2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen
im Bereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost
Vom 11. Juni 1990
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung
und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen der Besoldungs-
gruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich -
den Vorstandsmitgliedern für personelle und soziale Aufgaben der Unterneh-
men der Deutschen Bundespost,
dem Präsidenten des Sozialamts der Deutschen Bundespost.
II.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I genannten Beamten und Beamtinnen vor.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 11 . Juni 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt
insoweit die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im
Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom
6. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 959) außer Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1990
Das Direktorium der Deutschen Bundespost
Dr. Zumwinkel Ricke Dr. Schneider
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2051
Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost
Vom 11. Juni 1990
1. Wir übertragen der Dienststelle für Sozialangelegen- 3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem
heiten des Direktoriums und dem Sozialamt der Deut- Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu
schen Bundespost - je für ihren Geschäftsbereich - versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
die Befugnis,
3.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
1 .1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.
Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf
4. Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten
ihr Amt gewährt werden,
mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird,
1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung
ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren
des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte oder frü-
7. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 410), zuletzt geändert durch
here Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendi-
die Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88),
gung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder
zu versagen. 5. Wir bestimmen, daß die Dienststelle für Sozialangele-
genheiten des Direktoriums und das Sozialamt der
2. Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beam- Deutschen Bundespost - je für ihren Geschäftsbe-
ten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses reich - nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem
gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die
Abschnitt 1 Nr. 1 .1 dieser Anordnung diejenige Be- Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
hörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte
zuletzt angehört hat. 6. Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen
nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.
3. Wir übertragen der Dienststelle für Sozialangelegen-
heiten des Direktoriums und dem Sozialamt der Deut- 7. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 1990
schen Bundespost - je für ihren Geschäftsbereich - in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundes-
die Befugnis, ministers für das Post- und Fernmeldewesen über die
Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des
3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundes-
Beamten die Übernahme und Fortführung einer post und der Bundesdruckerei vom 7. Mai 1985
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, (BGBI. 1 S. 778) insoweit außer Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1990
Das Direktorium der Deutschen Bundespost
Dr. Zumwinkel Ricke Dr. Schneider
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost
Vom 11. Juni 1990
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
im Bereich der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums und des
Sozialamts der Deutschen Bundespost
a) den jeweiligen Vorstandsmitgliedern für personelle und soziale Aufgaben der
Unternehmen der Deutschen Bundespost,
b) dem Präsidenten des Sozialamts der Deutschen Bundespost,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts
abgelehnt haben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1.
genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns
die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Anordnung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom
25. September 1979 (BGBI. 1 S. 1669) insoweit außer Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1990
Das Direktorium der Deutschen Bundespost
Dr. Zumwinkel Ricke Dr. Schneider
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2053
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 18. September 1990
Tag Inhalt Seite
30. 8. 90 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Erhöhung des Zollkontingents
1990 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 870
613-2-8
10. 8. 90 Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 871
13. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . • . . • 873
13. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der f akultativprotokolle zu dem Wiener Übereinkommen
über konsularische Beziehungen....................................................... 874
14. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Umschließungen . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 874
15. 8. 90 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 875
20. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere Con-
tainer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 877
20. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-
nalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 877
20. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • 878
23. 8. 90 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Europäischen Weltraumorganisation über das Europäische Astronautenzentrum . . • . . . . . . . . . . . . . . 878
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
14. 8. 90 Ach~ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 4873 (175 18. 9. 90) 1. 10. 90
96-1-2-85
24. 8. 90 Acht?'.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Elften Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Saarbrücken) 4873 (175 18. 9. 90) 18. 10. 90
96-1-2-11
24. 8. 90 Sechsundzwan~igste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 4874 (175 18. 9. 90) 18. 10. 90
96-1-2-64
24. 8. 90 ~lfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 4874 (175 18. 9. 90) 18. 10. 90
96-1-2-88
24. 8. 90 ~chte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 4874 (175 18. 9. 90) 18. 10. 90
96-1-2-95
24. 8. 90 P.ritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertzweiten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Kassel) 4874 (175 18. 9. 90) 18. 10. 90
96-1-2-102
27. 8. 90 Siebenundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Köln/Bonn) 4874 (175 18. 9. 90) 18. 10. 90
96-1-2-20
2002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Reform des Rechts
der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige
(Betreuungsgesetz - BtG)
Vom 12. September 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 6. § 1447 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
das folgende Gesetz beschlossen:
,,4. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Auf-
gabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten
Artikel 1 fällt."
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
7. § 1469 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- ,,5. wenn die Wahrnehmung eines Rechtes des ande-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten ren Ehegatten, das sich aus der Gütergemein-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des schaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers
Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBI. 1S. 1762), wird wie erfaßt wird."
folgt geändert:
8. In § 1484 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
1. § 6 wird aufgehoben.
„Dies gilt auch für die Ablehnung durch den Betreuer
des überlebenden Ehegatten."
2. § 104 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Strichpunkt durch einen 9. In § 1491 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
Punkt ersetzt.
„Dies gilt auch für den Verzicht durch den Betreuer
b) Nummer 3 wird aufgehoben. des Abkömmlings."
3. Die §§ 114 und 115 werden aufgehoben. 10. In § 1492 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Dies gilt auch für die Aufhebung durch den Betreuer
4. § 1411 wird wie folgt geändert: des überlebenden Ehegatten." .
a) Absatz 1:
11 . § 1493 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
a) In Satz 1 werden die Worte „oder bevormundet
„Dies gilt auch für einen Betreuten, soweit für
wird" gestrichen.
diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbe-
halt angeordnet ist." b) Folgender Satz 2 wird eingefügt:
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; es werden „Dies gilt auch, wenn die Sorge für das Vermögen
darin nach dem Wort „ Vormund" die Worte eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Auf-
,,oder Betreuer" eingefügt. gabenkreis eines Betreuers gehört."
cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; es werden
darin nach den Worten „für einen in der 12. § 1495 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
Geschäftsfähigkeit beschränkten Ehegatten" ,,3. wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Auf-
die Worte „oder einen geschäftsfähigen gabenkreis des Betreuers des überlebenden Ehe-
Betreuten" eingefügt. gatten fällt;".
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Vor-
mund" die Worte „oder Betreuer" eingefügt. 13. § 1600d wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:
5. § 1436 wird wie folgt geändert:
,,(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur
a) In Satz 1 werden nach den Worten „unter Vor- selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt
mundschaft" die Worte „oder fällt die Verwaltung unberührt."
des Gesamtguts in den Aufgabenkreis seines b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Betreuers" und nach den Worten „der Vormund"
die Worte „oder Betreuer" eingefügt.
14. Dem § 1600 k Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
b) In Satz 2 werden nach den Worten „zum Vormund" ,,Der Betreuer eines Geschäftsfähigen kann die Aner-
die Worte „oder Betreuer" eingefügt. kennung nicht anfechten."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2003
15. Dem § 1615e Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt: 25. In§ 1748 Abs. 3 werden die Worte „besonders schwe-
,,Der Betreuer des Berechtigten kann die Verein- rer geistiger Gebrechen" durch die Worte „einer
barung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsge- besonders schweren psychischen Krankheit oder
richts treffen." einer besonders schweren geistigen oder seelischen
Behinderung" ersetzt.
16. § 1617 wird wie folgt geändert:
26. § 1768 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„ Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Erklärung 27. In § 1780 werden die Worte „oder wegen Geistes-
nur selbst abgeben; § 1903 bleibt unberührt." schwäche, Verschwendung, Trunksucht oder Rausch-
giftsucht entmündigt" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung „Absatz 2
Satz 1 und 3" durch die Verweisung „Absatz 2
Satz 1 und 4" ersetzt. 28. § 1781 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Worte „oder nach § 1906
17. Dem § 1618 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt: unter vorläufige Vormundschaft gestellt" ge-
„ Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Einwilligung strichen.
nur selbst erteilen; § 1903 bleibt unberührt." b) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist;".
18. § 1625 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Gewährt der Vater einem Kinde, dessen Vermögen 29. § 1786 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
kraft elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
seiner Verwaltung unterliegt, eine Ausstattung, so ist
im Zweifel anzunehmen, daß er sie aus diesem Ver- „ 1. ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch
mögen gewährt." nicht schulpflichtige Kinder überwiegend
betreut oder glaubhaft macht, daß die ihm
19. Nach § 1631 b wird folgender § 1631 c eingefügt: obliegende Fürsorge für die Familie die Aus-.
,,§ 1631 C übung des Amtes dauernd besonders
erschwert;".
Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des
Kindes einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in b) Nummer 6 wird aufgehoben.
die Sterilisation einwilligen. § 1909 findet keine c) In Nummer 8 werden nach den Worten „mehr als
Anwendung." eine Vormundschaft" ein Komma und das Wort
,,Betreuung" eingefügt.
20. § 1673 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „oder wenn er nach 30. In § 1807 Abs. 1 Nr. 5 werden nach dem Wort „ist" ein
§ 191 0 Abs. 1 einen Pfleger für seine Person und Komma und die Worte „oder bei einem anderen Kre-
sein Vermögen erhalten hat" gestrichen. ditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden
Sicherungseinrichtung angehört" eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Mei- 31. § 1808 wird aufgehoben.
nung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der
gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder 32. In § 1809 werden die Worte „oder nach § 1808"
Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und gestrichen.
§ 1628."
c) Satz 4 wird aufgehoben. 33. In § 1810 Satz 1 wird die Verweisung ,,§§ 1806 bis
1808" durch die Verweisung,,§§ 1806, 1807" ersetzt.
21 . § 1720 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1617 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend." 34. In § 1811 Satz 1 wird die Verweisung ,,§§ 1807, 1808"
durch die Verweisung ,,§ 1807" ersetzt.
22. Dem § 1728 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist 35. In § 1813 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „dreihundert"
auch erforderlich, wenn der Vater nach§ 1903 zu dem durch das Wort „fünftausend" ersetzt.
Antrag der Einwilligung eines Betreuers bedarf."
36. In § 1814 Satz 1 werden die Worte „bei der Reichs-
23-. In § 1729 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „in bank, bei der Deutschen Zentralgenossenschafts-
der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist" die Worte kasse oder bei der Deutschen Girozentrale (Deutsche
„oder seine Einwilligung einem Einwilligungsvorbehalt Kommunalbank)" durch die Worte „bei einem der in
nach § 1903 unterliegt" eingefügt. § 1807 Abs. 1 Nr. 5 genannten Kreditinstitute" ersetzt.
24. In § 1740c Satz 2 werden nach den Worten „in der
37. § 1822 Nr. 12 wird wie folgt geändert:
Geschäftsfähigkeit beschränkt ist" die Worte „oder
der Antrag einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 a) Das Wort „dreihundert" wird durch das Wort „fünf-
unterliegt" eingefügt. tausend" ersetzt.
2004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
b) Nach dem Wort „übersteigt" werden die Worte des Vormunds. § 1835 Abs. 4 und § 1836 Abs. 4
,,oder der Vergleich einem schriftlichen oder proto- gelten entsprechend."
kollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag ent-
spricht" eingefügt. 41 . § 1837 wird wie folgt geändert:
38. § 1835 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Das Vormundschaftsgericht berät die Vor-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
münder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben
,,(2) Aufwendungen sind auch die Kosten einer einzuführen."
angemessenen Versicherung gegen Schäden, die
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und um
dem Mündel durch den Vormund oder Gegenvor-
mund zugefügt werden können oder die dem Vor- folgenden Satz 2 ergänzt:
mund oder Gegenvormund dadurch entstehen „Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund
können, daß er einem Dritten zum Ersatz eines aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die
durch die Führung der Vormundschaft verursach- sie dem Mündel zufügen können, einzugehen."
ten Schadens verpflichtet ist; dies gilt nicht für die c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die
Kosten der Haftpflichtversicherung des Halters
Absätze 3 und 4.
eines Kraftfahrzeugs. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
wenn der Vormund oder Gegenvormund eine Ver-
42. § 1840 wird wie folgt geändert:
gütung nach § 1836 Abs. 2 erhält."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die
Absätze 3 und 4. ,,(1) Der Vormund hat über die persönlichen Ver-
hältnisse des Mündels dem Vormundschaftsge-
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in seinem
richt mindestens einmal jährlich zu berichten."
Satz 2 werden nach den Worten „Allgemeine Ver-
waltungskosten" die Worte „einschließlich der b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze
Kosten nach Absatz 2" eingefügt. 2 bis 4.
39. § 1836 wird wie folgt geändert: 43. § 1844 wird aufgehoben.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
44. In § 1846 wird das Wort „Mündels" durch das Wort
,,(2) Werden jemandem Vormundschaften in ,,Betroffenen" ersetzt.
einem solchen Umfang übertragen, daß er sie nur
im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann, 45. § 1885 wird aufgehoben.
so ist ihm eine Vergütung auch dann zu bewilligen,
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 46. In § 1895 wird die Verweisung „1885" durch die
und 3 nicht vorliegen. Die Vergütung entspricht Verweisung „ 1886" ersetzt.
dem Höchstbetrag dessen, was einem Zeugen als
Entschädigung für seinen Verdienstausfall gewährt 47. Im Dritten Abschnitt des Vierten Buches wird der
werden kann. Die Vergütung kann bis zum Drei- Zweite Titel wie folgt gefaßt:
fachen erhöht werden, soweit die Führung der
„ZWEITER TITEL
Vormundschaft besondere Fachkenntnisse erfor-
dert oder mit besonderen Schwierigkeiten verbun- Betreuung
den ist; sie kann bis zum Fünffachen erhöht wer- § 1896
den, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychi-
die Besorgung bestimmter Angelegenheiten
schen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen
außergewöhnlich erschweren. § 1835 Abs. 4 gilt
oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten
entsprechend."
ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von
Absätze 3 und 4. Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann
auch ein Geschäftsunfähiger steifen. Soweit der Voll-
40. Nach § 1836 wird folgender§ 1836a eingefügt: jährige auf Grund einer körperlichen Behinderung
seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der
,,§ 1836a Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt wer-
Zur Abgeltung geringfügiger Aufwendungen kann den, es sei denn, daß dieser seinen Willen nicht
der Vormund als Aufwandsentschädigung für jede kundtun kann.
Vormundschaft, für die ihm keine Vergütung zusteht, (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt
einen Geldbetrag verlangen, der für ein Jahr dem werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die
Fünfzehnfachen dessen entspricht, was einem Zeu- Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegen-
gen als Höchstbetrag der Entschädigung für eine heiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten
Stunde versäumter Arbeitszeit gewährt werden kann oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher
(Aufwandsentschädigung). Hat der Vormund für sol- Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen
che Aufwendungen bereits Vorschuß oder Ersatz Betreuer besorgt werden können.
erhalten, so verringert sich die Aufwandsentschädi- (3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltend-
gung entsprechend. Die Aufwandsentschädigung ist machung von Rechten des Betreuten gegenüber sei-
jährlich zu zahlen, erstmals ein Jahr nach Bestellung nem Bevollmächtigten bestimmt werden.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2005
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr (3) Soweit mehrere Betreuer mit demselben Auf-
des Betreuten und über die Entgegennahme, das gabenkreis betraut werden, können sie die Angele-
Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom genheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen,
Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfaßt, wenn es sei denn, daß das Gericht etwas anderes bestimmt
das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(4) Das Gericht kann mehrere Betreuer auch in der
§ 1897 Weise bestellen, daß der eine die Angelegenheiten
(1) Zum Betreuer bestellt das Vormundschaftsge- des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere
richt eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem verhindert ist oder ihm die Besorgung überträgt.
gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegen-
heiten des Betreuten zu besorgen und ihn hierbei im § 1900
erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. (1) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere
(2) Der Mitarbeiter eines nach§ 1908f anerkannten natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden,
Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teil- so bestellt das Vormundschaftsgericht einen aner-
weise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur kannten Betreuungsverein zum Betreuer. Die Bestel-
mit Einwilligung des Vereins bestellt werden. Entspre- lung bedarf der Einwilligung des Vereins.
chendes gilt für den Mitarbeiter einer in Betreuungs- (2) Der Verein überträgt die Wahrnehmung der
angelegenheiten zuständigen Behörde, der dort aus- Betreuung einzelnen Personen. Vorschlägen des Voll-
schließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Behör- jährigen hat er hierbei zu entsprechen, soweit nicht
denbetreuer). wichtige Gründe entgegenstehen. Der Verein teilt dem
(3) Wer zu einer Anstalt, einem Heim oder einer Gericht alsbald mit, wem er die Wahrnehmung der
sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige Betreuung übertragen hat.
untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeits- (3) Werden dem Verein Umstände bekannt, aus
. verhältnis oder in einer anderen engen Beziehung denen sich ergibt, daß der Volljährige durch eine oder
steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. mehrere natürliche Personen hinreichend betreut wer-
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum den kann, so hat er dies dem Gericht mitzuteilen.
Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vor- (4) Kann der Volljährige durch eine oder mehrere
schlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Voll- natürliche Personen oder durch einen Verein nicht
jährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine hinreichend betreut werden, so bestellt das Gericht
bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf die zuständige Behörde zum Betreuer. Die Absätze 2
Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 und 3 gelten entsprechend.
gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor
dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, (5) Vereinen oder Behörden darf die Entscheidung
daß er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhal- Ober die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreu-
ten will. ten nicht übertragen werden.
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum
Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl § 1901
des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und son- (1) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des
stigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, ins- Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl ent-
besondere auf die Bindungen zu Eltern, Kindern und spricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die
zum Ehegatten, sowie auf die Gefahr von Interessen- Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein
konflikten Rücksicht zu nehmen. Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstel-
lungen zu gestalten.
§ 1898 (2) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu
(1) Der vom Vormundschaftsgericht Ausgewählte entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwider-
ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn läuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch
er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des
unter Berücksichtigung seiner familiären, beruflichen Betreuers geäußert hat, es sei denn, daß er an diesen
und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann. Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der
Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht
(2) Der Ausgewählte darf erst dann zum Betreuer er sie mit dem Betreuten, sofem dies dessen Wohl
bestellt werden, wem er sich zur Übernahme der nicht zuwiderläuft.
Betreuung bereit erklärt hat.
(3) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der
Betreuer dazu beizutragen, daß Möglichkeiten genutzt
§ 1899
werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreu-
(1) Das Vormundschaftsgericht kann mehrere ten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung
Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des zu verhüten oder ihre Folgen zu mildem.
Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. (4) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die
In diesem Fall bestimmt es, welcher Betreuer mit eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er
welchem Aufgabenkreis betraut wird.
dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen. Glei-
(2) Für die Entscheidung Ober die Einwilligung in ches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des
eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonde- Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweite-
rer Betreuer zu bestellen. rung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die
2006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen
erfordern. Gesundheitszustandes der Schwangeren zu
§ 1901 a erwarten wäre, die nicht auf zumutbare Weise
abgewendet werden könnte, und
Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den
Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des 5. die Schwangerschaft nicht durch andere zumut-
Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der bare Mittel verhindert werden kann.
Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Als schwerwiegende Gefahr für den seelischen
Vormundschaftsgericht abzuliefern, nachdem er von Gesundheitszustand der Schwangeren gilt auch die
der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung Gefahr eines schweren und nachhaltigen Leides, das
eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. ihr drohen würde, weil vormundschaftsgerichtliche
Maßnahmen, die mit ihrer Trennung vom Kind verbun-
§ 1902
den wären (§§ 1666, 1666a), gegen sie ergriffen
In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den werden müßten.
Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Die Einwilligung bedarf der Genehmigung des
§ 1903 Vormundschaftsgerichts. Die Sterilisation darf erst
zwei Wochen nach Wirksamkeit der Genehmigung
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen durchgeführt werden. Bei der Sterilisation ist stets der
Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreu- Methode der Vorzug zu geben, die eine Refertilisie-
ten erforderlich ist, ordnet das Vormundschaftsgericht rung zuläßt.
an, daß der Betreute zu einer Willenserklärung, die
§ 1906
den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Ein-
willigung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Die §§ 108 (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den
bis 113, 131 Abs. 2 und § 206 gelten entsprechend. Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist,
ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten
(2) Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht
erforderlich ist, weil
erstrecken auf Willenserklärungen, die auf Eingehung
einer Ehe gerichtet sind, auf Verfügungen von Todes 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geisti-
wegen und auf Willenserklärungen, zu denen ein gen oder seelischen Behinderung des Betreuten
beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften die Gefahr besteht, daß er sich selbst tötet oder
des Vierten und Fünften Buches nicht der Zustim- erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt,
mung seines gesetzlichen Vertreters bedarf. oder
2. eine Untersuchung des Gesundheitszustandes,
(3) Ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff
bedarf der Betreute dennoch nicht der Einwilligung notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreu-
seines Betreuers, wenn die Willenserklärung dem ten nicht durchgeführt werden kann und der,
Betreuten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit
Soweit das Gericht nichts anderes anordnet, gilt dies oder geistigen oder seelischen Behinderung die
auch, wenn die Willenserklärung eine geringfügige Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen
Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft. oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.
(4) § 1901 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zulässig. Ohne die Genehmi-
§ 1904
gung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem
Die Einwilligung des Betreuers in eine Unter- Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist
suchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbe- unverzüglich nachzuholen.
handlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der (3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden,
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, wenn die wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die
begründete Gefahr besteht, daß der Betreute auf Beendigung der Unterbringung dem Vormundschafts-
Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und gericht anzuzeigen.
länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur
dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim
durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr
oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne unter-
verbunden ist.
gebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen,
§ 1905 Medikamente oder auf andere Weise über einen län-
(1) Besteht der ärztliche Eingriff in einer Sterilisation geren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen
des Betreuten, in die dieser nicht einwilligen kann, so werden soll.
kann der Betreuer nur einwilligen, wenn § 1907
1. die Sterilisation dem Willen des Betreuten nicht (1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über
widerspricht, Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der
Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsge-
2. der Betreute auf Dauer einwilligungsunfähig blei- richts. Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf
ben wird, die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses
3. anzunehmen ist, daß es ohne die Sterilisation zu gerichtet ist.
einer Schwangerschaft kommen würde, (2) Treten andere Umstände ein, auf ~rund derer
4. infolge dieser Schwangerschaft eine Gefahr für die Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht
das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden kommt, so hat der Betreuer dies dem Vormund-
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2007
schaftsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sein (2) Ist der Betreuer auf Antrag des Betreuten
Aufgabenkreis das Mietverhältnis oder die Aufent- bestellt, so ist die Betreuung auf dessen Antrag aufzu-
haltsbestimmung umfaßt. Will der Betreuer Wohn- heben, es sei denn, daß eine Betreuung von Amts
raum des Betreuten auf andere Weise als durch Kün- wegen erforderlich ist. Den Antrag kann auch ein
digung oder Aufhebung eines Mietverhältnisses auf- Geschäftsunfähiger stellen. Die Sätze 1 und 2 gelten
geben, so hat er dies gleichfalls unverzüglich mitzu- für die Einschränkung des Aufgabenkreises ent-
teilen. sprechend.
(3) Zu einem Miet- oder Pachtvertrag oder zu einem (3) Der Aufgabenkreis des Betreuers ist zu er-
anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wieder- weitern, wenn dies erforderlich wird. Die Vorschriften
kehrenden Leistungen verpflichtet wird, bedarf der über die Bestellung des Betreuers gelten hierfür ent-
Betreuer der Genehmigung des Vormundschaftsge- sprechend.
richts, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier (4) Für den Einwilligungsvorbehalt gelten die
Jahre dauern oder vom Betreuer Wohnraum vermietet
Absätze 1 und 3 entsprechend.
werden soll.
§ 1908
§ 19088
Der Betreuer kann eine Ausstattung aus dem Ver-
mögen des Betreuten nur mit Genehmigung des Vor- (1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so kann der
mundschaftsgerichts versprechen oder gewähren. Verein Ersatz für Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1
und 4 und eine Vergütung nach§ 1836 Abs. 1 Satz 2
§ 1908a und 3 und Abs. 2 verlangen. Allgemeine Verwaltungs-
Maßnahmen nach den §§ 1896, 1903 können auch kosten werden nicht ersetzt.
für einen Minderjährigen, der das siebzehnte Lebens- (2) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Rechte
jahr vollendet hat, getroffen werden, wenn anzuneh- nach den§§ 1835 bis 1836a geltend machen.
men ist, daß sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforder-
lich werden. Die Maßnahmen werden erst mit dem
Eintritt der Volljährigkeit wirksam. § 1908f
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann als Betreuungs-
§ 1908b verein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, daß
(1) Das Vormundschaftsgericht hat den Betreuer zu er
entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten 1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat
des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen
ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer
vorliegt. Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern
wird,
(2) Der Betreuer kann seine Entlassung verlangen,
wenn nach seiner Bestellung Umstände eintreten, auf 2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher
Grund derer ihm die Betreuung nicht mehr zugemutet Betreuer bemüht, diese in ihre Aufgaben einführt,
werden kann. fortbildet und berät,
(3) Das Gericht kann den Betreuer entlassen, wenn 3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mit-
der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur arbeitern ermöglicht.
Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt.
(2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Bundes-
(4) Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen, wenn land; sie kann auf einzelne Landesteile beschränkt
der Verein dies beantragt. Ist die Entlassung nicht werden. Sie ist widerruflich und kann unter Auflagen
zum Wohl des Betreuten erforderlich, so kann das erteilt werden.
Vormundschaftsgericht star. dessen mit Einverständ-
(3) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann
nis des Betreuers aussprechen, daß dieser die
auch weitere Voraussetzungen für die Anerkennung
Betreuung künftig als Privatperson weiterführt. Die
vorsehen.
Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer ent-
sprechend. § 1908g
(5) Der Verein oder die Behörde ist zu entlassen, (1) Gegen einen Behördenbetreuer wird kein
sobald der Betreute durch eine oder mehrere natür- Zwangsgeld nach § 1837 Abs. 3 Satz 1 festgesetzt.
liche Personen hinreichend betreut werden kann.
(2) Der Behördenbetreuer kann Geld des Betreuten
gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft anlegen, bei
§ 1908c
der er tätig ist.
Stirbt der Betreuer oder wird er entlassen, so ist ein
neuer Betreuer zu bestellen. § 1908h
(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann die
§ 1908d zuständige Behörde Ersatz für Aufwendungen nach
§ 1835 Abs. 1 verlangen. § 1835 Abs. 5 gilt entspre-
(1) Die Betreuung ist aufzuheben, wenn ihre Vor-
chend.
aussetzungen wegfallen. Fallen diese Voraussetzun-
gen nur für einen Teil der Aufgaben des Betreuers (2) Der zuständigen Behörde kann eine Vergütung
weg, so ist dessen Aufgabenkreis einzuschränken. nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 bewilligt werden.
2008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Der Behördenbetreuer selbst kann keine Rechte Artikel 2
nach den §§ 1835 bis 1836 a geltend machen.
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 1908i Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
(1) Im übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791 a Abs. 3 Satz 1
5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701 ), wird wie folgt geändert:
,zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797
Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 und 3, §§ 1803, 1805 bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 1. In § 23b Abs. 2 Satz 1 und in § 23c Satz 1 wird das
4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1825, 1828 bis 1831, 1833 bis Wort „Vormundschaftssachen" ersetzt durch die Worte
1836 a, 1837 Abs. 1 bis 3, §§ 1839 bis 1841, 1843, ,,Vormundschafts-, Betreuungs- und Unterbringungs-
1845, 1846, 1857 a, 1888, 1890, 1892 bis 1894 sinn- sachen".
gemäß anzuwenden. Durch Landesrecht kann
bestimmt werden, daß Vorschriften, welche die Auf- 2. In § 138 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „sowie in
sicht des Vormundschaftsgerichts in vermögensrecht- Entmündigungssachen" gestrichen.
licher Hinsicht sowie beim Abschluß von Lehr- und
Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der zuständi- 3. § 171 wird aufgehoben.
gen Behörde außer Anwendung bleiben.
(2) § 1804 ist sinngemäß anzuwenden, jedoch kann
Artikel 3
der Betreuer in Vertretung des Betreuten Gelegen-
heitsgeschenke auch dann machen, wenn dies dem Änderung des Rechtspflegergesetzes
Wunsch des Betreuten entspricht und nach seinen
Lebensverhältnissen üblich ist. § 1857 a ist auf die Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
Betreuung durch den Vater, die Mutter, den Ehegatten (BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2
oder einen Abkömmling des Betreuten sowie auf den des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird
Vereinsbetreuer und den Behördenbetreuer sinnge- wie folgt geändert:
mäß anzuwenden, soweit das Vormundschaftsgericht
nichts anderes anordnet." 1. In § 3 Nr. 2 Buchstabe a wird das Wort „Vormund-
schaftssachen" durch die Worte „Vormundschafts-,
48. Die §§ 1910, 1920 werden aufgehoben. Familien- und Betreuungssachen" ersetzt.
49. Dem § 1999 wird folgender Satz 2 angefügt: 2. § 14 wird wie folgt geändert:
„Dies gilt auch, wenn die Nachlaßangelegenheit in a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben fällt." ,,4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900,
1908 a, 1908 b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen
50. In § 2201 werden die Verweisung ,,§ 191 0" durch· die Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestel-
Verweisung ,,§ 1896" und das Wort „Pfleger" durch lung eines neuen Betreuers, die Bestellung
das Wort „Betreuer" ersetzt. eines neuen Betreuers im Falle des Todes des
Betreuers (§ 1908c des Bürgerlichen Gesetz-
51. § 2229 wird wie folgt geändert: buchs), Verrichtungen auf Grund des § 1908d
a) In Absatz 2 werden die Worte „oder ein unter des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des§ 69c des
vorläufige Vormundschaft gestellter Volljähriger" Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli-
gestrichen. gen Gerichtsbarkeit, sofern die genannten Ver-
richtungen nicht nur eine Betreuung nach
b) Absatz 3 wird aufgehoben. § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen, Verrichtungen auf Grund der §§ 1903
52. § 2230 wird aufgehoben. bis 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die
Anordnung einer Vormundschaft, einer Betreu-
53. § 2253 Abs. 2 wird aufgehoben;§ 2253 Abs. 1 wird ung oder einer Pflegschaft über einen Angehöri-
§ 2253. gen eines fremden Staates einschließlich der
vorläufigen Maßregeln (Artikel 24 des Einfüh-
54. In § 2290 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
,,unter Vormundschaft" die Worte „oder wird die Auf- sowie die Anordnung einer Betreuung oder
hebung vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfaßt" Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vor-
eingefügt. schriften;".
b) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
55. Dem § 2347 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: ,,6. die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegat-
„Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist ten, eines Sorgeberechtigten oder eines
auch für den Verzicht durch den Betreuer erforder- Abkömmlings zu einem Rechtsgeschäft mit
lich." Ausnahme der Ersetzung der Zustimmung
eines Ehegatten nach § 1452 des Bürgerlichen
56. In§ 2351 wird nach,,§ 2347 Abs. 2" eingefügt „Satz 1 Gesetzbuchs;".
erster Halbsatz, Satz 2". c) Die Nummern 9 bis 11 und 17 werden aufgehoben.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2009
d) In Nummer 20a wird die Verweisung ,,§ 3 Abs. 1 2. § 13a wird wie folgt geändert:
Satz 3" durch die Verweisung ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2"
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt.
,,(2) In Betreuungs- und Unterbringungssachen
e) Nummer 21 wird wie folgt gefaßt:
kann das Gericht die Auslagen des Betroffenen,
,,21. die im Jugendgerichtsgesetz genannten Ver- soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-
richtungen mit Ausnahme der Bestellung eines gung notwendig waren, ganz oder teilweise der
Pflegers nach § 67 Abs. 4 Satz 3;". Staatskasse auferlegen, wenn eine Betreuungs-
maßnahme nach den§§ 1896 bis 1908i des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs oder eine Unterbringungs-
maßnahme nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2
Artikel 4 abgelehnt, als ungerechtfertigt aufgehoben, einge-
Änderung der Zivilprozeßordnung schränkt oder das Verfahren ohne Entscheidung
über eine Maßnahme beendet wird. Wird in den
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Fällen des Satzes 1 die Tätigkeit des Gerichts von
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten veran-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des laßt und trifft diesen ein grobes Verschulden, so
Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBI. 1S. 1762), wird wie können ihm die Kosten des Verfahrens ganz oder
folgt geändert: · teilweise auferlegt werden. Wird ein Antrag auf
eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1
1. In § 53 werden vor dem Wort „Pfleger" die Worte Satz 2 Nr. 3 abgelehnt oder zurückgenommen und
,,Betreuer oder" eingefügt. hat das Verfahren ergeben, daß für die zuständige
Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlaß, den
2. § 313a Abs. 2 wird wie folgt geändert: Unterbringungsantrag zu stellen, nicht vorgelegen
a) Nummer 3 wird aufgehoben. hat, so hat das Gericht die Auslagen des Betroffe-
b) Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 nen der Körperschaft, der die Verwaltungsbehörde
und 4. angehört, aufzuerlegen."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
3. § 455 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
,,(3) Die Vorschriften des § 91 Abs. 1 Satz 2 und
a) In Satz 1 werden die Worte „sowie Volljährige, die der §§ 103 bis 107 der Zivilprozeßordnung gelten
wegen Geistesschwäche, Verschwendung, Trunk- entsprechend."
sucht oder Rauschgiftsucht entmündigt sind oder
unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind," c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
gestrichen.
b) In Satz 2 werden vor dem Wort „Pfleger" die Worte 3. In § 20 a Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
,,Betreuer oder" eingefügt.
„Gegen die Auslagenentscheidung nach§ 13a Abs. 2
findet jedoch die sofortige Beschwerde der Staats-
4. In § 572 Abs. 1 werden nach der Verweisung ,,§§ 380, kasse, des Betroffenen, des Dritten oder der Körper-
390, 409, 613" das Komma und die Verweisung „656, schaft, deren Verwaltungsbehörde den Antrag auf
678" gestrichen. eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 gestellt hat, statt, wenn der Wert des
5. In der Überschrift des Sechsten Buches wird das Wort Beschwerdegegenstandes einhundert Deutsche Mark
,,Entmündigungssachen" gestrichen. übersteigt."
6. § 640 b Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt: 4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt
,,dies gilt nicht für das minderjährige Kind." gefaßt:
7. Der Vierte Abschnitt des Sechsten Buches wird aufge- „Zweiter Abschnitt
hoben. Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs-
und Unterbringungssachen".
Artikel 5
5. Nach der Überschrift des zweiten Abschnitts wird
Änderung des Gesetzes über die folgende Überschrift eingefügt:
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ,,1. Allgemeine Vorschriften".
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- 6. Nach § 35 wird der bisherige § 50 Abs. 1 als § 35 a
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas- eingefügt; der bisherige § 35 a wird § 35 b.
sung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie folgt geändert: 7. Vor § 35b wird folgende Überschrift eingefügt:
,,II. Vormundschafts- und Familiensachen".
1. In § 10 Satz 2 werden nach dem Wort „Vormund-
schaftssachen" ein Komma und die Worte „der
Betreuungssachen" eingefügt. 8. § 38 wird aufgehoben.
2010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Tel J
9. § 43 wird wie folgt geändert: (5) Für vorläufige Maßregeln nach Artikel 24 Abs. 3
a) In Absatz 1 wird die Verweisung „35 a" durch die des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
Verweisung „35 b" ersetzt. buche sowie Maßregeln nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Vor- und einstweilige Anordnungen nach § 69f ist auch das
mundschaft" ein Komma und das Wort „Betreu- Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der
ung" eingefügt. Fürsorge hervortritt. Das Gericht soll von den ange-
ordneten Maßregeln dem nach den Absätzen 1, 3 und
4 zuständigen Gericht Mitteilung machen.
10. § 46a wird aufgehoben.
§ 65a
11 . § 50 Abs. 2 wird nach § 74 als § 74 a eingefügt.
(1) Für die Abgabe an ein anderes Vormundschafts-
gericht gelten § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 36 Abs.
12. § 52 wird aufgehoben. 2 Satz 2 entsprechend. Als ein wichtiger Grund für die
Abgabe ist es in der Regel anzusehen, wenn sich der
13. § 54 wird aufgehoben. gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat
und die Aufgaben des Betreuers im wesentlichen am
14. § 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert: neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind. Sind mehrere
Betreuer für unterschiedliche Aufgabenkreise bestellt,
a) In Nummer 1 werden nach den Worten „des Mün-
so kann das Gericht aus wichtigem Grund auch das
dels" das Komma und die Worte „es sei denn, daß
nur einen Betreuer betreffende Verfahren abgeben.
die Verfügung eine vorläufige Vormundschaft
betrifft" gestrichen. (2) Vor der Abgabe ist dem Betroffenen Gelegenheit
zur Äußerung zu geben. Widerspricht er der Abgabe,
b) Nummer 2 wird aufgehoben. so gilt § 46 Abs. 2 entsprechend.
c) In Nummer 3 werden die Worte „in den Fällen der § 66
§§ 1909, 1910" durch die Worte „im Falle des
In Verfahren, die die Betreuung betreffen, ist der
§ 1909" ersetzt und die Worte „diese Vorschrift gilt
Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähig-
jedoch im Falle des§ 1910 nur dann, wenn eine
keit verfahrensfähig.
Verständigung mit dem Pflegebefohlenen nicht
möglich ist;" gestrichen. § 67
(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen
d) In Nummer 8 werden die Worte „den§§ 1631 b," des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht
durch ,,§" ersetzt. dem Betroffenen einen Pfleger für pas Verfahren. Die
Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn
15. § 60 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.
1. nach § 68 Abs. 2 von der persönlichen Anhörung
des Betroffenen abgesehen werden soll,
16. § 61 wird aufgehoben.
2. Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines
Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten
17. Die §§ 64 a bis 64 i werden aufgehoben.
des Betroffenen oder die Erweiterung des Aufga-
benkreises hierauf ist; dies gilt auch, wenn der
18. § 64k wird § 64. Gegenstand des Verfahrens die in § 1896 Abs. 4
und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
19. Nach § 64 wird eingefügt: bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
„III. Betreuungssachen 3. Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung
einer Einwilligung des Betreuers in die Sterilisation
§ 65
(§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist.
(1) Für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen,
Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben wer-
ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Betrof-
den, wenn der Betroffene von einem Rechtsanwalt
fene zu der Zeit, zu der das Gericht mit der Angele-
oder von einem anderen geeigneten Verfahrensbe-
genheit befaßt wird, seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. vollmächtigten vertreten wird.
(2) Die Bestellung erfolgt für jeden Rechtszug
(2) Hat der Betroffene im Inland keinen gewöhnli-
chen Aufenthalt oder ist ein solcher nicht feststellbar, gesondert, erfaßt jedoch auch die Einlegung und
so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Begründung eines Rechtsmittels.
Bedürfnis der Fürsorge hervortritt.
§ 68
(3) Ist der Betroffene Deutscher und ergibt sich die
(1) Vor der Bestellung eines Betreuers oder der
Zuständigkeit weder aus Absatz 1 noch aus Absatz 2,
Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das
so ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöne- Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und
berg zuständig. sich einen unmittelbaren ·Eindruck von ihm zu ver-
(4) Ist für den Betroffenen bereits ein Betreuer schaffen. Den unmittelbaren Eindruck soll sich das
bestellt, so ist das Gericht, bei dem die Betreuung Gericht in der 'üblichen Umgebung des Betroffenen
anhängig ist, auch für weitere die Betreuung betref- verschaffen, wenn dieser es verlangt oder wenn es
fende Verrichtungen zuständig. der Sachaufklärung dient und der Betroffene nicht
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2011
widerspricht. Das Gericht unterrichtet ihn über den fene auf die Begutachtung verzichtet hat und die
möglichen Verlauf des Verfahrens. Verfahrenshand- Einholung des Gutachtens insbesondere im Hinblick
lungen nach Satz 1 dürfen nur dann durch einen auf den Umfang des Aufgabenkreises des Betreuers
ersuchten Richter erfolgen, wenn von vornherein unverhältnismäßig wäre. Ein ärztliches Zeugnis
anzunehmen ist, daß das entscheidende Gericht das genügt auch, wenn ein Betreuer nur zur Geltendma-
Ergebnis der Ermittlungen auch ohne eigenen Ein- chung von Rechten des Betroffenen gegenüber sei-
druck von dem Betroffenen zu würdigen vermag. Hat nem Bevollmächtigten bestellt wird. Der Sachverstän-
der Betroffene seinen Aufenthalt nicht nur vorüberge- dige hat den Betroffenen vor Erstattung des Gutach-
hend im Ausland, so erfolgen Verfahrenshandlungen tens persönlich zu untersuchen oder zu befragen.
nach Satz 1 bis 3 im Wege der internationalen Rechts- Kommt nach Auffassung des Sachverständigen die
hilfe. Bestellung eines Betreuers in Betracht, so hat sich
(2) Die persönliche Anhörung des Betroffenen kann das Gutachten auch auf den Umfang des Aufgaben-
unterbleiben, wenn kreises und die voraussichtliche Dauer der Betreu-
1. nach ärztlichem Gutachten hiervon erhebliche ungsbedürftigkeit zu erstrecken.
Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen zu (2) Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbe-
besorgen sind oder halts gilt Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 entsprechend.
2. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck (3) Das Gericht kann anordnen, daß der Betroffene
des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und
seinen Willen kundzutun. durch die zuständige Behörde zu einer Untersuchung
(3) Das Gericht kann den Betroffenen durch die vorgeführt wird. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.
zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich (4) Das Gericht kann nach Anhörung eines Sach-
weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 verständigen anordnen, daß der Betroffene auf
Satz 1 mitzuwirken. bestimmte Dauer untergebracht und beobachtet wird,
(4) Das Gericht kann einen Sachverständigen hin- soweit dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforder-
zuziehen, wenn es den Betroffenen persönlich anhört lich ist. Der Betroffene ist vorher persönlich anzuhö-
und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm ver- ren. Die Unterbringung darf die Dauer von sechs
schafft. Auf Verlangen des Betroffenen ist einer Per- Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeitraum
son seines Vertrauens die Anwesenheit zu gestatten. nicht aus, um die erforderlichen Erkenntnisse für das
Anderen Personen kann das Gericht die Anwesenheit Gutachten zu erlangen, so kann die Unterbringung bis
gestatten, jedoch nicht gegen den Willen des Betrof- zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert
fenen. werden. Für die Vorführung gilt Absatz 3 entspre-
(5) Das Ergebnis der Anhörung, das Gutachten des chend.
Sachverständigen oder das ärztliche Zeugnis, der
§ 69
etwaige Umfang des Aufgabenkreises und die Frage,
welche Person oder Stelle als Betreuer in Betracht (1) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer
kommt, sind mit dem Betroffenen mündlich zu erör- bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet
tern, soweit dies zur Gewährung des rechtlichen wird, muß enthalten
Gehörs oder zur Sachaufklärung erforderlich ist 1. die Bezeichnung des Betroffenen,
(Schlußgespräch). Die Verfahrenshandlungen nach
Absatz 1 Satz 1 und das Schlußgespräch können in 2. bei Bestellung eines Betreuers die Bezeichnung
einem Termin stattfinden. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt a) des Betreuers,
entsprechend.
b) seines Aufgabenkreises,
§ 68a
Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anord-
3. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behör-
denbetreuers zusätzlich die Bezeichnung
nung eines Einwilligungsvorbehalts gibt das Gericht
der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Äußerung, a) als Vereinsbetreuer oder Behördenbetreuer,
wenn es der Betroffene verlangt oder wenn es der
b) des Vereins oder der Behörde,
Sachaufklärung dient. Im Falle des§ 1908a des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs gibt das Gericht auch dem 4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die
gesetzlichen Vertreter des Betroffenen Gelegenheit Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürf-
zur Äußerung. In der Regel soll auch dem Ehegatten tigen Willenserklärungen,
des Betroffenen, seinen Eltern, Pflegeeltern und Kin- 5. den Zeitpunkt, zu dem das Gericht spätestens über
dern Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Auf die Aufhebung oder Verlängerung der Maßnahme
Verlangen des Betroffenen ist einer ihm nahestehen- zu entscheiden hat; dieser Zeitpunkt darf höch-
den Person und den in Satz 3 genannten Personen stens fünf Jahre nach Erlaß der Entscheidung lie-
Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn dies ohne gen,
erhebliche Verzögerung möglich ist.
6. eine Rechtsmittelbelehrung.
§ 68b (2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ableh-
(1) Ein Betreuer darf erst bestellt werden, nachdem nung einer Maßnahme zu begründen.
das Gutachten eines Sachverständigen über die Not-
wendigkeit der Betreuung eingeholt worden ist. Für § 69a
die Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Betrof- (1) Entscheidungen sind dem Betroffenen stets
fenen genügt ein ärztliches Zeugnis, wenn der Betrof- selbst bekanntzumachen. Von der Bekanntmachung
2012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
der Entscheidungsgründe an den Betroffenen kann wurde oder die bisherige Auswahl dem Wohl des
abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeug- Betroffenen zuwiderläuft. § 33 ist nicht anzuwenden.
nis wegen erheblicher Nachteile für seine Gesundheit
(3) Ist die zuständige Behörde zum Betreuer
erforderlich ist. bestellt, so gilt Absatz 2 entsprechend.
(2) Die Entscheidung, durch die ein Betreuer
bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet § 69d
wird, ist auch der zuständigen Behörde bekanntzu-
machen. Entscheidungen sind ihr auch dann bekannt- (1) Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Ent-
zumachen, wenn ihr das Gericht im Verfahren Gele- scheidung nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung
mit den §§ 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823
genheit zur Äußerung gegeben hatte.
und 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich
(3) Entscheidungen werden mit der Bekannt- anhören. Gleiches gilt im Falle des § 1908 i Abs. 1
machung an den Betreuer wirksam. Ist die Bekannt- Satz 1 in Verbindung mit § 1836 des Bürgerlichen
machung an den Betreuer nicht möglich oder ist Gesetzbuchs, es sei denn, daß die Vergütung aus der
Gefahr im Verzug, so kann das Gericht die sofortige Staatskasse zu zahlen ist. Vor einer Entscheidung
Wirksamkeit anordnen. In diesem Falle wird die Ent- nach den §§ 1904, 1907 Abs. 1 und 3 des Bürgerli-
scheidung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie und chen Gesetzbuchs hat das Gericht den Betroffenen
die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der persönlich anzuhören. Die persönliche Anhörung
Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung kann unterbleiben, wenn hiervon erhebliche Nachteile
übergeben werden; das Gericht hat den Zeitpunkt auf für die Gesundheit des Betroffenen zu besorgen sind
der Entscheidung zu vermerken. oder der Betroffene offensichtlich nicht in der Lage ist,
(4) Die Genehmigung der Einwilligung eines Be- seinen Willen kundzutun;
treuers in eine Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des Bürger- (2) Vor der Genehmigung der Einwilligung eines
lichen Gesetzbuchs) wird mit der Bekanntmachung an Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszu-
den Verfahrenspfleger oder im Falle des § 67 Abs. 1 standes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen
Satz 3 an den Verfahrensbevollmächtigten sowie an Eingriff (§ 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) hat
den für die Entscheidung über die Einwilligung in eine das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen
Sterilisation bestellten Betreuer wirksam. einzuholen. Sachverständiger und ausführender Arzt
dürfen nicht personengleich sein.§ 68a Satz 3 und 4
§ 69b gilt entsprechend.
(1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet. Er ist (3) Für die Genehmigung der Einwilligung eines
über seine Aufgaben zu unterrichten. Die Sätze 1 und Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des
2 gelten nicht für Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 2 Satz 2,
Vereine und die zuständige Behörde. § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 5, §§ 68 a und 69 a
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Verfah-
(2) Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine
renshandlungen durch den ersuchten Richter sind
Bestellung. Die Urkunde soll enthalten
ausgeschlossen. Die Genehmigung darf erst erteilt
1. die Bezeichnung des Betroffenen und des Be- werden, nachdem Gutachten von Sachverständigen
treuers, eingeholt sind, die sich auf die medizinischen, psycho-
2. bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behör- logischen, sozialen, sonderpädagogischen und sexu-
denbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeich- alpädagogischen Gesichtspunkte erstrecken. Die
Sachverständigen haben den Betroffenen vor Erstat-
nung des Vereins oder der Behörde,
tung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder
3. den Aufgabenkreis des Betreuers, zu befragen.
4. bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die § 69e
Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürf- Im übrigen sind §§ 35b, 47, 53 Abs. 1 Satz 2,
tigen Willenserklärungen.
Abs. 2, §§ 55 und 62 entsprechend anzuwenden. Das
(3) In geeigneten Fällen führt das Gericht mit dem Vormundschaftsgericht kann im Fall des § 1901 a des
Betreuer und dem Betroffenen ein Einführungsge- Bürgerlichen Gesetzbuchs den Besitzer einer Betreu-
spräch. ungsverfügung durch Festsetzung von Zwangsgeld
§ 69c zur Ablieferung der Betreuungsverfügung anhalten.
Im übrigen gilt § 83 Abs. 2 entsprechend.
(1) Hat das Gericht einen Verein oder die zustän-
dige Behörde zum Betreuer bestellt, so prüft es in § 69f
Abständen von höchstens zwei Jahren, ob anstelle
des Vereins oder der Behörde eine oder mehrere (1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung
natürliche Personen zum Betreuer bestellt werden einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vor-
können. läufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn
(2) Gegen die Auswahl der Person, der ein Verein 1 . dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß
die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat, die Voraussetzungen für die Bestellung eines
kann der Betroffene gerichtliche Entscheidung bean- Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungs-
tragen. Das Vormundschaftsgericht kann dem Verein vorbehalts gegeben sind und mit dem Aufschub
aufgeben, eine andere Person auszuwählen, wenn Gefahr verbunden wäre,
einem Vorschlag des Betroffenen, dem keine wichti- 2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des
gen Gründe entgegenstehen, nicht entsprochen Betroffenen vorliegt,
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2013
3. im Falle des § 67 ein Pfleger für das Verfahren an ihn selbst, spätestens jedoch mit Ablauf von fünf
bestellt worden ist und Monaten nach Bekanntmachung an den Betreuer.
4. der Betroffene und der Pfleger für das Verfahren (5) Für das Beschwerdeverfahren gelten die Vor-
persönlich angehört worden sind. schriften über den ersten Rechtszug entsprechend.
Verfahrenshandlungen nach§ 68 Abs. 1 Satz 1 sollen
Die Anhörung des Betroffenen kann auch durch einen
in der Regel nicht durch den beauftragten Richter
ersuchten Richter erfolgen. § 69d Abs. 1 Satz 4 gilt
vorgenommen werden. Das Beschwerdegericht kann
entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht
von solchen Verfahrenshandlungen absehen, wenn
die einstweilige Anordnung bereits vor Anhörung des
diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wor-
Betroffenen sowie vor Bestellung und Anhörung des
den und von einer erneuten Vornahme keine zusätz-
Pflegers für das Verfahren erlassen; die Verfahrens-
lichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Das Beschwer-
handlungen sind unverzüglich nachzuholen. Bei
degericht kann seine Entscheidung auf im ersten
Gefahr im Verzug kann das Gericht den vorläufigen
Rechtszug eingeholte Gutachten oder vorgelegte ärzt-
Betreuer auch abweichend von § 1897 Abs. 4 und 5
liche Zeugnisse stützen.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellen.
(2) Eine einstweilige Anordnung darf die Dauer von § 69h
sechs Monaten nicht überschreiten; sie kann nach Wird eine Entscheidung, durch die ein Einwilli-
Anhörung eines Sachverständigen durch weitere gungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerecht-
einstweilige Anordnungen bis zu einer Gesamtdauer fertigt aufgehoben, so kann die Wirksamkeit der von
von einem Jahr verlängert werden. oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen
(3) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung Rechtsgeschäfte nicht auf Grund dieses Einwilli-
einen Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für gungsvorbehalts in Frage gestellt werden.
die Annahme bestehen, daß die Voraussetzungen für
die Entlassung vorliegen und mit dem Aufschub
§ 69i
Gefahr verbunden wäre.
(1) Für die Erweiterung des Aufgabenkreises des
(4) Die einstweilige Anordnung wird auch mit der
Betreuers gelten die Vorschriften über die Bestellung
Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zwecke der
des Betreuers entsprechend. Wird der Aufgabenkreis·
Bekanntmachung wirksam. Das Gericht hat den Zeit-
nur unwesentlich erweitert, so kann das Gericht von
punkt der Übergabe auf der Entscheidung zu vermer-
Verfahrenshandlungen nach § 68 Abs. 1 und § 68b
ken. absehen; in diesem Fall muß es den Betroffenen
§ 69g anhören. Eine unwesentliche Erweiterung liegt insbe-
(1) Die Beschwerde gegen die Bestellung eines sondere dann nicht vor, wenn erstmals ganz oder
Betreuers von Amts wegen, die Anordnung eines Ein- teilweise die Personensorge oder wenn eine der in
willigungsvorbehalts und eine Entscheidung, durch § 1896 Abs. 4, §§ 1904 bis 1906 de$ Bürgerlichen
die die Bestellung eines Betreuers oder die Anord- Gesetzbuchs genannten Aufgaben in den Aufgaben-
nung eines Einwilligungsvorbehalts abgelehnt wird, kreis einbezogen wird.
steht unbeschadet des § 20 dem Ehegatten des (2) Für die Erweiterung des Kreises der einwilli-
Betroffenen, denjenigen, die mit dem Betroffenen in gungsbedürftigen Willenserklärungen gilt Absatz 1
gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Sei- entsprechend.
tenlinie bis zum dritten Grad verwandt sind, sowie der
zuständigen Behörde zu. (3) Für die Aufhebung der Betreuung, die Ein-
schränkung des Aufgabenkreises des Betreuers, die
(2) Der Betreuer kann gegen eine Entscheidung, die Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts oder die
seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Einschränkung des Kreises der einwilligungsbedürfti-
Betreuten Beschwerde einlegen. Führen mehrere gen Willenserklärungen gelten §§ 68 a, 69 a Abs. 2
Betreuer ihr Amt gemeinschaftlich, so kann jeder von Satz 1 und § 69g Abs. 1, 4 entsprechend.
ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde
einlegen. (4) Hat das Gericht nach § 68b Abs. 1 Satz 2 von
der Einholung eines Gutachtens abgesehen, so ist die
(3) Der Betroffene kann, wenn er untergebracht ist, Begutachtung nachzuholen, wenn ein Antrag des
die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung oder auf
in dessen Bezirk er untergebracht ist. Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers
(4) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen erstmals abgelehnt werden soll.
Entscheidungen, (5) Für die Bestellung eines weiteren Betreuers
1. durch die ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet nach § 1899 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
oder abgelehnt wird, Absatz 1, soweit damit eine Erweiterung des Aufga-
benkreises verbunden ist; im übrigen gelten §§ 68 a
2. durch die die Weigerung, sich zum Betreuer bestel-
und 69g Abs. 1 entsprechend.
len zu lassen, zurückgewiesen worden ist,
(6) Für die Verlängerung der Bestellung eines
3. durch die ein Betreuer gegen seinen Willen entlas- Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvor-
sen worden ist. behalts gelten die Vorschriften für die erstmalige Ent-
Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in scheidung entsprechend. Von der erneuten Einholung
dem die Entscheidung dem Betreuer bekanntgemacht eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich
worden ist. Im Falle der Nummer 1 beginnt für den aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und
Betroffenen die Frist nicht vor der Bekanntmachung einem ärztlichen Zeugnis ergibt, daß sich der Umfang
2014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
der Betreuungsbedürftigkeit offensichtlich nicht verrin- Aufgabenkreis hierauf erweitert, so teilt das Vormund-
gert hat. schaftsgericht dies der für die Führung des Wählerver-
(7) Widerspricht der Betroffene der Entlassung des zeichnisses zuständigen Behörde mit. Dies gilt auch,
Betreuers (§ 1908 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wenn die Entscheidung die in § 1896 Abs. 4 und
so hat das Gericht den Betroffenen und den Betreuer § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
persönlich anzuhören. § 69d Abs. 1 Satz 4 gilt ent- Angelegenheiten nicht erfaßt. Eine Mitteilung hat auch
sprechend. dann zu erfolgen, wenn eine Betreuung nach den
(8) Vor der Bestellung eines neuen Betreuers nach Sätzen 1 und 2 auf andere Weise als durch den Tod
§ 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Betrof- des Betroffenen endet oder wenn sie eingeschränkt
fene persönlich anzuhören; im übrigen gelten§§ 68a, wird.
69d Abs. 1 Satz 4 und § 69g Abs. 1 entsprechend. (2) Wird ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, der
sich auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen
§ 69k erstreckt, so teilt das Vormundschaftsgericht dies der
(1) Entscheidungen teilt das Vormundschaftsgericht Meldebehörde unter Angabe des Betreuers mit. Eine
anderen Gerichten, Behörden oder sonstigen öffent- Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn der Einwilli-
lichen Stellen mit, soweit dies unter Beachtung gungsvorbehalt nach Satz 1 aufgehoben wird oder ein
berechtigter Interessen des Betroffenen nach den Wechsel in der Person des Betreuers eintritt.
Erkenntnissen im gerichtlichen Verfahren erforderlich (3) § 69 k Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
ist, um eine erhebliche Gefahr für das Wohl des
Betroffenen, für Dritte oder für die öffentliche Sicher- § 69m
heit abzuwenden.
(1) Während der Dauer einer Unterbringungsmaß-
(2) Ergeben sich im Verlauf eines gerichtlichen Ver- nahme sind die Bestellung eines Betreuers, die sich
fahrens Erkenntnisse, die eine Mitteilung nach Ab- auf die Aufenthaltsbestimmung des Betroffenen
satz 1 vor Abschluß des Verfahrens erfordern, so hat erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreuung und
das Gericht unverzüglich Mitteilung zu machen. jeder Wechsel in der Person des Betreuers dem Leiter
(3) Das Vormundschaftsgericht unterrichtet zu- der Einrichtung mitzuteilen, in der der Betroffene lebt.
gleich mit der Mitteilung den Betroffenen, seinen Pfle- (2) § 69 k Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
ger für das Verfahren und seinen Betreuer über deren
Inhalt und über den Empfänger. Die Unterrichtung des IV. Unterbringungssachen
Betroffenen unterbleibt, wenn
§ 70
1. der Zweck des Verfahrens oder der Zweck der
(1) Die folgenden Vorschriften gelten für Verfahren
Mitteilung durch die Unterrichtung gefährdet
über Unterbringungsmaßnahmen. Unterbringungs-
würde,
maßnahmen sind
2. nach ärztlichem Zeugnis hiervon erhebliche Nach-
teile für die Gesundheit des Betroffenen zu besor- 1. die Genehmigung einer Unterbringung, die mit
gen sind oder Freiheitsentziehung verbunden ist,
3. der Betroffene nach dem unmittelbaren Eindruck a) eines Kindes (§§ 1631 b, 1705, 1800, 1915 des
des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
den Inhalt der Unterrichtung zu verstehen. b) eines Betreuten (§ 1906 Abs. 1 bis 3 des Bür-
Sobald die Gründe nach Satz 2 entfallen, ist die gerlichen Gesetzbuchs);
Unterrichtung nachzuholen. 2. die Genehmigung einer Maßnahme nach § 1906
(4) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
Übermittlung, der Empfänger, die Unterrichtung des 3. die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unter-
Betroffenen oder die Gründe für das Unterbleiben bringung nach den Landesgesetzen über die
dieser Unterrichtung sowie die Unterrichtung des Pfle- Unterbringung psychisch Kranker.
gers für das Verfahren und des Betreuers sind akten-
Für Unterbringungsmaßnahmen sind die Vormund-
kundig zu machen.
schaftsgerichte zuständig.
(5) Der Empfänger darf die übermittelten personen-
(2) Für Unterbringungsmaßnahmen nach Absatz 1
bezogenen Informationen, soweit gesetzlich nichts
Satz 2 Nr. 1 und 2 ist das G~richt zuständig, bei dem
anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden,
eine Vormundschaft oder eine Betreuung oder Pfleg-
zu dem die Informationen übermittelt worden sind.
schaft, deren Aufgabenbereich die Unterbringung
(6) Der Empfänger löscht die mitgeteilte personen- umfaßt, anhängig ist. Ist ein solches Verfahren nicht
bezogene Information, soweit er sie zur Erfüllung sei- anhängig, so finden § 65 Abs. 1 bis 3, § 65 a Abs. 1
ner Aufgabe nicht mehr benötigt. Stehen der Satz 1, Abs. 2 Satz 1 entsprechende Anwendung. In
Löschung gesetzliche Aufbewahrungsfristen entge- den Fällen der Sätze 1 und 2 gilt für vorläufige Maßre-
gen, ist die Information Bestandteil einer Akte gewor- geln § 65 Abs. 5 entsprechend.
den oder ist die Löschung nur mit unverhältnismäßi-
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 kann das
gem Aufwand möglich, tritt an ihre Stelle eine Sper-
Vormundschaftsgericht das Verfahren über die Unter-
rung.
bringungsmaßnahme aus wichtigen Gründen mit
§ 691 Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach Anhö-
(1) Wird einem Betroffenen zur Besorgung aller rung des Betroffenen an das Gericht abgeben, in
seiner Angelegenheiten ein Betreuer bestellt oder der dessen Bezirk der Betroffene untergebracht ist, wenn
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2015
sich das Gericht zur Übernahme des Verfahrens § 70c
bereit erklärt hat; § 46 Abs. 2 gilt entsprechend. Wird
Vor einer Unterbringungsmaßnahme hat das
das gemeinschaftliche obere Gericht angerufen, so ist
Gericht den Betroffenen persönlich anzuhören und
das Gericht, an das das Verfahren abgegeben werden
sich einen unmittelbaren Eindruck von ihm zu ver-
soll, von dem Eingang der Akten bei ihm an bis zu
schaffen. Den unmittelbaren Eindruck verschafft sich
der Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen
das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der übli-
Gerichts für eine vorläufige Maßregel zuständig. Eine
chen Umgebung des Betroffenen. Das Gericht unter-
weitere Abgabe ist zulässig. Das nach der Abgabe
richtet ihn über den möglichen Verlauf des Verfah-
zuständige Gericht ist auch für die Verlängerung einer
rens. Verfahrenshandlungen nach Satz 1 sollen nicht
Unterbringungsmaßnahme zuständig.
durch einen ersuchten Richter erfolgen. Im übrigen gilt
(4) Für Unterbringungsmaßnahmen nach Absatz 1 § 68 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 bis 5 entsprechend.
Satz 2 Nr. 1 und 2 gelten die§§ 35b und 47 entspre-
chend. § 70d
(1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme gibt das
(5) Für eine Unterbringungsmaßnahme nach
Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 ist das Gericht zuständig, in Gericht Gelegenheit zur Äußerung
dessen Bezirk das Bedürfnis für die Unterbringung 1. dem Ehegatten des Betroffenen, wenn die Ehegat-
hervortritt. Das Gericht kann das Verfahren durch ten nicht dauernd getrennt leben,
unanfechtbaren Beschluß an das Gericht abgeben, in
2. jedem Elternteil und Kind, bei dem der Betroffene
dessen Bezirk der Betroffene untergebracht ist. lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt hat,
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur 3. dem Betreuer des Betroffenen,
sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledi-
4. einer von dem Betroffenen benannten Person sei-
gung die Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen
nes Vertrauens,
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 durch Rechtsverordnung
einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsge- 5. dem Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene
richte zuzuweisen. Die Landesregierungen können lebt, und
die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen 6. der zuständigen Behörde.
übertragen.
Das Landesrecht kann vorsehen, daß weiteren Perso-
(7) Ist für die Unterbringungsmaßnahme ein ande- nen und Stellen Gelegenheit zur Äußerung zu geben
res Gericht zuständig als dasjenige, bei dem eine ist.
Vormundschaft oder eine die Unterbringung erfas-
sende Betreuung oder Pflegschaft anhängig ist, so (2) Ist der Betroffene minderjährig, sind die Eltern-
teilt dieses Gericht dem für die Unterbringungsmaß- teile, denen die Personensorge zusteht, der gesetzli-
nahme zuständigen Gericht die Aufhebung der Vor- che Vertreter in persönlichen Angelegenheiten und
mundschaft, Betreuung oder Pflegschaft, den Wegfall die Pflegeeltern persönlich anzuhören.
des Aufgabenbereiches Unterbringung und einen
§ 70e
Wechsel in der Person des Vormunds, Betreuers oder
Pflegers mit; das für die Unterbringungsmaßnahme (1) Vor einer Unterbringungsmaßnahme nach§ 70
zuständige Gericht teilt dem anderen Gericht die Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 hat das Gericht das
Unterbringungsmaßnahme, ihre Änderung, Verlänge- Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, der
rung und Aufhebung mit. den Betroffenen persönlich zu untersuchen oder zu
befragen hat. Der Sachverständige soll in der Regel
Arzt für Psychiatrie sein; in jedem Fall muß er Arzt mit
§ 70a Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Für
Der Betroffene ist ohne Rücksicht auf seine Ge- eine Unterbringungsmaßnahme nach § 70 Abs. 1
schäftsfähigkeit verfahrensfähig, wenn er das vier- Satz 2 Nr. 2 genügt ein ärztliches Zeugnis.
zehnte Lebensjahr vollendet hat. (2) § 68 b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 70f
§ 70b
(1) Die Entscheidung, durch die eine Unterbrin-
(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen
gungsmaßnahme getroffen wird, muß enthalten
des Betroffenen erforderlich ist, bestellt das Gericht
dem Betroffenen einen Pfleger für das Verfahren. § 67 1 . die Bezeichnung des Betroffenen,
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 gilt entsprechend. 2. die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaß-
nahme,
(2) Bestellt das Gericht dem Betroffenen keinen
Pfleger für das Verfahren, so ist dies in der Entschei- 3. den Zeitpunkt, zu dem die Unterbringungsmaß-
dung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme nahme endet, wenn sie nicht vorher verlängert
getroffen wird, zu begründen. wird; dieser Zeitpunkt darf höchstens ein Jahr, bei
offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit
(3) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher höchstens zwei Jahre nach Erlaß der Entschei-
aufgehoben wird, dung liegen,
1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließen- 4. eine Rechtsmittelbelehrung.
den Entscheidung oder
(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ableh-
2. mit dem sonstigen Abschluß des Verfahrens. nung zu begründen.
2016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 70g nahme entsprechend. Bei Unterbringungen mit einer
Gesamtdauer von mehr als vier Jahren soll das
(1) Entscheidungen sind dem Betroffenen stets
Gericht in der Regel keinen Sachverständigen bestel-
selbst bekanntzumachen. Von der Bekanntmachung
len der den Betroffenen bisher behandelt oder begut-
der Entscheidungsgründe an den Betroffenen kann
achtet hat oder der Einrichtung angehört, in der der
abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeug-
Betroffene untergebracht ist.
nis wegen erheblicher Nachteile für seine Gesundheit
erforderlich ist. § 70k
(2) Die Entscheidung, durch die eine Unterbrin- (1) Das Gericht kann die Vollziehung einer Unte_r-
gungsmaßnahme getroffen wird, ist auch den in§ 70d bringung nach§ 70 Abs. 1 Satz.2 Nr. 3 aussetzen. Die
genannten Personen und Stellen sowie dem Leiter Aussetzung kann mit Auflagen verbunden werden.
der Einrichtung, in der der Betroffene untergebracht Die Aussetzung soll in der Regel sechs Monate nicht
werden soll, bekanntzumachen. Der zuständigen überschreiten; sie kann bis zu einem Jahr verlängert
Behörde sind die Entscheidungen stets bekanntzuma- werden.
chen, wenn ihr das Gericht im Verfahren Gelegenheit
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen,
zur Äußerung gegeben hatte.
wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder
(3) Die Entscheidung, durch die eine Unterbrin- sein Zustand dies erfordert.
gungsmaßnahme getroffen oder abgelehnt wird, wird (3) Für die Verfahren über die Aussetzung und ihren
erst mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann jedoch Widerruf gilt§ 70d entsprechend.
die sofortige Wirksamkeit anordnen. In diesem Falle
wird die Entscheidung in dem Zeitpunkt wirksam, in § 701
dem sie und die Anordnung der sofortigen Wirksam-
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner
keit der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntma-
Angelegenheiten im Vollzug der Unterbringung nach
chung übergeben werden.
§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 kann der Betroffene gerichtli-
(4) Eine Vorführung auf Anordnung des Gerichts ist che Entscheidung beantragen. Mit dem Antrag kann
von der zuständigen Behörde durchzuführen. auch die Verpflichtung zum Erlaß einer abgelehnten
(5) Die zuständige Behörde hat den Betreuer, die oder unterlassenen Maßnahme begehrt werden.
Eltern, den Vormund oder den Pfleger auf ihren (2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene
Wunsch bei der Zuführung zur Unterbringung nach geltend macht, durch die Maßnahme, ihre Ablehnung
§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu unterstützen. Gewalt darf oder ihre Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu
die zuständige Behörde nur auf Grund besonderer sein.
gerichtlicher Entscheidung anwenden. Die zuständige (3) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
Behörde ist befugt, erforderlichenfalls die Unterstüt- Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anord-
zung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen. nen.
§ 70h (4) Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
(1) Durch einstweilige Anordnung kann eine vorläu- § 70m
fige Unterbringungsmaßnahme getroffen werden.
(1) Die sofortige Beschwerde findet gegen Ent-
§ 69f Abs. 1 und § 70g gelten entsprechend. § 70d
scheidungen statt, die erst mit Rechtskraft wirksam
gilt entsprechend, sofern nicht Gefahr im Verzug ist.
werden.
(2) Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von
(2) Die Beschwerde gegen Unterbringungsmaßnah-
sechs Wochen nicht überschreiten. Reicht dieser Zeit-
men, vorläufige Unterbringungsmaßnahmen oder die
raum nicht aus, so kann sie nach Anhörung eines
Ablehnung der Aufhebung solcher Maßnahmen steht
Sachverständigen durch eine weitere einstweilige
unbeschadet des § 20 den in § 70d bezeichneten
Anordnung bis zu einer Gesamtdauer von drei Mona- Personen oder Stellen zu.
ten verlängert werden. Eine Unterbringung zur Vorbe-
reitung eines Gutachtens (§ 70e Abs. 2) ist in diese (3) § 69g Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
Gesamtdauer einzubeziehen.
§ 70n
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
Für die Mitteilung von Entscheidungen gilt § 69 k
gemäß § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine
entsprechend."
Unterbringungsmaßnahme getroffen werden soll.
§ 70i 20. In§ 97 Abs. 2 werden nach dem Wort „Vormund" ein
Komma und das Wort „Betreuer" eingefügt.
(1) Die Unterbringungsmaßnahme ist aufzuheben,
wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Vor der Auf-
hebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 70 21. In § 199 Abs. 2 Satz 1 werden die Verweisung ,,§ 64"
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 gibt das Gericht der zuständigen und das Wort „und" gestrichen.
Behörde Gelegenheit zur Äußerung, es sei denn, daß
dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des
Verfahrens führen würde. Die Aufhebung einer sol- Artikel 6
chen Unterbringungsmaßnahme ist der zuständigen
Änderung des Ehegesetzes
Behörde stets bekanntzumachen.
(2) Für die Verlängerung einer Unterbringungsmaß- Das Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
nahme gelten die Vorschriften für die erstmalige Maß- Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinigten
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2017
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 1 des Geset- Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1749), wird wie folgt
zes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142), wird wie folgt geändert:
geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 werden die Worte „oder aus anderen a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Gründen in der Geschäftsfähigkeit beschränkt" gestri-
,,(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach§ 1903
chen.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand
des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreu-
2. § 9 wird wie folgt gefaßt:
ter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshand-
,,§ 9 lungen fähig, als er nach den Vorschriften des bür-
Auseinandersetzungszeugnis gerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers
des Vormundschaftsrichters handeln kann oder durch Vorschriften des öffentli-
chen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist."
Wer ein Kind hat, für dessen Vermögen er kraft
elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Betreuung zu b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
sorgen hat, oder wer mit einem minderjährigen
Abkömmling oder einem Abkömmling, für den in Ver- 2. § 16 wird wie folgt geändert:
mögensangelegenheiten ein Betreuer bestellt ist, in a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „körperlicher
fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt, soll eine Ehe oder geistiger Gebrechen" durch die Worte „einer
nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis des Vormund- psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen
schaftsgerichts darüber beigebracht hat, daß er dem oder seelischen Behinderung" ersetzt.
Kind oder dem Abkömmling gegenüber die ihm aus
b) In Absatz 2 werden die Worte „seinen Wohnsitz
Anlaß der Eheschließung obliegenden Pflichten erfüllt
hat oder daß ihm solche Pflichten nicht obliegen." oder bei Fehlen eines solchen" gestrichen.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
3. In§ 13a Abs. 4 wird die Verweisung ,,§ 1617 Abs. 2 ,,(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für
Satz 2 und 3" durch die Verweisung ,,§ 1617 Abs. 2 das Amt des Vertreters in den Fällen des Ab-
Satz 2 bis 4" ersetzt. satzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung,
in den übrigen Fällen die Vorschriften über die
Artikel 7 Pflegschaft entsprechend."
Änderung sonstigen Bundesrechts
§4
§ 1 Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
Änderung des Bundeswahlgesetzes Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der
§ 13 Nr. 2 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462),
der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBI. 1 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai
S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1990 (BGBI. 1 S. 967), wird wie folgt geändert:
29. August 1990 (BGBI. II S. 813) geändert worden ist,
wird wie folgt gefaßt: 1. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
,,2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angele- a) Nummer 2 wird aufgehoben.
genheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige b) Nummer 3 wird Nummer 2.
Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufga-
benkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und
2. In § 9 Abs. 2 werden die Nummer 1 und die Gliede-
§ 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten
rungsnummer „2." gestrichen.
Angelegenheiten nicht erfaßt,".
3. § 26 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
§2 4. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes a) In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Ehren-
In § 7 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes in der ämter" die Worte „sowie einer unentgeltlichen Vor-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-3, mundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Angehörigen" eingefügt.
Artikel 39 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 b) Satz 3 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
S. 3341) geändert worden ist, wird folgender Satz 2 ange-
„a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in
fügt: Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormund-
,,Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, schaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie einer
soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht." Testamentsvollstreckung,".
§3 § 5
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Änderung des Bundesbeamtengesetzes
Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-
(BGBI. 1 S. 1253), geändert durch Artikel 7 Nr. 4 des kanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479),
2018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Au- §8
gust 1990 (BGBI. 1 S. 1849), wird wie folgt geändert: Änderung des Transsexuellengesetzes
1. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert: § 3 Abs. 1 Satz 1 des Transsexuellengesetzes vom
10. September 1980 (BGBI. 1 S. 1654), das durch Ar-
a) Nummer 2 wird aufgehoben. tikel 49 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
b) Nummer 3 wird Nummer 2. S. 2261) geändert worden ist, wird aufgehoben.
2. In § 12 Abs. 2 werden die Nummer 1 und die Gliede-
§9
rungsnummer „2." gestrichen.
Änderung des Bundes-Seuchengesetzes
3. § 44 wird wie folgt geändert: Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der
a) In Absatz 1 Satz 1 und den Absätzen 2 bis 5 wird Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1
das Wort „Pfleger" jeweils durch das Wort „Vertre- S. 2262; 1980 1 5. 151 ), zuletzt geändert durch Artikel 7
ter" ersetzt. des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ), wird
wie folgt geändert:
b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
1. In § 6 Abs. 3 wird fo,gender Satz 2 eingefügt:
4. In § 65 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort
„Ehrenämter" die Worte „sowie einer unentgeltlichen „Die gleiche Verpflichtung trifft auch den Betreuer eines
Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines der in Absatz 1 genannten Ausscheider, soweit die
Angehörigen" eingefügt. Sorge für die Person des Ausscheiders zu seinem
Aufgabenkreis gehört."
5 § 66 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
2. In § 1O Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
„a) der Übernahme eines Nebenamtes, einer in § 65
Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vor- „Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer von
mundschaft, Betreuung oder Pflegschaft sowie Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 betroffenen
einer Testamentsvollstreckung,". Person, soweit die Sorge für die Person des Betroffe-
nen zu seinem Aufgabenkreis gehört."
3. In § 45 Abs. 4 wird folgender Satz 2 angefügt:
§6
„Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach
Änderung der Bundesdisziplinarordnung den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die
Die Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem
Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 750,984), Aufgabenkreis gehört."
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), wird wie folgt geän- § 10
dert: Änderung des Gesetzes
zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
1. § 19 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
§ 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der
,,(2) Auf Antrag der Einleitungsbehörde bestellt das Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt
Vormundschaftsgericht Teil 111, Gliederungsnummer 2126-4, veröffentlichten berei-
1. im Falle der Verhandlungsunfähigkeit des Beamten nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetz-es
einen Betreuer, vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2555) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefaßt:
2. wenn der Beamte durch Abwesenheit an der Wahr-
nehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger ,,(2) Bei Minderjährigen soll der behandelnde Arzt außer-
dem die Eltern oder Erziehungsberechtigten von dem
als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der
Krankheitsfall unterrichten und über dessen Aust1eilung
Rechte des Beamten in dem Verfahren. Der Betreuer
belehren, wenn dies zur Inanspruchnahme oder Fortset-
oder Pfleger muß Beamter sein. § 16 Abs. 2 des
zung der ärztlichen Behandlung notwendig erscheint und
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend."
dieser Unterrichtung keine anderen schwerwiegenden
Gründe nach ärztlichem pflichtgemäßem Ermessen ent-
2. In § 111 Abs. 2 Nr. 8 werden vor dem Wort „Pflegers" gegenstehen. Gleiches gilt bei Betreuten für die Unterrich-
die Worte „Betreuers oder" eingefügt. tung und Belehrung des Betreuers, wenn die Sorge für die
Person des Betreuten zu seinem Aufgabenkreis gehört."
§ 7
§ 11
Änderung des Paßgesetzes
Änderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt
In § 6 Abs. 1 Satz 3 des Paßgesetzes vom 19. April 1986
Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der
(BGBI. 1 S. 537) werden die Worte „oder aus anderen
Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBI. 1S. 633, 795),
Gründen als wegen Minderjährigkeit in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt" gestrichen. zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom
26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie folgt geändert:
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2019
1. In § 4 Nr. 2 wird die Verweisung „54a" durch die § 15
Verweisung „53" ersetzt. Änderung der Bundesnotarordnung
2. Abschnitt Va wird aufgehoben. Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
3. § 69 Abs. 5 wird aufgehoben.
Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBI. 1 S. 803), wird wie
folgt geändert:
§ 12
1. In § 39 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „ein nach
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
§§ 1910, 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestell-
Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der ter Pfleger" durch die Worte „ein nach § 1896 des
Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 401, Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein
494), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter
9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354), wird wie folgt geändert: Pfleger" ersetzt.
1. In§ 25 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „nach Eintritt der 2. § 54 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
Geschäftsfähigkeit" durch die Worte „nach Vollendung ,, 1. wenn das Vormundschaftsgericht der Aufsichtsbe-
des 18. Lebensjahres" ersetzt. hörde eine Mitteilung nach § 69 k des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
2. § 124 Abs. 3 wird wie folgt geändert: barkeit gemacht hat;".
a) Satz 1:
aa) Die Worte „die nicht unter Vormundschaft ste- § 16
hen" und das nachfolgende Komma werden Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
gestrichen.
§ 48 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
bb) Nach den Worten „diesen Personen" werden
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-8, ver-
die Worte „oder den für sie bestellten Betreu-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti-
ern" eingefügt.
kel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349)
b) In Satz 2 werden nach den Worten „dieser Perso- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nen" die Worte „oder ihrer Betreuer" eingefügt.
1. In Nummer 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt
§ 13 ersetzt.
Änderung des Asylverfahrensgesetzes
2. Nummer 4 wird aufgehoben.
§ 6 des Asylverfahrensgesetzes vom 16. Juli 1982
(BGBI. 1 S. 946), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes § 17
vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354) geändert worden ist,
Änderung des Zwangsversteigerungsgesetzes
wird wie folgt gefaßt:
,,§ 6 In § 181 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Zwangs-
Handlungsfähigkeit versteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröf-
Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5
diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das 16. Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Februar 1986 (BGBI. 1S. 301)
Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe geändert worden ist, werden nach dem Wort „Vormund"
des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig oder im die Worte „oder dem Betreuer" eingefügt.
Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu
betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen
wäre." § 18
§ 14 Änderung der Konkursordnung
Änderung des Deutschen Richtergesetzes In § 61 Abs. 1 Nr. 5 der Konkursordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 311-4, ver-
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 36
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGB!. 1 S. 713), des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1130) geän-
zuletzt geäncjert durch Artikel 4 des Gesetzes vorn 26. Juni dert worden ist, werden nach den Worten „der Mündel" ein
1990 (ßGBI. 1 S. 1206), wird wio folgt geändert: Komma und die Worte „der Betreuten" eingefügt.
1. § 18 Abs. 2 wird wio folgt geGndert:
§ 19
a) In Nummer 1 wi(d dD.s Kornrna durch das Wort
!;oder" orsetzt. nr.1.~r,1ru·, der Strafprozeßordnung
b) Nummer 2 wird Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bakanntrna-
c!1ung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, 1319), zuletzt
2. In § 19 Abs. 2 werden dle Nummer 1 und die GHede- geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Juli 1990
rungsnurnrner „2." (BGB!. 1 S. 1354), wird wie folgt geändert:
2020 Bundesgesetzblatt, ,Jahrgang 1990, Teil 1
1. In § 22 Nr. 2 werden die Worte „Ehegatte oder Vor- b) In Satz 2 werden die Worte „der§§ 9 und 11" durch
mund" durch die Worte „Ehegatte, Vormund oder die Worte „des § 11" ersetzt.
Betreuer" ersetzt.
5. § 32 Abs. 2 Nr. 10 wird aufgehoben.
2. § 52 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandes- 6. § 41 Abs. 2 wird aufgehoben.
reife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen
einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder 7. In § 60 Abs. 1 Nr. 9 wird die Verweisung ,,§ 1837
seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeug- Abs. 3" durch die Verweisung ,,§ 1837 Abs. 4" ersetzt.
nisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung,
so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur
Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter § 21
der Vernehmung zustimmt." Änderung des Gesetzes
über das gerichtliche Verfahren
3. In § 60 Nr. 1 wird das Wort „Verstandesschwäche" bei Freiheitsentziehungen
durch die Worte „einer psychischen Krankheit oder
einer geistigen oder seelischen Behinderung" ersetzt. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren
bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt
4. § 81 c Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Teil 111, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 12 Abs. 2 des
,,Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandes-
Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354) geändert
reife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen
worden ist, wird wie folgt gefaßt:
einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder
seelischen Behinderung von der Bedeutung ihres Wei- ,,(2) Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn eine
gerungsrechts keine genügende Vorstellung, so ent- Person auf Grund des Aufenthaltsbestimmungsrechts
scheidet der gesetzliche Vertreter; § 52 Abs. 2 Satz 2 ihres gesetzlichen Vertreters untergebracht wird."
und Abs. 3 gilt entsprechend."
§ 22
§ 20
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
In § 72 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1 (BGBI. 1 S. 2535), das zuletzt durch Artikel 32 des Geset-
S. 1229; 1985 1 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 3 zes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477) geändert
des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1S. 1853), wird worden ist, werden nach den Worten „eines Vormundes"
wie folgt geändert: ein Komma und das Wort „Betreuers" eingefügt.
1. § 3 wird wie folgt geändert:
§ 23
a) Nummer 2 wird aufgehoben.
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
b) In Nummer 6 wird die Verweisung ,,§ 9 Abs. 2,"
gestrichen. § 62 der Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffent-
2. § 9 wird aufgehoben.
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2
3. § 19 wird wie folgt gefaßt: Nr. 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1
,,§ 19 S. 2191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Aufhebung von Entscheidungen
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(1) Wird eine nach § 10 eingetragene Entscheidung
aufgehoben oder durch eine neue Entscheidung ,,(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903
gegenstandslos, so wird die Eintragung aus dem Regi- des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des
ster entfernt. Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur
insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
(2) Entsprechend wird verfahren, wenn fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen
1. die Vollziehbarkeit einer nach § 10 eingetragenen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann
Entscheidung aufgrund behördlicher oder gericht- oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als
licher Entscheidung entfällt, handlungsfähig anerkannt ist."
2. die Verwaltungsbehörde eine befristete Entschei-
dung erlassen oder in der Mitteilung an das Register 2. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3
bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für eine und 4.
bestimmte Frist eingetragen werden soll, und diese § 24
Frist abgelaufen ist."
Änderung der Finanzgerichtsordnung
4. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
In § 58 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965
a) In Satz 1 werden die Worte „nach § 9, falls die (BGBI. 1S. 1477), die zuletzt durch Artikel 1O des Gesetzes
Entmündigung wieder aufgehoben ist, sowie" vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496) geändert wor-
gestrichen. den ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2021
,,(3) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Mark für jede angefangenen 10 000 Deutsche Mark
Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfah- des reinen Vermögens erhoben. Absatz 1 Satz 3 und
rens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur 4 ist anzuwenden.
Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach
(3) · Erstreckt sich eine Fürsorgemaßnahme nach
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilli-
den Absätzen 1 und 2 auf mehrere Fürsorgebedürf-
gung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften
tige, so werden die Gebühren für jeden von ihnen
des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist."
besonders erhoben.
(4) Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgül-
§ 25
tige oder kraft Gesetzes eine Vormundschaft in eine
Änderung des Gerichtskostengesetzes Pflegschaft oder eine Pflegschaft in eine Vormund-
schaft über oder wird eine Vormundschaft, Betreuung,
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
Pflegschaft oder Beistandschaft von einem anderen
machung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047),
Gericht übernommen, so bildet das Verfahren eine
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Einheit."
30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1853), wird wie folgt geändert:
2. § 93 wird wie folgt geändert:
1. § 49 Satz 2 wird aufgehoben.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
2. In § 60 werden nach der Verweisung ,,§ 100 Abs. 4" „Betreuung, Pflegschaft und Beistandschaft für
das Komma und die Verweisung,,§ 658 Abs. 2" gestri- einzelne Rechtshandlungen".
chen.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Pflegschaf-
ten" das Wort „Betreuungen," eingefügt.
3. In§ 65 Abs. 2 werden die Worte „und für Anfechtungs-
klagen in Entmündigungssachen nach §§ 664, 679, c) Absatz 1 Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:
684, 686 der Zivilprozeßordnung" gestrichen.
,,§ 92 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend, bei Pfleg-
schaften jedoch nur, sofern sie minderjährige Per-
4. Im Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskosten- sonen betreffen. Eine Gebühr wird nicht erhoben,
gesetz) werden die Nummern 1141 und 1142 gestri- wenn für den Fürsorgebedürftigen eine Vormund-
chen. schaft, Dauerbetreuung, -pflegschaft oder -bei-
standschaft besteht oder gleichzeitig anzuordnen
§ 26 ist."
Änderung der Kostenordnung d) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben; Absatz 1
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, wird § 93.
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 4 des 3. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie
a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Verweisung „ 1631 b,"
folgt geändert: gestrichen.
1 . § 92 wird wie folgt gefaßt: b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,§ 92 ,,§ 92 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Eine Gebühr
Vormundschaft, Dauerbetreuung, wird nicht erhoben, wenn für den Fürsorgebedürfti-
-pflegschaft und -beistandschaft gen eine Vormundschaft, Dauerbetreuung, -pfleg-
schaft oder -beistandschaft besteht oder wenn die
(1) Bei Vormundschaften sowie bei Betreuungen, Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts in den Rah-
Pflegschaften für Minderjährige und Beistandschaf- men einer Betreuung, Pflegschaft oder Beistand-
ten, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen schaft für einzelne Rechtshandlungen fällt."
beschränkt sind, werden Kosten nur erhoben, wenn
das Vermögen des Fürsorgebedürftigen nach Abzug
der Verbindlichkeiten mehr als 50 000 Deutsche Mark
4. § 96 wird wie folgt gefaßt:
beträgt; der in§ 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfe- ,,§ 96
gesetzes genannte Vermögenswert wird nicht mitge- Nichterhebung von Auslagen
rechnet. Für jedes angefangene Kalenderjahr wird in besonderen Fällen
eine Gebühr in Höhe von 10 Deutsche Mark für jede
Wird
angefangenen 10 000 Deutsche Mark erhoben, um
die das reine Vermögen die in Satz 1 genannten a) die Bestellung eines Betreuers oder il1re Verlänge-
Vermögenswerte übersteigt. Für das bei der Einlei- rung,
tung der Fürsorgemaßnahme laufende und das fol-
gende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erho- b) die Ervveiterung des Aufgabenkreises des Betreu-
ben. Die Gebühr wird erstmals bei Anordnung der ers,
Fürsorgemaßnahme und später jeweils zu Beginn
c) die Anordnung oder Verlängerung eines Einwilli-
eines Kalenderjahres fällig.
gungsvorbehalts,
(2) Bei Dauerpflegschaften, die nicht minderjährige
Personen betreHen, wird für jedes angefangene d) die Erweiterung das Kreises der
Kuier.derjs:hr eine Gebühr in Höhe von 10 Deutsche dürftigen Willenserklärungen oder
2022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
e) eine Genehmigung nach den §§ 1904 und 1905 § 28
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Änderung
abgelehnt oder das Verfahren ohne Entscheidung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
über die Maßnahme beendet oder wird eine dieser
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
Maßnahmen als ungerechtfertigt aufgehoben oder
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
eingeschränkt, so werden Auslagen, die im Zusam-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
menhang mit der Vorbereitung oder dem Erlaß der
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1990
Entscheidung entstehen, von dem Betroffenen in kei-
(BGBI. 1 S. 1765), wird wie folgt geändert:
nem Fall erhoben."
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Vormund,"
5. § 97 wird wie folgt geändert:
das Wort „Betreuer," eingefügt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Verfügungen des Vormundschaftsgerichts oder 2. § 33 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
des Familiengerichts, die sich nicht auf Minderjäh- ,,3. der Kläger in Ehesachen oder in Rechtsstreitigkei-
rige, Betreute oder Pflegebefohlene beziehen". ten über die Feststellung der Rechtsverhältnisse
b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: zwischen Eltern und Kindern nichtstreitig verhan-
delt."
,,3. für sonstige Verfügungen des Vormund-
schaftsgerichts, die sich nicht auf Minderjäh-
3. § 44 wird aufgehoben.
rige, Betreute oder Pflegebefohlene bezie-
hen."
4. § 112 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
6. § 119 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß im Verfah-
„Sie gelten auch für die Festsetzung von Zwangsgeld ren über Unterbringungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 des
gegen Vormünder, Betreuer, Pfleger und Beistände." Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit)."
7. Nach § 128 a wird folgender § 128 b eingefügt: § 29
,,§ 128b Änderung des Einführungsgesetzes
Unterbringungssachen zum Bürgerlichen Gesetzbuche
In Unterbringungssachen nach den §§ 70 bis 70 n Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
gen Gerichtsbarkeit werden keine Kosten erhoben." 400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
8. § 131 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: (BGBI. 1 S. 1206), wird wie folgt geändert:
,,(3) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Ent-
1. Artikel 8 wird aufgehoben.
scheidung des Vormundschaftsgerichts oder des
Familiengerichts und ist sie von dem Minderjährigen,
dem Betreuten oder dem Pflegebefohlenen oder im 2. In Artikel 1O Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die
Interesse dieser Personen eingelegt, so ist sie in Verweisung ,,§ 1617 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die
jedem Fall gebührenfrei." · Verweisung ,,§ 1617 Abs. 2 Satz 2 bis 4" ersetzt.
3. Artikel 24 wird wie folgt gefaßt:
9. In§ 136 Abs. 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Vormund-
„Artikel 24
schaften" ein Komma eingefügt; die Worte „und Dau-
erpflegschaften" werden durch die Worte „Dauerbe- Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft
treuungen und -pflegschaften" ersetzt. (1) Die Entstehung, die Änderung und das Ende der
Vormundschaft, Betreuung und Pflegschaft sowie der
10. In § 139 Abs. 2 Satz 1 werden vor den Worten „und Inhalt der gesetzlichen Vormundschaft und Pflegschaft
Pflegschaftssachen" ein Komma und das Wort unterliegen dem Recht des Staates, dem der Mündel,
„Betreuungs-" eingefügt; die Verweisung ,,§ 96" wird Betreute oder Pflegling angehört. Für einen Angehöri-
geändert in ,,§ 92 Abs. 1 Satz 1". gen eines fremden Staates, der seinen gewöhnlichen
Aufenthalt oder, mangels eines solchen, seinen Aufent-
§ 27 halt im Inland hat, kann ein Betreuer nach deutschem
Recht bestellt werden.
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
(2) Ist eine Pflegschaft erforderlich, weil nicht fest-
§ 9 Nr. 6 der Verordnung über Kosten im Bereich der steht, wer an einer Angelegenheit beteiligt ist, oder weil
Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- ein Beteiligter sich in einem anderen Staat befindet, so
derungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fas- ist das Recht anzuwenden, das für die Angelegenheit
sung, die zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 d~s Gesetzes vom maßgebend ist.
20. August 1990 (BGBI. 1 S. 1765) geändert worden ist, (3) Vorläufige Maßregeln sowie der Inhalt der Betreu-
wird wie folgt gefaßt: ung und der angeordneten Vormundschaft und Pfleg-
„6. für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft in Ehe- und schaft unterliegen dem Recht des anordnenden Staa-
Kindschaftssachen sowie im Aufgebotsverfahren." tes."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2023
§ 30 § 33
Änderung des Gesetzes Änderung des Gesetzes betreffend
über die Änderung von Familiennamen die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und Vornamen
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit
§ 2 des Gesetzes über die Änderung von Familien- beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
namen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten
Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 4 des Geset-
Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom zes vom 15. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 721 ), wird wie folgt
10. März 1975 (BGBI. 1 S. 685) geändert worden ist, wird geändert:
wie folgt gefaßt:
1 . In § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
,,§ 2
,,Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Vermö-
(1) Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäfts- gensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Ein-
unfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den willigungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetz-
Antrag; ein Vormund, Pfleger oder Betreuer bedarf hierzu buchs) unterliegt, kann nicht Geschäftsführer sein."
der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Für eine
geschäftsfähige Person, für die in dieser Angelegenheit
ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach 2. In § 8 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie § 66
§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist,
Abs. 4 wird jeweils die Verweisung ,,§ 6 Abs. 2 Satz 2
stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf hierzu der Ge- und 3" durch die Verweisung ,,§ 6 Abs. 2 Satz 3 und 4"
ersetzt.
nehmigung des Vormundschaftsgerichts.
(2) Das Vormundschaftsgericht hat den Antragsteller in § 34
den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, wenn er als beschränkt Änderung des Strafgesetzbuchs
Geschäftsfähiger das sechzehnte Lebensjahr vollendet
hat, sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 zu dem Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
Antrag zu hören." machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. August 1990
§ 31 (BGBI. 1 S. 1764), wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes
über die religiöse Kindererziehung 1. § 77 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
In§ 2 Abs. 3 Satz 4 und§ 3 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes
über die religiöse Kindererziehung in der im Bundes- 2. In § 247 werden die Worte „ein Angehöriger oder der
gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 404-9, veröffent- Vormund" durch die Worte „ein Angehöriger~ der Vor-
lichten bereinigten Fassung wird jeweils die Verweisung mund oder der Betreuer" ersetzt.
,,§ 1847 Abs. 2" durch die Verweisung ,,§ 1779 Abs. 3
Satz 2" ersetzt. § 35
§ 32 Änderung des Kastrationsgesetzes
Änderung des Aktiengesetzes In § 3 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die freiwillige
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1 Kastration und andere Behandlungsmethoden vom
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes 15. August 1969 (BGBI. 1 S. 1143), das zuletzt durch Arti-
vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206), wird wie folgt geän- kel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. November 1973 (BGBI. 1
dert: S. 1725) geändert worden ist, werden die Worte „Vormund
oder Pfleger" durch das Wort „Betreuer" ersetzt.
1. In§ 37 Abs. 2 Satz 1, § 81 Abs. 3 Satz 1 sowie§ 265
§ 36
Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Verweisung,,§ 76 Abs. 3
Satz 2 und 3" durch die Verweisung,,§ 76 Abs. 3 Satz 3 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
und 4" ersetzt. (1) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 879), zuletzt
2. In § 76 Abs. 3 wird folgender Satz 2 eingefügt: geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1989
,,Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner Ver- (BGBI. 1 S. 1292), wird wie folgt geändert:
mögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem
Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen 1. § 9 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Vor-
,,§ 9
stands sein."
Wehrdienstunfähigkeit
3. In § 100 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: Zum Wehrdienst wird nicht herangezogen, wer nicht
wehrdienstfähig ist."
„Ein Betreuter, der bei der Besorgung seiner
Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem
Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen 2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Gesetzbuchs) unterliegt, kann nicht Mitglied des Auf- a) Am Ende der Nummer 2 wird das Komma durch
sichtsrats sein." einen Punkt ersetzt.
2024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
b) Nummer 3 wird aufgehoben. geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 1211 ), wird wie folgt geändert:
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
1 . § 8 wird wie folgt gefaßt:
§ 37 ,,§ 8
Änderung des Soldatengesetzes Zivildienstunfähigkeit
(1) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekannt- Zum Zivildienst wird nicht herangezogen, wer nicht
machung vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), zuletzt zivildienstfähig ist."
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember
1989 (BGBI. 1 S. 2218), wird wie folgt geändert: 2. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Komma am Ende der Nummer 2 wird durch
1. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem einen Punkt ersetzt.
Wort „Ehrenämter" die Worte „sowie einer unentgelt-
lichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft b) Nummer 3 wird aufgehoben.
eines Angehörigen" eingefügt.
3. In § 43 Abs. 1 Nr. 6 werden die Worte „und 3" ge-
2. § 21 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: strichen.
„Der Soldat bedarf zur Übernahme einer in§ 20 Abs. 1 (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Satz 2 Halbsatz 1 nicht genannten Vormundschaft,
Betreuung oder Pflegschaft sowie zur Übernahme des
Amtes eines Beistandes oder Testamentsvollstreckers
der Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten." § 40
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. 1
§ 38 S. 613; 1977 1S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408), wird
Änderung der Wehrdisziplinarordnung
wie folgt geändert:
(1) Die Wehrdisziplinarordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. September 1972 (BGBI. 1 1. § 79 wird wie folgt geändert:
S. 1665), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
vom 13. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1229), wird wie folgt ge-
ändert: ,,(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903
des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand
1 . § 78 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreu-
ter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshand-
,,(2) Auf Antrag des Wehrdisziplinaranwalts bestellt lungen fähig, als er nach den Vorschriften des bür-
das Vormundschaftsgericht gerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers
1. im Falle der Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten handeln kann oder durch Vorschriften des öffent-
einen Betreuer, lichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist."
2. wenn der Soldat durch Abwesenheit an der Wahr-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
nehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger
als gesetzlichen Vertreter zur Wahrnehmung der 2. § 81 wird wie folgt geändert:
Rechte des Soldaten in dem Verfahren. Der Betreuer
oder Pfleger muß Soldat sein. § 16 Abs. 2 des Ver- a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „körperlicher
waltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend." oder geistiger Gebrechen" durch die Worte „einer
psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung" ersetzt.
2. § 100 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
„4. wenn der Soldat nach § 78 durch einen Betreuer b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
oder Pfleger vertreten wird." ,,(2) Für die Bestellung des Vetreters ist in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Vormundschafts-
3. § 129 Abs. 2 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt: gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte
„8. die Auslagen des nach § 78 Abs. 2 bestellten seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 65 Abs. 1 des
Betreuers oder Pflegers." Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit) hat; im übrigen ist das Vormund-
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. schaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk die er-
suchende Finanzbehörde ihren Sitz hat."
§ 39
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Zivildienstgesetzes
,,(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für
(1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt- das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes
machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2025
übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft § 45
entsprechend."
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
- Verwaltungsverfahren -
3. Dem § 171 Abs. 11 wird folgender Satz 2 angefügt:
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsver-
„Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer fahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1980,
bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des BGBI. 1S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354), wird wie folgt
jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen geändert:
oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des
Betreuten verhindert ist." 1 . § 11 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903
§ 41 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand
Änderung des Waffengesetzes des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreu-
ter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshand-
(1) In § 43 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung lungen fähig, als er nach den Vorschriften des bür-
der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432), gerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Februar handeln kann oder durch Vorschriften des öffent-
1986 (BGBI. 1 S. 265) geändert worden ist, werden die lichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist."
Worte „Vormund oder Pfleger" durch die Worte „Vormund,
Betreuer oder Pfleger" ersetzt. b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. 2. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „körperlicher
oder geistiger Gebrechen" durch die Worte „einer
§ 42 psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen
oder seelischen Behinderung" ersetzt.
Änderung des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag b) In Absatz 2 werden nach den Worten „der Be-
teiligte" die Worte „seinen Wohnsitz oder bei Fehlen
In § 159 Abs. 2 Satz 2 und § 179 Abs. 3 Satz 2 des eines solchen" gestrichen.
Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, ver- c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar- ,,(4) Im übrigen gelten für die Bestellung und für
tikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1249) das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes
geändert worden ist, werden jeweils nach den Worten „in 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den
der Geschäftsfähigkeit beschränkt" die Worte „oder ist für übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft
ihn ein Betreuer bestellt" eingefügt. entsprechend."
3. Dem § 71 wird folgender Absatz 3 angefügt:
§ 43 ,,(3) Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist
auch zulässig, soweit es nach pflichtgemäßem Ermes-
Änderung des Heimarbeitsgesetzes
sen eines Leistungsträgers erforderlich ist, dem Vor-
In § 2 Abs. 5 Buchstabe b des Heimarbeitsgesetzes in mundschaftsgericht die Bestellung eines Betreuers
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen zu
804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt ermöglichen.§ 7 des Betreuungsbehördengesetzes gilt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 entsprechend."
S. 1034) geändert worden ist, werden nach dem Wort
,,Mündel" ein Komma und das Wort „Betreute" eingefügt.
Artikel 8
Gesetz
über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben
§ 44
bei der Betreuung Volljähriger
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Betreuungsbehördengesetz - BtBG)
- Gemeinsame Vorschriften
für die Sozialversicherung -
1. Behörden
§ 50 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch -
Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -- § 1
(Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 Welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungs-
S. 3845), das zuletzt durch Artikel 12 Abs . 7 des Gesetzes angelegenheiten zuständig ist, bestimmt sich nach Lan-
vom 9. Juli 1990 (BGB!. 1 S. 1354) geändert worden ist,
desrecht. Diese Behörde ist auch in Unterbringungsange-
wird wie folgt gefaßt: legenheiten im Sinne des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buch-
,,(2) Wahlberechtigt ist nicht, wer nach§ 13 des Bundes- stabe b und Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten
wahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen ist." der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.
2026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§2 §8
Zur Durchführung überörtlicher Aufgaben oder zur Erfül- Die Behörde unterstützt das Vormundschaftsgericht.
lung einzelner Aufgaben der örtlichen Behörde können Dies gilt insbesondere für die Feststellung des Sachver-
nach Landesrecht weitere Behörden vorgesehen werden. halts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält, und für
die Gewinnung geeigneter Betreuer. Wenn die Behörde
vom Vormundschaftsgericht dazu aufgefordert wird,
schlägt sie eine Person vor; die sich im Einzelfall zum
II. Örtliche Zuständigkeit Betreuer eignet.
§3 §9
(1) Örtlich zuständig ist diejenige Behörde, in deren Die Aufgaben, die der Behörde nach anderen Vorschrif-
Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. ten obliegen, bleiben unberührt. Zuständige Behörde im
Hat der Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes Sinne dieser Vorschriften ist die örtliche Behörde.
keinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist ein solcher nicht fest-
stellbar oder betrifft die Maßnahme keine Einzelperson, so
ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Bedürfnis
für die Maßnahme hervortritt. Gleiches gilt, wenn mit dem IV. Berlin-Klausel
Aufschub einer Maßnahme Gefahr verbunden ist.
§ 10
(2) Ändern sich die für die örtliche Zuständigkeit nach
Absatz 1 maßgebenden Umstände im laufe eines gericht- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
lichen Betreuungs- oder Unterbringungsverfahrens, so Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
bleibt für dieses Verfahren die zuletzt angehörte Behörde
allein zuständig, bis die nunmehr zuständige Behörde dem Artikel 9
Gericht den Wechsel schriftlich anzeigt.
Übergangsvorschriften
§ 1
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die bisheri-
III. Aufgaben der örtlichen Behörde gen Vormundschaften über Volljährige und die Pflegschaf-
ten nach § 191 0 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Betreu-
§4
ungen nach diesem Gesetz. Vorläufige Vormundschaften
Die Behörde berät und unterstützt die Betreuer auf ihren werden zu Betreuungen, bei denen der Betreuer als durch
Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. einstweilige Anordnung bestellt gilt.
(2) Der bisherige Vormund oder Pfleger wird Betreuer;
§5 dies gilt auch dann, wenn er nach den Vorschriften dieses
Die Behörde sorgt dafür, daß in ihrem Bezirk ein ausrei- Gesetzes nicht zum Betreuer bestellt werden könnte.
chendes Angebot zur Einführung der Betreuer in ihre (3) Besteht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Vor-
Aufgaben und zu ihrer Fortbildung vorhanden ist. mundschaft oder vorläufige Vormundschaft, so erfaßt der
Aufgabenkreis des Betreuers alle Angelegenheiten des
§6 Betreuten mit Ausnahme der Entscheidung über die Ein-
Zu den Aufgaben der Behörde gehört es auch, die willigung in eine Sterilisation. Außerdem gilt für den
Tätigkeit einzelner Personen sowie von gemeinnützigen gesamten Aufgabenkreis ein Einwilligungsvorbehalt nach
und freien Organisationen zugunsten Betreuungsbedürfti- § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als angeordnet.
ger anzuregen und zu fördern. (4) Besteht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Pfleg-
schaft nach § 191 0 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ent-
§7 spricht der Aufgabenkreis dem bisherigen Wirkungskreis
mit Ausnahme der Entscheidung über eine Einwilligung in
(1) Die Behörde kann dem Vormundschaftsgericht
eine Sterilisation des Betreuten.
Umstände mitteilen, die die Bestellung eines Betreuers
oder eine andere Maßnahme in Betreuungssachen erfor-
derlich machen, soweit dies unter Beachtung berechtigter §2
Interessen des Betroffenen nach den Erkenntnissen der Das Vormundschaftsgericht hat über die Aufhebung
Behörde erforderlich ist, um eine erhebliche Gefahr für das oder Verlängerung von Betreuungen und Einwilligungsvor-
Wohl des Betroffenen abzuwenden. behalten nach § 1 zu entscheiden,
(2) Der Inhalt der Mitteilung, die Art und Weise ihrer 1. wenn die Vormundschaft oder Pflegschaft bei Inkraft-
Übermittlung und der Empfänger sind aktenkundig zu treten dieses Gesetzes schon seit mindestens zehn
machen. Jahren ununterbrochen bestanden hat, spätestens fünf
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mittei- Jahre nach diesem Zeitpunkt,
lungen anderer Behörden an das Vormundschaftsgericht. 2. im übrigen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten
Eine Mitteilung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche dieses Gesetzes.
Verwendungsregelungen entgegenstehen oder wenn die
§3
Abwägung im Einzelfall ergibt, daß das Interesse des
Betroffenen, eines Dritten oder der Allgemeinheit an dem Ist ein Verein oder eine Behörde Betreuer nach §
Ausschluß der Mitteilung überwiegt. Abs. 2, so hat die in § 1900 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2027
des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebene Mitteilung anhängig, so wird sie an das Vormundschaftsgericht
innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses zurückgegeben. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Gesetzes zu erfolgen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn nach einer Ent-
§4 mündigung oder Anordnung einer vorläufigen Vormund-
schaft oder einer Pflegschaft nach § 191 O des Bügerlichen
Ist ein Verein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für Gesetzbuchs ein Vormund oder Pfleger noch nicht bestellt
geeignet erklärt worden, zum Vormund oder Pfleger ist.
bestellt zu werden, so gilt er als anerkannter Betreuungs-
verein im Sinne des § 1908 f des Bürgerlichen Gesetz- (4) Die Zulässigkeit eines bei Inkrafttreten dieses Geset-
buchs. zes eingelegten Rechtsmittels beurteilt sich nach den bis-
herigen Vorschriften.
§5
(5) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem anhän-
(1) Eine anhängige Entmündigungssache ist bei Inkraft- gigen Verfahren lediglich die Kostenentscheidung noch
treten dieses Gesetzes an das zuständige Vormund- offen, so wird diese nach bisherigem Recht gefällt.
schaftsgericht abzugeben. Das Vormundschaftsgericht
kann seine Entscheidung auf im Entmündigungsverfahren §6
eingeholte Gutachten oder vorgelegte ärztliche Zeugnisse
stützen. Ist der Betroffene im Entmündigungsverfahren Eintragungen über Entmündigungen werden aus dem
bereits angehört worden, so genügt es, wenn das Vor- Zentralregister entfernt.
mundschaftsgericht ihn im Rahmen eines Schlußge-
sprächs nach § 68 Abs. 5 des Gesetzes über die Angele- §7
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erneut anhört. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet der Aus-
Für die Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen schluß vom Wahlrecht auf Grund der Anordnung einer
ist das Verfahren vor dem abgebenden Gericht als Teil des Pflegschaft.
Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behan-
deln.
Artikel 10
(2) Ein Verfahren über die Anordnung oder Aufhebung
Berlin-Klausel
der vorläufigen Vormundschaft oder der Pflegschaft nach
§ 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder über die
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Bestellung oder Entlassung eines Vormunds für einen
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Volljährigen oder Pflegers nach § 1910 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs wird als Betreuungssache fortgeführt. Glei-
ches giH für Verfahren, die auf andere Maßnahmen des
Vormundschaftsgerichts gerichtet sind. Ist nach den Vor- Artikel 11
schriften dieses Gesetzes die Zuständigkeit eines anderen Inkrafttreten
Gerichts begründet, so ist das Verfahren an dieses Gericht
abzugeben. Ist die Sache bei einem Rechtsmittelgericht Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1992 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. September 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
2028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung
Vom 13. September 1990
Auf Grund der§§ 27 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten- „Beförderungen zum Hauptgefreiten und zum
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Stabsgefreiten setzen außerdem eine Verpflich-
19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273), von denen § 27 durch tungszeit von mindestens 4 Jahren voraus."
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Mai 1980 (BGBI. 1
S. 581) geändert worden ist, verordnet die Bundesregie- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
rung: ,,(2) Die Dienstgrade Obergefreiter, Hauptgefrei-
ter und Stabsgefreiter brauchen nicht durchlaufen
zu werden."
Artikel 1
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 996, 1739) ,,(3) Ein Hauptgefreiter, der nach § 8 eingestellt
wird wie folgt geändert: worden ist, kann abweichend von Absatz 1 nach
einer Dienstzeit von 36 Monaten zum Stabsgefrei-
ten befördert werden."
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In Abschnitt II Buchstabe B Nr. 1 werden nach der d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Zeile ,,(4) Zum Dienstgrad Hauptgefreiter kann abwei-
,,Einstellung als Unteroffizier ... 13" chend von Absatz 1 auch befördert werden, wer
die Zeilen
1. als Gefreiter oder Obergefreiter in einer Tätig-
,,Einstellung als Stabsunteroffizier ... 13 a"
keit verwendet wird, die eine technische oder
und
entsprechende fachliche Spezialausbildung
,,Einstellung als Feldwebel ... 13 b"
erfordert, und
eingefügt.
2. eine dieser Verwendung entsprechende
2. Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 bis 5 an- Abschlußprüfung in einem staatlich anerkann-
gefügt: ten Ausbildungsberuf oder eine Fachprüfung in
der Bundeswehr erfolgreich abgelegt hat."
„Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst
leisten, kann abweichend von Satz 1 ein höherer
Dienstgrad endgültig verliehen werden, wenn sie 5. § 1O wird wie folgt geändert:
a) die militärische Eignung für die dem Dienstgrad a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „2 Wochen"
entsprechende Verwendung durch Lebens- und durch die Worte „6 Tagen" ersetzt.
Berufserfahrung außerha!b der Bundeswehr erwor- b) In Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.
ben haben oder
c) Absatz 3 wird gestrichen.
b) die dem höheren Dienstgrad entsprechende
besondere Eignung für eine rnilitärf achliche Ver- 6. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
wendung durch Lebens- und Berufserfahrung
erworben haben. ,,(1) Als .Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Unter-
offizier kann eingestellt werden .
In den Fällen nach Buchstabe b kann der höhere
Dienstgrad auch für die Dauer der Verwendung verlie- 1. im Sanitätsdienst, wer
hen werden. Über die Verleihung der höheren Dienst- a) die staatliche Erlaubnis zum Führen der
grade entscheidet der Bundesminister der Verteidi- Berufsbezeichnung Masseur, Masseur und
gung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu medizinischer Bademeister oder Kranken-
bezeichnon." gymnast besitzt oder
b) die Abschlußprüfung als Drogist oder Zahn-
3. § 8 wird wie fo!nt geändert: techniker bestanden hat
In der Überschrift und in Absatz 1 wird das Wort und danach eine förderliche berufliche Tätigkeit
,,Obergefreiter" durch das Wort „Hauptgefreiter" von mindestens 2 Jahren nachweist;
ersetzt.
2. im Militärmusikdienst, wer eine für den Musiker-
beruf übliche, mindestens dreijährige erfolgreiche
4. § 9 wird wie folgt geändert:
praktische und theoretische Ausbildung in einem
a) In Absatz 1 werden nach den \iVorten „zum Haupt- musikalischen Bildungsinstitut, bei einem Mitglied
gefreiten nach 24 Monaten" der Punkt durch ein eines Kulturorchesters oder Lehrer in freiberuf-
Komma ersetzt und die Worte „zum Stabsgefreiten licher Tätigkeit (Privatmusikerzieher) abgeschlos-
nad1 42 Monaten." eingefügt sowie Satz 2 wie folgt sen hat und eine einjährige Orchestererfahrung
gefaßt: nachweist."
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2029
7. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt: nach § 13 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen für
eine Einstellung mit dem Dienstgrad Unteroffizier
,,§ 13a
erfüllt.
Einstellung als Stabsunteroffizier
(5) Im Truppen- und militärgeographischen Dienst
(1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Stabs- kann abweichend von § 4 Abs. 3 zum Stabsunter-
unteroffizier kann eingestellt werden für technische offizier befördert werden, wer mindestens einen Ge-
oder entsprechende fachliche Spezialverwendungen freitendienstgrad besitzt und die nach § 13a Abs. 1
1. im Truppendienst, wer geforderten Voraussetzungen für eine Einstellung mit
dem Dienstgrad Stabsunteroffizier erfüllt.
a) das Zeugnis über den ertolgreichen Besuch
einer Realschule oder einen als gleichwertig (6) Im Sanitätsdienst kann abweichend von § 4
anerkannten Bildungsstand besitzt und eine Abs. 3 zum Feldwebel befördert werden, wer minde-
Abschlußprüfung in einem der Verwendung stens einen Gefreitendienstgrad besitzt und die nach
entsprechenden staatlich anerkannten Ausbil- § 13 b Abs. 1 geforderten Voraussetzungen für eine
dungsberuf bestanden hat oder Einstellung mit dem Dienstgrad Feldwebel erfüllt."
b) die Abschlußprüfung in einem der Verwendung
entsprechenden staatlich anerkannten Ausbil- 10. § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
dungsberuf bestanden hat und danach eine a) In Satz 3 werden die Worte „4 Wochen" durch die
förderliche berufliche Tätigkeit von mindestens Worte „ 12 Tagen" ersetzt.
2 Jahren nachweist;
b) In Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt
2. im militärgeographischen Dienst, wer die Ab- ersetzt und der folgende Text gestrichen.
schlußprüfung als Vermessungstechniker oder
Kartograph bestanden hat. 11. § 34 wird wie folgt geändert:
(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend." a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „4 Wochen"
durch die Worte „24 Tagen" ersetzt.
8. Nach § 13 a wird folgender § 13 b eingefügt:
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „4 Wochen"
,,§ 13b durch die Worte „24 Tagen" ersetzt.
Einstellung als Feldwebel c) Absatz 7 wird gestrichen.
(1) Im Sanitätsdienst kann als Soldat auf Zeit mit
dem Dienstgrad Feldwebel eingestellt werden, wer die 12. § 36 wird wie folgt geändert:
staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
In Nummer 4 werden nach den Worten ,,§ 4 Abs. 2"
nung Krankenpfleger besitzt und entsprechend ver-
vor dem Semikolon die Worte „Satz 1" angefügt.
wendet wird.
(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend."
Artikel 2
9. Dem § 14 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt: (1) Diese Verordnung tritt, soweit Absatz 2 nichts ande-
res bestimmt, mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
,,(4) Im Sanitätsdienst und im Militärmusikdienst
kann abweichend von § 12 zum Unteroffizier befördert (2) Artikel 1 Nr. 2 und 12 tritt am Tage nach der Ver-
werden, wer einen Gefreitendinnstgrad besitzt und die kündung in Kraft.
Bonn, den 13. September 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Dor Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 14. September 1990
Auf Grund des§ 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in 4. Die Zuständigkeit der Ständigen Vertretung der Bun-
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September desrepublik Deutschland nach § 34 Abs. 7 entfällt.
1975 (BGBI. 1 S. 2325), der durch Artikel 1 Nr. 12 des 5. Für die Erklärung über die Listenverbindung (§ 53 Abs. 2
Gesetzes vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 521) geändert des Gesetzes) gilt§ 44 entsprechend. Die Erklärung ist
worden ist, verordnet der Bundesminister des Innern und nach dem Muster der Anlage 25A im Anhang dieser
auf Grund dieser Bestimmungen in Verbindung mit Arti- Verordnung abzugeben.
kel 1 des Gesetzes vom 29. August 1990 zu dem Vertrag
vom 3. August 1990 zur Vorbereitung und Durchführung 6. Bei der Ermittlung nach § 78 Abs. 1 berücksichtigt der
der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bun- Bundeswahlleiter auch die Listenverbindungen nach
destages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und § 53 Abs. 2 des Gesetzes.
der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem 7. Bei der Feststellung der Teilnahme an der Verteilung
Änderungsvertrag vom 20. August 1990 (BGBI. II S. 813) der Sitze (§ 78 Abs. 2 Nr. 5) berücksichtigt der Bundes-
in Verbindung mit Artikel 2 Satz 2 des Vertrages vom wahlausschuß auch die Listenverbindungen nach § 53
3. August 1990 verordnet der Bundesminister des Innern Abs. 2 des Gesetzes.
im Benehmen mit dem Minister des Innern der Deutschen
8. Für die Beschaffung der Anlage 25A ist der Bundes-
Demokratischen Republik:
wahlleiter zuständig (§ 88 Abs. 3).
9. Anlage 2 erhält die aus dem Anhang ersichtliche Fas-
Artikel 1 sung.
Änderung der Bundeswahlordnung (2) In den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Branden-
burg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt- Berlin gelten bei der Anwendung der Bundeswahlordnung
machung vom 7. Dezember 1989 (BGBI. 1990 1 S. 1, 142), folgende Maßgaben:
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 1199), wird wie folgt geändert: 1 . Bei der Anwendung des § 4 Abs. 2 sind auch die
Ergebnisse der Wahl zur Volkskammer am 18. März
1990 zu berücksichtigen.
Nach § 91 wird folgender § 91 a eingefügt:
2. Die Entscheidung nach § 7 Nr. 2 wird getroffen
,,§ 91 a
a) in Berlin gemeinsam vom Senat und Magistrat oder
Besondere Regelungen der von ihnen bestimmten Stelle,
für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag
b) in den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Bran-
(1) Für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag gilt denburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thürin-
folgendes: gen, falls eine Landesregierung noch nicht besteht,
1. Politische Vereinigungen im Sinne des Gesetzes über vom Landeswahlleiter oder der von ihm bestimm-
die Wahlen zur Volkskammer der Deutschen Demokra- ten Stelle.
tischen Republik am 18. März 1990 vom 20. Februar 3. Die Übernahme eines Ehrenamtes können gemäß § 9
1990 (GBI. 1 Nr. 9 S. 60) sind bei der AnwendunrJ der auch Mitglieder der Regierung der Deutschen Demo-
Bundeswahlordnung den Parteien gleichgestellt. kratischen Republik und Mitglieder der Volkskammer
2. Die Bekanntmachung nach § ~-o /,bs. 2 erfolgt in der im ablehnen.
Anhang wiedergegebenen F as::,ung der Anlage 6. 4. § 12 Abs. 3 gilt auch für entsprechende Einrichtungen
3. Dio Bekanntmachung des ßundo:::1N8hilcitors nach§ 32 im Gebiet der Länder Mecklenburg-Vorpornrnern,
Abs. 2 hut auch z 11rn !nhait, wo und in welcher Frist und Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Ttiür:ngen
Form die Verbindung vCJn L2.nde:::;iisten verschiedener sowie in Berlin (Ost).
Par1eion (§ t~3 Ab::;. 2 c!c:s Gc:;ct2c~~) erklärt worden E:i. In clen Ländern Meck!snburg-Vorpommern, Branden-
kann. burg, Sachsen-Anh:i!t, Sachsen und Thüringen SO't.i:o
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2031
in Berlin (Ost) werden die Wählerverzeichnisse nach gen sind Bekanntmachungen der Landeswahlleiter
§ 14 Abs. 1 aus dem Einwohnerdatenspeicher auf- und der Kreiswahlleiter in geeigneter Weise zu ver-
gestellt und den Gemeinden durch das Statistische öffentlichen. Für Berlin (Ost) wird die Art und Weise
Amt und die zuständigen regionalen Dienststellen der Veröffentlichung zwischen Senat und Magistrat
übergeben. abgestimmt.
6. Bis zum Inkrafttreten des § 156 des Strafgesetz- 9. Die Entscheidung nach§ 91 wird in Berlin gemeinsam
buches der Bundesrepublik Deutschland in den Län- vom Senat und Magistrat getroffen.
dern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sach-
1O. In den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Branden-
sen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie in Berlin burg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie
(Ost) ist anstelle der Versicherung an Eides Statt die
in Berlin werden die Anlagen 13, 17, 18, 23 und 24 in
Versicherung der Wahrheit im Sinne des § 231 des den im Anhang wiedergegebenen Fassungen 13A,
Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen
17A, 18A, 23A und 24A verwendet."
Republik abzugeben.
7. Der Bundeswahlleiter legt im Einvernehmen mit den
Landeswahlleitern in den Ländern Mecklenburg-Vor- Artikel 2
pommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen Berlin-Klausel
und Thüringen fest, welche Einrichtungen bei der
Wahrnehmung der nach den §§ 71 ff. durchzuführen- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
den Aufgaben der Zusammenfassung und Weiter- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 54 des Bundeswahl-
leitung der Wahlergebnisse eingesetzt werden. gesetzes auch im Land Berlin.
8. Bekanntmachungen des Bundesministers des Innern
und des Bundeswahlleiters werden bis zum Wirksam- Artikel 3
werden des Beitritts auch im Bekanntmachungsblatt Inkrafttreten
der Deutschen Demokratischen Republik veröffent-
licht. In den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thürin- Kraft.
Bonn, den 14. September 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anhang
(zu Artikel 1)
Anlage 2
(zu § 18 Abs. 5)
Bitte - Erstausfertigung -
-- füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus.
trennen Sie nicht das Blatt „Erstausfertigung" vom Blatt „Zweitausfertigung",
beachten Sie die Erläuterungen im Merkblatt zu den Randnummern.
das Zutreffende ankreuzen l><J .
Gemeindebehörde Antrag gemäß § 18 Abs. 5 der Bundeswahlord-
G) nung (BWO) auf Eintragung in das Wählerver-
zeichnis zur Bundestagswahl 19 ..
und
D Wahlscheinantrag
Famillonnrnno ggf. auch Geburtsnarne Vornamen
---
Jahr
Tag der Geburt iliJnatl
1 1 1 1
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes (BWG) bei der Meldebehörde
gemeldet war
:=J ist unverändert
:=J lautete damals: _ .. , .
Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
®
Ich hatte nach dem 23- Mai 1949 im Geltungsbereich des BWG mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Melde-
® behörde gemeldete Wohnung(en) inne:
vom bis zum 1 (Straße, Hausnummer, Postleitzahl. Ort)
1
1 1
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
® 1
Ich bin im Besitz eines Ausweis-Nummer
®
D Personalausweises ausgestellt am: von (ausstellende Behörde)
0 Reisepasses
:=J Berliner behelfsmäßigen
Personalausweises
zuletzt verlängert am: von (ausstellende Behörde)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt/Versicherung der Wahrheit hingewiesen, versichere ich an
(j) Eides Statt/gebe ich folgende Versicherung der Wahrheit ab:
- Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
®
D ich habe das 18. Lebensjahr vollendet, Dich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,
- ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
® - ich hatte vor meinem Fortzug aus dem Geltungsbereich des BWG
D dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,
@ D dort mindestens 3 Monate ununterbrochen mei,nen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,
@ D meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,
@ D seit meinem Fortzug aus dem Geltungsbereich des BWG werden am Wahltag nicht mehr als 10 Jahre verstrichen sein,
@ - ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
Mir ist bekannt, daß sich nach§ 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wähler-
verzeichnis erwirkt, und daß sich nach § 107 a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen,
wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
~ Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
=1 Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
(Vor- uncl r-arnillonn;,rn,,)
---~-------- - -----·--~----
(Straflc, fi;,,i,;r\urnrw,r, l 'u,,ti.,,t~;dil, Oil. ~,L,;1I)
Ort, Datum
----·---···--···------···
Untursclrnll des Arilraq:,tutl,,r ; (Vu1 und 1 ;_irnll1urnwrnt:)
@ - - --
oder Untur::cl,nll ;,t:, l l1tl:,IJc1cA_111 (Vor- uml 1 ;u,ii11<,rir1;,rnc)
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2033
Wird von der Gemeindebehörde ausgefüllt. Rückseite
der Erstausfertigung
Muster für amtliche Vermerke
---
1 Zuständigkeit der Gemeindebehörde 0Ja
] Nein. Urschriftlich zuständigkeitshalber abgegeben an die Gemeindebehörde
(Cc11w111duhullor< lii)
-----
ße(Jfllll(itJIHJ
-----
(Ort. D;iturn) j im Auftrag (Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)
~-
2 Antragseingang
,lln (Dilturn) L1q vor dnr Wahl Antragseingang
1 :1 1
D verspätet D rechtzeitig
3 Status als Deutscher nachgewiesen Onein Dia
4 18. Lebensjahr am Wahltag vollendet Onein Dia
5 Weitere wahlrechtliche Voraussetzungen
5.1 Mindestens dreimonatiger ununterbrochener Aufenthalt nach dem
23. Mai 1949 und vor dem Fortzug aus dem Geltungsbereich des
BWG Onein Dia
5.2 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates Onein
1 (Staat)
Oja:
-··-
5.3 Derzeit wohnhaft in einem Gebiet eines Nichtmitgliedstaates des Europarates Onein
1 (Staat)
Dja:
0 Der Fortzug aus dem Geltungsbereich des BWG D Die Abmusterung
am (Diltum)
--- ist für die Berechnung der Zehnjahresfrist
des§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG maßgebend. Diese Frist ist am Wahltage D verstrichen D nicht verstrichen
6 Wahlausschlußgrund D vorhanden D nicht vorhanden
Ausschlußgrund:
----- ---------------
1] § 13 Nr. 1 BWG • § 13 Nr. 2 BWG 0 § 13 Nr. 3 BWG
7 Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt: nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BWG Onein Dia
nach§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BWG Onein Dia
8 Erledigung des Antrages
---· ---···---
Bezeichnung des Wahlbezirks
J Eintragung in das Wählerverzeichnis
-· -·-·-······- ------- ---- -----·-
Wahlscheinnummer
[J Erte:lung des Wahlscheines
---------- - ------
n Vermerk über die Wahlscheinerteilung im Wählerverzeichnis
- ~ - - --------------- --
-] Absendung des Wahlscheines und der Briefwahl- D Übersendung der Zweitausfertigung des Antrages an den
-- unterlagen per Luftpost Bundeswahlleiter
,11n (D,ilurn) am (Datum)
] Zurückweisung (es. /\nl"<J")
~
2034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
noch Anlage 2
(zu § 18 Abs. 5)
Bitte - Zweitausfertigung -
füllen Sie den Antrag in zweifacher Ausfertigung in Druck- oder Maschinenschrift aus,
beachten Sie die Erläuterungen irn Merkblatt zu den Randnummern,
- das Zutreffende ankreuzen [;-;] .
Gemeindebehörde Antrag gemäߧ 18 Abs. 5 der Bundeswahlord-
CD ® nung (BWO) auf Eintragung in das Wählerver-
zeichnis zur Bundestagswahl 19 ..
......
und
D. ...... . ......... ·••··· Wahlscheinantrag
Familienname -· ggf. auch Geburtsname Vornamen
T;g Molnat
Tag der Geburt IJat~
1 I 1
Mein Familienname, unter dem ich zuletzt für eine Wohnung im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes (BWG) bei der Meldebehörde
gemeldet war
:J ist unverändert
:J lautete damals: . .................... ········ ················································· ·················
Meine derzeitige Wohnung (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat)
0)
Ich hatte nach dem 23. Mai 1949 im Geltungsbereich des BWG mindestens 3 Monate ununterbrochen und zuletzt folgende bei der Melde-
({) behörde gemeldete Wohnung(en) inne:
vom bis zum (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
1 1
1 1
und bin fortgezogen am (Datum der Abmeldung) nach (Ort, Staat)
® 1
Ich bin im Besitz eines Ausweis-Nummer
®
:J Personalausweises ausgestellt am: von (ausstellende Behörde)
D Reisepasses
:J Berliner behelfsmäßigen
Personalausweises
zuletzt verlängert am: von (ausstellende Behörde)
Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt/Versicherung der Wahrheit hingewiesen, versichere ich an
(j) Eides Statt/gebe ich folgende Versicherung der Wahrheit ab:
- Ich bin Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,
®
:J ich habe das 18. Lebensjahr vollendet, D ich werde das 18. Lebensjahr bis zum Wahltag vollenden,
- ich bin nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen,
® - ich hatte vor meinem Fortzug aus dem Geltungsbereich des BWG
:J dort mindestens 3 Monate ununterbrochen eine Wohnung inne,
dort mindestens 3 Monate ununterbrochen meinen sonstigen gewöhnlichen Aufenthalt,
:J meine Wohnung wird am Wahltag in einem Gebiet der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates liegen,
=.J seit meinem Fortzug aus dem Geltungsbereich des BWG werden am Wahltag nicht mehr als 10 Jahre verstrichen sein,
- ich habe keinen anderen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Deutschen Bundestag gestellt.
Mit ist bekannt, daß sich nach§ 107 b des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer durch falsche Angaben die Eintragung in das Wähler-
verzeichnis erwirkt, und daß sich nach § 107 a des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt wählt oder dies versucht.
Ich werde deshalb unverzüglich gegenüber der Gemeindebehörde diesen Antrag zurücknehmen und an der Wahl nicht teilnehmen,
wenn ich bis zum Wahltag nicht mehr Deutsche(r) oder vom Wahlrecht ausgeschlossen sein sollte.
~] Die Wahlunterlagen sollen an meine angegebene derzeitige Wohnung übersandt werden.
D Die Wahlunterlagen sollen mir an folgende Anschrift übersandt werden:
(Vor- und Famrlrenname)
(Straße, Hausnummer, Postleitz,1111, Ort, Staat)
Ort, Datum
Unterschrift des Antragstellers (Vor- und Farnilrenname)
@
oder Unterschrift als Hillsperso11 (Vor- und Familienname)
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2035
Rückseite
der Zweitausfertigung
Bundeswahlleiter
Statistisches Bundesamt Vom Antragsteller bitte nicht absenden.
Gustav-Stresemann-Ring 11
Postfach 55 28 Wird von der Gemeindebehörde über-
sandt.
6200 Wiesbaden 1
Betr.: Register nach § 18 Abs. 5 BWO
Der Antragsteller wird in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen.
(N;1me uncl Anschrift der Gornoindubet1örclo)
Die Gemeinde gehört zum Wahlkreis:
(Nummer und Name des Wahlkreises)
(Ort. Datum)
Im Auftrag
(Untersch11tl des f.leauflraqten der Gernrnndebehörde)
Amtliche Vermerke des Bundeswahlleiters
2036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
noch Anlage 2
(zu § 18 Abs. 5)
Merkblatt
zu dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
und zu der Versicherung an Eides Statt/Versicherung der Wahrheit
Wahlberechtigte, die im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes (BWG) noch für eine Wohnung gemeldet sind, dürfen den
Antrag nicht stellen.
(!J Zuständige Gemeindebehörde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde der letzten - gemel-
deten - Hauptwohnung im Geltungsbereich des BWG.
Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach
§ 17 Abs. 2 Nr. 5 der Bundeswahlordnung (BWO).
(2/ Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Wahlberechtigte können an der Wahl zum Deutschen Bundestag grundsätzlich nur teilnehmen, wenn sie im Geltungs-
bereich des BWG in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Deutsche, die außerhalb des Geltungsbereichs des BWG leben und im Geltungsbereich des BWG nicht für eine Wohnung
gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag (amtliches Formblatt) und nur nach Abgabe einer Versicherung an
Eides Statt/Versicherung der Wahrheit in ein Wählerverzeichnis eingetragen,
- wenn sie in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor
ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen im Geltungsbereich des BWG eine Wohnung innegehabt oder
sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben oder
- wenn sie in anderen Gebieten außerhalb der Mitgliedstaaten des Europarates leben, sofern sie vor ihrem Fortzug
mindestens drei Monate ununterbrochen im Geltungsbereichs des BWG eine Wohnung innegehabt oder sich sonst
gewöhnlich aufgehalten haben und seit dem Fortzug aus diesem Geltungsbereich nicht mehr als zehn Jahre verstri-
chen sind. Entsprechendes gilt für Seeleute auf Schiffen, die nicht die Bundesflagge führen, sowie die Angehörigen
ihres Hausstandes.
Für jeden Antragsteller ist ein besonderes Formblatt (in Erst- und Zweitausfertigung) auszufüllen. Sammelanträge sind
nicht möglich. Der Antrag sollte frühstmöglich gestellt werden; er muß spätestens bis zum 21. Tage vor der Wahl bei der
zuständigen Gemeindebehörde eingegangen sein. Die Antragsfrist kann nicht verlängert werden. Der in das Wählerver-
zeichnis eingetragene Wahlberechtigte erhält über die Eintragung keine Benachrichtigung. Ihm werden - bei frühstmög-
licher Antragstellung - der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ca. 3 Wochen vor dem Wahltag übersandt.
Im Falle des Fortzuges aus dem Geltungsbereich des BWG ist zu beachten:
- Wer bereits vor dem 35. Tage vor der Wahl aus dem Geltungsbereich des BWG fortgezogen ist, muß seine Eintragung
in das Wählerverzeichnis beantragen.
- Wer erst nach dem 35. Tage vor der Wahl fortzieht, d. h. sich erst nach diesem Termin abmeldet, braucht diesen Antrag
nicht zu stellen. In diesem Falle erfolgt von Amts wegen die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
Bei Rückkehr in den Geltungsbereich des BWG gilt:
- Wer in don Geltungsbereich des BWG zurückkehrt und sich hier vor dem 35. Tage vor der Wahl für eine Wohnung
anmeldet, darf diesen Antrag nicht stellen, weil er von Amts wegen am Zuzugsort in ein Wählerverzeichnis eingetragen
wird.
- Wer sich vor dem 21. Tage vor der Wahl anmelden wird, braucht diesen Antrag nicht mehr zu stellen, weil er auf
Wunsch, den er bei der Anmeldung äußern kann, in das Wählerverzeichnis seines Zuzugsortes im Geltungsbereich
des BWG eingetragen wird. Wurde aber bereits ein Antrag gestellt, so ist das Wahlrecht an dem Ort auszuüben, wo der
Antragsteller in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist.
\/'✓ or sich erst nach dem 21. Tz1ge vor der Wahl im Geltungsbereich des BWG anmelden wird, muß diesen Antrag steilen,
we;I er sord nicht mehr in ein V\/ählcrverzeichnis eingetragen wird.
Von Sec:cuten, tk~ auf einem Seeschiff unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des
Schiffes, tJome des Heedcr::;, ~:;itz des Reeders (Ort und Staat).
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2037
~) Anzugeben ist die vor dem Fortzug aus dem Geltungsbereich des BWG zuletzt mindestens drei Monate ununterbrochen
innegehabte und bei der Meldebehörde gemeldete Wohnung. Wurde diese Dreimonatsfrist nur durch das Innehaben
weiterer gemeldeter Wohnungen erfüllt, so sind auch diese anzugeben.
Wenn der Antragsteller sich im Geltungsbereich des BWG gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine Wohnung gemeldet
zu sein, bitte statt der Anschrift angeben: » Mein Aufenthalt ist bekannt der ...................................................... «
(Angabe der Gemeindebehörde, der der gewöhnliche Aufenthalt zuletzt angezeigt oder sonst nachgewiesen war).
Von Seeleuten (vgl. Merkblatt (3)), die zuletzt auf einem Seeschiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen
berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name
des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).
~) Von Seeleuten (vgl. Merkblatt (3)) hier mit folgenden Angaben auszufüllen:
Datum der letzten Abmusterung von einem Seeschiff, das die deutsche Flagge zu führen berechtigt war, Name und
Nationalität des Seeschiffes unter fremder Flagge.
:6) Angaben nur für e i n Dokument erforderlich.
1) Die Eintragung in das Wählerverzeichnis erfolgt nur, wenn die Wahlberechtigung des Antragstellers für die Wahl zum
Deutschen Bundestag nachgewiesen ist. Dazu muß die vorgedruckte Versicherung an Eides Statt/Versicherung der
Wahrheit abgegeben werden. Wenn eine der Voraussetzungen der Wahlberechtigung bis zum Wahltage fortfällt, muß der
Antrag zurückgenommen werden.
~ Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
- als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem
Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(Nach der Rechtsordnung der DDR Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und Bürger der Bundesrepublik
Deutschland einschließlich Berlin (West).)
In Zweifelsfällen und wegen des vollen Wortlauts des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes empfiehlt sich eine Rück-
frage bei der nächsten deutschen diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung.
']D Vom Wahlrecht zum Deutschen Bundestag ist nach§ 13 des Bundeswahlgesetzes ausgeschlossen,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. wer entmündigt ist oder wegen geistigen Gebrechens unter Pflegschaft steht, sofern er nicht durch eine Bescheinigung
des Vormundschaftsgerichts nachweist, daß die Pflegschaft auf Grund seiner Einwilligung angeordnet ist,
3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach§ 63 in Verbindung mit§ 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen
Krankenhaus befindet.
Im Gebiet der DDR tritt an die Stelle des Ausschlußgrundes der Pflegschaft oder der Einweisung auf Grund einer Anord-
nung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches folgender Ausschlußgrund:
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Bürger, die wegen einer psychischen Erkrankung oder schwerer Fehlentwicklung
der Persönlichkeit von Krankheitswert oder wegen intellektueller Schädigung unter vorläufiger Vormundschaft oder unter
Gebrechlichkeitspflegschaft stehen. Entsprechendes gilt bei Bürgern, die aus den gleichen Gründen auf der Grundlage
der geltenden Rechtsvorschriften unbefristet in eine Einrichtung für psychisch Kranke eingewiesen sind.
iJgJ Vergleiche Merkblatt (4) Absatz 2
Hier ankreuzen, wenn der Antragsteller sich im Geltungsbereich des BWG gewöhnlich aufgehalten hat, ohne für eine
Wohnung gemeldet zu sein.
1D Außer der Bundesrepublik Deutschland sind Mitgliedstaaten des Europarates: Belgien, Dänemark, Finnland,
Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Nur auszufüllen, wenn dor Antragsteller in einem Staat lebt, der nicht Mitglied des Europarates ist. Mitgliedstaaten des
Europarates, siehe Merkblatt (, 1).
i~ Niemand darf an der Wühl zum Deutschen Bundestag mehrfach teilnehmen. Es ist deshalb nicht zulässig und wäre eine
strafbare Wahlfälschung, wenn sich jemand an der Bundestagswahl mehrfach beteiligen würde.
Die Stimmabgabe kann auch in einem Wahlraum vor einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis erfolgen, in dem der Wahl-
schein gültig ist. Dann ist der Wahlschein dem Wahlvorstand auzuhändigen.
(1~ Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Gebrechen nicht in der Lage sind, den Antrag und die
Versicherung an Eides Statt/Versicherung der Wahrheit selbst auszufüllen und abzugeben, bedienen sich dabei der Hilfe
einer anderen Person. Diese hat auch den Antrag und die Versicherung an Eides Statt/Versicherung der Wahrheit zu
unterschreiben.
2038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 6
(zu § 20 Abs. 2)
Bekanntmachung
für Deutsche zur Wahl zum Deutschen Bundestag
Am findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt.
Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik, einschließlich Berlin,
(Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes) leben und hier keine Wohnung mehr innehaben, können bei Vorliegen der
sonstigen wahlrechtlichen Voraussetzungen an der Wahl teilnehmen.
Für ihre Wahlteilnahme 1st u. a. Voraussetzung, daß sie
1. nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug aus dem Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes mindestens drei Monate
ununterbrochen im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes gewohnt oder sich dort sonst gewöhnlich aufgehalten haben;
2. a) in Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten des Europarates leben oder
b) in anderen Gebieten leben und am Wahltage seit ihrem Fortzug aus dem Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes nicht
mehr als zehn Jahre verstrichen sind;
3. in ein Wählerverzeichnis im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes eingetragen sind. Diese Eintragung erfolgt nur auf
Antrag. Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen; er soll bald nach dieser Bekanntmachung abgesandt werden.
Einern Antrag, der erst am . .. ... 1 ) oder später bei der zuständigen Gemeindebehörde eingeht, kann
nicht mehr entsprochen werden (§ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung).
Antragsvordrucke (Formblätter) sowie informierende Merkblätter können
von den diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland,
vom Bundeswahlleiter, Postfach 55 28, 0-6200 Wiesbaden 1,
von den Kreiswahlleitern im Geltungsbereich des Bundeswahlgesetzes
angefordert werden.
Weitere Auskünfte erteilen die Botschaften und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland. 2)
den
(Bezeichnung der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland,
Anschrift und Dienststunden)
1) Einzufügen dl1n 20. T;HJ vor der VJ,,!11
11r•rrllt0n11"·t11 ""'' cllli eh d1l, diplom;.1\ische Vertretung die Anschriften und Dienststunden der berL;fskonsularischcrn Vertretungen im
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2039
Anlage 13A
(zu § 34 Abs. 1)
An den
Kreiswahlleiter
Kreiswahlvorschlag
der 1 )
für die Wahl zum Deutschen Bundestag am
im Wahlkreis
(Nummer und Name)
1. Auf Grund der§§ 18 ff. des Bundeswahlgesetzes und des§ 34 der Bundeswahlordnung wird als Bewerber vorgeschlagen
Familienname:
Vornamen:
Tag der Geburt:
Geburtsort:
Beruf oder Stand:
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer:
Postleitzahl, Wohnort:
2. Vertrauensperson für den Kreiswahlvorschlag ist:
(Familienname, Vorname)
(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
Stellvertretende Vertrauensperson i:;t:
Wamilienname, Vorname)
(Straße, Hausnurnmer, Postleitzahl, Wohnort, Fernruf)
3. Dem Kreiswahlvorschlag sind Anlagen beigefügt, und zwar
a) Zustimmungserklärung des Bewerbers,
b) Bescheinigung der Wählbcukcit des Bewerbers,
c) Unlerstützungsunterschrifton mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner des
Kreiswahlvorschlages 2 ), so'weit diese nicht als Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes einer Partei oder,
wenn Landesverbände nicllt bestehen, als Mitglieder von Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände
(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, unterzeichnen,
2040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung nebst Versiche-
rungen an Eides StattNersicherung der Wahrheit(§ 21 Abs. 6 des Bundeswahlgesetzes, Artikel 3 Nr. 6 des Gesetzes vom
29. August 1990 [BGBI. 11 S. 8131) 3 ),
4
e) der Nachweis, daß dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt. )
............. , den
[Persönliche und handschriftliche Unterschriften von drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei 4 ) oder
von drei Wahlberechtigten 5 )]
(Name) (Name) (Name)
(Funktion) 6 ) (Funktion) 6 ) (Funktion) 6 )
1) Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung. Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) ist als Bezeichnung
das Kennwort anzugeben.
2
) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) und bei Kreiswahlvorschlägen von solchen Parteien, die im
Deutschen Bundestag, der Volkskammer oder in einem Landtag seit deren letzten Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununter-
brochen vertreten waren.
3) Nur bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien.
4
) Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzen-
den oder seinem Stellvertreter, oder wenn Landesverbände nicht bestehen, von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände
(§ 7 Abs. 2 des Parteiengesetzes), in deren Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, ode,r es muß der
Nachweis beigefügt werden, daß dem Landeswahlleiter eine entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt.
5
) Bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) haben drei Unterzeichner ihre Unterschriften auf dem Kreiswahl-
vorschlag selbst zu leisten.
6) Entfällt bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes); statt dessen sind hier Familienname, Vornamen, Tag der
Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der in Anmerkung 5 bezeichneten Unterzeichner des Wahlvorschlages anzugeben, damit diesen ihre
Wahlrechtsbescheinigungen zugeordnet werden können.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2041
Anlage 17 A
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)
Niederschrift über die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers
.......... ,den ...............................................
Niederschrift 1)
(sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)
über die Mitgliederversammlung/allgemeine Vertreterversammlung/besondere Vertreterversammlung 2)
zur Aufstellung des Wahlkreisbewerbers
der ..
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für den Wahlkreis ... ......................................................
(Nummer und Name)
zur Wahl zum .. ........... Deutschen Bundestag.
D. ······················································ ...................... .
(einberufende Stelle der Partei)
hatte am . .... durch ......... .
(Form der Einladung)
eine Mitgliederversammlung der Partei im Wahlkreis 2 )
(Mitgliederversammlung zur Wahl eines Wahlkreisbewerbers ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts
im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 2 )
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach § 21 Abs. 1 Satz 3 des Bundeswahl-
gesetzes für die Aufstellung des Wahlkreisbewerbers gewählt worden sind.)
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 2 )
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine nach der Satzung der Partei allgemein für bevorstehende Wahlen nach § 21
Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählte Versammlung.)
auf den .. ............ Uhr,
nach .
. ...... ........ ..............................................................................................................................................................
(Anschrift des Versammlungsraums mit Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
zum Zwecke der Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers 2 )
zum Zwecke der Wiederholung der Abstimmung über die Aufstellung eines Wahlkreisbewerbers 2 )
einberufen.
Erschienen waren . . ............ stimmberechtigte MitgliederNertreter. 2 ) 3)
(Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von: ......... ···········································································'"························
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer:
(Vor- und Familienname)
2042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im Wahlkreis
in der Zeit vom ........................................................................................................................................................ bis ........ .
für die besondere Vertreterversammlung 2 )
für die allgemeine Vertreterversammlung 2 )
gewählt worden sind,
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist, 2 )
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahlrecht
eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird, 2 )
3. daß nach der Satzung der Partei 2 )
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 2 )
daß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 2)
als Bewerber gewählt ist, wer 4 )
4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel
unbeobachtet den Namen des von ihm bevorzugten Bewerbers zu vermerken hat.
Als Bewerber wurden vorgeschlagen:
1.
2.
3.
(Familiennamen, Vornamen, Anschriften)
Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen
Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den Namen des von ihnen gewünschten Bewerbers auf dem Stimmzettel
und gaben diesen verdeckt ab.
Nach Schluß der Stimmabgabe wurde das Wahlergebnis festgestellt und verkündet.
Es erhielten:
1. ...... Stimmen
2. ..... Stimmen
3. .. .. Stimmen
(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
Stimmenthaltungen:
Ungültige Stimmen:
zusammen
Hiernach hatte . ··············"·"······· ....................................................................
(Familienname, Vornamen des erfolgreichen Bewerbers)
- keiner der Vorgeschlagenen 2 )
die erforderliche Stimmenmehrheit erhalten.
In einem 2. Wahlgang 5) wurde zwischen folgenden Bewerbern
1.
2.
(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
in der gleichen Weise wie beim 1. Wahlgang abgestimmt.
Dabei erhielten:
1. ......... Stimmen
2. .. ....... Stimmen
(Familiennamen und Vornamen der Bewerber)
Stimmenthaltungen:
Ungültige Stimmen:
zusammen
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2043
Hiernach ist als Bewerber gewählt: ...
·············.... ··········· ······················••o,,,, ........... .
(Familienname, Vornamen, Anschrift - Hauptwohnung -)
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht 2 ) - erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen 2 ).
Die Versammlung beauftragte
······cfamiliennamen und Vörname·n··von··2·Teün·e·h'IT1ern)··························
neben dem Leiter die Versicherung an Eides StattNersicherung der Wahrheit darüber abzugeben, daß die Aufstellung des
Bewerbers in geheimer Abstimmung erfolgt ist.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
'fiöi-~- ünci· Famiiienname . des.üriierieichners.in. rviä.schinen~· rvö·r~ und Fä"ITlilienname des"""ünterz8iChiiers··1n··Masc:"tl'iflen-
oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)
1
) Bei Aufstellung von Bewerbern gemäߧ 21 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes ist für jeden Wahlkreis eine gesonderte Niederschrift zu erstellen.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
4
) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
5
) Wenn nach dem Wahlverfahren vorgesehen.
2044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 18 A
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)
Versicherung an Eides Statt/Versicherung der Wahrheit
Wir versichern dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises .................................. . . .......................... .
(Nummer und Name)
an Eides Statt/wahrheitsgemäß, 1)
2
daß die Mitgliederversammlung/Vertreterversammlung )
der ................................................................................... .. .......................... .
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im Wahlkreis
am·····································-···········--······-···-----·--·····-········---·---··-·········
in.
in geheimer Abstimmung beschlossen hat,
als Bewerber im Kreiswahlvorschlag der vorbezeichneten Partei für den oben genannten Wahlkreis
zur Wahl zum Deutschen Bundestag
zu benennen
..... , den
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer
(Vor- und Familienname des Unterzeichners
in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschrift)
(Vor- und Familiennamen der Unterzeichner
in Maschinen- oder Druckschrift
und handschriftliche Unterschriften)
1) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt/Versicherung der Wahrheit wird hingewiesen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2045
Anlage 23A
(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
Niederschrift über die Aufstellung der Landesliste
den
Niederschrift
(sämtliche Angaben in Maschinen- oder Druckschrift)
über die Mitgliederversammlung/allgemeine Vertreterversammlung/besondere Vertreterversammlung 1)
zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste
der ................................................................... .. ............. ........................... ......................... .
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
für das Land „ ..................................... ..................................... .
(Name des Landes)
zur Wahl zum Deutschen Bundestag.
D.
(einberufende Stelle der Partei)
hatte am. . .............................. durch .
(Form der Einladung)
eine Mitgliederversammlung der Partei im lande 1 )
(Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerber für eine Landesliste ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusam-
mentritts im lande zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder.)
die Mitglieder der besonderen Vertreterversammlung 1 )
(Besondere Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit§ 21 Abs. 1
Satz 3 des Bundeswahlgesetzes im Land für die Aufstellung der Bewerber einer Landesliste für das Land gewählt worden
sind.)
die Mitglieder der allgemeinen Vertreterversammlung 1 )
(Allgemeine Vertreterversammlung ist eine Versammlung von Vertretern, die nach der Satzung der Partei allgemein für
bevorstehende Wahlen nach § 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes gewählt worden
sind.)
auf den . .... Uhr,
nach ....
. . . ··· ....... (A.nschritt-cies·\;ärs·ä·mm'i'ü·ri·g·sraums. mi1··sira'i3e·;··H·ä·ü·snum·mer:··Pö.siie'itzati(.ört)
zum Zwecke der Aufstellung einer Landesliste
einberufen.
Erschienen waren . .......... stimmberechtigte Mitglieder 1 ) 2 )Nertreter 1 ) 2 ).
(Zahl)
Die Versammlung wurde geleitet von:· .........•...............
(Vor- und Familienname)
Die Versammlung bestellte zum Schriftführer:
(Vor- und Familienname)
Der Versammlungsleiter stellte fest,
1. daß die Vertreter in Mitgliederversammlungen der Partei im lande
in der Zeit vom . .. ......... bis ....
für die besondere Vertreterversammlung 1 )
für die allgemeine Vertreterversammlung 1 )
gewählt worden sind,
2. daß die Stimmberechtigung aller Erschienenen, die Anspruch auf Stimmabgabe erhoben haben, festgestellt worden ist, 1 )
daß auf seine ausdrückliche Frage von keinem Versammlungsteilnehmer die Mitgliedschaft, die Vollmacht und das Wahl-
recht eines Teilnehmers, der Anspruch auf Stimmberechtigung erhoben hat, angezweifelt wird, 1 )
2046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. daß nach der Satzung der Partei
daß nach den allgemein für Wahlen der Partei geltenden Bestimmungen 1)
daß nach dem von der Versammlung gefaßten Beschluß 1)
als Bewerber gewählt ist, wer 3) .
4. daß mit verdeckten Stimmzetteln geheim abzustimmen ist und daß jeder stimmberechtigte Teilnehmer auf dem Stimmzettel
unbeobachtet den/die Namen des/der von ihm bevorzugten Bewerber(s) und die Reihenfolge zu vermerken hat.
Die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge wurden in der Weise durchgeführt, daß über die Bewerber
1. Nr. ................................ ............ ...................................................... einzeln
2. Nr.. gemeinsam
mit verdeckten Stimmzetteln abgestimmt worden ist. Für die Abstimmung wurden einheitliche Stimmzettel verwendet. Jeder
anwesende stimmberechtigte Teilnehmer erhielt einen Stimmzettel. Die Abstimmungsteilnehmer vermerkten den/die Namen
des/der von ihnen gewünschten Bewerber(s) auf dem Stimmzettel und gaben diesen verdeckt ab. Nach Schluß der Stimmab-
gabe wurden die Stimmen ausgezählt, die gewählten Bewerber ermittelt und das Wahlergebnis bekanntgegeben. Die einzel-
nen Wahlgänge ergaben, daß für die Landesliste folgende Bewerber in der nachstehenden Reihenfolge aufgestellt sind: 4 )
Anschrift
Familienname Tag der Geburt (Hauptwohnung)
Lfd. Beruf
oder Stand Straße, Hausnummer
Nr. Vornamen Geburtsort Postleitzahl, Wohnort,
Land
............................................. ··········· ............... .
------------
2
usw.
Einwendungen gegen das Wahlergebnis wurden - nicht - erhoben, aber von der Versammlung zurückgewiesen. 1)
Die Versammlung beauftragte
··························
.... (Fam.lliennam·e·n.. Ünd Vornamen von 2 Teilnehmern)
neben dem Leiter die Versicherung an Eides Statt/Versicherung der Wahrheit darüber abzugeben, daß die Aufstellung der
Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge auf der Landesliste in geheimer Abstimmung erfolgt sind.
Der Leiter der Versammlung Der Schriftführer
(Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen- (Vor- und Familienname des Unterzeichners in Maschinen-
oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift) oder Druckschrift u n d handschriftliche Unterschrift)
1) Nichtzutreffendes streichen.
2) Es empfiehlt sich, eine Anwesenheitsliste zu führen, aus der Vor- und Familiennamen und Anschriften der Teilnehmer hervorgehen.
3) Wahlverfahren (z. B. einfache, absolute Mehrheit) angeben.
4) Die Bewerber können unter Verwendung des nachstehenden Schemas auch in einer Anlage aufgeführt werden.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2047
Anlage 24A
(zu § 39 Abs. 4 Nr. 3)
Versicherung an Eides Statt/Versicherung der Wahrheit
Wir versichern dem Landeswahlleiter des Landes . ·············•·······················
(Name des Landes)
an Eides Statt/wahrheitsgemäß, 1)
daß die Vertreterversammlung/Mitgliederversammlung 2)
der .......................................................... .
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im lande
am
in ..........................................................................................................................................
(Ort)
die Bewerber für die Landesliste der vorbezeichneten Partei
und ihre Reihenfolge auf der Landesliste
für das oben genannte Land
zur Wahl zum ............ Deutschen Bundestag
in geheimer Abstimmung
festgelegt hat.
. , den.
Der Leiter der Versammlung Die von der Versammlung bestimmten 2 Teilnehmer
(Vor- und Familienname des Unterzeichners
in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschrift)
(Vor- und Familiennamen der Unterzeichner
in Maschinen- oder Druckschrift
u n d handschriftliche Unterschriften)
1
) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides Statt/Versicherung der Wahrheit wird hingewiesen.
2) Nichtzutreffendes streichen.
2048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 25 A
(zu § 91 a Abs. 1 Nr. 5)
Erklärung
1
über die Verbindung von Landeslisten )
An den
Bundeswahlleiter
Gustav-Stresemann-Ring 11
Postfach 55 28
6200 Wiesbaden 1
Wir erklären,
1. ······································································································································"···--· als Vertrauensperson
(Name)
als stellvertretende Vertrauensperson
(Name)
für die Landesliste der
(Name der Partei und Kurzbezeichnung) (Land)
2. als Vertrauensperson
(Name)
als stellvertretende Vertrauensperson
(Name)
für die Landesliste der
(Name der Partei und Kurzbezeichnung) (Land)
3. als Vertrauensperson
(Name)
als stellvertretende Vertrauensperson
(Name)
für die Landesliste der
(Name der Partei und Kurzbezeichnung) (Land)
usw.
daß wir für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag eine Listenverbindung gemäß § 53 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes
eingehen.
Bescheinigungen der Landeswahlleiter der oben genannten Länder, daß wir als Vertrauenspersonen und stellvertretende Ver-
trauenspersonen der oben bezeichneten Landeslisten benannt sind, liegen bei/werden nachgereicht.
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2049
1.2) ··············•·····" ···············
.......... den 1990 ......... den 1990
2. 2) ..
.......... den 1990 ..... den 1990
.................................................... den 1990 .............................................................. den 1990
1
) Bei Beteiligung automatisch verbundener Listen(§ 7 Abs. 1 des Gesetzes) an einer Listenverbindung ist die Erklärung von den Vertrauens-
personen und stellvertretenden Vertrauenspersonen aller beteiligten Landeslisten abzugeben.
2
) Vor- und Familiennamen, Anschrift, Fernruf in Maschinen- oder Druckschrift sowie Unterschrift mit Ort und Datum jeweils für die Vertrauens-
person und die stellvertretende Vertrauensperson.
2050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen
im Bereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost
Vom 11. Juni 1990
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung
und Entlassung der Bundesbeamten und Bundesbeamtinnen der Besoldungs-
gruppen A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich -
den Vorstandsmitgliedern für personelle und soziale Aufgaben der Unterneh-
men der Deutschen Bundespost,
dem Präsidenten des Sozialamts der Deutschen Bundespost.
II.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I genannten Beamten und Beamtinnen vor.
III.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 11 . Juni 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt
insoweit die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im
Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom
6. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 959) außer Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1990
Das Direktorium der Deutschen Bundespost
Dr. Zumwinkel Ricke Dr. Schneider
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2051
Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost
Vom 11. Juni 1990
1. Wir übertragen der Dienststelle für Sozialangelegen- 3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem
heiten des Direktoriums und dem Sozialamt der Deut- Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu
schen Bundespost - je für ihren Geschäftsbereich - versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
die Befugnis,
3.3 nach § 69a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
1 .1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.
Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf
4. Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten
ihr Amt gewährt werden,
mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer
Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird,
1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung
ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren
des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte oder frü-
7. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 410), zuletzt geändert durch
here Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendi-
die Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88),
gung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder
zu versagen. 5. Wir bestimmen, daß die Dienststelle für Sozialangele-
genheiten des Direktoriums und das Sozialamt der
2. Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beam- Deutschen Bundespost - je für ihren Geschäftsbe-
ten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses reich - nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem
gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die
Abschnitt 1 Nr. 1 .1 dieser Anordnung diejenige Be- Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
hörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte
zuletzt angehört hat. 6. Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen
nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.
3. Wir übertragen der Dienststelle für Sozialangelegen-
heiten des Direktoriums und dem Sozialamt der Deut- 7. Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 1990
schen Bundespost - je für ihren Geschäftsbereich - in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundes-
die Befugnis, ministers für das Post- und Fernmeldewesen über die
Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des
3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundes-
Beamten die Übernahme und Fortführung einer post und der Bundesdruckerei vom 7. Mai 1985
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, (BGBI. 1 S. 778) insoweit außer Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1990
Das Direktorium der Deutschen Bundespost
Dr. Zumwinkel Ricke Dr. Schneider
2052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost
Vom 11. Juni 1990
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
im Bereich der Dienststelle für Sozialangelegenheiten des Direktoriums und des
Sozialamts der Deutschen Bundespost
a) den jeweiligen Vorstandsmitgliedern für personelle und soziale Aufgaben der
Unternehmen der Deutschen Bundespost,
b) dem Präsidenten des Sozialamts der Deutschen Bundespost,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts
abgelehnt haben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des§ 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1.
genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns
die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 11. Juni 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Anordnung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom
25. September 1979 (BGBI. 1 S. 1669) insoweit außer Kraft.
Bonn, den 11. Juni 1990
Das Direktorium der Deutschen Bundespost
Dr. Zumwinkel Ricke Dr. Schneider
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2053
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 34, ausgegeben am 18. September 1990
Tag Inhalt Seite
30. 8. 90 Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Erhöhung des Zollkontingents
1990 für Bananen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 870
613-2-8
10. 8. 90 Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 871
13. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie-
hungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . • . . • 873
13. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der f akultativprotokolle zu dem Wiener Übereinkommen
über konsularische Beziehungen....................................................... 874
14. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende
Einfuhr von Umschließungen . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 874
15. 8. 90 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 875
20. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere Con-
tainer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 877
20. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-
nalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 877
20. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Überein-
kommens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . • 878
23. 8. 90 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Europäischen Weltraumorganisation über das Europäische Astronautenzentrum . . • . . . . . . . . . . . . . . 878
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
2054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
14. 8. 90 Ach~ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 4873 (175 18. 9. 90) 1. 10. 90
96-1-2-85
24. 8. 90 Acht?'.ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Elften Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flughafen
Saarbrücken) 4873 (175 18. 9. 90) 18. 10. 90
96-1-2-11
24. 8. 90 Sechsundzwan~igste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 4874 (175 18. 9. 90) 18. 10. 90
96-1-2-64
24. 8. 90 ~lfte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Achtundachtzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warteverfahren) 4874 (175 18. 9. 90) 18. 10. 90
96-1-2-88
24. 8. 90 ~chte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Fünfundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 4874 (175 18. 9. 90) 18. 10. 90
96-1-2-95
24. 8. 90 P.ritte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Einhundertzweiten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Kassel) 4874 (175 18. 9. 90) 18. 10. 90
96-1-2-102
27. 8. 90 Siebenundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für
Flugsicherung zur Anderung der Zwanzigsten Durchführungs-
verordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flug-
verfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln
zum und vom Flughafen Köln/Bonn) 4874 (175 18. 9. 90) 18. 10. 90
96-1-2-20
Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. September 1990 2055
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
5. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2565/90 der Kommission über die Maßnahmen
zur Verbesserung der O I i v e n ö I qualität im Jahr 1991 L 243/5 6. 9. 90
5. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2566/90 der Kommission über den Verkauf von
unverarbeiteten S u I t an in e n der Ernte 1989 im Besitz der griechischen
Einlagerungsstellen zu im voraus festgesetztem Preis L 243/8 6. 9. 90
5. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2567/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 287/90 mit Durchführungsbestimmungen zu den Bei-
hilfen für die private Lagerhaltung von La m m f I e i s c h zwischen dem
1. Januar und dem 31. August 1990 L 243/10 6. 9. 90
5. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2568/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1780/89 mit Durchführungsbestimmungen für den
Absatz von Alkohol aus der Destillation nach den Artikeln 35, 36 und 39
der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates aus Beständen der Inter-
ventionsstellen L 243/11 6. 9. 90
5. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2569/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 19/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung (EWG) Nr. 2641/80 des Rates hinsichtlich der Einfuhren von
Erzeugnissen des Schaf- und Ziegen f I e i s c h sektors mit Ursprung
in bestimmten Drittländern L 243/15 6. 9. 90
5. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2570/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1727/70 über Durchführungsbestimmungen für die
Intervention bei Rohtabak L 243/16 6. 9. 90
5. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2571/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2167/83 über die Durchführungsbestimmungen zur
Abgabe von Mi Ich und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in
Schulen L 243/17 6. 9. 90
5. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2572/90 der Kommission zur Festsetzung des
Betrags der Anzahlung auf die Kosten des Absatzes bestimmter Destilla-
tionserzeugnisse L 243/18 6. 9. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2207/90 des Rates vom
24. Juli 1990 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszoll-
kontingents für Färsen und Kühe bestimmter Höhenrassen, nicht zum
Schlachten (ABI. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990) L 244/34 7. 9. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 2208/90 des Rates vom
24. Juli 1990 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszoll-
kontingents für Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, nicht
zum Schlachten (ABI. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990) L 214/34 7.9. 90
2056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis _für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten __ 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis_ dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 475. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. August 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 174 vom 15. September 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 174 vom 15. September 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.