Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990 1757
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld
für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 11. August 1990
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des§ 72 Abs. 3 des
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet der
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister
der Finanzen:
Artikel 1
Die Anlage zu § 5 der Verordnung über das Ausbildungs-
geld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976
(BGBI. 1 S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 22. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1138), wird wie folgt gefaßt:
„Anlage
(zu § 5)
Grundbetrag
(Monatsbeträge in DM)
im 1. und 2. Semester 2032
nach der Ernennung zum Fahnenjunker
oder Seekadett 2 218
im 3. und 4. Semester 2399
im 5. und 6. Semester
- vor Bestehen der ärztlichen, zahn-
ärztlichen, tierärztlichen Vor-
prüfung oder des ersten Abschnitts
der pharmazeutischen Prüfung 2399
- nach Bestehen der ärztlichen, zahn-
ärztlichen, tierärztlichen Vor-
prüfung oder des ersten Abschnitts
der pharmazeutischen Prüfung 2 610
im 7. und 8. Semester 2 790
ab dem 9. Semester 2862".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990
in Kraft.
Bonn, den 11 . August 1990
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Carl
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 18. August 1990
Tag I n h a It Seite
10. 8. 90 Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Oktober 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung . . . . 742
10. 8. 90 Gesetz zu dem Protokoll vom 17. Oktober 1989 zu dem Abkommen vom 11. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 30. November 1978 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 766
10. 8. 90 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 28. September 1989 zur Änderung des Abkommens vom
21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der
Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770
9. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779
18. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-kolumbianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 780
18. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Weltorganisation für
Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 781
20. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782
20. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 782
23. 7. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens über die Durch-
führung des Artikels 20 und des Artikels 22 Abs. 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 784
24. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 784
24. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des zweiten, Dritten und Vierten
Protokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 786
24. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs . . . . 787
6. 8. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 21 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai
1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 787
Preis dieser Ausgabe; 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des zweiten Wohnungsbaugesetzes
Vom 14. August 1990
Auf Grund des Artikels 44 Abs. 2 des Dritten Rechts-
bereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221)
wird nachstehend der Wortlaut des Zweiten Wohnungs-
baugesetzes in der seit 1. Juli 1990 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1284, 1661),
2. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 5
des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2191 ),
3. den am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen § 8 Abs. 2
Nr. 11 des Gesetzes vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1
S. 1625),
4. die am 3. August 1988 in Kraft getretenen Nummern 7
und 10 sowie die am 1. Januar 1990 in Kraft getrete-
nen Nummern 1 bis 6, 8, 9 und 11 des Artikels 22
Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1
s. 1093),
5. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 12
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
s. 2262),
6. den am 25. Februar 1989 in Kraft getretenen Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1S. 242),
7. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 7
des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2398),
8. den am 30. Dezember 1989 in Kraft getretenen Arti-
kel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1
s. 2408),
9. den am 1. Juni 1990 in Kraft getretenen Artikel 6 des
Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 926),
10. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 40 des
eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 14. August 1990
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990 1731
zweites Wohnungsbaugesetz
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - II. WoBauG)
Inhaltsübersicht
Teil 1 zweiter Titel
Grundsätze, Geltungsbereich Maßnahmen zur Durchführung der Grundsätze
und Begriffsbestimmungen für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau
§ Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe § 29 Wohnungsbauprogramme
§ 2 Wohnungsbau § 30 Verteilung der öffentlichen Mittel durch die obersten
§ 3 Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung Landesbehörden
§ 4 Zeitlicher Geltungsbereich für die Wohnungsbauförde- § 31 Berichterstattung durch die obersten Landesbehörden
rung nach diesem Gesetz § 32 Bewilligungsstatistik
§ 5 Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung
Dritter Titel
§ 6 Öffentliche Mittel Bauherren
§ 7 Familienheime
§ 33 Voraussetzung für die Berücksichtigung der Bauherren
§ 8 Familie und Angehörige
§ 34 Eigenleistung der Bauherren
§ 9 Eigenheime und Kaufeigenheime
§ 35 Eigenleistung für den Bau von Familienheimen und
§ 10 Kleinsiedlungen Eigentumswohnungen
§ 11 Einliegerwohnungen § 36 Eigenleistung durch Selbsthilfe
§ 12 Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen § 36a Bürgschaften zur Vor- oder Zwischenfinanzierung von
§ 13 Genossenschaftswohnungen Eigenleistungen
§ 14 (weggefallen) Vierter Titel
§ 15 Wohnheime Betreuung der Bauherren
§ 16 Wiederaufbau und Wiederherstellung § 37 Betreuung der Bauherren
§ 17 Ausbau und Erweiterung § 38 (weggefallen)
Fünfter Titel
Teil II
Förderungsfähige Bauvorhaben
Bundesmittel und Bundesbürgschaften
§ 39 Wohnungsgrößen
§ 18 Bereitstellung von Bundesmitteln
§ 40 (weggefallen)
§ 19 Verteilung der Bundesmittel
§ 41 Städtebauliche Voraussetzungen
§ 20 Rückflüsse an den Bund
§ 21 (weggefallen) Sechster Titel
Bewilligung der öffentlichen Mittel
§ 22 Zuständigkeit für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln
durch die Bewilligungsstelle
§ 23 Sondervorschriften für Mittel des Ausgleichsfonds
§ 42 Einsatz der öffentlichen Mittel
§ 24 Übernahme von Bürgschaften
§ 43 Förderungssätze
§ 44 Einsatz des nachstelligen Baudarlehens
Teil III
§ 45 Familienzusatzdarlehen
Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
§ 46 Wohngeld zur Ergänzung des Einsatzes öffentlicher
Erster Abschnitt Mittel
Allgemeine Förderungsvorschriften §§ 47
und 48 (weggefallen)
Erster Titel
§ 49 Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Grundsätze
für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau Siebenter Titel
§ 25 Begünstigter Personenkreis und Einkommensermittlung Bedingungen und Auflagen
bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
§ 26 Schwerpunkte der öffentlichen Förderung
§ 50 Finanzierungsbeiträge
§§ 27
und 28 (weggefallen) § 51 Baukosten
1732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 52 Eigentumsbindungen Teil IV
§ 53 (weggefallen) Steuerbegünstigter und frei finanzierter
Wohnungsbau
Erster Abschnitt
zweiter Abschnitt
Steuerbegünstigter Wohnungsbau
Sondervorschriften zur Förderung
der Bildung von Einzeleigentum § 82 Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen
Erster Titel § 83 Anerkennungsverfahren
Öffentlich geförderte Kaufeigenheime §§ 84
und 85 (weggefallen)
§ 54 Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen
§ 54a Bemessung des Kaufpreises zweiter Abschnitt
§ 55 Bewerber für Kaufeigenheime (Frei finanzierter Wohnungsbau)
§ 56 Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim §§ 86
und 87 (weggefallen)
Zweiter Titel
Dritter Abschnitt
Öffentlich geförderte Kleinsiedlungen
Wohnungen, die mit Wohnungs-
§ 57 Förderung der Kleinsiedlung fürsorgemitteln gefördert worden sind
§ 58 Trägerkleinsiedlungen § 87 a Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte Wohnun-
gen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden
§ 59 Eigensiedlungen
sind
§ 60 Beratung der Kleinsiedler
§ 87 b Vereinbarte Förderung mit Wohnungsfürsorgemitteln
Dritter Titel Teil V
Öffentlich geförderte Eigentumswohnungen Förderung des Wohnungsbaues
durch besondere Maßnahmen und Vergünstigungen
§ 61 Förderung von Kaufeigentumswohnungen
§ 62 (weggefallen)
Erster Abschnitt
Förderung des Wohnungsbaues
Vierter Titel durch vertragliche Vereinbarung
Förderung der Eigentumsbildung und Förderung des Wohnungsbaues
beim Bau von Mietwohnungen durch Aufwendungszuschüsse
und Aufwendungsdarlehen
§ 63 Bauliche Ausführung
§ 88 Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Aufwen-
§ 64 Verkaufsverpflichtung bei Ein- und Zweifamilienhäusern dungsdarlehen
§ 65 (weggefallen) § 88a Zweckbestimmung der Wohnungen
§ 66 Anwendungsbereich der Vorschriften für Mietwohnun- § 88 b Kostenmiete
gen
§ 88c Wegfall der Aufwendungszuschüsse und Aufwendungs-
darlehen
Dritter Abschnitt
§ 88d Vereinbarte Förderung
Sonstige Förderungsmaßnahmen
§ 67 Förderung von Wohnungen für die Landwirtschaft Zweiter Abschnitt
§ 68 Förderung von Wohnheimen Bau I an d bereits te II u n g
§ 89 Beschaffung von Bauland
Vierter Abschnitt § 90 Baulanderschließungsdarlehen
Vorzeitige Rückzahlung
der öffentlichen Mittel Dritter Abschnitt
Förderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen
§ 69 Ablösung des öffentlichen Baudarlehens
§ 70 Tragung des Ausfalls § 91 Maßnahmen zur Baukostensenkung
§ 71 (weggefallen)
Vierter Abschnitt
Steuer- und Gebührenvergünstigungen
Fünfter Abschnitt § 92 (weggefallen)
Mieten und Belastungen
§ 92 a Grundsteuervergünstigung für Wohnungen, die nach
für öffentlich geförderte Wohnungen
dem 31. Dezember 1973 und vor dem 1. Januar 1990
§ 72 Zulässige Miete und Belastung bezugsfertig geworden sind
§§ 73 § 93 Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung
bis 81 (weggefallen) § 94 Beginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990 1733
§ 94a Auskunft über die Grundsteuervergünstigung Dritter Abschnitt
§ 95 (weggefallen) übe rl e i tun g svo rsc h ri fte n
§ 96 Vergünstigungen für Kleinsiedlungen § 108 Allgemeine Überleitungsvorschrift
§§ 97 § 109 Überleitungsvorschrift für öffentlich geförderte Ein- und
und 98 (weggefallen) Zweifamilienhäuser von Genossenschaften
§ 110 (weggefallen)
§ 111 Überleitungsvorschriften für Wohnungen, die mit Woh-
Teil VI nungsfürsorgemitteln gefördert worden sind
Ergänzungs-, Durchführungs-
§ 112 Verweisungen
und Überleitungsvorschriften
§ 113 Überleitungsvorschriften für Wohnungen zugunsten von
Erster Abschnitt Wohnungsuchenden mit geringem Einkommen
Ergänzung svorsch rifte n § 114 Überleitungsvorschriften für Wohnflächengrenzen und
die nachträgliche Anerkennung einer Wohnung als
§ 99 Gleichstellungen steuerbegünstigt
§ 100 Anwendung von Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes § 115 Überleitungsvorschriften für § 23 Abs. 2 des Grund-
§ 100a Sondervorschriften für Familienheime und eigen- erwerbsteuergesetzes
genutzte Eigentumswohnungen bei Schaffung neuer § 115 a Überleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse
Mietwohnungen durch Ausbau und Erweiterung
§ 116 Sondervorschriften für Berlin
§ 101 Sondervorschriften für die Stadtstaaten
§ 102 Rechtsweg
Teil VII
§ 103 (weggefallen) (Änderung anderer Gesetze)
Zweiter Abschnitt §§ 117
bis 124 (weggefallen)
Du rchf ü h ru ng svo rsch ritten
§ 104 (weggefallen)
Teil VIII
§ 105 Ermächtigung der Bundesregierung zum Erlaß von
Schlußvorschriften
Durchführungsvorschriften
§ 125 Berlin-Klausel
§ 106 Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlaß von
Durchführungsvorschriften § 125 a Geltung im Saarland
§ 107 Zustimmung des Bundesrates zu Rechtsverordnungen § 126 (Inkrafttreten)
Teil 1 namentlich für kinderreiche Familien, gewährleisten. Die
Förderung des Wohnungsbaues soll überwiegend der Bil-
Grundsätze, Geltungsbereich dung von Einzeleigentum (Familienheimen und eigen-
und Begriffsbestimmungen genutzten Eigentumswohnungen) dienen. Zur Schaffung
von Einzeleigentum sollen Sparwille und Bereitschaft zur
Selbsthilfe angeregt werden.
§ 1
Wohnungsbauförderung als öffentliche Aufgabe
(1) Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände §2
haben den Wohnungsbau unter besonderer Bevorzugung Wohnungsbau
des Baues von Wohnungen, die nach Größe, Ausstattung
und Miete oder Belastung für die breiten Schichten des (1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum
Volkes bestimmt und geeignet sind (sozialer Wohnungs- durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter oder Wie-
bau), als vordringliche Aufgabe zu fördern. derherstellung beschädigter Gebäude oder durch Ausbau
oder Erweiterung bestehender Gebäude. Der auf diese
(2) Die Förderung des Wohnungsbaues hat das Ziel, Weise geschaffene Wohnraum ist neugeschaffen im Sinne
den Wohnungsmangel zu beseitigen und für weite Kreise dieses Gesetzes.
der Bevölkerung breitgestreutes Eigentum zu schaffen.
Die Förderung soll eine ausreichende Wohnungsversor- (2) Der Wohnungsbau erstreckt sich auf Wohnraum der
gung aller Bevölkerungsschichten entsprechend den folgenden Arten:
unterschiedlichen Wohnbedürfnissen ermöglichen und a) Familienheime ·in der Form von Eigenheimen, Kauf-
diese namentlich für diejenigen Wohnungsuchenden eigenheimen und Kleinsiedlungen;
sicherstellen, die hierzu selbst nicht in der Lage sind. In
ausreichendem Maße sind solche Wohnungen zu fördern, b) Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen;
die die Entfaltung eines gesunden Familienlebens, c) (weggefallen)
1734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
d) Genossenschaftswohnungen; §5
e) Mietwohnungen; Einteilung der Wohnungen nach ihrer Förderung
f) Wohnteile ländlicher Siedlungen; (1) Öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne dieses
g) sonstige Wohnungen; Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, bei denen
öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der
h) Wohnheime;
für den Bau dieser Wohnungen entstehenden Gesamt-
i) einzelne Wohnräume. kosten oder zur Deckung der laufenden Aufwendungen
oder zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrich-
§3 tenden Zinsen oder Tilgungen eingesetzt sind.
Maßnahmen zur Wohnungsbauförderung (2) Steuerbegünstigte Wohnungen im Sinne dieses
Gesetzes sind neugeschaffene Wohnungen, die nicht
(1) Die Förderung des Wohnungsbaues erfolgt insbe-
öffentlich gefördert sind und nach den Vorschriften der
sondere durch
§§ 82 und 83 als steuerbegünstigt anerkannt sind.
a) Einsatz öffentlicher Mittel (§§ 25 bis 68),
(3) Frei finanzierte Wohnungen im Sinne dieses Geset-
b) Übernahme von Bürgschaften (§§ 24 und 36a), zes sind neugeschaffene Wohnungen, die weder öffentlich
c) Gewährung von Wohngeld (§ 46), gefördert noch als steuerbegünstigt anerkannt sind.
d) Gewährung von Prämien für Wohnbausparer,
§6
e) Bereitstellung von Bauland (§§ 89 und 90),
Öffentliche Mittel
f) Maßnahmen zur Baukostensenkung (§ 91 ),
(1) Mittel des Bundes, der Länder, Gemeinden und
g) Beitragsvergünstigung in der Unfallversicherung, Gemeindeverbände, die von ihnen zur Förderung des
h) Steuer- und Gebührenvergünstigungen (§§ 92a bis Baues von Wohnungen für die breiten Schichten des
96), Volkes bestimmt sind, sowie die nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz für die Wohnraumhilfe bestimmten Mittel
i) Vergünstigungen bei vorzeitiger Rückzahlung öffentli-
des Ausgleichsfonds sind öffentliche Mittel im Sinne die-
cher Mittel (§§ 69 und 70),
ses Gesetzes. Die öffentlichen Mittel sind nur zur Förde-
k) (weggefallen) rung des sozialen Wohnungsbaues nach den Vorschriften
1) Auflockerung der Mietpreisbindung (§ 72), der§§ 25 bis 68 zu verwenden. -
m) Gewährung von Aufwendungszuschüssen und Auf- (2) Nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes
wendungsdarlehen (§§ 88 bis 88c). gelten insbesondere
(2) Je nach der Art der Förderung ist der Wohnungsbau a) die nach dem Lastenausgleichsgesetz als Eingliede-
rungsdarlehen bestimmten Mittel des Ausgleichsfonds
a) öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau(§§ 25 bis oder die mit einer ähnlichen Zweckbestimmung in
72), öffentlichen Haushalten ausgewiesenen Mittel,
b) steuerbegünstigter Wohnungsbau (§§ 82 und 83) b) die als Prämien an Wohnbausparer gewährten Mittel,
oder c) die in öffentlichen Haushalten gesondert ausgewiese-
c) frei finanzierter Wohnungsbau (§ 5 Abs. 3). nen Wohnungsfürsorgemittel für Angehörige des
öffentlichen Dienstes,
d) die in Haushalten der Gemeinden und Gemeindever-
bände ausgewiesenen Mittel zur Unterbringung von
§4 solchen Obdachlosen, die aus Gründen der öffentli-
Zeitlicher Geltungsbereich chen Sicherheit und Ordnung von den Gemeinden und
für die Wohnungsbauförderung nach diesem Gesetz Gemeindeverbänden unterzubringen sind,
(1) Die Förderung des Wohnungsbaues bestimmt sich e) die einer Kapitalsammelstelle aus einem öffentlichen
im Anschluß an den zeitlichen Geltungsbereich des Ersten Haushalt für Zwecke der Vor- und Zwischenfinanzie-
Wohnungsbaugesetzes nach den Vorschriften des vorlie- rung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellten
genden Gesetzes. Die Vorschriften des vorliegenden Mittel,
Gesetzes finden, soweit in dem Gesetz nichts anderes f) (weggefallen)
bestimmt ist, sonach Anwendung
g) die Grundsteuervergünstigungen,
a) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau auf
h) Mittel, die zur Förderung des Erwerbs vorhandener
neugeschaffenen Wohnraum, für den die öffentlichen
Wohnungen, insbesondere durch kinderreiche Familien
Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1956 bewilligt
und Schwerbehinderte bestimmt sind, um ihnen die
worden sind oder bewilligt werden,
Eigenversorgung mit Wohnraum zu erleichtern; das gilt
b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Wohnungs- nicht für die Mittel zur Förderung des Erwerbs von
bau auf neugeschaffenen Wohnraum, der nach dem Kaufeigenheimen und Kaufeigentumswohnungen vom
30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder bezugs- Bauherrn.
fertig wird.
(3) Soweit in einem öffentlichen Haushalt andere als die
(2) (weggefallen) in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Mittel für die Förde-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990 1735
rung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellt werden, (3) Die in dem Wohngebäude enthaltene zweite Woh-
sollen sie in der Regel nur für Maßnahmen zugunsten des nung kann eine gleichwertige Wohnung oder eine Einlie-
sozialen Wohnungsbaues verwendet werden. gerwohnung sein.
§ 10
§ 7 Kleinsiedlungen
Familienheime
(1) Eine Kleinsiedlung ist eine Siedlerstelle, die aus
(1) Familienheime sind Eigenheime, Kaufeigenheime einem Wohngebäude mit angemessener Landzulage
und Kleinsiedlungen, die nach Größe und Grundriß ganz besteht und die nach Größe, Bodenbeschaffenheit und
oder teilweise dazu bestimmt sind, dem Eigentümer und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, dem Klein-
seiner Familie oder einem Angehörigen und dessen Fami- siedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend garten-
lie als Heim zu dienen. Zu einem Familienheim in der Form baumäßiger Nutzung des Landes eine fühlbare Ergänzung
des Eigenheims oder des Kaufeigenheims soll nach Mög- seines sonstigen Einkommens zu bieten. Die Kleinsied-
lichkeit ein Garten oder sonstiges nutzbares Land gehö- lung soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der die Haltung
ren. von Kleintieren ermöglicht. Das Wohngebäude kann
neben der für den Kleinsiedler bestimmten Wohnung eine
(2) Das Familienheim verliert seine Eigenschaft, wenn Einliegerwohnung enthalten.
es für die Dauer nicht seiner Bestimmung entsprechend
genutzt wird. Das Familienheim verliert seine Eigenschaft (2) Eine Eigensiedlung ist eine Kleinsiedlung, die von
nicht, wenn weniger als die Hälfte der Wohn- und Nutzflä- dem Kleinsiedler auf einem in seinem Eigentum stehenden
che des Gebäudes anderen als Wohnzwecken, insbeson- Grundstück geschaffen worden ist.
dere gewerblichen oder beruflichen Zwecken dient.
(3) Eine Trägerkleinsiedlung ist eine Kleinsiedlung, die
von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen wor-
den ist, sie einem Bewerber zu Eigentum zu übertragen.
§8
Nach der Übertragung des Eigentums steht die Kleinsied-
Familie und Angehörige lung einer Eigensiedlung gleich.
(1) Zur Familie rechnen die Angehörigen, die zum Fami-
lienhaushalt gehören oder alsbald nach Fertigstellung des
Bauvorhabens, insbesondere zur Zusammenführung der § 11
Familie, in den Familienhaushalt aufgenommen werden Einliegerwohnungen
sollen.
Eine Einliegerwohnung ist eine in einem Eigenheim,
(2) Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes gelten einem Kaufeigenheim oder einer Kleinsiedlung enthaltene
folgende Personen: abgeschlossene oder nicht abgeschlossene zweite Woh-
nung, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeord-
a) der Ehegatte,
neter Bedeutung ist.
b) Verwandte in gerader Linie sowie Verwandte zweiten
und dritten Grades in der Seitenlinie, § 12
c) Verschwägerte in gerader Linie sowie Verschwägerte Eigentumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen
zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie,
(1) Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der
d) (weggefallen) Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten
e) (weggefallen) Teils des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist.
Eine Eigentumswohnung, die zum Bewohnen durch den
f) (weggefallen) Wohnungseigentümer oder seine Angehörigen bestimmt
g) Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflege- ist, ist eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne
eltern. des vorliegenden Gesetzes.
(3) Als kinderreich gelten Familien mit drei oder mehr (2) Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Wohnung, die
Kindern im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkom- von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen wor-
mensteuergesetzes. den ist, sie einem Bewerber als eigengenutzte Eigentums-
wohnung zu übertragen.
§9
§ 13
Eigenheime und Kaufeigenheime
Genossenschaftswohnungen
(1) Ein Eigenheim ist ein im Eigentum einer natürlichen
Person stehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, Eine Genossenschaftswohnung ist eine Wohnung, die
das nicht mehr als zwei Wohnungen enthält, von denen von einem Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der
eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder Genossenschaft geschaffen worden und dazu bestimmt
seine Angehörigen bestimmt ist. ist, auf Grund eines Nutzungsvertrages einem Mitglied
zum Bewohnen überlassen zu werden.
(2) Ein Kaufeigenheim ist ein Grundstück mit einem
Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen ent-
hält und von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaf-
§ 14
fen worden ist, es einem Bewerber als Eigenheim zu
übertragen. (weggefallen)
1736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 15 Teil II
Wohnheime Bundesmittel und Bundesbürgschaften
Als Wohnheime im Sinne dieses Gesetzes gelten
Heime, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung § 18
für die Dauer dazu bestimmt und geeignet sind, Wohn-
Bereitstellung von Bundesmitteln
bedürfnisse zu befriedigen.
(1) Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung des von
den Ländern geförderten sozialen Wohnungsbaues nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
§ 16
Wiederaufbau und Wiederherstellung (2) Für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungs-
bau stellt der Bund vom Haushaltsjahr 1971 an jährlich
(1) Wiederaufbau eines zerstörten Gebäudes ist das einen Betrag von 150 Millionen DM im Bundeshaushalt zur
Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf die Dauer Verfügung. Darüber hinaus stellt der Bund zur Förderung
benutzbarem Raum durch Aufbau dieses Gebäudes oder von sonstigen Maßnahmen zugunsten des sozialen Woh-
durch Bebauung von Trümmerflächen. Ein Gebäude gilt nungsbaues Mittel nach Maßgabe des jeweiligen Haus-
als zerstört, wenn ein außergewöhnliches Ereignis bewirkt haltsplans bereit.
hat, daß oberhalb des Kellergeschosses auf die Dauer
benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist. (3) Mittel, die der Bund auf Grund eines anderen Geset-
zes für den Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen hat,
sind auf den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Betrag nicht
(2) Wiederherstellung eines beschädigten Gebäudes ist anzurechnen, auch wenn der Bund sich mit diesen Mitteln
das Schaffen von Wohnraum oder von anderem auf die an der Finanzierung des von den Ländern geförderten
Dauer benutzbarem Raum durch Baumaßnahmen, durch sozialen Wohnungsbaues beteiligt; das gleiche gilt für
die die Schäden ganz oder teilweise beseitigt werden; Mittel, die der Bund in besonderen Ausgabetiteln des
hierzu gehören auch Baumaßnahmen, durch die auf die Bundeshaushalts für die Erfüllung eigener Aufgaben oder
Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbarer Wohn- zur Durchführung von besonderen Wohnungsbaupro-
raum wieder auf die Dauer benutzbar gemacht wird. Ein grammen zur Verfügung stellt.
Gebäude gilt als beschädigt, wenn ein außergewöhnliches
Ereignis bewirkt hat, daß oberhalb des Kellergeschosses (4) Leistungen des Bundes für die Wohnraumversor-
auf die Dauer benutzbarer Raum nur noch teilweise vor- gung bestimmter Bevölkerungsgruppen ergeben sich aus
handen ist. dem jeweiligen Haushaltsplan des Bundes.
(3) Raum ist auf die Dauer nicht benutzbar, wenn ein zu § 19
seiner Benutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört ist Verteilung der Bundesmittel
oder wenn der Raum oder der Gebäudeteil sich in einem
Zustand befindet, der aus Gründen der Bau- oder Gesund- (1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
heitsaufsicht eine dauernde, der Zweckbestimmung ent- und Städtebau verteilt die in § 18 Abs. 2 Satz 1 bezeichne-
sprechende Benutzung des Raumes nicht gestattet; dabei ten Bundesmittel im Benehmen mit den für das Woh-
ist es unerheblich, ob der Raum tatsächlich benutzt wird. nungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten Lan-
desbehörden auf die Länder.
(4) Ein Gebäude gilt nicht als zerstört oder beschädigt, (2) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
wenn die Schäden durch Mängel der Bauteile oder infolge
und Städtebau ist ermächtigt, zum Zwecke einer planmäßi-
Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkung entstan-
gen Vorbereitung des öffentlich geförderten sozialen Woh-
den sind.
nungsbaues die Verteilung des in § 18 Abs. 2 Satz 1
bezeichneten Betrages bereits vor Beginn des Haushalts-
jahres vorzunehmen und die Auszahlung für das Haus-
§ 17 haltsjahr verbindlich zuzusagen. Er soll die Mittel späte-
Ausbau und Erweiterung stens bis zum 1. Dezember des dem Haushaltsjahr voran-
gehenden Jahres verteilen.*)
(1) Wohnungsbau durch Ausbau eines bestehenden
Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch Ausbau (3) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
des Dachgeschosses oder durch eine unter wesentlichem und Städtebau kann die Verteilung der Bundesmittel mit
Bauaufwand durchgeführte Umwandlung von Räumen, die Auflagen, insbesondere hinsichtlich des Verwendungs-
nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher ande- zweckes, der Sicherung und der Zins- und Tilgungsbedin-
ren als Wohnzwecken dienten. Als Wohnungsbau durch gungen für diese Mittel verbinden. Die ausgeliehenen Bun-
Ausbau eines bestehenden Gebäudes gilt auch der unter desmittel sind vom Rechnungsjahr 1965 an mindestens so
wesentlichem Bauaufwand durchgeführte Umbau von zu verzinsen und zu titgen, daß die Zins- und Tilgungsbe-
Wohnräumen, die infolge Änderung der Wohngewohnhei- träge demjenigen Anteil der im Land aufgekommenen
ten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, zur Anpas- Zins- und Tilgungsbeträge einschließlich außerplanmäßi-
sung an die veränderten Wohngewohnheiten. ger Tilgungen entsprechen, der sich jeweils nach dem
Verhältnis der am Ende des Kalenderjahres insgesamt
(2) Wohnungsbau durch Erweiterung eines bestehen- ausgeliehenen Bundesmittel zu den übrigen öffentlichen
den Gebäudes ist das Schaffen von Wohnraum durch
Aufstockung des Gebäudes oder durch Anbau an das *) Die Anwendung des§ 19 Abs. 2 Satz 2 kann durch das jeweils geltende
Gebäude. Bundeshaushaltsgesetz ausgesetzt sein.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990 1737
Mitteln des Landes errechnet; die Tilgung der Bundesmit- (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für die
tel muß mindestens 1 vom Hundert betragen. Die Ver- Mittel, die von der Bundesbahn und der Bundespost in
pflichtung des Landes zur vollständigen Tilgung der aus- ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zum Bau von Wohnun-
geliehenen Bundesmittel bleibt im übrigen unberührt. Von gen für ihre Bediensteten zur Verfügung gestellt werden,
Satz 2 abweichende Verwaltungsvereinbarungen zwi- sowie für Mittel, die für den Bau von Wohnungen in Dienst-
schen Bund und Land sind zulässig. gebäuden oder innerhalb geschlossener Anlagen be-
stimmt sind, die überwiegend anderen als Wohnzwecken
dienen sollen.
§ 20
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für die in
Rückflüsse an den Bund § 23 bezeichneten Mittel des Ausgleichsfonds.
(1) Die Rückflüsse (Rückzahlung der Darlehnssumme
im ganzen oder in Teilen, Zinsen und Tilgungsbeträge) aus § 23
den Darlehen, die der Bund zur Förderung des Wohnungs-
baues den Ländern oder sonstigen Darlehnsnehmern Sondervorschriften
für Mittel des Ausgleichsfonds
gewährt hat und künftig gewährt, sind laufend zur Förde-
rung von Maßnahmen zugunsten des sozialen Wohnungs- (1) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bedarf
baues, jedoch nicht für die Gewährung von Wohngeld zu zur Verteilung von Mitteln des Ausgleichsfonds, die als
verwenden. Eingliederungsdarlehen für den Wohnungsbau (§ 254
Abs. 2 und 3 und § 259 Abs. 1 Satz 3 des Lastenaus-
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend
gleichsgesetzes) oder für die Wohnraumhilfe (§§ 298 bis
für die Rückflüsse aus den Darlehen, die aus Wohnungs-
300 des Lastenausgleichsgesetzes) bestimmt sind, der
bauförderungsmitteln des Reiches und des ehemaligen
Landes Preußen einschließlich des staatlichen Wohnungs- Zustimmung des Bundesministers für Raumordnung, Bau-
wesen und Städtebau. Die für die Wohnraumhilfe be-
fürsorgefonds gewährt worden sind, sowie für die Rück-
flüsse aus den durch die Vergebung dieser Mittel begrün- stimmten Mittel des Ausgleichsfonds sind von den Ländern
deten Vermögenswerten. zusammen mit den sonstigen von ihnen für die Förderung
des sozialeri Wohnungsbaues zu verwendenden öffent-
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend lichen Mitteln nach einheitlichen Grundsätzen unter Be-
für die dem Bund zufließenden Erträge, Rückzahlungen achtung der Zwecke des Lastenausgleichsgesetzes einzu-
und Erlöse aus Kapitalbeteiligungen des Bundes, des Rei- setzen. Die Ansprüche des Ausgleichsfonds auf Rückzah-
ches oder des ehemaligen Landes Preußen an Organen lung der den Ländern gewährten Darlehen nach § 348
der staatlichen Wohnungspolitik, Wohnungsunternehmen Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes werden durch den
und anderen Unternehmen, die nach ihrer Satzung die Einsatz der Mittel nach den Vorschriften des vorliegenden
Aufgabe haben, den Wohnungsbau zu fördern. Gesetzes, vorbehaltlich der Vorschriften des § 70, nicht
berührt.
(4) Die Vorschriften des§ 1 Abs. 7 bis 10 des Gesetzes
über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grund- (2) Zum Zwecke einer planmäßigen Vorbereitung des
stücken in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni Wohnungsbaues soll der Präsident des Bundesaus-
1926 (RGBI. 1 S. 251 ), geändert durch Gesetz vom gleichsamtes nach Möglichkeit bis zum 1. Dezember
22. März 1930 (RGBI. 1 S. 91 ), bleiben unberührt. eines jeden Jahres die im folgenden Rechnungsjahr auf-
kommenden Mittel des Ausgleichsfonds, die als Eingliede-
(5) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht für die rungsdarlehen für den Wohnungsbau oder für die Wohn-
Rückflüsse aus den Darlehen, die aus dem Ausgleichs- raumhilfe zur Verfügung gestellt werden sollen, verteilen
fonds und den Soforthilfefonds (§§ 5 und 354 des Lasten- und die Auszahlung für das Rechnungsjahr verbindlich
ausgleichsgesetzes) sowie aus den Zinsen und Tilgl!_ngs- zusagen.
beträgen der Umstellungsgrundschulden für den Woh-
nungsbau gewährt worden sind oder gewährt werden. Die (3) Verfügungen über die Verwendung von Mitteln, all-
Vorschriften des Absatzes 3 gelten nicht für Kapitalbeteili- gemeine Verwaltungsvorschriften und allgemeine Anord-
gungen des Ausgleichsfonds. nungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes
nach § 319 Abs. 1 und 2, § 320 Abs. 2, §§ 346 und 348
Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes, die sich auf die
§ 21 Förderung des Wohnungsbaues beziehen, insbesondere
(weggefallen) auch auf das Verfahren und auf die Verteilung der Woh-
nungen, bedürfen der Zustimmung des Bundesministers
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau; das gleiche
§ 22 gilt für die Darlehnsbedingungen und Auflagen, unter
denen die Mittel den Ländern gewährt werden.
Zuständigkeit
für die Bewirtschaftung von Bundesmitteln (4) Die Zustimmung des Bundesministers für Raumord-
nung, Bauwesen und Städtebau ist vor einer Zustimmung
(1) Die nach ihrer Zweckbestimmung für den Woh- des Kontrollausschusses (§ 320 Abs. 2 in Verbindung mit
nungsbau vorgesehenen Bundesmittel sind im Bundes- § 319 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes) einzuholen.
haushalt in den Einzelplan des Bundesministers für Raum- Die Befugnisse des Kontrollausschusses werden durch die
ordnung, Bauwesen und Städtebau einzustellen. Sollen Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht berührt.
Mittel, die in anderen Einzelplänen des Bundeshaushalts
eingestellt sind, für den Wohnungsbau verwendet werden, (5) Soweit aus dem Härtefonds (§§ 301, 301 a des
so sind sie dem Bundesminister für Raumordnung, Bau- Lastenausgleichsgesetzes) oder im Rahmen der sonsti-
wesen und Städtebau zur Bewirtschaftung zuzuweisen. gen Förderungsmaßnahmen (§ 302 des Lastenaus-
1738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
gleichsgesetzes) Mittel für die Förderung des Wohnungs- 6300 DM. Eine Förderung ist auch zulässig, wenn das
baues bereitgestellt werden, sind die Vorschriften der Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nur unwe-
Absätze 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden. sentlich übersteigt.
§ 24 (2) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist die
Summe der im vergangenen Kalenderjahr bezogenen
Übernahme von Bürgschaften positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des
(1) Der Bund kann zur Förderung von Maßnahmen im Einkommensteuergesetzes; ein Ausgleich mit Verlusten
Sinne dieses Gesetzes, namentlich zugunsten des sozia- aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusam-
len Wohnungsbaues, Bürgschaften, Garantien oder son- menveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Abweichend
stige Gewährleistungen übernehmen. Er kann sie auch von Satz 1 sind die Einkünfte des laufenden Jahres oder
übernehmen zur Erleichterung des Erwerbs vorhandener das Zwölffache der Einkünfte des letzten Monats zugrunde
Wohnungen durch kinderreiche Familien und Schwerbe- zu legen, wenn sie voraussichtlich auf Dauer höher oder
hinderte oder zur Förderung des Baues gewerblicher niedriger sind als die Einkünfte des vergangenen Kalen-
Räume, wenn der Bau der gewerblichen Räume im derjahres; wird das Zwölffache der Einkünfte des letzten
Zusammenhang mit dem Bau von Wohnungen geboten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte anzurech-
erscheint. nen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber
im laufenden Jahr anfallen. Für die Feststellung des Jah-
(2) Die Übernahme erfolgt nach Maßgabe des Haus- reseinkommens gelten die Vorschriften des Einkommen-
haltsgesetzes. Anträge auf Übernahme sind beim Bundes- steuerrechts über die Einkunftsermittlung; insbesondere
minister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau zu sind steuerfreie Einnahmen, namentlich das Kindergeld
stellen. nach der Kindergeldgesetzgebung, nicht anzurechnen.
Abweichend von Satz 3 gilt folgendes:
1. Gesetzliche und tarifliche Kinderzulagen zu Löhnen,
Teil III Gehältern und Renten sowie vergleichbare Bezüge
sind nicht anzurechnen.
Öffentlich geförderter
2. Einkünfte, für die ein Anspruch auf Befreiung von der
sozialer Wohnungsbau
Einkommensteuer nach den Doppelbesteuerungsab-
kommen besteht, sowie die Einkünfte aus Gehältern
Erster Abschnitt und Bezügen der bei internationalen oder übernationa-
len Organisationen beschäftigten Personen, die von
Allgemeine Förderungsvorschriften
der Einkommensteuer befreit sind, sind anzurechnen.
Erster Titel 3. Beträge für Sonderabschreibungen, die bei der Ein-
kommensteuer unter anderen Gesichtspunkten als
Grundsätze denen der Wertminderung abgesetzt werden, insbe-
für den öffentlich geförderten sondere solche nach § 7 b des Einkommensteuerge-
sozialen Wohnungsbau setzes, sind hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7
des Einkommensteuergesetzes zulässigen Absetzun-
§ 25 gen für Abnutzung übersteigen.
Begünstigter Personenkreis 4. Der nach § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
und Einkommensermittlung steuerfrei gebliebene Betrag von Versorgungsbezügen
ist anzurechnen.
(1) Mit öffentlichen Mitteln ist der soziale Wohnungsbau
zugunsten der Wohnungsuchenden zu fördern, bei denen 5. Steuerpflichtige Renten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3
das Jahreseinkommen die sich aus den Sätzen 2 bis 5 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sind mit
ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt; maßge- dem vollen Betrag abzüglich Werbungskosten anzuset-
bend ist das Jahreseinkommen des Wohnungsuchenden zen.
und der nach § 8 zur Familie rechnenden Angehörigen 6. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhalts-
(Gesamteinkommen). Die Einkommensgrenze beträgt verpflichtungen
21 600 DM zuzüglich 10 200 DM für den zweiten und
a) für nicht zum Haushalt rechnende Verwandte des
weiterer 8000 DM für jeden weiteren zur Familie des
Wohnungsuchenden oder seines Ehegatten,
Wohnungsuchenden rechnenden Angehörigen. Bei jun-
gen Ehepaaren im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 erhöht b) für den geschiedenen oder dauernd getrennt leben-
sich die Einkommensgrenze bis zum Ablauf des fünften den Ehegatten und
Kalenderjahres nach dem Jahr der Eheschließung um c) in Fällen der Nichtigkeit oder Aufhebung der Ehe
8400 DM. Für Personen, deren Grad der Behinderung
nicht nur vorübergehend wenigstens 50 beträgt (Schwer- sind vom Jahreseinkommen abzusetzen.
behinderte), und ihnen Gleichgestellte erhöht sich die Ein- Von dem nach den Sätzen 1 bis 4 ermittelten Jahresein-
kommensgrenze um je 4200 DM; für Personen, deren kommen ist ein Betrag von 10 vom Hundert abzuziehen,
Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenig- wenn der Wohnungsuchende oder der nach § 8 zur Fami-
stens 80 beträgt, erhöht sich die Einkommensgrenze um je lie rechnende Angehörige Steuern vom Einkommen ent-
9000 DM. Für die Bildung von Einzeleigentum erhöht sich richtet.
bei Aussiedlern und Übersiedlern die Einkommensgrenze
bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Jahr (3) Deckt der Wohnungsuchende die Unterhaltskosten
der Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes um für sich und die zur Familie rechnenden Angehörigen nur
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990 1739
aus Renten, so kann die sich aus Absatz 1 ergebende baues, insbesondere des öffentlich geförderten Woh-
Einkommensgrenze in der Regel ohne besonderen Nach- nungsbaues, aufzustellen, das jährlich fortz~schreiben ist.
weis der Einkommenshöhe als eingehalten angesehen Die Wohnungsbauprogramme sollen einen Uberblick über
werden. die Schwerpunkte der Förderung, die Zahl und Art der zu
fördernden Wohnungen und die vorgesehene Finanzie-
§ 26
rung geben.
Schwerpunkte der öffentlichen Förderung
(2) Das Wohnungsbauprogramm für das darauffolgende
(1) Zur Verwirklichung der in§ 1 bestimmten Ziele und Kalenderjahr ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres
unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landes- aufzustellen und fortzuschreiben.
planung sind die öffentlichen Mittel so einzusetzen, daß die
Wohnbedürfnisse der nach § 25 begünstigten Wohnung- (3) (weggefallen)
suchenden durch den Bau von Wohnungen der in § 2 (4) Die obersten Landesbehörden sollen die zur Durch-
Abs. 2 genannten Arten befriedigt werden. Dabei ist bevor- führung der Wohnungsbauprogramme erforderlichen Maß-
zugt die Bildung von Einzeleigentum durch den Bau von nahmen so rechtzeitig treffen, daß die zur Verfügung ste-
Familienheimen und eigengenutzten Eigentumswohnun- henden Förderungsmittel den Bauherren zügig bewilligt
gen zu fördern; hierbei sind zunächst die Anträge auf werden können und dabei die Bautätigkeit möglichst
Bewilligung öffentlicher Mittel für solche Bauvorhaben zu gleichmäßig über das ganze Jahr verteilt wird.
berücksichtigen, bei denen sichergestellt ist, daß durch
Selbsthilfe eine Eigenleistung in Höhe von mindestens
10 vom Hundert der Baukosten erbracht wird. Die Schaf- § 30
fung von Genossenschaftswohnungen soll unter Berück- Verteilung der öffentlichen Mittel
sichtigung des Bedarfs an Mietwohnungen und sonstigen durch die obersten Landesbehörden
Wohnungen gefördert werden.
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständi-
(2) Beim Einsatz der öffentlichen Mittel nach Absatz 1 ist gen obersten Landesbehörden haben die öffentlichen
zugleich zu gewährleisten, daß Mittel nach den jährlich fortgeschriebenen Wohnungsbau-
1. der Wohnungsbau in Gebieten mit erhöhtem programmen in Übereinstimmung mit den Zielen der
Wohnungsbedarf sowie im Zusammenhang mit städte- Raumordnung und Landesplanung so zu verteilen, daß der
baulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Wohnungsbau nach den in § 26 bestimmten Schwerpunk-
ten gefördert wird.
2. der Wohnungsbau für kinderreiche Familien, junge
Ehepaare, alleinstehende Elternteile mit Kindern, ältere § 31
Menschen, Schwerbehinderte, Vertriebene und Flücht-
linge im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes und Berichterstattung
Übersiedler durch die obersten Landesbehörden
Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständi-
vordringlich gefördert wird. Als junge Ehepaare sind dieje-
gen obersten Landesbehörden unterrichten den Bundes-
nigen zu berücksichtigen, bei denen keiner der Ehegatten
das 40. Lebensjahr vollendet hat; als ältere Menschen sind minister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau über
die bewilligten und ausgezahlten Mittel für den Wohnungs-
diejenigen zu berücksichtigen, die das 60. Lebensjahr
vollendet haben. bau im Sinne dieses Gesetzes sowie über die Zahl der
geförderten Wohnungen und die Art ihrer Förderung.
(3) Bei der Bewilligung der öffentlichen Mittel sind förde-
rungsfähige Bauvorhaben von privaten Bauherren, Woh-
§ 32
nungsunternehmen, Gemeinden, Gemeindeverbänden,
anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts und son- Bewilligungsstatistik
stigen Bauherren in gleicher Weise ohne Bevorzugung
(1) Über die Auswirkungen dieses Gesetzes ist eine
bestimmter Gruppen von Bauherren zu berücksichtigen.
Bundesstatistik zu führen.
§§ 27 und 28 (2) Bei dieser Statistik werden für jedes Bauvorhaben
erfaßt:
(weggefallen)
1. der Bauherr;
2. Lage und Größe der Grundstücke sowie das Eigen-
zweiter Titel tumsverhältnis;
Maßnahmen 3. Art, Fläche, Rauminhalt und städtebauliche Zweckbe-
zur Durchführung der Grundsätze stimmung des Bauvorhabens und die Art der Gebäude;
für den öffentlich geförderten 4. Anzahl, Größe, Ausstattung und Zweckbindung der
sozialen Wohnungsbau Wohnungen sowie die Rechtsform ihrer Nutzung;
Anzahl der Heimplätze;
§ 29 5. veranschlagte Gesamtkosten und ihre Zusammenset-
Wohnungsbauprogramme zung;
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän- 6. Art und Umfang der Finanzierung und der öffentlichen
digen obersten Landesbehörden haben ein mehrjähriges Förderung;
Programm für die Förderung des sozialen Wohnungs- 7. monatliche Durchschnittsmiete oder -belastung.
1740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Auskunftspflichtig sind die Bewilligungsstellen. soweit diese von der Bewilligungsstelle als Ersatz der
Eigenleistung anerkannt sind.
(4) Einzelangaben über die nach Absatz 2 erfaßten
Sachverhalte dürfen für Zwecke der Landes- und Regio- (3) Als Ersatz der Eigenleistung sind, soweit der Bauherr
nalplanung und des Städtebaues den zuständigen Stellen nichts anderes beantragt, anzuerkennen
der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände zugäng-
lich gemacht werden. Die Vorschriften des§ 11 des Geset- a) ein der Restfinanzierung dienendes Familienzusatzdar-
zes über die Statistik für Bundeszwecke gelten entspre- lehen nach § 45,
chend. b) ein Aufbaudarlehen an den Bauherrn nach§ 254 des
Lastenausgleichsgesetzes oder ein ähnliches Darlehen
aus Mitteln eines öffentlichen Haushalts,
Dritter Titel
c) ein Darlehen an den Bauherrn zur Beschaffung von
Bauherren Wohnraum nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.
§ 33
(4) Andere Finanzierungsmittel, die der Restfinanzie-
Voraussetzung rung dienen, können von der Bewilligungsstelle ganz oder
für die Berücksichtigung der Bauherren teilweise als Ersatz der Eigenleistung anerkannt werden.
(1) Öffentliche Mittel können auf Antrag einem Bauherrn
bewilligt werden, der Eigentümer eines geeigneten Bau-
grundstücks ist oder nachweist, daß der Erwerb eines § 35
derartigen Grundstücks gesichert ist oder durch die Eigenleistung für den Bau
Gewährung der öffentlichen Mittel gesichert wird. Voraus- von Familienhelmen und Eigentumswohnungen
setzung ist, daß das Bauvorhaben den Zielen dieses
Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes für den (1) Ein Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel zum
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden Bau eines Familienheims oder einer eigengenutzten
Rechtsvorschriften und Förderungsbestimmungen ent- Eigentumswohnung darf nicht wegen unzulänglicher
spricht, daß der Bauherr die erforderliche Leistungsfähig- Eigenleistung abgelehnt werden, wenn der Bauherr oder
keit und Zuverlässigkeit besitzt und daß Gewähr für eine der Bewerber eine Eigenleistung erbringt, die zum Bau
ordnungsmäßige und wirtschaftliche Durchführung des vergleichbarer Mietwohnungen gefordert wird. Die Vor-
Bauvorhabens und für eine ordnungsmäßige Verwaltung schriften des § 44 Abs. 1 bleiben unberührt.
der Wohnungen besteht.
(2) Die Eigenleistung soll jedoch grundsätzlich so hoch
(2) Öffentliche Mittel können auf Antrag auch einem sein, daß sie die Kosten des Baugrundstücks ohne
Bauherrn bewilligt werden, für den an einem geeigneten Erschließungskosten deckt. Dies gilt nicht für den Bau von
Baugrundstück ein Erbbaurecht auf die Dauer von minde- Kleinsiedlungen.
stens 99 Jahren bestellt ist oder der nachweist, daß der
Erwerb eines derartigen Erbbaurechts gesichert ist. Die
(3) Eine Eigenleistung, die mindestens 1O vom Hundert
Bewilligungsstelle kann bei Vorliegen besonderer Gründe der anteiligen Gesamtkosten des Bauvorhabens beträgt,
im Einzelfall oder allgemein für das Gebiet einer Gemeinde darf bei kinderreichen Familien und jungen Ehepaaren
nicht als unzulänglich angesehen werden, wenn die Bela-
zulassen, daß das Erbbaurecht auf eine kürzere Zeitdauer,
in der Regel jedoch auf nicht weniger als 75 Jahre, bestellt stung für den Bauherrn tragbar scheint; dabei ist ein
ist. Anspruch auf Wohngeld zu berücksichtigen. Absatz 2
bleibt unberührt.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung öffentlicher Mit-
tel besteht vorbehaltlich der §§ 45 und 57 Abs. 2 Satz 3
nicht. § 36
(4) Dem Bauherrn eines Kaufeigenheimes oder einer Eigenleistung durch Selbsthilfe
Kaufeigentumswohnung steht der Bewerber gleich, wenn (1) Soll die Eigenleistung ganz oder teilweise durch
diesem die öffentlichen Mittel zum Erwerb bewilligt wer- Selbsthilfe erbracht werden, so ist dies durch schriftliche
den. Erklärung eines Betreuungsunternehmens oder auf
(5) Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körper- andere Weise glaubhaft zu machen.
schaften des öffentlichen Rechts sowie gewerbliche (2) Zur Selbsthilfe gehören die Arbeitsleistungen, die zur
Betriebe sollen sich in der Regel eines geeigneten Woh- Durchführung eines Bauvorhabens erbracht werden
nungsunternehmens oder Betreuungsunternehmens im
Sinne des§ 37 Abs. 1 bedienen. a) von dem Bauherrn selbst,
b) von seinen Angehörigen,
§ 34 c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit.
Elgenlelstung der Bauherren
(3) Der Wert der Selbsthilfe ist mit dem Betrag als
(1) Öffentliche Mittel sollen nur bewilligt werden, wenn Eigenleistung anzuerkennen, der gegenüber den üblichen
der Bauherr eine angemessene Eigenleistung zur Kosten der Unternehmerleistung erspart wird.
Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens erbringt.
(4) Dem Bauherrn steht bei einem Kaufeigenheim, einer
(2) Die erforderliche Eigenleistung des Bauherrn kann Trägerkleinsiedlung, einer Kaufeigentumswohnung und
auch durch andere Finanzierungsmittel erbracht werden, einer Genossenschaftswohnung der Bewerber gleich.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990 1741
§ 36a § 38
Bürgschaften zur Vor- oder (weggefallen)
Zwischenfinanzierung von Eigenleistungen
Für Darlehen, die beim Bau von Familienheimen und
eigengenutzten Eigentumswohnungen, insbesondere für fünfter Titel
kinderreiche Familien und junge Ehepaare, der Vor- oder
Förderungsfähige Bauvorhaben
Zwischenfinanzierung der Eigenleistungen dienen, sollen
Bürgschaften übernommen werden, für die der Bund
Rückbürgschaften nach § 24 übernimmt. § 39
Wohnungsgrößen
(1) Mit öffentlichen Mitteln soll nur der Bau von ange-
messen großen Wohnungen innerhalb der nachstehenden
Vierter Titel Grenzen gefördert werden:
Betreuung der Bauherren 1. Familienheime mit nur einer Wohnung 130 m2 ,
§ 37 2. Familienheime mit zwei Wohnungen 200 m 2 ,
Betreuung der Bauherren 3. eigengenutzte Eigentumswohnungen
(1) Bedient sich der Bauherr bei der technischen oder und Kaufeigentumswohnungen 120m2,
wirtschaftlichen Vorbereitung oder Durchführung des Bau- 2
vorhabens eines Betreuers oder eines Beauftragten, so
4. andere Wohnungen in der Regel 90m •
muß dieser die für diese Aufgabe erforderliche Eignung Bei Familienheimen mit zwei Wohnungen darf keine der
und Zuverlässigkeit besitzen. Ein gewerbsmäßiger Wohnungen die Wohnfläche von 130 m2 übersteigen. Die
Betreuer von Bauvorhaben bedarf einer Zulassung als zweite Wohnung darf nur als abgeschlossene Wohnung
Betreuungsunternehmen durch die für das Wohnungs- gefördert werden.
und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Zulassung ist dem (2) Eine Überschreitung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
gewerbsmäßigen Betreuer nur zu erteilen, wenn er eine für bis 4 und Satz 2 genannten Wohnflächengrenzen ist zu-
diese Aufgabe erforderliche Erlaubnis nach § 34c der lässig,
Gewerbeordnung besitzt und die für Betreuungen erforder-
1 . soweit die Mehrfläche zu einer angemessenen Unter-
liche Eignung und Zuverlässigkeit nachweist. Der Zulas-
bringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen
sung können auch Nebenbestimmungen beigefügt wer-
erforderlich ist, oder
den. Das Bauvorhaben soll nicht mit öffentlichen Mitteln
gefördert werden, wenn die Haftung des Betreuers gegen- 2. soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berücksichti-
über dem Bauherrn in einem unangemessenen Ausmaß gung der besonderen persönlichen oder beruflichen
eingeschränkt ist. Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers erfor-
derlich ist, oder
(2) Für Unternehmen, die am 31. Dezember 1989 nach 3. soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Baupla-
dem bis zu diesem Tag geltenden Recht Betreuungsunter- nung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau
nehmen waren oder als solche zugelassen waren oder oder Erweiterung oder bei der Schließung von Bau-
galten, gelten die Voraussetzungen für eine Betreuung lücken durch eine wirtschaftlich notwendige Grundriß-
nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 1993 als erfüllt, gestaltung bedingt ist.
sofern die für das Wohnungs- und Siedlungswesen
(3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr
bestimmte Stelle nicht vorher die Bestimmung als Betreu- digen obersten Landesbehörden oder die von ihnen
bestimmten Stellen können die Wohnflächengrenzen des
ungsunternehmen entzieht oder die Zulassung widerruft,
weil das Unternehmen es beantragt, nach seiner Satzung Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 herabsetzen und
nicht mehr Bauvorhaben betreuen darf oder die erforderli- über Absatz 2 hinaus Überschreitungen für vergleichbare
che Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Die Fallgruppen zulassen.
zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr (4) Soll ein durch Wiederherstellung, Ausbau oder
bestimmte Stelle kann der Zulassung nachträglich Auf- Erweiterung neugeschaffener Wohnraum der Vergröße-
lagen beifügen oder Auflagen ändern oder ergänzen. rung einer vorhandenen Wohnung dienen, so ist bei der
Ermittlung der Wohnflächengrenze die Wohnfläche der
(3) Betreuer und Beauftragte können für ihre Tätigkeit gesamten Wohnung zugrunde zu legen.
ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Landesregie-
rungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung § 40
Rahmenbestimmungen über die Betreuungsentgelte zu
erlassen; sie können diese Ermächtigung auf die für das (weggefallen)
Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten
Landesbehörden übertragen. Solange Rahmenbestim- § 41
mungen nicht erlassen sind, gilt das Entgelt als angemes-
Städtebauliche Voraussetzungen
sen, das nach den Vorschriften über die Berechnung der
Wirtschaftlichkeit im Rahmen der Baunebenkosten ange- (1) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben
setzt werden kann. gefördert werden, die eine geordnete bauliche Entwicklung
1742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
des Gemeindegebietes gewährleisten und in Erschließung Wohnungen mit größerer oder kleinerer Wohnfläche
und Auflockerung den Zielsetzungen neuzeitlichen Städte- Zuschläge oder Abzüge vorgesehen werden.
baues entsprechen.
(2) Die Förderungssätze sind der Höhe nach so zu
(2) Mit öffentlichen Mitteln sollen nur Bauvorhaben bemessen, daß der Vorschrift des§ 46 Satz 1 Rechnung
gefördert werden, bei denen die Gemeinden an die Grund- getragen wird. Für Familienheime und eigengenutzte
stückserschließung, insbesondere den Straßenbau, keine Eigentumswohnungen sind die Förderungssätze so zu
höheren Anforderungen stellen, als es den Vorschriften bemessen, daß die Finanzierung von Bauvorhaben mit
des § 90 Abs . 1 und 2 entspricht. durchschnittlichen Baukosten gesichert ist.
sechster Titel
§ 44
Bewilligung der öffentlichen Mittel Einsatz des nachstelligen Baudarlehens
durch die Bewilligungsstelle
(1) Das der nachstelligen Finanzierung dienende öffent-
§ 42 liche Baudarlehen wird ohne Rücksicht auf den Rang
seiner dinglichen Sicherung von der Bewilligungsstelle auf
E.insatz der öffentlichen Mittel Grund der nach § 43 bestimmten Förderungssätze und
(1) Die öffentlichen Mittel können als Darlehen zur unter Berücksichtigung der nach § 39 zulässigen Wohnflä-
Deckung der für den Bau der Wohnungen entstehenden che zur Schließung der Finanzierungslücke bewilligt, die
Gesamtkosten (öffentliche· Baudarlehen) eingesetzt wer- bei der Deckung der Gesamtkosten des Bauvorhabens
den. Neben oder an Stelle von öffentlichen Baudarlehen auch dann noch verbleibt, wenn erststellige Finanzie-
können öffentliche Mittel auch als Darlehen oder rungsmittel, Eigenleistungen des Bauherrn und sonstige
Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen Finanzierungsmittel in angemessener Höhe vorgesehen
(Aufwendungsdarlehen, Aufwendungszuschüsse), als sind. Wird durch Selbsthilfe eine höhere als die in § 35
Zuschüsse zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu vorgesehene Eigenleistung erbracht, so darf das der nach-
entrichtenden Zinsen (Zinszuschüsse) oder als Darlehen stelligen Finanzierung dienende öffentliche Baudarlehen
zur Deckung der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden nicht deshalb gekürzt werden; das gleiche gilt, wenn ein
Zinsen oder Tilgungen (Annuitätsdarlehen) bewilligt wer- Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz oder
den. Für Aufwendungsdarlehen und für Annuitätsdarlehen ein ähnliches Darlehen aus Mitteln eines öffentlichen
gelten die Vorschriften des § 88 Abs. 3 sowie des§ 88b Haushalts gewährt wird.
Abs. 3 Buchstabe b entsprechend; keine Anwendung fin- (2) Das Baudarlehen soll zu Zinsbedingungen gewährt
det jedoch § 88 b Abs. 3 Buchstabe b auf Tilgungsbeträge werden, die eine für die breiten Schichten des Volkes
für Annuitätsdarlehen, soweit diese zur Deckung der für tragbare Miete oder Belastung ermöglichen. In dem Dar-
Finanzierungsmittel zu entrichtenden Tilgungen bewilligt lehnsvertrag soll eine Erhöhung der Verzinsung für den Fall
wurden. vorbehalten werden, daß dies zur Fortführung des sozialen
(2) Öffentliche Baudarlehen sollen für die nachstellige Wohnungsbaues erforderlich und im Hinblick auf die allge-
Finanzierung bewilligt werden. meine wirtschaftliche Entwicklung, insbesondere auf die
allgemeine Einkommensentwicklung der breiten Schichten
(3) Öffentliche Baudarlehen können in besonderen Fäl- des Volkes vertretbar ist. Die darlehnsverwaltende Stelle
len auch für die Restfinanzierung bewilligt werden. Den darf die Verzinsung nur erhöhen, wenn und soweit die für
Bauherren von Familienheimen, eigengenutzten Eigen- das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste
tumswohnungen und Genossenschaftswohnungen kön- Landesbehörde dies zugelassen hat.
nen öffentliche Baudarlehen vorübergehend auch zur Vor-
oder Zwischenfinanzierung von Eigenleistungen bewilligt (3) Bei Familienheimen in der Form von Eigenheimen,
werden, soweit andere Mittel zu zumutbaren Bedingungen Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen und bei Eigentums-
nicht zu beschaffen sind. wohnungen darf eine Erhöhung des für das Baudarlehen
bestimmten Zinssatzes oder eine Verzinsung für das zins-
(4) Öffentliche Mittel können auch einem Unternehmen los gewährte Baudarlehen frühestens nach Ablauf von
darlehnsweise zur vorübergehenden Vorfinanzierung des 10 Jahren nach der Bezugsfertigkeit gefordert werden.
Baues von Familienheimen, eigengenutzten Eigentums- Dies gilt nicht, wenn das Familienheim oder die Eigen-
wohnungen und Genossenschaftswohnungen, die mit tumswohnung nicht entsprechend der gemäß § 7 oder§ 12
öffentlichen Baudarlehen gefördert werden sollen, bewilligt getroffenen Bestimmungen genutzt wird oder entgegen
werden. einer nach § 52 Abs. 2 auferlegten Verpflichtung veräußert
worden ist.
§ 43
(4) Das Baudarlehen soll mit einem gleichbleibenden
Förderungssätze
Tilgungssatz unter Zuwachs der ersparten Zinsen getilgt
(1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän- werden. Eine Erhöhung der Tilgung kann nach der Tilgung
digen obersten Landesbehörden bestimmen für die nach erststelliger Finanzierungsmittel gefordert werden, wenn
§ 42 Abs. 1 und 2 einzusetzenden öffentlichen Mittel und soweit die oberste Landesbehörde dies zugelassen
Durchschnittssätze, nach denen die Förderung der Bau- hat. Ist bei der Bewilligung des Baudarlehens ein Tilgungs-
vorhaben bemessen werden soll (Förderungssätze). Die satz von weniger als 1 vom Hundert festgesetzt worden, so
Förderungssätze sollen nach der Wohnfläche gestaffelt kann er bereits vor der Tilgung erststelliger Finanzierungs-
werden, und zwar in der Weise, daß der Förderungssatz mittel bis auf 1 vom Hundert erhöht werden, wenn und
für eine Wohnung mittlerer Größe bestimmt wird und für soweit die oberste Landesbehörde dies zugelassen hat.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990 1743
(5) Im Darlehnsvertrag soll sichergestellt werden, daß Anwendung der Vorschriften der Absätze 1, 2, 4 und 5 zu
das Baudarlehen mit angemessener Frist zum Zwecke der bewilligen. Maßgebend sind die Verhältnisse bei Bezugs-
Ersetzung aus Mitteln des Kapitalmarktes ganz oder teil- fertigkeit; ändern sich die Verhältnisse bis zum Ablauf des
weise gekündigt werden kann. Die Kündigung ist nur dritten Monats nach Bezugsfertigkeit zugunsten des
zulässig, wenn und soweit die oberste Landesbehörde Bewerbers, so sind die geänderten Verhältnisse maßge-
dies zugelassen hat. Die oberste Landesbehörde soll bend. Wird der auf Übertragung des Eigentums gerichtete
sicherstellen, daß die Kündigung nur erfolgt, wenn die Vertrag oder Vorvertrag erst später abgeschlossen, so
Ersetzung möglich und im Hinblick auf die sich ergebende sind die Verhältnisse bei Vertragsabschluß maßgebend.
höhere Miete oder Belastung zumutbar ist. Der Antrag auf Bewilligung des Familienzusatzdarlehens
kann bis zu einem Jahr nach Bezugsfertigkeit des Fami-
lienheims gestellt werden.
§ 45
Familienzusatzdarlehen (7) Absatz 6 gilt beim Bau einer Kaufeigentumswohnung
entsprechend zugunsten des Bewerbers für diese Woh-
(1) Werden einem Bauherrn, der Kinder hat, zum Bau nung.
eines Familienheims in der Form des Eigenheims oder der
Eigensiedlung oder zum Bau einer eigengenutzten Eigen- (8) Das Familienzusatzdarlehen ist zurückzuzahlen,
tumswohnung öffentliche Mittel nach § 42 Abs. 1 und 2 soweit bei einer Übereignung der geförderten Wohnung
bewilligt, so ist ihm auf Antrag ein zusätzliches öffentliches auf einen Rechtsnachfolger nach dessen persönlichen
Baudarlehen (Familienzusatzdarlehen) zu bewilligen. Das Verhältnissen die Voraussetzungen für die Gewährung
Familienzusatzdarlehen beträgt für Bauherren mit einem eines Familienzusatzdarlehens nicht vorliegen.
Kind 2 000 DM, für Bauherren mit zwei Kindern 4 000 DM
und für Bauherren mit drei Kindern 7 000 DM. Für jedes § 46
weitere Kind erhöht es sich um 5 000 DM. Zu berücksichti- Wohngeld zur Ergänzung
gen sind diejenigen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 und 3 des Einsatzes öffentlicher Mittel
bis 5 des Einkommensteuergesetzes, die zum Familien-
haushalt gehören. Gehört zum Familienhaushalt ein Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige
Schwerbehinderter, ein diesem Gleichgestellter oder eine oberste Landesbehörde hat dafür zu sorgen, daß die
Kriegerwitwe, so erhöht sich das Familienzusatzdarlehen öffentlichen Mittel gemäß § 42 in der Weise eingesetzt
für diese um je 2 000 DM. werden, daß die Wohnungen nach Mieten oder Belastun-
gen für die breiten Schichten des Volkes geeignet sind.
(2) Gehört der Vater oder die Mutter des Bauherren oder Soweit die sich danach ergebende Miete oder Belastung
seines Ehegatten zum Familienhaushalt, so ist Absatz 1 für den Wohnungsinhaber im Einzelfall nicht tragbar ist,
auf Antrag mit der Maßgabe anzuwenden, daß sie neben wird ihm Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gewährt.
den zu berücksichtigenden Kindern oder, falls der Bauherr
keine zu berücksichtigenden Kinder hat, an deren Stelle zu
§§ 47 und 48
berücksichtigen sind.
(weggefallen)
(3) Maßgebend für die Bewilligung des Familienzusatz-
darlehens sind die Verhältnisse bei Antragstellung; ändern
§ 49
sich die Verhältnisse bis zum Ablauf des dritten Monats
nach Bezugsfertigkeit zugunsten des Bauherrn, so sind die Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
geänderten Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Antrag
Zum Bau von Familienheimen durch Einzelbauherren
auf Bewilligung des Familienzusatzdarlehens kann bis zur
kann das der nachstelligen Finanzierung dienende öffentli-
Bewilligung der öffentlichen Mittel gestellt werden; haben
che Baudarlehen auf Antrag des Bauherrn ohne Vorlage
sich die Verhältnisse geändert, so kann der Antrag bis zum
einer Wirtschaftlichkeitsberechnung oder auf Grund einer
Ablauf des vierten Monats nach Bezugsfertigkeit gestellt
vereinfachten Wirtschaftlichkeitsberechnung bewilligt wer-
werden.
den.
(4) Das Familienzusatzdarlehen ist zinslos und während
der ersten 15 Jahre mit 1 vom Hundert, danach mit höch-
stens 2 vom Hundert zu tilgen. Für die Verzinsung und Siebenter Titel
Tilgung von nach dem 16. Juli 1985 gewährten Familien- Bedingungen und Auflagen
zusatzdarlehen gilt § 44 Abs. 2 bis 5 entsprechend. bei der Bewilligung öffentlicher Mittel
(5) Die öffentlichen Mittel nach§ 42 Abs. 1 und 2 dürfen
nicht deshalb gekürzt werden, weil ein Familienzusatzdar- § 50
lehen zu bewilligen ist. Das Familienzusatzdarlehen ist auf Finanzierungsbeiträge
Antrag des Bauherrn für die Restfinanzierung oder für die
erststellige Finanzierung zu bewilligen. (1) Zum Bau von öffentlich geförderten Wohnungen
dürfen Finanzierungsbeiträge der Wohnungsuchenden als
(6) Hat der Bauherr eines Familienheims in der Form verlorene Baukostenzuschüsse nicht angenommen wer-
des Kaufeigenheims oder der Trägerkleinsiedlung einen den. Verlorene Baukostenzuschüsse, die von Dritten
auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrag oder zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet werden und
Vorvertrag mit einem geeigneten Bewerber abgeschlos- keine Verbindlichkeiten für die Wohnungsuchenden
sen und erfüllt der Bewerber die Voraussetzungen, die in
begründen, sind zulässig.
Absatz 1 für die Gewährung eines Familienzusatzdarle-
hens an einen Bauherrn bestimmt sind, so ist auf seinen (2) Die Annahme von Finanzierungsbeiträgen der Woh-
Antrag ein Familienzusatzdarlehen unter entsprechender nungsuchenden als Mietvorauszahlungen oder Mieterdar-
1744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
lehen zum Bau von öffentlich geförderten Wohnungen § 53
kann von der Bewilligungsstelle bis zu einem Höchstbetrag (weggefallen)
zugelassen werden, der den Erfordernissen der Finanzie-
rung des Bauvorhabens Rechnung trägt.
(3) (weggefallen) Zweiter Abschnitt
(4) (weggefallen) Sondervorschriften
(5) Die Vorschriften des Absatzes 2 finden keine Anwen- zur Förderung der Bildung von Einzeleigentum
dung auf
a) Mietvorauszahlungen oder Darlehen, die von Dritten Erster Titel
zugunsten von Wohnungsuchenden geleistet werden
und keine Verbindlichkeiten für die Wohnungsuchen- Öffentlich geförderte Kaufeigenheime
den begründen;
b) die nach dem Lastenausgleichsgesetz gewährten Auf- § 54
baudarlehen oder ähnliche Darlehen aus Mitteln eines Verkaufsverpflichtung bei Kaufeigenheimen
öffentlichen Haushalts.
(1) Zum Bau eines Familienheims in der Form des
(6) Die Bewilligungsstelle soll in angemessenem Kaufeigenheims ist die Bewilligung öffentlicher Mittel mit
Umfange öffentlich geförderte Wohnungen auch für solche der Auflage zu verbinden, daß der Bauherr das Kaufeigen-
Wohnungsuchende vorbehalten, die Geschädigte nach heim einem geeigneten Bewerber auf Grund eines Kauf-
dem Lastenausgleichsgesetz sind und keine Aufbaudarle- vertrages oder eines anderen auf Übertragung des Eigen-
hen erhalten. tums gerichteten Vertrages (Veräußerungsvertrag) zu
angemessenen Bedingungen als Eigenheim zu übertra-
§ 51 gen hat. In der Auflage ist zu bestimmen, daß der Veräuße-
rungsvertrag bis zum Ablauf eines Jahres nach der Aner-
Baukosten kennung der Schlußabrechnung, spätestens bis zum
Die Bewilligung öffentlicher Mittel soll mit Bedingungen Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugsfertigkeit folgen-
oder Auflagen verbunden werden, die der Senkung der den Kalenderjahres, abzuschließen ist und eine Fristver-
Baukosten dienen. Sie kann auch mit der Auflage verbun- längerung nur zugelassen wird, sofern der Bauherr wich-
den werden, daß höhere Grundstücks- und Baukosten als tige Gründe dafür vorbringt.
in der Wirtschaftlichkeitsberechnung, die der Bewilligung (2) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß die
zugrunde liegt, veranschlagt worden sind, in spätere Wirt- Nutzungen und Lasten des Kaufeigenheims alsbald nach
schaftlichkeitsberechnungen nicht eingesetzt werden dür- Bezugsfertigkeit des Kaufeigenheims oder, wenn der Ver-
fen. äußerungsvertrag erst nach der Bezugsfertigkeit abge-
schlossen wird, alsbald nach Vertragsabschluß auf den
§ 52 Bewerber übergehen. In dem Veräußerungsvertrag ist wei-
ter vorzusehen, daß dem Bewerber das Eigentum übertra-
Eigentumsbindungen gen wird, sobald die im Vertrag hierfür vereinbarten Vor-
(1) Die Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von aussetzungen erfüllt sind, insbesondere der Kaufpreis
Eigenheimen, Kaufeigenheimen, eigengenutzten Eigen- erbracht ist. Verpflichtet sich der Bauherr gegenüber Drit-
tumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen darf, ten, für Verbindlichkeiten des Bewerbers aus der Finanzie-
unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 2, nicht davon rung des Kaufpreises einzustehen, so kann vereinbart
abhängig gemacht werden, daß werden, daß das Eigentum spätestens übertragen wird,
wenn der Bauherr von seiner Verpflichtung freigestellt ist.
a) das Grundstück als Reichsheimstätte nach dem Der Anspruch des Bewerbers auf Übertragung des Eigen-
Reichsheimstättengesetz ausgegeben wird, tums ist durch eine Auflassungsvormerkung zu sichern.
b) ein Wiederkaufs-, Ankaufs- oder Vorkaufsrecht begrün- (3) Die Übertragung des Eigentums darf nicht davon
det wird oder abhängig gemacht werden, daß das Grundstück als Heim-
c) dem Eigentümer oder Bewerber über die Vorschriften stätte im Sinne des Reichsheimstättengesetzes ausgege-
dieses Gesetzes hinausgehende vertragliche Verpflich- ben wird.
tungen auferlegt werden, die ihn in der rechtlichen oder (4) In dem Veräußerungsvertrag ist vorzusehen, daß die
tatsächlichen Verfügung über das Grundstück oder das von dem Bauherrn zur Deckung der Gesamtkosten des
Bauwerk in unangemessener Weise beschränken. Kaufeigenheims eingegangenen Verbindlichkeiten, insbe-
(2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von sondere aus der Gewährung von öffentlichen Baudarle-
Eigenheimen, Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen, Eigen- hen, von dem Käufer übernommen werden.
tumswohnungen und Kaufeigentumswohnungen soll (5) In dem Vertrag über die Gewährung des öffentlichen
sichergestellt werden, daß die Gebäude oder Wohnungen
Baudarlehens ist vorzusehen, daß das Darlehen gegen-
mindestens bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres über dem Bauherrn fristlos gekündigt werden kann, wenn
nach dem Jahr der Bezugsfertigkeit, längstens aber der Bauherr die sich aus der Auflage ergebenden Ver-
solange sie als öffentlich gefördert gelten, nicht ohne pflichtungen verletzt.
Genehmigung der Bewilligungsstelle an Personen veräu-
ßert werden, deren Gesamteinkommen die in § 25 (6) Dem Bewerber für ein Kaufeigenheim dürfen die
bestimmte Einkommensgrenze übersteigt. öffentlichen Mittel nur bewilligt werden, wenn der mit dem
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990 1745
Bauherrn abgeschlossene Kaufvertrag oder ein anderer § 56
auf Übertragung des Eigentums gerichteter Vertrag (Ver-
Vertragsabschluß über das Kaufeigenheim
äußerungsvertrag) die Voraussetzungen der Absätze 1 bis
3 erfüllt. (1) Der Bauherr darf das Verlangen eines geeigneten
Bewerbers, mit ihm einen Veräußerungsvertrag über das
§ 54a Kaufeigenheim zu angemessenen Bedingungen abzu-
schließen, nur ablehnen, wenn ein wichtiger Grund in der
Bemessung des Kaufpreises Person oder in den Verhältnissen des Bewerbers vorliegt.
(1) Bei einem Kaufeigenheim, das für Rechnung des (2) Der Bauherr darf das Kaufeigenheim ohne Abschluß
Bewerbers errichtet wird, ist der Kaufpreis angemessen im eines Veräußerungsvertrages nur vermieten, wenn bis zur
Sinne des § 54 Abs. 1 , wenn er die Gesamtkosten des Bezugsfertigkeit kein geeigneter Bewerber den Abschluß
Kaufeigenheims nicht übersteigt. eines Veräußerungsvertrages verlangt hat.
(2) Wird das Kaufeigenheim nicht für Rechnung des (3) Hat der Bauherr das Kaufeigenheim vermietet, so
Bewerbers errichtet, so ist der Kaufpreis angemessen, geht das Verlangen eines als Bewerber geeigneten Mie-
wenn er nicht höher ist als die Gesamtkosten des Kauf- ters auf Abschluß eines Veräußerungsvertrages dem eines
eigenheims zuzüglich eines Zuschlages von 5 vom Hun- anderen Bewerbers vor. Der Bauherr darf dem Verlangen
dert der Gesamtkosten. Wird der Veräußerungsvertrag vor des anderen Bewerbers erst entsprechen, wenn der Mieter
Ablauf des dritten auf das Jahr der Bezugsfertigkeit folgen- auf den Abschluß des Veräußerungsvertrages verzichtet
den Kalenderjahres abgeschlossen, so ist auch der Kauf- hat. Der Verzicht gilt als erklärt, wenn der Mieter nicht
preis als angemessen anzusehen, der die Kosten des innerhalb eines Monats, nachdem der Bauherr ihm das
Baugrundstücks und die Baukosten zuzüglich eines Verlangen des anderen Bewerbers mitgeteilt hat, den
Zuschlages von 5 vom Hundert der Baukosten nicht über- Abschluß eines Veräußerungsvertrages verlangt.
steigt; bei den Kosten des Baugrundstücks können Ände-
rungen des Verkehrswertes des Baugrundstücks, die bis
zum Abschluß des Veräußerungsvertrages eingetreten zweiter Titel
sind, berücksichtigt werden. Wird der Veräußerungsver-
trag erst nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten Frist Öffentlich geförderte Kleinsiedlungen
abgeschlossen, so ist im Falle des Satzes 1 auch die
tatsächliche Wertminderung zu berücksichtigen, die seit § 57
der Bezugsfertigkeit bis zu dem Tage eingetreten ist, an
Förderung der Kleinsiedlung
dem die Nutzungen und die Lasten aus dem Kapitaldienst
und aus der Bewirtschaftung auf den Bewerber überge- (1) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
gangen sind; dabei ist die Wertminderung wegen des digen obersten Landesbehörden haben dafür zu sorgen,
Alters des Gebäudes mindestens mit jährlich 1 vom Hun- daß der Bau von Familienheimen in der Form der Klein-
dert der Baukosten anzusetzen. siedlung in ausreichendem Maße gefördert wird, um sied-
lungswilligen Familien die Verbindung mit dem Grund und
(3) Die Gesamtkosten sind nach den für die Berechnung Boden zu ermöglichen und um sie wirtschaftlich zu festi-
der Wirtschaftlichkeit maßgeblichen Vorschriften der zwei- gen. Kleinsiedlungen sollen nach Möglichkeit in Gruppen
ten Berechnungsverordnung zu ermitteln, soweit sich aus und nur dort errichtet werden, wo die wirtschaftliche
Absatz 2 Satz 2 letzter Halbsatz nichts anderes ergibt. Lebensgrundlage der einzelnen Kleinsiedler gesichert
erscheint.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden keine (2) Bei der Bewilligung öffentlicher Mittel zum Bau von
Anwendung auf die Veräußerung von Kaufeigenheimen, Kleinsiedlungen sind in den Gesamtkosten des Bauvor-
für deren Bau die öffentlichen Mittel vor dem 1. September habens auch die Kosten des Erwerbs der Landzulage und
1965 bewilligt worden sind. des Baues des Wirtschaftsteiles zu berücksichtigen. Die
für den Bau von Familienheimen bestimmten Förderungs-
sätze können überschritten werden, soweit es zur Schlie-
§ 55 ßung der Finanzierungslücke nach § 44 Abs. 1 erforderlich
ist. Für die Ersteinrichtung der Kleinsiedlung sind auf
Bewerber für Kaufeigenheime Antrag besondere Darlehen oder Zuschüsse in angemes-
(1) Geeignete Bewerber für Kaufeigenheime sind Perso- sener Höhe zu gewähren.
nen, bei denen die Voraussetzungen des § 25 im Zeitpunkt
(3) Die obersten Landesbehörden haben dafür zu sor-
des Kaufabschlusses gegeben sind und bei denen
gen, daß beim Bau von Kleinsiedlungen für Wohnung-
gewährleistet ist, daß sie oder ihre Angehörigen das
suchende mit niedrigem Einkommen die Tragbarkeit der
Gebäude als Eigenheim benutzen. Ist der Bauherr ein
sich ergebenden Belastung in erster Linie durch die
Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossen-
Gewährung von erhöhten, der nachstelligen Finanzierung
schaft oder des Vereins, so soll der Bewerber Mitglied der
dienenden öffentlichen Baudarlehen erzielt wird.
Genossenschaft oder des Vereins sein.
(2) Ist das Kaufeigenheim bei der Bewilligung öffent- § 58
licher Mittel für Angehörige eines bestimmten Per- Trägerkleinsiedlungen
sonenkreises vorbehalten worden, so muß der Bewerber
jeweils diesem Personenkreis angehören. § 113 gilt ent- (1) Zum Bau eines Familienheims in der Form der
sprechend. Trägerkleinsiedlung dürfen öffentliche Mittel nur einem
1746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bauherrn bewilligt werden, der Kleinsiedlungsträger ist. Dritter Titel
Als Kleinsiedlungsträger kommen in Betracht
Öffentlich geförderte
1. Gemeinden und Gemeindeverbände, Eigentumswohnungen
2. Unternehmen, die die für das Wohnungs- und Sied- § 61
lungswesen zuständige oberste Landesbehörde oder Förderung von Kaufeigentumswohnungen
die von ihr bestimmte Stelle als Kleinsiedlungsträger
zugelassen hat. Am 31. Dezember 1989 anerkannte Für die Förderung des Baues von Kaufeigentumswoh-
Organe der staatlichen Wohnungspolitik, zu deren Auf- nungen gelten hinsichtlich der Übertragung des Woh-
gaben nach ihrer Satzung der Bau und die Betreuung nungseigentums auf den einzelnen Bewerber die Vor-
von Kleinsiedlungen gehören, gelten als zugelassen. schriften des § 54 entsprechend. Hinsichtlich der Bemes-
sung des Kaufpreises, der Bewerber für Kaufeigentums-
(2) Sind einem Kleinsiedlungsträger öffentliche Mittel wohnungen und des Vertragsabschlusses gelten die Vor-
zum Bau einer Trägerkleinsiedlung bewilligt worden, so ist schriften der§§ 54a, 55 und 56 entsprechend.
er verpflichtet, die Kleinsiedlung für Rechnung eines als
Kleinsiedler geeigneten, bereits feststehenden oder künfti-
gen Bewerbers zu errichten, ihm zur selbständigen Bewirt- § 62
schaftung zu überlassen und ihm sechs Monate nach (weggefallen)
Anerkennung der Schlußabrechnung, spätestens jedoch
zwei Jahre nach Bezugsfertigkeit, das Eigentum zu über-
tragen. Auf Verlangen des Bewerbers kann die Übertra- Vierter Titel
gung des Eigentums für einen späteren Zeitpunkt verein-
bart werden. Die Vorschriften des § 54 a Abs. 1 , 3 und 4 Förderung der Eigentumsbildung
sind entsprechend anzuwenden. beim Bau von Mietwohnungen
(3) Ein Bewerber ist als Kleinsiedler geeignet, wenn er § 63
fähig ist, die Kleinsiedlung mit seiner Familie ordnungs-
Bauliche Ausführung
mäßig zu bewirtschaften, und wenn kein wichtiger Grund in
der Person oder den Verhältnissen des Bewerbers der Mietwohnungen sollen nach Möglichkeit in Ein- oder
Überlassung der Kleinsiedlung entgegensteht. Der Bewer- Zweifamilienhäusern geschaffen und so gebaut werden,
ber soll für die Durchführung des Bauvorhabens Selbst- daß eine spätere Überlassung als Eigenheime möglich ist.
hilfe leisten, sofern er nicht aus besonderem Grunde daran Soweit aus städtebaulichen oder anderen Gründen Mehr-
gehindert ist. Die Vorschriften des § 55 finden im übrigen familienhäuser geschaffen werden, soll ein angemessener
entsprechende Anwendung. Teil so gebaut werden, daß eine spätere Überlassung der
Wohnungen als Eigentumswohnungen möglich ist.
(4) Der Kleinsiedlungsträger kann die Übertragung des
Eigentums nur verweigern und den Bewerber durch einen
anderen geeigneten Bewerber ersetzen, § 64
Verkaufsverpflichtung
a) wenn der Bewerber seinen Verpflichtungen gegenüber bei Ein- und Zweifamilienhäusern
dem Kleinsiedlungsträger oder der Kleinsiedlergruppe
innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mahnung (1) Werden öffentliche Mittel zum Bau von Mietwohnun-
nicht nachgekommen ist, gen in der Form von Einfamilienhäusern an Wohnungs-
unternehmen oder private Bauherren, die den Wohnungs-
b) wenn der Bewerber die Kleinsiedlung trotz Abmahnung bau unternehmerisch betreiben, bewilligt, so ist die Bewilli-
nicht ordnungsmäßig bewirtschaftet hat oder gung mit der Auflage zu verbinden, daß der Bauherr mit
dem Mieter auf dessen Verlangen einen Veräußerungsver-
c) wenn im Verhalten des Bewerbers ein wichtiger Grund trag zu angemessenen Bedingungen mit dem Ziele abzu-
dafür vorliegt. schließen hat, das mit dem Wohngebäude bebaute Grund-
stück dem Mieter als Eigenheim zu übertragen.
§ 59
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend
Eigensiedlungen beim Bau von Mietwohnungen in der Form von Zweifami-
Zum Bau eines Familienheims in der Form der Eigen- lienhäusern. Die Auflage ist dahin zu erteilen, daß das mit
siedlung dürfen öffentliche Mittel nur bewilligt werden, dem Wohngebäude bebaute Grundstück als Eigenheim zu
wenn der Bauherr nach § 58 Abs. 3 Satz 1 als Kleinsiedler übertragen ist, wenn nur einer der Mieter dies verlangt,
geeignet ist. Die Vorschriften des§ 58 Abs. 3 Satz 2 sind und daß die Wohnungen als eigengenutzte Eigentums-
entsprechend anzuwenden. wohnungen zu übertragen sind, wenn beide Mieter dies
verlangen; das Verlangen des Mieters einer Einliegerwoh-
nung ist dabei nicht zu berücksichtigen.
§ 60 (3) Die Bewilligungsstelle soll von der Auflage absehen,
wenn die beabsichtigte Zweckbestimmung der Wohnun-
Beratung der Kleinsiedler
gen die Übertragung ausschließt oder wenn der Übertra-
Der Kleinsiedler soll sich bei der Bewirtschaftung der gung sonst ein wichtiger Grund, insbesondere ein Beset-
Kleinsiedlung fachlich beraten lassen. zungsrecht zugunsten Dritter, entgegensteht.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990 1747
(4) Ist die Auflage nach Absatz 1 oder 2 erteilt, so finden Vierter Abschnitt
die Vorschriften der §§ 54 bis 56 Abs. 1 entsprechende
Anwendung. Der Anspruch des Mieters auf Abschluß Vorzeitige Rückzahlung
eines Veräußerungsvertrages kann nicht abgetreten wer- der öffentlichen Mittel
den. Auf Vereinbarungen mit dem Mieter, die der Auflage
entgegenstehen, kann sich der Bauherr nicht berufen. § 69
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Ablösung des öffentlichen Baudarlehens
den Bau von Genossenschaftswohnungen. Überträgt die
(1) Der Eigentümer eines Eigenheims, einer Eigensied-
Genossenschaft einem Mitglied ein Grundstück, das mit
lung oder einer eigengenutzten Eigentumswohnung, für
einem nach dem 31. Dezember 1956 öffentlich geförder-
die öffentliche Mittel nach dem 31. Dezember 1969 als
ten Ein- oder Zweifamilienhaus bebaut ist, so kann ein den
öffentliche Baudarlehen bewilligt worden sind, kann nach
Vorschriften des§ 54a Abs. 1 bis 3 entsprechender Kauf-
Ablauf von zwei Jahren seit Bezugsfertigkeit über die
preis vereinbart werden.
vereinbarungsgemäß zu entrichtenden Tilgungen hinaus
das öffentliche Baudarlehen ganz oder in Teilen vorzeitig
§ 65
durch Zahlung noch nicht fälliger Leistungen abzüglich von
(weggefallen) Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen
ablösen.
§ 66
Anwendungsbereich (2) Der mit der Ablösung zu gewährende Schuldnachlaß
der Vorschriften für Mietwohnungen kann versagt werden, wenn der Eigentümer
Die für öffentlich geförderte Mietwohnungen geltenden 1. eine Wohnung einem Wohnungsuchenden überlassen
Vorschriften dieses Gesetzes sind auch anzuwenden auf hat, dem sie nach den Vorschriften der §§ 4 und 5 des
öffentlich geförderte Wohnungen, die zur Überlassung auf Wohnungsbindungsgesetzes nicht überlassen werden
Grund eines dem Mietverhältnis ähnlichen entgeltlichen durfte,
Nutzungsverhältnisses, insbesondere auf Grund eines
genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, bestimmt 2. eine Wohnung ohne die nach § 6 des Wohnungsbin-
sind. dungsgesetzes erforderliche Genehmigung der zustän-
digen Stelle selbst benutzt oder leerstehen läßt,
3. für die Überlassung einer Wohnung ein höheres Entgelt
Dritter Abschnitt
fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, als nach
Sonstige Förderungsmaßnahmen den Vorschriften der §§ 8 bis 8 b des Wohnungsbin-
dungsgesetzes zulässig ist,
§ 67
4. entgegen den Vorschriften des§ 9 des Wohnungsbin-
Förderung von Wohnungen für die Landwirtschaft dungsgesetzes eine einmalige Leistung von dem Mie-
ter oder einem Dritten angenommen oder
(1) Zum Bau von Wohnteilen ländlicher Siedlungen, von
Wohnungen für Altenteiler, von Landarbeiterwohnungen
5. eine Wohnung entgegen den Vorschriften des § 12 des
und von Wohnungen auf dem lande für Personen, die in
Wohnungsbindungsgesetzes verwendet oder anderen
der Landwirtschaft oder für die Landwirtschaft tätig sind,
als Wohnzwecken zugeführt oder baulich verändert
kann das der nachstelligen Finanzierung dienende öffent-
hat.
liche Baudarlehen ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeits-
berechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt-
schaftlichkeitsberechnung bewilligt werden. (3) Von der Versagung des Schuldnachlasses nach
Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn dies unter
(2) Je nach Art der in Absatz 1 bezeichneten Wohnun- Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles,
gen sind die für Familienheime, Eigentumswohnungen, namentlich der geringen Bedeutung des Verstoßes, unbil-
Kaufeigentumswohnungen oder Mietwohnungen gelten- lig wäre.
den Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(3) (weggefallen) (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung nähere Vorschriften über die Ablösung der
§ 68 noch nicht fälligen Jahresleistungen zu erlassen und den
zugrunde zu legenden Zinssatz zu bestimmen. Der Zins-
Förderung von Wohnheimen satz ist nach der Kinderzahl zu staffeln; für Schwerbehin-
(1) Zum Bau von Wohnheimen können öffentliche Mittel derte und ihnen Gleichgestellte kann eine günstigere Staf-
unter sinngemäßer Anwendung der für die Bewilligung felung vorgesehen werden. Für die Ermittlung des zur
öffentlicher Mittel zum Bau von Wohnungen geltenden Ablösung zu zahlenden Betrages oder des Schuldnachlas-
Vorschriften bewilligt werden; die Vorschriften des § 39 ses können Tabellen aufgestellt werden; die Tabellen-
über die Wohnungsgrößen finden keine Anwendung. werte können von den Ergebnissen der Zinseszinsrech-
nung abweichen, soweit dies zur Vereinfachung erforder-
(2) Das der nachstelligen Finanzierung dienende öffent- lich ist. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverord-
liche Baudarlehen kann ohne Vorlage einer Wirtschaftlich- nung auch bestimmen, auf welchen Zeitpunkt des Kalen-
keitsberechnung oder auf Grund einer vereinfachten Wirt- derjahres die Ablösung zugelassen wird und für welche
schaftlichkeitsberechnung bewilligt werden. Leistungen sie wenigstens erfolgen muß.
1748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 70 gungsstelle für die zum Vermieten bestimmten Wohnun-
gen die Miete zu genehmigen, die zur Deckung der laufen-
Tragung des Ausfalls
den Aufwendungen erforderlich ist (Kostenmiete). In der
(1) Der durch die Ablösung nach § 69 sich bei den Genehmigung ist der Mietbetrag zu bezeichnen, der sich
Ländern ergebende Ausfall an Rückflüssen wird anteilig für die öffentlich geförderten Wohnungen des Gebäudes
vom Bund, vom Ausgleichsfonds und von den Ländern oder der Wirtschaftseinheit auf Grund der Wirtschaftlich-
getragen. keitsberechnung für den Quadratmeter der Wohnfläche
(2) Die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis, in durchschnittlich ergibt (Durchschnittsmiete).
dem die Mittel des Bundes, des Ausgleichsfonds und des (2) Die Bewilligungsstelle hat dem Bauherrn die geneh-
Landes zueinander stehen, die der obersten Landesbe- migte Durchschnittsmiete mitzuteilen. Sie soll ihn zugleich
hörde für die Förderung des sozialen Wohnungsbaues seit darauf hinweisen, daß eine Erhöhung der genehmigten
dem 1. Januar 1950 als öffentliche Mittel zur Verfügung Durchschnittsmiete auf Grund einer Erhöhung der laufen-
gestellt worden sind. Das Verhältnis ist jeweils zum Ende den Aufwendungen, die bis zur Anerkennung der Schluß-
eines Rechnungsjahres für die in diesem Jahr sich erge- abrechnung, spätestens bis zu zwei Jahren nach der
benden Ausfälle zu ermitteln. Zu den Mitteln des Aus- Bezugsfertigkeit eintritt, ihrer Genehmigung bedarf.
gleichsfonds rechnen dabei auch die Mittel, die der ober-
sten Landesbehörde aus den Soforthilfefonds oder aus (3) Die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zustän-
den Zinsen und Tilgungsbeträgen der Umstellungsgrund- digen obersten Landesbehörden können bestimmen, daß
schulden als öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt wor- öffentliche Mittel nur für Bauvorhaben bewilligt werden
den sind. dürfen, bei denen die sich ergebende Durchschnittsmiete
oder Belastung einen bestimmten Betrag nicht übersteigt.
(3) In Höhe der demgemäß auf den Bund und den
Ausgleichsfonds entfallenden Anteile vermindern sich die (4) Für die Ermittlung der zulässigen Miete gelten im
Ansprüche des Bundes und des Ausgleichsfonds auf übrigen die Vorschriften der§§ 8 bis 8 b des Wohnungsbin-
Rückzahlung der den Ländern gewährten Darlehen. dungsgesetzes und die zu deren Durchführung ergange-
(4) Das Land hat Ablösungsbeträge, die es nach§ 69 im nen Vorschriften.
laufe eines Rechnungsjahres erhalten hat, am Ende des §§ 73 bis 81
Rechnungsjahres an den Bund und den Ausgleichsfonds
zu den Anteilen abzuführen, die dem in Absatz 2 bestimm- (weggefallen)
ten Verhältnis entsprechen. Dies gilt nicht für die auf den
Bund entfallenden Anteile der Ablösungsbeträge, wenn
durch Landesgesetz vorgeschrieben ist, daß die Rück-
flüsse aus den Darlehen, die das Land zur Förderung des
Wohnungsbaues gewährt hat und künftig gewährt, laufend
Teil IV
zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des sozialen Steuerbegünstigter
Wohnungsbaues zu verwenden sind.
und frei finanzierter Wohnungsbau
(5) Über die Tragung des durch die Ablösung sich bei
den Ländern ergebenden Ausfalls sowie über die Abfüh- Erster Abschnitt
rung der Ablösungsbeträge an den Bund und den Aus-
gleichsfonds können zwischen dem Bund und den Län- Steuerbegünstigter Wohnungsbau
dern Verwaltungsvereinbarungen getroffen werden, in
denen die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 ergänzt werden § 82
oder in denen von diesen Vorschriften abgewichen wird.
Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnungen
(6) Die Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden
auf vorzeitig zurückgezahlte Beträge der öffentlichen Bau- (1) Neugeschaffene Wohnungen, die vor dem 1. Januar
darlehen, die das Land auf Grund von Rückzahlungen 1990 bezugsfertig geworden sind, sind als steuerbegün-
nach § 16 oder § 16 a des Wohnungsbindungsgesetzes stigte Wohnungen anzuerkennen, wenn keine öffentlichen
erhalten hat. *) Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 zur Deckung der für den Bau
§ 71 dieser Wohnungen entstehenden Gesamtkosten oder zur
Deckung der laufenden Aufwendungen oder zur Deckung
(weggefallen)
der für Finanzierungsmittel zu entrichtenden Zinsen oder
Tilgungen eingesetzt sind. Voraussetzung ist, daß die
Wohnungen die in § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2
Fünfter Abschnitt bestimmten Wohnflächengrenzen um nicht mehr als 20
vom Hundert überschreiten.
Mieten und Belastungen
für öffentlich geförderte Wohnungen (2) Eine Überschreitung der sich nach Absatz 1 erge-
benden Wohnflächengrenzen ist zulässig,
§ 72 a) wenn die Mehrfläche zu einer angemessenen Unter-
Zulässige Miete und Belastung bringung eines Haushalts mit mehr als vier Personen
erforderlich ist oder
(1) Werden die öffentlichen Mittel auf Grund einer Wirt-
schaftlichkeitsberechnung bewilligt, so hat die Bewilli- b) soweit die Mehrfläche zur angemessenen Berücksichti-
gung der besonderen persönlichen oder beruflichen
*) § 16a des Wohnungsbindungsgesetzes ist durch Gesetz vom 17. Mai Bedürfnisse des künftigen Wohnungsinhabers erfor-
1990 (BGBI. 1 S. 934) aufgehoben worden. derlich ist oder
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990 1749
c) soweit die Mehrfläche im Rahmen der örtlichen Baupla- die zulässige Wohnfläche oder die zulässige Benutzung
nung bei Wiederaufbau, Wiederherstellung, Ausbau entspricht. Der Widerruf ist für den Zeitpunkt auszuspre-
oder Erweiterung oder bei der Schließung von Baulük- chen, von dem ab die zum Widerruf berechtigenden Vor-
ken durch eine wirtschaftlich notwendige Grundrißge- aussetzungen gegeben waren.
staltung bedingt ist.
(3) Zur angemessenen Unterbringung eines Haushalts §§ 84 und 85
mit mehr als vier Personen (Absatz 2 Buchstabe a) ist für (weggefallen)
jede weitere Person, die zu dem Haushalt gehört oder
alsbald nach Fertigstellung des Bauvorhabens in den
Haushalt aufgenommen werden soll, eine Mehrfläche bis
zu 20 m2 zulässig. Eine Verminderung der Personenzahl Zweiter Abschnitt
nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung ist unschäd-
lich. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für die (Frei finanzierter Wohnungsbau)
Zubilligung einer Mehrfläche nach Absatz 2 Buchstabe b
später wegfallen. §§ 86 und 87
(4) Maßgebend für die Anerkennung als steuerbegün- (weggefallen)
stigte Wohnungen sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der
Bezugsfertigkeit. Lagen die Voraussetzungen für eine
Anerkennung nach den Absätzen 1 bis 3 im Zeitpunkt der
Bezugsfertigkeit nicht vor, so ist eine vom Eigentümer oder Dritter Abschnitt
seinen Angehörigen selbst genutzte Wohnung nachträg-
Wohnungen, die
lich als steuerbegünstigt anzuerkennen, wenn die Voraus-
setzungen vor Ablauf von acht Jahren nach Bezugsfertig-
mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden sind
keit infolge einer Erhöhung der Personenzahl des Haus-
halts erfüllt werden. Das gleiche gilt zugunsten des Erwer- § 87a
bers einer Wohnung, wenn bei ihm die Voraussetzungen Miete für steuerbegünstigte und frei finanzierte
für eine Anerkennung im Zeitpunkt des Erwerbs, jedoch Wohnungen, die mit Wohnungsfürsorgemitteln
nicht später als acht Jahre nach Bezugsfertigkeit vor- gefördert worden sind
liegen.
(1) Ist für den Bau einer steuerbegünstigten oder frei
(5) Die Vorschriften des § 39 Abs. 3 und 4 finden finanzierten Wohnung unter Vereinbarung eines Woh-
Anwendung. nungsbesetzungsrechts ein Darlehen oder ein Zuschuß
(6) Wohnungen, die zu gewerblichen oder beruflichen aus Wohnungsfürsorgemitteln gewährt worden, die für
Zwecken mitbenutzt werden, sind als steuerbegünstigt Angehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Per-
anzuerkennen, wenn nicht mehr als die Hälfte der Wohn- sonengruppen aus öffentlichen Haushalten mittelbar oder
fläche ausschließlich gewerblichen oder beruflichen Zwek- unmittelbar zur Verfügung gestellt worden sind, und ist die
ken dient. für diese Wohnung zu entrichtende Miete niedriger als die
nach Absatz 2 sich ergebende Kostenmiete, so kann der
Vermieter die Miete durch schriftliche Erklärung gegen-
§ 83 über dem Mieter bis zur Kostenmiete erhöhen; das gleiche
Anerkennungsverfahren gilt für eine Wohnung, für die das Wohnungsbesetzungs-
recht an Stelle der nach vorstehendem Halbsatz 1 geför-
(1) Über den Antrag auf Anerkennung einer Wohnung derten Wohnung vereinbart worden ist. Auf die Mieterhö-
als steuerbegünstigt entscheidet die Stelle, welche die für hung sind die §§ 1O und 11 des Wohnungsbindungsgeset-
das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste zes entsprechend anzuwenden. Eine Vereinbarung mit
Landesbehörde bestimmt. Der Antrag auf Anerkennung dem Darlehns- oder Zuschußgeber, nach der der Vermie-
kann von dem Bauherrn oder mit seiner Einwilligung von ter nur eine niedrigere als die Kostenmiete erheben oder
einem Dritten, der an der Anerkennung ein berechtigtes die Miete nur mit dessen Zustimmung erhöhen darf, steht
Interesse hat, gestellt werden. der Mieterhöhung nach Satz 1 nicht entgegen; dies gilt
nicht im Falle einer Vereinbarung, daß höhere Grund-
(2) Die Anerkennung ist auf Antrag schon vor Baubeginn
stücks- und Baukosten als in der Wirtschaftlichkeitsbe-
der Wohnung auszusprechen, wenn die Voraussetzungen
rechnung, die der Darlehns- oder Zuschußgewährung
hinsichtlich der Größe und beabsichtigten Nutzungsart der
zugrunde liegt, veranschlagt worden sind, in spätere Wirt-
geplanten Wohnung vorliegen.
schaftlichkeitsberechnungen nicht eingesetzt werden dür-
(3) Die Wohnung gilt von der Anerkennung an als steu- fen.
erbegünstigte Wohnung im Sinne dieses Gesetzes, auch
(2) Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirtschaftlich-
wenn sie noch nicht bezugsfertig ist. Bei einer nachträgli-
chen Anerkennung gemäß § 82 Abs. 4 gilt die Wohnung keitsberechnung nach den für steuerbegünstigte Wohnun-
gen geltenden Vorschriften zu ermitteln. Dabei sind anzu-
vom Beginn des Kalenderjahres an als steuerbegünstigt,
setzen
in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung erstmals
erfüllt waren. 1. als Wert des Baugrundstücks der Betrag, der sich aus
(4) (weggefallen) den Vorschriften der zweiten Berechnungsverordnung
in der jeweils geltenden Fassung ergibt, soweit nicht
(5) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Woh- zwischen dem Bauherrn und dem Darlehns- oder
nung nicht oder nicht mehr den Vorschriften des § 82 über Zuschußgeber vertraglich etwas anderes vereinbart ist,
1750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. als Zinsen für die Eigenleistungen der Betrag, der sich Teil V
aus dem zwischen dem Bauherrn und dem Darlehns-
oder Zuschußgeber vereinbarten Zinssatz ergibt, wobei Förderung des Wohnungsbaues
jedoch der für öffentlich geförderte Wohnungen zuläs- durch besondere Maßnahmen
sige Zinssatz nicht unterschritten werden darf. und Vergünstigungen
Der Darlehns- oder Zuschußgeber kann der Zusammen-
fassung von Wirtschaftseinheiten zustimmen;§ 8b Abs. 2 Erster Abschnitt
Satz 1, 2 und 4 des Wohnungsbindungsgesetzes gilt ent-
sprechend. Förderung des Wohnungsbaues
durch vertragliche Vereinbarung
(3) Übersteigt die mit dem Mieter vereinbarte Miete die
und Förderung des Wohnungsbaues
nach den Absätzen 1 und 2 zulässige Miete, so ist die
Vereinbarung insoweit unwirksam. Soweit die Vereinba-
durch Aufwendungszuschüsse
rung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten und und Aufwendungsdarlehen
vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf Rücker-
stattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren nach der § 88
jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf eines Gewährung von Aufwendungszuschüssen
Jahres von der Beendigung des Mietverhältnisses an. und Aufwendungsdarlehen
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 und des Absat-
(1) Für freifinanzierte Wohnungen können auf Antrag
zes 3 Satz 1 sind nur anzuwenden, solange das Beset-
des Bauherrn Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung von
zungsrecht zugunsten des Darlehns- oder Zuschußgebers
laufenden Aufwendungen aus Mitteln gewährt werden, die
besteht.
nicht als öffentliche Mittel im Sinne dieses Gesetzes gel-
(5) Die Vorschriften der§§ 18a bis 18d sowie des§ 18f ten. Voraussetzung ist, daß die Wohnungen abgeschlos-
des Wohnungsbindungsgesetzes finden auf Darlehen und sen sind und die in § 39 Abs. 1 bestimmten Wohnflächen-
Zuschüsse, die aus Wohnungsfürsorgemitteln im Sinne grenzen im Zeitpunkt der Bewilligung um nicht mehr als
des Absatzes 1 Satz 1 zum Bau von Wohnungen sowie 20 vom Hundert überschreiten; § 39 Abs. 2 bleibt unbe-
zum Erwerb vorhandenen Wohnraums zur Eigenversor- rührt. Daneben sollen auf Antrag des Bauherrn für Dar-
gung gewährt worden sind, sinngemäß Anwendung; wei- lehen, die zur Deckung der Gesamtkosten dienen, Bürg-
tergehende vertragliche Vereinbarungen bleiben unbe- schaften übernommen werden, für die der Bund Rückbürg-
rührt. Satz 1 gilt auch für Darlehen und Zuschüsse aus schaften übernimmt. Die Vorschriften der §§ 29 bis 38, 41 ,
Wohnungsfürsorgemitteln, die nach dem 31. Dezember 49 bis 51 finden entsprechende Anwendung.
1969 für Familienheime in der Form von Eigenheimen,
Kaufeigenheimen und Kleinsiedlungen sowie für eigenge- (2) Aufwendungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen
nutzte Eigentumswohnungen gewährt worden sind, mit sollen in der Regel nur gewährt werden, wenn der Antrag
folgenden Maßgaben: bis zur Bezugsfertigkeit der Wohnung gestellt worden ist.
Die Gewährung kann allgemein oder im Einzelfall für dieje-
1. Die als Darlehen bewilligten Mittel können mit einem nigen Wohnungen ausgeschlossen werden, die bereits mit
Zinssatz bis höchstens 4,5 vom Hundert jährlich ver- anderen Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert worden
zinst werden; sind oder gefördert werden.
2. bei als Zins- und Tilgungshilfen im Sinne des § 18d
Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes bewilligten (3) Bauherren, die eine Jahresbilanz aufstellen, brau-
Mitteln kann die Zins- und Tilgungshilfe so weit herab- chen die Aufwendungsdarlehen in der Jahresbilanz nicht
gesetzt werden, daß der Darlehnsschuldner für das auszuweisen. Werden die Aufwendungsdarlehen nicht
Darlehen eine Verzinsung bis höchstens 4,5 vom Hun- ausgewiesen, ist in der Bilanz der auf den Zeitpunkt des
Tilgungsbeginns unter Berücksichtigung von Zinseszinsen
dert jährlich auf den ursprünglichen Darlehnsbetrag zu
erbringen hat; abgezinste Wert der Aufwendungsdarlehen sowie der
Beginn der Tilgung und die Höhe des Tilgungssatzes zu
3. bei als Darlehen oder Zuschüssen im Sinne des§ 18d
vermerken. Bei der Abzinsung ist von einem Zinssatz von
Abs. 4 des Wohnungsbinduogsgesetzes bewilligten 5,5 vom Hundert auszugehen. Satz 1 gilt nicht für die
Mitteln können für Darlehen die Zinsen entsprechend Aufstellung einer Übersicht (Bilanz) des Vermögensstan-
Nummer 1 erhöht oder die Zuschüsse entsprechend
des zur Feststellung der Überschuldung; im übrigen wird
Nummer 2 herabgesetzt werden.
durch die Inanspruchnahme von Aufwendungsdarlehen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, in den Fällen der eine Überschuldung im Sinne der handels- und konkurs-
Sätze 1 und 2 für Darlehen oder Zuschüsse aus Woh- rechtlichen Vorschriften nicht herbeigeführt, wenn der Dar-
nungsfürsorgemitteln, die aus öffentlichen Haushalten des lehnsgläubiger des Bauherrn mit diesem vereinbart, mit
Bundes mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung gestellt seiner Forderung hinter die Forderung aller anderen Gläu-
worden sind, Zeitpunkt und Höhe des Zinssatzes oder der biger in der Weise zurückzutreten, daß sie nur aus künfti-
Herabsetzung der Zuschüsse durch Rechtsverordnung zu gen Gewinnen oder aus seinem die sonstigen Verbindlich-
bestimmen. keiten übersteigenden Vermögen bedient zu werden
braucht.
§ 87b
Vereinbarte Förderung
mit Wohnungsfürsorgemitteln § 88a
Zweckbestimmung der Wohnungen
Wohnungsfürsorgemittel können auch in entsprechen-
der Anwendung des§ 88d vergeben werden. Die Rege- (1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse und
lung des § 87 a findet hierauf keine Anwendung. Aufwendungsdarlehen ist sicherzustellen, daß die geför-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990 1751
derten Wohnungen in der Regel nur Personen zum Teilbeträge des Aufwendungsdarlehens beschränkt wer-
Gebrauch überlassen werden, den, die während der Dauer des Verstoßes ausgezahlt
worden sind. Die Kündigung berührt nicht die Dauer der
a) die durch den Bezug der Wohnung eine öffentlich Zweckbestimmung nach§ 88a Abs. 2.
geförderte Wohnung freimachen, oder
b) deren Gesamteinkommen die in § 25 bestimmte Ein- (3) Verzichtet der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger in
kommensgrenze nicht um mehr als 40 vom Hundert vollem Umfang auf die Auszahlung noch ausstehender
übersteigt. Aufwendungszuschüsse, so endet die Zweckbestimmung
mit Ablauf des Zeitraumes, für den sich durch die Gewäh-
(2) Die Zweckbestimmung nach Absatz 1 ist auf den
rung der Zuschüsse die laufenden Aufwendungen vermin-
Zeitraum zu befristen, für den sich durch die Gewährung
dern. Verzichtet der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger in
der Mittel die laufenden Aufwendungen vermindern.
vollem Umfang auf die Auszahlung noch ausstehender
Teilbeträge eines Aufwendungsdarlehens, so verkürzt sich
§ 88b die Dauer der Zweckbestimmung nach § 88a Abs. 2 um
Kostenmiete den Zeitraum, für den auf die Auszahlung verzichtet wird,
jedoch höchstens um drei Jahre. Wird das Aufwendungs-
(1) Bei der Bewilligung der Aufwendungszuschüsse und darlehen ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollstän-
Aufwendungsdarlehen hat sich der Bauherr für die Dauer dig zurückgezahlt, so endet die Zweckbestimmung mit der
der Zweckbestimmung zu verpflichten, die geförderte Rückzahlung.
Wohnung höchstens zu einem Entgelt zu vermieten oder
sonst zum Gebrauch zu überlassen, das die zur Deckung
der laufenden Aufwendungen erforderliche Miete (Kosten- § 88d
miete) nicht übersteigt. Vereinbarte Förderung
(2) Hat sich der Bauherr nach Absatz 1 verpflichtet und (1) Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues
übersteigt das vereinbarte Entgelt die Kostenmiete, so ist können auch abweichend von den §§ 88 bis 88c vergeben
die Vereinbarung insoweit unwirksam. Soweit die Verein- werden. In der zwischen Darlehns- oder Zuschußgeber
barung unwirksam ist, ist die Leistung zurückzuerstatten und dem Bauherrn abzuschließenden Vereinbarung kön-
und vom Empfang an zu verzinsen. Der Anspruch auf nen insbesondere Bestimmungen über Höhe und Einsatz-
Rückerstattung verjährt nach Ablauf von vier Jahren nach art der Mittel, die Zweckbestimmung, Besetzungsrechte,
der jeweiligen Leistung, jedoch spätestens nach Ablauf die Beachtung von Einkommensgrenzen, die Höhe des
eines Jahres von der Beendigung des Mietverhältnisses Mietzinses und etwaige Änderungen während der Dauer
an. der Zweckbestimmung sowie die Folgen von Vertragsver-
(3) Für die Ermittlung der Kostenmiete und ihre Ände- letzungen getroffen werden. Dabei ist sicherzustellen, daß
rung gelten die Vorschriften des § 72 Abs. 1 und 2 dieses der Mieter sich gegenüber dem Bauherrn oder gegenüber
Gesetzes und der §§ 8 a bis 11 des Wohnungsbindungs- einem anderen Verfügungsberechtigten auf die Einhaltung
gesetzes sowie die zu deren Durchführung ergangenen der mit dem Darlehns- oder Zuschußgeber vereinbarten
Vorschriften entsprechend mit der Maßgabe, daß Mietzinsregelung berufen kann.
a) die Vorschriften anzuwenden sind, die für öffentlich (2) Die Mittel nach Absatz 1 gelten nicht als öffentliche
geförderte Wohnungen gelten, und Mittel im Sinne dieses Gesetzes. Die geförderten Wohnun-
b) bei Aufwendungsdarlehen die für sie zu entrichtenden gen sind kein preisgebundener Wohnraum.
Zinsen und Tilgungen als laufende Aufwendungen zu
berücksichtigen sind.
(4) Für vermietete Wohnungen in Eigenheimen oder
Kleinsiedlungen tritt an die Stelle der Kostenmiete nach Zweiter Abschnitt
den Absätzen 1 bis 3 die Vergleichsmiete; für deren Ermitt-
lung gelten die für die Vergleichsmiete maßgebenden Vor- Baulandbereitstellung
schriften entsprechend.
§ 89
§ 88c Beschaffung von Bauland
Wegfall der Aufwendungszuschüsse (1) Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände,
und Aufwendungsdarlehen sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
(1) Die Bewilligung der Aufwendungszuschüsse kann für Rechts und die von ihnen wirtschaftlich abhängigen Unter-
den Zeitraum widerrufen werden, in dem der Bauherr oder nehmen haben zur Erreichung der in § 1 bestimmten Ziele
sein Rechtsnachfolger schuldhaft gegen eine nach§ 88a die Aufgabe, geeignete ihnen gehörende Grundstücke als
oder § 88b begründete Verpflichtung verstoßen hat. Bauland für den Wohnungsbau zu angemessenen Preisen
Soweit die Bewilligung der Zuschüsse widerrufen worden zu Eigentum oder in Erbbaurecht zu überlassen oder als
ist, sind diese zurückzuerstatten. Der Widerruf berührt Bauland ungeeignete Grundstücke zum Austausch gegen
nicht die Dauer der Zweckbestimmung nach § 88 a Abs. 2. geeignetes Bauland bereitzustellen. Sie haben bevorzugt
geeignetes Bauland für den sozialen Wohnungsbau,
(2) Aufwendungsdarlehen können fristlos gekündigt namentlich für eine Bebauung mit Familienheimen, zu
werden, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger überlassen oder als Bauland ungeeignete Grundstücke
schuldhaft gegen eine nach § 88 a oder § 88 b begründete zum Austausch gegen geeignetes Bauland bereitzustel-
Verpflichtung verstoßen hat. Die Kündigung kann auf die len.
1752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Die Gemeinden haben darüber hinaus die Aufgabe, Dritter Abschnitt
für den Wohnungsbau, namentlich für eine Bebauung mit
Familienheimen, geeignete Grundstücke zu beschaffen, Förderung bauwirtschaftlicher Maßnahmen
im Rahmen der landesrechtlichen Bestimmungen baureif
zu machen und als Bauland Bauwilligen zu Eigentum oder § 91
in Erbbaurecht zu überlassen.
Maßnahmen zur Baukostensenkung
(3) Die Gemeinden haben im Rahmen einer geordneten ( 1) Zum Zwecke der Senkung der Baukosten und der
Entwicklung des Gemeindegebietes in ihren rechtsver- Rationalisierung des Bauvorganges fördert die Bundes-
bindlichen städtebaulichen Plänen für eine Bebauung mit regierung
Familienheimen geeignete Flächen in einem so ausrei-
a) die Bauforschung,
chenden Umfange auszuweisen, daß die vorrangige För-
derung des Baues von Familienheimen entsprechend den b) die Schaffung von Normen für Baustoffe und Bauteile,
Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden kann. c) die Entwicklung von Typen für Bauten und Bauteile.
(4) Die Gemeinden haben Bauwillige, die ein Baugrund- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
stück, namentlich für eine Bebauung mit einem Familien- verordnung Vorschriften zu erlassen über
heim, erwerben wollen, bei dem Erwerb eines geeigneten
a) die Zulassung von Baustoffen und Bauarten,
Baugrundstücks zu beraten und zu unterstützen.
b) die Anwendung von Normen des Deutschen Normen-
(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Körperschaften sollen ausschusses,
den zur Finanzierung des Bauvorhabens erforderlichen
c) die einheitliche Regelung des Verdingungswesens.
Grundpfandrechten den Vorrang vor einem zur Sicherung
ihrer Kaufpreisforderung bestellten Grundpfandrecht,
namentlich einer Restkaufgeldhypothek, oder vor einem
für die Bestellung eines Erbbaurechts ausbedungenen Vierter Abschnitt
Erbbauzins einräumen.
Steuer- und Gebührenvergünstigungen
(6) Rechtsansprüche können hieraus nicht hergeleitet
werden. § 92
(weggefallen)
§ 90
Baulanderschließungsdarlehen § 92a
(1) Auf Antrag können auch einer Gemeinde öffentliche Grundsteuervergünstigung für Wohnungen,
Mittel als Darlehen für die Vorfinanzierung der Erschlie- die nach dem 31. Dezember 1973
ßung geeigneter Flächen als Bauland für den öffentlich und vor dem 1. Januar 1990
geförderten sozialen Wohnungsbau, insbesondere für bezugsfertig geworden sind
Familienhe~!Tie bewilligt werden (Baulanderschließungs- (1) Für Grundstücke mit öffentlich geförderten oder steu-
darlehen). Uber den Antrag der Gemeinde entscheidet die
erbegünstigten Wohnungen, die nach dem 31. Dezember
für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige ober-
1973 und vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden
ste Landesbehörde. Die Mittel, die als Baulanderschlie-
sind (begünstigte Wohnungen), bemißt sich der Steuer-
ßungsdarlehen bewilligt werden, dürfen 5 vom Hundert der
meßbetrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jah-
jährlich dem Land für die Förderung des sozialen Woh-
ren nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Einheits-
nungsbaues zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel
werts, der auf den Grund und Boden entfällt (Bodenwert-
nicht überschreiten.
anteil). In den Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß
zu verfahren.
(2) Baulanderschließungsdarlehen dürfen nur bewilligt
werden, wenn geeignetes erschlossenes Bauland für den (2) Befinden sich auf dem Grundstück außer begünstig-
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau, insbeson- ten Wohnungen auch andere Wohnungen, gewerbliche
dere für Familienheime, nicht zur Verfügung steht und die oder sonstige Räume, so bemißt sich der Steuermeß-
Kosten der Erschließung von der Gemeinde nicht aus betrag der Grundsteuer auf die Dauer von zehn Jahren nur
eigenen Mitteln oder ohne wesentliche Kostenerhöhung in nach dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts,
sonstiger Weise getragen werden können. Für die der sich zusammensetzt aus
Beschaffung und Herstellung von Verkehrsflächen, die
nicht überwiegend dem Anliegerverkehr der Bewohner der
1. dem Bodenwertanteil nach Absatz 1 und
Familienheime dienen sollen, darf ein Baulanderschlie- 2. dem auf die nichtbegünstigten Wohnungen und Räume
ßungsdarlehen nicht bewilligt werden. entfallenden Teil des Einheitswertanteils der Gebäude
und Außenanlagen. Dieser Teil des Einheitswertanteils
(3) Werden die Grundstücke, für deren Erschließung die der Gebäude und Außenanlagen ist während der
Gemeinde ein Baulanderschließungsdarlehen erhalten Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen vom
hat, nicht innerhalb von fünf Jahren seit der Bewilligung 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte bei einer
des Darlehens mit Wohnungen des öffentlich geförderten Bewertung im Ertragswertverfahren nach dem Verhält-
sozialen Wohnungsbaues, insbesondere mit Familienhei- nis der Jahresrohmieten und bei einer Bewertung im
men bebaut, so kann die Rückzahlung des Darlehens Sachwertverfahren nach dem Verhältnis des umbauten
verlangt werden. Raumes zu bestimmen. Wohnungen, für die der Zeit-
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990 1753
raum von zehn Jahren abgelaufen ist oder bei denen (2) Die Grundsteuervergünstigung endet mit Ablauf des
die Voraussetzungen für die Grundsteuervergünsti- zehnten Kalenderjahres, das auf das Jahr der Bezugsfer-
gung vorzeitig weggefallen sind, gehören zu den nicht- tigkeit der begünstigten Wohnung folgt.
begünstigten Wohnungen.
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Grundsteuerver-
In den Fällen der Mindestbewertung ist sinngemäß zu günstigung vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren
verfahren. ganz oder teilweise fort, so entfällt insoweit die Vergünsti-
gung mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres, das auf
(3) (weggefallen) den Fortfall der Voraussetzungen folgt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Grundstücke im Sinne (4) Die Voraussetzungen für die Grundsteuervergünsti-
des Bewertungsgesetzes und für Betriebsgrundstücke im gung fallen bei steuerbegünstigten Wohnungen fort, wenn
Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes. der Anerkennungsbescheid nach § 83 Abs. 5 widerrufen
wird, und zwar von dem Zeitpunkt an, der in dem Wider-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Wohn-
rufsbescheid bezeichnet ist.
heime, die nach dem 31. Dezember 1973 und vor dem
1. Januar 1990 bezugsfertig geworden sind. (5) Die Voraussetzungen für die Grundsteuervergünsti-
gung fallen bei öffentlich geförderten Wohnungen fort,
(6) Enthält ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft wenn durch eine Erweiterung der Wohnung die Wohnflä-
begünstigte Wohnungen, so ist der auf diese Wohnungen chengrenze des § 82 überschritten wird, und zwar von
entfallende Teil des Wohnungswerts (§ 47 des Bewer- dem Zeitpunkt an, der in einem Feststellungsbescheid der
tungsgesetzes) auf die Dauer von zehn Jahren bei der Bewilligungsstelle bezeichnet ist.
Bemessung der Grundsteuer außer Ansatz zu lassen.
Dieser Teil des Wohnungswerts bestimmt sich während § 94a
der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen vom
1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte nach dem Ver- Auskunft über die Grundsteuervergünstigung
hältnis der Jahresrohmieten. Einern Betrieb der Land- und Das Finanzamt hat dem Mieter von Wohnraum auf
Forstwirtschaft steht ein Betriebsgrundstück im Sinne des dessen Verlangen Auskunft zu erteilen, ob und für welchen
§ 99 Abs. 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes gleich. Zeitraum eine Grundsteuervergünstigung nach den
(7) Der nach den Absätzen 1 bis 6 maßgebende Teil des §§ 92 a bis 94 gewährt wird oder gewährt worden ist; dem
Einheitswerts wird im Steuermeßbetragsverfahren er- Mieter ist auch Auskunft darüber zu erteilen, von wann ab
mittelt. auf eine solche Vergünstigung verzichtet worden ist.
§ 93 § 95
Unterlagen für die Grundsteuervergünstigung (weggefallen)
(1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 a ist zu § 96
gewähren, wenn vorgelegt wird
Vergünstigungen für Kleinsiedlungen
a) bei einer öffentlich geförderten Wohnung der Bescheid
der Bewilligungsstelle über die Bewilligung öffentlicher Auf Kleinsiedlungen,
Mittel, 1 . deren Bau nach diesem Gesetz öffentlich gefördert
b) bei einer steuerbegünstigten Wohnung der Anerken- wird oder
nungsbescheid nach § 82, 2. bei denen die sachlichen Voraussetzungen für die
c) bei einem Wohnheim eine Bescheinigung der für das Bewilligung öffentlicher Mittel vorliegen und die von der
Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen obersten zuständigen Bewilligungsbehörde als Kleinsiedlung
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle anerkannt worden sind,
darüber, daß die in § 15 bestimmten Voraussetzungen ist § 29 des Reichssiedlungsgesetzes sinngemäß anzu-
vorliegen. wenden.
(2) Der Bewilligungsbescheid, der Anerkennungs- §§ 97 und 98
bescheid oder die Bescheinigung ist im Verfahren über die (weggefallen)
Gewährung der Grundsteuervergünstigung in tatsächli-
cher und rechtlicher Hinsicht verbindlich und unterliegt
nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden und Teil VI
Finanzgerichte.
Ergänzungs-, Durchführungs-
§ 94 und Überleitungsvorschriften
Beginn und Fortfall der Grundsteuervergünstigung
Erster Abschnitt
(1) Die Grundsteuervergünstigung nach § 92 a beginnt
mit dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr Ergänzungsvorschriften
folgt, in dem das Gebäude, die Wohnung oder das Wohn-
heim bezugsfertig geworden ist. In den Fällen des § 82 § 99
Abs. 4 Satz 2 und 3 beginnt die Grundsteuervergünstigung
Gleichstellungen
mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr
folgt, in dem die Voraussetzungen für die Anerkennung (1) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
erstmals erfüllt waren. steht das Erbbaurecht dem Eigentum an einem Grund-
1754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
stück, das Wohnungserbbaurecht dem Wohnungseigen- über Ansprüche aus den auf Grund der Bewilligung öffent-
tum gleich. licher Mittel geschlossenen Verträgen, aus übernomme-
nen Bürgschaften und Gewährleistungen sowie für Strei-
(2) Die in diesem Gesetz für Wohnungen getroffenen tigkeiten zwischen einem Bauherrn und einem Bewerber
Vorschriften gelten für einzelne Wohnräume entspre- aus einer Verkaufsverpflichtung und für Streitigkeiten zwi-
chend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck einzelner schen einem Bauherrn und einem Betreuungsunterneh-
Vorschriften etwas anderes ergibt.
men (§ 37 Abs. 3).
§ 100 (3) Soweit für bestimmte Streitigkeiten aus diesem
Gesetz andere Gerichte als die allgemeinen Verwaltungs-
Anwendung gerichte oder die ordentlichen Gerichte angerufen werden
von Begriffsbestimmungen dieses Gesetzes können, behält es hierbei sein Bewenden.
Soweit in Rechtsvorschriften außerhalb dieses Geset-
zes die in den §§ 2, 5, 7 und 9 bis 17 bestimmten Begriffe § 103
verwendet werden, sind diese Begriffsbestimmungen
(weggefallen)
zugrunde zu legen, sofern nicht in jenen Rechtsvorschrif-
ten ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
zweiter Abschnitt
§ 100a
Sondervorschriften für Familienheime
Durchführungsvorschriften
und eigengenutzte Eigentumswohnungen
bei Schaffung neuer Mietwohnungen § 104
durch Ausbau und Erweiterung (weggefallen)
Führt die Schaffung neuer, fremden Wohnzwecken die-
nender Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung von § 105
Gebäuden dazu, daß bisher begünstigter Wohnraum nicht Ermächtigung der Bundesregierung
mehr als Familienheim mit einer oder mit zwei Wohnungen zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
ode~ als eigengenutzte Eigentumswohnung anzusehen ist,
so sind § 83 Abs. 5 und § 94 Abs. 3 und 5 nicht anzuwen- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffentlich
den, wenn geförderte und für steuerbegünstigte Wohnungen durch
Rechtsverordnung Vorschriften zur Durchführung dieses
1. der Bauantrag für die neue Wohnung nach dem Gesetzes zu erlassen über
2. Oktober 1989 gestellt worden ist und die Wohnung
vor dem 1. Juni 1995 bezugsfertig wird und a) die Wirtschaftlichkeit, ihre Berechnung und ihre Siche-
rung' sowie die Belastung und ihre Berechnung;
2. die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin
erfüllt sind. b) die Ermittlung und Anerkennung der Kapital- und
Bewirtschaftungskosten und deren Höchstsätze sowie
Satz 1 gilt sinngemäß für Fördermittel, die aus öffentlichen die Aufbringung, die Bewertung und den Ersatz der
Haushalten mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung Eigenleistung;
gestellt worden sind.
c) die Mietpreisbildung und die Mietpreisüberwachung;
§ 101 d) die Berechnung von Wohn- und Nutzflächen sowie von
Wohn- und sonstigen Gebäudeteilen.
Sondervorschriften für die Stadtstaaten
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für öffentlich
(1) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
geförderte Wohnungen durch Rechtsverordnung Vor-
und Städtebau wird ermächtigt, für die Länder Berlin,
schriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu erlassen
Hamburg und Bremen Abweichungen von den Bestim-
über
mungen des § 26 Abs. 1 und 2 und des § 30 zuzulassen.
a) allgemeine Finanzierungsgrundsätze für den Einsatz
(2) Berlin und die Freie und Hansestadt Hamburg gelten
öffentlicher Mittel, insbesondere solche, die der Steige-
für die Anwendung dieses Gesetzes auch als Gemeinden.
rung und Erleichterung der Bautätigkeit im sozialen
Wohnungsbau oder der Verbesserung der Wirtschaft-
§ 102 lichkeit der Wohnungen dienen;
Rechtsweg b) die Vorausssetzungen und Bedingungen, unter denen
(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus die- öffentliche Mittel als Darlehen oder Zuschüsse zur Dek-
sem Gesetz entstehen können, ist der Verwaltungsrechts- kung der laufenden Aufwendungen, als Zinszuschüsse
~eg gegeben. Dies gilt insbesondere für Streitigkeiten, die oder als Annuitätsdarlehen bewilligt werden können.
sich ergeben aus Anträgen auf Bewilligung öffentlicher
Mittel, auf Übernahme von Bürgschaften und Gewährlei- § 106
stungen und auf Zulassung eines Betreuungsunterneh-
mens (§ 37 Abs. 2). Ermächtigung der Landesregierungen
zum Erlaß von Durchführungsvorschriften
(2) Für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus die-
sem Gesetz entstehen können, ist der ordentliche Rechts- Die Landesregierungen werden ermächtigt, nähere
weg gegeben. Dies gilt insbesondere für Streitigkeiten Bestimmungen zur Regelung der in § 105 Abs. 1 und 2
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990 1755
bezeichneten Tatbestände zu erlassen, soweit die Bun- Mittel erstmalig nach dem 31 . Dezember 1956 bewilligt
desregierung von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch worden sind oder bewilligt werden,
macht.
b) im steuerbegünstigten und frei finanzierten Wohnungs-
§ 107 bau um neugeschaffenen Wohnraum, der nach dem
30. Juni 1956 bezugsfertig geworden ist oder bezugs-
Zustimmung des Bundesrates fertig wird.
zu Rechtsverordnungen
(2) Soweit auf Wohnungen und Wohnräume, auf die die
Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung und des Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes anzuwen-
Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städ- den sind, auch die Vorschriften der §§ 109 bis 116 des
tebau, die auf Grund des vorliegenden Gesetzes erlassen vorliegenden Gesetzes Anwendung finden, beziehen sich
werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Verweisungen auf das Erste Wohnungsbaugesetz auch
auf die entsprechenden anzuwendenden Vorschriften des
vorliegenden Gesetzes.
Dritter Abschnitt (3) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf
Überleitungsvorschriften die Vorschrift des § 25 dieses Gesetzes verwiesen wird,
bezieht sich die Verweisung auf die jeweils geltende Fas-
sung.
§ 108
Allgemeine Überleitungsvorschrift (4) Einer Verweisung steht es gleich, wenn die Anwen-
dung der in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Vorschrif-
Für Wohnungen und Wohnräume, die nach dem ten stillschweigend vorausgesetzt wird.
20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind und auf die
dieses Gesetz nach § 4 nicht anzuwenden ist, finden die § 113
Vorschriften der§§ 109 bis 116 dieses Gesetzes unter den
dort bezeichneten Voraussetzungen Anwendung. Überleitungsvorschritten für Wohnungen
zugunsten von Wohnungsuchenden
mit geringem Einkommen
§ 109
Überleitungsvorschrift Vorbehalte, die bei der Bewilligung öffentlicher Mittel für
für öffentlich geförderte Wohnungsuchende mit geringem Einkommen ausgespro-
Ein- und Zweifamilienhäuser chen worden sind, sind vom 1. Mai 1980 an unwirksam.
von Genossenschaften
Auf Ein- und Zweifamilienhäuser von Genossenschaf- § 114
ten, die nach dem 20. Juni 1948 mit öffentlichen Mitteln Überleitungsvorschritten für Wohnflächengrenzen
gefördert worden sind und auf die dieses Gesetz nach § 4 und die nachträgliche Anerkennung
nicht anzuwenden ist, finden die Vorschriften des § 64 einer Wohnung als steuerbegünstigt
Abs. 5 Satz 2 entsprechende Anwendung, soweit Ver-
äußerungen nach dem 31. August 1965 erfolgen. (1) Die Vorschriften des§ 39 Abs. 1 in der Fassung des
Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 vom 20. Februar
1980 (BGBI. 1 S. 159) sind für neugeschaffenen Wohn-
§ 110 raum anzuwenden, für den die öffentlichen Mittel erstmalig
(weggefallen) nach dem 30. April 1980 bewilligt werden. Die Vorschriften
des § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1
Buchstabe b in der in Satz 1 bezeichneten Fassung sowie
§ 111
die Vorschriften des § 82 Abs. 2 und 3 in der Fassung des
Überleitungsvorschriften für Wohnungen, Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 sind für neuge-
die mit Wohnungsfürsorgemitteln schaffenen Wohnraum anzuwenden, der nach dem
gefördert worden sind 30. April 1980 bezugsfertig geworden ist oder bezugsfertig
Die Vorschriften des § 87 a finden entsprechende wird.
Anwendung auf diejenigen mit Wohnungsfürsorgemitteln (2) Bei öffentlich geförderten Familienheimen mit zwei
geförderten Wohnungen, die nach dem 20. Juni 1948 Wohnungen, bei denen vor dem 1. Mai 1980 durch Aus-
bezugsfertig geworden sind und auf die dieses Gesetz bau oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen des § 39 in
nach § 4 nicht anzuwenden ist. der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung ohne
Zustimmung der Bewilligungsstelle überschritten worden
§ 112 sind, sollen die öffentlichen Mittel aus diesem Grund nicht
zurückgefordert werden, wenn die Wohnflächengrenzen
Verweisungen
des § 39 in der Fassung des Wohnungsbauänderungs-
(1) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf gesetzes 1980 eingehalten sind.
Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes verwiesen
(3) Sind bei einem als steuerbegünstigt anerkannten
wird, bezieht sich die Verweisung auf die entsprechenden
Familienheim mit zwei Wohnungen vor dem 1. Mai 1980
Vorschriften des vorliegenden Gesetzes, soweit es sich
durch Ausbau oder Erweiterung die Wohnflächengrenzen
handelt
des§ 82 in Verbindung mit§ 39 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b
a) im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau um in der bis zum 30. April 1980 geltenden Fassung über-
neugeschaffenen Wohnraum, bei dem die öffentlichen schritten worden, ist insoweit § 83 Abs. 5 nicht anzuwen-
1756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
den, wenn die Wohnflächengrenzen in der Fassung des 2. § 88 a Abs. 1 Buchstabe b gilt mit der Maßgabe, daß
Wohnungsbauänderungsgesetzes 1980 eingehalten sind. die zuständige oberste Landesbehörde eine Über-
schreitung der in § 25 bestimmten Einkommensgrenze
(4) Lagen die Voraussetzungen für die nachträgliche
um mehr als 40 vom Hundert zulassen kann.
Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt nach
§ 82 Abs. 4 in der Fassung des Wohnungsbauänderungs- 3. § 108 Abs. 1 und § 111 gelten mit der Maßgabe, daß
gesetzes 1980 bereits vor Inkrafttreten des Änderungs- jeweils das Datum „20. Juni 1948" durch das Datum
gesetzes vor, so ist die Anerkennung abweichend von § 83 ,,24. Juni 1948" ersetzt wird.
Abs. 3 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1980 an aus-
zusprechen. In diesen Fällen beginnt die Grundsteuer-
vergünstigung abweichend von § 94 Abs. 1 Satz 2 mit dem
1. Januar 1980.
Teil VII
§ 115 (Änderung anderer Gesetze)
Überleitungsvorschriften
für§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes §§ 11 7 bis 124
Soweit es für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung ist (weggefallen)
(§ 23 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes), ob nach
dem 31 . Dezember 1989 bezugsfertig gewordene Woh-
nungen als steuerbegünstigt hätten anerkannt werden
können, entscheidet das für die Grunderwerbsteuer
zuständige Finanzamt bei der Steuerfestsetzung nach den Teil VIII
bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften, ob die
sachlichen Voraussetzungen der Anerkennung als steuer- Schlußvorschriften
begünstigte Wohnung vorliegen.
§ 125
§ 115a Berlin-Klausel
Überleitungsvorschriften für Annuitätszuschüsse
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Sind nach den Vorschriften des § 88 in der bis zum Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
31. Dezember 1971 geltenden Fassung Annuitäts- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
zuschüsse bewilligt worden, so gelten für die damit geför- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
derten Wohnungen hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung leitungsgesetzes.
und hinsichtlich der zulässigen Miete die Vorschriften der
§§ 88 a und 88 b in der bis zum 31. Dezember 1971 § 125a
geltenden Fassung weiter. Geltung im Saarland
§ 116 (1) Dieses Gesetz gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2,
nicht im Saarland.
Sondervorschriften für Berlin
(2) Die Vorschriften der§§ 18 und 19 gelten auch für das
Im Land Berlin gelten die folgenden Sondervorschriften: Saarland.
1 . § 25 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt mit der Maßgabe, daß die
dort genannten Beträge um 20 vom Hundert erhöht § 126
werden. (Inkrafttreten)
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990 1757
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das Ausbildungsgeld
für Sanitätsoffizier-Anwärter
Vom 11. August 1990
Auf Grund des § 30 Abs. 2 und des§ 72 Abs. 3 des
Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. August 1975 (BGBI. 1 S. 2273) verordnet der
Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister
der Finanzen:
Artikel 1
Die Anlage zu § 5 der Verordnung über das Ausbildungs-
geld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976
(BGBI. 1 S. 3229), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 22. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1138), wird wie folgt gefaßt:
„Anlage
(zu § 5)
Grundbetrag
(Monatsbeträge in DM)
im 1. und 2. Semester 2032
nach der Ernennung zum Fahnenjunker
oder Seekadett 2 218
im 3. und 4. Semester 2399
im 5. und 6. Semester
- vor Bestehen der ärztlichen, zahn-
ärztlichen, tierärztlichen Vor-
prüfung oder des ersten Abschnitts
der pharmazeutischen Prüfung 2399
- nach Bestehen der ärztlichen, zahn-
ärztlichen, tierärztlichen Vor-
prüfung oder des ersten Abschnitts
der pharmazeutischen Prüfung 2 610
im 7. und 8. Semester 2 790
ab dem 9. Semester 2862".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990
in Kraft.
Bonn, den 11 . August 1990
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Carl
1758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 18. August 1990
Tag I n h a It Seite
10. 8. 90 Gesetz zu dem Abkommen vom 18. Oktober 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung . . . . 742
10. 8. 90 Gesetz zu dem Protokoll vom 17. Oktober 1989 zu dem Abkommen vom 11. August 1971
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 30. November 1978 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 766
10. 8. 90 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 28. September 1989 zur Änderung des Abkommens vom
21. Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur
Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der
Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 770
9. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 779
18. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-kolumbianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 780
18. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Weltorganisation für
Meteorologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 781
20. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 782
20. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 782
23. 7. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens über die Durch-
führung des Artikels 20 und des Artikels 22 Abs. 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 784
24. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 784
24. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und
Befreiungen des Europarates sowie des Zusatzprotokolls und des zweiten, Dritten und Vierten
Protokolls zu diesem Abkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 786
24. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls wegen Verbots des Gaskriegs . . . . 787
6. 8. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Artikels 21 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai
1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 787
Preis dieser Ausgabe; 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1990 1759
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2218/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3800/81 zur Aufstellung der Klassifizierung der
Rebsorten L 202/20 31. 7. 90
30. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2219/90 der Kommission zur Neufestsetzung der
vom Rat in Ecu festgesetzten und infolge der Währungsneufestsetzung
am 5. Januar 1990 verringerten Preise und Beträge für Faser I ein L 202/26 31. 7. 90
30. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2220/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 646/86 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen
für Wein L 202/28 31. 7. 90
30. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2221/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1000/90 zur Fortführung der Maßnahmen zur Ver-
kaufsförderung und Werbung im Bereich M i Ich und M i Ich e r zeug -
nisse L 202/31 31. 7. 90
30. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2222/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 183/90 zur Festsetzung der Mengen an Käse mit
Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz, die für das Jahr 1990 nach
Spanien eingeführt werden dürfen L 202/32 31. 7. 90
30. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2223/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3990/89 zur Festsetzung der Kontingente für die
Einfuhr von M i Ich und M i Ich erze u g n iss e n aus Drittländern nach
Spanien für 1990 L 202/33 31. 7. 90
30. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2224/90 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3105/88 mit Durchführungsbestimmungen für die
obligatorischen Destillationen gemäß den Artikeln 35 und 36 der Ver-
ordnung Nr. 822/87 des Rates im Weinwirtschaftsjahr 1989/90 L 202/34 31. 7. 90
31. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2282/90 der Kommission mit Bestimmungen zur
Durchführung von -~aßnahmen zur Steigerung des Verbrauchs und der
Verwendung von A p f e In sowie des Verbrauchs von Zitrusfrüchten L 205/8 3. 8. 90
Andere Vorschriften
27. 7. 90 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2258/90 des Rates zur Berichti-
gung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Angleichung
der Berichtigungskoeffizienten, die auf die Dienst- und Versorgungsbe-
züge dieser Beamten und sonstigen Bediensteten anwendbar sind L 204/1 2. 8. 90
31. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2261/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 204/9 2. 8. 90
1760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
1. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2264/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schuhe der KN-Codes 6404 und 6405 90 10
mit Ursprung auf den Philippinen, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 204/17 2. 8. 90
1. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2283/90 der Kommission zur Einstellung des
Fanges „anderer Arten" durch Schiffe unter französischer Flagge L 205/17 3. 8. 90
2. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2284/90 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für synthetischen Campher des KN-Codes ex 2914 21 00
mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 205/18 3. 8. 90
2. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2285/90 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 205/19 3. 8. 90
2. 8. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2307/90 der Kommission zur Einstellung des
Rotbarschfanges durch Schiffe unter spanischer Flagge L 206/9 4. 8. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1615/90 der Kommission
vom 15. Juni 1990 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87
über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen
bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABI. Nr. L 152 vom 16. 6. 1990) L 195/39 26. 7.90
Berichtigung der V~rordnung (EWG) Nr. 2025/90 der Kommission
vom 16. Juli 1990 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 1562/85
mit Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen zur Förderung
der Apfelsinenverarbeitung und der Vermarktung von Verarbei-tungser-
zeugnissen aus Zitronen (ABI. Nr. L 184 vom 17. 7. 1990) L 195/40 26. 7.90