2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bekanntmachung
über die Gewährung eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes
außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes
Vom 18. September 1990
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Sortenschutzgesetzes vom 4. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2170) gibt der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten bekannt:
Ein dem Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz entsprechender Schutz
wird in der Deutschen Demokratischen Republik auch Personen mit Wohnsitz
oder Sitz im Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes gewährt.
Bonn, den 18. Se~ember 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Scholz
2057
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1990 Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1990 Nr. 49
Tag I n h a It Seite
19. 9. 90 Bekanntmachung des Schreibens der Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen
Republik vom 25. August 1990 und des Beschlusses der Volkskammer vom 23. August 1990 über
den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der
Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2057
neu: 105-2
21. 9. 90 Bekanntmachung des Bundeswahlgesetzes in der für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag
geltenden Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2059
111-1
18. 9. 90 Bekanntmachung über die Gewährung eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes außerhalb
des Geltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2104
neu: 7822-7-3
Bekanntmachung
des Schreibens
der Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
vom 25. August 1990
und des Beschlusses der Volkskammer vom 23. August 1990
über den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik
zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
Vom 19. September 1990
Die Präsidentin der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik hat dem Bundes-
präsidenten, der Präsidentin des Deutschen Bundestages und dem Bundeskanzler mit Schreiben
vom 25. August 1990 den Beschluß der Volkskammer vom 23. August 1990 übermittelt, durch den
diese den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grund-
gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 Satz 2 des Grundgesetzes mit
Wirkung vom 3. Oktober 1990 erklärt.
Das Schreiben der Präsidentin der Volkskammer an den Bundespräsidenten und der Beschluß
der Volkskammer werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Se~ember 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Berlin, den 25. August 1990
Sehr verehrter Herr Bundespräsident,
lieber Herr von Weizsäcker,
gestatten Sie mir, Ihnen den Beschluß der Volkskammer vom 23. August 1990 zum Beitritt der
Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundes-
republik Deutschland zu übermitteln.
Der Beschluß ist das Ergebnis der Beratung eines Gemeinsamen Antrages der Fraktionen
der CDU, der DSU, der FDP und der SPD. 294 Abgeordnete stimmten dem Beschluß zu,
62 Abgeordnete stimmten mit Nein und 7 Abgeordnete enthielten sich der Stimme. Von den
400 Abgeordneten waren 363 anwesend.
Es ist mir eine große Freude, Ihnen dies in einem persönlichen Schreiben mitteilen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Sabine Bergmann-Pohl
Beschluß
der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
über den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik
zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
vom 23. August 1990
Die Volkskammer erklärt den Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungs-
bereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 23 des Grund-
gesetzes mit Wirkung vom 3. Oktober 1990.
Sie geht dabei davon aus,
- daß die Beratungen zum Einigungsvertrag zu diesem Termin abgeschlossen sind,
- die Zwei-plus-vier-Verhandlungen einen Stand erreicht haben, der die außen- und sicherheits-
politischen Bedingungen der deutschen Einheit regelt,
- die Länderbildung soweit vorbereitet ist, daß die Wahl in den Länderparlamenten am
14. Oktober 1990 durchgeführt werden kann.
Vorstehender Besctiluß wurde von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
in ihrer 30. Tagung am 23. August 1990 gefaßt.
Berlin, 23. August 1990
Die Präsidentin
der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik
Bergmann-Pohl
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2059
Bekanntmachung
des Bundeswahlgesetzes
in der für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag
geltenden Fassung
Vom 21. September 1990
Auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 29. August 1990 zu dem Vertrag
vom 3. August 1990 zur Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamt-
deutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Ände-
rungsvertrag vom 20. August 1990 (BGBI. II S. 813) wird nachstehend der Wort-
laut des Bundeswahlgesetzes in der seit dem 3. September 1990 für die Wahl
des 12. Deutschen Bundestages geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Bundeswahlgesetzes vom 1. Sep-
tember 1975 (BGBI. 1 S. 2325),
2. die Bekanntmachung der Wahlkreiseinteilung vom 4. August 1976 (BGBI. 1
S. 2133, 2799),
3. das am 28. Juli 1979 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 1149),
4. die Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung vom 25. Oktober 1979 (BGBI. 1
S. 1776),
5. die Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung vom 15. Januar 1980 (BGBI. 1
S. 80),
6. die Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung von 23. April 1980 (BGBI. 1
S. 541),
7. das am 16. Dezember 1982 in Kraft getretene Gesetz vom 7. Dezember 1982
(BGBI. 1 S. 1613),
8. das am 16. März 1985 in Kraft getretene Gesetz vom 8. März 1985 (BGBI. 1
S. 521),
9. das am 29. Dezember 1988 in Kraft getretene Gesetz vom 20. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2422),
10. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom
8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026),
11. das am 21. Juni 1990 in Kraft getretene Gesetz vom 11. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1015) und
12. das am 2. September 1990 in Kraft getretene eingangs genannte Gesetz.
Die nach Artikel 3 des eingangs genannten Gesetzes geltenden besonderen
Maßgaben für die Anwendung des Bundeswahlgesetzes auf die Vorbereitung
und Durchführung der Wahl in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Branden-
burg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in Berlin sind als Anhang
abgedruckt.
öonn, den 21. September 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundeswahlgesetz
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt § 32 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensamm-
Wahlsystem (§§ 1 bis 7) lung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragun-
gen
§ Zusammensetzung des Deutschen Bundestages
und Wahlrechtsgrundsätze § 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses
§ 2 Gliederung des Wahlgebietes § 34 Stimmabgabe mit Stimmzetteln
§ 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung § 35 Stimmabgabe mit Wahlgeräten
§ 4 Stimmen § 36 Briefwahl
§ 5 Wahl in den Wahlkreisen
§ 6 Wahl nach Landeslisten
Sechster Abschnitt
§ 7 Listenverbindung
Feststellung des Wahlergebnisses (§§ 37 bis 42)
zweiter Abschnitt § 37 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Wahlorgane (§§ 8 bis 11) § 38 Feststellung des Briefwahlergebnisses
§ 8 Gliederung der Wahlorgane § 39 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen,
Auslegungsregeln
§ 9 Bildung der Wahlorgane
§ 40 Entscheidung des Wahlvorstandes
§10 Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
§ 41 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 11 Ehrenämter
§ 42 Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
Dritter Abschnitt
Wahlrecht und Wählbarkeit (§§ 12 bis 15)
§12 Wahlrecht Siebenter Abschnitt
§13 Ausschluß vom Wahlrecht Besondere Vorschriften für Nachwahlen
und Wiederholungswahlen(§§ 43 bis 44)
§14 Ausübung des Wahlrechts
§ 43 Nachwahl
§15 Wählbarkeit
§ 44 Wiederholungswahl
Vierter Abschnitt
Vorbereitung der Wahl (§§ 16 bis 30)
Achter Abschnitt
§16 Wahltag
Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§17 Wählerverzeichnis und Wahlschein im Deutschen Bundestag (§§ 45 bis 48)
§18 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige § 45 Erwerb der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
§19 Einreichung der Wahlvorschl~ge § 46 Verlust der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
§ 20 Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge § 47 Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
§ 21 Aufstellung von Parteibewerbern § 48 Berufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen
§ 22 Vertrauensperson
§ 23 Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
Neunter Abschnitt
§ 24 Änderung von Kreiswahlvorschlägen
Schlußbestimmungen (§§ 49 bis 56)
§ 25 Beseitigung von Mängeln
§ 49 Anfechtung
§ 26 Zulassung der Kreiswahlvorschläge
§ 49a Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Landeslisten
§ 50 Wahlkosten
§ 28 Zulassung der Landeslisten
§ 51 Wahlstatistik
§ 29 Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten
§ 52 Bundeswahlordnung
§ 30 Stimmzettel
§ 53 Übergangsregelung
§ 53a Fristen und Termine
Fünfter Abschnitt
§ 54 Berlin-Klausel
Wahlhandlung (§§ 31 bis 36)
§ 55 (Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Gesetzes)
§ 31 Öffentlichkeit der Wahlhandlung
§ 56 (Inkrafttreten)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2061
Erster Abschnitt (3) Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bun-
desminister des Innern innerhalb von fünfzehn Monaten
Wahlsystem nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bund~s-
§ 1 tages zu erstatten. Der Bundesminister des Innern le1~.et
ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und verof-
Zusammensetzung des Deutschen Bundestages fentlicht ihn im Bundesanzeiger. Auf Ersuchen des
und Wahlrechtsgrundsätze Bundesministers des Innern hat die Wahlkreiskommission
(1) Der Deutsche Bundestag besteht vorbehaltlich der einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fal! gilt
sich aus diesem Gesetz ergebenden Abweichungen aus Satz 2 entsprechend.
656 Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittel- (4) Werden Landesgrenzen nach den geset~lichen Vor-
barer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahl- schriften über das Verfahren bei sonstigen Anderungen
berechtigten Deutschen nach den Grundsätzen einer mit des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7
der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt. des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entspre-
(2) Von den Abgeordneten werden 328 nach Kreiswahl- chend auch die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. Wer-
vorschlägen in den Wahlkreisen und die übrigen nach den im aufnehmenden Land zwei oder mehrere Wahl-
Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt. kreise berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebil-
det, so bestimmt sich die Wahlkreiszugehörigkeit des
neuen Landesteiles nach der Wahlkreiszugehörigkeit der
§2 Gemeinde, des Gemeindebezirks oder des gemeinde-
freien Gebietes, denen er zugeschlagen wird.
Gliederung des Wahlgebietes
(1) Wahlgebiet ist der Geltungsbereich dieses Gesetzes.
§4
(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt Stimmen
sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.
Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die
(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahl- Wahl eines Wahlkreisabgeordneten, eine Zweitstimme für
bezirke eingeteilt. die Wahl einer Landesliste.
§3 §5
Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung Wahl in den Wahlkreisen
(1) Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahl- In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter gewählt.
kreiskommission. Sie besteht aus dem Präsidenten des Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen auf
Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundes- sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom
verwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern. Kreiswahlleiter zu ziehende Los.
(2) Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über
Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu §6
berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der
Wahl nach Landeslisten
Wahlkreiseinteilung sie mit Hinblick darauf für erforderlich
hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen (1) Für die Verteilung der nach Landeslisten zu beset-
Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur zenden Sitze werden die für jede Landesliste abgegebe-
Wahlkreiseinteilung hat sie folgende Grundsätze zu nen Zweitstimmen zusammengezählt. Nicht berücksjchtigt
beachten: werden dabei die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die
1. Die Ländergrenzen sind einzuhalten. ihre Erststimme für einen im ·Wahlkreis erfolgreichen
Bewerber abgegeben haben, der gemäß § 20 Abs. 3 oder
2. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der von einer Partei, für die in dem betreffenden lande keine
durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise Landesliste zugelassen ist, vorgeschlagen ist. Von der
nicht um mehr als 25 vom Hundert nach oben oder Gesamtzahl der Abgeordneten (§ 1 Abs. 1) wird die Zahl
unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als der erfolgreichen Wahlkreisbewerber abgezogen, die in
331/3 vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzu- Satz 2 genannt oder von einer nach Absatz 6 nicht zu
nehmen. berücksichtigenden Partei vorgeschlagen sind.
3. Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern soll (2) Die nach Absatz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze wer-
deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich ent- den auf die Landeslisten auf der Grundlage der nach
sprechen. Absatz 1 Sätze 1 und 2 zu berücksichtigenden Zweitstim-
4. Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet men wie folgt verteilt. Die Gesamtzahl der verbleibenden
bilden. Sitze, vervielfacht mit der Zahl der Zweitstimmen, die eine
Landesliste im Wahlgebiet erhalten hat, wird durch die
5. Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien
Gesamtzahl der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden
Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.
Landeslisten geteilt. Jede Landesliste erhält zunächst so
Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu
(§ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes) unberücksichtigt. vergebende Sitze sind den Landeslisten in der Reihen-
2062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
folge der höchsten Zahlenbruchteile, die sich bei der ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden
Berechnung nach Satz 2 ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Wahlkreis,
Zahlenbruchteilen entscheidet das vom Bundeswahlleiter ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahl-
zu ziehende Los. bezirk und
(3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für
Landesliste, auf die mehr als die Hälfte der Gesamtzahl jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnis-
der Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Landes- ses.
listen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu ver- Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergeb-
gebenden Sitze, wird ihr von den nach Zahlenbruchteilen ~is der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können,
zu vergebenden Sitzen abweichend von Absatz 2 Sätze 4 bestimmt der Kreiswahlleiter.
und 5 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach zu
vergebende Sitze werden nach Absatz 2 Sätze 4 und 5 (2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein
zugeteilt. gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsa-
mer Kreiswahlausschuß gebildet werden; die Anordnung
(4) Von der für jede Landesliste so ermittelten Abgeord- trifft der Landeswahlleiter.
netenzahl wird die Zahl der von der Partei in den Wahlkrei-
sen des Landes errungenen Sitze abgerechnet. Die rest- (3) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können
lichen Sitze werden aus der Landesliste in der dort fest- Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahl-
gelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem kreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für jeden
Wahlkreis gewählt sind, bleiben auf der Landesliste unbe- Kreis innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die
rücksichtigt. Entfallen auf eine Landesliste mehr Sitze als Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr
Bewerber benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt. bestimmte Stelle. 1 )
(5) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben einer
§9
Partei auch dann, wenn sie die nach den Absätzen 2 und 3
ermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Falle erhöht Bildung der Wahlorgane
sich die Gesamtzahl der Sitze (§ 1 Abs. 1) um die Unter-
(1) Der Bundeswahlleiter und sein Stellvertreter werden
schiedszahl; eine erneute Berechnung nach den Absätzen
vom Bundesminister des Innern, die Landeswahlleiter,
2 und 3 findet nicht statt.
Kreiswahlleiter und Wahlvorsteher sowie ihre Stellvertreter
(6) Bel Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten
1
nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert Stelle ernannt. )
der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen
(2) Die Wahlausschüsse bestehen aus dem Wahlleiter
erhalten oder in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz
als Vorsitzendem und sechs 2) von ihm berufenen Wahl-
errungen haben. Satz 1 findet auf die von Parteien natio-
berechtigten als Beisitzern. Die Wahlvorstände bestehen
naler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwen-
aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stell-
dung.
vertreter und weiteren drei bis fünf vom Wahlvorsteher
§7 berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern; die Landes-
regierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann anord-
Listenverbindung
nen 1), daß die Beisitzer des Wahlvorstandes von der
(1) Landeslisten derselben Partei gelten als verbunden, Gemeindebehörde und die Beisitzer des Wahlvorstandes
soweit nicht erklärt wird, daß eine oder mehrere beteiligte zur Feststellung des Briefwahlergebnisses vom Kreiswahl-
Landeslisten von der Listenverbindung ausgeschlossen leiter, im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 von der
sein sollen. Gemeindebehörde oder von der Kreisverwaltungsbehörde
allein oder im Einvernehmen mit dem Wahlvorsteher beru-
(2) Verbundene· Listen gelten bei der Sitzverteilung im fen werden. Bei Berufung der Beisitzer sind die in dem
Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu
(3) Die auf eine Listenverbindung entfallenden Sitze berücksichtigen.
werden auf die beteiligten Landeslisten entsprechend § 6 (3) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied
Abs. 2 verteilt. § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. sein. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvor-
schläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen
nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
§ 10
zweiter Abschnitt
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
Wahlorgane
Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln
§8 und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstim-
Gliederung der Wahlorgane mungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmen-
gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-
(1) Wahlorgane sind schlag.
der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für
das Wahlgebiet, 1) vgl. Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)
ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für 2) Der Bundeswahlausschuß hat nach § 53 Abs. 1 bei der Wahl zum
jedes Land, 12. Deutschen Bundestag acht Beisitzer. .
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2063
§ 11 Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 oder des Absat-
zes 2 Nr. 2 und 3
Ehrenämter
1 . für Seeleute sowie für die Angehörigen ihres Hausstan-
(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder
des das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses nach
der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
dem Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberech-
Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten
tigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
Gründen abgelehnt werden.
des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613), die
(2) (weggefallen) Bundesflagge zu führen berechtigt ist,
(3) (weggefallen) 2. für Binnenschiffer sowie für die Angehörigen ihres
Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn
dieses in einem Schiffsregister im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes eingetragen ist,
3. für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentzie-
Dritter Abschnitt hung befindliche Personen sowie für andere Unter-
Wahlrecht und Wählbarkeit gebrachte die Anstalt oder die entsprechende Einrich-
tung.
§ 12
(5) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Ab-
Wahlrecht satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 ist der Tag der
Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubezie-
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen 1) im Sinne des
hen.
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
§ 13
2. seit mindestens drei Monaten im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes eine Wohnung innehaben oder sich Ausschluß vom Wahlrecht
sonst gewöhnlich aufhalten,
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
3. nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Vor-
2. wer entmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens
aussetzungen auch diejenigen Deutschen 1 ) im Sinne des
unter Pflegschaft 3 ) steht, sofern er nicht durch eine
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts nach-
1. als Beamte, Soldaten, Angestellte und Arbeiter im weist, daß die Pflegschaft auf Grund seiner Einwilligung
öffentlichen Dienst2) auf Anordnung ihres Dienstherrn angeordnet ist,
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes 3. wer sich auf Grund einer Anordnung 3 ) nach § 63 in
leben, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes, Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem
2. in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Euro- psychiatrischen Krankenhaus befindet.
parates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und 4. (weggefallen)
vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununter-
brochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine
Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich auf- § 14
gehalten haben 2 ), Ausübung des Wahlrechts
3. in anderen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs (1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis ein-
dieses Gesetzes leben, sofern sie vor ihrem Fortzug getragen ist oder einen Wahlschein hat.
mindestens drei Monate ununterbrochen im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes eine Wohnung innegehabt (2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur
oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und seit in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis
dem Fortzug aus diesem Geltungsbereich nicht mehr er geführt wird.
als zehn Jahre verstrichen sind. ) Entsprechendes gilt
2
(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des
für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
führen, sowie die Angehörigen ihres Hausstandes.
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk
Bei Rückkehr eines nach Satz 1 Wahlberechtigten in den dieses Wahlkreises oder
Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt die Dreimonatsfrist
b) durch Briefwahl
des Absatzes 1 Nr. 2 nicht.
teilnehmen.
(3) Wohnung im Sinne des Gesetzes ist jeder umschlos-
sene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. (4) Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur
Wohnwagen und Wohnschiffe sind jedoch nur dann als einmal und nur persönlich ausüben.
Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegent-
lich fortbewegt werden.
1) vgl. Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)
(4) Sofern sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes 2) vgl. Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)
keine Wohnung innehaben oder innegehabt haben, gilt als 3) vgl. Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)
2064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 15 beteiligen will. Die Anzeige muß von mindestens drei Mit-
gliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzen-
Wählbarkeit
den oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschrift-
(1) Wählbar ist, wer am Wahltage lich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvor-
1. seit mindestens einem Jahr Deutscher 1 ) im Sinn~ des
stand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorga-
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und nisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftli-
che Satzung und das schriftliche Programm der Partei
2. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung
(2) Nicht wählbar ist,
des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen.
1. wer nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, (3) Der Bundeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest,
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht so benachrichtigt er sofort den Vorstand und fordert ihn
besitzt oder auf, behebbare Mängel zu beseitigen. Nach Ablauf der
Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger
3. wer, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besit- Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht
zen, Deutscher ) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
1
vor, wenn
Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch
Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach 1. die Form oder Frist de::s Absatzes 2 nicht gewahrt ist,
dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsange- 2. die Parteibezeichnung fehlt,
hörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBI. 1 S. 65) erlangt
hat. 3. die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschrif-
ten und die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen,
es sei denn, diese Anlagen können infolge von Um-
ständen, die die Partei nicht zu vertreten hat, nicht
rechtzeitig vorgelegt werden,
Vierter Abschnitt 4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so
Vorbereitung der Wahl daß ihre Person nicht feststeht.
Nach der Entscheidung über die Feststellung der Partei-
§ 16
eigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Wahltag Gegen Verfügungen des Bundeswahlleiters im Mängel-
beseitigungsverfahren kann der Vorstand den Bundes-
Der Bundespräsident bestimmt den Tag der Hauptwahl
wahlausschuß anrufen.
(Wahltag). Wahltag muß ein Sonntag oder gesetzlicher
Feiertag sein. (4) Der Bundeswahlausschuß stellt spätestens am sie-
benunddreißigsten 5) Tage vor der Wahl für alle Wahl-
§ 17
organe verbindlich· fest,
Wählerverzeichnis und Wahlschein
1. welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in
(1) Die Gemeindebehörden führen für jeden Wahlbezirk einem Landtag seit deren letzter Wahl auf Grund eige-
ein Verzeichnis der Wahlberechtigten. Das Wählerver- ner Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens
zeichnis ist an den Werktagen vom zwanzigsten bis zum fünf Abgeordneten vertreten waren,2)
sechzehnten Tag vor der Wahl öffentlich auszulegen.
2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteili-
(2) Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem gung angezeigt haben, für die Wahl als Parteien anzu-
Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er erkennen sind.
eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu
(5) Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreis-
vertretenden Grund in das Wähl~rverzeichnis nicht aufge-
wahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste
nommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.
einreichen.
§ 18 § 19
Einreichung der Wahlvorschläge
Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
Kreiswahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter, Landes-
(1) Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maß-
listen dem Landeswahlleiter spätestens am vierunddrei-
gabe des § 20 von Wahlberechtigten eingereicht werden.
ßigsten 6) Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzurei-
(2) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem chen.
Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener
Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf 1) vgl. Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)
Abgeordneten vertreten waren 2), können als solche einen 2) Nach § 53 Abs. 4 gilt § 18 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, daß auch die
Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am Vertretung in der Volkskammer zu berücksichtigen ist und die Wörter
siebenundvierzigsten 3 ) Tage vor der Wahl dem Bundes- ,,mit mindestens fünf Abgeordneten" entfallen.
wahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich ange- 3) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a
zeigt haben und der Bundeswahlausschuß ihre Partei- 4) vgl. Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)
eigenschaft festgestellt hat 4 ). In der Anzeige ist anzuge- S) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b
ben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl 6) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 2
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2065
§ 20 (4) Der Vorstand des Landesverbandes oder, wenn
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge Landesverbände nicht bestehen, die Vorstände der
nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Abs. 2 des Partei-
( 1) Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines engesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, oder
Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in einem eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene
Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag Stelle können gegen den Beschluß einer Mitglieder- oder
benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen sol-
werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; chen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr
die Zustimmung ist unwiderruflich. Ergebnis ist endgültig.
(2) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von dem (5) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die
Vorstand des Landesverbandes oder, wenn Landesver- Vertreterversammlung, über die Einberufung und
bände nicht bestehen, von den Vorständen der nächst- Beschlußfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversamm-
niedrigen Gebietsverbände(§ 7 Abs. 2 des Parteiengeset- lung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers
zes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und regeln die Parteien durch ihre Satzungen.
handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge
(6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl
der in § 18 Abs. 2 genannten Parteien müssen außerdem
des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Ver-
von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises
sammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die
Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Kreis-
Wahlberechtigung muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung
wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der
gegeben sein und ist bei Einreichung des Kreiswahlvor-
Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer
schlages nachzuweisen. Das Erfordernis von 200 Unter-
gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides Statt zu versi-
schriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien
nationaler Minderheiten. chern, daß die Wahl der Bewerber in geheimer Abstim-
mung erfolgt ist. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer
(3) Andere Kreiswahlvorschläge müssen von minde- solchen Versicherung an Eides Statt 1 ) zuständig; er gilt als
stens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
und handschriftlich unterzeichnet sein. Absatz 2 Satz 2
zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen den
Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine § 22
Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, andere Kreis- Vertrauensperson
wahlvorschläge ein Kennwort enthalten.
(1) In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauens-
person und eine stellvertretende Vertrauensperson
§ 21
bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, s~ gilt die
Aufstellung von Parteibewerbern Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensper-
son, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als
(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem Kreiswahl-
stellvertretende Vertrauensperson.
vorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitgliederver-
sammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers oder in (2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt
einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende
hierzu gewählt worden ist. Mitgliederversammlung zur Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche
Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der Erklärungen zum Kreiswahlvorschlag abzugeben und ent-
im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Deut- gegenzunehmen.
schen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der Partei.
Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung (3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Ver-
der von einer derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer trauensperson können durch schriftliche Erklärung der
Mitte gewählten Vertreter. Allgemeine Vertreterversamm- Mehrheit der Unterzeichner des Kreiswahlvorschlages an
lung ist eine nach der Satzung der Partei (§ 6 des Partei- den Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt
gesetzes) allgemein für bevorstehende Wahlen von einer werden.
derartigen Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte bestellte
Versammlung.
(2) In Kreisen und kreisfreien Städten, die mehrere § 23
Wahlkreise umfassen, können die Bewerber für diejenigen Zurücknahme von Kreiswahlvorschlägen
Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Kreises oder der
kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemein- Ein Kreiswahlvorschlag kann durch gemeinsame schrift-
samen Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt liche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertre-
werden. tenden Vertrauensperson zurückgenommen werden,
solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein
(3) Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterver-. von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichneter
sammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unter-
Die Wahlen dürfen frühestens zweiunddreißig Monate, für zeichner durch eine von ihnen persönlich und handschrift-
die Vertreterversammlungen frühestens dreiundzwanzig lich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
Monate nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen
Bundestages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahl-
periode vorzeitig endet. 1) vgl. Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)
2066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 24 gabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahl-
Änderung von Kreiswahlvorschlägen ausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind
die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages, der Bun-
Ein Kreiswahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreich- deswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahllei-
ungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der ter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Ent-
Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauens- scheidung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen
person und nur dann geändert werden, wenn der Bewer- wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhand-
ber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach lung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Ent-
§ 21 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschrif- scheidung über die Beschwerde muß spätestens am vier-
ten nach § 20 Abs. 2 und 3 bedarf es nicht. Nach der undzwanzigsten 2) Tage vor der Wahl getroffen werden.
Entscheidung über die Zulassung eines Kreiswahlvor-
schlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Änderung ausge- (3) Der Kreiswahlleiter macht die- zugelassenen Kreis-
schlossen. wahlvorschläge spätestens am zwanzigsten 3 ) Tage vor
§ 25 der Wahl öffentlich bekannt.
Beseitigung von Mängeln § 27
(1) Der Kreiswahlleiter hat die Kreiswahlvorschläge Landeslisten
unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er bei einem
Kreiswahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er (1) Landeslisten können nur von Parteien eingereicht
sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare werden. Sie müssen von dem Vorstand des Landesver-
Mängel rechtzeitig zu beseitigen. bandes oder, wenn Landesverbände nicht bestehen, von
den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände
(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch (§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), die im Bereich des
Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Landes liegen, bei den in § 18 Abs. 2 genannten Parteien
Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn außerdem von 1 vom Tausend der Wahlberechtigten des
1. die Form oder Frist des § 19 nicht gewahrt ist, Landes bei der letzten Bundestagswahl 4), jedoch höch-
stens 2 000 Wahlberechtigten, persönlich und handschrift-
2. die nach § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 3 lich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unter-
erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nach- zeichner eines Wahlvorschlages einer der in § 18 Abs. 2
weis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, genannten Parteien muß im Zeitpunkt der Unterzeichnung
es se·i denn, der Nachweis kann infolge von Umstän- gegeben sein und ist bei Einreichung der Landesliste
den, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertre- nachzuweisen. Das Erfordernis zusätzlicher Unterschriften
ten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden, gilt nicht für Landeslisten von Parteien nationaler Minder-
3. bei einem Parteiwahlvorschlag die Parteibezeichnung heiten.
fehlt, die nach § 18 Abs. 2 erforderliche Feststellung (2) Landeslisten müssen den Namen der einreichenden
der Parteieigenschaft abgelehnt ist oder die Nachweise Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,
des § 21 nicht erbracht sind, auch diese enthalten.
4. der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine
(3) Die Namen der Bewerber müssen in erkennbarer
Person nicht feststeht, oder Reihenfolge aufgeführt sein.
5. die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.
(4) Ein Bewerber kann nur in einem Land und hier nur in
(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines einer Landesliste vorgeschlagen werden. In einer Landes-
Kreiswahlvorschlages (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist jede Män- liste kann nur benannt werden, wer seine Zustimmung
gelbeseitigung ausgeschlossen. dazu schriftlich erklärt hat; die Zustimmung ist unwiderruf-
lich.
(4) Gegen Verfügungen des Kreiswahlleiters im Mängel-
beseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den (5) § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 sowie die §§ 22 bis 25 gelten
Kreiswahlausschuß anrufen. entsprechend mit der Maßgabe, daß die Versicherung an
Eides Statt5) nach§ 21 Abs. 6 Satz 2 sich auch darauf zu
§ 26 erstrecken hat, daß die Festlegung der Reihenfolge der
Zulassung der Kreiswahlvorschläge Bewerber in der Landesliste in geheimer Abstimmung
erfolgt ist.
(1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am dreißigsten 1 )
Tage vor der Wahl über die Zulassung der Kreiswahlvor-
§ 28
schläge. Er hat Kreiswahlvorschläge zurückzuweisen,
wenn sie Zulassung der Landeslisten
1. verspätet eingereicht sind oder (1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am dreißig-
2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses sten6) Tage vor der Wahl über die Zulassung der Landesli-
Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, sten. Er hat Landeslisten zurückzuweisen, wenn sie
es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes
bestimmt ist. 1) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a
2) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b
Die Entscheidung ist in der Sitzung des Kreiswahlaus-
3 ) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c
schusses bekanntzugeben.
4) vgl. Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)
(2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Kreiswahlvor- 5) vgl. Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)
schlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekannt- 6) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2067
1. verspätet eingereicht sind oder (3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die
2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses im letzten Deutschen Bundestag vertreten waren, richtet
Gesetz und die Bundeswahlordnung aufgestellt sind, sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die sie bei der
es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes letzten Bundestagswahl im Land erreicht haben. 6 ) Die
bestimmt ist. übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Rei-
henfolge der Namen der Parteien an. Die Reihenfolge der
Sind die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewer- Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der
ber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus der Landesliste entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvor-
gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Lan- schläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der
deswahlausschusses bekanntzugeben. Namen der Parteien oder der Kennwörter an.
(2) Weist der Landeswahlausschuß eine Landesliste
ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen
fünfter Abschnitt
nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den
Bundeswahlausschuß eingelegt werden. Beschwerde- Wahlhandlung
berechtigt sind die Vertrauensperson der Landesliste und
der Landeswahlleiter. Der Landeswahlleiter kann auch § 31
gegen eine Entscheidung, durch die eine Landesliste Öffentlichkeit der Wahlhandlung
zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwer-
deverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Der Wahlvorstand kann
Die Entscheidung über die Beschwerde muß spätestens Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem
am vierundzwanzigsten ) Tage vor der Wahl getroffen
1
Wahlraum verweisen.
werden.
§ 32
(3) Der Landeswahlleiter macht die zugelassenen Lan- Unzulässige
2
deslisten spätestens am zwanzigsten ) Tage vor der Wahl Wahlpropaganda und Unterschrlftensammlung,
öffentlich bekannt. unzulässige
Veröffentlichung von Wählerbefragungen
§ 29
(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude,
Ausschluß von der Verbindung von Landeslisten in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor
(1) Der Ausschluß von der Listenverbindung (§ 7) ist dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der
dem Bundeswahlleiter von der Vertrauensperson und der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede
stellvertretenden Vertrauensperson der Landesliste durch Unterschrittensammlung verboten.
gemeinsame schriftliche Erklärung spätestens am zwan- (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wähler-
zigsten 3) Tage vor der Wahl bis 18 Uhr mitzuteilen. befragungen nach der Stimmabgabe über den l!lhalt der
(2) Der Bundeswahlausschuß entscheidet spätestens Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.
am sechzehnten 4 ) 1 age vor der Wahl über die Erklärungen
nach Absatz 1. § 28 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die § 33
Entscheidung ist in der Sitzung des Bundeswahlausschus-
Wahrung des Wahlgeheimnisses
ses bekanntzugeben.
(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der
(3) Der Bundeswahlleiter macht die Listenverbindungen Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und
und die Landeslisten, für die eine Erklärung nach Absatz 1 in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme der
abgegeben wurde, spätestens am fünfzehnten 5 ) Tage vor Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wah-
der Wahl öffentlich bekannt. rung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
(2) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch
§ 30 körperliche Gebrechen behindert ist, den Stimmzettel zu
kennzeichnen, in den Wahlumschlag zu legen, diesen dem
Stimmzettel Wahlvorsteher zu übergeben oder selbst in die Wahlurne
(1) Die Stimmzettel, die zugehörigen Umschläge und die zu legen, kann sich der Hilfe einer anderen Person be-
Wahlbriefumschläge (§ 36 Abs. 1) werden amtlich herge- dienen.
stellt. § 34
(2) Der Stimmzettel enthält Stimmabgabe mit Stimmzetteln
1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen der Bewer- (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amt-
ber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge, bei Kreis- lichen Umschlägen.
wahlvorschlägen von Parteien außerdem die Namen
der Parteien und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvor- 1) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b
schlägen außerdem das Kennwort, 2) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe c
2. für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien 3) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a
und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, 4) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe b
auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerber s) vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c
der zugelassenen Landeslisten. 6) vgl. Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzesvom 29. August 1990 (im Anhang)
2068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Der Wähler gibt b) in einem besonderen verschlossenen Umschlag seinen
Stimmzettel
1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er durch ein auf
den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief späte-
Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber stens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. § 33 Abs. 2 gilt
sie gelten soll, entsprechend.
2. seine Zweitstimme in der Weise ab, daß er durch ein (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Person
auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere seines Vertrauens gegenüber dem Kreiswahlleiter an
Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste Eides Statt zu versichern, daß der Stimmzettel persönlich
sie gelten soll. oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekenn-
zeichnet worden ist. Der Kreiswahll.eiter ist zur Abnahme
1
einer solchen Versicherung an Eides Statt ) zuständig; er
§ 35
gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetz-
Stimmabgabe mit Wahlgeräten buches.
(1) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stim- (3) Im Falle einer Anordnung der Landesregierung oder
men können anstelle von Stimmzetteln, Wahlumschlägen der von ihr bestimmten Stelle nach § 8 Abs. 3 tritt an die
und Wahlurnen Wahlgeräte mit selbständigen Zählwerken Stelle des Kreiswahlleiters in Absatz 1 Satz 1 und in
benutzt werden. Absatz 2 die Gemeindebehörde, die den Wahlschein aus-
gestellt hat, oder die Verwaltungsbehörde des Kreises, in
(2) Wahlgeräte im Sinne von Absatz 1 müssen die
dem diese Gemeinde liegt.
Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleisten. Ihre
Bauart muß für die Verwendung bei Wahlen vom Deut-
(4) Wahlbriefe können von den Absendern bei der Deut-
schen Bundestag amtlich für einzelne Wahlen oder all-
schen Bundespost als Standardbriefe ohne besondere
gemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet
Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn
der Bundesminister des Innern auf Antrag des Herstellers
sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei
des Wahlgerätes. Die Verwendung eines amtlich zugelas-
Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat
senen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch den
der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung
Bundesminister des Innern. Die Genehmigung kann für
gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen.
einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden.
Der Bund entrichtet an das Unternehmen Deutsche Bun-
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, despost POSTDIENST für jeden von ihr beförderten, unfrei
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des eingelieferten oder durch eine besondere Versendungs-
Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen form übermittelten amtlichen Wahlbriefumschlag das
über jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt.2)
1. die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der
Bauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und
den Widerruf der Zulassung, sechster Abschnitt
2. das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart, Feststellung des Wahlergebnisses
3. das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf
§ 37
die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende
Ausführung, Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
4. die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvor-
Verwendung, stand fest, wieviel Stimmen im Wahlbezirk auf die einzel-
5. das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Ver- nen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben
wendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf worden sind.
der Genehmigung, § 38
6. die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Feststellung des Briefwahlergebnisses
Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.
Der für die Briefwahl eingesetzte Wahlvorstand stellt
Die Rechtsverordnung ergeht in den Fällen der Nummern
fest, wieviel durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die
1 und 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen.
Wirtschaft.
(4) Für die Betätigung eines Wahlgerätes gilt§ 33 Abs. 1
§ 39
Satz 1 und Abs. 2 entsprechend.
Ungültige Stimmen,
Zurückweisung von Wahlbriefen,
§ 36
Auslegungsregeln
Briefwahl (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Kreiswahlleiter 1. nicht in einem amtlichen Wahlumschlag abgegeben
des Wahlkreises, in dem der Wahlschein ausgestellt wor- worden ist,
den ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag
1) vgl. Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)
a) seinen Wahlschein, 2) vgl. Artikel 3 Nr. 9 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2069
2. in einem Wahlumschlag abgegeben worden ist, der § 41
offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährden-
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
den Weise von den übrigen abweicht oder einen deut-
lich fühlbaren Gegenstand enthält, (1) Der Kreiswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen
im Wahlkreis für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und
3. nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen
Landeslisten abgegeben worden sind und welcher Be-
Wahlkreis gültig ist,
werber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist.
4. keine Kennzeichnung enthält,
(2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewählten
5. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen Wahlkreisabgeordneten und fordert ihn auf, binnen einer
läßt, Woche schriftlich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.
6. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
In den Fällen der Nummern 1 bis 4 sind beide Stimmen § 42
ungültig. Feststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl
(2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimm- (1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel Stimmen
zettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten im Land für die einzelnen Landeslisten abgegeben worden
oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst zählen sind.
sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.
(2) Der Bundeswahl ausschuß stellt fest, wieviel Sitze auf
(3) Ist der Wahlumschlag leer abgegeben worden, so die einzelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerber
gelten beide Stimmen als ungültig. Enthält der Stimmzettel gewählt sind.
nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene
Stimme ungültig. (3) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten
und fordert sie auf, binnen einer Woche schriftlich zu
(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, erklären, ob sie die Wahl annehmen.
wenn
1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahl-
schein beiliegt, Siebenter Abschnitt
3. dem Wahlbriefumschlag kein Wahlumschlag beigefügt Besondere Vorschriften
ist, für Nachwahlen und Wiederholungswahlen
4. weder der Wahlbriefumschlag noch der Wahlumschlag § 43
verschlossen ist,
Nachwahl
5. der Wahlbriefumschlag mehrere Wahlumschläge, aber
nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vor- (1) Eine Nachwahl findet statt,
geschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener 1. wenn in einem Wahlkreis oder i11 einem Wahlbezirk die
Wahlscheine enthält,
Wahl nicht durchgeführt worden ist,
6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die 2. wenn ein Wahlkreisbewerber nach der Zulassung des
vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Brief- Kreiswahlvorschlages, aber noch vor der Wahl stirbt.
wahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
(2) Die Nachwahl soll im Falle des Absatzes 1 Nr. 1
7. kein amtlicher Wahlumschlag benutzt worden ist, spätestens drei Wochen, im Falle des Absatzes 1 Nr. 2
8. ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensicht- spätestens sechs Wochen nach dem Tage der Hauptwahl
lich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landes-
von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren wahlleiter.
Gegenstand enthält.
(3) Die Nachwahl findet nach denselben Vorschriften
Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht und auf denselben Grundlagen wie die Hauptwahl statt.
als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abge-
geben.
(5) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl § 44
teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, daß er
Wiederholungswahl
vor dem oder am Wahltage stirbt oder sein Wahlrecht nach
§ 13 verliert. (1) Wird im Wahlprüfungsverfahren eine Wahl ganz oder
teilweise für ungültig erklärt, so ist sie nach Maßgabe der
Entscheidung zu wiederholen.
§ 40
(2) Die Wiederholungswahl findet nach denselben Vor-
Entscheidung des Wahlvorstandes
schriften, denselben Wahlvorschlägen und, wenn seit der
Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate verflossen sind, auf
abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhand- Grund derselben Wählerverzeichnisse wie die Hauptwahl
lung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich statt, soweit nicht die Entscheidung im Wahlprüfungsver-
ergebenden Anstände. Der Kreiswahlausschuß hat das fahren hinsichtlich der Wahlvorschläge und Wählerver-
Recht der Nachprüfuno. zeichnisse Abweichungen vorschreibt.
2070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig von Beurkundungen ermächtigten Bediensteten einer
Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, deutschen Auslandsvertretung erklärt wird. Die notarielle
durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist. Ist die oder bei einer Auslandsvertretung abgegebene Verzichts-
Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unter- erklärung hat der Abgeordnete dem Bundestagspräsiden-
bleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, daß irmer- ten zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen
halb von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag werden.
gewählt wird. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt (4) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer Par-
der Landeswahlleiter, im Falle einer Wiederholungswahl tei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21
für das ganze Wahlgebiet der Bundespräsident. Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig
(4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das Wahl- erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im
ergebnis nach den Vorschriften des Sechsten Abschnittes Deutschen Bundestag und die Listennachfolger ihre An-
neu festgestellt. § 41 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 gelten ent- wartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in
sprechend. der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung
der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundes-
Achter Abschnitt verfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete,
Erwerb und Verlust die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in
Wahlkreisen gewählt waren, wird die Wahl eines Wahl-
der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
kreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entspre-
§ 45 chender Anwendung des § 44 Abs. 2 bis 4 wiederholt;
hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre
Erwerb Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerber auftre-
der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag ten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitglied-
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im schaft verloren haben, nach einer Landesliste der für ver-
Deutschen Bundestag mit dem trist- und formgerechten fassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation der
Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 41 Abs. 2 Partei gewählt waren, bleiben die Sitze unbesetzt. Im
oder § 42 Abs. 3 erfolgenden Annahmeerklärung beim übrigen gilt § 48 Abs. 1.
zuständigen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahl- § 47
periode ~es letzten Deutschen Bundestages und im Falle Entscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft
des § 44 Abs. 4 nicht vor Ausscheiden des nach dem
ursprünglichen Wahlergebnis gewählten Abgeordneten. (1) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach § 46 Abs. 1
Gibt der Gewählte bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist wird entschieden
keine oder keine formgerechte Erklärung ab, so gilt die
1. im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren,
Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklä-
rung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme- und 2. im Falle der Nummern 2 und 5 durch Beschluß des
Ablehnungserklärung können nicht widerrufen werden. Ältestenrates des Deutschen Bundestages,
3. im Falle der Nummer 3, wenn der Verlust der Wählbar-
§ 46 keit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist,
Verlust durch Beschluß des Ältestenrates des Deutschen Bun-
der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag destages, im übrigen im Wahlprüfungsverfahren,
4. im Falle der Nummer 4 durch den Präsidenten des
(1) Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deut-
Deutschen Bundestages in der Form der Erteilung
schen Bundestag bei
einer Bestätigung der Verzichtserklärung.
1. Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
(2) Wird über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahl-
2. Neufeststellung des Wahlergebnisses, prüfungsverfahren entschieden, so scheidet der Abgeord-
3. Wegfall einer Voraussetzung seiner jederzeitigen nete mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Deut-
Wählbarkeit, schen Bundestag aus.
4. Verzicht, (3) Entscheidet der Ältestenrat oder der Präsident des
Deutschen Bundestages über den Verlust der Mitglied-
5. Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder
schaft, so scheidet der Abgeordnete mit der Entscheidung
der Teilorganisation einer Partei, der er angehört, durch
aus dem Deutschen Bundestag aus. Die Entscheidung ist
das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Abs. 2
unverzüglich von Amts wegen zu treffen. Innerhalb von
Satz 2 des Grundgesetzes.
zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung kann der
Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften Betroffene die Entscheidung des Deutschen Bundestages
bleiben unberührt. über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsver-
(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis bleibt der fahren beantragen. Die Zustellung erfolgt nach den Vor-
Abgeordnete Mitglied des Deutschen Bundestages, wenn schriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
er zugleich auf einer Landesliste gewählt war, aber nach
§ 48
§ 6 Abs. 4 Satz 3 unberücksichtigt geblieben ist.
Berufung von Listennachfolgern
(3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Nieder- und Ersatzwahlen
schrift des Präsidenten des Deutschen Bundestages,
eines deutschen Notars, der seinen Sitz im Geltungs- (1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die An-
bereich dieses Gesetzes hat, oder eines zur Vornahme nahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Abgeordneter
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2071
stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deutschen Bundes- unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Ent-
tag ausscheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste schuldigung den Pflichten eines solchen Amtes ent-
derjenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene bei zieht,
der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge bleiben diejeni-
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 der
gen Listenbewerber unberücksichtigt, die seit dem Zeit-
Bundeswahlleiter.
punkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei
ausgeschieden sind. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der § 50
Sitz unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennachfolger
eintritt, trifft der Landeswahlleiter. § 42 Abs. 3 und § 45 Wahlkosten
gelten entsprechend.
(1) Der Bund erstattet den Ländern zugleich für ihre
(2) Ist der Ausgeschiedene als Wahlkreisabgeordneter Gemeinden (Gemeindeverbände) die durch die Wahl ver-
einer Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die im anlaßten notwendigen Ausgaben durch einen festen, nach
Land keine Landesliste zugelassen worden war, so findet Gemeindegrößen abgestuften Betrag je Wahlberechtigten.
Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Die Ersatzwahl muß späte- (2) Der feste Betrag wird vom Bundesminister des
stens sechzig Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens Innern mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt. Bei
stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb der Festsetzung werden laufende persönliche und sach-
von sechs Monaten ein neuer Deutscher Bundestag liche Kosten und Kosten für Benutzung von Räumen und
gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach den allgemeinen Einrichtungen der Länder und Gemeinden (Gemeinde-
Vorschriften durchgeführt. Den Wahltag bestimmt der Lan- verbände) nicht berücksichtigt.
deswahlleiter. § 41 Abs. 2 und § 45 gelten entsprechend.
§ 51
Wahlstatistik
(1) Das Ergebnis der Wahlen zum Deutschen Bundes-
Neunter Abschnitt tag ist statistisch zu bearbeiten.
Schlußbestimmungen (2) In den vom Bundeswahlleiter im Einvernehmen mit
den Landeswahlleitern und den Statistischen Landes-
§ 49 ämtern zu bestimmenden Wahlbezirken sind auch Statisti-
Anfechtung ken über Geschlechts- und Altersgliederung der Wahlbe-
rechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimm-
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar abgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen. Die
auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlech-
diesem Gesetz und in der Bundeswahlordnung vorgese- tern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen
henen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren Wähler dadurch nicht erkennbar wird.
angefochten werden.
§ 49 a § 52
Ordnungswidrigkeiten 1
)
Bundeswahlordnung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (1) Der Bundesminister des Innern erläßt die zur Durch-
führung dieses Gesetzes erforderliche Bundeswahlord-
1 . entgegen § 11 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt nung. Er trifft darin insbesondere Rechtsvorschriften über
ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den
1. die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die
Pflichten eines solchen entzieht oder
Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände
2. entgegen § 32 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragun- sowie über die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das
gen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahl- Verfahren der Wahlorgane,
entscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
2. die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Ersatz
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit von Ausiagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und
einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ord- über das Bußgeldverfahren,
. nungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße 3. die Wahlzeit,
bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
4. die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekannt-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 machung,
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
5. die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in
1. bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Auslegung,
a) der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Berichtigung und Abschluß, über den Einspruch und
die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie
Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahl-
über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
vorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand
oder im Kreiswahlausschuß, 6. die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von
b) der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Ein-
spruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von
das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuß,
Wahlscheinen,
c) der Bundeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter
das Amt eines Beisitzers im Bundeswahlausschuß 1) vgl. Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 29. August 1990 (im Anhang)
2072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
7. den Nachweis der Wahlrechtsvoraussetzungen, b) in Absatz 4 an Stelle des zweiundsiebzigsten Tages
der siebenunddreißigste Tag.
8. das Verfahren nach § 18 Abs. 2 bis 4,
9. Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge 2. In § 19 tritt an Stelle des sechsundsechzigsten Tages
sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prü- der vierunddreißigste Tag.
fung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, 3. In § 26 tritt
die Beschwerde gegen Entscheidungen des Kreis-
a) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten
wahlausschusses und des Landeswahlausschusses
Tages der dreißigste Tag,
sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
b) in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten
10. Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahl-
Tages der vierundzwanzigste Tag,
umschlag,
c) in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages
11 . Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der der zwanzigste Tag.
Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und
Wahlzellen, 4. In § 28 tritt
l 2. die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhält- a) in Absatz 1 Satz 1 an Stelle des achtundfünfzigsten
nisse besondere Regelungen erfordern, Tages der dreißigste Tag,
13. die Briefwahl, b) in Absatz 2 Satz 5 an Stelle des zweiundfünfzigsten
14. die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, Tages der vierundzwanzigste Tag,
gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen c) in Absatz 3 an Stelle des achtundvierzigsten Tages
und Justizvollzugsanstalten, der zwanzigste Tag.
15. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weiter- 5. In § 29 tritt
meldung und Bekanntgabe sowie die Benachrich- a) in Absatz 1 an Stelle des vierunddreißigsten Tages
tigung der Gewählten, der zwanzigste Tag,
16. die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungs- b) in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des dreißigsten Tages
wahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von der sechzehnte Tag,
Listennachfolgern.
c) in Absatz 3 an Stelle des sechsundzwanzigsten
(2) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zu- Tages der fünfzehnte Tag.
stimmung des Bundesrates.
(4) § 18 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, daß auch die
(3) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Vertretung in der Volkskammer zu berücksichtigen ist und
Falle einer Auflösung des Deutschen Bundestages die in die Wörter „mit mindestens fünf Abgeordneten" entfallen.
dem Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung
bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates abzukürzen. § 53 a
Fristen und Termine
§ 53
Übergangsregelungen Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Ter-
für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag mine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der
letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend,
(1 J Der Bundeswahlausschuß besteht abweichend von einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich
§ 9 Abs. 2 Satz 1 aus dem Bundeswahlleiter und acht von geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den
ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern. vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(2) Landeslisten verschiedener Parteien, die in keinem
Land - ausgenommen Berlin - nebeneinander Listenwahl-
vorschläge einreichen, können durch Erklärung gegenüber § 54
dem Bundeswahlleiter verbunden werden. Die Erklärung Berlin-Klausel
ist gemeinsam von den Vertrauenspersonen und den stell-
vertretenden Vert:-auenspersonen aller beteiligten Landes- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
listen spätestens am zwanzigsten Tag vor der Wahlschrift- Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. 1
lich bis 18 Uhr abzugeben. Für das weitere Verfahren gilt S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
§ 29 Abs. 2 und 3 entsprechend.§ 6 Abs. 6 und§ 7 Abs. 2 Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
und 3 gelten für verbundene Landeslisten verschiedener Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Parteien entsprechend.
(3) Die in den nachstehend genannten Bestimmungen § 55
dieses Gesetzes festgelegten Fristen werden für die Wahl
(Ausdehnung des Geltungsbereiches dieses Gesetzes)
zum 12. Deutschen Bundestag wie folgt abgekürzt:
1. In § 18 tritt
a) in Absatz 2 Satz 1 an Stelle des neunzigsten Tages § 56
der siebenundvierzigste Tag, (Inkrafttreten)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2073
Anhang
Auszug
aus dem Gesetz vom 29. August 1990 zu dem Vertrag vom 3. August 1990 zur
Vorbereitung und Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen
Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokra-
tischen Republik sowie dem Änderungsvertrag vom 20. August 1990 (BGBI. II S. 813)
Artikel 3 die aus den gleichen Gründen auf der Grundlage der
Besondere Maßgaben geltenden Rechtsvorschriften unbefristet in eine Ein-
für die Anwendung des Bundeswahlgesetzes richtung für psychisch Kranke eingewiesen sind."
5. Für die Feststellung der Parteieigenschaft durch den
Für die Anwendung des Bundeswahlgesetzes auf die
Vorbereitung und Durchführung der Wahl in den Län- Bundeswahlausschuß nach § 18 ist auch für das
dern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen- Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Bran-
Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in Berlin gelten denburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen
folgende Maßgaben: sowie für Berlin (Ost) § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes
der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. März 1989 (BGBI. 1 S. 327)
1. Die Zuständigkeiten der Landesregierung nach § 8 maßgeblich.
Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz
werden wahrgenommen 6. Anstelle der Versicherung an Eides Statt (§ 21 Abs. 6,
§ 27 Abs. 5, § 36 Abs. 2) ist im Bereich der Rechtsord-
a) in Berlin gemeinsam vom Senat und Magistrat oder nung der Deutschen Demokratischen Republik die
der von ihnen bestimmten Stelle, Versicherung der Wahrheit im Sinne von § 231 des
Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen
b) in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Bran- Republik abzugeben.
denburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen
7. § 27 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Ländern Mecklenburg-
vom Minister des Innern der Deutschen Demokrati-
Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sach-
schen Republik oder der von ihm bestimmten
Stelle. sen und Thüringen mit der Maßgabe, daß die Zahl der
Wahlberechtigten bei der Volkskammerwahl am
2. Deutsche im Sinne der §§ 12 und 15 sind in den 18. März 1990 zugrundezulegen ist.
Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg,
In Berlin sind 2000 Unterschriften beizubringen.
Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in
Berlin (Ost) Personen, die nach der Rechtsordnung 8. § 30 Abs. 3 Satz 1 gilt in den Ländern Mecklenburg-
der Deutschen Demokratischen Republik Bürger der Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sach-
Deutschen Demokratischen Republik oder Bürger der sen und Thüringen mit der Maßgabe, daß sich die
Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, die in der
(West) sind. Volkskammer vertreten sind, nach der Anzahl der
Stimmen richtet, die sie bei der Wahl zur Volks-
3. § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt für vergleichbare Dienst-
kammer am 18. März 1990 erreicht haben.
und Arbeitsverhältnisse der Deutschen Demokra-
tischen Republik entsprechend. Für die Anwendung In Berlin richtet sich die Reihenfolge der Landeslisten
der Nummern 2 und 3 ist auch eine frühere Wohnung von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in der
oder ein früherer Aufenthalt im Gebiet der Länder Volkskammer vertreten sind, nach der Gesamtzahl
Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen- der Zweitstimmen bei der letzten Wahl zum Abgeord-
Anhalt, Sachsen und Thüringen oder in Berlin (Ost) zu netenhaus von Berlin und der Stimmen bei der Wahl
berücksichtigen. zur Volkskammer am 18. März 1990.
4. In den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Branden- 9. § 36 Abs. 4 gilt für die Deutsche Post entsprechend.
burg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie 10. § 49a wird in den Ländern Mecklenburg-Vorpom-
in Berlin (Ost) gilt anstelle von § 13 Nr. 2 und 3 mern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und
folgendes:
Thüringen sowie in Berlin (Ost) mit der Maßgabe
„Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Bürger, die angewendet, daß Ordnungsstrafen im Sinne des
wegen einer psychischen Erkrankung oder schwerer Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten
Fehlentwicklung der Persönlichkeit von Krankheits- vom 12. Januar 1968 (GBI. 1 S. 101 ), zuletzt geändert
wert oder wegen intellektueller Schädigung unter vor- durch Gesetz vom 29. Juli 1990 (GBI. 1 S. 526), in
läufiger Vormundschaft oder unter Gebrechlichkeits- Höhe bis zu 100 000 Deutsche Mark verhängt werden
pflegschaft stehen. Entsprechendes gilt bei Bürgern, können.
2074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu § 2 Abs. 2)
Wahlkreiseinteilung
für die Wahl zum Bundestag der Bundesrepublik Deutschland
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Schleswig-Holstein
Flensburg - Kreisfreie Stadt Flensburg,
Schleswig Kreis Schleswig-Flensburg
2 Nordfriesland - Kreis Nordfriesland,
Dithmarschen-Nord vom Kreis Dithmarschen
die kirchspielsfreien Gemeinden
Heide, Wesselburen,
die Kirchspielslandsgemeinden
Büsum ( = Gemeinden Büsum, Büsumer Deichhausen, Hedwigenkoog,
Oesterdeichstrich, Warwerort, Westerdeichstrich),
Hennstedt ( = Gemeinden Barkenholm, Bergewöhrden, Delve, Fedderin-
gen, Glüsing, Hägen, Hennstedt, Hollingstedt, Kleve, Linden, Norder-
heistedt, Schlichting, Süderheistedt, Wiemerstedt),
Lunden ( = Gemeinden Groven, Hemme, Karolinenkoog, Krempel, Lehe,
Lunden, Rehm-Flehde-Bargen, Sankt Annen),
Tellingstedt (= Gemeinden Dellstedt, Dörpling, Gaushorn, Hövede, Pah-
len, Schalkholz, Süderdort, Tellingstedt, Tielenhemme, Wallen, Welmbüt-
tel, Westerborstel, Wrohm),
Weddingstedt ( = Gemeinden Neuenkirchen, Ostrohe, Stelle-Wittenwurth,
Weddingstedt, Wesseln),
Wesselburen ( = Gemeinden Friedrichsgabekoog, Hellschen-Heringsand-
Unterschaar, Hillgroven, Norddeich, Norderwöhrden, Oesterwurth, Reins-
büttel, Schülp, Strübbel, Süderdeich, Wesselburener Deichhausen, Wes-
selburenerkoog)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 3)
3 Steinburg - Kreis Steinburg,
Dithmarschen-Süd vom Kreis Dithmarschen
die kirchspielsfreien Gemeinden
Brunsbüttet, Friedrichskoog, Marne, Meldorf,
die Kirchspielslandgemeinden
Albersdorf ( =Gemeinden Albersdorf, Arkebek, Bunsoh, lmmenstedt,
Offenbüttel, Osterrade, Schafstedt, Sehrum, Tensbüttel-Röst, Wenn-
büttel),
Burg-Süderhastedt ( = Gemeinden Brickeln, Buchholz, Burg (Dithmar-
schen), Eggstedt, Frestedt, Großenrade, Hochdonn, Kuden, Quickborn,
Süderhastedt),
Eddelak-Sankt Michaelisdonn ( = Gemeinden Averlak, Dingen, Eddelak,
Sankt Michaelisdonn),
Heide-Land ( = Gemeinden Hemmingstedt, Lieth, Lohe-Rickelshof, Nord-
hastedt, Wöhrden),
Marne-Land ( = Gemeinden Diekhusen-Fahrstedt, Helse, Kaiser-Wilhelm-
Koog, Kronprinzenkoog, Marnerdeich, Neufeld, Neufelderkoog, Ram-
husen, Schmedeswurth, Trennewurth, Volsemenhusen),
Meldorf-Land ( = Gemeinden Bargenstedt, Barlt, Busenwurth, Elpersbüt-
tel, Epenwöhrden, Gudendorf, Krumstedt, Nindorf, Nordermeldorf, Odde-
rade, Sarzbüttel, Windbergen, Wolmersdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 2)
4 Rendsburg - Kreis Rendsburg-Eckernförde
Eckernförde
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1-990 2075
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
5 Kiel Kreisfreie Stadt Kiel
6 Plön - Neumünster Kreisfreie Stadt Neumünster,
Kreis Plön
7 Pinneberg Kreis Pinneberg
8 Segeberg - Kreis Segeberg,
Stormarn-Nord vom Kreis Stormarn
die amtsfreien Gemeinden
Bad Oldesloe, Bargteheide, Reinfeld (Holstein), Tangstedt,
die Ämter
Bad Oldesloe-Land ( = Gemeinden Grabau, Lasbek, Meddewade, Neritz,
Pölitz, Rethwisch, Rümpel, Steinburg, Travenbrück)
Bargteheide-Land ( = Gemeinden Sargfeld-Stegen, Delingsdorf, Elmen-
horst, Harnmoor, Jersbek, Nienwohld, Todendorf, Tremsbüttel),
Nordstormarn ( = Gemeinden Badendorf, Barnitz, Feldhorst, Harnberge,
Heidekamp, Heilshoop, Klein Wesenberg, Mönkhagen, Rehhorst, Wesen-
berg, Westerau, Zarpen)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 10)
9 Ostholstein Kreis Ostholstein
10 Herzogtum Lauenburg - Kreis Herzogtum Lauenburg,
Stormarn-Süd vom Kreis Stormarn
die amtsfreien Gemeinden
Ahrensburg, Ammersbek, Barsbüttel, Glinde, Großhansdorf, Oststeinbek,
Reinbek,
die Ämter
Siek ( = Gemeinden Braak, Brunsbek, Hoisdorf, Siek, Stapelfeld),
Trittau ( = Gemeinden Grande, Grönwohld, Großensee, Harnfelde, Hohen-
felde, Köthel, Lütjensee, Rausdorf, Trittau, Witzhave)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 8)
11 Lübeck Kreisfreie Stadt Lübeck
Hamburg
12 Hamburg-Mitte Vom Bezirk Hamburg-Mitte
das Kerngebiet Hamburg-Mitte (Ortsteile 101 bis 128, 140),
das Ortsamtsgebiet Veddel-Rothenburgsort (Ortsteile 133 bis 137)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 17, 18),
vom Bezirk Hamburg-Nord
das Ortsamtsgebiet Barmbek-Uhlenhorst (Ortsteile 414 bis 429)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 15)
13 Hamburg-Altona Bezirk Altona (Ortsteile 201 bis 226)
14 Hamburg-Eimsbüttel Bezirk Eimsbüttel (Ortsteile 301 bis 321)
15 Hamburg-Nord Vom Bezirk Hamburg-Nord
das Kerngebiet Hamburg-Nord (Ortsteile 401 bis 413),
das Ortsamtsgebiet Fuhlsbüttel (Ortsteile 430 bis 432)
(Übrige Ortsteile s. Wk..r. 12),
vom Bezirk Wandsbek
das Ortsamtsgebiet Alstertal (Ortsteile 517 bis 520),
Ortsamtsgebiet Walddörfer die Stadtteile Lemsahl-Mellingstedt, Duven-
stedt, Wohldorf-Ohlstedt, Bergstedt (Ortsteile 521 bis 524)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 16, 17)
2076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
16 Hamburg-Wandsbek Vom Beük Wandsbek
Kerngebiet Wandsbek die Stadtteile Eilbek, Wandsbek, Farmsen-Berne
(Ortsteile 501 bis 509, 514),
das Ortsamtsgebiet Bramfeld (Ortsteile 515 und 516),
Ortsamtsgebiet Walddörfer der Stadtteil Volksdorf (Ortsteil 525),
das Ortsamtsgebiet Rahlstedt (Ortsteil 526)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 15, 17)
17 Hamburg-Bergedorf Bezirk Bergedorf (Ortsteile 601 bis 614),
vom Bezirk Hamburg-Mitte
das Ortsamtsgebiet Billstedt (Ortsteile 129 bis 132)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 12, 18),
vom Bezirk Wandsbek
die Stadtteile Marienthal, Jenfeld, Tonndorf (Ortsteile 51 O bis 513)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 15, 16)
18 Hamburg-Harburg Bezirk Harburg (Ortsteile 701 bis 721 ),
vom Bezirk Hamburg-Mitte
das Ortsamtsgebiet Finkenwerder (Ortsteile ·138 und 139)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 12, 17)
Niedersachsen
19 Aurich - Emden Kreisfreie Stadt Emden,
Landkreis Aurich
20 Unterems Landkreis Leer,
vom Landkreis Emsland
die Gemeinden
Stadt Haren (Ems), Stadt Papenburg, Rhede (Ems), Twist,
die Samtgemeinden
Dörpen (= Gemeinden Dersum, Dörpen, Heede, Kluse, Lehe, Neubörger,
Neulehe, Walchum, Wippingen),
Lathen (= Gemeinden Fresenqurg, Lathen, Niederlangen, überlangen,
Renkenberge, Sustrum),
Nordhümmling ( = Gemeinden Bockhorst, Breddenberg, Esterwegen, Hil-
kenbrook, Surwold),
Sögel ( = Gemeinden Börger, Groß Berßen, Hüven, Klein Berßen, Söge!,
Spahnharrenstätte, Stavern, Werpeloh),
Werlte (= Gemeinden Lahn, Lorup, Rastdorf, Vrees, Werlte)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 26)
21 Friesland - Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven,
Wilhelmshaven vom Landkreis Friesland
die Gemeinden
Stadt Jever, Sande, Schortens, Wangerland, Wangerooge, Nordseebad
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 22),
Landkreis Wittmund
22 Oldenburg - Kreisfreie Stadt Oldenburg (Oldenburg),
Ammerland Landkreis Ammerland,
vom Landkreis Friesland
die Gemeinden
Bockhorn, Stadt Varel, Zetel
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 21)
23 Delmenhorst - Kreisfreie Stadt Delmenhorst,
Wesermarsch - Landkreise Oldenburg (Oldenburg), Wesermarsch
Oldenburg-Land
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2077
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
24 Cuxhaven Landkreis Cuxhaven
25 Stade - Rotenburg 1 Landkreis Stade,
vom Landkreis Rotenburg (Wümme)
die Gemeinden
Stadt Bremervörde, Gnarrenburg,
die Samtgemeinden
Geestequelle ( = Gemeinden Alfstedt, Basdahl, Ebersdorf, Hipstedt,
Oerel),
Seisingen ( = Gemeinden Anderlingen, Deinstedt, Farven, Ostereistedt,
Rhade, Sandbostel, Seedorf, Seisingen),
Sittensen ( = Gemeinden Groß Meckelsen, Hamersen, Kalbe, Klein Mek-
kelsen, Lengenbostel, Sittensen, Tiste, Vierden, Wohnste),
Tarmstedt (= Gemeinden Breddorf, Bülstedt, Hepstedt, Kirchtimke, Tarm-
stedt, Vorwerk, Westertimke, Wilstedt),
Zeven ( = Gemeinden Eisdorf, Gyhum, Heeslingen, Stadt Zeven)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 30)
26 Mittelems Landkreis Grafschaft Bentheim,
vom Landkreis Emsland
die Gemeinden
Emsbüren, Geeste, Stadt Haselünne, Stadt Lingen (Ems), Stadt Meppen,
Salzbergen,
die Samtgemeinden
Freren ( = Gemeinden Andervenne, Beesten, Stadt Freren, Messingen,
Thuine),
Herzlake (= Gemeinden Dohren, Herzlake, Lähden),
Lengerich ( = Gemeinden Bawinkel, Gersten, Handrup, Langen, Lenge-
rich, Wettrup),
Spelle ( = Gemeinden Lünne, Schapen, Spelle)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 20)
27 Cloppenburg - Landkreise Cloppenburg, Vechta
Vechta
28 Diepholz Landkreis Diepholz
29 Verden - Osterholz Landkreise Osterholz, Verden
30 Soltau-Fallingbostel - Landkreis Soltau-Fallingbostel,
Rotenburg II vom Landkreis Rotenburg (Wümme)
die Gemeinden
Stadt Rotenburg (Wümme), Scheeßel, Stadt Visselhövede,
die Samtgemeinden
Bothel (= Gemeinden Bothel, Brocke!, Hemsbünde, Hemslingen, Kirch-
walsede, Westerwalsede),
Finte! (= Gemeinden Finte!, Helvesiek, Lauenbrück, Stemmen, Vahlde),
Sottrum (= Gemeinden Ahausen, Bötersen, Hassendort, Heilwege, Hor-
stedt, Reeßum, Sottrum)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 25)
31 Lüneburg - Landkreise Lüchow-Dannenberg, Lüneburg
Lüchow-Dannenberg
32 Osnabrück-Land Vom Landkreis Osnabrück
die Gemeinden
Bad Essen, Stadt Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Bissendorf,
Bohmte, Stadt Bramsche, Stadt Dissen am Teutoburger Wald, Glandorf,
Hilter am Teutoburger Wald, Stadt Melle, Ostercappeln,
2078 Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1990, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
die Samtgemeinden
Artland ( = Gemeinden Badbergen, Menslage, Nortrup, Stadt Quaken-
brück),
Bersenbrück ( = Gemeinden Alf hausen, Ankum, Stadt Bersenbrück, Egger-
mühlen, Gehrde, Kettenkamp, Rieste),
Fürstenau ( = Gemeinden Berge, Sippen, Stadt Fürstenau),
Neuenkirchen (= Gemeinden Merzen, Neuenkirchen, Voltlage)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 33)
33 Stadt Osnabrück Kreisfreie Stadt Osnabrück,
vom Landkreis Osnabrück
die Gemeinden
Beim, Stadt Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasber-
gen, Wallenhorst
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 32)
34 Nienburg - Schaumburg Landkreise Nienburg (Weser), Schaumburg
35 Harburg Landkreis Harburg
36 Stadt Hannover 1 „Hannover-Nord", nördlicher Teil der kreisfreien Stadt Hannover mit den
Stadtteilen
Anderten, Bothfeld, Brink-Hafen, Burg, Groß-Buchholz, Hainholz, Heide-
viertel, lsernhagen-Süd, Kleefeld, Lahe, Ledeburg, Leinhausen, List,
Marienwerder, Misburg-Nord, Misburg-Süd, Nordhafen, Oststadt, Sahl-
kamp, Stöcken, Vahrenheide, Vahrenwald, Vinnhorst, Zoo
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 37)
37 Stadt Hannover II „Hannover-Süd", südlicher Teil der kreisfreien Stadt Hannover mit den
Stadtteilen
Ahlem, Badenstedt, Bemerode, Bornum, Bult, Calenberger Neustadt,
Davenstedt, Döhren, Herrenhausen, Kirchrode, Limmer, Linden-Mitte, Lin-
den-Nord, Linden-Süd, Mitte, Mittelfeld, Mühlenberg, Nordstadt, Oberrick-
lingen, Ricklingen, Seelhorst, Südstadt,- Waldhausen, Waldheim, Wettber-
gen, Wülfel, Wülferode
(Übrige Stadtteile s. Wkr. 36)
38 Hannover-Land 1 Vom Landkreis Hannover
die Gemeinden
Stadt Burgdorf, Burgwedel, Stadt Garbsen, lsernhagen, Stadt Langenha-
gen, Stadt Lehrte, Stadt Neustadt am Rübenberge, Uetze, Wedemark
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 42)
39 Celle - Uelzen Landkreise Celle, Uelzen
40 Gifhorn - Peine Landkreise Gifhorn, Peine
41 Hameln-Pyrmont - Landkreise Hameln-Pyrmont, Holzminden
Holzminden
42 Hannover-Land II Vom Landkreis Hannover
die Gemeinden
Stadt Barsinghausen, Stadt Gehrden, Hemmingen, Stadt Laatzen, Stadt
Pattensen, Stadt Ronnenberg, Stadt Seelze, Sehnde, Stadt Springe,
Wennigsen (Deister), Stadt Wunstorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 38)
43 Hildesheim Landkreis Hildesheim
44 Salzgitter - Kreisfreie Stadt Salzgitter,
Wolfenbüttel Landkreis Wolfenbüttel
45 Braunschweig Kreisfreie Stadt Braunschweig
46 Helmstedt - Kreisfreie Stadt Wolfsburg,
Wolfsburg Landkreis Helmstedt
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2079
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
47 Goslar Landkreis Goslar,
vom Landkreis Osterode am Harz
die Gemeinden
Stadt Bad Lauterberg im Harz, Stadt Bad Sachsa,
die Samtgemeinde
Walkenried ( = Gemeinden Walkenried, Wieda, Zorge)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 48)
48 Northeim - Landkreis Northeim,
Osterode vom Landkreis Osterode am Harz
die Gemeinden
Stadt Herzberg am Harz, Stadt Osterode am Harz,
die Samtgemeinden
Bad Grund (Harz) ( = Gemeinden Badenhausen, Bergstadt Bad Grund
[Harz], Eisdorf, Flecken Gittelde, Windhausen),
Hattorf am Harz ( = Gemeinden Elbingerode, Hattorf am Harz, Hörden,
Wulften)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 47)
49 Göttingen Landkreis Göttingen
Bremen
50 Bremen-Ost Von der kreisfreien Stadt Bremen
der Stadtbezirk Ost (Ortsteile 311 bis 385),
vom Stadtbezirk Mitte
der Ortsteil Ostertor (Ortsteil 113)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 51, 52),
vom Stadtbezirk Süd
der Stadtteil Obervieland (Ortsteile 231 bis 234),
Stadtteil Neustadt
der Ortsteil Huckelriede (Ortsteil 218)
(Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 51)
51 Bremen-West Von der kreisfreien Stadt Bremen
der Stadtbezirk West (Ortsteile 411 bis 445),
vom Stadtbezirk Mitte
die Ortsteile Altstadt, Bahnhofsvorstadt, Handelshäfen, Industriehäfen,
Neustädter Hafen, Hohentorshafen (Ortsteile 111, 112, 121, 122, 124,
125)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 50, 52),
vom Stadtbezirk Süd
Stadtteil Neustadt
die Ortsteile Alte Neustadt, Hohentor, Neustadt, Südervorstadt, Garten-
stadt Süd, Buntentor, Neuenland (Ortsteile 211 bis 217),
Stadtteil Huchting (Ortsteile 241 bis 244),
Stadtteil Woltmershausen (Ortsteile 251, 252),
Ortsteil Seehausen (Ortsteil 261 ),
Ortsteil Strom (Ortsteil 271)
(Übrige Stadt- und Ortsteile s. Wkr. 50)
52 Bremerhaven - Kreisfreie Stadt Bremerhaven,
Bremen-Nord von der kreisfreien Stadt Bremen
der Stadtbezirk Nord (Ortsteile 511 bis 535),
2080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
vom Stadtbezirk Mitte
Stadtteil Häfen
der Ortsteil Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven (Ortsteil
123)
(Übrige Ortsteile s. Wkr. 50, 51)
Nordrhein-Westfalen
53 Aachen Kreisfreie Stadt Aachen
54 Kreis Aachen Kreis Aachen
55 Heinsberg Kreis Heinsberg
56 Düren Kreis Düren
57 Erftkreis t Vom Erftkreis
die Gemeinden Bedburg, Bergheim, Eisdorf, Frechen, Hürth, Kerpen,
Pulheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 58)
58 Euskirchen - Kreis Euskirchen,
Erftkreis II vom Erftkreis
die Gemeinden Brühl, Erftstadt, Wesseling
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 57)
59 Köln 1 Von der kreisfreien Stadt Köln
die Stadtbezirke 1 Innenstadt, 7 Porz
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 60, 61, 62)
60 Köln II Von der kreisfreien Stadt Köln
die Stadtbezirke 2 Rodenkirchen, 3 Lindenthal
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 59, 61, 62)
61 Köln III Von der kreisfreien Stadt Köln
die Stadtbezirke 4 Ehrenfeld, 5 Nippes, 6 Chorweiler
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 59, 60, 62)
62 Köln IV Von der kreisfreien Stadt Köln
die Stadtbezirke 8 Kalk, 9 Mülheim
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 59, 60, 61)
63 Bonn Kreisfreie Stadt Bonn
64 Rhein-Sieg-Kreis 1 Vom Rhein-Sieg-Kreis
die Gemeinden Eitorf, Hennef (Sieg), Lohmar, Much, Neunkirchen-Seel-
scheid, Niederkassel, Ruppichteroth, Siegburg, Troisdorf, Windeck
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 65)
65 Rhein-Sieg-Kreis II Vom Rhein-Sieg-Kreis
die Gemeinden Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Königswinter, Meckenheim,
Rheinbach, Sankt Augustin, Swisttal, Wachtberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 64)
66 Oberbergischer Kreis Oberbergischer Kreis
67 Rheinisch-Bergischer Vom Rheinisch-Bergischen Kreis
Kreis 1 die Gemeinden Bergisch Gladbach, Kürten, Odenthal, Overath, Rösrath,
Wermelskirchen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 68)
68 Leverkusen - Kreisfreie Stadt Leverkusen,
Rheinisch-Bergischer vom Rheinisch-Bergischen Kreis
Kreis II
die Gemeinden Burscheid, Leichlingen (Rheinland)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 67)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2081
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
69 Wuppertal 1 Von der kreisfreien Stadt Wuppertal
die Stadtbezirke O Elberfeld, 1 Elberfeld West, 2 Uellendahl-Katernberg,
3 Vohwinkel, 4 Cronenberg
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 70)
70 Wuppertal II Von der kreisfreien Stadt Wuppertal
die Stadtbezirke 5 Barmen, 6 Oberbarmen, 7 Heckinghausen, 8 Langer-
feld-Beyenburg, 9 Ronsdorf
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 69)
71 Solingen - Kreisfreie Städte Remscheid, Solingen
Remscheid
72 Mettmann 1 Vom Kreis Mettmann
die Gemeinden Erkrath, Haan, Hilden, Langenfeld (Rheinland), Mettmann,
Monheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 73)
73 Mettmann II Vom Kreis Mettmann
die Gemeinden Heiligenhaus, Ratingen, Velbert, Wülfrath
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 72)
74 Düsseldorf 1 Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf
die Stadtbezirke 1, 2, 4, 5, 6, 7
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 75)
75 Düsseldorf 11 Von der kreisfreien Stadt Düsseldorf
die Stadtbezirke 3, 8, 9, 10
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 74)
76 Neuss 1 Vom Kreis Neuss
die Gemeinden Dormagen, Neuss
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 77)
77 Neuss II Vom Kreis Neuss
die Gemeinden Grevenbroich, Jüchen, Kaarst, Korschenbroich, Meer-
busch, Rommerskirchen
78 Mönchengladbach Kreisfreie Stadt Mönchengladbach
79 Krefeld Kreist reie Stadt Krefeld
80 Viersen Kreis Viersen
81 Kleve Kreis Kleve
82 Wesel 1 Vom Kreis Wesel
die Gemeinden Dinslaken, Hamminkeln, Hünxe, Schermbeck, Voerde
(Niederrhein), Wesel, Xanten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 83)
83 Wesel II Vom Kreis Wesel
die Gemeinden Alpen, Kamp-Lintfort, Moers, Neukirchen-Vluyn, Rhein-
berg, Sonsbeck
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 82)
84 Duisburg 1 Von der kreisfreien Stadt Duisburg
die Stadtbezirke E Innenstadt, F Rheinhausen, G Süd
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 85)
85 Duisburg II Von der kreisfreien Stadt Duisburg
die Stadtbezirke A Walsum, B Hamborn, C Meiderich/Beeck, D Homberg/
Ruhrort
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 84)
86 Oberhausen Kreisfreie Stadt Oberhausen
2082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
87 Mülheim Kreisfreie Stadt Mülheim a. d. Ruhr
88 Essen 1 Von der kreisfreien Stadt Essen
die Stadtbezirke 3, 4
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 89, 90)
89 Essen II Von der kreisfreien Stadt Essen
die Stadtbezirke 5, 6, 7
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 88, 90)
90 Essen III Von der kreisfreien Stadt Essen
die Stadtbezirke 1 , 2, 8, 9
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 88, 89)
91 Recklinghausen 1 Vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinden Castrop-Rauxel, Recklinghausen, Waltrop
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 92, 94, 95)
92 Recklinghausen II - Vom Kreis Recklinghausen
Borken 1 die Gemeinden Datteln, Dorsten, Haltern, Marl, Oer-Erkenschwick
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 94, 95),
vom Kreis Borken
die Gemeinden Heiden, Reken
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 96)
93 Gelsenkirchen 1 Von der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen
die Stadtbezirke Gelsenkirchen 1 (Mitte), Gelsenkirchen 3 (West), Gelsen-
kirchen 5 (Süd)
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 94)
94 Gelsenkirchen II - Von der kreisfreien Stadt Gelsenkirchen
Recklinghausen III die Stadtbezirke Gelsenkirchen 2 (Nord), Gelsenkirchen 4 (Ost)
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 93),
vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinde Herten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 92, 95)
95 Bottrop - Kreisfreie Stadt Bottrop,
Recklinghausen IV vom Kreis Recklinghausen
die Gemeinde Gladbeck
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 91, 92, 94)
96 Borken II Vom Kreis Borken
die Gemeinden Ahaus, Bocholt, Borken, Gescher, Gronau (Westf.), Heek,
Isselburg, Legden, Raesfeld, Rhede, Schöppingen, Stadtlohn, Südlohn,
Velen, Vreden
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 92)
97 Coesfeld - Kreis Coesfeld,
Steinfurt 1 vom Kreis Steinfurt
die Gemeinden Altenberge, Horstmar, Laer, Metelen, Neuenkirchen,
Nordwalde, Ochtrup, Steinfurt, Wettringen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 98)
98 Steinfurt II Vom Kreis Steinfurt
die Gemeinden Emsdetten, Greven, Hörstel, Hopsten, Ibbenbüren, Lad-
bergen, Lengerich, Lienen, Lotte, Mettingen, Recke, Rheine, Saerbeck,
Tecklenburg, Westerkappeln
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 97)
99 Münster Kreisfreie Stadt Münster
100 Warendorf Kreis Warendorf
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2083
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
101 Gütersloh Kreis Gütersloh
102 Bielefeld Kreisfreie Stadt Bielefeld
103 Herford Kreis Herford
104 Minden-Lübbecke Kreis Minden-Lübbecke
105 Lippe 1 Vom Kreis Lippe
die Gemeinden Bad Salzuflen, Barntrup, Blomberg, Dörentrup, Extertal,
Kalletal, Lage, Lemgo, Leopoldshöhe, Oerlinghausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 106)
106 Höxter - Lippe II Kreis Höxter,
vom Kreis Lippe
die Gemeinden Augustdorf, Detmold, Horn-Bad Meinberg, Lügde, Schie-
der-Schwalenberg, Schlangen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 105)
107 Paderborn Kreis Paderborn
108 Hagen Kreisfreie Stadt Hagen
109 Ennepe-Ruhr- Vom Ennepe-Ruhr-Kreis
Kreis 1 die Gemeinden Breckerfeld, Ennepetal, Gevelsberg, Hattingen, Herdecke,
Schwelm, Sprockhövel, Wetter (Ruhr)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 111)
110 Bochum 1 Von der kreisfreien Stadt Bochum
die Stadtbezirke 1 Bochum-Mitte, 2 Bochum-Wattenseheid, 6 Bochum-
Südwest
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 111)
111 Bochum II - Von der kreisfreien Stadt Bochum
Ennepe-Ruhr-Kreis II die Stadtbezirke 3 Bochum-Nord, 4 Bochum-Ost, 5 Bochum-Süd
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 110),
vom Ennepe-Ruhr-Kreis
die Gemeinde Witten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 109)
112 Herne Kreisfreie Stadt Herne
113 Dortmund 1 Von der kreisfreien Stadt Dortmund
die Stadtbezirke Huckarde, Innenstadt-Nord, Innenstadt-Ost, Innenstadt-
West
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 114, 115)
114 Dortmund II Von der kreisfreien Stadt Dortmund
die Stadtbezirke Bracke!, Eving, Mengede, Scharnhorst
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 113, 115)
115 Dortmund III Von der kreisfreien Stadt Dortmund
die Stadtbezirke Aplerbeck, Hörde, Hombruch, Lütgendortmund
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 113, 114)
116 Unna 1 Vom Kreis Unna
die Gemeinden Bergkamen, Bönen, Fröndenberg, Holzwickede, Kamen,
Schwerte, Unna
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 117)
117 Hamm - Unna II Kreisfreie Stadt Hamm,
vom Kreis Unna
die Gemeinden Lünen, Selm, Werne
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 116)
118 Soest Kreis Soest
2084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
119 Hochsauerland kreis Hochsauerlandkreis
120 Siegen-Wittgenstein 1 Vom Kreis Siegen-Wittgenstein
die Gemeinden Bad Berleburg, Burbach, Erndtebrück, Bad Laasphe,
Netphen, Neunkirchen, Siegen, Wilnsdorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 121)
121 Olpe- Kreis Olpe,
Siegen-Wittgenstein II vom Kreis Siegen-Wittgenstein
die Gemeinden Freudenberg, Hilchenbach, Kreuztal
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 120)
122 Märkischer Kreis 1 Vom Märkischen Kreis
die Gemeinden Balve, Hemer, Iserlohn, Menden (Sauerland), Nachrodt-
Wiblingwerde, Neuenrade
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 123)
123 Märkischer Kreis 11 Vom Märkischen Kreis
die Gemeinden Altena, Halver, Herscheid, Kierspe, Lüdenscheid, Mei-
nerzhagen, Plettenberg, Schalksmühle, Werdohl
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 122)
Hessen
124 Waldeck Vom Landkreis Kassel
die Gemeinden Bad Karlshafen, Breuna, Calden, Emstal, Grebenstein,
Habichtswald, Hofgeismar, Immenhausen, Liebenau, Naumburg, Oberwe-
ser, Reinhardshagen, Trendelburg, Wahlsburg, Wolfhagen, Zierenberg
und der Gutsbezirk Reinhardswald
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 125, 126),
vom Landkreis Waldeck-Frankenberg
die Gemeinden Arolsen, Bad Wildungen, Diemelsee, Diemelstadt, Edertal,
Korbach, Lichtenfels, Twistetal, Volkmarsen, Waldeck, Willingen (Upland)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 127)
125 Kassel Kreisfreie Stadt Kassel,
vom Landkreis Kassel
die Gemeinden Ahnatal, Espenau, Fuldatal, Vellmar
{Übrige Gemeinden s. Wkr. 124, 126)
126 Werra-Meißner Werra-Meißner-Kreis,
vom Landkreis Kassel
die Gemeinden Baunatal, Fuldabrück, Helsa, Kaufungen, Lohfelden, Nie-
ste, Niestetal, Schauenburg, Söhrewald
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 124, 125)
127 Schwalm-Eder Vom Schwalm-Eder-Kreis
die Gemeinden Borken (Hessen), Edermünde, Frielendorf, Fritzlar, Gilser-
berg, Gudensberg, Homberg (Efze), Jesberg, Knüllwald, Neuental, Neu-
kirchen, Niedenstein, Oberaula, Ottrau, Schrecksbach, Schwalmstadt,
Schwarzenborn, Wabern, Willingshausen, Zwesten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 128),
vom Landkreis Waldeck-Frankenberg
die Gemeinden Allendorf (Eder), Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burg-
wald, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Klo-
ster), Hatzfeld (Eder), Rosenthal, Vöhl
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 124)
128 Hersfeld Landkreis Hersfeld-Rotenburg,
vom Landkreis Fulda
die Gemeinden Burghaun, Eiterfeld, Hünfeld, Nüsttal, Rasdorf
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 132),
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2085
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
vom Schwalm-Eder-Kreis
die Gemeinden Felsberg, Guxhagen, Körle, Maisfeld, Melsungen, Mor-
schen, Spangenberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 127)
129 Marburg Landkreis Marburg-Biedenkopf
130 Lahn-Dill Lahn-Dill-Kreis,
vom Landkreis Gießen
die Gemeinden Biebertal, Wettenberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 131)
131 Gießen Vom Landkreis Gießen
die Gemeinden Allendorf (Lumda), Buseck, Fernwald, Gießen, Grünberg,
Heuchelheim, Hungen, Langgöns, Laubach, Lich, Linden, Lollar, Pohl-
heim, Rabenau, Reiskirchen, Staufenberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 130),
vom Vogelsbergkreis
die Gemeinden Alsfeld, Antrifttal, Feldatal, Gemünden (Felda), Grebenau,
Homberg (Ohm), Kirtorf, Mücke, Romrod, Schwalmtal
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 132)
132 Fulda Vom Landkreis Fulda
die Gemeinden Bad Salzschlirf, Dipperz, Ebersburg, Ehrenberg (Rhön),
Eichenzell, Flieden, Fulda, Gersfeld (Rhön), Großenlüder, Hilders, Hofbie-
ber, Hosenfeld, Kalbach, Künzell, Neuhof, Petersberg, Poppen hausen
(Wasserkuppe), Tann (Rhön)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 128),
vom Main-Kinzig-Kreis
die Gemeinden Bad Soden-Salmünster, Birstein, Brachttal, Schlüchtern,
Sinntal, Steinau an der Straße, Wächtersbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 137),
vom Vogelsbergkreis
die Gemeinden Freiensteinau, Grebenhain, Herbstein, Lauterbach (Hes-
sen), Lautertal (Vogelsberg), Schlitz, Schotten, Ulrichstein, Wartenberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 131)
133 Hochtaunus Hochtaunuskreis,
vom Landkreis Limburg-Weilburg
die Gemeinden Beselich, Löhnberg, Mengerskirchen, Merenberg, Runkel,
Villmar, Weilburg, Weilmünster, Weinbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 135),
vom Main-Taunus-Kreis
die Gemeinden Eppstein, Kelkheim (Taunus)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 138, 141)
134 Wetterau Wetterau kreis
135 Rheingau-Taunus - Rheingau-Taunus-Kreis,
Limburg vom Landkreis Limburg-Weilburg
die Gemeinden Brechen, Bad Camberg, Domburg, Elbtal, Elz, Hadamar,
Hünfelden, Limburg a. d. Lahn, Selters (Taunus), Waldbrunn (Wester-
wald)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 133)
136 Wiesbaden Kreisfreie Stadt Wiesbaden
137 Hanau Vom Main-Kinzig-Kreis
die Gemeinden Bad Orb, Biebergemünd, Bruchköbel, Erlensee, Flörs-
bachtal, Freigericht, Gelnhausen, Großkrotzenburg, Gründau, Hammers-
bach, Hanau, Hasselroth. Jossgrund, Langenselbold, Linsengericht, Main-
2086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
tal, Neuberg, Nidderau, Niederdorfeiden, Rodenbach, Ronneburg, Schö-
neck und der Gutsbezirk Spessart
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 132)
138 Frankfurt am Main 1 - Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
Main-Taunus
die Ortsteile Griesheim Hausen, Höchst, Nied, Praunheim, Rödelheim,
Sindlingen, Sossenheim, Unterliederbach, Zeilsheim; vom Ortsteil
Schwanheim die Stadtbezirke 531 und 532
(Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 139, 140),
vom Main-Taunus-Kreis
die Gemeinden Bad Soden am Taunus, Eschborn, Hattersheim am Main,
Kriftel, Liederbach am Taunus, Schwalbach am Taunus, Sulzbach (Tau-
nus)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 133, 141)
139 Frankfurt am Main II Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
die Ortsteile Altstadt, Bahnhofsviertel, Bockenheim, Eschersheim, Gallus-
viertel, Ginnheim, Gutleutviertel, Heddernheim, Innenstadt, Kalbach, Nie-
derrad, Niederursel, Sachsenhausen, Westend; vom Ortsteil Dornbusch
der Stadtbezirk 442, vom Ortsteil Schwanheim der Stadtbezirk 533
(Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 138, 140)
140 Frankfurt am Main III Von der kreisfreien Stadt Frankfurt am Main
die Ortsteile Bergen-Enkheim, Berkersheim, Bonames, Bornheim, Ecken-
heim, Fechenheim, Harheim, Nieder-Erlenbach, Nieder-Eschbach, Nord-
end, Oberrad, Ostend, Preungesheim, Riederwald, Seckbach; vom Orts-
teil Dornbusch die Stadtbezirke 462 und 463
(Übrige Ortsteile und Stadtbezirke s. Wkr. 138, 139)
141 Groß-Gerau Landkreis Groß-Gerau,
vom Main-Taunus-Kreis
die Gemeinden Flörsheim am Main, Hochheim am Main, Hofheim am
Taunus
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 133, 138)
142 Offenbach Kreisfreie Stadt Offenbach am Main,
vom Landkreis Offenbach
die Gemeinden Dreieich, Egelsbach, Heusenstamm, Langen, Mühlheim
am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 144)
143 Darmstadt Kreisfreie Stadt Darmstadt,
vom Landkreis Darmstadt-Dieburg
die Gemeinden Alsbach-Hähnlein, Bickenbach, Erzhausen, Griesheim,
Messei, Modautal, Mühltal, Ober-Ramstadt, Pfungstadt, Roßdorf, See-
heim-Jugenheim, Weiterstadt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 144)
144 Odenwald Odenwald kreis,
vom Landkreis Darmstadt-Dieburg
die Gemeinden Babenhausen, Dieburg, Eppertshausen, Fischbachtal,
Groß-Bieberau, Groß-Umstadt, Groß-Zimmern, Münster, Otzberg, Rein-
heim, Schaafheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 143),
vom Landkreis Offenbach
die Gemeinden Dietzenbach, Hainburg, Mainhausen, Rodgau, Röder-
mark, Seligenstadt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 142)
145 Bergstraße Landkreis Bergstraße
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2087
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Rheinland-Pfalz
146 Neuwied Landkreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied
147 Ahrweiler Landkreis Ahrweiler,
vom Landkreis Mayen-Koblenz
die verbandsfreien Gemeinden
Andernach, Mayen,
die Verbandsgemeinden
Andernach-Land ( = Gemeinden Kretz, Kruft, Nickenich, Plaidt, Saftig),
Maifeld ( = Gemeinden Einig, Gappenach, Gering, Gierschnach, Kalt,
Kerben, Kollig, Lonnig, Mertloch, Münstermaifeld, Naunheim, Ochten-
dung, Pillig, Polch, Rüber, Walling, Wierschem),
Mayen-Land ( = Gemeinden Acht, Anschau, Arft, Baar, Berme!, Boos,
Ditscheid, Ettringen, Hausten, Herresbach, Hirten, Kehrig, Kirchwald, Kot-
tenheim, Langenfeld, Langseheid, Lind, Luxem, Monreal, Münk, Nachts-
heim, Reudelsterz, Sankt Johann, Siebenbach, Virneburg, Weiler, Wel-
schenbach),
Mendig (= Gemeinden Bell, Mendig, Rieden, Thür, Volkesfeld)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 148)
148 Koblenz Kreisfreie Stadt Koblenz,
vom Landkreis Mayen-Koblenz
die verbandsfreie Gemeinde
Bendorf,
die Verbandsgemeinden
Rhens(= Gemeinden Brey, Rhens, Spay, Waldesch),
Untermosel(= Gemeinden Alken, Brodenbach, Burgen, Dieblich, Kobern-
Gondorf, Lehmen, Löf, Macken, Niederfell, Nörtershausen, Oberfell, Win-
ningen, Wolken),
Vallendar(= Gemeinden Niederwerth, Urbar, Vallendar, Weitersburg),
Weißenthurm ( = Gemeinden Bassenheim, Kaltenengers, Kettig, Mülheim-
Kärlich, Sankt Sebastian, Urmitz, Weißenthurm)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 147),
vom Rhein-Hunsrück-Kreis
die verbandsfreie Gemeinde
Boppard,
die Verbandsgemeinden
Emmelshausen ( = Gemeinden Badenhard, Beulich, Bickenbach, Birk-
heim, Dörth, Emmelshausen, Gondershausen, Halsenbach, Hausbay,
Hungenroth, Karbach, Kratzenburg, Leiningen, Lingerhahn, Maisborn,
Mermuth, Morshausen, Mühlpfad, Ney, Niedert, Norath, Pfalzfeld,
Schwall, Thörlingen, Utzenhain),
Sankt Goar-Oberwesel ( = Gemeinden Damscheid, Laudert, Niederburg,
Oberwesel, Perscheid, Sankt Goar, Wiebelsheim)
(Übrige Gemeinden s. Wkr.149)
149 Cochem Landkreis Cochem-Zell,
vom Landkreis Bernkastel-Wittlich
die verbandsfreie Gemeinde
Morbach,
die Verbandsgemeinden
Bernkastel-Kues ( = Gemeinden Bernkastel-Kues, Brauneberg, Burgen,
Erden, Gornhausen, Graach an der Mosel, Hochseheid, Kesten, Kleinich,
Kommen, Lieser, Lösnich, Longkamp Maring-Noviand, Monzelfeld, Mül-
heim [Mosel], Ürzig, Veldenz, Wintrich, Zeltingen-Rachtig),
2088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Neumagen-Dhron ( = Gemeinden Min heim, Neumagen-Dhron, Piesport,
Trittenheim),
Thalfang ( = Gemeinden Berglicht, Breit, Büdlich, Burtscheid, Deuselbach,
Dhronecken, Etgert, Gielert, Gräfendhron, Heidenburg, Hilscheid, Horath,
lmmert, Lückenburg, Malborn, Merschbach, Neunkirchen, Rorodt, Schön-
berg, Talling, Thalfang),
Traben-Trarbach (= Gemeinden Burg [Mosel], Enkirch, lrmenach, Lötz-
beuren, Starkenburg, Traben-Trarbach)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 151),
vom Rhein-Hunsrück-Kreis
die Verbandsgemeinden
Kastellaun ( = Gemeinden Alterkülz, Bell [Hunsrück], Beltheim, Brauns-
horn, Buch, Dommershausen, Gödenroth, Hasselbach, Hollnich, Kastel-
laun, Korweiler, Mastershausen, Michelbach, Roth, Spesenroth, Uhler),
Kirchberg (Hunsrück) ( = Gemeinden Bärenbach, Belg, Büchenbeuren,
Dickenschied, Dill, Dillendorf, Gehlweiler, Gemünden, Hahn, Hecken,
Heinzenbach, Henau, Hirschfeld [Hunsrück], Kappel, Kirchberg [Huns-
rück], Kludenbach, Laufersweiler, Lautzenhausen, Lindenschied, Maitz-
born, Metzenhausen, Nieder Kostenz, Niedersohren, Niederweiler, Ober
Kostenz, Raversbeuren, Reckershausen, Rödelhausen, Rödern, Rohr-
bach, Schlierschied, Schwarzen, Sohren, Sohrschied, Todenroth, Unzen-
berg, Wahlenau, Womrath, Woppenroth, Würrich),
Rheinböllen ( = Gemeinden Argenthal, Benzweiler, Dichtelbach, Ellern
[Hunsrück], Erbach, Kisselbach, Liebshausen, Mörschbach, Rheinböllen,
Riesweiler, Schnorbach, Steinbach),
Simmern ( = Gemeinden Altweidelbach, Belgweiler, Bergenhausen, Bie-
bern, Bubach, Budenbach, Fronhofen, Holzbach, Horn, Keidelheim, Klo-
sterkumbd, Külz [Hunsrück], Kümbdchen, Laubach, Mengerschied, Mut-
terschied, Nannhausen, Neuerkirch, Niederkumbd, Ohlweiler, Opperts-
hausen, Pleizenhausen, Ravengiersburg, Rayerschied, Reich, Riegen-
roth, Sargenroth, Schönborn, Simmern/Hunsrück, Tiefenbach, Wahlbach,
Wüschheim)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 148)
150 Kreuznach Landkreise Bad Kreuznach, Birkenfeld
151 Bitburg Landkreise Bitburg-Prüm, Daun,
vom Landkreis Bernkastel-Wittlich
die verbandsfreie Gemeinde
Wittlich,
die Verbandsgemeinden
Kröv-Bausendorf ( = Gemeinden Bausendort, Bengel, Diefenbach, Fluß-
bach, Hontheim, Kinderbeuern, Kinheim, Kröv, Reil, Willwerscheid),
Manderscheid ( = Gemeinden Bettenfeld, Dierfeld, Eckfeld, Eisenschrnitt,
Gipperath, Greimerath, Großlittgen, Hasborn, Karl, Laufeid, Mander-
scheid, Meerfeld, Musweiler, Niederöfflingen, Niederscheidweiler, Ober-
öfflingen, Oberscheidweiler, Pantenburg, Schladt, Schwarzenborn, Wall-
scheid),
Wittlich-Land ( = Gemeinden Altrich, Arenrath, Bergweiler, Binsfeld,
Bruch, Dierscheid, Dodenburg, Dreis, Esch, Gladbach, Heckenmünster,
Heidweiler, Hetzerath, Hupperath, Klausen, Landseheid, Minderlittgen,
Niersbach, Osann-Monzel, Platten, Plein, Rivenich, Salmtal, Sehlem)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 149)
152 Trier Kreisfreie Stadt Trier,
Landkreis Trier-Saarburg
153 Montabaur Rhein-Lahn-Kreis, Westerwaldkreis
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2089
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
154 Mainz Kreisfreie Stadt Mainz,
vom Landkreis Mainz-Bingen
die verbandsfreien Gemeinden
Bingen am Rhein, Budenheim, Ingelheim am Rhein,
die Verbandsgemeinden
Bingen-Land ( = Gemeinden Bacharach, Breitseheid, Manubach, Münster-
Sarmsheim, Niederheimbach, Oberdiebach, Oberheimbach, Trechtings-
hausen, Waldalgesheim, Weiler bei Bingen),
Gau-Algesheim ( = Gemeinden Appenheim, Bubenheim, Engelstadt, Gau-
Algesheim, Nieder-Hilbersheim, Ober-Hilbersheim, Ockenheim, Schwa-
benheim a. d. Seiz),
Heidesheim am Rhein ( = Gemeinden Heidesheim am Rhein, Wackern-
heim),
Nieder-Olm { = Gemeinden Essen heim, Jugenheim in Rheinhessen,
Klein-Winternheim, Nieder-Olm, Ober-Olm, Sörgenloch, Stadecken-Els-
heim, Zornheim),
Sprendlingen-Gensingen (= Gemeinden Aspisheim, Badenheim, Gensin-
gen, Grolsheim, Horrweiler, Sankt Johann, Sprendlingen, Welgesheim,
Wolfsheim, Zotzenheim)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 155)
155 Worms Kreisfreie Stadt Worms,
Landkreis Alzey-Worms,
vom Landkreis Mainz-Bingen
die Verbandsgemeinden
Bodenheim ( = Gemeinden Bodenheim, Gau-Bischofsheim, Harxheim,
Lörzweiler, Nackenheim),
Guntersblum ( = Gemeinden Dolgesheim, Dorn-Dürkheim, Eimsheim,
Guntersblum, Hillesheim, Ludwigshöhe, Uelversheim, Weinolsheim, Win-
tersheim),
Nierstein-Oppenheim ( = Gemeinden Dalheim, Dexheim, Dienheim, Frie-
senheim, Hahnheim, Köngernheim, Mommenheim, Nierstein, Oppenheim,
Selzen, Undenheim)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 154)
156 Frankenthal Kreisfreie Stadt Frankenthal (Pfalz),
Donnersbergkreis,
vom Landkreis Bad Dürkheim
die verbandsfreie Gemeinde
Grünstadt,
die Verbandsgemeinden
Grünstadt-Land ( = Gemeinden Battenberg [Pfalz], Bissersheim, Bocken-
heim an der Weinstraße, Dirmstein, Ebertsheim, Gerolsheim, Großkarl-
bach, Kindenheim, Kirchheim an der Weinstraße, Kleinkarlbach, Laumers-
heim, Mertesheim, Neuleiningen, Obersülzen, Obrigheim [Pfalz], Quirn-
heim),
Hettenleidelheim ( = Gemeinden Altleiningen, Carlsberg, Hettenleidel-
heim, Tiefenthal, Wattenheim)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 158),
vom Landkreis Ludwigshafen
die verbandsfreien Gemeinden
Bobenheim, Roxheim, Lambsheim,
die Verbandsgemeinden
Heßheim ( = Gemeinden Beindersheim, Großniedesheim, Heßheim, Heu-
chelheim b. Frankenthal, Kleinniedesheim),
Maxdorf ( = Gemeinden Birkenheide, Fußgönheim, Maxdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 157, 158)
2090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
157 Ludwigshafen Kreisfreie Stadt Ludwigshafen am Rhein,
vom Landkreis Ludwigshafen
die verbandsfreien Gemeinden
Altrip, Böhl-lggelheim, Limburgerhof, Mutterstadt, Neuhofen,
die Verbandsgemeinde
Dannstadt-Schauernheim ( = Gemeinden Dannstadt-Schauernheim,
Hochdorf-Assenheim, Rödersheim-Gronau)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 156, 158)
158 Neustadt - Speyer Kreisfreie Städte Neustadt an der Weinstraße, Speyer,
vom Landkreis Bad Dürkheim
die verbandsfreien Gemeinden
Bad Dürkheim, Haßloch,
die Verbandsgemeinden
Deidesheim ( = Gemeinden Deidesheim, Forst an der Weinstraße, Mek-
kenheim, Niederkirchen b. Deidesheim, Ruppertsberg),
Freinsheim ( = Gemeinden Bobenheim a. Berg, Dackenheim, Erpolzheim,
Freinsheim, Herxheim a. Berg, Kallstadt, Weisenheim a. Berg, Weisen-
heim a. Sand),
Lambrecht (Pfalz) ( = Gemeinden Elmstein, Esthal, Frankeneck, Lam-
brecht [Pfalz], Lindenberg, Neidenfels, Weidenthal),
Wachenheim an der Weinstraße ( = Gemeinden Eiterstadt, Friedelsheim,
Gönnheim, Wachenheim an der Weinstraße)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 156),
vom Landkreis Ludwigshafen
die verbandsfreien Gemeinden
Römerberg, Schifferstadt,
die Verbandsgemeinden
Dudenhofen ( = Gemeinden Dudenhofen, Hanhofen, Harthausen),
Waldsee(= Gemeinden Otterstadt, Waldsee)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 156, 157)
159 Kaiserslautern Kreisfreie Stadt Kaiserslautern,
Landkreise Kaiserslautern, Kusel
160 Pirmasens Kreisfreie Städte Pirmasens, Zweibrücken,
Landkreis Pirmasens
161 Südpfalz Kreisfreie Stadt Landau in der Pfalz,
Landkreise Germersheim, Südliche Weinstraße
Baden~Württemberg
162 Stuttgart 1 Vom Stadtkreis Stuttgart
die Stadtbezirke
Birkach mit Kleinhohenheim und Schönberg,
Degerloch mit Hoffeld,
Hedelfingen mit Lederberg und Rohracker,
Möhringen mit Fasanenhof und Sonnenberg,
Plieningen mit Asemwald, Hohenheim und Steckfeld,
Sillenbuch mit Heumaden und Riedenberg,
Stuttgart-Mitte,
Stuttgart-Nord,
Stuttgart-Süd mit Kaltental.
Stuttgart-West mit Rotwildpark, Schwarzwildpark und Solitude,
Vaihingen mit Büsnau, Dürrlewang und Rohr
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 163)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2091
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
163 Stuttgart II Vom Stadtkreis Stuttgart
die Stadtbezirke
Bad Cannstatt mit Burgholzhof, Sommerrain und Steinhaldenfeld,
Botnang,
Feuerbach,
Mühlhausen mit Freiberg, Hofen, Mönchfeld und Neugereut,
Münster,
Obertürkheim mit Uhlbach,
Stammheim,
Stuttgart-Ost mit Frauenkopf,
Untertürkheim mit Luginsland und Rotenberg,
Wangen,
Weilimdorf mit Bergheim, Giebel, Hausen und Wolfbusch,
Zuffenhausen mit Neuwirtshaus, Rot und Zazenhausen
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 162)
164 Böblingen Landkreis Böblingen
165 Esslingen Vom Landkreis Esslingen
die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Deizisau, Denken-
dort, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Köngen, Lichtenwald, Neuhausen
auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlin-
gen am Neckar, Wernau (Neckar)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 166)
166 Nürtingen Vom Landkreis Esslingen
die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Bissingen
an der Teck, Oettingen unter Teck, Erkenbrechtsweiler, Filderstadt, Frik-
kenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg,
Leinfelden-Echterdingen, Lennigen, Neckartailfingen, Neckartenzlingen,
Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboihingen, Ohmden,
Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weilheim an der Teck, Wolfschlugen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 165)
167 Göppingen Landkreis Göppingen
168 Waiblingen Vom Rems-Murr-Kreis
die Gemeinden Altdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Rem-
stal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorn-
dorf, Schwaikheim, Urbach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnen-
den, Winterbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 173)
169 Ludwigsburg Vom Landkreis Ludwigsburg
die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen,
Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigsburg, Markgröningen, Mög-
lingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim,
Vaihingen an der Enz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 170)
170 Neckar-Zaber Vom Landkreis Heilbronn
die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Güglingen,
llsfeld, Lauffen am Neckar, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen,
Untergruppenbach, Zaberfeld
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 171 ),
vom Landkreis Ludwigsburg
die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besigheim, Bietig-
heim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am
Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, lngers-
heim, Kirchheim am Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundeis-
2092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
heim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der
Murr, Tamm, Walheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 169)
171 Heilbronn Stadtkreis Heilbronn,
vom Landkreis Heilbronn
die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eber-
stadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Flein, Gemmingen, Gundelsheim,
Hardthausen am Kocher, lttlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbret-
tach, Lehrensteinsfeld, Leingarten, Löwenstein, Massenbachhausen,
Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm,
Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Talheim, Unter-
eisesheim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 170)
172 Schwäbisch Hall Hohenlohekreis,
Landkreis Schwäbisch Hall
173 Backnang - Vom Ostalbkreis
Schwäbisch Gmünd die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlan-
gen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heubach, Heuchlingen, lggingen,
Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen,
Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 174),
vom Rems-Murr-Kreis
die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Auenwald, Back-
nang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppen-
weiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 168)
174 Aalen - Heidenheim Landkreis Heidenheim,
vom Ostalbkreis
die Gemeinden Aalen, Adelsmannsfelden, Bopfingen, Ellenberg, Ellwan-
gen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, Kirchheim am Ries, Lauch-
heim, Neresheim, Neuler, Oberkochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg,
Stödtlen, Tannhausen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 173)
175 Karlsruhe-Stadt Stadtkreis Karlsruhe
176 Karlsruhe-Land Vom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinden Bad Schönborn, Bretten, Bruchsal, Dettenheim, Eggen-
stein-Leopoldshafen, Forst, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Harnbrücken,
Karlsbad, Karlsdorf-Neuthard, Kraichtal, Kronau, Kürnbach, Linkenheim-
Hochstetten, Marxzell, Oberderdingen, Oberhausen-Rheinhausen, Östrin-
gen, Pfinztal, Philippsburg, Stutensee, Sulzfeld, Ubstadt-Weiher, Waghäu-
sel, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 177)
177 Rastatt Stadtkreis Baden-Baden,
Landkreis Rastatt,
vom Landkreis Karlsruhe
die Gemeinden Ettlingen, Malsch, Rheinstetten
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 176)
178 Heidelberg Stadtkreis Heidelberg,
vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Dossenheim, Eppelheim, Hockenheim,
Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 180, 182)
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2093
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
179 Mannheim 1 Vom Stadtkreis Mannheim
die Stadtbezirke Blumenau, Feudenheim, Gartenstadt, Innenstadt, Jung-
busch-Mühlau, Käfertal, Käfertal-Speckweggebiet, Käfertal-Sonnen-
schein, Käfertal-Süd, Luzenberg, Neckarstadt-Ost, Neckarstadt-West,
Oststadt, Sandhofen, Scharhof, Schönau, Schwetzingerstadt, Speckweg-
gebiet, Vogelstang, Waldhof, Waldhof-Speckweggebiet, Wallstadt, Wohl-
gelegen
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 180)
180 Mannheim II Vom Stadtkreis Mannheim
die Stadtbezirke Almenhof, Casterfeld, Friedrichsfeld, Hochstätt, Linden-
hof, Neckarau, Neuhermsheim, Neuostheim, Niederfeld, Pfingstberg,
Rheinau, Rheinau-Süd, Seckenheim, Suebenheim
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 179),
vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden Edingen-Neckarhausen, Heddesheim, Hemsbach, Hirsch-
berg an der Bergstraße, llvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim,
Weinheim
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 178, 182)
181 Odenwald - Tauber Main-Tauber-Kreis, Neckar-Odenwald-Kreis
182 Rhein-Neckar Vom Rhein-Neckar-Kreis
die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eberbach, Epfen-
bach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Heiligkreuzsteinach, Heim-
stadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhau-
sen, Neckarbischofsheim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauen-
berg, Reichartshausen, Sandhausen, Sankt Leon-Rot, Schönau, Schön-
brunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wies-
loch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 178, 180)
183 Pforzheim Stadtkreis Pforzheim,
Enzkreis
184 Calw Landkreise Calw, Freudenstadt
185 Freiburg Stadtkreis Freiburg im Breisgau,
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Buchen-
bach, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten, Glottertal, Gottenheim, Gun-
delfingen, Heuweiler, Horben, lhringen, Kirchzarten, March, Merdingen,
Merzhausen, Oberried, Pfaffenweiler, Sankt Märgen, Sankt Peter, Schall-
stadt, Sölden, Stegen, Umkirch, Vogtsburg im Kaiserstuhl, Wittnau
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 186, 192)
186 Lörrach - Müllheim Landkreis Lörrach,
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ballrechten-Dottin-
gen, Buggingen, Eschbach, Hartheim, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/
Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 185, 192)
187 Emmendingen - Lahr Landkreis Emmendingen,
vom Ortenaukreis
die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Gutach (Schwarz-
waldbahn), Haslach im Kinzigtal, Hausach, Hofstetten, Hornberg, Kappel-
Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim,
Mühlenbach, Oberwolfach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau,
Seelbach, Steinach, Wolfach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 188)
2094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
188 Offenburg Vom Ortenaukreis
die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Perterstal-Griesbach, Berg-
haupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hohberg, Kappelrodeck, Kehl,
Lauf, Lautenbach, Neuried, Nordrach, Oberharmersbach, Oberkirch,
Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald,
Renchen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach,
Willstätt, Zell am Harmersbach
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 187)
189 Rottweil - Landkreise Rottweil, Tuttlingen
Tuttlingen
190 Schwarzwald-Saar Schwarzwald-Saar-Kreis
191 Konstanz Landkreis Konstanz
192 Waldshut Landkreis Waldshut,
vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
die Gemeinden Breitnau, Eisenbach (Hochschwarzwald), Feldberg (Schwarz-
wald), Friedenweiler, Hinterzarten, Lenzkirch, Löffingen, Schluchsee,
Titisee-Neustadt
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 185, 186)
193 Reutlingen Landkreis Reutlingen
194 Tübingen Landkreis Tübingen,
vom Zollernalbkreis
die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungin-
gen, Rangendingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 198)
195 Ulm Stadtkreis Ulm,
Alb-Donau-Kreis
196 Biberach Landkreis Biberach,
vom Landkreis Ravensburg
die Gemeinden Achberg, Aichstetten, Aitrach, Amtzell, Argenbühl, Bad
Waldsee, Bad Wurzach, Bergatreute, Isny im Allgäu, Kißlegg, Leutkirch im
Allgäu, Vogt, Wangen im Allgäu, Wolfegg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 197)
197 Ravensburg - Bodenseekreis,
Bodensee vom Landkreis Ravensburg
die Gemeinden Altshausen, Aulendorf, Baienfurt, Baindt, Berg, Sodnegg,
Borns, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen,
Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Königsegg-
wald, Ravensburg, Riedhausen, Schlier, Unterwaldhausen, Waldburg,
Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolpertswende
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 196)
198 Zollernalb - Landkreis Sigmaringen,
Sigmaringen vom Zollernalbkreis
die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dormettingen,
Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten,
Nusplingen, Obernheim, Ratshausen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg,
Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 194)
Bayern
199 Altötting Landkreise Altötting, Ebersberg, Mühldorf a. Inn
200 Freising Landkreise Erding, Freising, Pfaffenhofen a. d. Ilm
201 Fürstenfeldbruck Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2095
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
202 Ingolstadt Kreisfreie Stadt Ingolstadt,
Landkreise Eichstätt, Neuburg-Schrobenhausen
203 München-Mitte Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 1, 5 bis 7, 9 bis 13, 19, 21, 26
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 204, 205, 206, 107)
204 München-Nord Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 22, 27, 28, 33
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 205, 206, 207)
205 München-Ost Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 14, 16, 29 bis 32
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 204, 206, 207)
206 München-Süd Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 17, 18, 24, 34, 36, 41
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 204, 205, 207)
207 München-West Von der kreisfreien Stadt München
die Stadtbezirke 20, 23, 25, 35, 37 bis 40
(Übrige Stadtbezirke s. Wkr. 203, 204, 205, 206)
208 München-Land Landkreis München
209 Rosenheim Kreisfreie Stadt Rosenheim,
Landkreis Rosenheim
210 Starnberg Landkreise Bad Tölz-Wolfratshausen, Miesbach, Starnberg
211 Traunstein Landkreise Berchtesgadener Land, Traunstein
212 Weilheim Landkreise Garmisch-Partenkirchen, Landsberg a. Lech, Weilheim-Schon-
gau
213 Deggendorf Landkreise Deggendorf, Freyung-Grafenau
214 Landshut Kreisfreie Stadt Landshut,
Landkreise Kelheim, Landshut
215 Passau Kreisfreie Stadt Passau,
Landkreis Passau
216 Rottal-Inn Landkreise Dingolfing-Landau, Rottal-Inn
217 Straubing Kreisfreie Stadt Straubing,
Landkreise Regen, Straubing-Bogen
218 Amberg Kreisfreie Stadt Amberg,
Landkreise Amberg-Sulzbach, Neumarkt i. d. OPf.
219 Regensburg Kreisfreie Stadt Regensburg,
Landkreis Regensburg
220 Schwandorf Landkreise Cham, Schwandorf
221 Weiden Kreisfreie Stadt Weiden i. d. OPf.,
Landkreise Neustadt a. d. Waldnaab, Tirschenreuth
222 Bamberg Kreisfreie Stadt Bamberg,
Landkreis Forchheim,
vom Landkreis Bamberg
die Gemeinden
Bischberg, Breitengüßbach, Gundelsheim, Hallstadt, Hirschaid, Kemmern,
Litzendorf, Memmelsdorf, Oberhaid, Pommersfelden, Schlüsselfeld, Strul-
lendorf, Viereth-Trunstadt,
die Verwaltungsgemeinschaften
Burgebrach ( = Gemeinden Burgebrach, Schönbrunn i. Steigerwald),
Butten heim ( = Gemeinden Altendorf, Buttenheim),
2096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Ebrach ( = Gemeinden Burgwindheim, Ebrach),
Frensdorf ( = Gemeinden Frensdorf, Pettstadt),
Lisberg ( = Gemeinden Lisberg, Priesendorf),
Stegaurach ( = Gemeinden Stegaurach, Walsdorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 226)
223 Bayreuth Kreisfreie Stadt Bayreuth,
Landkreis Bayreuth
224 Coburg Kreisfreie Stadt Coburg,
Landkreise Coburg, Kronach
225 Hof Kreisfreie Stadt Hof,
Landkreise Hof, Wunsiedel i. Fichtelgebirge
226 Kulmbach Landkreise Kulmbach, Lichtenfels,
vom Landkreis Bamberg
die Gemeinden
Heiligenstadt i. OFr., Rattelsdorf, Scheßlitz, Zapfendorf,
die Verwaltungsgemeinschaften
Baunach (= Gemeinden Baunach, Gerach, Lauter, Reckendorf),
Steinfeld ( = Gemeinden Königsfeld, Stadelhofen, Wattendorf)
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 222)
227 Ansbach Kreisfreie Stadt Ansbach,
Landkreise Ansbach, Weißenburg-Gunzenhausen
228 Erlangen Kreisfreie Stadt Erlangen,
Landkreis Erlangen-Höchstadt
229 Fürth Kreisfreie Stadt Fürth,
Landkreise Fürth, Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
230 Nürnberg-Nord Von der kreisfreien Stadt Nürnberg
die Bezirke 01 bis 13, 22 bis 30, 64, 65, 70 bis 87, 90 bis 95
(Übrige Bezirke s. Wkr. 231)
231 Nürnberg-Süd Kreisfreie Stadt Schwabach,
von der kreisfreien Stadt Nürnberg
die Bezirke 14 bis 21, 31 bis 38, 40 bis 55, 60 bis 63, 96, 97
(Übrige Bezirke s. Wkr. 230)
232 Roth Landkreise Nürnberger Land, Roth
233 Aschaffenburg Kreisfreie Stadt Aschaffenburg,
Landkreis Aschaffenburg
234 Bad Kissingen Landkreise Bad Kissingen, Haßberge, Rhön-Grabfeld
235 Main-Spessart Landkreise Main-Spessart, Miltenberg
236 Schweinfurt Kreisfreie Stadt Schweinfurt,
Landkreise Kitzingen, Schweinfurt
237 Würzburg Kreisfreie Stadt Würzburg,
Landkreis Würzburg
238 Augsburg-Stadt Kreisfreie Stadt Ausgsburg
239 Augsburg-Land Landkreise Aichach-Friedberg, Augsburg
240 Donau-Ries Landkreise Dillingen a. d. Donau, Donau-Ries
241 Neu-Ulm Landkreise Günzburg, Neu-Ulm
242 Oberallgäu Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu),
Landkreise Lindau (Bodensee), Oberallgäu
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2097
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
243 Ostallgäu Kreisfreie Städte Kaufbeuren, Memmingen,
Landkreise Ostallgäu, Unterallgäu
Saarland
244 Saarbrücken 1 Vom Stadtverband Saarbrücken
die Gemeinden Kleinblittersdorf, Saarbrücken
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 245)
245 Saarbrücken 11 Vom Stadtverband Saarbrücken
die Gemeinden Friedrichsthal, Großrosseln, Heusweiler, Püttlingen,
Quierschied, Riegelsberg, Sulzbach/Saar, Völklingen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 244),
vom Landkreis Saarlouis
die Gemeinden Sous, Ensdorf, Schwalbach/Saar, Wadgassen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 246, 247)
246 Saarlouis Landkreis Merzig-Wadern,
vom Landkreis Saarlouis
die Gemeinden Dillingen/Saar, Nalbach, Rehlingen, Saarlouis, Saarwellin-
gen, Überherrn, Wallerfangen
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 245, 247)
247 Sankt Wendel Landkreis Sankt Wendel,
vom Landkreis Neunkirchen
die Gemeinden Eppelborn, lllingen, Merchweiler, Ottweiler, Schiffweiler
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 248),
vom Landkreis Saarlouis
die Gemeinden Lebach, Schmelz
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 245, 246)
248 Homburg Saar-Pfalz-Kreis,
vom Landkreis Neunkirchen
die Gemeinden Neunkirchen, Spiesen-Elversberg
(Übrige Gemeinden s. Wkr. 247)
Berlin
249 Berlin-Tiergarten - Bezirke Tiergarten, Wedding,
Wedding - vom Bezirk Charlottenburg
Nord-Charlottenburg das Gebiet nördlich der Spree
(Übriger Bezirk s. Wkr. 253)
250 Berlin-Reinickendorf Bezirk Reinickendorf
251 Berlin-Spandau Bezirk Spandau
252 Berlin-Zehlendorf - Bezirk Zehlendorf,
Steglitz vom Bezirk Steglitz
das Gebiet westlich der S-Bahnlinie Lichterfelde-Süd einschließlich des
Gebietes nördlich des Teltow-Kanals und östlich der S-Bahnlinie Lichter-
felde-Süd
(Übriger Bezirk s. Wkr. 255)
253 Berlin-Charlottenburg - Bezirk Wilmersdorf,
Wilmersdorf vom Bezirk Charlottenburg
das Gebiet südlich der Spree
(Übriger Bezirk s. Wkr. 249)
254 Berlin-Kreuzberg - Bezirke Kreuzberg, Schöneberg
Schöneberg
2098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
255 Berlin-Tempelhof - Bezirk Tempelhof,
Südost-Steglitz vom Bezirk Steglitz
das Gebiet östlich der S-Bahnlinie Lichterfelde-Süd und südlich des
Teltow-Kanals
(Übriger Bezirk s. Wkr. 252)
256 Berlin-Neukölln Bezirk Neukölln
257 Berlin - Mitte - Stadtbezirk Mitte,
Prenzlauer Berg - Stadtbezirk Prenzlauer Berg,
Weißensee 1 vom Stadtbezirk Weißensee
die Wohnbezirke: 3-36
258 Berlin - Pankow - Stadtbezirk Pankow,
Hohenschönhausen - Stadtbezirk Hohenschönhausen,
Weißensee II vom Stadtbezirk Weißensee
die Ortsteile Blankenburg, Karow,
Hainersdorf und die Wohnbezirke:
1, 2, 41-48, 73, 74, 80
259 Berlin - Friedrichshain Stadtbezirk Friedrichshain,
- Treptow - Stadtbezirk Treptow,
Lichtenberg 1 vom Stadtbezirk Lichtenberg
die Wohnbezirke: 10, 13-19, 22, 23
260 Berlin - Köpenick - Stadtbezirk Köpenick,
Lichtenberg II vom Stadtbezirk Lichtenberg
die Wohnbezirke: 1, 11, 12, 26-73,
202-210
261 Berlin - Hellersdorf - Stadtbezirk Hellersdorf,
Mahrzahn Stadtbezirk Mahrzahn
Mecklenburg-Vorpommern
262 Wismar - Gadebusch - Stadtkreis Wismar,
Grevesmühlen - Doberan - Landkreis Wismar,
Bützow Landkreis Bad Doberan,
Landkreis Grevesmühlen,
Landkreis Bützow,
Landkreis Gadebusch
263 Schwerin - Hagenow Stadtkreis Schwerin,
Landkreis Schwerin,
Landkreis Hagenow
264 Güstrow - Sternberg - Landkreis Güstrow,
Lübz - Parchim - Landkreis Ludwigslust,
Ludwigslust Landkreis Parchim,
Landkreis Lübz,
Landkreis Sternberg
265 Rostock Stadtkreis Rostock
266 Rostock, Land - Landkreis Rostock,
Ribnitz-Damgarten - Landkreis Malchin,
Teterow - Malchin Landkreis Ribnitz-Damgarten,
Landkreis Teterow
267 Stralsund - Rügen - Stadtkreis Stralsund,
Grimmen Landkreis Stralsund,
Landkreis Rügen,
Landkreis Grimmen
268 Greifswald - Wolgast - Stadtkreis Greifswald,
Demmin Landkreis Greifswald,
Landkreis Wolgast,
Landkreis Demmin
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2099
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
269 Neubrandenburg - Stadtkreis Neubrandenburg,
Altentreptow - Landkreis Neubrandenburg,
Waren - Röbel Landkreis Waren,
Landkreis Altentreptow,
Landkreis Röbel
270 Neustrelitz - Strasburg - Landkreis Neustrelitz,
Pasewalk - Ueckermünde - Landkreis Ueckermünde,
Anklam Landkreis Pasewalk,
Landkreis Anklam,
Landkreis Strasburg
Brandenburg
271 Neuruppin - Kyritz - Landkreis Neuruppin,
Wittstock - Pritzwalk - Landkreis Perleberg,
Perleberg Landkreis Kyritz,
Landkreis Pritzwalk,
Landkreis Wittstock
272 Prenzlau - Angermünde - Landkreis Prenzlau,
Schwedt - Templin - Landkreis Schwedt,
Gransee Landkreis Gransee,
Landkreis Templin,
Landkreis Angermünde
273 Oranienburg - Nauen Landkreis Oranienburg,
Landkreis Nauen
274 Eberswalde - Bernau - Landkreis Eberswalde,
Bad Freienwalde Landkreis Bernau,
Landkreis Bad Freienwalde
275 Brandenburg - Rathenow - Stadtkreis Brandenburg,
Belzig Landkreis Brandenburg,
Landkreis Rathenow,
Landkreis Belzig
276 Potsdam Stadtkreis Potsdam,
Landkreis Potsdam
277 Fürstenwalde - Landkreis Fürstenwalde,
Strausberg - Seelow Landkreis Strausberg,
Landkreis Seelow
278 Luckenwalde - Zossen - Landkreis Luckenwalde,
Jüterbog - Königs Landkreis Zossen,
Wusterhausen Landkreis Jüterbog,
Landkreis Königs Wusterhausen
279 FrankfurVOder - Stadtkreis FrankfurVOder,
Eisenhüttenstadt - Stadtkreis Eisenhüttenstadt,
Beeskow Landkreis Eisenhüttenstadt,
Landkreis Beeskow
280 Cottbus - Guben - Forst Stadtkreis Cottbus,
Landkreis Cottbus,
Landkreis Guben,
Landkreis Forst
281 Senftenberg - Calau - Landkreis Senftenberg,
Spremberg Landkreis Calau,
Landkreis Spremberg
282 Bad Liebenwerda - Landkreis Bad Liebenwerda,
Finsterwalde - Landkreis Finsterwalde,
Herzberg - Lübben - Landkreis Herzberg,
Luckau Landkreis Lübben,
Landkreis Luckau
2100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Sachsen-Anhalt
283 Altmark Landkreis Stendal,
Landkreis Salzwedel,
Landkreis Osterburg,
Landkreis Gardelegen,
Landkreis Klötze
284 Elbe-Havel-Gebiet und Landkreis Burg,
Haldensleben - Landkreis Genthin,
Wolmirstedt Landkreis Havelberg,
Landkreis Haldensleben,
Landkreis Wolmirstedt
285 Harz und Vorharzgebiet Landkreis Wernigerode,
Landkreis Halberstadt,
Landkreis Oschersleben
286 Magdeburg Vom Stadtkreis Magdeburg
die Wohngebiete:
Neustädter See, Kannstieg, Rothensee,
Alte Neustadt, Neue Neustadt, Nord-
front, Birkenweiler, Neustädter Feld,
Nordwest, Neuolvenstedt, Altolvenstedt,
Stadtfeld, Stadtzentrum, Cracau/Werder,
Heumarkt, Prester, Ottersleben,
Lemsdorf, Diesdorf, Kroatenweg,
Lindenweiler
287 Magdeburg - Schönebeck - Vom Stadtkreis Magdeburg
Wanzleben - Staßfurt die Wohngebiete:
Buckau, Fermersleben, Salbke,
Westerhüsen, Leipziger Straße, Hopfengarten, Reform,
Landkreis Schönebeck,
Landkreis Wanzleben,
Landkreis Staßfurt
288 Wittenberg - Landkreis Wittenberg,
Gräfenhainichen - Landkreis Gräfenhainichen,
Jessen - Roßlau - Zerbst Landkreis Roßlau,
Landkreis Jessen,
Landkreis Zerbst
289 Dessau - Bitterfeld Stadtkreis Dessau,
Landkreis Bitterfeld
290 Bernburg - Aschersleben - Landkreis Bernburg,
Quedlinburg Landkreis Aschersleben,
Landkreis Quedlinburg
291 Hai le-Altstadt Vom Stadtkreis Halle
die Stadtgebiete:
Ost, Süd, West
292 Halle-Neustadt - Vom Stadtkreis Halle
Saalkreis - Köthen das Stadtgebiet Halle-Neustadt,
Landkreis Saalkreis,
Landkreis Köthen
293 Merseburg - Querfurt - Landkreis Merseburg,
Weißenfels Landkreis Querfurt,
Landkreis Weißenfels
294 Zeitz - Hohenmölsen - Landkreis Zeitz,
Naumburg - Nebra Landkreis Hohenmölsen,
Landkreis Naumburg,
Landkreis Nebra
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2101
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
295 Eisleben - Sangerhausen - Landkreis Eisleben,
Hettstedt Landkreis Hettstedt,
Landkreis Sangerhausen
Thüringen
296 Nordhausen - Worbis - Landkreis Nordhausen,
Heiligenstadt Landkreis Worbis,
Landkreis Heiligenstadt
297 Eisenach - Mühlhausen Landkreis Eisenach,
Landkreis Mühlhausen
298 Sömmerda - Artern - Landkreis Sömmerda,
Sondershausen - Landkreis Artern,
Langensalza Landkreis Sondershausen,
Landkreis Langensalza
299 Gotha - Arnstadt Landkreis Gotha,
Landkreis Arnstadt
300 Erfurt Stadtkreis Erfurt
301 Weimar - Apolda - Stadtkreis Weimar,
Erfurt, Land Landkreis Weimar,
Landkreis Apolda,
Landkreis Erfurt
302 Jena - Rudolstadt - Stadtkreis Jena,
Stadtroda Landkreis Jena,
Landkreis Rudolstadt,
Landkreis Stadtroda
303 Gera, Stadt - Eisenberg - Stadtkreis Gera,
Gera, Land 1 Landkreis Eisenberg,
vom Landkreis Gera
die Gemeinden:
Aga, Bocka, Burkersdorf b. Weida, Caaschwitz, Cretzschwitz, Crimla,
Falke, Forstwolfersdorf, Frießnitz, Gleina, Groß Ebersdorf, Hain, Hart-
mannsdorf, Hohenölsen, Hundhaupten, Kauern, Köfeln, Bad Köstritz,
Kraftsdorf, Lederhose, Lindenkreuz, Mosen, Münchenbernsdorf, Neun-
dorf, Niederndorf, Niederpöllnitz, Reichardtsdorf, Roben, Röpsen, Rohna,
Rüdersdorf, Saara, Schömberg, Schwarzbach, Steinsdorf, Teichwitz,
Thränitz, Töppeln, Trebnitz, Weida, Weißig, Wolfsgefährt, Wünschendorf,
Zedlitz
304 Altenburg - Schmölln - Landkreis Altenburg,
Greiz - Gera, Land II Landkreis Greiz,
Landkreis Schmölln,
vom Landkreis Gera
die Gemeinden:
Bethenhausen, Brahmenau, Braunichswalde, Endschütz, Gauern,
Großenstein, Hermsdorf, Hilbersdorf, Hirschfeld, Korbußen, Linda
b. Weida, Pölzig, Reichstädt, Ronneburg, Rückersdorf, Schwaara,
Seelingstädt, Söllmnitz, Friedmannsdorf, Paitzdorf
305 Saalfeld - Pößneck - Landkreis Saalfeld,
Schleiz - Lobenstein - Landkreis Schleiz,
Zeulenroda Landkreis Pößneck,
Landkreis Lobenstein,
Landkreis Zeulenroda
306 Meiningen - Bad Salzungen - Landkreis Meiningen,
Hildburghausen - Landkreis Bad Salzungen,
Sonneberg Landkreis Hildburghausen,
Landkreis Sonneberg
2102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
307 Suhl - Schmalkalden - Stadtkreis Suhl,
Ilmenau - Neuhaus Landkreis Suhl,
Landkreis Schmalkalden,
Landkreis Ilmenau,
Landkreis Neuhaus
Sachsen
308 Delitzsch - Eilenburg - Landkreis Delitzsch,
Torgau - Wurzen Landkreis Torgau,
Landkreis Eilenburg,
Landkreis Wurzen
309 Leipzig 1 Vom Stadtkreis Leipzig
die Stadtbezirke: Mitte, Nord, Nord-Ost, West
mit den Wohnbezirken: 702-729
310 Leipzig II Vom Stadtkreis Leipzig
die Stadtbezirke: Süd-Ost, Süd, Süd-West,
West II mit den Wohnbezirken: 730-755
311 Leipzig, Land - Borna - Landkreis Leipzig,
Geithain Landkreis Borna,
Landkreis Geithain
312 Döbeln - Grimma - Oschatz Landkreis Döbeln,
Landkreis Grimma,
Landkreis Oschatz
313 Meißen - Riesa - Landkreis Meißen,
Großenhain Landkreis Riesa,
Landkreis Großenhain
314 Hoyerswerda - Kamenz - Landkreis Hoyerswerda,
Weißwasser Landkreis Kamenz,
Landkreis Weißwasser
315 Görlitz - Zittau - Stadtkreis Görlitz,
Niesky Landkreis Görlitz,
Landkreis Zittau,
Landkreis Niesky
316 Bautzen - Löbau Landkreis Bautzen,
Landkreis Löbau
317 Pirna - Sebnitz - Landkreis Pirna,
Bischofswerda Landkreis Bischofswerda,
Landkreis Sebnitz
318 Dresden 1 Vom Stadtkreis Dresden
die Stadtbezirke:
Ost und Süd
319 Dresden II Vom Stadtkreis Dresden
die Stadtbezirke:
Mitte, Nord und West
320 Dresden, Land - Landkreis Dresden,
Freital - Landkreis Freital,
Dippoldiswalde Landkreis Dippoldiswalde
321 Freiberg - Landkreis Freiberg,
Brand-Erbisdorf - Landkreis Marienberg,
Flöha - Marienberg Landkreis Flöha,
Landkreis Brand-Erbisdorf
322 Glauchau - Rochlitz - Landkreis Glauchau,
Hohenstein-Ernstthal - Landkreis Hainichen,
Hainichen Landkreis Hohenstein-Ernstthal,
Landkreis Rochlitz
Nr. 49 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 2103
Wahlkreis
Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
323 Chemnitz 1 Vom Stadtkreis Chemnitz
die Stadtbezirke:
Mitte-Nord, West, Süd 1
mit den Stimmbezirken:
270-285, 320-343
324 Chemnitz II - Vom Stadtkreis Chemnitz
Chemnitz, Land der Stadtbezirk Süd II
mit den Stimmbezirken:
200-263, 290-314, 600-682,
Landkreis Chemnitz
325 Annaberg - Stollberg - Landkreis Annaberg,
Zschopau Landkreis Stollberg,
Landkreis Zschopau
326 Aue - Schwarzenberg - Landkreis Aue,
Klingenthal Landkreis Schwarzenberg,
Landkreis Klingenthal
327 Zwickau - Werdau Stadtkreis Zwickau,
Landkreis Zwickau,
Landkreis Werdau
328 Reichenbach - Plauen - Landkreis Reichenbach,
Auerbach - Oelsnitz Stadtkreis Plauen,
Landkreis Plauen,
Landkreis Auerbach,
Landkreis Oelsnitz
2104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über die Gewährung eines dem Sortenschutz entsprechenden Schutzes
außerhalb des Geltungsbereichs des Sortenschutzgesetzes
Vom 18. September 1990
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Sortenschutzgesetzes vom 4. Dezember
1985 (BGBI. 1 S. 2170) gibt der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten bekannt:
Ein dem Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz entsprechender Schutz
wird in der Deutschen Demokratischen Republik auch Personen mit Wohnsitz
oder Sitz im Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes gewährt.
Bonn, den 18. Se~ember 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Scholz