2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Durchführung von Maßnahmen
zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln
sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten
· Vom 24. Oktober 1990
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 19, der §§ 15 und 3. alle im Zusammenhang mit der Gewährung der Ver-
16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 in günstigung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durch- sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der vollständi-
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der gen Gewährung folgt, aufzubewahren, soweit nicht
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbe-
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernäh- wahrungspflicht besteht.
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft: §4
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 1
Der Begünstigte hat der zuständigen Stelle das Betreten
Anwendungsbereich der Geschäfts- und Betriebsräume und des Betriebsgelän-
des während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmänni-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
schen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und
der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung von
sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft
Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Ver-
zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewäh-
wendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrus-
ren. Werden die Bücher und besonderen Aufzeichnungen
früchten.
auf Datenträgern geführt, so ist der Begünstigte verpflich-
tet, auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten
§2 Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
Zuständigkeit
§5
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für Verpflichteter
Ernährung und Forstwirtschaft.
Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner gegen-
über der zuständigen Stelle eingegangenen Verpflichtun-
§ 3 gen eines Vertragspartners (Verpflichteter), so finden die
§§ 3 und 4 auf den Verpflichteten sinngemäß Anwendung.
Aufzeichnungs-• und Aufbewahrungspflichten
Wer auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte eine §6
Vergünstigung in Anspruch nimmt (Begünstigter), ist ver- Inkrafttreten
pflichtet,
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
Kraft. Sie tritt mit Ablauf von sechs Monaten nach ihrem
2. Aufzeichnungen über Einzelheiten der von ihm durch- Inkrafttreten außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des
geführten Maßnahmen zu machen, Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 24. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes
Vom 24. Oktober 1990
Auf Grund des Artikels 20 § 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1
S. 967) wird nachstehend der Wortlaut des Beamtenversorgungsgesetzes in der
ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt: ·
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570,
1339),
2. den mit Wirkung vom 1 . Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 3 des
Gesetzes vom 6. August 1987 (BGBI. 1 S. 2062),
3. den am 25. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes
vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363),
4. den am 8. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1294),
5. den am 1 . August 1989 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1282),
6. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni
1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),
7. den am 29. September 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) in Verbindung mit Anlage I Kapi-
tel XIX Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBI. 1990 II S. 889, 1139),
8. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218),
9. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 14 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 24. Oktober 1990
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2299
Gesetz
über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern
(Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Abschnitt IV
Allgemeine Vorschriften Bezüge bei Verschollenheit
§ Geltungsbereich § 29 Zahlung der Bezüge
§ 2 Arten der Versorgung
Abschnitt V
§ 3 Regelung durch Gesetz
Unfallfürsorge
Abschnitt 11 § 30 Allgemeines
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag § 31 Dienstunf all
§ 32 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendun-
§ 4 Entstehen und Berechnung des Ruhegehaltes
gen
§ 5 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge § 33 Heilverfahren
§ 6 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit § 34 Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag
§ 7 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit § 35 Unfallausgleich
§ 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten § 36 Unfallruhegehalt
§ 9 Nichtberufsmäßiger Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt
und vergleichbare Zeiten
§ 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhe-
§ 10 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffent- standsbeamte
lichen Dienst
§ 39 Unfall-Hinterbliebenenversorgung
§ 11 Sonstige Zeiten § 40 Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie
§ 12 Ausbildungszeiten § 41 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
§ 13 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Ver- § 42 Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
wendung
§ 43 Einmalige Unfallentschädigung
§ 14 Höhe des Ruhegehaltes
§ 44 Nichtgewährung von Unfallfürsorge
§ 14 a Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
§ 45 Meldung und Untersuchungsverfahren
§ 15 Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte auf Lebenszeit
§ 46 Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche
und auf Probe
Abschnitt III Abschnitt VI
Hinterbliebenenversorgung Übergangsgeld, Ausgleich
§ 16 Allgemeines § 47 Übergangsgeld
§ 17 Bezüge für den Sterbemonat § 48 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
§ 18 Sterbegeld
Abschnitt VII
§ 19 Witwengeld
Gemeinsame Vorschriften
§ 20 Höhe des Witwengeldes
§ 49 Zahlung der Versorgungsbezüge
§ 21 Witwenabfindung
§ 50 Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag, jährliche Sonderzuwen-
§ 22 Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwen dung
und frühere Ehefrauen
§ 51 Abtretung, Verpfändung, Aufrechnungs- und Zurückbehal-
§ 23 Waisengeld tungsrecht
§ 24 Höhe des Waisengeldes § 52 Rückforderung von Versorgungsbezügen
§ 25 zusammentreffen von Witwengeld, Waisengeld und Unter- § 53 zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwen-
haltsbeiträgen dungseinkommen
§ 26 Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene von Beamten auf § 53a zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit außerhalb
Lebenszeit und auf Probe des öffentlichen Dienstes erzieltem Einkommen
§ 27 Beginn der Zahlungen § 54 zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
§ 28 Witwerversorgung § 55 zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
2300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 56 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versor- § 79 Beamte der früheren Verwaltung des Vereinigten Wirt-
gung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwen- schaftsgebietes
dung
§ 80 Dienst in ehemals angegliederten Gebieten und im Her-
§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung kunftsland
§ 58 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge § 81 Amtlose und andere Zeiten
§ 59 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung § 82 Kriegsunfall, Unfall in Kriegsgefangenschaft und Gewahr-
§ 60
sam
Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer
erneuten Berufung § 83 Reichsgebiet
§ 61 Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
Abschnitt XIII
§ 62 Anzeigepflicht
Übergangsvorschriften neuen Rechts
§ 63 Anwendungsbereich
§ 84 Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Abschnitt VIII § 85 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene
Beamte
Sondervorschriften
§ 85 a Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem
§ 64 Entzug von Hinterbliebenenversorgung 31. Dezember 1991
§ 65 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge § 86 Hinterbliebenenversorgung
§ 87 Unfallfürsorge
Abschnitt IX
§ 88 Abfindung
Versorgung besonderer Beamtengruppen
§ 89 Übergangsgeld
§ 66 Beamte auf Zeit § 90 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versor-
§ 67 Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Ober- gung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwen-
assistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und dung
Künstlerische Assistenten § 91 Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lek-
§ 68 Ehrenbeamte toren
Abschnitt X Abschnitt XIV
Vorhandene Versorgungsempfänger Änderung von Bundesrecht
§ 69 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar §§ 92
1977 vorhandene Versorgungsempfänger bis 98 (Änderung von Rechtsvorschriften)
§ 69 a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar § 99 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
1992 vorhandene Versorgungsempfänger §§ 100
bis
104 (Änderung von Rechtsvorschriften)
Abschnitt XI
Anpassung der Versorgungsbezüge
Abschnitt XV
§ 70 Allgemeine Anpassung
Schlußvorschriften
§§ 71
bis 76 (weggefallen) § 105 Außerkrafttreten
§ 106 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Abschnitt XII § 107 Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften
Übergangsvorschriften aus bisherigem Recht und Zuständigkeitsregelungen
§ 107a Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der
§ 77 Zeiten eines Wartestandes Einheit Deutschlands
§ 78 Frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit, Dienstbezüge und § 108 Berlin-Klausel
Ruhegehaltssätze § 109 (Inkrafttreten)
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2301
Abschnitt 1 3. in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist
oder als in den einstweiligen Ruhestand versetzter
Allgemeine Vorschriften Beamter als dauernd in den Ruhestand versetzt gilt.
Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten Berufung in
§ 1 das Beamtenverhältnis ab gerechnet und nur berücksich-
Geltungsbereich tigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist. Zeiten, die kraft gesetz-
licher Vorschrift als ruhegehaltfähig gelten oder nach § 10
(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Bundes- als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden,
beamten, der Beamten der Länder, der Gemeinden, der sind einzurechnen; die Einschränkung des § 1O Abs. 2 gilt
Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht nicht.
eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (2) Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit dem
Beginn des Ruhestandes, in den Fällen des § 4 des
(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Bundesbesoldungsgesetzes nach Ablauf der Zeit, für die
Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Dienstbezüge gewährt werden.
Richter des Bundes und der Länder.
(3) Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen gehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen
Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Dienstzeit berechnet.
§2 §5
Arten der Versorgung Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
(1) Versorgungsbezüge sind (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, 1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem Besol-
2. Hinterbliebenenversorgung, dungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder die diesem
entsprechenden Dienstbezüge,
3. Bezüge bei Verschollenheit,
2. der Ortszuschlag (§ 50 Abs. 1) bis zur Stufe 2,
4. Unfallfürsorge,
3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als
5. Übergangsgeld, ruhegehaltfähig bezeichnet sind.
6. Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 72 a des Bundes-
(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonder- beamtengesetzes oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit
zuwendung. nach § 79 a Abs. 1 Nr. 1, § 89 a Abs. 2 Nr. 1 des
Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden Lan-
§3 desrecht gelten als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die
Regelung durch Gesetz dem letzten Amt entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge. ·
(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebe-
nen wird durch Gesetz geregelt. (2) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den
Ruhestand getreten, so ist das Grundgehalt der nach
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 3 oder Absatz 5 maßgeben-
dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zuste- den Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe
hende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. zugrunde zu legen, die er bis zuni Eintritt in den Ruhestand
Das gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem wegen Erreichens der Altersgrenze hätte erreichen kön-
Zweck abgeschlossen werden. nen.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann (3) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand
weder ganz noch teilweise verzichtet werden. getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner
Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses
Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens
Abschnitt II
zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die
Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag Bezüge des vorher bekleideten Amtes. Hat der .Beamte
vorher ein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienst-
§4 behörde im Einvernehmen mit dem für das Beamtenver-
sorgungsrecht zuständigen Minister oder mit der von
Entstehen und Berechnung des Ruhegehaltes diesem bestimmten Behörde die ruhegehaltfähigen
(1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der Beamte Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienst-
bezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest; die
1. eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. Zei-
hat oder ten, in denen der Beamte ein seinem letzten Amt minde-
2. infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschä- stens gleichwertiges Amt bei einem öffentlich-rechtlichen
digung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Aus- Dienstherrn im Reichsgebiet bekleidet hat, sind in die
übung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen Zweijahresfrist einzurechnen. Das gleiche gilt für die Zeit,
hat, dienstunfähig geworden ist oder in der der Beamte vor der Amtsübertragung die höherwer-
2302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
tigen Funktionen des ihm erst später übertragenen Amtes bezeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet
tatsächlich wahrgenommen hat, und für die Zeit einer worden ist,
innerhalb der Zweijahresfrist liegenden Beurlaubung ohne 2. in einem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Wider-
Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksich- ruf, wenn der Beamte entlassen worden ist, weil er eine
tigt worden ist. Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf
Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte,
(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ablauf der
die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt
Frist infolge von Krankheit, Verwundung oder sonstiger
werden kann,
Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei
Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezo- 3. in einem Beamtenverhältnis, das durch Entlassung auf
gen hat, in den Ruhestand getreten ist. Absatz 3 gilt auch Antrag des Beamten beendet worden ist,
nicht, wenn der Beamte infolge der Schaffung eines neuen a) wenn ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes
Beförderungsamtes durch Gesetz in eine dafür neu ausge- der Beamtenrechte oder der Entfernung aus dem
brachte oder gehobene, erstmals besetzbare Planstelle Dienst drohte oder
eingewiesen worden ist.
b) wenn der Beamte den Antrag gestellt hat, um einer
(5) Das Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit drohenden Entlassung nach Nummer 2 zuvorzu-
höheren Dienstbezügen verbundenes Amt bekleidet und kommen.
diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen;
sofern der Beamte in ein mit geringeren Dienstbezügen die Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen.
verbundenes Amt nicht lediglich auf seinen im eigenen
Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den (3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit
höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren stehen gleich
Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit 1. die im Richterverhältnis zurückgelegte Dienstzeit,
berechnet. Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 gelten entspre-
chend. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhegehaltfähigen 2. die nach dem 8. Mai 1945 zurückgelegte Zeit als Mit-
Dienstbezüge des letzten Amtes nicht übersteigen. glied der Bundesregierung oder einer Landesregie-
rung, ·
3. die Zeit der Bekleidung des Amtes eines parlamentari-
§ 6 schen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundes-
Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit regierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei
einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entspre-
(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte chende Voraussetzungen vorliegen,
vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhält-
4. die im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
nis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im
oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegte Dienst-
Reichsgebiet im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Dies
zeit; Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 findet keine Anwendung.
gilt nicht für die Zeit
1. vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, §7
2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Beamten nur Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
nebenbei beansprucht,
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um
3, einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhegehaltsbe-
die Zeit, die
rechtigung nur Gebühren bezieht, soweit sie nicht nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a berücksichtigt wird, 1. ein Ruhestandsbeamter
4 einer ehrenamtlichen Tätigkeit, a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden
entgeltlichen Beschäftigung als Beamter, Richter,
5 einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge; die Zeit einer
Berufssoldat oder berufsmäßiger Angehöriger des
Beurlaubung ohne Dienstbezüge kann berücksichtigt
Zivilschutzkorps oder in einem Amt im Sinne des § 6
werden, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs
Abs. 3 Nr. 2 und 3 zurückgelegt hat,· ohne einen
schriftlich zugestanden worden ist, daß dieser öffent-
neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
lichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 4
6. eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Ver-
zurückgelegt hat,
lust der Dienstbezüge,
7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt 2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist,
ist. bis zu fünf Jahren,
Dienstzeiten nach § 72 a, § 79 a Abs. 1 Nr. 1, § 89 a Abs. 2 3. auf Grund gewährter Wiedergutmachung national-
Nr. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entspre- sozialistischen Unrechts oder nach dem Gesetz zur
chenden Landesrecht sind nur zu dem Teil ruhegehalt- Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-
fähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßi- schen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dien-
gen Arbeitszeit entspricht. stes ohne förmliches Wiedergutmachungsverfahren
anzurechnen ist.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Dienstzeiten § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 und Abs. 2 gilt entsprechend,
1 in einem Beamtenverhältnis, das durch eine Entschei- für die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a außer-
dung der in § 48 des Bundesbeamtengesetzes dem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2303
§ 8 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einem
Beamten obliegenden oder später einem Beamten
Berufsmäßiger Wehrdienst
übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder
und vergleichbare Zeiten
2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der ein oder nach Annahme für die Laufbahn ausgeübten
Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres handwerksmäßigen, technischen oder sonstigen fach-
vor der Berufung in das Beamtenverhältnis lichen Tätigkeit.
1. berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr oder der frühe- Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
ren Wehrmacht, im Zivilschutzkorps, im früheren herrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrichtungen
Reichsarbeitsdienst oder im Vollzugsdienst der Polizei gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichneten
gestanden hat oder Dienstherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungs-
2. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder als Militär- abkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen oblie-
anwärter oder als Anwärter des früheren Reichsarbeits- gender hoheitsrechtlicher Aufgaben geschaffen worden
dienstes im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst- sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen
herrn im Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist. Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig
berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsäch-
(2) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 sowie § 7 lichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Satz 1 Nr. 3 gelten entsprechend.
(2) Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses nach
§ 9 Absatz 1 dürfen, soweit der öffentlich-rechtliche Dienstherr
auf Grund dieses Beschäftigungsverhältnisses Zuschüsse
Nichtberufsmäßiger Wehrdienst, zu einer Lebensversicherung oder einer öffentlich-recht-
Kriegsgefangenschaft und vergleichbare Zeiten lichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung gelei-
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der ein stet hat, nur zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt
Beamter nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres werden, wenn Leistungen aus der Lebensversicherung
vor der Berufung in das Beamtenverhältnis oder der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder .Ver-
sorgungseinrichtung gewährt werden oder gewährt wor-
1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst, Reichsarbeitsdienst, den sind.
Polizeivollzugsdienst oder Dienst im Zivilschutzkorps
geleistet hat oder (3) § 7 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
2. sich in Kriegsgefangenschaft oder, wenn er nach§ 9 a
des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 des Häftlings-
§ 11
hilfegesetzes berechtigt ist, in einer Internierung oder
einem Gewahrsam befunden hat oder Sonstige Zeiten
3. sich auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als (1) Die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung
Folge eines Dienstes im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das
der vorstehenden Nummer 1 oder einer Kriegsgefan- Beamtenverhältnis
genschaft, einer Internierung oder eines Gewahrsams
(Nummer 2) im Anschluß an die Entlassung arbeits- 1. a) als Rechtsanwalt oder Verwaltungsrechtsrat oder
unfähig in einer Heilbehandlung befunden hat. als Beamter oder Notar, der ohne Ruhegehalts-
berechtigung nur Gebühren bezieht, oder
(2) Die Zeit, während der ein Beamter sich nach Vollen-
b) hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli-
dung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in
gionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel
das Beamtenverhältnis auf Grund einer Krankheit oder
140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen öder
Verwundung als Folge eines kriegsbedingten Notdienstes
nichtöffentlichen Schuldienst oder
ohne Begründung eines einem Arbeitsvertrag entspre-
chenden Beschäftigungsverhältnisses im Anschluß an die c) hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun-
Entlassung länger als sechs Monale arbeitsunfähig in destages oder der Landtage oder kommunaler Ver-
einer Heilbehandlung befunden hat, kann als ruhegehalt- tretungskörperschaften oder
fähige Dienstzeit berücksichtigt werden. d) hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen-
(3) § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 5 bis 7 und Abs. 2 sowie § 7 verbänden oder ihren Landesverbänden
Satz 1 Nr. 3 gelten entsprechend. tätig gewesen ist oder
2. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst
§ 10 gestanden hat oder
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis
3. a) auf wissenschaftlichem, künstlerischem, techni-
im öffentlichen Dienst
schem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere
(1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige
berücksichtigt werden, in denen ein Beamter nach Vollen- Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes
dung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in bilden, oder
das Beamtenverhältnis im privatrechtlichen Arbeitsverhält- b) als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungs-
nis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im helfergesetzes tätig gewesen ist,
Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu vertretende
Unterbrechung tätig war, sofern diese Tätigkeit zu seiner kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wer-
Ernennung geführt hat: den, die Zeit nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3
2304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über Ruhegehalt zugrunde liegenden Dienstjahre hinter der
zehn Jahre 'linaus. Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen
Dienstjahre zurückbleibt.
(2) § 7 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in Ländern,
in denen er gesundheitsschädigenden klimatischen Ein-
§ 12 flüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie nach Vollendung
Ausbildungszeiten des siebzehnten Lebensjahres liegt, bis zum Doppelten als
ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn
(1) Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
verbrachte Mindestzeit Entsprechendes gilt für einen beurlaubten Beamten, des-
1 . der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschrie- sen Tätigkeit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffent-
benen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und prak- lichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn
tische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prü- dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerkannt
fungszeit), worden ist.
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absatzes 1
Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt,
ist, findet nur die für den Beamten günstigere Vorschrift
Anwendung.
kann als ruhegehaltf ähige Dienstzeit berücksichtigt wer-
den. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere
Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung § 14
gleich. Höhe des Ruhegehaltes
(2) Für die in § 4 a Abs. 1 des Gesetzes über die (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfä-
Bundesanstalt für Flugsicherung genannten Beamten higer Dienstzeit 1,875 vom Hundert der ruhegehaltfähigen
sowie für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatz- Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens fünfund-
dienstes der Feuerwehr können Zeiten einer praktischen siebzig vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei
Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätig- Dezimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Stelle um
keit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Steile ein Rest
einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige verbleibt. Zur Ermittlung der gesamten ruhegehaltfähigen
Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahr- Dienstjahre sind etwa anfallende Tage unter Benutzung
nehmung des Amtes förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 gilt des Nenners dreihundertfünfundsechzig umzurechnen;
entsprechend. Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung (2) Das Ruhegehalt erhöht sich um 17,30 Deutsche
von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang Mark, wenn seiner Berechnung ein Ortszuschlag der Stu-
begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur inso- fe 2 zugrunde liegt; § 40 Abs. 5 des Bundesbesoldungs-
weit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit ein- gesetzes gilt entsprechend.
schließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist. (3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert
(4) Bei anderen als Laufbahnbewerbern können Zeiten für jedes Jahr, um das der Beamte vor der Vollendung des
fünfundsechzigsten Lebensjahres nach § 42 Abs. 4 Satz 1
nach Absatz 1 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden,
Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden
wenn und soweit sie für Laufbahnbewerber vorgeschrie-
landesrechtlichen Vorschriften in den Ruhestand versetzt
ben sind. Ist eine Laufbahn der Fachrichtung des Beamten
wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
bei einem Dienstherrn noch nicht gestaltet, so gilt das
gleiche für solche Zeiten, die bei Gestaltung der Laufbahn (4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig
mindestens vorgeschrieben werden müssen. vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5)
zuzüglich eines Betrages nach Absatz 2. An die Stelle des
Ruhegehaltes nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist,
§ 13
fünfundsechzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähi-
Zurechnungszeit und Zeit gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-
gesundheitsschädigender Verwendung gruppe A 3 zuzüglich eines Betrages nach Absatz 2. Die
Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um fünfund-
(1) Ist der Beamte vor Vollendung des sechzigsten
vierzig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und
Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung
getreten, wird die Zeit vom Eintritt in den Ruhestand bis
nach § 25 außer Betracht.
zum Ablauf des Monats der Vollendung des sechzigsten
Lebensjahres, soweit diese nicht nach anderen Vorschrif- (5) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten
ten als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird, für die Berech- Beamten beträgt das Ruhegehalt während der ersten fünf
nung des Ruhegehaltes der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Jahre des einstweiligen Ruhestandes fünfundsiebzig vom
zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Ist der Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
Beamte nach § 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem stufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur
entsprechenden Landesrecht erneut in das Beamtenver- Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
hältnis berufen worden, so wird eine der Berechnung des befunden hat, zuzüglich eines Betrages nach Absatz 2.
früheren Ruhegehaltes zugrunde gelegene Zurechnungs- Das Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten
zeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2305
§ 14a chendem Landesbeamtenrecht entlassen ist, kann ein
Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt
Vorübergehende Erhöhung
werden.
des Ruhegehaltssatzes
(2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe, der
(1) Der nach den sonstigen Vorschriften berechnete
Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichens der
Beamte vor der Vollendung des fünfundsechzigsten Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 des
Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist und er Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landes-
recht).
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von
sechzig Kalendermonaten für eine Rente der gesetz-
lichen Rentenversicherung erfüllt hat, Abschnitt III
2. a) dienstunfähig im Sinne des§ 42 Abs. 1 des Bundes- Hinterbliebenenversorgung
beamtengesetzes oder entsprechendem Landes-
recht ist oder
§ 16
b) wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in
den Ruhestand getreten ist und das sechzigste Allgemeines
Lebensjahr vollendet hat,
Die Hinterbliebenenversorgung (§§ 17 bis 28) umfaßt
3. einen Ruhegehaltssatz von siebzig vom Hundert noch
nicht erreicht hat und 1. Bezüge für den Sterbemonat,
4. keine Einkünfte im Sinne des § 53 a Abs. 6 bezieht. Die 2. Sterbegeld,
Einkünfte bleiben außer Betracht, soweit sie durch- 3. Witwengeld,
schnittlich im Monat den Betrag in Höhe eines Siebtels
4. Witwenabfindung,
der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch) nicht überschreiten. 5. Waisengeld,
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt eins 6. Unterhaltsbeiträge,
vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge für je 7. Witwerversorgung.
zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit
(Absatz 1 Nr. 1) anrechnungsfähigen Pflichtversicherungs- § 17
zeiten, soweit sie nach Vollendung des siebzehnten
Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes zurückge- Bezüge für den Sterbemonat
legt wurden und nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt
(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten, Ruhe-
sind. Der hiernach berechnete Ruhegehaltssatz darf sieb-
standsbeamten oder entlassenen Beamten verbleiben für
zig vom Hundert nicht überschreiten. In den Fällen des
den Sterbemonat die Bezüge des Verstorbenen. Dies gilt
§ 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung
der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. auch für eine für den Sterbemonat gewährte Aufwands-
entschädigung.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats
weg, in dem der Ruhestandsbeamte das fünfundsechzig- (2) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten Teile
ste Lebensjahr vollendet. Sie endet vorher, wenn der der Bezüge für den Sterbemonat können statt· an die Erben
Ruhestandsbeamte auch an die in § 18 Abs. 1 bezeichneten Hinterbliebenen
gezahlt werden.
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversi-
cherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn § 18
der Rente, oder
Sterbegeld
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a nicht
mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem (1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder
ihm der Wegfall der Erhöhung mitgeteilt wird, oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhal-
ten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des
3. ein Erwerbseinkommen bezieht, mit Ablauf des Tages
Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des
vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge
§ 35 Abs. 3 Satz 2 gilt sinngemäß. des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzu-
schläge und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen;
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2
Antrag vorgenommen. Wird der Antrag nach dem Eintritt gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeam-
des Beamten in den Ruhestand gestellt, so tritt die Erhö- ten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat
hung vom Beginn des Antragsmonats an ein. einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der
Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbei-
§ 15 trag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50
Abs. 1.
Unterhaltsbeitrag für entlassene Beamte
auf Lebenszeit und auf Probe (2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1
nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
(1) Einern Beamten auf Lebenszeit, der vor Ableistung
einer Dienstzeit von fünf Jahren (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) wegen 1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern,
Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze nach Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur
§ 35 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entspre- Zeit des Todes des Beamten mit diesem in häuslicher
2306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstor- Das nach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter
bene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist, dem Mindestwitwengeld (Absatz 1 in Verbindun~ mit § 14
Abs. 4) zurückbleiben
2. sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krank-
heit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe (3) Von dem nach Absatz 2 gekürzten Witwengeld ist
ihrer Aufwendungen. auch bei der Anwendung des § 25 auszugehen.
(3) Stirbt eine Witwe oder eine frühere Ehefrau eines
Beamten, der im Zeitpunkt des Todes Witwengeld oder ein § 21
Unterhaltsbeitrag zustand, so erhalten die in Absatz 1
Witwenabfindung
genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie berechtigt sind,
Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag zu beziehen und (1) Eine Witwe, die Anspruch auf Witwengeld oder auf
wer.n sie zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft einen Unterhaltsbeitrag hat, erhält im Falle einer Wieder-
der Verstorbenen gehört haben. Absatz 1 Satz 2 erster verheiratung eine Witwenabfindung.
Halbsatz gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die
Stelle der Dienstbezüge das Witwengeld oder der Unter- (2) Die Witwenabfindung beträgt das Vierundzwanzig-
haltsbeitrag tritt. fache des für den Monat, in dem sich die Witwe wiederver-
heiratet, nach Anwendung der Anrechnungs-, Kürzungs-
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhan- und Ruhensvorschriften zu zahlenden Betrages des Wit-
den, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers wengeldes oder Unterhaltsbeitrages; eine Kürzung nach
die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 § 25 und die Anwendung der §§ 53 und 54 Abs. 1 Nr. 3
maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann bleiben jedoch außer Betracht. Die Abfindung ist in einer
von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld
Summe zu zahlen.
aufgeteilt werden.
(3) Lebt der Anspruch auf Witwengeld oder auf Unter-
§ 19
haltsbeitrag nach § 61 Abs. 3 wieder auf, so ist die Wit:-
Witwengeld
wenabfindung, soweit sie für _eine Zeit berechnet ist, die
(1) Die Witwe eines Beamten auf Lebenszeit oder eines nach dem Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld
Ruhestandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht, oder Unterhaltsbeitrag liegt, in· angemessenen monat-
wenn lichen Teilbeträgen einzubehalten.
1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als drei Monate
gedauert hat, es sei denn, daß nach den besonderen § 22
Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfer- Unterhaltsbeitrag
tigt ist, daß es der alleinige oder überwiegende Zweck für nicht witwengeldberechtigte Witwen
der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaf- und frühere Ehefrauen
fen, oder
(1) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ist, sofern
2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den
die besonderen Umstände des Falles keine volle oder
Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhe-
teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in
standsbeamte zur Zeit der Eheschließung das fünfund-
Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Erwerbseinkom-
sechzigste Lebenjahr bereits vollendet hatte.
men und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemesse-
(2) Absatz 1 gilt auch für die Witwe eines Beamten auf nem Umfang anzurechnen.
Probe, der an den Folgen einer Dienstbeschädigung (§ 46
Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechen- (2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen
des Landesrecht) verstorben ist oder dem die Entschei- Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fort-
dung nach § 46 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder bestehens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist auf
dem entsprechenden Landesrecht zugestellt war. Antrag ein Unterhaltsbeitrag insoweit zu gewähren, als sie
im Zeitpunkt des Todes des Beamten oder Ruhestandsbe-
amten gegen diesen einen Anspruch auf schuldrechtlichen
§ 20 Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2 des Bürgerli-
Höhe des Witwengeldes chen Gesetzbuchs wegen einer Anwartschaft oder eines
Anspruchs nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen
(1) Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des Gesetzbuchs hatte. Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur
Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder gewährt,
hätte erhalten können, wenn er am Todestage in den
Ruhestand getreten wäre. § 14 Abs. 5 und § 14 a finden 1. solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder
keine Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches Sozial-
(§ 14 Abs. 4) sind zu berücksichtigen. gesetzbuch ist oder mindestens ein waisengeldberech-
tigtes Kind erzieht oder
(2) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger als der
2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Verstorbene und ist aus der Ehe ein Kind nicht hervorge-
gangen, so wird das Witwengeld (Absatz 1) für jedes Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kindes steht
angefangene Jahr des Altersunterschiedes über zwanzig die Sorge für ein waisengeldberechtigtes Kind mit körper-
Jahre um fünf vom Hundert gekürzt, jedoch höchstens um lichen oder geistigen Gebrechen gleich. Der nach Satz 1
fünfzig vom Hundert. Nach fünfjähriger Dauer der Ehe festgestellte Betrag ist in einem Hundertsatz des Witwen-
werden für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer geldes festzusetzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sech-
dem gekürzten Betrag fünf vom Hundert des Witwengel- stel des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes nicht
des hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. übersteigen. § 21 gilt entsprechend.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2307
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere Ehefrau (4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für die
eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld. Unter-
deren Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt haltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur insoweit bewilligt
war. werden, als sie allein oder zusammen mit gesetzlichen
Hinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 bezeich-
§ 23
nete Höchstgrenze nicht übersteigen.
Waisengeld
( 1) Die Kinder eines verstorbenen Beamten auf Lebens- § 26
zeit, eines verstorbenen Ruhestandsbeamten oder eines Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
verstorbenen Beamten auf Probe, der an den Folgen einer von Beamten auf Lebenszeit und auf Probe
Dienstbeschädigung (§ 46 Abs. 1 des Bundesbeamtenge-
setzes oder entsprechendes Landesrecht) verstorben ist (1) Der Witwe, der geschiedenen Ehefrau {§ 22 Abs. 2,
oder dem die Entscheidung nach § 46 Abs. 2 des Bundes- 3) und den Kindern eines Beamten, dem nach § 15 ein
beamtengesetzes oder dem entsprechenden Landesrecht Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt
zugestellt war, erhalten Waisengeld. werden können, kann die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25
vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten
(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines verstor- Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
benen Ruhestandsbeamten, wenn das Kindschaftsverhält-
nis durch Annahme als Kind begründet wurde und der (2) § 21 gilt entsprechend.
Ruhestandsbeamte in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhe-
stand war und das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet § 27
hatte. Es kann ihnen jedoch ein Unterhaltsbeitrag bis zur Beginn der Zahlungen
Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.
(1) Die Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie
§ 24
eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Abs. 1 oder § 23
Abs. 2 beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder,
Höhe des Waisengeldes die nach diesem Zeitpunkt geboren werden, erhalten Wai-
sengeld vom Ersten des Geburtsmonats an.
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise zwölf vom
Hundert und für die Vollwaise zwanzig vom Hundert des (2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 22
Ruhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem
hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhe- eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzun-
stand getreten wäre. § 14 Abs. 5 und § 14 a finden keine gen eintritt, frühestens jedoch mit Ablauf des Sterbe-
Anwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes (§ 14 monats.
Abs. 4) sind zu berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht Zahlung eines Unterhaltsbeitrages r:iach § 26.
zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und auch kei-
nen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes erhält,
§ 28
wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen
gezahlt; es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Witwerversorgung
Betrag des Witwengeldes und des Waisengeldes nach
Die §§ 19 bis 27 gelten entsprechend für den Witwer
dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 Abs. 2, 3) einer
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin. An die
aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur Stelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften dieses
das höchste Waisengeld gezahlt. Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der
Witwer.
§ 25
Abschnitt IV
zusammentreffen von Witwengeld,
Waisengeld und Unterhaltsbeiträgen Bezüge bei Verschollenheit
(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln noch
zusammen den Betrag des ihrer Berechnung zugrunde zu § 29
legenden Ruhegehaltes übersteigen. Ergibt sich an Wit- Zahlung der Bezüge
wen- und Waisengeld zusammen ein höherer Betrag, so
werden die einzelnen Bezüge im gleichen Verhältnis (1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter
gekürzt. oder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die ihm
zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem
(2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder Waisen- die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
geldberechtigten erhöht sich das Witwen- oder Waisen- Stelle feststellt, daß sein Ableben mit Wahrscheinlichkeit
geld der verbleibenden Berechtigten vom Beginn des fol- anzunehmen ist.
genden Monats an insoweit, als sie nach Absatz 1 noch
(2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Absatz 1
nicht den vollen Betrag nach § 20 oder § 24 erhalten.
bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Falle des Todes des Verschollenen Witwen- oder Waisen-
neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag geld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhal-
nach § 22 Abs. 2 oder 3 gewährt wird. ten könnten, diese Bezüge. Die §§ 17 und 18 gelten nicht.
2308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
{3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch rem Umfang abweicht, weil sein Kind (§ 2 des Bundes-
auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe kindergeldgesetzes ), das mit ihm in einem Haushalt
entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen sind läng- lebt, wegen seiner oder seines Ehegatten beruflichen
stens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Tätigkeit fremder Obhut anvertraut wird oder weil er mit
Absatz 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfall-
sind anzurechnen. versicherung versicherten Personen gemeinsam ein
Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle
(4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Vorausset- benutzt;
zungen des § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes vorlie-
gen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von 2. das Abheben eines Geldbetrages bei einem Geldinsti-
ihm zurückgefordert werden. tut, an das der Dienstherr die Dienstbezüge des Beam-
ten zu dessen Gunsten überweist oder zahlt, wenn der
(5) Wird der Verschollene für tot erklärt oder die Todes- Beamte erstmalig nach Überweisung der Dienstbezüge
zeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über das Geldinstitut persönlich aufsucht.
den Tod des Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinter-
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilver-
bliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechts-
fahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege
kraft der gerichtlichen Entscheidung oder die Ausstellung
erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.
der Sterbeurkunde folgenden Monats ab unter Berücksich-
tigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzuset- (3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienst-
zen. lichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimm-
ten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer sol-
Abschnitt V chen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn,
daß der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes
U nfallfü rsorge zugezogen hat. Die Erkrankung an einer solchen Krankheit
gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesund-
§ 30 heitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist,
denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten
Allgemeines Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war. Die in
Betracht kommenden Krankheiten bestimmt die Bundes-
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt,
so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
gewährt. Bundesrates.
(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperscha-
(2) Die Unfallfürsorge umfaßt
den ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beam-
1. Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwen- ter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick
dungen (§ 32), auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder
2. Heilverfahren (§§ 33, 34), wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird.
Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein
3. Unfallausgleich (§ 35), Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlun-
4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 36 bis 38), gen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienst-
lich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders
5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 39 bis 42),
ausgesetzt war, angegriffen wird.
6. einmalige Unfallentschädigung (§ 43).
(5) Unfallfürsorge kann auch einem Beamten gewährt
(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften. werden, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffent-
lichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beur-
§ 31 laubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser
Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.
Dienstunfall
(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhen- § 32
des, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Erstattung von Sachschäden
Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Aus- und besonderen Aufwendungen
übung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum
Dienst gehören auch Sind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder son-
stige Gegenstände, die der Beamte mit sich geführt hat,
1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit
beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekom-
am Bestimmungsort,
men, so kann dafür Ersatz geleistet werden. Sind durch die
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten
entstanden, so ist dem Beamten der nachweisbar notwen-
(2) Als Dienst gilt auch
dige Aufwand zu ersetzen.
1. das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhän-
genden Weges nach und von der Dienststelle; hat der § 33
Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Fami-
lienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Heilverfahren
Nähe eine Unterkunft, so gilt Halbsatz 1 auch für den (1) Das Heilverfahren umfaßt
Weg von und nach der Familienwohnung; der Zusam-
menhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, 1. die notwendige ärztliche Behandlung,
wenn der Beamte von dem unmittelbaren Wege zwi- 2. die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen
schen der Wohnung und der Dienststelle in vertretba- Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2309
orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich fest-
Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen gesetzt werden. Für äußere Körperschäden können Min-
erleichtern sollen, desthundertsätze festgesetzt werden.
3. die notwendige Pflege (§ 34). (3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in
den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend
(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der Ver-
gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
sorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln kann Kran- Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf
kenhausbehandlung oder Heilanstaltspflege gewährt wer- Anordnung der obersten Dienstbehörde amtsärztlich
den. Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer Krankenhaus- untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann
behandlung oder Heilanstaltspflege zu unterziehen, wenn diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.
sie nach amtsärztlichem Gutachten zur Sicherung des
Heilerfolges notwendig ist. (4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beur-
laubung ohne Dienstbezüge gewährt.
(3) Der Verletzte ist verpflichtet, sich einer ärztlichen
Behandlung zu unterziehen, es sei denn, daß sie mit einer
§ 36
erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Ver-
letzten verbunden ist. Das gleiche gilt für eine Operation Unfallruhegehalt
dann, wenn sie keinen erheblichen Eingriff in die körper-
(1) Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfä-
liche Unversehrtheit bedeutet.
hig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er
(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles außer- Unfallruhegehalt.
gewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäscheverschleiß,
(2) Für die Berechnung des Unfallruhegehaltes eines
so sind diese in angemessenem Umfang zu ersetzen. Ist vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres in den
der Verletzte an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, Ruhestand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähi-
so können auch die Kosten für die Überführung und die gen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach
Bestattung in angemessener Höhe erstattet werden. § 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Die Durchführung regelt die Bundesregierung durch (3) Der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 erhöht sich
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. um zwanzig vom Hundert. Das Unfallruhegehalt beträgt
mindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der
§ 34 ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages
nach § 14 Abs. 2 und darf fünfundsiebzig vom Hundert der
Pflegekosten und Hilflosigkeitszuschlag ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zuzüglich eines Betrages
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, nach § 14 Abs. 2 nicht übersteigen. Es darf nicht hinter
daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege auskommen fünfundsiebzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen
kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde A 3 zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2 zurückblei-
kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen. ben; § 14 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem Verletz- § 37
ten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit ein Zuschlag
zu dem Unfallruhegehalt bis zum Erreichen der ruhe- Erhöhtes Unfallruhegehalt
gehaltfähigen Dienstbezüge zu gewähren; die Kosten- (1) Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthand-
erstattung nach Absatz 1 entfällt. lung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbun-
den ist, sein Leben ein und erleidet er infolge dieser
§ 35 Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemes-
sung des Unfallruhegehaltes achtzig vom Hundert der
Unfallausgleich ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der
(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner nächsthöheren Besoldungsgruppe zugrunde zu legen,
Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig
beschränkt, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt
neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in
dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig vom Hun-
Höhe der Grundrente nach§ 31 Abs. 1 bis 4 des Bundes- dert beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß sich
versorgungsgesetzes gewährt. für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes
die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe
körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbs- des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungs-
leben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine gruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobe-
abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits nen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe
bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren
von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16
unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die
auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individu- Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Voll-
ellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert zugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der
wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Berufsfeuerwehr im Bereich der Länder entsprechend.
2310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990. Teil 1
(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten
wenn der Beamte Dienstbehörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die
oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen
Stellen übertragen. ·
Angriff oder
2. außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für einen
des § 31 Abs. 4 durch Dienstunfall verletzten früheren Ruhestandsbeam-
ten, der seine Rechte als Ruhestandsbeamter verloren hat
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen oder dem das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
erleidet.
§ 38 § 39
Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte Unfall-Hinterbliebenenversorgung
und frühere Ruhestandsbeamte
(1) Ist ein Beamter, der Unfallruhegehalt erhalten hätte,
(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, oder ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt bezog,
dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhe- an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so erhalten
stand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren(§§ 33, seine Hinterbliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung.
34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursach- Für diese gelten folgende besondere Vorschriften:
ten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. 1 . Das Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des
(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt Unfallruhegehaltes (§§ 36, 37).
1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsundsechzigzwei- 2. Das Waisengeld beträgt für jedes waisengeldberech-
drittel vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst- tigte Kind (§ 23) dreißig vom Hundert des Unfallruhe-
bezüge nach Absatz 4 zuzüglich eines Betrages nach gehaltes. Es wird auch elternlosen Enkeln gewährt,
§ 14 Abs. 2, deren Unterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder
überwiegend durch den Verstorbenen bestritten wurde.
2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens
zwanzig vom Hundert den der Minderung entsprechen- (2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhegehalt
den Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1. bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben,
so steht den Hinterbliebenen nur Versorgung nach
(3) Im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 kann der Unterhalts- Abschnitt III (§§ 16 bis 28) zu; diese Bezüge sind aber
beitrag, solange der Verletzte aus Anlaß des Unfalles unter Zugrundelegung des Unfallruhegehaltes zu berech-
unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Num- nen.
mer 1 erhöht werden. Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt
§ 34 entsprechend. § 40
Unterhaltsbeitrag
(4) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen sich
für Verwandte der aufsteigenden Linie
nach § 5 Abs. 1. Bei einem früheren Beamten auf Widerruf
im Vorbereitungsdienst sind die Dienstbezüge zugrunde Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unterhalt
zu legen, die er bei der Ernennung zum Beamten auf zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder überwiegend durch
Probe zuerst erhalten hätte; das gleiche gilt bei einem den Verstorbenen (§ 39 Abs. 1) bestritten wurde, ist für die
früheren Polizeivollzugsbeamten auf Widerruf mit Dienst- Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag von zusam-
bezügen. Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge men dreißig vom Hundert des Unfallruhegehaltes zu
des Dienstunfalles entlassen worden, gilt § 5 Abs. 2 ent- gewähren, mindestens jedoch vierzig vom Hundert des in
sprechend. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren § 36 Abs. 3 Satz 3 genannten Betrages. Sind mehrere
Beamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das seine Personen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhaltsbei-
Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist nach billigem trag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an die Stelle
Ermessen festzusetzen. eines verstorbenen Elternteiles treten dessen Eltern.
(5) Ist der Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge des
Dienstunfalles entlassen worden, darf der Unterhaltsbei- § 41
trag nach Absatz 2 Nr. 1 nicht hinter dem Mindestunfall- Unterhaltsbeitrag für Hinterbliebene
ruhegehalt (§ 36 Abs. 3 Satz 3) zurückbleiben. Ist der
Beamte wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienst- (1) Ist in den Fällen des § 38 der frühere Beamte oder
unfalles der in § 37 bezeichneten Art entlassen worden der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des Dienst-
und war er im Zeitpunkt der Entlassung infolge des Dienst- unfalles verstorben, so erhalten seine Hinterbliebenen
unfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens fünfzig einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- und Waisen-
vom Hundert beschränkt, treten an die Stelle des Mindest- geldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter
unfallruhegehaltes achtzig vom Hundert der ruhegehalt- Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 Abs. 2
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs- Nr. 1 ergibt.
gruppe, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 37
ergibt, zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2. Absatz 4 (2) Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestands-
Sat7 4 gilt entsprechend. beamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstor-
ben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag
(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der bis zur Höhe des Witwen- und Waisengeldes bewilligt
körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbs- werden, ·das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter
leben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nachprüfung des Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der
Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist der frühere Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2311
(3) Für die Hinterbliebenen eines an den Unfallfolgen 5. als Angehöriger eines Verbandes des Bundesgrenz-
verstorbenen Beamten gilt Absatz 1 entsprechend, wenn schutzes für besondere polizeiliche Einsätze oder
nicht Unfall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 zusteht. eines entsprechenden Polizeiverbandes der Länder bei
einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Ein-
(4) § 21 gilt entsprechend. satz oder in der Ausbildung dazu oder
6. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten
§ 42
bei einem Drehflügelflugzeug
Höchstgrenzen der Hinterbliebenenversorgung
einen Unfall erleidet, der nur auf die eigentümlichen Ver-
Die Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 39 bis 41) hältnisse des Dienstes nach den Nummern 1 bis 6 zurück-
darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt oder Unter- zuführen ist. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
haltsbeitrag) nicht übersteigen, die der Verstorbene erhal- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Perso-
ten hat oder hätte erhalten können. Abweichend von nenkreis des Satzes 1 und die zum Dienst im Sinne des
Satz 1 sind in den Fällen des § 37 als Höchstgrenze Satzes 1 gehörenden dienstlichen Verrichtungen. Die
mindestens die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Angehörige
Endstufe der nächsthöheren als der von dem Verstorbe- des öffentlichen Dienstes, zu deren Dienstobliegenheiten
nen tatsächlich erreichten Besoldungsgruppe zugrunde zu Tätigkeiten der in Satz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Art
legen. § 25 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfallaus- gehören.
gleich (§ 35) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit (§ 34
(4) Die Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 3
Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 38 Abs. 3 Satz 1)
wird nur einmal gewährt. Besteht auf Grund derselben
bleiben sowohl bei der Berechnung des Unterhaltsbeitra-
Ursache auch ein Anspruch auf Unfallentschädigung nach
ges nach § 41 als auch bei der vergleichenden Berech-
§ 63 des Soldatenversorgungsgesetzes, so finden die
nung nach § 25 außer Betracht.
Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.
§ 43
§ 44
Einmalige Unfallentschädigung
Nichtgewährung von Unfallfürsorge
(1) Ein Beamter, der einen Dienstunfall der in § 37
bezeichneten Art erleidet, erhält neben einer beamten- (1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte
rechtlichen Versorgung bei Beendigung des Dienstverhält- den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
nisses eine einmalige Unfallentschädigung von einhun-
(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung betref-
derttausend Deutsche Mark, wenn er infolge des Unfalles fende Anordnung ohne gesetzlichen oder sonstigen wichti-
in seiner Erwerbsfähigkeit in diesem Zeitpunkt um wenig-
gen Grund nicht befolgt und wird dadurch seine Dienst-
stens achtzig vom Hundert beeinträchtigt ist.
oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt, so kann ihm
(2) Ist ein Beamter an den Folgen eines Dienstunfalles die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
der in § 37 bezeichneten Art verstorben, wird seinen Stelle die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der Verletzte
Hinterbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.
Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt:
(3) ~interbliebenenversorgung nach den Unfallfürsorge-
1 . Die Witwe sowie die versorgungsberechtigten Kinder vorschritten wird im Falle des§ 22 Abs. 1 nicht gewährt.
erhalten eine Entschädigung in Höhe von insgesamt
fünfzigtausend Deutsche Mark.
§ 45
2. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummer 1
Meldung und Untersuchungsverfahren
nicht vorhanden, so erhalten die Eltern und die in
Nummer 1 bezeichneten, nicht versorgungsberechtig- (1) Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach
ten Kinder eine Entschädigung in Höhe von insgesamt diesem Gesetz entstehen können, sind innerhalb einer
fünfundzwanzigtausend Deutsche' Mark. Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des
3. Sind Anspruchsberechtigte im Sinne der Nummern 1 Unfalles bei dem Dienstvorgesetzten des Verletzten zu
und 2 nicht vorhanden, so erhalten die Großeltern und melden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der
Enkel eine Entschädigung in Höhe von insgesamt Unfall bei der für den Wohnort des Berechtigten zuständi-
zwölftausendfünfhundert Deutsche Mark. gen unteren Verwaltungsbehörde gemeldet worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein (2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist wird Unfallfürsorge
Beamter, der nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre
vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird,
1. als Angehöriger des besonders gefährdeten fliegenden daß eine den Anspruch auf Unfallfürsorge begründende
Personals während des Flugdienstes, Folge des Unfalles erst später bemerkbar geworden ist
2. als Helm- oder Schwimmtaucher während des beson- oder daß der Berechtigte durch außerhalb seines Willens
ders gefährlichen Tauchdienstes, liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu
melden. Die Meldung muß, nachdem eine Unfallfolge
3. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der bemerkbar geworden oder das Hindernis für die Meldung
Ausbildung oder weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Die
4. als Angehöriger des besonders gefährdeten Munitions- Unfallfürsorge wird in diesen Fällen vom Tage der Mel-
untersuchungspersonals während des dienstlichen dung an gewährt; zur Vermeidung von Härten kann sie
Umgangs mit Munition oder auch von einem früheren Zeitpunkt an gewährt werden.
2312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der ihm von (3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt 1. der Beamte wegen eines Verhaltens im Sinne der
wird, sofort zu untersuchen. Die oberste Dienstbehörde §§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbeamten-
oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob ein gesetzes oder des entsprechenden Landesrechts oder
Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vor- des § 33 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
sätzlich herbeigeführt hat. Die Entscheidung ist dem Ver- entlassen wird oder
letzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben.
2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 bewilligt wird oder
3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 46 angerechnet wird oder
Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche 4. der Beamte mit der Berufung in ein Richterverhältnis
oder mit der Ernennung zum Beamten auf Zeit entlas-
( 1) Der verletzte Beamte und seine Hinterbliebenen
sen wird oder
haben aus Anlaß eines Dienstunfalles gegen den Dienst-
herrn nur die in den §§ 30 bis 43 geregelten Ansprüche. Ist 5. ein anderes hauptberufliches öffentlich-rechtliches
der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienstbereich Dienstverhältnis oder privatrechtliches Arbeitsverhält-
eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn versetzt nis im öffentlichen Dienst bestehen bleibt oder
worden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen; das 6. die während einer Beurlaubung (Absatz 1 Satz 3) aus-
gleiche gilt in den Fällen des gesetzlichen Übertritts oder geübte Tätigkeit zu einem neuen Beschäftigungsver-
der Übernahme bei der Umbildung von Körperschaften. hältnis geführt hat.
(2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner (4) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die
gesetzlicher Vorschriften können gegen einen öffentlich- der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge
rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Geset- gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu
zes oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen zahlen, in dem der Beamte die für sein Beamtenverhältnis
nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. Beim
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Tode des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte
Person verursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprü- (5) Hat der Entlassene während des Bezuges des Über-
chen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember gangsgeldes ein neues öffentlich-rechtliches Dienstver-
1943 (RGBI. 1 S. 674) Anwendung. hältnis oder ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im
öffentlichen Dienst begründet, wird für dessen Dauer die
(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben
Zahlung des Übergangsgeldes unterbrochen.
unberührt.
§ 48
Abschnitt VI
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
Übergangsgeld, Ausgleich
(1) Beamte des Vollzugsdienstes, Beamte des Einsatz-
dienstes der Feuerwehr und Beamte im Flugverkehrskon-
§ 47
trolldienst, die vor Vollendung des fünfundsechzigsten
Übergangsgeld Lebensjahres wegen Erreichens der Altersgrenze in den
Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt einen
(1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf eige- Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1
nen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des
vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache letzten Monats, jedoch nicht über achttausend Deutsche
und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Mark. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel
Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das für jedes Jahr, das über das vollendete sechzigste Lebens-
Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des jahr hinaus abgeleistet wird. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-
Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats. § 5 chend. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Übergangsgeld wird einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben
auch dann gewährt, wenn der Beamte im Zeitpunkt der einer Unfallentschädigung (§ 43) gewährt.
Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. Maßge-
(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand
bend sind die Dienstbezüge, die der Beamte im Zeitpunkt
gegen den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der
der Entlassung erhalten hätte.
Ernennung, ein förmliches Disziplinarverfahren oder ein
(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Verfahren, das nach § 48 des Bundesbeamtengesetzes
hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienste dessel- oder dem entsprechenden Landesrecht zum Verlust der
Beamtenrechte führen könnte, so darf der Ausgleich erst
ben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der
nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens und
Dienstherr übernommen hat, sowie im Falle der Verset-
nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungs-
zung die entsprechende Zeit im Dienste des früheren
bezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vor-
Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Dienst- schriften bleiben im übrigen unberührt.
bezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksich-
tigt. Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen (3) Der Ausgleich wird im Fall der Bewilligung von
Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 72 a
Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundesbeamtengesetzes oder
entspricht. entsprechendem Landesrecht nicht gewährt.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2313
Abschnitt VII § 50
Gemeinsame Vorschriften Ortszuschlag, Ausgleichsbetrag,
jährliche Sonderzuwendung
§ 49 (1) Auf den Ortszuschlag(§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) finden
die für die Beamten geltenden Vorschriften des Besol-
Zahlung der Versorgungsbezüge
dungsrechts Anwendung. Der Unterschiedsbetrag zwi-
(1) Die oberste Dienstbehörde setzt die Versorgungs- schen der Stufe 2 und der nach dem Besoldungsrecht in
bezüge fest, bestimmt die Person des Zahlungsempfän- Betracht kommenden Stufe des Ortszuschlages wird
gers und entscheidet über die Berücksichtigung von Zeiten neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksich-
als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowie über die Bewilligung tigung der nach den Verhältnissen des Beamten oder
von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschrif- Ruhestandsbeamten für die Stufen des Ortszuschlages in
ten. Sie kann diese Befugnisse, für Beamte des Bundes Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld
und der Länder im Einvernehmen mit dem für das Versor- gezahlt, soweit die Witwe Anspruch auf Kindergeld für
gungsrecht zuständigen Minister, auf andere Stellen über- diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder
tragen. Die Länder können andere Zuständigkeiten be- des § 8 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde,
stimmen. soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbetrag
nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld gezahlt,
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von Versor- wenn die Waise bei den Stufen des Ortszuschlages zu
gungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst berücksichtigen ist oder zu berücksichtigen wäre, wenn
beim Eintritt des Versorgungsfalles getroffen werden; vor- der Beamte oder Ruhestandsbeamte noch lebte. Sind
herige Zusicherungen sind unwirksam. Ob Zeiten auf mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unter-
Grund der §§ 10 bis 12 als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu schiedsbetrag auf die Anspruchsberechtigten nach der
berücksichtigen sind, soll in der Regel bei der Berufung in Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen
das Beamtenverhältnis entschieden werden; diese Ent- aufgeteilt.
scheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleichblei-
(2) (weggefallen)
bens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
(3) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbetrag
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen Angele-
gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 10 des
genheiten, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall
Bundeskindergeldgesetzes entspricht, wenn in der Person
hinausgehende Bedeutung haben, sind von dem für das
der Waise die Voraussetzungen des § 2 des Bundeskin-
Versorgungsrecht zuständigen Minister zu treffen; dergeldgesetzes erfüllt sind, Ausschlußgründe nach § 8
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. des Bundeskindergeldgesetzes nicht vorliegen, keine Per-
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anderes son vorhanden ist, die nach § 1 des Bundeskindergeld-
bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen gesetzes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen
Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. Anspruch auf Kindergeld nach § 1 Abs. 2 des Bundeskin-
dergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die
(5) Werden Versorgungsbezüge nach dem Tag der Fäl- Anwendung der§§ 53 und 54 nicht als Versorgungsbezug.
ligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugs- Im Falle des§ 54 wird er nur zu den neuen Versorgungs-
zinsen. bezügen gezahlt. ·
(6) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz (4) Die Versorgungsberechtigten erhalten eine Sonder-
oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungs- zuwendung nach besonderer bundesgesetzlicher Rege-
bereichs dieses Gesetzes, so kann die oberste Dienst- lung.
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle die Zahlung der
§ 51
Versorgungsbezüge von der Bestellung eines Empfangs-
bevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes Abtretung, Verpfändung,
abhängig machen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
(7) Für die Zahlung der Versorgungsbezüge hat der (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn
Empfänger auf Verlangen der zuständigen Behörde ein bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit
Konto anzugeben oder einzurichten, auf das die Überwei- abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung
sung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Aus- unterliegen.
nahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des
(2) Gegenüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge
Empfängers trägt die die Versorgungsbezüge zahlende
kann der Dienstherr ein Aufrechnungs- oder Zurückbehal-
Stelle; bei einer Überweisung der Versorgungsbezüge auf
tungsrecht nur in Höhe des pfändbaren Teils der Versor-
ein im Ausland geführtes Konto trägt der Versorgungs-
gungsbezüge geltend machen. Dies gilt nicht, soweit
empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung der
gegen den Versorgungsberechtigten ein Anspruch auf
Versorgungsbezüge sowie die Kosten einer Meldung nach Schadenersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung
§ 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils gelten- besteht.
den Fassung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs-
oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. Eine Aus- (3) Ansprüche auf Sterbegeld (§ 18), auf Erstattung der
zahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, Kosten des Heilverfahrens(§ 33) und der Pflege(§ 34), auf
wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung Unfallausgleich(§ 35) sowie auf eine einmalige Unfallent-
eines Kontos aus wichtigem Grund nicht zugemutet wer- schädigung (§ 43) können weder gepfändet noch abgetre-
den kann. ten noch verpfändet werden. Forderungen des Dienstherrn
2314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
gegen den Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehns- öffentlichen Dienst steht die Verwendung im öffentlichen
gewährungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld ange- richtung gleich, an der eine Körperschaft oder ein Verband
rechnet werden. im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder
Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die
§ 52 Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der
Rückforderung von Versorgungsbezügen zuständigen Stelle oder des Versorgungsberechtigten der
für das Versorgungsrecht zuständige Minister oder die von
(1) Wird ein Versorgungsberechtigter durch eine gesetz- ihm bestimmte Stelle.
liche Änderung seiner Versorgungsbezüge mit rückwirken-
der Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds- § 53 a
beträge nicht zu erstatten. Zusammentreffen von Versorgungsbezügen
mit außerhalb des öffentlichen Dienstes
(2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel
erzieltem Einkommen
gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer (1) Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung oder
ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes wird auf das
anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des Ruhegehalt bis zur ~öhe des Betrages angerechnet, um
rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der den das Ruhegehalt, das sich vor Anwendung von Ru-
Mangel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte hens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften ergibt,
erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billig- den Betrag überschreitet, der sich als Ruhegehalt ergäbe,
keitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde wenn dienstunfallbedingte Erhöhungen und die Regelun-
oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise gen der§ 5 Abs. 2, § 7 Satz 1 Nr. 2, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 4
abgesehen werden. und 5, § 14 a, § 66 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 sowie§ 4a
Abs. 3 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsiche-
§ 53 rung unberücksichtigt bleiben. Die Zuwendung nach dem
zusammentreffen von Versorgungsbezügen Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonder-
mit Verwendungseinkommen zuwendung steht dem Ruhegehal_t nach Satz 1 gleich. Die
Anrechnung endet mit Ablauf des Monats, in dem das
(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer Ver- fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet wird.
wendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen, so erhält
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 wird das Erwerbs-
er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Errei-
einkommen nur insoweit berücksichtigt, als es zusammen
chen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze.
mit dem Ruhegehalt die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
(2) Als Höchstgrenze gelten aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das
Ruhegehalt berechnet, mindestens einen Betrag in Höhe
für Ruhestandsbeamte und Witwen die ruhegehaltfähi- des Eineinviertelfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
gen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs- Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, min- A 3, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1
destens ein Betrag in Höhe des Eineinviertelfachen der überschreitet. Ein Unfallausgleich (§ 35) und Aufwands-
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End- entschädigungen sind außer Betracht zu lassen.
stufe der Besoldungsgruppe A 3, zuzüglich des jeweils
zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, (3) Auf einen Unterhaltsbeitrag nach § 38 wird im Rah-
men des Absatzes 1 Erwerbseinkommen in Höhe des
2. für Waisen vierzig vom Hundert des Betrages, der sich
Versorgungsbezuges angerechnet, jedoch ist mindestens
nach Nummer 1 unter Berücksichtigung des ihnen
ein Betrag als Versorgung zu belassen, der unter Berück-
zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1
sichtigung der Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des
ergibt.
Dienstunfalles dem Unfallausgleich entspricht.
Witwen und Waisen ist mindestens ein Betrag in Höhe von
zwanzig vom Hundert ihres Versorgungsbezuges zu (4) Eine dem Urlaubsgeld nach dem Urlaubsgeldgesetz
belassen. entsprechende Leistung aus der Beschäftigung oder Tätig-
keit ist bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 im Monat
(3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen 1 Juli zu berücksichtigen. Die ruhegehaltfähigen Dienst-
und 2 sind Unfallausgleich (§ 35) und Aufwandsentschädi- bezüge nach Absatz 2 Satz 1 sind für den Monat Juli um
gungen außer Betracht zu lassen. den Betrag des Urlaubsgeldes nach§ 4 des Urlaubsgeld-
gesetzes zu erhöhen.
(4) Bei der Ruhensberechnung für einen früheren Beam-
ten oder früheren Ruhestandsbeamten, der Anspruch auf (5) Die Zuwendung nach dem Gesetz über die Gewäh-
Versorgung nach § 38 hat, ist mindestens ein Betrag als rung einer jährlichen Sonderzuwendung und eine entspre-
Versorgung zu belassen, der unter Berücksichtigung sei- chende Zuwendung aus der Beschäftigung oder Tätigkeit
ner Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge des Dienst- sind bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 im Monat
unfalles dem Unfallausgleich entspricht. Dezember zu berücksichtigen. Die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 sind für den Monat
(5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Dezember zu verdoppeln und um den Sonderbetrag nach
Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst von Körper- § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Sonderzuwendung zu erhöhen.
im Reichsgebiet oder ihrer Verbände; ausgenommen ist
die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religions- (6) Erwerbseinkommen im Sinne der Absätze 1 bis 3
gesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2315
Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirt- (4) Erwirbt ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf
schaft. Anzusetzen ist bei den Einkünften aus nichtselb- Witwengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält er
ständiger Arbeit das monatliche Erwerbseinkommen, bei daneben sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschieds-
den anderen Einkunftsarten das Erwerbseinkommen des betrages nach § 50 Abs. 1 nur bis zum Erreichen der in
Kalenderjahres geteilt durch zwölf Kalendermonate. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 bezeichneten Höchst-
grenze. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter seinem
(7) Beschäftigung oder Tätigkeit außerhalb des öffent- Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
lichen Dienstes im Sinne des Absatzes 1 ist jede Beschäf- § 50 Abs. 1 sowie eines Betrages in Höhe von zwanzig
tigung oder Tätigkeit, die nicht Verwendung im öffentlichen vom Hundert des neuen Versorgungsbezuges zurück-
Dienst im Sinne des § 53 Abs. 5 ist. bleiben.
(5) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 54
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge § 55
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen zusammentreffen
Dienst (§ 53 Abs. 5 Satz 1) an neuen Versorgungsbezügen von Versorgungsbezügen mit Renten
1. ein Ruhestandsbeamter (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten aus den
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer
zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für
2. eine Witwe oder Waise aus der Verwendung des ver-
Angehörige des öffentlichen Dienstes nur bis zum Errei-
storbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten
chen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt.
Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versor-
Zu den Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun-
gung,
gen rechnet nicht der Kinderzuschuß. Renten, Renten-
3. eine Witwe erhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587 b
Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs beruhen, bleiben unbe-
rücksichtigt.
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frühe-
ren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in (2) Als Höchstgrenze gelten
Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen.
1. für Ruhestandsbeamte
(2) Als Höchstgrenze gelten der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben
1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nr. 1)
würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
das Ruhegehalt, das sich unter Zugrundelegung der
gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhe- a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
gehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
Besoldungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhe- das Ruhegehalt berechnet,
gehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschieds- b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit
betrages nach § 50 Abs. 1, die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr
2. für Witwen und Waisen (Absatz 1 Nr. 2) bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der
das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhe- Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit
gehalt nach Nummer 1 ergibt, zuzüglich des Unter- erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zei-
schiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, ten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäfti-
gung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungs-
3. für Witwen (Absatz 1 Nr. 3) falles,
fünfundsiebzig vom Hundert, in den Fällen des § 37
2. für Witwen
achtzig vom Hundert, der ruhegehaltfähigen Dienst-
der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des
bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ,
der sich das dem Witwengeld zugtundeliegende Ruhe-
gehalt bemißt, zuzüglich des Unterschiedsbetrages für Waisen
nach § 50 Abs. 1 und des Betrages nach § 14 Abs. 2. der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des
Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Nr. 1
neben dem Waisengeld gezahlt wird,
oder 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt
nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung die- Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versor-
ser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensregelung gungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert,
nach Satz 1 Nr. 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in
Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist die Höchst- sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
grenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen,
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens
ein Ruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hundert 1. bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1)
zugrunde zu legen ist. Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder
Tätigkeit des Ehegatten,
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 ist neben dem neuen
Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 2. bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2)
zwanzig vom Hundert des früheren Versorgungsbezuges Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder
zu belassen. Tätigkeit.
2316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung aus-
Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1). dP.r zuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstigA
Entschädigung hat und Ruhegehaltsansprüche erwirbt, als
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund frei-
Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst
williger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu
gerechnet; Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Aus-
den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich
scheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder
die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhält-
überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung
nis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der
des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge,
Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, (2) Absatz 1 Satz 1 findet auch Anwendung, wenn der
wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, Beamte oder Ruhestandsbeamte bei seinem Ausscheiden
dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Bei- aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
träge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versor-
Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungs- gung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung
zeiten und Anrechnungszeiten entspricht, aus einem Versorgungsfonds erhält. Das gilt nicht, wenn
2. auf einer Höherversicherung beruht. der Beamte oder Ruhestandsbeamte den Teil des Kapital-
betrages, der die Rückzahlung der von ihm geleisteten
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die eigenen Beiträge zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen
Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe gelei- übersteigt, an seinen Dienstherrn abführt. Zahlt der
stet hat.
Beamte oder Ruhestandsbeamte nur den auf ein oder
(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwen- mehrere Jahre entfallenden Bruchteil dieses Betrages an
dung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversor- den Dienstherrn, findet Absatz 1 Satz 1 nur hinsichtlich
gung auszugehen. dieser Jahre keine Anwendung. Die Zahlung muß inner-
halb eines Jahres nach Beendigung der Entsendung oder
(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezü- der Berufung in das Beamtenverhältnis erfolgen.
gen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungs-
bezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere (3) Hat der Beamte oder Ruhestandsbeamte schon vor
Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten seinem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder
neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittel-
hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter bar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat
Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungs- die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung die-
bezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die sen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist
Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zahlung nach Absatz 2 in Höhe des ungekürzten Kapi-
die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu talbetrages zu leisten.
berücksichtigen.
(4) Erhalten die Witwe oder die Waisen eines Beamten
(7) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend. oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruht
(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen ent- ihr deutsches Witwengeld und Waisengeld in Höhe des
sprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die Betrages, der sich unter Anwendung des Absatzes 1 nach
von einem deutschen Versicherungsträger außerhalb des dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 1
Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder die von einem zweiter Halbsatz und Absatz 2 finden entsprechende
nichtdeutschen Versicherungsträger nach einem für die Anwendung.
Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaat-
lichen Abkommen gewährt werden. (5) § 53 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 56 § 57
zusammentreffen von Versorgungsbezügen Kürzung der Versorgungsbezüge
mit Versorgung aus zwischenstaatlicher nach der Ehescheidung
und überstaatlicher Verwendung
(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Renten-
(1) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung versicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts
überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht sein begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Ent-
deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer scheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehe-
Minderung des Hundertsatzes von 1 ,875 für jedes im gatten und seiner Hinterbliebenen nach Anwendung von
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollen- Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den
dete Jahr entspricht; der Unterschiedsbetrag nach § 50 nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das
Abs. 1 ruht in Höhe von 2,5 vom Hundert für jedes im Ruhegehalt, das der verpflichtete Ehegatte im Zeitpunki
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollen- der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts
dete Jahr. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt,
wenn der Ruhestandsbeamte als lnvaliditätspension qie wenn aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten
Höchstversorgung aus seinem Amt bei der zwischenstaat- eine Rente zu gewähren ist. Das einer Vollwaise zu
lichen oder überstaatlichen Einrichtung erhält. Der gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach
Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die
überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente
übersteigen. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die aus der Versicherung des berechtigten Ehegatten nicht
Zeit, in welcher der Beamte, ohne ein Amt bei einer erfüllt sind.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2317
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet ergangen ist, die nach§ 48 des Bundesbeamtengeset-
sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung zes oder entsprechendem Landesrecht zum Verlust
des Familiengerichts begründeten Anwartschaften. Dieser der Beamtenrechte geführt hätte, oder
Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem 2. der wegen einer nach Beendigung des Beamtenver-
Beamten um die Hundertsätze der nach dem Ende der hältnisses begangenen Tat durch ein deutsches
Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordent-
eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der lichen Strafverfahren
beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen
Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von
den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom mindestens zwei Jahren oder
Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermin- b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-
dert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem schriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefähr-
sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kür- dung des demokratischen Rechtsstaates oder Lan-
zungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung desverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisen-
geld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach verurteilt worden ist,
Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat verliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine Rechte
oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den als Ruhestandsbeamter. Entsprechendes gilt, wenn der
Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilsätzen des Wit- Ruhestandsbeamte auf Grund einer Entscheidung des
wen- oder Waisengeldes. Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grund-
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder gesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.
nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfin- (2) Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder
dungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des Bundes- das entsprechende Landesrecht finden entsprechende
beamtengesetzes und entsprechende Vorschriften) wer- Anwendung.
den nicht gekürzt.
§ 60
§ 58
Erlöschen der Versorgungsbezüge
Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 57 kann Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor-
von dem Beamten oder Ruhestandsbeamten ganz oder schriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeamten-
teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrages an den gesetzes oder des entsprechenden Landesrechts einer
Dienstherrn abgewendet werden. erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angesetzt, nicht nach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhal-
der auf Grund der Entscheidung des Familiengerichts tens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er für
nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste Dienst-
Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente zu behörde stellt den Verlust der Versorgungsbezüge fest.
leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird dadurch nicht
Hundertsätze der nach dem Tage, an dem die Entschei- ausgeschlossen.
dung des Familiengerichts ergangen ist, bis zum Tag der § 61
Zahlung des Kapitalbetrages eingetretenen Erhöhungen
Erlöschen der Witwen- und Waisenversorgung
oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versor-
gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. (1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versor-
Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei gungsbezüge erlischt
einem Ruhestandsbeamten von dem Tage, an dem die
Entscheidung des Familiengerichts ergangen ist, erhöht 1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in
oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, dem er stirbt,
in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, 2. für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, ira
Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung dem sie sich verheiratet,
der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kürzung dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet,
der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhält- 4. für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht
nis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monats- im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen
betrag der Dienstbezüge des Beamten oder des Ruhe- Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheits-
gehaltes des Ruhestandsbeamten nicht unterschreiten. strafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer
vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Frie-
§ 59 densverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokrati-
schen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefähr-
Erlöschen der Versorgungsbezüge
dung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheits-
wegen Verurteilung
strafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden
(1) Ein Ruhestandsbeamter, ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
1. gegen den wegen einer vor Beendigung des Beamten- Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf-Grund einer
verhältnisses begangenen Tat eine Entscheidung Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß
2318 Bundesgesetzblatt, Jahroana 1990 1 Teil 1
Artikel 18 de·s Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. 4. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und des Satzes 2 gilt§ 41 Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Ar-
sinngemäß. Die §§ 50 und 51 des Bundesbeamtengeset- beitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen
zes oder das entsprechende Landesrecht finden entspre- des§ 47 Abs. 5
chende Anwendung.
unverzüglich anzuzeigen.
(2) Das Waisengeld wird nach Vollendung des acht-
zehnten Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die in (3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1 , 5 und 6, Abs. 3 oder § 14 Abs. 1 Satz 4 Absatz 2 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft
des Bundeskindergeldgesetzes genannten Voraussetzun- nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teil-
gen gegeben sind. Im Falle einer körperlichen, geistigen weise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorlie-
oder seelischen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 2 gen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz
Satz 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes wird das Wai- oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung
sengeld ungeachtet der Höhe eines eigenen Einkommens trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
dem Grunde nach gewährt; soweit ein eigenes Einkom- Stelle.
men der Waise das Zweifache des Mindestvollwaisengel-
§ 63
des (§ 14 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1)
übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüg- Anwendungsbereich
lich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 angerech-
Für die Anwendung des Abschnitts VII gelten
net. Das Waisengeld nach Satz 2 wird über das sieben-
undzwanzigste Lebensjahr hinaus nur gewährt, wenn 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 15 als Ruhegehalt,
1. die Behinderung bei Vollendung des siebenundzwan- 2. ein Unterhaltsbeitrag nach§ 38 als Ruhegehalt, außer
zigsten Lebensjahres bestanden hat oder bis zu dem für die Anwendung des § 59,
sich nach§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Bundeskin-
dergeldgesetzes ergebenden Zeitpunkt eingetreten ist, 3. ein Unterhaltsbeitrag nach § 26 als Witwen- oder Wai-
wenn die Waise sich in verzögerter Schul- oder Berufs- sengeld,
ausbildung befunden hat, 4. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 41 und 61 Abs. 1
und Satz 3 als Witwen- oder Waisengeld, außer für die
Anwendung des§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2,
2. die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte
oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unter- 5. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 1 und § 40 als
halt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unter- Witwengeld,
haltspflichtig ist und sie nicht unterhält.
6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 als
(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Witwengeld, außer für die Anwendung des§ 57,
Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wie-
der auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe 7. ein Unterhaltsbeitrag nach§ 23 Abs. 2 als Waisengeld,
erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Renten- 8. ein Unterhaltsbeitrag nach § 50 des Bundesbeamten-
anspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschieds- gesetzes und entsprechendem Landesrecht, den §§ 59
betrag nach§ 50 Abs. 1 anzurechnen. Der Auflösung der und 61 Abs. 1 Satz 4 und§ 68 als Ruhegehalt, Witwen-
Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. oder Waisengeld,
9. die Bezüge der nach§ 32 des Deutschen Richtergeset-
§ 62
zes oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
Anzeigepflicht nicht im Amt befindlichen Richter und Mitglieder einer
obersten Rechnungsprüfungsbehörde sowie der vom
(1) Die Beschäftigungsstelle(§ 47 Abs. 5, §§ 53, 54) hat
Amt abberufenen Mitglieder des Vorstandes der Deut-
der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Rege-
lungsbehörde) oder der die Versorgungsbezüge zahlen- schen Bundesbahn als Ruhegehalt;
den Kasse jede Verwendung eines Versorgungsberechtig- die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als
ten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.
spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstel-
lung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich
anzuzeigen.
Abschnitt VIII
(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der
Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zah- Sondervorschriften
lenden Kasse
1. die Verlegung des Wohnsitzes, § 64
2. den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach
Entzug von Hinterbliebenenversorgung
den §§ 10, 14 a und 22 Abs. 1 Satz 2 sowie den §§ 53
bis 56 und 61 Abs. 2, (1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern von
3. die Witwe auch die Verheiratung (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Hinterbliebenenversorgung die Versorgungsbezüge auf
Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung der neuen Ehe den Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn sie sich gegen
Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne
Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes betätigt haben; § 41 gilt sinngemäß,
zweiter Halbsatz), Die diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen sind in
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2319
einem Untersuchungsverfahren festzustellen, in dem die (7) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit nach
eidliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen Vollendung des siebzehnten Lebensjahres durch eine
zulässig und der Versorgungsberechtigte zu hören ist. Die hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung außerhalb
Länder können andere Zuständigkeiten bestimmen. der allgemeinen Schulbildung Fachkenntnisse erworben
hat, die für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind,
(2) § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 bleibt unberührt. können bis zu einer Gesamtzeit von vier Jahren als ruhe-
gehaltfähig berücksichtigt werden.
§ 65
Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge § 67
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst Professoren an Hochschulen,
(§ 53 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure,
Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten
zu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der (1) Für die Versorgung der zu Beamten ernannten Pro-
Beschäftigung zu gewährende Versorgung. fessoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassi-
stenten, Oberingenieure, Wissenschaftlichen und Künst-
lerischen Assistenten und ihrer Hinterbliebenen gelten die
Abschnitt IX Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nachfolgend nichts
Versorgung besonderer Beamtengruppen anderes bestimmt ist.
(2) Ruhegehaltfähig ist auch die Zeit, in der die Profes-
§ 66 soren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-
nieure, Wissenschaftlichen und Künstlerischen Assisten-
Beamte auf Zeit
ten nach der Habilitation dem Lehrkörper einer Hoch-
(1) Für die Versorgung der Beamten auf Zeit und ihrer schule angehört haben. Als ruhegehaltfähig gilt auch die
Hinterbliebenen gelten die Vorschriften für die Versorgung zur Vorbereitung für die Promotion benötigte Zeit bis zu
der Beamten auf Lebenszeit und ihrer Hinterbliebenen zwei Jahren. Die nach erfolgreichem Abschluß eines
entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes Hochschulstudiums vor der Ernennung zum Professor,
bestimmt ist. Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieur,
Wissenschaftlichen oder Künstlerischen Assistenten lie-
(2) Für Beamte auf Zeit, die eine ruhegehaltfähige gende Zeit einer hauptberuflichen Tätigkeit, in der beson-
Dienstzeit von zehn Jahren zurückgelegt haben, beträgt dere Fachkenntnisse erworben .wurden, die für die Wahr-
das Ruhegehalt, wenn es für sie günstiger ist, nach einer nehmung des Amtes förderlich sind, soll im Falle des§ 44
Amtszeit von acht Jahren als Beamter auf Zeit fünfunddrei- Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Hochschulrahmengesetzes
ßig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden; im übrigen
zuzüglich eines Betrages nach § 14 Abs. 2 und steigt mit kann sie bis zu fünf Jahren in vollem Umfang, darüber
jedem weiteren vollen Amtsjahr als Beamter auf Zeit um hinaus bis zur Hälfte als ruhegehaltfähig berücksichtigt
zwei vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis werden.
zum Höchstruhegehaltssatz von fünfundsiebzig vom Hun-
(3) Über die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten nach
dert. Als Amtszeit rechnet hierbei auch die Zeit bis zur
Dauer von fünf Jahren, die ein Beamter auf Zeit im einst- Absatz 2 sowie auf Grund der §§ 10 bis 12 soll in der Regel
bei der Berufung in das Beamtenverhältnis entschieden
weiligen Ruhestand zurückgelegt hat. § 14 Abs. 3 findet
werden. Diese Entscheidungen stehen unter dem Vorbe-
Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 finden auf zu Beamten auf
halt eines Gleichbleibens der Rechtslage, die ihnen
Zeit ernannte Militärgeistliche keine Anwendung.
zugrunde liegt.
(3) Ein Übergangsgeld nach § 4 7 wird nicht gewährt,
(4) Für Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberinge-
wenn der Beamte auf Zeit einer gesetzlichen Verpflich-
nieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten
tung, sein Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter
beträgt das Übergangsgeld abweichend von § 4 7 Abs. 1
Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht
Satz 1 für ein Jahr Dienstzeit das Einfache, insgesamt
nachkommt.
höchstens das Sechsfache der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2
(4) Führt der Beamte auf Zeit nach Ablauf seiner Amts- Nr. 1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten
zeit sein bisheriges Amt unter erneuter Berufung als Monats.
Beamter auf Zeit oder durch Wiederwahl für die folgende
§ 68
Amtszeit weiter, gilt für die Anwendung dieses Gesetzes
das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Ehrenbeamte
(5) Wird ein Beamter auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall (§ 31 ), so
entlassen, gelten die §§ 15 und 26 entsprechend. hat er Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 33). Außerdem
kann ihm Ersatz von Sachschäden (§ 32) und von der
(6) Wird ein Wahlbeamter auf Zeit abgewählt, erhält er obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten
bis zum Ablauf seiner Amtszeit, bei einem vorherigen Stelle, für Ehrenbeamte des Bundes und der Länder im
Eintritt in den Ruhestand oder der Entlassung längstens Einvernehmen mit dem für das Versorgungsrecht zustän-
bis zu diesem Zeitpunkt, Versorgung wie ein in den einst- digen Minister oder der von ihm bestimmten Stelle, ein
weiligen Ruhestand versetzter Beamter. § 7 Satz 1 Nr. 2 nach billigem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag
gilt entsprechend; das Höchstruhegehalt nach Absatz 2 bewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinterbliebe-
darf nicht überschritten werden. nen.
2320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990: Teil 1
Abschnitt X sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundele-
Vorhandene Versorgungsempfänger gung des bisherigen Ruhegehaltes;§ 26 dieses Geset-
zes ist auch auf Hinterbliebene eines früheren Beamten
§ 69 auf Lebenszeit oder auf Widerruf anwendbar, dem
nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Anwendung bisherigen und neuen Rechts
Recht ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte
für am 1. Januar 1977
bewilligt werden können. Für die Hinterbliebenen eines
vorhandene Versorgungsempfänger
entpflichteten Hochschullehrers, der nach dem 31. De-
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor- zember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben
handenen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschul- ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 in der bis zum 31. Dezember
lehrer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsemp- 1991 geltenden Fassung entsprechend.
fänger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die 6. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
Entpflichtung vor dem 1. Januar 1977 eingetreten oder Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember
wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln· sich nach diesem Gesetz,
1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhege-
1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz. haltes. Für die Hinterbliebenen eines entpflichteten
Hochschullehrers, der nach dem 31. Dezember 1991
2. Die§§ 3, 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 22 Abs. 1
verstorben ist, gilt § 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend.
Satz 2, die §§ 33, 34 und 42 Satz 2 sowie die §§ 49 bis
65 und 70 dieses Gesetzes finden Anwendung; § 6 (2) Für die am 1 . Januar 1977 vorhandenen früheren
Abs. 1 Satz 5 und § 14 a finden in der bis zum Beamten, früheren Ruhestandsbeamten und ihre Hinter-
31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. In bliebenen gelten die §§ 38, 41 und 61 Abs. 1 Satz 3; § 82
den Fällen des § 141 a des Bundesbeamtengesetzes findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
oder des entsprechenden bisherigen Landesrechts sung Anwendung. Für eine sich danach ergebende Ver-
richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und sorgung gelten die Vorschriften des Absatzes 1, wobei
der maßgebende Ruhegehaltssatz nach § 37 dieses § 38 Abs. 4 Satz 3 und § 38 Abs. 5 anzuwenden sind.
Gesetzes. Vorschriften über die Nichtgewährung eines
Unfallausgleichs während einer Krankenhausbehand- (3) Haben nach bisherigem Recht Versorgungsbezüge
lung sind nicht mehr anzuwenden. Ist in den Fällen der nicht zugestanden, werden Zahlunger. nur auf Antrag
§§ 53 und 54 dieses Gesetzes die Ruhensregelung gewährt, und zwar vom Ersten des Monats, in dem der
nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum
Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, ver- 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am
bleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1. Januar 1977 gestellt.
1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis
andauert oder eine weitere Versorgung besteht. Ist in
den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis § 69 a
zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, Anwendung bisherigen und neuen Rechts
verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember für am 1. Januar 1992
1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis vorhandene Versorgungsempfänger
andauert. Bei der Anwendung des § 53 a treten an die
Stelle der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschrif- Die Rechtsverhältnisse der am 1 . Januar 1992 vorhan-
ten die entsprechenden Vorschriften des bis zum denen Ruhestandsbeamten, entpflichteten Hochschulleh-
31. Dezember 1976 geltenden Rechts.§ 53 a gilt nicht, rer, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfän-
solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeit- ger regeln sich, sofern der Versorgungsfall oder die Ent-
punkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit pflichtung nach dem 31 . Dezember 1976 eingetreten oder
eines Ruhestandsbeamten andauert. wirksam geworden ist, nach dem bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 2)
und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen 1. § 22 Abs. 1 Satz 2 sowie die §§ 53 und 55 Abs. 4 finden
sich nach diesem Gesetz. in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung
Anwendung. Ist in den Fällen des§ 53 die Ruhensrege-
4. Als Ruhegehalt im Sinne der §§ 53 bis 58, 62 und 65
lung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
gelten auch die Bezüge der entpflichteten beamteten
Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über
Hochschullehrer; die Empfänger dieser Bezüge gelten
den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäf-
als Ruhestandsbeamte. Die Bezüge der entpflichteten
tigungsverhältnis andauert.
beamteten Hochschullehrer gelten unter Hinzurech-
nung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens 2. § 53 a findet Anwendung. Hierbei treten an die Stelle
des zuletzt zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleg- der in § 53 a Abs. 1 Satz 1 genannten Vorschriften die
geldpauschale) als Höchstgrenze im Sirine des § 53 entsprechenden Vorschriften des vor dem 1. Januar
Abs. 2 Nr. 1 und als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im 1992 geltenden Rechts. § 53 a gilt nicht, solange eine
Sinne des § 53 a Abs. 2 dieses Gesetzes. § 65 gilt nicht am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus
für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Ruhe-
von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle standsbeamten andauert.
vertretungsweise wahrnehmen.
3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember
Ruhestandsbeamten, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem
1976 und vor dem 1 . Januar 1992 verstorben ist, regeln 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter
l'Jr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2321
Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes. Für die Beamten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrech-
Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers, nung der Rente aus der Rentenversicherung und aus
der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, gilt Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Versorgungs-
§ 91 Abs. 2 Nr. 3 entsprechend. bezüge sowie der Berücksichtigung der rentenversiche-
rungspflichtigen Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige
Dienstzeit die §§ 7 und 8 des Gesetzes über Maßnahmen
Abschnitt XI auf besoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem
Gebiet vom 22. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung
Anpassung der Versorgungsbezüge des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 259) mit der Maß-
gabe, daß an die Stelle des siebenundzwanzigsten
§ 70 Lebensjahres das siebzehnte Lebensjahr tritt. Zu den Ren-
Allgemeine Anpassung ten aus der Rentenversicherung rechnet nicht der Kinder-
zuschuß.
( 1) Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtig-
ten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben (2) Leistungen auf Grund von Vereinbarungen, die in
Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz Dienstverträgen nach § 8 des Übergangsgesetzes über
die Rechtsstellung der Verwaltungsangehörigen der Ver-
entsprechend zu regeln.
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni
(2) Als allgemeine Änderung der Dienstbezüge im Sinne 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt-
des Absatzes 1 gelten auch die Neufassung der Grund- schaftsgebietes S. 54) getroffen worden sind, werden in
gehaltstabelle mit unterschiedlicher Änderung der Grund- voller Höhe auf den Versorgungsanspruch angerechnet.
gehaltssätze und die allgemeine Erhöhung oder Vermin-
derung der Dienstbezüge um feste Beträge. § 80
Dienst in ehemals angegliederten Gebieten
§§ 71 bis 76
und im Herkunftsland
(weggefallen)
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
im Reichsgebiet im Sinne der§§ 6, 8 bis 10 und 81 Abs. 1
Abschnitt XI 1 stehen gleich
Übergangsvorschriften aus bisherigem Recht 1. für Personen deutscher Staatsangehörigkeit oder
Volkszugehörigkeit der bis zum 8. Mai 1945 geleistete
gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
§ 77 Dienstherrn in den Gebieten, die nach dem 31. Dezem-
Zeiten eines Wartestandes ber 1937 dem Deutschen Reiche angegliedert waren,
Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkrafttreten des 2. für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der
gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen
Bundesbeamtengesetzes oder des nach Kapitel I des
Dienstherrn im Herkunftsland.
Beamtenrechtsrahmengesetzes ergangenen Landes-
rechts ohne Verwendung im öffentlichen Dienst im Warte-
stand (einstweiliger Ruhestand) befunden hat, ist ruhe- § 81
gehaltfähig, jedoch nur zur Hälfte, soweit sie zwischen
Amtlose und andere Zeiten
dem 31. Dezember 1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.
(1) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst eines
§ 78 öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet stand,
nach diesem Zeitpunkt aus anderen als beamtenrecht-
frühere ruhegehaltfähige Dienstzeit, lichen Gründen kein Amt bekleidet, so ist die Zeit ruhege-
Dienstbezüge und Ruhegehaltssätze haltfähig, während der er im öffentlichen Dienst als Ange-
(1) Die Vorschriften des § 4 Abs.1 und des § 93 Abs. 1 stellter oder Arbeiter tätig gewesen ist oder sich in Kriegs-
gefangenschaft, Internierung, Gewahrsam oder Heilbe-
Nr. 2 gelten nicht für Beamte der Länder, der Gemeinden,
handlung im Sinne des § 9 befunden hat. Auch ohne eine
der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht
solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangenschaft, eine
eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten
Internierung, einen Gewahrsam oder eine Heilbehandlung
und Stiftungen des öffentlichen Rechts und für Richter der
im Sinne des § 9 wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945
Länder, deren Dienstverhältnis vor Inkrafttreten dieses
und dem 31. März 1951 als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Gesetzes begründet worden ist.
berücksichtigt. Für die Zeit einer nach dem 31. März 1951
(2) § 5 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Beamte außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Tätigkeit
aus einem Amt in den Ruhestand tritt, das nicht der findet § 73 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhält-
Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn angehört, nisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
und er die Dienstbezüge seines zuletzt bekleideten Amtes Personen entsprechende Anwendung;§ 11 dieses Geset-
bereits vor dem 1. Januar 1976 erhalten hat. zes bleibt unberührt. Entsprechendes gilt für einen Beam-
ten, der am 8. Mai 1945 berufsmäßig im Dienst der frühe-
ren Wehrmacht oder im früheren Reichsarbeitsdienst
§ 79
gestanden hat.
Beamte der früheren Verwaltung
des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (2) Für Beamte des Landes Berlin und des Saarlandes
tritt bei der Anwendung des Absatzes 1 an die Stelle des
(1) Für die von der früheren Verwaltung des Vereinigten 31. März 1951 der nach bisherigem Recht maßgebende
Wirtschaftsgebietes in den Bundesdienst üb~rnommenen Zeitpunkt.
2322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990: Teil 1
(3) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai § 85
1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen Staatspoli- Ruhegehaltssatz
zei abgeleistete Dienstzeit ist nur in Ausnahmefällen ruhe- für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamte
gehaltfähig, wenn ihre Anrechnung nach dem beruflichen
Werdegang, der Tätigkeit und der persönlichen Haltung (1) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in
des Beamten gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes
trifft die oberste Dienstbehörde. Die Länder können andere anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am
Zuständigkeiten bestimmen. 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeit-
punkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet
(4) Eine Schädigung im Sinne des§ 181 a Abs. 6 Satz 1 sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und
und des§ 181 b Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. De.lember
auch als Beschädigung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 1991 geltenden Recht; § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3
des § 5 Abs. 4. findet hierbei keine Anwendung. Der sich nach den Sätzen
1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr,
§ 82
das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeit-
Kriegsunfall, punkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Unfall in Kriegsgefangenschaft und Gewahrsam zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehalt-
fähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfund-
(1) Die §§ 181 a und 181 b des Bundesbeamtengeset-
siebzig vom Hundert; insoweit gilt § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3
zes und die nach den §§ 92 a und 92 b des Beamten- entsprechend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben
rechtsrahmengesetzes erlassenen landesrechtlichen Vor- Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehalt-
schriften gelten mit folgenden Maßgaben als Bundesrecht fähigen Dienstzeit außer Betracht; § 13 Abs. 1 findet in der
weiter: bis zum 31 . Dezember 1991 geltenden Fassung Anwen-
1. Für die Berechnung des Ruhegehaltes eines vor Voll- dung. § 14 Abs. 3 findet Anwendung.
endung des sechzigsten Lebensjahres in den Ruhe- (2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis
stand getretenen Beamten wird der ruhegehaltfähigen über den 31. Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66
Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach Abs. 2 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
§ 13 Abs. 1 hinzugerechnet; § 13 Abs. 3 gilt entspre- Fassung anzuwenden.
chend.
(3) Hat das Beamtenverhältnis, aus dP,m der Beamte in
2. Der Ruhegehaltssatz (§ 14 Abs. 1) erhöht sich um
den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes
zwanzig vom Hundert bis zum Höchstsatz von fünfund- anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am
siebzig vom Hundert. 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte
3. Der Hundertsatz des Mindestruhegehaltes (§ 14 Abs. 4 vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende
Satz 2) beträgt fünfundsiebzig vom Hundert. gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehalts-
(2) Der Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigen- satzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
den Linie beträgt mindestens vierzig vom Hundert des in Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser
Absatz 1 Nr. 3 genannten Betrages. Vorschrift erfaßter Beamter vor dem Zeitpunkt des Errei-
chens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Alters-
§ 83 grenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den
Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
Reichsgebiet
(4) Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhe-
Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das gehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes
Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehalts-
1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt satz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhe-
in den Grenzen vom 31. Dezember 1937. gehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1
ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz,
der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Abschnitt XIII Recht ergäbe, nicht übersteigen.
Übergangsvorschriften neuen Rechts (5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in
den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes
anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am
§ 84 31. Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs. 3 mit folgen-
Ruhegehaltfähige Dienstzeit den Maßgaben anzuwenden:
Für am 1. Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Bei Erreichen der Altersgrenze beträgt der
nach § 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Vomhundertsatz
Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum des Bundesbeamtengesetzes oder der Minderung
entsprechendem Landesrecht für jedes Jahr
31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig
waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig vordem 1. Januar2002 0,0,
berücksichtigt werden konnten und vor dem 1. Januar nach dem 31. Dezember 2001 0,6,
1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich nach dem 31 . Dezember 2002 1,2,
des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts als nach dem 31. Dezember 2003 1,8,
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Die Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 2,4,
trifft der für das Versorgungsrecht zuständige Minister oder nach dem 31. Dezember 2005 3,0,
die von ihm bestimmte Stelle. nach dem 31 . Dezember 2006 3,6.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2323
(6) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1, diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschluß-
so sind die Vorschriften des § 54 Abs. 2 und des § 55 grund nicht enthalten hat. An die Stelle des fünfundsech-
Abs. 2 zigsten Lebensjahres in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in
der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrecht-
1 . in der bis zum 31 . Dezember 1991 geltenden Fassung
lichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter,
bei der Berechnung des für die Höchstgrenzen am
wenn die Ehe am 1 . Januar 1977 bestanden hat.
31. Dezember 1991 erreichten Ruhegehaltssatzes,
(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes
2. in der vom 1. Januar 1992 an geltenden Fassung bei
bei großem Altersunterschied der Ehegatten(§ 20 Abs. 2)
der Berechnung des sich aus Zeiten vom 1. Januar
finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977
1992 an ergebenden Ruhegehaltssatzes
bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beam-
anzuwenden. Bei Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1, die bis ten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht ent-
zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der sprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.
bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;
soweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs. 1 nach diesem (4) Die Vorschrift des§ 22 Abs. 2 in der bis zum 31. Juli
1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein
Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 in der vom 1. Januar
Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig
1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwen-
geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine
den, daß an die Stelle des Hundertsatzes von 1,875 der
Vereinbarung nach § 1587 o des Bürgerlichen Gesetz-
Satz von 1 ,0 und an die Stelle des Hundertsatzes von 2,5
buchs getroffen haben.
der Satz von 1,33 tritt. Errechnet sich der Versorgungsbe-
zug nach Absatz 2 oder 3, so sind die Vorschriften des
§ 87
§ 54 Abs. 2, des § 55 Abs. 2 sowie des § 56 in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. Unfallfürsorge
(7) Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung (1) Für die am 1. Januar 1977 vorhandenen Beamten
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im
nach§ 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31. Dezember Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem
1991 geltenden Fassung. Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.
(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beam- (2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31
ten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlitte- Abs. 3, § 33 Abs. 5 und § 43 Abs. 3 gelten die bisherigen
nen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit
§ 35 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas- dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.
sung Anwendung. (3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung,
(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die
am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch Unfallentschädigung nach § 43 Abs. 3 anzurechnen.
dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der
Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-recht- § 88
liche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen
Abfindung
Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 beste-
henden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorange- (1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis
gangen sind. zum 31. August 1977 finden die bisherigen Vorschriften
über die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtengeset-
§ 85 a zes oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis weiter Anwendung.
nach dem 31. Dezember 1991
(2) Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene
Bei einem nach dem 31. Dezember 1991 nach§ 39 oder Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren
§ 45 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechen- neuen Dienstherrn zurückzahlen. Hierbei sind an Stelle
den Landesrecht erneut in das Beamtenverhältnis berufe- der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen, die
nen Beamten bleibt der nach § 69 a oder nach § 85 dem Dienstbezüge nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bundes-
früheren Ruhegehalt zugrunde gelegte Ruhegehaltssatz besoldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe des vor
gewahrt, wenn der Ruhegehaltssatz für das neue Ruhe- der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die
gehalt hinter dem Ruhegehaltssatz für das frühere Ruhe- sich ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt der erneuten
gehalt zurückbleibt; § 13 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. Berufung in das Beamtenverhältnis maßgebenden Grund-
gehalts- und Ortszuschlagssätze im Monat vor der Entlas-
sung gegolten hätten. Der Antrag auf Rückzahlung ist
§ 86
innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach
Hinterbliebenenversorgung Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung in
das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkraft-
(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschie-
treten dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschlußfrist von
dene Ehegatten (§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich nach den bis
zwei Jahren nach der Berufung in das Beamtenverhältnis
zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen
auf Lebenszeit zu stellen. Eine teilweise Rückzahlung der
Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschie-
Abfindung ist nicht zulässig. Nach der Rückzahlung wer-
den, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
den die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren
(2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über den Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich so
Ausschluß von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn behandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden.
die Ehe am 1 . Januar 1977 bestanden und das bis zu Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin bei erneuter
2324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990: Teil 1
Berufung in das Beamtenverhältnis innerhalb der Aus- mindestens des zuletzt vor einer Überleitung nach dem
sch lußfrist nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen
nicht gezahlte Abfindungsrente verzichtet. Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kol-
leggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53
§ 89 Abs. 2 Nr. 1 sowie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge
im Sinne des § 53 a Abs. 2.
Übergangsgeld
3. Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflich-
(1) Bei Entlassungen innerhalb eines Jahres nach teten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maß-
Inkrafttreten dieses Gesetzes finden die bisherigen Vor- gabe, daß sich die Bemessung des den Hinterbliebe-
schriften über das Übergangsgeld Anwendung, wenn es nenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehaltes
für den Entlassenen günstiger ist. sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Wai-
sengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem
(2) Auf Beamte auf Zeit, die mit dem Ende der beim
1. Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt. Für
Inkrafttreten dieses Gesetzes laufenden Amtszeit entlas-
die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und des
sen sind, finden die bisherigen Vorschriften über das Über-
§ 23 Abs. 2 gelten die entpflichteten Professoren als
gangsgeld Anwendung, wenn es für den Entlassenen gün-
Ruhestandsbeamte.
stiger ist.
4. Für Professoren, die unter§ 76 Abs. 4 des Hochschul-
§ 90
rahmengesetzes fallen, wird abweichend von Num-
zusammentreffen von Versorgungsbezügen mer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das
mit Versorgung aus zwischenstaatlicher ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhält-
und überstaatlicher Verwendung nisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme
des Beamtenverhältnisses an einer .Hochschule der
(1) Bei der Anwendung des § 56 Abs. 1 bleibt die Zeit,
Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der
die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1 . Juli
Höchstgrenze im Sinne des§ 53 Abs. 2 Nr. 1 sowie den
1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat-
ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 53 a
lichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer
Abs. 2 hinzugerechnet. Für ihre Hinterbliebenen gilt in
Betracht.
den Fällen der Nummer 3 das Landesrecht, das für das
(2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungs- Beamtenverhältnis als Professor im Landesdienst maß-
empfänger findet § 56 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe gebend war.
Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehalt-
(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem
fähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben.
nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen
(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag
dem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem öffent- nach § 76 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes nicht
lichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaat- gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn
lichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapital- der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.
betrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versor-
gungsfonds erhalten, finden Absatz 1 und § 56 Abs. 2
Anwendung. Abschnitt XIV
§ 91 Änderung von Bundesrecht
Hochschullehrer,
§§ 92 bis 98
Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren
(Änderung von Rechtsvorschriften)
(1) Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissen-
schaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapi-
§ 99
tels 1, Abschnitt V, 3. Titel des Beamtenrechtsrahmenge-
setzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmen- Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
gesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren
(1) (vollzogene Änderungen)
oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind,
und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf (2) bis (4) (weggefallen)
Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vor-
schriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum (5) (vollzogene Änderungen)
31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vor-
(6) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht im Land Berlin.
schriften Anwendung. § 67 Abs. 2 Satz 1 gilt entspre-
chend.
§§ 100 bis 104
(2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 (Änderung von Rechtsvorschriften)
von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Ent-
pflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes:
1. Die§§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung; hierbei
Abschnitt XV
gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als Schlußvorschriften
Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte.
§ 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die § 105
Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung inne-
gehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen. Au ßerkrafttreten
2. Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses
Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit
Nr. 58 Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2325
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundes-
nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim rates.
Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
1. § 27 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden- ordnung die nach diesem Gesetz den obersten Dienst-
WO rttemberg, behörden zugewiesenen Befugnisse auf andere Stellen
2. Artikel 77 Abs. 2, Artikel 77 a, 123 des Gesetzes über übertragen.
kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,
3. § 150 Abs. 2, § 191 des Landesbeamtengesetzes § 107a
Berlin,
Überleitungsregelungen
4. § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes, aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwen-
ordnung, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen ist,
dung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesell-
mit Zustimmung des Bundesrates für die Beamtenversor-
schaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,
gung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den
6. Vorschriften über die Rechtsstellung der in den Bun- besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Eini-
destag oder den Landtag gewählten Beamten und gungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.
Richter; solche Vorschriften können auch nach Inkraft- Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson-
treten dieses Gesetzes noch erlassen werden. dere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungs-
leistungen und Ruhensregelungen abweichend von die-
§ 106 sem Gesetz.
Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften § 108
oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Berlin-Klausel
Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben werden, treten
an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Bezeichnungen dieses Gesetzes. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
§ 107 werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes.
Ermächtigung zum Erlaß von Verwaltungs-
vorschriften und Zuständigkeitsregelungen
(1) Die zur D Jrchführung dieses Gesetzes erforder-
1
§ 109
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der (1nkrafttreten)
2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Durchführung von Maßnahmen
zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von Äpfeln
sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten
· Vom 24. Oktober 1990
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 13 und 19, der §§ 15 und 3. alle im Zusammenhang mit der Gewährung der Ver-
16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 in günstigung stehenden Unterlagen bis zum Ablauf des
Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Durch- sechsten Jahres, das dem Kalenderjahr der vollständi-
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der gen Gewährung folgt, aufzubewahren, soweit nicht
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbe-
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernäh- wahrungspflicht besteht.
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft: §4
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 1
Der Begünstigte hat der zuständigen Stelle das Betreten
Anwendungsbereich der Geschäfts- und Betriebsräume und des Betriebsgelän-
des während der Geschäfts- oder Betriebszeit zu gestatten
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmänni-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
schen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und
der Europäischen Gemeinschaften zur Durchführung von
sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft
Maßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der Ver-
zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewäh-
wendung von Äpfeln sowie des Verbrauchs von Zitrus-
ren. Werden die Bücher und besonderen Aufzeichnungen
früchten.
auf Datenträgern geführt, so ist der Begünstigte verpflich-
tet, auf Verlangen der zuständigen Stelle auf seine Kosten
§2 Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
Zuständigkeit
§5
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
der in § 1 genannten Rechtsakte ist das Bundesamt für Verpflichteter
Ernährung und Forstwirtschaft.
Bedient sich der Begünstigte zur Erfüllung seiner gegen-
über der zuständigen Stelle eingegangenen Verpflichtun-
§ 3 gen eines Vertragspartners (Verpflichteter), so finden die
§§ 3 und 4 auf den Verpflichteten sinngemäß Anwendung.
Aufzeichnungs-• und Aufbewahrungspflichten
Wer auf Grund der in § 1 genannten Rechtsakte eine §6
Vergünstigung in Anspruch nimmt (Begünstigter), ist ver- Inkrafttreten
pflichtet,
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
Kraft. Sie tritt mit Ablauf von sechs Monaten nach ihrem
2. Aufzeichnungen über Einzelheiten der von ihm durch- Inkrafttreten außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des
geführten Maßnahmen zu machen, Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 24. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2327
Elfte Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 26. Oktober 1990
Auf Grund lung, daß das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt
oder endgültig aus dem Verkehr gezogen wurde,
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und des § 47 Abs. 1 Nr. 3 des
kann an Stelle der Mitteilung nach Muster 6 a durch
Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
eine andere Bescheinigung erfolgen."
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, § 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch
Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 2. § 29 b wird wie folgt gefaßt:
S. 700), § 47 Abs. 1 Nr. 3 eingefügt durch Gesetz ,,§ 29b
vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486), verordnet der
Bundesminister für Verkehr, Ein Versicherungsnachweis nach § 29 a ist auch
erforderlich, wenn das Fahrzeug nach vorüber-
- des § 7 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für gehender Stillegung wieder zum Verkehr zugelassen
Kraftfahrzeughalter in der im Bundesgesetzblatt Teil III, werden soll."
Gliederungsnummer 925-1 , veröffentlichten bereinig-
ten Fassung verordnet der Bundesminister für Verkehr
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz 3. § 29 c wird wie folgt geändert:
und dem Bundesminister für Wirtschaft: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Versicherer kann zur Beendigung seiner
Artikel 1 Haftung nach § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungs-
gesetzes der zuständigen Zulassungsstelle nach
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
Muster 9 oder 1O Anzeige erstatten, wenn eine dem
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraft-
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
fahrzeughaftpflichtversicherung nicht oder nicht
Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2436), wird
mehr besteht. Eine Anzeige nach Muster 9 ist zu
wie folgt geändert:
unterlassen, wenn der Zulassungsstelle die Ver-
sicherungsbestätigung über den Abschluß einer
1. § 29 a wird wie folgt geändert:
neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entspre-
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt chenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zuge-
gefaßt: gangen ist und dies dem Versicherer nach § 29a
,,Der Nachweis, daß eine dem Pflichtversicherungs- Abs. 3 mitgeteilt wurde. Eine Versicherungs-
gesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversi- bestätigung nach Muster 8 gilt bei roten Kenn-
cherung besteht, ist durch eine vom Versicherer zu zeichen zur einmaligen Verwendung auch als
erteilende Versicherungsbestätigung nach Muster 6 Anzeige im Sinne von Muster 10."
oder Muster 8 zu erbringen. Hersteller von Kraftfahr- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
zeugen oder Kraftfahrzeuganhängern dürfen den
,,(2) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer auf
Nachweis auch nach Muster 7 führen."
dessen Anzeige durch Bescheid nach Muster 9 oder
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt: 10 mitzuteilen, wann die Anzeige eingegangen ist,
,,(1 a) In Versicherungsbestätigungen (Muster 8), und die übrigen in diesen Mustern vorgesehenen
die zur Erlangung von roten Kennzeichen zur ein- Angaben zu übermitteln."
maligen Verwendung erteilt werden, ist der Zeit- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnis-
,,(3) Eine Anzeige zu einer Versicherung, für die
ses oder die Dauer des Versicherungsverhältnisses
bereits eine Mitteilung nach § 29 a Abs. 3 abgesandt
anzugeben."
wurde, löst keine Maßnahmen der Zulassungsstelle
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: nach Absatz 2 und § 29 d aus."
,,(2) Die Zulassungsstelle hat den Versicherer
unter Verwendung der nach Muster 6 oder 8 vor- 4. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
gesehenen Mitteilung über die Zuteilung oder Aus-
a) In der Bestimmung zu Muster 1 a (Bundeswehrfüh-
gabe des Kennzeichens zu unterrichten. Die Mit-
rerschein) wird Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
teilung nach Muster 7 beschränkt sich auf die Unter-
richtung, daß die Versicherungsbestätigung der „Führerscheinvordrucke, die dem Muster 1 a in der
Zulassungsstelle vorliegt." vor dem 1. Juli 1990 geltenden Fassung entspre-
chen, dürfen aufgebraucht werden. Führerscheine,
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
die nach diesem Muster ausgefertigt worden sind,
,,(3) Die Zulassungsstelle kann unter Verwendung bleiben gültig."
der Mitteilung nach Muster 6 a den Versicherer dar-
b) Nach den Bestimmungen zu Muster 2a und 2b
über unterrichten, daß ihr für das Fahrzeug die
(Fahrzeugscheine) wird folgende Bestimmung ein-
Bestätigung nach Muster 6 über den Abschluß einer
gefügt:
neuen Versicherung zugegangen oder daß das
Fahrzeug vorübergehend stillgelegt oder endgültig ,,Muster 6 una 8 (Versicherungsbestätigung, Mit-
aus dem Verkehr gezogen worden i~t. Die Mittei- teilung), 9 und 1O (Anzeige, Bescheid)
2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vordrucke, die den Mustern 6, 8, 9 und 10 in der vor 1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeug-
dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung entspre- Haftpflichtversicherung" die Worte „sowie bei roten
chen, dürfen bis spätestens 31. März 1991 auf- Kennzeichen zur einmaligen Verwendung zusätzlich
gebraucht werden." das Ende des Versicherungsschutzes" eingefügt.
5. Die Anlage I wird wie folgt geändert: 2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt a (Gültige Unterscheidungszeichen) a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
werden die Unterscheidungszeichen „L" und „DT" aa) Im Eingangssatzteil werden das Wort „hat"
nebst Angaben hierzu gestrichen und nach dem durch das Wort „darf" ersetzt und das Wort
Unterscheidungszeichen „LD" folgendes Unter- ,,zu" gestrichen.
scheidungszeichen
bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
,,LOK Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis"
aaa) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
und nach dem Unterscheidungszeichen „LIF"
,,c) Fahrzeug-ldentifizierungsnummer,
folgendes Unterscheidungszeichen eingefügt:
Leistung und - zusätzlich bei Kraft-
,,LIP Lippe in Detmold, Kreis". rädern - der Hubraum,".
b) In Abschnitt b (Noch gültige Unterscheidungs- bbb) Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:
zeichen, die - bedingt durch Gebiets- und Ver-
„e) Vorliegen eines Versicherer- und
waltungsreformen - nicht mehr zugeteilt werden
Halterwechsels, ".
und künftig auslaufen) wird nach dem Unterschei-
dungszeichen „KRU" folgendes Unterscheidungs- ccc) In Buchstabe h werden nach den Worten
zeichen eingefügt: „oder der Versicherungsbestätigung," die
Worte „Zugang der Bestätigung über eine
„L Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis
neue Versicherung," eingefügt.
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei-
ses Gießen in Gießen für Kennzeichen der ddd) Nach Buchstabe h wird folgender Buch-
Anl. II Gruppe I a von A 1 - N 999, Gruppe I b stabe eingefügt:
von KA 1- LZ 99, Gruppe II von KA 100- LZ „i) Tag der vorübergehenden Stillegung
999, Gruppe III a von A 1000 - D 9999 und oder endgültigen Abmeldung des
Abwicklung durch Zulassungsstelle des Fahrzeugs,".
Lahn-Dill-Kreises in Wetzlar für Kennzeichen
der Anl. II Gruppe I a von P 1 - Z 999, Gruppe cc) In Nummer 2 wird nach Buchstabe d folgender
1b von AA 1 - JZ 99 und von MA 1 - ZZ 99, Buchstabe angefügt:
Gruppe II von AA 100 - JZ 999 und von MA ,,e) Ende des Versicherungsschutzes,".
100 - JZ 999, Gruppe III a von E 1000 - E
b) In Absatz 2 werden die Worte „des Versicherer-
9999)";
wechsels" durch die Worte „des Versicherer- oder
nach dem Unterscheidungszeichen „DS" wird fol- Halterwechsels, der vorübergehenden Stillegung
gendes Unterscheidungszeichen eingefügt: oder endgültigen Abmeldung des Fahrzeugs"
„DT Lippe in Detmold, Kreis ersetzt.
(Abwicklung durch Zulassungsstelle des Krei- Artikel 3
ses Lippe in Detmold)".
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
6. In der Vorbemerkung zu den Mustern 6, 7, 8, 9 und 10 leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-
werden die letzten zwei Sätze aufgehoben. zes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom
28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) auch im Land Berlin.
7. Die Muster 1 a, 6, 6 a, 8, 9 und 10 werden wie aus dem
Anhang ersichtlich gefaßt. Artikel 4
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft; es
treten jedoch Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a und Nr. 7 be-
Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 züglich Muster 1 a am 1. Juli 1990 und Artikel 1 Nr. 5 am
(BGBI. 1 S. 2305) wird wie folgt geändert: 1 . November 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. Oktober 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
NS::
C C::
c.o,~
c.o, (1)
~
~01 .....
~m
8
(Farbe hellgrau, zweifach gefaltet; Breite 3 x 74 mm; Höhe 105 mm; Typendruck) (Außenseiten)
KlasseA2
Raum für weitere Eintragungen Leichtkrafträder (Krafträder mrt einem Hubraum von mehr als 50
ccm und nicht mehr als 80 ccm und einer durch die Bauart be-
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h).
KluMA1
~
Krafträder der Klasse 1 (A), jedoch mit einer Nennleistung von 01
CO
nicht mehr als 20 kW und einem leistungsbezogenen Leerge-
1
wicht von nicht weniger als 7 kg/kW.
Führerschein -{
~
KlasseA (0
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum C.
von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h.
der Bundeswehr ~
N )>
C: C
KlasseB Gilt nur in Verbindung mit dem C/)
)> (0
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzen Truppen-/Dienstausweis ~
außer dem Führersitz oder Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung ~> O"
mit nicht mehr als 3500 kg zulässigen Gesamtgewichts. Ein An- "'::, ~
hänger mit nicht mehr als 750 kg zulässigen Gesamtgewichts Personenkennziffer CD :r CD
-m
•
darf mitgeführt werden.
..... ::, 0
:::s
KlasseC zca :?
Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3500 kg zu- C.
lässigen Gesamtgewichts. Ein Anhänger mit nicht mehr als 750 ~ CD
:::s
kg zulässigen Gesamtgewichts darf mitgeführt werden. -....J
(iJ
Kla... D :-"
Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzen
Der Inhaber besitzt die allgemeine Fahrerlaubnis
0
außer dem Führersitz. Ein Anhänger mit nicht menr als !50 kg zu-
lässigen Gesamtgewichts darf mitgeführt werden. Klasse 5O"
KlaneE ~
~
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C oder D, soweit der Führer für (0
diese Klassen die Fahrerlaubnis erhalten hat, mit Anhängern, de- (0
ren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg überschreitet. 0
Probezeit (§ 2 a StVG) bis _ _ _ _ _ _ _ __
KlasseF Der Vordruck ist auf dem Nachschubweg anzufordern.
Voll- und Halbkettenfahrzeuge mit und ohne Anhänger. Log/Bw/0096/89N VersNr7530-12-317-7863
N
c,.)
N
(0
N
w
w
0
(Innenseiten)
Name.Vorname Fahrerlaubnis Klasse Erweiterung auf Fahrerlaubnis Klasse
5 4 A2 A1 A B C D E F A2 A1 A B C D E F
Ausbildungsstelle
1 Lid N,
Geburtsort Unterschrift Hauptprüfer, Dienstsiegel
Unterschrift Hauptprüfer, Dienstsiegel CD
Dienststelle C
:,
a.
(1)
C/)
(0
:·······················: Ausbildungsstelle (1)
(/)
(1)
Datum der Aushändigung 1 aaS/-•N• Datum der Aushändigung I aaS / aaP-Nr N
C"
fü'
1 _:::
: Lfd Nr C"...
Lichtbild ll>
Erweiterung auf Fahrerlaubnis Klasse Erweiterung auf Fahrerlaubnis Klasse ::s-
35x45mm (0
ll>
bis
: Unterschrift 5 4 A2 A1 A B C D E F A2 A1 A B C D E F :,
(0
38x52mm Ausbildungsstelle 1 Lfd Nr Ausbildungsstelle 1 Lfd Nr .....
c.o
c.o
.9
Unterschrift Hauptprüfer, Dienstsiegel Unterschrift Hauptprüfer, Dienstsiegel
: Datum ~
~
.............. ········ ...
Dienstsiegel
Unterschrift des Inhabers Datum der Aushändigung
1 ..s, __,. Datum der Aushänaigung 1 aaS/-•N,
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2331
Muster 6 - Versicherungsbestätigung
(§ 29 a Abs. 1)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Amtliches Kennzeichen
Versicherungsbestätigung Nr. 1
1
(§ 29 a Abs.1 StVZO) für Zulassungsstelle über eine Haftpflichtversicherung
Nr. des Versicherungsscheins Fz.-ldent.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen) Schlüssel-Nr. des Versicherers
Fahrzeugart Fahrzeughersteller Beginn des Versicherungsschutzes
D ab Tag der Zulassung
Schlüssel-Nr. f. Herst., Typ, Ausführung Leistung b. Krafträd. zus. Hubraum oder
(kW) (cm') D am: (mind. ab Tag der Zulassung)
Vermerke des Versicherers 1 LJ 2 l__J 3 L_ 4 5 L_J Vers.-Summe für Personenschäden DM
zum Vers.-Vertrag 6 I I 7 17 8 17 9 17
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers Vermerk der Zulassungsstelle
Versichererwechset liegt vor
[J ja
Amtliches Kennzeichen
zugeteilt am:
Nur auszufüllen bei Neuzµlassung, Umschrei-
bung, Wiederzulassung, Umkennzeichnung
Weitere Vermerke der Zulassungsstelle
(Name und Unterschrift des Versicherers) Name oder Nr. der Agentur des Versicherers
Muster 6 - Mitteilung
(§ 29 a Abs. 2)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Amtliches Kennzeichen
Mitteilung zur VB-Nr.
(§ 29 a Abs. 2 StVZO) an Versicherer über eine Haftpflichtversicherung 1
Nr. des Versicherungsscheins Fz.-ldent.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen)' Schlüssel-Nr. des Versicherers
Fahrzeugart Fahrzeughersteller Beginn des Versicherungsschutzes
D ab Tag der Zulassung
Schlüssel-Nr. f. Herst, Typ, Ausführung Leistung b. Krafträd. zus. Hubraum oder
(kW) (cm') D am: (mind. ab Tag der Zulassung)
Vermerke des Versicherers 1 LJ 2 L_J 3 L_ 4 L_J 5 LJ Vers. -Summe für Personenschäden DM
zum Vers. -Vertrag 6 I I 111all 9 17
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers Vermerk der Zulassungsstelle
Versichererwechsel liegt vor
Amtliches Kennzeichen
• ja
zugeteilt am:
Nur auszufüllen bei Neuzulassung, Umschrei-
bung, Wiederzulassung, Umkennz-,ichnung
Weitere Vermerke der Zulassungsstelle
Datum (Name und Unterschrift der Zulassungsstelle) Name oder Nr. der Agentur des Versicherers
2332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990: Teil 1
Muster 6a - Mitteilung
(§ 29 a Abs. 3)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Amtliches Kennzeichen
Mitteilung zur VB-Nr.
(§ 29a Abs. 3 StVZO) an Versicherer über eine Haftpflichtversicherung
Nr. des Versicherungsscheins Fz.-ldent.-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen)• Schlüssel-Nr. des Versicherers
Name (und Anschrift') des Halters
§ 293Abs.3
StVZO
D Für das Fahrwug ist unter Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens mit Wirkung vom
_ _ _ _ _ _ _ _ _ die Bestätigung über eine neue Versicherung zugegangen:
D für einen neuen Halter D für den bisherigen Halter
D von einem neuen Versicherer D vom bisherigen Versicherer unter Nr. _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
D Für das Fatirzeug ist am _ _ _ _ _ _ _ _ _ __ das neue Kennzeichen _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
(nach Zugang der Bestätigung über die bisherige oder eine neue Versicherung) zugestellt:
D für einen neuen Halter D für den bisherigen Halter
Das Fahrzeug ist seit 0 vorübergehend stillgelegt 0 endgültig abgemeldet
Datum (Name und Unterschrift der Zulassungsstelle)
• Nur bei maschineller Erstellung auszufüllen.
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2333
Muster 8 - Versicherungsbestätigung
{§ 29a Abs. 1)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
~-------~--------•R'!!lllo-te_s..,K-en_n_ze-ic""'he_n_ _ _ _ _ _ _,_,.
Versicherungsbestätigung Nr.
(§ 29 a Abs. 1 StVZO) für Zulassungsstelle über eine Haftpflichtversicherung
Nr. des Versicherungsscheines Beginn des Versicherungsschutzes Schlüssel-Nr. des Versicherers
D ab Tag der Ausgabe
1--------------------1
Vers.-Summe für Personenschäden DM oder D Zur wiederkehrenden Verwendung
(mind. ab Tag der Ausgabe) D Zur einmaligen Verwendung
-------------.---~---~-~--~-.---~---,---,---1
Vermerke des Versicherers 2 3 4 5 Ende des Versicherungsschutzes
zum Vers. -Vertrag 6 ab Tag der Ausgabe
7 8 9
Weitere Vermerke der Zulassungsstelle nach _ _ _ Ta en
Rotes ~nnzeichen ausgegeben
am:
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
1
Rotes
Kennzeichen
(Name und Unterschrift des Versicherers) Name oder Nr. der Agentur des Versicherers
Muster 8 - Mitteilung
{§ 29a Abs. 2)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Rotes Kennzeichen
Mitteilung zur VB-Nr.
(§ 29 a Abs. 2 StVZO) an Versicherer über eine Haftpflichtversicherung
Nr. des Versicherungsscheines Beginn des Versicherungsschutzes Schlüssel-Nr. des Versicherers
D ab Tag der Ausgabe
1--------------------1
Vers. -Summe für Personenschäden DM oder D Zur wiederkehrenden Verwendung
(mind. ab Tag der Ausgabe) D zur einmaligen Verwendung
1---------------.---~----,--~--~-.---~---,---,---1
Vermerke des Versicherers 2 3 4 5 Ende des Versicherungsschutzes
zum Vers. -Vertrag 7 ab Tag der Ausgabe
6 8 9
Weitere Vermerke der Zulassungsstelle nach _ _ _ Tagen
Rotes Kennzeichen ausgegeben
am:
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
Rotes
Kennzeichen
Datum (Name und Unterschrift der Zulassungsstelle) Name oder Nr. der Agentur des Versicherers
2334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Muster 9 - Anzeige
(§ 29c Abs. 1)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Amtliches Kennzeichen
Anzeige
(§ 29 c Abs. 1 StVZO) an Zulassungsstelle
Nr. des Versicherungsscheins Fz -ldent.-Nr (mind die letzten 8 Stellen)· Schlüssel-Nr. des Versicherers
Fahrzeugart Fahrzeughersteller Anzeige eingegangen
am
Das Versicherungsverhaltnis besteht nicht oder nicht mehr Neues Kennzeichen
seit
Weitere Vermerke der Zulassungsstelle zugeteilt am
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
Halterwechsel
Fahrzeug
• ja 0 nein
• vorübergehend stillgelegt
•
am
endgültig abgemeldet
• Erforderliche Maßnahmen eingeleitet
Neue Vers. -Bestätigung liegt vor mit
Wirkung vom ..
• von einem anderen
Versicherer
• von Ihnen unter
Nr ...
(Name und Unterschrift des Versicherers)
• für den bisherigen Halter
• für einen anderen Halter
ZQtrefr.ndee bitte ankreuzen!
Muster 9 - Bescheid
(§ 29c Abs. 2)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Amtliches Kennzeichen
Bescheid an den Versicherer auf die Anzeige nach § 29 c StVZO; nicht
erforderlich, wenn Versicherer bereits nach § 29 a Abs. 3 StVZO unterrichtet ist.
Nr. des Versicherungsscheins Fz.-ldent-Nr. (mind. die letzten 8 Stellen) Schlüssel-Nr. des Versicherers
Fahrzeugart Fahrzeughersteller Anzeige eingegangen
am
Das Versicherungsverhältnis besteht nicht oder nicht mehr Neues Kennzeichen
seit
Weitere Vermerke der Zulassungsstelle zugeteilt am
Halterwechsel 0 ja 0 nein
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers Fahrzeug
• vorübergehend stillgelegt
•
am
endgültig abgemeldet
• Erforderliche Maßnahmen eingeleitet
Neue Vers. -Bestätigung liegt vor mit
Wirkung vom .. ···········
• von einem anderen
Versicherer
• von Ihnen unter
Nr .. . ..........
•
Datum (Name und Unterschrift der Zulassungsstelle)
für den bisherigen Halter
• für, einen anderen Halter
zutreffendes bitte ankreuzen!
Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Oktober 1990 2335
Muster 10 - Anzeige
(§ 29c Abs. 1)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Rotes Kennzeichen
Anzeige
(§29cAbs.1 StVZO) an Zulassungsstellle zur wiederkehrenden Verwendung
Nr. des Versicherungsscheins 1 Vers.-Summe für Personenschäden DM Schlüssel-Nr. des Versicherers
Das Versicherungsverhältnis besteht nicht oder nicht mehr Anzeige eingegangen
seit am
Weitere Vermerke der lulassu11gsstelle Kennzeichen I Schein
abgeliefert / eingezogen
am
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
• Erforderliche Maßnahmen eingeleitet
Neue Vers. -Bestätigung liegt vor mit
Wirkung vom
• von einem anderen Versicherer
• von Ihnen unter Nr. ·•-
111111111111111 III III III III II .
Rotes
·· .
..
·.
(Name und Unterschrift des Versicherers) Kennzeichen
.:
II III III III II 1111111111111111
~-bitte-~
Muster 1O - Bescheid
(§ 29 c Abs. 2)
(Format DIN A6, Farbe: Untergrund weiß, Druck schwarz)
Rotes Kennzeichen
Bescheid an den Versicherer
auf die Anzeige nach § 29 c StVZO zur wiederkehrenden Verwendung
Nr. des Versicherungsscheins 1 Vers.-Summe für Personenschäden DM Schlüssel-Nr. des Versicherers
Das Versicherungsverhältnis besteht nicht oder nicht mehr Anzeige eingegangen
seit am
Weitere Vermerke der Zulassungsstelle Kennzeichen I Schein
abgeliefert / eingezogen
am
Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
• Erforderliche Maßnahmen eingeleitet
Neue Vers. -Bestätigung liegt vor mit
Wirkung vom
• von einem anderen Versicherer
• von Ihnen unter Nr.
III III III IIII l111111111111111
Rotes
Datum (Name und Unterschrift der Zulassungsstelle) Kennzeichen
IIII IIII III l11111111111111111
ZUtreffende• bitte. anJcreuzen!
2336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestell:.mgen bereits erschienener Ausgaben·
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 476. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 193 vom 16. Oktober 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 193 vom 16. Oktober 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
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