Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990 221
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 9. Februar 1990
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom dort angegebene Stärke übersteigt, außerhalb
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) wird verordnet: des dort angegebenen Gebietes mit Baum-
kurren mit der dort angegebenen Maschenöff-
Artikel 1 nung fischt oder
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- 8. Artikel 11 Satz 3 der Verordnung (EWG)
lichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1 Nr. 4047/89 mit einem Schiff, dessen Motor die
S. 100) wird wie folgt geändert: dort angegebene Stärke übersteigt, für die
Fangtätigkeit in der dort genannten Zone an
1. In § 1 werden in der Einleitung die Worte „Verordnung Bord Schleppnetze oder Netzstücke mitführt,
(EWG) Nr. 4193/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 deren Maschenöffnung kleiner ist als die der
(ABI. EG Nr. L 369 S. 1)" ersetzt durch die Worte zum Fang verwendeten Netze."
„Verordnung (EWG) Nr. 4056/89 des Rates vom
19. Dezember 1989 (ABI. EG Nr. L 389 S. 75)". 3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung werden die Worte „Verordnung
2. § 5 wird wie folgt geändert: (EWG) Nr. 2178/88 des Rates vom 18. Juli 1988
a) In der Einleitung werden die Worte „wer gegen (ABI. EG Nr. L 191 S. 7)" ersetzt durch die Worte
ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) „Verordnung (EWG) Nr. 887/89 des Rates vom
Nr. 4194/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur 5. April 1989 (ABI. EG Nr. L 94 S. 4)".
Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und
der Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
oder Bestandsgruppen für 1989 (ABI. EG Nr. L 369 ,,3. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
S. 3) verstößt" ersetzt durch die Worte „wer gegen Nr. 1866/86 zum Fischfang ein Netz mit einer
ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) kleineren Maschenöffnung als der festgesetz-
Nr. 4047/89 des Rates vom 19. Dezember 1989 ten Mindestmaschenöffnung verwendet oder
über die zulässige Gesamtfangmenge und über schleppt,".
Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
oder Bestandsgruppen (1990) (ABI. EG Nr. L 389 c) Folgende neue Nummern 4 und 5 werden eingefügt:
S. 1) verstößt". ,,4. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
b) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt: Nr. 1866/86 für den Lachsfang ein Netz mit
einer kleineren Maschenöffnung als der festge-
,, 1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) setzten Mindestmaschenöffnung verwendet,
Nr. 4047/89 Fänge von Beständen, für die TAC
oder Quoten festgesetzt worden sind, an Bord 5. Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
behält oder anlandet,"; Nr. 1866/86 ein Kiemennetz mit einer kleineren
die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden die Num- Maschenöffnung als der festgesetzten Mindest-
mern 2 bis 8. maschenöffnung verwendet,";
c) In den neuen Nummern 2 und 4 bis 6 werden jeweils die bisherigen Nummern 4 bis 1O werden die. Num-
die Angabe „4194/88" durch die Angabe „4047/89" mern 6 bis 12.
ersetzt.
d) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
„3. Artikel 6 Abs. 1 bis 4 oder 6 der Verordnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(EWG) Nr. 4047/89 in den dort bezeichneten leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-
Gebieten zu den angegebenen Sperrzeiten gesetzes auch im Land Berlin.
Hering fängt,".
e) Die neuen Nummern 7 und 8 werden wie folgt
gefaßt: Artikel 3
,,7. Artikel 11 Satz 1 der Verordnung (EWG) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Nr. 4047/89 mit einem Schiff, dessen Motor die Kraft.
Bonn, den 9. Februar 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über den Übergang einer Teilstrecke
der Bundeswasserstraße Krückau auf die Stadt Elmshorn
Vom 9. Februar 1990
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968
(BGBI. II S. 173) verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Die Teilstrecke der Bundeswasserstraße Krückau von der Wassermühle zu
Elmshorn bis zur Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden
Straßenbrücke geht auf die Stadt Elmshorn über.
§2
In der laufenden Nummer 16 des Verzeichnisses der dem allgemeinen Verkehr
dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes (Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundeswasserstraßengesetzes, zuletzt geändert durch die Verordnung vom
14. März 1989, BGBI. 1 S. 483), wird in der Spalte 2 „Endpunkte der Wasser-
straße" die Bezeichnung „Wassermühle zu Elmshorn" durch die Bezeichnung
„Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke
in Elmshorn" ersetzt.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am 1. März 1990 in Kraft.
Bonn, den 9. Februar 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990 223
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe auch dann in
23. Januar 1990 - 1 Bvl 44/86 u. a. - wird die Entschei- vollem Umfang zu erstatten sind, wenn der Arbeitneh-
dungsformel veröffentlicht: mer die Voraussetzungen für eine andere Sozialleistung
erfüllt, deren Zuerkennung einen Anspruch auf Arbeits-
§ 128 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes in
losengeld oder Arbeitslosenhilfe ganz oder teilweise
den Fassungen des Artikels 1 § 1 Nr. 48 des Gesetzes ruhen oder entfallen ließe. Im übrigen ist § 128 des
zur Konsolidierung der Arbeitsförderung vom 22. De- Arbeitsförderungsgesetzes in den genannten Fassun-
zember 1981 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1497) und des
gen nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz
Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung des
vereinbar.
Rechts der Arbeitsförderung und der gesetzlichen Ren-
tenversicherung an die Einführung von Vorruhestands-
leistungen vom 13. April 1984 (Bundesgesetzbl. 1 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Seite 610) ist mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Grund- Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
gesetzes unvereinbar und nichtig, soweit danach Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Februar 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Berichtigung
der Maschinenbaumechaniker-Ausbildungsverordnung
Vom 12. Februar 1990
§ 8 Abs. 2 der Maschinenbaumechaniker-Ausbildungs-
verordnung vom 5. April 1989 (BGBI. 1 S. 638) muß wie
folgt richtig lauten:
,,(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender
Nummer 1 Buchstaben a bis f, laufender Nummer 2 Buch-
staben a, d und e, laufender Nummer 3 Buchstaben a und
b, laufender Nummer 6 Buchstaben a bis d, laufender
Nummer 10 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 12
Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und ee, Buchstabe b
Doppelbuchstaben aa und bb und Buchstabe d Doppel-
buchstaben aa und dd und laufender Nummer 14 Buch-
staben a bis c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
für die Berufsausbildung wesentlich ist."
Bonn, den 12. Februar 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Fehling
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990 223
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe auch dann in
23. Januar 1990 - 1 Bvl 44/86 u. a. - wird die Entschei- vollem Umfang zu erstatten sind, wenn der Arbeitneh-
dungsformel veröffentlicht: mer die Voraussetzungen für eine andere Sozialleistung
erfüllt, deren Zuerkennung einen Anspruch auf Arbeits-
§ 128 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes in
losengeld oder Arbeitslosenhilfe ganz oder teilweise
den Fassungen des Artikels 1 § 1 Nr. 48 des Gesetzes ruhen oder entfallen ließe. Im übrigen ist § 128 des
zur Konsolidierung der Arbeitsförderung vom 22. De- Arbeitsförderungsgesetzes in den genannten Fassun-
zember 1981 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1497) und des
gen nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz
Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung des
vereinbar.
Rechts der Arbeitsförderung und der gesetzlichen Ren-
tenversicherung an die Einführung von Vorruhestands-
leistungen vom 13. April 1984 (Bundesgesetzbl. 1 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Seite 610) ist mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Grund- Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
gesetzes unvereinbar und nichtig, soweit danach Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Februar 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Berichtigung
der Maschinenbaumechaniker-Ausbildungsverordnung
Vom 12. Februar 1990
§ 8 Abs. 2 der Maschinenbaumechaniker-Ausbildungs-
verordnung vom 5. April 1989 (BGBI. 1 S. 638) muß wie
folgt richtig lauten:
,,(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender
Nummer 1 Buchstaben a bis f, laufender Nummer 2 Buch-
staben a, d und e, laufender Nummer 3 Buchstaben a und
b, laufender Nummer 6 Buchstaben a bis d, laufender
Nummer 10 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 12
Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und ee, Buchstabe b
Doppelbuchstaben aa und bb und Buchstabe d Doppel-
buchstaben aa und dd und laufender Nummer 14 Buch-
staben a bis c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
für die Berufsausbildung wesentlich ist."
Bonn, den 12. Februar 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Fehling
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
2. 2. 90 Verordnung Nr. 2/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 729 (29 10. 2. 90) 20. 2. 90
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3831/89 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 2209/87 und (EWG) Nr. 2319/88 zur
Festsetzung von Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer
Getränke ausgeführtes Getreide für die Zeiträume 1987/88 und
1988/89 und zur Festlegung bestimmter Koeffizienten für den Zeitraum
1989/90 L 372/21 21. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3832/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1523/89 zur Festlegung der sich in Spanien aus
der Uberschreitung der Interventionsstelle für Zitronen im Wirtschafts-
jahr 1988/89 ergebenden Folgen für die im Wirtschaftsjahr 1989/90 für
Zitronen geltenden Grundpreise und Ankaufspreise L 372/23 21. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3833/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1951/89 zur Festsetzung des den Pfirsich-
erzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für
Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr
1989/90 hinsichtlich der Einführung eines Währungsausgleichs für die
Produktionsbeihilfe L 372/24 21. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3834/89 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhr-
lizenzen im Rahmen von Sonderregelungen auf dem Sektor R i n d -
f lei sch L 372/26 21. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3835/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für
die Zusatzabgabe nach Artikel Sc der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates L 372/27 21. 12. 89
18. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3847/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1471/88 hinsichtlich der Einfuhr von nicht für den mensch-
lichen Verzehr bestimmten Süß k a r toffe In mit Ursprung in der Volks-
republik China im Jahr 1990 L 374/5 22. 12. 89
205
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1990 Ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 1990 Nr. 6 ·
Tag Inhalt Seite
12. 2. 90 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglich-
keitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) ............. . 205
neu: 2129-20; 2129-15, 751-1, 2129-8, 753-1, 791-1, 911-1, 940-9, 931-9, 9240-1, 930-7, 96-1
12. 2. 90 Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes ........................................ . 215
750-15
6. 2. 90 Erste Verordnung zur Änderung der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher
Dienst .......................................................................... . 218
806-21-6-5
9. 2. 90 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischerei-
rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 221
793-12-2
9. 2. 90 Verordnung über den Übergang einer Teilstrecke der Bundeswasserstraße Krückau auf die Stadt
Elmshorn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 222
neu: 940-9-14; 940-9
8. 2. 90 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 128 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungs-
gesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223
810-1
12. 2. 90 Berichtigung der Maschinenbaumechaniker-Ausbildungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 223
7110-6-48
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten die Titelblätter für Teil I (Band 1 und 2) sowie die
Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeichnisse für das Bundesgesetzblatt Teil I und Teil II, Jahrgang 1989, beigefügt.
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises A
(Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR),
abgeschlossen am 31. Dezember 1989, gesondert übersandt.
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG)
Vom 12. Februar 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Auswirkungen auf die Umwelt frühzeitig und umfas-
das folgende Gesetz beschlossen: send ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so
Artikel 1 früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidun-
gen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird.
Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung §2
(UVPG)
Begriffsbestimmungen
§1 (1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselb-
ständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der
Zweck des Gesetzes
Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen.
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, daß bei Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfaßt die Ermittlung,
den in der Anlage zu § 3 aufgeführten Vorhaben zur wirk- Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines
samen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen Vorhabens auf
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1. Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, (2) Soweit zwingende Gründe der Verteidigung oder die
Klima und Landschaft, einschließlich der jeweiligen Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen es erfor-
Wechselwirkungen, dern, kann der Bundesminister der Verteidigung nach
Richtlinien, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister
2. Kultur- und sonstige Sachgüter.
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fest-
Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durch- zulegen sind, für Vorhaben, die der Landesverteidigung
geführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im dienen, die Anwendung dieses Gesetzes ausschließen
Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in oder Ausnahmen von den Anforderungen dieses Gesetzes
diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer zulassen. Dabei ist der Schutz vor schädlichen Umwelt-
Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen, einschließ- auswirkungen zu berücksichtigen. Sonstige Rechtsvor-
lich der Wechselwirkungen, zusammengefaßt. schriften, die das Zulassungsverfahren betreffen, bleiben
unberührt. Der Bundesminister der Verteidigung unterrich-
(2) Vorhaben sind nach Maßgabe der Anlage zu § 3
tet den Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
1. bauliche Anlagen, die errichtet und betrieben werden Reaktorsicherheit jährlich über die Anwendung dieses
sollen, Absatzes.
2. sonstige Anlagen, die errichtet und betrieben werden (3) Absatz 2 gilt nicht im Land Berlin.
sollen,
3. sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft,
§4
4. die wesentliche Änderung einer Anlage nach den Num-
Vorrang anderer Rechtsvorschriften
mern 1 und 2, soweit sie erhebliche Auswirkungen auf
die Umwelt haben kann. Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit Rechtsvor-
schriften des Bundes oder der Länder die Prüfung der
(3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Umweltverträglichkeit nicht näher bestimmen oder in ihren
sind
Anforderungen diesem Gesetz nicht entsprechen. Rechts-
1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststel- vorschriften mit weitergehenden Anforderungen bleiben
lungsbeschluß und sonstige behördliche Entscheidun- unberührt.
gen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem
Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme §5
von Anzeigeverfahren, Unterrichtung über den
2. Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgela- voraussichtlichen Untersuchungsrahmen
gerten Verfahren, die für anschließende Verfahren
beachtlich sind, Sobald der Träger des Vorhabens die zuständige
Behörde über das geplante Vorhaben unterrichtet, soll
3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die diese mit ihm entsprechend dem jeweiligen Planungsstand
Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebau- und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vor-
ungsplänen, die die Grundlage für Entscheidungen habens vorgelegter Unterlagen den Gegenstand, Umfang
über die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne der und Methoden der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie
Anlage zu § 3 sein können, sowie Beschlüsse nach sonstige für die Durchführung der Umweltverträglichkeits-
§ 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die prüfung erhebliche Fragen erörtern. Hierzu können andere
Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen wer-
Anlage zu § 3 ersetzen, den. Die zuständige Behörde soll den Träger des Vor-
4. Beschlüsse über die Aufstellung, Änderung oder habens über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen
Ergänzung von Flächennutzungsplänen, die die Grund- der Umweltverträglichkeitsprüfung sowie über Art und
lage für Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 3 Umfang der nach § 6 voraussichtlich beizubringenden
sein können. Unterlagen unterrichten. Verfügt die zuständige Behörde
über Informationen, die für die Beibringung der Unterlagen
§3
nach § 6 zweckdienlich sind, soll sie diese Informationen
Anwendungsbereich dem Träger des Vorhabens zur Verfügung stellen.
(1) Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen die
Vorhaben, die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt
sind. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- §6
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Unterlagen des Trägers des Vorhabens
1. Vorhaben in die Anlage aufzunehmen, die erhebliche
(1) Der Träger des Vorhabens hat die entscheidungs-
Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
erheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des
2. Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des Ver-
oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf- fahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit
ten aus der Anlage herauszunehmen, die ·nach den geprüft wird. Setzt der Beginn des Verfahrens einen
vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswir- schriftlichen Antrag, die Einreichung eines Plans oder eine
kungen auf die Umwelt besorgen lassen. sonstige Handlung des Trägers des Vorhabens voraus,
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung sind die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen so recht-
bedürfen der Zustimmung des Bundestages. Die Zustim- zeitig vorzulegen, daß sie mit den übrigen Unterlagen aus-
mung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb gelegt werden können.
von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der (2) Inhalt und Umfang der Unterlagen nach Absatz 1
Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat. bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990 207
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens maß- §8
gebend sind. Die Absätze 3 und 4 sind anzuwenden, Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung
soweit die in diesen Absätzen genannten Unterlagen
durch Rechtsvorschrift nicht im einzelnen festgelegt sind. (1) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die
in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem
(3) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen zumindest anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
folgende Angaben enthalten: haben könnte, so werden die von dem Mitgliedstaat
1. Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Stand- benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im glei-
ort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden, chen Umfang über das Vorhaben wie die nach § 7 beteilig-
ten Behörden unterrichtet. Wenn der andere Mitgliedstaat
2. Beschreibung von Art und Menge der zu erwartenden
die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die
Emissionen und Reststoffe, insbesondere der Luftver-
oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde
unreinigungen, der Abfälle und des Anfalls von Abwas-
ser sowie sonstige Angaben, die erforderlich sind, um des anderen Mitgliedstaats zu unterrichten.
erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt durch das (2) Wenn ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die
Vorhaben feststellen und beurteilen zu können, in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Schutzgüter in einem
3. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche Nachbarstaat der Bundesrepublik Deutschland haben
Beeinträchtigungen der Umwelt vermieden, vermindert könnte, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
oder soweit möglich ausgeglichen werden, sowie der schaften ist, so gilt unter den Voraussetzungen der Grund-
Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren aber vor- sätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit Absatz 1
rangigen Eingriffen in Natur und Landschaft, entsprechend.
4. Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswir- (3) Konsultationen, die auf Grund der Unterrichtung
kungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berück- nach Absatz 1 mit den Behörden des anderen Mitglied-
sichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der staats oder nach Absatz 2 mit den Behörden des Nachbar-
allgemein anerkannten Prüfungsmethoden. staats erfolgen, sind nach -den Grundsätzen von Gegen-
Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der in seitigkeit und Gleichwertigkeit durchzuführen. Der Grund-
satz der Gleichwertigkeit gilt für die Verfahren und Bewer-
den Nummern 1 bis 4 genannten Angaben ist beizufügen.
tungsmaßstäbe, die in der Bundesrepublik Deutschland
(4) Die Unterlagen nach Absatz 1 müssen auch die und dem anderen Mitgliedstaat oder in dem Nachbarstaat
folgenden Angaben enthalten, soweit sie für die Umwelt- angewandt werden.
verträglichkeitsprüfung nach der Art des Vorhabens erfor-
derlich sind und ihre Beibringung für den Träger des (4) Völkerrechtliche Verpflichtungen von Bund und Län-
Vorhabens zumutbar ist: dern bleiben unberührt.
1. Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwende- §9
ten technischen Verfahren,
Einbeziehung der Öffentlichkeit
2. Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile unter
Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes (1) Die zuständige Behörde hat die Öffentlichkeit zu den
und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden; Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage
soweit dies zur Feststellung und Beurteilung aller son- der ausgelegten Unterlagen nach § 6 anzuhören. Das
stigen für die Zulässigkeit des Vorhabens erheblichen Anhörungsverfahren muß den Anforderungen des § 73
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt erforder- Abs. 3 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entspre-
lich ist, chen. Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6
erforderlichen Unterlagen im laufe des Verfahrens, so
3. Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vor- kann von einer erneuten Anhörung der Öffentlichkeit abge-
habens geprüften Vorhabenalternativen und Angabe sehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen
der wesentlichen Auswahlgründe unter besonderer erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen
Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des Vor- sind.
habens,
(2) Die zuständige Behörde hat den bekannten Betroffe-
4. Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammen- nen und denjenigen, über deren Einwendungen entschie-
stellung der Angaben aufgetreten sind, z. B. technische den worden ist, die Entscheidung über die Zulässigkeit des
Lücken oder fehlende Kenntnisse. Vorhabens und die Entscheidungsgründe zugänglich zu
Die allgemein verständliche Zusammenfassung nach machen. Wird das Vorhaben abgelehnt, so sind die
Absatz 3 Satz 2 muß sich auch auf die in den Nummern 1 bekannten Betroffenen und diejenigen, die Einwendungen
bis 3 genannten Angaben erstrecken. erhoben haben, von der Ablehnung zu benachrichtigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwen- (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wird die
dung, wenn die zuständige Behörde für diejenige öffent- Öffentlichkeit im vorgelagerten Verfahren dadurch einbe-
lich-rechtliche Körperschaft tätig wird, die Träger des Vor- zogen, daß
habens ist.
1. das Vorhaben öffentlich bekanntgemacht wird,
§7 2. die nach § 6 erforderlichen Unterlagen während eines
Beteiligung anderer Behörden angemessenen Zeitraums eingesehen werden können,
Die zuständige Behörde holt die Stellungnahmen der 3. Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird,
Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vor- 4. die Öffentlichkeit über die Entscheidung unterrichtet
haben berührt wird. wird.
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Rechtsansprüche werden durch die Einbeziehung der Behörde, die zumindest für die Aufgaben nach den §§ 5
Öffentlichkeit nicht begründet; die Verfolgung von Rechten und 11 zuständig ist. Die Länder können der federführen-
im nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt unberührt. den Behörde weitere Zuständigkeiten nach den §§ 6 bis 9
übertragen. Die federführende Behörde hat ihre Aufgaben
§ 10 im Zusammenwirken zumindest mit den Zulassungsbehör-
den und der Naturschutzbehörde wahrzunehmen, deren
Geheimhaltung und Datenschutz
Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird.
Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Daten-
(2) Die Zulassungsbehörden haben auf der Grundlage
schutz bleiben unberührt.
der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 eine
§ 11 Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen des Vor-
zusammenfassende Darstellung habens vorzunehmen und diese nach § 12 bei den Ent-
der Umweltauswirkungen scheidungen zu berücksichtigen. Die federführende
Behörde hat das Zusammenwirken der Zulassungsbehör-
Die zuständige Behörde erarbeitet auf der Grundlage den sicherzustellen.
der Unterlagen nach § 6, der behördlichen Stellungnah-
men nach den §§ 7 und 8 sowie der Äußerungen der § 15
Öffentlichkeit nach § 9 eine zusammenfassende Darstel-
lung der Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. Linienbestimmung und Genehmigung
1 Satz 2 genannten Schutzgüter, einschließlich der Wech- von Flugplätzen
selwirkungen. Die Ergebnisse eigener Ermittlungen sind (1) Für die Linienbestimmung nach § 16 Abs. 1 des
einzubeziehen. Die zusammenfassende Darstellung ist Bundesfernstraßengesetzes und nach § 13 Abs. 1 des
möglichst innerhalb eines Monats nach Abschluß der Erör- Bundeswasserstraßengesetzes sowie im vorgelagerten
terung im Anhörungsverfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 2 zu Verfahren nach§ 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes bei in
erarbeiten. Die zusammenfassende Darstellung kann in der Anlage zu § 3 aufgeführten Vorhaben wird die Umwelt-
der Begründung der Entscheidung über die Zulässigkeit verträglichkeit nach dem jeweiligen Planungsstand des
des Vorhabens erfolgen. Vorhabens geprüft. Diese Regelung gilt nicht, wenn in
§ 12 einem Raumordnungsverfahren bereits die Umweltver-
träglichkeit geprüft wurde und dabei zur Einbeziehung der
Bewertung der Umweltauswirkungen Öffentlichkeit die Anforderungen der Absätze 2 und 3
und Berücksichtigung des Ergebnisses erfüllt sind.
bei der Entscheidung
(2) Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit bei der Linien-
Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkun- bestimmung sind die Unterlagen nach § 6 auf Veranlas-
gen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfas- sung der zuständigen Behörde in den Gemeinden, in
senden Darstellung nach § 11 und berücksichtigt diese denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen
Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Monat zur Einsicht auszulegen; die Gemeinden haben die
Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge Auslegung vorher ortsüblich bekanntzugeben. Jeder kann
im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 nach Maßgabe sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist
der geltenden Gesetze.
äußern. Die Öffentlichkeit ist über die Entscheidung durch
§ 13 ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. § 9 Abs. 3
Vorbescheid und Teilzulassungen Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Vorbescheid und erste Teilgenehmigung oder ent- (3) Zur Einbeziehung der Öffentlichkeit im vorgelagerten
sprechende erste Teilzulassungen dürfen nur nach Durch- Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt wer- Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Im
den. Die Umweltverträglichkeitsprüfung hat sich in diesen übrigen bleibt § 9 Abs. 3 unberührt.
Fällen vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungs-
(4) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren kann die
stand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvor- Prüfung der Umweltverträglichkeit auf zusätzliche oder
habens und abschließend auf die Umweltauswirkungen zu andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens
erstrecken, die Gegenstand von Vorbescheid oder Teil- beschränkt werden.
zulassung sind. Diesem Umfang der Umweltverträglich-
keitsprüfung ist bei der Unterrichtung über den voraus-
§ 16
sichtlichen Untersuchungsrahmen nach § 5 und bei den
Unterlagen nach § 6 Rechnung zu tragen. Raumordnungsverfahren und Zulassungsverfahren
(2) Bei weiteren Teilgenehmigungen oder entsprechen- (1) Im Raumordnungsverfahren oder in einem anderen
den Teilzulassungen soll die Prüfung der Umweltverträg- raumordnerischen Verfahren, das den Anforderungen des
lichkeit auf zusätzliche oder andere erhebliche Umwelt- § 6 a Abs. 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes ent-
auswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. Ab- spricht, können die raumbedeutsamen Auswirkungen
satz 1 gilt entsprechend. eines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten
Schutzgüter entsprechend dem Planungsstand des Vor-
§ 14
habens ermittelt, beschrieben und bewertet werden.
Zulassung eines Vorhabens
durch mehrere Behörden (2) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren hat die
zuständige Behörde die im Verfahren nach Absatz 1 ermit-
(1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere telten, beschriebenen und bewerteten Auswirkungen des
Behörden, so bestimmen die Länder eine federführende Vorhabens auf die Umwelt nach Maßgabe des § 12 bei der
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990 209
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
berücksichtigen. werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes.
(3) Im nachfolgenden Zulassungsverfahren soll hin-
sichtlich der im Verfahren nach Absatz 1 ermittelten und § 22
beschriebenen Umweltauswirkungen von den Anforde-
rungen der§§ 5 bis 8 und 11 insoweit abgesehen werden, Übergangsvorschrift
als diese Verfahrensschritte bereits im Verfahren nach (1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-
Absatz 1 erfolgt sind. Die Anhörung der Öffentlichkeit nach schriften dieses Gesetzes und den auf dieses Gesetz
§ 9 Abs. 1 und die Bewertung der Umweltauswirkungen gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende
nach § 12 sollen auf zusätzliche oder andere erhebliche zu führen, wenn das Vorhaben bei Inkrafttreten dieses
Umweltauswirkungen beschränkt werden, sofern die Gesetzes oder im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbar-
Öffentlichkeit im Verfahren nach Absatz 1 entsprechend keit dieses Gesetzes auf Vorhaben nach den Nummern 1
den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 einbezogen wurde. und 2 der Anlage zu § 3 noch nicht öffentlich bekanntge-
macht worden ist; dies gilt auch, wenn in einem Verfahren
§ 17 über einen Vorbescheid oder eine erste Teilgenehmigung
oder entsprechende erste Teilzulassung entschieden wer-
Aufstellung von Bauleitplänen
den soll. Ist in einem Verfahren über eine weitere Teil-
Werden Bauleitpläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 genehmigung oder entsprechende Teilzulassung unter
und 4 aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die Umwelt- Einbeziehung der Öffentlichkeit zu entscheiden, gilt
verträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im diese Regelung mit der Maßgabe, daß die Prüfung der
Bauleitplanverfahren nach den Vorschriften des Bauge- Umweltverträglichkeit im nachfolgenden Verfahren auf
setzbuchs durchgeführt; der Umfang der Prüfung bestimmt zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen
sich dabei nach den für die Aufstellung, Änderung oder zu beschränken ist.
Ergänzung des Bauleitplans anzuwendenden Vorschrif-
(2) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der
ten. § 8 ist entsprechend anzuwenden.
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 des
Baugesetzbuchs begonnen oder der Entwurf des Bauleit-
§ 18 plans nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs öffentlich
Bergrechtliche Verfahren ausgelegt worden, sind auf den Bauleitplan die Vorschrif-
ten dieses Gesetzes nicht anzuwenden. Bauleitpläne, die
Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage zu § 3 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bekanntgemacht
aufgeführt sind, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung worden sind, bleiben durch die Vorschriften dieses Geset-
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 im Planfeststellungsverfahren zes unberührt.
nach dem Bundesberggesetz durchgeführt. Die §§ 5
bis 14 finden keine Anwendung.
§ 19
Anlage
Flurbereinigungsverfahren
(zu § 3)
Im Planfeststellungsverfahren über einen Wege- und
Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durchzuführen für
nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes ist die Öffentlich- folgende Vorhaben:
keit entsprechend den Bestimmungen des § 9 Abs. 3
einzubeziehen. § 5 findet keine Anwendung. 1. Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Genehmi-
gung in einem Verfahren unter Einbeziehung der
Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-
§ 20
gesetzes bedarf und die im Anhang zu dieser Anlage
Verwaltungsvorschriften aufgeführt ist, sowie die wesentliche Änderung der
Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer sol-
Die Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des Bun-
chen Anlage, wenn von der Einbeziehung der Öffent-
desrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über
lichkeit nach § 15 Abs. 2 des Bundes-Immissions-
1. Kriterien und Verfahren, die zu dem in den §§ 1 und 12 schutzgesetzes nicht abgesehen wird und die Ände-
genannten Zweck bei der Ermittlung, Beschreibung rung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 2
und Bewertung von Umweltauswirkungen (§ 2 Abs. 1 Abs. 1 Satz 2 genannte Schutzgüter haben kann;
Satz 2) zugrunde zu legen sind,
2. Errichtung, Betrieb, Stillegung, der sichere Einschluß
2. Grundsätze für die Unterrichtung über den voraussicht- oder der Abbau einer ortsfesten kerntechnischen
lichen Untersuchungsrahmen nach § 5, Anlage sowie die wesentliche Ä_nderung der Anlage
3. Grundsätze für die zusammenfassende Darstellung der oder ihres Betriebes, die der Genehmigung in einem
Umweltauswirkungen nach § 11 und für die Bewertung Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach
nach§ 12. § 7 des Atomgesetzes bedürfen;
§ 21 3. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung
Berlin-Klausel und zur Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie die
wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des ihres Betriebes, die einer Planfeststellung nach § 9 b
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- des Atomgesetzes bedürfen;
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
4. Errichtung und Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage 3. Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder
sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage Braunkohle, soweit täglich 500 Tonnen Kohle oder
oder ihres Betriebes, die der Planfeststellung nach § 7 mehr durchgesetzt werden.
des Abfallgesetzes bedürfen;
4. Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle,
5. Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung soweit täglich 500 Tonnen oder mehr durchgesetzt
einer Abwasserbehandlungsanlage, die einer Zulas- werden.
sung nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes
bedürfen; 5. Anlagen zur Gewinnung von Öl oder Gas aus Schiefer
oder anderen Gesteinen oder Sanden, soweit täglich
6. Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestal- 500 Tonnen oder mehr durchgesetzt werden.
tung eines Gewässers oder seiner Ufer sowie von
Deich- oder Dammbauten, die einer Planfeststellung 6. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer
nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes bedürfen; Leistung von 1 000 Tonnen je Tag oder mehr.
7. Bergbauliche Vorhaben, die der Planfeststellung nach 7. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und
dem Bundesberggesetz bedürfen; Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen: Im
Falle von Asbestzementerzeugnissen mit einer Lei-
8. Bau und Änderung einer Bundesfernstraße, die der stung von jährlich mehr als 20 000 Tonnen Fertig-
Planfeststellung nach § 17 des Bundesfernstraßen- erzeugnissen, von Reibungsbelägen mit einer Lei-
gesetzes oder eines Bebauungsplans nach § 9 des stung von jährlich mehr als 50 Tonnen Fertigerzeug-
Baugesetzbuchs bedürfen; nissen, sowie - bei anderen Verwendungszwecken -
9. Bau und Änderung einer Anlage der Deutschen Bun- von Asbest mit einem Einsatz von mehr als 200 Ton-
desbahn, die der Planfeststellung nach § 36 des Bun- nen im Jahr.
desbahngesetzes bedürfen;
8. Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur
10. Errichtung und jede Änderung einer Versuchsanlage, Überführung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen
die nach den §§ 2 und 12 des Gesetzes über den Bau von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen.
und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung
9. Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nicht-
von Techniken für den spurgeführten Verkehr der
eisenrohmetallen.
Planfeststellung bedürfen;
11. Bau und Änderung einer Straßenbahn, die der Plan- 10. Anlagen
feststellung nach § 28 des Personenbeförderungs- - zur Stahlerzeugung und zugehörige Walzwerke,
gesetzes oder eines Bebauungsplans nach § 9 des - zum Erschmelzen von Gußeisen oder Rohstahl mit
Baugesetzbuchs bedürfen; einer Leistung von jährlich 200 000 Tonnen oder
12. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswas- mehr.
serstraße, die der Planfeststellung nach § 14 des
11. Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle mit einer Lei-
Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;
stung von jährlich 100 000 Tonnen oder mehr.
13. Anlage und Änderung eines Flugplatzes, die der Plan-
feststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedür- 12. Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, soweit die
fen; Anlagen im Zusammenhang mit Anlagen nach Num-
mer 10 betrieben werden.
14. Schaffung der gemeinschaftlichen und öffentlichen
Anlagen sowie Änderung, Verlegung oder Einziehung 13. Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit die Anlagen
vorhandener Anlagen, soweit dafür eine Planfest- im Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 11
stellung nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes betrieben werden.
erforderlich ist; 14. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen
15. Errichtung von Feriendörfern, Hotelkomplexen und durch chemische Umwandlung, die mindestens mit
sonstigen großen Einrichtungen für die Ferien- und einer weiteren derartigen Anlage in einem verfahrens-
Fremdenbeherbergung, für die Bebauungspläne auf- technischen Verbund stehen.
gestellt werden; 15. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Metallen
16. Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage für oder Nichtmetallen mit Hilfe elektrischer Energie.
den Ferntransport von Öl oder Gas sowie die wesent-
16. Raffinerien für Erdöl, ausgenommen Schmierstoff-
liche Änderung der Anlage oder ihres Betriebes, die
raffinerien.
der Genehmigung nach § 19 a des Wasserhaushalts-
gesetzes bedürfen. 17. Anlagen zum fabrikmäßigen Umgang mit
a) gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
Anhang b) gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie
(zu Nummer 1 der Anlage zu § 3) nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert
zu werden,
1. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke und son- c) Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von
stige Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, Mikroorganismen nach Buchstabe a oder Zellkultu-
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die ren nach Buchstabe b, soweit sie biologisch aktive,
Feuerungswärmeleistung 200 Megawatt übersteigt. rekombinante Nukleinsäure enthalten,
2. Kühltürme bei einer ortsfesten kerntechnischen soweit sie im Zusammenhang mit Anlagen nach Num-
Anlage (Nummer 2 der Anlage zu § 3). mer 14 betrieben werden.
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990 211
18. Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle. 1. In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
19. Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus „Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit
Altglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern mit der Anlage zu prüfen."
einer Leistung von jährlich 200 000 Tonnen oder mehr
sowie Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasver- 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fahren betrieben werden, mit einer Leistung von jähr-
a) In Satz 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:
lich 100 000 Tonnen oder mehr.
,,2. mit Einwendungen nicht zu rechnen ist oder".
20. Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutz-
schichten aus Blei, Zinn oder Zink auf Metallober- b) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3
flächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern oder eingefügt:
durch Flammspritzen mit einer Leistung von jährlich ,,3. die Errichtung und der Betrieb einer Abfallent-
100 000 Tonnen Rohgutdurchsatz oder mehr. sorgungsanlage beantragt wird, die ausschließ-
lich oder überwiegend der Entwicklung und
21. Schiffswerften für den Bau von Seeschiffen mit einer
Erprobung neuer Verfahren zur Behandlung
Größe von 100 000 Bruttoregistertonnen oder mehr.
und Verwertung von Abfällen dient und die
22. Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlings- Genehmigung für einen Zeitraum von höch-
bekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen stens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der
oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt Anlage erteilt werden soll; dieser Zeitraum kann
werden, soweit sie im Zusammenhang mit Anlagen auf Antrag bis zu einem weiteren Jahr verlän-
nach Nummer 14 betrieben werden und Stoffe gert werden."
gehandhabt werden, bei denen die Voraussetzungen
c) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
des § 1 der Störfall-Verordnung vorliegen.
„Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für die Errichtung und
23. Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh den Betrieb von Anlagen zur Verbrennung, zur
oder ähnlichen Faserstoffen mit Hilfe des Sulfatauf- chemischen Behandlung oder zur Ablagerung von
schlusses. Abfällen im Sinne des § 2 Abs. 2, wenn hiervon
24. Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen
können."
Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosions-
gefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgeset-
zes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe,
Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstel- Artikel 3
lung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch Änderung des Atomgesetzes
die Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren
von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausge- Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
nommen Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern. vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1
25. Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel S. 1830), wird wie folgt geändert:
oder zum Halten von Schweinen mit
a) 42 000 Legehennenplätzen, 1. § 7 wird wie folgt geändert:
b) 84 000 Junghennenplätzen, a) Absatz 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
c) 84 000 Mastgeflügelplätzen, ,,6. überwiegende öffentliche Interessen, insbeson-
d) 1 400 Mastschweineplätzen oder dere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen,
der Wahl des Standorts der Anlage nicht ent-
e) 500 Sauenplätzen oder mehr. gegenstehen."
Bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert- b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen
„Im übrigen wird das Genehmigungsverfahren nach
jeweils ausgeschöpft werden, addiert. Erreicht die
den Grundsätzen der §§ 8, 10 Abs. 1 bis 4, 6 bis 8,
Summe der Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100,
10 Satz 2 und des § 18 des Bundes-Immissions-
ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
schutzgesetzes durch Rechtsverordnung geregelt."
Bestände, die kleiner sind als jeweils 5 vom Hundert
der in den Gruppen a) bis e) genannten Platzzahlen,
bleiben bei der Ermittlung der maßgebenden Anlagen- 2. § 9 b wird wie folgt geändert:
größe unberücksichtigt. a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
26. Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl. ,,(2) Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträg-
lichkeit der Anlage zu prüfen. Die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung ist Teil der Prüfung nach Absatz 4."
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3
bis 5.
Artikel 2
c) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Änderung des Abfallgesetzes
aa) ·1n Satz 1 werden die Worte,,§ 7 Abs. 2 Nr. 1 bis
§ 7 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBI. 1 3, 5 und 6" geändert in ,,§ 7 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3
S. 1410, 1501) wird wie folgt geändert: und 5".
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
bb) Die Nummer 2 erhält folgende Fassung: 1. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,2. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, „Die Erlaubnis kann für ein Vorhaben, das nach§ 3 des
insbesondere im Hinblick auf die Umwelt- Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer
verträglichkeit, der Errichtung oder dem Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem
Betrieb der Anlage entgegenstehen." Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des
d) In dem neuen Absatz 5 wird der Nummer 1 folgen- genannten Gesetzes entspricht."
der Satz angefügt:
2. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
„Für Form und Inhalt sowie Art und Umfang des
einzureichenden Plans gelten im Hinblick auf die „Bei Vorhaben, die nach § 3 des Gesetzes über die
kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträg-
die in dieser Rechtsverordnung enthaltenen Vor- lichkeitsprüfung unterliegen, muß das Verfahren den
sch ritten entsprechend." Anforderungen des genannten Gesetzes entspre-
chen."
3. In § 21 Abs. 1 Nr. 2 wird die Verweisung auf ,,§ 9b
Abs. 2 Satz 2" ersetzt durch die Verweisung auf ,,§ 9 b 3. Nach § 18 b wird folgende Vorschrift eingefügt:
Abs. 3 Satz 2." ,,§ 18c
Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen
Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Ände-
Artikel 4 rung einer Abwasserbehandlungsanlage, die für mehr
Änderung als 3 000 kg/d 8S8 5 (roh) oder für mehr als 1 500
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Kubikmeter Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen
Kühlwasser) ausgelegt ist, bedürfen einer behördlichen
§ 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom Zulassung. Die Zulassung kann nur in einem Verfahren
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert erteilt werden, das den Anforderungen des Gesetzes
gemäß Artikel 5 der Verordnung vom 26. November 1986 über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht."
(BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert:
4. Dem § 19 b wird folgender Absatz angefügt:
1. Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt: ,,(3) Die Genehmigung kann für eine Rohrleitungsan-
„Der Antrag und die Unterlagen sind, mit Ausnahme lage, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltver-
der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 , nach der träglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprü-
Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszule- fung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden,
gen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist das den Anforderungen des genannten Gesetzes ent-
können Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich spricht."
oder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben wer-
den. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwen- 5. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
dungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen
,,Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umge-
privatrechtlichen Titeln beruhen."
staltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau)
bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststel-
2. In Absatz 4 Nr. 2 wird das Wort „Auslegungsfrist" durch lungsverfahrens, das den Anforderungen des Gesetzes
das Wort „Einwendungsfrist" ersetzt. über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht."
3. Absatz 1O wird wie folgt gefaßt:
,,(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Artikel 6
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechts-
verordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung Dem § 8 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fas-
einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1
sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9) und S. 889) wird folgender Absatz 10 angefügt:
einer Teilgenehmigung (§ 8) geregelt werden. In der
,,(10) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben,
Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen
das nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anla-
keitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter-
gen genügen muß, für die nach Nr. 1 der Anlage zu § 3
liegt, so muß das Verfahren, in dem Entscheidungen nach
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 oder auf Grund von Vorschriften
eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist."
nach Absatz 9 getroffen werden, den Anforderungen des
genannten Gesetzes entsprechen."
Artikel 5
Artikel 7
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1 Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
S. 1529, 1654) wird wie folgt geändert: Bekanntmachung vom 1 . Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2413,
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990 213
2908), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom Artikel 11
19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2669), wird wie folgt geän-
dert: Änderung des Gesetzes über den Bau
und den Betrieb von Versuchsanlagen
1. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: zur Erprobung von Techniken
für den spurgeführten Verkehr
„ Dabei ist die Umweltverträglichkeit nach dem Stand
der Planung zu prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Geset- Dem § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Bau und den
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techni-
unberührt." ken für den spurgeführten Verkehr vom 29. Januar 1976
(BGBI. 1 S. 241) wird folgender Satz angefügt:
2. In§ 17 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
„Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu
„Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit prüfen."
zu prüfen. Die von dem Vorhaben berührten öffent-
lichen und privaten Belange sind abzuwägen." Artikel 12
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 8 Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), zuletzt
geändert gemäß Artikel 27 der Verordnung vom 26. No-
Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968 vember 1986 (BGBI. 1 S. 2089), wird wie folgt geändert:
(BGBI. II S. 173), zuletzt geändert durch § 2 der Verord-
nung vom 14. März 1989 (BGBI. 1 S. 483), wird wie folgt 1. In § 6 Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und
geändert: 3 eingefügt:
„Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer
1 . Dem § 13 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit
„Dabei ist die Umweltverträglichkeit nach dem Stand zu prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die
der Planung zu prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Geset- Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt."
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt
unberührt." 2. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit
2. In § 14 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
zu prüfen."
gefügt:
„Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit 3. In § 1 0 Abs. 3 werden die Wörter „zwei Wochen" durch
zu prüfen." die Wörter „einen Monat" ersetzt.
Artikel 9 Artikel 13
Änderung des Bundesbahngesetzes Berlin-Klausel
In § 36 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes in der im Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, ver- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
46 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265) werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
geändert worden ist, wird nach Satz 1 folgender Satz leitungsgesetzes.
eingefügt:
Artikel 14
„Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu
prüfen." Inkrafttreten
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von.
Artikel 10 Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvor-
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes schriften ermächtigen oder solche Ermächtigungen in
anderen Gesetzen ändern, treten am Tage nach der Ver-
Das Personenbeförderungsgesetz in der im Bundes- kündung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am ersten
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9240-1, veröffent- Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalen-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar- dermonats in Kraft.
tikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1547),
wird wie folgt geändert: (2) Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung nach Artikel 1 dieses Gesetzes sind
auf Vorhaben nach Nummer 2 der Anlage zu § 3 erstmals
1. Dem § 28 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
anzuwenden, nachdem eine Rechtsverordnung nach § 7
„Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit Abs. 4 Satz 3 und § 7 a Abs. 2 des Atomgesetzes in der
zu prüfen." Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes in Kraft getreten
ist, die die Anforderungen des Gesetzes über die Umwelt-
2. In § 30 Abs. 3 werden die Wörter „zwei Wochen" durch verträglichkeitsprüfung für den Bereich des atomrecht-
die Wörter „einen Monat" ersetzt. lichen Genehmigungsverfahrens näher bestimmt.
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Die Vorschriften des Gesetzes über die Umweltver- Fassung des Artikels 4 dieses Gesetzes in Kraft getreten
träglichkeitsprüfung nach Artikel 1 dieses Gesetzes sind ist, die die Anforderungen des Gesetzes über die Um-
auf Vorhaben nach Nummer 1 der Anlage zu § 3 erstmals weltverträglichkeitsprüfung für den Bereich des immis-
anzuwenden, nachdem eine Rechtsverordnung nach § 10 sionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens näher
Abs. 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bestimmt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. Februar 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990 215
Gesetz
zur Änderung des Bundesberggesetzes
Vom 12. Februar 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die
das folgende Gesetz beschlossen: allgemeine Angaben über das beabsichtigte
Vorhaben, dessen technische Durchführung
und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf ent-
Artikel 1 halten müssen;
Das Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1 2. für bestimmte Teile des Betriebes oder für
S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne auf-
vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2450), wird wie folgt gestellt werden."
geändert:
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze ein-
gefügt:
1. In § 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Lagerstätten-
schutzes" die Worte „bei sparsamem und schonen- ,,(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebs-
dem Umgang mit Grund und Boden" eingefügt. planes ist zu verlangen und für dessen Zulassung
ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der
2. Dem § 48 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: §§ 57 a und 57 b durchzuführen, wenn ein Vorha-
ben nach § 57 c einer Umweltverträglichkeitsprü-
„Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den fung bedarf. Die zuständige Behörde soll mit dem
Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Unternehmer auf der Grundlage des Verlangens
Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde Gegenstand, Umfang und Methoden der Umwelt-
den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als verträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die
300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betrof- Durchführung dieser Prüfung erhebliche Fragen
fenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 erörtern; hierzu können andere Behörden, Sach-
und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des verständige und Dritte hinzugezogen werden.
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschut-
entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der zes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung
Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen
erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hier- des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwend-
auf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen." baren Vorschriften in anderen Gesetzen hinaus-
gehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne
3. In § 49 werden des§ 48 Abs. 2.
a) in Nummer 2 am Ende das Wort (2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger
,,oder" durch ein Komma ersetzt, Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen
Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selb-
b) in Nummer 3 die Worte „oder die Erhaltung der ständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt
lebenden Meeresschätze" gestrichen und anstelle werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach
des Kommas nach dem Wort „Schiffahrt" das Wort Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten
„oder" angefügt und oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es
c) nach Nummer 3 folgende Nummer 4 eingefügt: sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbezie-
hung der erheblichen Auswirkungen des gesamten
„4. die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Gewässer
Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise
als Bestandteil des Naturhaushalts unange-
unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonde-
messen".
ren Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3
unterliegen, finden Absatz 2a, § 7 Abs. 1 Satz 2
4. § 52 wird wie folgt geändert: Wasserhaushaltsgesetz und § 8 Abs. 10 Bundes-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: naturschutzgesetz keine Anwendung, wenn in die-
sem Verfahren die Durchführung einer Umweltver-
,,(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
träglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den
1. für einen bestimmten längeren, nach den je- Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das
weiligen Umständen bemessenen Zeitraum Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen standes und der allgemein anerkannten Prüfungs-
behördlichen Entscheidungen über die Zulässig- methoden zumutbar ist.
keit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür gel-
Einzelheiten regelt der Bundesminister für Wirtschaft
tenden Vorschriften zu berücksichtigen.
durch Rechtsverordnung nach § 57 c. Der Unterneh-
(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die mer hat dem Rahmenbetriebsplan einen zur Aus-
wesentliche Änderung eines Vorhabens im Sinne legung geeigneten Plan und eine allgemeinverständ-
des Absatzes 2 a Satz 1, wenn die Änderung liche Zusammenfassung der beizubringenden Anga-
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben ben beizufügen.
kann."
(3) Verfügen die beteiligten Behörden zu den nach
Absatz 2 Satz 2 und 3 zu machenden Angaben über
5. In § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 werden die Worte zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den
„Erhaltung der lebenden Meeresschätze" durch die Unternehmer und stellen ihm die Informationen auf
Worte „ Pflanzen- und Tierwelt" ersetzt. Verlangen zur Verfügung. Das gilt insbesondere für
Informationen aus einem vorausgegangenen Raum-
6. Nach § 57 werden folgende Vorschriften eingefügt: ordnungsverfahren; die dafür zuständige Behörde hat
die Unterlagen aus diesem Verfahren, die für die
,,§ 57a
Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sein
Planfeststellungsverf ahren, können, der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen
Umweltverträglichkeitsprüfung Behörde zur Verfügung zu stellen. -
(1) Das im Falle des§ 52 Abs. 2a durchzuführende (4) Die Entscheidung über die Planfeststellung ist
Planfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Ver-
hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen
fahrens nach den §§ 54 und 56 Abs. 1. Anhörungsbe- nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu
hörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die treffen. Das Verhältnis zwischen Unternehmer und
Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritter im
Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei
Sinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafür
der Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsver- geltenden Vorschriften dieses Gesetzes; dies gilt auch
fahrensgesetze über das Planfeststellungsverfahren für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.
an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde; In der Begründung der Entscheidung ist zur Bewer-
als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich tung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt
auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behörde.
eine zusammenfassende Darstellung dieser Auswir-
kungen aufzunehmen.
(2) Der Rahmenbetriebsplan muß den Anforderun-
gen genügen, die sich aus den Voraussetzungen für (5) Hinsichtlich der vom Vorhaben berührten
die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter
unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für im Sinne des § 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechts-
die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen wirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulas-
behördlichen Entscheidungen ergeben. Der Rahmen- sung und Verlängerung der zur Durchführung des
betriebsplan muß alle für die Umweltverträglichkeits- Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Son-
prüfung bedeutsamen Angaben enthalten, soweit sie der- und Abschlußbetriebspläne, soweit über die sich
nicht schon nach Satz 1 zu machen sind, insbeson- darauf beziehenden Einwendungen entschieden wor-
dere den ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte
entschieden werden können; Entscheidungen nach
1. eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt
§ 48 Abs. 2 werden außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2
genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter
unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnis-
durch einen Planfeststellungsbeschluß ausgeschlos-
standes und der allgemein anerkannten Prüfungs-
methoden, sen.
(6) Bei Vorhaben, die in einem anderen Mitglied-
2. alle sonstigen Angaben, um solche Auswirkungen
staat der Europäischen Gemeinschaften erhebliche
feststellen und beurteilen zu können, sowie
Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind die
3. eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats wie
erhebliche Beeinträchtigungen der Umwelt vermie- die im Planfeststellungsverfahren beteiligten Behör-
den, vermindert oder soweit möglich ausgeglichen den zu unterrichten. Für Nachbarstaaten der Bundes-
werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht republik Deutschland, die nicht Mitgliedstaaten der
ausgleichbaren aber vorrangigen Eingriffen in Europäischen Gemeinschaften sind, gilt unter den
Natur und Landschaft. Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitig-
keit und Gleichwertigkeit Satz 1 entsprechend. Einzel-
Weitere Angaben zur Umwelt und ihren Bestandteilen,
heiten regelt der Bundesminister für Wirtschaft durch
Angaben zu geprüften Vorhabenalternativen und über
Rechtsverordnung nach § 57 c.
etwaige Schwierigkeiten bei der Angabenzusammen-
stellung sind erforderlich, soweit
1 . sie in Anbetracht der besonderen Merkmale des § 57b
Vorhabens und der möglichen Auswirkungen auf Vorzeitiger Beginn, Vorbescheide,
die Umwelt von Bedeutung sind und Teilgenehmigungen, Vorrang
2. ihre Zusammenstellung für den Unternehmer (1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vor-
unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnis- behalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990 217
Planfeststellung mit der Ausführung des Vorhabens 3. unter welchen Voraussetzungen und nach wel-
begonnen wird, wenn chem Verfahren die zuständigen Behörden
benachbarter Staaten im Rahmen der Umweltver-
1 . mit einer Entscheidung zugunsten des Unterneh-
mers gerechnet werden kann, träglichkeitsprüfung beteiligt werden.
2. eine nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung In der Rechtsvemrdnung können für die Bestimmung
von Natur und Landschaft nicht zu besorgen ist, der Vorhaben nach Satz 1 Nr. 1 auch Gruppen oder
3. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Inter- Arten von Vorhaben durch Festlegung von Schwellen-
werten und anderen Kriterien bestimmt werden."
esse oder ein berechtigtes Interesse des Unter-
nehmers besteht und
4. der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Ent- 7. In § 132 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte
scheidung durch die Ausführung des Vorhabens „Erhaltung der lebenden Meeresschätze" durch die
verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Worte „Pflanzen- und Tierwelt" ersetzt.
Vorhaben nicht planfestgestellt wird, den früheren
Zustand wiederherzustellen.
8. Die §§ 145 und 146 werden wie folgt geändert:
(2) Vorschriften über Vorbescheide und Teilgeneh-
a) In § 145 Abs. 1 Nr. 8 werden vor den Worten „einer
migungen, die in anderen Gesetzen für die vom Plan-
feststel Iu ngsbesch lu ß eingeschlossenen behördlichen vollziehbaren Auflage" die Worte „einer mit einer
Betriebsplanzulassung nach § 55 verbundenen
Entscheidungen vorgesehen sind, gelten entspre-
chend mit der Maßgabe, daß vollziehbaren Auflage oder" eingefügt.
1. eine Entscheidung auf Grund dieser Vorschriften b) In§ 145 Abs. 4 wird die Angabe „Absatzes 3 Nr. 1"
nur nach Durchführung einer sich auf den Gegen- durch „Absatzes 3 Nr. 2" und die Angabe „Absat-
stand von Vorbescheid oder Teilgenehmigung zes 3 Nr. 2" durch „Absatzes 3 Nr. 1" ersetzt.
erstreckenden Umweltverträglichkeitsprüfung ge-
troffen werden darf, die die nach dem jeweiligen c) In § 146 Abs. 1 wird die Angabe ,,§ 145 Abs. 3
Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen Nr. 1" durch ,,§ 145 Abs. 3 Nr. 2" ersetzt.
des Gesamtvorhabens einbezieht,
2. eine abschließende Entscheidung im Planfeststel- 9. § 149 wird wie folgt geändert:
lungsbeschluß vorzubehalten und dabei a) In Absatz 2 wird die Einleitung wie folgt gefaßt:
3. eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durch- ,,(2) Für im Grundbuch eingetragene Rechte im
zuführen ist, soweit bisher nicht berücksichtigte, für Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mit Ausnahme der in
die Umweltverträglichkeit des Vorhabens bedeut- Absatz 2a bezeichneten Rechte gilt Absatz 1 mit
same Merkmale des Vorhabens vorliegen oder folgender Maßgabe:".
bisher nicht berücksichtigte Umweltauswirkungen
erkennbar werden. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(3) Sind für ein Vorhaben nach § 52 Abs. 2 a auch ,,(2a) Für Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren Nr. 5, die auf Grund des in § 176 Abs. 1 Nr. 50
oder vergleichbare behördliche Entscheidungen vor- aufgehobenen Gesetzes in das Grundbuch einge-
gesehen, so ist nur das Verfahren nach den §§ 57a tragen worden sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,
bis 57c durchzuführen. In den Fällen des§ 126 Abs. 3 daß die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeich-
hat § 9 b des Atomgesetzes Vorrang. Sind für Folge- nete Frist entfällt. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet
maßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststel- entsprechende Anwendung."
lungsverfahren vorgesehen, so ist insoweit das Ver-
fahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen. 10. Dem § 160 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Für Rechte im Sinne des § 149 Abs. 2a, die
§ 57c
noch nicht bestätigt worden sind, gelten die Absätze 1
Ermächtigung bis 5 entsprechend."
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2
Vorschriften darüber zu erlassen, Überleitung
1. welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die
Bei Vorhaben, über deren Zulässigkeit nach geltendem
erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben
Recht auch unter Einbeziehung der Öffentlichkeit ent-
können, unter Beachtung der Rechtsakte des
schieden wird, ist ein nach dem Bundesberggesetz bereits
Rates oder der Kommission der Europäischen
begonnenes Verfahren nach den Vorschriften dieses
Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprü-
Gesetzes zu Ende zu führen, wenn das Vorhaben bei
fung bedürfen,
Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht öffentlich
2. welche Angaben im einzelnen entscheidungser- bekanntgemacht worden ist. Im übrigen sind die bei
heblich im Sinne des § 57 a Abs. 2 sind, welchen Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnenen Verfah-
Anforderungen die Angaben genügen müssen und ren nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu
welche Unterlagen dazu beizubringen sind, führen.
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 3 Artikel 4
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Artikel 1 Nr. 2 und 6 § 57c tritt am Tage nach der
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am ersten
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalen-
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über- dermonats in Kraft.
leitungsgesetzes.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. Februar 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Erste Verordnung
zur Änderung der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung öffentlicher Dienst
Vom 6. Februar 1990
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes Artikel 1
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel
Die Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung
53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705)
öffentlicher Dienst vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 738) wird
geändert worden ist, wird nach Anhörung des Hauptaus-
wie folgt geändert:
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß
§ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom
23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) vom Bundesminister
des Innern, vom Bundesminister für Wirtschaft, vom Bun- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, vom a) In Absatz 1 Nr. 3 wird angefügt:
Bundesminister für Verkehr, vom Bundesminister für „Im Berufsfeld III Elektrotechnik wird der Unterricht
Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, vom Bundes- nach Maßgabe des von der Ständigen Konferenz
minister für Post und Telekommunikation, vom Bundes- der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik
minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Deutschland am 3. November 1987 beschlossenen
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Rahmenlehrplans über den Berufsschulunterricht in
Wissenschaft und vom Bundesminister für Bildung und den industriellen Elektroberufen (BAnz. Nr. 217 a
Wissenschaft verordnet: vom 20. November 1987) erteilt."
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990 219
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: Artikel 2
,,(2) Der erfolgreiche Besuch eines schulischen Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten die-
Berufsgrundbildungsjahres ist unter den in Absatz 1 ser Verordnung bestehen, bleiben unberührt.
genannten Voraussetzungen in den anerkannten
Ausbildungsberufen Assistent/ Assistentin an Biblio-
theken, Stenosekretär/Stenosekretärin, Büroassi- Artikel 3
stent/Büroassistentin mit mindestens einem halben Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Jahr auf die Ausbildungszeit anzurechnen." tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
2. Die Anlage 1 (zu§ 1 und§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4) erhält bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche
Fassung.
3. In der Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 3) wird unter dem Artikel 4
Berufsfeld Elektrotechnik bei Fachtheorie die Stunden- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zahl in „320" und bei Fachpraxis in „720" geändert. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Februar 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
Anlage 1
(zu § 1 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 4)
Zuordnung der Ausbildungsberufe zu einem Berufsfeld
1. Berufs f e I d: Wirtschaft und Verwaltung 3. Planungstechniker/Planungstechnikerin
A. Schwerpunkt: Absatzwirtschaft und Kundenbe- 4. Straßenbautechniker/Straßenbautechnikerin
ratung 5. Straßenwärter/Straßenwärterin
1. Dienstleistungsfach kraft im Postbetrieb 6. Wasserbauwerker/Wasserbauwerkerin
2. Sparkassenkaufmann/Sparkassenkauffrau 7. Zeichner/Zeichnerin in der Wasserwirtschaftsver-
B. Schwerpunkt: Bürowirtschaft und kaufmännische waltung
Verwaltung
1. Assistent/ Assistentin an Bibliotheken V. Berufsfeld: Holztechnik*)
2. Stenosekretär/Stenosekretärin,
VI. Berufs f e I d : Textiltechnik und Bekleidung*)
Büroassistent/Büroassistentin
C. Schwerpunkt: Recht und öffentliche Verwaltung VII. Berufsfeld: Chemie, Physik und Biologie
1. Fachangestellter/Fachangestellte für Arbeits- A. Schwerpunkt: Laboratoriumstechnik
förderung Pflanzenschutzlaborant/Pflanzenschutzlaborantin
2. Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungs- B. Schwerpunkt: Produktionstechnik
fachangestellte Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin
II. Berufsfeld: Metalltechnik*) VIII. Berufsfeld: Drucktechnik*)
III. Berufs f e I d: Elektrotechnik IX. Berufs f e I d: Farbtechnik und Raumgestaltung*)
1. Kommunikationselektroniker/Kommunikations-
elektronikerin X. Be ruf s f e I d : Gesundheit*)
IV. Berufsfeld: Bautechnik XI. Be ruf s f e I d : Körperpflege*)
1. Bautechniker/Bautechnikerin in der Wasserwirt- XII. Berufsfeld: Ernährung und Hauswirtschaft*)
schaftsverwaltung
2. Kulturbautechniker/Kulturbautechnikerin XIII. Beruf sf e I d: Agrarwirtschaft*)
•) Aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes ist kein Ausbildungsberuf zugeordnet.
Nr. 6 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990 221
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Fischereirechts
Vom 9. Februar 1990
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes vom dort angegebene Stärke übersteigt, außerhalb
12. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 876) wird verordnet: des dort angegebenen Gebietes mit Baum-
kurren mit der dort angegebenen Maschenöff-
Artikel 1 nung fischt oder
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaft- 8. Artikel 11 Satz 3 der Verordnung (EWG)
lichen Fischereirechts vom 17. Januar 1989 (BGBI. 1 Nr. 4047/89 mit einem Schiff, dessen Motor die
S. 100) wird wie folgt geändert: dort angegebene Stärke übersteigt, für die
Fangtätigkeit in der dort genannten Zone an
1. In § 1 werden in der Einleitung die Worte „Verordnung Bord Schleppnetze oder Netzstücke mitführt,
(EWG) Nr. 4193/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 deren Maschenöffnung kleiner ist als die der
(ABI. EG Nr. L 369 S. 1)" ersetzt durch die Worte zum Fang verwendeten Netze."
„Verordnung (EWG) Nr. 4056/89 des Rates vom
19. Dezember 1989 (ABI. EG Nr. L 389 S. 75)". 3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Einleitung werden die Worte „Verordnung
2. § 5 wird wie folgt geändert: (EWG) Nr. 2178/88 des Rates vom 18. Juli 1988
a) In der Einleitung werden die Worte „wer gegen (ABI. EG Nr. L 191 S. 7)" ersetzt durch die Worte
ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) „Verordnung (EWG) Nr. 887/89 des Rates vom
Nr. 4194/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 zur 5. April 1989 (ABI. EG Nr. L 94 S. 4)".
Festlegung der zulässigen Gesamtfangmenge und
der Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände b) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
oder Bestandsgruppen für 1989 (ABI. EG Nr. L 369 ,,3. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
S. 3) verstößt" ersetzt durch die Worte „wer gegen Nr. 1866/86 zum Fischfang ein Netz mit einer
ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) kleineren Maschenöffnung als der festgesetz-
Nr. 4047/89 des Rates vom 19. Dezember 1989 ten Mindestmaschenöffnung verwendet oder
über die zulässige Gesamtfangmenge und über schleppt,".
Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände
oder Bestandsgruppen (1990) (ABI. EG Nr. L 389 c) Folgende neue Nummern 4 und 5 werden eingefügt:
S. 1) verstößt". ,,4. Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
b) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt: Nr. 1866/86 für den Lachsfang ein Netz mit
einer kleineren Maschenöffnung als der festge-
,, 1. Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) setzten Mindestmaschenöffnung verwendet,
Nr. 4047/89 Fänge von Beständen, für die TAC
oder Quoten festgesetzt worden sind, an Bord 5. Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EWG)
behält oder anlandet,"; Nr. 1866/86 ein Kiemennetz mit einer kleineren
die bisherigen Nummern 1 bis 7 werden die Num- Maschenöffnung als der festgesetzten Mindest-
mern 2 bis 8. maschenöffnung verwendet,";
c) In den neuen Nummern 2 und 4 bis 6 werden jeweils die bisherigen Nummern 4 bis 1O werden die. Num-
die Angabe „4194/88" durch die Angabe „4047/89" mern 6 bis 12.
ersetzt.
d) Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: Artikel 2
„3. Artikel 6 Abs. 1 bis 4 oder 6 der Verordnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(EWG) Nr. 4047/89 in den dort bezeichneten leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Seefischerei-
Gebieten zu den angegebenen Sperrzeiten gesetzes auch im Land Berlin.
Hering fängt,".
e) Die neuen Nummern 7 und 8 werden wie folgt
gefaßt: Artikel 3
,,7. Artikel 11 Satz 1 der Verordnung (EWG) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Nr. 4047/89 mit einem Schiff, dessen Motor die Kraft.
Bonn, den 9. Februar 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über den Übergang einer Teilstrecke
der Bundeswasserstraße Krückau auf die Stadt Elmshorn
Vom 9. Februar 1990
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968
(BGBI. II S. 173) verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Die Teilstrecke der Bundeswasserstraße Krückau von der Wassermühle zu
Elmshorn bis zur Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden
Straßenbrücke geht auf die Stadt Elmshorn über.
§2
In der laufenden Nummer 16 des Verzeichnisses der dem allgemeinen Verkehr
dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes (Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundeswasserstraßengesetzes, zuletzt geändert durch die Verordnung vom
14. März 1989, BGBI. 1 S. 483), wird in der Spalte 2 „Endpunkte der Wasser-
straße" die Bezeichnung „Wassermühle zu Elmshorn" durch die Bezeichnung
„Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke
in Elmshorn" ersetzt.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 58 des Bundeswasserstraßengesetzes auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am 1. März 1990 in Kraft.
Bonn, den 9. Februar 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990 223
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe auch dann in
23. Januar 1990 - 1 Bvl 44/86 u. a. - wird die Entschei- vollem Umfang zu erstatten sind, wenn der Arbeitneh-
dungsformel veröffentlicht: mer die Voraussetzungen für eine andere Sozialleistung
erfüllt, deren Zuerkennung einen Anspruch auf Arbeits-
§ 128 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes in
losengeld oder Arbeitslosenhilfe ganz oder teilweise
den Fassungen des Artikels 1 § 1 Nr. 48 des Gesetzes ruhen oder entfallen ließe. Im übrigen ist § 128 des
zur Konsolidierung der Arbeitsförderung vom 22. De- Arbeitsförderungsgesetzes in den genannten Fassun-
zember 1981 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1497) und des
gen nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz
Artikels 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung des
vereinbar.
Rechts der Arbeitsförderung und der gesetzlichen Ren-
tenversicherung an die Einführung von Vorruhestands-
leistungen vom 13. April 1984 (Bundesgesetzbl. 1 Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Seite 610) ist mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 des Grund- Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
gesetzes unvereinbar und nichtig, soweit danach Gesetzeskraft.
Bonn, den 8. Februar 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Berichtigung
der Maschinenbaumechaniker-Ausbildungsverordnung
Vom 12. Februar 1990
§ 8 Abs. 2 der Maschinenbaumechaniker-Ausbildungs-
verordnung vom 5. April 1989 (BGBI. 1 S. 638) muß wie
folgt richtig lauten:
,,(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage in Abschnitt I sowie in Abschnitt II unter laufender
Nummer 1 Buchstaben a bis f, laufender Nummer 2 Buch-
staben a, d und e, laufender Nummer 3 Buchstaben a und
b, laufender Nummer 6 Buchstaben a bis d, laufender
Nummer 10 Buchstaben a bis c, laufender Nummer 12
Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und ee, Buchstabe b
Doppelbuchstaben aa und bb und Buchstabe d Doppel-
buchstaben aa und dd und laufender Nummer 14 Buch-
staben a bis c aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse
sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den
Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er
für die Berufsausbildung wesentlich ist."
Bonn, den 12. Februar 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
Im Auftrag
Fehling
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
2. 2. 90 Verordnung Nr. 2/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 729 (29 10. 2. 90) 20. 2. 90
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3831/89 der Kommission zur zweiten Änderung
der Verordnungen (EWG) Nr. 2209/87 und (EWG) Nr. 2319/88 zur
Festsetzung von Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer
Getränke ausgeführtes Getreide für die Zeiträume 1987/88 und
1988/89 und zur Festlegung bestimmter Koeffizienten für den Zeitraum
1989/90 L 372/21 21. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3832/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1523/89 zur Festlegung der sich in Spanien aus
der Uberschreitung der Interventionsstelle für Zitronen im Wirtschafts-
jahr 1988/89 ergebenden Folgen für die im Wirtschaftsjahr 1989/90 für
Zitronen geltenden Grundpreise und Ankaufspreise L 372/23 21. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3833/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1951/89 zur Festsetzung des den Pfirsich-
erzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für
Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr
1989/90 hinsichtlich der Einführung eines Währungsausgleichs für die
Produktionsbeihilfe L 372/24 21. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3834/89 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtlich der Erteilung von Einfuhr-
lizenzen im Rahmen von Sonderregelungen auf dem Sektor R i n d -
f lei sch L 372/26 21. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3835/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für
die Zusatzabgabe nach Artikel Sc der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des
Rates L 372/27 21. 12. 89
18. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3847/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1471/88 hinsichtlich der Einfuhr von nicht für den mensch-
lichen Verzehr bestimmten Süß k a r toffe In mit Ursprung in der Volks-
republik China im Jahr 1990 L 374/5 22. 12. 89
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990 225
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3848/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2601/69 über Sondermaßnahmen zur Förderung der Ver-
arbeitung von M an d a r i n e n , Sa t s u m a s , CI e m e n t i n e n und
bestimmten A p f e I s in e n sorten L 374/6 22. 12. 89
15. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3850/89 der Kommission zur Festlegung der
Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des
Rates über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung
hinsichtlich bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die beson-
dere Einfuhrregelungen gelten L 374/8 22. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3857/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1759/88 mit Durchführungsbestimmungen zur
Einfuhrregelung für Süßkartoffeln und Maniokstärke für
bestimmte Verwendungszwecke L 374/33 22. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Mi Ich
und Mi Ich erze u g n iss e L 378/1 27. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3880/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe
gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Mi Ich
und M i I c h e r z e u g n i s s e L 378/3 27. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3881/89 des Rates zur Festlegung der Gemein-
schaftsreserve für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der
Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Mi Ich und Mi Ich erze u g-
n iss e für die Zeit vom 1. April 1989 bis zum 31. März 1990 L 378/5 27. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3882/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 775/87 über die vorübergehende Aussetzung eines Teils der
Referenzmengen gemäß Artikel 5c Absatz 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Mi Ich und
Milcherzeugnisse L378/6 27. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3883/89 des Rates zur Festsetzung des Interven-
tionspreises für Butte r und Mager m i Ich p u I ver ab 1. März 1990 L 378/8 27. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3884/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2915/79 zur Festlegung der Erzeugnisgruppen und der beson-
deren Vorschriften für die Berechnung der Abschöpfung für Mi Ich und
Milcherzeugnisse L 378/9 27. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3885/89 des Rates zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 353/79 zur Festlegung der Bedingungen für den Ver-
schnitt und die Verarbeitung von Erzeugnissen des Weinsektors mit
Ursprung in Drittländern in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft L 378/11 27. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3886/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2392/89 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeich-
nung und Aufmachung der Weine und der Trauben moste L 378/12 27. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3887/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für
Wein, Traubensaft und Traubenmost L 378/14 27. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3888/89 des Rates zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 zur Genehmigung des Anbietens oder
der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten
eingeführten Weinen , bei denen angenommen werden kann, daß sie
Gegenstand von in der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 nicht vorgesehe-
nen önologischen Verfahren waren L 378/15 27. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3894/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2967/89 über die weitere Einfuhr neuseeländischer Butter in
das Vereinigte Königreich zu Sonderbedingungen L 378/23 27. 12. 89
12. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3895/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 987/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung
einer Beihilfe für M a g er m i Ich , die zu K a sei n und Kasein a t e n
verarbeitet worden ist L 378/24 27. 12. 89
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3899/89 des Rates betreffend die Senkung der
Abschöpfungen bei bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern im Jahr 1990 L 383/125 30. 12. 89
12. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3901/89 des Rates zur Definition der zu schweren
Schlachtkörpern gemästeten L ä m m er L 375/4 23. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3913/89 der Kommission zur Streichung
bestimmter R in d f I e i s c h erzeugnisse in der Liste der dem ergänzen-
den Handelsmechanismus unterliegenden Erzeugnisse L 375/28 23. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3914/89 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Rind f I e i s c h sektors
aus Drittländern nach Spanien für 1990 L 375/30 23. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3915/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 641/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitritts-
akte aufgeführten, in Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 375/32 23. 12. 89
Andere Vorschriften
18. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3844/89 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Kaliumpermanganat mit Ursprung in der Tschechoslowakei L 374/1 22. 12. 89
18. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3845/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 374/2 22. 12. 89
18. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3846/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 430/87 über die Einfuhrregelung für Erzeugnisse der KN-Code
0714 1O 10, 0714 1O 90 und 0714 90 1O mit Ursprung in bestimmten
Drittländern L 374/3 22. 12. 89
18. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3849/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4007/87 zur Verlängerung des Zeitraums gemäß Artikel 90
Absatz 1 bzw. Artikel 257 Absatz 1 der Akte über den Beitritt Spaniens
und Portugals L 374/7 22. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3855/89 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der KN-Code 0714 10 91,
0714 1O 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in der Volksrepu-
blik China L 374//22 22. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3856/89 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der KN-Code
0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19 mit Ursprung in den
Mitgliedsländern des GATT außer Thailand L 374/27 22. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3858/89 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zur Einfuhrregelung für Erzeugnisse der KN-Code 0714 1O 91,
0714 10 99, 0714 90 11 und 0714 90 19, mit Ursprung in den dem GATT
nicht angehörenden Drittländern, mit Ausnahme Chinas L 374/37 22. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3859/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3347/89 über die Einstellung des Stöckerfangs
durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 374/40 22. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3860/89 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 374/41 22. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3861/89 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 374/42 22. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3862/89 der Kommission zur Einstellung des
Stöckerfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 374/43 22. 12. 89
Nr. 6 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1990 227
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3863/89 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3614/89 über die Einstellung des Heringfangs
durch Schiffe unter irischer Flagge L 374/44 22. 12. 89
21. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3864/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Methenamin (INN) und Benzimidazol-2-thiol
des KN-Code 2933 90 1O mit Ursprung in Rumänien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 374/45 22. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3889/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des
KN-Code 0202 sowie für Waren des KN-Code 0206 29 91 (1990) L 378/16 27. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3890/89 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für gefrorenes Saumfleisch von Rindern des
KN-Code 0206 29 91 (1990) L 378/18 27. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3891/89 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für frisches, gekühltes oder gefrorenes hoch-
wertiges Rindfleisch der KN-Code 0201 und 0202 sowie für Waren der
KN-Code 0206 1O 95 und 0206 29 91 (1990) L 378/19 27. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3892/89 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für gefrorenes Büffelfleisch des KN-Code 0202 30 90
(1990) L 378/20 27. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3893/89 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 1787/89 und (EWG) Nr. 1788/89 zur Eröffnung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Tiere bestimmter
Höhenrassen L 378/21 27. 12. 89
18. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates zur Anwendung allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte gewerbliche Waren mit Ursprung in Ent-
wicklungsländern im Jahr 1990 L 383/1 30. 12. 89
18. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates zur Anwendung allgemeiner
Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im
Jahr 1990 L 383/45 30. 12. 89
18. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3898/89 des Rates zur Anwendung allgemeiner
Zollpräferenzen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit
Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1990 L 383/90 30. 12. 89
4. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3900/89 des Rates über die Durchführung des
Beschlusses Nr. 2/89 des Kooperationsrates EWG-Tunesien zur auf-
grund des Beitritts von Spani~n und Portugal zu den Europäischen
Gemeinschaften erforderlichen Anderung des Protokolls über die Bestim-
mung des Begriffs „Waren mit Ursprung in" oder „Ursprungswaren" und
über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 375/1 23. 12. 89
15. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3902/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1135/88 über die Bestimmung des Begriffs „Waren mit
Ursprung in" oder „Ursprungswaren" und über die Maßnahmen der
Zusammenarbeit der Verwaltungen, die im Warenverkehr zwischen dem
Zollgebiet der Gemeinschaft, Ceuta und Melilla und den Kanarischen
Inseln anzuwenden sind, hinsichtlich der in Ecu ausgedrückten Werte L 375/5 23. 12. 89
15. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3903/89 des Rates zur Aufstockung des durch
Verordnung (EWG) Nr. 4047/88 für eine bestimmte Art von Polyvinyl-
pyrrolidon eröffneten Gemeinschaftszollkontingents L 375/6 23. 12. 89
15. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3904/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
autonomer Gemeinschaftszollkontingente für Kaffee, nicht geröstet und
nicht entkoffeiniert, und Kakaobohnen, auch Bruch (1990) L 375/7 23. 12. 89
15. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3905/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
autonomer Gemeinschaftszollkontingente für eine landwirtschaftliche
und eine chemische Ware (1990) L 375/9 23. 12. 89
18. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates über Wirtschaftshilfe für die
Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen L 375/11 23. 12. 89
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
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Fundstellennachweis A
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Die Neuauflage 1989 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1989 - Format DIN A4 - Umfang 520 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge
mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
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