Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1995
Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen
auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990
über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 4. September 1990
Auf Grund des Artikels 28 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 zu dem
Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und
Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik (BGBI. II S. 518) verordnet der Bundesminister der
Finanzen:
§ 1
Dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wird die Befugnis übertragen,
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank mit Zustimmung des Bundesmini-
sters der Finanzen Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Artikels 28 Satz 1
des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Deutschen Demokratischen Republik zu erlassen.
§2
(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit Artikel 36 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch
im Land Berlin.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nach Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit
Anlage I Artikel 8 § 5 des in der Eingangsformel genannten Vertrages in der
Deutschen Demol<ratischen Republik einschließlich Berlin (Ost).
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 4. September 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
31. 8. 90 Dritte Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik
über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung
(3. Betriebliche Altersversorgungsstatistikverordnung
3. BetrAVStatVO) 4613 (168 7. 9. 90) 8. 9. 90
neu: 29-22-1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 6. September 1990
Tag Inhalt Seite
9. 8. 90 Neunte Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADA-übereinkommen (9. ADA-Ände-
rungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 838
4. 7. 90 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Verkehr, Nachrichten und
Bauwesen der Republik Ungarn über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf den
Gebieten des Bauwesens, des Städtebaus und der Raumordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
16. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über eine vertiefte Zusammenarbeit in der
Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
3. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 851
Die Änderungen der Anlagen A und B zum ADR werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Einkommensteuergesetzes
Vom 7. September 1990
Auf Grund des§ 51 Abs. 4 Nr. 2 des Einkommensteuer- 10. den mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft getrete-
gesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom nen § 21 des Gesetzes vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1
27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657), der durch Artikel 1 s. 233),
Nr. 71 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) geändert worden ist, 11. den am 1. Juli 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 des
wird nachstehend der Wortlaut des Einkommensteuer- Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1267), •
gesetzes in der geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt: 12. den mit Beginn der 12. Wahlperiode des Deutschen
Bundestages in Kraft tretenden Artikel 4 des Gesetzes
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom vom 18. Dezemper 1989 (BGBl..1 S. 221~),
27. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 657),
2. den am 1. Oktober 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 13. den am 23. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti-
Nr. 2 und Nr. 7 und den am 1. Januar 1988 in Kraft kel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
getretenen Artikel 1 Nr. 1, 3 bis 6 und 7 bis 9 des
s. 2212),
Gesetzes vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1629), 14. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 14
3. den am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBJ. 1
des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 s. 2218),
s. 2602),
15. den am 1. Januar 1992 in Kraft tretenden Artikel 69
4. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. t
des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093, s. 2261),
2074),
5. den mit Wirkung vom 1. Januar 1988 in Kraft getrete- 16. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 1O
nen Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1
s. 1185), s. 2398),
• 6. den mit Wirkung vom 3. August 1988 in Kraft getrete- 17. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti-
nen Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 kel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. I
(BGBI. 1 S. 2262), S. 2408),
7. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 12 18. den am 1. März 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 Nr. 2
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 1990 (BGBI. I s. 266),
s. 2330),
8. ·den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 6 19. den am 29. Juni 1990 in Kraft getretenen § 4 des
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1143),
s. 2343), 20. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 11 Nr. 1
9. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 4 bis 9 und 11 und den am 30. Juni 1990 in Kraft
des Gesetzes vom 22. Dezember 1988 (BGBI. 1 getretenen Artikel 11 · Nr. 1O des Gesetzes vom
s. 2615), 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518).
Bonn, den 7. September 1990
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Voss
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1899
Einkommensteuergesetz 1990
(EStG 1990)
Inhaltsübersicht
1. Steuerpflicht § 7g Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und
mittlerer Betriebe
§ 1 Steuerpflicht
§ 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanie-
rungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungs-
II. Einkommen bereichen
1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
§2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen § 7k Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozial-
bindung
§ 2a Negative ausländische Einkünfte
4. Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten
2. Steuerfreie Einnahmen
§ 8 Einnahmen
§3 Steuerfreie Einnahmen
§9 Werbungskosten
§ 3a Steuerbefreiung bestimmter Zinsen
§ 9a Pauschbeträge für Werbungskosten
§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-,
Feiertags- oder Nachtarbeit 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
§ 3c Anteilige Abzüge § 9b Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
3. Gewinn 5. Sonderausgaben
§ 4 Gewinnbegriff im allgemeinen § 10 Sonderausgaben
§ 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr § 1o a Steuerbegünstigung des nicht entnommenen
Gewinns
§ 4b Direktversicherung
§ 1ob Steuerbegünstigte Zwecke
§ 4c Zuwendungen an Pensionskassen
§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepau-
§ 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
schale
§ 5 Gewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten
§ 10d Verlustabzug
anderen Gewerbetreibenden
§ 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwek-
§6 Bewertung
ken genutzten Wohnung im eigenen Haus
§ 6a Pensionsrückstellung
§ 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwek-
§ 6b Gewinn aus der Veräußerung bestimmter Anlage- ken genutzte Baudenkmale und Gebäude in
güter Sanierungsgebieten und städtebaulichen Ent-
§ 6c Gewinn aus der Veräußerung von Grund und wicklungsbereichen
Boden, Gebäuden sowie von Aufwuchs auf oder
6. Vereinnahmung und Verausgabung
Anlagen im Grund und Boden bei der Ermittlung
des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durch- § 11 Vereinnahmung und Verausgabung
schnittssätzen
§ 11 a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei
§ 6d Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben, Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebau-
deren Fortbestand gefährdet ist lichen Entwicklungsbereichen
§ 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringe- § 11 b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei
rung Baudenkmalen
§ 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzun-
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
gen und Sonderabschreibungen
§ 12 Nicht abzugsfähige Ausgaben
§ 7b Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser,
Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen 8. Die einzelnen Einkunftsarten
§ 7c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an
a) Land- und Forstwirtschaft
Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen
§ 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
§ 7d Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die
dem Umweltschutz dienen § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forst-
wirtschaft nach Durchschnittssätzen
§ 7e Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude, Lagerhäu-
ser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude § 14 Veräußerung des Betriebs
§ 7f Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschafts- § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung
güter des Anlagevermögens privater Krankenhäu- bestimmter land- und forstwirtschaftlicher
ser Betriebe
1900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
b) Gewerbebetrieb V. Steuerermäßigungen
§ 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
§ 15 a Verluste bei beschränkter Haftung § 34c Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
§ 16 Veräußerung des Betriebs § 34 d Ausländische Einkünfte
§ 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesell-
schaften bei wesentlicher Beteiligung 2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft
c) Selbständige Arbeit § 34e Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und
§ 18 Selbständige Arbeit Forstwirtschaft
d) Nichtselbständige Arbeit 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern
bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für
§ 19 Nichtselbständige Arbeit Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für
§ 19a Überlassung von Vermögensbeteiligungen an eigengenutztes Wohneigentum
Arbeitnehmer § 34 f Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kin-
dern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzun-
e) Kapitalvermögen gen für Wohngebäude oder der Steuerbegünsti-
§ 20 Kapitalvermögen gungen für eigengenutztes Wohneigentum
f) Vermietung und Verpachtung 2b. Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und
Spenden an politische Parteien und an unabhängige
§ 21 Vermietung und Verpachtung Wählervereinigungen
§ 21 a Pauschalierung des Nutzungswerts der § 34g Steuerermäßigung bei Mitgliedsbeiträgen und
selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus Spenden an politische Parteien und an unab-
hängige Wählervereinigungen
g) Sonstige Einkünfte
§ 22 Arten der sonstigen Einkünfte 3. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaft-
steuer
§ 23 Spekulationsgeschäfte
§ 35 Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaft-
h) Gemeinsame Vorschriften steuer
§ 24 Gemeinsame Vorschriften
§ 24 a Altersentlastungsbetrag VI. Steuererhebung
§ 24 b Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
1. Erhebung der Einkommensteuer
§ 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
III. Veranlagung
§ 36 a Ausschluß der Anrechnung von Körperschaft-
§ 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht steuer in Sonderfällen
§ 26 Veranlagung von Ehegatten § 36b Vergütung von Körperschaftsteuer
§ 26a Getrennte Veranlagung von Ehegatten § 36c Vergütung von Körperschaftsteuer auf Grund von
§ 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten Sammelanträgen
§ 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeit- § 36d Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonder-
raum der Eheschließung fällen
§ 27 (weggefallen) § 36e Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbe-
trags an beschränkt Einkommensteuerpflichtige
§ 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
§ 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
§§ 29
bis 31 (weggefallen)
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
IV. Tarif § 38 Erhebung der Lohnsteuer
§ 38 a Höhe der Lohnsteuer
§ 32 Kinder, Kinderfreibetrag, Sonderfreibeträge
§ 38 b Lohnsteuerklassen
§ 32 a Einkommensteuertarif
§ 38c Lohnsteuertabellen
§ 32 b Progressionsvorbehalt
§ 39 Lohnsteuerkarte
§ 33 Außergewöhnliche Belastungen
§ 39 a Freibetrag beim Lohnsteuerabzug
§ 33 a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
§ 39 b Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbe-
§ 33 b Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene und schränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
Pflegepersonen
§ 39 c Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohn-
§ 33 c Kinderbetreuungskosten steuerkarte
§ 34 Außerordentliche Einkünfte § 39 d Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt
§ 34a (weggefallen) einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
§ 34 b Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen
Forstwirtschaft Fällen
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1901
§ 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbe- 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuer-
schäftigte abzugspflichtigen Einkünften
§ 40 b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nicht-
Zukunftssicherungsleistungen selbständiger Arbeit
§ 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug §§ 46a
bis 48 (weggefallen)
§ 41 a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
§ 41 b Abschluß des Lohnsteuerabzugs
VII. (weggefallen)
§ 41 c Änderung des Lohnsteuerabzugs
§ 42 Lohnsteuer-Jahresausgleich VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
§ 42a Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich für § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
Ehegatten
§ 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
§ 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitge- § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
ber
§ 42 c Örtliche Zuständigkeit der Finanzämter im Lohn- IX. SoJ1stige Vorschriften, Ermächtigungs- und Schlußvor-
steuerverfahren schriften
§ 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeit- § 50b Prüfungsrecht
nehmerüberlassung
§ 50c Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüt-
§ 42 e Anrufungsauskunft tungen
§ 42f Lohnsteuer-Außenprüfung § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungs-
abkommen
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
§ 51 Ermächtigung
§ 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
§ 51 a Einkommensteuer als Maßstabsteuer
§ 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer
§ 52 Anwendungsvorschriften
§ 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen
des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 § 52 a (weggefallen)
§ 44 a Abstandnahme vom Steuerabzug § 53 Anwendung des§ 33a Abs. 1 für die Veranlagungs-
zeiträume 1988 und 1989
§ 44 b Erstattung der Kapitalertragsteuer
§ 53a Schlußvorschrift zu § 33 a Abs. 3 EStG 1981 (Son-
§ 44c Erstattung von Kapitalertragsteuer an bestimmte dervorschrift zum Abzug von Aufwendungen für
Körperschaften, Personenvereinigungen und Ver- Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung
mögensmassen
eines Kindes)
§ 45 Ausschluß der Erstattung von Kapitalertragsteuer §§ 53b
§ 45 a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertrag- und 54(weggefallen)
steuer in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 § 55 Schlußvorschriften (Sondervorschriften für die Ge-
§ 45 b Besondere Behandlung von Kapitalerträgen im winnermittlung nach§ 4 oder nach Durchschnittssät-
Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 zen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund
und Boden)
§ 45c Entrichtung der Kapitalertragsteuer in den Fällen
des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 § 56 (weggefallen)
1902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1. Steuerpflicht 4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
§ 1
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
(1) Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz
7. sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22,
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbe-
schränkt einkommensteuerpflichtig. Zum Inland im Sinne die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten
dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte
Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht
dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresun- erzielt. Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen
tergrundes erforscht oder ausgebeutet werden. Fall gehören, bestimmt sich nach den§§ 13 bis 24.
(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch (2) Einkünfte sind
deutsche Staatsangehörige, die 1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn- selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7g),
lichen Aufenthalt haben und 2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffent- Einnahmen über die Werbungskosten(§§ 8 bis 9a).
lichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Alters-
dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen
entlastungsbetrag, den Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
Kasse beziehen,
und die nach§ 34c Abs. 2 und 3 abgezogene Steuer, ist
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die der Gesamtbetrag der Einkünfte.
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Ein-
künfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im (4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die
Inland einkommensteuerpflichtig sind. Dies gilt nur für Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastun-
natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren gen, ist das Einkommen.
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, (5) Das Einkommen, vermindert um den Kinderfreibe-
lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuer- trag nach§ 32 Abs. 6, den Haushaltsfreibetrag nach§ 32
pflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen Abs. 7 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehen-
herangezogen werden. den Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses
(3) Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gelten bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkom-
auch deutsche Staatsangehörige, die die Voraussetzun- mensteuer.
gen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 erfüllen, sowie ihr nicht (6) Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
dauernd getrennt lebender Ehegatte, wenn die Steuer- Steuerermäßigungen, ist die festzusetzende Einkommen-
pflichtigen allein oder zusammen mit ihrem Ehegatten steuer.
außerhalb des Inlands einkommensteuerpflichtige Einnah-
men von nicht mehr als 5 000 Deutsche Mark im Ver- (7) Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Die
anlagungszeitraum beziehen. Satz 1 ist entsprechend Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalen-
anzuwenden bei Empfängern von Versorgungsbezügen derjahr zu ermitteln. Besteht die unbeschränkte oder
im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, soweit dafür nicht beschränkte Einkommensteuerpflicht nicht jeweils wäh-
nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe- rend eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des
steuerung das Besteuerungsrecht dem ausländischen Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Einkommen-
Staat zusteht, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz steuerpflicht.
hat. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist § 32 Abs. 2 für zum
Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kinder nicht §2a
anzuwenden.
Negative ausländische Einkünfte
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind (1) Negative ausländische Einkünfte
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 beschränkt einkommen- 1. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen
steuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
des § 49 haben.
2. aus einer in einem ausländischen Staat belegenen
gewerblichen Betriebsstätte,
II. Einkommen 3. aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als
stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen,
1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftslei-
tung in einem ausländischen Staat hat, und
§2 4. aus der Vermietung oder der Verpachtung unbeweg-
lichen Vermögens oder von Sachinbegriffen, wenn
Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
diese in einem ausländischen Staat belegen sind,
(1) Der Einkommensteuer unterliegen dOrfen nur mit ausländischen Einkünften der jeweils selben
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Art aus demselben Staat ausgeglichen werden; sie dürfen
auch nicht nach § 10d abgezogen werden. Soweit die
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, negativen Einkünfte nicht nach Satz 1 ausgeglichen wer-
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, den können, mindern sie die positiven ausländischen Ein-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1903
künfte der jeweils selben Art, die der Steuerpflichtige in negativon Einkünfte aus einer Betriebsstätte stammen, die
den folgenden sieben Veranlagungszeiträumen aus dem- ausschließlich oder fast ausschließlich die folgenden Tätig-
selben Staat erzielt. keiten in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat: die Herstel-
(2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die lung oder Lieferung einschließlich Ausfuhr von Waren,
negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte außer Waffen anderer Art als Sport- und Jagdwaffen, die
im Ausland stammen, die ausschließlich oder fast aus- Gewinnung von Bodenschätzen oder die Bewirkung ande-
schließlich die Herstellung oder Lieferung von Waren, rer gewerblicher Leistungen oder das Halten einer Beteili-
außer Waffen, die Gewinnung von Bodenschätzen sowie gung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer
die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der
hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
von Anlagen, die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der (Ost), die ausschließlich oder fast ausschließlich die vor-
Vermietung oder der Verpachtung von Wirtschaftsgütern genannten Tätigkeiten in der Deutschen Demokratischen
einschließlich der Überlassung von Rechten, Plänen, Republik einschließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat.
Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen beste-
hen. (6) Absatz 3 gilt sinngemäß für negative Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung (§ 21 ), die in der Deutschen
(3) Sind nach einem Abkommen zur Vermeidung der Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) be-
Doppelbesteuerung bei einem unbeschränkt Steuerpflich- zogen werden, oder aus land- und forstwirtschaftlicher
tigen aus einer in einem ausländischen Staat belegenen oder freiberuflicher Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte in
Betriebsstätte stammende Einkünfte aus gewerblicher der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich
Tätigkeit von der Einkommensteuer zu befreien, so ist auf
Berlin (Ost) ausgeübt wird.
Antrag des Steuerpflichtigen ein Verlust, der sich nach den
Vorschriften des inländischen Steuerrechts bei diesen Ein-
künften ergibt, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkünfte abzuziehen, soweit er vom Steuerpflichtigen 2. Steuerfreie Einnahmen
ausgeglichen oder abgezogen werden könnte, wenn die
Einkünfte nicht von der Einkommensteuer zu befreien §3
wären, und soweit er nach diesem Abkommen zu befrei-
ende positive Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit aus Steuerfrei sind
anderen in diesem ausländischen Staat belegenen 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung und
Betriebsstätten übersteigt. Soweit der Verlust dabei nicht aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
ausgeglichen wird, ist bei Vorliegen der Voraussetzungen b) Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den
des § 1O d der Verlustabzug zulässig. Der nach den Sät- gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich
zen 1 und 2 abgezogene Betrag ist, soweit sich in einem der Sachleistungen nach dem Gesetz über eine
der folgenden Veranlagungszeiträume bei den nach die- Altershilfe für Landwirte,
sem Abkommen zu befreienden Einkünften aus gewerb-
licher Tätigkeit aus in diesem ausländischen Staat belege- c) Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozial-
nen Betriebsstätten insgesamt ein positiver Betrag ergibt, gesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 7, 8
in dem betreffenden Veranlagungszeitraum bei der Ermitt- des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
lung des Gesamtbetrags der Einkünfte wieder hinzuzu- sowie entsprechende Geldleistungen nach § 9 des
rechnen. Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuer- genannten Gesetzes*),
pflichtige nachweist, daß nach den für ihn geltenden Vor- d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-
schriften des ausländischen Staates ein Abzug von Ver- gesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem
lusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
nicht beansprucht werden kann. wirte, die Sonderunterstützung für im Familien-
haushalt beschäftigte Frauen sowie der Zuschuß
(4) Wird eine in einem ausländischen Staat belegene zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz-
Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, so gesetz;
ist ein nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 abgezogener Verlust,
soweit er nach Absatz 3 Satz 3 nicht wieder hinzugerech- 2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das
net worden ist oder nicht noch hinzuzurechnen ist, im Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und das
Veranlagungszeitraum der Umwandlung in entsprechen- Unterhaltsgeld sowie die übrigen Leistungen nach
der Anwendung des Absatzes 3 Satz 3 dem Gesamtbetrag dem Arbeitsförderungsgesetz, soweit sie Arbeitneh-
der Einkünfte hinzuzurechnen. Satz 1 ist nicht anzuwen- mern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der
den, wenn Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt
werden, sowie Leistungen nach § 55a des Arbeits-
1. bei der umgewandelten Betriebsstätte die Vorausset-
förderungsgesetzes;
zungen des Absatzes 3 Satz 4 vorgelegen haben oder
2a. die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe nach
2. der Steuerpflichtige nachweist, daß die Kapitalgesell- dem Soldatenversorgungsgesetz;
schaft nach den für sie geltenden Vorschriften einen
Abzug von Verlusten der Betriebsstätte nicht beanspru- 3. Kapitalabfindungen auf Grund der gesetzlichen Ren-
chen kann. tenversicherung und auf Grund der Beamten-(Pen-
sions-)Gesetze*);
(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für nega-
tive Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte in der
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin •) Die durch Artikel 69 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)
(Ost). Absatz 1 Nr. 2 ist dabei nicht anzuwenden, wenn die geänderte vorstehende Fassung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
1904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
4. bei Angehörigen der Bundeswehr, des Bundesgrenz- 11. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer
schutzes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder
Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erzie-
und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Krimi- hung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst
nalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden unmittelbar zu fördern. Darunter fallen nicht Kinderzu-
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen über- schläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besol-
lassenen Dienstkleidung, dungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vor-
schriften gewährt werden. Voraussetzung für die
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädi- Steuerfreiheit ist, daß der Empfänger mit den Bezügen
gungen für die Dienstkleidung der zum Tragen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder
oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichte- künstlerischen Gegenleistung oder zu einer Arbeit-
ten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke nehmertätigkeit verpflichtet wird;
der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei,
12. aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte
c) Verpflegungs- und Beköstigungszuschüsse und Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesge-
der Geldwert der im Einsatz unentgeltlich ~bgege- setz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landes-
benen Verpflegung, gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung
d) der Geldwert der freien ärztlichen Behandlung, der oder von der Bundesregierung oder einer Landes-
freien Krankenhauspflege, des freien Gebrauchs regierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt
von Kur- und Heilmitteln und der freien ärztlichen sind und als Aufwandsentschädigung im Haushalts-
Behandlung erkrankter Ehefrauen und unterhalts- plan ausgewiesen werden. Das gleiche gilt für andere
berechtigter Kinder; Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffent-
lichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Perso-
5. die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die nen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, daß
Soldaten auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Wehr- sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt wer-
soldgesetzes und Zivildienstleistende auf Grund des den oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst,
§ 35 des Zivildienstgesetzes erhalten; offenbar übersteigen;
6. Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus 13. die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekosten-
öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienst- vergütungen, Umzugskostenvergütungen und Tren-
beschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hin- nungsgelder. Vergütungen für Verpflegungsmehrauf-
terbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterblie- wendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die
bene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt wer- Höchstbeträge nach § 9 Abs. 4 nicht überschreiten;
den, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf
14. Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenver-
Grund der Dienstzeit gewährt werden;
sicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für
7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsge- seine Krankenversicherung;
setz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz in 15. Zuwendungen, die Arbeitnehmer anläßlich ihrer Ehe-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer schließung oder der Geburt eines Kindes von ihrem
240-10, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt Arbeitgeber erhalten, soweit sie jeweils 700 Deutsche
geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1985 (BGBI. 1 Mark nicht übersteigen;
S. 1144), und Leistungen nach dem Reparationsschä-
dengesetz; 16. die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des
öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur
8. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder
im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschrif- Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung
ten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen erhalten, soweit sie die beruflich veranlaßten Mehrauf-
Unrechts gewährt werden. Die Steuerpflicht von Be- wendungen, bei Verpflegungsmehraufwendungen die
zügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen Höchstbeträge nach § 9 Abs. 4 und bei Familien-
neu begründeten oder wieder begründeten Dienstver- heimfahrten mit einem eigenen oder zur Nutzung
hältnis sowie von Bezügen aus einem früheren überlassenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach
Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgrün- § 9 Abs. 1 Nr. 4 nicht übersteigen;
den neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt
unberührt; 17. Leistungen nach dem Sozialversicherungs-Beitrags-
entlastu ngsgesetz;
9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaß-
18. das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und
ten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des
Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des
Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 24 000 Deut-
Ausgleichsfonds (§ 5 Lastenausgleichsgesetz) gege-
sche Mark. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr
benes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des
vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens
Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag
15. September 1953 (BGBI. 1 S. 1355) im Jahr der
30 000 Deutsche Mark, hat der Arbeitnehmer das
Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war;
55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis
mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der 19. Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die
Höchstbetrag 36 000 Deutsche Mark; Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefange-
ner;
10 Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund
gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus 20. die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten
einem Dienstverhältnis; aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den ·15. September 1990 1905
Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder wendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich
ihre Hinterbliebenen; übersteigt;
21 . Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des § 35 32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung
Abs. 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeits-
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer stätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Kraftfahr-
653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung; zeug, soweit die Sammelbeförderung für den betrieb-
22. der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Titel, lichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist;
Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt 33. bis 41. (weggefallen);
Teil 111, Gliederungsnummer 1132-1 , veröffentlichten
42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz
Abkommens gezahlt werden;
vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), gewährt wird;
43. der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus
23. die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz in der
Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um
Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987
Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen
(BGBI. 1 S. 512);
der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;
24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldge-
44. Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln
setzes oder nachträglich auf Grund der durch das
oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Bundeskindergeldgesetz aufgehobenen Kindergeld-
Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutsch-
gesetze gewährt werden;
land als Mitglied angehört, zur Förderung der For-
25. Entschädigungen nach dem Bundesseuchengesetz; schung oder zur Förderung der wissenschaftlichen
26. Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätig- oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung
keiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für gewährt werden. Das gleiche gilt für Stipendien, die zu
eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit oder für den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Ein-
die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behin- richtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen
derter Menschen zur Förderung gemeinnütziger, mild- Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer
tätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 Abgaben- Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
ordnung) im Dienst oder Auftrag einer inländischen masse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körper-
juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer schaftsteuergesetzes gegeben werden. Vorausset-
unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergeset- zung für die Steuerfreiheit ist, daß
zes fallenden Einrichtung. Als Aufwandsentschädi- a) die Stipendien einen für die Erfüllung der For-
gungen sind Einnahmen für die in Satz 1 bezeichne- schungsaufgabe oder für die Bestreitung des
ten Tätigkeiten bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbil-
Deutsche Mark im Jahr anzusehen; dungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht überstei-
27. der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und gen und nach den von dem Geber erlassenen
das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung Richtlinien vergeben werden,
der Einstellung det landwirtschaftlichen Erwerbstätig- b) der Empfänger im Zusammenhang mit dem Sti-
keit bis zum Höchstbetrag von 36 000 Deutsche Mark; pendium nicht zu einer bestimmten wissenschaft-
lichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu
28. die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1
einer Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist,
Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen
im Sinne des§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und des§ 4 c) bei Stipendien zur Förderung der wissenschaft-
Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes; lichen oder künstlerischen Fortbildung im Zeitpunkt
29. das Gehalt und die Bezüge, die die diplomatischen der erstmaligen Gewährung eines solchen Stipen-
diums der Abschluß der Berufsausbildung des
Vertreter fremder Mächte, die ihnen zugewiesenen
Empfängers nicht länger als zehn Jahre zurück-
Beamten und die in ihren Diensten stehenden Perso-
nen erhalten, soweit sie nicht die deutsche Staats- liegt;
angehörigkeit besitzen, sowie das Gehalt und die 45. (weggefallen);
Bezüge der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen 46. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Berg-
und deren Personal, soweit sie Angehörige des Ent- mannsprämien;
sendestaates sind und in der Bundesrepublik
Deutschland einschließlich Berlin (West) außerhalb 47. Leistungen nach§ 14a Abs. 4 und§ 14b des Arbeits-
ihres Amtes oder Dienstes keinen Beruf, kein platzschutzgesetzes;
Gewerbe und keine andere gewinnbringende Tätigkeit 48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
ausüben; soweit sie nicht nach dessen § 15 Abs. 1 Satz 2
30. Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von steuerpflichtig sind;
Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), 49. laufende Zuwendungen eines früheren alliierten
soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich des
Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen; Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie auf
31. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber sei- diese Zuwendungen angewiesen ist;
nem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt über- 50. die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber
läßt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gel-
einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von der), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeit-
typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung nehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Aus-
betrieblich veranlaßt ist und die entsprechenden Auf- lagenersatz);
1906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
51. Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten gezahlt c) für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder
werden, ohne daß ein Rechtsanspruch darauf besteht, Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
soweit sie 2 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht
übersteigen; wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht
in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wor-
52. besondere Zuwendungen des Arbeitgebers an den den ist. Die Zuschüsse sind nur insoweit steuerfrei, als
Arbeitnehmer nach näherer Maßgabe einer Rechts- sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungs-
verordnung, soweit es aus sozialen Gründen oder zur pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung der
Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens geboten Angestellten die Hälfte und bei Befreiung von der
erscheint, die Zuwendungen ganz oder teilweise Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Renten-
steuerfrei zu belassen; versicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen
53. (weggefallen); des Arbeitnehmers nicht übersteigen und nicht höher
sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Ver-
54. Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche sicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversiche-
Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereini- rung der Angestellten oder in der knappschaftlichen
gungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Rentenversicherung zu zahlen wäre. Die Sätze 2
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4139-2, und 3 gelten sinngemäß für Beiträge des Arbeitgebers
veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die zu einer Pensionskasse, wenn der Arbeitnehmer bei
Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die diesem Arbeitgeber nicht im Inland beschäftigt ist und
Länder richten. Das gleiche gilt für die Zinsen aus der Arbeitgeber keine Beiträge zur gesetzlichen Ren-
Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, tenversicherung im Inland leistet; Beiträge des Arbeit-
die nach den §§ 9, 1O und 14 des Gesetzes zur gebers zu einer Rentenversicherung auf Grund
näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für gesetzlicher Verpflichtung sind anzurechnen;
Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten berei- 63. die von unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen in
nigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für der Deutschen Demokratischen Republik einschließ-
Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen lich Berlin (Ost) bezogenen Einkünfte oder Einkunfts-
werden; teile der in § 49 bezeichneten Art, die dort zu einer der
inländischen Einkommensteuer entsprechenden
55. und 56. (weggefallen);
Steuer tatsächlich herangezogen werden;
57. die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten
des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz 64. bei Arbeitnehmern, die nach § 1 Abs. 2 oder 3 unbe-
Versicherten aus dem Aufkommen von Künstler- schränkt einkommensteuerpflichtig sind, die Bezüge
sozialabgabe und Bundeszuschuß an einen Träger insoweit, als sie den Arbeitslohn, der bei einer gleich-
der Sozialversicherung oder an den Versicherten wertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen
zahlt; Kasse dem Arbeitnehmer zustehen würde, überstei-
gen; bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in ein
58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz und die Gebiet außerhalb des Inlands entsandten Arbeitneh-
sonstigen Leistungen zur Senkung der Miete oder mern, die dort einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-
Belastung im Sinne des § 38 des Wohngeldgesetzes; lichen Aufenthalt haben, der ihnen von einem inländi-
59. Entschädigungen aus Mitteln des Ausgleichsfonds schen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich, so-
nach dem Dritten Abschnitt des Wertpapierbereini- weit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge
gungsschlußgesetzes in der im Bundesgesetzblatt nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässi-
Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-4, veröffentlichten gen Betrag nicht übersteigt;
bereinigten Fassung, soweit sie für Zinsen geleistet
werden, die nach § 3a steuerfrei sind; 65. Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
60. Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer Altersversorgung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, Gliederungsnummer 800-22, veröffentlichten berei-
des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlin- nigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
dustrie aus Anlaß von Stillegungs-, Einschränkungs-, 18. Dezember 1989, BGBI. 1 S. 2261) zugunsten
Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen; eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterblie-
61. Leistungen nach§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 benen an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen
Abs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflich-
tungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im
62. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung
Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberech-
des Arbeitnehmers, soweit sie auf Grund gesetzlicher
tigten und seinen Hinterbliebenen hat. Die Leistungen
Verpflichtung geleistet werden. Den Ausgaben des
der Pensionskasse oder des Unternehmens der
Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund
Lebensversicherung auf Grund der Beiträge nach
gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden
Satz 1 gehören zu den Einkünften, zu denen die Ver-
gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den
sorgungsleistungen gehören würden, die ohne Eintritt
Aufwendungen des Arbeitnehmers
des Sicherungsfalls zu erbringen wären. Soweit sie zu
a) für eine Lebensversicherung, den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne
b) für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen des § 19 gehören, ist von ihnen Lohnsteuer einzube-
Rentenversicherung*), halten. Für die Erhebung der Lohnsteuer gelten die
Pensionskasse oder das Unternehmen der Lebens-
•) Die durch Artikel 69 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) versicherung als Arbeitgeber und der Leistungsemp-
geänderte vorstehende Fassung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. fänger als Arbeitnehmer;
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1907
66. Erhöhungen des Betriebsvermögens, die dadurch ent- worden sind oder vor dem 21 . Juni· 1948 ihren Sitz
stehen, daß Schulden zum Zweck der Sanierung ganz in den Geltungsbereich des Grundgesetzes oder
oder teilweise erlassen werden; vor dem 25. Juni 1948 nach Berlin (West) verlegt
67. das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungs- haben,
geldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder b) von anderen Unternehmen, die ihren Sitz in den
sowie Leistungen nach dem Kindererziehungs- Geltungsbereich des Grundgesetzes oder nach
leistungs-Gesetz und der Kindererziehungszuschlag Berlin (West) verlegt haben und auf deren Emissio-
nach dem Kindererziehungszuschlagsgesetz *); nen § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Wert-
68. (weggefallen); papierwesens (Wertpapierbereinigungsgesetz) in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
69. Leistungen aus der Deutschen Demokratischen mer 4139-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Republik einschließlich Berlin (Ost), die nach den dort geändert durch Gesetz vom 2. März 1974 (BGBI. 1
geltenden Vorschriften von der Einkommensteuer S. 469), - in Berlin (West) § 1 des Gesetzes zur
befreit sind und inländischen steuerbefreiten Leistun- Bereinigung des Wertpapierwesens (Wertpapier-
gen entsprechen. bereinigungsgesetz) vom 26. September 1949 (Ver-
ordnungsblatt für Groß-Berlin Teil I S. 346) - anzu-
§3a
wenden ist.
Steuerbefreiung bestimmter Zinsen
Die Steuerfreiheit gilt nicht für Zinsen aus Industrieobli-
(1 ) Steuerfrei sind gationen, die nach dem 20. Juni 1948 - im Saarland
1. Zinsen aus im Geltungsbereich des Grundgesetzes nach dem 19. November 1947 und in Berlin (West)
nach dem 24. Juni 1948 - ausgegeben worden sind,
oder in Berlin (West) ausgegebenen Pfandbriefen und
Kommunalschuldverschreibungen, wenn die Erlöse und nicht für Zinsen aus Wandelanleihen und Gewinn-
aus diesen Wertpapieren mindestens zu 90 vom Hun- obligationen. Sie gilt jedoch für Zinsen aus vor dem
dert zur Finanzierung des sozialen Wohnungsbaues 1. Januar 1952 ausgegebenen Industrieobligationen
und der durch ihn bedingten Kosten der Aufschlie- (ausgenommen Wandelanleihen und Gewinnobligatio-
ßungsmaßnahmen und Gemeinschaftseinrichtungen nen), soweit und nachdem der Zinssatz auf 5,5 vom
bestimmt sind; Hundert ermäßigt worden ist;
2. Zinsen aus 4. Zinsen aus nach dem 31. März 1952 - in Berlin (West)
nach dem 26. Juni 1952 - im Geltungsbereich des
a) festverzinslichen Schuldverschreibungen des Bun- Grundgesetzes oder in Berlin (West) ausgegebenen
des und aus Schatzanweisungen des Bundes mit festverzinslichen Wertpapieren, wenn der Verwen-
einer Laufzeit von mindestens drei Jahren, dungszweck des Erlöses nach Anhörung des Aus-
b) festverzinslichen Schuldverschreibungen der Län- schusses für Kapitalverkehr (§ 6 des Gesetzes über
der und aus Schatzanweisungen der Länder mit den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 - Gesetz-
einer Laufzeit von mindestens drei Jahren, wenn blatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebie-
der Ausschuß für Kapitalverkehr(§ 6 des Gesetzes tes S. 305) durch Rechtsverordnung als besonders för-
über den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 - derungswürdig anerkannt worden ist. Eine Anerken-
Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt- nung darf nur erfolgen, wenn eine Ausgabe für den
schaftsgebietes S. 305) festgestellt hat, daß die vor- vorgesehenen Verwendungszweck zu den üblichen
gesehenen Ausgabebedingungen das Kurs- und Bedingungen am Kapitalmarkt nicht möglich ist und
Zinsgefüge am Kapitalmarkt nicht stören; wenn der Kapitalverkehrsausschuß festgestellt hat, daß
durch die Ausgabe das Kurs- und Zinsgefüge am Kapi-
3. Zinsen aus vor dem 1. April 1952 - in Berlin (West) vor
talmarkt nicht gestört wird.
dem 27. Juni 1952 - im Geltungsbereich des Grundge-
setzes oder in Berlin (West) ausgegebenen festverzins- (2) Eine Anleihe gilt im Sinne des Absatzes 1 als ausge-
lichen Wertpapieren (ausgenommen Namenschuldver- geben, wenn mindestens ein Wertpapier der Anleihe ver-
schreibungen) und aus festverzinslichen Wertpapieren, äußert worden ist.
die in der Zeit nach dem 31. März 1952 - in Berlin
(West) nach dem 26. Juni 1952 - bis zum 17. Dezem- (3) Die Steuerfreiheit der Zinsen aus den in Absatz 1
ber 1952 im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder bezeichneten Anleihen wird durch eine Änderung des Aus-
in Berlin (West) ausgegeben und nach dem Gesetz gabekurses der Anleihe nicht berührt, wenn der Bundes-
über den Kapitalverkehr vom 2. September 1949 minister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes-
(Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirt- minister der Finanzen die Änderung genehmigt hat.
schaftsgebietes S. 305) genehmigt worden sind. Die
(4) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 gelten
Steuerfreiheit bezieht sich auch auf Zinsen aus vor dem
für Zinsen aus Anleihen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 2
21. Juni 1948 - in Berlin (West) vor dem 25. Juni 1948
und 4, die vor dem 1. Januar 1955 ausgegeben worden
- außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
sind.
und von Berlin (West) ausgegebenen festverzinslichen
Wertpapieren
§3b
a) von Geldinstituten, die nach § 3 der 35. Durchfüh-
rungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Öffent- Steuerfreiheit von Zuschlägen
licher Anzeiger Nr. 83 vom 13. September 1949) bis für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
zum 17. Dezember 1952 als verlagert anerkannt (1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich gelei-
•) Die Anfügung der letzten Satzteile durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember stete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem
1989 (BGBI. 1 S. 2218) tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
1908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1. für Nachtarbeit 25 vom Hundert, (2) Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht
(Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt
2. vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit
ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger
50 vom Hundert,
Buchführung unter Befolgung der Vorschriften ~!eses
3. vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. De- Gesetzes nicht entspricht. Darüber hinaus ist eine Ande-
zember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen rung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur mit Zustimmung
125 vom Hundert, des Finanzamts zulässig.
4. für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und (3) Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher
26. Dezember sowie am 1. Mai 150 vom Hundert Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel-
des Grundlohns nicht übersteigen. mäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher
führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn
(2) Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem den Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebs-
Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen ausgaben ansetzen. Hierbei scheiden Betriebseinnahmen
Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rech-
zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen. Nacht- nung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden
arbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr.
(durchlaufende Posten). Die Vorschriften über die Abset-
Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit zung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu
von O Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetz-
befolgen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für
lichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
geltenden Vorschriften bestimmt. sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder Entnahme
(3) Wenn die Nachtarbeit vor O Uhr aufgenommen wird, dieser Wirtschaftsgüter als Betriebsausgaben zu berück-
gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 folgendes: sichtigen. Die nicht abnutzbaren Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens sind unter Angabe des Tages der
1. Für Nachtarbeit in der Zeit von O Uhr bis 4 Uhr erhöht Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder
sich der Zuschlagssatz auf 40 vom Hundert, Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen
2. als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse
Arbeit in der Zeit von O Uhr bis 4 Uhr des auf den aufzunehmen.
Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch
den Betrieb veranlaßt sind.
§ 3 C
(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn
Anteilige Abzüge
nicht mindern:
Soweit Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmit- 1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht
telbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt
sie nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungs-
abgezogen werden. kosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zuge-
wendeten Gegenstände insgesamt 75 Deutsche Mark
nicht übersteigen;
3. Gewinn 2. Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus
geschäftlichem Anlaß, soweit sie 80 vom Hundert der
§4 Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und
Gewinnbegriff im allgemeinen
deren Höhe und betriebliche Veranlassung nach-
(1) Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem gewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der be-
Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahrs und trieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der
dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu
Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlaß der Bewir-
und vermindert um den Wert der Einlagen. Entnahmen tung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewir-
sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeug- tung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen
nisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige Angaben zu dem Anlaß und den Teilnehmern der
dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist bei-
betriebsfremde Zwecke im laufe des Wirtschaftsjahrs ent- zufügen;
nommen hat. Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch ent- 3. Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichti-
nommen, daß der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung gen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder
nach Absatz 3 oder nach § 13 a übergeht. Eine Änderung Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer
der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermitt- des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und
lung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinn- sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuer-
ermittlung nach Absatz 3 oder nach § 13 a keine Ent- pflichtigen befinden;
nahme. Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlun-
gen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflich- 4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljach-
tige dem Betrieb im laufe des Wirtschaftsjahrs zugeführt ten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und
hat. Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über 5. Mehraufwendungen für Verpflegung, soweit sie
die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung 140 vom Hundert der höchsten T agegeldbeträge des
zu befolgen. Bundesreisekostengesetzes übersteigen;
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1909
6. Aufwendungen für Fahrten des Steuerpflichtigen zwi- 3. bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr.
schen Wohnung und Betriebsstätte und für Familien- Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forst-
heimfahrten, soweit sie die sich in entsprechender wirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts
Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirt-
ergebenden Beträge übersteigen; schaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn
sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für
7. andere als die in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten
diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.
Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuer-
pflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit (2) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben-
sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unange- den, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, ist
messen anzusehen sind; der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft oder aus
8. von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbe- Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in
reich dieses Gesetzes oder von Organen der Europäi- folgender Weise zu berücksichtigen:
schen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen, Ord- 1. Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirt-
nungsgelder und Verwarnungsgelder. Dasselbe gilt schaftsjahrs auf das Kalenderjahr, in dem das Wirt-
für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Wei- schaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem
sungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeit-
erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen lichen Anteil aufzuteilen. Bei der Aufteilung sind Ver-
nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die äußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden
Tat verursachten Schadens dienen. Die Rückzahlung und dem Gewinn des Kalenderjahrs hinzuzurechnen, in
von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den dem sie entstanden sind;
Gewinn nicht erhöhen;
2. bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirt-
8 a. Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der schaftsjahrs als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem
Abgabenordnung; das Wirtschaftsjahr endet.
9. Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17
und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außenste- §4b
hende Anteilseigner geleistet werden.
Direktversicherung
Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2
Der Versicherungsanspruch aus einer Direktversiche-
bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinn-
rung, die von einem Steuerpflichtigen aus betrieblichem
absicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.
Anlaß abgeschlossen wird, ist dem Betriebsvermögen des
§ 12 Nr. 1 bleibt unberührt.
Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am Schluß
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer des Wirtschaftsjahrs hinsichtlich der Leistungen des Ver-
Zwecke (§ 1Ob Abs. 2) sind keine Betriebsausgaben. sicherers die Person, auf deren Leben die Lebensver-
sicherung abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen
(7) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Nr. 1 bis 5 bezugsberechtigt sind. Das gilt auch, wenn der Steuer-
und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen pflichtige die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Soweit diese Aufwen- abgetreten oder beliehen hat, sofern er sich der bezugsbe-
dungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausge- rechtigten Person gegenüber schriftlich verpflichtet, sie bei
schlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als ob die
berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.
aufgezeichnet sind.
§ 4c
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanie-
rungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsberei- Zuwendungen an Pensionskassen
chen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11 a und 11 b
entsprechend. ( 1) Zuwendungen an eine Pensionskasse dürfen von
dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Träger-
unternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden,
§4a soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan
Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr der Kasse festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anord-
nung der Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder
(1) Bei Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreiben- der Abdeckung von Fehlbeträgen bei der Kasse dienen.
den ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln.
Wirtschaftsjahr ist (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als
Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die
1. bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis
Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägeruntemehmen
zum 30. Juni. Durch Rechtsverordnung kann für ein-
unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich
zelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer
veranlaßt wären.
Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaft-
lichen Gründen erforderlich ist; § 4d
2. bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregi- Zuwendungen an Unterstützungskassen
ster eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regel-
mäßig Abschlüsse machen. Die Umstellung des Wirt- (1) Zuwendungen an eine Unterstützungskasse dürfen
schaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichen- von dem Untemehmen, das die Zuwendungen leistet (Trä-
den Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im geruntemehmen), als Betriebsausgaben abgezogen wer-
Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird; den, soweit sie die folgenden Beträge nicht übersteigen:
1910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1. bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende für ihre Leistungen durch Abschluß einer Versicherung
Leistungen gewähren: verschafft, tritt an die Stelle des Achtfachen der nach
a) das Deckungskapital für die laufenden Leistungen Buchstabe b zulässigen Zuwendungen der Anspruch
nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten gegen die Versicherung. Gewährt eine Unterstützungs-
kasse an Stelle von lebenslänglich laufenden Leistun-
Tabelle,
gen eine einmalige Kapitalleistung, so gelten 10 vom
b) in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsanwär- Hundert der Kapitalleistung als Jahresbetrag einer
ter, lebenslänglich laufenden Leistung;
aa) wenn die Kasse nur lnvaliditätsversorgung 2. bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Lei-
oder nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, stungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 vom
jeweils 6 vom Hundert, Hundert der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerun-
bb) wenn die Kasse Altersversorgung mit oder ternehmens, mindestens jedoch den Betrag der von
ohne Einschluß von lnvaliditätsversorgung oder der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistun-
Hinterbliebenenversorgung gewährt, 25 vom gen, soweit dieser Betrag höher ist als die in den
Hundert vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorgenom-
menen Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen
des Durchschnittsbetrags der von der Kasse im Zeitraum erbrachten Leistungen. Diese Zuwendungen
Wirtschaftsjahr gewährten Leistungen. Hat die dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden,
Kasse noch keine Leistungen gewährt, so tritt an die wenn das Vermögen der Kasse am Schluß des Wirt-
Stelle des in Satz 1 bezeichneten Durchschnitts- schaftsjahrs 1 vom Hundert der durchschnittlichen jähr-
betrags der durchschnittliche Höchstbetrag der jähr- lichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei Wirt-
lichen Leistungen, den die Leistungsanwärter, die schaftsjahre des Trägerunternehmens übersteigt
am Schluß des Wirtschaftsjahrs über 60 Jahre alt (zulässiges Kassenvermögen); für die Bewertung des
sind, oder deren Hinterbliebene erhalten können; Vermögens der Kasse gilt Nummer 1 Satz 5 entspre-
hat eine Unterstützungskasse keine über 60 Jahre chend. Bei der Berechnung der Lohn- und Gehalts-
alten Leistungsanwärter, so treten an ihre Stelle die summe des Trägerunternehmens sind Löhne und
über 55 Jahre alten Leistungsanwärter. Leistungs- Gehälter von Personen, die von der Kasse keine nicht
anwärter ist jede Person, die von der Unterstüt- lebenslänglich laufenden Leistungen erhalten können,
zungskasse Leistungen erhalten kann; soweit die auszuscheiden.
Kasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, gilt als
Leistungsanwärter die Person, deren Hinterblie- Gewährt eine Kasse lebenslänglich laufende und nicht
bene die Hinterbliebenenversorgung erhalten kön- lebenslänglich laufende Leistungen, so gelten die Num-
nen, mern 1 und 2 nebeneinander. Leistet ein Trägerunterneh-
c) den Betrag der Jahresprämie, den die Kasse an men Zuwendungen an mehrere Unterstützungskassen, so
einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für sind diese Kassen bei der Anwendung der Nummern 1
ihre Leistungen durch Abschluß einer Versicherung und 2 als Einheit zu behandeln.
verschafft; die Zuwendungen nach den Buchsta- (2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind von
ben a und b sind in diesem Fall in dem Verhältnis zu dem Trägerunternehmen in dem Wirtschaftsjahr als
vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet wer-
die Versicherung gedeckt sind, den. Zuwendungen, die innerhalb eines Monats nach Auf-
d) den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwär- stellung oder Feststellung der Bilanz des Trägerunterneh-
ter vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung mens für den Schluß eines Wirtschaftsjahrs geleistet wer-
für künftige Versorgungsleistungen gewährt oder den, können von dem Trägerunternehmen noch für das
den sie an einen anderen Versorgungsträger zahlt, abgelaufene Wirtschaftsjahr durch eine Rückstellung
der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung gewinnmindernd berücksichtigt werden. übersteigen die in
übernommen hat; dieser Betrag vermindert sich in einem Wirtschaftsjahr geleisteten Zuwendungen die nach
den Fällen des Buchstabens c um den Anspruch Absatz 1 abzugsfähigen Beträge, so können die überstei-
gegen die Versicherung. genden Beträge im Wege der Rechnungsabgrenzung auf
die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im
Zuwendungen nach den Buchstaben a und b dürfen Rahmen der für diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen
nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn Beträge als Betriebsausgaben behandelt werden.
das Vermögen der Kasse ohne Berücksichtigung künf-
tiger Kassenleistungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs (3) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als
das zulässige Kassenvermögen übersteigt. Bei der Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, soweit die
Ermittlung des Vermögens der Kasse ist der Grundbe- Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen
sitz mit dem Wert anzusetzen, mit dem er bei einer unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht betrieblich
Veranlagung der Kasse zur Vermögensteuer auf den veranlaßt wären.
Veranlagungszeitpunkt anzusetzen wäre, der auf den
Schluß des Wirtschaftsjahrs folgt; das übrige Vermö- §5
gen ist mit dem gemeinen Wert am Schluß des Wirt- Gewinn bei Vollkaufleuten
schaftsjahrs zu bewerten. Zulässiges Kassenvermögen und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
ist die Summe aus dem Deckungskapital für alle am
Schluß des Wirtschaftsjahrs laufenden Leistungen (1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher
nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regel-
und dem Achtfachen der nach Buchstabe b abzugs- mäßig Abschlüsse zu machen, oder die ohne eine solche
fähigen Zuwendungen; soweit sich die Kasse die Mittel Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1911
machen, ist für den Schluß des Wirtschaftsjahrs das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist
Betriebsvermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das davon auszugehen, daß der Erwerber den Betrieb
nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßi- fortführt. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß
ger Buchführung auszuweisen ist. Steuerrechtliche Wahl- des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Anlage-
rechte bei der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung vermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, kann
mit der handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben. der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjah-
ren den Teilwert auch dann ansetzen, wenn er höher
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermö-
ist als der letzte Bilanzansatz; es dürfen jedoch höch-
gens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgelt-
stens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
lich erworben wurden.
der nach Nummer 5 oder 6 an deren Stelle tretende
(3) Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung
Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen erst gebildet nach § 7, angesetzt werden.
werden, wenn 2. Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirt-
1. der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverlet- schaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteili-
zung geltend gemacht hat oder gungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Statt der
2. mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverlet-
Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der
zung ernsthaft zu rechnen ist.
niedrigere Teilwert (Nummer 1 Satz 3) angesetzt wer-
Eine nach Satz 1 Nr. 2 gebildete Rückstellung ist späte- den. Bei Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluß des
stens in der Bilanz des dritten auf ihre erstmalige Bildung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zum Betriebsver-
folgenden Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen, mögen gehört haben, kann der Steuerpflichtige in den
wenn Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind. folgenden Wirtschaftsjahren den Teilwert auch dann
ansetzen, wenn er höher ist als der letzte Bilanz-
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwen- ansatz; es dürfen jedoch höchstens die Anschaffungs-
dung anläßlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet oder Herstellungskosten oder der nach Nummer 5
werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn oder 6 an deren Stelle tretende Wert angesetzt wer-
Jahre bestanden hat, das Dienstjubiläum das Bestehen den. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist
eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren vor- auch der Ansatz des höheren Teilwerts zulässig,
aussetzt und die Zusage schriftlich erteilt ist. wenn das den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buch-
(5) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzuset- führung entspricht.
zen 2a. Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln,
1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschafts-
soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach die- güter des Vorratsvermögens unterstellen, daß die
sem Tag darstellen; zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschafts-
güter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind,
2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlußstich- soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ord-
tag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach nungsmäßiger Buchführung entspricht und kein
diesem Tag darstellen. Bewertungsabschlag nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buch-
Auf der Aktivseite sind ferner anzusetzen stabe m vorgenommen wird. Der Vorratsbestand am
1. als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteu- Schluß des Wirtschaftsjahrs, das der erstmaligen
Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht,
ern, soweit sie auf am Abschlußstichtag auszuwei-
sende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfal- gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des
len, neuen Wirtschaftsjahrs. Auf einen im Bilanzansatz
berücksichtigten Bewertungsabschlag nach § 51
2. als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe m ist Satz 2 dieser Vorschrift
Abschlußstichtag auszuweisende Anzahlungen. entsprechend anzuwenden. Von der Verbrauchs-
oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den
(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die Ein-
lagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des
Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Finanzamts abgewichen werden.
Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind 3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung
zu befolgen. der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
§6 4. Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen
Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind
Bewertung mit dem Teilwert anzusetzen. Wird ein Wirtschaftsgut
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, im unmittelbaren Anschluß an seine Entnahme
die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen a) einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuer-
anzusetzen sind, gilt das Folgende: gesetzes . von der Körperschaftsteuer befreiten
1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
gensmasse, die ausschließlich und unmittelbar der
Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs-
Förderung wissenschaftlicher Zwecke oder der
oder Herstellungskosten, vermindert um die Abset-
Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbil-
zungen für Abnutzung nach § 7, anzusetzen. Ist der
Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. dung dient, oder
Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen b) einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des
Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmit-
1912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
telbar der Förderung wissenschaftlicher Zwecke und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammen-
oder der Förderung der Erziehung, Volks- und hang eingefügt werden kann. Satz 1 ist nur bei Wirt-
Berufsbildung dient, schaftsgütern anzuwenden, die unter Angabe des Tages
der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirt-
unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit
schaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der
dem Buchwert angesetzt werden. Satz 2 gilt nicht für
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach
die Entnahme von Nutzungen und Leistungen. Wer-
Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretenden Werts in
den Gebäude, soweit sie zu einem Betriebsvermögen
einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis auf-
gehören und nicht Wohnzwecken dienen, und der in
geführt sind. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu
angemessenem Umfang dazugehörende Grund und
werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung
Boden entnommen und im Anschluß daran vom
Steuerpflichtigen in den folgenden zehn Jahren unter ersichtlich sind.
den Voraussetzungen des § 7 k Abs. 2 Nr. 1, 2, 4
und 5 und Abs. 3 vermietet, so kann die Entnahme bis § 6a
zum 31. Dezember 1992 mit dem Buchwert angesetzt
Pensionsrückstellung
werden.
5. Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der (1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstel-
Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit lung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuset- 1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf
zen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
a) innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt 2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß die
der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung
ist oder gemindert oder entzogen werden kann, oder ein sol-
b) ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der cher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei
Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
§ 17 Abs. 1 beteiligt ist; § 17 Abs. 2 Satz 2 gilt unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung
entsprechend. oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der
Pensionsleistung zulässig ist, und
Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Abset- 3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.
zungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet
zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirt-
werden
schaftsguts und der Einlage entfallen. Ist die Einlage
ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem 1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-
Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen jahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens
worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der
oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Ent- Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet,
nahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des
2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschafts-
Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeit-
jahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
punkt der Entnahme.
6. Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entspre- (3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem
chend anzuwenden. Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Als
Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
7. Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirt-
schaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit 1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensions-
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzuset- berechtigten der Barwert der künftigen Pensionslei-
zen. stungen am Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich des
sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts
(2) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der betragsmäßig gleichbleibender Jahresbeträge. Die
nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 an deren Stelle tretende Wert Jahresbeträge sind so zu beme~sen, daß am Beginn
von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des An- des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhältnis
lagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der
sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstel- künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pen-
lung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung sionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen,
des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abge- der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag
setzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungs- ergibt. Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen,
kosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuer- die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem das
betrag (§ 9b Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 oder 6 Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pen-
an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschafts- sionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des
gut 800 Deutsche Mark nicht übersteigen. Ein Wirtschafts- Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind.
gut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionslei-
nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusam- stungen nach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs, die
men mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder
genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammen- ihres Umfangs ungewiß sind, sind bei der Berechnung
hang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der
abgestimmt sind. Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie ein-
aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst getreten sind. Wird die Pensionszusage erst nach dem
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1913
Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwi- Schiffe,
schenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur Anteile an Kapitalgesellschaften oder
insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pen- im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung lebendes
sionszusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienst- Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
verhältnis schon vor der Vollendung des 30. Lebens-
jahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung
als zu Beginn des Wirtschaftsjahrs begonnen, bis zu von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in
dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebens- Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschafts-
jahr vollendet; jahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirt-
2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pen- schaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind,
einen Betrag bis zur Höhe von 50 vom Hundert des bei der
sionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pen-
sionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungs- Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen; bei Ver-
falls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am äußerung von Grund und Boden, Gebäuden, Aufwuchs auf
Schluß des Wirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt oder Anlagen im Grund und Boden kann ein Betrag bis zur
sinngemäß. vollen Höhe des bei der Veräußerung .entstandenen
Gewinns abgezogen werden; letzteres gilt auch bei der
Bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflich- Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch
tung sind ein Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert und Unternehmensbeteiligungsgesellschaften im Sinne des
die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik Satzes 2 Nr. 5. Der Abzug ist zulässig bei den Anschaf-
anzuwenden. fungs- oder Herstellungskosten von
(4) Eine Pensionsrückstellung darf in einem Wirtschafts- 1. abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern,
jahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teil- 2. Grund und Boden,
wert der Pensionsverpflichtung am Schluß des Wirt- soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und
schaftsjahrs und am Schluß des vorangegangenen Wirt-
Boden entstanden ist,
schaftsjahrs erhöht werden. In dem Wirtschaftsjahr, in dem
mit der Bildung einer Pensionsrückstellung frühestens 3. Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit
begonnen werden darf (Erstjahr), darf die Rückstellung bis dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-
zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-
Schluß des Wirtschaftsjahrs gebildet werden; diese Rück- schaftlichen Betriebsvermögen gehören,
stellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und
Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Erhöht sich Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf oder
in einem Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegange- Anlagen im Grund und Boden mit dem dazugehörigen
nen Wirtschaftsjahr der Barwert der künftigen Pensions- Grund und Boden entstanden ist,
leistungen um mehr als 25 vom Hundert, so kann die für
4. Gebäuden,
dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pensions-
rückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und
folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. Boden, von Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und
Am Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem das Dienstverhält- Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, von
nis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung sei- Gebäuden oder von Anteilen an Kapitalgesellschaften
ner Pensionsanwartschaft endet oder der Versorgungsfall entstanden ist, oder
eintritt, darf die Pensionsrückstellung stets bis zur Höhe 5. Anteilen an Kapitalgesellschaften, die eine Unterneh-
des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; mensbeteiligungsgesellschaft angeschafft hat, die
die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der Pen- nach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsge-
sionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die sellschaften vom 17. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2488)
beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt anerkannt ist, soweit der Gewinn bei der Veräußerung
werden. von Anteilen an Kapitalgesellschaften entstanden ist.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der Der Widerruf der Anerkennung und der Verzicht auf die
Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in Anerkennung haben Wirkung für die Vergangenheit,
einem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhält- wenn nicht Aktien der Unternehmensbeteiligungsge-
nis steht. sellschaft öffentlich angeboten worden sind. Bescheide
über die Anerkennung, die Rücknahme oder den
§6b
Widerruf der Anerkennung und über die Feststellung,
Gewinn aus der Veräußerung ob Aktien der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
bestimmter Anlagegüter öffentlich angeboten worden sind, sind Grundlagen-
bescheide im Sinne der Abgabenordnung.
(1) Steuerpflichtige, die
Grund und Boden, Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden oder
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit dem Schiffen steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau
dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs gleich. Der Abzug ist in diesem Fall nur von dem Aufwand
oder die Anlagen zu einem land- und forstwirtschaftlichen für die Erweiterung, den Ausbau oder den Umbau der
Betriebsvermögen gehören, Gebäude oder Schiffe zulässig.
Gebäude, (2) Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der
abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt, mit dem
25 Jahren, das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräuße-
2
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rung anzusetzen gewesen wäre. Buchwert ist der Wert, mit Fällen des§ 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 sind die um den
dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist. Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten maßgebend.
(3) Soweit Steuerpflichtige den Abzug nach Absatz 1
nicht vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr (7) Soweit eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage
der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne daß ein entspre-
Rücklage bilden. Bis zur Höhe dieser Rücklage können sie chender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird, ist der
von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Rücklage auf-
Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den gelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die
folgenden vier Wirtschaftsjahren angeschafft oder herge- Rücklage bestanden hat, um 6 vom Hundert des aufge-
stellt worden sind, im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung lösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.
oder Herstellung einen Betrag abziehen; bei dem Abzug
(8) Werden Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1
gelten die Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2
zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von
bis 5 sowie Absatz 1 Sätze 3 und 4 entsprechend. Die Frist
von vier Jahren verlängert sich bei neu hergestellten städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnah-
men an einen der in Satz 3 bezeichneten Erwerber über-
Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor
tragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzu-
dem Schluß des vierten auf die Bildung der Rücklage
folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist. Die wenden, daß
Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinn- 1. die Fristen des Absatzes 3 Sätze 2, 3 und 5 sich jeweils
erhöhend aufzulösen. Ist eine Rücklage am Schluß des um drei Jahre verlängern und
vierten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahrs noch 2. an die Stelle der in Absatz 4 Nr. 2 bezeichneten Frist
vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend
von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von den Herstellungs-
kosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren Her- Nummer 1 gilt nicht für den Abzug von den Anschaffungs-
stellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist oder Herstellungskosten von Anteilen an Kapitalgesell-
die Rücklage am Schluß des sechsten auf ihre Bildung schaften oder Schiffen. Erwerber im Sinne des Satzes 1
folgenden Wirtschaftsjahrs noch vorhanden, so ist sie in sind Gebietsköperschaften, Gemeindeverbände, Ver-
diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. bände im Sinne des § 166 Abs. 4 des Baugesetzbuchs,
Planungsverbände nach § 205 des Baugesetzbuchs,
(4) Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 Sanierungsträger nach § 157 des Baugesetzbuchs, Ent-
und 3 ist, daß wicklungsträger nach § 167 des Baugesetzbuchs sowie
1. der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder Erwerber, die städtebauliche Sanierungsmaßnahmen als
§ 5 ermittelt, Eigentümer selbst durchführen (§ 147 Abs. 2 und § 148
Abs. 1 Baugesetzbuch).
2. die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Ver-
äußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen (9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach Lan-
zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte desrecht zuständige Behörde bescheinigt, daß die Über-
gehört haben; die Frist von sechs Jahren entfällt für tragung der Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung
lebendes Inventar land- und forstwirtschaftlicher oder Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- oder
Betriebe, Entwicklungsmaßnahmen an einen der in Absatz 7 Satz 3
3. die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter bezeichneten Erwerber erfolgt ist.
zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte
gehören,
§ 6 C
4. der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der
Gewinn aus der Veräußerung
Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns
von Grund und Boden, Gebäuden sowie von
nicht außer Ansatz bleibt und
Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden
5. der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auf- bei der Ermittlung des Gewinns
lösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen
verfolgt werden können.
(1) § 6 b mit Ausnahme des § 6 b Abs. 4 Nr. 1 ist mit der
Der Abzug nach den Absätzen 1 und 3 ist bei Wirtschafts- folgenden Maßgabe entsprechend anzuwenden, wenn der
gütern, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder die Einkünfte aus Land- und
gehören oder der selbständigen Arbeit dienen, nicht zuläs- Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden:
sig, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Wirt-
schaftsgütern eines Gewerbebetriebs entstanden ist. 1. Der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 ist nur zulässig,
soweit der Gewinn entstanden ist bei der Veräußerung
(5) An die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungs- von
kosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in den Fällen, in denen
Grund und Boden,
das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der Veräußerung
angeschafft oder hergestellt worden ist, der Buchwert am Gebäuden oder
Schluß des Wirtschaftsjahrs der Anschaffung oder Herstel- Aufwuchs auf oder Anlagen im Grund und Boden mit
lung. dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Auf-
wuchs oder die Anlagen zu einem land- und forstwirt-
(6) Ist ein Betrag nach Absatz 1 oder 3 abgezogen
schaftlichen Betriebsvermögen gehören.
worden, so tritt für die Absetzungen für Abnutzung oder
Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Abs. 2 im 2. Soweit nach § 6 b Abs. 3 eine Rücklage gebildet wer-
Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an die den kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug)
Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. In den und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1915
behandeln; der Zeitraum zwischen Abzug und d) die Kapitalanlage für die Wettbewerbsverhältnisse
Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestan- unbedenklich ist und
den hat.
e) die Umsatzerlöse in seinem Unternehmen in dem
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 Wirtschaftsjahr, das vor dem Erwerb der Kapital-
ist, daß die Wirtschaftsgüter, bei denen ein Abzug von den anlage endete, weniger als 200 Millionen Deutsche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von dem Mark betragen haben. Ist das Unternehmen ein
Wert nach § 6 b Abs. 5 vorgenommen worden ist, in abhängiges oder herrschendes Unternehmen im
besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenom- Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Kon-
men werden. In den Verzeichnissen sind der Tag der zernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktien-
Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder gesetzes, so sind die Umsatzerlöse aller herrschen-
Herstellungskosten, der Abzug nach § 6 b Abs. 1 und 3 in den und abhängigen Unternehmen oder die Um-
Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, satzerlöse all~r Konzernunternehmen zusammen-
die Abschreibungen sowie die Beträge nachzuweisen, die zurechnen; Umsatzerlöse aus Lieferungen und
nach § 6 b Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 als Leistungen zwischen diesen Unternehmen (Innen-
Betriebsausgaben (Abzug) oder Betriebseinnahmen umsatzerlöse) dürfen abgezogen werden. An die
(Zuschlag) behandelt worden sind. Stelle der Umsatzerlöse treten bei Kreditinstituten
und Bausparkassen die Bilanzsumme, bei Ver-
§ 6d sicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen;
die Bilanzsumme darf um diejenigen Ansätze ge-
Befristete Rücklage bei Erwerb von Betrieben,
mindert werden, die für Beteiligungen an im Sinne
deren Fortbestand gefährdet Ist
des Satzes 2 verbundenen Unternehmen ausge-
(1) Steuerpflichtige, die auf Grund eines nach dem wiesen sind.
30. September 1982 rechtswirksam abgeschlossenen Die Bescheinigung wird von der obersten Wirtschafts-
obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts behörde im Einvernehmen mit der obersten Finanzbe-
vor dem 1. Januar 1987 Kapitalanlagen im Sinne des hörde des Landes erteilt, das für die Besteuerung des
Absatzes 2 vornehmen, können im Wirtschaftsjahr der Erwerbers nach dem Einkommen und Ertrag zuständig
Kapitalanlage eine den Gewinn mindernde Rücklage bil- ist.
den. Die Rücklage darf 30 vom Hundert der Anschaffungs-
kosten der Kapitalanlage nicht übersteigen. Wird nach 2. Der Steuerpflichtige ermittelt den Gewinn nach § 4
Absatz 3 Nr. 1 Buchstabe e bescheinigt, daß die Umsatz- Abs. 1 oder § 5.
erlöse oder die an deren Stelle tretende Bezugsgröße des 3. In der handelsrechtlichen Jahresbilanz ist ein Passiv-
Unternehmens weniger als 50 Millionen Deutsche Mark posten in mindestens gleicher Höhe ausgewiesen.
betragen haben, darf die Rücklage bis zur Höhe von
4. Die Bildung der Rücklage und ihre Auflösung nach
40 vom Hundert der Anschaffungskosten der Kapital-
anlage gebildet werden. Absatz 4 müssen in der Buchführung verfolgt werden
können.
(2) Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 1 sind
(4) Die Rücklage ist spätestens vom sechsten auf ihre
1. der Erwerb eines im Inland belegenen Betriebs oder Bildung folgenden Wirtschaftsjahr an mit jährlich minde-
Teilbetriebs oder einer im Inland belegenen Betriebs- stens einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. Die
stätte, Rücklage ist vorzeitig aufzulösen, wenn
2. der Erwerb eines Mitunternehmeranteils (§ 15 Abs. 1 1. der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte still-
Nr. 2) an einem Betrieb im Sinne der Nummer 1 mit gelegt oder die Kapitalanlage veräußert oder entnom-
Ausnahme von Mitunternehmeranteilen, die gegen Ein- men wird; wird die Kapitalanlage zum Teil veräußert
lagen erworben werden, oder entnommen, ist die Rücklage im Verhältnis des
3. der Erwerb von zum Anlagevermögen gehörenden Anteils der veräußerten oder entnommenen Kapital-
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und anlage zur gesamten Kapitalanlage vorzeitig gewinn-
Geschäftsleitung im Inland mit Ausnahme von Anteilen, erhöhend aufzulösen,
die durch Erhöhung des Kapitals der Gesellschaft 2. bei Kapitalanlagen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 die
gegen Einlagen erworben werden. Beteiligung mit dem niedrigeren Teilwert angesetzt
wird; in diesen Fällen ist die Rücklage in Höhe des
(3) Die Rücklage darf nur gebildet werden, wenn die
Anteils vorzeitig gewinnerhöhend aufzulösen, der dem
folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Unterschied zwischen dem Wert, mit dem die Kapital-
1. Der Steuerpflichtige weist durch eine Bescheinigung anlage bisher angesetzt war, und dem niedrigeren Teil-
nach, daß wert entspricht.
a) im Wirtschaftsjahr des Erwerbs der Kapitalanlage
der Betrieb, Teilbetrieb oder die Betriebsstätte still- §7
gelegt oder von der Stillegung bedroht war, Absetzung
b) die Kapitalanlage geeignet war, den Fortbestand für Abnutzung oder Substanzverringerung
des Betriebs, Teilbetriebs oder der Betriebsstätte zu (1) Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nut-
sichern, zung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Ein-
c) die Kapitalanlage geeignet war, bestehende Dauer- künften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von
arbeitsplätze, die für die Wirtschaftsregion und für mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein Jahr der
den jeweiligen Arbeitsmarkt von besonderem Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuset-
Gewicht sind, nachhaltig zu sichern, zen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf
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die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein geltende Regelung weder die Anwendung des Absatzes 1
Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahres- letzter Satz noch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts
beträgen). Die Absetzung bemißt sich hierbei nach der (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2).
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschafts- (5) Bei im Inland belegenen Gebäuden, die vom Steuer-
guts. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des pflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der
Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder Fertigstellung angeschafft worden sind, können abwei-
eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeit- chend von Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die
raum von 15 Jahren. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern folgenden Beträge abgezogen werden:
des Anlagevermögens, bei denen es wirtschaftlich begrün-
det ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe der 1 . bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 1
Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der im Jahr der Fertigstellung
Steuerpflichtige dieses Verfahren statt der Absetzung für oder Anschaffung und in
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen anwenden, wenn den folgenden 3 Jahren . . jeweils 10 vom Hundert,
er den auf das einzelne Jahr entfallenden Umfang der in den darauf-
Leistung nachweist. Absetzungen für außergewöhnliche folgenden 3 Jahren . . . . . . jeweils 5 vom Hundert,
technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind zulässig. in den darauf-
(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- folgenden 18 Jahren . . . . . jeweils 2,5 vom Hundert,
mögens kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für 2. bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2
Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für im Jahr der Fertigstellung
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die oder Anschaffung und in
Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen den folgenden 7 Jahren . . jeweils 5 vom Hundert,
kann nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom
jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der in den darauf-
dabei anzuwendende Hundertsatz darf höchstens das folgenden 6 Jahren . . . . . . jeweils 2,5 vom Hundert,
Dreifache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen in den darauf-
Jahresbeträgen in Betracht kommenden Hundertsatzes folgenden 36 Jahren . . . . . jeweils 1,25 vom Hundert
betragen und 30 vom Hundert nicht übersteigen. § 7 a der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten. Bei
Abs. 8 gilt entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Gebäuden im Sinne der Nummer 2, für die der Bauantrag
die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach dem 28. Februar 1989 gestellt worden ist und die
bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder die
technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar 1989 auf
(3) Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abge-
fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in schlossenen obligatorischen Vertrags bis zum Ende des
gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. In diesem Fall Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, kön-
bemißt sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt nen, soweit die Gebäude Wohnzwecken dienen, anstelle
des Übergangs an nach dem dann noch vorhandenen der Beträge nach Satz 1 die folgenden Beträge abgezogen
Restwert und der Restnutzungsdauer des einzelnen Wirt- werden:
schaftsguts. Der Übergang von der Absetzung für Abnut- im Jahr der Fertigstellung
zung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnut- und in den folgenden
zung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig. 3 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . jeweils 7 vom Hundert,
(4) Bei Gebäuden sind abweichend von Absatz 1 als in den darauf-
Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge bis zur folgenden 6 Jahren jeweils 5 vom Hundert,
vollen Absetzung abzuziehen: in den darauf-
folgenden 6 Jahren jeweils 2 vom Hundert,
1. bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen
gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die in den darauf-
der Bauantrag nach dem 31 . März 1985 gestellt worden folgenden 24 Jahren . . . . . . . jeweils 1 ,25 vom Hundert
ist, jährlich 4 vom Hundert, der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten. Im
2. bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Fall der Anschaffung können die Sätze 1 und 2 nur ange-
Nummer 1 nicht erfüllen und die wendet werden, wenn der Hersteller für das veräußerte
Gebäude weder Absetzungen für Abnutzung nach Satz 1
a) nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden oder 2 vorgenommen noch erhöhte Absetzungen oder
sind, jährlich 2 vom Hundert, Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. Die
b) vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, Sätze 1 bis 3 gelten bei Gebäuden in der Deutschen
jährlich 2,5 vom Hundert Demo~ratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) ent-
sprechend.
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Beträgt die
tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen (5 a) Die Absätze 4 und 5 sind auf Gebäudeteile, die
der Nummer 1 weniger als 25 Jahre, in den Fällen der selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie
Nummer 2 Buchstabe a weniger als 50 Jahre, in den Fäl- auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum ste-
len der Nummer 2 Buchstabe b weniger als 40 Jahre, so hende Räume entsprechend anzuwenden.
können an Stelle der Absetzungen nach Satz 1 die der (6) Bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und ande-
tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzun- ren Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich
gen für Abnutzung vorgenommen werden. Absatz 1 letzter bringen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden; dabei
Satz bleibt unberührt. Bei Gebäuden im Sinne der Num- sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs
mer 2 rechtfertigt die für Gebäude im Sinne der Nummer 1 zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1917
§ 7a (7) Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzurech-
Gemeinsame Vorschriften nen und sind die Voraussetzungen für erhöhte Absetzun-
für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen gen oder Sonderabschreibungen nur bei einzelnen Betei-
ligten erfüllt, so dürfen die erhöhten Absetzungen und
(1) Werden in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirt- Sonderabschreibungen nur anteilig für diese Beteiligten
schaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibun- vorgenommen werden. Die erhöhten Absetzungen oder
gen in Anspruch genommen werden können (Begünsti- Sonderabschreibungen dürfen von den Beteiligten, bei
gungszeitraum), nachträgliche Herstellungskosten aufge- denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheit-
wendet, so bemessen sich vom Jahr der Entstehung der lich vorgenommen werden.
nachträglichen Herstellungskosten an bis zum Ende des
Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung, (8) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen
erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsver-
den um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten mögen gehören, nur- zulässig, wenn sie in ein besonderes,
Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Entsprechendes laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden,
gilt für nachträgliche Anschaffungskosten. Werden im das den Tag der Anschaffung oder Herstellung, die
Begünstigungszeitraum die Anschaffungs- oder Herstel- Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die betriebs-
lungskosten eines Wirtschaftsguts nachträglich gemindert, gewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen
so bemessen sich vom Jahr der Minderung an bis zum Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und
Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Sonderabschreibungen enthält. Das Verzeichnis braucht
Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschrei- nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der
bungen nach den geminderten Anschaffungs- oder Her- Buchführung ersichtlich sind.
stellungskosten. (9) Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen
(2) Können bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzun- vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des
gen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen
auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im
Anspruch genommen werden, so sind die Vorschriften Sinne des§ 7 Abs. 5a nach dem Restwert und dem nach
über erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen mit § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer
der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Anschaf- maßgebenden Vomhundertsatz, bei anderen Wirtschafts-
fungs- oder Herstellungskosten die Anzahlungen auf gütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.
Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten und
an die Stelle des Jahres der Anschaffung oder Herstellung §7b
das Jahr der Anzahlung oder Teilherstellung treten. Nach Erhöhte Absetzungen
Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts sind für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser
erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur und Eigentumswohnungen
zulässig, soweit sie nicht bereits für Anzahlungen auf An-
schaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in (1) Bei im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zwei-
Anspruch genommen worden sind. Anzahlungen auf familienhäusern und Eigentumswohnungen, die zu mehr
Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächlichen als 66½ vom Hundert Wohnzwecken dienen und die vor
Zahlung aufgewendet. Werden Anzahlungen auf Anschaf- dem 1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden
fungskosten durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind, kann abweichend von§ 7 Abs. 4 und 5 der Bauherr
sind sie in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Liefe- im Jahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden
ranten durch Diskontierung oder Einlösung des Wechsels Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert der Herstellungs-
das Geld tatsächlich zufließt. Entsprechendes gilt, wenn kosten oder ein Erwerber im Jahr der Anschaffung und in
an Stelle von Geld ein Scheck hingegeben wird. den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert
der Anschaffungskosten absetzen. Nach Ablauf dieser
(3) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzun- acht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen
gen in Anspruch genommen werden, müssen in jedem Absetzung jährlich 2,5 vom Hundert des Restwerts abzu-
Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens Absetzun- ziehen; § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Übersteigen
gen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach § 7 die Herstellungskosten oder die Anschaffungskosten bei
Abs. 1 oder 4 berücksichtigt werden. einem Einfamilienhaus oder einer Eigentumswohnung
200 000 Deutsche Mark, bei einem Zweifamilienhaus
(4) Bei Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschrei-
250 000 Deutsche Mark, bei einem Anteil an einem dieser
bungen in Anspruch genommen werden, sind die Abset-
Gebäude oder einer Eigentumswohnung den entspre-
zungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 4 vorzu-
chenden Teil von 200 000 Deutsche Mark oder von
nehmen.
250 000 Deutsche Mark, so ist auf den übersteigenden
(5) liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzun- Teil der Herstellungskosten oder der Anschaffungskosten
gen für die Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen § 7 Abs. 4 anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
oder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vor- wenn der Steuerpflichtige das Einfamilienhaus, Zweifami-
schriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder Sonder- lienhaus, die Eigentumswohnung oder einen Anteil an
abschreibungen nur auf Grund einer dieser Vorschriften in einem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung
Anspruch genommen werden. 1 . von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen;
(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen
sind bei der Prüfung, ob die in § 141 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der 2. anschafft und im· zeitlichen Zusammenhang mit der
Abgabenordnung bezeichneten Buchführungsgrenzen Anschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus,
überschritten sind, nicht zu berücksichtigen. Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder
1918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen in
Eigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn das Anspruch nehmen. Den erhöhten Absetzungen nach den
veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentumswoh- Absätzen 1 und 2 stehen die erhöhten Absetzungen nach
nung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten des § 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Geset-
Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehe- zes vom 16. Juni 1964 (BGBI. 1 S. 353) und nach § 15
gatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeitpunkt Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung
der Veräußerung die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213) gleich.
vorliegen; Ist das Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die
Eigentumswohnung (Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen
3. nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder
anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die Eigen- nicht bis zum Ablauf des Begünstigungszeitraums zuzu-
rechnen, so kann der Steuerpflichtige abweichend von den
tumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der früheren
Veräußerung dem Ehegatten des Steuerpflichtigen Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem weiteren
zuzurechnen war und bei den Ehegatten die Voraus- Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren
setzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen. Eigentumswohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
(Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er das Folge-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten, objekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor und
die für Ausbauten und Erweiterungen an einem Einfami- drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in
lienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer Eigentumswoh- dem ihm das Erstobjekt letztmals zugerechnet worden ist,
nung aufgewendet worden sind und der Ausbau oder die anschafft oder herstellt; Entsprechendes gilt bei einem
Erweiterung vor dem 1. Januar 1987 fertiggestellt worden Ausbau oder einer Erweiterung eines Einfamilienhauses,
ist, wenn das Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung. Im
Eigentumswohnung vor dem 1. Januar 1964 fertiggestellt Fall des Satzes 4 ist der Begünstigungszeitraum für das
und nicht nach dem 31. Dezember 1976 angeschafft wor- Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu
den ist. Weitere Voraussetzung ist, daß das Gebäude oder kürzen, in denen das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen
die Eigentumswohnung im Inland belegen ist und die zugerechnet worden ist; hat der Steuerpflichtige das
ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum, in dem ihm
mehr als 80 vom Hundert Wohnzwecken dienen. Nach das Erstobjekt noch zuzurechnen ist, hergestellt oder
Ablauf des Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Abset- angeschafft oder einen Ausbau oder eine Erweiterung
zungen vorgenommen werden können, ist der Restwert vorgenommen, so beginnt der Begünstigungszeitraum für
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäu- das Folgeobjekt abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des
des oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurech- Veranlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem
nen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheit- Steuerpflichtigen letztmals zugerechnet worden ist.
lich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach
ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgeben- (6) Ist ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder
den Hundertsatz zu bemessen. eine Eigentumswohnung mehreren Steuerpflichtigen
zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe anzuwen-
(3) Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im den, daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem dieser
Jahr der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren Gebäude oder an einer Eigentumswohnung einem Ein-
nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des dritten auf das familienhaus, einem Zweifamilienhaus oder einer Eigen-
Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Nach- tumswohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem
trägliche Herstellungskosten, die bis zum Ende des dritten Ausbau oder der Erweiterung von Einfamilienhäusern,
auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres entste- Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, die
hen, können abweichend von § 7 a Abs. 1 vom Jahr ihrer mehreren Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. Satz 1 ist
Entstehung an so behandelt werden, als wären sie bereits nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilienhaus, ein Zwei-
im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums entstanden. familienhaus oder eine Eigentumswohnung ausschließlich
Die Sätze 1 und 2 gelten für den Erwerber eines Einfami- dem Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten zuzurechnen
lienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigen- ist und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des§ 26
tumswohnung und bei Ausbauten und Erweiterungen im Abs. 1 vorliegen.
Sinne des Absatzes 2 entsprechend.
(7) Der Bauherr von Kaufeigenheimen, Trägerkleinsied-
(4) Zum Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rück- lungen und Kaufeigentumswohnungen kann abweichend
sicht auf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken die- von Absatz 5 für alle von ihm vor dem 1. Januar 1987
nend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr als ein erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und
Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und
Wohnung untergestellt werden kann. Räume für die Unter- im folgenden Jahr erhöhte Absetzungen bis zu jeweils
stellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohn- 5 vom Hundert vornehmen.
zwecken dienend zu behandeln.
(8) Führt eine nach § 7 c begünstigte Baumaßnahme .
(5) Erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 dazu, daß das bisher begünstigte Objekt kein Einfamilien-
kann der Steuerpflichtige nur für ein Einfamilienhaus oder haus, Zweifamilienhaus und keine Eigentumswohnung
für ein Zweifamilienhaus oder für eine Eigentumswohnung mehr ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzun-
oder für den Ausbau oder die Erweiterung eines Einfami- gen nach den Absätzen 1 und 2 bei Vorliegen der übrigen
lienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigen- Voraussetzungen für den restlichen Begünstigungszeit-
tumswohnung in Anspruch nehmen. Ehegatten, bei denen raum unter Einbeziehung der Herstellungskosten für die
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können Baumaßnahme nach § 7 c in Anspruch nehmen, soweit er
erhöhte Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 für diese Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrund-
insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Gebäude, lage nach § 7 c einbezogen hat.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1919
§ 7c 1. die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen
Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr
Erhöhte Absetzungen
als 70 vom Hundert dem Umweltschutz dienen und
für Baumaßnahmen an Gebäuden
zur Schaffung neuer Mietwohnungen 2. die von der Landesregierung bestimmte Stelle beschei-
nigt, daß
(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die durch
Baumaßnahmen an Gebäuden im Inland hergestell! wor- a) die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 bezeich-
den sind, können abweichend von§ 7 Abs. 4 und 5 im Jahr neten Zweck bestimmt und geeignet sind und
der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren Abset- b) die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschafts-
zungen jeweils bis zu 20 vom Hundert der Bemessungs- güter im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
grundlage vorgenommen werden.
(3) Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz,
(2) Begünstigt sind Wohnungen,
wenn sie dazu verwendet werden,
1. für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989 1 . a) den Anfall von Abwasser oder
gestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht erfor-
derlich ist, mit deren Herstellung nach diesem Zeitpunkt b) Schädigungen durch Abwasser oder
begonnen worden ist, c) Verunreinigungen der Gewässer durch andere
2. die vor dem 1. Januar 1993 fertiggestellt worden sind Stoffe als Abwasser oder
und
d) Verunreinigungen der Luft oder
3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmit-
telbar oder mittelbar gewährt werden. e) Lärm oder Erschütterungen
zu verhindern, zu beseitigen oder zu verringern oder
(3) Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die
dem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme entstan- 2. Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungs-
den sind, höchstens jedoch 60 000 Deutsche Mark je gesetzes zu beseitigen.
Wohnung. Sind durch die Baumaßnahmen Gebäudeteile Die Anwendung des Satzes 1 ist nicht dadurch ausge-
hergestellt worden, die selbständige unbewegliche Wirt- schlossen, daß die Wirtschaftsgüter zugleich für Zwecke
schaftsgüter sind, gilt für die Herstellungskosten, für die des innerbetrieblichen Umweltschutzes verwendet wer-
keine Absetzungen nach Absatz 1 vorgenommen werden. den.
§ 7 Abs. 4; § 7 b Abs. 8 bleibt unberührt.
(4) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31. Dezember
genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt der 1974 und vor dem 1 . Januar 1991 entstehende nachträg-
Fertigstellung bis zum Ende des Begünstigungszeitraums liche Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, die dem
fremden Wohnzwecken dient. Umweltschutz dienen und die vor dem 1. Januar 1975
angeschafft oder hergestellt worden sind, mit der Maßgabe
(5) Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein entsprechend anzuwenden, daß im Wirtschaftsjahr der
Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Fertigstellung der nachträglichen Herstellungsarbeiten
Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu- erhöhte Absetzungen bis zur vollen Höhe der nachträg-
zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind lichen Herstellungskosten vorgenommen werden können.
einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier- Das gleiche gilt, wenn bei Wirtschaftsgütern, die nicht dem
nach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maß- Umweltschutz dienen, nachträgliche HerstellungsKosten
gebenden Hundertsatz zu bemessen. Satz 1 ist auf nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar
Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschafts- 1991 dadurch entstehen, daß ausschließlich aus Gründen
güter sind, und auf Eigentumswohnunge,1 entsprechend des Umweltschutzes Veränderungen vorgenommen wer-
anzuwenden. den.
§ 7d
Erhöhte Absetzungen (5) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können
für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(1) Bei abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen § 7 a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die Summe der erhöhten Absetzungen 60 vom Hundert der
Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die nach bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahrs insgesamt
dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 aufgewendeten Anzahlungen oder Teilherstellungskosten
angeschafft oder hergestellt worden sind, können abwei- nicht übersteigen darf. Satz 1 gilt in den Fällen des
chend von § 7 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Absatzes 4 sinngemäß.
Herstellung bis zu 60 vom Hundert und in den folgenden
Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung jeweils bis zu (6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis
1O vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungs- 5 werden unter der Bedingung gewährt, daß die Voraus-
kosten abgesetzt werden. Nicht in Anspruch genommene setzung des Absatzes 2 Nr. 1
erhöhte Absetzungen können nachgeholt werden. Nach- 1. in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre
trägliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die vor nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirt-
dem 1. Januar 1991 entstanden sind, können abweichend schaftsgüter,
von § 7 a Abs. 1 so behandelt werden, als wären sie im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung entstan- 2. in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens 1ünf
den. Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstel-
lungsarbeiten
(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können
nur in Ansprucr·, genommen werden, wenn erfüllt wird.
1920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(7) Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember 1974 den, wenn der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach
und vor dem 1 . Januar 1991 durch Hingabe eines § 4 Abs. 1 ermittelt wird.
Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder Her-
(3) Bei nach dem 31 . Dezember 1966 hergestellten
stellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern im
Gebäuden können die Abschreibungen nach Absatz 1
Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung dieser
oder Absatz 2 nur in Anspruch genommen werden, wenn
Wirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem Recht
abweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach Maßgabe die Gebäude vom Steuerpflichtigen vor Ablauf des zehn-
des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. Die erhöhten ten Kalenderjahrs seit der erstmaligen Aufnahme einer
gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden,
wenn der Empfänger im Geltungsbereich dieses Gesetzes hergestellt worden
sind. Abschreibungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind
1 . den Zuschuß unverzüglich und unmittelbar zur Finan- nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz
zierung der Anschaffung oder Herstellung der Wirt- oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
schaftsgüter oder der nachträglichen Herstellungs- Gesetzes vor dem 1. Januar 1990 begründet und das
arbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet und Gebäude vor Ablauf des zwanzigsten Kalenderjahres seit
2. dem Steuerpflichtigen bestätigt, daß die Voraussetzung der erstmaligen Begründung hergestellt hat.
der Nummer 1 vorliegt und daß für die Wirtschaftsgüter
oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten eine
§ 7f
Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 2 erteilt ist.
Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter
Absatz 6 gilt sinngemäß.
des Anlagevermögens privater Krankenhäuser
(8) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis (1) Steuerpflichtige, die im Inland ein privates Kranken-
7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch genom- haus betreiben, können unter den Voraussetzungen des
men werden, die in Betrieben oder Betriebsstätten verwen-
Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des An-
det werden, die in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn lagevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhauses
des Kalenderjahrs, in dem das Wirtschaftsgut angeschafft dienen, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in
oder hergestellt worden ist, errichtet worden sind. Die
den vier folgenden Jahren Sonderabschreibungen vorneh-
Verlagerung von Betrieben oder Betriebsstätten gilt nicht men, und zwar
als Errichtung im Sinne des Satzes 1 , wenn die in Absatz 2
Nr. 2 bezeichnete Behörde bestätigt, daß die Verlagerung 1. bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermö-
im öffentlichen Interesse aus Gründen des Umweltschut- gens bis zur Höhe von insgesamt 50 vom Hundert,
zes erforderlich ist. 2. bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever-
mögens bis zur Höhe von insgesamt 30 vom Hundert
§ 7e
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Bewertungsfreiheit für Fabrikgebäude,
Lagerhäuser und landwirtschaftliche Betriebsgebäude (2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in
Anspruch genommen werden, wenn bei dem privaten
(1) Steuerpflichtige, die Krankenhaus im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur In- der Wirtschaftsgüter und im Jahr der Inanspruchnahme
anspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen der Abschreibungen die in § 67 Abs. 1 oder 2 der
berechtigt sind oder Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
sind.
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-
anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen den (3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits
Nationalsozialismus verfolgt worden sind, für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilher-
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und den stellungskosten in Anspruch genommen werden.
Gewinn nach § 5 ermitteln, können bei Gebäuden, die im
eigenen gewerblichen Betrieb unmittelbar § 7g
a) der Fertigung oder Sonderabschreibung
b) der Bearbeitung von zum Absatz bestimmten Wirt- zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
schaftsgütern oder
(1) Bei neuen beweglichen Wirtschaftsgütern des An-
c) der Wiederherstellung von Wirtsch_aftsgütern oder lagevermögens können unter den Voraussetzungen des
Absatzes 2 im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und
d) ausschließlich der Lagerung von Waren, die zum
in den vier folgenden Jahren neben den Absetzungen für
Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für
fremde Rechnung gelagert werden, Abnutzung nach § 7 Abs. 1 oder 2 Sonderabschreibungen
bis zu insgesamt 20 vom Hundert der Anschaffungs- oder
dienen und vor dem 1. Januar 1993 hergestellt worden Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
sind, im Wirtschaftsjahr der Herstellung und in dem darauf-
folgenden Wirtschaftsjahr Sonderabschreibungen bis zu je (2) Die Sonderabschreibung nach Absatz 1 können nur
10 vom Hundert der Herstellungskosten vornehmen. in Anspruch genommen werden, wenn
(2) Absatz 1 ist entsprechend anwendbar auf die Her- 1. im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des
stellungskosten von land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsguts
Betriebsgebäuden und auf die Aufwendungen zum Wie- a) der Einheitswert des Betriebs, zu dessen Anlage„
deraufbau von durch Kriegseinwirkung ganz oder teilweise vermögen das Wirtschaftsgut gehört, nicht mehr als
zerstörten land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgebäu- 240 000 Deutsche Mark beträgt und
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1921
b) bei Gewerbebetrieben im Sinne des Gewerbe- (4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäude, Gebäude-
steuergesetzes das Gewerbekapital nicht mehr als teile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,
500 000 Deutsche Mark beträgt und Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende
2. das Wirtschaftsgut Räume in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwenden.
a) mindestens ein Jahr nach seiner Anschaffung oder
Herstellung in einer inländischen Betriebsstätte die-
ses Betriebs verbleibt und § 7i
b) im Jahr der Inanspruchnahme von Sonderabschrei- Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen
bungen im Betrieb des Steuerpflichtigen ausschließ-
lich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. (1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach
den jeweiligen tandesrechtlichen Vorschriften ein Bau-
denkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7
§ 7h Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 1O vom Hundert der Herstel-
Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden lungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang
in Sanierungsgebieten zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der
Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen.
(1) Bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das
förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebau- Gebäude in der Weise genutzt wird, daß die Erhaltung der
lichen Entwicklungsbereich kann der Steuerpflichtige schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer
abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 jeweils bis zu 10 vom gewährleistet ist. Bei einem im Inland belegenen Ge-
Hundert der Herstellungskosten für Modernisierungs- und bäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vor-
lnstandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Bau- schriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2
gesetzbuchs im Jahr der Herstellung und in den folgenden entsprechend anzuwenden. Bei einem im Inland belege-
neun Jahren absetzen. Satz 1 ist entsprechend anzuwen- nen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht
den auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhal- die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil
tung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach
eines Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ais Einheit
seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebau- geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten
lichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnah-
Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten men vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung
Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der
verpflichtet hat. Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. Der
Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr
und in den folgenden neun Jahren auch für Anschaffungs- des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden
kosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne neun Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch
der Sätze 1 und 2 entfailen, soweit diese nach dem rechts- nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1
wirksamen Abschluß eines obligatorischen Erwerbsver- bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen
trags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt Abschluß eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder
worden sind. Die erhöhten Absetzungen können nur in eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden
Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- sind. Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der
oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanie- in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein.
rungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch
sind. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein genommen werden, soweit die Herstellungs- oder
Restwert den Herstellungs- oder Anschaffungskosten des Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffent-
Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzu- lichen Kassen gedeckt sind.§ 7h Abs. 1 Satz 5 ist entspre-
zurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind chend anzuwenden.
einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hier-
nach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maß- (2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen
gebenden Hundertsatz zu bemessen. nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheini-
gung der nach Landesrecht zuständigen oder von der
(2) Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen Landesregierung bestimmten Stelle die Voraussetzungen
nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheini- des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und für
gung der zuständigen Gemeindebehörde die Vorausset- die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. Hat eine
zungen des Absatzes 1 für das Gebäude und die Maß- der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen
nahmen nachweist. Sind ihm Zuschüsse aus Sanierungs- Behörden ihm Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheini-
oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden, so gung auch deren Höhe zu enthalten; werden ihm solche
hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten; Zuschüsse nach· Ausstellung der Bescheinigung gewährt,
werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der so ist diese entsprechend zu ändern.
Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu
ändern. (3) § 7 h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die (4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäude und
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie Gebäudeteile in der Deutschen Demokratischen Republik
auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum ste- einschließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwenden. § 7h
hende Räume entsprechend anzuwenden. Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
1922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 7k b) für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im Sinne
Erhöhte Absetzungen des Buchstabens a gefunden hat und für die ihm die
für Wohnungen mit Sozialbindung zuständige Stelle nicht innerhalb von sechs Wochen
nach seiner Anforderung einen solchen Mieter
(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 können nachgewiesen hat,
abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstel- und
lung und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu
10 vom Hundert und in den folgenden fünf Jahren jeweils 2. bei denen die Höchstmiete nicht überschritten worden
bis zu 7 vom Hundert der Herstellungskosten oder ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Anschaffungskosten abgesetzt werden. Im Fall der Höchstmiete in Anlehnung an die Beträge nach § 72
Anschaffung ist Satz 1 nur anzuwenden, wenn der Herstel- Abs. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saar-
ler für die veräußerte Wohnung weder Absetzungen für land unter Berücksichtigung der Besonderheiten des
Abnutzung nach § 7 Abs. 5 vorgenommen noch erhöhte Wohnungsbaugesetzes für das Saarland durch
Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch Rechtsverordnung festzusetzen. In der Rechtsverord-
genommen hat. Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind als nung ist eine Erhöhung der Mieten in Anlehnung an die
Absetzungen für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jähr- Erhöhung der Mieten im öffentlich geförderten sozialen
lich 3½ vom Hundert des Restwerts abzuziehen; § 7 Wohnungsbau zuzulassen. § 4 des Gesetzes zur
Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Regelung der Miethöhe bleibt unberührt.
(2) Begünstigt sind Wohnungen im Inland,
4. Überschuß der Einnahmen
1. a) für die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989
gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen
über die Werbungskosten
hergestellt worden sind oder
§8
b) die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar
1989 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt Einnahmen
rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen (1) Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldes-
Vertrags bis zum Ende des Jahres der Fertigstel- wert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer
lung angeschafft worden sind, der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 zufließen.
2. die vor dem 1 . Januar 1993 fertiggestellt worden sind,
(2) Einnahmen, die nicht .in Geld bestehen (Wohnung,
3. für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmit- Kost, Waren und sonstige Sachbezüge), sind mit den
telbar oder mittelbar gewährt werden, üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Bei
Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsver-
4. die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in
ordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 Viertes Buch Sozial-
den folgenden neun Jahren (Verwendungszeitraum)
dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken die- gesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte
nen und maßgebend. Die Werte nach Satz 2 sind auch bei Arbeit-
nehmern anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Renten-
5. für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Verwen- versicherungspflicht unterliegen, wenn sie für deren Sach-
dungszeitraums, in dem er die Wohnungen vermietet bezüge nicht offensichtlich unzutreffend sind. Die oberste
hat, durch eine Bescheinigung nachweist, daß die Vor- Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des
aussetzungen des Absatzes 3 vorliegen. Bundesministers der Finanzen für weitere Sachbezüge der
Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.
(3) Die Bescheinigung nach Absatz 2 Nr. 5 ist von der
nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes zuständigen (3) Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstver-
Stelle, im Saarland von der durch die Landesregierung hältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitge-
bestimmten Stelle (zuständige Stelle), nach Ablauf des ber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer
jeweiligen Jahres des Begünstigungszeitraums für Woh- hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren
nungen zu erteilen, Bezug nicht nach§ 40 pauschal versteuert wird, so gelten
1. a) die der Steuerpflichtige nur an Personen vermietet als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um vier vom
hat, für die Hundert geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber
oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die
aa) eine Bescheinigung über die Wohnberechti- Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern
gung nach § 5 des Wohnungsbindungsgeset- im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die sich nach
zes, im Saarland eine Mieteranerkennung, daß Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergeben-
die Voraussetzungen des § 14 des Wohnungs- den Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstver-
baugesetzes für das Saarland erfüllt sind, aus- hältnis insgesamt 2400 Deutsche Mark im Kalenderjahr
gestellt worden ist, oder nicht übersteigen.
bb) eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, daß §9
sie die Voraussetzungen des § 88a Abs. 1
Werbungskosten
Buchstabe b des Zweiten Wohnungsbaugeset-
zes, im Saarland des§ 51 b Abs. 1 Buchstabe b (1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwer-
des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, bung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind
erfüllen, bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen
und wenn die Größe der Wohnung die in dieser sind. Werbungskosten sind auch
Bescheinigung angegebene Größe nicht übersteigt, 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgrün-
oder den beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1923
sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusam- 7. Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringe-
menhang stehen. Bei Leibrenten kann nur der Anteil rung und erhöhte Absetzungen.§ 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3
abgezogen werden, der sich aus der in § 22 Nr. 1 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von
Satz 3 Buchstabe a aufgeführten Tabelle ergibt; in den Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
Fällen des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a letzter Satz
(2) Anstelle der Pauschbeträge nach Absatz 1 Nr. 4
kann nur der Anteil, der nach der in dieser Vorschrift
Satz 4 können
vorgesehenen Rechtsverordnung zu ermitteln ist,
abgezogen werden; 1. Behinderte, deren Grad der Behinderung mindestens
70 beträgt,
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Ab-
gaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Aus- 2. Behinderte, deren Grad der Behinderung weniger als
gaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände bezie- 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewe-
hen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung gungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beein-
dienen; trächtigt sind,
3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsver- für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für
bänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Familienheimfahrten die tatsächlichen Aufwendungen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist; ansetzen. Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2
sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.
4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwi-
schen Wohnung und Arbeitsstätte. Fährt der Arbeitneh- (3) Absatz 1 Nr. 4 und 5 und Absatz 2 gelten bei den
mer an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 entspre-
und Arbeitsstätte hin und her, so sind die zusätzlichen chend.
Fahrten nur zu berücksichtigen, soweit sie durch einen
zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der regelmäßi- (4) Mehraufwendungen für Verpflegung können höch-
gen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbre- stens mit 140 vom Hundert der höchsten Tagegeldbeträge
chung von mindestens vier Stunden veranlaßt sind. Hat des Bundesreisekostengesetzes als Werbungskosten
ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die anerkannt werden.
Fahrten von oder zu einer Wohnung, die nicht der (5) § 4 Abs. 5 Nr. 8 und 8a und Abs. 6 gilt sinngemäß.
Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen,
wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des
Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich auf- §9a
gesucht wird. Bei Fahrten mit einem eigenen oder zur Pauschbeträge für Werbungskosten
Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug sind die Aufwen-
dungen mit den folgenden Pauschbeträgen anzuset- Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Ein-
zen: künfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn
nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
a) bei Benutzung
eines Kraftwagens ......... 0,50 Deutsche Mark, 1. von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit:
ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 2 000 Deutsche
b) bei Benutzung
Mark;
eines Motorrads
oder Motorrollers .......... 0,22 Deutsche Mark 2. von den Einnahmen aus Kapitalvermögen:
für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung ein Pauschbetrag von 100 Deutsche Mark;
und Arbeitsstätte; für die Bestimmung der Entfernung bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen
ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maß- veranlagt werden, erhöht sich dieser Pauschbetrag auf
gebend; insgesamt 200 Deutsche Mark;
5. notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitneh- 3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nr. 1 und 1 a:
mer wegen einer aus beruflichem Anlaß begründeten ein Pauschbetrag von insgesamt 200 Deutsche Mark.
doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe der
unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten
Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Einnahmen, die Pauschbeträge nach den Nummern 2 und
Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen
außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Haus- werden.
stand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäfti-
gungsort wohnt. Aufwendungen für Fahrten vom
Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands
und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur
4 a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungs-
kosten abgezogen werden. Bei Familienheimfahrten
mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen § 9b
Kraftfahrzeug ist je Kilometer der Entfernung zwischen (1) Der Vorsteuerbetrag nach§ 15 des Umsatzsteuerge-
dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäfti- setzes gehört, soweit er bei der Umsatzsteuer abgezogen
gungsort Nummer 4 Satz 4 entsprechend anzuwen- werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder Herstel-
den; lungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung
6. Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werk- oder Herstellung er entfällt. Der Teil des Vorsteuerbetrags~
zeuge und typische Berufskleidung. Nummer 7 bleibt der nicht abgezogen werden kann, braucht den Anschaf-
unberührt; fungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf
1924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
dessen Anschaffung oder Herstellung der Vorsteuerbetrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abge-
entfällt, nicht zugerechnet zu werden, schlossen worden ist.
1 . wenn er 25 vom Hundert des Vorsteuerbetrags und Fondsgebundene Lebensversicherungen sind ausge-
500 Deutsche Mark nicht übersteigt, oder schlossen;
2. wenn die zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führen- 3. 50 vom Hundert der an Bausparkassen zur Erlangung
den Umsätze nicht mehr als 3 vom Hundert des von Baudarlehen geleisteten Beiträge;
Gesamtumsatzes betragen.
4. gezahlte Kirchensteuer;
(2) Wird der Vorsteuerabzug nach § 15 a des Umsatz- 5. Zinsen nach den §§ 233 a, 234 und 237 der Abgaben-
steuergesetzes berichtigt, so sind die Mehrbeträge als ordnung;
Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behan- 6. Steuerberatungskosten;
deln; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bleiben 7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufs-
unberührt. ausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht
ausgeübten Beruf bis zu 900 Deutsche Mark im
Kalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf 1200
Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige wegen der
5. Sonderausgaben Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des Orts
untergebracht ist, in dem er einen eigenen Hausstand
§ 10 unterhält. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend,
wenn dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für eine
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, Berufsausbildung oder Weiterbildung seines Ehegat-
wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten ten erwachsen und die Ehegatten die Voraussetzun-
sind: gen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen; in diesem Fall
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dau- können die Beträge von 900 Deutsche Mark und 1200
ernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommen- Deutsche Mark für den in der Berufsausbildung oder
steuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Weiterbildung befindlichen Ehegatten insgesamt nur
Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 27 000 einmal abgezogen werden. Zu den Aufwendungen für
Deutsche Mark im Kalenderjahr. Der Antrag kann eine Berufsausbildung oder Weiterbildung gehören
jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht nicht Aufwendungen für den Lebensunterhalt, es sei
zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist mit denn, daß es sich um Mehraufwendungen handelt, die
Ausnahme der nach § 894 Abs. 1 der Zivilprozeßord- durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des
nung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam. Satzes 2 entstehen;
Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahrs, für das 8. Aufwendungen des Steuerpflichtigen bis zu 12 000
die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber Deutsche Mark im Kalenderjahr für hauswirtschaft-
dem Finanzamt zu erklären. Die Sätze 1 bis 4 gelten liche Beschäftigungsverhältnisse, wenn auf Grund der
für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur inlän-
entsprechend; dischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet
1 a. auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende werden. Weitere Voraussetzung ist, daß zum Haus-
Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften halt des Steuerpflichtigen
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei a) zwei Kinder, bei Alleinstehenden(§ 33c Abs. 2) ein
der Veranlagung außer Betracht bleiben. Bei Leibren- Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 , die zu
ten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich Beginn des Kalenderjahrs das zehnte Lebensjahr
aus der in§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a aufgeführten noch nicht vollendet haben, oder
Tabelle ergibt; in den Fällen des § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchstabe a letzter Satz kann nur der Anteil, der nach b) ein Hilfloser im Sinne des§ 33b Abs. 6
der in dieser Vorschrift vorgesehenen Rechtsverord- gehören. Leben zwei Alleinstehende, die jeweils die
nung zu ermitteln ist, abgezogen werden; Voraussetzungen von Buchstabe a oder b erfüllen, in
einem Haushalt zusammen, können sie den Höchst-
2. a) Beiträge zu Kranken-, Unfall- und Haftpflichtver-
betrag insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen. Für
sicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversiche-
jeden vollen Kalendermonat, in dem die Vorausset-
rungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;
zungen der Sätze 1 und 2 nicht vorgelegen haben,
b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den ermäßigt sich der Höchstbetrag nach Satz 1 um ein
Erlebens- oder Todesfall: Zwölftel.
aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todes- (2) Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nr. 2
fall eine Leistung vorsehen, und 3 bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist,
bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, daß sie
cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht 1. nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammen-
gegen laufende Beitragsleistung, wenn das hang mit steuerfreien Einnahmen stehen,
Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jah- 2. an Versicherungsunternehmen oder Bausparkassen,
ren seit Vertragsabschluß ausgeübt werden die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland
kann, haben oder denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Bei- im Inland erteilt ist, oder an einen Sozialversicherungs-
tragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag träger geleistet werden und
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1925
3. nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für cc) die einen gesetzlichen Anspruch auf Zuschüsse
die Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach zu Krankenversicherungsbeiträgen haben,
§ 13 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes besteht.
um 3 vom Hundert des Arbeitslohns aus der
Beschäftigung, der Einkünfte nach § 22 Nr. 4 aus
(3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr
der Mandatsausübung und des Gewinns aus der
folgende Höchstbeträge:
Tätigkeit, mit der die Alters- oder Krankenversor-
1. ein Grundhöchstbetrag von . . . 2 340 Deutsche Mark, gung zusammenhängt, höchstens des Jahresbe-
im Fall der Zusammen- trags der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetz-
veranlagung lichen Rentenversicherung der Arbeiter und*) Ange-
von Ehegatten von. . . . . . . . . . 4 680 Deutsche Mark; stellten oder des Anteils dieses Jahresbetrags, der
auf die Dauer der Beschäftigung, Mandatsaus-
2. für Beiträge nach übung oder Tätigkeit im Kalenderjahr entfällt;
Absatz 1 Nr. 2 zusätzlich
3. soweit die Vorsorgeaufwendungen den Grundhöchst-
ein Vorwegabzug von . . . . . . . 4 000 Deutsche Mark,
betrag und den Vorwegabzug übersteigen, können sie
im Fall der Zusammen- zur Hälfte, höchstens bis zu 50 vom Hundert des
veranlagung Grundhöchstbetrags abgezogen werden (hälftiger
von Ehegatten von . . . . . . . . . 8 000 Deutsche Mark. Höchstbetrag).
Diese Beträge sind zu kürzen (4) Steuerpflichtige, die Anspruch auf eine Prämie nach
a) bei Steuerpflichtigen, dem Wohnungsbau-Prämiengesetz haben, können für
jedes Kalenderjahr wählen, ob sie für Bausparbeiträge
aa) die bei einem Träger der gesetzlichen Renten-
(Absatz 1 Nr. 3) den Sonderausgabenabzug oder eine
versicherung oder einer öffentlich-rechtlichen
Prämie nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz erhalten
Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung
wollen (Wahlrecht). Das Wahlrecht kann für die Bauspar-
ihrer Berufsgruppe pflichtversichert sind - aus-
beiträge eines Kalenderjahrs nur einheitlich ausgeübt wer-
genommen bei einer landwirtschaftlichen
den. Steuerpflichtige, die im Sparjahr (§ 4 Abs. 1 Woh-
Alterskasse - und die Pflichtbeiträge nicht allein
nungsbau-Prämiengesetz) eine Höchstbetragsgemein-
tragen,
schaft (§ 3 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz) bilden,
bb) denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der können ihr Wahlrecht nur einheitlich ausüben. Das Wahl-
Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungs- recht wird zugunsten des Sonderausgabenabzugs da-
verhältnisses oder denen nach Beendigung der durch ausgeübt, daß der Steuerpflichtige einen ausdrück-
Ausübung eines Mandats eine lebenslängliche lichen Antrag auf Berücksichtigung der betreffenden Son-
Versorgung oder an deren Stelle eine Abfin- derausgaben stellt.
dung zusteht oder die in der gesetzlichen
Rentenversicherung nachzuversichern sind, (5) Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung ist eine
Nachversteuerung durchzuführen
cc) die eine Berufstätigkeit ausüben und im Zusam-
menhang damit auf Grund vertraglicher Verein- 1. bei Rentenversicherungen gegen Einmaibeitrag
barungen Anwartschaftsrechte auf eine Alters- (Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb),
versorgung ganz oder teilweise ohne eigene wenn vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertrags-
Beitragsleistung erwerben, abschluß, außer im Schadensfall oder bei Erbringung
der vertragsmäßigen Rentenleistung, Einmaibeiträge
dd) für die der Arbeitgeber Ausgaben für die ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprüche aus
Zukunftssicherung im Sinne des § 3 Nr. 62 dem Versicherungsvertrag ganz oder zum Teil abgetre-
Sätze 2 bis 4 leistet, ten oder beliehen werden;
um 9 vom Hundert, 2. bei Bausparverträgen (Absatz 1 Nr. 3), wenn vor Ablauf
von zehn Jahren seit Vertragsabschluß die Bauspar-
b) bei Steuerpflichtigen, summe ganz oder zum Teil ausgezahlt, geleistete Bei-
aa) die bei einem Träger der gesetzlichen Kranken- träge ganz oder zum Teil zurückgezahlt oder Ansprü-
versicherung pflichtversichert sind - ausgenom- che aus dem Bausparvertrag abgetreten oder beliehen
men bei einer landwirtschaftlichen Kranken- werden. Unschädlich ist jedoch die vorzeitige Ver-
kasse - und die Pflichtbeiträge nicht allein tra- fügung, wenn
gen, a) die Bausparsumme ausgezahlt oder die Ansprüche
bb) die Anspruch auf Beihilfe in Krankheits- und aus dem Vertrag beliehen werden und der Steuer-
Geburtsfällen oder auf Zuschüsse zu Kranken- pflichtige die empfangenen Beträge unverzüglich
versicherungsbeiträgen auf Grund beamten- und unmittelbar zum Wohnungsbau verwendet oder
rechtlicher Regelungen, tarifvertraglicher Rege- b) im Fall der Abtretung der Erwerber die Bauspar-
lungen für Arbeitnehmer des öffentlichen Dien- summe oder die auf Grund einer Beleihung empfan-
stes oder entsprechender gesetzlicher Vor- genen Beträge unverzüglich und unmittelbar zum
schriften oder des Abgeordnetengesetzes, des Wohnungsbau für den Abtretenden oder dessen
Europaabgeordnetengesetzes oder der ent- Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung
sprechenden Gesetze der Länder oder nach verwendet oder
beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körper-
schaften, Anstalten oder Stiftungen des öffent-
lichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Ver- *) Die Einfügung der vorstehenden zwei Worte durch Artikel 69 des Gesetzes vom
bänden von Körperschaften haben, 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
1926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c) der Steuerpflichtige oder sein von ihm nicht dauernd Höhe des besonders festgestellten Betrags (Absatz 1 letz-
getrennt lebender Ehegatte nach Vertragsabschluß ter Satz) dem Einkommen im Jahr der Mehrentnahme zum
gestorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist Zweck der Nachversteuerung hinzuzurechnen. Beträge,
oder die zur Zahlung der auf die Betriebsvermögen entfallenden
Abgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz verwendet
d) der Steuerpflichtige nach Vertragsabschluß arbeits-
werden, rechnen auch in diesem Fall nicht zu den Entnah-
los geworden ist und die Arbeitslosigkeit minde-
men. Soweit Entnahmen zur Zahlung von Erbschaftsteuer
stens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden hat
auf den Erwerb des Betriebsvermögens von Todes wegen
und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch
oder auf den Übergang des Betriebsvermögens an Perso-
besteht oder
nen der Steuerklasse I des § 15 des Erbschaftsteuergeset-
e) der Steuerpflichtige, der Staatsangehöriger eines zes verwendet werden oder soweit sich Entnahmen durch
Staates ist, mit dem die Bundesregierung Verein- Veräußerung des Betriebs(§§ 14 und 16) ergeben, gelten
barungen über Anwerbung und Beschäftigung von sie zum Zweck der Nachversteuerung als außerordent-
Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht liche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 ; das gilt nicht für
Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, die Veräußerung eines Teilbetriebs und im Fall der
aa) den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft. Auf Antrag des
Dauer verlassen hat oder Steuerpflichtigen ist eine Nachversteuerung auch dann
vorzunehmen, wenn in dem in Betracht kommenden Jahr
bb) wenn er die Bausparsumme oder die Zwischen- eine Mehrentnahme nicht vorliegt.
finanzierung nach den §§ 1 bis 6 des Gesetzes
über eine Wiedereingliederungshilfe im Woh- (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entspre-
nungsbau für rückkehrende Ausländer vom chend für den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit der
18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 280) unverzüglich Maßgabe, daß dieser Gewinn hinsichtlich der Steuer-
und unmittelbar zum Wohnungsbau im Heimat- begünstigung (Absatz 1) und der Nachversteuerung (Ab-
land verwendet und innerhalb von vier Jahren satz 2) für sich zu behandeln ist.
und drei Monaten nach Beginn der Auszahlung
(4) Die Steuerbegünstigung nach den Absätzen 1 bis 3
der Bausparsumme, spätestens am 31. März
1998, den Geltungsbereich dieses Gesetzes kann nur für den Veranlagungszeitraum, in dem der
Steuerpflichtige im Geltungsbereich dieses Gesetzes erst-
auf Dauer verlassen hat.
mals Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe-
Als Wohnungsbau gelten auch bauliche Maßnahmen betrieb oder selbständiger Arbeit erzielt hat, und für die
des Mieters zur Modernisierung seiner Wohnung. Die folgenden sieben Veranlagungszeiträume in Anspruch
Unsch~hkeit setzt weiter voraus, daß die empfange- genommen werden. Die Inanspruchnahme der Steuerbe-
nen Beträge nicht zum Wohnungsbau im Ausland ein- günstigung ist nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige sei-
gesetzt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist. nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 1990 begrün-
§ 10a det hat und seit der erstmaligen Begründung nicht mehr
Steuerbegünstigung als zwanzig Veranlagungszeiträume abgelaufen sind; sie
des nicht entnommenen Gewinns ist letztmalig zulässig für den Veranlagungszeitraum -1992.
(1) Steuerpflichtige, die
1. auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur In- § 10b
anspruchnahme von .Rechten und Vergünstigungen Steuerbegünstigte Zwecke
berechtigt sind oder
(1) Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, reli-
2. aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt- giöser, wissenschaftlicher und der als besonders förde-
anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen den rungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind
Nationalsozialismus verfolgt worden sind, bis zur Höhe von insgesamt 5 vom Hundert des Gesamt-
ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren haben und ihre betrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend der Summe der
Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbe- gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewende-
betrieb nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 ermitteln, können ten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abzugsfähig.
auf Antrag bis zu 50 vom Hundert der Summe der nicht Für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förde-
entnommenen Gewinne, höchstens aber 20 000 Deutsche rungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke erhöht sich der
Mark als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Ein- Vomhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert.
künfte abziehen. Als nicht entnommen gilt auch der Teil
(2) Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Par-
der Summe der Gewinne, der zur Zahlung der auf die
Betriebsvermögen entfallenden Abgaben nach dem teien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur
Lastenausgleichsgesetz verwendet wird. Der als steuer- Höhe von insgesamt 60 000 Deutsche Mark und im Fall
begünstigt in Anspruch genommene Teil der Summe der der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe
von insgesamt 120 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr
Gewinne ist bei der Veranlagung besonders festzustellen.
abzugsfähig. Sie können nur insoweit als Sonderausgaben
(2) Übersteigen in einem der auf die Inanspruchnahme abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßi-
der Steuerbegünstigung (Absatz 1) folgenden drei Jahre gung nach § 34 g gewährt worden ist. Spenden an eine
bei dem Steuerpflichtigen oder seinem Gesamtrechts- Partei oder einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände,
nachfolger die Entnahmen aus dem Betrieb die Summe deren Gesamtwert in einem Kalenderjahr 40 000 Deut-
der bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinne sche Mark übersteigt, können nur abgezogen werden,
aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb, so wenn sie nach § 25 Abs. 2 des Parteiengesetzes im
ist der übersteigende Betrag (Mehrentnahme) bis zur Rechenschaftsbericht verzeichnet worden sind.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1927
(3) Als Ausgabe im Sinne dieser Vorschrift gilt auch die sorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht
Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nut- oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nach-
zungen und Leistungen. Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar zuversichern sind oder
vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnom- 2. nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
men worden, so darf bei der Ermittlung der Ausgabenhöhe
unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im
der bei der Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Verein-
werden. In allen übrigen Fällen bestimmt sich die Höhe der
barungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversor-
Ausgabe nach dem gemeinen Wert des zugewendeten gung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung
Wirtschaftsguts. Aufwendungen zugunsten einer zum
erworben haben oder
Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berech-
tigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein 3. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1
Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch erhalten haben oder
Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung 4. Altersrente*) aus der gesetzlichen Rentenversicherung
verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der erhalten haben,
Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
beträgt die Vorsorgepauschale 18 vom Hundert des
(4) Der Steuerpflichtige darf auf die Richtigkeit der Arbeitslohns, jedoch höchstens 2 000 Deutsche Mark.
Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ver-
trauen, es sei denn, daß er die Bestätigung durch unlau- (4) Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten
tere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder daß ihm zur Einkommensteuer sind
die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge 1. die Deutsche-Mark-Beträge nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3
grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Wer vorsätzlich und Absatz 3 zu verdoppeln und
oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt
2. Absatz 2 Satz 4 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten
oder wer veranlaßt, daß Zuwendungen nicht zu den in der
gesondert anzuwenden.
Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken
verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben und
Diese ist mit 40 vom Hundert des zugewendeten Betrags ein Ehegatte zu dem Personenkreis des Absatzes 3
anzusetzen. gehört, ist die höhere Vorsorgepauschale abzuziehen, die
sich ergibt, wenn entweder die Deutsche-Mark-Beträge
§ 10c nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 verdoppelt und der sich für den
Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale Ehegatten im Sinne des Absatzes 3 nach Absatz 2 Satz 2
erster Halbsatz ergebende Betrag auf 2 000 Deutsche
(1) Für Sonderausgaben nach§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 Mark begrenzt wird oder der Arbeitslohn des nicht unter
bis 8 und nach § 10 b wird ein Pauschbetrag von 108 Absatz 3 fallenden Ehegatten außer Betracht bleibt. Num-
Deutsche Mark abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbe- mer 1 gilt auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach
trag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendun- § 32 a Abs. 6 zu ermitteln ist.
gen nachweist. Im Fall der Zusammenveranlagung von
Ehegatten ist der Betrag nach Satz 1 zu verdoppeln.
§ 10d
(2) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird
für Vorsorgeaufwendungen (§ 1O Abs. 1 Nr. 2 und 3) eine Verlustabzug
Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige (1) Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags
nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu
Abzug führen. Die Vorsorgepauschale beträgt 18 vom einem Betrag von insgesamt 1O Millionen Deutsche Mark
Hundert des Arbeitslohns, jedoch wie Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte
1. höchstens 4 000 Deutsche Mark abzüglich 12 vom des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegange-
Hundert des Arbeitslohns zuzüglich nen Veranlagungszeitraums abzuziehen; soweit ein Abzug
danach nicht möglich ist, sind sie wie Sonderausgaben
2. höchstens 2 340 Deutsche Mark, soweit der Teilbetrag
vom Gesamtbetrag der Einkünfte des ersten dem Veranla-
nach Nummer 1 überschritten wird, zuzüglich
gungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums
3. höchstens die Hälfte bis zu 1 170 Deutsche Mark, abzuziehen. Sind für die vorangegangenen Veranlagungs-
soweit die Teilbeträge nach den Nummern 1 und 2 zeiträume bereits Steuerbescheide erlassen worden, so
überschritten werden. sind sie insoweit zu ändern, als der Verlustabzug zu
Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 54 gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch dann,
ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu- wenn die Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind;
runden, wenn sie nicht bereits durch 54 ohne Rest teilbar die Verjährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die
ist. Arbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um den Verjährungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen
Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und den Altersent- ist, in dem Verluste nicht ausgeglichen werden.
lastungsbetrag (§ 24a) verminderte Arbeitslohn. (2) Nicht ausgeglichene Verluste, die nach Absatz 1
(3) Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder nicht abgezogen werden können, sind in den folgenden
eines Teils des Kalenderjahrs Veranlagungszeiträumen wie Sonderausgaben vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Der Abzug ist
1. in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs- nur insoweit zulässig, als die Verluste in den vorangegan-
frei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versiche-
rungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres
*) Der Ersatz des Wortes „Altersruhegeld" durch das Wort „Altersrente" durch Arti-
Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des kel 69 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) tritt am 1. Januar
Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Ver- 1992 in Kraft.
1928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
genen Veran~agungszeiträumen nicht abgezogen werden in denen der Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach den
konnten (verbleibender Verlustabzug). Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können, so behandelt
werden, als wären sie zu Beginn des Abzugszeitraums
(3) Der am Schluß eines Veranlagungszeitraums ver- entstanden.
bleibende Verlustabzug ist gesondert festzustellen. Ver-
bleibender Verlustabzug ist der bei der Ermittlung des (4) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann
Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust, der Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für einen
vermindert um die nach den Absätzen 1 und 2 abgezoge- Ausbau oder eine Erweiterung abziehen. Ehegatten, bei
nen Beträge und vermehrt um den auf den Schluß des denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen,
vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für
verbleibenden Verlustabzug. Zuständig für die Feststel- insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten Objekte abzie-
lung ist das für die Besteuerung des Einkommens zustän- hen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem
dige Finanzamt. Feststellungsbescheide sind zu erlassen, Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegat-
aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu ten im Zeitpunkt der Herstellung oder Anschaffung der
berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der ent- Objekte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen.
sprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder Den Abzugsbeträgen stehen die erhöhten Absetzungen
zu ändern ist. Satz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn nach § 7b in der jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des
der Erlaß, die Aufhebung oder die Änderung des Steuer- Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBI. 1 S. 353) und nach
bescheids mangels steuerlicher Auswirkung unterbleibt. § 15 Abs. 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der
jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom
§ 10 e 11. Juli 1977 (BGBI. 1 S. 1213) gleich. Nutzt der Steuer-
Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken pflichtige die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigen-
genutzten Wohnung im eigenen Haus tumswohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des
Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er
(1) Der Steuerpflichtige kann von den Herstellungs- deshalb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
kosten einer Wohnung in einem im Inland belegenen eige- nicht mehr in Anspruch nehmen, so kann er die Abzugs-
nen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigen- beträge nach Absatz 1 bei einer weiteren Wohnung im
tumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungs- Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch
kosten für den dazugehörenden Grund und Boden (Be- nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei
messungsgrundlage) im Jahr der Fertigstellung und in den Jahren vor und drei Jahren nach Ablauf des Veranla-
sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5 vom Hundert, gungszeitraums, in dem er das Erstobjekt letztmals zu
höchstens jeweils 15 000 Deutsche Mark wie Sonderaus- eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft oder her-
gaben abziehen. Voraussetzung ist, daß der Steuerpflich- stellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer
tige die Wohnung hergestellt und in dem jeweiligen Jahr Erweiterung einer Wohnung. Im Fall des Satzes 4 ist der
des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen Abzugszeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der
Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferien- Veranlagungszeiträume zu kürzen, in denen der Steuer-
wohnung oder Wochenendwohnung ist. Eine Nutzung zu pflichtige für das Erstobjekt die Abzugsbeträge nach den
eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu Absätzen 1 und 2 hätte abziehen können; hat der Steuer-
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich pflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum,
zu Wohnzwecken überlassen werden. Hat der Steuer- in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken
pflichtige die Wohnung angeschafft, so sind die Sätze 1 genutzt hat, hergestellt oder angeschafft oder ausgebaut
bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des oder erweitert, so beginnt der Abzugszeitraum für das
Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an Folgeobjekt mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in
die Stelle der Herstellungskosten die Anschaffungskosten dem der Steuerpflichtige das Erstobjekt letztmals zu eige-
treten. § 6 b Abs. 6 gilt sinngemäß. Bei einem Anteil an der nen Wohnzwecken genutzt hat. Dem Erstobjekt im Sinne
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der des Satzes 4 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7 b Abs. 5
Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugs- Satz 4 sowie des § 15 Abs. 1 und des § 15 b Abs. 1 des
beträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. Wer- Berlinförderungsgesetzes gleich.
den Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken
genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den auf den (5) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu
nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu kür- eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Ab-
zen. Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflich- satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Anteil des
tige die Wohnung oder einen Anteil daran von seinem Ehe- Steuerpflichtigen an der Wohnung einer Wohnung gleich-
gatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraus- steht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei der
setzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen. Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentümer
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Herstellungskosten zu
der Wohnung ausschließlich der Steuerpflichtige und sein
eigenen Wohnzwecken genutzter Ausbauten und Erweite-
Ehegatte sind und bei den Ehegatten die Voraussetzun-
rungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohn-
gen des § 26 Abs. 1 vorliegen. Erwirbt im Fall des Satzes 2
zwecken genutzten Wohnung.
ein Ehegatte infolge Erbfalls einen Miteigentumsanteil an
(3) Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach der Wohnung hinzu, so kann er die auf diesen Anteil ent-
den Absätzen 1 und 2, die er in den ersten drei Jahren des fallenden Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 wei-
Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des ter in der bisherigen Höhe abziehen; Entsprechendes gilt,
vierten Jahres des Abzugszeitraums abziehen. Nachträg- wenn im Fall des Satzes 2 während des Abzugszeitraums
liche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten, die bis die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 wegfallen und ein
zum Ende des Abzugszeitraums entstehen, können vom Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten an der Woh-
Jahr ihrer Entstehung an für die Veranlagungszeiträume, nung erwirbt.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1929
(6) Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die bis zum noch nicht_~erücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im
Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung im Sinne Jahr des Ubergangs zur Einkunftserzielung wie Sonder-
des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen, ausgaben abzuziehen. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend
unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des anzuwenden.
Gebäudes oder der Eigentumswohnung oder der Anschaf-
fung des dazugehörenden Grund und Bodens zusammen- (3) Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann
der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch
hängen, nicht zu den Herstellungskosten oder Anschaf-
fungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungs- nehmen. Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach
kosten des Grund und Bodens gehören und die im Fall der
Vermietung oder Verpachtung der Wohnung als Wer- den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden
bungskosten abgezogen werden könnten, können wie abziehen. Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen
Sonderausgaben abgezogen werden. Wird eine Wohnung Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21
bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Satz 6 in Verbindung mit§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x
Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in
eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Auf- der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987
wendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, (BGBI. 1 S. 657) in Anspruch genommen worden sind;
können sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden. Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Ausbauten und Satz 7.
Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken genutzten Woh- (4) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines
nung. Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
(7) Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu daß der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so können Gebäude dem Gebäude gleichsteht. Erwirbt ein Miteigen-
die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 und die tümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach
Aufwendungen nach Absatz 6 Satz 1 gesondert und ein- Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an
heitlich festgestellt werden. Die für die gesonderte Fest- demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm
stellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buch- durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2
stabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in
entsprechend anzuwenden. Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil
entfallen. § 1Oe Abs. 5 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 7 ist sinn-
gemäß anzuwenden.
§ 10f
Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf
genutzte Baudenkmale und Gebäude
in Sanierungsgebieten Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem 6. Vereinnahmung und Verausgabung
eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der
Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren § 11
jeweils bis zu 10 vom Hundert wie Sonderausgaben abzie-
hen, wenn die Voraussetzungen des § 7 h Abs. 1 bis 3 oder (1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahrs bezo-
des§ 7i Abs. 1 bis 3 vorliegen. Dies gilt nur, soweit er das gen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuer-
Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die pflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Bemessungsgrundlage nach § 1Oe einbezogen hat. Für Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich
Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzun- gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalender-
gen von Aufwendungen nach § 7 h oder § 7 i abgezogen jahr bezogen. Für Einnahmen aus nichtselbständiger
hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge Arbeit gilt § 38 a Abs. 1 Sätze 2 und 3. Die Vorschriften
nach Satz 1 in Anspruch nehmen. Eine Nutzung zu eige- über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1, § 5) bleiben un-
nen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu berührt.
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich (2) Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in
zu Wohnzwecken überlassen werden. dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkeh-
(2) Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an rende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Die
einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1 , § 5)
Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im bleiben unberührt.
Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den § 11 a
neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 1O vom
Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand
Hundert wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraus-
bei Gebäuden in Sanierungsgebieten
setzungen des § 11 a Abs. 1 in Verbindung mit § 7 h Abs. 2
und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
od~r des § 11 b Abs. 1 Sätze 1 oder 2 in Verbindung mit
§ 71 ~bs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorliegen. Dies gilt nur, (1) Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus
soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht
Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen im Sinne
Aufwendungen nicht nach § 10e Abs. 6 abgezogen hat. des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland be-
Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des legenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanie-
Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der rungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich auf
3
1930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen. Satz 1 ist ent- 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
sprechend anzuwenden auf durch Zuschüsse aus Sanie-
rungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeck-
§ 12
ten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen, die der Erhaltung,
Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Soweit in§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 bis 8, § 10b und§§ 33 bis
Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen 33 c nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den
seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebau- einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Ein-
lichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren künfte abgezogen werden
Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten 1. die für den Haushalt des Steuerpflichtige·n und für den
Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
verpflichtet hat. Beträge. Dazu gehören auch die Aufwendungen für die
(2) Wird das Gebäude während des Verteilungszeit- Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesell-
raums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des schaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder
Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzusetzen. Das der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
gleiche gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebsvermögen 2. freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund
gehörendes Gebäude in ein Betriebsvermögen einge- einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwen-
bracht oder wenn ein Gebäude aus dem Betriebsver- dungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder
mögen entnommen oder wenn ein Gebäude nicht mehr seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte
zur Einkunftserzielung genutzt wird. Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese
Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung
(3) Steht das Gebäude im Eigentum mehrerer Perso-
beruhen;
nen, ist der in Absatz 1 bezeichnete Erhaltungsaufwand
von allen Eigentümern auf den gleichen Zeitraum zu ver- 3. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personen-
teilen. steuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenver-
brauch und für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
(4) § 7h Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. die Entnahmen sind; das gilt auch für die auf diese
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäude, Gebäudeteile, Steuern entfallenden Nebenleistungen;
die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, 4. in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, son-
Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende stige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei
Räume in der Deutschen Demokratischen Republik ein- denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen
schließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwenden. zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die
Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wieder-
§ 11 b gutmachung des durch die Tat verursachten Schadens
dienen.
Sonderbehandlung
von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen
8. Die einzelnen Einkunftsarten
(1) Der Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus
öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand
für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, a) Land - u n d Forstwirtschaft
das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)
Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig vertei-
len, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur § 13
Erhaltung des Gebäudes oder Gebäudeteils als Baudenk-
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
mal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich und die
Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7 i Abs. 2 bezeich- (1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
neten Stelle vorgenommen worden sind. Durch Zuschüsse
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forst-
aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsauf-
wirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüse-
wand für ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäude-
bau, Baumschulen und aus allen Betrieben, die Pflan-
teil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein
zen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewin-
Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder
nen. Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte
Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrecht-
aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirt-
lichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der
Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig vertei- schaftsjahr
len, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur für die ersten 20 Hektar
Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbil- nicht mehr als 10 Vieheinheiten,
des der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich
für die nächsten 10 Hektar
und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in§ 7i Abs. 2 nicht mehr als 7 Vieheinheiten,
bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. § 7 h
Abs. 3 und § 7 i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie § 11 a für die nächsten 1O Hektar
Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. nicht mehr als 3 Vieheinheiten,
und für die weitere Fläche
(2) Absatz 1 ist auf Gebäude und Gebäudeteile in der
nicht mehr als 1 ,5 Vieheinheiten
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
(Ost) sinngemäß anzuwenden. § 7 h Abs. 3 ist ent- je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig
sprechend anzuwenden. landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehal-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1931
ten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbe- 1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vor-
darf in Vieheinheiten umzurechnen. § 51 Abs. 2 bis 5 schriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regel-
des Bewertungsgesetzes und die auf Grund des § 122 mäßig Abschlüsse zu machen, und
Abs. 2 des Bewertungsgesetzes vom Senat von Berlin 2. der Ausgangswert nach Absatz 4 mehr als 0 Deutsche
(West) erlassenen Rechtsverordnungen sind anzuwen- Mark, jedoch nicht mehr als 32 000 Deutsche Mark
den. Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer beträgt, und
Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unterneh-
mer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den 3. die Tierbestände drei Vieheinheiten je Hektar regel-
Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Vorausset- mäßig landwirtschaftlich genutzter Fläche oder insge-
zungen des§ 51 a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind samt 30 Vieheinheiten nicht übersteigen; bei einem
und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Anteil an den Tierbeständen von mehr als 75 vom
Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forst- Hundert Schweine und Geflügel erhöht sich die Grenze
wirtschaft gehören; für die ersten 15 Hektar auf vier Vieheinheiten je Hek-
tar.
2. Einkünfte aus Binnenfischerei, Teichwirtschaft, Fisch-
zucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft, Imkerei Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach
und Wanderschäferei; Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe
der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf den
3. Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 2 Abgaben-
Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusam- ordnung) oder den Wegfall einer anderen Voraussetzung
menhang steht;
des Satzes 1 hingewiesen hat.
4. Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenos-
senschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne (2) Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb
des § 3 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes. im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander-
folgende Wirtschaftsjahre
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören
auch 1. durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln, wenn
für das erste dieser Wirtschaftsjahre Bücher geführt
1. Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen werden und ein Abschluß gemacht wird,
Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der
dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu 2 - durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den
dienen bestimmt ist; Betriebsausgaben zu ermitteln, wenn für das erste
dieser Wirtschaftsjahre keine Bücher geführt werden
2. der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, und kein Abschluß gemacht wird, aber die Betriebsein-
wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art üb- nahmen und Betriebsausgaben aufgezeichnet werden;
liche Größe nicht überschreitet; für das zweite bis vierte Wirtschaftsjahr bleibt § 141 der
3. die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Abgabenordnung unberührt.
Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch
Erwerbstätigkeit. spätestens 12 Monate nach Ablauf des ersten Wirtschafts-
(3) Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden jahrs, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. Er kann
bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nur innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.
berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 2 000 Deutsche (3) Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus
Mark übersteigen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b
zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag von 1. dem Grundbetrag (Absatz 4),
2 000 Deutsche Mark auf 4 000 Deutsche Mark. 2. dem Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und
(4) Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und seiner im Betrieb beschäftigten Angehörigen (Ab-
forstwirtschaftlichen Betriebs auf einen der gemeinschaft- satz 5),
lichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne des § 34 3. den vereinnahmten Pachtzinsen (Absatz 6 Satz 2),
Abs. 6a des Bewertungsgesetzes einer Erwerbs- und 4. dem Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinhabers
Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Vereins gegen (Absatz 7),
Gewährung von Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf
den dabei entstehenden Gewinn entfallende Einkommen- 5. den nach Absatz 8 gesondert zu ermittelnden Gewin-
steuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. nen.
Der einzelne Teilbetrag muß mindestens ein Fünftel dieser Abzusetzen sind verausgabte Pachtzinsen (Absatz 6
Steuer betragen. Satz 1, Absatz 7 Satz 2) und diejenigen Schuldzinsen, die
(5) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und Betriebsausgaben sind, sowie dauernde Lasten, die
§ 15 a sind entsprechend anzuwenden. Betriebsausgaben sind und die bei der Einheitsbewertung
nicht berücksichtigt sind.
§ 13a (4) Als Grundbetrag ist
Ermittlung des Gewinns a) bei einem Ausgangswert bis 25 000 Deutsche Mark der
aus Land- und Forstwirtschaft sechste Teil,
nach Durchschnittssätzen b) bei einem Ausgangswert über 25 000 Deutsche Mark
der fünfte Teil
(1) Der Gewinn ist für einen Betrieb der Land;. und
Forstwirtschaft nach den Absätzen 3 bis 8 zu ermitteln, des Ausgangswerts anzusetzen. Dieser ist nach den fol-
wenn genden Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:
1932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1 . Ausgangswert ist der im maßgebenden Einheitswert 5. landwirtschaftlich genutzte Flächen sowie Flächen und
des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausgewie- Wirtschaftsgüter der in Nummer 4 bezeichneten Art
sene Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs, die bei der Einheitsbewertung nach
einschließlich der dazugehörenden Abschläge und § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen
Zuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes, jedoch zugerechnet und mit dem gemeinen Wert bewertet
ohne Sonderkulturen. Zum Ausgangswert gehören fer- worden sind, sind mit dem Wert anzusetzen, der sich
ner die im maßgebenden Einheitswert des Betriebs der nach den Vorschriften über die Bewertung des land-
Land- und Forstwirtschaft ausgewiesenen Hektarwerte und forstwirtschaftlichen Vermögens ergeben würde.
des Geringstlandes und die Vergleichswerte der Son- Dieser Wert ist nach dem Hektarwert zu errechnen, der
derkulturen, der weinbaulichen Nutzung, der gärtneri- bei der Einheitsbewertung für den eigenen Betrieb
schen Nutzung und der sonstigen land- und forstwirt- beim Vergleichswert der jeweiligen Nutzung zugrunde
schaftlichen Nutzung einschließlich der zu diesen Nut- gelegt worden ist oder zugrunde zu legen wäre.
zungen oder Nutzungsteilen gehörenden Abschläge
und Zuschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes (5) Der Wert der Arbeitsleistung ist nach den folgenden
sowie die Einzelertragswerte der Nebenbetriebe und Nummern 1 bis 5 zu ermitteln:
des Abbaulandes, wenn die für diese Nutzungen, Nut- 1. Der Wert der Arbeitsleistung beträgt für
zungsteile und sonstige Wirtschaftsgüter nach den Vor-
schriften des Bewertungsgesetzes ermittelten Werte a) die körperliche Mitarbeit des Betriebsinhabers und
zuzüglich oder abzüglich des sich nach Nummer 4 der im Betrieb beschäftigten Angehörigen (§ 15
ergebenden Werts insgesamt 2 000 Deutsche Mark Abgabenordnung) bei einem Ausgangswert nach
nicht übersteigen. Maßgebend ist grundsätzlich der Absatz 4
Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt aa) bis 8 000 Deutsche Mark
festgestellt worden ist, der vor dem Beginn des Wirt- je 8 000 Deutsche Mark,
schaftsjahrs liegt oder mit dem Beginn des Wirtschafts- bb) über 8 000 Deutsche Mark
jahrs zusammenfällt, für das der Gewinn zu ermitteln bis 12 000 Deutsche Mark
ist. Sind bei einer Fortschreibung oder Nachfeststellung je 10 000 Deutsche Mark,
die Umstände, die zu der Fortschreibung oder Nach-
cc) über 12 000 Deutsche Mark
feststellung geführt haben, bereits vor oder mit Beginn
bis 25 000 Deutsche Mark
des Wirtschaftsjahrs eingetreten, in das der Fortschrei-
je 12 000 Deutsche Mark,
bungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt fällt, so ist der
fortgeschriebene oder nachfestgestellte Einheitswert dd) über 25 000 Deutsche Mark
bereits für die Gewinnermittlung dieses Wirtschafts- je 14 000 Deutsche Mark,
jahrs maßgebend. § 175 Nr. 1, § 182 Abs. 1 und § 351 b) die Leitung des Betriebs 5 vom Hundert des Aus-
Abs. 2 der Abgabenordnung sind anzuwenden. Hat ein gangswerts nach Absatz 4.
Zugang oder Abgang von Flächen der landwirtschaft-
2. Die Arbeitsleistung von Angehörigen unter 15 und über
lichen Nutzung wegen der Fortschreibungsgrenzen des
65 Jahren bleibt außer Betracht. Bei Angehörigen, die
§ 22 des Bewertungsgesetzes nicht zu einer Fort-
zu Beginn des Wirtschaftsjahrs das 15., nicht aber das
schreibung des Einheitswerts geführt, so ist der Ver-
18. Lebensjahr vollendet haben, ist der Wert der
gleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung um die
Arbeitsleistung mit der Hälfte des in Nummer 1 Buch-
auf diese Flächen entfallenden Wertanteile zu vermeh-
stabe a genannten Betrags anzusetzen.
ren oder zu vermindern.
3. Sind die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Perso-
2. Beim Pächter ist der Vergleichswert der landwirtschaft- nen nicht voll im Betrieb beschäftigt, so ist ein der
lichen Nutzung des eigenen Betriebs um den Ver- körperlichen Mitarbeit entsprechender Teil des nach
gleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung für die Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 maßgebenden
zugepachteten landwirtschaftlichen Flächen zu erhö- Werts der Arbeitsleistung anzusetzen. Satz 1 gilt ent-
hen. Besteht für die zugepachteten landwirtschaftlichen sprechend bei Minderung der Erwerbsfähigkeit. Für
Flächen kein besonderer Vergleichswert, so ist die Angehörige, mit denen Arbeitsverträge abgeschlossen
Erhöhung nach dem Hektarwert zu errechnen, der bei sind, unterbleibt der Ansatz des Werts der Arbeits-
der Einheitsbewertung für den eigenen Betrieb beim leistung.
Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung
zugrunde gelegt worden ist. 4. Der Wert der körperlichen Mitarbeit der Person, die den
Haushalt führt, vermindert sich für jede im Haushalt voll
3. Beim Verpächter ist der Vergleichswert der landwirt- beköstigte und untergebrachte Person um 20 vom
schaftlichen Nutzung um den Wertanteil zu vermindern, Hundert.
der auf die verpachteten landwirtschaftlichen Flächen
entfällt. 5. Der Wert der Arbeitsleistung des Betriebsinhabers und
der Angehörigen kann höchstens für die nach Art und
4. Werden Flächen mit Sonderkulturen, weinbaulicher Größe des Betriebs angemessene Zahl von Vollarbeits-
Nutzung, gärtnerischer Nutzung, sonstiger land- und kräften angesetzt werden. Entgeltlich beschäftigte Voll-
forstwirtschaftlicher Nutzung sowie Nebenbetriebe, arbeitskräfte sind entsprechend der Dauer ihrer
Abbauland oder Geringstland zugepachtet oder ver- Beschäftigung auf die angemessene Zahl der Arbeits-
pachtet, so sind deren Werte oder deren nach entspre- kräfte anzurechnen. Je Hektar dürfen höchstens 0,07
chender Anwendung der Nummern 2 und 3 ermittelte Vollarbeitskräfte berücksichtigt werden.
Werte den Werten der in Nummer 1 Satz 2 genannten
Nutzungen, Nutzungsteile oder sonstigen Wirtschafts- (6) Pachtzinsen sind abziehbar, soweit sie den auf die
güter im Fall der Zupachtung hinzuzurechnen oder im zugepachteten Flächen nach Absatz 4 Nr. 2 und 4 entfal-
Fall der Verpachtung von ihnen abzuziehen. lenden Grundbetrag nicht übersteigen. Eingenommene
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1933
Pachtzinsen sind anzusetzen, wenn sie zu den Einkünften bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine
aus Land- und Forstwirtschaft gehören. Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßgebend, der
sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als Wirtschaftswert
(7) Der Nutzungswert der Wohnung des Betriebsinha-
ergeben würde.
bers ist mit einem Achtzehntel des im Einheitswert beson-
ders ausgewiesenen Wohnungswerts anzusetzen. Im Fall (2) Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34 Abs. 1
der Zupachtung eines Wohngebäudes können die hierauf steht nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirt-
entfallenden Pachtzinsen bis zur Höhe von einem Acht- schaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem
zehntel des Wohnungswerts abgezogen werden. dazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert wer-
den. In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem dazuge-
(8) In den Durchschnittssatzgewinn nach den Absät-
hörigen Grund und Boden als entnommen. Der Entnahme-
zen 4 bis 7 sind auch Gewinne, soweit sie insgesamt 3 000
gewinn bleibt außer Ansatz, soweit er auf die Wohnung
Deutsche Mark übersteigen, einzubeziehen aus
(§ 13 Abs. 2 Nr. 2) und den dazugehörigen Grund und
1. Sonderkulturen, weinbaulicher Nutzung, gärtnerischer Boden entfällt, wenn der Steuerpflichtige im Anschluß an
Nutzung, sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nut- die Veräußerung des Betriebs die Wohnung mindestens
zung, Nebenbetrieben, Abbauland sowie Geringstland, zwei Jahre selbst bewohnt und in dieser Zeit nicht ver-
wenn die hierfür nach den Vorschriften des Bewer- äußert.
tungsgesetzes ermittelten Werte zuzüglich oder abzüg-
lich der sich nach Absatz 4 Nr. 4 ergebenden Werte (3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs,
2 000 Deutsche Mark übersteigen, wenn
2. forstwirtschaftlicher Nutzung, 1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und
3. Betriebsvorgängen, die bei der Feststellung des Aus- 2. der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaft-
gangswerts nach Absatz 4 nicht berücksichtigt worden lichen Betrieb zum Zweck der Strukturverbesserung
sind, abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung der
nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.
4. der Veräußerung oder Entnahme von Grund und
Boden; hierbei sind § 4 Abs. 3 sowie § 55 entspre- § 16 Abs. 3 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
chend anzuwenden.
(4) Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach
dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 1992
§ 14 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
Veräußerung des Betriebs gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Ver-
äußerung oder der Entnahme entstehende Gewinn auf
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehö- Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen,
ren auch Gewinne, die bei der Veräußerung eines land- als er den Betrag von 120 000 Deutsche Mark übersteigt.
oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder Teilbetriebs oder Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
eines Anteils an einem land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsvermögen erzielt werden. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter 1 . der Steuerpflichtige
Halbsatz und Abs. 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe entspre- a) den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräuße-
chend, daß der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 nicht zu rungskosten oder den entnommenen Grund und
gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Abs. 1 Boden innerhalb von 12 Monaten nach der Ver-
gewährt wird. äußerung oder Entnahme in sachlichem Zusam-
menhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme
§ 14a zur Abfindung weichender Erben verwendet
Vergünstigungen bei der Veräußerung oder
bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe b) Grund und Boden, den er zur Abfindung als wei-
chender Erbe im Wege der Erbfolge erhalten hat,
(1) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni entnimmt und
1970 und vor dem 1. Januar 1992 seinen land- und forst-
wirtschaftlichen Betrieb im ganzen, so wird auf Antrag der 2. das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berück-
Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 2) nur insoweit zur Ein- sichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder
kommensteuer herangezogen, als er den Betrag von Entnahme und des Freibetrags in dem dem Veranla-
90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn gungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vor-
angegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von
1 . der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende 24 000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat; bei Ehe-
Wirtschaftswert (§ 46 Bewertungsgesetz) des Betriebs gatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt
40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, werden, erhöht sich der Betrag von 24 000 Deutsche
2. die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2 Mark auf 48 000 Deutsche Mark.
Abs. 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum
Übersteigt das Einkommen den Betrag von 24 000 Deut-
der Veräußerung vorangegangenen beiden Veranla-
sche Mark, so vermindert sich der Betrag von 120 000 DM
gungszeiträumen jeweils den Betrag von 24 000 Deut-
nach Satz 1 für jede angefangenen 500 Deutsche Mark
sche Mark nicht überstiegen haben. Bei Ehegatten, die
des übersteigenden Einkommens um 20 000 Deutsche
nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit der Maß-
Mark; bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26b zusammen
gabe, daß die Einkünfte beider Ehegatten zusammen
veranlagt werden und deren Einkommen den Betrag von
jeweils 48 000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.
48 000 Deutsche Mark übersteigt, vermindert sich der
Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1 Betrag von 120 000 Deutsche Mark nach Satz 1 für jede
maßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder sind angefangenen 1000 Deutsche Mark des übersteigenden
4
1934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Einkommens um 20 000 Deutsche Mark. Werden mehrere als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, und
weichende Erben abgefunden, so kann der Freibetrag die Vergütungen, die der Gesellschafter von der
mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je weichender Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesell-
Erbe geltend gemacht werden, auch wenn die Abfindung schaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die
in mehreren Schritten oder durch mehrere Eigentümer des Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat;
Betriebs vorgenommen wird. Weichender Erbe ist, wer 3. die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesell-
gesetzlicher Erbe eines Eigentümers eines land- und forst- schafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
wirtschaftlichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen,
wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs berufen ist. und die Vergütungen, die der persönlich haftende
(5) Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit
31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 1993 Teile des im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von
zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören- Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschafts-
den Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung gütern bezogen hat.
entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkom- Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als
mensteuer herangezogen, als er den Betrag von 90 000 nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nr. 2) bezogen werden.
Deutsche Mark übersteigt, wenn
(2) Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der
1. der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich
Abzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von Schul- als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
den verwendet, die zu dem land- und forstwirtschaft- darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder
lichen Betrieb gehören und vor dem 1 . Juli 1985 als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als
bestanden haben, und Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selb-
2. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 2 erfüllt sind. ständige Arbeit anzusehen ist. Eine durch die Betätigung
verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist
Übersteigt das Einkommen den Betrag von 24 000 Deut-
kein Gewinn im Sinne des Satzes 1. Ein Gewerbebetrieb
sche Mark, so vermindert sich der Betrag von 90 000
liegt, wenn seine Voraussetzungen im übrigen gegeben
Deutsche Mark nach Satz 1 für jede angefangenen 500
sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht
Deutsche Mark des übersteigenden Einkommens um
15 000 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach den§§ 26, nur ein Nebenzweck ist.
26 b zusammen veranlagt werden und bei denen das (3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit
Einkommen den Betrag von 48 000 Deutsche Mark über- Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
steigt, vermindert sich der Betrag von 90 000 Deutsche
1 . einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-
Mark nach Satz 1 für jede angefangenen 1000 Deutsche
gesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft,
Mark des übersteigenden Einkommens um 15 000 Deut-
sche Mark. Der Freibetrag von höchstens 90 000 Deut- wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des
sche Mark wird für alle Veräußerungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt,
Satzes 1 insgesamt nur einmal gewährt. 2. einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ausübt und bei der aus-
(6) Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungs- schließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften
preis oder entnimmt er den Grund und Boden nur zum Teil persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese
zu den in den Absätzen 4 und 5 angegebenen Zwecken, oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur
so ist nur der entsprechende Teil des Gewinns aus der Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte
Veräußerung oder Entnahme steuerfrei. Personengesellschaft). Ist eine gewerblich geprägte
(7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser Fassung Personengesellschaft als persönlich haftender Gesell-
sind die Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vor dem schafter an einer anderen Personengesellschaft betei-
1. Januar 1986 geltenden Fassung~n gewährt worden ligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser
sind, anzurechnen. Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die
gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapi-
talgesellschaft gleich.
b) Gewerbebetrieb (4) Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerb-
(§ 2 Abs. 1 Nr. 2) licher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften
aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen
§ 15 Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht
nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern
Einkünfte aus Gewerbebetrieb jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der
(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Steuerpflichtige in vorangegangenen und in späteren Wirt-
schaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerb-
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Dazu gehö- licher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt.
ren auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirt-
schaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus § 15 a
Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden,
soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Neben- Verluste bei beschränkter Haftung
betriebe sind;
(1) Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen am Verlust der Kommanditgesellschaft darf weder mit
Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünf-
einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter ten aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1935
soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten (5) Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1 , 2 und 4
entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht nach sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere Unterneh-
§ 10d abgezogen werden. Hattet der Kommanditist am mer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten ver-
Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund gleichbar ist, insbesondere für
des § 171 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, so können 1. stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne
abweichend von Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille
zur Höhe des Betrags, um den die im Handelsregister Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer)
eingetragene Einlage des Kommanditisten seine gelei-
anzusehen ist,
stete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezo-
gen werden, soweit durch den Verlust ein negatives Kapi- 2. Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürger-
talkonto entsteht oder sich erhöht. Satz 2 ist nur anzuwen- lichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als
den, wenn derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit
Handelsregister eingetragen ist, das Bestehen der Haftung die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schul-
nachgewiesen wird und eine Vermögensminderung auf den in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag
Grund der Haftung nicht durch Vertrag ausgeschlossen ausgeschlossen oder nach Art und Weise des
oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahr- Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
scheinlich ist. 3. Gesellschafter einer ausländischen Personengesell-
schaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer
(2) Soweit der Verlust nach Absatz 1 nicht ausgeglichen
(Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung
oder abgezogen werden darf, mindert er die Gewinne, die
des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang
dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren aus
mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines
seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzu-
stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die In-
rechnen sind.
anspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in
(3) Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditi- Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag aus-
sten durch Entnahmen entsteht oder sich erhöht (Einlage- geschlossen oder nach Art und Weise des Geschäfts-
minderung) und soweit nicht auf Grund der Entnahmen betriebs unwahrscheinlich ist,
eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung 4. Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhän-
besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag gigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung,
der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen. Der nach Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirt-
Satz 1 zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile schaftsgütern zu tilgen sind,
am Verlust der Kommanditgesellschaft nicht übersteigen,
5. Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Han-
der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung und in den delsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unterneh-
zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs-
mer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persön-
oder abzugsfähig gewesen ist. Wird der Haftungsbetrag im liche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert (Haftungsminde-
der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder
rung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Ver-
und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Ver-
bindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des
luste nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig
Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
gewesen, so ist dem Kommanditisten der Betrag der Haf-
tungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung
tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; § 16
Satz 2 gilt sinngemäß. Die nach den Sätzen 1 bis 3 zuzu-
Veräußerung des Betriebs
rechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kom-
manditisten im Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören
späteren Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
1. des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs;
als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an einer Kapital-
(4) Der nach Absatz 1 nicht ausgleichs- oder abzugs-
gesellschaft, wenn die Beteiligung das gesamte Nenn-
fähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die
kapital der Gesellschaft oder alle Kuxe der bergrecht-
nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach
lichen Gewerkschaft umfaßt;
Absatz 3 hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer
Verlust), ist jährlich gesondert festzustellen. Dabei ist von 2. des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer
dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirt- (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15
schaftsjahrs auszugehen. Zuständig für den Erlaß des Abs. 1 Nr. 2);
Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststel- 3. des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters
lung des Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zustän- einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Abs. 1
dige Finanzamt. Der Feststellungsbescheid kann nur inso- Nr. 3).
weit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust
gegenüber dem verrechenbaren Verlust des vorangegan- (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist
genen Wirtschaftsjahrs sich verändert hat. Die gesonder- der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
ten Feststellungen nach Satz 1 können mit der gesonder- der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermö-
ten und einheitlichen Feststellung der einkommensteuer- gens (Absatz 1 Nr. 1) oder den Wert des Anteils am
pflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte Betriebsvermögen (Absatz 1 Nr. 2 und 3) übersteigt. Der
verbunden werden. In diesen Fällen sind die gesonderten Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den
Feststellungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5
durchzuführen. zu ermitteln.
1936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbe- sehe Mark übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der
betriebs. Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt
Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den
veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen. Teil von 80 000 Deutsche Mark übersteigt, der dem ver-
Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der äußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.
gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. Bei
Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Perso- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden,
nen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn ihr
gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird, soweit die
der Auseinandersetzung erhalten hat. Rückzahlung nicht als Gewinnanteil (Dividende) gilt. In
diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert
(4) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurück-
nur herangezogen, soweit er bei der Veräußerung des gezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusetzen,
ganzen Gewerbebetriebs 30 000 Deutsche Mark und bei soweit es nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu den
der Veräußerung eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Einnahmen aus Kapitalvermögen gehört.
Betriebsvermögen den entsprechenden Teil von 30 000
Deutsche Mark übersteigt. Der Freibetrag ermäßigt sich
um de:, Betrag, um den der Veräußerungsgewinn bei der
Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs 100 000 Deut-
sche Mark und bei der Veräußerung eines Teilbetriebs c) Selbständige Arbeit
oder eines Anteils am Betriebsvermögen den entspre- (§ 2 Abs. 1 Nr. 3)
chenden Teil von 100 000 Deutsche Mark übersteigt. An
die Stelle der Beträge von 30 000 Deutsche Mark tritt
§ 18
jeweils der Betrag von 120 000 Deutsche Mark und an die
Stelle der Beträge von 100 000 Deutsche Mark jeweils der (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind
Betrag von 300 000 .Deutsche Mark, wenn der Steuer- 1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuf-
pflichtige nach Vollendung seines 55. Lebensjahrs oder
lichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wis-
wegen dauernder Berufsunfähigkeit seinen Gewerbe-
senschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unter-
betrieb veräußert oder aufgibt.
richtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige
Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechts-
§ 17 anwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsinge-
nieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker,
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks-
bei wesentlicher Beteiligung und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigten
(1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch Bücherrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Heilprakti-
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer ker, Dentisten, Krankengymnasten; Journalisten, Bild-
Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der berichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und
letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich ähnlicher Berufe. Ein Angehöriger eines freien Berufs
beteiligt war und die innerhalb eines Veranlagungszeit- im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich
raums veräußerten Anteile 1 vom Hundert des Kapitals der tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter
Gesellschaft übersteigen. Anteile an einer Kapitalgesell- Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, daß er auf
schaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenver-
beschränkter Haftung, Kuxe, Genußscheine oder ähnliche antwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorüber-
Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligun- gehender Verhinderung steht der Annahme einer lei-
gen. Eine wesentliche Beteiligung ist gegeben, wenn der tenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht ent-
Veräußerer an der Gesellschaft zu mehr als einem Viertel gegen;
unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Hat der Veräußerer 2. Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie,
den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1
3. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Ver-
entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst,
gütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für
aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nachein-
Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Auf-
ander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der
sichtsratsmitglied.
Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre wesent-
lich beteiligt war. (2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflich-
tig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit
(2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist handelt.
der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug
der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten über- (3) Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört
steigt. Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unent- auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermö-
geltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des gens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder
Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbstän-
maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben digen Arbeit dient. § 16 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz und
hat. Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer (4) § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 und
nur herangezogen, soweit er den Teil von 20 000 Deut- § 15 a sind entsprechend anzuwenden.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1937
d) N i c h t s e I b s t ä n d i g e A r b e i t Vermögensbeteiligung aufgehoben, so ist eine Nachver-
(§ 2 Abs. 1 Nr. 4) steuerung durchzuführen. Für die nachzufordernde Lohn-
steuer haftet der Arbeitgeber oder das Kreditinstitut bis zu
der sich aus der Rechtsverordnung nach Absatz 9 Nr. 4
§ 19
ergebenden Höhe, wenn die in der Rechtsverordnung
(1) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach Absatz 9 Nr. 2 bestimmten Anzeigepflichten verletzt
gehören werden. Die Nachversteuerung unterbleibt, wenn die
Sperrfrist nicht eingehalten wird, weil der Arbeitnehmer
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines Wert-
andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung papier-Emittenten angenommen hat, weil Wertpapiere
im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden; dem Aussteller nach Auslosung oder Kündigung durch den
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder Aussteller zur Einlösung vorgelegt worden sind oder weil
und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienst- die Vermögensbeteiligung im Sinne des Absatzes 3 ohne
leistungen. Mitwirkung des Arbeitnehmers wertlos geworden ist. Eine
Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einma- vorzeitige Verfügung oder Aufhebung der Festlegung ist
unschädlich, wenn
lige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie
besteht. 1. der Arbeitnehmer oder sein von ihm nicht dauernd
getrennt lebender Ehegatte nach Erhalt der Vermö-
(2) Von Versorgungsbezügen bleibt ein Betrag in Höhe
gensbeteiligung gestorben oder völlig erwerbsunfähig
von 40 vom Hundert dieser Bezüge, höchstens jedoch
geworden ist oder
insgesamt ein Betrag von 4 800 Deutsche Mark im Ver-
anlagungszeitraum, steuerfrei (Versorgungs-Freibetrag). 2. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-
Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus frühe- gung, aber vor der vorzeitigen Verfügung oder der
ren Dienstleistungen, die vorzeitigen Aufhebung der Festlegung geheiratet hat
1. als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, Unterhalts- und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung oder der
beitrag oder als gleichartiger Bezug vorzeitigen Aufhebung der Festlegung mindestens
zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind
a} auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender oder
gesetzlicher Vorschriften,
3. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-
b) nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körper- gung arbeitslos geworden ist und die Arbeitslosigkeit
schaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bestanden
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung oder
Körperschaften
der vorzeitigen Aufhebung der Festlegung noch
oder besteht oder
2. in anderen Fällen wegen Erreichens einer Alters- 4. der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Staates
grenze, Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder als ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über
Hinterbliebenenbezüge gewährt werden; Bezüge, die Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern
wegen Erreichens einer Altersgrenze gewährt werden, abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäi-
gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der schen Gemeinschaften ist, nach Erhalt der Vermögens-
Steuerpflichtige das 62. Lebensjahr oder, wenn er beteiligung den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf
Schwerbehinderter ist, das 60. Lebensjahr vollendet Dauer verlassen hat oder
hat.
5. der Arbeitnehmer nach Erhalt der Vermögensbeteili-
§ 19a gung unter Aufgabe der nichtselbständigen Arbeit eine
Erwerbstätigkeit, die nach § 138 Abs. 1 der Abgaben-
Überlassung
ordnung der Gemeinde mitzuteilen ist, aufgenommen
von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer hat oder
(1) Erhält ein Arbeitnehmer im Rahmen eines gegenwär- 6. Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3
tigen Dienstverhältnisses unentgeltlich oder verbilligt Nr. 1 bis 6, die auf Grund eines Sparvertrags über
Sachbezüge in Form von Kapitalbeteiligungen oder Dar- Wertpapiere oder andere Vermögensbeteiligungen im
lehnsforderungen (Vermögensbeteiligungen) nach Ab- Sinne des§ 4 Abs. 1 des Fünften Vermögensbildungs-
satz 3, so ist der Vorteil steuerfrei, soweit er nicht höher als gesetzes erworben worden sind, vor Ablauf der Sperr-
der halbe Wert der Vermögensbeteiligung (Absatz 8) ist frist unter Wiederverwendung des Erlöses zum Erwerb
und insgesamt 500 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3
übersteigt. Voraussetzung ist die Vereinbarung, daß Ver- Nr. 1 bis 6 veräußert werden; § 4 Abs. 4 Nr. 6 des
mögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 6 Fünften Vermögensbildungsgesetzes ist entsprechend
unverzüglich nach ihrer Überlassung bis zum Ablauf einer anzuwenden.
Frist von sechs Jahren (Sperrfrist) festgelegt werden und
über Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 (3) Vermögensbeteiligungen sind
bis zum Ablauf der Sperrfrist nicht durch Rückzahlung,
1. Aktien, die vom Arbeitgeber oder von Unternehmen
Abtretung, Beleihung oder in anderer Weise verfügt wird.
mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich die-
(2) Die Sperrfrist beginnt am 1. Januar des Kalender- ses Gesetzes ausgegeben werden oder die an einer
jahrs, in dem der Arbeitnehmer die Vermögensbeteiligung deutschen Börse zum amtlichen Handel oder zum
erhalten hat. Wird vor Ablauf der Sperrfrist über eine geregelten Markt zugelassen oder in den geregelten
Vermögensbeteiligung verfügt oder die Festlegung einer Freiverkehr einbezogen sind,
4
1938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Kuxe und Wandelschuldverschreibungen, die von gelegte Vermögen aus Wertpapieren für das erste und
Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Gel- zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht
tungsbereich dieses Gesetzes ausgegeben werden, oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des
sowie Gewinnschuldverschreibungen, die vom Arbeit- Vermögens maßgebend,
geber oder von Unternehmen mit Sitz und Geschäfts- 7. Geschäftsguthaben bei einer Genossenschaft mit Sitz
leitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die keine und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
Kreditinstitute sind, ausgegeben werden, wenn im Fall
Gesetzes,
von Namensschuldverschreibungen des Arbeitgebers
auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers 8. Stammeinlagen oder Geschäftsanteile an einer
aus der Schuldverschreibung durch ein Kreditinstitut Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz und
verbürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset-
privatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut zes,
oder Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich 9. Beteiligungen als stiller Gesellschafter im Sinne des
dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist, § 230 des Handelsgesetzbuchs am Unternehmen des
3. Genußscheine, die vom Arbeitgeber als Wertpapiere Arbeitgebers mit Sitz und Geschäftsleitung im
ausgegeben werden oder an einer deutschen Börse Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn der Arbeit-
zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt nehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des § 15
zugelassen sind und von Unternehmen mit Sitz und Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist,
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Geset- 10. Darlehnsforderungen gegen den Arbeitgeber, wenn
zes, die keine Kreditinstitute sind, ausgegeben "-.,er- auf dessen Kosten die Ansprüche des Arbeitnehmers
den, wenn mit den Genußscheinen das Recht am aus dem Darlehnsvertrag durch ein Kreditinstitut ver-
Gewinn eines Unternehmens verbunden ist und der bürgt oder durch ein Versicherungsunternehmen pri-
Arbeitnehmer nicht als Mitunternehmer im Sinne des vatrechtlich gesichert sind und das Kreditinstitut oder
§ 15 Abs. 1 Nr. 2 anzusehen ist, Versicherungsunternehmen im Geltungsbereich die-
4. Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen, ses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugt ist,
die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des 11 . Genußrechte am Unternehmen des Arbeitgebers mit
Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgege- Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses
ben werden, wenn nach dem Rechenschaftsbericht Gesetzes, wenn damit das Recht am Gewinn dieses
für das vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des Unternehmens verbunden ist, der Arbeitnehmer nicht
Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien im Wert- als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2
papier-Sondervermögen 70 vom Hundert des Werts anzusehen ist und über die Genußrechte keine
der in diesem Sondervermögen befindlichen Wert- Genußscheine nach Nummer 3 ausgegeben werden.
papiere nicht unterschreitet; für neu aufgelegte Wert-
papier-Sondervermögen ist für das erste und zweite (3 a) Aktien, Gewinnschuldverschreibungen oder
Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht oder Genußscheine eines Unternehmens, das im Sinne des
der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unter-
Sondervermögens maßgebend, nehmen mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbun-
den ist, stehen Aktien, Gewinnschuldverschreibungen
5. Anteilscheine an einem Beteiligungs-Sondervermö-
oder Genußscheinen gleich, die vom Arbeitgeber ausge-
gen, die von Kapitalanlagegesellschaften im Sinne
geben werden. Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter
des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften aus-
an einem Unternehmen mit Sitz der Geschäftsleitung im
gegeben werden, wenn nach dem Rechenschaftsbe-
Geltungsbereich dieses Gesetzes, das im Sinne des § 18
richt für das vorletzte Geschäftsjahr vor dem Jahr des
Abs. 1 des Aktiengesetzes als herrschendes Unterneh-
Erhalts des Anteilscheins der Wert der Aktien und der
men mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden
stillen Beteiligungen in diesem Beteiligungs-Sonder-
ist oder das auf Grund eines Vertrags mit dem Arbeitgeber
vermögen 70 vom Hundert des Werts der in diesem
an dessen Unternehmen gesellschaftsrechtlich beteiligt
Sondervermögen befindlichen Wertpapiere und stillen
ist, steht einer Beteiligung als stiller Gesellschaftler am
Beteiligungen nicht unterschreitet; für neu aufgelegte
Unternehmen des Arbeitgebers gleich. Eine Dar-
Beteiligungs-Sondervermögen ist für das erste und
lehnsforderung gegen ein Unternehmen mit Sitz und
zweite Geschäftsjahr der erste Rechenschaftsbericht
Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
oder der erste Halbjahresbericht nach Auflegung des
das im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes als
Sondervermögens maßgebend,
herrschendes Unternehmen mit dem Unternehmen des
6 Anteilscheine an einem ausländischen Recht unter- Arbeitgebers verbunden ist, oder ein Genußrecht an einem
stehenden Vermögen aus Wertpapieren, wenn die solchen Unternehmen stehen einer Darlehnsforderung
Anteilscheine nach dem Auslandinvestment-Gesetz gegen den Arbeitgeber oder einem Genußrecht am Unter-
im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen nehmen des Arbeitgebers gleich.
Werbung oder in ähnlicher Weise vertrieben werden
dürfen und nach dem gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder (4) Die Überlassung von Gewinnschuldverschreibungen
§ 15b Satz 1 des Auslandinvestment-Gesetzes ver- im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2, in denen neben der
öffentlichten Rechenschaftsbericht für das vorletzte gewinnabhängigen Verzinsung eine gewinnunabhängige
Geschäftsjahr vor dem Jahr des Erhalts des Anteil- Mindestverzinsung zugesagt ist, ist nach Absatz 1 begün-
scheins der Wert der Aktien in diesem Vermögen stigt, wenn
70 vom Hundert des Werts der in diesem Vermögen 1. der Aussteller in der Gewinnschuldverschreibung
befindlichen Wertpapiere nicht unterschreitet; beim erklärt, die gewinnunabhängige Mindestverzinsung
Erwerb verbriefter EG-Investmentanteile gemäß § 15 werde im Regelfall die Hälfte der Gesamtverzinsung
des Auslandinvestment-Gesetzes ist für neu auf- nicht überschreiten, oder
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1939
2. die gewinnunabhängige Mindestverzinsung zum Zeit- 1. die Festlegung der Vermögensbeteiligungen nach
punkt der Ausgabe der Gewinnschuldverschreibung Absatz 3 Nr. 1 bis 6 und die Art der Festlegung,
die Hälfte der Emissionsrendite festverzinslicher Wert- 2. die Begründung von Aufzeichnungs- und Anzeige-
papiere nicht überschreitet, die in den Monatsberichten pflichten zum Zweck der Sicherung der Nachversteue-
der Deutschen Bundesbank für den viertletzten Kalen- rung,
dermonat ausgewiesen wird, der dem Kalendermonat
der Ausgabe vorausgeht. 3. die vorläufige Nachversteuerung im laufe des Kalen-
derjahrs einer schädlichen Verfügung oder Aufhebung
(5) Die Überlassung von Genußscheinen im Sinne des der Festlegung mit einem Pauschsteuersatz,
Absatzes 3 Nr. 3 und von Genußrechten im Sinne des
Absatzes 3 Nr. 11 ist nach Absatz 1 begünstigt, wenn eine 4. das Verfahren bei der abschließenden Nachversteue-
Rückzahlung zum Nennwert nicht zugesagt ist; ist neben rung nach Ablauf des Kalenderjahrs einer schädlichen
dem Recht am Gewinn eine gewinnunabhängige Mindest- Verfügung oder Aufhebung der Festlegung.
verzinsung zugesagt, gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Der Überlassung von Vermögensbeteiligungen nach e) Kapitalvermögen
Absatz 3 Nr. 3, 9 bis 11 bei einer Genossenschaft mit Sitz (§ 2 Abs. 1 Nr. 5)
und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
stehen § 19 und eine Festsetzung durch Statut nach § 20
§ 20
des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften nicht entgegen. (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
(7) Werden Darlehnsforderungen nach Absatz 3 Nr. 10 1. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige
in Tarifverträgen vereinbart, so kann der Arbeitgeber sich Bezüge aus Aktien, Kuxen, Genußrechten, mit denen
hiervon befreien, wenn er dem Arbeitnehmer anstelle der das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer
Darlehnsforderung eine andere gleichwertige Vermögens- Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an
beteiligung nach Absatz 3 zuwendet; sofern der Arbeitneh- Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs-
mer dies verlangt, sind dabei mindestens zwei verschie- und Wirtschaftsgenossenschaften, Kolonialgesell-
dene Formen der Vermögensbeteiligung nach Absatz 3 schaften und an bergbautreibenden Vereinigungen, die
Nr. 1 bis 9 und 11, von denen mindestens eine keine die Rechte einer juristischen Person haben. Zu den
Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinn-
ist, zur Auswahl anzubieten. ausschüttungen. Die Bezüge gehören nicht zu den
Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer
(8) Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft stammen,
Wert anzusetzen. Werden einem Arbeitnehmer Vermö- für die Eigenkapital im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 des
gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt;
überlassen, die am Tag der Beschlußfassung über die
Überlassung an einer deutschen Börse zum amtlichen 2. Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder
Handel zugelassen sind, so werden diese mit dem niedrig- nach der Auflösung unbeschränkt steuerpflichtiger Kör-
sten an diesem Tag für sie im amtlichen Handel notierten perschaften oder Personenvereinigungen im Sinne de,
Kurs angesetzt, wenn am Tag der Überlassung nicht mehr Nummer 1 anfallen, soweit bei diesen für Ausschüttun-
als n~un Monate seit dem Tag der Beschlußfassung über gen verwendbares Eigenkapital im Sinne des § 29 des
die Uberlassung vergangen sind. Liegt am Tag der Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt und die
Beschlußfassung über die Überlassung eine Notierung Bezüge nicht zu den Einnahmen im Sinne der Num-
nicht vor, so werden diese Vermögensbeteiligungen mit mer 1 gehören. Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend;
dem letzten innerhalb von 30 Tagen vor diesem Tag im 3. die nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 anzurechnende oder nach
amtlichen Handel notierten Kurs angesetzt. Die Sätze 2 den §§ 36b bis 36e dieses Gesetzes oder nach § 52
und 3 gelten entsprechend für Vermögensbeteiligungen im des Körperschaftsteuergesetzes zu vergütende Kör-
Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3, die zum geregelten perschaftsteuer. Die anzurechnende oder zu ver-
Markt zugelassen oder in den geregelten Freiverkehr ein- gütende Körperschaftsteuer gilt außer in den Fällen des
bezogen sind. Sind am Tag der Überlassung von Vermö- § 36e dieses Gesetzes und des§ 52 des Körperschaft-
gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 steuergesetzes als zusammen mit den Einnahmen im
mehr als ~eun Monate seit dem Tag der Beschlußfassung Sinne der Nummern 1 oder 2 oder des Absatzes 2 Nr. 2
über die Uberlassung vergangen, so tritt an die Stelle des Buchstabe a bezogen;
Tages der Beschlußfassung über die Überlassung im
Sinne der Sätze 2 bis 4 der Tag der Überlassung. Der Wert 4. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handels-
von Vermögensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 gewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen
Nr. 4 bis 6 wird mit dem Ausgabepreis am Tag der Über- Darlehen, es sei denn, daß der Gesellschafter oder
lassung angesetzt. Der Wert von Vermögensbeteiligungen Darlehnsgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. Auf
im Sinne des Absatzes 3 Nr. 7, 9, 10 und 11 wird mit dem Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des
Nennbetrag angesetzt, wenn nicht besondere Umstände Betriebs ist § 15 a sinngemäß anzuwenden;
einen höheren oder niedrigeren Wert begründen. Vermö- 5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Ren-
gensbeteiligungen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 8 sind mit ten aus Rentenschulden. Bei Tilgungshypotheken und
dem Wert anzusetzen, der vor dem Tag der Überlassung Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen
zuletzt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest
festzustellen ist oder war. entfällt;
(9) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlas- 6. außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen
sen werden über aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Ver-
1940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
sicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthal- (4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermö-
ten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen gen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von
im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b, die mit 600 Deutsche Mark abzuziehen (Sparer-Freibetrag). Ehe-
Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im gatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemein-
Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von samer Sparer-Freibetrag von 1 200 Deutsche Mark
12 Jahren seit dem Vertragsabschluß ausgezahlt wer- gewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist bei der
den. Die Sätze 1 und 2 sind auf Kapitalerträge aus Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte
fondsgebundenen Lebensversicherungen entspre- abzuziehen; sind die um die Werbungskosten geminderten
chend anzuwenden; Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 600 Deutsche
Mark, so ist der anteilige Sparer-Freibetrag insoweit, als er
7. Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art,
die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge
z. B. aus Einlagen und Guthaben bei Kreditinstituten,
dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten
aus Darlehen und Anleihen;
abzuziehen. Der Sparer-Freibetrag und der gemeinsame
8. Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen ein- Sparer-Freibetrag dürfen nicht höher sein als die um die
schließlich der Schatzwechsel. Werbungskosten geminderten Kapitalerträge.
(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
auch f) Vermietung und Verpachtung
1 . besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in (§ 2 Abs. 1 Nr. 6)
Absatz 1 bezeichneten Einnahmen oder an deren
Stelle gewährt werden; § 21
2. Einnahmen aus der Veräußerung (1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
a) von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbe-
durch den Anteilseigner, weglichem Vermögen, insbesondere von Grundstük-
b) von Zinsscheinen durch den Inhaber der Schuldver- ken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein
schreibung, Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grund-
wenn die dazugehörigen Aktien, sonstigen Anteile oder
stücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewin-
Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.
nungsrecht);
Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Ab-
gabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im 2. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 zuzurechnen sind. Sind Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem
einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnah- Betriebsvermögen;
men im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 zuzurech- 3. Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von
nen, so gilt er als Anteilseigner; Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künst-
3. Einnahmen aus der Veräußerung von Zinsscheinen, lerischen und gewerblichen Urheberrechten, von
wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen mit- gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten
veräußert werden und das Entgelt für die auf den und Gefällen;
Zeitraum bis zur Veräußerung der Schuldverschrei- 4. Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pacht-
bung entfallenden Zinsen des laufenden Zinszahlungs- zinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im
zeitraums (Stückzinsen) besonders in Rechnung ge- Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind
stellt ist. Die bei der Einlösung oder Weiterveräußerung und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum
der Zinsscheine vom Erwerber der Zinsscheine verein- beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
nahmten Zinsen sind um das Entgelt für den Erwerb
der Zinsscheine zu kürzen; § 15 a ist sinngemäß anzuwenden.
4. Kapitalerträge aus der Veräußerung oder Abtretung (2) Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
von abgezinsten oder aufgezinsten Schuldverschrei- gehört auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen
bungen, Schuldbuchforderungen und ähnliche Kapital- Haus oder der Nutzungswert einer dem Steuerpflichtigen
forderungen, soweit die Kapitalerträge rechnerisch auf ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung
die Zeit der lnnehabung dieser Wertpapiere oder For- einschließlich der zugehörigen sonstigen Räume und Gär-
derungen entfallen. ten. Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Woh-
nung zu Wohnzwecken weniger als 50 vom Hundert der
Die Nummern 2 und 3 gelten sinngemäß für die Einnah-
ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung
men aus der Abtretung von Dividenden- oder Zinsansprü-
in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzu-
chen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne der Nummer 2,
teilen.
wenn die dazugehörigen Anteilsrechte oder Schuldver-
schreibungen nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft (3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
sind. Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zinsansprü- Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurech-
chen aus Schuldbuchforderungen, die in ein öffentliches nen, soweit sie zu diesen gehören.
Schuldbuch eingetragen sind.
§ 21 a
(3) Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 Pauschalierung des Nutzungswerts
bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forst- der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus
wirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit
oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie (1) Bei einer Wohnung im eigenen Einfamilienhaus im
diesen Einkünften zuzurechnen. Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes wird der
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1941
Nutzungswert (§ 21 Abs. 2) auf Grund des Einheitswerts Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei einem Haus, für
des Grundstücks ermittelt. Satz 1 gilt auch bei einer Woh- das der Bauantrag vor dem 1. Oktober 1982 gestellt und
nung in einem eigenen Haus, das kein Einfamilienhaus ist. bei dem mit den Bauarbeiten nach dem 30. September
Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige in 1982 begonnen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für
dem eigenen Haus mindestens eine Wohnung oder eine Schuldzinsen, die mit den Herstellungskosten für Ausbau-
anderen als Wohnzwecken dienende Einheit von Räumen ten und Erweiterungen an einem Haus im Sinne des
Absatzes 1 in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
1. zur dauernden Nutzung vermietet hat oder
wenn mit den Arbeiten für den Ausbau oder die Erweite-
2. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung oder rung nach dem 30. September 1982 begonnen worden ist
Anschaffung des Hauses, nach Beendigung einer Ver- und der Ausbau oder die Erweiterung vor dem 1. Januar
mietung oder nach Beendigung der Selbstnutzung zur 1987 fertiggestellt worden ist. An die Stelle des Antrags auf
dauernden Nutzung vermietet oder Baugenehmigung tritt die Bauanzeige, wenn diese bau-
rechtlich ausreicht. Satz 5 ist nicht anzuwenden, wenn bei
3. zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken selbst nutzt einem Haus im Sinne des Absatzes 1 Schuldzinsen nach
oder zu diesen Zwecken unentgeltlich überläßt und der Satz 1 oder 5 abgezogen worden sind.
zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzte
Teil des Hauses mindestens 331/3 vom Hundert der (5) Dient das Grundstück teilweise eigenen gewerb-
gesamten Nutzfläche des Hauses beträgt. lichen oder beruflichen Zwecken oder wird das Grundstück
teilweise zu diesen Zwecken unentgeltlich überlassen und
Als Grundbetrag für den Nutzungswert ist 1 vom Hundert liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 3
des maßgebenden Einheitswerts des Grundstücks anzu- nicht vor, so vermindert sich der maßgebende Einheitswert
setzen. liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 um den Teil, der bei einer Aufteilung nach dem Verhältnis
nicht während des ganzen Kalenderjahrs vor, so ist nur der der Nutzflächen auf den gewerblich oder beruflich genutz-
Teil des Grundbetrags anzusetzen, der auf die vollen ten Teil des Grundstücks entfällt. Dasselbe gilt, wenn Teile
Kalendermonate entfällt, in denen diese Voraussetzungen des Einfamilienhauses oder Teile einer Wohnung in einem
vorliegen. anderen Haus vermietet sind und die Einnahmen hieraus
das Dreifache des anteilig auf die vermieteten Teile entfal-
(2) Maßgebend ist der Einheitswert für den letzten Fest-
lenden Grundbetrags, mindestens aber 1 000 Deutsche
stellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs-
Mark im Kalenderjahr, übersteigen.
oder Nachfeststellungszeitpunkt), der vor dem Beginn des
Kalenderjahrs liegt oder mit dem Beginn des Kalender-
jahrs zusammenfällt, für das der Nutzungswert zu ermitteln (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn die
ist. Ist das Einfamilienhaus oder das andere Haus erst gesamte Fläche des Grundstücks größer als das Zwanzig-
innerhalb des Kalenderjahrs fertiggestellt worden, für das fache der bebauten Grundfläche ist; in diesem Fall ist
der Nutzungswert zu ermitteln ist, so ist der Einheitswert jedoch mindestens der Nutzungswert anzusetzen, der sich
maßgebend, der zuerst für das Einfamilienhaus oder das nach den Absätzen 1 bis 5 ergeben würde, wenn die
andere Haus festgestellt wird. gesamte Fläche des Grundstücks nicht größer als das
Zwanzigfache der bebauten Grundfläche wäre.
(3) Von dem Grundbetrag dürfen nur abgesetzt werden:
(7) Absatz 1 Satz 2 ist nicht bei einem Gebäude anzu-
1. die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohnzwecken wenden,
in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schuld-
zinsen bis zur Höhe des Grundbetrags; 1. bei dem der Antrag auf Baugenehmigung vor dem
30. Juli 1981 gestellt worden ist oder das in Erwerbsfäl-
2. erhöhte Absetzungen, die bei dem Einfamilienhaus len auf Grund eines vor dem 30. Juli 1981 rechtswirk-
oder dem anderen Haus in Anspruch genommen wer·· sam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder
den, nach Abzug der Schuldzinsen im Sinne der Num- sonstigen Rechtsakts erworben worden ist oder
mer 1 ; Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5
dürfen von dem Grundbetrag nicht abgesetzt werden. 2. das nach dem 29. Juli 1981 im Wege der Erbfolge
erworben worden ist, wenn bei dem Rechtsvorgänger
(4) Bei einem Haus im Sinne des Absatzes 1, für das der für dieses· Gebäude die Voraussetzungen der Num-
Antrag auf Baugenehmigung nach dem 30. September mer 1 vorlagen.
1982 gestellt worden ist und das vom Steuerpflichtigen vor
dem 1. Januar 1987 hergestellt oder angeschafft worden An Stelle des Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bestel-
ist, können die mit der Nutzung des Grundstücks zu Wohn- lung, wenn diese nachweislich vor der Stellung des
zwecken in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Antrags auf Baugenehmigung erfolgte. Im Fall der
Schuldzinsen im Jahr der Herstellung oder Anschaffung Anschaffung von Kaufeigenheimen oder Trägerkleinsied-
und in den beiden folgenden Kalenderjahren über die lungen, für die der Antrag auf Baugenehmigung nach dem
Höhe des Grundbetrags hinaus bis zur Höhe von jeweils 31. Dezember 1979 und vor dem 30. Juli 1981 gestellt
10 000 Deutsche Mark von dem nach Absatz 3 Nr. 1 worden ist, ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden, wenn
gekürzten Grundbetrag abgesetzt werden. Soweit der die Gebäude vor dem 1. Juli 1983 angeschafft worden
Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in vollem Umfang im sind. Im Fall des Umbaus eines Einfamilienhauses zu
Erstjahr in Anspruch genommen werden kann, kann er in einer anderen Gebäudeart ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzu-
dem dritten auf das Jahr der Herstellung oder Anschaffung wenden, wenn vor dem 30. Juli 1981 mit den Umbauarbei-
folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden. Vorausset- ten begonnen oder der für den Umbau erforderliche Antrag
zung für die Anwendung des Satzes 1 im Falle der auf Baugenehmigung gestellt worden ist. An die Stelle des
Anschaffung ist, daß der Steuerpflichtige das Haus bis Antrags auf Baugenehmigung tritt die Bauanzeige, wenn
zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat. diese baurechtlich ausreicht.
1942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
g) Sonstige Einkünfte Bei Beginn Bei Beginn Bei Beginn
Ertrags- Ertrags- Ertrags-
(§ 2 Abs. 1 Nr. 7) der Rente
anteil
der Rente
anteil
der Rente
anteil
vollendetes vollendetes vollendetes
in in in
Lebensjahr des Lebensjahr des Lebensjahr des
V. H. V. H. V. H.
Rentenberechtigten Rentenberechtigten Rentenberechligten
§ 22
Arten der sonstigen Einkünfte 34 55 60 29 86 bis 87 6
Sonstige Einkünfte sind 35 54 61 28 88 bis 89 5
36 bis 37 53 62 27 90 bis 91 4
1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie 38 52 63 26 92 bis 93 3
nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten 39 51 64 25 94 bis 96 2
Einkunftsarten gehören. Werden die Bezüge freiwillig 40 50 65 24 ab 97 1
oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechts- 41 49
pflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Per-
son gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzu-
Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor
rechnen, wenn der Geber unbeschränkt einkommen-
dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben,
steuerpflichtig oder unbeschränkt körperschaftsteuer-
und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit
pflichtig ist; dem Empfänger sind dagegen zuzurech-
mehrerer Personen oder einer anderen Person als
nen
des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leib-
a) Bezüge, die von einer unbeschränkt steuerpflichti- renten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind,
gen, von der Körperschaftsteuer befreiten Körper- wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt;
schaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
b) Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen,
masse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter
die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenord-
nung gewährt werden, und 1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden kön-
b) Bezüge im Sinne des§ 1 der Verordnung über die
nen;
Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die
Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in 2. Einkünfte aus Spekulationsgeschäften im Sinne des
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- § 23;
mer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung. 3. Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen
Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6) noch zu den
auch Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1 a, 2 oder 4
gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlun-
a) Leibrenten insoweit, als in den einzelnen Bezügen
gen und aus der Vermietung beweglicher Gegen-
Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten
stände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuer-
sind. Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die
pflichtig, wenn sie weniger als 500 Deutsche Mark im
gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschied
Kalenderjahr betragen haben. Übersteigen die Wer-
zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem
bungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende
Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des
Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgegli-
Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche
chen werden; er darf auch nicht nach§ 10d abgezogen
Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser
werden;
Laufzeit zu berechnen. Der Ertrag des Rentenrechts
(Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle 4. Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu
zu entnehmen: Krankenversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder,
Überbrückungsgelder*), Sterbegelder, Versorgungs-
Bei Beginn
Ertrags-
Bei Beginn
Ertrags-
Bei Beginn
Ertrags-
abfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des
der Rente der Rente der Rente Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordne-
anteil anteil anteil
vollendetes vollendetes vollendetes
in in in tengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf
Lebensjahr des Lebensjahr des Lebensjahr des
V. H. V. H. V. H.
Rentenberechtigten Rentenberechtigten Rentenberechligten Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt
werden. Werden zur Abgeltung des durch das Mandat
0 bis 2 72 42 48 66 23 veranlaßten Aufwandes Aufwandsentschädigungen
3 bis 5 71 43 bis 44 47 67 22 gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlaßten
6 bis 8 70 45 46 68 21 Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen
9 bis 10 69 46 45 69 20 werden. Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Man-
11 bis 12 68 47 44 70 19 dats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder
13 bis 14 67 48 43 71 18 im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungs-
15 bis 16 66 49 42 72 17 kosten abgezogen werden. Es gelten entsprechend
17 bis 18 65 50 41 73 16
a) für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetz-
19 bis 20 64 51 39 74 15
licher Verpflichtung nach den Abgeordnetengeset-
21 bis 22 63 52 38 75 14
zen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu
23 bis 24 62 53 37 76 bis 77 13
Krankenversicherungsbeiträgen § 3 Nr. 62,
25 bis 26 61 54 36 78 12
27 60 55 35 79 11 b) für Versorgungsbezüge § 19 Abs. 2; beim Zusam-
28 bis 29 59 56 34 80 10 mentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne von
30 58 57 33 81 bis 82 9
*) Die Einfügung des Wortes „Überbrückungsgelder" durch Artikel 4 des Gesetzes vom
31 bis 32 57 58 32 83 8 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2210) tritt mit Beginn der 12. Wahlperiode des
33 56 59 31 84 bis 85 7 Deutschen Bundestages in Kraft.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1943
§ 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höch- c) als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach
stens ein Betrag von 4 800 Deutsche Mark im Ver- § 89 b des Handelsgesetzbuchs;
anlagungszeitraum steuerfrei, 2. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des
c) für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechts-
wird, und für die Versorgungsabfindung§ 34 Abs. 3. verhältnis im Sinne des§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7, und zwar
auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als
§ 23 Rechtsnachfolger zufließen;
Spekulationsgeschäfte 3. Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von
Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf
(1) Spekulationsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigun-
1. Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwi- gen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken
schen Anschaffung und Veräußerung beträgt: für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
a) bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschrif-
§ 24a
ten des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungs- Altersentlastungsbetrag
recht), nicht mehr als zwei Jahre,
Altersentlastungsbetrag ist ein Betrag von 40 vom Hun-
b) bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei dert des Arbeitslohns und der positiven Summe der Ein-
Wertpapieren, nicht mehr als sechs Monate; künfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind,
2. Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 3 720 Deut-
der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb. sche Mark im Kalenderjahr. Versorgungsbezüge im Sinne
des § 19 Abs. 2, Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des
(2) Außer Ansatz bleiben die Einkünfte aus der Veräuße- § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a und Einkünfte im Sinne des
rung von § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b bleiben bei der Bemessung
1. Schuld- und Rentenverschreibungen von Schuldnern, des Betrags außer Betracht. Der Altersentlastungsbetrag
die Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn
haben, es sei denn, daß bei ihnen neben der festen des Kalenderjahrs, in dem er sein Einkommen bezogen
Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschafts- hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Im Fall der
anteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommen-
die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttung des steuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten geson-
Schuldners richtet, eingeräumt ist oder daß sie von dert anzuwenden.
dem Steuerpflichtigen im Ausland erworben worden
sind; § 24b
2. Forderungen, die in ein inländisches öffentliches Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag
Schuldbuch eingetragen sind.
(1) Steuerpflichtigen, die bis 31. Dezember 1990 finan-
(3) Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor, wenn Wirt- zielle Hilfen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2
schaftsgüter veräußert werden, deren Wert bei Einkünften Abs. 1 des Ausbildungsplatzförderungsgesetzes erhalten
im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 anzusetzen ist. und bei denen die finanziellen Hilfen zu den Betriebsein-
nahmen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
(4) Gewinn oder Verlust aus Spekulationsgeschäften ist oder selbständiger Arbeit gehören, wird ein Ausbildungs-
der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einer- platz-Abzugsbetrag in Höhe der finanziellen Hilfen
seits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und gewährt. Dies gilt auch für Zuwendungen aus öffentlichen
den Werbungskosten andererseits. Gewinne aus Spekula- Mitteln, die dazu bestimmt sind, zusätzliche Ausbildungs-
tionsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der aus
plätze bereitzustellen.
Spekulationsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalen-
derjahr weniger als 1 000 Deutsche Mark betragen hat. (2) Wird die finanzielle Hilfe einer Gesellschaft im Sinne
Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen nur bis zur des § 15 Abs. 1 Nr. 2 gewährt, so wird jedem Mitunterneh-
Höhe des Spekulationsgewinns, den der Steuerpflichtige mer ein Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag in Höhe des Teils
im gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden; der finanziellen Hilfe gewährt, der dem Verhältnis des
sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. Gewinnanteils des Mitunternehmers einschließlich der
Vergütungen zum Gewinn der Gesellschaft entspricht. Der
Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag und die Anteile der Mitun-
h) Gerne i nsa me Vorschritten ternehmer am Ausbildungsplatz-Abzugsbetrag sind
gesondert festzustellen (§ 179 Abgabenordnung).
§ 24
Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören
auch III. Veranlagung
1. Entschädigungen, die gewährt worden sind
§ 25
a) als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnah-
men oder Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
b) für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalen-
für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer derjahrs (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen
Anwartschaft auf eine solche; veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranla-
1944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
gungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 46 eine Ehegatten in Betracht kommenden Betrags bei beiden
Veranlagung unterbleibt. Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die
Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung be-
(2) Hat die Steuerpflicht nicht während des vollen Ver- antragen. Die nach § 33 b Abs. 5 übertragbaren Pausch-
anlagungszeitraums bestanden, so wird das während der beträge stehen den Ehegatten insgesamt nur einmal zu;
Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde sie werden jedem Ehegatten zur Hälfte gewährt. Die nach
gelegt. In diesem Fall kann die Veranlagung bei Wegfall § 34 f zu gewährende Steuerermäßigung steht den Ehe-
der Steuerpflicht sofort vorgenommen werden. gatten in dem Verhältnis zu, in dem sie erhöhte Absetzun-
(3) Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Ver- gen nach § 7 b oder Abzugsbeträge nach § 1Oe Abs. 1 bis
anlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung 5 oder nach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes in
abzugeben. Ehegatten haben für den Fall der Zusammen- Anspruch nehmen.
veranlagung(§ 26b) eine gemeinsame Einkommensteuer- (3) Die Anwendung der§§ 10a und 10d für den Fall des
erklärung abzugeben. Wählt einer der Ehegatten die Übergangs von der getrennten Veranlagung zur Zusam-
getrennte Veranlagung(§ 26a) oder wählen beide Ehegat- menveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur
ten die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeit- getrennten Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht
raum der Eheschließung (§ 26c), hat jeder der Ehegatten entnommene Gewinne oder nicht ausgeglichene Verluste
eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Der Steuer- vorliegen, wird durch Rechtsverordnung geregelt.
pflichtige hat die Einkommensteuererklärung eigenhändig
zu unterschreiben. Eine gemeinsame Einkommensteuer-
erklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unter-
schreiben. § 26b
Zusammenveranlagung von Ehegatten
§ 26 Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden
die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammen-
Veranlagung von Ehegatten
gerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und,
(1) Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen- soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten
steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranla-
gungszeitraums vorgelegen haben oder im laufe des
Veranlagungszeitraums eingetreten sind, können zwi- § 26c
schen getrennter Veranlagung(§ 26a) und Zusammenver-
anlagung (§ 26b) wählen; für den Veranlagungszeitraum Besondere Veranlagung
der EhescMießung können sie statt dessen die besondere für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
Veranlagung nach§ 26c wählen. Eine Ehe, die im laufe (1) Bei besonderer Veranlagung für den Veranlagungs-
des Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für zeitraum der Eheschließung werden Ehegatten so behan-
die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer delt, als ob sie unverheiratet wären. § 12 Nr. 2 und § 33c
der Ehegatten in demselben Veranlagungszeitraum wie- Abs. 2 bleiben unberührt. § 26 a Abs. 1 gilt sinngemäß.
der geheiratet hat und bei ihm und dem neuen Ehegatten
die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen. (2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren
nach § 32a Abs. 5 anzuwenden, wenn der zu veranla-
(2) Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer gende Ehegatte zu Beginn des Veranlagungszeitraums
der Ehegatten getrennte Veranlagung wählt. Ehegatten verwitwet war und bei ihm die Voraussetzungen des§ 32a
werden zusammen veranlagt oder - für den Veranlagungs- Abs. 6 Nr. 1 vorgelegen hatten.
zeitraum der Eheschließung- nach§ 26c veranlagt, wenn
beide Ehegatten die betreffende Veranlagungsart wählen. (3) Für die Anwendung des § 32 Abs. 7 bleiben Kinder
Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen Erklärungen unberücksichtigt, wenn das Kindschaftsverhältnis (§ 32
sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abzu- Abs. 1) in Beziehung zu beiden Ehegatten erst nach der
geben. Eheschließung begründet wird.
(3) Werden die nach Absatz 2 erforderlichen Erklärun-
gen nicht abgegeben, so wird unterstellt, daß die Ehegat-
ten die Zusammenveranlagung wählen. § 27
(weggefallen)
§ 26a
§ 28
Getrennte Veranlagung von Ehegatten
Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft
(1) Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in
§ 26 bezeichneten Fällen sind jedem Ehegatten die von Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft gelten Einkünfte,
ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. Einkünfte eines die in das Gesamtgut fallen, als Einkünfte des überleben-
Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen den Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt steuerpflichtig
Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der ist.
Einkünfte mitgewirkt hat.
§§ 29 bis 31
(2) Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33c) wer-
den in Höhe des bei einer Zusammenveranlagung der (weggefallen)
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1945
IV. Tarif wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ist das Kind
§ 32 verheiratet oder geschieden, so ist weitere Voraussetzung,
daß sein Ehegatte oder sein früherer Ehegatte ihm keinen
Kinder, Kinderfreibetrag, Sonderfreibeträge ausreichenden Unterhalt leisten kann oder ihm gegenüber
(1) Kinder im Sinne der Absätze 2 bis 5 und des Absat- nicht unterhaltspflichtig ist.
zes 7 sind: (6) Ein Kinderfreibetrag von 1 512 Deutsche Mark wird
1. Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen
verwandt sind; vom Einkommen abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den
§§ 26, 26 b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt
2. Pflegekinder. Das sind Personen, mit denen der werden, wird ein Kinderfreibetrag von 3 024 Deutsche
Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf län- Mark abgezogen, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in
gere Dauer berechnetes Band verbunden ist und die er einem Kindschaftsverhältnis steht. Ein Kinderfreibetrag
in seinen Haushalt aufgenommen hat. Voraussetzung von 3 024 Deutsche Mark wird auch abgezogen, wenn
ist, daß das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern
nicht mehr besteht und der Steuerpflichtige das Kind 1. der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahrs
mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf verstorben ist oder während des ganzen Kalenderjahrs
seine Kosten unterhält. nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen
ist oder
Steht ein angenommenes Kind zu Beginn des Kalender-
jahrs noch in einem Kindschaftsverhältnis zu seinen leib- 2. der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat
lichen Eltern, so kann es bei diesen nur berücksichtigt oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschafts-
werden, wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung gegenüber verhältnis steht.
dem Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkom- Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt
men. Entsprechendes gilt, wenn ein Pflegekind auch in einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Vor-
einem Kindschaftsverhältnis zu seinen Eltern steht. aussetzungen des§ 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf
(2) Ein Kind kann nur berücksichtigt werden, wenn es zu Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen
Elternteils auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der
Beginn des Kalenderjahrs unbeschränkt einkommen-
andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem
steuerpflichtig war oder im laufe des Kalenderjahrs unbe-
Kind für das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt,
schränkt einkommensteuerpflichtig geworden ist.
oder wenn der andere Elternteil dem Antrag zustimmt; die
(3) Ein Kind wird in dem Kalenderjahr, in dem es lebend Zustimmung kann nicht widerrufen werden.
geboren wurde, und in jedem folgenden Kalenderjahr, zu
(7) Ein Haushaltsfreibetrag von 5 616 Deutsche Mark
dessen Beginn es das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
wird bei einem Steuerpflichtigen, für den das Splitting-
hat, berücksichtigt.
Verfahren (§ 32a Abs. 5 und 6) nicht anzuwenden und der
(4) Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das auch nicht als Ehegatte (§ 26 Abs. 1) getrennt zur
16. Lebensjahr, aber noch nicht das 27. Lebensjahr voll- Einkommensteuer zu veranlagen ist, vom Einkommen
endet hat, wird berücksichtigt, wenn es abgezogen, wenn er einen Kinderfreibetrag für mindestens
ein Kind erhält, das in seiner Wohnung gemeldet ist.
1. für einen Beruf ausgebildet wird oder Kinder, die bei beiden Elternteilen gemeldet sind, werden
2. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes dem Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung sie im
nicht beginnen oder fortsetzen kann oder Kalenderjahr zuerst gemeldet waren, im übrigen der Mut-
ter oder mit deren Zustimmung dem Vater; die Zustim-
3. den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst lei-
stet oder mung kann nicht widerrufen werden.
4. freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als drei Jahren
Wehr- oder Polizeivollzugsdienst leistet, der an Stelle § 32a
des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes
abgeleistet wird, oder Einkommensteuertarif
5. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivil- (1) Die tarifliche Einkommensteuer bemißt sich nach
dienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehalt-
Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes lich der §§ 32 b, 34, 34 b und 34 c jeweils 'in Deutsche Mark
ausübt oder zu versteuernde Einkommen
6. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur 1. bis 5 616 Deutsche Mark (Grundfreibetrag): O;
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet 2. von 5 617 Deutsche Mark bis 8 153 Deutsche Mark:
oder 0,19 · X - 1067;
7. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde- 3. von 8 154 Deutsche Mark bis 120 041 Deutsche Mark:
rung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (151,94 · y + 1900) · y + 472;
In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist Voraussetzung, daß 4. von 120 042 Deutsche Mark an:
durch die Aufnahme des Dienstes oder der Tätigkeit eine 0,53 · X - 22 842;
Berufsausbildung unterbrochen worden ist. Im Fall der
Nummer 7 gilt Absatz 5 Satz 2 entsprechend. „x" ist das abgerundete zu versteuernde Einkommen
„y" ist ein Zehntausendstel des 8 100 Deutsche Mark
(5) Ein Kind, das zu Beginn des Kalenderjahrs das übersteigenden Teils des abgerundeten zu versteuernden
27. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es Einkommens.
1946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Das zu versteuernde Einkommen ist auf den näch- kungsgeld, Eingliederungsgeld oder Krankengeld
sten durch 54 ohne Rest teilbaren vollen Deutsche-Mark- nach dem Arbeitsförderungsgesetz,
Betrag abzurunden, wenn es nicht bereits durch 54 ohne b) Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld,
Rest teilbar ist. Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatz-
(3) Die zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer leistungen nach der Reichsversicherungsordnung,
erforderlichen Rechenschritte sind in der Reihenfolge aus- dem Gestz über die Krankenversicherung der Land-
zuführen, die sich nach dem Homer-Schema ergibt. Dabei wirte, dem Angestelltenversicherungsgesetz oder
sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwi- dem Reichsknappschaftsgesetz,
schenergebnisse für jeden weiteren Rechenschritt mit drei c) Mutterschaftsgeld, Zuschuß zum Mutterschaftsgeld
Dezimalstellen anzusetzen; die nachfolgenden Dezimal- sowie die. Sonderunterstützung nach dem Mutter-
stellen sind fortzulassen. Der sich ergebende Steuerbetrag schutzgesetz,
ist auf den nächsten vollen Deutsche-Mark-Betrag abzu-
d) Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach
runden.
dem Soldatenversorgungsgesetz,
(4) Für zu versteuernde Einkommen bis 120 041 Deut- e) Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem
sche Mark ergibt sich die nach den Absätzen 1 bis 3 Bundesseuchengesetz,
berechnete tarifliche Einkommensteuer aus der diesem
Gesetz beigefügten Anlage 2 (Einkommensteuer-Grund- f) Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach
tabelle) *). dem Bundesversorgungsgesetz,
g) Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz,
(5) Bei Ehegatten, die nach den§§ 26, 26b zusammen
zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarif- h) Verdienstausfallentschädigung nach dem Unter-
liche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32 b, 34 und haltssicherungsgesetz
34 b das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die oder
Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens
nach den Absätzen 1 bis 3 ergibt (Splitting-Verfahren). Für 2. ausländische Einkünfte, die nach einem Abkommen
zu versteuernde Einkommen bis 240 083 Deutsche Mark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei
ergibt sich die nach Satz 1 berechnete tarifliche Einkom- sind, oder Einkünfte, die nach einem sonstigen
mensteuer aus der diesem Gesetz beigefügten Anlage 3 zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vor-
(Einkommensteuer-Splittingtabelle) *). behalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Ein-
kommensteuer steuerfrei sind,
(6) Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden bezogen, so ist auf das nach § 32 a Abs. 1 zu versteuernde
zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden.
zu versteuernde Einkommen
1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Ver- (2) Der besondere Steuersatz nach Absatz 1 ist der
anlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der
der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige Einkommensteuer einbezogen werden:
und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 die Summe der bezogenen
Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbe-
erfüllt haben, trags (§ 9a Nr. 1 ), soweit er nicht bei der Ermittlung der
2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalen- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
derjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, durch 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die dort bezeichneten
Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist, Einkünfte, ausgenommen die darin enthaltenen außer-
wenn in diesem Kalenderjahr ordentlichen Einkünfte.
a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte (3) Die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absat-
die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt zes 1 Nr. 1 haben bei Einstellung der Leistung oder
haben, spätestens am Ende des jeweiligen Kalenderjahrs dem
b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und Empfänger die Dauer des Leistungszeitraums sowie Art
und Höhe der während des Kalenderjahrs gezahlten Lei-
c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte stungen zu bescheinigen. In der Bescheinigung ist der
ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Empfänger auf die steuerliche Behandlung dieser Leistun-
Satz 1 erfüllen. gen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen.
Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige nicht nach den
§§ 26, 26 a getrennt zur Einkommensteuer veranlagt wird.
§ 33
§ 32b Außergewöhnliche Belastungen
Progressionsvorbehalt (1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig
größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl
(1) Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
1. a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Kurzarbeiter- gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familien-
geld, Schlechtwettergeld, Konkursausfallgeld, Über- stands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag
gangsgeld, Unterhaltsgeld als Zuschuß, Überbrük- die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß der Teil der
Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare
·) Die auf der Tarifformel des Absatzes 1 beruhenden Einkommensteuertabellen für Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom Gesamtbetrag der
Veranlagungszeiträume ab 1990 sind im BGBI. 1988 1 S. 1141 ff. abgedruckt. Einkünfte abgezogen wird.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1947
(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsäch- Betrag von 4 500 Deutsche Mark übersteigen. Ist die
lichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommen-
soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig steuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezo-
sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. gen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohn-
Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungs- sitzstaats der unterhaltenen Person notwendig und ange-
kosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei messen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach
außer Betracht; das gilt für Aufwendungen im Sinne des den Sätzen 1 bis 3 ergibt; ob der Steuerpflichtige sich den
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 8 nur insoweit, als sie als Sonder- Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sitt-
ausgaben abgezogen werden können. Aufwendungen, die lichen Gründen nicht entziehen kann, ist nach inländischen
durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außer- Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen für
gewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen
getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach
(3) Die zumutbare Belastung beträgt
ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am
Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.
über
bis 30 OOO über (2) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen
bei einem Gesamtbetrag
30 000 Db~ 100 000 für die Berufsausbildung eines Kindes, für das er einen
der Einkünfte IS
DM 100 00C DM Kinderfreibetrag erhält oder erhielte, wenn das Kind un-
DM beschränkt einkommensteuerpflichtig wäre, so wird auf
Antrag ein Ausbildungsfreibetrag vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abgezogen. Das gleiche gilt, wenn ein Kind im
1. bei Steuerpflichtigen,
Sinne des § 32 Abs. 1 , für das der Steuerpflichtige keinen
die keine Kinder haben und bei Kinderfreibetrag erhält, den gesetzlichen Grundwehrdienst
denen die Einkommensteuer oder Zivildienst geleistet hat und im übrigen die Vorausset-
a) nach § 32 a Abs. 1, ..... 5 6 7 zungen des Satzes 1 vorliegen, für die Zeit bis zur Voll-
endung des 29. Lebensjahrs des Kindes. Ausbildungsfrei-
b) nach § 32 a Abs. 5 oder 6
beträge können je Kalenderjahr wie folgt abgezogen wer-
(Splitting-Verfahren) ..... 4 5 6
den:
zu berechnen ist;
1. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet hat, in Höhe von 1 800 Deutsche Mark, wenn das
2. bei Steuerpflichtigen mit
Kind auswärtig untergebracht ist;
a) einem Kind oder
2. für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, in
zwei Kindern ......... . 2 3 4
Höhe von 2 400 Deutsche Mark. Dieser Betrag erhöht
b) drei oder mehr Kindern .. . 1 2 sich auf 4 200 Deutsche Mark, wenn das Kind aus-
wärtig untergebracht ist.
vom Hundert
des Gesamtbetrags Die Ausbildungsfreibeträge vermindern sich jeweils um die
der Einkünfte. eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestrei-
tung seines Unterhalts oder seiner Berufsausbildung
Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er bestimmt oder geeignet sind, soweit diese 3600 Deutsche
einen Kinderfreibetrag erhält. Mark im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem
Kind als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von
Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel
§ 33a erhalten, bezogenen Zuschüsse. Der anrechnungsfreie
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen Betrag kann nur in ·Anspruch genommen werden, wenn
der Steuerpflichtige für das Kind einen Kinderfreibetrag
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig erhält. Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflich-
(§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine tiges Kind mindern sich die vorstehenden Beträge nach
etwaige Berufsausbildung einer Person, für die weder der
Maßgabe des Absatzes 1 Satz 4. Erfüllen mehrere Steuer-
Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf pflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen des Sat-
einen Kinderfreibetrag hat, so wird auf Antrag die Einkom-
zes 1, so kann der Ausbildungsfreibetrag insgesamt nur
mensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen vom einmal gewährt werden. Steht das Kind zu zwei Steuer-
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, und zwar pflichtigen, die zusammen die Voraussetzungen des § 26
im Kalenderjahr Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, in einem Kindschaftsverhält-
1 . für eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht nis, so erhält jeder die Hälfte des Abzugsbetrags nach den
vollendet hat oder für die der Steuerpflichtige die Vor- Sätzen 1 bis 6. Steht das Kind zu mehr als zwei Steuer-
aussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag nach pflichtigen in einem Kindschaftsverhältnis, so erhält ein
Absatz 2 erfüllt, bis zu 3 024 Deutsche Mark, Elternpaar zusammen die Hälfte des Abzugsbetrags. lie-
gen im Fall des Satzes 9 bei einem Elternpaar die Voraus-
2. für andere Personen bis zu 5 400 Deutsche Mark. setzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vor, so erhält jeder
Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein oder Elternteil ein Viertel des Abzugsbetrags. Auf gemein-
nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene samen Antrag eines Elternpaares, bei dem die Voraus-
Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung setzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, kann in
des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermin- den Fällen der Sätze 8 bis 10 bei einer Veranlagung zur
dern sich die Beträge von 3 024 und 5 400 Deutsche Mark Einkommensteuer der einem Elternteil zustehende Anteil
1948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
am Abzugsbetrag auf den anderen Elternteil übertragen § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen
werden. (Behinderten-Pauschbetrag).
(3) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen (2) Die Pauschbeträge erhalten
durch die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt, so kön-
1. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf minde-
nen sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom
stens 50 festgestellt ist;
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden:
2. Behinderte, deren Grad der Behinderung auf weniger
1 . 1 200 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn
als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn
a) der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd
a) dem Behinderten wegen seiner Behinderung nach
getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr voll-
gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere lau-
endet hat oder
fende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn
b) wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch
nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals ab-
eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes im gefunden worden ist, oder
Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 oder einer anderen zu
b) die Behinderung zu einer äußerlich erkennbaren
seinem Haushalt gehörigen unterhaltenen Person,
dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit
für die eine Ermäßigung nach Absatz 1 gewährt
geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit
wird, die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt
beruht.
erforderlich ist,
2. 1 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr, wenn eine der in (3) Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem
Nummer 1 Buchstabe b genannten Personen hilflos im dauernden Grad der Behinderung. Als Pauschbeträge
Sinne des § 33 b oder schwer behindert ist. werden gewährt bei einem Grad der Behinderung
Erwachsen einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbrin- von 25 und 30 . . . . . . . . . . . . . . . 600 Deutsche Mark
gung in einem Heim oder zur dauernden Pflege Aufwen- von 35 und 40 . . . . . . . . . . . . . . . 840 Deutsche Mark
dungen, die Kosten für Dienstleistungen enthalten, die mit von 45 und 50 ....... ........ 1 11 O Deutsche Mark
denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, so können von 55 und 60 ....... ........ 1 410 Deutsche Mark
sie bis zu den folgenden Höchstbeträgen vom Gesamtbe- von 65 und 70 ....... ........ 1 7 40 Deutsche Mark
trag der Einkünfte abgezogen werden: von 75 und 80 ....... ........ 2 070 Deutsche Mark
von 85 und 90 ....... ........ 2 400 Deutsche Mark
1. 1 200 Deutsche Mark, wenn der Steuerpflichtige oder
von 95 und 100 . . . . . . . . . . . . . . . 2 760 Deutsche Mark.
sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte in einem
Heim untergebracht ist, ohne pflegebedürftig zu sein, Für Behinderte, die infolge ihrer Behinderung so hilflos
sind, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wieder-
2. 1 800 Deutsche Mark, wenn die Unterbringung zur
kehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
dauernden Pflege erfolgt.
in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedürfen,
Die jeweiligen Höchstbeträge der Sätze 1 und 2 können und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 7 200
auch bei Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des Deutsche Mark.
§ 26 Abs. 1 vorliegen, insgesamt nur einmal abgezogen
werden, es sei denn, die Ehegatten sind wegen Pflege- (4) Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge
bedürftigkeit eines der Ehegatten an einer gemeinsamen bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pausch-
Haushaltsführung gehindert. betrag von 720 Deutsche Mark (Hinterbliebenen-Pausch-
betrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den
Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen nicht
1 . nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem
anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesver-
vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten
sorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für ent-
Beträge um je ein Zwölftel. Eigene Einkünfte und Bezüge
sprechend anwendbar erklärt, oder
der unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf diese
Kalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1 2. nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallver-
ermäßigten Höchstbeträge und Freibeträge nicht. Als Aus- sicherung oder
bildungshilfe bezogene Zuschüsse mindern nur die zeit- 3. nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinter-
anteiligen Höchstbeträge und Freibeträge der Kalender- bliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls ver-
monate, für die die Zuschüsse bestimmt sind. storbenen Beamten oder
(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und der Ab- 4. nach den Vorschriften des Bundesentschädigungs-
sätze 2 und 3 kann wegen der in diesen Vorschriften gesetzes über die Entschädigung für Schäden an
bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Leben, Körper oder Gesundheit.
Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.
Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das
Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die
Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden
§ 33b
ist.
Pauschbeträge für Behinderte,
Hinterbliebene und Pflegepersonen (5) Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinter-
bliebenen-Pauschbetrag einem Kind des Steuerpflichtigen
(1) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die zu, für das er einen Kinderfreibetrag erhält, so wird der,
einem Behinderten unmittelbar infolge seiner Behinderung Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen über-
erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach tragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. Erhal-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1949
ten für das Kind mehrere Steuerpflichtige einen Kinderfrei- Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser
betrag, so gilt für die Übertragung des Pauschbetrags Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um 2 000 Deut-
§ 33 a Abs. 2 Sätze 8 bis 1O sinngemäß. Abweichend hier- sche Mark. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
von kann auf gemeinsamen Antrag eines Elternpaares, bei Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben,
dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht ermäßigt sich der für das Kind in Betracht kommende
vorliegen, bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag um ein Zwölftel.
der zu übertragende Pauschbetrag anders aufgeteilt wer- Gehörte das Kind gleichzeitig zum Haushalt von zwei
den; in diesem Fall kann eine Steuerermäßigung nach Alleinstehenden, so ist bei jedem von ihnen der maß-
§ 33 wegen der Aufwendungen, für die der Behinderten- gebende Höchstbetrag oder Erhöhungsbetrag zur Hälfte
Pauschbetrag gilt, nicht gewährt werden. anzusetzen.
(6) Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die (4) Für Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 wird bei
einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) minde-
erwachsen, die nicht nur vorübergehend so hilflos ist, daß stens ein Pauschbetrag von 480 Deutsche Mark im Kalen-
sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden derjahr abgezogen. Der Pauschbetrag erhöht sich für
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheb- jedes weitere Kind um 480 Deutsche Mark. Absatz 3
lichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf, kann er Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pausch-
betrag von 1 800 Deutsche Mark im Kalenderjahr geltend (5) Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-
machen (Pflege-Pauschbetrag). Voraussetzung ist, daß steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, gel-
der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner ten Absatz 1, Absatz 3 Sätze 1 bis 3 und Absatz 4 entspre-
Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen chend, soweit die Aufwendungen wegen
persönlich durchführt. Wird ein Pflegebedürftiger von meh-
reren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, 1. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
oder
wird der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen,
bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 vor- 2. Krankheit
liegen, geteilt.
eines Ehegatten erwachsen, wenn der andere Ehegatte
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- erwerbstätig oder ebenfalls krank oder behindert ist.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
men, wie nachzuweisen ist, daß die Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.
§ 34
Außerordentliche Einkünfte
§ 33c (1) Sind in dem Einkommen außerordentliche Einkünfte
Kinderbetreuungskosten enthalten, so ist die darauf entfallende Einkommensteuer
nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Dieser
(1) Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung beträgt für den Teil der außerordentlichen Einkünfte, der
eines zum Haushalt eines Alleinstehenden gehörenden den Betrag von 30 Millionen Deutsche Mark nicht über-
unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindes, das steigt, die Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der
nach § 32 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigen ist, gelten als sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach
außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33, soweit dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich
die Aufwendungen wegen der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte
1 . Erwerbstätigkeit oder zu bemessen wäre. Auf das verbleibende zu versteuernde
Einkommen ist vorbehaltlich des Absatzes 3 die Einkom-
2. körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung mensteuertabelle anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten
oder nicht, wenn der Steuerpflichtige auf die außerordentlichen
3. Krankheit Einkünfte ganz oder teilweise § 6 b oder § 6 c anwendet.
des Steuerpflichtigen erwachsen. Im Fall der Nummer 3 (2) Als außerordentliche Einkünfte im Sinne des Absat-
muß die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden zes 1 kommen nur in Betracht
Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden
haben. Satz 2 gilt nicht, wenn der Krankheitsfall unmittel- 1. Veräußerungsgewinne im Sinne der§§ 14, 14a Abs. 1,
bar im Anschluß an eine Erwerbstätigkeit eintritt. Die Auf- §§ 16, 17 und 18 Abs. 3;
wendungen können nur berücksichtigt werden, soweit sie 2. Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1;
den Umständen nach notwendig sind und einen angemes-
3. Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24
senen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen für Unter-
Nr. 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei
richt, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten, sportliche
Jahren nachgezahlt werden.
und andere Freizeitbetätigungen werden nicht berücksich-
tigt. (3) Die Einkommensteuer auf Einkünfte, die die Ver-
(2) Alleinstehend sind Unverheiratete sowie Verheira- gütung für eine mehrjährige Tätigkeit sind, beträgt das
tete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Als Dreifache des Unterschiedsbetrags zwischen der Einkom-
alleinstehend gelten auch Verheiratete, deren Ehegatte mensteuer für das um diese Einkünfte verminderte zu ver-
nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. steuernde Einkommen (verbleibendes zu versteuerndes
Einkommen) und der Einkommensteuer für das verblei-
(3) Der nach Absatz 1 abzuziehende Betrag darf bei bende zu versteuernde Einkommen zuzüglich eines Drit-
Alleinstehenden mit einem Kind (Absatz 1 Satz 1) 4 000 tels dieser Einkünfte.
1950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
_§ 34a b) soweit sie den Nutzungssatz übersteigen, nach dem
(weggefallen) halben Steuersatz der Nummer 1,
c) soweit sie den doppelten Nutzungssatz überstei-
§ 34 b
gen, nach einem Viertel des Steuersatzes der Num-
Steuersätze mer 1.
bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft
(4) Die Steuersätze des Absatzes 3 sind nur unter den
(1) Wird ein Bestandsvergleich für das stehende Holz folgenden Voraussetzungen anzuwenden:
nicht vorgenommen, so sind die ermäßigten Steuersätze
1. Auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutach-
dieser Vorschrift auf Einkünfte aus den folgenden Holznut-
zungsarten anzuwenden: tens oder durch ein Betriebswerk muß periodisch für
zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein. Dieser
1. Außerordentliche Holznutzungen. Das sind Nutzungen, muß den Nutzungen entsprechen, die unter Berück-
die außerhalb des festgesetzten Nutzungssatzes sichtigung der vollen jährlichen Ertragsfähigkeit des
(Absatz 4 Nr. 1) anfallen, wenn sie aus wirtschaftlichen Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind;
Gründen erfolgt sind. Bei der Bemessung ist die außer-
ordentliche Nutzung des laufenden Wirtschaftsjahrs um 2. Die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen
die in den letzten drei Wirtschaftsjahren eingesparten Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen wer-
Nutzungen (nachgeholte Nutzungen) zu kürzen. Außer- den;
ordentliche Nutzungen und nachgeholte Nutzungen lie- 3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich
gen nur insoweit vor, als die um die Holznutzungen nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen
infolge höherer Gewalt (Nummer 2) verminderte Finanzamt mitgeteilt werden.
Gesamtnutzung den Nutzungssatz übersteigt;
2. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnut-
zungen). Das sind Nutzungen, die durch Eis-, Schnee-, V. Steuerermäßigungen
Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch,
Insektenfraß, Brand oder ein anderes Naturereignis,
1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
das in seinen Folgen den angeführten Ereignissen
gleichkommt, verursacht werden. Zu diesen rechnen
nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig § 34c
entstehen. (1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländi-
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus den einzelnen schen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte
Holznutzungsarten sind stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer ent-
1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, sprechenden Steuer herangezogen werden, ist die fest-
Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den gesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch
festen Betriebsausgaben gehören, bei den Einnahmen mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche
aus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus
infolge höherer Gewalt, die innerhalb des Nutzungssat- diesem Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Ein-
zes (Absatz 4 Nr. 1) anfallen, zu berücksichtigen. Sie künfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der
sind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus den Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des
bezeichneten Holznutzungen auf diese zu verteilen; zu versteuernden Einkommens (einschließlich der auslän-
dischen Einkünfte) nach den §§ 32a, 32b, 34 und 34b
2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis die-
der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese ser ausländischen Einkünfte zum Gesamtbetrag der Ein-
zu verteilen. künfte aufgeteilt wird. Die ausländischen Steuern sind nur
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeit-
raum bezogenen Einkünfte entfallen.
1. bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem Steuersatz (2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische
des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2, der auf außerordentliche Steuer auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamtbetrags
Einkünfte bis zu 30 Millionen Deutsche Mark anzuwen- der Einkünfte abzuziehen.
den ist;
2. bei Einkünften aus nachgeholten Nutzungen im Sinne (3) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine
des Absatzes 1 Nr. 1 nach dem durchschnittlichen ausländische Steuer vom Einkommen nach Absatz 1 nicht
Steuersatz, der sich bei Anwendung der Einkommen- angerechnet werden kann, weil die Steuer nicht der deut-
steuertabelle auf das Einkommen ohne Berücksichti- schen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem
gung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzun- Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder
gen, nachgeholten Nutzungen und Holznutzungen weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die fest-
infolge höherer Gewalt ergibt, mindestens jedoch auf gesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch
1O vom Hundert der Einkünfte aus nachgeholten Nut- mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermitt-
zungen; lung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen, soweit
3. bei Einkünften aus Holznutzungen infolge höherer sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommen-
steuer unterliegen.
Gewalt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2,
a) soweit sie im Rahmen des Nutzungssatzes (Ab- (4) Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer auslän-
satz 4 Nr. 1) anfallen, nach dem Steuersatz der dischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbeschränkt
Nummer 1, Steuerpflichtigen auf Antrag die auf ausländische Ein-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1951
künfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internatio- (7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften erlas-
nalen Verkehr entfallende Einkommensteuer nach dem sen werden über
Steuersatz des § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 zu bemessen, 1. die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die aus-
der auf außerordentliche Einkünfte bis zu 30 Millionen ländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten
Deutsche Mark anzuwenden ist. Handelsschiffe werden im stammen,
internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder
gecharterte Handelsschiffe, die im Wirtschaftsjahr über- 2. den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und
wiegend in einem inländischen Seeschiffsregister einge- gezahlten ausländischen Steuern,
tragen sind und die Flagge der Bundesrepublik Deutsch- 3. die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nach-
land führen, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur träglich erhoben oder zurückgezahlt werden.
Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit
oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines aus- § 34d
ländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen
Hafen und der freien See eingesetzt werden. Zum Betrieb Ausländische Einkünfte
von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören Ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 bis 5
auch die Vercharterung von Handelsschiffen für die in sind
Satz 2 bezeichneten Zwecke, wenn die Handelsschiffe
vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, die mit dem 1. Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat
Betrieb und der Vercharterung von Handelsschiffen in un- betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14)
mittelbar&m Zusammenhang stehenden Neben- und Hilfs- und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8
geschäfte sowie die Veräußerung von im internationalen Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünf-
Verkehr betriebenen Handelsschiffen. Als ausländische ten aus Land- und •Forstwirtschaft gehören;
Einkünfte im Sinne des Satzes 1 gelten, wenn ein Ge- 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),
werbebetrieb ausschließlich den Betrieb von Handelsschif-
a) die durch eine in einem ausländischen Staat be-
fen im internationalen Verkehr zum Gegenstand hat,
legene Betriebsstätte oder durch einen in einem
80 vom Hundert des Gewinns dieses Gewerbebetriebs. Ist
ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter
Gegenstand eines Gewerbebetriebs nicht ausschließlich
erzielt werden, und Einkünfte der in den Num-
der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Ver- mern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art,
kehr, so gelten 80 vom Hundert des Teils des Gewinns des soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
Gewerbebetriebs, der auf den Betrieb von Handelsschiffen
gehören,
im internationalen Verkehr entfällt, als ausländische Ein-
künfte im Sinne des Satzes 1; in diesem Fall ist Vorausset- b) die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt
zung für die Anwendung des Satzes 1, daß dieser Teil des werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäfts-
Gewinns gesondert ermittelt wird. Die Sätze 1 und 3 bis 5 leitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat,
sind sinngemäß anzuwenden, wenn eigene oder gechar- oder
terte Schiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem c) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter
inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und die Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen
Flagge der Bundesrepublik Deutschland führen, in diesem zwischen ausländischen oder von ausländischen zu
Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen inländischen Häfen erzielt werden, einschließlich
Hoheitsgewässer zur Aufsuchung von Bodenschätzen der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderun-
oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem gen zusammenhängenden, sich auf das Ausland
Meeresboden eingesetzt werden. erstreckenden Beförderungsleistungen;
(5) Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit 3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in einem
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die auf ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet wird oder
ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommen- worden ist, und Einkünfte der in den Nummern 4, 6, 7
steuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pausch- und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den
betrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören;
Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Absat-
4. Einkünfte aus der Veräußerung von
zes 1 besonders schwierig ist.
a) Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines
(6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2 Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter in
und 3 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem einem ausländischen Staat belegen sind,
ausländischen Staat stammen, mit dem ein Abkommen
b) Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesell-
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Soweit in
schaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländi-
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die schen Staat hat;
deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 5. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die in
Sätze 2 und 3 und Absatz 2 entsprechend auf die nach einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im
dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer an- Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in
zuwenden. Wird bei Einkünften aus einem ausländischen einem ausländischen Staat verwertet wird oder worden
Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Dop- ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen
pelbesteuerung besteht, nach den Vorschriften dieses Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder frü-
Abkommens die Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder heres Dienstverhältnis gewährt werden. Einkünfte, die
bezieht sich das Abkommen nicht auf eine Steuer vom von inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der
Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deut-
entsprechend anzuwenden. schen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwär-
1952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
tiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, 2 a. Steuerermäßigung
gelten auch dann als inländische Einkünfte, wenn die für Steuerpflichtige mit Kindern
Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen
oder worden ist;
für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen
6. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der für eigengenutztes Wohneigentum
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in
einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermö-
§ 34 f
gen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist;
7. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 ), (1) Bei Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach
soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sach- § 7 b oder nach § 15 des Berlinförderungsgesetzes in
inbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkom-
die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen Staat mensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßi-
überlassen worden sind; gungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35, auf Antrag um
je 600 Deutsche Mark für das zweite und jedes weitere
8. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. Voraus-
a) der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Ver- setzung ist,
pflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in 1. daß der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zweifa-
einem ausländischen Staat hat, milienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen
b) bei Spekulationsgeschäften die veräußerten Wirt- Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des
schaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen
sind, kann und
c) bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der 2. daß es sich einschließlich des ersten Kindes um Kinder
Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Abs. 1 im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 handelt, die zum Haus-
Nr. 9 der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete halt des Steuerpflichtigen gehören oder in dem für die
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem erhöhten Absetzungen maßgebenden Begünstigungs-
ausländischen Staat hat. zeitraum gehört haben, wenn diese Zugehörigkeit auf
Dauer angelegt ist oder war.
2. Steuerermäßigung (2) Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 1Oe Abs. 1 bis 5 oder nach § 15 b des Berlinförde-
rungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
§ 34 e
Steuerermäßigungen mit Ausnahme der§§ 34g und 35,
(1) Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich vor- auf Antrag um je 750 Deutsche Mark für jedes Kind des
behaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne des § 32
auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums aus einem Abs. 1 bis 5. Voraussetzung ist, daß das Kind zum Haus-
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens halt des Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die
jedoch um 2 000 Deutsche Mark, wenn der Gewinn des im Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat,
Veranlagungszeitraum beginnenden Wirtschaftsjahrs nicht wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
nach § 13 a ermittelt worden ist und den Betrag von 50 000
(3) Die Steuerermäßigung kann der Steuerpflichtige im
Deutsche Mark nicht übersteigt. Beträgt der Gewinn mehr
Kalenderjahr nur für ein Objekt in Anspruch nehmen.
als 50 000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Höchst-
betrag für die Steuerermäßigung um 20 vom Hundert des
Betrags, um den der Gewinn den Betrag von 50 000
Deutsche Mark übersteigt. Sind an einem solchen land- 2 b. Steuerermäßigung
und forstwirtschaftlichen Betrieb mehrere Steuerpflichtige bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden
beteiligt, so ist der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung an politische Parteien
auf die Beteiligten nach ihrem Beteiligungsverhältnis auf- und an unabhängige Wählervereinigungen
zuteilen. Die Anteile der Beteiligten an dem Höchstbetrag
für die Steuerermäßigung sind gesondert festzustellen § 34g
(§ 179 Abgabenordnung).
Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die son-
(2) Die Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen stigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 35,
nicht mehr als insgesamt 2 000 Deutsche Mark betragen. ermäßigt sich bei Mitgliedsbeiträgen und Spenden an
Die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums nach
Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer bemißt sich 1. politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengeset-
nach dem durchschnittlichen Steuersatz der tariflichen zes und
Einkommensteuer; dabei ist dieser Gewinn um den Teil 2. Vereine ohne Parteicharakter, wenn
des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 zu kürzen, der dem
a) der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerich-
Verhältnis des Gewinns zu den Einkünften des Steuer-
tet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlä-
pflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft vor Abzug des
gen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommu-
Freibetrags entspricht. Werden Ehegatten nach den §§ 26,
nalebene bei der politischen Willensbildung mitzu-
26 b zusammen veranlagt, wird die Steuerermäßigung
jedem der Ehegatten gewährt, soweit sie Inhaber oder wirken, und
Mitinhaber verschiedener land- und forstwirtschaftlicher b) der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunal-
Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind. ebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1953
Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbe- des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Das gleiche gilt bei
hörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 Buchsta-
hat, daß er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bun- be a, die aus der erstmaligen Veräußerung von Divi-
des-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils dendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen durch den
nächsten Wahl teilnehmen will. Anteilseigner erzielt worden sind; in diesen Fällen
Nimmt der Verein an der jeweils nächsten Wahl nicht beträgt die anrechenbare Körperschaftsteuer höch-
teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an stens o/i6 des Betrags, der auf die veräußerten Ansprü-
ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt. Die che ausgeschüttet wird. Die Anrechnung erfolgt unab-
Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein hängig von der Entrichtung der Körperschaftsteuer. Die
wird erst wieder gewährt, wenn er sich mit eigenen Körperschaftsteuer wird nicht angerechnet:
Wahlvorschlägen an einer Wahl beteiligt hat. Die Ermä- a) in den Fällen des § 36 a,
ßigung wird in diesem Falle nur für Beiträge und Spen-
b) wenn die in den §§ 44, 45 oder 46 des Körper-
den gewährt, die nach Beginn des Jahres, in dem die
schaftsteuergesetzes bezeichnete Bescheinigung
Wahl stattfindet, geleistet werden.
nicht vorgelegt worden ist,
Die Ermäßigung beträgt 50 vom Hundert der Ausgaben, c) wenn die Vergütung nach den §§ 36b, 36c oder
höchstens jeweils 600 Deutsche Mark für Ausgaben nach 36d beantragt oder durchgeführt worden ist,
den Nummern 1 und 2, im Falle der Zusammenveranla-
gung von Ehegatten höchstens jeweils 1 200 Deutsche d) wenn bei Einnahmen aus der Veräußerung von
Mark. § 10 b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Dividendenscheinen oder sonstigen Ansprüchen
durch den Anteilseigner die veräußerten Ansprüche
erst nach Ablauf des Kalenderjahrs fällig werden,
3. Steuerermäßigung das auf den Veranlagungszeitraum folgt,
bei Belastung mit Erbschaftsteuer e) wenn die Einnahmen nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung in dem ande-
§ 35 ren Vertragsstaat besteuert werden können,
Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte f) wenn die Einnahmen bei der Veranlagung nicht
berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder erfaßt werden.
in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als
(3) Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind
Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen
jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden. Bei den
haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßi-
durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die
gungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese
Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzu-
Einkünfte anteilig entfällt, um den in Satz 2 bestimmten
runden; die Summe der von den Kapitalerträgen im Sinne
Hundertsatz ermäßigt. Der Hundertsatz bemißt sich nach
des § 43 Abs. 1 Nr. 5 erhobenen Kapitalertragsteuer ist
dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer
gesondert aufzurunden.
zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem erbschaft-
steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Abs. 1 Erbschaftsteuer- (4) Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuß
gesetz) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuer-
steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuergesetzes pflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den
hinzugerechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Einkommen-
soweit Erbschaftsteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ab- steuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im übrigen
gezogen wird. innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbe-
scheids zu entrichten (Abschlußzahlung). Wenn sich nach
der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des
VI. Steuererhebung
Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen
nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. Bei
1. Erhebung der Einkommensteuer Ehegatten, die nach den §§ 26, 26 b zusammen zur Ein-
kommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszah-
§ 36 lung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen
Ehegatten.
Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem § 36 a
Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Ver- Ausschluß der Anrechnung
anlagungszeitraums. von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
(2) Auf die Einkommensteuer werden angerechnet: (1) Die Anrechnung von Körperschaftsteuer nach § 36
1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkom- Abs. 2 Nr. 3 ist einem Anteilseigner mit beherrschendem
mensteuer-Vorauszahlungen (§ 37); Einfluß auf die ausschüttende Körperschaft oder Perso-
nenvereinigung zu versagen oder bei ihm rückgängig zu
2. die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer,
machen, soweit die anzurechnende Körperschaftsteuer
soweit sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Ein-
nicht durch die ihr entsprechende gezahlte Körperschaft-
künfte entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder
steuer gedeckt ist und nach Beginn der Vollstreckung
durchgeführt worden ist;
wegen dieser rückständigen Körperschaftsteuer anzuneh-
3. die Körperschaftsteuer einer unbeschränkt körper- men ist, daß die vollständige Einziehung keinen Erfolg
schaftsteuerpflichtigen Körperschaft oder Personen- haben wird. Das gleiche gilt für einen wesentlich beteilig-
vereinigung in Höhe von o/16 der Einnahmen im Sinne ten Anteilseigner ohne beherrschenden Einfluß.
1954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Absatz 1 ist nur anzuwenden, wenn der beherr- so kann von der Übersendung der in § 36 b Abs. 2 dieses
schende Einfluß oder die wesentliche Beteiligung zu einem Gesetzes und in§ 44 Abs. 1 Satz 3 oder in§ 45 des Kör-
Zeitpunkt innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Jahr der perschaftsteuergesetzes bezeichneten Bescheinigungen
Ausschüttung bestanden hat. Ein Anteilseigner gilt als abgesehen werden, wenn das Kreditinstitut versichert,
wesentlich beteiligt im Sinne des Absatzes 1 , wenn er zu 1 . daß eine Bescheinigung im Sinne des § 44 Abs. 1
mehr als 25 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar betei- Satz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuergesetzes
ligt war.
nicht ausgestellt oder als ungültig gekennzeichnet oder
(3) Wird die Anrechnung rückgängig gemacht, so ist der nach den Angaben des Anteilseigners abhanden
Steuerbescheid zu ändern. gekommen oder vernichtet ist,
2. daß die Aktie im Zeitpunkt des Zufließens der Einnah-
(4) Soweit die Körperschaftsteuer nachträglich gezahlt
men in einem auf den Namen des Anteilseigners lau-
wird, ist bei dem Anteilseigner die Anrechnung durchzu-
tenden Wertpapierdepot bei dem Kreditinstitut ver-
führen und der Steuerbescheid zu ändern.
zeichnet war,
3. daß ihm die in § 36 b Abs. 2 bezeichnete Bescheini-
§ 36 b gung vorliegt und
Vergütung von Körperschaftsteuer 4. daß die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach
(1) Einern Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind.
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres Über Anträge,. in denen das Kreditinstitut versichert, daß
Zufließens unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, die Bescheinigung als ungültig gekennzeichnet oder nach
wird die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Antrag ver- den Angaben des Anteilseigners abhanden gekommen
gütet, wenn anzunehmen ist, daß für ihn eine Veranlagung oder vernichtet ist, hat es Aufzeichnungen zu führen. Das
zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt. § 36 Abs. 2 Recht der Finanzbehörden zur Ermittlung des Sachver-
Nr. 3 Sätze 1, 3 und 4 Buchstaben a und e ist entspre- halts bleibt unberührt.
chend anzuwenden. Die für die Höhe der Vergütung erfor-
derlichen Angaben sind durch die Bescheinigung eines (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die
inländischen Kreditinstituts im Sinne des § 44 Abs. 1 1. eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeitneh-
Satz 3 oder des § 45 des Körperschaftsteuergesetzes mer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen
nachzuweisen. handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesell-
schaft überlassen worden sind und von ihr oder einem
(2) Der Anteilseigner hat durch eine Bescheinigung des
inländischen Kreditinstitut verwahrt werden;
für ihn zuständigen Wohnsitzfinanzamts nachzuweisen,
daß er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und daß 2. der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhänder
für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer voraus- in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalgesell-
sichtlich nicht in Betracht kommt. Die Bescheinigung ist schaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen
unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. Ihre Gel- handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesell-
tungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen; sie muß schaft überlassen worden sind und von dem Treuhän-
am Schluß eines Kalenderjahrs enden. Fordert das der oder einem inländischen Kreditinstitut verwahrt
Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der werden;
Anteilseigner, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung 3. eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Ver-
weggefallen sind, so hat der Anteilseigner dem Finanzamt tretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um Einnah-
die Bescheinigung zurückzugeben. men aus Anteilen an dieser Genossenschaft handelt.
(3) Für die Vergütung ist das Bundesamt für Finanzen Den Arbeitnehmern im Sinne der Nummern 1 und 2 stehen
zuständig. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Arbeitnehmer eines mit der Kapitalgesellschaft verbunde-
Muster zu stellen und zu unterschreiben. nen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) sowie frühere
Arbeitnehmer der Kapitalgesellschaft oder eines mit ihr
(4) Die Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres, verbundenen Unternehmens gleich. Den von der Kapital-
das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Einnahmen zuge- gesellschaft überlassenen Anteilen stehen Aktien gleich,
flossen sind. Die Frist kann nicht verlängert werden. die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf
(5) Die Vergütung ist ausgeschlossen, Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesell-
schaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die
1. wenn die Vergütung nach§ 36d beantragt oder durch- den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus
geführt worden ist,
Gesellschaftsmitteln gehören.
2. wenn die vorgeschriebenen Bescheinigungen nicht
(3) Erkennt der Vertreter des Anteilseigners vor Ablauf
vorgelegt oder durch einen Hinweis nach § 45 Abs. 2
der Festsetzungsfrist im Sinne der §§ 169 bis 171 der
des Körperschaftsteuergesetzes gekennzeichnet wor-
Abgabenordnung, daß die Vergütung ganz oder teilweise
den sind.
zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er dies dem
Bundesamt für Finanzen anzuzeigen. Das Bundesamt für
§ 36 C
Finanzen hat die zu Unrecht gezahlte Vergütung von dem
Vergütung von Körperschaftsteuer Anteilseigner zurückzufordern, für den sie festgesetzt wor-
auf Grund von Sammelanträgen den ist. Der Vertreter des Anteilseigners haftet für die
zurückzuzahlende Vergütung.
(1) Wird in den Fällen des § 36 b Abs. 1 der Antrag auf
Vergütung von Körperschaftsteuer in Vertretung des (4) § 36b Abs. 1 bis 4 und 5 Nr. 1 gilt entsprechend. Die
Anteilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut gestellt, Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Anteilseigner die
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1955
beantragende Stelle bis zu dem in § 36 b Abs. 4 bezeich- 3. wenn im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1
neten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung beauf- erfüllt sind.
tragt hat.
In diesen Fällen ist nicht erforderlich, daß die Anteile von
(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Vergütung von Kör- einer der in§ 36c bezeichneten Stellen verwahrt werden.
perschaftsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang der
(4) Für die Vergütung ist das Finanzamt zuständig, dem
Steuervergütung.
die Besteuerung des Einkommens des Vertreters obliegt.
Das Finanzamt kann die Vergütung an Auflagen binden,
die die steuerliche Erfassung der Kapitalerträge sichern
§ 36 d
sollen. Im übrigen ist§ 36c sinngemäß anzuwenden.
Vergütung von Körperschaftsteuer in Sonderfällen
(1) In den Fällen des§ 36c Abs. 2 wird die anrechen- § 36e
bare Körperschaftsteuer an den dort bezeichneten Vertre-
Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungsbetrags
ter unabhängig davon vergütet, ob für den Anteilseigner
an beschränkt Einkommensteuerpflichtige
eine Veranlagung in Betracht kommt und ob eine Beschei-
nigung im Sinne des § 36 b Abs. 2 vorgelegt wird, wenn Für die Vergütung des Körperschaftsteuer-Erhöhungs-
der Vertreter sich in einem Sammelantrag bereit erklärt betrags an beschränkt Einkommensteuerpflichtige gilt § 52
hat, den Vergütungsbetrag für den Anteilseigner ent- des Körperschaftsteuergesetzes sinngemäß.
gegenzunehmen. Die Vergütung nach Satz 1 wird nur für
Anteilseigner gewährt, deren Bezüge im Sinne des § 20
§ 37
Abs. 1 Nr. 1 und 2 im Wirtschaftsjahr 100 Deutsche Mark
ni~ht überstiegen haben. Einkommensteuer-Vorauszahlung
(2) Werden in den Fällen des § 36c Abs. 2 Nr. 1 oder 2 (1) Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni,
die Anteile von einem inländischen Kreditinstitut in einem 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf
Wertpapierdepot verwahrt, das auf den Namen des An- die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufen-
teilseigners lautet, setzt die Vergütung nach Absatz 1 den Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird.
zusätzlich voraus: Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils mit
1 . Das Kreditinstitut hat die Überlassung der Anteile durch Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlun-
gen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im
die Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner kenntlich
gemacht; laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit
Begründung der Steuerpflicht.
2. es handelt sich nicht um Aktien, die den Arbeitnehmern
bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugs- (2) Die Oberfinanzdirektionen können für Steuerpflich-
rechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlasse- tige, die überwiegend Einkünfte aus Land- und Forstwirt-
nen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeit- schaft erzielen, von Absatz 1 Satz 1 abweichende Voraus-
nehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesell- zahlungszeitpunkte bestimmen. Das gleiche gilt für
schaftsmitteln gehören; Steuerpflichtige, die überwiegend Einkünfte oder Ein-
kunftsteile aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, die der
3. der Anteilseigner hat dem Kreditinstitut für das Wert-
Lohnsteuer nicht unterliegen.
papierdepot eine Bescheinigung im Sinne des § 36 b
Abs. 2 nicht vorgelegt und (3) Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch
4. die Kapitalgesellschaft versichert, Vorauszahlungsbescheid fest. Die Vorauszahlungen
bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer,
a) daß die Bezüge aus den von ihr insgesamt überlas- die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge und
senen Anteilen bei keinem der Anteilseigner den der Körperschaftsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3) bei der
Betrag von 100 Deutsche Mark überstiegen haben letzten Veranlagung ergeben hat. Das Finanzamt kann bis
können und zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden
b) daß das Kreditinstitut schriftlich erklärt hat, daß die 15. Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkom-
in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Vorausset- mensteuer anpassen, die sich für den Veranlagungszeit-
zungen erfüllt sind. raum voraussichtlich ergeben wird; dieser Zeitraum verlän-
gert sich auf 21 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und
Ist die in Nummer 4 Buchstabe b bezeichnete Erklärung Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die
des Kreditinstituts unrichtig, haftet es für die auf Grund der . anderen Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden. Bei
Erklärung zu Unrecht gewährten Steuervorteile. der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Beiträge im
(3) Das Finanzamt kann einer unbeschränkt steuer- Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 stets und Aufwendungen im
pflichtigen Körperschaft auch in anderen als den in § 36 c Sinne des§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 8, der§§ 10b, 33
Abs. 2 bezeichneten Fällen gestatten, in Vertretung ihrer und 33c sowie die abziehbaren Beträge nach§ 33a, wenn
unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilseigner einen Sam- die Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt
melantrag auf Vergütung von Körperschaftsteuer zu stel- 1 200 Deutsche Mark nicht übersteigen, außer Ansatz.
len, Außer Ansatz bleiben bis zur Anschaffung oder Fertigstel-
lung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung
1. wenn die Zahl der Anteilseigner, für die der Sammel- im eigenen Haus oder der zu eigenen Wohnzwecken
antrag gestellt werden soll, besonders groß ist, genutzten Eigentumswohnung auch die Aufwendungen,
2. wenn die Körperschaft den Gewinn ohne Einschaltung die nach § 1Oe Abs. 6 wie Sonderausgaben abgezogen
eines Kreditinstituts an die Anteilseigner ausschüttet werden. Negative Einkünfte aus der Vermietung oder Ver-
und pachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1
1956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für nehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur Verfügung zu
Kalenderjahre berücksichtigt, die nach der Anschaffung stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil
oder Fertigstellung dieses Gebäudes beginnen. Wird ein der anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehal-
Gebäude vor dem Kalenderjahr seiner Fertigstellung ten. Soweit der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht
angeschafft, tritt an die Stelle der Anschaffung die Fertig- nachkommt und der Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht
stellung. Satz 6 gilt nicht für negative Einkünfte aus der durch Zurückbehaltung von anderen Bezügen des Arbeit-
Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes, für das nehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem
erhöhte Absetzungen nach § 14 a des Berlinförderungs- Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) anzuzeigen.
gesetzes in Anspruch genommen werden. Satz 6 gilt für Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom
negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung Arbeitnehmer nachzufordern.
eines anderen Vermögensgegenstandes im Sinne des
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe,
daß an die Stelle der Anschaffung oder Fertigstellung die
§ 38 a
Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen tritt.
Höhe der Lohnsteuer
(4) Bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszah-
lungen ist die letzte Vorauszahlung für den Veranlagungs- (1) Die Jahreslohnsteuer bemißt sich nach dem Arbeits-
zeitraum anzupassen. Der Erhöhungsbetrag ist innerhalb lohn, den der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jah-
eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungs- resarbeitslohn). laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalen-
bescheids zu entrichten. derjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum
endet; in den Fällen des § 39b Abs. 5 Satz 1 tritt der
(5) Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des Lohnzah-
mindestens 400 Deutsche Mark im Kalenderjahr und min- lungszeitraums. Arbeitslohn, der nicht als laufender
destens 100 Deutsche Mark für einen Vorauszahlungszeit- Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem
punkt betragen. Festgesetzte Vorauszahlungen sind nur Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer
zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im Fall des zufließt.
Absatzes 3 Sätze 2 bis 4 für einen Vorauszahlungszeit-
punkt auf mindestens 100 Deutsche Mark, im Fall des (2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem Jahresarbeits-
Absatzes 4 auf mindestens 5 000 Deutsche Mark beläuft. lohn so bemessen, daß sie der Einkommensteuer ent-
spricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er aus-
schließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (3) Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer
(Lohnsteuer) jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden
Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei
§ 38 Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jah-
resarbeitslohn ergibt. Von sonstigen Bezügen wird die
Erhebung der Lohnsteuer Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der zusammen mit
(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des Kalen-
Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben derjahrs und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte
(Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von einem Arbeit- sonstige Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer
geber gezahlt wird, der ergibt.
1. im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufent- (4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die
halt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebs- Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einrei-
stätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 hung der Arbeitnehmer in Steuerklassen(§ 38b), Aufstel-
bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeit- lung von entsprechenden Lohnsteuertabellen (§ 38c) und
geber) oder Ausstellung von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39)
sowie Feststellung von Freibeträgen (§ 39a) berücksich-
2. einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig
tigt.
zur Arbeitsleistung im Inland überläßt, ohne inländi-
scher Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
§ 3e b
Der Lohnsteuer unterliegt auch der im Rahmen des Lohnsteuerklassen
Dienstverhältnisses üblicherweise von einem Dritten für
eine Arbeitsleistung gezahlte Arbeitslohn. Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in
(2) Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. Die Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt folgendes:
Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeits-
lohn dem Arbeitnehmer zufließt. 1 . In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
(3) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung a) ledig sind,
des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn b) verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei
einzubehalten. Bei juristischen Personen des öffentlichen denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III
Rechts hat die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, oder IV nicht erfüllt sind;
die Pflichten des Arbeitgebers.
2. in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1
(4) Wenn der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Haus-
Deckung der Lohnsteuer nicht ausreicht, hat der Arbeit- haltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7) zu berücksichtigen ist;
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1957
3. in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer, Einkommens jeweils die Einkommensteuer auszuweisen,
a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbe- die sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Ein-
schränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht kommensteuer für das Zweieinhalbfache und der Einkom-
dauernd getrennt leben und mensteuer für das Eineinhalbfache des abgerundeten zu
versteuernden Einkommens nach der Einkommensteuer-
aa) der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Splittingtabelle ergibt; die auszuweisende Einkommen-
Arbeitslohn bezieht oder steuer beträgt jedoch mindestens 19 vom Hundert des
bb) der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens; für den
beider Ehegatten in die Steuerklasse V einge- 60 048 Deutsche Mark übersteigenden Teil des abgerun-
reiht wird, deten zu versteuernden Einkommens beträgt die auszu-
weisende Einkommensteuer 53 vom Hundert. Die in den
b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener
Einkommensteuertabellen ausgewiesenen Beträge des zu
Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt
versteuernden Einkommens sind in einen Jahresarbeits-
einkommensteuerpflichtig waren und in diesem
lohn umzurechnen durch Hinzurechnung
Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für
das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in 1. des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9 a Nr. 1) für die
dem der Ehegatte verstorben ist, Steuerklassen I bis V,
c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn 2. des Sonderausgaben-Pauschbetrags (§ 1Oe Abs. 1)
aa) im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide von 108 Deutsche Mark für die Steuerklassen 1, II und
Ehegatten unbeschränkt einkommensteuer- IV und von 216 Deutsche Mark für die Steuerklasse III,
pflichtig waren und nicht dauernd getrennt 3. der Vorsorgepauschale (§ 10c Abs. 2 bis 4)
gelebt haben und
a) für die Steuerklassen 1, II und IV nach Maßgabe des
bb) der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von § 10c Abs. 2,
seinem neuen Ehegatten nicht dauernd
b) für die Steuerklasse III nach Maßgabe des § 10c
getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte
Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1,
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
4. des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 7) für die Steuer-
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst
k!asse 11,
worden ist;
5. des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6)
4. in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die ver-
heiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt ein- a) für die Steuerklassen 1, II und III mit dem Einhalb-
kommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt bis Sechsfachen von 3 024 Deutsche Mark,
leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls b) für die Steuerklasse IV mit dem Einhalb- bis Sechs-
Arbeitslohn bezieht; fachen von 1 512 Deutsche Mark,
5. in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 6. eines Rundungsbetrags von 2 Deutsche Mark für die
bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Steuerklasse VI.
Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die
Steuerklasse III eingereiht wird; Der allgemeinen Jahreslohnsteuertabelle ist eine dieser
Vorschrift entsprechende Anleitung zur Ermittlung der
6. die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die neben-
Lohnsteuer für die 120 000 Deutsche Mark übersteigen-
einander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn
den Jahresarbeitslöhne und für Arbeitnehmer mit mehr als
beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom
sechs Kinderfreibeträgen anzufügen.
Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstver-
hältnis. (2) Der Bundesminister der Finanzen hat eine beson-
§ 38 C
dere Jahreslohnsteuertabelle für den Steuerabzug vom
Arbeitslohn derjenigen Arbeitnehmer aufzustellen und
Lohnsteuertabellen bekanntzumachen, die zu dem Personenkreis des§ 10c
(1) Der Bundesminister der Finanzen hat auf der Grund- Abs. 3 gehören. Für die Aufstellung dieser Jahreslohn-
lage der diesem Gesetz beigefügten Einkommensteuer- steuertabelle sind die Vorschriften des Absatzes 1 mit
tabellen*> eine allgemeine Jahreslohnsteuertabelle für Ausnahme der Nummer 3 anzuwenden; die Vorsorgepau-
Jahresarbeitslöhne bis zu 120 000 Deutsche Mark und für schale (§ 10c Abs. 2 bis 4) ist anzusetzen
Arbeitnehmer mit nicht mehr als sechs Kinderfreibeträgen 1. für die Steuerklassen 1, II und IV nach Maßgabe des
aufzustellen und bekanntzumachen. In der allgemeinen § 10c Abs. 3,
Jahreslohnsteuertabelle sind die für die einzelnen Steuer-
klassen in Betracht kommenden Jahreslohnsteuerbeträge 2. für die Steuerklasse III nach Maßgabe des§ 1Oe Abs. 3
auszuweisen. Die Jahreslohnsteuerbeträge sind für die und Abs. 4 Nr. 1.
Steuerklassen 1, II und IV aus der Einkommensteuer- (3) Der Bundesminister der Finanzen hat aus den nach
Grundtabelle, für die Steuerklasse III aus der Einkommen- den Absätzen-1 und 2 aufzustellenden Jahreslohnsteuer-
steuer-Splittingtabelle abzuleiten. Die Jahreslohnsteuer- tabellen jeweils eine Monatslohnsteuertabelle für Arbeits-
beträge für die Steuerklassen V und VI sind aus einer für löhne bis zu 1O 000 Deutsche Mark, eine Wochenlohn-
diesen Zweck zusätzlich aufzustellenden Einkommen- steuertabelle für Wochenarbeitslöhne bis zu 1 400 Deut-
steuertabelle abzuleiten; in dieser Tabelle ist für die nach sche Mark und eine Tageslohnsteuertabelle für Tages-
§ 32 a Abs. 2 abgerundeten Beträge des zu versteuernden arbeitslöhne bis zu 200 Deutsche Mark abzuleiten und
•) Die ab dem Veranlagungszeitraum 1990 anzuwendenden Einkommensteuertabellen
bekanntzumachen. Dabei sind die Anfangsbeträge der
sind im BGBI. 1988 1 S. 1141 ff. abgedruckt. Arbeitslohnstufen und die Lohnsteuerbeträge für die
1958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Monatslohnsteuertabellen mit einem Zwölftel, für die ändern. In den Fällen des§ 32 Abs. 6 Nr. 1 Alternative 2
Wochenlohnsteuertabellen mit 1/360 und für die Tageslohn- und letzter Satz gilt dies nur, wenn nach den tatsächlichen
steuertabellen mit 1/360 der Jahresbeträge anzusetzen; Verhältnissen zu erwarten ist, daß die Voraussetzungen
Bruchteile eines Pfennigs bleiben jeweils außer Ansatz. aüch im laufe des Kalenderjahrs bestehen bleiben. Der
Absatz 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
gestellt werden.
§ 39 (3 b) Für die Eintragungen nach den Absätzen 3 und 3 a
Lohnsteuerkarte sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs maßge-
bend, für das die Lohnsteuerkarte gilt. Auf Antrag des
(1) Die Gemeinden haben den unbeschränkt einkom- Arbeitnehmers kann eine für ihn ungünstigere Steuer-
mensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalender- klasse oder Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuer-
jahr unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich vor- karte eingetragen werden. In den Fällen der Steuerklassen
geschriebenem Muster auszustellen und zu übermitteln. III und IV sind bei der Eintragung der Zahl der Kinderfrei-
Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehreren beträge auch Kinder des Ehegatten zu berücksichtigen.
Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die Die Eintragungen sind die gesonderte Feststellung von
Gemeinde eine entsprechende Anzahl Lohnsteuerkarten Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Abs. 1 der
unentgeltlich auszustellen und zu übermitteln. Wenn eine Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprü-
Lohnsteuerkarte verlorengegangen, unbrauchbar gewor- fung steht. Den Eintragungen braucht eine Belehrung über
den oder zerstört worden ist, hat die Gemeinde eine den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden.
Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. Hierfür kann die
ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine (4) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der
Gebühr bis 5 Deutsche Mark erheben; das Verwaltungs- Steuerklasse, des Familienstands und der Zahl der Kinder-
kostengesetz ist anzuwenden. freibeträge auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu
lassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von
(2) Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahrs zugunsten
Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitneh- des Arbeitnehmers abweicht; dies gilt nicht, wenn eine
mer am 20. September des dem Kalenderjahr, für das die Änderung als Folge einer nach Absatz 3a Satz 2 durchge-
Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres oder erstmals führten Übertragung des Kinderfreibetrags in Betracht
nach diesem Stichtag seine Hauptwohnung oder in kommt. Die Änderung von Eintragungen im Sinne des
Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Auf- Absatzes 3 ist bei der Gemeinde, die Änderung von Eintra-
enthalt hatte. Bei verheirateten Arbeitnehmern gilt als gungen im Sinne des Absatzes 3 a beim Finanzamt zu
Hauptwohnung die Hauptwohnung der Familie oder in beantragen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung
Ermangelung einer solchen die Hauptwohnung des älteren nicht nach, so hat die Gemeinde oder das Finanzamt die
Ehegatten, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkom- Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer
mensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. hat die Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem Finanz-
(3) Die Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbeson- amt auf Verlangen vorzulegen. Unterbleibt die Änderung
dere einzutragen: der Eintragung, hat das Finanzamt zuwenig erhobene
Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese
1. den Familienstand, 20 Deutsche Mark übersteigt; hierzu hat die Gemeinde
2. die Steuerklasse (§ 38b) in Buchstaben, dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr
vorzunehmende Änderung unterblieben ist.
3. die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen 1
bis IV, und zwar für jedes Kind im Sinne des § 32 (5) Treten bei einem Arbeitnehmer im laufe des Kalen-
Abs. 1 bis 3 mit Ausnahme der Pflegekinder und der derjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Vorausset-
Kinder, die beim Arbeitnehmer nur unter den Voraus- zungen für eine ihm günstigere Steuerklasse oder höhere
setzungen des § 32 Abs. 1 Sätze 2 und 3 zu berück- Zahl der Kinderfreibeträge ein, so kann der Arbeitnehmer
sichtigen sind, bis zum 30. November bei der Gemeinde, in den Fällen
a) den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinder- des Absatzes 3 a beim Finanzamt die Änderung der Ein-
freibetrag von 1 512 Deutsche Mark nach § 32 tragung beantragen. Die Änderung ist mit Wirkung von
Abs. 6 Satz 1 zusteht, oder dem Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Voraus-
setzungen für die Änderung vorlagen. Ehegatten, die
b) den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinder- beide in einem Dienstverhältnis stehen, können im laufe
freibetrag von 3 024 Deutsche Mark zusteht, weil des Kalenderjahrs einmal, spätestens bis zum 30. Novem-
aa) die Voraussetzungen des § 32 Abs. 6 Satz 2 ber, bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohn-
vorliegen oder steuerkarten eingetragenen Steuerklassen in andere nach
§ 38b Nr. 3 bis 5 in Betracht kommende Steuerklassen zu
bb) der andere Elternteil vor dem Beginn des
ändern. Die Gemeinde hat die Änderung mit Wirkung vom
Kalenderjahrs verstorben ist oder
Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalender-
cc) der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen monats an vorzunehmen.
hat.
(5 a) Ist ein Arbeitnehmer, für den eine Lohnsteuerkarte
(3 a) Soweit bei dem Arbeitnehmer Kinderfreibeträge ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalenderjahrs
nach § 32 Abs. 1 bis 6 zu berücksichtigen und nicht nach beschränkt einkommensteuerpflichtig oder im laufe des
Absatz 3 von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte ein- Kalenderjahrs beschränkt einkommensteuerpflichtig ge-
zutragen sind, ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetra- worden, hat er dies dem Finanzamt unter Vorlage der
gene Zahl der Kinderfreibeträge sowie im Fall des§ 38 b Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen. Das Finanzamt
Nr. 2 die Steuerklasse vom Finanzamt auf Antrag zu hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt des Eintritts der
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1959
beschränkten Einkommensteuerpflicht an ungültig zu sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, die Auf-
machen. Absatz 3 b Sätze 4 und 5 gilt sinngemäß. Unter- wendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 8, der
bleibt die Anzeige, hat das Finanzamt zuwenig erhobene §§ 10 b, 33 und 33 c sowie die abziehbaren Beträge nach
Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese den §§ 33 a und 33 b Abs. 6 insgesamt 1 200 Deutsche
20 Deutsche Mark übersteigt. Mark nicht übersteigen. Das Finanzamt hat den Freibetrag
durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls
(6) Die Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkar-
Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die der Antrag-
ten auszustellen, Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten
stellung folgenden Monate des Kalenderjahrs gleichmäßig
vorzunehmen und zu ändern haben, örtliche Landes-
zu verteilen. Abweichend hiervon darf ein Freibetrag, der
finanzbehörden. Sie sind insoweit verpflichtet, den Anwei-
im Monat Januar eines Kalenderjahrs beantragt wird, mit
sungen des örtlich zuständigen Finanzamts nachzukom-
Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahrs an eingetra-
men. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Verwaltungs-
gen werden.
akte, für die eine Gemeinde sachlich zuständig ist, selbst
erlassen. Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere (3) Für Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommen-
Personen dürfen die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist
nicht ändern oder ergänzen. jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 in
Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; in
§ 39 a den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 tritt an die Stelle des
Sonderausgaben-Pauschbetrags von 108 Deutsche Mark
Freibetrag beim Lohnsteuerabzug der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 216 Deutsche
(1) Auf der Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn Mark. Für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die
abzuziehender Freibetrag die Summe der folgenden Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden
Beträge eingetragen: Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie jeweils den
Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der Aufwen-
1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselb-
dungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 8, der
ständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer- §§ 10b, 33 und 33c sowie der abziehbaren Beträge nach
Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1) übersteigen, § 33a maßgebend. Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist
2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 je zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden
bis 8 und des § 1Ob, soweit sie den Sonderausgaben- Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgeschrieben worden
Pauschbetrag von 108 Deutsche Mark übersteigen, ist und die Ehegatten keine andere Aufteilung beantragen.
Für einen Arbeitnehmer, dessen Ehe in dem Kalenderjahr,
3. der Betrag, der nach den§§ 33, 33a, 33b Abs. 6 und
für das die Lohnsteuerkarte gilt, aufgelöst worden ist und
§ 33c wegen außergewöhnlicher Belastungen zu
gewähren ist, dessen bisheriger Ehegatte in demselben Kalenderjahr
wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht
4. die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in sei-
(§ 33 b Abs. 1 bis 5), ner Person erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln.
5. die Beträge, die nach§§ 1Oe, 52 Abs. 21 Sätze 4 und 5 (4) Die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohn-
oder nach § 15 b des Berlinförderungsgesetzes abge- steuerkarte ist die gesonderte Feststellung einer Besteue-
zogen werden können, sowie der Betrag der negativen rungsgrundlage im Sinne des § 179 Abs. 1 der Abgaben-
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der sich ordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen nach § 7 b Der Eintragung braucht eine Belehrung über den zulässi-
oder nach § 14 a oder § 15 des Berlinförderungsgeset- gen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden. Ein mit einer
zes ergeben wird; für jedes Kind, für das der Steuer- Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf versehener
pflichtige Anspruch auf die Steuerermäßigung nach schriftlicher Bescheid ist jedoch zu erteilen, wenn dem
§ 34 f hat, ist auf Antrag ein zusätzlicher Betrag von Antrag des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang entspro-
3 000 Deutsche Mark abzuziehen. Der sich hiernach chen wird. § 153 Abs. 2 der Abgabenordnung ist nicht
insgesamt ergebende Freibetrag darf außer in den anzuwenden.
Fällen des § 14 a Abs. 6 des Berlinförderungsgesetzes
erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des begün- (5) Ist zuwenig Lohnsteuer erhoben worden, weil auf der
stigten Objekts eingetragen werden. Ein Freibetrag Lohnsteuerkarte ein Freibetrag unzutreffend eingetragen
wird nicht eingetragen wegen negativer Einkünfte aus worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag vom Arbeit-
Vermietung und Verpachtung, soweit sie bei der Fest- nehmer nachzufordern, wenn er 20 Deutsche Mark über-
setzung der Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 steigt.
Sätze 6, 7 und 9 nicht zu berücksichtigen sind.
(2) Die Gemeinde hat nach Anweisung des Finanzamts § 39 b
die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene bei
Durchführung des Lohnsteuerabzugs
der Ausstellung der Lohnsteuerkarten von Amts wegen
für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige
einzutragen. Der Arbeitnehmer kann beim Finanzamt die
Arbeitnehmer
Eintragung des nach Absatz 1 insgesamt in Betracht kom-
menden Freibetrags beantragen. Der Antrag kann nur (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat der
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
30. November des Kalenderjahrs gestellt werden, für das seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahrs oder
die Lohnsteuerkarte gilt. Der Antrag ist hinsichtlich eines beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Lohnsteuerkarte
Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte wäh-
in Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzu- rend des Dienstverhältnisses aufzubewahren. Er hat sie
lässig, wenn die Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit dem Arbeitnehmer während des Kalenderjahrs zur Vor-
1960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
lage beim Finanzamt oder bei der Gemeinde vorüber- nicht bei der Feststellung des maßgebenden Jahres-
gehend zu überlassen sowie innerhalb angemessener arbeitslohns berücksichtigt worden sind. Der Unter-
Frist nach Beendigung des Dienstverhältnisses herauszu- schiedsbetrag zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuer-
geben. Der Arbeitgeber darf die auf der Lohnsteuerkarte beträgen ist die Lohnsteuer, die von dem sonstigen Bezug
eingetragenen Merkmale nur für die Einbehaltung der einzubehalten ist. Werden in einem Lohnzahlungszeitraum
Lohnsteuer verwerten; er darf sie ohne Zustimmung des neben laufendem Arbeitslohn sonstige Bezüge von insge-
Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich samt nicht mehr als 300 Deutsche Mark gezahlt, so sind
zugelassen ist. sie dem laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen. Die Lohn-
steuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34
(2) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Abs. 3 in der Weise zu ermäßigen, daß der sonstige Bezug
Arbeitslohn hat der Arbeitgeber die Höhe des laufenden bei der Anwendung des Satzes 5 mit einem Drittel anzu-
Arbeitslohns und den Lohnzahlungszeitraum festzustellen. setzen und der Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 7
Vom Arbeitslohn sind der auf den Lohnzahlungszeitraum zu verdreifachen ist. Von steuerpflichtigen Entschädigun-
entfallende Anteil des Versorgungs-Freibetrags (§ 19 gen im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, die 30
Abs. 2) und der auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende Millionen Deutsche Mark nicht übersteigen, ist die nach
Anteil des Altersentlastungsbetrags (§ 24 a) abzuziehen, Satz 7 ermittelte Lohnsteuer zur Hälfte einzubehalten.
wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge
jeweils erfüllt sind. Außerdem hat der Arbeitgeber einen (4) Für Lohnzahlungszeiträume, für die Lohnsteuer-
etwaigen Freibetrag nach Maßgabe der Eintragungen auf tabellen nicht aufgestellt sind, ergibt sich die Lohnsteuer
der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers vom Arbeitslohn aus den mit der Zahl der Kalendertage oder Wochen
abzuziehen. Für den so gekürzten Arbeitslohn ist die Lohn- dieser Zeiträume vervielfachten Beträgen der Lohnsteuer-
steuer aus der für den Lohnzahlungszeitraum geltenden tagestabelle od~r Lohnsteuerwochentabelle.
allgemeinen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) oder aus
(5) Wenn der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum
der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) oder
lediglich Abschlagszahlungen leistet und eine Lohn-
nach der diesen Lohnsteuertabellen angefügten Anleitung
abrechnung für einen längeren Zeitraum (Lohnabrech-
zu ermitteln; die besondere Lohnsteuertabelle ist anzu-
nungszeitraum) vornimmt, kann er den Lohnabrechnung~-
wenden, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Ren-
zeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die
tenversicherung nicht versicherungspflichtig ist und zu
Lohnsteuer abweichend von § 38 Abs. 3 bei der Lohn-
dem in § 10c Abs. 3 bezeichneten Personenkreis gehört.
abrechnung einbehalten. Satz 1 gilt nicht, wenn der Lohn-
Dabei ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuer-
abrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die
klasse und Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. Die
Lohnabrechnung nicht innerhalb von drei Wochen nach
sich danach ergebende Lohnsteuer ist vom Arbeitslohn
dessen Ablauf erfolgt. Das Betriebsstättenfinanzamt kann
einzubehalten. Die Oberfinanzdirektion kann allgemein
anordnen, daß die Lohnsteuer von den Abschlagszahlun-
oder auf Antrag des Arbeitgebers ein Verfahren zulassen,
gen einzubehalten ist, wenn die Erhebung der Lohnsteuer
durch das die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des
sonst nicht gesichert erscheint. Wenn wegen ,einer beson-
§ 42 b Abs. 1 nach dem voraussichtlichen Jahresarbeits-
deren Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum
lohn ermittelt wird, wenn gewährleistet ist, daß die zutref-
noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden
fende Jahreslohnsteuer (§ 38 a Abs. 2) nicht unterschritten
kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der
wird.
tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.
(3) Für die Einbehaltung der Lohnsteuer von einem
(6) Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung d~r
sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den voraussicht-
Doppelbesteuerung der von einem inländischen _Arbeit-
lichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug fest-
geber gezahlte Arbeitslohn von der Lohnsteuer freizustel-
zustellen. Von dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn
len so erteilt das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des
sind der Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und der
Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers eine entsprechende
Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die Voraussetzun-
Bescheinigung. Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung
gen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie
als Beleg zum Lohnkonto (§ 41 Abs. 1) aufzubewahren.
ein etwaiger Jahresfreibetrag nach Maßgabe der Eintra-
gungen auf der Lohnsteuerkarte abzuziehen. Für den so
gekürzten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahres- § 39c
arbeitslohn) ist die Lohnsteuer aus der allgemeinen Jah-
reslohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) oder aus der besonde- Durchführung des Lohnsteuerabzugs
ren Jahreslohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) oder nach der ohne Lohnsteuerkarte
diesen Jahreslohnsteuertabellen angefügten Anleitung zu (1) Solange der unbeschränkt einkommensteuerpflich-
ermitteln; die besondere Lohnsteuertabelle ist anzuwen- tige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Lohn~teuerkarte
den, wenn der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Renten- schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe der ihm ausge-
versicherung nicht versicherungspflichtig ist und zu dem in händigten Lohnsteuerkarte schuldhaft verzögert, hat der
§ 1Oc Abs. 3 bezeichneten Personenkreis gehört. Dabei Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklas~e ~I zu
ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerklasse ermitteln. Weist der Arbeitnehmer nach, daß er die Nicht-
und Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend. Außerdem ist vorlage oder verzögerte Rückgabe der Lohnsteuerkarte
die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeits- nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber für die
lohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermit- Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienver-
teln. Dabei ist der sonstige Bezug, soweit es sich nicht um hältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
einen sonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9 handelt, um
den Versorgungs-Freibetrag und den Altersentlastungs- (2) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem
betrag zu kürzen, wenn die Voraussetzungen für den Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahrs
Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind und soweit sie abweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen auf
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1961
der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr (3) Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte
ermitteln, wenn der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalen-
das neue Kalenderjahr bis zur Lohnabrechnung nicht vor- derjahrs oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorzu-
gelegt hat. Nach Vorlage der Lohnsteuerkarte ist die Lohn- legen. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzube-
steuerermittlung für den Monat Januar zu überprüfen und wahren. § 39b Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt sinngemäß. Der
erforderlichenfalls zu ändern. Legt der Arbeitnehmer bis Arbeitgeber hat im übrigen den Lohnsteuerabzug nach
zum 31. März keine Lohnsteuerkarte vor, ist nachträglich Maßgabe des § 39 b Abs. 2 bis 6, des § 39 c Abs. 1 und 2
Absatz 1 anzuwenden. Die zuwenig oder zuviel einbehal- und des § 41 c durchzuführen; dabei tritt die nach Absatz 1
tene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten Lohnabrech- erteilte Bescheinigung an die Stelle der Lohnsteuerkarte.
nung auszugleichen.
(3) Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Abs. 2 oder 3 unbe- §40
schränkt einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbeit-
Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
geber die Lohnsteuer unabhängig von einer Lohnsteuer-
karte zu ermitteln. Dabei sind die Steuerklasse und Zahl (1) Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1)
der Kinderfreibeträge maßgebend, die nach § 39 Abs. 3 kann auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, daß die Lohn-
bis 5 auf einer Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzu- steuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften
tragen wären. Auf Antrag des Arbeitnehmers erteilt das des § 38 a zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben
Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) über die wird, soweit
maßgebe:1de Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge
1. von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größe-
und einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag(§ 39a)
ren Zahl von Fällen gewährt werden oder
eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über die Ein-
tragungen auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß anzuwen- 2. in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzu-
den sind. erheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht
vorschriftsmäßig einbehalten hat.
§ 39d Bei der Ermittlung des Pauschsteuersatzes ist zu berück-
sichtigen, daß die in Absatz 3 vorgeschriebene Über-
Durchführung des Lohnsteuerabzugs nahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber
für beschränkt einkommensteuerpflichtige für den Arbeitnehmer eine in Geldeswert bestehende Ein-
Arbeitnehmer nahme im Sinne des§ 8 Abs. 1 darstellt (Nettosteuersatz).
(1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer ist,
beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in daß die Ermittlung der Lohnsteuer nach den §§ 39 b bis
die Steuerklasse I eingereiht.§ 38b Nr. 6 ist anzuwenden. 39 d schwierig ist oder einen unverhältnismäßigen Arbeits-
Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41 a Abs. 1 Nr. 1) erteilt aufwand erfordern würde. Die Pauschalierung ist in den
auf Antrag des Arbeitnehmers über die maßgebende Steu- Fällen der Nummer 1 ausgeschlossen, soweit der Arbeit-
erklasse eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über geber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als
die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte mit der Maß- 2 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr gewährt. Der Arbeit-
gabe sinngemäß anzuwenden sind, daß der Arbeitnehmer geber hat dem Antrag eine Berechnung beizufügen, aus
eine Änderung der Bescheinigung Öis zum Ablauf des der sich der durchschnittliche Steuersatz unter Zugrunde-
Kalenderjahrs, für das sie gilt, beim Finanzamt beantragen legung der durchschnittlichen Jahresarbeitslöhne und der
kann. durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse
für diejenigen Arbeitnehmer ergibt, denen die Bezüge
(2) In die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung gewährt werden sollen oder gewährt worden sind.
trägt das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers als vom
Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag die Summe der fol- (2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die
genden Beträge ein: Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 vom Hun-
dert erheben, soweit er
1. Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselb- 1. arbeitstäglich eine Mahlzeit im Betrieb unentgeltlich
ständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den Arbeit- oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgibt oder Barzu-
nehmer-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1) übersteigen, schüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das
2. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 arbeitstäglich eine Mahlzeit unentgeltlich oder verbilligt
bis 7 und des § 1Ob, soweit sie den Sonderausgaben- an die Arbeitnehmer abgibt,
Pauschbetrag von 108 Deutsche Mark (§ 1Oe) über- 2. Arbeitslohn aus Anlaß von Betriebsveranstaltungen
steigen, zahlt,
3. den Betrag, der nach§ 33a Abs. 1 und 2 in Verbindung 3. Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit
mit § 50 Abs. 4 wegen außergewöhnlicher Belastungen Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr frü-
zu gewähren ist. her gewährt worden sind, 300 Deutsche Mark für den
Arbeitnehmer, 200 Deutsche Mark für dessen Ehegat-
Der Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck bis zum Ablauf des Kalenderjahrs gestellt werden, ten und 100 Deutsche Mark für jedes Kind nicht über-
steigen und der Arbeitgeber sicherstellt, daß die Bei-
für das die Bescheinigung gilt. Das Finanzamt hat den
Freibetrag durch Aufteilung in Monatsfreibeträge, erforder- hilfen zu Erholungszwec_ken verwendet werden.
lichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge, jeweils auf die Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer mit einem Pausch-
voraussichtliche Dauer des Dienstverhältnisses im Kalen- steuersatz von 15 vom Hundert für Sachbezüge in Form
derjahr gleichmäßig zu verteilen. § 39a Abs. 4 und 5 ist der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines
sinngemäß anzuwenden. Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und
1962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers während der Beschäftigungsdauer 18 Deutsche Mark
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben, durchschnittlich je Arbeitsstunde übersteigt.
soweit diese Bezüge den Betrag nicht übersteigen, den
der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 als (5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3
Werbungskosten geltend machen könnte, wenn die ist§ 40 Abs. 3 anzuwenden.
Bezüge nicht pauschal besteuert würden. Die nach Satz 2
pauschal besteuerten Bezüge mindern die nach § 9 Abs. 1 § 40b
Nr. 4 und Abs. 2 abziehbaren Werbungskosten; sie bleiben
bei der Anwendung des§ 40a Abs. 1 bis 4 außer Ansatz.
Pauschalierung der Lohnsteuer
bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
(3) Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu
(1) Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von den Beiträ-
übernehmen. Er ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer.
gen für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und
Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die pauschale
von den Zuwendungen an eine Pensionskasse mit einem
Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkom-
Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert der Beiträge und
mensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausglelch außer
Zuwendungen erheben. Die pauschale Erhebung der
Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Ein-
Lohnsteuer von Beiträgen für eine Direktversicherung ist
kommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurech-
nur zulässig, wenn die Versicherung nicht auf den Erle-
nen.
bensfall eines früheren als des 60. Lebensjahrs abge-
§ 40a schlossen und eine vorzeitige Kündigung des Versiche-
Pauschalierung der Lohnsteuer rungsvertrags durch den Arbeitnehmer ausgeschlossen
für Teilzeitbeschäftigte worden ist.
(1) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die zu besteuernden
einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur kurz- Beiträge und Zuwendungen des Arbeitgebers für den
fristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Arbeitnehmer 3 000 Deutsche Mark im Kalenderjahr über-
Pauschsteuersatz von 25 vom Hundert des Arbeitslohns steigen oder nicht aus seinem ersten Dienstverhältnis
erheben. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn bezogen werden. Si~d mehrere Arbeitnehmer gemeinsam
der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht in einem Direktversicherungsvertrag oder in einer Pen-
regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der sionskasse versichert, so gilt als Beitrag oder Zuwendung
Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich bei
übersteigt und einer Aufteilung der gesamten Beiträge oder der gesamten
Zuwendungen durch die Zahl der begünstigten Arbeitneh-
1. der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120
mer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 3 000 Deutsche Mark
Deutsche Mark durchschnittlich je Arbeitstag nicht
nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Beiträge
übersteigt oder
und Zuwendungen von mehr als 4 200 Deutsche Mark im
2. die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeit- Kalenderjahr geleistet werden, nicht einzubeziehen. Für
punkt sofort erforderlich wird. Beiträge und Zuwendungen, die der Arbeitgeber für den
(2) Der Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage Arbeitnehmer aus Anlaß der Beendigung des Dienstver-
einer Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern, die nur in gerin- hältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von
gem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn beschäftigt 3 000 Deutsche Mark mit der Anzahl der Kalenderjahre, in
werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem
15 vom Hundert des Arbeitslohns erheben. Eine Beschäfti- Arbeitgeber bestanden hat; in diesem Fall ist Satz 2 nicht
gung in geringem Umfang und gegen geringen Arbeitslohn anzuwenden. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um
liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber die nach Absatz 1 pauschal besteuerten Beiträge und
laufend beschäftigt wird und bei monatlicher Lohnzahlung Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in
die Beschäftigungsdauer 86 Stunden und der Arbeitslohn dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs
520 Deutsche Mark nicht übersteigt; bei kürzeren Lohn- vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat.
zahlungszeiträumen darf die Beschäftigungsdauer 20 (3) Von den Beiträgen für eine Unfallversicherung des
Stunden und der Arbeitslohn 120 Deutsche Mark wöchent- Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit
lich nicht übersteigen. einem Pauschsteuersatz von 15 vom Hundert der Beiträge
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in
Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteu- einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der
erkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten
Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aus- Beiträge durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer
schließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen ergibt, 120 Deutsche Mark im Kalenderjahr nicht über-
Arbeiten beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem steigt.
Pauschsteuersatz von 3 vom Hundert des Arbeitslohns (4) § 40 Abs. 3 ist anzuwenden. Die Anwendung des
erheben. Aushilfskräfte im Sinne dieser Vorschrift sind § 40 Abs. 1 Nr. 1 auf Bezüge im Sinne des Absatzes 1
Personen, die von Fall zu Fall für eine im voraus Satz 1 und des Absatzes 3 ist ausgeschlossen.
bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer in ein
Dienstverhältnis treten. Aushilfskräfte sind nicht Arbeitneh-
mer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen Fachkräften § 41
gehören. Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug
(4) Die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3 ( 1) Der Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte
sind unzulässig bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn (Absatz 2) für jeden Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr
Nr. 47 Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1963
ein Lohnkonto zu führen. In das Lohnkonto sind die für den tung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen
Lohnsteuerabzug erforderlichen Merkmale aus der Lohn- befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die nach § 41 ein Lohn-
steuerkarte oder aus einer entsprechenden Bescheinigung konto zu führen ist, nicht mehr beschäftigt und das dem
zu übernehmen. Bei jeder Lohnzahlung für das Kalender- Finanzamt mitteilt.
jahr, für das das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art
und Höhe des gezahlten Arbeitslohns einschließlich der (2) Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich
steuerfreien Bezüge sowie die einbehaltene oder über- der Kalendermonat. Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist
nommene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der Lohn- das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohn-
zahlung tritt in den Fällen des § 39 b Abs. 5 Satz 1 die steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 600
Lohnabrechnung. Ist die einbehaltene oder übernommene Deutsche Mark, aber nicht mehr als 6000 Deutsche Mark
betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das
Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle
(§ 38c Abs. 2) ermittelt worden, so ist dies durch Eintra- Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das
gung des Großbuchstabens B zu vermerken. Ferner sind vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 600 Deut-
das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, der sche Mark betragen hat. Hat die Betriebsstätte nicht wäh-
Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutz- rend des ganzen vorangegangenen Kalenderjahrs bestan-
gesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach den, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzu-
dem Bundesseuchengesetz sowie Aufstockungsbeträge führende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-
nach dem Altersteilzeitgesetz einzutragen. Ist während der Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurech-
Dauer des Dienstverhältnisses in anderen Fällen als in nen. Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalen-
denen dos Satzes 5 der Anspruch auf Arbeitslohn für derjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahres-
mindestens fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage im betrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat
wesentlichen weggefallen, so ist dies jeweils durch Eintra- nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohn-
gung des Großbuchstabens U zu vermerken. Die Bundes- steuer maßgebend.
regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit (3) Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestim-
Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche men, daß die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanz-
Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. Dabei amt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumel-
können für Arbeitnehmer mit geringem Arbeitslohn und für den und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit
die Fälle der §§ 40 bis 40 b Aufzeichnungserleichterungen die Stellung einer Landesfinanzbehörde. Das Betriebsstät-
sowie für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen außerhalb tenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse
des Lohnkontos zugelassen werden. Die Lohnkonten sind können anordnen, daß die Lohnsteuer abweichend von
bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahrs, das auf die dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden
zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren. und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer
nicht gesichert erscheint.
(2) Betriebsstätte ist der Betrieb oder Teil des Betriebs
des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des
Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird.
§ 41 b
Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem Betrieb
oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht Abschluß des Lohnsteuerabzugs
im Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt
der geschäftlichen Leitung des Arbengebers im Inland; im (1) Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am
Fall des§ 38 Abs. 1 Nr. 2 gilt als Betriebsstätte der Ort im Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber das Lohn-
Inland, an dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend konto des Arbeitnehmers abzuschließen. Der Arbeitgeber
stattfindet. Als Betriebsstätte gilt auch der inländische hat auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto auf der
Heimathafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Reede- Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers
rei im Inland keine Niederlassung hat. 1. die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalen-
derjahrs, für das die Lohnsteuerkarte gilt, sowie zusätz-
§ 41 a lich die Anzahl der nach § 41 Abs. 1 Satz 6 vermerkten
Großbuchstaben U,
Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer
2. die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns,
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag
3. die einbehaltene Lohnsteuer sowie zusätzlich den
nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeit-
Großbuchstaben B, wenn das Dienstverhältnis vor
raums
Ablauf des Kalenderjahrs endet und der Arbeitnehmer
1 . dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebs- für einen abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum oder
stätte (§ 41 Abs. 2) befindet (Betriebsstättenfinanz- Lohnabrechnungszeitraum des Kalenderjahrs nach der
amt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) zu
Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ein- besteuern war,
zubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer
4. das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, den
angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutter-,
2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt ein- schutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstaus-
behaltene und übernommene Lohnsteuer an das fall nach dem Bundesseuchengesetz sowie Aufstok-
Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. kungsbeträge nach dem_ Altersteilzeitgesetz
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschrie- zu bescheinigen (Lohnsteuerbescheinigung). Liegt dem
benem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht
von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu vor, hat er die Lohnsteuerbescheinigung nach einem ent-
unterschreiben. Der Arbeitgeber wird von der Verpflich- sprechenden amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu ertei-
1964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
len. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteu- 2. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht
erbescheinigung auszuhändigen, wenn das Dienstverhält-, mehr bezieht oder
nis vor Ablauf des Kalenderjahrs beendet wird, der Arbeit-
3. der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahrs bereits
nehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder beim
die Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben hat,
Finanzamt den Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. In
den übrigen Fällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbe- dem Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzuzeigen.
scheinigung dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. Das Finanzamt hat die zuwenig erhobene Lohnsteuer vom
Kann ein Arbeitgeber, der für die Lohnabrechnung ein Arbeitnehmer nachzufordern, wenn der nachzufordernde
maschinelles Verfahren anwendet, die Lohnsteuerbe- Betrag 20 Deutsche Mark übersteigt. § 42 d bleibt unbe-
scheinigung nach Satz 2 nicht sofort bei Beendigung des rührt.
Dienstverhältnisses ausschreiben, so hat er die Lohnsteu-
erkarte bis zur Ausschreibung der Lohnsteuerbescheini- § 42
gung zurückzubehalten und dem Arbeitnehmer eine Lohnsteuer-Jahresausgleich
Bescheinigung über alle auf der Lohnsteuerkarte des
Arbeitnehmers eingetragenen Merkmale auszuhändigen; (1) Den unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen
in dieser Bescheinigung ist außerdem der Zeitpunkt einzu- Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt
tragen, zu dem das Dienstverhältnis beendet worden ist. In werden, wird die für das abgelaufene Kalenderjahr (Aus-
diesem Fall ist die Ausschreibung der Lohnsteuerbeschei- gleichsjahr) einbehaltene Lohnsteuer insoweit erstattet,
nigung innerhalb von acht Wochen nachzuholen. als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende Jahres-
lohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). Hat
(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, soweit si~ die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht des Arbeitneh-
Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b mers nicht während des ganzen Kalenderjahrs bestanden,
pauschal besteuert worden ist. so gilt die Dauer der unbeschränkten Einkommensteuer-
pflicht im Kalenderjahr als Ausgleichsjahr und der während
§ 41 C dieses Zeitraums bezogene Arbeitslohn als Jahresarbeits-
Änderung des Lohnsteuerabzugs lohn.
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächst- (2) Der Lohnsteuer-Jahresausgleich wird nach Ablauf
folgenden Lohnzahlung bisher erhobene Lohnsteuer zu des Ausgleichsjahrs auf Antrag des Arbeitnehmers vom
erstatten oder noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträg- Finanzamt durchgeführt, soweit er nach § 42 b nicht vom
lich einzubehalten, Arbeitgeber durchgeführt worden ist. Bei Wegfall der unbe-
schränkten Einkommensteuerpflicht kann der Lohnsteuer-
1. wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit Jahresausgleich sofort durchgeführt werden. Der Antrag
Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vor- ist bis zum Ablauf des auf das Ausgleichsjahr folgenden
lage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder zweiten Kalenderjahrs nach amtlich vorgeschriebenem
2. wenn er erkennt, daß er die Lohnsteuer bisher nicht Vordruck zu stellen; die Frist kann nicht verlängert werden.
vorschriftsmäßig einbehalten hat. Der Antrag muß vom Arbeitnehmer, bei Arbeitnehmern,
die mit einem Ehegatten die Voraussetzungen des § 26
(2) Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu Abs. 1 erfüllen, auch vom Ehegatten eigenhändig unter-
entnehmen, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer schrieben sein. Hat eine Person oder Vereinigung bei der
insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder übernommen Anfertigung des Antrags mitgewirkt, so sind der Name und
hat. Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag die Anschrift dieser Person oder Vereinigung in dem
nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer Antrag anzugeben.
einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehl-
betrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstätten- (3) Dem Antrag auf Lohnsteuer-Jahresausgleich sind
finanzamt ersetzt. beizufügen:
(3) Nach Ablauf des Kalenderjahrs oder, wenn das 1 . die für das Ausgleichsjahr ausgeschriebenc:m Lohn-
Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs endet, nach steuerkarten des Arbeitnehmers mit vollständigen
Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerbescheinigungen oder in den Fällen, in
Lohnsteuerabzugs nur bis zur Ausschreibung der Lohn- denen dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte nicht vor-
steuerbescheinigung zulässig. Bei Änderung des Lohn- gelegen hat, Lohnsteuerbescheinigungen nach ent-
steuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahrs ist die nach- sprechendem amtlich vorgeschriebenem Vordruck
träglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahres- (§ 41 b Abs. 1 Satz 3);
arbeitslohn auf Grund der Jahreslohnsteuertabelle zu er- 2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer während des
mitteln. Eine Erstattung von Lohnsteuer ist nach Ablauf Ausgleichsjahrs zeitweise in keinem Dienstverhältnis
des Kalenderjahrs nur im Wege des Lohnsteuer-Jahres- gestanden hat, etwaige Unterlagen über die Dauer
ausgleichs nach § 42b zulässig. dieser Zeiträume.
(4) Der Arbeitgeber hat die Fälle, in denen er von seiner (4) Vorbehaltlich der Vorschriften des § 42a hat das
Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung von Lohn- Finanzamt für den Lohnsteuer-Jahresausgleich den Jah-
steuer nach Absatz 1 keinen Gebrauch macht oder die resarbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnissen des
Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann, Arbeitnehmers festzustellen. Dabei bleiben ermäßigt
weil besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34 Abs. 1 und
1. Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitneh- Abs. 2 Nr. 2 außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht
mers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses vorge- ihre Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich
nommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor Beginn beantragt. Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in
des Dienstverhältnisses zurückwirken, Betracht kommende Versorgungs-Freibetrag und der etwa
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1965
in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuzie- gen vorangegangenen Dienstverhältnissen vorliegt. Der
hen. Danach ist als Jahreslohnsteuer die Einkommen- Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht
steuer zu ermitteln, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn durchführen, wenn
er ausschließlich die sich aus dem nach Satz 3 geminder-
ten Jahresarbeitslohn ergebenden Einkünfte erzielt hat; 1 . der Arbeitnehmer es beantragt oder
dabei sind die §§ 10 e, 34 Abs. 1, §§ 34 c, 34 f, 35 und 52 2. der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen
Abs. 21 Sätze 4 bis 6 sowie§ 15b des Berlinförderungsge- Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen V
setzes nicht anzuwenden. Den Betrag, um den die sich oder VI zu besteuern war oder
hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer
unterschreitet, die für das Ausgleichsjahr insgesamt erho- 3. der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahrs
ben worden ist, hat das Finanzamt dem Arbeitnehmer zu nach den Steuerklassen III oder IV zu besteuern war
erstatten. Bei der Ermittlung der insgesamt erhobenen oder
Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszuscheiden, die von den 4. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld,
nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen einbehal- Schlechtwettergeld, Zuschuß zum Mutterschaftsgeld
ten worden ist. § 36 Abs. 4 Satz 3 gilt sinngemäß. nach dem Mutterschutzgesetz, Entschädigungen für
Verdienstausfall nach dem Bundesseuchengesetz oder
(5) Das Finanzamt erteilt über den Lohnsteuer-Jahres-
Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz
ausgleich dem Antragsteller einen Steuerbescheid.
bezogen hat oder
§ 42a 5. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach der allgemei-
nen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 1) und nach der
Gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich
besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) zu be-
für Ehegatten
steuern war oder
(1) Bei Arbeitnehmern, die die Voraussetzungen für die 6. der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Ein-
Anwendung der Steuerklasse III erfüllen, wird nur ein künfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die
Lohnsteuer-Jahresausgleich für beide Ehegatten gemein- nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
sam durchgeführt, wenn beide Ehegatten im Ausgleichs- steuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach
jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben. § 34c Abs. 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren.
Der Antrag auf gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich
ist von den Ehegatten gemeinsam zu stellen, es sei denn, (2) Für den Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeit-
daß einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen geber den Jahresarbeitslohn aus dem zu ihm bestehenden
nicht in der Lage ist. § 42 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 ist anzu- Dienstverhältnis und nach den Lohnsteuerbescheinigun-
wenden. gen auf der Lohnsteuerkarte aus etwaigen vorangegange-
(2) Für den gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleich nen Dienstverhältnissen festzustellen. Dabei bleiben
hat das Finanzamt jeweils den Jahresarbeitslohn der Ehe- ermäßigt besteuerte Entschädigungen im Sinne des § 34
gatten aus ihren sämtlichen Dienstverhältnissen festzu- Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und Bezüge im Sinne des § 34
stellen. § 42 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden. Von dem Abs. 3 außer Ansatz, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils
Jahresarbeitslohn des einzelnen Ehegatten sind jeweils die Einbeziehung in den Lohnsteuer-Jahresausgleich
der etwa in Betracht kommende Ve11Sorgungs-Freibetrag beantragt. Vom Jahresarbeitslohn sind der etwa in
und der etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbe- Betracht kommende Versorgungs-Freibetrag, der etwa in
trag abzuziehen. Danach ist als Jahreslohnsteuer die Ein- Betracht kommende Altersentlastungsbetrag und ein etwa
kommensteuer zu ermitteln, die die Ehegatten schulden, auf der Lohnsteuerkarte eingetragener Freibetrag abzuzie-
wenn sie ausschließlich die sich aus den nach Satz 3 hen. Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist nach
geminderten Jahresarbeitslöhnen ergebenden Einkünfte Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt eingetrage-
erzielt haben; dabei sind die§§ 10e, 34 Abs. 1, §§ 34c, nen Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge die
34f, 35 und 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6 sowie§ 15b des Jahreslohnsteuer aus der Jahreslohnsteuertabelle zu
Berlinförderungsgesetzes nicht anzuwenden. Den Betrag, ermitteln, die für den Arbeitnehmer beim Lohnsteuerabzug
um den die sich hiernach ergebende Jahreslohnsteuer die maßgebend war. Den Betrag, um den die sich hiernach
Lohnsteuer unterschreitet, die für das Ausgleichsjahr von ergebende Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschrei-
beiden Ehegatten insgesamt erhoben worden ist, hat das tet, die von dem zugrunde gelegten Jahresarbeitslohn
Finanzamt zu erstatten. § 42 Abs. 4 Sätze 6 und 7 und insgesamt erhoben worden ist, hat der Arbeitgeber dem
Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden. Arbeitnehmer zu erstatten. Bei der Ermittlung der ins-
gesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer auszu-
scheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebe-
§ 42b
nen Bezügen einbehalten worden ist.
Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
(3) Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresaus-
(1) Der Arbeitgeber ist berechtigt, für unbeschränkt ein- gleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten
kommensteuerpflichtige Arbeitnehmer, die während des im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum,
Ausgleichsjahrs ständig in einem Dienstverhältnis gestan- spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohn-
den haben, einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzu- zahlungszeitraum, der im Monat März des dem Aus-
führen. Er ist zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahres- gleichsjahr folgenden Kalenderjahrs endet, durchführen.
ausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des Die zu erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entneh-
Ausgleichsjahrs mindestens zehn Arbeitnehmer beschäf- men, den der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer für den
tigt. Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich Lohnzahlungszeitraum insgesamt an Lohnsteuer erhoben
ist, daß dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte des Arbeit- hat, und in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzu-
nehmers mit den Lohnsteuerbescheinigungen aus etwai- geben. § 41 c Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
1966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(4) Der Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Aus- Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldner-
gleichsjahr den Inhalt etwaiger Lohnsteuerbescheinigun- schaft nur in Anspruch genommen werden,
gen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des
1. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschrifts-
Arbeitnehmers einzutragen. Im Lohnkonto und auf der
mäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
Lohnsteuerkarte für das Ausgleichsjahr ist die im Lohn-
steuer-Jahresausgleich erstattete Lohnsteuer gesondert 2. wenn der Arbeitnehmer weiß, daß der Arbeitgeber die
einzutragen. Wenn die erstattete Lohnsteuer die vom einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig ange-
Arbeitgeber für den Arbeitnehmer insgesamt erhobene meldet hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den
Lohnsteuer nicht übersteigt, darf der Arbeitgeber auf der Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt
Lohnsteuerkarte an Stelle der Eintragung nach Satz 2 den hat.
sich nach Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der
(4) Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf
erstatteten Lohnsteuer ergebenden Betrag als erhobene
es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots,
Lohnsteuer eintragen.
soweit der Arbeitgeber
1. die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
§ 42c
2. nach Abschluß einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine
Örtliche Zuständigkeit Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
der Finanzämter im Lohnsteuerverfahren
Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu über-
Für die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteu- nehmender pauschaler Lohnsteuer.
erkarte (§ 39 a) ist das Finanzamt örtlich zuständig, in
dessen Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Antrag- (5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung
stellung seine Wohnung hat, von der aus er seiner Be- oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insge-
schäftigung regelmäßig nachgeht. Bei Ehegatten, die samt 20 Deutsche Mark nicht übersteigt.
beide Arbeitslohn beziehen und einen mehrfachen Wohn- (6) Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer
sitz haben, ist das Finanzamt des Familienwohnsitzes
gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden,
zuständig; bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen
haftet er mit Ausnahl'Jle der Fälle, in denen eine Arbeitneh-
und keinen Familienwohnsitz haben, ist das für den älteren
merüberlassung nach § 1 Abs. 3 des Arbeitnehmerüber-
Ehegatten nach Satz 1 maßgebende Finanzamt örtlich
lassungsgesetzes vorliegt, neben dem -Arbeitgeber; dies
zuständig. In den Fällen des § 1 Abs. 2 und 3 ist das
gilt auch, wenn der in § 1 Abs. 2 des Arbeitnehmerüberlas-
Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die sungsgesetzes bestimmte Zeitraum überschritten ist. Der
öffentliche Kasse befindet, die den Arbeitslohn zahlt. Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaub-
nis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
zugrunde liegt und soweit er nachweist, daß er den in den
§ 42d §§ 28a bis 28c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
Haftung des Arbeitgebers § 1o des Arbeitsförderungsgesetzes vorgesehenen Mel-
und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung depflichten sowie den nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d
vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.
(1) Der Arbeitgeber haftet Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorlie-
1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzu- gen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden
führen hat, irrte. Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für
die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden
2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresaus-
ist. Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der
gleich zu Unrecht erstattet hat,
Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamt-
3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund schuldner. Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch
fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohn- genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inlän-
steuerbescheinigung verkürzt wird. dische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlge-
schlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2
(2) Der Arbeitgeber haftet nicht,
der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. Ist
1. soweit Lohnsteuer nach § 39 Abs. 4, § 39 a Abs. 5 und durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die
in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des§ 41 c Lohnsteuer schwer zu ermittel:i, so ist die Haftungsschuld
Abs. 4 nachzufordern ist, mit 15 vom Hundert des zwischen Verleiher und Entleiher
2. soweit auf Grund der nach § 1O Abs. 5 erlassenen vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen,
Rechtsverordnung eine Nachversteuerung durchzufüh- solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, daß die Lohn-
ren ist, steuer, für die er haftet, niedriger ist. Die Absätze 1 bis 5
sind entsprechend anzuwenden. Die Zuständigkeit des
3. soweit aufgrund des§ 19a Abs. 2 Satz 2 eine Nachver- Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte
steuerung in den vom Arbeitgeber oder Kreditinstitut des Verleihers.
angezeigten Fällen durchzuführen ist.
(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Ver-
(3) Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der
leiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. Das
Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haf- (8) Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der
tungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Leiharbeitnehmer anordnen, daß der Entleiher einen
jedem Gesamtschuldner geltend machen. Der Arbeitgeber bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Ent-
kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn gelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur
der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1967
Satz 4 ist anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch 3. Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsge-
mündlich erlassen werden. Die Höhe des einzubehalten- werbe als stiller Gesellschafter und Zinsen aus partiari-
den und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner schen Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4);
Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Vom- 4. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6;
hundertsatz nicht überschritten wird.
5. Zinsen aus in der Bundesrepublik Deutschland oder in
Berlin (West) nach dem 31. März 1952 und vor dem
§ 42e 1. Januar 1955 ausgegebenen festverzinslichen Wert-
papieren unter folgenden Voraussetzungen:
Anrufungsauskunft
a) die Wertpapiere müssen spätestens innerhalb eines
Das Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Jahres nach der Ausgabe zum Handel an einer
Beteiligten darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit Börse in der Bundesrepublik Deutschland oder in
im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer Berlin (West) zugelassen werden;
anzuwenden sind.
b) die Wertpapiere dürfen auf die Dauer von minde-
stens fünf Jahren nicht kündbar und nicht rückzahl-
§ 42f bar sein;
Lohnsteuer-Außenprüfung c) nach den Anleihebedingungen darf die Laufzeit der
(1) Für die Außenprüfung der Einbehaltung oder Über- Wertpapiere zu den bei der Ausgabe vorgesehenen
nahme und Abführung der Lohnsteuer ist das Betriebsstät- Zinsbedingungen für die Dauer von fünf Jahren
tenfinanzamt zuständig. nicht geändert werden.
Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Zinsen aus Anlei-
(2) Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der hen, die im Saarland ausgegeben worden sind, und
Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. Darüber nicht auf Zinsen, die nach § 3a steuerfrei sind. § 3a
hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit Abs. 2 und 3 gilt entsprechend;
der Prüfung Beauftragten jede gewünschte Auskunft über
Art und Höhe ihrer Einnahmen zu geben und auf Verlan- 6. Einnahmen aus der Vergütung von Körperschaftsteuer
gen die etwa in ihrem Besitz befindlichen Lohnsteuerkar- nach § 36e dieses Gesetzes oder nach§ 52 des Kör-
ten sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer perschaftsteuergesetzes. Der Steuerabzug wird nicht
vorzulegen. Dies gilt auch für Personen, bei denen es vorgenommen, wenn die Kapitalertragsteuer im Fall
streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder ihrer Einbehaltung nach § 44c Abs. 1 in voller Höhe an
waren. den Gläubiger zu erstatten wäre.
Dem Steuerabzug unterliegen auch besondere Entgelte
oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1, die neben
den in den Nummern 1 bis 6 bezeichneten Kapitalerträgen
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag oder an deren Stelle gewährt werden.
(Kapitalertragsteuer)
(2) Der Steuerabzug ist nicht vorzunehmen, wenn Gläu-
§ 43 biger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) im
Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind.
Kapitalerträge mit Steuerabzug
(1) Bei den folgenden inländischen Kapitalerträgen wird (3) Kapitalerträge sind inländische, wenn der Schuldner
die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.
(Kapitalertragsteuer) erhoben:
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn
1. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2; die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus
2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selb-
neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch ständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung
in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine gehören.
Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinn-
ausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobliga-
tionen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genußrechten, § 43a
die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt sind. Zu den Bemessung der Kapitalertragsteuer
Gewinnobligationen gehören nicht solche Teilschuld-
verschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorüberge- (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
hend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jewei- 1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 4:
ligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige
Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen 25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-
Zinsfußes festgelegt worden ist. Zu den Kapitalerträgen ger die Kapitalertragsteuer trägt,
im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbank- 33½ vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten
genußrechte im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer
über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und übernimmt;
der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesge-
2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 5:
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das 30 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubi-
Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3123); ger die Kapitalertragsteuer trägt,
1968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
42,85 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten 3. wenn das die Kapitalerträge auszahlende inländische
Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer Kreditinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug
übernimmt; der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6: Für die Inanspruchnahme des Schuldners der Kapital-
erträge bedarf es keines Haftungsbescheids, soweit der
25 vom Hundert des Kapitalertrags.
Schuldner die einbehaltene Kapitalertragsteuer richtig
(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapital- angemeldet hat oder soweit er seine Zahlungsverpflich-
erträge ohne jeden Abzug. § 20 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 ist tung gegenüber dem Finanzamt oder dem Prüfungs-
nicht anzuwenden. beamten des Finanzamts schriftlich anerkennt.
§ 44a
§ 44
Abstandnahme vom Steuerabzug
Entrichtung der Kapitalertragsteuer
in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 3
und 4 ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn der
(1) Schuldner der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen
Gläubiger im Zeitpunkt des Zufließens unbeschränkt ein-
des § 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Gläubiger der Kapital-
kommensteuerpflichtig ist und anzunehmen ist, daß für ihn
erträge. Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt,
eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht
in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. In
kommt.
diesem Zeitpunkt hat der Schuldner der Kapitalerträge den
Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitaler- (2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind dem
träge vorzunehmen. Die innerhalb eines Kalendermonats Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden
einbehaltene Steuer ist jeweils bis zum 10. des folgenden inländischen Kreditinstitut durch eine Bescheinigung des
Monats an das Finanzamt abzuführen, das für die für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts nach-
Besteuerung des Schuldners der Kapitalerträge nach dem zuweisen. § 36 b Abs. 2 Sätze 2 bis 4 ist entsprechend
Einkommen zuständig ist. Dabei ist die Kapitalertrag- anzuwenden.
steuer, die ein Schuldner zu demselben Zeitpunkt insge-
samt abzuführen hat, auf den nächsten vollen Deutsche- (3) Der Schuldner oder das die Kapitalerträge auszah-
Mark-Betrag abzurunden. lende inländische Kreditinstitut hat in seinen Unterlagen
das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag
(2) Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapital- der Ausstellung der Bescheinigung und die in der Beschei-
erträge, deren Ausschüttung von einer Körperschaft nigung angegebene Steuer- und Listennummer zu ver-
beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitaler- merken.
träge an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluß als Tag
(4) Ist der Gläubiger
der Auszahlung bestimmt worden ist. Ist die Ausschüttung
nur festgesetzt, ohne daß über den Zeitpunkt der Auszah- 1. eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische
lung ein Beschluß gefaßt worden ist, so gilt als Zeitpunkt Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
des Zufließens der Tag nach der Beschlußfassung. masse oder
(3) Ist bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem 2. eine inländische juristische Person des öffentlichen
Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter in dem Beteili- Rechts,
gungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine so ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn es sich
Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag bei den Kapitalerträgen um Gewinnanteile handelt, die der
nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Fest- Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer befreiten
stellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, Körperschaft bezieht. Voraussetzung ist, daß der Gläubi-
spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirt- ger dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszah-
schaftsjahrs, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder lenden inländischen Kreditinstitut durch eine Bescheini-
gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen. Bei Zinsen gung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz
aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend. zuständigen Finanzamts nachweist, daß er eine Körper-
schaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Sinne der Nummer 1 oder 2 ist. Absatz 3 und § 36 b Abs. 2
vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapital- Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Die in Satz 2 bezeich-
ertrags vereinbart, Wtil der Schuldner vorübergehend zur nete Bescheinigung wird .nicht erteilt, wenn die Kapital-
Zahlung nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst erträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in einem wirt-
mit Ablauf der Stundungsfrist vorzunehmen. schaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befrei-
ung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder
(5) Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Kapi-
wenn sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in einem nicht
talertragsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat.
von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher
Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in Anspruch
Art anfallen.
genommen,
1. wenn der Schuldner die Kapitalerträge nicht vorschrifts- § 44b
mäßig gekürzt hat,
Erstattung der Kapitalertragsteuer
2. wenn der Gläubiger weiß, daß der Schuldner die einbe-
haltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig (1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1
abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüg- und 2 wird auf Antrag einem Gläubiger, der im Zeitpunkt
lich mitteilt oder des Zufließens der Kapitalerträge unbeschränkt einkam-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1969
mensteuerpflichtig ist, die einbehaltene und abgeführte amt für Finanzen durch eine Bescheinigung des für seine
Kapitalertragsteuer erstattet, wenn anzunehmen ist, daß Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanz-
für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in amts nachweist, daß er eine Körperschaft, Personenver-
Betracht kommt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen einigung oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1
ist durch eine Bescheinigung im Sinne des § 44 a Abs. 2 ist. Die Geltungsdauer der Bescheinigung darf höchstens
nachzuweisen. Dem Antrag auf Erstattung ist außer der drei Jahre betragen; sie muß am Schluß eines Kalender-
Bescheinigung nach Satz 2 eine Bescheinigung im Sinne jahrs enden. Die Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die
des § 45a Abs. 3 beizufügen. § 36b Abs. 3 bis 5 und Kapitalerträge in den Fällen der Nummer 1 in einem wirt-
§ 36c gelten sinngemäß. schaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befrei-
ung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder
(2) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des wenn sie in den Fällen der Nummern 2 und 3 in einem
1
§ 43 Abs. 1 Nr. 1 ein unbeschränkt einkommensteuer- nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerb-
pflichtiger Anteilseigner und wird nach § 36d Körper- licher Art anfallen. Dem Antrag ist außer der Bescheini-
schaftsteuer an den Vertreter des Gläubigers vergütet, so gung nach Satz 2 eine Bescheinigung im Sinne des § 45 a
ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 oder 3 beizufügen.
Absatzes 1 auch die Kapitalertragsteuer an den Vertreter
zu erstatten. Im übrigen ist§ 36d sinngemäß anzuwenden. (2) Ist der Gläubiger
(3) Ist der Gläubiger von Kapitalerträgen im Sinne des 1. eine nach "§ 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 oder 10 bis 16 des
§ 43 Abs. 1 Nr. 2 ein unbeschränkt einkommensteuer- Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Geset-
pflichtiger Arbeitnehmer und beruhen die Kapitalerträge zen von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft,
auf Teilschuldverschreibungen, die ihm von seinem Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
gegenwärtigen oder früheren Arbeitgeber überlassen wor-
2. eine inländische juristische Person des öffentlichen
den sind, so wird die Kapitalertragsteuer unabhängig vom
Rechts, die nicht in Absatz 1 bezeichnet ist,
Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 an den
Arbeitgeber oder an einen von ihm bestellten Treuhänder so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des
erstattet, wenn der Arbeitgeber oder Treuhänder in Vertre- Gläubigers die Hälfte der auf Kapitalerträge im Sinne des
tung des Gläubigers sich in einem Sammelantrag bereit § 43 Abs. 1 Nr. 1 einbehaltenen und abgeführten Kapital-
erklärt hat, den Erstattungsbetrag für den Gläubiger entge- ertragsteuer. Voraussetzung ist, daß der Gläubiger durch
genzunehmen. Die Erstattung wird nur für Gläubiger eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder
gewährt, deren Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 allein seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, daß er
oder, in den Fällen des Absatzes 2, zusammen mit den eine Körperschaft im Sinne des Satzes 1 ist. Absatz 1
dort bezeichneten Kapitalerträgen im Wirtschaftsjahr Sätze 3 bis 5 gilt entsprechend.
100 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.§ 36d Abs. 4
(3) § 36b Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und§ 36c
gilt sinngemäß.
sind sinngemäß anzuwenden. Das Bundesamt für Finan-
(4) Ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt zen kann im Einzelfall die Frist auf Antrag des Gläubigers
worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, verlängern, wenn dieser verhindert ist, die Frist einzu-
oder hat der Gläubiger im Fall des§ 44a dem Schuldner halten. Der Antrag auf Verlängerung ist vor Ablauf der Frist
oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen schriftlich zu stellen und zu begründen.
Kreditinstitut die Bescheinigung erst in einem Zeitpunkt
vorgelegt, in dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt
war, so ist auf Antrag des Schuldners oder des die Kapital- § 45
erträge auszahlenden inländischen Kreditinstituts die
Ausschluß der Erstattung von Kapitalertragsteuer
Steueranmeldung (§ 45 a Abs. 1) insoweit zu ändern.
Erstattungsberechtigt ist der Antragsteller. (1) In den Fällen des § 20 Abs. 2 Nr. 2 ist die Erstattung
von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Dividenden-
scheinen oder von Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 der
§ 44c Abgabenordnung ausgeschlossen.
Erstattung von Kapitalertragsteuer (2) § 45 Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes
an bestimmte Körperschaften,
gilt sinngemäß.
Personenvereinigungen und Vermögensmassen
(1) Ist der Gläubiger
§ 45a
1. eine inländische Körperschaft, Personenvereinigung
oder Vermögensmasse im Sinne des§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Anmeldung und Bescheinigung
des Körperschaftsteuergesetzes oder der Kapitalertragsteuer
in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 5
2. eine inländische Stiftung des öffentlichen Rechts, die
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder (1) Die Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertrag-
mildtätigen Zwecken dient, oder steuer ist dem Finanzamt innerhalb der in § 44 Abs. 1
festgesetzten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
3. eine inländische juristische Person des öffentlichen
druck einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn auf
Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen
Grund des § 43 Abs. 2 oder des§ 44a ein Steuerabzug
Zwecken dient,
nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. Der Grund
so erstattet das Bundesamt für Finanzen auf Antrag des für die Nichtabführung ist anzugeben. Die Anmeldung ist
Gläubigers die einbehaltene und abgeführte Kapitalertrag- mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben voll-
steuer. Voraussetzung ist, daß der Gläubiger dem Bundes- ständig und richtig sind. Die Anmeldung ist von dem
1970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Schuldner oder einer vertretungsberechtigten Person zu § 45c
unterschreiben. Entrichtung der Kapitalertragsteuer
(2) Der Schuldner ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 in den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6
verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge die folgen- In den Fällen des§ 43 Abs. 1 Nr. 6 entsteht die Kapital-
den A(lgaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu ertragsteuer in dem Zeitpunkt, in dem die Körperschaft-
bescheinigen: steuer vergütet wird. In diesem Zeitpunkt hat das Bundes-
1. den Namen und die Anschrift des Gläubigers; amt für Finanzen den Steuerabzug vom Kapitalertrag für
Rechnung des Vergütungsberechtigten von der Körper-
2. die Art und Höhe der Kapitalerträge;
schaftsteuer einzubehalten, die nach§ 36e dieses Geset-
3. den Zahlungstag; zes oder nach § 52 des Körperschaftsteuergesetzes ver-
4. den Betrag der nach§ 36 Abs. 2 Nr. 2 anrechenbaren gütet wird.
Kapitalertragsteuer;
5. das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt worden ist.
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen
Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ist
mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
außerdem die Zeit anzugeben, für welche die Kapital-
erträge gezahlt worden sind. Die Bescheinigung braucht
nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem § 46
maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Veranlagung bei Bezug von Einkünften
Aussteller erkennen läßt. aus nichtselbständiger Arbeit
(3) Werden die Kapitalerträge für Rechnung des Schuld- (1) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus
ners durch ein inländisches Kreditinstitut gezahlt, so hat an Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein
Stelle des Schuldners das Kreditinstitut die Bescheinigung Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Ver-
zu erteilen. Aus der Bescheinigung des Kreditinstituts muß anlagung stets durchgeführt, wenn das Einkommen
auch der Schuldner hervorgehen, für den die Kapital-
erträge gezahlt werden; die Angabe des Finanzamts, an 1. bei Personen, bei denen die Einkommensteuer nach
das die Kapitalertragsteuer abgeführt worden ist, kann § 32 a Abs. 5 zu ermitteln ist, mehr als 54 000 Deutsche
unterbleiben. Mark,
2. bei den nicht unter Nummer 1 fallenden Personen mehr
(4) Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 ist
als 27 000 Deutsche Mark
nicht zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein
Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44b beträgt.
Abs. 1 bis 3 gestellt worden ist oder gestellt wird. (2) Bei Einkommen bis zu den in Absatz 1 genannten
(5) Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 4 nicht Beträgen wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch 1. wenn die Summe der einkommensteuerpflichtigen
eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. Die berichtigte Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn
Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. Wird die zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf ent-
zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines fallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24 a, oder
Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung die Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem
an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als
nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige 800 Deutsche Mark beträgt;
Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.
2. wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehre-
(6) Der Aussteller einer Bescheinigung, die den Absät- ren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat;
zen 2 bis 4 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der 3. wenn für einen Steuerpflichtigen, der zu dem Perso-
Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht nenkreis des § 1Oc Abs. 3 gehört, die Lohnsteuer im
gewährten Steuervorteile. Ist die Bescheinigung nach Veranlagungszeitraum oder für einen Teil des Veran-
Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut auszustellen,
lagungszeitraums nach den Steuerklassen I bis IV der
so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der allgemeinen Lohnsteuert:ibelle (§ 38c Abs. 1) zu
Bescheinigung unrichtige Angaben macht. Der Aussteller
erheben war;
haftet nicht
3a. wenn von Ehegatten, die nach den§§ 26, 26b zusam-
1. in den Fällen des Satzes 2, men zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide
2. wenn er die ihm nach Absatz 5 obliegenden Verpflich- Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranla-
tungen erfüllt hat. gungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steu-
erklasse V oder VI besteuert worden ist;
§ 45b 4. wenn auf der Lohnsteuerkarte des Steuerpflichtigen
Besondere Behandlung von Kapitalerträgen ein Freibetrag im Sinne des § 39 a Abs. 1 Nr. 5 einge-
im Sinne des§ 43 Abs. 1 Nr. 5 tragen worden ist;
Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 5 ist die 4 a. wenn bei einem Elternpaar
Einkommensteuer durch den Steuerabzug vom Kapital- a) im Fall des § 32 Abs. 6 Nr. 1 Alternative 2 der
ertrag abgegolten, soweit der Steuerpflichtige wegen der Kinderfreibetrag von 3 024 Deutsche Mark auf der
Steuerabzugsbeträge nicht in Anspruch genommen wer- Lohnsteuerkarte des einen Elternteils bescheinigt
den kann. worden und der andere Elternteil im Kalenderjahr
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1971
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig geworden (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 und 8
ist oder Buchstaben a, c, d und e ist ein Betrag in Höhe der
b) im Fall des§ 32 Abs. 6 Satz 4 einem Elternteil der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der
übertragene Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuer- Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden
karte bescheinigt worden ist oder ein Elternteil die ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte
Übertragung des Kinderfreibetrags beantragt oder insgesamt nicht mehr als 800 Deutsche Mark betragen.
Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersent-
c) im Fall des § 32 Abs. 7 Satz 2 auf Grund der
lastungsbetrag, soweit dieser 40 vom Hundert des Arbeits-
Zustimmung der Mutter entweder auf der Lohn-
lohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des
steuerkarte des Vaters die Lohnsteuerklasse II
§ 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu
bescheinigt worden ist oder der Vater den Haus-
berücksichtigenden Betrag.
haltsfreibetrag beantragt oder
d) im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 8 ein Elternteil die (4) Kommt nach den Absätzen 1 und 2 eine Veranla-
Übertragung des Anteils am abzuziehenden Aus- gung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die
bildungsfreibetrag beantragt oder Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbstän-
diger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den
e) im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 beide Elternteile Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zu-
eine Aufteilung des Pauschbetrags für Behinderte wenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen wer-
oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in den kann. Die §§ 42 bis 42 b bleiben unberührt.
einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte bean-
tragen. (5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des
Absatzes 2 Nr. 1 bis 7, in denen die einkommensteuer-
Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil,
pflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom
der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen
Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag
hat;
von 800 Deutsche Mark übersteigen, die Besteuerung so
5. wenn der Arbeitnehmer im Veranlagungszeitraum gemildert werden, daß auf die volle Besteuerung dieser
geheiratet hat, sein Ehegatte unbeschränkt einkom- Einkünfte stufenweise überQeleitet wird.
mensteuerpflichtig ist und auf seiner Lohnsteuerkarte
ein Freibetrag wegen Kinderbetreuungskosten(§ 33c)
§§ 46a und 47
eingetragen worden ist;
(weggefallen)
6. wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungs-
zeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung auf-
gelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufge-
lösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheira-
VII.
tet hat;
7. wenn der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte getrennte (weggefallen)
Veranlagung nach den §§ 26, 26 a beantragt oder
wenn der Arbeitnehmer und sein Ehegatte die beson- § 48
dere Veranlagung für den Veran.lagungszeitraum der
(weggefallen)
Eheschließung nach den §§ 26, 26c beantragen;
8. wenn die Veranlagung beantragt wird
a) zur Anwendung der Vorschriften der §§ 10e, 34
VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
Abs. 1, §§ 34c, 34f, 35, 52 Abs. 21 Sätze 4 bis 6
und des § 15 b des Berlinförderungsgesetzes, § 49
b) zur Berücksichtigung von Verlusten aus einer Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
anderen Einkunftsart als derjenigen aus nichtselb-
(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten
ständiger Arbeit, falls die Einkünfte, von denen der
Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sind
Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen
worden ist, nach Abzug des Freibetrags nach § 13 1. Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und
Abs. 3 zusammen einen Verlustbetrag ergeben, Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
c) zur Berücksichtigung von Verlustabzügen(§ 10d), 2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
d) zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer auf die a) für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten
Steuerschuld, wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
e) zur Anrechnung von Körperschaftsteuer auf die b) die durch den Betrieb eigener oder gecharterter
Steuerschuld. Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen
zwischen inländischen und von inländischen zu
Der Antrag auf Veranlagung in den Fällen der Nummern 7
ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich
und 8 ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeit-
der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderun-
raum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe
gen zusammenhängenden, sich auf das Inland
einer Einkommensteuererklärung zu stellen. Im Fall des
erstreckenden Beförderungsleistungen,
§ 10d Satz 1 ist der Antrag für den zweiten vorangegange-
nen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des diesem c) die von einem Unternehmen im Rahmen einer
folgenden vierten Kalenderjahrs und für den ersten voran- internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines
gegangenen Veranlagungszeitraum bis zum Ablauf des Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit
diesem folgenden dritten Kalenderjahrs zu stellen. Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförde-
1972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
rung durchführt, aus Beförderungen und Beförde- 9. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3, auch
rungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden, wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer ande-
ren Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich
d) die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der
um Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im
Nummern 3 und 4 gehören, durch künstlerische,
Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder
sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen
des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, techni-
·- im Inland oder durch deren Verwertung im Inland
schen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrun-
erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus
gen, Kenntnissen und Fertigkeiten, z. B. Plänen,
anderen mit diesen Leistungen zusammenhängen-
Mustern-und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt
den Leistungen, unabhängig davon, wem die Ein-
werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es
nahmen zufließen, oder
sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Num-
e) die unter den Voraussetzungen des § 17 aus der mern 1 bis 8 handelt.
Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesell-
schaft erzielt werden, die ihren Sitz oder ihre (2) Im Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale blei-
Geschäftsleitung im Inland hat; ben außer Betracht, soweit bei ihrer Berücksichtigung
inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 nicht ange-
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im nommen werden könnten.
Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist;
(3) Bei Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die im Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b mit
Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, 5 vom Hundert der für diese Beförderungsleistungen ver-
und Einkünfte, die aus inländischen öffentlichen Kas- einbarten Entgelte anzusetzen. Das gilt auch, wenn solche
sen einschließlich der Kassen der Deutschen Bundes- Einkünfte durch eine inländische Betriebsstätte oder einen
bahn und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht inländischen ständigen Vertreter erzielt werden (Absatz 1
auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis Nr. 2 Buchstabe a). Das gilt nicht in den Fällen des Absat-
gewährt werden; zes 1 Nr. 2 Buchstabe c.
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 sind Einkünfte steu-
a) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, wenn der Schuldner erfrei, die ein beschränkt Steuerpflichtiger mit Wohnsitz
Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem ausländischen
dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe
Gewinnobligationen; oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, des-
b) § 20 Abs. 1 Nr. 3; sen Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat
befindet. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, daß
c) § 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7, wenn dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz
aa) das Kapitalvermögen durch inländischen oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
Grundbesitz, durch inländische Rechte, die Gesetzes eine entsprechende Steuerbefreiung für der-
den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über artige Einkünfte gewährt und daß der Bundesminister für
Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, Verkehr die Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspoli-
die in ein inländisches Schiffsregister eingetra- tisch unbedenklich erklärt hat.
gen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert
ist. Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen § 50
und Forderungen, die in ein öffentliches Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
Schuldbuch eingetragen oder über die Sam-
melurkunden im Sinne des § 9 a des Depot- (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Betriebsaus-
gesetzes oder Teilschuldverschreibungen gaben (§ 4 Abs. 4 bis 6) oder Werbungskosten (§ 9) nur
ausgegeben sind, oder insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Die Vorschrift
bb) das Kapitalvermögen aus Genußrechten
des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ist anzuwenden. Die Vorschrift des
besteht, die nicht in § 20 Abs. 1 Nr. 1 genannt § 10d ist nur anzuwenden, wenn Verluste in wirtschaft-
sind.
lichem Zusammenhang mit inländischen Einkünften ste-
§ 20 Abs. 2 gilt entsprechend; hen und sich aus Unterlagen ergeben, die im Inland aufbe-
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 ), wahrt werden. Die Vorschriften des§ 34 sind nur insoweit
wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbe- anzuwenden, als sie sich auf Gewinne aus der Veräuße-
griffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inlän- rung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 14),
disches öffentliches Buch oder Register eingetragen eines Gewerbebetriebs (§ 16), einer wesentlichen Beteili-
sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in gung (§ 17) oder auf Veräußerungsgewinne im Sinne des
einer anderen Einrichtung verwertet werden; § 18 Abs. 3 beziehen. Die übrigen Vorschriften der §§ 10
und 34 und die Vorschriften der §§ 9a, 10c, 16 Abs. 4
7. sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22 Nr. 1, soweit sie Satz 3, § 20 Abs. 4, §§ 24 a, 32, 32 a Abs. 6, §§ 33, 33 a,
dem Steuerabzug unterworfen werden; 33b und 33c sind nicht anzuwenden.
8. sonstige Einkünfte im Sinne des§ 22 Nr. 2, soweit es (2) Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen,
sich um Spekulationsgeschäfte mit inländischen und bei Einkünften im Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 5 und 7 ist
Grundstücken oder mit inländischen Rechten handelt, für beschränkt Steuerpflichtige ein Ausgleich mit Verlusten
die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig. Einkünfte im
Grundstücke unterliegen;
Sinne des Satzes 1 dürfen bei einem Verlustabzug(§ 10d)
Ba. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4; nicht berücksichtigt werden.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September_ 1990 1973
(3) Die Einkommensteuer bemißt sich bei beschränkt ten Unternehmungen für die Überwachung der Geschäfts-
Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, nach § 32a führung gewährt werden (Aufsichtsratsvergütungen), dem
Abs. 1 ; dabei ist ein Sonderfreibetrag von 864 Deutsche Steuerabzug (Aufsichtsratsteuer).
Mark vom Einkommen abzuziehen. Die Einkommensteuer
beträgt mindestens 25 vom Hundert des Einkommens. (2) Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 vom Hundert der
Dieser Mindeststeuersatz gilt nicht für natürliche Personen Aufsichtsratsvergütungen.
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Deut- (3) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Betrag der
schen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost}. Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug. Werden Reise-
(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind bei kosten (Tagegelder und Fahrtauslagen) besonders
beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern gewährt, so gehören sie zu den Aufsichtsratsvergütungen
insoweit, als sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im nur insoweit, als sie die tatsächlichen Auslagen über-
Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 beziehen, die Vorschriften der steigen.
§ 9a Nr. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1 a, 4 bis 7, § 10c Abs. 1, (4) Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuer-
§ 1Oe Abs. 2 und 3 ohne Möglichkeit, die tatsächlichen pflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
Aufwendungen nachzuweisen,§§ 24a, 33a Abs. 1 für ein
Kind des Arbeitnehmers im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 1. bei Einkünften, die durch künstlerische, sportliche, arti-
oder des § 33 a Abs. 2 Satz 2 sowie § 33 a Abs. 2 für ein stische oder ähnliche Darbietungen im Inland oder
Kind des Arbeitnehmers, für das er einen Freibetrag nach durch deren Verwertung im Inland erzielt werden, ein-
§ 33a Abs. 1 erhält, anzuwenden; die Jahres- und Monats- schließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Lei-
beträge ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte im stungen zusammenhängenden Leistungen, unabhän-
Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 nicht während eines vollen gig davon, wem die Einnahmen zufließen (§ 49 Abs. 1
Kalenderjahrs oder Kalendermonats zugeflossen sind. Nr. 2 Buchstabe d},
Absatz 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. 2. bei Einkünften aus der Ausübung oder Verwertung
(5) Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuer- einer Tätigkeit als Künstler, Berufssportler, Schriftstel-
abzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder dem ler, Journalist oder Bildberichterstatter einschließlich
Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei solcher Tätigkeiten für den Rundfunk oder Fernsehfunk
beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 bis 4),
abgegolten. § 36 Abs. 2 Nr. 3 ist nicht anzuwenden. Die 3. bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Nutzung
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn beweglicher Sachen oder für die Überlassung der Nut-
1 . die Einkünfte Betriebseinnahmen eines inländischen zung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbe-
Betriebs sind oder sondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutz-
rechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaft-
2. nachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzungen lichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und
der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne Fertigkeiten, z. B. Plänen, Mustern und Verfahren, her-
des § 1 Abs. 2 oder 3 nicht vorgelegen haben; § 39 rühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 3, 6 und 9).
Abs. Sa ist sinngemäß anzuwenden.
Der Steuerabzug beträgt 25 vom Hundert der Einnahmen.
(6) § 34c Abs. 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und Soweit die Tätigkeit im Sinne der Nummern 1 und 2 im
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, Inland ausgeübt wird oder worden ist, beträgt der Steuer-
für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird, entspre- abzug 15 vom Hundert der Einnahmen. Dem Steuerabzug
chend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus unterliegt der volle Betrag der Einnahmen. Abzüge, z. B.
einem ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben
beschränkt Steuerpflichtige dort in einem der unbe- und Steuern, sind nicht zulässig.
schränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer
Steuer vom Einkommen herangezogen wird. (5) Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Aufsichtsratsvergütungen (Absatz 1) oder die Vergütun-
(7) Die obersten Finanzbehörden der Länder können mit gen (Absatz 4) dem Gläubiger der Aufsichtsratsvergütun-
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen die Ein- gen oder der Vergütungen zufließen. In diesem Zeitpunkt
kommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ganz oder hat der Schuldner der Aufsichtsratsvergütungen oder der
zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, Vergütungen den Steuerabzug für Rechnung des
wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner)
ist oder eine gesonderte Berechnung der Einkünfte beson- vorzunehmen. Er hat die innerhalb eines Kalenderviertel-
ders schwierig ist. jahrs einbehaltene Steuer jeweils bis zum 10. des dem
Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn
§ 50a zuständige Finanzamt abzuführen. Der beschränkt Steuer-
pflichtige ist beim Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütun-
Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
gen oder von Vergütungen Steuerschuldner. Der Schuld-
(1) Bei beschränkt steuerpflichtigen Mitgliedern des Auf- ner der Aufsichtsratsvergütungen oder der Vergütungen
sichtsrats (Verwaltungsrats) von inländischen Aktienge- haftet aber für die Einbehaltung und Abführung der Steuer.
sellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berg- Der Steuerschuldner wird nur in Anspruch genommen,
gewerkschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung
1. wenn der Schuldner der Aufsichtsratsvergütung oder
und sonstigen Kapitalgesellschaften, Genossenschaften
der Vergütungen diese nicht vorschriftsmäßig gekürzt
und Personenvereinigungen des privaten und des öffent-
hat oder
lichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als
Unternehmer (Mitunternehmer} anzusehen sind, unterlie- 2. wenn der beschränkt steuerpflichtige Gläubiger weiß,
gen die Vergütungen jeder Art, die ihnen von den genann- daß der Schuldner die einbehaltene Steuer nicht vor-
1974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
schriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt bleibt, weil über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröff-
nicht unverzüglich mitteilt. net worden ist.
(6) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, {4) Sperrbetrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen
daß bei Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf den Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des
Nutzung von Urheberrechten (Absatz 4 Nr. 3), wenn die Anteils. Hat der Erwerber keine Anschaffungskosten, tritt
Vergütungen nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an deren Stelle der für di~ steuerliche Gewinnermittlung
an einen Beauftragten geleistet werden, an Stelle des maßgebende Wert. Der Sperrbetrag verringert sich, soweit
Schuldners der Vergütung der Beauftragte die Steuer ein- eine Gewinnminderung nach Absatz 1 nicht anerkannt
zubehalten und abzuführen hat und für die Einbehaltung worden ist. In den Fällen der Kapitalherabsetzung sowie
und Abführung haftet. der Auflösung der Kapitalgesellschaft erhöht sich der
Sperrbetrag um den Teil des Nennkapitals, der auf den
(7) Das Finanzamt kann die Einkommensteuer von erworbenen Anteil entfällt und im Zeitpunkt des Erwerbs
beschränkt steuerpflichtigen Einkünften, soweit diese nicht nach § 29 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes zum
bereits dem Steuerabzug unterliegen, im Wege des verwendbaren Eigenkapital der Kapitalgesellschaft gehört.
Steuerabzugs erheben, wenn dies zur Sicherstellung des
Steueranspruchs zweckmäßig ist. Das Finanzamt (5) Wird ein Anteil an einer unbeschränkt steuerpflichti-
bestimmt hierbei die Höhe des Steuerabzugs. gen Kapitalgesellschaft zu Bruchteilen oder zur gesamten
Hand erworben, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß,
soweit die Gewinnminderungen anteilig auf anrechnungs-
IX. Sonstige Vorschriften, berechtigte Steuerpflichtige entfallen. Satz 1 gilt sinn-
Ermächtigungs- und Schlußvorschriften gemäß für anrechnungsberechtigte stille Gesellschafter,
die Mitunternehmer sind.
§ 50b (6) Wird ein nichtanrechnungsberechtigter Anteilseigner
Prüfungsrecht mit einem Anteil an einer Kapitalgesellschaft anrechnungs-
berechtigt, sind die Absätze 1 bis 5 insoweit sinngemäß
Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die anzuwenden. Gehöp der Anteil zu einem Betriebsver-
für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaft- mögen, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der
steuer oder für die Anrechnung oder Erstattung von Kapi- Wert, mit dem der Anteil nach den Vorschriften über die
talertragsteuer sowie für die Nichtvornahme des Steuer- steuerliche Gewinnermittlung in einer Bilanz zu dem Zeit-
abzugs von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, punkt anzusetzen wäre, in dem die Anrechnungsberechti-
bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen. Die §§ 193 bis gung eintritt.
203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß.
(7) Bei Rechtsnachfolgern des anrechnungsberechtig-
ten Steuerpflichtigen, die den Anteil innerhalb des in
§ 50c
Absatz 1 bezeichneten Zeitraums erworben haben, sind
Wertminderung von Anteilen während der Restdauer dieses Zeitraums die Absätze 1
durch Gewinnausschüttungen bis 6 sinngemäß anzuwenden. Das gleiche gilt bei jeder
weiteren Rechtsnachfolge.
(1) Hat ein zur Anrechnung von Körperschaftsteuer
berechtigter Steuerpflichtiger einen Anteil an einer unbe- (8) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn die
schränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft von einem Anschaffungskosten der im Veranlagungszeitraum erwor-
nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner erworben, benen Anteile höchstens 100 000 Deutsche Mark betra-
sind Gewinnminderungen, die gen. Hat der Erwerber die Anteile über ein Kreditinstitut
1. durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder erworben, das den Kaufauftrag über die Börse ausgeführt
hat, sind die Absätze 1 bis 7 nicht anzuwenden.
2. durch Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme
des Anteils
§ 50d
im Jahr des Erwerbs oder in einem der folgenden neun
Jahre entstehen, bei der Gewinnermittlung nicht zu Besonderheiten
berücksichtigen, soweit der Ansatz des niedrigeren Teil- im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen
werts oder der Verlust nur auf Gewinnausschüttungen (1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapi-
zurückgeführt werden kann und die Gewinnminderungen talertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50 a
insgesamt den Sperrbetrag im Sinne des Absatzes 4 nicht unterliegen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der
übersteigen. Als Erwerb im Sinne des Satzes 1 gilt nicht Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren
der Erwerb durch Erbanfall oder durch Vermächtnis. Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften über
(2) Setzt die Kapitalgesellschaft nach dem Erwerb des die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer
Anteils ihr Nennkapital herab, ist Absatz 1 sinngemäß durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen
anzuwenden, soweit für Leistungen an den Steuerpflichti- im Sinne des § 50 a ungeachtet des Abkommens anzu-
gen verwendbares Eigenkapital im Sinne des § 29 Abs. 3 wenden. Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers
des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gilt. der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige oder teil-
weise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten
(3) Wird die Kapitalgesellschaft im Jahr des Erwerbs Steuer; der Anspruch ist durch Antrag nach amtlich vorge-
oder in einem der folgenden neun Jahre aufgelöst und schriebenem Vordruck geltend zu machen. Für die Erstat-
abgewickelt, erhöht sich der hierdurch entstehende tung der Kapitalertragsteuer gilt § 45 entsprechend. Der
Gewinn des Steuerpflichtigen um den Sperrbetrag. Das Schuldner kann sich im Haftungsverfahren nicht auf die
gleiche gilt, wenn die Abwicklung der Gesellschaft unter- Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1975
(2) Die Berechtigung des Gläubigers der Kapitalerträge b) nach denen für jeweils zu bestimmende Wirtschafts-
oder Vergütungen im Sinne des§ 50a, eine Steuerbefrei- güter des Umlaufvermögens für Wirtschaftsjahre,
ung oder Steuerermäßigung nach einem Abkommen in die vor dem 1. Januar 1990 enden, eine den steuer-
Anspruch zu nehmen, ist durch eine Bestätigung der für lichen Gewinn mindernde Rücklage für Preissteige-
ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Vertrags- rungen in Höhe eines Vomhundertsatzes des sich
staats nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nachzu- nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ergebenden Werts
weisen. Der Bundesminister der Finanzen kann im Einver- dieser Wirtschaftsgüter zugelassen werden kann,
nehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wenn ihre Börsen- oder Marktpreise (Wiederbe-
erleichterte Verfahren oder vereinfachte Nachweise zu- schaffungspreise) am Bilanzstichtag gegenüber den
lassen. Börsen- oder Marktpreisen (Wiederbeschaffungs-
(3) Bei Vergütungen im Sinne des§ 50 a Abs. 4 kann der preisen) am vorangegangenen Bilanzstichtag
wesentlich gestiegen sind. Der Vomhundertsatz ist
Schuldner den Steuerabzug nach Maßgabe des Abkom-
nach dem Umfang dieser Preissteigerung zu
mens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz
vornehmen, wenn das Bundesamt für Finanzen auf Antrag bestimmen; dabei ist ein angemessener Teil der
Preissteigerung unberücksichtigt zu lassen. Die
bescheinigt, daß die Voraussetzungen dafür vorliegen
(Freistellungsverfahren). Das gleiche gilt, wenn das Bun- Rücklage für Preissteigerungen ist spätestens bis
desamt für Finanzen den Schuldner auf Antrag hierzu zum Ende des auf die Bildung folgenden sechsten
allgemein ermächtigt (Kontrollmeldeverfahren). Die Wirtschaftsjahrs gewinnerhöhend aufzulösen. Bei
Ermächtigung kann in Fällen geringer steuerlicher Bedeu- wesentlichen Preissenkungen, die auf die Preisstei-
gerungen im Sinne des Satzes 1 folgen, kann die
tung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Einer
Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es im Kontroll- volle oder teilweise Auflösung der Rücklage zu
meldeverfahren nicht. Inhalt der Auflage kann die Angabe einem früheren Zeitpunkt bestimmt werdan. Die Bil-
des Namens, des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes dung der Rücklage setzt nicht voraus, daß in der
oder der Geschäftsleitung des Schuldners und des Gläubi- handelsrechtlichen Jahresbilanz ein entsprechen-
gers, der Art der Vergütung, des Bruttobetrags und des der Passivposten ausgewiesen wird;
Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbehaltenen c) über eine Beschränkung des Abzugs von Ausgaben
Steuerbetrags sein. Mit dem Antrag auf Teilnahme am zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne
Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung des Gläubi~ des § 1Ob auf Zuwendungen an bestimmte Körper-
gers und des Schuldners zur Weiterleitung der Angaben schaften, Personenvereinigungen oder Vermögens-
des Schuldners an den Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gläu- massen sowie über eine Anerkennung gemeinnützi-
bigers als erteilt. Die Bescheinigung oder die Ermächti- ger Zwecke als besonders förderungswürdig;
gung nach den Sätzen 1 und 2 ist als Beleg aufzubewah-
d) über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Abs. 1
ren. Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben unbe-
Nr. 2 den Steueranspruch der Bundesrepublik
rührt.
Deutschland sichern oder die sicherstellen, daß bei
§ 51 Befreiungen im Ausland ansässiger Leiharbeitneh-
Ermächtigung mer von der Steuer der Bundesrepublik Deutsch-
land auf Grund von Abkommen zur Vermeidung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim- der Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße Be-
mung des Bundesrates steuerung im Ausland gewährleistet ist. Hierzu kann
1. zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnun- n'ach Maßgabe zwischenstaatlicher Regelungen
gen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich- bestimmt werden, daß
mäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von aa) der Entleiher in dem hierzu notwendigen
Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung Umfang an derartigen Verfahren mitwirkt,
des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar:
bb) er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Frei-
a) über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die stellungsbestimmungen des Abkommens beru-
Beschränkung der Steuererklärungspflicht auf die fen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten
Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht verletzt;
kommt, und über die den Einkommensteuererklä-
e) bis i) (weggefallen);
rungen beizufügenden Unterlagen,
k) über eine Abschreibungsfreiheit oder Steuerermäßi-
b) über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststel-
gungen für bestimmte Wirtschaftsgebäude, für Um-
lung ·des Einkommens einschließlich der abzugs-
und Ausbauten an Wirtschaftsgebäuden, für Hofbe-
fähigen Beträge,
festigungen und Wirtschaftswege, für bestimmte
c) über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvor- bewegliche Güter des Anlagevermögens ein-
schriften und die Regelung der Steuerentrichtung schließlich Betriebsvorrichtungen bei buchführen-
einschließlich der Steuerabzüge, den und nichtbuchführenden Land- und Forstwirten.
d) über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichti- Dabei ist für diese Wirtschaftsgebäude sowie für
gen einschließlich eines Steuerabzugs; Um- und Ausbauten von einer höchstens 30jährigen
Nutzungsdauer auszugehen. Die Abschreibungs-
2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen freiheit oder Steuerermäßigung kann auch bei Zu-
a) über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von schüssen zur Finanzierung der Anschaffung oder
Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechts- Herstellung von Wirtschaftsgütern im Sinne des
folgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßig- Satzes 1 zugelassen werden, wenn mit den Zu-
keit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von schüssen ein Recht auf Mitbenutzung dieser Wirt-
Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist; schaftsgüter erworben wird. Die Abschreibungsfrei-
1976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
heit oder Steuerermäßigung auf Grund der vorste- Entwässerungsanlagen, Großgeräte sowie Ein-
henden Fassung dieser Ermächtigung kann erst- richtungen des Grubenrettungswesens und der
mals für Wirtschaftsjahre zugelassen werden, die im Ersten Hilfe und im Erzbergbau auch Aufberei-
Veranlagungszeitraum 1964 beginnen; tungsanlagen), die
1) (weggefallen); für die Erschließung neuer Tagebaue, auch in
m) nach denen jeweils zu bestimmende Wirtschafts- Form von Anschlußtagebauen, für Rationali-
güter des Umlaufvermögens ausländischer Her- sierungsmaßnahmen bei laufenden Tage-
kunft, deren Preis auf dem Weltmarkt wesentlichen bauen,
Schwankungen unterliegt und die nach dem Erwerb beim Übergang zum Tieftagebau für die Frei-
weder bearbeitet noch verarbeitet worden sind, für legung und Gewinnung der Lagerstätte
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1 . Januar 1990
und
enden, statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2
ergebenden Wert mit einem Wert angesetzt werden für die Wiederinbetriebnahme stillgelegter
können, der bis zu 20 vom Hundert unter den Tagebaue
Anschaffungskosten oder dem niedrigeren Börsen-
von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 5
oder Marktpreis (Wiederbeschaffungspreis) des
ermitteln, vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder
Bilanzstichtags liegt. Für das erste Wirtschaftsjahr,
hergestellt werden. Die Sonderabschreibungen
das nach dem 31. Dezember 1989 endet, kann ein
können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs-
entsprechender Wertansatz bis zu 15 vom Hundert
kosten und für Teilherstellungskosten zugelassen
und für die darauf folgenden Wirtschaftsjahre bis zu
werden. Hat der Steuerpflichtige vor dem 1. Januar
10 vom Hundert unter den Anschaffungskosten
1990 die Wirtschaftsgüter bestellt oder mit ihrer
oder dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis
Herstellung begonnen, so können die Sonderab-
(Wiederbeschaffungspreis) zugelassen werden. Für
schreibungen auch für nach dem 31. Dezember
Wirtschaftsgüter, für die das Land Berlin vertraglich
1989 und vor dem 1. Januar 1991 angeschaffte
das mit der Einlagerung verbundene Preisrisiko
oder hergestellte Wirtschaftsgüter sowie für vor dem
übernommen hat, ist ein Wertansatz nach Satz 1
1. Januar 1991 geleistete Anzahlungen auf
oder 2 nicht zulässig;
Anschaffungskosten und entstandene Teilherstel-
n) über Sonderabschreibungen lungskosten in Anspruch genommen werden. Vor-
aa) im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkoh- aussetzung für die Inanspruchnahme der Sonder-
len-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirt- abschreibungen ist, daß die Förderungswürdigkeit
schaftsgütern des Anlagevermögens unter der bezeichneten Vorhaben von der obersten Lan-
Tage und bei bestimmten mit dem Gruben- desbehörde für Wirtschaft im Einvernehmen mit
betrieb unter Tage in unmittelbarem Zusam- dem Bundesminister für Wirtschaft bescheinigt wor-
menhang stehenden, der Förderung, Seilfahrt, den ist. Die Sonderabschreibungen können im Wirt-
Wasserhaltung und Wetterführung sowie der schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in
Aufbereitung des Minerals dienenden Wirt- den vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch
schaftsgütern des Anlagevermögens über genommen werden, und zwar
Tage, soweit die Wirtschaftsgüter bei beweglichen Wirtschaftsgütern
für die Errichtung von neuen Förderschacht- des Anlagevermögens
anlagen, auch in Form von Anschlußschacht- bis zu insgesamt 50 vom Hundert,
anlagen, bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern
für die Errichtung neuer Schächte sowie die des Anlagevermögens
Erweiterung des Grubengebäudes und den bis zu insgesamt 30 vom Hundert
durch Wasserzuflüsse aus stilliegenden der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Bei
Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhal- den begünstigten Vorhaben im Tagebaubetrieb des
tung bestehender Sehachtanlagen, Braunkohlen- und Erzbergbaues kann außerdem
für Rationalisierungsmaßnahmen in der zugelassen werden, daß die vor dem 1. Januar
Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und 1991 aufgewendeten Kosten für den Vorabraum bis
Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der zu 50 vom Hundert als sofort abzugsfähige
Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Betriebsausgaben behandelt werden;
Wetterführung und Wasserhaltung sowie in o) (weggefallen);
der Aufbereitung,
p) über die Bemessung der Absetzungen für Abnut-
für die Zusammenfassung von mehreren För- zung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem
derschachtanlagen zu einer einheitlichen Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern,
Förderschachtanlage die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder herge- .
und stellt oder die unentgeltlich erworben sind. Hierbei
für den Wiederaufschluß stilliegender Gru- kann bestimmt werden, daß die Absetzungen für
benfelder und Feldesteile, Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, son-
bb) im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erz- dern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßge-
bergbaues bender Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstel-
bei bestimmten Wirtschaftsgütern des beweg- lungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der
lichen Anlagevermögens (Grubenaufschluß, von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1977
Anschaffungskosten an einem noch zu bestimmen- Fällen des Satzes 1 Doppelbuchstabe aa müssen
den Stichtag) zu bemessen sind. Zur Vermeidung die Gebäude vor dem 1. Juli 1983 fertiggestellt wor-
von Härten kann zugelassen werden, daß an Stelle den sein, es sei denn, daß der Anschluß nicht schon
der Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäu-
21 . Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu des möglich war. Die erhöhten Absetzungen dürfen
bemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der für jährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht
das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum übersteigen. Sie dürfen nicht gewährt werden, wenn
1947 als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht für dieselbe Maßnahme eine Investitionszulage in
werden konnte. Für das Land Berlin tritt in den Anspruch genommen wird. Sind die Aufwendungen
Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 Erhaltungsaufwand und entstehen sie bei einer zu
jeweils der 1. April 1949; eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im
eigenen Haus, für die der Nutzungswert nicht mehr
q) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten
besteuert wird, und liegen in den Fällen des Sat-
aa) für Maßnahmen, die für den Anschluß eines im zes 1 Doppelbuchstabe aa die Voraussetzungen
Inland belegenen Gebäudes an eine Fernwär- des Satzes 2 zweiter Halbsatz vor, so kann der
meversorgung einschließlich der Anbindung an Abzug dieser Aufwendungen wie Sonderausgaben
das Heizsystem erforderlich sind, wenn die mit gleichmäßiger Verteilung auf das Kalenderjahr,
Fernwärmeversorgung überwiegend aus Anla- in dem die Arbeiten abgeschlossen worden sind,
gen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbren- und die neun folgenden Kalenderjahre zugelassen
nung von Müll oder zur Verwertung von werden, wenn die Maßnahme vor dem 1. Januar
Abwärme gespeist wird, 1992 abgeschlossen worden ist;
bb) für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, r) nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendun-
Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückge- gen
winnung in einem im Inland belegenen Ge- aa) für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebs-
bäude einschließlich der Anbindung an das vermögen gehörenden Gebäuden, die überwie-
Heizsystem,
gend Wohnzwecken dienen,
cc) für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn
die mit diesen Anlagen erzeugte Energie über- bb) zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förm-
wiegend entweder unmittelbar oder durch Ver- lich festgelegten Sanierungsgebiet oder städte-
baulichen Entwicklungsbereich, die für Maß-
rechnung mit Elektrizitätsbezügen des Steuer-
nahmen im Sinne des § 177 des Baugesetz-
pflichtigen von einem Elektrizitätsversorgungs-
buchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die
unternehmen zur Versorgung eines im Inland
der Erhaltung, Erneuerung und funktionsge-
belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen
rechten Verwendung eines Gebäudes dienen,
verwendet wird, einschließlich der Anbindung
das wegen seiner geschichtlichen, künstleri-
an das Versorgungssystem des Gebäudes,
schen oder städtebaulichen Bedeutung erhal-
dd) für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung ten bleiben soll, und zu deren Durchführung
von Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen sich der Eigentümer neben bestimmten Moder-
Abfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoffab- nisierungsmaßnahmen gegenüber der Ge-
schluß entsteht, wenn dieses Gas zur Behei- meinde verpflichtet hat, aufgewendet worden
zung eines im Inland belegenen Gebäudes des sind,
Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserberei- cc) zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den
tung in einem solchen Gebäude des Steuer- jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Bau-
pflichtigen verwendet wird, einschließlich der denkmale sind, soweit die Aufwendungen nach
Anbindung an das Versorgungssystem des Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes
Gebäudes,
als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nut-
ee) für den Einbau einer Warmwasseranlage zur zung erforderlich sind,
Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen kön-
einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer nen. In den Fällen der Doppelbuchstaben bb und cc
zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage ist Voraussetzung, daß der Erhaltungsaufwand vor
für den Einbau eines Heizkessels, eines Bren- dem 1. Januar 1990 entstanden ist. In den Fällen
ners, einer zentralen Steuerungseinrichtung, von Doppelbuchstabe cc sind die Denkmaleigen-
einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine Ände- schaft des Gebäudes und die Voraussetzung, daß
rung der Abgasanlage in einem im Inland bele- die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhal-
genen Gebäude oder in einer im Inland belege- tung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner
nen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau sinnvollen Nutzung erforderlich sind, durch eine
nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstel- Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen
lung dieses Gebäudes begonnen worden ist oder von der Landesregierung bestimmten Stelle
und der Einbau nach dem 30. Juni 1985 fertig- nachzuweisen;
gestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei
Anschaffungskosten für neue Einzelöfen, wenn s) nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von
abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von
keine Zentralheizung vorhanden ist.
abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
Voraussetzung für die Gewährung der erhöhten Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der
Absetzungen ist, daß die Maßnahmen vor dem Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum
1. Januar 1992 fertiggestellt worden sind; in den der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von
1978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
7,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel- steigende Betrag von der Einkommensteuer für den
lungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen darauffolgenden Veranlagungszeitraum abgezogen
werden kann, wenn eine Störung des gesamtwirt- werden. Entsprechendes gilt, wenn in den Fällen
schaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder der Doppelbuchstaben bb und cc der Abzug von der
sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung Einkommensteuer bereits für Anzahlungen oder
der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge Teilherstellungskosten geltend gemacht wird. Der
hatte oder erwarten läßt, insbesondere bei einem Abzug von der Einkommensteuer darf jedoch die für
erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investi- den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder
tionsgütern oder Bauleistungen. Bei der Bemes- Herstellung und den folgenden Veranlagungszeit-
sung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen raum insgesamt zu entrichtende Einkommensteuer
Betrags dürfen nur berücksichtigt werden nicht übersteigen. In den Fällen des Doppelbuch-
stabens bb Satz 2 gilt dies mit der Maßgabe, daß an
aa) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
die Stelle des Veranlagungszeitraums der Anschaf-
beweglichen Wirtschaftsgütern, die innerhalb
fung oder Herstellung der Veranlagungszeitraum
eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der
tritt, in dem zuletzt Anzahlungen oder Teilherstel-
ein Jahr nicht übersteigen darf (Begünstigungs-
lungskosten aufgewendet worden sind. Werden
zeitraum), angeschafft oder hergestellt werden,
begünstigte Wirtschaftsgüter von Gesellschaften im
bb) die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angeschafft oder
beweglichen Wirtschaftsgütern, die innerhalb hergestellt, so ist der abzugsfähige Betrag nach
des Begünstigungszeitraums bestellt und ange- dem Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich der
zahlt werden oder mit deren Herstellung inner- Vergütungen aufzuteilen. Die Anschaffungs- oder
halb des Begünstigungszeitraums begonnen Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die bei
wird, wenn sie innerhalb eines Jahres, bei Bemessung des von der Einkommensteuer abzugs-
Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf fähigen Betrags berücksichtigt worden sind, werden
des Begünstigungszeitraums geliefert oder fer- durch den Abzug von der Einkommensteuer nicht
tiggestellt werden. Soweit bewegliche Wirt- gemindert. Rechtsverordnungen, auf Grund dieser
schaftsgüter im Sinne des Satzes 1 mit Aus- Ermächtigung•bedürfen der Zustimmung des Bun-
nahme von Schiffen nach Ablauf eines Jahres, destages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der
aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende Bundestag nicht binnen vier Wochen nach Eingang
des Begünstigungszeitraums geliefert oder der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung
fertiggestellt werden, dürfen bei Bemessung verweigert hat;
des Abzugs von der Einkommensteuer die
bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende t) (weggefallen);
des Begünstigungszeitraums aufgewendeten
u) über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirt-
Anzahlungen und Teilherstellungskosten berück-
schaftsgütern des Anlagevermögens, die der For-
sichtigt werden,
schung oder Entwicklung dienen und nach dem
cc) die Herstellungskosten von Gebäuden. bei 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 ange-
denen innerhalb des Begünstigungszeitraums schafft oder hergestellt werden. Voraussetzung für
der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen
wenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach ist, daß die beweglichen Wirtschaftsgüter aus-
dem Ende des Begünstigungszeitraums fertig- schließlich und die unbeweglichen Wirtschaftsgüter
gestellt werden; zu mehr als 33½ vom Hundert der Forschung oder
Entwicklung dienen. Die Sonderabschreibungen
dabei scheiden geringwertige Wirtschaftsgüter im können auch für Ausbauten und Erweiterungen an
Sinne des § 6 Abs. 2 und Wirtschaftsgüter, die in bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigen-
gebrauchtem Zustand erworben werden, aus. Von tumswohnungen oder im Teileigentum stehenden
der Begünstigung können außerdem Wirtschafts- Räumen zugelassen werden, wenn die ausgebau-
güter ausgeschlossen werden, für die Sonder- ten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr
abschreibungen, erhöhte Absetzungen oder die als 33½ vom Hundert der Forschung oder Entwick-
Investitionszulage nach § 19 des Berlinförderungs- lung dienen. Die Wirtschaftsgüter dienen der For-
gesetzes in Anspruch genommen werden. In den schung oder Entwicklung, wenn sie verwendet wer-
Fällen der Dop'1elbuchstaben bb und cc können bei den
Bemessung des von der Einkommensteuer abzugs-
fähigen Betrags bereits die im Begünstigungszeit- aa) zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen
oder technischen Erkenntnissen und Erfahrun-
raum, im Fall des Doppelbuchstabens bb Satz 2
gen allgemeiner Art (Grundlagenforschung)
auch die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem
Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten oder
Anzahlungen und Teilherstellungskosten berück- bb) zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder
sichtigt werden; der Abzug von der Einkommen- Herstellungsverfahren oder
steuer kann insoweit schon für den Veranlagungs- cc) zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder
zeitraum vorgenommen werden, in dem die Anzah- Herstellungsverfahren, soweit wesentliche
lungen oder Teilherstellungskosten aufgewendet Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfah-
worden sind. Übersteigt der von der Einkommen- ren entwickelt werden.
steuer abzugsfähige Betrag die für den Veranla-
gungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung Die Sonderabschreibungen können im Wirtschafts-
geschuldete Einkommensteuer, so kann der über- jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1979
vier folgenden Wirtschaftsjahren in Anspruch liehen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten
genommen werden, und zwar die Sätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend,
daß an die Stelle der Eintragung in ein inländisches
aa) bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche
vermögens
Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes
bis zu insgesamt 40 vom Hundert,
von 40 vom Hundert ein Höchstsatz von 30 vom
bb) bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anla- Hundert und bei der Vorschrift des Satzes 5 an die
gevermögens, Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum
die zu mehr als 66½ vom Hundert der For- von sechs Jahren treten;
schung oder Entwicklung dienen,
x) über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten
bis zu insgesamt 15 vom Hundert,
für Modernisierungs- und lnstandsetzungsmaßnah-
die nicht zu mehr als 66½ vom Hundert, aber zu men im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie
mehr als 33½ vom Hundert der Forschung oder für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung,
Entwicklung dienen, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung
bis zu insgesamt 10 vom Hundert, eines Gebäudes dienen, das wegen seiner ge-
cc) bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehen- schichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen
den Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentums- Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren
wohnungen oder im Teileigentum stehenden Durchführung sich der Eigentümer neben bestimm-
Räumen, wenn die ausgebauten oder neu her- ten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der
gestellten Gebäudeteile Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude in einem
zu mehr als 66½ vom Hundert der Forschung förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städte-
oder Entwicklung dienen, baulichen Entwicklungsbereich aufgewendet wor-
bis zu insgesamt 15 vom Hundert, den sind; Voraussetzung ist, daß die Maßnahmen
vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden
zu nicht mehr als 66½ vom Hundert, aber zu sind. Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich
mehr als 33½ vom Hundert der Forschung oder 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht über-
Entwicklung dienen, steigen;
bis zu insgesamt 10 vom Hundert
y) über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Sie an Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrecht-
können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs- lichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die
kosten und für Teilherstellungskosten zugelassen Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung
werden. Die Sonderabschreibungen sind nur unter des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-
der Bedingung zuzulassen, daß die Wirtschafts- vollen Nutzung erforderlich sind; Voraussetzung ist,
güter und die ausgebauten oder neu hergestellten daß die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 abge-
Gebäudeteile mindestens drei Jahre nach ihrer An- schlossen worden sind. Die Denkmaleigenschaft
schaffung oder Herstellung in dem erforderlichen des Gebäudes und die Voraussetzung, daß die
Umfang der Forschung oder Entwicklung in einer Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung
inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinn-
dienen; vollen Nutzung erforderlich sind, sind durch eine
v) (weggefallen); Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen
oder von der Landesregierung bestimmten Stelle
w) über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen,
nachzuweisen. Die erhöhten Absetzungen dürfen
die in einem inländischen Seeschiffsregister einge-
jährlich 10 vom Hundert der Aufwendungen nicht
tragen sind und vor dem 1. Januar 1995 von Steuer-
übersteigen;
pflichtigen, die den Gewinn nach § 5 ermitteln,
angeschafft oder hergestellt worden sind. Im Fall z) nach denen bei Wirtschaftsgütern des Vorratsver-
der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere mögens für den Wertansatz von Gold, Silber, Platin,
Voraussetzung, daß das Schiff in ungebrauchtem Palladium und Rhodium für Wirtschaftsjahre, die vor
Zustand vom Hersteller erworben worden ist. Die dem 1. Januar 1990 enden, unterstellt werden kann,
Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr daß die zuletzt angeschafften oder hergestellten
der Anschaffung oder Herstellung und in den vier Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert
folgenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen
40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel- Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ent-
lungskosten in Anspruch genommen werden. Sie spricht und die in der Bilanz für das im Kalenderjahr
können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungs- 1978 endende Wirtschaftsjahr ausgewiesenen
kosten und für Teilherstellungskosten zugelassen Wertansätze (Mindestwerte) nicht unterschritten
werden. Die Sonderabschreibungen sind nur unter werden. Voraussetzung ist, daß die Wirtschafts-
der Bedingung zuzulassen, daß die Handelsschiffe güter zur Erzeugung, Be- oder Verarbeitung von
innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Gold, Silber, Platin, Palladium oder Rhodium im
ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert eigenen Betrieb bestimmt oder im eigenen Betrieb
werden; für Anteile an einem Handelsschiff gilt dies erzeugt, bearbeitet oder verarbeitet worden sind.
entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten für Schiffe, Wird die Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach
die der Seefischerei dienen, entsprechend. Für Luft- Satz 1 für den Wertansatz eines Edelmetalls oder
fahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Beförderung Edelmetallgehalts unterstellt, dürfen Rücklagen
von Personen oder Sachen im internationalen Luft- wegen Preissteigerungen bei diesem Edelmetall
verkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerb- nicht gebildet oder weitergeführt werden; die Wert-
1980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ansätze eines Edelmetalls oder Edelmetallgehalts ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalen-
dürfen bis zur Höhe der Mindestwerte um aufgelö- derjahr decken. Voraussetzung ist, daß eine Störung
ste Beträge aus Rücklagen wegen Preissteigerun- des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten
gen bei diesem Edelmetall gemindert werden. Vor- ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringe-
aussetzung für die Unterstellung der Verbrauchs- rung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge
oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 ist ferner, daß hatte oder erwarten läßt, insbesondere bei einem
der Wertansatz des Edelmetalls oder Edelmetallge- erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investi-
halts nicht auf Grund der nach Buchstabe m erlas- tionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern;
senen Rechtsverordnung ermäßigt wird. Die
2. um höchstens 10 vom Hundert erhöht werden kann.
Sätze 1 bis 4 gelten sinngemäß für Kupfer; Der Zeitraum, für den die Erhöhung ·gilt, darf ein Jahr
3. die in§ 3 Nr. 52, § 4a Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2, § 10 nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr
Abs. 5, § 19a Abs. 9, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, decken. Voraussetzung ist, daß eine Störung des
§ 26a Abs. 3, § 34c Abs. 7, § 46 Abs. 5 und § 50a gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist
Abs. 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu er- oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen
lassen. mit sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbesondere,
wenn die Nachfrage nach Investitionsgütern und Bau-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- leistungen oder Verbrauchsgütern das Angebot
verordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen die Inan- wesentlich übersteigt.
spruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten
Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ganz oder teil- bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
weise ausgeschlossen werden können, wenn eine Störung (4) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist
oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit 1. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
sich gebracht hat oder erwarten läßt, insbesondere, wenn der Länder die Vordrucke für
die Inlandsnachfrage nach Investitionsgütern oder Baulei- a) (weggefallen),
stungen das Angebot wesentlich übersteigt. Die Inan-
spruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten b) die in § 36b Abs. 2 vorgesehene Bescheinigung,
Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für c) die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen darf nur ausge- sowie die in § 39 Abs. 3 Satz 5, § 39 a Abs. 2 und
schlossen werden § 42 Abs. 2 vorgesehenen Anträge,
1. für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines d) die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41 a Abs. 1), die
jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit Lohnsteuerbescheinigung (§ 41 b Abs. 1 Satz 3),
dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren
e) die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a
Beschluß über die Verordnung bekanntgibt, und der ein
Abs. 1),
Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder herge-
stellt werden. Für bewegliche Wirtschaftsgüter, dk: vor f) die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a),
Beginn dieses Zeitraums bestellt und angezahlt worden g) die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom
sind oder mit deren Herstellung vor Beginn dieses Steuerabzug nach § 50 a auf Grund von Abkommen
Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die Inan- zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
spruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöh-
ten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung und die Muster des Antrags auf Vergütung von Körper-
für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nicht ausge- schaftsteuer (§ 36b Abs. 3), der Lohnsteuerkarte(§ 39)
schlossen werden; und der in§ 45a Abs. 2 und 3 vorgesehenen Beschei-
nigungen zu bestimmen;
2. für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die
in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt 2. den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem
werden oder mit deren Herstellung in diesem Zeitraum Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils
begonnen wird. Als Beginn der Herstellung gilt bei geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer
Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bau- Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt-
genehmigung gestellt wird. zumachen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu
beseitigen.
Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung
bedürfen der Zustimmung des Bundestages und des Bun-
§ 51 a
desrates. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bun-
desrat nicht binnen drei Wochen, der Bundestag nicht Einkommensteuer als Maßstabsteuer
binnen vier Wochen nach Eingang der Vorlage der Bun-
Für Steuern, die nach der veranlagten Einkommen-
desregierung die Zustimmung verweigert hat.
steuer oder nach der Lohnsteuer bemessen werden, gilt
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts- als Maßstabsteuer die festgesetzte Einkommensteuer
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften oder die Jahreslohnsteuer nach Abzug
zu erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschließ- 1. von 150 Deutsche Mark für jedes Kind des Steuer-
lich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs pflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 1 512 Deut-
vom Kapitalertrag und des Steuerabzugs bei beschränkt sche Mark,
Steuerpflichtigen
2. von 300 Deutsche Mark ·für jedes Kind des Steuer-
1. um höchstens 10 vom Hundert herabgesetzt werden pflichtigen, für das ein Kinderfreibetrag von 3 024 Deut-
kann. Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt, darf sche Mark
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1981
vom Einkommen abgezogen wird (§ 32 Abs. 6). Wird die (Sa) § 4 Abs. 8 ist erstmals auf Erhaltungsaufwand
Lohnsteuer nach der Steuerklasse IV erhoben, ist der anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 1989 entstan-
Abzugsbetrag nach Satz 1 bei jedem Ehegatten zur Hälfte den ist.
zu berücksichtigen.
(5 b) § 5 Abs. 1 Satz 2 ist erstmals für das Wirtschafts-
jahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1989
§ 52
endet.
Anwendungsvorschriften
(6) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwen-
(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den dung anläßlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet
folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals werden, soweit der Zuwendungsberechtigte seine Anwart-
für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden. Beim schaft nach dem 31. Dezember 1992 erwirbt. Bereits gebil-
Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dete Rückstellungen sind in den Bilanzen des nach dem
daß diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn 30. Dezember 1988 endenden Wirtschaftsjahrs und der
anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember beiden folgenden Wirtschaftsjahre mit mindestens je
1989 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und einem Drittel gewinnerhöhend aufzulösen.
auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1989
(7) § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2a ist erstmals für das
zufließen.
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
(2) § 1 Abs. 2 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungs- 1989 endet. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 ist erstmals für das
zeitraum 1975 anzuwenden, auf Antrag auch, soweit Steu- Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
erfestsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1975 bis 1988 endet. § 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
1980 bereits bestandskräftig sind; bei Arbeitnehmern, die 1987 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das
nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird für die vor dem 1 . Januar 1990 endet.
Kalenderjahre 1975 bis 1980 der Lohnsteuer-Jahresaus-
(8) § 6a Abs. 3 letzter Satz ist erstmals für das erste
gleich durchgeführt, wenn dieser abweichend von § 42
Abs. 2 Satz 3 bis zum 31. Dezember 1988 beantragt wird. Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
1981 endet (Übergangsjahr). Bei Anwendung des § 6a
(2 a) § 2 a Abs. 3 und 4 ist erstmals auf Verluste des Ver- Abs. 4 Satz 1 ist für die Berechnung des Teilwerts der
anlagungszeitraums 1990 anzuwenden. Pensionsverpflichtung am Schluß des dem Übergangsjahr
vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ebenfalls ein Rech-
(2b) § 3 Nr. 27 ist erstmals für den Veranlagungszeit- nungszinsfuß von 6 vom Hundert zugrunde zu legen.
raum 1989 anzuwenden. Soweit eine am Schluß des dem Übergangsjahr vorange-
(2c) § 3 Nr. 28 ist erstmals für den Veranlagungszeit- gangenen Wirtschaftsjahrs vorhandene Pensionsrückstel-
raum 1989 anzuwenden. lung den mit einem Rechnungszinsfuß von 6 vom Hundert
zu berechnenden Teilwert der Pensionsverpflichtung an
(2d) § 3 Nr. 62 ist erstmals für den Veranlagungszeit- diesem Stichtag übersteigt, kann in Höhe des übersteigen-
raum 1989 anzuwenden. den Betrags am Schluß des Übergangsjahrs eine den
steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet wer-
(2e) § 3 Nr. 63 ist erstmals für den Veranlagungszeit-
den. Die sich nach Satz 3 bei einem Betrieb insgesamt
raum 1989 anzuwenden.
erge.bende Rücklage ist im Übergangsjahr und in den
(2f) § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes 1987 in folgenden elf Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 einem Zwölftel gewinnerhöhend aufzulösen.
(BGBI. 1S. 657) ist vorbehaltlich des Satzes 2 letztmals für (9) § 6 b ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden,
das Kalenderjahr 1988 anzuwenden. Die Vorschrift ist für
die nach dem 31. Dezember 1989 vorgenommen werden.
die Kalenderjahre 1989 bis 2000 weiter anzuwenden auf § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und Sätze 5 und 6, Abs. 3 Satz 2
Zinsersparnisse und Zinszuschüsse bei Darlehen, die der sowie Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1987
Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1989 erhalten hat, soweit
ist letztmals auf Erwerbsvorgänge vor dem 1. Januar 1990
die Vorteile nicht über die im Kalenderjahr 1988 gewährten anzuwenden. § 6b ist nicht anzuwenden auf Erwerbsvor-
Vorteile hinausgehen.
gänge nach Satz 2. § 6 b Abs. 3 Satz 6 des Einkommen-
(3) Soweit die Zuschläge, die nach einem Gesetz oder steuergesetzes 1987 ist letztmals für das Wirtschaftsjahr
einem Tarifvertrag für tatsächlich geleistete Sonntags-, anzuwenden, das vor dem 1. Januar 1990 endet.
Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt
(9a) § 6c ist erstmals auf Veräußerungen anzuwenden,
werden, den nach § 3b steuerfreien Betrag um mehr als
die nach dem 31. Dezember 1989 vorgenommen werden.
um 6 vom Hundert des Grundlohns im Lohnzahlungszeit-
raum überschreiten, bleibt für die im Kalenderjahr 1990 (1 0) § 7 Abs. 2 Satz 2 ist erstmals bei beweglichen
endenden Lohnzahlungszeiträume der über 6 vom Hun- Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anzuwenden, die
dert des Grundlohns hinausgehende Betrag zusätzlich nach dem 29. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt wor-
steuerfrei. Die Zahl 6 erhöht sich für jedes nachfolgende den sind. Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlage-
Kalenderjahr jeweils um 4. vermögens, die nach dem 31. August 1977 und vor dem
(4) § 4 Abs. 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die 30. Juli 1981 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist
Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar § 7 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 1981 in
1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind. der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember
1981 (BGBI. 1 S. 1249, 1560) weiter anzuwenden. Bei
(5) § 4 Abs. 5 Nr. 1, 2, 5 und 8a ist erstmals für das beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die
Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember vor dem 1. September 1977 angeschafft oder hergestellt
1989 endet. worden sind, sind § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 52 Abs. 8 und 9
1982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
des Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fassung der Ausbauten und Erweiterungen anzuwenden, wenn das
Bekanntmachung vom 5. September 1974 {BGBI. 1 Haus oder die Eigentumswohnung nach dem 31 . Dezem-
S. 2165) weiter anzuwenden. ber 1986 hergestellt oder angeschafft worden ist oder der
Ausbau oder die Erweiterung nach dem 31. Dezember
(11) § 7 Abs. 5 in der durch Gesetz vom 30. Juni 1989
1986 fertiggestellt worden ist.
(BGBI. 1 S. 1267) geänderten Fassung ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden. § 7 Abs. 4 und { 14 a) § 1Of Abs. 1 ist erstmals auf Baumaßnahmen
5 in der durch Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 abge-
S. 2434) geänderten Fassung ist erstmals für den Veranla- schlossen worden sind. Soweit Anschaffungskosten
gungszeitraum 1985 anzuwenden. § 7 Abs. 5 in den vor begünstigt werden, ist § 1Of Abs. 1 auch auf Baumaßnah-
Inkrafttreten des in Satz 1 bezeichneten Gesetzes gelten- men anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 abge-
den Fassungen und § 52 Abs. 8 des Einkommensteuer- schlossen worden sind.
gesetzes 1985 in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 977; 1986 1 S. 138) sind weiter (14 b) Die §§ 11 a und 11 b sind erstmals auf Erhaltungs-
anzuwenden. aufwand anzuwenden, der nach dem 31. Dezember 1989
entstanden ist. § 11 a Abs. 5 und § 11 b Abs. 2 sind erst-
(12) § 7 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1979 in mals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1979 31. Dezember 1990 entstanden ist.
(BGBI. 1 S. 721) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzu-
wenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das§ 15a (14c) § 12 Nr. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume vor
erstmals anzuwenden ist. 1990 anzuwenden, soweit die Vorschrift den Abzug steu-
erlicher Nebenleistungen untersagt.
{12a) § 7b Abs. 8 und die§§ 7c und 7k sind erstmals für
den Veranlagungszeitraum 1989 anzuwenden. (15) § 13 Abs. 2 Nr. 2 und§ 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7
sind letztmals für den Veranlagungszeitraum 1986 anzu-
(12b) Die§§ 7h und 7i sind erstmals auf Maßnahmen wenden. Sind im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 abge- Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwek-
schlossen worden sind. Soweit Anschaffungskosten ken oder zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Woh-
begünstigt werden, sind die Vorschriften auch auf Maß- nung die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13
nahmen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 abge- Abs. 2 Nr. 2 und des§ 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 erfüllt,
schlossen worden sind. so sind diese Vorschriften letztmals für den Veranlagungs-
(13) § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes zeitraum 1998 anzuwenden. Wird auf einem zum land-
1987 ist für den Veranlagungszeitraum 1989 mit der Maß- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörenden
gabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrags von 0,36 Grund und Boden vom Steuerpflichtigen eine Wohnung zu
Deutsche Mark der Betrag von 0,43 Deutsche Mark und an eigenen Wohnzwecken oder eine Altenteilerwohnung
die Stelle des Betrags von 0, 16 Deutsche Mark der Betrag errichtet und erst nach dem 31. Dezember 1986 fertigge-
von 0, 19 Deutsche Mark tritt. stellt, so gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Antrag auf
Baugenehmigung vor dem 1. Januar 1987 gestellt worden
(13a) § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 des ist und die Wohnung im Jahr der Fertigstellung zu eigenen
Einkommensteuergesetzes 1987 ist letztmals für den Ver- Wohnzwecken des Steuerpflichtigen oder zu Wohnzwek-
anlagungszeitraum 1987 anzuwenden. § 10 Abs. 6 Nr. 1
ken des Altenteilers genutzt wird. Der Steuerpflichtige
gilt entsprechend bei Versicherungen auf den Erlebens-
kann in den Fällen der Sätze 2 und 3 für einen Veranla-
oder Todesfall gegen Einmaibeitrag, wenn dieser nach gungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1986
§ 1O Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuerge-
unwiderruflich beantragen, daß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und
setzes in den Fassungen, die vor dem in Absatz 1 Satz 1 § 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 ab diesem Veranlagungs-
bezeichneten Zeitraum gelten, als Sonderausgabe abge- zeitraum nicht mehr angewendet werden. Absatz 21
zogen worden ist. Sätze 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Im Fall des
{13b) § 10 b Abs. 2 ist erstmals für den Veranlagungs- Satzes 4 gelten die Wohnung des Steuerpflichtigen und
zeitraum 1989 anzuwenden. Für die Veranlagungszeit- die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende Grund
räume 1984 bis 1988 ist § 1Ob Abs. 2 mit der Maßgabe und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem
anzuwenden, daß sich die Höchstbeträge für die abzugsfä- § 13 Abs. 2 und§ 13a Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 7 letztmals
higen Mitgliedsbeiträge und Spenden auf 100 000 Deut- angewendet werden, in den anderen Fällen zum Ende des
sche Mark, im Fall der Zusammenveranlagung von Ehe- Veranlagungszeitraums 1998. Der Entnahmegewinn bleibt
gatten auf 200 000 Deutsche Mark erhöhen und sich der außer Ansatz. Werden nach dem 31. Dezember 1986
Betrag von 40 000 Deutsche Mark, ab dem eine Veröffent- 1. die Wohnung und der dazugehörende Grund und
lichung im Rechenschaftsbericht Voraussetzung für den Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach
Abzug der Spenden ist, auf 20 000 Deutsche Mark vermin-
Satz 6 als entnommen gelten, oder
dert. Für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Par-
teien, die vor dem 15. Juli 1986 geleistet worden sind, ist 2. eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich
§ 10 b in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Ja- zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehö-
nuar 1984 (BGBI. 1 S. 113) anzuwenden, wenn dessen rende Grund und Boden vor dem 1. Januar 1999 für
Anwendung zu einer niedrigeren Steuer führt. eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines
Altenteilers entnommen,
(13c) § 10d Abs. 1 und 2 ist erstmals auf nicht ausgegli-
so bleibt der Entnahme- oder Veräußerungsgewinn eben-
chene Verluste des Veranlagungszeitraums 1985 anzu-
falls außer Ansatz; Nummer 2 ist nur anzuwenden, soweit
wenden.
nicht Wohnungen vorhanden sind, die Wohnzwecken des
(14) § 1Oe Abs. 1 bis 5 ist erstmals bei Wohnungen im Eigentümers des Betriebs oder Wohnzwecken eines
eigenen Haus oder bei Eigentumswohnungen oder bei Altenteilers dienen und die unter Satz 6 oder unter Num-
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1983
mer 1 fallen. Die Sätze 1 bis 8 sind auch anzuwenden, verordnung können nur in dem Umfang berücksichtigt
wenn die Wohnung im Veranlagungszeitraum 1986 zu werden, in dem sie nach§ 82f Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1
einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
gehört hat und einem Dritten unentgeltlich überlassen der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
worden ist; die Wohnung des Steuerpflichtigen sowie der 1977 (BGBI. 1 S. 2443) zur Entstehung oder Erhöhung
dazugehörende Grund und Boden gelten zum 31. Dezem- von Verlusten führen durften. Wird mit der Erweiterung
ber 1986 als entnommen, wenn der Nutzungswert beim oder Umstellung eines Betriebs nach dem 31. Dezem-
Nutzenden anzusetzen war. Wird Grund und Boden nach ber 1979 begonnen, so ist§ 15a auf Verluste anzuwen-
dem 31. Dezember 1986 dadurch entnommen, daß auf de_n, soweit sie mit der Erweiterung oder Umstellung
diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichti- oder mit dem erweiterten oder umgestellten Teil des
gen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Betriebs wirtschaftlich zusammenhängen und in nach
Entnahmegewinn ebenfalls außer Ansatz; der Steuer- dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschafts-
pflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen jahren entstehen,
Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteiler-
2. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung
wohnung in Anspruch nehmen. Hat das Grundstück im
Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen oder und dem Betrieb einer in Berlin (West) belegenen
Betriebsstätte des Hotel- oder Gaststättengewerbes,
einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermö-
gen gehört, so gelten die Sätze 6 bis 10 sinngemäß. Bei die überwiegend der Beherbergung dient, entstehen,
einem Gebäude oder Gebäudeteil des Betriebsvermö- 3. für Verluste, die im Zusammenhang mit der Errichtung
gens, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschrif- und der Verwaltung von Gebäuden entstehen, die mit
ten ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 2 bis 8 auch über öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 Abs. 1 oder nach
das in den Sätzen 2 und 6 genannte Datum 1998 hinaus § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland
anzuwenden. mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 4 Abs. 1 oder
nach § 51 a des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
(15a) § 13 Abs. 2 Nr. 3 ist erstmals für den Veranla-
land, gefördert sind,
gungszeitraum 1989 anzuwenden.
4. für Verluste, soweit sie
(16) Für die erstmalige Anwendung des § 13 Abs. 5 und
des § 18 Abs. 5 gilt Absatz 19 sinngemäß. a) durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Ein-
kommensteuer-Durchführungsverordnung,
(17) § 14a ist erstmals für Veräußerungen und Entnah-
b) durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jah-
men anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1985 vor-
resbeträgen nach § 7 Abs. 2 von den Herstellungs-
genommen worden sind. Für Veräußerungen und Entnah-
kosten oder von den Anschaffungskosten von in
men, die vor dem 1. Januar 1986 vorgenommen worden
ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbe-
sind, ist § 14 a in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden
nen Seeschiffen, die in einem inländischen See-
Fassungen anzuwenden.§ 14a Abs. 2 Satz 3 ist letztmals
schiffsregister eingetragen sind,
auf Wohnungen und den dazugehörenden Grund und
Boden anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1987 entnom- entstehen; Buchstabe a gilt nur bei Schiffen, deren
men werden. Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens
30 vom Hundert durch Mittel finanziert werden, die
(18) § 15 Abs. 3 ist auch für Veranlagungszeiträume vor
weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem
1986 anzuwenden. Die Tätigkeit einer Gesellschaft gilt von
Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch
dem Zeitpunkt an, in dem erstmals die Voraussetzungen
den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsver-
des § 15 Abs. 3 erfüllt waren, als Gewerbebetrieb. Soweit
mögen das Schiff gehört.
Steuerbescheide nicht bestandskräftig sind oder unter
dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, werden Gewinne, § 15 a ist erstmals anzuwenden
die durch die Veräußerung oder Entnahme von Wirt-
schaftsgütern entstehen, in den Fällen des § 15 Abs. 3 1. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 und 2 auf Verluste, die
Nr. 2 nicht berücksichtigt, w0nn das Wirtschaftsgut nach in nach dem 31. Dezember 1984 beginnenden Wirt-
dem 30. Oktober 1984 und vor dem 11. April 1985 ver- schaftsjahren entstehen; in den Fällen der Nummer 1
äußert oder entnommen worden ist oder wenn bei einer tritt an die Stelle des 31. Dezember 1984 der
Veräußerung nach dem 10. April 1985 die Veräußerung 31. Dezember 1989, soweit die Gesellschaft aus dem
auf einem nach dem 30. Oktober 1984 und vor dem Betrieb von in einem inländischen Seeschiffsregister
11. April 1985 rechtswirksam abgeschlossenen obligatori- eingetragenen Handelsschiffen Verluste erzielt und
schen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht. diese Verluste gesondert ermittelt, und der 31. Dezem-
Satz 3 gilt nicht, soweit Gewinne auf Kapitalgesellschaften ber 1979, wenn der Betrieb nach dem 10. Oktober
oder auf Personen entfallen, bei denen die Beteiligung zu 1979 eröffnet worden ist,
einem Betriebsvermögen gehört oder soweit ohne Anwen- 2. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auf Verluste, die in
dung der Sätze 1 und 2 ein Fall des § 17 oder des § 23 nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirt-
vorläge. Die Sätze 3 und 4 gelten entsprechend für die schaftsjahren entstehen,
nach Absatz 19 Satz 4 als Gewinn geltenden Beträge. 3. in den Fällen des Satzes 2 Nr. 4
(19) § 15a ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die in a) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1989
dem nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirt- beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn die
schaftsjahr entstehen. Dies gilt nicht Gesellschaft das Schiff vor dem 16. November 1984
1. für Verluste, die in einem vor dem 1. Januar 1980 bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen hat,
eröffneten Betrieb entstehen; Sonderabschreibungen b) auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1994
nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungs- beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn die
1984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesellschaft das Schiff nach dem 15. November (21) § 21 Abs. 2 Satz 1 und § 21 a sind letztmals für de~
1984 bestellt oder mit seiner Herstellung begonnen Veranlagungszeitraum 1986 anzuwenden. Haben bei
hat; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesell- einer Wohnung im eigenen Haus bei dem Steuerpflichti-
schaft entstehen und nach Satz 2 Nr. 4 oder nach gen im Veranlagungszeit,raum 1986 die VoTaussetzungen
§ 15 a Abs. 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugs- ·für die Ermittlung des Nutzungswerts als Uberschuß des
fähig sind, zusammen das Eineinhalbfache der ins- Mietwerts über die Werbungskosten oder die Betriebsaus-
gesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a gaben vorgelegen, so ist§ 21 Abs. 2 Satz 1 für die folgen-
auf Verluste anzuwenden, die in nach dem den Veranlagungszeiträume, in denen diese Vorausset-
15. November 1984 beginnenden Wirtschaftsjahren zungen vorliegen, weiter anzuwenden; der Nutzungswert
entstehen. ist insoweit bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998
nach § 2 Abs. 2 zu ermitteln. Der Steuerpflichtige kann
Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunterneh- einen Veranlagungszeitraum nach dem VeranlagungszeIt-
t9r
mer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleich- raum 1986 unwiderruflich beantragen, daß Satz 2 ab die-
bar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der · sem Veranlagungszeitraum nicht mehr angewendet wird.
Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähi- Haben bei einer Wohnung im eigenen Haus bei dem
gen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum 1986 die Vor-
aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten
aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht Absetzungen vorgelegen und findet Satz 2 keine Anwen-
ausgleichen muß, als Veräußerungsgewinn im Sinne des dung, können die den erhöhten Absetzungen entspre-
§ 16. In Höhe der nach Satz 4 als Gewinn zuzurechnen- chenden Beträge wie Sonderausgaben bis einschließlich
den Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter des Veranlagungszeitraums abgezogen werden, in dem
Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen letztmals
geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen. Bei der hätte in Anspruch nehmen können. Entsprechendes gilt für
Anwendung des§ 15a Abs. 3 sind nur Verluste zu berück- Aufwendungen nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5
sichtigen, auf die § 15 a Abs. 1 anzuwenden ist. in Verbindung mit § 82a Abs. 3 der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden
(19 a) § 19 a Abs. 1 Satz 1 ist auch für Veranlagungszeit- Fassung und für den'8rweiterten Schuldzinsenabzug nach
räume vor 1990 anzuwenden, soweit die Vorschrift die § 21 a Abs. 4. Werden an einer zu eigenen Wohnzwecken
Steuerfreiheit von Geldleistungen ausschließt. § 19 a genutzten Wohnung im eigenen Haus nach dem
Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 3 a Satz 2 sind erstmals auf Vermö- 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1992 Herstel-
gensbeteiligungen anzuwenden, die nach dem lungskosten für Maßnahmen im Sinne des § 51 Abs: 1
31. Dezember 1988 überlassen werden. § 19a des Ein- Nr. 2 Buchstabe q aufgewendet, die im Fall der Vermie-
kommensteuergesetzes 1983 in der Fassung der Bekannt- tung nach § 82a der Einkommensteuer-Durchführungs-
machung vom 24. Januar 1984 (BGBI. 1 S. 113) ist für verordnung in der jeweils anzuwendenden Fassung zur
Vermögensbeteiligungen, die nach dem 31. Dezember Vornahme von erhöhten Absetzungen berechtigen würden
1983 und vor dem 1. Januar 1987 nach § 19 a überlassen und die der Steuerpflichtige nicht in die Bemessungs-
wurden, weiter anzuwenden. § 19a Abs. 6 Satz 5 des grundlage des § 1Oe einbezogen hat, so können die Her-
Einkommensteuergesetzes in der in Satz 3 genannten stellungskosten im Jahr der Herstellung und in den folgen-
Fassung ist für Vermögensbeteiligungen weiter anzuwen- den neun Kalenderjahren jeweils bis zu 10 vom Hundert
den, die nach dem 31. Dezember 1986 auf Grund eines wie Sonderausgaben abgezogen werden; dies gilt ent-
vor dem 1. Januar 1987 gefaßten Beschlusses überlassen sprechend für Herstellungskosten im Sinne der §§ 7 und
werden. 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes und für Aufwendungen
im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 in
(20) § 20 Abs. 1 Nr. 6 ist erstmals für nach dem 31.
Verbindung mit § 82a Abs. 3 der Einkommensteuer-
Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungs-
Durchführungsverordnung in der jeweils anzuwendenden
verträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973
Fassung. Satz 6 gilt entsprechend für Herstellungskosten,
abgeschlossen worden sind. Dem Schuldner von Kapital-
die nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar
erträgen im Sinne des § 43a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
1991 aufgewendet werden und im Fall der Vermietung
Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b Doppelbuchstabe
nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder y in Verbindung
aa in der Fassung des Artikels 1 Nr. 56 des Steuerreform-
mit § 82g oder § 82i der Einkommensteuer-Durchfüh-
gesetzes 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093) wird die
rungsverordnung in der jeweils anzuwendenden Fas~ung
Kapitalertragsteuer für Rechnung des Gläubigers von dem
zur Vornahme von erhöhten Absetzungen berechtigen
Finanzamt erstattet, an das sie abgeführt worden ist. Die
würden. Die Sätze 6 und 7 sind in den Fällen des Satzes 2
Kapitalertragsteueriestsetzungen für die Monate Januar
nicht anzuwenden.
bis Juni 1989 werden insoweit von Amts wegen berichtigt.
§ 36 Abs. 2 Nr. 2, § 44 b Abs. 1 und 4 sowie § 37 Abs. 2 der (21 a) § 22 Nr. 4 Buchstabe a ist erstmals für den
Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Die Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden.
Rückforderung von Kapitalertragsteuer, die dem Gläubiger
der Kapitalerträge erstattet worden ist, ist ausgeschlossen. (21 b) Soweit § 32b die Anwendung eines besonderen
§ 20 Abs. 2 ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, Steuersatzes wegen des Bezugs von Aufstockungsbeträ-
die nach dem 31. Dezember 1988 zufließen. Auf Kapital- gen nach dem Altersteilzeitgesetz, die §§ 41 und 41 b die
erträge, die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem Eintragung und Bescheinigung solcher Aufstockungs-
1. Juli 1989 zufließen, ist § 20 Abs. 2 in der Fassung des beträge und § 42 b den Ausschluß des Lohnsteuer-Jahres-
Artikels 4 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 vom ausgleichs wegen des Bezugs dieser Aufstocku~gsbe-
22. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2262) anzuwenden. § 20 träge vorsehen, sind diese Vorschriften erstma!s fur d~_n
Abs. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1989 Vera:ilagungszeitraum 1989 anzuwenden. Dabei treten fur
anzuwenden. den Veranlagungszeitraum 1989 an die Stelle des in § 32 b
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1985
Abs. 2 Nr. 1 genannten Arbeitnehmer-Pauschbetrags die (26) § 39a Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 ist bei vor dem 1. Januar
Freibeträge nach § 19 Abs. 3 und 4 des Einkommen- 1990 hergestellten oder angeschafften Objekten mit der
steuergesetzes 1987. Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Betrags von
3000 Deutsche Mark ein Betrag von 2400 Deutsche Mark
(22) § 33 a Abs. 1 und § 41 Abs. 1 Nr. 5 sowie Abs. 2 tritt. § 39a Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 ist erstmals für das
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 1953 in der Fas- Kalenderjahr 1988 anzuwenden.
sung der Bekanntmachung vom 15. September 1953
(BGBI. 1 S. 1355) gelten auch weiterhin mit der Maßgabe, (27) § 41 b Abs. 2, § 42c Abs. 2 und§ 46 Abs. 6 des Ein-
daß kommensteuergesetzes 1987 sind letztmals für das Kalen-
derjahr 1987 anzuwenden.
1. die Vorschriften bei einem Steuerpflichtigen jeweils nur
für das Kalenderjahr, in dem bei ihm die Voraussetzun- (28) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6, Satz 2 und Abs. 3,
gen für die Gewährung eines Freibetrags eingetreten § 43 a Abs. 1, § 44 Überschrift und Abs. 1 Sätze 1 und 5,
sind, und für die beiden folgenden Kalenderjahre anzu- § 44a Abs. 1, § 44b Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4, § 44c Abs. 2
wenden sind und Satz 1 und Abs. 3, § 45a Überschrift, Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
2. der Freibetrag Sätze 1 und 2, §§ 45c und 49 Abs. 1 Nr. 5 sind erstmals
auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 30. Juni
a) bei Steuerpflichtigen, bei denen§ 32a Abs. 5 oder 6 1989 zufließen. Auf Kapitalerträge, die nach dem
anzuwenden ist, 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989 zufließen,
720 Deutsche Mark, sind
b) bei Steuerpflichtigen, die Kinder haben, a) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 8 Buchstaben a und b und
840 Deutsche Mark zuzüglich je 60 Deutsche Mark Satz 2 sowie Abs. 3, §§ 43a, 44 Überschrift und Abs. 1
für das dritte Kind und jedes weitere Kind und Satz 1, §§ 44a, 44b Abs. 1 Sätze 1, 3 unq 4, §§ 44c,
c) bei anderen Steuerpflichtigen 45a Überschrift, Abs. 2 Sätze 2 und 4, §§ 45c und 49
540 Deutsche Mark Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 1
Nr. 55 bis 60, 62, 65 und 68 des Steuerreformgesetzes
beträgt.
1990 vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) und
Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen solche, für die er
b) § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe c, § 44 Abs. 1 Sätze
einen Kinderfreibetrag erhält. Für ein Kalenderjahr, für das
5 bis 8, § 44 b Abs. 1 Sätze 5 und 6, Abs. 4 Satz 1 und
der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 für
Abs. 5, § 44c Abs. 2 Satz 1, § 45a Abs. 1 und Abs. 2
Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Hausrat und
Nr. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie§ 52 Abs. 28
Kleidung beantragt, wird ein Freibetrag nicht gewährt. Die
Sätze 2 und 3 in der Fassung des Artikels 4 Nr. 4 bis 9
Vorschriften sind letztmals bei einem Steuerpflichtigen
und 11 des Haushaltsbegleitgesetzes 1989 anzu-
anzuwenden, der vor dem 1. Januar 1990 seinen Wohn-
wenden.
sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes begründet hat. (28a) § 44c Abs. 2 ist bei Kapitalerträgen, die im Kalen-
derjahr 1989 zufließen, auch auf Körperschaften, Perso-
(23) § 33a Abs. 2 ist mit Ausnahme des Satzes 2 erst- nenvereinigungen oder Vermögensmassen anzuwenden,
mals für den Veranlagungszeitraum 1988 anzuwenden. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 17 des Körperschaftsteuergesetzes
(23a) § 34 Abs. 1 ist erstmals auf außerordentliche in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar
Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1989 1984 (BGBI. 1S. 217), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
erzielt werden. Für außerordentliche Einkünfte, die vor Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2262), von
dem 1. Januar 1990 erzielt werden, ist § 34 Abs. 1 in der der Körperschaftsteuer befreit sind.
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (28b) § 45b ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden,
(BGBI. 1 S. 657) weiter anzuwenden. die nach dem 31. Dezember 1988 zufließen.
(24) § 34f in der jeweils geltenden Fassung ist mit der (29) § 46a des Einkommensteuergesetzes 1987 ist
Maßgabe anzuwenden, daß der Abzug der den erhöhten letztmals für den Veranlagungszeitraum 1988 anzu-
Absetzungen nach § 7 b oder nach § 15 des Berlinförde-
wenden.
rungsgesetzes entsprechenden Beträge wie Sonderaus-
gaben als die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen (30) Soweit § 50 Abs. 4 und § 39d Abs. 2 Nr. 3 die
nach § 34 f gilt. § 34 f Abs. 2 ist erstmals anzuwenden bei Anwendung des§ 33a Abs. 2 vorsehen, gilt dies mit Aus-
Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e nahme des§ 33a Abs. 2 Satz 2 erstmals für das Kalender-
Abs. 1 bis 5 oder nach § 15 b des Berlinförderungsgeset- jahr 1988.
zes für nach dem 31. Dezember 1989 hergestellte oder
angeschaffte Objekte. Für vor dem 1. Januar 1990 herge- (31) § 50b ist erstmals für den Veranlagungszeitraum
stellte oder angeschaffte Objekte ist § 34f Abs. 2 des 1989 anzuwenden.
Einkommensteuergesetzes 1987 weiter anzuwenden. (32) § 50d Abs. 1 und 2 ist erstmals auf Kapitalerträge
(24a) § 34g in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Vergütungen im Sinne des § 50a anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 1988 zufließen. § 50d Abs. 3 ist
des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom
erstmals auf Kapitalerträge und Vergütungen im Sinne des
22. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2615) ist erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1984 anzuwenden. § 50 a anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1989 zufließen.
Auf Kapitalerträge und Vergütungen im Sinne des § 50 a,
(25) § 36 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals für den Veranlagungs- die nach dem 31. Dezember 1988 und vor dem 1. Juli 1989
zeitraum 1989 anzuwenden. § 36 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe f zufließen, ist § 50d Abs. 3 in der Fassung des Artikels 1
ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1990 anzu- Nr. 70 des Steuerreformgesetzes 1990 anzuwenden.
wenden. Absatz 20 Sätze 2 bis 5 gilt entsprechend.
1986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(33) § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe q Satz 5 ist erstmals für Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendun-
den Veranlagungszeitraum 1987 anzuwenden. gen, höchstens jedoch ein Betrag von 1 200 Deutsche
Mark im Kalenderjahr für jedes Kind, das das 18. Lebens-
§ 52a jahr noch nicht vollendet hat, vom Gesamtbetrag der Ein-
künfte abgezogen werden.
(weggefallen)
(2) Nach dem 3. November 1982 bestandskräftig gewor-
§ 53 dene Steuerbescheide sind auf Antrag entsprechend
Absatz 1 zu ändern, soweit sich die vorstehende Fassung
Anwendung des § 33 a Abs. 1 zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt; der Antrag ist
für die Veranlagungszeiträume 1988 und 1989 beim Finanzamt schriftlich oder durch Erklärung zur Nie-
§ 33a Abs. 1 ist für die Veranlagungszeiträume 1988 derschrift zu stellen.
und 1989 in folgender Fassung anzuwenden:
§§ 53b und 54
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (§ 33
Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige (weggefallen)
Berufsausbildung einer Person, für die weder der Steuer-
pflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen § 55
Kinderfreibetrag hat, so wird auf Antrag die Einkommen- Schlußvorschriften
steuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen vom (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, und zwar nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen
im Kalenderjahr bei vor dem 1. Juli 1970
angeschafftem Grund und Boden)
1. für eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat oder für die der Steuerpflichtige die Vor- (1) Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirt-
aussetzungen für einen Ausbildungsfreibetrag nach schaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu
Absatz 2 erfüllt, bis zu 2 484 Deutsche Mark, ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des
2. für andere Personen bis zu 4 500 Deutsche Mark. 30. Juni 1970 zu ihl;ßm Anlagevermögen gehört hat, als
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 4
Voraussetzung ist, daß die unterhaltene Person kein oder und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1) das Zweifache des nach den
nur ein geringes Vermögen besitzt. Hat die unterhaltene Absätzen 2 bis 4 zu ermittelnden Ausgangsbetrags.
Person andere Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung
(2) Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum
des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, so vermin-
dern sich die Beträge von 2 484 und 4 500 Deutsche Mark land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (§ 33 Abs. 1
Satz 1 Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den
chung vom 10. Dezember 1965-BGBI. 1S. 1861-, zuletzt
Betrag von 4 500 Deutsche Mark übersteigen. Ist die
unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteu- geändert durch das Bewertungsänderungsgesetz 1971
erpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen vom 27. Juli 1971 - BGBI. 1 S. 1157) gehörenden Grund
werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitz- und Bodens ist seine Zuordnung zu den Nutzungen und
staats der unterhaltenen Person notwendig und angemes- Wirtschaftsgütern (§ 34 Abs. 2 Bewertungsgesetz) am
1. Juli 1970 maßgebend; dabei sind die Hof- und Gebäu-
sen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den
deflächen sowie die Hausgärten im Sinne des § 40 Abs. 3
Sätzen 1 bis 3 ergibt; ob der Steuerpflichtige sich den
Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sitt- des Bewertungsgesetzes nicht in die einzelne Nutzung
lichen Gründen nicht entziehen kann, ist nach inländischen einzubeziehen. Es sind anzusetzen:
Maßstäben zu beurteilen. Werden die Aufwendungen für 1. Bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsgesetz in
eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am geändert durch Artikel 95 Nr. 4 des Einführungsgeset-
Gesamtbetrag der Leistung entspricht. zes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976
(BGBI. 1 S. 3341 ), zu schätzen sind, für jedes kataster-
§ 53a mäßig abgegrenzte Flurstück der Betrag in Deutscher
Mark, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am
Schlußvorschrift zu § 33 a Abs. 3 EStG 1981 1. Juli 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2
(Sondervorschrift zum Abzug von Aufwendungen der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster) ausge-
für Dienstleistungen wiesene Ertragsmeßzahl vervierfacht wird. Abwei-
zur Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes) chend von Satz 1 sind für Flächen der Nutzungsteile
(1) § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuer- a) Hopfen, Spargel, Gemüsebau
gesetzes 1981 in der Fassung der Bekanntmachung vom und Obstbau 4,00 Deutsche Mark je Quadratmeter,
6. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1249) ist bei Steuerfest-
setzungen für die Veranlagungszeiträume 1980 bis 1982 b) Blumen- und Zierpflanzenbau sowie
Baumschulen 5,00 Deutsche Mark je Quadratmeter
in der folgenden Fassung anzuwenden, wenn am
24. Dezember 1982 die betreffende Steuerfestsetzung anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt
noch nicht bestandskräftig ist oder unter dem Vorbehalt gegenüber bis zum 30. Juni 1972 eine Erklärung über
der Nachprüfung steht: die Größe, Lage und Nutzung der betreffenden Flächen
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für abgibt,
Dienstleistungen zur Beaufsichtigung oder Betreuung 2. für Flächen äer forstwirtschaftlichen Nutzung je Qua-
eines Kindes im Sinne des § 32 Abs. 4, wird auf Antrag die dratmeter 1 ,00 Deutsche Mark,
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1987
3. für Flächen der weinbaulichen Nutzung der Betrag, der (4) Bei nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermö-
sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Lagen- gen gehörenden Grund und Boden ist als Ausgangsbetrag
vergleichszahl (Vergleichszahl der einzelnen Weinbau- anzusetzen:
lage, § 39 Abs. 1 Satz 3 und § 57 Bewertungsgesetz), 1. Für unbebaute Grundstücke der auf den 1. Januar
die für ausbauende Betriebsweise mit Faßweinerzeu- 1964 festgestellte Einheitswert. Wird auf den 1. Januar
gung anzusetzen ist, aus der nachstehenden Tabelle 1964 kein Einheitswert festgestellt oder hat sich der
ergibt: Bestand des Grundstücks nach dem 1. Januar 1964
und vor dem 1. Juli 1970 verändert, so ist der Wert
Ausgangsbetrag maßgebend, der sich ergeben würde, wenn das Grund-
Lagenvergleichszahl je Quadratmeter stück nach seinem Bestand vom 1. Juli 1970 und nach
in DM den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 zu bewer-
ten wäre;
2. für bebaute Grundstücke der Wert, der sich nach Num-
bis 20 2,50
mer 1 ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut
21 bis 30 3,50
wäre.
31 bis 40 5,00
41 bis 50 7,00 (5) Weist der Steuerpflichtige nach, daß der Teilwert für
51 bis 60 8,00 Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 am 1. Juli
61 bis 70 9,00 1970 höher ist als das Zweifache des Ausgangsbetrags,
71 bis 100 10,00 so ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als
über 100 12,50 Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Der
Antrag ist bis zum 31 . Dezember 1975 bei dem Finanzamt
zu stellen, das für die Ermittlung des Gewinns aus dem
Betrieb zuständig ist. Der Teilwert ist gesondert festzustel-
4. für Flächen der sonstigen land- und forstwirtschaft-
len. Vor dem 1. Januar 1974 braucht diese Feststellung
lichen Nutzung, auf die Nummer 1 keine Anwendung
nur zu erfolgen, wenn ein berechtigtes Interesse des Steu-
findet,
erpflichtigen gegeben ist. Die Vorschriften der Abgaben-
je Quadratmeter 1,00 Deutsche Mark,
ordnung und der Finanzgerichtsordnung über die geson-
5. für Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten im derte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gelten
Sinne des § 40 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes entsprechend.
je Quadratmeter 5,00 Deutsche Mark,
(6) Verluste, die bei der Veräußerung oder Entnahme
6. für Flächen des Geringstlandes von Grund und Boden im Sinne des Absatzes 1 entstehen,
je Quadratmeter 0,25 Deutsche Mark, dürfen bei der Ermittlung des Gewinns in Höhe des
7. für Flächen des Abbaulandes Betrags nicht berücksichtigt werden, um den der Veräuße-
je Quadratmeter 0,50 Deutsche Mark, rungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach
Abzug der Veräußerungskosten unter dem Zweifachen
8. für Flächen des Unlandes
des Ausgangsbetrags liegt. Entsprechendes gilt bei
je Quadratmeter 0, 10 Deutsche Mark.
Anwendung des§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2.
(3) Lag am 1. Juli 1970 kein Liegenschaftskataster vor, (7) Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 des
in dem Ertragsmeßzahlen ausgewiesen sind, so ist der Einkommensteuergesetzes 1969 nicht anzusetzen war, ist
Ausgangsbetrag in sinngemäßer Anwendung des Absat- wie eine Einlage zu behandeln; er ist dabei mit dem nach
zes 2 Nr. 1 Satz 1 auf der Grundlage der durchschnitt- Absatz 1 oder 5 maßgebenden Wert anzusetzen.
lichen Ertragsmeßzahl der landwirtschaftlichen Nutzung
eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die
Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1. Januar § 56
1964 bildet. Absatz 2 Nr. 1 Satz 2 bleibt unberührt. (weggefallen)
1988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 1 zum Einkommensteuergesetz
(zu§ 4d Abs. 1)
Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals
für lebenslänglich laufende Leistungen
von Unterstützungskassen
Die Jahresbeträge der
laufenden Leistungen sind zu
Erreichtes Alter vervielfachen bei Leistungen
des Leistungsempfängers
(Jahre) an männliche an weibliche
Leistungs- Leistungs-
empfänger mit empfänger mit
2 3
bis26 11 17
27 bis 29 12 17
30 13 17
31 bis 35 13 16
36 bis 39 14 16
40 bis 46 14 15
47 und 48 14 14
49 bis 52 13 14.
53 bis 56 13 13
57 und 58 13 12
59 und 60 12 12
61 bis 63 12 11
64 11 11
65 bis 67 11 10
68 bis 71 10 9
72 bis 74 9 8
75 bis 77 8 7
78 8 6
79 bis 81 7 6
82 bis 84 6 5
85 bis 87 5 4
88 4 4
89 und 90 4 3
91 bis 93 3 3
94 3 2
95 und älter 2 2
Anlagen 2 und 3 zum Einkommensteuergesetz
(zu§ 32a Abs. 4 und 5)
Einkommensteuer-Grundtabelle
und
Einkommensteuer-Splittingtabelle
ab 1990
(abgedruckt im BGBI. 19881 S. 1141 ff.)
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1989
Verordnung
über Margarine- und Mischfetterzeugnisse
(Margarine- und Mischfettverordnung - MargMFV)
Vom 31. August 1990
Es verordnen entsprechen, dürfen nicht zur Abgabe an Verbraucher
hergestellt und nicht an Verbraucher abgegeben werden.
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten
§4
auf Grund des § 7 Satz 1 und des § 19 Abs. 2 des Milch- Kennzeichnungsvorschriften
und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1
S. 1471) im Einvernehmen mit den Bundesministern für (1) Für Margarine- und Mischfetterzeugnisse sind die in
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, der Justiz und der Anlage genannten Bezeichnungen Verkehrsbezeich-
für Wirtschaft nungen im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsver-
ordnung.
der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit (2) Margarine- und Mischfetterzeugnisse dürfen in Fer-
tigpackungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 19 Nr. 4 auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen
Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- Etikett zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kenn-
gesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) im zeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben an
Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache,
Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar angege-
der Bundesminister für Wirtschaft ben sind
1. bei Erzeugnissen mit einem Gesamtfettgehalt von
auf Grund des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des 50 Gewichtshundertteilen und weniger der Hinweis
Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
,,zum Braten nicht geeignet";
22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 410) im Einvernehmen mit
den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und 2. bei Erzeugnissen, die nicht unter der Bezeichnung
Forsten, für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und einer der in der Anlage genannten Standardsorten in
der Finanzen: den Verkehr gebracht werden, der Fettgehalt in Hun-
dertteilen des Gewichts zur Zeit der Füllung in engem
räumlichem Zusammenhang mit der Angabe der
§ 1
Verkehrsbezeichnung;
Begriffsbestimmungen
3. bei Mischfetterzeugnissen der Milchfettanteil an den
Mischfetterzeugnis im Sinne dieser Verordnung ist ein Fettstoffen im Anschluß an das Verzeichnis der Zu-
mit Butter, Milchfett- oder Milchstreichfetterzeugnissen taten.
verwechselbares, aus genußtauglichen Fettstoffen her- Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 und 3 können entfallen,
gestelltes streichfähiges Erzeugnis mit einem Anteil an wenn die Erzeugnisse in Fertigpackungen bis zu 25 g oder
Milchfett, das kein Margarineerzeugnis im Sinne des § 2 als Gratisproben abgegeben werden.
Abs. 1 Nr. 3 des Milch- und Margarinegesetzes ist.
(3) Abweichend von§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b der
Nährwert-Kennzeichnungsverordnung kann die Kenn-
§2 zeichnung von Margarine- und Mischfetterzeugnissen
Anwendungsbereich enthalten
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für das 1. den Hinweis „fettreduziert" bei Erzeugnissen mit einem
gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehr- Fettgehalt von 40 bis 62 Gewichtshundertteilen,
bringen von Margarine- und Mischfetterzeugnissen. Dem 2. den Hinweis „fettarm" bei Erzeugnissen mit einem
gewerbsmäßigen Herstellen, Behandeln und Inverkehr- Fettgehalt von 20 bis unter 40 Gewichtshundertteilen,
bringen steht es gleich, wenn diese Erzeugnisse für Mit-
glieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtun- wenn sie nicht unter der Bezeichnung einer Standardsorte
gen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in den Verkehr gebracht werden.
hergestellt, behandelt oder abgegeben werden. (4) Bei Margarine- und Mischfetterzeugnissen, die
unverpackt oder in Fertigpackungen im Sinne des § 1
§3 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung an
Anforderungen an die Herstellung Verbraucher abgegeben werden, sind die Angaben nach
den Absätzen 2 und 3 auf einem Schild bei der Ware
Margarine- und Mischfetterzeugnisse, die den in Spal- deutlich sichtbar und in leicht lesbarer Schrift in deutscher
te 1 der Anlage vorgeschriebenen Anforderungen nicht Sprache zu machen.
1990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§5 2. In Anlage 3 Liste B Nr. 16 erhält Spalte 1 folgende
Fassung:
Ausländische Erzeugnisse
,,Margarine-, Mischfett- und Milchstreichfetterzeug-
(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung nisse".
hergestellte Margarine- und Mischfetterzeugnisse (auslän-
dische Margarine- und Mischfetterzeugnisse), die nicht 3. In Anlage 6 Liste B Nr. 14 werden die Worte „Marga-
den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen rine, Halbfettmargarine" durch die Worte „Margarine-
vorbehaltlich des Absatzes 2 in den Verkehr gebracht und Mischfetterzeugnisse" ersetzt.
werden, wenn
1 . sie nach den Rechtsvorschritten des Herstellungslan-
des hergestellt und dort verkehrsfähig sind und §8
2. für in dem Erzeugnis enthaltene zulassungsbedürttige Änderung der Verordnung
Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des Lebens- über vitaminisierte Lebensmittel
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zugelassen
worden ist. In § 1 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Buch-
stabe a der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in
(2) Ausländische Margarine- und Mischfetterzeugnisse, der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
die in wesentlichen charakteristischen Merkmalen, insbe-
2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
sondere hinsichtlich des Fettgehalts und der Verwendung
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Dezember
von Ausgangsstoffen, von inländischen Erzeugnissen
1987 (BGBI. 1 S. 2443) geändert worden ist, werden
abweichen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
jeweils die Worte „Margarine und Halbfettmargarine"
wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach § 4 und
durch die Worte „Margarine- und Mischfetterzeugnisse"
nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung die
Beschreibung der Abweichung auf der Fertigpackung oder ersetzt.
dem Hinweisschild in Verbindung mit der Verkehrsbe-
zeichnung deutlich lesbar angegeben ist. Zusätzlich darf
auch die Verkehrsbezeichnung des Herstellungslandes §9
verwendet werden.
Änderung der Fertigpackungsverordnung
Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981
§6 (BGBI. 1 S. 1585; 1982 1 S. 155), zuletzt geändert durch
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten die Verordnung vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 991 ), wird
wie folgt geändert:
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer entgegen 1. In Anlage 1 Nr. 15 Spalte 1 werden die Worte „Marga-
§ 5 Abs. 2 Satz 1 ausländische Margarine- und Mischfett- rine, Halbfettmargarine" durch die Worte „Margarine-,
erzeugnisse, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Mischfetterzeugnisse" ersetzt.
Weise kenntlich gemacht sind, in den Verkehr bringt. 2. In Anlage 1 Nr. 16 Spalte 1 wird nach dem Wort
,,Butter" das Wort ,,, Milchstreichfetterzeugnisse" ange-
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs-
fügt.
sig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. 3. In Anlage 3 Nr. 13 Spalte 1 werden die Worte „Marga-
rine und Halbfettmargarine" durch die Worte „Milch-
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 des
streichfetterzeugnisse, Margarineerzeugnisse und
Milch- und Margarinegesetzes handelt, wer vorsätzlich
Mischfetterzeugnisse" ersetzt.
oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Margarine- oder Mischfetterzeugnisse
herstellt oder an Verbraucher abgibt oder
§ 10
2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 in Verbindung
mit Abs. 2 Satz 1 Margarine- oder Mischfetterzeugnisse Änderung der Diätverordnung
in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorge-
In der Diätverordnung in der Fassung der Bekannt-
schriebenen Weise gekennzeichnet sind.
machung vom 25. August 1988 (BGBI. 1 S. 1713), zuletzt
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juni
1990 (BGBI. 1S. 1053), werden in Anlage 2, Liste A, Nr. 4.8
§7 in der Spalte „Verwendungszweck" in Buchstabe c die
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung Worte „Margarine und Halbfettmargarine" durch die Worte
,,Margarine- und Mischfetterzeugnisse" ersetzt.
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezem-
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1053), wird wie folgt geändert: § 11
1. In Anlage 2 werden im Abschnitt „Emulgatoren" in Aufhebung des Margarinegesetzes
Spalte 3 die Worte „für Margarine, Halbfettmargarine"
durch die Worte „für Margarine-, Mischfetterzeugnisse" Das Margarinegesetz in der Fassung der Bekannt-
ersetzt. machung vom 27. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 326), zuletzt
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1991
geändert durch § 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli reform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974
1990 (BGBI. 1 S. 1471 ), wird aufgehoben. (BGBI. 1S. 1945) und § 42 des Eichgesetzes auch im Land
Berlin.
§ 12
§ 13
Berlin-Klausel
Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Milch- und Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Margarinegesetzes, Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamt- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 31. August 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Würzen
1992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu § 3)
Gruppe Standardsorte
1 2 3 4
a) Bezeichnung Herstellungsweise, a) Fettgehalt in
Bezeichnung 100 Gewichtsteilen,
besondere Merkmale
b) Herstellungsweise
b) sonstige Zusammen-
setzung
1.
a) Margarineerzeugnis 1. Margarineschmalz 1. wie Spalte 1, 1 b), 1. a) mindestens 99
(Schmelzmargarine) jedoch nicht als
b) hergestellt aus genußtauglichen Fettstof- Emulsion, aromatisiert,
fen pflanzlicher oder tierischer Herkunft, in der Regel kräftig
auch durch Emulgieren hauptsächlich gelb
nach dem Typ Wasser in Öl mit einem
Gesamtfettgehalt von 20 bis 62 % oder 2. Margarine 2. wie Spalte 1, 1 b), 2. a) mindestens 80
mindestens 80 % und einem Höchstge- jedoch als Emulsion
halt an Milchfett von 3 % des Gesamtfett- hauptsächlich nach
gehaltes dem Typ Wasser in Öl
3. Dreiviertelfett- 3. wie Nr. 2 3. a) 60-62
margarine •
4. Halbfettmargarine 4. wie Nr. 2 4. a) 40-42
II.
a) Mischfetterzeugnis 1. Mischfettschmatz 1. wie Spalte 1, II b), 1. a) mindestens 99
(Schmelzmischfett) jedoch nicht als b) Milchfettanteil
Emulsion am Gesamtfett
15-25 %
45-55 %
65-75 %
:0) hergestellt aus genußtauglichen Fettstof- 2. Mischfett 2. wie Spalte 1, II b), 2. a) mindestens 80
fen pflanzlicher und tierischer Herkunft, als Emulsion haupt- b) wie Nr. 1 b)
auch durch Emulgieren hauptsächlich sächlich nach dem
nach dem Typ Wasser in Öl mit einem Typ Wasser in Öl
Gesamtfettgehalt von 20 bis 62 % oder
mindestens 80 % und einem Milchfett- 3. Dreiviertel- 3. wie Nr. 2 3. a) 60-62
anteil von 15 - 25 % , 45 - 55 % oder mischfett b) wie Nr. 1 b)
65 - 75 % , jedoch mindestens 8 % des
Produktgewichts
4. Halbmischfett 4. wie Nr. 2 4. a) 40-42
b) Milchfettanteil
am Gesamtfett
jedoch
20-25 %
45-55 %
65-75 %
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1993
Erste Verordnung
zur Änderung der Schiffsvermessungsverordnung
(1. SchVmÄV)
Vom 3. September 1990
Auf Grund des § 9 a des Seeaufgabengesetzes in der c) In Absatz 4 werden die Worte „nach dem Muster der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 Anlage 2" gestrichen.
(BGBI. 1 S. 541 ), des § 3 Abs. 4 und 6 des Binnen- d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt:
schiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 4. August 1986 (BGBI. 1S. 1270) sowie des ,,(7) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-
§ 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in graphie gibt die Muster für Anträge nach dleser
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 Verordnung im Verkehrsblatt bekannt."
(BGBI. 1S. 602) verordnet der Bundesminister für Verkehr:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „Sport- und Vergnü-
Artikel 1 gungsfahrzeuge" durch die Worte „auf Antrag
Sportfahrzeuge" ersetzt.
Die Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 916, 1169) wird wie folgt geändert:
,,(4) Vorhandene Schiffe, die vor dem 17. Juli 1994
1. § 1 wird wie folgt geändert: zur Führung der Bundesflagge berechtigt werden,
können auf Antrag nach den Vermessungsregeln
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (Oslo-Regeln) des in Oslo am 10. Juni 1947 unter-
aa) In Nummer 2 werden die Worte „sein Brutto- zeichneten Übereinkommens über ein einheitliches
raumgehalt 50 Kubikmeter" durch die Worte System der Schiffsvermessung - Gesetz vom
„seine Rumpflänge, gemessen zwischen den 8. Oktober 1957 (BGBI. II S. 1469), geändert durch
äußersten Punkten des Vorstevens und des die in Oslo am 21 . Mai 1965 beschlossenen Ände-
Hinterstevens, 15 Meter" ersetzt. rungen des Übereinkommens mit den Internationa-
len Vorschriften für die Schiffsvermessung-Gesetz
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
vom 11. August 1967 (BGBI. II S. 2157), vermessen
,,3. das Schiff in ein Seeschiffsregister einge- werden. Für Schiffe, deren Vermessung vorge-
tragen werden soll oder auf der Grundlage schrieben ist, wird ein auf Grund dieses Absatzes
einer ausländischen Vermessung eingetra- ausgestellter Meßbrief spätestens am 18. Juli 1994
gen worden ist,". ungültig."
cc) Nach Nummer 3 wird folgender Satzteil ange- c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze angefügt:
fügt:
,,(5) Soweit die Vermessung nicht vorgeschrieben
,,es sei denn, aus internationalen Vereinbarun- ist, richtet sich das Verfahren der Schiffsvermes-
gen ergibt sich etwas anderes." sung nach dem Antrag.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Grenze der Seefahrt (6) Hält sich das Schiff im Ausland auf, so kann
gemäß § 1 der Dritten Durchführungsverordnung sich das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-
zum Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetz- graphie mit dem Ziel der Kostenersparnis der Hilfe
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-3, ver- des Germanischen Lloyd oder anderer geeigneter
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Stellen im Ausland bedienen."
§ 11.07 der Verordnung vom 14. Januar 1977
(BGBI. 1 S. 5)," durch die Worte „Grenzen der See- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
fahrt im Sinne des § 1 der Flaggenrechtsverordnung
in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt. a) Der jetzige Wortlaut wird Absatz 1.
c) In Absatz 5 werden nach der Angabe „des Arti- b) Es werden folgende Absätze angefügt:
kels 2" die Worte „und der Regel 2 der Anlage I" ,,(2) Auf Antrag, in dem die Baunummer und die
eingefügt. Motornummer sowie sonstige für die Identität des
Schiffes wesentliche Merkmale anzugeben sind,
2. § 2 wird wie folgt geändert: kann die Vermessung im vereinfachten Verfahren
abweichend von Absatz 1 auf die Größe L be-
a) In Absatz 2 werden die Worte „nach dem Muster der
schränkt werden.
Anlage 1" gestrichen.
(3) Hält sich das Schiff im Ausland auf und weist
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
der Antragsteller die in Absatz 1 oder Absatz 2
,,(3) Schiffe, deren Vermessung nicht vorgeschrie- bezeichneten Größen durch eine Bescheinigung
ben ist, werden vermessen, soweit dies beantragt des Herstellers des Schiffes nach, welche auf die
wird." Baunummer und die Motornummer des Schiffes
1994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bezug nimmt, so kann auf Antrag der Meßbrief unter 2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
dem Vorbehalt des Widerrufs mit der Maßgabe ,,(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für den
erteilt werden, daß das Schiff im Inland nachträglich Zeitraum, in dem das Schiff auf Grund einer Geneh-
binnen 12 Monaten im Sinne des § 8 bereitzustellen migung nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes eine
ist." andere Flagge als die Bundesflagge führt."
5. In § 6 Abs. 1 werden nach den Worten „für den Bau 8. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.
einer Serie" die Worte „auf Antrag" eingefügt.
9. In Anlage 3 werden nach den Worten „Länge über Alles
6. § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt: Overall length" die Worte ,,(Bei Sportfahrzeugen nach
,,3. für Schiffe, die nach§ 3 Abs. 4 vermessen werden, §§ 3, 4 SchVmV: Rumpflänge)" angefügt.
in dem Internationalen Schiffsmeßbrief nach den
Oslo-Regeln; hat das Bundesamt für Seeschiffahrt Artikel 2
und Hydrographie vor Erteilung einer Genehmi-
gung nach § 7 des Flaggenrechtsgesetzes einen Die Gültigkeit von Schiffsmeßbriefen und Schiffsmeß-
Schiffsmeßbrief ausgestellt, so wird innerhalb von bescheinigungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
3 Monaten, nachdem das Recht zur Führung der ausgestellt wurden, bleibt unberührt.
Bundesflagge wieder ausgeübt werden darf, dieser
Schiffsmeßbrief erneuert, soweit § 10 Abs. 2 nicht Artikel 3
entgegensteht, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
4. für Schiffe, die nach § 3 Abs. 5 vermessen werden, tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Seeaufgaben-
dem Antrag entsprechend in einem Meßbrief oder gesetzes, § 11 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes
einer Bescheinigung,". und § 134 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch
im Land Berlin.
7. § 10 wird wie folgt geändert: Artikel 4
1. In Absatz 2 werden die Worte „oder wenn das Schiff Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
die Flagge wechselt" gestrichen. in Kraft.
Bonn, den 3. September 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1995
Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen
auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
nach dem Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990
über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 4. September 1990
Auf Grund des Artikels 28 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 zu dem
Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und
Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik (BGBI. II S. 518) verordnet der Bundesminister der
Finanzen:
§ 1
Dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen wird die Befugnis übertragen,
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank mit Zustimmung des Bundesmini-
sters der Finanzen Rechtsverordnungen nach Maßgabe des Artikels 28 Satz 1
des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Deutschen Demokratischen Republik zu erlassen.
§2
(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in
Verbindung mit Artikel 36 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch
im Land Berlin.
(2) Diese Verordnung gilt ferner nach Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit
Anlage I Artikel 8 § 5 des in der Eingangsformel genannten Vertrages in der
Deutschen Demol<ratischen Republik einschließlich Berlin (Ost).
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 4. September 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
31. 8. 90 Dritte Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik
über Art und Umfang der betrieblichen Altersversorgung
(3. Betriebliche Altersversorgungsstatistikverordnung
3. BetrAVStatVO) 4613 (168 7. 9. 90) 8. 9. 90
neu: 29-22-1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 32, ausgegeben am 6. September 1990
Tag Inhalt Seite
9. 8. 90 Neunte Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADA-übereinkommen (9. ADA-Ände-
rungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 838
4. 7. 90 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
Städtebau der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Verkehr, Nachrichten und
Bauwesen der Republik Ungarn über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf den
Gebieten des Bauwesens, des Städtebaus und der Raumordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 839
16. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über eine vertiefte Zusammenarbeit in der
Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 842
3. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 851
Die Änderungen der Anlagen A und B zum ADR werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes: 61,28 DM (58,88 0M zuzüglich 2,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 62,28 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1997
Nr. 33, ausgegeben am 13. September 1990
Tag Inhalt Seite
31. 8. 90 Verordnung zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 43 über einheitliche Vorschriften für die Genehmi-
gung des Sicherheitsglases und der Verglasungswerkstoffe (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 43) . . 854
13. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 855
19. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich und die Änderung des Übereinkommens über die
Gründung eines Europäischen Hochschulinstituts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 857
2. 8. 90 Bekanntmachung des deutsch-kuwaitischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 861
3. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung einer internationalen
Organisation für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . 865
3. 8. 90 Bekanntmachung zu der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst . . . . . . . 865
8. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden
Meeresschätze der Antarktis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • . . . . . . • . . • . . . 866
8. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) . . . . . . . . . 866
8. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976 über die Beschränkung
der Haftung für Seeforderungen . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 867
14. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
bahnverkehr (COTIF) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 867
5. 9. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages vom 3. August 1990 zur Vorbereitung und
Durchführung der ersten gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages ~ischen der Bundes-
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Anderungsvertrag vom
20. August 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 868
Die Neufassung der Regelung Nr. 43 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung des Sicherheitsglases und der Verglasungs-
werkstoffe - wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes
Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes: 27,50 DM (25,60 DM zuzüglich 1,90 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 28,50 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2408/90 der Kommission mit einer Sonderbestim-
mung für die Ausfuhr von im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1680/90
verkauftem R i n d f I e i s c h L 223/9 18. 8. 90
14. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2409/90 der Kommission mit einer Sonderbestim-
mung für die Ausfuhr von C-Zucker und C-lsoglukose L 223/10 18. 8. 90
21. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2425/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3105/88 mit Durchführungsbestimmungen für die
obligatorische Destillation gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87 L 228/8 22. 8. 90
21. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2426/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1725/79 über die Durchführungsbestimmungen
zur Gewährung von Beihilfen für zu Mischfutter verarbeitete M a g e r -
m i I c h und für insbesonders zur Kälberfütterung bestimmtes M a g e r -
milchpulver L 228/9 22. 8. 90
21. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2427/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2537/89 über Durchführungsbestimmungen zu
den Sondermaßnahmen für Soja b oh n e n L 228/15 22. 8. 90
21. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2428/90 der Kommission betreffe,:i_d die Einfuhr
von Zu c h t pi I z k o n s e r v e n aus Drittländern und zur Anderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1851/90 über die Erteilung von Lizenzen für die
Einfuhr von Zuchtpilzkonserven mit Ursprung in China L 228/16 22. 8. 90
21. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2429/90 der Kommission zur Festsetzung der
tatsächlichen O I i v e n ö lerzeugung für das Wirtschaftsjahr 1988/89
sowie der auf das Wirtschaftsjahr 1989/90 zu übertragenden Menge L 228/18 22. 8. 90
21. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2430/90 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1990/91 für die Erzeugung von zu trocknenden Trau -
b e n bestimmter Sorten zu gewährenden Beihilfe L 228/20 22. 8. 90
21. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2431/90 der Kommission zur Festsetzung
des den Erzeugern unverarbeiteter S u I t an i n e n , K o r i n t h e n und
Mo s ca t e I zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe
für getrocknete Korinthen im Wirtschaftsjahr 1990/91 L 228/21 22. 8. 90
21. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2432/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 zur Durchführung der Beihilferegelung
für Baumwolle L 228/23 22. 8. 90
21. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2435/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3418/88 zur Festsetzung der Referenzpreise frei
Grenze für die Einfuhr bestimmter W e i nerzeugnisse ab 1. September
1988 l 229/5 23. 8. 90
30. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2509/90 der Kommission zur Schätzung der
Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1990/91, zur Feststellung der tatsäch-
lichen Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1989/90 und zur Festsetzung
des Anpassungsbetrags der Beihilfe für Raps - und Rübsens amen L 237/7 1. 9. 90
Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. September 1990 1999
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2510/90 der Kommission zur Schätzung der
Erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1990/91, zur Feststellung der tatsäch-
lichen Erzeugung des Wirtschaftsjahres 1989/90 und zur Festsetzung
des Anpassungsbetrags der Beihilfe für Erbsen , Pu ff bohnen ,
Ac k e r b o h n e n und S ü ß I u p i n e n L 237/8 1. 9. 90
30. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2511/90 der Kommission zur Festsetzung der
tatsächlichen Erzeugung für nicht entkörnte Baum wo 11 e im Wirt-
schaftsjahr 1989/90 und der geschätzten Erzeugung, der Anpassung der
garantierten Höchstmenge und der Kürzung der Beihilfe für das Wirt-
schaftsjahr 1990/91 L 237/9 1. 9. 90
3. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2553/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestimmun-
gen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 241/6 4. 9. 90
Andere Vorschriften
16. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2396/90 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 222/32 17. 8. 90
21. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2437/90 der Kommission zur Einstellung des
Schollenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 229/50 23. 8.90
27. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2470/90 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter spanischer Flagge L 233/14 28. 8. 90
28. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2484/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 235/5 30.8.90
31. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2552/90 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 241/5 4. 9.90
Berichtigung der yerordnung (EWG) Nr. 2248/90 der Kommission
vom 31. Juli 1990 zur Anderung der Verordnung (EWG) N~: 2681 /83 über
Durchführungsbestimmungen zur Beihilferegelung für Olsaaten (ABI.
Nr. L 203 .vom 1. 8. 1990) L 236/40 31.8. 90
2000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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