2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung
von Jubiläumszuwendungen an Soldaten
Vom 21. September 1990
Auf Grund des § 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldaten vom 24. Juli 1963 (BGBI. 1 S. 578),
geändert durch Verordnung vom 20. November 1980 (BGBI. 1 S. 2158), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz ,,(SJubV)" angefügt.
2. In § 2 Nr. 1 wird die Zahl „200" durch die Zahl „300" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. September 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1991
Vom 24. September 1990
Auf Grund des§ 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), der durch
Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2606) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1991 für den Bereich Wort 1,7 vom Hundert, für den
Bereich bildende Kunst 7,0 vom Hundert, für den Bereich Musik 3,3 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst
6,9 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 60 des Künstlersozialversiche-
rungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Se~ember 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung
von Jubiläumszuwendungen an Soldaten
Vom 21. September 1990
Auf Grund des § 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldaten vom 24. Juli 1963 (BGBI. 1 S. 578),
geändert durch Verordnung vom 20. November 1980 (BGBI. 1 S. 2158), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz ,,(SJubV)" angefügt.
2. In § 2 Nr. 1 wird die Zahl „200" durch die Zahl „300" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. September 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1991
Vom 24. September 1990
Auf Grund des§ 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), der durch
Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2606) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1991 für den Bereich Wort 1,7 vom Hundert, für den
Bereich bildende Kunst 7,0 vom Hundert, für den Bereich Musik 3,3 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst
6,9 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 60 des Künstlersozialversiche-
rungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Se~ember 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1990 2115
Verordnung
zur Verhütung einer Einschleppung
der Schweinepest aus Österreich
Vom 25. September 1990
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79 a des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
(1) Abweichend von den Vorschriften der Klauentiere-Einfuhrverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. 1 S. 832) ist die Einfuhr
lebender Schweine und von Fleisch von Schweinen aus Österreich verboten.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, die ausweislich
einer amtlichen Bescheinigung
1. a) in einem luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem Fc-Wert von minde-
stens 3,00 oder
b) in anderer Weise, bei der die Kerntemperatur mindestens 70 °C erreicht
haben muß,
erhitzt oder
2. im Falle entbeinten Schinkens mit einem Gewicht von mindestens 5,5 Kilo-
gramm, einem aw-Wert von höchstens 0,93 und einem pH-Wert von höchstens 6
einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Mona-
ten unterzogen
worden sind.
§2
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 lebende Schweine
oder Fleisch von Schweinen einführt.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land
Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. September 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Mark
Vom 21. September 1990
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung der Prägung, beginnend mit dem Jahr 1990, angebracht,
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, unterhalb des rechten Adlerfanges eines der Münzzeichen
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten der Münzstätten der Bundesrepublik Deutschland (D, F,
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum G, J) oder das Münzzeichen der Münze Berlin (A), die in
40jährigen Bestehen der Bundesrepublik Deutschland ab die Prägung aller Stückelungen der Umlaufmünzen einge-
1990 eine 2 DM-Umlaufmünze mit dem Bildnis des ver- schaltet wird.
storbenen Bayerischen Ministerpräsidenten Dr. h. c. Franz
Josef Strauß prägen zu lassen. Die Höhe der Auflage Die Prägung auf beiden Seiten der Münze ist erhaben
richtet sich nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs. und wird von einem schützenden glatten Randstab um-
Mit der Ausgabe wird ab 9. Oktober 1990 begonnen. geben.
Die Bildseite der Münze zeigt das Porträt des Bayeri- Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift:
schen Ministerpräsidenten Dr. h. c. Franz Josef Strauß und ,,EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT"
die Umschrift:
versehen. Zwischen jedem der Worte ist ein Ornament, am
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Schluß der Inschrift sind zwei Ornamente angebracht.
1949 1989".
Die Münze hat ein Gewicht von 7 Gramm und einen
Die Wertseite der Münze zeigt in der Mitte den Bundes- Durchmesser von 26,75 Millimetern. Sie besteht über-
adler. Das Adlerbild ist von der Umschrift: wiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent
Kupfer und 25 Prozent Nickel) und hat einen Reinnickel-
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
kern.
2 DEUTSCHE MARK"
umschlossen. Dabei steht die Wertziffer 2 in der Mitte Der Entwurf der Bildseite stammt von Erich Ott,
unter dem Adler. Oberhalb des Adlerkopfes ist _das Jahr München.
Bonn, den 21. September 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
2106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West)
(Sechstes Überleitungsgesetz)
Vom 25. September 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
das folgende Gesetz beschlossen: (BGBI. 1990 II S. 885, 916), wird wie folgt geändert:
a) Nach § 59b wird folgender§ 59c eingefügt:
§ 1 ,,§ 59 C
Grundsatz Übergangsregelung für Berlin (West)
Bundesrecht, das in Berlin (West) auf Grund alliierter (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Poli-
Vorbehaltsrechte bisher nicht oder nicht in vollem Umfang zeipräsidenten Berlin (West) oder von der Alliierten
gilt, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an uneinge- Kommandantur erteilte waffenrechtliche Erlaubnis oder
schränkt in Berlin (West), soweit sich aus den §§ 2 und 3 Lizenz zur Waffenherstellung, zum Waffenhandel, zur
nicht etwas anderes ergibt. Entsprechendes gilt auch für Lagerung oder zum Transport berechtigt bis zum
bereits verkündetes, jedoch noch nicht in Kraft getretenes Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Bundesrecht vom Zeitpunkt des jeweils bestimmten Gesetzes zur Waffenherstellung, zum Waffenhandel
lnkrafttretens an. oder zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über
Schußwaffen und Munition im bisher genehmigten
§2 Umfang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
vom Eigentümer oder sonst Berechtigten ein Antrag auf
Sonderregelungen Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz
(1) Das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophen- gestellt und darüber von der zuständigen Behörde noch
schutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom nicht entschieden worden, so verlängert sich diese Frist
14. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 229) tritt in Berlin (West) mit bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen
der Maßgabe in Kraft, daß Katastrophenschutzhelfer, die Antrag.
auf Grund der Verordnung des Berliner Senats über die (2) Im übrigen ist § 59 b Abs. 2 bis 6 für Berlin (West)
Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 25. März entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Wirksam-
1974 (GVBI. S. 683), die zuletzt durch Verordnung vom werdens des Beitritts tritt der Zeitpunkt des lnkraft-
29. November 1977 (GVBI. S. 2290) geändert worden ist, tretens des Sechsten Überleitungsgesetzes vom
im erweiterten Katastrophenschutz mitwirken und nach 25. September 1990 (BGBI. 1 S. 2106), an die Stelle
Inkrafttreten des Wehrpflichtgesetzes in Berlin (West) des in Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August
wehrpflichtig sind, als vom Wehrdienst gemäß § 8 Abs. 2 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
Katastrophenschutzgesetz freigestellt gelten. Die 8-Jah- 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 890) ge-
resfrist gemäß § 8 Abs. 3 Katastrophenschutzgesetz nannten Gebietes tritt Berlin (West)."
beginnt mit der Annahme der Verpflichtung durch die
b) In§ 53 Abs. 3 Nr. 8 wird nach dem Zitat,,§ 59b Abs. 5
Organisation, frühestens jedoch, nachdem der Helfer das
Satz 1" eingefügt:
18. Lebensjahr vollendet hat.
,, , auch in Verbindung mit § 59c Abs. 2 Satz 1,".
(2) Das Waffengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432), zuletzt geändert (3) Die Eisenbahnvorschriften des Bundesrechtes gel-
durch Anlage I Kapitel II Sachgebiet C Abschnitt II des ten in Berlin (West) nach Maßgabe der Anlage I Kapitel XI
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung Sachgebiet A des Einigungsvertrages vom 31. August
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1990 2107
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1952 in der gemäß Liste I des Protokolls über
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1098). die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bun-
desrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 geän-
(4) Die Flugsicherungs-An- und Abflug-Gebühren-Ver-
derten Fassung (BGBI. 1955 II S. 305),
ordnung vom 28. September 1989 (BGBI. 1S. 1809) findet
auch auf die Flughäfen Berlin-Gatow, Berlin-Tegel und 2. Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung ent-
Berlin-Tempelhof Anwendung. Flüge militärischer Luftfahr- standener Fragen vom 26. Mai 1952 in der gemäß
zeuge der Warschauer Vertragsstaaten sind denen der Liste IV des Protokolls über die Beendigung des
Nato-Mitgliedsstaaten gebührenrechtlich gleichgestellt. Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutsch-
land vom 23. Oktober 1954 geänderten Fassung
(5) Die auf Grund alliierten Rechts angelegten oder
(BGBI. 1955 II S. 405),
betriebenen Flughäfen Berlin-Gatow, Berlin-Tegel und
Berlin-Tempelhof gelten nach Übergabe durch die Alliier- 3. Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte
ten im Sinne der §§ 6 bis 10 des Luftverkehrsgesetzes in in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 1954 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
(BGBI. 1 S. 61 ), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 24. März 1955 (BGBI. 1955 II S. 253),
1990 (BGBI. 1S. 1221) geändert worden ist, als genehmigt
und im Plan rechtskräftig festgestellt. 4. Deutsch-französische Regierungsvereinbarung - Das
Stationierungsrecht und die Statusfragen der französi-
(6) Das Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsiche- schen Truppen in Deutschland - Der Wortlaut des
rung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- Briefwechsels vom 21. Dezember 1966 (Bulletin vom
nummer 96-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu- 23. Dezember 1966 Nr. 161 S. 1304),
letzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989
5. NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 nebst zuge-
(BGBI. 1S. 2218), tritt in Berlin (West) mit der Maßgabe in
hörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBI.
Kraft, daß sich die Bundesanstalt für Flugsicherung zur
1961 II S. 1183, 1190),
Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Berlin und im Gebiet der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bis zum 6. Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut:
31. Dezember 1992 alliierter Stellen oder alliierten Per-
a) Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen
sonals bedienen kann.
den Parteien des Nordatlantikvertrages über die
(7) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, zur Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der
Überleitung des Bundesrechts im Einvernehmen mit dem Bundesrepublik Deutschland stationierten auslän-
Bundesminister der Finanzen in Berlin (West) gelegene dischen Truppen vom 3. August 1959 nebst zuge-
Wasserstraßen durch Rechtsverordnung zu Bundeswas- hörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961
serstraßen zu erklären, die als Binnenwasserstraßen dem (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218) in der Fassung vom
allgemeinen Verkehr dienen. In der Rechtsverordnung ist 21. Oktober 1971 (BGBI. 1973 II S. 1022),
die Anlage zum Bundeswasserstraßengesetz in der Fas-
b) Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen
sung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1
vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertrags-
S. 1818) zu ändern § 2 des Bundeswasserstraßengeset-
gesetz vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II
zes findet keine Anwendung.
S. 1183, 1313) in der Fassung vom 18. Mai 1981
(8) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 des Gesetzes zum (BGBI. 1982 II S. 531 ),
Schutz gegen Fluglärm vom 30. März 1971 (BGBI. 1
c) Abkommen zu Artikel 45 Absatz 5 des Zusatz-
S. 282), das zuletzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom
abkommens zu dem Abkommen zwischen den
16. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2441) geändert worden ist,
Parteien des Nordatlantikvertrages über die
treten in Berlin (West) mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der
1. Die Verordnung des Berliner Senats über die Festset- Bundesrepublik Deutschland stationierten auslän-
zung des Lärmschutzbereichs für den Flughafen Berlin- dischen Truppen vom 3. August 1959 nebst zuge-
Tegel vom 4. Juni 1976 (GVBI. S. 1242) gilt als bundes- hörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961
rechtliche Verordnung zu§ 4 Abs. 1 des Gesetzes zum (BGBI. 1961 II S. 1183, 1355),
Schutz gegen Fluglärm fort.
d) Abkommen zwischen der Bundesrepublik
2. Die Entschädigung bei Bauverboten wird nach den Deutschland, Kanada und dem Vereinigten König-
bisher geltenden Vorschriften gewährt, wenn der reich von Großbritannien und Nordirland über die
Antrag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wor- Durchführung von Manövern und anderen Übun-
den ist. gen im Raume Soltau - Lüneburg vom 3. August
3. Die Erstattung der Kosten für bauliche Schallschutz- 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
maßnahmen wird nach den bisher geltenden Vorschrif- 18. August 1961 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1362) in
ten vorgenommen, wenn die Maßnahmen vor Inkraft- der Fassung vom 12. Mai 1970 (BGBI. 1971 II
treten dieses Gesetzes ins Werk gesetzt worden sind. s. 1078),
e) Abkommen zwischen der Bundesrepublik
§ 3 Deutschland und dem Königreich Belgier über die
Ausnahmen Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffun-
gen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Ver-
Folgendes Bundesrecht findet in Berlin (West) weiterhin tragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II
keine Anwendung: s. 1183, 1368),
1. Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundes- f) Abkommen zwischen der Bundesrepublik
republik Deutschland und den Drei Mächten vom Deutschland und Kanada über die Beilegung von
2108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom §4
3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz
Au ßerkrafttretende Sondervorscliriften
vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II S. 1183,
1371 ), (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer
g) Abkommen zwischen der Bundesrei:.,ublik Kraft:
Deutschland und der Französischen Republik über 1. Gesetz über Zulagen und Mindestleistungen in der
die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaf- gesetzlichen Unfallversicherung und zur Überleitung
fungen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem des Unfallversicherungsrechts im lande Berlin in der
Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
S. 1183, 1374), 8231-11, veröffentlichten bereinigten Fassung; § 14
h) Abkommen zwischen der Bundesrepublik Abs. 2 jedoch tritt erst mit Ablauf des 31. Dezember
Deutschland und dem Vereinigten Königreich von 1990 außer Kraft,
Großbritannien und Nordirland über die Beilegung 2. §§ 1 bis 15, 17 bis 20 des Dritten Überleitungsgeset-
von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom zes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz nummer 603-5, veröffentlichten bereinigten Fassung,
vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II S. 1183, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
1377), 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426) geändert worden
i) Abkommen zwischen der Bundesrepublik ist,
Deutschland und den Vereinigten Staaten von 3. § 22 des Finanzverwaltungsgesetzes vom 30. August
Amerika über die Beilegung von Streitigkeiten bei 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427), das zuletzt durch
Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 5 des
zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
(BGBI. 1961 II S. 1183, 1382), dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
j) Abkommen zwischen der Bundesrepublik 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 968) geändert worden ist,
Deutschland und den Vereinigten Staaten von 4. § 183 des Gesetzes über das Branntweinmonopol in
Amerika über die Rechtsstellung von Urlaubern der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertrags- 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
gesetz vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II zuletzt durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B
S. 1183, 1385), Abschnitt II Nr. 11 des Einigungsvertrages vom
7. Protokoll über die Rechtsstellung der auf Grund des 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
Nordatlantikvertrages errichteten internationalen mili-
tärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 nebst S. 885, 970) geändert worden ist,
zugehörigem Vertragsgesetz vom 17. Oktober 1969 5. Reichswaffengesetz vom 18. März 1938 (RGBI. 1
(BGBI. 1969 II S. 1997, 2000), s. 265),
8. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch- 6. Verordnung des Berliner Senats zur Durchführung
land und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten des Reichswaffengesetzes vom 21 . September 1956
Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen (GVBI. S. 1064), geändert durch Verordnung vom
für die Einrichtung und den Betrieb internationaler 4. April 1962 (GVBI. S. 316),
militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik 7. Beschußgesetz vom 7. Juni 1939 (RGBI. 1 S. 1241),
Deutschland vom 13. März 1967 nebst zugehörigem geändert durch Gesetz vom 25. August 1969 (BGBI. 1
Vertragsgesetz vom 17. Oktober 1969 (BGBI. 1969 II S. 1333),
S. 1997, 2009),
8. Verordnung des Berliner Senats zur Durchführung
9. Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten des Beschußgesetzes vom 9. November 1983 (GVBI.
von Amerika und dem Königreich Belgien, der Bun- s. 1494),
desrepublik Deutschland, der Italienischen Republik,
dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten 9. § 14 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Königreich von Großbritannien und Nordirland über vom 30. März 1971 (BGBI. 1S. 282), das zuletzt durch
Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986
Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der (BGBI. 1 S. 2441) geändert worden ist,
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung 1O. § 11 Abs. 1 Satz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabenge-
ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
vom 11 . Dezember 1987 nebst zugehörigem Ver- 4. August 1986 (BGBI. 1 S. 1270),
tragsgesetz vom 29. April 1988 (BGBI. 1988 II S. 429),
11 . § 34 Satz 2 der Binnenschifferpatentverordnung vom
10. Notenwechsel vom 4. Mai 1988 zwischen der Bundes- 7. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1333), die zuletzt durch
republik Deutschland und der Union der Sozialisti- Verordnung vom 13. September 1988 (BGBI. 1
schen Sowjetrepubliken über Inspektionen in bezug S. 1745) geändert worden ist,
auf den Vertrag vom 8. Dezember 1987 zwischen den
12. Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf
Vereinigten Staaten von Amerika und der Union der
dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. April 1956
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung
(BGBI. II S. 483),
ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer Reichweite mit
Verordnung vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1988 II S. 534) 13. § 44 Abs. 3 des Binnenschiffsverkehrsgesetzes in der
- Verordnung über Inspektionen nach dem INF- Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1969
Vertrag -. (BGBI. 1 S. 65), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1990 2109
zes vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 551) geändert 1. In§ 6 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte „und die Monopol-
worden ist, verwaltung für Branntwein Berlin" gestrichen.
14. § 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Beförderung 2. In § 347 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und der
gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 Finanzbehörden des Landes Berlin" gestrichen.
S. 2121 ), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes
3. In § 349 Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „und der
vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221) geändert worden
Monopolverwaltung für Branntwein Berlin" gestrichen.
ist.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das (4) Die Verordnung zur Einführung der Rheinschiffs-
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzel- Untersuchungsordnung vom 26. März 1976 (BGBI. 1
nen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten S. 773), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Sep-
Personen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- tember 1988 (BGBI. 1 S. 1742), wird wie folgt geändert:
rungsnummer 2030-4, veröffentlichten bereinigten Fas- In Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „sowie beim
sung, zuletzt geändert durch Artikel II § 4 des Gesetzes zuständigen Fachsenator in Berlin" gestrichen.
vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 725), außer Kraft. Die durch
dieses Gesetz erfaßten Rechtsverhältnisse der Beamten, (5) Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom
Angestellten und Arbeiter sowie die öffentlich-rechtlichen 22. März 1989 (BGBI. 1 S. 536, 1102) wird wie folgt geän-
Amtsverhältnisse des Präsidenten und Vizepräsidenten dert:
der Landespostdirektion Berlin werden mit dem Bund fort-
gesetzt. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes 1. § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 werden gestrichen.
vom 30. August 1971 (BGBI. 1S. 1426, 1427), das zuletzt 2. In§ 11 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „im Land Berlin
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 des zuständigen Fachsenators" gestrichen.
(BGBI. 1S. 2436) geändert worden ist, bleibt unberührt. Für
3. In § 11 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „im Land Berlin
die Arbeitnehmer gelten die bei Inkrafttreten dieses Geset-
der zuständige Fachsenator" gestrichen.
zes maßgebenden Tarifverträge weiter, bis sie durch
andere Tarifverträge ersetzt oder aufgehoben werden.
Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer, die bei Weitergel-
tung des Gesetzes im bisherigen räumlichen Geltungsbe- §5
reich hiervon erfaßt worden wären.
Inkrafttreten
(3) Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
(1) Dieses Gesetz tritt in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem
S. 613, 1977 1 S. 269), zuletzt geändert durch Anlage 1
die alliierten Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin fortfallen
Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 6 des Einigungs-
oder suspendiert werden.
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1
des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II (2) Der Bundesminister des Auswärtigen gibt den Zeit-
S. 885, 968), wird wie folgt geändert: punkt des lnkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. September 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
2110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Viertes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz
(4. ASEG)
Vom 27. September 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates a) des Einkommens nach Absatz 1 am 1,6fachen
das folgende Gesetz beschlossen: der Bezugsgröße des laufenden Kalenderjahres
und
b) des Wirtschaftswertes des Unternehmens des
Artikel 1 Berechtigten an einem Wirtschaftswert von
Änderung des Gesetzes 40 000 Deutsche Mark
über eine Altershilfe für Landwirte den Wert 100 nicht überschreitet. Das gleiche gilt,
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der wenn
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 a) der Wirtschaftswert des Unternehmens des
(BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Berechtigten nicht mehr als 40 000 Deutsche
Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 986), wird wie folgt Mark beträgt,
geändert:
b) der Wert 100 überschritten ist und
c) das Einkommen nach Absatz 1 ein Siebtel der
1. In § 3 b Abs. 1 Buchstabe d werden die Worte „das das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das Bezugsgröße nicht überschreitet.
infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer- Die einzelnen Vomhundertanteile werden auf zwei
stande ist, sich selbst zu unterhalten," durch die Worte Dezimalstellen berechnet."
„das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unter- ,,(3a) Beträgt der Wirtschaftswert des Unterneh-
halten," ersetzt. mens über 40 000 bis 60 000 Deutsche Mark, ist der
Grenzwert nicht überschritten, wenn
2. § 3c wird wie folgt geändert: a) das Einkommen nach Absatz 1 einschließlich
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „das im letzten des Arbeitseinkommens aus der Land- und
Kalenderjahr erzielte Einkommen" durch die Worte Forstwirtschaft das 1,6fache der Bezugsgröße
,,das im vorvergangenen Kalenderjahr erzielte Ein- und
kommen" ersetzt und nach den Worten „Grenzwert b) das Einkommen nach Absatz 1 ein Siebtel der
nach Absatz 3" die Worte „oder 3a" eingefügt. Bezugsgröße
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: nicht überschreiten."
,,(3) Der Grenzwert ist nicht überschritten, wenn d) In Absatz 7 werden die Worte „Minderungen des
die Summe der Vomhundertanteile Einkommens nach Absatz 1" durch die Worte „Min-
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1990 2111
derungen des Einkommens (Absatz 2) des laufen- 4. § 9 a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
den Kalenderjahres" ersetzt.
In Buchstabe b werden die Worte „das das 16. Lebens-
e) Absatz 8 wird gestrichen. jahr noch nicht vollendet hat" durch die Worte „das das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das
3. § 4 b wird wie folgt gefaßt: wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-
rung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten"
,,§ 4b ersetzt.
(1) Für Zuschußberechtigte nach § 3c Abs. 3 Satz 1
werden zehn Zuschußklassen gebildet, die in Vom- 5. Dem § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt:
hundert des Grenzwertes(§ 3c Abs. 3 Satz 1) gemes- ,,(8) Der Zuschuß zum Beitrag wird unter dem Vorbe-
sen gleich groß sind. Eine weitere Zuschußklasse wird halt der Rücknahme des Verwaltungsaktes mit Wirkung
für Unternehmer, die nach § 3c Abs. 3 Satz 2 oder für die Vergangenheit für den Fall bewilligt, daß auf
Abs. 3a zuschußberechtigt sind, gebildet. Grund der Mitwirkung des Leistungsberechtigten oder
(2) Der monatliche Grundbetrag des Zuschusses seiner mangelnden Mitwirkung das Recht unrichtig
zum Beitrag ergibt sich, indem ein Zwölftel des Betra- angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen
ges nach Absatz 4 durch die Summe aus den Produk- worden ist, der sich als unrichtig erweist, oder daß das
ten der Zahl der Zuschußberechtigten in der jeweiligen der Berechnung zugrunde gelegte Einkommen über-
Zuschußklasse mit dem in der einzelnen Zuschuß- schritten ist."
klasse maßgebenden jeweiligen Vielfachen des Grund-: 6. § 13 wird wie folgt geändert:
betrages nach Absatz 3 geteilt wird. Die mitarbeitenden
a) In Satz 1 wird die Zahl „80,3" durch die Zahl „77,5"
Familienangehörigen gelten hierbei als Zuschußbe-
ersetzt.
rechtigte; ihre Anzahl sowie die der nach § 27 Beitrags-
pflichtigen sind mit 50 vom Hundert zu berücksichtigen. b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Die Zuschüsse werden auf volle Deutsche Mark auf- „Die Leistungsaufwendungen für die Zuschüsse
gerundet. zum Beitrag trägt der Bund."
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Artikel 2
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Änderung des Gesetzes
Grundbetrag des Zuschusses zum Beitrag und das zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte
jeweilige Vielfache des Grundbetrages. Der Zuschuß
wird für Unternehmer, die Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe
für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) bis zu 10 vom Hundert des Grenzwertes (§ 3c 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), zuletzt ge-
Abs. 3 Satz 1) erreichen, in Höhe von 90 vom Hun- ändert durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt II
dert des Beitrages, Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
b) nach § 3c Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 3a berechtigt Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
sind, in Höhe des Grundbetrages 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1060), wird wie folgt geändert:
geleistet. Das jeweilige Vielfache des Grundbetrages 1. § 5 a wird wie folgt gefaßt:
ist im übrigen unter Berücksichtigung der Zahl der
voraussichtlich Leistungsberechtigten und des Betra- ,,§ 5a
ges nach Absatz 4 festzulegen. Der Unterschiedsbe- (1) Zuschüsse zum Beitrag nach § 3c des Gesetzes
trag zwischen zwei aufeinanderfolgenden Zuschuß- über eine Altershilfe für Landwirte in der am
klassen soll ausgehend von der höchsten Zuschuß- 31. Dezember 1990 geltenden Fassung, auf die am
klasse nicht abnehmen und das Einfache des Grund- 31. Dezember 1990 ein Anspruch bestanden hat, kön-
betrages nicht überschreiten. nen bis zur Entscheidung der landwirtschaftlichen
(4) Die Zuschüsse betragen insgesamt Alterskasse über den Fortbestand des Leistungs-
anspruchs, längstens bis zum 30. Juni 1991 , vorläufig
a) 1991 415 Millionen Deutsche Mark, unverändert weitergezahlt werden, es sei denn, die
b) 1992 433 Millionen Deutsche Mark, Leistungsvoraussetzungen sind offenkundig entfallen.
Die weitergezahlten Leistungen sind auf die zuste-
c) ab 1993 15,75 vom Hundert der nach § 13 Satz 1 hende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese über-
für das vorvergangene Kalenderjahr zustehenden steigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 42
Bundesmittel. Abs. 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und§ 50
Ist nach dem Abrechnungsergebnis eines Kalender- Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten
jahres der Betrag nach Satz 1 um mehr als zwei vom entsprechend.
Hundert überschritten oder unterschritten worden, wird (2) Zuschüsse zum Beitrag nach § 2 Abs. 3 Satz,2
der für das übernächste Kalenderjahr maßgebende bis 4 und Abs. 4 der GAL-Beitragszuschußverordnung,
Betrag in gleichem Umfang vermindert oder erhöht. auf die am 31 . Dezember 1990 ein Anspruch bestan-
(5) Für mitarbeitende Familienangehörige und nach den hat, werden in der sich für das Jahr 1990 ergeben-
§ 27 Beitragspflichtige wird der Zuschuß in halber Höhe den Höhe spätestens bis zum 30. Juni 1991 gezahlt.
gezahlt. (3) Beitragspflichtige nach § 27 des Gesetzes über
(6) Der Zuschuß wird monatlich gewährt und zum eine Altershilfe für Landwirte scheiden aus der landwirt-
selben Zeitpunkt wie der Beitrag fällig." schaftlichen Alterskasse endgültig aus, wenn sie dies
2112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
bis zum 31. Dezember 1991 gegenüber der landwirt- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
schaftlichen Alterskasse erklären. Die Erklärung wird
,,(2) Hat der leistungsberechtigte landwirtschaft-
wirksam mit Ablauf des Monats, in welchem sie der
liche Unternehmer die Flächen ohne Stillegung
landwirtschaftlichen Alterskasse zugegangen ist."
abgegeben oder hat er Flächen nach § 2 stillgelegt
2. § 9 c wird wie folgt gefaßt: und nach § 3 abgegeben, gilt er in der Altershilfe
für Landwirte als Empfänger eines vorzeitigen
,,§ 9c Altersgeldes. Hat der Leistungsberechtigte die
Der Beitrag für das Jahr 1991 beträgt 250 Deutsche Erklärung zur Weiterentrichtung von Beiträgen
Mark monatlich." nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte abgegeben, trägt der Bund die Beiträge;
ist die Erklärung bereits mit Wirkung für die Zeit vor
Artikel 3 dem 1. Oktober 1990 abgegeben worden, gilt dies
Änderung des Gesetzes nur für Zeiten nach dem 30. September 1990.
zur Förderung der Einstellung Absatz 1 Satz 7 gilt. Für die Beiträge zur landwirt-
der landwlrtschaftllchen Erwerbstätigkeit schaftlichen Unfallversicherung gilt Absatz 1 ent-
sprechend, soweit Flächen stillgelegt werden."
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
c) Absatz 3 wird gestrichen.
schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBI. 1 S. 233), geändert durch Artikel 77 des Gesetzes d) Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt
geändert: 9. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Verweisung,.§ 14 Abs. 4 und 5"
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: durch die Verweisung,.§ 14 Abs. 3 und 4" ersetzt.
„1. a) das 55. Lebensjahr vollendet haben oder b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
b: das 53. Lebensjahr vollendet haben und berufs- ,,§ 9 Satz 2 gilt entsprechend."
unfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenver-
sicherung sind,".
10. In § 20 wird die Zahl „ 1992" durch die Zahl „1997"
2. In § 3 Abs. 2 Nr. 1 wird das Komma durch ein Semi- ersetzt.
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt nicht bei Abgabe von forstwirtschaftlich
genutzten Flächen, wenn der Anteil dieser Flächen Artikel 4
am Wirtschaftswert des Unternehmens unmittelbar
vor der Antragstellung nicht mehr als 30 vom Hundert Änderung des Einkommensteuergesetzes
beträgt,". Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1 S. 1898)
3. In § 4 wird folgender Satz 3 angefügt: wird wie folgt geändert:
,,Forstwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch notwen-
dige Pflegemaßnahmen anfallen, bleiben unberück- 1. § 3 Nr. 17 wird wie folgt gefaßt:
sichtigt." „ 17. Zuschüsse zum Beitrag nach § 3 c des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte;".
4. In § 6 Abs. 3 wird Satz 5 gestrichen.
5. In § 8 Satz 1 werden die Worte „ein Sechstel" durch 2. § 52 wird wie folgt geändert:
die Worte „30 vom Hundert" ersetzt. a) Nach Absatz 2 a wird folgender neuer Absatz 2 b
eingefügt:
6. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,.(2b) § 3 Nr. 17 ist erstmals für den Veran-
,.Leistungen werden frühestens gewährt ab Voll- lagungszeitraum 1991 anzuwenden. § 3 Nr. 17 des
endung Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 ist
1. des 55. Lebensjahres,
letztmals für den Veranlagungszeitraum 1990
2. des 53. Lebensjahres, wenn der Berechtigte be- anzuwenden."
rufsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenver-
b) Die bisherigen Absätze 2b bis 2f werden die
sicherung ist;
Absätze 2c bis 2g.
das maßgebende Lebensjahr muß vor dem 1. Januar
1997 vollendet sein."
7. In § 13 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
Artikel 5
8. § 14 wird wie folgt geändert: Berlin-Klausel
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
,,§ 3c des Gesetzes über eine Altershilfe für Land- des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
wirte findet insoweit keine Anwendung." Land Berlin.
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1990 2113
Artikel 6 (3) Artikel 3 Nr. 1 bis 7, 8 Buchstaben b bis d, Nr. 9
und 1O tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 treten außer Kraft
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 3 am
1. Januar 1991 in Kraft. 1. das Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz
vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1070),
(2) Die Artikel 1 und 2 treten am 31. Dezember 1994 2. die GAL-Beitragszuschußverordnung vom 21. Mai 1986
außer Kraft. (BGBI. 1 S. 750).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 27. September 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
2114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Gewährung
von Jubiläumszuwendungen an Soldaten
Vom 21. September 1990
Auf Grund des § 30 Abs. 4 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 4 des Soldatengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Soldaten vom 24. Juli 1963 (BGBI. 1 S. 578),
geändert durch Verordnung vom 20. November 1980 (BGBI. 1 S. 2158), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz ,,(SJubV)" angefügt.
2. In § 2 Nr. 1 wird die Zahl „200" durch die Zahl „300" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. September 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Künstlersozialabgabe-Verordnung 1991
Vom 24. September 1990
Auf Grund des§ 26 Abs. 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), der durch
Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2606) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe beträgt im Jahr 1991 für den Bereich Wort 1,7 vom Hundert, für den
Bereich bildende Kunst 7,0 vom Hundert, für den Bereich Musik 3,3 vom Hundert und für den Bereich darstellende Kunst
6,9 vom Hundert.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 60 des Künstlersozialversiche-
rungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. Se~ember 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. September 1990 2115
Verordnung
zur Verhütung einer Einschleppung
der Schweinepest aus Österreich
Vom 25. September 1990
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79 a des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) verordnet der
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
(1) Abweichend von den Vorschriften der Klauentiere-Einfuhrverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. 1 S. 832) ist die Einfuhr
lebender Schweine und von Fleisch von Schweinen aus Österreich verboten.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, die ausweislich
einer amtlichen Bescheinigung
1. a) in einem luftdicht verschlossenen Behältnis mit einem Fc-Wert von minde-
stens 3,00 oder
b) in anderer Weise, bei der die Kerntemperatur mindestens 70 °C erreicht
haben muß,
erhitzt oder
2. im Falle entbeinten Schinkens mit einem Gewicht von mindestens 5,5 Kilo-
gramm, einem aw-Wert von höchstens 0,93 und einem pH-Wert von höchstens 6
einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Mona-
ten unterzogen
worden sind.
§2
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 lebende Schweine
oder Fleisch von Schweinen einführt.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land
Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. September 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
2116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Mark
Vom 21. September 1990
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung der Prägung, beginnend mit dem Jahr 1990, angebracht,
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, unterhalb des rechten Adlerfanges eines der Münzzeichen
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten der Münzstätten der Bundesrepublik Deutschland (D, F,
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum G, J) oder das Münzzeichen der Münze Berlin (A), die in
40jährigen Bestehen der Bundesrepublik Deutschland ab die Prägung aller Stückelungen der Umlaufmünzen einge-
1990 eine 2 DM-Umlaufmünze mit dem Bildnis des ver- schaltet wird.
storbenen Bayerischen Ministerpräsidenten Dr. h. c. Franz
Josef Strauß prägen zu lassen. Die Höhe der Auflage Die Prägung auf beiden Seiten der Münze ist erhaben
richtet sich nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs. und wird von einem schützenden glatten Randstab um-
Mit der Ausgabe wird ab 9. Oktober 1990 begonnen. geben.
Die Bildseite der Münze zeigt das Porträt des Bayeri- Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift:
schen Ministerpräsidenten Dr. h. c. Franz Josef Strauß und ,,EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT"
die Umschrift:
versehen. Zwischen jedem der Worte ist ein Ornament, am
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND Schluß der Inschrift sind zwei Ornamente angebracht.
1949 1989".
Die Münze hat ein Gewicht von 7 Gramm und einen
Die Wertseite der Münze zeigt in der Mitte den Bundes- Durchmesser von 26,75 Millimetern. Sie besteht über-
adler. Das Adlerbild ist von der Umschrift: wiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent
Kupfer und 25 Prozent Nickel) und hat einen Reinnickel-
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
kern.
2 DEUTSCHE MARK"
umschlossen. Dabei steht die Wertziffer 2 in der Mitte Der Entwurf der Bildseite stammt von Erich Ott,
unter dem Adler. Oberhalb des Adlerkopfes ist _das Jahr München.
Bonn, den 21. September 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel