Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1891
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 24. August 1990
Tag I n h a It Seite
20. 8. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Dezember 1987 über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit
im Einzugsgebiet der Donau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 790
9. 8. 90 Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der
Personenkontrollen an den innerdeutschen Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
20. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken 801
24. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803
24. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförde-
rungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803
25. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 804
30. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 805
30. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 806
30. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung vom lande aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 807
30. 7. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens zur
Verhütung der Meeresverschmutzung vom lande aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 808
1. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809
2. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809
2. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsber.~ich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 810
2. 8. 90 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 810
2. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 811
2. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des lnt~rnationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 811
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1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nr. 31, ausgegeben am 1. September 1990
Tag I n h a It Seite
29. 8. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 3. August 1990 zur Vorbereitung und Durchführung der ersten
gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Änderungsvertrag vom
20. August 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 813
neu: 111-7; 111-1
24. 7. 90 Bekanntmachung zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 833
27. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über einen Schüler- und Lehreraustausch . . 833
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
16. 8. 90 Verordnung Nr. 6/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4477 (162 30. 8. 90) 10. 9. 90
9500-4-6-4
23. 8. 90 Verordnung TSF Nr. 6/90 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 4541 (165 3. 9. 90) 1. 10. 90
9291
28. 8. 90 Berichtigung der Verordnung zur Verhütung einer Einschlep-
pung der Spongiformen Rinderenzephalopathie bei der Ein-
fuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft 4541 (165 3. 9. 90)
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
14., 8. 90 Neunte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 4321 (157 23. 8. 90) 20. 9. 90
96-1-2-73
22. 8. 90 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Spongi-
formen Rinderenzephalopathie bei der Einfuhr von Futtermit-
teln tierischer Herkunft 4401 (159 25. 8. 90) 26. 8. 90
neu: 7831 -1-43-44
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1843
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (4) Der Auswärtige Dienst erfüllt die im Konsulargesetz
das folgende Gesetz beschlossen: geregelten Aufgaben.
§2
Erster Abschnitt Auswärtiger Dienst
Aufgaben, Stellung und Organisation Der Auswärtige Dienst besteht aus dem Auswärtigen
des Auswärtigen Dienstes Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen. die zusam-
men eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des
§ 1 Bundesministers des Auswärtigen bilden.
Aufgaben
(1) Der Auswärtige Dienst nimmt die auswärtigen Ange- §3
legenheiten des Bundes wahr. Er pflegt die Beziehungen Auslandsvertretungen
der Bundesrepublik Deutschland zu auswärtigen Staaten
sowie zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtun- (1) Auslandsvertretungen sind Botschaften, General-
gen. Er dient konsulate und Konsulate sowie ständige Vertretungen bei
zwischenstaatlichen und überstaatlichen Organisationen.
- einer dauerhaften, friedlichen und gerechten Ordnung in
Europa und zwischen den Völkern der Welt, (2) Die Auslandsvertretungen erfüllen ihre Aufgaben
nach Maßgabe des Völkerrechts und der innerstaatlichen
- der Wahrung der unverletzlichen und unveräußerlichen
Gesetze und Vorschriften. Sie koordinieren .in Durchfüh-
Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen
rung der Politik der Bundesregierung die in ihrem Amtsbe-
Gemeinschaft,
zirk ausgeübten amtlichen Tätigkeiten von staatlichen und
- der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen der anderen öffentlichen Einrichtungen der Bundesrepublik
Erde und dem Schutz des kulturellen Erbes der Deutschland.
Menschheit,
(3) Die Gesamtverantwortung für die Tätigkeit der Ver-
- der Achtung und Fortentwicklung des Völkerrechts, tretung trägt ihr Leiter. Der Botschafter ist der persönliche
- dem Aufbau eines vereinten Europa und Vertreter des Bundespräsidenten bei dem Staatsober-
haupt des Empfangsstaats.
- der Einheit und Freiheit des deutschen Volkes.
(2) Aufgabe des Auswärtigen Dienstes ist es insbeson-
dere, §4
- die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Aus- Gemeinsame Auslandsvertretungen
land zu vertreten, mit anderen Staaten
- die auswärtigen Beziehungen, insbesondere auf politi- (1) Der Bundesminister des Auswärtigen kann Verein-
schem, wirtschaftlichem, entwicklungspolitischem, kul- barungen mit anderen Staaten, insbesondere Mitglied-
turellem, wissenschaftlichem, technologischem, um- staaten der Europäischen Gemeinschaft, über die Errich-
weltpolitischem und sozialem Gebiet zu pflegen und zu tung gemeinsamer diplomatischer oder konsularischer
fördern, Auslandsvertretungen in Drittstaaten schließen.
- die Bundesregierung über Verhältnisse und Entwick- (2) Angehörige der auswärtigen Dienste anderer Staa-
lungen im Ausland zu unterrichten, ten, die an diesen gemeinsamen Auslandsvertretungen
- über die Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu tätig sind, können nach Maßgabe des Konsulargesetzes
informieren, ermächtigt werden, Amtshandlungen mit Wirkung für und
gegen die Bundesrepublik Deutschland vorzunehmen.
- Deutschen im Ausland Hilfe und Beistand zu leisten,
- bei der Gestaltung der Beziehungen im internationalen
Rechtswesen und bei der Entwicklung der internationa-
len Rechtsordnung mitzuarbeiten Zweiter Abschnitt
- und die außenpolitische Beziehungen betreffenden Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung
Tätigkeiten von staatlichen und anderen öffentlichen des Auswärtigen Dienstes
Einrichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Aus-
land im Rahmen der Politik der Bundesregierung zu §5
koordinieren.
Personaleinsatz
(3) Der Auswärtige Dienst unterstützt die Verfassungs- Die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes werden
organe des Bundes bei der Wahrnehmung ihrer internatio- nach dienstlichen Erfordernissen im Auswärtigen Amt und
nalen Kontakte. an den Auslandsvertretungen eingesetzt.
1844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§6 liehen Vereinbarungen des Deutschen Reiches und der
Personalreserve Bundesrepublik Deutschland sowie alle Unterlagen auf-
bewahrt, die der Auswärtige Dienst zur Erfüllung seiner
(1) Der Auswärtige Dienst verfügt über eine angemes- Aufgaben benötigt.
sene Personalreserve. Sie gewährleistet eine sachge-
rechte Personalplanung unter den besonderen Bedingun-
gen des Auswärtigen Dienstes.
Dritter Abschnitt
(2) Die Personalreserve dient insbesondere folgenden Rechtsverhältnisse
Zwecken: der Angehörigen des Auswärtigen Dienstes
- vorübergehende Verstärkung bei besonderen Belastun-
gen infolge auslandsbezogener politischer Entwicklun- § 11
gen, internationaler Konferenzen oder aus sonstigen Rechtsverhältnisse
Gründen,
(1) Die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes im
- angemessene fachliche und fremdsprachliche Aus- und Inland und im Ausland sind Beamte, Angestellte und Arbei-
Fortbildung, ter.
- Vorbereitung auf Versetzungen und persönliche Einfüh- (2) Die Beamten des Auswärtigen Dienstes sind unmit-
rung in die Dienstgeschäfte durch den Amtsvorgänger. telbare Bundesbeamte. Auf sie finden die für Bundes-
beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§7
Organisation und Ausstattung (3) Die Rechtsverhältnisse der im Inland beschäftigten
und ins Ausland entsandten Angestellten und Arbeiter
(1) Organisation und Ausstattung des Auswärtigen Dien- richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und
stes sind seinen Aufgaben und Erfordernissen regelmäßig sonstigen Bestimmungen. Die Rechtsverhältnisse der im
anzupassen. Ausland beschäftigten nichtentsandten Angestellten und
Arbeiter richten sich nach den §§ 31 bis 33.
(2) Das Auswärtige Amt kann im Benehmen mit dem
Bundesminister des Innern Abweichungen von der regel-
(4) Die Honorarkonsuln vertreten die Interessen der
mäßigen Arbeitszeit festsetzen, wenn es besondere
Bundesrepublik Deutschland in ihrem Amtsbezirk nach
Bedürfnisse am jeweiligen Dienstort erfordern. Im übrigen
Weisungen des Auswärtigen Amtes und der übergeordne-
gelten die Vorschriften über die Arbeitszeit der Bundes-
ten Auslandsvertretung. Ihre konsularischen Befugnisse
beamten.
richten sich nach dem Konsulargesetz. Für ihre Rechts-
(3) Die entsandten Angehörigen des Auswärtigen Dien- stellung gegenüber dem Empfangsstaat gilt das Wiener
stes erhalten im Ausland für die Pflege dienstlicher Kon- Übereinkommen über konsularische Beziehungen.
takte eine Aufwandsentschädigung, für die der Haushalts-
plan Mittel zur Verfügung stellt.
§ 12
§8 Auswahl und Ausbildung der Beamten
Inspektion (1) Die Befähigung für die Laufbahnen des mittleren,
gehobenen und höheren Auswärtigen Dienstes wird durch
Inspekteure des Auswärtigen Amts überprüfen regel-
Vorbereitungsdienst und Bestehen der Laufbahnprüfung
mäßig Aufgabenerfüllung, Organisation und Ausstattung
erworben. Näheres regeln Laufbahn-, Ausbildungs- und
der Auslandsvertretungen, die Einhaltung der organisatori-
Prüfungsordnungen des Auswärtigen Amts.
schen, dienstrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschrif-
ten und die Lebensbedingungen der Bediensteten. Sie
(2) Die Befähigung für eine andere Laufbahn kann als
achten auf einen zweckentsprechenden Einsatz des Per-
gleichwertige Befähigung für die Laufbahnen des Auswär-
sonals und der Sachmittel und beraten die Auslandsvertre-
tigen Dienstes anerkannt werden, wenn die für sie erfor-
tungen in Fragen der Führung und Zusammenarbeit.
derlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch Gegenstand
der Ausbildung und Prüfung oder der Aufgaben in der
§9 bisherigen Laufbahn waren.
Kurier- und Fernmeldeverbindungen
(3) Andere Bewerber im Sinne des § 21 des Bundes-
Zur Sicherung der Verbindungen zwischen Auswärtigem beamtengesetzes müssen diese Kenntnisse und Fähig-
Amt und Auslandsvertretungen verfügt der Auswärtige keiten im Rahmen ihrer Lebens- und Berufserfahrung
Dienst über ein eigenes Fernmeldenetz und einen eigenen erworben haben.
Kurierdienst.
§ 10 § 13
Politisches Archiv Personalaustausch
Im Politischen Archiv des Auswärtigen Amts werden die (1) Das Auswärtige Amt kann Angehörige anderer Bun-
Urschriften oder beglaubigten Abschriften der völkerrecht- desbehörden insbesondere für besondere Fachaufgaben
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1845
zeitlich befristet in den Auswärtigen Dienst übernehmen. In dem Bundesminister der Finanzen besondere Verwal-
dieser Zeit sind sie Angehörige des Auswärtigen Dienstes; tungsvorschriften, soweit es die Besonderheiten des Aus-
für ihre Pflichten und Rechte gelten die entsprechenden wärtigen Dienstes erfordern.
Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.
(2) Dem Beamten kann Unfallfürsorge wie bei einem
(2) Angehörige des Auswärtigen Dienstes können mit Dienstunfall auch dann gewährt werden, wenn eine
ihrer Zustimmung auch im auswärtigen Dienst eines ande- Erkrankung oder deren Folgen auf gesundheitsschädi-
ren Staates oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen gende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende
und überstaatlichen Einrichtung verwendet werden. Verhältnisse zurückzuführen sind, denen der Beamte bei
einem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt beson-
(3) Angehörige anderer auswärtiger Dienste können ders ausgesetzt war. Das gleiche gilt für einen Unfall
befristet im Auswärtigen Dienst der Bundesrepublik infolge derartiger Verhältnisse. Der Schadensausgleich ist
Deutschland verwendet werden. ausgeschlossen, wenn sich der Beamte grobfahrlässig der
Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, daß der Aus-
schluß für ihn eine unbillige Härte wäre. Ansprüche auf
Grund des Beamtenversorgungsgesetzes bleiben unbe-
Vierter Abschnitt rührt. Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das
Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
Pflichten und Rechte der Beamten ster des Innern und dem Bundesminister der Finanzen
erläßt.
§ 14
§ 17
Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst Gesundheitsdienst und Soziale Betreuung
(1) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes hat sich für (1) Der Auswärtige Dienst unterhält zur Vorsorge gegen
Verwendungen an allen Dienstorten bereitzuhalten.
besondere gesundheitliche Gefährdungen seiner Beamten
und ihrer Familienangehörigen einen eigenen Gesund-
(2) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes hat im Aus-
heitsdienst.
land das Ansehen und die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nach besten Kräften zu schützen und zu (2) Soweit es die mit dem Auslandseinsatz verbundenen
fördern. Bedingungen erfordern, kann das Auswärtige Amt soziale
Betreuungseinrichtungen unterhalten oder entsprechende
(3) Der Beamte des Auswärtigen Dienstes ist verpflich-
Selbsthilfeeinrichtungen fördern. Diese Einrichtungen kön-
tet, im Ausland auch außerhalb der regelmäßigen Arbeits-
nen auch gemeinsam mit anderen Staaten, insbesondere
zeit die sich aus dem Auftrag des Auswärtigen Dienstes
den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemejnschaft, und
ergebenden Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere die
internationalen Organisationen betrieben werden.
notwendigen Kontakte zu pflegen und zu fördern und
Deutschen zu helfen.
§ 18
§ 15 Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten
Fürsorge und Schutz
(1) Beamte des Auswärtigen Dienstes an außereuropäi-
(1) Die Fürsorge des Dienstherrn für den Beamten des schen Dienstorten erhalten neben dem Erholungsurlaub
Auswärtigen Dienstes und seine Familie trägt den Bela- jährlich zusätzliche Urlaubstage, gestaffelt nach Entfer-
stungen und Gefährdungen des Dienstes und den beson- nung und Schwierigkeit des jeweiligen Dienstortes. Ent-
deren Gegebenheiten im Ausland Rechnung. sprechendes gilt für die Beamten an europäischen Dienst-
orten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbe-
(2) Der Dienstherr sorgt dafür, daß dem Beamten und dingungen. Die ins Ausland entsandten Beamten und ihre
seinen Familienangehörigen aus dem Auslandseinsatz Angehörigen können jährlich einen Zuschuß zu einer
möglichst keine Nachteile entstehen. Für unvermeidbare Reise in die Bundesrepublik Deutschland erhalten, um die
Belastungen gewährt er dem Beamten des Auswärtigen notwendigen Verbindungen zum Inland aufrechtzuerhal-
Dienstes einen angemessenen Ausgleich. ten.
(2) Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermäch-
(3) Der Leiter der Vertretung nimmt gegenüber den
tigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Bundes-
Beamten und ihren Familienangehörigen Fürsorge- und
minister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen
Schutzaufgaben des Dienstherrn im Ausland wahr.
durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 16 Fünfter Abschnitt
Erkrankungen und Unfälle im Ausland Fürsorge für Ehepartner und Familien
(1) In Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, von denen
der Beamte und seine Familienangehörigen im Ausland § 19
betroffen sind, werden dem Beamten Beihilfen gewährt, \Jnterstützung der Ehepartner und Familien
die den besonderen Verhältnissen des Auswärtigen Dien-
stes Rechnung tragen. Das Auswärtige Amt erläßt im (1) Die Begleitung des ins Ausland entsandten Beamten
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und durch seinen Ehepartner und seine Kinder wird zum
1846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Schutz von Ehe und Familie gefördert. Sie liegt im beson- den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes
deren Interesse des Auswärtigen Dienstes. gewährt werden.
(2) Das Auswärtige Amt unterstützt die Familienangehö- (2) Wirkt der Ehepartner des ins Ausland entsandten
rigen bei der Vorbereitung auf einen Auslandsaufenthalt, Beamten bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsver-
insbesondere bei Erwerb, Aufrechterhaltung und Vertie- tretung oder des Beamten mit und erleidet er dabei einen
fung fremdsprachlicher Kenntnisse. Unfall, der bei dem Beamten selbst ein Dienstunfall im
Sinne des§ 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
(3) Das Auswärtige Amt und die Auslandsvertretung wäre, so wird dem Beamten dafür ein Ausgleich gewährt.
gewähren den Familienangehörigen die am Auslands- (3) Der Ausgleich erfolgt in sinngemäßer Anwendung
dienstort notwendige Unterstützung. der §§ 32 bis 34 Abs. 1, des § 35 und der §§ 43 bis 46 des
Beamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht der Beamte,
(4) Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Familienangehörige oder die andere zur häuslichen
der Ehepartner des Beamten und die Kinder, für die dem Gemeinschaft gehörende Person einen Ausgleich von
Beamten Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz anderer Seite erhält. Im übrigen wird dem Beamten wegen
zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder des § 8 der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf
des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Antrag eine Versorgung in entsprechender Anwendung
des Bundesversorgungsgesetzes gewährt.
(5) Zur häuslichen Gemeinschaft des Beamten gehö-
rende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugs- (4) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das
kostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs. 3 des Bun- Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
desumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde. ster des Innern und dem Bundesminister der Finanzen
erläßt.
§ 23
§ 20
Reisebeihilfen in besonderen Fällen
Mitwirkung der Ehepartner (1) Zu Reisen des Beamten und seiner Familienangehö-
an dienstlichen Aufgaben rigen vom ausländischen Dienstort aus Anlaß des Todes
oder einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Familien-
Wirken die Ehepartner im dienstlichen Interesse an der angehörigen oder Verwandten ersten oder zweiten Grades
Erfüllung von Aufgaben der Beamten oder der Auslands- können dem Beamten Reisebeihilfen gewährt werden.
vertretung mit, so sind sie dabei zu unterstützen. Ebenso können Beihilfen für Reisen von Familienangehö-
rigen und Verwandten ersten oder zweiten Grades zum
ausländischen Dienstort gewährt werden, wenn der
§ 21 Beamte oder ein Familienangehöriger lebensgefährlich
erkrankt oder gestorben ist.
Vorschulische und schulische Erziehung
und Ausbildung der Kinder (2) Das Auswärtige Amt erläßt im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister
(1) Vorschulische und schulische Erziehung, Ausbildung der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften, soweit
und Entwicklung der Kinder von Beamten des Auswärtigen es die Besonderheiten des Auswärtigen Dienstes erfor-
Dienstes sind so zu fördern, daß Nachteile in ihrer persön- dern.
lichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwach- § 24
senden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausge-
glichen werden. Die bisherige Ausbildung und Erziehung Berufsausübung der Ehepartner
sind zu berücksichtigen. Höhere als die im Inland gewöhn- (1) Der Dienstherr setzt sich dafür ein, daß der Ehepart-
lich anfallenden Kosten werden erstattet. ner des Beamten nach Möglichkeit eine eigene Berufs-
tätigkeit sowohl im Ausland ausüben als auch nach Rück-
(2) Befindet sich ein Kind zur Ausbildung an einem kehr ins Inland wieder aufnehmen kann.
anderen als dem Auslandsdienstort, so werden Beihilfen
zu Besuchsreisen gewährt. (2) Einern Bundesbeamten kann unter Wegfall der
Besoldung Urlaub für die Dauer der Tätigkeit des Ehepart-
(3) Näheres regeln Verwaltungsvorschriften, die das ners an einer Auslandsvertretung gewährt werden, wenn
Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesmini- er mit diesem am Auslandsdienstort in häuslicher Gemein-
ster des Innern und dem Bundesminister der Finanzen schaft lebt und am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dien-
erläßt. stes mitwirkt.
§ 22 Sechster Abschnitt
Unfälle und Erkrankungen von Angehörigen Fürsorge in Krisenfällen
(1) Erleidet ein Familienangehöriger des Beamten oder und bei außergewöhnlichen Belastungen
eine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Per-
son im Ausland einen Schaden durch einen Unfall oder § 25
eine Erkrankung, die unter den Voraussetzungen des§ 31
Maßnahmen der Krisenfürsorge
des Beamtenversorgungsgesetzes bei dem Beamten als
Dienstunfall zu werten wären, so ist dem Beamten ein Bei kriegerischen Auseinandersetzungen oder inneren
Ausgleich zu gewähren. Ein Ausgleich kann auch unter Unruhen oder Bedrohungen der Sicherheit der Auslands-
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vertretungen und ihrer Angehörigen sowie bei unvorher- § 28
gesehenen schwerwiegenden gesundheitsschädigenden
Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld
Verhältnissen oder Naturkatastrophen am Dienstort trifft
das Auswärtige Amt die erforderlichen Maßnahmen zum Die für Auslandsumzüge und das Auslandstrennungs-
Schutz und zur Fürsorge für die Angehörigen des Auswär- geld erforderlichen Regelungen werden nach den Grund-
tigen Dienstes und die zu ihrer häuslichen Gemeinschaft sätzen des Bundesumzugskostengesetzes und des Bun-
gehörenden Personen. desreisekostengesetzes durch Rechtsverordnungen des
Bundesministers des Auswärtigen im Einvernehmen mit
§ 26 dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-
minister des Innern getroffen.
Schadensausgleich
(1) Schäden, die während eines dienstlich angeordneten
Auslandsaufenthalts des Beamten diesem, einem Fami- Achter Abschnitt
lienangehörigen oder einer anderen zur häuslichen
Auslandsbezogene Leistungen
Gemeinschaft gehörenden Person infolge von besonde-
ren, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen,
insbesondere infolge von Kriegshandlungen, kriegeri- § 29
schen Ereignissen, Aufruhrs, Unruhe oder Naturkatastro- Auslandsbesoldung des Auswärtigen Dienstes
phen entstehen, können dem Beamten ersetzt werden.
Gleiches gilt für Schäden des Beamten, seiner Familienan- Die Auslandsbesoldung der Beamten des Auswärtigen
gehörigen oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft Dienstes erfolgt nach dem Bundesbesoldungsgesetz.
lebenden Personen durch einen Gewaltakt gegen staat- Neben den aus den Lebensbedingungen im Ausland fol-
liche Amtsträger, Einrichtungen oder Maßnahmen, wenn genden besonderen materiellen und immateriellen Bela-
der Beamte von dem Gewaltakt in Ausübung des Dienstes stungen in der Lebensführung sowie Kaufkraftnachteilen
oder im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung berücksichtigt sie die durch den wiederkehrenden Aus-
betroffen ist. landseinsatz bedingten Mehraufwendungen, bei verheira-
teten Beamten die entsprechende Belastung der Ehepart-
(2) Ein Ausgleich kann auch für Schäden infolge von ner und deren Mitwirkung am Gesamtauftrag des Auswär-
Maßnahmen einer ausländischen Regierung, die sich tigen Dienstes. Die auf eine Auslandstätigkeit bezogenen
gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt Leistungen sind regelmäßig auf ihre Angemessenheit zu
werden. überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Die Vor-
bemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 1 zu den Bundes-
(3) Das Nähere regeln Verwaltungsvorschriften, die
besoldungsordnungen A und B bleibt unberührt.
das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen
erläßt. § 30
Fremdsprachenförderung
Erwerb und Pflege von dienstlich erforderlichen Sprach-
Siebter Abschnitt kenntnissen werden vom Auswärtigen Amt durch Fortbil-
Wohnungsfürsorge und Umzüge dungsmaßnahmen, Gewährung von Zuschüssen und
einer Sprachenaufwandsentschädigung gefördert. Die
§ 27 Sprachenaufwandsentschädigung wird nicht gewährt für
Sprachkenntnisse, die Voraussetzung für die Einstellung
Wohnsitz und Wohnung in den Auswärtigen Dienst sind. Das Nähere regelt das
(1) Der ins Ausland entsandte Beamte hat seinen Wohn- Auswärtige Amt in Verwaltungsvorschriften.
sitz am ausländischen Dienstort zu nehmen; der Dienst-
herr kann Ausnahmen zulassen.
Neunter Abschnitt
(2) Dem Beamten soll im Ausland eine angemessene Rechtsverhältnisse
Wohnung unter Berücksichtigung der Zahl der zu seiner der nichtentsandten Beschäftigten
häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen, der
dienstlichen Aufgaben des Beamten und der örtlichen
Verhältnisse zur Verfügung stehen. Der von ihm aus eige- § 31
nen Mitteln zu bestreitende Anteil der Wohnkosten soll die Nichtentsandte Beschäftigte
durchschnittlichen Aufwendungen für Wohnzwecke im
Inland nicht übersteigen. An den Auslandsvertretungen werden deutsche und
nichtdeutsche nichtentsandte Angestellte und Arbeiter
beschäftigt. Sie leisten einen wichtigen Beitrag zum
(3) Besteht für den Beamten an einem Dienstort keine
Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes.
Möglichkeit, innerhalb einer zumutbaren Frist zu angemes-
senen Bedingungen eine geeignete Wohnung zu mieten,
soll eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden. § 32
Nichtentsandte Beschäftigte
(4) Ein Beamter des Auswärtigen Dienstes kann im deutscher Staatsangehörigkeit
Ausland zum Bezug einer angemessenen Dienstwohnung
angewiesen werden, wenn es die dienstlichen und ört- Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretun-
lichen Verhältnisse erfordern. gen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitneh-
1848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
mer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen landsvertretungen als selbständige öffentliche Stellen im
und sonstigen Bestimmungen. Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
§ 33
§ 35
Nichtentsandte Beschäftigte
anderer Staatsangehörigkeit Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Die Arbeitsverhältnisse nichtentsandter Beschäftigter, Der Bundesminister des Auswärtigen erläßt, soweit in
die nicht Deutsche sind, werden unter Berücksichtigung diesem Gesetz nicht anders bestimmt, die zur Durchfüh-
der Erfordernisse der Auslandsvertretungen sowie des rung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvor-
Rechts im Gastland nach der Ortsüblichkeit gestaltet. schriften.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse werden
§ 36
angemessene soziale Bedingungen gewährleistet.
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Zehnter Abschnitt Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Schlu ßvorschriften werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes.
§ 34
§ 37
Datenschutz
Inkrafttreten
Bei Anwendung datenschutzrechtlicher Vorschriften gel-
ten das Auswärtige Amt (Zentrale) und die einzelnen Aus- Dieses Gesetz tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. August 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1849
Dienst- und besoldungsrechtliches Begleitgesetz
zum Gesetz über den Auswärtigen Dienst
(Begleitgesetz Auswärtiger Dienst - BGAD)
Vom 30. August 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. In§ 54
das folgende Gesetz beschlossen: a) erhält Absatz 1 Satz 1 folgende Fassung:
,,§ 7 gilt mit der Maßgabe, daß der Kaufkraftaus-
Artikel 1 gleich vom Bundesminister des Auswärtigen im
Änderung des Bundesbeamtengesetzes Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern
und dem Bundesminister der Finanzen, hinsichtlich
Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der der Bundeswehrdienstorte im Ausland auch im
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479), Einvernehmen mit dem Bundesminister der Vertei-
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Achten Gesetzes zur digung, geregelt wird.",
Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1989
b) wird Absatz 2 Satz 1 wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 1282), wird wie folgt geändert:
Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1
1 . In § 89 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
~erden der Berechnung des Kaufkraftausgleichs
von Beamten und Soldaten in den Besoldungs-
„Die Erteilung zusätzlichen Urlaubs an ins Ausland gruppen A 1 bis A 8 fünfundsechzig vom Hundert
entsandte Beamte des Auswärtigen Dienstes wird in zugrunde gelegt.",
§ 18 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst gere-
gelt." c) wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Abschläge werden nicht erhoben
2. Nach § 190 wird folgender § 190 a eingefügt: 1. auf den Zuschlag gemäß § 55 Abs. 7 sowie auf
,,§ 190 a jährliche Sonderzuwendungen, vermögens-
wirksame Leistungen und Jubiläumszuwendun-
Für Beamte des Auswärtigen Dienstes gilt dieses
gen,
Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist."
2. während einer Reise ins Inland, zu der ein
Fahrkostenzuschuß gewährt wird.
Artikel 2 Der Bundesminister des Auswärtigen wird ermäch-
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes tigt, das Nähere im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister des Innern und dem Bundesminister
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der der Finanzen zu regeln."
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli
1990 (BGBI. 1 S. 1451), wird wie folgt geändert: 4. In§ 55
a) werden in Absatz 1 Satz 1 die Worte „VI a bis ~"
durch die Worte „VI a bis VI h" und in Satz 2 die
1. § 7 erhält folgende Fassung: Worte „Absätze 2 bis 4" durch die Worte „Absätze
,,§ 7 2 bis 5" ersetzt,
Kaufkraftausgleich
b) wird folgender Absatz 5 eingefügt:
Hat der Beamte, Richter oder Soldat seinen dienst- ,,(5) Beamte, für die das Gesetz über den Auswär-
lichen Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet tigen Dienst gilt, erhalten anstelle des Auslandszu-
und muß er über die Bezüge in der Währung dieses schlags nach den Anlagen VI a bis VI c den Aus-
Gebietes verfügen, so ist ein Unterschied zwischen
landszuschlag nach den Anlagen VI f bis VI h.
der Kaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft Soweit die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2
der Deutschen Mark durch Zu- oder Abschläge auszu- vorliegen, erhalten sie den Auslandszuschlag nach
gleichen (Kaufkraftausgleich). Der Kaufkraftausgleich Anlage VI d oder VI e, der sich um die Differenz der
wird vom Bundesminister des Innern im Benehmen Anlagen VI h und VI c erhöht. Gilt für beide Ehegat-
mit dem Bundesminister der Finanzen geregelt; der ten das Gesetz über den Auswärtigen Dienst, so
Kaufkraftausgleich für Beamte, Richter und Soldaten erhalten sie den Auslandszuschlag nach der
im Ausland wird vom Auswärtigen Amt nach Maßgabe
Anlage VI g. Der Bundesminister des Auswärtigen
des § 54 geregelt." wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desminister des Innern und dem Bundesminister
2. In § 53 Satz 1 wird der Strichpunkt durch einen Punkt der Finanzen durch Rechtsverordnung zu bestim-
ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen. men, daß verheirateten Beamten zum Ausgleich
1850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
der besonderen, mit dem Auswärtigen Dienst ver- 9. In die Anlage I wird folgende Nummer 13 b eingefügt:
bundenen Belastungen des Ehegatten (§ 29 des „ 13 b. Zulage für Kanzler an großen Botschaften
Gesetzes über den Auswärtigen Dienst) ein um bis
zu 5 % der Dienstbezüge im Ausland erhöhter Beamten des Auswärtigen Dienstes der Besol-
Auslandszuschlag gewährt wird. Er kann dabei dungsgruppe A 13 wird während der Dauer
bestimmen, ob und inwieweit Erwerbseinkommen ihrer Verwendung als Kanzler an Auslandsver-
des Ehegatten berücksichtigt wird. Die Sätze 1 bis tretungen, deren Leiter nach der Besoldungs-
5 gelten entsprechend für Beamte, die im Ausland gruppe B 9 eingestuft ist, oder wenn sie die
unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge als Berater Geschäfte des inneren Dienstes mehrerer Ver-
für polizeiliche Aufgaben bei einer ausländischen tretungen leiten (Verwaltungsgemeinschaft),
Regierung, sowie für Soldaten, die im Ausland eine Zulage in Höhe von 15 vom Hundert des
unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge in integrier- Auslandszuschlags der Stufe 5 für die Besol-
ten militärischen Stäben oder als Berater bei einer dungsgruppe A 13 gewährt."
ausländischen Regierung verwendet werden.",
10. In den Anlagen VI a bis VI e werden die Spalten A 1
c) werden die bisherigen Absätze 5 und 6 die Absätze bis A 4 und A 5 bis A 6 sowie die Worte „A 7 bis A 8"
6 und 7, gestrichen und durch die Worte „A 1 bis A 8" ersetzt.
d) wird in dem neuen Absatz 6 Satz 1 der erste
Halbsatz wie folgt gefaßt: 11 . Nach der Anlage VI e werden die Anlagen 1 bis 3
dieses Gesetzes eingefügt.
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Dienstorte den Stufen des 12. Die bisherige Anlage VI f wird die Anlage VI i.
Auslandszuschlags zuzuteilen;".
5. In § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils der Artikel 3
Klammerhinweis ,,(Anlage VI f)" durch den Klammer- Übergangsvorschrift
hinweis ,,(Anlage VI i)" ersetzt.
Erhält ein Beamter bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
während eines Heimaturlaubs Auslandsdienstbezüge
6. In § 57 Abs. 1 erhält Satz 3 die folgende Fassung:
nach § 58 des Bundesbesoldungsgesetzes, so bestimmen
„Beträgt die Mieteigenbelastung sich seine Bezüge bis zum Abschluß des Heimaturlaubs
1. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgrup- weiterhin nach § 58 des Bundesbesoldungsgesetzes in
pen A 1 bis A 8 mehr als zwanzig vom Hundert, der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-
sung.
2. bei Beamten und Soldaten in den Besoldungsgrup- Artikel 4
pen A 9 und höher sowie bei Richtern mehr als
zweiundzwanzig vom Hundert Berlin-Klausel
der Bezüge nach Satz 1, so wird der volle Mehrbetrag Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
als Mietzuschuß erstattet." Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
7. § 58 wird gestrichen.
leitungsgesetzes.
Artikel 5
8. a) Der bisherige § 58 a wird § 58.
Inkrafttreten
b) Im neuen§ 58 Abs. 1 werden die Worte,,§§ 52 bis
58" durch die Worte ,,§§ 52 bis 57'' ersetzt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. August 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1851
Anlage 1
(Anlage VI f BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Stufe
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 ....... 1 425 1 664 1 904 2144 2 384 2 624 2 864 3104 3344 3 584 3 824 4 064
A9 ............. 1 667 1 925 2184 2 442 2 701 2959 3 218 3476 3 735 3 993 4252 4 510
A 10 ............ 1 885 2153 2 421 2688 2 956 3224 3492 3 760 4027 4 295 4 563 4 831
A 11 ............ 2 068 2 350 2 633 2 915 3197 3 479 3 761 4044 4326 4 608 4890. 5172
A 12 ..........· .. 2 300 2 598 2 897 3196 3494 3 793 4092 4390 4689 4988 5287 5 585
A 13 ............ 2 529 2 841 3152 3463 3 774 4085 4396 4 707 5 018 5329 5 640 5 951
A 14 ............ 2 762 3 083 3 404 3 726 4047 4369 4690 5 011 5333 5 654 5 975 6 297
A 15 ............ 3 087 3437 3 786 4135 4484 4 833 5183 5 532 5 881 6 230 6 579 6 928
A 16 bis B 2 ...... 3 304 3 674 4 043 4 413 4 783 5153 5 523 5892 6 262 6 632 7 002 7 371
83 bis 84 ....... 3 337 3 729 4120 4 512 4903 5294 5 686 6077 6 469 6 860 7 251 7643
B 5 bis B 7 ....... 3 721 4152 4 584 5 015 5 447 5879 6 310 6 742 7173 7 605 8 036
B 8 und höher ..... 4050 4 543 5 035 5 527 6020 6 512 7 004 7 497 7989 8 482
Anlage 2
(Anlage VI g BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Stufe
Besoldungs-
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 ....... 1 221 1 425 1 629 1 833 2037 2 241 2 445 2649 2853 3057 3 261 3465
A9 ............. 1 429 1 649 1 868 2088 2 307 2 526 2746 2965 3185 3404 3623 3843
A 10 ............ 1 617 1 845 2072 2300 2 527 2755 2983 3210 3438 3666 3893 4 121
A 11 ............ 1 774 2 033 2 254 2494 2 734 2974 3 214 3454 3694 3934 4174 4414
A 12 ............ 1 974 2227 2 480 2734 2987 3241 3494 3747 4001 4254 4507 4 761
A 13 ............ 2172 2 436 2 701 2 966 3 231 3495 3760 4025 4289 4554 4 819 5084
A 14 ............ 2 371 2644 2 917 3190 3463 3 736 4009 4282 4555 4828 5101 5 374
A 15 ............ 2 651 2 948 3 245 3 541 3838 4135 4 431 4728 5025 5 321 5 618 5 915
A 16 bis B 2 ...... 2 839 3153 3467 3 782 4096 4410 4 724 5038 5352 5666 5 981 6295
B3bisB4 ....... 2872 3 204 3 537 3870 4 202 4535 4868 5200 5533 5866 6199 6531
B5bisB 7 ....... 3 204 3 571 3938 4304 4 671 5038 5404 5 771 6138 6 504 6 871
8 8 und höher ..... 3 492 3 910 4 328 4 746 5165 5 583 6 001 6 419 6837 7 255
1852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 3
(Anlage VI h BBesG)
Auslandszuschlag (§ 55 Abs. 5)
(Monatsbeträge in DM)
Besoldungs- Stufe
gruppe
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
A 1 bisA8 ....... 1 024 1 192 1 360 1 527 1 695 1 863 2 031 2199 2367 2 535 2 703 2 871
A9 ........... .,. 1 195 1 377 1 558 1 739 1 921 2102 2283 2465 2646 2827 3 008 3190
A 10,, ....... , ... 1 353 1 541 1 728 1 916 2103 2 291 2478 2665 2853 3040 3 228 3 415
A11 ......,,, .... .,. 1 485 1 683 1 880 2078 2276 2474 2 671 2 869 3067 3265 3462 3660
A 12 ....... ., ..... 1 651 1 860 2 070 2279 2488 2697 2906 3115 3324 3 533 3 742 3 951
A 13 ....... ., .... 1 817 2035 2252 2469 2687 2904 3121 3 339 3 920 3773 3 991 4208
A 14 ............ 1 985 2 209 2434 2658 2883 3108 3 332 3 557 3 781 4006 4230 4455
A 15 ............ 2220 2 464 2 708 2 952 3196 3440 3 685 3929 4173 4417 4661 4905
A 16 bis B 2 ..., ... 2379 2637 2896 3154 3 413 3 671 3 930 4188 4447 4 705 4964 4993
B3bisB4 ....... 2409 2 683 2 957 3 231 3 505 3779 4053 4327 4 601 4875 5149 5423
B 5 bis B 7 ....... 2692 2985 3296 3 598 3900 4201 4503 4805 5107 5409 5 710
B 8 und höher ..... 2 939 3284 3629 3974 4 319 4664 5009 5 354 5699 6044
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1853
Erstes Gesetz
zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
(1. JGGÄndG)
Vom 30. August 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
das folgende Gesetz beschlossen: „Der Richter kann nachträglich Auflagen ändern
oder von ihrer Erfüllung ganz oder zum Teil
befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung
Artikel 1
geboten ist."
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt- 5. § 16 wird wie folgt geändert:
machung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427), a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni
1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie folgt geändert: ,,(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche
Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine
1. § 10 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: oder zwei Freizeiten bemessen.";
a) In der Nummer 3 wird das Wort „Lehr-" durch das b) Absatz 3 Satz 3 wird gestrichen.
Wort „Ausbildungs-" ersetzt;
6. § 19 wird gestrichen.
b) nach der Nummer 4 werden die folgenden Num-
mern 5 bis 7 eingefügt:
7. § 21 wird wie folgt geändert:
,,5. sich der Betreuung und Aufsicht einer be-
stimmten Person (Betreuungshelfer) zu unter- a) In Absatz 1 wird das Wort „bestimmten" gestri-
stellen, chen;
6. an einem sozialen Trainingskurs teilzuneh- b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
men,
,,(2) Der Richter setzt unter den Voraussetzungen
7. sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höhe-
Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Aus- ren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt,
gleich),"; zur Bewährung aus, wenn nicht die Vollstreckung
c) die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Num- im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen
mern 8 und 9; geboten ist."
d) in der Nummer 9 werden die Worte „bei einer
8. § 24 wird wie folgt geändert:
Verletzung von Verkehrsvorschriften" gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für die Dauer
2. § 11 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: der Bewährungszeit" durch die Worte „in der
Bewährungszeit für höchstens zwei Jahre" ersetzt;
„Die Laufzeit darf zwei Jahre nicht überschreiten; sie
soll bei einer Weisung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 b) in Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz ange-
nicht mehr als ein Jahr, bei einer Weisung nach § 1O fügt:
Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 nicht mehr als sechs Monate
,,§ 22 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.";
betragen."
c) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
3. § 11 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung: ,,(2) Der Richter kann eine nach Absatz 1 getrof-
,,Der Richter sieht von der Vollstreckung des Jugend- fene Entscheidung vor Ablauf der Unterstellungs-
arrestes ab, wenn der Jugendliche nach Verhängung zeit ändern oder aufheben; er kann auch die Unter-
des Arrestes der Weisung nachkommt." stellung des Jugendlichen in der Bewährungszeit
erneut anordnen. Dabei kann das in Absatz 1
Satz 1 bestimmte Höchstmaß überschritten wer-
4. § 15 wird wie folgt geändert:
den.";
a) In Absatz 1 Satz 1 wird
d) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3;
aa) in der Nummer 2 das Wort „oder" durch einen
Beistrich ersetzt; e) in Absatz 3 Satz 5 werden die Worte „Lehrherrn
oder dem sonstigen Leiter der Berufsausbildung"
bb) nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 ein-
gefügt: durch das Wort „Ausbildenden" ersetzt.
,,3. Arbeitsleistungen zu erbringen oder";
9. In § 25 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 24 Abs. 2" durch die
cc) die bisherige Nummer 3 Nummer 4. Angabe ,,§ 24 Abs. 3" ersetzt.
1854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
10. § 26 wird wie folgt geändert: Aufsicht aus, wenn der Richter nicht eine
andere Person damit betraut.";
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
dd) die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 8
„Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der und 9;
Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaus-
setzung und deren Rechtskraft begangen worden b) in Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt durch einen
ist."; Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,kommt eine Betreuungsweisung in Betracht, sol-
,,(2) Der Richter sieht jedoch von dem Widerruf len sie sich auch dazu äußern, wer als Betreuungs-
ab, wenn es ausreicht,
helfer bestellt werden soll."
1. weitere Weisungen oder Auflagen zu erteilen,
2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit bis zu 15. In § 39 Abs. 2, erster Halbsatz, werden die Worte
einem Höchstmaß von vier Jahren zu verlän- ,,oder von unbestimmter Dauer" gestrichen.
gern oder
3. den Jugendlichen vor Ablauf der Bewährungs- 16. § 43 wird wie folgt geändert:
zeit erneut einem Bewährungshelfer zu unter- a) In Absatz 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende
stellen." Fassung:
„Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche
11. § 29 erhält folgende Fassung:
Vertreter, die Schule und der Ausbildende sollen,
,,§ 29 soweit möglich, gehört werden. Die Anhörung der
Be~ährungshilfe Schule oder des Ausbildenden unterbleibt, wenn
der Jugendliche davon unerwünschte Nachteile,
Der Jugendliche wird für die Dauer oder einen Teil namentlich den Verlust seines Ausbildungs- oder
der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Arbeitsplatzes, zu besorgen hätte.";
Bewährungshelfers unterstellt. Die §§ 23, 24 Abs. 1
Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 und die §§ 25, 28 Abs. 2 b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Satz 1 sind entsprechend anzuwenden." ,,(2) Wird dem Beschuldigten Hilfe zur Erziehung
in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrich-
12. § 30 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. tung gewährt, so soll dem Leiter der Einrichtung
Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Befin-
13. § 34 wird wie folgt geändert: det sich der Beschuldigte in freiwilliger Erziehungs-
hilfe oder in Fürsorgeerziehung, so erhält außer-
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Minderjähri- dem die zuständige Behörde Gelegenheit zur
gen über vierzehn Jahre" durch das Wort „Jugend- Äußerung.";
lichen" ersetzt;
c) in Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „kriminalbiologi-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: schen" gestrichen.
aa) In der Nummer 1 werden das Wort „Maßre-
geln" durch das Wort „Maßnahmen" und die 17. § 45 erhält folgende Fassung:
Angabe ,,§ 1631 Abs. 2" durch die Angabe
,,§ 45
,,§ 1631 Abs. 3" ersetzt;
Absehen von der Verfolgung
bb) in der Nummer 2 werden das Wort „Minder-
jährigen" durch das Wort „Jugendlichen" und (1) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des
Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Vor-
die Angabe ,,§§ 1666," durch die Angabe
,,§§ 1666, 1666a," ersetzt.
aussetzungen des § 153 der Strafprozeßordnung vor-
liegen.
14. § 38 wird wie folgt geändert: (2) Der Staatsanwalt sieht von der Verfolgung ab,
wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchge-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: führt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung
aa) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 des Richters nach Absatz 3 noch die Erhebung der
eingefügt: Anklage für erforderlich hält. Einer erzieherischen
Maßnahme steht das Bemühen des Jugendlichen
„In Haftsachen berichten sie beschleunigt gleich, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu errei-
über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. In chen.
die Hauptverhandlung soll der Vertreter der
Jugendgerichtshilfe entsandt werden, der die (3) Der Staatsanwalt regt die Erteilung einer Ermah-
Nachforschungen angestellt hat."; nung, von Weisungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, 7
und 9 oder von Auflagen durch den Jugendrichter an,
bb) die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 5 wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staats-
und 6; anwalt die Anordnung einer solchen richterlichen
Maßnahme für erforderlich, die Erhebung der Anklage
cc) nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: aber nicht für geboten hält. Entspricht der Jugendrich-
„Im Fall der Unterstellung nach § 10 Abs. 1 ter der Anregung, so sieht der Staatsanwalt von der
Satz 3 Nr. 5 üben sie die Betreuung und Verfolgung ab, bei Erteilung von Weisungen oder
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1855
Auflagen jedoch nur, nachdem der Jugendliche ihnen 22. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
nachgekommen ist. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3
Satz 2 sind nicht anzuwenden. § 47 Abs. 3 findet a) In Satz 1 wird die Angabe „23," durch die Angabe
entsprechende Anwendung." ,,23, 24," ersetzt;
b) nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
18. ·§ 47 wird wie folgt geändert:
,,Wenn eine Entscheidung nach § 26 oder die Ver-
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: hängung von Jugendarrest in Betracht kommt, ist
,,(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Rich- dem Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen
ter das Verfahren einstellen, wenn Äußerung vor dem Richter zu geben.";
1. die Voraussetzungen des § 153 der Strafpro- c) der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
zeßordnung vorliegen,
2. eine erzieherische Maßnahme im Sinne des 23. § 59 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
§ 45 Abs. 2, die eine Entscheidung durch Urteil
entbehrlich macht, bereits durchgeführt oder ,,(2) Gegen eine Entscheidung über die Dauer der
eingeleitet ist, Bewährungszeit (§ 22), die Dauer der Unterstellungs-
zeit(§ 24), die erneute Anordnung der Unterstellung in
3. der Richter eine Entscheidung durch Urteil für der Bewährungszeit (§ 24 Abs. 2) und über Weisun-
entbehrlich hält und gegen den geständigen
gen oder Auflagen (§ 23) ist Beschwerde zulässig. Sie
Jugendlichen eine in § 45 Abs. 3 Satz 1 kann nur darauf gestützt werden, daß die Bewäh-
bezeichnete Maßnahme anordnet oder
rungs- oder die Unterstellungszeit nachträglich verlän-
4. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich gert, die Unterstellung erneut angeordnet worden oder
nicht verantwortlich ist. daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist."
In den Fällen von Satz 1 Nr. 2 und 3 kann der
Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts das 24. In § 60 Abs. 1 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende
Verfahren vorläufig einstellen und dem Jugendli- Fassung:
chen eine Frist von höchstens sechs Monaten set-
zen, binnen der er den Auflagen, Weisungen oder „Er händigt ihn dem Jugendlichen aus und belehrt ihn
erzieherischen Maßnahmen nachzukommen hat. zugleich über die Bedeutung der Aussetzung, die
Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Bewährungs- und Unterstellungszeit, die Weisungen
Beschluß ist nicht anfechtbar. Kommt der Jugendli- und Auflagen sowie über die Möglichkeit des Wider-
che den Auflagen, Weisungen oder erzieherischen rufs der Aussetzung. Zugleich ist ihm aufzugeben,
Maßnahmen nach, so stellt der Richter das Verfah- jeden Wechsel seines Aufenthalts, Ausbildungs- oder
ren ein. § 11 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 Satz 2 sind Arbeitsplatzes während der Bewährungszeit anzuzei-
nicht anzuwenden."; gen."
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
25. § 62 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Die Einstellung bedarf der Zustimmung des
Staatsanwalts, soweit er nicht bereits der vorläufi- ,,(4) Für die übrigen Entscheidungen, die infolge
gen Einstellung zugestimmt hat." einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
erforderlich werden, gilt § 58 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4
und Abs. 3 Satz 1 sinngemäß."
19. § 48 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem 26. In § 64 Satz 2 wird das Wort „Bewährungszeit" durch
Verletzten und, falls der Angeklagte der Aufsicht und die Worte „Bewährungs- und Unterstellungszeit"
Leitung eines Bewährungshelfers oder der Betreuung ersetzt.
und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder
für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, dem Helfer 27. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
und dem Erziehungsbeistand die Anwesenheit gestat-
tet. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen dem a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 und 3
Jugendlichen Hilfe zur Erziehung in einem Heim oder eingefügt:
einer vergleichbaren Einrichtung gewährt wird, für den
Leiter der Einrichtung. Andere Personen kann der ,,Soweit erforderlich, sind der Vertreter der Jugend-
Vorsitzende aus besonderen Gründen, namentlich zu gerichtshilfe, der nach § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Ausbildungszwecken, zulassen." bestellte Betreuungshelfer und der nach § 10
Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 tätige Leiter eines sozialen
20. Dem § 50 wird folgender Absatz angefügt: Trainingskurses zu hören. Wenn die Verhängung
von Jugendarrest in Betracht kommt, ist dem
,,(4) Nimmt ein bestellter Bewährungshelfer an der Jugendlichen Gelegenheit zur mündlichen Äuße-
Hauptverhandlung teil, so soll er zu der Entwicklung rung vor dem Richter zu geben.";
des Jugendlichen in der Bewährungszeit gehört wer-
den. Satz 1 gilt für einen bestellten Betreuungshelfer b) die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 4
und den Leiter eines sozialen Trainingskurses, an und 5;
dem der Jugendliche teilnimmt, entsprechend."
c) in Satz 4 wird das Wort „Er" durch die Worte „Der
21. § 52a Abs. 2 wird gestrichen. Richter" ersetzt.
1856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
28. § 68 wird wie folgt geändert: 32. Nach § 72 wird folgender § 72 a eingefügt:
a) In der Nummer 2 wird das Wort „oder" durch einen ,,§ 72a
Beistrich ersetzt; Heranziehung der Jugendgerichtshilfe
b) in der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort in Haftsachen
,,oder" ersetzt; Die Jugendgerichtshilfe ist unverzüglich von der
c) nach Nummer 3 wird folgende Nummer angefügt: Vollstreckung eines Haftbefehls zu unterrichten; ihr
soll bereits der Erlaß eines Haftbefehls mitgeteilt wer-
,,4. gegen ihn Untersuchungs~1aft oder einstwei- den. Von der vorläufigen Festnahme eines Jugend-
lige Unterbringung gemäß § 126a der Straf- lichen ist die Jugendgerichtshilfe zu unterrichten,
prozeßordnung vollstreckt wird, solange er das wenn nach dem Stand der Ermittlungen zu erwarten
achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der ist, daß der Jugendliche gemäß § 128 der Straf-
Verteidiger wird unverzüglich bestellt." prozeßordnung dem Richter vorgeführt wird."
29. § 70 Satz 1 erhält folgende Fassung: 33. In § 73 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „kriminalbiolo-
„Die Jugendgerichtshilfe, in geeigneten Fällen auch gischen" gestrichen.
der Vormundschaftsrichter, der Familienrichter und
die Schule werden von der Einleitung und dem Aus- 34. § 76 Satz 1 erhält folgende Fassung:
gang des Verfahrens unterrichtet."
,,Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichterschrift-
lich oder mündlich beantragen, im vereinfachten
30. § 71 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu erwarten
,,(2) Der Richter kann die einstweilige Unterbringung ist, daß der Jugendrichter ausschließlich Weisungen
in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe anordnen, erteilen, die Erziehungsbeistandschaft anordnen,
wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartenden Zuchtmittel verhängen, auf ein Fahrverbot erkennen,
Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor die Fahrerlaubnis entziehen und eine Sperre von nicht
einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbe- mehr als zwei Jahren festsetzen oder den Verfall oder
sondere vor der Begehung neuer Straftaten, zu die Einziehung aussprechen wird."
bewahren. Für die einstweilige Unterbringung gelten
die §§ 114 bis 115 a, 117 bis 118 b, 120, 125 und 126
35. In § 83 Abs. 1 wird die Angabe ,,§§ 86 bis 89" durch
der Strafprozeßordnung sinngemäß. Die Ausführung
die Angabe ,,§§ 86 bis 89a" ersetzt.
der einstweiligen Unterbringung richtet sich nach den
für das Heim der Jugendhilfe geltenden Regelungen."
36. § 85 wird wie folgt geändert:
31. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht
„Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 112 nach der Aufnahme des Verurteilten in die Jugend-
Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung) sind auch strafanstalt die Vollstreckung auf den Jugendrich-
die besonderen Belastungen des Vollzuges für ter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die
Jugendliche zu berücksichtigen. Wird Unter- Jugendstrafanstalt liegt. Die Landesregierungen
suchungshaft verhängt, so sind im Haftbefehl die werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
Gründe anzuführen, aus denen sich ergibt, daß bestimmen, daß die Vollstreckung auf den Jugend-
andere Maßnahmen, insbesondere die einstweilige richter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn
Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger
nicht ausreichen und die Untersuchungshaft nicht erscheint. Die Landesregierungen können die
unverhältnismäßig ist."; Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die
Landesjustizverwaltungen übertragen.
b) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
(3) Unterhält ein Land eine Jugendstrafanstalt
,,(2) Solange der Jugendiiche das sechzehnte auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können
Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist die Verhän- die beteiligten Länder vereinbaren, daß der
gung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das
nur zulässig, wenn er
die Jugendstrafanstalt unterhält, zuständig sein
1. sich dem Verfahren bereits entzogen hatte oder soll. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so
Anstalten zur Flucht getroffen hat oder geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des
Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die für die
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Jugendstrafanstalt zuständige Aufsichtsbehörde
festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat."; ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das die
Jugendstrafanstalt unterhält, wird ermächtigt,
c) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3;
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der
d) die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zustän-
bis 6; dig wird, wenn dies aus verkehrsmäßigen Grün-
den günstiger erscheint. Die Landesregierung
e) in Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Erziehungsheim" kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
durch die Worte „Heim der Jugendhilfe" ersetzt. auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1857
(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstrek- treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur
kung einer Maßregel der Besserung und Sicherung Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach
nach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches."; der Entlassung durchgeführt werden können. Er
b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5; kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des
Verurteilten wieder aufheben, wenn auf Grund neu
c) nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen
angefügt: nicht mehr verantwortet werden kann zu erproben,
,,(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste ob der Verurteilte außerhalb des Jugendstrafvoll-
Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Absät- zugs einen rechtschaffenen Lebenswandel führen
zen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die wird.";
Vollstreckung einer nach den Vorschriften des e) die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4
Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugend- bis 6;
strafe oder einer Maßregel der Besserung und f) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschrif-
ten zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben, ,,(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Ausset-
wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussicht- zung der Vollstreckung des Restes der Jugend-
lich noch länger dauern wird und die besonderen strafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2
Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter sowie die §§ 23 bis 26 a sinngemäß. An die Stelle
Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteil- des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungs-
ten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr leiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von
maßgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und
Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßord- § 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde
nung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der
die Strafvollstreckung anzuwenden. die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat auf-
schiebende Wirkung."
(7) Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft
im Vollstreckungsverfahren gilt § 451 Abs. 3 der
39. In § 89 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 88 Abs. 3 bis 5"
Strafprozeßordnung entsprechend."
durch die Angabe ,,§ 88 Abs. 3 bis 6" ersetzt.
37. § 87 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
40. § 89 wird aufgehoben.
a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
,,Der Vollstreckungsleiter sieht von der Vollstrek- 41. Nach § 89 wird folgende Vorschrift eingefügt:
kung des Jugendarrestes ganz oder, ist Jugend- ,,§ 89a
arrest teilweise verbüßt, von der Vollstreckung des
Unterbrechung und Vollstreckung
Restes ab, wenn seit Erlaß des Urteils Umstände
der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe
hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung
mit den bereits bekannten Umständen ein Ab- (1) Ist gegen den zu Jugendstrafe Verurteilten auch
sehen von der Vollstreckung aus Gründen der Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so wird die Jugend-
Erziehung rechtfertigen. Sind seit Eintritt der strafe in der Regel zuerst vollstreckt. Der Vollstrek-
Rechtskraft sechs Monate verstrichen, sieht er von kungsleiter unterbricht die Vollstreckung der Jugend-
der Vollstreckung ganz ab, wenn dies aus Gründen strafe, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs
der Erziehung geboten ist."; Monate, der Jugendstrafe verbüßt sind. Er kann die
Vollstreckung zu einem früheren Zeitpunkt unterbre-
b) die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 chen, wenn die Aussetzung des Strafrestes in Be-
und 4;
tracht kommt. Ein Strafrest, der auf Grund des Wider-
c) Satz 4 erhält folgende Fassung: rufs seiner Aussetzung vollstreckt wird, kann unterbro-
,,Vor der Entscheidung hört der Vollstreckungs- chen werden, wenn die Hälfte, mindestens jedoch
leiter nach Möglichkeit den erkennenden Richter, sechs Monate, des Strafrestes verbüßt sind und eine
den Staatsanwalt und den Vertreter der Jugend- erneute Aussetzung in Betracht kommt. § 454 b Abs. 3
gerichtshilfe." der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(2) Ist gegen einen Verurteilten außer lebenslanger
38. § 88 wird wie folgt geändert: Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe zu vollstrecken, so
wird, wenn die letzte Verurteilung eine Straftat betrifft,
a) In der Paragraphenüberschrift werden die Worte die der Verurteilte vor der früheren Verurteilung be-
„einer bestimmten Jugendstrafe" ersetzt durch die gangen hat, nur die lebenslange Freiheitsstrafe voll-
Worte „der Jugendstrafe"; streckt; als Verurteilung gilt das Urteil in dem Verfah-
b) in Absatz 1 werden die Worte „einer bestimmten ren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Fest-
Jugendstrafe" ersetzt durch die Worte „der stellungen letztmals geprüft werden konnten. Wird die
Jugendstrafe"; Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheits-
strafe durch das Gericht zur Bewährung ausgesetzt,
c) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „einer
so erklärt das Gericht die Vollstreckung der Jugend-
bestimmten Jugendstrafe" gestrichen;
strafe für erledigt.
d) nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
(3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 85 Abs. 6
,,(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der entsprechend mit der Maßgabe, daß der Vollstrek-
Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig kungsleiter die Vollstreckung der Jugendstrafe abge-
1858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ben kann, wenn der Verurteilte das einundzwanzigste 1988 (BGBI. 1 S. 606) geändert worden ist, wird wie folgt
Lebensjahr vollendet hat." geändert:
42. § 90 wird wie folgt geändert: 1. In § 91 und § 97 Abs. 1 wird jeweils die Verweisung
,,§§ 84 und 85 Abs. 3" durch die Verweisung ,,§§ 84
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange- und 85 Abs. 5" ersetzt;
fügt:
„Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch 2. § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen,
die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Be- ,, 1. Arbeitsleistungen zu erbringen,".
gehung der Straftat beigetragen haben.";
3. § 98 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.
,,(2) Kommt der Jugendliche einer Anordnung nach
43. In § 91 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Lehrwerkstätten" Absatz 1 schuldhaft nicht nach und zahlt er auch nicht
durch das Wort „Ausbildungsstätten" ersetzt. die Geldbuße, so kann Jugendarrest (§ 16 Jugend-
gerichtsgesetz) gegen ihn verhängt werden, wenn er
entsprechend belehrt worden ist. Hiernach verhängter
44. § 93 wird wie folgt geändert: Jugendarrest darf bei einer Bußgeldentscheidung eine
a) In Absatz 1 werden die Worte ,, , wenn Freiheits- Woche nicht übersteigen. Vor der Verhängung von
strafe nicht zu erwarten ist," gestrichen; Jugendarrest ist dem Jugendlichen Gelegenheit zur
mündlichen Äußerung vor dem Richter zu geben."
b) in Absatz 3 werden die Worte „eines Bewährungs-
helfers" durch die Worte „eines Bewährungs-
helfers oder der Betreuung und Aufsicht eines 4. In § 98 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Betreuungshelfers" ersetzt. ,,(3) Wegen desselben Betrags darf Jugendarrest
nicht wiederholt angeordnet werden. Der Richter sieht
45. § 109 wird wie folgt geändert: von der Vollstreckung des Jugendarrests ab, wenn der
Jugendliche nach Verhängung der Weisung nach-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50 Abs. 3,"
kommt oder die Geldbuße zahlt. Ist Jugendarrest
durch die Angabe „50 Abs. 3 und 4," ersetzt;
vollstreckt worden, so kann der Jugendrichter die
b) in Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „47 Abs. 1 Vollstreckung der Geldbuße ganz oder zum Teil für
Nr. 1, 2," durch die Angabe „47 Abs. 1 Satz erledigt erklären."
Nr. 1, 2 und 3," ersetzt.
5. Der bisherige Absatz 3 wird mit der Maßgabe Absatz 4,
46. § 110 Abs. 2 erhält folgende Fassung: daß die Worte „Absätze 1 und 2" durch die Worte
,,Absätze 1 bis 3" ersetzt werden.
,,(2) § 93 ist entsprechend anzuwenden, solange der
zur Tatzeit Heranwachsende das einundzwanzigste
Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Heranwach-
senden, die einundzwanzig, aber noch nicht vierund- Artikel 3
zwanzig Jahre alt sind, kann die Untersuchungshaft Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
nach den Vorschriften des § 93 vollzogen werden."
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
47. § 116 Abs. 3 wird gestrichen. Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1
S. 1229, 1985 1 S. 195), geändert durch Artikel 9 Abs. 1
des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1163) wird wie
48. § 121 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: folgt geändert:
,,§ 121
Übergang der Vollstreckung 1. Am Ende des § 13 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz ange-
Unterhält ein Land eine Jugendstrafanstalt auf dem fügt:
Gebiet eines anderen Landes(§ 85 Abs. 3 in der vom
1. Dezember 1990 an geltenden Fassung), so ist bis ,,§ 7 Abs. 1 gilt entsprechend."
zum Ablauf des 4. September 1991 für die Vollstrek-
kung einer Jugendstrafe der Jugendrichter des Amts- 2. In§ 60 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 45 Abs. 1 oder§ 47
gerichts zuständig, in dessen Bezirk die für die Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe,,§ 45 Abs. 3 oder§ 47
Jugendstrafanstalt zuständige Aufsichtsbehörde ihren Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
Sitz hat."
Artikel 2 Artikel 4
Änderung des Gesetzes Änderung des Gerichtskostengesetzes
über Ordnungswidrigkeiten
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekannt-
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung machung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047),
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni
S. 602), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 1082), wird wie folgt geändert:
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5; September 1990 1859
1. § 40 wird wie folgt geändert: Satz 1" ersetzt durch die Verweisung .,§ 72 Abs. 1, 4
Satz 1".
a) Absatz 2 wird mit der Maßgabe gestrichen, daß die
Vorschrift weiterhin bei einer Verurteilung zu einer
Jugendstrafe von unbestimmter Dauer anzuwenden Artikel 6
ist, wenn das Urteil vor dem Inkrafttreten dieses
Neufassung des Jugendgerichtsgesetzes
Gesetzes verkündet wurde;
b) die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden Absätze 2 Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut
bis 5. des Jugendgerichtsgesetzes in der vom 1. Dezember
1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
2. In § 42 Abs. 2 wird die Verweisung ,,§ 40 Abs. 6"
geändert in ,,§ 40 Abs. 5".
Artikel 7
3. In § 48 wird die Verweisung ,,§ 40 Abs. 1, 6, §§ 42, 43 Berlin-Klausel
und 47 sinngemäß" geändert in ,,§ 40 Abs. 1 und 5,
§§ 42, 43 und 47 sinngemäß". Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
4. Die Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz wird wie folgt
geändert:
Artikel 8
In Nummer 1910 wird die Verweisung ,,(§ 71 Abs. 2,
§ 72 Abs. 3 JGG)" durch die Verweisung,,(§ 71 Abs. 2, Inkrafttreten
§ 72 Abs. 4 JGG)" ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nichts ande-
res bestimmt, am ersten Tage des dritten auf die Verkün-
Artikel 5 dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Änderung des Gesetzes über die (2) Artikel 1 Nr. 36 Buchstaben a bis c tritt, soweit sie
internationale Rechtshilfe in Strafsachen Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen
vorsehen, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
In § 25 Abs. 2 des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 (3) Artikel 1 Nr. 21 und Nr. 40 tritt am 1. Januar des
(BGBI. 1 S. 2071) wird die Verweisung ,,§ 72 Abs. 1, 3 sechsten auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. August 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
1860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Marktstrukturgesetzes
Vom 30. August 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4. § 12 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 12
Artikel 1
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Das Marktstrukturgesetz in der Fassung der Bekannt- und Forsten kann die Ermächtigungen zum Erlaß von
machung vom 26. November 1975 (BGBI. 1 S. 2943), Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2
geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 14. Dezem- auf die Landesregierungen übertragen."
ber 1976 (BGBI. 1 S. 3341), wird wie folgt geändert:
5. In § 13 Satz 1 werden die Worte „vom 4. Januar 1952
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: (Bundesgesetzbl. 1 S. 1)" gestrichen.
„Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten kann im Einvernehmen mit dem Bundes- 6. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu diesem
minister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Gesetz.
Zustimmung des Bundesrates in die Anlage weitere
Erzeugnisse der Landwirtschaft sowie Erzeugnisse Artikel 2
aufnehmen, die durch Be- oder Verarbeitung aus
Erzeugnissen der Landwirtschaft gewonnen werden, Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
wenn die Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaft- Forsten kann den Wortlaut des Marktstrukturgesetzes in
liche Betriebe oder Zusammenschlüsse solcher der vom Tage des lnkrafttretens des Gesetzes an gelten-
Betriebe durchgeführt zu werden pflegt." den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
2. In § 8 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Abgaben-
ordnung" die Worte „und die aufgrund des § 93a der Artikel 3
Abgabenordnung erlassenen Rechtsverordnungen"
eingefügt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
3. In § 11 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. April 1974 (Bundesge-
setzbl. 1 S. 869), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Artikel 4
Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Güter-
verkehrs vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. 1 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
S. 2127)," gestrichen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. August 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1861
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 6)
Anlage
(zu § 1 Abs. 2)
Liste der Erzeugnisse, für die Erzeugergemeinschaften gebildet und anerkannt werden können
KN-Code Erzeugnisse
ex 0102 Hausrinder, einschließlich Zuchttiere, lebend
ex 0103 Hausschweine, einschließlich Zuchttiere, lebend
ex 0104 Hausschafe, einschließlich Zuchttiere, lebend
0105 Hausgeflügel, lebend
ex 0106 Hauskaninchen, lebend
ex 0106 Damtiere, lebend
ex 0201 Fleisch von Hausrindern, frisch, gekühlt oder gefroren,
ex 0202 in Vierteln, halben oder ganzen Tierkörpern
ex 0203 Fleisch von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren, in Hälften oder ganzen Tierkörpern
ex 0204 Fleisch von Hausschafen, frisch, gekühlt oder gefroren, in ganzen Tierkörpern
ex 0207 Fleisch von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0208 Fleisch von Hauskaninchen, frisch, gekühlt oder gefroren
ex 0208 Fleisch von Damtieren, frisch, gekühlt oder gefroren
0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
ex 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (mit
Ausnahme von Kondensmilch)
ex 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder
gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt, auch mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln
0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die
aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen
ex 0405 Butter
0406 Käse und Quark
ex 0407 Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch oder haltbar gemacht
ex 0408 Eier von Hausgeflügel, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder
Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßmitteln
0409 Natürlicher Honig
Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels
0701 Kartoffeln
ex 0709 Zuckermais
ex 0712 Zuckermais, getrocknet
ex 0712 Küchenkräuter, getrocknet, auch geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht
weiter zubereitet
ex 0713 Trockene, ausgelöste Erbsen und Bohnen, nicht geschält oder zerkleinert
0806 Weintrauben, frisch, andere als Tafeltrauben
1001 Weizen und Mengkorn
1002 Roggen
1003 Gerste
1004 Hafer
1005 Mais
1862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
KN-Code Erzeugnisse
ex 1201 Sojabohnen
ex 1204 Leinsamen
ex 1205 Raps- oder Rübsensamen
ex 1206 Sonnenblumenkerne
1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat
ex 1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riech-
mitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch in Stücken,
als Pulver oder sonst zerkleinert
ex 1212 Zuckerrüben
ex 1214 Luzerne, Klee, Lupinen, Wicken oder ähnliches Futter, auch in Form von Pellets
ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben, Traubenmost
2401 Tabak, unverarbeitet, Tabakabfälle
5101 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt
ex 5105 Wolle, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form)
ex 5301 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Abfälle davon
ex Kapitel 071
ex Kapitel 10
ex Kapitel 12 Pflanzliche Erzeugnisse zur technischen Verwendung oder Energiegewinnung
ex Kapitel 1404
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1863
Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes und des Weinwirtschaftsgesetzes
Vom 30. August 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. den vorhandenen Bestand an Erzeugnissen,
das folgende Gesetz beschlossen:
2. die Rebflächen,
3. die Menge der an andere abgegebenen, ver-
Artikel 1 wendeten oder verwerteten Erzeugnisse und
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung 4. das Abgeben an andere, die Verwendung und
vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), zuletzt geändert die Verwertung von Übermengen und Aus-
durch die Verordnung vom 26. März 1990 (BGBI. 1 S. 600), tauschmengen,
wird wie folgt geändert: zu melden haben. Darüber hinaus können in der
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Regelun-
1. In § 2 Abs. 1 werden die Worte „oder zum Eigenver- gen getroffen werden, die die Einhaltung der Vor-
brauch" gestrichen. schriften über den zulässigen Hektarertrag in Fäl-
len gewährleisten, in denen Trauben oder Trau-
2. § 2a wird wie folgt geändert: benmost an andere abgegeben werden."
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
3. In § 3 Abs. 5 werden das Wort „legen" durch das Wort
„Zulässiger Hektarertrag ist die Höchstmenge an ,,können" und das Wort „fest" durch das Wort „fest-
Wein und teilweise gegorenem Traubenmost, die legen" ersetzt.
je Jahrgang an andere abgegeben, verwendet
oder verwertet werden darf." 4. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ,,(4) Qualitätswein b. A. darf nach Maßgabe des Arti-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: kels 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 mit
Traubenmost gesüßt werden."
,,übersteigt in einem Weinbaubetrieb die Ern-
temenge die sich für ihn aus den zulässigen
Hektarerträgen ergebende zulässige Ernte- 5. § 12 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
menge, so darf die Übermenge nur als Grund- „2. eine Anreicherung nicht vorgenommen worden
wein für Brennwein oder Weinessig, als Trau- ist."
bensaft oder zur Herstellung von Traubensaft
an andere abgegeben, verwendet oder ver- 6. § 14 wird wie folgt geändert:
wertet werden oder als Traubenmost im eige-
nen Betrieb zur Weinbereitung verwendet wer- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „sowie
den." nach Artikel 15a Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 823/87 (Herabstufung von Qualitätswein b. A.)"
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: gestrichen.
,,Werden Übermengen mit zulässigen Hektar- b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
erträgen vermischt, so gilt nach der Vermi-
schung nur der dem Übermengenanteil ent- „2. die Bedingungen festgelegt, unter denen ein
sprechende Teil des Erzeugnisses als Über- Qualitätswein b. A. und ein zur Gewinnung von
menge." Qualitätswein geeigneter Wein herabgestuft
werden können."
cc) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die
Sätze 3 und 4. 7. § 41 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
dd) In dem neuen Satz 3 ist die Zahl „4" durch die ,,(1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als deut-
Zahl „3" zu ersetzen. scher Branntwein aus Wein bezeichnet werden, wenn
die Herstellung, ausgenommen die des Destillates,
c) In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden die Worte „in den
und die Fertigstellung im Inland erfolgt sind."
Verkehr gebracht" jeweils durch die Worte „an
andere abgegeben, verwendet oder verwertet"
ersetzt. 8. § 44 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Er darf mit dem Namen des Herstellungslandes oder
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
dem aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschafts-
,,(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 wort bezeichnet werden, wenn die Herstellung, ausge-
Satz 1 kann bestimmt werden, daß die Betriebe der nommen die des Destillates, und die Fertigstellung
für die Durchführung von Maßnahmen nach den dort erfolgt sind."
Absätzen 1 bis 3 zuständigen Stelle die zur Siche-
rung einer ausreichenden Überwachung erforder- 9. In § 54 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze
lichen Angaben zu machen, insbesondere ersetzt:
1864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
,,Sie kann ferner bis zum 31. August 1993 zur Vermei- ganisationen der beteiligten Wirtschaftskreise, bei
dung unbilliger Härten im Einzelfall durch Ausnahme- den in Absatz 1 Nr. 12 genannten Mitgliedern die
genehmigung zulassen, daß Erzeugnisse an andere Landesregierungen anzuhören. Die Berufung
abgegeben, verwendet oder verwertet werden, bei erfolgt grundsätzlich für die Dauer von drei Jahren.
deren Herstellung Erzeugnisse verwendet worden Zum 1. April eines jeden Jahres scheidet ein Drittel
sind, die aus Trauben von unzulässigerweise ange- der Mitglieder aus. Die Wiederberufung ist zu-
pflanzten Reben stammen. Die Ausnahmegenehmi- lässig."
gung nach Satz 2 ist auf die Menge zu beschränken, b) Absatz 4 wird gestrichen; die bisherigen Absätze 5,
die sich nach Abzug der verwendeten Erzeugnisse 6 und 7 werden 4, 5 und 6.
ergibt."
5. § 23 wird wie folgt geändert:
10. In § 57 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „für andere
Betriebe" gestrichen. a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 wird jeweils die Zahl
,,0,85" durch die Zahl „ 1,00" ersetzt.
11. In § 63 werden die Worte „Regierung des Landes b) Absatz 1 a wird wie folgt gefaßt:
Rheinland-Pfalz wird" durch die Worte ersetzt „Regie- ,,(1 a) Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Satz 1 genann-
rungen des Landes Rheinland-Pfalz und des Saar- ten Angaben betragen vom 1. Januar 1991 an
landes werden". 1,20 Deutsche Mark."
Artikel 2 c) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
Das Weinwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2404), 6. § 24 Abs. 3 wird gestrichen.
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11 . Juli 1989
(BGBI. 1 S. 1424), wird wie folgt geändert: 7. Nach § 24 wird folgender§ 24a eingefügt:
,,§ 24a
1. § 3 wird wie folgt geändert:
Unterrichtung und Abstimmung
a) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
Die gebietlichen Absatzförderungseinrichtungen und
,,(2) Die Landesregierungen können zur Steige- der Weinfonds unterrichten sich gegenseitig über
rung der Qualität der Weine oder der Wirtschaftlich- geplante Absatzförderungsmaßnahmen. Die Maßnah-
keit der Erzeugung durch Rechtsverordnung zulas- men selbst sind untereinander und mit dem Weinfonds
sen, daß ein Wiederbepflanzungsrecht auf eine abzustimmen. Die näheren Einzelheiten regelt eine
andere als die gerodete Fläche übertragen werden gemeinsame Geschäftsordnung, die die gebietlichen
kann. In der Rechtsverordnung kann bestimmt wer- Absatzförderungseinrichtungen und der Weinfonds
den, daß die zuständige Behörde entsprechende erlassen. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustim-
Zulassungen im Einzelfall aussprechen kann." mung des Bundesministers."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 3
2. § 9 wird wie folgt gefaßt:
Das Weinwirtschaftsgesetz, zuletzt geändert durch Arti-
,,§ 9 kel 2 dieses Gesetzes, wird ferner wie folgt geändert:
Flächenerhebungen,
Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen 1. Nach § 21 wird folgender neuer § 21 a eingefügt:
Der Bundesminister erläßt im Einvernehmen mit den ,,§ 21 a
Bundesministern für Wirtschaft und der Finanzen durch
Wirtschaftsplan
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der in Der Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner
den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser bedarf
(§ 1 Abs. 1) enthaltenen Regelungen über Flächener- der Genehmigung des Bundesministers."
hebungen sowie Ernte-, Erzeugungs- und Bestands-
meldungen. In der Rechtsverordnung können für 2. § 23 wird wie folgt gefaßt:
Bestandsmeldungen weitere Untergliederungen und
,,§ 23
Angaben vorgeschrieben werden, soweit es zu Zwek-
ken der Marktbeobachtung erforderlich ist." Abgabe für den Weinfonds
(1) Zur Beschaffung der für die Durchführung der
3. In § 15 wird nach der Angabe ,,§ 3 Abs. 2" die Angabe Aufgaben des Weinfonds erforderlichen Mittel ist von
,,und 3" eingefügt. Personen und Personenvereinigungen für Trauben-
most, angegorenen Traubenmost, Wein oder Schaum-
4. § 20 wird wie folgt geändert: wein inländischen Ursprungs, der in Behältnissen· bis
zu 60 Litern abgefüllt erstmals in den Verkehr gebracht
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
oder in Behältnissen von über 60 Litern Inhalt an Letzt-
,,(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden verbraucher abgegeben oder aus dem Geltungsbe-
vom Bundesminister berufen und abberufen. Vor reich dieses Gesetzes verbracht wird, eine Abgabe von
der Berufung und Abberufung sind bei den in Ab- 2,00 Deutsche Mark je angefangene 100 Liter zu ent-
satz 1 Nr. 1 bis 11 genannten Mitgliedern die Or- richten.
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1865
(2) Die für die Erhebung, Festsetzung, Überwachung Überwachung der Entrichtung, Beitreibung und Abfüh-
der Entrichtung und Beitreibung der Abgabe zustän- rung der Abgabe keine Behörden oder Stellen der
digen Stellen können von den Abgabepflichtigen die Länder für zuständig erklärt werden."
hierfür erforderlichen Auskünfte verlangen.
(3) Personen und Personenvereinigungen, die 4. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
gewerbsmäßig die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse ,,(1) Die Länder können zur besonderen Förderung
in den Verkehr bringen, an Letztverbraucher abgeben des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach
oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver- § 23 Abs.1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben.
bringen, sind verpflichtet, den zuständigen Stellen auf Diese Abgabe darf die nach § 23 Abs. 1 erhobene
Verlangen die Mengen dieser Erzeugnisse mitzuteilen Abgabe um nicht mehr als 75 vom Hundert über-
und insoweit ihre Bücher und Geschäftspapiere zur steigen."
Einsicht vorzulegen."
5. § 25 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
3. Nach § 23 wird folgender neuer § 23 a eingefügt: a) In Nummer 1 wird die Angabe „23 Abs. 3 Satz 2"
,,§ 23a durch die Angabe „23a Satz 1" ersetzt.
Ermächtigung b) In Nummer 4 wird die Angabe,,§ 23 Abs. 5" durch
Der Bundesminister wird ermächtigt, durch Rechts- die Angabe ,,§ 23 Abs. 3" ersetzt.
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erfor-
derlichen Vorschriften zu erlassen über Artikel 4
1. die zuständigen Stellen für die Erhebung, Festset- Artikel 2 und 5 Abs. 2 des Fünften Gesetzes zur Ände-
zung, Überwachung und Entrichtung, Beitreibung rung des Weinwirtschaftsgesetzes vom 20. Dezember
und Abführung der Abgabe, 1988 (BGBI. 1 S. 2401) sowie Artikel 2 Nr. 4 des Sechsten
Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 11. Juli
2. die Entstehung, Fälligkeit und Festsetzung der 1989 (BGBI. 1 S. 1424) werden gestrichen.
Abgabe,
3. das Verfahren bei der Erhebung, die Überwachung Artikel 5
der Entrichtung, die Beitreibung und die Abführung
der Abgabe, Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit kann den Wortlaut des Weingesetzes, der
4. die Berechnung der Abgabe bei Verschnitten oder Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
sonstigen Erzeugnissen, die teilweise unter Ver- den Wortlaut des Weinwirtschaftsgesetzes in der ab
wendung abgabepflichtiger Erzeugnisse hergestellt 6. September 1990 geltenden Fassung im Bundesgesetz-
sind, blatt bekanntmachen.
5. die Anrechnung einer nach den bis zum 31. Dezem- Artikel 6
ber 1992 geltenden Vorschriften bereits entrichteten
Abgabe. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
In der Rechtsverordnung können Behörden oder
Stellen, die über entsprechende Angaben verfügen, Artikel 7
verpflichtet werden, Name und Anschrift der Abgabe-
pflichtigen sowie die der Abgabepflicht unterliegenden (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Mengen den zuständigen Stellen mitzuteilen. Die Tage nach der Verkündung in Kraft.
Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des (2) Artikel 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 tritt am 1. Januar 1993 in
Bundesrates, soweit für die Erhebung, Festsetzung, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. August 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 30. August 1990
Auf Grund des Artikels 2 der Dreiundzwanzigsten Ver- 15. die am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Verordnung
ordnung zur Änderung der Verordnung über verschrei- vom 5. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2166),
bungspflichtige Arzneimittel vom 8. Juni 1990 (BGBI. 1
16. die am 1. Juli 1986 in Kraft getretene Verordnung vom
S . 1019) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung
13. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 902),
über verschreibungspflichtige Arzneimittel in der seit dem
1. Juli 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neu- 17. die am 1 . Januar 1987 in Kraft getretene Verordnung
fassung berücksichtigt: vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2661),
1. die am 6. November 1977 in Kraft getretene Verord- 18. die am 1. Juli 1987 in Kraft getretene Verordnung vom
nung vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1933), 11. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1548),
2. die am 24. Februar 1978 in Kraft getretene Verord- 19. die am 1 . Januar 1988 in Kraft getretene Verordnung
nung vom 20. Februar 1-978 (BGBI. 1 S. 277), vom 4. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2500),
3. die am 1. Juli 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 20. die am 1. Juli 1988 in Kraft getretene Verordnung vom
23. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 772), 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 676),
4. die am 1 . Januar 1979 in Kraft getretene Verordnung 21. die am 1. Januar 1989 in Kraft getretene Verordnung
vom 12. Dezember 1978 (BGBI. 1 S. 1966), vom 30. November 1988 (BGBI. 1 S. 2165),
5. die am 1. Juli 1979 in Kraft getretene Verordnung vom
22. die am 1. Juli 1989 in Kraft getretene Verordnung vom
8. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 636),
9. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1078),
6. die am 1. Januar 1980 in Kraft getretene Verordnung
23. die am 1. Januar 1990 in Kraft getretene Verordnung
vom 11. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2034),
vom 6. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2166),
7. die am 1. Juli 1980 in Kraft getretene Verordnung vom
2. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 654), 24. die am 1. Juli 1990 in Kraft getretene eingangs
genannte Verordnung.
8. die am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Verordnung
vom 2. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2229),
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
9. die am 1. August 1982 in Kraft getretene Verordnung
vom 7. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 955), zu 1. des § 35 Abs. 2 und 3 des Arzneimittel-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil
10. die am 1. Juli 1983 in Kraft getretene Verordnung vom III, Gliederungsnummer 2121-50-1, veröf-
21. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 718, 937), fentlichten bereinigten Fassung in Verbin-
11. die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Verordnung dung mit § 1 Satz 2 Nr. 16 des Gesetzes
vom 16. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1464), vom 29. Juli 1964 (BGBI. 1 S. 560) und mit
Artikel 43 des Gesetzes vom 18. März 1975
12. die am 1 . Juli 1984 in Kraft getretene Verordnung vom (BGBI. 1 S. 705),
20. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 767),
zu 2. bis 24. des § 48 des Arzneimittelgesetzes vom
13. die am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Verordnung 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448),
vom 12. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1526),
zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz
14. die am 1. Juli 1985 in Kraft getretene Verordnung vom zur Änderung des Arzneimittelgesetzes.
20. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1133), vom 11. April 1990 (BGBI. 1 S. 717).
Bonn, den 30. August 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1867
Verordnung
über verschreibungspflichtige Arzneimittel
§ 1 §3
(1) Arzneimittel, Die wiederholte Abgabe eines verschreibungspflichtigen
Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die ver-
a) die in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmte
schriebene Menge hinaus ist unzulässig.
Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder
b) die Zubereitungen aus den in der Anlage bestimmten
Stoffen oder Zubereitungen aus Stoffen sind oder §4
c) denen die unter a und b genannten Stoffe und Zuberei- Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen ohne Vor-
tungen aus Stoffen zugesetzt sind, lage einer Verschreibung an Ärzte, Zahnärzte oder Tier-
dürfen nur nach Vorlage einer ärztlichen, zahnärztlichen ärzte oder in dringenden Fällen nach fernmündlicher
oder tierärztlichen Verschreibung abgegeben werden (ver- Unterrichtung durch einen Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt
schreibungspflichtige Arzneimittel). auch an andere Personen abgegeben werden, wenn sich
der Apotheker Gewißheit über die Person des Arztes,
(2) Die Verschreibung muß den Anforderungen des § 2 Zahnarztes oder Tierarztes verschafft hat.
entsprechen.
§2 §5
(1) Die Verschreibung muß enthalten: Äußerer Gebrauch im Sinne der Anlage dieser Verord-
1. Name, Berufsbezeichnung und Anschrift des verschrei- nung ist die A11wendung auf Haut, Haaren oder Nägeln.
benden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes,
2. Datum der Ausfertigung,
§6
3. Name der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist;
Von der Verschreibungspflicht sind Arzneimittel ausge-
bei tierärztlichen Verschreibungen Name des Tierhal-
ters und die Tierart, bei der das Arzneimittel angewen- nommen, die aus den in der Anlage zu dieser Verordnung
det werden soll, genannten Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen nach
einer homöopathischen Verfahrenstechnik, insbesondere
4. Wartezeit bei Arzneimitteln, die für Tiere bestimmt sind, nach den Regeln des Homöopathischen Arzneibuches
die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, hergestellt sind oder die aus Mischungen solcher Stoffe
5. abzugebende Menge des verschriebenen Arznei- oder Zubereitungen aus Stoffen bestehen, wenn die End-
mittels, konzentration dieser Arzneimittel im Fertigprodukt die
vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt. Diese Arzneimittel
6. Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der dürfen auch mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen
Apotheke hergestellt werden sollen, und Zubereitungen aus Stoffen gemischt werden.
7. Gültigkeitsdauer der Verschreibung,
8. eigenhändige Unterschrift des Verschreibenden.
§7
(2) Ist die Verschreibung für den Praxisbedarf eines Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen auf Ver-
Arztes, Zahnarztes, Tierarztes, für ein Krankenhaus, eine
schreibung eines Dentisten abgegeben werden, soweit die
Tierklinik oder einen Zoo bestimmt, so genügt an Stelle der Abgabe in der Anlage zu dieser Verordnung für zulässig
Angabe nach Absatz 1 Nr. 3 ein entsprechender Vermerk.
erklärt ist. § 1 Abs. 2 und die §§ 2 bis 5 finden Anwendung.
(3) Fehlt bei Arzneimitteln in abgabefertigen Packungen
die Angabe der Menge des verschriebenen Arzneimittels,
so gilt die kleinste Packung als verschrieben. §8
(4) Fehlt die Angabe der Gültigkeitsdauer, so gilt die Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Verschreibung sechs Monate. leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 62 des Arzneimittel-
gesetzes auch im Land Berlin.
(5) Fehlen Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 oder 6 oder
sind sie unvollständig, so kann der Apotheker, wenn ein
dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit dem §9
Arzt nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit sach-
gerecht ergänzen. ( 1nkrafttreten, Au ßerkrafttreten)
1868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
Verschreibungspflichtige Stoffe
und Zubereitungen aus Stoffen
Acebutolol Amantadin
und seine Salze und seine Salze
Acecarbromal Ambenonium-Salze
Aceclidin Ambroxol
und seine Salze und seine Salze
- zur parenteralen Anwendung -
Acenocumarol
Amfepramon
Acetanilid
und seine Salze
Acetazolamid
Amfetaminil
und seine Salze
Amikacin
Acetylcystein
und seine Salze
und seine Salze
Amilorid
Aciclovir
und seine Salze
und seine Salze
4-Amino-benzoesäure
Aclarubicin
und ihre Salze
und seine Salze
- sofern nicht auf Behältnissen und äußeren
Aconiti, Tubera, Umhüllungen eine Tagesdosis bis zu 1,5 g
und ihre Zubereitungen angegeben ist -
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch
Aminocapronsäure
in Salben -
und ihre Salze
Aconitin,
Aminopterin
seine Salze und Derivate
und seine Salze
sowie deren Salze
Aminorex
Agarizinsäure
und seine Salze
Albendazol
Amiodaron
und seine Salze
und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
Amiphenazol
Alclofenac
und seine Salze
und seine Salze
Amitriptylin
Alclometason-17,21-dipropionat
und seine Salze
Aldosteron
Amitriptylinoxid
und sein Halbacetal
Ammoidin
Alfacalcidol
Amodiaquin
Alfadolon-21-acetat
und seine Salze
Alfaxalon
Amoxicillin
Alizaprid und seine Salze
und seine Salze
Amphotericin B,
Alkuronium-Salze auch als Komplex mit Natriumdesoxycholat
N-Alkyl-atropinium-Salze Ampicillin
und seine Salze
Allopurinol
und seine Salze Amsacrin
und seine Salze
Alprazolam
Amygdalarum amararum aethereum, Oleum,
Alprenolol blausäurehaltiges
und seine Salze
Amylenhydrat
Altretamin
und seine Salze Amylnitrit
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1869
Ancrod Azamethonium-Salze
Androstanolon Azaperon
und seine Ester und seine Salze
Anetholtrithion Azapropazon
· und seine Salze
Angiotensinamid
Azatadin
Antihistaminika und seine Salze
(H1-Rezeptorenblocker)
- zur Anwendung bei Erbrechen Azathioprin
in der Schwangerschaft - Azidamfenicol,
Antimonverbindungen seine Ester und Verbindungen
- ausgenommen Antimon(lll)-sulfid Azidocillin
und Antimon(V)-sulfid - und seine Salze
Antithrombin-III-Konzentrat Azlocillin
(Human-Plasmaprotein-Fraktion) und seine Salze
Apalcillin Bacampicillin
und seine Salze und seine Salze
Apiol Bacitracin
Apomorphin und seine Salze
und seine Salze - ausgenommen Zubereitungen zur örtlichen
Anwendung bei Menschen auf Haut oder
Apramycin Schleimhaut, sofern sie je Stück abgeteilter
und seine Salze Arzneiform oder bei sonstigen Zubereitungen je
- zur Anwendung bei Tieren - Gramm oder Milliliter nicht mehr als 500 I.E.
(9, 1 mg) Bacitracin enthalten -
Aprindin
und seine Salze
Baclofen
Apronalid und seine Salze
und seine Salze
Bamifyllin
Arecolin und seine Salze
und seine Salze
Barbitursäure-Derivate,
Arginin-oxoglurat ihre Salze und Molekülverbindungen
und seine Salze - Abgabe von Molekülverbindungen in fester
Form (z. 8. Tabletten, Dragees) auch auf
Arsen Verschreibung eines Dentisten zum Gebrauch
und seine Verbindungen in der Zahnheilkunde zulässig -
- Abgabe auch auf Verschreibung eines
Dentisten für den Praxisbedarf zulässig - Beclamid
Arzneimittel, Beclometason,
bestehend aus menschlichen oder seine Ester sowie deren Salze
tierischen Zellen in frischem, Befunolol
gefrorenem oder getrocknetem und seine Salze
Zustand, soweit sie zur Injektion oder Infusion
bei Menschen bestimmt sind Belladonnae, Folia,
und ihre Zubereitungen
Ascaridol - ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
L-Asparaginase Bemegrid
Aspidinolfilizin Bemetizid
und seine Salze
Atenolol
und seine Salze Benactyzin
und seine Salze
Atropin
und seine Salze Bencyclan
und seine Salze
Auranofin
Bendroflumethiazid
Aurothioglucose und seine Salze
Azacosterol Benfurodilhemisuccinat
und seine Salze und seine Salze
1870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Benmoxin Betaxolol
und seine Salze
Benperidol
und seine Salze Bevonium-Salze
Benserazid Bezafibrat
und seine Salze und seine Salze
Bentiromid Biguanide
und seine Salze und ihre Salze
- zur Diabetesbehandlung -
Benzaldehydcyanhydrin
Biperiden
Benzaldehyd-thiosemicarbazon und seine Salze
und seine Derivate
Bithionol-S-oxid
Benzatropin
und seine Salze Bitoscanat
Benzbromaron Bittermandelwasser
Benzetimid Bleiacetat
und seine Salze - ausgenommen Bleiessig -
- zur Anwendung bei Tieren -
Blei(ll)-iodid
Benziloniumbromid
Bleomycin
Benzoctamin und seine Salze
und seine Salze
Blutgerinnungsfaktoren,
Benzthiazid soweit es sich handelt um
und seine Salze Faktor 1 : Fibrinogen
Faktor II : Prothrombin
Benzydamin Faktor VII : Proconvertin
und seine Salze Faktor VIII: Antihämophiler Faktor A
Benzylhydrochlorothiazid Faktor IX : Antihämophiler Faktor B
und seine Salze (Christmas Faktor)
Faktor X : Stuart-Prower Faktor
Benzylpenicillin,
seine Salze und Ester sowie deren Salze Boldenon
und seine Ester
Betäubungsmittel enthaltende Arzneimittel
Bornaprin
1 . Morphinan-Derivate in Zubereitungen bis zu
und seine Salze
2,5 Gewichtsprozenten oder je abgeteilter Arzneiform
bis zu 100 mg, soweit es sich handelt um Bretylium-Salze
Codein
Bromazepam
und seine Salze,
und seine Salze
Dihydrocodein
und seine Salze, Bromisoval
Ethylmorphin Bromociclen
und seine Salze,
Pholcodin Bromocriptin
und seine Salze, und seine Salze
2. bis zu 1O Gewichtsprozenten eingestelltes Opium Bromoform
und mindestens die gleiche Menge gepulverte
Brechwurzel, Bromoprid
und seine Salze
3. je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Diphenoxylat
oder eines seiner Salze und, bezogen auf diese Bromperidol
Menge, mindestens 1 Gewichtsprozent Atropinsulfat, und seine Salze
4. je abgeteilte Form bis zu 100 mg Propiram oder Brotianid
eines seiner Salze und mindestens die gleiche - zur Anwendung bei Tieren -
Menge Methylcellulose.
Brotizolam
Betahistin und seine Salze
und seine Salze - zur Anwendung bei Menschen -
Betamethason, Brucin
seine Ester sowie deren Salze und seine Salze
Betanidin Buclizin
und seine Salze und seine Salze
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1871
Budesonid Cantharidin
Bufeniod Capreomycin
und seine Salze und seine Salze
Buflomedil Captodiam
und seine Salze und seine Salze
Bumadizon Captopril
und seine Salze und seine Salze
Bumetanid Caramiphen
und seine Salze und seine Salze
Carazolol
Bunamidin und seine Salze
und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren - Carbachol
und andere Salze
Bunitrolol
und seine Salze Carbamazepin
und seine Salze
Bupivacain
und seine Salze N-(2-Carbamoyl-oxy-propyl)-N,N,N-trimethyl-
ammoniumhydroxid
Bupranolol und -Salze
und seine Salze
Carbenicillin
Buserelin und seine Salze
und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren - Carbenoxolon
- zur Behandlung des Prostatakarzinoms bei und seine Salze
Menschen in Zubereitungen zur parenteralen
und nasalen Anwendung - L-Carbidopa
und seine Salze
Busulfan
Carbimazol
Butalamin
und seine Salze Carbocistein
und seine Salze
Butamirat
und seine Salze Carbromal
Butizid Carbuterol
und seine Salze und seine Salze
Butylchloralhydrat Carfecillin
und seine Salze
Cactinomycin
Carindacillin
Calabar, Semen, und seine Salze
und seine Zubereitungen
Carisoprodol
Calcifediol und seine Salze
Calcitonin Carmustin
und seine Salze
sowie Calcitonin und seine Salze L-Carnitin
enthaltende Organzubereitungen und seine Salze
- zur parenteralen Anwendung bei
Calcitriol chronischer Hämodialyse -
Camazepam Carprofen
und seine Salze
Cambendazol
und seine Salze Carteolol
-- zur Anwendung bei Tieren - und seine Salze
Canrenoinsäure, Carticain
ihre Salze, Ester sowie deren Salze und seine Salze
Cantharides Carzinophillin
und ihre Zubereitungen
Catalase
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch
in Pflastern, Salben oder ähnlichen Cefacetril
Zubereitungen - und seine Salze
1872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Cefalexin Chloramphenicol,
und seine Salze seine Ester sowie deren Verbindungen
Cefaloridin Chlorcyclizin
und seine Salze
Cefalotin
und seine Salze Chlordiazepoxid
Cefamandolformiat und seine Salze
und seine Salze Chlorisondaminchlorid
Cefapirin Chlormethaqualon
und seine Salze und seine Salze
Cefazedon
Chlormethin
und seine Salze
und seine Salze
Cefazolin
und seine Salze Chlormezanon
und seine Salze
Cefmenoxim
und seine Salze Chlornaphazin
und seine Salze
Cefoperazon
und seine Salze Chloroform
- ausgenommen Zubereitungen zum äußeren
Cefotaxim Gebrauch in einer Konzentration bis
und seine Salze zu 50 Gewichtsprozenten -
Cefotiam Chloroquin
und seine Salze und seine Salze
Cefoxitin Chlorothiazid
und seine Salze und seine Salze
Cefradin Chlorotrianisen
und seine Salze
Chlorpropamid
Cefsulodin und seine Salze
und seine Salze
Chlorprothixen
Ceftazidim und seine Salze
und seine Salze
Chlortalidon
Ceftizoxim
und seine Salze
und seine Satze
Chlortetracyclin
Ceftriaxon
und seine Salze
und seine Salze
Chlorzoxazon
Cefuroxim
und seine Salze
und seine Satze
Chrysoidin
Cephaclor
und seine Salze
und seine Salze
Ciclacillin
Cephadroxil
und seine Salze
und seine Salze
Ceruletid Ciclonium-Salze
und seine Satze Ciclopirox
Chenodesoxycholsäure und seine Salze
und ihre Satze - ausgenommen zum äußeren Gebrauch bei
Erwachsenen und Schulkindern -
Chenopodii anthelminthici, Oleum
Cimetidin
Chinidin und seine Salze
und seine Salze
Cinchocain
Chloralformamid
und seine Salze
Chloralhydrat
Cinchophen,
Chloralose seine Salze und Ester
Chlorambucil Cinnarizin
und seine Salze und seine Salze
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1873
Clnoxacln Clostebol
und seine Salze und seine Ester
Clsplatln Clostrldlopeptldase A
Clanobutln Clotlazepam
und seine Salze und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
Clotrlmazol
Clavulansäure und seine Salze
und ihre Salze - ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
Clenbuterol Cloxaclllln
und seine Salze und seine Salze
Clldlniumbromld Clozapln
und seine Salze
Cllndamycln,
seine Salze und Ester Coffein
in Zubereitungen mit einem oder mehreren der
Clloxanld folgenden analgetisch wirksamen Stoffe
Clobazam a) Paracetamol
und seine Salze b) Sallcylsäurederlvate
c) Pyrazolonderivate
Clobetasol-17-propionat - ausgenommen in Einzeldosen bis zu 0,5 g und einer
Clobetasonbutyrat Gesamtmenge bis zu 10 g je Packung für die
analgetischen Wirkstoffe -
Clocortolon
und seine Ester Colchlcl, Flores, Semen et Tubera,
und ihre Zubereitungen
Clofazlmln
und seine Salze Colchlcumalkaloide, auch hydrierte,
und ihre Salze
Clofenamld
und seine Salze Colecalclferol,
als Molekülverbindung mit Cholesterin
Clofezon - ausgenommen Zubereitungen
a) zur Anwendung bei Menschen, sofern auf
Cloflbrat
Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine
Cloflbrlnsäure Tagesdosis bis zu 1 000 1.E. Colecalciferol
und ihre Salze angegeben ist
b) zur Anwendung bei Tieren, sofern auf
Clomethlazol
Behältnissen und äußeren Umhüllungen
und seine Salze
eine Tagesdosis bis zu 10 000 1.E. Colecalciferol
Clomlfen angegeben ist -
und seine Salze
Colestlpol
Clomlpramin und seine Salze
und seine Salze
Colestyramln
Clonazepam
Collstln
und seine Salze
und seine Salze
Clonidln
Colocynthldis, Fructus,
und seine Salze und ihre Zubereitungen
Clopamld Conli, Herba,
und seine Salze und seine Zubereitungen
Clopenthixol, - ausgenommen zum äußeren Gebrauch in
seine Salze und Ester Pflastern, Salben und ähnlichen
Zubereitungen und als Zusatz zu
Clopldol erweichenden Kräutern -
Cloprednol Conlln
und seine Salze
Cloprostenol
und seine Salze Convallarla-Glykoslde
- zur Anwendung bei Tieren -
Cortlcotrophln
Clorexolon und seine Salze, auch funktionelle Teil-
und seine Salze stücke und ihre Salze
1874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Cortison Dembrexin
und seine Ester und seine Salze
- zur parenteralen Anwendung bei Tieren -
Coumafos
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch - Demecariumbromid
Crotonis, Oleum Demeclocyclin
und seine Salze
Crotonis, Semen,
und seine Zubereitungen Demecolcin
und seine Salze
Crufomat
Desipramin
Curare und seine Salze
und seine Zubereitungen
Desonid
Cyacetacid Desoximetason
und seine Salze und seine Salze
Cyanwasserstoff Desoxycorton,
und seine Salze seine Ester und Glukosidverbindungen
- ausgenommen als Stabilisator in Zubereitungen
zur oralen und parenteralen Anwendung in Destomycin A
Tagesdosen bis zu 100 p,g, bezogen auf den und seine Salze
Cyanid-Gehalt - - zur Anwendung bei Tieren -
Dexamethason,
Cyclofenil
seine Ester sowie deren Salze
Cyclopenthiazid Dextrane
und seine Salze zur intravenösen Anwendung
Cyclopentolat Dextrothyroxin
und seine Salze und seine Salze
Cyclophosphamid Diacetylnalorphin
und seine Salze
Cycloserin
4,4' -Diamino-2,3' ,5' ,6-tetraiod-diphenylsulfon
Cyclothiazid
und seine Salze Diazepam
und seine Salze
Cyproheptadin
und seine Salze 2,5-Di-(aziridin-1-yl-3,6-bis(2-methoxy-ethoxy)-
1,4-benzochinon
Cyproteron und seine Salze
und seine Ester
Diazoxid
Cytarabin
Dibekacin
und seine Salze
und seine Salze
Dacarbazin Dibenzepin
und seine Salze und seine Salze
Dactinomycin N,N-Dibenzyl-N-(2-chlor-ethyl)-amin
und seine Salze
Danazol
1,2-Dibromethan
Dapson
und seine Salze 1,1-Dichlorethan
Daunorubicin 1,2-Dichlorethan
und seine Salze Dichlorvos
Deanol Diclofenac
und seine Salze und seine Salze
- ausgenommen Zubereitungen, sofern auf
Behältnissen und äußeren Umhüllungen Diclofenamid
eine Tagesdosis bis zu 50 mg, berechnet Dicloxacillin
als Deanol, angegeben ist - und seine Salze
Deferoxamin Dicoumarol
und seine Salze
Diethylcarbamazin
Defosfamid und seine Salze
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1875
1-{2-[2-(N,N-Diethyl-N-methyl- (3-Dimethylamino-2-hydroxy-propyl)-
ammonio )-ethoxy]-ethyl }- (4-propylamino-benzoat)
1-methyl-pyrrolidinium-diiod id und seine Salze
Diethyl-(4-nitro-phenyl)-phosphat 4-Dimethylaminophenol
und seine Salze
Diethylpentenamid
0,0-Dimethyl-O-[4-(N,N-dimethyl-
Diflorason-17,21-diacetat sulfamoyl)-phenyl]-thiophosphat
Diflucortolon-21-valerat O,O-Dimethyl-0-(4-nitro-phenyl)thiophosphat
Diflunisal N,N-Dimethyl-2-(N-propyl-crotonamido)-
und seine Salze butyramid
Digitalis, Folia, glykosidhaltige, - ausgenommen Zubereitungen
und ihre Zubereitungen a) zur Anwendung bei Menschen, sofern sie je
Stück abgeteilter Arzneiform nicht mehr als
Digitalis-Wirkstoffe, genuine 25 mg oder als lnjektionslösung nicht
und teilabgebaute Glykoside mehr als 75 mg je Milliliter enthalten
- ausgenommen Digitoxin zum äußeren
b) zur Anwendung bei Tieren, sofern sie in
Gebrauch, sofern auf Behältnissen
Zubereitungen zur oralen oder nasalen
und äußeren Umhüllungen eine
Anwendung nicht mehr als 75 mg je Milliliter
Tagesdosis bis zu 0,0015 g angegeben ist -
enthalten -
Diguanidine
und ihre Salze 0,0-Dimethyl-0-(4-sulfamoyl-phenyl)-
- zur Diabetesbehandlung - thiophosphat
Dihydralazin Dimethylsulfoxid
und seine Salze Dimethyltubocurarin
Dihydrocuprein, und seine Salze
seine Salze und Derivate sowie deren Salze Dimetridazol
Dihydroergocornin und seine Salze
und seine Salze - zur Anwendung bei Tieren -
Dihydroergocristin Dineodym(lll)tris(3-sulfonatoisonicotinat)
und seine Salze
Dinoprost
Dihydroergocryptin und seine Salze
und seine Salze
Dinoproston
Dihydroergotamin und seine Salze
und seine Salze
Di(l-( +)-ornithin)-(2-oxo-glutarat)-hydrat
3,4-Dihydro-3-phenethyl-7-sulfamoyl-6-(trlfluor-
methyl)-2H-1,2,4-benzothiadiazin-1, 1-dioxid 3,3-Diphosphono-1,2-propandicarbonsäure
und seine Salze und ihre Salze
99
- als Trägersubstanz für ( m Tc] Technetium -
Dihydrostreptomycin
und seine Salze Dipivefrin
und seine Salze
Dihydrotachysterol
Disopyramid
2,5-Dihydroxy-benzol-sulfonsäure und seine Salze
und ihre Salze
Distigminbromid
Dikaliumclorazepat
und andere Salze Disulfiram
Dilazep Dobutamin
und seine Salze und seine Salze
Diltiazem Domperidon
und seine Salze und seine Salze
Dimephenopan Dopamin
und seine Salze und seine Salze
Dimetacrin Doxapram
und seine Salze und seine Salze
Dimethocain Doxepin
und seine Salze und seine Salze
1876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Doxorubicin eine Tagesdosis bis zu 1 000 I.E. Ergocalciferol
und seine Salze angegeben ist
b) zur Anwendung bei Tieren, sofern auf Behält-
Doxycyclin
nissen und äußeren Umhüllungen eine Tages-
und seine Salze
dosis bis zu 10 000 I.E. Ergocalciferol
Droperidol angegeben ist -
und seine Salze
Eritrityltetranitrat
Drostanolon,
seine Ester sowie deren Salze Erythromycin,
seine Salze und Ester sowie deren Salze
Duboisin
und seine Salze Estomycin
und seine Salze
Econazol
und seine Salze Estramustinphosphat
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch - und seine Salze
Ecothiopatiodid Etacrynsäure
und ihre Salze
Eisen(lll)-hexacyanoferrat(II)
Eisen-Verbindungen Etafenon
und seine Salze
- zur parenteralen Anwendung -
- ausgenommen zur Prophylaxe der Eisenmangel- Etamsylat
anämie bei Saugferkeln, sofern dies als alleiniger - zur Anwendung bei Tieren -
Anwendungsbereich auf Behältnissen und äußeren
Umhüllungen angegeben ist - Etaqualon
und seine Salze
Emepronium-Salze
Ethadion
Emetin
und seine Salze
und seine Salze
Emylcamat Ethambutol
und seine Salze
Enalapril
und seine Salze Ethchlorvynol
Enfluran Ethiazid
und seine Salze
Ephedrin
und seine Salze Ethinamat
- zur oralen Anwendung -
Ethionamid
a) in Zubereitungen, denen als wirksamer und seine Salze
Bestandteil nur dieser Stoff oder dieser
Stoff zusammen mit Coffein zugesetzt ist, Ethosuximid
b) in anderen Zubereitungen, sofern auf
6-Ethoxy-2-benzothiazolsulfonamid
Behältnissen und äußeren Umhüllungen eine
Einzeldosis von mehr als 10 mg oder bei Ethylbiscoumacetat
Retardzubereitungen eine Tagesdosis
von mehr als 40 mg, berechnet als Ethylbromid
Ephedrinbase, angegeben ist oder diese
N-Ethyl-N-(3-carbamoyl-3,3-diphenyl-propyl)-
Zubereitungen Coffein enthalten
N,N-dimethyl-ammonium-hydroxid
Epicillin und -Salze
und seine Salze
ß-5-Ethyl-2' -deoxy-uridin
Epinephrin
und seine Salze Ethylestrenol
Abgabe auch auf Verschreibung eines und seine Ester
Dentisten für den Praxisbedarf zulässig -
Ethyliodid
Epirubicin
Ethylnitrat
und seine Salze
Etidocain
Eprazinon
und seine Salze
und seine Salze
Etiroxat
Ergocalciferol
und seine Salze
- ausgenommen Zubereitungen
a) zur Anwendung bei Menschen, sofern auf Etodroxizin
Behältnissen und äußeren Umhüllungen und seine Salze
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1877
Etofenamat Fluanison
und seine Salze und seine Salze
Etofibrat Flubendazol
und seine Salze
Etofyllinclofibrat
- zur Anwendung bei Tieren -
und seine Salze
Flucloxacillin
Etomidat
und seine Salze
und seine Salze
Flucytosin
Etoposid
und seine Salze
Etozolin
Fludrocortison
und seine Salze
und seine Ester
Etretinat
Fludroxycortid
Famotidin
Flufenaminsäure
und seine Salze
und ihre Salze
Febantel Flumetason,
- zur Anwendung bei Tieren - seine Ester sowie deren Salze
Fenbendazol Flunarizin
und seine Salze und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
Flunisolid
Fenbufen
und seine Salze Flunitrazepam
und seine Salze
Fenbutrazat
und seine Salze Fluocinolonacetonid
Fencamfamin Fluocinonid
und seine Salze Fluocortinbutyl
Fenclofos Fluocortolon,
Fendilin seine Ester sowie deren Salze
und seine Salze Fluoride, lösliche
Fenetyllin - sofern nicht auf Behältnissen und äußeren
und seine Salze Umhüllungen eine Tagesdosis angegeben ist,
die einen Fluor-Gehalt bis zu 2 mg entspricht -
Fenfluramin
- ausgenommen in Zubereitungen als Gel zur
und seine Salze lokalen Anwendung an den Zähnen in Packungs-
Fenofibrat größen bis zu 25 g, sofern auf Behältnissen
und äußeren Umhüllungen angegeben ist, daß die
Fenoprofen Anwendung auf Erwachsene und Kinder ab dem
und seine Salze vollendeten 6. Lebensjahr sowie auf eine
Fenoterol einmalige Dosis pro Woche, die einem
und seine Salze Fluorgehalt bis zu 7 mg entspricht, beschränkt ist -
Fenproporex Fluorometholon,
und seine Salze seine Ester sowie deren Salze
Fenprostalen Fluorouracil
- zur Anwendung bei Tieren - und seine Salze
Fenthion Fluostigmin
Fentoniumbromid Fluoxymesteron
und seine Ester
Fenyramidol
und seine Salze Flupentixol
Fibrinolysin Flupredniden,
Filicis, Rhizoma, seine Ester sowie deren Salze
und seine Zubereitungen Fluprostenol
Flecainid und seine Salze
und seine Salze - zur Anwendung bei Tieren -
Flopropion Flurazepam
und seine Salze und seine Salze
1878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Flurbiprofen D-Glucosamin
und seine Salze und seine Salze
Fluspirilen Glutethimid
und seine Salze
Glycerintrinitrat
Flutamid
Glycopyrroniumbromid
Fominoben
und seine Salze Glymidin
und seine Salze
Fomocain
und seine Salze Goldkeratinat
- ausgenommen in Salben und Cremes in einer
Konzentration bis zu 4 Gewichtsprozenten - Gonadorelin
und seine Salze
Formocortal
Gonadotropine
Fosfestrol
Griseofulvin
Fosfomycin
und seine Salze Guanaclin
und seine Salze
Framycetin
und seine Salze Guanethidin
Furaltadon und seine Salze
und seine Salze Guanfacin
Furazolidon und seine Salze
Furosemid Guanidin
und seine Salze und seine Salze,
auch an Eiweiß gebunden
Fusidinsäure,
ihre Salze und Ester Guanidine, einfach substituierte,
und ihre Salze
Galantamin - zur Diabetesbehandlung -
und seine Salze
Guanoxan
Gallamin-Salze und seine Salze
Gallopamil Gutti
und seine Salze und seine Zubereitungen
Gelsemii, Rhizoma, Halcinonid
und seine Zubereitungen
Halometason
Gemfibrozil
und seine Salze Haloperidol,
seine Salze, Ester und deren Salze
Gentamycin
und seine Salze Halothan
Gitoformat Haloxon
Glafenin Heptenophos
- zur Anwendung bei Tieren -
Glibenclamid
und seine Salze Hetacillin
und seine Salze
Glibornurid
und seine Salze 1,2,3,4,5,6-Hexachlor-cyclohexan
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
Gliclazid
und seine Salze Hexachlorophen
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch in einer
Glipizid Konzentration bis zu 1 Gewichtsprozent -
und seine Salze
Hexacyclonsäure
Gliquidon unp ihre Salze
und seine Salze
Hexamethonium-Salze
Glisoxepid
und seine Salze Hexcarbacholinbromid
Glucagon Hexobendin
und seine Salze und seine Salze
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1879
Hexoprenalin (RS)-2-Hydroxy-4-methylthiobuttersäure
und seine Salze und ihre Salze
Histamin Hydroxystilbamidin
und seine Salze und seine Salze
- ausgenommen Hydroxyzin
a) Zubereitungen zum oralen Gebrauch, sofern und seine Salze
sie je Gramm oder Milliliter nicht mehr
als 0,4 mg Histamin-Salz enthalten und Hygromycin
tropfenweise eingenommen werden sollen und seine Salze
b) Zubereitungen zum äußeren Gebrauch - Hyoscin
und seine Salze
Homatropin
und seine Salze Hyoscyami, Folia et Herba,
und ihre Zubereitungen
Human-Plasmaproteine - ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
mit C1 -lnaktivator
Hyoscyamin
Human-Plasmaproteine und seine Salze
mit Faktor VIII-Inhibitor Bypass-Aktivität
Hypophysenhinterlappen
Hydantoin, und seine Zubereitungen
seine Salze und Derivate sowie deren Salze
- ausgenommen Allantoin und seine Salze - lbuprofen
und seine Salze
Hydralazin - ausgenommen zum äußeren Gebrauch in einer
Hydrastinin Konzentration bis zu 5 Gewichtsprozenten -
und seine Salze - ausgenommen zur oralen Anwendung in festen
Zubereitungen ohne Zusatz weiterer arznei-
Hydrastiswurzelstock lich wirksamer Bestandteile in einer Konzen-
und seine Zubereitungen tration bis zu 200 mg je abgeteilte Form
- ausgenommen Zubereitungen, die je Milliliter und in einer Tagesdosis bis zu 800 mg bei
nicht mehr als 1,21 mg Hydrastisalkaloide, leichten bis mittelstarken Schmerzen und
berechnet als Hydrastin, enthalten, zum Fieber -
Auftragen auf die Mundschleimhaut -
ldoxuridin
Hydrochlorothiazid
und seine Salze lfosfamid
Hydrocortison, lmiclopazin
seine Ester sowie deren Salze und seine Salze
lmipenem
Hydroflumethiazid
und seine Salze
und seine Salze
lmipramin
4-Hydroxy-buttersäure
und seine Salze
und ihre Salze
lmolamin
Hydroxycarbamid
und seine Salze
8-Hydroxychinaldine, halogenierte, Impfstoffe
und ihre Ester - zur Anwendung am oder im menschlichen
- ausgenommen zur Anwendung in der Mund- oder tierischen Körper -
höhle, sofern auf Behältnissen und
äußeren Umhüllungen eine Tagesdosis lndapamid
bis zu 20 mg angegeben ist, und zum und seine Salze
äußeren Gebrauch -
p111n]lndium
8-Hydroxychinoline, halogenierte, und seine Salze
und ihre Ester
lndocyaningrün
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
und andere Salze
Hydroxychloroquin
lndometacin
und seine Salze
und seine Salze
Hydroxydion,
lndoramin
seine Ester sowie deren Salze und seine Salze
0-(2-Hydroxy-ethyl)amylopectin- myo-lnositolhexanitrat
hydrolysat
- zur parenteralen Anwendung - lnproquon
1880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Insulin, Josamycin,
ferner Erzeugnisse, die aus der seine Satze und Ester sowie deren Salze
Bauchspeicheldrüse hergestellt und zu
Kaliumdichromat
Einspritzungen bei Diabetes bestimmt sind
lnsulin-defalan Kanamycin
(vom Rind) und seine Salze
Intrauterinpessare Kebuzon
- zur Schwangerschaftsverhütung - und seine Salze
lodlösungen Ketamin
und Zubereitungen aus Iod zur Herstellung von und seine Salze
lodlösungen
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch - Ketazolam
und seine Salze
- ausgenommen in Zubereitungen zum inneren
Gebrauch bei Tieren, wenn die gebrauchsfertige Ketoconazol
Lösung einen Gehalt von 5 % Iod nicht übersteigt - und seine Salze
lodschwefel Ketoprofen
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch - und seine Salze
lodverbindungen, organische,
Ketotifen
- als Röntgenkontrastmittel - und seine Salze
lpecacuanhae, Radix,
Kitasamycin
und ihre Zubereitungen
lpratropiumbromid Kollagen
- zur Injektion -
lproclozid
Kreosot
lsoaminil - ausgenommen Zubereitungen zum äußeren
und seine Salze Gebrauch in einer Konzentration bis zu
lsocarboxazid 50 Gewichtsprozenten -
und seine Salze
Lactuca virosa-Zubereitungen
lsoconazol
Labetalol
und seine Salze
und seine Salze
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
lsoetarin Latamoxef
und seine Salze und seine Salze
lsonicotinaldehyd Lespedeza capitata
und seine Derivate und ihre Zubereitungen
lsonicotinsäure-hydrazid, Leucocianidol
seine Salze und Derivate sowie deren Salze und seine Salze
lsoprenalin Leuprorelin
und seine Satze und seine Salze
- ausgenommen Zubereitungen zum äußeren
Levallorphan
Gebrauch in einer Konzentration bis zu
und seine Salze
0,5 Gewichtsprozenten -
Levamisol
lsopropamidiodid
und seine Salze
lsopyrin - zur Anwendung bei Tieren -
und seine Salze
Levarterenol
- zur parenteralen Anwendung -
und seine Salze
- ausgenommen zur Anwendung bei Tieren -
- ausgenommen in Salben
lsosorbiddinitrat zum äußeren Gebrauch -
- Abgabe auch auf Verschreibung
lsosorbidmononitrat
eines Dentisten für den
lsotretinoin Praxisbedarf zulässig -
und seine Salze
Levobunolol
lvermectin und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren - - zur lokalen Anwendung am Auge -
Jalapae, Resina et Tubera, Levodopa
und ihre Zubereitungen und seine Salze
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1881
Lidoflazin Medazepam
und seine Salze
Lincomycin
und seine Salze Medigoxin
Lisurid Medryson,
und seine Salze seine Ester sowie deren Salze
Lithiumsalze Mefenaminsäure
- zur Behandlung von Geisteskrankheiten und ihre Salze
und Psychosen -
Mefenorex
Lobeliae, Herba,
und seine Salze
und seine Zubereitungen
- ausgenommen zum Rauchen und Räuchern - Mefrusid
Lobelin und seine Salze
und seine Salze Melitracen
Lofepramin und seine Salze
und seine Salze Melperon
Lokalanästhetika und seine Salze
- zur Anwendung am Auge -
Melphalan
Lomustin und seine Salze
Loperamid Memantin
und seine Salze und seine Salze
Lorazepam Mepacrin
und seine Salze und seine Salze
Lorcainid Mephenesin
und seine Salze
Mepindolol
Lormetazepam und seine Salze
und seine Salze
Meprobamat
Luprostiol
und seine Salze Meproscillarin
- zur Anwendung bei Tieren -
Mequinol
DL-Lysin-mono-(acetyl-salicylat)
- zur parenteralen Anwendung - Mercaptopurin
Mafenid Mesalazin
und seine Verbindungen und seine Salze
Mannitolhexanitrat Mesna
und andere Salze
Mannomustin
und seine Salze Mesterolon,
seine Salze und Ester
Maprotilin
und seine Salze Mesuximid
Mazindol Metacyclin
und seine Salze und seine Salze
Mebendazol Metamfepramon
und seine Salze und seine Salze
Mebeverin Metamizol
und seine Salze - ausgenommen zur Anwendung bei Tieren -
Mebhydrolin Metandienon
und seine Salze und seine Ester
Mecamylamin Metaraminol
und seine Salze und seine Salze
Meclocyclin Metaxa Ion
und seine Salze und seine Salze
Meclozin Metenolon
und seine Salze und seine Ester
1882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Methandrlol Metoprolol
und seine Ester und seine Salze
Methanthellnlumbromld Metrlfonat
Methaqualon Metronidazol
und seine Salze
Metyrapon
Methazolamld
Metyrldln
und seine Salze
und seine Salze
Methocarbamol
Mexlletln
Methotrexat und seine Salze
und seine Salze
Mezlocillin
Methoxamln und seine Salze
und seine Salze
Mlanserln
Methoxyfluran und seine Salze
2-((3-Methoxy-propyl)-amino-methyl]-1,4- Miconazol
benzodloxan und seine Salze
und seine Salze - ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
Methylclothlazld Midazolam
und seine Salze und seine Salze
- zur parenteralen Anwendung -
Methyldopa
und seine Salze Mlnocyclln
und seine Salze
DL-Methyldopa
und seine Salze Mithramycln
Methylergometrln Mltobronttol
und seine Salze
Mltomycln C
3-Methyl-2-oxobuttersäure
Mltoxantron
und ihre Salze
und seine Salze
(RS)-3-Methyl-2-oxovaleriansäure
Mofebutazon
und ihre Salze
und seine Salze
4-Methyl-2-oxovalerlansäure
und ihre Salze Molsldomln
und seine Salze
Methylpentynol
und seine Ester Monobenzon
2-Methyl-1-phenyl-but-3-ln-1,2-diol Moperon
und seine Salze
Methylprednlsolon,
seine Ester sowie deren Salze Morantel
und seine Salze
N-Methyl-scopolamlnlum-Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
Methylsulfonal
Morazon
Methyltestosteron und seine Salze
und seine Ester
Moroxydln
Methyprylon
Nadolol
Methysergid und seine Salze
und seine Ester
Nafclllln
Metlclllln und seine Salze
und seine Salze - zur Anwendung bei Tieren -
Metlpranolol Naftalofos
und seine Salze
Naftidrofuryl
Metoclopramld und seine Salze
und seine Salze
Nalldlxlnsäure,
Metolazon ihre Salze und Ester
Metomidat Nalorphln
und seine Salze und seine Salze
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1883
Naloxon N-(5-Nitro-thiazol-2-yl)-2-thenoesäureamid
und seine Salze
Nitroxinil
Naproxen und seine Salze
und seine Salze
Nomifensin
Natamycin und seine Salze
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
Nordazepam
Natriumaurothiomalat und seine Salze
Natrium-Goldchlorid Norfloxacin
Natriumnitrit und seine Salze
Nefopam D-Norpseudoephedrin (Cathin)
und seine Salze und seine Salze
Neomycin Nortestosteron
und seine Salze und seine Ester
Neostigmin-Salze Nortriptylin
Netilmicin und seine Salze
und seine Satze Noscapin
Nicarbazin und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren - (siehe Opiumalkaloide)
Nicergolin Novobiocin
und seine Salze und seine Salze
Niclofolan Noxiptilin
und seine Salze
Nicotin
und seine Salze Ofloxacin
- ausgenommen Zubereitungen zum äußeren und seine Salze
Gebrauch bei Tieren -
Oleander-Glykoside
Nifedipin
und seine Salze Oleandomycin
und seine Salze
Nifenalol
und seine Salze Opipramol
und seine Salze
Nifluminsäure
und ihre Salze Opiumalkaloide
und ihre Salze
Nifuratel - soweit die Verschreibung und Abgabe nicht
durch die Betäubungsmittel-Verschreibungs-
Nifurprazin
Verordnung in der jeweils geltenden
und seine Salze
Fassung geregelt ist -
Nimodipin
Orazamid
und seine Salze
und seine Salze
Nimorazol
Orciprenalin
und seine Salze
und seine Salze
Niridazol
Orphenadrin
Nitrazepam und seine Satze
und seine Salze
Orgotein
Nitrendipin Ornidazol
und seine Salze und seine Satze
Nitrofural Osmiumsäure
Nitrofurathiazid und ihre Salze
und seine Salze Oxabolon
- zur Anwendung bei Tieren - und seine Ester
Nitroprussidnatrium Oxacillin
- zur intravenösen Anwendung - und seine Salze
Nitroscanat Oxazepam
- zur Anwendung bei Tieren - und seine Salze
1884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Oxazolam Pargylin
und seine Salze und seine Salze
Oxetacain Paromomycin
und seine Salze und seine Salze
Oxfendazol PAS,
und seine Salze ihre Salze und Derivate sowie
- zur Anwendung bei Tieren - deren Salze
N-Oxid-Lost Pemolin
und seine Salze und seine Salze
Oxidronsäure Penbutolol
und ihre Salze und seine Salze
- als Trägersubstanz für (99mTc] Technetium -
Penfluridol
Oxitriptan und seine Salze
Oxolinsäure Penflutizid
und ihre Salze und seine Salze
2-Oxo-3-phenylpropionsäure Pengitoxin
und ihre Salze
Penicillamin
Oxprenolol
und seine Salze Penoctoniumbromid
- ausgenommen in Lösungen, Salben und Pudern
Oxyclozanid
zum äußeren Gebrauch in einer Konzentration
und seine Salze
bis zu 0, 1 Gewichtsprozent -
Oxymesteron
und seine Ester Pentaeritrityltetran itrat
Oxymetholon Pentagastrin
und seine Salze Pentamethonium-Salze
Oxypertin Pentamidin
Oxyphenbutazon und seine Salze
und seine Salze
Pentazocin
Oxyphencyclimin und seine Salze
und seine Salze
Pentolonium-Salze
Oxyphenisatin
Pentorex
Oxyphenisatinacetat und seine Salze
Oxytetracyclin Pentoxifyllin
und seine Verbindungen und seine Salze
Oxytocin Perchlorsäure
Pancuroniumbromid und ihre Salze
Papaverin Perhexillin
und seine Salze und seine Salze
(siehe Opiumalkaloide) Peruvosid
Papaveris, Fructus, maturi et immaturi,
Phenacemid
und ihre Zubereitungen
und seine Salze
- soweit die Verschreibung und Abgabe nicht
durch die Betäubungsmittel-Verschreibungs- Phendimetrazin
Verordnung in der jeweils geltenden und seine Salze
Fassung geregelt ist -
Phenelzin
Paraflutizid
Pheneth ici lli n
Paraldehyd und seine Salze
Paramethadion Phenglutarimid
und seine Salze
Paramethason
und seine Ester Phenindion
Parbendazol Pheniprazin
und seine Salze und seine Salze
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1885
Phenothiazin Pirenzepin
und seine Salze
Phenothiazin, am Stickstoff substiuiertes,
seine Salze und Derivate sowie deren Salze Piretanid
und seine Salze
Phenoxybenzamin
und seine Salze Piribedil
und seine Salze
Phenoxymethylpenicillin
und seine Salze Piridoxilat
Phenprobamat Piromidsäure
und ihre Salze
Phenprocoumon
Piroxicam
Phensuximid und seine Salze
Phentermin, Pirprofen
seine Salze und Resinate und seine Salze
Phentolamin Pivampicillin
und seine Salze
Phenylbutazon
und seine Salze Pivmecillinam
und seine Salze
Phosphor
Pizotifen
Phoxim
und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren -
Podophylli emodi, Radix et Rhizoma,
Physostigmin
und ihre Zubereitungen
und seine Salze
Podophylli peltati, Radix et Rhizoma,
Picrotoxin
und ihre Zubereitungen
Pilocarpin Podophyllin
und seine Salze
Podophyllinsäure,
Pimozid ihre Salze und Derivate sowie
und seine Salze deren Salze
Pindolol Podophyllotoxin
und seine Salze
Podophyllum emodi- und Podophyllum
Pipamperon peltatum-Glykoside
und seine Salze und ihre Derivate
Pipemidsäure Polymyxin B
und ihre Salze und seine Salze
Pipenzolatbromid Poly(styrol,divinylbenzol)sulfonsäure
Piperacillin als Aluminium-, Calcium-, Kalium- und
und seine Salze Natriumsalz
- ausgenommen zur Verwendung als Hilfsstoff
Piperazin, auch als Hydrat, für galenische Zwecke in einer Tagesdosis
und seine Salze bis zu 300 mg -
- als Wurmmittel -
Polythiazid
Piperidolat und seine Salze
[a-(2-Piperidyl)-benzyl]-acetat Practolol
und seine Salze
Piperoxan
und seine Salze Prajmalium-Salze
Piperylon Pramiverin
und seine Salze und seine Salze
Pipoxolan Prasteron
und seine Salze und seine Ester
Pipradrol Prazepam
und seine Salze und seine Salze
Piracetam Praziquantel
und seine Salze - zur Anwendung bei Menschen -
1886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Prazosin Propylhexedrin
und seine Salze und seine Salze
Prednicarbat Proquazon
Prednimustin und seine Salze
Prednisolon, Prostalen
seine Ester sowie deren Salze - zur Anwendung bei Tieren -
Prednison Proteolytische Enzyme,
und seine Ester tierischen oder pflanzlichen Ursprungs
- zur parenteralen Anwendung -
Prednyliden,
seine Ester sowie deren Salze Prothipendyl
Prenoxdiazin und seine Salze
und seine Salze Protionamid
Prenylamin und seine Salze
und seine Salze
Protirelin
Pridinol und seine Salze
und seine Salze
Protokylol
Prifinium hydroxid und seine Salze
und seine Salze - ausgenommen zum inneren Gebrauch, soweit
- zur Anwendung bei Tieren - der Gehalt in der Einzelgabe 1 Milligramm
Primaquin nicht übersteigt -
und seine Salze Protriptylin
Primidon und seine Salze
und seine Salze
Pteropterin
Pristinamycin und seine Salze
und seine Salze
Pulsatillae, Herba,
Probucol und seine Zubereitungen
Procainamid Pyrantel
und seine Salze und seine Salze
Procarbazin Pyrazinamid
und seine Salze und seine Salze
Procaterol
Pyridostigminbromid
und seine Salze
Procyclidin Pyrimethamin
und seine Salze
und seine Salze
Proglumetacin Pyrithion-Zink
und seine Salze - ausgenommen zum äußeren Gebrauch
a) in einer Konzentration bis zu 0,2 %
Propafenon
b) in einer Konzentration bis zu 1 % in
und seine Satze Zubereitungen, die wieder abgespült werden -
Propamidin
Pyrithyldion
und seine Salze
Quecksilber
Propanidid
und seine Verbindungen
Propanthelinbromid - ausgenommen
Propicillin 1. 2-(Ethylmercurithio)benzoesäure, Natrium-
und seine Salze Salz{Thiomersal)
a) in Tabletten bis zu 30 mg zur Bekämpfung
Propoxyphen der Nosema-Seuche,
und seine Salze b) bis zu 0,004 Gewichtsprozenten in Auf-
Propranolol bewahrungs- und Benetzungslösungen
und seine Salze für Kontaktlinsen,
Propyl-{0-benzoyl-D-pseudotropin-2- 2. 2-(Ethylmercurithio)benzoesäure
carboxylat) und ihre Salze,
und seine Salze Phenylmercuriacetat,
- zur Anwendung am Auge - Phenylmercuriborat,
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1887
Phenylmercurinitrat Salpetersäure
als Konservierungsmittel in einer Konzentra- in Zubereitungen, die Essigsäure und
tion bis zu 0,002 Gewichtsprozenten in Oxalsäure enthalten
flüssigen Zubereitungen, Emulsionen Salverin
und Salben, und seine Salze
3. Chininmercuribisulfat in einer Konzentra- Santonin
tion bis zu 2, 75 Gewichtsprozenten in
Zubereitungen in Kleinpackungen zur An- Saralasin
wendung am Mann zur Verhütung der und seine Salze
Geschlechtskrankheiten, Scammoniae, Resina,
4. Phenylmercuriborat in einer Konzentration und seine Zubereitungen
bis zu 0, 1 Gewichtsprozent zum äußeren
Schilddrüsen-Wirkstoffe
Gebrauch in Zubereitungen bis zu 50 ml
und ihre Salze
bzw. 50 g -
Scilla-Glykoside
Quellfähige Stoffe
in Form von Stiften, Sonden, Meißeln Scopolamin
oder dergl. und seine Salze
Quinethazon Secale-Alkaloide
und seine Salze und ihre Salze
Quintiofos Secale cornutum
und seine Zubereitungen
Racefemin, Dextrofemin
und ihre Salze (SE, 7E)-9, 1O-Seco-5,7,10(19)-
cholestatrien-3ß,25-diol
Ranitidin
und seine Salze Secretin
und seine Salze
Rauwolfia
- zur Anwendung als Diagnostikum -
und ihre Zubereitungen
Selenverbindungen
Rauwolfia„Alkaloide - ausgenommen Selendisulfid zum
und ihre Salze äußeren Gebrauch in einer Konzentra-
Reproterol tion bis zu 2,5 Gewichtsprozenten
und seine Salze in Suspensionen -
Resorantel Sera
und seine Salze - zur Anwendung am oder im menschlichen
oder tierischen Körper -
Ribostamycin
und seine Salze Silbernitrat
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch und
Rifampicin in Augentropfen zur Blenorrhoeprophylaxe -
und seine Salze - Abgabe auch auf Verschreibung eines
Rifamycin Dentisten für den Praxisbedarf zulässig -
und seine Salze Silberverbindungen
Ritodrin - zur Anwendung bei Erkrankungen des
und seine Salze Magen-Darm-Kanals -
Rolitetracyclin Sincalid
und seine Salze
und seine Salze
Ronidazol Sisomicin
und seine Salze
und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren - Somatostatin
und seine Salze
Rosoxacin
und seine Salze Sotalol
und seine Salze
Sabinae, Oleum
Spectinomycin
Sabinae, Summitates,
und seine Salze
und ihre Zubereitungen
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch Spiramycin,
in Salben - seine Salze und Ester sowie deren Salze
Salbutamol Spironolacton
und seine Salze und seine Ester
1888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Stanozolol Tamoxlfen
und seine Ester und seine Salze
Stllbamldln Tegafur
und seine Salze und seine Salze
Stoffe Temazepam
und Zubereitungen aus Stoffen, und seine Salze
die zur Behebung der Amenorrhoe bestimmt Tenlposid
sind, auch wenn sie als Mittel gegen
Regel-, Perioden- oder Menstruations- Terazosln
störungen angekündigt werden, zur Anwen- und seine Salze
dung bei Menschen Terbutalln
Stramonll, Folia et Semen, und seine Salze
und ihre Zubereitungen Terlzldon
- ausgenommen Folia Stramonii zum Rauchen
und Räuchern - Testolacton
Streptoklnase Testosteron
- ausgenommen zur buccalen oder oralen und seine Ester
Anwendung -
0-(3,3' ,5,5 '-Tetrabrom-2' -hydroxyblphenyl-2-yl)-
Streptomycin dihydrogenphosphat,
und seine Salze seine Salze und Ester sowie deren Salze
Strophanthl, Semen, Tetracaln
und seine Zubereitungen und seine Salze
Strophanthine
Tetrazepam
Strychnl, Semen, und seine Salze
und seine Zubereitungen
Tetrachlorethylen
Strychnin - ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
und seine Salze
Tetrachlorkohlenstoff
Strychnln-N-oxld
und seine Salze Tetracyclin
und seine Verbindungen
Strychnlnsäure
und ihre Salze 4-epl-Tetracyclin
Sucralfat und seine Salze
Sulfacarbamld, N,N,N' ,N' -Tetraethyl-norborn-5-en-
seine Salze und Derivate sowie deren Salze 2,3-dlcarboxamld
Sulfaguanldln, Tetraisopropyl-pyrophosphat
seine Salze und Derivate sowie deren Salze Tetramlsol
Sulfanllamld, und seine Salze
seine Salze und Derivate sowie deren Salze Tetroxoprlm
Sulflnpyrazon und seine Salze
Sulfonal Tetrylammonlum-Salze
Sulindac Thalidomid
und seine Salze und seine Salze
Suloctldll Thalllumsalze
und seine Salze
Thenalidln
Sulplrld und seine Salze
und seine Salze Theophyllin
Sultlam und seine Salze
und seine Salze Theophyllln-Ethylendlamln
Suramln-Natrlum Theophyllin-Hydroxy-tert-butylamin
Suxamethonlum-Salze Theophyllln-Magnesiumacetat
Suxlbuzon Thevetin
und seine Salze
Thlamazol
Syroslngopln
und seine Salze Thiambutosln
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1889
Thiamphenicol, Trazodon
seine Ester sowie deren Salze und seine Salze
Thibenzazolin Tretamin
Thiobarbitursäure-Derivate Tretinoin
und ihre Salze und seine Salze
Thiostrepton Triacetyldiphenolisatin
Thiotepa Triamcinolon,
seine Ether, Ester sowie deren Salze
Thiouracil
und seine Derivate Triamteren
Thyroideae, Glandulae, siccatae, Triaziquon
und ihre Zubereitungen Triazolam
Tiabendazol und seine Salze
und seine Salze Tribenosid
Tiaprid 2,2,2-Tribromethanol
und seine Salze
Trichlorethylen
Tiaprofensäure - ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
und ihre Salze
Trichlormethiazid
Tiaprost und seine Salze
und seine Salze
- zur Anwendung bei Tieren - Trichlormethin
und seine Salze
Ticarcillin
und seine Salze Trifluperidol
und seine Salze
Timolol
und seine Salze Trifluridin
Tinidazol Trihexyphenidyl
und seine Salze und seine Salze
Tiocarlid Trimethadion
und seine Salze
Tioguanin
und seine Salze Trimetaphancamphersulfonat
Tiomesteron Trimethidiniummethylsulfat
und seine Salze
Trimethoprim
Tiotixen und seine Salze
und seine Salze
Trimethylolmelamin
Tixocortol-21-pivalat
N-(2,4,5-Trimethylphenylcarbamoylmethyl)-
Tobramycin iminodiessigsäure
und seine Salze und ihre Salze
- als Trägersubstanz für [99mTc] Technetium -
Tocainid
und seine Salze Trimetozin
Tolazamid Trimipramin
und seine Salze
Tolbutamid
und seine Salze Triparanol
und seine Salze
Tollprolol
Trofosfamid
und seine Salze
Troleandromycin
Tolmetin
und seine Salze Trolnitrat
Tramadol Tromantadin
und seine Salze und seine Salze
Tranexamsäure Tropalpin
und ihre Salze und seine Salze
- ausgenommen Zubereitungen zum inneren
Tranylcypromin Gebrauch, soweit der Gehalt in der
und seine Salze Einzelgabe 1 mg nicht übersteigt -
1890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Tropenzilinbromid Viquidil
Tropicamid Virginiamycin
Tropinbenzilat Vitamin A
und seine Salze und seine Ester
- zur Anwendung bei Menschen -
Trospium-Salze
- ausgenommen zum inneren Gebrauch in Zuberei-
Tuberkuline, tungen mit einer Tagesdosis bis zu 10 000 I.E. -
flüssige oder trockene, sowie alle sonstigen - ausgenommen zum äußeren Gebrauch in Zuberei-
aus oder unter Verwendung von Tuberkel- tungen mit einer Tagesdosis bis zu 50 000 I.E. -
bazillen hergestellten Zubereitungen
Wachstumshormone
D-Tubocurarin
und seine Salze Warfarin
und seine Salze
Tylosin
und seine Salze Weibliche Geschlechtshormone
(Follikelhormon, Corpus luteum-Hormon),
Urapidil Pflanzenstoffe sowie synthetische und halb-
und seine Salze synthetische Stoffe mit den Wirkungen der
Urethan weiblichen Geschlechtshormone, z. 8. Ab-
kömmlinge des Östrans und des Stilbens,
Urokinase, menschliche ferner Bis(4-hydroxy-phenyl)-hexen, sowie
Ursodeoxycholsäure Zubereitungen, die die genannten Stoffe
und ihre Salze enthalten
Valproinsäure Wismut
und ihre Salze und seine Verbindungen
- zur oralen Anwendung -
Vasopressin - ausgenommen in Tagesdosen bis zu 1,5 g Wismut
und seine Analoga und in Packungsgrößen bis zu 50 g Wismut -
Vancomycin Xantocillin
und seine Salze und seine Salze
Vecuroniumbromid Xipamid
Verapamil Xylazin
und seine Salze und seine Satze
Veratri, Rhizoma,
Yohimbin
und seine Zubereitungen und seine Salze
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch
bei Tieren und als Schneeberger Yohimboasäure,
Schnupftabak mit einem Gehalt von ihre Salze und Ester sowie deren Salze
höchstens 3 Gewichtsprozenten Nieswurzel -
Zeranol
Veratrin und seine Salze
und seine Salze
Zinksalze
Veratrum-Alkaloide - ausgenommen
und ihre Salze 1. zum äußeren Gebrauch,
Vidarabin 2. in Augentropfen,
und seine Salze 3. zur oralen Anwendung
Viloxazin a) bei Menschen, sofern auf Behältnissen
und seine Salze und äußeren Umhüllungen eine Tages-
dosis angegeben ist, die einem Zink-
Vinblastin gehalt bis zu 6 mg entspricht,
und seine Salze b) bei Tieren -
Vincamin Zubereitungen
und seine Salze aus Stoffen in pasten-,
Vincristin salben-, gelartiger oder ähnlicher
und seine Salze Beschaffenheit sowie Emulsionen und
Lösungen zur Einführung in die Gebärmutter
Vindesin und im Rahmen der Veterinärmedizin
und seine Salze zusätzlich in Scheide und Euter der Tiere
Viomycin Zuclopenthixol
und seine Salze und seine Salze
Nr. 46 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1891
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 24. August 1990
Tag I n h a It Seite
20. 8. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Dezember 1987 über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit
im Einzugsgebiet der Donau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 790
9. 8. 90 Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der
Personenkontrollen an den innerdeutschen Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 795
20. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken 801
24. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Rechtsstellung der
Staatenlosen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803
24. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförde-
rungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 803
25. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 804
30. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas..... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 805
30. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 806
30. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung vom lande aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 807
30. 7. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens zur
Verhütung der Meeresverschmutzung vom lande aus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 808
1. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809
2. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 809
2. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsber.~ich des Protokolls zum Internationalen Übereinkommen von
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 810
2. 8. 90 Bekanntmachung_ über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über die zivilrecht-
liche Haftung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 810
2. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 811
2. 8. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des lnt~rnationalen Übereinkommens über die Errichtung
eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Olverschmutzungsschäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 811
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nr. 31, ausgegeben am 1. September 1990
Tag I n h a It Seite
29. 8. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 3. August 1990 zur Vorbereitung und Durchführung der ersten
gesamtdeutschen Wahl des Deutschen Bundestages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Änderungsvertrag vom
20. August 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 813
neu: 111-7; 111-1
24. 7. 90 Bekanntmachung zu dem Patentzusammenarbeitsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 833
27. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über einen Schüler- und Lehreraustausch . . 833
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
16. 8. 90 Verordnung Nr. 6/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 4477 (162 30. 8. 90) 10. 9. 90
9500-4-6-4
23. 8. 90 Verordnung TSF Nr. 6/90 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 4541 (165 3. 9. 90) 1. 10. 90
9291
28. 8. 90 Berichtigung der Verordnung zur Verhütung einer Einschlep-
pung der Spongiformen Rinderenzephalopathie bei der Ein-
fuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft 4541 (165 3. 9. 90)
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1893
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
8. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2335/90 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 2270/90 zur Festsetzung der Ankaufspreise,
Beihilfen und anderen Beträge für die Interventionsmaßnahmen des
Weinsektors im Wirtschaftsjahr 1990/91 L 211/7 9. 8. 90
30. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2341/90 der Kommission zur Festsetzung der
Erträge an O I i v e n und O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 214/1 10. 8. 90
9. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2351/90 der Kommission mit Sondermaßnahmen
zur Stützung des Sc h w e i n emarktes in Belgien und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 906/90 L 215/9 10. 8. 90
26. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemein-
schaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarznei-
mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs L 224/1 18. 8. 90
14. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2381/90 der Kommission zur Verringerung des
Grundpreises und des Ankaufspreises für Nektarinen für das Wirt-
schaftsjahr 1990/91 infolge der Wähn!ngsneufestsetzung vom 5. Januar
1990 sowie der Berichtigung der Uberschreitung der Interventions-
schwelle L 220/8 15. 8. 90
16. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2397/90 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h ohne Knochen aus lnterven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1680/90 L 222/33 17. 8. 90
16. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2398/90 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R in d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger lnterventio~sstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1682/90 L 222/37 17. 8. 90
16. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2399/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2351/90 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Sc h w e i n emarkts in Belgien L 222/41 17. 8. 90
Andere Vorschriften
26. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2291/90 der Kommission zur Anwen_9ung des
Beschlusses Nr. 2/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Osterreich
zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 210/1 8. 8. 90
26. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2292/90 der Kommission zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur
Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen l 210/5 8. 8. 90
1894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
26. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2293/90 der Kommission zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 210/9 8. 8. 90
26. 7 . 90 Verordnung (EWG) Nr. 2294/90 der Kommission zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 210/13 8. 8. 90
26. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2295/90 der Kommission zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden
zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 210/17 8. 8. 90
26. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr . 2296/90 der Kommission zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur
Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 210/21 8. 8. 90
26. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2297/90 der Kommission zur Anwen.~ung des
Beschlusses Nr. 4/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Osterreich
zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 210/25 8. 8. 90
26. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2298/90 der Kommission zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 4/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur
Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 210/27 8. 8. 90
26. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2299/90 der Kommission zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 4/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 210/29 8. 8. 90
26. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2300/90 der Kommission zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 4/~0 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur Ergänzung und Anderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 210/31 8. 8. 90
26. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2301/90 der Kommission zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 4/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden
zur Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung
des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 210/33 8. 8. 90
26. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2302/90 der Kommission zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 4/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur
Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 210/35 8. 8. 90
2. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2307/90 der Kommission zur Einstellung des
Rotbarschfanges durch Schiffe unter spanischer Flagge L 206/9 4. 8. 90
24. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2321/90 des Rates über den Abschluß des
Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes L 212/1 9. 8. 90
24. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2322/90 des Rates über den Abschluß des
Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen
Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea über die
Fischerei vor der Küste Guineas für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum
31. Dezember 1991 L212/14 9. 8. 90
Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1990 1895
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschritt - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2333/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für
die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 L 211 /5 9. 8. 90
8. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2340/90 des Rates zur Verhinderung des Irak und
Kuwait betreffenden Handelsverkehrs der Gemeinschaft L 213/1 9. 8. 90
24. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2342/90 des Rates über Tarife im Linienflug-
verkehr L 217/1 11. 8. 90
24. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 des Rates über den Zugang von Luft-
verkehrsunternehmen zu Strecken des innergemeinschaftlichen Linien-
flugverkehrs und über die Aufteilung der Kapazitäten für die Personen-
beförderung zwischen Luftverkehrsunternehmen im Linienflugverkehr
zwischen Mitgliedstaaten L 217/8 11. 8. 90
24. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2344/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3976/87 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertra-
ges auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abge-
stimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr L 217/15 11. 8. 90
1O. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2362/90 der Kommission zur Festsetzung von
Mindestpreisen für den Verkauf im Rahmen der mit der Verordnung
(EWG) Nr. 2086/90 eröttfneten Dauerausschreibung L 215/24 10. 8. 90
25. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 der Kommission über die Anmeldungen,
über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG)
Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusam-
menschlüssen L 219/5 14. 8. 90
9. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2368/90 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 219/26 14. 8. 90
14. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2393/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 222/5 17. 8. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 716/90 des Rates vom
22. März 1990 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze
des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren (ABI.
Nr. L 80 vom 27. 3. 1990) L 223/23 18. 8. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1275/90 des Rates vom
7. Mai 1990 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontin-
genten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in
Zypern, Marokko und Israel (1990) (ABI. Nr. L 126 vom 16. 5. 1990) L 223/23 18. 8. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1730/90 des Rates vom
20. Juni 1990 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (Chemiesektor und
verwandte Bereiche) (ABI. Nr. L 164 vom 29. 6. 1990) L 223/23 18. 8. 90
Berichtigung de_r Verordnung (EWG) Nr. 2203/90 des Rates vom
24. Juli 1990 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1581 /86 zur
Festlegung der Grundregeln für die Intervention bei Getreide sowie der
Verordnungen Nr. 724/67/EWG und (EWG) Nr. 2754/78 hinsichtlich der
Interventionen auf dem Fettsektor (ABI. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990) L 223/24 18. 8. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1419/90 des Rates vom
25. April 1990 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (Mikroelektronik
und verwandte Bereiche (ABI. Nr. L 139 vom 31. 5. 1990) L 231/40 25. 8. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1937/90 der Kommission
vom 4. Juli 1990 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren reinseidenen Gewebes für Schreibmaschinenbänder mit
Ursprung in der Volksrepublik China, zur Annahme eines Verpflichtungs-
angebotes des Ausführers (ABI. Nr. L 174 vom 7. 7. 1990) L 230/28 24. 8. 90
1896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 474. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.