2178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der zweiten Berechnungsverordnung
Vom 12. Oktober 1990
Auf Grund des Artikels 3 der Dritten Verordnung zur Änderung wohnungsrecht-
licher Vorschriften vom 20. August 1990 (BGBI. 1 S. 1813) wird nachstehend der
Wortlaut der zweiten Berechnungsverordnung in der seit dem 29. August 1990
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 5. April 1984 (BGBI. 1
s. 553),
2. den am 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 25. Mai
1988 (BGBI. 1 S. 643),
3. den am 1. März 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109),
4. den am 29. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
20. August 1990 (BGBI. 1 S. 1813).
Die Rechtsverordnungen wurden erlassen
zu 2. und 3. auf Grund des § 69 Abs. 4 und des § 105 Abs. 1 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284), § 105 Abs. 1 geändert durch§ 8
Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1625),
und des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 972),
zu 4. auf Grund des§ 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBI. 1
S. 1730) und des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. JLili 1982
(BGBI. 1 S. 972), Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 934).
Bonn, den 12. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990 2179
Verordnung
über wohnungswirtschaftliche Berechnungen
(Zweite Berechnungsverordnung - II. BV)
1n ha lts übers icht
§ §
Teil 1 27 Betriebskosten
Allgemeine Vorschriften 28 Instandhaltungskosten
29 Mietausfallwagnis
Anwendungsbereich der Verordnung
30 Änderung der Bewirtschaftungskosten
1a
31 Erträge
bis 1 d (weggefallen)
Fünfter Abschnitt
Teil II Besondere Arten
Wirtschaftlichkeitsberechnung der Wirtschaftlichkeitsberechnung
Erster Abschnitt 32 Voraussetzungen für besondere Arten
der Wirtschaftlichkeitsberechnung
Gegenstand,
Gliederung und Aufstellung der Berechnung 33 Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
34 Gesamtkosten in der
2 Gegenstand der Berechnung Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
3 Gliederung der Berechnung 35 Finanzierungsmittel in der
4 Maßgebende Verhältnisse für die Aufstellung der Berech- Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
nung 36 laufende Aufwendungen und Erträge
4a Berücksichtigung von Änderungen bei Aufstellung der in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
Berechnung 37 Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung
4 b Berechnung für steuerbegünstigten Wohnraum, der mit Auf- 38 Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen
wendungzuschüssen oder Aufwendungsdarlehen gefördert
ist 39 Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung
4c Berechnung des angemessenen Kaufpreises aus den 39a Zusatzberechnung
Gesamtkosten Teil III
Zweiter Abschnitt Lastenberechnung
Berechnung der Gesamtkosten 40 Lastenberechnung
5 Gliederung der Gesamtkosten 40a Aufstellung der Lastenberechnung
6 Kosten des Baugrundstücks durch den Bauherrn
7 Baukosten 40b Aufstellung der Lastenberechnung
durch den Erwerber
8 Baunebenkosten
9 Sach- und Arbeitsleistungen 40c Ermittlung der Belastung
10 Leistungen gegen Renten 40d Belastung aus dem Kapitaldienst
11 Änderung der Gesamtkosten, bauliche Änderungen 41 Belastung aus der Bewirtschaftung
11 a Nicht feststellbare Gesamtkosten Teil IV
Dritter Abschnitt Wohnflächenberechnung
Finanzierung sp I an 42 Wohnfläche
12 Inhalt des Finanzierungsplanes 43 Berechnung der Grundfläche
13 Fremdmittel 44 Anrechenbare Grundfläche
14 Verlorene Baukostenzuschüsse
15 Eigenleistungen Teil V
16 Ersatz der Eigenleistung Schluß- und Überleitungsvorschriften
17 (weggefallen) 45 Befugnisse des Bauherrn und seines
Vierter Abschnitt Rechtsnachfolgers
laufende Aufwendungen und Erträge 46 Überleitungsvorschriften
47 (weggefallen)
18 laufende Aufwendungen
48 (weggefallen)
19 Kapitalkosten
48 a Berlin-Klausel
20 Eigenkapitalkosten
49 Geltung im Saarland
21 Fremdkapitalkosten
50 (Inkrafttreten)
22 Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen
23 Änderung der Kapitalkosten Anlagen
23a Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken Anlage 1 (zu § 5 Abs. 5): Aufstellung der Gesamtkosten
24 Bewirtschaftungskosten Anlage 2 (zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1): Berechnung des
25 Abschreibung umbauten Raumes
26 Verwaltungskosten Anlage 3 (zu § 27 Abs. 1): Aufstellung der Betriebskosten
2180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Teil 1 herr eine andere Bestimmung über den Gegenstand der
Berechnung trifft. Wird eine Wirtschaftseinheit in der
Allgemeine Vorschriften
Weise aufgeteilt, daß eine Mehrheit von Gebäuden bleibt,
die demselben Eigentümer gehören und in örtlichem
§ 1 Zusammenhang stehen, so entsteht insoweit eine neue
Anwendungsbereich der Verordnung Wirtschaftseinheit.
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn (3) In die Wirtschaftlichkeitsberechnung sind außer dem
Gebäude oder der Wirtschaftseinheit auch zugehörige
1. die Wirtschaftlichkeit, Belastung, Wohnfläche oder der Nebengebäude, Anlagen und Einrichtungen sowie das
angemessene Kaufpreis für öffentlich geförderten Baugrundstück einzubeziehen. Das Baugrundstück
Wohnraum besteht aus den überbauten und den dazugehörigen Flä-
bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes chen, soweit sie einen angemessenen Umfang nicht über-
oder des Wohnungsbindungsgesetzes, schreiten; bei einer Kleinsiedlung gehört auch die Landzu-
2. die Wirtschaftlichkeit, Belastung oder Wohnfläche für lage dazu.
steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnraum (4) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit
bei Anwendung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, neben dem Wohnraum, für den die Wirtschaftlichkeitsbe-
3. die Wirtschaftlichkeit, Wohnfläche oder der angemes- rechnung aufzustellen ist, noch anderen Raum, so ist die
sene Kaufpreis Wirtschaftlichkeitsberechnung unter den Voraussetzungen
und nach Maßgabe des Fünften Abschnittes als Teilwirt-
bei Anwendung der Verordnung zur Durchführung des
schaftlichkeitsberechnung oder als Gesamtwirtschaftlich-
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
keitsberechnung oder mit Teilberechnungen der laufenden
zu berechnen ist. Aufwendungen aufzustellen.
(2) Diese Verordnung ist ferner anzuwenden, wenn in
(5) Ist die Wirtschaftseinheit aufgeteilt worden, so sind
anderen Rechtsvorschriften die Anwendung vorgeschrie-
Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach der Aufteilung
ben oder vorausgesetzt ist. Das gleiche gilt, wenn in
aufzustellen sind, für die einzelnen Gebäude oder, wenn
anderen Rechtsvorschriften die Anwendung der Ersten
neue Wirtschaftseinheiten entstanden sind, für die neuen
Berechnungsverordnung vorgeschrieben oder vorausge-
setzt ist. Wirtschaftseinheiten aufzustellen; Entsprechendes gilt,
wenn die Wirtschaftseinheit aufgeteilt werden soll und im
§§ 1 a bis 1 d Hinblick hierauf Wirtschaftlichkeitsberechnungen aufge-
stellt werden. Auf die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsbe-
(weggefallen) rechnungen sind die Vorschriften über die Teilwirtschaft-
lichkeitsberechnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht
eine andere Aufteilung aus besonderen Gründen ange-
Teil II messen ist; im öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
bau bedarf die Wahl einer anderen Aufteilung der Zustim-
Wirtschaftlichkeitsberechnung mung der Bewilligungsstelle. Ist Wohnungseigentum an
den Wohnungen einer Wirtschaftseinheit oder eines
Erster Abschnitt Gebäudes begründet, ist die Wirtschaftlichkeitsberech-
nung entsprechend Satz 2 für die einzelnen Wohnungen
Gegenstand, Gliederung
aufzustellen.
und Aufstellung der Berechnung
(6) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau dür-
§2 fen mehrere Gebäude, mehrere Wirtschaftseinheiten oder
Gegenstand der Berechnung mehrere Gebäude und Wirtschaftseinheiten nachträglich
zu einer Wirtsr.haftseinheit zusammengefaßt werden,
(1) Die Wirtschaftlichkeit von Wohnraum wird durch eine sofern sie demselben Eigentümer gehören, in örtlichem
Berechnung (Wirtschaftlichkeitsberechnung) ermittelt. In Zusammenhang stehen und die Wohnungen keine
ihr sind die laufenden Aufwendungen zu ermitteln und den wesentlichen Unterschiede in ihrem Wohnwert aufweisen.
Erträgen gegenüberzustellen. Die Zusammenfassung bedarf der Zustimmung der Bewil-
ligungsstelle. Sie darf nur erteilt werden, wenn öffentlich
(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist für das
geförderte Wohnungen in sämtlichen Gebäuden vorhan-
Gebäude, das den Wohnraum enthält, aufzustellen. Sie ist den sind. In die Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach
für eine Mehrheit solcher Gebäude aufzustellen, wenn sie
der Zusammenfassung aufgestellt werden, sind die bishe-
eine Wirtschaftseinheit bilden. Eine Wirtschaftseinheit ist
rigen Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufenden
eine Mehrheit von Gebäuden, die demselben Eigentümer
Aufwendungen zu übernehmen. Die öffentlichen Mittel gel-
gehören, in örtlichem Zusammenhang stehen und deren
ten als für sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen der
Errichtung ein einheitlicher Finanzierungsplan zugrunde zusammengefaßten Wirtschaftseinheit bewilligt.
gelegt worden ist oder zugrunde gelegt werden soll. Ob
der Errichtung einer Mehrheit von Gebäuden ein einheitli- (7) Absatz 6 gilt entsprechend im steuerbegünstigten
cher Finanzierungsplan zugrunde gelegt werden soll, oder freifinanzierten Wohnungsbau, der mit Wohnungsfür-
bestimmt der Bauherr. Im öffentlich geförderten sozialen sorgemitteln gefördert worden ist. Anstelle der Zustim-
Wohnungsbau kann die Bewilligungsstelle die Bewilligung mung der Bewilligungsstelle ist die Zustimmung des Dar-
öffentlicher Mittel davon abhängig machen, daß der Bau- lehns- oder Zuschußgebers erforderlich.
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990 2181
(8) Gelten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 oder keitsberechnung zugrunde gelegt worden, so sind die
7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine oder mehrere Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder laufenden Auf-
Wohnungen eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit wendungen, die bei der Bewilligung auf Grund dieser
nicht mehr als öffentlich gefördert, so bleibt für die übrigen Berechnung zugrunde gelegt worden sind, in eine spätere
Wohnungen die bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung Wirtschaftlichkeitsberechnung zu übernehmen, es sei
mit den zulässigen Ansätzen für Gesamtkosten, Finanzie- denn, daß
rungsmittel und laufende Aufwendungen in der Weise
maßgebend, wie sie für alle bisherigen öffentlich geförder- 1. sie sich nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel
ten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit geändert haben und ein anderer Ansatz in dieser Ver-
maßgebend gewesen wäre. ordnung vorgeschrieben ist oder
2. nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel bauliche
§3 Änderungen vorgenommen worden sind und ein ande-
Gliederung der Berechnung rer Ansatz in dieser Verordnung vorgeschrieben oder
zugelassen ist oder
Die Wirtschaftlichkeitsberechnung muß enthalten
1. die Grundstücks- und Gebäudebescrreibung, 3. laufende Aufwendungen nicht oder nur in geringerer
Höhe, als in dieser Verordnung vorgeschrieben oder
2. die Berechnung der Gesamtkosten, zugelassen ist, in Anspruch genommen oder anerkannt
3. den Finanzierungsplan, worden sind oder auf ihren Ansatz ganz oder teilweise
verzichtet worden ist oder
4. die laufenden Aufwendungen und die Erträge.
4. der Ansatz von laufenden Aufwendungen nach dieser
§4 Verordnung nicht mehr oder nur in geringerer Höhe
zulässig ist.
Maßgebende Verhältnisse
für die Aufstellung der Berechnung In den Fällen der Nummern 3 und 4 bleiben die Gesamt-
kosten und die Finanzierungsmittel unverändert. Num-
(1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
mer 3 ist erst nach dem Ablauf von 6 Jahren seit der
der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlich-
Bezugsfertigkeit der Wohnungen anzuwenden, es sei
keitsberechnung zugrunde zu legen, so ist die Wirtschaft-
denn, daß eine andere Frist bei der Bewilligung der öffentli-
lichkeitsberechnung nach den Verhältnissen aufzustellen,
chen Mittel vereinbart worden ist.
die beim Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel beste-
hen. Haben sich die Verhältnisse bis zur Bewilligung der
öffentlichen Mittel geändert, so kann die Bewilligungsstelle (2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
der Bewilligung die geänderten Verhältnisse zugrunde der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlich-
legen; sie hat sie zugrunde zu legen, wenn der Bauherr es keitsberechnung nicht zugrunde gelegt worden, wohl aber
beantragt. eine ähnliche Berechnung oder eine Berechnung der
Gesamtkosten und Finanzierungsmittel, so gilt Absatz 1
(2) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau entsprechend, soweit bei der Bewilligung auf Grund dieser
der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlich- Berechnung Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder lau-
keitsberechnung nicht zugrunde gelegt worden, wohl aber fende Aufwendungen zugrunde gelegt worden sind; im
eine ähnliche Berechnung oder eine Berechnung der übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
Gesamtkosten und Finanzierungsmittel, so ist die Wirt-
schaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen aufzu- (3) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
stellen, die der Bewilligung auf Grund dieser Berechnung der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlich-
zugrunde gelegt worden sind; soweit dies nicht geschehen keitsberechnung oder eine Berechnung der in Absatz 2
ist, ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhält- bezeichneten Art nicht zugrunde gelegt worden und haben
nissen aufzustellen, die bei der Bewilligung der öffent- sich die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder laufen-
lichen Mittel bestanden haben. den Aufwendungen nach der Bewilligung der öffentlichen
(3) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Mittel geändert oder sind danach bauliche Änderungen
der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlich- vorgenommen worden, so dürfen diese Änderungen nur
keitsberechnung oder eine Berechnung der in Absatz 2 berücksichtigt werden, soweit es sich bei entsprechender
bezeichneten Art nicht zugrunde gelegt worden, so ist die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung, die die
Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen Änderung von Gesamtkosten, Finanzierungsmitteln oder
aufzustellen, die bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel laufenden Aufwendungen oder die bauliche Änderungen
bestanden haben. zum Gegenstand haben, ergibt.
(4) Im steuerbegünstigten Wohnungsbau ist die Wirt- (4) Haben sich im steuerbegünstigten Wohnungsbau die
schaftlichkeitsberechnung nach den Verhältnissen bei Gesamtkosten, Finanzierungsmittel oder laufenden Auf-
Bezugsfertigkeit aufzustellen. wendungen nach der Bezugsfertigkeit geändert oder sind
bauliche Änderungen vorgenommen worden, so dürfen
§ 4a diese Änderungen nur berücksichtigt werden, soweit es in
dieser Verordnung vorgeschrieben oder zugelassen ist.
Berücksichtigung von Änderungen
bei Aufstellung der Berechnung
(5) Soweit eine Berücksichtigung geänderter Verhält-
(1) Ist im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nisse nach dieser Verordnung nicht zulässig ist, bleiben
der Bewilligung der öffentlichen Mittel eine Wirtschaftlich- die Verhältnisse im Zeitpunkt nach § 4 maßgebend.
2182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 4b Wert verwendeter Gebäudeteile angesetzt, so ist er unter
den Baukosten gesondert auszuweisen.
Berechnung für steuerbegünstigten Wohnraum,
der mit Aufwendungszuschüssen (4) Baunebenkosten sind
oder Aufwendungsdarlehen gefördert ist
1. die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen,
(1) Ist die Wirtschaftlichkeit für steuerbegünstigte Woh- 2. die Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwal-
nungen, die mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwen- tungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung
dungsdarlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbau- des Bauvorhabens,
gesetzes gefördert worden sind, zu berechnen, so sind die
Vorschriften für öffentlich geförderte Wohnungen entspre- 3. die Kosten der Behördenleistungen bei Vorbereitung
chend anzuwenden. Bei der entsprechenden Anwendung und Durchführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht
von § 4 Abs. 1 sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erwerbskosten sind,
Bewilligung der Aufwendungszuschüsse oder Aufwen- 4. die Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel,
dungsdarlehen zugrunde zu legen. die Kosten der Zwischenfinanzierung und, soweit sie
auf die Bauzeit fallen, die Kapitalkosten und die Steuer-
(2) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen auch
belastungen des Baugrundstücks,
mit einem Darlehen oder einem Zuschuß aus Wohnungs-
fürsorgemitteln gefördert worden, so sind die Vorschriften 5. die Kosten der Beschaffung von Darlehen und
für steuerbegünstigte Wohnungen mit den Maßgaben aus Zuschüssen zur Deckung von laufenden Aufwendun-
§ 6 Abs. 1 Satz 4 und § 20 Abs. 3 anzuwenden. gen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten und Bewirtschaf-
tungskosten,
§ 4c 6. sonstige Nebenkosten bei Vorbereitung und Durch-
Berechnung des angemessenen Kaufpreises führung des Bauvorhabens.
aus den Gesamtkosten (5) Der Ermittlung der Gesamtkosten ist die dieser Ver-
Ist in Fällen des § 1 Abs.1 Nr. 1 oder Nr. 3 der ange- ordnung beigefügte Anlage 1 „Aufstellung der Gesamt-
messene Kaufpreis zu berechnen, so sind die Vorschriften kosten" zugrunde zu legen.
der§§ 4 und 4a bei der Ermittlung der, Gesamtkosten, der
Kosten des Baugrundstücks oder der Baukosten entspre-
chend anzuwenden, soweit sich aus§ 54a Abs. 2 Satz 2 §6
letzter Halbsatz des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder Kosten des Baugrundstücks
aus § 14 Abs. 2 Satz 3 der Durchführungsverordnung zum
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz nichts anderes ergibt. (1) Als Wert des Baugrundstücks darf höchstens ange-
Im übrigen sind die Gesamtkosten, die Kosten des Bau- setzt werden,
grundstücks und die Baukosten nach den §§ 5 bis 11 a zu 1. wenn das Baugrundstück dem Bauherrn zur Förderung
ermitteln. des Wohnungsbaues unter dem Verkehrswert überlas-
sen worden ist, der Kaufpreis,
2. wenn das Baugrundstück durch Enteignung zur Durch-
zweiter Abschnitt führung des Bauvorhabens vom Bauherrn erworben
worden ist, die Entschädigung,
Berechnung der Gesamtkosten
3. in anderen Fällen der Verkehrswert in dem nach § 4
§5 maßgebenden Zeitpunkt oder der Kaufpreis, es sei
denn, daß er unangemessen hoch gewesen ist.
Gliederung der Gesamtkosten
Für den Begriff des Verkehrswertes gilt § 194 des Bauge-
(1) Gesamtkosten sind die Kosten des Baugrundstücks setzbuchs. Im steuerbegünstigten Wohnungsbau dürfen
und die Baukosten. neben dem Verkehrswert Kosten der Zwischenfinanzie-
rung, Kapitalkosten und Steuerbelastungen des Bau-
(2) Kosten des Baugrundstücks sind der Wert des Bau-
grundstücks, die auf die Bauzeit fallen, nicht angesetzt
grundstücks, die Erwerbskosten und die Erschließungs-
werden. Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87 a
kosten. Kosten, die im Zusammenhang mit einer das Bau-
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen, so darf
grundstück betreffenden freiwilligen oder gesetzlich ge-
der Bauherr den Wert des Baugrundstücks nach Satz 1
regelten Umlegung, Zusammenlegung oder Grenzrege-
ansetzen, soweit nicht mit dem Darlehns- oder Zuschuß-
lung (Bodenordnung) entstehen, gehören zu den Erwerbs-
geber vertraglich ein anderer Ansatz vereinbart ist.
kosten, außer den Kosten der dem Bauherrn dabei oblie-
genden Verwaltungsleistungen. Bei einem Erbbaugrund- (2) Bei Ausbau durch Umwandlung oder Umbau darf als
stück sind Kosten des Baugrundstücks nur die dem Wert des Baugrundstücks höchstens der Verkehrswert
Erbbauberechtigten entstehenden Erwerbs- und Erschlie- vergleichbarer unbebauter Grundstücke für Wohngebäude
ßungskosten; zu den Erwerbskosten des Erbbaurechts in dem nach § 4 maßgebenden Zeitpunkt angesetzt wer-
gehört auch ein Entgelt, das der Erbbauberechtigte ein- den. Der Wert des Baugrundstücks darf nicht angesetzt
malig für die Bestellung oder Übertragung des Erbbau- werden beim Ausbau durch Umbau einer Wohnung, deren
rechts zu entrichten hat, soweit es angemessen ist. Bau bereits mit öffentlichen Mitteln oder mit Wohnungsfür-
sorgemitteln gefördert worden ist.
(3) Baukosten sind die Kosten der Gebäude, die Kosten
der Außenanlagen, die Baunebenkosten, die Kosten (3) Soweit Preisvorschriften in dem nach§ 4 maßgeben-
besonderer Betriebseinrichtungen sowie die Kosten des den Zeitpunkt bestanden haben, dürfen höchstens die
Gerätes und sonstiger Wirtschaftsausstattungen. Wird der danach zulässigen Preise zugrunde gelegt werden.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990 2183
(4) Erwerbskosten und Erschließungskosten dürfen, vor- Gebäudes, die für den Wiederaufbau oder den Ausbau
behaltlich der §§ 9 und 10, nur angesetzt werden, soweit tatsächlich entstehen oder mit deren Entstehen sicher
sie tatsächlich entstehen oder mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann. Bei der Ermittlung der Kosten
gerechnet werden kann. eines vergleichbaren Neubaues dürfen verwendete
Gebäudeteile, die für einen Neubau nicht erforderlich
(5) Wird die Erschließung im Zusammenhang mit dem gewesen wären, nicht berücksichtigt werden. Bei Wieder-
Bauvorhaben durchgeführt, so darf außer den Erschlie- aufbau ist der Restbetrag der auf dem Grundstück ruhen-
ßungskosten nur der Wert des nicht erschlossenen Bau- den Hypothekengewinnabgabe von dem nach den Sätzen
grundstücks nach Absatz 1 angesetzt werden. Ist die 2 und 3 ermittelten Wert der verwendeten Gebäudeteile
Erschließung bereits vorher ganz oder teilweise durchge- mit dem Betrage abzuziehen, der sich vor Herabsetzung
führt worden, so kann der Wert des ganz oder teilweise der Abgabeschulden nach § 104 des Lastenausgleichsge-
erschlossenen Baugrundstücks nach Absatz 1 angesetzt setzes für den Herabsetzungsstichtag ergibt. § 6 Abs. 2
werden, wenn ein Ansatz von Erschließungskosten inso- Satz 2 ist auf den Wert der verwendeten Gebäudeteile
weit unterbleibt. entsprechend anzuwenden.
(6) Liegt das Baugrundstück in dem nach § 4 maß- (3) Bei Wiederherstellung, Ausbau eines Gebäudeteils
gebenden Zeitpunkt in einem nach Jem Städtebau- und Erweiterung darf der Wert der verwendeten Gebäude-
förderungsgesetz oder dem Baugesetzbuch förmlich fest- teile nur nach dem Fünften Abschnitt angesetzt werden.
gelegten Sanierungsgebiet, Ersatzgebiet, Ergänzungs-
gebiet oder Entwicklungsbereich und wird die Maßnahme
nicht im vereinfachten Verfahren durchgeführt, dürfen §8
abweichend von Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 2, 4 Baunebenkosten
und 5 als Wert des Baugrundstücks und an Stelle der
Erschließungskosten höchstens angesetzt werden (1) Auf die Ansätze für die Kosten der Architekten,
Ingenieure und anderer Sonderfachleute, die Kosten der
1. der Wert, der sich für das unbebaute Grundstück erge- Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durchfüh-
ben würde, wenn eine Sanierung oder Entwicklung rung des Bauvorhabens und die damit zusammenhängen-
weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre, den Nebenkosten ist § 7 Abs. 1 anzuwenden. Als Kosten
der Kaufpreis für ein nach der förmlichen Festlegung der Architekten- und Ingenieurleistungen dürfen höchstens
erworbenes Grundstück, soweit er zulässig gewesen die Beträge angesetzt werden, die sich nach Absatz 2
ist, oder, wenn eine Umlegung nach Maßgabe des§ 16 ergeben. Als Kosten der Verwaltungsleistungen dürfen
des Städtebauförderungsgesetzes oder des § 153 höchstens die Beträge angesetzt werden, die sich nach
Abs. 5 des Baugesetzbuches durchgeführt worden ist, den Absätzen 3 bis 5 ergeben.
der Verkehrswert, der der Zuteilung des Grundstücks
zugrunde gelegt worden ist, (2) Der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten
der Architekten- und lngenierleistungen sind die Teile Ibis
2. der Ausgleichsbetrag, der für das Grundstück zu ent- III und VII bis XII der Honorarordnung für Architekten und
richten ist, Ingenieure vom 17. September 1976 (BGBI. 1 S. 2805,
3616) in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu
3. der Betrag, der auf den Ausgleichsbetrag angerechnet legen. Dabei dürfen
wird, soweit die Anrechnung nicht auf Umständen
beruht, die in dem nach Nummer 1 angesetzten Wert 1. das Entgelt für Grundleistungen nach den Mindestsät-
des Grundstücks berücksichtigt sind. zen der Honorartafeln in den Honorarzonen der Teile II,
VIII, X und XII bis einschließlich Honorarzone III und
der Teile IX und XI bis einschließlich Honorarzone 11,
§7 2. die nachgewiesenen Nebenkosten und
Baukosten 3. die auf das ansetzbare Entgelt und die nachgewiese-
nen Nebenkosten fallende Umsatzsteuer
(1) Baukosten dürfen nur angesetzt werden, soweit sie
tatsächlich entstehen oder mit ihrem Entstehen sicher angesetzt werden. Höhere Entgelte und Entgelte für
gerechnet werden kann und soweit sie bei gewissenhafter andere Leistungen dürfen nur angesetzt werden, soweit
Abwägung aller Umstände, bei wirtschaftlicher Bauausfüh- die nach Satz 2 Nr. 1 zulässigen Ansätze den erforderli-
rung und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt chen Leistungen nicht gerecht werden. Die in Satz 3
sind. Kosten entstehen tatsächlich in der Höhe, in der der bezeichneten Entgelte dürfen nur angesetzt werden,
Bauherr eine Vergütung für Bauleistungen zu entrichten soweit
hat; ein Barzahlungsnachlaß (Skonto) braucht nicht abge- 1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau die
setzt zu werden, soweit er handelsüblich ist. Die Vorschrif- Bewilligungsstelle,
ten der §§ 9 und 10 bleiben unberührt.
2. im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungs-
(2) Bei Wiederaufbau und bei Ausbau durch Umwand- bau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert wor-
lung oder Umbau eines Gebäudes gehört zu den Bau- den ist, der Darlehns- oder Zuschußgeber
kosten auch der Wert der verwendeten Gebäudeteile. Der ihnen zugestimmt hat.
Wert der verwendeten Gebäudeteile ist mit dem Betrage
anzusetzen, der einem Unternehmer für die Bauleistungen (3) Der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten
im Rahmen der Kosten des Gebäudes zu entrichten wäre, der Verwaltungsleistungen ist ein Vomhundertsatz der
wenn an Stelle des Wiederaufbaues oder des Ausbaues Baukosten ohne Baunebenkosten und, soweit der Bauherr
ein Neubau durchgeführt würde, abzüglich der Kosten des die Erschließung auf eigene Rechnung durchführt, auch
2184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
der Erschließungskosten zugrunde zu legen, und zwar bei waltungsleistungen die Kosten für die einzelnen Wohnun-
Kosten in der Stufe gen zugrunde zu legen.
1. bis 250 000 Deutsche Mark einschließlich (6) Der Kostenansatz nach den Absätzen 3 bis 5 dient
3,40 vom Hundert, auch zur Deckung der Kosten der Verwaltungsleistungen,
2. bis 500 000 Deutsche Mark einschließlich die der Bauherr oder der Betreuer zur Beschaffung von
3, 10 vom Hundert, Finanzierungsmitteln erbringt.
3. bis., 1 000 000 Deutsche Mark einschließlich (7) Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel dür-
2,80 vom Hundert, fen nicht für den Nachweis oder die Vermittlung von Mitteln
4. bis 1 600 000 Deutsche Mark einschließlich
aus öffentlichen 1-f.aushalten angesetzt werden.
2,50 vom Hundert, (8) Als Kosten der Zwischenfinanzierung dürfen nur
5. bis 2 500 000 Deutsche Mark einschließlich Kosten für Darlehen oder für eigene Mittel des Bauherrn
2,20 vom Hundert, angesetzt werden, deren Ersetzung durch zugesagte oder
sicher in Aussicht stehende endgültige Finanzierungsmit-
6. bis 3 500 000 Deutsche Mark einschließlich tel bereits bei dem Einsatz der Zwischenfinanzierungsmit-
1 ,90 vom Hundert, tel gewährleistet ist. Eine Verzinsung der vom Bauherrn
7. bis 5 000 000 Deutsche Mark einschließlich zur Zwischenfinanzierung eingesetzten eigenen Mittel darf
1,60 vom Hundert, höchstens mit dem marktüblichen Zinssatz für erste Hypo-
8. bis
theken angesetzt werden. Kosten der Zwischenfinanzie-
7 000 000 Deutsche Mark einschließlich
1,30 vom Hundert,
rung dürfen, vorbehaltlich des § 11, nur angesetzt werden,
soweit sie auf die Bauzeit bis zur Bezugsfertigkeit ent-
9. über 7 000 000 Deutsche Mark fallen.
1,00 vom Hundert.
(9) Auf die Eigenkapitalkosten in der Bauzeit ist § 20
Die Vomhundertsätze erhöhen sich entsprechend anzuwenden. § 6 Abs. 1 Satz 3 bleibt unbe-
1. um 0,5 im Falle der Betreuung des Baues von Eigen- rührt.
heimen, Eigensiedlungen und Eigentumswohnungen §9
sowie im Falle des Baues von Kaufeigenheimen, Trä-
gerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen, Sach- und Arbeitsleistungen
2. um 0,5, wenn besondere Maßnahmen zur Bodenord- (1) Der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des Bau-
nung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) notwendig sind, herrn, vor allem der Wert der Selbsthilfe, darf bei den
3. um 0,5, wenn die Vorbereitung oder Durchführung des Gesamtkosten mit dem Betrage angesetzt werden, der für
Bauvorhabens mit sonstigen besonderen Verwaltungs- eine gleichwertige Unternehmerleistung angesetzt werden
schwierigkeiten verbunden ist, könnte. Der Wert der Architekten-, Ingenieur- und Verwal-
tungsleistungen des Bauherrn darf mit den nach § 8 Abs. 2
4. um 1 ,5, wenn für den Bau eines Familienheims oder Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 bis 5 zulässigen Höchstbeträgen
einer eigengenutzten Eigentumswohnung Selbsthilfe in angesetzt werden. Erbringt der Bauherr die Leistungen nur
Höhe von mehr als 10 vom Hundert der Baukosten zu einem Teil, so darf nur der den Leistungen entspre-
geleistet wird. chende Teil der Höchstbeträge als Eigenleistungen ange-
setzt werden.
Erhöhungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sowie nach
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Wert der Sach-
den Nummern 2 und 4 dürfen nebeneinander angesetzt
und Arbeitsleistungen des Bewerbers um ein Kaufeigen-
werden. Bei der Berechnung des Höchstbetrages für die
heim, eine Trägerkleinsiedlung, eine Kaufeigentumswoh-
Kosten von Verwaltungsleistungen, die bei baulichen
nung und eine Genossenschaftswohnung sowie für den
Änderungen nach§ 11 Abs. 4 bis 6 erbracht werden, sind
Wert der Sach- und Arbeitsleistungen des Mieters.
Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 entsprechend anzuwenden. Neben
dem Höchstbetrag darf die Umsatzsteuer angesetzt wer- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der
den. Bauherr, der Bewerber oder der Mieter Sach- und Arbeits-
leistungen mit eigenen Arbeitnehmern im Rahmen sein~r
(4) Statt des Höchstbetrages, der sich aus den nach gewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeit oder auf
Absatz 3 Satz 1 oder 4 maßgebenden Kosten und dem Grund seines Berufes erbringt.
Vomhundertsatz der entsprechenden Kostenstufe ergibt,
darf der Höchstbetrag der vorangehenden Kostenstufe
§ 10
gewählt werden. Die aus Absatz 3 Satz 2 und 3 folgenden
Erhöhungen werden in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Leistungen gegen Renten
hinzugerechnet. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.
(1) Sind als Entgelt für eine der Vorbereitung oder
Durchführung des Bauvorhabens dienende Leistung eines
(5) Wird der angemessene Kaufpreis nach § 4 c für Teile
Dritten wiederkehrende Leistungen zu entrichten, so darf
einer Wirtschaftseinheit aus den Gesamtkosten ermittelt,
der Wert der Leistung des Dritten bei den Gesamtkosten
so sind für die Berechnung des Höchstbetrages nach den
angesetzt werden,
Absätzen 3 und 4 die Kosten für das einzelne Gebäude
zugrunde zu legen; der Kostenansatz dient auch zur Dek- 1. wenn es sich um die Übereignung des Baugrundstücks
kung der Kosten der dem Bauherrn im Zusammenhang mit handelt, mit dem Verkehrswert,
der Eigentumsübertragung obliegenden Verwaltungslei- 2. wenn es sich um eine andere Leistung handelt, mit dem
stungen. Bei Eigentumswohnungen und Kaufeigentums- Betrage, der für eine gleichwertige Unternehmerlei-
wohnungen sind für die Berechnung der Kosten der Ver- stung angesetzt werden könnte.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990 2185
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Bestellung eines Erbbau- ken und dem gesamten Wohnraum zugute kommen,
rechts. für den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen
§ 11 ist, oder
Änderung der Gesamtkosten, 2. dem Ausbau eines Gebäudeteils oder der Erweiterung
bauliche Änderungen dienen und nicht Modernisierung sind, es sei denn, daß
es sich nur um die Vergrößerung eines Teils der Woh-
(1) Haben sich die Gesamtkosten geändert nungen handelt, für die eine Wirtschaftlichkeitsberech-
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach nung aufzustellen ist.
der Bewilligung der öffentlichen' Mittel gegenüber dem (6) Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die den
bei der Bewilligung auf Grund der Wirtschaftlichkeits- Gebrauchswert des Wohnraums nachhaltig erhöhen, die
berechnung zugrunde gelegten Betrag, allgemeinen Wohnverhältnisse auf die Dauer verbessern
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der oder nachhaltig Einsparung von Heizenergie bewirken.
Bezugsfertigkeit, Modernisierung sind auch der Ausbau und der Anbau im
Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des zweiten
so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach die- Wohnungsbaugesetzes, soweit die baulichen Maßnahmen
sen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänderten den Gebrauchswert des bestehenden Wohnraums nach-
Gesamtkosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung haltig erhöhen.
der Gesamtkosten nur, wenn sie auf Umständen beruht,
die der Bauherr nicht zu vertreten hat. Bei öffentlich geför- (7) Eine Modernisierung darf im öffentlich geförderten
dertem Wohnraum, auf den das Zweite Wohnungsbauge- sozialen Wohnungsbau nur berücksichtigt werden, wenn
setz nicht anwendbar ist, dürfen erhöhte Gesamtkosten die Bewilligungsstelle ihr zugestimmt hat. Die Zustimmung
nur angesetzt werden, wenn sie in der Schlußabrechnung gilt als erteilt, wenn Mittel aus öffentlichen Haushalten für
oder sonst von der Bewilligungsstelle anerkannt worden die Modernisierung bewilligt worden sind.
sind.
(2) Wertänderungen sind nicht als Änderungen der § 11 a
Gesamtkosten anzusehen. Nicht feststellbare Gesamtkosten
(3) Die Gesamtkosten können sich auch dadurch er- Sind die Bau-, Erwerbs- oder Erschließungskosten nach
höhen, § 6 Abs. 4 und 5, den §§ 7 bis 11 ganz oder teilweise nicht
1. daß sich innerhalb von zwei Jahren nach der Bezugs- oder nur mit verhältnismäßig großen Schwierigkeiten fest-
fertigkeit Kosten der Zwischenfinanzierung ergeben, zustellen, so dürfen insoweit die Kosten angesetzt werden,
welche die für die endgültigen Finanzierungsmittel die zu der Zeit, als die Leistungen erbracht worden sind,
nach den §§ 19 bis 23 a angesetzten Kapitalkosten marktüblich waren. Die marktüblichen Kosten der
übersteigen oder Gebäude (§ 5 Abs. 3) können nach Erfahrungssätzen über
die Kosten des umbauten Raumes bei Hochbauten
2. daß bei einer Ersetzung von Finanzierungsmitteln berechnet werden. Bei der Berechnung des umbauten
durch andere Mittel nach § 12 Abs. 4 einmalige Kosten Raumes ist die Anlage 2 dieser Verordnung zugrunde zu
entstehen oder legen.
3. daß durch die Verlängerung der vereinbarten Laufzeit
oder durch die Anpassung der Bedingungen nach der
vereinbarten Festzinsperiode eines im Finanzierungs- Dritter Abschnitt
plan ausgewiesenen Darlehens einmalige Kosten ent-
stehen, soweit sie auch bei einer Ersetzung nach § 12 Finanzierungsplan
Abs. 4 entstehen würden.
§ 12
(4) Sind Inhalt des Finanzierungsplanes
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach
(1) Im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuweisen,
der Bewilligung der öffentlichen Mittel,
die zur Deckung der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der angesetzten Gesamtkosten dienen (Finanzierungsmittel),
Bezugsfertigkeit und zwar
bauliche Änderungen vorgenommen worden, so dürfen die 1. die Fremdmittel mit dem Nennbetrag und mit den ver-
durch die Änderungen entstehenden Kosten nach den einbarten oder vorgesehenen Auszahlungs-, Zins- und
Absätzen 5 und 6 den Gesamtkosten hinzugerechnet wer- Tilgungsbedingungen, auch wenn sie planmäßig getilgt
den. Erneuerungen, Instandhaltungen und Instandsetzun- sind,
gen sind keine baulichen Änderungen; jedoch fallen
2. die verlorenen Baukostenzuschüsse,
Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisie-
rung (Absatz 6) verursacht werden, unter die Modernisie- 3. die Eigenleistungen.
rung. Vor- oder Zwischenfinanzierungsmittel sind nicht als
(5) Die Kosten von baulichen Änderungen dürfen den Finanzierungsmittel auszuweisen.
Gesamtkosten nur hinzugerechnet werden, soweit die (2) Werden nach § 11 Abs. 1 bis 3 geänderte Gesamt-
Änderungen kosten angesetzt, so sind die Finanzierungsmittel auszu-
1. auf Umständen beruhen, die der Bauherr nicht zu ver- weisen, die zur Deckung der geänderten Gesamtkosten
treten hat, oder eine Modernisierung (Absatz 6) bewir- dienen.
2186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von (3) Kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen,
baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzugerech- namentlich von Rentenschulden, dürfen höchstens mit
net, so sind die Mittel, die zur Deckung dieser Kosten dem Betrage ausgewiesen werden, der bei den Gesamt-
dienen, im Finanzierungsplan auszuweisen. Für diese Mit- kosten für die Gegenleistung nach § 10 angesetzt ist.
tel gelten die Vorschriften über Finanzierungsmittel.
(4) Sind § 14
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach
Verlorene Baukostenzuschüsse
der Bewilligung der öffentlichen Mittel oder Verlorene Baukostenzuschüsse sind Geld-, Sach- und
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der Arbeitsleistungen an den Bauherrn, die zur Deckung der
Bezugsfertigkeit Gesamtkosten dienen und erbracht werden, um den
Gebrauch von Wohn- oder Geschäftsraum zu erlangen
Finanzierungsmittel durch andere Mittel ersetzt worden, so oder Kapitalkosten zu ersparen, ohne daß vereinbart ist,
sind die neuen Mittel an der Stelle der bisherigen Finanzie- den Wert der Leistung zurückzuerstatten oder mit der
rungsmittel auszuweisen. Sind die Kapitalkosten der Miete oder einem ähnlichen Entgelt zu verrechnen oder als
neuen Mittel zusammen mit den Kapitalkosten der Mittel, Vorauszahlung hierauf zu behandeln. Verlorene Bau-
die der Deckung der einmaligen Kosten der Ersetzung kostenzuschüsse sind auch Geldleistungen, mit denen die
dienen, höher als die Kapitalkosten der bisherigen Finan- Gemeinde dem Eigentümer Kosten der Modernisierung
zierungsmittel, so sind die neuen Mittel nur auszuweisen, erstattet oder die ihm vom Land oder von der Gemeinde
wenn die Ersetzung auf Umständen beruht, die der Bau- als Modernisierungszuschüsse gewährt werden.
herr nicht zu vertreten hat. Bei einem Tilgungsdarlehen ist
der Betrag, der planmäßig getilgt ist, unter Hinweis hierauf
in der bisherigen Weise auszuweisen; die Sätze 1 und 2 § 15
finden auf diesen Betrag keine Anwendung. Eigenleistungen
(5) Sind die als Darlehen gewährten öffentlichen Mittel (1) Eigenleistungen sind die Leistungen des Bauherrn,
gemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes vorzeitig die zur Deckung der Gesamtkosten dienen, namentlich
zurückgezahlt oder abgelöst worden, so sind die zur Rück-
1. Geldmittel,
zahlung oder Ablösung aufgewandten Finanzierungsmittel
an der Stelle der öffentlichen Mittel auszuweisen. Der 2. der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen, vor allem der
Betrag des Darlehens, der planmäßig getilgt oder bei der Wert der eingebrachten Baustoffe und der Selbsthilfe,
Ablösung erlassen ist, ist unter Hinweis hierauf in der 3. der Wert des eigenen Baugrundstücks und der Wert
bisherigen Weise auszuweisen. verwendeter Gebäudeteile.
(6) Ist die Verbindlichkeit aus einem Aufbaudarlehen, (2) Als Eigenleistung kann auch ganz oder teilweise
das dem Bauherrn gewährt worden ist, nach Zuerkennung ausgewiesen werden
des Anspruchs auf Hauptentschädigung gemäß § 258
1. ein Barzahlungsnachlaß (Skonto), wenn bei den
Abs. 1 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes ganz oder teil-
Gesamtkosten die vom Bauherrn zu entrichtende Ver-
weise als nicht entstanden anzusehen, so gilt das Aufbau-
darlehen insoweit als durch eigene Mittel des Bauherrn gütung in voller Höhe angesetzt ist,
ersetzt. Die Ersetzung gilt als auf Umständen beruhend, 2. der Wert von Sach- und Arbeitsleistungen, die der
die der Bauherr nicht zu vertreten hat, und von dem Bauherr mit eigenen Arbeitnehmern im Rahmen seiner
Zeitpunkt an als eingetreten, zu dem der Bescheid über die gewerblichen oder unternehmerischen Tätigkeit oder
Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschädigung auf Grund seines Berufes erbringt.
unanfechtbar geworden ist.
(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Werte sind,
vorbehaltlich der Absätze 2 und 4, mit dem Betrage auszu-
weisen, der bei den Gesamtkosten angesetzt ist.
§ 13 (4) Bei Ermittlung der Eigenleistung sind gestundete
Fremdmittel Restkaufgelder ~nd die in § 13 Abs. 2 bezeichneten Ver-
bindlichkeiten mit dem Betrage abzuziehen, mit dem sie im
(1) Fremdmittel sind Finanzierungsplan als Fremdmittel ausgewiesen sind.
1. Darlehen,
2. gestundete Restkaufgelder,
§ 16
3. gestundete öffentliche Lasten des Baugrundstücks
außer der Hypothekengewinnabgabe, Ersatz der Eigenleistung
4. kapitalisierte Beträge wiederkehrender Leistungen, (1) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
namentlich von Rentenschulden, sind von der Bewilligungsstelle, soweit der Bauherr nichts
anderes beantragt, als Ersatz der Eigenleistung anzuer-
5. Mietvorauszahlungen,
kennen
die zur Deckung der Gesamtkosten dienen.
1. ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatzdar-
lehen nach § 45 des zweiten Wohnungsbaugesetzes,
(2) Vor der Bebauung vorhandene Verbindlichkeiten, die
auf dem Baugrundstück dinglich gesichert sind, gelten als 2. ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach § 254 des
Fremdmittel, soweit sie den Wert des Baugrundstücks und Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Darlehen
der verwendeten Gebäudeteile nicht übersteigen. aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts,
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990 2187
3. ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von gilt jedoch nicht für Tilgungsbeträge für Annuitätsdarlehen,
Wohnraum nach § 30 des Kriegsgefangenenentschädi- soweit diese zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu
gungsgesetzes. entrichtenden Tilgungen bewilligt worden sind.
(2) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (4) Sind Aufwendungs- oder Annuitätsdarlehen gemäß
kann die Bewilligungsstelle auf Antrag des Bauherrn ganz § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes vorzeitig zurück-
oder teilweise als Ersatz der Eigenleistung anerkennen gezahlt oder abgelöst worden, dürfen für den zur Rückzah-
1 . der Restfinanzierung dienende verlorene Baukosten- lung oder Ablösung aufgewendeten Betrag vorbehaltlich
zuschüsse, soweit ihre Annahme nach § 50 Abs. 1 des des § 46 Abs. 2 keine höheren Zinsen und Tilgungen dem
Zweiten Wohnungsbaugesetzes zulässig ist, Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen hinzu-
gerechnet werden, als im Zeitpunkt der Rückzahlung oder
2. auf dem Baugrundstück nicht dinglich gesicherte Ablösung für das Aufwendungs- oder Annuitätsdarlehen
Fremdmittel, zu entrichten waren; soweit Annuitätsdarlehen zur Dek-
3. im Range nach dem der nachstelligen Finanzierung kung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Tilgun-
dienenden öffentlichen Baudarlehen auf dem Bau- gen bewilligt worden sind, können für das Ersatzfinanzie-
grundstück dinglich gesicherte Fremdmittel, rungsmittel Tilgungsbeträge nicht angesetzt werden.
4. der Restfinanzierung dienende öffentliche Baudarle-
hen. § 19
(3) Für die als Ersatz der Eigenleistung anerkannten Kapitalkosten
Finanzierungsmittel gelten im übrigen die Vorschriften für
Fremdmittel oder verlorene Baukostenzuschüsse. (1) Kapitalkosten sind die Kosten, die sich aus der
Inanspruchnahme der im Finanzierungsplan ausgewiese-
nen Finanzierungsmittel ergeben, namentlich die Zinsen.
§ 17
Zu den Kapitalkosten gehören die Eigenkapitalkosten und
(weggefallen) die Fremdkapitalkosten.
(2) Leistungen aus Nebenverträgen, namentlich aus
dem Abschluß von Personenversicherungen, dürfen als
Vierter Abschnitt Kapitalkosten auch dann nicht angesetzt werden, wenn
laufende Aufwendungen und Erträge der Nebenvertrag der Beschaffung von Finanzierungsmit-
teln oder sonst dem Bauvorhaben gedient hat.
§ 18 (3) Für verlorene Baukostenzuschüsse ist der Ansatz
laufende Aufwendungen von Kapitalkosten unzulässig.
(1) laufende Aufwendungen sind die Kapitalkosten und (4) Tilgungen dürfen als Kapitalkosten nur nach § 22
die Bewirtschaftungskosten. Zu den laufenden Aufwen- angesetzt werden.
dungen gehören nicht die Leistungen aus der Hypotheken- (5) Dienen Finanzierungsmittel zur Deckung von
gewinnabgabe. Gesamtkosten, mit deren Entstehen sicher gerechnet wer-
(2) Werden dem Bauherrn Darlehen oder Zuschüsse zur den kann, die aber bis zur Bezugsfertigkeit nicht entstan-
Deckung von laufenden Aufwendungen, Fremdkapital- den sind, dürfen Kapitalkosten hierfür nicht vor dem Ent-
kosten, Annuitäten oder Bewirtschaftungskosten für den stehen dieser Gesamtkosten angesetzt werden.
gesamten Wohnraum gewährt, für den eine Wirtschaftlich-
keitsberechnung aufzustellen ist, so verringert sich der
Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen entspre- § 20
chend. Der verringerte Gesamtbetrag ist auch für die Zeit Eigenkapitalkosten
anzusetzen, in der diese Darlehen oder Zuschüsse für
einen Teil des Wohnraums entfallen oder in der sie aus (1) Eigenkapitalkosten sind die Zinsen für die Eigenlei-
solchen Gründen nicht mehr gewährt werden, die der stungen.
Bauherr zu vertreten hat. Entfallen die Darlehen oder (2) Für Eigenleistungen darf eine Verzinsung in Höhe
Zuschüsse für den gesamten Wohnraum aus Gründen, die des im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatzes für
der Bauherr nicht zu vertreten hat, so erhöht sich der erste Hypotheken angesetzt werden. Im öffentlich geför-
Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen entspre- derten sozialen Wohnungsbau darf für den Teil der Eigen-
chend; dies gilt nicht, soweit Darlehen oder Zuschüsse leistungen, der 15 vom Hundert der Gesamtkosten des
nach vollständiger Tilgung anderer Finanzierungsmittel Bauvorhabens nicht übersteigt, eine Verzinsung von 4
verringert werden. vom Hundert angesetzt werden; für den darüber hinausge-
(3) Zinsen und Tilgungen, die planmäßig für Aufwen- henden Teil der Eigenleistungen darf angesetzt werden
dungsdarlehen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 oder § 88 a) eine Verzinsung in Höhe des marktüblichen Zinssatzes
Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder im für erste Hypotheken, sofern die öffentlichen Mittel vor
Sinne des § 2 a Abs. 9 des Gesetzes zur Förderung des dem 1. Januar 1974 bewilligt worden sind,
Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau zu ent-
b) in den übrigen Fällen eine Verzinsung in Höhe von 6,5
richten sind, erhöhen den Gesamtbetrag der laufenden
vom Hundert.
Aufwendungen. Zinsen und Tilgungen, die planmäßig für
Annuitätsdarlehen im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 2 des (3) Ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87 a
Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu entrichten sind, erhö- des Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen, so dür-
hen den Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen; dies fen die Zinsen für die Eigenleistungen nach dem Zinssatz
2188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
angesetzt werden, der mit dem Darlehns- oder Zuschuß- (3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
geber vereinbart ist, mindestens jedoch entsprechend sind Ansätze für Zinsersatz nur insoweit zulässig, als die
Absatz 2 Satz 2. Bewilligungsstelle zustimmt.
(4) Auf Mietvorauszahlungen und Mieterdarlehen sind
§ 21 die Vorschriften über den Zinsersatz nicht anzuwenden.
Fremdkapitalkosten
(5) Ist vor dem 1. Januar 1971 ein höherer Ansatz für
(1) Fremdkapitalkosten sind die Kapitalkosten, die sich Zinsersatz zugelassen worden oder zulässig gewesen, als
aus der Inanspruchnahme der Fremdmittel ergeben, er nach den Absätzen 1 bis 4 zulässig ist, darf der höhere
namentlich Ansatz in Härtefällen für die Dauer der erhöhten Tilgungen
in eine nach dem 30. Juni 1972 aufgestellte Wirtschaftlich-
1. Zinsen für Fremdmittel,
keitsberechnung aufgenommen werden, soweit
2. laufende Kosten, die aus Bürgschaften für Fremdmittel
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau die
entstehen,
Bewi.lligungsstelle,
3. sonstige wiederkehrende Leistungen aus Fremdmit- 2. im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungs-
teln, namentlich aus Rentenschulden. bau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert wor-
Als Fremdkapitalkosten gelten auch die Erbbauzinsen. den ist, der Darlehns- oder Zuschußgeber,
laufende Nebenleistungen, namentlich Verwaltungsko- 3. im sonstigen Wohnungsbau von gemeinnützigen Woh-
stenbeiträge, sind wie Zinsen zu behandeln. nungsunternehmen die Anerkennungsbehörde
(2) Zinsen für Fremdmittel, namentlich für Tilgungsdarle- zustimmt. Dem höheren Ansatz soll zugestimmt werden,
hen, sind mit dem Betrage anzusetzen, der sich aus dem soweit der seit dem 1. Januar 1971 zulässige Ansatz unter
im Finanzierungsplan ausgewiesenen Fremdmittel mit Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den
dem maßgebenden Zinssatz errechnet. Vermieter zu einer unbilligen Härte führen würde. Dem
Ansatz von Zinsersatz für Mietvorauszahlungen oder Mie-
(3) Maßgebend ist, soweit nichts anderes vorgeschrie- terdarlehen darf nicht zugestimmt werden.
ben ist, der vereinbarte Zinssatz oder, wenn die Zinsen
tatsächlich nach einem niedrigeren Zinssatz zu entrichten
sind, dieser, höchstens jedoch der für erste Hypotheken im
Zeitpunkt nach § 4 marktübliche Zinssatz. Der niedrigere § 23
Zinssatz bleibt maßgebend Änderung der Kapitalkosten
1. nach der planmäßigen Tilgung des Fremdmittels, (1) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein Fremd-
2. nach der Ersetzung des Fremdmittels durch andere mittel geändert
Mittel, deren Kapitalkosten höher sind, wenn die Erset-
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach
zung auf Umständen beruht, die der Bauherr zu vertre-
der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegenüber dem
ten hat; § 23 Abs. 5 bleibt unberührt.
bei der Bewilligung auf Grund der Wirtschaftlichkeits-
(4) Fremdkapitalkosten nach Absatz 1 Nr. 3 und Erbbau- berechnung zugrunde gelegten Satz,
zinsen sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, in 2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der
der vereinbarten Höhe oder, wenn der tatsächlich zu ent- Bezugsfertigkeit,
richtende Betrag niedriger ist, in dieser Höhe anzusetzen,
höchstens jedoch mit dem Betrag, der einer Verzinsung zu so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach die-
dem im Zeitpunkt nach § 4 marktüblichen Zinssatz für sen Zeitpunkten aufgestellt werden, die Kapitalkosten
erste Hypotheken entspricht; für die Berechnung dieser anzusetzen, die sich auf Grund der Änderung nach Maß-
Verzinsung ist bei einem Erbbaurecht höchstens der im gabe des § 21 oder des § 22 ergeben. Dies gilt bei einer
Zeitpunkt nach § 4 maßgebende Verkehrswert des Bau- Erhöhung der Kapitalkosten nur, wenn sie auf Umständen
grundstücks, abzüglich eines einmaligen Entgeltes nach beruht, die der Bauherr nicht zu vertreten hat, und nur
§ 5 Abs. 2 Satz 3, zugrunde zu legen. insoweit, als der Kapitalkostenbetrag im Rahmen des § 21
oder ces § 22 den Betrag nicht übersteigt, der sich aus der
Verzinsung des Fremdmittels zu dem bei der Kapitsl-
§ 22 kostenerhöhung marktüblichen Zinssatz für erste Hypothe-
ken ergibt.
Zinsersatz bei erhöhten Tilgungen
(2) Bei einer Änderung der in § 21 Abs. 4 bezeichneten
(1) Bei unverzinslichen Fremdmitteln, deren Tilgungs-
Fremdkapitalkosten gilt Absatz 1 entsprechend. Übersteigt
satz 1 vom Hundert übersteigt, dürfen Tilgungen als Kapi-
der erhöhte Erbbauzins den nach Absatz 1 ermittelten
talkosten angesetzt werden (Zinsersatz); das gleiche gilt,
Betrag, so darf der übersteigende Betrag im öffentlich
wenn der Zinssatz niedriger als 4 vom Hundert ist.
geförderten sozialen Wohnungsbau nur mit Zustimmung
(2) Der Ansatz für Zinsersatz darf bei den einzelnen der Bewilligungsstelle in der Wirtschaftlichkeitsberech-
Fremdmitteln deren Tilgung nicht überschreiten und nung angesetzt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen,
zusammen mit dem Ansatz für Zinsen nicht höher sein als soweit die Erhöhung auf Umständen beruht, die der Bau-
der Betrag, der sich aus einer Verzinsung des Fremdmit- herr nicht zu vertreten hat, und unter Berücksichtigung
tels mit 4 vom Hundert ergibt. Die Summe aller Ansätze für aller Umstände nach dem durch das Gesetz vom 8. Januar
Zinsersatz darf auch nicht die Summe der Tilgungen über- 1974 (BGBI. 1 S. 41) eingefügten § 9 a der Verordnung
steigen, die aus der gesamten Abschreibung nicht gedeckt über das Erbbaurecht nicht unbillig ist. Im steuerbegünstig-
werden können (erhöhte Tilgungen). ten Wohnungsbau darf der übersteigende Betrag ange-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990 2189
setzt werden, soweit die Voraussetzungen der Zustim- (2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn der marktübliche
mung nach Satz 3 gegeben sind. Zinssatz für einen anderen Zeitpunkt als den nach § 4
festzustellen ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht bei einer Erhöhung der Zinsen
oder Tilgungen für das der nachstelligen Finanzierung § 24
dienende öffentliche Baudarlehen nach Tilgung anderer Bewirtschaftungskosten
Finanzierungsmittel. Auf eine Erhöhung der Zinsen und
Tilgungen nach den §§ 18 a bis 18 e des Wohnungsbin- (1) Bewirtschaftungskosten sind die Kosten, die zur
dungsgesetzes oder nach § 44 Abs. 2 und 3 des Zweiten Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftsein-
Wohnungsbaugesetzes ist Absatz 1 jedoch anzuwenden. heit laufend erforderlich sind. Bewirtschaftungskosten sind
im einzelnen
(4) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzierungs-
1. Abschreibung,
mittel nach § 12 Abs. 4 oder Abs. 6 andere Mittel ausge-
wiesen, so treten die Kapitalkosten der neuen Mittel inso- 2. Verwaltungskosten,
weit an die Stelle der Kapitalkosten der bisherigen Finan- 3. Betriebskosten,
zierungsmittel, als sie im Rahmen des § 20, des § 21 oder
des § 22 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der 4. Instandhaltungskosten,
Verzinsung zu dem bei der Ersetzung marktüblichen Zins- 5. Mietausfallwagnis.
satz für erste Hypotheken ergibt. Bei einem Tilgungsdarle-
hen bleibt es für den Betrag, der planmäßig getilgt ist (§ 12 (2) Der Ansatz der Bewirtschaftungskosten hat den
Abs. 4 Satz 3), bei der bisherigen Verzinsung. Sind Finan- Grundsätzen einer ordentlichen Bewirtschaftung zu ent-
zierungsmittel durch eigene Mittel des Bauherrn ersetzt sprechen. Bewirtschaftungskosten dürfen nur angesetzt
worden, so dürfen im öffentlich geförderten sozialen Woh- werden, wenn sie ihrer Höhe nach feststehen oder wenn
nungsbau Zinsen nur unter entsprechender Anwendung mit ihrem Entstehen sicher gerechnet werden kann und
des § 20 Abs. 2 Satz 2 angesetzt werden. soweit sie bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände
und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind.
(5) Werden an der Stelle der als Darlehen gewährten Erfahrungswerte vergleichbarer Bauten sind heranzuzie-
öffentlichen Mittel nach § 12 Abs. 5 andere Mittel ausge- hen. Soweit nach den §§ 26 und 28 Ansätze bis zu einer
wiesen, so dürfen als Kapitalkosten der neuen Mittel Zin- bestimmten Höhe zugelassen sind, dürfen Bewirtschaf-
sen nach Absatz 4 Satz 1 angesetzt werden. Vorbehaltlich tungskosten bis zu dieser Höhe angesetzt werden, es sei
des § 46 Abs. 2 darf jedoch keine höhere Verzinsung denn, daß der Ansatz im Einzelfall unter Berücksichtigung
angesetzt werden, als im Zeitpunkt der Rückzahlung für der jeweiligen Verhältnisse nicht angemessen ist.
das öffentliche Baudarlehen zu entrichten war. Ist ein
Schuldnachlaß gewährt worden, dürfen Kapitalkosten für
§ 25
den erlassenen Darlehnsbetrag nicht angesetzt werden.
Abschreibung
(6) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von
baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzugerech- (1) Abschreibung ist der auf jedes Jahr der Nutzung
net, so dürfen für die Mittel, die zur Deckung dieser Kosten fallende Anteil der verbrauchsbedingten Wertminderung
dienen, Kapitalkosten insoweit angesetzt werden, als sie der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen. Die Abschrei-
im Rahmen des§ 20, des§ 21 oder des§ 22 den Betrag bung ist nach der mutmaßlichen Nutzungsdauer zu errech-
nicht übersteigen, der sich aus der Verzinsung zu dem bei nen.
Fertigstellung marktüblichen Zinssatz für erste Hypothe-
ken ergibt. Sind die Kosten durch eigene Mittel des Bau- (2) Die Abschreibung soll bei Gebäuden 1 vom Hundert
der Baukosten, bei Erbbaurechten 1 vom Hundert der
herrn gedeckt worden, so dürfen im öffentlich geförderten
sozialen Wohnungsbau Zinsen nur unter entsprechender Gesamtkosten nicht übersteigen, sofern nicht besondere
Anwendung des§ 20 Abs. 2 Satz 2 und im steuerbegün- Umstände eine Überschreitung rechtfertigen.
stigten und freifinanzierten Wohnungsbau, der mit Woh- (3) Als besondere Abschreibung für Anlagen und Ein-
nungsfürsorgemitteln gefördert worden ist, nur unter ent- richtungen dürfen zusätzlich angesetzt werden von den in
sprechender Anwendung des§ 20 Abs. 3 angesetzt wer- der Wirtschaftlichkeitsberechnung enthaltenen Kosten
den.
1. der Öfen und Herde 3 vom Hundert,
§ 23a 2. der Einbaumöbel 3 vom Hundert,
Marktüblicher Zinssatz für erste Hypotheken 3. der Anlagen und der Geräte zur
Versorgung mit Warmwasser,
(1) Der marktübliche Zinssatz für erste Hypotheken im
sofern sie nicht mit einer
Zeitpunkt nach § 4 kann ermittelt werden
Sammelheizung verbunden sind, 4 vom Hundert,
1. aus dem durchschnittlichen Zinssatz der durch erste
4. der Sammelheizung einschließlich
Hypotheken gesicherten Darlehen, die zu dieser Zeit
einer damit verbundenen Anlage
von Kreditinstituten oder privatrechtlichen Unterneh-
zur Versorgung mit Warmwasser 3 vom Hundert,
men, zu deren Geschäften üblicherweise die Hergabe
derartiger Darlehen gehört, zu geschäftsüblichen 5. der Hausanlage bei eigenständig
Bedingungen für Bauvorhaben an demselben Ort gewerblicher Lieferung
gewährt worden sind oder von Wärme 0,5 vom Hundert
2. in Anlehnung an den Zinssatz der zu dieser Zeit zahlen- und einer damit verbundenen
mäßig am meisten abgesetzten Pfandbriefe unter Anlage zur Versorgung
Berücksichtigung der üblichen Zinsspanne. mit Warmwasser 4 vom Hundert,
2190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
6. des Aufzugs 2 vom Hundert, oder Wohnraum oder anderer auf die Dauer benutzbarer
Raum neu geschaffen wird. Der Ansatz dient nicht zur
7. der Gemeinschaftsantenne 9 vom Hundert,
Deckung der Kosten einer Erneuerung von Anlagen und
8. der maschinellen Einrichtungen, für die eine besondere Abschreibung nach
Wascheinrichtung 9 vom Hundert. § 25 Abs. 3 zulässig ist.
(2) Als Instandhaltungskosten dürfen je Quadratmeter
§ 26 Wohnfläche im Jahr angesetzt werden
Verwaltungskosten 1. für Wohnungen, die bis zum 31. Dezember 1952
bezugsfertig geworden sind, höchstens 15,50 Deut-
(1) Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Verwal- sche Mark,
tung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit erforderli-
chen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Auf- 2. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1953 bis
sicht sowie der Wert der vom Vermieter persönlich gelei- zum 31. Dezember 1969 bezugsfertig geworden sind,
steten Verwaltungsarbeit. Zu den Verwaltungskosten höchstens 14,50 Deutsche Mark,
gehören auch die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilli- 3. für Wohnungen, die in der Zeit vom 1. Januar 1970 bis
gen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäfts- zum 31. Dezember 1979 bezugsfertig geworden sind,
führung. höchstens 11,50 Deutsche Mark,
(2) Die Verwaltungskosten dürfen höchstens mit 320 4. für Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1979
Deutsche Mark jährlich je Wohnung, bei Eigenheimen, bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden,
Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen je Wohngebäude höchstens 9 Deutsche Mark.
angesetzt werden. Diese Sätze verringern sich, wenn in der Wohnung weder
(3) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen ein eingerichtetes Bad noch eine eingerichtete Dusche
Verwaltungskosten höchstens mit 45 Deutsche Mark jähr- vorhanden ist, um 1 ,30 Deutsche Mark. Diese Sätze erhö-
lich je Garagen- oder Einstellplatz angesetzt werden. hen sich für Wohnungen, für die eine Sammelheizung
vorhanden ist, um 1 ,1O Deutsche Mark, bei eigenständig
gewerblicher Lieferung von Wärme, soweit die Haus-
anlage vom Vermieter instandgehalten wird, jedoch höch-
§ 27
stens um 0,75 Deutsche Mark und für Wohnungen, für die
Betriebskosten ein maschinell betriebener Aufzug vorhanden ist, um 1 ,00
Deutsche Mark.
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer
(Erbbauberechtigten) durch das Eigentum am Grundstück
(3) Trägt der Mieter die Kosten für kleine Instandhaltun-
(Erbbaurecht) oder durch den bestimmungsmäßigen
gen in der Wohnung, so verringern sich die Sätze nach
Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der
Absatz 2 um 1,90 Deutsche Mark. Die kleinen Instandhal-
Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grund-
tungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an
stücks laufend entstehen. Der Ermittlung der Betriebs-
den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und
kosten ist die dieser Verordnung beigefügte Anlage 3
Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und
,,Aufstellung der Betriebskosten" zugrunde. zu legen.
Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von
(2) Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers (Erb- Fensterläden.
bauberechtigten), durch die Betriebskosten erspart wer-
den, dürfen mit dem Betrage angesetzt werden, der für (4) Die Kosten der Schönheitsreparaturen in Wohnun-
eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere gen sind in den Sätzen nach Absatz 2 nicht enthalten.
eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Die Trägt der Vermieter die Kosten dieser Schönheitsreparatu-
Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. ren, so dürfen sie höchstens mit 1O Deutsche Mark je
Quadratmeter Wohnfläche im Jahr angesetzt werden. Die-
(3) Im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau und ser Satz verringert sich für Wohnungen, die überwiegend
im steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnungs- nicht tapeziert sind, um 1 Deutsche Mark. Der Satz erhöht
bau, der mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sich für Wohnungen mit Heizkörpern um 0,80 Deutsche
ist, dürfen die Betriebskosten nicht in der Wirtschaftlich- Mark und für Wohnungen, die überwiegend mit Doppelfen-
keitsberechnung angesetzt werden. stern oder Verbundfenstern ausgestattet sind, um 0,85
(4) (weggefallen) Deutsche Mark. Schönheitsreparaturen umfassen nur das
Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Dek-
ken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließ-
§ 28
lich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und
Instandhaltungskosten Außentüren von innen.
(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten, die während (5) Für Garagen oder ähnliche Einstellplätze dürfen als
der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßi- Instandhaltungskosten einschließlich Kosten für Schön-
gen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die heitsreparaturen höchstens 90 Deutsche Mark jährlich je
durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung ent- Garagen- oder Einstellplatz angesetzt werden.
stehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungs-
gemäß zu beseitigen. Der Ansatz der Instandhaltungs- (6) Für Kosten der Unterhaltung von Privatstraßen und
kosten dient auch zur Deckung der Kosten von Instandset- Privatwegen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, darf ein
zungen, nicht jedoch der Kosten von Baumaßnahmen, Erfahrungswert als Pauschbetrag neben den vorstehen-
soweit durch sie eine Modernisierung vorgenommen wird den Sätzen angesetzt werden.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990 2191
(7) Kosten eigener lnstandhaltungswerkstätten sind mit § 31
den vorstehenden Sätzen abgegolten. Erträge
§ 29 (1) Erträge sind die Einnahmen aus Mieten, Pachten
und Vergütungen, die bei ordentlicher Bewirtschaftung des
Mietausfallwagnis Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit nachhaltig erzielt
Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsminde- werden können. Umlagen und Zuschläge, die zulässiger-
rung, die durch uneinbringliche Rückstände von Mieten, weise neben der Einzelmiete erhoben werden, bleiben als
Pachten, Vergütungen und Zuschlägen oder durch leer- Ertrag unberücksichtigt.
stehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, ent- (2) Als Ertrag gilt auch der Miet- oder Nutzungswert von
steht. Es umfaßt auch die uneinbringlichen Kosten einer Räumen oder Flächen, die vom Eigentümer (Erbbau-
Rechtsverfolgung auf Zahlung oder Räumung. Das Miet- berechtigten) selbst benutzt werden oder auf Grund eines
ausfallwagnis darf höchstens mit 2 vom Hundert der anderen Rechtsverhältnisses als Miete oder Pacht über-
Erträge im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 angesetzt wer- lassen sind.
den. Soweit die Deckung von Ausfällen anders, namentlich
durch einen Anspruch auf Erstattung gegenüber einem (3) Wird die Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt,
Dritten, gesichert ist, darf kein Mietausfallwagnis angesetzt um für Wohnraum die zur Deckung der laufenden Aufwen-
werden. dungen erforderliche Miete (Kostenmiete) zu ermitteln, so
ist der Gesamtbetrag der Erträge in derselben Höhe wie
§ 30
der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen auszu-
Änderung der Bewirtschaftungskosten weisen. Aus dem nach Abzug der Vergütungen verblei-
benden Betrag ist die Miete nach den für ihre Ermittlung
(1) Haben sich die Verwaltungskosten oder die Instand-
maßgebenden Vorschriften. zu· berechnen.
haltungskosten geändert
1. im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau nach
der Bewilligung der öffentlichen Mittel gegenüber dem
bei der Bewilligung auf Grund der Wirtschaftlichkeits- fünfter Abschnitt
berechnung zugrunde gelegten Betrag,
Besondere Arten
2. im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach der der Wirtschaftl ichkeitsberec hn u n g
Bezugsfertigkeit,
so sind in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, die nach die- § 32
sen Zeitpunkten aufgestellt werden, die geänderten Voraussetzungen für besondere Arten
Kosten anzusetzen. Dies gilt bei einer Erhöhung dieser der Wirtschaftlichkeitsberechnung
Kosten nur, wenn sie auf Umständen beruht, die der
Bauherr nicht zu vertreten hat. Die Verwaltungskosten (1) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist, vorbehaltlich
dürfen bis zu der in§ 26 zugelassenen Höhe, die Instand- des Absatzes 3, als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung auf-
haltungskosten bis zu der in § 28 zugelassenen Höhe zustellen, wenn das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit
ohne Nachweis einer Kostenerhöhung angesetzt werden, neben dem Wohnraum, für den die Berechnung aufzustel-
es sei denn, daß der Ansatz im EinzelfaH unter Berücksich- len ist, auch anderen Wohnraum oder Geschäftsraum
tigung__ der jeweiligen Verhältnisse nicht angemessen ist. enthält.
Eine Uberschreitung der für die Verwaltungskosten und (2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit
die Instandhaltungskosten zugelassenen Sätze ist nicht steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohnraum, für
zulässig.
den eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 87 a des
(2) Der Ansatz für die Abschreibung ist in Wirtschaftlich- Zweiten Wohnungsbaugesetzes aufzustellen ist, und
keitsberechnungen, die nach den in Absatz 1 bezeichne- anderen steuerbegünstigten oder freifinanzierten Wohn-
ten Zeitpunkten aufgestellt werden, zu ändern, wenn nach raum, so ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung als Teilwirt-
§ 11 Abs. ~ bis 3 geänderte Gesamtkosten angesetzt wer- schaftlichkeitsberechnung aufzustellen.
den; eine Anderung des für die Abschreibung angesetzten (3) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich
Vomhundertsatzes ist unzulässig.
geförderten Wohnraum ist als Teilwirtschaftlichkeits-
(3) Der Ansatz für das Mietausfallwagnis ist in Wirt- berechnung oder mit Zustimmung der Bewilligungsstelle
schaftlichkeitsberechnungen, die nach den in Absatz 1 als Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen,
bezeichneten Zeitpunkten aufgestellt werden, zu ändern, wenn das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit auch frei-
wenn sich die Jahresmiete ändert; eine Änderung des finanzierten Wohnraum oder Geschäftsraum enthält.
Vomhundertsatzes für das Mietausfallwagnis ist zulässig, (4) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich
wenn sich die Voraussetzungen für seine Bemessung geförderten Wohnraum ist in der Form von Teilwirtschaft-
nachhaltig geändert haben.
lichkeitsberechnungen oder als Wirtschaftlichkeitsberech-
(4) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 die Kosten von nung mit Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen
baulichen Änderungen den Gesamtkosten hinzugerech- aufzustellen, wenn für einen Teil dieses Wohnraums
net, so dürfen die infolge der Änderungen entstehenden (begünstigter Wohnraum) gegenüber dem anderen Teil
Bewirtschaftungskosten den anderen Bewirtschaftungs- des Wohnraums eine stärkere oder länger dauernde Sen-
kosten hinzugerechnet werden. Für die entstehenden kung der laufenden Aufwendungen erzielt werden soll
Abschreibungen und Instandhaltungskosten gelten die 1. durch Gewährung öffentlicher Mittel als Darlehen oder
§§ 25 und 28 Abs. 2 bis 6 entsprechend. Zuschüsse zur Deckung von taufenden Aufwendungen,
2192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Fremdkapitalkosten, Annuitäten oder Bewirtschaf- § 34
tungskosten (§ 18 Abs. 2) oder Gesamtkosten
2. durch Gewährung von höheren, der nachstelligen in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
Finanzierung dienenden öffentlichen Baudarlehen. (1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind nur die
Anstelle einer besonderen Form der Wirtschaftlichkeits- Gesamtkosten anzusetzen, die auf den Teil des Gebäudes
berechnung nach Satz 1 darf eine Wirtschaftlichkeitsbe- oder der Wirtschaftseinheit fallen, der Gegenstand der
rechnung nach den Vorschriften des ersten bis vierten Berechnung ist. Soweit bei Gesamtkosten nicht festgestellt
Abschnittes aufgestellt werden, wenn eine Senkung der werden kann, auf welchen Teil des Gebäudes oder der
laufenden Aufwendungen für den begünstigten Wohnraum Wirtschaftseinheit sie fallen, sind sie bei Wohnraum nach
auf Grund von Umständen, die vom Bauherrn nicht zu dem Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen; enthält das
vertreten sind, nicht mehr erzielt werden kann oder die Gebäude oder die Wirtschaftseinheit auch Geschäftsraum,
besondere Zweckbestimmung für diesen Teil des Wohn- so sind sie für den Wohnteil und den Geschäftsteil im
raums entfallen ist. Verhältnis des umbauten Raumes aufzuteilen. Kosten
oder Mehrkosten, die nur durch den Wohn- oder
(4 a) Ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach den Geschäftsraum entstehen, der nicht Gegenstand der
Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts oder nach Berechnung ist, dürfen nur diesem zugerechnet werden.
den Absätzen 1 bis 4 aufgestellt worden, bleibt diese als Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist die Anlage
Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für den Wohnraum, der 2 dieser Verordnung zugrunde zu legen.
Gegenstand ihrer Berechnung ist, weiterhin maßgebend,
wenn neuer Wohnraum durch Ausbau oder Erweiterung (2) Enthält das Gebäude oder die Wirtschaftseinheit
des Gebäudes oder der zur Wirtschaftseinheit gehörenden außer Wohnraum auch Geschäftsraum von nicht nur unbe-
Gebäude geschaffen worden ist. Ist für den neu geschaffe- deutendem Ausmaß, so dürfen die Kosten des Baugrund-
nen Wohnraum eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erfor- stücks, die dem Wohnraum zugerechnet werden, 15 vom
derlich, ist sie als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung aufzu- Hundert seiner Baukosten nicht übersteigen; in besonde-
stellen. ren Fällen, namentlich bei Grundstücken in günstiger
Wohnlage, kann der Vomhundertsatz überschritten wer-
(5) Wird eine Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffent- den. Erhöhte Kosten des Baugrundstücks, die durch die
lich geförderten Wohnraum erstmalig nach dieser Verord- Geschäftslage veranlaßt sind, dürfen nicht dem Wohn-
nung aufgestellt, so bleibt die der Bewilligung der öffent- raum zugerechnet werden.
lichen Mittel zugrunde gelegte Art der Wirtschaftlichkeits- (3) Bei Wiederherstellung eines Gebäudes gehört zu
berechnung maßgebend, wenn diese Art auch nach den Baukosten auch der Wert der beim Bau des Wohn-
Absatz 1, 3 oder 4 zulässig wäre; ist der Bewilligung der raums, für den die Berechnung aufzustellen ist, verwende-
öffentlichen Mittel eine ähnliche Berechnung oder eine ten Gebäudeteile; er ist entsprechend§ 7 Abs. 2 Satz 2 bis
Berechnung der Gesamtkosten und Finanzierungsmittel 4 zu ermitteln. Kommt eine Wiederherstellung auch dem
zugrunde gelegt worden, so gilt dies sinngemäß. Wäre die noch vorhandenen, auf die Dauer benutzbaren Raum
der Bewilligung zugrunde gelegte Art der Berechnung zugute, so dürfen Baukosten nur insoweit angesetzt wer-
nicht nach Absatz 1, 3 oder 4 zulässig oder ist der Bewilli- den, als die Wiederherstellung dem neu geschaffenen
gung eine Berechnung nicht zugrunde gelegt worden, so Wohnraum zugute kommt; Absatz 1 gilt entsprechend.
ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung, die erstmalig nach
dieser Verordnung aufgestellt wird, unter Anwendung des (4) Ist Wohnraum durch Ausbau oder Erweiterung neu
Absatzes 1, 3 oder 4 und unter Ausübung der dabei geschaffen worden, gehören zu den Gesamtkosten, die
zulässigen Wahl aufzustellen. diesem Wohnraum in der Teilwirtschaftlichkeitsberech-
nung zuzurechnen sind, nur diejenigen Kosten, die durch
(6) Die nach den Absätzen 3, 4 oder 5 getroffene Wahl den Ausbau oder die Erweiterung entstanden sind; dies gilt
bleibt für alle späteren Wirtschaftlichkeitsberechnungen auch, wenn Zubehörräume von öffentlich geförderten
maßgebend. Wohnungen zu neuen Wohnungen ausgebaut werden.
Kosten des Baugrundstücks dürfen bei Ausbau nicht, bei
(7) Für die Aufstellung der Wirtschaftlichkeitsberech- Erweiterung nur dann angesetzt werden, wenn das Grund-
nung gelten stück für einen Anbau neu erworben worden ist.
1. bei der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung die sich aus § 35
den §§ 33 bis 36 ergebenden Besonderheiten,
Finanzierungsmittel
2. bei der Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung die sich in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
aus § 37 ergebenden Besonderheiten,
In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur Dek-
3. bei den Teilberechnungen der laufenden Aufwendun-
kung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten die Finan-
gen die sich aus § 38 ergebenden Besonderheiten.
zierungsmittel, die nur für den Teil des Gebäudes oder der
Wirtschaftseinheit bestimmt sind, der Gegenstand der
Berechnung ist, in voller Höhe im Finanzierungsplan aus-
§ 33 zuweisen. Die anderen Finanzierungsmittel sind angemes-
Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sen zu verteilen.
§ 36
In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung ist die Gegen-
laufende Aufwendungen und Erträge
überstellung der laufenden Aufwendungen und der Erträge
in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung
auf den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit zu
beschränken, der den Wohnraum enthält, für den die (1) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind die lau-
Berechnung aufzustellen ist. fenden Aufwendungen anzusetzen, die für den Teil des
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990 2193
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegenstand betrag der laufenden Aufwendungen nach dem Verhältnis
der Berechnung ist, entstehen. der Wohnfläche auf den begünstigten Wohnraum und den
anderen Wohnraum aufzuteilen. laufende Aufwendungen
(2) Bewirtschaftungskosten, die für das ganze Gebäude oder Mehrbeträge laufender Aufwendungen, die allein
oder die ganze Wirtschaftseinheit entstehen, sind nur mit durch den begünstigten Wohnraum oder den anderen
dem Teil anzusetzen, der sich nach dem Verhältnis der Wohnraum entstehen, dürfen nur dem jeweils in Betracht
Teilung der Gesamtkosten nach § 34 ergibt. Bewirtschaf- kommenden Wohnraum zugerechnet werden.
tungskosten oder Mehrbeträge von Bewirtschaftungsko-
sten, die allein durch den Wohn- oder Geschäftsraum, der (2) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 1 ist nach Aufteilung des
nicht Gegenstand der Berechnung ist, entstehen, dürfen Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen auf den
nur diesem zugerechnet werden. Bei Wiederherstellung, begünstigten Wohnraum und den anderen Wohnraum die
Ausbau und Erweiterung dürfen Bewirtschaftungskosten Verminderung der laufenden Aufwendungen nach § 18
nur insoweit angesetzt werden, als sie für den Teil des Abs. 2 jeweils bei dem Teil der laufenden Aufwendungen
Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, der Gegenstand vorzunehmen, der auf den Wohnraum fällt, für den die
der Berechnung ist, zusätzlich entstehen; ist auch für den Darlehen oder Zuschüsse zur Deckung von laufenden
vorhanden gewesenen Wohnraum eine Teilwirtschaftlich- Aufwendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten oder
keitsberechnung aufzustellen, so dürfen Bewirtschaftungs- Bewirtschaftungskosten gewährt werden.
kosten nur nach den Sätzen 1 und 2 angesetzt werden.
(3) Im Falle des § 32 Abs. 4 Nr. 2 sind bei Berechnungen
(3) In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind die des Gesamtbetrages der laufenden Aufwendungen für die
Erträge auszuweisen, die sich für den Teil des Gebäudes der nachstelligen Finanzierung dienenden öffentlichen
oder der Wirtschaftseinheit, der Gegenstand der Berech- Baudarlehen Rechnungszinsen in Höhe des im Zeitpunkt
nung ist, nach § 31 ergeben. nach § 4 marktüblichen Zinssatzes für erste Hypotheken
anzusetzen. Nach Aufteilung des Gesamtbetrages der lau-
§ 37 fenden Aufwendungen auf den begünstigten Wohnraum
und den anderen Wohnraum sind wieder abzuziehen
Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung
1. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der auf den
(1) In der Gesamtwirtschaftlict1keitsberechnung ist die begünstigten Wohnraum fällt, die für die höheren
Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und der öffentlichen Baudarlehen angesetzten Rechnungszin-
Erträge für das gesamte Gebäude oder die gesamte Wirt- sen,
schaftseinheit vorzunehmen und sodann der Teil der lau-
fenden Aufwendungen und der Erträge auszugliedern, der 2. von dem Teil der laufenden Aufwendungen, der auf den
auf den öffentlich geförderten Wohnraum entfällt. anderen Wohnraum fällt, die für die anderen öffentli-
chen Baudarlehen angesetzten Rechnungszinsen.
(2) Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum sind mit
Die Zinsen, die sich nach § 21 Abs. 2 und 3 für die
den Beträgen anzusetzen, die zur ordentlichen Bewirt-
öffentlichen Baudarlehen ergeben, sind sodann jeweils
schaftung des Geschäftsraums laufend erforderlich sind.
hinzuzurechnen.
(3) Zur Ausgliederung des Teils der laufenden Aufwen-
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß, wenn Darlehen oder
dungen, der auf den öffentlich geförderten Wohnraum fällt,
Zuschüsse zur Senkung der Kapitalkosten von Fremdmit-
ist der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendungen auf
teln unmittelbar dem Gläubiger gewährt werden und für
diesen Wohnraum und auf den anderen Wohnraum sowie
den begünstigten Wohnraum höhere Fremdmittel dieser
den Geschäftsraum angemessen zu verteilen. laufende
Art ausgewiesen sind als für den anderen Wohnraum;
Aufwendungen oder Mehrbeträge laufender Aufwendun-
Absatz 2 ist in diesem Falle nicht anzuwenden.
gen, die allein durch den öffentlich geförderten Wohnraum
oder durch den anderen Wohnraum oder den Geschäfts-
raum entstehen, dürfen jeweils nur dem in Betracht kom- § 39
menden Raum zugerechnet werden. Vereinfachte Wirtschaftlichkeitsberechnung
(4) Wird für öffentlich geförderten Wohnraum eine (1) In der vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung
Gesamtwirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, so fin- ist die Ermittlung der laufenden Aufwendungen sowie die
den die Absätze 1 bis 3 auch dann Anwendung, wenn in Gegenüberstellung der laufenden Aufwendungen und der
der Berechnung, die der Bewilligung der öffentlichen Mittel Erträge in vereinfachter Form zulässig. Die vereinfachte
zugrunde gelegt worden ist, eine Ausgliederung des auf Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch als Auszug aus
den öffentlich geförderten Wohnraum fallenden Teiles der einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt werden.
laufenden Aufwendungen nicht oder nach einem anderen Der Auszug aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung muß
Verteilungsmaßstab vorgenommen worden ist oder wenn enthalten
Bewirtschaftungskosten für Geschäftsraum nicht oder nur
1. die Bezeichnung des Gebäudes,
in geringerer Höhe in Anspruch genommen oder aner-
kannt worden sind oder wenn auf Ansätze ganz oder 2. die Höhe der einzelnen laufenden Aufwendungen,
teilweise verzichtet worden ist. 3. die Darlehen und Zuschüsse zur Deckung von laufen-
den Aufwendungen für den gesamten Wohnraum,
§ 38 4. die Mieten und Pachten, den entsprechenden Miet-
Teilberechnungen der laufenden Aufwendungen oder Nutzwert und die Vergütungen.
(1) Für die Teilberechnungen der laufenden Aufwendun- (2) Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden, wenn
gen ist der in der Wirtschaftlichkeitsberechnung für den der Auszug zur Berechnung einer Mieterhöhung nach § 10
öffentlich geförderten Wohnraum errechnete Gesamt- Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes aufgestellt wird.
2194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Aus dem Auszug muß auch die Erhöhung der einzelnen (2) Wird durch Ausbau oder Erweiterung neuer, fremden
laufenden Aufwendungen erkennbar werden. Wohnzwecken dienender Wohnraum unter Einsatz öffent-
licher Mittel geschaffen, ist hierfür eine Teilwirtschaftlich-
§ 39a keitsberechnung aufzustellen. Die Regelungen des § 32
Zusatzberechnung Abs. 4 a und des § 34 Abs. 4 sind entsprechend anzuwen-
den.
(1) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufge-
stellt worden und haben sich nach diesem Zeitpunkt lau- § 40 a
fende Aufwendungen geändert, so kann eine neue Wirt- Aufstellung der Lastenberechnung
schaftlichkeitsberechnung in der Weise aufgestellt wer- durch den Bauherrn
den, daß die bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung um
eine Zusatzberechnung ergänzt wird, in der die Erhöhung (1) Ist der Eigentümer der Bauherr, so kann er die
oder Verringerung der einzelnen laufenden Aufwendungen Lastenberechnung auf Grund einer Wirtschaftlichkeits-
ermittelt und der Erhöhung oder Verringerung der Erträge berechnung aufstellen. In diesem Fall beschränkt sich die
gegenübergestellt wird.Eine Zusatzberechnung kann auch Lastenberechnung auf die Ermittlung der Belastung nach
aufgestellt werden, wenn die in§ 18 Abs. 2 Satz 1 bezeich- den §§ 40 c bis 41 .
neten Darlehen oder Zuschüsse nicht mehr oder nur in
(2) Wird die Lastenberechnung vom Bauherrn nicht auf
verminderter Höhe gewährt werden und der Vermieter den
Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung aufgestellt, so
Wegfall oder die Verminderung nicht zu vertreten hat.
muß sie enthalten
(2) Hat der Vermieter den Änderungsbetrag zur Ver- 1. die Grundstücks- und Gebäudebeschreibung,
gleichsmiete nach § 12 oder nach § 14 Abs. 6 der Neubau-
mietenverordnung 1970 zu ermitteln, sind die einzelnen 2. die Berechnung der Gesamtkosten,
laufenden Aufwendungen nach den Verhältnissen zum 3. den Finanzierungsplan,
Zeitpunkt der Bewilligung der öffentlichen Mittel zusam-
4. die Ermittlung der Belastung nach den §§ 40 c bis 41.
menzustellen und eine Zusatzberechnung nach Absatz 1
aufzustellen. Dabei bleiben Änderungen der laufenden (3) Die Lastenberechnung ist aufzustellen
Aufwendungen, die sich nicht auf den Wohnraum bezie-
1 . bei einem Eigenheim, einer Kleinsiedlung oder einem
hen, dessen Vergleichsmiete zu ermitteln ist, unberück-
Kaufeigenheim für das Gebäude,
sichtigt. Enthält das Gebäude neben dem öffentlich geför-
derten Wohnraum auch anderen Wohnraum oder 2. bei einer eigengenutzten Eigentumswohnung oder
Geschäftsraum, sind die laufenden Aufwendungen und die einer Kaufeigentumswohnung
Zusatzberechnung entsprechend § 37 aufzustellen. a) für die im Sondereigentum stehende Wohnung und
(3) Ist bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufge- den damit verbundenen Miteigentumsanteil an dem
stellt und sind nach diesem Zeitpunkt bauliche Änderun- gemeinschaftlichen Eigentum oder
gen vorgenommen worden, so kann eine neue Wirtschaft- b) in der Weise, daß die Berechnung für die Eigen-
lichkeitsberechnung in der Weise aufgestellt werden, daß tumswohnungen oder Kaufeigentumswohnungen
die bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung um eine des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit (§ 2
Zusatzberechnung ergänzt wird. In der Zusatzberechnung Abs. 2) zusammengefaßt und die Gesamtkosten
sind die Kosten der baulichen Änderungen anzusetzen, nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile auf-
die zu ihrer Deckung dienenden Finanzierungsmittel aus- geteilt werden,
zuweisen und die sich danach für die baulichen Änderun-
3. bei einer Wohnung in der Rechtsform des eigentums-
gen ergebenden Aufwendungen den Ertragserhöhungen
ähnlichen Dauerwohnrechts für die Wohnung und den
gegenüberzustellen.
Teil des Grundstücks, auf den sich das Dauerwohn-
(4) Hat der Vermieter den Erhöhungsbetrag zur Ver- recht erstreckt.
gleichsmiete nach § 13 der Neubaumietenverordnung
(4) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gelten im
1970 für sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen zu
übrigen § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 bis 3, § 4 a Abs. 1 bis
ermitteln, so ist eine Zusatzberechnung nach Absatz 3
3, 5 sowie die §§ 5 bis 15 entsprechend. § 12 Abs. 4 Satz
Satz 2 aufzustellen.
2 gilt dabei mit der Maßgabe, daß anstelle der Erhöhung
Teil III der Kapitalkosten die Erhöhung der Kapitalkosten und
Tilgungen zu berücksichtigen ist.
Lastenberechnung
§ 40 § 40 b
Lastenberechnung Aufstellung der Lastenberechnung
durch den Erwerber
(1) Die Belastung des Eigentümers eines Eigenheims,
einer Kleinsiedlung oder einer eigengenutzten Eigentums- (1) Hat der Eigentümer das Gebäude oder die Wohnung
wohnung oder des Inhabers eines eigengenutzten eigen- auf Grund eines Veräußerungsvertrages gegen Entgelt
erworben, so ist die Lastenberechnung nach § 40 a Abs. 2
tumsähnlichen Dauerwohnrechts wird durch eine Berech-
nung (Lastenberechnung) ermittelt. Das gleiche gilt für die und 3 mit folgenden Maßgaben aufzustellen:
Belastung des Bewerbers um ein Kaufeigenheim, eine 1 . An die Stelle der Gesamtkosten treten der angemes-
Trägerkleinsiedlung, eine Kaufeigentumswohnung oder sene Erwerbspreis, die auf ihn fallenden Erwerbs-
eine Wohnung in der Rechtsform des eigentumsfüinlichen kosten und die nach dem Erwerb entstandenen Kosten
Dauerwohnrechts. nach § 11;
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990 2195
2. im Finanzierungsplan sind die Mittel auszuweisen, die (4) Hat sich der Zins- oder Tilgungssatz für ein Fremd-
zur Deckung des Erwerbspreises und der in Nummer 1 mittel geändert, so sind die Zinsen und Tilgungen anzuset-
bezeichneten Kosten dienen. zen, die sich auf Grund der Änderung bei entsprechender
Anwendung der Absätze 2 und 3 ergeben; dies gilt bei
(2) Für die Aufstellung der Lastenberechnung gelten im
einer Erhöhung des Zins- oder Tilgungssatzes nur, wenn
übrigen § 2 Abs. 3 und 5 und die §§ 12 bis 15 entspre- sie auf Umständen beruht, die derjenige, dessen Bela-
chend. § 12 Abs. 4 Satz 2 gilt dabei mit der Maßgabe, daß stung zu ermitteln ist, nicht zu vertreten hat, und für die
an Stelle der Erhöhung der Kapitalkosten die Erhöhung Zinsen nur insoweit, als sie im Rahmen der Absätze 2 und
der Kapitalkosten und Tilgungen zu berücksichtigen ist. 3 den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Verzin-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die sung zu dem bei der Erhöhung marktüblichen Zinssatz für
Aufstellung der Lastenberechnung durch einen Bewerber erste Hypotheken ergibt.
nach § 40 Satz 2.
(5) Bei einer Änderung der in § 21 Abs. 4 bezeichneten
§ 40 C Fremdkapitalkosten gilt Absatz 4 entsprechend.
Ermittlung der Belastung (6) Werden an der Stelle der bisherigen Finanzierungs-
mittel nach § 12 Abs. 4 andere Mittel ausgewiesen, so
(1) Die Belastung wird ermittelt
treten die Kapitalkosten und Tilgungen der neuen Mittel an
1. aus der Belastung aus dem Kapitaldienst und die Stelle der Kapitalkosten und Tilgungen der bisherigen
2. aus der Belastung aus der Bewirtschaftung. Finanzierungsmittel; dies gilt für die Kapitalkosten nur
insoweit, als sie im Rahmen der Absätze 2 und 3 den
(2) Hat derjenige, dessen Belastung zu ermitteln ist, Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Verzinsung zu
einem Dritten ein Nutzungsentgelt oder einen ähnlichen dem bei der Ersetzung marktüblichen Zinssatz für erste
Beitrag zum Kapitaldienst oder zur Bewirtschaftung zu Hypotheken ergibt. Sind Finanzierungsmittel durch eigene
leisten, so ist dieses Entgelt in die Lastenberechnung an Mittel ersetzt worden, so dürfen Zinsen oder Tilgungen
Stelle der sonst ansetzbaren Beträge aufzunehmen, nicht angesetzt werden.
soweit es zur Deckung der Belastung bestimmt ist.
(7) Werden nach § 11 Abs. 4 bis 6 den Gesamtkosten
(3) Bei einer Kleinsiedlung vermehrt sich die Belastung die Kosten von baulichen Änderungen hinzugerechnet, so
um die Pacht einer gepachteten Landzulage. dürfen für die Fremdmittel, die zur Deckung dieser Kosten
dienen, bei Anwendung des Absatzes 2 Kapitalkosten
(4) Werden von einem Dritten Aufwendungsbeihilfen,
insoweit angesetzt werden, als sie den Betrag nicht über-
Zinszuschüsse oder Annuitätsdarlehen gewährt, so ver-
schreiten, der sich aus der Verzinsung zu dem bei Fertig-
mindert sich die Belastung entsprechend.
stellung der baulichen Änderungen marktüblichen Zinssatz
(5) Erträge aus Miete oder Pacht, die für den Gegen- für erste Hypotheken ergibt.
stand der Berechnung (§ 40 a Abs. 3) erzielt werden, ver-
(8) Soweit für Fremdmittel, die ganz oder teilweise im
mindern die Belastung. Dies gilt nicht für Ertragsteile, die
Finanzierungsplan ausgewiesen sind, Kapitalkosten oder
zur Deckung von Betriebskosten dienen, die bei der
Tilgungen nicht mehr zu entrichten sind, dürfen diese nicht
Berechnung der Belastung aus der Bewirtschaftung nicht
angesetzt werden.
angesetzt werden dürfen. Als Ertrag gilt auch der Miet-
oder Nutzungswert der Räume, die von demjenigen, des- § 41
sen Belastung zu ermitteln ist, ausschließlich zu anderen Belastung aus der Bewirtschaftung
als Wohnzwecken oder als Garagen benutzt werden,
sowie der von ihm gewerblich benutzten Flächen. (1) Zu der Belastung aus der Bewirtschaftung gehören
1. die Ausgaben für die Verwaltung, die an einen Dritten
§ 40 d laufend zu entrichten sind,
Belastung aus dem Kapitaldienst 2. die Betriebskosten,
(1) Zu der Belastung aus dem Kapitaldienst gehören 3. die Ausgaben für die Instandhaltung.
1. die Fremdkapitalkosten, Die Vorschriften der §§ 24, 28 und 30 sind entsprechend
anzuwenden.
2. die Tilgungen für Fremdmittel.
(2) § 26 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
(2) Die Fremdkapitalkosten sind entsprechend den daß bei Eigentumswohnungen, Kaufeigentumswohnungen
§§ 19, 21 und 23 a zu berechnen. Die Tilgungen für oder Wohnungen in der Rechtsform des eigentumsähn-
Fremdmittel sind aus dem im Finanzierungsplan aus- lichen Dauerwohnrechts als Ausgaben für die Verwaltung
gewiesenen Fremdmittel mit dem maßgebenden Tilgungs- höchstens 385 Deutsche Mark angesetzt werden dürfen.
satz zu berechnen. Maßgebend ist der vereinbarte Til-
gungssatz oder, wenn die Tilgungen tatsächlich nach (3) § 27 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
einem niedrigeren Tilgungssatz zu entrichten sind, dieser. daß als Betriebskosten angesetzt werden dürfen
(3) Ist im Falle des § 40 b im Finanzierungsplan eine 1. laufende öffentliche Lasten des Grundstücks, nament-
Verbindlichkeit ausgewiesen, die ohne Änderung der Ver- lich die Grundsteuer, jedoch nicht die Hypotheken-
einbarung über die Verzinsung und Tilgung vom Erwerber gewinnabgabe,
übernommen worden ist, so gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, 2. Kosten der Wasserversorgung,
daß die Zinsen und Tilgungen aus dem Ursprungsbetrag
der Verbindlichkeit mit dem maßgebenden Zins- und Til- 3. Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,
gungssatz zu berechnen sind. 4. Kosten der Entwässerung,
2196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
5. Kosten der Schornsteinreinigung, (4) Von den errechneten Grundflächen sind abzuziehen
die Grundflächen von
6. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung.
Bei einer Eigentumswohnung, einer Kaufeigentumswoh-
1. Schornsteinen und anderen Mauervorlagen, freiste-
henden Pfeilern und Säulen, wenn sie in der ganzen
nung und einer Wohnung in der Rechtsform des eigen-
Raumhöhe durchgehen und ihre Grundfläche mehr als
tumsähnlichen Dauerwohnrechts dürfen als Betriebs-
kosten außerdem angesetzt werden 0, 1 Quadratmeter beträgt,
1 . Kosten des Betriebes des Fahrstuhls, 2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppen-
absätze.
2. Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung,
(5) Zu den errechneten Grundflächen sind hinzuzurech-
3. Kosten für den Hauswart.
nen die Grundflächen von
1 . Fenster- und offenen Wandnischen, die bis zum Fuß-
boden herunterreichen und mehr als 0, 13 Meter tief
Teil IV sind,
Wohnflächenberechnung 2. Erkern und Wandschränken; die eine Grundfläche von
mindestens 0,5 Quadratmeter haben,
§ 42 3. Raumteilen unter Treppen, soweit die lichte Höhe min-
Wohnfläche destens 2 Meter ist.
Nicht hinzuzurechnen sind die Grundflächen der Tür-
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der
anrechenbaren Grundflächen der Räume, die ausschließ- nischen.
lich zu der Wohnung gehören. (6) Wird die Grundfläche auf Grund der Bauzeichnung
nach den Rohbaumaßen ermittelt, so bleibt die hiernach
(2) Die Wohnfläche eines einzelnen Wohnraumes
berechnete Wohnfläche maßgebend, außer wenn von der
besteht aus dessen anrechenbarer Grundfläche; hinzu-
Bauzeichnung abweichend gebaut ist. Ist von der Bau-
zurechnen ist die anrechenbare Grundfläche der Räume,
die ausschließlich zu diesem einzelnen Wohnraum gehö- zeichnung abweichend gebaut worden, so ist die Grundflä-
che auf Grund der berichtigten Bauzeie;hnung zu ermitteln.
ren. Die Wohnfläche eines untervermieteten Teils einer
Wohnung ist entsprechend zu berechnen.
§ 44
{3) Die Wohnfläche eines Wohnheimes ist die Summe
der anrechenbaren Grundflächen der Räume, die zur allei- Anrechenbare Grundfläche
nigen und gemeinschaftlichen Benutzung durch die
(1) Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzurechnen
Bewohner bestimmt sind.
1. voll
(4) Zur Wohnfläche gehört nicht die Grundfläche von
die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit
1 . Zubehörräumen; als solche kommen in Betracht: Kel- einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern;
ler, Waschküchen, Abstellräume außerhalb der Woh-
2. zur Hälfte
nung, Dachböden, Trockenräume, Schuppen (Holz-
legen), Garagen und ähnliche Räume; die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit
einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und weni-
2. Wirtschaftsräumen; als solche kommen in Betracht: ger als 2 Metern und von Wintergärten, Schwimmbä-
Futterküchen, Vorratsräume, Backstuben, Räucher- dern und ähnlichen, nach allen Seiten geschlossenen
kammern, Ställe, Scheunen, Abstellräume und ähn- Räumen;
liche Räume;
3. nicht
3. Räumen, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden
die Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit
Anforderungen des Bauordnungsrechtes nicht genü-
einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter.
gen;
4. Geschäftsräumen. (2) Gehören ausschließlich zu dem Wohnraum Balkone,
Loggien, Dachgärten oder gedeckte Freisitze, so können
deren Grundflächen zur Ermittlung der Wohnfläche bis zur
§ 43
Hälfte angerechnet werden.
Berechnung der Grundfläche
(3) Zur Ermittlung der Wohnfläche können abgezogen
(1) Die Grundfläche eines Raumes ist nach Wahl des werden
Bauherrn aus den Fertigmaßen oder den Rohbaumaßen
1. bei einem Wohngebäude mit einer Wohnung bis zu 1O
zu ermitteln. Die Wahl bleibt für alle späteren Berechnun-
vom Hundert der ermittelten Grundfläche der Woh-
gen maßgebend.
nung,
(2) Fertigmaße sind die lichten Maße zwischen den 2. bei einem Wohngebäude mit zwei nicht abgeschlosse-
Wänden ohne Berücksichtigung von Wandgliederungen, nen Wohnungen bis zu 10 vom Hundert der ermittelten
Wandbekleidungen, Scheuerleisten, Öfen, Heizkörpern, Grundfläche beider Wohnungen,
Herden und dergleichen.
3. bei einem Wohngebäude mit einer abgeschlossenen
(3) Werden die Rohbaumaße zugrunde gelegt, so sind und einer nicht abgeschlossenen Wohnung bis zu 1O
die errechneten Grundflächen um 3 vom Hundert zu kür- vom Hundert der ermittelten Grundfläche der nicht
zen. abgeschlossenen Wohnung.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990 2197
(4) Die Bestimmung über die Anrechnung oder den anzuwenden, wenn die Darlehen nach dem 31. Dezember
Abzug nach Absatz 2 oder 3 kann nur für das Gebäude 1989 vorzeitig zurückgezahlt oder abgelöst wurden oder
oder die Wirtschaftseinheit einheitlich getroffen werden. nach diesem Zeitpunkt auf die weitere Auszahlung von
Die Bestimmung bleibt für alle späteren Berechnungen Zuschüssen zur Deckung der laufenden Aufwendungen
maßgebend. oder von Zinszuschüssen verzichtet wurde.
(3) Sind für ein Gebäude oder eine Wirtschaftseinheit
Teil V auf Grund von Ausbau oder Erweiterung Wirtschaftlich-
keitsberechnungen oder Teilwirtschaftlichkeitsberechnun-
Schluß- und Überleitungsvorschriften gen vor dem 29. August 1990 aufgestellt worden, sind die
Regelungen der §§ 32, 34 und 40 in der bis zum
§ 45 29. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden.
Befugnisse des Bauherrn
und seines Rechtsnachfolgers § 47
(1) Läßt diese Verordnung eine Wahl zwischen zwei (weggefallen)
oder mehreren Möglichkeiten zu oder setzt sie bei einer
Berechnung einen Rahmen, so ist der Bauherr, soweit sich § 48
aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, befugt, die (weggefallen)
Wahl vorzunehmen oder den Rahmen auszufüllen.
(2) Die Befugnisse des Bauherrn nach dieser Verord- § 48a
nung stehen auch seinem Rechtsnachfolger zu. Soweit Berlin-Klausel
der Bauherr nach dieser Verordnung Umstände zu vertre-
ten hat, hat sie auch der Rechtsnachfolger zu vertreten. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 125 des Zweiten Woh-
§ 46 nungsbaugesetzes, § 53 des Ersten Wohnungsbaugeset-
zes und Artikel X § 1O des Gesetzes über den Abbau der
Überleitungsvorschriften Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Miet-
(1) Soweit bis zum 31. Oktober 1957 für den in § 1 und Wohnungsrecht auch im Land Berlin.
Abs. 1 und§ 1 a Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichneten Wohn-
raum Wirtschaftlichkeit oder Wohnfläche nach der Verord- § 49
nung über Wirtschaftlichkeits- und Wohnflächenberech- Geltung im Saarland
nung für neugeschaffenen Wohnraum (Berechnungsver-
ordnung) vom 20. November 1950 (BGBI. S. 753) berech- Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
net worden ist, bleibt es für diese Berechnungen dabei.
§ 50
(2) § 2 Abs. 8, § 18 Abs. 4 und § 23 Abs. 5 sind in der
mit Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung (Inkrafttreten)
2198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 5)
Aufstellung der Gesamtkosten
Die Gesamtkosten bestehen aus: II. Baukosten
1. Kosten des Baugrundstücks Zu den Baukosten gehören:
Zu den Kosten des Baugrundstücks gehören: 1. Die Kosten der Gebäude
Das sind die Kosten (getrennt nach der Art der
1. Der Wert des Baugrundstücks Gebäude oder Gebäudeteile) sämtlicher Bauleistun-
gen, die für die Errichtung der. Gebäude erforderlich
2. Die Erwerbskosten sind.
Hierzu gehören alle durch den Erwerb des Baugrund-
stücks verursachten Nebenkosten, z.B. Gerichts- und Zu den Kosten der Gebäude gehören auch
Notarkosten, Maklerprovisionen, Grunderwerbsteuern, die Kosten aller eingebauten oder mit den Gebäuden
Vermessungskosten, Gebühren für Wertberechnungen fest verbundenen Sachen, z. B. Anlagen zur Beleuch-
und amtliche Genehmigungen, Kosten der Bodenunter- tung, Erwärmung, Kühlung und Lüftung von Räumen
suchung zur Beurteilung des Grundstückswertes. und zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Kalt- und
Zu den Erwerbskosten gehören auch Kosten, die im Warmwasser (bauliche Betriebseinrichtungen), bis zum
Zusammenhang mit einer das Baugrundstück betref- Hausanschluß an die Außenanlagen, Öfen, Koch- und
fenden freiwilligen oder gesetzlich geregelten Umle- Waschherde, Bade- und Wascheinrichtungen, einge-
gung, Zusammenlegung oder Grenzregelung (Boden- baute Rundfunkanlagen, Gemeinschaftsantennen,
ordnung) entstehen, außer den Kosten der dem Bau- Blitzschutzanlagen, Luftschutzanlagen, Luftschutzvor-
herrn dabei obliegenden Verwaltungsleistungen. sorgeanlagen, bildnerischer und malerischer Schmuck
an und in Gebäuden, eingebaute Möbel,
die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaffen-
3. Die Erschließungskosten
den, nicht eingebauten oder nicht fest verbundenen
Hierzu gehören: Sachen an und in den Gebäuden, die zur Benutzung
a) Abfindungen und Entschädigungen an Mieter, und zum Betrieb der baulichen Anlagen erforderlich
Pächter und sonstige Dritte zur Erlangung der freien sind oder zum Schutz der Gebäude dienen, z. 8. Öfen,
Verfügung über das Baugrundstück, Koch- und Waschherde, Bade- und Wascheinrichtun-
gen, soweit sie nicht unter den vorstehenden Absatz
b) Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks, fallen, Aufsteckschlüssel für innere Leitungshähne und
z. B. Abräumen, Abholzen, Roden, Bodenbewe- -ventile, Bedienungseinrichtungen für Sammelheizkes-
gung, Enttrümmern, Gesamtabbruch, sel (Schaufeln, Schürstangen usw.), Dachaussteige-
c) Kosten der öffentlichen Entwässerungs- und Ver- und Schornsteinleitern, Feuerlöschanlagen (Schläu-
sorgungsanlagen, die nicht Kosten der Gebäude che, Stand- und Strahlrohre für eingebaute Feuerlösch-
oder der Außenanlagen sind, und Kosten öffent- anlagen), Schlüssel für Fenster- und Türverschlüsse
licher Flächen für Straßen, Freiflächen und dgl., usw ..
soweit diese Kosten vom Grundstückseigentümer Zu den Kosten der Gebäude gehören auch die Kosten
auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (z.B. Anlie- von Teilabbrüchen innerhalb der Gebäude sowie der
gerleistungen) oder vertraglicher Vereinbarungen etwa angesetzte Wert verwendeter Gebäudeteile.
(z.B. Unternehmerstraßen) zu tragen und vom Bau-
herrn zu übernehmen sind, 2. D i e Kosten de r Au ß e n an I a gen
d) Kosten der nichtöffentlichen Entwässerungs- und Das sind die Kosten sämtlicher Bauleistungen, die für
Versorgungsanlagen, die nicht Kosten der Gebäude die Herstellung der Außenanlagen erforderlich sind.
oder der Außenanlagen sind, und Kosten nichtöf-
Hierzu gehören
fentlicher Flächen für Straßen, Freiflächen und dgl.,
wie Privatstraßen, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, a) die Kosten der Entwässerungs- und Versorgungs-
wenn es sich um Daueranlagen handelt, d. h. um anlagen vom Hausanschluß ab bis an das öffentli-
Anlagen, die auch nach etwaigem Abgang der Bau- che Netz oder an nichtöffentliche Anlagen, die
ten im Rahmen der allgemeinen Ortsplanung beste- Daueranlagen sind (13d), außerdem alle anderen
hen bleiben müssen, Entwässerungs- und Versorgungsanlagen außer-
halb der Gebäude, Kleinkläranlagen, Sammelgru-
e) andere einmalige Abgaben, die vom Bauherrn nach
ben, Brunnen, Zapfstellen usw.,
gesetzlichen Bestimmungen verlangt werden (z.B.
Bauabgaben, Ansiedlungsleistungen, Ausgleichs- b) die Kosten für das Anlegen von Höfen, Wegen und
beträge). Einfriedungen, nichtöffentlichen Spielplätzen usw.,
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990 2199
c) die Kosten der Gartenanlagen und Pflanzungen, die und Spesen, Wertberechnungs- und Bearbei-
nicht zu den besonderen Betriebseinrichtungen tungsgebühren, Bereitstellungskosten usw.),
gehören, der nicht mit einem Gebäude verbunde- bb) Kapitalkosten und Erbbauzinsen, die auf die
nen Freitreppen, Stützmauern, fest eingebauten Bauzeit entfallen,
Flaggenmaste, Teppichklopfstangen, Wäsche-
pfähle usw., cc) Kosten der Beschaffung und Verzinsung der
Zwischenfinanzierungsmittel einschließlich der
d) die Kosten sonstiger Außenanlagen, z. B. Luft-
gestundeten Geldbeschaffungskosten (Dis-
schutzaußenanlagen, Kosten für Teilabbrüche
agiodarlehen),
außerhalb der Gebäude, soweit sie nicht zu den
Kosten für das Herrichten des Baugrundstücks dd) Steuerbelastungen des Baugrundstücks, die
gehören. auf die Bauzeit entfallen,
ee) Kosten der Beschaffung von Darlehen und
Zu den Kosten der Außenanlagen gehören auch Zuschüssen zur Deckung von laufenden Auf-
die Kosten aller eingebauten oder mit den Außenanla- wendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten
gen fest verbundenen Sachen, und Bewirtschaftungskosten,
die Kosten aller vom Bauherrn erstmalig zu beschaffen- e) sonstige Nebenkosten, z.B. die Kosten der Bauver-
den, nicht eingebauten oder nicht fest verbundenen sicherungen während der Bauzeit, der Bauwache,
Sachen an und in den Außenanlagen, z.B. Aufsteck- der Baustoffprüfungen des Bauherrn, der Grund-
schlüssel für äußere Leitungshähne und -ventile, Feu- steinlegungs- und Richtfeier.
erlöschanlagen (Schläuche, Stand- und Strahlrohre für
äußere Feuerlöschanlagen).
4. Die Kosten der besonderen Betriebsein-
richtungen
3. Die Bau neben kosten
Das sind z.B. die Kosten für Personen- und Lastenauf-
Das sind züge, Müllbeseitigungsanlagen, Hausfernsprecher,
a) Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen; Uhrenanlagen, gemeinschaftliche Wasch- und Bade-
diese Leistungen umfassen namentlich Planungen, einrichtungen usw ..
Ausschreibungen, Bauleitung, Bauführung und
Bauabrechnung, 5. Die Kosten des Gerätes und sonstiger
b) Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwal- Wirtschaftsau s statt u n gen
tungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung Das sind
des Bauvorhabens,
die Kosten für alle vom Bauherrn erstmalig zu beschaf-
c) Kosten der Behördenleistungen; hierzu gehören die fenden beweglichen Sachen, die nicht unter die Kosten
Kosten der Prüfungen und Genehmigungen der der Gebäude oder der Außenanlagen fallen, z. B.
Behörden oder Beauftragten der Behörden, Asche- und Müllkästen, abnehmbare Fahnen, Fenster-
d) folgende Kosten: und Türbehänge, Feuerlösch- und Luftschutzgerät,
Haus- und Stallgerät usw.,
aa) Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmit-
tel, z. B. Maklerprovisionen, Gerichts- und die Kosten für Wirtschaftsausstattungen bei Kleinsied-
Notarkosten, einmalige Geldbeschaffungsko- lungen usw., z.B. Ackergerät, Dünger, Kleinvieh, Obst-
sten (Hypothekendisagio, Kreditprovisionen bäume, Saatgut.
2200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 2
(zu den §§ 11 a und 34 Abs. 1)
Berechnung des umbauten Raumes
Der umbaute Raum ist in m3 anzugeben. 1.341 stehende Dachfenster und Dachaufbauten mit einer
vorderen Ansichtsfläche bis zu je 2 m (Dachauf-
2
1.1 Voll anzurechnen ist der umbaute Raum eines
Gebäudes, der umschlossen wird: bauten mit größerer Ansichtsfläche siehe Abschnitt
1.42),
1.11 seitlich von den Außenflächen der Umfassungen,
1.342 Balkonplatten und Vordächer bis zu 0,5 m Aus-
1.12 unten ladung (weiter ausladende Balkonplatten und Vor-
1.121 bei unterkellerten Gebäuden von den Oberflächen dächer siehe Abschnitt 1.44),
der untersten Geschoßfußböden, 1.343 Dachüberstände, Gesimse, ein bis drei nichtunter-
1.122 bei nichtunterkellerten Gebäuden von der Oberflä- kellerte, vorgelagerte Stufen, Wandpfeiler, Halb-
che des Geländes. Liegt der Fußboden des unter- säulen und Pilaster,
sten Geschosses tiefer als das Gelände, gilt 1.344 Gründungen gewöhnlicher Art, deren Unterfläche
Abschnitt 1.121, bei unterkellerten Bauten nicht tiefer als 0,5 m unter
1.13 oben der Oberfläche des Kellergeschoßfußbodens, bei
nichtunterkellerten Bauten nicht tiefer als 1 m unter
1.131 bei nichtausgebautem Dachgeschoß von den Ober- der Oberfläche des umgebenden Geländes liegt
flächen der Fußböden über den obersten Vollge- (Gründungen außergewöhnlicher Art und Tiefe
schossen, siehe Abschnitt 1 .48),
1.132 bei ausgebautem Dachgeschoß, bei Treppenhaus- 1.345 Kellerlichtschächte und Lichtgräben,
köpfen und Fahrstuhlschächten von den Außenflä-
chen der umschließenden Wände und Decken. (Bei 1.35 für Teile eines Baues, deren Innenraum ohne Zwi-
Ausbau mit Leichtbauplatten sind die begrenzenden schendecken bis zur Dachfläche durchgeht, der
Außenflächen durch die Außen- oder Oberkante der umbaute Raum getrennt zu berechnen, vgl.
Teile zu legen, welche diese Platten unmittelbar Abschnitt 1.134,
tragen), 1.36 für zusammenhängende Teile eines Baues, die sich
1. 133 bei Dachdecken, die gleichzeitig die Decke des nach dem Zweck und deshalb in der Art des Aus-
obersten Vollgeschosses bilden, von den Oberflä- baues wesentlich von den übrigen Teilen unter-
chen der Tragdecke oder Balkenlage, scheiden, der umbaute Raum getrennt zu berech-
nen.
1.134 bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschoßdecken
von den Außenflächen des Daches, vgl. Abschnitt 1 .4 Von der Berechnung des umbauten Raumes nicht
1.35. erfaßt werden folgende (besonders zu veranschla-
gende) Bauausführungen und Bauteile:
1.2 Mit einem Drittel anzurechnen ist der umbaute 1.41 geschlossene Anbauten in leichter Bauart und mit
Raum des nichtausgebauten Dachraumes, der geringwertigem Ausbau und offene Anbauten, wie
umschlossen wird von den Flächen nach Abschnitt Hallen, Überdachungen (mit oder ohne Stützen) von
1.131 oder 1.132 und den Außenflächen des Lichthöfen, Unterfahrten auf Stützen, Veranden,
Daches. 1.42 Dachaufbauten mit vorderen Ansichtsflächen von
mehr als 2 m2 und Dachreiter,
1.3 bei den Berechnungen nach Abschnitt 1.1 und 1.2 1.43 Brüstungen von Balkonen und begehbaren Dach-
ist: flächen,
1.31 die Gebäudegrundfläche nach den Rohbaumaßen 1.44 Balkonplatten und Vordächer mit mehr als 0,5 m
des Erdgeschosses zu berechnen, Ausladung,
1.32 bei wesentlich verschiedenen Geschoßgrundflä- 1.45 Freitreppen mit mehr als 3 Stufen und Terrassen
chen der umbaute Raum geschoßweise zu berech- (und ihre Brüstungen),
nen,
1.46 Füchse, Gründungen für Kessel und Maschinen,
1.33 nicht abzuziehen der umbaute Raum, der gebildet
1.47 freistehende Schornsteine und der Teil von Haus-
wird von:
schornsteinen, der mehr als 1 m über den Dachfirst
1.331 äußeren Leibungen von Fenstern und Türen und hinausragt,
äußeren Nischen in den Umfassungen, 1.48 Gründungen außergewöhnlicher Art, wie Pfahlgrün-
1.332 Hauslauben (Loggien), d. h. an höchstens zwei Sei- dungen und Gründungen außergewöhnlicher Tiefe,
tenflächen offenen, im übrigen umbauten Räumen, deren Unterfläche tiefer liegt als im Abschnitt 1 .344
1 .34 nicht hinzuzurechnen der umbaute Raum, den fol- angegeben,
gende Bauteile bilden: 1.49 wasserdruckhaltende Dichtungen.
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990 2201
Anlage 3
(zu § 27 Abs. 1)
Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten sind nachstehende Kosten, die dem Eigen- c) der eigenständig gewerblichen Liefe-
tümer (Erbbauberechtigten) durch das Eigentum (Erbbau- rung von Wärme, auch aus Anlagen im
recht) am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßi- Sinne des Buchstabens a;
gen Gebrauch des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung
der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Grundstücks laufend entstehen, es sei denn, daß sie Hausanlagen entsprechend Buchstabe a;
üblicherweise vom Mieter außerhalb der Miete unmittelbar
oder
getragen werden:
d) de r Re i n i g u n g u n d W a r tu n g v o n Et a g e n -
1. Die laufenden öffentlichen Lasten. des Grund- heizungen;
stücks hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von
Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer, jedoch Wasserablagerungen und Verbrennungsrückstän-
nicht die Hypothekengewinnabgabe. den in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen
Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebs-
2. Die Kosten der Wasserversorgung sicherheit und der damit zusammenhängenden Ein-
stellung durch einen Fachmann sowie die Kosten
Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, der Messungen nach dem Bundes-Immissions-
die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten schutzgesetz.
der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten
des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungs-
anlage und einer Wasseraufbereitungsanlage ein- 5. Die Kosten
schließlich der Aufbereitungsstoffe. a) des Betriebs der zentralen Warm-
wasse rve rsorg u ngsan I age;
3. Die Kosten der Entwässerung hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung
Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort
Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der
einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buch-
die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. stabe a;
oder
4. Die Kosten
b) der eigenständig gewerblichen Liefe-
a) d e s Betr i e b s d e r z e n t r a I e n H e i z u n g s - rung von Warmwasser, auch aus Anla-
anlage einschließlich der Abgas- gen im Sinne des Buchstabens a;
anlage;
hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Warmwassers und die Kosten des Betriebs der
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer
Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Über- 4 Buchstabe a;
wachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen oder
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssi-
cherheit einschließlich der Einstellung durch einen c) der Reinigung und Wartung von Warm-
Fachmann, der Reinigung der Anlage und des wassergeräten;
Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von
dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten Wasserablagerungen und Verbrennungsrückstän-
der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchs- den im Innern der Geräte sowie die Kosten der
überlassung einer Ausstattung zur Verbrauchser- regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft
fassung sowie die Kosten der Verwendung einer und Betriebssicherheit und der damit zusammen-
Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließ- hängenden Einstellung durch einen Fachmann.
lich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
oder 6. Die Kosten verbundener Heizungs- und Warm-
b) des Betriebs der zentralen Brennstoff- wasserversorgungsanlagen
versorgung s an lag e; a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend
hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Num-
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des mer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt
Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sind;
sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und oder
des Betriebsraums; b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von
oder Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und
2202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort 13. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
bereits berücksichtigt sind;
Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versiche-
oder rung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm- und Was-
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warm- serschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtver-
wasserversorgungsanlagen entsprechend Num- sicherung für das Gebäude, den Öltank und den Auf-
mer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, zug.
soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind.
14. Die Kosten für den Hauswart
7. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Perso-
nen- oder Lastenaufzuges Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und
alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer (Erb-
Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die bauberechtigte) dem Hauswart für seine Arbeit
Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwa- gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung,
chung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prü- Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen
fung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit oder die Hausverwaltung betriffl.
einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann
sowie die Kosten der Reinigung der Anlage. Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden,
dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Num-
8. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr mern 2 bis 1O nicht angesetzt werden.
Hierzu gehören die für die öffentliche Straßenreini-
gung und Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren oder 15. Die Kosten
die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnah- a) des Betriebs der Gemeinschafts-
men. Antennenanlage;
hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und
9. Die Kosten der Hausreinigung und Ungeziefer- die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer
bekämpfung Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung
Zu den Kosten der Hausreinigung gehören die Kosten durch einen Fachmann oder das Nutzungsentgelt
für die Säuberung der von den Bewohnern gemein- für eine nicht zur Wirtschaftseinheit gehörende
sam benutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Antennenanlage;
Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahr- oder
korb des Aufzuges. b) des Betriebs der mit einem Breitband-
10. ,Die Kosten der Gartenpflege kabelnetz verbundenen privaten Ver-
teilanlage;
Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch hierzu gehören die Kosten entsprechend Buch-
angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von stabe a, ferner die laufenden monatlichen Grund-
Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen gebühren für Breitbandanschlüsse.
einschließlich der Erneuerung von Sand und der
Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem
16. Die Kosten des Betriebs der maschinellen
nicht öffentlichen Verkehr dienen.
Wascheinrichtung
11. Die Kosten der Beleuchtung Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die
Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außen- Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der
beleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewoh- maschinellen Einrichtung, der regelmäßigen Prüfung
nern gemeinsam benutzten Gebäudeteile, wie Zu- ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
gänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Wasch- sowie die Kosten der Wasserversorgung entspre-
küchen. chend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berück-
sichtigt sind.
12. Die Kosten der Schornsteinreinigung
Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßge- 17. Sonstige Betriebskosten
benden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genann-
Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt ten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten
sind. von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990 2203
Bekanntmachung
der Neufassung der Neubaumietenverordnung 1970
Vom 12. Oktober 1990
Auf Grund des Artikels 3 der Dritten Verordnung zur Änderung wohnungsrecht-
licher Vorschriften vom 20. August 1990 (BGBI. 1 S. 1813) wird nachstehend der
Wortlaut der Neubaumietenverordnung 1970 in der seit dem 29. August 1990
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 5. April 1984 (BGBI. 1
S. 579),
2. die am 1 . Januar 1988 in Kraft getretenen Nummern 1, 4 und 6 und die am
1. Juli 1988 in Kraft getretenen Nummern 2, 3 und 5 des Artikels 2 der
Verordnung vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 643),
3. den am 1. März 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109),
4. den am 29. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom
20. August 1990 (BGBI. 1 S. 1813).
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen
zu 2. und 3. auf Grund des§ 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1
S. 1284), geändert durch § 8 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes vom
14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1625), und des § 28 Abs. 1 und 2 des
Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 972),
zu 4. auf Grund des § 105 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBI. 1
S. 1730) und des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982
(BGBI. 1 S. 972), Absatz 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 934).
Bonn, den 12. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
2204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen
(Neubaumietenverordnung 1970 - NMV 1970)
Inhaltsübersicht
§ §
Teil 1 17 Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit Auf-
Allgemeine Vorschriften wendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen geför-
1 Anwendungsbereich der Verordnung dert sind
2 Anwendung der Zweiten Berechnungsverordnung 18 Ermittlung der Vergleichsmiete für Wohnungen, die mit
Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen ge-
fördert sind
Teil II 19 (weggefallen)
Zulässige Miete
für öffentlich geförderte Wohnungen Teil IV
Umlagen, Zuschläge und Vergütungen
1. Abschnitt
Ermittlung der Kostenmiete 20 Umlagen neben der Einzelmiete
21 Umlegung der Kosten der Wasserversorgung und der
3 Erstmalige Ermittlung der Kostenmiete Entwässerung
4 Erhöhung der Kostenmiete infolge Erhöhung der laufen- 22 Umlegung der Kosten der Versorgung mit Wärme und
den Aufwendungen Warmwasser
5 Senkung der Kostenmiete infolge Verringerung der laufen- Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen Brenn-
23
den Aufwendungen
stoffversorgungsanlage
5a Änderung der Kostenmiete infolge Änderung der Wirt- (weggefallen)
23a
schaftseinheit
23b (weggefallen)
6 Erhöhung der Kostenmiete wegen baulicher Änderungen
24 Umlegung der Kosten des Betriebs maschineller Aufzüge
7 Kostenmiete nach Schaffung neuer Wohnungen durch
Ausbau oder Erweiterung des Gebäudes 24a Umlegung der Kosten des Betriebs der mit einem Breit-
bandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage
8 Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung
25 Umlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten für
Ba Kostenmiete in Fällen, in denen nur noch ein Teil der maschinelle Wascheinrichtungen
Wohnungen als öffentlich gefördert gilt
25a Umlageausfallwagnis
9 Zusatzberechnung, Auszug aus der Wirtschaftlichkeits-
berechnung 25b Übergangsregelung
26 Zuschläge neben der Einzelmiete
10 Mieterleistungen
27 Vergütungen neben der Einzelmiete
2. Abs c h n i tt 28 Umlagen, Zuschläge und Vergütungen neben der Ver-
Ermittlung der Vergleichsmiete gleichsmiete
11 Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete
12 Änderung der Vergleichsmiete infolge Änderung der lau-
fenden Aufwendungen Teil V
13 Erhöhung der Vergleichsmiete wegen baulicher Änderun- Schlußvorschriften
gen 29 Auskunftspflicht des Vermieters
14 Vergleichsmiete nach Ausbau von Zubehörräumen und 30 Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften
Wohnungsvergrößerung 31 Zulässige Miete für Untervermietung
15 Übergang von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete 32 Vom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände
33 Erhebung der Kostenmiete an Stelle der Vergleichsmiete
Teil III in besonderen Fällen
Zulässige Miete 34 Überleitungsvorschrift
für preisgebundene steuerbegünstigte 35 Sondervorschrift für Berlin
und frei finanzierte Wohnungen 36 Berlin-Klausel
16 Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die mit Woh- 37 Geltung im Saarland
nungsfürsorgemitteln gefördert sind 38 (Inkrafttreten)
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990 2205
Teil 1 Wohnfläche zu berechnen und dabei selbstverantwortlich
den unterschiedlichen Wohnwert der Wohnungen, insbe-
Allgemeine Vorschriften
sondere Lage, Ausstattung und Zuschnitt, angemessen zu
berücksichtigen. Die Summe der Einzelmieten darf den
§ 1 Betrag nicht übersteigen, der sich aus der Vervielfältigung
Anwendungsbereich der Verordnung der Durchschnittsmiete mit der nach Quadratmetern
berechneten Summe der Wohnflächen der öffentlich ge-
(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebun- förderten Wohnungen, auf die sich die Wirtschaftlichkeits-
dene Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 bezugs- berechnung bezieht, ergibt.
fertig geworden sind oder bezugsfertig werden.
(4) Hat die Bewilligungsstelle im Hinblick auf eine unter-
(2) Für öffentlich geförderte Wohnungen ist die nach den schiedliche Gewährung der öffentlichen Mittel unterschied-
§§ 8 bis 8 b des Wohnungsbindungsgesetzes zulässige liche Durchschnittsmieten genehmigt, so sind die Einzel-
Miete nach Maßgabe der Vorschriften der Teile II und IV mieten nach Absatz 3 jeweils auf der Grundlage der für
dieser Verordnung zu ermitteln. die Wohnungen maßgebenden Durchschnittsmiete zu be-
(3) Soweit und solange steuerbegünstigte oder frei rechnen.
finanzierte Wohnungen nach den §§ 87 a, 111 oder 88 b
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes preisg·ebunden sind, §4
ist die nach diesen Vorschriften zulässige Miete nach Erhöhung der Kostenmiete
Maßgabe der Vorschriften der Teile III und IV dieser Ver- infolge Erhöhung der laufenden Aufwendungen
ordnung zu ermitteln.
(1) Erhöht sich nach der erstmaligen Ermittlung der
§2 Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun-
Anwendung der zweiten Berechnungsverordnung gen auf Grund von Umständen, die der Vermieter nicht zu
vertreten hat, oder wird durch Gesetz oder Rechtsverord-
Ist zur Ermittlung der zulässigen Miete eine Wirtschaft- nung ein höherer Ansatz für laufende Aufwendungen in
lichkeitsberechnung aufzustellen oder die Wohnfläche zu der Wirtschaftlichkeitsberechnung zugelassen, so kann
berechnen oder sind die laufenden Aufwendungen zu der Vermieter eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung
ermitteln, so sind hierfür die Vorschriften der zweiten aufstellen. Die sich ergebende erhöhte Durchschnittsmiete
Berechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung bildet vom Zeitpunkt der Erhöhung der laufenden Auf-
anzuwenden. wendungen an die Grundlage der Kostenmiete.
Teil II (2) Ist bei Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel
nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt worden sind, die
Zulässige Miete Erhöhung der laufenden Aufwendungen vor der Anerken-
für öffentlich geförderte Wohnungen nung der Schlußabrechnung, spätestens jedoch vor Ablauf
von zwei Jahren nach der Bezugsfertigkeit der Wohnun-
1. Abschnitt gen eingetreten, so erhöht sich die Durchschnittsmiete
nach Absatz 1 nur, wenn oder soweit die Bewilligungs-
Ermittlung der Kostenmiete stelle deren Erhöhung genehmigt hat. Die Bewilligungs-
stelle hat die Erhöhung zu genehmigen, soweit sie sich
§3 aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung im Rahmen des
Erstmalige Ermittlung der Kostenmiete Absatzes 1 ergibt. Die Genehmigung wirkt auf den Zeit-
punkt der Erhöhung der laufenden Aufwendungen, läng-
(1) Die Kostenmiete umfaßt als zulässige Miete für stens jedoch drei Monate vor Stellung eines Antrags mit
öffentlich geförderte Wohnungen die Einzelmiete sowie prüffähigen Unterlagen zurück. Ist eine Genehmigung
Umlagen, Zuschläge und Vergütungen, soweit diese nach nicht erteilt worden, so darf die Erhöhung der laufenden
den §§ 20 bis 27 zulässig sind. Aufwendungen auch bei einer späteren Ermittlung der
Kostenmiete nicht berücksichtigt werden.
(2) Bei der erstmaligen Ermittlung der Kostenmiete ist
auszugehen von dem Mietbetrag, der sich für die öffentlich (3) (weggefallen)
geförderten Wohnungen des Gebäudes oder der Wirt-
schaftseinheit als Durchschnittsmiete für den Quadrat- (4) Soweit aus öffentlichen Mitteln gewährte Darlehen
meter Wohnfläche monatlich ergibt. Die Durchschnittsmiete oder Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendun-
ist auf der Grundlage der Wirtschaftlichkeitsberechnung, gen, insbesondere Zinszuschüsse, aus Gründen, die der
die der Bewilligung der öffentlichen Mittel zugrunde ge- Vermieter zu vertreten hat, vor Ablauf des Bewilligungs-
legen hat, aus dem Gesamtbetrag der laufenden Aufwen- zeitraums nicht mehr oder nur in verminderter Höhe
dungen nach Abzug von Vergütungen zu errechnen. Bei gewährt werden, tritt nach Ablauf des Bewilligungszeit-
Wohnungen, für welche die öffentlichen Mittel nach dem raums eine entsprechende Erhöhung der Durchschnitts-
31. Dezember 1956 bewilligt worden sind, ist von der miete ein. Der Vermieter hat es auch zu vertreten, wenn er
Durchschnittsmiete auszugehen, die die Bewilligungsstelle vor Ablauf des Bewilligungszeitraums auf die Fortgewäh-
auf Grund der Wirtschaftlichkeitsberechnung bei der rung der in Satz 1 bezeichneten Darlehen oder Zuschüsse
Bewilligung der öffentlichen Mittel genehmigt hat. verzichtet.
(3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der (5) Hat sich die Durchschnittsmiete nach den Absätzen
Vermieter die Einzelmieten der Wohnungen nach deren 1 bis 4 erhöht, so erhöhen sich die zulässigen Einzel-
2206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
mieten entsprechend ihrem bisherigen Verhältnis zur zur Durchschnittsmiete zu senken. Die Mietsenkung ist
Durchschnittsmiete. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. den Mietern unverzüglich mitzuteilen; sie ist zu berechnen
und entsprechend § 4 Abs. 7 Satz 2 und 3 zu erläutern.
(6) Soweit eine Erhöhung der laufenden Aufwendungen
auf Umständen beruht, die nur in der Person einzelner (2) Wird nach § 4 Abs. 6 neben der Einzelmiete ein
Mieter begründet sind und nicht sämtliche Wohnungen Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Aufwendungen
betreffen, tritt eine Erhöhung der Durchschnittsmiete und erhoben, so senkt sich der Zuschlag entsprechend, wenn
der Einzelmieten nach den Absätzen 1 und 5 nicht ein. Für sich die zugrundeliegenden laufenden Aufwendungen ver-
die betroffenen Wohnungen ist vom Zeitpunkt der Er- ringern. Absatz 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
höhung an neben der Einzelmiete ein Zuschlag zur (3) Sind die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und lau-
Deckung der erhöhten laufenden Aufwendungen nach fenden Aufwendungen einer zentralen Heizungs- oder
§ 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig. Die Vorschriften des Absat- Warmwasserversorgungsanlage in der Wirtschaftlichkeits-
zes 2 gelten sinngemäß. Bei Wohnungen, die nach dem berechnung enthalten, wird jedoch die Anlage eigenstän-
Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues dig gewerblich im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verord-
im Kohlenbergbau gefördert worden sind, ist ein Zuschlag nung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der
entsprechend Satz 1 bis 3 auch zulässig, soweit die Erhö- Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 115)
hung der laufenden Aufwendungen darauf beruht, daß die betrieben, verringern sich die Gesamtkosten, Finanzie-
als Darlehen gewährten Mittel nach dem 24. Juli 1982 rungsmittel und laufenden Aufwendungen in dem Maße, in
gemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes zurückge- dem sie den Kosten der eigenständig gewerblichen Liefe-
zahlt, jedoch nur einzelne Wohnungen des Gebäudes oder rung von Wärme und Warmwasser zugrunde gelegt wer-
der Wirtschaftseinheit von der Zweckbindung der Berg- den. Dieser Anteil ist nach den Vorschriften der §§ 33 bis
arbeiterwohnungen unbefristet freigestellt worden sind. 36 der zweiten Berechnungsverordnung über die Aufstel-
lung der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung zu ermitteln.
(7) Die Durchführung einer zulässigen Mieterhöhung
gegenüber dem Mieter sowie der Zeitpunkt, von dem an Absatz 1 gilt entsprechend.
sie wirksam wird, bestimmt sich nach § 1O des Wohnungs-
bindungsgesetzes, soweit nichts anderes vereinbart ist. § 5a
Bei der Erläuterung der Mieterhöhung sind die Gründe Änderung der Kostenmiete
anzugeben, aus denen sich die einzelnen laufenden Auf- infolge Änderung der Wirtschaftseinheit
wendungen erhöht haben, und die auf die einzelnen lau-
fenden Aufwendungen fallenden Beträge. Dies gilt auch, (1) Wird nach der erstmaligen Ermittlung der Kosten-
wenn die Erklärung der Mieterhöhung mit Hilfe automati- miete eine Wirtschaftseinheit aufgeteilt, so hat der Vermie-
scher Einrichtungen gefertigt ist. ter unverzüglich Wirtschaftlichkeitsberechnungen für die
einzelnen Gebäude oder, wenn neue Wirtschaftseinheiten
(8) Ist die jeweils zulässige Miete als vertragliche Miete entstanden sind, für die neuen Wirtschaftseinheiten aufzu-
vereinbart, so gilt für die Durchführung einer Mieterhöhung stellen. Wird Wohnungseigentum an den Wohnungen
§ 1O Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes entspre- einer Wirtschaftseinheit oder eines Gebäudes begründet,
chend. Auf Grund einer Vereinbarung gemäß Satz 1 darf so hat der Vermieter unverzüglich eine Wirtschaftlichkeits-
der Vermieter eine zulässige Mieterhöhung wegen Erhö- berechnung für die einzelnen Wohnungen aufzustellen.
hung der laufenden Aufwendungen nur für einen zurück-
(2) Sind nach der erstmaligen Ermittlung der Kosten-
liegenden Zeitraum seit Beginn des der Erklärung voran-
miete mehrere Gebäude, mehrere Wirtschaftseinheiten
gehenden Kalenderjahres nachfordern; für einen weiter
oder mehrere Gebäude und Wirschaftseinheiten mit
zurückliegenden Zeitraum kann eine zulässige Miet-
Zustimmung der Bewilligungsstelle zu einer Wirtschafts-
erhöhung jedoch dann nachgefordert werden, wenn der
einheit zusammengefaßt worden, so hat der Vermieter
Vermieter die Nachforderung aus Gründen, die er nicht zu
unverzüglich eine neue Wirtschaftlichkeitsberechnung für
vertreten hat, erst nach dem Ende des auf die Erhöhung
die entstandene Wirtschaftseinheit aufzustellen.
der laufenden Aufwendungen folgenden Kalenderjahres
geltend machen konnte und sie innerhalb von drei Mona- (3) Die Durchschnittsmieten, die sich aus den nach den
ten nach Wegfall der Gründe geltend macht. Auf Grund Absätzen 1 und 2 aufgestellten Wirtschaftlichkeitsberech-
von Zinserhöhungen nach den§§ 18a bis 18f des Woh- nungen ergeben, bedürfen der Genehmigung der Bewilli-
nungsbindungsgesetzes ist eine Mieterhöhung für einen gungsstelle. Sie bilden vom Zeitpunkt der Genehmigung
zurückliegenden Zeitraum nicht zulässig. an die Grundlage der Kostenmiete. Für die Berechnung
der Einzelmieten gilt § 3 Abs. 3. Erhöht sich die zulässige
Einzelmiete gegenüber dem Zeitpunkt vor der Genehmi-
§5
gung, gilt § 4 Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1. Verringert sich die
Senkung der Kostenmiete zulässige Einzelmiete gegenüber dem Zeitpunkt vor der
infolge Verringerung der laufenden Aufwendungen Genehmigung, so hat der Vermieter die Miete zu senken
und die Mietsenkung den Mietern unverzüglich mitzuteilen;
(1) Verringert sich nach der erstmaligen Ermittlung der
die Mietsenkung ist zu berechnen und entsprechend § 4
Kostenmiete der Gesamtbetrag der laufenden Aufwendun-
Abs. 7 Satz 2 und 3 zu erläutern.
gen oder wird durch Gesetz oder Rechtsverordnung nur
ein verringerter Ansatz in der Wirtschaftlichkeitsberech-
nung zugelassen, so hat der Vermieter unverzüglich eine §6
neue Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen. Die sich Erhöhung der Kostenmiete
ergebende verringerte Durchschnittsmiete bildet vom Zeit- wegen baulicher Änderungen
punkt der Verringerung der laufenden Aufwendungen an
die Grundlage der Kostenmiete. Der Vermieter hat die (1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich geförderten
Einzelmieten entsprechend ihrem bisherigen Verhältnis Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund von Umstän-
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990 2207
den, die er nicht zu vertreten hat, vorgenommen, so kann keit an als öffentlich geförderter preisgebundener Wohn-
er zur Berücksichtigung der hierdurch entstehenden lau- raum. Bei der Ermittlung der Kostenmiete für diese Woh-
fenden Aufwendungen eine neue Wirtschaftlichkeitsbe- nungen ist von der Durchschnittsmiete auszugehen, die
rechnung aufstellen. Das gleiche gilt, wenn er mit Zustim- auf Grund der für sie gesondert aufgestellten Teilwirt-
mung der Bewilligungsstelle solche bauliche Änderungen schaftlichkeitsberechnung berechnet worden ist. Die sich
vorgenommen hat, die eine Modernisierung im Sinne des ergebende Durchschnittsmiete bedarf der Genehmigung
§ 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverordnung bewir- der Bewilligungsstelle; die Genehmigung wirkt auf den
ken; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus öffentli- Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der neu geschaffenen Woh-
chen Haushalten für die Modernisierung bewilligt worden nungen, jedoch nicht mehr als vier Jahre zurück. Auf der
sind. Die sich ergebende erhöhte Durchschnittsmiete bil- Grundlage der genehmigten Durchschnittsmiete sind die
det vom Ersten des auf die Fertigstellung folgenden Einzelmieten entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen. Die
Monats an die Grundlage der Kostenmiete. Für die Erhö- Einzelmieten sind vom Ersten des Monats, der auf den in
hung der Einzelmieten gilt § 4 Abs. 5 entsprechend. Soweit Satz 3 genannten Zeitpunkt folgt, maßgebend.
die baulichen Änderungen nach Art oder Umfang für die
einzelnen Wohnungen unterschiedlich sind, ist dies bei der (4) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Wohnun-
Berechnung der Einzelmieten angemessen zu berücksich- gen ohne Einsatz öffentlicher Mittel mit Genehmigung der
tigen. Bewilligungsstelle zu Wohnungen ausgebaut worden oder
wird der Ausbau nachträglich genehmigt, so gelten die neu
(2) Sind die baulichen Änderungen nur für einen Teil der geschaffenen Wohnungen von der Bezugsfertigkeit an
Wohnungen vorgenommen worden, so ist für diese Woh- nicht als öffentlich geförderter preisgebundener Wohn-
nungen neben der Einzelmiete ein Zuschlag zur Deckung raum.
der erhöhten laufenden Aufwendungen nach § 26 Abs. 1 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn
Nr. 4 zulässig; bei einer Modernisierung von unterschied- einzelne Räume ausgebaut worden sind, die selbständig
lichem Umfang gilt für die Höhe des Zuschlags Absatz 1 vermietet werden.
Satz 5 sinngemäß. Von dem Zeitpunkt an, in dem die
baulichen Änderungen für sämtliche Wohnungen durchge-
§8
führt worden sind, tritt an die Stelle der Zuschläge zur
Einzelmiete eine Erhöhung der Durchschnittsmiete und Kostenmiete nach Wohnungsvergrößerung
der Einzelmieten nach den Vorschriften des Absatzes 1.
(1) Sind sämtliche öffentlich geförderten Wohnungen
durch Ausbau oder Erweiterung um weitere Wohnräume
vergrößert worden, so hat der Vermieter eine neue Wirt-
§7 schaftlichkeitsberechnung aufzustellen. Die sich erge-
bende Durchschnittsmiete bedarf der Genehmigung der
Kostenmiete nach Schaffung neuer Wohnungen Bewilligungsstelle; die Genehmigung wirkt auf den Zeit-
durch Ausbau oder Erweiterung des Gebäudes punkt der Fertigstellung der Wohnungsvergrößerung
(1) Werden in einem Gebäude oder einer Wirtschafts- zurück. Die neuen Einzelmieten sind entsprechend § 3
einheit mit öffentlich geförderten Wohnungen durch Aus- Abs. 3 zu berechnen; sie treten vom Ersten des auf die
bau oder Erweiterung neue Wohnungen geschaffen, so ist Fertigstellung folgenden Monats an an die Stelle der bisher
für die bisherigen öffentlich geförderten Wohnungen die zulässigen Einzelmieten.
bisherige Wirtschaftlichkeitsberechnung als Teilwirtschaft- (2) Ist nur ein Teil der Wohnungen um weitere Wohn-
lichkeitsberechnung weiter maßgebend; die bisherige räume vergrößert worden, so ist für die vergrößerten Woh-
Durchschnittsmiete und die bisherigen Einzelmieten nungen vom Zeitpunkt der Fertigstellung an neben der
ändern sich infolge des Ausbaus oder der Erweiterung Einzelmiete ein Zuschlag nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 zulässig.
nicht. Sind durch den Ausbau oder die Erweiterung Zube-
hörräume der öffentlich geförderten Wohnungen ganz (3) Die Vorschriften des § 4 Abs. 8 gelten entsprechend.
oder teilweise weggefallen und ist hierfür kein gleichwerti-
ger Ersatz geschaffen worden, ist die Einzelmiete der
betroffenen Wohnung um einen angemessenen Betrag zu
senken. § Ba
Kostenmiete in Fällen,
(2) Werden in einem Gebäude oder einer Wirtschafts- in denen nur noch ein Teil der Wohnungen
einheit mit öffentlich geförderten Wohnungen durch Aus- als öffentlich gefördert gilt
bau oder Erweiterung neue Wohnungen unter Einsatz
öffentlicher Mittel geschaffen, ist bei der Ermittlung der Gelten nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 oder 7
Kostenmiete für diese Wohnungen von der Durchschnitts- des Wohnungsbindungsgesetzes eine oder mehrere Woh-
miete auszugehen, die auf Grund der für sie gesondert nungen eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit
aufgestellten Teilwirtschaftlichkeitsberechnung berechnet nicht mehr als öffentlich gefördert, so bleiben für die übri-
und von der Bewilligungsstelle im Bewilligungsbescheid gen Wohnungen die bisherige Einzelmiete sowie Um-
genehmigt worden ist. Auf der Grundlage der genehmigten lagen, Zuschläge und Vergütungen unverändert. Ändern
Durchschnittsmiete sind die Einzelmieten entsprechend sich die laufenden Aufwendungen, so bleibt für jede
§ 3 Abs. 3 zu berechnen. spätere Berechnung der Einzelmiete die bisherige Wirt-
schaftlichkeitsberechnung mit den zulässigen Ansätzen für
(3) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Wohnun- Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und laufende Aufwen-
gen ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu Woh- dungen in der Weise maßgebend, wie sie für alle bisheri-
nungen ausgebaut worden, so gelten die durch den Aus- gen öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes
bau neu geschaffenen Wohnungen von der Bezugsfertig- oder der Wirtschaftseinheit maßgeblich gewesen wären.
2208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§9 zulässigen Betrag angesetzt worden, so bestimmt sich die
Zusatzberechnung, Vergleichsmiete nach Absatz 2.
Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnun_g (4) Neben der Vergleichsmiete dürfen Umlagen,
Zur Berechnung einer Änderung der Durchschnittsmiete Zuschläge und Vergütungen erhoben werden, soweit
kann der Vermieter an Stelle einer neuen Wirtschaftlich- diese nach § 28 in Verbindung mit den §§ 20 bis 27
keitsberechnung eine Zusatzberechnung zur bisherigen zulässig sind. § 1O gilt entsprechend.
Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 39 a Abs. 1 oder 3
der zweiten Berechnungsverordnung aufstellen, wenn er § 12
dem Mieter bereits eine Wirtschaftlichkeitsberechnung Änderung der Vergleichsmiete
oder einen Auszug daraus gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 der infolge Änderung der laufenden Aufwendungen
Zweiten Berechnungsverordnung übergeben hatte. Zur
Berechnung einer Erhöhung der Durchschnittsmiete kann (1) Hat sich der Gesamtbetrag der laufenden Aufwen-
an Stelle einer neuen Wirtschaftlichkeitsberechnung auch dungen gegenüber dem Betrag geändert, der im Zeitpunkt
ein Auszug aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung nach der Bewilligung der öffentlichen Mittel tatsächlich zu ent-
§ 39 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung aufge- richten war oder im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsbe-
stellt werden. rechnung hätte angesetzt werden können, so ändert sich
die Vergleichsmiete vom Ersten des folgenden Monats an
§ 10
um den Änderungsbetrag, der je Monat anteilig auf die
Mieterleistungen Wohnung entfällt, deren Vergleichsmiete zu ermitteln ist.
Änderungen der laufenden Aufwendungen, die sich nicht
Einmalige Leistungen des Mieters, die mit Rücksicht auf
auf diese Wohnung beziehen, bleiben unberücksichtigt.
die Überlassung der Wohnung erbracht werden sollen,
Bei einer Erhöhung der laufenden Aufwendungen tritt eine
sind nur nach Maßgabe des § 9 des Wohnungsbindungs-
Änderung der Vergleichsmiete nach Satz 1 nur ein, soweit
gesetzes zulässig; das gleiche gilt für entsprechende Lei-
die Erhöhung auf Umständen beruht, die der Vermieter
stungen eines Dritten zugunsten des Mieters.
nicht zu vertreten hat, oder soweit durch Gesetz oder
Rechtsverordnung ein höherer Ansatz in der Wirtschaft-
lichkeitsberechnung zugelassen ist.
2. Abschnitt
Ermittlung der Vergleichsmiete (2) Der Änderungsbetrag ist auf Grund einer Zusatzbe-
rechnung nach § 39 a Abs. 2 der Zweiten Berechnungsver-
ordnung zu ermitteln. Der auf die Wohnung entfallende
§ 11
Anteil ist nach dem Verhältnis der Wohnflächen der einzel-
Erstmalige Bestimmung der Vergleichsmiete nen Wohnungen des Gebäudes zueinander zu berechnen;
soweit sich laufende Aufwendungen geändert haben, die
(1) Die Vergleichsmiete bestimmt sich erstmalig nach
sich ausschließlich auf die Wohnung beziehen, sind diese
den Einzelmieten solcher öffentlich geförderter Mietwoh-
in voller Höhe anzurechnen.
nungen, die mit der Wohnung nach Art und Ausstattung
sowie nach Förderungsjahr und Gemeindegrößenklasse (3) Für die Durchführung einer Erhöhung oder Senkung
vergleichbar sind (vergleichbare Wohnungen); maßge- der Vergleichsmiete gegenüber dem Mieter gelten die
bend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bewilligung Vorschriften des § 4 Abs. 7 und 8 sowie des § 5 Abs. 1
der öffentlichen Mittel. Die Einzelmiete der vergleichbaren Satz 4 entsprechend.
Wohnung ist mit dem Betrag zugrunde zu legen, der auf
(4) Für erneute Änderungen des Gesamtbetrages der
den Quadratmeter Wohnfläche monatlich entfällt.
laufenden Aufwendungen nach einer Änderung gemäß
(2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter nicht Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
festzustellen, so darf als Vergleichsmiete der Miethöchst-
satz zugrunde gelegt werden, der im Zeitpunkt der Bewilli- § 13
gung der öffentlichen Mittel von der zuständigen obersten
Erhöhung der Vergleichsmiete
Landesbehörde für öffentlich geförderte Mietwohnungen
wegen baulicher Änderungen
einer entsprechenden Gemeindegrößenklasse und Aus-
stattungsstufe bestimmt ist; für Wohnungen mit geringe- (1) Hat der Vermieter für sämtliche öffentlich geförderten
rem Wohnwert, insbesondere für Dachgeschoßwohnun- Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund von Umstän-
gen, ist ein angemessener Abschlag vorzunehmen. Die den, die er nicht zu vertreten hat, vorgenommen oder hat
Bewilligungsstelle hat dem Vermieter auf Verlangen den er mit Zustimmung der Bewilligungsstelle solche bauliche
maßgebenden Miethöchstsatz mitzuteilen. Änderungen vorgenommen, die eine Modernisierung im
Sinne des § 11 Abs. 6 der Zweiten Berechnungsverord-
(3) Hat die Bewilligungsstelle bei der Bewilligung der
nung bewirken, so erhöht sich die nach § 11 oder § 12
öffentlichen Mittel, insbesondere im Rahmen einer Lasten-
zulässige Vergleichsmiete vom Ersten des auf die Fertig-
berechnung, für die Wohnung unter Berücksichtigung
stellung folgenden Monats an um die zusätzlichen laufen-
ihres Wohnwertes und des nach Absatz 2 maßgebenden
den Aufwendungen, die durch die baulichen Änderungen
Miethöchstsatzes einen bestimmten Mietbetrag zugrunde
entstanden sind und je Monat auf die Wohnungen anteilig
gelegt, so bestimmt sich die Vergleichsmiete abweichend
entfallen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn Mittel aus
von Absatz 2 nach diesem Betrag; das gleiche gilt, wenn
öffentlichen Haushalten für die Modernisierung bewilligt
der Bauherr in der Lastenberechnung einen derartigen
worden sind.
Mietbetrag im Einvernehmen mit der Bewilligungsstelle
angesetzt hat. Ist der Mietbetrag aus Gründen, die in der (2) Der Erhöhungsbetrag ist auf Grund einer Zusatzbe-
Person des Mieters liegen, unter dem nach Absatz 2 rechnung nach § 39 a Abs. 4 der Zweiten Berechnungsver-
Nr. 55 Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990 2209
Ordnung zu ermitteln. Für die Aufteilung des Erhöhungsbe- wenn das Beibehalten der Vergleichsmiete für den Ver-
trages auf die einzelnen Wohnungen bei unterschiedlichen mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Ein-
baulichen Änderungen gilt § 6 Abs. 1 Satz 5 entsprechend. zelfalles unbillig wäre und wenn die Vermietbarkeit der
Wohnung an. Wohnberechtigte im Sinne des § 5 des
(3) Bei baulichen Änderungen, die nur für einen Teil der
Wohnungsbindungsgesetzes durch den Übergang zur
Wohnungen vorgenommen werden, gelten die Vorschrif-
ten des§ 6 Abs. 2 sinngemäß. Kostenmiete nicht ausgeschlossen oder erheblich er-
schwert wird.
§ 14 (4) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirtschaftlich-
keitsberechnung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der
Vergleichsmiete
Bewilligung der öffentlichen Mittel unter Berücksichtigung
nach Ausbau von Zubehörräumen
der seitdem eingetretenen Änderungen der laufenden Auf-
und Wohnungsvergrößerung
wendungen zu ermitteln. Auf der Grundlage der sich erge-
(1) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Wohnun- benden Durchschnittsmiete ist für die in Absatz 3 bezeich-
gen, für die die Vergleichsmiete die zulässige Miete ist, nete Wohnung die Einzelmiete entsprechend § 3 Abs. 3 zu
ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu einer Woh- berechnen; dabei sind neben dem unterschiedlichen
nung ausgebaut worden, so bestimmt sich für diese Woh- Wohnwert auch sonstige Umstände, die für die Höhe der
nung die Vergleichsmiete erstmalig nach den Einzelmieten Einzelmiete im Vergleich zum Mietwert der Hauptwohnung
vergleichbarer Wohnungen. Ist eine vergleichbare Woh- von Bedeutung sind, namentlich eine ungleiche Grund-
nung vom Vermieter nicht festzustellen, ·so gelten die stücksnutzung und das Fehlen von Zubehörraum, ange-
Vorschriften des § 11 Abs. 2 entsprechend; maßgebend messen zu berücksichtigen. Bei einer Einliegerwohnung
sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit der darf die Einzelmiete je Quadratmeter Wohnfläche höch-
Wohnung. stens 80 vom Hundert der Durchschnittsmiete betragen.
(2) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Wohnun- (5) Mit dem Zugang des Genehmigungsbescheides tritt
gen, für die die Vergleichsmiete die zulässige Miete ist, mit die Kostenmiete als zulässige Miete an die Stelle der
Genehmigung der Bewilligungsstelle zu einer Wohnung Vergleichsmiete. In den Fällen des Absatzes 3 ist die nach
ausgebaut worden oder wird der Ausbau nachträglich Absatz 4 berechnete Einzelmiete, die in dem Genehmi-
genehmigt, so gilt die neugeschaffene Wohnung von der gungsbescheid bezeichnet ist, maßgebend.
Bezugsfertigkeit an nicht als öffentlich geförderter preis-
gebundener Wohnraum. (6) Für Änderungen der Kostenmiete gelten die Vor-
schriften der§§ 4 bis 9. Der Unterschied der nach Absatz 4
(3) Für die Wohnungen, deren Zubehörräume ausge- erstmalig berechneten Einzelmiete gegenüber der Durch-
baut und nicht durch anderen Zubehörraum ersetzt wor- schnittsmiete ist auch bei späteren Änderungen der Durch-
den sind, ist die bisher zulässige Vergleichsmiete um schnittsmiete zu erhalten, es sei denn, daß sich die
einen angemessenen Betrag zu senken. zugrundeliegenden Änderungen der laufenden Aufwen-
dungen nicht auf die Wohnung beziehen, deren Einzel-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn die miete zu errechnen ist.
Zubehörräume zu einzelnen Wohnräumen ausgebaut wor-
den sind, die selbständig vermietet werden.
(5) Die Vergleichsmiete einer Wohnung, die durch Aus-
bau oder Erweiterung um weitere Wohnräume vergrößert Teil III
worden ist, erhöht sich in dem Verhältnis, in dem die Zulässige Miete
bisherige Wohnfläche vergrößert worden ist. für preisgebundene steuerbegünstigte
(6) Für Änderungen der nach Absatz 1, 3 oder 5 ermit- und frei finanzierte Wohnungen
telten Vergleichsmiete gelten die Vorschriften der §§ 12
und 13. § 16
§ 15 Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen,
Übergang die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert sind
von der Vergleichsmiete zur Kostenmiete (1) Wird für steuerbegünstigte oder frei finanzierte Woh-
(1) Auf Antrag des Vermieters kann die zuständige nungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige
Stelle genehmigen, daß an Stelle der nach den §§ 11 bis des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Personengruppen
14 zulässigen Vergleichsmiete die Kostenmiete erhoben unter Vereinbarung eines Wohnungsbesetzungsrechts
wird. gefördert worden sind, die Kostenmiete erstmalig ermittelt,
so ist von dem Mietbetrag auszugehen, der sich für diese
(2) Für Eigenheime, Kaufeigenheime und Kleinsiedlun- Wohnungen auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberech-
gen mit einer Wohnung und für Eigentumswohnungen soll nung als Durchschnittsmiete für den Quadratmeter Wohn-
der Übergang zur Kostenmiete genehmigt werden, wenn fläche monatlich ergibt.
der Vermieter die Eigennutzung der Wohnung auf Grund
von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, aufgeben (2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist nach den Vor-
muß oder wenn aus sonstigen Gründen für ihn die Ver- schriften der Zweiten Berechnungsverordnung aufzustel-
gleichsmiete als zulässige Miete unbillig wäre. len, die für den steuerbegünstigten Wohnungsbau und für
Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert
(3) Für eine vermietete zweite Wohnung in einem Eigen- worden sind, gelten. Dabei sind die Verhältnisse im Zeit-
heim!. einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsiedlung darf punkt der Bezugsfertigkeit der Wohnungen zugrunde zu
der Ubergang zur Kostenmiete nur genehmigt werden, legen.
2210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Auf der Grundlage der Durchschnittsmiete hat der monatlich ergibt und von der für die Bewilligung der Mittel
Vermieter für die einzelnen Wohnungen des Gebäudes zuständigen Stelle genehmigt worden ist.
oder der Wirtschaftseinheit die Einzelmieten entsprechend
(2) Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist entsprechend
§ 3 Abs. 3 zu berechnen. Die für die Bewilligung der Woh-
den für öffentlich geförderte Wohnungen geltenden Vor-
nungsfürsorgemittel zuständige Stelle kann Maßstäbe für
schriften der Zweiten Berechnungsverordnung aufzustel-
die Staffelung der Einzelmieten festsetzen. Die Vorschrif-
len; dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Bewilli-
ten des § 3 Abs. 1 gelten entsprechend.
gung der Mittel zugrunde zu legen.
(4) Für nach der Bezugsfertigkeit der Wohnungen eintre-
(3) Die zuständige Bewilligungsstelle hat die sich aus
tende Änderungen der Kostenmiete infolge Änderung der
der Wirtschaftlichkeitsberechnung ergebende Durch-
laufenden Aufwendungen gelten die Vorschriften des § 4
schnittsmiete zu genehmigen und dem Vermieter die
Abs. 1, 4, 5, Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 7 und 8, des § 5,
genehmigte Durchschnittsmiete mitzuteilen.
des§ Sa Abs. 1, 2 und Abs. 3 Satz 2 bis 5 und des§ 9
entsprechend, § Sa Abs. 3 Satz 2 bis 5 jedoch mit der (4) Auf der Grundlage der genehmigten Durchschnitts-
Maßgabe, daß an die Stelle des Zeitpunkts der Genehmi- miete hat der Vermieter für die einzelnen Wohnungen des
gung im Falle der Aufteilung der Zeitpunkt der Aufstellung Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit die Einzelmieten
der Wirtschaftlichkeitsberechnung, im Falle der Zusam- entsprechend § 3 Abs. 3 und 4 zu berechnen. Die Vor-
menfassung der Zeitpunkt der Zustimmung des Darlehns- schriften des§ 3 Abs. 1 gelten entsprechend.
oder Zuschußgebers zur Zusammenfassung tritt. Sind die
Wohnungsfürsorgemittel vorzeitig zurückgezahlt oder (5) Für nach der Genehmigung der Durchschnittsmiete
abgelöst und durch andere Finanzierungsmittel mit höhe- eintretende Änderungen der Kostenmiete infolge Ände-
ren Kapitalkosten, als sie zuletzt tatsächlich zu entrichten rung der laufenden Aufwendungen, infolge Änderung der
waren, ersetzt worden, so tritt auf Grund dieser Ersetzung Wirtschaftseinheit oder wegen baulicher Änderungen
eine Erhöhung der Kostenmiete vor Ablauf des Woh- gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 6 und 9 entsprechend.
nungsbesetzungsrechts nicht ein. (6) Bei den in § 16 bezeichneten Wohnungen, die auch
(5) Hat der Vermieter nach der Bezugsfertigkeit der mit Aufwendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen
Wohnungen bauliche Änderungen auf Grund von Umstän- gefördert worden sind, sind an Stelle der Absätze 1 bis 5
den, die er nicht zu vertreten hat, oder solche bauliche nur die Vorschriften des § 16 anzuwenden.
Änderungen, die eine Modernisierung im Sinne des § 11 (7) Für die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen gelten
Abs. 6 der zweiten Berechnungsverordnung bewirken, hinsichtlich der Zulässigkeit von Mieterleistungen die Vor-
vorgenommen, so gelten für die Erhöhung der Kosten- schriften des § 1O entsprechend.
miete die Vorschriften des § 6 und des § 9 Satz 1 ent-
sprechend. (8) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten entspre-
chend für diejenigen steuerbegünstigten Wohnungen, die
(6) Werden in einem Gebäude oder einer Wirtschafts- mit Annuitätszuschüssen nach § 88 des zweiten Woh-
einheit mit in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen durch nungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1971
Ausbau oder Erweiterung neue Wohnungen geschaffen, geltenden Fassung gefördert worden und nach dem
sind die Vorschriften des § 7 Abs. 1, 2 und 5 und des § 26 31. Dezember 1966 bezugsfertig geworden sind.
Abs. 7 sinngemäß anzuwenden. Werden Zubehörräume
der in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen zu Wohnungen
oder Wohnräumen ausgebaut, so gelten die neugeschaf-
fenen Wohnungen oder Räume nicht als preisgebundener
Wohnraum. § 18
Ermittlung der Verglelchsmiete für Wohnungen,
(7) Für die Vergrößerung der in Absatz 1 bezeichneten
die mit Aufwendungszuschüssen
Wohnungen um weitere Wohnräume gelten die Vorschrif-
oder Aufwendungsdarlehen gefördert sind
ten des § 8 sinngemäß.
(1) Die Vergleichsmiete für steuerbegünstigte Wohnun-
(8) Vertragliche Vereinbarungen mit der für die Bewilli-
gen in Eigenheimen und Kleinsiedlungen, die ohne Vor-
gung der Wohnungsfürsorgemittel zuständigen Stelle,
lage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund
wonach die Modernisierung, der Ausbau von Zubehörräu-
einer vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Auf-
men oder Wohnungsvergrößerungen der Genehmigung
wendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen nach
bedürfen, bleiben unberührt.
§ 88 des zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert wor-
den sind, bestimmt sich erstmalig nach den Einzelmieten
solcher steuerbegünstigter, mit Aufwendungszuschüssen
§ 17 oder Aufwendungsdarlehen geförderter Mietwohnungen,
Ermittlung der Kostenmiete für Wohnungen, die nach Art und Ausstattung sowie nach Förderungsjahr
die mit Aufwendungszuschüssen und Gemeindegrößenklasse mit den Wohnungen ver-
oder Aufwendungsdarlehen gefördert sind gleichbar sind; maßgebend sind die Verhältnisse im Zeit-
punkt der Bewilligung der Mittel.
(1) Wird für steuerbegünstigte Wohnungen, die mit Auf-
wendungszuschüssen oder Aufwendungsdarlehen nach (2) Ist eine vergleichbare Wohnung vom Vermieter nicht
§ 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert wor- festzustellen, so kann die Bewilligungsstelle auf Verlangen
den sind, die Kostenmiete erstmalig ermittelt, so ist von des Vermieters bei der Bewilligung der Mittel einen ange-
dem Mietbetrag auszugehen, der sich für diese Wohnun- messenen Mietbetrag als Vergleichsmiete bestimmen. Die
gen auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung als Vorschriften des § 11 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 gelten entspre-
Durchschnittsmiete für den Quadratmeter Wohnfläche chend.
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990 2211
(3) Für die Änderungen der Vergleichsmiete infolge Betriebskosten gilt § 4 Abs. 7 und 8 entsprechend. Eine
Änderung der laufenden Aufwendungen oder wegen bau- Erhöhung der Vorauszahlungen für einen zurückliegenden
licher Änderungen gelten die Vorschriften der §§ 12 und Zeitraum ist nicht zulässig.
13 entsprechend; dabei sind die für öffentlich geförderte
Wohnungen geltenden Vorschriften der zweiten Berech- § 21
nungsverordnung entsprechend anzuwenden.
Umlegung der Kosten
(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Wohnungen gelten der Wasserversorgung und der Entwässerung
hinsichtlich der Zulässigkeit von Mieterleistungen die Vor-
schriften des § 10 entsprechend. (1) Zu den Kosten der Wasserversorgung gehören die
Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren und
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entspre- die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwi-.
chend für diejenigen steuerbegünstigten Wohnungen, die schenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen
mit Annuitätszuschüssen nach § 88 des Zweiten Woh- Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufberei-
nungsbaugesetzes in der bis zum 31. Dezember 1971 tungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
geltenden Fassung gefördert worden und nach dem
31. Dezember 1966 bezugsfertig geworden sind. (2) Bei der Berechnung der Umlage für die Kosten der
Wasserversorgung sind zunächst die Kosten des Wasser-
verbrauchs abzuziehen, der nicht mit der üblichen Benut-
§ 19
zung der Wohnungen zusammenhängt. Die verbleibenden
(weggefallen) Kosten dürfen nach dem Verhältnis der Wohnflächen oder
nach einem Maßstab, der dem unterschiedlichen Wasser-
verbrauch der Wohnparteien Rechnung trägt, umgelegt
Teil IV werden.
Umlagen, Zuschläge und Vergütungen (3) Zu den Kosten der Entwässerung gehören die
Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwässe-
§ 20 rungsanlage oder die Kosten des Betriebs einer entspre-
chenden nicht öffentlichen Anlage sowie die Kosten des
Umlagen neben der Einzelmiete
Betriebs einer Entwässerungspumpe. Die Kosten sind mit
(1) Neben der Einzelmiete ist die Umlage der Betriebs- dem nach Absatz 2 gewählten Maßstab umzulegen.
kosten im Sinne des § 27 der zweiten Berechnungsverord-
nung und des Umlageausfallwagnisses zulässig. Es dür-
§ 22
fen nur solche Kosten umgelegt werden, die bei gewissen-
hafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Umlegung der Kosten
Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Soweit Betriebs- der Versorgung mit Wärme und Warmwasser
kosten geltend gemacht werden, sind diese nach Art und
(1) Für die Umlegung der Kosten des Betriebs zentraler
Höhe dem Mieter bei Überlassung der Wohnung bekannt-
Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen und der
zugeben.
Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von
(2) Soweit in den§§ 21 bis 25 nichts anderes bestimmt Wärme und Warmwasser, auch aus zentralen Heizungs-
ist, sind die Betriebskosten nach dem Verhältnis der und Warmwasserversorgungsanlagen, findet die Verord-
Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die nicht für nung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der
Wohnraum entstanden sind, sind vorweg abzuziehen; Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 592),
kann hierbei nicht festgestellt werden, ob die Betriebs- geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Januar
kosten auf Wohnraum oder auf Geschäftsraum entfallen, 1989 (BGBI. 1 S. 109), Anwendung.
sind sie für den Wohnteil und den anderen Teil des Gebäu-
(2) Liegt eine Ausnahme nach § 11 der Verordnung über
des oder der Wirtschaftseinheit im Verhältnis des umbau-
Heizkostenabrechnung vor, dürfen umgelegt werden
ten Raumes oder der Wohn- und Nutzflächen aufzuteilen.
Bei der Berechnung des umbauten Raumes ist Anlage 2 1. die Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn-
zur Zweiten Berechnungsverordnung zugrunde zu legen. fläche oder nach dem umbauten Raum; es darf auch
die Wohnfläche oder der umbaute Raum der beheizten
(3) Auf den voraussichtlichen Umlegungsbetrag sind Räume zugrunde gelegt werden,
monatliche Vorauszahlungen in angemessener Höhe
zulässig, soweit in§ 25 nichts anderes bestimmt ist. Über 2. die Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der
die Betriebskosten, den Umlegungsbetrag und die Voraus- Wohnfläche oder einem Maßstab, der dem Warmwas-
zahlungen ist jährlich abzurechnen (Abrechnungszeit- serverbrauch in anderer Weise als durch Erfassung
raum). Der Vermieter darf alle oder mehrere Betriebs- Rechnung trägt.
kostenarten in einer Abrechnung erfassen. Die jährliche § 7 Abs. 2 und 4, § 8 Abs. 2 und 4 der Verordnung über
Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des Heizkostenabrechnung gelten entsprechend. Genehmi-
zwölften Monats nach dem Ende des Abrechnungszeit- gungen nach den Vorschriften des § 22 Abs. 5 oder des
raumes zuzuleiten; diese Frist ist für Nachforderungen § 23 Abs. 5 in der bis zum 30. April 1984 geltenden Fas-
eine Ausschlußfrist, es sei denn, der Vermieter hat die sung bleiben unberührt.
Geltendmachung erst nach Ablauf der Jahresfrist nicht zu
vertreten. (3) Werden für Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1981
bezugsfertig geworden sind, bei verbundenen Anlagen die
(4) Für Erhöhungen der Vorauszahlungen und für die Kosten für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser
Erhebung des durch die Vorauszahlungen nicht gedeckten am 30. April 1984 unaufgeteilt umgelegt, bleibt dies weiter-
Umlegungsbetrages sowie für die Nachforderung von hin zulässig.
2212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 23 Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der
Umlegung der Kosten des Betriebs maschinellen Einrichtung und der regelmäßigen Prüfung
der zentralen Brennstoffversorgungsanlage ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die
Kosten der Wasserversorgung, soweit diese nicht bereits
(1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoff- nach § 21 umgelegt werden. Für die Kosten der Instand-
versorgungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten haltung darf ein Erfahrungswert als Pauschbetrag ange-
Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebs- setzt werden.
stromes und die Kosten der Überwachung sowie die
Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebs- (2) Die Betriebs- und Instandhaltungskosten für maschi-
raumes. nelle Wascheinrichtungen dürfen nur auf die Benutzer der
Einrichtung umgelegt werden. Der Umlegungsmaßstab
(2) Die Kosten dürfen nur nach dem Brennstoff- muß dem Gebrauch Rechnung tragen.
verbrauch umgelegt werden.
(3) Vorauszahlungen auf den voraussichtlichen Umle-
§ 23 a gungsbetrag sind nicht zulässig.
(weggefallen)
§ 25a
§ 23 b Umlageausfallwagnis
(weggefallen) Das Umlageausfallwagnis ist das Wagnis einer Einnah-
menminderung, die durch uneinbringliche Rückstände von
§ 24 Betriebskosten oder nicht umlegbarer Betriebskosten
infolge Leerstehens von Raum, der zur Vermietung
Umlegung der Kosten bestimmt ist, einschließlich der uneinbringlichen Kosten
des Betriebs maschineller Aufzüge einer Rechtsverfolgung auf Zahlung entsteht. Das Umla-
(1) Zu den Kosten des Betriebs eines Personen- oder geausfallwagnis darf 2 vom Hundert der im Abrechnungs-
Lastenaufzugs gehören die Kosten des Betriebsstromes zeitraum auf den Wohnraum entfallenden Betriebskosten
~owie die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, nicht übersteigen. Soweit die Deckung von Ausfällen
Uberwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen anders, namentlich durch einen Anspruch gegenüber
Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einem Dritten gesichert ist, darf die Umlage nicht erhöht
werden.
einschließlich der Einstellung durch einen Fachmann
sowie der Reinigung der Anlage. § 25b
(2) Die Kosten dürfen nach dem Verhältnis der Wohnflä- Übergangsregelung
chen umgelegt werden, sofern nicht im Einvernehmen mit
Soweit andere als die in den §§ 22 und 23 genannten
allen Mietern ein anderer Umlegungsmaßstab vereinbart
ist. Wohnraum im Erdgeschoß kann von der Umlegung Betriebskosten am 30. April 1984 in der Einzelmiete ent-
ausgenommen werden. halten sind, dürfen die Vorschriften über die Bildung der
Durchschnittsmiete in der bis zum 30. April 1984 gelten-
§ 24a den Fassung bis zur Umstellung auf die Umlage nach den
Umlegung der Kosten des Betriebs §§ 20, 21, 24, 24a und 25 angewendet werden, längstens
der mit einem Breitbandkabelnetz jedoch für die Abrechnungszeiträume, die im Jahre 1986
verbundenen privaten Verteilanlage enden.
§ 26
(1) Zu den Kosten des Betriebs der mit einem Breit-
bandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage gehö- Zuschläge neben der Einzelmiete
ren die Kosten des Betriebsstromes und die Kosten der
(1) Neben der Einzelmiete sind nach Maßgabe der
regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft ein-
Absätze 2 bis 7 folgende Zuschläge zulässig:
schließlich der Einstellung durch einen Fachmann oder
das Nutzungsentgelt für eine nicht zur Wirtschaftseinheit 1. Zuschlag für die Benutzung von Wohnraum zu anderen
gehörende Verteilanlage. Zu den Betriebskosten gehören als Wohnzwecken (Absatz 2),
ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breit- 2. Zuschlag für die Untervermietung von Wohnraum
bandanschlüsse. (Untermietzuschlag, Absatz 3),
(2) Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nach dem 3. Zuschlag wegen Ausgleichszahlungen nach § 7 des
Verhältnis der Wohnflächen umgelegt werden, sofern nicht Wohnungsbindungsgesetzes (Absatz 4),
im Einvernehmen mit allen Mietern ein anderer Umle-
gungsmaßstab vereinbart ist. Die Kosten nach Absatz 1 4. Zuschlag zur Deckung erhöhter laufender Aufwendun-
Satz 2 dürfen nur zu gleichen Teilen auf die Wohnungen gen, die nur für einen Teil der Wohnungen des Gebäu-
umgelegt werden, die mit Zustimmung des Nutzungsbe- des oder der Wirtschaftseinheit entstehen (Absatz 5),
rechtigten angeschlossen worden sind. 5. Zuschlag für Nebenleistungen des Vermieters, die nicht
allgemein üblich sind oder nur einzelnen Mietern zu-
§ 25 gute kommen (Absatz 6),
Umlegung der Betriebs- und Instandhaltungskosten 6. Zuschlag für Wohnungen, die durch Ausbau von Zu-
für maschinelle Wascheinrichtungen behörräumen neu geschaffen wurden (Absatz 7).
(1) Zu den Kosten des Betriebs maschineller Waschein- (2) Wird die Wohnung mit Genehmigung der zuständi-
richtungen gehören die Kosten des Betriebsstromes, die gen Stelle ganz oder teilweise ausschließlich zu anderen
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990 2213
als Wohnzwecken, insbesondere zu gewerblichen oder (8) Für die erstmalige Erhebung eines Zuschlags neben
beruflichen Zwecken benutzt und ist dadurch eine erhöhte der zulässigen Einzelmiete und für die Durchführung einer
Abnutzung möglich, so darf der Vermieter einen Zuschlag Erhöhung des Zuschlags gegenüper dem Mieter gilt § 4
erheben. Der Zuschlag darf je nach dem Grad der wirt- Abs. 7 und 8 entsprechend. Für den Wegfall oder die
schaftlichen Mehrbelastung des Vermieters bis zu 50 vom Verringerung des Zuschlags gilt § 5 Abs. 1 Satz 4 sinn-
Hundert der anteiligen Einzelmiete der Räume betragen, gemäß.
die zu anderen als Wohnzwecken benutzt werden. Ist die
Genehmigung zur Benutzung zu anderen als Wohnzwek- § 27
ken von einer Ausgleichszahlung des Vermieters, insbe- Vergütungen neben der Einzelmiete
sondere von einer höheren Verzinsung des öffentlichen
Baudarlehens, abhängig gemacht worden, so darf auch Neben der Einzelmiete kann der Vermieter für die Über-
ein Zuschlag entsprechend dieser Leistung, bei einer voll- lassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Haus-
ständigen oder teilweisen Rückzahlung des öffentlichen gartens eine angemesse Vergütung verlangen. Das glei-
Baudarlehens höchstens entsprechend der Verzinsung che gilt für die Mitvermietung von Einrichtungs- und Aus-
des zurückgezahlten Betrages mit dem marktüblichen stattungsgegenständen und für laufende Leistungen zur
Zinssatz für erste Hypotheken, erhoben werden. persönlichen Betreuung und Versorgung, wenn die
zuständige Stelle dies genehmigt hat.
(3) Wird Wohnraum untervermietet oder in sonstiger
Weise einem Dritten zur selbständigen Benutzung über-
lassen, so darf der Vermieter einen Untermietzuschlag § 28
erheben Umlagen, Zuschläge und Vergütungen
in Höhe von 5 Deutschen Mark monatlich, wenn der neben der Vergleichsmiete
untervermietete Wohnungsteil von einer Person benutzt Neben der Vergleichsmiete sind Umlagen, Zuschläge
wird, und Vergütungen entsprechend den Vorschriften der
in Höhe von 10 Deutschen Mark monatlich, wenn der §§ 20 bis 27 zulässig.
untervermietete Wohnungsteil von zwei und mehr Per-
sonen benutzt wird.
(4) Hat der Vermieter einer öffentlich geförderten Woh-
Teil V
nung im Hinblick auf ihre Freistellung von Bindungen nach Schlußvorschriften
§ 7 des Wohnungsbindungsgesetzes eine höhere Verzin-
sung für das öffentliche Baudarlehen oder sonstige lau- § 29
fende Ausgleichszahlungen zu entrichten, so darf er für die
Wohnung einen Zuschlag entsprechend diesen Leistun- Auskunftspflicht des Vermieters
gen erheben. (1) Der Vermieter hat dem Mieter auf Verlangen Aus-
(5) Ist nach den Vorschriften des § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 2 kunft über die Ermittlung und Zusammensetzung der
Satz 1 oder § 8 Abs. 2 ein Zuschlag zur Deckung erhöhter zulässigen Miete zu geben und Einsicht in die Wirtschaft-
laufender Aufwendungen, die nur für einen Teil der Woh- lichkeitsberechnung und sonstige Unterlagen, die eine
nungen des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit entste- Berechnung der Miete ermöglichen, zu gewähren.
hen, zulässig, so darf dieser für die einzelnen betroffenen (2) An Stelle der Einsicht in die Berechnungsunterlagen
Wohnungen den Betrag nicht übersteigen, der nach der kann der Mieter Ablichtungen davon gegen Erstattung der
Höhe der zusätzlichen laufenden Aufwendungen auf sie Auslagen verlangen. Liegt der zuletzt zulässigen Miete
entfällt. Bei der Berechnung der zusätzlichen laufenden eine Genehmigung der Bewilligungsstelle zugrunde, so
Aufwendungen sind die Vorschriften der Zweiten Berech- kann er auch die Vorlage der Genehmigung oder einer Ab-
nungsverordnung sinngemäß anzuwenden. lichtung davon verlangen.
(6) Sind bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung für
Nebenleistungen des Vermieters, die die Wohnraumbe- § 30
nutzung betreffen, aber nicht allgemein üblich sind oder Entsprechende Anwendung der Mietvorschriften
nur einzelnen Mietern zugute kommen, zulässige Vergü-
tungen erhoben worden, so kann in dieser Höhe ein Die Vorschriften dieser Verordnung über die zulässige
Zuschlag neben der Einzelmiete erhoben werden. Dies gilt Miete für Wohnungen gelten entsprechend für einzelne
nicht, wenn die für die Nebenleistungen entstehenden Wohnräume, die selbständig vermietet werden, und für
laufenden Aufwendungen im Rahmen der Wirtschaftlich- Wohnungen, die auf Grund eines dem Mietverhältnis ähn-
keitsberechnung zur Ermittlung der zulässigen Miete lichen entgeltlichen Nutzungsverhältnisses, insbesondere
berücksichtigt werden können. eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, über-
lassen werden.
(7) Sind im Falle des§ 7 Abs. 2, 3 oder 5 durch Ausbau
von Zubehörräumen preisgebundene Wohnungen § 31
geschaffen worden, darf für sie ein Zuschlag erhoben
Zulässige Miete für Untervermietung
werden, wenn durch den Ausbau bisherige Zubehörräume
öffentlich geförderter Wohnungen ganz oder teilweise (1) Wird von einer Wohnung mehr als die Hälfte der
weggefallen sind und hierfür kein gleichwertiger Ersatz Wohnfläche untervermietet, so darf die Miete für den
geschaffen worden ist. Der Zuschlag darf den Betrag nicht untervermieteten Teil (Untermiete) den Betrag nicht über-
übersteigen, um den die Einzelmieten der betroffenen steigen, der nach der für die Wohnung zulässigen Einzel-
Wohnungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 gesenkt worden miete oder Vergleichsmiete anteilig auf die untervermie-
sind. tete Wohnfläche entfällt. Bei der Ermittlung der Wohn-
2214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
fläche und des Anteils bleiben gemeinschaftlich genutzte (BGBI. 1 S. 969, 971) genehmigt worden, so ist an Stelle
Räume außer Betracht. der Vergleichsmiete die Kostenmiete die zulässige Miete.
Die Vorschriften der §§ 4 bis 10 gelten entsprechend.
(2) Neben der Untermiete dürfen die für die Wohnung zu
entrichtenden Umlagen, Zuschläge und Vergütungen mit
dem nach Absatz 1 ermittelten Anteil erhoben werden. Die § 34
nach§ 26 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu entrichtenden Zuschläge Überleltungsvorschrlft
dürfen, soweit sie den untervermieteten Wohnungsteil
betreffen, in voller Höhe erhoben werden. (1) § 4 Abs. 6 .und § 8 a sind in der mit Inkrafttreten
dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden, wenn
(3) Für die mietweise Überlassung von Einrichtungs- die Darlehen nach dem 31. Dezember 1989 vorzeitig
gegenständen, für die Mitbenutzung von Räumen oder zurückgezahlt oder abgelöst wurden oder nach diesem
Einrichtungen und für sonstige Nebenleistungen ist eine Zeitpunkt auf die weitere Auszahlung von Zuschüssen zur
Vergütung nur in angemessener Höhe zulässig. Deckung der laufenden Aufwendungen oder von Zins-
zuschüssen verzichtet wurde.
(4) Hat sich die für die Wohnung zu entrichtende Einzel-
miete oder Vergleichsmiete geändert, so ändert sich die (2) Sind für ein Gebäude oder eine Wirtschaftseinheit
zulässige Untermiete entsprechend. Die Vorschriften des auf Grund von Ausbau oder Erweiterung Wirtschaftlich-
§ 4 Abs. 7 und des § 5 Abs. 1 Satz 4 gelten sinngemäß. keitsberechnungen oder Teilwirtschaftlichkeitsberechnun-
gen vor dem 29. August 1990 aufgestellt worden, sind die
(5) Einer Untervermietung steht es gleich, wenn der
Regelungen der§§ 7, 16 und 26 in der bis zum 29. August
Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte von der
1990 geltenden Fassung anzuwenden.
von ihm benutzten Wohnung mehr als die Hälfte der
Wohnfläche vermietet.
§ 35
§ 32 Sondervorschrift für Berlin
Vom Rechtsnachfolger zu vertretende Umstände
Im Land Berlin gilt § 1 Abs. 1 der Verordnung in folgen-
Soweit nach dieser Verordnung die Höhe der zulässigen der Fassung:
Miete davon abhängt, ob die Erhöhung von Aufwendungen .,(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf preisgebun-
auf Umständen beruht, die der Vermieter zu vertreten oder dene Wohnungen, die nach dem 24. Juni 1948 bezugs-
nicht zu vertreten hat, stehen solche Umstände gleich, die fertig geworden sind oder bezugsfertig werden."
ein Rechtsvorgänger des Vermieters, insbesondere der
Bauherr, zu vertreten oder nicht zu vertreten hatte.
§ 36
Berlin-Klausel
§ 33
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Erhebung der Kostenmiete
tungsgesetzes in Verbindung mit § 33 a des Wohnungs-
an Stelle der Vergleichsmiete
bindungsgesetzes und § 125 des Zweiten Wohnungsbau-
In besonderen Fällen
gesetzes auch im Land Berlin.
Ist für öffentlich geförderte Wohnungen, für welche die
öffentlichen Mittel ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeits- § 37
berechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt-
schaftlichkeitsberechnung bewilligt worden sind, die Erhe- Geltung Im Saarland
bung der Kostenmiete nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Bindungen für öffentlich geförderte Wohnungen vom
23. Juni 1960 (BGBI. 1 S. 389, 402) zugelassen oder eine
§ 38
Mieterhöhung bis zur Kostenmiete nach § 6 Abs. 1 des
Dritten Bundesmietengesetzes vom 24. August 1965 (Inkrafttreten)
Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1990 2215
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
17. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission zur Festlegung gemein-
samer Analysemethoden für den W e i n sektor L 272/1 3. 10. 90
28. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2814/90 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Definition der zu schweren Schlachtkörpern gemästeten
Lämmer L 268/35 29. 9. 90
28. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2832/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 756/70 über die Gewährung von Beihilfen für
Mager m i Ich, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist L 268/85 29. 9. 90
28. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2833/90 der Kommission zur Schätzung der
Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1990/91, zur Feststellung der tatsäch-
lichen Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1989/90 und zur Festsetzung
des Anpassungsbetrags der Beihilfe für Sonnen b I um e n kerne L 268/86 29. 9. 90
28. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2834/90 der Kommission zur Abweichung von
den für das Wirtschaftsjahr 1990/91 für die Aufteilung der nicht verwende-
ten Mengen und den Abschluß von Zusatzverträgen für die Tomaten -
verarbeitung gesetzten Fristen L 268/87 29. 9. 90
28. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2835/90 der Kommission zur .~nderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 über die Feststellung der Aquivalenz der
Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten Hopfen mit den
Gemeinschaftsbescheinigungen L 268/88 29. 9. 90
3. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2857/90 der Kommission über den Verkauf von
bestimmtem R i n d f I e i s c h aus Interventionsbeständen zu pauschal im
voraus festgesetzten Preisen zur Verarbeitung im Rahmen eines einzel-
staatlichen Hilfsprogramms und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 731/88 L 274/5 4. 10. 90
3. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2858/90 der Kommission zur Änderung der im
Rahmen des ergänzenden Handelsmechanismus im Rind f I e i s c h-
sektor gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4026/89 anzuwendenden Ziel-
mengen L 274/8 4. 10. 90
4. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2864/90 der Kommission zur Festsetzung eines
Koeffizienten für in Form von spanischem Whisky ausgeführtes
Ge t r e i de für den Zeitraum 1989/90 und zur Festsetzung eines Koeffi-
zienten für den Zeitraum 1990/91 L 275/8 5. 10. 90
4. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2865/90 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1990/91 L 275/10 5. 10. 90
4. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2866/90 der Kommission zur Festsetzung
bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1990/91 L 275/12 5. 10. 90
3. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2870/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr.1105/68 und (EWG) Nr.1634/85 hinsichtlich
der für Mager m i I c h und M a g e r m i Ich p u I v e r zu Futterzwecken zu
gewährenden Beihilfen L 275/19 5. 10. 90
2216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
17. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2684/90 des Rates über die vorläufigen Maßnah-
men, die nach der deutschen Einigung vor Erlaß der vom Rat entweder in
Zusammenarbeit mit derr.i Europäischen Parlament oder nach dessen
Anhörung zu treffenden Ubergangsmaßnahmen anwendbar sind L 263/1 26. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2829/90 der Kommission zur Einstellung des
Seehechtfanges durch Schiffe unter dänischer Flagge L 268/82 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2830/90 der Kommission zur Einstellung des
Pollackfanges durch Schiffe unter spanischer Flagge L 268/83 29. 9. 90
26. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2836/90 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 268/90 29. 9. 90
28. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2845/90 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Waren der Warenkategorie Nr. 20 (laufende Nummer
40.0200) mit Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 270/18 2. 10. 90
4. 10. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2876/90 der Kommission zur Verlängerung der
Verordnung (EWG) .. Nr. 2985/89 zur Einführung einer nachträglichen
gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren
mit Ursprung in Tunesien und Marokko L 275/34 5. 10. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates vom
5. März 1990 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit
Ursprung in den AKP-Staaten oder in den überseeischen Ländern und
Gebieten (ÜLG) (ABI. Nr. L 84 vom 30. 3. 1990) L 276/46 6. 10. 90
Berichtigung der Verqrdnung (EWG) Nr. 2435/90 der Kommission
vom 21. August 1990 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3418/88
zur Festsetzung der Referenzpreise frei Grenze für die Einfuhr be-
stimmter Weinerzeugnisse ab 1. September 1988 (ABI. Nr. L 229 vom
23.8.1990) L 270/26 2. 10. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2618/90 der Kommission
vom 11. September 1990 zur Anwendung der Inhabern langfristiger
Lagerverträge für Tafelwein vorbehaltenen ergänzenden Maßnahmen für
das Wirtschaftsjahr 1989/90 (ABI. Nr. L 249 vom 12. 9. 1990) L 270/26 2. 10. 90