1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Personenbeförderungsgesetzes
Vom 8. August 1990
Auf Grund des Artikels 44 Abs. 1 des Dritten Rechtsbe- 8. den am 22. März 1974 in Kraft getretenen§ 70 Abs. 2
reinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721),
wird nachstehend der Wortlaut des Personenbeförde- 9. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel II
rungsgesetzes in der ab 1. Juli 1990 geltenden Fassung Abs. 3 des Gesetzes vom 13. Juni 1974 (BGBI. 1
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt: S. 1281 ),
1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 10. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 2 § 4
9240-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des Per- des Gesetzes vom 18. August 1976 (BGBI. 1S. 2221 ),
sonenbeförderungsgesetzes nach Maßgabe des § 3 11 . das im wesentlichen am 1 . Januar 1977 in Kraft getre-
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Sammlung des tene Gesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2439),
Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1 S. 437) und
des§ 3 des Gesetzes über den Abschluß der Samm- 12. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 91
lung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
(BGBI. 1 S. 1451), S. 3341),
13. das im wesentlichen am 11 . Juni 1978 in Kraft getre-
2. das am 28. August 1965 in Kraft getretene Gesetz tene Gesetz vom 7. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 665),
vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 906),
14. den am 1. Oktober 1979 in Kraft getretenen Artikel 7
3. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 137 des Gesetzes vom 9. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 989),
des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 503),
15. das am 1. Oktober 1983 in Kraft getretene Gesetz
4. das am 14. Mai 1969 in Kraft getretene Gesetz vom vom 25. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 196),
8. Mai 1969 (BGBI. 1 S. 348), 16. den mit Wirkung vom 6. Juni 1983 in Kraft getretenen
5. den am 1. April 1970 in Kraft getretenen Artikel 83 des
Artikel 23 der Verordnung vom 26. November 1986
(BGBI. 1 S. 2089),
Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645),
17. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 13
6. den am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Artikel 2 § 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1
des Gesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 911 ), s. 2191),
7. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 267 18. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 28 des
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 8. August 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1990 1691
Personenbeförderungsgesetz {PBefG)
1. Allgemeine Vorschriften Fahrgäste erteilen, wenn dies im öffentlichen Verkehrsin-
teresse geboten und mit Rücksicht auf bestehende öffent-
§ 1 *) liche Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar ist.
Sachlicher Geltungsbereich (5) Einer Genehmigung bedarf es nicht zum vorüberge-
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die ent- henden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen und
geltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Per- Betriebsstörungen im Verkehr, insbesondere im Schie-
sonen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen nen-, Bergbahn- oder Obusverkehr. Wenn die Störungen
(Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch länger als 72 Stunden dauern, haben die Unternehmer der
wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die von der Störung betroffenen Betriebe der Genehmigungs-
Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten behörde (§ 11) Art, Umfang und voraussichtliche Dauer
Erwerbstätigkeit erstrebt werden. eines solchen vorübergehenden Einsatzes von Kraftfahr-
zeugen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen mit
Personenkraftwagen (§ 4), wenn das Gesamtentgelt die (6) Beförderungen, die in besonders gelagerten Einzel-
Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt. fällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart oder Ver-
kehrsform dieses Gesetzes erfüllen, können nach denjeni-
gen Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt werden,
§ 2 denen diese Beförderungen am meisten entsprechen.
Genehmigungspflicht (7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten oder
(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 Verkehrsmittel kann die Genehmigungsbehörde auf An-
trag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieses
1. mit Straßenbahnen,
Gesetzes oder von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
2. mit Obussen, Vorschriften für die Dauer von höchstens vier Jahren
3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) genehmigen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht
oder entgegenstehen.
4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
§3
Personen befördert, muß im Besitz einer Genehmigung
sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes. Unternehmer
(2) Der Genehmigung bedarf auch (1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen
bestimmten Verkehr (§ 9) und für seine Person (natürliche
1. jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des
oder juristische Person) erteilt.
Unternehmens,
2. die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsen- (2) Der Unternehmer oder derjenige, auf den die
den Rechte und Pflichten (Genehmigungsübertragung) Betriebsführung übertragen worden ist, muß den Verkehr
sowie im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für
eigene Rechnung betreiben. Die von der Landesregierung
3. die Übertragung der Betriebsführung auf einen an- bestimmte Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen
deren. zulassen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen im Verkehr (3) Sollen Straßenbahnbetriebsanlagen von einem
mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden anderen als dem Unternehmer gebaut werden, kann die
Rechte und Pflichten nur übertragen werden, wenn gleich- Genehmigung für ihren Bau und für die Linienführung
zeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche selbstän- (§ 9 Abs. 1 Nr. 1) dem anderen erteilt werden; die für den
dige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen Unternehmer geltenden Vorschriften des Gesetzes und
werden. der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem Linien- gen sind entsprechend anzuwenden.
verkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei Beförderun-
gen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i der Freistellungs-
§ 4*)
Verordnung Befreiung vom Verbot der Mitnahme anderer
Straßenbahnen, Obusse, Kraftfahrzeuge
*) Gemäß Artikel 1 Nr. 1 il} Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 des
Sechsten Gesetzes zur Anderung des Personenbeförderungs- (1) Straßenbahnen sind Schienenbahnen, die
gesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1547) erhält§ 1 Abs. 2 1. den Verkehrsraum öffentlicher Straßen benutzen und
ab 1. Januar 1992 folgende Fassung:
sich mit ihren baulichen und betrieblichen Einrichtun-
,,(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförderungen
1. mit Personenkraftwagen, wenn das Gesamtentgelt die *) Gemäß Artikel 1 Nr. 2 il} Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 des
Betriebskosten der Fahrt nicht übersteigt; Sechsten Gesetzes zur Anderung des Personenbeförderungs-
2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, verletzte oder gesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1547) wird ab 1. Januar
sonstige hilfsbedürftige Personen befördert werden, die 1992 dem § 4 folgender Absatz 6 angefügt:
während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung ,,(6) Krankenkraftwagen im Sinne dieses Gesetzes sind Fahr-
oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens zeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders
bedürfen oder bei denen solches auf Grund ihres Zustan- eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraft-
des zu erwarten ist." wagen anerkannt sind."
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gen sowie in ihrer Betriebsweise der Eigenart des § 8
Straßenverkehrs anpassen oder Förderung der Verkehrsbedienung
2. einen besonderen Bahnkörper haben und in der und Ausgleich der Verkehrsinteressen
Betriebsweise den unter Nummer 1 bezeichneten
(1) Mit dem Ziel bester Förderung des Verkehrs haben
Bahnen gleichen oder ähneln
der Bundesminister für Verkehr und die Landesregierun-
und ausschließlich oder überwiegend der Beförderung von gen darauf hinzuwirken, daß die Interessen der verschie-
Personen im Orts- oder Nachbarschaftsbereich dienen. denen Verkehrsträger im Personenverkehr ausgeglichen
und ihre Leistungen und ihre Entgelte aufeinander abge-
(2) Als Straßenbahnen gelten auch Bahnen, die als
stimmt werden. Eine freiwillige Zusammenarbeit der Ver-
Hoch- und Untergrundbahnen, Schwebebahnen oder ähn-
kehrsträger ist zu fördern.
liche Bahnen besonderer Bauart angelegt sind oder ange-
legt werden, ausschließlich oder überwiegend der Beför- (2) Die Genehmigungsbehörde hat im Interesse der
derung von Personen im Orts- oder Nachbarschafts- Verkehrsnutzer für die Abstimmung oder den Verbund der
bereich dienen und nicht Bergbahnen oder Seilbahnen Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahr-
sind. pläne zwischen den Unternehmern zu sorgen.
(3) Obusse im Sinne dieses Gesetzes sind elektrisch (3) Sofern die öffentlichen Verkehrsinteressen es erfor-
angetriebene, nicht an Schienen gebundene Straßenfahr- dern, hat die Genehmigungsbehörde
zeuge, die ihre Antriebsenergie einer Fahrleitung entneh-
men. 1. für die Einrichtung und befriedigende Bedienung,
2. für die Erweiterung und Änderung von Verkehrsverbin-
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Stra- dungen zu sorgen.
ßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt
werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebun- Sie hat dabei auf freiwillige Zusammenarbeit oder Zusam-
den zu sein, und zwar sind menschlüsse der Unternehmer hinzuwirken und das Ent-
stehen zusammenhängender Liniennetze zu fördern. Läßt
1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer dies eine befriedigende Verkehrsbedienung nicht erwar-
Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht ten, hat die Genehmigungsbehörde von Amts wegen zu
mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeig- prüfen, ob eine Verpflichtung zur Erweiterung oder Ände-
net und bestimmt sind,
rung des Verkehrs (§ 21 Abs. 3) aufzuerlegen ist.
2. Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bau-
(4) Die Genehmigungsbehörde hat bei ihren Maßnah-
art und Ausstattung zur Beförderung von mehr als
men auch die Ziele der Landesplanung zu beachten.
neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und
bestimmt sind,
3. Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart II. Genehmigung
und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt
sind. § 9
(5) Anhänger, die von den in Absatz 1 bis 4 genannten Umfang der Genehmigung
Fahrzeugen zur Personenbeförderung mitgeführt werden,
(1) Die Genehmigung wird erteilt
sind den sie bewegenden Fahrzeugen gleichgestellt.
1. bei einem Verkehr mit Straßenbahnen für den Bau, den
Betrieb und die Linienführung,
§ 5
2. bei einem Verkehr mit Obussen für den Bau, den
(weggefallen)
Betrieb und die Linienführung,
3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen für die
§ 6 Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb,
Umgehungsverbot 4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen für
Die Verpflichtungen des Unternehmers nach diesem die Form des Gelegenheitsverkehrs und den Betrieb
Gesetz werden durch rechtsgeschäftliche oder firmen- mit bestimmten Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer
rechtliche Gestaltungen oder Scheintatbestände, die zur amtlichen Kennzeichen.
Umgehung der Bestimmungen des Gesetzes geeignet (2) (weggefallen)
sind, nicht berührt.
(3) (weggefallen)
§ 7
(4) Auf Grund einer Genehmigung zum Gelegenheits-
Beförderung von Personen verkehr mit Kraftomnibussen dürfen auch die einem ande-
auf Lastkraftwagen und auf Anhängern ren Unternehmen des Gelegenheitsverkehrs genehmigten
hinter Lastkraftwagen und Zugmaschinen Kraftomnibusse verwendet werden.
(1) Zu einer Personenbeförderung, die nach diesem
Gesetz genehmigungspflichtig ist, dürlen Lastkraftwagen § 10
sowie Anhänger jeder Art hinter Lastkraftwagen oder hin- Entscheidung in Zweifelsfällen
ter Zugmaschinen nicht verwendet werden.
Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförde-
(2) Die Genehmigungsbehörde kann in Einzelfällen Aus- rung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder
nahmen zulassen. welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zuge-
Nr. 40 Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1990 1693
hört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien,
ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere
zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde. soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeich-
net sind,
§ 11 b) Beförderungsentgelte und Fahrplan,
c) auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen
Genehmigungsbehörden
Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung
(1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregie- der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste
rung bestimmte Behörde. Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte
sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffent-
(2) Zuständig ist lichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge ein-
1. bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder einem schließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigungs- 3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
behörde, in deren Bezirk der Verkehr ausschließlich a) eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buch-
betrieben werden soll, stabe a beschriebenen Form,
2. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die b) die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch
Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Unterneh- der Teilstrecken, in Kilometern,
mer seinen Sitz oder seine Niederlassung im Sinne des
c) Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungs-
Handelsrechts hat.
vermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwenden-
(3) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder ein Linien- den Fahrzeuge,
verkehr mit Kraftfahrzeugen in den Bezirken mehrerer d) Beförderungsentgelte und Fahrplan;
Genehmigungsbehörden desselben Landes betrieben 4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
werden, so ist die Genehmigungsbehörde zuständig, in
deren Bezirk die Linie ihren Ausgangspunkt hat. Bestehen a) Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
Zweifel über die Zuständigkeit, so wird die zuständige b) Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungs-
Genehmigungsbehörde von der von der Landesregierung vermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahr-
bestimmten Behörde benannt. Die zuständige Genehmi- zeuge.
gungsbehörde trifft ihre Entscheidung im Einvernehmen
(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein
mit den an der Linienführung beteiligten Genehmigungs-
Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die
behörden. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, -
Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermög-
so entscheidet die von der Landesregierung bestimmte
lichen.
Behörde.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben
(4) Soll ein Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienver-
kehr mit Kraftfahrzeugen in mehreren Ländern betrieben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen
Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag
werden, so ist Absatz 3 Satz 1 und 3 entsprechend an-
auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegen-
zuwenden. Bestehen zwischen den beteiligten Ländern
heitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundes-
Zweifel über die Zuständigkeit und kommt eine Einigung
der obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht zu- amt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen.
stande, so entscheidet auf Antrag einer beteiligten ober- (4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3
sten Landesverkehrsbehörde der Bundesminister für Ver- Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag
kehr. Das gleiche gilt, wenn über die Entscheidung eines auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt.
Genehmigungsantrages zwischen den Genehmigungs- Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu ver-
behörden der beteiligten Länder ein Einvernehmen nicht binden.
hergestellt und auch ein Einvernehmen zwischen den
obersten Landesverkehrsbehörden darüber nicht erzielt § 13
werden kann.
Voraussetzung der Genehmigung
§ 12 (1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
Antragstellung 1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs
gewährleistet sind,
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll ent- 2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit
halten des Antragstellers als Unternehmer oder der für die
1. in allen Fällen Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
und
a) Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des An-
tragstellers, bei natürlichen Personen außerdem 3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die
Geburtstag und Geburtsort, Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeig-
net ist. Die fachliche Eignung wird durch eine angemes-
b) Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine sene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßen-
Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder personenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung
besessen hat; nachgewiesen.
2. bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr (2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und Linienverkehr
a) eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Kraftfahrzeugen ist die Genehmigung zu versagen,
mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet wenn
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1. der Verkehr auf Straßen durchgeführt werden soll, die (5) Bei der Erteilung der Genehmigung für den Taxen-
sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen verkehr sind Neubewerber und vorhandene Unternehmer
ihres Bauzustandes hierfür nicht eignen, oder angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb der Gruppen
2. durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Ver- sollen die Antragsteller nach der zeitlichen Reihenfolge
kehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere des Eingangs der Anträge berücksichtigt werden. Ein
Antragsteller wird unabhängig vom Zeitpunkt der Antrag-
a) der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln stellung nachrangig behandelt, wenn er
befriedigend bedient werden kann,
1. das Taxengewerbe nicht als Hauptbeschäftigung zu
b) der beantragte Verkehr ohne eine wesentliche Ver- betreiben beabsichtigt,
besserung der Verkehrsbedienung Verkehrsauf-
gaben übernehmen soll, die vorhandene Unter- 2. sein Unternehmen nicht als Hauptbeschäftigung betrie-
nehmer oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, ben hat oder innerhalb der letzten acht Jahre ganz oder
teilweise veräußert oder verpachtet hat oder
c) die für die Bedienung dieses Verkehrs vorhandenen
Unternehmer oder Eisenbahnen die notwendige 3. seiner Betriebspflicht nicht ordnungsgemäß nachge-
Ausgestaltung des Verkehrs innerhalb einer von der kommen ist.
Genehmigungsbehörde festzusetzenden angemes- Einern Antragsteller darf jeweils nur eine Genehmigung
senen Frist selbst durchzuführen bereit sind. Im erteilt werden, sofern nicht mehr Genehmigungen erteilt
Schienenparallelverkehr und im Schienenersatzver- werden können, als Antragsteller vorhanden sind. Die
kehr, der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr Genehmigung ist Neubewerbern für die Dauer von zwei
ist, ist das Schienenunternehmen bevorrechtigt, die Jahren zu erteilen; die aus der Genehmigung erwachsen-
notwendige Ausgestaltung des Verkehrs durchzu- den Rechte und Pflichten dürfen während dieses Zeit-
führen. Schienenparallelverkehr ist der Linienver- raums nicht übertragen werden.
kehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 42 ff.) auf den in der
Verkehrsrichtung der Schiene verlaufenden Stra- (6) Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
ßen, wobei im wesentlichen die zu bedienenden gelten die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 1
Orte Bahnstationen sind oder bei dem das Ver- als gegeben.
kehrsaufkommen der zu bedienenden Orte über- (7) Bei der Genehmigung in den Fällen des§ 2 Abs. 2
wiegend im engeren Einzugsgebiet der Schienen- Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5 Satz 1, 2, 4 und 5
verbindung liegt; unter denselben Voraussetzungen nicht anzuwenden.
ist ein solcher Linienverkehr Schienenersatzver-
kehr, wenn der Personenverkehr auf der Schienen- § 14
verbindung stillgelegt wird. Nachbarortslinienver- Anhörverfahren
kehr ist der Verkehr zwischen Nachbarorten oder
Teilen von ihnen, wenn diese wirtschaftlich und (1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung
verkehrsmäßig so miteinander verbunden sind, daß der Genehmigung für die Beförderung von Personen mit
der Verkehr nach der Tarifgestaltung und nach Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraftfahrzeugen im
gegenwärtiger oder in naher Zukunft zu erwartender Linienverkehr hat die Genehmigungsbehörde
Häufigkeit einem Ortslinienverkehr vergleichbar ist. 1. die Unternehmer, die im Einzugsbereich des beantrag-
Die Verbindung mehrerer Nachbarortslinien fällt ten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-, Obusverkehr
nicht unter den Begriff „ Nachbarortslinienverkehr". oder Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreiben, zu
hören;
(3) Ist ein Verkehr von einem Unternehmer jahrelang in
einer dem öffentlichen Verkehrsinteresse entsprechenden 2. die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des bean-
Weise betrieben worden, so ist dieser Umstand angemes- tragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei kreisan-
sen zu berücksichtigen; das gilt auch im Falle des Ab- gehörigen Gemeinden auch der Landkreise, der ört-
satzes 2 Nr. 2. lich zuständigen Träger der Straßenbaulast, der nach
Landesrecht zuständigen Planungsbehörden sowie
(4) Beim Verkehr mit Taxen ist die Genehmigung zu anderer Behörden, deren Aufgaben durch den Antrag
versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen da- berührt werden, einzuholen;
durch beeinträchtigt werden, daß durch die Ausübung des 3. die Industrie- und Handelskammern, die betroffenen
beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Fachgewerkschaften und die Fachverbände der Ver-
Funktionsfähigkeit bedroht wird. Hierbei sind für den kehrtreibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch
Bezirk der Genehmigungsbehörde insbesondere zu weitere Stellen hören.
berücksichtigen
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung
1. die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxen-
einer Genehmigung für die Beförderung von Personen mit
verkehr,
Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr hat die Genehmi-
2. die Taxendichte, gungsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet der
3. die Entwicklung der Ertrags- und Kostenlage unter Betriebssitz des Unternehmers liegt, die Industrie- und
Einbeziehung der Einsatzzeit, Handelskammer, die Fachgewerkschaften und Verkehrs-
4. die Anzahl und Ursachen der Geschäftsaufgaben. verbände gutachtlich zu hören. Sie kann auch weitere
Stellen hören.
Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Geneh-
migungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die (3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durchfüh-
Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue rung des Anhörverfahrens absehen, wenn sie aus eigener
Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Der Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht entsprechen will.
Beobachtungszeitraum soll höchstens ein Jahr seit der Wird bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
letzten Erteilung einer Genehmigung betragen. ein Kraftfahrzeugaustausch beantragt, ist davon abzusehen.
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(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen 3. Geltungsdauer der Genehmigung,
und Stellen können sich binnen zwei Wochen, nachdem 4. etwaige Bedingungen und Auflagen,
sie von dem Antrag in Kenntnis gesetzt worden sind,
schriftlich gegenüber der Genehmigungsbehörde äußern. 5. Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6. bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung
(5) Bei Anträgen von Unternehmern, die ihren Betriebs-
und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den
sitz im Ausland haben, auf Erteilung einer Genehmigung
Vorbehalt,
für grenzüberschreitende Gelegenheitsverkehre oder für
Transitverkehre sind die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwen- 7. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienfüh-
den. rung,
8. bei Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die amt-
§ 15 lichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahr-
Erteilung und Versagung der Genehmigung zeuge.
(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schriftlich; (2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen im
sie ist den Antragstellern und, soweit diese Einwendungen Gelegenheitsverkehr hat der Unternehmer die Genehmi-
erhoben haben, auch den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gungsurkunde der Genehmigungsbehörde zur Ergänzung
genannten Personen und Stellen zuzustellen. vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der Unternehmer ein
Kraftfahrzeug nicht mehr im Gelegenheitsverkehr einsetzt.
(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfechtbar
geworden, wird dem Antragsteller eine Genehmigungs- (3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch die
urkunde erteilt. Einer juristischen Person darf die Geneh- Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Ausfertigung
migungsurkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Ein- nachgewiesen werden.
tragung in das Register nachgewiesen ist.
(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auf- Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Aus-
lagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbestimmun- fertigung während der Fahrt mitzuführen und auf Verlan-
gen im Rahmen des Gesetzes und der auf Grund dieses gen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhän-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen halten. digen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen gilt Satz 1 nur,
wenn die Genehmigungsurkunde eine entsprechende Auf-
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit einem lage enthält.
Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(5) Ist eine Genehmigung anders als durch Fristablauf
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige ungültig geworden, ist die Genehmigungsurkunde unver-
Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Genehmi- züglich einzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist sie auf
gung zu unterrichten. Die Anzeigepflicht des Unterneh- Kosten des Unternehmers für kraftlos zu erklären.
mers nach § 661 der Reichsversicherungsordnung bleibt
unberührt.
§ 18
§ 16 (weggefallen)
Geltungsdauer der Genehmigung
§ 19
(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Straßen- Tod des Unternehmers
bahn- und Obusverkehr ist so zu bemessen, daß sie
mindestens der gewöhnlichen Nutzungsdauer der Be- (1) Nach dem Tode des Unternehmers kann der Erbe
triebsanlagen entspricht. Bei Wiedererteilung der Ge- den Betrieb vorläufig weiterführen oder diese Befugnis auf
nehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, daß sie einen Dritten übertragen; das gleiche gilt für den Testa-
mit Vereinbarungen und Entscheidungen über die Benut- mentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter
zung öffentlicher Straßen nach § 31 Abs. 2 und 5 in Ein- während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßpfleg-
klang steht; sie beträgt höchstens 25 Jahre. schaft oder Nachlaßverwaltung.
(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linienver- (2) Die Befugnis erlischt, wenn nicht der Erbe oder der
kehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichtigung der Dritte binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Aus-
öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemessen. Sie beträgt schlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in
höchstens acht Jahre. Absatz 1 zweiter Halbsatz genannten Personen binnen
drei Monaten nach der Annahme ihres Amtes oder ihrer
(3) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Gelegen- Bestellung die Genehmigung beantragt haben; ein in der
heitsverkehr mit Kraftfahrzeugen beträgt höchstens vier Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt
Jahre.
auch gegen den Nachlaßverwalter. Bei der Prüfung des
Genehmigungsantrages ist § 13 Abs. 2 und 4 nicht anzu-
§ 17 wenden. Wird dem Antrag stattgegeben, so ist als Zeit-
Genehmigungsurkunde punkt des Ablaufs der Genehmigung der Tag zu bestim-
men, an dem die Genehmigung des Rechtsvorgängers
(1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten: abgelaufen sein würde.
1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, (3) Bei Unternehmern mit Betriebspflicht nach § 21 hat
2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung die Genehmigungsbehörde dafür zu sorgen, daß der
erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr auch der Verkehrs- Betrieb keine Unterbrechung erfährt. Wird der Betrieb von
form, den in Absatz 1 genannten Personen nicht vorläufig wei-
1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
tergeführt, so kann die Genehmigungsbehörde für die (4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unternehmer
Übergangszeit zur Aufrechterhaltung des Betriebs eine auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Absatz 1 für
einstweilige Erlaubnis nach § 20 an einen anderen ertei- den gesamten oder einen Teil des von ihm betriebenen
len. Verkehrs vorübergehend oder dauernd entbinden, wenn
(4) Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des 1 . die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht entgegen-
Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte stehen oder
bestellten Person darf ein Dritter das Unternehmen bis zu 2. dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht nicht
einem Jahr weiterführen. In ausreichend begründeten mehr möglich ist oder ihm unter Berücksichtigung sei-
Sonderfällen kann diese Frist um sechs Monate verlängert ner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzin-
werden. sung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendi-
gen technischen Entwicklung nicht mehr zugemutet
§ 20 werden kann.
Einstweilige Erlaubnis Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unterneh-
mer den Verkehr aufrechtzuerhalten.
(1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung oder
wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit Kraftfahr-
zeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse liegt, kann die § 22
Genehmigungsbehörde, in deren Bezirk der Verkehr be- Beförderungspflicht
trieben werden soll, dem Antragsteller eine widerrufliche
einstweilige Erlaubnis erteilen; die Voraussetzungen des Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
§ 13 Abs. 1 müssen vorliegen. Die Erteilung ist auch den in 1. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzu-
2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten
geben.
Beförderungsmitteln möglich ist und
(2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt. Sie 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird,
muß enthalten die der Unternehmer nicht abwenden und denen er
1 . den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, daß auch nicht abhelfen kann.
die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf Erteilung
einer Genehmigung nicht begründet, § 23
2. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, Haftung für Sachschäden
3. Geltungsdauer,
Der Unternehmer kann die Haftung für Sachschäden
4. etwaige Bedingungen und Auflagen, gegenüber jeder beförderten Person nur insoweit aus-
5. Linienführung. schließen, als der Schaden 2 000 Deutsche Mark über-
steigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs Mona- beruht.
ten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. Sie begründet
keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. § 15
§ 24
Abs. 3 und 5 gilt entsprechend.
(weggefallen)
(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 25
§ 20a
Widerruf der Genehmigung
(weggefallen)
(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu
widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des
§ 21 § 13 Abs. 1 vorliegen. Die erforderliche Zuverlässigkeit
des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben,
Betriebspflicht
wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm genehmig- Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschrif-
ten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer ten nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwi-
der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen dergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem
und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzu- Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
erhalten. nen Rechtsvorschriften obliegen.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer (2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung
für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen. widerrufen, wenn der Unternehmer die ihm gesetzlich
obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die
(3) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer
sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtli-
auferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu erweitern
chen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in
oder zu ändern, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen
schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.
es erfordern und es dem Unternehmer unter Berücksichti-
gung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden (3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der
Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der not- Unternehmer den Nachweis der Erfüllung der in Absatz 1
wendigen technischen Entwicklung zugemutet werden Nr. 2 erwähnten Verpflichtungen zu führen; die Finanzbe-
kann. Für das Verfahren gelten die §§ 14, 15 und 17 ent- hörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung
sprechend. über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus seinem
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1990 1697
Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtun- Planfeststellungsverfahren kann gleichzeitig mit dem Ge-
gen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nehmigungsverfahren durchgeführt werden.
nach § 284 der Abgabenordnung machen.
§ 29
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf den Widerruf der
Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung Planfeststellungsbehörde
entsprechend anzuwenden.
(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmigungs-
behörde nach § 11 .
§ 26
(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der
Erlöschen der Genehmigung
Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im
Die Genehmigung erlischt Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die im
1. bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linienver- Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt werden
kehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxenverkehr, und kommt eine Einigung zwischen der Planfeststellungs-
wenn der Unternehmer behörde und den genannten Behörden nicht zustande,
entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Benehmen
a) den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der Geneh- mit dem Bundesminister für Verkehr.
migungsbehörde gesetzten Frist aufgenommen hat
oder (3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nichtbun-
deseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnunternehmen
b) von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des
nicht zustande, hat die Planfeststellungsbehörde die Ent-
gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd ent- scheidung der von der Landesregierung bestimmten
bunden wird,
Behörde einzuholen und der Planfeststellung zugrunde zu
2. beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen legen.
Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.
§ 30
§ 27 Enteignung
Zwangsmaßnahmen Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung
Das Verwaltungszwangsverfahren richtet sich, soweit eines nach den §§ 28, 29 festgestellten Bauvorhabens
dieses Gesetz von Behörden der Länder ausgeführt wird, notwendig ist. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungs-
nach den landesrechtlichen Vorschriften. verfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbe-
hörde bindend. Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze
der Länder.
III. Sonderbestimmungen
§ 31
für die einzelnen Verkehrsarten
Benutzung öffentlicher Straßen
A. Straßenbahnen
(1) Der Unternehmer hat die Zustimmung des Trägers
§ 28
der Straßenbaulast beizubringen, wenn
Planfeststellung 1. eine öffentliche Straße von der Straßenbahn benutzt
werden soll,
(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur
2. Betriebsanlagen von Straßenbahnen eine öffentliche
gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei
Straße höhengleich kreuzen.
der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit zu
prüfen. (2) Vereinbarungen über die Höhe eines Entgelts für die
Benutzung einer öffentlict.len Straße bedürfen der Zustim-
(2) Die Planfeststellung kann bei Änderungen oder
mung der Genehmigungsbehörde. Bestehende Verträge
Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unterblei-
zwischen dem Unternehmer und dem Träger der Straßen-
ben, wenn
baulast bleiben unberührt.
1. Rechte anderer nicht berührt werden oder
(3) Wird eine öffentliche Straße, die von einer Straßen-
2. die Betroffenen zugestimmt haben. bahn benutzt wird, erweitert oder verlegt, kann der Träger
der Straßenbaulast von dem Unternehmer einen Beitrag
(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches
zu den Kosten der Erweiterung oder Verlegung der Straße
ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1, sofern darin
verlangen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob und inwieweit
Betriebsanlagen für Straßenbahnen ausgewiesen sind. Ist
die Erweiterung oder Verlegung der Straße durch die
eine Ergänzung der Betriebsanlagen notwendig, ein
Straßenbahn, den sonstigen Straßenverkehr oder andere
Bebauungsplan unvollständig oder soll von Festsetzungen
Gründe veranlaßt ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
des Bebauungsplanes abgewichen werden, ist insoweit
die Planfeststellung durchzuführen. Es gelten die §§ 40 (4) Auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast hat
und 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des der Unternehmer bei Ablauf der Genehmigung die
Baugesetzbuches. § 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Betriebsanlagen der Straßenbahn zu beseitigen und die
Straße wiederherzustellen.
(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf nur
erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absätzen 1 (5) Kommt in den Fällen der Absätze 1 und 3 eine
bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder vorbehaltlich Einigung nicht zustande, entscheiden die von der Landes-
einer nach Absatz 2 Nr. 2 gegebenen Zustimmung. Das regierung bestimmten Behörden.
1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(6) Auf Vereinbarungen des Unternehmers mit dem vernehmen mit der für die technische Aufsicht zuständigen
Träger der Straßenbaulast über die Benutzung öffentlicher Behörde.
Straßen ist im Planfeststellungsbeschluß hinzuweisen.
§ 38
§ 32 (weggefallen)
Duldungspflichten Dritter
(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte § 39*)
haben
Beförderungsentgelte und -bedingungen
1. Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersu-
chungen einschließlich der vorübergehenden Anbrin- (1) Beförderungsentgelte und deren Änderung bedürfen
gung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbei- der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der
ten, die zur Planung von Betriebsanlagen und Straßen- Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein ver-
bahnen notwendig sind, zu dulden, wenn die Genehmi- bindlich.
gungsbehörde diesen Arbeiten zustimmt,
(2) Die Genehmigungsbehörde hat die Beförderungs-
2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtungen
entgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter
für elektrische Leitungen, von Signalen und Haltestel-
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unterneh-
lenzeichen durch den Unternehmer oder von ihm
mers, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung des
Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs- oder
Anlagekapitals und der notwendigen technischen Entwick-
Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer oder von
lung angemessen sind und mit den öffentlichen Verkehrs-
ihm Beauftragte nur während der jeweiligen Arbeits- interessen und dem Gemeinwohl in Einklang stehen.
oder Geschäftsstunden, Wohnungen nur mit Zustim-
mung des Wohnungsinhabers betreten werden. Die (3) Die nach Absatz 1 festgestellten Beförderungsent-
Absicht, Vorarbeiten durchzuführen, ist dem Eigentü- gelte dürfen nicht über- oder unterschritten werden; sie
mer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht
2 Wochen vorher unmittelbar und in den Gemeinden, in unter gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen,
deren Gebiet Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, sind verboten und nichtig.
ortsüblich bekanntzugeben.
(4) Die Zustimmung zu den Beförderungsentgelten kann
(2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu den von der Genehmigungsbehörde nach Anhörung des
Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Erteilung der Unternehmers widerrufen werden, wenn die für die Bildung
Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1. der Beförderungsentgelte maßgebenden Umstände sich
(3) Über eine Verpflichtung zur Duldung der in Absatz 1 wesentlich geändert haben; in diesem Falle kann die
Nr. 2 bezeichneten technischen Einrichtungen ist beim Genehmigungsbehörde nach Anhörung des Unterneh-
Bau neuer Betriebsanlagen für Straßenbahnen im Plan- mers die Beförderungsentgelte anderweitig festsetzen.
feststellungsverfahren zu entscheiden. Im übrigen ent-
(5) Eine Erhöhung der Beförderungsentgelte tritt frühe-
scheidet die Genehmigungsbehörde.
stens am siebenten Tage nach der Veröffentlichung in
(4) Für Schäden, die durch Vorarbeiten, das Anbringen, Kraft.
Errichten oder Entfernen technischer Einrichtungen verur-
sacht worden sind, hat der Unternehmer Entschädigung zu (6) Die Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Einfüh-
leisten. § 31 Abs. 5 gilt entsprechend. Für die Geltendma- rung der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzu-
chung von Entschädigungsansprüchen ist der ordentliche legen, soweit die von den Allgemeinen Beförderungs-
Rechtsweg gegeben. bedingungen (§ 57 Abs. 1 Nr. 6) für das Unternehmen im
Einzelfalle abweichen (Besondere Beförderungsbedingun-
gen). Das gleiche gilt für Änderungen der Besonderen
§§ 33 bis 35 Beförderungsbedingungen. Die Genehmigungsbehörde
(weggefallen) kann eine Änderung der Beförderungsbedingungen ver-
langen, wenn die für ihre Festsetzung maßgebenden
Umstände sich wesentlich geändert haben oder sich für
§ 36 die bessere Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet
Bau- und Unterhaltungspflicht neue Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Ände-
rung der Besonderen Beförderungsbedingungen Rech-
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm genehmig-
nung getragen werden kann.
ten Betriebsanlagen für Straßenbahnen zu bauen und
während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffent- (7) Die Beförderungsentgelte und die Besonderen
lichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik Beförderungsbedingungen sind vom Unternehmer vor
entsprechend zu unterhalten. ihrer Einführung ortsüblich bekanntzumachen; die
(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer Bekanntmachung ist in den zum Aufenthalt der Fahrgäste
eine Frist setzen, innerhalb derer die Betriebsanlagen zu bestimmten Räumen auszuhängen.
bauen sind.
*) Gemäß Artikel 1 Nr. 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung
des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989
§ 37 (BGBI. 1 S. 1547) in der Fassung des Artikels 29 Buchstabe b
des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990
Aufnahme des Betriebs (BGBI. 1 S. 1221) in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 des zuerst
genannten Gesetzes wird ab 1. Januar 1992 in § 39 Abs. 6
Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der Satz 1 die Angabe ,,(§ 57 Abs. 1 Nr. 6)" ersetzt durch ,,(§ 57
Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im Ein- Abs. 1 Nr. 5)".
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1990 1699
§ 40 Ausschluß anderer Fahrgäste der regelmäßigen Beförde-
rung von
Fahrpläne
1. Berufstätigen zwischen Wohnung und Arbeitsstelle
(1) Der Fahrplan muß die Führung der Linie, ihren (Berufsverkehr),
Ausgangs- und Endpunkt sowie die Haltestellen und Fahr-
zeiten enthalten. 2. Schülern zwischen Wohnung und Lehranstalt (Schüler-
fahrten),
(2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen der
3. Personen zum Besuch von Märkten (Marktfahrten),
Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Werden durch
Fahrplanänderungen die Interessen anderer Verkehrs- 4. Theaterbesuchern
unternehmen berührt, so sind diese vor der Zustimmung dient. Die Regelmäßigkeit wird nicht dadurch ausgeschlos-
zu hören; § 9 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt. Bei geringfügi- sen, daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnis-
gen Fahrplanänderungen kann die Genehmigungsbe- sen der Beteiligten angepaßt wird.
hörde auf ausdrückliche Zustimmung zu der ihr anzuzei-
genden Änderung verzichten. In diesem Falle gilt die
§ 44
Zustimmung als erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde
nicht innerhalb einer von ihr allgemein zu bestimmenden (weggefallen)
Frist widerspricht.
§ 45
(3) Die Genehmigungsbehörde kann Änderungen des
Fahrplans verlangen, wenn die maßgebenden Umstände Sonstige Vorschriften
sich wesentlich geändert haben oder sich für die bessere
(1) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist§ 32,
Ausgestaltung des Verkehrs in einem Gebiet neue
soweit diese Vorschrift sich auf das Anbringen oder Errich-
Gesichtspunkte ergeben, denen durch eine Änderung des
ten von Haltestellenzeichen bezieht, entsprechend anzu-
Fahrplans Rechnung getragen werden kann.
wenden; über die Verpflichtung zur Duldung entscheidet
(4) Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind vom Unter- die Genehmigungsbehörde ohne Planfeststellungsverfah-
nehmer ortsüblich bekanntzumachen. Ferner sind die gül- ren.
tigen Fahrpläne in den zum Aufenthalt der Fahrgäste
(2) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die
bestimmten Räumen anzubringen. An den Haltestellen
§§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.
sind mindestens die Abfahrtszeiten anzuzeigen.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann bei den Verkehrs-
formen nach § 43 auf die Einhaltung der Vorschriften über
B. Verkehr mit Obussen die Betriebspflicht (§ 21 ), die Beförderungspflicht (§ 22),
die Beförderungsentgelte und -bedingungen (§ 39) sowie
§ 41 über die Fahrpläne (§ 40) ganz oder teilweise verzichten.
Entsprechend anwendbare Vorschriften Bei den Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43) ist§ 13
Abs. 2 Nr. 2 so anzuwenden, daß insbesondere den Belan-
(1) Die Vorschriften der§§ 28 bis 30 und der§§ 32, 36 gen von Berufstätigen und Arbeitgebern sowie von Schü-
und 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsan- lern und Lehranstalten Rechnung.getragen wird.
lagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf
öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustim- D. Ausgleichszahlungen
mung des Trägers der Straßenbaulast;§ 31 Abs. 1, 2, 4 bis
6 ist entsprechend anzuwenden.
§ 45a
(3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschrif- Ausglelchspfllcht
ten der §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Verkehr mit Straßenbahnen und Obussen sowie
im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42 und
C. Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen 43 Nr. 2 ist dem Unternehmer für die Beförderung von
Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs
§ 42 auf Antrag ein Ausgleich nach Maßgabe des Absatzes 2 zu
gewähren, wenn und soweit
Begriffsbestimmung Linienverkehr
1. der Ertrag aus den für diese Beförderungen genehmig-
Linienverkehr ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- ten Beförderungsentgelten zur Deckung der nach
und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsver- Absatz 2 Satz 2 zu errechnenden Kosten nicht aus-
bindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen reicht, und
ein- und aussteigen können. Er setzt nicht voraus, daß ein
2. der Unternehmer innerhalb eines angemessenen Zeit-
Fahrplan mit bestimmten Abfahrts- und Ankunftszeiten
raums die Zustimmung zu einer Anpassung der in den
besteht oder Zwischenhaltestellen eingerichtet sind.
genannten Verkehrsformen erhobenen Beförderungs-
entgelte an die Ertrags- und Kostenlage beantragt hat.
§ 43
(2) Als Ausgleich werden gewährt 50 vom Hundert des
Sonderformen des Linienverkehrs
Unterschiedsbetrages zwischen dem Ertrag, der in den in
Als Linienverkehr gilt, unabhängig davon, wer den Absatz 1 genannten Verkehrsformen für die Beförderung
Ablauf der Fahrten bestimmt, auch der Verkehr, der unter von Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsver-
1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
kehrs erzielt worden ist, und dem Produkt aus den in § 47*)
diesem Verkehr geleisteten Personen-Kilometern und den Verkehr mit Taxen
durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten. Als
durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten im Sinne (1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen
dieser Vorschrift gelten die Kostensätze je Personen-Kilo- mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behörd-
meter, die von den Landesregierungen oder den von ihnen lich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er
durch Rechtsverordnung ermächtigten Behörden durch Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
Rechtsverordnung nach Durchschnittswerten einzelner Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch wäh-
repräsentativer Unternehmen, die sparsam wirtschaften rend einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
und leistungsfähig sind, pauschal festgelegt werden; dabei (2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten
können entsprechend betrieblichen und verkehrlichen werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat.
Besonderheiten unterschiedliche Kostensätze für den Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen
schienengebundenen und den nichtschienengebundenen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungs-
Verkehr sowie für verschiedene Verkehrsregionen festge- behörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmi-
legt werden. gungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelasse-
nen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten
(3) Den Ausgleich nach den Absätzen 1 und 2 gewährt
und einen größeren Bezirk festsetzen.
das Land, in dessen Gebiet der Verkehr betrieben wird.
Erstreckt sich der Verkehr auch auf das Gebiet eines (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
anderen Landes, so wird dem Ausgleich der Teil der verordnung den Umfang der Betriebspflicht, die Ordnung
Leistungen zugrunde gelegt, der in dem jeweiligen Land auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebs
erbracht wird. zu regeln. Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung übertragen. In der Rechtsverordnung können insbe-
(4) Über den Ausgleich entscheidet die Genehmigungs- sondere Regelungen getroffen werden über
behörde. Die Entscheidung kann mit Auflagen verbunden
1. das Bereithalten von Taxen in Sonderfällen einschließ-
werden, die dazu bestimmt sind, die wirtschaftlichen
lich eines Bereitschaftsdienstes,
Ergebnisse der in den in Absatz 1 genannten Verkehrsfor-
men erbrachten Leistungen zu verbessern. Kommt der 2. die Annahme und Ausführung von fernmündlichen
Unternehmer solchen Auflagen nicht oder nicht in vollem Fahraufträgen,
Umfange nach, so ist ein Ausgleich nur insoweit zu gewäh- 3. den Fahr- und Funkbetrieb,
ren, wie er sich im Falle der Befolgung der Auflagen 4. die Kranken- und Behindertenbeförderung.
errechnet hätte.
(4) Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten
(5) Den Ausgleich für Unternehmen, die sich überwie- innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1
gend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförde-
Bund gehörenden Unternehmens befinden, gewährt der rungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
Bund. Dies gilt auch, wenn Unternehmen im Sinne des
(5) Die Vermietung von Taxen an Selbstfahrer ist ver-
Satzes 1 die Betriebsführung nach § 3 auf Dritte übertra-
gen. Soweit der Bund ausgleichspflichtig ist, erläßt der boten.
Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundes- § 48
rates die Rechtsverordnung nach Absatz 2. Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen
(1) Ausflugsfahrten sind Fahrten, die der Unternehmer
mit Kraftomnibussen oder Personenkraftwagen nach
E. Gelegenheitsverkehr einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu
mit Kraftomnibussen einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam ver-
folgten Ausflugszweck anbietet und ausführt. Die Fahrt
muß wieder an den Ausgangsort zurückführen. Die Fahr-
§ 46 gäste müssen im Besitz eines für die gesamte Fahrt gülti-
Formen des Gelegenheitsverkehrs gen Fahrscheins sein, der die Beförderungsstrecke und
das Beförderungsentgelt ausweist. Bei Ausflugsfahrten,
(1) Gelegenheitsverkehr ist die Beförderung von Perso- die als Pauschalfahrten ausgeführt werden, genügt im
nen mit Kraftfahrzeugen, die nicht Linienverkehr nach den Fahrschein die Angabe des Gesamtentgelts an Stelle des
§§ 42 und 43 ist. Beförderungsentgelts.
(2) Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind nur (2) Ferienziel-Reisen sind Reisen zu Erholungsaufent-
zulässig halten, die der Unternehmer mit Kraftomnibussen oder
Personenkraftwagen nach einem bestimmten, von ihm
1. Verkehr mit Taxen (§ 47), aufgestellten Plan zu einem Gesamtentgelt für Beförde-
rung und Unterkunft mit oder ohne Verpflegung anbietet
2. Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48),
*) Gemäß Artikel 1 Nr. 5 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 des
3. Verkehr mit Mietomnibussen und mit Mietwagen(§ 49). Sechsten Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungs-
gesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1547) wird ab 1. Januar
(3) In Orten mit mehr als 50 000 Einwohnern oder in den 1992 in§ 47 Abs. 3 die Nummer 4 wie folgt gefaßt und folgende
von der höheren Verwaltungsbehörde bestimmten Orten Nummer 5 angefügt:
unter 50 000 Einwohnern darf eine Genehmigung für den „4. die Behindertenbeförderung und
Taxenverkehr und den Mietwagenverkehr nicht für densel- 5. die Krankenbeförderung, soweit es sich nicht um Beförde-
ben Personenkraftwagen erteilt werden. rungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 handelt."
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1990 1701
und ausführt. Es dürfen nur Rückfahrscheine und diese § 51
nur auf den Namen des Reisenden ausgegeben werden. BeförderungsentgeJte und -bedingungen
Die Fahrgäste sind zu einem für alle Teilnehmer gleichen im Taxenverkehr
Reiseziel zu bringen und an den Ausgangspunkt der Reise
zurückzubefördern. Auf der Rückfahrt dürfen nur Reisende (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
befördert werden, die der Unternehmer zum Reiseziel verordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für
gebracht hat. Die Genehmigung darf nur solchen Unter- den Taxenverkehr festzusetzen. Die Rechtsverordnung
nehmern erteilt werden, die auf dem Gebiet des Reisever- kann insbesondere Regelungen vorsehen über
kehrs über ausreichende Erfahrungen verfügen. 1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise,
(3) Es ist unzulässig, unterwegs Fahrgäste aufzuneh- 2. Zuschläge,
men. Dies gilt nicht für benachbarte Orte oder in ländlichen 3. Vorauszahlungen,
Räumen für bis zu 30 km voneinander entfernte Orte. Im 4. die Abrechnung,
übrigen kann die Genehmigungsbehörde Ausnahmen 5. die Zahlungsweise und
gestatten, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteres-
sen nicht beeinträchtigt werden. 6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den
Pflichtfahrbereich.
(4) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzu- Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch
wenden. Rechtsverordnung übertragen.
(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich
§ 49
sind nur zulässig, wenn
Verkehr 1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder
mit Mietomnibussen und mit Mietwagen ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
(1) Verkehr mit Mietomnibussen ist die Beförderung von 2. eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
Personen mit Kraftomnibussen, die nur im ganzen zur 3. die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich
Beförderung angemietet werden und mit denen der Unter- vereinbart sind und
nehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf
4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung
der Mieter bestimmt. Die Teilnehmer müssen ein zusam-
oder Anzeige vorgesehen ist.
mengehöriger Personenkreis und über Ziel und Ablauf der
Fahrt einig sein. (3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und
-bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
nicht gegeben, wenn Fahrten unter Angabe des Fahrtziels
vermittelt werden. Mietomnibusse dürfen nicht durch (4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich,
Bereitstellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ange- der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförde-
boten werden. rungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hin-
ausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche
(3) Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzu- Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.
wenden.
(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und
(4) Verkehr mit Mietwagen ist die Beförderung von Per- -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
sonen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur
Beförderung gemietet werden und mit denen der Unter- § 51 a*)
nehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf Beförderungsentgelte und -bedingungen
der Mieter bestimmt und die nicht Verkehr mit Taxen nach im Krankentransport
§ 47 sind. Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Woh-
verordnung Beförderungsentgelte und -bedingungen für
nung des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausfüh-
den Krankentransport festzusetzen. § 51 Abs. 1 Satz 2 gilt
rung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unver-
entsprechend. Die Rechtsverordnung kann ferner Rege-
züglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er
lungen über Pauschalentgelte vorsehen. Die Landesregie-
hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Woh-
rung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
nung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen
übertragen.
Beförderungsauftrag erhalten. Der Eingang des Beförde-
rungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat (2) Vor der Festsetzung der Beförderungsentgelte und
der Mietwagenunternehmer buchmäßig zu erfassen und -bedingungen ist den Verbänden der Krankenkassen und
die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren. Annahme, Ver- den vorhandenen Sanitätsorganisationen Gelegenheit zur
mittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Stellungnahme zu geben; im übrigen sind § 14 Abs. 2
Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für Mietwa- und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
genverkehr dürfen weder allein noch in ihrer Verbindung (3) § 51 Abs. 4 gilt entsprechend.
geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu
führen. Den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale (4) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und
dürfen für Mietwagen nicht verwendet werden. Die §§ 21 -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
und 22 sind nicht anzuwenden. *) Gemäß Artikel 1 Nr. 6 des Sechsten Gesetzes zur Änderung
des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989
(BGBI. 1 S. 1547) in der Fassung des Artikels 29 Buchstabe c
§ 50 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 1221) in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 des zuerst
(weggefallen) genannten Gesetzes wird § 51 a ab 1. Januar 1992 gestrichen.
1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
IV. Auslandsverkehr Behörde zuständig, in deren Gebiet der erste Grenzüber-
gang bei der Einfahrt stattfindet. § 52 Abs. 4 gilt entspre-
§ 52 chend.
Grenzüberschreitender Verkehr
(1) Für die Beförderung von Personen im grenzüber- V. Aufsicht, Prüfungsbefugnisse
schreitenden Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch Unter-
nehmer, die ihren Betriebssitz im Inland oder Ausland § 54
haben, gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Aufsicht
Vorschriften dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen
Rechtsverordnungen. (1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfüllung
der Vorschriften dieses Gesetzes sowie der hierzu erlas-
(2) Die nach diesem Gesetz erforderliche Genehmigung senen Rechtsverordnungen und der Einhaltung der durch
eines grenzüberschreitenden Linienverkehrs erteilt für die Genehmigung auferlegten Verpflichtungen (Bedingun-
die deutsche Teilstrecke die von der Landesregierung gen, Auflagen) der Aufsicht der Genehmigungsbehörde.
bestimmte Behörde im Benehmen mit dem Bundes- Die von der Landesregierung bestimmte Behörde kann die
minister für Verkehr. § 11 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend Genehmigungsbehörde ermächtigen, die Aufsicht über
anzuwenden. den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
auf nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die techni-
(3) Einer Genehmigung für den grenzüberschreitenden
sche Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen
Gelegenheitsverkehr von Unternehmern, die ihren
wird von der von der Landesregierung bestimmten Be-
Betriebssitz im Ausland haben, bedarf es nicht, soweit
hörde ausgeübt.
entsprechende Übereinkommen mit dem Ausland beste-
hen. Besteht ein solches Übereinkommen nicht oder soll (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich über alle ihrer
abweichend von den Bedingungen des Übereinkommens Zuständigkeit unterliegenden Einrichtungen und Maßnah-
grenzüberschreitender Gelegenheitsverkehr ausgeführt men des Unternehmers unterrichten. Der Unternehmer hat
werden, so kann der Bundesminister für Verkehr entspre- der Aufsichtsbehörde alle wesentlichen Veränderungen
chenden Anträgen stattgeben. Die nach diesem Gesetz ohne Aufforderung unverzüglich anzuzeigen.
erforderliche Genehmigung für grenzüberschreitende
Ferienziel-Reisen erteilt für die deutsche Teilstrecke die (3) Die Aufsichtsbehörde kann Unternehmen, die einen
von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren Omnibusbahnhof betreiben, anhalten, die Benutzung
Gebiet die Ferienziel-Heise endet. durch den Linien- und Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahr-
zeugen und den Betrieb so zu regeln, daß der Verkehr
(4) Die Grenzpolizei und die Zollstellen an den Grenzen ordnungsgemäß abgewickelt und den Pflichten nach § 39
sind berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen, wenn Abs. 7 und § 40 Abs. 4 genügt werden kann.
nicht die erforderliche Genehmigung vorgelegt wird, deren
Mitführung vorgeschrieben ist. Der Bundesminister für § 54a
Verkehr kann Unternehmen mit Betriebssitz außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes bei wiederholten oder Prüfungsbefugnisse
schweren Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes der Genehmigungsbehörde
und der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen (1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Durchführung
sowie gegen Vorschriften der Verordnungen der Europäi- der Aufsicht und zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen
schen Gemeinschaften und internationalen Übereinkom- durch Beauftragte die erforderlichen Ermittlungen anstel-
men über den grenzüberschreitenden Verkehr dauernd
len, insbesondere
oder vorübergehend vom Verkehr in oder durch die Bun-
desrepublik Deutschland ausschließen. 1 . Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen,
2. von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb
tätigen Personen Auskunft verlangen. Der zur Erteilung
§ 53
der Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Transit-(Durchgangs-)Verkehr Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-
(1) Für die Beförderung von Personen im Transit-
prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
(Durchgangs-)Verkehr mit Kraftfahrzeugen, der das
strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
Gebiet des Geltungsbereichs dieses Gesetzes unter Aus-
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus-
schluß innerdeutschen Zwischenverkehrs berührt, gelten,
setzen würde.
soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften dieses
Gesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. Zu den in Satz 1 genannten Zwecken dürfen die dem
Geschäftsbetrieb dienenden Grundstücke und Räume
(2) Die Genehmigung eines Transitlinienverkehrs erteilt innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitsstunden
die von der Landesregierung bestimmte Behörde, in deren betreten werden. Der Unternehmer und die im Geschäfts-
Gebiet der erste Grenzübergang bei der Einfahrt stattfin- betrieb tätigen Personen haben den Beauftragten der
det, im Benehmen mit dem Bundesminister für Verkehr. Genehmigungsbehörde bei den Ermittlungen die erforder-
§ 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. lichen Hilfsmittel zu stellen ur:,d die nötigen Hilfsdienste zu
leisten.
(3) § 52 Abs. 3 ist auf den Gelegenheitsverkehr vom
Ausland durch das Gebiet des Geltungsbereichs dieses (2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entspre-
Gesetzes entsprechend anzuwenden, jedoch ist bei chend auch für die nach§ 45a Abs. 2 zur Festlegung der
Ferienziel-Reisen die von der Landesregierung bestimmte Kostensätze befugte Behörde.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1990 1703
VI. Rechtsbehelfsverfahren insbesondere Vorschriften enthalten sein über die
und Gebühren Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als lei-
stungsfähig anzusehen ist, über die Zuverlässigkeit
des Unternehmers oder der für die Führung der
§ 55
Geschäfte bestellten Personen sowie über die Vor-
Vorverfahren aussetzungen, unter denen eine Tätigkeit angemes-
bei der Anfechtung von Verwaltungsakten sen ist, über den Prüfungsstoff, den Prüfungsaus-
schuß und das Prüfungsverfahren; außerdem kann
Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein Verwal-
bestimmt werden, in welchen Fällen Unternehmer,
tungsakt angefochten wird, den eine oberste Landes-
Inhaber von Abschlußzeugnissen für staatlich aner-
verkehrsbehörde oder der Bundesminister für Verkehr
kannte Ausbildungsberufe und Absolventen von
erlassen hat.
Hoch- und Fachschulen vom Nachweis der angemes-
§ 56 senen Tätigkeit oder der Ablegung einer Prüfung
befreit werden;
Gebühren
5. über den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke des
Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den Krankentransports, insbesondere über die Anwen-
auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften wer- dung der §§ 4, 13, 14, 21 , 22 und 49 auf diesen
den von demjenigen, der die Amtshandlung veranlaßt oder Verkehr sowie die Voraussetzungen für die erforderli-
zu dessen Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten che Fachkunde und die Bereitstellung ausreichenden
(Gebühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger ist und geschulten Personals;
der Rechtsträger, dessen Behörde die Amtshandlung vor- 6. über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingun-
nimmt, bei Auslagen auch der Rechtsträger, bei dessen gen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie für
Behörde die Auslagen entstanden sind. den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und, vorbehalt-
lich des§ 51 Abs. 1 Satz 1, für den Gelegenheitsver-
kehr mit Kraftfahrzeugen;
VII. Erlaß von Rechtsverordnungen
7. über die Ordnung des grenzüberschreitenden Ver-
und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
kehrs und des Transitverkehrs, die Organisation, das
Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die
§ 57*) Befreiung von Unternehmen mit Betriebssitz im Aus-
Rechtsverordnungen land von der Genehmigungspflicht für den Gelegen-
heitsverkehr oder von der Einhaltung anderer Ord-
(1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit Zustim- nungsvorschriften dieses Gesetzes, soweit Gegen-
mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die zur seitigkeit verbürgt ist;
Durchführung dieses Gesetzes, internationaler Abkom-
men sowie der Verordnungen des Rates oder der Kommis- 8. durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamtver-
sion der Europäischen Gemeinschaften erforderlichen kehrs nicht besonders ins Gewicht fallende Beförde-
Vorsch ritten rungsfälle allgemein Befreiung von den Vorschriften
dieses Gesetzes erteilt wird;
1. über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln
9. die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des
a) Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen
§ 45 a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei der
der Betriebsanlagen und Fahrzeuge sowie deren
Berechnung des Ausgleichs zu berücksichtigen sind,
Betriebsweise,
welches Verfahren für die Gewährung des Ausgleichs
b) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs sowie anzuwenden ist, welche Angaben der Antrag auf
den Schutz der Betriebsanlagen und Fahrzeuge Gewährung des Ausgleichs enthalten muß und wie die
gegen Schäden und Störungen; Erträge und die Personen-Kilometer zu ermitteln sind;
2. über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Perso- 10. die die gebührenpflichtigen Tatbestände im Linienver-
nenverkehr; diese regeln kehr und im Gelegenheitsverkehr näher bestimmen
a) Anforderungen an den Bau und die Einrichtungen und feste Gebührensätze oder Rahmensätze fest-
der in diesen Unternehmen verwendeten Fahr- legen. Die Gebühren dürfen im Linienverkehr 5 000
zeuge, Deutsche Mark, im Gelegenheitsverkehr 3 000 Deut-
sche Mark nicht überschreiten.
b) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs;
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können
3. über Anforderungen an die Befähigung, Eignung und auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umweltein-
das Verhalten der Betriebsbediensteten und über die wirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgeset-
Bestellung, Bestätigung und Prüfung von Betriebslei- zes enthalten; dabei können Immissionsgrenzwerte unter
tern sowie deren Aufgaben und Befugnisse; Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für
4. über den Nachweis der Genehmigungsvoraussetzun- einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung
gen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3; darin können festgesetzt werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom
Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister für
*) Gemäß Artikel 1 Nr. 7 des Sechsten Gesetzes zur Änderung Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen. Die
des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989
(BGBI. 1 S. 1547) in der Fassung des Artikels 29 Buchstabe d Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit § 43 des
des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwendung findet.
(BGBI. 1 S. 1221) in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 des zuerst
genannten Gesetzes wird ab 1. Januar 1992 § 57 Abs. 1 Nr. 5 (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 können
gestrichen. Die Nummern 6 bis 1O werden die Nummern 5 bis 9. auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung dieser
1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere welche Prüfun- g) den Verkehr mit Mietomnibussen und Mietwagen
gen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustimmungen oder Be- (§ 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4)
scheinigungen erforderlich sind.
zuwiderhandelt;
(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert, können 3a. entgegen § 54a Abs. 1 die Auskunft nicht, unrichtig,
einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2 erlassenen nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die
Rechtsverordnung auf Beförderungen ausgedehnt wer- Bücher oder Geschäftspapiere nicht, nicht vollständig
den, die nach § 2 von der Genehmigungspflicht befreit sind oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von
oder für die durch die nach Absatz 1 Nr. 8 erlassene Prüfungen verweigert;
Rechtsverordnung Befreiung erteilt wird.
4. einer Rechtsvorschrift oder vollziehbaren schriftlichen
Verfügung zuwiderhandelt, die auf Grund dieses
§ 58 Gesetzes oder auf Grund von Rechtsvorschriften, die
Allgemeine Verwaltungsvorschriften auf diesem Gesetz beruhen, erlassen worden ist,
soweit die Rechtsvorschrift und die vollziehbare
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
schriftliche Verfügung ausdrücklich auf diese Vor-
Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der Bundes-
schrift verweisen.
minister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
§§ 59 und 59a zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(weggefallen) (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Geneh-
migungsbehörde oder die von der Landesregierung
VIII. Bußgeldvorschriften bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die
Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde
§§ 60 und 60a übertragen.
(weggefallen)
§ 61
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Ordnungswidrigkeiten
§§ 62 und 63
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- (weggefallen)
lässig
1. Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraft- § 64
fahrzeugen ohne die nach diesem Gesetz erforder-
liche Genehmigung oder einstweilige Erlaubnis beför- Andere Gesetze
dert oder den Auflagen der Genehmigung oder einst-
(1) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften
weiligen Erlaubnis oder Auflagen in einer Entschei-
dung nach § 45a Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt; 1. des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1952
(BGBI. 1 S. 837) sowie die auf Grund dieses Gesetzes
2. einen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder
erlassenen Vorschriften,
einen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen betreibt,
ohne daß die nach diesem Gesetz vorgeschriebene 2. des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Zustimmung zu den Beförderungsentgelten oder machung vom 4. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 145),
Fahrplänen durch die Genehmigungsbehörde erteilt 3. (weggefallen)
ist;
4. des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraft-
3. den Vorschriften dieses Gesetzes über
fahrzeughalter vom 5. April 1965 (BGBI. 1 S. 213) und
a) die Mitteilungspflicht bei Betriebsstörungen im Ver-
5. des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für aus-
kehr, die den vorübergehenden Einsatz von Kraft-
ländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
fahrzeugen zur Folge haben (§ 2 Abs. 5 Satz 2),
vom 24. Juli 1956 (BGBI. 1 S. 667)
b) das Mitführen und Aushändigen von Urkunden
nicht berührt, soweit sich nicht aus § 23 etwas anderes
(§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4),
ergibt.
c) die Einhaltung der Beförderungspflicht (§ 22) oder
der Beförderungsentgelte (§ 39 Abs. 3, § 41 (2) Die Vorschriften des Gesetzes über Maßnahmen zur
Abs. 3, § 45 Abs. 2, § 51 ), Aufrechterhaltung des Betriebs von Bahnunternehmen
d) die Bekanntmachung der Beförderungsentgelte, des öffentlichen Verkehrs vom 7. März 1934 (RGBI. II
der Besonderen Beförderungsbedingungen und S. 91) in der Fassung des § 9 Abs. 4 des Allgemeinen
der gültigen Fahrpläne (§ 39 Abs. 7, § 40 Abs. 4, Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (BGBI. 1 S. 225)
§ 41 Abs. 3, § 45 Abs. 3), sind auf Straßenbahnen und auf Obusunternehmen mit
der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß zuständige
e) das Verbot der Vermietung von Taxen an Selbst- Aufsichtsbehörde im Sinne des vorgenannten Gesetzes
fahrer (§ 47 Abs. 5),
die von der Landesregierung bestimmte Genehmigungs-
f) Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen (§ 48 behörde ist, und daß, wenn eine Straßenbahn oder ein
Abs. 1 bis 3) oder Obusunternehmen das Gebiet mehrerer Länder berührt,
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1990 1705
die von der Landesregierung bestimmte Genehmigungs- § 66
behörde ihre Entscheidung im Einvernehmen mit der von Geltung im Land Berlin
der Landesregierung des mitbeteiligten Landes bestimm-
ten Genehmigungsbehörde trifft. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBI. 1
S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf
§ 65
Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land
(Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften) Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Bestimmung des Musters und des Inhalts des Sozialversicherungsausweises,
seiner Ausstattung mit einem Lichtbild und der Form der Eintragungen
(Sozialversicherungsausweis-Verordnung)
Vom 25. Juli 1990
Auf Grund des § 101 Nr. 1 des Vierten Buches Sozial- § 3
gesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember Ausstattung mit einem Lichtbild
1976, BGBI. 1 S. 3845), der durch Artikel 1 Nr. 3 des
Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1822) eingefügt (1) Beschäftigte, die zur Mitführung ihres Sozialver-
worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und sicherungsausweises verpflichtet sind (§ 99 Abs. 2, § 101
Sozialordnung: Nr. 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), haben
unter Verwendung der bereits aufgebrachten Befesti-
§ 1 gungs- und Lichtbildschutzmaterialien an der im Ausweis
vorgesehenen Stelle ein sie wiedergebendes Lichtbild aus
Muster des Sozialversicherungsausweises neuerer Zeit in der Größe von höchstens 35 mm x 45 mm
Der Sozialversicherungsausweis ist nach dem in der im Hochformat ohne Rand aufzubringen.
Anlage abgedruckten Muster auszustellen. Für die Aus- (2) Das Lichtbild soll das Gesicht im Ausmaß von minde-
stellung der Sozialversicherungsausweise dürfen nur von stens 20 mm darstellen, den Ausweisinhaber im Halbprofil
der Bundesdruckerei hergestellte Vordrucke verwendet ohne Kopfbedeckung zeigen und ihn zweifelsfrei erkennen
werden. lassen.
(3) Auf das Zwischenblatt der Lichtbildschutzklebefolien
§ 2
des Sozialversicherungsausweises haben die Rentenver-
Inhalt des Sozialversicherungsausweises sicherungsträger bei Aufsicht gut lesbar die Hinweise
(1) Der Sozialversicherungsausweis enthält zusätzlich
,,Lichtbild nur bei Mitführungspflicht (siehe Beiblatt) erfor-
zu den in § 97 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch derlich!", ,,Lichtbild 35 x 45 mm" sowie die Abmessungen
bestimmten Angaben: des Lichtbildfeldes und eine einheitliche Anleitung zur
Aufbringung des Lichtbildes aufzudrucken.
1. den Aufdruck „Sozialversicherungsausweis" (mehr-
sprachig), §4
2. den Namen des ausstellenden Rentenversicherungs- Berlin-Klausel
trägers, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel II§ 20 des Sozial-
3. das Ausstellungsdatum und
gesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
4. eine fortlaufende Vordrucknummer, die Angaben über versicherung - auch im Land Berlin.
den Ausweisinhaber nicht enthalten darf.
§ 5
(2) Der Sozialversicherungsausweis enthält als mehr- Inkrafttreten
stufiges Wasserzeichen den „Stilisierten Adler" der Bun-
desdruckerei. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juli 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
In Vertretung
Horst Seehofer
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1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift -- Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 7.90 Verordnung (EWG) Nr. 2102/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Mitteilung der Z i t r u s f r u c h ternte L 191/16 24. 7.90
23. 7.90 Verordnung (EWG) N_r. 2103/90 der Kommission zur Festlegung der
ß.edingungen für die Ubernahme der bei der kostenlosen Abgabe von
A p f e In und Z i t r u s f r ü c h t e n anfallenden Sortier- und Verpackungs-
kosten L 191/19 24. 7.90
23. 7.90 Verordnung (EWG) Nr. 2104/90 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für Reis für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 191/21 24. 7.90
23. 7.90 Verordnung (EWG) Nr. 2105/90 der Kommission zur Festsetzung zusätz-
licher Bestimmungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmecha-
nismus im Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich Tomaten , Sa I a t,
Endivie Es k a r i o 1, Karotten, Ta f e I trau b e n, M e Ionen und
Pfirsichen L 191/23 24. 7.90
23. 7.90 Verordnung (EWG) Nr. 2106/90 der Kommission zur Festsetzung der
vom Rat im Sektor Reis in Ecu festgesetzten und wegen der Währungs-
neufestsetzung am 5. Januar 1990 zu verringernden Preise und Beträge L 191/25 24. 7.90
23. 7.90 Verordnung (EWG) Nr. 2107/90 der Kommission mit besonderen Durch-
führungsbestimmungen für die Gewährung von Erstattungen im Sektor
Getreide L 191/27 24. 7.90
24. 7.90 Verordnung (EWG) Nr. 2116/90 der Kommission zur Festsetzung der in
Spanien zum freien Verkehr abzufertigenden und aus diesem Mitglied-
staat auszuführenden Höchstmenge Sonnen b I um e n ö I für die ersten
fünf Monate des Wirtschaftsjahres 1990/91 L 193/16 25. 7.90
24. 7.90 Verordnung (EWG) Nr. 2117/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für vorübergehende Maßnahmen betreffend die Produk-
tionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten L 193/17 25. 7.90
25. 7.90 Verordnung (EWG) Nr. 2133/90 der Kommission zur Festsetzung der
wegen der Währungsneufests~~ung am 5. Januar 1990 verringerten
Grund- und Ankaufspreise für A p f e 1 L 195/11 26. 7.90
25. 7.90 Verordnung (EWG) Nr. 2134/90 der Kommission zur Festsetzung des
wegen der Währungsneufestsetzung am 5. Januar 1990 verringerten
finanziellen Ausgleichs für Orangen und Mandarinen L 195/13 26. 7.90
25. 7.90 Verordnung (EWG) Nr. 2135/90 der Kommission zur Festsetzung des
höchstzulässigen Rücknahmepreises für Gewächs hau stom aten
für das Wirtschaftsjahr 1990 L 195/15 26. 7.90
24. 7.90 Verordnung (EWG) Nr. 2136/90 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern von Williams- und Rocha- Birnen zu zahlenden Mindest-
preises sowie der Produktionsbeihilfe für diese Birnen in Sirup und/oder
natürlichem Fruchtsaft im Wirtschaftsjahr 1990/91 L 195/17 26. 7.90
24. 7.90 Verordnung (EWG) Nr. 2137/90 der Kommission zur Festsetzung des
den Pfirsicherzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie der Produk-
tionsbeihilfe für Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft im
Wirtschaftsjahr 1990/91 L 195/20 26. 7.90
25. 7.90 Verordnung (EWG) Nr. 2143/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 906/90 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Sc h w e i n e m a r kt s in Belgien L 195/37 26. 7.90
24. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2176/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 797/85 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur L 198/6 28. 7. 90
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1990 1709
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschritt - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
24. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2177/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1352/90 zur Festsetzung der Preise für Reis für das Wirt-
schaftsjahr 1990/91 L 198/8 28. 7. 90
24. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2178/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3677/89 hinsichtlich des Gesamt a I k oho I gehalts bestimmter
aus Ungarn eingeführter Qualitätsweine L 198/9 28. 7. 90
24. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2179/90 des Rates zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhr-
bestimmungen für Wein, Traubensaft und Traubenmost L 198/10 28. 7. 90
24. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2180/90 des Rates zur vierten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1873/84 zur Genehmigung des Anbietens oder
der Abgabe zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch von bestimmten
eingeführten Weinen, bei denen angenommen werden kann, daß sie
Gegenstand von in der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 nicht vorgesehe-
nen önologischen Verfahren waren L 198/11 28. 7. 90
27. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2190/90 der Kommission über den Verkauf von
unverarbeiteten getrockneten Trau b e n zu einem im voraus festgesetz-
ten Preis an Brennereien L 198/29 28. 7. 90
27. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2191/90 der Kommission über die Gewährung
von Beitrittsausgleichsbeträgen für Reis im Wirtschaftsjahr 1989/90 L 198/31 28. 7. 90
27. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2198/90 der Kommission über Schutzmaßnah-
men bei der Einfuhr von gefrorenen und vorläufig haltbar gemachten
Erdbeeren sowie von gefrorenen und haltbar gemachten Hi m -
b e er e n mit Ursprung in Polen L 198/53 28. 7. 90
27. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2199/90 der Kommission über Schutzmaßnah-
men bei der Einfuhr von gefrorenen und vorläufig haltbar gemachten
Himbeeren mit Ursprung in Jugoslawien L 198/55 28. 7. 90
24. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2201/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 426/86 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbei-
tungserzeugnisse aus O b s t und G e m ü s e L 201 /1 31. 7. 90
24. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2202/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1206/90 zur Festlegung von Grundregeln zur Produktions-
beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 201/4 31. 7. 90
24. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2203/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1581/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention
bei Getreide sowie der Verordnungen Nr. 724/67 /EWG und (EWG) Nr.
2754/78 hinsichtlich der Interventionen auf dem Fettsektor L 201/5 31. 7. 90
24. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2204/90 des Rates mit zusätzlichen, Käse
betreffenden Grundregeln der gemeinsamen Marktorganisation für
M i I c h und M i I c h e r z e u g n i s s e L 201/7 31. 7. 90
24. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 1676/85 und (EWG) Nr. 1677/85 hinsichtlich der im
Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungs-
kurse und Währungsausgleichsbeträge L 201/9 31. 7. 90
24. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2206/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1569/72 zur Einführung von Sondermaßnahmen für Raps-
und Rübsens amen sowie Sonnen b I um e n kerne sowie der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2036/82 zur Festsetzung der Grundregeln für die
besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen , Acker b oh -
n e n und Süß I u pi n e n L 201/11 31. 7. 90
30. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2216/90 der Kommission mit zusätzlichen Über-
gangsmaßnahmen zur Stützung des spanischen Rind f I e i s c h -
marktes L 202/18 31. 7. 90
30. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2217/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1759/88 mit Durchführungsbestimmungen zur Ein-
fuhrregelung für Süßkartoffeln und Maniokstärke für bestimmte
Verwendungszwecke L 202/19 31. 7. 90
1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
23. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2112/90 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikro-
schaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher),
mit Ursprung in Japan und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläu-
figen Zolls L 193/1 25. 7.90
20. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2115/90 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der Flagge von dem Vereinigten
Königreich L 193/15 25. 7.90
24. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2118/90 der Kommission zur Änderung der
Höchstmengen für die Einfuhren bestimmter Textilerzeugnisse mit
Ursprung in der Volksrepublik China (Kategorien 20 und 39) L 193/21 25. 7.90
23. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2126/90 der Rates zur Verlängerung der
Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Wolframtrioxid und Wolframsäure mit Ursprung in der Volksrepublik
China L 195/1 26. 7.90
23. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2127/90 des Rates zur Verlängerung der
Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von
Wolframkarbid und Mischwolframkarbid mit Ursprung in der Volks-
republik China L 195/2 26. 7.90
23. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2128/90 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Wol-
framerzen und ihren Konzentraten mit Ursprung in der Volksrepublik
China L 195/5 26. 7.90
25. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2138/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1546/88 mit Durchführungsbestimmungen für die
Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 L 195/23 26. 7.90
16. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2144/90 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 3/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 199/1 30. 7.90
16. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2145/90 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 3/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur
Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 199/3 30. 7.90
16. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2146/90 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 3/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 199/5 30. 7.90
16. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2147/90 des Rates über die Anwendung des
Bes~_hlusses Nr. 3/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur Anderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 199/7 30. 7.90
16. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2148/90 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 3/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 199/9 30. 7.90
16. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2149/90 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 3/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur
Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 199/11 30. 7.90
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. August 1990 1711
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2152/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte chemische und indu-
strielle Waren L 197/1 27. 7.90
23. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2153/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Terfenadin L 197/3 27. 7.90
23. 7. 90. Verordnung (EWG) Nr. 2174/90 des Rates über die Anwenqung des
Beschlusses Nr. 1/90 des Assoziationsrates EWG-Malta zur Anderung
des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit
Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts des Königreichs
Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft L 198/1 28. 7. 90
23. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2175/90 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/90 des Assoziationsrates EWG-Malta zur erneuten
Änderung der Artikel 6 und 17 des Protokolls über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 198/4 28. 7. 90
26. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2189/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 198/27 28. 7. 90
26. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2192/90 der Kommission zur Einstellung des
Fanges „anderer Arten" durch Schiffe unter französischer Flagge L 198/32 28. 7. 90
27. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2200/90 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung
in der Volksrepublik China L 198/57 28. 7. 90
24. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2207/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Färsen und Kühe bestimmter
Höhenrassen, nicht zum Schlachten L 201/13 31. 7. 90
24. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2208/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Stiere, Kühe und Färsen
bestimmter Höhenrassen, nicht zum Schlachten L 201/19 31. 7. 90
27. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2209/90 des Rates zur Abweichung von der
Begriffsbestimmung für Ursprungswaren zur Berücksichtigung der
besonderen Lage von Saint-Pierre-et-Miquelon hinsichtlich bestimmter
Fischereierzeugnisse L 202/1 31. 7. 90
30. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2215/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2793/86 über die bei Verwendung der in den Verord-
nungen (EWG) Nr. 678/85, (EWG) Nr. 1900/85 und (EWG) Nr. 222/77
des Rates vorgesehenen Vordrucke zu gebrauchenden Codes L 202/16 31. 7. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission
vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von
Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Aus-
gangsbücher (ABI. Nr. L 106 vom 18. 4. 1989, S. 1 und Nr. L 251 vom
29. 8. 1989 S. 5) L 191/47 24. 7.90
Berichtigung der Veror,dnung (EWG) Nr. 2600/89 der Kommission
vom 25. August 1989 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 986/89
über die Begleitpapiere für den Transport von Weinbauerzeugnissen und
die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABI. Nr. L 251
vom 29. 8. 1989) L 191/48 24. 7.90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1552/90 der Kommission
vom 8. Juni 1990 zur Bestimmung der infolge der Währungsneufestset-
zungen vom 5. Januar 1990 verringerten, in ECU festgesetzten Preise
und Beträge im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABI. Nr. L 146 vom
9.6.1990) L 195/39 26. 7.90
1712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertrlebutück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 474. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
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