1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Einführung der Anzeigepflicht
für die Spongiforme Rinderenzephalopathie
sowie die Traberkrankheit der Schafe und der Ziegen
Vom 15. August 1990
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1
S. 386) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
Die Spongiforme Rinderenzephalopathie sowie die Traberkrankheit der Schafe
und der Ziegen unterliegen der Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des Tierseuchen-
gesetzes.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land
Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit
Ablauf des 28. Februar 1991 außer Kraft.
Bonn, den 15. August 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Ernährungssicherstellungsgesetzes
Vom 27. August 1990
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Ernährungs-
sicherstellungsgesetzes vom 20. August 1990 (BGBI. 1 S. 1770) wird nach-
stehend der Wortlaut des Ernährungssicherstellungsgesetzes in der seit dem
26. August 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (BGBI. 1 S. 1075),
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 287 Nr. 56 des Gesetzes
vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
3. den am 1 . Juli 1976 in Kraft getretenen § 26 des Gesetzes vom 23. Juni 1976
(BGBI. 1 S. 1608),
4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 76 § 1 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ),
5. den am 26. August 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 27. August 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Gesetz
über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen
der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft
(Ernährungssicherstellungsgesetz - ESG)
§ 1 räumliche Lenkung, die Bearbeitung, die Verarbei-
tung, die Verpackung und die Kennzeichnung der
Sicherstellung für Verteidigungszwecke
Erzeugnisse;
(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere
3. die Verwendung von landwirtschaftlichen Maschinen
zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der
und Geräten, Treibstoffen, Brennstoffen, Düngemit-
Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Erzeugnissen der
teln, Pflanzenschutzmitteln sowie sonstiger Betriebs-
Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und
mittel für die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung;
Holzwirtschaft (Erzeugnisse) sicherzustellen, können
durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden 4. die Zuteilung von Waren der gewerblichen Wirtschaft,
über die ausschließlich als Betriebsmittel im Sinne der
Nummer 3 für die land- und forstwirtschaftliche Erzeu-
1. den Anbau von Nutzpflanzen und die Haltung von
gung dienen oder zu diesem Zweck von den nach
Tieren;
dem Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen
2. die Gewinnung, die Herstellung, die Erfassung, die auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie
Ablieferung, die Lieferung, den Bezug, die Zuteilung, des Geld- und Kapitalverkehrs zuständigen Behörden
die Verwendung, die Verlagerung, die zeitliche und freigegeben worden sind;
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1990 1803
5. die Verwendung von Produktionsmitteln in Betrieben · der Tiere und die durch Be- und Verarbeitung herge-
der Ernährungswirtschaft; stellten Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel mit Aus-
nahme von Rohtabak und Tabakerzeugnissen, Kaffee,
6. die Veranlagung der Erzeuger zur Ablieferung;
Kaffeemitteln und Kaffee-Essenzen mit einem Gehalt
7. die Selbstversorgung; an Kaffee oder Koffein;
8. die Beschaffenheit der Erzeugnisse; 2. landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut einschließlich
9. das Verbot der gewerbsmäßigen Abgabe der Erzeug- des Saat- und Pflanzguts des Gemüse-, Obst-, Garten-
nisse für höchstens 48 Stunden; und Weinbaus und
10. die Festsetzung von Preisen, Kostensätzen, Handels- 3. wildwachsende Nahrungs- und Futtermittel.
spannen, Bearbeitungs- und Verarbeitungsspannen
(2) Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft im Sinne
sowie Zahlungs- und Lieferungsbedingungen für
dieses Gesetzes sind
Erzeugnisse;
1. Rohholz und forstliche Nebenerzeugnisse, insbeson-
11. die vorübergehende Aufrechterhaltung, Umstellung
dere Gerbrinde und Harz,
und Eröffnung von Betrieben der Ernährungswirt-
schaft. 2. Erzeugnisse des ersten Produktionsvorgangs aus Roh-
holz.
(2) Absatz 1 gilt nicht
(3) Als Erzeugnisse der Forstwirtschaft gelten forstliches
1. für die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Zuteilung, die
Saat- und Pflanzgut.
Lieferung, den Bezug und die Verwendung von Erzeug-
nissen der Ernährungs- und Landwirtschaft, die aus- §5
schließlich zur Herstellung von Waren der gewerb- Ermächtigung für Buchführungs-,
lichen Wirtschaft dienen oder zu diesem Zweck von Melde- und Auskunftspflichten
den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden frei-
gegeben worden sind; Durch Rechtsverordnungen können zu den in § 1
genannten Zwecken hinsichtlich der Erzeugnisse und
2. für die Verarbeitung und die gewerbliche Verwendung
Waren, über die nach § 1 Vorschriften erlassen werden
von Erzeugnissen der Forst- und Holzwirtschaft sowie
können, sowie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit von
die Zuteilung und den Bezug solcher Erzeugnisse zum
Betrieben
Zwecke der Verarbeitung oder gewerblichen Verwen-
dung. 1. Buchführungs- und Meldepflichten für Betriebe der
Ernährungs- und Holzwirtschaft,
§2
2. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Betriebe der
Voraussetzungen und Grenzen der Sicherstellung
Land- und Forstwirtschaft,
(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur erlassen 3. Auskunftspflichten für Betriebe der Ernährungs- und
werden, Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft zur
1. um eine Gefährdung der Versorgung zu beheben oder Vorbereitung von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1
zu verhindern, begründet werden.
2. wenn ihr Zweck durch marktgerechte Maßnahmen §6
nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßi- Vorratshaltung
gen Mitteln erreicht werden kann.
(1) Um eine Gefährdung der Versorgung mit Erzeugnis-
(2) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche sen zu beheben oder zu verhindern, können durch Rechts-
Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten, verordnungen für Betriebe der Ernährungs- und Landwirt-
daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteilig- schaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft Vorschriften
ten so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungs- über die Lagerung und die Vorratshaltung der in § 4
fähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beein- genannten Erzeugnisse erlassen werden, soweit dies für
trächtigt wird.
die in § 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. § 2 Abs. 2
(3) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 dürfen nur ist anzuwenden.
nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes ange- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Lagerung und
wandt werden. Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln im Sinne
§3 des § 1 Abs. 1 Nr. 3 durch land- und forstwirtschaftliche
Betriebe.
(weggefallen)
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Lagerung und
§4 Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln, die aus-
schließlich für die land- und forstwirtschaftliche Erzeugung
Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse verwendet werden, durch Vereinigungen von Erzeuger-
(1) Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft im betrieben und Vereinigungen von Erzeugervereinigungen
Sinne dieses Gesetzes sind sowie sonstige Handelsbetriebe, die der Versorgung der
Land- und Forstwirtschaft mit diesen Betriebsmitteln
1. die durch Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung, dienen.
insbesondere im Ackerbau, in der Grünlandwirtschaft,
im Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbau, ferner durch (4) In Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3
Tierhaltung, Imkerei, Jagd oder Fischerei gewonnenen kann vorgesehen werden, daß den Betroffenen für die
pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse einschließlich Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder son-
1804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
stige Gewährleistungen bis zu einer im jährlichen Haus- Umwelteinwirkungen oder ionisierender Strahlung berührt
haltsgesetz festzusetzenden Höhe sowie im Rahmen der · ist. Rechtsverordnungen des Bundesministers oder des
verfügbaren Mittel Zuschüsse zu den Kosten der Lagerhal- Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft nach § 1
tung und Wälzung und zur Zinsverbilligung gewährt wer- Abs. 1 Nr. 2 und 8 bedürfen des Einvernehmens mit dem
den, soweit dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
Belastung der Betroffenen auszuschließen. heit, soweit sie das Herstellen, Behandeln und Inverkehr-
bringen von Lebensmitteln regeln. Rechtsverordnungen
(5) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die auf
des Bundesministers oder des Bundesamtes für Ernäh-
Grund der nach den Absätzen 1 bis 3 zu erlassenden
rung und Forstwirtschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 bedürfen
Rechtsverordnungen bevorratet sind, kann die Bundesre-
gierung an Stelle der Finanzierungshilfen nach Absatz 4 des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Wirt-
schaft.
durch Rechtsverordnungen zulassen, daß sie statt mit dem
sich nach§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 des Einkommensteuergesetzes §8
ergebenden Wert von dem Steuerpflichtigen mit einem Zustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen
Wert angesetzt werden können, der bis zu 30 vom Hundert
unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder (1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des
dem niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf- Bundesministers nach § 1 bedürfen nicht der Zustimmung
fungspreis) des Bilanzstichtages liegt. Voraussetzung für des Bundesrates, wenn ihre Geltung auf längstens sechs
den Abschlag ist, daß die Wirtschaftsgüter sich im Gel- Monate befristet wird. Eine Verlängerung der Geltungs-
tungsbereich des Grundgesetzes befinden und für ihre dauer ist nur mit Zustimmung des Bundesrates möglich.
Bevorratung nicht nach anderen Vorschriften oder auf
Grund vertraglicher Vereinbarungen eine Körperschaft des (2) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3
öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6
Zuschüsse gewährt oder das Preisrisiko übernommen hat. nicht der Zustimmung des Bundesrates oder Bundes-
tages.
(6) Wirtschaftsgüter, bei denen nach Absatz 5 ein
§9
Bewertungsabschlag vorgenommen worden ist, sind bei
der Feststellung des Einheitswerts des gewerblichen Geltungsdauer der Rechtsverordnungen
Betriebs mit dem für die Vermögensbesteuerung maß- (1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5
gebenden Wert, vermindert um den nach Absatz 5 vor-
und 6, die bei Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 in
genommenen Bewertungsabschlag, anzusetzen. Kraft sind, gelten unbefristet weiter.
(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
§7 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die in § 1
Rechtsverordnungen bezeichneten Zwecke nicht mehr erforderlich ist. Rechts-
verordnungen der Bundesregierung oder des Bundes-
(1) Rechtsverordnungen nach den§§ 1, 5 und 6 erläßt ministers sind ferner aufzuheben, wenn Bundestag und
die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Bundesrat dies verlangen.
Befugnis durch Rechtsverordnungen ohne Zustimmung
des Bundesrates auf den Bundesminister für Ernährung, (3) Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Ernäh-
Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) übertragen. rung und Forstwirtschaft, der Landesregierungen oder der
von diesen ,ermächtigten Stellen, die auf Grund einer
(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 erläßt Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 erlassen wer-
der Bundesminister unter der Voraussetzung des § 2 den, treten spätestens mit dieser Rechtsverordnung außer
Abs. 3. Er kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung Kraft.
ohne Zustimmung des Bundesrates
1. auf das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft, § 10
2. auf die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung Ausführung des Gesetzes
zur Weiterübertragung der Befugnis, (1) Rechtsverordnungen nach § 1 und Rechtsverord-
übertragen. Die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnun- nungen nach den §§ 5 und 6 für die in § 1 bezeichneten
gen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 11 kann auf die Landes- Zwecke werden von den Ländern einschließlich der Ge-
regierungen nur im Einvernehmen mit dem Bundes- meinden und Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes
minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ausgeführt. Die Rechtsverordnungen können vorsehen,
die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 1 daß sie in bundeseigener Verwaltung ausgeführt werden,
Abs. 1 Nr. 2 und 8 nur im Einvernehmen mit dem Bundes- soweit dies für die in § 1 genannten Zwecke erforderlich
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und ist.
dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
(2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß die
Reaktorsicherheit übertragen werden. Die Befugnis zuni
nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1O
kann auf die Landesregierungen nur im Einvernehmen mit a) Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreis-
dem Bundesminister für Wirtschaft übertragen werden. stufe zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise von
kreisangehörigen Gemeinden,
(3) Rechtsverordnungen des Bundesministers oder des
Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft nach § 1 b) kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Aufgaben
Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 und 11 bedürfen des Einvernehmens mit von kommunalen Zusammenschlüssen oder Ge-
dem Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak- meindeverbänden
torsicherheit, soweit der Schutz der Bevölkerung vor wahrgenommen werden.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1990 1805
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 14, 15, 16, 17 und Verwaltungsaufgaben des Bundes, mit deren Durchfüh-
18 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser Vorschriften . rung es vom Bundesminister beauftragt wird.
von den Behörden der Länder, Gemeinden oder Gemein-
deverbände Maßnahmen für die in § 1 genannten Zwecke § 13
ergriffen werden sollen.
Mitwirkung der Bundesanstalt
(4) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund dieses für landwirtschaftliche Marktordnung
Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen nach den
Absätzen 1 bis 3 von den Ländern einschließlich der , Bei der Durchführung der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
Gemeinden und Gemeindeverbände im Auftrage des Bun- genannten Aufgaben wirkt die Bundesanstalt für landwirt-
des ausgeführt werden, übt der Bundesminister die Befug- schaftliche Marktordnung nach den Richtlinien und Wei-
nisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundge- sungen des Bundesministers mit.
setzes aus. Der Bundesminister kann diese Befugnisse
sowie seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des § 14
Grundgesetzes auf Bundesoberbehörden übertragen. All- Mitwirkung von Vereinigungen
gemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2
Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung (1) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6 kann
des Bundesrates, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 bestimmt werden, daß
vorliegt oder die Verwaltungsvorschriften die Ausführung 1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Anstalten und
von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben
des Bundesrates erlassen worden sind. der Ernährungs- und Landwirtschaft oder der Forst-
(5) In Ländern, in denen in den Gemeinden und Gemein- und Holzwirtschaft wahrnehmen, bei der Ausführung
deverbänden für Auftragsangelegenheiten ein kollegiales der Rechtsverordnungen beratend mitwirken, soweit
Organ zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Hauptverwal- Interessen der Ernährungs- und Landwirtschaft oder
tungsbeamte der Gemeinde oder des Gemeindeverban- der Forst- und Holzwirtschaft betroffen sind,
des. 2. die Ausführung der Rechtsverordnung ganz oder teil-
weise auf Anstalten und Körperschaften des öffent-
(6) In Rechtsverordnungen nach § 1 und in Rechtsver-
lichen Rechts, die Aufgaben der Ernährungs- und
ordnungen nach den §§ 5 und 6 für die in § 1 genannten
Landwirtschaft oder der Forst- und Holzwirtschaft wahr-
Zwecke kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser
nehmen, übertragen wird. Die Anstalten und Körper-
Verordnungen geregelt und dabei bestimmt werden, daß
schaften des öffentlichen Rechts unterstehen insoweit
für die Aufgaben zur Ausführung dieser Verordnungen
den Weisungen der in der Rechtsverordnung bestimm-
besondere Stellen einzurichten sind.
ten Behörde.
§ 11 (2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durch-
führung von einzelnen Aufgaben, die sie für die in den
(weggefallen)
§§ 1, 5 und 6 genannten Zwecke auf Grund dieses Geset-
zes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechts-
§ 12 verordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 genannten ·
Errichtung und Aufgaben des Bundesamtes Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese Stellen
unterstehen insoweit den Weisungen der zuständigen
(1) Die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Er- Behörde, die Verbände und Zusammenschlüsse insoweit
nährungs- und Landwirtschaft erhält die Bezeichnung auch deren Aufsicht.
,,Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft". Das Bun-
desamt untersteht dem Bundesminister für Ernährung, § 15
Landwirtschaft und Forsten.
Vorbereitung des Vollzugs
(2) Dem Bundesamt werden zusätzlich folgende Auf-
gaben übertragen: Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeinde-
verbände haben die organisatorischen, personellen und
1. die Durchführung der ihm durch Rechtsverordnung auf materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maß-
Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben; nahmen zu schaffen, die für die in § 1 Abs. 1 bezeichneten
2. die Mitwirkung bei der einheitlichen Planung auf dem Zwecke erforderlich sind.
Gebiet der Ernährungssicherstellung;
3. die zentrale Feststellung der Bestände, der Erzeugung § 16
und des Verbrauchs von Erzeugnissen der Ernäh- Auskünfte
rungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holz-
wirtschaft und die Feststellung der Produktionskapazi- (1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen auf
tät von Herstellern, Bearbeitern und Verarbeitern sol- Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Durch-
cher Erzeugnisse, ausgenommen die Feststellung der führung solcher Rechtsverordnungen haben alle natür-
Produktionskapazität von Verarbeitern der in § 4 Abs. 2 lichen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen
genannten Erzeugnisse; Personenvereinigungen, soweit sie in der Ernährungs-,
Land-, Forst- und Holzwirtschaft tätig sind, den für die
4. die Aufstellung zentraler Versorgungs- und Bevor-
Sicherstellung der Versorgung zuständigen Behörden und
ratungspläne.
sonstigen öffentlichen Stellen auf Verlangen Auskünfte,
(3) Das Bundesamt erledigt als beauftragte Behörde, insbesondere über Bestands- und Produktionsdaten
soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist, ernährungs- und landwirtschaftlicher sowie forst- und holz-
1806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
wirtschaftlicher Betriebe, zu erteilen, soweit dies für die in digung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt sich
§ 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist. nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschafts-
verkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an einer vergleichbaren
(2) Die von den zuständigen Behörden mit der Ein- Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist
holung von Auskünften beauftragten Personen sind im die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Interes-
Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke und sen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.
Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen zu betreten, dort
Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu (2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige ver-
entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Aus- pflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme
kunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflich- im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begünstigt ist. Ist kein
tige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Begünstigter vorhanden, so ist die Entschädigung vom
Einholung von Auskünften beauftragten Personen zu Träger der Aufgabe zu leisten. Kann die Entschädigung
unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzu- von demjenigen, der begünstigt ist, nicht erlangt werden,
legen. haftet der Träger der Aufgabe; soweit der Träger der
Aufgabe den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den Träger
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant- der Aufgabe über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht wer-
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen den.
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus- (3) Auf die Festsetzung einer Entschädigung und die
setzen würde. Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind die §§ 34,
49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes entspre-
(4) Nach Eintritt der Voraussetzung des§ 2 Abs. 3 sind chend anzuwenden. Dabei treten an die Stelle der Anfor-
den für die Sicherstellung der Versorgung zuständigen derungsbehörden die Behörden, welche die Maßnahmen
Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Verlan- im Sinne des Absatzes 1 angeordnet haben.
gen von den Meldebehörden Vor- und Familiennamen,
Anschriften und Hauptwohnung der Verbraucher sowie
zusätzlich der Tag ihrer Geburt, sofern sie das 14. Lebens- § 18
jahr noch nicht vollendet haben, zu übermitteln. Den in Härteausgleich
Satz 1 genannten Behörden und sonstigen öffentlichen
(1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene
Stellen sind unter den dort genannten Voraussetzungen
auf Verlangen von anderen Behörden und sonstigen Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Ver-
öffentlichen Stellen ferner folgende Einzelangaben über
mögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 17 abzugelten
persönliche und sachliche Verhältnisse zu übermitteln:
ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit
1. Namen und Anschriften ernährungs-, land-, forst- und seine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schä-
holzwirtschaftlicher Betriebe, ihrer Inhaber sowie ihrer den gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung
verantwortlichen Leiter, zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger
2. Angaben über die Art und Produktionsausrichtung der Härten geboten ist.
Betriebe, (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der
3. Bestands- und Produktionsdaten der Betriebe, insbe- Aufgabe verpflichtet.
sondere Angaben über Vorräte an Erzeugnissen, über
(3) § 17 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
Kapazität, technische Ausrüstung und Verkehrsanbin-
dung der Läger sowie über Be- und Verarbeitungs-
kapazitäten. § 19
Vor Eintritt der Voraussetzung des§ 2 Abs. 3 sind den für Zustellungen
die Sicherstellung der Versorgung zuständigen Behörden Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden gelten
und sonstigen öffentlichen Stellen nach Zustimmung der die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom
für sie jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde die in den 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. 1S. 379) in der Fassung des
Sätzen 1 und 2 genannten Angaben auf Verlangen zu § 181 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar
übermitteln, wenn dies für den in § 1 bezeichneten Zweck, 1960 (Bundesgesetzbl. 1 S. 17) mit folgender Maßgabe:
insbesondere auch für Vorsorgemaßnahmen nach § 15,
erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Einzel- 1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustellung
angaben, die ausschließlich zu statistischen Zwecken gemäß den §§ 3 bis 5 und 11 des Verwaltungszustel-
erhoben worden sind. lungsgesetzes nicht möglich ist, die Zustellung auch
durch schriftliche oder fernschriftliche, mündliche oder
(5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 erlangten Kennt- fernmündliche Mitteilung oder - auch wenn die Voraus-
nisse und Unterlagen dürfen nicht für andere als die in § 1 setzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 15 des
genannten Zwecke verwendet werden. Verwaltungszustellungsgesetzes nicht vorliegen -
durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im
§ 17 Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen und
geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen gilt die
Entschädigung Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden
(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechts- Tage als bewirkt.
verordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer solchen 2. Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnenschif-
Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschä- fen und Luftfahrzeugen können auch durch Funl(spruch
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1990 1807
vorgenommen werden. Eine Ausfertigung der Ver- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
fügung ist gleichzeitig dem Eigentümer oder Besitzer zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
zu übermitteln.
§ 20
§ 24
Rechtsmittelbeschränkung (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwal-
tungsakte nach diesem Gesetz oder einer auf diesem
§ 25
Gesetz beruhenden Rechtsverordnung haben keine auf-
schiebende Wirkung, wenn der Verwaltungsakt nach Ein- Zuständige Verwaltungsbehörde
tritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 erlassen worden ist.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
(2) In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem 1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 16
Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung Abs. 1 und 2,
gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere
Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen wor-
Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Dies gilt nicht, den sind, der Bundesminister,
wenn das Urteil oder die andere Entscheidung des Verwal- b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen wor-
tungsgerichts vor Eintritt der Voraussetzung des§ 2 Abs. 3 den sind, die zuständige oberste Landesbehörde
verkündet oder zugestellt worden ist. oder die von der Landesregierung bestimmte Stelle;
2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach den §§ 1, 5
§ 21 oder 6 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine
(weggefallen) auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene
Verfügung,
§ 22 a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zustän-
Zuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen dig sind, der Bundesminister oder die in der Rechts-_
verordnung bestimmte Behörde,
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift
b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zustän-
einer auf Grund der §§ 1, 5 und 6 erlassenen Rechtsver-
dig sind, die zuständige oberste Landesbehörde
ordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechts-
oder die in der Rechtsverordnung bestimmte
verordnung ergangenen vollziehbaren Verfügung verstößt,
Behörde.
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschafts-
strafgesetzes 1954, soweit die Rechtsverordnung für § 26
einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift ver-
weist. (Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes)
§ 23
Verletzung der Auskunftspflicht § 27
Einschränkung der Grundrechte
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
1. entgegen§ 16 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Gesetzes eingeschränkt.
2. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen nicht duldet,
§ 28
beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäft-
liche Unterlagen nicht vorlegt. (Inkrafttreten)
1808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Einführung der Anzeigepflicht
für die Spongiforme Rinderenzephalopathie
sowie die Traberkrankheit der Schafe und der Ziegen
Vom 15. August 1990
Auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1
S. 386) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
Die Spongiforme Rinderenzephalopathie sowie die Traberkrankheit der Schafe
und der Ziegen unterliegen der Anzeigepflicht im Sinne des § 9 des Tierseuchen-
gesetzes.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land
Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt mit
Ablauf des 28. Februar 1991 außer Kraft.
Bonn, den 15. August 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1990 1809 ·
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
Vom 16. August 1990
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1
S. 1440), der durch Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1201) geändert worden ist, wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften in der ab 1. Januar 1991
geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1 . die am 1 . April 1987 in Kraft getretene Verordnung vom 18. Dezember 1986
(BGBI. 1 S. 2624),
2. den am 1. Januar 1991 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung, der durch Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 25. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 1201) geändert worden ist.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1 . des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie des § 2 des Handelsklassengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBI. 1
S. 2201),
zu 2. des § 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 sowie des § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 und 6
des Handelsklassengesetzes.
Die Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über gesetzliche Han-
delsklassen für Schweinehälften vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1443) ist gegen-
standslos.
Bonn, den 16. August 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
§ 1 nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich anzu-
Gesetzliche Handelsklassen zeigen
1 . welches Einstufungsverfahren sie anwenden,
(1) Auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften über das 2. einen Wechsel des Einstufungsverfahrens jeweils vor
Gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schweine- dem Wechsel.
schlachtkörper gelten für ganze und halbe Schlachtkörper Die Anzeige hat vor der Aufnahme des Schlachtbetriebes
von Hausschweinen, auch ohne Kopf, Pfoten, Schwanz, zu erfolgen, bei vorhandenen Betrieben bis zum 1. Februar
Flomen, Nieren oder Zwerchfell die in Abschnitt I Spalte 1 1991.
der Anlage 1 bezeichneten gesetzlichen Handelsklassen
auf der Grundlage des Muskelfleischanteils. Zusätzlich (4) Der Schlachtkörper wird möglichst bald nach der
werden die in Abschnitt II Spalte 1 der Anlage 1 bezeich- Schlachtung, spätestens aber 45 Minuten nach dem
neten gesetzlichen Handelsklassen eingeführt. Stechen des Schweins gewogen.
(2) Der Handelswert eines Schlachtkörpers von Haus-
§3
schweinen wird jedoch nicht nur von dessen Muskel-
fleischanteil bestimmt. Protokoll
(3) In den Bundesländern, in denen der Handelswert des (1) Unverzüglich nach der Ermittlung des Muskel-
Schlachtkörpers überwiegend auch nach der Ausbildung fleischanteils ist für jeden einzelnen Schlachtkörper ein
der fleischtragenden Körperpartien bestimmt wird, werden Protokoll anzufertigen.
zusätzlich zu den Handelsklassen nach Absatz 1 jeweils
(2) Das Protokoll hat mindestens die fortlaufende
die in Anlage 2 bezeichneten Unterklassen als gesetzliche
Schlachtnummer, die Einzelmeßwerte, das daraus errech-
Handelsklassen eingeführt. Der Bundesminister für Ernäh-
nete Ergebnis sowie den Schlachttag und den Namen oder
rung, Landwirtschaft und Forsten macht die Bundesländer,
das Kennzeichen des Klassifizierers zu enthalten. Es ist
in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, im
mindestens sechs Monate lang geordnet aufzubewahren.
Einvernehmen mit diesen Ländern im Bundesanzeiger
bekannt.
§4
Kennzeichnung
§2
(1) Schweineschlachtkörper dürfen gewerbsmäßig nur
Anforderungen und Einstufung
zum Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten,
(1) Schweineschlachtkörper, die nach einer gesetz- geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht
lichen Handelsklasse zum Verkauf vorrätig gehalten, an- werden, wenn sie mit dem Zeichen der Handelsklasse
geboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder sonst in nach Spalte 1 der Anlage 1 oder dem Prozentsatz des
den Verkehr gebracht werden, müssen die in Spalte 2 nach § 2 Abs. 2 ermittelten Muskelfleischanteils gekenn-
der Anlagen 1 und 2 genannten Anforderungen erfüllen. zeichnet sind. Werden sie zusätzlich in Unterklassen ein-
Angaben des Muskelfleischanteils gelten als Angaben gestuft, so müssen sie mit dem Zeichen der Unterklasse
der entsprechenden Handelsklasse. Die Unterklassen nach Anlage 2 Spalte 1 neben dem Zeichen der Handels-
nach Anlage 2 sind nicht verbindlich. klasse nach Satz 1 oder neben dem Prozentsatz des
Muskelfleischanteils gekennzeichnet sein. Die Kennzeich-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Muskelfleischan-
nung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, wenn die ermittelte
teil von Schweineschlachtkörpern unmittelbar nach der
Unterklasse in dem Protokoll nach § 3 Abs. 2 angegeben
Schlachtung - im Anschluß an die Fleischuntersuchung
ist.
vor Beginn des Kühlprozesses - durch Anwendung des in
Anlage 3 beschriebenen Verfahrens zu ermitteln (Ein- (2) Die Kennzeichnung muß unmittelbar nach der Ermitt-
stufungsverfahren). In Betrieben, die durchschnittlich lung des Muskelfleischanteils nach § 2 Abs. 2 mit unver-
wöchentlich mehr als 200 Schweine schlachten, sind die wischbarer, unabwischbarer und kochechter Farbe auf
Maße nach dem Verfahren der Anlage 3 durch ein Gerät dem hinteren Eisbein oder dem Schinken angebracht und
zu ermitteln und automatisch zu protokollieren, das nach mindestens 2 cm hoch und deutlich erkennbar sein.
manuellem Ansetzen an den Schlachtkörper automatisch
mißt. Die durchschnittliche Schlachtzahl wird auf Grund §5
der im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geschlach-
teten Menge berechnet. Ordnungswidrigkeiten
(3) Betriebe, die durchschnittlich wöchentlich nicht mehr Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des
als 200 Schweine schlachten, dürfen den Muskelfleischan- Handelsklassengesetzes handelt, wer
teil abweichend von Absatz 2 Satz 1 nach dem Verfahren 1 . entgegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Maße nicht in der vorge-
der Anlage 4 ermitteln. Betriebe nach Satz 1 haben der schriebenen Weise ermittelt oder protokolliert,
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1990 1811
2. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 eine Anzeige nicht, bringt, die nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise
nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder nicht rechtzeitig gekennzeichnet sind.
3. entgegen § 3 ein Protokoll nicht, nicht richtig, nicht
§6
vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht
sechs Monate lang aufbewahrt oder Berlin-Klausel
4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder Abs. 2 Schwei- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
neschlachtkörper zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handels-
feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr klassengesetzes auch im Land Berlin.
Anlage 1 Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1 , § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1) (zu§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 und§ 4 Abs. 1)
Handelsklassenschema Unterklassenschema
2 2
Handels- Unterklasse Anforderungen
Anforderungen
klasse
hervorragende Ausbildung der fleisch-
tragenden Körperpartien
2 gute bis sehr gute Ausbildung der fleisch-
Gemäß § 2 Abs. 2 ermittelter Muskel- tragenden Körperpartien
fleischanteil des Schweineschlacht-
körpers mit einem Schlachtgewicht 3 geringe Ausbildung der fleischtragenden
von 50 kg und mehr, jedoch weniger Körperpartien
als 120 kg in Vomhundertsätzen
E 55 und mehr
u 50 und mehr, jedoch weniger als 55
R 45 und mehr, jedoch weniger als 50
0 40 und mehr, jedoch weniger als 45
p weniger als 40
II
M 1 Schlachtkörper von vollfleischigen Sauen
M2 Schlachtkörper von anderen Sauen
V Schlachtkörper von Ebern und
Altschneidern
1812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 3 Anlage 4
(zu § 2 Abs. 2) (zu § 2 Abs. 3)
Verfahren Verfahren
zur Ermittlung des Muskelfleischanteils zur Ermittlung des Muskelfleischanteils
von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 2 von Schweineschlachtkörpern nach § 2 Abs. 3
1. An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der
1 . An der durch Spaltung des Schlachtkörpers längs der Wirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgen-
Wirbelsäule hergerichteten Schweinehälfte ist folgen-
des Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.):
des Speck- und Fleischmaß zu ermitteln (s. Abb.):
Speckmaß (S): Speckdicke, gemessen an der dünn-
(S): Rückenspeckdicke (einschließlich Schwarte) in
sten Stelle des Speckes (einschl. Schwarte) über
mm, 7 cm seitlich der Trennlinie auf der Höhe der
dem M. glutaeus medius (in Millimetern)
zweit- und drittletzten Rippe gemessen
Fleischmaß (F): Stärke des Lendenmuskels, gemes-
(F): Muskeldicke in mm, gleichzeitig und an gleicher
sen als kürzeste Verbindung des vorderen (crania-
Stelle wie S gemessen
len) Ende des M. glutaeus medius zur oberen (dorsa-
2. Der Muskelfleischanteil wird ermittelt durch Einsetzen len) Kante des Wirbelkanals (in Millimetern)
des Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes (F) in
folgende Formel:
Muskelfleischanteil (MF % )
= 54,456 - 0,75027 (S) + 0,21181 (F)
Meßlinie im Kotelettquerschnitt in Höhe der 2./3. letzten
Rippe
s
- - -
2. Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch
Einsetzen des Speckmaßes (S) und des Fleischmaßes
(F) in folgende Formel:
Muskelfleischanteil MF % =
47,978 + (26,0429 X J) + (4,5154 X \l'F)
- (2,5018 x lg S) - (8,4212 x VS)
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. August 1990 1813
Dritte Verordnung
zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 20. August 1990
Auf Grund Zeitpunkt der Rückzahlung oder Ablösung für das
- des § 105 Abs. 1 des zweiten Wohnungsbaugesetzes in Aufwendungs- oder Annuitätsdarlehen zu entrichten
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August waren; soweit Annuitätsdarlehen zur Deckung der für
1990 (BGBI. 1 S. 1730) und Finanzierungsmittel zu entrichtenden Tilgungen bewil-
ligt worden sind, können für das Ersatzfinanzierungs-
- des § 28 Abs. 1 und 2 des Wohnungsbindungsgesetzes mittel Tilgungsbeträge nicht angesetzt werden."
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982
(BGBI. 1 S. 972), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 934), 6. § 23 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
verordnet die Bundesregierung: „Vorbehaltlich des § 46 Abs. 2 darf jedoch keine
höhere Verzinsung angesetzt werden, als im Zeit-
punkt der Rückzahlung für das öffentliche Baudar-
Artikel 1 lehen zu entrichten war."
Änderung der zweiten Berechnungsverordnung
Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung der 7. In § 32 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4 a
Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 553), eingefügt:
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom ,,(4 a) Ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach
19. Januar 1989 (BGBI. 1S. 109), wird wie folgt geändert: den Vorschriften des Ersten bis Vierten Abschnitts
oder nach den Absätzen 1 bis 4 aufgestellt worden,
1. In § 2 Abs. 8 wird das Zitat ,,§ 16 Abs. 2, 3 oder 7" bleibt diese als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung für
durch das Zitat ,,§ 16 Abs. 2 oder 7" ersetzt. den Wohnraum, der Gegenstand ihrer Berechnung ist,
weiterhin maßgebend, wenn neuer Wohnraum durch
2. In § 4 a Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „kürzere" durch Ausbau oder Erweiterung des Gebäudes oder der zur
das Wort „andere" ersetzt. Wirtschaftseinheit gehörenden Gebäude geschaffen
worden ist. Ist für den neu geschaffenen Wohnraum
eine Wirtschaftlichkeitsberechnung erforderlich, ist sie
3. In § 8 Abs. 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen."
gefaßt:
„Der Berechnung des Höchstbetrages für die Kosten 8. In § 34 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fas-
der Architekten- und Ingenieurleistungen sind die sung:
Teile I bis III und VII bis XII der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976 ,,(3) Bei Wiederherstellung eines Gebäudes gehört
(BGBI. 1 S. 2805, 3616) in der jeweils geltenden Fas- zu den Baukosten auch der Wert der beim Bau des
sung zugrunde zu legen. Dabei dürfen Wohnraums, für den die Berechnung aufzustellen ist,
1. das Entgelt für Grundleistungen nach den Mindest- verwendeten Gebäudeteile; er ist entsprechend § 7
sätzen der Honorartafeln in den Honorarzonen der Abs. 2 Satz 2 bis 4 zu ermitteln. Kommt eine Wieder-
herstellung auch dem noch vorhandenen, auf die
Teile 11, VIII, X und XII bis einschließlich Honorar-
zone III und der Teile IX und XI bis einschließlich Dauer benutzbaren Raum zugute, so dürfen Bau-
Honorarzone 11, kosten nur insoweit angesetzt werden, als die Wieder-
herstellung dem neu geschaffenen Wohnraum zugute
2. die nachgewiesenen Nebenkosten und kommt; Absatz 1 gilt entsprechend.
3. die auf das ansetzbare Entgelt und die nachgewie-
senen Nebenkosten fallende Umsatzsteuer (4) Ist Wohnraum durch Ausbau oder Erweiterung
neu geschaffen worden, gehören zu den Gesamt-
angesetzt werden." kosten, die diesem Wohnraum in der Teilwirtschaft-
lichkeitsberechnung zuzurechnen sind, nur diejenigen
4. In § 12 Abs. 5 wird Satz 2 gestrichen. Kosten, die durch den Ausbau oder die Erweiterung
entstanden sind; dies gilt auch, wenn Zubehörräume
5. In § 18 erhält Absatz 4 folgende Fassung: von öffentlich geförderten Wohnungen zu neuen Woh-
nungen ausgebaut werden. Kosten des Baugrund-
,,(4) Sind Aufwendungs- oder Annuitätsdarlehen
stücks dürfen bei Ausbau nicht, bei Erweiterung nur
gemäß § 16 des Wohnungsbindungsgesetzes vorzei-
dann angesetzt werden, wenn das Grundstück für
tig zurückgezahlt oder abgelöst worden, dürfen für
einen Anbau neu erworben worden ist."
den zur Rückzahlung oder Ablösung aufgewendeten
Betrag vorbehaltlich des § 46 Abs. 2 keine höheren
Zinsen und Tilgungen dem Gesamtbetrag der laufen- 9. § 40 wird wie folgt geändert:
den Aufwendungen hinzugerechnet werden, als im a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
1814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 3. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Wird durch Ausbau oder Erweiterung neuer, ,,§ 7
fremden Wohnzwecken dienender Wohnraum Kostenmiete nach Schaffung neuer Wohnungen
unter Einsatz öffentlicher Mittel geschaffen, ist hier- durch Ausbau oder Erweiterung des Gebäudes
für eine Teilwirtschaftlichkeitsberechnung aufzu-
stellen. Die Regelungen des § 32 Abs. 4 a und des (1) Werden in einem Gebäude oder einer Wirt-
§ 34 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden." schaftseinheit mit öffentlich geförderten Wohnungen
durch Ausbau oder Erweiterung neue Wohnungen
geschaffen, so ist für die bisherigen öffentlich geförder-
10. § 46 wird wie folgt geändert:
ten Wohnungen die bisherige Wirtschaftlichkeitsbe-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: rechnung als Teilwirtschaftlichkeitsberechnung weiter
,,(2) § 2 Abs. 8, § 18 Abs. 4 und§ 23 Abs. 5 sind in maßgebend; die bisherige Durchschnittsmiete und die
der mit Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden bisherigen Einzelmieten ändern sich infolge des Aus-
Fassung anzuwenden, wenn die Darlehen nach baus oder der Erweiterung nicht. Sind durch den Aus-
dem 31. Dezember 1989 vorzeitig zurückgezahlt bau oder die Erweiterung Zubehörräume der öffentlich
oder abgelöst wurden oder nach diesem Zeitpunkt geförderten Wohnungen ganz oder teilweise weggefal-
auf die weitere Auszahlung von Zuschüssen zur len und ist hierfür kein gleichwertiger Ersatz geschaffen
Deckung der laufenden Aufwendungen oder von worden, ist die Einzelmiete der betroffenen Wohnung
Zinszuschüssen verzichtet wurde." um einen angemessenen Betrag zu senken.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: (2) Werden in einem Gebäude oder einer Wirt-
schaftseinheit mit öffentlich geförderten Wohnungen
,,(3) Sind für ein Gebäude oder eine Wirtschafts-
durch Ausbau oder Erweiterung neue Wohnungen
einheit auf Grund von Ausbau oder Erweiterung
unter Einsatz öffentlicher Mittel geschaffen, ist bei der
Wirtschaftlichkeitsberechnungen oder Teilwirt-
Ermittlung der Kostenmiete für diese Wohnungen von
schaftlichkeitsberechnungen vor dem 29. August
der Durchschnittsmiete auszugehen, die auf Grund der
1990 aufgestellt worden, sind die Regelungen der
§§ 32, 34 und 40 in der bis zum 29. August 1990
für sie gesondert aufgestellten Teilwirtschaftlichkeits-
berechnung berechnet und von der Bewilligungsstetre
geltenden Fassung anzuwenden."
im Bewilligungsbescheid genehmigt worden ist. Auf der
Grundlage der genehmigten Durchschnittsmiete sind
11. In der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 erhält Nummer 3 die Einzelmieten entsprechend § 3 Abs. 3 zu berech-
folgende Fassung: nen.
„3. Die Kosten der Entwässerung
(3) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh-
Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und nungen ohne Genehmigung der Bewilligungsstelle zu
Grundstücksentwässerung, die Kosten des Be- Wohnungen ausgebaut worden, so gelten die durch
triebs einer entsprechenden nicht öffentlichen An- den Ausbau neu geschaffenen Wohnungen von der
lage und die Kosten des Betriebs einer Entwässe- Bezugsfertigkeit an als öffentlich geförderter preis-
rungspumpe." gebundener Wohnraum. Bei der Ermittlung der Kosten-
miete für diese Wohnungen ist von der Durchschnitts-
miete auszugehen, die auf Grund der für sie gesondert
Artikel 2 aufgestellten Teilwirtschaftlichkeitsberechnung berech-
net worden ist. Die sich ergebende Durchschnittsmiete
Änderung der Neubaumietenverordnung bedarf der Genehmigung der Bewilligungsstelle; die
Die Neubaumietenverordnung 1970 in der Fassung der Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Bezugsfertig-
Bekanntmachung vom 5. April 1984 (BGBI. 1 S. 579), keit der neu geschaffenen Wohnungen, jedoch nicht
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom mehr als vier Jahre zurück. Auf der Grundlage der
19. Januar 1989 (BGBI. 1S. 109), wird wie folgt geändert: genehmigten Durchschnittsmiete sind die Einzelmieten
entsprechend § 3 Abs. 3 zu berechnen. Die Einzelmie-
ten sind vom Ersten des Monats, der auf den in Satz 3
1. In § 4 Abs. 6 Satz 4 wird das Zitat „oder § 16 a"
genannten Zeitpunkt folgt, maßgebend.
gestrichen.
(4) Sind Zubehörräume öffentlich geförderter Woh-
2. In § 5 Abs. 3 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: nungen ohne Einsatz öffentlicher Mittel mit Genehmi-
,,Sind die Gesamtkosten, Finanzierungsmittel und lau- gung der Bewilligungsstelle zu Wohnungen ausgebaut
fenden Aufwendungen einer zentralen Heizungs- oder worden oder wird der Ausbau nachträglich genehmigt,
Warmwasserversorgungsanlage in der Wirtschaftlich- so gelten die neu geschaffenen Wohnungen von der
keitsberechnung enthalten, wird jedoch die Anlage Bezugsfertigkeit an nicht als öffentlich geförderter
eigenständig gewerblich im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 2 preisgebundener Wohnraum.
der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn
(BGBI. 1S. 115) betrieben, verringern sich die Gesamt- einzelne Räume ausgebaut worden sind, die selbstän-
kosten, Finanzierungsmittel und laufenden Aufwendun- dig vermietet werden."
gen in dem Maße, in dem sie den Kosten der eigen-
ständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warm- 4. In § 8 a Satz 1 wird das Zitat ,,§ 16 Abs. 2, 3 oder 7"
wasser zugrunde gelegt werden." durch das Zitat ,,§ 16 Abs. 2 oder 7" ersetzt.
Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bohn, den 28. August 1990 1815
5. § 16 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt: 8. Folgender § 34 wird eingefügt:
,,(6) Werden in einem Gebäude oder einer Wirt- ,,§ 34
schaftseinheit mit in Absatz 1 bezeichneten Wohnun- Überleitungsvorschrift
gen durch Ausbau oder Erweiterung neue Wohnungen
geschaffen, sind die Vorschriften des § 7 Abs. 1, 2 und (1) § 4 Abs. 6 und § 8 a sind in der mit Inkrafttreten
5 und des§ 26 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden. Wer- dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden,
den Zubehörräume der in Absatz 1 bezeichneten Woh- wenn die Darlehen nach dem 31. Dezember 1989
nungen zu Wohnungen oder Wohnräumen ausgebaut, vorzeitig zurückgezahlt oder abgelöst wurden oder
so gelten die neugeschaffenen Wohnungen oder nach diesem Zeitpunkt auf die weitere Auszahlung von
Räume nicht als preisgebundener Wohnraum." Zuschüssen zur Deckung der laufenden Aufwendun-
gen oder von Zinszuschüssen verzichtet wurde.
6. In § 20 Abs. 3 wird Satz 4 wie folgt gefaßt: (2) Sind für ein Gebäude oder eine Wirtschaftseinheit
auf Grund von Ausbau oder Erweiterung Wirtschaftlich-
„Die jährliche Abrechnung ist dem Mieter spätestens
keitsberechnungen oder Teilwirtschaftlichkeitsberech-
bis zum Ablauf des zwölften Monats nach dem Ende
nungen vor dem 29. August 1990 aufgestellt worden,
des Abrechnungszeitraumes zuzuleiten; diese Frist ist
sind die Regelungen der§§ 7, 16 und 26 in der bis zum
für Nachforderungen eine Ausschlußfrist, es sei denn,
29. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden."
der Vermieter hat die Geltendmachung erst nach
Ablauf der Jahresfrist nicht zu vertreten."
Artikel 3
7. § 26 wird wie folgt geändert: Bekanntmachung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
aa) In Satz 1 wird das Zitat „2 bis 6" durch das Zitat Städtebau kann den Wortlaut der zweiten Berechnungs-
,,2 bis 7" ersetzt. verordnung und der Neubaumietenverordnung 1970 in der
ab 29. August 1990 geltenden Fassung im Bundesgesetz-
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Satzende blatt bekanntmachen.
durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 6 angefügt: Artikel 4
,,6. Zuschlag für Wohnungen, die durch Aus- Geltung im Saarland
bau von Zubehörräumen neu geschaffen
wurden (Absatz 7)". Die Artikel 1 und 2 gelten nicht im Saarland.
b) Folgender neuer Absatz 7 wird eingefügt:
Artikel 5
,,(7) Sind im Falle des § 7 Abs. 2, 3 oder 5 durch
Ausbau von Zubehörräumen preisgebundene Woh- Berlin-Klausel
nungen geschaffen worden, darf für sie ein Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Zuschlag erhoben werden, wenn durch den Ausbau leitungsgesetzes in Verbindung mit § 125 des Zweiten
bisherige Zubehörräume öffentlich geförderter Woh- Wohnungsbaugesetzes und § 33 a des Wohnungsbin-
nungen ganz oder teilweise weggefallen sind und dungsgesetzes auch im Land Berlin.
hierfür kein gleichwertiger Ersatz geschaffen wor-
den ist. Der Zuschlag darf den Betrag nicht überstei-
Artikel 6
gen, um den die Einzelmieten der betroffenen Woh-
nungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 gesenkt worden Inkrafttreten
sind."
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. August 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
1816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch_ für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 474. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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