2158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Übertragung der Ermächtigung nach § 3 Abs. 6
det besonderen Bestimmungen zur Einführung der Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Einigungsvertrag
Vom 4. Oktober 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 6 Satz 2 der besonderen
Bestimmungen zur Einführung der Rechtsvorschriften auf
dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Anlage 1
Kapitel III Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1) im Einigungsver-
trag vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885,
961) verordnet der Bundesminister der Justiz:
§ 1
Die in § 3 Abs. 6 Satz 1 der besonderen Bestimmungen
zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes (Anlage I Kapitel III Sach-
gebiet E Abschnitt II Nr. 1) im Einigungsvertrag vom
31. August 1990 enthaltene Ermächtigung wird auf den
Präsidenten des Deutschen Patentamts übertragen.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 4. Oktober 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1990 2159
Vierte V~rordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 9. Oktober 1990
Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Bundeswahl- die in § 53 Abs. 2 des Gesetzes genannten
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Parteien und politischen Vereinigungen hin.
21. September 1990 (BGBI. 1 S. 2059), das zuletzt durch 4. Der Bundeswahlleiter prüft auch, ob die Vor-
das Gesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2141) aussetzungen für das Eingehen einer Listen-
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Geset- vereinigung im Sinne des § 53 Abs. 2 des
zes vom 29. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 813) sowie in Gesetzes. erfüllt sind. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt
Verbindung mit Artikel 2 Satz 2 des Vertrages zur Vorbe- sinngemäß.
reitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen
Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundes- 5. In Wahlvorschlägen für Listenvereinigungen
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen sind neben deren Namen die Kurzbezeichnung
Republik verordnet der Bundesminister des Innern: oder das Kennwort der daran Beteiligten aufzu-
nehmen. Für Bewerber ist jeweils die Partei
oder politische Vereinigung anzugeben, der sie
angehören. Die Kreis- und Landeswahlleiter
Artikel 1
haben bei der Ausgabe der Formblätter gemäß
Änderung der Bundeswahlordnung Anlage 13/13 A und 20 das Merkblatt nach dem
Muster der Anlage 34 im Anhang dieser Verord-
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-
nung vorzuheften.
machung vom 7. Dezember 1989 (BGBI.1990I S. 1, 142),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. September 6. Die Kreis- und Landeswahlleiter haben bei
1990 (BGBI. 1 S. 2030), wird wie folgt geändert: der Ausgabe der Formblätter gemäß Anlage
17/17 A und 23/23 A bei der Verwendung
1. In § 34 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „oder bei der für Listenvereinigungen ein Merkblatt nach
Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland dem Muster der Anlage 35 im Anhang dieser
bei der Deutschen Demokratischen Republik" ge- Verordnung vorzuheften.
strichen. 7. Bei Listenvereinigungen sind in den Stimm-
2. § 91 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: zettel (§ 45)
a) bei Kreiswahlvorschlägen neben den An-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
gaben zur Person des Bewerbers der Name
"1. Politische Vereinigungen im Sinne des Ge- der aufstellenden Listenvereinigung und die
setzes über die Wahlen zur Volkskammer der Parteizugehörigkeit des Bewerbers,
Deutschen Demokratischen Republik am
b) bei Landeslisten neben dem Namen der
18. März 1990 vom 20. Februar 1990 (GBI. 1
Listenvereinigung die Kurzbezeichnung
Nr. 9 S. 60) sind bei der Anwendung der
oder das Kennwort der daran Beteiligten
Bundeswahlordnung den Parteien gleichge-
stellt. Soweit sich die Vorschriften dieser Ver- aufzunehmen.
ordnung auf Wahlvorschläge von Parteien und 8. Wahlgebiet im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2
die Ermittlung des Wahlergebnisses beziehen, Nr. 3 sind jeweils die in § 53 Abs. 1 des Ge-
gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen." setzes aufgeführten Gebiete."
b) Die Nummern 3 bis 8 werden wie folgt gefaßt:
Artikel 2
,,3. Die Kreis- und Landeswahlleiter weisen frühest-
Inkrafttreten
möglich durch öffentliche Bekanntmachung auf
die Möglichkeit zur Einreichung gemeinsamer Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Wahlvorschläge (Listenvereinigungen) durch Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990. Teil 1
Anhang
(zu Artikel 1)
Anlage 34
(zu § 91 a Abs. 1 Nr. 5)
Merkblatt für Listenvereinigungen
Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes über Wahlvorschläge von Parteien gelten sinngemäß für Listenvereini-
gungen.
Zusätzlich gilt:
Wahlvorschläge müssen von den jeweils zuständigen Landesleitungsorganen (Vorständen) aller beteiligten Parteien
oder anderen politischen Vereinigungen unterzeichnet sein.
Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 20 Abs. 2 Satz 2 und
§ 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes befreit, wenn mindestens die Hälfte der an ihr beteiligten Parteien und anderen
politischen Vereinigungen in der Volkskammer vertreten waren oder in einem Landtag vertreten sind.
In Wahlvorschlägen für Listenvereinigungen sind neben deren Namen die Kurzbezeichnung oder das Kennwort der
daran Beteiligten aufzunehmen. Für Bewerber ist jeweils die Partei oder politische Vereinigung anzugeben, der sie
angehören.
Anlage 35
(zu § 91 a Abs. 1 Nr. 6)
Merkblatt für Listenvereinigungen
Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes über Wahlvorschläge von Parteien gelten sinngemäß für Listenvereini-
gungen.
Zusätzlich gilt:
Über die Aufstellung von Bewerbern und über ihre Reihenfolge bei Listenwahlvorschlägen ist in gemeinsamen
Mitglieder- oder Vertreterversammlungen zu beschließen.
In den Niederschriften über die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern oder Landeslisten ist in geeigneter Form kenntlich
zu machen, daß es sich um gemeinsame Versammlungen gehandelt hat. Neben dem Namen der Listenvereinigung sind
die Kurzbezeichnung oder das Kennwort der daran Beteiligten aufzunehmen. Sind Einladungen von Beteiligten einer
Listenvereinigung gesondert erfolgt, so ist dies im einzelnen anzugeben.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1990 2151
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Vom 9. Oktober 1990
Auf Grund des § 63 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBI. 1 S. 1665) verordnet der
Bundesminister der Verteidigung:
Artikel 1
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerich-
ten vom 24. November 1972 (BGBI. 1 S. 2154), die zuletzt durch die Verordnung
vom 13. April 1987 (BGBI. 1 S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„4. die Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr, die ihren Standort in den
Wehrbereichen 1, 11, VII und VIII haben und für die nach Absatz 2 oder 3 keine
andere Zuständigkeit begründet ist."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1990
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Carl
2162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche
Vom 11. Oktober 1990
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung über die Anmeldung vermö-
gensrechtlicher Ansprüche vom 5. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2150) wird nachste-
hend der Wortlaut der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher
Ansprüche in der seit dem 11. Oktober 1990 geltenden Fassung bekanntge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 27. Juli 1990 in Kraft getretene Verordnung über die Anmeldung
vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718),
2. die am 30. August 1990 in Kraft getretene Zweite Verordnung über die
Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990 (GBI. 1
Nr. 56 S. 1260),
3. die am 11. Oktober 1990 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 1. und 2. gelten nach Anlage II Kapitel III Sachge-
biet B Nr. 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1157) fort.
Die Rechtsvorschrift zu 3. wurde erlassen auf Grund des Artikels 5 des
Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885).
Bonn, den 11. Oktober 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Verordnung
über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche
Zur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche und c) Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die
sich daraus ergebender Erfordernisse im Grundstücksver- Behandlung des Vermögens von Personen, die die
kehr wird folgendes verordnet: Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni
1953 verlassen (GBI. 1 Nr. 57 S. 664),
§ 1 d) Anordnung Nr. 2 vom 3. Oktober 1958 über die Be-
Geltungsbereich handlung des Vermögens von Personen, die die Deut-
sche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953
(1) Diese Verordnung gilt für die Behandlung von Ver- verlassen (VOBI. für Groß-Berlin Teil I S. 673),
mögenswerten, die auf der Grundlage folgender Rechts-
vorschriften beschlagnahmt, staatlich oder treuhänderisch e) Verordnung vom 11. Dezember 1968 über die Rechte
verwaltet wurden: · und Pflichten des Verwalters des Vermögens von
a) Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Repu-
17. Juli 1952 (GBI. Nr. 100 S. 615) und vom 4. Sep- blik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläu-
tember 1952 (VOBI. für Groß-Berlin Teil I S. 458), bigern in der Deutschen Demokratischen Republik
(GBI. II 1969 Nr. 1 S. 1),
b) Erste Durchführungsanweisung zur Verordnung zur
Sicherung von Vermögenswerten vom 8. September f) Verordnung vom 6. September 1951 über die Verwal-
1952 (VOBI. für Groß-Berlin Teil I S. 459), tung und den Schutz ausländischen Eigentums in der
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1990 2163
Deutschen Demokratischen Republik (GBI. Nr. 111 §2
s. 839), Anmeldung von Ansprüchen
g) Verordnung vom 18. Dezember 1951 über die Verwal- (1) Natürliche und juristische Personen, deren Ver-
tung und den Schutz ausländischen Eigentums in
mögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3
Groß-Berlin (VOBI. für Groß-Berlin Teil I Nr. 80 S. 565)
betroffen sind (Berechtigte), können Ansprüche auf diese
h) Verordnung vom 20. März 1952 über devastierte land- Vermögenswerte anmelden. Das gilt auch für Erben sowie
wirtschaftliche Betriebe (GBI. Nr. 38 S. 226) Rechtsnachfolger juristischer Personen. Als Erbe sowie
i) sowie zu diesen Rechtsvorschriften erlassene Anwei- Rechtsnachfolger gelten auch Nachfolgeorganisationen im
sungen. Sinne des Rückerstattungsrechts und - soweit Nachfolge-
organisationen keine Ansprüche anmelden - die Con-
(2) Diese Verordnung gilt des weiteren für ference on Jewish Material Claims against Germany, lnc.
a) die Behandlung von Vermögenswerten von Bürgern (2) Die Anmeldung ist schriftlich bei dem Landratsamt
und Vereinigungen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 des Kreises oder im Falle des Stadtkreises bei der Stadt-
bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, reli- verwaltung einzureichen, wo der Berechtigte seinen letz-
giösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wur- ten Sitz oder Wohnsitz hatte. Hatte der Berechtigte keinen
den und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsver- Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen
käufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren Republik, ist die Anmeldung bei dem Landratsamt des
haben, Kreises oder der Stadtverwaltung einzureichen, wo der
b) die Behandlung von Vermögenswerten, die im Zusam- Vermögenswert belegen ist. Hat der Anspruchsteller sei-
menhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren ein- nen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik
gezogen wurden, sofern die Berechtigten die Überprü-, Deutschland, kann die Anmeldung auch beim Bundes-
fung des Strafurteils oder anderer Strafverfolgungs- minister der Justiz, Heinemannstraße 6, 5300 · Bonn 2,
maßnahmen nach dem Rehabilitierungsgesetz vom eingereicht werden. Dies gilt auch in den Fällen des § 1
6. September 1990 (GBI. 1 Nr. 60 S. 1459), geändert Abs. 2 Buchstabe a.
durch Artikel 3 Nr. 6 der Vereinbarung vom 18. Sep- (3) Anträge nach § 30 des Gesetzes zur Regelung
tember 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes offener Vermögensfragen (Anlage II Kapitel III Sachge-
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1239) biet B Abschnitt I Nr. 5 des Einigungsvertrages vom
oder nach den Vorschriften über die Kassation 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
(§§ 311 ff. der Strafprozeßordnung der Deutschen vom 23. September 1990 - BGBI. 1990 II S. 885, 1159)
Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, die gelten als Anmeldungen im Sinne dieser Verordnung.
zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 der Vereinbarung vom
18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des §3
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
Anmeldefrist
S. 885, 1239) geändert worden ist) beantragt haben,
c) Hausgrundstücke, die aufgrund nicht kostendeckender Die Anmeldung ist ab 15. Juli 1990 bis spätestens
Mieten und infolge dessen eingetretener Überschul- 13. Oktober 1990 einzureichen. In den Fällen des § 1
dung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schen- Abs. 2 Buchstabe a und b kann die Anmeldung bis zum
kung oder Erbausschlagung in Volkseigentum über- 31. März 1991 erfolgen.
nommen wurden.
Entgegennahme und Bestätigung der Anmeldung
(3) Die Verordnung gilt auch für Vermögenswerte ein-
schließlich Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer
Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, §4
Nötigung oder Täuschung des Erwerbers, staatlicher Stel- (1) Mit der Anmeldung sind, soweit bekannt, Angaben
len oder Dritter erworben wurden. zur Art, Umfang und Ort der Belegenheit der Vermögens-
werte sowie zum Berechtigten und zu zwischenzeitlich
(4) Vermögenswerte im Sinne dieser Verordnung sind
eingetretenen Erbfällen zu machen. Bei rechtsgeschäft-
Grundstücke, dingliche Rechte an Grundstücken, beweg-
licher Vertretung ist eine schriftliche Vollmacht des
liche Sachen sowie Unternehmen und ihre Vermögen, die
Berechtigten beizufügen.
auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik
belegen sind. Vermögenswerte im Sinne dieser Verord- (2) Der Eingang der Anmeldung ist durch das Landrats-
nung sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzah- amt oder die Stadtverwaltung innerhalb von 6 Wochen
lungen gerichtete Forderungen, deren Schuldner ihren Sitz schriftlich zu bestätigen.
bzw. Wohnsitz auf dem Gebiet der Deutschen Demokrati-
schen Republik haben. Ausgenommen sind Anteilsrechte (3) Das Landratsamt oder die Stadtverwaltung kann vom
an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe der Deutschen Berechtigten weitere Angaben fordern, wenn die Anmel-
Demokratischen Republik. dung nicht den Anforderungen gemäß Absatz 1 entspricht.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für §5
a) Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungs- Die Entscheidung über die angemeldeten Ansprüche
rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, und deren Abwicklung sowie die Bedingungen für die
b) Ansprüche auf Vermögenswerte, die seitens der Deut- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschulde-
schen Demokratischen Republik durch zwischenstaat- ter Versäumung der Anmeldefrist werden durch Gesetz
liche Vereinbarungen geregelt wurden. geregelt.
2164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
. Regelungen zum Grundstücksverkehr Antrag kann nur bis zum 13. Oktober 1990, in den Fällen
des § 1 Abs. 2 Buchstabe a und b bis zum 31. März 1991,
§ 6 gestellt werden. Die Vertragspartner sind an dem Verfah-
ren zu beteiligen.
Versagungs- und Aussetzungsgründe
(2) Hat der Anspruchsteller seinen Sitz oder Wohnsitz
(1) Im Genehmigungsverfahren nach der Verordnung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, kann der
über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksver- Antrag auch beim Bundesminister der Justiz, Heinemann-
kehrsverordnung - vom 15. Dezember 1977 (GBI. 1 1978 straße 6, 5300 Bonn 2, eingereicht werden. Dies gilt auch
Nr. 5 S. 73), geändert durch Verordnung vom 14. Dezem- für die Anträge in den Fällen des§ 1 Abs. 2 Buchstabe a.
ber 1988 (GBI. 1 Nr. 28 S. 330), ist die Genehmigung zu
versagen, wenn durch die vorgesehene oder mit der vor- (3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmi-
gesehenen Rechtsänderung oder Rechtsbegründung ein gungsverfahrens hat aufschiebende Wirkung.
Grundstück in treuhänderischer oder staatlicher Verwal-
(4) Ist die Eintragung im Grundbuch bereits erfolgt, so
tung betroffen ist und die Zustimmung des Eigentümers
hat das zuständige Genehmigungsorgan die Eintragung
nicht vorliegt.
eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grund-
buches von Amts wegen zu veranlassen, wenn der Antrag-
(2) Das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücks- steller sein früheres Eigentumsrecht an dem betroffenen
verkehrsverordnung ist solange auszusetzen, bis abschlie- Grundstück glaubhaft macht und das Rechtsgeschäft nach
ßend geklärt ist, daß durch die vorgesehene oder mit der dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen wurde. Die
vorgesehenen Rechtsänderung oder Rechtsbegründung Löschung des Widerspruchs ist zu veranlassen, wenn im
kein Grundstück betroffen ist, an dem frühere Eigentums- Falle einer Beschwerde gegen das Wiederaufgreifen des
rechte ungeklärt sind. Als ungeklärt gelten Fälle, in denen Genehmigungsverfahrens eine abschließende Entschei-
Grundstücke nach dem 6. Oktober 1949 durch Beschlag- dung zugunsten des Beschwerdeführers ergangen ist.
nahme, aus vorläufiger staatlicher Verwaltung oder staat-
licher Treuhandverwaltung in Volkseigentum überführt
oder an Dritte veräußert worden sind sowie Fälle, in denen §8
Ansprüche Berechtigter angemeldet worden sind. Die Beschwerdeverfahren
Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Berechtigte und Zulässigkeit des Gerichtsweges
sein Einverständnis mit der Rechtsänderung oder Rechts-
begründung in notariell beglaubigter Form oder zu Proto- (1) Wird die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 versagt,
koll der Genehmigungsbehörde erklärt oder wenn ein steht den Vertragspartnern das Recht der Beschwerde zu.
Anspruch auf Rückübertragung vom Berechtigten bis zum (2) Wird der Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmi-
13. Oktober 1990, in den Fällen des § 1 Abs. 2 Buch- gungsverfahrens abschlägig entschieden, kann der
stabe a und b bis zum 31. März 1991, nicht geltend Antragsteller dagegen Beschwerde einlegen.
gemacht worden ist.
(3) Gegen das Wiederaufgreifen des Genehmigungs-
verfahrens kann vom Erwerber Beschwerde eingelegt
§ 7
werden.
Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens
(4) Auf das Recht der Beschwerde und die gerichtliche
(1) Das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücks- Nachprüfung finden die Bestimmungen der Grundstücks-
verkehrsverordnung ist auf Antrag des früheren Eigen- verkehrsverordnung Anwendung. Die Beschwere' 1 gemäß
tümers oder des durch die vorläufige staatliche bzw. treu- Absätze 1 , 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
händerische Verwaltung betroffenen Berechtigten wieder-
aufzugreifen, sofern das Rechtsgeschäft nach dem §9
18. Oktober 1989 geschlossen worden ist und nach § 6
Absätze 1 und 2 nicht hätte genehmigt werden dürfen. Der (1nkrafttreten)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1990 2165
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildungsförderung für Auszubildende
mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes
(1. BAföG-PendlerVÄndV)
Vom 11. Oktober 1990
Auf Grund des § 6a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645), der durch Artikel 1
Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 936) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit
Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes vom 1. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 998) wird die Zahl „53" durch die Zahl „74" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Oktober 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 10. Oktober 1990
Tag I n h a It Seite
24. 9. 90 Gesetz zu dem Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von
Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses . . . . . . . . . . . . . . . . 1278
13. 8. 90 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 1303
17. 8. 90 Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens zur Regelung von Fragen gemein-
samen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischerSicherheit und Strahlenschutz........... 1307
23. 8. 90 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Arbeitsverwaltung und der Arbeitsbeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1310
28. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens vom
29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des
Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1311
4. 9. 90 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1312
14. 9. 90 Bekanntmachung der Neufassung der Protokollabsprache über das Genehmigungsverfahren im
deutsch-niederländischen Straßenpersonenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1313
17. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . • 1316
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
4. 10. 90 Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsver-
ordnung 5261 (187 6. 10. 90) 7. 10. 90
7400-1-6
4. 10. 90 Siebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 5261 (187 6. 10. 90) 7. 10. 90
7400-1-6
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 10. Oktober 1990
Tag I n h a It Seite
24. 9. 90 Gesetz zu dem Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von
Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses . . . . . . . . . . . . . . . . 1278
13. 8. 90 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 1303
17. 8. 90 Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens zur Regelung von Fragen gemein-
samen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischerSicherheit und Strahlenschutz........... 1307
23. 8. 90 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Arbeitsverwaltung und der Arbeitsbeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1310
28. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens vom
29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des
Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1311
4. 9. 90 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1312
14. 9. 90 Bekanntmachung der Neufassung der Protokollabsprache über das Genehmigungsverfahren im
deutsch-niederländischen Straßenpersonenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1313
17. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . • 1316
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
4. 10. 90 Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsver-
ordnung 5261 (187 6. 10. 90) 7. 10. 90
7400-1-6
4. 10. 90 Siebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 5261 (187 6. 10. 90) 7. 10. 90
7400-1-6
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1990 2159
Vierte V~rordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 9. Oktober 1990
Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Bundeswahl- die in § 53 Abs. 2 des Gesetzes genannten
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Parteien und politischen Vereinigungen hin.
21. September 1990 (BGBI. 1 S. 2059), das zuletzt durch 4. Der Bundeswahlleiter prüft auch, ob die Vor-
das Gesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBI. 1 S. 2141) aussetzungen für das Eingehen einer Listen-
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 1 des Geset- vereinigung im Sinne des § 53 Abs. 2 des
zes vom 29. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 813) sowie in Gesetzes. erfüllt sind. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt
Verbindung mit Artikel 2 Satz 2 des Vertrages zur Vorbe- sinngemäß.
reitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen
Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundes- 5. In Wahlvorschlägen für Listenvereinigungen
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen sind neben deren Namen die Kurzbezeichnung
Republik verordnet der Bundesminister des Innern: oder das Kennwort der daran Beteiligten aufzu-
nehmen. Für Bewerber ist jeweils die Partei
oder politische Vereinigung anzugeben, der sie
angehören. Die Kreis- und Landeswahlleiter
Artikel 1
haben bei der Ausgabe der Formblätter gemäß
Änderung der Bundeswahlordnung Anlage 13/13 A und 20 das Merkblatt nach dem
Muster der Anlage 34 im Anhang dieser Verord-
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-
nung vorzuheften.
machung vom 7. Dezember 1989 (BGBI.1990I S. 1, 142),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. September 6. Die Kreis- und Landeswahlleiter haben bei
1990 (BGBI. 1 S. 2030), wird wie folgt geändert: der Ausgabe der Formblätter gemäß Anlage
17/17 A und 23/23 A bei der Verwendung
1. In § 34 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte „oder bei der für Listenvereinigungen ein Merkblatt nach
Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland dem Muster der Anlage 35 im Anhang dieser
bei der Deutschen Demokratischen Republik" ge- Verordnung vorzuheften.
strichen. 7. Bei Listenvereinigungen sind in den Stimm-
2. § 91 a Abs. 1 wird wie folgt geändert: zettel (§ 45)
a) bei Kreiswahlvorschlägen neben den An-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
gaben zur Person des Bewerbers der Name
"1. Politische Vereinigungen im Sinne des Ge- der aufstellenden Listenvereinigung und die
setzes über die Wahlen zur Volkskammer der Parteizugehörigkeit des Bewerbers,
Deutschen Demokratischen Republik am
b) bei Landeslisten neben dem Namen der
18. März 1990 vom 20. Februar 1990 (GBI. 1
Listenvereinigung die Kurzbezeichnung
Nr. 9 S. 60) sind bei der Anwendung der
oder das Kennwort der daran Beteiligten
Bundeswahlordnung den Parteien gleichge-
stellt. Soweit sich die Vorschriften dieser Ver- aufzunehmen.
ordnung auf Wahlvorschläge von Parteien und 8. Wahlgebiet im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 2
die Ermittlung des Wahlergebnisses beziehen, Nr. 3 sind jeweils die in § 53 Abs. 1 des Ge-
gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen." setzes aufgeführten Gebiete."
b) Die Nummern 3 bis 8 werden wie folgt gefaßt:
Artikel 2
,,3. Die Kreis- und Landeswahlleiter weisen frühest-
Inkrafttreten
möglich durch öffentliche Bekanntmachung auf
die Möglichkeit zur Einreichung gemeinsamer Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Wahlvorschläge (Listenvereinigungen) durch Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990. Teil 1
Anhang
(zu Artikel 1)
Anlage 34
(zu § 91 a Abs. 1 Nr. 5)
Merkblatt für Listenvereinigungen
Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes über Wahlvorschläge von Parteien gelten sinngemäß für Listenvereini-
gungen.
Zusätzlich gilt:
Wahlvorschläge müssen von den jeweils zuständigen Landesleitungsorganen (Vorständen) aller beteiligten Parteien
oder anderen politischen Vereinigungen unterzeichnet sein.
Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 20 Abs. 2 Satz 2 und
§ 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes befreit, wenn mindestens die Hälfte der an ihr beteiligten Parteien und anderen
politischen Vereinigungen in der Volkskammer vertreten waren oder in einem Landtag vertreten sind.
In Wahlvorschlägen für Listenvereinigungen sind neben deren Namen die Kurzbezeichnung oder das Kennwort der
daran Beteiligten aufzunehmen. Für Bewerber ist jeweils die Partei oder politische Vereinigung anzugeben, der sie
angehören.
Anlage 35
(zu § 91 a Abs. 1 Nr. 6)
Merkblatt für Listenvereinigungen
Die Vorschriften des Bundeswahlgesetzes über Wahlvorschläge von Parteien gelten sinngemäß für Listenvereini-
gungen.
Zusätzlich gilt:
Über die Aufstellung von Bewerbern und über ihre Reihenfolge bei Listenwahlvorschlägen ist in gemeinsamen
Mitglieder- oder Vertreterversammlungen zu beschließen.
In den Niederschriften über die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern oder Landeslisten ist in geeigneter Form kenntlich
zu machen, daß es sich um gemeinsame Versammlungen gehandelt hat. Neben dem Namen der Listenvereinigung sind
die Kurzbezeichnung oder das Kennwort der daran Beteiligten aufzunehmen. Sind Einladungen von Beteiligten einer
Listenvereinigung gesondert erfolgt, so ist dies im einzelnen anzugeben.
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1990 2151
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Errichtung von Truppendienstgerichten
Vom 9. Oktober 1990
Auf Grund des § 63 Abs. 1 der Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBI. 1 S. 1665) verordnet der
Bundesminister der Verteidigung:
Artikel 1
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Errichtung von Truppendienstgerich-
ten vom 24. November 1972 (BGBI. 1 S. 2154), die zuletzt durch die Verordnung
vom 13. April 1987 (BGBI. 1 S. 1211) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
„4. die Truppenteile und Dienststellen der Bundeswehr, die ihren Standort in den
Wehrbereichen 1, 11, VII und VIII haben und für die nach Absatz 2 oder 3 keine
andere Zuständigkeit begründet ist."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
Bonn, den 9. Oktober 1990
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Carl
2162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche
Vom 11. Oktober 1990
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung über die Anmeldung vermö-
gensrechtlicher Ansprüche vom 5. Oktober 1990 (BGBI. 1S. 2150) wird nachste-
hend der Wortlaut der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher
Ansprüche in der seit dem 11. Oktober 1990 geltenden Fassung bekanntge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 27. Juli 1990 in Kraft getretene Verordnung über die Anmeldung
vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718),
2. die am 30. August 1990 in Kraft getretene Zweite Verordnung über die
Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990 (GBI. 1
Nr. 56 S. 1260),
3. die am 11. Oktober 1990 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 1. und 2. gelten nach Anlage II Kapitel III Sachge-
biet B Nr. 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1157) fort.
Die Rechtsvorschrift zu 3. wurde erlassen auf Grund des Artikels 5 des
Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885).
Bonn, den 11. Oktober 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Verordnung
über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche
Zur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche und c) Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 über die
sich daraus ergebender Erfordernisse im Grundstücksver- Behandlung des Vermögens von Personen, die die
kehr wird folgendes verordnet: Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni
1953 verlassen (GBI. 1 Nr. 57 S. 664),
§ 1 d) Anordnung Nr. 2 vom 3. Oktober 1958 über die Be-
Geltungsbereich handlung des Vermögens von Personen, die die Deut-
sche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953
(1) Diese Verordnung gilt für die Behandlung von Ver- verlassen (VOBI. für Groß-Berlin Teil I S. 673),
mögenswerten, die auf der Grundlage folgender Rechts-
vorschriften beschlagnahmt, staatlich oder treuhänderisch e) Verordnung vom 11. Dezember 1968 über die Rechte
verwaltet wurden: · und Pflichten des Verwalters des Vermögens von
a) Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom Eigentümern, die die Deutsche Demokratische Repu-
17. Juli 1952 (GBI. Nr. 100 S. 615) und vom 4. Sep- blik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläu-
tember 1952 (VOBI. für Groß-Berlin Teil I S. 458), bigern in der Deutschen Demokratischen Republik
(GBI. II 1969 Nr. 1 S. 1),
b) Erste Durchführungsanweisung zur Verordnung zur
Sicherung von Vermögenswerten vom 8. September f) Verordnung vom 6. September 1951 über die Verwal-
1952 (VOBI. für Groß-Berlin Teil I S. 459), tung und den Schutz ausländischen Eigentums in der
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1990 2163
Deutschen Demokratischen Republik (GBI. Nr. 111 §2
s. 839), Anmeldung von Ansprüchen
g) Verordnung vom 18. Dezember 1951 über die Verwal- (1) Natürliche und juristische Personen, deren Ver-
tung und den Schutz ausländischen Eigentums in
mögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3
Groß-Berlin (VOBI. für Groß-Berlin Teil I Nr. 80 S. 565)
betroffen sind (Berechtigte), können Ansprüche auf diese
h) Verordnung vom 20. März 1952 über devastierte land- Vermögenswerte anmelden. Das gilt auch für Erben sowie
wirtschaftliche Betriebe (GBI. Nr. 38 S. 226) Rechtsnachfolger juristischer Personen. Als Erbe sowie
i) sowie zu diesen Rechtsvorschriften erlassene Anwei- Rechtsnachfolger gelten auch Nachfolgeorganisationen im
sungen. Sinne des Rückerstattungsrechts und - soweit Nachfolge-
organisationen keine Ansprüche anmelden - die Con-
(2) Diese Verordnung gilt des weiteren für ference on Jewish Material Claims against Germany, lnc.
a) die Behandlung von Vermögenswerten von Bürgern (2) Die Anmeldung ist schriftlich bei dem Landratsamt
und Vereinigungen, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 des Kreises oder im Falle des Stadtkreises bei der Stadt-
bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, reli- verwaltung einzureichen, wo der Berechtigte seinen letz-
giösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wur- ten Sitz oder Wohnsitz hatte. Hatte der Berechtigte keinen
den und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsver- Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen
käufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren Republik, ist die Anmeldung bei dem Landratsamt des
haben, Kreises oder der Stadtverwaltung einzureichen, wo der
b) die Behandlung von Vermögenswerten, die im Zusam- Vermögenswert belegen ist. Hat der Anspruchsteller sei-
menhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren ein- nen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik
gezogen wurden, sofern die Berechtigten die Überprü-, Deutschland, kann die Anmeldung auch beim Bundes-
fung des Strafurteils oder anderer Strafverfolgungs- minister der Justiz, Heinemannstraße 6, 5300 · Bonn 2,
maßnahmen nach dem Rehabilitierungsgesetz vom eingereicht werden. Dies gilt auch in den Fällen des § 1
6. September 1990 (GBI. 1 Nr. 60 S. 1459), geändert Abs. 2 Buchstabe a.
durch Artikel 3 Nr. 6 der Vereinbarung vom 18. Sep- (3) Anträge nach § 30 des Gesetzes zur Regelung
tember 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes offener Vermögensfragen (Anlage II Kapitel III Sachge-
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1239) biet B Abschnitt I Nr. 5 des Einigungsvertrages vom
oder nach den Vorschriften über die Kassation 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes
(§§ 311 ff. der Strafprozeßordnung der Deutschen vom 23. September 1990 - BGBI. 1990 II S. 885, 1159)
Demokratischen Republik vom 12. Januar 1968, die gelten als Anmeldungen im Sinne dieser Verordnung.
zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 der Vereinbarung vom
18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des §3
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
Anmeldefrist
S. 885, 1239) geändert worden ist) beantragt haben,
c) Hausgrundstücke, die aufgrund nicht kostendeckender Die Anmeldung ist ab 15. Juli 1990 bis spätestens
Mieten und infolge dessen eingetretener Überschul- 13. Oktober 1990 einzureichen. In den Fällen des § 1
dung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schen- Abs. 2 Buchstabe a und b kann die Anmeldung bis zum
kung oder Erbausschlagung in Volkseigentum über- 31. März 1991 erfolgen.
nommen wurden.
Entgegennahme und Bestätigung der Anmeldung
(3) Die Verordnung gilt auch für Vermögenswerte ein-
schließlich Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer
Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, §4
Nötigung oder Täuschung des Erwerbers, staatlicher Stel- (1) Mit der Anmeldung sind, soweit bekannt, Angaben
len oder Dritter erworben wurden. zur Art, Umfang und Ort der Belegenheit der Vermögens-
werte sowie zum Berechtigten und zu zwischenzeitlich
(4) Vermögenswerte im Sinne dieser Verordnung sind
eingetretenen Erbfällen zu machen. Bei rechtsgeschäft-
Grundstücke, dingliche Rechte an Grundstücken, beweg-
licher Vertretung ist eine schriftliche Vollmacht des
liche Sachen sowie Unternehmen und ihre Vermögen, die
Berechtigten beizufügen.
auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik
belegen sind. Vermögenswerte im Sinne dieser Verord- (2) Der Eingang der Anmeldung ist durch das Landrats-
nung sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzah- amt oder die Stadtverwaltung innerhalb von 6 Wochen
lungen gerichtete Forderungen, deren Schuldner ihren Sitz schriftlich zu bestätigen.
bzw. Wohnsitz auf dem Gebiet der Deutschen Demokrati-
schen Republik haben. Ausgenommen sind Anteilsrechte (3) Das Landratsamt oder die Stadtverwaltung kann vom
an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe der Deutschen Berechtigten weitere Angaben fordern, wenn die Anmel-
Demokratischen Republik. dung nicht den Anforderungen gemäß Absatz 1 entspricht.
(5) Diese Verordnung gilt nicht für §5
a) Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungs- Die Entscheidung über die angemeldeten Ansprüche
rechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, und deren Abwicklung sowie die Bedingungen für die
b) Ansprüche auf Vermögenswerte, die seitens der Deut- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschulde-
schen Demokratischen Republik durch zwischenstaat- ter Versäumung der Anmeldefrist werden durch Gesetz
liche Vereinbarungen geregelt wurden. geregelt.
2164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
. Regelungen zum Grundstücksverkehr Antrag kann nur bis zum 13. Oktober 1990, in den Fällen
des § 1 Abs. 2 Buchstabe a und b bis zum 31. März 1991,
§ 6 gestellt werden. Die Vertragspartner sind an dem Verfah-
ren zu beteiligen.
Versagungs- und Aussetzungsgründe
(2) Hat der Anspruchsteller seinen Sitz oder Wohnsitz
(1) Im Genehmigungsverfahren nach der Verordnung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, kann der
über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksver- Antrag auch beim Bundesminister der Justiz, Heinemann-
kehrsverordnung - vom 15. Dezember 1977 (GBI. 1 1978 straße 6, 5300 Bonn 2, eingereicht werden. Dies gilt auch
Nr. 5 S. 73), geändert durch Verordnung vom 14. Dezem- für die Anträge in den Fällen des§ 1 Abs. 2 Buchstabe a.
ber 1988 (GBI. 1 Nr. 28 S. 330), ist die Genehmigung zu
versagen, wenn durch die vorgesehene oder mit der vor- (3) Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmi-
gesehenen Rechtsänderung oder Rechtsbegründung ein gungsverfahrens hat aufschiebende Wirkung.
Grundstück in treuhänderischer oder staatlicher Verwal-
(4) Ist die Eintragung im Grundbuch bereits erfolgt, so
tung betroffen ist und die Zustimmung des Eigentümers
hat das zuständige Genehmigungsorgan die Eintragung
nicht vorliegt.
eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grund-
buches von Amts wegen zu veranlassen, wenn der Antrag-
(2) Das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücks- steller sein früheres Eigentumsrecht an dem betroffenen
verkehrsverordnung ist solange auszusetzen, bis abschlie- Grundstück glaubhaft macht und das Rechtsgeschäft nach
ßend geklärt ist, daß durch die vorgesehene oder mit der dem 18. Oktober 1989 abgeschlossen wurde. Die
vorgesehenen Rechtsänderung oder Rechtsbegründung Löschung des Widerspruchs ist zu veranlassen, wenn im
kein Grundstück betroffen ist, an dem frühere Eigentums- Falle einer Beschwerde gegen das Wiederaufgreifen des
rechte ungeklärt sind. Als ungeklärt gelten Fälle, in denen Genehmigungsverfahrens eine abschließende Entschei-
Grundstücke nach dem 6. Oktober 1949 durch Beschlag- dung zugunsten des Beschwerdeführers ergangen ist.
nahme, aus vorläufiger staatlicher Verwaltung oder staat-
licher Treuhandverwaltung in Volkseigentum überführt
oder an Dritte veräußert worden sind sowie Fälle, in denen §8
Ansprüche Berechtigter angemeldet worden sind. Die Beschwerdeverfahren
Genehmigung kann erteilt werden, wenn der Berechtigte und Zulässigkeit des Gerichtsweges
sein Einverständnis mit der Rechtsänderung oder Rechts-
begründung in notariell beglaubigter Form oder zu Proto- (1) Wird die Genehmigung gemäß § 6 Abs. 1 versagt,
koll der Genehmigungsbehörde erklärt oder wenn ein steht den Vertragspartnern das Recht der Beschwerde zu.
Anspruch auf Rückübertragung vom Berechtigten bis zum (2) Wird der Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmi-
13. Oktober 1990, in den Fällen des § 1 Abs. 2 Buch- gungsverfahrens abschlägig entschieden, kann der
stabe a und b bis zum 31. März 1991, nicht geltend Antragsteller dagegen Beschwerde einlegen.
gemacht worden ist.
(3) Gegen das Wiederaufgreifen des Genehmigungs-
verfahrens kann vom Erwerber Beschwerde eingelegt
§ 7
werden.
Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens
(4) Auf das Recht der Beschwerde und die gerichtliche
(1) Das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücks- Nachprüfung finden die Bestimmungen der Grundstücks-
verkehrsverordnung ist auf Antrag des früheren Eigen- verkehrsverordnung Anwendung. Die Beschwere' 1 gemäß
tümers oder des durch die vorläufige staatliche bzw. treu- Absätze 1 , 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung.
händerische Verwaltung betroffenen Berechtigten wieder-
aufzugreifen, sofern das Rechtsgeschäft nach dem §9
18. Oktober 1989 geschlossen worden ist und nach § 6
Absätze 1 und 2 nicht hätte genehmigt werden dürfen. Der (1nkrafttreten)
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1990 2165
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildungsförderung für Auszubildende
mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes
(1. BAföG-PendlerVÄndV)
Vom 11. Oktober 1990
Auf Grund des § 6a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1S. 645), der durch Artikel 1
Nr. 4 des Gesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 936) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit
Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes vom 1. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 998) wird die Zahl „53" durch die Zahl „74" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Oktober 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
2166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 37, ausgegeben am 10. Oktober 1990
Tag I n h a It Seite
24. 9. 90 Gesetz zu dem Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von
Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses . . . . . . . . . . . . . . . . 1278
13. 8. 90 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 1303
17. 8. 90 Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens zur Regelung von Fragen gemein-
samen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischerSicherheit und Strahlenschutz........... 1307
23. 8. 90 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Arbeitsverwaltung und der Arbeitsbeziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1310
28. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens vom
29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des
Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1311
4. 9. 90 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 1312
14. 9. 90 Bekanntmachung der Neufassung der Protokollabsprache über das Genehmigungsverfahren im
deutsch-niederländischen Straßenpersonenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1313
17. 9. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Normen für
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . • 1316
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
4. 10. 90 Elfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsver-
ordnung 5261 (187 6. 10. 90) 7. 10. 90
7400-1-6
4. 10. 90 Siebzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 5261 (187 6. 10. 90) 7. 10. 90
7400-1-6
Nr. 53 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1990 2167
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
13. 9. 90 Y.erordnung (EWG) Nr. 2637/90 der Kommission zur Feststellung des
Uberschreitens der garantierten Baumwollhöchstfläche und Festsetzung
der den kleinen Baum wo 11 erzeugem zu gewährenden gekürzten Bei-
hilfe für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 251/9 14. 9. 90
19. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2689/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Erzeugerbeihilfe für bestimmtes Getreide L 256/16 20. 9. 90
19. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2690/90 der Kommission zur Festsetzung der
Anzahl männlicher Jung r i n d e r, die im vierten Vierteljahr 1990 unter
Sonderbedingungen eingeführt werden können, und zur Abweichung von
der Verordnung (EWG) Nr. 23TT/80 hinsichtlich der Zuteilung der verfüg-
baren Mengen in diesem Vierteljahr L 256/19 20. 9. 90
17. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2698/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3906/89 zwecks Ausdehnung der Wirtschaftshilfe auf andere
Länder in Mittel- und Osteuropa L 257/1 21. 9. 90
21. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2715/90 der Kommission mit Sonderbestimmun-
gen für die Ausfuhrerstattungen auf dem R i n d f I e i s c h s e kt o r L 258/26 22. 9. 90
21. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2722/90 der Kommission über den Verkauf zur
Ausfuhr von Rind f I e i s c h aus Interventionsbeständen nach der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 569/88 L 261/19 25. 9. 90
24. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2724/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2351/90 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Schweinemarktes in Belgien L 261/28 25. 9. 90
Andere Vorschriften
17. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2665/90 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Bindfäden, Seile und Taue, aus synthetischen Spinn-
stoffen, der Warenkategorie Nr. 90 (laufende Nummer 40.0900) mit
Ursprung in Ungarn, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 254/50 18. 9. 90
17. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2666/90 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Bindfäden, Seile und Taue, aus synthetischen Spinn-
stoffen, der Warenkategorie Nr. 90 (laufende Nummer 40.0900) und für
Artikel der Warenkategorie Nr. 98 (laufende Nummer 40.0980) mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 254/51 18. 9. 90
17. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2667/90 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Pullover und ähnliche, aus Gewirken, der Warenkate-
gorie Nr. 5 (laufende Nummer 40.0050) und für Artikel der Warenkatego-
rie Nr. 98 (laufende Nummer 40.0980) mit Ursprung in Indien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 254/53 18. 9. 90
.2168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Spr~che -
Nr./Seite vom
17. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2668/90 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für die Waren der Warenkategorie Nr. 7 (laufende Num-
mer 40.0070) mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 254/55 18. 9. 90
17. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2669/90 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Slips und andere Unterhosen der Warenkategorie
Nr. 13 (laufende Nummer 40.0130) mit Ursprung in Thailand, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 254/56 18. 9. 90
17. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2670/90 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Kostüme und Kombinationen der Warenkategorie
Nr. 74 (laufende Nummer 40.0740) mit Ursprung in Brasilien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 254/57 18. 9. 90
17. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2671 /90 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Artikel aus Gewirken der Warenkategorie Nr. 4
(laufende Nummer 40.0040) und der Warenkategorie Nr. 74 (laufende
Nummer 40.0740) mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verord-
nung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen
gewährt werden L 254/58 18. 9. 90
17. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2685/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2089/84 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Japan und
Singapur L 256/1 20. 9. 90
17. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2686/90 des Rates zur Aufhebung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2347/87 zur Einführung eines endgültigen Antidumping-
zolls auf die Einfuhren mechanischer Armbanduhren mit Ursprung in der
UdSSR L 256/10 20. 9. 90
21. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2712/90 der Kommission zur vollständigen Aus-
setzung der Erhebung der auf natürlichen Honig bei der Einfuhr aus
Spanien in die Zehnergemeinschaft anwendbaren Zölle L 258/23 22. 9. 90
24. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2723/90 der Kommission mit der in bestimmten
Verordnungen zur Einreihung von Waren die auf der Basis der am
31. Dezember 1987 geltenden Tarifnummern des Schemas des Gemein-
samen Zolltarifs durch die Codes der Kombinierten Nomenklatur ersetzt
werden L 261/24 25. 9. 90
17. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2726/90 des Rates über das gemeinschaftliche
Versandverfahren L 262/1 26. 9. 90