2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über die Bestimmung
der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft
Vom 19. Oktober 1990
Auf Grund des § 93 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1
S. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 12 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-
schaft:
Artikel 1
Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Berufs-
bildung in der Hauswirtschaft vom 29. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1168) wird aufge-
hoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2275
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
nach§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Vom 22. Oktober 1990
Auf Grund des § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613), der durch Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2436) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister der
Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrund-
lagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2663) wird wie folgt geändert:
1 . Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunfts-
erzielung dient, wenn die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1"
ersetzt.
b) In § 2 Abs. 2 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2" ersetzt.
c) In § 2 Abs. 3 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1" ersetzt.
b) In§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2" durch,,§ 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und Satz 2" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 414 der Abgabenordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Oktober 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesamtes
für Seeschiffahrt und Hydrographie
(BSHKostV)
Vom 23. Oktober 1990
Auf Grund (4) Werden die mit der Amtshandlung betrauten Per-
sonen aus Gründen, die der Eigentümer eines Schiffes
- des § 22 a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der
oder die Schiffsführung zu vertreten hat, nicht an Bord ge-
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1
nommen oder an der Durchführung der Amtshandlungen
S. 1342),
gehindert, wird für die dadurch entstandenen Warte- und
- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fas- Ausfallzeiten je Bediensteten und angefangene Stunde ein
sung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 Betrag von 80 DM erhoben.
(BGBI. 1 S. 541 ),
(5) Bruchteile einer Deutschen Mark werden bei der
- des § 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes Kostenberechnung auf volle Deutsche Mark aufgerundet.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August
1986 (BGBI. 1 S. 1270) und (6) Werden Gebühren nach Bruttoregistertonnen oder
nach der Bruttoraumzahl erhoben, so sind die Angaben im
- des § 135 des Bundesberggesetzes vom 13. August
1980 (BGBI. 1 S. 1310), amtlichen Schiffsmeßbrief maßgebend.
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- (7) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine
verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einver- Gebühren erhoben.
nehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekom-
§2
munikation, dem Bundesminister für Wirtschaft und dem
Bundesminister der Finanzen: (1) Bei der Berechnung der Gebühren für die Schiffsver-
messung werden die im Schiffsmeßbrief angegebene Brutto-
§ 1 raumzahl oder Bruttoregistertonnen zugrunde gelegt. Die
im Schiffsmeßbrief gesondert ausgewiesenen Bruttoregi-
(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie stertonnen für Luken und Laderäume werden mitberück-
erhebt für Amtshandlungen auf den Gebieten des Flag- sichtigt. Bei Nachvermessungen werden die Raumzahl
genrechts, der Schiffsbesetzung und Schiffsoffizierausbil- oder die Registertonnen der nachvermessenen Räume
dung, der Schiffsvermessung, der Prüfung nautischer zugrunde gelegt. Die Ergebnisse werden jeweils auf volle
Anlagen, Geräte und Instrumente sowie für Amtshandlun- Zehn aufgerundet.
gen auf dem Gebiet des Bergrechts im Festlandsockel
Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verord- (2) Werden Gebühren nach Aufwand abgerechnet, wer-
nung. Die Konsulate erheben für die Ausstellung eines den für jede angefangene Stunde folgende Beträge
Schiffsvorzertifikats die Gebühr nach Abschnitt I Nr. 1 der zugrunde gelegt:
Anlage. 1. für Beamte des höheren Dienstes und
vergleichbare Angestellte 95 DM,
(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die
Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden 2. für Beamte des gehobenen Dienstes und
Gebührenverzeichnis. Auslagen werden gesondert erho- vergleichbare Angestellte 70 DM,
ben. Für Auslagen nach § 1O Abs. 1 Nr. 1 des Verwal- 3. für sonstige Bedienstete 50 DM.
tungskostengesetzes kann ein Mindestpauschalbetrag
von 10 DM erhoben werden. (3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden im
Ausland so wird ein Zuschlag von 25 vom Hundert der
(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außer- Gebühr nach § 1 Abs. 2 erhoben.
halb der Dienstzeit, werden folgende Zuschläge erhoben:
1. für Arbeiten an gesetzlichen Feier- §3
tagen (0 Uhr bis 24 Uhr, am 24. und
31. Dezember ab 12 Uhr) 100 vom Hundert, (1) Für Reise- unp Wartezeiten vor und nach einer
Prüfung an Bord, Kompensierungen und Regulierungen
2. für Sonntagsarbeit (ab 12 Uhr des sowie bei kostenpflichtigen Überwachungsmaßnahmen
Sonnabends bis 24 Uhr des Sonn- nach den §§ 16 oder 19 Abs. 2 Satz 4 der Schiffssicher-
tags) 50 vom Hundert, heitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2361 ),
3. für Nachtarbeit (von 17 Uhr bis 7 geändert durch die Verordnung vom 26. Juni 1987 (BGBI. 1
Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge S. 1570), wird für jede angefangene Stunde ein Betrag von
für Sonn- und Feiertagsarbeit er- 80 DM, höchstens jedoch je Tag von 960 DM erhoben.
hoben werden 25 vom Hundert
(2) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes tragen
der Gebühr nach Absatz 2. die Kosten für eine Überwachungsmaßnahme nach § 16
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2277
der Schiffssicherheitsverordnung, wenn ein Verstoß gegen §5
die Vorschriften des § 18 Abs. 2, 3 und 5, des § 19 Abs. 3,
Diese Verordnung tritt am 1. November 1990 in Kraft.
des § 20 Abs. 3, der §§ 21 und 22, des § 45 Abs. 5 Nr. 5
Buchstabe a oder Abs. 7 oder des§ 61 Abs. 1 (zugelassener Gleichzeitig treten
Radarreflektor) der Schiffssicherheitsverordnung festge- 1. die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundes-
stellt wird. amtes für Schiffsvermessung vom 22. Juni 1978
(BGBI. 1S. 770), zuletzt geändert durch die Verordnung
(3) Der Inhaber der Zulassung trägt die Kosten der vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 250),
Nachprüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 4 der Schiffssicher-
heitsverordnung, wenn er gegen die mit der Zulassung 2. die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Deut-
verbundenen Auflagen verstoßen hat. schen Hydrographischen Instituts auf dem Gebiet der
Prüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente
§4 vom 15. Januar 1986 (BGBI. 1S. 129), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 15. Dezember 1989 (BGBI. 1
Für die Genehmigung einer Forschungshandlung nach S. 2449), und
§ 132 Abs. 1 des Bundesberggesetzes und für die nach-
3. die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Deut-
trägliche Änderung dieser Genehmigung kann aus Gründen
schen Hydrographischen Instituts im Bereich des Fest-
der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebühren-
landsockels vom 14. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 4)
ermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebühren-
befreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden. außer Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Deutsche Mark
1. Flaggenrecht
Ausstellung eines Schiffsvorzertifikats § 3 Buchstabe a, 130,-
§ 5 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz ),
1
§ 26 Abs. 1 Konsulargesetz 2)
2 Ausstellung eines Flaggenscheines für § 3 Buchstabe b, 65,-
Probe- und Überführungsfahrten § 10 Flaggenrechtsgesetz
3 Ausstellung eines Flaggenscheines § 3 Buchstabe b,
a) für Schiffe in Bareboatcharter § 11 Flaggenrechtsgesetz
- Erstausstellung 250,-
- Verlängerung 100,-
- Widerruf 100,-
b) auf Grund einer internationalen Verein- 15,-bis 35,-
barung
4 Ausstellung eines Flaggenzertifikats § 3 Buchstabe d Flaggenrechtsgesetz 70,-
5 Änderung, Verlängerung, Ersatz- 20,- bis 100,-
ausfertigung oder Widerruf eines Schiffs-
vorzertifikats, eines Flaggenscheines
oder eines Flaggenzertifikats
6 Gestattung der Führung einer anderen § 7 Flaggenrechtsgesetz
Nationalflagge
- bei Schiffen bis 1 600 BRT/BRZ 300,-
- bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BRT/BRZ 500,-
- bei Schiffen ab 6 001 BRT/BRZ 800,-
7 Änderung einer Gestattung zur Führung § 7 Flaggenrechtsgesetz 100,-
einer anderen Nationalflagge ohne gleich-
zeitige Eintragung in das Internationale
Seeschiffahrtsregister
8 Eintragung in das Internationale § 12 Flaggenrechtsgesetz
Seeschiffahrtsregister
- bei Schiffen bis 1 600 BRT/BRZ 150,-
- bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BRT/BRZ 250,-
- bei Schiffen ab 6 001 BRT/BRZ 400,-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2279
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
II. Schiffsbesetzungsverordnung, Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Erteilung von Ausnahmen hinsichtlich § 7 Abs. 7, § 10 Abs. 4 SchBesV 3
) 40,-
der Befugnisse von Kapitänen sowie von
Schiffsoffizieren des nautischen und
technischen Schiffsdienstes
2 Erteilung von Befugniserweiterungen § 24 Abs. 3 und 5 SchOffzAusbV 4
) 25,- bis 65,-
an Kapitäne, Leiter von Maschinenan-
lagen und Schiffsoffizieren
3 Zulassung von Soldaten der Marine als § 24 Abs. 4 und 5 SchOffzAusbV 35,-
Zweiter oder weiterer Schiffsoffizier des
nautischen und technischen Dienstes
4 Genehmigung von Abweichungen von § 27 Abs. 1 SchOffzAusbV 25,- bis 65,-
den vorgeschriebenen Ausbildungs-
gängen zum Erwerb der Befähigungs-
zeugnisse
III. Schiffsvermessung
Vermessung nach den London-Regeln 6
) § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchVmV 5
)
a) für ein vollständiges Vermessungs-
ergebnis
bis RZ 1 600 400,-
zuzüglich je Einheit Raumzahl -,80
mindestens jedoch 740,-
ab RZ 1 601 bis RZ 6 000 560,-
zuzüglich je Einheit Raumzahl -,70
ab RZ6 001 860,-
zuzüglich je Einheit Raumzahl -,65
höchstens jedoch 20000,-
b) für Änderung der Netto-Raumzahl
bei Änderung des Tiefgangs 200,-
2 Vermessung nach Regel 1 § 3 Abs. 4 oder 5 SchVmV
der Oslo-Regeln 1 ) bzw. Vermessung
nach ausländischen Vorschriften
a) für ein erstes vollständiges
Vermessungsergebnis
bis 1 600 AT 500,-
zuzüglich je Registertonne 1,-
mindestens jedoch 925,-
ab 1 601 AT bis 6 000 AT 660,-
zuzüglich je Registertonne -,90
ab 6 001 RT 1 260,-
zuzüglich je Registertonne -,80
höchstens jedoch 25 000,-
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Deutsche Mark
Nr.
b) für jedes weitere vollständige
Vermessungsergebnis
bis 1 600 RT 300,-
zuzüglich je Registertonne -,60
mindestens jedoch 660,-
ab 1 601 RT bis 6 000 RT 460,-
zuzüglich je Registertonne -,50
ab6 001 RT 1 060,-
zuzüglich je Registertonne -,40
höchstens jedoch 12 500,-
3 Zusätzliche Vermessung eines neuen § 3 Abs. 4 SchVmV
Schiffes nach Regel I der Oslo-Regeln
bis 1 600 AT 1 000,-
zuzüglich je Registertonne -,70
ab 1 601 AT bis 6 000 RT 1 240,-
zuzüglich je Registertonne -,55
ab6 001 RT 2140,-
zuzüglich je Registertonne -,40
höchstens jedoch 12 500,-
4 Vermessung nach Regel II § 3 Abs. 4 SchVmV Gebühr nach Nr. 2b
der Oslo-Regeln
5 Vermessung nach dem vereinfachten Ver-
fahren
a) Raumvermessung §4Abs.1 SchVmV 525,-=-
b) ausschließliche Längenvermessung § 4 Abs. 2 SchVmV 95,-
6 Vermessung von Schiffsbehältern und §5SchVmV nach Aufwand
Laderäumen
7 Typ- und Serienvermessung § 6 Abs. 1 SchVmV
a) für das erste Typschitf Gebühr nach Nr. 2a
(eine Registertonne entspricht einer
Einheit Raumzahl)
b) für jedes weitere Schiff desselben 30 vom Hundert
Typs der Gebühr nach Nr. 7 a
c) für den ersten Schiffsbehältertyp nach Aufwand
d) für jeden weiteren Schiffsbehälter 30 vom Hundert
desselben Typs der Gebühr nach Nr. 7 c
8 Projektberechnungen, Vorvermessungen § 5 Abs. 1 Nr. 1 SeeAufgG, nach Aufwand
Gutachten und sonstige Vermessungs- § 3 Abs. 5 SchVmV
berechnungen
9 Ausstellung eines Schiffsmeß- oder eines § 9 Abs. 1 SchVmV 300,-
Behältermeßbriefes
10 Erstellung von Abschriften oder Durch-
schritten eines Schiffsmeß- oder Behälter-
meßbriefes
a) bei der Fertigung mit der Erstschrift 32,-
b) bei der nachträglichen Fertigung 95,-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2281
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
11 Austausch der Schiffsmeßbriefe bei der § 9 Abs. 3 SchVmV 170,-
Umstellung eines Wechselschiffes
12 Ausstellung von § 9 Abs. 2 SchVmV
a) Bescheinigungen für die Eintragung in
das Schiffbauregister 250,-
b) Bescheinigungen über das Meßergeb-
nis oder ein vorläufiges Meßergebnis 125,-
c) Bescheinigungen über Laderaum- und
Behälterinhalte
250,-
d) sonstigen Bescheinigungen 75,-
13 Änderung im Schiffsmeß- oder Behälter- § 10SchVmV
meßbrief 42,-
14 Erstellung von Abschriften oder
Durchschriften von Bescheinigungen
nach Nr. 12
a) bei der Fertigung der Erstschrift 27,-
b) bei nachträglicher Fertigung 65,-
15 Ersatzausfertigung § 11 SchVmV
a) eines Meßbriefes 95,-
b) einer Meßbescheinigung 65,-
IV. Nautische Anlagen, Geräte und Instrumente
Prüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekornpassen, Selbststeueranlagen,
Magnet-Femkompaßanlagen und Geräten zur Kursüberwachung
1 Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 8
)
oder eines Magnet-Steuerkompasses der
Klasse!
a) mit Kompaßstand 9000,-
b) ohne Kompaßstand 5300,-
2 Baumusterprüfung § 18Abs. 2, § 19Abs.1 Nr.1,
a) eines Magnet-Steuerkompasses der § 45 Abs. 5 Nr. 5 a und Abs. 7 SchSV,
Klasse II oder eines Magnet-Reserve- § 39 Abs. 2 BinSchUO ) 11
kompasses für einen Magnet-Regel-
oder einen Magnet-Steuerkompaß
der Klasse I oder II 5300,-
b) eines Magnet-Steuerkompasses
der Klasse III 3900-
c) eines Magnet-Steuerkompasses
der Klasse IV 2800,-
d) eines Magnetkompasses für Binnen-
schiffe · 2050,-
3 Baumusterprüfung einer optischen Über- § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 NL 1 SchSV 750,-
tragungseinrichtung für Reflexions- oder
Projektionskompasse
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
4 Baumusterprüfung einer komplizierten § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
Selbststeueranlage
a) mit Magnetkompaß-Kursinformations-
geber 13 000,-
b) ohne Kursinformationsgeber 9500,-
5 Baumusterprüfung einer einfachen § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
Selbststeueranlage
a) mit Magnetkompaß-Kursinformations-
geber 9 400,-
b) ohne Kursinformationsgeber 5800,-
6 Baumusterprüfung einer Magnet-Fern- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 9 550,-
kompaßanlage
(ohne Magnetkompaß)
7 Baumusterprüfung einer Kursalarmanlage § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 4250,-
(ohne Magnetkompaß)
8 Baumusterprüfung eines Magnetkompaß- § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 3900,-
Kursinformationsgebers
(ohne Magnetkompaß)
9 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 900,-
für Selbststeueranlagen, Magnet-Fern-
kompaßanlagen und Kursalarmanlagen
10 Prüfung eines Baumusters der in den § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV
Nummern 1 bis 9 genannten Anlagen und
Geräte, das gegenüber einem bereits
zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die
a) umfangreich sind und eine Labor- 40 vom Hundert
prüfung erfordern der Grundgebühr
b) einfach sind und eine Laborprüfung 20 vom Hundert
erfordern der Grundgebühr
c) umfangreich sind und keine Labor- 1O vom .Hundert
prüfung erfordern der Grundgebühr
d) einfach sind und keine Laborprüfung 5 vom Hundert
erfordern der Grundgebühr
11 Bestimmung c:!er magnetischen Mindest- § 22 Abs. 1 SchSV
abstände
a) eines Einzelgerätes 850,-
b) eines Einzelgerätes, für das keine Auf-
magnetisierung erforderlich ist 600,-
c) eines Einzelgerätes mit weniger als
50 kg Gesamtmasse 600,-
d) eines Einzelgerätes mit weniger als
50 kg Gesamtmasse, für das keine
Aufmagnetisierung erforderlich ist 400,-
12 Prüfung der Aufstellung der Magnet- § 22 Abs. 1 SchSV
Regel- und Magnet-Steuerkompasse
je angefangene Stunde 90,-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2283
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
13 Prüfung von Selbststeueranlagen vor Ver- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV
wendung an Bord je angefangene Stunde 90,-
14 Prüfung von Magnetkornpassen der § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV,
Klasse A oder B vor Verwendung an Bord § 39 Abs. 3 BinSchUO
oder von Magnetkornpassen für die
Binnenschiffahrt vor dem Einbau 80,-
15 Beratung zur Beseitigung von Vibrations- § 22 Abs. 1 SchSV
störungen an Bord
je angefangene Stunde 90,-
Regulierung von Magnet-Regel- und -Steuerkornpassen,
Kompensierung von Peilfunkanlagen an Bord
16 Regulierung eines Kompasses auf § 22 Abs. 2 Satz 1 SchSV,
Schiffen in Abständen von zwei Jahren, § 39 Abs. 5 BinSchUO
auf Schiffen mit einer Länge über alles
a) bis 30m 160,-
b) über 30 m bis 60m 210,-
c) über 60 m bis 90m 370,-
d) über 90 m bis 120 m 470,----'
e) über 120 m bis 200 m 600,-
f) über200 m 750,-
g) Regulierung jeden weiteren
Kompasses und Regulierung
eines Kompasses mit besonderer
Sondenfeldkompensation 110,-
17 Kompensierung einer Peilfunkanlage in § 22 Abs. 3 Satz 1 SchSV
Abständen von zwei Jahren auf Schiffen
a) bis 1 600 BRT/BRZ 420,-
b) über 1 600 BAT/BRZ 580,-
c) sind außer der Aufnahme der Funk-
beschickungskurve keine weiteren
Kompensiermaßnahmen erforderlich,
so ermäßigen sich die Gebühren zu
den Nrn. 17 a und 17 b auf 75 vom Hundert
18 Kompensierung jeder weiteren Frequenz § 22 Abs. 3 Satz 1 SchSV, Kap. IV
oder Feststellung der Zielfahrtfähigkeit Regel 12b)i) SOLAS 10) 110,-
19 a) Regulierung eines Kompasses - bei
Binnenschiffen einschließlich der Prü-
fung des ordnungsgemäßen Einbaus -
oder Kompensierung einer Peilfunk-
anlage vor Inbetriebnahme zusätzlich
oder zusätzliche Deviations-
bestimmung oder zusätzliche Auf-
nahme der Funkbeschickung 95,-
b) Regulierung eines Kompasses mit
besonderer Sondenfeldkompensation
vor Inbetriebnahme zusätzlich 170,-
20 Benutzung eines Funkbeschickungs- § 22 Abs. 3 SchSV
senders je angefangene halbe Stunde 25,-
2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Deutsche Mark
Nr.
21 Elektrische Regulierung je Komponente § 22 Abs. 2 SchSV
zusätzlich 170,-
22 Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW § 22 Abs. 2 SchSV
auf besondere Anforderung zusätzlich
a) bei Schiffen bis 90 m Länge 170,-
b) bei Schiffen über 90 m Länge 230,-
23 Ausrichten von Peileinrichtungen § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 SchSV
und Kompaßtöchtern (auf besondere
Anforderung) je angefangene Stunde 90,-
Prüfung von Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen,
Echolotanlagen und Wendeanzeigern
24 Baumusterprüfung einer Kreiselkompaß- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
anlage
a) der Klassen I und II
mit Horizontanzeige 28 750,-
b) der Klassen I und 11
ohne Horizontanzeige 23 300,-
25 Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 9 500,-
26 Baumusterprüfung einer Echolotanlage § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 15 000,-
27 Baumusterprüfung eines Wende- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 4400,-
anzeigers
28 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
für
a) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeß- 2200,-
anlagen und Echolotanlagen, das eine
Prüfung an Bord und im Labor
erfordert
b) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeß-
anlagen, Echolotanlagen und Wende-
anzeiger, das
aa) eine Prüfung im Labor erfordert;
mit kor.,plizierten Funktionen 1 000,-
bb) eine Prüfung im Labor erfordert;
mit einfachen Funktionen 750,-
cc) keine Prüfung an Bord
oder im Labor erfordert 470,-
2S Prüfung eines Baumusters der in den § 18 Abs. 2 und Abs. 3,
Nummern 24 bis 28 genannten Anlagen § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV
und Geräte, das gegenüber einem bereits
zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist die
a) eine Bordprüfung und eine Labor-
prüfung oder eine Straßenerprobung
und eine Laborprüfung erfordern 60 vom Hundert
der Grundgebühr
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 30. Oktober 1990 2285
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Deutsche Mark
Nr.
b) umfangreich sind und 40 vom Hundert
eine Laborprüfung erfordern der Grundgebühr
c) einfach sind und 20 vom Hundert
eine Laborprüfung erfordern der Grundgebühr
d) umfangreich sind und 10 vom Hundert
keine Laborprüfung erfordern der Grundgebühr
e) einfach sind und 5 vom Hundert
keine Laborprüfung erfordern der Grundgebühr
30 Prüfung einer Kreiselkompaßanlage § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 280,-
vor Verwendung an Bord
31 Prüfung einer Fahrtmeßanlage § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV
vor Verwendung an Bord
je angefangene Stunde 90,-
32 Prüfung eines Wendeanzeigers § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 160,-
vor Verwendung an Bord
33 Prüfung einer Echolotanlage § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV
vor Verwendung an Bord
a) der Klassen I und III 500,-
b) der Klassen II und IV 250,-
Prüfung von Winkelmeßinstrumenten und Barometern
34 Baumusterprüfung eines Winkel- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 3300,-
meßgerätes
35 Baumusterprüfung eines Barometers oder § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 3300,-
Barographen
36 Prüfung eines Baumusters der in den § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV
Nummern 34 und 35 genannten Geräte,
das gegenüber einem bereits zugelassenen
Baumuster Änderungen aufweist, die
a) eine Laborprüfung erfordern 40 vom Hundert
der Grundgebühr
b) keine Laborprüfung erfordern 1Ovom Hundert
der Grundgebühr
37 Prüfung eines Winkelmeßgerätes § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 110,-
vor Verwendung an Bord
38 Prüfung eines Barometers oder Baro- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 130,-
graphen vor Verwendung an Bord
Prüfung von Signalleuchten und Schallsignalanlagen
39 Baumusterprüfung einer Positionslaterne § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV, 4400,-
oder einer Signalleuchte § 4 der Verordnung über die Farbe und
Lichtstärke der Bordlichter sowie die
Zulassung von Signalleuchten in der
Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich
der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung ) 11
2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
40 Baumusterprüfung einer Morsesignal- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 4800,-
leuchte mit handbetätigtem Signalgeber
41 Baumusterprüfung eines Tagsignal-/ § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 5000,-
Suchscheinwerfers
42 Baumusterprüfung einer Manöversignal- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 6000,-
anlage ohne Pfeife mit handbetätigtem
Signalgeber
43 Baumusterprüfung einer Pfeife mit hand- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV, 4600,-
betätigtem Signalgeber § 37 Abs. 4 BinSchUO
44 Baumusterprüfung eines automatischen § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 2400,-
Signalgebers
45 Baumusterprüfung einer elektrischen § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 3800,-
Einrichtung mit den entsprechenden
Schalleigenschaften einer Glocke und/
oder eines Gongs
46 Baumusterprüfung einer Glocke oder § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 1 600,-
eines Gongs
47 Prüfung eines Baumusters der in den § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV,
Nummern 39 bis 46 genannten Anlagen § 37 Abs. 4 BinSchUO,
und Geräte, das gegenüber einem bereits § 4 der Verordnung über die Farbe und
zugelassenen Baumuster Änderungen Lichtstärke der Bordlichter sowie die
aufweist, die Zulassung von Signalleuchten in der
a) einer Laborprüfung mit Prüfung Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich 40 vom Hundert
auf Seewasser- und Witterungs- der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung der Grundgebühr
beständigkeit erfordern
b) eine Laborprüfung ohne Prüfung 25 vom Hundert
auf Seewasser- und Witterungs- der Grundgebühr
beständigkeit erfordern
c) umfangreich sind und 1Ovom Hundert
keine Laborprüfung erfordern der Grundgebühr
d) einfach sind und 5 vom Hundert
keine Laborprüfung erfordern der Grundgebühr
48 lichttechnische Prüfung § 10 Abs. 3 SchSV 1 550,-
einer Seenotsignalleuchte
49 Prüfung der Anbringung von Positions- § 22 Abs. 1 Satz 1 SchSV 90,-
laternen, Schallsignalanlagen und
Manöversignalanlagen je angefangene
Stunde
Prüfung von Ortungsfunkanlagen, Navigationssystemen,
tragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren
50 Baumusterprüfung einer Radaranlage § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
a) der Klasse I A und I B 13 000,-
b) der Klasse II A und II B 11 000,-
c) der Klasse III 8500,-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2287
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
d) eines Zusatzgerätes mit
elektronischer Datenverarbeitung
oder vergleichbaren Einrichtungen
aa) mit komplizierten Funktionen 15 000,-
bb) mit einfachen Funktionen 8300,-
e) eines Zusatzgerätes ohne
elektronische Datenverarbeitung das
aa) eine Prüfung an Bord erfordert 3400,-
bb) eine umfangreiche Prüfung 2600,-
im Labor erfordert
cc) eine einfache Prüfung 1 500,-
im Labor erfordert
dd) keine Prüfung an Bord oder 800,-
im Labor erfordert
51 Baumusterprüfung einer Peilfunkanlage § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
a) der Klasse 1 10000,-
b) der Klasse II 8300,-
52 Prüfung zur Feststellung der nautischen § 23 Abs. 3 SchSV
Eignung
a) einer Seenotfunkbake 10000,-
b} eines tragbaren Funkgerätes für 5200,-
Rettungsboote und -flöße
c) eines Seenotsenders für 5500,-
nicht ausrüstungspflichtige Schiffe
53 Baumusterprüfung einer § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 22000,-
integrierten Navigationsanlage
54 Baumusterprüfung einer § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 18000,-
Satelliten-Navigationsanlage
55 Baumusterprüfung einer § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
Hyperbel-Navigationsanlage
a} mit komplizierten Funktionen 19 000,-
b) mit einfachen Funktionen 15 000,-
56 Baumusterprüfung eines Radarreflektors § 10 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 5700,-
57 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
zu den in den Nummern 53 bis 55
genannten Anlagen mit elektronischer
Datenverarbeitung oder vergleichbaren
Einrichtungen
a) mit komplizierten Funktionen, 16000,-
die eine Prüfung an Bord erfordert
b) mit einfachen Funktionen, 10000,-
die eine Prüfung an Bord erfordert
c) mit komplizierten Funktionen, 6800,-
die nur eine Prüfung im Labor erfordert
d) mit einfachen Funktionen, 5900,-
die nur eine Prüfung im Labor erfordert
e) mit einfachen Funktionen, 3000,-
die nur eine eingeschränkte Prüfung
im Labor erfordert
2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
58 Prüfung eines Baumusters der in den § 10 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 3,
Nummern 51 bis 58 genannten Anlagen § 19 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 3 SchSV
und Geräte, das gegenüber einem bereits
zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die
a) eine Prüfung an Bord erfordern 60 vom Hundert
der Grundgebühr
b) eine Prüfung im Labor erfordern 40 vom Hundert
der Grundgebühr
c) umfangreich sind und keine Prüfung 10 vom Hundert
im Labor erfordern der Grundgebühr
d) einfach sind und keine Prüfung 5 vom Hundert
an Bord und im Labor erfordern der Grundgebühr
59 Prüfung einer integrierten Navigations- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 1 400,-
anlage vor Verwendung an Bord
60 Prüfung einer Radaranlage § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV
vor Verwendung an Bord
a) der Klasse I A oder I B 500,-
b) der Klasse I A mit automatischem Bild- 1 000,-
auswertegerät
c) der Klasse II A oder II B 300,-
d) der Klasse 111 235,-
61 Prüfung einer Peilfunkanlage § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 235,-
vor Verwendung an Bord
62. Prüfung der Beeinflussung der Ortungs- §27 SchSV 150,-
funkanlagen durch Amateurfunkstellen
63 Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunk- § 22 Abs. 1 SchSV
und Navigationsanlagen
je angefangene Stunde 90,-
Sonstige Amtshandlungen
64 Umschreibung einer Baumusterzulassung § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 320,-
auf einen Dritten
65 Umschreibung der Genehmigung § 22 Abs. 1 SchSV 130,-
zur Aufstellung oder Anbringung von
Anlagen und Geräten auf einen Dritten
66 a) Anerkennung von Betrieben § 20 Abs. 3, § 21 SchSV 310,-
b) Verlängerung der Anerkennung 135,-
67 Prüfung der Änderung der Unterlagen, § 19 Abs. 3 SchSV 150,-
Angaben und Kennzeichnungen für ein
zugelassenes oder zugelassenes und
geändertes Baumuster
68 a) Bauartprüfung nautischer Anlagen, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 50 vom Hundert
Geräte und Instrumente im Einzelfall der Grundgebühr
der Baumusterprüfung
b) Nachprüfung einer bauartzugelassenen 1Ovom Hundert
Anlage der Grundgebühr
der Baumusterprüfung
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2289
Lfd. Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Deutsche Mark
69 Ausnahmegenehmigung für nautische § 8 Abs. 1 SchSV
Anlagen, Geräte und Instrumente, die
a) nur eine Prüfung der Unterlagen 110,-
erfordern
b) eine einfache Prüfung im Labor 110,- bis 1 000,-
und/oder an Bord erfordern
c) eine umfangreiche Prüfung im Labor 1 000,- bis 4 000,-
und/oder an Bord erfordern
70 Anerkennung von Prüfungen § 12 Abs. 2 SchSV
anderer Stellen die
a) im Einzelfall oder 110,-
b) allgemein 270,-
ausgesprochen werden
71 Durchführung von Messungen zur elektro- § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
magnetischen Verträglichkeit
je angefangene Stunde 90,-
72 Kostenpflichtige Überwachungs- § 16, § 19 Abs. 2 Satz 4 SchSV
maßnahme
je angefangene Stunde 90,-
Gebührenermäßigung
73 Werden Teilprüfungen anderer Stellen als
Nachweis der Erfüllung der Zulassungs-
anforderungen anerkannt, ermäßigen sich
die Gebühren der in den Nummern 4, 5, 8,
25 bis 28, 40 bis 47 und 49 genannten
Gebührentatbestände bei der
a) Prüfung von Bauweise und Schutz um 5 vom Hundert
b) Vibrationsprüfung um 10 vom Hundert
c) Wärme-, Kälte- und Feuchteprüfung um 15 vom Hundert
d) Prüfung auf Seewasser- und
Witterungsbeständigkeit um 15 vom Hundert
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
V. Festlandsockel
Genehmigung einer Forschungshandlung § 132 Abs. 1 BBergG 12)
a) im Zusammenhang mit Sprengungen 1 500,- bis 5 000,-
b) in allen übrigen Fällen 500,- bis 2 000,-
2 Genehmigung § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG
a) zur Errichtung 5 000,- bis 100 000,-
b) zum Betrieb 2 000,- bis 20 000,-
einer Transit-Rohrleitung
3 Untersagung
a) einer nicht genehmigten Forschungs- § 132 Abs. 4 BBergG 250,-
handlung
b) einer nicht genehmigten Errichtung § 133 Abs. 3 in Verbindung mit 250,-
oder eines nicht genehmigten Betriebs § 72 Abs. 1 BBergG
einer Transit-Rohrleitung
4 Nachträgliche Änderung der Genehmigung §§ 132, 133 BBergG in Verbindung mit 100,- bis 1 000,-
den Vorschriften des VwVfG
5 Prüfungen und Untersuchungen, die in § 132 Abs. 1 und 2 BBergG 100,- bis 1 000,-
Nebenbestimmungen einer Genehmigung
bei einer Forschungshandlung besonders
angeordnet sind
6 Prüfungen und Untersuchungen, die in § 133 Abs. 1 und 2 BBergG 200,-bis 2 000,-
Nebenbestimmungen einer Genehmigung ln den Fällen der
bei einer Transit-Rohrleitung besonders Nummern 5 und 6 erhöht
angeordnet sind sich die Gebühr bei Mit-
fahrt eines Beauftragten
des Bundesamtes für
Seeschiffahrt und Hydro-
graphie auf dem Fahr-
zeug eines Dritten
- am ersten Tag
um900,-DM
- für jeden weiteren Tag
um400,-DM
1) Flaggenrechtsgesetz in aer Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1342)
2) Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBI. 1S. 2317)
3) Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1S. 523)
4) Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 (BGBI. 1S. 323)
5) Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBI. 1S. 916, 1169)
6) London-Regeln: Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969, Gesetz vom 22. Januar 1975 (BGBI. 197511 S. 65)
7) Oslo-Regeln: Anlage zu dem Übereinkommen vom 1O. Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung, Gesetz vom 8. Oktober 1957
(BGBI. 1957 II S. 1469)
8) Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2361)
9) Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1S. 238)
10 ) Verordnung über die Inkraftsetzung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 11. Januar
1979 (BGBI. II S. 141)
11 ) Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich der
Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBI. 1S. 1775)
12 ) Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1S. 1310)
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2291
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
(ZOVers) ·
Vom 27. September 1990
1. - den Unfallausgleich,
Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden - das Vorliegen der Voraussetzung für die Zahlung
von erhöhter Dienstunfallversorgung und der ein-
(1) Auf Grund des§ 49 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über
maligen Entschädigung,
die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und
Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom - die Nichtgewährung von Unfallfürsorge
12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570), zuletzt geändert durch das Sozialamt der Deutschen Bundespost,
Artikel I des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1221 ), in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 des Geset- im Bereich der Landespostdirektion Berlin der Präsi-
zes über die Unternehmensverfassung der Deutschen dent der Landespostdirektion Berlin für alle vor Eintritt
Bundespost vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026) übertragen des Versorgungsfalles notwendig werdenden Entschei-
wir im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern dungen,
die uns als oberster Dienstbehörde im Sinne des Beam- 4. die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge
tenversorgungsrechts für die Versorgungsberechtigten der nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
Deutschen Bundespost zustehenden Befugnisse auf die der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
nachstehend genannten Behörden (Pensionsfestset- Personen mit Wohnsitz im Saarland
zungs- und -regelungsbehörden). Die sachliche Zustän-
digkeit der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehör- die Oberpostdirektion Koblenz - Bereich POST-
den umfaßt versorgungsrechtliche Entscheidungen aller DIENST,
Art, soweit nicht gesetzlich oder in dieser Anordnung
etwas anderes bestimmt ist. 5. alle nach Eintritt des Versorgungsfalles notwendigen
Entscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung und
(2) Örtlich zuständig sind für Regelung der von der Generaldirektion POSTDIENST
1. alle vor Beginn des Ruhestandes sowie aus Anlaß nach Absatz 3 Nr. 5 und 6 festgesetzten Versorgungs~
eines Versorgungsfalles notwendigen Entscheidungen bezüge
und Maßnahmen zur Festsetzung von Versorgungsbe- die Oberpostdirektion Köln - Bereich POSTDIENST.
zügen
6. Verlegt ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz
die Oberpostdirektion beziehungsweise die Landes- oder dauernden Aufenthalt in einen Ort außerhalb des
postdirektion Berlin - Bereich POSTDIENST, in deren Geltungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes,
Bereich der dienstliche Wohnsitz des Versorgungsbe- so bleibt die letzte Pensionsfestsetzungs- und -rege-
rechtigten liegt, lungsbehörde zuständig. Diese ist auch zuständig für
2. alle nach Eintritt des Versorgungsfalles notwendigen die Bewilligung des Sterbegeldes, wenn Hinterbliebene
Entscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung und mit Anspruch auf Witwengeld, Waisengeld oder Unter-
Regelung von Versorgungsbezügen sowie zur Betreu- haltsbeitrag nicht vorhanden sind.
ung der Versorgungsempfänger
(3) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständig-
die Oberpostdirektion beziehungsweise die Landes- keiten nach Absatz 2 und damit der Generaldirektion
postdirektion Berlin - Bereich POSTDIENST, in deren
POSTDIENST vorbehalten sind:
Bezirk der Versorgungsberechtigte wohnt; wohnen ver-
sorgungsberechtigte Hinterbliebene (einschließlich der 1. Die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entschei-
Empfänger von Unterhaltsbeiträgen) in verschiedenen dungen, die eine grundsätzliche über den Einzelfall
Orten, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem hinausgehende Bedeutung haben,
Wohnsitz der Witwe oder, wenn eine solche nicht vor- 2. Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder in Verwal-
handen ist, nach dem Wohnsitz der jüngsten Waise, tungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbe-
3. alle vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles zu halten sind, zum Beispiel nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6
treffenden Entscheidungen auf dem Gebiet der beam- Abs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 Beamtenversorgungsgesetz,
tenrechtlichen Unfallfürsorge über 3. Entscheidungen über das Absehen von der Rückforde-
- die Anerkennung von Dienst- und Kriegsunfällen, rung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge aus Billig-
keitsgründen nach§ 52 Abs. 2 Satz 3 Beamtenversor-
- die Erstattung von Sachschäden und besonderen
gungsgesetz, wenn der von der Generaldirektion
Aufwendungen,
POSTDIENST durch besondere Verfügung festge-
- das Heilverfahren und die Erstattung von Pflege- setzte Höchstbetrag überschritten wird oder die Über-
kosten (ausgenommen Hilflosigkeitszuschlag zum zahlung im Prüfungsbericht des Bundesrechnungs-
Unfallruhegehalt), hofes erörtert worden ist,
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
4. die vor und aus Anlaß des Eintritts des Versorgungsfal- 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2
les zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur Satz 2 des Beamterirechtsrahmengesetzes in der Fassung
erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge für der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
die den Generaldirektionen der Unternehmen der Deut- S. 462) übertragen wir nach Maßgabe des § 54 Abs. 1
schen Bundespost und dem Direktorium angehörenden Satz 1 des Postverfassungsgesetzes die Befugnis, in
Beamten sowie der beamteten Präsidenten (Rektoren, Angelegenheiten der Beamtenversorgung nach dem
Leiter) der zentralen und regionalen Mittelbehörden, Beamtenversorgungsgesetz Widerspruchsbescheide an
Versorgungsberechtigte der Deutschen Bundespost zu
5. die vor und aus Anlaß des Eintritts des Versorgungsfal-
erlassen,
les zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur
erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen der den Leitern der in Artikel I genannten Behörden, soweit
von § 14 Postverfassungsgesetz erfaßten Personen diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwal-
mit Ausnahme der vertraglichen Versorgungsansprü- tungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts
che nach § 12 Abs. 5 Postverfassungsgesetz, soweit abgelehnt haben.
der Versorgungsanspruch bei der Deutschen Bundes-
post besteht, (2) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-
6. die vor und aus Anlaß des Eintritts des Versorgungsfal- setzes übertragen wir nach Maßgabe des § 54 Abs. 1
les zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur Satz 1 des Postverfassungsgesetzes die Vertretung der
erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen im obersten Dienstbehörde bei Klagen aus dem Beamtenver-
Rahmen des Beamtenversorgungsrechts des von § 4 7 hältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
Abs. 1 und 2 Postverfassungsgesetz erfaßten Perso- den in Artikel I genannten Behördenleitern, soweit sie nach
nenkreises aus Vertrag nach § 12 Abs. 5 Postverfas- Absatz 1 für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
sungsgesetz sowie nach dem Beamtenversorgungsge- zuständig sind.
setz, soweit der Versorgungsanspruch bei der Deut-
schen Bundespost besteht.
III.
II.
Inkrafttreten
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und Vertretung des Dienstherrn Diese Anordnung tritt am 27. September 1990 in Kraft.
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Gleichzeitig tritt insoweit die Anordnung über die Übertra-
in Angelegenheiten der Beamtenversorgung gung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamten-
rechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundes-
(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes ministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 23. Sep-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar tember 1982 außer Kraft.
Bonn, den 27. September 1990
Deutsche Bundespost POSTDIENST
Generaldirektion
Der Vorstand
Sender
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2293
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Vom 16. Oktober 1990
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
a) der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)
dem Präsidenten der Bundesbaudirektion,
dem Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde
und Raumordnung,
b) die Einstellung der Referendare des höheren bautechnischen Verwaltungs-
dienstes
dem Präsidenten der Bundesbaudirektion.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter
Abschnitt 1. genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung ergänzt meinen Delegationserlaß vom 17. Mai 1988. Sie wird
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Bonn, den 16. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 23. Oktober 1990
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-
zeichen auf Au'istellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI
des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen vom 8. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2189) bezeichnete
Veranstaltung
,,CONTACT - Fachschau für Elektrotechnik",
die in der Zeit vom 10. bis 12. Oktober 1990 in Frankfurt stattfinden sollte, wird
nunmehr in der Zeit vom 31. Oktober bis 2. November 1990 stattfinden.
Bonn, den 23. Oktober 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
2266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 19. Oktober 1990
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes und
des Weinwirtschaftsgesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1863) wird nach-
stehend der Wortlaut des Weinwirtschaftsgesetzes in der seit dem 6. September
1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2404),
2. den am 19. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juli
1989 (BGBI. 1 S. 1424),
3. die gemäß seinem Artikel 7 in Kraft tretenden Artikel 2, 3 und 4 des eingangs
genannten Gesetzes.
Bonn, den 19. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2267
Gesetz
über Maßnahmen auf dem Gebiete der Weinwirtschaft
{Weinwirtschaftsgesetz)
§ 1 werden, daß die zuständige Behörde entsprechende
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Anordnungen im Einzelfall treffen kann.
(1) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im §4
Sinne dieses Gesetzes sind die im Bereich des Weinbaus
und der Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte des Neuanpflanzungen
Rates und der Kommission der Europäischen Gemein- (1) Soweit in den Rechtsakten der Europäischen
schaften, insbesondere Titel I der Verordnung (EWG) Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1) oder in Rechtsverordnungen
Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für nach § 8 keine abweichenden Regelungen enthalten sind,
Wein und die zu seiner Durchführung erlassenen Verord- werden Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur für
nungen des Rates und der Kommission der Europäischen Flächen erteilt, die zur Erzeugung von Qualitätswein b. A.
Gemeinschaften. bestimmt sind und die
(2) Für die Rodung, die Anpflanzung, das Recht auf 1. in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit
Wiederbepflanzung, die Wiederbepflanzung und die Neu- zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüber-
anpflanzung sind die in den Rechtsakten der Europäi- gehend nicht bepflanzten Flächen stehen,
schen Gemeinschaften (Absatz 1) enthaltenen Begriffs-
2. im Rahmen von Enteignungsmaßnahmen als Ersatzflä-
bestimmungen anzuwenden.
chen gewährt oder in Verfahren nach dem Flurbereini-
gungsgesetz mit Ausnahme des beschleunigten
§2 Zusammenlegungsverfahrens (§§ 91 bis 103) oder des
Anerkennung freiwilligen Landtausches (§§ 103 a bis 103 i) als Reb-
der für Qualitätswein b. A. geeigneten Rebflächen flächen ausgewiesen werden oder
Flächen in bestimmten Anbaugebieten, die zulässiger- 3. für die Durchführung von wissenschaftlichen Weinbau-
weise mit Reben zur Erzeugung von Wein bepflanzt sind versuchen bestimmt sind.
oder bepflanzt werden, gelten als zur Erzeugung von (2) Die Genehmigung nach Absatz 1 wird nur erteilt,
Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein wenn
b. A.) geeignet.
1. das Grundstück für die Erzeugung von Qualitätswein
b. A. geeignet ist,
§3
2. die Vermarktung des auf dem Grundstück und den
Wiederbepflanzungen sonstigen Grundstücken desselben Nutzungsberech-
(1) Wiederbepflanzungen dürfen nur auf den gerodeten tigten erzeugten Weines gewährleistet ist,
Flächen vorgenommen werden, auf denen zulässiger- 3. das Grundstück die in einer Rechtsverordnung nach
weise Reben zur Erzeugung von Wein angepflanzt waren. § 5 Abs. 7 festgesetzte Mindesthangneigung hat und
Abweichend von Satz 1 kann ein Wiederbepflanzungs-
recht auf eine Fläche übertragen werden, die nach der 4. das Grundstück nicht zu den in einer Rechtsverord-
Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von nung nach § 5 Abs. 8 aufgeführten besonders frostge-
Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen in den fährdeten Flächen gehört.
Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis 1995/96 (ABI. EG Nr. L In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Form des
132 S. 3) gerodet worden ist, sofern die Fläche, für die das Geländes es erfordert, kann abweichend von Absatz 1
Wiederbepflanzungsrecht besteht, mindestens das gleiche Nr. 1 die Genehmigung auch für Flächen erteilt werden,
durchschnittliche Erzeugungspotential hat. die nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit
zulässigerweise mit Reben bepflanzten oder vorüberge-
(2) Die Landesregierungen können zur Steigerung der
hend nicht bepflanzten Flächen stehen. Für die Genehmi-
Qualität der Weine oder der Wirtschaftlichkeit der Erzeu- gung nach Absatz 1 Nr. 3 kann von der Voraussetzung
gung durch Rechtsverordnung zulassen, daß ein Wieder-
nach Satz 1 Nr. 2 abgesehen werden.
bepflanzungsrecht auf eine andere als die gerodete Fläche
übertragen werden kann. In der Rechtsverordnung kann (3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 wird mit einer
bestimmt werden, daß die zuständige Behörde entspre- dem Zweck des Weinbauversuches entsprechenden Befri-
chende Zulassungen im Einzelfall aussprechen kann. stung erteilt.
(3) Die Landesregierungen können zur Steigerung der (4) Die Genehmigung für Neuanpflanzungen gilt für nicht
Qualität, zur Erhaltung des Gebietsch2rakters der Weine weinbergmäßig bepflanzte Flächen als erteilt, wenn sie
oder zur Verbesserung der Vermarktung durch Rechtsver- zusammen mit anderen derartigen Flächen desselben
ordnung vorschreiben, daß bestimmte Rebsorten nicht Nutzungsberechtigten nicht größer als ein Ar sind und
oder daß nur bestimmte Rebsorten wieder angepflanzt nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit
werden dürfen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt einer weinbergmäßig bepflanzten Fläche stehen.
2268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(5) Die Landesregierungen können zur Steigerung der 2. wissenschaftliche Untersuchungen,
Qualität, zur Erhaltung des Gebietscharakters der Quali-
3. Kreuzungs- und Selektionsarbeiten.
tätsweine b. A. oder zur Verbesserung der Vermarktung
durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß bestimmte
Rebsorten nicht oder daß nur bestimmte Rebsorten ange-
pflanzt werden dürfen. In der Rechtsverordnung kann §5
bestimmt werden, daß die für die Genehmigung zustän-
Anbaueignung, Vermarktung,
dige Behörde entsprechende Anordnungen im Einzelfall
Mindesthangneigung, Frostgefährdung
treffen kann.
(1) Ein Grundstück ist für die Erzeugung von Qualitäts-
(6) Die Genehmigung nach Absatz 1 Nr. 3 kann auch für
wein b. A. geeignet, wenn zu erwarten ist, daß auf dem
in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
Grundstück in den aufgeführten bestimmten Anbaugebie-
(§ 1 Abs. 1) nicht in der Klassifizierung geführte Rebsorten
ten oder Bereichen die nachstehend bezeichneten Reb-
oder dort nur vorübergehend zugelassene Rebsorten
sorten (Vergleichssorten) bei herkömmlichen Anbaume-
erteilt werden, wenn die Neuanpflanzung zu einem der
thoden im zehnjährigen Durchschnitt einen Weinmost
folgenden Zwecke erfolgt: ergeben, der die folgenden Mindestgehalte an natürlichem
1. Prüfung der Anbaueignung einer Rebsorte, Alkohol (Mindestmostgewichte) erreicht:
Gebiet Rebsorte % Vol. Grad Oe
1. Weißer Traubenmost
Rheinpfalz:
Bereich Mittelhaardt/Deutsche Weinstraße .....•.. Riesling 9,1 (70)
Bereich Südliche Weinstraße .................. . Silvaner 9,1 (70)
Rheinhessen:
An den Rhein grenzende Bereiche .............. . Riesling 9,1 (70)
übrige Bereiche .........................••.• Silvaner 9,1 (70)
Rheingau ................................•... Riesling 9,1 (70)
Nahe ....................... ••.•••••••••••·· Riesling 8,3 (65)
Franken ..................................•.. Silvaner 9,4 (72)
Müller-Thurgau 10,2 (77)
Hessische Bergstraße .........................• Riesling 8,3 (65)
Mosel-Saar-Ruwer:
Bereich Obermosel und Moseltor ............... . Müller-Thurgau 8,3 (65)
übrige Bereiche ........................••... Riesling 7,5 (60)
Mittelrhein, Ahr ...........................•.•. Riesling 7,5 (60)
Baden ..................................•. •• Riesling, Gutedel 9,4 (72)
Silvaner 9,8 (75)
Müller-Thurgau 10,3 (78)
Ruländer 11,3 (84)
Württemberg .............................•••• Müller-Thurgau 9,8 (75)
Silvaner, Riesling 9,4 (72)
Ruländer, Kerner 10,8 (81)
2. Roter Traubenmost
Rheinpfalz .............................•..••• Portugieser 8,3 (65)
Rheinhessen ...........................•..•.. Portugieser 8,3 (65)
Baden .........••......................••••• Blauer Spätburgunder 10,8 (81)
Württemberg ....•.......................••••• Trollinger 8,9 (69)
Schwarzriesling,
Blauer Spätburgunder 10,3 (78)
übrige bestirrmte Anbaugebiete ...•.......•...••• Blauer Spätburgunder 9,1 (70)
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2269
(2) Die Landesregierungen können zur Steigerung der §6
Qualität durch Rechtsverordnung für bestimmte Anbauge- Prüfung der Anbaueignung von Rebsorten
biete oder Teile davon die Mindestgehalte an natürlichem
Alkohol (Mindestmostgewichte) des Absatzes 1 um höch- Die in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaf-
stens 20 vom Hundert erhöhen sowie andere als die in ten (§ 1 Abs. 1) vorgesehene Prüfung der Anbau~ignung
Absatz 1 genannten Rebsorten mit vergleichbaren Werten von Rebsorten erstreckt sich bei Keltertraubensorten auch
bestimmen. auf das Verhalten gegenüber der Reblaus.
(3) Vor einer Entscheidung über die Eignung des Grund-
stücks für die Erzeugung von Qualitätswein b. A. ist ein §7
Sachverständigenausschuß zu hören, dessen Zusammen-
Entfernung unzulässiger Anpflanzungen
setzung die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
bestimmen können. Bei der Entscheidung sind insbeson- Die zuständige Behörde kann anordnen, daß
dere auch Höhenlage, Hangneigung, Hangrichtung,
1. Wiederbepflanzungen, die entgegen § 3 Abs. 1, einer
Bodenbeschaffenheit, Frostgefährdung sowie die Werte,
Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder einer
die sich aus der Bodenkartierung und Kleinklimakartierung
auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2
des Grundstücks ergeben, zu berücksichtigen.
Satz 2 erlassenen Anordnung vorgenommen worden
(4) Anstelle des Verfahrens zur Feststellung der Anbau- sind,
eignung nach den Absätzen 1 bis 3 können die Landesre- 2. nicht genehmigte Neuanpflanzungen,
gierungen durch Rechtsverordnung vorschreiben, daß die
Anbaueignung von Grundstücken auf Grund der Ener- 3. Neuanpflanzungen, für die eine nach § 4 Abs. 3 be-
gieeinnahme in Joule zu ermitteln ist. Dabei sind für die fristete Genehmigung abgelaufen ist,
bestimmten Anbaugebiete oder Teile davon Mindestwerte 4. Neuanpflanzungen, die entgegen einer Rechtsverord-
festzusetzen, die mindestens den in Absatz 1 festgesetz- nung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 oder einer auf Grund einer
ten und höchstens den nach Absatz 2 zulässigen erhöhten Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 erlassenen
Werten entsprechen. In der Rechtsverordnung sind das Anordnung vorgenommen worden· sind,
Berechnungsschema und das Bewertungsverfahren für
5. Neuanpflanzungen, bei denen die Genehmigung nach
die Ermittlung der Energieeinnahme sowie die Bildung, die
§ 5 Abs. 6 Satz 2 widerrufen worden ist,
Zusammensetzung und die Aufgaben von Sachverständi-
genausschüssen zu regeln. zu entfernen sind.
(5) Die Vermarktung des auf dem Grundstück und den §8
sonstigen Grundstücken desselben Nutzungsberechtigten
erzeugten Qualitätsweines b. A. gilt insbesondere als Ermächtigungen
gewährleistet, wenn für die Erträge (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
1. die Mitgliedschaft in einem Erzeugerzusammenschluß, und Forsten (Bundesminister) wird ermächtigt, im Einver-
der bereit und in der Lage ist, die Erträge zu über- nehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie,
nehmen, Frauen und Gesundheit durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich des Anbaus, der
2. der Abschluß langfristiger Lieferverträge oder
Erzeugung oder des lnverkehrbringens von Erzeugnissen,
3. ganz oder überwiegend die Möglichkeit zur Abgabe an die der gemeinsamen Marktorganisation für Wein unter-
Letztverbraucher liegen,
nachgewiesen wird. In den Fällen der Nummern 2 und 3 1. die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung von in
muß ferner die Möglichkeit der Einlagerung und fachge- den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
rechten kellerwirtschaftlichen Behandlung nachgewiesen (§ 1 Abs. 1) geregelten Geboten, Verboten oder
werden. Die Landesregierungen können zur Sicherstel- Beschränkungen zu erlassen,
lung der Vermarktung durch Rechtsverordnung nähere
2. Ausnahmen zuzulassen oder Gebote, Verbote oder
Voraussetzungen für die Einlagerung und die fachge-
Beschränkungen vorzuschreiben, soweit dies in den
rechte kellerwirtschaftliche Behandlung festlegen.
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1
(6) Werden die Nachweise nach Absatz 5 nicht mit dem Abs. 1) vorgesehen ist.
Antrag auf Genehmigung erbracht, so kann die Genehmi-
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann als für
gung in begründeten Ausnahmefällen ohne diese Nach-
die Durchführung zuständige Stelle der Bundesminister
weise erteilt werden. In diesen Fällen ist die Genehmigung
oder das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft
mit dem Vorbehalt zu versehen, daß sie widerrufen werden
bestimmt werden.
kann, wenn die Nachweise nicht spätestens zwei Jahre
nach Erteilung der Genehmigung erbracht werden. §9
(7) Die Landesregierungen können zur Steigerung der Flächenerhebungen,
Qualität durch Rechtsverordnung für bestimmte Anbauge- Ernte~, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen
biete oder Teile davon Mindesthangneigungen in Abhän-
gigkeit von Hangrichtungen festsetzen. Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen durch
(8) Die Landesregierungen können zur Vermeidung von Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Anpflanzungen auf besonders frostgefährdeten Flächen erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der in den
durch Rechtsverordnung ein Verzeichnis dieser Flächen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1
aufstellen. Abs. 1) enthaltenen Regelungen über Flächenerhebungen
2270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
sowie Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen. In 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der
der Rechtsverordnung können für Bestandsmeldungen Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
weitere Untergliederungen und Angaben vorgeschrieben nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
werden, soweit es zu Zwecken der Marktbeobachtung würde.
erforderlich ist.
(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kennt-
nisse und Unterlagen sind die§§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111
§ 10 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1
Melduhgen der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht,
von Rodungen, Aufgaben und Anpflanzungen soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch-
führung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungs-
mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechts- verfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingen-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu- des öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um
schreiben, in welcher Weise Vorhaben, Rebflächen zu vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder
roden oder aufzugeben, wieder zu bepflanzen oder Reben der für ihn tätigen Personen handelt.
neu anzupflanzen sowie erfolgte Rodungen oder Aufga-
ben, Wiederbepflanzungen oder Neuanpflanzungen den
zuständigen Behörden zu melden sind, soweit dies in § 13
den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften (§ 1
Verwendung von Einzelangaben
Abs. 1) vorgesehen ist.
Die erhebenden Behörden sind berechtigt, Einzelan-
§ 11 gaben in Erklärungen, die nach den Durchführungsvor-
schriften zu den in den Rechtsakten der Europäischen
Meldungen von Faß- und Tankraum
Gemeinschaften (§ 1 Abs. 1) vorgesehenen Flächenerhe-
Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einvernehmen bungen abzugeben sind, an die zuständigen Bundes- und
mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver- Landesbehörden für behördliche Maßnahmen zur Durch-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vorberei- führung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und
tung von Maßnahmen in der Weinwirtschaft, die den Zielen der §§ 3 bis 7 weiterzuleiten.
der gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Gemein-
schaften dienen, vorzuschreiben, daß Weinbaubetriebe
und Betriebe, die gewerbsmäßig Wein be- oder verarbei- § 14
ten, lagern oder handeln, einschließlich der Winzerzusam-
menschlüsse ihren Faß- und Tankraum für Traubenmost Rebflächenverzeichnisse
und Wein zu melden haben, sowie die näheren Vorschrif- Die Landesregierungen können zur besseren Erfassung
ten über das Meldeverfahren zu erlassen. und Kontrolle der Entwicklung des Weinbaupotentials und
zur Erstellung, Verwaltung und Überprüfung der gemein-
schaftlichen Weinbaukartei durch Rechtsverordnung die
§ 12
Führung von Verzeichnissen über die mit Reben zur
Auskunftspflicht Erzeugung von Qualitätswein b. A. bepflanzten und vor-
übergehend nicht bepflanzten Flächen sowie deren Eigen-
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann zur
tums- und Bewirtschaftungsverhältnisse vorschreiben.
Durchführung der Aufgaben, die ihr nach diesem Gesetz,
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen und den Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaften (§ 1 Abs. 1) obliegen, von Personen und nicht- § 15
rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforderlichen Übertragung von Ermächtigungen
Auskünfte verlangen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigungen
(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Einho- nach § 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ,
lung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 und 8 und § 14 durch
Grundstücke und Geschäftsräume und zur Verhütung drin- Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertra-
gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und gen.
Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen zu
betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzuneh-
§ 16
men, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen
Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Deutscher Weinfonds
Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Perso-
(1) Als Anstalt des öffentlichen Rechts wird ein Deut-
nenvereinigungen haben die nach Gesetz, Satzung oder
scher Weinfonds (Weinfonds) errichtet.
Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen
die verlangten Auskünfte zu erteilen und Maßnahmen (2) Der Weinfonds hat die Aufgabe, im Rahmen der ihm
nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlich- zur Verfügung stehenden Mittel, insbesondere des Auf-
keit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird kommens aus der Abgabe(§ 23 Abs. 1), die Qualität des
insoweit eingeschränkt. Weines sowie durch Erschließung und Pflege des Marktes
den Absatz des Weines zu fördern.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- (3) Bei der Durchführung seiner Aufgaben soll sich der
wortung ihn selbst oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis Weinfonds der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2271
§ 17 6. 1 Vertreter des Gaststättengewerbes,
Organe des Weinfonds 7. je 1 Vertreter des Sortimentsgroßhandels und der
genossenschaftlichen Großhandels- und Dienstlei-
Organe des Weinfonds sind
stungsunternehmen,
1. der Vorstand,
8. je 1 Vertreter des Lebensmitteleinzelhandels, der
2. der Aufsichtsrat, Lebensmittelfilialbetriebe und der Konsumgenossen-
3. der Verwaltungsrat. schaften,
9. 1 Vertreter der landwirtschaftlichen Genossenschafts-
§ 18 verbände,
Der Vorstand 10. 1 Vertreter der Organisationen zur Förderung der
Güte des Weines,
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des 11. 3 Vertretern der Verbraucher,
Aufsichtsrates vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf 12. 8 Vertretern der gebietlichen Absatzförderungsein-
Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. richtungen.
Der Verwaltungsrat kann die Bestellung widerrufen, wenn ·
ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom
Bundesminister berufen und abberufen. Vor der Berufung
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Weinfonds in und Abberufung sind bei den in Absatz 1 Nr. 1 bis 11
eigener Verantwortung nach Maßgabe der Beschlüsse des genannten Mitgliedern die Organisationen der beteiligten
Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates. Wirtschaftskreise, bei den in Absatz 1 Nr. 12 genannten
Mitgliedern die Landesregierungen anzuhören. Die Beru-
(3) Der Vorstand vertritt den Weinfonds gerichtlich und fung erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren.
außergerichtlich. Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel der
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre Mitglieder aus. Die Wiederberufung ist zulässig.
Arbeitskraft hauptamtlich nur dem Weinfonds zu widmen.
(3) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus seiner
Die §§ 64 bis 69 des Bundesbeamtengesetzes und die zu Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsit-
ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften finden Anwen-
zenden.
dung.
(4) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzli-
chen Fragen, die zum Aufgabengebiet des Weinfonds
§ 19
gehören.
Aufsichtsrat
(5) Der Verwaltungsrat gibt sich und dem Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Die eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des
Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit ehren- Bundesministers bedarf.
amtlich aus.
(6) Der Verwaltungsrat beschließt ferner in den ersten
(2) Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der jeweilige Vor- fünf Monaten jedes Geschäftsjahres über die Entlastung
sitzende des Verwaltungsrates. Sein Stellvertreter wird des Vorstandes und des Aufsichtsrates.
vom Aufsichtsrat aus dessen Mitte gewählt. Zwei Mitglie-
der des Aufsichtsrates werden von den dem Verwaltungs-
rat angehörenden Winzern aus ihrer Mitte, je ein Mitglied § 21
wird von den dem Verwaltungsrat angehörenden Vertre- Satzung
tern des Weinhandels und der Winzergenossenschaften
jeweils aus ihrer Mitte, die restlichen beiden Mitglieder Der Verwaltungsrat beschließt über die Satzung des
werden vom Verwaltungsrat aus seiner Mitte gewählt. Weinfonds. Die Satzung bedarf der Genehmigung des
Bundesministers.
(3) Der Aufsichtsrat hat den Vorstand zu überwachen. Er
beschließt über die Einberufung des Verwaltungsrates und § 22
legt dessen Tagesordnung fest.
Aufsicht
(1) Der Weinfonds untersteht der Aufsicht des Bundes-
§ 20 ministers. Maßnahmen des Weinfonds sind auf Verlangen
des Bundesministers aufzuheben, wenn sie gegen gesetz-
Verwaltungsrat liche Vorschriften oder die Satzung verstoßen oder das
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 Personen, und öffentliche Wohl verletzen.
zwar aus (2) Der Weinfonds ist verpflichtet, dem Bundesminister
1. 13 Vertretern des Weinbaus, und seinen Beauftragten jederzeit Auskunft über seine
Tätigkeit zu erteilen.
2. 5 Vertretern des Weinhandels einschließlich des Ein-
und Ausfuhrhandels, (3) Beauftragte der Bundesregierung und der für die
3. 5 Vertretern der Winzergenossenschaften, Weinwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden der
weinbautreibenden Länder sind befugt, an den Sitzungen
4. 1 Vertreter der Weinkommissionäre, des Aufsichtsrates und des Verwaltungsrates teilzuneh-
5. 1 Vertreter der Sektkellereien, men; ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren.
2272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(4) Kommt der Weinfonds den ihm obliegenden Ver- eher Menge sie diese Erzeugnisse verkauft haben, und
pflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung befugt, insoweit ihre Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht
die Aufgaben durch einen besonderen Beauftragten vorzulegen.
durchführen zu lassen oder sie selbst durchzuführen.
(6) Der Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner
Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf
§ 23*)
der Genehmigung des Bundesministers.
Abgabe für den Weinfonds
(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufga- *) § 23 wird ab 1. Januar 1993 durch folgende Vorschriften ersetzt:
ben des Weinfonds erforderlichen Mittel sind zu entrichten § 21a
Wirtschaftsplan
1 . von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten eine
jährliche Abgabe von 1,00 Deutsche Mark je Ar der Der Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirt-
schaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Bundes-
Weinbergfläche, sofern diese mehr als 5 Ar umfaßt, ministers.
und
§ 23
2. von Personen und nichtrechtsfähigen Personenvereini- Abgabe für den Weinfonds
gungen, die zu gewerblichen Zwecken Trauben (mit (1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der Aufgaben des
Ausnahme von Tafeltrauben), Traubenmaische, Trau- Weinfonds erforderlichen Mittel ist von Personen und Personenvereini-
benmost oder Wein auf eigene Rechnung kaufen oder gungen für Traubenmost, angegorenen Traubenmost, Wein oder
sonst zur Verwertung übernehmen, eine Abgabe von Schaumwein inländischen Ursprungs, der in Behältnissen bis zu 60
Litern abgefüllt erstmals in den Verkehr gebracht oder in Behältnissen
1 ,00 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter erstmals von über 60 Litern Inhalt an Letztverbraucher abgegeben oder aus dem
in den Handel gebrachten Mostes oder Weines inländi- Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, eine Abgabe von
schen Ursprungs, je angefangene 133 Kilogramm erst- 2,00 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter zu entrichten.
mals in den Handel gebrachter Trauben oder Trauben- (2) Die für die Erhebung, Festsetzung, Überwachung der Entrichtung
maische inländischen Ursprungs; dies gilt nicht für Ver- und Beitreibung der Abgabe zuständigen Stellen können von den Abga-
einigungen der Winzer und deren Zusammenschlüsse, bepflichtigen die hierfür erforderlichen Auskünfte verlangen.
sofern sie die genannten Erzeugnisse ausschließlich (3) Personen und Personenvereinigungen, die gewerbsmäßig die in
von ihren Mitgliedern kaufen oder sonst zur Verwertung Absatz 1 genannten Erzeugnisse in den Verkehr bringen, an Letztver-
braucher abgeben oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes
übernehmen. Kommissionäre haften für die Abgabe, verbringen, sind verpflichtet, den zuständigen Stellen auf Verlangen die
falls sie dem Weinfonds auf Verlangen den Kommitten- Mengen dieser Erzeugnisse mitzuteilen und insoweit ihre Bücher und
ten nicht benennen. Die aufgeführten Erzeugnisse gel- Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen.
ten auch dann als erstmals in den Handel gebracht,
wenn sie vom Käufer oder Übernehmer aus Gebieten
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder § 23a*)
über diese Gebiete bezogen werden und die Abgabe
Ermächtigung
nicht bereits vorher zu entrichten war.
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsver-
(1 a) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 genannten ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderli-
Abgaben betragen vom 1. Januar 1991 an 1,20 Deutsche chen Vorschriften zu erlassen über
Mark.
1. die zuständigen Stellen für die Erhebung, Festsetzung,
(2) Die Landesregierungen erlassen durch Rechtsver- Überwachung und Entrichtung, Beitreibung und Abfüh-
ordnung die erforderlichen Vorschriften für die Erhebung, rung der Abgabe,
Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach Absatz 1 2. die Entstehung, Fälligkeit und Festsetzung der Abgabe,
Nr. 1.
3. das Verfahren bei der Erhebung, die Überwachung der
(3) Die Erhebung, Festsetzung und Beitreibung der Entrichtung, die Beitreibung und die Abführung der
Abgabe nach Absatz 1 Nr. 2 ist Aufgabe des Weinfonds. Abgabe,
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
4. die Berechnung der Abgabe bei Verschnitten oder son-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
stigen Erzeugnissen, die teilweise unter Verwendung
die erforderlichen Vorschriften über die Entstehung und
abgabepflichtiger Erzeugnisse hergestellt sind,
die Fälligkeit dieser Abgabe sowie über das Verfahren bei
ihrer Erhebung, die Überwachung ihrer Entrichtung und 5. die Anrechnung einer nach den bis zum 31. Dezember
ihre Beitreibung zu erlassen. In Rechtsverordnungen nach 1992 geltenden Vorschriften bereits entrichteten
Satz 2 können insbesondere Mitteilungspflichten hinsicht- Abgabe.
lich der Bemessungsgrundlagen für die Abgabe und hin- In der Rechtsverordnung können Behörden oder Stellen,
sichtlich der Abgabeschuld begründet und die Erhebung die über entsprechende Angaben verfügen, verpflichtet
von Säumniszuschlägen vorgesehen werden. werden, Name und Anschrift der Abgabepflichtigen sowie
(4) Der Weinfonds kann, soweit dies zur Erhebung, die der Abgabepflicht unterliegenden Mengen den zustän-
Festsetzung und Beitreibung der Abgabe nach Absatz 1 digen Stellen mitzuteilen. Die Rechtsverordnung bedarf
Nr. 2 erforderlich ist, von den Abgabepflichtigen Auskünfte nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit für die
verlangen. Erhebung, Festsetzung, Überwachung der Entrichtung,
Beitreibung und Abführung der Abgabe keine Behörden
(5) Personen und nichtrechtsfähige Personenvereini- oder Stellen der Länder für zuständig erklärt werden.
gungen, die gewerbsmäßig Trauben, Traubenmaische,
Traubenmost oder Wein verkaufen, sind verpflichtet, dem *) Diese Ermächtigung bezieht sich auf § 23 in der ab 1. Januar 1993
Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, an wen und in wel- geltenden Fassung. Siehe auch Fußnote zu § 23.
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2273
§ 24 (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder
Abgabe für die gebietliche Absatzförderung fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung nach den §§ 9, 10, 11 oder 23
(1) Die Länder können zur besonderen Förderung des in
Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 23 Abs. 1
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben. Diese
verweist, *) '
Abga?e darf die nach§ 23 Abs. 1 Nr. 1 erhobene Abgabe
um rncht mehr als 75 vom Hundert übersteigen.*) 2. entgegen § 12 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig erteilt,
~2) Die Länder regeln die Erhebung, Festsetzung, Bei-
treibung und Verwaltung der Abgabe. Die Länder oder die 3. entgegen § 12 Abs. 2 die Vornahme von Prüfungen
von ihnen bestimmten Stellen sollen sich bei der Absatz- oder Besichtigungen, die Entnahme von Proben oder
förderung der Einrichtungen der Wirtschaft, insbesondere die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht duldet,
der gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen, bedie- 4. entgegen § 23 Abs. 5 eine Mitteilung nicht oder nicht
nen. richtig macht oder Bücher und Geschäftspapiere nicht
zur Einsicht vorlegt oder*)
*) § 24 Abs. 1 gilt ab 1. Januar 1993 in folgender Fassung:
5. in anderen als den in Absatz 1 Nr. 4 genannten Fällen
(1) Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet
erzeugten Weines von den nach § 23 Abs. 1 Abgabepflichtigen eine
einem in Rechtsakten nach § 1 Abs. 1 geregelten
Abgabe erheben. Diese Abgabe darf die nach § 23 Abs. 1 erhobene Verbot oder Gebot zuwiderhandelt, soweit eine Rechts-
Abgabe um nicht mehr als 75 vom Hundert übersteigen. verordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
§ 24 a (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer
Unterrichtung und Abstimmung Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, die Ord-
nungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu
Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und der dreitausend Deutsche Mark geahndet werden.
Weinfonds unterrichten sich gegenseitig über geplante
Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maßnahmen selbst (4) Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts-
sind untereinander und mit dem Weinfonds abzustimmen. verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbe-
Die näheren Einzelheiten regelt eine gemeinsame Ge- stände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeiten nach
~chäftsordnung, die die gebietlichen Absatzförderungsein- Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 5 mit Geldbuße geahndet
nchtungen und der Weinfonds erlassen. Die Geschäftsord- werden können, soweit dies zur Durchführung der Rechts-
nung bedarf der Zustimmung des Bundesministers. akte nach § 1 Abs. 1 erforderlich ist.
§ 25 *) Die Nummern 1 und 4 des § 25 Abs. 2 gelten ab 1. Januar 1993 in
folgender Fassung:
Bußgeldvorschriften 1. einer Rechtsverordnung nach den §§ 9, 1O, 11 oder 23a Satz 1
zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
(1) Ordnungswidrig handelt, wer diese Bußgeldvorschrift verweist,
1. entgegen § 3 Abs. 1 Reben wieder anpflanzt, 4. entgeg~n § 23 Abs. 3 eine Mitteilung nicht oder nicht richtig macht
oder Sucher und Geschäftspapiere nicht zur Einsicht vorlegt oder
2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4
Abs. 5 Satz 1 oder§ 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit
sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß- § 26
geldvorschrift verweist,
Berlin-Klausel
3. einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3
Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 5 Satz 2 erlassenen voll- Dies~~ Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
ziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder Dritten Uberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
4. einem in Rechtsakten nach § 1 Abs. 1 geregelten ~erden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Verbot der Neu- oder Wiederanpflanzung von Reben Uberleitungsgesetzes.
zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach
Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese § 27
Bußgeldvorschrift verweist. ( 1nkrafttreten)
2274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Aufhebung der Verordnung über die Bestimmung
der zuständigen Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft
Vom 19. Oktober 1990
Auf Grund des § 93 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1
S. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 12 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissen-
schaft:
Artikel 1
Die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Berufs-
bildung in der Hauswirtschaft vom 29. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1168) wird aufge-
hoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2275
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
nach§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung
Vom 22. Oktober 1990
Auf Grund des § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
S. 613), der durch Artikel 1 Nr. 31 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2436) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister der
Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrund-
lagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2663) wird wie folgt geändert:
1 . Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend bei Wohneigentum, das nicht der Einkunfts-
erzielung dient, wenn die Feststellung für die Besteuerung von Bedeutung ist."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Abs. 1 Satz 1 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1"
ersetzt.
b) In § 2 Abs. 2 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Satz 2" ersetzt.
c) In § 2 Abs. 3 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch ,,§ 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1" ersetzt.
b) In§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird,,§ 1 Abs. 1 Nr. 2" durch,,§ 1 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und Satz 2" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 414 der Abgabenordnung auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Oktober 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesamtes
für Seeschiffahrt und Hydrographie
(BSHKostV)
Vom 23. Oktober 1990
Auf Grund (4) Werden die mit der Amtshandlung betrauten Per-
sonen aus Gründen, die der Eigentümer eines Schiffes
- des § 22 a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der
oder die Schiffsführung zu vertreten hat, nicht an Bord ge-
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1
nommen oder an der Durchführung der Amtshandlungen
S. 1342),
gehindert, wird für die dadurch entstandenen Warte- und
- des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fas- Ausfallzeiten je Bediensteten und angefangene Stunde ein
sung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 Betrag von 80 DM erhoben.
(BGBI. 1 S. 541 ),
(5) Bruchteile einer Deutschen Mark werden bei der
- des § 4 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes Kostenberechnung auf volle Deutsche Mark aufgerundet.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August
1986 (BGBI. 1 S. 1270) und (6) Werden Gebühren nach Bruttoregistertonnen oder
nach der Bruttoraumzahl erhoben, so sind die Angaben im
- des § 135 des Bundesberggesetzes vom 13. August
1980 (BGBI. 1 S. 1310), amtlichen Schiffsmeßbrief maßgebend.
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- (7) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden keine
verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einver- Gebühren erhoben.
nehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekom-
§2
munikation, dem Bundesminister für Wirtschaft und dem
Bundesminister der Finanzen: (1) Bei der Berechnung der Gebühren für die Schiffsver-
messung werden die im Schiffsmeßbrief angegebene Brutto-
§ 1 raumzahl oder Bruttoregistertonnen zugrunde gelegt. Die
im Schiffsmeßbrief gesondert ausgewiesenen Bruttoregi-
(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie stertonnen für Luken und Laderäume werden mitberück-
erhebt für Amtshandlungen auf den Gebieten des Flag- sichtigt. Bei Nachvermessungen werden die Raumzahl
genrechts, der Schiffsbesetzung und Schiffsoffizierausbil- oder die Registertonnen der nachvermessenen Räume
dung, der Schiffsvermessung, der Prüfung nautischer zugrunde gelegt. Die Ergebnisse werden jeweils auf volle
Anlagen, Geräte und Instrumente sowie für Amtshandlun- Zehn aufgerundet.
gen auf dem Gebiet des Bergrechts im Festlandsockel
Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verord- (2) Werden Gebühren nach Aufwand abgerechnet, wer-
nung. Die Konsulate erheben für die Ausstellung eines den für jede angefangene Stunde folgende Beträge
Schiffsvorzertifikats die Gebühr nach Abschnitt I Nr. 1 der zugrunde gelegt:
Anlage. 1. für Beamte des höheren Dienstes und
vergleichbare Angestellte 95 DM,
(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die
Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden 2. für Beamte des gehobenen Dienstes und
Gebührenverzeichnis. Auslagen werden gesondert erho- vergleichbare Angestellte 70 DM,
ben. Für Auslagen nach § 1O Abs. 1 Nr. 1 des Verwal- 3. für sonstige Bedienstete 50 DM.
tungskostengesetzes kann ein Mindestpauschalbetrag
von 10 DM erhoben werden. (3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden im
Ausland so wird ein Zuschlag von 25 vom Hundert der
(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außer- Gebühr nach § 1 Abs. 2 erhoben.
halb der Dienstzeit, werden folgende Zuschläge erhoben:
1. für Arbeiten an gesetzlichen Feier- §3
tagen (0 Uhr bis 24 Uhr, am 24. und
31. Dezember ab 12 Uhr) 100 vom Hundert, (1) Für Reise- unp Wartezeiten vor und nach einer
Prüfung an Bord, Kompensierungen und Regulierungen
2. für Sonntagsarbeit (ab 12 Uhr des sowie bei kostenpflichtigen Überwachungsmaßnahmen
Sonnabends bis 24 Uhr des Sonn- nach den §§ 16 oder 19 Abs. 2 Satz 4 der Schiffssicher-
tags) 50 vom Hundert, heitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2361 ),
3. für Nachtarbeit (von 17 Uhr bis 7 geändert durch die Verordnung vom 26. Juni 1987 (BGBI. 1
Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge S. 1570), wird für jede angefangene Stunde ein Betrag von
für Sonn- und Feiertagsarbeit er- 80 DM, höchstens jedoch je Tag von 960 DM erhoben.
hoben werden 25 vom Hundert
(2) Der Eigentümer und der Besitzer des Schiffes tragen
der Gebühr nach Absatz 2. die Kosten für eine Überwachungsmaßnahme nach § 16
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2277
der Schiffssicherheitsverordnung, wenn ein Verstoß gegen §5
die Vorschriften des § 18 Abs. 2, 3 und 5, des § 19 Abs. 3,
Diese Verordnung tritt am 1. November 1990 in Kraft.
des § 20 Abs. 3, der §§ 21 und 22, des § 45 Abs. 5 Nr. 5
Buchstabe a oder Abs. 7 oder des§ 61 Abs. 1 (zugelassener Gleichzeitig treten
Radarreflektor) der Schiffssicherheitsverordnung festge- 1. die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundes-
stellt wird. amtes für Schiffsvermessung vom 22. Juni 1978
(BGBI. 1S. 770), zuletzt geändert durch die Verordnung
(3) Der Inhaber der Zulassung trägt die Kosten der vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 250),
Nachprüfung nach § 19 Abs. 2 Satz 4 der Schiffssicher-
heitsverordnung, wenn er gegen die mit der Zulassung 2. die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Deut-
verbundenen Auflagen verstoßen hat. schen Hydrographischen Instituts auf dem Gebiet der
Prüfung nautischer Anlagen, Geräte und Instrumente
§4 vom 15. Januar 1986 (BGBI. 1S. 129), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 15. Dezember 1989 (BGBI. 1
Für die Genehmigung einer Forschungshandlung nach S. 2449), und
§ 132 Abs. 1 des Bundesberggesetzes und für die nach-
3. die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Deut-
trägliche Änderung dieser Genehmigung kann aus Gründen
schen Hydrographischen Instituts im Bereich des Fest-
der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebühren-
landsockels vom 14. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 4)
ermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebühren-
befreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden. außer Kraft.
Bonn, den 23. Oktober 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
2278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Deutsche Mark
1. Flaggenrecht
Ausstellung eines Schiffsvorzertifikats § 3 Buchstabe a, 130,-
§ 5 Abs. 1 Flaggenrechtsgesetz ),
1
§ 26 Abs. 1 Konsulargesetz 2)
2 Ausstellung eines Flaggenscheines für § 3 Buchstabe b, 65,-
Probe- und Überführungsfahrten § 10 Flaggenrechtsgesetz
3 Ausstellung eines Flaggenscheines § 3 Buchstabe b,
a) für Schiffe in Bareboatcharter § 11 Flaggenrechtsgesetz
- Erstausstellung 250,-
- Verlängerung 100,-
- Widerruf 100,-
b) auf Grund einer internationalen Verein- 15,-bis 35,-
barung
4 Ausstellung eines Flaggenzertifikats § 3 Buchstabe d Flaggenrechtsgesetz 70,-
5 Änderung, Verlängerung, Ersatz- 20,- bis 100,-
ausfertigung oder Widerruf eines Schiffs-
vorzertifikats, eines Flaggenscheines
oder eines Flaggenzertifikats
6 Gestattung der Führung einer anderen § 7 Flaggenrechtsgesetz
Nationalflagge
- bei Schiffen bis 1 600 BRT/BRZ 300,-
- bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BRT/BRZ 500,-
- bei Schiffen ab 6 001 BRT/BRZ 800,-
7 Änderung einer Gestattung zur Führung § 7 Flaggenrechtsgesetz 100,-
einer anderen Nationalflagge ohne gleich-
zeitige Eintragung in das Internationale
Seeschiffahrtsregister
8 Eintragung in das Internationale § 12 Flaggenrechtsgesetz
Seeschiffahrtsregister
- bei Schiffen bis 1 600 BRT/BRZ 150,-
- bei Schiffen ab 1 601 bis 6 000 BRT/BRZ 250,-
- bei Schiffen ab 6 001 BRT/BRZ 400,-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2279
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
II. Schiffsbesetzungsverordnung, Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Erteilung von Ausnahmen hinsichtlich § 7 Abs. 7, § 10 Abs. 4 SchBesV 3
) 40,-
der Befugnisse von Kapitänen sowie von
Schiffsoffizieren des nautischen und
technischen Schiffsdienstes
2 Erteilung von Befugniserweiterungen § 24 Abs. 3 und 5 SchOffzAusbV 4
) 25,- bis 65,-
an Kapitäne, Leiter von Maschinenan-
lagen und Schiffsoffizieren
3 Zulassung von Soldaten der Marine als § 24 Abs. 4 und 5 SchOffzAusbV 35,-
Zweiter oder weiterer Schiffsoffizier des
nautischen und technischen Dienstes
4 Genehmigung von Abweichungen von § 27 Abs. 1 SchOffzAusbV 25,- bis 65,-
den vorgeschriebenen Ausbildungs-
gängen zum Erwerb der Befähigungs-
zeugnisse
III. Schiffsvermessung
Vermessung nach den London-Regeln 6
) § 1 Abs. 1 Nr. 1 SchVmV 5
)
a) für ein vollständiges Vermessungs-
ergebnis
bis RZ 1 600 400,-
zuzüglich je Einheit Raumzahl -,80
mindestens jedoch 740,-
ab RZ 1 601 bis RZ 6 000 560,-
zuzüglich je Einheit Raumzahl -,70
ab RZ6 001 860,-
zuzüglich je Einheit Raumzahl -,65
höchstens jedoch 20000,-
b) für Änderung der Netto-Raumzahl
bei Änderung des Tiefgangs 200,-
2 Vermessung nach Regel 1 § 3 Abs. 4 oder 5 SchVmV
der Oslo-Regeln 1 ) bzw. Vermessung
nach ausländischen Vorschriften
a) für ein erstes vollständiges
Vermessungsergebnis
bis 1 600 AT 500,-
zuzüglich je Registertonne 1,-
mindestens jedoch 925,-
ab 1 601 AT bis 6 000 AT 660,-
zuzüglich je Registertonne -,90
ab 6 001 RT 1 260,-
zuzüglich je Registertonne -,80
höchstens jedoch 25 000,-
2280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Deutsche Mark
Nr.
b) für jedes weitere vollständige
Vermessungsergebnis
bis 1 600 RT 300,-
zuzüglich je Registertonne -,60
mindestens jedoch 660,-
ab 1 601 RT bis 6 000 RT 460,-
zuzüglich je Registertonne -,50
ab6 001 RT 1 060,-
zuzüglich je Registertonne -,40
höchstens jedoch 12 500,-
3 Zusätzliche Vermessung eines neuen § 3 Abs. 4 SchVmV
Schiffes nach Regel I der Oslo-Regeln
bis 1 600 AT 1 000,-
zuzüglich je Registertonne -,70
ab 1 601 AT bis 6 000 RT 1 240,-
zuzüglich je Registertonne -,55
ab6 001 RT 2140,-
zuzüglich je Registertonne -,40
höchstens jedoch 12 500,-
4 Vermessung nach Regel II § 3 Abs. 4 SchVmV Gebühr nach Nr. 2b
der Oslo-Regeln
5 Vermessung nach dem vereinfachten Ver-
fahren
a) Raumvermessung §4Abs.1 SchVmV 525,-=-
b) ausschließliche Längenvermessung § 4 Abs. 2 SchVmV 95,-
6 Vermessung von Schiffsbehältern und §5SchVmV nach Aufwand
Laderäumen
7 Typ- und Serienvermessung § 6 Abs. 1 SchVmV
a) für das erste Typschitf Gebühr nach Nr. 2a
(eine Registertonne entspricht einer
Einheit Raumzahl)
b) für jedes weitere Schiff desselben 30 vom Hundert
Typs der Gebühr nach Nr. 7 a
c) für den ersten Schiffsbehältertyp nach Aufwand
d) für jeden weiteren Schiffsbehälter 30 vom Hundert
desselben Typs der Gebühr nach Nr. 7 c
8 Projektberechnungen, Vorvermessungen § 5 Abs. 1 Nr. 1 SeeAufgG, nach Aufwand
Gutachten und sonstige Vermessungs- § 3 Abs. 5 SchVmV
berechnungen
9 Ausstellung eines Schiffsmeß- oder eines § 9 Abs. 1 SchVmV 300,-
Behältermeßbriefes
10 Erstellung von Abschriften oder Durch-
schritten eines Schiffsmeß- oder Behälter-
meßbriefes
a) bei der Fertigung mit der Erstschrift 32,-
b) bei der nachträglichen Fertigung 95,-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2281
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
11 Austausch der Schiffsmeßbriefe bei der § 9 Abs. 3 SchVmV 170,-
Umstellung eines Wechselschiffes
12 Ausstellung von § 9 Abs. 2 SchVmV
a) Bescheinigungen für die Eintragung in
das Schiffbauregister 250,-
b) Bescheinigungen über das Meßergeb-
nis oder ein vorläufiges Meßergebnis 125,-
c) Bescheinigungen über Laderaum- und
Behälterinhalte
250,-
d) sonstigen Bescheinigungen 75,-
13 Änderung im Schiffsmeß- oder Behälter- § 10SchVmV
meßbrief 42,-
14 Erstellung von Abschriften oder
Durchschriften von Bescheinigungen
nach Nr. 12
a) bei der Fertigung der Erstschrift 27,-
b) bei nachträglicher Fertigung 65,-
15 Ersatzausfertigung § 11 SchVmV
a) eines Meßbriefes 95,-
b) einer Meßbescheinigung 65,-
IV. Nautische Anlagen, Geräte und Instrumente
Prüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekornpassen, Selbststeueranlagen,
Magnet-Femkompaßanlagen und Geräten zur Kursüberwachung
1 Baumusterprüfung eines Magnet-Regel- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 8
)
oder eines Magnet-Steuerkompasses der
Klasse!
a) mit Kompaßstand 9000,-
b) ohne Kompaßstand 5300,-
2 Baumusterprüfung § 18Abs. 2, § 19Abs.1 Nr.1,
a) eines Magnet-Steuerkompasses der § 45 Abs. 5 Nr. 5 a und Abs. 7 SchSV,
Klasse II oder eines Magnet-Reserve- § 39 Abs. 2 BinSchUO ) 11
kompasses für einen Magnet-Regel-
oder einen Magnet-Steuerkompaß
der Klasse I oder II 5300,-
b) eines Magnet-Steuerkompasses
der Klasse III 3900-
c) eines Magnet-Steuerkompasses
der Klasse IV 2800,-
d) eines Magnetkompasses für Binnen-
schiffe · 2050,-
3 Baumusterprüfung einer optischen Über- § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 NL 1 SchSV 750,-
tragungseinrichtung für Reflexions- oder
Projektionskompasse
2282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
4 Baumusterprüfung einer komplizierten § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
Selbststeueranlage
a) mit Magnetkompaß-Kursinformations-
geber 13 000,-
b) ohne Kursinformationsgeber 9500,-
5 Baumusterprüfung einer einfachen § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
Selbststeueranlage
a) mit Magnetkompaß-Kursinformations-
geber 9 400,-
b) ohne Kursinformationsgeber 5800,-
6 Baumusterprüfung einer Magnet-Fern- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 9 550,-
kompaßanlage
(ohne Magnetkompaß)
7 Baumusterprüfung einer Kursalarmanlage § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 4250,-
(ohne Magnetkompaß)
8 Baumusterprüfung eines Magnetkompaß- § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 3900,-
Kursinformationsgebers
(ohne Magnetkompaß)
9 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 900,-
für Selbststeueranlagen, Magnet-Fern-
kompaßanlagen und Kursalarmanlagen
10 Prüfung eines Baumusters der in den § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV
Nummern 1 bis 9 genannten Anlagen und
Geräte, das gegenüber einem bereits
zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die
a) umfangreich sind und eine Labor- 40 vom Hundert
prüfung erfordern der Grundgebühr
b) einfach sind und eine Laborprüfung 20 vom Hundert
erfordern der Grundgebühr
c) umfangreich sind und keine Labor- 1O vom .Hundert
prüfung erfordern der Grundgebühr
d) einfach sind und keine Laborprüfung 5 vom Hundert
erfordern der Grundgebühr
11 Bestimmung c:!er magnetischen Mindest- § 22 Abs. 1 SchSV
abstände
a) eines Einzelgerätes 850,-
b) eines Einzelgerätes, für das keine Auf-
magnetisierung erforderlich ist 600,-
c) eines Einzelgerätes mit weniger als
50 kg Gesamtmasse 600,-
d) eines Einzelgerätes mit weniger als
50 kg Gesamtmasse, für das keine
Aufmagnetisierung erforderlich ist 400,-
12 Prüfung der Aufstellung der Magnet- § 22 Abs. 1 SchSV
Regel- und Magnet-Steuerkompasse
je angefangene Stunde 90,-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2283
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
13 Prüfung von Selbststeueranlagen vor Ver- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV
wendung an Bord je angefangene Stunde 90,-
14 Prüfung von Magnetkornpassen der § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV,
Klasse A oder B vor Verwendung an Bord § 39 Abs. 3 BinSchUO
oder von Magnetkornpassen für die
Binnenschiffahrt vor dem Einbau 80,-
15 Beratung zur Beseitigung von Vibrations- § 22 Abs. 1 SchSV
störungen an Bord
je angefangene Stunde 90,-
Regulierung von Magnet-Regel- und -Steuerkornpassen,
Kompensierung von Peilfunkanlagen an Bord
16 Regulierung eines Kompasses auf § 22 Abs. 2 Satz 1 SchSV,
Schiffen in Abständen von zwei Jahren, § 39 Abs. 5 BinSchUO
auf Schiffen mit einer Länge über alles
a) bis 30m 160,-
b) über 30 m bis 60m 210,-
c) über 60 m bis 90m 370,-
d) über 90 m bis 120 m 470,----'
e) über 120 m bis 200 m 600,-
f) über200 m 750,-
g) Regulierung jeden weiteren
Kompasses und Regulierung
eines Kompasses mit besonderer
Sondenfeldkompensation 110,-
17 Kompensierung einer Peilfunkanlage in § 22 Abs. 3 Satz 1 SchSV
Abständen von zwei Jahren auf Schiffen
a) bis 1 600 BRT/BRZ 420,-
b) über 1 600 BAT/BRZ 580,-
c) sind außer der Aufnahme der Funk-
beschickungskurve keine weiteren
Kompensiermaßnahmen erforderlich,
so ermäßigen sich die Gebühren zu
den Nrn. 17 a und 17 b auf 75 vom Hundert
18 Kompensierung jeder weiteren Frequenz § 22 Abs. 3 Satz 1 SchSV, Kap. IV
oder Feststellung der Zielfahrtfähigkeit Regel 12b)i) SOLAS 10) 110,-
19 a) Regulierung eines Kompasses - bei
Binnenschiffen einschließlich der Prü-
fung des ordnungsgemäßen Einbaus -
oder Kompensierung einer Peilfunk-
anlage vor Inbetriebnahme zusätzlich
oder zusätzliche Deviations-
bestimmung oder zusätzliche Auf-
nahme der Funkbeschickung 95,-
b) Regulierung eines Kompasses mit
besonderer Sondenfeldkompensation
vor Inbetriebnahme zusätzlich 170,-
20 Benutzung eines Funkbeschickungs- § 22 Abs. 3 SchSV
senders je angefangene halbe Stunde 25,-
2284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Deutsche Mark
Nr.
21 Elektrische Regulierung je Komponente § 22 Abs. 2 SchSV
zusätzlich 170,-
22 Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW § 22 Abs. 2 SchSV
auf besondere Anforderung zusätzlich
a) bei Schiffen bis 90 m Länge 170,-
b) bei Schiffen über 90 m Länge 230,-
23 Ausrichten von Peileinrichtungen § 19 Abs. 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2 SchSV
und Kompaßtöchtern (auf besondere
Anforderung) je angefangene Stunde 90,-
Prüfung von Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeßanlagen,
Echolotanlagen und Wendeanzeigern
24 Baumusterprüfung einer Kreiselkompaß- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
anlage
a) der Klassen I und II
mit Horizontanzeige 28 750,-
b) der Klassen I und 11
ohne Horizontanzeige 23 300,-
25 Baumusterprüfung einer Fahrtmeßanlage § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 9 500,-
26 Baumusterprüfung einer Echolotanlage § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 15 000,-
27 Baumusterprüfung eines Wende- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 4400,-
anzeigers
28 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
für
a) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeß- 2200,-
anlagen und Echolotanlagen, das eine
Prüfung an Bord und im Labor
erfordert
b) Kreiselkompaßanlagen, Fahrtmeß-
anlagen, Echolotanlagen und Wende-
anzeiger, das
aa) eine Prüfung im Labor erfordert;
mit kor.,plizierten Funktionen 1 000,-
bb) eine Prüfung im Labor erfordert;
mit einfachen Funktionen 750,-
cc) keine Prüfung an Bord
oder im Labor erfordert 470,-
2S Prüfung eines Baumusters der in den § 18 Abs. 2 und Abs. 3,
Nummern 24 bis 28 genannten Anlagen § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV
und Geräte, das gegenüber einem bereits
zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist die
a) eine Bordprüfung und eine Labor-
prüfung oder eine Straßenerprobung
und eine Laborprüfung erfordern 60 vom Hundert
der Grundgebühr
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 30. Oktober 1990 2285
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage Deutsche Mark
Nr.
b) umfangreich sind und 40 vom Hundert
eine Laborprüfung erfordern der Grundgebühr
c) einfach sind und 20 vom Hundert
eine Laborprüfung erfordern der Grundgebühr
d) umfangreich sind und 10 vom Hundert
keine Laborprüfung erfordern der Grundgebühr
e) einfach sind und 5 vom Hundert
keine Laborprüfung erfordern der Grundgebühr
30 Prüfung einer Kreiselkompaßanlage § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 280,-
vor Verwendung an Bord
31 Prüfung einer Fahrtmeßanlage § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV
vor Verwendung an Bord
je angefangene Stunde 90,-
32 Prüfung eines Wendeanzeigers § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 160,-
vor Verwendung an Bord
33 Prüfung einer Echolotanlage § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV
vor Verwendung an Bord
a) der Klassen I und III 500,-
b) der Klassen II und IV 250,-
Prüfung von Winkelmeßinstrumenten und Barometern
34 Baumusterprüfung eines Winkel- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 3300,-
meßgerätes
35 Baumusterprüfung eines Barometers oder § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 3300,-
Barographen
36 Prüfung eines Baumusters der in den § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV
Nummern 34 und 35 genannten Geräte,
das gegenüber einem bereits zugelassenen
Baumuster Änderungen aufweist, die
a) eine Laborprüfung erfordern 40 vom Hundert
der Grundgebühr
b) keine Laborprüfung erfordern 1Ovom Hundert
der Grundgebühr
37 Prüfung eines Winkelmeßgerätes § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 110,-
vor Verwendung an Bord
38 Prüfung eines Barometers oder Baro- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 130,-
graphen vor Verwendung an Bord
Prüfung von Signalleuchten und Schallsignalanlagen
39 Baumusterprüfung einer Positionslaterne § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV, 4400,-
oder einer Signalleuchte § 4 der Verordnung über die Farbe und
Lichtstärke der Bordlichter sowie die
Zulassung von Signalleuchten in der
Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich
der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung ) 11
2286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
40 Baumusterprüfung einer Morsesignal- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 4800,-
leuchte mit handbetätigtem Signalgeber
41 Baumusterprüfung eines Tagsignal-/ § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 5000,-
Suchscheinwerfers
42 Baumusterprüfung einer Manöversignal- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 6000,-
anlage ohne Pfeife mit handbetätigtem
Signalgeber
43 Baumusterprüfung einer Pfeife mit hand- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV, 4600,-
betätigtem Signalgeber § 37 Abs. 4 BinSchUO
44 Baumusterprüfung eines automatischen § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 2400,-
Signalgebers
45 Baumusterprüfung einer elektrischen § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 3800,-
Einrichtung mit den entsprechenden
Schalleigenschaften einer Glocke und/
oder eines Gongs
46 Baumusterprüfung einer Glocke oder § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 1 600,-
eines Gongs
47 Prüfung eines Baumusters der in den § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 3 Satz 3 SchSV,
Nummern 39 bis 46 genannten Anlagen § 37 Abs. 4 BinSchUO,
und Geräte, das gegenüber einem bereits § 4 der Verordnung über die Farbe und
zugelassenen Baumuster Änderungen Lichtstärke der Bordlichter sowie die
aufweist, die Zulassung von Signalleuchten in der
a) einer Laborprüfung mit Prüfung Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich 40 vom Hundert
auf Seewasser- und Witterungs- der Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung der Grundgebühr
beständigkeit erfordern
b) eine Laborprüfung ohne Prüfung 25 vom Hundert
auf Seewasser- und Witterungs- der Grundgebühr
beständigkeit erfordern
c) umfangreich sind und 1Ovom Hundert
keine Laborprüfung erfordern der Grundgebühr
d) einfach sind und 5 vom Hundert
keine Laborprüfung erfordern der Grundgebühr
48 lichttechnische Prüfung § 10 Abs. 3 SchSV 1 550,-
einer Seenotsignalleuchte
49 Prüfung der Anbringung von Positions- § 22 Abs. 1 Satz 1 SchSV 90,-
laternen, Schallsignalanlagen und
Manöversignalanlagen je angefangene
Stunde
Prüfung von Ortungsfunkanlagen, Navigationssystemen,
tragbaren Funkgeräten und Radarreflektoren
50 Baumusterprüfung einer Radaranlage § 18 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
a) der Klasse I A und I B 13 000,-
b) der Klasse II A und II B 11 000,-
c) der Klasse III 8500,-
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2287
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
d) eines Zusatzgerätes mit
elektronischer Datenverarbeitung
oder vergleichbaren Einrichtungen
aa) mit komplizierten Funktionen 15 000,-
bb) mit einfachen Funktionen 8300,-
e) eines Zusatzgerätes ohne
elektronische Datenverarbeitung das
aa) eine Prüfung an Bord erfordert 3400,-
bb) eine umfangreiche Prüfung 2600,-
im Labor erfordert
cc) eine einfache Prüfung 1 500,-
im Labor erfordert
dd) keine Prüfung an Bord oder 800,-
im Labor erfordert
51 Baumusterprüfung einer Peilfunkanlage § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
a) der Klasse 1 10000,-
b) der Klasse II 8300,-
52 Prüfung zur Feststellung der nautischen § 23 Abs. 3 SchSV
Eignung
a) einer Seenotfunkbake 10000,-
b} eines tragbaren Funkgerätes für 5200,-
Rettungsboote und -flöße
c) eines Seenotsenders für 5500,-
nicht ausrüstungspflichtige Schiffe
53 Baumusterprüfung einer § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 22000,-
integrierten Navigationsanlage
54 Baumusterprüfung einer § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 18000,-
Satelliten-Navigationsanlage
55 Baumusterprüfung einer § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
Hyperbel-Navigationsanlage
a} mit komplizierten Funktionen 19 000,-
b) mit einfachen Funktionen 15 000,-
56 Baumusterprüfung eines Radarreflektors § 10 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 5700,-
57 Baumusterprüfung eines Zusatzgerätes § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
zu den in den Nummern 53 bis 55
genannten Anlagen mit elektronischer
Datenverarbeitung oder vergleichbaren
Einrichtungen
a) mit komplizierten Funktionen, 16000,-
die eine Prüfung an Bord erfordert
b) mit einfachen Funktionen, 10000,-
die eine Prüfung an Bord erfordert
c) mit komplizierten Funktionen, 6800,-
die nur eine Prüfung im Labor erfordert
d) mit einfachen Funktionen, 5900,-
die nur eine Prüfung im Labor erfordert
e) mit einfachen Funktionen, 3000,-
die nur eine eingeschränkte Prüfung
im Labor erfordert
2288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
58 Prüfung eines Baumusters der in den § 10 Abs. 3, § 18 Abs. 2 und 3,
Nummern 51 bis 58 genannten Anlagen § 19 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 3 SchSV
und Geräte, das gegenüber einem bereits
zugelassenen Baumuster Änderungen
aufweist, die
a) eine Prüfung an Bord erfordern 60 vom Hundert
der Grundgebühr
b) eine Prüfung im Labor erfordern 40 vom Hundert
der Grundgebühr
c) umfangreich sind und keine Prüfung 10 vom Hundert
im Labor erfordern der Grundgebühr
d) einfach sind und keine Prüfung 5 vom Hundert
an Bord und im Labor erfordern der Grundgebühr
59 Prüfung einer integrierten Navigations- § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 1 400,-
anlage vor Verwendung an Bord
60 Prüfung einer Radaranlage § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV
vor Verwendung an Bord
a) der Klasse I A oder I B 500,-
b) der Klasse I A mit automatischem Bild- 1 000,-
auswertegerät
c) der Klasse II A oder II B 300,-
d) der Klasse 111 235,-
61 Prüfung einer Peilfunkanlage § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 235,-
vor Verwendung an Bord
62. Prüfung der Beeinflussung der Ortungs- §27 SchSV 150,-
funkanlagen durch Amateurfunkstellen
63 Prüfung der Aufstellung von Ortungsfunk- § 22 Abs. 1 SchSV
und Navigationsanlagen
je angefangene Stunde 90,-
Sonstige Amtshandlungen
64 Umschreibung einer Baumusterzulassung § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 320,-
auf einen Dritten
65 Umschreibung der Genehmigung § 22 Abs. 1 SchSV 130,-
zur Aufstellung oder Anbringung von
Anlagen und Geräten auf einen Dritten
66 a) Anerkennung von Betrieben § 20 Abs. 3, § 21 SchSV 310,-
b) Verlängerung der Anerkennung 135,-
67 Prüfung der Änderung der Unterlagen, § 19 Abs. 3 SchSV 150,-
Angaben und Kennzeichnungen für ein
zugelassenes oder zugelassenes und
geändertes Baumuster
68 a) Bauartprüfung nautischer Anlagen, § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV 50 vom Hundert
Geräte und Instrumente im Einzelfall der Grundgebühr
der Baumusterprüfung
b) Nachprüfung einer bauartzugelassenen 1Ovom Hundert
Anlage der Grundgebühr
der Baumusterprüfung
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2289
Lfd. Gebühr
Nr. Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Deutsche Mark
69 Ausnahmegenehmigung für nautische § 8 Abs. 1 SchSV
Anlagen, Geräte und Instrumente, die
a) nur eine Prüfung der Unterlagen 110,-
erfordern
b) eine einfache Prüfung im Labor 110,- bis 1 000,-
und/oder an Bord erfordern
c) eine umfangreiche Prüfung im Labor 1 000,- bis 4 000,-
und/oder an Bord erfordern
70 Anerkennung von Prüfungen § 12 Abs. 2 SchSV
anderer Stellen die
a) im Einzelfall oder 110,-
b) allgemein 270,-
ausgesprochen werden
71 Durchführung von Messungen zur elektro- § 19 Abs. 1 Nr. 1 SchSV
magnetischen Verträglichkeit
je angefangene Stunde 90,-
72 Kostenpflichtige Überwachungs- § 16, § 19 Abs. 2 Satz 4 SchSV
maßnahme
je angefangene Stunde 90,-
Gebührenermäßigung
73 Werden Teilprüfungen anderer Stellen als
Nachweis der Erfüllung der Zulassungs-
anforderungen anerkannt, ermäßigen sich
die Gebühren der in den Nummern 4, 5, 8,
25 bis 28, 40 bis 47 und 49 genannten
Gebührentatbestände bei der
a) Prüfung von Bauweise und Schutz um 5 vom Hundert
b) Vibrationsprüfung um 10 vom Hundert
c) Wärme-, Kälte- und Feuchteprüfung um 15 vom Hundert
d) Prüfung auf Seewasser- und
Witterungsbeständigkeit um 15 vom Hundert
2290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd. Gebühr
Gebührentatbestand Rechtsgrundlage
Nr. Deutsche Mark
V. Festlandsockel
Genehmigung einer Forschungshandlung § 132 Abs. 1 BBergG 12)
a) im Zusammenhang mit Sprengungen 1 500,- bis 5 000,-
b) in allen übrigen Fällen 500,- bis 2 000,-
2 Genehmigung § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBergG
a) zur Errichtung 5 000,- bis 100 000,-
b) zum Betrieb 2 000,- bis 20 000,-
einer Transit-Rohrleitung
3 Untersagung
a) einer nicht genehmigten Forschungs- § 132 Abs. 4 BBergG 250,-
handlung
b) einer nicht genehmigten Errichtung § 133 Abs. 3 in Verbindung mit 250,-
oder eines nicht genehmigten Betriebs § 72 Abs. 1 BBergG
einer Transit-Rohrleitung
4 Nachträgliche Änderung der Genehmigung §§ 132, 133 BBergG in Verbindung mit 100,- bis 1 000,-
den Vorschriften des VwVfG
5 Prüfungen und Untersuchungen, die in § 132 Abs. 1 und 2 BBergG 100,- bis 1 000,-
Nebenbestimmungen einer Genehmigung
bei einer Forschungshandlung besonders
angeordnet sind
6 Prüfungen und Untersuchungen, die in § 133 Abs. 1 und 2 BBergG 200,-bis 2 000,-
Nebenbestimmungen einer Genehmigung ln den Fällen der
bei einer Transit-Rohrleitung besonders Nummern 5 und 6 erhöht
angeordnet sind sich die Gebühr bei Mit-
fahrt eines Beauftragten
des Bundesamtes für
Seeschiffahrt und Hydro-
graphie auf dem Fahr-
zeug eines Dritten
- am ersten Tag
um900,-DM
- für jeden weiteren Tag
um400,-DM
1) Flaggenrechtsgesetz in aer Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1342)
2) Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBI. 1S. 2317)
3) Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1S. 523)
4) Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 (BGBI. 1S. 323)
5) Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBI. 1S. 916, 1169)
6) London-Regeln: Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen vom 23. Juni 1969, Gesetz vom 22. Januar 1975 (BGBI. 197511 S. 65)
7) Oslo-Regeln: Anlage zu dem Übereinkommen vom 1O. Juni 1947 über ein einheitliches System der Schiffsvermessung, Gesetz vom 8. Oktober 1957
(BGBI. 1957 II S. 1469)
8) Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2361)
9) Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1S. 238)
10 ) Verordnung über die Inkraftsetzung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See vom 11. Januar
1979 (BGBI. II S. 141)
11 ) Verordnung über die Farbe und Lichtstärke der Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschiffahrt und im Geltungsbereich der
Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vom 14. September 1972 (BGBI. 1S. 1775)
12 ) Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1S. 1310)
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2291
Anordnung
über die Übertragung von Zuständigkeiten
auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
(ZOVers) ·
Vom 27. September 1990
1. - den Unfallausgleich,
Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden - das Vorliegen der Voraussetzung für die Zahlung
von erhöhter Dienstunfallversorgung und der ein-
(1) Auf Grund des§ 49 Abs.1 Satz 2 des Gesetzes über
maligen Entschädigung,
die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und
Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom - die Nichtgewährung von Unfallfürsorge
12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570), zuletzt geändert durch das Sozialamt der Deutschen Bundespost,
Artikel I des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1221 ), in Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 des Geset- im Bereich der Landespostdirektion Berlin der Präsi-
zes über die Unternehmensverfassung der Deutschen dent der Landespostdirektion Berlin für alle vor Eintritt
Bundespost vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026) übertragen des Versorgungsfalles notwendig werdenden Entschei-
wir im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern dungen,
die uns als oberster Dienstbehörde im Sinne des Beam- 4. die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge
tenversorgungsrechts für die Versorgungsberechtigten der nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse
Deutschen Bundespost zustehenden Befugnisse auf die der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden
nachstehend genannten Behörden (Pensionsfestset- Personen mit Wohnsitz im Saarland
zungs- und -regelungsbehörden). Die sachliche Zustän-
digkeit der Pensionsfestsetzungs- und -regelungsbehör- die Oberpostdirektion Koblenz - Bereich POST-
den umfaßt versorgungsrechtliche Entscheidungen aller DIENST,
Art, soweit nicht gesetzlich oder in dieser Anordnung
etwas anderes bestimmt ist. 5. alle nach Eintritt des Versorgungsfalles notwendigen
Entscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung und
(2) Örtlich zuständig sind für Regelung der von der Generaldirektion POSTDIENST
1. alle vor Beginn des Ruhestandes sowie aus Anlaß nach Absatz 3 Nr. 5 und 6 festgesetzten Versorgungs~
eines Versorgungsfalles notwendigen Entscheidungen bezüge
und Maßnahmen zur Festsetzung von Versorgungsbe- die Oberpostdirektion Köln - Bereich POSTDIENST.
zügen
6. Verlegt ein Versorgungsberechtigter seinen Wohnsitz
die Oberpostdirektion beziehungsweise die Landes- oder dauernden Aufenthalt in einen Ort außerhalb des
postdirektion Berlin - Bereich POSTDIENST, in deren Geltungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes,
Bereich der dienstliche Wohnsitz des Versorgungsbe- so bleibt die letzte Pensionsfestsetzungs- und -rege-
rechtigten liegt, lungsbehörde zuständig. Diese ist auch zuständig für
2. alle nach Eintritt des Versorgungsfalles notwendigen die Bewilligung des Sterbegeldes, wenn Hinterbliebene
Entscheidungen und Maßnahmen zur Festsetzung und mit Anspruch auf Witwengeld, Waisengeld oder Unter-
Regelung von Versorgungsbezügen sowie zur Betreu- haltsbeitrag nicht vorhanden sind.
ung der Versorgungsempfänger
(3) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständig-
die Oberpostdirektion beziehungsweise die Landes- keiten nach Absatz 2 und damit der Generaldirektion
postdirektion Berlin - Bereich POSTDIENST, in deren
POSTDIENST vorbehalten sind:
Bezirk der Versorgungsberechtigte wohnt; wohnen ver-
sorgungsberechtigte Hinterbliebene (einschließlich der 1. Die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entschei-
Empfänger von Unterhaltsbeiträgen) in verschiedenen dungen, die eine grundsätzliche über den Einzelfall
Orten, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem hinausgehende Bedeutung haben,
Wohnsitz der Witwe oder, wenn eine solche nicht vor- 2. Entscheidungen, die nach dem Gesetz oder in Verwal-
handen ist, nach dem Wohnsitz der jüngsten Waise, tungsvorschriften der obersten Dienstbehörde vorbe-
3. alle vor und nach Eintritt des Versorgungsfalles zu halten sind, zum Beispiel nach § 5 Abs. 3 Satz 2, § 6
treffenden Entscheidungen auf dem Gebiet der beam- Abs. 2 Satz 2, §§ 60, 64 Beamtenversorgungsgesetz,
tenrechtlichen Unfallfürsorge über 3. Entscheidungen über das Absehen von der Rückforde-
- die Anerkennung von Dienst- und Kriegsunfällen, rung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge aus Billig-
keitsgründen nach§ 52 Abs. 2 Satz 3 Beamtenversor-
- die Erstattung von Sachschäden und besonderen
gungsgesetz, wenn der von der Generaldirektion
Aufwendungen,
POSTDIENST durch besondere Verfügung festge-
- das Heilverfahren und die Erstattung von Pflege- setzte Höchstbetrag überschritten wird oder die Über-
kosten (ausgenommen Hilflosigkeitszuschlag zum zahlung im Prüfungsbericht des Bundesrechnungs-
Unfallruhegehalt), hofes erörtert worden ist,
2292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
4. die vor und aus Anlaß des Eintritts des Versorgungsfal- 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2
les zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur Satz 2 des Beamterirechtsrahmengesetzes in der Fassung
erstmaligen Festsetzung der Versorgungsbezüge für der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
die den Generaldirektionen der Unternehmen der Deut- S. 462) übertragen wir nach Maßgabe des § 54 Abs. 1
schen Bundespost und dem Direktorium angehörenden Satz 1 des Postverfassungsgesetzes die Befugnis, in
Beamten sowie der beamteten Präsidenten (Rektoren, Angelegenheiten der Beamtenversorgung nach dem
Leiter) der zentralen und regionalen Mittelbehörden, Beamtenversorgungsgesetz Widerspruchsbescheide an
Versorgungsberechtigte der Deutschen Bundespost zu
5. die vor und aus Anlaß des Eintritts des Versorgungsfal-
erlassen,
les zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur
erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen der den Leitern der in Artikel I genannten Behörden, soweit
von § 14 Postverfassungsgesetz erfaßten Personen diese den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwal-
mit Ausnahme der vertraglichen Versorgungsansprü- tungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts
che nach § 12 Abs. 5 Postverfassungsgesetz, soweit abgelehnt haben.
der Versorgungsanspruch bei der Deutschen Bundes-
post besteht, (2) Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtenge-
6. die vor und aus Anlaß des Eintritts des Versorgungsfal- setzes übertragen wir nach Maßgabe des § 54 Abs. 1
les zu treffenden Entscheidungen und Maßnahmen zur Satz 1 des Postverfassungsgesetzes die Vertretung der
erstmaligen Festsetzung von Versorgungsbezügen im obersten Dienstbehörde bei Klagen aus dem Beamtenver-
Rahmen des Beamtenversorgungsrechts des von § 4 7 hältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
Abs. 1 und 2 Postverfassungsgesetz erfaßten Perso- den in Artikel I genannten Behördenleitern, soweit sie nach
nenkreises aus Vertrag nach § 12 Abs. 5 Postverfas- Absatz 1 für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
sungsgesetz sowie nach dem Beamtenversorgungsge- zuständig sind.
setz, soweit der Versorgungsanspruch bei der Deut-
schen Bundespost besteht.
III.
II.
Inkrafttreten
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und Vertretung des Dienstherrn Diese Anordnung tritt am 27. September 1990 in Kraft.
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis Gleichzeitig tritt insoweit die Anordnung über die Übertra-
in Angelegenheiten der Beamtenversorgung gung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamten-
rechtlichen Versorgung im Geschäftsbereich des Bundes-
(1) Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes ministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 23. Sep-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar tember 1982 außer Kraft.
Bonn, den 27. September 1990
Deutsche Bundespost POSTDIENST
Generaldirektion
Der Vorstand
Sender
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2293
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Vom 16. Oktober 1990
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertrage ich widerruflich die Ausübung des Rechts zur
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten
a) der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 (gehobener Dienst)
dem Präsidenten der Bundesbaudirektion,
dem Direktor und Professor der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde
und Raumordnung,
b) die Einstellung der Referendare des höheren bautechnischen Verwaltungs-
dienstes
dem Präsidenten der Bundesbaudirektion.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der unter
Abschnitt 1. genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung ergänzt meinen Delegationserlaß vom 17. Mai 1988. Sie wird
im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Bonn, den 16. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
2294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 23. Oktober 1990
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Waren-
zeichen auf Au'istellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 424-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI
des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
Die in der Bekanntmachung über den Schutz von Mustern und Warenzeichen
auf Ausstellungen vom 8. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2189) bezeichnete
Veranstaltung
,,CONTACT - Fachschau für Elektrotechnik",
die in der Zeit vom 10. bis 12. Oktober 1990 in Frankfurt stattfinden sollte, wird
nunmehr in der Zeit vom 31. Oktober bis 2. November 1990 stattfinden.
Bonn, den 23. Oktober 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 57 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Oktober 1990 2295
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 40, ausgegeben am 26. Oktober 1990
Tag Inhalt Seite
14. 9. 90 Bekanntmachung Ober den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 1346
20. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . 1346
21. 9. 90 Bekanntmachung des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 4. Januar 1990 zur Änderung des
Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Schweizerischen Bundesrat über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr . . . . . . . . 1347
25. 9. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 1984 der Satzung der
Internationalen Atomenergie-Organisation • . . . . . • . • • • • • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1348
2. 10. 90 Bekanntmachung von Beschlüssen der Erweiterten Kommission und der Ständigen Kommission der
Europäischen Organisation für Flugsicherung „EUROCONTROL" . . . . . . • • . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . 1350
4. 10. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Gründung des Gemeinsamen
Fonds für Rohstoffe . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1353
8. 10. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen
Entwicklungsbank . . . . . . . . . . . . . . • • . . • . . . . . . . . • . . • • • . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1355
10. 10. 90 Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1356
10. 10. 90 Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1358
16. 10. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertrag - und der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Deutschen Demokratischen Republik zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages . . . . . 1360
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2296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 476. Übersicht über den Stand der Bunde,sgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 193 vom 16. Oktober 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 193 vom 16. Oktober 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
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