1713
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1990 Ausgegeben zu Bonn am 18. August 1990 Nr. 41
Tag Inhalt Seite
13 . 8. 90 Anordnung über die Bundestagswahl 1990 ................................................ . 1713
neu: 111-1/4
8. 8. 90 Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes 1714
911-1
10. 8. 90 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1726
7847-11-5-5
27. 7. 90 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu §§ 1, 2, 3 und 7 Abs. 3 des niedersächsischen
Gesetzes zur Neubildung der Stadt Aschendorf sowie der Gemeinden Langförden, Vörden und
Mulsum) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1727
1104-5
3. 8. 90 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 622 Abs. 2 Satz 1 und 2 erster Halbsatz des
Bürgerlichen Gesetzbuches) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1727
1104-5, 400-2
9. 8. 90 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu§§ 1, 2 und 10 Abs. 2 i.V.m. Absatz 3 Nr. 10 des
Absatzfondsgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1728
1104-5, 780-5
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I ist für Abonnenten der am 30. Juni 1990 abgeschlossene
Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1989 beigelegt.
Anordnung
über die Bundestagswahl 1990
Vom 13. August 1990
Auf Grund des § 16 des Bundeswahlgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975
(BGBI. 1 S. 2325), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
11. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1015), ordne ich an:
Die Wahl zum Deutschen Bundestag
findet am 2. Dezember 1990 statt.
Bonn, den 13. August 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes
Vom 8. August 1990
Auf Grund des Artikels 44 Abs. 1 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom
28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) wird nachstehend der Wortlaut des Bundesfern-
straßengesetzes in der seit 1. Juli 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. Die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2413,
2908),
2. Artikel 26 des am 1. April 1975 in Kraft getretenen Gesetzes vom 10. März
1975 (BGBI. 1 S. 685),
3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 98 des Gesetzes vom 25. Mai
1976 (BGBI. 1 S. 1253),
4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom
18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2221 ),
5. Artikel 2 des am 8. Juni 1980 in Kraft getretenen Gesetzes vom 1. Juni 1980
(BGBI. 1 S. 649),
6. Artikel 2 Nr. 12 des am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Gesetzes vom
8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),
7. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ),
8. Artikel 2 des am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2669),
9. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 26 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 8. August 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990 1715
Bundesfernstraßengesetz
(FStrG)
§ 1 (3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Ver-
Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs fügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der
Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird
(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstra- die Widmung nicht berührt.
ßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängen-
des Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr (3 a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen
dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlosse- des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder
nen Ortslage(§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängen- Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzun-
den Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen gen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzu-
Verkehrs notwendigen Straßen. stufen.
(2) Sie gliedern sich in (4) Eine Bundesfernstraße, bei der die Voraussetzungen
des § 1 weggefallen sind, ist entsprechend ihrer Verkehrs-
1. Bundesautobahnen,
bedeutung in die sich aus dem Landesrecht ergebende
2. Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4). Straßenklasse abzustufen oder, wenn sie jede Verkehrs-
bedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des
(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur
öffentlichen Wohls vorliegen, einzuziehen.
für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und
so angelegt sind, daß sie frei von höhengleichen Kreuzun- (5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in
gen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlußstel- den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt-
len ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für zumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
den Richtungsverkehr haben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn
die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in
(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören
einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als
1 . der Straßenkörper; das sind besonders der Straßen- solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken
grund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher
Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Ent- Bedeutung (§ 17 Abs. 2) eingezogen werden sollen. Die
wässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärm- Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres aus-
schutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheits- gesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.
streifen;
(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung ent-
2. der Luftraum über dem Straßenkörper; scheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Sie hat
3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Ver- vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis
kehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der des Bundesministers für Verkehr herbeizuführen. Die Ent-
Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder scheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amts-
dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung; blatt bekanntzumachen.
4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die über- (6 a} Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt,
wiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßen-
Bundesfernstraßen dienen, z.B. Straßenmeistereien, teil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die
Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im
Hilfsbetriebe und -einrichtungen; Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil
einer Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen,
5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15
Abs. 1). so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als einge-
zogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung
(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeich- (Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung
nisse geführt. Der Bundesminister für Verkehr bestimmt (Absatz 6).
die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.
(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7)
und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung
§2 gilt§ 6 Abs. 1.
Widmung, Umstufung, Einziehung §3
(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfern- Straßenbaulast
straße durch Widmung.
(1) Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der
(2) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängen-
der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden den Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach
Grundstückes ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem
Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zu-
hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch stand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu
Vertrag, durch Einweisung nach § 18 f Abs. 1 oder in verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange
einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat. einschließlich des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
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(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berück- so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit
sichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahr-
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind, ten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen
haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßen-
Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbau- baubehörde.
behörde vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Stra-
ßenverkehrsbehörde aufzustellen. (4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße,
der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch
(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der
Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Auf- mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient.
gaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezir-
Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschrif- kes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusam-
ten über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und menhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grund-
Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben stücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes
unberührt. Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den
Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaube-
§4 hörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbe-
Sicherheitsvorschriften hörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt
fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministers
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, für Verkehr und der Kommunalaufsichtsbehörde von der
daß ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierun-
Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaub- gen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
nisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbau- bestimmen, daß abweichend von Satz 4 an Stelle der
behörden bedarf es nicht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde
nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
worden ist. Landesbehörden übertragen.
§ 5
§5a
Träger der Straßenbaulast
Zuwendungen für fremde Träger der Straßenbaulast
(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bun-
desfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge
gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Ver- von Bundesstraßen und zum Bau oder Ausbau von
pflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundes-
Dritter bleiben unberührt. fernstraßen in der Baulast des Bundes sind, kann der Bund
Zuwendungen gewähren. Im Saarland werden die Stra-
(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern ßen, für die das Land auf Grund des § 46 des Saarländi-
sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im schen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger
Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der der Baulast ist, den Kreisstraßen gleichgestellt.
Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis
einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushalts-
jahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung §6
stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert Eigentum und andere Rechte
oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volks-
zählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemein- (1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen
degebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trä-
Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher gers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr
dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und
nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Ge- Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen,
bietsänderung. ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßen-
baulast über. Verbindlichkeiten, die zur Durchführung frü-
(2 a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 herer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen
Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im sind, sind vom Übergang ausgeschlossen.
Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung
der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der (1 a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem
obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Ge- neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß
meinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebote-
Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Orts- nen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwen-
durchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit digen Grunderwerb durchgeführt hat.
Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde (1 b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den
gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde ver- Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem
langt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Grundstück erworben, so hat der neue Träger der Straßen-
(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist baulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums.
die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege Steht dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für
und Parkplätze. Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf Übertra-
gung des Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er
(3 a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwer-
die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, ben und nach Erwerb auf den neuen Träger der Straßen-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990 1717
baulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach den Sät- ausgebaut werden muß, als es dem regelmäßigen Ver-
zen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grundstück kehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der
dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unter-
Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die haltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten
nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden, für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann
gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im übrigen wird das
Eigentum ohne Entschädigung übertragen.
(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere §8
Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres ver- Sondernutzungen
langen, daß ihm das Eigentum an Grundstücken mit den in
(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den
Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschä-
digung übertragen wird, wenn es vorher nach Absatz 1 Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf
der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten
übergegangen war.
der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht
(3) Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen Stra- Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur
ßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichtigung des mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die
Grundbuches von der vom Land bestimmten Behörde zu Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzun-
stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Der Antrag gen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien
muß vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unter- und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht
schrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel ver- Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der
sehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde.
dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzuneh-
mende Erklärung, daß das Grundstück dem neuen Träger (2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt
werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbun-
der Straßenbaulast zusteht.
den werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Stra-
(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die ßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis
,,Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwal- zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus
tung)". Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder
§ 7 Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
Gemeingebrauch (2 a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten
und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicher-
(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann heit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der
im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der
Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisneh-
Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem mer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen
ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle
jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast
zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebüh- durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Trä-
ren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen ger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und
gesetzlichen Regelung. Sicherheiten verlangen.
(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden,
(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsge-
wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermei- bühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten
dung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für
den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbau-
die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig
last zu. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen
Gebührenordnungen zu erlassen. Die Ermächtigung kann
kenntlich zu machen.
durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Die
(2 a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemein- Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln,
gebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Herstellung soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei
von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Trä- Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Ein-
ger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstat- wirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie
tung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, daß das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu
er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der berücksichtigen.
Straßenbaulast selbst übernimmt.
(4) (weggefallen)
(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlaß des Gemein-
gebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat (4 a) (weggefallen)
die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu
beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde die (5) (weggefallen)
Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen. (6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung
§ 7a oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf
es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung
Vergütung von Mehrkosten
hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Son-
Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Ge- dernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die
brauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Son-
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dernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grund-
Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen. stücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu
dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die
(7) (weggefallen)
Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis
(7 a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche beruhen.
Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer sei-
(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge
nen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Ertei-
durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benut-
lung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen
zung erheblich erschwert, ohne daß von Behelfsmaßnah-
Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Er-
men eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird
füllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen
dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden
nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand mög-
Betriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Ent-
lich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechts-
schädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der
widrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen
erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei
oder beseitigen lassen.
Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichti-
(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der gung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu
Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen
bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße. Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Ab-
satz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her
bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des (6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Ver-
Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt kehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach An-
entsprechend. hörung der Betroffenen anordnen, daß Zufahrten oder
Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grund-
(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des stück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem
Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bür- öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden.
gerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf
beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.
Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer
Betracht bleibt. (7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bun-
desfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem
§Ba Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beein-
Straßenanlieger trächtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch
entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Ent-
(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb schädigung in Geld zu gewähren.
der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sonder- (8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung
eines Vermögensnachteiles mitverursacht, so gilt § 254
nutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder
geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen
Zustand einem erheblich größeren oder einem andersarti-
§9
gen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder
Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen
gleich.
(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet
(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es werden
nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender 1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m
Zufahrten oder Zugänge bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundes-
1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen straßen außerhalb der zur Erschließung der anliegen-
Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Lan- den Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahr-
desstraßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2 zugestimmt ten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestig-
oder nach § 9 Abs. 8 eine Ausnahme zugelassen hat, ten Fahrbahn,
2. in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des 2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung
Wege- und Gewässerplanes. der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der
Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an
(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlos-
nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 sen werden sollen.
Abs. 2 a Satz 1 und 2 und Absatz 7 a entsprechend.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder
(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Abgrabungen größeren Umfangs. Weitergehende bundes-
Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unter- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
brochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so
(2) Im übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach
hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen
anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der
Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist,
Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde,
eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
wenn
Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemein-
same Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung 1. bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer
nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen
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außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der be-
festigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder (9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4
anders genutzt werden sollen, und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren
Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder
2. bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der
teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit
zur Erschließung der anliegenden Grundstücke be-
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als
stimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten
seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grund-
oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mit-
stücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert
telbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder
verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des
anders genutzt werden sollen.
Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entspre- Straßenbaulast verpflichtet.
chend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht an-
zeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landes- (1 O) Im Falle des Absatzes 4 entsteht der Anspruch
rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt
oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versag_t o~er jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Be-
mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies schränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.
wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verke~~~• ~er
Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung notig 1st. §9a
(3 a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung Veränderungssperre
von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfest-
der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Orts- stellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den
durchfahrten von Bundesstraßen zu beachten. Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzu-
sehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis
(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die
zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast
Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der
wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau·
Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder
erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenom-
von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegen-
men werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger
heit gegeben wird, den Plan einzusehen.
Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbei-
ten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absat-
zes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden werden hiervon nicht berührt.
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten kei- (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre,
ner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen
anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine
die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaube- angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie kön-
hörde. nen ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flä-
chen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die
(5 a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die
gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässi-
gleichgestellten Anlagen. gen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die
Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Ent-
(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der
ziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im
zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimm-
übrigen gilt § 19 (Enteignung).
ten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absat-
zes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. (3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern,
An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwer- für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete
bung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich
oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird,
sind vorher zu hören. Die Ermächtigung kann durch
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvor- Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Auf die
haben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ent- Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.
spricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern,
Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen ge- durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlän-
legene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter gert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung
Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre
gekommen ist. Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzu-
rechnen.
(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann im Ein-
zelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und , (4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in
6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen.
Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu
führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen machen, die in den Gemeinden während der Geltungs-
Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der dauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann Aus- tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die
nahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Seitenstreifen einzubeziehen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so
§ 10 fallen die dadurch entstehenden Kosten
Schutzwaldungen 1. demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die
(1) Waldungen und Gehölze längs der Bundesfernstra- Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen,
ßen können von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen 2. den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last,
mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständi- die die Änderung verlangen oder hätten verlangen
gen Behörde in einer Breite von 40 m, gemessen vom müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten
äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwal- der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der
dungen erklärt werden. Änderung.
(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder (3 a) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt
Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu unterhal- für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Ab-
ten. Die Aufsicht hierüber liegt der nach Landesrecht für satz 2. Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr mit
Schutzwaldungen zuständigen Behörde ob. Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten
Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs
§ 11 auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger
der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im
Schutzmaßnahmen
Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungs-
(1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nachteili- kosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast
gen Einwirkungen der Natur (z. B. Schneeverwehungen, des verkehrsschwächeren Straßenastes entfallen würde.
Steinschlag, Vermurungen) haben die Eigentümer von
(4) Über die Errichtung neuer sowie die wesentliche
Grundstücken an den Bundesfernstraßen die Anlage vor-
übergehender Einrichtungen zu dulden. Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Bundes-
fernstraßen und anderen öffentlichen Straßen wird durch
(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die
mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen Aufteilung der Kosten regeln.
dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrs-
(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Ände-
sicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden
rungen zu behandeln.
sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden.
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmündungen.
(3) Die Straßenbaubehörde hat den Eigentümern die
Durchführung dieser Maßnahme 14 Tage vorher schriftlich Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere
Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung
anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. Die
aller beteiligten Straßen.
Eigentümer können die Maßnahmen im Benehmen mit der
Straßenbaubehörde selbst durchführen.
§ 12 a
(4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Besitzern ob.
Kreuzungen mit Gewässern
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern
(1) Werden Bundesfernstraßen neu angelegt oder aus-
oder Besitzern die hierdurch verursachten Aufwendungen
gebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern
und Schäden in Geld zu ersetzen.
(Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder beste-
hende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger
§ 12 der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu
Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, daß
unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der
(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffent- wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluß
licher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu nicht nachteilig beeinflußt wird.
hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu
tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderun- (2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 31 des Wasser-
gen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffent- haushaltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen mit
lichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Bundesfernstraßen hergestellt oder bestehende Kreuzun-
Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer gen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die
bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behan- dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue
deln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffen- Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird,
heit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Bun-
bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr desfernstraße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung
aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das
ausgebaut wird. Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegen-
wärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Ver-
(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt langt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Ände-
oder an bestehenden Kreuzungen Anschlußstellen neu rungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die
Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahn- (3) Wird eine Bundesfernstraße neu angelegt und wird
breiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990 1721
straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so daß Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreu-
eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der zungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unter-
Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässeraus- haltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungs-
baus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen. anlagen sind anzurechnen.
(4) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem
Kosten keine Einigung zustande, so ist darüber durch Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten auf
Planfeststellung zu entscheiden. Grund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.
(5) § 41 des Bundeswasserstraßengesetzes bleibt un- (4) Die §§ 42 und 43 des Bundeswasserstraßengeset-
berührt. zes bleiben unberührt.
§ 13 § 13 b
Unterhaltung der Straßenkreuzungen Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustimmung
Straßenbaulast der Bundesfernstraße die Kreuzungsan- des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die
lage zu unterhalten.
1. der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12 a näher
(2) Bei Über- oder Unterführungen hat das Kreuzungs-
bestimmt wird;
bauwerk der Träger der Straßenbaulast der Bundesfern-
straße, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger 2. näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungs-
der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu anlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder
unterhalten. anderen Straße gehören;
(3) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat der Träger der 3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträ-
Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße dem gen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13 a Abs. 2 näher
Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die bestimmt werden.
Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm
§ 14
durch die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 entstehen.
Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten ab- Umleitungen
zulösen.
(1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen vor-
(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehen- übergehender Behinderung sind die Träger der Straßen-
den Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre baulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die
veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.
sowie für Wiederherstellung im Falle der Zerstörung durch
(2) Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungs-
höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.
strecke und die Straßenverkehrsbehörden sind vor der
(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt Sperrung zu unterrichten.
hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
(3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast
wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt ist.
der Umleitungsstrecke ist festzustellen, was notwendig ist,
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätz-
soweit etwas anderes vereinbart wird. lichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür
nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßen-
(7) Wesentliche Ergänzungen an Kreuzungsanlagen baulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Das gilt auch
sind wie wesentliche Änderungen zu behandeln. für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast der
(8) § 12 Abs. 6 gilt entsprechend. Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch die
Umleitung verursachter Schäden machen muß.
§ 13 a (4) Muß die Umleitung ganz oder zum Teil über private
Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr die-
Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern nen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf
(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungs- schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde
anlagen von Bundesfernstraßen und Gewässern auf seine verpflichtet. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der
Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung
oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Unterhal- der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren
tungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich Zustand des Weges wiederherzustellen.
nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue
ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Bundesfernstraßen vorübergehend über andere öffent-
Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen für die Schiffahrt liche Straßen an das Bundesfernstraßennetz angeschlos-
sowie auf Schiffahrtszeichen. Soweit diese Einrichtungen sen werden müssen.
auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen
waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unter-
§ 15
haltungskosten und die Kosten des Betriebs dieser Ein-
richtungen zu ersetzen oder abzulösen. Betriebe an den Bundesautobahnen
(2) Wird im Falle des § 12 a Abs. 2 eine neue Kreuzung (1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belan-
hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die gen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen die-
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
nen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, schließlich der vorübergehenden Anbringung von Markie-
Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und einen rungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Stra-
unmittelbaren Zugang zu den Bundesautobahnen haben, ßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Woh-
sind Nebenbetriebe. nungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinha-
bers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-,
(2) Dem Bund ist der Bau der Nebenbetriebe vorbehal- Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen
ten. Sie sind, soweit nicht öffentliche Interessen oder Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
besondere betriebliche Gründe entgegenstehen, zu ver-
pachten. Auf diese Betriebe sind die gewerberechtlichen (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem
Vorschriften anzuwenden, doch gilt folgendes: Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten minde-
stens zwei Wochen vorher unmittelbar und durch ortsübli-
1. Der Bund bedarf keiner Erlaubnis nach § 2 des Gast-
che Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich
stättengesetzes vom 5. Mai 1970. Die Straßenbaube-
die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekanntzugeben.
hörde hat eine für die Einhaltung der gewerberecht-
lichen Vorschriften verantwortliche Person zu bestel- (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1
len. einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
2. Die Erlaubnis für den Pächter oder seinen Stellvertreter unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der
darf nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes gegeben zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädi-
sind. gung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht
zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde
3. Die zuständigen Behörden ordnen die Maßnahmen oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der
nach § 120 d der Gewerbeordnung im Benehmen mit Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
den Straßenbaubehörden an; das gleiche gilt für Maß-
nahmen nach den §§ 5 und 15 des Gaststättengeset-
zes.
§ 17
4. Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, die
Sperrzeit für die Nebenbetriebe durch Rechtsverord- Planfeststellung
nung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht be- (1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert
darf, so zu regeln, daß die jederzeitige Versorgung der werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der
Verkehrsteilnehmer gesichert ist. Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten
(3) (weggefallen) öffentlichen und privaten Belange abzuwägen.*)
(4) (weggefallen) (2) Die Planfeststellung kann in den Fällen des § 19
Abs. 2 a und bei Änderungen oder Erweiterungen von
(5) (weggefallen)
unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwe-
(6) (weggefallen) sentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte
anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Betei-
§ 16 ligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
Planungen Die Entscheidung hierüber trifft die oberste Landesstra-
ßenbaubehörde.
(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im Einver-
nehmen mit den an der Raumordnung beteiligten Bundes- (3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs
ministern und im Benehmen mit den Landesplanungsbe- ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine
hörden der beteiligten Länder die Planung und Linienfüh- Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des
rung der Bundesfernstraßen.*) Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfest-
stellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fäl-
.. (2) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die
len gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44
Anderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundes-
Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.
fernstraßen zur Folge haben können, ist die Straßenbau-
behörde zu beteiligen. Sie hat die Belange der Bundes- (4) Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der
fernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Grundsätzlich Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der
hat die Bundesplanung den Vorrang vor der Orts- oder Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungs-
Landesplanung. frist hinzuweisen.
§ 16 a (5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den
Plan fest. Bestehen zwischen der obersten Landesstra-
Vorarbeiten
ßenbaubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bundes-
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte behörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Plan-
haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermes- feststellung die Weisung des Bundesministers für Verkehr
sungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen ein- einzunolen.
*) Auf Grund des am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikels 7 Nr. 1 des *) Auf Grund des am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikels 7 Nr. 2 des
Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205) werden dem § 16 Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205) wird in § 17 Abs. 1
Abs. 1 folgende Sätze angefügt: Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
„Dabei ist die Umweltverträglichkeit nach dem Stand der Planung zu „Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Die von
prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich- dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind abzu-
keitsprüfung bleibt unberührt." wägen."
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(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt wer-
Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen den. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteig-
entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu- nungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf
zustellen; die Vorschriften der Verwaltungsverfahrens- Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf
gesetze über die Bekanntgabe von Planfeststellungs- mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung
beschlüssen bleiben im übrigen unberührt über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.
Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz
(7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb
entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der
von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begon-
Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das
nen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf
im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben
Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfest-
ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen tref-
stellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor
fen.
der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte An-
hörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebe- (5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die
nen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Aus- vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-
legung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile
Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfest- nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die
stellungsbeschluß entsprechend anzuwenden. Einziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines
anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Höhe der
§ 17a Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem
Beschluß festzusetzen.
Anlagen der Verkehrsüberwachung,
der Unfallhilfe und des Zolls (6) Wird der festgestellte Plan aufgehoben, so ist auch
die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vor-
Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an
herige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der
Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen
Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige
der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn
Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile
sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen
Entschädigung zu leisten.
haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung
einbezogen werden. Das gleiche gilt für Zollanlagen an (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Grund-
Bundesfernstraßen. stücke, die für die in § 17 a genannten Anlagen benötigt
werden.
§§ 18 bis 18 e § 19
(weggefallen) Enteignung
§ 18 f (1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstra-
ßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungs-
Vorzeitige Besitzeinweisung recht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausfüh-
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten rung eines nach § 17 festgestellten Bauvorhabens notwen-
dig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz
eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grund- Enteignung bedarf es nicht.
stücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschä- (2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren
digungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungs- zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bin-
behörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach dend.
Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen. Weite-
rer Voraussetzungen bedarf es nicht. (2 a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder
Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rech-
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens zwei tes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädi-
Monate nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung gungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind
die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. (2 b) Die Absätze 1, 2 und 2 a gelten für die in § 17 a
Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung genannten Anlagen entsprechend.
mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei
(3) (weggefallen)
Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufor-
dern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst (4) (weggefallen)
vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungs-
behörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzu- (5) Im übrigen gelten die für öffentliche Straßen gelten-
weisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf den Enteignungsgesetze der Länder.
Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende
Anträge entschieden werden kann. § 19 a
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung Entschädigungsverfahren
ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinwei-
Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8 a, 9
sung in einer Niederschrift festzustellen. Den Beteiligten ist
oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 17)
eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und
(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung soll dem über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwi-
Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei schen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbau-
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
last zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der gesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des Landes-
Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für rechts an Stelle der Behörden des Landes zuständig.
das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteig-
nungsgesetze der Länder entsprechend. § 23
Ordnungswidrigkeiten
§ 20
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Straßenaufsicht lässig
(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der 1 . entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße über den
Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen obliegen, wird Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
durch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die Länder üben 2. nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht
die Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes aus.
nachkommt,
(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung 3. entgegen § 8 Abs. 2 a
der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer ange-
a) Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder
messenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die meh-
rere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, die- unterhält oder
sen rechtzeitig bekanntgeben, damit sie möglichst zusam- b) auf vollziehbares Verlangen der zuständigen
menhängend ausgeführt werden. Kommt ein Träger der Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert,
Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Stra-
4. entgegen § 8 a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1
ßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an sei-
Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder
ner Stelle und auf seine Kosten verfügen und vollziehen. ändert,
5. entgegen§ 8 a Abs. 3 in Verbindung mit§ 8 Abs. 2 a
§ 21 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unter-
Verwaltung der Bundesstraßen hält,
in den Ortsdurchfahrten 6. einer nach § 8 a Abs. 6 ergangenen vollziehbaren
Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3 Träger der Anordnung nicht nachkommt,
Straßenbaulast sind, richtet sich die Zuständigkeit zur Ver- 7. entgegen§ 9 Abs. 1 oder 4 Hochbauten oder bauliche
waltung der Ortsdurchfahrten nach Landesrecht. Dieses Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgra-
regelt auch, wer insoweit zuständige Straßenbaubehörde bungen größeren Umfangs vornimmt,
im Sinne dieses Gesetzes ist.
8. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 9 Abs. 6
Satz 1 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2
§ 22 errichtet oder entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 an Brücken
Zuständigkeit über Bundesfernstraßen anbringt,
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann seine Befug- 9. vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen
nisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil unter eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 von den Verboten des
Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auf die obersten Lan- § 9 Abs. 1, 4 und 6 zugelassen wurde,
desstraßenbaubehörden auch mit der Ermächtigung zur 10. entgegen § 9 a Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan
weiteren Übertragung auf andere Behörden übertragen. betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach
Absatz 3 Veränderungen vornimmt,
(2) Im Falle des Artikels 90 Abs. 3 des Grundgesetzes
treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbau- 11 . entgegen § 1O Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht
behörden der Länder die vom Bundesminister für Verkehr erhält oder nicht ordnungsgemäß unterhält,
bestimmten Bundesbehörden. Dies gilt auch für die nach 12. entgegen § 11 Abs. 1 die Anlage vorübergehender
§ 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestim- Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 11 Abs. 2
mende Behörde. Satz 1 Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit
(3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 11 Abs. 2
Verfahren für die Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7), Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,
Sondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen und Sicher- 13. entgegen § 16 a Abs. 1 Satz 1 notwendige Vorarbei-
heiten(§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen die ten oder die vorübergehende Anbringung von Markie-
Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7 a trifft oder in denen rungszeichen nicht duldet.
jemand zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist
(§§ 11 und 14), nach Landesrecht. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und
11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu tausend
(4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7
Landesbehörden begründet ist, bestimmen die Länder die bis 1O können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
zuständigen Behörden. Sie sind ermächtigt, die Zuständig- Deutsche Mark geahndet werden.
keit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, soweit
sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachgeordnete
Behörden zu übertragen. Der Bundesminister für Verkehr § 24
ist hiervon zu unterrichten. Übergangs- und Schlußbestimmungen
(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auf- (1) Wechselt durch die Regelung des § 5 Abs. 2 die
tragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Abs. 2 des Grund- Straßenbaulast in Ortsdurchfahrten, so tritt der Wechsel
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990 1725
mit Beginn des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes (9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem
folgenden Haushaltsjahres ein. 23. Mai 1949 die Worte „Reichsautobahnen" oder
„Reichsstraßen" gebraucht, so treten an ihre Stelle die
(2) In den Gemeinden, die bei der Volkszählung vom
Worte „Bundesautobahnen" oder „Bundesstraßen".
16. Juni 1933 nicht mehr als 6 000 Einwohner hatten und
nach der Volkszählung vom 13. September 1950 mehr als (10) Wo in anderen Gesetzen für das Unternehmen
9 000 Einwohner haben, tritt die Regelung nach § 5 Abs. 2 „Reichsautobahnen" besondere Rechte und Pflichten
erst mit dem 1 . April 1960 in Kraft, wenn die Erhöhung der begründet sind, tritt an seine Stelle der Bund.
Einwohnerzahl überwiegend durch die Aufnahme von Hei-
(11) Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, im
matvertriebenen, Evakuierten und Zugewanderten aus
Berlin und der sowjetischen Besatzungszone bedingt ist. Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der Anteil dieses durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
Personenkreises an der Gesamtbevölkerungszahl nach desrates bedarf, Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen,
dem Ergebnis der Volkszählung vom 13. September 1950 die in der Baulast der Länder oder öffentlich-rechtlicher
20 vom Hundert oder mehr beträgt. Ist die Einwohnerzahl Selbstverwaltungskörperschaften stehen, in die Baulast
am 1. April 1960 so gefallen, daß sie nicht mehr als 9 000 des Bundes zu übernehmen und die zur Überleitung not-
beträgt, so tritt der Wechsel der Straßenbaulast nicht ein. wendigen Maßnahmen zu treffen. In der Rechtsverord-
nung können auch die nach den üblichen Berechnungs-
(3) Wenn die Straßenbaulast in der Zeit vom 8. Mai 1945 arten zu ermittelnden Ablösungsbeträge festgesetzt
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übergegangen ist, werden.
gilt § 6 (Übergang von Rechten und Pflichten), soweit
Abweichendes nicht vereinbart worden ist. (12) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart
(4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstra- sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen (§ 8)
ßen, die nach dem Gesetz über die vermögensrechtlichen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach
Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bun- Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.
desstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (Bundes-
gesetzbl. 1S. 157) Bundesautobahnen und Bundesstraßen
§ 25
sind, sind Bundesautobahnen und Bundesstraßen im
Sinne dieses Gesetzes. (Aufhebung von Vorschriften)
(5) (weggefallen)
§ 26
(6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemessen
Berlin-Klausel
sich nach ihrer Festsetzung nach§§ 13 ff. der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neu- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
regelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. 1
vom 7. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1S. 1237), bis sie S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
nach § 5 Abs. 4 neu festgesetzt werden. Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(7) Waldungen, die Schutzwaldungen nach § 9 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (Reichs-
gesetzbl. 1S. 313) sind, gelten als Schutzwaldungen nach
§ 10. § 27
(8) (weggefallen) (Inkrafttreten)
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 1o. August 1990
Auf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15, jeweils in Verbindung
mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für
Wirtschaft:
Artikel 1
§ 7 a der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. August 1989 (BGBI. 1 S. 1654), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 3. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1334) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 2 wird die Angabe „31. Juli" durch die Angabe „30. September"
ersetzt.
2. In Absatz 3 wird die Angabe „31. Juli 1990" durch die Angabe „30. September
1990" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-
tionen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1990 in Kraft. Die Milch-
Garantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Februar 1991 an wieder in ihrer am
31. Juli 1990 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundes-
rates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 10. August 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990 1727
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1990 - 2 BvR
470/90 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Paragraphen 1, 2, 3 und 7 Absatz 3 des niedersächsischen Gesetzes zur
Neubildung der Stadt Aschendorf sowie der Gemeinden Langförden, Vörden
und Mulsum vom 28. März 1990 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt 1990, S. 113) treten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht in
Kraft.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. Juli 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kinkel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990
- 1 Bvl 2/83 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 622 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetz-
buches in der Fassung des Artikels 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung
des Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes
Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz) vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 1106) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit
hiernach die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. August 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kinkel
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990 1727
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1990 - 2 BvR
470/90 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Paragraphen 1, 2, 3 und 7 Absatz 3 des niedersächsischen Gesetzes zur
Neubildung der Stadt Aschendorf sowie der Gemeinden Langförden, Vörden
und Mulsum vom 28. März 1990 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt 1990, S. 113) treten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht in
Kraft.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. Juli 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kinkel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990
- 1 Bvl 2/83 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 622 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetz-
buches in der Fassung des Artikels 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung
des Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes
Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz) vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 1106) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit
hiernach die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. August 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kinkel
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Henaus<~ebEir: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent•
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7 %.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1990 - 2 Bvl
12/88 u. a. wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§§ 1, 2 und 10 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 10 des Gesetzes
über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen
Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 3109),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni
1981 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 537) sind mit Artikel 74 Nummer 11 und
Nummer 17 in Verbindung mit Artikel 72, Artikel 105 und Artikel 11 0 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit sie sich auf die Forstwirtschaft
beziehen.
§ 1 0 Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4 des Absatzfondsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 3109), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Subventionsabbaugesetzes
vom 26. Juni 1981 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 537) sind mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. August 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kinkel
1714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes
Vom 8. August 1990
Auf Grund des Artikels 44 Abs. 1 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom
28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) wird nachstehend der Wortlaut des Bundesfern-
straßengesetzes in der seit 1. Juli 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. Die Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2413,
2908),
2. Artikel 26 des am 1. April 1975 in Kraft getretenen Gesetzes vom 10. März
1975 (BGBI. 1 S. 685),
3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 98 des Gesetzes vom 25. Mai
1976 (BGBI. 1 S. 1253),
4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom
18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2221 ),
5. Artikel 2 des am 8. Juni 1980 in Kraft getretenen Gesetzes vom 1. Juni 1980
(BGBI. 1 S. 649),
6. Artikel 2 Nr. 12 des am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Gesetzes vom
8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191 ),
7. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ),
8. Artikel 2 des am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2669),
9. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 26 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 8. August 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990 1715
Bundesfernstraßengesetz
(FStrG)
§ 1 (3) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Ver-
Einteilung der Bundesstraßen des Fernverkehrs fügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der
Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird
(1) Bundesstraßen des Fernverkehrs (Bundesfernstra- die Widmung nicht berührt.
ßen) sind öffentliche Straßen, die ein zusammenhängen-
des Verkehrsnetz bilden und einem weiträumigen Verkehr (3 a) Eine öffentliche Straße, die die Voraussetzungen
dienen oder zu dienen bestimmt sind. In der geschlosse- des § 1 Abs. 1 oder 3 erfüllt, ist zur Bundesautobahn oder
nen Ortslage(§ 5 Abs. 4) gehören zum zusammenhängen- Bundesstraße, eine Bundesstraße, die die Voraussetzun-
den Verkehrsnetz die zur Aufnahme des weiträumigen gen des § 1 Abs. 3 erfüllt, zur Bundesautobahn aufzu-
Verkehrs notwendigen Straßen. stufen.
(2) Sie gliedern sich in (4) Eine Bundesfernstraße, bei der die Voraussetzungen
des § 1 weggefallen sind, ist entsprechend ihrer Verkehrs-
1. Bundesautobahnen,
bedeutung in die sich aus dem Landesrecht ergebende
2. Bundesstraßen mit den Ortsdurchfahrten (§ 5 Abs. 4). Straßenklasse abzustufen oder, wenn sie jede Verkehrs-
bedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des
(3) Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur
öffentlichen Wohls vorliegen, einzuziehen.
für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und
so angelegt sind, daß sie frei von höhengleichen Kreuzun- (5) Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in
gen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlußstel- den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekannt-
len ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für zumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben.
den Richtungsverkehr haben. Von der Bekanntmachung kann abgesehen werden, wenn
die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in
(4) Zu den Bundesfernstraßen gehören
einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen als
1 . der Straßenkörper; das sind besonders der Straßen- solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken
grund, der Straßenunterbau, die Straßendecke, die im Zusammenhang mit Änderungen von unwesentlicher
Brücken, Tunnel, Durchlässe, Dämme, Gräben, Ent- Bedeutung (§ 17 Abs. 2) eingezogen werden sollen. Die
wässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Lärm- Abstufung soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres aus-
schutzanlagen, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheits- gesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.
streifen;
(6) Über Widmung, Umstufung und Einziehung ent-
2. der Luftraum über dem Straßenkörper; scheidet die oberste Landesstraßenbaubehörde. Sie hat
3. das Zubehör; das sind die Verkehrszeichen, die Ver- vor einer Widmung oder Aufstufung das Einverständnis
kehrseinrichtungen und -anlagen aller Art, die der des Bundesministers für Verkehr herbeizuführen. Die Ent-
Sicherheit oder Leichtigkeit des Straßenverkehrs oder scheidung ist in einem vom Land zu bestimmenden Amts-
dem Schutz der Anlieger dienen, und die Bepflanzung; blatt bekanntzumachen.
4. die Nebenanlagen; das sind solche Anlagen, die über- (6 a} Wird eine Bundesfernstraße verbreitert, begradigt,
wiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung der unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßen-
Bundesfernstraßen dienen, z.B. Straßenmeistereien, teil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die
Gerätehöfe, Lager, Lagerplätze, Entnahmestellen, Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Wird im
Hilfsbetriebe und -einrichtungen; Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Satz 1 der Teil
einer Bundesfernstraße dem Verkehr auf Dauer entzogen,
5. die Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15
Abs. 1). so gilt dieser Straßenteil durch die Sperrung als einge-
zogen. In diesen Fällen bedarf es keiner Ankündigung
(5) Für die Bundesfernstraßen werden Straßenverzeich- (Absatz 5) und keiner öffentlichen Bekanntmachung
nisse geführt. Der Bundesminister für Verkehr bestimmt (Absatz 6).
die Nummerung und Bezeichnung der Bundesfernstraßen.
(7) Mit der Einziehung entfallen Gemeingebrauch (§ 7)
und widerrufliche Sondernutzungen (§ 8). Bei Umstufung
§2 gilt§ 6 Abs. 1.
Widmung, Umstufung, Einziehung §3
(1) Eine Straße erhält die Eigenschaft einer Bundesfern- Straßenbaulast
straße durch Widmung.
(1) Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der
(2) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger Unterhaltung der Bundesfernstraßen zusammenhängen-
der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden den Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach
Grundstückes ist, oder der Eigentümer und ein sonst zur ihrer Leistungsfähigkeit die Bundesfernstraßen in einem
Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zu-
hat, oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch stand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu
Vertrag, durch Einweisung nach § 18 f Abs. 1 oder in verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange
einem sonstigen gesetzlichen Verfahren erlangt hat. einschließlich des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
1716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Soweit die Träger der Straßenbaulast unter Berück- so ist von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit
sichtigung ihrer Leistungsfähigkeit zur Durchführung von der Gemeinde die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahr-
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 außerstande sind, ten besonders festzulegen. Kommt ein Einvernehmen
haben sie auf einen nicht verkehrssicheren Zustand durch nicht zustande, so entscheidet die oberste Landesstraßen-
Verkehrszeichen hinzuweisen. Diese hat die Straßenbau- baubehörde.
behörde vorbehaltlich anderweitiger Maßnahmen der Stra-
ßenverkehrsbehörde aufzustellen. (4) Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Bundesstraße,
der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch
(3) Die Träger der Straßenbaulast sollen nach besten der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der
Kräften über die ihnen nach Absatz 1 obliegenden Auf- mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient.
gaben hinaus die Bundesfernstraßen bei Schnee- und Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezir-
Eisglätte räumen und streuen. Landesrechtliche Vorschrif- kes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusam-
ten über die Pflichten Dritter zum Schneeräumen und menhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grund-
Streuen sowie zur polizeimäßigen Reinigung bleiben stücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes
unberührt. Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den
Zusammenhang nicht. Die oberste Landesstraßenbaube-
§4 hörde setzt im Benehmen mit der höheren Verwaltungsbe-
Sicherheitsvorschriften hörde nach Anhörung der Gemeinde die Ortsdurchfahrt
fest und kann dabei mit Zustimmung des Bundesministers
Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, für Verkehr und der Kommunalaufsichtsbehörde von der
daß ihre Bauten allen Anforderungen der Sicherheit und Regel der Sätze 1 und 2 abweichen. Die Landesregierun-
Ordnung genügen. Behördlicher Genehmigungen, Erlaub- gen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
nisse und Abnahmen durch andere als die Straßenbau- bestimmen, daß abweichend von Satz 4 an Stelle der
behörden bedarf es nicht. Für Baudenkmäler gilt Satz 2 höheren Verwaltungsbehörde eine andere Behörde
nur, soweit ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt zuständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
worden ist. Landesbehörden übertragen.
§ 5
§5a
Träger der Straßenbaulast
Zuwendungen für fremde Träger der Straßenbaulast
(1) Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bun-
desfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach Zum Bau oder Ausbau von Ortsdurchfahrten im Zuge
gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Ver- von Bundesstraßen und zum Bau oder Ausbau von
pflichtungen obliegt. Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Gemeinde- und Kreisstraßen, die Zubringer zu Bundes-
Dritter bleiben unberührt. fernstraßen in der Baulast des Bundes sind, kann der Bund
Zuwendungen gewähren. Im Saarland werden die Stra-
(2) Die Gemeinden mit mehr als 80 000 Einwohnern ßen, für die das Land auf Grund des § 46 des Saarländi-
sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im schen Straßengesetzes an Stelle von Landkreisen Träger
Zuge von Bundesstraßen. Maßgebend ist die bei der der Baulast ist, den Kreisstraßen gleichgestellt.
Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. Das Ergebnis
einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushalts-
jahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung §6
stattgefunden hat. Werden Gemeindegrenzen geändert Eigentum und andere Rechte
oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volks-
zählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemein- (1) Wechselt der Träger der Straßenbaulast, so gehen
degebietes maßgebend. In diesen Fällen wechselt die mit der Straßenbaulast das Eigentum des bisherigen Trä-
Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher gers der Straßenbaulast an der Straße und an den zu ihr
dem Bund oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres gehörigen Anlagen (§ 1 Abs. 4) und alle Rechte und
nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Ge- Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen,
bietsänderung. ohne Entschädigung auf den neuen Träger der Straßen-
baulast über. Verbindlichkeiten, die zur Durchführung frü-
(2 a) Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 herer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen eingegangen
Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im sind, sind vom Übergang ausgeschlossen.
Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit Zustimmung
der obersten Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber der (1 a) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem
obersten Landesstraßenbaubehörde erklärt. Eine Ge- neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß
meinde mit mehr als 50 000, aber weniger als 80 000 er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebote-
Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Orts- nen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwen-
durchfahrten im Zuge der Bundesstraßen, wenn sie es mit digen Grunderwerb durchgeführt hat.
Zustimmung der obersten Kommunalaufsichtsbehörde (1 b) Hat der bisherige Träger der Straßenbaulast für den
gegenüber der obersten Landesstraßenbaubehörde ver- Bau oder die Änderung der Straße das Eigentum an einem
langt. Absatz 2 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Grundstück erworben, so hat der neue Träger der Straßen-
(3) In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden ist baulast einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums.
die Gemeinde Träger der Straßenbaulast für Gehwege Steht dem bisherigen Träger der Straßenbaulast ein für
und Parkplätze. Zwecke des Satzes 1 erworbener Anspruch auf Übertra-
gung des Eigentums an einem Grundstück zu, so ist er
(3 a) Führt die Ortsdurchfahrt über Straßen und Plätze, verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück zu erwer-
die erheblich breiter angelegt sind als die Bundesstraße, ben und nach Erwerb auf den neuen Träger der Straßen-
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990 1717
baulast zu übertragen. Die Verpflichtungen nach den Sät- ausgebaut werden muß, als es dem regelmäßigen Ver-
zen 1 und 2 bestehen nur insoweit, als das Grundstück kehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der
dauernd für die Straße benötigt wird. Dem bisherigen Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unter-
Träger der Straßenbaulast steht für Verbindlichkeiten, die haltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten
nach dem Wechsel der Straßenbaulast fällig werden, für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann
gegen den neuen Träger der Straßenbaulast ein Anspruch angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.
auf Erstattung der Aufwendungen zu. Im übrigen wird das
Eigentum ohne Entschädigung übertragen.
(2) Bei der Einziehung einer Straße kann der frühere §8
Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres ver- Sondernutzungen
langen, daß ihm das Eigentum an Grundstücken mit den in
(1) Die Benutzung der Bundesfernstraßen über den
Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten ohne Entschä-
digung übertragen wird, wenn es vorher nach Absatz 1 Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. Sie bedarf
der Erlaubnis der Straßenbaubehörde, in Ortsdurchfahrten
übergegangen war.
der Erlaubnis der Gemeinde. Soweit die Gemeinde nicht
(3) Beim Übergang des Eigentums an öffentlichen Stra- Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur
ßen nach Absatz 1 ist der Antrag auf Berichtigung des mit Zustimmung der Straßenbaubehörde erteilen. Die
Grundbuches von der vom Land bestimmten Behörde zu Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzun-
stellen, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Der Antrag gen in den Ortsdurchfahrten von der Erlaubnis befreien
muß vom Leiter der Behörde oder seinem Vertreter unter- und die Ausübung regeln. Soweit die Gemeinde nicht
schrieben und mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel ver- Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der
sehen sein. Zum Nachweis des Eigentums gegenüber Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde.
dem Grundbuchamt genügt die in den Antrag aufzuneh-
mende Erklärung, daß das Grundstück dem neuen Träger (2) Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt
werden. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbun-
der Straßenbaulast zusteht.
den werden. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Stra-
(4) Das Eigentum des Bundes ist einzutragen für die ßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis
,,Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwal- zu widerrufen, wenn die Straßenbaubehörde dies aus
tung)". Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder
§ 7 Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
Gemeingebrauch (2 a) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten
und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicher-
(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann heit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der
im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Technik genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der
Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Erlaubnisneh-
Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem mer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen
ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle
jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast
zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebüh- durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Trä-
ren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen ger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und
gesetzlichen Regelung. Sicherheiten verlangen.
(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden,
(3) Für Sondernutzungen können Sondernutzungsge-
wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermei- bühren erhoben werden. Sie stehen in Ortsdurchfahrten
dung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für
den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbau-
die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig
last zu. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen
Gebührenordnungen zu erlassen. Die Ermächtigung kann
kenntlich zu machen.
durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Die
(2 a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemein- Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln,
gebrauchs durch die Straßenbaubehörde die Herstellung soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. Bei
von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Trä- Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Ein-
ger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstat- wirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie
tung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, daß das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu
er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der berücksichtigen.
Straßenbaulast selbst übernimmt.
(4) (weggefallen)
(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlaß des Gemein-
gebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat (4 a) (weggefallen)
die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu
beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde die (5) (weggefallen)
Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen. (6) Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung
§ 7a oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf
es keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Vor ihrer Entscheidung
Vergütung von Mehrkosten
hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Son-
Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Ge- dernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. Die
brauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Son-
1718 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
dernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grund-
Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen. stücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu
dem öffentlichen Wegenetz besitzen oder wenn die
(7) (weggefallen)
Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis
(7 a) Wird eine Bundesfernstraße ohne die erforderliche beruhen.
Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer sei-
(5) Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge
nen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Ertei-
durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benut-
lung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen
zung erheblich erschwert, ohne daß von Behelfsmaßnah-
Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Er-
men eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird
füllung der Auflagen anordnen. Sind solche Anordnungen
dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden
nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand mög-
Betriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Ent-
lich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechts-
schädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der
widrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen
erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei
oder beseitigen lassen.
Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichti-
(8) Der Erlaubnisnehmer hat gegen den Träger der gung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu
Straßenbaulast keinen Ersatzanspruch bei Widerruf oder sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen
bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße. Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Ab-
satz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(9) Unwiderrufliche Nutzungsrechte, die von früher her
bestehen, können zur Sicherheit oder Leichtigkeit des (6) Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Ver-
Verkehrs durch Enteignung aufgehoben werden. § 19 gilt kehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach An-
entsprechend. hörung der Betroffenen anordnen, daß Zufahrten oder
Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grund-
(10) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des stück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem
Eigentums der Bundesfernstraßen richtet sich nach bür- öffentlichen Wegenetz besitzt, geschlossen werden.
gerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht Absatz 4 gilt entsprechend. Die Befugnis zum Widerruf
beeinträchtigt, wobei eine Beeinträchtigung von nur kurzer einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.
Dauer für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer
Betracht bleibt. (7) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Bun-
desfernstraße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem
§Ba Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beein-
Straßenanlieger trächtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch
entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Ent-
(1) Zufahrten und Zugänge zu Bundesstraßen außerhalb schädigung in Geld zu gewähren.
der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke
bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten gelten als Sonder- (8) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung
eines Vermögensnachteiles mitverursacht, so gilt § 254
nutzung im Sinne des § 8, wenn sie neu angelegt oder
geändert werden. Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen
Zustand einem erheblich größeren oder einem andersarti-
§9
gen Verkehr als bisher dienen soll. Den Zufahrten oder
Zugängen stehen die Anschlüsse nicht öffentlicher Wege Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen
gleich.
(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet
(2) Einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 Satz 2 bedarf es werden
nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender 1. Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 m
Zufahrten oder Zugänge bei Bundesautobahnen und bis zu 20 m bei Bundes-
1. im Zusammenhang mit der Errichtung oder erheblichen straßen außerhalb der zur Erschließung der anliegen-
Änderung baulicher Anlagen, wenn die oberste Lan- den Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahr-
desstraßenbaubehörde nach § 9 Abs. 2 zugestimmt ten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestig-
oder nach § 9 Abs. 8 eine Ausnahme zugelassen hat, ten Fahrbahn,
2. in einem Flurbereinigungsverfahren auf Grund des 2. bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung
Wege- und Gewässerplanes. der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der
Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an
(3) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlos-
nicht auf einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 beruhen, gilt § 8 sen werden sollen.
Abs. 2 a Satz 1 und 2 und Absatz 7 a entsprechend.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder
(4) Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Abgrabungen größeren Umfangs. Weitergehende bundes-
Änderung oder die Einziehung von Bundesstraßen unter- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
brochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so
(2) Im übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach
hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen
anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der
Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist,
Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde,
eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
wenn
Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemein-
same Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung 1. bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer
nach Absatz 3 den Anliegern gemeinsam obliegt. Die Entfernung bis zu 100 m und längs der Bundesstraßen
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990 1719
außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
bis zu 40 m, gemessen vom äußeren Rand der be-
festigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder (9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4
anders genutzt werden sollen, und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren
Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder
2. bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der
teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit
zur Erschließung der anliegenden Grundstücke be-
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als
stimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten
seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grund-
oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mit-
stücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert
telbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder
verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des
anders genutzt werden sollen.
Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entspre- Straßenbaulast verpflichtet.
chend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht an-
zeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landes- (1 O) Im Falle des Absatzes 4 entsteht der Anspruch
rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt
oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens
(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versag_t o~er jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Be-
mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies schränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.
wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verke~~~• ~er
Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung notig 1st. §9a
(3 a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung Veränderungssperre
von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung (1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfest-
der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Orts- stellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den
durchfahrten von Bundesstraßen zu beachten. Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzu-
sehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis
(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die
zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast
Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der
wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau·
Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder
erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenom-
von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegen-
men werden. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger
heit gegeben wird, den Plan einzusehen.
Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbei-
ten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absat-
zes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden werden hiervon nicht berührt.
Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten kei- (2) Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre,
ner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen
anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine
die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaube- angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Sie kön-
hörde. nen ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flä-
chen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die
(5 a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die
gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässi-
gleichgestellten Anlagen. gen Art zu benutzen. Kommt keine Einigung über die
Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Ent-
(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der
ziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im
zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimm-
übrigen gilt § 19 (Enteignung).
ten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absat-
zes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. (3) Um die Planung der Bundesfernstraßen zu sichern,
An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwer- für die Dauer von höchstens zwei Jahren Planungsgebiete
bung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- festlegen. Die Gemeinden und Kreise, deren Bereich
oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird,
sind vorher zu hören. Die Ermächtigung kann durch
(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvor- Rechtsverordnung weiter übertragen werden. Auf die
haben den Festsetzungen eines Bebauungsplanes ent- Planungsgebiete ist Absatz 1 sinngemäß anzuwenden.
spricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern,
Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen ge- durch Rechtsverordnung auf höchstens vier Jahre verlän-
legene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter gert werden. Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung
Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. Ihre
gekommen ist. Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 2 anzu-
rechnen.
(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann im Ein-
zelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und , (4) Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in
6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen.
Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte Planungsgebiete sind außerdem in Karten kenntlich zu
führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen machen, die in den Gemeinden während der Geltungs-
Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der dauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
1720 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde kann Aus- tragen. Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die
nahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Seitenstreifen einzubeziehen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so
§ 10 fallen die dadurch entstehenden Kosten
Schutzwaldungen 1. demjenigen Träger der Straßenbaulast zur Last, der die
(1) Waldungen und Gehölze längs der Bundesfernstra- Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen,
ßen können von der Straßenbaubehörde im Einvernehmen 2. den beteiligten Trägern der Straßenbaulast zur Last,
mit der nach Landesrecht für Schutzwaldungen zuständi- die die Änderung verlangen oder hätten verlangen
gen Behörde in einer Breite von 40 m, gemessen vom müssen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten
äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, zu Schutzwal- der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nach der
dungen erklärt werden. Änderung.
(2) Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder (3 a) Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt
Nutznießer zu erhalten und ordnungsgemäß zu unterhal- für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Ab-
ten. Die Aufsicht hierüber liegt der nach Landesrecht für satz 2. Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr mit
Schutzwaldungen zuständigen Behörde ob. Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten
Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs
§ 11 auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger
der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im
Schutzmaßnahmen
Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungs-
(1) Zum Schutze der Bundesfernstraßen vor nachteili- kosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast
gen Einwirkungen der Natur (z. B. Schneeverwehungen, des verkehrsschwächeren Straßenastes entfallen würde.
Steinschlag, Vermurungen) haben die Eigentümer von
(4) Über die Errichtung neuer sowie die wesentliche
Grundstücken an den Bundesfernstraßen die Anlage vor-
übergehender Einrichtungen zu dulden. Änderung bestehender Kreuzungen zwischen Bundes-
fernstraßen und anderen öffentlichen Straßen wird durch
(2) Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die
mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen Aufteilung der Kosten regeln.
dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrs-
(5) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Ände-
sicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden
rungen zu behandeln.
sind, haben die Eigentümer ihre Beseitigung zu dulden.
(6) Diese Vorschriften gelten auch für Einmündungen.
(3) Die Straßenbaubehörde hat den Eigentümern die
Durchführung dieser Maßnahme 14 Tage vorher schriftlich Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere
Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung
anzuzeigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. Die
aller beteiligten Straßen.
Eigentümer können die Maßnahmen im Benehmen mit der
Straßenbaubehörde selbst durchführen.
§ 12 a
(4) Diese Verpflichtungen liegen auch den Besitzern ob.
Kreuzungen mit Gewässern
(5) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern
(1) Werden Bundesfernstraßen neu angelegt oder aus-
oder Besitzern die hierdurch verursachten Aufwendungen
gebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern
und Schäden in Geld zu ersetzen.
(Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder beste-
hende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger
§ 12 der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu
Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, daß
unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der
(1) Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffent- wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluß
licher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu nicht nachteilig beeinflußt wird.
hinzugekommenen Straße die Kosten der Kreuzung zu
tragen. Zu ihnen gehören auch die Kosten der Änderun- (2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 31 des Wasser-
gen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffent- haushaltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen mit
lichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Bundesfernstraßen hergestellt oder bestehende Kreuzun-
Verkehrsentwicklung notwendig sind. Die Änderung einer gen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die
bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behan- dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue
deln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffen- Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird,
heit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Bun-
bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr desfernstraße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung
aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das
ausgebaut wird. Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegen-
wärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Ver-
(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt langt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Ände-
oder an bestehenden Kreuzungen Anschlußstellen neu rungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die
Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahn- (3) Wird eine Bundesfernstraße neu angelegt und wird
breiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990 1721
straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so daß Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreu-
eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der zungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unter-
Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässeraus- haltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungs-
baus die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen. anlagen sind anzurechnen.
(4) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn bei dem
Kosten keine Einigung zustande, so ist darüber durch Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tragung der Kosten auf
Planfeststellung zu entscheiden. Grund eines bestehenden Rechts anders geregelt ist.
(5) § 41 des Bundeswasserstraßengesetzes bleibt un- (4) Die §§ 42 und 43 des Bundeswasserstraßengeset-
berührt. zes bleiben unberührt.
§ 13 § 13 b
Unterhaltung der Straßenkreuzungen Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Der Bundesminister für Verkehr kann mit Zustimmung
Straßenbaulast der Bundesfernstraße die Kreuzungsan- des Bundesrates Rechtsverordnungen erlassen, durch die
lage zu unterhalten.
1. der Umfang der Kosten nach den §§ 12 und 12 a näher
(2) Bei Über- oder Unterführungen hat das Kreuzungs-
bestimmt wird;
bauwerk der Träger der Straßenbaulast der Bundesfern-
straße, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger 2. näher bestimmt wird, welche Teile der Kreuzungs-
der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu anlage nach § 13 Abs. 1 und 2 zu der einen oder
unterhalten. anderen Straße gehören;
(3) In den Fällen des § 12 Abs. 1 hat der Träger der 3. die Berechnung und die Zahlung von Ablösungsbeträ-
Straßenbaulast der neu hinzugekommenen Straße dem gen nach § 13 Abs. 3 und nach § 13 a Abs. 2 näher
Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die bestimmt werden.
Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm
§ 14
durch die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 entstehen.
Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten ab- Umleitungen
zulösen.
(1) Bei Sperrung von Bundesfernstraßen wegen vor-
(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehen- übergehender Behinderung sind die Träger der Straßen-
den Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre baulast anderer öffentlicher Straßen verpflichtet, die
veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.
sowie für Wiederherstellung im Falle der Zerstörung durch
(2) Der Träger der Straßenbaulast der Umleitungs-
höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.
strecke und die Straßenverkehrsbehörden sind vor der
(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt Sperrung zu unterrichten.
hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine
(3) Im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast
wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt ist.
der Umleitungsstrecke ist festzustellen, was notwendig ist,
(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, um die Umleitungsstrecke für die Aufnahme des zusätz-
soweit etwas anderes vereinbart wird. lichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. Die hierfür
nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßen-
(7) Wesentliche Ergänzungen an Kreuzungsanlagen baulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. Das gilt auch
sind wie wesentliche Änderungen zu behandeln. für Aufwendungen, die der Träger der Straßenbaulast der
(8) § 12 Abs. 6 gilt entsprechend. Umleitungsstrecke zur Beseitigung wesentlicher durch die
Umleitung verursachter Schäden machen muß.
§ 13 a (4) Muß die Umleitung ganz oder zum Teil über private
Wege geleitet werden, die dem öffentlichen Verkehr die-
Unterhaltung der Kreuzungen mit Gewässern nen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf
(1) Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungs- schriftliche Anforderung durch die Straßenbaubehörde
anlagen von Bundesfernstraßen und Gewässern auf seine verpflichtet. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der
Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, nach Aufhebung
oder durch Planfeststellung bestimmt wird. Die Unterhal- der Umleitung auf Antrag des Eigentümers den früheren
tungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich Zustand des Weges wiederherzustellen.
nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn neue
ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Bundesfernstraßen vorübergehend über andere öffent-
Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen für die Schiffahrt liche Straßen an das Bundesfernstraßennetz angeschlos-
sowie auf Schiffahrtszeichen. Soweit diese Einrichtungen sen werden müssen.
auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen
waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unter-
§ 15
haltungskosten und die Kosten des Betriebs dieser Ein-
richtungen zu ersetzen oder abzulösen. Betriebe an den Bundesautobahnen
(2) Wird im Falle des § 12 a Abs. 2 eine neue Kreuzung (1) Betriebe an den Bundesautobahnen, die den Belan-
hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die gen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen die-
1722 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
nen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, schließlich der vorübergehenden Anbringung von Markie-
Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und einen rungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Stra-
unmittelbaren Zugang zu den Bundesautobahnen haben, ßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. Woh-
sind Nebenbetriebe. nungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinha-
bers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-,
(2) Dem Bund ist der Bau der Nebenbetriebe vorbehal- Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen
ten. Sie sind, soweit nicht öffentliche Interessen oder Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
besondere betriebliche Gründe entgegenstehen, zu ver-
pachten. Auf diese Betriebe sind die gewerberechtlichen (2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem
Vorschriften anzuwenden, doch gilt folgendes: Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten minde-
stens zwei Wochen vorher unmittelbar und durch ortsübli-
1. Der Bund bedarf keiner Erlaubnis nach § 2 des Gast-
che Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich
stättengesetzes vom 5. Mai 1970. Die Straßenbaube-
die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekanntzugeben.
hörde hat eine für die Einhaltung der gewerberecht-
lichen Vorschriften verantwortliche Person zu bestel- (3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1
len. einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
2. Die Erlaubnis für den Pächter oder seinen Stellvertreter unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der
darf nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes gegeben zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädi-
sind. gung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht
zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde
3. Die zuständigen Behörden ordnen die Maßnahmen oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der
nach § 120 d der Gewerbeordnung im Benehmen mit Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
den Straßenbaubehörden an; das gleiche gilt für Maß-
nahmen nach den §§ 5 und 15 des Gaststättengeset-
zes.
§ 17
4. Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, die
Sperrzeit für die Nebenbetriebe durch Rechtsverord- Planfeststellung
nung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht be- (1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert
darf, so zu regeln, daß die jederzeitige Versorgung der werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der
Verkehrsteilnehmer gesichert ist. Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten
(3) (weggefallen) öffentlichen und privaten Belange abzuwägen.*)
(4) (weggefallen) (2) Die Planfeststellung kann in den Fällen des § 19
Abs. 2 a und bei Änderungen oder Erweiterungen von
(5) (weggefallen)
unwesentlicher Bedeutung unterbleiben. Fälle von unwe-
(6) (weggefallen) sentlicher Bedeutung liegen besonders vor, wenn Rechte
anderer nicht beeinflußt werden oder wenn mit den Betei-
§ 16 ligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
Planungen Die Entscheidung hierüber trifft die oberste Landesstra-
ßenbaubehörde.
(1) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt im Einver-
nehmen mit den an der Raumordnung beteiligten Bundes- (3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs
ministern und im Benehmen mit den Landesplanungsbe- ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. Wird eine
hörden der beteiligten Länder die Planung und Linienfüh- Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des
rung der Bundesfernstraßen.*) Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfest-
stellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fäl-
.. (2) Wenn Ortsplanungen oder Landesplanungen die
len gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44
Anderung bestehender oder die Schaffung neuer Bundes-
Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.
fernstraßen zur Folge haben können, ist die Straßenbau-
behörde zu beteiligen. Sie hat die Belange der Bundes- (4) Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der
fernstraßen in dem Verfahren zu vertreten. Grundsätzlich Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hierauf ist in der
hat die Bundesplanung den Vorrang vor der Orts- oder Bekanntmachung der Auslegung oder der Einwendungs-
Landesplanung. frist hinzuweisen.
§ 16 a (5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den
Plan fest. Bestehen zwischen der obersten Landesstra-
Vorarbeiten
ßenbaubehörde, die den Plan feststellt, und einer Bundes-
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte behörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Plan-
haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermes- feststellung die Weisung des Bundesministers für Verkehr
sungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen ein- einzunolen.
*) Auf Grund des am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikels 7 Nr. 1 des *) Auf Grund des am 1. August 1990 in Kraft getretenen Artikels 7 Nr. 2 des
Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205) werden dem § 16 Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205) wird in § 17 Abs. 1
Abs. 1 folgende Sätze angefügt: Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
„Dabei ist die Umweltverträglichkeit nach dem Stand der Planung zu „Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Die von
prüfen. § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich- dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind abzu-
keitsprüfung bleibt unberührt." wägen."
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990 1723
(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger des Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt wer-
Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen den. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteig-
entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu- nungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf
zustellen; die Vorschriften der Verwaltungsverfahrens- Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf
gesetze über die Bekanntgabe von Planfeststellungs- mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung
beschlüssen bleiben im übrigen unberührt über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen.
Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz
(7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb
entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. Der
von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begon-
Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das
nen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf
im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben
Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfest-
ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen tref-
stellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor
fen.
der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte An-
hörung nach dem für die Planfeststellung vorgeschriebe- (5) Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die
nen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung und Aus- vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-
legung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die nachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile
Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfest- nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die
stellungsbeschluß entsprechend anzuwenden. Einziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines
anderen Rechtes ausgeglichen werden. Art und Höhe der
§ 17a Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem
Beschluß festzusetzen.
Anlagen der Verkehrsüberwachung,
der Unfallhilfe und des Zolls (6) Wird der festgestellte Plan aufgehoben, so ist auch
die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vor-
Die der Sicherheit und Ordnung dienenden Anlagen an
herige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der
Bundesfernstraßen, wie Polizeistationen, Einrichtungen
Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige
der Unfallhilfe, Hubschrauberlandeplätze, können, wenn
Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile
sie eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesfernstraßen
Entschädigung zu leisten.
haben, zur Festsetzung der Flächen in die Planfeststellung
einbezogen werden. Das gleiche gilt für Zollanlagen an (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Grund-
Bundesfernstraßen. stücke, die für die in § 17 a genannten Anlagen benötigt
werden.
§§ 18 bis 18 e § 19
(weggefallen) Enteignung
§ 18 f (1) Die Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstra-
ßen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungs-
Vorzeitige Besitzeinweisung recht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausfüh-
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten rung eines nach § 17 festgestellten Bauvorhabens notwen-
dig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der
und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz
eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grund- Enteignung bedarf es nicht.
stücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschä- (2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren
digungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungs- zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bin-
behörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach dend.
Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen. Weite-
rer Voraussetzungen bedarf es nicht. (2 a) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder
Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rech-
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens zwei tes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädi-
Monate nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung gungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.
mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind
die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. (2 b) Die Absätze 1, 2 und 2 a gelten für die in § 17 a
Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung genannten Anlagen entsprechend.
mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei
(3) (weggefallen)
Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufor-
dern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst (4) (weggefallen)
vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungs-
behörde einzureichen. Sie sind außerdem darauf hinzu- (5) Im übrigen gelten die für öffentliche Straßen gelten-
weisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf den Enteignungsgesetze der Länder.
Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende
Anträge entschieden werden kann. § 19 a
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung Entschädigungsverfahren
ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinwei-
Soweit der Träger der Straßenbaulast nach §§ 8 a, 9
sung in einer Niederschrift festzustellen. Den Beteiligten ist
oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 17)
eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und
(4) Der Beschluß über die Besitzeinweisung soll dem über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwi-
Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei schen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbau-
1724 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
last zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der gesetzes), sind ihre Behörden nach Maßgabe des Landes-
Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für rechts an Stelle der Behörden des Landes zuständig.
das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteig-
nungsgesetze der Länder entsprechend. § 23
Ordnungswidrigkeiten
§ 20
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Straßenaufsicht lässig
(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der 1 . entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße über den
Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen obliegen, wird Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,
durch die Straßenaufsicht sichergestellt. Die Länder üben 2. nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht
die Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes aus.
nachkommt,
(2) Die Straßenaufsichtsbehörde kann die Durchführung 3. entgegen § 8 Abs. 2 a
der notwendigen Maßnahmen unter Setzung einer ange-
a) Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder
messenen Frist anordnen. Sie soll Maßnahmen, die meh-
rere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, die- unterhält oder
sen rechtzeitig bekanntgeben, damit sie möglichst zusam- b) auf vollziehbares Verlangen der zuständigen
menhängend ausgeführt werden. Kommt ein Träger der Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert,
Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, kann die Stra-
4. entgegen § 8 a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1
ßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an sei-
Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder
ner Stelle und auf seine Kosten verfügen und vollziehen. ändert,
5. entgegen§ 8 a Abs. 3 in Verbindung mit§ 8 Abs. 2 a
§ 21 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unter-
Verwaltung der Bundesstraßen hält,
in den Ortsdurchfahrten 6. einer nach § 8 a Abs. 6 ergangenen vollziehbaren
Soweit die Gemeinden nach § 5 Abs. 2 und 3 Träger der Anordnung nicht nachkommt,
Straßenbaulast sind, richtet sich die Zuständigkeit zur Ver- 7. entgegen§ 9 Abs. 1 oder 4 Hochbauten oder bauliche
waltung der Ortsdurchfahrten nach Landesrecht. Dieses Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgra-
regelt auch, wer insoweit zuständige Straßenbaubehörde bungen größeren Umfangs vornimmt,
im Sinne dieses Gesetzes ist.
8. Anlagen der Außenwerbung entgegen § 9 Abs. 6
Satz 1 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2
§ 22 errichtet oder entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 an Brücken
Zuständigkeit über Bundesfernstraßen anbringt,
(1) Der Bundesminister für Verkehr kann seine Befug- 9. vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen
nisse nach diesem Gesetz ganz oder zum Teil unter eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 von den Verboten des
Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs auf die obersten Lan- § 9 Abs. 1, 4 und 6 zugelassen wurde,
desstraßenbaubehörden auch mit der Ermächtigung zur 10. entgegen § 9 a Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan
weiteren Übertragung auf andere Behörden übertragen. betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach
Absatz 3 Veränderungen vornimmt,
(2) Im Falle des Artikels 90 Abs. 3 des Grundgesetzes
treten an die Stelle der im Gesetz genannten Straßenbau- 11 . entgegen § 1O Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht
behörden der Länder die vom Bundesminister für Verkehr erhält oder nicht ordnungsgemäß unterhält,
bestimmten Bundesbehörden. Dies gilt auch für die nach 12. entgegen § 11 Abs. 1 die Anlage vorübergehender
§ 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu bestim- Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 11 Abs. 2
mende Behörde. Satz 1 Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit
(3) Im Rahmen der Auftragsverwaltung richtet sich das beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 11 Abs. 2
Verfahren für die Beitreibung von Ersatzleistungen (§ 7), Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,
Sondernutzungsgebühren sowie Vorschüssen und Sicher- 13. entgegen § 16 a Abs. 1 Satz 1 notwendige Vorarbei-
heiten(§ 8) und das Verfahren in den Fällen, in denen die ten oder die vorübergehende Anbringung von Markie-
Behörde Maßnahmen nach § 8 Abs. 7 a trifft oder in denen rungszeichen nicht duldet.
jemand zur Duldung oder Unterlassung verpflichtet ist
(§§ 11 und 14), nach Landesrecht. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und
11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu tausend
(4) Soweit nach diesem Gesetz die Zuständigkeit von Deutsche Mark, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7
Landesbehörden begründet ist, bestimmen die Länder die bis 1O können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
zuständigen Behörden. Sie sind ermächtigt, die Zuständig- Deutsche Mark geahndet werden.
keit der obersten Straßenbaubehörden der Länder, soweit
sie nach diesem Gesetz begründet ist, auf nachgeordnete
Behörden zu übertragen. Der Bundesminister für Verkehr § 24
ist hiervon zu unterrichten. Übergangs- und Schlußbestimmungen
(5) Soweit Selbstverwaltungskörperschaften in der Auf- (1) Wechselt durch die Regelung des § 5 Abs. 2 die
tragsverwaltung tätig werden (Artikel 90 Abs. 2 des Grund- Straßenbaulast in Ortsdurchfahrten, so tritt der Wechsel
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990 1725
mit Beginn des auf das Inkrafttreten dieses Gesetzes (9) Sind in Rechtsvorschriften aus der Zeit vor dem
folgenden Haushaltsjahres ein. 23. Mai 1949 die Worte „Reichsautobahnen" oder
„Reichsstraßen" gebraucht, so treten an ihre Stelle die
(2) In den Gemeinden, die bei der Volkszählung vom
Worte „Bundesautobahnen" oder „Bundesstraßen".
16. Juni 1933 nicht mehr als 6 000 Einwohner hatten und
nach der Volkszählung vom 13. September 1950 mehr als (10) Wo in anderen Gesetzen für das Unternehmen
9 000 Einwohner haben, tritt die Regelung nach § 5 Abs. 2 „Reichsautobahnen" besondere Rechte und Pflichten
erst mit dem 1 . April 1960 in Kraft, wenn die Erhöhung der begründet sind, tritt an seine Stelle der Bund.
Einwohnerzahl überwiegend durch die Aufnahme von Hei-
(11) Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, im
matvertriebenen, Evakuierten und Zugewanderten aus
Berlin und der sowjetischen Besatzungszone bedingt ist. Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der Anteil dieses durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
Personenkreises an der Gesamtbevölkerungszahl nach desrates bedarf, Brücken im Zuge von Bundesfernstraßen,
dem Ergebnis der Volkszählung vom 13. September 1950 die in der Baulast der Länder oder öffentlich-rechtlicher
20 vom Hundert oder mehr beträgt. Ist die Einwohnerzahl Selbstverwaltungskörperschaften stehen, in die Baulast
am 1. April 1960 so gefallen, daß sie nicht mehr als 9 000 des Bundes zu übernehmen und die zur Überleitung not-
beträgt, so tritt der Wechsel der Straßenbaulast nicht ein. wendigen Maßnahmen zu treffen. In der Rechtsverord-
nung können auch die nach den üblichen Berechnungs-
(3) Wenn die Straßenbaulast in der Zeit vom 8. Mai 1945 arten zu ermittelnden Ablösungsbeträge festgesetzt
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes übergegangen ist, werden.
gilt § 6 (Übergang von Rechten und Pflichten), soweit
Abweichendes nicht vereinbart worden ist. (12) Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes durch bürgerlich-rechtliche Verträge vereinbart
(4) Die bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstra- sind, gelten die Vorschriften über Sondernutzungen (§ 8)
ßen, die nach dem Gesetz über die vermögensrechtlichen von dem Zeitpunkt an, zu dem die Verträge erstmals nach
Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bun- Inkrafttreten dieses Gesetzes kündbar sind.
desstraßen des Fernverkehrs vom 2. März 1951 (Bundes-
gesetzbl. 1S. 157) Bundesautobahnen und Bundesstraßen
§ 25
sind, sind Bundesautobahnen und Bundesstraßen im
Sinne dieses Gesetzes. (Aufhebung von Vorschriften)
(5) (weggefallen)
§ 26
(6) Beginn und Ende der Ortsdurchfahrten bemessen
Berlin-Klausel
sich nach ihrer Festsetzung nach§§ 13 ff. der Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes über die einstweilige Neu- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
regelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. 1
vom 7. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1S. 1237), bis sie S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
nach § 5 Abs. 4 neu festgesetzt werden. Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen
erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des
(7) Waldungen, die Schutzwaldungen nach § 9 des
Dritten Überleitungsgesetzes.
Reichsautobahngesetzes vom 29. Mai 1941 (Reichs-
gesetzbl. 1S. 313) sind, gelten als Schutzwaldungen nach
§ 10. § 27
(8) (weggefallen) (Inkrafttreten)
1726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 1o. August 1990
Auf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15, jeweils in Verbindung
mit § 6 Abs. 4 Satz 2, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für
Wirtschaft:
Artikel 1
§ 7 a der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 30. August 1989 (BGBI. 1 S. 1654), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 3. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1334) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 2 wird die Angabe „31. Juli" durch die Angabe „30. September"
ersetzt.
2. In Absatz 3 wird die Angabe „31. Juli 1990" durch die Angabe „30. September
1990" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 41 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-
tionen auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1990 in Kraft. Die Milch-
Garantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Februar 1991 an wieder in ihrer am
31. Juli 1990 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundes-
rates etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 10. August 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990 1727
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1990 - 2 BvR
470/90 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Die Paragraphen 1, 2, 3 und 7 Absatz 3 des niedersächsischen Gesetzes zur
Neubildung der Stadt Aschendorf sowie der Gemeinden Langförden, Vörden
und Mulsum vom 28. März 1990 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-
nungsblatt 1990, S. 113) treten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht in
Kraft.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 27. Juli 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kinkel
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990
- 1 Bvl 2/83 u. a. - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 622 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz des Bürgerlichen Gesetz-
buches in der Fassung des Artikels 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Änderung
des Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes
Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz) vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 1106) ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit
hiernach die Kündigungsfristen für Arbeiter kürzer sind als für Angestellte.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 3. August 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kinkel
1728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Henaus<~ebEir: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent•
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis der Beilage: 6. 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7 %.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1990 - 2 Bvl
12/88 u. a. wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§§ 1, 2 und 10 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 10 des Gesetzes
über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen
Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 3109),
zuletzt geändert durch Artikel 15 des Subventionsabbaugesetzes vom 26. Juni
1981 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 537) sind mit Artikel 74 Nummer 11 und
Nummer 17 in Verbindung mit Artikel 72, Artikel 105 und Artikel 11 0 des
Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit sie sich auf die Forstwirtschaft
beziehen.
§ 1 0 Absatz 3 Nummer 9 und Absatz 4 des Absatzfondsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1976 (Bundesgesetzbl. 1
Seite 3109), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Subventionsabbaugesetzes
vom 26. Juni 1981 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 537) sind mit dem Grundgesetz
vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes
über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 9. August 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kinkel