Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990 2417
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden
Vom 3. Oktober 1990
Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzge- nicht das Grenzschutzamt Berlin zuständig ist,
setzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834) verordnet und - unter Beschränkung auf die polizeiliche
der Bundesminister des Innern: Überwachung der Grenze zu Polen und den
grenzüberschreitenden Verkehr an der Grenze zu
Artikel 1 Polen - in den Ländern Mecklenburg-Vorpom-
mern und Sachsen sowie zur Wahrnehmung
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bun- bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeitsbe-
desgrenzschutzbehörden vom 25. März 1973 (BGBI. 1 reich der Reichsbahndirektion Halle,
S. 309), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
12. das Grenzschutzamt Pirna in den Ländern Thü-
24. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 1070), wird wie folgt geändert:
ringen und Sachsen, soweit nicht das Grenz-
schutzamt Berlin oder das Grenzschutzamt
1. In § 1 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 angefügt: Frankfurt/Oder zuständig ist, sowie zur Wahrneh-
,,6. das Grenzschutzkommando Ost und die Grenz- mung bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständig-
schutzverwaltung Ost im Land Mecklenburg-Vor- keitsbereich der Reichsbahndirektionen Dresden
pommern ausschließlich des Küstenmeeres und und Erfurt,
der Eigengewässer der Bundesrepublik Deutsch- 13. das Grenzschutzamt Berlin - unter Beschränkung
land sowie in den Ländern Berlin, Brandenburg, auf den grenzüberschreitenden Luftverkehr und
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen." auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 29 c
des Luftverkehrsgesetzes - in den Ländern
2. In § 3 werden folgende Nummern 10 bis 13 angefügt: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie
,, 10. das Grenzschutzamt Rostock im Land Mecklen- zur Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben im ,
burg-Vorpommern, soweit nicht das Grenzschutz- Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektion
amt Berlin oder das Grenzschutzamt Frankfurt/ Berlin."
Oder zuständig ist, sowie zur Wahrnehmung
bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeitsbe-
reich der Reichsbahndirektion Schwerin, Artikel 2
11. das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder in den Län- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990
dern Brandenburg und Sachsen-Anhalt, soweit in Kraft.
Bonn, den 3. Oktober 1990
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
2418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990. Teil 1
Verordnung
über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit
(ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
Vom 30. Oktober 1990
eine Freisetzung oder das Inverkehrbringen gentech-
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes vom nisch veränderter Organismen.
20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080) verordnet die Bundes-
regierung:
§2
§ 1
Berufung der Mitglieder
Aufgaben
(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
(1) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicher- Gesundheit beruft gemäß § 4 Abs. 2 des Gentechnikgeset-
heit (Kommission) prüft und bewertet sicherheitsrelevante zes die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder im
Fragen nach den Vorschriften des Gentechnikgesetzes, Benehmen mit den Landesregierungen. Bei den Berufun-
gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung gen nach§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes
und die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen der Gen- sind Vorschläge des Wissenschaftsrates, bei Berufungen
technik. nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes
(2) Die Kommission gibt gegenüber der nach dem Gen- Vorschläge aus den dort genannten Bereichen einzuholen.
technikgesetz zuständigen Behörde Stellungnahmen nach (2) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mit-
den Vorschriften dieser Verordnung ab, insbesondere glied vorzeitig aus, wird. ein Nachfolger aus demselben
1. zur Sicherheitseinstufung der vorgesehenen gentech- Bereich für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraumes
nischen Arbeiten und zu den erforderlichen Sicher- berufen.
heitsmaßnahmen gemäß § 7 des Gentechnikgesetzes (3) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
und Gesundheit macht die Namen der Mitglieder und der stell-
2. zu den möglichen Gefahren für die in § 1 Nr. 1 des vertretenden Mitglieder im Bundesgesundheitsblatt be-
Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter durch kannt.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990 2419
§3 § 7
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder Sachverständige
(1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission
ausgeübt. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglie- Sachverständige hören, Gutachten beiziehen, Unter-
der erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundes- suchungen durch Dritte vornehmen lassen oder einzelne
reisekostenrecht sowie eine Sitzungsentschädigung. Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder mit der Wahr-
nehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder
können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bun-
desminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit §8
ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden.
Geschäftsstelle
(1) Die Kommission hat ihre Geschäftsstelle beim Bun-
desgesundheitsamt.
§4
Beteiligung anderer Personen und Stellen (2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte
der Kommission einschließlich der Vorbereitung, Weiter-
(1) Die in§ 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten leitung und Bekanntmachung ihrer Entscheidungen und
Bundesminister sowie die zuständigen obersten Landes- unterstützt die Kommission, die Ausschüsse, Arbeitskreise
behörden haben das Recht, zu den Sitzungen der Kom- und die Berichterstatter bei der Wahrnehmung ihrer Auf-
mission, ihrer Ausschüsse und Arbeitskreise Vertreter zu gaben.
entsenden.
(3) Die Geschäftsstelle nimmt die an die Kommission
gerichteten Anträge entgegen, unterrichtet die zuständige
(2) Auf Beschluß der Kommission werden der Antrag- Behörde bei Unvollständigkeit der Anträge unverzüglich
steller oder der Anmelder in dem Verfahren nach dem und sorgt für die fristgerechte Beurteilung der Anträge
Gentechnikgesetz und von ihm beauftragte Sachverstän- durch die Kommission.
dige zum mündlichen Vortrag vor der Kommission zu-
gelassen.
§9
§5 Sitzungen der Kommission
Vorsitzender und Stellvertreter ( 1) Die Sitzungen der Kommission finden in regelmäßi-
gen Abständen statt. Die Sitzungen der Kommission sind
Die Mitglieder wählen aus dem Kreis der Mitglieder nach so häufig anzuberaumen, daß die Entscheidungen den
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes einen zuständigen Behörden innerhalb der gesetzten Fristen
Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer von drei mitgeteilt werden können.
Jahren. Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Vorsitzende beruft die Kommission ein und stellt
für jede Sitzung auf Vorschlag der Geschäftsstelle eine
§6 Tagesordnung auf.
Berichterstatter (3) Die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungs-
unterlagen sollen den Mitgliedern und den stellvertreten-
(1) Anforderungen von Stellungnahmen der Kommission den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung
werden auf je zwei Berichterstatter aus dem Kreis der zugehen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet
Mitglieder und deren Stellvertreter verteilt. Die Bericht- werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder ein-
erstatter fertigen eine Zusammenfassung der Unterlagen verstanden sind. Die stellvertretenden Mitglieder sowie die
und nehmen eine Sicherheitseinstufung unter Berücksich- in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundes-
tigung der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen vor. minister und die zuständigen obersten Landesbehörden
erhalten die Einladung, die Tagesordnung und auf Anfor-
(2) Stimmen die Berichterstatter mit dem Antragsteller derung die Sitzungsunterlagen nachrichtlich.
oder Anmelder in der Einstufung der Arbeiten in die Sicher-
heitsstufe 1 oder 2 überein, wird die Zusammenfassung (4) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, unter-
und die Sicherheitseinstufung nach Absatz 1 Satz 2 unver- richtet es unverzüglich seinen Stellvertreter und die
züglich allen Mitgliedern übersandt. Die Beurteilung der Geschäftsstelle.
Berichterstatter gilt als Stellungnahme der Kommission, (5) Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Kommis-
wenn nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission bei sion ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen.
der Geschäftsstelle binnen einer Frist von zehn Tagen
nach Zugang der Beurteilung widersprechen. Bei einem
Widerspruch entscheidet die Kommission über die Sicher- § 10
heitseinstufung.
Durchführung von Sitzungen
(3) Bei einer Einstufung in Sicherheitsstufe 3 oder 4 (1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die stellvertreten-
bereiten die Berichterstatter die Stellungnahmen der Kom- den Mitglieder können an den Sitzungen teilnehmen.
mission vor und berichten der Kommission. Die Bericht-
erstatter können der Kommission Vorschläge für die Hin- (2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die
zuziehung von Sachverständigen nach § 7 machen. Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.
2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Zu Beginn der Sitzung wird über die Tagesordnung ständigen nach § 7 ständige Ausschüsse oder für be-
entschieden. Auf Beschluß von zwei Dritteln der Mitglieder stimmte Aufgaben auf Zeit Arbeitskreise bilden. Zur Bil-
kann die Tagesordnung ergänzt werden. dung von Arbeitskreisen ist in dringenden Fällen auch der
Vorsitzende der Kommission im Einvernehmen mit seinen
(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer Stellvertretern befugt. Er hat die Kommission darüber zu
Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder. unterrichten.
(5) Die Sitzungsteilnehmer haben über den Inhalt der
Sitzung Verschwiegenheit zu wahren. (2) Die Kommission bestimmt für die Ausschüsse und
Arbeitskreise jeweils einen Sprecher, der die Arbeitsergeb-
nisse in der Kommission vertritt. Im Falle des Absatzes 1
§ 11 Satz 2 wird der Sprecher vom Vorsitzenden im Einverneh-
Beschlußfassung men mit seinen Stellvertretern bestimmt.
(1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglie- (3) Die Ausschüsse sowie die Arbeitskreise haben ihre
der geladen und mindestens zehn stimmberechtigte Mit- Arbeitsergebnisse der Kommission über die Geschäfts-
glieder, davon mindestens sechs stimmberechtigte Mitglie- stelle zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.
der nach§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes, § 4 Abs. 1 , §§ 7 und 10 Abs. 1 und § 12 finden entspre-
anwesend sind;§ 90 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfah- chende Anwendung.
rensgesetzes bleibt für die Einstufung in Sicherheitsstufe 1
und 2 anwendbar.
§ 14
(2) Überstimmte Mitglieder können verlangen, daß ein Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
Minderheitsvotum bei der Veröffentlichung oder Weiter-
leitung von Stellungnahmen der Kommission zum Aus- (1) Die Kommission gibt spätestens sechs Wochen, bei
druck gebracht wird. Ein Minderheitsvotum ist zulässig, Anmeld1.,mg weiterer gentechnischer Arbeiten spätestens
wenn das Mitglied die Stellungnahme als Ganzes ablehnt vier Wochen, nach Eingang der Unterlagen gegenüber der
und der Gegenstand des Minderheitsvotums in Form eines nach dem Gentechnikgesetz zuständigen Behörde eine
Antrags in die Beratung eingeführt worden ist. Das Minder- Stellungnahme nach § 1 Abs. 2 ab. Die Frist nach Satz 1
heitsvotum ist zu begründen. Aus der Begründung muß verlängert sich, wenn eine Ergänzung der Unterlagen
sich ergeben, auf welchen Einzelerwägungen die Ableh- erforderlich ist und nach § 11 Abs. 6 Satz 3 oder § 12
nung der Stellungnahme beruht. Abs. 6 Satz 3 des Gentechnikgesetzes die Frist ruht oder
die nach dem Gentechnikgesetz zuständige Behörde nach
§ 11 Abs. 6 Satz 2 des Gentechnikgesetzes die Frist
§ 12 verlängert. Die Stellungnahme ist zu begründen. Sie soll
Sitzungsprotokoll die tragenden .Erwägungsgründe, das Abstimmungsergeb-
nis und die Minderheitsvoten enthalten.
(1) Die Geschäftsstelle fertigt für jede Sitzung ein Sit-
zungsprotokoll, das Ort und Zeit der Sitzung, die Bera- (2) Kommt die Kommission bei der Prüfung und Bewer-
tungsgegenstände, deren Ergebnisse und ihre Begrün- tung eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
dung sowie die Stimmenverhältnisse ausweist. Minder- Gentechnikgesetzes zu dem Ergebnis, daß sich der Antrag
heitsvoten werden protokolliert. Dem Sitzungsprotokoll ist auf die Freisetzung eines Organismus bezieht, dessen
eine Anwesenheitsliste beizufügen. Ausbreitung nicht begrenzbar ist, unterrichtet sie die nach
(2) Zur Erleichterung der Erstellung des Sitzungsproto- dem Gentechnikgesetz zuständige Behörde unverzüglich
kolls kann die Geschäftsstelle den Sitzungsverlauf auf hiervon.
Tonträger aufzeichnen. Unmittelbar nach Erstellung des
Sitzungsprotokolls sind die Aufzeichnungen zu löschen. § 15
(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden der Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit
Kommission und von einem Beauftragten der Geschäfts- (1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeits-
stelle zu unterzeichnen. bericht, der vom Bundesminister für Jugend, Familie,
(4) Die Geschäftsstelle übersendet das Sitzungsproto- Frauen und Gesundheit veröffentlicht wird.
koll an die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder.
Die in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten (2) Die Kommission kann der Öffentlichkeit in geeigneter
Bundesminister und die zuständigen obersten Landes- Weise über Stellungnahmen von allgemeiner Bedeutung
behörden erhalten das Sitzungsprotokoll auf Anforderung. berichten, jedoch nicht vor Abschluß des jeweiligen Ver-
Soweit der Antragsteller oder der Anmelder sowie von fahrens nach dem Gentechnikgesetz.
diesen beauftragte Sachverständige nach § 4 Abs. 2
gehört werden, erhält die zuständige Behörde den ent-
sprechenden Auszug aus dem Sitzungsprotokoll. § 16
Geschäftsordnung
§ 13 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die
Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundes-
Ausschüsse und Arbeitskreise
ministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, der
(1) Die Kommission kann für den jeweiligen Berufungs- seine Entscheidung im Einvernehmen mit den in § 4 Abs. 2
zeitraum nach Bedarf unter Hinzuziehung von Sachver- des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministern trifft.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990 2421
§ 17 § 18
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 42 des Gentechnik- Kraft.
gesetzes auch im Land Berlin.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Oktober 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Heinz Riesenhuber
2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen
Vom 31. Oktober 1990
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung in der Fas- 3. In § 15 Abs. 1 Nr. 3 wird am Ende der Punkt durch ein
sung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
S. 425), der durch das Gesetz vom 5. April 1990 (BGBI. 1 „4. die Sachverständigen, die von der zuständigen
S. 706) geändert worden ist, verordnet die Bundesregie- Bergbehörde des Saarlandes nach landesrechtli-
rung nach Anhörung der beteiligten Kreise: chen Vorschriften für die Prüfung der in Tagesanla-
gen von Unternehmen des Bergwesens betriebe-
nen elektrischen Anlagen anerkannt sind."
Artikel 1
Die Verordnung über elektrische Anlagen in explosions-
4. § 19 wird wie folgt geändert:
gefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1
S. 173, 214) wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1_.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
,,(2) Die vor dem 1. Dezember 1990 nach landes-
a) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: rechtlichen Vorschriften erteilten Bauartzulassun-
,,3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenom- gen für elektrische Anlagen in Tagesanlagen des
men in deren Tagesanlagen." Bergwesens gelten als Baumusterprüfbescheini-
gungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Die vor
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
dem 1. Dezember 1990 nach landesrechtlichen Vor-
aa) In Nummer 2 wird hinter dem Wort „Binnen- schriften für die Prüfung von elektrischen Anlagen in
schiffen" der Punkt durch ein Komma ersetzt. Tagesanlagen des Bergwesens anerkannten Sach-
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: verständigen gelten in diesem Bereich als Sachver-
ständige im Sinne des § 15 Abs. 1."
„3. in den der Bergaufsicht unterliegenden
meerestechnischen Anlagen in Küstenge-
wässern."
Artikel 2
2. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
„Bei elektrischen Betriebsmitteln, für deren Typ eine tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeord-
Konformitätsbescheinigung nach Artikel 8 der Richtlinie nung auch im Land Berlin.
Nr. 76/117/EWG oder eine Kontrollbescheinigung nach
Artikel 9 der Richtlinie Nr. 76/117/EWG ausgestellt
Artikel 3
worden ist, muß das in Satz 1 Nr. 2 vorgesehene
Zeichen in der Form nach Nummer 2 des Anhanges zu Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
dieser Verordnung angebracht sein." Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Oktober 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990 2423
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 1990
- 2 BvE 1/90 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1) § 53 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
29. August 1990 zu dem Vertrag vom 3. August 1990 zur Vorbereitung und
Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundes-
tages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-
kratischen Republik sowie dem Änderungsvertrag vom 20. August 1990
(Bundesgesetzbl. II Seite 813) ist nichtig.
2) § 6 Absatz 6 Satz 1 Alternative 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung
mit Artikel 1 des zu 1) genannten Gesetzes vom 29. August 1990, soweit er
für die erste gesamtdeutsche Wahl des Deutschen Bundestages die Sperr-
klausel auf das gesamte Wahlgebiet bezieht, ist mit dem Grundgesetz
unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Oktober 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
30. 10. 90 Verordnung TSU Nr. 2/90 zur Änderung der Verordnung über
den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr
und Güternahverkehr 5785 (205 3. 11. 90) 1. 12. 90
9291
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990 2423
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 1990
- 2 BvE 1/90 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1) § 53 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
29. August 1990 zu dem Vertrag vom 3. August 1990 zur Vorbereitung und
Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundes-
tages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-
kratischen Republik sowie dem Änderungsvertrag vom 20. August 1990
(Bundesgesetzbl. II Seite 813) ist nichtig.
2) § 6 Absatz 6 Satz 1 Alternative 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung
mit Artikel 1 des zu 1) genannten Gesetzes vom 29. August 1990, soweit er
für die erste gesamtdeutsche Wahl des Deutschen Bundestages die Sperr-
klausel auf das gesamte Wahlgebiet bezieht, ist mit dem Grundgesetz
unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Oktober 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
30. 10. 90 Verordnung TSU Nr. 2/90 zur Änderung der Verordnung über
den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr
und Güternahverkehr 5785 (205 3. 11. 90) 1. 12. 90
9291
2424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten). bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 6. November 1990
Tag Inhalt Seite
22. 10. 90 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderung der Anlage des A.T.A.-Übereinkommens 1362
25. 10. 90 Achte Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen de_~ Übereinkommens über den
Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (8. Ostsee-Umweltschutz-Anderungsverordnung) 1378
neu: 2129-22; 2129-14
10. 10. 90 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1381
11. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ........................................ . 1383
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
2402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung eines Dritten Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1990
(Drittes Nachtragshaushaltsgesetz 1990)
Vom 2. November 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Regelung von Altschulden der Deutschen Bundes-
bahn erfaßt werden," eingefügt.
Artikel 1 3. In § 10 wird die Zahl „6 000 000 000" durch die Zahl
Änderung des Gesetzes ,,8 000 000 000" ersetzt.
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans
für das Haushaltsjahr 1990 4. § 11 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushalts- a) 'Die Zahl „58 500 000 000" wird durch die Zahl
plans für das Haushaltsjahr 1990 vom 22. Dezember 1989 ,,83 000 000 000" ersetzt.
(BGBI. 1 S. 2421 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom b) Nummer 15 wird wie folgt gefaßt:
26._ Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1146), wird wie folgt geändert:
„ 15. für Verpflichtungen der Gebietskörperschaften
der Deutschen Demokratischen Republik und
1. In§ 1 wird die Zahl „311 796 229 000" durch die Zahl des Treuhandvermögens aus der Aufnahme
,,396 146 356 000" ersetzt. von Krediten und der Übernahme von
Gewährleistungen."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl „31 008 591 000" durch 5. Dem § 17 wird folgender Absatz 6 angefügt:
die Zahl „66 937 540 000" ersetzt. ,,(6) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
b) In Absatz 5 werden nach den Worten „zum Ankauf tigt, neue Planstellen für Beamte. Richter und Soldaten
von Schuldtiteln des Bundes" die Worte „und von und neue Stellen für Angestellte auszubringen, soweit
Anleihen aus Emissionen, die von dem Beschluß ein unabweisbares Bedürfnis besteht, einen Dienst-
des Bundeskabinetts vom 1. Februar 1989 zur posten wieder zu besetzen, dessen bisheriger Inhaber
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990 2403
für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zu der Haushaltsführung und Rechnungslegung vorzuschrei-
einer Verwaltungseinrichtung in dem in Artikel 3 des ben und für verbindlich zu erklären.
Einigungsvertrags genannten Gebiet umgesetzt, ab-
geordnet oder versetzt worden ist. Über den weiteren §3
Verbleib der Planstellen und Stellen ist in dem näch- Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, nach
sten Haushaltsplan zu entscheiden." Artikel 27 Abs. 2 des Vertrags vom 18. Mai 1990 über die
Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
6. Nach § 19 werden folgende §§ 19 a und 19 b eingefügt: zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-
,,§ 19a
schen Demokratischen Republik (BGBI. 1990 II S. 518,
542) dem bei der Staatsbank eingerichteten Ausgleichs-
Bei obersten Bundesbehörden, Bundesoberbehör- fonds Ausgleichsforderungen nach Anlage I Artikel 8 § 3
den und sonstigen Bundesdienststellen im bisherigen Abs. 4 und § 4 dieses Vertrages einzuräumen.
Bundesgebiet neu ausgebrachte Planstellen und Stel-
len dürfen bis zur Besoldungsgruppe A 15 und Vergü- §4
tungsgruppe I a je Besoldungs- und Vergütungsgruppe
nur in dem Verhältnis mit bisherigen Bundesbedienste- Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, Verbindlichkeiten
ten besetzt werden, in dem deren Zahl zur Zahl der der Betriebe in Höhe des durch Preissenkungen im ersten
übernommenen Bediensteten aus dem in Artikel 3 des Halbjahr 1990 entstandenen Abwertungsverlustes für risi-
Einigungsvertrags genannten Gebiet steht. Dabei ist kobehaftete Konsumgüter bis zu 4 700 000 000 Deutsche
jeweils von der Laufbahngruppe auszugehen, der die Mark schuldbefreiend zu übernehmen.
'
übernommenen Bewerber zuzuordnen sind. Das
Nähere regelt der Bundesminister der Finanzen. §5
Für die Ausführung der Pläne der Bezirke und der in
§ 19b
Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrags genannten Länder
Alle neuen Planstellen und Stellen im Abschnitt A können durch den Bundesminister der Finanzen Grund-
sind künftig wegfallend zum 31. Dezember 1991. Über sätze einer vorläufigen Haushaltswirtschaft entsprechend
den weiteren Verbleib dieser Planstellen und Stellen Artikel 111 Grundgesetz festgelegt werden.
wird bei der Beschlußfassung über den Bundeshaus-
halt 1991 entschieden. Satz 1 steht einer Besetzung §6
der Planstellen und Stellen nicht entgegen."
(1) Die für die jeweilige Einrichtung in den Mitarbeiter-
nachweisen ausgebrachte Gesamtzahl der Bediensteten
7. Der Bundeshaushaltsplan wird nach Maßgabe des die- ist verbindlich. Der Bundesminister der Finanzen wird
sem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags ge- ermächtigt, im Fall eines unabweisbaren Bedarfs für
ändert. zusätzliches Personal zuzulassen, daß die Gesamtzahl
überschritten wird.
Artikel 2
(2) Soweit die nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A
Änderung des Gesetzes
Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrags fortgeltenden
über die Feststellung des Haushaltsplans
Arbeitsbedingungen für die Festsetzung der Vergütung
der Deutschen Demokratischen Republik
einen Spielraum zulassen, bedürfen Verbesserungen der
für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember
Zustimmung der obersten Bundesbehörde. Das gleiche
des Haushaltsjahres 1990
gilt für die Zuordnung zu einer höheren Gehaltsgruppe
Für den als Abschnitt B des Bundeshaushaltsplans fort- oder bei vergleichbaren Maßnahmen sowie für die Gewäh-
geltenden Haushaltsplan der Deutschen Demokratischen rung von Leistungen nach Kann-Bestimmungen. Leistun-
Republik gilt zusätzlich das Haushaltsgesetz 1990 vom gen, die außer- oder übertariflichen Maßnahmen entspre-
22. Juli 1990 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen chen, bedürfen der Zustimmung des Bundesministers des
Republik Teil I S. 787), geändert durch Anlage II Kapitel IV Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrags vom 31. August Finanzen.
1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in folgender Fassung fort:
§ 7
§ 1 (1) Ausgaben- und Verpflichtungsermächtigungen für
Die Gesamtausgaben des Abschnitts B des Bundes- Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsord-
haushaltsplans sind je Einzelplan in Höhe von 6,9 v. H. nung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines
gesperrt. Ausgenommen sind die Einzelpläne 11 (Arbeit nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung
und Soziales), 14 (Abrüstung und Verteidigung), 32 außerhalb der Staatsverwaltung (institutionelle Förderung)
(Schuldendienst) und 40 (Familie und Frauen), die Aus- sind nicht zulässig. Ausnahmen sind nur in begründeten
gaben für Maßnahmen der Marktordnung im Einzelplan 10 Fällen möglich und bedürfen der Einwilligung des Bundes-
(Ernährung, Land- und Forstwirtschaft) in Höhe von ministers der Finanzen.
1 507 000 000 Deutsche Mark sowie die Ausgaben für (2) Sofern Zuwendungen zur institutionellen Förderung
Investitionen. Der Bundesminister der Finanzen kann in zugelassen werden, muß ein Haushalts- oder Wirtschafts-
besonders begründeten Fällen zulassen, daß die Sperre plan des Zuwendungsempfängers dem Bundesminister
auf einen anderen Einzelplan verlagert wird. der Finanzen zur Billigung vorgelegt werden. Die Förde-
rung darf nur mit der Auflage bewilligt werden, daß der
§2
Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser-
Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, wei- stellt als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes. Ein
tergehende Untergliederungen der Einzelpläne für Zwecke entsprechendes Verbot der Besserstellung gilt bei projekt-
2404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
geförderten Zuwendungsempfängern, wenn die Gesamt- gewiesenen Bediensteten nicht erhöht werden. § 6 Abs. 2
ausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus gilt entsprechend.
öffentlichen Mitteln finanziert werden. Der Bundesminister
der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Aus-
nahmen zulassen. Artikel 3
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, Inkrafttreten
bei beiden Förderungsarten die Anzahl der erforderlichen
Mitarbeiter mit dem Ziel eines Personalabbaus zu über- 1. Artikel 1 tritt mit Ausnahme von Nummer 4 Buchstabe b
prüfen und neu festzusetzen. mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
(4) Bei institutionellen Zuwendungsempfängern darf die 2. Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b und Artikel 2 treten mit
Gesamtzahl der im Haushalts- oder Wirtschaftsplan aus- Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 2. November 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990 2405
Dritter Nachtrag
zum
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1990
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
2406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Dritter Nachtrag zum Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1990
1000 DM
3
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
02 Deutscher Bundestag .............................................................. .
03 Bundesrat ................................................................. • • • • • • •
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................ .
05 Auswärtiges Amt ................................................................. .
06 Bundesminister des Innern
07 Bundesminister der Justiz
08 Bundesminister der Finanzen
09 Bundesminister für Wirtschaft
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................. .
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ............................................ .
12 Bundesminister für Verkehr ......................................................... .
13 Bundesminister für Post und Telekommunikation ......................................... .
14 Bundesminister der Verteidigung ..................................................... .
15 Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ............................... .
16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ............................. .
19 Bundesverfassungsgericht .......................................................... .
20 Bundesrechnungshof .............................................................. .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ...................................... .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
30 Bundesminister für Forschung und Technologie
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ........................................... .
32 Bundesschuld .................................................................... .
33 Versorgung ...................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ............ .
36 Zivile Verteidigung ................................................................ .
60 Allgemeine Finanzverwaltung 870 000
70 Summe Abschnitt B Dritter Nachtrag 1990 .............................................. . - 7 050 000
Summe Nachtrag ... - 6 180 000
Bisherige Summe Haushalt 1990 280 506 900
Neue Summe Haushalt 1990 1 ) 274 326 900
Summe Haushalt 1989 242 203 400
gegenüber 1989 mehr(+ l1weniger(-) - 32 123 500
•J Zu Spal1e 3: Dann Steuereinnahmen in Höhe von 870 Millionen DW
Nr. 60 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990 2407
Tell 1: Haushaltsüberslcht Einnahmen Dritter Nachtrag zum Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Bisherige Neue Gesamt- gegenüber 1989
einnahmen Einnahmen Gesamteinnahmen Gesamteinnahmen einnahmen mehr(+)
weniger(-) Epl.
1990 1990 1990 1990 1989
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 ·oM
4 5 6 7 8 9 10
- - 121 121 101 + 20 01
- - 2 922 2922 2 911 + 11 02
- - 25 25 16 + 9 03
- - 2243 2243 2 135 + 108 04
- - 99 359 99359 53 195 + 46164 05
500 - 39 911 40 411 29 442 + 10 969 06
- - 276 260 276 260 262 016 + 14 244 07
- - 933 991 933 991 876 576 + 57 415 08
18 000 30 000 515 520 563 520 415 917 + 147 603 09
- - 263 060 263 060 269 673 - 6 613 10
- 539 460 517 461 056 436 205 + 24 851 11
-167 000 - 1 243 760 1076760 1005090 + 71 670 12
211 000 - 6 073 352 6 284 352 5 489 053 + 795 299 13
- - 828 599 828 599 715 256 + 113 343 14
- - 110 748 110 748 83 669 + 27079 15
600 - 266 138 266 738 4 118 + 262 620 16
- - 504 504 474 + 30 19
- - 1 339 1 339 667 + 672 20
- - 1 163 782 1163 782 1348616 - 184 834 23
- 210 000 1 095 312 1305312 1 187 020 + 118 292 25
- - 1 560 1 560 1 553 + 7 27
- - 73 588 73 588 74143 - 555 30
- - 354 165 354165 337 883 + 16 282 31
-400 000 20 928 949 32 920 296 53 449 245 29 470 703 + 23 978 542 32
- - 84000 84000 85 000 - 1 000 33
- - 209 888 209 888 199 630 + 10 258 35
- - 16 347 16 347 18 112 - 1 765 36
- - 264 758 922 265 628 922 248 944 826 + 16 684 096 60
- 5 542 377 64 155 162 62 647 539 - + 62 647 539 7:'J
-336 900 26 711 865 375 951 391 396146 356 291 314 000 + 104 832 356
18997325 76 447 166
18 660 425 103 159 031
15 138 293 33 972 307
+3 522 132 +69 186 724
2408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Dritter Nachtrag zum Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische Schulden-
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
ausgaben dienst
ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
1990 1990 1990 1990
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ....................... 490 170 - -
02 Deutscher Bundestag .. . . . . . . . . . . . . .. 7 327 373 - -
03 Bundesrat ........................ - - - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ....................... 701 890 - -
05 Auswärtiges Amt ................... - - - -
06 Bundesminister des Innern . ' . . . . . . . .. 4 583 9 100 - -
07 Bundesminister der Justiz ............ 125 763 - -
08 Bundesminister der Finanzen ......... 460 5265 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ......... 4 724 1 650 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ........... 1 552 150 - -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung ..................... 5467 1 250 - -
12 Bundesminister für Verkehr ........... 8 296 1 600 - -
13 Bundesminister für Post und
Telekommunikation .................. - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung ...... -200 000 - -7000 -
15 Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit .............. 2 500 230 - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ..... 457 6 737 - -
19 Bundesverfassungsgericht ........... 140 112 - -
20 Bundesrechnungshof ............... 424 - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................... 95 15 - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ............ - 6400 - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ...................... - - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................... 659 119 - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft ... .................. 1 020 397 - -
32 Bundesschuld ..................... 1 448 466 - 1 650 000
33 Versorgung ....................... - - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte . . . . . . . . . . . . . . . .
~ - - - -
36 Zivile Verteidigung .................. 15 - - -
60 Allgemerne Finanzverwaltung .... ,, .... - - - -
70 Summe Abschnitt B
Dritter Nachtrag 1990 ........ - ...... - - - -
Summe Nachtrag ................... -159 517 35 687 -7 000 1 650 000
Bisherige Summe Haushalt 1990 ...... 43 591 640 12297639 21 957 311 33 306 720
Neue Summe Haushalt 1990 ......... 43 432 123 12 333 326 21 950 .311 34 956 720
Summe Haushalt 1989 .............. 41558566 11 689 163 21 859 395 32 355 809
gegenüber 1989
- mehr(+ ),weniger( - J- .. . . . - ... -1 873 557 +644 163 +90 916 +2 600 911
.. 1
1
i
1
1 1 1 i
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990 2409
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Dritter Nachtrag zum Gesamtplan
Zuweisungen Bisherige Neue
Ausgaben Besondere Summe Gesamt- gegenüber 1989
und Zuschüsse Gesamt- Gesamt-
für Finanzierungs- Spalten ausgaben mehr(+)
(ohne ausgaben ausgaben
Investitionen ausgaben 3 bis 9 1989 weniger(-) Epl.
Investitionen)
1990 1990 1990 1990 1990
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
7 8 9 10 11 12 13 14 15
- 50 - 710 26 341 27 051 26 926 + 125 01
4 291 475 - 12 466 694 990 707 456 616 387 + 91 069 02
- - - - 17 523 17 523 14 783 + 2 740 03
15 150 - 1 756 607 720 609 476 560 397 + 49 079 04
20000 - - 20 000 3 327 083 3 347 083 2 918 367 + 428 716 05
22 040 -12 499 - 23224 4 922 132 4 945 356 4 738 638 + 206 718 06
- 1 080 - 1 968 486 388 488 356 466 732 + 21 624 07
- 1 181 - 6 906 3 812 094 3 819 000 3 817 542 + 1 458 08
20493 6 234 - 33 101 6 872 910 6 906 011 7 536 470 - 630 459 09
-6867 - - -5 165 10001816 9 996 651 9 466 552 + 530 099 10
-283 100 5 165 - -271 218 69 637 571 69 366 353 67 618 562 + 1 747 791 11
12 730 1 811 - 24437 25 702 185 25 726 622 24 941 108 + 785 514 12
- - - - 307 621 307 621 21 209 + 286 412 13
-43 000 - -75 000 -325 000 53 687 465 53 362 465 53 284 821 + 77644 14
95 000 1 000 - 98 730 22 526 999 22 625 729 21119 393 + 1 506 336 15
- -12 000 - -4 806 1 083 747 1078941 541 468 + 537 473 16
- 23 - 275 16 626 16 901 15 539 + 1 362 19
- - - 424 56040 56464 59 309 - 2 845 20
- 460 000 -20 000 440 110 7" 245 801 7 685 911 7 109 146 T 596 765 23
840 -58 800. - -51 560 6 426 029 6 374 469 6 329 639 + 44830 25
- - - - 1300684 1300684 1 195 760 + 104 924 27
- 300 - 1 078 7 866 340 7 867 418 7 645 405 + 222 013 30
1 635 1 000 - 4052 4 192 616 4196 668 3 782 760 + 413 908 31
- 1200000 - 2 851 914 37 733110 40 585 024 37 568 425 + 3 016 599 32
- - - - 10401594 10 401 594 10 188 310 + 213 284 33
- - - - 1864453 1864453 1 819 746 + 44 707 35
- -3 885 - -3 870 895 830 891 960 869 402 + 22 558 36
468 200 -190 000 -600 000 -321 800 30 082 251 29 760 721 17 041 204 12719517 60
- 661 270 16 995 963 17 657 233 64 155 162 81812395 - "t" 81 812 395 70
312 277 2 062 555 16 300 963 20 194 965 375 951 391 396 146 356 291 314 000 + 104 832 356
160 482 139 43 972 154 60 343 788
160 794 416 46 034 709 76 644 751
148 267 839 37 455 189 -1 871 961
.... 12 526 577 +8 579 520 +78516712
1
1
! 1 1
24~0 Bundesaesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Dritter Nachtrag zur
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung gung 1991 1992 1993 Folgejahre Haushalts-
1990 jahre
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
01 Bundespräsidialamt .............. - - - - - -
02 Deutscher Bundestag ............ 2 244 1 867 377 - - -
03 Bundesrat ..................... 2 730 2 730 - - - -
04 Bundeskanzleramt ............... 1 350 1 350 - - - -
05 Auswärtiges Amt ................. 10 310 10 310 - - - -
06 Bundesminister des Innern ........ 222 342 193 561 17 801 5098 5882 -
07 Bundesminister der Justiz ......... 2 638 2 638 - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ...... 123 550 43 550 20 000 20000 40000 -
09 Bundesminister für Wirtschaft ...... 11618600 902 600 708 000 380 000 -17 000 - 9 645 000
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ........ 10 000 2000 2 000 2000 4000 -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ............... 65 785 43 785 17 000 5000 - -
12 Bundesminister für Verkehr ........ 2 055 650 1335800 357 650 325 200 37 000 -
13 Bundesminister für Post
und Telekommunikation ........... 100 100 - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung ... - - - - - -
15 Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit .... 67000 67000 - - - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit .. - - - - - -
19 Bundesverfassungsgericht ........ 862 862 - - - -
20 Bundesrechnungshof ............ - - - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................ 3 487 750 8000 8000 - - 3 471 750
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ......... 1454000 122 250 280 938 284 729 766 083 -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ................... - - - - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................ 288 800 202 550 69 250 17000 - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft ................... 55 100 27200 10 100 3100 14 700 -
3? Bundesschuldenverwaltung ....... - - - - - -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer Streitkräfte - - - - - -
36 Zivile Verteidigung . .. . . . . . . . . . . . . 30 700 19 100 11 800 -200 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung . - ... 10 200 350 360 350 341 000 735 000 9 050 000 - 286 000
70 Summe Abschnitt B
Dritter Nachtrag 1990 ........ . . . 4 141 300 3 711 250 428 950 207 150 450 -206 500
Summe Nachtrag .... . ...... 33 841 161 7 058 853 2 272 866 1 984 077 9 901 115 12 624 250
Bisherige Summe
Haushalt 1990 .......... . . . . . . . 53 352 164 16 179 589 10 807 156 7 239 786 6 090 627 13 035 006
Neue Summe
Haushalt 1990 ....... . . . . . . . . . 87 193 325 23 238 442 13 080 022 9 223 863 15 991 742 25 659 256
1
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990 2411
Dritter Nachtrag zum Gesamtplan: Teil II
(Abschnitte A und B)
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Für 1990 Neuer
Betrag für 1990 treten hinzu Betrag für 1990
- 1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................. . 311 796 229 84 350 127 396 146 356
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
markt, Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben
zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................ . 279 227 638 48 421 178 327 648 816
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt,
Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04, Ein-
nahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassen-
mäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ..................... . - 32 568 591 -35 928 949 -68 497 540
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoverschuldung/Nettotilgung am Kredit-
markt
4.1 Einnahmen ............................. . (101 075 091) (43 928 949) (145 004 040)
4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ............... . 101 075 091 43 928 949 145 004 040
4.1 .2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ..
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .. . (69 987 000) (8 000 000) (77 987 000)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt .............. . 69 987 000 8 000 000 77 987 000
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehl-
beträge ................................ .
Saldo .................................. . -31088091 -35 928 949 -67 017 040
5. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-
Abgabe ................................ . 79 500 79 500
6. Marktpflege ............................ .
7. Nettoneuverschuldung insgesamt ......... . -31008591 -35 928 949 -66 937 540
8. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
9. Rüc~agenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen ................. .
9.2 Zuführungen an Rücklagen ................. .
10. Münzeinnahmen ........................ . -1560000 -1 560 000
11. Finanzierungssaldo ..................... . - 32 568 591 -35 928 949 -68 497 540
2412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Dritter Nachtrag zum Gesamtplan: Teil III
(Abschnitte A und B)
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Für 1990 Neuer
Betrag für 1990 treten hinzu Betrag für 1990
- 1000 DM -
1. Einnahmen
1 .1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1. 1. ·t langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 008 500 22 000 000 89 008 500
1.1.2 kürzerfristig ............................. . 34 066 591 21928949 55 995 540
1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 60 02 Tit. 121 04 ..
Summe1 .............................. . 101 075 091 43 928 949 145 004 040
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
markt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Laufzeiten von
mehr als 4 Jahren ........................ . (56 940 000) 8 000 000 (64 940 000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozial-
versicherung ............................ .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädigung für
verspätet vorgelegte oder verlorengegangene
Prämienschatzanweisungen) ............... . 7 700 000 7 700 000
2.103 Bundesschatzbriefe ...................... . 9 264 000 8 000 000 17 264 000
2.104 Schuldbuchkredite ....................... .
2.105 Schuldscheindarlehen ..................... . 19 919 000 19 919 000
2.106 Bundesschatzanweisungen ................ . 2 148 000 2 148 000
2.107 Bundesobligationen ...................... . 17 800 000 17 800 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungs-
ergänzungsgesetz ........................ . 12 000 12 000
2.109 Ablösungsschuld ......................... .
2.110 Altsparerentschädigung ................... .
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schulden-
abkommen) ............................. .
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Regelung
der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
(Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz) ...... .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der
Koka aus Anschlußgebieten ................ .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichs-
forderungen zur Aufbesserung von Versicherungs-
leistungen .............................. . 97 000 97 000
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990 2413
Bisheriger Für 1990 Neuer
Betrag für 1990 treten hinzu Betrag für 1990
- 1000 DM -
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Laufzeiten bis
zu 4 Jahren ............................. . (13 047 000) (13 047 000)
2.201 Bundesschatzanweisungen ................ . 2 457 000 2 457 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen .......... . 3 450 000 3 450 000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ........... . 5 500 000 5 500 000
2.204 Schuldscheindarlehen ..................... . 1640000 1640000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ......... .
Summe2 .............................. . 69 987 000 8 000 000 77 987 000
3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshilfe-
Abgabe ................................ . 79 500 79 500
4. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt ... . 70 066 500 8 000 000 78 066 500
5. Marktpflege ............................ .
6. Zusammen ............................. . 70 066 500 8 000 000 78 066 500
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan insgesamt
veranschlagte Nettoneuverschuldung) ........ . 31 008 591 35 928 949 66 937 540
Einnahmen aus Krediten von Gebietskörper-
schaften - einschließlich ERP-Sonderver-
mögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan ver-
anschlagt) .............................. .
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gebiets-
körperschaften - einschließlich ERP-Sonder-
vermögen und LA-Fonds (im Haushaltsplan ver-
anschlagt) .............................. .
2414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über die Statistik für das Hochschulwesen
(Hochschulstatistikgesetz - HStatG)
Vom 2. November 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §3
das folgende Gesetz beschlossen:
Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
§ 1 (1) Bei den in§ 2 Nr. 1 genannten Einrichtungen werden
folgende Erhebungsmerkmale erfaßt:
Zweck
(1) Für Zwecke der Gesetzgebung und Planung im 1. für die Studenten semesterweise nach Ablauf der
Hochschulbereich wird eine Bundesstatistik durchgeführt. 1m matriku lationsf rist:
(2) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist so Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörig-
zu gestalten, daß die Ergebnisse für Zwecke der Gesetz- keit; Land und Kreis des Heimat- sowie des Semester-
gebung sowie der Planung in Bund, Ländern und Hoch- wohnsitzes; Land, Kreis und Jahr des Erwerbs sowie
schulen im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Ver- Art der Hochschulzugangsberechtigung; berufsprakti-
wendung finden können. sche Tätigkeit vor Aufnahme des Studiums; Praxisse-
§2 mester und Semester an Studienkollegs; Bezeichnung
der Hochschule sowie Bezeichnung der gleichzeitig
Erhebungsbereich besuchten weiteren Hochschule; Bezeichnung der
Die Erhebungen erstrecken sich auf: Hochschule der Ersteinschreibung; Bezeichnung der
im vorangehenden Semester besuchten Hochschulen;
1. Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und Studiengänge einschließlich Studiengänge im vorange-
sonstiger der Ausbildung von Studenten dienenden henden Semester sowie an der gleichzeitig besuchten
Krankenanstalten, anderen Hochschule; Art, Fach, Semester, Monat und
2. staatliche und kirchliche Prüfungsämter, soweit sie Jahr des Prüfungsabschlusses, Prüfungserfolg und
Prüfungen abnehmen, die ein Studium an den in Num- Gesamtnote abgelegter Prüfungen; Art, Land und
mer 1 genannten Einrichtungen abschließen, Dauer eines Auslandsstudiums; Art und Dauer eines
3. Studentenwerke, Studiums in der DDR und Berlin (Ost); Studienunter-
brechungen nach Art und Dauer; Hörerstatus; Fach-
4. Schüler in Abschlußklassen von Bildungseinrichtungen und Hochschulsemester; Art des Studiums; Grund,
der Sekundarstufe II, die zur (Fach-)Hochschulreife Semester und Jahr bei Beurlaubung und Exmatrikula-
führen. tion;
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990 2415
2. für die Gasthörer semesterweise: Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörigkeit;
Schulzweig; Art des angestrebten Schulabschlusses; Art
Geschlecht; Geburtsmonat und -jahr; Staatsangehörig-
und Beginn des angestrebten Studiums; angestrebter Stu-
keit; Fachrichtung; Bezeichnung der Hochschule;
dienort; Studienziel; andere angestrebte Ausbildungs-
3. für die im Kalenderjahr Habilitierten jährlich zum gänge sowie angestrebtes späteres Hochschulstudium.
31 . Dezember:
Bezeichnung der Hochschule; Geschlecht; Geburts- §4
monat und -jahr; Staatsangehörigkeit; Monat und Fach
Hilfsmerkmale
der Habilitation; Art des Dienst- oder Beschäftigungs-
verhältnisses; fachliche und organisatorische Zuge- (1) Hilfsmerkmale sind:
hörigkeit;
1. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 bis 3:
4. jährlich zum 1. Dezember:
die Vor- und Familiennamen sowie Telefonnummern
a) für die Stellen: der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Perso-
Bezeichnung der Hochschule; Zahl; fachliche und nen,
organisatorische Zuordnung; Besetzung; Besol- 2. für die Erhebung nach § 3 Abs; 1 Nr. 1 und 2 sowie
dungs- und Vergütungsgruppen; Abs. 2:
b) für das Personal an den in § 2 Nr. 1 genannten die Matrikelnummer.
Einrichtungen, auch soweit kein Anstellungsverhält-
(2) § 12 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf
nis zum Land oder zur Hochschule besteht:
die Hilfsmerkmale nach Abs. 1 Nr. 2 keine Anwendung.
Bezeichnung der Hochschule; fachliche und organi-
satorische Zugehörigkeit; Geschlecht; Dienst- oder
Beschäftigungsverhältnis zur Hochschule oder zu §5
einem Mitglied der Hochschule; Einstufung; Art der Auskunftserteilung
Finanzierung;
(1) Für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 bis 3 besteht
für das wissenschaftliche und künstlerische Perso-
Auskunftspflicht. Die Erhebung nach § 3 Abs. 4 ist frei-
nal zusätzlich die Merkmale:
willig.
Geburtsmonat und -jahr; Bezeichnung der Hoch-
schule sowie Jahr und Fachgebiet einer Habilitation; (2) Auskunftspflichtig sind:
Jahr der ersten Berufung zum Professor; 1. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 1 die Leiter der in § 2
5. für die Räume der Hochschulen, die in die Gemein- Nr. 1 genannten Einrichtungen,
schaftsaufgabe „Ausbau und Neubau von Hochschu- 2. für die Erhebungen nach § 3 Abs. 2 die Leiter der in § 2
len" einbezogen sind, jährlich zum 1. Oktober: Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen,
Bezeichnung der Hochschule; fachliche und organisa- 3. für die Erhebung nach § 3 Abs. 3 die Leiter der Studen-
torische Zuordnung; Zuordnung zu Gebäuden; Größe; tenwerke.
Nutzung;
(3) Die Angaben zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind freiwillig.
6. für die Ist-Ausgaben und -Einnahmen der Haushalte
und der über Verwahrkonten vereinnahmten Drittmittel (4) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 sind aus den
nach Haushaltsjahren jährlich nach Abschluß der Jah- Unterlagen der in§ 2 Nr. 1 bis 3 genannten Einrichtungen
resrechnung: zu erteilen.
Bezeichnung der Hochschule; fachliche und organisa- (5) Die Erhebungsbögen für die Erhebung nach § 3
torische Zuordnung; haushaltsmäßige Gliederung. Abs. 4 werden von den in § 2 Nr. 4 genannten Bildungs-
einrichtungen rechtzeitig an die Schüler verteilt. Den
(2) Bei den in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen
Schülern steht es frei, ob sie Angaben machen wollen.
werden, soweit die Merkmale nicht bereits nach Absatz 1
Ausgefüllte Erhebungsbögen werden in verschlossenem
Nr. 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale für
Umschlag abgegeben. Die Bediensteten der in§ 2 Nr. 4
die Prüfungsteilnehmer semesterweise nach Abschluß des
genannten Einrichtungen sind zur Öffnung dieser Um-
Prüfungsverfahrens erfaßt:
schläge nicht befugt, sondern haben sie verschlossen
Bezeichnung der Hochschule; Geschlecht; Geburtsmonat weiterzuleiten.
und -jahr; Staatsangehörigkeit; Art und Fachrichtung der
abgeschlossenen Prüfung; Monat und Jahr des Prüfungs- §6
abschlusses; Fachsemester; Prüfungserfolg; Gesamtnote.
Veröffentlichung
(3) Bei den in § 2 Nr. 3 genannten Einrichtungen werden
für die Studentenwohnplätze, die mit öffentlichen Mitteln Ergebnisse der Hochschulstatistik dürfen auf die ein-
errichtet oder gefördert worden sind, jährlich zum 1. Okto- zelne Hochschule und einzelne Hochschulstandorte bezo-
ber erfaßt: gen veröffentlicht werden.
Zahl; Hochschulort; Art des Gebäudes; Plätze mit Eignung
§7
für Rollstuhlfahrer; Art der öffentlichen Förderung.
Ausschuß für die Hochschulstatistik
(4) Bei den in § 2 Nr. 4 genannten Personen werden
jährlich zum 1. Februar folgende Erhebungsmerkmale (1) Beim Statistischen Bundesamt wird ein Ausschuß für
erfaßt: die Hochschulstatistik gebildet.
2416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Der Ausschuß berät das Statistische Bundesamt bei (4) Vertreter der für die Durchführung von Bundesstati-
der Erfüllung seiner ihm nach diesem Gesetz obliegenden stiken zuständigen Landesbehörden nehmen an den Sit-
Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung des Erhe- zungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil. Der
bungs- und Aufbereitungsprogramms und dessen jährli- Vorsitzende kann weitere Sachverständige zu den Sitzun-
cher Anpassung an die Bedürfnisse der Hochschulpla- gen einladen.
nung. Das Statistische Bundesamt hat die Vorschläge des
Ausschusses in statistisch-methodischer Hinsicht zu prü- (5) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 5 werden von der
fen und im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Mög- zentralen Repräsentanz der Hochschulen bestimmt.
lichkeiten zu berücksichtigen. Der Ausschuß hat über (6) Die Vertreter nach Absatz 3 Nr. 6 werden durch den
seine Arbeit in der Regel alle vier Jahre einen schriftlichen Vorsitzenden auf Vorschlag der in Frage kommenden Ein-
Bericht vorzulegen, der den gesetzgebenden Körperschaf- richtungen berufen; der Bundesminister für Bildung und
ten zuzuleiten ist. Wissenschaft bestimmt die vorschlagsberechtigten Ein-
(3) Der Ausschuß setzt sich zusammen aus: richtungen.
1 . dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes oder §8
seinem Vertreter, Berlin-Klausel
2. fünf Vertretern der Bundesministerien, mit zusammen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
elf Stimmen, die einheitlich abzugeben sind,
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
3. je einem Vertreter der für die Hochschulen zuständigen
obersten Landesbehörden,
4. einem Vertreter des Wissenschaftsrates, §9
5. sechs von den Hochschulen entsandten Vertretern, Inkrafttreten
darunter mindestens einem Vertreter der Hochschul- Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1992 in Kraft. Gleichzeitig
verwaltungen, tritt das Gesetz über eine Bundesstatistik für das Hoch-
6. drei Vertretern von wissenschaftlichen Einrichtungen, schulwesen (Hochschulstatistikgesetz - HStatG) vom
die mit Fragen der Hochschulplanung oder dem Aufbau 31. August 1971 (BGBI. 1 S. 1473) in der Fassung der
und Betrieb eines Informationssystems im Hochschul- Bekanntmachung vom 21. April 1980 (BGBI. 1 S. 453)
bereich befaßt sind. außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 2. November 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990 2417
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die örtliche Zuständigkeit der Bundesgrenzschutzbehörden
Vom 3. Oktober 1990
Auf Grund des § 44 Abs. 1 des Bundesgrenzschutzge- nicht das Grenzschutzamt Berlin zuständig ist,
setzes vom 18. August 1972 (BGBI. 1 S. 1834) verordnet und - unter Beschränkung auf die polizeiliche
der Bundesminister des Innern: Überwachung der Grenze zu Polen und den
grenzüberschreitenden Verkehr an der Grenze zu
Artikel 1 Polen - in den Ländern Mecklenburg-Vorpom-
mern und Sachsen sowie zur Wahrnehmung
Die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Bun- bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeitsbe-
desgrenzschutzbehörden vom 25. März 1973 (BGBI. 1 reich der Reichsbahndirektion Halle,
S. 309), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
12. das Grenzschutzamt Pirna in den Ländern Thü-
24. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 1070), wird wie folgt geändert:
ringen und Sachsen, soweit nicht das Grenz-
schutzamt Berlin oder das Grenzschutzamt
1. In § 1 Abs. 1 wird folgende Nummer 6 angefügt: Frankfurt/Oder zuständig ist, sowie zur Wahrneh-
,,6. das Grenzschutzkommando Ost und die Grenz- mung bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständig-
schutzverwaltung Ost im Land Mecklenburg-Vor- keitsbereich der Reichsbahndirektionen Dresden
pommern ausschließlich des Küstenmeeres und und Erfurt,
der Eigengewässer der Bundesrepublik Deutsch- 13. das Grenzschutzamt Berlin - unter Beschränkung
land sowie in den Ländern Berlin, Brandenburg, auf den grenzüberschreitenden Luftverkehr und
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen." auf die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 29 c
des Luftverkehrsgesetzes - in den Ländern
2. In § 3 werden folgende Nummern 10 bis 13 angefügt: Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie
,, 10. das Grenzschutzamt Rostock im Land Mecklen- zur Wahrnehmung bahnpolizeilicher Aufgaben im ,
burg-Vorpommern, soweit nicht das Grenzschutz- Zuständigkeitsbereich der Reichsbahndirektion
amt Berlin oder das Grenzschutzamt Frankfurt/ Berlin."
Oder zuständig ist, sowie zur Wahrnehmung
bahnpolizeilicher Aufgaben im Zuständigkeitsbe-
reich der Reichsbahndirektion Schwerin, Artikel 2
11. das Grenzschutzamt Frankfurt/Oder in den Län- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990
dern Brandenburg und Sachsen-Anhalt, soweit in Kraft.
Bonn, den 3. Oktober 1990
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
2418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990. Teil 1
Verordnung
über die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit
(ZKBS-Verordnung - ZKBSV)
Vom 30. Oktober 1990
eine Freisetzung oder das Inverkehrbringen gentech-
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Gentechnikgesetzes vom nisch veränderter Organismen.
20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080) verordnet die Bundes-
regierung:
§2
§ 1
Berufung der Mitglieder
Aufgaben
(1) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
(1) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicher- Gesundheit beruft gemäß § 4 Abs. 2 des Gentechnikgeset-
heit (Kommission) prüft und bewertet sicherheitsrelevante zes die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder im
Fragen nach den Vorschriften des Gentechnikgesetzes, Benehmen mit den Landesregierungen. Bei den Berufun-
gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung gen nach§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes
und die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen der Gen- sind Vorschläge des Wissenschaftsrates, bei Berufungen
technik. nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes
(2) Die Kommission gibt gegenüber der nach dem Gen- Vorschläge aus den dort genannten Bereichen einzuholen.
technikgesetz zuständigen Behörde Stellungnahmen nach (2) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mit-
den Vorschriften dieser Verordnung ab, insbesondere glied vorzeitig aus, wird. ein Nachfolger aus demselben
1. zur Sicherheitseinstufung der vorgesehenen gentech- Bereich für den Rest des jeweiligen Berufungszeitraumes
nischen Arbeiten und zu den erforderlichen Sicher- berufen.
heitsmaßnahmen gemäß § 7 des Gentechnikgesetzes (3) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
und Gesundheit macht die Namen der Mitglieder und der stell-
2. zu den möglichen Gefahren für die in § 1 Nr. 1 des vertretenden Mitglieder im Bundesgesundheitsblatt be-
Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter durch kannt.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990 2419
§3 § 7
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder Sachverständige
(1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission
ausgeübt. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglie- Sachverständige hören, Gutachten beiziehen, Unter-
der erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundes- suchungen durch Dritte vornehmen lassen oder einzelne
reisekostenrecht sowie eine Sitzungsentschädigung. Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder mit der Wahr-
nehmung bestimmter Aufgaben betrauen.
(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder
können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bun-
desminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit §8
ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden.
Geschäftsstelle
(1) Die Kommission hat ihre Geschäftsstelle beim Bun-
desgesundheitsamt.
§4
Beteiligung anderer Personen und Stellen (2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte
der Kommission einschließlich der Vorbereitung, Weiter-
(1) Die in§ 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten leitung und Bekanntmachung ihrer Entscheidungen und
Bundesminister sowie die zuständigen obersten Landes- unterstützt die Kommission, die Ausschüsse, Arbeitskreise
behörden haben das Recht, zu den Sitzungen der Kom- und die Berichterstatter bei der Wahrnehmung ihrer Auf-
mission, ihrer Ausschüsse und Arbeitskreise Vertreter zu gaben.
entsenden.
(3) Die Geschäftsstelle nimmt die an die Kommission
gerichteten Anträge entgegen, unterrichtet die zuständige
(2) Auf Beschluß der Kommission werden der Antrag- Behörde bei Unvollständigkeit der Anträge unverzüglich
steller oder der Anmelder in dem Verfahren nach dem und sorgt für die fristgerechte Beurteilung der Anträge
Gentechnikgesetz und von ihm beauftragte Sachverstän- durch die Kommission.
dige zum mündlichen Vortrag vor der Kommission zu-
gelassen.
§9
§5 Sitzungen der Kommission
Vorsitzender und Stellvertreter ( 1) Die Sitzungen der Kommission finden in regelmäßi-
gen Abständen statt. Die Sitzungen der Kommission sind
Die Mitglieder wählen aus dem Kreis der Mitglieder nach so häufig anzuberaumen, daß die Entscheidungen den
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes einen zuständigen Behörden innerhalb der gesetzten Fristen
Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer von drei mitgeteilt werden können.
Jahren. Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Vorsitzende beruft die Kommission ein und stellt
für jede Sitzung auf Vorschlag der Geschäftsstelle eine
§6 Tagesordnung auf.
Berichterstatter (3) Die Einladung, die Tagesordnung und die Sitzungs-
unterlagen sollen den Mitgliedern und den stellvertreten-
(1) Anforderungen von Stellungnahmen der Kommission den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung
werden auf je zwei Berichterstatter aus dem Kreis der zugehen. Auf die Einhaltung der Frist kann verzichtet
Mitglieder und deren Stellvertreter verteilt. Die Bericht- werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder ein-
erstatter fertigen eine Zusammenfassung der Unterlagen verstanden sind. Die stellvertretenden Mitglieder sowie die
und nehmen eine Sicherheitseinstufung unter Berücksich- in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundes-
tigung der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen vor. minister und die zuständigen obersten Landesbehörden
erhalten die Einladung, die Tagesordnung und auf Anfor-
(2) Stimmen die Berichterstatter mit dem Antragsteller derung die Sitzungsunterlagen nachrichtlich.
oder Anmelder in der Einstufung der Arbeiten in die Sicher-
heitsstufe 1 oder 2 überein, wird die Zusammenfassung (4) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, unter-
und die Sicherheitseinstufung nach Absatz 1 Satz 2 unver- richtet es unverzüglich seinen Stellvertreter und die
züglich allen Mitgliedern übersandt. Die Beurteilung der Geschäftsstelle.
Berichterstatter gilt als Stellungnahme der Kommission, (5) Auf Antrag der Mehrheit der Mitglieder der Kommis-
wenn nicht mehr als zwei Mitglieder der Kommission bei sion ist zu einer außerordentlichen Sitzung einzuladen.
der Geschäftsstelle binnen einer Frist von zehn Tagen
nach Zugang der Beurteilung widersprechen. Bei einem
Widerspruch entscheidet die Kommission über die Sicher- § 10
heitseinstufung.
Durchführung von Sitzungen
(3) Bei einer Einstufung in Sicherheitsstufe 3 oder 4 (1) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die stellvertreten-
bereiten die Berichterstatter die Stellungnahmen der Kom- den Mitglieder können an den Sitzungen teilnehmen.
mission vor und berichten der Kommission. Die Bericht-
erstatter können der Kommission Vorschläge für die Hin- (2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die
zuziehung von Sachverständigen nach § 7 machen. Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.
2420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Zu Beginn der Sitzung wird über die Tagesordnung ständigen nach § 7 ständige Ausschüsse oder für be-
entschieden. Auf Beschluß von zwei Dritteln der Mitglieder stimmte Aufgaben auf Zeit Arbeitskreise bilden. Zur Bil-
kann die Tagesordnung ergänzt werden. dung von Arbeitskreisen ist in dringenden Fällen auch der
Vorsitzende der Kommission im Einvernehmen mit seinen
(4) Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle ihrer Stellvertretern befugt. Er hat die Kommission darüber zu
Verhinderung die stellvertretenden Mitglieder. unterrichten.
(5) Die Sitzungsteilnehmer haben über den Inhalt der
Sitzung Verschwiegenheit zu wahren. (2) Die Kommission bestimmt für die Ausschüsse und
Arbeitskreise jeweils einen Sprecher, der die Arbeitsergeb-
nisse in der Kommission vertritt. Im Falle des Absatzes 1
§ 11 Satz 2 wird der Sprecher vom Vorsitzenden im Einverneh-
Beschlußfassung men mit seinen Stellvertretern bestimmt.
(1) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglie- (3) Die Ausschüsse sowie die Arbeitskreise haben ihre
der geladen und mindestens zehn stimmberechtigte Mit- Arbeitsergebnisse der Kommission über die Geschäfts-
glieder, davon mindestens sechs stimmberechtigte Mitglie- stelle zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.
der nach§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes, § 4 Abs. 1 , §§ 7 und 10 Abs. 1 und § 12 finden entspre-
anwesend sind;§ 90 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfah- chende Anwendung.
rensgesetzes bleibt für die Einstufung in Sicherheitsstufe 1
und 2 anwendbar.
§ 14
(2) Überstimmte Mitglieder können verlangen, daß ein Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
Minderheitsvotum bei der Veröffentlichung oder Weiter-
leitung von Stellungnahmen der Kommission zum Aus- (1) Die Kommission gibt spätestens sechs Wochen, bei
druck gebracht wird. Ein Minderheitsvotum ist zulässig, Anmeld1.,mg weiterer gentechnischer Arbeiten spätestens
wenn das Mitglied die Stellungnahme als Ganzes ablehnt vier Wochen, nach Eingang der Unterlagen gegenüber der
und der Gegenstand des Minderheitsvotums in Form eines nach dem Gentechnikgesetz zuständigen Behörde eine
Antrags in die Beratung eingeführt worden ist. Das Minder- Stellungnahme nach § 1 Abs. 2 ab. Die Frist nach Satz 1
heitsvotum ist zu begründen. Aus der Begründung muß verlängert sich, wenn eine Ergänzung der Unterlagen
sich ergeben, auf welchen Einzelerwägungen die Ableh- erforderlich ist und nach § 11 Abs. 6 Satz 3 oder § 12
nung der Stellungnahme beruht. Abs. 6 Satz 3 des Gentechnikgesetzes die Frist ruht oder
die nach dem Gentechnikgesetz zuständige Behörde nach
§ 11 Abs. 6 Satz 2 des Gentechnikgesetzes die Frist
§ 12 verlängert. Die Stellungnahme ist zu begründen. Sie soll
Sitzungsprotokoll die tragenden .Erwägungsgründe, das Abstimmungsergeb-
nis und die Minderheitsvoten enthalten.
(1) Die Geschäftsstelle fertigt für jede Sitzung ein Sit-
zungsprotokoll, das Ort und Zeit der Sitzung, die Bera- (2) Kommt die Kommission bei der Prüfung und Bewer-
tungsgegenstände, deren Ergebnisse und ihre Begrün- tung eines Antrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
dung sowie die Stimmenverhältnisse ausweist. Minder- Gentechnikgesetzes zu dem Ergebnis, daß sich der Antrag
heitsvoten werden protokolliert. Dem Sitzungsprotokoll ist auf die Freisetzung eines Organismus bezieht, dessen
eine Anwesenheitsliste beizufügen. Ausbreitung nicht begrenzbar ist, unterrichtet sie die nach
(2) Zur Erleichterung der Erstellung des Sitzungsproto- dem Gentechnikgesetz zuständige Behörde unverzüglich
kolls kann die Geschäftsstelle den Sitzungsverlauf auf hiervon.
Tonträger aufzeichnen. Unmittelbar nach Erstellung des
Sitzungsprotokolls sind die Aufzeichnungen zu löschen. § 15
(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Vorsitzenden der Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit
Kommission und von einem Beauftragten der Geschäfts- (1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeits-
stelle zu unterzeichnen. bericht, der vom Bundesminister für Jugend, Familie,
(4) Die Geschäftsstelle übersendet das Sitzungsproto- Frauen und Gesundheit veröffentlicht wird.
koll an die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder.
Die in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten (2) Die Kommission kann der Öffentlichkeit in geeigneter
Bundesminister und die zuständigen obersten Landes- Weise über Stellungnahmen von allgemeiner Bedeutung
behörden erhalten das Sitzungsprotokoll auf Anforderung. berichten, jedoch nicht vor Abschluß des jeweiligen Ver-
Soweit der Antragsteller oder der Anmelder sowie von fahrens nach dem Gentechnikgesetz.
diesen beauftragte Sachverständige nach § 4 Abs. 2
gehört werden, erhält die zuständige Behörde den ent-
sprechenden Auszug aus dem Sitzungsprotokoll. § 16
Geschäftsordnung
§ 13 Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die
Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundes-
Ausschüsse und Arbeitskreise
ministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, der
(1) Die Kommission kann für den jeweiligen Berufungs- seine Entscheidung im Einvernehmen mit den in § 4 Abs. 2
zeitraum nach Bedarf unter Hinzuziehung von Sachver- des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministern trifft.
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990 2421
§ 17 § 18
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 42 des Gentechnik- Kraft.
gesetzes auch im Land Berlin.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Oktober 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Heinz Riesenhuber
2422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen
Vom 31. Oktober 1990
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung in der Fas- 3. In § 15 Abs. 1 Nr. 3 wird am Ende der Punkt durch ein
sung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
S. 425), der durch das Gesetz vom 5. April 1990 (BGBI. 1 „4. die Sachverständigen, die von der zuständigen
S. 706) geändert worden ist, verordnet die Bundesregie- Bergbehörde des Saarlandes nach landesrechtli-
rung nach Anhörung der beteiligten Kreise: chen Vorschriften für die Prüfung der in Tagesanla-
gen von Unternehmen des Bergwesens betriebe-
nen elektrischen Anlagen anerkannt sind."
Artikel 1
Die Verordnung über elektrische Anlagen in explosions-
4. § 19 wird wie folgt geändert:
gefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1
S. 173, 214) wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1_.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
,,(2) Die vor dem 1. Dezember 1990 nach landes-
a) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung: rechtlichen Vorschriften erteilten Bauartzulassun-
,,3. in Unternehmen des Bergwesens, ausgenom- gen für elektrische Anlagen in Tagesanlagen des
men in deren Tagesanlagen." Bergwesens gelten als Baumusterprüfbescheini-
gungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. Die vor
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
dem 1. Dezember 1990 nach landesrechtlichen Vor-
aa) In Nummer 2 wird hinter dem Wort „Binnen- schriften für die Prüfung von elektrischen Anlagen in
schiffen" der Punkt durch ein Komma ersetzt. Tagesanlagen des Bergwesens anerkannten Sach-
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: verständigen gelten in diesem Bereich als Sachver-
ständige im Sinne des § 15 Abs. 1."
„3. in den der Bergaufsicht unterliegenden
meerestechnischen Anlagen in Küstenge-
wässern."
Artikel 2
2. § 8 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
„Bei elektrischen Betriebsmitteln, für deren Typ eine tungsgesetzes in Verbindung mit § 156 der Gewerbeord-
Konformitätsbescheinigung nach Artikel 8 der Richtlinie nung auch im Land Berlin.
Nr. 76/117/EWG oder eine Kontrollbescheinigung nach
Artikel 9 der Richtlinie Nr. 76/117/EWG ausgestellt
Artikel 3
worden ist, muß das in Satz 1 Nr. 2 vorgesehene
Zeichen in der Form nach Nummer 2 des Anhanges zu Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
dieser Verordnung angebracht sein." Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. Oktober 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. November 1990 2423
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September 1990
- 2 BvE 1/90 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1) § 53 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom
29. August 1990 zu dem Vertrag vom 3. August 1990 zur Vorbereitung und
Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundes-
tages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-
kratischen Republik sowie dem Änderungsvertrag vom 20. August 1990
(Bundesgesetzbl. II Seite 813) ist nichtig.
2) § 6 Absatz 6 Satz 1 Alternative 1 des Bundeswahlgesetzes in Verbindung
mit Artikel 1 des zu 1) genannten Gesetzes vom 29. August 1990, soweit er
für die erste gesamtdeutsche Wahl des Deutschen Bundestages die Sperr-
klausel auf das gesamte Wahlgebiet bezieht, ist mit dem Grundgesetz
unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 25. Oktober 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
30. 10. 90 Verordnung TSU Nr. 2/90 zur Änderung der Verordnung über
den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr
und Güternahverkehr 5785 (205 3. 11. 90) 1. 12. 90
9291
2424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthalt
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 6. November 1990
Tag Inhalt Seite
22. 10. 90 Erste Verordnung über die Inkraftsetzung der Änderung der Anlage des A.T.A.-Übereinkommens 1362
25. 10. 90 Achte Verordnung zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlagen de_~ Übereinkommens über den
Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (8. Ostsee-Umweltschutz-Anderungsverordnung) 1378
neu: 2129-22; 2129-14
10. 10. 90 Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 1381
11. 10. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ........................................ . 1383
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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