Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2391
Verordnung
zur Änderung der 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Vom 24. Oktober 1990
Auf Grund
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch
§ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), verordnet der
Bundesminister für Verkehr
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5 a, Abs. 2 a und Abs. 3 des Straßenver-
kehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch das Gesetz vom
6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 Nr. Sa eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721), Absatz 2a eingefügt und
Absatz 3 geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBI. 1 S. 2089), verordnen der Bundesminister für Verkehr und der Bundes-
minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2412) wird wie folgt geändert:
1. In§ 1 Satz 1 werden die Worte „oder die mit Zweitaktmotor ausgerüstet sind"
gestrichen.
2. Nach § 1 wird eingefügt:
,,§ 1 a
Bei den vor dem 1. Januar 1991 in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeu-
gen mit Zweitaktmotor muß in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember
1991 spätestens in dem auf der Prüfplakette nach § 29 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung oben angegebenen Monat die Abgassonderuntersu-
chung durchgeführt werden. Bei den ab 1. Januar 1991 in den Verkehr
kommenden Kraftfahrzeugen mit Zweitaktmotor ist die erste Abgassonderun- _
tersuchung spätestens 12 Monate nach der erstmaligen Zuteilung des amtli-
chen Kennzeichens durchzuführen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Z i m m e r m an n
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Spielverordnung
Vom 25. Oktober 1990
Auf Grund des § 33 f Abs. 1 Nr. 3 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbe-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1
S. 425) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den
Bundesministern des Innern und für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit:
Artikel 1
§ 13 Nr. 6 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2245) wird wie folgt gefaßt:
„6. Die durch Berechnung oder Versuche ermittelte Summe der Gewinne muß
bei unbeeinflußtem Spielablauf mindestens 60 vom Hundert der durch den
jeweils geltenden Umsatzsteuersatz verringerten Einsätze betragen. Dies
gilt entsprechend bei ständiger Betätigung der Risikotaste."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Oktober 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2393
Verordnung
zur Überleitung von Dienstgraden der Soldaten
der ehemaligen Nationalen Volksarmee auf Dienstgrade der Bundeswehr
{Dienstgradüberleitungsverordnung - DÜberlVBw)
Vom 29. Oktober 1990
Auf Grund des § 8 Abs. 2 der Anlage I Kapitel XIX (3) Grundlage für die Entscheidung ist der Vergleich von
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages Vorbildung, Ausbildung, Dienstzeiten, Laufbahnzugehörig-
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des keit und Funktionen in der ehemaligen Nationalen Volks-
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, armee mit entsprechenden beruflichen Werdegängen der
1144) verordnet die Bundesregierung: Soldaten der Bundeswehr.
(4) Der höhere Dienstgrad darf nur verliehen werden,
§ 1 wenn die durch den Bundesminister der Verteidigung nach
§ 35 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung vom
Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten der ehemaligen
4. Juli 1988 (BGBI. 1 S., 996, 1739) festgelegte Mindest-
Nationalen Volksarmee, die nach § 8 Abs. 1 der Anlage 1
dienstzeit für eine Beförderung zu diesem Dienstgrad
Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungs-
erfüllt ist. Ein vergleichsweise höherer Dienstgrad als der
vertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889,
in der ehemaligen Nationalen Volksarmee erworbene darf
1144) auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach den Vor-
nicht verliehen werden.
schriften des Soldatengesetzes für zwei Jahre in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, (5) Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen.
kann abweichend von § 3 der Soldatenlaufbahnverord-
nung in der Fassung vom 4. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 996, §3
1739) ein höherer Dienstgrad als der unterste Dienstgrad
der Mannschaften verliehen werden. Für die Berechnung von Dienstzeiten, die Vorausset-
zung für eine Beförderung sind, ist § 4 Abs. 4 Satz 2 der
Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung vom 4. Juli
§2
1988 (BGBI. 1 S. 996, 1739) entsprechend anzuwenden.
(1) Über die Verleihung der höheren Dienstgrade ent-
scheidet der Bundesminister der Verteidigung. §4
(2) Die Festlegung des Dienstgrades richtet sich nach Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
der vorgesehenen Verwendung in der Bundeswehr. Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2338 Bundesgesetzblatt, Jahrgan~ 1990, Teil 1
Verordnung
über Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten
zu Forschungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken
(Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung - GenTAufzV)
Vom 24. Oktober 1990
Auf Grund des§ 6 Abs. 3 Satz 2 und des§ 30 Abs. 1 des 9. für die Sicherheitsstufe bedeutsame Merkmale des
Gentechnikgesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080) gentechnisch veränderten Organismus,
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Zentra- 10. die weiteren Personen, die an der unmittelbaren
len Kommission für die Biologische Sicherheit: Durchführung der gentechnischen Arbeiten beteiligt
sind, unter Angabe ihrer Aufgaben; dies gilt nicht für
§ 1 gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 , und
Anwendungsbereich ferner
11. jedes Vorkommnis, das nicht dem erwarteten Verlauf
Wer gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken
der gentechnischen Arbeiten entspricht und bei dem
oder zu gewerblichen Zwecken durchführt, hat nach Maß-
der Verdacht einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 des
gabe dieser Verordnung Aufzeichnungen zu führen, aufzu-
Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter nicht
bewahren und der zuständigen Behörde auf ihr Ersuchen
auszuschließen ist.
vorzulegen.
Die Aufzeichnungen müssen ferner die Angaben über die
§2 Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnik-
gesetzes enthalten. Diese Risikobewertung muß nach
Aufzeichnungen bei gentechnischen Arbeiten Maßgabe der in Anhang I zur Gentechnik-Sicherheitsver-
zu Forschungszwecken oder zu gewerblichen Zwecken ordnung festgelegten Kriterien erfolgen.
(1) Die Aufzeichnungen über gentechnische Arbeiten
müssen folgende Angaben enthalten: (2) Bei gentechnischen Arbeiten zu Forschungszwecken
sind zusätzlich aufzuzeichnen:
1. Namen und Anschrift des Betreibers und Lage der
gentechnischen Anlage, in der die gentechnischen 1. Beschreibung der gentechnischen Arbeiten einschließ-
Arbeiten durchgeführt werden, lich ihrer Zielsetzung und
2. Namen des Projektleiters, 2. Änderungen der Sicherheitsstufe unter Angabe der
Begründung hierfür und des Zeitpunktes.
3. Namen des oder der Beauftragten für die Biologische
Sicherheit, (3) Bei gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwek-
4. bei gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2, § 9 ken sind zusätzlich aufzuzeichnen:
Abs. 1 oder § 1O Abs. 1 des Gentechnikgesetzes 1. Darstellung des Prinzips der Herstellung und Aufarbei-
Zeitpunkt der Anmeldung der gentechnischen Arbei- tung, soweit zum Schutz der in§ 1 Nr. 1 des Gentech-
ten, nikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter erforderlich,
5. Aktenzeichen und Datum einschließlich Beschreibung des durch die gentechni-
schen Arbeiten herzustellenden Erzeugnisses,
a) der Genehmigungsbescheide bei gentechnischen
Arbeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 oder 2. die bei der Herstellung zu verwendenden Geräte, die
§ 1O Abs. 2 oder 3 des Gentechnikgesetzes, oder zur laufenden Kontrolle während der Herstellung
(lnprozeßkontrolle) zu verwendenden Verfahren und
b) der Zustimmung zum Beginn der gentechnischen Geräte und
Arbeiten oder der Bestätigung der Anmeldung bei
gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2, § 9 3. Anzahl der Ansätze einschließlich der einzelnen Pro-
Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes, duktionsvolumina.
6. die Sicherheitsstufe, (4) Bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 3
7. Zeitpunkt des Beginns sowie des Abschlusses der oder 4 sind zusätzlich aufzuzeichnen:
gentechnischen Arbeiten, 1. die einzelnen Arbeitsschritte, die den Nachvollzug der
8. Art der Ausgangsorganismen und der Ausgangs- gentechnischen Arbeiten ermöglichen, nach Zeitpunkt,
stoffe: Inhalt und unmittelbar beteiligten Personen,
a) Organismen als Spender der genetischen Infor- 2. bei gentechnischen Arbeiten zu Forschungszwecken
mation, die voraussichtliche Anzahl der gentechnisch veränder-
ten Organismen bei den einzelnen Ansätzen, jeweils
b) Reinigungsgrad der Nukleinsäuren,
zumindest nach Mindest- und Höchstmenge, sowie bei
c) Vektor, soweit benutzt, Mikroorganismen oder Zellkulturen das voraussicht-
d) Merkmale des Empfängerorganismus, soweit sie liche Volumen des größten einzelnen Ansatzes und
für die Sicherheitsbeurteilung der gentechnischen 3. bei gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken
Arbeiten von Bedeutung sind, die Anzahl der gentechnisch veränderten Organismen
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2339
bei den einzelnen Ansätzen, jeweils zumindest nach Abschluß der jeweiligen gentechnischen Arbeit vollständig
Mindest- und Höchstmenge. aufzubewahren.
(5) Angaben nach Absatz 1 bis 4 können auch durch (2) Der Betreiber kann den Projektleiter mit der Führung
Anmelde- und Genehmigungsunterlagen oder durch in der Aufzeichnungen beauftragen.
nachträglichen Auflagen enthaltene Angaben ersetzt
(3) Bei Betriebsstillegung hat der Betreiber einer gen-
werden.
technischen Anlage die Aufzeichnungen unverzüglich der
(6) Soweit erforderlich, sind die Aufzeichnungen fort- zuständigen Behörde auszuhändigen, sofern die in Ab-
laufend zu führen. Die Angaben nach § 2 Abs. 1 Satz 2 satz 1 genannten Fristen noch nicht abgelaufen sind.
sind vor Beginn der gentechnischen Arbeiten aufzuzeich-
nen. Die Aufzeichnungen sind von dem Betreiber, dem von
§5
ihm beauftragten Projektleiter oder einer von diesem
bestimmten Person zu unterschreiben. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 12 des
§3 Gentechnikgesetzes handelt, wer als Betreiber vorsätzlich
Form der Aufzeichnungen oder fahrlässig
(1) Die Aufzeichnungen dürfen weder durch Streichung 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2, 3 oder 4 Aufzeich-
noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es nungen nicht richtig oder nicht vollständig führt,
dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die 2. entgegen § 4 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht oder nicht
nicht erkennen lassen, ob sie bei der ursprünglichen Ein- rechtzeitig vorlegt oder nicht zehn beziehungsweise
tragung oder erst später vorgenommen worden sind. dreißig Jahre aufbewahrt, oder
(2) Die Aufzeichnungen können auch als Wiedergabe 3. die Aufzeichnungen entgegen § 4 Abs. 3 nicht unver-
auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbe- züglich der zuständigen Behörde aushändigt.
wahrt werden. Bei der Aufbewahrung der Aufzeichnungen
auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein,
§6
daß die Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar
sind und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar Berlin-Klausel
gemacht werden können. Absatz 1 gilt entsprechend. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Gentechnik-
§4 gesetzes auch im Land Berlin.
Aufzeichnungs- und Vorlagepflichtiger,
Aufbewahrungsfrist
§7
(1) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen der zuständi- Inkrafttreten
gen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen. Er hat die
Aufzeichnungen bei Sicherheitsstufe 1 zehn Jahre und bei Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
den Sicherheitsstufen 2 bis 4 dreißig Jahre nach dem Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Oktober 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister
Engelhard für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Wirtschaft Der Bundesminister
H. Haussmann für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Forschung und Technologie
1. Kiechle Heinz Riesenhuber
2340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen
bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen
(Gentechnik-Sicherheitsverordnung - GenTSV)
Vom 24. Oktober 1990
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 Fünfter Abschnitt
Satz 2, 30 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 13 des Beauftragter für die Biologische Sicherheit
Gentechnikgesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080)
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Zentra- § 16 Bestellung des Beauftragten
len Kommission für die Biologische Sicherheit: § 17 Sachkunde des Beauftragten
§ 18 Aufgaben des Beauftragten
§ 19 Pflichten des Betreibers
Inhaltsübersicht
Sechster Abschnitt
Bußgeldvorschriften
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften § 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 1 Anwendungsbereich
Siebter Abschnitt
§ 2 Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen
Schlußvorschriften
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 21 Berlin-Klausel
§ 22 Inkrafttreten
zweiter Abschnitt
Grundlagen und Durchführung der Sicherheitseinstufung Anhang 1
Risikogruppen der Spender- und Empfängerorganismen
§ 4 Grundlagen der Sicherheitseinstufung
§ 5 Risikobewertung von Organismen A. Allgemeine Kriterien für die Sicherheitsbewertung
§ 6 Biologische Sicherheitsmaßnahmen B. Beispiele risikobewerteter Spender- und Empfängerorganis-
§ 7 Sicherheitseinstufung men nach Risikogruppen
Anhang II
Dritter Abschnitt Biologische Sicherheitsmaßnahmen
Sicherheitsmaßnahmen
Anhang III
§ 8 Allgemeine Schutzpflicht, Arbeitsschutz
Sicherheitsmaßnahmen für Labor- und Produktionsbereich
§ 9 Technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen
für Labor- und Produktionsbereich A. Sicherheitsmaßnahmen für den Laborbereich
§ 1O Haltung von Pflanzen in Gewächshäusern B. Sicherheitsmaßnahmen für den Produktionsbereich
§ 11 Haltung von Versuchstieren in Tierhaltungsräumen
§ 12 Arbeitssicherheitsmaßnahmen Anhang IV
§ 13 Anforderungen an die Abwasser- und Abfallbehandlung Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser
Anhang V
Vierter Abschnitt
Sicherheitsmaßnahmen für Tierhaltungsräume
Projektleiter
§ 14 Verantwortlichkeiten des Projektleiters Anhang VI
§ 15 Sachkunde des Projektleiters Vorsorgeuntersuchungen; Beteiligung der Beschäftigten
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2341
Erster Abschnitt schwere akute oder chronische Gesundheitsschäden
oder den Tod bewirken können; dies ist insbesondere
Allgemeine Vorschriften der Fall, wenn mit ihnen
a) nach Verbringen in den Magen der Ratte eine LD 50
§ 1
bis zu 25 mg/kg Körpergewicht,
Anwendungsbereich
b) nach Verbringen auf die Haut der Ratte oder des
Diese Verordnung regelt Sicherheitsanforderungen an Kaninchens eine LD 50 bis zu 50 mg/kg Körper-
gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen ein- gewicht,
schließlich der Tätigkeiten im Gefahrenbereich. Nach c) nach Aufnahme über die Atemwege an der Ratte
anderen Vorschriften erforderliche Sicherheitsmaßnah- eine LC 50 bis zu 0,5 mg/1 Luft pro 4 Stunden
men bleiben unberührt.
ermittelt wurde,
§2
6. 1n a kt i v i e r u n g
Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen
Zerstörung der Vermehrungs- und Infektionsfähigkeit
(1) Gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen sowie der Toxizität von Mikroorganismen, Pflanzen und
sind nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 den in § 7 Abs. 1 Satz 1 Tieren sowie Zellkulturen und Zerstörung der Toxizität
Gentechnikgesetz genannten Sicherheitsstufen zuzu- ihrer Zellinhaltsstoffe,
ordnen.
7. Sterilisierung
(2) Für jede Sicherheitsstufe sind in den §§ 8 bis 13 und
Abtötung von Zellkulturen sowie von Mikroorganismen
ihren Anhängen Sicherheitsmaßnahmen bestimmt. Diese
und Pflanzen einschließlich deren Ruhestadien durch
Maßnahmen stellen die Anforderungen für den Regelfall
physikalische und/oder chemische Verfahren.
dar; sie enthalten keine abschließende Aufzählung. Im
Einzelfall kann im Hinblick auf die besonderen sicherheits-
relevanten Umstände einer gentechnischen Arbeit Zweiter Abschnitt
1. es erforderlich sein, zum Schutz der Rechtsgüter nach
Grundlagen und Durchführung
§ 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz bestimmte zusätzliche
der Sicherheitseinstufung
Sicherheitsmaßnahmen festzulegen,
2. von bestimmten Sicherheitsmaßnahmen abgesehen
§4
werden, wenn der Schutz der Rechtsgüter nach § 1
Nr. 1 Gentechnikgesetz auch ohne diese Maßnahmen Grundlagen der Sicherheitseinstufung
auf andere Weise gewährleistet ist.
Die Zuordnung gentechnischer Arbeiten zu den Sicher-
heitsstufen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Gentechnikgesetz
§3 erfolgt auf der Grundlage einer Gesamtbewertung der für
Begriffsbestimmungen die Sicherheit bedeutsamen Eigenschaften
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: - der verwendeten Spender- und Empfängerorganismen
und, soweit verwendet, der Vektoren sowie
1. Mikroorganismen
- der erzeugten gentechnisch veränderten Organismen
Viren, Bakterieni mikroskopisch-kleine ein- oder mehr-
zellige Algen oder Pilze, andere eukaryotische Ein- und der von ihnen ausgehenden Gefährdung für die in § 1
zeller oder mikroskopisch-kleine tierische Mehrzeller, Nr. 1 Gentechnikgesetz genannten Rechtsgüter unter
Berücksichtigung der Risikobewertung der Organismen
2. Pflanzen nach § 5 und der vorgesehenen biologischen Sicherheits-
auch Moose, Lebermoose, makroskopische Algen und maßnahmen nach § 6.
Pilze,
3. Pflanzenassoziierte Mikroorganismen §5
solche, die eine gutartige oder zuträgliche Assoziation Risikobewertung von Organismen
zu Pflanzen haben, sowie Mikroorganismen, von denen
(1) Das bei der Gesamtbewertung nach § 4 zu beach-
bekannt ist, daß sie Pflanzenkrankheiten verursachen,
tende Gefährdungspotential von Spender- und Empfän-
4. Pf I an z e nass o z i i er t e K I eint i er e gerorganismen ergibt sich bei gentechnischen Arbeiten zu
Gliederfüßer, die eine obligate Verbindung zu Pflanzen gewerblichen Zwecken für die in Anhang I Teil B I aufge-
haben, oder Pflanzenschädlinge oder Pflanzenbestäu- führten Beispiele aus ihrer dort vorgenommenen Einord-
ber sind oder Pflanzenkrankheitserreger übertragen nung in die Risikogruppen; Organismen, die dort nicht
sowie andere Kleintiere und mit solchen Kleintieren aufgeführt sind, sind diesen Risikogruppen durch die
assoziierte Mikroorganismen, die selbst Krankheits- Bewertung der allgemeinen Kriterien nach Anhang I Teil A
erreger oder Symbionten sind, 1Nr. 1 zuzuordnen, soweit diese Kriterien nach dem Stand
der Wissenschaft im Einzelfall von Bedeutung sind. Die
5. Hoch w i r k s am e T o x i n e Bestimmung des Gefährdungspotentials des gentechnisch
Sehr giftige Proteine, die infolge von Einatmen, Ver- veränderten Organismus und seine Zuordnung zu den
schlucken oder einer Aufnahme durch die Haut äußerst Risikogruppen erfolgt durch die Bewertung der allgemei-
2342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
nen Kriterien nach Anhang I Teil A I Nr. 2 bis 4, soweit men und Vektoren aufgeführt; sie sind bei der Gesamtbe-
diese Kriterien im Einzelfall von Bedeutung sind. wertung nach § 4 zu berücksichtigen.
(2) Das bei der Gesamtbewertung nach § 4 zu beach- (2) Zur Verhinderung der Ausbreitung von Pflanzen,
tende Gefährdungspotential von Spender- und Empfän- pflanzenassoziierten Mikroorganismen oder pflanzenasso-
gerorganismen ergibt sich bei gentechnischen Arbeiten zu ziierten Kleintieren, die bei gentechnischen Arbeiten ver-
Forschungszwecken für die in Anhang I Teil B II aufgeführ- wendet werden, sind die in Anhang II Teil B beispielhaft
ten Beispiele aus ihrer dort vorgenommenen Einordnung aufgeführten Maßnahmen als biologische Sicherheitsmaß-
in die Risikogruppen. Organismen, die dort nicht aufge- nahmen anerkannt. Zur Verhinderung der Ausbreitung von
führt sind, sind diesen Risikogruppen durch die Bewertung Tieren sind ebenfalls biologische Sicherheitsmaßnahmen,
der allgemeinen Kriterien nach Anhang I Teil A II Nr. 1 wie Sterilisation, möglich.
zuzuordnen, soweit diese Kriterien nach dem Stand der (3) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicher-
Wissenschaft im Einzelfall von Bedeutung sind. Die heit kann neue Vektor-Empfänger-Systeme nach den
Bestimmung des. Gefährdungspotentials des gentechnisch Absätzen 1, 4 und 5 oder neue Maßnahmen nach Absatz 2
veränderten Organismus und seine Zuordnung zu den bei ihrer Stellungnahme im Rahmen des Anmelde- oder
Risikogruppen erfolgt durch eine vorläufige Bewertung der Genehmigungsverfahrens als biologische Sicherheitsmaß-
allgemeinen Kriterien nach Anhang I Teil A II Nr. 2, soweit nahme anerkennen. Sie kann anerkannte neue biologi-
diese Kriterien im Einzelfall von Bedeutung sind. sche Sicherheitsmaßnahmen der Öffentlichkeit bekannt-
(3) Sollen das Genom eines Spenderorganismus der machen, sofern der Betreiber, auf Grund dessen An-
Risikogruppen 2 bis 4 oder subgenomische Nukleinsäure- meldung oder Genehmigungsantrag einer gentechnischen
abschnitte, die das Gefährdungspotential dieses Organis- Anlage oder Arbeit die Anerkennung erfolgte, der Ver-
mus bestimmen, in den Empfängerorganismus überführt öffentlichung nicht widerspricht. Ein Widerspruch nach
werden oder können derartige Überführungen nicht ausge- Satz 2 hindert die Bekanntmachung nur für einen Zeitraum
schlossen werden, ist das Gefährdungspotential des von drei Jahren.
Spenderorganismus vollständig in die Risikobewertung (4) Die Verwendung eines Empfängerorganismus kann
einzubeziehen. Sollen andere subgenomische Nuklein- unter folgenden Voraussetzungen als biologische Sicher-
säureabschnitte überführt werden, kann deren Gefähr- heitsmaßnahme anerkannt werden:
dungspotential niedriger als das des Spenderorganismus
1 . Vorliegen einer wissenschaftlichen Beschreibung und
bewertet werden; dabei sind insbesondere zu berücksichti-
taxonomische Einordnung,
gen:
2. Vermehrung nur unter Bedingungen, die außerhalb
1. der Informationsgehalt des zu übertragenden Nuklein- gentechnischer Anlagen selten oder nicht angetroffen
säureabschnitts, insbesondere die Art der kodierten werden, oder Möglichkeit, die Ausbreitung außerhalb
Information oder Regulationssequenz, gentechnischer Anlagen durch geeignete Maßnahmen
2. der Reinheits- und Charakterisierungsgrad der Nuklein- unter Kontrolle zu halten,
säure aus dem Spenderorganismus, 3. keine bei Menschen, Tieren oder Pflanzen Krankheiten
3. die Gefährdung insbesondere der Beschäftigten durch hervorrufenden und keine umweltgefährdenden Eigen-
Genprodukte des Spenderorganismus, wie zum Bei- schaften,
spiel Toxine. 4. geringer horizontaler Genaustausch mit tier- oder pflan-
Werden subgenomische Nukleinsäureabschnitte über- zenassoziierten Organismen.
tragen, die für hochwirksame Toxine kodieren, kann sich (5) Die Verwendung eines Vektors kann unter folgenden
das Gefährdungspotential des gentechnisch veränderten Voraussetzungen als biologische Sicherheitsmaßnahme
Organismus gegenüber dem Spenderorganismus er- anerkannt werden:
höhen.
1. ausreichende Charakterisierung des Genoms des
(4) Das Gefährdungspotential des Empfängerorganis- Vektors,
mus ist vollständig in die Risikobewertung einzubeziehen.
2. Vorliegen einer begrenzten Wirtsspezifität und
Gelangen Vektoren zur Anwendung, ist eine Gesamt-
bewertung des Vektor-Empfänger-Systems vorzunehmen. 3. speziell bei Bakterien oder Pilzen kein eigenes Trans-
fersystem, geringe Cotransfer-Rate und geringe Mobili-
(5) Bei Anwendung biologischer Sicherheitsmaßnahmen sierbarkeit oder
nach § 6 kann das nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte
Gefährdungspotential des gentechnisch veränderten 4. bei einem Vektor für eukaryote Zellen auf viraler Basis
Organismus niedriger bewertet werden. keine eigenständige Infektiosität und geringer Transfer
durch endogene Helferviren.
(6) Das Bundesgesundheitsamt veröffentlicht im Bun-
§6 desgesundheitsblatt die jeweils im letzten Jahr neu an-
erkannten und von der Zentralen Kommission für die Biolo-
Biologische Sicherheitsmaßnahmen
gische Sicherheit der Öffentlichkeit bekanntgemachten
(1) Biologische Sicherheitsmaßnahmen bestehen, aus- biologischen Sicherheitsmaßnahmen.
genommen die Fälle des Absatzes 2, in der Verwendung
von anerkannten Vektoren und Empfängerorganismen. § 7
Sie sind in biologische Sicherheitsmaßnahmen der Stufe 1 Sicherheitseinstufung
und, bei höherer Sicherheit, in biologische Sicherheits-
maßnahmen der Stufe 2 unterteilt (B 1 und B 2). In (1) Entsprechend ihrem Gefährdungspotential werden
Anhang II Teil A sind in B 1 und B 2 eingeordnete Organis- gentechnische Arbeiten, unter Beachtung des Standes der
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2343
Wissenschaft, nach den §§ 4 und 5 sowie nach Maßgabe (3) Gentechnische Arbeiten mit Mikroorganismen und
der Absätze 2 bis 5 in die vier Sicherheitsstufen des § 7 Zellkulturen zu Forschungszwecken sind
Abs. 1 Satz 1 Gentechnikgesetz eingeordnet. 1. der Sicherheitsstufe 1 zuzuordnen, wenn sie die folgen-
den Voraussetzungen erfüllen:
(2) Gentechnische Arbeiten mit Mikroorganismen und
Zellkulturen zu gewerblichen Zwecken sind a) Die Spender- und Empfängerorganismen sind
1. der Sicherheitsstufe 1 zuzuordnen, wenn sie folgende - Organismen der Risikogruppe 1 nach § 5 Abs. 2
Voraussetzungen erfüllen: Satz 1,
a) Die Spender- und Empfängerorganismen sind - Stämme von Organismen der Risikogruppen 2
bis 4, die experimentell erwiesen oder auf Grund
- Organismen der Risikogruppe 1 nach § 5 Abs. 1 langer Erfahrung genau so sicher wie Organis-
Satz 1, mit experimentell erwiesener oder langer men der Risikogruppe 1 sind und daher entspre-
sicherer Verwendung oder mit eingebauten biolo- chend verwendet werden können,
gischen Sicherheitsmaßnahmen, die ohne Beein-
trächtigung der Verwendungsfähigkeit die Über- - eukaryote Zellen, die nicht spontan zu Organis-
lebens- und Replikationsfähigkeit in der Umwelt men regenerieren,
begrenzen, soweit sie nicht Organismen der Risikogruppen 2
- eukaryote Zellen, die nicht spontan zu Organis- bis 4 abgeben,
men regenerieren, b) Vektoren erfüllen die Bedingungen des § 6 Abs. 5,
und geben keine Organismen der Risikogruppen 2 c) Genomabschnitte von Spenderorganismen der Ri-
bis 4 ab, sikogruppen 2 bis 4, die in Empfängerorganismen
der Risikogruppe 1 überführt werden, sind soweit
b) Vektoren und aus dem Spenderorganismus über- charakterisiert, daß der gentechnisch veränderte
führte Genomabschnitte Organismus nach einer vorläufigen Sicherheitsbe-
- sind gut beschrieben und frei von Nukleinsäure- wertung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 das Gefährdungs-
sequenzen mit Gefährdungspotential, potential von Organismen der Risikogruppe 1 nicht
überschreitet;
- sind in der Größe so weit wie möglich auf die
genetischen Sequenzen begrenzt, die zur Errei- d) der gentechnisch veränderte Organismus ist
chung des beabsichtigten Zwecks notwendig - bei Verwendung im Reaktor oder Fermenter
sind, genauso sicher wie der Spender- oder Empfän-
- erhöhen die Stabilität des Organismus in der gerorganismus, aber mit begrenzter Überlebens-
Umwelt nicht, soweit dies nicht das Ziel der gen- oder Replikationsfähigkeit ohne nachteilige Fol-
technischen Arbeit ist, gewirkungen für die Umwelt,
- sind wenig mobilisierbar, - überschreitet nach einer vorläufigen Sicherheits-
bewertung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 nicht das
- übertragen keine Resistenzgene auf andere
Gefährdungspotential von Organismen der Ri-
Mikroorganismen, die diese nicht von Natur aus
sikogruppe 1 und
aufnehmen, wenn eine solche Aufnahme die
Anwendung von Heilmitteln zur Kontrolle von - gibt keine gentechnisch veränderten Organismen
Infektionskrankheiten des Menschen in Frage höherer Risikogruppen ab;
stellen könnte,
2. der Sicherheitsstufe 2 zuzuordnen, wenn sie folgende
c) der gentechnisch veränderte Organismus ist Voraussetzungen erfüllen:
- genauso sicher im Reaktor oder Fermenter wie a) die Spender- und/oder Empfängerorganismen sind
der Spender- oder Empfängerorganismus, aber Organismen der Risikogruppe 2 und geben keine
mit begrenzter Überlebens- oder Replikations- Organismen der Risikogruppen 3 oder 4 ab,
fähigkeit ohne nachteilige Folgewirkungen für die b) der gentechnisch veränderte Organismus über-
Umwelt, schreitet nach einer vorläufigen Sicherheitsbewer-
- überschreitet nicht das Gefährdungspotential von tung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 nicht das Gefährdungs-
Organismen der Risikogruppe 1 und potential von Organismen der Risikogruppe 2 und
gibt keine gentechnisch veränderten Organismen
- gibt keine gentechnisch veränderten Organismen
höherer Risikogruppen ab; höherer Risikogruppen ab;
2. den Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zuzuordnen, wenn 3. der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen, wenn sie die folgen-
der gentechnisch veränderte Organismus nach § 5 den Voraussetzungen erfüllen:
Abs. 1 Satz 2 mit Anhang I Teil AI Nr. 2 bis 4, für die a) Spender- und/oder Empfängerorganismen sind
Rechtsgüter nach § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz insge- Organismen der Risikogruppe 3 und geben keine
samt bei Organismen der Risikogruppe 4 ab,
a) der Sicherheitsstufe 2 ein geringes b) der gentechnisch veränderte Organismus über-
b) der Sicherheitsstufe 3 ein mäßiges schreitet nach einer vorläufigen Sicherheitsbewer-
tung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 nicht das Gefährdungs-
c) der Sicherheitsstufe 4 ein hohes potential von Organismen der Risikogruppe 3 und
Risiko darstellt. gibt keine Organismen der Risikogruppe 4 ab,
2344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c) die gentechnische Arbeit ist darauf gerichtet, hoch- - besitzen ein mäßiges Risiko einer Schädigung
wirksame Toxine herzustellen, wobei biologische natürlicher oder bewirtschafteter Ökosysteme,
Sicherheitsmaßnahmen zur Anwendung kommen.
Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicher- - enthalten die genetische Information von für Men-
heit kann unter Berücksichtigung der Wirkungs- schen und Wirbeltiere hochwirksamen Toxinen,
weise des hochwirksamen Toxins Empfehlungen b) Pflanzen enthalten klonierte subgenomische Nu-
aussprechen, welche biologischen Sicherheitsmaß- kleinsäureabschnitte leicht übertragbarer Organis-
nahmen hierfür im Einzelfall geeignet sind; men der Risikogruppe 3, die natürliche oder bewirt-
4. der Sicherheitsstufe 4 zuzuordnen, wenn sie mit einem schaftete Ökosysteme schädigen können, und es
besteht die Möglichkeit der Rekonstruktion des voll-
hohen Risiko oder dem begründeten Verdacht eines
solchen Risikos für die menschliche Gesundheit oder ständigen Genoms der Organismen in der Pflanze,
die Umwelt verbunden sind. Hierfür kommen insbeson- c) der gentechnisch veränderte Organismus über-
dere Arbeiten mit Viren der Risikogruppe 4 oder defek- schreitet nach einer vorläufigen Sicherheitsbewer-
ten Viren dieser Risikogruppe in Gegenwart von Helfer- tung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 nicht das Gefährdungs-
viren in Betracht. Die Zentrale Kommission für die potential von Organismen der Risikogruppe 3 und
Biologische Sicherheit gibt unter Berücksichtigung der gibt keine gentechnisch veränderten Organismen
in den §§ 9 bis 13 und ihren Anhängen für diese der Risikogruppe 4 ab;
Sicherheitsstufe aufgeführten Beispiele Empfehlungen
4. der Sicherheitsstufe 4 zuzuordnen, wenn sie die Vor-
ab, welche Sicherheitsmaßnahmen im Einzelfall für
aussetzungen nach Absatz 3 Nr. 4 erfüllen.
eine gentechnische Arbeit dieser Stufe erforderlich
sind. (5) Gentechnische Arbeiten, die nach Maßgabe der
Absätze 3 und 4 den Sicherheitsstufen 2 bis 4 im Sinne
(4) Gentechnische Arbeiten mit Tieren, Pflanzen, pflan- des§ 7 Abs. 1 Satz 1 Gentechnikgesetz zugeordnet sind,
zenassoziierten Mikroorganismen und pflanzenassoziier- können um eine Stufe niedriger eingestuft werden, wenn
ten Kleintieren sind biologische Sicherheitsmaßnahmen nach § 6 angewendet
1. der Sicherheitsstufe 1 zuzuordnen, wenn sie die folgen- werden, deren Berücksichtigung nach § 5 Abs. 5 zu einem
den Voraussetzungen erfüllen: geringeren Gefährdungspotential des gentechnisch ver-
änderten Organismus führt.
a) Die Spender- und Empfängerorganismen sind
- Tiere und Pflanzen, von denen keine schädlichen
Auswirkungen auf die Rechtsgüter nach§ 1 Nr. 1 Dritter Abschnitt
Gentechnikgesetz zu erwarten sind, Sicherheitsmaßnahmen
- pflanzenassoziierte Mikroorganismen und pflan-
zenassoziierte Kleintiere, bei denen kein Risiko §8
einer Schädigung natürlicher oder bewirtschafte-
ter Ökosysteme besteht, Allgemeine Schutzpflicht, Arbeitsschutz
b) virale Vektoren sind nicht horizontal übertragbar, (1) Der Betreiber einer gentechnischen Anlage hat zum
Schutz der in § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz genannten
c) der gentechnisch veränderte Organismus über- Rechtsgüter die erforderlichen Maßnahmen nach den Vor-
schreitet nach einer vorläufigen Sicherheitsbewer- schriften dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge
tung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 nicht das Gefährdungs- und den für ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallver-
potential von Organismen der Risikogruppe 1 und hütungsvorschriften sowie die nach dem Stand von Wis-
gibt keine gentechnisch veränderten Organismen senschaft und Technik erforderlichen Vorsorgemaßnah-
höherer Risikogruppen ab; men zu treffen. Insbesondere sind die allgemein anerkann-
2. der Sicherheitsstufe 2 zuzuordnen, wenn sie die folgen- ten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und
den Voraussetzungen erfüllen: hygienischen Regeln, die sonstigen gesicherten arbeits-
a) es handelt sich um Tiere und Pflanzen, die nicht wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie allgemeine Emp-
unter Nummer 1 fallen, fehlungen der Zentralen Kommission für die Biologische
Sicherheit zu beachten.
b) bei pflanzenassoziierten Mikroorganismen und
pflanzenassoziierten Kleintieren besteht ein gerin- (2) Maßnahmen zur Abwehr unmittelbarer Gefahren
ges Risiko, daß sie natürliche oder bewirtschaftete sind unverzüglich zu treffen.
Ökosysteme schädigen, (3) Bei Gefahr im Verzug können Anordnungen der
c) virale Vektoren sind horizontal übertragbar, zuständigen Behörde nach § 26 Gentechnikgesetz auch
d) der gentechnisch veränderte Organismus über- gegen Aufsichtspersonen und sonstige Beschäftigte erlas-
schreitet nach einer vorläufigen Sicherheitsbewer- sen werden.
tung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 nicht das Gefährdungs- (4) Wer gentechnische Arbeiten durchführen läßt, hat im
potential von Organismen der Risikogruppe 2 und Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten zur Feststellung
gibt keine gentechnisch veränderten Organismen der erforderlichen Maßnahmen mögliche Gefahren zu
höherer Risikogruppen ab; ermitteln und zu beurteilen. Die Beurteilung muß Angaben
3. der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen, wenn sie die folgen- nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 Gentechnikgesetz
den Voraussetzungen erfüllen: enthalten.
a) pflanzenassoziierte Mikroorganismen und pflanzen- (5) Bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 2
assoziierte Kleintiere, bis 4 nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Gentechnikgesetz zu gewerb-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2345
liehen Zwecken soll der Betreiber prüfen, ob gentechni- gentechnischen Arbeiten verwendet werden, sind bei den
sche Arbeiten mit einem für die Beschäftigten geringeren Sicherheitsstufen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Gentechnik-
gesundheitlichen Risiko als die von ihm in Aussicht gesetz die in Anhang V genannten Anforderungen an An-
genommenen durchgeführt werden können. Ist dem lagen und Sicherheitsmaßnahmen zu beachten. Die Anfor-
Betreiber die Durchführung dieser anderen gentechni- derungen der niedrigeren Stufen werden von den höheren
schen Arbeit zumutbar, soll er nur diese durchführen. eingeschlossen.
(6) Welche Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zu
§ 12
treffen sind, hat der Betreiber zu regeln, bevor er die
gentechnischen Arbeiten aufnimmt. Arbeitssicherheitsmaßnahmen
(1) Beschäftigte dürfen mit gentechnischen Arbeiten nur
§ 9 beauftragt werden, wenn sie ausreichend qualifiziert und
Technische und organisatorische Sicherheits- eingewiesen sind.
maßnahmen für Labor- und Produktionsbereich (2) Der Betreiber hat für die Beschäftigten eine Betriebs-
(1) Bei den Sicherheitsmaßnahmen ist im Hinblick auf anweisung zu erstellen, in der die möglichen Gefahren
die typische Arbeitsweise zu unterscheiden zwischen gentechnischer Arbeiten für die menschliche Gesundheit
Labor- und Produktionsbereich: und die Umwelt festgestellt sowie die erforderlichen
Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln festgelegt
1. Der Laborbereich ist dadurch gekennzeichnet, daß in werden. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form
ihm in der Regel gentechnisch veränderte Organismen und einer den Beschäftigten verständlichen Sprache ab-
hergestellt werden und mit ihnen weitgehend in labor- zufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte
typischen Geräten umgegangen wird, bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch
2. der Produktionsbereich ist dadurch gekennzeichnet, Anweisungen für das Verhalten im Gefahrfall und für die
daß in ihm gentechnisch veränderte Organismen ver- Erste Hilfe zu geben. Die Betriebsanweisung muß bei
mehrt oder mit ihrer Hilfe Substanzen gewonnen wer- Unfällen mit humanpathogenen Organismen sofort greif-
den, wobei der Umgang mit diesen Organismen in bar sein; sie muß auch Informationen über in Frage kom-
weitgehend geschlossenen technischen Apparaturen mende Maßnahmen zur Immunisierung enthalten.
stattfindet.
(3) Beschäftigte, die mit gentechnischen Arbeiten befaßt
(2) Die in Absatz 3 mit Anhang III beschriebenen Sicher- werden, müssen anhand der Betriebsanweisung über die
heitsmaßnahmen für den Laborbereich können auch bei auftretenden Gefahren insbesondere im Umgang mit
labortypischen Arbeiten im Produktionsbereich, die ent- Organismen der Risikogruppen 2 bis 4 nach§ 5 in Verbin-
sprechenden Sicherheitsmaßnahmen für den Produktions- dung mit Anhang I sowie über die Sicherheitsmaßnahmen
bereich auch bei produktionstypischen Arbeiten im Labor- unterwiesen werden. Frauen sind zusätzlich über mögliche
bereich angewendet werden. Gefahren für werdende Mütter zu unterrichten. Die Unter-
weisungen müssen vor der Beschäftigung erfolgen und
(3) Gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 bis 4 danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeits-
nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Gentechnikgesetz im Labor- und platzbezogen wiederholt werden. Inhalt und Zeitpunkt der
Produktionsbereich dürfen nur unter Beachtung der in Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den
Anhang III genannten Anforderungen an Anlagen und Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Die
Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt werden. Die Anfor- Unterweisung ist bei gentechnischen Arbeiten der Sicher-
derungen der niedrigeren Stufen werden von den höheren heitsstufen 2, 3 oder 4 vor jeder sicherheitsrelevanten
Stufen eingeschlossen. Änderung dieser Arbeiten vorzunehmen. Inhalt und Zeit-
(4) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen punkt dieser Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und
nach Anhang III sind in der Regel so zu gestalten, daß die vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
persönlichen Schutzausrüstungen der Beschäftigten nur (4) Für Arbeitsverfahren, bei denen erfahrungsgemäß
als Ergänzung zu diesen Maßnahmen erforderlich sind. mit einer erhöhten Unfallgefahr oder besonders schweren
Unfallfolgen zur rechnen ist, müssen zur Vermeidung von
§ 10 Betriebsunfällen Arbeitsanweisungen mit sicherheitsrele-
vanten Hinweisen am Arbeitsplatz vorliegen.
Haltung von Pflanzen in Gewächshäusern
(5) Instandhaltungs-, Änderungs- oder Abbrucharbeiten
Werden in Gewächshäusern Pflanzen gehalten, die in oder an Anlagen, Apparaturen oder Einrichtungen, in
durch gentechnische Arbeiten entstanden sind oder bei denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3
gentechnischen Arbeiten verwendet werden, sind bei den oder 4 durchgeführt wurden, dürfen nur mit einer schrift-
Sicherheitsstufen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Gentechnik- lichen Erlaubnis des Betreibers oder des für den Betrieb
gesetz die in Anhang IV genannten Anforderungen an An- der Anlage, Apparatur oder Einrichtung unmittelbar Ver-
lagen und Sicherheitsmaßnahmen zu beachten. Die Anfor- antwortlichen 9der dessen Vorgesetzten vorgenommen
derungen der niedrigeren Stufen werden von den höheren werden, wenn die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen
Stufen eingeschlossen. getroffen und die Beschäftigten arbeitsplatzbezogen unter-
wiesen worden sind. Entsprechendes gilt für die Wartung
§ 11 und Instandsetzung kontaminierter Geräte. Für regel-
Haltung von Versuchstieren in Tierhaltungsräumen mäßige Arbeiten kann eine entsprechende Dauererlaubnis
erteilt werden. Die vor der Durchführung der genannten
Werden in Tierhaltungsräumen Tiere gehalten, die Arbeiten notwendigen Desinfektionsmaßnahmen sind fest-
durch gentechnische Arbeiten entstanden sind oder bei zulegen. Ist dies nicht ausreichend möglich, dürfen die
2346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Arbeiten nur unter Anwendung technischer Schutzmaß- 2. Inaktivierung durch physikalische Verfahren, wie durch
nahmen oder Verwendung geeigneter persönlicher Einwirkung von bestimmten Temperatur- und Druckbe-
Schutzausrüstung durchgeführt werden. dingungen auf gentechnisch veränderte Organismen
während bestimmter Verweilzeiten.
(6) Hat sich der Stand der Sicherheitstechnik eines
Arbeitsverfahrens fortentwickelt, hat sich diese bewährt · Für die chemische Inaktivierung sind vom Bundesgesund-
und erhöht sich die Arbeitssicherheit hierdurch erheblich, heitsamt geprüfte und anerkannte sowie umweltverträg-
hat der Betreiber das nicht entsprechende Arbeitsverfah- liche Desinfektionsmittel und -verfahren zu verwenden.
ren innerhalb einer angemessenen Frist dieser Fortent- Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde andere Mittel
wicklung anzupassen. und Verfahren zulassen, wenn sichergestellt ist, daß die
Anforderungen aus Satz 1 eingehalten werden und keine
(7) Ist das Auftreten eines humanpathogenen gentech- Hinweise dafür vorliegen, daß von den eingesetzten lnakti-
nisch veränderten Organismus am Arbeitsplatz nach dem vierungsstoffen schädliche Auswirkungen auf eine nach-
Stand von Wissenschaft und Technik nicht auszuschlie- geschaltete Abwasserbehandlungsanlage, auf Gewässer
ßen, ist der Arbeitsbereich durch geeignete Maßnahmen oder die nachfolgende Entsorgung als Abfall ausgehen.
zu überwachen, um eine Kontamination festzustellen.
(4) Die Anforderungen aus Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 werden
(8) Bei gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufen 1 dadurch erfüllt, daß das Abwasser und der Abfall bei einer
bis 4 nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Gentechnikgesetz sind zum Temperatur von 121 °c für die Dauer von 20 Minuten
Schutz der Beschäftigten ferner die in Anhang VI enthalte- autoklaviert werden. In Anwesenheit von extrem thermo-
nen Maßnahmen zu beachten. Dasselbe gilt für die Hal- stabilen Organismen oder Sporen kann eine Erhöhung der
tung von Pflanzen in Gewächshäusern (§ 10) und von Temperatur auf 134 °C erforderlich sein.
Versuchstieren in Tierhaltungsräumen (§ 11 ).
(5) Abwasser und Abfall aus Anlagen, in denen gentech-
nische Arbeiten der Sicherheitsstufen 3 und 4 nach § 7
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 Gentechnikgesetz durchgeführt
§ 13 werden, sind in der Anlage durch Autoklavieren bei einer
Anforderungen Temperatur von 121 °C für die Dauer von 20 Minuten oder
an die Abwasser- und Abfallbehandlung durch gleichwertige Verfahren zu sterilisieren. In An-
wesenheit von extrem thermostabilen Organismen oder
(1) Abwasser und Abfall aus Anlagen, in denen gentech- Sporen kann eine Erhöhung der Temperatur auf 134 °C
nische Arbeiten durchgeführt werden, sind im Hinblick auf erforderlich sein. Die Einhaltung der Temperatur und
die von gentechnisch veränderten Organismen ausgehen- Dauer der Sterilisierung ist durch selbstschreibende
den Gefahren nach dem Stand der Wissenschaft und Geräte, eine chemische Sterilisierung durch die Aufzeich-
Technik unschädlich zu entsorgen. Nach anderen Vor- nung von Chemikaliendosierungs- und Abwassermenge
schriften zu stellende Anforderungen an die Abwasser- zu protokollieren. Die Geräte zur Überprüfung der Tempe-
und Abfallentsorgung bleiben unberührt. ratur, Dauer der Sterilisierung und Chemikaliendosierung
(2) Mit gentechnisch veränderten Organismen kontami- sind so auszulegen, daß bei Nichteinhaltung der Anforde-
rungen eine Freisetzung von Organismen ausgeschlossen
niertes Abwasser und Abfall aus Anlagen, in denen gen-
technische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 nach § 7 Abs. 1 ist. Während der Sterilisierung ist eine homogene Tempe-
Satz 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz durchgeführt werden, kann ratur- und Chemikalienverteilung sicherzustellen. Der Ste-
rilisierungserfolg ist durch Funktionskontrolle des Autokla-
ohne besondere Vorbehandlung entsorgt werden, wenn zu
ihrer Herstellung Organismen der Risikogruppe 1 nach ven vom Betreiber zu überprüfen. Kühlsysteme sind so
auszubilden, daß eine Kühlwasserbelastung mit gentech-
Anhang I Teil B 1. oder Tiere und Pflanzen, von denen
keine schädlichen Auswirkungen auf die Rechtsgüter nach nisch veränderten Organismen ausgeschlossen ist.
§ 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz zu erwarten sind, als Empfän-
ger verwendet werden.
(3) Mit gentechnisch veränderten Organismen kontami-
niertes Abwasser und entsprechender Abfall aus Anlagen, Vierter Abschnitt
in denen andere als die in Absatz 2 genannten gentechni- Projektleiter
schen Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 oder gentechnische
Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 7 Abs. 1 Satz 1
§ 14
Nr. 1 und 2 Gentechnikgesetz durchgeführt werden, ist so
vorzubehandeln, daß die darin enthaltenen gentechnisch Verantwortlichkeiten des Projektleiters
veränderten Organismen soweit inaktiviert werden, daß
Der Projektleiter führt die unmittelbare Planung, Leitung
Gefahren für die Rechtsgüter in § 1 Nr. 1 Gentechnik-
und Beaufsichtigung der gentechnischen Arbeiten durch.
gesetz nicht zu erwarten sind. Die Anforderungen nach
Er ist verantwortlich
Satz 1 gelten als erfüllt, wenn mittels einer lnaktivierungs-
kinetik nachgewiesen wird, daß die lnaktivierungsdauer 1 . für die Beachtung der Schutzvorschriften der §§ 8 bis
mindestens dem Wert entspricht, bei dem die lnaktivie- 13 sowie der seuchen-, tierseuchen-, tierschutz-, arten-
rungskurve die Nullinie schneidet. Als Methoden der schutz- und pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften,
Abwasser- und Abfallbehandlung kommen insbesondere 2. dafür, daß gentechnische Arbeiten erst begonnen wer-
in Betracht: den, wenn die Frist nach § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 oder
1. Inaktivierung durch Einwirkung von geeigneten Chemi- § 1O Abs. 1 Gentechnikgesetz abgelaufen ist oder die
kalien unter bestimmten Temperatur-, Verweilzeit- und Zustimmung nach § 12 Abs. 9 Gentechnikgesetz oder
Konzentrationsbedingungen oder die Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 oder 4
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2347
Satz 1, § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 oder 3 Gentechnik- 1. den Abschluß eines ingenieurwissenschaftlichen Hoch-
gesetz vorliegt, oder Fachhochschulstudiums und
3. für die Umsetzung von behördlichen Auflagen und 2. eine mindestens 3jährige Tätigkeit auf dem Gebiete der
Anordnungen, Bioverfahrenstechnik.
4. für die ausreichende Qualifikation und Einweisung der
Beschäftigten, Die Behörde kann auf die Vorlage der Bescheinigung nach
Satz 1 Nr. 3 verzichten, wenn der Projektleiter in dieser
5. für die Durchführung der Sicherheitsbelehrungen für Eigenschaft mindestens 2 Jahre in einem nach den „Richt-
die Beschäftigten gemäß § 12 Abs. 3 sowie die Ver- linien zum Schutz vor Gefahren durch in-vitro neukombi-
anlassung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeunter- nierte Nukleinsäuren" registrierten Genlabor tätig war.
suchungen und jeweils deren Protokollierung sowie die
Protokollierung der eventuell auftretenden Unfälle,
(3) Die Behörde kann auch den Abschluß einer anderen
6. für die ausführliche Unterrichtung des Beauftragten Aus-, Fort- oder Weiterbildung als Nachweis der erforder-
oder des Ausschusses für die Biologische Sicherheit lichen Sachkunde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 an-
über die gentechnischen Arbeiten und die nach den erkennen, wenn die Vermittlung der nach Absatz 1 Nr. 1
§§ 8 bis 13 notwendigen Vorkehrungen, erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten Gegenstand
7. dafür, daß bei Gefahr für die in § 1 Nr. 1 Gentechnik- der Aus-, Fort- oder Weiterbildung gewesen ist und diese
gesetz genannten Rechtsgüter geeignete Maßnahmen unter Berücksichtigung der durchzuführenden gentechni-
zur Abwehr dieser Gefahr unverzüglich getroffen wer- schen Arbeiten mit den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
den, genannten Anforderungen als gleichwertig anzusehen ist.
8. dafür, dem Betreiber unverzüglich jedes Vorkommnis
anzuzeigen, das nicht dem erwarteten Verlauf der gen- (4) Die Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Satz 1
technischen Arbeit entspricht und bei dem der Verdacht Nr. 3 muß folgende Themenkreise umfassen:
einer Gefährdung der in § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz
bezeichneten Rechtsgüter besteht. 1. Gefährdungspotentiale von Organismen unter beson-
derer Berücksichtigung der Mikrobiologie,
2. Sicherheitsmaßnahmen für gentechnische Laborato-
rien,
§ 15
3. Sicherheitsmaßnahmen für gentechnische Produk-
Sachkunde des Projektleiters
tionsbereiche und
(1) Der Projektleiter muß
4. Rechtsvorschriften zu Sicherheitsmaßnahmen für gen-
1. nachweisbare Kenntnisse insbesondere in klassischer technische Laboratorien und Produktionsbereiche und
und molekularer Genetik und praktische Erfahrungen zum Arbeitsschutz.
im Umgang mit Mikroorganismen und die erforder-
lichen Kenntnisse über Sicherheitsmaßnahmen und
Die Behörde kann geeignete Veranstaltungen wie insbe-
Arbeitsschutz bei gentechnischen Arbeiten besitzen, sondere innerbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen oder
Veranstaltungen während des Studiums als Fortbildungs-
2. eine Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern
veranstaltung im Sinne von Satz 1 anerkennen.
nach den §§ 19 ff. Bundes-Seuchengesetz oder den
§§ 2 ff. Tierseuchenerreger-Verordnung oder der pflan-
zenschutzrechtlichen Vorschriften haben, falls in sei-
nem Zuständigkeitsbereich mit human-, tier- oder pflan-
zenpathogenen Organismen gearbeitet wird.
Fünfter Abschnitt
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 erforderliche Sachkunde Beauftragter für die Biologische Sicherheit
wird nachgewiesen durch
§ 16
1. den Abschluß eines naturwissenschaftlichen oder
medizinischen oder tiermedizinischen Hochschulstu- Bestellung eines Beauftragten
diums,
(1) Der Betreiber hat nach Anhörung des Betriebs- oder
2. eine mindestens 3jährige Tätigkeit auf dem Gebiete der Personalrats einen oder, wenn dies im Hinblick auf die Art
Gentechnik, insbesondere der Mikrobiologie, der Zell- oder den Umfang der gentechnischen Arbeiten zum
biologie, Virologie oder der Molekularbiologie und Schutz für die in § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz genannten
Rechtsgüter erforderlich ist, mehrere Beauftragte für die
3. die Bescheinigung über den Besuch einer Fortbil- Biologische Sicherheit (Ausschuß für Biologische Sicher-
dungsveranstaltung einer geeigneten Stelle, auf der die heit) schriftlich zu bestellen. Werden mehrere Beauftragte
Kenntnisse nach Absatz 4 Satz 1 vermittelt werden. für die Biologische Sicherheit bestellt, sind die dem einzel-
nen Beauftragten für die Biologische Sicherheit obliegen-
den Aufgaben genau zu bezeichnen.
Sollen gentechnische Arbeiten im Produktionsbereich (§ 9
Abs. 1 Nr. 2) durchgeführt werden, kann die erforderliche
Sachkunde anstatt durch die in Nummer 1 und 2 genann- (2) Die Behörde kann dem Betreiber auf Antrag die
ten Anforderungen nachgewiesen werden durch Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger
2348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Beauftragter für die Biologische Sicherheit gestatten, wenn § 19
hierdurch die sachgerechte Erfüllung der in § 18 bezeich- Pflichten des Betreibers
neten Aufgaben in gleicher Weise sichergestellt ist.
(1) Der Betreiber hat den Beauftragten für die Biologi-
sche Sicherheit bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu
unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfül-
§ 17
lung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie
Sachkunde des Beauftragten Räume, Einrichtungen, Geräte und Arbeitsmittel zur Ver-
fügung zu stellen. Der Betreiber hat dem Beauftragten für
(1) Zum Beauftragten für die Biologische Sicherheit darf
die Biologische Sicherheit die zur Erfüllung seiner Auf-
nur eine Person bestellt werden, die die erforderliche
gaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung
Sachkunde besitzt. Die erforderliche Sachkunde und
der betrieblichen Belange auf seine Kosten zu ermög-
deren Nachweis richten sich nach den für den Projektleiter
lichen.
geltenden Vorschriften des § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 4.
(2) Der Beauftragte für die Biologische Sicherheit soll (2) Der Beauftragte für die Biologische Sicherheit darf
eine Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern nach wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht
den §§ 19 ff. Bundes-Seuchengesetz oder den §§ 2 ff. benachteiligt werden.
Tierseuchenerreger-Verordnung oder den pflanzenschutz-
rechtlichen Vorschriften haben, falls in seinem (3) Der Betreiber hat vor der Beschaffung von Einrich-
Zuständigkeitsbereich mit human-, tier- oder pflanzen- tungen und Betriebsmitteln, die für die Sicherheit gentech-
pathogenen Organismen gearbeitet wird. Im Falle des nischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen bedeutsam
Satzes 1 muß der Beauftragte für die Biologische Sicher- sein können, eine Stellungnahme des Beauftragten für die
heit, soweit er die betreffende Erlaubnis nicht besitzt, die Biologische Sicherheit einzuholen. Die Stellungnahme ist
zum Erwerb der Erlaubnis notwendigen Voraussetzungen so rechtzeitig einzuholen, daß sie bei der Entscheidung
nach den einschlägigen Vorschriften erfüllen. über die Beschaffung angemessen berücksichtigt werden
kann. Sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die
Beschaffung entscheidet.
§ 18 (4) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Beauf-
Aufgaben des Beauftragten tragte für die Biologische Sicherheit seine Vorschläge oder
Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortra-
(1) Der Beauftragte für die Biologische Sicherheit ist gen kann, wenn er sich mit dem Projektleiter nicht einigen
berechtigt und verpflichtet, konnte und der Beauftragte für die Biologische Sicherheit
wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Ent-
1. die Erfüllung der auf die Sicherheit gentechnischer scheidung dieser Stelle für erforderlich hält.
Arbeiten bezogenen Aufgaben des Projektleiters insbe-
sondere durch Kontrolle der Laboratorien bzw. Produk-
tionsstätten in regelmäßigen Abständen, Mitteilung
festgestellter Mängel und Vorschläge zu Maßnahmen
zur Beseitigung dieser Mängel zu überwachen, Sechster Abschnitt
2. den Betreiber, den Betriebs- oder Personalrat auf des- Bußgeldvorschriften
sen Verlangen und die verantwortlichen Personen zu
beraten § 20
a) bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Ordnungswidrigkeiten
Einrichtungen, in denen ein Umgang mit gentech-
nisch veränderten Organismen erfolgt, Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 12 des
Gentechnikgesetzes handelt, wer als Betreiber vorsätzlich
b) bei der Beschaffung von Einrichtungen und oder fahrlässig
Betriebsmitteln und der Einführung von Verfahren 1. entgegen
zur Nutzung von gentechnisch veränderten Orga-
nismen, a) § 9 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Anhang III
Kapitel A Abschnitt II Nr. 8 oder 9, Abschnitt III Nr. 3,
c) bei der Auswahl und Erprobung von persönlichen 7, 9 bis 11, Abschnitt IV Nr. 2, 3, 5 bis 8 oder Kapi-
Schutzausrüstungen und tel B Abschnitt II Nr. 7 und 10, Abschnitt III Nr. 2, 5,
7, 8 Satz 1 oder 2 oder Nr. 10, Abschnitt IV Nr. 1, 3,
4 bis 7,
d) vor der Inbetriebnahme von Einrichtungen und
Betriebsmitteln und vor der Einführung von Verfah- b) § 10 Satz 1 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt II
ren zur Nutzung von gentechnisch veränderten Nr. 8, Abschnitt III Nr. 1, 2, 6 bis 8, 10 oder 11,
Organismen. Abschnitt IV Nr. 2 bis 7, 12 oder 13 oder
(2) Der Beauftragte für die Biologische Sicherheit erstat- c) § 11 Satz 1 in Verbindung mit Anhang V Abschnitt II
tet dem Betreiber jährlich einen schriftlichen Bericht über Nr. 1 oder 9, Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a, b, f
die nach Absatz 1 getroffenen und beabsichtigten Maß- oder g, Nr. 3 oder 5 Buchstabe a bis c, Abschnitt IV
nahmen. Nr. 2 Satz 1, Nr. 3, 5 Satz 1, Nr. 7 oder 8
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2349
eine dort genannte Anforderung an Anlagen oder eine Siebter Abschnitt
dort genannte Sicherheitsmaßnahme nicht beachtet,
Schlußvorschriften
2. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Betriebsan-
weisung nicht oder nicht in einer den Beschäftigten § 21
verständlichen Sprache erstellt, Berlin-Klausel
3. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 bis 4 Beschäftigte nicht, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Gentechnik-
zeitig unterweist, gesetzes auch im Land Berlin.
4. entgegen § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI
Kapitel F oder G eine dort genannte Maßnahme nicht § 22
beachtet oder Inkrafttreten
5. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 einen Beauftragten für die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Biologische Sicherheit nicht bestellt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Oktober 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Heinz Riesenhuber
2350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anhang 1
Risikogruppen der Spender- und Empfängerorganismen
Teil A b) Funktion der betreffenden gentechnischen Ver-
änderung und/oder der neuen Nukleinsäure
Allgemeine Kriterien für die Sicherheitsbewertung
c) Art und Quelle des Vektors
1. Bewertungskriterien bei gentechnischen Arbeiten d) Struktur und Menge eines Vektors und/oder einer
zu gewerblichen Zwecken Nukleinsäure des Spenderorganismus, die noch in
der Endstruktur des veränderten Organismus ver-
1. Eigenschaften des (der) Spender- oder Empfänger-
blieben ist
organismus(en) bzw. Ausgangsorganismus(en)
e) Stabilität des Organismus in bezug auf die gentech-
a) Name und Bezeichnung nisch veränderten Merkmale
b) Grad der Verwandtschaft f) Häufigkeit der Mobilisierung des eingefügten Vek-
c) Quellen des (der) Organismus(en) tors und/oder Fähigkeit zur Übertragung geneti-
d~ Information über reproduktive Zyklen (sexuell/ scher Information
asexuell) des Ausgangsorganismus oder gegebe- g) Geschwindigkeit und Umfang der Expression des
nenfalls des Empfängerorganismus gentechnisch eingeführten Materials; Meßverfahren
e; Geschichte früherer gentechnischer Veränderun- und Empfindlichkeitsgrad
gen h) Aktivität des zur Expression gebrachten Proteins.
f) Stabilität des Empfängerorganismus in bezug auf
die einschlägigen genetischen Merkmale
3. Gesundheitliche Erwägungen
g) Art der Krankheiten hervorrufenden Eigenschaften
a) toxische oder allergene Auswirkungen der nicht
und Virulenz, Infektiosität, Toxigenität und Überträ-
lebensfähigen Organismen und/oder ihrer Stoff-
ger, die Krankheiten übertragen können
wechselprodukte
h) Art der enthaltenen Vektoren:
b) Produktrisiken
- Sequenz
c) Vergleich des gentechnisch veränderten Organis-
- Mobilisierbarkeit mus zum Spender- oder Empfängerorganismus in
- Wirtsspezifität bezug auf die Krankheiten hervorrufenden Eigen-
schaften
- Vorhandensein von Genen, die Resistenz bewir-
ken d) Kolonisierungskapazität
i) Wirtsbereich e) bei Pathogenität des Organismus für Menschen, die
abwehrgesund sind:
j) andere potentiell signifikante physiologische Merk-
male - verursachte Krankheiten und Mechanismus der
Krankheiten hervorrufenden Eigenschaften ein-
k) Stabilität dieser Merkmale schließlich lnvasivität und Virulenz
1) natürliches Habitat und geographische Verteilung, - Kommunikationsfähigkeit
klimatische Eigenschaften ursprünglicher Habitate
- Infektionsdosis
m) bedeutende Beteiligung an Umweltprozessen (wie
Stickstoffixierung oder pH-Regelung) - Wirtsbereich, Möglichkeit der Änderung
n) Wechselwirkung zu anderen und Auswirkungen auf - Möglichkeit des Überlebens außerhalb des
andere Organismen in der Umwelt (einschließlich menschlichen Wirtes
voraussichtlicher konkurrierender oder symbioti- - Anwesenheit von Vektoren oder Mitteln der Ver-
scher Eigenschaften) breitung
o) Fähigkeit, Überlebensstrukturen zu bilden (wie - biologische Stabilität
Samen, Sporen oder Sklerotien).
- Muster der Antibiotikaresistenz
- Allergenität
2. Eigenschaften des gentechnisch veränderten Organis-
mus - Verfügbarkeit geeigneter Therapien.
a) Beschreibung der Veränderung einschließlich des
Verfahrens zur Einführung des Vektors/Inserts in 4. Umwelterwägungen
den Empfängerorganismus oder des Verfahrens, a) Faktoren, die das Überleben, die Vermehrung und
das zur Erzielung der betreffenden gentechnischen die Verbreitung der gentechnisch veränderten
Veränderung angewandt wird Organismen in der Umwelt beeinflussen
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2351
b) verfügbare Techniken zur Erfassung, Identifizierung k) Art der enthaltenen Vektoren:
und Überwachung der gentechnisch veränderten - Sequenz
Organismen
- Mobilisierbarkeit
c) verfügbare Techniken zur Erfassung der Übertra-
gung des gentechnisch eingeführten Materials auf - Wirtsspezifität
andere Organismen - Vorhandensein von Genen, die Resistenz be-
d) bekannte und vorhergesagte Habitate des gentech- wirken
nisch veränderten Organismus 1) Wirtsbereich
e) Beschreibung der Ökosysteme, auf die der Organis- m) andere potentiell signifikante physiologische Merk-
mus zufällig verbreitet werden könnte male und Stabilität dieser Merkmale
f) erwarteter Mechanismus und Ergebnis der Wech- n) Verfügbarkeit von Therapeutika und/oder Impfstof-
selwirkung zwischen dem gentechnisch· veränder- fen und/oder anderen wirksamen Methoden zur
ten Organic_,mus und den Organismen oder Mikro- Verhütung und Behandlung
organismen, die im Fall einer Freisetzung in die
o) Epidemiologische Situation
Umwelt belastet werden könnten
- Vorkommen und Verbreitung des Organismus
g) bekannte oder vorhergesagte Auswirkungen auf
Pflanzen und Tiere, wie Krankheiten hervorrufende - Rolle von belebten Überträgern und Organismen-
Eigenschaften, Infektion, Toxigenität, Virulenz, reservoirs
Überträger der Krankheiten hervorrufenden Eigen- - Ausmaß der natürlichen Resistenz bei Mensch
schaften, Allergenität, Kolonisierung und Tier gegen den Organismus
h) bekannte oder vorhergesagte Beteiligung an bio- - Grad der erworbenen Immunität (z. B. durch stille
geochemischen Prozessen Feiung und Impfung)
i) Verfügbarkeit von Methoden zur Dekontamination - Vorkommen eine~ geeigneten Tierwirts
des Gebiets im Falle eines Austretens von Organis-
men in die Umwelt. - Resistenz bei Pflanzen (natürliche oder durch
Züchtung bedingte)
- Vorkommen (Nichtvorkommen) und Verbreitung
II. Bewertungskriterien bei gentechnischen Arbeiten einer geeigneten Wirtspflanze für den Organis-
zu Forschungszwecken mus
p) bedeutende Beteiligung an Umweltprozessen (wie
1. Eigenschaften des (der) Spender- oder Empfänger-
Stickstoffixierung oder pH-Regelung)
organismus(en)
q) Vorliegen von geeigneten Bedingungen zur Besie-
a) Name und Bezeichnung, Grad der Verwandtschaft
delung der sonstigen Umwelt durch den Organis-
und Herkunft des (der) Organismus(en)
mus
'1) Information über reproduktive Zyklen des Empfän-
r) Wechselwirkung zu anderen und Auswirkungen auf
gerorganismus, einschließlich der Fähigkeit, Über-
andere Organismen in der Umwelt (einschließlich
lebensstrukturen zu bilden
voraussichtlicher konkurrierender oder symbioti-
c) Angaben über frühere gentechnische Veränder- scher Eigenschaften)
ungen
2. Eigenschaften des gentechnisch veränderten Orga-
d) Stabilität des Empfängerorganismus in bezug auf
nismus einschließlich gesundheitlicher und Umwelt-
die einschlägigen genetischen Merkmale
erwägungen
e) natürliche Virulenz des Organismus für abwehr-
Bei der Sicherheitsbewertung des gentechnisch ver-
gesunde Menschen oder Tiere
änderten Organismus sind die Kriterien nach Nr. 1
f) Mindestinfektionsdosis sowie solche Kriterien nach Anhang I Teil AI Nr. 2 bis 4
g) Toxigenität für Mensch und Umwelt für die Sicherheitsbewertung heranzuziehen, die im
Einzelfall von Bedeutung sind.
h) Widerstandsfähigkeit des Organismus: Überleben
des lebenden Organismus bzw. Erhalten der Ver-
Teil B
mehrungs- und Infektionsfähigkeit von Viren unter
relevanten Bedingungen Beispiele risikobewerteter Spender- und Empfänger-
i) Kolonisierungskapazität organismen nach Risikogruppen
j) Art der Übertragung, z. B. durch Der Teil B des Anhangs I enthält die Auflistung wichtiger
a) direkten und indirekten Kontakt mit der verletzten Bakterien, Pilie, Parasiten und Viren in vier Risikogrup-
oder unverletzten Haut oder Schleimhaut, pen. Für jede Risikogruppe wurden ausgewählte Beispiele
angegeben. Bei der Einordnung der Beispiele in die Risi-
b) Aerosole und Staub über den Atemtrakt, kogruppen wurden die Bewertungskriterien nach Teil A 11,
c) Wasser oder Lebensmittel über den Verdau- einschließlich der umweltrelevanten Erwägungen, zu-
ungstrakt, grundegelegt.
d) Biß, Stich oder Injektion sowie über die Keim- Bei der Abschätzung des Gefährdungspotentials wurde
bahn bei tierischen Überträgern die Produktion von Toxinen (bzw. Mutagenen und Karzino-
2352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
genen) sowie das allergene Potential im allgemeinen nicht rungsfähigkeit ohne nachteilige Folgen in der
berücksichtigt. Bei Organismen, die ein hohes allergenes Umwelt begrenzen.
Potential besitzen, bzw. die größere Mengen an Toxinen,
Mutagenen oder Karzinogenen produzieren, sind im Ein- 2. Organismen, die die Voraussetzungen nach Nr. 1 er-
zelfall zusätzliche Maßnahmen, die über die Mindestanfor- füllen, sind
derungen der jeweiligen Risikogruppe hinausgehen, anzu-
a) Organismen, die nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit
wenden. So ist z. B. der Kontakt der Beschäftigten mit
Anhang II Teil A als biologische Sicherheitsmaß-
aerogenen allergenen Pilzsporen einzuschränken bzw. die
nahmen anerkannt sind oder nach § 6 Abs. 3 als
Kulturflüssigkeiten von Toxin-, Mutagen- oder Karzinogen-
biologische Sicherheitsmaßnahmen anerkannt
produzenten, wenn dies nicht Zweck der Arbeiten war,
werden,
gezielt unschädlich zu machen, bzw. die Kulturbedingun-
gen sind so auszulegen, daß die Sporenbildung oder die
b) Zellen und Zellinien, die nicht von außen (exogen)
Toxin-, Mutagen- oder Karzinogenbildung, wenn die Pro-
mit Organismen der Risikogruppen 2 bis 4 kontami-
duktion nicht Zweck der Arbeiten ist, minimiert wird.
niert sind und die langjährig bei der Herstellung von
Bei der Einstufung wurde davon ausgegangen, daß es Impfstoffen oder Proteinpharmaka eingesetzt sind,
sich um die Einstufung von Spender- und Empfängerorga-
nismen für gentechnische Arbeiten handelt und ferner, daß c) Stämme der nachfolgend aufgeführten Arten, wenn
für diese Zwecke grundsätzlich nur kleinere Mengen an sie die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllen
Organismen im Labor gezüchtet werden. Für die medizini-
Bakterien
sche Diagnostik oder Untersuchungen in Pflanzenschutz-
ämtern sind diese Listen nicht gedacht. Actinoplanes missouriensis
Die Listen umfassen vor allem die Organismen, die Arthrobacter globiformis
häufig auftreten, Gegenstand wissenschaftlicher Arbeiten Bacillus acidopullulyticus
sind oder die als Produzentenstämme in der Lebensmit- Bacillus circulans
tel-, Waschmittelenzym- und pharmazeutischen Industrie Bacillus coagulans
genutzt werden. Hier nicht genannte Organismen sind
Bacillus licheniformis
entsprechend den allgemeinen Einordnungskriterien zu
klassifizieren. Bacillus megaterium
Bacillus stearothermophilus
Höhere Tiere und Pflanzen als Spender- und Empfän-
gerorganismen werden in die Risikogruppe 1 eingestuft, Bacillus subtilis
wenn keine schädlichen Auswirkungen auf die Rechts- Klebsiella planticola
güter nach § 1 Nr. 1 Gentechnikgesetz zu erwarten sind. Leuconostoc oenos
Zellen und Zellinien als Spender- und Empfängerorganis- Streptomyces albus
men werden in Risikogruppe 1 eingestuft, wenn sie keine
Streptomyces murinus
Organismen einer höheren Risikogruppe abgeben. Enthal-
ten sie Organismen höherer Risikogruppen, werden sie in Streptomyces olivaceus
die Risikogruppe dieser Organismen eingestuft. Sind die Streptomyces olivochromogenes
Tiere und Pflanzen bzw. Zellen und Zellinien gentechnisch Streptomyces rubiginosus
verändert, werden sie der der gentechnischen Verände-
Pilze
rung entsprechenden Risikogruppe zugeordnet.
Aspergillus niger
Die einzelne Risikogruppe definiert nicht ein einziges,
„punktgenau" bestimmbares Wirkungspotential. Vielmehr Aspergillus oryzae
umfaßt jede Risikogruppe notwendig einen bestimmten Disporotrichum dimorphosporum
Bereich, da in der Natur ein kontinuierliches Spektrum an Kluyveromyces marxianus
Organismen von harmlos bis äußerst gefährlich vorliegt. Mortierella vinacea
Paecilomyces lilacinus (,,Penicillium lilacinum")
Penicillium chrysogenum
1. Spender- und Empfängerorganismenen für gen-
Penicillium funiculosum
technische Arbeiten zu gewerblichen Zwecken
Rhizopus oryzae (,,Rhizopus arrhizus")
Risikogruppe 1 Rhizopus stolonifer (,,Rhizopus niveus")
Thielavia terrestris
1 . Hierzu zählen Organismen, wenn sie folgende Voraus-
setzungen erfüllen: Trichoderma harzianum
Trichoderma longibrachiatum
a) nach dem Stand der Wissenschaft kein Risiko für
die menschliche Gesundheit und Umwelt Tularomyces emersonii (,,Penicillium emersonii")
Saccharomyces cerevisiae
b) nicht human-, tier- oder pflanzenpathogen
d) Organismen der Risikogruppe 1 nach Teil B II, wenn
c) kein Vorhandensein von Organismen höherer Risi-
sie die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllen.
kogruppen und
d) experimentell erwiesene oder lange sichere Anwen- 3. Organismen der Risikogruppe 1 nach Teil B 11, die die
dung oder eingebaute biologische Schranken, die Voraussetzungen nach Nr. 1 nicht erfüllen, sind bei
ohne Beeinträchtigung eines optimalen Wachstums gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen Zwecken
im Fermenter die Überlebensfähigkeit oder Vermeh- nach § 7 Abs. 2 der Sicherheitsstufe 2 zuzuordnen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2353
Risikogruppe 2 bis 4 Erwinia spp. außer E. amylovora, E. chrysanthemi pv.
dianthicola und „E. herbicola" = ,,Enterobacter agglome-
Die Spender- und Empfängerorganismen der Risikogrup-
rans" = Pantoea agglomerans
pen 2 bis 4 entsprechen den in Teil B II enthaltenen
Beispielen. Flavobakterien, die die Kriterien für die Risikogruppe 1
erfüllen
Gluconobacter spp.
Klebsiella planticola
1:. Spender- und Empfängerorganismen für gentech- Lactobacillus acidophilus
nische Arbeiten zu Forschungszwecken Lactobacillus bavaricus
Lactobacillus ·brevis
Bakterien
Lactobacillus buchneri
Risikogruppe Lactobacillus casei
Diese Gruppe schließt stabile Stämme von Arten der Risi- Lactobacillus cellobiosus
kogruppen 2 und 3 ein, die die Kriterien für die Einstufung Lactobacillus collinoides
in Risikogruppe 1 erfüllen, wie z. 8. langjährig in Gebrauch Lactobacillus delbrueckii
befindliche Produktionsstämme ohne erkennbares Risiko.
Lactobacillus farciminis
Vertreter der nachfolgend aufgeführten Organismen, für Lactobacillus fermentum
die in den Anlagen 1, 2 oder 4 der jeweils gültigen Pflan- Lactobacillus fructivorans
zenbeschauverordnung eine Beschränkung besteht, sind Lactobacillus helveticus
bezüglich ihres Gefährdungspotentials im Einzelfall zu Lactobacillus sake
bewerten.
Lactobacillus sanfrancisco
Acetobacter spp. Lactococcus lactis
Actinoplanes spp. Leuconostoc spp.
Agrobacterium spp. Lysobacter spp.
Alcaligenes aquamarinus Methanbakterien
Alcaligenes eutrophus Methylobacterium spp.
Alcaligenes latus Methylomonas spp.
Aquaspirillum spp. Micrococcus spp.
Arthrobac,ter spp. Micromonospora spp.
Azotobacter spp. Mycobacterium spp., die die Kriterien für die Risikogruppe
Bacillus spp. außer B. cereus und B. anthracis 1 erfüllen
Bifidobacterium spp. außer 8. dentium Myxobacterales (fruchtkörperbildende Myxobakterien)
Bradyrhizobium spp. Pediococcus spp.
Brevibacterium spp. Propionibacterium spp. außer kutane Arten
Caryophanon spp. Pseudomonas gladioli
Chainia purpurogena Pseudomonas fluorescens
Clavibacter spp. außer C. michiganensis subsps. insidio- Pseudomonas syringae außer Pathovarietät persicae
sus, michiganensis und sepedonicus Rhizobium spp.
Clostridium aceticum Rhodobacter spp.
Clostridium acetobutylicum Rhodococcus spp., die die Kriterien für die Risikogruppe 1
Clostridium acidiurici erfüllen
Clostridium cellobioparum Rhodopseudomonas spp.
Clostridium kluyveri Staphylococcus carnosus
Clostridium thermoaceticum Rickettsiella spp.
Clostridium thermocellum Streptococcus salivarius subspec. thermophilus
Clostridium thermohydrosulfuricum Streptomyces spp. ausgenommen S. somaliensis
Clostridium thermosaccharolyticum Thermoanaerobacter spp.
Clostridium thermosulfurogenes Thermobacteroides spp.
Corynebacterium glutamicum Thermus spp.
Corynebacterium lilium Thiobacillus spp.
Deinococcus spp. Vibrio diazotrophicus
Enterococcus faecium ATCC 8043 Vibrio fischeri
Escherichia coli Stämme, die die Kriterien für die Risiko- Xanthobacter spp.
gruppe 1 erfüllen (z.B. Escherichia coli ATCC 9637, Xanthomonas campestris außer den Pathovarietäten pruni
Escherichia coli CCM 2843, Escherichia coli NCIB 8743, und vesicatoria
Escherichia coli B und Derivate, Escherichia coli K12 und
Zymomonas mobilis
Derivate)
2354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Risikogruppe 2 Mycoplasma spp.
tierpathogene Acholeplasma spp. Neisseria gonorrhoeae
Actinobacillus spp. Neisseria meningitidis
Actinomadura madurae Nocardia asteroides
Actinomadura pelletieri Nocardia brasiliensis
Actinomyces bovis Nocardia farcinica
Actinomyces israelii Nocardia nova
Actinomyces pyogenes (Corynebacterium pyogenes) Pantoea agglomerans
Aeromonas hydrophila Pasteurella spp.
Anaplasma spp. Peptococcus spp.
Arcanobacterium haemolyticum (Corynebacterium Peptostreptococcus spp.
haemolyticum) Plesiomonas shigelloides
Bacteroides fragilis Propionibacterium spp. - kutane Arten
Bacteroides thetaiotaomicron Proteus spp.
Bifidobacterium dentium Providencia spp.
Bordetella spp. Pseudomonas aeruginosa
Borrelia spp. Pseudomonas pseudomallei
Campylobacter spp. Rhodococcus equi (Corynebacterium equi)
Citrobacter spp. Salmonella spp.
Clamydia trachomatis Serratia marcescens
Clostridium botulinum Shigella spp.
Clostridium chauvoei Staphylococcus aureus
Clostridium haemolyticum Streptobacillus moniliformis
Clostridium histolyticum Streptococcus pyogenes
Clostridium novyi Streptococcus pneumoniae
Clostridium perfringens Streptomyces somaliensis
Clostridium septicum Treponema pallidum
Clostridium tetani Treponema pertenue
Corynebacterium diphtheriae Ureaplasma urealyticum
Corynebacterium pseudotuberculosis Veillonella spp.
Corynebacterium renale Vibrio cholerae
Corynebacterium ulcerans Vibrio fluvialis
tierpathogene Cytophaga spp. Vibrio metschnikovii
Edwardsiella tarda Vibrio mimicus
Eikenella corrodens Vibrio parahaemolyticus
Enterobacter spp. Vibrio vulnificus
Enterococcus faecalis Yersinia spp. außer Yersinia pestis
Eperythrozoon spp. Risikogruppe 3
Erysipelothrix rhusiopathiae
Bacillus anthracis
Erysipelothrix tonsillarum
Bartonella bacilliformis
Escherichia coli (enteroinvasive, enteropathogene, entero-
Brucella melitensis (Synonyma: Brucella abortus, Brucella
hämorrhagische, enterotoxische, uropathogene Stämme)
canis, Brucella neotomae, Brucella ovis, Brucella suis)
Flavobacterium meningosepticum
Chlamydia psittaci
Haemophilus spp. Coxiella burnetii
.pathogene Klebsiella spp. Francisella tularensis subsp. tularensis
Legionella spp. Mycobacterium africanum
Leptospira interrogans Mycobacterium tuberculosis
Listeria monocytogenes Pseudomonas mallei
Moraxella spp. Rickettsia akari
Mycobacterium avium Rickettsia australis
Mycobacterium chelonae Rickettsia bellii
Mycobacterium fortuitum Rickettsia canada
Mycobacterium marinum Rickettsia conori
Mycobacterium scrofuiaceum Rickettsia montana
Mycobacterium ulcerans Rickettsia parkeri
Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2355
Rickettsia prowazekii Mucor mucedo
Rickettsia rickettsii Mucor plumbeus
Rickettsia sibirica Mucor rouxii
Rickettsia tsutsugamushi Myrothecium verrucaria
Rickettsia typhi Neurospora crassa
Yersinia pestis Neurospora sitophila
Nigrospora sphaerica
Pilze Oxyporus populinus
Pachysolen tannophilus
Risikogruppe Paecilomyces lilacinus
V_e~reter der nachfolgend aufgeführten Organismen, für Paecilomyces varioti
die in den Anlagen 1, 2 oder 4 der jeweils gültigen Pflan- Penicillium camemberti
zen~e~cha~verordnung eine Beschränkung besteht, sind
Penicillium chrysogenum
bezughch ihres Gefährdungspotentials im Einzelfall zu
bewerten. Penicillium funiculosum
Phycomyces blakesleanus
Agaricus bisporus
Pichia farinosa
Acremonium chrysogenum
Pichia guilliermondii
Acremonium strictum
Pichia membranaefaciens
Actinomucor elegans
Pichia stipitis
Ashbya gossypii
Pleurotus ostreatus
Aspergillus oryzae
Rhizoctonia solani
Aureobasidium pullulans
Rhizopus oryzae
Blakeslea trispora
Rhizopus stolonifer
Brettanomyces bruxellensis
Rhodosporidium toruloides
Candida boindinii
Rhodotorula glutinis
Candida shehateae
Saccharomyces cerevisiae
Candida utilis
Schizosaccharomyces pombe
Chaetomium globosum
Schwanniomyces occidentalis
Cladosporium cladosporioides
Sordaria macrospora
Claviceps paspali
Thanatephorus cucumeris
Claviceps purpurea
Trametes vesicolor
Coprinus cinereus
Trichoderma harzianum
Cunninghamella blakesleana
Trichoderma longibrachiatum
Cunninghamella elegans
Trichoderma viride
Curvularia lunate
Trigonopsis variabilis
Cyathus stercoreus
Verticillium tecanii
Debaryomyces hansenii
Volvariella votvacea
Dacrymyces deliquescens
Waltemia sebi
Engyodontium album
Xeromyces bisporus
Eremothecium ashbyi
Zygorhynchus moelleri
Geotrichum candidum
Zygosaccharomyces bailii
Hansenula anomala
Zygosaccharomyces rouxii
Hansenula polymorpha
Hypholoma fasciculare Risikogruppe 2
Hyphozyma roseonigra Acremonium falciforme
Kloeckera corticis Acremonium kiliense
Kluyveromyces marxianus Acremonium recifei
Lentinus edodes Arthroderma benhamiae ( = Trichophyton mentagrophy-
Lipomyces lipofer tes)
Lipomyces starkeyi Arthroderma simii ( = Trichophyton simii)
Metarhizium anisopliae Arthroderma vanbreuseghemii ( = Trichophyton mentagro-
Monascus purpureus phytes)
Monascus ruber Aspergillus flavus
Moniliella suaveolens Aspergillus fumigatus
Mortierella vinacea Basidiobolus haptosporus
Mucor circinelloides Candida albicans
2356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Cryptococcus neoformans ( = Filobasidiella neoformans) Coccidioides immitis
Epidermophyton floccosum Histoplasma capsulatum ( = Ajellomyces capsulatus)
Exophiala castellanii (syn. E. mansonii) Histoplasma duboisii
Exophiala dermatitidis Histoplasma farciminosum
Exophiala mansonii Paracoccidioides brasiliensis
Filobasidiella neoformans ( = Cryptococcus neoformans) Zymonema dermatitidis ( = Ajellomyces dermatitidis)
Fonsecaea compacta (syn. Hormodendrum compactum)
Hortaea werneckii Viren
Leptosphaeria senegalensis
Leptosphaeria thompkinsii Risikogruppe
Loboa loboi - Attenuierte Virusstämme der verschiedenen Virusfami-
Madurella grisea lien, die zur Herstellung von amtlich zugelassenen Impf-
stoffen mit vermehrungsfähigen Erregern verwendet
Madurella mycetomi
werden. Voraussetzung ist, daß nicht mehr als die
Microsporum audouinii jeweils von der Zulassungsstelle (Paul-Ehrlich-Institut,
Microsporum canis ( = Nannizzia otae) Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der
Microsporum distortum Tiere) zugelassenen Passagen erfolgen und zur Ver-
Microsporum duboisii mehrung keine anderen als die bei der Impfstoffherstel-
lung verwendeten Zellkulturen oder Wirtssysteme
Microsporum equinum ( = Nannizzia otae) benutzt werden.
Microsporum ferrugineum
- Viren, die für gesunde Menschen und Ti.ere apathogen
Microsporum gallinae sind, z. B. amtlich zugelassene Impfstoffe mit vermeh-
Microsporum gypseum ( = Nannizzia gypsea) rungsfähigen Viren gegen bestimmte Corona-, Herpes-,
Microsporum nanum ( = Nannizzia obtusa) Orthomyxo-, Paramyxo-, Parvo-, Picorna-, Pocken-,
Microsporum persicolor ( = Nannizzia persicolor) Rhabdo- und Toga-Viren bei Mensch und Tieren. Hierzu
Microsporum praecox gehören auch Impfstoffe mit vermehrungsfähigen Viren,
die für bestimmte Tierarten apathogen, für andere Tier-
Monosporium apiospermum ( = Pseudallescheria boydii) arten aber noch pathogen sind, vorausgesetzt, daß sol-
Nannizzia gypsea ( = Microsporum gypseum) che Viren auf natürlichem Weg nicht auf empfängliche
Nannizzia obtusa ( = Microsporum nanum) Tierarten übertragen werden können (z. B. Aujeszky-
Nannizzia otae ( = Microsporum canis) lmpfstoffe mit vermehrungsfähigen Viren).
Penicillium marneffei - Viren von Pilzen und Bakterien (Phagen), soweit bei
Phialophora verrucosa ihnen keine human- oder tierpathogenen Eigenschaften
beschrieben sind oder sie nicht für Virulenzfaktoren
Pseudallescheria boydii (Monosporium apiospermum)
bzw. virulenzerhöhende Faktoren für menschliche oder
Rhinocladiella compacta tierische Infektionskrankheiten kodieren.
Rhinocladiella pedrosoi
Rhinocladiella spinifera Außerdem:
Rhinosporidium seeberi Adenovirus beim Pferd, Schaf, Schwein, bei der Ente,
Sporothrix schenckii Gans, Taube, beim Huhn, Wellensittich und Fisch
Trichophyton concentricum Aviäre Enteroviren
Trichophyton erinacei Baculoviren bei Insekten
Trichophyton equinum endogene tierische Retroviren, die auf natürliche Weise in
das Genom gelangt und apathogen sind
Trichophyton gourvilii
Highlands J Virus
Trichophyton megninii
Parvovirus des Huhns
Trichophyton mentagrophytes
Puten-Herpesvirus
Trichophyton rubrum
Rhinoviren bei Tieren
Trichophyton schoenleinii
Rinder-Enteroviren (ECBO)
Trichophyton simii
Trichophyton soudanense Risikogruppe 2
Trichophyton tonsurans Menschliche und Wirbeltierviren:
Trichophyton verrucosum
Adenoviren außer den in Risikogruppe 1 genannten
Trichophyton violoaceum
Affen-Enterovirus
Trichophyton yaoundei
Astrovirus
Xylohypha carrionii
Aura Virus
Aviäres Enzephalomyelitisvirus
Risikogruppe 3 Backenhörnchen Hepatitis B-Virus
Ajellomyces capsulatus ( = Histoplasma capsulatum) Barmah Forest Virus
Ajellomyces dermatitidis ( = Zymonema dermatitidis) Bebaru Virus
Nr. 59 Taq der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2357
Bern-Virus Kaninchenpockenvirus
BK-Virus Kilham rat-Virus
Border disease-Virus Kuhpocken-Virus
Borna-Virus Lacto-hydrogenase-Virus
Bovine Calici-ähnliche Viren Louping ill-Virus
Bovines Diarrhoe/Mucosal disease-Virus Lumpy skin disease Virus
Bovines Ephemeralfieber-Virus Masernvirus
Bovines Respiratorisches Synzytial-Virus Minute virus der Maus
Breda-Virus Molluscum contagiosum-Virus
Büffelpocken Mumpsvirus
Bunyamwera Virus Murines Pneumonie-Virus
Chuzan-Virus Myxoma-Virus
Circovirus beim Schwein
Nerzenteritis-Virus
Colorado Zeckenfieber-Virus
Newcastle-Disease-Virus
Coronaviren
O'nyong-nyong Virus
Coxsackie-Virus A und B
Orbivirus
Cytomegalie-Virus
Orfvirus (Virus des Ekthyma contagiosum)
Ektromelie-Virus
Parainfluenzaviren Typ 1-4
Elefantenpocken-Virus
Parvoviren
EMC-Virus beim Schwein
Pferde-Arteritis-Virus
Entenhepatitis-Virus
Pferdepocken-Virus
Enteroviren außer den in Risikogruppe 1 genannten
Pixuna-Virus
Enzephalomyocarditis (EMC) Virus bei kleinen Nagetieren
(Columbia, SK-Virus, Mengo-Virus) Poliomyelitis-Virus
Epstein-Barr-Virus Polyomavirus
Erreger der Scrapie/der Bovinen Spongiformen Porcine Calici-ähnliche Viren
Enzephalopathie Pseudokuhpocken-Virus (Melkerknoten)
exogene Retroviren wie z. 8.: Reovirus
- Affen foamy-Virus, Bovines Synzytium-Virus, Felines Respiratory syncytial virus (Pneumovirus)
Synzytium-Virus; Murines Mammatumor (Bittner)-Virus, Ross River Virus
Affen-Lentiviren (SIV), Bovines lmmundefizienz Virus Rotavirus
(BIV), Caprines Artritis-Enzephalitis (CAE) Virus, Felines Rubella-Virus
lmmundefizienz Virus (FIV), Maedi/Visna-Virus, Virus
Sandfly Virus
der Infektiösen Anämie der Einhufer, Virus der Lungen-
adenomatose des Schafes, Mason-Pfizer Affenvirus; Schweine-Enteroviren (ECSO)
- außer HIV, HTLV 1, HTLV 11 Schweinepocken-Virus
Felines Calicivirus Seehund-Paramyxovirus
Felines Panleukopenie-Virus Semliki Forest Virus
Fibromvirus beim Hasen Simian hemorrhagic Virus
Fibromvirus beim Eichhörnchen Sindbis Virus
Fort Morgan Virus Staupe-Virus
Gänsehepatitis-Virus Stomatitis papulosa-Virus
Geflügelpocken-Virus (z. B. aviäre Pockenviren) SV 40-Virus
Hamster H-1 Virus Tanapocken-Virus
Hepatitis A-Virus T eschen/T alfan-Virus
Hepatitis B-Virus Theiler-Virus
Herpes simplex Virus I und II T ollwutvirus
Herpesviren (tierpathogene) außer Herpes 8-Virus und Una Virus
Putenherpesvirus Uukumiemi Virus
Humane Caliciviren Vaccinia-Virus
Humanes Herpesvirus 6 Varizella-Zoste"r-Virus
Humanes Papilloma-Virus Virus der Aviären Infektiösen Bursitis
Humane Rhinoviren Virus der Bläschenkrankheit des Schweines (SVD-v'irus)
Influenza-Virus Typ A, B, C Virus der Frühjahrsvirämie des Karpfen
JC-Virus Virus der Hämorrhagischen Septikämie der Forelle
Kamelpockenvi rus Virus der Hämorrhagischen Kaninchenkrankheit (ROH)
Kaninchen (Shope) Fibrom-Virus Virus der Infektiösen Anämie der Küken
2358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Virus der Infektiösen Hämatopoetischen Nekrose der Sal- Papatacifiebervirus
moniden Powassan-Virus
Virus der Infektiösen Pankreasnekrose der Forellen Rifttalfiebervirus
Virus der Kalifornischen Enzephalitis Schafpocken-Virus
Virus der Klassischen Schweinepest Tonate Virus
Virus der Lymphozytären Choriomenigitis Venezuelan equine encephalitis Virus
Virus der Putenrhinotracheitis Virus des Hämorrhagischen Kongo-Krimfiebers
Virus der Stomatitis vesicularis Virus der Haarzell-Leukämie (HTLV II)
Waldmurmeltier Hepatitis 8-Virus Virus der humanen adulten T Zell-Leukämie (HTLV 1)
Wesselbron-Virus Virus des Mandschurischen Songo-Fiebers bzw. des
Whataroa Virus Koreanischen Hämorrhagischen Fiebers
Yaba-Affentumor Virus Virus des Omsker Hämorrhagischen Fiebers
Zentraleu ropäisches Zeckenenzephalitis-Virus Virus der Russischen Frühsommer-Zeckenenzephalitis
Western equine encephalitis Virus
Viren bei wirbellosen Tieren: tierpathogene Erreger:
Baculoviren bei Krebsen Afrikanisches Pferdepest-Virus
Birnaviren bei Krebsen und Weichtieren Akabane Virus
Bunyaviren bei Krebsen 3Iuetongue-Virus
Herpesviren bei Krebsen und \ Veichtieren Getah Virus
lridoviren bei Krebsen und Wei shtieren lbaraki-Virus
Parvoviren der Krebse Kalifornisches Seelöwen-Virus
Picornaviren bei Krebsen und Weichtieren Kyzylagach Virus
Picornavirusähnliche Bienenviren wie Bienenpara- Ndumu Virus
lysevirus, Sackbrutvirus und Bienenvirus X, Y Sagiyama Virus
Reoviren bei Krebsen und Weichtieren Virus der Enzootischen Hämorrhagischen Krankheit
Retroviren bei Weichtieren (EHD) des Rotwilds
Rhabdoviren bei Krebsen Virus des Vesikulären Exanthems des Schweines
Risikogruppe 3 Risikogruppe 4
menschenpathogene Viren: menschenpathogene Erreger:
Affenpocken-Virus Ebola-Virus
Agens der Jakob-Creutzfeldt'schen Erkrankung Herpes B-Virus
Cabassou Virus Juninvirus
Chikungunya Virus Lassavirus
Dengue Virus Typ 1-4 Marburg-Virus
Eastern equine encephalitis Virus Machupovirus
Enzephalitis-Viren (Japan 8, Murray Valley, Rocio, Variola-major Virus
St. Louis, West Nile) Variola-minor Virus (Alastrim-Virus)
Erreger des Kuru Weißpockenvirus
Everglades Virus
Gelbfieber-Virus tierpathogene Erreger:
Hazara-Virus Maul- und Klauenseuche-Virus
Hepatitis C Virus Rinderpest-Virus
Hepatitis Delta Virus und andere non-A-non-8-Hepatitis Virus der Afrikanischen Schweinepest
Viren (NANBV) Virus der Pest der Kleinen Wiederkäuer
Hepatits E Virus
lmmundefizienzvirus des Menschen (HIV 1, 2 und weitere) Parasiten
Kyasanur Forest-Virus Parasiten zeigen oft komplexe reproduktive Zyklen mit
Mayaro Virus Stadien, die ein unterschiedliches Gefährdungspotential
haben. Manche Parasiten können nur in ihrem natürlichen
Middelburg Virus
Überträger gehalten werden, welches zu einer veränder-
Mucambo Virus ten Einschätzung der Gefährdung führen kann. Diese spe-
Nairobi sheep disease Virus ziellen Bedingungen sind bei der folgenden Gefährdungs-
Oropuche-Virus abschätzung bei Parasiten berücksichtigt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2359
Risikogruppe bei Arbeiten ohne Über- Risikogruppe bei Arbeiten mit (als) Über-
träger/Zwischenwirt träger/Zwischenwirt bzw. Stadien daraus
Beschäf- Bevölke- Haus- und Einstufung Beschäf- Bevölke- Haus- und Einstufung
tigte rung Nutztiere tigte rung Nutztiere
Protozoa
S arcom a s t ig op h o ra
Trypanosoma brucei gambiense ............. . 2 2 2 1
Trypanosoma brucei brucei ................. . 1 1 1 2
Leishmania spp. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..... . 2 2 3 1
(alle Arten, z. B. L. tropica, L. braziliensis
Entamoeba histolytica 6 ) •.......•.... 2
Naegleria fowleri 6 ) .....•............ 3
Apicoplexa
Eimeria spp. 6 ) •..•.......•.•..•........... 2
Toxoplasma gondii (vegetative Stadien) 2 2
Toxoplasma gondii (Oozysten) .............. . 2 2 2 2
Sarcocystis spp. (vegetative Stadien) ......... . 2 2 2
Sarcocystis spp. (Oozysten) . . . . . . . . . . . . . . . . 2 2 2
Plasmodium falciparum .................... . 2 1 2 3 1
Theileria spp ............................. . 1 1 1 1 2
Trematoda
Schistosornatidae
Schistosoma mansoni 2
Cestoda
Cyclophyllidea
Hymenolepis nana fraterna 2 1 2 2 1 2
Echinococcus multilocularis 3 3 3 2 2 2
Nematoda
Adenophorea
Trichinella spiralis 8 ) .••.•.•...•.•.•.•.•.•.•• 2 2 2
Tri chostro ng y loid ea
Trichostrongyloidae gen. sp. 6 ) • . • • . • . . . . • . . • . • 2 2
(bei Arbeiten mit resisten Arten; z. B. Cooperia,
Ostertagia, Haemonchus, Nematodirus)
M etastron gyl o id e a
Metastrongyloidae gen. sp .................. . 2 2
Ascaridoidea
Ascaris lumbricoides 6 ) ••..•......•.•....•••• 2 2 2
Filarioidea
Onchocercidae gen. sp ..................... . 2 2 2
(z. B. Onchocerca volvuius, Loa loa, Brugia
malayi, Wuchereria bancrofti, Mansonella ozzardi,
Dipetalonema streptocerca, Dipetalonema per-
stans)
Acari
lxodoidea
Argasidae gen. sp. 7 ) . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . • • 2 2 2 2
(z. B. Ornithodoros moubata, Ornithodoros spp.,
Argas spp.)
lxodidae 7 ) • . . . . • • . . • • . . . . . . . • . . • . . . . . • . • • 2 2 2 2
(z. B. Rhipicephalus sanguineus, lxodes ricinus)
Mesostigmata
Varroidae gen. sp. 6) • • • • • . • . • • • . • . • • • • • • • • • • 2 2
(z. B. Varroa jacobsoni)
Sarcoptoidea
Sarcoptidae gen. sp. 7) . . • . • . . • • • . . . • • • • • • • • • 2 2 2
(z.B. Sarcoptes spp., Notoedres spp.)
lnsecta
Anoplura
Pediculidae gen. sp. 7 ) • • • • • • . • • • • • . • . • • • • • • • 2 2
(z.B. Pediculus humanus ssp., Phthirus pubis)
Heteroptera
Reduviidae gen. sp. 7 ) . • . . . . . . . • . • • • . • . • . • . .
(z. B. Rhodnius prolixus, Triatoma (syn. Panstron-
gylus megista)
Diptera
Culicidae gen. sp. 7 ) . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . • . 2 2 2
(z.B. Anopheles spp., Aedes aegypti)
2360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Risikogruppe bei Arbeiten ohne Über- Risikogruppe bei Arbeiten mit (als) Über-
träger/Zwischenwirt träger/Zwischenwirt bzw. Stadien daraus
Beschäf- Bevölke- Haus- und Einstufung Beschäf- Bevölke- Haus- und Einstufung
tigte rung Nutztiere tigte rung Nutztiere
Calliphoridae gen. sp. 7 ) • . • . . . . • . . • • • • • • • • • • • 2 1 2 2
(z.B. Calliphora spp., Lucilia cuprina, Cordylobia
anthropophaga, Auchmeromyia luteola)
Sarcophagidae gen. sp. 7 ) ................... 1 1 2 2
(Sarcophaga spp., Wohlfahrtia spp.)
Aphaniptera (syn. Siphonaptera)
Pulicidae gen. sp. 7) ........................ 2 2 2 2
(z. B. Pulex irritans, Xenopsylla cheopis, Ctenoce-
phalides spp.)
1) Die Einstufung gilt, wenn beim Umgang mit diesem Organismus Mund- und Nasenschutz getragen wird.
2) Die Einstufung gilt, wenn beim Umgang mit diesen Organismen gesicherte Käfige mit z. B. Elektrobarriere verwendet werden. Die Unterbringung der Insektenkäfige hat in
Abzügen, abgesaugten Schränken oder vergleichbaren Einrichtungen zu erfolgen.
3) Die Einstufung gilt nur für haus- und nutztierpathogene Arten.
4) Die Einstufung gilt, wenn beim Umgang mit Zwischenwirten Aquarien besonders gesichert werden.
5) Die Einstufung gilt bei Arbeiten mit Zwischenwirten.
6) Kein Überträger oder Zwischenwirt.
7) Als Überträger/Zwischenträger für Bakterien, Pilze, Viren oder andere Parasiten.
B) Als Endwirt.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2361
Anhang II
Biologische Sicherheitsmaßnahmen
A. Maßnahmen nach Absatz 1 b) Sicherstellung, daß die Versuchspflanzen zu einer
Als Empfänger für biologische Sicherheitsmaßnahmen Jahreszeit blühen, in der keine andere Pflanze, mit
sind nur Organismen und Vektoren geeignet, die die Anfor- der eine Kreuzbefruchtung erfolgen könnte, inner-
derungen von § 6 Abs. 4 bzw. § 6 Abs. 5 erfüllen. halb des normalen Pollenflugbereichs der Ver-
suchspflanze blüht.
Im folgenden sind Vektor-Empfänger-Systeme aufgeführt,
die als biologische Sicherheitsmaßnahmen anerkannt c) Sicherstellung, daß innerhalb des bekannten
sind. Pollenflugbebereichs der Versuchspflanze keine
andere Pflanze wächst, mit der eine Kreuzbefruch-
Biologische Sicherheitsmaßnahmen B 1: tung möglich wäre.
- Escherichia coli K 12, asporogene, thyminabhängige 2. Eine wirksame Ausbreitung von Mikroorganismen über
Mutanten des Bacillus subtilis Stamm 168 und haploide den Bereich des Gewächshauses hinaus kann durch
Laboratoriumsstämme von Saccharomyces cerevisiae eine oder mehrere der im folgenden beispielhaft auf-
als Empfängerorganismen, sowie die Bakteriophagen geführten Vorsichtsmaßnahmen verhindert werden:
und Plasmide und andere Vektoren dieser Organismen,
wenn sie die Anforderungen nach § 6 Abs. 5 erfüllen a) Sicherstellung, daß sich innerhalb des äußersten
Radius, in dem eine wirksame Verbreitung eines
- Pseudomonas putida Stamm mt-2 KT 2440 und die Mikroorganismus durch die Luft möglich ist, kein
Vektoren pKT 262, pKT 263 und pKT 264 Organismus befindet, der als Wirt dienen und so
- eukaryote Zellen, die nicht spontan und nicht bei dem zur Übertragung des Mikroorganismus beitragen
vorgesehenen Experiment zu einem Organismus rege- könnte.
nerieren und die keine Kontamination von Mikroorganis- b) Durchführung des Experiments zu einer Jahreszeit,
men und exogenen Viren enthalten, unter Beachtung in der die als Wirte in Frage kommenden Pflanzen
der in der Zellkultur üblichen Sicherheitsvorkehrungen entweder nicht wachsen oder für eine erfolgreiche
und Vektoren, wie defektes SV40 Virus, defektes Ade- Infektion nicht anfällig sind.
novirus, defektes bovines Papillomavirus sowie nicht-
virale Replikons, die die Anforderungen von § 6 Abs. 5 c) Verwendung von Mikroorganismen, die genetische
erfüllen. Defekte enthalten, die ihre Überlebenschancen
außerhalb der Forschungsanlage auf ein Minimum
Biologische Sicherheitsmaßnahmen B 2: herabsetzen oder bei welchen auf andere Weise
- Escherichia coli chi-1776 und Escherichia coli MRC1 gewährleistet ist, daß eine unbeabsichtigte Freiset-
und geeignete Bakteriophagen und Plasmide dieser zung nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit eine
Stämme wie pSC 101, pMB 9, pBR 313, pBR 322, erfolgreiche Infektion von Organismen außerhalb
pDH 24, pBR 325, pBR 327, pGL 101 der Versuchsanstalt auslösen könnte.
- Zellkulturen höherer eukaryotischer Organismen, die 3. Eine wirksame Ausbreitung von Gliederfüßern und son-
die Bedingungen nach B 1 erfüllen und die frei von stigen Kleintieren kann insbesondere mit folgenden
Helferviren für den Vektor sind. Maßnahmen verhindert werden:
a) Gliederfüßer: Verwendung flugunfähiger, kaum flug-
B. Maßnahmen nach Absatz 2 fähiger oder steriler Gliederfüßer.
1. Eine wirksame Ausbreitung von Pollen und von Pflan- b) Sonstige Kleintiere: Verwendung unbeweglicher
zen mittels Samen kann durch eine oder mehrere der oder steriler Stämme.
im folgenden beispielhaft aufgeführten Vorsichtsmaß- c) Durchführung des Experiments zu einer Jahreszeit,
nahmen verhindert werden: in der ein Überleben ausgetretener Organismen
a) Entfernung der Fortpflanzungsorgane, Verwendung ausgeschlossen ist.
männlich steriler Sorten oder Beendigung des d) Verwendung von Tieren, die obligate Verbindungen
Experiments und Ernte des Pflanzenmaterials vor nur mit Pflanzen besitzen, die außerhalb des Ver-
Eintritt des fortpflanzungsfähigen Stadiums. breitungsbereichs der Organismen vorkommen.
2362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anhang III
Sicherheitsmaßhahmen für Labor- und Produktionsbereich
A. Sicherheitsmaßnahmen für den Laborbereich nisch veränderte Organismen essen, trinken, rauchen
oder schnupfen können.
1. Stufe 1
1. Der Gen-Arbeitsbereich ist als solcher zu kennzeich-
nen. II. Stufe 2
2. Die Arbeiten sollen in abgegrenzten und in aus- 1 . Der Arbeitsbereich ist zusätzlich mit dem Warn-
reichend großen Räumen bzw. Bereichen durchge- zeichen „Biogefährdung" zu kennzeichnen.
führt werden. 2. Bei Arbeiten, bei denen Aerosole entstehen können,
3. Wand-, Decken-, Fußboden- sowie Arbeitsflächen muß sichergestellt werden, daß diese nicht in den
müssen beständig gegen die verwendeten Stoffe und Arbeitsbereich gelangen. Dazu sind insbesondere
Reinigungsmittel sein. folgende Maßnahmen geeignet:
4. Ein Waschbecken soll im Arbeitsbereich vorhanden a) Durchführung der Arbeit in einer Sicherheitswerk-
sein. bank oder unter einem Abzug, bei denen ein Luft-
strom vom Experimentator zur Arbeitsöffnung hin
5. Türen der Arbeitsräume sollen während der Arbeiten
gerichtet ist, oder
geschlossen sein.
b) Benutzung von Geräten, bei denen keine Aerosole
6. Mundpipettieren ist untersagt, Pipettierhilfen sind zu
freigesetzt werden.
benutzen.
Die Abluft aus diesen Geräten muß durch einen Hoch-
7. Spritzen und Kanülen sollen nur wenn unbedingt nötig leistungsschwebstoff-Filter geführt oder durch ein
benutzt werden. anderes geprüftes Verfahren keimfrei gemacht wer-
8. Bei allen Arbeiten muß darauf geachtet werden, daß den.
keine vermeidbaren Aerosole auftreten. 3. Ein Autoklav muß im Labor vorhanden oder innerhalb
9. Nach Beendigung der Arbeiten müssen die Hände desselben Gebäudes verfügbar sein.
gewaschen werden. 4. Zutritt zum Labor haben außer den an den Experimen-
10. Laborräume sollen aufgeräumt und saubergehalten ten Beteiligten nur Personen, die vom Projektleiter
werden. Auf den Arbeitstischen sollen nur die tatsäch- oder durch von ihm autorisierte Dritte hierzu ermäch-
lich benötigten Geräte und Materialien stehen. Vorräte tigt wurden. Hierauf ist durch geeignete Kennzeich-
sollen nur in dafür bereitgestellten Räumen oder nung an den Zugängen hinzuweisen.
Schränken gelagert werden. 5. Fenster und Türen der Arbeitsbereiche müssen wäh-
11 . Die Identität der benutzten Organismen ist regelmäßig rend der Arbeiten geschlossen sein.
zu überprüfen, wenn dies für die Beurteilung des 6. Alle Arbeitsflächen sind nach Beendigung der Tätig-
Gefährdungspotentials notwendig ist. Die zeitlichen keiten zu desinfizieren.
Abstände richten sich nach dem möglichen Gefähr-
dungspotential. 7. Arbeitsgeräte, die in unmittelbarem Kontakt mit gen-
technisch veränderten Organismen waren, müssen
12. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Organismen vor einer Reinigung autoklaviert oder desinfiziert wer-
sachgerecht aufzubewahren oder in geeigneter Weise
den.
unschädlich nach dem Stand der Wissenschaft zu
beseitigen. 8. Abfälle, die gentechnisch veränderte Organismen ent-
halten können, müssen durch Inaktivierung unschäd-
13. Die vorschriftsmäßige Ausführung gentechnischer lich gemacht werden. Ist dazu ein innerbetrieblicher
Arbeiten ist zu überwachen. Transport erforderlich, muß der Abfall gefahrlos
14. Ungeziefer ist in geeigneter Weise zu bekämpfen. gesammelt und in geeigneten Behältern transportiert
15. Verletzungen sind sofort dem zuständigen Vorgesetz- werden.
ten zu melden. 9. Probenahmegefäße müssen während des Transports
16. Lebensmittel und Tabakerzeugnisse dürfen nur so verschlossen sein und insbesondere gegen Bruch
aufbewahrt werden, daß sie mit gentechnisch ver- geschützt werden.
änderten Organismen nicht in Berührung kommen. 10. Werden humanpathogene Organismen verschüttet,
17. In Arbeitsräumen darf nicht gegessen, getrunken, muß unverzüglich der kontaminierte Bereich gesperrt
geraucht oder geschnupft werden. Für die Beschäftig- und desinfiziert werden.
ten sind Bereiche einzurichten, in denen sie ohne 11. Für das Arbeiten mit gentechnisch veränderten Orga-
Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch gentech- nismen ist ein Hygieneplan zu erstellen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2363
12. Schutzkleidung ist vom Betreiber bereitzustellen und schließend sein. Die Arbeitsräume des Labors dürfen
vom Beschäftigten zu tragen. Getrennte Aufbewah- nur durch eine dreikammerige Schleuse betreten wer-
rungsmöglichkeiten für die Schutz- und Straßenklei- den können.
dung sind vorzusehen. 2. Die Schleuse muß gegen den Vorraum und die
Arbeitsräume mit einer entsprechenden Druckstaffe-
lung versehen sein, um den Austritt von Luft aus dem
III. Stufe 3
isolierten Laborteil zu verhindern. Die mittlere Kam-
1. Das Labor muß von seiner Umgebung abgeschirmt mer der Schleuse muß eine Personendusche enthal-
sein. ten. Eine Einrichtung zum Einbringen großräumiger
Geräte oder Einrichtungsgegenstände ist vorzusehen.
2. Fenster dürfen nicht zu öffnen sein.
3. Wände, Decken und Fußböden des Labors müssen
3. Es muß eine Schleuse vorhanden sein, über die das
nach außen dicht sein. Alle Durchtritte von Ver- und
Labor zu betreten und zu verlassen ist. Die Schleuse
Entsorgungsleitungen müssen abgedichtet sein.
muß ein Handwaschbecken mit Ellenbogen-, Fuß-
oder Sensorbetätigung enthalten. 4. Alle Innenflächen des Labors, einschließlich der Ober-
fläche der Labormöbel, müssen desinfizierbar und
4. In der Schleuse ist eine geeignete Schutzkleidung
gegen in diesem Labor benutzte Säuren, Laugen und
anzulegen. Beim Arbeiten sind Einweghandschuhe zu
organische Lösungsmittel widerstandsfähig sein.
tragen. Schutzkleidung und Handschuhe sind vom
Betreiber bereitzustellen. 5. Das Labor muß mit einem Durchreicheautoklaven
ausgerüstet sein. Durch eine automatisch wirkende
5. Bei Arbeiten, bei denen Aerosole entstehen können,
Verriegelung ist sicherzustellen, daß die Tür nur geöff-
muß stets in Sicherheitsbänken der Klassen I oder II
net werden kann, nachdem der Sterilisierungszyklus
gearbeitet werden.
in der Schleuse beendet wurde. Zum Ein- und Aus-
6. Der Zutritt zum Labor ist auf die Personen zu schleusen von Geräten und hitzeempfindlichem Mate-
beschränken, deren Anwesenheit zur Durchführung rial ist ein Tauchtank oder eine begasbare Durch-
der Versuche erforderlich ist und die zum Eintritt reiche mit wechselseitig verriegelbaren Türen vor-
befugt sind. Der Projektleiter ist verantwortlich für die zusehen.
Bestimmung der zutrittsberechtigten Personen. Eine
6. Das Labor muß durch ein eigenes Ventilationssystem
Person darf nur dann allein im Labor arbeiten, wenn
belüftet werden. Dieses ist so auszulegen, daß im
eine von innen zu betätigende Alarmanlage vorhan-
Labor ständig ein Unterdruck gegenüber der Außen-
den ist.
welt aufrechterhalten wird. Die Luft darf nicht in die
7. Das Labor darf entweder keine Wasserausgüsse ent- Räume zurückgeführt werden. Der Unterdruck muß
halten, oder es müssen Einrichtungen für eine Abwas- vom Vorraum bis zum Arbeitsraum jeweils zunehmen.
sersterilisierung vorhanden sein. Im erstgenannten Der in der letzten Stufe tatsächlich vorhandene Unter-
Fall muß eine Einrichtung zur Desinfektion der Hände druck muß von innen wie von außen leicht kontrollier-
vorhanden sein. bar und überprüfbar sein. Unzulässige Druckverände-
8. Eine Abdichtung des Labors zwecks eventueller rungen müssen durch einen hörbaren Alarm ange-
Raumdesinfektion muß möglich sein. zeigt werden.
9. Das Labor ist unter ständigem Unterdruck zu halten, Das Ventilationssystem muß eine Notstromversor-
so daß eine gerichtete Luftströmung von außen nach gung haben. Zu- und Abluft sind so zu koppeln, daß
innen gewährleistet ist. Der Unterdruck ist durch ein bei Ausfall von Ventilatoren die Luft keinesfalls unkon-
von außen und innen ablesbares Meßgerät mit Alarm- trolliert austreten kann.
geber zu überprüfen. Die Abluft aus dem Labor muß so aus dem Gebäude
10. Die gesamte Abluft ist durch einen Hochleistungs- gelangen, daß eine Gefährdung der Umwelt nicht
schwebstoff-Filter zu filtrieren. Bei dem Auswechseln eintreten kann. Zu- und Abluft des Labors müssen
des Filters muß dieser entweder zuerst sterilisiert oder durch zwei aufeinander folgende Hochleistungs-
zwecks späterer Sterilisierung unmittelbar in einem schwebstoff-Filter geführt werden. Die Filter sind so
luftdichten Beutel verpackt werden. anzuordnen, daß ihre einwandfreie Funktion in ein-
gebautem Zustand überprüft werden kann. Zu- und
11 . Gentechnisch veränderte Organismen dürfen nur in Abluftleitungen müssen hinter den Fiitern mechanisch
bruchsicheren, dicht verschlossenen, entsprechend dicht verschließbar sein, um ein gefahrloses Wech-
gekennzeichneten und außen desinfizierten Behältern seln der Filter zu ermöglichen.
ausgeschleust werden.
7. Abwasser aus Labor und Dusche sowie das Kondens-
IV. Stufe 4 wasser des Autoklaven müssen sterilisiert werden,
1. Das Labor muß entweder ein selbständiges Gebäude bevor sie in die allgemeine Abwasserleitung gelan-
oder, als Teil eines Gebäudes, durch einen Flur oder gen. Durch eine geeignete Anordnung von Ventilen
Vorraum deutlich von den allgemein zugänglichen und durch Hochleistungsschwebstoff-Filter gesicherte
Verkehrsflächen abgetrennt sein. Das Labor soll keine Entlüftungsventile sind diese Sterilisationsanlagen
Fenster haben. Sind Fenster vorhanden, müssen sie gegen Fehlfunktion zu schützen.
dicht, bruchsicher und dürfen nicht zu öffnen sein. Es 8. Alle Ver- und Entsorgungsleitungen sind durch geeig-
müssen Maßnahmen getroffen werden, die jedes nete Maßnahmen gegen Rückfluß zu sichern. Gas-
unbeabsichtigte oder unerlaubte Betreten des Labors leitungen sind durch Hochleistungsschwebstoff-
verhindern. Alle Türen des Labors müssen selbst- Filter, Flüssigkeitsleitungen durch keimdichte Filter zu
2364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
schützen. Das Labor dart nicht an ein allgemeines rung ausgeschleust. Schutzkleidung und Gummi-
Vakuumsystem angeschlossen werden. handschuhe sind vom Betreiber bereitzustellen.
9. Im Labor muß ein mit Ellbogen, Fuß oder Sensor zu
betätigendes Handwaschbecken mit Desinfektions- B. Sicherheitsmaßmahmen
einrichtungen oder ein besonderes Becken mit Des- für den Produktionsbereich
infektionslösung zum Desinfizieren der Hände vor-
handen sein. Es ist eine laborinterne Arbeitsvorschrift 1. Stufe 1
für die notwendigen Desinfektionsmaßnahmen zu
erlassen. 1. Die Laborsicherheitsmaßnahmen der Stufe 1 gelten für
die Produktion sinngemäß.
10. Für alle Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
gelten zusätzlich die folgenden Sicherheitsmaßnah- 2. Im Rahmen der Regeln guter mikrobiologischer Tech-
men: nik kommt der Vermeidung von Aerosolen besondere
Bedeutung zu. Um zu verhindern, daß größere Mengen
Die Arbeiten dürfen nur in geschlossenen, gasdich- an Kultursuspensionen über die Abluft aus den techni-
ten Sicherheitswerkbänken durchgeführt werden. schen Apparaturen austreten, können z.B. folgende
Die Arbeitsöffnungen dieser Bänke sind mit armlan- Maßnahmen getroffen werden:
gen, luftdicht angebrachten Gummihandschuhen zu
versehen. Die Belüftung dieser Sicherheitswerk- - Füllung der Fermenter bis max. 80 % und/oder
bänke erfolgt durch individuelle Zu- und Abluftlei- - Überwachung der Schaumbildung durch Sensoren
tungen, die auf der Zuluftseite durch einen, auf der und kontinuierliche oder geregelte Zugabe von Anti-
Abluftseite durch zwei aufeinanderfolgende Hoch- schaummitteln und/oder
leistungsschwebstoff-Filter geschützt sind. Die
- Einbau von Wasch- und Abscheidevorrichtungen,
Abluft der Sicherheitswerkbänke ist durch einen
wie z. 8. Demister, Zentrifugalabscheider.
eigenen Kanal nach außen zu führen. Bei Normal-
betrieb haben die Sicherheitswerkbänke im Ver- 3. Zur Wellenabdichtung sind Stopfbuchsen ausreichend.
gleich zum Arbeitsraum einen Unterdruck aufzuwei-
sen. Es muß sichergestellt sein, daß bei einem II. Stufe 2
Ausfall des Stromnetzes Alarm gegeben wird.
1. Der Arbeitsbereich ist zusätzlich mit dem Warnzei-
Die Ventile des Lüftungssystems müssen stromlos chen „Biogefährdung" zu kennzeichnen.
in einen sicheren Zustand gelangen.
2. Ausreichende Sterilisationskapazität muß im Ge-
Die Sicherheitswerkbänke müssen eine Vorrichtung bäude vorhanden sein.
für das gefahrlose Ein- und Ausschleusen von
Material und Gütern enthalten. Zum Zweck der 3. An den Waschbecken müssen Direktspender mit
Desinfektion der Arbeitsbänke muß eine von außen Händedesinfektionsmitteln zur Verfügung stehen.
zu bedienende Begasungsanlage vorgesehen 4. Die technischen Apparaturen sind konstruktionsmäßig
werden. so auszulegen, daß Aerosolbildung und Undichtigkei-
Eine Alternative zu den geschlossenen, gasdichten ten vermieden werden.
Sicherheitswerkbänken ist die Verwendung von Zur Sicherstellung, daß keine Aerosole in den Arbeits-
fremdbelüfteten Vollschutzanzügen, die es erlau- bereich gelangen, sind insbesondere folgende Maß-
ben, die unter den Sicherheitsmaßnahmen der nahmen geeignet:
Sicherheitsstufe 2 beschriebenen Sicherheitswerk-
a) bei der Verwendung von Zentrifugen und Separa-
bänke zu benutzen.
toren
- Zentrifugen, in denen Organismen zentrifugiert wer-
- Betreiben der Zentrifuge in Abzügen mit Abluft-
den, mit denen nur unter den Bedingungen der
filter oder Sicherheitswerkbänken,
Sicherheitsstufe 4 gearbeitet werden darf, dürfen
nur in vergleichbaren Sicherheitswerkbänken be- - Verwendung dichter Zentrifugen (z.B. konti-
trieben werden oder sind entsprechend zu nuierlich betriebene in-line-Geräte),
umbauen.
Verwendung eines Rotors mit dicht schließen-
11. Im Labor darf niemals eine Person allein tätig sein, dem Deckel, Verwendung bruchsicherer und ge-
es sei denn, es besteht eine kontinuierliche Sichtver- schlossener Zentrifugeneinsätze oder -gefäße
bindung oder Kameraüberwachung. Eine Wechsel- oder
sprechanlage nach draußen oder eine Telefonverbin-
dung muß vorhanden sein. Einstellung nicht bruchsicherer Zentrifugen-
gefäße in geschlossene und bruchsichere Ein-
12. Vor Betreten des Arbeitsbereichs sind alle Kleidüngs- sätze,
stücke einschließlich Uhren und Schmuck im Raum
vor der Dusche abzulegen. Es sind eine besondere b) bei der Verwendung von Homogenisatoren
Schutzkleidung und Gummihandschuhe zu tragen. - besondere Konstruktionsmerkmale wie Abdich-
Vor Verlassen des Arbeitsbereichs ist in dem Teil der ten des Deckels mit einem O-Ring, geeignete
Schleuse, der unmittelbar an die Arbeitsräume Werkstoffe für Schüssel und Deckel,
angrenzt, die Arbeitskleidung in sterilisierbare Behäl-
- Betrieb und insbesondere Öffnen der Geräte in
ter abzulegen. Die Straßenkleidung darf erst nach
Abzügen oder Sicherheitswerkbänken oder
Duschen mit Abseifen angezogen werden. Die abge-
legte Kleidung verbleibt in der Schleuse und wird beim - Verwendung kontinuierlich betriebener in-line-
nächsten Betreten des Arbeitsbereichs nach Sterilisie- Geräte.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den. 3. November 1990 2365
Diese Maßnahmen sind beim Betrieb von Geräten, die 16. Schutzkleidung ist vom Betreiber bereitzustellen und
der Erreichung eines vergleichbaren Zieles dienen vom Beschäftigten zu tragen. Getrennte Aufbewah-
und an die deshalb dieselben Anforderungen zu stel- rungsmöglichkeiten für die Schutz- und Straßenklei-
len sind, sinngemäß anzuwenden. dung sind vorzusehen.
5. Um das Austreten von gentechnisch veränderten III. Stufe 3
Organismen über die Fermenterabluft auf ein Mini-
mum zu beschränken, können verwendet werden: 1. Der Arbeitsbereich muß von seiner Umgebung abge-
schirmt sein. Der Zugang zum Arbeitsbereich ist nur
- Zentrifugalabscheider,
autorisierten und über die Sicherheitsanforderungen
- Venturi-Wäscher, belehrten Personen gestattet.
- Demister, 2. Es muß eine Schleuse mit Dusche und Waschbecken
- Tiefenfilter, mit Desinfektionsmittelspender vorhanden sein.
- Maßnahmen zur Schaumkontrolle (chemisch, me- 3. In der Schleuse ist eine geeignete Schutzkleidung
chanisch). anzulegen. Beim Arbeiten sind Einweghandschuhe zu
tragen. Schutzkleidung und Handschuhe sind vom
6. Werden Lösungen, die gentechnisch veränderte Betreiber bereitzustellen.
Organismen enthalten, verschüttet, ist der verunrei-
nigte Bereich unverzüglich zu desinfizieren. 4. Der Arbeitsbereich muß mit einer technischen Lüftung
ausgestattet sein, wobei die Filtration der Raumabluft
7. Abfälle, die gentechnisch veränderte Organismen ent- in der Regel nicht erforderlich ist.
halten können, müssen innerhalb der gentechnischen
Anlage mit chemischen oder physikalischen Metho- 5. Die Anlage ist so auszulegen (z. 8. durch den Einbau
den inaktiviert werden. von Notablaßbehältern), daß bei unkontrolliertem Aus-
tritt die größte zusammenhängende Menge der gen-
8. Für Wellendurchführungen sind z. 8. folgende Abdich- technisch veränderten Organismen gefahrlos auf-
tungen geeignet: gefangen werden kann.
- einfach wirkende Gleitringdichtung, 6. Die Apparaturen sind entsprechend dem Stand von
- Stopfbuchse mit Dampf- oder Desinfektionsmittel- Wissenschaft und Technik als geschlossene Systeme
sperre. auszuführen:
9. Arbeiten, bei denen Aerosole in den Arbeitsbereich 7. Die Fermenterabluft muß entweder über ein geeigne-
austreten können, müssen in einer Sicherheitswerk- tes Filtersystem, z. B. mit Hochleistungsschwebstoff-
bank der Klassen I oder II oder unter einem Abzug mit Filter, abgeführt werden, oder ist durch Erhitzen zu
Hochleistungsschwebstoff-Filter durchgeführt werden. sterilisieren.
10. Der Arbeitsbereich ist so auszulegen, daß durch Auf- 8. Durchführungen von Antriebswellen müssen mit dop-
fangvorrichtungen, deren Volumina sich mindestens pelt wirkenden Dichtelementen, wie z. B. durch dop-
am größten Einzelvolumen orientieren, ein unkontrol- pelte Gleitringdichtung oder Doppellippendichtung,
lierter Austritt verhindert wird. ausgestattet sein. Die Sperrflüssigkeit ist unter gerin-
gem Überdruck gegenüber dem Behälterinnendruck
11. Zum Beimpfen und für Überführungsvorgängc sollen
zu halten und zu überwachen. Der Antrieb kann auch
geschlossene Leitungen zwischen der Anlage und
über eine Magnetkupplung erfolgen.
dem Impfbehälter verwendet werden.
9. Vor dem Abernten sind die gentechnisch veränderten
12. Zur Probenahme sind Einrichtungen zu verwenden,
Organismen zu sterilisieren oder in geschlossenen
die nach jedem Probenahmevorgang desinfiziert wer-
Apparaturen weiterzuverarbeiten. Als Erntegeräte
den können. Die Probenahme ist unter Vermeidung
kommen in Frage:
von Aerosolen durchzuführen. Probenahmegefäße
müssen während des Transports verschlossen sein - desinfizierbare Separatoren und Dekanter in
und insbesondere gegen Bruch geschützt werden. geschlossener Ausführung,
13. Gentechnisch veränderte Organismen sind vor dem - Membranfilteranlage (geschlossen),
Abernten zu inaktivieren oder in weitgehend geschlos- - Cross-Flow-Filter.
senen Apparaturen weiter zu verarbeiten. Als Auf-
arbeitungsgeräte kommen in Frage: 10. Abfälle, die gentechnisch veränderte Organismen ent-
hallen können, müssen innerhalb der gentechnischen
- Separatoren und Dekanter in geschlossener Aus- Anlage gesammelt und durch Sterilisierung unschäd-
führung, lich gemacht werden.
- Filteranlagen (geschlossen),
- gekapselte Vakuumdrehfilter, IV. Stufe 4
- Kammerfilterpresse. 1. Die Arbeitsräume des Produktionsbereichs dürfen nur
durch eine dreikammerige Schleuse betreten werden
14. Vor dem Öffnen der technischen Apparaturen, in
können. Die Schleuse muß gegen den Vorraum und
denen mit gentechnisch veränderten Organismen
die Arbeitsräume mit einer Druckstaffelung versehen
umgegangen wurde, sind die verunreinigten Teile zu sein, um den Austritt von Luft aus dem isolierten
desinfizieren. Produktionsbereich zu verhindern. Die mittlere Kam-
15. Für das Arbeiten mit gentechnisch veränderten Orga- mer der Schleuse muß eine Personendusche enthal-
nismen ist ein Hygieneplan zu erstellen. ten. Die Arbeitsbereiche müssen mit Materialschleu-
2366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
sen mit gegenseitig verriegelbaren Türen ausgerüstet 7. Für den gesamten Arbeitsbereich sind Sicherheits-
sein. schaltungen vorzusehen, die einen Austritt von gen-
2. Vor Betreten des Arbeitsbereichs sind alle Kleidungs- technisch veränderten Organismen auch bei Ausfall
stücke einschließlich Uhren und Schmuck im Raum der Netzenergien verhindern. Das können z.B. sein:
vor der Dusche abzulegen. Es sind eine besondere zwangsweise Schaltungen von Ventilen in den siche-
Schutzkleidung und Gummihandschuhe zu tragen. ren Zustand, Rückschlagklappen an Versorgungslei-
Vor Verlassen des Arbeitsbereichs ist jn dem Teil der tungen, Notstromversorgung.
Schleuse, der unmittelbar an die Arbeitsräume an- 8. Zur Probenahme sind geschlossene Systeme zu ver-
grenzt, die Arbeitskleidung in sterilisierbare Behälter wenden. Das Probenahmegefäß muß insbesondere
abzulegen. Die Straßenkleidung darf erst nach vor mechanischer Beschädigung geschützt werden.
Duschen mit Abseifen angezogen werden. Die abge-
9. Werden die Organismen vor dem Abernten nicht steri-
legte Kleidung verbleibt in der Schleuse und wird beim
lisiert, müssen die folgenden Aufarbeitungsschritte,
nächsten Betreten des Arbeitsbereichs nach Sterilisie-
bei denen noch mit lebenden Organismen zu rechnen
rung ausgeschleust. Schutzkleidung und Gummi-
ist, in geschlossenen und desinfizierbaren Apparatu-
handschuhe sind vom Betreiber bereitzustellen.
ren erfolgen.
3. Fenster, Wände, Decken und Fußböden müssen nach
Bereiche, in denen sich Aerosole bilden können, müs-
außen dicht sein. Fenster dürfen sich im Normal-
sen räumlich abgetrennt sein. Die Abluft der Absau-
betrieb nicht öffnen lassen.
gungen ist über doppelt ausgeführte Hochleistungs-
4. Im Arbeitsbereich muß ein Unterdruck durch geeig- schwebstoff-Filter zu führen, oder es muß in geschlos-
nete Lüftungssysteme gewährleistet sein. Der Unter- senen, gasdichten Sicherheitswerkbänken gearbeitet
druck ist durch ein Meßgerät mit Alarmgeber laufend werden.
zu überwachen.
10. Bei Kontaminationsgefahr, z. B. nach dem Verschüt-
5. Zu- und Abluft müssen über doppelt ausgeführte ten von Kulturlösungen, sind fremdbelüftete Voll-
Hochleistungsschwebstoff-Filter geführt werden. Der schutzanzüge zu benutzen.
Filterwechsel muß unter aseptischen Bedingungen
11. Das Gebäude muß so ausgeführt werden, daß im
erfolgen, wie z. B. Sack-im-Sack-System oder chemi-
Brandfall Feuerlöschwasser nicht in das Kanalsystem
sche Desinfektion. Die Abluft der Fermenter ist über
gelangen kann.
Doppelmembranfilter zu führen.
6. Die Anlage ist so auszulegen, daß die gesamte
Abwassermenge aus Fermentern und Abflüssen auf-
gefangen und sterilisiert werden kann.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2367
Anhang IV
Sicherheitsmaßnahmen für Gewächshäuser
1. Stufe 1 Wahrscheinlichkeit besteht, daß vermehrungsfähiges
biologisches Material sich durch den Boden verbreiten
1. Der Boden des Gewächshauses kann aus Kies oder
kann.
anderem gewächshausspezifischen Material bestehen.
Erdbeete sind ebenfalls geeignet. Es sollten jedoch 2. Die Fenster und sonstigen Öffnungen in den Wänden
mindestens die Gehwege befestigt (z. B. betoniert) und im Dach des Gewächshauses können zu Belüf-
sein. tungszwecken geöffnet werden, wenn sie mit Insekten-
schutzgittern ausgestattet sind.
2. Die Fenster und sonstigen Öffnungen in den Wänden
und im Dach der Gewächshausabteilung können zu Besondere Schutzvorrichtungen zur Abwehr von Pollen
Belüftungszwecken geöffnet werden und erfordern oder Mikroorganismen sind nicht erforderlich.
keine besondere Schutzvorrichtung, um Pollen, Wenn Ausblasventilatoren verwendet werden, ist das
Mikroorganismen oder kleine Flugtiere (z. B. Glieder- Eindringen von Insekten auf ein Mindestmaß zu
füßer, Vögel) abzuhalten oder auszuschließen. Gegen beschränken. Luftklappen und Ventilatoren sind so zu
die zuletzt Genannten werden jedoch Netze emp- konstruieren, daß sie sich nur bei Inbetriebnahme des
fohlen. Ventilators öffnen.
3. Das Personal muß die Anweisungen über die in den 3. Abfälle, die gentechnisch veränderte Organismen ent-
jeweiligen Sicherheitsstufen anzuwendenden Ge- halten können, müssen durch Inaktivierung unschäd-
wächshausregeln und -verfahren lesen und befolgen. lich gemacht werden. Ist dazu ein innerbetrieblicher
4. Die laufenden Versuche sind schriftlich festzuhalten. Transport erforderlich, muß der Abfall gefahrlos gesam-
melt und in geeigneten Behältern transportiert werden ..
5. In gentechnischen Experimenten verwendete Organis-
men sind mit geeigneten Methoden, insbesondere 4. Werden anstelle von Gewächshäusern Klimakammern
durch Abschneiden der Vermehrungsorgane bei Pflan- verwendet, gelten die vorstehenden Sicherheitsmaß-
zen, vermehrungsunfähig zu machen, bevor sie außer- nahmen sinngemäß.
halb des Gewächshauses, jedoch auf dem umgeben- 5. Zutritt zum Gewächshaus haben außer den an den
den Gelände des Betreibers, unschädlich entsorgt wer- Experimenten Beteiligten nur der Projektleiter oder
den. durch ihn autorisierte Personen. Hierauf ist durch
6. Ein geeignetes, auf die Experimentalpflanzen abge- geeignete Kennzeichnung an den Zugängen hinzuwei-
stimmtes Programm zur erfolgreichen Bekämpfung von sen.
Pflanzenkrankheiten,_ Unkräutern, Insektenbefall und 6. Es muß ein Handbuch über die Verhaltensmaßnahmen
Nagetieren ist aufzustellen. vorliegen. Das Handbuch hat auch Notpläne zu enthal-
7. Gliederfüßer und andere bewegliche Makroorganismen ten, die im Fall einer unbeabsichtigten Freisetzung von
sind in geeigneten Behältern unterzubringen. Werden Organismen durchzuführen sind.
Makroorganismen, wie flugfähige Gliederfüßer oder 7. Über die Pflanzen, Mikroorganismen oder Kleintiere,
Fadenwürmer, im Gewächshaus ausgebracht, sind die in die oder aus der Gewächshausanlage verbracht
Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um das Austreten aus werden, ist Buch zu führen. Versuchsmikroorganismen
der Anlage auf das geringstmögliche Maß zu reduzie- enthaltendes Material, das in einem lebensfähigen oder
ren. intakten Zustand in die oder aus der Gewächshaus-
8. Lebensmittel und Tabakerzeugnisse dürfen nur so auf- anlage verbracht wird, ist in einem geschlossenen,
bewahrt werden, daß sie mit gentechnisch veränderten unzerbrechlichen Behältnis zu transportieren.
Organismen nicht in Berührung kommen. 8. Besteht ein Teil des Gewächshausbodens aus Kies
9. Im Gewächshaus darf nicht gegessen, getrunken, oder ähnlichem Material, sind geeignete Behandlungen
geraucht oder geschnupft werden. Für die Beschäftig- zur Beseitigung der im Kies eingefangenen Organis-
ten sind Bereiche einzurichten, in denen sie ohne men durchzuführen.
Beeinträchtigung ihrer Gesundheit durch gentechnisch
veränderte Organismen essen, trinken, rauchen oder
schnupfen können. III. Stufe 3
1. Der Boden des Gewächshauses ist aus Beton oder
II. Stufe 2 einem anderen wasserundurchlässigen Material mit
Vorkehrungen zur Sammlung und Sterilisierung der
1. Es wird ein Gewächshausboden aus wasserundurch- Abwässer auszuführen.
lässigem Material (z. B. Beton) empfohlen. Kies oder
anderes poröses Material unter den Pflanztischen ist 2. Die Fenster sind zu verschließen und abzudichten. Es
verwendbar, sofern nur eine geringe Wahrscheinlich- ist bruchsicheres Glas zu verwenden.
keit besteht, daß vermehrungsfähiges biologisches Das Gewächshaus muß ein in sich abgeschlossenes
Material durch den Boden verbreitet werden kann. Erd- Gebäude mit durchgehendem Dach sein, das von den
beete sind ebenfalls geeignet, sofern nur eine geringe frei zugänglichen Bereichen abgetrennt ist. Der Zutritt
2368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zum Gewächshaus hat durch eine Schleuse mit zwei men, die nach gesicherter wissenschaftlicher Erkennt-
selbstschließenden Türen zu erfolgen, von denen die nis ein erhebliches Schädigungspotential für natür-
äußere abschließbar sein muß. liche oder bewirtschaftete Ökosysteme darstellen,
3. Ein Handwaschbecken mit Desinfektionsmöglichkeit muß ebenfalls auf diesen Hinweisen angegeben wer-
ist in der Schleuse des Gewächshauses anzubringen. den.
4. Die Gewächshausanlage ist mit einem Sicherheits- 13. Beim Verlassen des Gewächshauses haben sich die
zaun zu umgeben oder durch ein gleichwertiges Beschäftigten die Hände zu reinigen und zu desinfizie-
Sicherheitssystem zu schützen. ren.
5. Die Innenwände, -decken und -böden müssen gegen 14. Geeignete Schutzkleidung, einschließlich Schuhwerk,
Reinigungs- und Desinfektionsflüssigkeiten beständig die vor der Reinigung oder Beseitigung zu desinfizie-
sein. Alle Durchbrüche in diesen Strukturen und Flä- ren ist, ist vom Betreiber bereitzustellen und vom
chen, wie Rohr- und Stromleitungen, sind gasdicht Beschäftigten zu tragen.
abzudichten.
IV. Stufe 4
6. Vakuumleitungen sind durch Hochleistungsschweb-
stoff-Filter oder gleichwertige Filter und Verschlüsse 1. Das Gewächshaus muß entweder aus einem separa-
für flüssige Desinfektionsmittel zu sichern. ten Gebäude oder einer klar abgegrenzten und isolier-
ten Zone innerhalb eines Gebäudes bestehen.
7. Es muß ein gesondertes Be- und Entlüftungssystem
vorhanden sein. Das System hat für die Druckunter- 2. Im Gewächshaus muß durch geeignete Lüftungs-
schiede und die Luftstromausrichtung zu sorgen, die systeme ein Unterdruck gewährleistet sein.
erforderlich sind, um eine Luftzufuhr von außen in das 3. Die Zugangstüren zum Gewächshaus sind selbst-
Gewächshaus sicherzustellen. schließend und abschließbar auszuführen. Für die ein-
8. Die Abluft aus der Anlage ist durch Hochleistungs- und austretenden Beschäftigten müssen durch eine
schwebstoff-Filter nach außen abzuleiten. Die Filter- Dusche getrennte äußere und innere Umkleideräume
kammern sind so zu gestalten, daß sie eine Desinfek- zur Verfügung stehen.
tion in eingebautem Zustand vor dem Auswechseln 4. Wände, Boden und Decke des Gewächshauses sind
der Filter ermöglichen, oder der Filterwechsel muß so zu konstruieren, daß sie eine gasundurchlässige
ohne Kontamination der Umgebung über mit Dicht- innere Ummantelung bilden, die die Begasung ermög-
ringen verschließbare Wartungssäcke erfolgen, die licht und Sicherheit vor Anthropoden bietet.
anschließend sterilisiert werden.
Alle Durchbrüche sind gasdicht auszuführen. Lüf-
Die Belüftungsventilatoren sind mit Rückflußdämpfern tungsanlagen müssen Hochleistungsschwebstoff-Fil-
auszustatten, die sich schließen, wenn der Belüf- ter enthalten.
tungsventilator abgeschaltet ist. Der Zu- und Abluft-
strom wird unterbrochen, um jederzeit einen nach 5. Ein Durchreicheautoklav zur Sterilisierung des Mate-
innen gerichteten (oder Null-)Luftstrom zu gewähr- rials, das die Gewächshausanlage verläßt, hat zur
leisten. Verfügung zu stehen. Die Autoklavtür, die sich nach
außen öffnet, ist zur Außenwand abzudichten und
9. Der Zutritt zum Gewächshaus ist auf die Personen zu automatisch zu kontrollieren, so daß die Außentür nur
beschränken, deren Anwesenheit zur Durchführung nach Abschluß des Sterilisationszyklus des Autokla-
der Versuche oder zur Überwachung technischer Ein- ven geöffnet werden kann.
richtungen erforderlich ist und die zum Eintritt befugt
sind. Der Projektleiter ist verantwortlich für die Bestim- Eine begasbare Durchreiche oder eine gleichwertige
mung der zutrittsberechtigten Personen. Desinfektionsmethode hat zur Verfügung zu stehen,
so daß das Material und die Ausrüstungsgegen-
10. Versuchsmikroorganismen enthaltendes Material, das stände, die nicht im Autoklaven sterilisiert werden
in einem lebensfähigen oder intakten Zustand in die können, sicher aus der Anlage gebracht werden kön-
oder aus der Gewächshausanlage verbracht werden nen.
soll, ist in einem unzerbrechlichen, luftdicht abge-
6. Jedes Gewächshaus muß ein eigenständiges Va-
schlossenen, zusätzlichen Transportbehälter zu trans-
kuumsystem besitzen. ln-line-Hochleistungsschweb-
portieren, der vor der Entfernung aus dem Gewächs-
stoff-Filter sind so nahe wie möglich an jedem Punkt
haus desinfiziert werden muß. Alle Organismen, mit
oder Vakuumzweighahn anzubringen. Andere Flüs-
Ausnahme derjenigen, die zu Versuchszwecken
sigkeits- oder Gaszuleitungen zur Anlage sind durch
lebensfähig oder intakt bleiben sollen, sind nach
Vorrichtungen zu sichern, die einen Rückfluß verhin-
Beendigung der betreffenden gentechnischen Arbeit
dern.
zu sterilisieren. Kontaminierte Ausrüstungsgegen-
stände und Zubehörteile sind zu desinfizieren. 7. Der Druck ist durch ein Meßgerät mit Alarmgeber
laufend zu überwachen. Der Zu- und Abluftstrom wird
11 . Gliederfüßer und andere bewegliche Makroorganis-
unterbrochen, um jederzeit einen nach innen gerichte-
men sind in geeigneten Behältern unterzubringen. Die
ten (oder Null-)Luftstrom zu gewährleisten.
Versuche sind in den Behältern, in denen die beweg-
lichen Organismen unter Kontrolle gehalten werden, Hochleistungsschwebstoff-Filter haben zur Verfügung
durchzuführen. zu stehen, um die der Anlage· zugeführte Luft zu
behandeln.
12. An den Zugangstüren zum Gewächshaus ist das
Warnzeichen „Biogefährdung" anzubringen. Auf ihm 8. Der Zutritt ist durch sichere, verschlossene Türen
sind die Namen der gentechnisch veränderten Orga- einzuschränken. Der Zugang ist vom Projektleiter zu
nismen anzugeben. Das Vorhandensein von Organis- regeln. Arbeiten mehrere Projektleiter in einem
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2369
Bereich, hat der Betreiber den für die Regelung des 13. Gliederfüßer und andere Makroorganismen, die im
Zugangs verantwortlichen Projektleiter zu bestimmen. Zusammenhang mit Versuchen benutzt werden, die
Eintretende Personen sind vor dem erstmaligen eine physikalische Einschließung dieser Sicherheits-
Betreten über die einzuhaltenden Vorsichtsmaßnah- stufe erfordern, sind in entsprechenden Behältern
men zur Gewährleistung der Umweltsicherheit zu unterzubringen. Soweit es der Organismus erforder-
unterrichten. lich macht, sind die Versuche in den Behältern, in
denen die beweglichen Organismen festgehalten wer-
Es ist eine Liste aller Personen unter Angabe des den, durchzuführen.
Datums und des Zeitpunktes zu führen, die das
Gewäcnshaus betreten und verlassen. 14. In dem Warnhinweis vor biologischen Gefahren sind
auch die benutzten Pflanzen, Mikroorganismen und
9. Bei einem Notfall sind alle angemessenen Maßnah- Tiere sowie der Name des Projektleiters und anderer
men zu treffen, um das Austreten vermehrungsfähi- Verantwortlicher aufzuführen. Ferner hat er beson-
gen biologischen Materials aus der gentechnischen dere Auflagen für das Betreten des Bereichs anzu-
Anlage zu verhindern. geben.
10. Über das Material, das in das oder aus dem Gewächs- 15. Unfälle im Gewächshaus, die eine unbeabsichtigte
haus verbracht ist, ist Buch zu führen. Versuchsorga- Freisetzung oder Streuung von Mikroorgani~men zur
nismen, die in einem lebensfähigen oder intakten Folge haben, sind unverzüglich dem Projektleiter und
Zustand in das oder aus dem Gewächshaus verbracht den jeweils zuständigen Behörden zu melden. Über
werden sollen, sind in ein unzerbrechliches, versiegel- diese Unfälle sind schriftliche Aufzeichnungen anzu-
tes Primärbehältnis zu geben und sodann in einem fertigen und aufzubewahren.
desinfizierten, versiegelten Transportbehältnis einzu-
schließen. 16. Das Gewächs.haus darf nur durch die Umkleide- und
Duschräume betreten und verlassen werden. Für die ·
11 . Zubehör und andere Hilfsmittel werden mittels des Beschäftigten, die die Anlage betreten, ist vollständige
Durchreicheautoklaven, der Begasungskammer oder Schutzkleidung (möglicherweise Einwegkleidung),
der Schleuse, die bei jeder Benutzung angemessen einschließlich Unterwäsche, Hosen und Hemden oder
zu desinfizieren sind, eingebracht. Nach Sicherung Overalls, Schuhen und Kopfbedeckungen vom Betrei-
der Außentüren haben die Beschäftigten innerhalb der ber zur Verfügung zu stellen und von den Beschäftig-
Anlage zur Innentür des Autoklaven, der Begasungs- ten zu tragen. Bei Verlassen des Gewächshauses und
kammer oder der Schleuse zu gehen. Diese Türen
vor Betreten des Duschbereichs haben die Beschäf-
sind zu sichern, nachdem das Material in die Anlage
tigten ihre Schutzkleidung abzulegen und in einem
verbracht worden ist.
Schließfach oder Wäschekorb im inneren Umkleide-
12. Kein Material, mit Ausnahme der Versuchsorganis- raum aufzubewahren. Die Beschäftigten haben sich
men, die lebensfähig oder intakt bleiben sollen, darf bei jedem Verlassen der Anlage zu duschen. Alle
ohne vorherige Sterilisierung aus dem Gewächshaus Schutzkleidungen sind vor der Reinigung zu sterili-
entfernt werden. sieren.
2370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anhang V
Sicherheitsmaßnahmen für Tie:rhaltungsräume
1. Stufe 1 17. Werden Experimente an im Wasser lebenden Wirbel-
tieren oder an wirbellosen Tieren durchgeführt, sollen
1. Der Tierhaltungsraum muß leicht zu reinigen und
die folgenden Zusatzauflagen erfüllt werden:
desinfizieren sein.
a) Im Wasser lebende Wfrbel- und wirbellose Tiere
2. Der Tierhaltungsraum muß ausreichend belüftet sein.
Durch geeignete Vorrichtungen ist sicherzustellen,
3. Der Zutritt zum Raum ist auf hierzu ermächtigte Per-
daß die gentechnisch veränderten Organismen
sonen zu beschränken.
und die Geschlechtszellen von t~ansgenen Tieren
4. Tierhaltungsräume müssen für die beherbergten Tiere über das Ver- bzw. Entsorgungssystem des Zucht-
fluchtsiche.r und abschließbar sein. behälters (z.B. Tank oder Aquarium) nicht entwei-
5. Ein Eindringen von Wildformen der entsprechenden chen können. Die Oberseite des Zuchtbehälters
Tierarten in die Tierhaltungsräume muß ausgeschlos- soll abgedeckt sein, um ein Entweichen der Orga-
sen sein. nismen und deren Geschlechtszellen zu verhin-
dern.
6. Benutzte Tierkäfige sind nach Gebrauch keimarm zu
machen. b) Kriechende, springende oder fliegende wirbellose
Tiere
7. Material, das zur Sterilisierung oder Verbrennung
bestimmt ist, sowie benutzte Tierkäfige sind so zu (1) Der Einsatz eines UV-Insektenstrahlers ist
transportieren, daß Verunreinigungen der Umgebung empfehlenswert.
auszuschließen sind. (2) Es sind Vorkehrungen zu treffen, um ent-
8. Mundpipettieren ist untersagt; Pipettierhilfen sind zu wichene wirbellose Tiere aufzuspüren, damit
benutzen. diese wieder eingefangen oder unschädlich
beseitigt werden können. Behälter mit Zecken
9. Alle Arbeiten sind so durchzuführen, daß die Bildung oder Milben sind über ölbedeckten Tabletts zu
von Aerosolen auf ein Mindestmaß beschränkt wird. befestigen.
1O. Die Hände sind unverzüglich zu desinfizieren oder zu (3) Alle Käfige und Behälter für Tiere müssen
waschen, wenn Verdacht auf Kontamination besteht, numeriert und registriert werden.
sowie nach dem Umgang mit Tieren oder Tierabfällen.
(4) Gebrauchte Käfige, Behälter und Kulturgefäße
11. Unfälle, einschließlich Bisse und Kratzer von Tieren, sind vor der Entsorgung zu desinfizieren bzw.
sind von Betroffenen zu melden und vom Projektleiter vor erneutem Gebrauch gründlich zu reinigen.
schriftlich festzuhalten.
(5) Der Umgang mit fliegenden oder kriechenden
12. Das Personal ist im Umgang mit den zu verwenden- Gliederfüßern soll so erfolgen, daß ein Entwei-
den Tieren zu schulen. Die für den Umgang mit Tieren chen baldmöglichst entdeckt werden kann.
verantwortliche Person muß sicherstellen, daß alle,
die mit den Tieren und dem Abfallmaterial in Berüh- Die Aktivität der Gliederfüßer und die Gefahr
rung kommen, mit den örtlichen Regeln vertraut sind eines zufälligen Entweichens lassen sich durch
und alle anderen möglicherweise erforderlichen Vor- Kühlung herabsetzen.
sichtsmaßnahmen und Verfahren kennen. (6) Gentechnisch veränderte Tiere sind von ande-
13. Besteht bei transgenen Tieren keine Gefahr eines ren Tieren getrennt zu halten.
horizontalen Transfers des übertragenen Gens, kön- 18. Es ist zu berücksichtigen, daß in wirbellosen Tieren
nen sie auch außerhalb in einem sicher eingefriedeten Erreger beherbergt sein können, z. B. Borrelien in
Bereich oder auf andere Weise eingeschlossen gehal- Weichzecken, Trypanosomen in Raubwanzen der
ten werden. Der Möglichkeit eines Diebstahls oder Gattung Triatoma, Mikroorganismen aus Abwässern
Entweichens ist durch geeignete Maßnahmen ent- in Weichtieren, Krustentieren oder Stachelhäutern.
gegenzuwirken. Die Überwachung des Tieres hat zu
Die Sicherheitsmaßnahmen, unter denen diese wir-
gewährleisten, daß ein Entweichen unverzüglich ent-
bellosen Tiere gehalten werden, haben dem Risiko zu
deckt werden kann.
entsprechen, das die in den wirbellosen Tieren vor-
14. Es sollen Maßnahmen ergriffen werden, um eine Fort- handenen Krankheitserreger für den Menschen dar-
pflanzung der Tiere zu verhindern, sofern nicht die stellen.
Reproduktion Teil des Experiments ist.
19. Lebensmittel und Tabakerzeugnisse dürfen nur so
15. Über den Transfer fremder Gene sowie die Züchtung, aufbewahrt werden, daß sie mit gentechnisch ver-
Umsetzung und/oder Beseitigung aller transgenen änderten Organismen nicht in Berührung kommen.
Tiere ist genau Buch zu führen.
20. Im Tierstall darf nicht gegessen, getrunken, geraucht
16. Alle transgenen Tiere müssen einwandfrei und leicht oder geschnupft werden. Für die Beschäftigten sind
zu identifizieren sein. Das Nukleinsäure-Insert selbst Bereiche einzurichten, in denen sie ohne Beeinträchti-
kann als zusätzlicher Marker verwendet werden. gung ihrer Gesundheit durch gentechnisch veränderte
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2371
Organismen essen, trinken, rauchen oder schnupfen für Abfälle ausgestattet sein. Abfälle sind vor
können. der Entsorgung zu inaktivieren, vorzugsweise
21. Es soll geeignete Schutzkleidung und geeignetes mit Hitze. Es müssen Vorkehrungen getroffen
Schuhwerk getragen werden, die bei Verlassen des werden, um entwichene wirbellose Tiere leicht
Tierhaltungsraums zu säubern oder abzulegen sind. aufzuspüren, damit sie wieder eingefangen
Schutzkleidung und Schuhwerk sind vom Betreiber oder inaktiviert werden können.
bereitzustellen. (2) Die Belüftungsanlage muß entweichungs-
sicher sein.
(3) Gebrauchte Käfige, Behälter und Kulturgefäße
II. Stufe 2 sind vor der Entsorgung zu desinfizieren.
1. Alle Tiere sind sicherheitsgemäß in umschlossenen · 12. Es ist angemessene Schutzkleidung, Schuhwerk ein-
und abschließbaren Räumlichkeiten (Tierhaltungs- geschlossen, zu tragen, die bei Verlassen des Tierhal-
räume o. ä.) zu halten, um die Möglichkeit eines Dieb- tungsraums zu säubern oder abzulegen ist. Schutz-
stahls oder unbeabsichtigter Freisetzung auszuschal- kleidung und Schuhwerk sind vom Betreiber bereitzu-
ten. stellen.
2. Der Tierhaltungsraum ist regelmäßig zu reinigen und III. Stufe 3
zu desinfizieren. Sind Bodenabflüsse im Tierhaltungs-
raum vorhanden, muß in den Auffangbehältern immer 1. In den Tierhaltungsräumen müssen
Wasser stehen. Die Auffangbehälter sind regelmäßig a) eine Schleuse mit Waschbecken, Dusche und
zu desinfizieren und zu reinigen. Türen mit Schließvorrichtungen,
3. Der Tierhaltungsraum muß ein gesondertes Gebäude b) dichte und nicht zu öffnende Fenster,
oder ein eindeutig abgegrenzter und räumlich abge-
trennter Bereich innerhalb eines Gebäudes sein. c) übergangslose Fußleisten,
4. Befinden sich infizierte Tiere im Tierhaltungsraum, d) Notstromversorgung für sicherheitsrelevante Ein-
muß die Tür geschlossen bleiben. Sie ist mit einem richtungen,
Zeichen zu versehen, das auf die Art der Arbeiten e) Gasnotschalter, Notrufanlage und, wenn kein Sicht-
hinweist. kontakt besteht oder nicht zu zweit gearbeitet wird,
5. Es ist für Handwaschgelegenheiten, vorzugsweise im eine von innen zu betätigende Alarmanlage,
Tierhaltungsraum, zu sorgen; ist dies technisch nicht f) eine Be- und Entlüftung mit gerichteter Zuluft und
möglich, sind sie in einem angrenzenden Bereich zu über Alarmgeber kontrollierbarem Unterdruck sowie
installieren. über Hochleistungsschwebstoff-Filter gefilterter Ab-
6. Bei Verfahren, wie z. 8. der Gewinnung infizierter luft, sofern mit pathogenen Organismen gearbeitet
Gewebe und Flüssigkeiten, die zur Entstehung wird, für die eine Übertragung durch die Luft nicht
beträchtlicher Aerosolmengen führen können, sollen ausgeschlossen werden kann,
mikrobiologische Sicherheitswerkbänke in Anspruch g) ein Autoklav zur Sterilisierung der Abfälle,
genommen werden. Bei Beimpfungen ist ein Ge-
h) bei Arbeiten mit kleinen Tieren eine Sicherheits-
sichtsschutz zu tragen.
werkbank der Klasse II und
7. Es sind Maßnahmen zum Schutz vor Insekten und
i) geeignete Einrichtungen zur Verhinderung des Ein-
Nagetieren zu ergreifen.
dringens von Insekten, Nagern und Vögeln
8. Arbeitsflächen sind nach dem Gebrauch zu desinfizie-
vorhanden sein.
ren.
2. Der Zugang zu den Tierhaltungsräumen ist auf das
9. Alle Abfallstoffe, einschließlich Exkremente und Streu-
Stammpersonal zu beschränken und darf nur über die
material, müssen vor der Entsorgung durch Desinfek-
Schleuse erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann
tion, Sterilisierung oder Verbrennung keimfrei
der Projektleiter anderen Personen den- Zugang unter
gemacht werden.
fachkundiger Aufsicht genehmigen.
10. Benutzte Tierkäfige sind zu desinfizieren.
3. Das Ausschleusen von Proben mit gentechnisch ver-
11. Werden Experimente an im Wasser lebenden Wirbel- änderten Organismen darf nur in bruchsicheren, dicht
tieren oder wirbellosen Tieren durchgeführt, sollen die verschlossenen, entsprechend gekennzeichneten und
folgenden Zusatzauflagen erfüllt werden: außen desinfizierten Behältern durchgeführt werden.
a) Im Wasser lebende Wirbel- und wirbellose Tiere 4. Die Arbeitsbereiche sind nach Verschütten von konta-
Für den Fall, daß ein Tank zerbricht, undicht wird miniertem Material sofort zu desinfizieren.
oder überfließt, ist der Raum, in dem er sich befin- 5. Bei der Entsorgung von Abfällen ist folgendes zu
det, so zu konstruieren, daß keine Organismen beachten:
oder Geschlechtszellen in das Abflußsystem des
a) Kontaminierte Abfälle jeder Art und Tierkadaver
Gebäudes gelangen können, bevor sie inaktiviert
sind vor der Entsorgung zu sterilisieren.
werden konnten.
b) Die Sterilisierung muß in der Anlage im Tierhal-
b) Kriechende, springende oder fliegende wirbellose
tungsraum stattfinden. Ist dies im Tierhaltungsraum
Tiere
nicht möglich, hat der Transport in geschlossenen,
(1) Die Räume müssen insektendicht und Labor- bruchsicheren, lecksicheren und außen desinfizier-
spülbecken mit ausreichenden Abflußsieben ten Behältern zu erfolgen.
2372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c) Die Sterilisierung hat durch Verbrennen oder eine 5. Für die Desinfektion von Materialien, die aus dem
sonstige geeignete Weise zu erfolgen, wobei sicher- Bereich ausgeschleust werden, muß eine desinfizier-
gestellt sein muß, daß auch die Kernschichten des bare Schleuse zur Verfügung stehen. Die Dekontami-
Tierkadavers erfaßt werden_ nation kann z. B. durch Dampf, chemische Mittel oder
energiereiche Strahlung erfolgen.
d) Die Beseitigung von Tierkadavern und Abfällen ist
zu protokollieren. 6. Die im Tierhaltungsraum benötigten Materialien,
Gegenstände und Tiere sind über Schleusen, Be-
IV. Stufe 4 gasungskammern oder Durchreicheautoklaven mit
Einrichtungen zur Desinfektion einzubringen. Vor und
1 . Es muß entweder ein gesonderter Tierhaltungsraum
nach dem Einschleusen ist die Schleuse zu desinfi-
oder ein eindeutig abgegrenzter und räumlich abge-
zieren.
trennter Bereich innerhalb eines Gebäudes zur Ver-
fügung stehen. Die Zugangstüren zum Bereich sind 7. Gentechnisch veränderte Organismen oder damit
selbstschließend und abschließbar auszuführen. kontaminiertes biologisches Material, das zu weiteren
2. Der Tierhaltungsraum darf nur über eine dreikamme- Untersuchungen im lebensfähigen oder intakten
rige Schleuse mit Dusche und Möglichkeiten zum Zustand ausgeschleust werden soll, ist in einen
getrennterJ Ablegen und Aufbewahren von Straßen- unzerbrechlichen, dicht verschlossenen Behälter zu
und Schutzkleidung betreten werden. Vor dem Betre- verpacken und entsprechend zu desinfizieren (z. B.
ten des Tierhaltungsraumes sind alle Kleidungs- Tauchbad mit Desinfektionsmittel, Begasung). Der
stücke, einschJießlich Uhren und Schmuck, abzulegen Behälter ist in einen unzerbrechlichen zweiten Behäl-
und zu deponieren. Bei Verlassen des Raumes ist die ter zu stellen, der auch dicht verschlossen wird.
Schutzkleidung abzulegen und zu dekontaminieren.
Die Beschäftigten haben zu duschen. 8. Alle übrigen Materialien müssen vor der Entfernung
aus dem Tierhaltungsraum sterilisiert oder durch eine
3. Es muß ein gesondertes Belüftungssystem vorhanden gleichwertige Behandlung dekontaminiert werden. Ist
sein. Durch Unterdruck im Raum ist sicherzustellen, dies nicht möglich, muß das Material in einem
daß die Luft von außerhalb nach innen strömt. Zu- und geschlossenen, bruchsicheren, lecksicheren Primär-
Abluft sind so zu koppeln, daß die Luft keinesfalls behältnis verpackt und in einem desinfizierten, versie-
unkontrolliert aus dem Bereich austreten kann. Die gelten Transportbehältnis zur Entsorgung verbracht
Abluft ist über Hochleistungsschwebstoff-Filter so werden.
abzuleiten, daß sie nicht in andere Arbeitsbereiche
oder Ansaugvorrichtungen von Lüftungsanlagen kom- 9. Arbeiten mit humanpathogenen Organismen der
men kann. Sicherheitsstufe 4 haben im Tierhaltungsraum, soweit
dies möglich ist (z. B. bei kleinen Versuchstieren), in
4. Der Zutritt ist nur Personen erlaubt, deren Anwesen-
heit im Tierhaltungsraum zur Durchführung der Ver- einer Sicherheitswerkbank der Klasse III oder in
suche erforderlich ist. Der Projektleiter ist verantwort- geschlossenen Apparaturen oder mit fremdbelüfteten
lich für die Festlegung der näheren Umstände und die Vollschutzanzügen zu erfolgen.
Bestimmung, wer berechtigt ist, während der Ver- 10. Bei ·einem Notfall sind alle angemessenen Maßnah-
suche den Tierhaltungsraum zu betreten oder dort zu men zu treffen, um das Austreten vermehrungsfähi-
arbeiten. Der Zugang ist vom Projektleiter zu regeln. gen biologischen Materials aus dem Tierhaltungsraum
Arbeiten mehrere Projektleiter in einem Bereich, hat zu verhindern.
der Betreiber den für die Regelung des Zugangs ver-
antwortlichen Projektleiter zu bestimmen. Die An- 11. Im übrigen müssen die Sicherheitsmaßnahmen den-
wesenheit von Stammpersonal und Betriebsfremden jenigen für ein Labor der Sicherheitsstufe 4 ent-
ist zu dokumentieren. sprechen.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2373
Anhang VI
Vorsorgeuntersuchungen; Beteiligung der Beschäftigten
A. Vorsorgeuntersuchungen (2) Der Arzt hat dem Betreiber und dem untersuchten
Beschäftigten eine Bescheinigung darüber auszustellen,
(1) Beschäftigte, die gentechnische Arbeiten der Sicher- ob und inwieweit der Beschäftigte zur Verwendung an dem
heitsstufen 2, 3 oder 4 durchführen, dürfen an ihrem Arbeitsplatz geeignet ist (Bescheinigung über das Unter-
Arbeitsplatz nur beschäftigt werden, wenn sie Vorsorge- suchungsergebnis) und dieser Bescheinigung etwaige
untersuchungen unterzogen worden sind. Der Betreiber Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 beizufügen. In der
hat die Untersuchungen auf seine Kosten zu veranlassen Bescheinigung ist darauf hinzuweisen, daß eine Entschei-
und den Beschäftigten ihre Aufwendungen zu ersetzen. dung der zuständigen Behörde nach Buchstabe E herbei-
(2) Vorsorgeuntersuchungen sind geführt werden kann, wenn die Bescheinigung tür unzu-
treffend gehalten wird.
1 . arbeitsmedizinische E'.rstuntersuchungen vor Auf-
nahme der Beschäftigung und (3) Im Falle gesundheitlicher Bedenken hat der Arzt
2. arbeitsmedizinische Nachuntersuchungen während 1 . dem Betreiber schriftlich eine Überprüfung des Arbeits-
und bei Beendigung dieser Beschäftigung platzes zu empfehlen, wenn der untersuchte Beschäf-
tigte infolge der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet
durch einen ermächtigten Arzt.
erscheint; und
(3) Bei gentechnischen Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 2. den untersuchten Beschäftigten in schriftlicher Form
mit Organismen, die nicht humanpathogen sind, kann die medizinisch zu beraten.
zuständige Behörde auf Antrag eine Befreiung von den
Vorsorgeuntersuchungen zulassen. (4) Hat der Arzt dem Betreiber eine Bescheinigung mit
einer Empfehlung nach Absatz 3 Nr. 1 ausgestellt, hat der
(4) Der Betreiber hat dem Arzt auf Verlangen die zur Betreiber dies dem Betriebs- oder Personalrat mitzuteilen.
Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen Im Falle eines Beschäftigungsverbotes hat er auch die
Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und zuständige Behörde zu unterrichten.
eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
E. Behördliche Entscheidung
B. Zeitpunkt der Vorsorgeuntersuchungen
(1) Hält der Betreiber oder der untersuchte Beschäftigte
(1) Die Erstuntersuchung muß vor Beginn der Beschäfti- die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung für unzutreffend,
gung vorgenommen werden. Sie darf nicht länger als so kann er die Entscheidung der zuständigen Behörde
12 Wochen zurückliegen. beantragen.
(2) Die Frist für die Nachuntersuchung beginnt mit dem (2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung
Zeitpunkt der letzten Vorsorgeuntersuchung. Nachunter- ein ärztliches Gutachten einholen. Die Kosten des ärzt-
suchungen müssen regelmäßig im Abstand von einem lichen Gutachtens sind vom Betreiber zu tragen.
Jahr und innerhalb von 6 Wochen vor Ablauf der Nach-
untersuchungsfrist vorgenommen werden. Nachunter-
F. Maßnahmen nach der Vorsorgeuntersuchung
suchungen bei Beendigung der Beschäftigung sind den
Beschäftigten vor der Beendigung zu ermöglichen. Hat der Arzt eine Bescheinigung mit einer Empfehlung
nach Buchstabe D Abs. 3 Nr. 1 erteilt, darf der Betreiber
C. Ermächtigte Ärzte den Untersuchten an seinem Arbeitsplatz nur beschäftigen
oder weiterbeschäftigen, wenn die Wirksamkeit der Maß-
(1) Ärzte, die Vorsorgeuntersuchungen vornehmen, nahmen nach §§ 9, 10 oder 11 überprüft worden ist und für
müssen von der zuständigen Behörde hierzu ermächtigt den Untersuchten gesundheitliche Bedenken nicht mehr
sein.
bestehen. Auf dem Arbeitsplatz dürfen andere Beschäf-
(2) Die Ermächtigung kann erteilt werden, wenn der tigte nur beschäftigt werden, wenn feststeht, daß sie durch
Antragsteller diese Maßnahmen ausreichend geschützt werden können.
1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist,
2. die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt G. Vorsorgekartei und Aufbewahren der ärztlichen
und Bescheinigungen und Blutproben
3. über die notwendige Einrichtung und Ausstattung ver- (1) Für Beschäftigte, die nach dieser Verordnung ärzttich
fügt. untersucht worden sind, ist vom Betreiber eine Vorsorge-
kartei zu führen. Der betroffene Beschäftigte oder eine von
D. Ärztliche Bescheinigung ihm bevollmächtigte Person hat das Recht auf Einsicht-
nahme in die ihn betreffenden Angaben.
(1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich
festzuhalten und den Untersuchten über den Unter- (2) Die Kartei muß für jeden Beschäftigten folgende
. suchungsbefund zu unterrichten. Angaben enthalten:
2374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum des betroffe- H. Immunisierung
nen Beschäftigten,
Im Einzelfall gebotene Maßnahmen zur Immunisierung
2. Wohnanschrift, sind im Einvernehmen mit dem Arzt, der die arbeitsmedizi-
3. Tag der Einstellung und des Ausscheidens, nischen Vorsorgeuntersuchungen durchführt, festzulegen.
Die Immunisierung ist für die Beschäftigten kostenlos zu
4 .. qrdnungsnummer,
ermöglichen.
5. zuständiger Krankenversicherungsträger,
6. Art der vom Arbeitsplatz ausgehenden Gefährdungs- 1. Behördlich angeordnete· Vorsorgeuntersuchungen
möglichkeiten,
Ist damit zu rechnen, daß ein Beschäftigter an seiner
7. Art der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und Endes Gesundheit geschädigt werden kann, wenn er gentechni-
der Tätigkeit, sche Arbeiten durchführt, kann die zuständige Behörde
8. Angabe von Zeiten über frühere Tätigkeiten, bei anordnen, d~ß der Betroffene nur weiterbeschäftigt wer-
denen eine Gefährdungsmöglichkeit bestand (soweit den darf, nachdem er von einem Arzt untersucht worden
bekannt), ist. Buchstaben A bis G sind entsprechend anzuwenden.
9. Datum und Ergebnis der ärztlichen Vorsorgeunter-
J. Unterrichtung der Beschäftigten
suchungen,
10. Datum der nächsten regelmäßigen Nachunter- (1) Der Betreiber hat den betroffenen Beschäftigten
suchung, oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat vorhanden ist,
diesem
11 . Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
1. die mit den gentechnischen Arbeiten verbundenen Risi-
12. Name dessen, der die Vorsorgekartei führt. ken und die zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen mit-
zuteilen,
Die Angaben können in Dateiform auch auf sonstigen
Datenträgern gespeichert werden. 2. wenn er Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen
hat, die Gründe für die Auswahl der Schutzausrüstun-
(3) Der Betreiber hat die Kartei und die ärztlichen gen und die Bedingungen, unter denen sie zu benutzen
Bescheinigungen für jeden Beschäftigten bis zu dessen sind, mitzuteilen.
Ausscheiden aufzubewahren. Danach sind dem Beschäf- Im Falle von Betriebsstörungen sind die betroffenen
tigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei und die Beschäftigten und der Betriebs- oder der Personalrat zu
ärztlichen Bescheinigungen auszuhändigen. Der Betreiber unterrichten. In dringenden Fällen hat der Betreiber sie
hat einen Abdruck des dem Beschäftigten ausgehändigten über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unter-
Auszugs wie Personalunterlagen aufzubewahren. Der richten. Satz 2 gilt auch, wenn Maßnahmen nach der
Betreiber hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Überprüfung des Arbeitsplatzes auf Grund des Ergebnis-
Unfallversicherung oder einer von ihm beauftragten Stelle ses einer Vorsorgeuntersuchung getroffen werden.
auf Anforderung Kopien der Karteikarte zu übergeben.
(2) Die Betriebs- oder Personalräte haben das Recht,
(4) Der Betreiber hat die Kartei so aufzubewahren, daß über die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
Unbefugte keinen Zugang haben. Die in der Kartei enthal- hinaus zur Abwendung gesundheitlicher Schäden dem
tenen Angaben dürfen unbefugten Dritten nicht offenbart Betreiber im Einzelfall zusätzliche Schutzmaßnahmen vor-
werden. zuschlagen.
(3) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten nach
(5) Der Betreiber hat Blutproben, die bei Vorsorgeunter-
anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
suchungen anfallen, mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Diese Blutproben sind auf Verlangen des Beschäftigten (4) Unterrichtungs- und Beteiligungspflichten gegenüber
einem ihn später untersuchenden oder behandelnden Arzt dem Betriebs- oder Personalrat sowie den Beschäftigten
zur Verfügung zu stellen. Im übrigen dürfen sie nur zu bestehen nur insoweit, als die Betroffenen Beschäftigte im
Vergleichszwecken im Rahmen weiterer Vorsorgeunter- Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes oder der Perso-
suchungen benutzt werden. nalvertretungsgesetze sind.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2375
Verordnung
über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz
(Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenT AnhV)
Vom 24. Oktober 1990
Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes vom örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes
20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080) verordnet die Bundes- der Anlage oder in den Gemeinden, in denen die bean-
regierung: tragte Freisetzung erfolgen soll, verbreitet sind, öffentlich
bekanntzumachen (Bekanntmachung).
§ 1 §3
Anwendungsbereich Inhalt der Bekanntmachung
Anhörungen nach dieser Verordnung sind durchzufüh- (1) In der Bekanntmachung nach § 2 ist
ren vor der Entscheidung über die Genehmigung
1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Ertei-
1. der Errichtung und des Betriebs einer gentechnischen lung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht
Anlage, in der gentechnische Arbeiten zu gewerblichen ausgelegt sind;
Zwecken der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt
werden sollen, 2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in
der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle inner-
2. gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische
halb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf
Arbeiten zu gewerblichen Zwecken der Sicherheits-
die Rechtsfolgen des § 5 hinzuweisen;
stufe 1 durchgeführt werden sollen, wenn ein Genehmi-
gungsverfahren nach § 1O des Bundes-Immissions- 3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzu-
schutzgesetzes erforderlich ist, weisen, daß die formgerecht erhobenen Einwendungen
auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von
3. der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffen-
Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert
heit oder des Betriebs einer in Nummer 1 oder 2
werden und
aufgeführten gentechnischen Anlage,
4. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entschei-
4. von weiteren gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen
dung über die Einwendungen durch öffentliche
Zwecken, die einer höheren Sicherheitsstufe als die
Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als
bisher von der Genehmigung umfaßten Arbeiten zuzu-
300 Zustellungen vorzunehmen sind.
ordnen sind, und
5. einer Freisetzung, soweit es sich nicht um Organismen (2) Der Antrag und die Unterlagen sind nach der
handelt, deren Ausbreitung auf Grund der Rechtsver- Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen.
ordnung nach § 18 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes Die Bekanntmachung muß den Hinweis auf die Aus-
begrenzbar ist. legungsfrist unter Angabe des ersten und letzten Tages
enthalten.
(3) Zwischen der Bekanntmachung des Vorhabens und
§ 2
dem Beginn der Auslegungsfrist soll eine Woche liegen;
Bekanntmachung des Vorhabens maßgebend ist dabei der voraussichtliche Tag der Aus-
gabe des Veröffentlichungsblattes oder der Tageszeitung,
Sind die mit den Genehmigungsanträgen vorzulegen-
die zuletzt erscheint.
den Unterlagen vollständig, so hat die für die Genehmi-
gung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) das (4) Wird das Vorhaben während des Genehmigungsver-
Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und in fahrens wesentlich geändert, so darf die Genehmigungs-
2376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
behörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeu-
Auslegung absehen, wenn keine zusätzlichen oder ande- tung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen
ren Umstände darzulegen sind, die nachteilige Auswirkun- erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendunaen
oen für Dritte besorgen lassen. zu erläutP-m _
(2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die inner-
halb der Einwendungsfrist bei der Genehmigungsbehörde
§4 oder der in § 5 Abs. 1 genannten Stelle eingegangen sind.
Auslegung von Antrag und Unterlagen
(3) Der Erörterungstermin soll innerhalb eines Monats
(1) Bei der Genehmigungsbehörde und, soweit erforder- nach Ablauf der Einwendungsfrist stattfinden.
lich, bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Stand-
ortes der Anlage oder in den Gemeinden, in denen die
Freisetzung vorgesehen ist, sind auszulegen §7
1. der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen, die die Besondere Einwendungen
Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die in
§ 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechts- Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen
güter enthalten sowie bei Freisetzungen die Darlegung Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behan-
der möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf deln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechts-
die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten weg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
Rechtsgüter und der vorgesehenen Vorkehrungen
nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Gentechnikgesetzes und
2. die Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3 oder bei Freiset-
§8
zungen nach§ 5 Abs. 3 der Gente~hnik-Verfahrensver- Wegfall des Erörterungstermlns
ordnung.
(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
In den Antrag und die Unterlagen ist während der Dienst-
stunden Einsicht zu gewähren.
1. Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht
rechtzeitig erhoben worden sind oder
(2) Auf Anforderung eines Dritten ist diesem eine Ablich-
tung der Kurzbeschreibung nach Absatz 1 Nr. 2 zu über- 2. die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückge-
lassen. nommen worden sind oder
(3) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheim- 3. ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind,
nisse oder personenbezogene Daten enthalten, ist an ihrer die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Stelle die Inhaltsdarstellung nach § 11 Abs. 3 Satz 2 oder
§ 15 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes auszulegen. Hält die (2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu
Genehmigungsbehörde die Kennzeichnung der Unter- unterrichten.
lagen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse für un-
berechtigt, so hat sie vor der Entscheidung über die Aus- §9
legung dieser Unterlagen den Antragsteller zu hören.
Verlegung des Erörterungstermlns
(1) Die Genehmigungsbehörde kann den bekanntge-
§5 machten Erörterungstermin verlegen, wenn dies im Hin-
Einwendungen blick auf dessen zweckgerechte Durchführung erforderlich
ist. Ort und Zeit des neuen Erörterungstermins sind zum
(1) Einwendungen gegen das Vorhaben können schrift- frühestmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen.
lich oder zur Niederschrift bis zwei Wochen nach Ablauf
der Auslegungsfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 1 bei der Geneh- (2) Der Antragsteller und diejenigen, die rechtzeitig Ein-
migungsbehörde oder bei der Stelle erhoben werden, bei wendungen erhoben haben, sind von der Verlegung des
der Antrag und Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind. Mit Erörterungstermins zu benachrichtigen. Sie können durch
Ablauf der Frist werden alle Einwendungen ausgeschlos- öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.
sen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln be-
ruhen.
§ 10
(2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller
anonymisiert und im Wortlaut bekanntzugeben. Den nach Verlauf des Erörterungstermlns;
§ 9 der Gentechnik-Verfahrensverordnung zu beteiligen- Förmliches Verwaltungsverfahren
den Stellen ist der Inhalt der Einwendungen bekannt- Der Verhandlungsleiter erteilt das Wort und kann es
zugeben, die ihren Aufgabenbereich berühren. entziehen, wenn eine von ihm festgesetzte Redezeit für
die einzelnen Wortmeldungen überschritten wird oder Aus-
führungen gemacht werden, die nicht den Gegenstand des
§6 Erörterungstermins betreffen oder nicht in sachlichem
Zusammenhang mit der zu behandelnden Einwendung
Erörterungstermln
stehen. Im übrigen gilt für den Verlauf des Erörterungs-
(1) Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig termins § 68 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über
erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die das förmliche Verwaltungsverfahren.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2377
§ 11 § 12
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 42 des Gentechnik- Kraft.
gesetzes auch im Land Berlin.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Oktober 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Heinz Riesenhuber
2378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren
nach dem Gentechnikgesetz
(Gentechnik-Verfahrensverordnung - GenTVfV)
Vom 24. Oktober 1990
Auf Grund des § 30 Abs. 2 Nr. 15 des Gentechnikgeset- § 7 Ausnahmen von Angaben und Maßnahmen
zes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1080) verordnet die · § 8 Unterlagen für eingeschlossene Entscheidungen
Bundesregierung nach Anhörung der Zentralen Kommis-
sion für die Biologische Sicherheit: 3. Abschnitt
Genehmigungsverfahren
Inhaltsübersicht § 9 Beteiligung anderer Stellen
§ 1O Entscheidung
1. Abschnitt
§ 11 Inhalt des Genehmigungsbescheides
Allgemeines § 12 Form der Entscheidung, Bekanntgabe
§ 1 Anwendungsbereich
4. Abschnitt
§ 2 Beratung
§ 3 Formvorschriften Anmeldeverfahren
§ 13 Prüfungsumfang
2. Abschnitt
§ 14 Inhalt des Bescheides
Anforderungen an Unterlagen
5. Abschnitt
§ 4 Unterlagen für gentechnische Anlagen, erstmalige oder
weitere gentechnische Arbeiten Schlußvorschriften
§ 5 Unterlagen bei Freisetzungen § 15 Berlin-Klausel
§ 6 Unterlagen bei Inverkehrbringen § 16 Inkrafttreten
1 . Abschnitt heitsstufe zuzuordnen sind als die von der Anlagen-
genehmigung nach § 8 Abs. 1 oder von der Anmel-
Allgemeines
dung nach § 8 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes um-
faßten Arbeiten, nach § 9 Abs. 2 des Gentechnik-
§ 1 gesetzes;
Anwendungsbereich d) die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten
Diese Verordnung regelt Einzelheiten des Verfahrens zu gewerblichen Zwecken, die einer höheren
Sicherheitsstufe zuzuordnen sind als die von der
1. zur Entscheidung über die Erteilung einer Anlagen- Anlagengenehmigung nach § 8 Abs. 1 des Gen-
genehmigung für technikgesetzes umfaßten Arbeiten, nach § 10
a) die Errichtung und den Betrieb gentechnischer Abs. 3 des Gentechnikgesetzes;
Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten zu For- 2. zur Entscheidung über die Erteilung einer Genehmi-
schungszwecken in den Sicherheitsstufen 2, 3 oder gung für
4 oder zu gewerblichen Zwecken in den Sicherheits-
stufen 1, 2, 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, a) die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten
einschließlich der Durchführung bestimmter gen- der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu gewerblichen
technischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 des Gentech- Zwecken nach § 10 Abs. 2 des Gentechnikgeset-
nikgesetzes; zes;
b) die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaf- b) die Freisetzung gentechnisch veränderter Organis-
fenheit oder des Betriebs einer gentechnischen men nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gentechnik-
Anlage zu Forschungszwecken der Sicherheits- gesetzes;
stufen 2, 3 oder 4 oder zu gewerblichen Zwecken c) das Inverkehrbringen von Produkten, die gentech-
der Sicherheitsstufen 1, 2, 3 oder 4 nach § 8 Abs. 4 nisch veränderte Organismen enthalten oder aus
Satz 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gentechnik- solchen bestehen, nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
gesetzes; Gentechnikgesetzes;
c) die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten d) das Inverkehrbringen von Produkten, die gentech-
zu Forschungszwecken, die einer höheren Si~~P,r- nisch veränderte Organismen enthalten oder aus
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2379
solchen bestehen, zu einem anderen Zweck als der Forschungszwecken der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4
bisherigen bestimmungsgemäßen Verwendung oder zu gewerblichen Zwecken der Sicherheitsstufen 1,
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gentechnikgeset- 2, 3 oder 4 nach § 8 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 8
zes; Abs. 1 des Gentechnikgesetzes;
3. die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten zu
3. zur Anmeldung Forschungszwecken, die einer höheren Sicherheits-
a) der Errichtung und des Betriebs gentechnischer stufe zuzuordnen sind als die von der Anlagengeneh-
Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten zu For- migung nach § 8 Abs. 1 oder von der Anmeldung nach
schungszwecken in der Sicherheitsstufe 1 durchge- § 8 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes umfaßten Arbeiten,
führt werden sollen, einschließlich der vorgesehe- nach § 9 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes;
nen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 des 4. die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten zu
Gentechnikgesetzes; gewerblichen Zwecken, die einer höheren Sicherheits-
b) der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaf- stufe zuzuordnen sind als die von der Anlagenge-
fenheit oder des Betriebs einer gentechnischen nehmigung nach § 8 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes
Anlage zu Forschungszwecken der Sicherheitsstufe umfaßten Arbeiten, nach § 10 Abs. 3 des Gentechnik-
1 nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 gesetzes;
Abs. 2 des Gentechnikgesetzes; 5. die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der
c) der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken
der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu Forschungs- nach § 10 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes;
zwecken nach§ 9 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes; 6. die Errichtung und den Betrieb gentechnischer An-
d) der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten lagen, in denen gentechnische Arbeiten zu For-
der Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken schungszwecken in der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt
nach § 10 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes. werden sollen, einschließlich der vorgesehenen gen-
technischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 des Gentechnik-
§ 2 gesetzes;
Beratung 7. die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit
oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage zu
Sobald der Betreiber die zuständige Behörde über das Forschungszwecken der Sicherheitsstufe 1 nach § 8
geplante gentechnische Vorhaben unterrichtet, soll diese Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des
ihn im Hinblick auf die Antragstellung oder auf eine not- Gentechnikgesetzes;
wendige Anmeldung beraten.
8. die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der
Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken
§ 3
nach § 9 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes;
Formvorschriften
9. die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der
Der Antrag auf Erteilung einer nach dem Gentechnik- Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken nach § 10
gesetz erforderlichen Genehmigung ist vom Betreiber bei Abs. 1 des Gentechnikgesetzes.
der zuständigen Behörde schriftlich in zehnfacher Ausferti-
gung zu stellen, sofern nicht die zuständige Behörde eine Die vorzulegenden Angaben, Beschreibungen, Erklärun-
andere Anzahl verlangt. Das gleiche gilt für eine Anmel- gen, Bewertungen und Nachweise müssen insgesamt be-
dung. legen, daß das vorgesehene Vorhaben den im Gentech-
nikgesetz und in der Gentechnik-Sicherheitsverordnung im
einzelnen geregelten Anforderungen an die Risikobewer-
2. Abschnitt tung, die Sicherheitseinstufung, die Sicherheitsmaßnah-
men sowie an die Sachkunde des Projektleiters und des
Anforderungen an Unterlagen
Beauftragten für die Biologische Sicherheit erfüllt.
§ 4
(2) Die in ,den Unterlagen erforderlichen Angaben
Unterlagen für gentechnische Anlagen, bestimmen sich
erstmalige oder weitere gentechnische Arbeiten
1. für die Errichtung und den Betrieb und für die wesent-
(1) Unterlagen sind nach § 11 Abs. 2 und 4, nach § 12 liche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des
Abs. 2 sowie nach § 12 Abs. 3 des Gentechnikgesetzes Betriebs einer gentechnischen Anlage sowie für die
beizubringen für darin vorgesehenen gentechnischen Arbeiten nach
1. die Errichtung und den Betrieb gentechnischer An- Maßgabe des Teils I der Anlage 1, soweit nicht wegen
lagen, in denen gentechnische Arbeiten zu For- der Sicherheitsstufe und des Zwecks Angaben nach
schungszwecken in den Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 Maßgabe der Teile II, III oder IV der Anlage 1 erforder-
oder zu gewerblichen Zwecken in den Sicherheits- lich sind;
stufen 1, 2, 3 oder 4 durchgeführt werden sollen, 2. bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1
einschließlich der Durchführung bestimmter gen- zu gewerblichen Zwecken nach Maßgabe des Teils II
technischer Arbeiten nach § 8 Abs. 1 des Gentechnik- der Anlage 1 ;
gesetzes;
3. bei gentechnischen Arbeiten in den Sicherheitsstufen
2. die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit 2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken nach Maßgabe des
oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage zu Teils III der Anlage 1;
2380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
4. bei gentechnischen Arbeiten in den Sicherheitsstufen 1. die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgeset-
2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken nach Maßgabe zes erforderliche Bezeichnung und dje dem Stand der
des Teils IV der Anlage 1. Wissenschaft entsprechende Beschreibung des in Ver-
kehr zu bringenden Produkts im Hinblick auf die gen-
(3) Soweit nach § 18 des Gentechnikgesetzes ein An-
hörungsverfahren durchzuführen ist, hat der Antragsteller technisch veränderten spezifischen Eigenschaften
erfolgt nach Maßgabe des Teils Ader Anlage 3;
der zuständigen Behörde außer den Unterlagen nach den
Absätzen 1 und 2 eine allgemein verständliche, für die 2. die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Gentechnikgeset-
Auslegung geeignete Kurzbeschreibung der gentechni- zes erforderliche Beschreibung der zu erwartenden
schen Anlage vorzulegen. Verwendungsarten und der geplanten räumlichen Ver-
breitung erfolgt nach Maßgabe des Teils A c1er An-
lage 3;
§5 3. die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 des Gentechnikgeset-
Unterlagen bei Freisetzungen zes erforderliche Darlegung der durch das Inverkehr-
bringen möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkun-
(1) Für die in § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gentechnikgeset- gen auf die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes
zes bezeichneten Unterlagen zum Antrag auf Genehmi- genannten Rechtsgüter erstreckt sich auch auf die
gung einer Freisetzung gilt: Beschreibung von Maßnahmen nach Maßgabe des
1. der Nachweis der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 in Verbin- Teils B der Anlage 3, welche den Schutz dieser Rechts-
dung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgeset- güter bewirken sollen;
zes erforderlichen Sachkunde des Projektleiters erfolgt 4. die nach§ 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 des Gentechnikgeset-
nach § 15 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung; zes erforderliche Beschreibung der geplanten Maßnah-
2. der Nachweis der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 in Verbin- men zur Kontrolle des weiteren Verhaltens oder der
dung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Gentechnikgeset- Qualität des in Verkehr zu bringenden Organismus
zes erforderlichen Sachkunde des oder der Beauftrag- oder Produkts, der entstehenden Reststoffe und ihrer
ten für die Biologische Sicherheit erfolgt nach § 17 der Behandlung sowie der Notfallpläne erfolgt nach Maß-
Gentechnik-Sicherheitsverordnung; gabe des Teils B der Anlage 3;
3. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gentechnikgeset- 5. die nach § 15 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 des Gentechnikgeset-
zes erforderliche, dem Stand der Wissenschaft ent- zes erforderliche Beschreibung von besonderen Bedin-
sprechende Beschreibung der sicherheitsrelevanten gungen für die Anwendung und den Gebrauch des in
Eigenschaften des freizusetzenden Organismus und Verkehr zu bringenden Organismus oder Produkts und
der Umstände, die für das Überleben, die Fortpflan- der Vorschlag für seine Kennzeichnung und Verpak-
zung und die Verbreitung des Organismus von Bedeu- kung erfolgt nach Maßgabe des Teils B der Anlage 3.
tung sind, erfolgt nach Maßgabe des Teils I der An- (2) Die durch das Inverkehrbringen möglichen sicher-
lage 2; heitsrelevanten Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 des
4. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Gentechnikgeset- Gentechnikgesetzes genannten. Rechtsgüter nach Ab-
zes erforderliche Darlegung der durch die Freisetzung satz 1 Nr. 3 sowie die Maßnahmen zur Kontrolle des
möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf weiteren Verhaltens und der Qualität des in Verkehr zu
die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten bringenden Produkts nach Absatz 1 Nr. 4 sind auf der
Rechtsgüter und der vorgesehenen Vorkehrungen Grundlage von Erfahrungen zu beurteilen, die bei der
erfolgt nach Maßgabe des Teils II der Anlage 2; Freisetzung des gentechnisch veränderten Organismus
gesammelt worden sind.
5. die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Gentechnikgeset-
zes erforderliche Beschreibung der geplanten Über- (3) Der Antragsteller kann auf Antrag von der Vorlage
wachungsrriaßnahmen sowie die Angaben über entste- von Unterlagen über einzelne der in Teil B der Anlage 3
hende Reststoffe und ihre Behandlung sowie über Not- aufgeführten Anforderungen befreit werden, wenn auf
fallpläne erfolgen nach Maßgabe des Teils III der Grund der Ergebnisse einer genehmigten Freisetzung
Anlage 2. oder wissenschaftlicher Untersuchungen anzunehmen ist,
daß mit dem Inverkehrbringen und der Verwendung eines
(2) Die sicherheitsrelevanten Eigenschaften des freizu-
gemäß Absatz 1 Nr. 1 beschriebenen Produkts kein Risiko
setzenden Organismus nach Absatz 1 Nr. 3 sowie dessen
für eines der in§ 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genann-
sicherheitsrelevante Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1
des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter nach ten Rechtsgüter verbunden ist.
Absatz 1 Nr. 4 sind auf der Grundlage von Erfahrungen
zu beurteilen, die bei gentechnischen Arbeiten im
geschlossenen System gesammelt worden sind.
§ 7
(3) § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.
Ausnahmen von Angaben und Maßnahmen
Kommen einzelne nach den §§ 4 bis 6 und den dazu
§ 6 bestehenden Anlagen geforderte Angaben und Maßnah-
men wegen der Art des Einzelfalles nicht in Betracht, so ist
Unterlagen bei Inverkehrbringen
dies in den Unterlagen zu vermerken. Sind Informationen
(1) Für folgende der in § 15 Abs. 3 Satz 2 des Gentech- zu solchen Angaben und Maßnahmen technisch unmög-
nikgesetzes bezeichneten Unterlagen zum Antrag auf lich oder erscheinen sie nicht erforderlich, so sind jeweils
Genehmigung des lnverkehrbringens gilt: die Gründe hierfür anzugeben.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2381
§ 8 6. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch-
lichen und rechtlichen Gründe, die die zuständige Be-
Unterlagen für eingeschlossene Entscheidungen
hörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die
Art und Umfang der einem Antrag auf Erteilung einer Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen.
Anlagengenehmigung beizufügenden Unterlagen für die
(2) Der Genehmigungsbescheid soll enthalten:
gemäß § 22 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes im Einzelfall
eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen bestim- 1. den Hinweis, daß der Genehmigungsbescheid unbe-
men sich nach den dafür jeweils maßgeblichen Rechts- schadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die
vorschriften. nach § 22 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes nicht von der
Genehmigung eingeschlossen werden, und
2. die Rechtsbehelfsbelehrung.
3. Abschnitt
Genehmigungsverfahren
§ 12
§ 9 Form der Entscheidung, Bekanntgabe
Beteiligung anderer Stellen Für die Form der Entscheidung sowie deren Bekannt-
(1) Die zuständige Behörde leitet den Antrag auf Ertei- gabe und Zustellung gilt§ 69 des Verwaltungsverfahrens-
lung einer Genehmigung nach § 1 Nr. 1 und 2 und die gesetzes. Genehmigungen, die ohne Anhörung nach § 18
erforderlichen Unterlagen zur gentechnischen Sicherheits- Abs. 3 des Gentechnikgesetzes erteilt werden, sind gemäß
beurteilung unverzüglich an die zu beteiligenden Stellen § 69 Abs. 2 Satz 3 und 5 des Verwaltungsverfahrensgeset-
weiter. zes öffentlich bekannt zu machen.
(2) Soweit eine zu erteilende Genehmigung nach § 22
Abs. 1 des Gentechnikgesetzes andere behördliche Ent- 4. Abschnitt
scheidungen mitumfaßt, leitet die zuständige Behörde den
Anmeldeverfahren
Antrag und die insoweit zur Prüfung erforderlichen Unter-
lagen unverzüglich an die jeweils zuständige Fachbehörde
zur Feststellung weiter, ob die Voraussetzungen für die § 13
mitumfaßte Entscheidung gegeben sind. Prüfungsumfang
(3) Soweit nicht anders geregelt, setzt die zuständige (1) Die zuständige Behörde ermittelt unverzüglich alle
Behörde den beteiligten Stellen und Fachbehörden für die Umstände, die für die Beurteilung einer Anmeldung nach
Abgabe ihrer Äußerung eine angemessene Frist. § 1 Nr. 3 erforderlich sind.
(2) Die zuständige Behörde prüft bei einer Anmeldung
§ 10
nach § 1 Nr. 3
Entscheidung
1. den Nachweis der erforderlichen Sachkunde des Pro-
(1) Sind alle Umstände ermittelt, die für die Beurteilung jektleiters und des oder der Beauftragten für die Biolo-
des Antrags von Bedeutung sind, hat die zuständige gische Sicherheit,
Behörde unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. 2. die Eigenschaften der bei den angemeldeten gentech-
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Prüfung ergibt, nischen Arbeiten zu verwendenden Spender- und
daß die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorliegen Empfängerorganismen, der Vektoren sowie der gen-
und ihre Erfüllung nicht durch Nebenbestimmungen technisch veränderten Organismen,
sichergestellt werden kann. Er kann abgelehnt werden, 3. die möglichen Auswirkungen der unter Verwendung
wenn der Antragsteller einer Aufforderung, die Unterlagen dieser Organismen und Vektoren hergestellten gen-
zu ergänzen, innerhalb einer ihm gesetzten angemesse- technisch veränderten Organismen auf c;tie in§ 1 Nr. 1
nen Frist nicht nachgekommen ist. des Gentechnikgesetzes bezeichneten Rechtsgüter,
4. die erforderliche Sicherheitseinstufung der geplanten
§ 11 gentechnischen Arbeiten nach den Bestimmungen der
Gentechnik-Sicherheitsverordnung und
Inhalt des Genehmigungsbescheides
5. die erforderlichen Änderungen der sicherheitsrelevan-
(1) Der Genehmigungsbescheid muß enthalten: ten Einrichtungen und Vorkehrungen.
1. Namen und Anschrift des Betreibers,
(3) Bei der Prüfung nach Absatz 2 ist die Stellungnahme
2. die Angabe, daß eine Genehmigung erteilt wird, und die der Zentralen Kommission für die Biologische Sicherheit
Angabe der Rechtsgrundlage, zu berücksichtigen.
3. die genaue Bezeichnung des Gegenstandes der
Genehmigung, einschließlich des Standortes der gen- § 14
technischen Anlage oder des Freisetzungsvorhabens, Inhalt des Bescheides
4. die Nebenbestimmungen zur Genehmigung,
(1) Soll dem Beginn einer angemeldeten gentechni-
5. die Angabe der anderen behördlichen Entscheidungen, schen Arbeit vor Ablauf der nach·§ 12 Abs. 6 des Gentech-
die nach § 22 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes von der nikgesetzes maßgeblichen Frist zugestimmt werden, so
Genehmigung eingeschlossen werden, und ergeht ein Bescheid, der enthalten muß:
2382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1. Namen und Anschrift des Betreibers, Vorhaben auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vor-
2. die genaue Bezeichnung der gentechnischen Arbeit, schriften erforderlich sind, und
auf die sich der Bescheid bezieht, einschließlich des 2. die Rechtsbehelfsbelehrung.
Standorts der gentechnischen Anlage,
3. die Angabe, daß die zuständige Behörde dem Beginn
öer bezeichneten gentechnischen Arbeit zustimmt, und
4. die Begründung, aus der die wesentlichen tatsäch- 5. Abschnitt
lichen und rechtlichen Erwägungen, die sich bei der Schlußvorschriften
Prüfung durch die zuständige Behörde ergeben haben,
und die Sicherheitseinstufung der angemeldeten gen-
§ 15
technischen Arbeit hervorgehen.
Berlin-Klausel
(2) Soll die Durchführung einer angemeldeten gentech-
nischen Arbeit an eine Bedingung, Befristung oder eine Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Auflage gebunden werden, so ergeht ein Bescheid, der leitungsgesetzes in Verbindung mit § 35 des Gentechnik-
enthalten muß: gesetzes auch im Land Berlin.
1. die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 aufgeführten Angaben
und
2. die Bedingung,_ Befristung oder Auflage. § 16
(3) Der Bescheid soll enthalten: Inkrafttreten
1. den Hinweis, daß hierdurch Entscheidungen anderer Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Behörden unberührt bleiben, die für das gentechnische Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Oktober 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister
Engelhard für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister für Wirtschaft Der Bundesminister
H. Haussmann für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für Forschung und Technologie
1. Kiechle Heinz Riesenhuber
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2383
Anlage 1
(zu § 4 GenTVfV)
Angaben in den Unterlagen für gentechnische Anlagen oder gentechnische Arbeiten
Teil 1 - die Sicherheitsstufe; in die eine Einordnung vorgenom-
men wird, unter Angabe der Bestimmungen für die
Für die Errichtung und den Betrieb und für die wesent- Abfallbehandlung und der zu treffenden Sicherheitsvor-
liche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des
kehrungen.
Betriebs einer gentechnischen Anlage sowie für die darin
vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind mindestens Teil IV
folgende Angaben erforderlich: Bei gentechnischen Arbeiten in den Sicherheitsstufen 2,
3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken sind außer den in den
- Lage der gentechnischen Anlage; Teilen II und III geforderten Angaben mindestens noch
- Beschreibung der Teile der gentechnischen Anlage; folgende Angaben erforderlich:
- Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechni- a) Informationen über die gentechnisch veränderten
schen Arbeit, einschließlich der Sicherheitseinstufung Organismen und ihre Merkmale:
der dabei verwendeten Organismen; - Identität und _Merkmale der gentechnisch veränder-
- voraussichtlicher Umfang des gentechnischen Vor- ten Organismen;
habens; - Zweck der gentechnischen Arbeit oder Art des Pro-
- Risikobewertung der gentechnischen Arbeit. dukts;
- anzuwendendes Vektor-Empfänger-System (soweit
Teil II zutreffend);
Bei gentechnischen Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 - zu verwendende Mengen;
zu gewerblichen Zwecken sind mindestens folgende An- - Verhalten und Merkmale der Organismen bei Ver-
gaben erforderlich: änderung der Einschließungsbedingungen oder Frei-
- verwendete Ausgangsorganismen (Spezies) oder gege- setzung in die Umwelt; ·
benenfalls verwendetes Vektor-Empfänger-System Übersicht über die potentiellen Gefahren im Zusam-
(Replikon, Gene für Antibiotika-Resistenz oder hoch- menhang mit der Freisetzung der Organismen in die
wirksame Toxine, andere sicherheitsrelevante Verände- Umwelt;
rungen);
- andere Stoffe als das angestrebte Produkt, die bei
- Quellen und beabsichtigte Funktionen des genetischen der Verwendung der Organismen erzeugt werden
Materials, das für die gentechnischen Veränderungen in oder werden können.
Frage kommt; ·
b) Informationen über Personal:
- Identität und Merkmale des gentechnisch veränderten
Organismus; - die Höchstzahl von Personen, die in der Anlage
arbeiten;
- Zweck der gentechnischen Arbeit, einschließlich der
erwarteten Ergebnisse; - Zahl der Personen, die unmittelbar mit den Organis-
men arbeiten.
- zu verwendendes maximales Kulturvolumen;
c) Informationen über die gentechnische ~nlage:
- Risikobewertung der gentechnischen Arbeit.
- Tätigkeit, bei der die Organismen verwendet werden
Teil III sollen;
- angewendete technologische Prozesse;
Bei gentechnischen Arbeiten in den Sicherheitsstufen 2,
3 oder 4 zu Forschungszwecken sind außer den in Teil II - Beschreibung der Teile der Anlage.
geforderten Angaben mindestens noch folgende Angaben d) Informationen über Abfallbewirtschaftung:
erforderlich:
- Art, Menge und potentielle Gefahren von Abfall bei
- Beschreibung der Teile der Anlage und Verfahren des der Verwendung der Organismen;
Umgangs mit den Organismen;
- angewandte Abfallbewirtschaftungstechniken, ein-
- Beschreibung der vorherrschenden meteorologischen schließlich Rückgewinnung flüssiger oder fe~ter
Bedingungen und der potentiellen Gefahrenquellen, die Abfälle und Neutralisierungsverfahren;
sich aus dem Standort der Anlage ergeben, sofern sie
- endgültige Form und Bestimmung des neutralisierten
im Falle einer unbeabsichtigten Freisetzung von Bedeu-
tung sein können; Abfalls.
e) Informationen über Unfallverhütung und Notfallpläne:
- Beschreibung der Schutz- und Überwachungsmaßnah-
men, die während der Dauer der Verwendung im - Quellen von Gefahren und Bedingungen, unter
geschlossenen System getroffen werden; denen Unfälle auftreten können;
2384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
- Verhütungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Sicher- Verwendung außerhalb der gentechnischen Anlage
heitsausrüstung, Warnsysteme, Einschließungsme- ausarbeiten können.
thoden und Verfahren und verfügbare Ressourcen; f) Eine umfassende Bewertung der potentiellen Gefahren
- Beschreibung der den Beschäftigten gegebenen und Risiken, die durch die vorgesehene gentechnische
Informationen; Arbeit entstehen könnten.
:.... notwendige Informationen für die zuständigen Behör-
den, damit sie die erforderlichen Notfallpläne zur
Nr. 59 - Tag der Ausaabe: Bonn, den 3. November 1990 2385
Anlage 2
(zu § 5 Gen TVfV)
Angaben in den Antragsunterlagen für eine Freisetzung
Teil 1 rung latenter Viren (Proviren). Fähigkeit zur
Kolonisierung sonstiger Organismen;
Informationen
über die gentechnisch veränderten Organismen (GVO) e) Antibiotikaresistenzen und potentielle Nutzung
dieser Antibiotika an Menschen und Haustieren
A. Eigenschaften der a) Spender-, b) Empfänger- oder zur Prophylaxe und Therapie;
c) gegebenenfalls Elternorganismen f) Beteiligung an Umweltprozessen, insbeson-
1. Wissenschaftliche Bezeichnung; dere Primärproduktion, Nährstoffumsatz, Ab-
bau organischer Stoffe, Atmung;
2. taxonomische Daten;
12. Art der bereits natürlich beherbergten Vektoren:
3. sonstige Namen (Trivialname, Stamm, Cultivar
usw.); a) Sequenz;
4. phänotypische und genetische Marker; b) Häufigkeit der Mobilisierung (Mobilisierungsfre-
quenz);
5. Grad der Verwandschaft zwischen· Spender- und
Empfängerorganismus oder zwischen Elternorga- c) Spezifität;
nismen; d) Vorhandensein von Genen, die Antibiotika-
6. Beschreibung der Identifizierungs- und Nachweis- Resistenz bewirken;
verfahren; 13. Zusammenfassung der früheren genetischen Ver-
7. Empfindlichkeit, Zuverlässigkeit (quantitative änderungen.
Angaben) und Spezifität der Nachweis- und ldenti-
fizierungsverfahren; B. Eigenschaften des Vektors
8. Beschreibung der geographischen Verbreitung 1. Art und Herkunft des Vektors;
und des natürlichen Lebensraumes des Organis- 2. Sequenz des Vektors einschließlich der Sequenz
mus einschließlich Informationen über natürliche von Transposons, Kontrollelementen und anderen
Räuber, Beuten, Parasiten, Konkurrenten, Sym- nicht-kodierenden genetischen Sequenzen, die zur
bionten und Wirtsorganismen; Konstruktion des GVO verwendet wurden und die
9. Möglichkeiten des Gentransfers und des Gen- Funktion des eingeführten Vektors und Gen-
austausches mit anderen Organismen; abschnitts im GVO sicherstellen;
10. genetische Stabilität der Organismen und Fakto- 3. Häufigkeit der Mobilisierung des. eingeführten Vek-
ren, die diese beeinflussen; tors und/oder Fähigkeit zum Gentransfer und
Methoden zu deren Bestimmung;
11. krankheitserregende, ökologische und physiologi-
sche Eigenschaften 4. Informationen darüber, inwieweit der· Vektor auf die
Nukleinsäureabschnitte beschränkt ist, die zur Erfül-
a) Risikoeinstufung nach den derzeit geltenden lung der geplanten Funktion erforderlich ist.
Bestimmungen hinsichtlich des Schutzes der
menschlichen Gesundheit und/oder der Um-
C. Eigenschaften des veränderten Organismus
welt;
1. Information über die gentechnische Veränderung
b) Generationsdauer in natürlichen Ökosystemen,
geschlechtlicher und ungeschlechtlicher Fort- a) zur Veränderung angewandte Methoden;
pflanzungszyklus; b) zur Konstruktion und Einführung der neuartigen
Genabschnitte in den Empfängerorganismus
c) Informationen über das Überleben einschließ- oder zur Deletion einer Sequenz angewandte
lich der jahreszeitlichen Aspekte und Fähigkeit Methoden;
zur Bildung von Überlebensorganen, z. B. Bil-
c) Beschreibung des eingeführten Genabschnitts
dung von Samen, Sporen oder Sklerotien;
und/oder der Konstruktion des Vektors;
d) Pathogenität: lnfektiösität, Toxigenität, Viru- d) Reinheit des eingeführten Genabschnitts in
lenz, Allergenität, Überträger von Pathogenen, bezug auf unbekannte Sequenzen und Infor-
mögliche Überträger, Wirtsspektrum einschließ- mationen darüber, inwieweit die eingeführte
lich der Nichtzielorganismen. Mögliche Aktivie- Sequenz auf die Nukleinsäureabschnitte be-
2386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
schränkt ist, die zur Erfüllung der geplanten Teil II
Funktion erforderlich ist;
Informationen
e) Angaben über die Zielsequenz und über Muta- über die Freisetzungsbedingungen
tionen, die durch die Insertion ausgelöst sind und die Umwelt, in die GVO freigesetzt werden,
(soweit bekannt). sowie über die Wechselwirkungen
·2. Informationen über den endgültigen GVO zwischen den GVO und der Umwelt
a) Beschreibung der genetischen Merkmale oder A. Informationen über die Freisetzung
phänotypischen Eigenschaften und insbeson- 1. Beschreibung der vorgeschlagenen absichtlichen
dere jeglicher neuen Merkmale oder Eigenschaf- Freisetzung einschließlich der Zielsetzungen und
ten, die exprimiert werden können oder nicht der geplanten Produkte;
mehr exprimiert werden können;
2. voraussichtliche Zeitpunkte der Freisetzung und
b) Struktur und Menge jeder Art von Vektor und/ Zeitplan, einschließlich der Häufigkeit und der
oder einer Donor-Nukleinsäure, die noch in der Dauer der Freisetzungen;
endgültigen Konstruktion des veränderten Orga-
nismus verblieben ist; 3. Vorbereitung des Geländes vor der Freisetzung;
c) Stabtlität des Organismus in bezug auf die gen- 4. Größe des Geländes;
technisch übertragenen Merkmale; 5. für die Freisetzung angewandte Methoden;
d) Anteil und Höhe der Expression des gentech- 6. Menge der freizusetzenden GVO;
nisch übertragenen Materials, Meßverfahren und
7. Störungen am Freisetzungsgelände (Art und
deren Empfindlichkeitsgrad;
Methode des Anbaus, Bergbau, Bewässerung
e) Aktivität der zur Expression gebrachten Proteine; oder andere Tätigkeiten);
f) Beschreibung der Identifizierungs- und Nach- 8. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten wäh-
weisverfahren einschließlich der Verfahren zur rend der Freisetzung; ·
Identifizierung und zum Nachweis der eingeführ-
9. Behandlung des Geländes nach der Freisetzung;
ten Sequenz und des Vektors;
10. für die Beseitigung oder Inaktivierung der GVO am
g) Empfindlichkeit, Zuverlässigkeit (quantitative
Ende des Versuchs vorgesehene Verfahren;
Angaben) und Spezifität der Nachweis- und
ldentifizierungsverfahren; 11. Informationen und Ergebnisse früherer Freisetzun-
gen, soweit bekannt der GVO, und zwar insbeson-
h) Zusammenfassung der früheren Freisetzungen
dere Freisetzungen in unterschiedlichem Maßstab
oder Anwendungen des GVO, soweit bekannt;
und in verschiedenen Ökosystemen, soweit
i) gesundheitliche Erwägungen: bekannt.
aa) toxische oder allergene Auswirkungen der
nicht lebensfähigen GVO und/oder ihre
Stoffwechselprodukte; B. Informationen über die Umwelt sowohl am Ort der
bb) Produktrisiken; Freisetzung als auch in der weiteren Umgebung (bei
einer Freisetzung von Mikroorganismen und von Pflan-
cc) Vergleich des veränderten Organismus mit
zen, die auf Grund des gentechnischen Eingriffs ein
dem Spender-, Empfänger- oder (gegebe-
toxisches Protein produzieren, sind Angaben zu den
nenfalls) Elternorganismus mit Bezug auf
Nummern 2, 4 bis 8, 10 und 12 notwendig):
die Pathogenität;
1. geographische Lage des Ortes der Freisetzung
dd) Kolonisierungskapazität;
und genaue Standortangaben (Raster); zugleich
ee) wenn der Organismus für Menschen patho- Angaben über die geplanten Einsatzgebiete des
gen ist, die immunokompetent sind: Produkts;
- verursachte Krankheiten und Mechanis- 2. physikalische oder biologische Nähe zu Menschen
mus der Pathogenität einschließlich lnva- und zu sonstigen Lebewesen, soweit für die ökolo-
sivität und Virulenz; gische Beurteilung von Bedeutung;
- Übertragbarkeit; 3. Nähe zu geschützten Gebieten;
- Infektionsdosis; 4. Umfang der ortsansässigen Bevölkerung;
- Wirtsbereich, Möglichkeit der Änderung; 5. wirtschaftliche Tätigkeiten der ortsansässigen
- Möglichkeit des Überlebens außerhalb Bevölkerung, die sich auf die natürlichen Ressour-
des menschlichen Wirtes; cen des Gebiets stützen;
- Anwesenheit von Vektoren oder Mitteln 6. Entfernung zu den nächstgelegenen Gebieten, die
der Verbreitung; zum Zwecke der Trinkwassergewinnung und/oder
aus Umweltgründen geschützt sind;
- biologische Stabilität;
7. klimatische Merkmale der Gebiete, die wahr-
- Muster der Antibiotikaresistenz; scheinlich von der Freisetzung betroffen werden;
- Allergenität; 8. geographische, geologische und bodenkundliche
- Verfügbarkeit geeigneter Therapien. Eigenschaften;
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2387
9. die vorhandenen Pflanzen- und Tiergesellschaften 2. Wettbewerbsvorteil des GVO gegenüber den nicht
einschließlich Nutzpflanzen, Nutztiere und wan- veränderten Empfänger- oder Elternorganismen;
dernde Arten; 3. Identifizierung und Beschreibung der Zielorganis-
10. Beschreibung der Ziel- und Nichtziel-Ökosysteme, men;
die wahrscheinlich von der Freisetzung betroffen 4. voraussichtliche Mechanismen und Folgen der
werden;
Wechselwirkungen zwischen den freigesetzten
11. Vergleich zwischen dem natürlichen Lebensraum . GVO und den Zielorganismen;
des Empfängerorganismus und dem für die Frei- 5. Identifizierung und Beschreibung der Nichtziel-
setzung vorgesehenen Gebiet; organismen, die unabsichtlich beeinflußt werden
12. bereits bekannte in dem Gebiet geplante Erschlie- könnten;
ßungen oder Geländeumwidmungen, die sich auf 6. Wahrscheinlichkeit von Änderungen in den bio-
den Umwelteinfluß der Freisetzung auswirken logischen Wechselwirkungen oder im Bereich der
könnten.
Wirtsorganismen bei der Freisetzung;
C. Eigenschaften, die das Überleben, die Vermehrung 7. bekannte oder vorhersehbare Wirkungen auf Nicht-
und Verbreitung beeinflussen: zielorganismen in der Umwelt, Wirkung auf die
Populationsniveaus der Konkurrenten, Beuteorga-
1. biologische Eigenschaften bezüglich des Über- nismen, Wirtsorganismen, Symbioten, Räuber,
lebens, der Vermehrung und Verbreitung; Parasiten und Pathogenen;
2. bekannte und vorhersehbare Umweltbedingungen, 8. bekannte oder vorhersehbare Beteiligung an bio-
die das Überleben, die Vermehrung und Verbrei- geochemischen Prozessen;
tung beeinflussen könnten (insbesondere Wind,
Wasser, Boden, Temperatur, pH-Wert); 9. sonstige potentiell signifikante Wechselwirkungen
mit der Umwelt.
3. Empfindlichkelt gegenüber spezifischen Agenzien.
Teil III
D. Wechselwirkungen mit der Umwelt
Unterrichtung
1. Vermutlicher Lebensraum der GVO; über Überwachung, Kontrolle,
2. Untersuchungen über das Verhalten und die Eigen- Abfallentsorgung
schaften der GVO und ihrer ökologischen Auswir- und Noteinsatzpläne
kungen, die unter simulierten natürlichen Umwelt-
A. Überwachungsverfahren
bedingungen wie in Mikrokosmen, Klimakammern
und Gewächshäusern durchgeführt werden; 1. Methoden zum Aufspüren der GVO und zur Über-
3. Fähigkeit zu Gentransfer: wachung ihrer Wirkungen;
a) Transfer genetischen Materials von den GVO in 2. Spezifität (zur Identifizierung der GVO und zu ihrer
Unterscheidung von den Spender-, Empfänger-
Organismen in den betroffenen Ökosystemen
bei der Freisetzung; oder gegebenenfalls Elternorganismen), Empfind-
lichkeit und Verläßlichkeit der Überwachungsver-
b) Transfer genetischen Materials von einheimi- fahren;
schen Organismen in die GVO, nachdem die
3. Verfahren zur Ermittlung einer Übertragung der
Freisetzung stattgefunden hat;
übertragenen genetischen Eigenschaften auf an-
4. Wahrscheinlichkeit einer Selektion nach der Freiset- dere Organismen;
zung, die zur Ausprägung unerwarteter und/oder
unerwünschter Merkmale bei dem veränderten 4. Dauer und Häufigkeit der Überwachung.
Organismus führt;
8. Überwachung der Freisetzung
5. zur Sicherung und Überprüfung der genetischen
Stabilität angewandte Maßnahmen; Beschreibung 1. Methoden und Verfahren zur Vermeidung und/oder
der genetischen Merkmale, die die Verbreitung gen- Minimierung der Verbreitung der GVO außerhalb
technisch übertragenen Materials verhüten oder auf des Freisetzungsgeländes oder des zugewiesenen
ein Minimum beschränken können; Methoden zur Nutzungsgebiets;
Überprüfung der genetischen Stabilität; 2. Methoden und Verfahren zum Schutz des Geländes
6. Wege der biologischen Verbreitung, bekannte oder vor dem Betreten durch Unbefugte;
potentielle Arten der Wechselwirkungen mit dem 3. Methoden und Verfahren zum Schutz gegen das
Verbreitungsagens einschließlich der Einatmung, Eindringen anderer Organismen in das Gelände.
Einnahme, Oberflächenberührung, des Eingrabens
in die Haut usw.;
C. Abfallentsorgung
7. Beschreibung von Ökosystemen, in die die GVO 1. Art der erzeugten Abfallstoffe;
sich ausbreiten könnten.
2. voraussichtliche Abfallmenge;
E. Potentielle Auswirkungen auf die Umwelt 3. mögliche Gefahren;
1. Potential für eine übermäßige Populationszunahme 4. Beschreibung des geplanten Entsorgungsverfah-
in der Umwelt; rens.
2388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1'990, Teil 1
D. Noteinsatzpläne die Ausbreitung oder danach dem GVO ausgesetzt
waren;
1. Methoden und Verfahren zur Kontrolle der GVO für
den Fall einer unerwarteten Verbreitung; 4. Methoden zur Abschirmung des durch die Ausbrei-
2. Methoden zur Dekontaminierung der betroffenen tung betroffenen Gebiets;
Geländeabschnitte, z. B. Vernichtung der GVO; 5. Pläne zum Schutz der menschlichen Gesundheit
3. Methoden zur Beseitigung oder Behandlung insbe- und der Umwelt im Falle des Auftretens uner-
sondere von Pflanzen, Tieren und Böden, die durch wünschter Wirkungen.
Anlage 3
(zu § 6 Gen TVfV)
Zusätzliche Angaben in den Antragsunterlagen für ein Inverkehrbringen
Teil A Teil B
Allgemeine Beschreibung Besondere Angaben zur Risikobeurteilung
Die Unterlagen zu einem Antrag auf Genehmigung des Unterlagen zur Beurteilung eventueller sicherheitsrele-
lnverkehrbringens eines Produkts müssen zusätzlich zu vanter Auswirkungen des inverkehrzubringenden Produkts
den in der Anlage 2 aufgeführten Angaben noch folgende müssen außer den in Teil A aufgeführten Angaben zusätz-
weitere Angaben enthalten: lich noch folgende Angaben enthalten:
1. im Falle einer unbeabsichtigten Freisetzung oder eines
1. Bezeichnung des Produkts und der darin enthaltenen Mißbrauchs zu ergreifende Maßnahmen,
gentechnisch veränderten Organismen (GVO),
2. spezifische Anleitungen oder Empfehlungen betreffend
2. Namen und Anschrift des Herstellers oder Vertreibers Lagerung und Einsatz (einschließlich Maßnahmen zum
des Produkts, Schutz der Beschäftigten),
3. geschätzte Produktion und/oder Einfuhren,
3. Spezifität des Produkts, Haltbarkeit, genaue Einsatz-
bedingungen, gegebenenfalls einschließlich der Um- . · 4 vorgeschlagene Verpackung, die zur Verhütung einer
weltgegebenheiten und/oder des geographischen unbeabsichtigten Freisetzung von GVO während der
Bereichs, für den sich das Produkt eignet, und Lagerung oder in einer späteren Phase geeignet sein
muß, und
4. erwarteter Einsatzbereich: Industrie, Landwirtschaft 5. vorgeschlagene Etikettierung, die zumindest in kurz-
und Fachberufe, Gebrauch durch die breite Öffent- gefaßter Form die in A.1, A.2, A.3, 8.1 und 8.2 erwähn-
lichkeit. ten Informationen enthalten muß.
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2389
fünfte Verordnung
zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
Vom 24. Oktober 1990
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)
verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Der Anlage der Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985 (BGBI. 1 S. 1651), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 1990 (BGB!. 1 S. 849), wird folgende Ausnahme Nr. E 71 angefügt:
„Ausnahme Nr. E 71
(Übergangsweise Anwendung der RIO-Regeln)
1 Abweichend von der Anlage dürfen bis zum 30. Juni 1991 bei innerstaatlichen Beförderungen gefährlicher Güter auch
die Regeln der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO-Regeln) - Anlage I zu
Anhang B des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 (COTIF) (BGBI. 1985 II
S. 666), zuletzt geändert durch die 3. RIO-Änderungsverordnung vom 3. Mai 1990 (BGBI. II S. 461) - angewendet
werden, wenn entweder der Versand- oder der Empfangsbahnhof im Bereich der Deutschen Reichsbahn und der
jeweils zugehörige Empfangs- oder Versandbahnhof im Bereich der Deutschen Bundesbahn oder einer nichtbundes-
eigenen Eisenbahn der Bundesrepublik Deutschland liegen.
2 Abweichend von der Anlage dürfen bei innerstaatlichen Beförderungen gefährlicher Güter bis zum 30. Juni 1991 die
Bestimmungen von Abkommen zu den RIO-Regeln gemäß Artikel 5 § 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften über den
Vertrag für die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)-Anhang B des COTIF- angewendet werden,
sofern diesen die Deutsche Reichsbahn beigetreten ist; hinsichtlich der Versand- und Empfangsbahnhöfe gilt
Nummer 1 in gleicher Weise.
3 Im Frachtbrief ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. E 71 ".
Im Falle der Nummer 2 sind zusätzlich die in dem jeweiligen Abkommen zu den RIO-Regeln vorgeschriebenen
Angaben hinzuzufügen."
Artikel 2
Die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 849), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Ausnahme Nr. S 82 wird in Nummer 2 die Angabe „Ausnahme Nr. S 83" ersetzt durch „Ausnahme
Nr. S 82".
b) Es werden folgende Ausnahmen Nr. S 85 und S 86 angefügt:
„Ausnahme Nr. S 85
(Übergangsweise Anwendung des ADR)
1 Abweichend von den Anlagen A und B dürfen bis zum 30. Juni 1991 bei innerstaatlichen Beförderungen
gefährlicher Güter im, in das oder aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannten
Gebiet auch die Regeln der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957
über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBI. 1969 II S. 1489)
angewendet werden.
2 Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
,,Ausnahme Nr. S 85".
Ausnahme Nr. S 86
(Kennzeichnung bestimmter Fahrzeuge)
1 Abweichend von Anlage B Randnummer 10 500 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe a darf bis zum 31. Dezember
1991 bei Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern der Klasse 7 Blätter 5 bis 13 auf die Kennzeichnung
mit orangefarbenen Tafeln verzichtet werden. Randnummer 10 315 bleibt unberührt.
2 Abweichend von Anlage B Randnummer 71 500 in Verbindung mit Anlage A Anhang A. 9 Randnummer 3902,
Darstellung des Zettels 7 D, darf dieser Zettel an Beförderungseinheiten bis zum 31. Dezember 1991 auf eine
Kantenlänge von mindestens 150 mm verkleinert angebracht werden."
2390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Teil 1 wird in der Tabelle bei den Ausnahmen Nr. E 13, E 14 und E 15 in Spalte 5 jeweils angefügt:
,,und BGBI. 1990 1 S. 849".
b) Im Teil 2 wird in der Tabelle in Spalte 6 bei allen Ausnahmegenehmigungen das Datum „30. Juni 1990" ersetzt
durch „31 . Dezember 1990".
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2391
Verordnung
zur Änderung der 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO
Vom 24. Oktober 1990
Auf Grund
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Nummer 3 zuletzt geändert durch
§ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927), verordnet der
Bundesminister für Verkehr
- des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d, Nr. 5 a, Abs. 2 a und Abs. 3 des Straßenver-
kehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d geändert durch das Gesetz vom
6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), Absatz 1 Nr. Sa eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721), Absatz 2a eingefügt und
Absatz 3 geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBI. 1 S. 2089), verordnen der Bundesminister für Verkehr und der Bundes-
minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2412) wird wie folgt geändert:
1. In§ 1 Satz 1 werden die Worte „oder die mit Zweitaktmotor ausgerüstet sind"
gestrichen.
2. Nach § 1 wird eingefügt:
,,§ 1 a
Bei den vor dem 1. Januar 1991 in den Verkehr gekommenen Kraftfahrzeu-
gen mit Zweitaktmotor muß in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember
1991 spätestens in dem auf der Prüfplakette nach § 29 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung oben angegebenen Monat die Abgassonderuntersu-
chung durchgeführt werden. Bei den ab 1. Januar 1991 in den Verkehr
kommenden Kraftfahrzeugen mit Zweitaktmotor ist die erste Abgassonderun- _
tersuchung spätestens 12 Monate nach der erstmaligen Zuteilung des amtli-
chen Kennzeichens durchzuführen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Oktober 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Z i m m e r m an n
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
2392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Spielverordnung
Vom 25. Oktober 1990
Auf Grund des § 33 f Abs. 1 Nr. 3 und des § 60 a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbe-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1
S. 425) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit den
Bundesministern des Innern und für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit:
Artikel 1
§ 13 Nr. 6 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2245) wird wie folgt gefaßt:
„6. Die durch Berechnung oder Versuche ermittelte Summe der Gewinne muß
bei unbeeinflußtem Spielablauf mindestens 60 vom Hundert der durch den
jeweils geltenden Umsatzsteuersatz verringerten Einsätze betragen. Dies
gilt entsprechend bei ständiger Betätigung der Risikotaste."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 156 der Gewerbeordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Oktober 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2393
Verordnung
zur Überleitung von Dienstgraden der Soldaten
der ehemaligen Nationalen Volksarmee auf Dienstgrade der Bundeswehr
{Dienstgradüberleitungsverordnung - DÜberlVBw)
Vom 29. Oktober 1990
Auf Grund des § 8 Abs. 2 der Anlage I Kapitel XIX (3) Grundlage für die Entscheidung ist der Vergleich von
Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages Vorbildung, Ausbildung, Dienstzeiten, Laufbahnzugehörig-
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des keit und Funktionen in der ehemaligen Nationalen Volks-
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, armee mit entsprechenden beruflichen Werdegängen der
1144) verordnet die Bundesregierung: Soldaten der Bundeswehr.
(4) Der höhere Dienstgrad darf nur verliehen werden,
§ 1 wenn die durch den Bundesminister der Verteidigung nach
§ 35 der Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung vom
Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten der ehemaligen
4. Juli 1988 (BGBI. 1 S., 996, 1739) festgelegte Mindest-
Nationalen Volksarmee, die nach § 8 Abs. 1 der Anlage 1
dienstzeit für eine Beförderung zu diesem Dienstgrad
Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungs-
erfüllt ist. Ein vergleichsweise höherer Dienstgrad als der
vertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889,
in der ehemaligen Nationalen Volksarmee erworbene darf
1144) auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach den Vor-
nicht verliehen werden.
schriften des Soldatengesetzes für zwei Jahre in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden, (5) Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen.
kann abweichend von § 3 der Soldatenlaufbahnverord-
nung in der Fassung vom 4. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 996, §3
1739) ein höherer Dienstgrad als der unterste Dienstgrad
der Mannschaften verliehen werden. Für die Berechnung von Dienstzeiten, die Vorausset-
zung für eine Beförderung sind, ist § 4 Abs. 4 Satz 2 der
Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung vom 4. Juli
§2
1988 (BGBI. 1 S. 996, 1739) entsprechend anzuwenden.
(1) Über die Verleihung der höheren Dienstgrade ent-
scheidet der Bundesminister der Verteidigung. §4
(2) Die Festlegung des Dienstgrades richtet sich nach Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
der vorgesehenen Verwendung in der Bundeswehr. Kraft.
Bonn, den 29. Oktober 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Bestätigung der Umstellungsrechnung
und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs
von Ausgleichsforderungen
(BUZAV)
Vom 29. Oktober 1990
Auf Grund des_ Artikels 8 § 5 der Anlage I des Vertrages bestätigte Schlußbilanz sowie Gewinn- und Verlust-
vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, rechnung zum 30. Juni 1990 in Mark der Deutschen
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Demokratischen Republik,
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik 2. die nach dem D-Markbilanzgesetz vom 23. September
(BGBI. 1990 II S. 537) sowie des Artikels 28 des Gesetzes 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1169) aufgestellte,
zu diesem V~rtrag vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II geprüfte, festgestellte und mit einem Bestätigungsver-
S. 518) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur Übertra- merk versehene Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark
gung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf für den 1. Juli 1990 nebst Anhang und vergleichender
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach dem Darstellung,
Gesetz zum Vertra·g vom 18. Mai 1990 über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen 3. eine Versicherung der Geschäftsleiter, daß sie dem
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Prüfer alle Unterlagen vorgelegt haben, die mit der
Demokratischen Republik vom 4. September 1990 Währungsumstellung in Zusammenhang stehen oder
(BGBI. 1 S. 1995) verordnet das Bundesaufsichtsamt für stehen können, und ihn über alle Geschäftsvorgänge
das Kreditwesen nach Anhörung der Deutschen Bundes- unterrichtet haben, die mit einer eventuellen Umgestal-
bank und mit Zustimmung des Bundesministers der Finan- tung der Geschäftstätigkeit seit dem 1. März 1990
zen: zusammenhängen, sowie
4. den Bericht über die Prüfung der Eröffnungsbilanz
§ 1 einzureichen. Geldinstitute haben ferner den zum Stichtag
Begriffsbestimmungen 1. Juli 1990 ausgefüllten Vordruck 10410/07.90 der Deut-
schen Bundesbank (Berechnung der Kennziffern der
Im Sinne dieser Verordnung sind Grundsätze gemäß §§ 10 und 11 des Gesetzes über das
1. Geldinstitute Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Kreditwesen - Grundsatz 1 -) (Anlage) einzureichen.
Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokrati-
(2) Haben Außenhandelsbetriebe oder Geldinstitute
schen Republik befugt Bankgeschäfte nach § 1 Abs. 1
nach §§ 21, 22 des D-Markbilanzgesetzes eine Konzern-
des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der
eröffnungsbilanz und einen Konzernanhang aufzustellen,
Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1472)
so sind diese Unterlagen sowie der Bericht über die
betrieben haben; die Befugnis kann auf Gesetz, Ver-
Prüfung der Konzerneröffnungsbilanz und des Konzern-
ordnung, behördlicher Anordnung oder behördlicher
anhangs bis zum 15. März 1991 dem Bundesaufsichtsamt
Erlaubnis beruhen,
und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
2. Außenhandelsbetriebe Unternehmen, die vor dem
1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deut- §3
schen Demokratischen Republik im Auftrag staatlicher
Stellen im Rahmen des Außenhandels- und Valutamo- Bestätigung der Umstellungsrechnung
nopols Geschäfte mit Unternehmen oder Ländern Das Bundesaufsichtsamt prüft anhand der in § 2
außerhalb des Währungsgebietes der Mark der Deut- genannten Unterlagen, ob die Vermögenswerte und Ver-
schen Demokratischen Republik betrieben haben. bindlichkeiten in Mark der Deutschen Demokratischen
Dazu rechnen auch Unternehmen, die den Geschäfts- Republik nach dem D-Markbilanzgesetz umgestellt wor-
betrieb von Außenhandelsbetrieben ganz oder teil- den sind und bestätigt die Umstellungsrechnung. Es ist
weise zum Zwecke der Abwicklung übernommen nicht an den Bestätigungsvermerk des Prüfers gebunden.
haben, hinsichtlich des abzuwickelnden Vermögens.
§4
§2
Zuteilung von Ausgleichsforderungen
Einreichung von Unterlagen
der Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe
(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben dem
(1) Das Bundesaufsichtsamt teilt Geldinstituten Forde-
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesauf-
rungen gegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung
sichtsamt) und der Deutschen Bundesbank bis zum als Ausgleichsforderungen so zu, daß die Vermögens-
15. März 1991
werte ausreichen, um die aus der Einführung der Währung
1. die nach der Anordnung über den Abschluß der Buch- der Deutschen Mark und der Währungsumstellung in der
führung in Mark der Deutschen Demokratischen Repu- Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden
blik zum 30. Juni 1990 vom 27. Juni 1990 (GBI. der Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstellungen zu
DDR Teil I Nr. 40 S. 593) aufgestellte, geprüfte und decken und ferner ein Eigenkapital in der Höhe auszuwei-
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 3. November 1990 2395
sen, daß es mindestens 4 vom Hundert der Bilanzsumme §6
und die Auslastung des nach § 1O des Gesetzes über das
Verzinsung und Tilgung
Kreditwesen vom Bundesaufsichtsamt erlassenen Grund-
satzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom (1) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2
19. Dezember 1985 (BAnz. S. 15302) höchstens das und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungsum-
13fache beträgt. stellung nach § 5 Abs. 1 , 2 und 4 werden unbeschadet des
Zeitpunktes ihrer Zuteilung beginnend mit dem 1 . Juli 1990
(2) Das Bundesaufsichtsamt teilt Außenhandelsbetrie-
vierteljährlich nachträglich verzinst. Die Zinsen sind auf
ben Forderungen gegen den Ausgleichsfonds Währungs-
den Teil des Kapitalbetrages zu entrichten, der noch nicht
umstellung als Ausgleichsforderungen so zu, daß die Ver-
getilgt wurde. Der Zinssatz entspricht dem Angebotssatz
mögenswerte ausreichen, um die aus der Einführung der
für Einlagen in Deutscher Mark unter Banken für einen der
Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstel-
Zinsperiode entsprechenden Zeitraum in Frankfurt am
lung in der Deutschen Demokratischen Republik hervor-
Main (3-Monats-FIBOR). Für die jeweilige Zinsperiode ist
gehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstel-
lungen zu decken. der 3-Monats-FIBOR-Satz vom zweiten Geschäftstag vor
dem Beginn der Zinsperiode maßgebend (entsprechend
(3) Die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der § 2 Abs. 3 der Bedingungen für die Anleihe der Bundes-
Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe ergeben sich aus republik Deutschland von 1990 - Wertpapier-Kennummer
deren geprüften und festgestellten Eröffnungsbilanzen 113 478 - ohne den darin vorgesehenen Abschlag).
zum 1. Juli 1990.
(2) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2
(4) Die Ausgleichsforderungen werden auf volle einhun- und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungs-
dert Deutsche Mark abgerundet zugeteilt. umstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden beginnend mit
dem 1. Juli 1995 jährlich nachträglich in Höhe von 2,5 vom
Hundert des Nennwertes getilgt, erstmals am 1. Juli 1996.
§5
Zuteilung von Forderungen § 7
des Ausgleichsfonds Währungsumstellung Vorläufigkeit der Zuteilung
(1) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds (1) Alle Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2
Währungsumstellung Forderungen gegen Geldinstitute zu, und Forderungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden bis zum
soweit deren Vermögenswerte die aus der Einführung der Ablauf des Geschäftsjahres, das vor dem Jahr 1995 endet,
Währung der Deutschen Mark und der Währungsumstel- vorläufig zugeteilt. Vorläufige Zuteilungen nach Satz 1
lung in der Deutschen Demokratischen Republik hervor- werden vor der endgültigen Zuteilung geändert, es sei
gehenden Verbindlichkeiten einschließlich der Rückstel- denn, daß die Berichtigung von Wertansätzen eine Ände-
lungen sowie das Eigenkapital gemäß § 4 Abs. 1 über- rung der Zuteilung um einen Betrag von weniger als zehn-
schreiten. tausend Deutsche Mark zur Folge hätte.
(2) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds (2) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe sind ver-
Währungsumstellung Forderungen gegen Außenhandels- pflichtet, das Bundesaufsichtsamt über jede Berichtigung
betriebe zu, soweit deren Vermögenswerte die aus der eines Wertansatzes nach § 36 des D-Markbilanzgesetzes
Einführung der Währung der Deutschen Mark und der zu unterrichten. Sie haben hierzu einen mit dem Bestäti-
Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen gungsvermerk des Abschlußprüfers versehenen Auszug
Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten einschließlich aus dem betreffenden Prüfungsbericht auch dann einzu-
der Rückstellungen überschreiten. reichen, wenn das Bundesaufsichtsamt den vollständigen
Prüfungsbericht nach anderen Rechtsvorschriften erhält.
(3) Hat das Bundesaufsichtsamt dem Ausgleichfonds
Währungsumstellung eine Forderung gegen ein Geldinsti- (3) Überträgt ein Geldinstitut oder Außenhandelsbetrieb
tut oder einen Außenhandelsbetrieb zugeteilt, teilt es dem die Gesamtheit seiner Vermögenswerte und Verbindlich-
betroffenen Unternehmen mit, daß dieses eine entspre- keiten, die der Eröffnungsbilanz zugrunde. liegen, einem
chende Ausgleichsverbindlichkeit gegenüber dem Aus- anderen Unternehmen, so hat das Geldinstitut oder der
gleichsfonds Währungsumstellung hat. Außenhandelsbetrieb dies unverzüglich dem Bundesauf-
sichtsamt anzuzeigen. Das übernehmende Unternehmen
(4) Das Bundesaufsichtsamt teilt dem Ausgleichsfonds
hat die übertragenen Vermögenswerte und Verbindlich-
Währungsumstellung die Höhe der gegen ihn gerichteten
keiten bis zur Feststellung des Jahresabschlusses für das
Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie seiner
im Jahre 1994 endende Geschäftsjahr in seinen Büchern
Forderungen nach Absatz 1 und 2 mit. Soweit die gegen
gesondert zu erfassen und fortzuführen. Absatz 2 gilt für
ihn gerichteten Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1
das übernehmende Unternehmen entsprechend.
und 2 insgesamt höher sind als seine Forderungen nach
Absatz 1 und 2, teilt das Bundesaufsichtsamt dem Aus- (4) Ergibt sich bei der endgültigen Zuteilung, daß vor-
gleichsfonds Währungsumstellung eine Forderung gegen läufig zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1
das Sondervermögen des Bundes „Kreditabwicklungs- und 2 und Forderungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 auf Gn,md
fonds" zu. Der fortgeschriebene Saldo der Ausgleichsfor- der Berichtigung von Wertansätzen und einer Änderung
derungen nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Forderungen der Eröffnungsbilanzen zu hoch oder zu niedrig bemessen
nach Absatz 1 und 2 wird dem Ausgleichsfonds Wäh- waren, sind zuviel gezahlte Zinsen zurückzuzahlen, nicht
rungsumstellung einmal monatlich bestätigt. Die Bestäti- gezahlte Zinsen nachzuzahlen, und zwar jeweils innerhalb
gung gilt als Zuteilung. von sechs Wochen nach der endgültigen Zuteilung. Satz 1
gilt entsprechend bei einer Änderung vorläufiger Zuteilun-
(5) § 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. gen nach Absatz 1 Satz 2.
2396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 8 Betrag der Ausgleichsforderungen, der zu hoch bemessen
Abtretung, Verpfändung und Umwandlung war, in Geld zu erstatten.
von Ausgleichsforderungen
in Inhaberschuldverschreibungen § 9
Prüfungen und Eingriffsbefugnisse
O) Zugeteilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1
und 2 können abgetreten, beliehen und verpfändet wer- des Bundesaufsichtsamtes
den. (1) Das Bundesaufsichtsamt kann Auskünfte über alle
mit der Währungsumstellung und der Zuteilung von Aus-
(2) Auf Antrag des Gläubigers sind endgültig zugeteilte
gleichsforderungen zusammenhängenden Geschäfts-
Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 vom
Ausgleichsfonds Währungsumstellung in Inhaberschuld- angelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und
Schriften verlangen, auch soweit sie Vorgänge vor dem
verschreibungen umzuwandeln; vorläufig zugeteilte Aus-
1. Juli 1990 betreffen. Es kann insbesondere prüfen, ob
gleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 können bis zu
Ansprüche gegen frühere Anteilseigner vollständig erfaßt
75 vom Hundert in Inhaberschuldverschreibungen um-
gewandelt werden. Der Ausgleichsfonds Währungsum- sind. Es kann sich bei der Durchführung seiner Aufgaben
anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
stellung hat die Summe der Nennbeträge der umgewan-
delten Ausgleichsforderungen in einer Globalurkunde zu (2) Werden die in § 2 genannten Unterlagen nicht frist-
verbriefen, die beim Deutschen Kassenverein zugunsten gerecht, der in § 7 Abs. 2 genannte Prüfungsauszug nicht
der Berechtigten hinterlegt wird. Die Ausgabe von Einzel- unverzüglich eingereicht, so kann das Bundesaufsichts-
urkunden ist ausgeschlossen. Der Ausgleichsfonds amt die Vorlage dieser Unterlagen durch Verfügung ver-
Währungsumstellung macht die Emissionsbedingungen langen und mit Zwangsmitteln nach den Bestimmungen
für die Inhaberschuldverschreibungen im Bundesanzeiger des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes durchsetzen.
bekannt. Er beantragt die Einführung der Inhaberschuld-
verschreibungen zum amtlichen Börsenhandel. (3) Das Bundesaufsichtsamt entscheidet über die Zu-
teilung einer Ausgleichsforderung nach § 4 Abs. 1 und 2
(3) Sind vorläufig zugeteilte Ausgleichsforderungen in sowie einer Forderung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 auch ohne
Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt worden und Antrag.
ergibt sich später auf Grund der Berichtigung von Wert-
ansätzen und einer Änderung der Eröffnungsbilanz, daß § 10
sie zu hoch bemessen waren, so sind dem Ausgleichs-
Inkrafttreten
fonds Währungsumstellung nicht umgewandelte Aus-
gleichsforderungen oder Inhaberschuldverschreibungen in Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
entsprechendem Umfang zurückzugeben oder es ist der Kraft.
Berlin, den 29. Oktober 1990
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Kuntze
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November 1990 2397
Anlage
(zu § 2 Abs. 1)
Nu,IOr--lZB
Berechnung der Kennziffern der Grundsätze gemäߧ§ 10 und 11 des Gesetzes über das Kreditwesen Kontromert
- Bekanntmachung Nr. 1/69 des Bundesaufstchtsamtes für das Kreditwesen, zuletzt gelindert mit Bekanntmachung vom 23. September 1988 -
==1 I]
Banlvlummer PY-Utntte,
Stand Ende _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
l=I=I,=I Name _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Ort _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
GB1
Grundsatzl
-Betr. . . lnTeclDM-
Vordruck-
Komponenten
Zeile/Spalte
Forderungen an Unlernehmen und Prlvatper&onen ww,e an öffenthche Haushalte 1 I
außerhalb der Bundearepubhk Deutschland und der DDR Ol IBa~: ~ ~00/3
81 400/4 ...
• X1 428/4
02 Bspk : _B.2 4()0/3 .
abzüglich B1111/4
Bundesbahn und Bundespost bzw Reichsbahn und Post llspk El2_111I_3, . _J _ _ _ __
03
B1112/4
Etgen- und Regiebetriebe der öffentlichen Haushahe 04 Bspk.: B2112/3
Wechselkredrte an Unternehmen und Privati-oonen ..,_ an Ollenttlche Hauahane 05 B2_100/1+2______ .
außerhalb der Bundearepubhk Oeulacilland und de< OOR
06 t 82400/1+2
.... ~..x,__ 4_2_911_+_2.
abzüglich
Bundesbahn und Bundeapost bzw Reichsbahn und Post 07 B2111/1+2 .1.
E.gen- und Regiebetriebe der Offent1ichen Haushalte 06 B21t211+2
Werterleitungskredrte des die Mittel berertstellenden lnstrtuts,
sowert dtesem nur der Endkredrtnehmer haftet 09 SAt 062
abzüglich
nachstehender Kredrte. so-rt in den Posrtionen B1100/4, B1 400/4, B2100/1 +2, B2 400/1+2
(Bspk.: B2 100/3. B2 400/3) enthalten
Werterlertungskredrte, soweit sie nicht mit eigenem Risiko des durchleitenden Instituts .f.
behaftet sind 10 SA1050
Forderungen und Wechselkredr1e an juristische Personen des Oftentlichen Rechts im Geltungs-
$Al 010
./.
bereteh des KWG und an die Europ.Aischen Gemeinschaften 11
Bauspardarlehen aus Zuteilungen und Darlehen zur Vor- und Zwischenfinanzierung von Leistun-
gen der Bausparkassen auf Bausparverträge von prtvaten Unternehmen und Privatpersonen
im Gettungsbereich des KWG sowte von N.Chthanken außerhalb des Geltungsbereichs des KWG,
soweit !Me mcht von Juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Geltungsbereich des KWG
........
30„
./.
verbürgt oder von diesen in anderer Weise gesichert sind 12 SA1120
fot'derungen an private Unternehmen und Privatpersonen Im Geltungsbereich des KWG sowie an
Nichtbanken außerhalb des Gettungsbereichs des KWG. soweit sie von Juristischen Personen des
Ottenthchen Rechts im Geltungsbereich des KWG. von den Europäischen Gemeinschaften oder
der Europ8ischen lnvestrt1onsbank verbürgt oder von diesen m anderer Weise abgesichert sind 13 SA1 021
Kredrte an private Unternehmen und Privatpersonen im Geltungsbereich des KWG sowie an
Nichtbanken (ohne EuropA1sche Gememschatten) außerhalb des Geltungsbereichs des KWG
gemaß Absatz 5 Z,ller 2 und 3 des Grundsatzes 1 14 SA1 022
Darlehen an private Unternehmen und Privatpersonen Im Gettungsbereich des KWG sowie an
Nichtbanken (ohne Europ8isch0 Gemeinschaften) außerhalb des Gettungsberelchs dea KWG.
cjH) als Deckung für Kommunal- oder Schtffskommunalschuk1verschrelbungen dienen
_____-;,-:-._,._____
fofderungen und Wech&0lkred1te an Kred1tmst1tute außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
und der DDR
abzüglich
./.
Forderungen und Wechselkredite an die EuropAische Investitionsbank 17 SA1 080
Eventualforderungen aus Bürgschaften. Wechsel~ und Scheckbürgschaften. GewAhrleistungs-
vertragen (emschheßlich Underwritmg-Verpflichtungen) und aus der Bestellung von Sicherheiten für
fremde Verbindlichkelten an private Unternehmen und Privatpersonen im Geltungsbereich des KWG
SOWle an Nichtbanken (ohne EuropAische Gemeinschaften) und Kreditinstitute (ohne EuropAische cla•on
lnvestrt1onsbank) außerhalb des Genungsbere1chs des KWG -----~'"------
Forderungen und Wechselkredite an Kreditinstitute tn der Bundesrepublik Deutschland
und der OOR
zuzüghch
Forderungen und Wechselkredite an die EuropAische Investitionsbank 20 SA1 080
abzüghch in vorstehenden Pos,tionen enthattene
21 HV1 069 ./.
Forderungen an die Deutsche Bundesbank
.f.
Kredite. die über andere Kredttinstitute an den Endkreditnehmer gele1tel werden 22 SA1 060
23 Bspk.: Al 113/6 ./.
Forderungen an etgene HAuser (g1tt nur für Girozentrale/Sparkasse.
wenn Meldung einschhe61ich der rechtlich unselbstand1gen Bausparkasse erfolgt)
24 Bspk.: A2113/7 ./.
-
We11er1ertungsk.recUte dea die Mittel bereitstellenden Instituts, soweit diesem das durchleitende
lnstrtut haftet 25 $Al 061
Eventuattorderungen aus BOrgschaften. Wechsel- und Scheckbürgschaften, GewAhrteistungsverträgen
(einschhe8hch Uoderwriting-Verpflichtungen) und aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Ver- _ _ _ _ _ n, _ _ _ _ __
bmdhchkerten an Kredttmstltute im Gettungabereich des KWG (einschließlich Europ. Investitionsbank) 26 SA1040
Gegenstande, über die etn Kredrtmsbtut als Leesinggeber Leaslngvertr!lge abgeschlossen hat 27 SAl 100
Eventualtorderungen aus unbedmgten Vorpfhchtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder
Zwischenkredrte 28 SA1130
Beteiltgungen 29 HVl 130
abzüghch
paSS1vierte Wertberichtigungen sowie paaatvierte Rechnungsabgrenzungsposten zu bereits
veremnahmten. auf kOnft1ge Rechnungsperioden ent1allenden Ertragen
./.
(m HOhe der Anrechnungssitze der zugehörigen Kredite gemAO Grundsatz 1) 30 SA1 070
Abzugsposten SA4 700
.1.
31 SA4 700
- 1n_.....1 (unbereinigt) 32 Al
•./.
Sondervefhättniaae sowie Korrekturposten zu den Aktivwerten des Grundsatzes 1 33 SAl 191
- ln_,m,t (bereinigt) 34 zu übertragen au! SA1 195 A2
Haftancln E1->k.Bpl1Bt ~ D ff 10 bzw. 53 KWG 35 SA3 410 8
Kennzltt.m dea o.-aatz- I') (Obergrenze 18-lach) Nur bei bestehenden Sondarverhlltnlsean/Korrekturpoetan
A 1 d1v1diert durch B • unbereinigte Kennziffer
-lach
36 ilbertragen au! SA3 600 unberetnlgt
A2 dividiert durch B - gültige bzw. bereinigte Kennziffer 37
-laclt
zu Obertragen auf SA3 500 bereinigt
') Mit einer Oez1malatelle
-0, 10410 0790 • 6 5 4 J 2 1
2398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichn1Jng der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2958/90 der Kommission zur Festsetzung der
vom Rat im Sektor H o p f e n in Ecu festgesetzten und wegen der
Währungsneufestsetzung am 5. Januar 1990 zu verringernden Beihilfen-
beträge L 282/29 13. 10. 90
12. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2959/90 der Kommission zur Senkung der Grund-
und Ankaufspreise für A p f e I s in e n , Man dar i n e n , Satsuma s
und CI e m e n t in e n für das Wirtschaftsjahr 1990/91 auf Grun~ der
Neufestsetzung der Wechselkurse vom 5. Januar 1990 und der Uber-
schreitung der Interventionsschwelle L 282/31 13. 10. 90
12. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2960/90 der Kommission zur Festsetzung der
Produktionsabgaben im Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 282/35 13. 10. 90
12. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2961/90 der Kommission zur Festlegung für
das Wirtschaftsjahr 1989/90 des Betrages, den die Zuckerhersteller
den Rübenverkäufern als Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der
B-Abgabe und dem Betrag dieser Abgabe zu zahlen haben L 282/36 13. 10. 90
12. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2962/90 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2351/90 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarktes in Belgien L 282/37 13. 10. 90
15. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2975/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1150/90 zur Festlegung der den Sektor Mi Ich
und M i Ich erze u g n iss e betreffenden Durchführungsbestimmungen
zur Regelung der Einfuhr. bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in den
Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-
Staaten) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) L 283/16 16. 10. 90
15. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2978/90 der Kommission zur endgültigen Fest-
setzung der vor dem 1 . September 1990 anwendbaren Beihilfe für
Baum wo 11 e für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 283/21 16. 10. 90
15. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2983/90 der Kommission über die Zuteilung der
nicht abgerufenen Mengen des mit der Verordnung (EWG) Nr. 3889/89
eröffneten Einfuhrkontingents von gefrorenem Rind f I e i s c h L 283/36 16. 10. 90
16. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2988/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1350/72 hinsichtlich der Definition der Hopfen-
anbauflächen L 285/15 17. 10. 90
16. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2989/90 der Kommission zur Festsetzung der in
Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vorgesehenen
Ausfuhrerstattungen .. für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und
Gemüse und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur
Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für
Ausfuhrerstattungen L 285/16 17. 10. 90
17. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2996/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 über die besonderen Durchführungs-
vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für R i n d fleisch L 286/17 18. 10. 90
18. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3009/90 der Kommission zur Festsetzung des
Referenzpreises für Süßorangen für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 287/8 19. 10. 90
Nr. 59 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. November '1990 2399
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorsrhrir - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3010/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für CI e m e n t in e n für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 287/10 19. 10. 90
18. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3011/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Kopfs a I a t für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 287/12 19. 10. 90
18. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3012/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Endivie Es k a r i o I für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 287/14 19. 10. 90
18. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3013/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für A r t i schocke n für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 287/16 19. 10. 90
18. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3014/90 der Kommission zur Festsetzung des
Mindestankaufspreises für das Wirtschaftsjahr 1990/91 für die zur Ver-
arbeitung gelieferten A p f e I s in e n, Mandarinen, Satsuma s und
CI e m e n t in e n und des finanziellen Ausgleichs für die Verarbeitung
dieser Erzeugnisse L 287/18 19. 10. 90
19. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3028/90 der Kommission zur Ermächtigung Ita-
liens, in bestimmten Gebieten die Regelung über die Beihilfen zur Exten-
sivierung der Erzeugung nicht anzuwenden L 288/12 20. 10. 90
19. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 3029/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1196/90 zur $.anierung der
gemeinschaftlichen M an d a r in e n erzeugung und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3322/89 zur Festlegung der anspruchsbegrün-
denden Tatbestände im Sektor Obst und G e m ü s e L 288/13 20. 10. 90
Andere Vorschriften
11. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2970/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Warenkategorien Nm. 16, 17 und
21 (lfd. Nm. 40.0160, 40.0170 und 40.0210) mit Ursprung in Indonesien,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 283/9 16. 10. 90
11. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2971/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Warenkategorie Nr. 21 (lfd. Nr.
40.0210) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3897 /89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 283/11 16. 10. 90
11. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2972/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für die Waren der Warenkategorie Nr. 29 (lfd.
Nr. 40.0290) mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 283/13 16. 10. 90
11. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2973/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Waren der Warenkategorie Nr. 39 (lfd.
Nr. 40.0390) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 283/14 16. 10. 90
12. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2986/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 285/5 17. 10. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1195/90 des Rates vom
7. Mai 1990 zum Erlaß von __Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs
und der Verwendung von Apfeln (ABI. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990) L 286/41 18. 10. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1196/90 des Rates vom
7. Mai 1990 zur Sanierung der gemeinschaftlichen Mandarinenerzeu-
gung (ABI. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990) L 286/41 18. 10. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2929/90 der Kommission
vom 10. Oktober 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1678/85
des Rates über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungs-
kurse (ABI. Nr. L 279 vom 11. 10. 1990) L 286/42 18. 10. 90
2400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM. Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Poatvertrlebutück · Z 5702 A · Gebühr bezahH
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 476. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 193 vom 16. Oktober 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 193 vom 16. Oktober 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.