2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1990
Vom 16. Oktober 1990
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den (3) Hessen leistet zusätzlich auf seinen vorläufigen Aus-
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fas- gleichsbeitrag zum Steuer- und Finanzausgleich monatli-
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 che Vorauszahlungen von 7 542 000 DM an die Bundes-
S. 94) verordnet der Bundesminister der Finanzen: kasse Bonn, die am 15. eines jeden Monats fällig werden.
(4) Bremen leistet im Zahlungsverkehr nach den Absät-
§ 1
zen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer.
und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1990 Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil
seiner Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung
Finanzausgleich überweist der Bundesminister der Finan-
und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-
zen an monatlichen Vorauszahlungen 36 054 000 DM, die
gleichsjahr 1990 wird der Zahlungsverkehr nach § 14
am 15. eines jeden Monats fällig werden.
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die
Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanz- (5) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbe-
behörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden hörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bundes-
Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: minister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine
Baden-Württemberg 83,4 vom Hundert Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens
Bayern 65,0 vom Hundert des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden
Berlin 53, 1 vom Hundert gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats
Bremen zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet.
Hamburg 86,8 vom Hundert
Hessen 100,0 vom Hundert §2
Niedersachsen 5,6 vom Hundert
Nordrhein-Westfalen 68,8 vom Hundert Berlin-Klausel
Rheinland-Pfalz 54,0 vom Hundert Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Saarland 15,0 vom Hundert tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über
Schleswig-Holstein 24,2 vom Hundert den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläufi- Land Berlin.
gen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des
Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies §3
aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Ein- Inkrafttreten
nahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens
abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkom- Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Ver-
men ist unverzüglich durchzuführen. kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Oktober 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2221
Verordnung
über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
(Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV)
Vom 16. Oktober 1990
Auf Grund des § 46 Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 Satz 2 berechtigten ausgefüllt und von diesem und dem Jugend-
des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 lichen unterschrieben, dem Arzt bei der Untersuchung
(BGBI. 1 S. 965) verordnet der Bundesminister für Arbeit vorgelegt werden.
und Sozialordnung:
§4
§ 1
Untersuchungsbogen
Durchführung der Untersuchungen
{1) Für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Erstun-
(1) Der Arzt, der einen Jugendlichen nach den§§ 32 bis 35 tersuchung hat der Arzt einen Untersuchungsbogen nach
oder nach § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes unter- dem Muster der Anlage 2 in weißer Farbe, für die Aufzeich-
sucht, hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorge- nung der Ergebnisse einer Nachuntersuchung einen
schichte des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2a in
zu beurteilen, ob dessen Gesundheit und Entwicklung roter Farbe zu verwenden.
durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die
Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird, (2) Der Arzt hat die Untersuchungsbogen 10 Jahre
ob eine außerordentliche Nachuntersuchung oder eine aufzubewahren.
Ergänzungsuntersuchung erforderlich ist oder ob be-
sondere der Gesundheit dienende Maßnahmen nötig sind §5
(§ 37 Jugendarbeitsschutzgesetz).
Ärztliche Mitteilung
(2) Als Tag der Untersuchung (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 an den Personensorgeberechtigten
Abs. 1 und § 34 Jugendarbeitsschutzgesetz) gilt der Tag
Für die ärztliche Mitteilung an den Personensorge-
der abschließenden Beurteilung.
berechtigten nach § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes hat der Arzt bei einer· Erstuntersuchung einen
Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 in weißer Farbe,
§2 bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem
Muster der Anlage 3a in roter Farbe zu verwenden.
Untersuchungsberechtigungsschein
Die Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44
Jugendarbeitsschutzgesetz) nur erstattet, wenn der Arzt §6
der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht
Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
zuständigen Stelle ausgegebenen Untersuchungsberech-
tigungsschein beifügt. Für die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
nach § 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat
§3 der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach
dem Muster der Anlage 4 in weißer Farbe, bei einer
Erhebungsbogen
Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der
Zur Vorbereitung einer Untersuchung nach § 32 Abs. 1 Anlage 4a in roter Farbe zu verwenden.
des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Erstuntersuchung)
erhält der Jugendliche von der nach Landesrecht zuständi-
gen Stelle einen Erhebungsbogen nach dem Muster der §7
Anlage 1 in weißer Farbe, zur Vorbereitung einer Unter-
Berlin-Klausel
suchung nach § 33 Abs. 1 , §§ 34, 35 Abs. 1 oder § 42 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes (Nachuntersuchung) einen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Erhebungsbogen nach dem Muster der Anlage 1a in roter tungsgesetzes in Verbindung mit § 71 des Jugendarbeits-
Farbe. Der Erhebungsbogen soll, vom Personensorge- schutzgesetzes auch im Land Berlin.
2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§8 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die ärztlichen Unter-
Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift suchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom
2. Oktober 1961 (BGBI. 1 S. 1789), geändert durch Ver-
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die ordnung vom 5. September 1968 (BGBI. 1 S. 1013), außer
Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2223
Anlage 1
Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- vom Personensorgeberechtlgten auszufallen und von Ihm und dem Jugendlichen zu unterschreiben;•
dem Arzt vom Jugendlichen bei der Untersuchung vorzulegen -
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendllchen
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
·----··--·- -·---·--·
Beabsichtigte berufliche Tätigkeit
Name, Vorname, Postanschrltt des Personensorgeberechtlgten (falls abweichend von der Postanschrift des Jugendllchen)
nein unbekannt Ja
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
• • •
männlich
•
weiblich
•
1 Fem ilienvorgeschichte
Bei den Eltern und Geschwistern sind folgende Krankheiten/Behinderungen bekannt:
Allergie
• • •
Asthma
• •
Hautkrankheiten
• • •
Zuckerkrankheit
• • •
Bluthochdruck
• • •
Herz-Kreislauf-Krankheiten
• • •
Anfalls leiden
• •
2
andere Krankheiten/Behinderungen
• • • welche:
Vorgeschichte dH Jugendlichen
2.1 Krankheiten/Behinderungen
Rheumatisches Fieber
• • •
wiederholt Mandelentzündungen
• • •
wiederholt Bronchitis
• • •
Allergien
• • •
Asthma
• • •
Hautkrankheiten
• • •
Augenkrankheiten
• • •
Ohrenkrankheiten
• • •
Magen-Darm-Krankheiten
• • •
Blasen-Nieren-Krankheiten
• • •
Wirbelsäulen-Krankheiten
• • •
andere Knochen-Gelenk-Krankheiten
• • •
Zuckerkrankheit
• • •
• Die Angaben sind freiwillig; sie ermOgllchen dem Arzt eine zuverllsalgere Beurteilung.
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 1 -2-
nein unbekannt ja
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
• • •
Herz-Kreislauf-Krankheiten
• • •
Anfallsleiden
• • •
andere Krankheiten/Behinderungen
• • • welche:
2.2 angeborene Schäden/Behinderungen
• • welche:
2.3 Operationen
• • welche:
wann:
noch Beschwerden
• • welche:
2.4 Unfälle
• • welche:
wann:
noch Beschwerden/Folgen
2.5 Häufige Beschwerden
• • welche:
Husten/Auswurf
• •
Atemnot
• •
Schwindel
• •
Ohnmacht
• •
Kopfschmerz
• •
Übelkeit/Erbrechen
• •
Schlafstörungen
• •
Allergische Reaktionen
• •
Hautausschläge
• •
sonstige
bei weiblichen Jugendlichen:
• • welche:
Zyklusst0rungen, erhebliche
Menstruationsbeschwerden
• •
2.6 Zur Zeit sonstige Beschwerden
• • welche:
2.7 Zur Zeit in ärztlicher Behandlung
• • Grund:
2.8 Regelmäßige Medikamenteneinnahme
• • welche:
nein gelegentlich täglich
2.9 Alkoholkonsum
• • •
2.10 Rauchen
• • •
nein ja
2.11 Uneingeschränkte Teilnahme am Schulsport
• •
Andere regelmäßige sportliche Betätigung
• • Sportart:
(Datum) (Unterschrift d. Personensorgeberechtigten) (Unterschrift des Jugendlichen)
Hinweis: Bitte - falls vorhanden - zur Untersuchung mitbringen:
Impfnachweise, Sehhilfen, Allergiepaß, Feststellungsbescheide über Behinderungen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2225
Anlage 1a
(Farbe: rot)
Erhebungsbogen für die Nachuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- vom Personensorgeberechtlgtsn auszutollen und von Ihm und dem Jugendllchen zu unterschreiben;•
vom Jugendlichen mit der lrztllchen Mitteilung Ober die Erstuntersuchung dem Arzt bei der Nachuntersuchung vorzulegen -
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
D Erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG)
D Andere Nachuntersuchung (§§ 34, 35 oder 42 JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Name, Vorname, Postanschrift des Personenberechtlgten (falls abweichend von der Postanschrift des Jugendlichen)
Berufliche Tätigkeit:
mit Ausbildung neinD jaD
Name und Anschrift des Arbeitgebers
Bisherige Untersuchungen nach dem JArbSchG (Jahr und Monat)"*
Name und Anschrift des Arztes**
nein ja
• •
1 Vorgeschichte des Jugendlichen (seit der letzten Untersuchung nach dem JArbSchG)
1.1 Krankheiten/Behinderungen
• • welche:
Operationen
• • welche:
wann:
noch Beschwerden
• • welche:
Unfälle
• • welche:
wann:
noch Beschwerden/Folgen
• • welche:
Arbeitsunfähigkeit insgesamt 1 - 6 Tage
•
7 -14 Tage
mehr als 14 Tage
•D
1.2 Häufige Beschwerden
Husten/Auswurf
• •
Atemnot
• •
Schwindel
• •
Ohnmacht
• •
• Die Angaben sind freiwillig; sie ermöglichen dem Arzt eine zuverlässigere Beurteilung.
•• Aus der .Arztlichen Mitteilung• zu entnehmen
2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 1a -2-
(Farbe: rot)
nein unbekannt ja
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
• • •
Kopfschmerz
• •
Übelkeit/Erbrechen
• •
Schlafstörungen
• •
Allergische Reaktionen
• •
Hautausschläge
• •
sonstige
• • welche:
bei weiblichen Jugendlichen:
Zyklusstörungen, erhebliche
Menstruationsbeschwerden
• •
1.3 Zur Zeit sonstige Beschwerden
• • welche:
1.4 Zur Zeit in ärztlicher Behandlung
• • Grund:
1.5 Regelmäßige Medikamenteneinnahme
• • welche:
1.6 Regelmäßig sportliche Betätigung
• • Sportart:
nein gelegentlich täglich
1.7 Alkoholkonsum
• • •
1.8 Rauchen
• • •
2 Arbeitsvorgeschichte
2.1 Weg zur Arbeitsstätte und zurück
Dauer
(Stunden) • • • •
unter 1 1-2 2-3 Ober 3
•zu Fuß
•Fahrrad
•öffentliche
•
Fahrge-
•
Motor-
Verkehrsmittel meinschaft fahrzeug
2.2 Beginn der Arbeitszeit (Uhrzeit) 1
Ende der Arbeitszeit (Uhrzeit) 1
Wechselschicht
• •
2.3 Welche beruflichen Arbeiten wurden bisher überwiegend ausgeführt?
2.4 Sind seit Arbeitsaufnahme gesundheitliche Beschwerden aufgetreten?
D D welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2.5 Werden die Beschwerden mit der ausgeübten Tätigkeit in Verbindung gebracht?
• •
2.6 Ist ein Ausbildungs-/Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden?
D D weshalb: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2.7 Ist deswegen eine ärztliche Beratung/Untersuchung erfolgt?
• •
2.8 Erfolgten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen?
• • •
(Datum) (Unterschrift d. Personenaorgeberechtigten) (Unterschrift des Jugendlichen)
Hinweis: Bitte - falls vorhanden - zur Untersuchung mitbringen:
Impfnachweise, Sehhilfen, Allergiepaß, Feststellungsbescheide Ober Behinderungen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2227
Anlage 2
Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt
Stempel des Arztes
Tag der Untersuchung
Untersuchungsbogen
Erstuntersuchung nach§ 32 Abs. 1 Jugendarbeltsschutzgesetz (JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Beabsichtigte berufliche Tätigkeit
Name, Vorname, Postanschrift des Peraonensorgeberechtigten (falls abweichend von der Postanschrift des Jugendlichen)
nein unbekannt ja
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
• • •
Erhebungsbogen liegt vor
• •
Alter des Jugendlichen (Jahre)
männlich
•
weiblich
•
Die Anamnese ist vom untersuchenden Arzt zu erheben!
1 Familienvorgeschichte
auffällig
• •
Bei den Eltern und Geschwistern sind folgende Krankheiten/Behinderungen bekannt:
Allergie
• • •
Asthma
• • •
Hautkrankheiten
• • •
Zuckerkrankheit
• • •
Bluthochdruck
• • •
Herz-Kreislauf-Krankheiten GJ • •
Anfallsleiden
• • •
2
andere Krankheiten
• • • welche:
Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen
auffällig
• •
2.1 Krankheiten/Behinderungen Erläuterungen (Häufigkeit; Zeitpunkt; Diagnosen)
Rheumatisches Fieber
• • •
wiederholt Mandelentzündungen
• • •
wiederholt Bronchitis
• • •
Allergien
• • •
Asthma
• • •
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 2 -2-
nein unbekannt ja Erläuterungen (Häufigkeit; Zeitpunkt; Diagnosen)
Zutreffendes bitte 00 ankreuzen • • •
Hautkrankheiten
• • •
Augenkrankheiten
• • •
Ohrenkrankheiten
• • •
Magen-Darm-Krankheiten D D •
Blasen-Nieren-Krankheiten
• • •
Wirbelsäulen-Krankheiten
• • •
andere Knochen-Gelenk-Krankheiten
• • •
Zuckerkrankheit
• • •
Herz-Kreislauf-Krankheiten
• • •
Anfallsleiden
• • •
andere Krankheiten/Behinderungen
• • • welche:
2.2 angeborene Schäden/Behinderungen
• • welche:
2.3 Operationen
• • welche:
wann:
noch Beschwerden
• • welche:
2.4 Unfälle
• • welche:
wann:
2.5
noch Beschwerden/Folgen
Häufige Beschwerden
• • welche:
Husten/Auswurf
• •
Atemnot
• •
Schwindel
• •
Ohnmacht
• •
Kopfschmerz
• •
Übelkeit/Erbrechen
• •
Schlafstörungen
• •
Allergische Reaktionen
• •
Hautausschläge
• •
sonstige
bei weiblichen Jugendlichen:
• • welche:
Zyklusst0rungen, erhebliche
Menstruationsbeschwerden
• •
2.6 Zur Zeit sonstige Beschwerden
• • welche:
2.7 Zur Zeit in ärztlicher Behandlung
• • Grund:
2.8 Zur Zeit eingenommene Medikamente
• • welche:
nein gelegentlich täglich
2.9 Alkoholkonsum
• • •
2.10 Rauchen
• • •
2.11 Drogen
• • • welche:
nein ja
2.12 Uneingeschränkte Teilnahme am Schulsport D •
Andere regelmäßige sportliche Betätigung
• • Sportart:
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2229
-3- Anlage 2
Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt
1Name, Vorname dea Jugendlichen
Tag der Untersuchung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
Nr. Befund Erläuterungen
3 Untersuchungen
Klstchen neben den Ordnungsnummern
nur ankreuzen, wenn aufgrund des
nebenstehenden Befundes die Ausübung
bestimmter Arbeiten rar gesundheits-
geflhrdend gehalten wird (s. Abschnitt 4
- Beurteilung - Ziffer 4.1 - 4.10).
3.1 D Metrische Angaben Größe (cm)
Gewicht (teilbekleidet) (kg)
3.2 • Ernährungszustand
•unauffällig
•
adipös
•
reduziert
3.3 • Entwicklungszustand
•alters-
•
deutlich
•
deutlich
entsprechend verfrüht verspätet
3.4
• Muskulatur
•mittel
•
kräftig
•
schwach
3.5
• Haut
•unauffällig
•
Ekzem
•
Akne
•
sonstiges
3.6
• Nahvisus
•unauffällig
•rechts
•
links
eingeschränkt eingeschränkt
Sehhilfe vorhanden
•ja
•nein
mit Sehhilfe
•ausreichend
•rechts
•
links
korrigiert eingeschränkt eingeschränkt
3.7 D Fernvisus
•unauffällig
•rechts
•
links
eingeschränkt eingeschränkt
Sehhilfe vorhanden
•ja
•
nein
mit Sehhilfe
•ausreichend
•
rechts
•
links
korrigiert eingeschränkt eingeschränkt
3.8
• Farbtüchtigkeit
(pseudoisochromatische
•unauffällig
•
roVgrün
•
andere
Farbentafeln oder gestört Störung
Testgerät)
3.9
• Hörvermögen
•unauffällig
•
rechts
•
links
eingeschränkt eingeschränkt
3.10 D Nasenatmung
•unauffällig
•
behindert
•
Septum-
•
Rhinitis
deviation
3.11 • Zähne
•unauffällig
•
behandlungsbedürftig
3.120 Schilddrüse
•unauffällig
•
verändert
3.13 D Brustkorb •unauffällig
•
verändert
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 2 -4-
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
Nr. Befund Erläuterungen
Kästchen neben den Ordnungsnummern
nur ankreuzen, wenn aufgrund des
nebenstehenden Befundes die Ausübung
bestimmter Arbeiten für gesundheits-
gefAhrdend gehalten wird (s. Abschnitt •
- Beurteilung - Ziffer •.1 - •.10).
3.14 D Lungen
•
unauffällig
• 0
Nebengeräusche sonstiges
3.15 D Herz-Kreislauf
•
unauffällig
•
Rhythmus-
•path.
•
sonstiges
störungen Geräusch
Puls im Sitzen (n/min)
Blutdruck im Sitzen (systolisch) (mmHg)
Blutdruck im Sitzen (diastolisch) (mmHg)
3.160 Periphere Durchblutung
•
unauffällig
•
gestört
•Krampfadern
3.17 • Abdomen
•
unauffällig
•
Druckschmerz
0
Bruch/-anlage
•
path. Resistenz
•sonstiges
3.1aD Leber
•
unauffällig
•
vergrößert
•Druckschmerz
3.19 • Urogenitalorgane
•
unauffällig
•
Nierenlager
•sonstiges
klopfempfindlich
3.20 D Wirbelsäule •
unauffällig
•
deformiert
•schmerzhaft
•
Bewegungs-
einschränkung
3.21 0 Obere Gliedmaßen
•
unauffällig
•
verändert
•Bewegungs-
einschränkung
3.22D Grobe Kraft
•
unauffällig
•
beeinträchtigt
3.230 Untere Gliedmaßen
•
unauffällig
•
verändert
0
Bewegungs-
einschränkung
3.240 Peripheres und zen-
trales Nervensystem
•
unauffällig
•
auffällig
•motorische
•
sensible
Störung Störung
3.25 • Gleichgewichtssinn
(Romberg)
•
unauffällig
•
auffällig
3.260 Psyche
•
unauffällig
•
grobe Auffälligkeit
3.21 • Urin (Teststreifen)
•
unauffällig
•
Epos
•Z pos
•
Ery. pos
•
UBG vermehrt
3.2aO sonstige wichtige Befunde
Ergänzungsuntersuchung erforderlich
•
nein
•ja
Datum der Veranlassung
Grund-----------------------------------------------
Fachrichtung Arbeitsmedizin
• Innere Medizin •
Augenkrankheiten
• Nervenheilkunde •
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
• Orthopädie •0
Hautkrankheiten
• sonstiges Gebiet
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2231
-5- Anlage 2
Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt
Erstuntersuchung nach§ 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
4 Beurteilung
Name, Vorname, Geburtsdatum dea Jugendlichen
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Zutreffendes bitte 00 ankreuzen
Aufgrund der Untersuchung halte ich die Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten für
gefährdet•
•entfällt
•
ja
Es ist zu erwarten, daß diese Arbeiten die Gesundheit vorübergehend dauernd gefährden.
4.1 Arbeiten überwiegend im
• •
- Stehen
• •
-Gehen
• •
- Sitzen
• •
-Bücken
• •
- Hocken
• •
- Knien
• •
4.2 Arbeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen
von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel
• •
4.3 Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider
-Hände
• •
-Arme
• •
- Beine
erfordern.
• •
4.4 Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr
• •
4.5 Arbeiten überwiegend bei
-Kälte
• •
- Hitze
• •
- Nässe
• •
-Zugluft
• •
- starken Temperaturschwankungen
• •
• Nach § 4'0 Aba. 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beachAftlgt werden.
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 2 -6-
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen vorObergehend dauernd
• •
4.6 Arbeiten unter Einwirkung von
-Lärm
• •
- mechanischen Schwingungen/Erschütterungen
auf die Hände und Arme
• •
auf den ganzen Körper
• •
4.7 Arbeiten mit besonderer Belastung der Haut
• •
4.8 Arbeiten mit besonderer Belastung der Schleimhäute
der Atemwege durch Stäube, Gase, Dämpfe, Rauche
• •
4.9 Arbeiten, die
- volle Sehkraft ohne Sehhilfe
• •
- Farbtüchtigkeit
• •
erfordern.
4.10 Sonstige Arbeiten:
• •
Das wesentliche Ergebnis der Untersuchung ist
• Normbefund
Eine außerordentliche Nachuntersuchung nach § 35 Abs. 1 JArbSchG wird angeordnet D
nach Ablauf von Monaten
spätestens bis zum
Es wird empfohlen, daß der Jugendliche sich möglichst bald
wegen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
einem Arzt f ü r - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Zahnarzt vorstellt.
Empfehlungen:------------------------------------------
(Ort, Datum der abschließenden Beurteilung) (Unterschrift d. untersuchenden Arztes)
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2233
Anlage 2a
Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt (Farbe: rot)
Stempel des Arztes
Tag der Untersuchung
Untersuchungsbogen
Zutreffendes bitte 00 ankreuzen
D Erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG) D Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG)
Weitere Nachuntersuchung (§ 34 JArbSchG) D Angeordnete Nachuntersuchung (§ 42 JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Name, Vorname, Postanschrift des Personensorgeberechtlgten (falls abweichend von der Postanschrift des Jugendlichen)
Berufliche Tätigkeit:
mit Ausbildung neinD jaO
Name und Anschrift des Arbeitgebers
Bisherige Untersuchungen nach dem JArbSchG (Jahr und Monat)*
Name und Anschrift des Arztes•
nein ja
Erhebungsbogen liegt vor
• •
Alter des Jugendlichen (Jahre)
männlich
•
weiblich
•
Die Anamnese ist vom untersuchenden Arzt zu erheben!
1 Vorgeschichte des Jugendlichen (seit der letzten Untersuchung nach dem JArbSchG)
1.1 Krankheiten/Behinderungen
• • welche:
Operationen
• • welche:
wann:
noch Beschwerden
• • welche:
Unfälle
• • welche:
wann:
noch Beschwerden/Folgen
• • welche:
Arbeitsunfähigkeit insgesamt 1-6 Tage
•
7-14Tage
•
mehr als 14 Tage D
• Aus der .Ärztlichen Mitteilung" zu entnehmen
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 2a -2-
(Farbe: rot)
nein unbekannt ja
Zutreffendes bitte 00 ankreuzen • • •
1.2 Häufige Beschwerden:
Husten/Auswurf
• •
Atemnot
• •
Schwindel
• •
Ohnmacht
• •
Kopfschmerz
• •
Übelkeit/Erbrechen
• •
Schlafstörungen
• •
Allergische Reaktionen
• •
Hautausschläge
• •
sonstige
• • welche:
bei weiblichen Jugendlichen:
Zyklusstörungen, erhebliche
Menstruationsbeschwerden
• •
1.3 Zur Zeit sonstige Beschwerden
• • welche:
1.4 Zur Zeit in ärztlicher Behandlung
• • Grund:
1.5 Regelmäßige Medikamenteneinnahme
• • welche:
1.6 Regelmäßige sportliche Betätigung
• • Sportart:
nein gelegentlich täglich
1.7 Alkoholkonsum
• • •
1.8 · Rauchen
• • •
1.9 Drogen
• • • welche:
2 Arbeitsvorgeschichte
2.1 Weg zur Arbeitsstätte und zurück
Dauer
(Stunden)
•
unter 1
•1-2
•
2-3
•
Ober 3
•
zu Fuß
•Fahrrad
•
öffentliche
•
Fahrgemein-
•
Motor-
Verkehrsmittel schaft fahrzeug
2.2 Beginn der Arbeitszeit (Uhrzeit)
Ende der Arbeitszeit (Uhrzeit) 1
Wechselschicht
• •
2.3 Welche beruflichen Arbeiten wurden bisher überwiegend ausgeführt?
2.4 Sind seit Arbeitsaufnahme
gesundheitliche Beschwerden aufgetreten?
• • welche:
2.5 Werden die Beschwerden mit der ausge-
0bten Tätigkeit in Verbindung gebracht?
• •
2.6 Ist ein Ausbildungs-/Arbeitsverhältnis aus ge- D
sundheitl. Gründen abgebrochen worden?
• weshalb
2.7 Ist deswegen eine ärztliche Beratung/
Untersuchung erfolgt?
• •
2.8 Erfolgten arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen?
• • •
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2235
-3- Anlage 2a
(Farbe: rot)
Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt
Tag der Untersuchung ______________
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
Nr. Befund Erläuterungen
3 Untersuchungen
K&atchen neben den Ordnungsnummern
nur ankreuzen, wenn aufgrund des
neb41nstehenden Befundes die Ausübung
bestimmter Arbeiten tor geeundheits-
gel&hrdend gehalten wird (s. Abschnitt 4
- Beurteilung Ziffer -4.1 4.10).
3.1 Metrische Angaben Größe (cm)
Gewicht (teilbekleidet) (kg)
3.2 Ernährungszustand
unauffällig
•
adipös
•
reduziert
3.3 D Entwicklungszustand
alters-
•
deutlich
•
deutlich
entsprechend verfrüht verspätet
3.4 • Muskulatur
mittel
•kräftig
•
schwach
3.5 • Haut
unauffällig
•Ekzem
•
Akne
•
sonstiges
3.6 Nahvisus
unauffällig rechts
•
links
eingeschränkt eingeschränkt
Sehhilfe vorhanden
ja
•nein
mit Sehhilfe
ausreichend
•
rechts
•
links
korrigiert eingeschränkt eingeschränkt
3.7 D Fernvisus
unauffällig
•
rechts
•
links
eingeschränkt eingeschränkt
Sehhilfe vorhanden
•
ja
•
nein
mit Sehhilfe
•
ausreichend
•
rechts
•
links
korrigiert eingeschränkt eingeschränkt
3.8
• Farbtüchtigkeit
(pseudoisochromatische
•
unauffällig
•
roVgrOn
•
andere
Farbentafeln oder gestört Störung
Testgerät)
3.9 • Hörvermögen D
unauffällig
•
rechts
•
links
eingeschränkt eingeschränkt
3.10 0 Nasenatmung
•
unauffällig
•
behindert
•
Septum-
•
Rhinitis
deviation
3.11 D Zähne
•
unauffällig
•
behandlungsbedOrftig
3.12 Schilddrüse D
unauffällig
•
verändert
3.130 Brustkorb
•
unauffällig
•
verändert
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
-4- Anlage 2a
(Farbe: rot)
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
Nr. Befund Erläuterungen
Kllstchen neben den Ordnungsnummern
nur ankreuzen, wenn aufgrund des
nebenstehenden Befundes die Ausübung
bestimmter Arbeiten tor gesundhelts-
gefAhrdend gehalten wird (a. Abschnitt 4
- Beurteilung Zitter 4.1 - 4.10).
3.140 Lungen •
unauffällig
0
Nebengeräusche sonstiges
3.15 Herz-Kreislauf
•
unauffällig
•
Rhythmus-
•path.
•
sonstiges
Störungen Geräusch
Puls im Sitzen (n/mln)
Blutdruck im Sitzen (systolisch) (mmHg)
Blutdruck Im Sitzen (diastolisch) (mmHg)
3.160 Periphere Durchblutung •
unauffällig
•
gestört
•Krampfadern
3.17 • Abdomen
•
unauffällig
0
Druckschmerz
0
Bruch/-anlage
•
path. Resistenz
•sonstiges
3.180 Leber
•
unauffällig
•
vergrößert
•Druckschmerz
3.190 Urogenitalorgane
•
unauffällig
•
Nierenlager
0
sonstiges
klopfempfindlich
3.20 0 Wirbelsäule
•
unauffällig
0
deformiert
•schmerzhaft
•
Bewegungs-
einschränkung
3.21 0 Obere Gliedmaßen
•
unauffällig
0
verändert
0
Bewegungs-
einschränkung
3.22D Grobe Kraft
•
unauffällig
•
beeinträchtigt
3.230 Untere Gliedmaßen
•
unauffällig
0
verändert
•Bewegungs-
einschränkung
3.24 Peripheres und zentrales
Nervensystem
•
unauffällig
•
auffällig
•motorische
•
sensible
Störung Störung
3.25 Gleichgewichtssinn
(Romberg)
•
unauffällig
•
auffällig
3.260 Psyche
•
unauffällig
0
grobe Auffälligkeit
3.21D Urin (Teststreifen)
•
unauffällig
•
Epos
•Z pos
•
Ery. pos
•
UBG vermehrt
3.28 sonstige wichtige Befunde
Ergänzungsuntersuchung
erforderlich
•
nein
•
ja
Datum der Veranlassung
Grund
Fachrichtung Arbeitsmedizin
• Innere Medizin
•
Augenkrankheiten
• Nervenheilkunde D
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde D Orthopädie
•
Hautkrankheiten
• sonstiges Gebiet D
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2237
-5- Anlage 2a
(Farbe: rot)
Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
4 Beurteilung
D Erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG)
D Weitere Nachuntersuchung (§ 34 JArbSchG)
D Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG)
D Angeordnete Nachuntersuchung (§ 42 JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Aufgrund der Untersuchung halte ich die Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten für
gefährdet*
•
entfällt
•
ja
Es ist zu erwarten, daß diese Arbeiten die Gesundheit vorübergehend dauernd gefährden.
• •
4.1 Arbeiten überwiegend im
- Stehen
• •
- Gehen
• •
- Sitzen
• •
- Bücken
• •
- Hocken
• •
- Knien
• •
4.2 Arbeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen
von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel
• •
4.3 Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider
-Hände
• •
-Arme
• •
- Beine
erfordern.
• •
4.4 Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr
• •
• Nach § 40 Abs. 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden.
2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
-6- Anlage 2a
(Farbe: rot)
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen vorübergehend dauernd
• •
4.5 Arbeiten überwiegend bei
- Kälte
• •
- Hitze
• •
- Nässe
• •
- Zugluft
• •
- starken Temperaturschwankungen
• •
4.6 Arbeiten unter Einwirkung von
-lärm
• •
- mechanischen Schwingungen/Erschütterungen
auf die Hände und Arme
• •
auf den ganzen Körper
• •
4.7 Arbeiten mit besonderer Belastung der Haut
• •
4.8 Arbeiten mit besonderer Belastung der Schleimhäute
der Atemwege durch Stäube, Gase, Dämpfe, Rauche
• •
4.9 Arbeiten, die
- volle Sehkraft ohne Sehhilfe
• •
- Farbtüchtigkeit
• •
erfordern.
4.10 Sonstige Arbeiten:
• •
Das wesentliche Ergebnis der Untersuchung ist
• Normbefund
Eine außerordentliche Nachuntersuchung nach § 35 Abs. 1 JArbSchG wird angeordnet D
nach Ablauf von Monaten
spätestens bis zum
Es wird empfohlen, daß der Jugendliche sich möglichst bald
wegen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
einem Arzt f ü r - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Zahnarzt vorstellt.
Empfehlung_~n: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Ort, Datum der abschließenden Beurteilung) (Unterschrift d. untersuchenden Arztes)
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2239
Anlage 3
Stempel des Arztes
Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
Aufgrund der Untersuchung halte ich die Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten für
gefährdet*
•entfällt
•
ja
Es ist zu erwarten, daß diese Arbeiten die Gesundheit vorübergehend dauernd gefährden.
• •
4.1 Arbeiten Ob~rwiegend im
- Stehen
• •
- Gehen
• •
- Sitzen
• •
- Bücken
• •
-Hocken
• •
- Knien
• •
4.2 Arbeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen
von lasten ohne mechanische Hilfsmittel
• •
4.3 Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider
- Hände
• •
-Arme
• •
- Beine
• •
erfordern.
4.4 Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr
• •
• Nach § 40 Aba. 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden.
2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 3 -2-
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen vorObergehend dauernd
• •
4.5 Arbeiten Oberwiegend bei
-KAite
• •
- Hitze • •
- Nasse • •
- Zugluft • •
- starken Temperaturschwankungen
• •
4.6 Arbeiten unter Einwirkung von
-Urm
• •
- mechanischen Schwingungen/ErschOtterungen
auf die Hände und Arme
• •
auf den ganzen Körper
• •
4.7 Arbeiten mit besonderer Belastung der Haut
• •
4.8 Arbeiten mit besonderer Belastung der Schleimhäute
der Atemwege durch Stäube, Gase, Dämpfe, Rauche
• •
4.9 Arbeiten, die
- volle Sehkraft ohne Sehhilfe
• •
- FarbtOchtlgkeit
• •
erfordern.
4.10 Sonstige Arbeiten:
• •
Das wesentliche Ergebnis der Untersuchung Ist
• Normbefund
Eine außerordentliche Nachuntersuchung nach § 35 Abs. 1 JArbSchG wird angeordnet D
nach Ablauf von Monaten
spätestens bis zum
Es wird empfohlen, daß der Jugendliche sich möglichst bald
wegen-----------------------------------------------
einem Arzt fOr - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Zahnarzt vorstellt.
Empfehlungen:------------------------------------------
(Ort. Datum der abachlleBenden Beurtallung) (Unterschrift d. untenauchenden Arztes)
Zur Beachtung: Vor Ablauf dea anaten BeachlftlgungaJahrea lat eine Nachunterauchung artorderllch. Falla die Offenlliche Berufaberatung In Anapruch genommen wird,
aollle Ihr von dem Paraonenaorgeberechllglen Im lnlera... dea Jugendlichen daa voratehende Unlenauchungaargebnla mllgalalll werden.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2241
Anlage 3a
Stempel des Arztes
(Farbe: rot)
Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
Zutreffendes bitte [!] ankreuzen
D Erste Nachuntersuchung (§ 33 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
D Weitere Nachuntersuchung (§ 34 JArbSchG)
D Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG)
D Angeordnete Nachuntersuchung (§ 42 JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Aufgrund der Untersuchung halte ich die Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten fOr
gefährdet•
•entfällt
•
ja
Es ist zu erwarten, daß diese Arbeiten die Gesundheit vorübergehend dauernd gefährden.
• •
4.1 Arbeiten überwiegend im
- Stehen
• •
-Gehen
• •
- Sitzen
• •
-Bücken
• •
-Hocken
• •
- Knien
• •
4.2 Arbeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen
von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel
• •
4.3 Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider
-Hände
• •
-Arme
• ·•
- Beine
erfordern.
• •
4.4 Arbeiten mit erhOhter Absturzgefahr
• •
• Nach § 40 Aba. 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beachlftigt werden.
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
-2- Anlage 3a
(Farbe: rot)
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen vorübergehend dauernd
• •
4.5 Arbeiten überwiegend bei
- Kälte • •
- Hitze
• •
- Nässe
• •
- Zugluft
• •
- starken Temperaturschwankungen
• •
4.6 Arbeiten unter Einwirkung von
-Lärm
• •
- mechanischen Schwingungen/Erschütterungen
auf die Hände und Arme
• •
auf den ganzen Körper
• •
4.7 Arbeiten mit besonderer Belastung der Haut
• •
4.8 Arbeiten mit besonderer Belastung der Schleimhäute
der Atemwege durch Stäube, Gase, Dämpfe, Rauche
• •
4.9 Arbeiten, die
- volle Sehkraft ohne Sehhilfe
• •
- Farbtüchtigkeit
• •
erfordern.
4._10 Sonstige Arbeiten:
• •
Das wesentliche Ergebnis der Untersuchung ist
• Normbefund
··-------------------
Eine außerordentliche Nachuntersuchung nach § 35 Abs. 1 JArbSchG wird angeordnet D
nach Ablauf von Monaten
spätestens bis zum
Es wird empfohlen, daß der Jugendliche sich möglichst bald
wegen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
einem Arzt f ü r - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Zahnarzt vorstellt.
Empfehlungen: ________ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Ort, Datum der abschließenden Beurteilung) (Unterschrift d. untersuchenden Arztes)
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2243
Anlage 4
Diese Bescheinigung hat der Arbeitgeber nach§ 41 Abs. 1 JArbSchG aufzubewahren!
Stempel des Arztes
Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber*
Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Zutreffendes bitte [!] ankreuzen
Aufgrund der Untersuchung halte ich die Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten für
gefährdet„
•entfällt
•
ja
Es ist zu erwarten, daß diese Arbeiten die Gesundheit vorübergehend dauernd gefährden.
• •
4.1 Arbeiten überwiegend im
- Stehen
• •
-Gehen
• •
- Sitzen
• •
- Bücken
• •
Hocken
• •
- Knien
• •
4.2 Arbeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen
von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel
• •
4.3 Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider
- Hände
• •
-Arme
• •
- Beine
• •
erfordern.
4.4 Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr
• •
• Die Bescheinigung ist dem Arbeitgeber umgehend zuzuleiten .
.. Nach § 40 Abs. 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beschAltigt werden.
2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 4 -2-
Zutreffendes bitte ankreuzen vorübergehend dauernd
• •
4.5 Arbeiten überwiegend bei
- Kälte
• •
- Hitze
• •
- Nässe
• •
- Zugluft
• •
starken Temperaturschwankungen
• •
4.6 Arbeiten unter Einwirkung von
-lärm
• •
mechanischen Schwingungen/Erschütterungen
auf die Hände und Arme
• •
auf den ganzen Körper
• •
4.7
4.8
Arbeiten mit besonderer Belastung der Haut
• •
Arbeiten mit besonderer Belastung der Schleimhäute
der Atemwege durch Stäube, Gase, Dämpfe, Rauche
• •
4.9 Arbeiten, die
- volle Sehkraft ohne Sehhilfe
• •
- Farbtüchtigkeit
• •
erfordern.
4.10 Sonstige Arbeiten: __
• •
(Ort, Datum der abschließenden Beurteilung) (Unterschrift d. untersuchenden Arztes)
Zur Beachtung: Nach Ablaut des ersten Beschl.ftlgungsjahres hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes dar0ber vorlegen zu lassen, daß der Jugendliche
nachuntersucht worden Ist (§ 33 Abs. 1 JArbSchG).
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2245
Anlage 4a
(Farbe: rot)
Diese Bescheinigung hat der Arbeitgeber nach§ 41 Abs. 1 JArbSchG aufzubewahren!
Stempel des Arztes
Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber*
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
Erste Nachuntersuchung (§ 33 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Weitere Nachuntersuchung (§ 34 JArbSchG)
D Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG)
Angeordnete Nachuntersuchung (§ 42 JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Straße, Hausnum ___m
___e--r-,--p;Öisfle1ffz.at1I, Woh
Aufgrund der Untersuchung halte ich die Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten für
gefährdet**
•entfällt
•
ja
Es ist zu erwarten, daß diese Arbeiten die Gesundheit vorübergehend dauernd gefährden.
4.1
• •
Arbeiten überwiegend im
- Stehen
• •
-Gehen
• •
- Sitzen
• •
- Bücken
• •
- Hocken
• •
- Knien
• •
4.2 Arbeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen
von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel
• •
4.3 Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider
- Hände
• •
-Arme
• •
- Beine
• •
erfordern.
4.4 Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr
• •
• Die Bescheinigung Ist dem Arbeitgeber umgehend zuzuleiten .
.. Nach§ 40 Abs. 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden.
2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 4a -2-
(Farbe: rot)
Zutreffendes bitte C!J ankreuzen vorübergehend dauernd
• •
4.5 Arbeiten überwiegend bei
-Kälte
• •
Hitze
• •
- Nässe
• •
Zugluft
•
- starken Temperaturschwankungen
• •
4.6 Arbeiten unter Einwirkung von
-Lärm
•
- mechanischen Schwingungen/Erschütterungen
auf die Hände und Arme
•
auf den ganzen Körper
• •
4.7 Arbeiten mit besonderer Belastung der Haut
• •
4.8 Arbeiten mit besonderer Belastung der Schleimhäute
der Atemwege durch Stäube, Gase, Dämpfe, Rauche
• •
4.9 Arbeiten, die
volle Sehkraft ohne Sehhilfe
• •
Farbtüchtigkeit
• •
erfordern.
4.10 Sonstige Arbeiten: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
•
(Ort, Datum der abschließenden Beurteilung) (Unterschrift d. untersuchenden Arztes)
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2247
Zweiundzwanzigste Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(22. Bemessungsverordnung)
Vom 16. Oktober 1990
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche- Schleswig-Holstein auf 3,905
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Oldenburg-Bremen auf 2,441
rungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Braunschweig auf 1,340
sung, der durch Artikel 1 Nr. 55 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geändert worden Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,482
ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial- Seekasse auf 0,347
ordnung nach Anhören des Verbandes deutscher Renten- und
versicherungsträger:
für 1991 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt für die
§ 1
Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs- Landesversicherungsanstalt
ordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1243, 1305 Hannover auf 8,297
und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver- Westfalen auf 12,089
waltungs- und Verfahrenskosten den Trägern der Renten- Hessen auf 7,701
versicherung der Arbeiter zur Verfügung stehende Betrag Rheinprovinz auf 13,890
wird
Oberbayern auf 5,441
für 1990 endgültig auf 5 640 000 000 DM Niederbayern-Oberpfalz auf 3,833
und Rheinland-Pfalz auf 5,936
für 1991 vorläufig auf 5 760 000 000 DM für das Saarland auf 1,599
festgesetzt. Oberfranken und Mittelfranken auf 4,517
§2 Freie und Hansestadt Hamburg auf 2,924
Unterfranken auf 2,035
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenversiche-
Schwaben auf 2,838
rung der Arbeiter gemäß § 1390a Abs. 2 der Reichsver-
sicherungsordnung an dem Gesamtbetrag (§ 1) werden für Württemberg auf 8,836
1990 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für die Baden auf 7,297
Landesversicherungsanstalt Berlin auf 3,252
Hannover auf 8,297 Schleswig-Holstein auf 3,905
Westfalen auf 1?,089 Oldenburg-Bremen auf 2,441
Hessen auf 7,701 Braunschweig auf 1,340
Rheinprovinz auf 13,892 Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,482
Oberbayern auf 5,441 Seekasse auf 0,347
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,828 §3
Rheinland-Pfalz auf 5,936
Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der ersten
für das Saarland auf 1,599 neun Kalendermonate des laufenden Kalenderjahres her-
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,518 aus, daß der Anteil einzelner Versicherungsträger (§ 2)
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,024 nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen,
Unterfranken auf 2,035 kann der Anteil überschritten werden, wenn durch Verein-
barung sichergestellt ist, daß durch entsprechende Ver-
Schwaben auf 2,740
ringerung der Aufwendungen anderer Versicherungsträger
Württemberg auf 8,836 der Gesamtbetrag (§ 1) nicht überschritten wird. Die Ver-
Baden auf 7,297 einbarung bedarf des Einvernehmens mit den Aufsichts•
Berlin auf 3,252 behörden der beteiligten Versicherungsträger.
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§4 §5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter- in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1990 bezogenen Vor-
bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch im schriften der 21. Bemessungsverordnung vom 25. Sep-
land Berlin. tember 1989 (BGBI. 1 S. 1790) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Sechste Verordnung
zur Änderung der Saatgutverordnung
Vom 17. Oktober 1990
Auf Grund des§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August
1985 (BGBI. 1 S. 1633) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten:
Artikel 1
§ 49 der Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1414),
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach den Worten „Saatgut von" das Wort „Schafschwingei,"
eingefügt;
b) in Satz 3 wird das Wort „Schafschwingei," gestrichen.
c) Satz 4 wird gestrichen.
2. Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 64 des Saatgutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2249
Verordnung
über Zuchtorganisationen
Vom 17. Oktober 1990
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 §3
des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches
S. 2493) verordnet der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten: (1) Das Zuchtbuch muß für jedes eingetragene Zuchttier
mindestens folgende Angaben enthalten:
§ 1 1. den Namen und die Anschrift des Züchters und des
Anforderungen Besitzers,
an das Personal von Zuchtorganisationen 2. das Geburtsdatum des Zuchttieres, es sein denn, daß
In einer Zuchtorganisation muß der für die Zuchtarbeit es im Falle des Absatzes 3 Satz 4 nicht bekannt ist,
Verantwortliche die Diplomprüfung in den Agrarwissen- 3. das Geschlecht des Zuchttieres,
schaften und eine zweite Staatsprüfung bestanden haben;
eine dieser Prüfungen muß als Ausbildungsschwerpunkt 4. das Kennzeichen des Zuchttieres,
die Tierproduktion umfassen. Die zuständige Behörde 5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, es sei
kann im Einzelfall zulassen, daß auf andere Weise nach- denn, daß diese im Falle des Absatzes 3 Satz 4 nicht
gewiesen wird, daß der für die Zuchtarbeit Verantwortliche bekannt sind,
die erforderliche Eignung hat. 6. bei reinrassigen Zuchttieren die Kennzeichen seiner
Großeltern,
§2
7. bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervor-
Inhalt der Zuchtbuchordnung gegangen sind, die genetischen Eltern und deren
In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln, Blutgruppen,
8. alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse
1. daß die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere und der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfeststel-
ihre für das Zuchtprogramm erforderlichen Nachkom-
lung,
men innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet wer-
den; 9. den Zeitpunkt und, soweit bekannt, die Ursache des
Abgangs und
2. daß der Züchtervereinigung die Deck- oder Besa-
mungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- 10. das Datum der ausgestellten Zuchtbescheinigungen.
oder Abfohldaten der Zuchttiere innerhalb bestimmter (2) Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches, eines
Fristen zu melden sind; Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen geordne-
3. daß in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die Eintra- ten Informationsträgers haben.
gung in das Zuchtbuch
(3) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereinigung
a) Aufzeichnungen über selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für
aa) die Kennzeichen, Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Züchterver-
einigung mehrere Zuchtprogramme durch oder werden in
bb) die Abstammung und ihr Zuchttiere mehrerer Rassen oder Zuchtrichtungen
cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die gehalten, so hat sie für jede dieser Rassen und Zuchtrich-
Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten tungen ein besonderes Zuchtbuch zu führen. Trifft sie
der Zuchttiere, unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuchttiere
nach Maßgabe ihrer Leistungen oder ihrer Abstammung,
b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer her- so hat sie das Zuchtbuch in entsprechende Abteilungen zu
vorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über unterteilen. Sieht die Zuchtbuchordnung vor, daß auch
aa) die genetischen Eltern, das Empfängertier und Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht
den Embryo, bekannt sind, in das Zuchtbuch eingetragen werden, so ist
für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.
bb) den Zeitpunkt der Besamung,
cc} die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertra-
gung des Embryos und §4
dd) den Namen und die Anschrift der Embryotrans- Inhalt der Zuchtregisterordnung
fereinrichtung In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,
vorgenommen werden;
1. daß die im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere
4. wie die Abstammung überprüft wird und einschließlich der zur Erzeugung von Eltern von End-
5. wer für die Meldungen nach Nummer 2 und die Auf- produkten bestimmten Tiere innerhalb bestimmter Fri-
zeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist. sten gekennzeichnet werden;
2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. daß die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, jedes Zuchtprogramm ein besonderes Zuchtregister zu
Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Tiere nach führen. Sieht die Zuchtregisterordnung vor, daß auch
Nummer 1 innerhalb bestimmter Fristen vermerkt wer- Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht
den; bekannt sind, in das Zuchtregister eingetragen werden, so
3. daß in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen ist für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.
Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das
Zuchtregister §6
a) Aufzeichnungen über Anforderungen an die Kennzeichnung
aa) die Kennzeichen, (1) Die im Zuchtbuch e_inzutragenden Zuchttiere sowie
bb) die Abstammung und die im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere und ihre für
die Durchführung des Zuchtprogramms bestimmten Nach-
cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die kommen sind
Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten
der Zuchttiere, 1 . dauerhaft so zu kennzeichnen oder
b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer her- 2. bei Pferden so genau zu beschreiben,
vorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über daß durch das Kennzeichen oder die Beschreibung ihre
aa) die genetischen Eltern, das Empfängertier und Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann. Bei Pfer-
den Embryo, den gilt die Beschreibung als Kennzeichnung und Kenn-
zeichen im Sinne dieser Verordnung.
bb) den Zeitpunkt der Besamung,
(2) Samen, Eizellen und Embryonen sind unverzüglich
cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertra- nach der Gewinnung so zu kennzeichnen, daß ihre Identi-
gung des Embryos und tät mit Sicherheit festgestellt werden kann.
dd) den Namen und die Anschrift der Embryotrans-
(3) Kälber und Lämmer sind innerhalb von acht Wochen
fereinrichtung
nach der Geburt, Ferkel vor dem Umsetzen oder Abset-
vorgenommen werden und zen, spätestens vier Wochen nach der Geburt, zu kenn-
4. wie die Abstammung überprüft wird. zeichnen. Fohlen sind vor dem Absetzen zu kennzeichnen
oder genau zu beschreiben; dabei muß zur Sicherung der
Identität des Fohlens seine Mutter anwesend sein, es sei
§ 5
denn, daß sie abgegangen ist.
Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtregisters
(1) Das Zuchtregister muß für jedes eingetragene Zucht- §7
tier mindestens folgende Angaben enthalten: Anforderungen an die Zuchtbescheinigung
1. den Namen und die Anschrift des Besitzers, Eine Zuchtbescheinigung muß mindestens enthalten:
2. das Geburtsdatum des Zuchttieres, es sein denn, daß 1. den Namen der Züchtervereinigung, die Bezeichnung
es im Falle des Absatzes 3 Satz 3 nicht bekannt ist, des Zuchtbuches und im Falle des§ 3 Abs. 3 Satz 3
3. das Geschlecht des Zuchttieres, und 4 dessen Abteilung,
4. das Kennzeichen des Zuchttieres, 2. Geburtsdatum, Rasse und Geschlecht des Zuchttieres,
5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, es sei 3. die Art der Kennzeichnung des Zuchttieres und sein
denn, daß diese im Falle des Absatzes 3 Satz 3 nicht Kennzeichen sowie seine Zuchtbuchnummer, falls sie
bekannt sind, vom Kennzeichen abweicht,
6. bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervor- 4. den Namen und die Anschrift des Züchters und des
gegangen sind, die genetischen Eltern und deren Blut- Besitzers,
gruppen,
5. die Abstammung des Zuchttieres mit Angabe der
7. bei den im Zuchtprogramm verwendeten Zuchttieren Zuchtbuchnummern seiner Eltern, bei einem reinrassi-
das Ergebnis der Leistungsprüfungen, bei den zur gen Zuchttier auch seiner Großeltern,
Erzeugung von Endprodukten bestimmten Tieren den 6. das neueste Ergebnis der Leistungsprüfungen und der
Ort und den Zeitpunkt des letzten Stichprobentests, Zuchtwertfeststellung für das Zuchttier und seine
8. den Zeitpunkt und, soweit bekannt, die Ursache des Eltern, bei einem reinrassigen Zuchttier auch für seine
Abgangs und Großeltern, ferner die Angabe der Behörde, die den
Zuchtwert festgestellt hat,
9. das Datum der ausgestellten Herkunftsbescheinigun-
gen. 7. bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer
hervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner
(2) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches, genetischen Eltern und deren Blutgruppen,
eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen
geordneten Informationsträgers haben. 8. den Ort und das Datum der Ausstellung und
9. die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortli-
(3) Das Zuchtregister kann bei dem Zuchtunternehmen
chen oder seines Vertreters.
selbst oder in seinem Auftrag bei einer Einrichtung für
Datenverarbeitung geführt werden. Führt ein Zuchtunter- Die Angaben nach Satz 1 Nr. 6 können der Zuchtbeschei-
nehmen mehrere Zuchtprogramme durch, so hat es für nigung beigefügt sein.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2251
§8 8. den Ort und das Datum der Ausstellung,
Anforderungen an die Herkunftsbescheinigung 9. die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortli-
chen oder seines Vertreters.
Eine Herkunftsbescheinigung muß mindestens enthal-
ten: Werden mehrere Zuchttiere derselben Zuchtlinie oder Her-
kunft von demselben Betrieb an denselben Abnehmer
1. den Namen des Zuchtunternehmens, die Bezeichnung abgegeben, so reicht es aus, wenn diese Tiere von einer
des Zuchtregisters und im Falle des§ 5 Abs. 3 Satz 3 einzigen Herkunftsbescheinigung begleitet sind.
dessen Abteilung,
2. Geburtsdatum und Geschlecht des Zuchttieres,
§9
3. die Art der Kennzeichnung des Zuchttieres und sein
Kennzeichen sowie seine Zuchtregisternummer, falls Berlin-Klausel
sie vom Kennzeichen abweicht, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
4. den Namen und die Anschrift des Betriebes, der das tungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierzuchtgeset-
Zuchttier abgibt, zes auch im Land Berlin.
5. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Zuchtlinie oder
Herkunft, § 10
6. den Ort und den Zeitpunkt des letzten Stichproben- Inkrafttreten
tests, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
7. bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer Gleichzeitig tritt die Verordnung über Züchtervereinigun-
hervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner gen und Zuchtunternehmen vom 16. Dezember 1976
genetischen Eltern und deren Blutgruppen, (BGBI. 1 S. 3621) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Arzneibuchverordnung
(2. ABVÄndV)
Vom 19. Oktober 1990
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes Artikel 2
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) verordnet
der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Arzneimittel, die dem Zweiten Nachtrag zum Deutschen
Gesundheit: Arzneibuch 9. Ausgabe nicht genügen oder nicht nach
dessen Vorschriften hergestellt, geprüft oder bezeichnet
worden sind, dürfen noch bis zum 30. Juni 1992 in den
Verkehr gebracht werden, sofern sie den am 31. Dezem-
Artikel 1 ber 1990 geltenden Vorschriften entsprechen.
Das Deutsche Arzneibuch 9. Ausgabe (DAB 9) in der
Fassung der Verordnung vom 27. September 1986 Artikel 3
(BGBI. 1 S. 1610), geändert durch die Verordnung vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
22. September 1989 (BGBI. 1 S. 1780), wird nach Maß- tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
gabe des Zweiten Nachtrages zum Deutschen Arzneibuch gesetzes auch im Land Berlin.
9. Ausgabe (DAB 9, 2. Nachtrag) geändert. Bezugsquelle
der amtlichen Fassung des Zweiten Nachtrages zum Deut-
Artikel 4
schen Arzneibuch 9. Ausgabe ist der Deutsche Apotheker
Verlag Stuttgart. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2253
Änderungsverordnung 1990
zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung
des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 22. Oktober 1990
Auf Grund der §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166 b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das BEG-
Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1315) die §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der § 126 geändert und
der § 166 b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der 1. DV-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 13. April 1966 (BGBI. 1 S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar
1989 (BGBI. 1 S. 65), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. die Pflegekinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt und deren
Erziehung nicht von anderer Seite laufend
ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1 . März 1978 ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1 . März 1981 ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1 . Januar 1987 ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1990 ein höherer Betrag als 850 Deutsche Mark monatlich
gezahlt wird."
2. § 7 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
,,2. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, sofern die dauernde Erwerbs-
unfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn sie
nicht ein eigenes Einkommen
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1 . März 1981 von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1987 von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1990 von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich
haben;".
2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. § 18 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. für Pflegekinder auch mit Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem für ihren Unterhalt und ihre Erziehung
von anderer Seite laufend
ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981 ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1987 ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1990 ein höherer Betrag als 850 Deutsche Mark monatlich
gezahlt wird,".
4. § 19 Abs. 1 Nr. 4 und 5 wird wie folgt gefaßt:
„4. den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und den Bezug eines Einkommens
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981 von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1987 von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1990 von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich,
5. die Zahlung eines Betrages
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 vor:-i mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981 von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1987 von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1990 von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich
im Falle des§ 5 Abs. 2 Nr. 5,".
5. § 21 a wird wie folgt geändert:
Die Zahlen in der Spalte „ab 1. 1. 1990" werden ersetzt durch folgende Zahlen:
„1 148
1 148
577
437
319
287
577
864
577".
6. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
In den Abschnitten 1 bis 4 werden die Zahlen in der jeweiligen letzten Zeile (,,ab 1. 1. 1990") ersetzt durch folgende
Zahlen:
a) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge"):
,,32 218 40 196 53 862 70 622",
b) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt [66½ % aus Nr. 1]"):
„21 479 26 797 35 908 47 081 ",
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2255
c) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld [60 % aus Nr. 2]"):
,,12888 16080 21540 28248",
d) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld [30 % aus Nr. 2]"):
,,6444 8040 10776 14124".
Artikel 2
Änderung der 2. DV-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1 S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Januar 1989
(BGBI. 1 S. 65), wird wie folgt geändert:
1. § 21 a wird wie folgt geändert:
Die Zahlen in der Spalte „ab 1. 1. 1990" werden ersetzt durch folgende Zahlen:
„580
723
865
1 008
1 149
1 433".
2. § 21 b wird wie folgt geändert:
Die Zahl „ 1 305" in der Spalte „ab 1. 1. 1990" wird ersetzt durch die Zahl „ 1 338".
3. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
In den Abschnitten 1 bis 4 werden die Zahlen in der jeweiligen letzten Zeile (,,ab 1. 1. 1990") ersetzt durch folgende
Zahlen:
a) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich - Einfacher Dienst"):
,,26 820 27 900 28 980 30 060 31 140 32 220",
b) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst"):
,,28 152 30 552 32 964 35 376 37 788 40 200",
c) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich - Gehobener Dienst"):
,,34 368 37 392 40 428 43 452 46 476 49 500",
d) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst"):
„44 664 48 180 51 696 55 212 58 728 62 244 65 760".
Artikel 3
Änderung der 3. DV-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Januar 1989
(BGBI. 1 S. 65), wird wie folgt geändert:
1. § 22 a wird wie folgt geändert:
Die Zahl „2 606" in der Spalte „ab 1. 1. 1990" wird ersetzt durch die Zahl „2 630".
2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Die Zahl „ 750" in der Spalte „ab 1. 1. 1990" wird ersetzt durch die Zahl „ 769".
3. § 33 Abs. 4 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:
„ Die seit dem 1. Januar 1987 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. März 1988 um 2,3 v. H., ab 1. Januar 1989 um
weitere 1,4 v. H. und ab 1. Januar 1990 um weitere 4,2 v. H. erhöht, wobei der jeweils geltende Höchstbetrag gemäß
§ 33a nicht überschritten werden darf."
4. § 33a wird wie folgt geändert:
Die Zahl „2 606" in der Spalte „ab 1. 1. 1990" wird ersetzt durch die Zahl „2 630".
2256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Die Zahlen in der Spalte „ab 1. 1. 1990" werden ersetzt durch folgende Zahlen:
„1 324
1 667
137"
6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:
Die jeweiligen letzten Zeilen der Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefaßt:
a) in Absatz 3 Satz 1 : ,,ab 1. Januar 1990 1 205 Deutsche Mark.",
b) in Absatz 3 Satz 2: ,,ab 1. Januar 1990 137 Deutsche Mark.",
c) in Absatz 4: „ab 1. Januar 1990 435 Deutsche Mark.",
d) in Absatz 5: „ab 1. Januar 1990 568 Deutsche Mark."
7. § 38a wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 bis 3 werden die jeweiligen letzten Spalten wie folgt gefaßt:
a) in Absatz 1 :
„ab
1. 1. 1990
DM
831",
b) in Absatz 2:
„ab
1. 1. 1990
DM
637",
c) in Absatz 3:
„ab
1. 1. 1990
DM
319".
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
In den Abschnitten 1 bis 4 werden die Zahlen in der jeweiligen letzten Zeile (,,ab 1. 1. 1990") ersetzt durch folgende
Zahlen:
a) in Abschnitt 1 (,,Einfacher Dienst"):
,,28979 31138 32218",
b) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst"):
,,32 966 37 786 40 196",
c) in Abschnitt 3 (,,Gehobener Dienst"):
,,40 422 46 473 49 499",
d) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst"):
,,51 696 58 725 62 240 65 754".
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage Sc zu § 22) wird wie folgt geändert:
In den Abschnitten 1 bis 4 werden die Zahlen in der jeweiligen letzten Zeile (,,ab 1. 1. 1990") ersetzt durch folgende
Zahlen:
a) in Abschnitt 1 Nr. 1 :
,,28979 31138 32218",
in Abschnitt 1 Nr. 2:
,,13 041 20 240 23 519",
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2257
in Abschnitt 1 Nr. 3:
„8 700 13 488 15 684",
in Abschnitt 1 Nr. 4:
„725 1 124 1 307";
b) in Abschnitt 2 Nr. 1:
„32 966 37 786 40 196",
in Abschnitt 2 Nr. 2:
„14 835 24 561 29 343",
in Abschnitt 2 Nr. 3:
„9 888 16 380 19 560",
in Abschnitt 2 Nr. 4:
„824 1 365 1 630";
c) in Abschnitt 3 Nr. 1:
„40 422 46 473 49 499",
in Abschnitt 3 Nr. 2:
„18 190 30 207 36 134",
in Abschnitt 3 Nr. 3:
„ 12 132 20 136 24 084",
in Abschnitt 3 Nr. 4:
„ 1 011 1 678 2 007";
d) in Abschnitt 4 Nr. 1:
„51 696 58 725 62 240 65 754",
in Abschnitt 4 Nr. 2:
„18 223 32 299 42 946 47 343",
in Abschnitt 4 Nr. 3:
„12 144 21 528 28 632 31 560",
in Abschnitt 4 Nr. 4:
„1 012 1 794 2 386 2 630".
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 Abs. 2 des Bundes-
entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verördnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Oktober 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
2258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90 u. a. - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 20 Absatz 2 Satz 2 und § 27 Absatz 1 Satz 2 des
Bundeswahlgesetzes sind bei der Wahl zum 12. Deut-
schen Bundestag mit der Maßgabe anzuwenden, daß
auch
a) Parteien, ihnen gleichgestellte politische Vereini-
gungen und Listenvereinigungen in den Ländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen,
b) Parteien, die bei der Wahl zum 11. Deutschen Bun-
destag mindestens 75 000 Zweitstimmen erhalten
haben, in den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nieder-
sachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland und Schleswig-Holstein,
für die Einreichung von Kreiswahlvo_rschlägen und von
Landeslisten von der Pflicht zur Beibringung von Unter-
stützungsunterschriften befreit sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Oktober 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2259
Erlaß
über die Genehmigung von Änderungen der Satzung
des Ordens Pour le merite für Wissenschaften und Künste
Vom 5. Oktober 1990
Das Ordenskapitel des Ordens Pour le merite für Wissenschaften und Künste
hat am 29. Mai 1990 eine Änderung der Satzung des Ordens beschlossen.
Nach Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses Ober die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehren-
zeichen vom 4. Juli 1958 (BGBI. 1S. 422) genehmige ich die Satzungsänderung.
Die Neufassung der Satzung wird vom Bundesminister des Innern im Bundes-
anzeiger veröffentlicht.
Bonn, den 5. Oktober 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Berichtigung
der Margarine- und Mischfettverordnung
Vom 11. Oktober 1990
Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August
1990 (BGBI. 1 S. 1989) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 7 Nr. 3 ist die Angabe „Nr. 14" durch die Angabe
,,Nr. 8" zu ersetzen.
Bonn, den 11. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Scherer
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2259
Erlaß
über die Genehmigung von Änderungen der Satzung
des Ordens Pour le merite für Wissenschaften und Künste
Vom 5. Oktober 1990
Das Ordenskapitel des Ordens Pour le merite für Wissenschaften und Künste
hat am 29. Mai 1990 eine Änderung der Satzung des Ordens beschlossen.
Nach Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses Ober die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehren-
zeichen vom 4. Juli 1958 (BGBI. 1S. 422) genehmige ich die Satzungsänderung.
Die Neufassung der Satzung wird vom Bundesminister des Innern im Bundes-
anzeiger veröffentlicht.
Bonn, den 5. Oktober 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Berichtigung
der Margarine- und Mischfettverordnung
Vom 11. Oktober 1990
Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August
1990 (BGBI. 1 S. 1989) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 7 Nr. 3 ist die Angabe „Nr. 14" durch die Angabe
,,Nr. 8" zu ersetzen.
Bonn, den 11. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Scherer
2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bund esg esetzb I att
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 16. Oktober 1990
Tag I n h a It Seite
10. 9. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Vertrags über Amts- und
Rechtshilfe in Verwaltungssachen . • . . • . . . . . . . • . • . . • . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • • • • 1334
10. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1334
10. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 1335
10. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • 1335
10. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . • 1336
1O. 9. 90 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . • • • 1336
17. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . • • . . . . • • . • 1338
17. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • 1339
21. 9. 90 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1339
24. 9. 90 Bekanntmachung über den Gelt~ngsbereich der Internationalen Weizenübereinkunft von j 986, beste-
hend aus dem Weizenhandels-übereinkommen von 1986 und dem Nahrungsmittelhilfe-übereinkom-
men von 1986 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1341
25. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • • • 1342
26. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmoni-
sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • 1343
26. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . • • . • . . . . . • . . . . . • . . • . . . • . . . . . . • • . . . . • . • . . . • • . . . • • • . • • . . . . • . • . . • • . • . • • • 1343
26. 9. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Überein-
kommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer . . . . . . . . . . . . . . • • • 1344
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2261
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11. 10. 90 Verordnung Nr. 8/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5553 (197 20. 10. 90) 1.11. 90
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
.ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2871/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 bezüglich einiger Bestimmungen zur
Gewährung von Beihilfen für zu verfütterndes Mag e r m i Ich p u I v e r L 275/20 5. 10. 90
5. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2882/90 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger lnterventior1sstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2398/90 L 276/10 6. 10. 90
5. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2885/90 der Kommission zur Gewährung einer
Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von langen F I a c h s fase r n L 276/16 6. 10. 90
5. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2886/90 der Kommission über den Verkauf von
unverarbeiteten getrockneten Fe i g e n der Ernte 1989 zu einem im
voraus festgesetzten Preis an Brennereien L 276/18 6. 10. 90
5. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2889/90 der Kommission mit endgültigen Maß-
nahmen betreffend die Erteilung von EHM-Lizenzen im Sektor Mi Ich
und M i I c h e r z e u g n i s s e L 276/25 6. 10. 90
5. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2890/90 der Kommission mit zusätzlichen
Bestimmungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus
für Tomaten , Sa I a t, Endivie Es k a r i o 1, Karotten, Art i -
s c h o c k e n , T a f e I t r a u b e n und M e I o n e n L 276/26 6. 10. 90
5. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2891/90 der Kommission über die Erteilung von
Lizenzen für die Einfuhr von vorläufig haltbar gemachten Zucht pi I z e n L 276/29 6. 10. 90
2218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Änderung
der Bekanntmachung des Bundeswahlgesetzes
in der für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag
geltenden Fassung
Vom 19. Oktober 1990
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 29. August (1 a) Der Bundeswahlausschuß besteht abweichend
1990 zu dem Vertrag vom 3. August 1990 zur Vorberei- von § 9 Abs. 2 Satz 1 aus dem Bundeswahlleiter und
tung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl acht von ihm berufenen Wahlberechtigten als Bei-
des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepu- sitzern.
blik Deutschland und der Deutschen Demokratischen (2) Parteien und andere politische Vereinigungen
Republik sowie dem Änderungsvertrag vom 20. August oder deren Landesverbände, die am 3. Oktober 1990
1990 (BGBI. II S. 813) wird die Bekanntmachung des ihren Sitz im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpom-
Bundeswahlgesetzes in der für die Wahl zum 12. Deut- mern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder
schen Bundestag geltenden Fassung vom 21. September Sachsen oder der Wahlkreise 257 bis 261 in Berlin
1990 (BGBI. 1 S. 2059) unter Berücksichtigung des Zehn- hatten, können gemeinsame Wahlvorschläge einrei-
ten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes chen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich in einem
sowie zur Änderung des Parteiengesetzes vom 8. Oktober Land nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listen-
1990 (BGBI. 1S. 2141) wie folgt geändert; der Wortlaut des vereinigungen schließen eine eigenständige Liste oder
§ 53 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung dieser eigenständige Kreiswahlvorschläge der beteiligten Par-
Bekanntmachung wird wie folgt neu bekannt gemacht: teien und anderen politischen Vereinigungen im betref-
fenden Land aus. § 6 Abs. 6 Satz 1 gilt auch für
1. Die Bekanntmachung wird wie folgt geändert: Listenvereinigungen. § 7 gilt auch für Landeslisten glei-
cher Listenvereinigungen. Soweit sich die Vorschriften
a) In Satz 1 werden die Wörter „3. September 1990"
dieses Gesetzes auf Wahlvorschläge von Parteien
durch die Wörter „ 11. Oktober 1990" ersetzt.
beziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen.
b) In Nummer 11 wird das Wort „und" durch einen Zusätzlich gilt folgendes:
Beistrich ersetzt. 1. Die Absicht zu einer Listenvereinigung ist dem Bun-
c) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt: deswahlleiter bis spätestens zum vierzigsten Tage
vor der Wahl durch die Landesleitungsorgane (Vor-
„ 12. das am 2. September 1990 in Kraft getretene stände) aller an der Liste Beteiligten schriftlich zu
Gesetz vom 29. August 1990 (BGBI. II S. 813) erklären. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge
und". können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurück-
d) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 ange- nehmen. Die Regelung über die Beteiligungs-
fügt: anzeige (§ 18 Abs. 2) bleibt unberührt.
„ 13. das am 11 . Oktober 1990 in Kraft getretene 2. Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am
Gesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. siebenunddreißigsten Tage vor der Wahl auch fest,
2141)." ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung
vorliegen.
2. § 53 des Bundeswahlgesetzes lautet wie folgt: 3. Über die Aufstellung von Bewerbern und ihre Rei-
henfolge bei Listenwahlvorschlägen ist in gemein-
,,§ 53 samen Mitglieder- oder Vertreterversammlungen zu
Übergangsregelungen beschließen.
für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag 4. Wahlvorschläge müssen von den jeweils zuständi-
gen Vorständen aller beteiligten Parteien oder
(1) § 6 Abs. 6 Satz 1 erste Alternative gilt mit der
anderen politischen Vereinigungen unterzeichnet
Maßgabe, daß bei der Verteilung der Sitze auf die
sein.
Landeslisten nur Parteien berücksichtigt werden, die
mindestens 5 vom Hundert der abgegebenen gültigen 5. Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibrin-
Zweitstimmen entweder im Gebiet der Länder Schles- gung von Unterstützungsunterschriften nach § 20
wig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 befreit, wenn
Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, mindestens die Hälfte der an ihr beteiligten Parteien
Baden-Württemberg, Bayern und Saarland sowie der und anderen politischen Vereinigungen in der
Wahlkreise 249 bis 256 in Berlin oder im Gebiet der Volkskammer vertreten waren oder in einem Land-
Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, tag vertreten sind.
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie der 6. Für die Wahl nach Landeslisten sind im Stimmzettel
Wahlkreise 257 bis 261 in Berlin erhalten haben. bei Listenvereinigungen neben deren Namen die
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2219
Kurzbezeichnung oder das Kennwort der daran 4. In § 28 tritt
Beteiligten aufzunehmen.
a) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzig-
(3) Die in den nachstehend genannten Bestimmun- sten Tages der dreißigste Tag,
gen dieses Gesetzes festgelegten Fristen werden für
b) in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzig-
die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag wie folgt abge-
kürzt: sten Tages der vierundzwanzigste Tag,
1. In § 18 tritt c) in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten
Tages der zwanzigste Tag.
a) in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des neunzigsten
Tages der vierzigste Tag, 5. In § 29 tritt
b) in Absatz 4 an Stelle des zweiundsiebzigsten a) in Absatz 1 an Stelle des vierunddreißigsten
Tages der siebenunddreißigste Tag. Tages der zwanzigste Tag,
2. In § 19 tritt an Stelle des sechsundsechzigsten
Tages der vierunddreißigste Tag. b) in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des dreißigsten
Tages der sechzehnte Tag,
3. In § 26 tritt
c) in Absatz 3 an Stelle des sechsundzwanzigsten
a) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzig-
Tages der fünfzehnte Tag.
sten Tages der dreißigste Tag,
b) in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzig- (4) § 18 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß auch
sten Tages der vierundzwanzigste Tag, die Vertretung in der Volkskammer zu berücksichtigen
c) in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten ist und die Wörter „mit mindestens fünf Abgeordneten"
Tages der zwanzigste Tag. entfallen."
Bonn, den 19. Oktober 1990
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
2220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1990
Vom 16. Oktober 1990
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den (3) Hessen leistet zusätzlich auf seinen vorläufigen Aus-
Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fas- gleichsbeitrag zum Steuer- und Finanzausgleich monatli-
sung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 che Vorauszahlungen von 7 542 000 DM an die Bundes-
S. 94) verordnet der Bundesminister der Finanzen: kasse Bonn, die am 15. eines jeden Monats fällig werden.
(4) Bremen leistet im Zahlungsverkehr nach den Absät-
§ 1
zen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer.
und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1990 Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil
seiner Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung
Finanzausgleich überweist der Bundesminister der Finan-
und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Aus-
zen an monatlichen Vorauszahlungen 36 054 000 DM, die
gleichsjahr 1990 wird der Zahlungsverkehr nach § 14
am 15. eines jeden Monats fällig werden.
Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die
Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanz- (5) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbe-
behörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden hörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bundes-
Hundertsätze erhöht oder vermindert wird: minister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine
Baden-Württemberg 83,4 vom Hundert Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens
Bayern 65,0 vom Hundert des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden
Berlin 53, 1 vom Hundert gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats
Bremen zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet.
Hamburg 86,8 vom Hundert
Hessen 100,0 vom Hundert §2
Niedersachsen 5,6 vom Hundert
Nordrhein-Westfalen 68,8 vom Hundert Berlin-Klausel
Rheinland-Pfalz 54,0 vom Hundert Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Saarland 15,0 vom Hundert tungsgesetzes in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über
Schleswig-Holstein 24,2 vom Hundert den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern auch im
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläufi- Land Berlin.
gen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des
Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies §3
aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Ein- Inkrafttreten
nahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens
abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkom- Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der Ver-
men ist unverzüglich durchzuführen. kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Oktober 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2221
Verordnung
über die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
(Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung - JArbSchUV)
Vom 16. Oktober 1990
Auf Grund des § 46 Abs. 1 und des § 72 Abs. 3 Satz 2 berechtigten ausgefüllt und von diesem und dem Jugend-
des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 lichen unterschrieben, dem Arzt bei der Untersuchung
(BGBI. 1 S. 965) verordnet der Bundesminister für Arbeit vorgelegt werden.
und Sozialordnung:
§4
§ 1
Untersuchungsbogen
Durchführung der Untersuchungen
{1) Für die Aufzeichnung der Ergebnisse einer Erstun-
(1) Der Arzt, der einen Jugendlichen nach den§§ 32 bis 35 tersuchung hat der Arzt einen Untersuchungsbogen nach
oder nach § 42 des Jugendarbeitsschutzgesetzes unter- dem Muster der Anlage 2 in weißer Farbe, für die Aufzeich-
sucht, hat unter Berücksichtigung der Krankheitsvorge- nung der Ergebnisse einer Nachuntersuchung einen
schichte des Jugendlichen auf Grund der Untersuchungen Untersuchungsbogen nach dem Muster der Anlage 2a in
zu beurteilen, ob dessen Gesundheit und Entwicklung roter Farbe zu verwenden.
durch die Ausführung bestimmter Arbeiten oder durch die
Beschäftigung während bestimmter Zeiten gefährdet wird, (2) Der Arzt hat die Untersuchungsbogen 10 Jahre
ob eine außerordentliche Nachuntersuchung oder eine aufzubewahren.
Ergänzungsuntersuchung erforderlich ist oder ob be-
sondere der Gesundheit dienende Maßnahmen nötig sind §5
(§ 37 Jugendarbeitsschutzgesetz).
Ärztliche Mitteilung
(2) Als Tag der Untersuchung (§ 32 Abs. 1 Nr. 1, § 33 an den Personensorgeberechtigten
Abs. 1 und § 34 Jugendarbeitsschutzgesetz) gilt der Tag
Für die ärztliche Mitteilung an den Personensorge-
der abschließenden Beurteilung.
berechtigten nach § 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutz-
gesetzes hat der Arzt bei einer· Erstuntersuchung einen
Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 in weißer Farbe,
§2 bei einer Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem
Muster der Anlage 3a in roter Farbe zu verwenden.
Untersuchungsberechtigungsschein
Die Kosten einer Untersuchung werden vom Land (§ 44
Jugendarbeitsschutzgesetz) nur erstattet, wenn der Arzt §6
der Kostenforderung einen von der nach Landesrecht
Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
zuständigen Stelle ausgegebenen Untersuchungsberech-
tigungsschein beifügt. Für die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber
nach § 39 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes hat
§3 der Arzt bei einer Erstuntersuchung einen Vordruck nach
dem Muster der Anlage 4 in weißer Farbe, bei einer
Erhebungsbogen
Nachuntersuchung einen Vordruck nach dem Muster der
Zur Vorbereitung einer Untersuchung nach § 32 Abs. 1 Anlage 4a in roter Farbe zu verwenden.
des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Erstuntersuchung)
erhält der Jugendliche von der nach Landesrecht zuständi-
gen Stelle einen Erhebungsbogen nach dem Muster der §7
Anlage 1 in weißer Farbe, zur Vorbereitung einer Unter-
Berlin-Klausel
suchung nach § 33 Abs. 1 , §§ 34, 35 Abs. 1 oder § 42 des
Jugendarbeitsschutzgesetzes (Nachuntersuchung) einen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Erhebungsbogen nach dem Muster der Anlage 1a in roter tungsgesetzes in Verbindung mit § 71 des Jugendarbeits-
Farbe. Der Erhebungsbogen soll, vom Personensorge- schutzgesetzes auch im Land Berlin.
2222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§8 Gleichzeitig tritt die Verordnung über die ärztlichen Unter-
Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift suchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom
2. Oktober 1961 (BGBI. 1 S. 1789), geändert durch Ver-
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die ordnung vom 5. September 1968 (BGBI. 1 S. 1013), außer
Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2223
Anlage 1
Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- vom Personensorgeberechtlgten auszufallen und von Ihm und dem Jugendlichen zu unterschreiben;•
dem Arzt vom Jugendlichen bei der Untersuchung vorzulegen -
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendllchen
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
·----··--·- -·---·--·
Beabsichtigte berufliche Tätigkeit
Name, Vorname, Postanschrltt des Personensorgeberechtlgten (falls abweichend von der Postanschrift des Jugendllchen)
nein unbekannt Ja
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
• • •
männlich
•
weiblich
•
1 Fem ilienvorgeschichte
Bei den Eltern und Geschwistern sind folgende Krankheiten/Behinderungen bekannt:
Allergie
• • •
Asthma
• •
Hautkrankheiten
• • •
Zuckerkrankheit
• • •
Bluthochdruck
• • •
Herz-Kreislauf-Krankheiten
• • •
Anfalls leiden
• •
2
andere Krankheiten/Behinderungen
• • • welche:
Vorgeschichte dH Jugendlichen
2.1 Krankheiten/Behinderungen
Rheumatisches Fieber
• • •
wiederholt Mandelentzündungen
• • •
wiederholt Bronchitis
• • •
Allergien
• • •
Asthma
• • •
Hautkrankheiten
• • •
Augenkrankheiten
• • •
Ohrenkrankheiten
• • •
Magen-Darm-Krankheiten
• • •
Blasen-Nieren-Krankheiten
• • •
Wirbelsäulen-Krankheiten
• • •
andere Knochen-Gelenk-Krankheiten
• • •
Zuckerkrankheit
• • •
• Die Angaben sind freiwillig; sie ermOgllchen dem Arzt eine zuverllsalgere Beurteilung.
2224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 1 -2-
nein unbekannt ja
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
• • •
Herz-Kreislauf-Krankheiten
• • •
Anfallsleiden
• • •
andere Krankheiten/Behinderungen
• • • welche:
2.2 angeborene Schäden/Behinderungen
• • welche:
2.3 Operationen
• • welche:
wann:
noch Beschwerden
• • welche:
2.4 Unfälle
• • welche:
wann:
noch Beschwerden/Folgen
2.5 Häufige Beschwerden
• • welche:
Husten/Auswurf
• •
Atemnot
• •
Schwindel
• •
Ohnmacht
• •
Kopfschmerz
• •
Übelkeit/Erbrechen
• •
Schlafstörungen
• •
Allergische Reaktionen
• •
Hautausschläge
• •
sonstige
bei weiblichen Jugendlichen:
• • welche:
Zyklusst0rungen, erhebliche
Menstruationsbeschwerden
• •
2.6 Zur Zeit sonstige Beschwerden
• • welche:
2.7 Zur Zeit in ärztlicher Behandlung
• • Grund:
2.8 Regelmäßige Medikamenteneinnahme
• • welche:
nein gelegentlich täglich
2.9 Alkoholkonsum
• • •
2.10 Rauchen
• • •
nein ja
2.11 Uneingeschränkte Teilnahme am Schulsport
• •
Andere regelmäßige sportliche Betätigung
• • Sportart:
(Datum) (Unterschrift d. Personensorgeberechtigten) (Unterschrift des Jugendlichen)
Hinweis: Bitte - falls vorhanden - zur Untersuchung mitbringen:
Impfnachweise, Sehhilfen, Allergiepaß, Feststellungsbescheide über Behinderungen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2225
Anlage 1a
(Farbe: rot)
Erhebungsbogen für die Nachuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
- vom Personensorgeberechtlgtsn auszutollen und von Ihm und dem Jugendllchen zu unterschreiben;•
vom Jugendlichen mit der lrztllchen Mitteilung Ober die Erstuntersuchung dem Arzt bei der Nachuntersuchung vorzulegen -
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
D Erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG)
D Andere Nachuntersuchung (§§ 34, 35 oder 42 JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Name, Vorname, Postanschrift des Personenberechtlgten (falls abweichend von der Postanschrift des Jugendlichen)
Berufliche Tätigkeit:
mit Ausbildung neinD jaD
Name und Anschrift des Arbeitgebers
Bisherige Untersuchungen nach dem JArbSchG (Jahr und Monat)"*
Name und Anschrift des Arztes**
nein ja
• •
1 Vorgeschichte des Jugendlichen (seit der letzten Untersuchung nach dem JArbSchG)
1.1 Krankheiten/Behinderungen
• • welche:
Operationen
• • welche:
wann:
noch Beschwerden
• • welche:
Unfälle
• • welche:
wann:
noch Beschwerden/Folgen
• • welche:
Arbeitsunfähigkeit insgesamt 1 - 6 Tage
•
7 -14 Tage
mehr als 14 Tage
•D
1.2 Häufige Beschwerden
Husten/Auswurf
• •
Atemnot
• •
Schwindel
• •
Ohnmacht
• •
• Die Angaben sind freiwillig; sie ermöglichen dem Arzt eine zuverlässigere Beurteilung.
•• Aus der .Arztlichen Mitteilung• zu entnehmen
2226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 1a -2-
(Farbe: rot)
nein unbekannt ja
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
• • •
Kopfschmerz
• •
Übelkeit/Erbrechen
• •
Schlafstörungen
• •
Allergische Reaktionen
• •
Hautausschläge
• •
sonstige
• • welche:
bei weiblichen Jugendlichen:
Zyklusstörungen, erhebliche
Menstruationsbeschwerden
• •
1.3 Zur Zeit sonstige Beschwerden
• • welche:
1.4 Zur Zeit in ärztlicher Behandlung
• • Grund:
1.5 Regelmäßige Medikamenteneinnahme
• • welche:
1.6 Regelmäßig sportliche Betätigung
• • Sportart:
nein gelegentlich täglich
1.7 Alkoholkonsum
• • •
1.8 Rauchen
• • •
2 Arbeitsvorgeschichte
2.1 Weg zur Arbeitsstätte und zurück
Dauer
(Stunden) • • • •
unter 1 1-2 2-3 Ober 3
•zu Fuß
•Fahrrad
•öffentliche
•
Fahrge-
•
Motor-
Verkehrsmittel meinschaft fahrzeug
2.2 Beginn der Arbeitszeit (Uhrzeit) 1
Ende der Arbeitszeit (Uhrzeit) 1
Wechselschicht
• •
2.3 Welche beruflichen Arbeiten wurden bisher überwiegend ausgeführt?
2.4 Sind seit Arbeitsaufnahme gesundheitliche Beschwerden aufgetreten?
D D welche: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2.5 Werden die Beschwerden mit der ausgeübten Tätigkeit in Verbindung gebracht?
• •
2.6 Ist ein Ausbildungs-/Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen worden?
D D weshalb: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
2.7 Ist deswegen eine ärztliche Beratung/Untersuchung erfolgt?
• •
2.8 Erfolgten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen?
• • •
(Datum) (Unterschrift d. Personenaorgeberechtigten) (Unterschrift des Jugendlichen)
Hinweis: Bitte - falls vorhanden - zur Untersuchung mitbringen:
Impfnachweise, Sehhilfen, Allergiepaß, Feststellungsbescheide Ober Behinderungen.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2227
Anlage 2
Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt
Stempel des Arztes
Tag der Untersuchung
Untersuchungsbogen
Erstuntersuchung nach§ 32 Abs. 1 Jugendarbeltsschutzgesetz (JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Beabsichtigte berufliche Tätigkeit
Name, Vorname, Postanschrift des Peraonensorgeberechtigten (falls abweichend von der Postanschrift des Jugendlichen)
nein unbekannt ja
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
• • •
Erhebungsbogen liegt vor
• •
Alter des Jugendlichen (Jahre)
männlich
•
weiblich
•
Die Anamnese ist vom untersuchenden Arzt zu erheben!
1 Familienvorgeschichte
auffällig
• •
Bei den Eltern und Geschwistern sind folgende Krankheiten/Behinderungen bekannt:
Allergie
• • •
Asthma
• • •
Hautkrankheiten
• • •
Zuckerkrankheit
• • •
Bluthochdruck
• • •
Herz-Kreislauf-Krankheiten GJ • •
Anfallsleiden
• • •
2
andere Krankheiten
• • • welche:
Krankheitsvorgeschichte des Jugendlichen
auffällig
• •
2.1 Krankheiten/Behinderungen Erläuterungen (Häufigkeit; Zeitpunkt; Diagnosen)
Rheumatisches Fieber
• • •
wiederholt Mandelentzündungen
• • •
wiederholt Bronchitis
• • •
Allergien
• • •
Asthma
• • •
2228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 2 -2-
nein unbekannt ja Erläuterungen (Häufigkeit; Zeitpunkt; Diagnosen)
Zutreffendes bitte 00 ankreuzen • • •
Hautkrankheiten
• • •
Augenkrankheiten
• • •
Ohrenkrankheiten
• • •
Magen-Darm-Krankheiten D D •
Blasen-Nieren-Krankheiten
• • •
Wirbelsäulen-Krankheiten
• • •
andere Knochen-Gelenk-Krankheiten
• • •
Zuckerkrankheit
• • •
Herz-Kreislauf-Krankheiten
• • •
Anfallsleiden
• • •
andere Krankheiten/Behinderungen
• • • welche:
2.2 angeborene Schäden/Behinderungen
• • welche:
2.3 Operationen
• • welche:
wann:
noch Beschwerden
• • welche:
2.4 Unfälle
• • welche:
wann:
2.5
noch Beschwerden/Folgen
Häufige Beschwerden
• • welche:
Husten/Auswurf
• •
Atemnot
• •
Schwindel
• •
Ohnmacht
• •
Kopfschmerz
• •
Übelkeit/Erbrechen
• •
Schlafstörungen
• •
Allergische Reaktionen
• •
Hautausschläge
• •
sonstige
bei weiblichen Jugendlichen:
• • welche:
Zyklusst0rungen, erhebliche
Menstruationsbeschwerden
• •
2.6 Zur Zeit sonstige Beschwerden
• • welche:
2.7 Zur Zeit in ärztlicher Behandlung
• • Grund:
2.8 Zur Zeit eingenommene Medikamente
• • welche:
nein gelegentlich täglich
2.9 Alkoholkonsum
• • •
2.10 Rauchen
• • •
2.11 Drogen
• • • welche:
nein ja
2.12 Uneingeschränkte Teilnahme am Schulsport D •
Andere regelmäßige sportliche Betätigung
• • Sportart:
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2229
-3- Anlage 2
Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt
1Name, Vorname dea Jugendlichen
Tag der Untersuchung _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
Nr. Befund Erläuterungen
3 Untersuchungen
Klstchen neben den Ordnungsnummern
nur ankreuzen, wenn aufgrund des
nebenstehenden Befundes die Ausübung
bestimmter Arbeiten rar gesundheits-
geflhrdend gehalten wird (s. Abschnitt 4
- Beurteilung - Ziffer 4.1 - 4.10).
3.1 D Metrische Angaben Größe (cm)
Gewicht (teilbekleidet) (kg)
3.2 • Ernährungszustand
•unauffällig
•
adipös
•
reduziert
3.3 • Entwicklungszustand
•alters-
•
deutlich
•
deutlich
entsprechend verfrüht verspätet
3.4
• Muskulatur
•mittel
•
kräftig
•
schwach
3.5
• Haut
•unauffällig
•
Ekzem
•
Akne
•
sonstiges
3.6
• Nahvisus
•unauffällig
•rechts
•
links
eingeschränkt eingeschränkt
Sehhilfe vorhanden
•ja
•nein
mit Sehhilfe
•ausreichend
•rechts
•
links
korrigiert eingeschränkt eingeschränkt
3.7 D Fernvisus
•unauffällig
•rechts
•
links
eingeschränkt eingeschränkt
Sehhilfe vorhanden
•ja
•
nein
mit Sehhilfe
•ausreichend
•
rechts
•
links
korrigiert eingeschränkt eingeschränkt
3.8
• Farbtüchtigkeit
(pseudoisochromatische
•unauffällig
•
roVgrün
•
andere
Farbentafeln oder gestört Störung
Testgerät)
3.9
• Hörvermögen
•unauffällig
•
rechts
•
links
eingeschränkt eingeschränkt
3.10 D Nasenatmung
•unauffällig
•
behindert
•
Septum-
•
Rhinitis
deviation
3.11 • Zähne
•unauffällig
•
behandlungsbedürftig
3.120 Schilddrüse
•unauffällig
•
verändert
3.13 D Brustkorb •unauffällig
•
verändert
2230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 2 -4-
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
Nr. Befund Erläuterungen
Kästchen neben den Ordnungsnummern
nur ankreuzen, wenn aufgrund des
nebenstehenden Befundes die Ausübung
bestimmter Arbeiten für gesundheits-
gefAhrdend gehalten wird (s. Abschnitt •
- Beurteilung - Ziffer •.1 - •.10).
3.14 D Lungen
•
unauffällig
• 0
Nebengeräusche sonstiges
3.15 D Herz-Kreislauf
•
unauffällig
•
Rhythmus-
•path.
•
sonstiges
störungen Geräusch
Puls im Sitzen (n/min)
Blutdruck im Sitzen (systolisch) (mmHg)
Blutdruck im Sitzen (diastolisch) (mmHg)
3.160 Periphere Durchblutung
•
unauffällig
•
gestört
•Krampfadern
3.17 • Abdomen
•
unauffällig
•
Druckschmerz
0
Bruch/-anlage
•
path. Resistenz
•sonstiges
3.1aD Leber
•
unauffällig
•
vergrößert
•Druckschmerz
3.19 • Urogenitalorgane
•
unauffällig
•
Nierenlager
•sonstiges
klopfempfindlich
3.20 D Wirbelsäule •
unauffällig
•
deformiert
•schmerzhaft
•
Bewegungs-
einschränkung
3.21 0 Obere Gliedmaßen
•
unauffällig
•
verändert
•Bewegungs-
einschränkung
3.22D Grobe Kraft
•
unauffällig
•
beeinträchtigt
3.230 Untere Gliedmaßen
•
unauffällig
•
verändert
0
Bewegungs-
einschränkung
3.240 Peripheres und zen-
trales Nervensystem
•
unauffällig
•
auffällig
•motorische
•
sensible
Störung Störung
3.25 • Gleichgewichtssinn
(Romberg)
•
unauffällig
•
auffällig
3.260 Psyche
•
unauffällig
•
grobe Auffälligkeit
3.21 • Urin (Teststreifen)
•
unauffällig
•
Epos
•Z pos
•
Ery. pos
•
UBG vermehrt
3.2aO sonstige wichtige Befunde
Ergänzungsuntersuchung erforderlich
•
nein
•ja
Datum der Veranlassung
Grund-----------------------------------------------
Fachrichtung Arbeitsmedizin
• Innere Medizin •
Augenkrankheiten
• Nervenheilkunde •
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
• Orthopädie •0
Hautkrankheiten
• sonstiges Gebiet
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2231
-5- Anlage 2
Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt
Erstuntersuchung nach§ 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
4 Beurteilung
Name, Vorname, Geburtsdatum dea Jugendlichen
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Zutreffendes bitte 00 ankreuzen
Aufgrund der Untersuchung halte ich die Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten für
gefährdet•
•entfällt
•
ja
Es ist zu erwarten, daß diese Arbeiten die Gesundheit vorübergehend dauernd gefährden.
4.1 Arbeiten überwiegend im
• •
- Stehen
• •
-Gehen
• •
- Sitzen
• •
-Bücken
• •
- Hocken
• •
- Knien
• •
4.2 Arbeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen
von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel
• •
4.3 Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider
-Hände
• •
-Arme
• •
- Beine
erfordern.
• •
4.4 Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr
• •
4.5 Arbeiten überwiegend bei
-Kälte
• •
- Hitze
• •
- Nässe
• •
-Zugluft
• •
- starken Temperaturschwankungen
• •
• Nach § 4'0 Aba. 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beachAftlgt werden.
2232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 2 -6-
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen vorObergehend dauernd
• •
4.6 Arbeiten unter Einwirkung von
-Lärm
• •
- mechanischen Schwingungen/Erschütterungen
auf die Hände und Arme
• •
auf den ganzen Körper
• •
4.7 Arbeiten mit besonderer Belastung der Haut
• •
4.8 Arbeiten mit besonderer Belastung der Schleimhäute
der Atemwege durch Stäube, Gase, Dämpfe, Rauche
• •
4.9 Arbeiten, die
- volle Sehkraft ohne Sehhilfe
• •
- Farbtüchtigkeit
• •
erfordern.
4.10 Sonstige Arbeiten:
• •
Das wesentliche Ergebnis der Untersuchung ist
• Normbefund
Eine außerordentliche Nachuntersuchung nach § 35 Abs. 1 JArbSchG wird angeordnet D
nach Ablauf von Monaten
spätestens bis zum
Es wird empfohlen, daß der Jugendliche sich möglichst bald
wegen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
einem Arzt f ü r - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Zahnarzt vorstellt.
Empfehlungen:------------------------------------------
(Ort, Datum der abschließenden Beurteilung) (Unterschrift d. untersuchenden Arztes)
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2233
Anlage 2a
Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt (Farbe: rot)
Stempel des Arztes
Tag der Untersuchung
Untersuchungsbogen
Zutreffendes bitte 00 ankreuzen
D Erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG) D Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG)
Weitere Nachuntersuchung (§ 34 JArbSchG) D Angeordnete Nachuntersuchung (§ 42 JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Name, Vorname, Postanschrift des Personensorgeberechtlgten (falls abweichend von der Postanschrift des Jugendlichen)
Berufliche Tätigkeit:
mit Ausbildung neinD jaO
Name und Anschrift des Arbeitgebers
Bisherige Untersuchungen nach dem JArbSchG (Jahr und Monat)*
Name und Anschrift des Arztes•
nein ja
Erhebungsbogen liegt vor
• •
Alter des Jugendlichen (Jahre)
männlich
•
weiblich
•
Die Anamnese ist vom untersuchenden Arzt zu erheben!
1 Vorgeschichte des Jugendlichen (seit der letzten Untersuchung nach dem JArbSchG)
1.1 Krankheiten/Behinderungen
• • welche:
Operationen
• • welche:
wann:
noch Beschwerden
• • welche:
Unfälle
• • welche:
wann:
noch Beschwerden/Folgen
• • welche:
Arbeitsunfähigkeit insgesamt 1-6 Tage
•
7-14Tage
•
mehr als 14 Tage D
• Aus der .Ärztlichen Mitteilung" zu entnehmen
2234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 2a -2-
(Farbe: rot)
nein unbekannt ja
Zutreffendes bitte 00 ankreuzen • • •
1.2 Häufige Beschwerden:
Husten/Auswurf
• •
Atemnot
• •
Schwindel
• •
Ohnmacht
• •
Kopfschmerz
• •
Übelkeit/Erbrechen
• •
Schlafstörungen
• •
Allergische Reaktionen
• •
Hautausschläge
• •
sonstige
• • welche:
bei weiblichen Jugendlichen:
Zyklusstörungen, erhebliche
Menstruationsbeschwerden
• •
1.3 Zur Zeit sonstige Beschwerden
• • welche:
1.4 Zur Zeit in ärztlicher Behandlung
• • Grund:
1.5 Regelmäßige Medikamenteneinnahme
• • welche:
1.6 Regelmäßige sportliche Betätigung
• • Sportart:
nein gelegentlich täglich
1.7 Alkoholkonsum
• • •
1.8 · Rauchen
• • •
1.9 Drogen
• • • welche:
2 Arbeitsvorgeschichte
2.1 Weg zur Arbeitsstätte und zurück
Dauer
(Stunden)
•
unter 1
•1-2
•
2-3
•
Ober 3
•
zu Fuß
•Fahrrad
•
öffentliche
•
Fahrgemein-
•
Motor-
Verkehrsmittel schaft fahrzeug
2.2 Beginn der Arbeitszeit (Uhrzeit)
Ende der Arbeitszeit (Uhrzeit) 1
Wechselschicht
• •
2.3 Welche beruflichen Arbeiten wurden bisher überwiegend ausgeführt?
2.4 Sind seit Arbeitsaufnahme
gesundheitliche Beschwerden aufgetreten?
• • welche:
2.5 Werden die Beschwerden mit der ausge-
0bten Tätigkeit in Verbindung gebracht?
• •
2.6 Ist ein Ausbildungs-/Arbeitsverhältnis aus ge- D
sundheitl. Gründen abgebrochen worden?
• weshalb
2.7 Ist deswegen eine ärztliche Beratung/
Untersuchung erfolgt?
• •
2.8 Erfolgten arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchungen?
• • •
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2235
-3- Anlage 2a
(Farbe: rot)
Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt
Tag der Untersuchung ______________
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
Nr. Befund Erläuterungen
3 Untersuchungen
K&atchen neben den Ordnungsnummern
nur ankreuzen, wenn aufgrund des
neb41nstehenden Befundes die Ausübung
bestimmter Arbeiten tor geeundheits-
gel&hrdend gehalten wird (s. Abschnitt 4
- Beurteilung Ziffer -4.1 4.10).
3.1 Metrische Angaben Größe (cm)
Gewicht (teilbekleidet) (kg)
3.2 Ernährungszustand
unauffällig
•
adipös
•
reduziert
3.3 D Entwicklungszustand
alters-
•
deutlich
•
deutlich
entsprechend verfrüht verspätet
3.4 • Muskulatur
mittel
•kräftig
•
schwach
3.5 • Haut
unauffällig
•Ekzem
•
Akne
•
sonstiges
3.6 Nahvisus
unauffällig rechts
•
links
eingeschränkt eingeschränkt
Sehhilfe vorhanden
ja
•nein
mit Sehhilfe
ausreichend
•
rechts
•
links
korrigiert eingeschränkt eingeschränkt
3.7 D Fernvisus
unauffällig
•
rechts
•
links
eingeschränkt eingeschränkt
Sehhilfe vorhanden
•
ja
•
nein
mit Sehhilfe
•
ausreichend
•
rechts
•
links
korrigiert eingeschränkt eingeschränkt
3.8
• Farbtüchtigkeit
(pseudoisochromatische
•
unauffällig
•
roVgrOn
•
andere
Farbentafeln oder gestört Störung
Testgerät)
3.9 • Hörvermögen D
unauffällig
•
rechts
•
links
eingeschränkt eingeschränkt
3.10 0 Nasenatmung
•
unauffällig
•
behindert
•
Septum-
•
Rhinitis
deviation
3.11 D Zähne
•
unauffällig
•
behandlungsbedOrftig
3.12 Schilddrüse D
unauffällig
•
verändert
3.130 Brustkorb
•
unauffällig
•
verändert
2236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
-4- Anlage 2a
(Farbe: rot)
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
Nr. Befund Erläuterungen
Kllstchen neben den Ordnungsnummern
nur ankreuzen, wenn aufgrund des
nebenstehenden Befundes die Ausübung
bestimmter Arbeiten tor gesundhelts-
gefAhrdend gehalten wird (a. Abschnitt 4
- Beurteilung Zitter 4.1 - 4.10).
3.140 Lungen •
unauffällig
0
Nebengeräusche sonstiges
3.15 Herz-Kreislauf
•
unauffällig
•
Rhythmus-
•path.
•
sonstiges
Störungen Geräusch
Puls im Sitzen (n/mln)
Blutdruck im Sitzen (systolisch) (mmHg)
Blutdruck Im Sitzen (diastolisch) (mmHg)
3.160 Periphere Durchblutung •
unauffällig
•
gestört
•Krampfadern
3.17 • Abdomen
•
unauffällig
0
Druckschmerz
0
Bruch/-anlage
•
path. Resistenz
•sonstiges
3.180 Leber
•
unauffällig
•
vergrößert
•Druckschmerz
3.190 Urogenitalorgane
•
unauffällig
•
Nierenlager
0
sonstiges
klopfempfindlich
3.20 0 Wirbelsäule
•
unauffällig
0
deformiert
•schmerzhaft
•
Bewegungs-
einschränkung
3.21 0 Obere Gliedmaßen
•
unauffällig
0
verändert
0
Bewegungs-
einschränkung
3.22D Grobe Kraft
•
unauffällig
•
beeinträchtigt
3.230 Untere Gliedmaßen
•
unauffällig
0
verändert
•Bewegungs-
einschränkung
3.24 Peripheres und zentrales
Nervensystem
•
unauffällig
•
auffällig
•motorische
•
sensible
Störung Störung
3.25 Gleichgewichtssinn
(Romberg)
•
unauffällig
•
auffällig
3.260 Psyche
•
unauffällig
0
grobe Auffälligkeit
3.21D Urin (Teststreifen)
•
unauffällig
•
Epos
•Z pos
•
Ery. pos
•
UBG vermehrt
3.28 sonstige wichtige Befunde
Ergänzungsuntersuchung
erforderlich
•
nein
•
ja
Datum der Veranlassung
Grund
Fachrichtung Arbeitsmedizin
• Innere Medizin
•
Augenkrankheiten
• Nervenheilkunde D
Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde D Orthopädie
•
Hautkrankheiten
• sonstiges Gebiet D
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2237
-5- Anlage 2a
(Farbe: rot)
Zum Verbleib beim untersuchenden Arzt
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
4 Beurteilung
D Erste Nachuntersuchung (§ 33 JArbSchG)
D Weitere Nachuntersuchung (§ 34 JArbSchG)
D Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG)
D Angeordnete Nachuntersuchung (§ 42 JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Aufgrund der Untersuchung halte ich die Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten für
gefährdet*
•
entfällt
•
ja
Es ist zu erwarten, daß diese Arbeiten die Gesundheit vorübergehend dauernd gefährden.
• •
4.1 Arbeiten überwiegend im
- Stehen
• •
- Gehen
• •
- Sitzen
• •
- Bücken
• •
- Hocken
• •
- Knien
• •
4.2 Arbeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen
von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel
• •
4.3 Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider
-Hände
• •
-Arme
• •
- Beine
erfordern.
• •
4.4 Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr
• •
• Nach § 40 Abs. 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden.
2238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
-6- Anlage 2a
(Farbe: rot)
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen vorübergehend dauernd
• •
4.5 Arbeiten überwiegend bei
- Kälte
• •
- Hitze
• •
- Nässe
• •
- Zugluft
• •
- starken Temperaturschwankungen
• •
4.6 Arbeiten unter Einwirkung von
-lärm
• •
- mechanischen Schwingungen/Erschütterungen
auf die Hände und Arme
• •
auf den ganzen Körper
• •
4.7 Arbeiten mit besonderer Belastung der Haut
• •
4.8 Arbeiten mit besonderer Belastung der Schleimhäute
der Atemwege durch Stäube, Gase, Dämpfe, Rauche
• •
4.9 Arbeiten, die
- volle Sehkraft ohne Sehhilfe
• •
- Farbtüchtigkeit
• •
erfordern.
4.10 Sonstige Arbeiten:
• •
Das wesentliche Ergebnis der Untersuchung ist
• Normbefund
Eine außerordentliche Nachuntersuchung nach § 35 Abs. 1 JArbSchG wird angeordnet D
nach Ablauf von Monaten
spätestens bis zum
Es wird empfohlen, daß der Jugendliche sich möglichst bald
wegen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
einem Arzt f ü r - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Zahnarzt vorstellt.
Empfehlung_~n: - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Ort, Datum der abschließenden Beurteilung) (Unterschrift d. untersuchenden Arztes)
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2239
Anlage 3
Stempel des Arztes
Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Postleitzahl, Wohnort, Straße, Hausnummer
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
Aufgrund der Untersuchung halte ich die Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten für
gefährdet*
•entfällt
•
ja
Es ist zu erwarten, daß diese Arbeiten die Gesundheit vorübergehend dauernd gefährden.
• •
4.1 Arbeiten Ob~rwiegend im
- Stehen
• •
- Gehen
• •
- Sitzen
• •
- Bücken
• •
-Hocken
• •
- Knien
• •
4.2 Arbeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen
von lasten ohne mechanische Hilfsmittel
• •
4.3 Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider
- Hände
• •
-Arme
• •
- Beine
• •
erfordern.
4.4 Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr
• •
• Nach § 40 Aba. 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden.
2240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 3 -2-
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen vorObergehend dauernd
• •
4.5 Arbeiten Oberwiegend bei
-KAite
• •
- Hitze • •
- Nasse • •
- Zugluft • •
- starken Temperaturschwankungen
• •
4.6 Arbeiten unter Einwirkung von
-Urm
• •
- mechanischen Schwingungen/ErschOtterungen
auf die Hände und Arme
• •
auf den ganzen Körper
• •
4.7 Arbeiten mit besonderer Belastung der Haut
• •
4.8 Arbeiten mit besonderer Belastung der Schleimhäute
der Atemwege durch Stäube, Gase, Dämpfe, Rauche
• •
4.9 Arbeiten, die
- volle Sehkraft ohne Sehhilfe
• •
- FarbtOchtlgkeit
• •
erfordern.
4.10 Sonstige Arbeiten:
• •
Das wesentliche Ergebnis der Untersuchung Ist
• Normbefund
Eine außerordentliche Nachuntersuchung nach § 35 Abs. 1 JArbSchG wird angeordnet D
nach Ablauf von Monaten
spätestens bis zum
Es wird empfohlen, daß der Jugendliche sich möglichst bald
wegen-----------------------------------------------
einem Arzt fOr - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Zahnarzt vorstellt.
Empfehlungen:------------------------------------------
(Ort. Datum der abachlleBenden Beurtallung) (Unterschrift d. untenauchenden Arztes)
Zur Beachtung: Vor Ablauf dea anaten BeachlftlgungaJahrea lat eine Nachunterauchung artorderllch. Falla die Offenlliche Berufaberatung In Anapruch genommen wird,
aollle Ihr von dem Paraonenaorgeberechllglen Im lnlera... dea Jugendlichen daa voratehende Unlenauchungaargebnla mllgalalll werden.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2241
Anlage 3a
Stempel des Arztes
(Farbe: rot)
Ärztliche Mitteilung an den Personensorgeberechtigten
Zutreffendes bitte [!] ankreuzen
D Erste Nachuntersuchung (§ 33 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
D Weitere Nachuntersuchung (§ 34 JArbSchG)
D Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG)
D Angeordnete Nachuntersuchung (§ 42 JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Aufgrund der Untersuchung halte ich die Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten fOr
gefährdet•
•entfällt
•
ja
Es ist zu erwarten, daß diese Arbeiten die Gesundheit vorübergehend dauernd gefährden.
• •
4.1 Arbeiten überwiegend im
- Stehen
• •
-Gehen
• •
- Sitzen
• •
-Bücken
• •
-Hocken
• •
- Knien
• •
4.2 Arbeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen
von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel
• •
4.3 Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider
-Hände
• •
-Arme
• ·•
- Beine
erfordern.
• •
4.4 Arbeiten mit erhOhter Absturzgefahr
• •
• Nach § 40 Aba. 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beachlftigt werden.
2242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
-2- Anlage 3a
(Farbe: rot)
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen vorübergehend dauernd
• •
4.5 Arbeiten überwiegend bei
- Kälte • •
- Hitze
• •
- Nässe
• •
- Zugluft
• •
- starken Temperaturschwankungen
• •
4.6 Arbeiten unter Einwirkung von
-Lärm
• •
- mechanischen Schwingungen/Erschütterungen
auf die Hände und Arme
• •
auf den ganzen Körper
• •
4.7 Arbeiten mit besonderer Belastung der Haut
• •
4.8 Arbeiten mit besonderer Belastung der Schleimhäute
der Atemwege durch Stäube, Gase, Dämpfe, Rauche
• •
4.9 Arbeiten, die
- volle Sehkraft ohne Sehhilfe
• •
- Farbtüchtigkeit
• •
erfordern.
4._10 Sonstige Arbeiten:
• •
Das wesentliche Ergebnis der Untersuchung ist
• Normbefund
··-------------------
Eine außerordentliche Nachuntersuchung nach § 35 Abs. 1 JArbSchG wird angeordnet D
nach Ablauf von Monaten
spätestens bis zum
Es wird empfohlen, daß der Jugendliche sich möglichst bald
wegen _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
einem Arzt f ü r - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Zahnarzt vorstellt.
Empfehlungen: ________ - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -
(Ort, Datum der abschließenden Beurteilung) (Unterschrift d. untersuchenden Arztes)
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2243
Anlage 4
Diese Bescheinigung hat der Arbeitgeber nach§ 41 Abs. 1 JArbSchG aufzubewahren!
Stempel des Arztes
Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber*
Erstuntersuchung nach § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort
Zutreffendes bitte [!] ankreuzen
Aufgrund der Untersuchung halte ich die Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten für
gefährdet„
•entfällt
•
ja
Es ist zu erwarten, daß diese Arbeiten die Gesundheit vorübergehend dauernd gefährden.
• •
4.1 Arbeiten überwiegend im
- Stehen
• •
-Gehen
• •
- Sitzen
• •
- Bücken
• •
Hocken
• •
- Knien
• •
4.2 Arbeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen
von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel
• •
4.3 Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider
- Hände
• •
-Arme
• •
- Beine
• •
erfordern.
4.4 Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr
• •
• Die Bescheinigung ist dem Arbeitgeber umgehend zuzuleiten .
.. Nach § 40 Abs. 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beschAltigt werden.
2244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 4 -2-
Zutreffendes bitte ankreuzen vorübergehend dauernd
• •
4.5 Arbeiten überwiegend bei
- Kälte
• •
- Hitze
• •
- Nässe
• •
- Zugluft
• •
starken Temperaturschwankungen
• •
4.6 Arbeiten unter Einwirkung von
-lärm
• •
mechanischen Schwingungen/Erschütterungen
auf die Hände und Arme
• •
auf den ganzen Körper
• •
4.7
4.8
Arbeiten mit besonderer Belastung der Haut
• •
Arbeiten mit besonderer Belastung der Schleimhäute
der Atemwege durch Stäube, Gase, Dämpfe, Rauche
• •
4.9 Arbeiten, die
- volle Sehkraft ohne Sehhilfe
• •
- Farbtüchtigkeit
• •
erfordern.
4.10 Sonstige Arbeiten: __
• •
(Ort, Datum der abschließenden Beurteilung) (Unterschrift d. untersuchenden Arztes)
Zur Beachtung: Nach Ablaut des ersten Beschl.ftlgungsjahres hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes dar0ber vorlegen zu lassen, daß der Jugendliche
nachuntersucht worden Ist (§ 33 Abs. 1 JArbSchG).
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2245
Anlage 4a
(Farbe: rot)
Diese Bescheinigung hat der Arbeitgeber nach§ 41 Abs. 1 JArbSchG aufzubewahren!
Stempel des Arztes
Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber*
Zutreffendes bitte ~ ankreuzen
Erste Nachuntersuchung (§ 33 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Weitere Nachuntersuchung (§ 34 JArbSchG)
D Außerordentliche Nachuntersuchung (§ 35 JArbSchG)
Angeordnete Nachuntersuchung (§ 42 JArbSchG)
Name, Vorname, Geburtsdatum des Jugendlichen
Straße, Hausnum ___m
___e--r-,--p;Öisfle1ffz.at1I, Woh
Aufgrund der Untersuchung halte ich die Gesundheit des Jugendlichen durch die Ausübung nachstehend angekreuzter Arbeiten für
gefährdet**
•entfällt
•
ja
Es ist zu erwarten, daß diese Arbeiten die Gesundheit vorübergehend dauernd gefährden.
4.1
• •
Arbeiten überwiegend im
- Stehen
• •
-Gehen
• •
- Sitzen
• •
- Bücken
• •
- Hocken
• •
- Knien
• •
4.2 Arbeiten mit häufigem Heben, Tragen oder Bewegen
von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel
• •
4.3 Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider
- Hände
• •
-Arme
• •
- Beine
• •
erfordern.
4.4 Arbeiten mit erhöhter Absturzgefahr
• •
• Die Bescheinigung Ist dem Arbeitgeber umgehend zuzuleiten .
.. Nach§ 40 Abs. 1 JArbSchG darf der Jugendliche mit diesen Arbeiten nicht beschäftigt werden.
2246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 4a -2-
(Farbe: rot)
Zutreffendes bitte C!J ankreuzen vorübergehend dauernd
• •
4.5 Arbeiten überwiegend bei
-Kälte
• •
Hitze
• •
- Nässe
• •
Zugluft
•
- starken Temperaturschwankungen
• •
4.6 Arbeiten unter Einwirkung von
-Lärm
•
- mechanischen Schwingungen/Erschütterungen
auf die Hände und Arme
•
auf den ganzen Körper
• •
4.7 Arbeiten mit besonderer Belastung der Haut
• •
4.8 Arbeiten mit besonderer Belastung der Schleimhäute
der Atemwege durch Stäube, Gase, Dämpfe, Rauche
• •
4.9 Arbeiten, die
volle Sehkraft ohne Sehhilfe
• •
Farbtüchtigkeit
• •
erfordern.
4.10 Sonstige Arbeiten: _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ __
•
(Ort, Datum der abschließenden Beurteilung) (Unterschrift d. untersuchenden Arztes)
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2247
Zweiundzwanzigste Verordnung
über die Bemessung der Aufwendungen für die Leistungen
gemäß den §§ 1236 bis 1243, 1305 und 1306 der Reichsversicherungsordnung
und für die Verwaltungs- und Verfahrenskosten in der Rentenversicherung der Arbeiter
(22. Bemessungsverordnung)
Vom 16. Oktober 1990
Auf Grund des § 1390 a Abs. 2 der Reichsversiche- Schleswig-Holstein auf 3,905
rungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Oldenburg-Bremen auf 2,441
rungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Braunschweig auf 1,340
sung, der durch Artikel 1 Nr. 55 des Gesetzes vom
22. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1532) geändert worden Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,482
ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozial- Seekasse auf 0,347
ordnung nach Anhören des Verbandes deutscher Renten- und
versicherungsträger:
für 1991 (in Vomhundertteilen) vorläufig festgesetzt für die
§ 1
Der gemäß § 1390 a Abs. 1 der Reichsversicherungs- Landesversicherungsanstalt
ordnung für Maßnahmen nach den §§ 1236 bis 1243, 1305 Hannover auf 8,297
und 1306 der Reichsversicherungsordnung und für Ver- Westfalen auf 12,089
waltungs- und Verfahrenskosten den Trägern der Renten- Hessen auf 7,701
versicherung der Arbeiter zur Verfügung stehende Betrag Rheinprovinz auf 13,890
wird
Oberbayern auf 5,441
für 1990 endgültig auf 5 640 000 000 DM Niederbayern-Oberpfalz auf 3,833
und Rheinland-Pfalz auf 5,936
für 1991 vorläufig auf 5 760 000 000 DM für das Saarland auf 1,599
festgesetzt. Oberfranken und Mittelfranken auf 4,517
§2 Freie und Hansestadt Hamburg auf 2,924
Unterfranken auf 2,035
Die Anteile der einzelnen Träger der Rentenversiche-
Schwaben auf 2,838
rung der Arbeiter gemäß § 1390a Abs. 2 der Reichsver-
sicherungsordnung an dem Gesamtbetrag (§ 1) werden für Württemberg auf 8,836
1990 (in Vomhundertteilen) endgültig festgesetzt für die Baden auf 7,297
Landesversicherungsanstalt Berlin auf 3,252
Hannover auf 8,297 Schleswig-Holstein auf 3,905
Westfalen auf 1?,089 Oldenburg-Bremen auf 2,441
Hessen auf 7,701 Braunschweig auf 1,340
Rheinprovinz auf 13,892 Bundesbahn-Versicherungsanstalt auf 1,482
Oberbayern auf 5,441 Seekasse auf 0,347
Niederbayern-Oberpfalz auf 3,828 §3
Rheinland-Pfalz auf 5,936
Stellt sich nach den Rechnungsergebnissen der ersten
für das Saarland auf 1,599 neun Kalendermonate des laufenden Kalenderjahres her-
Oberfranken und Mittelfranken auf 4,518 aus, daß der Anteil einzelner Versicherungsträger (§ 2)
Freie und Hansestadt Hamburg auf 3,024 nicht ausreicht, die Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen,
Unterfranken auf 2,035 kann der Anteil überschritten werden, wenn durch Verein-
barung sichergestellt ist, daß durch entsprechende Ver-
Schwaben auf 2,740
ringerung der Aufwendungen anderer Versicherungsträger
Württemberg auf 8,836 der Gesamtbetrag (§ 1) nicht überschritten wird. Die Ver-
Baden auf 7,297 einbarung bedarf des Einvernehmens mit den Aufsichts•
Berlin auf 3,252 behörden der beteiligten Versicherungsträger.
2248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§4 §5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 13 des Hinter- in Kraft. Gleichzeitig treten die auf 1990 bezogenen Vor-
bliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes auch im schriften der 21. Bemessungsverordnung vom 25. Sep-
land Berlin. tember 1989 (BGBI. 1 S. 1790) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Sechste Verordnung
zur Änderung der Saatgutverordnung
Vom 17. Oktober 1990
Auf Grund des§ 11 Abs. 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August
1985 (BGBI. 1 S. 1633) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten:
Artikel 1
§ 49 der Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146), zuletzt
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1414),
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird nach den Worten „Saatgut von" das Wort „Schafschwingei,"
eingefügt;
b) in Satz 3 wird das Wort „Schafschwingei," gestrichen.
c) Satz 4 wird gestrichen.
2. Absatz 4 wird gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 64 des Saatgutverkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2249
Verordnung
über Zuchtorganisationen
Vom 17. Oktober 1990
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und des § 8 Abs. 1 Nr. 1 §3
des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches
S. 2493) verordnet der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten: (1) Das Zuchtbuch muß für jedes eingetragene Zuchttier
mindestens folgende Angaben enthalten:
§ 1 1. den Namen und die Anschrift des Züchters und des
Anforderungen Besitzers,
an das Personal von Zuchtorganisationen 2. das Geburtsdatum des Zuchttieres, es sein denn, daß
In einer Zuchtorganisation muß der für die Zuchtarbeit es im Falle des Absatzes 3 Satz 4 nicht bekannt ist,
Verantwortliche die Diplomprüfung in den Agrarwissen- 3. das Geschlecht des Zuchttieres,
schaften und eine zweite Staatsprüfung bestanden haben;
eine dieser Prüfungen muß als Ausbildungsschwerpunkt 4. das Kennzeichen des Zuchttieres,
die Tierproduktion umfassen. Die zuständige Behörde 5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, es sei
kann im Einzelfall zulassen, daß auf andere Weise nach- denn, daß diese im Falle des Absatzes 3 Satz 4 nicht
gewiesen wird, daß der für die Zuchtarbeit Verantwortliche bekannt sind,
die erforderliche Eignung hat. 6. bei reinrassigen Zuchttieren die Kennzeichen seiner
Großeltern,
§2
7. bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervor-
Inhalt der Zuchtbuchordnung gegangen sind, die genetischen Eltern und deren
In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln, Blutgruppen,
8. alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse
1. daß die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere und der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfeststel-
ihre für das Zuchtprogramm erforderlichen Nachkom-
lung,
men innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet wer-
den; 9. den Zeitpunkt und, soweit bekannt, die Ursache des
Abgangs und
2. daß der Züchtervereinigung die Deck- oder Besa-
mungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- 10. das Datum der ausgestellten Zuchtbescheinigungen.
oder Abfohldaten der Zuchttiere innerhalb bestimmter (2) Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches, eines
Fristen zu melden sind; Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen geordne-
3. daß in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die Eintra- ten Informationsträgers haben.
gung in das Zuchtbuch
(3) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereinigung
a) Aufzeichnungen über selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für
aa) die Kennzeichen, Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Züchterver-
einigung mehrere Zuchtprogramme durch oder werden in
bb) die Abstammung und ihr Zuchttiere mehrerer Rassen oder Zuchtrichtungen
cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die gehalten, so hat sie für jede dieser Rassen und Zuchtrich-
Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten tungen ein besonderes Zuchtbuch zu führen. Trifft sie
der Zuchttiere, unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Zuchttiere
nach Maßgabe ihrer Leistungen oder ihrer Abstammung,
b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer her- so hat sie das Zuchtbuch in entsprechende Abteilungen zu
vorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über unterteilen. Sieht die Zuchtbuchordnung vor, daß auch
aa) die genetischen Eltern, das Empfängertier und Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht
den Embryo, bekannt sind, in das Zuchtbuch eingetragen werden, so ist
für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.
bb) den Zeitpunkt der Besamung,
cc} die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertra-
gung des Embryos und §4
dd) den Namen und die Anschrift der Embryotrans- Inhalt der Zuchtregisterordnung
fereinrichtung In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,
vorgenommen werden;
1. daß die im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere
4. wie die Abstammung überprüft wird und einschließlich der zur Erzeugung von Eltern von End-
5. wer für die Meldungen nach Nummer 2 und die Auf- produkten bestimmten Tiere innerhalb bestimmter Fri-
zeichnungen nach Nummer 3 verantwortlich ist. sten gekennzeichnet werden;
2250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. daß die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, jedes Zuchtprogramm ein besonderes Zuchtregister zu
Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Tiere nach führen. Sieht die Zuchtregisterordnung vor, daß auch
Nummer 1 innerhalb bestimmter Fristen vermerkt wer- Zuchttiere, deren Geburtsdatum oder deren Eltern nicht
den; bekannt sind, in das Zuchtregister eingetragen werden, so
3. daß in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen ist für diese Tiere eine besondere Abteilung anzulegen.
Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das
Zuchtregister §6
a) Aufzeichnungen über Anforderungen an die Kennzeichnung
aa) die Kennzeichen, (1) Die im Zuchtbuch e_inzutragenden Zuchttiere sowie
bb) die Abstammung und die im Zuchtregister einzutragenden Zuchttiere und ihre für
die Durchführung des Zuchtprogramms bestimmten Nach-
cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die kommen sind
Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten
der Zuchttiere, 1 . dauerhaft so zu kennzeichnen oder
b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer her- 2. bei Pferden so genau zu beschreiben,
vorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über daß durch das Kennzeichen oder die Beschreibung ihre
aa) die genetischen Eltern, das Empfängertier und Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann. Bei Pfer-
den Embryo, den gilt die Beschreibung als Kennzeichnung und Kenn-
zeichen im Sinne dieser Verordnung.
bb) den Zeitpunkt der Besamung,
(2) Samen, Eizellen und Embryonen sind unverzüglich
cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertra- nach der Gewinnung so zu kennzeichnen, daß ihre Identi-
gung des Embryos und tät mit Sicherheit festgestellt werden kann.
dd) den Namen und die Anschrift der Embryotrans-
(3) Kälber und Lämmer sind innerhalb von acht Wochen
fereinrichtung
nach der Geburt, Ferkel vor dem Umsetzen oder Abset-
vorgenommen werden und zen, spätestens vier Wochen nach der Geburt, zu kenn-
4. wie die Abstammung überprüft wird. zeichnen. Fohlen sind vor dem Absetzen zu kennzeichnen
oder genau zu beschreiben; dabei muß zur Sicherung der
Identität des Fohlens seine Mutter anwesend sein, es sei
§ 5
denn, daß sie abgegangen ist.
Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtregisters
(1) Das Zuchtregister muß für jedes eingetragene Zucht- §7
tier mindestens folgende Angaben enthalten: Anforderungen an die Zuchtbescheinigung
1. den Namen und die Anschrift des Besitzers, Eine Zuchtbescheinigung muß mindestens enthalten:
2. das Geburtsdatum des Zuchttieres, es sein denn, daß 1. den Namen der Züchtervereinigung, die Bezeichnung
es im Falle des Absatzes 3 Satz 3 nicht bekannt ist, des Zuchtbuches und im Falle des§ 3 Abs. 3 Satz 3
3. das Geschlecht des Zuchttieres, und 4 dessen Abteilung,
4. das Kennzeichen des Zuchttieres, 2. Geburtsdatum, Rasse und Geschlecht des Zuchttieres,
5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres, es sei 3. die Art der Kennzeichnung des Zuchttieres und sein
denn, daß diese im Falle des Absatzes 3 Satz 3 nicht Kennzeichen sowie seine Zuchtbuchnummer, falls sie
bekannt sind, vom Kennzeichen abweicht,
6. bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervor- 4. den Namen und die Anschrift des Züchters und des
gegangen sind, die genetischen Eltern und deren Blut- Besitzers,
gruppen,
5. die Abstammung des Zuchttieres mit Angabe der
7. bei den im Zuchtprogramm verwendeten Zuchttieren Zuchtbuchnummern seiner Eltern, bei einem reinrassi-
das Ergebnis der Leistungsprüfungen, bei den zur gen Zuchttier auch seiner Großeltern,
Erzeugung von Endprodukten bestimmten Tieren den 6. das neueste Ergebnis der Leistungsprüfungen und der
Ort und den Zeitpunkt des letzten Stichprobentests, Zuchtwertfeststellung für das Zuchttier und seine
8. den Zeitpunkt und, soweit bekannt, die Ursache des Eltern, bei einem reinrassigen Zuchttier auch für seine
Abgangs und Großeltern, ferner die Angabe der Behörde, die den
Zuchtwert festgestellt hat,
9. das Datum der ausgestellten Herkunftsbescheinigun-
gen. 7. bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer
hervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner
(2) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches, genetischen Eltern und deren Blutgruppen,
eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen
geordneten Informationsträgers haben. 8. den Ort und das Datum der Ausstellung und
9. die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortli-
(3) Das Zuchtregister kann bei dem Zuchtunternehmen
chen oder seines Vertreters.
selbst oder in seinem Auftrag bei einer Einrichtung für
Datenverarbeitung geführt werden. Führt ein Zuchtunter- Die Angaben nach Satz 1 Nr. 6 können der Zuchtbeschei-
nehmen mehrere Zuchtprogramme durch, so hat es für nigung beigefügt sein.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2251
§8 8. den Ort und das Datum der Ausstellung,
Anforderungen an die Herkunftsbescheinigung 9. die Unterschrift des für die Zuchtarbeit Verantwortli-
chen oder seines Vertreters.
Eine Herkunftsbescheinigung muß mindestens enthal-
ten: Werden mehrere Zuchttiere derselben Zuchtlinie oder Her-
kunft von demselben Betrieb an denselben Abnehmer
1. den Namen des Zuchtunternehmens, die Bezeichnung abgegeben, so reicht es aus, wenn diese Tiere von einer
des Zuchtregisters und im Falle des§ 5 Abs. 3 Satz 3 einzigen Herkunftsbescheinigung begleitet sind.
dessen Abteilung,
2. Geburtsdatum und Geschlecht des Zuchttieres,
§9
3. die Art der Kennzeichnung des Zuchttieres und sein
Kennzeichen sowie seine Zuchtregisternummer, falls Berlin-Klausel
sie vom Kennzeichen abweicht, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
4. den Namen und die Anschrift des Betriebes, der das tungsgesetzes in Verbindung mit § 22 des Tierzuchtgeset-
Zuchttier abgibt, zes auch im Land Berlin.
5. die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Zuchtlinie oder
Herkunft, § 10
6. den Ort und den Zeitpunkt des letzten Stichproben- Inkrafttreten
tests, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
7. bei einem Zuchttier, das aus einem Embryotransfer Gleichzeitig tritt die Verordnung über Züchtervereinigun-
hervorgegangen ist, außerdem die Angabe seiner gen und Zuchtunternehmen vom 16. Dezember 1976
genetischen Eltern und deren Blutgruppen, (BGBI. 1 S. 3621) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
2252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Arzneibuchverordnung
(2. ABVÄndV)
Vom 19. Oktober 1990
Auf Grund des § 55 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes Artikel 2
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448) verordnet
der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Arzneimittel, die dem Zweiten Nachtrag zum Deutschen
Gesundheit: Arzneibuch 9. Ausgabe nicht genügen oder nicht nach
dessen Vorschriften hergestellt, geprüft oder bezeichnet
worden sind, dürfen noch bis zum 30. Juni 1992 in den
Verkehr gebracht werden, sofern sie den am 31. Dezem-
Artikel 1 ber 1990 geltenden Vorschriften entsprechen.
Das Deutsche Arzneibuch 9. Ausgabe (DAB 9) in der
Fassung der Verordnung vom 27. September 1986 Artikel 3
(BGBI. 1 S. 1610), geändert durch die Verordnung vom Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
22. September 1989 (BGBI. 1 S. 1780), wird nach Maß- tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
gabe des Zweiten Nachtrages zum Deutschen Arzneibuch gesetzes auch im Land Berlin.
9. Ausgabe (DAB 9, 2. Nachtrag) geändert. Bezugsquelle
der amtlichen Fassung des Zweiten Nachtrages zum Deut-
Artikel 4
schen Arzneibuch 9. Ausgabe ist der Deutsche Apotheker
Verlag Stuttgart. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 19. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2253
Änderungsverordnung 1990
zur Ersten bis Dritten Verordnung zur Durchführung
des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 22. Oktober 1990
Auf Grund der §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166 b des Bundesentschädigungsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen durch das BEG-
Schlußgesetz vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1315) die §§ 27 und 42 Abs. 1 und 3 sowie der § 126 geändert und
der § 166 b eingefügt worden sind, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der 1. DV-BEG
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 13. April 1966 (BGBI. 1 S. 292, 393), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar
1989 (BGBI. 1 S. 65), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. die Pflegekinder, die der Verfolgte in seine Wohnung aufgenommen hatte und für deren Unterhalt und deren
Erziehung nicht von anderer Seite laufend
ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1 . März 1978 ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1 . März 1981 ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1 . Januar 1987 ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1990 ein höherer Betrag als 850 Deutsche Mark monatlich
gezahlt wird."
2. § 7 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
,,2. wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd erwerbsunfähig sind, sofern die dauernde Erwerbs-
unfähigkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist, ohne Rücksicht auf das Lebensalter, wenn sie
nicht ein eigenes Einkommen
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1 . März 1981 von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1987 von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1990 von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich
haben;".
2254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. § 18 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. für Pflegekinder auch mit Ende des Monats, der dem Monat folgt, in dem für ihren Unterhalt und ihre Erziehung
von anderer Seite laufend
ein höherer Betrag als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 ein höherer Betrag als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 ein höherer Betrag als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 ein höherer Betrag als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 ein höherer Betrag als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 ein höherer Betrag als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981 ein höherer Betrag als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1987 ein höherer Betrag als 750 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1990 ein höherer Betrag als 850 Deutsche Mark monatlich
gezahlt wird,".
4. § 19 Abs. 1 Nr. 4 und 5 wird wie folgt gefaßt:
„4. den Fortfall der Erwerbsunfähigkeit im Falle des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und den Bezug eines Einkommens
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 von mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981 von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1987 von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1990 von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich,
5. die Zahlung eines Betrages
von mehr als 125 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Juli 1967 von mehr als 150 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1971 von mehr als 200 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Februar 1977 von mehr als 360 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1978 vor:-i mehr als 430 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1979 von mehr als 550 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. März 1981 von mehr als 650 Deutsche Mark monatlich,
ab 1. Januar 1987 von mehr als 750 Deutsche Mark monatlich und
ab 1. Januar 1990 von mehr als 850 Deutsche Mark monatlich
im Falle des§ 5 Abs. 2 Nr. 5,".
5. § 21 a wird wie folgt geändert:
Die Zahlen in der Spalte „ab 1. 1. 1990" werden ersetzt durch folgende Zahlen:
„1 148
1 148
577
437
319
287
577
864
577".
6. Die Besoldungsübersicht (Anlage 1 zu § 10) wird wie folgt geändert:
In den Abschnitten 1 bis 4 werden die Zahlen in der jeweiligen letzten Zeile (,,ab 1. 1. 1990") ersetzt durch folgende
Zahlen:
a) in Abschnitt 1 (,,Ruhegehaltfähige jährliche Dienstbezüge"):
,,32 218 40 196 53 862 70 622",
b) in Abschnitt 2 (,,Unfallruhegehalt [66½ % aus Nr. 1]"):
„21 479 26 797 35 908 47 081 ",
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2255
c) in Abschnitt 3 (,,Witwengeld [60 % aus Nr. 2]"):
,,12888 16080 21540 28248",
d) in Abschnitt 4 (,,Waisengeld [30 % aus Nr. 2]"):
,,6444 8040 10776 14124".
Artikel 2
Änderung der 2. DV-BEG
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 31. März 1966 (BGBI. 1 S. 285), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Januar 1989
(BGBI. 1 S. 65), wird wie folgt geändert:
1. § 21 a wird wie folgt geändert:
Die Zahlen in der Spalte „ab 1. 1. 1990" werden ersetzt durch folgende Zahlen:
„580
723
865
1 008
1 149
1 433".
2. § 21 b wird wie folgt geändert:
Die Zahl „ 1 305" in der Spalte „ab 1. 1. 1990" wird ersetzt durch die Zahl „ 1 338".
3. Die Besoldungsübersicht (Anlage zu den §§ 13 und 14) wird wie folgt geändert:
In den Abschnitten 1 bis 4 werden die Zahlen in der jeweiligen letzten Zeile (,,ab 1. 1. 1990") ersetzt durch folgende
Zahlen:
a) in Abschnitt 1 (,,Diensteinkommen jährlich - Einfacher Dienst"):
,,26 820 27 900 28 980 30 060 31 140 32 220",
b) in Abschnitt 2 (,,Diensteinkommen jährlich - Mittlerer Dienst"):
,,28 152 30 552 32 964 35 376 37 788 40 200",
c) in Abschnitt 3 (,,Diensteinkommen jährlich - Gehobener Dienst"):
,,34 368 37 392 40 428 43 452 46 476 49 500",
d) in Abschnitt 4 (,,Diensteinkommen jährlich - Höherer Dienst"):
„44 664 48 180 51 696 55 212 58 728 62 244 65 760".
Artikel 3
Änderung der 3. DV-BEG
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes in der Fassung des Artikels I der
Verordnung vom 28. April 1966 (BGBI. 1 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Januar 1989
(BGBI. 1 S. 65), wird wie folgt geändert:
1. § 22 a wird wie folgt geändert:
Die Zahl „2 606" in der Spalte „ab 1. 1. 1990" wird ersetzt durch die Zahl „2 630".
2. § 24 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Die Zahl „ 750" in der Spalte „ab 1. 1. 1990" wird ersetzt durch die Zahl „ 769".
3. § 33 Abs. 4 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:
„ Die seit dem 1. Januar 1987 geltenden Rentenbeträge werden ab 1. März 1988 um 2,3 v. H., ab 1. Januar 1989 um
weitere 1,4 v. H. und ab 1. Januar 1990 um weitere 4,2 v. H. erhöht, wobei der jeweils geltende Höchstbetrag gemäß
§ 33a nicht überschritten werden darf."
4. § 33a wird wie folgt geändert:
Die Zahl „2 606" in der Spalte „ab 1. 1. 1990" wird ersetzt durch die Zahl „2 630".
2256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Die Zahlen in der Spalte „ab 1. 1. 1990" werden ersetzt durch folgende Zahlen:
„1 324
1 667
137"
6. § 35 Abs. 3 bis 5 wird wie folgt geändert:
Die jeweiligen letzten Zeilen der Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefaßt:
a) in Absatz 3 Satz 1 : ,,ab 1. Januar 1990 1 205 Deutsche Mark.",
b) in Absatz 3 Satz 2: ,,ab 1. Januar 1990 137 Deutsche Mark.",
c) in Absatz 4: „ab 1. Januar 1990 435 Deutsche Mark.",
d) in Absatz 5: „ab 1. Januar 1990 568 Deutsche Mark."
7. § 38a wird wie folgt geändert:
In den Absätzen 1 bis 3 werden die jeweiligen letzten Spalten wie folgt gefaßt:
a) in Absatz 1 :
„ab
1. 1. 1990
DM
831",
b) in Absatz 2:
„ab
1. 1. 1990
DM
637",
c) in Absatz 3:
„ab
1. 1. 1990
DM
319".
8. Die Besoldungsübersicht (Anlage 4 zu den §§ 15 und 17) wird wie folgt geändert:
In den Abschnitten 1 bis 4 werden die Zahlen in der jeweiligen letzten Zeile (,,ab 1. 1. 1990") ersetzt durch folgende
Zahlen:
a) in Abschnitt 1 (,,Einfacher Dienst"):
,,28979 31138 32218",
b) in Abschnitt 2 (,,Mittlerer Dienst"):
,,32 966 37 786 40 196",
c) in Abschnitt 3 (,,Gehobener Dienst"):
,,40 422 46 473 49 499",
d) in Abschnitt 4 (,,Höherer Dienst"):
,,51 696 58 725 62 240 65 754".
9. Die Besoldungsübersicht (Anlage Sc zu § 22) wird wie folgt geändert:
In den Abschnitten 1 bis 4 werden die Zahlen in der jeweiligen letzten Zeile (,,ab 1. 1. 1990") ersetzt durch folgende
Zahlen:
a) in Abschnitt 1 Nr. 1 :
,,28979 31138 32218",
in Abschnitt 1 Nr. 2:
,,13 041 20 240 23 519",
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2257
in Abschnitt 1 Nr. 3:
„8 700 13 488 15 684",
in Abschnitt 1 Nr. 4:
„725 1 124 1 307";
b) in Abschnitt 2 Nr. 1:
„32 966 37 786 40 196",
in Abschnitt 2 Nr. 2:
„14 835 24 561 29 343",
in Abschnitt 2 Nr. 3:
„9 888 16 380 19 560",
in Abschnitt 2 Nr. 4:
„824 1 365 1 630";
c) in Abschnitt 3 Nr. 1:
„40 422 46 473 49 499",
in Abschnitt 3 Nr. 2:
„18 190 30 207 36 134",
in Abschnitt 3 Nr. 3:
„ 12 132 20 136 24 084",
in Abschnitt 3 Nr. 4:
„ 1 011 1 678 2 007";
d) in Abschnitt 4 Nr. 1:
„51 696 58 725 62 240 65 754",
in Abschnitt 4 Nr. 2:
„18 223 32 299 42 946 47 343",
in Abschnitt 4 Nr. 3:
„12 144 21 528 28 632 31 560",
in Abschnitt 4 Nr. 4:
„1 012 1 794 2 386 2 630".
Artikel 4
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 Abs. 2 des Bundes-
entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verördnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Oktober 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
2258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
17. Oktober 1990 - 2 BvE 6/90 u. a. - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 20 Absatz 2 Satz 2 und § 27 Absatz 1 Satz 2 des
Bundeswahlgesetzes sind bei der Wahl zum 12. Deut-
schen Bundestag mit der Maßgabe anzuwenden, daß
auch
a) Parteien, ihnen gleichgestellte politische Vereini-
gungen und Listenvereinigungen in den Ländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen,
b) Parteien, die bei der Wahl zum 11. Deutschen Bun-
destag mindestens 75 000 Zweitstimmen erhalten
haben, in den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Nieder-
sachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland und Schleswig-Holstein,
für die Einreichung von Kreiswahlvo_rschlägen und von
Landeslisten von der Pflicht zur Beibringung von Unter-
stützungsunterschriften befreit sind.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 19. Oktober 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2259
Erlaß
über die Genehmigung von Änderungen der Satzung
des Ordens Pour le merite für Wissenschaften und Künste
Vom 5. Oktober 1990
Das Ordenskapitel des Ordens Pour le merite für Wissenschaften und Künste
hat am 29. Mai 1990 eine Änderung der Satzung des Ordens beschlossen.
Nach Artikel 6 Abs. 1 des Erlasses Ober die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehren-
zeichen vom 4. Juli 1958 (BGBI. 1S. 422) genehmige ich die Satzungsänderung.
Die Neufassung der Satzung wird vom Bundesminister des Innern im Bundes-
anzeiger veröffentlicht.
Bonn, den 5. Oktober 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Berichtigung
der Margarine- und Mischfettverordnung
Vom 11. Oktober 1990
Die Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August
1990 (BGBI. 1 S. 1989) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 7 Nr. 3 ist die Angabe „Nr. 14" durch die Angabe
,,Nr. 8" zu ersetzen.
Bonn, den 11. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Scherer
2260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bund esg esetzb I att
Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 16. Oktober 1990
Tag I n h a It Seite
10. 9. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Vertrags über Amts- und
Rechtshilfe in Verwaltungssachen . • . . • . . . . . . . • . • . . • . . • . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • • • • 1334
10. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Protokolle über Änderungen des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 1334
10. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . 1335
10. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 56 des Abkom-
mens über die Internationale Zivilluftfahrt • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • 1335
10. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . • . . . • 1336
1O. 9. 90 Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . • • • 1336
17. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979 über den
Such- und Rettungsdienst auf See . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . • • . . . . • • . • 1338
17. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • 1339
21. 9. 90 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1339
24. 9. 90 Bekanntmachung über den Gelt~ngsbereich der Internationalen Weizenübereinkunft von j 986, beste-
hend aus dem Weizenhandels-übereinkommen von 1986 und dem Nahrungsmittelhilfe-übereinkom-
men von 1986 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1341
25. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . • • • 1342
26. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über das Harmoni-
sierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • 1343
26. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . • • . • . . . . . • . . . . . • . . • . . . • . . . . . . • • . . . . • . • . . . • • . . . • • • . • • . . . . • . • . . • • . • . • • • 1343
26. 9. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Überein-
kommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer . . . . . . . . . . . . . . • • • 1344
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2261
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
11. 10. 90 Verordnung Nr. 8/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 5553 (197 20. 10. 90) 1.11. 90
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
.ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2871/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 bezüglich einiger Bestimmungen zur
Gewährung von Beihilfen für zu verfütterndes Mag e r m i Ich p u I v e r L 275/20 5. 10. 90
5. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2882/90 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger lnterventior1sstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2398/90 L 276/10 6. 10. 90
5. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2885/90 der Kommission zur Gewährung einer
Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von langen F I a c h s fase r n L 276/16 6. 10. 90
5. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2886/90 der Kommission über den Verkauf von
unverarbeiteten getrockneten Fe i g e n der Ernte 1989 zu einem im
voraus festgesetzten Preis an Brennereien L 276/18 6. 10. 90
5. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2889/90 der Kommission mit endgültigen Maß-
nahmen betreffend die Erteilung von EHM-Lizenzen im Sektor Mi Ich
und M i I c h e r z e u g n i s s e L 276/25 6. 10. 90
5. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2890/90 der Kommission mit zusätzlichen
Bestimmungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus
für Tomaten , Sa I a t, Endivie Es k a r i o 1, Karotten, Art i -
s c h o c k e n , T a f e I t r a u b e n und M e I o n e n L 276/26 6. 10. 90
5. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2891/90 der Kommission über die Erteilung von
Lizenzen für die Einfuhr von vorläufig haltbar gemachten Zucht pi I z e n L 276/29 6. 10. 90
2262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
9. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2911 /90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Beihilfegewährung zugunsten des Anbaus
bestimmter Sorten zur Trocknung bestimmter Weintrauben L 278/35 10. 10. 90
10. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 der Kommission über die Gewährung
von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten
bestimmte Magermilch L 279/22 11. 10. 90
10. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2929/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates über die in der Landwirt -
s c h a f t anzuwendenden Umrechnungskurse L 279/42 11.10.90
Andere Vorschriften
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2839/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3579/85 über die in den Zollwert einzubeziehen-
den Luftfrachtkosten L 273/1 3. 10. 90
5. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2883/90 der Kommission über die Bestimmung
des Ursprungs von Traubensaft L 276/13 6. 10. 90
5. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2884/90 der Kommission zur Bestimmung des
Ursprungs bestimmter Waren, die aus Eiern hergestellt worden sind L 276/14 6. 10. 90
5. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2887/90 der Kommission zur Festsetzung des bei
der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form von
Ankauf, Lagerung und Absatz anzuwendenden Zinssatzes L 276/20 6. 10. 90
5. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2896/90 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Kaliumpermanganat mit Ursprung in der UdSSR L 276/36 6. 10. 90
4. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2900/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 277/7 9. 10. 90
8. 10. 90 Entscheidung Nr. 2903/90/EGKS der Kommission betreffend ein Preis-
angleichungsverbot für Stahlangebote mit Ursprung in bestimmten Dritt-
ländern L 277/26 9. 10. 90
8. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2913/90 des Rates zur Abweichung von der
Begriffsbestimmung „Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der be-
sonderen Lage der Niederländischen Antillen hinsichtlich Zigaretten des
KN-Codes 2402 20 00 L 279/1 11. 10. 90
9. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2917/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 279/10 11. 10. 90
8. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2918/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4128/87 hinsichtlich der Voraussetzungen für
die Zulassung bestimmter Tabake zu den KN-Codes 2401 10 10
bis 2401 1O 49 und 2401 20 1O bis 2401 20 49 L 279/14 11. 10. 90
10. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2920/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1062/87 zur Durchführung und Vereinfachung des
gemeinschaftlichen Versandverfahrens L 279/20 11. 10. 90
9. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2934/90 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kugellagern mit einem
größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in
Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls L 281/1 12. 10. 90
9. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2935/90 des Rates zur Eröffnung eines außer-
ordentlichen autonomen Zollkontingents für die Einfuhr von hochwerti-
gem Rindfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, der KN-Codes 0201 und
0202 sowie von Erzeugnissen der KN-Codes 0206 10 95 und 0206 29 91
für das Jahr 1990 L 281/4 12. 10. 90
Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Oktober 1990 2263
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
9. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2936/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4055/89 zur Festlegung der Fangmöglichkeiten für bestimmte
Fisch ~estände oder -bestandsgruppen im Regelungsbereich des
NAFO-Ubereinkommens für 1990 L 281/5 12. 10. 90
10. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2942/90 der Kommission zur Einstellung des
Seehechtfanges durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 281/21 12. 10. 90
11. 1O. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2943/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über
die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif L 281/22 12. 10. 90
Berichtigung der Verordnung (~WG) Nr. 2619/90 der Kommis-
sion vom 11. September 1990 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1836/82 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für
die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen (ABI. Nr. L 249
vom 12. 9. 1990) L 276/46 6. 10. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2689/90 der Kommission
vom 19. September 1990 mit Durchführungsbestimmungen zur Erzeu-
gerbeihilfe für bestimmtes Getreide (ABI. Nr. L 256 vom 20. 9. 1990) L 276/46 6. 10. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2768/90 der Kommission
vom 27. September 1990 über vorläufige Maßnahmen, die nach der
deutschen Einigung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse anwendbar
sind (ABI. Nr. L 267 vom 29. 9. 1990) L 276/47 6. 10. 90
2264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bor,n.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstucke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 476. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. September 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 193 vom 16. Oktober 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 193 vom 16. Oktober 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.