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Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1990 ~usgegeben zu Bonn am 2. Oktober 1990 Nr. 51
Tag I n h a It Seite
28. 9. 90 Überleitung des Rechts der ~µropäischen Gemeinschaften auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet (EG-Recht-Uberleitungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . 2117
neu: 105-3-1
Das Einigungsvertragsgesetz vom 23. September 1990 nebst Einigungsvertrag vom 31. August 1990 und Vereinbarung vom
18. September 1990 ist am 28. September 1990 im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 35 erschienen.
Das Gesetzblatt Teil II Nr. 35
kann beim Verlag gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags zum Einzelverkaufspreis bezogen werden.
Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften
auf das In Artikel 3 des Elntgungsverlragesigenannte Gebiet
1
(EG-~ht--Oberleitungsverordnung) .
Vom 28. September 1990
Auf-Grund des Artikels 4 des ·einigungsvertragsgesetzes ~uwenden, daß. die unter diese fleebtsvorschriften
vom 23. September 1990 (BGBJ. 1990 II S. 885) verordnet faltenden Erzeugnisse auch dann hergestellt und in den
die Bundesregierung: Verkehr gebracht werden ,können, wenn sie den in
diesem Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts
geltenden Anforderungen entsprechen.
§1 2. Die in der Anlage 3 aufgeführten Rechtsvorschriften
sind mit den dort genannten Maßgaben anzuwenden.
Die in Anlage 1 dieser Verordnung genannten unmittel-
bar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemein-
§3
schaften sind mit den dort aufgeführten Maßgaben in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten . Gebiet (1) In Anlage 4 aufgeführte Erzeugnisse, die in Anwen-
anzuwenden. dung der Ausnahmebestimmungen der §§ 1 und 2 herge-
stellt sind, dürfen nur in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
§2 trages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht oder in
Drittstaaten ausgeführt werden. Inverkehrbringen ist das
Für das in den Anlagen 2 und 3 dieser Verordnung Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger
genannte, auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere.
Gemeinschaften erlassene Bundesrecht gilt in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet folgendes: (2) Die zuständigen Behörden stellen durch besondere
Maßnahmen sicher, daß Erzeugnisse nach Absatz 1 nur in
1. Die in der Anlage 2 aufgeführten Rechtsvorschriften dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
sind bis zum 31. Dezember 1992 mit der Maßgabe in den Verkehr gebracht werden. ·
2118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§4 §6
Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 des Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Einigungsvertragsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des Einigungs-
fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Erzeugnisse in den vertragsgesetzes auch im Land Berlin.
Verkehr bringt oder ausführt.
§7
§5
(1) Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.
Anpassungen auf Grund des Einigungsvertrages sowie
auf Grund von Verordnungsermächtigungen in anderen (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember
Vorschriften bleiben unberührt. 1990 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990 2119
Anlage 1
(zu § 1)
Liste der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften,
die nach § 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
gemäß den von den zuständigen Organen der Europäischen Gemeinschaften
erlassenen Ausnahmeregelungen mit folgenden Maßgaben anzuwenden sind:
Kapitel 1
Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide (ABI. EG Nr. L 281 S. 1) mit folgenden Maßgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kauft die Bundesanstalt für landwirtschaftliche
Marktordnung abweichend von Artikel 7 auch in der Zeit vom Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum
31. Oktober 1990 die ihr angebotenen Mengen an Weizen, Roggen und Gerste an, sofern das Getreide in diesem
Gebiet geerntet wurde und den in den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen Anforderun-
gen für die Intervention von Getreide entspricht.
b) Die Interventionsankaufspreise betragen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für
Brotweizen 376,07 DM/t,
Futterweizen, Roggen, Gerste 357,28 DM/t.
Die Ankaufspreise sind um die in den Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Gemein-
schaften zur Berücksichtigung von Qualitätsunterschieden festgesetzten Zu- und Abschläge zu vermindern oder
zu erhöhen.
2. Verordnung (EWG) Nr. 1569/77 der Kommission vom 11. Juli 1977 über das Verfahren und die Bedingungen für die
Übernahme von Getreide durch die Interventionsstellen (ABI. EG Nr. L 174 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung
(EWG) Nr. 1022/90 vom 25. April 1990 (ABI. EG Nr. L 106 S. 11), mit folgender Maßgabe:
Artikel 3 Abs. 6 und Artikel 4 Abs. 2 werden in dem in Artikel 3 aes Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum
31. Dezember 1990 nicht angewandt.
3. Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und
Milcherzeugnisse (ABI. EG Nr. L 148 S. 13), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3879/89 vom 11.
Dezember 1989 (ABL. EG Nr. L 378 S. 1), mit folgenden Maßgaben:
a) Artikel 5c ist auf Erzeuger, deren Betrieb ganz oder teilweise in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet liegt, für die diesem Teil entsprechende Referenzmenge erst ab 1. April 1991 anwendbar. Bis zum 31. März
1991 ist für diese Milcherzeuger die im Anhang 1 zu dieser Anlage aufgeführte Anordnung vom 22. August 1990
des Staatssekretärs im Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der Deutschen Demokratischen
Republik über die Lieferungen von Kuhmilch für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 weiter
anzuwenden.
b) Abweichend von Artikel 7 Abs. 1 kauft die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung auch das in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hergestellte Sprüh- und Walzenmagermilchpulver, das ihr bis
zum 31. Dezember 1990 angeboten wird.
c) Die in Artikel 1O Abs. 1 genannte Beihilfe wird für Magermilch und Magermilchpulver, das in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hergestellt worden ist und dort für Futterzwecke verwendet wird, bis zum
31. Dezember 1990 wie folgt festgesetzt:
Magermilch zum Füttern von Tieren, ausgenommen junge Kälber = 22,00 DM/100 kg
Magermilchpulver zur Fütterung von Tieren, ausgenommen junge Kälber = 242,00 DM/100 kg
Magermilchpulver zur Verarbeitung in Mischfutter
für andere Tiere als junge Kälber = 358, 70 DM/100 kg
Für die Gewährung der Beihilfe und die Durchführung der Maßnahme wird bis zum 31. Dezember 1990 die im
Anhang 2 zu dieser Anlage aufgeführte Verfügung des Ministeriums für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft der
Deutschen Demokratischen Republik vom 21 . August 1990 angewendet.
2120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
4. Verordnung (EWG) Nr. 1014/68 des Rates vom 20. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die öffentliche
Lagerhaltung von Magermilchpulver (ABI. EG Nr. L 173 S. 4), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1272/79
vom 25. Juni 1979 (ABI. EG Nr. L 161 S. 13), mit folgender Maßgabe:
Abweichend von Artikel 1 Abs. 1 kauft die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung bis zum Ende des
Milchwirtschaftsjahres 1992/93 auch Walzenmagermilchpulver erster Qualität, wenn es den in Artikel 1 Abs. 1
Buchstabe a und b der genannten Verordnung bezeichneten Qualitätsanforderungen entspricht und in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hergestellt wurde; im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 beträgt der Inter-
ventionspreis für Walzenmagermilchpulver 163,81 ECU/100 kg.
5. Verordnung (EWG) Nr. 1079/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über eine Mitverantwortungsabgabe und Maßnahmen
zur Erweiterung der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse (ABI. EG Nr. L 131 S. 6), zuletzt geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 1113/89 vom 27. April 1989 (ABI. EG Nr. L 118 S. 5), mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung wird im Milchwirtschaftsjahr 1990/91 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
nicht angewendet; es wird das bis zum 3. Oktober 1990 dort geltende Recht für die Erhebung der Mitverantwortungs-
abgabe für Milch angewendet.
6. Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABI.
EG Nr. L 84 S. 1) mit folgenden Maßgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dürfen abweichend von Artikel 13 Abs. 4 folgende
Erzeugnisse, die aus nicht in der Klassifizierung aufgeführten Rebsorten gewonnen wurden, bis zum 31. August
1992 in den Verkehr gebracht werden, sofern es sich um herkömmlicherweise in diesem Gebiet angebaute
Rebsorten der Art „Vitis vinifera" handelt:
- frische Weintrauben,
- Traubenmost,
- teilweise gegorener Traubenmost,
- Jungwein und
- Wein.
b) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf abweichend von Artikel 16 Abs. 7 Wein, der aus
dem vor dem 31. August 1990 vorgenommenen Verschnitt eines aus einem Drittland stammenden Weines mit
einem Wein stammt, der aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geernteten Trauben
gewonnen wurde, bis zur Erschöpfung der Bestände zum Verkauf vorrätig gehalten oder als Tafelwein vermarktet
werden.
c) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet beginnt abweichend von Anhang V Buchstabe e die
Frist für die nach dem 1. September 1970 gerodeten Flächen mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.
Kapitel II
Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr
1. Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABI.
EG Nr. L 370 S. 8) mit folgenden Maßgaben:
a) Auf Fahrzeuge, die ab dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
zugelassen werden, ist die Verordnung ab dem 1. November 1990 anzuwenden.
b) Auf Fahrzeuge, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
zugelassen worden sind, sind ab dem 1. November 1990 die Artikel 14, 15 und 16 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden; ab dem 1. Januar 1993 ist die gesamte Verordnung anzuwenden.
c) Auf Fahrzeuge, bei denen ein den Vorschriften der Verordnung entsprechendes Kontrollgerät eingebaut worden
ist, ist die Verordnung ab dem Tage des Einbaus des Kontrollgerätes anzuwenden.
2. Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt
(ABI. EG Nr. L 116 S. 25) mit folgenden Maßgaben:
a) Beiträge gemäß Artikel 4 Abs. 1 sind für Schiffe, die vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet eingetragen waren, ab 1. Januar .1991 zu entrichten.
b) Artikel 8 Abs. 1 und 2 sind auf Fahrzeuge anzuwenden, die nicht vor dem 2. September 1990 in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet eingetragen waren.
c) Artikel 8 Abs. 1 und 2 sind nicht auf Fahrzeuge anzuwenden, deren Bau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet am 1. September 1990 bereits begonnen hatte und deren Übergabe und Inbetriebnahme vor
dem 1. Februar 1991 erfolgen.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990 2121
3. Verordnung (EWG) Nr. 2183/78 des Rates vom 19. September 1978 zur Festlegung einheitlicher Grundsätze für die
Kostenrechnung der Eisenbahnunternehmen (ABI. EG Nr. L 258 S. 1} mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden.
4. Verordnung (EWG) Nr. 2839/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 über Maßnahmen zur Herstellung der
Vergleichbarkeit der Rechnungsführung und der Jahresrechnung von Eisenbahnunternehmen (ABI. EG Nr. L 334
S. 13) mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden.
5. Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der
Konten der Eisenbahnunternehmen (ABI. EG Nr. L 156 S. 8) mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden.
2122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 2
(zu§2Nr.1)
Überleitung von Bundesrecht,
das auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
erlassen worden ist
Liste des Bundesrechts,
das gemäß § 2 Nr. 1 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet zeitlichen Maßgaben unterliegt:
Kapitel 1
Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. §§ 3 und 4 der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom 19. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1301 ), zuletzt geändert
durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774).
2. §§ 3 und 4 der Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1150), zuletzt geändert durch § 20 der
Verordnung vom .23. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1140).
3. §§ 14 bis 17 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBI.I S. 412), zuletzt
geändert durch § 22 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140).
4. §§ 7 und 8 der Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGB!. 1 S. 2286, 2657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774).
Kapitel 11
Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
1. Vierte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 957) hinsichtlich Baumaschinen und
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände.
Kapitel III
Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
1. Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1S. 1713), zuletzt geändert durch
§ 10 der Verordnung vom 31. August 1990 (BGBI. 1 S. 1989).
2. Kakao-Verordnung vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1760), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom
6. November 1984 (BGBI. 1 S. 1329).
3. Zuckerarten-Verordnung vom 8. März 1976 (BGBI. 1S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 24 Nr. 7 der Verordnung
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625).
4. Honigverordnung vom 13. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3391 ), zuletzt geändert durch Artikel 24 Nr. 8 der Verordnung
vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625).
5. Erukasäure-Verordnung vom 24. Mai 1977 (BGBI. 1 S. 782), geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1982
(BGBI. 1 S. 1446).
6. Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 193), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1400).
7. Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1
S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1400).
8. Kaffeeverordnung vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom
13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1053).
9. Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 1984 (BGBI. 1
S. 1221 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 1990 (BGBI. 1 S. 435).
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990 2123
10. Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch § 7 der
Verordnung vom 31. August 1990 (BGBI. 1 S. 1989).
11. Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989
(BGBI. 1 S. 1861 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1990 (BGBI. 1 S. 481, 1514).
12. Konfitürenverordnung vom 26 . Oktober 1982 (BGBI. 1 S. 1434), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
9. Dezember 1983 (BGBI. I S.1421).
13. Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBL I S. 897), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 13. Juni 1990 (BGBL I S. 1053).
14. Gesetz über Zulassungsverfahren bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1016).
15. Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1. August 1984 (BGBI. 1 S. 1036).
2124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 3
(zu § 2 Nr. 2)
Überleitung von Bundesrecht,
das auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
erlassen worden ist
Liste des Bundesrechts,
das gemäߧ 2 Nr. 2 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist:
Kapitel 1
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), mit folgenden Maßgaben:
a) Übergangsregelung für die Anerkennung und das Inverkehrbringen von Saatgut
Abweichend von den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen darf in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
aa) Saatgut von Mais und Sonnenblume, das außerhalb dieses Gebietes auf Grund eines von einem Unterneh-
men oder einer Stelle der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossenen Vermehrungsvertrages
erzeugt worden ist, mindestens den Anerkennungsvorschriften des Saatgutverkehrsges_etzes und der dazu
ergangenen Rechtsverordnungen entspricht und in dieses Gebiet eingeführt wurde oder wird, bis zum
31. Dezember 1994 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden,
bb) Saatgut von Sorten, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts in diesem Gebiet zugelassen sind,
aber die Voraussetzungen für die Eintragung in die Sortenliste nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 1994
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden,
cc) Saatgut von Ackerbohnen, Erbsen und Getreide sowie Pflanzgut von Kartoffeln bis zum 31. Dezember 1994
auch ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung und Verschließung abgegeben werden, wenn
aaa) das Behältnis, aus dem das Saatgut oder das Pflanzgut abgegeben wird, eine amtliche Kennzeichnung
mit den vorgeschriebenen Angaben enthält,
bbb) diese Angaben dem Erwerber schriftlich mitgeteilt werden und
ccc) von dem abgegebenen Saatgut oder Pflanzgut eine Probe für die Nachprüfung nach § 9 des
Saatgutverkehrsgesetzes entnommen wird.
b) Überleitung von Sortenzulassungen
Die Dauer der Sortenzulassung bestimmt sich nach § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes. Als Tag der Sortenzulas-
sung gilt der Tag der Zulassung durch die Zentralstelle für Sortenwesen. Ist dieselbe Sorte sowohl in der
Bundesrepublik Deutschland als auch in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen worden, so ist die
Dauer der Sortenzulassung vom Tag der Zulassung durch das Bundessortenamt an zu rechnen. Für Sorten, bei
denen die in § 36 des Saatgutverkehrsgesetzes genannten Fristen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des
Beitritts überschritten sind, gilt die Sortenzulassung vom Zeitpunkt des Fristablaufs an als nach § 36 Abs. 2 des
Saatgutverkehrsgesetzes verlängert. Endet die Sortenzulassung nach § 36 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes
vor Ablauf des zweiten auf das Wirksamwerden des Beitritts folgenden Kalenderjahres, so kann der Antrag auf
Verlängerung der Sortenzulassung innerhalb von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts oder
innerhalb einer etwa vom Bundessortenamt gesetzten Nachfrist gestellt werden.
2. Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
12. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1414), mit folgenden Maßgaben:
a) Bis zum 31. Dezember 1994 darf abweichend von § 4 Abs. 3 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet der Antrag auf Anerkennung von Zertifiziertem Saatgut auch gestellt und das Saatgut
anerkannt werden, wenn es aus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder. Basissaatgut erwächst, das nach den
Vorschriften anerkannt ist, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.
b) Bis zum 31. Dezember 1994 darf abweichend von den §§ 6, 11, 12, 29, 31, 34 und 40 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem
Gebiet erzeugt war oder aus einem Pflanzenbestand gewonnen werden soll, der bis zum 30. Juni 1991 in diesem
Gebiet ausgesät war und den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften
entspricht, in den Verkehr gebracht werden, wenn es bis zum 30. Juni 1994 anerkannt und gekennzeichnet
worden ist. ·
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990 2125
c) Bis zum 30. Juni 1991 darf abweichend von den §§ 22, 23, 24, 29, 31, 34, 40 und § 49 Abs. 3 in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet Saatgut von Schafschwingei, Gelbklee, Alexandriner Klee und
Persischem Klee, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet erzeugt war und den
am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht
werden, wenn es bis zum 31. März 1991 zugelassen und gekennzeichnet worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für
Saatgut, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts in einem Drittland erwachsen und bis zum 31. März 1991 in
das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingeführt worden ist.
d) Bis zum 31. Dezember 1994 dürfen abweichend von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Saatgutmischungen, die
verschiedene Sorten von Gerste enthalten, und die aus Vorstufensaatgut, Elitesaatgut oder Basissaatgut
erwachsen sind, das als Mischung aufgewachsen ist, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn die Mischungen nach den Vorschriften anerkannt und gekenn-
zeichnet sind, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.
3. Pflanzkartoffelverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 192), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung
vom 16. November 1989 (BGBI. 1 S. 2025), mit folgenden Maßgaben:
a) Bis zum 31. Dezember 1994 darf abweichend von§ 5 Abs. 3 und 4 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet der Antrag auf Anerkennung für Zertifiziertes Pflanzgut auch gestellt und das Pflanzgut
anerkannt werden, wenn es aus Vorstufenpflanzgut, Elitepflanzgut oder Basispflanzgut erwächst, das nach den
Vorschriften anerkannt ist, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.
b) Bis zum 31. Dezember 1991 darf abweichend von den §§ 8, 23 bis 25, 28 und 30 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet Pflanzgut, das zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem
Gebiet erzeugt war oder aus einem 1990 geernteten Pflanzenbestand gewonnen werden soll und den am Tag
vor dem Wirksamwerden des Beitritts dort geltenden Vorschriften entspricht, in den Verkehr gebracht werden,
wenn es bis zum 30. Juni 1991 anerkannt und gekennzeichnet worden ist.
4. Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1745), geändert durch Gesetz vom 12. Januar 1987 (BGBI. 1S. 138),
mit folgenden Maßgaben:
a) Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 dürfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der
Gattung „Candida" gewonnen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1991 als Einzelfuttermittel in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden, soweit sie nach den am Tag
vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zugelassen waren.
b) Abweichend von § 5 Abs. 1 dürfen der Zusatzstoff Olaquindox als Leistungsförderer zur Verwendung in
Mischfuttermitteln für Kälber, Ferkel und Mastschweine, der Zusatzstoff Nourseothricin als Leistungsförderer zur
Verwendung in Mischfuttermitteln für Ferkel und Mastschweine sowie der Zusatzstoff Ergambur als Leistungs-
förderer für die Verwendung in Mischfuttermitteln für Masthühner bis zum 31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht und abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
die mit diesem Zusatzstoff hergestellten Mischfuttermittel in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet in den Verkehr gebracht und verfüttert werden, soweit dies nach den am Tag vor dem Wirksamwerden
des Beitritts geltenden Vorschriften zulässig war.
5. Futtermittelverordnung vom 8. April 1981 (BGBI. 1 S. 352), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 1989
(BGBI. 1 S. 1096), mit folgenden Maßgaben:
a) Abweichend von den Vorschriften der §§ 6, 11 bis 14, 18, 21 und 22 dürfen Futtermittel, Zusatzstoffe und
Vormischungen noch bis zum 21. Januar 1992 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in
den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden
Vorschriften gekennzeichnet sind.
b) Abweichend von § 9 dürfen Proteinerzeugnisse, die von auf n-Alkanen gezüchteten Hefen der Gattung
„Candida" gewonnen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 1991 als Einzelfuttermittel in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet in Mischfuttermitteln für Nutztiere enthalten sein, soweit dies nach den am
Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften zulässig war.
6. Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide vom 8. Juni 1971 (BGBI. 1S. 822) mit folgender ·
Maßgabe:
Abweichend von § 1 beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Wirtschaftsjahr 1990/91
die Mindestmenge einheitlicher Partien 700 Tonnen.
7. Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut vom 23. Februar 1973 (BGBI. 1S. 118), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 17. April 1975 (BGBI. 1 S. 965), mit folgenden Maßgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist abweichend von§ 3 Satz 2 auch Saatgut der
Ernte 1990 einer nach der Sortenzulassungsanordnung vom 24. Juli 1973 (GBI. 1 Nr. 37 S. 394) zugelassenen
Sorte beihilfefähig, soweit das Saatgut nach den Vorschriften anerkannt worden ist, die dort bisher gegolten
haben.
2126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
b) Die Meldung nach§ 4 muß abweichend von§ 4 Abs. 1 Satz 3 innerhalb von sechs Wochen nach dem Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts abgegeben werden.
c) Abweichend von§ 5 Abs. 2 Satz 1 muß für das nach§ 3 Satz 2 oder nach dem vorstehenden Buchstaben a in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anerkannte Saatgut die Urschrift des Anerkennungs-
bescheides der in diesem Gebiet zuständigen Anerkennungsstelle beigefügt werden.
d) Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 registriert das Bundesamt auf Antrag auch Betriebe in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die mindestens eine nach der Sortenzulassungsanordnung zugelas-
sene Sorte züchten.
e) Betriebe in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet müssen den Antrag auf Registrierung nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts abgeben.
f) Die Meldung nach § 7 Abs. 1 ist für Saatgut der Ernte 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet von den Antragsberechtigten nicht abzugeben.
8. Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), mit folgenden
Maßgaben:
a) Vermehrungsgut der in§ 3 genannten Baumarten, das nicht den Vorschriften des Gesetzes über die Zulassung
des Ausgangsmaterials über Trennung und Kennzeichnung des Vermehrungsgutes entspricht, darf, soweit es
der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
(ABI. EG S. 2326) unterliegt, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum
31. Dezember 1994 vertrieben werden.
b) Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 können abweichend von§ 6 Abs. 1 für die Zulassung
von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von „Geprüftem Vermehrungsgut" auch Ergebnisse von Vergleichs-
prüfungen, die den Anforderungen der Anlage II nicht entsprechen, verwendet werden, soweit das Vermehrungs-
gut der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut
(ABI. EG S. 2326) unterliegt. Voraussetzung für die Zulassung ist, daß auch das von diesem Ausgangsmaterial
stammende Vermehrungsgut einen verbesserten Anbauwert besitzt und die Vergleichsprüfungen vor dem
30. Juni 1990 begonnen worden sind.
c) Saatgut der in der Anlage III aufgeführten Baumarten, das den dort festgesetzten Anforderungen, denen Saatgut
in seiner äußeren Beschaffenheit genügen muß, oder den entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften nicht
entspricht, darf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1994
vertrieben werden.
d) Beim Vertrieb vom Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften des Gesetzes entspricht, ist dies auf den Partien
und, falls Begleiturkunden vorhanden sind, auch auf diesen anzugeben. Zusätzlich kann angegeben werden,
welche Anforderungen des Gesetzes nicht erfüllt sind.
Kapitel II
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
1. Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445), zuletzt
geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1084).
§ 1
(1) Eine Erlaubnis, die nach Abschnitt I der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz der
Deutschen Demokratischen Republik vom 1. Dezember 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 483) oder nach §§ 12 und 13 der
Anordnung über den Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln vom 22. April 1987 (GBI. 1Nr. 10 S. 124) erteilt worden ist
und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts rechtsgültig besteht, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im
Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes fort.
(2) War die Herstellung von Arzneimitteln nach dem Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik
vom 27. November 1986 (GBI. 1Nr. 37 S. 473) von einer Erlaubnis nicht abhängig, bedarf sie jedoch nach§ 13 Abs. 1
des Arzneimittelgesetzes einer Erlaubnis, so gilt diese demjenigen als erteilt, der die Tätigkeit der Herstellung von
Arzneimitteln beim Wirksamwerden des Beitritts seit mindestens drei Jahren befugt ausübt, jedoch nur, soweit die
Herstellung auf bisher hergestellte oder nach der Zusammensetzung gleichartige Arzneimittel beschränkt bleibt. Die
in Satz 1 bezeichneten Erlaubnisinhaber haben der zuständigen Behörde bis zum 3. April 1991 die bisher hergestell-
ten Arzneimittel, die Betriebsstätte sowie Name, Beruf und Anschrift des Herstellungsleiters anzuzeigen. Geht die
Anzeige nicht fristgerecht ein, so erlischt die Erlaubnis. Die Behörde hat den Eingang der Anzeige bis zum 3. Juli 1991
zu bestätigen. Einer Anzeige nach Satz 2 bedarf es nicht für Gesundheitspflegemittel im Sinne der Anordnung über
den Verkehr mit Gesundheitspflegemitteln.
Nr. 51 Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990 2127
(3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 1. Januar 1993 zu widerrufen, wenn nicht die Einstellung
eines Herstellungs- und eines Kontrolleiters nachgewiesen wird, die die Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 2, 4
und 5 des Arzneimittelgesetzes erfüllen.
(4) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist zum 3. April 1991 zu widerrufen, wenn nicht der zuständigen
Behörde ein Vertriebsleiter benannt ist, der die erforderlichen Voraussetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des
Arzneimittelgesetzes erfüllt.
(5) § 14 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.
§2
(1) Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs. 1 dieser Maßgaben, bei denen bei Wirksamwerden des Beitritts die Vorausset-
zungen nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vorliegen, können bis zum 3. April 1991 einen Antrag auf
Erweiterung der Erlaubnis stellen.
(2) Erlaubnisinhabern nach § 1 Abs. 2 dieser Maßgaben, bei denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts die
Voraussetzungen nach § 14 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vorliegen, gilt die Erlaubnis auch für den beauftragten
Betrieb als erteilt, wenn sie bis zum 3. April 1991 anzeigen, daß sie die Prüfung der Arzneimittel teilweise außerhalb
der Betriebsstätte in beauftragten Betrieben durchführen lassen.
§3
(1) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Tätigkeit
des Herstellungsleiters befugt ausübt, darf diese Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausüben.
(2) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts die Sachkenntnis nach § 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum
Arzneimittelgesetz der Deutschen Demokratischen Republik oder nach § 11 der Anordnung über den Verkehr mit
Gesundheitspflegemitteln besitzt und die Tätigkeit als Herstellungsleiter nicht ausübt, darf die Tätigkeit als Herstel-
lungsleiter ausüben, wenn er eine zweijährige Tätigkeit in der Arzneimittelherstellung, auch eine entsprechende
Tätigkeit in Pharmazeutischen Zentren, nachweisen kann:
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für eine Person, die die Tätigkeit als Kontrolleiter ausüben will.
§4
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt ein Fertigarzneimittel, das ein Arzneimittel im
Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nummer 4 des Arzneimittelgesetzes ist und sich bei Wirksamwerden des
Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befindet oder nach Abschnitt II der
Ersten Durchführungsbestimmung vom 1. Dezember 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 479) zugelassen ist, als zugelassen. In
dem Gebiet, in dem das Arzneimittelgesetz schon vorher gegolten hat, gilt ein Arzneimittel nach Satz 1 als
zugelassen, wenn die zuständige Behörde durch ein Zertifikat bestätigt hat, daß das Arzneimittel entsprechend den
Anforderungen der Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 546),
geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 27 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1085) hergestellt ist.
Arzneimittel, für die Zertifikate nach Satz 2 erteilt worden sind, werden im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
(2) Die Zulassung eines Arzneimittels nach Absatz 1 erlischt abweichend von§ 31 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelge-
setzes am 30. Juni 1991, es sei denn, daß ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung oder auf Registrierung nach
dem Arzneimittelgesetz vor dem Zeitpunkt des Erlöschens gestellt wird, oder das Arzneimittel durch Rechtsverord-
nung von der Zulassung oder von der Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz freigestellt ist.
(3) § 7 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 3a, 4b und 5 findet entsprechende Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel und für radioaktive oder
mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel, die keine Fertigarzneimittel sind, soweit sie der Pflicht zur
Zulassung oder Registrierung nach dem Arzneimittelgesetz oder der Verordnung über radioaktive oder mit ionisieren-
den Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 502), geändert durch Anlage I Kapitel X
Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 30 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1086) unterliegen und sich bei Wirksamwerden des
Beitritts im Verkehr befunden haben.
§5
§ 24 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort genannten Arzneimittel auch mit einer von § 10 des
Arzneimittelgesetzes abweichenden Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen.
2. Die Arzneimittelfarbstoffverordnung vom 25. August 1982 (BGBI. 1 S. 1237), geändert durch die Verordnung vom
21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 219), wird wie folgt geändert:
Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet nicht nach den Vorschriften des § 1 Abs. 1 hergestellt sind und die sich bei Wirksamwerden des
Beitritts dort im Verkehr befunden haben, dürfen abweichend von § 1 Abs. 2 dort noch bis zum 31. Dezember 1991
von pharmazeutischen Unternehmern und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in Verkehr gebracht werden,
sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik entsprechen.
2128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 4
(zu § 3 Abs. 1)
Liste der Erzeugnisse gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1
Erzeugnisse im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind die Erzeugnisse, die den folgenden Vorschriften unterliegen:
Anlage 1: Kapitel I Nr. 6
Anlage 2: Kapitel I Nr. 1 bis 4
Kapitel II Nr. 1
Kapitel III Nr. 1 bis 15
Anlage 3: Kapitel I Nr. 1 bis 5, 8
Kapitel II Nr. 1 (§ 4 Abs. 1 Satz 1), 2
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990 2129
Anhang 1
zu Anlage 1
Anordnung
über die Liefermengen von Kuhmilch
für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991
Vom 22. August 1990
§ 1
(1) Die Liefermengen von Kuhmilch für landwirtschaftliche Unternehmen sind durch die zuständigen Verwaltungsbe-
hörden der Kreise für den Zeitraum vom 1. Juli 199G bis 31. März 1991 auf der Grundlage der in der Anlage
angegebenen Mengen festzulegen und den landwirtschaftlichen Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkung der
Verbände der Erzeuger und der Verarbeitungsindustrie ist dabei zu gewährleisten. Die Molkereien sind verpflichtet, für
jeden Milcherzeuger den Referenzfettgehalt zu berechnen. Der Referenzfettgehalt entspricht dem durchschnittlich
gewogenen Fettgehalt der im Kalenderjahr 1989 gelieferten Milch des jeweiligen Milcherzeugers. Für Kuhmilchlieferun-
gen über die für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991 festgelegte Anlieferungsmenge hinaus, ist von der
Molkerei eine Abgabe in Höhe von 45 DM je 100 kg Milch einzubehalten und an die zuständige Finanzverwaltung
abzuführen. Durch die Molkereien ist zu sichern, daß diese Abgabe ab Zeitpunkt der Überschreitung der Liefermenge
einbehalt9n und abgeführt wird.
(2) liefert der Milcherzeuger gleichzeitig an mehrere Käufer, bestimmt er einen Käufer in der Deutschen Demokrati-
schen Republik, der für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung
wahrnehmen soll.
(3) liefert der Milcherzeuger ausschließlich an einen Käufer in der Bundesrepublik Deutschland, hat er sicherzustellen,
daß dieser Käufer für ihn die nach dieser Anordnung obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Abgabenabrechnung
wahrnimmt.
(4) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem Käufer, der die Abgabenabrechnung wahrnehmen soll, alle notwendigen
Informationen für diese Abrechnung unverzüglich mitzuteilen.
§2
(1) Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Anordnung vom 25. Juni 1990 über die Mindestauszahlungspreise für ausgewählte land-
wirtschaftliche Erzeugnisse (unveröffentlicht) außer Kraft.
Berlin, den 22. August 1990
Staatssekretär
im Ministerium für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft
Dr. Schwarze
Anlieferungsmengen für Kuhmilch
für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 31. März 1991
Bezirk Milchmenge in kt
Berlin 7,5
Cottbus 317
Dresden 513
Erfurt 74
Frankfurt 250
Gera 267
Halle 381
Chemnitz 507
Leipzig 363
Magdeburg 494
Neubrandenburg 448
Potsdam 467
Rostock 392
Schwerin 446
Suhl 138,5
DDR gesamt 5365
2130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anhang 2
zu Anlage 1
Verfügung
über die Gewährung von Beihilfen
für Magermilch und Magermilchpulver
Vom 21. August 1990
Auf der Grundlage des§ 6 Abs. 4 der Durchführungsverordnung vom 11. 7. 1990 über die Marktorganisation für Milch
und Milcherzeugnisse - Milchverordnung - (GBI. 1 Nr. 55 S. 1215) wird folgendes verfügt:
1. Anwendungsbereich
1.1 . Diese Vorschriften gelten für die Gewährung von Beihilfen für
a) Magermilch und Buttermilch (Magermilch) für Futterzwecke,
b) Magermilchpulver und Buttermilchpulver (Magermilchpulver) für Futterzwecke,
c) zu Mischfutter verarbeitete Magermilch,
d) Magermilch, die zu Kasein oder Kaseinaten verarbeitet wird und
e) die Wiedereinziehung der Beihilfen für Magermilchpulver für Futterzwecke und für zu Mischfutter verarbeitete
Magermilch bei der Ausfuhr nach dritten Ländern (Länder außerhalb der EG).
1.2. Die Beihilfe gemäß Ziffer 2 wird gewährt, soweit die in dieser Verfügung aufgeführten Voraussetzungen
eingehalten werden.
2. Höhe der Beihilfen
2.1. Flüssige Magermilch für die Direktverfütterung an landwirtschaftliche Haustiere erhält eine Beihilfe in Höhe von
- an junge Kälber 11,39 DM/100 kg;
- an Schweine 22,00 DM/100 kg.
2.2. Magermilchpulver zur Herstellung magermilchpulverenthaltender Mischfuttermittel (ohne Kälmil und Kimat und
nicht zur Verwendung für Kälberfutter) erhält eine Beihilfe von 358,70 DM/100 kg.
2.3. Magermilchpulver zur Lieferung an die landwirtschaftlichen Betriebe und/oder Kälmil/Kimat zu Futterzwecken
erhalten folgende Beihilfen:
- Magermilchpulver zur Verfütterung an junge Kälber sowie Kälmil/Kimat
entsprechend der staatlich empfohlenen Rezeptur 140,23 DM/100 kg;
- Magermilchpulver zur Verfütterung an die Schweine 242,00 DM/100 kg.
2.4. Magermilch, die zu Kasein verarbeitet wird, erhält eine Beihilfe von 15,55 DM/100 kg flüssige Magermilch.
3. Zuständigkeit
Die Anstalt für landwirtschaftliche Marktordnung (nachfolgend ALM genannt), ist zuständig für die Gewährung von
Beihilfen an
a) Molkereibetriebe und Milchtrocknungsanlagen,
b) Futtermittelhersteller,
c) Tierhalter, die Magermilch aus eigener Erzeugung verfüttern,
d) Kasein oder Kaseinatehersteller.
4. Zulassung der Herstellungs- und der Verarbeitungsbetriebe
4.1. Zulassungen werden auf Antrag von der ALM durch einen Erlaubnisschein erteilt.
4.2. Die Zulassung darf nur einem Antragsteller erteilt werden, der
4.2.1. die hierfür notwendigen Voraussetzungen erfüllt,
4.2.2. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht und
4.2.3. der auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:
a) Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die zu verarbeitenden Erzeugnisse gelagert oder verarbeitet
werden sollen,
b) Beschreibung der vorgesehenen Be- oder Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Milch-
mengen oder Magermilchpulvermengen sowie Art und Menge der Zutaten mit der Angabe der voraussicht-
lichen Ausbeute.
Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990 2131
Auf Verlangen der zuständigen Stellen hat der Antragsteller nachzuweisen, daß die Voraussetzungen nach den
Ziffern 4.2.1. und 4.2.2. vorliegen.
4.3. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn ein schwerer Verstoß gegen die Verfügung festgestellt wird. Im übrigen
kann sie ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
4.3.1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
4.3.2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb
einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
4.3.3. wenn die ALM auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu
erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.3.4. wenn die ALM auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungakt nicht zu erlassen,
soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungs-
aktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet
würde;
4.3.5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
Erhält die ALM von Tatsachen Kenntnis, welche den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes rechtfertigen,
so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht,
wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat.
5. Anzeigepflicht
Wer, außer als Tierhalter, der Magermilch aus eigener Erzeugung verfüttert, sich an einer in Ziff. 1 genannten
Maßnahme als Beihilfeempfänger beteiligen will, hat dies vor Beginn seiner für die Gewährung der Beihilfe
maßgeblichen Tätigkeit der ALM anzuzeigen. Diese Anzeige ist entbehrlich, wenn der Beteiligte einer Zulassung
nach den in Ziff. 1 genannten Rechtsvorschriften bedarf.
6. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
6.1. Der Beteiligte ist verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und die zum Nachweis der
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Dabei können
Aufzeichnungen, die aufgrund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, herangezogen werden. Der Beteiligte
ist weiter verpflichtet, die Bücher und Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege
sieben Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften be-
stehen.
6.2. Tierhalter, die im Rahmen der Ziff. 1 genannten Rechtsvorschriften Magermilch verfüttern, sind verpflichtet, sich
Belege, die für den Nachweis der Beihilfenvoraussetzungen geeignet sind, erteilen zu lassen. Soweit Belege nicht
erteilt werden oder nicht mehr vorhanden sind, sind Aufzeichnungen zu machen, die das Vorliegen der
Beihilfenvoraussetzungen erkennen lassen. Ziff. 6.1. Satz 2 und 3 gilt insoweit entsprechend.
7. Sachkundige Personen
Der Beteiligte hat der jeweils zuständigen Stelle mindestens eine sachkundige Person schriftlich zu benennen, die
befugt ist, gegenüber den zuständigen Stellen alle Auskünfte zu erteilen und Handlungen vorzunehmen, die nach
dieser Verfügung vom Beteiligten gefordert werden können.
8. Anträge auf Gewährung der Beihilfe
8.1. Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der nach Ziff. 3 zuständigen Stelle auf den von dieser herausgegebe-
nen Formblättern einzureichen. Anträge können nur in Abständen von mindestens einem Monat gestellt werden.
9. Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Die in Ziff. 3 genannten Betriebe und Personen haben der ALM das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume
während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmänni-
schen Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen
und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Die in Ziff. 3 genannten Betriebe und Personen haben im Falle
automatischer Buchführung auf ihre Kosten den Beauftragten der prüfungsberechtigten Stellen auf Verlangen
Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
10. Wiedereinziehung der Beihilfe bei der Ausfuhr nach dritten Ländern (Länder außerhalb der EG)
10.1. Soll denaturiertes Magermilchpulver oder Magermilchpulver enthaltendes Mischfutter nach einem dritten Land
ausgeführt werden, so ist vor der zollamtlichen Behandlung eine Bescheinigung über die Wiedereinziehung der
Beihilfe oder die Freistellung von der Wiedereinziehung bei der ALM auf dem von dieser herausgegebenen
Formblatt zu beantragen.
2132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
10.2. Die ALM setzt den zurückzuzahlenden Betrag durch Bescheid fest und erteilt nach Eingang des Betrages oder bei
Freistellung von der Wiedereinziehung eine Bescheinigung in zwei Stücken. Die erste Ausfertigung ist der für die
zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung zuständigen Versandzollstelle vorzulegen.
11. Kosten
Soweit auf Grund von in Ziff. 1 genannten Rechtsvorschriften für die amtliche Überwachung Proben entnommen
oder Warenuntersuchungen veranlaßt werden, sind der ALM die entstandenen Auslagen für die Verpackung und
die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den
Antrag auf Beihilfe gestellt hat.
12. Inkrafttreten
Diese Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in Kraft.
Berlin, den 21. August 1990
Ministerium
für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft
Dr. Schwarze
Staatssekretär