1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
14. 8. 90 ~eunte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 4321 (157 23. 8. 90) 20. 9. 90
96-1-2-73
22. 8. 90 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Spongi-
formen Rinderenzephalopathie bei der Einfuhr von Futtermit-
teln tierischer Herkunft 4401 (159 25. 8. 90) 26. 8. 90
neu: 7831 -1 -43-44
1818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeswasserstraßengesetzes
Vom 23. August 1990
Auf Grund des Artikels 44 Abs. 1 des Dritten Rechts- 12. den am 10. Dezember 1978 in Kraft getretenen § 2 der
bereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221) Verordnung vom 6. Dezember 1978 (BGBI. 1S. 1946),
wird nachstehend der Wortlaut des Bundeswasserstraßen-
gesetzes in der seit 1. Juli 1990 geltenden Fassung be-
13. den am 2. Februar 1979 in Kraft getretenen § 2 der
kanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: Verordnung vom 17. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 113),
14. den am 8. Juni 1980 in Kraft getretenen Artikel 3 des
1. das am 10. April 1968 in Kraft getretene Gesetz vom
Gesetzes vom 1. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 649),
2. April 1968 (BGBI. II S. 173),
2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Arti- 15. den am 1. November 1980 in Kraft getretenen § 2 der
kel 142 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1 Verordnung vom 30. September 1980 (BGBI. 1
s. 503), s. 1929),
3. den am 1 . November 1972 in Kraft getretenen § 2 der 16. den am 11. Februar 1984 in Kraft getretenen § 2 der
Verordnung vom 17. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 77), Verordnung vom 2. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 209),
4. den am 6. April 1973 in Kraft getretenen Artikel 2 17. den am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen Artikel 4 7 des
Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juni 1972 (BGBI. 1 Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
S. 966},
18. den am 27. Juni 1986 in Kraft getretenen § 5 des
5. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 273 Gesetzes vom 19. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 913),
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), 19. den am 1. September 1987 in Kraft getretenen Arti-
6. den am 7. Juli 1974 in Kraft getretenen Artikel 4 des kel 6 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1
Gesetzes vom 4. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1401), s. 1120),
7. den am 12. April 1975 in Kraft getretenen § 2 des 20. den am 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Artikel 25
Gesetzes vom 7. April 1975 (BGBI. 1 S. 829), der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
8. den am 9. April 1976 in Kraft getretenen § 2 des s. 2089),
Gesetzes vom 2. April 1976 (BGBI. 1 S. 913), 21. den am 21. Dezember 1986 in Kraft getretenen § 2
9. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 94 der Verordnung vom 10. Dezember 1986 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 s. 2454),
S. 3341), 22. den am 22. März 1989 in Kraft getretenen § 2 der
10. den am 24. Dezember 1976 in Kraft getretenen§ 36 Verordnung vom 14. März 1989 (BGBI. 1 S. 483),
des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBI. 1 23. den am 1 . März 1990 in Kraft getretenen § 2 der
S. 3574), Verordnung vom 9. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 222),
11. den am 19. Mai 1978 in Kraft getretenen Artikel 5 des 24. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 32 des
Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBI. 1 S. 613), eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 23. August 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990 1819
Bundeswasserstraßengesetz
(WaStrG)
Abschnitt 1 straße verlieren, bedarf es einer Vereinbarung zwischen
dem Bund, dem Land und dem bisherigen oder dem
Bundeswasserstraßen
künftigen Eigentümer. Den Übergang bewirkt ein Bundes-
gesetz; der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im
§ 1 Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen den
Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen Übergang von Gewässern oder Gewässerstrecken mit nur
örtlicher Bedeutung durch Rechtsverordnung zu bewirken.
(1) Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind
(2) In Rechtsvorschriften nach Absatz 1 ist die Anlage
1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem all- zum Gesetz zu ändern.
gemeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in der
Anlage zum Gesetz aufgeführten Wasserstraßen, §3
2. die Seewasserstraßen. Erweiterung und Durchstiche
(2) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der
(1) Werden Landflächen an einer Bundeswasserstraße
Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärti-
zum Gewässer und wird dadurch das Gewässerbett der
gen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der see-
Bundeswasserstraße für dauernd erweitert, so ist das
wärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den See-
Gewässer ein Teil der Bundeswasserstraße.
wasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von
Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, (2) Das Eigentum an der Erweiterung wächst dem Bund
die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Land- zu. Ist die Erweiterung künstlich herbeigeführt, hat der-
gewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trocken- jenige, der sie veranlaßt hat, den bisherigen Eigentümer zu
fallende Badestrand. entschädigen.
(3) Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Durchstiche an
Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land Bundeswasserstraßen.
das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und
an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnen-
wasserstraßen unentgeltlich nutzen, Abschnitt 2
1. wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, ins- Wahrung der Bedürfnisse
besondere zur Landgewinnung, Boden- oder Wasser- der Landeskultur und der Wasserwirtschaft
entnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maß-
nahmen für den Küstenschutz und für den Wasserab- §4
fluß sowie für die Durchführung des Badebetriebes,
Einvernehmen mit den Ländern
2. zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei,
der Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der aus Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von
dem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur Nut- Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landes-
zung von Bodenschätzen. kultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den
Ländern zu wahren.
Das Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonne-
nen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. Es
kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im Abschnitt 3
Einzelfall auf einen Dritten übertragen. Rechte Dritter blei- Befahren mit Wasserfahrzeugen
ben unberührt. und Gemeingebrauch
(4) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch
§5
1. die bundeseigenen Schiffahrtsanlagen, bedonders
Schleusen, Schleusenkanäle, Wehre, Schiffshebe- Befahren mit Wasserfahrzeugen
werke, Schutz-, Sicherheits- und Bauhäfen sowie bun-
Jedermann darf im Rahmen der Vorschriften des Schiff-
deseigene Talsperren, Speicherbecken und andere
fahrtsrechts einschließlich des Schiffahrtabgabenrechts
bundeseigene Speisungsanlagen,
sowie der Vorschriften dieses Gesetzes die Bundes-
2. die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufer- wasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren. Das
grundstücke, Tonnenhöfe, Bau- und Schirrhöfe. Befahren der bundeseigenen Talsperren und Speicher-
becken ist nur zulässig, soweit es durch Rechtsverordnung
§2 nach § 46 Nr. 2 gestattet wird. Das Befahren der
Bundeswasserstraßen in Naturschutzgebieten und Natio-
Bestandsänderung
nalparken nach den §§ 13 und 14 des Bundesnaturschutz-
(1) Soll ein Gewässer Bundeswasserstraße werden oder gesetzes kann durch Rechtsverordnung, die der Bundes-
soll ein Gewässer die Eigenschaft als Bundeswasser- minister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes-
1820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Sicher-
erläßt, geregelt, eingeschränkt oder untersagt werden, heits- und Bauhäfen.
soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes erforder-
lich ist. (4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseiti-
gung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken,
die durch die Schiffahrt entstanden sind oder entstehen
§6
können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrund-
Gemeingebrauch stücke gefährden.
Durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 3 kann der (5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen(§ 1 Abs. 1
Gemeingebrauch geregelt, beschränkt oder untersagt wer- Nr. 2) umfaßt nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von
den, soweit es zur Erhaltung der Bundeswasserstraßen in der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes
einem für die Schiffahrt erforderlichen Zustand notwendig gekennzeichneten Schiffahrtswege, soweit es wirtschaft-
ist. Unter der gleichen Voraussetzung können die Behör- lich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Arbeiten und
den der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln
durch Verfügung den Gemeingebrauch regeln, beschrän- Helgoland (ohne Düne}, Wangerooge und Borkum.
ken oder untersagen. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung
Abschnitt 4 nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsver-
trag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den
Unterhaltung der Bundeswasserstraßen
Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBI.
und Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen S. 222) bleiben unberührt.
§7
Allgemeine Vorschriften §9
über Unterhaltung und Betrieb Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstraßen
(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und (1) Maßnahmen in Landflächen an Bundeswasserstra-
der Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen sind ßen, die notwendig sind, um für die Schiffahrt nachteilige
Hoheitsaufgaben des Bundes. Veränderungen des Gewässerbettes zu verhindern oder
zu beseitigen, bedürfen der vorherigen Planfeststellung.
(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der
Die§§ 14 bis 23 sind anzuwenden.
Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen kann im
Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei (2) Maßnahmen nach Absatz 1 können ohne Planfest-
gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über. stellung genehmigt werden, wenn mit Einwendungen nicht
zu rechnen ist. § 14 Abs. 1 Sätze 3 und 4, Abs. 3 sind
(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, anzuwenden.
die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der
Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schiff- § 10
fahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner wasserrechtlichen
Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Anlagen und Einrichtungen Dritter
Anlagen und Einrichtungen in, über oder unter einer
(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen
Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer sind von ihren
sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen
Eigentümern und Besitzern so zu unterhalten und zu
Schiffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmal-
schutzes zu berücksichtigen. betreiben, daß die Unterhaltung der Bundeswasserstraße,
der Betrieb der bundeseigenen Schiffahrtsanlagen oder
der Schiffahrtszeichen sowie die Schiffahrt nicht beein-
trächtigt werden.
§8
§ 11
Umfang der Unterhaltung
Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1
Abs. 1 Nr. 1) umfaßt die Erhaltung eines ordnungsge- (1) Soweit es zur Unterhaltung einer Bundeswasser-
mäßen Zustandes für den Wasserabfluß und die Erhaltung straße erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinter-
der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen lieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, daß Beauf-
des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erho- tragte des Bundes die Grundstücke betreten, vorüberge-
lungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichti- hend benutzen und aus ihnen Bestandteile entnehmen,
gen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. wenn diese sonst nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
beschafft werden können.
(2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen
Zustandes nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unter- (2) Die Anlieger haben das Bepflanzen der Ufer zu
haltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der dulden, soweit es für die Unterhaltung der Bundeswasser-
Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen straße erforderlich ist. Die Anlieger können durch Ver-
Ufern. Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu fügung der Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
nehmen. tung des Bundes verpflichtet werden, die Ufergrundstücke
in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, daß die Unter-
(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfaßt nicht die haltung nicht beeinträchtigt wird; sie haben bei der Nut-
Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990 1821
(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 (2) Bei der Planung und Linienführung sind die Erforder-
Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schaden- nisse der Raumordnung und der Landesplanung zu
ersatz. beachten, soweit keine rechtsverbindlichen Programme
oder Pläne nach § 5 des Raumordnungsgesetzes vom
(4) Der Inhabereinerstrom- und schiffahrtspolizeilichen
8. April 1965 (BGBI. 1 S. 306) vorhanden sind oder diese
Genehmigung (§ 31) hat ohne Anspruch auf Entschädi-
keine Bestimmungen über die Planung und Linienführung
gung zu dulden, daß die Ausübung der Genehmigung
enthalten. § 6 des Raumordnungsgesetzes findet sinn-
durch Arbeiten zur Unterhaltung vorübergehend behindert
gemäß Anwendung.
oder unterbrochen wird. Auf die Interessen des zur Dul-
dung Verpflichteten ist Rücksicht zu nehmen. (3) Diese Bundesplanung hat Vorrang vor der Orts-
planung. Entstehen der Gemeinde infolge der Durchfüh-
rung von Maßnahmen nach Absatz 1 Aufwendungen für
Abschnitt 5
Entschädigungen, so sind sie ihr vom Träger der Maß-
Ausbau und Neubau der Bundeswasserstraßen nahmen zu ersetzen. Muß infolge dieser Maßnahmen ein
Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder auf-
§ 12 gehoben werden, so sind ihr auch die dadurch entstande-
nen Kosten zu ersetzen.
Allgemeine Vorschriften über Ausbau und Neubau
(1) Der Ausbau und der Neubau der Bundeswasser- § 14
straßen als Verkehrswege sind Hoheitsaufgaben des Bun- Planfeststellung, Genehmigung,
des. vorläufige Anordnung
(2) Ausbau sind die Maßnahmen zur wesentlichen (1) Der Ausbau oder der Neubau von Bundeswasser-
Umgestaltung einer Bundeswasserstraße, eines oder bei- straßen bedarf der vorherigen Planfeststellung. *) Der Aus-
der Ufer, die über die Unterhaltung hinausgehen und die bau oder der Neubau kann ohne Planfeststellung geneh-
Bundeswasserstraße als Verkehrsweg betreffen. Für die migt werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist.
Beseitigung einer Bundeswasserstraße gelten die Vor- Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Wasser-
schriften über den Ausbau entsprechend. · und Schiffahrtsdirektion; sie ist auch Genehmigungs-
(3) Gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, die behörde. Erstreckt sich das Vorhaben auf den Bereich
zum Ausbau oder Neubau Beitragsleistungen Dritter vor- mehrerer Wasser- und Schiffahrtsdirektionen, bestimmt
sehen oder nach denen die Leistungen Dritten auferlegt der Bundesminister für Verkehr eine der beteiligten Was-
werden können, bleiben unberührt. ser- und Schiffahrtsdirektionen zur zuständigen Behörde.
(4) Ausbauverpflichtungen des Bundes nach dem Nach- (2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann
trag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den die Wasser- und Schiffahrtsdirektion nach Zustimmung
Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das des Bundesministers für Verkehr und nach Anhörung der
Reich vom 18. Februar 1922 (RGBI. S. 222) bleiben un- zuständigen Landesbehörde und der anliegenden
berührt. Gemeinden und Gemeindeverbände eine vorläufige
Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zum Ausbau
(5) Der Ausbau oder der Neubau kann im Einzelfall oder Neubau festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls
Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen der Allgemeinheit den alsbaldigen Beginn der Arbeiten
hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über. erfordern und die nach § 74 Abs. 2 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes und nach§ 19 Nr. 1 zu berücksichtigen-
(6) Maßnahmen, die dem Ausbau oder dem Neubau
den Interessen gewahrt werden. In der vorläufigen Anord-
einer Bundeswasserstraße dienen, bedürfen keiner
nung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen
wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmi-
und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten fest-
gung.
zulegen. Die vorläufige Anordnung berechtigt nicht zu
(7) Beim Ausbau oder dem Neubau einer Bundes- einer wesentlichen Veränderung des Wasserstandes oder
wasserstraße sind in Linienführung und Bauweise Bild und der Strömungsverhältnisse. Sie ist den anliegenden
Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie die Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Beteilig-
Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsver- ten zuzustellen und ortsüblich öffentlich bekanntzu-
mögens des Gewässers· zu beachten. Die natürlichen machen. Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn
Lebensgrundlagen sind zu bewahren. nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlaß mit den
Arbeiten begonnen wird. Sie ersetzt nicht die Planfeststel-
§ 13 lung. Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststel-
lung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand
Planungen wiederherzustellen. Der Betroffene ist zu entschädigen,
(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im Einver- soweit ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wieder-
nehmen mit der zuständigen Landesbehörde die Planung herstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen
und Linienführung der Bundeswasserstraßen.*) wird.
(3) Soweit das Vorhaben Belange der Landeskultur oder
der Wasserwirtschaft berührt, bedürfen die Feststellung
*) Nach Artikel 8 Nr. 1 des am 1. August 1990 in Kraft getretenen Gesetzes
vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205) werden dem § 13 Abs. 1 fol-
gende Sätze angefügt: *) Nach Artikel 8 Nr. 2 des am 1. August 1990 in Kraft getretenen Gesetzes
„Dabei ist die Umweltverträglichkeit nach dem Stand der Planung zu vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205) wird dem § 14 Abs. 1 Satz 1
prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich- folgender Satz angefügt:
keitsprüfung bleibt unberührt." .,Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen.•
1822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
des Planes, die Genehmigung und die vorläufige Anord- gen erhoben hat und der Ausbau oder Neubau nicht
nung des Einvernehmens mit der zuständigen Landes- dem Wohl der Allgemeinheit dient.
behörde.
§ 19
§ 15
Veränderungssperre Planfeststellungsbeschluß
Für den Planfeststellungsbeschluß gilt § 74 des Ver-
(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere Gelegenheit
waltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe:
gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes), dürfen auf den vom Plan 1. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vor-
betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme habens Vorkehrungen oder die Einrichtung und Unter-
wesentlich wertsteigemde oder die geplanten Baumaß- haltung von Anlagen(§ 74 Abs. 2 Satz 2) auch dann
nahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu
vorgenommen werden (Veränderungssperre). Verände- erwarten sind, daß
rungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen
a) der Wasserstand verändert wird oder
worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung
einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht b) eine Gewässerbenutzung, die· auf einer Erlaubnis
berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der oder anderen Befugnissen beruht, beeinträchtigt
Anordnung von Vorkehrungen und Anlagen(§ 74 Abs. 2 wird.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 19 Nr. 1) und im 2. Die Regelung der Entschädigung (§ 74 Abs. 2 Satz 3)
Entschädigungsverfahren unberücksichtigt. bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, 3. Müssen vorhandene Anlagen infolge von Entscheidun-
können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Ver- gen nach Nummer 1 oder nach § 74 Abs. 1 und 2
mögensnachteile Entschädigung verlangen. ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vor-
habens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen.
§ 16 4. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für
Besondere Pflichten Im Interesse des Vorhabens eine Entscheidung nach Nummer 1 oder nach § 7 4
Abs. 1 und 2 von Bedeutung sein können, besonders
(1) Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des zur Feststellung des Zustandes einer Sache, können
Vorhabens erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinter- die erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden,
lieger nach rechtzeitiger Ankündigung zu dulden, daß ihre wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich
Grundstücke betreten und vorübergehend benutzt werden. erschwert werden würde.
Entstehen Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf
Schadenersatz. 5. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vor-
behaltenen Entscheidungen (§ 74 Abs. 3) ist § 75
(2) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend. Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzu-
wenden.
§ 17 § 20
Anhörungsverfahren (weggefallen)
Für das Anhörungsverfahren gilt§ 73 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe: § 21
Ausschluß von Ansprüchen
1. Nach Ablauf der Einwendungsfrist (§ 73 Abs. 4) erho-
bene Einwendungen sind ausgeschlossen; Ansprüche Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der
wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wirkungen Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfechtbar,
des Vorhabens können nach Ablauf der Einwendungs- gilt§ 11 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der
frist nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Verwaltungsver- Bekanntmachung vom 23. September 1986 (BGBI. 1
fahrensgesetzes geltend gemacht werden. S. 1529, 1654) entsprechend.
2. In der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 2 sind
die Regelungen der Nummer 1 aufzuführen. § 22
(weggefallen)
§ 18
Versagung der Planfeststellung § 23
Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem (weggefallen)
Ausbau oder Neubau
1. eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu Abschnitt 6
erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder Ordnungsvorschriften
ausgeglichen werden kann, oder
2. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen § 24
oder der in § 19 Nr. 1 bezeichneten Art zu erwarten
Strompolizei
sind, die nicht durch Auflagen(§ 74 Abs. 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes) verhütet oder aus- (1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
geglichen werden können, der Berechtigte Einwendun- tung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990 1823
Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundes- andere Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr oder der
wasserstraßen in einem für die Schiffahrt erforderlichen Störung getroffen werden können.
Zustand zu erhalten (Strompolizei).
(2) Zur strompolizeilichen Überwachung der Bundes- § 27
wasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasser- und Schiff- Strompolizeiverordnungen
fahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen
sowie Wasserfahrzeuge betreten. Das Grundrecht auf (1) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr nach § 24
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Abs. 1 (Strompolizeiverordnungen) zu erlassen.
(3) Die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) bleibt unberührt. (2) Der Bundesminister für Verkehr kann durch Rechts-
verordnung die Ermächtigung nach Absatz 1 auf die Was-
ser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.
§ 25
Verantwortliche Personen (3) Strompolizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt
bestimmt sein.
(1) Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das Ver-
halten von Personen erforderlich werden, sind gegen die (4) Zuständig für die Änderung oder Aufhebung einer
Personen zu richten, die die Gefahr oder die Störung Strompolizeiverordnung ist die im Zeitpunkt der Änderung
verursacht haben. Sie können auch gegen diejenigen oder Aufhebung für ihren Erlaß zuständige Behörde.
gerichtet werden, die für die Personen aufsichtspflichtig
sind. § 28
(2) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist Strompolizeiliche Verfügungen
neben diesem dafür verantwortlich, daß sich der andere (1) Die Wasser- und Schiffahrtsämter können zur Erful-
bei der Ausführung der Verrichtung ordnungsgemäß ver- lung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlas-
hält. sen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimm-
(3) Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das Verhal- ten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Ver-
ten oder den Zustand eines Tieres oder durch den Zustand bot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen).
einer anderen Sache erforderlich werden, sind gegen den (2) Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich,
Eigentümer zu richten. Strompolizeiliche Maßnahmen kön- schriftlich oder durch Zeichen erlassen werden. Sie müs-
nen auch gegen den gerichtet werden, der die tatsächliche sen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Schriftlich erlas-
Gewalt ausübt; die Maßnahmen sind nur gegen diesen zu sene Verfügungen sind zu begründen.
richten, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen
des Eigentümers oder eines anderen Verfügungsberech- (3) Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht
tigten ausübt, oder wenn er auf einen im Einverständnis rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasser- und Schiff-
mit dem Eigentümer schriftlich gestellten Antrag als allein fahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. Der Ver-
verantwortlich anerkannt worden ist. antwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unter-
richten. Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können
sie ihm auferlegt werden. Die Vorschriften der §§ 486 bis
§ 26
487 e des Handelsgesetzbuchs bleiben unberührt.
Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden § 29
Gefahr oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Verhältnismäßigkeit, Wahl der Mittel
Störung können die Behörden der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes strompolizeiliche Maßnah- (1) Eine strompolizeiliche Verfügung darf nicht zu einem
men auch gegen andere als die in § 25 bezeichneten Schaden führen, der zu dem beabsichtigten Erfolg erkenn-
Personen treffen und sie besonders zur Hilfeleistung bar außer Verhältnis steht. Die Wasser- und Schiffahrts-
anhalten, wenn ämter sollen das Mittel zur Abwehr der Gefahr oder zur
Beseitigung der Störung bestimmen, wenn dieses für den
a) nach § 25 verantwortli(?he Personen nicht in Anspruch Betroffenen nach den Umständen nicht ohne weiteres
genommen werden können, erkennbar ist. Kommen für die Erfüllung einer Aufgabe
b) Maßnahmen durch die Behörden der Wasser- und mehrere Maßnahmen in Betracht, haben die Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung des Bundes selbst oder durch Schiffahrtsämter nach pflichtgemäßem Ermessen die
beauftragte Dritte nicht möglich oder ausreichend sind Maßnahmen zu wählen, die den einzelnen und die Allge-
und meinheit am wenigsten beeinträchtigen.
c) die heranzuziehenden Personen ohne erhebliche (2) Dem Betroffenen ist auf Antrag zu gestatten, an
eigene Gefahr oder Verletzung überwiegender ander- Stelle eines durch strompolizeiliche Verfügung angedroh-
weitiger Verpflichtungen in Anspruch genommen wer- ten oder festgesetzten Mittels ein von ihm angebotenes
den können. anderes Mittel anzuwenden, das die Gefahr ohne Beein-
trächtigung der Allgemeinheit ebenso wirksam abwehren
Der Betroffene kann für den ihm durch die Maßnahme
entstandenen Schaden eine angemessene Entschädigung kann. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf einer Frist
in Geld verlangen. gestellt werden, die dem Betroffenen zur Ausführung der
Verfügung gesetzt wird, spätestens bis zum Ablauf der
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur solange und Frist für die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen
soweit getroffen und aufrechterhalten werden, als nicht Anfechtungsklage.
1824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 30 (9) Die Absätze 2 bis 7 gelten nicht für die Habe der
Besondere Befugnisse Besatzung, für das Reisegut der Reisenden und die Post.
zur Beseitigung von Schiffahrtshindernissen (10) Verfahren die Behörden der Wasser- und Schiff-
(1) Wird der für die Schiffahrt erforderliche Zustand einer fahrtsverwaltung des Bundes nach den Vorschriften der
Bundeswasserstraße oder die Sicherheit oder Leichtigkeit Absätze 2 bis 8, ist § 28 Abs. 3 Sätze 2 und 3 nicht
des Verkehrs auf einer Bundeswasserstraße durch in der anzuwenden.
Bundeswasserstraße hilflos treibende, festgekommene, (11) (weggefallen)
gestrandete oder gesunkene Fahrzeuge oder schwim-
mende Anlagen oder durch andere treibende oder auf (12) Für die Kosten der Beseitigung haften persönlich
Grund geratene Gegenstände beeinträchtigt, können die
1. der nach § 25 Abs. 1 Verantwortliche, sofern er Schiffs-
Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des eigentümer im Sinne des Artikels 1 des Haftungsbe-
Bundes das Hindernis beseitigen, wenn ein sofortiges
schränkungsübereinkommens (§ 486 Abs. 1 des Han-
Einschreiten erforderlich ist und wenn ein nach § 25 Ver-
delsgesetzbuchs) ist und (:las Hindernis in unmittel-
antwortlicher nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen
barem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes
werden kann oder wenn zu besorgen ist, daß dieser Ver-
verursacht worden ist,
antwortliche das Hindernis nicht oder nicht wirksam be-
seitigen wird. 2. der nach§ 25 Abs. 3 Verantwortliche, sofern es sich bei
dem beseitigten Gegenstand um ein Schiff handelt und
(2) Hat das Wasser- und Schiffahrtsamt erkennbar mit der Verantwortliche Eigentümer des Schiffes im Sinne
der Beseitigung begonnen, so dürfen ohne seine Zustim- des Artikels 1 des Haftungsbeschränkungsüberein-
mung das Hindernis nicht mehr beseitigt und Gegenstände kommens ist.
nicht mehr von diesem fortgeschafft werden. Soweit mög-
lich, sind die nach § 25 Verantwortlichen und die Eigen- Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Auf
tümer der beseitigten Gegenstände darüber unverzüglich den Anspruch auf Erstattung der Kosten der Beseitigung
zu unterrichten. nach Satz 1 sind die §§ 486 bis 487 e des Handelsgesetz-
buchs anzuwenden.
(3) Ist das Hindernis beseitigt, ist den nach § 25 Verant-
wortlichen, den Eigentümern der beseitigten Gegenstände
und den Inhabern von Rechten an den Gegenständen, § 31
soweit sie bekannt und alsbald zu erreichen sind, von der Strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung
Wasser- und Schiffahrtsdirektion anheimzugeben, binnen
einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Vermeidung der (1) Einer strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmi-
Zwangsvollstreckung in die Gegenstände die Kosten der gung des Wasser- und Schiffahrtsamtes bedürfen
Beseitigung zu erstatten oder für sie Sicherheit zu leisten. 1. Benutzungen (§ 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)
einer Bundeswasserstraße,
(4) Die Kosten der Beseitigung sind aus den beseitigten
Gegenständen zu zahlen, soweit sie nicht bis zu dem 2. die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von
Betrag erstattet werden, der sich aus der Verwertung der Anlagen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße
Gegenstände erwarten läßt; der Erstattung steht die oder an ihrem Ufer,
Sicherheitsleistung gleich. wenn durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträch-
(5) Die Vollstreckung in die Gegenstände erfolgt im tigung des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der
Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. Vollstreckungs- Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit
behörde ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Vollstrek- des Verkehrs zu erwarten ist.
kungsschuldner sind die Eigentümer der beseitigten (2) Wer eine in der Anlage zum Gesetz aufgeführte
Gegenstände, die als solche jedoch nur zur Duldung der Binnenwasserstraße benutzen oder Anlagen in, über oder
Zwangsvollstreckung in die Gegenstände verpflichtet sind. unter einer solchen Wasserstraße oder an ihrem Ufer
Der Anspruch des Bundes wegen der Kosten der Beseiti- errichten, verändern oder betreiben will, hat dies dem
gung und der Verwertung geht allen anderen Rechten an Wasser- und Schiffahrtsamt anzuzeigen. Die Maßnahme
dem Erlös vor. bedarf keiner strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmi-
(6) Die Vollstreckung darf, wenn eine Aufforderung nach gung, wenn das Wasser- und Schiffahrtsamt binnen eines
Absatz 3 ergangen ist, nicht vor dem Ablauf der Frist Monats nach Eingang der Anzeige nichts anderes mitteilt.
angeordnet werden, die den in Absatz 3 genannten Per- Ist eine strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung
sonen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gesetzt erforderlich, ersetzt die Anzeige den Antrag auf Erteilung
ist. dieser Genehmigung.
(7) Beseitigte Gegenstände, die nicht der Zwangsvoll- (3) Eine Anzeige oder eine strom- und schiffahrtspolizei-
streckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, liche Genehmigung ist nicht erforderlich
kann die Wasser- und Schiffahrtsdirektion auch öffentlich 1 . für das Einbringen von Stoffen zu Zwecken der Fische-
versteigern lassen. Die §§ 979 und 980 des Bürgerlichen
rei,
Gesetzbuches gelten entsprechend. Aus dem Erlös sind
die Kosten der Beseitigung und der Verwertung vorweg zu 2. für Benutzungen, die beim Inkrafttreten dieses Geset-
entnehmen. zes in zulässiger Weise ausgeübt werden,
(8) Ein Überschuß bei der Verwertung der beseitigten 3. für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
Gegenstände ist unter Verzicht auf das Recht der Rück- rechtmäßig vorhanden sind,
nahme zu hinterlegen. 4. für Maßnahmen im Rahmen des Gemeingebrauchs.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990 1825
(4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auf- oder die Untersuchungen auf seine Kosten aufgegeben
lagen erteilt werden, die eine Beeinträchtigung des für die werden.
Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasser-
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
straße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
verhüten oder ausgleichen.
wortung ihm selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
(5) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn bis 3 der. Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
durch die beabsichtigte Maßnahme eine Beeinträchtigung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der Bun- rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
deswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des setzen würde.
Verkehrs zu erwarten ist, die durch Bedingungen und
(4) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und
Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden kann.
Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in
Sind diese Bedingungen und Auflagen nicht möglich, darf
Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abga-
die Genehmigung gleichwohl aus Gründen des Wohls der
benordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit die
Allgemeinheit erteilt werden.
Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung
(6) Die Genehmigung ersetzt nicht die nach anderen eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsakte. damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-
§ 32 liches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätz-
lich falsche Angaben des Auskunftpflichtigen oder der für
Rücknahme und Widerruf ihn tätigen Personen handelt.
der strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung
(1) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die strom- und Abschnitt 7
schiffahrtspolizeiliche Genehmigung ganz oder teilweise
widerrufen, wenn es zur Erhaltung der Bundeswasser- Besondere Aufgaben
straße in einem für die Schiffahrt erforderlichen Zustand
oder zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und § 34
Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Wenn ein Verwal-
Schiffahrtszeichen
tungsakt, der nach anderen Rechtsvorschriften für die
Maßnahme erlassen ist(§ 31 Abs. 6), nur gegen Entschä- (1) Das Setzen und Betreiben von Schiffahrtszeichen,
digung ganz oder teilweise widerrufen werden kann, ist die für die Schiffahrt auf Bundeswasserstraßen gelten,
auch bei gänzlichem oder teilweisem Widerruf der strom- sind Hoheitsaufgaben des Bundes.
und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung Entschädigung
zu leisten. (2) Rechtliche Verpflichtungen Dritter, bestimmte Schiff-
fahrtszeichen zu setzen oder zu betreiben, bleiben unbe-
(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die Genehmi- rührt. Wer ein Schiffahrtszeichen setzen oder betreiben
gung ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise will, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, bedarf einer
zurücknehmen, wenn der Unternehmer den Zweck der Genehmigung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Die
Maßnahme so geändert hat, daß er mit den Antragsunter- Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann die Zuständigkeit
lagen nicht mehr übereinstimmt. zur Erteilung der Genehmigung auf das Wasser- und
Schiffahrtsamt übertragen. Die Genehmigung kann unter
(3) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann die Genehmi-
Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die eine Beein-
gung ferner ohne Entschädigung widerrufen, wenn der
trächtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
Unternehmer
oder des für die Schiffahrt erforderlichen Zustandes der
1. die Benutzung über den Rahmen der Genehmigung Bundeswasserstraße verhüten oder ausgleichen. Die
erheblich ausgedehnt hat, Genehmigung kann befristet werden. Für die Überwa-
chung gilt § 33 entsprechend.
2. ihre Ausübung binnen einer ihm gesetzten angemesse-
nen Frist nicht begonnen oder die Genehmigung drei (3) Wer auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung oder
Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat. einer Genehmigung ein Schiffahrtszeichen setzt oder
betreibt, nimmt damit keine hoheitliche Befugnis des Bun-
§ 33 des wahr.
Besondere Pflichten im Interesse der Überwachung (4) Anlagen und ortsfeste Einrichtungen aller Art dürfen
weder durch ihre Ausgestaltung noch durch ihren Betrieb
(1) Überprüft das Wasser- und Schiffahrtsamt, ob die
zu Verwechslungen mit Schiffahrtszeichen Anlaß geben,
Bedingungen und Auflagen der strom- und schiffahrtspoli-
deren Wirkung beeinträchtigen, deren Betrieb- behindern
zeilichen Genehmigung erfüllt werden, hat der Inhaber der
oder die Schiffsführer durch Blendwirkungen, Spiegelun-
Genehmigung das Betreten von Grundstücken zu gestat- gen oder anders irreführen oder behindern. Wirtschafts-
ten, die Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen,
werbung in Verbindung mit Schiffahrtszeichen ist unzu-
Auskünfte zu erteilen, die erforderlichen Arbeitskräfte,
lässig.
Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und
technische Ermittlungen und Prüfungen zu dulden. (5) Für Maßnahmen zum Setzen, zur Unterhaltung oder
zum Betrieb von Schiffahrtszeichen gelten § 7 Abs. 3 und
(2) Werden besondere Überwachungsmaßnahmen, vor
§ 16 entsprechend.
allem fachtechnische Untersuchungen, erforderlich, kön-
nen dem Inhaber der strom- und schiffahrtspolizeilichen (6) Für die Ablieferung besitzlos gewordener bundesei-
Genehmigung die Kosten dieser Maßnahmen auferlegt gener Schiffahrtszeichen einschließlich Zubehör und Anla-
1826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
geteile sowie bundeseigener meereskundlicher Meßgeräte (3) Wird die Nutzung eines Grundstückes durch den
setzt das zuständige Wasser- und Schiffahrtsamt auf entschädigungspflichtigen Vorgang unmöglich gemacht
Antrag des Bergers dieser Gegenstände einen von dem oder erheblich erschwert oder kann das Grundstück nach
Amt zu erstattenden Bergelohn nach Maßgabe der vom seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig
Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem genutzt werden, kann der Grundstückseigentümer statt
Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister für einer Entschädigung verlangen, daß der Entschädigungs-
Post und Telekommunikation festgelegten Vergütungs- pflichtige das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt.
sätze fest.
§ 37
§ 35 Einigung, Festsetzungsbescheid
Wasserstands- und Hochwassermeldedienst, (1) Zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist
Eisbekämpfung und Feuerschutz die Wasser- und Schiffahrtsdirektion. Sie hat auf eine
(1) Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt vor Festsetzung der
soll neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung Entschädigung eine Einigung zustande, ist eine Nieder-
einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im schrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält:
Benehmen mit den Länder unterhalten und, unbeschadet 1. Ort und Zeit der Verhandlung;
anderer besonderer Verpflichtungen, für die Eisbekämp-
2. die Bezeichnung der Beteiligten (Entschädigungsbe-
fung auf den Bundeswasserstraßen sorgen, soweit sie
rechtigter und Entschädigungspflichtiger), ihrer gesetz-
wirtschaftlich zu vertreten ist.
lichen Vertreter und ihrer Bevollmächtigten;
(2) Soweit Brände auf den Seewasserstraßen und den 3. die Erklärungen der Beteiligten.
angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstra-
ßen den Verkehr behindern können, ist der Bund zur Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur
Unterhaltung des Feuerschutzes nach Maßgabe einer mit Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermer-
den Ländern zu schließenden Vereinbarung zuständig. ken, daß es geschehen und die Genehmigung erteilt ist.
(2) Kommt keine Einigung zustande, setzt die Wasser-
und Schiffahrtsdirektion die Entschädigung fest. In den
Festsetzungsbescheid sind die Angaben nach Absatz 1
Abschnitt 8 Satz 4 Nr. 2 aufzunehmen. Er ist zu begründen und den
Entschädigung Beteiligten mit einer Belehrung über den Rechtsweg (§ 39)
zuzustellen;§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt ent-
sprechend.
§ 36
Allgemeine Vorschriften über Entschädigung § 38
(1) Eine Entschädigung nach diesem Gesetz bemißt Vollstreckung
sich nach dem Entgelt, das für eine vergleichbare Leistung (1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßord-
im Wirtschaftsverkehr üblich ist. Fehlt es an einer ver- nung findet statt
gleichbaren Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu
ermitteln, ist die Entschädigung unter gerechter Abwägung 1. aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die voll-
der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu streckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vor-
bemessen. Wenn zur Zeit des Vorgangs, der die Entschä- her zugestellt ist;
digungspflicht auslöst, Nutzungen gezogen werden, ist die 2. aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreck-
Entschädigung nach deren Beeinträchtigung zu bemes- bare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig
sen; der Entschädigungsberechtigte kann ferner eine zugestellt wird.
angemessene Entschädigung verlangen, soweit durch den
die Entschädigungspflicht auslösenden Vorgang Aufwen- (2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem
dungen an Wert verlieren, mit denen er die Nutzung seines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Grundstückes vorbereitet und die er im Vertrauen auf den erteilt, in dessen Bezirk die Wasser- und Schiffahrtsdirek-
Fortbestand des bisherigen Zustandes gemacht hat. Auch tion ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770,
ist eine durch den entschädigungspflichtigen Vorgang 785, 786 und 791 der Zivilprozeßordnung entscheidet das
eingetretene Minderung des Verkehrswertes des Grund- in Satz 1 bezeichnete Gericht.
stückes zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 3
(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungs-
bereits berücksichtigt ist.
bescheides wird nur erteilt, wenn und soweit er für die
(2) Die Entschädigung ist in Geld festzusetzen. Als Beteiligten unanfechtbar ist.
Entschädigung können auch andere Maßnahmen festge-
setzt werden, wenn sie mit wirtschaftlich zumutbaren Mit- § 39
teln durchgeführt werden können und der Entschädigungs-
Rechtsweg
berechtigte zustimmt. Ist die Entschädigung in wiederkeh-
renden Leistungen festgesetzt und haben sich die tatsäch- (1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können
lichen Verhältnisse, die der Festsetzung der Entschädi- die Beteiligten binnen einer Frist von drei Monaten nach
gung zugrunde lagen, wesentlich geändert, kann die Höhe Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen
der wiederkehrenden Leistungen neu festgesetzt werden, Gerichten erheben. Diese Frist ist eine Notfrist im Sinne
wenn es notwendig ist, um eine offenbare Unbilligkeit zu der Zivilprozeßordnung. Die Klage kann auch erhoben
vermeiden. werden, wenn die Wasser- und Schiffahrtsdirektion binnen
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990 1827
sechs Monaten nach Erlaß des Verwaltungsaktes oder (3) Zu den Kosten neuer Kreuzungen gehören auch die
nach dem Vorgang, der die Beeinträchtigung herbeigeführt Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an
hat, eine Entschädigung nicht festgesetzt hat; ist eine dem Verkehrsweg des anderen Beteiligten unter Berück-
Entschädigung nach § 22 Abs. 2 festzusetzen, beginnt die sichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung not-
Frist von sechs Monaten mit der Antragstellung. wendig sind.
(2) Für die Klage ist das Landgericht ohne Rücksicht auf (4) Werden eine Bundeswasserstraße und ein öffent-
den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zustän- licher Verkehrsweg gleichzeitig neu angelegt, haben die
dig. Örtlich zuständig ist ausschließlich das Landgericht, in Beteiligten die Kosten der Kreuzungsanlage je zur Hälfte
dessen Bezirk die Beeinträchtigung eintritt; § 36 Nr. 4 der zu tragen.
Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(5) Wird eine Bundeswasserstraße ausgebaut und wird
(3) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen gleichzeitig ein öffentlicher Verkehrsweg geändert, besei-
wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des tigt oder durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der
verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Kreuzung vermindern, entlastet, haben die beiden Beteilig-
Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf ten die dadurch entstehenden Kosten in dem Verhältnis zu
zu richten, daß die Entschädigung unter Aufhebung oder tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der
Abänderung des Bescheides anders festgesetzt wird. Maßnahmen zueinander stehen würden. Als gleichzeitig
gelten die Maßnahmen, wenn beide Beteiligte sie verlan-
(4) Das Gericht kann im Falle des Absatzes 3 Satz 2 auf
gen oder hätten verlangen müssen.
Antrag des Berechtigten den Bescheid für vorläufig voll-
streckbar erklären. (6) Zu den Kosten der Kreuzungsanlage gehören die
Kosten, die mit der Herstellung oder Änderung des Kreu-
zungsbauwerks, sowie die Kosten, die mit der durch die
Abschnitt 9 Kreuzung notwendig gewordenen Änderung oder Beseiti-
Kreuzungen mit öffentlichen Verkehrswegen gung öffentlicher Verkehrswege verbunden sind. Kommt
über die Aufteilung der Kosten keine Einigung zustande,
so ist hierüber im Planfeststellungsbeschluß (§ 19) zu ent-
§ 40
scheiden.
Duldungspflicht
(7) Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustim-
(1) Erfordert die Linienführung einer neu zu bauenden mung des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen,
Bundeswasserstraße oder eines anderen neuen öffentli- durch die
chen Verkehrsweges eine Kreuzung, hat der andere Betei-
ligte die Kreuzungsanlage zu dulden. Seine verkehrlichen 1. der Umfang der Kosten näher bestimmt wird und für die
und betrieblichen Belange sind angemessen zu berück- Verwaltungskosten Pauschalbeträge festgesetzt wer-
sichtigen. Dies gilt auch für die Änderung bestehender den;
Kreuzungsanlagen. 2. bestimmt wird, wie die bei getrennter Durchführung der
Maßnahmen nach Absatz 5 entstehenden Kosten unter
(2) Öffentliche Verkehrswege sind
Anwendung von Erfahrungswerten für die Baukosten in
1. die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, vereinfachter Form ermittelt werden.
sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Ver-
kehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen § 42
des öffentlichen Verkehrs übergehen können (An-
Unterhaltung der Kreuzungsanlagen
schlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen
gleichgestellten Eisenbahnen, (1) Die Kreuzungsanlagen im Zuge öffentlicher Ver-
2. die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, kehrswege hat der Beteiligte zu unterhalten, der die
Kosten der Herstellung der Kreuzungsanlage ganz oder
3. die sonstigen öffentlichen Bahnen auf besonderen überwiegend getragen hat. Die Unterhaltung umfaßt auch
Bahnkörpern. spätere Erneuerungen und den Betrieb der beweglichen
§ 41 Bestandteile der Kreuzungsanlagen.
Kosten der Herstellung von Kreuzungsanlagen (2) Hat ein Beteiligter nach § 41 Abs. 4 und 5 Herstel-
lungs- oder Änderungskosten anteilig getragen, ist er ver-
(1} Werden Bundeswasserstraßen ausgebaut oder neu- pflichtet, im Verhältnis seines Anteils zu den Unterhal-
gebaut und müssen neue Kreuzungen mit öffentlichen tungskosten beizutragen.
Verkehrswegen hergestellt oder bestehende geändert
werden, hat die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des (3) Der nach Absatz 1 Satz 1 zur Unterhaltung Verpflich-
Bundes die Kosten der Kreuzungsanlagen zu tragen, tete hat die Mehrkosten zu erstatten, die anderen bei der
soweit nicht ein anderer auf Grund eines bestehenden Erfüllung ihrer Unterhaltungsaufgaben durch die Kreu-
Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist. zungsanlagen erwachsen.
(2) Werden öffentliche Verkehrswege verändert oder (4) Ist die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-
neu angelegt und müssen neue Kreuzungen mit Bundes- des zur Unterhaltung nach Absatz 1 verpflichtet, erstreckt
wasserstraßen hergestellt oder bestehende geändert wer- sich ihre Verpflichtung nur auf das Kreuzungsbauwerk. Die
den, hat der Baulastträger des öffentlichen Verkehrsweges übrigen Teile der Kreuzungsanlagen haben die Beteiligten
die Kosten der Kreuzungsanlagen oder ihrer Änderungen zu unterhalten, zu deren öffentlichen Verkehrswegen sie
zu tragen, soweit nicht ein anderer auf Grund eines beste- gehören. Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bun-
henden Rechtsverhältnisses dazu verpflichtet ist. des hat den Beteiligten die Mehrkosten der Unterhaltung
1828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
an den Kreuzungsanlagen außerhalb des Kreuzungsbau- habens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der
werks zu erstatten. Zulässigkeit bedarf es nicht.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn bei dem (2) Ist nach diesem Gesetz für das Vorhaben eine
Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten Planfeststellung durchzuführen, ist dem Enteignungsver-
nach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt fahren der festgestellte Plan zugrunde zu legen; er ist für
ist oder wenn etwas anderes vereinbart wird. die Enteignungsbehörde bindend.
§ 43 (3) Die Enteignung wird von den zuständigen Landes-
Durchfahrten unter Brücken behörden nach Landesrecht durchgeführt.
Im Zuge öffentlicher Verkehrswege § 45
(1) Ist die Durchfahrt unter Brücken im Zuge öffentlicher Zuständigkeiten
Verkehrswege durch Leitwerke, Leitpfähle, Dalben,
Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zu sichern oder (1) Die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
durch Schiffahrtszeichen zu bezeichnen, hat der Rechts- tung des Bundes führen dieses Gesetz durch, wenn es
träger, auf dessen Kosten die Brücke errichtet oder geän- nichts anderes bestimmt.
dert wird, auch die Kosten der Herstellung dieser Einrich- (2) (weggefallen)
tungen zu tragen.
(3) Als fachtechnische Behörden stehen der Wasser-
(2) Die Unterhaltung der Einrichtungen obliegt der Was- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes die Bundesanstalt
ser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes. Die Unterhal- für Wasserbau, die Bundesanstalt für Gewässerkunde
tung umfaßt auch spätere Erneuerungen und den Betrieb und, soweit Fragen der Fischerei berührt werden, auch die
der Einrichtungen. Der Rechtsträger, auf dessen Kosten Bundesforschungsanstalt für Fischerei zur Verfügung.
die Einrichtungen hergestellt sind, hat der Wasser- und
Schiffahrtsverwaltung des Bundes die Unterhaltungs- (4) Die nach diesem Gesetz begründeten Zuständig-
kosten zu erstatten. keiten bestehen auch in den Teilen einer Bundeswasser-
straße, die in einen Hafen einbezogen sind, der nicht vom
(3) Sind die Einrichtungen wegen der Entwicklung der
Bund betrieben wird. Die Zuständigkeiten für die Hafenauf-
Schiffahrt oder bei einer Änderung von Rechtsvorschriften sicht (Hafenpolizei) bleiben unberührt.
durch andere Einrichtungen zu ersetzen, hat die Wasser-
und Schiffahrtsverwaltung des Bundes die neuen Einrich- (5) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Freien und
tungen auf ihre Kosten herzustellen und zu unterhalten. Hansestadt Hamburg nach den mit Hamburg und Preußen
Der nach Absatz 2 Satz 3 Verpflichtete hat zu den weiteren abgeschlossenen Zusatzverträgen zum Staatsvertrag
Unterhaltungskosten bis zur Höhe seiner bisherigen Ver- betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Län-
pflichtungen beizutragen. dern auf das Reich und ihre Ergänzungen - Nachtrag zu
dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Über-
(4) Werden die Einrichtungen erst nach der Errichtung gang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich
der Brücke notwendig, hat sie die Wasser- und Schiffahrts- vom 18. Februar 1922 (RGBI. S. 222) - Zusatzvertrag mit
verwaltung des Bundes auf ihre Kosten herzustellen und Hamburg - und Zweiter Nachtrag zu dem Gesetz über den
zu unterhalten.
Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstra-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn bei dem ßen von den Ländern auf das Reich vom 22. Dezember
Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten 1928 (RGBI. 1929 II S. 1) - Nachtrag zum Zusatzvertrag
nach bestehenden Rechtsverhältnissen anders geregelt mit Hamburg - in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 4 des
ist. Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der
(6) Wenn es die besonderen Verhältnisse einer Brücke Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBI. 1S. 352),
erfordern, kann die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung § 1 der Verordnung über die Verwaltung der Elbe im
des Bundes mit dem für die Brücke zuständigen Rechtsträ- Gebiete Groß-Hamburg vom 30. Juni 1937 (RGBI. 1
ger vereinbaren, daß dieser Einrichtungen ganz oder teil- S. 727) und § 1 der Verordnung über die Verwaltung der
weise herstellt, betreibt oder andere Aufgaben der Was- Elbe und anderer Reichswasserstraßen durch die Hanse-
ser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes zu ihrer Unter- stadt Hamburg vom 31. Dezember 1938 (RGBI. 1939 1
haltung wahrnimmt. Durch die Vereinbarung werden die S. 3) - bleiben unberührt.
Obliegenheiten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung § 46
des Bundes nach den Absätzen 2 bis 4 nicht berührt.
Rechtsverordnungen
Abschnitt 1O Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
Rechtsverordnungen zu erlassen über
Durchführung des Gesetzes
1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1
§ 44 Abs. 4 Nr. 1,
Enteignung für Zwecke der Bundeswasserstraßen 2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Spei-
cherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),
(1) Für Zwecke der Unterhaltung, des Ausbaus und des
Neubaus von Bundeswasserstraßen durch den Bund, für 3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des
die Errichtung von bundeseigenen Schiffahrtsanlagen und Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,
bundeseigenen Schiffahrtszeichen sowie für Maßnahmen 4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasser- und
in Landflächen an Bundeswasserstraßen nach § 9 ist die Schiffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zustän-
Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung des Vor- digkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990 1829
Der Bundesminister für Verkehr kann durch Rechtsverord- b) die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder
nung diese Ermächtigung auf die Wasser- und Schiffahrts- Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder
direktionen übertragen. c) die Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder
§ 47 nicht rechtzeitig erteilt,
Kostenregelung 6. ohne die nach § 34 Abs. 2 erforderliche Genehmigung
ein Schiffahrtszeichen setzt oder betreibt oder
(1) Für Amtshandlungen nach den§§ 14, 18, 19, 22, 23,
7. der Vorschrift des§ 34 Abs. 4 über die Ausgestaltung
28, 31, 32, 34 und 37 sowie nach den auf Grund der
oder den Betrieb von Anlagen, ortsfesten Einrichtungen
§§ 5, 27 und 46 erlassenen Rechtsverordnungen werden
oder Schiffahrtszeichen zuwiderhandelt.
Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser-
und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die und Schiffahrtsdirektion.
Gebührensätze sind so zu bemessen,. daß der mit den
Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand
gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann §§ 51 bis 55
daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der (weggefallen)
sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen
berücksichtigt werden.
§ 56
§ 48
Überleitungsbestimmungen
Anforderungen der Sicherheit und Ordnung
(1) Wenn bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Tal-
Die Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes ist sperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen
dafür verantwortlich, daß die bundeseigenen Schiffahrts- befahren werden dürfen, ist eine neue Zulassung nach der
anlagen und Schiffahrtszeichen sowie die bundeseigenen auf Grund des § 46 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung
wasserbaulichen Anlagen allen Anforderungen der Sicher- nicht nötig.
heit und Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigun-
gen, Erlaubnisse und Abnahmen bedarf es nicht. (2) Für die Fortführung der beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes anhängigen Verfahren zum Ausbau oder Neu-
bau einer Bundeswasserstraße gelten die Bestimmungen
Abschnitt 11 dieses Gesetzes, wenn eine Sachentscheidung bis zum
Bußgeldvorschriften, Schlußvorschriften Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht ergangen ist.
(3) Soweit bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die
§ 49 Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft, die Neckar Aktien-
(weggefallen) gesellschaft, die Donaukraftwerk Jochenstein Aktienge-
sellschaft und die Mittelweser-Aktiengesellschaft vertrag-
lich verpflichtet sind, Bundeswasserstraßen auszubauen
§ 50
oder neuzubauen, ist eine neue Übertragung nach § 12
Ordnungswidrigkeiten Abs. 5 nicht nötig.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- (4) Die der Rhein-Main-Donau Aktiengesellschaft in
lässig Durchführung des Main-Donau-Staatsvertrages vom
13. Juni 1921 übertragene Aufgabe wird durch die Aufhe-
1. entgegen § 5 eine Talsperre oder ein Speicherbecken
bung des Rhein-Main-Donau-Gesetzes vom 11. Mai 1938
mit Wasserfahrzeugen befährt,
(§ 57 Abs. 1 Nr. 5) nicht berührt.
2. einer Vorschrift einer nach § 5 Satz 3, § 27 oder § 46
Nr. 1 bis 3 ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhan-
delt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm- § 57
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, (Aufhebung von Vorschriften)
3. entgegen der Vorschrift des § 30 Abs. 2 ein Hindernis
beseitigt oder Gegenstände von diesem fortschafft, § 58
4. entgegen§ 31 Abs. 1 ohne strom- und schiffahrtspoli- Berlin-Klausel
zeiliche Genehmigung eine Bundeswasserstraße be-
nutzt oder Anlagen errichtet, verändert oder betreibt Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
oder einer nach § 31 Abs. 4 erteilten Auflage nicht Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. 1
nachkommt, S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
5. entgegen der Vorschrift des § 33 Abs. 1
Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
a) das Betreten von Grundstücken nicht gestattet,
Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht
oder technische Ermittlungen oder Prüfungen nicht § 59
duldet, (Inkrafttreten)
1830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
zu § 1 Abs. 1 Nr. 1
des Bundeswasserstraßengesetzes
Verzeichnis
der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
1 Aller Mühlenwehr in Celle Weser
mit
Leine von km 110,0 bis zur
Mündung in die Aller
2 Datteln-Hamm-Kanal Datteln Schmehausen
3 Donau Kelheim (km 2414,60) Deutsch-österreichische Grenze
4 Dortmund-Ems-Kanal Dortmund {km 1,441) Papenburg
mit
Ems von Gleesen bis Papenburg,
Hase unterhalb der Einmündung
des Ems-Hase-Kanals
5 Eider Gieselau-Kanal Nordsee,
Verbindungslinie zwischen der
Mitte der Burg {Tränke) und dem
Kirchturm von Vollerwiek
6 Elbe Demarkationslinie zur Sowjetischen Nordsee,
mit Norderelbe, Besatzungszone Deutschlands Verbindungslinie zwischen der
Süderelbe einschließlich Kugelbake bei Döse und der
Köhlbrand; westlichen Kante des Deichs des
von den Nebenarmen, Friedrichskoogs
ohne Gauensieker Süderelbe {Dieksand)
und Borsteler Binnenelbe,
insbesondere:
Bützflether Süderelbe,
Ruthenstrom
(von km 3, 75 bis zur
Mündung in die Elbe},
Wischhafener Süderelbe
(von km 8,0 bis zur
Mündung in die Elbe)
6a Elbe-Seitenkanal Elbe Mittellandkanal
7 Elbe-Lübeck-Kanal Elbe Trave,
100 m nordöstlich der Geniner
Straßenbrücke
8 Ems Papenburg Nordsee,
Verbindungslinie der nordöstlichen
Deichecke bei Het Oude Schip
{ungefähre Lage 53° 26' 5" N und
6° 52' 4" 0)
und der vorspringenden Deichecke
westlich Pilsum {ungefähre Lage
53° 29' 8" N und 7° 1' 52" 0)
9 Ems-Seitenkanal Unterhaupt der Borssumer Ems
Schleuse in Emden
10 Este Unterwasser der Schleuse Elbe
Buxtehude
11 Freiburger Hafenpriel Deichschleuse in Freiburg an der Elbe
Elbe
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990 1831
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
12 Fulda Kiesgrube bei km 76, 78 Weser
13 Gieselau-Kanal Nord-Ostsee-Kanal Eider
14 Hunte Unterhaupt der Oldenburger Weser
Schleuse
15 Ilmenau Abtsmühle zu Lüneburg Elbe
16 Krückau Südwestkante der im Verlauf Elbe
der Straße Wedenkamp liegenden
Straßenbrücke in Elmshorn
17 Küstenkanal mit Unterhaupt der Oldenburger Ems
Stichkanal Dörpen Schleuse
(km 64,47 bis 65,37)
18 Lahn Wetzlar (km 12,22) Rhein
19 Leda Grenze zwischen dem Regierungs- Ems
bezirk Aurich und dem
Verwaltungsbezirk Oldenburg
20 Lesum Zusammenfluß der Wümme Weser
und Hamme
21 Lühe Mühle in Horneburg Elbe
22 Main km 396,50 bei der Eisenbahn- Rhein
brücke Hallstadt
22a Main-Donau-Kanal Main Roth (km 93,80)
Riedenburg (km 153,700) Donau
23 Mittellandkanal Demarkationslinie zur Sowjetischen Dortmund-Ems-Kanal
mit Besatzungszone Deutschlands
Nordabstieg und Südabstieg
zur Weser,
Zweigkanal nach Osnabrück
bis km 12,988,
Zweigkanal nach Hannover-
Linden bis km 10,750 nebst
Abstiegkanal zur Leine einschließ-
lieh Leine oberhalb des Wehres
Herrenhausen bis zur Einmün-
dung der lhme und der lhme
ois zur Einmündung des Schnel-
len Grabens,
Zweigkanal nach Hildesheim
bis km 14,623,
Zweigkanal nach Salzgitter
bis km 17,964,
Hafenkanal nach Misburg
bis km 0,920
24 Mosel Deutsch-französische Grenze Rhein
25 Neckar Gemeindegrenze Wernau- Rhein
Plochingen
26 Nord-Ostsee-Kanal Ostsee Elbe
mit
Schirnauer See,
Borgstedter See,
Audorfer See,
Obereidersee mit Enge,
Achterwehrer Schiffahrtskanal,
Flemhuder See
1832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
27 Oste Mühlenwehr Bremervoerde Elbe
28 Pinnau Eisenbahnbrücke zu Pinneberg Elbe
28a Regen Regen - km 0,435 Donau (Donau-Nordarm)
29 Regnitz 170 m oberhalb der Brückenachse Main
des Wehres Bamberg
30 Rhein Deutsch-schweizerische Grenze Deutsch-niederländische Grenze
mit (Basel)
Altrhein Stockstadt-Erfelden
(Mündung unterstrom km 0,0
bis 9,8),
Ginsheimer Altrhein
(Mündung unterstrom km 0,0
bis 1,5), ·
Lampertheimer Altrhein
(Mündung unterstrom km 0,0
bis 4,7)
31 Rhein-Herne-Kanal Ruhrorter Hafen, Unterer Vorhafen des alten
mit Mündung des Beckens C Hebewerks Henrichenburg
Verbindungskanal zur Ruhr
32 Ruhr Unterwasser der Schleuse Rhein
mit Wasserbahnhof Mühlheim
Wehrarmen des Wehres Raffel-
berg und des Ruhrwehres bei
Duisburg
33 Saar ohne Altarm km 64,975 Mosel
zwischen Fechingerbach (lothringische Kilometrierung)
und Scheidterbach
(km 2,820 bis km 3,115,
saarländische Kilo-
metrierung)
34 Schiffahrtsweg Rhein-Kleve Rhein Kleve
mit
Griethauser Altrhein
(Rhein bis Unterwasser
Schleuse Brienen),
Spoykanal (Schleuse Brienen
bis km 1,77)
35 Schwinge Fußgängerbrücke unterhalb der Elbe
Güldensternbastion in Stade
36 Stör Pegel Rensing Elbe
37 Trave Elbe-Lübeck-Kanal, Ostsee,
mit 100 m nordöstlich der Verbindungslinie der Köpfe der
Kanaltrave, Geniner Straßenbrücke Süderinnenmole und Norder-
Altarm an der lachswehr, außenmole
Stadttrave,
Altarmen an der Teerhofinsel,
Dassower See,
Pötenitzer Wiek
38 Werra Staustufe „ Letzter Heller" Weser
39 Wesel-Datteln-Kanal Rhein Dortmund-Ems-Kanal
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990 1833
Lfd.
Bezeichnung der Wasserstraße Endpunkte der Wasserstraße
Nr.
40 Weser Zusammenfluß von Werra Nordsee,
mit und Fulda Verbindungslinie zwischen dem
folgenden Nebenarmen: Kirchturm von Langwarden und der
Kleine Weser in Bremen Mündung des Oxstedter Baches
(unterstromige Kante des
Wehres am T eerhof bis
zur Weser),
Westergate,
Rekumer Loch,
Rechter Nebenarm,
Schweiburg
1834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Änderung der Wein-Verordnung
Vom 24. August 1990
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 3, des § 14 Abs. 3 Nr. 1, bb) Folgender Satz wird angefügt:
des§ 16 Abs. 3, des§ 17, des§ 20 Abs. 6, des§ 21 Abs. 1, „ Die Anerkennung der Regeln für Prüfungen
des§ 23 Abs. 2 Satz 4, des§ 30 Abs. 3 Satz 2, des§ 31 im Rahmen der Wettbewerbe im Sinne des
Abs. 5, des § 32 Abs. 3, des § 34 Abs. 2, des § 49 und des Artikels 14 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 sowie die
§ 53 Abs. 3 des Weingesetzes in der Fassung der Zulassung einer Stelle nach Artikel 14 Abs. 2
Bekanntmachung vom 27. August 1982 (BGBI. 1S. 1196), Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich der Ver-
von denen § 14 Abs. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 ordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission
Satz 4 durch das Gesetz vom 11 . Juli 1989 (BGBI. 1 vom 26. März 1981 über Durchführungsbe-
S. 1424) eingefügt oder geändert worden sind, verordnet stimmungen für die Bezeichnung und Auf-
der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und machung der Weine und der Traubenmoste •
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für (ABI. EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: durch die Verordnung (EWG) Nr. 632/89 vom
10. März 1989 (ABI. EG Nr. L 70 S. 6), obliegt
den nach Landesrecht zuständigen Behör-
Artikel 1 den."
Die Wein-Verordnung in der Fassung der Bekannt- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
machung vom 4. August 1983 (BGBI. 1 S. 1078), zuletzt ,,(1 a) Abweichend von Artikel 14 Abs. 1 Unter-
geändert durch die Verordnung vom 22. Mai 1987 (BGBI. 1 abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 997/81 dürten
S. 1346), wird wie folgt geändert: Auszeichnungen Qualitätsweinen mit den Prädika-
ten Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und
1. § 2 wird wie folgt geändert: Eiswein verliehen werden, sofern die zur Prüfung
a) Absatz 1 wird aufgehoben. angestellten Partien jeweils mindestens 100 Liter,
bei Qualitätsweinen mit dem Prädikat Auslese min-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: destens 200 Liter, bei Qualitätsweinen mit dem
aa) Im Einleitungssatz werden die Worte „inländi- Prädikat Spätlese mindestens 400 Liter und bei
schem Likörwein und" gestrichen und die Qualitätsweinen mit dem Prädikat Kabinett minde-
Worte „ausländischem Likörwein" ersetzt stens 600 Liter umfassen."
durch die Worte „in einem Drittland hergestell-
c) In Absatz 2 werden die Worte „der Kommission
tem Likörwein".
vom 26. März 1981 über Durchführungsbestim-
bb) Die Nummer 13 wird wie folgt gefaßt: mungen für die Bezeichnung und Aufmachung der
Weine und der Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 106
„ 13. inerte Filterhilfsstoffe, ausgenommen S. 1), geändert durch die Verordnung (EWG)
Asbest;". Nr. 2628/81 vom 10. September 1981 (ABI. EG
c) In Absatz 5 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe Nr. L 258 S. 1 0)" gestrichen.
,,ppm" durch die Worte „Milligramm in einem Liter"
ersetzt. 4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung: a) In Satz 1 wird das Wort „überwiegend" durch die
Worte „zu mindestens 70 vom Hundert" ersetzt.
,,(6) Für Likörwein, der nach den Rechtsvorschrif-
ten des Ursprungslandes die Bezeichnung Boberg b) In Satz 2 werden die Worte „den für die
führen dart, wird ein Höchstgehalt an Sulfaten, als Geschmacksangabe ,halbtrocken' höchstzulässi-
Kaliumsulfat berechnet, von 2 500 Milligramm im gen Wert übersteigen" durch die Worte „innerhalb
Liter zugelassen." der nach Artikel 13 Abs. 6 Buchstabe c der Verord-
nung (EWG) Nr. 997/81 für die Geschmacksan-
2. In§ 4 Abs. 1 Satz 9 wird das Wort „Widerspruchsfrist" gabe ,lieblich' zulässigen Spanne liegen" ersetzt.
durch die Worte „Widerspruchs- oder Klagefrist"
ersetzt. 5. Nach § Ba wird folgender§ Sb eingefügt:
,,§ 8b
3. § 6 wird wie folgt geändert: Der Neue
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes)
aa) In Satz 1 werden die Worte „Nr. 3685/81 vom Für Landwein, der ausschließlich aus Trauben
15. Dezember 1981 (ABI. EG Nr. L 369 S. 1 )" eines Erntejahres gewonnen wurde, dart die Bezeich-
durch die Worte „Nr. 3485/87 vom 17. Novem- nung „Der Neue" verwendet werden, wenn das Ernte-
ber 1987 (ABI. EG Nr. L 330 S. 1)" ersetzt. jahr angegeben ist und er zwischen dem 10. Novem-
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990 1835
ber des Erntejahres und dem 15. Januar des der Ernte 8. Nach§ 15 wird folgender§ 15a eingefügt:
folgenden Jahres an Letztverbraucher abgegeben
,,§ 15a
wird."
Angabe des Alkoholgehalts
6. § 10 wird wie folgt geändert: bei weinhaltigen Getränken
(zu § 31 Abs. 6 des Gesetzes)
a) Im Klammerhinweis der Überschrift wird die
Angabe „Nr. 1" gestrichen. (1) Bei weinhaltigen Getränken ist der bei 20 Grad
Celsius bestimmte vorhandene Alkoholgehalt in Volu-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: menprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Wein" anzugeben. Dieser Angabe ist das Symbol ,,%vol"
die Worte „mit Ausnahme der Erzeugnisse, anzufügen. Der Angabe kann das Wort „Alkohol" oder
die gegebenenfalls zum Süßen verwendet die Abkürzung „alc" vorangestellt werden.
wurden," eingefügt und wird der Punkt am (2) Für die Angabe des vorhandenen Alkoholge-
Ende durch ein Semikolon ersetzt. halts ist eine Abweichung von + 0,3 %vol zulässig.
Die Abweichung gilt unbeschadet der Toleranzen, die
bb) Folgende Nummer wird angefügt: sich aus der für die Bestimmung des Alkoholgehalts
,,3. die Angabe einer Rebsorte aus Ver- verwendeten Analysenmethode ergeben."
suchen zur Prüfung der Anbaueignung
nach Artikel 13 Abs. 2 der Verordnung 9. § 16 wird wie folgt geändert:
(EWG) Nr. 347/79 des Rates vom 5. Fe-
bruar 1979 über die Grundregeln für die a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
Klassifizierung der Rebsorten (ABI. EG ,,(4a) Als Maiwein darf nur ein weinhaltiges
Nr. L 54 S. 75), zuletzt geändert durch die Getränk bezeichnet werden, das aus Wein unter
Verordnung (EWG) Nr. 3805/85 vom Zusatz von Waldmeister (Asperula odorata) oder
20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 367 dessen Auszügen so hergestellt ist, daß der Wald-
S. 39), für die Dauer dieser amtlichen meistergeschmack deutlich wahrnehmbar ist."
Anbaueignungsprüfung b) In Absatz 5 wird die Angabe „1 bis 4" durch die
a) bei Tafelwein, wenn Angabe „ 1 bis 4a" ersetzt.
aa) der Anbau dieser Rebsorte nur für
10. § 21 wird wie folgt geändert:
eine begrenzte Versuchsfläche
genehmigt worden ist, a) In der Überschrift werden die Worte „und teilent-
alkoholisierter Wein" angefügt.
bb) die für die Genehmigung der
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Anbaueignungsprüfung zuständi-
gen Landesstellen die Kontrollen aa) In Nummer 1 werden die Worte „im Vakuum-
nach Artikel 13 Abs. 3 der Verord- verfahren oder im Gegenstrom-Destillations-
nung (EWG) Nr. 347/79 durchfüh- verfahren" durch die Worte „durch thermische
ren und Prozesse, . Membranprozesse, bei deren
Anwendung eine Volumenverminderung des
cc) die Angabe dieser Rebsorte auf Weines von höchstens 25 vom Hundert eintre-
dem Etikett zusammen mit der ten darf, oder Extraktion mit flüssigem Kohlen-
Angabe „aus Versuchsanbau" er- dioxid" ersetzt.
folgt;
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
b) bei Qualitätswein b. A., wenn es sich „2. weniger als 0,5 Volumenprozent oder im
zusätzlich zu den Anforderungen unter Falle der Teilentalkoholisierung weniger
Buchstabe a um eine Rebsorte der Art als 2 Volumenprozent und mindestens 0,5
,,Vitis vinifera" handelt." Volumenprozent Alkohol enthalten und".
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: cc) Nummer 3 wird wie· folgt gefaßt:
,,(5) Bei Perlwein dürfen die Geschmacksanga- „3. deutlich als entalkoholisierter Wein oder
ben als teilentalkoholisierter Wein auf den
Flaschen, Behältnissen, Verpackungen,
1. trocken bei einem Restzuckergehalt zwischen Getränkekarten und Preislisten bezeich-
0 und 35 Gramm je Liter, net sind."
2. halbtrocken bei einem Restzuckergehalt zwi-
schen 33 und 50 Gramm je Liter oder 11. § 22 erhält folgende Fassung:
,,§ 22
3. mild bei einem Restzuckergehalt von mehr als
50 Gramm je Liter Mischgetränke
Durch Vermischen von Wein, Schaumwein und
verwendet werden." Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Perlwein
oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit alko-
7. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „in den holfreien Getränken und alkoholhaltigen Getränken
Verkehr gebracht" durch das Wort „abgefüllt" ersetzt. auf Fruchtbasis hergestellte Getränke dürfen in den
1836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der 24 Stunden stehengelassen wird. Mit der durch
Erzeugnisse wenigstens 15 und höchstens 50 vom Dekantieren oder Zentrifugieren enthaltenen
Hundert beträgt; er ist in Raumhundertteilen auf den Lösung werden die Untersuchungen auf den
Behältnissen, Getränkekarten und bei Preisangebo- Gehalt der angegebenen Elemente durchgeführt.
ten unter Zusatz des Wortes „Mischgetränk" kenntlich 2. Die Asche der in 1 % iger Weinsäure löslichen
zu machen." Stoffe darf den Betrag von 3 Gramm pro 100
Gramm lufttrockenen Bentonits nicht übersteigen;
12. § 26 Abs. 1 Nr. 1 wird gestrichen. die Untersuchungslösung wird wie unter Nummer 1
hergestellt.
13. § 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 3. Der Wirkungswert des Bentonits (nicht luftgetrock-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: net) muß mindestens 40 % betragen; der Wir-
aa) Nach der Angabe ,,§ 10 Abs. 4" wird die kungswert wird wie folgt ermittelt:
Angabe „oder 5" eingefügt. a) Herstellung der Modell-Lösung:
bb) Nach der Angabe ,,§ 15 Abs. 1 Satz 1 oder 3, 1. 5 Gramm Äpfelsäure, 500 Milligramm Ka-
Abs. 5 oder 6," wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 liumdisulfit (Kaliumpyrosulfit), 100 Gramm
bis 4a," eingefügt. Methanol z. A. werden mit destilliertem
b) In Nummer 2 Buchstabe b wird nach der Angabe Wasser zu 1 Liter gelöst und die Lösung mit
,,Ba," die Angabe „8 b," eingefügt. Kaliumcarbonat (in fester Form) genau auf
pH 3,5 eingestellt,
14. Anlage 2 Abschnitt III erhält folgende Fassung: 2. 500 Milligramm Gelatine weiß (z. 8. Merck),
Lebensmittelqualität, werden rnit der Lösung
„III. Reinheitsanforderungen für Bentonit zu 1. bei 35 Grad Celsius (im Wasserbad) zu
Bentonit ist nur zur Behandlung zugelassen, wenn 1 Liter gelöst.
folgende Anforderungen erfüllt sind: b) Bestimmung:
1. In 100 Gramm lufttrockenen Bentonits dürfen nicht 50 Milliliter der Lösung zu a) 2. werden mit 50
mehr als Milligramm des zu untersuchenden Bentonits
a) 0,5 Gramm in 1 %iger Weinsäure lösliches eine Stunde geschüttelt. Nach dem Schütteln
Natrium (Na) wird die Lösung zentrifugiert. Der klare Über-
b) 0,8 Gramm in 1%iger Weinsäure lösliches Cal- stand wird zur Stickstoffbestimmung verwen-
cium (Ca) det.
c) 0,5 Gramm in 1% iger Weinsäure lösliches c) Berechnung:
Magnesium (Mg) Stickstoffgehalt Stickstoffgehalt
unbehandelte minus behandelte
d) 0,2 Gramm in 1% iger Weinsäure lösliches Probe Probe
Eisen (Fe) - - - - - - - - - - - - - - X 100."
Stickstoffgehalt unbehandelte Probe
e) 0,2 Milligramm in 1%iger Weinsäure lösliches
Arsen (As)
15. In Anlage 3 wird bei der Position „Kupfer" die Zahl „5"
f) 2,0 Milligramm in 1 %iger Weinsäure lösliches durch die Zahl „2" ersetzt.
Blei (Pb)
g) 1,0 Gramm Kohlensäure (C02), gebunden, 16. In Anlage 5 Abschnitt I Nr. 3 wird das Wort „Entsäue-
(bestimmt nach der „Vorschrift im Internationa- rung" gestrichen.
len Codex der Weinbehandlungsmittel" des
,,Internationalen Amtes für Rebe und Wein") Artikel 2
enthalten sein. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Die Untersuchungslösung für die unter den Buch- tungsgesetzes in Verbindung mit§ 74 des Weingesetzes
staben a bis f angegebenen Untersuchungen wird auch im Land Berlin.
in der Weise hergestellt, daß 2,5 Gramm des luft-
Artikel 3
trockenen Bentonits in einem 250 Milliliter-Meßkol-
ben mit 1%iger Weinsäurelösung zur Marke aufge- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
füllt und unter gelegentlichem Umschwenken Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. August 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990 1837
zweite Verordnung
zur Änderung der Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung
Vom 28. August 1990
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7, des § 15 Satz 1 und des 3. Nach § 4 a Abs. 2 werden folgende Absätze eingefügt:
§ 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen ,,(2a) Eine Organisation soll zur Erfüllung der in
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung Absatz 1 genannten Aufgaben nur so viele sachkun-
vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) verordnet der Bun- dige und zuverlässige Personen bestellen, wie für
desminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im eine ordnungsgemäße Durchführung erforderlich sind.
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und Für die bestellte Person kann ein Vertreter benannt
für Wirtschaft:
werden, der im Falle der tatsächlichen Verhinderung
Artikel 1 der bestellten Person deren Aufgaben wahrnimmt.
Die Hülsenfrüchtebeihilfeverordnung vom 21. Juni 1988 (2b) Die bestellte Person hat über jede Ver-
(BGBI. 1 S. 846), zuletzt geändert durch die Verordnung arbeitung ein Protokoll über die Gewichtsermittlung,
vom 16. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1108), wird wie folgt ge- Probenahme und Art der Verarbeitung zu erstellen."
ändert:
4. Nach § 4 a wird folgender § 4 b eingefügt:
1. Nach § 3 Abs. 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: ,,§ 4b
,,(2a) Die Bundesanstalt kann auf Antrag das Lagern Verfahrensregelungen
von Hülsenfrüchten, die zunächst nicht im Sinne der in (1) In einer Organisation kann das Gewicht der zu
§ 1 genannten Rechtsakte in den Betrieb des Verwen- verarbeitenden Hülsenfrüchte durch Wiegen des be-
ders eingebracht werden sollen, in Räumen auf dem ladenen Anhängers (Fahrzeug) mit einer geeichten
Betriebsgelände des Verwenders zulassen, wenn die Waage festgestellt werden, wenn dessen Leergewicht
Lagerräume (Aufnahmelager) so von den übrigen vorab ermittelt worden ist.
Betriebsteilen getrennt sind, daß ein Zusammenlagern
oder ein Vermischen mit Hülsenfrüchten, die im Sinne (2) Ein nach Absatz 1 festgestelltes Gewicht kann
der in § 1 genannten Rechtsakte in den Betrieb des zu Beihilfezwecken nur anerkannt werden, wenn
Verwenders eingebracht worden sind, ausgeschlos- 1. das Fahrzeug mit einer nicht abtrennbaren Pla-
sen ist. Der Verwender hat der Bundesanstalt mit dem kette gekennzeichnet ist, die mit einer Kennummer
Antrag einen Orts- und Lageplan seines Betriebes in versehen ist;
zweifacher Ausfertigung drei Arbeitstage vor Beginn
2. das Leergewicht des Fahrzeugs jedes zweite Jahr
der ersten Lagerung vorzulegen, aus dem eindeutig
oder bei jeder Veränderung des Fahrzeugs durch
die Lage des Aufnahmelagers ersichtlich ist. Änderun-
eine bestellte Person (§ 4 a Abs. 2) mit einer
gen an der Aufteilung zwischen dem Aufnahmelager
• geeichten Waage festgestellt worden ist; dabei
und den übrigen Betriebsteilen sind der Bundesanstalt
muß eine Beschreibung angefertigt worden sein,
unter Vorlage eines neuen Orts- und Lageplanes ent-
die folgende Angaben enthält:
sprechend Satz 2 unverzüglich anzuzeigen."
a) Name und Anschrift der Organisation,
2. § 4 wird wie folgt gefaßt: b) Name und Anschrift des Fahrzeughalters und
,,§ 4 seine Mitgliedsnummer in der Organisation,
Zulassung von Lagerräumen c) Hersteller, Baujahr des Fahrzeugs und soweit
(1) Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorhanden Fahrgestellnummer,
erforderliche Zulassung von Räumen, in denen Hül- d) Kennummer der Plakette,
senfrüchte außerhalb des Betriebsgeländes eines e) Farbe, Höhe, Länge und Breite sowie Zubehör
Verwenders eingelagert werden (Zusatzlager), wird
des Fahrzeugs,
auf Antrag durch schriftlichen Bescheid erteilt. Die
Zulassung nach Satz 1 kann mit der Zulassung nach f) Leergewicht des Fahrzeugs,
§ 3 Abs. 1 verbunden werden. g) Tag der Feststellung des Leergewichts,
(2) Die Zulassung setzt voraus, daß h) Name, Anschrift und Unterschrift der das Leer-
1. eine geeichte Waage zur Feststellung des gewicht feststellenden Person;
Gewichts der einzubringenden Hülsenfrüchte vor- 3. bei der Anlieferung zur Verarbeitung die Beschrei-
handen ist, bung nach Nummer 2 vorgelegt worden ist."
2. soweit sich die Lagerräume nicht im Besitz des
5. § 5 wird wie folgt geändert:
Antragstellers befinden, der Antragsteller Name
und Anschrift des Besitzers mitteilt, a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
3. der Antragsteller auf Verlangen in zwei Stücken ,,Einer Organisation sollen nur so viele Genehmi-
einen Orts- und Lageplan der Lagerräume vorlegt." gungen erteilt werden, wie für eine ordnungs-
1838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
gemäße Durchführung der Verarbeitung erforder- 10. § 10 wird wie folgt geändert:
lich sind." a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 wird die Nummer 2 gestrichen; die aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verwender"
bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern das Wort „und" durch ein Komma ersetzt
2 bis 4. und nach dem Wort „Organisation" die Worte
,, , Besitzer eines nach § 4 zugelassenen
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 3 und 4" durch
Lagerraums sowie Dritte, denen eine Geneh-
die Angabe „Nr. 2 und 3" ersetzt.
migung nach § 5 erteilt worden ist, (Mitwir-
kungspflichtige )" eingefügt.
6. § 6 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
bb) In Satz 2 werden die Worte „der Verwender
,,§ 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 4 Buchstabe b und die Organisation" durch die Worte „die
gilt entsprechend." Mitwirkungspflichtigen" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 Nr. 5"
7. § 7 wird wie folgt geändert: durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 2 Nr. 4" ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: ,,Werden Hülsenfrüchte dem Verwender unan-
,,(1 a) Für Kontrolluntersuchungen sind von den in gemeldet angeliefert, so hat dieser die Mitteilung
den Verwendungsbetrieb oder in die Organisation unverzüglich nachzuholen."
eingebrachten Lieferungen zwei Durchschnittspro- d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
ben als Rückstellproben bis zur Freigabe durch die
,,(4) Kommt ein Verwender seinen Verpflichtun-
Bundesanstalt sachgerecht aufzubewahren; frei-
gen nach Absatz 3 nicht nach, kann die Bundes-
gegeben werden können nur solche Rückstellpro-
anstalt die Zulassung nach§ 3 Abs. 1 nachträglich
ben, die aus Lieferungen entnommen sind, für die
mit Auflagen versehen, um die Einhaltung der Ver-
eine Eingangserklärung des Verwenders oder eine
pflichtungen sicherzustellen. Insbesondere kann
Verarbeitungserklärung der Organisation abge-
die Bundesanstalt verlangM, daß in den Mitteilun-
geben worden ist. Satz 1 gilt nicht für Lieferungen
gen der Zeitpunkt des Eingangs der Hülsenfrüchte
mit weniger als 10 t Eigengewicht, wenn deren
anzugeben ist."
Beschaffenheit von einer nach Absatz 3 anerkann-
ten Untersuchungsstelle festgestellt worden ist."
11. Die Überschrift des vierten Abschnitts wird wie folgt
gefaßt:
8. § 8 wird wie folgt geändert:
,,IV. Überwachung".
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
12. § 12 wird wie folgt geändert:
b) Folgende Absätze werden angefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Verwendungserklärung des Verwenders
der Hülsenfrüchte ist vorbehaltlich der Regelungen ,,Überwachung eingeführter Hülsenfrüchte".
der in § 1 genannten Rechtsakte für jeweils einen b) Absatz 2 wird aufgehoben, die bisherigen Absätze
Monat spätestens am Ende des auf die Verwen- 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
dung folgenden zweiten Monats der Bundesanstalt c) In dem neuen Absatz 2 Satz 1 werden nach der
vorzulegen. Angabe „Absatz 1 " die Worte „oder 2 Satz 2 " ge-
strichen und die Angabe „Absatzes 4" durch die
(3) Die Verarbeitungserklärung der Organisation
Angabe „Absatzes 3" ersetzt.
ist bis zum Ende des Monats, der auf den Monat
der Verarbeitung folgt, der Bundesanstalt vorzule- d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gen. Die Verarbeitungserklärung gilt als Antrag auf aa) In Satz 1 werden die Worte „oder 2 Satz 2"
Gewährung der Beihilfe." gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3" durch die
9. Dem § 9 wird folgender Absatz angefügt:
Angabe „Absatz 2" ersetzt.
,,(3) Eine Organisation, die von dem Verfahren nach e) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt:
§ 4 b zur Feststellung des Gewichts der zu verarbei-
tenden Hülsenfrüchte Gebrauch macht, ist verpflich- ,,(4) Wer in den Geltungsbereich dieser Verord-
tet, in übersichtlicher Form einen Nachweis mit nung eingeführte Hülsenfrüchte in einen anderen
Mitgliedstaat verbringt, hat der Versandzollstelle
1. den Namen und Anschriften der Mitglieder, die das ein Kontrollexemplar T 5 in zwei Stücken mit den in
Gewicht der Hülsenfrüchte durch Wiegen der Fahr- den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebe-
zeuge feststellen lassen, sowie nen Eintragungen vorzulegen. Wer Hülsenfrüchte,
die bereits in einem anderen Mitgliedstaat zum
2. den Daten nach§ 4b Abs. 2 Nr. 2, wobei auch die freien Verkehr abgefertigt worden sind, in den Gel-
Beschreibung in Form einer Abschrift oder Verviel- tungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat der
fältigung ausreichend ist, Zollstelle mit dem Antrag auf Abfertigung zum
freien Verkehr das im Abgangsmitgliedstaat erteilte
zu führen." Kontrollexemplar T 5 vorzulegen."
Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. August 1990 1839
13. § 13 wird aufgehoben. 3. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 2 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
14. § 15 wird wie folgt geändert: erstattet."
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
17. § 20 wird wie folgt gefaßt:
,,Eingangsbescheinigung".
,,§ 20
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Muster, Vordrucke
,,(1) Für die eingeführten Hülsenfrüchte stellt die Die Bundesanstalt kann für
Bundesanstalt eine Eingangsbescheinigung aus,
wenn 1. Anträge nach § 3 Abs. 1 , § 4 Abs. 1 , § 5 Abs. 1,
§ 6, § 8 Abs. 1 und § 17 Abs. 1,
1. sich der Inhaber des Verarbeitungsbetriebs
schriftlich verpflichtet, die Hülsenfrüchte so zu 2. die Beschreibung nach§ 4b Abs. 2 Nr. 2,
verwenden, daß die Gewährung der Beihilfe 3. die Erklärungen nach § 8 Abs. 2 und 3,
ausgeschlossen ist, und
4. die Mitteilungen nach § 12 Abs. 2 Satz 2,
2. die Hülsenfrüchte in den Verarbeitungsbetrieb
eingegangen sind. 5. die Verpflichtungserklärung nach § 15 Abs. 1
Eingang und Ende der Verwendung sind der Bun- Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vor-
desanstalt jeweils innerhalb von zwei Monaten drucke bereithalten."
anzuzeigen."
c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Satz 2 18. Die Anlage wird wie folgt geändert:
und 3" durch die Angabe ,,§ 12 Abs. 2 Satz 2 a) In Nummer 1.1 wird das Wort „Anlage" durch das
und 3" ersetzt. Wort „Verordnung" ersetzt.
15. § 16 wird wie folgt geändert: b) Nummer 2.2 wird wie folgt gefaßt:
a) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils die Angabe „2.2 Proben aus mehreren Lieferungen bis zu
,,Artikel 31 a" durch die Angabe „Artikel 31 b" einer Gesamtmenge von 550 t Eigengewicht,
ersetzt. die augenscheinlich einheitliche Merkmale
b) In Absatz 1 wird ferner das Wort „zollrechtlich" besitzen und die an einem Tag in den Ver-
gestrichen. wendungsbetrieb eingebracht werden, kön-
nen bei sachgerechter Aufbewahrung des
16. § 18 wird wie folgt gefaßt: Probenmaterials in luftdicht verschlossenen
Behältern zu einer Durchschnittsprobe zu-
,,§ 18 sammengefaßt werden. Dies gilt auch bei
Ordnungswidrigkeiten Lieferungen mehrerer Lieferanten."
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt-
organisationen handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
Artikel 2
fertig
1. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Satz 1 oder Abs. 4 das Kontrollexemplar nicht, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
nicht mit den vorgeschriebenen Eintragungen oder Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
nicht in der vorgeschriebenen Anzahl vorlegt oder auch im Land Berlin.
nicht oder nich~ rechtzeitig übersendet,
Artikel 3
2. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 oder 3 Name oder
Anschrift eines Empfängers nicht oder nicht recht- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
zeitig mitteilt oder in Kraft. ·
Bonn, den 28. August 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
1840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
14. 8. 90 ~eunte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Dreiundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Bremen) 4321 (157 23. 8. 90) 20. 9. 90
96-1-2-73
22. 8. 90 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Spongi-
formen Rinderenzephalopathie bei der Einfuhr von Futtermit-
teln tierischer Herkunft 4401 (159 25. 8. 90) 26. 8. 90
neu: 7831 -1 -43-44