2170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts
Vom 12. Oktober 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Artikel 15 des Gesetzes zur Neuregelung des Auslän-
derrechts vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354) wird wie folgt
geändert:
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b, 4, 5 Buchstaben b
und c, 7 Buchstabe a und 8 Buchstaben a und b dieses
Gesetzes tritt am 15. Oktober 1990 in Kraft."
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am 15. Oktober 1990 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. Oktober 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990 2171
Dritte Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Vom 10. Oktober 1990
Auf Grund des § 137 Abs. 3 und des § 138 Abs. 4 des 5. § 11 wird wie folgt gefaßt:
Arbeitsförderungsgesetzes verordnet der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem ,,§ 11
Bundesminister der Finanzen nach Anhörung der Bundes- Einnahmen, die nicht als Einkommen gelten
anstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförde- Außer den in § 138 Abs. 3 des Arbeitsförderungs-
rungsgesetzes: gesetzes genannten Einnahmen gelten nicht als Ein-
kommen
Artikel 1 1. einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entste-
hungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht
Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 dem laufenden Lebensunterhalt dienen,
(BGBI. 1 S. 1929), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
tel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 7 des Einigungsver- 2. die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallver-
trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 sicherung bis zur Höhe des Betrages, der in der
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der
1039), wird wie folgt geändert: Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerst-
beschädigtenzulage gewährt würde; bei einer Min-
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: derung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert ist
ein Betrag von zwei Dritteln, bei einer Minderung
,,(1) Vermögen des Arbeitslosen, seines nicht dauernd der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ist ein
getrennt lebenden Ehegatten und der Eltern eines min- Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrund-
derjährigen unverheirateten Arbeitslosen ist zu berück- rente anzusetzen,
sichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung 3. die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Berg-
zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen mannsrente des Arbeitslosen bis zur Höhe des
Verwertung zumutbar ist, jeweils achttausend Deut- Unterschiedes zwischen der Arbeitslosenhilfe nach
sche Mark, bei den Eltern eines minderjährigen unver- § 136 des Arbeitsförderungsgesetzes und der
heirateten Arbeitslosen jeweils zwölftausend Deutsche Arbeitslosenhilfe, die dem Arbeitslosen hiernach
Mark übersteigt." zustehen würde, wenn sein Arbeitsentgelt nicht
wegen Berufsunfähigkeit, verminderter bergmänni-
2. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „dem Spar-Prämien- scher Berufsfähigkeit oder Verrichtung einer wirt-
gesetz oder" gestrichen und die Worte „Dritten Vermö- schaftlich nicht gleichwertigen Arbeit gemindert
gensbildungsgesetz" durch die Worte „Fünften Vermö- wäre,
gensbildungsgesetz" ersetzt.
4. Einnahmen, soweit mit ihnen unabwendbare Auf-
wendungen für Maßnahmen zur Erhaltung, Besse-
3. In § 9 werden die Worte „der Hauptbetrag der" durch rung oder Wiederherstellung der Gesundheit bestrit-
das Wort „die" ersetzt. ten werden und s9weit hierfür keine Leistungen
Dritter gewährt werden,
4. In § 10 werden die Worte „seiner Angehörigen, für die
ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht" durch die 5. Einnahmen eines Angehörigen des Arbeitslosen,
soweit der Angehörige damit die fälligen Kosten
Worte „seines Ehegatten sowie seiner Kinder, für die er
seiner Schul- oder Berufsausbildung bestreitet,
Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-
gesetz oder auf eine das Kindergeld ausschließende 6. die aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten
Leistung für Kinder hat" ersetzt. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, insbeson-
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
dere solche, die wegen Bedürftigkeit an besonders Bundeskindergeldgesetz das staatliche Kindergeld
verdiente Personen oder Künstler oder deren Hin- nach den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
terbliebene gewährt werden." genannten Gebiet geltenden Vorschriften gleich."
6. In § 12 wird das Wort „Einkünfte" durch das Wort Artikel 2
,,Einnahmen" ersetzt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Arbeitsförde-
7. § 13 a wird wie folgt geändert:
rungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .
b) Folgender Absatz wird angefügt: Artikel 3
,,(2) Bis zum 31. Dezember 1990 steht bei der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Anwendung des § 10 dem Kindergeld nach dem Kraft.
Bonn, den 10. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990 2173
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Vom 10. September 1990
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 921 ), wird angeordnet:
1.
Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern vom 4. November 1988
(BGBI. 1 S. 2204) wird wie folgt geändert:
Im Buchstaben a) sind nach dem Wort „Zivilschutz" ein Komma und in der
folgenden Zeile die Worte „dem Präsidenten des Bundesamtes für die Anerken-
nung ausländischer Flüchtlinge" einzufügen.
Im Buchstaben b) sind die Worte „dem Direktor des Instituts für Angewandte
Geodäsie" durch die Worte „dem Präsidenten und Professor des Instituts für
Angewandte Geodäsie" zu ersetzen sowie die Worte „dem Direktor des Bundes-
amtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" ersatzlos zu streichen.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. September 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 38, ausgegeben am 13. Oktober 1990
Tag I n h a It Seite
11. 10. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1317
6. 9. 90 Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1330
2. 10. 90 Bekanntmachung einer Erklärung der Außenminister Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten
Königreichs und der Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit dem in Moskau am 12. September
1990 unterzeichneten Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland . . . . . . . . . . 1331
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemainschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2758/90 der Kommission zur Bestimmung, für die
Mitgliedstaaten, des geschätzten Einkommensausfalls und Betrages der
je Mutterschaf und Ziege zu zahlenden Prämie sowie des zweiten
Halbjahresvorschusses für das Wirtschaftsjahr 1990 L 264/52 27. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2761/90 der Kommission über die im Gebiet
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik befindlichen
Bestände an I an d w i r t s c h a f t I ich e n Erzeugnissen L 267/1 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2762/90 der Kommission über vorläufige, nach
der deutschen Einigung anwendbare Maßnahmen für den Handel im
A g r a rsektor L 267/3 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2763/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2006/80 zur Festlegung der Interventionsorte für
Getreide L 267/5 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2764/90 der Kommission über vorläufige nach der
deutschen Einigung anwendbare Maßnahmen im G et r e i d esektor L 267/9 29. 9. 90
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990 2171
Dritte Verordnung
zur Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung
Vom 10. Oktober 1990
Auf Grund des § 137 Abs. 3 und des § 138 Abs. 4 des 5. § 11 wird wie folgt gefaßt:
Arbeitsförderungsgesetzes verordnet der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem ,,§ 11
Bundesminister der Finanzen nach Anhörung der Bundes- Einnahmen, die nicht als Einkommen gelten
anstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförde- Außer den in § 138 Abs. 3 des Arbeitsförderungs-
rungsgesetzes: gesetzes genannten Einnahmen gelten nicht als Ein-
kommen
Artikel 1 1. einmalige Einnahmen, soweit sie nach Entste-
hungsgrund, Zweckbestimmung oder Übung nicht
Die Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 dem laufenden Lebensunterhalt dienen,
(BGBI. 1 S. 1929), zuletzt geändert durch Anlage I Kapi-
tel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 7 des Einigungsver- 2. die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallver-
trages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 sicherung bis zur Höhe des Betrages, der in der
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885, Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der
1039), wird wie folgt geändert: Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerst-
beschädigtenzulage gewährt würde; bei einer Min-
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: derung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert ist
ein Betrag von zwei Dritteln, bei einer Minderung
,,(1) Vermögen des Arbeitslosen, seines nicht dauernd der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ist ein
getrennt lebenden Ehegatten und der Eltern eines min- Betrag in Höhe von einem Drittel der Mindestgrund-
derjährigen unverheirateten Arbeitslosen ist zu berück- rente anzusetzen,
sichtigen, soweit es verwertbar und die Verwertung 3. die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Berg-
zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen mannsrente des Arbeitslosen bis zur Höhe des
Verwertung zumutbar ist, jeweils achttausend Deut- Unterschiedes zwischen der Arbeitslosenhilfe nach
sche Mark, bei den Eltern eines minderjährigen unver- § 136 des Arbeitsförderungsgesetzes und der
heirateten Arbeitslosen jeweils zwölftausend Deutsche Arbeitslosenhilfe, die dem Arbeitslosen hiernach
Mark übersteigt." zustehen würde, wenn sein Arbeitsentgelt nicht
wegen Berufsunfähigkeit, verminderter bergmänni-
2. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „dem Spar-Prämien- scher Berufsfähigkeit oder Verrichtung einer wirt-
gesetz oder" gestrichen und die Worte „Dritten Vermö- schaftlich nicht gleichwertigen Arbeit gemindert
gensbildungsgesetz" durch die Worte „Fünften Vermö- wäre,
gensbildungsgesetz" ersetzt.
4. Einnahmen, soweit mit ihnen unabwendbare Auf-
wendungen für Maßnahmen zur Erhaltung, Besse-
3. In § 9 werden die Worte „der Hauptbetrag der" durch rung oder Wiederherstellung der Gesundheit bestrit-
das Wort „die" ersetzt. ten werden und s9weit hierfür keine Leistungen
Dritter gewährt werden,
4. In § 10 werden die Worte „seiner Angehörigen, für die
ein Anspruch auf Familienzuschlag besteht" durch die 5. Einnahmen eines Angehörigen des Arbeitslosen,
soweit der Angehörige damit die fälligen Kosten
Worte „seines Ehegatten sowie seiner Kinder, für die er
seiner Schul- oder Berufsausbildung bestreitet,
Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeld-
gesetz oder auf eine das Kindergeld ausschließende 6. die aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten
Leistung für Kinder hat" ersetzt. Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, insbeson-
2172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
dere solche, die wegen Bedürftigkeit an besonders Bundeskindergeldgesetz das staatliche Kindergeld
verdiente Personen oder Künstler oder deren Hin- nach den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
terbliebene gewährt werden." genannten Gebiet geltenden Vorschriften gleich."
6. In § 12 wird das Wort „Einkünfte" durch das Wort Artikel 2
,,Einnahmen" ersetzt.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Arbeitsförde-
7. § 13 a wird wie folgt geändert:
rungsgesetzes auch im Land Berlin.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 .
b) Folgender Absatz wird angefügt: Artikel 3
,,(2) Bis zum 31. Dezember 1990 steht bei der Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Anwendung des § 10 dem Kindergeld nach dem Kraft.
Bonn, den 10. Oktober 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990 2173
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Vom 10. September 1990
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 921 ), wird angeordnet:
1.
Abschnitt I der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern vom 4. November 1988
(BGBI. 1 S. 2204) wird wie folgt geändert:
Im Buchstaben a) sind nach dem Wort „Zivilschutz" ein Komma und in der
folgenden Zeile die Worte „dem Präsidenten des Bundesamtes für die Anerken-
nung ausländischer Flüchtlinge" einzufügen.
Im Buchstaben b) sind die Worte „dem Direktor des Instituts für Angewandte
Geodäsie" durch die Worte „dem Präsidenten und Professor des Instituts für
Angewandte Geodäsie" zu ersetzen sowie die Worte „dem Direktor des Bundes-
amtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge" ersatzlos zu streichen.
II.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. September 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 38, ausgegeben am 13. Oktober 1990
Tag I n h a It Seite
11. 10. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf
Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1317
6. 9. 90 Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1330
2. 10. 90 Bekanntmachung einer Erklärung der Außenminister Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten
Königreichs und der Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit dem in Moskau am 12. September
1990 unterzeichneten Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland . . . . . . . . . . 1331
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemainschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2758/90 der Kommission zur Bestimmung, für die
Mitgliedstaaten, des geschätzten Einkommensausfalls und Betrages der
je Mutterschaf und Ziege zu zahlenden Prämie sowie des zweiten
Halbjahresvorschusses für das Wirtschaftsjahr 1990 L 264/52 27. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2761/90 der Kommission über die im Gebiet
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik befindlichen
Bestände an I an d w i r t s c h a f t I ich e n Erzeugnissen L 267/1 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2762/90 der Kommission über vorläufige, nach
der deutschen Einigung anwendbare Maßnahmen für den Handel im
A g r a rsektor L 267/3 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2763/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2006/80 zur Festlegung der Interventionsorte für
Getreide L 267/5 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2764/90 der Kommission über vorläufige nach der
deutschen Einigung anwendbare Maßnahmen im G et r e i d esektor L 267/9 29. 9. 90
Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990 2175
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2765/90 der Kommission mit vorläufigen, im
Anschluß an die deutsche Einigung anwendbaren Maßnahmen für den
Z u c k e rsektor L 267/11 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2766/90 der Kommission zur fünften Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1726/82 zur Festlegung der Interventions-
zentren für R a p s - und R ü b s e n s am e n und So n n e n b I u m e n -
kerne L 267/13 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2767/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1098/68 über die Durchführungsvorschriften für
die Ausfuhrerstattungen bei M i Ich und M i I c h e r zeug n iss e n L 267/14 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2768/90 der KomMission über vorläufige
Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung im Sektor Mi Ich und
M i I c h erze u g n i s s e anwendbar sind L 267/15 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2769/90 der Kommission mit vorläufigen, nach
der deutschen Einigung anwendbaren Maßnahmen für den Rind -
f I e i s c hsektor L 267/17 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2770/90 der Kommission mit vorläufigen, nach
der deutschen Einigung anwendbaren Maßnahmen für den Schaf - und
Z i e g e n f I e i s c hsektor L 267/19 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2771/90 der Kommission über vorläufige Maß-
nahmen, die nach der deutschen Einigung im Schweine f I e i s c hsek-
tor anwendbar sind L 267/21 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2772/90 der Kommission über vorläufige
Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung im Sektor Eier und
G e f I ü g e I f I e i s c h anwendbar sind L 267/23 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2773/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 zur Durchführung der Verordnung
(EWG) Nr. 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Brut -
eiern und K ü k e n von Hausgeflügel L 267/25 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2774/90 der Kommission über vorläufige nach
der deutschen Einigung anwendbare Maßnahmen im Sektor Obst und
Gemüse L 267/26 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2775/90 der Kommission über die vorläu.figen
Maßnahmen, die nach der deutschen Einigung bis zum Erlaß von Uber-
gangsmaßnahmen durch den Rat auf dem Weinsektor anwendbar sind L 267/28 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2776/90 der Kommission über die nach der
deutschen Einigung im Gebi~~ der ehemaligen Deutschen Demokrati-
schen Republik anwendbaren Ubergangsmaßnahmen für den W e i nsek-
tor L 267/30 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2777/90 der Kommission über die vorläufigen
Maßnahmen im Rohtabaksektor, die nach der deutschen Einigung
anwendbar sind L 267/32 29. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2778/90 der Kommission mit vorläufigen, nach
der deutschen Einigung anwendbaren Maßnahmen für den Saat g u t -
sektor L 267/34 29. 9. 90
24. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2780/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1696/71 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen L 265/1 28. 9. 90
24. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2781/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1201 /88 zur Einführung von Mechanismen bei der Einfuhr
bestimmter Verarbeitungserzeugnisse aus Sauerkirschen mit
Ursprung in Jugoslawien L 265/3 28. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2787/90 der Kommission zur Revision im Zu k-
k e rsektor des Höchstsatzes der Produktionsabgabe B und zur Änderung
des Mindestpreises für B-Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 265/16 28. 9. 90
2176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz -- Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
25. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2727/90 des Rates zur Aufhebung oder Ausset-
zung mengenmäßiger Beschränkungen gegenüber bestimmten Ländern
Ost- und Mitteleuropas und zur entsprechenden Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 3420/83 und (EWG) Nr. 288/82 L 262/11 26. 9. 90
24. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2735/90 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframerzen und -konzen-
traten mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen
Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls L 264/1 27. 9. 90
24. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2736/90 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingszolls auf die Einfuhren von Wolframtrioxid und Wolf-
ramsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen
Vereinnahmung des vorläufigen Zolls L 264/4 27. 9. 90
24. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2737/90 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wolframkarbid und
Mischwolframkarbid mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur
endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls L 264/7 27. 9. 90
26. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2742/90 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates L 264/20 27. 9. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2779/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3177/80 über den maßgebenden Ort des Verbrin-
gens nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des
Rates über den Zollwert der Waren L 267/36 29. 9. 90
25. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2784/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 265/8 28. 9. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom
21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammen-
schlüssen (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989) L 257/13 21. 9. 90