200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 6. Februar 1990
Auf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15, 3. § 4c Abs. 3 erhält folgende Fassung:
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des § 16 ,,(3) Absatz 1 gilt für den nach § 4a Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- stillgelegten und den nach § 4 b Abs. 3 ausgesetzten
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe entspre-
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes- chend, daß die Mitteilungen an die Milcherzeuger und
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im die zuständigen Hauptzollämter bis zum 31. Mai 1990
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und erfolgen."
für Wirtschaft:
Artikel 1
4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung
,,(1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeu-
der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1
gers oder aus sonstigem Grund die Referenzmenge
S. 1654) wird wie folgt geändert:
erneut, teilt er diese innerhalb eines Monats dem Milch-
erzeuger und dem für den Betrieb des Käufers zustän-
1. § 4a wird wie folgt geändert: digen Hauptzollamt sowie - zusammen mit der Mel-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: dung nach § 19 - dem Bundesamt mit."
„Mit Beginn des 1. April 1989 wird zusätzlich 1 vom
Hundert der Referenzmenge stillgelegt, die dem 5. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Milcherzeuger zu diesem Zeitpunkt zustand." ,,(2) § 4a, ausgenommen Absatz 1 Satz 2, § 4c und
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: die §§ 6 bis 9 gelten für die Berechnung von Direktver-
kaufs-Referenzmengen entsprechend."
,,(2) Für den nach Absatz 1 Satz 1 stillgelegten Teil
der Referenzmenge wird eine Vergütung in sieben
Jahresraten von je 144 DM je 1000 kg Referenz-
menge gewährt." Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. § 4 b Abs. 3 wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
„Von jeder zugeteilten Referenzmenge, verringert
um den nach§ 4a Abs. 1 Satz 2 stillgelegten Anteil,
werden mit Beginn des 1. April 1989 4,54 vom
Artikel 3
Hundert für die Zeit vom 1 . April 1989 bis zum
31. März 1990 ausgesetzt." Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom
b) In Satz 2 wird der Betrag „ 190,90 DM" durch den
10. August 1990 an wieder in ihrer am 9. Februar 1990
Betrag „238,60 DM" ersetzt.
maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
c) Satz 4 wird gestrichen. Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 6. Februar 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990 201
B u n desg esetzb I att
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 31. Januar 1990
Tag I n h a It Seite
21. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 61
10. 1. 90 Bekanntmachung des deutsch-kolumbianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 64
10. 1. 90 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
10. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für
das Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1989, beigelegt.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 5, ausgegeben am 6. Februar 1990
Tag I n h a It Seite
12. 12. 89 Bekanntmachung de_? Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung d~r Verschmutzung
der Nordsee durch 01 und andere Schadstoffe und über das Außerkrafttreten des Ubereinkommens
zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Ölverschmutzungen der Nordsee . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
9. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des
Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
9. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
11. 1. 90 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über finanzielle Zusamm~narbeit 83
12. 1. 90 Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 86
15. 1 . 90 Bekanntmachung des deutsch-dominikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 87
15. 1 . 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
18. 1. 90 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . 90
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezwgspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
25. 1. 90 Verordnung TSF Nr. 1/90 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 513 (20 30. 1. 90) 1. 3. 90
9291
24. 1. 90 Berichtigung der Verordnung Nr. 1/90 über die Festsetzung
von Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 533 (21 31. 1. 90)
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3778/89 des Rates mit abweichenden Bestim-
mungen zu den Verträgen über die Lagerung von Olivenöl in Griechen-
land, Spanien und Portugal sowie zur Bezeichnung des zur Ausfuhr
bestimmten O I i v e n ö I s L 367/2 16. 12. 89
15.12.89 Verordnung (EWG) Nr. 3787/89 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2806/71 zur Festlegung ergänzender Regeln für
die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte Getreide - und
Reis verarbeitungserzeugnisse L 368/43 18. 12. 89
15.12.89 Verordnung (EWG) Nr. 3788/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 314/88 mit Durchführungsbestimmungen für die
Regelung der Lagerverträge für O I i v e n ö 1 L 368/44 18. 12. 89
15. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3789/89 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3938/88 über die im voraus festgesetzten Preise
für unverarbeitete, zur Herstellung von Paste bestimmte Korinthen der
Ernte 1986 L 368/45 18. 12. 89
15.12.89 Verordnung (EWG) Nr. 3793/89 der Kommission zur Eröffnung der
Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private
Lagerhaltung von Ta f e I wein, Traubenmost, konzentriertem Trau-
benmost und konzentriertem rektifiziertem Traubenmost für das Wirt-
schaftsjahr 1989/1990 L 368/53 18. 12. 89
15. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3794/89 der Kommission zur Festsetzung der
Ausfuhrerstattungen auf dem Rind f I e i s c h sektor L 368/56 18. 12. 89
18. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3800/89 der Kommission zur Festsetzung der
Pauschalvergütung je landwirtschaftlichen Betriebsbogen für das Rech-
nungsjahr 1990 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführun-
gen L 370/8 19. 12. 89
173
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1990 Ausgegeben zu Bonn am 9. Februar 1990 Nr. 5
Tag Inhalt Seite
2. 2. 90 Neufassung des Berlinförderungsgesetzes .... 173
610-6-5
31. 1. 90 Neufassung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung ........ . 198
7847-11456
6. 2. 90 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 200
7847-11-55
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 4 und Nr. 5 .......... . 201
Verkündungen im Bundesanzeiger ................... . 202
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... . 202
Bekanntmachung
der Neufassung des Berlinförderungsgesetzes
Vom 2. Februar 1990
Auf Grund des § 32 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2415) wird nachstehend der
Wortlaut des Berlinförderungsgesetzes in der seit 1. Januar 1990 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 10. Dezember 1986
(BGBI. 1 S. 2415),
2. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juli
1988 (BGBI. 1 S. 1093, 2074),
3. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1267),
4. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2212),
5. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408).
Bonn, den 2. Februar 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Förderung der Berliner Wirtschaft
(Berlinförderungsgesetz 1990 - BerlinFG 1990)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 § 17 Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von Bau-
maßnahmen
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer
§ 18 Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer
und bei den Steuern vom Einkommen
und Ertrag,
Gewährung einer Investitionszulage Artikel III
Investitionszulage
Artikel 1
§ 19 Investitionszulage für Investitionen in Berlin (West)
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer
§ 20 Verfolgung von Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbu-
§ Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers ches
§ 1 a Kürzungsanspruch für Innenumsätze Abschnitt II
§ 2 Kürzungsanspruch des westdeutschen Unternehmers
Steuererleichterungen
§ 3 Beschränkung auf den Unternehmensbereich und Arbeitnehmervergünstigungen
§ 4 Ausnahmen, Einschränkungen
Artikel IV
§ 5 Berliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer
Einkommensteuer (Lohnsteuer)
§ 6 Herstellung in Berlin (West)
und Körperschaftsteuer
§ 6a Berliner Wertschöpfungsquote
§ 21 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und Kör-
§ 6 b Begriffe perschaftsteuer
§ 6c Berliner Vorleistungen § 22 Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei Zuzug
§ 7 Bemessungsgrundlage von Arbeitnehmern
§ 8 Ursprungsbescheinigung § 23 Einkünfte aus Berlin (West)
§ 9 Versendungs- und Beförderungsnachweis § 24 Behandlung von Organgesellschaften und verbundenen
Unternehmen
§ 1O Buchmäßiger Nachweis
§ 25 Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Einkommen-
§ 11 Verfahren bei der Kürzung
steuer und Körperschaftsteuer
§ 12 Wegfall der Kürzungsansprüche
§ 26 Ermäßigung der Lohnsteuer
§ 13 Besonderer Kürzungsanspruch für Unternehmer in Berlin
§ 27 Ermittlung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapi-
(West)
tals unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften
Artikel II
Artikel V
Vergünstigungen bei den Steuern
vom Einkommen und Ertrag Vergünstigung für Arbeitnehmer
in Berlin (West)
§ 13a Sondervorschriften zur Anwendung des§ 6a des Einkom-
mensteuergesetzes § 28 Vergünstigung durch Zulagen
§ 14 Erhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des § 29 Ergänzende Vorschriften
Anlagevermögens § 29a Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abga-
§ 14 a Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser benordnung
§ 14b Erhöhte Absetzungen für Modernisierungsmaßnahmen bei
Artikel VI
Mehrfamilienhäusern
§ 14c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden § 30 Ermächtigungsvorschriften
zur Schaffung neuer Mietwohnungen
Abschnitt III
§ 14d Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung
§ 15 Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilien- Schlußvorschriften
häuser und Eigentumswohnungen
§ 31 Anwendungsbereich
§ 15 a Verluste bei beschränkter Haftung
§ 32 Ermächtigung
§ 15 b Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wohnung im eigenen Haus
Abschnitt IV
§ 16 Steuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung von
betrieblichen Investitionen § 33 Berlin-Klausel
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990 175
Abschnitt 11 tätig geworden ist. Das gilt auch, wenn die in Satz 1
bezeichnete Leistung Bestandteil einer Werklieferung
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer ist, sofern das auf die Leistung entfallende Entgelt
und bei den Steuern vom Einkommen besonders berechnet worden ist und nicht bereits zu
und Ertrag, dem Entgelt für die nach Absatz 2 begünstigten Gegen-
Gewährung einer Investitionszulage stände gehört;
2. die Überlassung von gewerblichen Verfahren, Erfah-
Artikel 1 rungen und Datenverarbeitungsprogrammen, die aus-
Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer schließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West)
entwickelt oder gewonnen worden sind;
§ 1 3. die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installierten
Anlagen;
Kürzungsanspruch des Berliner Unternehmers
4. die Überlassung von in Berlin (West) selbst hergestell-
(1) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut- ten Entwürfen für Werbezwecke, Modellskizzen und
schen Unternehmer Gegenstände geliefert, so ist er Modefotografien;
berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 2
vom Hundert des für diese Gegenstände vereinbarten 5. die üblicherweise und ausschließlich der Werbung oder
Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände in Berlin der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen Leistun-
(West) hergestellt worden sind und aus Berlin (West) in gen der Werbungsmittler und We~_beagenturen sow!e
den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt entsprechender Unternehmer der Offentlichkeitsarbe1t,
sind. wenn der Unternehmer hierbei ausschließlich oder zum
wesentlichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist;
(2) Hat ein Berliner Unternehmer bei einer Werklieferung
6. die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und
außerhalb von Berlin (West) an einen westdeutschen
Fernsehateliers verbundenen Leistungen für die Her-
Unternehmer in Berlin (West) hergestellte Gegenstände
stellung von Bild- und Tonträgern, sofern diese zur
als Teile verwendet, so ist er berechtigt, die von ihm
Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses Geset-
geschuldete Umsatzsteuer um 2 vom Hundert des auf
zes bestimmt sind; das gilt nicht für Film- und Fernseh-
diese Gegenstände entfallenden Entgelts zu kürzen, wenn
ateliers, die von juristischen Personen des öffentlichen
die Gegenstände besonders berechnet worden sind.
Rechts oder in der Form privatrechtlicher Gesellschaf-
(3) Hat ein Berliner Unternehmer Werkleistungen für ten betrieben werden, deren Anteile nur juristischen
einen westdeutschen Unternehmer in Berlin (West) ausge- Personen des öffentlichen Rechts gehören und deren
führt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz- Erträge nur diesen juristischen Personen zufließen;
steuer um 2 vom Hundert des für diese Leistungenverein- 7. die Überlassung von Vorabdruck- und Nachdruckrech-
barten Entgelts zu kürzen, wenn die bearbeiteten oder ten sowie von Aufführungs-, Sende- und Verfilmungs-
verarbeiteten Gegenstände aus Berlin (West) in den übri- rechten, auch zur auszugsweisen Verwertung, an den
gen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind. in Berlin (West) selbst verlegten und in Berlin (West)
(4) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut- hergestellten Werken;
schen Unternehmer Gegenstände vermietet oder verpach- 8. die Auswertung und Überlassung von Informationen
tet, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz- und Presseveröffentlichungen durch Zeitungsaus-
steuer um 2 vom Hundert des für die Überlassung dieser schnittbüros;
Gegenstände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die 9. die Überlassung von in Berlin (West) hergestellten Ton-
Gegenstände von dem Berliner Unternehmer nach dem negativen oder Mischbändern von Synchronfassungen
31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt worden
zur Auswertung im übrigen Geltungsbereich dieses
sind und im übrigen Geltungsbereicl1 dieses Gesetzes
Gesetzes.
genutzt werden.
(7) Werden in den Fällen der Absätze 1 bis 4 die
(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme einem westdeut- Leistungen von einem Berliner Unternehmer ausgefüh_rt,
schen Unternehmer zur Auswertung im übrigen Geltungs- dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) 1m
bereich dieses Gesetzes überlassen, so ist er berechtigt, vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 10 betragen hat, so
die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 6 vom Hundert erhöht sich der Vomhundertsatz der Kürzung (Kürzungs-
des für die Überlassung zur Auswertung vereinbarten Ent- satz) vorbehaltlich des Absatzes 8 bei einer Wertschöp-
gelts zu kürzen, wenn die Filme nach dem 31. Dezember fungsquote im vorletzten Wirtschaftsjahr
1961 in Berlin (West) hergestellt worden sind.
1. von mehr als 1 Obis unter 30 auf 1 ,35 zuzüglich 6,5 vom
(6) Hat ein Berliner Unternehmer für einen westdeut- Hundert der Wertschöpfungsquote,
schen Unternehmer eine der folgenden Leistungen ausge-
2. ab 30 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungsquote.
führt, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz-
steuer um 10 vom Hundert des für diese Leistungen ver- Der Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden
einbarten Entgelts zu kürzen: und darf 10 nicht übersteigen. Er gilt für den gesamten
Besteuerungszeitraum und wird nur auf besonderen
1. die technische und wirtschaftliche Beratung und Pla-
Antrag gewährt. Dem Antrag ist eine Berechnung der
nung für Anlagen außerhalb von Berlin (West) ein-
Berliner Wertschöpfungsquote nach amtlich vorgeschrie-
schließlich der Anfertigung von Konstruktions-, Kalkula-
benem Vordruck beizufügen.
tions- und Betriebsunterlagen und der Überwachung
der Ausführung, wenn der Unternehmer hierbei aus- (8) Der erhöhte Kürzungssatz nach Absatz 7 findet auf
schließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin (West) die Lieferungen der in § 4 Abs. 2 und 3 bezeichneten
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gegenstände keine Anwendung, wenn der Berliner Unter- Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für diese
nehmer die Gegenstände nicht selbst hergestellt hat. Leistungen in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen,
wenn die bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstände
(9) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach den
aus Berlin (West) in den übrigen Geltungsbereich dieses
vorstehenden Absätzen 1 bis 7 sind belegmäßig (§§ 8, 9)
Gesetzes gelangt sind.
und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.
(4) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem Berli-
§ 1a ner Unternehmer Gegenstände gemietet oder gepachtet,
Kürzungsanspruch für Innenumsätze so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer
um 4,2 vom Hundert des ihm für die Überlassung dieser
(1) Hat ein Unternehmer Gegenstände, die er in einer Gegenstände in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen,
Betriebsstätte in Berlin (West) hergestellt hat, zwecks wenn die Gegenstände von dem Berliner Unternehmer
gewerblicher Verwendung in eine westdeutsche Betriebs- nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) hergestellt
stätte verbracht und ist ein Kürzungsanspruch nach § 1 worden sind und im übrigen Geltungsbereich dieses
nicht gegeben, so ist der Unternehmer berechtigt, die von Gesetzes genutzt werden.
ihm geschuldete Umsatzsteuer um 3 vom Hundert des
Verrechnungsentgelts (§ 7 Abs. 3) für die verbrachten (5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme einem westdeut-
Gegenstände zu kürzen. Die Lieferung der Gegenstände schen Unternehmer zur Auswertung im übrigen Geltungs-
an Abnehmer im übrigen Geltungsbereich dieses Geset- bereich dieses Gesetzes überlassen, so ist der westdeut-
zes, die nicht westdeutscher Unternehmer im Sinne des sche Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete
§ 5 Abs. 2 sind, gilt nicht als gewerbliche Verwendung, es Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für die Über-
sei denn, daß die Gegenstände in der westdeutschen lassung zur Auswertung in Rechnung gestellten Entgelts
Betriebsstätte bearbeitet oder verarbeitet worden sind; die zu kürzen, wenn die Filme nach dem 31. Dezember 1961
Vorschrift des § 6 Abs. 1 gilt sinngemäß. in Berlin (West) hergestellt worden sind.
(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 die Gegen- (6) Hat ein Berliner Unternehmer an einen westdeut-
stände von einem Berliner Unternehmer hergestellt, des- schen Unternehmer Leistungen der in § 1 _Abs. 6 bezeich-
sen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vor- neten Art ausgeführt, so ist der auftraggebende westdeut-
letzten Wirtschaftsjahr mehr als 1 O betragen hat, so erhöht sche Unternehmer berechtigt, die von ihm geschuldete
sich der Kürzungssatz bei einer Wertschöpfungsquote im Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für diese
vorletzten Wirtschaftsjahr Leistungen in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen.
(7) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach den
1. von mehr als 10 bis unter 30 auf 2,35 zuzüglich 6,5 vom
Hundert der Wertschöpfungsquote, vorstehenden Absätzen 1 bis 6 sind belegmäßig (§§ 8, 9)
und buchmäßig (§ 10) nachzuweisen.
2. ab 30 auf 11 vom Hundert der Wertschöpfungsquote,
erhöht um einen Vomhundertpunkt. §3
Der Kürzungssatz ist auf zwei Dezimalstellen zu runden Beschränkung auf den Unternehmensbereich
und darf 1O nicht übersteigen. § 1 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt
entsprechend. Die Kürzungen nach den §§ 1 und 2 werden nur
gewährt, wenn der Berliner Unternehmer die Lieferungen
(3) Die Voraussetzungen für die Kürzung nach den und sonstigen Leistungen im Rahmen seines Unterneh-
Absätzen 1 und 2 sind belegmäßig (§§ 8, 9) und buchmä- mens und für das Unternehmen des westdeutschen Unter-
ßig (§ 10) nachzuweisen. nehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.
§2
§4
Kürzungsanspruch
Ausnahmen, Einschränkungen
des westdeutschen Unternehmers
(1) Die Kürzungen nach§ 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und§ 2
(1) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem Berli-
Abs. 1 werden nicht gewährt für die Lieferung, das Verbrin-
ner Unternehmer Gegenstände erworben, so ist er berech-
gen oder den Erwerb folgender Gegenstände:
tigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom
Hundert des ihm für diese Gegenstände in Rechnung 1. Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik nicht
gestellten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände in mehr lebender Künstler;
Berlin (West) hergestellt worden sind und aus Berlin 2. Gebrauchtwaren;
(West) in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes
gelangt sind. 3. Antiquitäten;
4. Briefmarken;
(2) Hat ein Berliner Unternehmer in Berlin (West) herge-
stellte Gegenstände bei einer Werklieferung außerhalb 5. Edelsteine und Sc_hmucksteine (Halbedelsteine), auch
von Berlin (West) als Teile verwendet, so ist der auftrag- synthetische, sowie Gegenstände in Verbindung mit
gebende westdeutsche Unternehmer berechtigt, die von diesen Steinen, ausgenommen Diamantwerkzeuge
ihm geschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des (Werkzeuge mit arbeitendem Teil aus Industriedia-
Entgelts zu kürzen, das auf diese Gegenstände entfällt, manten);
wenn die Gegenstände besonders berechnet worden sind. 6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie
(3) Hat ein westdeutscher Unternehmer Werkleistungen Gegenstände in Verbindung mit diesen Perlen;
durch einen Berliner Unternehmer in Berlin (West) ausfüh- 7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form von
ren lassen, so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Roh- und Halbmaterial sowie Fertigwaren aus Edel-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990 177
metallen oder Edelmetallegierungen (hierzu gehören 14. Zigaretten, Rauchtabak und Zigarren, soweit bei die-
nicht Waren, die mit Edelmetallen oder Edelmetalle- sen Gegenständen nicht sämtliche zu ihrer Herstel-
gierungen überzogen sind); lung erforderlichen Bearbeitungen und Verarbeitun-
8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierungen, die gen (ausgenommen das Entziehen von Nikotin und
mehr als 20 vom Hundert Zinn oder mehr als insge- anderen tabakeigenen Stoffen sowie die Herstellung
samt 3 vom Hundert Wismut oder Cadmium enthalten, von gemischter Zigarreneinlage) einschließlich der
in Form von Roh- und Halbmaterial sowie von Fertig- zum Verkauf an Endverbraucher üblichen Verpackung
fabrikaten. Das gilt nicht für Fertigfabrikate aus Zinn, in Berlin (West) ausgeführt werden;
die von einem Berliner Unternehmer hergestellt wor- 15. Schrott, Alt- und Abfallmaterial einschließlich Bearbei-
den sind, dessen Berliner Wertschöpfungsquote(§ 6a tungsabfälle.
Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr mehr als 50 (2) Die Kürzung nach § 2 Abs. 1, soweit nicht bereits
betragen hat, sowie für Druckgußerzeugnisse;
nach Absatz 1 ausgeschlossen, wird nicht gewährt für den
9. Quecksilber; Erwerb folgender Gegenstände:
10. NE-Metalle und NE-Metallegierungen, soweit nicht 1. Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- und
unter den Nummern 8 und 9 aufgeführt, in Form von Rohmaterial, wenn die Gegenstände von einem Berli-
Vor- und Rohmaterial, die nicht von einem Berliner ner Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berli-
Unternehmer durch thermisches Raffinieren oder ner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletzten
Legieren in Berlin (West) hergestellt worden sind; Wirtschaftsjahr weniger als 10 betragen hat;
11. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das 2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das
Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil
Teil 111, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten 111, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten berei-
bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung nigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung und
und Halbfabrikate zur Trinkbranntweinherstellung, Halbfabrikate zur Trinkbranntweinherstellung, ausge-
ausgenommen Essenzen, die nicht in einer Betriebs- nommen Essenzen;
stätte in Berlin (West) in Behälter bis zu 10 Liter
3. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall, soweit die
abgefüllt worden sind. Satz 1 gilt nicht für Halbfabri-
Gegenstände in Absatz 1 Nr. 12 Buchstabe a, Buch-
kate, die in einer Brennerei oder in einem Reinigungs-
stabe b Satz 1 und Buchstabe c bezeichnet sind;
betrieb in Berlin (West) durch Destillation gewonnen
worden sind; 4. gerösteter Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) und
Kakaohalberzeugnisse (Kakaomasse, Kakaopreßku-
12. Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Rindern, chen, auch fettarme, Kakaobutter) sowie Kakaopulver,
Kälbern, Schweinen und Schafen, frisch, gekühlt oder auch fettarmes, - nicht gezuckert-, Kuvertüre, Milch-
gefroren; ausgenommen sind schokolade- und Schokoladenüberzugsmasse und
a) Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Tieren, Schokoladenmassen - ausgenommen Fertigschoko-
die in Berlin (West) geschlachtet und in handelsüb- lade für den Endverbrauch -, wenn die Gegenstände
liche Teile zerlegt worden sind, von einem Berliner Unternehmer hergestellt worden
b) Fleisch, das in Berlin (West) durch vollständiges sind, dessen Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a
Abs. 1) im vorletzten Wirtschaftsjahr weniger als 10
Entbeinen von Köpfen, Schweine-, Kälber- oder
betragen hat.
Schafhälften sowie von Rindervierteln gewonnen
worden ist. Kotelettstränge, Schinken, Köpfe von (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 eine Kürzung
Schweinen, Eis- und Spitzbeine von Schweinehälf- nicht ausgeschlossen ist, ist das Entgelt oder Verrech-
ten sowie Köpfe, Füße und Schwänze von Kälber- nungsentgelt zu mindern bei
und Schafhälften brauchen nicht entbeint zu wer-
den. Die Lieferungen und Innenumsätze dieser 1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nougatmassen)
nicht entbeinten Gegenstände werden nicht und Kernpräparaten (geschälte oder zerkleinerte
begünstigt, Mandeln, Haselnüsse, Kaschunüsse, Aprikosenkerne,
Pfirsichkerne) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um
c) Fleisch aus in Berlin (West) zerlegten Tierkörpern 25 vom Hundert und für die Kürzung nach § 2 Abs. 1
in Einzelpackungen bis zu 1000 g; um 72 vom Hundert;
13. a) gerösteter Kaffee (Unterpositionen 0901.21 und 2. Kupfer und Kupferlegierungen in Form von Vor- und
0901.22 des Zolltarifs), soweit nicht sämtliche zu Rohmaterial für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um
seiner Herstellung erforderlichen Bearbeitungen 50 vom Hundert und für die Kürzung nach § 2 Abs. 1
und Verarbeitungen (ausgenommen Entziehen um 20 vom Hundert;
von Koffein und Reizstoffen) einschließlich der zum
Verkauf an Endverbraucher üblichen Verpackung 3. Trinkbranntweinen und Halbfabrikaten zur Trinkbrannt-
(Einzelpackungen bis zu 1 000 g) in Berlin (West) weinherstellung, ausgenommen Essenzen, (Absatz 2
ausgeführt werden, Nr. 2) für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1 a
Abs. 1 mit folgender Maßgabe:
b) Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee
(Unterpositionen 2101 1011 und 2101 1019 des a) Aus dem Entgelt oder Verrechnungsentgelt sind die
Zolltarifs), soweit bei diesen Gegenständen nicht Branntweinabgaben auszuscheiden.
sämtliche zu ihrer Herstellung erforderlichen Be- b) Das nach Buchstabe a gekürzte Entgelt oder Ver-
arbeitungen und Verarbeitungen (ausgenommen rechnungsentgelt ist um 40 vom Hundert zu min-
Entziehen von Koffein und Reizstoffen) in Berlin dern, wenn die Gegenstände von einem Berliner
(West) ausgeführt werden; Unternehmer hergestellt worden sind, dessen Berli-
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ner Wertschöpfungsquote (§ 6a Abs. 1) im vorletz- bereich dieses Gesetzes belegenen Betriebsstätten,
ten Wirtschaftsjahr weniger als 10 betragen hat. soweit nicht die Vorschrift des Absatzes 2 Nr. 2 Anwen-
c) Die sich nach den Buchstaben a und b ergebende dung findet;
Bemessungsgrundlage ist mit dem zweifachen 2. eine in Berlin (West) belegene Betriebsstätte eines
Betrag anzusetzen; Unternehmers, der seine Geschäftsleitung im übrigen
4. Fleisch und genießbarem Schlachtabfall (Absatz 2
Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Ausland hat.
Nr. 3) für die Kürzung nach § 1 a Abs. 1 um 50 vom (2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses Geset-
Hundert; zes ist
5 geröstetem Kaffee (Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe a) für 1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung im übri-
die Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und gen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit seinen
§ 2 Abs. 1 um 60 vom Hundert. Das Entgelt oder Ver- im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes belege-
rechnungsentgelt darf nach der Minderung höchstens nen Betriebsstätten;
7,20 DM je Kilogramm betragen;
2. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes bele-
6. Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee gene Betriebsstätte eines Berliner Unternehmers,
(Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe b) für die Kürzungen nach wenn sie das Umsatzgeschäft mit einem anderen Berli-
§ 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 und § 2 Abs. 1 um 8,30 DM je ner Unternehmer im eigenen Namen abgeschlossen
Kilogramm, bei Gegenständen in flüssiger Form um hat;
8,30 DM je Kilogramm Trockenmasse, sofern in der
3. eine im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes bele-
Bemessungsgrundlage die Kaffeesteuer enthalten ist;
gene Betriebsstätte eines Unternehmers, der seine
7. Zigaretten und Rauchtabak Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs die-
a) für die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 1 a Abs. 1 ses Gesetzes hat;
um die in der Bemessungsgrundlage enthaltene 4. eine juristische Person des öffentlichen Rechts und
Tabaksteuer. Der sich danach ergebende Betrag ist eine politische Partei im übrigen Geltungsbereich die-
um 33 vom Hundert zu erhöhen, ses Gesetzes, auch wenn die Lieferungen und sonsti-
b) für die Kürzung nach § 2 Abs. 1 um die im Entgelt gen Leistungen nicht für ihr Unternehmen ausgeführt
enthaltene Tabaksteuer. Der sich danach erge- worden sind.
bende Betrag ist um 18 vom Hundert zu mindern;
8. den der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen- §6
den sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 6 Nr . 5) für die Herstellung in Berlin (West)
Kürzungen nach § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 um die
(1) Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor, wenn
Entgelte, die an Dritte für die Durchführung der Wer-
durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in Berlin (West)
bung gezahlt werden;
nach der Verkehrsauffassung ein Gegenstand anderer
9. Kakaohalberzeugnissen (Kakaomasse, Kakaopreß- Marktgängigkeit entstanden ist, es sein denn, daß der
kuchen, auch fettarme, Kakaobutter) sowie Kakao- Gegenstand in Berlin (West) nur geringfügig behandelt
pulver, auch fettarmem, - nicht gezuckert-, Kuvertüre, worden ist. Kennzeichnen, Umpacken, Umfüllen, Sortie-
Milchschokolade- und Sahneschokoladeüberzugs- ren, das Zusammenstellen von erworbenen Gegenstän-
masse und Schokoladenmassen - ausgenommen den zu Sachgesamtheiten und das Anbringen von Steuer-
Fertigschokolade für den Endverbrauch - für die Kür- zeichen gelten nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.
zung nach § 1 a Abs. 1 um 5 vom Hundert und für die
Kürzung nach § 2 Abs. 1 um 40 vom Hundert. (2) Weitere Voraussetzung für eine Herstellung in Berlin
(West) ist, daß die Berliner Wertschöpfungsquote (§ 6a
Die Minderungen des Entgelts oder Verrechnungsentgelts Abs. 1) des Berliner Unternehmers, der den Gegenstand
sind buchmäßig (§ 10) nachzuweisen. In den Fällen der in Berlin (West) im Sinne des Absatzes 1 mehr als gering-
Nummern 6 bis 8 hat der Berliner Unternehmer in der fügig behandelt hat, im vorletzten Wirtschaftsjahr minde-
Rechnung und Rechnungsdurchschrift auch den Betrag stens 1O betragen hat. Auf die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis
anzugeben, um den das Entgelt zu mindern ist. 5 und 9 bezeichneten Gegenstände findet Satz 1 keine
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Anwendung.
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die (3) Absatz 2 gilt für Werkleistungen entsprechend. Eine
Kürzungen nach § 1 Abs. 1, § 1 a Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 Werkleistung durch einen Berliner Unternehmer liegt auch
hinsichtlich bestimmter Gegenstände nicht anzuwenden dann vor, wenn dieser die Werkleistung ganz oder teil-
sind, wenn durch diese Vergünstigungen die Existenz weise von einem anderen Berliner Unternehmer ausführen
eines maßgeblichen Teils derjenigen westdeutschen läßt.
Unternehmer erheblich gefährdet würde, die Gegenstände
gleicher Art liefern. (4) Filme gelten als in Berlin (West) hergestellt, wenn die
Atelieraufnahmen ausschließlich oder fast ausschließlich
in Berliner Atelierbetrieben und die technischen Leistun-
§5
gen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung und Massenko-
Berliner Unternehmer, pien) ausschließlich oder fast ausschließlich in Berliner
westdeutscher Unternehmer filmtechnischen Betrieben durchgeführt worden sind. Ton-
negative und Mischbänder von Synchronfassungen gelten
(1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist
als in Berlin (West) hergestellt, wenn die technischen
1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung in Berlin Leistungen ausschließlich oder fast ausschließlich in Berlin
(West) hat, auch mit seinen im übrigen Geltungs- (West) durchgeführt worden sind.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990 179
§ 6a Leistungen nicht Berliner Ursprungs bis zu 25 vom
Berliner Wertschöpfungsquote Hundert des wirtschaftlichen Umsatzes und
2. die Umsätze, die den in§ 6b Abs. 1 Satz 2 bezeichne-
(1) Die Berliner Wertschöpfungsquote im Sinne dieses
ten Beträgen zuzurechnen sind.
Gesetzes ist der Vomhundertsatz, der sich aus dem Ver-
hältnis ergibt, in dem die Berliner Wertschöpfung zum Die Tabaksteuer, die Branntweinabgaben und die Kaffee-
wirtschaftlichen Umsatz der in Berlin (West) belegenen steuer bleiben bei der Ermittlung des wirtschaftlichen
Betriebsstätten des Berliner Unternehmers steht. In den Umsatzes außer Ansatz, soweit sie der Berliner Unterneh-
Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes mer entrichtet hat.
sind Organgesellschaften als Betriebsstätten des Unter-
nehmers anzusehen. (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Wahrung der Gleich-
(2) Als Berliner Wertschöpfung gilt die Summe aus
mäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbil-
1. dem Berliner Gewinn (§ 6 b Abs. 1), ligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des
2. den Berliner Arbeitslöhnen (§ 6 b Abs. 2), Besteuerungsverfahrens den Umfang der Berliner Wert-
schöpfung und des wirtschaftlichen Umsatzes näher
3. den Hinzurechnungsbeträgen für bestimmte Berliner bestimmen.
Arbeitnehmer, für Berliner Auszubildende und für Berli-
ner Unternehmer, die keine Körperschaften, Personen-
vereinigungen oder Vermögensmassen im Sinne des § 6b
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes Begriffe
sind (§ 6b Abs. 3),
(1) Als Berliner Gewinn im Sinne des§ 6a Abs. 2 Nr. 1
4. den Aufwendungen für die Zukunftssicherung der Berli- gilt der für Zwecke der Einkommensteuer ermittelte
ner Arbeitnehmer (§ 6b Abs. 4), Gewinn, der in den in Berlin (West) belegenen Betriebs-
5. den Berliner Zinsen (§ 6b Abs. 5), stätten erzielt worden ist; bei Körperschaften, Personen-
vereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Kör-
6. den Berliner Abschreibungen (§ 6 b Abs. 6),
perschaftsteuergesetzes sind die für Zwecke der Körper-
7. dem Erhaltungsaufwand für abnutzbare bewegliche schaftsteuer ermittelten Einkünfte aus Gewerbebetrieb
und unbewegliche Wirtschaftsgüter, die in den in Berlin anzusetzen. Bei der Ermittlung des Berliner Gewinnes
(West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unter- bleiben unberücksichtigt
nehmers genutzt werden,
1. Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste im
8. den Miet- und Pachtaufwendungen sowie den Erbbau- Sinne der §§ 14, 14a, 16 und 18 Abs. 3 des Einkom-
zinsen für die Nutzung beweglicher und unbeweglicher mensteuergesetzes,
Wirtschaftsgüter in den in Berlin (West) belegenen
Betriebsstätten des Berliner Unternehmers und 2. Gewinne und Verluste aus der Auflösung und Abwick-
lung (Liquidation) von Körperschaften (§ 11 des Kör-
9. dem anrechenbaren Wert der Berliner Vorleistungen perschaftsteuergesetzes),
(§ 6c).
3. Gewinne und Verluste aus Abgängen von Wirtschafts-
Dieselben Beträge dürfen nur einmal in einer der Num- gütern des Anlagevermögens,
mern 2 bis 9 angesetzt werden. Die in den Nummern 2 und
4 bis 8 bezeichneten Beträge sind nur insoweit einzubezie- 4. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung oder Ent-
hen, als sie den Berliner Gewinn gemindert haben. Die nahme von Wertpapieren des Umlaufvermögens,
Sätze 2 und 3 gelten nicht für aktivierte Eigenleistungen. 5. Einnahmen der in § 20 Abs. 1 und 2 des Einkommen-
(3) Als wirtschaftlicher Umsatz gilt die den in Berlin steuergesetzes genannten Art und
(West) belegenen Betriebsstätten des Berliner Unterneh- 6. Anteile am Gewinn einer offenen Handelsgesellschaft,
mers zuzurechnende wirtschaftliche Leistung. Sie umfaßt einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen
Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunter-
1. die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Umsatzsteuergesetzes
nehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes
bezeichneten Umsätze einschließlich der nicht steuer-
anzusehen sind.
baren Umsätze außerhalb des Erhebungsgebiets mit
den Bemessungsgrundlagen nach § 1O des Umsatz- Hat der Unternehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und
steuergesetzes, an anderen Orten unterhalten, so gilt als Berliner Gewinn
2. die Überlassung von Gegenständen an Unternehmens- der Teil des um die in Satz 2 bezeichneten Beträge berei-
teile außerhalb von Berlin (West) zu Marktpreisen ohne nigten Gesamtgewinns, der sich aus dem Verhältnis
Umsatzsteuer, ergibt, in dem die Berliner Arbeitslöhne (Absatz 2) zu der
Summe der Arbeitslöhne stehen, die für die bei allen
3. die Bestandsveränderungen der bearbeiteten unferti- Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wor-
gen und fertigen Erzeugnisse zu Herstellungskosten den sind.
und
4. andere aktivierte Eigenleistungen zu Herstellungs- (2) Als Berliner Arbeitslöhne im Sinne des § 6 a Abs. 2
kosten. Nr. 2 gelten die nach § 28 zulagenbegünstigten Arbeits-
löhne zuzüglich der unter§ 3 Nr. 63 oder§ 40 des Einkom-
Aus dem wirtschaftlichen Umsatz dürfen ausgeschieden
mensteuergesetzes oder unter ein Doppelbesteuerungs-
werden
abkommen fallenden nicht zulagenbegünstigten Arbeits-
1. die Lieferungen und die Überlassung von nicht in Berlin löhne, soweit hierfür die Voraussetzungen des § 23 Nr. 4
(West) hergestellten Gegenständen und sonstige Buchstabe a erfüllt sind. Nicht dazu gehören Abfindungen
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich § 6c
ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses.
Berliner Vorleistungen
(3) Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 6 a Abs. 2 (1) Als Berliner Vorleistungen im Sinne des § 6a Abs. 2
Nr. 3 sind Nr. 9 gelten
1. in den Fällen, in denen der Berliner Arbeitslohn des 1. die Lieferungen von Gegenständen, die ein anderer
einzelnen Arbeitnehmers den Jahresbetrag der maß- Unternehmer in Berlin (West) hergestellt hat, an eine in
gebenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetz- Berlin (West) belegene Betriebsstätte des Berliner
lichen Rentenversicherung der Angestellten übersteigt, Unternehmers, wenn die Gegenstände beim Berliner
das Dreifache des Betrages, der 80 vom Hundert Unternehmer zum Waren- oder Materialeingang gehö-
dieses Jahresbetrages übersteigt, ren oder als Warenumschließungen des Vertriebs
2. das Dreifache der Vergütungen, die an Personen bestimmt sind; ausgenommen sind Gegenstände, für
gezahlt werden, die zu ihrer Berufsausbildung beschäf- deren Lieferung, Verbringen oder Erwerb nach § 4
tigt werden, wenn die Vergütungen zu den Berliner Abs. 1 Kürzungen nicht gewährt werden;
Arbeitslöhnen nach Absatz 2 gehören, höchstens 60
vom Hundert des Jahresbetrages der maßgebenden 2. die folgenden sonstigen Leistungen, die eine in Berlin
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Ren- (West) belegene Betriebsstätte eines anderen Unter-
tenversicherung der Angestellten je Person, und nehmers an eine in Berlin (West) belegene Betriebs-
stätte des Berliner Unternehmers ausgeführt hat:
3. 21 O vom Hundert des Jahresbetrages der maßgeben-
den Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen a) die Werkleistungen, die dem Waren- oder Materia-
Rentenversicherung der Angestellten, wenn der Berli- leingang zuzurechnen und in Berlin (West) ausge-
ner Unternehmer keine Körperschaft, Personenvereini- führt worden sind,
gung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Abs. 1 b) die technische und wirtschaftliche Beratung und
Nr. 1 bis 6 des Körperschaftsteuergesetzes ist. Planung für Anlagen einschließlich der Anfertigung
von Konstruktions-, Kalkulations- und Betriebsun-
(4) Als Aufwendungen für die Zukunftssicherung der
terlagen und der Überwachung der Ausführung
Berliner Arbeitnehmer im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 4
sowie die betriebswirtschaftliche Unternehmensbe-
gelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers, um Berliner
ratung, ausgenommen Rechts- und Steuerbera-
Arbeitnehmer oder diesen nahestehende Personen für
tung, wenn der Unternehmer bei diesen Leistungen
den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des
ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in Berlin
Alters oder des Todes sicherzustellen. Berliner Arbeitneh-
(West) tätig geworden ist,
mer sind Personen, denen Arbeitslöhne für eine Beschäfti-
gung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen oder frü- c) die Überlassung von gewerblichen Verfahren,
heren Dienstverhältnis zufließen. Soweit die Aufwendun- Erfahrungen und Datenverarbeitungsprogrammen,
gen nicht eindeutig Berliner Arbeitnehmern zugerechnet die ausschließlich oder zum wesentlichen Teil in
werden können, ist der Teil dieser Aufwendungen anzuset- Berlin (West) entwickelt oder gewonnen worden
zen, der sich aus dem Verhältnis der Berliner Arbeitslöhne sind,
zu der Summe der Arbeitslöhne (Absatz 1 Satz 3) ergibt.
d) die Datenverarbeitung mit in Berlin (West) installier-
(5) Als Berliner Zinsen im Sinne des § 6a Abs. 2 Nr. 5 ten Anlagen,
gelten alle Zinsen und ähnlichen Aufwendungen für e) die Überlassung von in Berlin (West) selbst herge-
Fremdkapital der in Berlin (West) belegenen Betriebsstät- stellten Entwürfen für Werbezwecke, Modellskizzen
ten. Hierzu gehören auch die Vergütungen an stille Gesell- und Modefotografien,
schafter, die nicht als Mitunternehmer im Sinne des Ein-
kommensteuergesetzes anzusehen sind. Hat der Unter- f) die üblicherweise und ausschließlich der Werbung
nehmer Betriebsstätten in Berlin (West) und an anderen oder der Öffentlichkeitsarbeit dienenden sonstigen
Orten unterhalten, so gilt für die Ermittlung der Berliner Leistungen der Werbungsmittler und der Werbe-
Zinsen Absatz 1 Satz 3 entsprechend. agenturen sowie entsprechender Unternehmer der
Öffentlichkeitsarbeit, wenn der Unternehmer bei
(6) Als Berliner Abschreibungen im Sinne des § 6a diesen Leistungen ausschließlich oder zum wesent-
Abs. 2 Nr. 6 gelten lichen Teil in Berlin (West) tätig geworden ist,
1. die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverrin- g) die Überlassung von in Berlin (West) hergestellten
gerung, Lehr-, Industrie- ünd Werbefilmen,
2. die erhöhten Absetzungen, h) die unmittelbar mit dem Betrieb Berliner Film- und
3. die Sonderabschreibungen, Fernsehateliers verbundenen Leistungen für die
Herstellung von Bild- und Tonträgern; das gilt nicht
4. die Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und für Film- und Fernsehateliers, die von juristischen
5. die nach § 6 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes als Personen des öffentlichen Rechts oder in Form
Betriebsausgaben abgesetzten Anschaffungs- oder privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden,
Herstellungskosten, deren Anteile nur juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts gehören und deren Erträge nur die-
die sich auf abnutzbare bewegliche und unbewegliche
sen juristischen Personen zufließen, und
Wirtschaftsgüter beziehen, die zum Anlagevermögen der
in Berlin (West) belegenen Betriebsstätten des Berliner i) die Reinigung von in Berlin (West) belegenen
Unternehmers gehören und dort genutzt werden. Grundstücken.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990 181
(2) Die Berliner Vorleistungen sind mit folgenden Werten §8
anzurechnen:
Ursprungsbescheinigung
1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 mit dem Teil des Entgelts,
(1) Der Nachweis, daß ein Gegenstand in Berlin (West)
der sich bei Anwendung der Vorleistungsquote (Ab- hergestellt oder eine Werkleistung in Berlin (West) ausge-
satz 3) des Lieferers auf das Entgelt ergibt; die Minde-
führt worden ist, ist durch eine Ursprungsbescheinigung zu
rungen des Entgelts nach§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buch-
führen, die die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin, auf
stabe a und Nr. 5 bis 7 sind zu berücksichtigen. Ist der
Antrag des Berliner Unternehmers ausstellt. Der Antrag ist
Lieferer ein Unternehmer, dessen Jahresgesamt-
unter Vorlage der Rechnungen oder Lieferscheine zu stel-
umsatz im vorletzten Wirtschaftsjahr 450 000 DM nicht
len und mit der Versicherung zu versehen, daß die Voraus-
überstiegen hat, kann statt der nach Absatz 3 berech-
setzungen der Herstellung in Berlin (West) (§ 6) erfüllt
neten Vorleistungsquote eine pauschale Quote von
sind. Die Ursprungsbescheinigung wird dem Antragsteller
40 vom Hundert angewendet werden;
grundsätzlich in zwei Ausfertigungen erteilt, von denen
2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 mit dem Entgelt, in den eine Ausfertigung für den westdeutschen Unternehmer
Fällen des Buchstabens f gemindert um die Entgelte, bestimmt ist. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin,
die an Dritte für die Durchführung der Werbung gezahlt kann Berliner Unternehmern auf Antrag gestatten, die
werden. Ursprungsbescheinigung selbst auszustellen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Leistungen im
(3) Als Vorleistungsquote gilt der Vomhundertsatz, der
Sinne des § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 6 sowie für die Berliner
sich aus dem Verhältnis ergibt, in dem das Eineinhalbfa-
Vorleistungen im Sinne des§ 6c Abs. 1.
che der Berliner Arbeitslöhne (§ 6 b Abs. 2) zum wirtschaft-
lichen Umsatz (§ 6a Abs. 3) des Lieferers steht. Der (3) Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Berlin,
Vomhundertsatz ist auf die nächste durch 5 teilbare ganze bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens. Sie ist ermäch-
Zahl aufzurunden. Die Vorleistungsquote ist nach dem tigt, von den beteiligten Unternehmern Angaben und
vorletzten Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Unterlagen zur Ermittlung des Tatbestandes sowie über
die Höhe der Berliner Wertschöpfungsquote zu verlangen .
(4) Der Lieferer hat die Vorleistungsquote oder die pau- Die Finanzämter können Auskunft erteilen.
schale Quote und die Minderungen des Entgelts auf der
Rechnung und der Rechnungsdurchschrift anzugeben. (4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die Ertei-
Ändern sich die Berechnungsgrundlagen für die Quoten lung der Ursprungsbescheinigungen ist der Finanzrechts-
nachträglich, so sind die Änderungen bei der Berechnung weg gegeben.
der Vorleistungsquote zu berücksichtigen, die für das erste
Wirtschaftsjahr maßgebend ist, für das der Unternehmer §9
noch keine Rechnungen ausgestellt hat.
Versendungs- und Beförderungsnachweis
(5) Der Unternehmer, der die Berliner Vorleistungen (1) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 und 3, § 1 a
ausführt, hat deren Voraussetzungen sowie die Berech- Abs. 1 und § 2 Abs. 1 und 3 bezeichneten Gegenstände in
nungsgrundlagen für die Vorleistungsquote oder die pau- den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt
schale Quote belegmäßig (§ 8) und buchmäßig (§ 10) sind, ist durch einen Versendungsbeleg, insbesondere
nachzuweisen. durch Frachtbrief, Posteinlieferungsschein, Konnosse-
ment oder deren Doppelstücke, oder durch einen sonsti-
gen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch ein~
§7
Bescheinigung des vom Unternehmer beauftragten Spe,d1-
Bemessungsgrundlage teurs, eine Versandbestätigung des Lieferers oder eine
Empfangsbestätigung der Betriebsstätte oder des_ Erw~r-
(1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört nicht
bers oder Auftraggebers im übrigen Geltungsbereich die-
die Umsatzsteuer.§ 1o Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
ses Gesetzes, im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu
ist anzuwenden.
führen. Aus dem sonstigen Beleg muß sich mindestens die
handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegen-
(2) In den §§ 1 und 13 treten an die Stelle der vereinbar-
stände, der Tag der Versendung oder Beförderung und
ten Entgelte die vereinnahmten Entgelte, wenn der Unter-
das Beförderungsmittel (z. B. Eisenbahn oder Lastkraft-
nehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten
wagen) ergeben. Außerdem soll der Beleg die Versiche-
berechnet. Anstatt des vereinbarten Entgelts ist das ver-
rung des Ausstellers enthalten, daß die Angaben in dem
einnahmte Entgelt und der Tag der Vereinnahmung buch-
Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht -~ur-
mäßig nachzuweisen. Bei einem Wechsel der Besteue-
den, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nachprufbar
rungsart dürfen Kürzungsbeträge nicht doppelt in
Anspruch genommen werden. sind.
(2) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5 und § 1
(3) Als Vefrechnungsentgelt im Sinne des§ 1 a Abs. 1 ist Abs. 6 Nr. 9 bezeichneten Gegenstände im übrigen Gel-
der Betrag anzusetzen, den der Unternehmer hätte auf- tungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder ausgewertet
wenden müssen, um den in die westdeutsche Betriebs- werden, ist durch eine Bescheinigung des westdeutschen
stätte verbrachten Gegenstand von einem fremden Unter- Unternehmers zu erbringen, aus der auch der Zeitraum
nehmer zu erhalten (Marktpreis ohne Umsatzsteuer). Ist der Nutzung oder Auswertung hervorgehen muß.
ein Verrechnungsentgelt in dieser Weise nicht zu ermitteln,
so sind der Kürzung höchstens 115 vom Hundert der nach (3) Das Finanzamt kann in begründeten Fällen auf
den einkommensteuerlichen Vorschriften berechneten Antrag zulassen, daß der Nachweis durch andere Belege
Herstellungskosten zugrunde zu legen. geführt wird.
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 10 d) der Verwendungszweck,
Buchmäßiger Nachweis e) das Verrechnungsentgelt und die Art der Ermittlung,
(1) Die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen f) in den Fällen des § 1 a Abs. 2 die Berechnung der
müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchfüh- Berliner Wertschöpfungsquote,
rung zu ersehen sein. Die Bücher sind im Geltungsbereich g) in den Fällen des § 6c die Art der Berliner Vorlei-
dieses Gesetzes zu führen. stung und der anrechenbare Wert unter Hinweis auf
die Ursprungsbescheinigung (§ 8),
(2) In der Regel sollen aufgezeichnet werden
h) in den Fällen des§ 4 Abs. 3 der Betrag, um den das
1. bei den Kürzungen nach § 1: Verrechnungsentgelt zu mindern ist;
a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der 3. bei den Kürzungen nach § 2:
Gegenstände, die geliefert oder im Werklohn bear- a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
beitet oder verarbeitet worden sind, Gegenstände, die erworben oder im Werklohn bear-
b) die Herstellung des Gegenstandes oder die Werk- beitet oder verarbeitet worden sind,
leistung in Berlin (West) unter Hinweis auf die b) der Lieferer oder der leistende,
Ursprungsbescheinigung (§ 8),
c) der Ort der Herstellung oder der Werkleistung unter
c) der Lieferer und der Tag der Lieferung an den Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),
Berliner Unternehmer oder der Werkleistende und
der Tag der Werkleistung an den Berliner Unterneh- d) die Art der Leistung im Sinne des § 2 Abs. 6 unter
mer, wenn der Berliner Unternehmer den Gegen- Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8),
stand nicht selbst hergestellt oder selbst bearbeitet e) der Tag des Empfangs der Gegenstände im übrigen
oder verarbeitet hat, Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Hinweis auf
d) die Art der Leistung im Sinne des § 1 Abs. 6 unter den Frachtbrief oder andere Belege,
Hinweis auf die Ursprungsbescheinigung (§ 8), f) die Zeit, während der die gemieteten oder gepach-
e) der Empfänger der Lieferung oder der sonstigen teten Gegenstände im übrigen Geltungsbereich die-
Leistung im übrigen Geltungsbereich dieses Geset- ses Gesetzes genutzt oder die Filme, Tonnegative
zes nach Namen, Bezeichnung des Gewerbe- oder Mischbänder von Synchronfassungen im übri-
zweigs oder Berufs und Anschrift, gen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewertet
worden sind,
f) der Tag der Versendung oder der Beförderung des
gelieferten oder im Werklohn bearbeiteten oder ver- g) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die emp-
arbeiteten Gegenstandes unter Hinweis auf die Ver- fangene Rechnung,
sendungsbelege oder die sonstigen Belege (§ 9 h) in den Fällen des§ 4 Abs. 3 der Betrag, um den das
Abs. 1), Entgelt zu mindern ist.
g) die Zeit, während der die vermieteten oder verpach- (3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuverlässigen
teten Gegenstände im übrigen Geltungsbereich die- Unternehmer gestatten, daß er den buchmäßigen Nach-
ses Gesetzes genutzt oder die Filme, Tonnegative weis in anderer Weise erbringt.
oder Mischbänder von Synchronfassungen im übri-
gen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewertet § 11
worden sind, unter Hinweis auf die darüber ausge- Verfahren bei der Kürzung
stellte Bescheinigung des westdeutschen Unterneh-
mers (§ 9 Abs. 2), (1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1, 1 a und 2 sind
mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder Besteue-
h) in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berechnung der
rungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer zu verrechnen.
Berliner Wertschöpfungsquote,
i) in den Fällen des § 6c die Art der Berliner Vorlei- (2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte gemin-
stung und der anrechenbare Wert unter Hinweis auf dert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1, 1 a und 2
die Ursprungsbescheinigung (§ 8), insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Entgeltminde-
rung entfallen. Der zurückzuzahlende Betrag ist der Steuer
j) das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die Rech- für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum)
nungsdurchschrift, hinzuzurechnen, in dem die Entgelte gemindert werden.
k) in den Fällen des § 4 Abs. 3 der Betrag, um den das
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte Entgelte
Entgelt zu mindern ist;
uneinbringlich geworden sind. Werden die Entgelte nach-
träglich vereinnahmt, kann der Unternehmer die Kürzung
2. bei der Kürzung nach § 1 a:
der Umsatzsteuer erneut vornehmen.
a) die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
Gegenstände, die in die westdeutsche Betriebs- § 12
stätte verbracht worden sind, Wegfall der Kürzungsansprüche
b) die Herstellung der Gegenstände in einer Betriebs-
Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen oder
stätte in Berlin (West) unter Hinweis auf die
Erwerb Anspruch auf die Kürzungen nach § 1 a oder § 2
Ursprungsbescheinigung (§ 8),
besteht, nach Berlin (West) zurück, ohne daß die Gegen-
c) der Tag, an dem die Gegenstände in der westdeut- stände im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes einer
schen Betriebsstätte eingegangen sind, Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990 183
unterlegen haben, so darf die Kürzung der geschuldeten 2. bei einer Pensionsrückstellung nach Beendigung des
Umsatzsteuer nicht vorgenommen werden. liefert der Dienstverhältnisses de.s Pensionsberechtigten unter
westdeutsche Unternehmer die Gegenstände an den Ber- Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder
liner Lieferer zurück, so darf auch die Kürzung nach § 1 nach Eintritt des Versorgungsfalles in dem letzten Wirt-
nicht vorgenommen werden. Ist die Kürzung bereits vorge- schaftsjahr vor der Beendigung des Dienstverhältnis-
nommen worden, so ist der Kürzungsbetrag an das ses oder dem Eintritt des Versorgungsfalles
Finanzamt zurückzuzahlen. mindestens 8 Monate in einer in Berlin (West) belegenen
Betriebsstätte beschäftigt war.
§ 13
Besonderer Kürzungsanspruch
§ 14
für Unternehmer in Berlin (West)
Erhöhte Absetzungen für abnutzbare
(1) Unternehmer, für deren Umsatzsteuer ein Finanzamt Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
in Berlin (West) zuständig ist (§ 21 der Abgabenordnung).,
sind unbeschadet der Kürzungen nach den §§ 1, 1 a und 2 (1) Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die zum Anlage-
berechtigt, die Umsatzsteuer, die sie für einen Besteue- vermögen einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte
rungszeitraum schulden, um 4 vom Hundert der Bemes- gehören und bei denen die Voraussetzungen des Absat-
sungsgrundlage für ihre im gleichen Zeitraum bewirkten zes 2 vorliegen, können im Wirtschaftsjahr der Anschaf-
steuerpflichtigen Umsätze zu kürzen, wenn § 19 Abs. 1 fung oder Herstellung und in den 4 folgenden Wirtschafts-
des Umsatzsteuergesetzes keine Anwendung findet und jahren an Stelle der nach§ 7 des Einkommensteuergeset-
der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 des Umsatzsteuergeset- zes zu bemessenden Absetzungen für Abnutzung erhöhte
zes) im laufenden Kalenderjahr 200 000 Deutsche Mark Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom Hundert
nicht übersteigt. Der Kürzungsbetrag darf 720 Deutsche der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen
Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Sind im Gesamt- werden. Von dem Wirtschaftsjahr an, in dem erhöhte
umsatz lediglich Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit im Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenommen wer-
Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergeset- den können, spätestens vom fünften auf das Wirtschafts-
zes oder aus einer Tätigkeit als Handelsvertreter oder jahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirt-
Makler enthalten, so beträgt der Kürzungsbetrag höch- schaftsjahr an, bemessen sich die Absetzungen für Abnut-
stens 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr. zung nach § 7 a Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Sind im Gesamtumsatz sowohl Umsätze nach (2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können in
Absatz 1 Satz 3 als auch andere Umsätze enthalten und Anspruch genommen werden
ergibt sich bei den erstgenannten Umsätzen ein niedrige-
rer Kürzungsbetrag als 1 200 Deutsche Mark, so kann 1. für neue bewegliche Wirtschaftsgüter, die mindestens
auch von den anderen steuerpflichtigen Umsätzen ein drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung in
Kürzungsbetrag bis höchstens 720 Deutsche Mark einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verblei-
berechnet werden. Die Summe aus beiden Kürzungsbe- ben;
trägen darf jedoch 1 200 Deutsche Mark nicht übersteigen. 2. für in Berlin (West) belegene unbewegliche Wirt-
schaftsgüter, die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentums-
(3) Übersteigt der Gesamtumsatz im laufenden Kalen-
wohnungen oder im Teileigentum stehende Räume
derjahr 200 000 Deutsche Mark, so mindert sich der
sind (Gebäude), wenn sie im Betrieb des Steuerpflichti-
Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der Umsatzgrenze
gen mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder
von 200 000 Deutsche Mark höchstens absetzbar wäre,
Herstellung zu mehr als 80 vom Hundert unmittelbar
um 4 vom Hundert des Betrages., um den der Gesamtum-
satz höher ist als 200 000 Deutsche Mark. a) der Fertigung oder Bearbeitung von Wirtschafts-
gütern, die zum Absatz bestimmt sind, oder der
Erzeugung von Energie oder Wärme
oder
Artikel II b) der Wiederherstellung von Wirtschaftsgütern
Vergünstigungen bei den Steuern oder
vom Einkommen und Ertrag c) der Forschung oder Entwicklung im Sinne des § 51
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des Einkommen-
§ 13a steuergesetzes
Sondervorschriften zur Anwendung oder
des§ 6a des Einkommensteuergesetzes d) der Geschäftsführung oder Verwaltung oder der
Bei der Berechnung des Teilwerts einer Pensionsver- Lagerung von Vorräten im Zusammenhang mit den
pflichtung ist abweichend von § 6 a Abs. 3 letzter Satz des in den Buchstaben a bis c bezeichneten Tätigkeiten
Einkommensteuergesetzes ein Rechnungszinsfuß von dienen.
mindestens 5 vom Hundert anzuwenden, wenn der Pen-
Bei Schiffen ist die Vorschrift des Satzes 1 Nr. 1 mit der
sionsberechtigte
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Zeitraums
1. bei einer Pensionsrückstellung vor Beendigung des von 3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren tritt. Für Luftfahr-
Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten in dem zeuge können erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 nicht in
betreffenden Wirtschaftsjahr, Anspruch genommen werden.
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können führt worden sind. Nach Ablauf des Zeitraums, in dem
auch in Anspruch genommen werden nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen werden
können, ist der Restwert den Anschaffungs- oder Herstel-
1. für Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) lungskosten des _Gebäudes oder dem an deren Stelle
belegenen Gebäuden, wenn die ausgebauten oder her-
tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzun-
gestellten Teile des Gebäudes mindestens 3 Jahre gen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte
nach ihrer Herstellung die Voraussetzungen des Absat- Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und
zes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen, und dem für das Gebäude maßgebenden Hundertsatz zu
2. für andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an in bemessen.
Berlin (West) belegenen Gebäuden, wenn die
Gebäude mindestens 3 Jahre nach Beendigung der (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Bauherr
nachträglichen Herstellungsarbeiten die Voraussetzun- oder der Erwerber erhöhte Absetzungen, die er im Jahr der
gen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen. Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren nicht
ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der
Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesen Fällen Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Nachträgliche
nach den Herstellungekosten, die für den Ausbau, für die Herstellungskosten, die bis zum Ende des dritten auf das
Erweiterung oder für die anderen nachträglichen Herstel- Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres entstehen, kön-
lungsarbeiten aufgewendet worden sind. Von dem Wirt- nen abweichend von§ 7a Abs. 1 des Einkommensteuer-
schaftsjahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 gesetzes vom Jahr ihrer Entstehung an so beh~~de!t
nicht mehr vorgenommen werden können, ist der Restwert werden, als wären sie bereits im ersten Jahr des Begunst1-
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu- gungszeitraums entstanden.
des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech-
nen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit- (4) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern,
lich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach die im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-
ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben- nungsbau errichtet worden sind, mindestens 3 Jahre nach
den Hundertsatz zu bemessen. ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohn-
zwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt
(4) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 3 oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung ange-
können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten schafft worden sind, können anstelle der in Absatz 1
und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen bezeichneten erhöhten Absetzungen abweichend von § 7
werden. Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der
Fertigstellung oder Anschaffung und in den beiden folgen-
§ 14a
den Jahren erhöhte Absetzungen bis zur Höhe von insge-
Erhöhte Absetzungen für Mehrfamilienhäuser samt 50 vom Hundert der Herstellungskosten oder der
Anschaffungskosten vorgenommen werden. Im Falle der
(1) Bei in Berlin (West) belegenen Gebäuden, die mehr
Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Herst~_l-
als zwei Wohnungen enthalten (Mehrfamilienhäuser), zu ler für das veräußerte Gebäude weder Absetzungen fur
mehr als 66¾ vom Hundert Wohnzwecken dienen und Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergeset-
vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des zes noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun-
Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können gen in Anspruch genommen hat. Die erhöhten Absetzun-
abweichend von§ 7 Abs. 4 und 5 des Einkommensteuer- gen nach Satz 1 stehen unter der Bedingung, daß nicht vor
gesetzes im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und Ablauf von 5 Jahren nach der Fertigstellung oder Anschaf-
dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 14 vom Hundert, fung des Gebäudes für darin befindliche Wohnungen
ferner in den darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu 4 öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des zweiten
vom Hundert der Herstellungskosten oder Anschaffungs- Wohnungsbaugesetzes gewährt werden. Von dem Jahr
kosten abgesetzt werden. Im Falle der Anschaffung ist an, in dem erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr
Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Hersteller für das vorgenommen werden können, spätestens vom dritten auf
veräußerte Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung das Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung folgenden
nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes noch Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem
erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Restwert und dem nach§ 7 Abs. 4 des Einkommensteuer-
Anspruch genommen hat. Nach Ablauf dieser zwölf Jahre
gesetzes unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer
sind als Absetzungen für Abnutzung bis zur vollen Abset- maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.
zung jährlich 3,5 vom Hundert des Restwerts abzuziehen;
§ 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt ent- (5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 4 Satz 1
sprechend. können auch für Ausbauten und Erweiterungen an in Ber-
lin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern in Anspruch
{2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 Satz 1 genommen werden, wenn die Ausbauten oder Erweiterun-
können auch für Ausbauten und Erweiterungen an in Ber- gen im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh-
lin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern in Anspruch nungsbau hergestellt worden sind und die ausgebauten
genommen werden, wenn die ausgebauten oder neu her- oder neu hergestellten Gebäudeteile mindestens 3 Jahre
gestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 vom Hundert nach ihrer Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert
Wohnzwecken dienen. Die erhöhten Absetzungen bemes- Wohnzwecken dienen. Absatz 2 Sätze 2 und 3 und Absatz
sen sich nach den Herstellungskosten für die ausgebauten 4 Satz 3 gelten entsprechend. ·
oder neu hergestellten Gebäudeteile oder nach den
Anschaffungskosten, die auf diese Gebäudeteile entfallen, (6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis
soweit die Ausbauten oder Erweiterungen nach dem 5 können bereits für Teilherstellungskosten und für Anzah-
rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbs- lungen auf Anschaffungskosten in Anspruch genommen
vertrags oder eines gleichgestellten Rechtsakts durchge- werden. In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist§ 7a Abs. 2
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990 185
des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzu- Die Voraussetzung der Nummer 1 Buchstabe a entfällt bei
wenden, daß die Summe der erhöhten Absetzungen 14 Aufwendungen für die in Absatz 3 Nr. 9 bezeichneten
vom Hundert der bis zum Ende des jeweiligen Jahres Anschlüsse, wenn durch eine Bescheinigung des zustän-
insgesamt aufgewendeten Teilherstellungskosten oder digen Bezirksamtes nachgewiesen wird, daß diese
Anzahlungen nicht übersteigen darf. Anschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung des
Gebäudes noch nicht hergestellt werden konnten.
(7) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 sind zum Gebäude
gehörende Garagen ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche (3) Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Ab-
Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit satzes 1 sind Einbauten, durch die folgende Anlagen und
in ihnen nicht mehr als ein Personenkraftwagen für jede in Einrichtungen geschaffen werden:
dem Gebäude befindliche Wohnung untergestellt werden
kann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraftwagen 1. Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der
sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu behandeln. Wohnung,
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auf Eigentumswohnungen, 2. Kochraum mit Entlüftungsmöglichkeiten, Wasserzapf-
stelle und Spülbecken, Anschlußmöglichkeit für
die mindestens 5 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her-
stellung fremden Wohnzwecken dienen, entsprechend Kohle-, Gas- oder Elektroherd; entlüftbare Speise-
anzuwenden. kammer oder entlüftbarer Speiseschrank,
3. neuzeitliche sanitäre Anlagen,
§ 14b
4. ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche
Erhöhte Absetzungen je Wohnung sowie Waschbecken,
für Modernisierungsmaßnahmen
5. Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleichwertiges
bei Mehrfamilienhäusern
Heizgerät,
(1) Bei in Berlin (West) belegenen Mehrfamilienhäusern 6. elektrische Brennstellenanschlüsse und Steckdosen,
kann der Steuerpflichtige neben den Absetzungen für
Abnutzung für das Gebäude von den Herstellungskosten, 7. Heizungs- und Warmwasseranlagen,
die er für Modernisierungsmaßnahmen aufgewendet hat, 8. Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier
anstelle der nach § 7 Abs. 4 oder 5 des Einkommensteuer- Geschossen,
gesetzes oder nach § 14a zu bemessenden Absetzungen
9. Anschlüsse an die Kanalisation und an die Wasser-
im Jahr der Beendigung der Modernisierungsarbeiten und
versorgung,
in den beiden folgenden Jahren erhöhte Absetzungen
bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert vornehmen. 10. Umbau von Fenstern und Türen,
Satz 1 gilt entsprechend für Anschaffungskosten,.die auf 11. Maßnahmen, die ausschließlich zum Zweck des
Modernisierungsmaßnahmen entfallen, soweit diese nach Wärme- oder Lärmschutzes vorgenommen werden,
dem rechtswirksamen Abschluß eines obligatorischen
Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts 12. Anschlüsse an die Fernwärmeversorgung, die über-
durchgeführt worden sind. Von dem Jahr an, in dem wiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur
erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenom- Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von
men werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr Abwärme gespeist wird,
der Beendigung der Modernisierungsarbeiten folgenden 13. Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen
Jahr an, ist der Restwert in 5 gleichen Jahresbeträgen ab- zur Rückgewinnung von Wärme einschließlich der
zusetzen. Anbindung an das Heizsystem.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1
ist, daß § 14c
1. das Mehrfamilienhaus Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen
a) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 bis 10 vor dem an Gebäuden
1. Januar 1961, zur Schaffung neuer Mietwohnungen
b) in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 11 und 12 vor dem Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist § 7 c des
1. Januar 1978 Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzuwen-
den, daß
fertiggestellt worden ist,
1. § 7 c Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes nicht
2. der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen, Ber- anzuwenden ist,
lin, nachweist, daß das zu modernisierende Mehrfami- 2. die Bemessungsgrundlage höchstens 75 000 Deut-
lienhaus nach Art der Nutzung der Festsetzung eines sche Mark je Wohnung beträgt und der Steuerpflichtige
Bebauungsplans nicht widerspricht und die Durchfüh- im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 2
rung der Modernisierungsmaßnahmen einer geordne- Jahren Absetzungen jeweils bis zu 33% vom Hundert
ten baulichen Entwicklung des Gemeindegebietes der Bemessungsgrundlage vornehmen kann,
sowie den Zielsetzungen neuzeitlichen Städtebaus hin- 3. bei Wohnungen, die im steuerbegünstigten oder frei
sichtlich Erschließung und Auflockerung entspricht und
finanzierten Wohnungsbau errichtet worden sind,
3. das Mehrfamilienhaus bis zum Ablauf von mindestens abweichend von Nummer 2 die Bemessungsgrundlage
3 Jahren nach Beendigung der Modernisierungsarbei- höchstens 100 000 Deutsche Mark je Wohnung beträgt
ten zu mehr als 66% vom Hundert Wohnzwecken dient; und der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung und
§ 14a Abs. 7 gilt entsprechend. in den folgenden 2 Jahren Absetzungen bis zur Höhe
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
von insgesamt 100 vom Hundert vornehmen kann; bis zu 10 vom Hundert, ferner in den darauffolgenden
§ 14a Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. 1O Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der Anschaf-
Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch fungs- oder Herstellungskosten absetzen kann,
genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt der 2. in § 7 b Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
Fertigstellung bis zum Ende des vierten auf das Jahr der an die Stelle des 1 . Januar 1964 der 1. Januar 1977
Fertigstellung folgenden Jahres fremden Wohnzwecken tritt,
dient. Satz 1 gilt nicht für Wohnungen, die durch den
3. bei Anwendung des § 7b Abs. 5 Satz 3 des Einkom-
Umbau bisher gewerblich oder landwirtschaftlich genutzter
mensteuergesetzes erhöhte Absetzungen außer
Räume geschaffen worden sind.
Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund von
Vorschriften in Anspruch genommen hat oder in
§ 14d Anspruch nimmt, die vor dem 1 . Januar 1977 in Kraft
getreten sind, und
Erhöhte Absetzungen für Wohnungen
mit Sozialbindung 4. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Sätze 4 und 5 des
Einkommensteuergesetzes die für das Jahr der Fertig-
(1) Bei in Berlin (West) belegenen Wohnungen ist§ 7k stellung oder Anschaffung und das folgende Jahr
des Einkommensteuergesetzes mit der Maßgabe anzu- zulässigen erhöhten Absetzungen von jeweils bis zu
wenden, daß der Steuerpflichtige abweichend von § 14a 10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-
1. Absetzungen im Jahr der Fertigstellung und dem dar- kosten nur beim Erstobjekt oder nur beim Folgeobjekt
auffolgenden Jahr jeweils bis zu 20 vom Hundert, fer- in Anspruch genommen werden können und daß in den
ner in den darauffolgenden 10 Jahren jeweils bis zu Fällen des § 7b Abs. 5 Satz 5 zweiter Halbsatz des
5,5 vom Hundert der Herstellungskosten oder der An- Einkommensteuergesetzes beim Folgeobjekt an die
schaffungskosten vornehmen kann; § 14a Abs. 1 Stelle des Jahres der Fertigstellung oder Anschaffung
Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend, das Jahr tritt, in dem für das Folgeobjekt der Begünsti-
gungszeitraum beginnt.
2. bei Wohnungen, die im frei finanzierten Wohnungsbau
errichtet worden sind, abweichend von Nummer 1 im § 7 b Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes ist anzu-
Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 4 Jahren wenden.
Absetzungen bis zur Höhe von insgesamt 75 vom
Hundert der Herstellungskosten oder der Anschaf- (2) Werden Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und
fungskosten vornehmen kann; von dem Jahr an, in dem Eigentumswohnungen, die mindestens 3 Jahre nach ihrer
die Absetzungen nicht mehr vorgenommen werden Fertigstellung zu mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken
können, spätestens vom fünften auf das Jahr der Fer- dienen, in Berlin (West) im steuerbegünstigten oder frei
tigstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für finanzierten Wohnungsbau vor dem 1. Januar 1987 herge-
Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7 stellt, kann der Bauherr anstelle der in Absatz 1 bezeichne-
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Berück- ten erhöhten Absetzungen abweichend von § 7 Abs. 4 und
sichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hun- 5 des Einkommensteuergesetzes im Jahr der Fertigstel-
dertsatz zu bemessen. lung und in den beiden folgenden Jahren erhöhte Abset-
zungen bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert der
(2) Die Absetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 können abwei-
Herstellungskosten vornehmen. Von dem Jahr an, in dem
chend von§ 7k Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergeset-
erhöhte Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr vorgenom-
zes auch dann vorgenommen werden, wenn für die Woh-
men werden können, spätestens vom dritten auf das Jahr
nungen öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des
der Fertigstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzun-
Zweiten Wohnungsbaugesetzes gewährt werden.
gen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7
(3) Die Absetzungen können bereits für Teilherstellungs- Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichti-
kosten und für Anzahlungen auf Anschaffungskosten in gung der Restnutzungsdauer maßgebenden Hundertsatz
Anspruch genommen werden. In den Fällen des Ab- zu bemessen. § 7 b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 des Einkom-
satzes 1 Nr. 1 ist § 7 a Abs. 2 des Einkommensteuergeset- mensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 7 b
zes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Summe der Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist mit der Maß-
erhöhten Absetzungen 20 vom Hundert der bis zum Ende gabe entsprechend anzuwenden, daß
des jeweiligen Jahres insgesamt aufgewendeten Teilher-
1. die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach
stellungskosten oder Anzahlungen nicht übersteigen darf.
den Sätzen 1 bis 3 der Inanspruchnahme der erhöhten
Absetzungen nach § 7b des Einkommensteuergeset-
§ 15 zes gleichsteht,
Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, 2. bei Anwendung des § 7 b Abs. 5 Satz 3 des Einkom-
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen mensteuergesetzes die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 3
entsprechend gilt und
(1) Bei in Berlin (West) belegenen Einfamilienhäusern,
Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen sowie bei 3. bei der Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen
Ausbauten und Erweiterungen an in Berlin (West) belege- nach den Sätzen 1 bis 3 die Vorschriften des § 7b
nen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigen- Abs. 5 Sätze 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes
tumswohnungen ist § 7 b Abs. 1 bis 6 des Einkommen- keine Anwendung finden.
steuergesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß
(3) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 2 Sätze 1, 3
1 . der Steuerpflichtige im Jahr der Fertigstellung oder und 4 können auch für Ausbauten und Erweiterungen an
Anschaffung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils einem Einfamilienhaus, einem Zweifamilienhaus oder
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990 187
einer Eigentumswohnung in Berlin (West) in Anspruch dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft
genommen werden, wenn auf Grund von nach Satz 1 ausgleichs- oder abzugsfähi-
1. das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die gen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft
Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1977 fertigge- aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft
stellt und nicht nach dem 31. Dezember 1976 ange- aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht
schafft worden ist, ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des
§ 16 des Einkommensteuergesetzes. In Höhe der nach
2. die Ausbauten oder Erweiterungen vor dem 1. Januar Satz 2 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den
1987 im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh- anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für
nungsbau hergestellt worden sind und die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Ver-
3. die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile lustanteile anzusetzen.
mindestens 3 Jahre nach ihrer Fertigstellung zu mehr
als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. § 15b
Die erhöhten Absetzungen bemessen sich in diesem Fall Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken
nach den Herstellungskosten, die für den Ausbau oder die genutzten Wohnung im eigenen Haus
Erweiterung aufgewendet worden sind.§ 7b Abs. 2 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. (1) Bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnun-
gen in einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus und
(4) Geht das Eigentum an einem Einfamilienhaus, einem bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswoh-
Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung im Sinne nungen in Berlin (West) gilt § 1Oe des Einkommensteuer-
des Absatzes 2 Satz 1 innerhalb von 3 Jahren nach der gesetzes mit der Maßgabe, daß
Fertigstellung vor dem 1. Januar 1987 auf eine natürliche
Person (Ersterwerber) oder nach einem Zwischenerwerb 1. der Steuerpflichtige anstelle der Abzugsbeträge nach
auf eine natürliche Person (Zweiterwerber) über, gilt Ab- § 1Oe Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im
satz 2 entsprechend für den Ersterwerber oder den Zweit- Jahr der Fertigstellung oder der Anschaffung der Woh-
erwerber, wenn nung und in dem darauffolgenden Jahr jeweils bis zu 10
vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens
1. im Falle des Ersterwerbs der Bauherr,
jeweils 30 000 Deutsche Mark, ferner in den darauffol-
2. im Falle des Zweiterwerbs der Bauherr und der Zwi- genden zehn Jahren jeweils bis zu 3 vom Hundert der
schenerwerber Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils 9 000 Deut-
für das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die sche Mark wie Sonderausgaben abziehen kann,
Eigentumswohnung erhöhte Absetzungen nicht geltend 2. bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken
gemacht haben. Für den Ersterwerber und den Zweiter- genutzten Wohnung der Steuerpflichtige den entspre-
werber treten an die Stelle der Herstellungskosten die chenden Teil der Abzugsbeträge nach Nummer 1 wie
Anschaffungskosten und an die Stelle des Jahres der Sonderausgaben abziehen kann,
Fertigstellung das Jahr der Anschaffung.
3. bei Anwendung des§ 10e Abs. 4 Satz 3 des Einkom-
(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 findet§ 7b mensteuergesetzes erhöhte Absetzungen außer
Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes keine Anwendung · Betracht bleiben, die der Steuerpflichtige auf Grund von
auf in Berlin (West) belegene Einfamilienhäuser, Zweifami- Vorschriften in Anspruch genommen hat oder in
lienhäuser und Eigentumswohnungen, die ein Steuer- Anspruch nimmt, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft
pflichtiger im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor getreten sind, und
dem 1. Januar 1987 anschafft oder herstellt, wenn der 4. bei Anwendung des § 10e Abs. 4 Sätze 4 bis 6 des
Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei dem die Vor- Einkommensteuergesetzes die für das Jahr der Fertig-
aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuerge- stellung oder Anschaffung und das folgende Jahr
setzes vorliegen, im Zusammenhang mit der Aufnahme zulässigen Abzugsbeträge von jeweils bis zu 10 vom
einer gewerblichen Tätigkeit oder einer selbständigen oder Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens jeweils
nichtselbständigen Arbeit in Berlin (West) zugezogen ist 30 000 Deutsche Mark entweder nur beim Erstobjekt
und die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. oder nur beim Folgeobjekt in Anspruch genommen
Die Anschaffung oder Herstellung muß innerhalb von werden können und in den Fällen des § 1Oe Abs. 4
5 Jahren nach Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit oder Satz 5 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergeset-
der selbständigen oder nichtselbständigen Arbeit erfolgen. zes beim Folgeobjekt an die Stelle des Jahres der
Satz 1 gilt nur für Veranlagungszeiträume, in denen der Fertigstellung oder Anschaffung das Jahr tritt, in dem
Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei dem die Vor- für das Folgeobjekt der Abzugszeitraum beginnt.
aussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuer-
gesetzes vorliegen, das Einfamilienhaus, Zweifamilien- Für ein Objekt, für das erhöhte Absetzungen nach § 14a
haus oder die Eigentumswohnung selbst bewohnt. Abs. 4 oder 5 von dem Steuerpflichtigen in Anspruch
genommen worden sind, können Abzugsbeträge nach
Satz 1 nicht abgezogen werden.
§ 15a
Verluste bei beschränkter Haftung (2) Ist eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Woh-
nung in einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus
§ 15a des Einkommensteuergesetzes gilt nicht, soweit oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentums-
Verluste bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wohnung in Berlin (West) im steuerbegünstigten oder frei
Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit auf der Inan- finanzierten Wohnungsbau hergestellt worden und dient
spruchnahme erhöhter Absetzungen nach den §§ 14, 14 a sie mindestens drei Jahre nach ihrer Fertigstellung eige-
bis 14d oder 15 beruhen. Scheidet ein Mitunternehmer, nen Wohnzwecken, kann der Bauherr anstelle der in
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Absatz 1 bezeichneten Abzugsbeträge im Jahr der Fertig- § 16
stellung und in den beiden folgenden Jahren insgesamt bis
Steuerermäßigung für Darlehen
zu 50 vom Hundert der Herstellungskosten der Wohnung
zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen
zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den dazu-
gehörenden Grund und Boden, höchstens 150 000 Deut- (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der Berliner
sche Mark wie Sonderausgaben abziehen. Absatz 1 Nr. 2 Industriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung
und § 1Oe Abs. 1 Sätze 2, 3 und 6, Abs. 6 und 7 des Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deut-
Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwen- sche Industriebank unter den Voraussetzungen des Absat-
den. § 1Oe Abs. 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes zes 2 Darlehen gewähren, ermäßigt sich die Einkommen-
ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß steuer oder Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeit-
raum der Hingabe um 12 vom Hundert der hingegebenen·
1 . die Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach den
Darlehen. Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs
Sätzen 1 und 2 der Inanspruchnahme der Abzugsbe-
gegeben worden, so ermäßigt sich die Einkommensteuer
träge nach § 1 Oe des Einkommensteuergesetzes
oder Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in
gleichsteht,
dem das Wirtschaftsjahr endet, in dessen Verlauf die
2. bei Anwendung des§ 10e Abs. 4 Satz 3 des Einkom- Darlehen gegeben worden sind.
mensteuergesetzes Absatz 1 Nr. 3 entsprechend gilt
und (2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach
Absatz 1 ist, daß die Darlehen
3. bei der Inanspruchnahme der Abzugsbeträge nach den
Sätzen 1 und 2 § 1Oe Abs. 4 Satz 4 des Einkommen- 1. nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Laufzeit
steuergesetzes keine Anwendung findet. von mindestens 8 Jahren haben und frühestens vom
Ende des vierten Jahres an jährlich mit höchstens
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Herstellungskosten, einem Fünftel des Darlehensbetrags zurückzuzahlen
die für im steuerbegünstigten oder frei finanzierten Woh- sind und
nungsbau hergestellte Ausbauten und Erweiterungen an
einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung in 2. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem
einem in Berlin (West) belegenen eigenen Haus oder an Zusammenhang mit der Aufnahme eines Kredits ste-
einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentums- hen; die Inanspruchnahme laufender Geschäftskredite
wohnung in Berlin (West) aufgewendet worden sind. ist unschädlich.
Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der
(4) Geht das Eigentum an einem in Berlin (West) belege- Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der
nen Einfamilienhaus oder Zweifamilienhaus oder einer in Darlehen nicht stattfindet. Die entgeltliche Abtretung von
Berlin (West) belegenen Eigentumswohnung innerhalb Darlehensforderungen steht einer Rückzahlung gleich.
von drei Jahren nach der Fertigstellung auf eine natürliche
Person (Ersterwerber) oder nach einem Zwischenerwerb (3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die
auf eine natürliche Person (Zweiterwerber) über, gilt Niederlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesell-
Absatz 2 entsprechend für eine von dem Ersterwerber schaft - Deutsche Industriebank haben die Darlehen,
oder dem Zweiterwerber zu eigenen Wohnzwecken gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kreditinsti-
genutzte Wohnung im Sinne des Absatzes 2 Sätze 1 und tuten, an Unternehmen weiterzugeben, die die Darlehen
2, wenn · unverzüglich und unmittelbar zur Anschaffung oder Her-
stellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-
1. im Falle des Ersterwerbs der Bauherr, gens einer in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte ver-
2. im Falle des Zweiterwerbs der Bauherr und der Zwi- wenden. Die Wirtschaftsgüter müssen,
schenerwerber
1. soweit sie zum beweglichen Anlagevermögen gehören,
für die Wohnung Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder 2 mindestens 3 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Her-
nicht geltend gemacht haben. Für den Ersterwerber und stellung in einer in Berlin (West) belegenen Betriebs-
den Zweiterwerber treten an die Stelle der Herstellungsko- stätte verbleiben,
sten die Anschaffungskosten der Wohnung und an die
2. soweit sie zum unbeweglichen Anlagevermögen gehö-
Stelle des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaf-
ren, in Berlin (West) errichtet werden.
fung.
Bei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums von 3 Jahren
(5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 findet ein Zeitraum von 8 Jahren. Für die Anschaffung oder
§ 1Oe Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes keine Herstellung von Luftfahrzeugen dürfen Darlehen nach
Anwendung auf in Berlin (West) belegene, zu eigenen Absatz 1 nicht verwendet werden. Der Herstellung eines
Wohnzwecken genutzte Wohnungen im eigenen Haus Gebäudes in Berlin (West) steht der Umbau, die Erweite-
oder Eigentumswohnungen, die ein Steuerpflichtiger rung, die Modernisierung oder die Instandsetzung eines
anschafft oder herstellt, wenn der Steuerpflichtige oder Gebäudes in Berlin (West) gleich. Die Berliner Industrie-
dessen Ehegatte, bei denen die Voraussetzungen des bank Aktiengesellschaft und die Niederlassung Berlin der
§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorliegen, im Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deutsche Indu-
Zusammenhang mit der Aufnahme einer gewerblichen striebank haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu
Tätigkeit oder einer selbständigen oder nichtselbständigen diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf an
Arbeit in Berlin (West) zugezogen ist und die Vorausset- Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können
zungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 erfüllt. Die Anschaffung die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft und die Nie-
oder Herstellung muß innerhalb von fünf Jahren nach derlassung Berlin der Industriekreditbank Aktiengesell-
Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit oder der selbständi- schaft - Deutsche Industriebank den Abschluß weiterer
gen oder nichtselbständigen Arbeit erfolgen. Darlehensverträge ablehnen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990 189
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf Darle- chend erhöht, zu verzinsen und zu tilgen sind; Ände-
hen entsprechend anzuwenden, die unmittelbar an Unter- rungen des Zinssatzes in Anpassung an die allgemeine
nehmen zur Verwendung zu den in Absatz 3 bezeichneten Zinshöhe sind jedoch zulässig.
Zwecken gegeben worden sind. Für die Ermäßigung der Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ist in diesen
Fällen weitere Voraussetzung, daß sich der Darlehensge- (3) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den
ber und der Darlehensnehmer gegenüber der Berliner Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen
Industriebank Aktiengesellschaft oder der Niederlassung
1. in den Fällen des Absatzes 1 von einem Bauherrn
Berlin der Industriekreditbank Aktiengesellschaft - Deut-
unverzüglich und unmittelbar zur Finanzierung des
sche Industriebank damit einverstanden erklären, daß
Baues von Wohnungen im Sinne des § 39 oder § 82
diese die Verwendung der Darlehen zu den bezeichneten
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (Wohnungsbau-
Zwecken und die Durchführung des Darlehensvertrags
und Familienheimgesetz) in Berlin (West) verwendet
überwacht.
werden,
(5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper- 2.. in den Fällen des Absatzes 2 unverzüglich und unmit-
schaftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen mit der Ermä- telbar
ßigung der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
nach § 17 50 vom Hundert der Einkommensteuer oder a) von einem Bauherrn zur Finanzierung des Baues,
Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich ohne die des Umbaues, der Erweiterung, der Modernisierung
Ermäßigung ergeben würde. oder der Instandsetzung von Gebäuden in Berlin
(West) verwendet werden oder
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kreditinstitute im
b) von einem Ersterwerber zur Finanzierung des
Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung
Erwerbs von Kaufeigenheimen oder Kaufeigen-
der Bekanntmachung vom 3. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1121 ),
tumswohnungen in Berlin (West) verwendet wer-
geändert durch Artikel 72 des Gesetzes vom 14. Dezem-
den, die er bis zum Ende des Jahres der Fertigstel-
ber 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ).
lung anschafft.
§ 17 Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Darlehen zur Finanzie-
rung von Anschaffungskosten verwendet werden, die auf
Steuerermäßigung für Darlehen
Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buch-
zur Finanzierung von Baumaßnahmen
stabe a entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die unverzins- Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder
liche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende Darlehen mit eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden
einer Laufzeit von mindestens 10 Jahren gewähren, ermä- sind. Für die Anwendung des Absatzes 1 ist weitere Voraus-
ßigt sich unter den Voraussetzungen der Absätze 3 bis 7 setzung, daß die Darlehen weder unmittelbar noch mittel-
die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für den bar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme
Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20 vom Hundert eines Kredits stehen. Die Steuerermäßigung nach den
der hingegebenen Darlehen. Werden die Darlehen von Absätzen 1 und 2 wird unter der Bedingung gewährt, daß
Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder§ 5 eine vorzeitige Rückzahlung der Darlehen nicht stattfindet;
des Einkommensteuergesetzes ermitteln, aus Mitteln des vorzeit~ge Rückzahlungen, die nach Ablauf von 1O Jahren
Betriebs gegeben, so sind die Darlehen in der Bilanz mit seit der Hingabe des Darlehens auf Grund einer Kündi-
dem Wert anzusetzen, der sich nach Abzug von Zwischen- gung oder Teilkündigung des Schuldners stattfinden, sind
zinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen vom jedoch unschädlich. Die entgeltliche Abtretung von Darle-
Nennbetrag der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem hensforderungen steht einer Rückzahlung gleich.
Zinssatz von höchstens 5,5 vom Hundert auszugehen. Die
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur anzuwen-
Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Hingabe der Darlehen
den, soweit die Darlehen 1O 000 Deutsche Mark für jede
nicht durch den Betrieb veranlaßt ist. Sind die Darlehen
geförderte Wohnung nicht übersteigen.
aus Mitteln eines Betriebs gegeben worden, so ermäßigt
sich die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer des (5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind auf Darle-
Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, hen entsprechend anzuwenden, die der Wohnungsbau-
in dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind. Kreditanstalt Berlin oder der Berliner Pfandbrief-Bank
gewährt werden. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin
(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die verzinsliche und die Berliner Pfandbrief-Bank haben die Darlehen,
Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens 25 Jahren gegebenenfalls unter Einschaltung von Berliner Kreditinsti-
gewähren, ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der tuten, an Bauherren oder Erwerber weiterzugeben, die die
Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder Körperschaft- Darlehen unverzüglich und unmittelbar zu den in Absatz 3
steuer für den Veranlagungszeitraum der Hingabe um 20 Nr. 2 bezeichneten Zwecken verwenden. Die Wohnungs-
vom Hundert der hingegebenen Darlehen. Satz 1 ist nur bau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-Bank
anzuwenden, wenn die Darlehen nach den vertraglichen haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu diesen
Vereinbarungen Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf an Darlehen
1. höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der im für die bezeichneten Zwecke gedeckt, so können die Woh-
Darlehensvertrag vereinbarten Laufzeit entsprechen, nungsbau-Kreditanstalt Berlin und die Berliner Pfandbrief-
zu tilgen oder Bank den Abschluß weiterer Darlehensverträge ablehnen.
2. mit gleichen Jahresbeträgen, bei denen sich bei gleich- (6) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper-
bleibenden Bedingungen infolge der laufenden Tilgung schaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf zusammen
der Zinsanteil verringert und der Tilgungsanteil entspre- mit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder Körper-
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
schaftsteuer nach § 16 50 vom Hundert der Einkommen- c) Personenkraftwagen, die nicht im Betrieb des
steuer oder Körperschaftsteuer nicht übersteigen, die sich Anspruchsberechtigten ausschließlich
ohne die Ermäßigungen ergeben würde.
aa) der Beförderung von Personen gegen Entgelt
(7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, dienen,
Absatz 3 Satz 1 und in den Absätzen 4 und 5 bezeichneten bb) kurzfristig an Selbstfahrer vermietet werden
Voraussetzungen ist eine Bescheinigung der Senatsver-
waltung für Bau- und Wohnungswesen, Berlin, oder der oder
von ihr bestimmten Stelle vorzulegen. cc) für Fahrschulzwecke verwendet werden
und nachträgliche Herstellungsarbeiten an solchen
§ 18 Wirtschaftsgütern
Anwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer und
Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Ein- 2. die .Herstellung von Gebäuden in Betrieben der Elektri-
künften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein zitätserzeugung, Gaserzeugung und Fernwärmever-
Steuerabzug vorgenommen wird, und liegen die Voraus- sorgung sowie Ausbauten, Erweiterungen und andere
setzungen des § 46 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer- nachträgliche Herstellungsarbeiten an solchen Gebäu-
gesetzes nicht vor, so kann die Veranlagung zur Anwen- den.
dung der Vorschriften der§§ 16 und 17 beantragt werden;
Kurzfristig im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 Buchstabe c
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a und Abs. 3 und 5 des
Doppelbuchstabe bb ist eine Vermietung von jeweils bis zu
Einkommensteuergesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
3 Monaten.
(3) Bewegliche Wirtschaftsgüter und nachträgliche Her-
Artikel III
stellungsarbeiten an beweglichen Wirtschaftsgütern sind
1n ve st it i onszu lage begünstigt,
1 . wenn die Wirtschaftsgüter
§ 19
a) in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes ver-
lnvestitionszu lage
bleiben und es sich nicht um Lastkraftwagen, Zug-
für Investitionen in Berlin (West)
maschinen und Kraftfahrzeuganhänger handelt, die
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuerge- zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen
setzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die begün- sind,
stigte Investitionen vornehmen, haben Anspruch auf eine oder
Investitionszulage. Bei Gesellschaften im Sinne des § 15
Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes b) in einem Betrieb des Dienstleistungsgewerbes
tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft als unmittelbar der Datenverarbeitung dienen und der
Anspruchsberechtigter. Umsatz des Betriebs in Berlin (West) im Kalender-
jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den
(2) Begünstigte Investitionen sind unter den Vorausset- beiden folgenden Kalenderjahren überwiegend auf
zungen des Absatzes 3 · sonstige Leistungen an Auftraggeber außerhalb von
Berlin (West) entfällt
1. die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutz-
baren beweglichen Wirtschaftsgütern, oder
2. nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren c) ausschließlich der Forschung oder Entwicklung im
beweglichen Wirtschaftsgütern, Sinne des§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe u Satz 4 des
Einkommensteuergesetzes dienen
3. die Herstellung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern,
die Gebäude, Gebäudeteile, Eigentumswohnungen oder
oder im Teileigentum stehende Räume sind 2. wenn andere als die nach Nummer 1 begünstigten
(Gebäude), und Wirtschaftsgüter in einem Betrieb in Berlin (West) ver-
4. Ausbauten und Erweiterungen sowie andere nachträg- bleiben.
liche Herstellungsarbeiten an Gebäuden, Gebäude sowie ausgebaute und hergestellte Teile von
wenn die Wirtschaftsgüter und die ausgebauten oder her- Gebäuden sind begünstigt, wenn sie die Voraussetzungen
gestellten Teile mindestens 3 Jahre nach der Anschaffung des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllen. Andere nachträgliche
oder Herstellung oder nach Beendigung der nachträgli- Herstellungsarbeiten an Gebäuden sind begünstigt, wenn
chen Herstellungsarbeiten zum Anlagevermögen eines das Gebäude die Voraussetzungen des§ 14 Abs. 2 Satz 1
Betriebs in Berlin (West) gehören. Hat ein Betrieb Nr. 2 erfüllt. Die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3
Betriebsstätten in Berlin (West) und außerhalb von Berlin müssen in einem Betrieb in Berlin (West) mindestens
(West), gilt die Gesamtheit aller Betriebsstätten in Berlin 3 Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung oder nach
(West) als ein Betrieb in Berlin (West). Nicht begünstigt Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten vor-
sind liegen. Bei Schiffen tritt an die Stelle des Zeitraums von
3 Jahren ein Zeitraum von 8 Jahren.
1. die Anschaffung oder Herstellung von
a) geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 (4) Die Investitionszulage beträgt
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
1. 15 vom Hundert des Teils der Bemessungsgrundlage,
b) Luftfahrzeugen, der auf begünstigte Investitionen im Sinne des Absat-
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990 191
zes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 § 20
Nr. 1 entfällt,
Verfolgung von Straftaten
2. 7,5 vom Hundert des Teils der Bemessungsgrundlage, nach § 264 des Strafgesetzbuches
der auf begünstigte Investitionen im Sinne des Absat-
zes 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 Für die Verfolgung einer Straftat nach§ 264 des Strafge-
Nr. 2 entfällt, höchstens 22 500 Deutsche Mark im Wirt- setzbuches, die sich auf die Investitionszulage bezieht,
schaftsjahr, sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche
Straftat begangen hat, gelten die Vorschriften der Abgaben-
3. 10 vom Hundert des Teils der Bemessungsgrundlage, ordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entspre-
der auf begünstigte Investitionen im Sinne des Absat- chend.
zes 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 entfällt.
Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage ist die
Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der im
Wirtschaftsjahr vorgenommenen begünstigten Investitio- Abschnitt 11
nen. In die Bemessungsgrundlage können die im Wirt-
schaftsjahr geleisteten Anzahlungen auf Anschaffungsko- Steuererleichterungen
sten und entstandenen Teilherstellungskosten einbezogen und Arbeitnehmervergünstigungen
werden. In den Fällen des Satzes 3 dürfen im Wirtschafts-
jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgü- Artikel IV
ter oder der Beendigung der nachträglichen Herstellungs-
arbeiten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Einkommensteuer (Lohnsteuer)
der Bemessung der Investitionszulage nur berücksichtigt und Körperschaftsteuer
werden, soweit sie die Anzahlungen oder Teilherstellungs-
kosten übersteigen. § 7 a Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Einkom- § 21
mensteuergesetzes gilt entsprechend. Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer
(5) Der Antrag auf Investitionszulage ist bis zum und Körperschaftsteuer
30. September des Kalenderjahrs zu stellen, das auf das
(1) Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen, die
Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Investitionen vorgenom-
men worden, Anzahlungen geleistet worden oder Teilher- 1. ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu
stellungskosten entstanden sind. Der Antrag ist bei dem Beginn des Veranlagungszeitraums haben oder ihn im
für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Laute des Veranlagungszeitraums begründen oder
Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine 2 .. bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Veran-
Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 3
lagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin (West)
des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigter, so
haben und sich dort vorwiegend aufhalten oder
ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die
einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
zuständig ist. Der Antrag muß von dem Anspruchsberech- Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
tigten eigenhändig unterschrieben sein. In dem Antrag Berlin (West) haben,
müssen die Investitionen, für die eine Investitionszulage ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer (§ 32 a Abs.
beansprucht wird, innerhalb der Antragsfrist so genau 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf
bezeichnet werden, daß ihre Feststellung bei einer Nach- Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23 entfällt, um
prüfung möglich ist. 30 vom Hundert. Bei Ehegatten im Sinne des § 26 Abs. 1
(6) Auf die Investitionszulage sind die für Steuervergü- des Einkommensteuergesetzes genügt es für die Ermäßi-
tungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung ent- gung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen des
sprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für§ 163 der Abga- Satzes 1 erfüllt. Die Ermäßigung der Einkommensteuer,
benordnung. Die Investitionszulage ist innerhalb eines die auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne
Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Ein- des § 23 Nr. 4 Buchstabe a entfällt, ist durch die für den
nahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Veranlagungszeitra·um gezahlten Zulagen nach § 28 Abs. 1
auszuzahlen. Sätze 1 bis 3 abgegolten, soweit sie diese nicht übersteigt.
Zulagen zum Arbeitslohn, von dem die Lohnsteuer nach
(7) Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgeho-
§ 40 a des Einkommensteuergesetzes mit einem Pausch-
ben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten· geän-
steuersatz erhoben worden ist, bleiben außer Betracht.
dert worden, so ist der Rückzahlungsanspruch nach§ 238
der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investi- (2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und
tionszulage, in den Fällen des § 175 der Abgabenordnung Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung und ihren
vom Tag des Eintritts des Ereignisses an zu verzinsen. Die Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben, ermäßigt sich
Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer
dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist. (§ 23 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 6 des Körperschaftsteu-
ergesetzes), soweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im
(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf
Sinne des § 23 entfällt, um 22,5 vom Hundert. Die tarifliche
Grund der Absätze 1 bis 7 ergehenden Verwaltungsakte
Körperschaftsteuer ermäßigt sich um 10 vom Hundert für
ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 2, soweit die Einkünfte
(9) Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des
im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert Einkommensteuergesetzes aus Anteilen an Körperschaf-
nicht die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungs- ten oder Personenvereinigungen enthalten, die unbe-
kosten. schränkt körperschaftsteuerpflichtig sind.
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraussetzungen 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie aus einer
der Absätze 1 oder 2 zu erfüllen, eine oder mehrere in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit erzielt worden
Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs in Berlin (West) sind;
unterhalten, in denen während des Veranlagungszeit-
raums im Durchschnitt regelmäßig insgesamt mindestens 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn der
25 Arbeitnehmer beschäftigt worden sind, ermäßigt sich Arbeitslohn
die tarifliche Einkommensteuer um 30 vom Hundert oder a) für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus einem
vorbehaltlich des Satzes 2 die tarifliche Körperschaftsteuer gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogen wird. Wird
um 22,5 vom Hundert, soweit sie nach § 23 Nr. 2 auf im Rahmen einer solchen Beschäftigung Arbeits-
Einkünfte aus diesen Betriebsstätten entfällt. Absatz 2 lohn für eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb
Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Steuerpflichtige Mitunter- von Berlin (West) bezogen, so liegen Einkünfte in
nehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommen- diesem Sinne dann vor, wenn die Arbeitnehmer
steuergesetzes, so genügt es, wenn die in Satz 1 bezeich- ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West)
nete Mindestzahl von Arbeitnehmern insgesamt in den in haben. Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt
Berlin (West) unterhaltenen Betriebsstätten des Unterneh- steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
mens, an dem der Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt leben, genügt es, wenn einer der Ehegatten seinen
worden ist. Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebsstätten ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) hat. Eine
mehrerer Gewerbebetriebe in Berlin (West), so werden die vorübergehende Tätigkeit außerhalb von Berlin
Ermäßigungen nur insoweit gewährt, als in den Betriebs- (West) ist jeweils höchstens für die Dauer von 12
stätten des einzelnen Gewerbebetriebs die in Satz 1 Monaten anzunehmen, wenn sich die Arbeitnehmer
bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern beschäftigt anläßlich einer Dienstreise oder einer Tätigkeit, die
worden ist. auf eine bestimmte Zeit oder auf die Zeit der Durch-
führung eines bestimmten Vorhabens begrenzt ist,
außerhalb von Berlin (West) aufhalten. Zum Arbeits-
§ 22
lohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis im
Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer Sinne dieser Vorschrift gehören auch Bezüge und
bei Zuzug von Arbeitnehmern Vorteile, die nachträglich für Zeiten gewährt werden,
in denen eine Beschäftigung in einem gegenwärti-
Bei zur Einkommensteuer veranlagten Arbeitnehmern, gen Dienstverhältnis vorgelegen hat, oder die
die, ohne die Voraussetzungen des§ 21 Abs. 1 zu erfüllen,
gleichzeitig mit einem anderen Arbeitslohn aus
in Berlin (West) ihren Aufenthalt begründen und dort eine
einem gegenwärtigen Dienstverhältnis von demsel-
nichtselbständige Beschäftigung für einen zusammenhän-
ben Arbeitgeber oder aus derselben öffentlichen
genden Zeitraum von mindestens 3 Monaten aufnehmen,
Kasse bezogen werden,
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer(§ 32a Abs.
1 und 5 des Einkommensteuergesetzes), soweit sie auf b) vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe a letzter
Einkünfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Satz als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und Wai-
Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert. § 21 Abs. 1 sengeld oder andere Bezüge und Vorteile aus frü-
Satz 3 und 4 gilt entsprechend. heren Dienstleistungen zufließt;
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
§ 23 a) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 9
Einkünfte aus Berlin (West) des Einkommensteuergesetzes, wenn der Steuer-
pflichtige nachweist,
Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 sind
aa) daß der Schuldner der Kapitalerträge seinen
1 . Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land- und ausschließlichen Wohnsitz oder seine
Forstwirtschaft; Geschäftsleitung und seinen Sitz in Berlin
(West) hat oder
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Betriebs-
stätte in Berlin (West) erzielt worden sind. Hat ein bb) daß es sich um Zinsen auf Einlagen einschließ-
Gewerbebetrieb Betriebsstätten (Teile von Betriebs- lich Darlehen bei einer in Berlin (West) belege-
stätten) in Berlin (West) und an anderen Orten unter- nen Betriebsstätte eines Kreditinstituts handelt,
halten, so gilt als Gewinn der Betriebsstätten in Berlin b) im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommen-
(West) der Teil des Gesamtgewinns, der sich aus dem steuergesetzes, wenn das Kapitalvermögen durch
Verhältnis ergibt, in dem die Arbeitslöhne, die an die bei Grundbesitz in Berlin (West), durch Rechte in Berlin
den Betriebsstätten in Berlin (West) beschäftigten (West), die den Vorschriften des bürgerlichen
Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu der Summe der Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch
Arbeitslöhne stehen, die an die bei allen Betriebsstät- Schiffe, die in ein Schiffsregister in Berlin {West)
ten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. eingetragen sind, gesichert ist;
Für den Begriff der Arbeitslöhne sind die Vorschriften
des § 31 des Gewerbesteuergesetzes maßgebend. 6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne
liegen Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 des des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes,
Einkommensteuergesetzes vor, so tritt insoweit an die wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe,
Stelle der Aufteilung nach dem Verhältnis der Arbeits- gewerblichen Erfahrungen oder Gerechtigkeiten in Ber-
löhne eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Werte lin (West) belegen oder in ein öffentliches Buch oder
des anteiligen Betriebsvermögens, die für die Berech- Register in Berlin (West) eingetragen sind oder in einer
nung des Veräußerungsgewinns zugrunde gelegt wer- in Berlin (West) belegenen Betriebsstätte verwertet
den; werden;
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990 193
7. Einkünfte im Sinne des§ 22 des Einkommensteuerge- Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 2 zum Gesamtbetrag
setzes. der Einkünfte und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 zur
Summe der Einkünfte aus Berlin (West) aufzuteilen. Die
§ 24
Ermäßigung, die hiernach auf die Einkünfte aus nichtselb-
Behandlung von Organgesellschaften ständiger Arbeit im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a
und verbundenen Unternehmen entfällt, wird nur insoweit gewährt, als sie die Zulagen nach
(1) In den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körper- § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 übersteigt.
schaftsteuergesetzes sind für die Ermittlung der in (4) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden,
Betriebsstätten in Berlin (West) erzielten Einkünfte aus daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer oder Kör-
Gewerbebetrieb (§ 23 Nr. 2) Organgesellschaften als perschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten
Betriebsstätten des Organträgers anzusehen. gilt, im Falle des Absatzes 2 unberücksichtigt bleiben,
(2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem oder Freibeträge, Verlustabzüge, nicht entnommene Gewinne,
abzuziehende ausländische Einkommensteuer oder Kör-
mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbindungen organisa- perschaftsteuer von den Einkünften abgezogen werden,
torischer, finanzieller oder wirtschaftlicher Art, so kann das mit denen sie wirtschaftlich zusammenhängen oder auf die
Finanzamt für die Zwecke der Ermäßigung der Einkom- sie sich beziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen
mensteuer oder Körperschaftsteuer den Gewinn aus diesen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann durch
Gewerbebetrieb dieses Unternehmens abweichend von Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in den Fällen der
dem bei der Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn §§ 34 und 34 b des Einkommensteuergesetzes die außer-
ansetzen. Maßgebend ist der Gewinn, der sich nach den ordentlichen Einkünfte und die darauf entfallende Einkom-
Verhältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten mensteuer von der Aufteilung nach Absatz 2 ausgenom-
Verbindungen ergeben hätte. men oder für die Bere?!1nung der Ermäßigung nach den
Grundsätzen des Absatzes 2 gesondert berücksichtigt
werden.
§ 25 § 26
Berechnung der Ermäßigung der veranlagten Ermäßigung der Lohnsteuer
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
(1) Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin (West}
(1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus Berlin im Sinne des§ 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt, ermäßigt sich
(West) enthalten oder beträgt der Gesamtbetrag der Ein- um 30 vom Hundert bei Arbeitnehmern, die
künfte nicht mehr als 3 000 Deutsche Mark, so wird die
Ermäßigung vorbehaltlich des Absatzes 3 in vollem a) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) zu
Umfang gewährt. Beginn des Kalenderjahrs haben oder ihn im laufe des
Kalenderjahrs begründen oder
(2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften aus
Berlin (West) noch andere Einkünfte enthalten, so ist die b) bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen Kalen-
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer für die Berech- derjahrs einen Wohnsitz in Berlin (West) haben und
nung der Ermäßigung sich dort überwiegend aufhalten oder
c) - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses
1. bei Steuerpflichtigen im Sinne des§ 21 Abs. 1 und 2 im
Verhältnis der Summe aller Einkünfte aus Berlin (West) Gesetzes zu haben - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
- § 23 - zum Gesamtbetrag der Einkünfte, Berlin (West) haben.
2. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 22 im Verhältnis Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind
und nicht dauernd getrennt leben, genügt es für die Ermä-
der nach dieser Vorschrift für die Ermäßigung zu
ßigung, wenn einer der Ehegatten die Voraussetzungen
berücksichtigenden Einkünfte aus nichtselbständiger
erfüllt.
Arbeit aus Berlin (West) zum Gesamtbetrag der Ein-
künfte, (2) Wird für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer ein
3. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, so ist die nach
Verhältnis der für die Ermäßigung zu berücksichtigen- den § 42 Abs. 4, § 42a Abs. 2 oder § 42b Abs. 2 des
den Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus Berlin (West) Einkommensteuergesetzes ermittelte Jahreslohnsteuer für
- § 23 Nr. 2 - zum Gesamtbetrag der Einkünft~ die Berechnung des Erstattungsbetrags um 30 vom Hun-
dert zu ermäßigen, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des
aufzuteilen. Beträgt die Summe der für die Ermäßigung der § 23 Nr. 4 Buchstabe b entfällt.
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht zu
berücksichtigenden Einkünfte nicht mehr als 3 000 Deut- (3) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus Berlin
sche Mark, so wird die Ermäßigung vorbehaltlich des (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe b andere Ein-
Absatzes 3 in vollem Umfang gewährt. künfte aus nichtselbständiger Arbeit, so gelten für die
Berechnung der Ermäßigung die Vorschriften des § 25
(3) Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) ausschließ- Abs. 2 entsprechend.
lich aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne
des§ 23 Nr. 4 _Buchstabe a, so wird die nach den Absät- (4) liegen bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer
zen 1 und 2 berechnete Ermäßigung nur insoweit gewährt, Arbeitslohnbeträge im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a
als sie die Zulagen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3 über- vor, sind die nach § 40 Abs. 1 des Einkommensteuerge-
steigt. Bestehen die Einkünfte aus Berlin (West) nur zum setzes zu ermittelnden Pauschsteuersätze oder die
Teil aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne Pauschsteuersätze nach § 40 Abs. 2, § 40a und § 40b
des § 23 Nr. 4 Buchstabe a, so ist die Ermäßigung im des Einkommensteuergesetzes um 30 vom Hundert zu
Verhältnis der letztgenannten Einkünfte in den Fällen des ermäßigen; dabei ist zu berücksichtigen, daß die Über-
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
nahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber chen Rehabilitation nach dem Arbeitsförderungsge-
für den Arbeitnehmer eine in Geldwert bestehende Ein- setz,
nahme darstellt.
9. Übergangsgeld während einer Berufsförderungsmaß-
§ 27 nahme nach § 26 a des Bundesversorgungsgesetzes,
Ermittlung der Teilbeträge 10. Entschädigung nach dem Bundesseuchengesetz
des verwendbaren Eigenkapitals
unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften bezogen wird, höchstens aber für die Dauer von 78
Wochen. Die Zulage wird auch Arbeitnehmern gewährt,
Hat sich die Körperschaftsteuer für Einkünfte aus Berlin die Konkursausfallgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz
(West) nach§ 21 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 ermä- beziehen; dabei sind die Zeiten zu berücksichtigen, für die
ßigt, gelten diese Einkünfte für die Gliederung des ver- der Arbeitnehmer noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt hat,
wendbaren Eigenkapitals in Höhe des Ermäßigungs- die seinen Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen.
betrags als nicht mit Körperschaftsteuer belastete Ver- Das gilt nicht, soweit für diese Zeiten bereits Zulagen
mögensmehrungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 3 des gewährt worden sind. Die Zulagen gelten weder als steuer-
Körperschaftsteuergesetzes. Um denselben Betrag gilt die pflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuerge-
Körperschaftsteuer, der die ermäßigt besteuerten Ein- setzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im
künfte unterlegen haben, als erhöht. Im übrigen gelten die Sinne der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversiche-
Vorschriften des Vierten Teils des Körperschaftsteuer- rung und der Arbeitslosenhilfe. Sie gelten arbeitsrechtlich
gesetzes. nicht als Bestandteil des Lohns oder Gehalts.
(2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist
Artikel V
Vergünstigung für Arbeitnehmer 1. in den Fällen des Absatzes 1 Sätze 1 und 2 der aus
in Berlin (West) einem gegenwärtigen Dienstverhältnis bezogene
Arbeitslohn (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a) des Lohnabrech-
§ 28
nungszeitraums,
Vergünstigung durch Zulagen 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 der auf einen
Kalendertag entfallende laufende Arbeitslohn des
(1) Arbeitnehmer, denen Arbeitslohn für eine Beschäfti- Lohnabrechnungszeitraums, der der Unterbrechung
gung in Berlin (West) aus einem gegenwärtigen Dienstver- oder Einschränkung vorhergeht. Hat das Dienstverhält-
hältnis zufließt (§ 23 Nr. 4 Buchstabe a), erhalten unbe- nis erst im laufenden Lohnabrechnungszeitraum
schadet der Steuererleichterungen nach den Vorschriften begonnen, so ist der laufende Arbeitslohn, der bei der
der §§ 21, 22 und 26 eine Vergünstigung durch Gewäh- für den Arbeitnehmer maßgebenden regelmäßigen
rung von Zulagen. Das gilt auch, solange bei Unterbre- Arbeitszeit für den Lohnabrechnungszeitraum ohne die
chung oder Einschränkung der Beschäftigung im Rahmen Unterbrechung oder Einschränkung zu zahlen wäre,
eines solchen Dienstverhältnisses der Arbeitslohn fortge- auf einen Kalendertag umzurechnen. Sonstige Bezüge,
zahlt wird. Wird bei einer Unterbrechung oder Einschrän- die während der Unterbrechung oder Einschränkung
kung der Beschäftigung der Arbeitslohn nicht oder nicht zufließen, erhöhen die Bemessungsgrundlage für den
mehr fortgezahlt, so werden Zulagen je Kalendertag wei- Zuflußtag; laufender Arbeitslohn, der während der
tergewährt, solange Unterbrechung oder Einschränkung zufließt, bleibt
außer Betracht,
1 . der Arbeitnehmer
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 das Arbeitsentgelt
a) nachweislich erkrankt ist oder
aus einer Beschäftigung in Berlin (West) (§ 23 Nr. 4
b) Erziehungsurlaub auf Grund des Bundeserzie- Buchstabe a), das den Anspruch auf Konkursausfall-
hungsgeldgesetzes erhält geld begründet (§§ 141 b, 141 c des Arbeitsförderungs-
oder gesetzes).
2. Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversiche- Arbeitslohn des Lohnabrechnungszeitraums sind der lau-
rung, fende Arbeitslohn, der für den Lohnabrechnungszeitraum
gezahlt wird, und sonstige Bezüge, die in dem Lohnab-
3. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversiche-
rechnungszeitraum zufließen; in den Fällen des§ 40a des
rung,
Einkommensteuergesetzes ist der Betrag maßgebend,
4. Übergangsgeld nach den §§ 16 bis 16f des Bundes- nach dem auch die pauschale Lohnsteuer bemessen wird.
versorgungsgesetzes, Bezüge, von denen die Lohnsteuer nach den §§ 40 und
5. Kurzarbeitergeld oder Schlechtwettergeld, 40 b des Einkommensteuergesetzes mit einem Pausch-
steuersatz erhoben wird, und steuerfreie Einnahmen mit
6. Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Mutter- Ausnahme der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feier-
schutzgesetzes, der Reichsversicherungsordnung tags- und Nachtarbeit (§ 3 b des Einkommensteuergeset-
oder des Gesetzes über die Krankenversicherung der zes) bleiben außer Betracht.
Landwirte,
(3) Die Bemessungsgrundlage für die Zulage nach
7. Übergangsgeld während der Durchführung medizini-
Absatz 1 Sätze 1 und 2 ist bei monatlicher Lohnabrech-
scher und berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabili-
nung auf einen durch 10, bei wöchentlicher Lohnabrech-
tation aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
nung auf einen durch 2,5 und bei täglicher Lohnabrech-
8. Unterhaltsgeld während der Teilnahme an Maßnah- nung auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag
men der beruflichen Bildung oder Übergangsgeld aufzurunden; bei anderen Lohnabrechnungszeiträumen
während der Teilnahme an Maßnahmen der berufli- ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus dem mit der
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990 195
Zahl der Arbeitstage vervielfachten Tagesarbeitslohn, der nächsten Lohnsteueranmeldung in einer Summe abzuset-
auf einen durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag aufzurun- zen. Übersteigt der zu entnehmende Betrag den Betrag,
den ist. Zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage sind von der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der
der Zahl der Kalendertage des Lohnabrechnungszeit- übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von
raums für je 7 Tage 2 Tage abzuziehen. Die Bemessungs- dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre,
grundlage für die Zulage nach Absatz 1 Satz 3 ist auf einen aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt. Die vom
durch 0,5 ohne Rest teilbaren Betrag und für die Zulage Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 5), die vom
nach Absatz 1 Satz 4 auf einen durch 10 ohne Rest Finanzamt ersetzten Beträge (Satz 6) sowie etwa vom
teilbaren Betrag aufzurunden. Finanzamt selbst ausgezahlte Zulagen mindern die Lohn-
steuereinnahmen.
(4) Die Zulage beträgt 8 vom Hundert der Bemessungs-
grundlage zuzüglich eines Zuschlags für jedes Kind des (6) Der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Absatz
Arbeitnehmers, das nach Absatz 4 a auf seiner Lohnsteu- 4), das bei der Errechnung der Zulage durch den Arbeitge-
erkarte eingetragen ist. Der Kinderzuschlag wird auch für ber nicht zu berücksichtigen ist (Absatz 5), wird auf Antrag
ein Kind des Arbeitnehmers gewährt, das nach Absatz 4 a nach Ablauf des Kalenderjahrs durch das Finanzamt
Nr. 2 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden errechnet und ausgezahlt; der Antrag ist vorbehaltlich des
darf. Der Kinderzuschlag beträgt 49,50 Deutsche Mark § 29 Abs. 2 Satz 2 an das Finanzamt zu richten, das für
monatlich, 11,25 Deutsche Mark wöchentlich oder 2,25 einen Lohnsteuer-Jahresausgleich des Arbeitnehmers
Deutsche Mark täglich für jedes Kind. Bei anderen als zuständig ist. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 ermäßi-
monatlichen, wöchentlichen oder täglichen Lohnabrech- gen sich die in Absatz 4 Sätze 3 und 4 genannten Beträge
nungszeiträumen beträgt der Zuschlag 2,25 Deutsche des Kinderzuschlags für die Lohnabrechnungszeiträume
Mark je Arbeitstag (Absatz 3 Satz 2). auf die Hälfte, in denen beide Ehegatten Anspruch auf die
Zulage nach Absatz 1 haben. Der Kinderzuschlag ist von
(4 a) Auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, der dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzun-
Anspruch auf die Zulage nach Absatz 1 hat, ist die Zahl der gen für die Berücksichtigung des Kindes vorgelegen
Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommen- haben.
steuergesetzes einzutragen; liegen bei einem unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar die Vor- (7) Die Zulage nach Absatz 1 Satz 4 ist von dem
aussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommen- zuständigen Arbeitsamt zu errechnen und zusammen mit
steuergesetzes nicht vor, sind nur Kinder einzutragen, die dem Konkursausfallgeld auszuzahlen; sie ist den Arbeit-
nach § 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes zu nehmern gegenüber gesondert auszuweisen. Die ausge-
berücksichtigen sind. Für die Eintragung gilt § 39 des zahlten Zulagen werden dem Arbeitsamt auf Antrag von
Einkommensteuergesetzes entsprechend mit folgender dem Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer
Maßgabe: abzuführen hätte, aus den Einnahmen an Lohnsteuer
ersetzt. Absatz 5 letzter Satz gilt entsprechend.
1. Eine Gemeinde außerhalb von Berlin (West) hat die
Eintragung von Kindern, die zu Beginn des Kalender- (8) Hat das Arbeitsamt den Konkursverwalter mit der
jahrs das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Errechnung und Auszahlung des Konkursausfallgeldes
nur auf Antrag des Arbeitnehmers vorzunehmen. beauftragt (§ 141 i des Arbeitsförderungsgesetzes), so hat
der Konkursverwalter auch die Zulage zu errechnen und
2. Wird ein Kindschaftsverhältnis in Beziehung zu beiden auszuzahlen. Die Mittel für die Auszahlung werden vom
Ehegatten erst nach der im laufe des Kalenderjahrs Arbeitsamt dem Konkursverwalter zur Verfügung gestellt
vollzogenen Eheschließung begründet, ist die Eintra- und dem Arbeitsamt auf Antrag von dem Finanzamt, an
gung des Kindes nur dann zulässig, wenn wegen der das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen hätte,
Eheschließung bereits die Steuerklassen geändert ersetzt.
worden sind.
(9) Soweit die in Absatz 1 Satz 3 bezeichneten Leistun-
(5) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errechnen; dabei gen nicht vom Arbeitgeber ausgezahlt werden, hat der
ist der Zuschlag für ein Kind des Arbeitnehmers (Absatz 4) Arbeitnehmer die Voraussetzungen für einen Zulagenan-
nur zu berücksichtigen, wenn das Kind auf der Lohnsteuer- spruch nach Absatz 1 Satz 3 gegenüber dem Arbeitgeber
karte des Arbeitnehmers für den jeweiligen Lohnabrech- nachzuweisen. Der Nachweis ist durch Vorlage von Bele-
nungszeitraum eingetragen ist. Wird der Steuerabzug gen über den Bezug einer der in Absatz 1 Satz 3 bezeich-
nach der Steuerklasse IV durchgeführt, ermäßigen sich die neten Leistungen zu erbringen. Der Arbeitgeber hat die Art
in Absatz 4 genannten Beträge des Kinderzuschlags auf der Leistung und den Zeitraum, für den sie gezahlt worden
die Hälfte. Der Arbeitgeber hat die Zulagen · ist, im Lohnkonto zu vermerken.
1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungszeit- (10) Der Anspruch auf die Zulage ist nicht übertragbar.
räumen jeweils zusammen mit dem Arbeitslohn,
2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungszeit- § 29
räumen jeweils für alle in einem Kalendermonat enden- Ergänzende Vorschriften
den Lohnabrechnungszeiträume zusammen mit dem
Arbeitslohn für den letzten in dem Kalendermonat (1) Auf die Zulage sind die für Steuervergütungen gel-
endenden Lohnabrechnungszeitraum tenden Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend
anzuwenden. Dies gilt nicht. für § 163 der Abgabenord-
auszuzahlen. In den den Arbeitnehmern erteilten Lohnab-
nung.
rechnungen sind der Arbeitslohn und die Zulagen getrennt
auszuweisen. Der Arbeitgeber hat die Summe der Zulagen (2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das Finanz-
dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer insgesamt an amt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abzuführen
Lohnsteuer einbehalten hat, zu entnehmen und bei der hat oder in den Fällen des § 28 Abs. 7 und 8 abzuführen
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
hätte, die Zulage durch schriftlichen Bescheid festsetzt. der Zulagen, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in
Das gilt auch in den Fällen, in denen neben der Festset- Härtefällen oder zur Verwaltungsvereinfachung erfor-
zung der Zulage von 8 vom Hundert die Gewährung eines derlich ist, und zwar
Kinderzuschlags beantragt wird. Der Antrag ist bis zum a) über die Abgrenzung des begünstigten Personen-
Ablauf von 2 Monaten nach dem Ende des Zeitraums, für kreises,
den die Zulage nach § 28 Abs. 5 Satz 3 auszuzahlen ist, in
den Fällen des§ 28 Abs. 7 und 8 bis zum Ablauf von 2 b) über die Ermittlung und Abgrenzung der Einkünfte
Monaten nach der Auszahlung des Konkursausfallgeldes, aus Berlin (West) einschließlich der darauf entfallen-
zu stellen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. Für den Betriebsausgaben und Werbungskosten;
die Rückforderung der Zulage vom Arbeitnehmer ist das 2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
Wohnsitzfinanzamt zuständig.
a) über das Verfahren bei der Gewährung von Zula-
(3) Ist eine Zulage durch Bescheid rechtskräftig festge- gen,
setzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Zulage
b) über die Ersetzung von Zulagen an Arbeitgeber,
an den Arbeitnehmer nach Maßgabe des rechtskräftigen
wenn die Summe der Zulagen den Betrag über-
Bescheids zu zahlen, wenn nicht das Finanzamt die
steigt, der insgesamt an Lohnsteuer einbehalten ist;
Zulage selbst auszahlt. Das Finanzamt hat dem Arbeitge•
dabei kann auch eine Verrechnung mit anderen
ber eine Abschrift des rechtskräftigen Bescheids zu über-
Abgaben oder B~iträgen des Arbeitgebers zugelas-
senden.
sen werden. Die' verrechneten Beträge sind vom
(4) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte Zula- Finanzamt wie Minderungen der Lohnsteuereinnah-
gen. Das Finanzamt hat auf Anfrage des Arbeitgebers men zu behandeln;
oder in den Fällen des§ 28 Abs. 1 Satz 4 auf Anfrage des
3. die in § 25 Abs. 4 vorgesehenen Rechtsverordnungen
Arbeitsamts oder des Konkursverwalters Auskunft über die
zu erlassen.
Anwendung der Vorschriften über die Gewährung der
Zulagen im einzelnen Fall zu erteilen. (2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
zur Berechnung der nach den §§ 21, 22 und 26 zu ermäßi-
(5) Der Arbeitgeber hat die nach § 28 Abs. 1 Satz 1 bis 3
genden Einkommensteuer und Lohnsteuer aus der Ein-
gezahlten Zulagen bei jeder Lohnabrechnung im Lohn-
kommensteuertabelle und der Jahreslohnsteuertabelle
konto des Arbeitnehmers oder, sofern ein Lohnkonto nicht
abgeleitete Tabellen aufzustellen und bekanntzumachen.
zu führen ist, in entsprechenden Aufzeichnungen einzutra-
Bei der Aufstellung der abgeleiteten Tabellen sind die
gen und in der Lohnsteuerbescheinigung zu bescheinigen.
gleichen Abrundungen vorzunehmen wie bei der Aufstel-
(6) Beträge, die beim Finanzamt auf Grund eines mit der lung der Ausgangstabellen. Für die Aufstellung und
Zahlung der Zulagen zusammenhängenden Tatbestan• Bekanntmachung von Lohnsteuertabellen für monatliche,
des, insbesondere auf Grund einer Rückforderung von wöchentliche und tägliche Lohnzahlungen sind die für die
Zulagen vom Arbeitnehmer oder einer Inanspruchnahme allgemeinen Lohnsteuertabellen maßgebenden Vorschrif-
des Arbeitgebers im Rahmen seiner Haftung eingehen, ten anzuwenden.
erhöhen die Lohnsteuereinnahmen.
(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(7) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf zur Berechnung der Zulagen nach § 28 bei monatlicher,
Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungsakte der wöchentlicher und täglicher Lohnabrechnung Tabellen
Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben. aufzustellen und bekanntzumachen.
§ 29a Abschnitt III
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften Schlußvorschriften
der Abgabenordnung
(1) Für die Zulage gelten die Strafvorschriften des§ 370 § 31
Abs. 1 bis 4, der §§ 371, 375 Abs. 1 und des § 376 sowie
Anwendungsbereich
die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Abs. 1, 4 und des
§ 384 der Abgabenordnung entsprechend. (1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,
soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
(2) Für Strafverfahren wegen einer Straftat nach Absatz 1
ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 1990 anzu-
sowie der Begünstigung einer Person, die eine solche Tat
wenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit
begangen hat, gelten die §§ 385 bis 408, für das Bußgeld-
der Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Geset-
verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
zes erstmals auf den laufenden Arbeitslohn, der für einen
die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung entsprechend.
nach dem 31. Dezember 1989 endenden Lohnzahlungs-
zeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach
Artikel VI dem 31. Dezember 1989 zufließen, anzuwenden ist. Für
E rmächtlg u ngsvorschrlften die Gewährung von Zulagen nach § 28 gilt Satz 1 mit der
Maßgabe, daß die vorstehende Fassung dieses Gesetzes
§ 30 erstmals auf Lohnabrechnungszeiträume anzuwenden ist,
die nach dem 31. Dezember 1989 enden. Überschreitet
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- der Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen, so tritt an
mung des Bundesrates seine Stelle der Lohnzahlungszeitraum.
1. zur Durchführung dieses Abschnitts Rechtsverordnun- (2) Die §§ 1 bis 13 sind erstmals auf Umsätze und
gen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich- Innenumsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
mäßigkeit bei der Besteuerung und bei der Gewährung 1989 ausgeführt werden.
Nr. 5 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990 197
(3) § 13a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen- chen Jahresbeträgen wie Sonderausgaben abgezogen
den, das nach dem 31. Dezember 1989 endet (Über- werden.
garigsjahr). Auch für die Berechnung des Teilwerts der (9) § 14a Abs. 6 sowie die§§ 14c, 14d und 15a sind
Pensionsverpflichtung nach § 6 a Abs. 4 Satz 1 des Ein- erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwen-
kommensteuergesetzes am ~chluß des dem Übergangs- den.
jahr vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ist ein Rechnungs-
zinsfuß von 5 vom Hundert zugrunde zu legen. Soweit eine (10) § 15a ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwen-
am Schluß des dem Übergangsjahr vorangegangenen den, für das § 15a des Einkommensteuergesetzes erst-
Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstellung den mals anzuwenden ist.
mit einem Rechnungszinsfuß von 5 vom Hundert zu (11) § 16 Abs. 2 Satz 3 und § 17 Abs. 3 Satz 4 sind
berechnenden Teilwert der Pensionsverpflichtung an die- erstmals bei Darlehen anzuwenden, die nach dem
sem Stichtag übersteigt, kann in Höhe des übersteigenden 22. März 1988 abgetreten werden.
Betrags am Schluß des Übergangsjahrs eine den steuer-
lichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Die (12) § 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist erstmals bei Darlehen
sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt ergebende anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 an Unter-
Rücklage ist in diesem und den folgenden 11 Wirtschafts- nehmen weitergegeben werden.
jahren jeweils mit mindestens einem Zwölftel gewinnerhö- (13) § 17 Abs. 3 ist, soweit die Finanzierung von
hend aufzulösen. Eine nach § 31 Abs. 3 in der Fassung Anschaffungskosten begünstigt wird, auch anzuwenden,
des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember wenn die Darlehen vor dem 1. Januar 1990 gewährt wor-
1981 (BGBI. 1 S. 1523) gebildete Rücklage ist mindestens den sind.
nach Maßgabe dieser Vorschrift aufzulösen.
(14) § 19 ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals auf
(4) § 14 ist erstmals anzuwenden auf Wirtschaftsgüter, Investitionen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
die nach dem 31. Dezember 1989 angeschafft oder herge- 1989 abgeschlossen werden. § 19 in der Fassung der
stellt werden, sowie auf nachträgliche Herstellungsarbei- Bekanntmachung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1
ten, die nach diesem Zeitpunkt beendet werden. S. 2415) ist weiter anzuwenden auf
(5) § 14 Abs. 6, § 14a Abs . 7, § 14b Abs. 4 und§ 15 1. nach dem 31. Dezember 1989 und vor dem 1. Januar
Abs. 6 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 1991 abgeschlossene Investitionen,
vom 22. Dezember 1978 (BGBI. 1979 1S. 1) sind letztmals 2. vor dem 1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf
für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschafts- Anschaffungskosten und entstandene Teilherstellungs-
jahr vorangeht, für das § 15 a des Einkommensteuergeset- kosten,
zes erstmals anzuwenden ist.
wenn der Anspruchsberechtigte die Investitionen vor dem
(6) § 14a ist vorbehaltlich der Absätze 7 und 9 erstmals 1. April 1989 begonnen hat. Investitionen sind in dem
auf Gebäude, Eigentumswohnungen, Ausbauten und Zeitpunkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter
Erweiterungen anzuwenden, die vom Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt oder die nachträglichen Her-
hergestellt worden sind und für die der Bauantrag nach stellungsarbeiten beendet worden sind. Investitionen sind
dem 28. Februar 1989 gestellt worden ist, und auf in dem Zeitpunkt begonnen, in dem die Wirtschaftsgüter
Gebäude und Eigentumswohnungen, die vom Steuer- bestellt worden sind oder mit ihrer Herstellung oder mit den
pflichtigen nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nachträglichen Herstellungsarbeiten begonnen worden ist.
nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen Als Beginn der Herstellung gilt bei Baumaßnahmen, für die
obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind. eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in
dem der Bauantrag gestellt wird.
(7) § 14a Abs. 2 und 5 und§ 14b sind, soweit Anschaf-
fungskosten begünstigt werden, auch anzuwenden, wenn (15) § 29 Abs. 2 Satz 5 ist auch auf Veranlagungszeit-
die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile vor räume vor 1990 anzuwenden.
dem 1. Januar 1990 fertiggestellt oder die Modernisie-
rungsmaßnahmen vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen § 32
worden sind. Ermächtigung
(8) Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, den
§ 14 b bei einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Woh- Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fas-
nung im eigenen Haus kann der Steuerpflichtige im Jahr sung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in
der Beendigung der Modernisierungsmaßnahmen und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei
den beiden folgenden Jahren bis zu insgesamt 50 vom Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Moder-
nisierungsmaßnahmen nach dem 31. Dezember 1986 und
vor dem 1. Januar 1992 beendet worden sind, die
Abschnitt IV
Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht in die Berlin-Klausel
Bemessungsgrundlage des § 15 b einbezogen worden
sind und für die Wohnung kein Nutzungswert nach § 21
§ 33
Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angesetzt
wird. Von dem Jahr an, in dem die Abzugsbeträge nach Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
Satz 1 nicht mehr abgezogen werden können, spätestens des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
vom dritten auf das Jahr der Beendigung der Modernisie- Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses
rungsmaßnahmen folgenden Jahr an, können die restli- Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
chen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in fünf glei- § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Rind- und
Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung
Vom 31. Januar 1990
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Rind- und
Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2536) wird nachstehend der Wortlaut der Rind- und Schaffleisch-Erzeuger-
prämienverordnung in der seit 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bekannt-
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 14. Oktober 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 7. Oktober 1987
(BGBI. 1 S. 2266),
2. den am 31. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften zu 1 und 2 wurden erlassen auf Grund des § 6 Abs. 1
Nr. 6 und Abs. 4 Satz 1, des § 15 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397).
Bonn, den 31. Januar 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Verordnung
über die Gewährung von Prämien
an Erzeuger von Rind- und Schaffleisch
(Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung)
§ 1 (2) Die Erzeuger können Anträge auf die Prämie
Anwendungsbereich 1. nach § 1 Nr. 1 im Januar 1990 und danach jeweils im
achten auf den letzten Antragszeitraum folgenden
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch-
Monat,
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich 2. nach § 1 Nr. 2 jährlich in der Zeit vom 15. Juni bis
1 . der Gewährung einer Sonderprämie für Rindfleisch- 30. Septembei und
erzeuger,
3. nach § 1 Nr. 3 in der Zeit vom 1. Dezember des
2. der Gewährung einer Prämie für die Erhaltung des Wirtschaftsjahres, für das die Prämie beantragt werden
Mutterkuhbestandes und soll, bis zum 31. Januar des folgenden Wirtschaftsjah-
3. der Gewährung einer Prämie zugunsten der Schaf- res
fleischerzeuger.
stellen.
§2 (3) Die Sonderprämie nach § 1 Nr. 1 wird als Bestands-
Antrag prämie gewährt.
(1) Anträge auf Gewährung von Prämien nach§ 1 sind
nach den Mustern, die der Bundesminister für Ernährung, §3
Landwirtschaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt Prämienbescheid
macht, bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde
einzureichen. Die Prämien werden durch Bescheid festgesetzt.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990 199
§ 4 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten
gehen auf den Betriebsnachfolger über, der sich bei der
Kontrollzeitraum
zuständigen Behörde verpflichtet hat, die von seinem Vor-
Der Erzeuger hat die Tiere, für die Prämien nach § 1 gänger eingegangenen Verpflichtungen zu erfüflen.
Nr.1 beantragt worden sind, während mindestens 3 Mona-
ten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung in seinem Betrieb
zu halten. §7
Bestandsverzeichnis
§ 5
(1) Der Erzeuger, der einen Antrag auf eine Prämie nach
Kennzeichnung
§ 1 Nr. 2 stellt, hat ein Bestandsverzeichnis über die Tiere,
(1) Die Tiere, für die ein Antrag nach § 1 Nr. 1 gestellt für die Prämien beantragt worden sind, zu führen und
wird, sind im Januar 1990 am rechten Ohr und danach mit Verringerungen im Bestand der nach Landesrecht zustän-
jedem Antragszeitraum abwechselnd entweder am linken digen Behörde innerhalb von zehn Tagen ab Kenntnis der
oder am rechten Ohr zu kennzeichnen. Bestandsverringerung schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Kennzeichnung ist (2) Der Erzeuger, der einen Antrag auf eine Prämie nach
§ 1 Nr. 3 stellt, hat ein Bestandsverzeichnis über die Tiere,
1. durch Lochung mit einem Durchmesser von minde-
für die Prämien beantragt worden sind, zu führen und
stens 1 cm und höchstens 1,5 cm oder
dieses nach Ablauf der in Artikel 2 Verordnung (EWG)
2. durch Anbringung einer nicht entfernbaren lila gefärb- Nr. 3007/84 der Kommission vom 26. Oktober 1984 (ABI.
ten aus einem Stück gefertigten Metallohrmarke mit der EG Nr. L 283 S. 28) genannten Frist der nach Landesrecht
Aufschrift „Sonderprämie VO 468/87-D" zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen.
vor der Antragstellung vorzunehmen.
(3) Das Bestandsverzeichnis ist vom Tag der Antrag-
(3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt stellung nach § 2 Abs. 1 bis zum Ende des Zeitraums, in
sicher, daß Tiere, für die ein Antrag auf Gewährung einer dem der Erzeuger die Tiere nach den Vorschriften der in
Prämie nach § 1 Nr. 2 gestellt wird, mit einer Ohrmarke § 1 genannten Rechtsakte in seinem Betrieb halten muß,
gekennzeichnet sind, die das einzelne Tier unverwechsel- zu führen.
bar identifiziert.
§8
§6
Ordnungswidrigkeiten
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
(1) Der Prämienempfänger hat die bei ihm verbleiben- Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-
den Antrags- und Bewilligungsunterlagen, das Bestands- nisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entge-
verzeichnis (§ 7) sowie alle im Zusammenhang mit der gen § 5 Abs. 1 oder 2 Tiere nicht, nicht in der vorgeschrie-
Prämiengewährung stehenden Belege aufzubewahren. benen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet.
Die Aufbewahrungsfrist dauert bis zum Ablauf des vierten
Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.
Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewah- §9
rungsfrist besteht, bleiben unberührt.
Berlin-Klausel
(2) Der Prämienempfänger hat der nach Landesrecht
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
zuständigen Behörde und dem jeweiligen Landesrech-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
nungshof das Betreten der Betriebsräume während der
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Betriebszeit zu gestatten und die in Betracht kommenden
auch im Land Berlin.
besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen
Schriftstücke auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen, Aus-
kunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu § 10
gewähren. (Inkrafttreten)
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 6. Februar 1990
Auf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15, 3. § 4c Abs. 3 erhält folgende Fassung:
jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des § 16 ,,(3) Absatz 1 gilt für den nach § 4a Abs. 1 Satz 2
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- stillgelegten und den nach § 4 b Abs. 3 ausgesetzten
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe entspre-
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes- chend, daß die Mitteilungen an die Milcherzeuger und
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im die zuständigen Hauptzollämter bis zum 31. Mai 1990
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und erfolgen."
für Wirtschaft:
Artikel 1
4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung
,,(1) Berechnet der Käufer auf Antrag des Milcherzeu-
der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1
gers oder aus sonstigem Grund die Referenzmenge
S. 1654) wird wie folgt geändert:
erneut, teilt er diese innerhalb eines Monats dem Milch-
erzeuger und dem für den Betrieb des Käufers zustän-
1. § 4a wird wie folgt geändert: digen Hauptzollamt sowie - zusammen mit der Mel-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: dung nach § 19 - dem Bundesamt mit."
„Mit Beginn des 1. April 1989 wird zusätzlich 1 vom
Hundert der Referenzmenge stillgelegt, die dem 5. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
Milcherzeuger zu diesem Zeitpunkt zustand." ,,(2) § 4a, ausgenommen Absatz 1 Satz 2, § 4c und
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: die §§ 6 bis 9 gelten für die Berechnung von Direktver-
kaufs-Referenzmengen entsprechend."
,,(2) Für den nach Absatz 1 Satz 1 stillgelegten Teil
der Referenzmenge wird eine Vergütung in sieben
Jahresraten von je 144 DM je 1000 kg Referenz-
menge gewährt." Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. § 4 b Abs. 3 wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
„Von jeder zugeteilten Referenzmenge, verringert
um den nach§ 4a Abs. 1 Satz 2 stillgelegten Anteil,
werden mit Beginn des 1. April 1989 4,54 vom
Artikel 3
Hundert für die Zeit vom 1 . April 1989 bis zum
31. März 1990 ausgesetzt." Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom
b) In Satz 2 wird der Betrag „ 190,90 DM" durch den
10. August 1990 an wieder in ihrer am 9. Februar 1990
Betrag „238,60 DM" ersetzt.
maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des
c) Satz 4 wird gestrichen. Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 6. Februar 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990 201
B u n desg esetzb I att
Teil II
Nr. 4, ausgegeben am 31. Januar 1990
Tag I n h a It Seite
21. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 61
10. 1. 90 Bekanntmachung des deutsch-kolumbianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 64
10. 1. 90 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66
10. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht sowie des Zusatzprotokolls hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für
das Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1989, beigelegt.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 5, ausgegeben am 6. Februar 1990
Tag I n h a It Seite
12. 12. 89 Bekanntmachung de_? Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung d~r Verschmutzung
der Nordsee durch 01 und andere Schadstoffe und über das Außerkrafttreten des Ubereinkommens
zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Ölverschmutzungen der Nordsee . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70
9. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr und des
Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 82
9. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83
11. 1. 90 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über finanzielle Zusamm~narbeit 83
12. 1. 90 Bekanntmachung des deutsch-ghanaischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 86
15. 1 . 90 Bekanntmachung des deutsch-dominikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 87
15. 1 . 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 89
18. 1. 90 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . 90
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezwgspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
25. 1. 90 Verordnung TSF Nr. 1/90 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 513 (20 30. 1. 90) 1. 3. 90
9291
24. 1. 90 Berichtigung der Verordnung Nr. 1/90 über die Festsetzung
von Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 533 (21 31. 1. 90)
9500-4-6-4
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3778/89 des Rates mit abweichenden Bestim-
mungen zu den Verträgen über die Lagerung von Olivenöl in Griechen-
land, Spanien und Portugal sowie zur Bezeichnung des zur Ausfuhr
bestimmten O I i v e n ö I s L 367/2 16. 12. 89
15.12.89 Verordnung (EWG) Nr. 3787/89 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2806/71 zur Festlegung ergänzender Regeln für
die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte Getreide - und
Reis verarbeitungserzeugnisse L 368/43 18. 12. 89
15.12.89 Verordnung (EWG) Nr. 3788/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 314/88 mit Durchführungsbestimmungen für die
Regelung der Lagerverträge für O I i v e n ö 1 L 368/44 18. 12. 89
15. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3789/89 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3938/88 über die im voraus festgesetzten Preise
für unverarbeitete, zur Herstellung von Paste bestimmte Korinthen der
Ernte 1986 L 368/45 18. 12. 89
15.12.89 Verordnung (EWG) Nr. 3793/89 der Kommission zur Eröffnung der
Möglichkeit des Abschlusses von Verträgen für die langfristige private
Lagerhaltung von Ta f e I wein, Traubenmost, konzentriertem Trau-
benmost und konzentriertem rektifiziertem Traubenmost für das Wirt-
schaftsjahr 1989/1990 L 368/53 18. 12. 89
15. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3794/89 der Kommission zur Festsetzung der
Ausfuhrerstattungen auf dem Rind f I e i s c h sektor L 368/56 18. 12. 89
18. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3800/89 der Kommission zur Festsetzung der
Pauschalvergütung je landwirtschaftlichen Betriebsbogen für das Rech-
nungsjahr 1990 für das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführun-
gen L 370/8 19. 12. 89
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Februar 1990 203
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
18. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3801/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 743/89 mit Durchführungsbestimmungen zur
direkten Beihilfe für Kleinerzeuger von Getreide L 370/9 19. 12. 89
12. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3808/89 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 797/85, (EWG) Nr. 1096/88, (EWG) Nr. 1360/78, (EWG)
Nr. 389/82 und (EWG) Nr. 1696/71 im Hinblick auf die beschleunigte
Anpassung der Produktionsstrukturen in der Landwirtschaft L 371/1 20. 12. 89
19. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3813/89 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die vorübergehenden landwirtschaftlichen Einkommens-
beihilfen L 371/17 20. 12. 89
19. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3814/89 der Kommission zur Festsetzung der
vom 1. Januar 1990 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 1989/90 auf
Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für bestimm-
tes O b s t und G e m ü s e L 371/26 20. 12. 89
19. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3815/89 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für den bei der Einfuhr von Obst und Gemüse aus
Spanien anwendbaren Ausgleichsmechanismus L 371/28 20. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3829/89 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3601/82 über die Mitteilung von Angaben über die
Einfuhr und Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch
die Mitgliedstaaten an die Kommission L 372/19 21. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3830/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 hinsichtlich der Einfuhr von „Milch zur
Ernährung von Säuglingen" genannter Mi Ich aus der Schweiz L 372/20 21. 12. 89
Andere Vorschriften
6. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3722/89 des Rates über die Beschränkung der
Ausfuhr bestimmter Stahlerzeugnisse in die Vereinigten Staaten von
Amerika L 368/1 18. 12. 89
6. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3723/89 des Rates über die Beschränkung der
Ausfuhren von Stahlrohren nach den Vereinigten Staaten von Amerika L 368/16 18. 12. 89
11. 12. 89 Entscheidung Nr. 3724/89/EGKS der Kommission über die Beschrän-
kung der Ausfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse in die Vereinigten
Staaten von Amerika L 368/21 18. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3725/89 der Kommission betreffend die gemein-
schaftliche Kontrolle der Ausfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse in die
Vereinigten Staaten von Amerika L 368/37 18. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3726/89 der Kommission betreffend die gemein-
schaftliche Kontrolle der Ausfuhren von Rohren aus Stahl in die Vereinig-
ten Staaten von Amerika L 368/60 18. 12. 89
11. 12. 89 Entscheidung Nr. 3727/89/EGKS der Kommission betreffend die gemein-
schaftliche Kontrolle der Ausfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse in die
Vereinigten Staaten von Amerika L 368/74 18. 12. 89
14. 12. 89 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3777/89 des Rates zur Anpas-
sung der Aufwandsentschädigung und der Dienstaufwandsentschädi-
gung des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission, des Präsiden-
ten, der Richter, der Generalanwälte und des Kanzlers des Gerichtshofs
sowie des Präsidenten, der Mitglieder und des Kanzlers des Gerichts
erster Instanz L 367/1 16. 12. 89
15. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3786/89 q_er Kommission zur Ermächtigung Por-
tugals, die bei der Einfuhr von Olkuchen aus anderen Mitgliedstaaten
geltenden Zölle aufzuheben bzw. bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse aus
Drittländern die Zölle der Kombinierten Nomenklatur anzuwenden L 367/42 16. 12. 89
18. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3799/89 der Kommission zur Wiedererhebung
der yf,genüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 370/6 19. 12. 89
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolilarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81.48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache
Nr./Seite vom
19. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3822/89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 372/5 21. 12. 89
20. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3828/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4208/88 zur Festsetzung der Einfuhrkontingente
für Erzeugnisse, die den Vorschriften über die Anwendung mengenmäßi-
ger Beschränkungen für Fischereierzeugnisse in Spanien und Portugal
unterliegen, für das Wirtschaftsjahr 1989 L 372/18 21. 12. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2390/89 des Rates vom
24. Juli 1989 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für Wein,
Traubensaft und Traubenmost (ABI. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989) L 367/71 16. 12. 89
Berichtigung der Verqrdnung (EWG) Nr. 2903/89 des Rates vom
25. September 1989 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 591/79
über die allgemeinen Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Erzeu-
gungserstattung für Olivenöl zur Herstellung bestimmter Konserven
(ABI. Nr. L 280 vom 29. 9. 1989) L 367/71 16. 12. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3668/89 der Kommission
vom 7. Dezember 1989 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle für
Muttern aus Eisen oder Stahl der KN-Code 7318 16 30, 7318 16 91 und
7318 16 99 mit Ursprung in Singapur, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden
(ABI. Nr. L 358 vom 8. 12. 1989) L 380/68 29.12.89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3733/89 der Kommission
vorn 13. Dezember 1989 zur Wiedereinführung der Erhebung der Zölle
für Polyethylen des KN-Code 3901 1O 90 mit Ursprung in Brasilien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden (ABI. Nr. L 364 vom 14. 12. 1989) L 380/68 29. 12. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3855/89 der Kommission
vom 20. Dezember 1989 mit Durchführungsvorschriften zur Einfuhrrege-
lung für Erzeugnisse der KN-Code 0714 10 91, 0714 10 99, 0714 90 11
und 0714 90 19 mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABI. Nr. L 374
vom 22. 12. 1989) L 382/92 30. 12. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3857/89 der Kommission
vom 20. Dezember 1989 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1759/
88 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Süßkartof-
feln und Maniokstärke für bestimmte Verwendungszwecke (ABI. Nr.
L 374 vom 22.12.1989) L 382/94 30. 12. 89