1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
fünfundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 201 StGB
(25. StrÄndG)
Vom 20. August 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesent-
lichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die
Artikel 1 öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen
eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechts-
Änderung des Strafgesetzbuches
widrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- überragender öffentlicher Interessen gemacht wird."
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom Artikel 2
26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie folgt geändert:
Berlin-Klausel
§ 201 Abs. 2 wird wie folgt· gefaßt: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich Artikel 3
gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhör-
gerät abhört oder Inkrafttreten
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. August 1990
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Björn Engholm
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1765
Gesetz
zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Vom 20. August 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
das folgende Gesetz beschlossen: buch
werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert
Artikel 1 berechnet. Die Vorschriften des Dritten Abschnittsgel-
ten sinngemäß.
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
(3) In den Verfahren des Absatzes 1 erhält der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
Rechtsanwalt keine besonderen Gebühren nach den
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
§§ 23, 24. Die Höchstbeträge des Absatzes 1 erhöhen
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1
sich statt dessen um 50 vom Hundert."
S. 479), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. § 113 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Aufhebung von Vorschriften
a) In Satz 2 wird nach dem Wort „Verteidiger," das
Wort „ Prozeßbevollmächtigter," eingefügt. Mit Wirkung von 1. Juli 1992
b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. 1. werden die §§ 24 bis 26 der Hinterlegungsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
2. § 116 wird wie folgt gefaßt: 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 4 § 23 des Gesetzes vom
,,§ 116
20. August 1975 (BGBI. 1S. 2189) geändert worden ist,
Verfahren vor Gerichten aufgehoben,
der Sozialgerichtsbarkeit
2. wird § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung über
(1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbar- Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der im Bun-
keit erhält der Rechtsanwalt desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 363-1, ver-
1. vor dem Sozialgericht 80 bis 1 060 Deutsche Mark, öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
2. vor dem Landessozialgericht 100 bis 1 240 Deut- Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1
sche Mark, S. 2326) geändert worden ist, gestrichen,
3. vor dem Bundessozialgericht 140 bis 2 060 Deut- 3. wird Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen
sche Mark. auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 7. August 1952
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
(2) In Verfahren mer 363-2, veröffentlichten bereinigten Fassung aufge-
hoben, soweit danach zu den Gebühren in Hinterle-
1. nach § 51 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes,
gungssachen ein Zuschlag erhoben wird.
2. auf Grund von Streitigkeiten zwischen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, Artikel 3
3. auf Grund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern
und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
4. gegen Entscheidungen einer obersten Bundes-
oder Landesbehörde in Angelegenheiten nach dem Artikel 4
fünften Buch Sozialgesetzbuch sowie gegen Ent-
scheidungen einer Landesbehörde nach § 122 Dieses Gesetz tritt am 1. September 1990 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. August 1990
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Björn Engholm
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Ernährungsvorsorgegesetz
(EVG)
Vom 20. August 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 6. die vorübergehende Umstellung von Betrieben der
das folgende Gesetz beschlossen: Ernährungswirtschaft,
7. Meldepflichten für Betriebe der Ernährungs- und Land-
§ 1 wirtschaft,
Sicherung der Versorgung 8. Auskunftspflichten für Betriebe der Ernährungs- und
(1) Ziel des Gesetzes ist die Sicherung einer aus- Landwirtschaft zur Vorbereitung von Rechtsverordnun-
reichenden Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- gen nach den Nummern 1 bis 6,
und Landwirtschaft (Erzeugnisse) für den Fall einer Ver- soweit es zur Sicherung der Versorgung im Falle einer
sorgungskrise. Versorgungskrise erforderlich ist.
(2) Eine Versorgungskrise liegt vor, wenn die Deckung (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bearbeitung, die Ver-
des Bedarfs an lebenswichtigen Erzeugnissen in wesent- arbeitung, die Zuteilung, die Lieferung, den Bezug und die
lichen Teilen des Bundesgebietes ernsthaft gefährdet ist Verwendung von Erzeugnissen der Ernährungs- und
und diese Gefährdung durch marktgerechte Maßnahmen Landwirtschaft, die ausschließlich zur Herstellung von
nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Waren der gewerblichen Wirtschaft dienen oder zu diesem
Mitteln zu beheben ist. Zweck von den nach diesem Gesetz zuständigen Behör-
den freigegeben worden sind.
(3) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die durch Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung, (3) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche
Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten,
insbesondere im Ackerbau, in der Grünlandwirtschaft,
im Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbau, ferner durch daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteilig-
Tierhaltung, Imkerei, Jagd oder Fischerei gewonnenen ten so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungs-
pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse einschließlich fähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig be-
der Tiere und die durch Be- und Verarbeitung her- einträchtigt wird.
gestellten Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel mit Aus-
nahme von Rohtabak und Tabakerzeugnissen, Kaffee, §3
Kaffeemitteln und Kaffee-Essenzen mit einem Gehalt
Rechtsverordnungen
an Kaffee oder Koffein,
2. landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut einschließlich (1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
des Saat- und Pflanzgutes des Gemüse-, Obst-, Gar- erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch
ten- und Weinbaus. Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
(4) Regelungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Forsten (Bundesminister) übertragen; dies gilt nicht für die
Gesetzes gelten nicht für Zwecke der Verteidigung. Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1.
(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
§2
dürfen nur angewendet werden, wenn die Bundes-
Ermächtigungen regierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates festgestellt hat, daß eine Versorgungskrise
(1) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften er-
eingetreten ist. Die Bundesregierung hat die Versorgungs-
lassen werden über
krise unverzüglich durch Rechtsverordnung für beendet zu
1. den Anbau von Nutzpflanzen und die Haltung von erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung
Tieren, nicht mehr gegeben sind. Satz 1 gilt nicht für Rechtsver-
2. die Gewinnung, die Herstellung, die Erfassung, die ordnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8.
Ablieferung, die Lieferung, den Bezug, die Zuteilung, (3) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
die Verwendung, die Verlagerung, die zeitliche und erläßt der Bundesminister, wenn die Bundesregierung die
räumliche Lenkung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Rechts-
die Verpackung und die Kennzeichnung der Erzeug- verordnungen des Bundesministers nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
nisse, bis 3 und 6 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-
3. die Beschaffenheit der Erzeugnisse, minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
soweit der Schutz der Bevölkerung vor Umwelteinwirkun-
4. das Verbot der gewerbsmäßigen Abgabe der Erzeug-
gen oder ionisierender Strahlung berührt ist. Rechtsver-
nisse für höchstens 48 Stunden,
ordnungen des Bundesministers nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
5. die Festsetzung von Preisen, Kostenansätzen, und 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesmini-
Handelsspannen, Bearbeitungs- und Verarbeitungs- ster für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, soweit
spannen sowie Zahlungs- und Lieferungsbedingungen sie das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von
für Erzeugnisse, Lebensmitteln regeln. Rechtsverordnungen des Bundes-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1767
ministers nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 bedürfen des Einverneh- nährungs- und Landwirtschaft sowie der Produktions-
mens mit dem Bundesminister für Wirtschaft. kapazität von Herstellern, Bearbeitern und Verarbeitern
solcher Erzeugnisse,
(4) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zustim- 2. die Aufstellung zentraler Versorgungs- und Bevor-
mung des Bundesrates. Rechtsverordnungen, die nach ratungspläne.
der Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2
Satz 1 erlassen werden und deren Geltungsdauer sich auf §7
nicht mehr als zwei Monate erstreckt, bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates; ihre Geltungsdauer darf Mitwirkung von Vereinigungen
nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. (1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
Sollen Rechtsverordnungen nach Satz 2 länger als ein kann bestimmt werden, daß
Jahr gelten, bedürfen sie auch der Zustimmung des Deut-
schen Bundestages. 1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Anstalten und
Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben
(5) Rechtsverordnungen, die vor der Feststellung der der Ernährungs- und Landwirtschaft wahrnehmen, bei
Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen worden der Ausführung von Rechtsverordnungen beratend mit-
sind, sind unverzüglich außer Anwendung zu setzen, wenn wirken, soweit ihre Interessen unmittelbar betroffen
der Deutsche Bundestag und der Bundesrat dies verlan- sind,
gen. Rechtsverordnungen, die nach der Feststellung der
Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen worden 2. die Ausführung der Rechtsverordnung ganz oder teil-
sind, sind beim Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1 weise auf Anstalten und Körperschaften des öffent-
unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu set- lichen Rechts, die Aufgaben der Ernährungs- und
zen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechtsverordnun- Landwirtschaft wahrnehmen, übertragen wird. Die
gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8. Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts
unterstehen insoweit den Weisungen der in der Rechts-
verordnung bestimmten Behörde.
§4
(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durch-
Ausführung des Gesetzes führung von einzelnen Aufgaben, die sie auf Grund dieses
(1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen
kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnun- Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1
gen geregelt werden. Dabei kann vorgesehen werden, daß genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese
sie vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständi-
(Bundesamt) ausgeführt werden, soweit eine zentrale gen Behörde, die Verbände und Zusammenschlüsse in-
Bearbeitung erforderlich ist. soweit auch deren Aufsicht.
(2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß die
nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes §8
1. Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreis- Vorbereitung des Vollzugs
stufe zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise von
Der Bund und die Länder einschließlich der Gemeinden
kreisangehörigen Gemeinden,
und Gemeindeverbände haben die organisatorischen, per-
2. kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Aufgaben sonellen und materiellen Voraussetzungen zur Durch-
von kommunalen Zusammenschlüssen oder Gemein- führung der Maßnahmen zu schaffen, die für den in § 1
deverbänden Abs. 1 bezeichneten Zweck erforderlich sind.
wahrgenommen werden, soweit die Regelung nicht durch
Landesgesetz erfolgt. §9
(3) Soweit Rechtsverordnungen von den Ländern aus- Auskünfte
geführt werden, kann der Bundesminister mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften (1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen auf
erlassen. Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Durch-
führung solcher Rechtsverordnungen haben alle natür-
§5 lichen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen
Einzelweisungen Personenvereinigungen, soweit sie in der Ernährungs- und
Landwirtschaft tätig sind, den für die Sicherung der Versor-
Der Bundesminister kann zur Ausführung von Rechts- gung zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen
verordnungen Einzelweisungen erteilen, wenn dies in Aus- Stellen auf Verlangen Auskünfte, insbesondere über
nahmefällen zur Sicherung einer ausreichenden Ver- Bestands- ·und Produktionsdaten ernährungs- und land-
sorgung dringend geboten ist. wirtschaftlicher Betriebe, zu erteilen, soweit dies für den in
§ 1 Abs. 1 bezeichneten Zweck erforderlich ist.
§6 (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Ein-
Aufgaben des Bundesamtes holung von Auskünften beauftragten Personen sind im
Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke und
Das Bundesamt ist zuständig für: Geschäfts- und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen
1. die zentrale Feststellung der Bestände, der Erzeugung während der Betriebs- und Geschäftszeit zu betreten, dort
und des Verbrauchs von Erzeugnissen der Er- Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
entnehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Aus- im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begünstigt ist. Ist kein
kunftspflichtigen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat Begünstigter vorhanden, so hat der Bund die Entschädi-
die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Ein- gung zu leisten, wenn die Enteignung durch eine nach
holung von Auskünften beauftragten Personen zu unter- diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch
stützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt ist; in den
übrigen Fällen hat das Land die Entschädigung zu leisten,
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche das die Maßnahme angeordnet hat. Kann die Entschädi-
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder gung von demjenigen, der begünstigt ist, nicht erlangt
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord- werden, so haftet nach Maßgabe des Satzes 2 der Bund
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- oder das Land; soweit der Bund oder das Land den
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Anspruch gegen den Begünstigten auf den Bund oder das
(4) Nach der Feststellung der Bundesregierung nach § 3 Land über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
Abs. 2 Satz 1 sind den für die Sicherung der Versorgung Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.
zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (3) Ist die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz
auf Verlangen von den Meldebehörden Vor- und Familien- erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme
namen, Anschriften und Hauptwohnung der Verbraucher einer Bundesbehörde erfolgt, so wird die Entschädigung
sowie zusätzlich der Tag ihrer Geburt, sofern sie das von dieser Behörde festgesetzt. Im übrigen wird die Ent-
14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu übermitteln. schädigung von der Behörde festgesetzt, die die Maß-
Den in Satz 1 genannten Behörden und sonstigen öffent- nahme angeordnet hat.
lichen Stellen sind unter den dort genannten Vorausset-
zungen auf Verlangen von anderen Behörden und sonsti- (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
gen öffentlichen Stellen ferner folgende Einzelangaben verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
über persönliche und sachliche Verhältnisse zu übermit- über die Verjährung der Ansprüche nach Absatz 1, über
teln: das Verfahren der Festsetzung einer Entschädigung sowie
über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte
1. Namen und Anschriften ernährungs- und landwirt-
nach den Grundsätzen der§§ 34, 50 bis 63 und 65 des
schaftlicher Betriebe, ihrer Inhaber sowie ihrer ver-
Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die
antwortlichen Leiter,
Stelle der Anforderungsbehörden die in Absatz 3 bezeich-
2. Angaben über die Art und Produktionsausrichtung der neten Behörden.
Betriebe,
3. Bestands- und Produktionsdaten der Betriebe, ins- § 11
besondere Angaben über Vorräte an Erzeugnissen, Härteausgleich
über Kapazität, technische Ausstattung und
Verkehrsanbindung der Läger sowie über Be- und (1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene
Verarbeitungskapazitäten. Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Ver-
Vor der Feststellung der Bundesregierung nach § 3 Abs. 2
mögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 1O abzugelten
Satz 1 sind den für die Sicherung der Versorgung zustän-
ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit
digen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen nach
seine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schä-
Zustimmung der für sie jeweils zuständigen Aufsichts-
den gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung
behörde die in den Sätzen 1 und 2 genannten Angaben auf
zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger
Verlangen zu übermitteln, wenn dies für den in § 1 Abs. 1
bezeichneten Zweck, insbesondere auch für Vorsorge- Härten geboten ist.
maßnahmen nach § 8, erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund ver-
gelten nicht für Einzelangaben, die ausschließlich zu sta- pflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach
tistischen Zwecken erhoben worden sind. diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch
eine Maßnahme einer Bundesbehörde zugefügt worden
(5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 erlangten Kennt-
ist; in den übrigen Fällen ist die Entschädigung von dem
nisse und Unterlagen dürfen nicht für einen anderen als
den in § 1 Abs. 1 genannten Zweck verwendet werden. Land zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat.
(3) § 1O Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 10
Entschädigung § 12
(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsver- Zustellungen
ordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschä- Die Vorschriften über Zustellungen der Verwaltungs-
digung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt sich behörden gelten mit der Maßgabe, daß in dringenden
nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschafts- Fällen, soweit es zur Aufrechterhaltung der Versorgung
verkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an einer vergleichbaren erforderlich ist, die Zustellung auch durch schriftliche,
Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist fernschriftliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung,
die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Inter- durch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Funk-
essen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen. spruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigne-
ten Weise erfolgen kann. In diesen Fällen gilt die Zustel-
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige ver- lung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als
pflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme bewirkt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1769
§ 13 3. bei Begehung einer in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten
Keine aufschiebende Wirkung Handlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der
von Widerspruch und Anfechtungsklage Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeu-
tenden Vermögensvorteilen ausnutzt.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwal-
tungsakte nach diesem Gesetz oder einer auf diesem § 16
Gesetz beruhenden Rechtsverordnung haben keine auf-
Zuständige Verwaltungsbehörde
schiebende Wirkung, wenn der Verwaltungsakt erlassen
bei Ordnungswidrigkeiten
worden ist, nachdem die Bundesregierung die Feststellung
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 getroffen hat. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
§ 14 1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 9
Bußgeldvorschriften Abs. 1 und 2,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen wor-
lässig den sind, der Bundesminister,
1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 oder einer b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen wor-
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergange- den sind, die zuständige oberste Landesbehörde
nen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle,
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat- 2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine Rechtsverordnung
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, nach § 2 Abs. 1 oder eine auf Grund einer solchen
2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zustän-
3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen nicht duldet, dig sind, der Bundesminister oder die in der Rechts-
beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäft- verordnung bestimmte Behörde,
liche Unterlagen nicht vorlegt. b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zustän-
dig sind, die zuständige oberste Landesbehörde
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle oder
Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3
mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
§ 17
geahndet werden.
Berlin-Klausel
§ 15 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Strafvorsch ritten Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
strafe wird bestraft, wer Überleitungsgesetzes.
1. eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharr-
§ 18
lich wiederholt,
Inkrafttreten
2. durch eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung
die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 3 genannten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Erzeugnisse schwer gefährdet oder Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. August 1990
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Björn Engholm
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und t-orsten
1. Kiechle
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes
Vom 20. August 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Nr. 2 wird die Angabe ,,§§ 1, 3, 5" durch die Angabe
das folgende Gesetz beschlossen: ,,§§ 1, 5" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
Das Ernährungssicherstellungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (BGBI. 1 „Die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen
S. 1075), zuletzt geändert durch Artikel 76 § 1 des Ge- nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 11 kann auf die Landes-
setzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), wird regierungen nur im Einvernehmen mit dem Bun-
wie folgt geändert: desminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit, die Befugnis zum Erlaß von Rechtsver-
ordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 8 nur im
1. In der Überschrift wird der Kurzbezeichnung die
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Abkürzung ,,- ESG" angefügt.
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und dem
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Reaktorsicherheit übertragen werden."
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
„ 1. den Anbau von Nutzpflanzen und die Haltung
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
von Tieren;".
,,(3) Rechtsverordnungen des Bundesministers
b) In Nummer 2 werden die Worte „sowie die Haltung
oder des Bundesamtes für Ernährung und Forst-
von Tieren" gestrichen.
wirtschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 und 11
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-
3. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „die Verpackung, minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
die Kennzeichnung, die Verlagerung, die Beschaffen- sicherheit, soweit der Schutz der Bevölkerung vor
heit," gestrichen. Umwelteinwirkungen oder ionisierender Strahlung
berührt ist. Rechtsverordnungen des Bundesmini-
4. § 3 wird gestrichen. sters oder des Bundesamtes für Ernährung und
Forstwirtschaft nach § 1 .Abs. 1 Nr. 2 und 8 bedür-
4a. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Obst- und fen des Einvernehmens mit dem Bundesminister
Gartenbaues" durch die Worte „Obst-, Garten- und für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit,
Weinbaus" ersetzt. soweit sie das Herstellen, Behandeln und Inver-
kehrbringen von Lebensmitteln regeln. Rechtsver-
5. § 5 wird wie folgt gefaßt: ordnungen des Bundesministers oder des Bundes-
amtes für Ernährung und Forstwirtschaft nach § 1
,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1O bedürfen des Einvernehmens mit
Ermächtigung für Buchführungs-, dem Bundesminister für Wirtschaft."
Melde- und Auskunftspflichten
Durch Rechtsverordnungen können zu den in § 1 8. § 8 wird wie folgt geändert:
genannten Zwecken hinsichtlich der Erzeugnisse und a) Absatz 2 wird gestrichen.
Waren, über die nach § 1 Vorschriften erlassen wer-
den können, sowie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
von Betrieben
1. Buchführungs- und Meldepflichten für Betriebe der 9. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „in den §§ 1
Ernährungs- und Holzwirtschaft, und 3" durch die Angabe „in § 1" ersetzt.
• 2. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Betriebe
10. § 10 wird wie folgt geändert:
der Land- und Forstwirtschaft,
a) In Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort „Land-
3. Auskunftspflichten für Betriebe der Ernährungs-
kreisen" durch die Worte „Behörden der allgemei-
und Landwirtschaft sowie der Holz- und Forstwirt-
nen Verwaltung auf der Kreisstufe" ersetzt.
schaft zur Vorbereitung von Rechtsverordnungen
nach § 1 Abs. 1 b) Die Absätze 4, 7, 8 und 9 Satz 2 werden ge-
begründet werden." strichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird in
6. In§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 die Angabe „ 1 bis 4" durch die Angabe
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie in den §§ 22 und 25 ,, 1 bis 3" ersetzt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1771
d) Die bisherigen Absätze 6 und 9 Satz 1 werden Vor Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 sind
Absätze 5 und 6. den für die Sicherstellung der Versorgung zustän-
digen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen
11. § 11 wird aufgehoben. nach Zustimmung der für sie jeweils zuständigen
Aufsichtsbehörde die in den Sätzen 1 und 2 ge-
nannten Angaben auf Verlangen zu übermitteln,
12. In § 12 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Ernährungssiche- wenn dies für den in § 1 bezeichneten Zweck,
rung" durch das Wort „Ernährungssicherstellung" insbesondere auch für Vorsorgemaßnahmen nach
ersetzt.
§ 15, erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
für Einzelangaben, die ausschließlich zu statisti-
13. § 16 wird wie folgt geändert: schen Zwecken erhoben worden sind.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: (5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 erlangten
,,(1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für andere
auf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung als die in § 1 genannten Zwecke verwendet wer-
der Durchführung solcher Rechtsverordnungen den."
haben alle natürlichen und juristischen Personen
und .nic~tr~chtsfähigen Personenvereinigungen, 14. § 17 wird wie folgt geändert:
soweit sie m der Ernährungs-, Land-, Forst- und a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Holzwirtschaft tätig sind, den für die Sicherstellung
der Versorgung zuständigen Behörden und sonsti- ,,Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechts-
~en öffentlichen Stellen auf Verlangen Auskünfte, verordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer
insbesondere über Bestands- und Produktions- solchen Rechtsverordnung eine Enteignung dar,
daten ernährungs- und landwirtschaftlicher sowie ist eine Entschädigung in Geld zu leisten."
forst- und holzwirtschaftlicher Betriebe, zu erteilen, b) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:
soweit dies für die in § 1 bezeichneten Zwecke
erforderlich ist." ,,Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige ver-
pflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder
b) Absatz 2 wird gestrichen. Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begün-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm wird stigt ist. Ist kein Begünstigter vorhanden, so ist die
die Angabe „der Absätze 1 und 2" durch die Entschädigung vom Träger der Aufgabe zu leisten.
Angabe „des Absatzes 1" ersetzt und folgender Kann die Entschädigung von demjenigen, der
Satz 2 angefügt: begünstigt ist, nicht erlangt werden, haftet der Trä-
ger der Aufgabe; soweit der Träger der Aufgabe
„Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht
Satz 1 zu dulden, die mit der Einholung von Aus- dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den
künften beauftragten Personen zu unterstützen Träger der Aufgabe über."
und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 15. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
e) Der bisherige Absatz 5 wird durch folgende neue ,,(1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene
Absätze 4 und 5 ersetzt: Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein
,,(4) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2
Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 17
Abs. 3 sind den für die Sicherstellung der Versor-
abzugelten ist,. so ist eine Entschädigung in Geld zu
gung zuständigen Behörden und sonstigen öffentli-
gewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz durch
chen Stellen auf Verlangen von den Meldebehör-
unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist
den Vor- und Familiennamen, Anschriften und
oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum
Hauptwohnung der Verbraucher sowie zusätzlich
Ausgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist."
der Tag ihrer Geburt, sofern sie das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, zu übermitteln. Den in
Satz 1 genannten Behörden und sonstigen öffentli- 16. § 20 wird wie folgt geändert:
chen Stellen sind unter den dort genannten Vor- a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
aussetzungen auf Verlangen von anderen Behör-
,,(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
den und sonstigen öffentlichen Stellen ferner fol-
Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder einer
gende Einzelangaben über persönliche und sachli-
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung
che Verhältnisse zu übermitteln:
haben keine aufschiebende Wirkung, wenn der
1. Namen und Anschriften ernährungs-, land-, Verwaltungsakt nach Eintritt der Voraussetzung
forst- und holzwirtschaftlicher Betriebe, ihrer des § 2 Abs. 3 erlassen worden ist."
Inhaber sowie ihrer verantwortlichen Leiter,
b) Der bisherige Text wird Absatz 2.
2. Angaben über die Art und Produktionsausrich-
tung der Betriebe,
17. § 21 wird aufgehoben.
3. Bestands- und Produktionsdaten der Betriebe,
insbesondere Angaben über Vorräte an
Erzeugnissen, über Kapazität, technische Aus- 18. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
rüstung und Verkehrsanbindung der Läger ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
sowie über Be- und Verarbeitungskapazitäten. fahrlässig
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1 . entgegen § 16 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht Artikel 2
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
oder
Forsten kann den Wortlaut des Ernährungssicher-
stellungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
2. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen nicht zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder machen.
geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt."
Artikel 3
19. In § 25 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 bis 3" durch Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 und 2" ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. August 1990
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Björn Engholm
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1773
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen
nach § 163 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Vom 31. Juli 1990
Auf Grund des § 163 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518),
verordnet der Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 163 Abs. 1 Satz 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird auf das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen übertragen.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 4 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1990
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Voss
1762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht
Vom 20. August 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abwägung die Verantwortung des Menschen für das
Tier zu berücksichtigen."
Artikel 1
2. § 811 Nr. 14 wird gestrichen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz 3. Nach § 811 b wird folgender neuer§ 811 c eingefügt:
vom 20. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1456), wird wie folgt ,,§ 811 C
geändert: (1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu
Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung
1. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Ersten nicht unterworfen.
Buchs erhält folgende Fassung:
(2) Auf Antrag des Gläubigers läßt das Vollstrek-
,,Zweiter Abschnitt. Sachen. Tiere". kungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes
des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläu-
2. Nach § 90 wird folgender § 90 a eingefügt: biger eine Härte bedeuten würde, die auch unter
Würdigung der Belange des Tierschutzes und der
,,§ 90a
berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu recht-
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch beson- fertigen ist."
dere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden,
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist." 4. Der bisherige § 811 c wird § 811 d.
3. Dem § 251 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 3
„Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres
entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntma-
unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich chung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319), geändert
übersteigen." durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1080), wird wie folgt geändert:
4. Dem § 903 wird folgender Satz angefügt:
Nach § 20 wird folgender neuer § 20 a eingefügt:
„Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung
seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum ,,§ 20a
Schutz der Tiere zu beachten."
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden,
daß ein Verbot nach § 20 angeordnet werden wird, so kann
Artikel 2 der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß das Halten
von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art vor-
Teil 111, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
läufig verbieten.
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1S. 926), wird wie folgt (2) Das vorläufige Verbot nach Absatz 1 ist aufzuheben,
geändert: wenn·sein Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im
Urteil ein Verbot nach § 20 nicht anordnet.
1 . Dem § 765 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt,
,,Betrifft die Maßnahme ein Tier, so. hat das Voll- wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
streckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden strafe bestraft."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1763
Artikel 4 Artikel 5
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. dung folgenden Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. August 1990
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Björn Engholm
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
fünfundzwanzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 201 StGB
(25. StrÄndG)
Vom 20. August 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesent-
lichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.
Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die
Artikel 1 öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen
eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechts-
Änderung des Strafgesetzbuches
widrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- überragender öffentlicher Interessen gemacht wird."
machung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160),
zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom Artikel 2
26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie folgt geändert:
Berlin-Klausel
§ 201 Abs. 2 wird wie folgt· gefaßt: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich Artikel 3
gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhör-
gerät abhört oder Inkrafttreten
2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. August 1990
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Björn Engholm
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1765
Gesetz
zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
Vom 20. August 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abs. 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
das folgende Gesetz beschlossen: buch
werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert
Artikel 1 berechnet. Die Vorschriften des Dritten Abschnittsgel-
ten sinngemäß.
Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der
(3) In den Verfahren des Absatzes 1 erhält der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
Rechtsanwalt keine besonderen Gebühren nach den
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
§§ 23, 24. Die Höchstbeträge des Absatzes 1 erhöhen
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1
sich statt dessen um 50 vom Hundert."
S. 479), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
1. § 113 a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Aufhebung von Vorschriften
a) In Satz 2 wird nach dem Wort „Verteidiger," das
Wort „ Prozeßbevollmächtigter," eingefügt. Mit Wirkung von 1. Juli 1992
b) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. 1. werden die §§ 24 bis 26 der Hinterlegungsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
2. § 116 wird wie folgt gefaßt: 300-15, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 4 § 23 des Gesetzes vom
,,§ 116
20. August 1975 (BGBI. 1S. 2189) geändert worden ist,
Verfahren vor Gerichten aufgehoben,
der Sozialgerichtsbarkeit
2. wird § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 der Verordnung über
(1) Im Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbar- Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der im Bun-
keit erhält der Rechtsanwalt desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 363-1, ver-
1. vor dem Sozialgericht 80 bis 1 060 Deutsche Mark, öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
2. vor dem Landessozialgericht 100 bis 1 240 Deut- Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1
sche Mark, S. 2326) geändert worden ist, gestrichen,
3. vor dem Bundessozialgericht 140 bis 2 060 Deut- 3. wird Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen
sche Mark. auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 7. August 1952
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
(2) In Verfahren mer 363-2, veröffentlichten bereinigten Fassung aufge-
hoben, soweit danach zu den Gebühren in Hinterle-
1. nach § 51 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes,
gungssachen ein Zuschlag erhoben wird.
2. auf Grund von Streitigkeiten zwischen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, Artikel 3
3. auf Grund von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern
und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
4. gegen Entscheidungen einer obersten Bundes-
oder Landesbehörde in Angelegenheiten nach dem Artikel 4
fünften Buch Sozialgesetzbuch sowie gegen Ent-
scheidungen einer Landesbehörde nach § 122 Dieses Gesetz tritt am 1. September 1990 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. August 1990
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Björn Engholm
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Ernährungsvorsorgegesetz
(EVG)
Vom 20. August 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 6. die vorübergehende Umstellung von Betrieben der
das folgende Gesetz beschlossen: Ernährungswirtschaft,
7. Meldepflichten für Betriebe der Ernährungs- und Land-
§ 1 wirtschaft,
Sicherung der Versorgung 8. Auskunftspflichten für Betriebe der Ernährungs- und
(1) Ziel des Gesetzes ist die Sicherung einer aus- Landwirtschaft zur Vorbereitung von Rechtsverordnun-
reichenden Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- gen nach den Nummern 1 bis 6,
und Landwirtschaft (Erzeugnisse) für den Fall einer Ver- soweit es zur Sicherung der Versorgung im Falle einer
sorgungskrise. Versorgungskrise erforderlich ist.
(2) Eine Versorgungskrise liegt vor, wenn die Deckung (2) Absatz 1 gilt nicht für die Bearbeitung, die Ver-
des Bedarfs an lebenswichtigen Erzeugnissen in wesent- arbeitung, die Zuteilung, die Lieferung, den Bezug und die
lichen Teilen des Bundesgebietes ernsthaft gefährdet ist Verwendung von Erzeugnissen der Ernährungs- und
und diese Gefährdung durch marktgerechte Maßnahmen Landwirtschaft, die ausschließlich zur Herstellung von
nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Waren der gewerblichen Wirtschaft dienen oder zu diesem
Mitteln zu beheben ist. Zweck von den nach diesem Gesetz zuständigen Behör-
den freigegeben worden sind.
(3) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind
1. die durch Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung, (3) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche
Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu gestalten,
insbesondere im Ackerbau, in der Grünlandwirtschaft,
im Gemüse-, Obst-, Garten- und Weinbau, ferner durch daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteilig-
Tierhaltung, Imkerei, Jagd oder Fischerei gewonnenen ten so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungs-
pflanzlichen und tierischen Erzeugnisse einschließlich fähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig be-
der Tiere und die durch Be- und Verarbeitung her- einträchtigt wird.
gestellten Nahrungs-, Genuß- und Futtermittel mit Aus-
nahme von Rohtabak und Tabakerzeugnissen, Kaffee, §3
Kaffeemitteln und Kaffee-Essenzen mit einem Gehalt
Rechtsverordnungen
an Kaffee oder Koffein,
2. landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut einschließlich (1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
des Saat- und Pflanzgutes des Gemüse-, Obst-, Gar- erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch
ten- und Weinbaus. Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
(4) Regelungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Forsten (Bundesminister) übertragen; dies gilt nicht für die
Gesetzes gelten nicht für Zwecke der Verteidigung. Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1.
(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
§2
dürfen nur angewendet werden, wenn die Bundes-
Ermächtigungen regierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates festgestellt hat, daß eine Versorgungskrise
(1) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften er-
eingetreten ist. Die Bundesregierung hat die Versorgungs-
lassen werden über
krise unverzüglich durch Rechtsverordnung für beendet zu
1. den Anbau von Nutzpflanzen und die Haltung von erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung
Tieren, nicht mehr gegeben sind. Satz 1 gilt nicht für Rechtsver-
2. die Gewinnung, die Herstellung, die Erfassung, die ordnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8.
Ablieferung, die Lieferung, den Bezug, die Zuteilung, (3) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
die Verwendung, die Verlagerung, die zeitliche und erläßt der Bundesminister, wenn die Bundesregierung die
räumliche Lenkung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Rechts-
die Verpackung und die Kennzeichnung der Erzeug- verordnungen des Bundesministers nach § 2 Abs. 1 Nr. 1
nisse, bis 3 und 6 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-
3. die Beschaffenheit der Erzeugnisse, minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
soweit der Schutz der Bevölkerung vor Umwelteinwirkun-
4. das Verbot der gewerbsmäßigen Abgabe der Erzeug-
gen oder ionisierender Strahlung berührt ist. Rechtsver-
nisse für höchstens 48 Stunden,
ordnungen des Bundesministers nach § 2 Abs. 1 Nr. 2
5. die Festsetzung von Preisen, Kostenansätzen, und 3 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesmini-
Handelsspannen, Bearbeitungs- und Verarbeitungs- ster für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, soweit
spannen sowie Zahlungs- und Lieferungsbedingungen sie das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von
für Erzeugnisse, Lebensmitteln regeln. Rechtsverordnungen des Bundes-
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1767
ministers nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 bedürfen des Einverneh- nährungs- und Landwirtschaft sowie der Produktions-
mens mit dem Bundesminister für Wirtschaft. kapazität von Herstellern, Bearbeitern und Verarbeitern
solcher Erzeugnisse,
(4) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zustim- 2. die Aufstellung zentraler Versorgungs- und Bevor-
mung des Bundesrates. Rechtsverordnungen, die nach ratungspläne.
der Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2
Satz 1 erlassen werden und deren Geltungsdauer sich auf §7
nicht mehr als zwei Monate erstreckt, bedürfen nicht der
Zustimmung des Bundesrates; ihre Geltungsdauer darf Mitwirkung von Vereinigungen
nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. (1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes
Sollen Rechtsverordnungen nach Satz 2 länger als ein kann bestimmt werden, daß
Jahr gelten, bedürfen sie auch der Zustimmung des Deut-
schen Bundestages. 1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Anstalten und
Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben
(5) Rechtsverordnungen, die vor der Feststellung der der Ernährungs- und Landwirtschaft wahrnehmen, bei
Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen worden der Ausführung von Rechtsverordnungen beratend mit-
sind, sind unverzüglich außer Anwendung zu setzen, wenn wirken, soweit ihre Interessen unmittelbar betroffen
der Deutsche Bundestag und der Bundesrat dies verlan- sind,
gen. Rechtsverordnungen, die nach der Feststellung der
Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen worden 2. die Ausführung der Rechtsverordnung ganz oder teil-
sind, sind beim Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1 weise auf Anstalten und Körperschaften des öffent-
unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu set- lichen Rechts, die Aufgaben der Ernährungs- und
zen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechtsverordnun- Landwirtschaft wahrnehmen, übertragen wird. Die
gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8. Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts
unterstehen insoweit den Weisungen der in der Rechts-
verordnung bestimmten Behörde.
§4
(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durch-
Ausführung des Gesetzes führung von einzelnen Aufgaben, die sie auf Grund dieses
(1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen
kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnun- Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1
gen geregelt werden. Dabei kann vorgesehen werden, daß genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese
sie vom Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständi-
(Bundesamt) ausgeführt werden, soweit eine zentrale gen Behörde, die Verbände und Zusammenschlüsse in-
Bearbeitung erforderlich ist. soweit auch deren Aufsicht.
(2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß die
nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes §8
1. Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreis- Vorbereitung des Vollzugs
stufe zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise von
Der Bund und die Länder einschließlich der Gemeinden
kreisangehörigen Gemeinden,
und Gemeindeverbände haben die organisatorischen, per-
2. kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Aufgaben sonellen und materiellen Voraussetzungen zur Durch-
von kommunalen Zusammenschlüssen oder Gemein- führung der Maßnahmen zu schaffen, die für den in § 1
deverbänden Abs. 1 bezeichneten Zweck erforderlich sind.
wahrgenommen werden, soweit die Regelung nicht durch
Landesgesetz erfolgt. §9
(3) Soweit Rechtsverordnungen von den Ländern aus- Auskünfte
geführt werden, kann der Bundesminister mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften (1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen auf
erlassen. Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Durch-
führung solcher Rechtsverordnungen haben alle natür-
§5 lichen und juristischen Personen und nichtrechtsfähigen
Einzelweisungen Personenvereinigungen, soweit sie in der Ernährungs- und
Landwirtschaft tätig sind, den für die Sicherung der Versor-
Der Bundesminister kann zur Ausführung von Rechts- gung zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen
verordnungen Einzelweisungen erteilen, wenn dies in Aus- Stellen auf Verlangen Auskünfte, insbesondere über
nahmefällen zur Sicherung einer ausreichenden Ver- Bestands- ·und Produktionsdaten ernährungs- und land-
sorgung dringend geboten ist. wirtschaftlicher Betriebe, zu erteilen, soweit dies für den in
§ 1 Abs. 1 bezeichneten Zweck erforderlich ist.
§6 (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Ein-
Aufgaben des Bundesamtes holung von Auskünften beauftragten Personen sind im
Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke und
Das Bundesamt ist zuständig für: Geschäfts- und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen
1. die zentrale Feststellung der Bestände, der Erzeugung während der Betriebs- und Geschäftszeit zu betreten, dort
und des Verbrauchs von Erzeugnissen der Er- Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu
1768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
entnehmen und die geschäftlichen Unterlagen des Aus- im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begünstigt ist. Ist kein
kunftspflichtigen einzusehen. Der Auskunftspflichtige hat Begünstigter vorhanden, so hat der Bund die Entschädi-
die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, die mit der Ein- gung zu leisten, wenn die Enteignung durch eine nach
holung von Auskünften beauftragten Personen zu unter- diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch
stützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt ist; in den
übrigen Fällen hat das Land die Entschädigung zu leisten,
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche das die Maßnahme angeordnet hat. Kann die Entschädi-
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder gung von demjenigen, der begünstigt ist, nicht erlangt
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord- werden, so haftet nach Maßgabe des Satzes 2 der Bund
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht- oder das Land; soweit der Bund oder das Land den
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Anspruch gegen den Begünstigten auf den Bund oder das
(4) Nach der Feststellung der Bundesregierung nach § 3 Land über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
Abs. 2 Satz 1 sind den für die Sicherung der Versorgung Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.
zuständigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen (3) Ist die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz
auf Verlangen von den Meldebehörden Vor- und Familien- erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme
namen, Anschriften und Hauptwohnung der Verbraucher einer Bundesbehörde erfolgt, so wird die Entschädigung
sowie zusätzlich der Tag ihrer Geburt, sofern sie das von dieser Behörde festgesetzt. Im übrigen wird die Ent-
14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu übermitteln. schädigung von der Behörde festgesetzt, die die Maß-
Den in Satz 1 genannten Behörden und sonstigen öffent- nahme angeordnet hat.
lichen Stellen sind unter den dort genannten Vorausset-
zungen auf Verlangen von anderen Behörden und sonsti- (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
gen öffentlichen Stellen ferner folgende Einzelangaben verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
über persönliche und sachliche Verhältnisse zu übermit- über die Verjährung der Ansprüche nach Absatz 1, über
teln: das Verfahren der Festsetzung einer Entschädigung sowie
über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte
1. Namen und Anschriften ernährungs- und landwirt-
nach den Grundsätzen der§§ 34, 50 bis 63 und 65 des
schaftlicher Betriebe, ihrer Inhaber sowie ihrer ver-
Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die
antwortlichen Leiter,
Stelle der Anforderungsbehörden die in Absatz 3 bezeich-
2. Angaben über die Art und Produktionsausrichtung der neten Behörden.
Betriebe,
3. Bestands- und Produktionsdaten der Betriebe, ins- § 11
besondere Angaben über Vorräte an Erzeugnissen, Härteausgleich
über Kapazität, technische Ausstattung und
Verkehrsanbindung der Läger sowie über Be- und (1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene
Verarbeitungskapazitäten. Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein Ver-
Vor der Feststellung der Bundesregierung nach § 3 Abs. 2
mögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 1O abzugelten
Satz 1 sind den für die Sicherung der Versorgung zustän-
ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit
digen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen nach
seine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schä-
Zustimmung der für sie jeweils zuständigen Aufsichts-
den gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung
behörde die in den Sätzen 1 und 2 genannten Angaben auf
zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger
Verlangen zu übermitteln, wenn dies für den in § 1 Abs. 1
bezeichneten Zweck, insbesondere auch für Vorsorge- Härten geboten ist.
maßnahmen nach § 8, erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund ver-
gelten nicht für Einzelangaben, die ausschließlich zu sta- pflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach
tistischen Zwecken erhoben worden sind. diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch
eine Maßnahme einer Bundesbehörde zugefügt worden
(5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 erlangten Kennt-
ist; in den übrigen Fällen ist die Entschädigung von dem
nisse und Unterlagen dürfen nicht für einen anderen als
den in § 1 Abs. 1 genannten Zweck verwendet werden. Land zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat.
(3) § 1O Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 10
Entschädigung § 12
(1) Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsver- Zustellungen
ordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschä- Die Vorschriften über Zustellungen der Verwaltungs-
digung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt sich behörden gelten mit der Maßgabe, daß in dringenden
nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschafts- Fällen, soweit es zur Aufrechterhaltung der Versorgung
verkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an einer vergleichbaren erforderlich ist, die Zustellung auch durch schriftliche,
Leistung oder ist ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist fernschriftliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung,
die Entschädigung unter gerechter Abwägung der Inter- durch Presse, Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), Funk-
essen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen. spruch oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigne-
ten Weise erfolgen kann. In diesen Fällen gilt die Zustel-
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige ver- lung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tage als
pflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme bewirkt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1769
§ 13 3. bei Begehung einer in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten
Keine aufschiebende Wirkung Handlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der
von Widerspruch und Anfechtungsklage Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeu-
tenden Vermögensvorteilen ausnutzt.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwal-
tungsakte nach diesem Gesetz oder einer auf diesem § 16
Gesetz beruhenden Rechtsverordnung haben keine auf-
Zuständige Verwaltungsbehörde
schiebende Wirkung, wenn der Verwaltungsakt erlassen
bei Ordnungswidrigkeiten
worden ist, nachdem die Bundesregierung die Feststellung
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 getroffen hat. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
§ 14 1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 9
Bußgeldvorschriften Abs. 1 und 2,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen wor-
lässig den sind, der Bundesminister,
1. einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 oder einer b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen wor-
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergange- den sind, die zuständige oberste Landesbehörde
nen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle,
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat- 2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine Rechtsverordnung
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, nach § 2 Abs. 1 oder eine auf Grund einer solchen
2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zustän-
3. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen nicht duldet, dig sind, der Bundesminister oder die in der Rechts-
beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäft- verordnung bestimmte Behörde,
liche Unterlagen nicht vorlegt. b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zustän-
dig sind, die zuständige oberste Landesbehörde
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle oder
Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3
mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark
§ 17
geahndet werden.
Berlin-Klausel
§ 15 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Strafvorsch ritten Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
strafe wird bestraft, wer Überleitungsgesetzes.
1. eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharr-
§ 18
lich wiederholt,
Inkrafttreten
2. durch eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung
die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 3 genannten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Erzeugnisse schwer gefährdet oder Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. August 1990
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Björn Engholm
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und t-orsten
1. Kiechle
1770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes
Vom 20. August 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Nr. 2 wird die Angabe ,,§§ 1, 3, 5" durch die Angabe
das folgende Gesetz beschlossen: ,,§§ 1, 5" ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
Das Ernährungssicherstellungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1968 (BGBI. 1 „Die Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen
S. 1075), zuletzt geändert durch Artikel 76 § 1 des Ge- nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 11 kann auf die Landes-
setzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), wird regierungen nur im Einvernehmen mit dem Bun-
wie folgt geändert: desminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit, die Befugnis zum Erlaß von Rechtsver-
ordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 8 nur im
1. In der Überschrift wird der Kurzbezeichnung die
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Abkürzung ,,- ESG" angefügt.
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit und dem
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Reaktorsicherheit übertragen werden."
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
„ 1. den Anbau von Nutzpflanzen und die Haltung
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
von Tieren;".
,,(3) Rechtsverordnungen des Bundesministers
b) In Nummer 2 werden die Worte „sowie die Haltung
oder des Bundesamtes für Ernährung und Forst-
von Tieren" gestrichen.
wirtschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 8 und 11
bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundes-
3. In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „die Verpackung, minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
die Kennzeichnung, die Verlagerung, die Beschaffen- sicherheit, soweit der Schutz der Bevölkerung vor
heit," gestrichen. Umwelteinwirkungen oder ionisierender Strahlung
berührt ist. Rechtsverordnungen des Bundesmini-
4. § 3 wird gestrichen. sters oder des Bundesamtes für Ernährung und
Forstwirtschaft nach § 1 .Abs. 1 Nr. 2 und 8 bedür-
4a. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „Obst- und fen des Einvernehmens mit dem Bundesminister
Gartenbaues" durch die Worte „Obst-, Garten- und für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit,
Weinbaus" ersetzt. soweit sie das Herstellen, Behandeln und Inver-
kehrbringen von Lebensmitteln regeln. Rechtsver-
5. § 5 wird wie folgt gefaßt: ordnungen des Bundesministers oder des Bundes-
amtes für Ernährung und Forstwirtschaft nach § 1
,,§ 5 Abs. 1 Nr. 1O bedürfen des Einvernehmens mit
Ermächtigung für Buchführungs-, dem Bundesminister für Wirtschaft."
Melde- und Auskunftspflichten
Durch Rechtsverordnungen können zu den in § 1 8. § 8 wird wie folgt geändert:
genannten Zwecken hinsichtlich der Erzeugnisse und a) Absatz 2 wird gestrichen.
Waren, über die nach § 1 Vorschriften erlassen wer-
den können, sowie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
von Betrieben
1. Buchführungs- und Meldepflichten für Betriebe der 9. In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „in den §§ 1
Ernährungs- und Holzwirtschaft, und 3" durch die Angabe „in § 1" ersetzt.
• 2. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Betriebe
10. § 10 wird wie folgt geändert:
der Land- und Forstwirtschaft,
a) In Absatz 2 Buchstabe a wird das Wort „Land-
3. Auskunftspflichten für Betriebe der Ernährungs-
kreisen" durch die Worte „Behörden der allgemei-
und Landwirtschaft sowie der Holz- und Forstwirt-
nen Verwaltung auf der Kreisstufe" ersetzt.
schaft zur Vorbereitung von Rechtsverordnungen
nach § 1 Abs. 1 b) Die Absätze 4, 7, 8 und 9 Satz 2 werden ge-
begründet werden." strichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4; in ihm wird in
6. In§ 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 die Angabe „ 1 bis 4" durch die Angabe
Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie in den §§ 22 und 25 ,, 1 bis 3" ersetzt.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1771
d) Die bisherigen Absätze 6 und 9 Satz 1 werden Vor Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 sind
Absätze 5 und 6. den für die Sicherstellung der Versorgung zustän-
digen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen
11. § 11 wird aufgehoben. nach Zustimmung der für sie jeweils zuständigen
Aufsichtsbehörde die in den Sätzen 1 und 2 ge-
nannten Angaben auf Verlangen zu übermitteln,
12. In § 12 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Ernährungssiche- wenn dies für den in § 1 bezeichneten Zweck,
rung" durch das Wort „Ernährungssicherstellung" insbesondere auch für Vorsorgemaßnahmen nach
ersetzt.
§ 15, erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
für Einzelangaben, die ausschließlich zu statisti-
13. § 16 wird wie folgt geändert: schen Zwecken erhoben worden sind.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: (5) Die nach den Absätzen 1, 2 und 4 erlangten
,,(1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für andere
auf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung als die in § 1 genannten Zwecke verwendet wer-
der Durchführung solcher Rechtsverordnungen den."
haben alle natürlichen und juristischen Personen
und .nic~tr~chtsfähigen Personenvereinigungen, 14. § 17 wird wie folgt geändert:
soweit sie m der Ernährungs-, Land-, Forst- und a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Holzwirtschaft tätig sind, den für die Sicherstellung
der Versorgung zuständigen Behörden und sonsti- ,,Stellt eine nach diesem Gesetz erlassene Rechts-
~en öffentlichen Stellen auf Verlangen Auskünfte, verordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer
insbesondere über Bestands- und Produktions- solchen Rechtsverordnung eine Enteignung dar,
daten ernährungs- und landwirtschaftlicher sowie ist eine Entschädigung in Geld zu leisten."
forst- und holzwirtschaftlicher Betriebe, zu erteilen, b) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefaßt:
soweit dies für die in § 1 bezeichneten Zwecke
erforderlich ist." ,,Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige ver-
pflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder
b) Absatz 2 wird gestrichen. Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begün-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm wird stigt ist. Ist kein Begünstigter vorhanden, so ist die
die Angabe „der Absätze 1 und 2" durch die Entschädigung vom Träger der Aufgabe zu leisten.
Angabe „des Absatzes 1" ersetzt und folgender Kann die Entschädigung von demjenigen, der
Satz 2 angefügt: begünstigt ist, nicht erlangt werden, haftet der Trä-
ger der Aufgabe; soweit der Träger der Aufgabe
„Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht
Satz 1 zu dulden, die mit der Einholung von Aus- dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den
künften beauftragten Personen zu unterstützen Träger der Aufgabe über."
und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen."
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 15. § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
e) Der bisherige Absatz 5 wird durch folgende neue ,,(1) Wird durch eine nach diesem Gesetz erlassene
Absätze 4 und 5 ersetzt: Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung dem Betroffenen ein
,,(4) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2
Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 17
Abs. 3 sind den für die Sicherstellung der Versor-
abzugelten ist,. so ist eine Entschädigung in Geld zu
gung zuständigen Behörden und sonstigen öffentli-
gewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz durch
chen Stellen auf Verlangen von den Meldebehör-
unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist
den Vor- und Familiennamen, Anschriften und
oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum
Hauptwohnung der Verbraucher sowie zusätzlich
Ausgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist."
der Tag ihrer Geburt, sofern sie das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, zu übermitteln. Den in
Satz 1 genannten Behörden und sonstigen öffentli- 16. § 20 wird wie folgt geändert:
chen Stellen sind unter den dort genannten Vor- a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
aussetzungen auf Verlangen von anderen Behör-
,,(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
den und sonstigen öffentlichen Stellen ferner fol-
Verwaltungsakte nach diesem Gesetz oder einer
gende Einzelangaben über persönliche und sachli-
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung
che Verhältnisse zu übermitteln:
haben keine aufschiebende Wirkung, wenn der
1. Namen und Anschriften ernährungs-, land-, Verwaltungsakt nach Eintritt der Voraussetzung
forst- und holzwirtschaftlicher Betriebe, ihrer des § 2 Abs. 3 erlassen worden ist."
Inhaber sowie ihrer verantwortlichen Leiter,
b) Der bisherige Text wird Absatz 2.
2. Angaben über die Art und Produktionsausrich-
tung der Betriebe,
17. § 21 wird aufgehoben.
3. Bestands- und Produktionsdaten der Betriebe,
insbesondere Angaben über Vorräte an
Erzeugnissen, über Kapazität, technische Aus- 18. § 23 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
rüstung und Verkehrsanbindung der Läger ,,(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
sowie über Be- und Verarbeitungskapazitäten. fahrlässig
1772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1 . entgegen § 16 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht Artikel 2
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
oder
Forsten kann den Wortlaut des Ernährungssicher-
stellungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
2. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen nicht zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder machen.
geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt."
Artikel 3
19. In § 25 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 bis 3" durch Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
die Angabe ,,§ 16 Abs. 1 und 2" ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. August 1990
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Björn Engholm
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1773
Verordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen
nach § 163 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
Vom 31. Juli 1990
Auf Grund des § 163 Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518),
verordnet der Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 163 Abs. 1 Satz 1
des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird auf das Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen übertragen.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 4 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 31. Juli 1990
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Voss
1774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Butterverordnung
und anderer milchrechtlicher Verordnungen
Vom 16. August 1990
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und 5. § 10 wird wie folgt gefaßt:
Forsten verordnet ,,§ 10
auf Grund des § 7 Satz 1 des Milch- und Margarinegeset- Handelsklasse Deutsche Molkereibutter
zes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471) im Einvernehmen
Butter darf mit der Handelsklasse „ Deutsche Molke-
mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und
reibutter" bezeichnet werden, wenn sie
Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft und
1. der angegebenen Buttersorte entspricht,
auf Grund des § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des Milch-
und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, 2. mindestens 82 Gewichtshundertteile Fett enthält
Gliederungsnummer 7842-1 , veröffentlichten bereinigten und
Fassung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für 3. für jede der in § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 genannten
Wirtschaft nach Bekanntgabe an den Deutschen Bundes- Eigenschaften mit mindestens drei Punkten bewer-
tag: tet worden ist."
Artikel 1
6. § 12 wird wie folgt geändert:
Änderung der Butterverordnung a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,§ 9 Nr. 1 und 2"
durch die Verweisung ,,§ 9 Nr. 1 bis 3" ersetzt.
Die Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2286, 2657), geändert durch§ 21 der Verordnung vom b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140), wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„ 1. von der Gesamtzahl der Butterproben
1. In § 1 werden die Nummern 3 bis 5 gestrichen; die einer Buttersorte eines Einsenders in drei
bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 3 aufeinanderfolgenden Monaten oder
und 4. innerhalb der letzten sechs Monate mehr
als ein Drittel nicht die Anforderungen des
2. § 2 wird wie folgt geändert: § 4 Abs. 1 oder des § 9 Nr. 1, 2 oder 3
erfüllen,".
a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor den Worten „zur
Gemeinschaftsverpflegung" die Worte „oder in bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
Einrichtungen" eingefügt. „4. von der Gesamtzahl der Butterproben
b) Absatz 2 wird gestrichen. einer Buttersorte eines Einsenders mehr
als zwei Proben in sechs aufeinanderfol-
genden Monaten aus einem der in
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
Abschnitt 4.2 oder 5.2 der Anlage genann-
,,(1) Butter darf nur so hergestellt werden, daß sie ten Gründe nicht zur Prüfung zugelassen
nicht weniger als 82 Gewichtshundertteile Fett und oder nicht regelmäßig zur Prüfung nach
nicht mehr als 16 Gewichtshundertteile Wasser ent- § 11 in Verbindung mit Abschnitt 5.1 der
hält. Bei gesalzener Butter genügt ein Fettgehalt von Anlage eingesandt oder bereitgehalten
mindestens 80 Gewichtshundertteilen, wobei der wurden."
Anteil an fettfreier Milchtrockenmasse nicht mehr als c) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2 Gewichtshundertteile betragen darf."
,,2. die Gesamtzahl der Butterproben einer Butter-
sorte eines Einsenders bei zwei aufeinander-
4. § 9 wird wie folgt geändert: folgenden Prüfungen nach § 11 Abs. 1 die
a) Als neue Nummer 2 wird eingefügt: Anforderungen des § 3 Abs. 1, des § 4 Abs. 1
bis 3 und des § 9 Nr. 1 bis 3 wieder erfüllt.
,,2. mindestens 82 Gewichtshundertteile Fett ent- Diese Prüfungen können im Benehmen mit der
hält,". zuständigen Überwachungsstelle von einer
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num- anderen Überwachungsstelle durchgeführt
mern 3 und 4. werden."
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1775
d) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Verweisung ,,§ 9 Nr. 2" d) In Nummer 5.1 wird am Ende des vierten Anstrichs
durch die Verweisung ,,§ 9 Nr. 3" ersetzt. ein Komma gesetzt und folgender fünfter Anstrich
angefügt:
7. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,- bei gesalzener Butter den Gehalt an fettfreier
Milchtrockenmasse, der sich aus der Untersu-
,,(2) Der Fettgehalt der Butter und bei gesalzener chung der fettfreien Trockenmasse nach den in
Butter zusätzlich der Gehalt an fettfreier Milchtrocken- der Gliederungsnummer L 04.00-5 bis 7, Stand:
masse sind stichprobenweise zu überprüfen. Mit der April 1981, der Amtlichen Sammlung genann~
Überprüfung können die Molkereien auch entspre- ten Bestimmungen (DIN 10 322, Ausgabe Juli
chend ausgestattete Untersuchungseinrichtungen 1978), abzüglich dem Natriumchloridgehalt
beauftragen." nach den in der Gliederungsnummer L 04.00-
1o, Stand: April 1981, der Amtlichen Sammlung
8. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: genannten Bestimmungen (DIN 10 323, Aus-
gabe Mai 1971) ergibt,".
,,(2) Der Fettgehalt der Butter und bei gesalzener
Butter zusätzlich der Gehalt an fettfreier Milchtrocken- e) Nummer 5.2 wird wie folgt gefaßt:
masse sind stichprobenweise zu überprüfen. Mit der ,,5.2 Proben, die weniger als 82 Gewichtshundert-
Überprüfung können die Ausformstellen auch entspre- teile Fett, mehr als 16 Gewichtshundertteile
chend ausgestattete Untersuchungseinrichtungen Wasser oder bei gesalzener Butter mehr als
beauftragen." 2 Gewichtshundertteile fettfreie Milchtrocken-
masse enthalten oder deren pH-Wert im
9. § 18 wird wie folgt geändert: Serum der angegebenen Sorte nicht ent-
spricht, werden zur Prüfung nicht zugelas-
a) Absatz 1 wird eingangs wie folgt gefaßt: sen."
,,(1) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
ordnung hergestellte Butter (ausländische Butter)
darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Artikel 2
den Vorschriften dieser Verordnung für inländische
Butter entspricht oder wenn ... ". Änderung der Milch-Güteverordnung
b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Absatz 3 Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1
wird Absatz 2. S. 878, 1081 ), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1083, 1590), wird wie folgt geän-
10. § 19 Abs. 2 Nr. 2 wird gestrichen; die bisherige Num- dert:
mer 3 wird Nummer 2.
1. § 2 Abs. 4a wird wie folgt gefaßt:
11 . Dem § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4a) Zur Feststellung des Gefrierpunktes ist monat-
lich mindestens eine Untersuchung nach Anlage 7
,,(4) Die obersten Landesbehörden können durch
durchzuführen. Bis zum 31. Dezember 1990 kann die
Rechtsverordnung nach § 12 des Milch- und Margari-
Feststellung des Gefrierpunktes alle drei Monate erfol-
negesetzes bestimmen, auf welche Weise die Prüfung
gen. Bei Überschreiten des in § 4 Abs. 3 Nr. 3 genann-
der Handelsklasse sowie das Verfahren zur Erteilung,
ten Gefrierpunktes kann die zuständige Behörde oder
zum Entzug und zur Wiedererteilung der Markenbe-
die von ihr beauftragte Stelle im Erzeugerbetrieb eine
rechtigung für Herstellerbetriebe, deren Produktions-
Vollprobe ziehen, die aus den vollständig überwachten
menge im vorhergehenden Kalenderjahr 100 Tonnen
Abend- und Morgengemelken besteht, zwischen
bei einer der Buttersorten nicht überschritt, abwei-
denen ein zeitlicher Abstand von mindestens 11 und
chend von § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 bis 4 und Num-
höchstens 13 Stunden liegt, um durch deren Unter-
mer 2.2 der Anlage durchzuführen sind."
suchung den Verdacht auf Wasserzusatz zu entkräf-
ten."
12. In § 25 Abs. 3 werden die Worte „von § 46 Abs. 3 des
Milchgesetzes" durch die Worte „des § 14 Abs. 2 Nr. 2 2. In § 4 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „arithmetischen"
des Milch- und Margarinegesetzes" ersetzt. durch das Wort „geometrischen" ersetzt.
13. Die Anlage wird wie folgt geändert: 3. In § 4 Abs. 3 Satz 6 wird der Punkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
a) In Nummer 2.1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Zeitpunkt für die Entnahme ist nicht an den ,,wenn im folgenden Monat die Probe oder der Durch-
Prüfungsmonat gebunden." schnitt der Proben einen Gehalt an somatischen Zellen
bis zum 31. Dezember 1992 von weniger als 500 000 je
b) Bei Nummer 2.2 werden in Satz 1 die Worte „an cm , danach von weniger als 400 000 je cm_ ergibt,
3 3
monatlich" durch die Worte „für jede Prüfung an" entfällt der Abzug für diesen Monat."
und in Satz 2 die Worte „je Monat" durch die Worte
,,für jede Prüfung" ersetzt. 4. In§ 7 Nr. 1 wird die Angabe,,§ 2 Abs. 1 bis 4a oder 7
c) In Nummer 2.3 wird das Wort „monatlichen" Satz 1" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 1 bis 4a Satz 1
jeweils gestrichen. oder Abs. 7 Satz 1" ersetzt.
1776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
5. § 9 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Artikel 4
„Für die Einstufung der Anlieferungsmilch nach § 3 Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-
Abs. 1 und für die Bildung des geometrischen Mittels Verordnung
nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 sind im Januar und Februar 1993 Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom
jeweils die Ergebnisse von November und Dezember 19. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1301), zuletzt geändert durch
des Vorjahres heranzuziehen." § 23 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1140),
wird wie folgt geändert:
Artikel 3 1 . § 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der Milchverordnung a) Dem Absatz 1 wird Absatz 3 Satz 2 als Satz 2
angefügt.
Die Milchverordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1
b) Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden gestrichen.
S. 1140) wird wie folgt geändert:
2. In § 4 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 46 Abs. 3 des
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Milchgesetzes" durch die Worte ,,§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des
a) In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „arithmetischen" durch Milch- und Margarinegesetzes" ersetzt.
das Wort „geometrischen" ersetzt.
Artikel 5
b) Folgender Satz wird angefügt: Berlin-Klausel
,,Bei Überschreitungen des in Satz 1 Nr. 3 genann-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ten Gefrierpunktes kann die zuständige Behörde
tungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Milch- und
oder die von ihr beauftragte Stelle eine Vollprobe
Margarinegesetzes und § 32 des Milch- und Fettgesetzes
ziehen, die aus dem vollständig überwachten
auch im Land Berlin.
Abend- und Morgengemelk besteht, zwischen
denen ein zeitlicher Abstand von mindestens 11 und Artikel 6
höchstens 13 Stunden liegt, um durch deren Unter-
suchung den Verdacht auf Wasserzusatz zu ent- Inkrafttreten
kräften." Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Der durch Artikel 2 Nr. 3 dem § 4 Abs. 3 Satz 6 der
2. In § 19 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 46 Abs. 3 des Milch-Güteverordnung angefügte zweite Halbsatz kann
Milchgesetzes" durch die Worte ,,§ 14 Abs. 2 Nr. 2 des bereits mit Wirkung vom 1 . Januar 1989 angewandt wer-
Milch- und Margarinegesetzes" ersetzt. den.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. August 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990
Sechste Verordnung
zur Änderung der Wohngeldverordnung
Vom 17. August 1990
Auf Grund des § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 310), dessen Nummer 2
durch Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. August 1990 (BGBI. 1
S. 1522) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai
1988 (BGBI. 1 S. 647), geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2521 ), wird wie folgt geändert:
Die Anlage (zu § 1 Abs. 3) wird durch die dieser Verordnung beigefügte Anlage
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit§ 39 des Wohngeldgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. August 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
1778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1}
Anlage
(zu § 1 Abs. 3)
Mietenstufen der Gemeinden(§ 8 Abs. 1 bis 5 des Wohngeldgesetzes) nach Ländern
ab 1. Oktober 1990 *)
Nachstehend werden bezeichnet als
Gemeinden: einzelne Gemeinden mit 10 000 und mehr Einwohnern (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WoGG)
Stand 30. Juni 1988 -
Kreise: nach Kreisen zusammengefaßte Gemeinden mit weniger als 1O 000 Einwohnern und gemeindefreie
Gebiete (§ 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WoGG)
Baden-Württemberg
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Aalen 2 Donzdorf 2
Achern 2 Durmersheim 2
Albstadt 2 Eberbach 2
Asperg 4 Ebersbach an der Fils 3
Backnang 2 Edingen-Neckarhausen 2
Bad Dürrheim 2 Ehingen (Donau) 2
Bad Friedrichshall 2 Eggenstein-Leopoldshafen 2
Bad Krozingen 3 Eislingen/Fils 3
Bad Mergentheim 2 Ellwangen (Jagst} 1
Bad Rappenau 2 Emmendingen 4
Bad Säckingen 3 Eppelheim 4
Bad Urach 3 Eppingen 1
Bad Waldsee 1 Erbach 1
Bad Wurzach 1 Esslingen am Neckar 4
Baden-Baden 4 Ettlingen 3
Balingen 2 Fellbach 4
Baiersbronn 2 Filderstadt 4
Biberach an der Riß 2 Freiberg am Neckar 3
Bietigheim-Bissingen 3 Freiburg im Breisgau 4
Blaubeuren 1 Freudenstadt 3
Blaustein 3 Friedrichshafen 3
Böblingen 4 Friesenheim 2
Bopfingen 1 Gärtringen 5
Brackenheim 1 Gaggenau 2
Breisach am Rhein 3 Gaildorf 1
Bretten 1 Geislingen an der Steige 2
Bruchsal 2 Gengenbach 2
Brühl 3 Gerlingen 4
Buchen (Odenwald) 1 Gernsbach 3
Bühl 2 Gerstetten 1
Burladingen 1 Giengen an der Brenz 1
Calw 2 Göppingen 3
Crailsheim 2 Grenzach-Wyhlen 3
Denzlingen 4 Gundelfingen 4
Ditzingen 4 Hechingen 2
Donaueschingen 2 Heddesheim 3
•) Zugrunde liegen Daten der Wohngeldstatistik zum 31. Dezember 1988 einschließlich der bis zum 31. März 1989 erfolgten rückwirkenden Bewilligungen.
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1779
(Fortsetzung Baden-Württemberg)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Heidelberg 4 Östringen
Heidenheim an der Brenz 2 Offenburg 2
Heilbronn 3 Oftersheim 2
Hemsbach 3 Ostfildern 4
Herbrechtingen 2 Pfinztal 1
Herrenberg 3 Pforzheim 3
Hockenheim 2 Pfullendorf 1
Horb am Neckar 2 Pfullingen 3
Isny im Allgäu 2 Philippsburg 2
Karlsbad 2 Plochingen 4
Karlsruhe 3 Radolfzell am Bodensee 3
Kehl 3 Rastatt 3
Kernen im Remstal 4 Ravensburg 3
Ketsch 2 Remseck am Neckar 3
Kirchheim unter Teck 4 Remshalden 4
Konstanz 5 Renningen 4
Korntal-Münchingen 3 Reutlingen 3
Kornwestheim 4 Rheinfelden (Baden) 3
Kraichtal 1 Rheinstetten 2
Künzelsau 1 Rottenburg am Neckar 3
Ladenburg 2 Rottweil 2
Lahr/Schwarzwald 3 Sachsenheim 3
Langenau 1 Sandhausen 3
Lauda-Königshofen 2 Saulgau 1
Laupheim 2 Schorndorf 3
Leinfelden-Echterdingen 4 Schopfheim 3
Leonberg 4 Schramberg
Leutkirch im Allgäu 1 Schriesheim 3
Leimen 4 Schwäbisch Gmünd 3
Lörrach 4 Schwäbisch Hall 2
Ludwigsburg 3 Schwetzingen 3
Malsch 1 Sigmaringen 2
Mannheim 4 Sindelfingen 4
Marbach am Neckar 3 Singen (Hohentwiel) 3
Markdorf 3 Sinsheim 2
Markgröningen 3 Spaichingen 2
Meckenbeuren 3 St. Georgen im Schwarzwald 2
Metzingen 3 St. Leon-Rot 2
Möglingen 3 Stockach 2
Mössingen 3 Stutensee 2
Mosbach 2 Stuttgart 5
Mühlacker 2 Sulz am Neckar
Müllheim 3 Tamm 4
Münsingen 2 Tauberbischofsheim
Murrhardt 2 Teningen 2
Nagold 3 Tettnang 3
Neckargemünd 4 Titisee-Neustadt 3
Neckarsulm 2 Trossingen 2
Neuhausen auf den Fild. 3 Tübingen 5
Nürtingen 4 Tuttlingen 3
Oberkirch 1 Ubstadt-Weiher 1
Oberndorf am Neckar Überlingen 3
Obersulm 1 Uhingen 3
Öhringen 2 Ulm 3
1780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(Fortsetzung Baden-Württemberg)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Vaihingen an der Enz 3 Weil am Rhein 3
Villingen-Schwenningen 2 Weil der Stadt 5
Waghäusel 2 Weingarten 3
Waiblingen 4 Weinheim 3
Waldbronn 3 Weinstadt 3
Waldkirch 2 Wendlingen am Neckar 3
Waldshut-Tiengen 2 Wernau (Neckar) 3
Walldorf 3 Wertheim 2
Walldürn 1 Wiesloch 3
Wangen im Allgäu 2 Wildbad im Schwarzwald 2
Wehr 2 Winnenden 3
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Alb-Donau-Kreis 1 Blaubeuren, Blaustein, Ehingen (Donau), Erbach, Langenau
Biberach 1 Biberach an der Riß, Laupheim
Bodenseekreis 3 Friedrichshafen, Markdorf, Meckenbeuren, Tettnang,
Überlingen
Böblingen 4 Böblingen, Gärtringen, Herrenberg, Leonberg, Renningen,
Sindelfingen, Weil der Stadt
Breisgau-Hochschwarzwald 3 Bad Krozingen, Breisach am Rhein, Gundelfingen,
Müllheim, Titisee-Neustadt
Calw 2 Calw, Nagold, Wildbad im Schwarzwald
Emmendingen 2 Denzlingen, Emmendingen, Teningen, Waldkirch
Enzkreis 2 Mühlacker
Esslingen 3 Esslingen am Neckar, Filderstadt, Kirchheim unter Teck,
Neuhausen auf den Fildern, Leinfelden-Echterdingen,
Nürtingen, Plochingen, Wendlingen am Neckar,
Wernau (Neckar), Ostfildern
Freudenstadt 1 Baiersbronn, Freudenstadt, Horb am Neckar
Göppingen 2 Donzdorf, Ebersbach an der Fils, Eislingen/Fils,
Geislingen an der Steige, Göppingen, Uhingen
Heidenheim 1 Gerstetten, Giengen an der Brenz,
Heidenheim an der Brenz, Herbrechtingen
Heilbronn 1 Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Brackenheim,
Eppingen, Neckarsulm, Obersulm
Hohenlohekreis 1 Künzelsau, Öhringen
Karlsruhe 1 Bretten, Bruchsal, Eggenstein-Leopoldshafen, Ettlingen,
Karlsbad, Kraichtal, Malsch, Östringen, Pfinztal, Philipps-
burg, Rheinstetten, Stutensee, Waghäusel, Waldbronn,
Ubstadt-Weiher
Konstanz 2 Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Singen (Hohentwiel),
Stockach
Lörrach 2 Lörrach, Rheinfelden (Baden), Schopfheim,
Weil am Rhein, Grenzach-Wyhlen
Ludwigsburg 3 Asperg, Bietigheim-Bissingen, Ditzingen,
Freiberg am Neckar, Gerlingen, Korntal-Münchingen,
Kornwestheim, Ludwigsburg, Marbach am Neckar,
Markgröningen, Möglingen, Remseck am Neckar,
Sachsenheim, Tamm, Vaihingen an der Enz
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1781
(Fortsetzung Baden-Württemberg)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Main-Tauber-Kreis 1 Bad Mergentheim, Lauda-Königshofen, Tauberbischofs-
heim, Wertheim
Neckar-Odenwald-Kreis 1 Buchen (Odenwald), Mosbach, Walldürn
Ortenaukreis 1 Achern, Friesenheim, Gengenbach, Kehl,
Lahr/Schwarzwald, Oberkirch, Offenburg
Ostalbkreis 1 Aalen, Bopfingen, Ellwangen (Jagst), Schwäbisch Gmünd
Rastatt 2 Bühl, Durmersheim, Gaggenau, Gernsbach, Rastatt
Ravensburg 1 Bad Waldsee, Bad Wurzach, Isny im Allgäu,
Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Wangen im Allgäu,
Weingarten
Rems-Murr-Kreis 2 Backnang, Fellbach, Kernen im Remstal, Murrhardt,
Remshalden, Schorndorf, Waiblingen, Weinstadt,
Winnenden
Reutlingen 2 Bad Urach, Metzingen, Münsingen, Pfullingen, Reutlingen
Rhein-Neckar-Kreis 2 Brühl, Eberbach, Edingen-Neckarhausen, Eppelheim,
Heddesheim, Hemsbach, Hockenheim, Ketsch, Laden-
burg, Leimen, Neckargemünd, Oftersheim, Sandhausen,
St. Leon-Rot, Schriesheim, Schwetzingen, Sinsheim,
Weinheim, Walldorf, Wiesloch
Rottweil Oberndorf am Neckar, Rottweil, Schramberg,
Sulz am Neckar
Schwäbisch Hall Crailsheim, Gaildorf, Schwäbisch Hall
Schwarzwald-Saar-Kreis 2 Bad Dürrheim, Donaueschingen, St. Georgen im Schwarz-
wald, Villingen-Schwenningen
Sigmaringen 1 Pfullendorf, Saulgau, Sigmaringen
Tübingen 3 Mössingen, Rottenburg am Neckar, Tübingen
Tuttlingen 2 Spaichingen, Trossingen, Tuttlingen
Waldshut 1 Bad Säckingen, Waldshut-Tiengen, Wehr
Zollernalbkreis 1 Albstadt, Balingen, Burladingen, Hechingen
1782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bayern
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Aichach 1 Gröbenzell 6
Altdorf bei Nürnberg 2 Großostheim 1
Altötting 1 Günzburg 2
Alzenau i. Ufr. 1 Gunzenhausen 1
Amberg 2 Haar 6
Ansbach 2 Hammelburg 1
Aschaffenburg 3 Haßfurt 1
Augsburg 3 Hauzenberg 1
Bad Aibling 3 Hersbruck 2
Bad Kissingen 2 Herzogenaurach 2
Bad Neustadt a. d. Saale 1 Hilpoltstein 1
Bad Reichenhall 4 Höchstadt a. d. Aisch 2
Bad Tölz 5 Hösbach 2
Bad Windsheim 1 Hof 1
Bad Wörishofen 2 Holzkirchen 4
Bamberg 2 Illertissen 2
Bayreuth 2 Immenstadt i. Allgäu 3
Bobingen 2 Ingolstadt 3
Bruckmühl 3 lsmaning 6
Burghausen 2 Karlsfeld 6
Burglengenfeld 1 Karlstadt
Cham 1 Kaufbeuren 2
Coburg 2 Kelheim 1
Dachau 6 Kempten (Allgäu) 3
Deggendorf 1 Kirchheim bei München 6
Dillingen a. d. Donau 1 Kitzingen 2
Dingolfing 1 Königsbrunn 3
Dinkelsbühl Kolbermoor 4
Donauwörth 1 Kronach 1
Dorfen 2 Krumbach (Schwaben) 1
Eckental 2 Kulmbach
Eggenfelden 1 Landau a. d. Isar 1
Eichstätt 1 Landsberg a. Lech 3
Erding 4 Landshut 2
Erlangen 4 Lappersdorf 2
Feucht 2 Lauf a. d. Pegnitz 2
Feuchtwangen 1 Lichtenfels 1
Forchheim 2 Lindau (Bodensee) 3
Freilassing 3 Lindenberg i. Allgäu 3
Freising 5 Lohr a. Main 1
Friedberg 2 Mainburg 1
Fürstenfeldbruck 5 Maisach 6
Fürth 3 Marktoberdorf 2
Füssen 4 Marktredwitz
Garching bei München 6 Memmingen 2
Garmisch-Partenkirchen 6 Mindelheim 1
Gauting 6 Mömbris 1
Gemünden a. Main 1 Moosburg a. d. Isar 4
Geretsried 4 Mühldorf a. Inn
Germering 6 Münchberg
Gersthofen 3 Murnau a. Staffelsee 5
Gilching 5 München 6
Gräfelfing 6 Neuburg a. d. Donau 2
Grafing bei München 5 Neufahrn b. Freising 6
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1783
(Fortsetzung Bayern)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Neumarkt i. d. OPf. 1 Schrobenhausen 1
Neusäß 3 Schwabach 2
Neustadt a. d. Aisch 1 Schwabmünchen 2
Neustadt b. Coburg 1 Schwandorf 1
Neu-Ulm 3 Schweinfurt 1
Nördlingen 1 Selb 1
Nürnberg 4 Senden 2
Oberasbach 2 Sonthofen 4
Oberschleißheim 6 Stadtbergen 3
Ochsenfurt 1 Starnberg 6
Olching 6 Stein 3
Osterhofen 1 Straubing 2
Ottobrunn 6 Sulzbach-Rosenberg 1
Passau 2 Taufkirchen 6
Pegnitz 1 Traunreut 3
Peißenberg 3 Traunstein 2
Peiting 3 Treuchtlingen 1
Penzberg 3 Trostberg 2
Pfaffenhofen a. d. Ilm 2 Unterhaching 6
Pfarrkirchen 1 Unterschleißheim 6
Plattling 1 Vaterstetten 6
Pocking 1 Vilshofen 1
Puchheim 6 Vöhringen 2
Regen 1 Waldkraiburg 2
Regensburg 3 Weiden i. d. OPf. 1
Regenstauf 1 Weilheim i. OB 3
Roding 1 Weißenburg i. Bay. 1
Rödental 1 Weißenhorn 2
Röthenbach a. d. Pegnitz 3 Wendelstein 2
Rosenheim 4 Wolfratshausen 5
Roth 2 Würzburg 3
Rothenburg ob der Tauber 1 Zirndorf 2
Schongau 3
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Aichach-Friedberg 1 Aichach, Friedberg
Altötting 1 Altötting, Burghausen
Amberg-Sulzbach 1 Sulzbach-Rosenberg
Ansbach 1 Dinkelsbühl, Feuchtwangen, Rothenburg ob der Tauber
Aschaffenburg 1 Alzenau i. Ufr., Großostheim, Hösbach, Mömbris
Augsburg 2 Bobingen, Gersthofen, Königsbrunn, Neusäß,
Schwabmünchen, Stadtbergen
Bad Kissingen 1 Bad Kissingen, Hammelburg
Bad Tölz-Wolfratshausen 5 Bad Tölz, Geretsried, Wolfratshausen
Bamberg 1
Bayreuth 1 Pegnitz
Berchtesgadener Land 3 Bad Reichenhall, Freilassing
1784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(Fortsetzung Bayern)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Cham 1 Cham, Roding
Coburg 1 Neustadt b. Coburg, Rödental
Dachau 4 Dachau, Karlsfeld
Deggendorf 1 Deggendorf, Osterhofen, Plattling
Dillingen a. d. Donau 1 Dillingen a. d. Donau
Dingolfing-Landau 1 Dingolfing, Landau a. d. Isar
Donau-Ries 1 Donauwörth, Nördlingen
Ebersberg 5 Grafing b. München, Vaterstetten
Eichstätt 1 Eichstätt
Erding 2 Erding, Dorfen
Erlangen-Höchstadt 2 Eckental, Herzogenaurach, Höchstadt a. d. Aisch
Forchheim 1 Forchheim
Freising 4 Freising, Moosburg a. d. Isar, Neufahrn b. Freising
Freyung-Grafenau 1
Fürth 2 Oberasbach, Stein, Zirndorf
Fürstenfeldbruck 6 Fürstenfeldbruck, Germering, Gröbenzell, Maisach,
Olching, Puchheim
Garmisch-Partenkirchen 5 Garmisch-Partenkirchen, Murnau am Staffelsee
Günzburg 1 Günzburg, Krumbach (Schwaben)
Haßberge 1 Haßfurt
Hof 1 Münchberg
Kelheim 1 Kelheim, Mainburg
Kitzingen 1 Kitzingen
Kronach 1 Kronach
Kulmbach 1 Kulmbach
Landsberg a. Lech 3 Landsberg a. Lech
Landshut 1
Lichtenfels 1 Lichtenfels
Lindau (Bodensee) 2 Lindau (Bodensee), Lindenberg i. Allgäu
Main-Spessart 1 Gemünden a. Main, Karlstadt, Lohr am Main
Miesbach 4 Holzkirchen
Miltenberg 1
Mühldorf a. Inn 2 Mühldorf a. Inn, Waldkraiburg
München 6 Garching b. München, Gräfelfing, Haar, lsmaning,
Kirchheim b. München, Oberschleißheim, Ottobrunn,
Taufkirchen, Unterhaching, Unterschleißheim
Neuburg-Schrobenhausen Neuburg a. d. Donau, Schrobenhausen
Neumarkt i. d. OPf. Neumarkt i. d. OPf.
Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim Bad Windsheim, Neustadt a. d. Aisch
Neustadt a. d. Waldnaab 1
Neu-Ulm 2 Illertissen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen, Weißenhorn
Nürnberger Land 2 Altdorf b. Nürnberg, Feucht, Hersbruck, Lauf a. d. Pegnitz,
Röthenbach a. d. Pegnitz
Oberallgäu 3 Immenstadt i. Allgäu, Sonthofen
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1785
(Fortsetzung Bayern)
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Ostallgäu 2 Füssen, Marktoberdorf
Passau Hauzenberg, Pocking, Vilshofen
Pfaffenhofen a. d. Ilm Pfaffenhofen a. d. Ilm
Regen Regen
Regensburg Lappersdorf, Regenstauf
Rhön-Grabfeld 1 Bad Neustadt a. d. Saale
Rosenheim 3 Bad Aibling, Bruckmühl, Kolbermoor
Roth Hilpoltstein, Roth, Wendelstein
Rottal-Inn Eggenfelden, Pfarrkirchen
Schwandorf Burglengenfeld, Schwandorf
Schweinfurt
Starnberg 5 Gauting, Gilching, Starnberg
Straubing-Bogen 1
Tirschenreuth
Traunstein 2 Traunreut, Traunstein, Trostberg
Unterallgäu 1 Bad Wörishofen, Mindelheim
Weilheim-Schongau 3 Peißenberg, Peiting, Penzberg, Schongau, Weilheim i. OB
Weißenburg-Gunzenhausen Gunzenhausen, Treuchtlingen, Weißenburg i. Bay.
Würzburg Ochsenfurt
Wunsiedel i. Fichtelgebirge Marktredwitz, Selb
Berlin Bremen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Berlin (West), Stadt 2 Bremen 4
Bremerhaven 4
Hamburg
Mieten-
Gemeinde
stufe
Hamburg, Freie und Hansestadt 5
1786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Hessen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Alsfeld 2 Griesheim 3
Arolsen Groß-Gerau 4
Aßlar 2 Groß-Umstadt 3
Babenhausen 3 Groß-Zimmern 3
Bad Camberg 2 Grünberg 2
Bad Hersfeld 2 Gründau 2
Bad Homburg v. d. Höhe 5 Hadamar 1
Bad Nauheim 4 Haiger
Bad Schwalbach 3 Hainburg 3
Bad Soden am Taunus 5 Hanau 4
Bad Soden-Salmünster 2 Hattersheim am Main 5
Bad Vilbel 4 Hessisch Lichtenau 1
Bad Wildungen 2 Heppenheim (Bergstraße) 3
Baunatal 2 Herborn 2
Bebra 1 Heusenstamm 4
Bensheim 3 Hochheim am Main 5
Biedenkopf 2 Hofgeismar 1
Birkenau 2 Hofheim am Taunus 4
Bischofsheim 4 Homberg (Efze) 1
Borken (Hessen) Hünfeld 1
Bruchköbel 3 Hungen 2
Büdingen 3 Idstein 3
Bürstadt 2 Karben 4
Büttelborn 3 Kassel 3
Buseck 2 Kaufungen
Butzbach 2 Kelkheim (Taunus) 5
Darmstadt 4 Kelsterbach 3
Dautphetal 2 Kirchhain 2
Dieburg 3 Königstein im Taunus 5
Dietzenbach 5 Korbach 2
Dillenburg 2 Kronberg im Taunus 5
Dreieich 4 Künzell 1
Eltville am Rhein 4 Lampertheim 3
Eppstein 5 Langen 4
Erbach 2 Langenselbold 2
Erlensee 3 Lauterbach (Hessen) 1
Eschborn 5 Lich 2
Eschwege 1 Limburg a. d. Lahn 2
Felsberg 1 Linden 3
Flörsheim am Main 5 Lohfelden 3
Frankenberg (Eder) Lorsch 2
Frankfurt am Main 6 Maintal 5
Freigericht 2 Marburg 4
Friedberg (Hessen) 3 Melsungen 2
Friedrichsdorf 5 Michelstadt 3
Fritzlar 1 Mörfelden-Walldorf 4
Fulda 2 Mühlheim am Main 4
Fuldatal 2 Mühltal 4
Geisenheim 3 Münster 3
Gelnhausen 2 Neu-Anspach 4
Gießen 3 Neuhof 1
Ginsheim-Gustavsburg 3 Nidda 2
Gladenbach 2 Nidderau 2
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1787
(Fortsetzung Hessen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Niedernhausen 5 Schwalmstadt
Neu-Isenburg 5 Seeheim-Jugenheim 4
Ober-Ramstadt 3 Seligenstadt 3
Obertshausen 4 Solms 2
Oberursel (Taunus) 4 Stadtallendorf 3
Oestrich-Winkel 3 Steinau an der Straße 2
Offenbach am Main 5 Taunusstein 4
Petersberg 1 Trebur 3
Pfungstadt 3 Usingen 4
Pohlheim 2 Vellmar 2
Raunheim 4 Viernheim 3
Reinheim 3 Wächtersbach 2
Riedstadt 3 Wald-Michelbach 2
Rodenbach 4 Weilburg 1
Rodgau 4 Weiterstadt 3
Rödermark 4 Wattenberg 2
Roßdorf 3 Wetzlar 2
Rotenburg a. d. Fulda 1 Wiesbaden 5
Rüsselsheim 4 Witzenhausen 2
Schlüchtern 2 Wolfhagen
Schwalbach am Taunus 5
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Bergstraße 2 Bensheim, Birkenau, Bürstadt, Heppenheim (Bergstraße),
Lampertheim, Lorsch, Viernheim, Wald-Michelbach
Darmstadt-Dieburg 3 Babenhausen, Dieburg, Griesheim, Groß-Umstadt,
Groß-Zimmern, Mühltal, Münster, Ober-Ramstadt,
Pfungstadt, Reinheim, Roßdorf, Seeheim-Jugenheim,
Weiterstadt
Fulda Fulda, Hünfeld, Künzell, Neuhof, Petersberg
Gießen 2 Buseck, Gießen, Grünberg, Hungen, Lich, Linden,
Pohlheim, Wattenberg
Groß-Gerau 3 Bischofsheim, Büttelborn, Ginsheim-Gustavsburg,
Groß-Gerau, Kelsterbach, Mörfelden-Walldorf, Raunheim,
Riedstadt, Rüsselsheim, Trebur
Hersfeld-Rotenburg Bad Hersfeld, Bebra, Rotenburg a. d. Fulda
Hochtaunuskreis 4 Bad Homburg v. d. Höhe, Friedrichsdorf, Königstein im
Taunus, Kronberg im Taunus, Neu-Anspach,
Oberursel (Taunus), Usingen
Kassel Baunatal, Fuldatal, Hofgeismar, Kaufungen, Lohfelden,
Vellmar, Wolfhagen
Lahn-Dill-Kreis Aßlar, Dillenburg, Haiger, Herborn, Solms, Wetzlar
Limburg-Weilburg Bad Camberg, Hadamar, Limburg a. d. Lahn, Weilburg
Main-Kinzig-Kreis 2 Bad Soden-Salmünster, Bruchköbel, Erlensee,
Freigericht, Gelnhausen, Gründau, Hanau,
Langenselbold, Maintal, Nidderau, Rodenbach,
Schlüchtern, Steinau an der Straße, Wächtersbach
1788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(Fortsetzung Hessen)
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Main-Taunus-Kreis 5 Bad Soden am Taunus, Eppstein, Eschborn,
Flörsheim am Main, Hattersheim am Main,
Hochheim am Main, Hofheim am Taunus,
Kelkheim (Taunus), Schwalbach am Taunus
Marburg-Biedenkopf 2 Biedenkopf, Dautphetal, Gladenbach, Kirchhain, Marburg,
Stadtallendorf
Odenwald kreis 2 Erbach, Michelstadt
Offenbach 3 Dietzenbach, Dreieich, Hainburg, Heusenstamm, Langen,
Mühlheim am Main, Neu-Isenburg, Obertshausen,
Rodgau, Rödermark, Seligenstadt
Rheingau-Taunus-Kreis 3 Bad Schwalbach, Eltville am Rhein, Geisenheim, Idstein,
Niedernhausen, Oestrich-Winkel, Taunusstein
Schwalm-Eder-Kreis 1 Borken (Hessen), Felsberg, Fritzlar, Homberg (Efze),
Melsungen, Schwalmstadt
Vogelsbergkreis 1 Alsfeld, Lauterbach (Hessen)
Waldeck-Frankenberg 1 Arolsen, Bad Wildungen, Frankenberg (Eder), Korbach
Werra-Meißner-Kreis 1 Eschwege, Hessisch Lichtenau, Witzenhausen
Wetteraukreis 2 Bad Nauheim, Bad Vilbel, Büdingen, Butzbach, Friedberg
(Hessen), Karben, Nidda
Niedersachsen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Achim 3 Bückeburg 2
Aerzen 1 Burgdorf 3
Alfeld (Leine) 2 Burgwedel 3
Aurich 2 Buxtehude 4
Bad Bentheim 2 Celle 4
Bad Essen 1 Clausthal-Zellerfeld 3
Bad Gandersheim 2 Cloppenburg 1
Bad Harzburg 3 Cremlingen 3
Bad Lauterberg im Harz 2 Cuxhaven 3
Bad Münder am Deister 2 Damme 1
Bad Pyrmont 3 Dassel 1
Bad Salzdetfurth 2 Delmenhorst 4
Bad Zwischenahn 2 Diepholz 2
Barsinghausen 3 Drochtersen 2
Bassum 2 Duderstadt 1
Beim 2 Edemissen 1
Bergen 2 Edewecht 2
Bissendorf 1 Einbeck 2
Bockenem 2 Emden 3
Bohmte 1 Emmerthal 1
Bovenden 3 Fallingbostel 2
Bramsche 1 Friesoythe 1
Brake (Unterweser) 3 Ganderkesee 3
Braunschweig 3 Garbsen 4
Bremervörde 3 Georgsmarienhütte 2
Buchholz i. d. Nordheide 5 Gehrden 3
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1789
(Fortsetzung Niedersachsen)
Gemeinde Mieten- Mieten-
Gemeinde
stufe stufe
Gifhorn 3 Oldenburg (Oldenburg) 4
Goslar 3 Osnabrück 3
Göttingen 4 Osterode am Harz 2
Großefehn 1 Osterholz-Scharmbeck 3
Großen kneten 2 Oyten 3
Hagen am T eutobg. Wald 1 Papenburg 1
Hameln 3 Pattensen 3
Hannover 4 Peine 2
Haren (Ems) 1 Quakenbrück 1
Harsum 2 Rastede 2
Haselünne 1 Rhauderfehn 1
Helmstedt 2 Rinteln 1
Hemmingen 4 Ritterhude 3
Herzberg am Harz 2 Ronnenberg 4
Hessisch Oldendorf
Rasdorf 3
Hildesheim 4 Rosengarten 5
Holzminden 2 Rotenburg (Wümme) 3
Hude (Oldenburg) 2
Salzgitter 3
lhlow 1
Salzhemmendorf 1
llsede 1
Sarstedt 3
lsernhagen 4
Scheeßel 2
Jever 2
Schiffdorf 2
Jork 4
Schneverdingen 3
Königslutter am Elm 2
Schöningen 1
Krummhörn 1
Schortens 2
Laatzen 4
Schwanewede 4
Langelsheim 2
Seelze 4
Langen 3
Seesen 2
Langenhagen 4
Seevetal 5
Langwedel 2
Leer (Ostfriesland)
Sehnde 3
3
Lehre
Soltau 2
2
Lehrte
Springe 3
2
Lengede
Stadthagen 2
1
Lilienthal Stade 4
3
Lingen (Ems) 2
Stuhr 3
Löningen Südbrookmerland 1
1
Lohne (Oldenburg) 1 Sulingen 1
Loxstedt Syke 2
3
Lüneburg 4 Tostedt 4
Melle 2 Twistringen 1
Meppen 1 Uelzen 3
Moormerland 1 Uetze 3
Münden 2 Uslar 1
Munster 3 Varel 2
Neu Wulmstorf 4 Vechelde 2
Neustadt am Rübenberge 3 Vechta 1
Nienburg (Weser) 3 Verden (Aller) 3
I'\
Norden 3 Vienenburg C.
Nordenham 3 Visselhövede 2
Nordstemmen 2 Wallenhorst 1
Nordhorn 2 Walsrode 3
Northeim 2 Wardenburg 2
Obernkirchen 1 Wedemark 3
1790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(Fortsetzung Niedersachsen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Weener 1 Winsen (Aller) 2
Wennigsen {Deister) 3 Winsen (Luhe) 5
Westerstede 2 Wittingen 1
Westoverledingen 1 Wittmund 2
Weyhe 3 Wolfenbüttel 3
Wiefelstede 2 Wolfsburg 3
Wiesmoor 1 Wunstorf 2
Wildeshausen 2 Zetel 2
Wilhelmshaven 3 Zeven 3
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Ammerland 2 Bad Zwischenahn, Edewecht, Rastede, Westerstede,
Wiefelstede
Aurich 1 Aurich, Großenfehn, lhlow, Krummhörn, Norden,
Südbrookmerland, Wiesmoor
Celle 2 Bergen, Celle, Winsen {Aller)
Cloppenburg 1 Cloppenburg, Friesoythe, Löningen
Cuxhaven 2 Cuxhaven, Langen, Loxstedt, Schiffdorf
Diepholz 1 Bassum, Diepholz, Stuhr, Sulingen, Syke, Twistringen,
Weyhe
Emsland Haren {Ems), Haselünne, Lingen (Ems), Meppen,
Papenburg
Friesland 2 Jever, Schortens, Varel, Zetel
Gifhorn 1 Gifhorn, Wittingen
Göttingen 2 Bovenden, Duderstadt, Göttingen, Münden, Rosdorf
Goslar 2 Bad Harzburg, Clausthal-Zellerfeld, Goslar, Langelsheim,
Seesen, Vienenburg
Grafschaft Bentheim 1 Bad Bentheim, Nordhorn
Hameln-Pyrmont Aerzen, Bad Münder am Deister, Bad Pyrmont, Emmer-
thal, Hameln, Hessisch Oldendorf, Salzhemmendorf
Harburg 3 Buchholz i. d. Nordheide, Neu Wulmstorf, Rosengarten,
Seevetal, Tostedt, Winsen (Luhe)
Helmstedt 1 Helmstedt, Königslutter am Elm, Lehre, Schöningen
Hildesheim 2 Alfeld {Leine), Bad Salzdetfurth, Bockenem, Harsum,
Hildesheim, Nordstemmen, Sarstedt
Holzminden 1 Holzminden
Leer 1 Leer (Ostfriesland), Moormerland, Rhauderfehn, Weener,
Westoverledingen
Lüchow-Dannenberg 2
Lüneburg 2 Lüneburg
Nienburg (Weser) 1 Nienburg {Weser)
Northeim Bad Gandersheim, Dassel, Einbeck, Northeim, Uslar
Oldenburg (Oldenburg) 2 Ganderkesee, Großenkneten, Hude (Oldenburg),
Wardenburg, Wildeshausen
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1791
(Fortsetzung Niedersachsen)
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Osnabrück Bad Essen, Beim, Bissendorf, Bohmte, Bramsche,
Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald,
Quakenbrück, Melle, Wallenhorst
Osterholz 3 Lilienthal, Osterholz-Scharmbeck, Ritterhude,
Schwanewede
Osterode am Harz 2 Bad Lauterberg im Harz, Herzberg am Harz,
Osterode am Harz
Peine 1 Edemissen, llsede, Lengede, Peine, Vechelde
Rotenburg (Wümme) 2 Bremervörde, Rotenburg (Wümme), Scheeßel,
Visselhövede, Zeven
Schaumburg 1 Bückeburg, Obernkirchen, Rinteln, Stadthagen
Soltau-Fallingbostel 2 Fallingbostel, Munster, Schneverdingen, Soltau, Walsrode
Stade 2 Buxtehude, Drochtersen, Jork, Stade
Uelzen 2 Uelzen
Vechta 1 Damme, Lohne (Oldenburg), Vechta
Verden 2 Achim, Langwedel, Oyten, Verden (Aller)
Wesermarsch 3 Brake (Unterweser), Nordenham
Wittmund 2 Wittmund
Wolfenbüttel 2 Cremlingen, Wolfenbüttel
Nordrhein-Westfalen
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Aachen 4 Bergheim 3
Ahaus 1 Bergisch Gladbach 4„
Ahlen 3 Bergkamen 3
Aldenhoven 3 Bergneustadt 3
Alfter 4 Bestwig 2
Alpen 3 Beverungen 1
Alsdorf 3 Bielefeld 3
Altena 3 Blomberg 1
Arnsberg 2 Bocholt 3
Ascheberg 2 Bochum 3
Attendorn 2 Bönen 3
Bad Berleburg 2 Bonn 5
Bad Driburg 1 Borchen 1
Bad Honnef 3 Borken 2
Bad Laasphe 2 Bornheim 4
Bad Lippspringe 2 Bottrop 3
Bad Münstereifel 2 Brakel 1
Bad Oeynhausen 2 Brilon 1
Bad Salzuflen 3 Brüggen 3
Baesweiler 3 Brühl 4
Balve 3 Bünde 2
Beckum 2 Büren 1
Bedburg 3 Burbach 2
Bedburg-Hau 2 Burscheid 3
1792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Castrop-Rauxel 3 Haltern 3
Coesfeld 2 Halver 3
Datteln 3 Hamm 3
Delbrück 1 Hamminkeln 2
Detmold 3 Harsewinkel 2
Dinslaken 3 Hattingen 3
Dormagen 4 Heiligenhaus 4
Dorsten 3 Heinsberg 3
Dortmund 3 Hemer 3
Drensteinfurt 2 Hennef (Sieg) 3
Drolshagen 2 Herdecke 4
Dülmen 2 Herford 2
Düren 3 Herne 3
Düsseldorf 5 Herten 3
Duisburg 3 Herzebrock 2
Eitorf 3 Herzogenrath 3
Eisdorf 3 Hiddenhausen 1
Emmerich 2 Hilchenbach 2
Emsdetten 2 Hilden 4
Engelskirchen 3 Hille
Enger Hörstel 1
Ennepetal 3 Hövelhof 1
Ennigerloh 2 Holzwickede 3
Erftstadt 4 Horn-Bad Meinberg 2
Erkelenz 3 Höxter 2
Erkrath 4 Hückelhoven 2
Erwitte 1 Hückeswagen 3
Eschweiler 3 Hüllhorst
Espelkamp 3 Hünxe 3
Essen 4 Hürth 4
Euskirchen 3 Ibbenbüren 2
Extertal 1 Iserlohn 3
Finnentrop 1 lssum 2
Frechen 4 Jüchen 3
Freudenberg 3 Jülich 2
Fröndenberg 3 Kaarst 4
Geilenkirchen 3 Kalkar 2
Geldern 3 Kalletal 1
Gelsenkirchen 3 Kamen 3
Gescher Kamp-Lintfort 3
Geseke 1 Kempen 3
Gevelsberg 3 Kerken 3
Gladbeck 3 Kerpen 3
Goch 2 Kevelaer 3
Grefrath 3 Kierspe 3
Greven 2 Kirchhundem 1
Grevenbroich 3 Kirchlengern
Gronau (Westf.) 2 Kleve 2
Gütersloh 2 Köln 4
Gummersbach 3 Königswinter 3
Haan 4 Korschenbroich 3
Hagen 3 Krefeld 4
Halle (Westf.) 2 Kreuztal 3
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1793
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Kreuzau 2 Nottuln 2
Kürten 3 Nümbrecht 3
Lage 2 Oberhausen 3
Langenfeld (Rhld.) 4 Ochtrup 1
Langerwehe 2 Odenthal 4
Leichlingen (Rhld.) 3 Oelde
Lemgo 2 Oer-Erkenschwick 3
Lengerich 2 Oerlinghausen 2
Lennestadt 2 Olpe 2
Leopolds höhe 1 Olsberg 1
Leverkusen 3 Overath 3
Lindlar 3 Paderborn 2
Linnich 2 Petershagen 1
Lippetal 1 Plettenberg 3
Lippstadt 2 Porta Westfalica 2
Löhne 2 Preußisch Oldendorf 1
Lohmar 3 Pulheim 4
Lotte 1 Radevormwald 3
Lübbecke 2 Rahden 1
Lüdenscheid 3 Ratingen 4
Lüdinghausen 2 Recklinghausen 3
Lügde 1 Rees 2
Lünen 3 Reichshof 3
Marienheide 3 Reken 1
Marl 3 Remscheid 4
Marsberg 1 Rheda-Wiedenbrück 2
Mechernich 2 Rhede 2
Meckenheim 4 Rheinbach 3
Meerbusch 4 Rheinberg 3
Meinerzhagen 3 Rheine 2
Menden (Sauerland) 3 Rietberg 2"
Meschede 2 Rösrath 4
Mettingen 1 Rommerskirchen 3
Mettmann 4 Rüthen 1
Minden 2 Sankt Augustin 4
Mönchengladbach 3 Salzkotten 1
Moers 3 Schalksmühle 3
Monheim 4 Schermbeck 3
Monschau 2 Schleiden 2
Much 3 Schloß Holte-Stukenbrock 2
Mülheim a. d. Ruhr 4 Schmallenberg 1
Münster 4 Schwalmtal 3
Netphen 2 Schwelm 3
Nettetal 3 Schwerte 3
Neuenkirchen 1 Selm 3
Neuenrade 3 Senden 2
Neukirchen-Vluyn 4 Sendenhorst 2
Neunkirchen 2 Siegburg 4
Neunkirchen-Seelscheid 3 Siegen 3
Neuss 4 Simmerath 2
Niederkassel 3 Soest 3
Niederkrüchten 3 Solingen 4
Niederzier 2 Spenge 2
1794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Sprockhövel 3 Warstein 1
Stadtlohn 1 Wassenberg 2
Steinfurt 2 Wegberg 2
Steinhagen 2 Weilerswist 3
Steinheim 1 Welver 1
Stemwede 1 Wenden 1
Stolberg (Rhld.) 3 Werdohl 3
Straelen 2 Werl 3
Sundern (Sauerland) 2 Wermelskirchen 3
Swisttal 3 Werne 3
Telgte 3 Werther (Westf.) 2
Tönisvorst 3 Wesel 3
Troisdorf 3 Wesseling 3
Übach-Palenberg 3 Wetter (Ruhr) 3
Unna 3 Wickede (Ruhr) 2
Velbert 3 Wiehl 3
Verl 2 Willich 4
Versmold 2 Wilnsdorf 2
Viersen 3 Windeck 3
Vlotho 1 Winterberg 1
Voerde (Niederrhein) 3 Wipperfürth 3
Vreden 1 Witten 3
Wachtberg 4 Wülfrath 3
Wadersloh 2 Würselen 4
Waldbröl 3 Wuppertal 4
Waltrop 3 Xanten 3
Warburg 1 Zülpich 2
Warendorf 2
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Aachen 2 Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath,
Monschau, Simmerath, Stolberg (Rhld.), Würselen
Borken Ahaus, Bocholt, Borken, Gescher, Gronau (Westf.),
Reken, Rhede, Stadtlohn, Vreden
Coesfeld 2 Ascheberg, Coesfeld, Dülmen, Lüdinghausen, Nottuln,
Senden
Düren 2 Aldenhoven, Düren, Jülich, Kreuzau, Langerwehe, Lin-
nich, Niederzier
Ennepe-Ruhr-Kreis 3 Ennepetal, Gevelsberg, Hattingen, Herdecke, Schwelm,
Sprockhövel, Wetter (Ruhr), Witten
Euskirchen 2 Bad Münstereifel, Euskirchen, Mechernich, Schleiden,
Weilerswist, Zülpich
Gütersloh 2 Gütersloh, Halle (Westf.), Harsewinkel, Herzebrock,
Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Schloß Holte-Stukenbrock,
Steinhagen, Verl, Versmold, Werther (Westf.)
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1795
(Fortsetzung Nordrhein-Westfalen)
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Heinsberg 2 Erkelenz, Geilenkirchen, Heinsberg, Hückelhoven,
Übach-Palenberg, Wassenberg, Wegberg
Herford Bünde, Enger, Herford, Hiddenhausen, Kirchlengern,
Löhne, Spenge, Vlotho
Hochsauerlandkreis Arnsberg, Bestwig, Brilon, Marsberg, Meschede, Olsberg,
Schmallenberg, Sundern (Sauerland), Winterberg
Höxter Bad Driburg, Beverungen, Brakel, Höxter, Steinheim,
Warburg
Kleve 2 Bedburg-Hau, Emmerich, Geldern, Goch, lssum, Kalkar,
Kerken, Kevelaer, Kleve, Rees, Straelen
Lippe Bad Salzuflen, Blomberg, Detmold, Extertal,
Horn-Bad Meinberg, Kalletal, Lage, Lemgo, Leopolds-
höhe, Lügde, Oerlinghausen
Märkischer Kreis 3 Altena, Balve, Halver, Hemer, Iserlohn, Kierspe, Lüden-
scheid, Meinerzhagen, Menden (Sauerland), Neuenrade,
Plettenberg, Schalksmühle, Werdohl
Oberbergischer Kreis 3 Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Hückes-
wagen, Lindlar, Marienheide, Nümbrecht, Radevormwald,
Reichshof, Waldbröl, Wiehl, Wipperfürth
Paderborn Bad Lippspringe, Borchen, Büren, Delbrück, Hövelhof,
Paderborn, Salzkotten
Rhein-Sieg-Kreis 3 Alfter, Bad Honnef, Bornheim, Eitorf, Hennef (Sieg),
Königswinter, Lohmar, Meckenheim, Much, Neunkirchen-
Seelscheid, Niederkassel, Rheinbach, Sankt Augustin,
Siegburg, Swisttal, Troisdorf, Wachtberg, Windeck
Siegen-Wittgenstein 2 Bad Berleburg, Bad Laasphe, Burbach, Freudenberg,
Hilchenbach, Kreuztal, Netphen, Neunkirchen, Siegen,
Wilnsdorf
Soest Erwitte, Geseke, Lippetal, Lippstadt, Rüthen, Soest,
Warstein, Welver, Werl, Wickede (Ruhr)
Steinfurt Emsdetten, Greven, Hörstel, Ibbenbüren, Lengerich, Lotte,
Mettingen, Neuenkirchen, Ochtrup, Rheine, Steinfurt
Warendorf 2 Ahlen, Beckum, Drensteinfurt, Ennigerloh, Oelde, Senden-
horst, Telgte, Wadersloh, Warendorf
Wesel 3 Alpen, Dinslaken, Hamminkeln, Hünxe, Kamp-Lintfort,
Moers, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg, Schermbeck,
Voerde (Niederrhein), Wesel, Xanten
1796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Rheinland~Pfalz
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Alzey 2 Lahnstein 3
Andernach 2 Landau in der Pfalz 3
Bad Dürkheim 3 Ludwigshafen am Rhein 3
Bad Kreuznach 3 Mainz 5
Bad Neuenahr-Ahrweiler 3 Mayen 2
Bendorf 2 Montabaur 2
Betzdorf 2 Mutterstadt 3
Bingen am Rhein 3 Neustadt a. d. Weinstraße 3
Bitburg 2 Neuwied 2
Böhl-lggelheim 2 Pirmasens 2
Boppard 2 Remagen 3
Frankenthal (Pfalz) 3 Schifferstadt 2
Germersheim 3 Sinzig 2
Grünstadt 2 Speyer 3
Haßloch 2 Trier 3
Idar-Oberstein 2 Wittlich 2
Ingelheim am Rhein 3 Wörth am Rhein 2
Kaiserslautern 3 Worms 3
Koblenz 3 Zweibrücken 2
Konz 2
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Ahrweiler 2 Bad Neuenahr-Ahrweiler, Remagen, Sinzig
Altenkirchen (Westerwald) Betzdorf
Alzey-Worms 2 Alzey
Bad Dürkheim 2 · Bad Dürkheim, Grünstadt, Haßloch
Bad Kreuznach 2 Bad Kreuznach
Bernkastel-Wittlich 1 Wittlich
Birkenfeld 2 Idar-Oberstein
Bitburg-Prüm 1 Bitburg
Cochem-Zell 1
Daun 1
Donnersbergkreis 2
Germersheim 2 Germersheim, Wörth am Rhein
Kaiserslautern 2
Kusel 2
Ludwigshafen 2 Böhl-lggelheim, Mutterstadt, Schifferstadt
Mainz-Bingen 3 Bingen am Rhein, Ingelheim am Rhein
Mayen-Koblenz 2 Andernach, Bendorf, Mayen
Neuwied 2 Neuwied
Pirmasens 1
Rhein-Hunsrück-Kreis 1 Boppard
Rhein-Lahn-Kreis 2 Lahnstein
Südliche Weinstraße 2
Trier-Saarburg 1 Konz
Westerwaldkreis 1 Montabaur
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1797
Saarland
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Beckingen 2 Ottweiler 2
Bexbach 3 Püttlingen 2
Blieskastel 2 Quierschied 3
Dillingen/Saar 3 Rehlingen-Siersburg 2
Eppelborn 2 Riegelsberg 2
Friedrichsthal 2 Saarbrücken 4
Großrosseln 2 Saarlouis 3
Heusweiler 2 Saarwellingen 3
Homburg 4 Sankt Ingbert 3
lllingen 3 Sankt Wendel 3
Kleinblittersdorf 2 Schiffweiler 2
Lebach 2 Schmelz 2
Losheim 2 Schwalbach 2
Mandelbachtal 2 Spiesen-Elversberg 2
Marpingen 2 Sulzbach/Saar 2
Merchweiler 2 Tholey 1
Merzig 2 Überherrn 2
Mettlach 2 Völklingen 3
Neunkirchen 3 Wadern 2
Nohfelden Wadgassen 2
Kreis Mieten-
ohne die Gemeinden
stufe
Merzig-Wadern 2 Beckingen, Losheim, Merzig, Mettlach, Wadern
Saarlouis 2 Dillingen/Saar, Lebach, Rehlingen-Siersburg, Saarlouis,
Saarwellingen, Schmelz, Schwalbach, Überherrn,
Wadgassen
Saar-Pfalz-Kreis 2 Bexbach, Blieskastel, Homburg, Mandelbachtal,
Sankt Ingbert
Sankt Wendel Marpingen; Nohfelden, Sankt Wendel, Tholey
1798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Schleswig-Holstein
Mieten- Mieten-
Gemeinde Gemeinde
stufe stufe
Ahrensburg 5 Kronshagen 4
Bad Oldesloe 5 Lauenburg/Elbe 4
Bad Schwartau 5 Lübeck, Hansestadt 5
Bad Segeberg 4 Mölln 4
Bargteheide 5 Neumünster 4
Barsbüttel 5 Neustadt in Holstein 4
Brunsbüttel 3 Norderstedt 6
Büdelsdorf 4 Pinneberg 5
Eckernförde 4 Plön 5
Elmshorn 4 Preetz 4
Eutin 4 Quickborn 5
Flensburg 4 Ratekau 4
Geesthacht 4 Ratzeburg 4
Glinde 5 Reinbek 4
Glückstadt 4 Rellingen 6
Halstenbek 6 Rendsburg 4
Harrislee 4 Schenefeld 6
Heide 3 Schleswig 3
Henstedt-Ulzburg 5 Schwarzenbek 4
Husum 4 Stockeisdorf 4
Itzehoe 4 Uetersen 5
Kaltenkirchen 4 Wedel (Holstein) 6
Kiel 5
Mieten-
Kreis ohne die Gemeinden
stufe
Dithmarschen 2 Brunsbüttel, Heide
Herzogtum Lauenburg 4 Geesthacht, Lauenburg/Elbe, Mölln, Ratzeburg,
Schwarzenbek
Nordfriesland 3 Husum
Ostholstein 4 Bad Schwartau, Eutin, Neustadt in Holstein, Ratekau,
Stockeisdorf
Pinneberg 5 Elmshorn, Halstenbek, Pinneberg, Quickborn, Rellingen,
Schenefeld, Uetersen, Wedel (Holstein)
Plön 4 Plön, Preetz
Rendsburg-Eckernförde 3 Büdelsdorf, Eckernförde, Kronshagen, Rendsburg
Schleswig-Flensburg 2 Harrislee, Schleswig
Segeberg 4 Bad Segeberg, Henstedt-Ulzburg, Kaltenkirchen,
Norderstedt
Steinburg 3 Glückstadt, Itzehoe
Stormarn 4 Ahrensburg, Bad Oldesloe, Bargteheide, Barsbüttel,
Glinde, Reinbek
Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. August 1990 1799
Berichtigung
der Sechzehnten Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 7. August 1990
Die Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Milch-
Garantiemengen-Verordnung vom 3. Juli 1990 (BGBI. 1
S. 1334) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 4 Abs. 2 ist die Angabe „Buchstabe b" durch
die Angabe „Buchstabe b und c" zu ersetzen.
Bonn, den 7. August 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Roggenkamp
1800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 474. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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