Nr. 52 - Tag der Ausqabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2143
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Ausscheiden von Mitgliedern
aus dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus
Vom 25. September 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im
Steinkohlenbergbau in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
750-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 8 § 6 Abs. 1 Nr. 4
des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBI. 1 S. 1211) neu gefaßt worden ist,
verordnet der Bundesminister für Wirtschaft:
§ 1
§ 1 der Verordnung über das Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Rationali-
sierungsverband des Steinkohlenbergbaus vom 19. Januar 1971 (BGBI. 1 S. 58)
wird um folgende Absätze 3 und 4 ergänzt:
,,(3) Der Bundesminister für Wirtschaft kann auf Antrag eine Bergbaualtgesell-
schaft zum 31. Dezember 1990 auch aus dem Verband entlassen, wenn sie alle
aus der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen und noch entstehenden Beitrags-
pflichten abgelöst hat und Verbindlichkeiten des Verbandes, die im Rahmen von
Darlehen und Bürgschaften bestehen, die er auf Grund von bis zum 31. August
1968 gestellten Anträgen zur Finanzierung von Rationalisierungsdarlehen
gewährt oder übernommen hat, durch wirtschaftlich vollwertige, dem Verband zur
Verfügung stehende Vermögenswerte abgedeckt sind.
(4) Bergbaualtgesellschaften im Sinne des Absatzes 3 sind Mitglieder, die im
Geltungsbereich des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkoh-
lenbergbau am 31. August 1968 mindestens ein Steinkohlenbergwerk betrieben
haben, dessen verwertbare Förderung im Durchschnitt der Jahre 1959 bis 1961
hunderttausend Tonnen überschritten hat, aber seit dem 31. Dezember 1988 kein
solches Steinkohlenbergwerk mehr betreiben."
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 47 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im
Steinkohlenbergbau auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. September 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz
(Postsignalflagge für Seeschiffe)
Vom 26. September 1990
Auf Grund des § 19 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1342) verordnet der Bundesminister für
Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr:
Artikel 1
Die Vierte Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz (Postsignal-
flagge für Seeschiffe) in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
9514-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 23 des Flaggenrechtsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. September 1990
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2145
Verordnung
über die Leistungsprüfungen
und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern
Vom 28. September 1990
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgeset- die äußere Erscheinung mindestens an männlichen Zucht-
zes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2493) verordnet rindern beurteilt.
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten: (3) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der
Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerk-
male in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach
§ 1
ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeu-
(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Zuchtrind wer- tung gewichtet. ·
den mindestens
(4) Bei der Zuchtwertfeststellung wird für die einzelnen
1. je nach der Zuchtrichtung die Zuchtwertteile Milch- festgestellten Zuchtwertteile die Genauigkeit angegeben.
leistung oder Fleischleistung oder beide Zuchtwertteile
sowie §2
2. der Zuchtwertteil Zuchtleistung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
festgestellt, bei einem männlichen Zuchtrind auch die tungsgesetzes in Verbindung mit§ 22 des Tierzuchtgeset-
äußere Erscheinung beurteilt. Der Zuchtwertteil Milch- zes auch im Land Berlin.
leistung umfaßt mindestens die Leistungsmerkmale Fett-
menge und Eiweißmenge, der Zuchtwertteil Fleisch- §3
leistung mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszu-
nahme und Fleischanteil, der Zuchtwertteil Zuchtleistung Diese Verordnung tritt, soweit sie die Feststellung der
mindestens die Leistungsmerkmale Fruchtbarkeit und Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung regelt,
Kalbeverlauf einschließlich der Kälberverluste. am 1. Oktober 1991, im übrigen am 1. Oktober 1990 in
Kraft. Die Verordnung über die Körung von Bullen vom
(2) Nach Anlage 1 werden die Leistungsmerkmale für 20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1477), geändert durch Arti-
den Zuchtwertteil Milchleistung an weiblichen, für den kel 1 der Verordnung vom 30. April 1987 (BGBI. 1S. 1316),
Zuchtwertteil Fleischleistung mindestens an männlichen tritt, soweit sie die Feststellung des Zuchtwertteils Fleisch-
und für den Zuchtwertteil Zuchtleistung an männlichen und leistung regelt, mit Ablauf des 30. September 1991, im
weiblichen Rindern in Leistungsprüfungen ermittelt sowie übrigen mit Ablauf des 30. September 1990 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtscha"ft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)
Grundsätze
für die Durchführung der Leistungsprüfungen
und die Beurteilung der äußeren Erscheinung
Voraussetzungen
Die zu prüfenden Rinder müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen
in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.
2 Milchleistungsprüfung
2.1 Allgemeines
2.1.1 In der Milchleistungsprüfung werden alle Milchkühe des Bestandes geprüft.
2.2 Prüfungsverfahren
2.2.1 Am Prüfungstag werden für jede Kuh mindestens die Milchmenge festgestellt und daraus der Fettgehalt und der
Eiweißgehalt ermittelt (Einzelprüfung). Die Milchmenge ergibt sich aus allen Gemelken des Prüfungstages. Für
die Ermittlung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes werden eine für mindestens zwei Untersuchungen
ausreichende Milchprobe entnommen und die bei jeder Melkzeit ermittelte Milchmenge berücksichtigt. Aus der
Milchmenge, dem Fettgehalt und dem Eiweißgehalt werden die Fettmenge und die Eiweißmenge berechnet.
2.2.2 Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen am Prüfungstag gegenüber den betriebsüblichen Melkzeiten und
Melkverfahren nicht geändert werden.
2.2.3 Zum Wiegen und Messen dürfen nur anerkannte Geräte und Einrichtungen verwendet werden. Für Geräte zur
Bestimmung der Milchinhaltsstoffe gelten die Mindestanforderungen der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980
(BGBI. 1 S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung.
2.2.4 Die Milchleistungsprüfung wird nach einer vom Internationalen Komitee zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit von
Milchtieren (IKEWM) festgelegten Methode durchgeführt. Wird sie nach der vom IKEWM festgelegten Standard-
methode durchgeführt, so nimmt ein amtlicher Prüfungsbeauftragter mindestens elf Einzelprüfungen im Abstand
von je etwa 30 Tagen im Prüfungsjahr vor. Die in einer Einzelprüfung festgestellte Milchmenge, Fettmenge und
Eiweißmenge wird mit der Anzahl der Melktage des Prüfungszeitraums multipliziert; der Kalbetag gilt nicht als
Melktag.
2.2.5 Wird die Milchleistungsprüfung nach einer anderen vom IKEWM anerkannten Methode als der Standardmethode
durchgeführt, so werden die dabei festgestellten Leistungsergebnisse gekennzeichnet.
2.2.6 Ist durch Umstände, die der Tierbesitzer nicht zu vertreten hat, eine Einzelprüfung nicht durchführbar, so wird
eine Überbrückungsberechnung vorgenommen. Zwischen den beiden Prüfungstagen dürfen nicht mehr als 70
Tage liegen. Innerhalb eines Prüfungsjahres werden höchstens zwei Überbrückungsberechnungen vorgenom-
men.
2.3 Leistungsangaben im Zuchtbuch
2.3.1 Zur Darstellung der Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden mindestens verwendet:
2.3.1.1 alle 305-Tage-Leistungen; eine 305-Tage-Leistung ist die Leistung in der Zeit vom Tage nach dem Kalben bis
zum Ende des letzten Prüfungszeitraums dieser Laktation, mindestens von 250 Tagen, längstens bis zum Ablauf
des 305. Laktationstages; angegeben werden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Laktations-
tage, sowie
2.3.1.2 die mittlere 305-Tage-Leistung; sie ist der Durchschnitt aller 305-Tage-Leistungen; angegeben werden die Zahl
der Laktationen und die mittlere Zwischenkalbezeit.
2.3.2 Zusätzlich können verwendet werden:
2.3.2.1 die Jahresleistung; sie ist die Leistung einer Kuh in einem Prüfungsjahr;
2.3.2.2 die mittlere Jahresleistung; sie wird berechnet, indem die Leistung in der Zeit vom Tage nach dem ersten Kalben
bis zum Ende des letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Kühen bis zu ihrem Abgang,
durch die Anzahl der Tage dieses Zeitraums dividiert und das Ergebnis mit 365 multipliziert wird; Voraussetzung
für die Berechnung ist, daß mindestens zwei Laktationen abgeschlossen sind und der Zeitraum vom ersten
Kalben an mindestens 730 Tage beträgt; ·
2.3.2.3 die Lebensleistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem ersten Kalben bis zum Ende des letzten
abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Kühen bis zum Abgang;
2.3.2.4 die Bestandsdurchschnittsleistung; sie wird berechnet, indem die Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge
eines Bestandes im Prüfungsjahr durch die Summe der Futtertage des Bestandes dividiert und die Ergebnisse
mit 365, in einem Schaltjahr mit 366, multipliziert werden.
2.3.3 Werden Leistungen auf das Alter der Kühe standardisiert, so werden sie besonders gekennzeichnet.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2147
2.3.4 Auf Antrag kann die zuständige Behörde zusätzlich Leistungen vori Spenderkühen nach einem Embryotransfer
kennzeichnen.
2.4 Nicht einbezogene Leistungen
In die Leistungsangaben werden als beeinträchtigt anerkannte Leistungen nicht einbezogen. Leistungen werden
auf Antrag von der zuständigen Behörde als beeinträchtigt anerkannt, wenn die Summe aus Fett- und
Eiweißmenge
2.4.1 bei der ersten 305-Tage-Leistung oder Jahresleistung unter 50 v.H., bei der zweiten 305-Tage-Leistung oder
Jahresleistung unter 60 v. H. der Bestandsdurchschnittsleistung oder bei einer späteren 305-Tage-Leistung oder
Jahresleistung unter 60 v. H. der mittleren 305-Tage-Leistung oder mittleren Jahresleistung liegt und diese
Leistungsminderung auf Verkalben, Embryotransfer oder eine durch tierärztliches Attest nachgewiesene Krank-
heit - ausgenommen eine Fruchtbarkeitsstörung - zurückzuführen ist oder
2.4.2 bei der ersten 305-Tage-Leistung oder Jahresleistung unter 50 v. H. der Bestandsdurchschnittsleistung liegt und
das geprüfte Rind bei der Kalbung noch nicht 20 Monate alt war.
2.5 Nachprüfung
2.5.1 Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden stichprobenweise dutch Nachprüfungen oder andere geeig-
nete Maßnahmen abgesichert. Bestandsnachprüfungen werden im Anschluß an Einzelprüfungen durchgeführt.
Werden sie erst später durchgeführt, so erstrecken sie sich über mindestens drei, in Betrieben mit täglich drei
Melkzeiten über mindestens vier Melkzeiten. Die Ergebnisse der Bestandsnachprüfung sind für die Feststellung
der Leistung im Bestand maßgebend.
2.5.2 Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Einzelprüfungen werden nicht berücksichtigt. Statt dessen wird eine
Überbrückungsberechnung oder eine Nachprüfung vorgenommen; hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen
werden, wenn das fehlerhafte Ergebnis durch Täuschung beeinflußt worden ist.
3 Fleischleistungsprüfung
3.1 Allgemeines
3.1.1 Die Fleischleistungsprüfung wird am Tier selbst (Eigenleistungsprüfung), an seinen Geschwistern (Geschwister-
prüfung) oder an seinen Nachkommen (Nachkommenprüfung) durchgeführt. Sie wird als Stationsprüfung in
einer Prüfungsanstalt oder als Feldprüfung in Zucht-, Mast- oder Schlachtbetrieben oder bei Veranstaltungen der
Zuchtorganisationen durchgeführt.
3.2 Eigenleistungsprüfung
3.2.1 Stationsprüfung
Die Stationsprüfung erstreckt sich bei Bullen der Zuchtrichtung Fleisch auf mindestens 120 Tage, bei Bullen der
Zuchtrichtung Milch und Fleisch auf mindestens 200 Tage. Sie beginnt innerhalb der ersten acht Lebensmonate
und wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt. In der Prüfung
werden mindestens die Futteraufnahme und die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeit-
raum ermittelt sowie zur Ermittlung des Fleischanteils die Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter bei
Prüfungsende bewertet. Die Futteraufnahme wird bei Bullen der Zuchtrichtung Fleisch in Kilogramm Trocken-
masse je Tag ausgedrückt und auf ein rassespezifisches konstantes Körpergewicht standardisiert.
3.2.2 Feldprüfung
Die Feldprüfung erstreckt sich vom Tage nach der Geburt bis mindestens zum Ende des ersten Lebensjahres. In
der Prüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum ermittelt
sowie zur Ermittlung des Fleischanteils die Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter bei Prüfungsende
bewertet. Zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme werden Alter und Gewicht bei ·
Prüfungsende ermittelt und das Gewicht, abzüglich des Geburtsgewichts, durch die Anzahl der Lebenstage
dividiert. Ist das Geburtsgewicht nicht ermittelt worden, so wird ein rassetypisches Geburtsgewicht zugrunde
gelegt. In Mutterkuhherden werden das auf 21 O Tage standardisierte Absetzgewicht und das Alter beim
Absetzen sowie das 365-Tage-Gewicht ermittelt.
3.3 Nachkommenprüfung
3.3.1 Stationsprüfung
Die Stationsprüfung beginnt bei der Zuchtrichtung Fleisch innerhalb der ersten acht Lebensmonate und erstreckt
sich auf mindestens 120 Tage; sie beginnt bei der Zuchtrichtung Milch und Fleisch und bei Kreuzungskälbern
nach einer Eingewöhnungsperiode spätestens am 112. Lebenstag und dauert in der Regel bis zum 420.,
mindestens bis zum 330. Lebenstag. In der Prüfung werden vor der Schlachtung mindestens die durchschnittli-
che tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie die Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter
und der Verfettungsgrad nach einem Notensystem ermittelt. Bei Tieren der Zuchtrichtung Fleisch wird auch die
Futteraufnahme ermittelt. Nach der Schlachtung werden die Nettogewichtszunahme und zur Ermittlung des
Fleischanteils die Handelsklasseneinstufung ermittelt. Die Nettogewichtszunahme ergibt sich aus dem Zweihälf-
tengewicht (warm), dividiert durch die Zahl der Lebenstage. Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung nach
Nummer 3.2.1 können zusammengefaßt werden.
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zusätzlich können ermittelt wP-rden:
3.3.1.1 während der Prüfungsperiode die Körpermaße und bei der Zuchtrichtung Milch und Fleisch die Futteraufnahme;
3.3.1 .2 nach der Schlachtung das Nierenfettgewicht und das Vierfüßegewicht zur Ermittlung des Fettanteils und des
Knochenanteils, der Fleischanteil mittels Zerlegung der Fleisch- und Knochendünnung, die Schlachtausbeute,
der Pistolenanteil und die Schlachtkörperlänge.
3.3.2 Feldprüfung
3.3.2.1 Einfache Feldprüfung: Eine Prüfungsgruppe besteht aus einer Stichprobe der männlichen Nachkommen des
Prüfbullen. Die Ergebnisse werden an den Schlachtstätten ermittelt. Es werden mindestens Ort und Datum der
Schlachtung, das Geschlecht, das Alter bei Prüfungsende, das Zweihälftengewicht, die Nettozunahme und die
Handelsklasse ermittelt.
3.3.2.2 Gelenkte Feldprüfung: Sie wird entsprechend Nummer 3.3.1 durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus
männlichen Kälbern des Prüfbullen, die eine Stichprobe seiner Nachkommen darstellen. Eine Prüfungsgruppe
muß auf mindestens drei Mastgruppen und soll auf mindestens drei Betriebe verteilt sein.
3.3.2.3 Prüfung in Kälber-Absatzveranstaltungen: Eine Prüfungsgruppe besteht aus männlichen Kälbern des Prüfbullen.
Es werden mindestens das Alter, das Lebendgewicht und der Preis je Kilogramm Lebendgewicht ermittelt.
3.3.2.4 Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung: Die Ergebnisse der Feldprüfung nach Nummer 3.2.2 können zusammen-
gefaßt werden.
3.3.2.5 Bewertung der weiblichen Nachkommen eines Bullen nach rassespezifischen Grundsätzen: Eine Stichprobe von
Töchtern des Prüfbullen wird innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Kalbung beurteilt.
3.3.2.6 Prüfung in Mutterkuhherden: Es werden die auf 210 Tage standardisierten Absetzgewichte der Kälber unter
Berücksichtigung des Geschlechts ermittelt. Zusätzlich kann das 365-Tage-Gewicht ermittelt werden.
4 Zuchtleistungsprüfung
4.1 Fruchtbarkeit auf Grund der Non-Return-Rate
Die Non-Return-Rate wird für die männliche Fruchtbarkeit über den Befruchtungserfolg des Bullen, für die
weibliche Fruchtbarkeit über den Befruchtungserfolg bei den weiblichen Nachkommen des Bullen ermittelt. Bei
der Berechnung der Non-Return-Rate von Bullen bleiben Rinder mit Doppelbesamungen unberücksichtigt. Die
männliche Fruchtbarkeit ist der Anteil der bis zum 90. Tage nach der Erstbesamung nicht nachgerinderten Tiere
an der Gesamtzahl der von dem Bullen besamten Tiere. Die weibliche Fruchtbarkeit ist der Anteil der bis zum 90.
Tag nicht nachgerinderten Tiere an der Gesamtzahl der besamten Nachkommen eines Bullen. Der Tag der
Besamung wird nicht mitgezählt.
4.2 Kalbeverlauf
Der Kalbeverlauf sowie Kälberverluste, Mehrlingsgeburten und Mißbildungen werden getrennt für erste und
spätere Abkalbungen durch Befragen der Tierhalter ermittelt.
4.3 Nutzungsdauer
Die Nutzungsdauer wird über die Verbleiberate der weiblichen Nachkommen in der Milchleistungsprüfung bis
zum Alter von 60 Monaten ermittelt. Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die Nutzungsdauer über die
Verbleiberate bis zum Alter von 48 Monaten ermittelt wird.
4.4 Mutterkuhherden
In Mutterkuhherden werden das Erstkalbealter, die Zwischenkalbezeit, die Anzahl geborener Kälber sowie
Muttereigenschaften ermittelt.
5 Äußere Erscheinung
Die äußere Erscheinung wird nach einem Notensystem beurteilt.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2149
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 3)
Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung
Allgemeines
1.1 Der Zuchtwert wird nach wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche
Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, nach Möglichkeit ausge-
schaltet.
1.2 Die Zuchtwertteile werden als Relativzahlen berechnet. Die Zuchtwerte der letzten drei vollständig geprüften
Bullenjahrgänge der Population werden auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von 12
standardisiert.
1.3 Die Zuchtwertteile werden entsprechend ihrer Bedeutung für die jeweilige Rasse so zusammengefaßt, daß sich ein
Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung der Zuchtwerte von 12 ergibt. Kann im.Einzelfall ein Zuchtwertteil
nicht festgestellt werden, so wird hierfür der Wert 100 eingesetzt.
1.4 Die Genauigkeit ist das Bestimmtheitsmaß für die Übereinstimmung zwischen dem festgestellten Zuchtwert oder
Zuchtwertteil und dem Zuchtwert oder Zuchtwertteil, der sich bei unbegrenzter Informationsmenge ergäbe.
1.5 Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellter Zuchtwert wird auf Antrag nach folgender
Formel umgerechnet:
x = a +by
Dabei sind
x der im Geltungsbereich dieser Verordnung festgestellte Zuchtwert,
a die Differenz zwischen den Bezugsbasen außerhalb des Geltungsbereichs und im Geltungsbereich dieser
Verordnung,
b ein Skalierungsfaktor, der sich aus unterschiedlichen Maßeinheiten und Definitionen der Zuchtwerte ergibt und
y der außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellte Zuchtwert.
2 Milchleistung
Der Zuchtwertteil Milchleistung wird auf Grund des entsprechenden Zuchtwertteils des Vaters und der Mutter und,
soweit vorhanden, auf Grund der Eigenleistungen des Rindes und der Leistungen seiner Nachkommen festgestellt.
3 Fleischleistung
3.1 Der Zuchtwertteil Fleischleistung wird anhand von Ergebnissen der Fleischleistungsprüfungen festgestellt. Dabei
können Informationen aus mehreren Prüfungen entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert zusammengefaßt
werden.
3.2 Der Zuchtwertteil Fleischleistung bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des Rindes in seiner Zuchtrichtung. Er
kann zusätzlich für Kreuzungen des Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden.
4 Zuchtleistung
Der Zuchtwertteil Zuchtleistung wird mindestens für männliche Tiere über die Ergebnisse der Zuchtleistungsprüfung
festgestellt. Die männliche und die weibliche Fruchtbarkeit nach Anlage 1 Nr. 4.1, der Kalbeverlauf nach Anlage 1
Nr. 4.2 und die Nutzungsdauer nach Anlage 1 Nr. 4.3 werden entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert
des Rindes zusammengefaßt.
2150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil '.
Dritte Verordnung
über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche
Vom 5. Oktober 1990
Auf Grund des Artikels 5 des Einigungsvertragsgesetzes 2. § 2 wird wie folgt geändert:
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
die Bundesregierung:
„Als Erbe sowie Rechtsnachfolger gelten auch
Nachfolgeorganisationen im Sinne des Rückerstat-
Artikel 1
tungsrechts und - soweit Nachfolgeorganisationen
Die Verordnung über die Anmeldung vermögensrecht- keine Ansprüche anmelden - die Conference on
licher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718), Jewish Material Claims against Germany, lnc."
geändert durch die Verordnung vom 21. August 1990
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
(GBI. 1 Nr. 56 S. 1260), wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Anmeldung ist schriftlich bei dem Land-
ratsamt des Kreises oder im Falle des Stadtkreises
1. § 1 wird wie folgt geändert:
bei der Stadtverwaltung einzureichen, wo der Be-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: rechtigte seinen letzten Sitz oder Wohnsitz hatte.
,,(2) Diese Verordnung gilt des weiteren für Hatte der Berechtigte keinen Sitz oder Wohnsitz in
der Deutschen Demokratischen Republik, ist die
a) die Behandlung von Vermögenswerten von Bür-
Anmeldung bei dem Landratsamt des Kreises oder
gern und Vereinigungen, die in der Zeit vom
der Stadtverwaltung einzureichen, wo der Vermö-
30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassi-
genswert belegen ist. Hat der Anspruchsteller sei-
schen, politischen, religiösen oder weltanschau-
nen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepu-
lichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr
blik Deutschland, kann die Anmeldung auch beim
Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteig-
Bundesminister der Justiz, Heinemannstraße 6,
nungen oder auf andere Weise verloren haben,
5300 Bonn 2, eingereicht werden. Dies gilt auch für
b) die Behandlung von Vermögenswerten, die. im Anmeldungen i.n den Fällen des§ 1 Abs. 2 Buch-
Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Straf- stabe a."
verfahren eingezogen wurden, sofern die Be-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
rechtigten die Überprüfung des Strafurteils oder
anderer Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem ,,(3) Anträge nach § 30 des Gesetzes zur Rege-
Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 lung offener Vermögensfragen (Anlage II Kapitel III
(GBI. 1 Nr. 60 S. 1459), geändert durch Artikel 3 Sachgebiet B Abschnitt I Nummer 5 des Einigungs-
Nr. 6 der Vereinbarung vom 18. September 1990 vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 -
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1239), BGBI. 1990 II S. 885, 1159) gelten als Anmeldungen
oder nach den Vorschriften über die Kassation im Sinne dieser Verordnung."
(§§ 311 ff. der Strafprozeßordnung der Deut-
schen Demokratischen Republik vom 12. Januar 3. Dem § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
1968, die zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 der Verein-
„In den Fällen des§ 1 Abs. 2 Buchstabe a und b kann
barung vom 1e September 1990 in Verbindung
die Anmeldung bis zum 31. März 1991 erfolgen."
mit Artikel 1 des besetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1239) geändert
worden ist) beantragt haben, 4. § 6 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
c) Hausgrundstücke, die aufgrund nicht kostendek- „Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der
kender Mieten und infolgedessen eingetretener Berechtigte sein Einverständnis mit der Rechtsände-
Überschuldung durch Enteignung, Eigentums- rung oder Rechtsbegründung in notariell beglaubigter
verzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Form oder zu Protokoll der Genehmigungsbehörde
Volkseigentum übernommen wurden." erklärt oder wenn ein Anspruch auf Rückübertragung
vom Berechtigten bis zum 13. Oktober 1990, in den
b) Absatz 5 Buchstabe b wird aufgehoben. Fällen des § 1 Abs. 2 Buchstabe a und b bis zum
c) Absatz 5 Buchstabe c wird Buchstabe b. 31. März 1991, nicht geltend gemacht worden ist."
Nr. 52 - Tac der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2151
5. § 7 wird wie folgt geändert- c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ah
sätze 3 und 4.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Der Antrag kann nur bis zum 13. Oktober 1990, in Artikel 2
den Fällen des § 1 Abs. 2 Buchstabe a und b bis
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der
zum 31. März 1991, gestellt werden."
Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718) in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
,,(2) Hat der Anspruchsteller seinen Sitz oder
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land, kann der Antrag auch beim Bundesminister
Artikel 3
der Justiz, Heinemannstraße 6, 5300 Bonn 2, einge-
reicht werden. Dies gilt auch für die Anträge in den Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Fällen des § 1 Abs. 2 Buchstabe a." in Kraft.
Bonn, den 5. Oktober 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung der Ergänzungserhebungen
im Einzelhandel, Großhandel und Gastgewerbe
Vom 5. Oktober 1990
Auf Grund des § 10 Nr. 3 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. November
1978 (BGBI. 1 S. 1733) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft:
§ 1
Die gemäߧ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsstatistikgesetzes vorgesehenen Ergän-
zungserhebungen werden für den Einzelhandel im Jahre 1992 für das Kalender-
oder Geschäftsjahr 1991, für den Großhandel im Jahre 1993 für das Kalender-
oder Geschäftsjahr 1992 und für das Gastgewerbe im Jahre 1994 für das
Kalender- oder Geschäftsjahr 1993 durchgeführt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 12 des Handelsstatistikgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Oktober 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2153
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Sechsten Überleitungsgesetzes
Vom 3. Oktober 1990
Entsprechend § 5 Abs. 2 des Sechsten Überleitungs-
gesetzes vom 25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106) wird
hiermit bekanntgemacht, daß mit Wirkung vom 3. Oktober
1990 die alliierten Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin
suspendiert worden sind und dieses Gesetz nach seinem
§ 5 Abs. 1 in dem Zeitpunkt der Suspendierung in Kraft
getreten ist.
Bonn, den 3. Oktober 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
v. Studnitz
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
14. 9. 90 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord über die Ergänzung von Schiffahrts-
zeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes
Mecklenburg-Vorpommern 5101 (182 27. 9. 90) 3. 10. 90
14. 9. 90 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord über die Ergänzung von See-
schiffahrtsstraßen im Zusammenhang mit Fahrbeschränkun-
gen und Fahrverboten 5102 (182 27. 9. 90) 3. 10. 90
14. 9. 90 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord über die Schlepperannahmepflicht
auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Meck-
lenburg-Vorpommern 5102 (182 27. 9. 90) 3. 10. 90
27. 9. 90 Verordnung Nr. 7/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrleistungen der Binnenschiffahrt 5157 (184 29. 9. 90) 10. 10. 90
9500-4-6-4
28. 9. 90 Einhundertzwölfte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
- Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 5173 (185 2. 10. 90) 3. 10. 90
7400-1
20. 9. 90 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord über
die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Wismar/
Rostock/Stralsund (Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stral-
sund) 5173 (185 2. 10. 90) 3. 10. 90
neu: 9515-10-1-16
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2153
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Sechsten Überleitungsgesetzes
Vom 3. Oktober 1990
Entsprechend § 5 Abs. 2 des Sechsten Überleitungs-
gesetzes vom 25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106) wird
hiermit bekanntgemacht, daß mit Wirkung vom 3. Oktober
1990 die alliierten Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin
suspendiert worden sind und dieses Gesetz nach seinem
§ 5 Abs. 1 in dem Zeitpunkt der Suspendierung in Kraft
getreten ist.
Bonn, den 3. Oktober 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
v. Studnitz
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
14. 9. 90 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord über die Ergänzung von Schiffahrts-
zeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes
Mecklenburg-Vorpommern 5101 (182 27. 9. 90) 3. 10. 90
14. 9. 90 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord über die Ergänzung von See-
schiffahrtsstraßen im Zusammenhang mit Fahrbeschränkun-
gen und Fahrverboten 5102 (182 27. 9. 90) 3. 10. 90
14. 9. 90 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord über die Schlepperannahmepflicht
auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Meck-
lenburg-Vorpommern 5102 (182 27. 9. 90) 3. 10. 90
27. 9. 90 Verordnung Nr. 7/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrleistungen der Binnenschiffahrt 5157 (184 29. 9. 90) 10. 10. 90
9500-4-6-4
28. 9. 90 Einhundertzwölfte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
- Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 5173 (185 2. 10. 90) 3. 10. 90
7400-1
20. 9. 90 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord über
die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Wismar/
Rostock/Stralsund (Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stral-
sund) 5173 (185 2. 10. 90) 3. 10. 90
neu: 9515-10-1-16
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 28. September 1990
Tag I n h a It Seite
23. 9. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
-Einigungsvertragsgesetz- und der Vereinbarung vom 18. September 1990................. 885
24. 9. 90 Gesetz über die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend den befristeten Aufenthalt von
Streitkräften der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von
Amerika in Berlin und von sowjetischen Streitkräften auf dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet nach Herstellung der Deutschen Einheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1246
neu: 105-4
Preis dieser Ausgabe: 61,28 DM (58,88 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 62,28 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 36, ausgegeben am 2. Oktober 1990
Tag I n h a It Seite
28. 9. 90 Verordnung zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den
Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. JuQi 1951 und zu
dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Ubereinkünften
sowie zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem befristeten Verbleib von Streitkräften
der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der
Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1250
28. 9. 90 Verordnung zur Inkraftsetzung des Notenwechsels vom 26. September 1990 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die vorläufige Anwendung der Bestimmungen des Vertrags über die Bedingungen des befristeten
Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1254
28. 9. 90 Verordnung zu dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom
25. September 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1273
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
2134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Marktstrukturgesetzes
Vom 26. September 1990
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Markt-
strukturgesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1860) wird nachstehend der
Wortlaut des Gesetzes zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die
Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz) in der seit dem 6. September
1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 26. November 1975
(BGBI. 1 S. 2943),
2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 77 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341),
3. das am 6. September 1990 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.
Bonn, den 26. September 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2135
Gesetz
zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung
an die Erfordernisse des Marktes
(Marktstrukturgesetz)
§ 1 dieser Anerkennung. Unternehmen, die Lieferverträge mit
den in Satz 1 genannten Erzeugergemeinschaften, Erzeu-
(1) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes
gerorganisationen oder Vereinigungen abschließen, kön-
sind Zusammenschlüsse von Inhabern landwirtschaftlicher
nen nach§ 6 gefördert werden, wenn im übrigen die dort
oder fischwirtschaftlicher Betriebe, die gemeinsam den
genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2
Zweck verfolgen, die Erzeugung und den Absatz den
gelten nur, soweit Rechtsakte des Rates oder der Kommis-
Erfordernissen des Marktes anzupassen.
sion nicht entgegenstehen.
(2) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes
können für die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse §3
gebildet werden. Der Bundesminister für Ernährung, Land-
wirtschaft und Forsten kann im Einvernehmen mit dem (1) Eine Erzeugergemeinschaft wird anerkannt, wenn
Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
Zustimmung des Bundesrates in die Anlage weitere 1. sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;
Erzeugnisse der Landwirtschaft sowie Erzeugnisse auf-
2. ihre Mitglieder müssen verpflichtet sein, Beiträge zu
nehmen, die durch Be- oder Verarbeitung aus Erzeugnis-
sen der Landwirtschaft gewonnen werden, wenn die Be- leisten;
oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Betriebe oder 3. ihre Satzung muß Bestimmungen enthalten über
Zusammenschlüsse solcher Betriebe durchgeführt zu wer- a) die Beschränkung der Tätigkeit der Erzeugerge-
den pflegt.
meinschaft auf ein bestimmtes Erzeugnis oder eine
(3) Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Gruppe verwandter Erzeugnisse;
Zusammenschlüsse von Erzeugergemeinschaften für ein b) die Verpflichtung der Mitglieder, bestimmte Erzeu-
bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter gungs- und Qualitätsregeln einzuhalten, die ein
Erzeugnisse. Sie haben die Aufgaben, die Anwendung marktgerechtes Warenangebot sicherstellen;
einheitlicher Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu fördern
und durch Unterrichtung und Beratung der Erzeugerge- c) das Recht und die Pflicht der Erzeugergemein-
meinschaften auf die Anpassung der Erzeugung an die schaft, die Einhaltung der Erzeugungs- und Quali-
Erfordernisse des Marktes hinzuwirken. Sie können auch tätsregeln zu überwachen;
den Absatz der Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit d} die Verpflichtung der Mitglieder, ihre gesamten zur
ihrer Erzeugergemeinschaften sind, auf dem Markt koordi- Veräußerung bestimmten Erzeugnisse, die Gegen-
nieren. Sie können ferner im Einvernehmen mit ihren stand der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft sind,
Erzeugergemeinschaften die Lagerung sowie die marktge- durch diese zum Verkauf anbieten zu lassen. Die
rechte Aufbereitung und Verpackung der vorgenannten Erzeugergemeinschaft kann beschließen, daß die
Erzeugnisse übernehmen. vorgenannte Verpflichtung ganz oder teilweise ent-
fällt; insoweit soll der Verkauf nach gemeinsamen
§2 Verkaufsregeln erfolgen;
(1) Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen e) Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen
werden nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert, wenn wesentliche Mitgliedschaftspflichten;
sie von den nach Landesrecht zuständigen Behörden
4. wird für sie die Rechtsform der Genossenschaft oder
anerkannt sind.
des rechtsfähigen Vereins gewählt, so muß die Sat-
(2) Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen zung ferner bestimmen
und Vereinigungen von solchen,
a} die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der
1. die auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft frühestens
Kommission der Europäischen Gemeinschaften aner- zum Schluß des dritten vollen Geschäftsjahres
kannt sind, gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist
2. deren Ziele denen der Erzeugergemeinschaften oder mindestens ein Jahr betragen muß;
deren Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes ent- b} die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Be-
sprechen, schlußfassung. Dabei muß bestimmt sein, daß
3. deren Tätigkeit sich auf die Erzeugnisse beschränkt, Beschlüsse über Erzeugungs- und Qualitatsregeln
auf die sich ihre Anerkennung bezieht, sowie über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit
nicht die Beschlußfassung darüber nach der Sat-
4. die den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen, zung dem Vorstand zusteht, durch die General-
können nach § 5 Abs. 4 gefördert werden; soweit sie oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und
vorher auf Grund dieses Gesetzes anerkannt wurden, gilt einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen be-
als Beginn der Frist des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Zeitpunkt dürfen;
2136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c} das über die Befreiungen von einer Verpflichtung 2. sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließt.
nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d Beschlüsse von
der General- oder Mitgliederversammlung zu fassen (2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stim-
men bedürfen; §5
5 wird für sie die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (1) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und aner-
gewählt, so muß gewährleistet sein, daß die Gesell- kannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften kön-
schafter an die Verpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 nen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel in den
Buchstaben b bis e auf mindestens drei volle ersten fünf Jahren nach der Anerkennung staatliche Beihil-
Geschäftsjahre gebunden sind; fen erhalten, um ihre Gründung zu erleichtern und ihre
6. sie muß eine Mindestanbaufläche oder eine Mindest- Tätigkeit zu fördern. Die Beihilfen betragen im ersten Jahr
erzeugungsmenge des Erzeugnisses oder der Gruppe bis zu 3 v. H., im zweiten Jahr bis zu 2 v. H., im dritten,
verwandter Erzeugnisse (Nummer 3 Buchstabe a) vierten und fünften Jahr jeweils bis zu 1 v. H. des Verkaufs-
nachweisen; erlöses ihrer von der Anerkennung erfaßten, jährlich nach-
gewiesenen Erzeugung. Der Betrag darf im ersten Jahr 60
7. sie muß mindestens sieben Erzeuger umfassen; v. H., im zweiten Jahr 40 v. H., im dritten, vierten und
8. sie darf den Wettbewerb auf dem Markt nicht aus- fünften Jahr jeweils 20 v. H. ihrer angemessenen Verwal-
schließen. tungskosten einschließlich der Kosten für Beratung und
Qualitätskontrolle nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d der Beihilfen darf die Summe der in Satz 2 bezeichneten
gilt nicht für die Menge der Erzeugnisse, für die Höchstbeträge der Beihilfen für die ersten drei Jahre nach
1. die Erzeuger vor ihrem Beitritt Kaufverträge abge- der Anerkennung nicht übersteigen.
schlossen haben, sofern die Erzeugergemeinschaft
über Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem Bei- (2) Eine anerkannte Erzeugergemeinschaft,
tritt unterrichtet worden ist; 1. die aus der Umbildung von einem oder mehreren
2. die Erzeuger nach ihrem Beitritt durch die Erzeuger- Zusammenschlüssen hervorgegangen ist, deren Tätig-
gemeinschaft von der Verpflichtung befreit werden. keit sich ganz oder teilweise auf dasselbe Erzeugnis
oder dieselbe Gruppe verwandter Erzeugnisse bezog
(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft wie die der Erzeugergemeinschaft, oder
und Forsten bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit 2. deren Mitglieder überwiegend Erzeuger sind, die
Zustimmung des Bundesrates bereits einem Zusammenschluß angehören, dessen
Tätigkeit sich ganz oder teilweise auf dasselbe Erzeug-
1. die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter nis oder dieselbe Gruppe verwandter Erzeugnisse
Erzeugnisse zusammengefaßt werden können; bezieht wie die der Erzeugergemeinschaft,
2. die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungs- kann Beihilfen nach Absatz 1 nur für solche Aufwendun-
menge; dabei dürfen nur Gebiete zusammengefaßt gen erhalten, die ihr durch eine wesentlich weitergehende
werden, zwischen denen ein wirtschaftlicher Zusam- Anpassung an die Erfordernisse des Marktes, gemessen
menhang besteht. an der Tätigkeit der genannten Zusammenschlüsse,
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zusätzlich entstehen.
Anerkennung widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraus-
(3) Für den gleichen Zweck kann eine Beihilfe nach
setzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn die Erzeu- Absatz 1 nur einmal, entweder der Erzeugergemeinschaft
gergemeinschaft gegen gesetzliche Vorschriften oder
oder der Vereinigung, gewährt werden.
gegen behördliche Anordnungen auf Grund gesetzlicher
Vorschriften verstößt. (4) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und aner-
kannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften kön-
§4 nen nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel,
soweit nicht derartige Einrichtungen bereits in ausreichen-
(1) Eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaften wird
dem Umfang bei den. regional in Betracht kommenden
durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden aner-
Marktbeteiligten zur Verfügung stehen, in den ersten sie-
kannt, wenn
ben Jahren nach ihrer Anerkennung staatliche Investi-
1. ihre Satzung folgende Bestimmungen enthält: tionsbeihilfen für Erstinvestitionen erhalten. Die Erstinve-
a) die Mitglieder sind anerkannte Erzeugergemein- stitionen der Erzeugergemeinschaften müssen der
schaften, die das gleiche Erzeugnis oder die gleiche Anwendung der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b angeführ-
Gruppe verwandter Erzeugnisse erzeugen; ten Erzeugungs- und Qualitätsregeln einschließlich der
marktgerechten Aufbereitung oder Verpackung oder der
b) sie führt die Unterrichtung und Beratung der ihr Lagerung des Erzeugnisses oder der Gruppe verwandter
angehörenden Erzeugergemeinschaften oder deren Erzeugnisse dienen. Die Erstinvestitionen der Vereinigun-
Mitglieder durch; gen müssen Tätigkeiten betreffen, die sie nach§ 1 Abs. 3
c) sie stellt im Benehmen mit den ihr angehörenden übernehmen können. Der Betrag der Investitionsbeihilfen
Erzeugergemeinschaften gemeinsam Erzeugungs- darf 25 v. H. der Investitionskosten nicht übersteigen.
und Qualitätsregeln auf, die für deren Mitglieder Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
maßgebend sind; (5) Wird die Anerkennung widerrufen, so ist gleichzeitig
d) eine Erzeugergemeinschaft kann nicht mehr als zu bestimmen, in welchem Umfang die gewährten Beihil-
einer Vereinigung angehören; fen zurückzuzahlen sind. Hierbei ist insbesondere zu
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2137
berücksichtigen, wie lange die Anerkennungsvorausset- 1. welche Mindestmengen eines bestimmten Erzeugnis-
zungen gegeben waren und welcher dem Gesetzeszweck ses oder einer Gruppe verwandter Erzeugnisse Gegen-
entsprechende Erfolg durch die Beihilfen erzielt worden ist. stand des Liefervertrages sein müssen;
Die zurückzuzahlenden Beihilfen sind vom Tage des 2. welche Mindestdauer der Liefervertrag haben muß.
Widerrufs der Anerkennung an mit 2 v. H. über dem jewei-
ligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu ver- Die Ermächtigung in Satz 1 gilt entsprechend auch für
zinsen. Lieferverträge mit den in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten
Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und
(6) Zuständig für die Durchführung der Förderung ist das Vereinigungen.
Land, in dem die Erzeugergemeinschaft oder die Vereini-
gung ihren Sitz hat. (3) Werden die Lieferverträge aus einem von dem Unter-
nehmen zu vertretenden Grunde vorzeitig gekündigt, ist zu
bestimmen, in welchem Umfang die gewährten Investitions-
§6
beihilfen zurückzuzahlen sind. Hierbei ist insbesondere zu
(1) Zur Verbesserung der Marktstruktur kann ein Unter- berücksichtigen, wie lange die Lieferverträge bestanden
nehmen, das landwirtschaftliche oder fischwirtschaftliche und welcher dem Gesetzeszweck entsprechende Erfolg
Erzeugnisse bezieht, absetzt, be- oder verarbeitet, nach durch die Investitionsbeihilfen erzielt worden ist. Die
Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bei der Vergabe zurückzuzahlenden Investitionsbeihilfen sind vom Tage
von Investitionsbeihilfen berücksichtigt werden, soweit es der Kündigung an mit 2 v. H. über dem jeweiligen Diskont-
folgende Voraussetzungen erfüllt: satz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
1. es muß mit einer oder mehreren anerkannten Erzeu- (4) Zuständig für die Durchführung der Förderung ist das
gergemeinschaften Lieferverträge abschließen. Die Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Verträge können, soweit erforderlich, mit Zustimmung
der Erzeugergemeinschaft zwischen den Mitgliedern §7
und dem Unternehmen unmittelbar abgeschlossen
werden. Die Lieferverträge müssen unter anderem (1) Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von
Bestimmungen enthalten über Erzeugergemeinschaften für Erzeugnisse, auf die Rege-
lungen über die Bildung oder Anerkennung von Erzeuger-
a) die Dauer des Vertrages; gemeinschaften oder Erzeugerorganisationen auf Grund
b) die Kündigungsfristen; von Rechtsakten des Rates oder der Kommission anwend-
bar sind, können auf Grund dieses Gesetzes nicht aner-
c) die Mindest- oder Festmengen der zu liefernden
kannt werden.
und abzunehmenden Erzeugnisse;
(2) Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft oder
d) den Ort und den Zeitpunkt der Lieferung;
einer Vereinigung von Erzeugergemeinschaften nach die-
e) Vereinbarungen über die zu zahlenden Preise unter sem Gesetz erlischt, wenn sie auf Grund von Rechtsakten
Berücksichtigung der Marktlage und der Qualität; des Rates oder der Kommission als Erzeugergemein-
f) eine rechtzeitige Information bei größeren Änderun- schaft, Erzeugerorganisation oder Vereinigung von sol-
gen des Betriebsprogramms des Unternehmens; chen umgebildet oder anerkannt wird.
g) die allgemeinen Geschäftsbedingungen;
§8
2. die Investitionen müssen der Verbesserung der Quali-
tät und des Absatzes des Erzeugnisses oder der (1) Die zuständigen Behörden können zur Durchführung
Gruppe, von verwandten Erzeugnissen dienen, die der ihnen nach diesem Gesetz oder durch Rechtsverord-
Gegenstand der Lieferverträge sind; nung auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben
von natürlichen und juristischen Personen und nicht
3. die Beihilfe kann nur innerhalb eines Zeitraumes von rechtsfähigen Personenvereinigungen die erforderlichen
fünf Jahren nach Abschluß der jeweiligen Lieferver- Auskünfte verlangen.
träge beantragt werden;
(2) Der Auskunftpflichtige kann die Auskunft auf solche
4. das Unternehmen muß eine Mindestmenge eines Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
bestimmten Erzeugnisses oder einer Gruppe verwand- einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
ter Erzeugnisse auf Grund der Lieferverträge mit einer nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtli-
oder mehreren anerkannten Erzeugergemeinschaften cher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
oder, wenn eine Zustimmung gemäß Nummer 1 Satz 2 über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
ert~ilt ist, mit deren Mitgliedern abnehmen;
(3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und
5. die Lieferverträge müssen für eine bestimmte Mindest- Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1 , § 111 Abs. 5 in
dauer abgeschlossen sein; Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der
6. das Unternehmen muß regelmäßig unter Beteiligung Abgabenordnung und die auf Grund des § 93 a der Abga-
der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung, der benordnung erlassenen Rechtsverordnungen nicht anzu-
die Erzeugergemeinschaft angehört, die Qualität der wenden. Dies gilt nicht
Rohwaren und Erzeugnisse prüfen. a) für solche Tatsachen, die die Begünstigten auf Grund
(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft der §§ 5 und 6 nachzuweisen haben, um Beihilfen
und Forsten bestimmt, soweit dies für die in § 1 Abs. 1 erlangen zu können,
genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit b) soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechtsverord- Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuer-
nung mit Zustimmung des Bundesrates, straftat sowie eines damit zusammenhängenden
2138 Bundesqesetzblatt, Jahrganq 1990, TAil 1
Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfol- (3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes
gung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt. In d~n
oder es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Aus- Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 104 des Gesetzes
kunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen han- gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechende
delt. Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für
§9 Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und
Vereinigungen von solchen, die auf Grund von Rechts-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
akten des Rates oder der Kommission gebildet oder aner-
lässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht
kannt sind, soweit sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
ausschließen, soweit ihre Ziele denen von Erzeuger-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis gemeinschaften oder Vereinigungen von Erzeugergemein-
zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. schaften im Sinne dieses Gesetzes entsprechen und
soweit es sich um Tätigkeiten handelt, die Erzeugerge-
meinschaften oder Vereinigungen von Erzeugergemein-
§ 10 schaften nach diesem Gesetz übernehmen dürfen.
(weggefallen)
§ 12
§ 11 Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten kann die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-
(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- verordnungen nach § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 auf die
gen findet keine Anwendung auf Beschlüsse einer aner- Landesregierungen übertragen.
kannten Erzeugergemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes,
soweit sie die Erzeugnisse betreffen, die satzungsgemäß § 13
Gegenstand ihrer Tätigkeit sind.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(2) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeugergemein- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
schaften im Sinne dieses Gesetzes darf ihre Mitglieder bei verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck gegenüber werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
ihren Mitgliedern Preisempfehlungen aussprechen. Überleitungsgesetzes.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2139
Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Liste der Erzeugniss~, für die Erzeugergemeinschaften gebildet und anerkannt werden können
KN-Code Erzeugnisse
ex 0102 Hausrinder, einschließlich Zuchttiere, lebend
ex 0103 Hausschweine, einschließlich Zuchttiere, lebend
ex 0104 Hausschafe, einschließlich Zuchttiere, lebend
0105 Hausgeflügel, lebend
ex 0106 Hauskaninchen, lebend
ex 0106 Damtiere, lebend
ex 0201 Fleisch von Hausrindern, frisch, gekühlt oder gefroren,
ex 0202 in Vierteln, halben oder ganzen Tierkörpern
ex 0203 Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, in Hälften oder ganzen Tierkörpern
ex 0204 Fleisch von Hausschafen, frisch, gekühlt oder gefroren, in ganzen Tierkörpern
ex 0207 Fleisch von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0208 Fleisch von Hauskaninchen, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0208 Fleisch von Damtieren, frisch, gekühlt oder gefroren
0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
ex 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (mit
Ausnahme von Kondensmilch)
ex 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder
gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, auch mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln
0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die
aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen
ex 0405 Butter
0406 Käse und Quark
ex 0407 Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht
ex 0408 Eier von Hausgeflügel, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder
Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßmitteln
0409 Natürlicher Honig
Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
0701 Kartoffeln
ex 0709 Zuckermais
ex 0712 Zuckermais, getrocknet
ex 0712 Küchenkräuter, getrocknet, auch geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht
weiter zubereitet
ex 0713 Trockene, ausgelöste Erbsen und Bohnen, nicht geschält oder zerkleinert
0806 Weintrauben, frisch, andere als Tafeltrauben
1001 Weizen und Mengkorn
1002 Roggen
1003 Gerste
1004 Hafer
1005 Mais
2140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
KN-Code Erzeugnisse
~X 1201 Sojabohnen
ex 1204 Leinsamen
ex 1205 Raps- oder Rübsensamen
ex 1206 Sonnenblumenkerne
1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat
ex 1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riech-
mitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken,
als Pulver oder sonst zerkleinert
ex 1212 Zuckerrüben
ex 1214 Luzerne, Klee, Lupinen, Wicken oder ähnliches Futter, auch in Form von Pellets
ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben, Traubenmost
2401 Tabak, unverarbeitet, Tabakabfälle
5101 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt
ex 5105 Wolle, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form)
ex 5301 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Abfälle davon
ex Kapitel 071
ex Kapitel 10
ex Kapitel 12 Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung
ex Kapitel 1404
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2141
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
sowie zur Änderung des Parteiengesetzes
Vom 8. Oktober 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: fenden Land aus. § 6 Abs. 6 Satz 1 gilt auch für
Listenvereinigungen. § 7 gilt auch für Landeslisten glei-
Artikel 1 cher Listenvereinigungen. Soweit sich die Vorschriften
dieses Gesetzes auf Wahlvorschläge von Parteien be-
Änderung des Bundeswahlgesetzes ziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen.
§ 53 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Zusätzlich gilt folgendes:
Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBI. 1 1. Die Absicht zu einer Listenvereinigung ist dem Bun-
S. 2325), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes deswahlleiter bis spätestens zum vierzigsten Tage
vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage 1 vor der Wahl durch die Landesleitungsorgane (Vor-
Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nummer 1 zu dem stände) aller an der Liste Beteiligten schriftlich zu
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 885, erklären. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge
910) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurück-
nehmen. Die Regelung über die Beteiligungsan-
1. Folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt: zeige (§ 18 Abs. 2) bleibt unberührt.
,,(1) § 6 Abs. 6 Satz 1 erste Alternative gilt mit der 2. Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am sie-
Maßgabe, daß bei der Verteilung der Sitze auf die benunddreißigsten Tage vor der Wahl auch fest, ob
Landeslisten nur Parteien berücksichtigt werden, die die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung
mindestens 5 vom Hundert der abgegebenen gültigen vorliegen.
Zweitstimmen entweder im Gebiet der Länder Schles- 3. Über die Aufstellung von Bewerbern und ihre Rei-
wig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, henfolge bei Listenwahlvorschlägen ist in gemein-
Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, samen Mitglieder- oder Vertreterversammlungen zu
Baden-Württemberg, Bayern und Saarland sowie der
beschließen.
Wahlkreise 249 bis 256 in Berlin oder im Gebiet der
Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, 4. Wahlvorschläge müssen von den jeweils zuständi-
Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie der gen Vorständen aller beteiligten Parteien oder
Wahlkreise 257 bis 261 in Berlin erhalten haben." anderen politischen Vereinigungen unterzeichnet
sein.
2. Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1 a. 5. Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibrin-
gung von Unterstützungsunterschriften nach § 20
3. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 befreit, wenn
,,(2) Parteien und andere politische Vereinigungen mindestens die Hälfte der an ihr beteiligten Parteien
oder deren Landesverbände, die am 3. Oktober 1990 und anderen politischen Vereinigungen in der
ihren Sitz im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpom- Volkskammer vertreten waren oder in einem Land-
mern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder tag vertreten sind.
Sachsen oder der Wahlkreise 257 bis 261 in Berlin 6. Für die Wahl nach Landeslisten sind im Sti;nmzettel
hatten, können gemeinsame Wahlvorschläge einrei- bei Listenvereinigw,gen neben deren Namen die
chen (Listenvereinigungen}. Sie dürfen sich in einem Kurzbezeichnung oder das Kennwort der daran
Land nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listen- Beteiligten aufzunehmen."
vereinigungen schließen eine eigenständige Liste oder
eigenständige Kreiswahlvorschläge der beteiligten Par- 4. In Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe a wird das Wort „sieben-
teien und anderen politischen Vereinigungen im betref- undvierzigste" durch das Wort „vierzigste" ersetzt.
2142 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 2 vom 23. September 1990 in Verbindung mit Anlage 1
Besondere Maßgaben Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II Nummer 1 zu dem
für die Anwendung des Parteiengesetzes Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBI. II
S. 885, 910) geändert worden ist, beschriebenen Wahl-
§§ 18 bis 21 des Parteiengesetzes in der Fassung der kreise 249 bis 256 in Berlin oder das Gebiet
Bekanntnachung vom 3. März 1989 (BGBI. 1 S. 327), das der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg,
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen sowie der
in Verbindung mit Anlage I Kapitel II Sachgebiet A Ab- in der Anlage zum Bundeswahlgesetz beschriebenen
schnitt III Nummer 1 zu dem Einigungsvertrag vom Wahlkreise 257 bis 261 in Berlin.
31. August 1990 (BGBI. II S. 885, 910) geändert worden
3. Die an Listenvereinigungen beteiligten Parteien und
ist, gelten für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag
anderen politischen Vereinigungen haben gemeinsam
mit folgenden Maßgaben:
dem Präsidenten des Deutschen Bundestages für die
1 . Listenvereinigungen werden Parteien gleichgestellt. Abwicklung der Wahlkampfkostenerstattung eine ver-
2. Wahlgebiet im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 antwortliche Person zu benennen.
Satz 1 ist entweder das Gebiet der Länder Schleswig-
Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Bremen, Nord-
rhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden- Artikel 3
Württemberg, Bayern und Saarland sowie der in der
Inkrafttreten
Anlage zum Bundeswahlgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1 . September 1975 (BGBI. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
S. 2325), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. Oktober 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 52 - Tag der Ausqabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2143
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Ausscheiden von Mitgliedern
aus dem Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus
Vom 25. September 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im
Steinkohlenbergbau in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
750-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 8 § 6 Abs. 1 Nr. 4
des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBI. 1 S. 1211) neu gefaßt worden ist,
verordnet der Bundesminister für Wirtschaft:
§ 1
§ 1 der Verordnung über das Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Rationali-
sierungsverband des Steinkohlenbergbaus vom 19. Januar 1971 (BGBI. 1 S. 58)
wird um folgende Absätze 3 und 4 ergänzt:
,,(3) Der Bundesminister für Wirtschaft kann auf Antrag eine Bergbaualtgesell-
schaft zum 31. Dezember 1990 auch aus dem Verband entlassen, wenn sie alle
aus der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen und noch entstehenden Beitrags-
pflichten abgelöst hat und Verbindlichkeiten des Verbandes, die im Rahmen von
Darlehen und Bürgschaften bestehen, die er auf Grund von bis zum 31. August
1968 gestellten Anträgen zur Finanzierung von Rationalisierungsdarlehen
gewährt oder übernommen hat, durch wirtschaftlich vollwertige, dem Verband zur
Verfügung stehende Vermögenswerte abgedeckt sind.
(4) Bergbaualtgesellschaften im Sinne des Absatzes 3 sind Mitglieder, die im
Geltungsbereich des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im Steinkoh-
lenbergbau am 31. August 1968 mindestens ein Steinkohlenbergwerk betrieben
haben, dessen verwertbare Förderung im Durchschnitt der Jahre 1959 bis 1961
hunderttausend Tonnen überschritten hat, aber seit dem 31. Dezember 1988 kein
solches Steinkohlenbergwerk mehr betreiben."
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 47 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Rationalisierung im
Steinkohlenbergbau auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. September 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
2144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz
(Postsignalflagge für Seeschiffe)
Vom 26. September 1990
Auf Grund des § 19 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1342) verordnet der Bundesminister für
Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Verkehr:
Artikel 1
Die Vierte Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz (Postsignal-
flagge für Seeschiffe) in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
9514-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 23 des Flaggenrechtsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. September 1990
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2145
Verordnung
über die Leistungsprüfungen
und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern
Vom 28. September 1990
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Tierzuchtgeset- die äußere Erscheinung mindestens an männlichen Zucht-
zes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2493) verordnet rindern beurteilt.
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten: (3) Der Zuchtwert wird nach den Grundsätzen der
Anlage 2 festgestellt. Werden dabei die Leistungsmerk-
male in einem Index zusammengefaßt, so werden sie nach
§ 1
ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeu-
(1) Zur Zuchtwertfeststellung bei einem Zuchtrind wer- tung gewichtet. ·
den mindestens
(4) Bei der Zuchtwertfeststellung wird für die einzelnen
1. je nach der Zuchtrichtung die Zuchtwertteile Milch- festgestellten Zuchtwertteile die Genauigkeit angegeben.
leistung oder Fleischleistung oder beide Zuchtwertteile
sowie §2
2. der Zuchtwertteil Zuchtleistung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
festgestellt, bei einem männlichen Zuchtrind auch die tungsgesetzes in Verbindung mit§ 22 des Tierzuchtgeset-
äußere Erscheinung beurteilt. Der Zuchtwertteil Milch- zes auch im Land Berlin.
leistung umfaßt mindestens die Leistungsmerkmale Fett-
menge und Eiweißmenge, der Zuchtwertteil Fleisch- §3
leistung mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszu-
nahme und Fleischanteil, der Zuchtwertteil Zuchtleistung Diese Verordnung tritt, soweit sie die Feststellung der
mindestens die Leistungsmerkmale Fruchtbarkeit und Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung regelt,
Kalbeverlauf einschließlich der Kälberverluste. am 1. Oktober 1991, im übrigen am 1. Oktober 1990 in
Kraft. Die Verordnung über die Körung von Bullen vom
(2) Nach Anlage 1 werden die Leistungsmerkmale für 20. August 1979 (BGBI. 1 S. 1477), geändert durch Arti-
den Zuchtwertteil Milchleistung an weiblichen, für den kel 1 der Verordnung vom 30. April 1987 (BGBI. 1S. 1316),
Zuchtwertteil Fleischleistung mindestens an männlichen tritt, soweit sie die Feststellung des Zuchtwertteils Fleisch-
und für den Zuchtwertteil Zuchtleistung an männlichen und leistung regelt, mit Ablauf des 30. September 1991, im
weiblichen Rindern in Leistungsprüfungen ermittelt sowie übrigen mit Ablauf des 30. September 1990 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtscha"ft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
2146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)
Grundsätze
für die Durchführung der Leistungsprüfungen
und die Beurteilung der äußeren Erscheinung
Voraussetzungen
Die zu prüfenden Rinder müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen
in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.
2 Milchleistungsprüfung
2.1 Allgemeines
2.1.1 In der Milchleistungsprüfung werden alle Milchkühe des Bestandes geprüft.
2.2 Prüfungsverfahren
2.2.1 Am Prüfungstag werden für jede Kuh mindestens die Milchmenge festgestellt und daraus der Fettgehalt und der
Eiweißgehalt ermittelt (Einzelprüfung). Die Milchmenge ergibt sich aus allen Gemelken des Prüfungstages. Für
die Ermittlung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes werden eine für mindestens zwei Untersuchungen
ausreichende Milchprobe entnommen und die bei jeder Melkzeit ermittelte Milchmenge berücksichtigt. Aus der
Milchmenge, dem Fettgehalt und dem Eiweißgehalt werden die Fettmenge und die Eiweißmenge berechnet.
2.2.2 Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen am Prüfungstag gegenüber den betriebsüblichen Melkzeiten und
Melkverfahren nicht geändert werden.
2.2.3 Zum Wiegen und Messen dürfen nur anerkannte Geräte und Einrichtungen verwendet werden. Für Geräte zur
Bestimmung der Milchinhaltsstoffe gelten die Mindestanforderungen der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980
(BGBI. 1 S. 878, 1081) in der jeweils geltenden Fassung.
2.2.4 Die Milchleistungsprüfung wird nach einer vom Internationalen Komitee zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit von
Milchtieren (IKEWM) festgelegten Methode durchgeführt. Wird sie nach der vom IKEWM festgelegten Standard-
methode durchgeführt, so nimmt ein amtlicher Prüfungsbeauftragter mindestens elf Einzelprüfungen im Abstand
von je etwa 30 Tagen im Prüfungsjahr vor. Die in einer Einzelprüfung festgestellte Milchmenge, Fettmenge und
Eiweißmenge wird mit der Anzahl der Melktage des Prüfungszeitraums multipliziert; der Kalbetag gilt nicht als
Melktag.
2.2.5 Wird die Milchleistungsprüfung nach einer anderen vom IKEWM anerkannten Methode als der Standardmethode
durchgeführt, so werden die dabei festgestellten Leistungsergebnisse gekennzeichnet.
2.2.6 Ist durch Umstände, die der Tierbesitzer nicht zu vertreten hat, eine Einzelprüfung nicht durchführbar, so wird
eine Überbrückungsberechnung vorgenommen. Zwischen den beiden Prüfungstagen dürfen nicht mehr als 70
Tage liegen. Innerhalb eines Prüfungsjahres werden höchstens zwei Überbrückungsberechnungen vorgenom-
men.
2.3 Leistungsangaben im Zuchtbuch
2.3.1 Zur Darstellung der Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden mindestens verwendet:
2.3.1.1 alle 305-Tage-Leistungen; eine 305-Tage-Leistung ist die Leistung in der Zeit vom Tage nach dem Kalben bis
zum Ende des letzten Prüfungszeitraums dieser Laktation, mindestens von 250 Tagen, längstens bis zum Ablauf
des 305. Laktationstages; angegeben werden die Ordnungszahl der Laktation und die Anzahl der Laktations-
tage, sowie
2.3.1.2 die mittlere 305-Tage-Leistung; sie ist der Durchschnitt aller 305-Tage-Leistungen; angegeben werden die Zahl
der Laktationen und die mittlere Zwischenkalbezeit.
2.3.2 Zusätzlich können verwendet werden:
2.3.2.1 die Jahresleistung; sie ist die Leistung einer Kuh in einem Prüfungsjahr;
2.3.2.2 die mittlere Jahresleistung; sie wird berechnet, indem die Leistung in der Zeit vom Tage nach dem ersten Kalben
bis zum Ende des letzten abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Kühen bis zu ihrem Abgang,
durch die Anzahl der Tage dieses Zeitraums dividiert und das Ergebnis mit 365 multipliziert wird; Voraussetzung
für die Berechnung ist, daß mindestens zwei Laktationen abgeschlossen sind und der Zeitraum vom ersten
Kalben an mindestens 730 Tage beträgt; ·
2.3.2.3 die Lebensleistung; sie ist die Leistung vom Tage nach dem ersten Kalben bis zum Ende des letzten
abgeschlossenen Prüfungsjahres, bei abgegangenen Kühen bis zum Abgang;
2.3.2.4 die Bestandsdurchschnittsleistung; sie wird berechnet, indem die Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge
eines Bestandes im Prüfungsjahr durch die Summe der Futtertage des Bestandes dividiert und die Ergebnisse
mit 365, in einem Schaltjahr mit 366, multipliziert werden.
2.3.3 Werden Leistungen auf das Alter der Kühe standardisiert, so werden sie besonders gekennzeichnet.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2147
2.3.4 Auf Antrag kann die zuständige Behörde zusätzlich Leistungen vori Spenderkühen nach einem Embryotransfer
kennzeichnen.
2.4 Nicht einbezogene Leistungen
In die Leistungsangaben werden als beeinträchtigt anerkannte Leistungen nicht einbezogen. Leistungen werden
auf Antrag von der zuständigen Behörde als beeinträchtigt anerkannt, wenn die Summe aus Fett- und
Eiweißmenge
2.4.1 bei der ersten 305-Tage-Leistung oder Jahresleistung unter 50 v.H., bei der zweiten 305-Tage-Leistung oder
Jahresleistung unter 60 v. H. der Bestandsdurchschnittsleistung oder bei einer späteren 305-Tage-Leistung oder
Jahresleistung unter 60 v. H. der mittleren 305-Tage-Leistung oder mittleren Jahresleistung liegt und diese
Leistungsminderung auf Verkalben, Embryotransfer oder eine durch tierärztliches Attest nachgewiesene Krank-
heit - ausgenommen eine Fruchtbarkeitsstörung - zurückzuführen ist oder
2.4.2 bei der ersten 305-Tage-Leistung oder Jahresleistung unter 50 v. H. der Bestandsdurchschnittsleistung liegt und
das geprüfte Rind bei der Kalbung noch nicht 20 Monate alt war.
2.5 Nachprüfung
2.5.1 Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung werden stichprobenweise dutch Nachprüfungen oder andere geeig-
nete Maßnahmen abgesichert. Bestandsnachprüfungen werden im Anschluß an Einzelprüfungen durchgeführt.
Werden sie erst später durchgeführt, so erstrecken sie sich über mindestens drei, in Betrieben mit täglich drei
Melkzeiten über mindestens vier Melkzeiten. Die Ergebnisse der Bestandsnachprüfung sind für die Feststellung
der Leistung im Bestand maßgebend.
2.5.2 Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Einzelprüfungen werden nicht berücksichtigt. Statt dessen wird eine
Überbrückungsberechnung oder eine Nachprüfung vorgenommen; hiervon kann ganz oder teilweise abgesehen
werden, wenn das fehlerhafte Ergebnis durch Täuschung beeinflußt worden ist.
3 Fleischleistungsprüfung
3.1 Allgemeines
3.1.1 Die Fleischleistungsprüfung wird am Tier selbst (Eigenleistungsprüfung), an seinen Geschwistern (Geschwister-
prüfung) oder an seinen Nachkommen (Nachkommenprüfung) durchgeführt. Sie wird als Stationsprüfung in
einer Prüfungsanstalt oder als Feldprüfung in Zucht-, Mast- oder Schlachtbetrieben oder bei Veranstaltungen der
Zuchtorganisationen durchgeführt.
3.2 Eigenleistungsprüfung
3.2.1 Stationsprüfung
Die Stationsprüfung erstreckt sich bei Bullen der Zuchtrichtung Fleisch auf mindestens 120 Tage, bei Bullen der
Zuchtrichtung Milch und Fleisch auf mindestens 200 Tage. Sie beginnt innerhalb der ersten acht Lebensmonate
und wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt. In der Prüfung
werden mindestens die Futteraufnahme und die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeit-
raum ermittelt sowie zur Ermittlung des Fleischanteils die Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter bei
Prüfungsende bewertet. Die Futteraufnahme wird bei Bullen der Zuchtrichtung Fleisch in Kilogramm Trocken-
masse je Tag ausgedrückt und auf ein rassespezifisches konstantes Körpergewicht standardisiert.
3.2.2 Feldprüfung
Die Feldprüfung erstreckt sich vom Tage nach der Geburt bis mindestens zum Ende des ersten Lebensjahres. In
der Prüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum ermittelt
sowie zur Ermittlung des Fleischanteils die Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter bei Prüfungsende
bewertet. Zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme werden Alter und Gewicht bei ·
Prüfungsende ermittelt und das Gewicht, abzüglich des Geburtsgewichts, durch die Anzahl der Lebenstage
dividiert. Ist das Geburtsgewicht nicht ermittelt worden, so wird ein rassetypisches Geburtsgewicht zugrunde
gelegt. In Mutterkuhherden werden das auf 21 O Tage standardisierte Absetzgewicht und das Alter beim
Absetzen sowie das 365-Tage-Gewicht ermittelt.
3.3 Nachkommenprüfung
3.3.1 Stationsprüfung
Die Stationsprüfung beginnt bei der Zuchtrichtung Fleisch innerhalb der ersten acht Lebensmonate und erstreckt
sich auf mindestens 120 Tage; sie beginnt bei der Zuchtrichtung Milch und Fleisch und bei Kreuzungskälbern
nach einer Eingewöhnungsperiode spätestens am 112. Lebenstag und dauert in der Regel bis zum 420.,
mindestens bis zum 330. Lebenstag. In der Prüfung werden vor der Schlachtung mindestens die durchschnittli-
che tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie die Bemuskelung von Keule, Rücken und Schulter
und der Verfettungsgrad nach einem Notensystem ermittelt. Bei Tieren der Zuchtrichtung Fleisch wird auch die
Futteraufnahme ermittelt. Nach der Schlachtung werden die Nettogewichtszunahme und zur Ermittlung des
Fleischanteils die Handelsklasseneinstufung ermittelt. Die Nettogewichtszunahme ergibt sich aus dem Zweihälf-
tengewicht (warm), dividiert durch die Zahl der Lebenstage. Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung nach
Nummer 3.2.1 können zusammengefaßt werden.
2148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zusätzlich können ermittelt wP-rden:
3.3.1.1 während der Prüfungsperiode die Körpermaße und bei der Zuchtrichtung Milch und Fleisch die Futteraufnahme;
3.3.1 .2 nach der Schlachtung das Nierenfettgewicht und das Vierfüßegewicht zur Ermittlung des Fettanteils und des
Knochenanteils, der Fleischanteil mittels Zerlegung der Fleisch- und Knochendünnung, die Schlachtausbeute,
der Pistolenanteil und die Schlachtkörperlänge.
3.3.2 Feldprüfung
3.3.2.1 Einfache Feldprüfung: Eine Prüfungsgruppe besteht aus einer Stichprobe der männlichen Nachkommen des
Prüfbullen. Die Ergebnisse werden an den Schlachtstätten ermittelt. Es werden mindestens Ort und Datum der
Schlachtung, das Geschlecht, das Alter bei Prüfungsende, das Zweihälftengewicht, die Nettozunahme und die
Handelsklasse ermittelt.
3.3.2.2 Gelenkte Feldprüfung: Sie wird entsprechend Nummer 3.3.1 durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus
männlichen Kälbern des Prüfbullen, die eine Stichprobe seiner Nachkommen darstellen. Eine Prüfungsgruppe
muß auf mindestens drei Mastgruppen und soll auf mindestens drei Betriebe verteilt sein.
3.3.2.3 Prüfung in Kälber-Absatzveranstaltungen: Eine Prüfungsgruppe besteht aus männlichen Kälbern des Prüfbullen.
Es werden mindestens das Alter, das Lebendgewicht und der Preis je Kilogramm Lebendgewicht ermittelt.
3.3.2.4 Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung: Die Ergebnisse der Feldprüfung nach Nummer 3.2.2 können zusammen-
gefaßt werden.
3.3.2.5 Bewertung der weiblichen Nachkommen eines Bullen nach rassespezifischen Grundsätzen: Eine Stichprobe von
Töchtern des Prüfbullen wird innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Kalbung beurteilt.
3.3.2.6 Prüfung in Mutterkuhherden: Es werden die auf 210 Tage standardisierten Absetzgewichte der Kälber unter
Berücksichtigung des Geschlechts ermittelt. Zusätzlich kann das 365-Tage-Gewicht ermittelt werden.
4 Zuchtleistungsprüfung
4.1 Fruchtbarkeit auf Grund der Non-Return-Rate
Die Non-Return-Rate wird für die männliche Fruchtbarkeit über den Befruchtungserfolg des Bullen, für die
weibliche Fruchtbarkeit über den Befruchtungserfolg bei den weiblichen Nachkommen des Bullen ermittelt. Bei
der Berechnung der Non-Return-Rate von Bullen bleiben Rinder mit Doppelbesamungen unberücksichtigt. Die
männliche Fruchtbarkeit ist der Anteil der bis zum 90. Tage nach der Erstbesamung nicht nachgerinderten Tiere
an der Gesamtzahl der von dem Bullen besamten Tiere. Die weibliche Fruchtbarkeit ist der Anteil der bis zum 90.
Tag nicht nachgerinderten Tiere an der Gesamtzahl der besamten Nachkommen eines Bullen. Der Tag der
Besamung wird nicht mitgezählt.
4.2 Kalbeverlauf
Der Kalbeverlauf sowie Kälberverluste, Mehrlingsgeburten und Mißbildungen werden getrennt für erste und
spätere Abkalbungen durch Befragen der Tierhalter ermittelt.
4.3 Nutzungsdauer
Die Nutzungsdauer wird über die Verbleiberate der weiblichen Nachkommen in der Milchleistungsprüfung bis
zum Alter von 60 Monaten ermittelt. Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die Nutzungsdauer über die
Verbleiberate bis zum Alter von 48 Monaten ermittelt wird.
4.4 Mutterkuhherden
In Mutterkuhherden werden das Erstkalbealter, die Zwischenkalbezeit, die Anzahl geborener Kälber sowie
Muttereigenschaften ermittelt.
5 Äußere Erscheinung
Die äußere Erscheinung wird nach einem Notensystem beurteilt.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2149
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 3)
Grundsätze für die Zuchtwertfeststellung
Allgemeines
1.1 Der Zuchtwert wird nach wissenschaftlich gesicherten Methoden festgestellt. Dabei werden verwandtschaftliche
Beziehungen berücksichtigt und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, nach Möglichkeit ausge-
schaltet.
1.2 Die Zuchtwertteile werden als Relativzahlen berechnet. Die Zuchtwerte der letzten drei vollständig geprüften
Bullenjahrgänge der Population werden auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von 12
standardisiert.
1.3 Die Zuchtwertteile werden entsprechend ihrer Bedeutung für die jeweilige Rasse so zusammengefaßt, daß sich ein
Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung der Zuchtwerte von 12 ergibt. Kann im.Einzelfall ein Zuchtwertteil
nicht festgestellt werden, so wird hierfür der Wert 100 eingesetzt.
1.4 Die Genauigkeit ist das Bestimmtheitsmaß für die Übereinstimmung zwischen dem festgestellten Zuchtwert oder
Zuchtwertteil und dem Zuchtwert oder Zuchtwertteil, der sich bei unbegrenzter Informationsmenge ergäbe.
1.5 Ein außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellter Zuchtwert wird auf Antrag nach folgender
Formel umgerechnet:
x = a +by
Dabei sind
x der im Geltungsbereich dieser Verordnung festgestellte Zuchtwert,
a die Differenz zwischen den Bezugsbasen außerhalb des Geltungsbereichs und im Geltungsbereich dieser
Verordnung,
b ein Skalierungsfaktor, der sich aus unterschiedlichen Maßeinheiten und Definitionen der Zuchtwerte ergibt und
y der außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellte Zuchtwert.
2 Milchleistung
Der Zuchtwertteil Milchleistung wird auf Grund des entsprechenden Zuchtwertteils des Vaters und der Mutter und,
soweit vorhanden, auf Grund der Eigenleistungen des Rindes und der Leistungen seiner Nachkommen festgestellt.
3 Fleischleistung
3.1 Der Zuchtwertteil Fleischleistung wird anhand von Ergebnissen der Fleischleistungsprüfungen festgestellt. Dabei
können Informationen aus mehreren Prüfungen entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert zusammengefaßt
werden.
3.2 Der Zuchtwertteil Fleischleistung bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des Rindes in seiner Zuchtrichtung. Er
kann zusätzlich für Kreuzungen des Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden.
4 Zuchtleistung
Der Zuchtwertteil Zuchtleistung wird mindestens für männliche Tiere über die Ergebnisse der Zuchtleistungsprüfung
festgestellt. Die männliche und die weibliche Fruchtbarkeit nach Anlage 1 Nr. 4.1, der Kalbeverlauf nach Anlage 1
Nr. 4.2 und die Nutzungsdauer nach Anlage 1 Nr. 4.3 werden entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert
des Rindes zusammengefaßt.
2150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil '.
Dritte Verordnung
über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche
Vom 5. Oktober 1990
Auf Grund des Artikels 5 des Einigungsvertragsgesetzes 2. § 2 wird wie folgt geändert:
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
die Bundesregierung:
„Als Erbe sowie Rechtsnachfolger gelten auch
Nachfolgeorganisationen im Sinne des Rückerstat-
Artikel 1
tungsrechts und - soweit Nachfolgeorganisationen
Die Verordnung über die Anmeldung vermögensrecht- keine Ansprüche anmelden - die Conference on
licher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718), Jewish Material Claims against Germany, lnc."
geändert durch die Verordnung vom 21. August 1990
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
(GBI. 1 Nr. 56 S. 1260), wird wie folgt geändert:
,,(2) Die Anmeldung ist schriftlich bei dem Land-
ratsamt des Kreises oder im Falle des Stadtkreises
1. § 1 wird wie folgt geändert:
bei der Stadtverwaltung einzureichen, wo der Be-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: rechtigte seinen letzten Sitz oder Wohnsitz hatte.
,,(2) Diese Verordnung gilt des weiteren für Hatte der Berechtigte keinen Sitz oder Wohnsitz in
der Deutschen Demokratischen Republik, ist die
a) die Behandlung von Vermögenswerten von Bür-
Anmeldung bei dem Landratsamt des Kreises oder
gern und Vereinigungen, die in der Zeit vom
der Stadtverwaltung einzureichen, wo der Vermö-
30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassi-
genswert belegen ist. Hat der Anspruchsteller sei-
schen, politischen, religiösen oder weltanschau-
nen Sitz oder Wohnsitz außerhalb der Bundesrepu-
lichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr
blik Deutschland, kann die Anmeldung auch beim
Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteig-
Bundesminister der Justiz, Heinemannstraße 6,
nungen oder auf andere Weise verloren haben,
5300 Bonn 2, eingereicht werden. Dies gilt auch für
b) die Behandlung von Vermögenswerten, die. im Anmeldungen i.n den Fällen des§ 1 Abs. 2 Buch-
Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Straf- stabe a."
verfahren eingezogen wurden, sofern die Be-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
rechtigten die Überprüfung des Strafurteils oder
anderer Strafverfolgungsmaßnahmen nach dem ,,(3) Anträge nach § 30 des Gesetzes zur Rege-
Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 lung offener Vermögensfragen (Anlage II Kapitel III
(GBI. 1 Nr. 60 S. 1459), geändert durch Artikel 3 Sachgebiet B Abschnitt I Nummer 5 des Einigungs-
Nr. 6 der Vereinbarung vom 18. September 1990 vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 -
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1239), BGBI. 1990 II S. 885, 1159) gelten als Anmeldungen
oder nach den Vorschriften über die Kassation im Sinne dieser Verordnung."
(§§ 311 ff. der Strafprozeßordnung der Deut-
schen Demokratischen Republik vom 12. Januar 3. Dem § 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
1968, die zuletzt durch Artikel 4 Nr. 2 der Verein-
„In den Fällen des§ 1 Abs. 2 Buchstabe a und b kann
barung vom 1e September 1990 in Verbindung
die Anmeldung bis zum 31. März 1991 erfolgen."
mit Artikel 1 des besetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1239) geändert
worden ist) beantragt haben, 4. § 6 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
c) Hausgrundstücke, die aufgrund nicht kostendek- „Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn der
kender Mieten und infolgedessen eingetretener Berechtigte sein Einverständnis mit der Rechtsände-
Überschuldung durch Enteignung, Eigentums- rung oder Rechtsbegründung in notariell beglaubigter
verzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Form oder zu Protokoll der Genehmigungsbehörde
Volkseigentum übernommen wurden." erklärt oder wenn ein Anspruch auf Rückübertragung
vom Berechtigten bis zum 13. Oktober 1990, in den
b) Absatz 5 Buchstabe b wird aufgehoben. Fällen des § 1 Abs. 2 Buchstabe a und b bis zum
c) Absatz 5 Buchstabe c wird Buchstabe b. 31. März 1991, nicht geltend gemacht worden ist."
Nr. 52 - Tac der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2151
5. § 7 wird wie folgt geändert- c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ah
sätze 3 und 4.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Der Antrag kann nur bis zum 13. Oktober 1990, in Artikel 2
den Fällen des § 1 Abs. 2 Buchstabe a und b bis
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut der
zum 31. März 1991, gestellt werden."
Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718) in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
,,(2) Hat der Anspruchsteller seinen Sitz oder
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land, kann der Antrag auch beim Bundesminister
Artikel 3
der Justiz, Heinemannstraße 6, 5300 Bonn 2, einge-
reicht werden. Dies gilt auch für die Anträge in den Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Fällen des § 1 Abs. 2 Buchstabe a." in Kraft.
Bonn, den 5. Oktober 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Durchführung der Ergänzungserhebungen
im Einzelhandel, Großhandel und Gastgewerbe
Vom 5. Oktober 1990
Auf Grund des § 10 Nr. 3 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. November
1978 (BGBI. 1 S. 1733) verordnet der Bundesminister für Wirtschaft:
§ 1
Die gemäߧ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Handelsstatistikgesetzes vorgesehenen Ergän-
zungserhebungen werden für den Einzelhandel im Jahre 1992 für das Kalender-
oder Geschäftsjahr 1991, für den Großhandel im Jahre 1993 für das Kalender-
oder Geschäftsjahr 1992 und für das Gastgewerbe im Jahre 1994 für das
Kalender- oder Geschäftsjahr 1993 durchgeführt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 12 des Handelsstatistikgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Oktober 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2153
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Sechsten Überleitungsgesetzes
Vom 3. Oktober 1990
Entsprechend § 5 Abs. 2 des Sechsten Überleitungs-
gesetzes vom 25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106) wird
hiermit bekanntgemacht, daß mit Wirkung vom 3. Oktober
1990 die alliierten Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin
suspendiert worden sind und dieses Gesetz nach seinem
§ 5 Abs. 1 in dem Zeitpunkt der Suspendierung in Kraft
getreten ist.
Bonn, den 3. Oktober 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
v. Studnitz
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
14. 9. 90 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord über die Ergänzung von Schiffahrts-
zeichen auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes
Mecklenburg-Vorpommern 5101 (182 27. 9. 90) 3. 10. 90
14. 9. 90 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord über die Ergänzung von See-
schiffahrtsstraßen im Zusammenhang mit Fahrbeschränkun-
gen und Fahrverboten 5102 (182 27. 9. 90) 3. 10. 90
14. 9. 90 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und
Schiffahrtsdirektion Nord über die Schlepperannahmepflicht
auf den Seeschiffahrtsstraßen im Bereich des Landes Meck-
lenburg-Vorpommern 5102 (182 27. 9. 90) 3. 10. 90
27. 9. 90 Verordnung Nr. 7/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrleistungen der Binnenschiffahrt 5157 (184 29. 9. 90) 10. 10. 90
9500-4-6-4
28. 9. 90 Einhundertzwölfte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
- Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 5173 (185 2. 10. 90) 3. 10. 90
7400-1
20. 9. 90 Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord über
die Verwaltung und Ordnung des Seelotsreviers Wismar/
Rostock/Stralsund (Lotsverordnung Wismar/Rostock/Stral-
sund) 5173 (185 2. 10. 90) 3. 10. 90
neu: 9515-10-1-16
2154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 35, ausgegeben am 28. September 1990
Tag I n h a It Seite
23. 9. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
-Einigungsvertragsgesetz- und der Vereinbarung vom 18. September 1990................. 885
24. 9. 90 Gesetz über die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend den befristeten Aufenthalt von
Streitkräften der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von
Amerika in Berlin und von sowjetischen Streitkräften auf dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet nach Herstellung der Deutschen Einheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1246
neu: 105-4
Preis dieser Ausgabe: 61,28 DM (58,88 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten). bei Lieferung gegen Vorausrechnung 62,28 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 36, ausgegeben am 2. Oktober 1990
Tag I n h a It Seite
28. 9. 90 Verordnung zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den
Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. JuQi 1951 und zu
dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Ubereinkünften
sowie zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem befristeten Verbleib von Streitkräften
der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der
Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1250
28. 9. 90 Verordnung zur Inkraftsetzung des Notenwechsels vom 26. September 1990 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die vorläufige Anwendung der Bestimmungen des Vertrags über die Bedingungen des befristeten
Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1254
28. 9. 90 Verordnung zu dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom
25. September 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1273
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990 2155
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2574/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für M a n d a r i n e n , einschließlich Ta n g e r i n e n und
Sa t s u m a s , Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrus-
früchten, ausgenommen Clementinen, für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 243/20 6. 9. 90
6. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2587/90 der Kommission zur Festsetzung der
Prozentsätze für die Wertberichtigung beim Ankauf landwirtschaftlicher
Erzeugnisse zur Intervention für das Haushaltsjahr 1991 L 244/13 7. 9. 90
6. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2588/90 der Kommission über die Folgen der
Nichtfestsetzung eines Erstattungssatzes für bestimmte landwirtschaft-
liehe Erzeugnisse des Zucke r sektors, die nach der Deutschen Demo-
kratischen Republik ausgeführt werden L 244/15 7. 9. 90
6. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2594/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2351/90 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
S c h w e i n e marktes in Belgien L 244/31 7. 9. 90
7. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2601/90 der Kommission zur Aussetzung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1735/89 über die Wiedereinziehung der Beihilfen für
Mag er m i Ich pulver für Futterzwecke und zu Mischfutter verarbeitete
Magermilch bei der Ausfuhr L 245/11 8. 9. 90
7. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2602/90 der Kommission mit Durchführungsvor-
schritten im Hinblick auf die Z i t r u s f r u c h t-Erzeugerorganisationen L 245/13 8. 9. 90
7. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2603/90 der Kommission zur Festsetzung der auf
Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Man -
darinen, einschließlich Tangerinen und Satsum as, Wilkingsund
andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, ausgenommen Giemen-
tinen, für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 245/21 8. 9. 90
7. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2604/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1?00/90 zur Sanierung der
gemeinschaftlichen Apfelerzeugung und zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3322/89 zur Festlegung der anspruchsbegründenden Tat-
bestände im Sektor Obst und Gemüse L 245/23 8. 9. 90
11. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2617/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 429/90 über die Gewährung einer Beihilfe im
Ausschreibungsverfahren für Butter fett zum unmittelbaren Verbrauch
in der Gemeinschaft L 249/5 12. 9. 90
11. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2618/90 der Kommission zur Anwendung der
Inhabern langfristiger Lagerverträge für Ta f e I wein vorbehaltenen
ergänzenden Maßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 249/6 12. 9. 90
11. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2619/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 zur Festlegung des Verfahrens und der
Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventions-
stellen L 249/8 12. 9. 90
13. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2636/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1000/90 zur Fortführung der Maßnahmen zur Ver-
kaufsförderung und Werbung im Bereich M i I c h und M i I c h erzeugnisse L 251/8 14. 9. 90
2156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
31. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2472/90 der Kommission zur Änderung des
Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die
zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zoll-
tarif L 247/1 10. 9. 90
30. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2561/90 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 des Rates über Zollager L 246/1 10. 9. 90
30. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2562/90 der Kommission mit Durchführungsvor-
schritten zu der Verordnung (EWG) Nr. 2504/88 des Rates über Frei-
zonen und Freilager L 246/33 10. 9. 90
5. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2573/90 der Kommission zur vollständigen Aus-
setzung bestimmter in der Zehnergemeinschaft anwendbarer Zollsätze
auf Einfuhren aus Spanien und Portugal L 243/19 6. 9. 90
6. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2599/90 der Kommission zur Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter irischer Flagge L 245/9 ' 8. 9. 90
7. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2600/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für die Waren des KN-Codes 3503 00 10 mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des
Rates vorgesehenen Zoltpräferenzen gewährt werden L 245/10 8. 9. 90
11. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2625/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 250/5 13. 9. 90
11. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2628/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 250/13 13. 9. 90
16. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2647/90 des Rates über den Abschluß des zwei-
ten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischerei-
abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einer-
seits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grön-
lands andererseits L 252/1 15. 9. 90
17. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2664/90 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Kostüme und Kombinationen der Warenkategorie
Nr. 73 (laufende Nummer 40.0730) mit Ursprung in Indonesien, den
Philippinen und Pakistan, denen die in der Verordnung (EWG) Nr. 3897/
89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 254/49 18. 9. 90