Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990 159
Erste Verordnung
zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft
Vom 23. Januar 1990
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom
23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692):
Artikel 1
Die Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft vom 5. April 1976 (BGBI. 1
S. 923) wird in § 6 Abs. 3 um folgenden Satz ergänzt:
„Die zuständige Stelle kann die Befreiung vom Eignungsnachweis nach den
Sätzen 1 und 2 ablehnen oder auf Ausbildungsabschnitte begrenzen, wenn in
ihrem Zuständigkeitsbereich eine ausreichende Zahl freier Ausbildungsplätze
angeboten wird, bei denen die Ausbildenden oder die Ausbilder den Eignungs-
nachweis erbracht haben."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Januar 1990
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 24. Januar 1990
Auf Grund des Artikels 3 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der
Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2537) wird nachstehend der Wortlaut der Getreide-Mitverantwortungs-
abgabenverordnung in der seit dem 31. Dezember 1989 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1934),
2. die am 12. November 1989 in Kraft getretene Verordnung vom 7. November
1989 (BGBI. 1 S. 1955),
3. den am 31. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) sowie auf Grund
des § 12 Abs. 3 des genannten Gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 29. September 1989 (BGB!. 1S. 1742) eingefügt worden ist,
zu 3. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, des§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2
sowie der §§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen.
Bonn, den 24. Januar 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiech le
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990 161
Verordnung
über das Verfahren bei den Mitverantwortungsabgaben im Sektor Getreide
{Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung - GetrMVAV)
1. Allgemeines (2) Im Falle der Übernahme von Getreide im Rahmen
der Intervention unmittelbar von einem Erzeuger ist die
§ 1 Bundesanstalt zum E:inbehalten, Abführen und Erstatten
der Abgaben entsprechend Absatz 1 verpflichtet.
Anwendungsbereich
(3) Für Getreide, das der Getreideerzeuger zur Erfüllung
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf die Übertra-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission gung der Verfügungsmacht an den betroffenen Mengen
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge- gerichtet ist,
meinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich
1. in .der Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne
1. der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe nach Arti- der in § 1 genannten Rechtsakte an einen Marktbetei-
kel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des ligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung
Rates über die gemeinsame Marktorganisation für liefert
Getreide (Basisabgabe),
2. unverarbeitet oder in der Form von Verarbeitungs-
2. der Erhebung der zusätzlichen Mitverantwortungsab- erzeugnissen
gabe nach Artikel 4b Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2727/75 (Zusatzabgabe) und a) unmittelbar,
3. der Gewährung einer direkten Beihilfe für Kleinerzeu- b) nach Erstattungslagerung oder.
ger von Getreide (Beihilfe). c) nach Erstattungsveredlung in Form von Vered-
lungserzeugnissen
§2 nach einem Drittland ausführt (Ausfuhr), nach einem
Zuständigkeit anderen Mitgliedstaat versendet (Versand) oder im
Rahmen des innerdeutschen Wirtschaftsverkehrs in die
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung Deutsche Demokratische Republik oder nach Berlin
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanz- (Ost) liefert (Lieferung),
verwaltung, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes be-
stimmt ist. hat der Getreideerzeuger die Abgaben unmittelbar an die
Bundesfinanzverwaltung abzuführen.
(2) Zuständig für die Durchführung des in § 13 vor-
geschriebenen Meldeverfahrens ist die Bundesanstalt für
§4
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). Zu-
ständig für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 18 Erhebung der Abgaben
Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 3 oder § 34 Abs. 8 sind die nach bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide
Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).
(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 hat der Marktbeteiligte
für die einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben
eine Abgabeanmeldung im Sinne des § 168 der Abgaben-
ordnung (Abgabeanmeldung), in der er die Basisabgabe
II. Erhebung der Abgaben und die Zusatzabgabe getrennt selber zu berechnen hat,
dem zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
§3
(2) Wird für ein Wirtschaftsjahr der Abgabensatz für die
Grundsatz Zusatzabgabe durch einen in § 1 genannten Rechtsakt auf
(1) Im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem Null festgesetzt oder läßt ein in § 1 genannter Rechtsakt
Getreide durch den Getreideerzeuger (Abgabenschuldner) oder eine sonstige Handlung eines Organes der Europäi-
ist der Marktbeteiligte, der Getreide zur Erfüllung eines schen Gemein~chaften zu, daß die Zusatzabgabe für ein
entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf die Verschaffung Wirtschaftsjahr nicht einzubehalten und abzuführen ist, ist
der Verfügungsmacht an den betroffenen Mengen gerich- eine Abgabeanmeldung nicht abzugeben.
tet ist, von den Abgabenschuldnern geliefert erhält, ver- (3) Die Abgabeanmeldungen für die Basisabgabe sind
pflichtet, jeweils bis zum 15. Tag des auf die gemeinschaftsrechtlich
1. die Basisabgabe und die Zusatzabgabe (Abgaben) mit vorgeschriebenen Anmeldezeiträume folgenden Monats
dem zum Zeitpunkt der Erfüllung des Abgabentatbe- abzugeben.
standes jeweils geltenden Abgabensatz einzubehalten
(4) Die erste Abgabeanmeldung eines Wirtschaftsjahres
und ganz oder teilweise an die Bundesfinanzverwal-
für die Zusatzabgabe ist bis zum 15. Tag nach dem
tung abzuführen,
Inkrafttreten des endgültigen Abgabensatzes der Zusatz-
2. die Zusatzabgabe dem Abgabenschuldner vollständig abgabe für die bis zu diesem Inkrafttreten im jeweiligen
in Höhe des durch einen in § 1 genannten Rechtsakt Wirtschaftsjahr einzubehaltenden Abgabenbeträge abzu-
festgesetzten Erstattungssatzes zu erstatten. geben. Die weiteren Abgabeanmeldungen für nach dem
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Inkrafttreten des endgültigen Abgabensatzes einzubehal- 2. die in der Form von Verarbeitungserzeugnissen ver-
tende Abgabenbeträge der Zusatzabgabe sind für das markteten Mengen Getreide,
jeweilige Wirtschaftsjahr entsprechend Absatz 3 abzu-
3. die auf die vermarkteten Mengen entfallenden Ab-
geben.
gabenbeträge getrennt nach der Basisabgabe und der
(5) In den Abgabeanmeldungen sind anzugeben Zusatzabgabe,
1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen Markt- 4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und
beteiligten, die Zusatzabgabe entfallenden Betrages maßgebliche
Abgabensatz.
2. die vom Abgabenschuldner erworbenen Mengen
Getreide, § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
3. die auf die erworbenen Mengen entfallenden Abgaben- (4) Der Abgabeanmeldung ist eine Berechnung über die
beträge getrennt nach der Basisabgabe und der Zu- in den gelieferten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen
satzabgabe, Getreidemengen beizufügen, die mindestens folgende An-
4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und gaben enthalten muß:
die Zusatzabgabe jeweils entfallenden Betrages maß- 1. Name und Anschrift der Marktbeteiligten, an die der
gebliche Abgabensatz._ Getreideerzeuger Verarbeitungserzeugnisse geliefert
Der Berechnung der Zusatzabgabe in der Abgabeanmel- hat;
dung ist der endgültige Abgabensatz eines Wirtschafts- 2. Menge der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse;
jahres zugrundezulegen.
3. Menge des zur Herstellung der Verarbeitungserzeug-
(6) Die Basisabgabe ist bis zum Ende des Monats, in nisse eingesetzten Getreides;
dem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes- 4. Art der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse, wobei für
kasse Bremen abzuführen. Die Zusatzabgabe ist im Falle jedes Verarbeitungserzeugnis getrennt anzugeben ist
des Absatzes 4 Satz 1 bis zum 30. Tag nach dem Inkraft-
treten des endgültigen Abgabensatzes, im Falle des a) das enthaltene Getreide nach Art und Qualität in
Absatzes 4 Satz 2 bis zum Ende des Monats, in dem die Teilen vom Hundert,
Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundeskasse b) sonstige Bestandteile zusammengefaßt in Teilen
Bremen abzuführen. vom Hundert;
(7) Sieht das Gemeinschaftsrecht für ein Wirtschaftsjahr 5. soweit bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-
hinsichtlich des erstmaligen Abführens der Zusatzabgabe nisse Abfall- oder Nebenerzeugnisse angefallen sind,
einen besonderen von Absatz 6 Satz 2 abweichenden Art und Menge dieser Erzeugnisse.
Termin vor, ist die Abgabeanmeldung abweichend von Das Hauptzollamt kann verlangen, daß der Getreideerzeu-
Absatz 4 Satz 1 spätestens 15 Tage vor diesem besonde- ger weitere Angaben macht und ergänzende Unterlagen
ren Termin für das Abführen der Zusatzabgabe abzu- vorlegt, insbesondere Lieferpapiere und Rechnungen der-
geben. Die Abgabe ist an die Bundeskasse Bremen abzu- jenigen Marktbeteiligten, die für den Getreideerzeuger das
führen. gelieferte Verarbeitungserzeugnis hergestellt haben.
§5 (5) Für die Zahlung der Abgaben gilt § 4 Abs. 6 ent-
sprechend.
Erhebung der Abgaben bei der Intervention
§7
Im Falle des § 3 Abs. 2 gilt § 4 mit der Maßgabe
entsprechend, daß die Bundesanstalt verpflichtet ist, die Erhebung der Abgaben bei der Ausfuhr,
Abgaben in dem Monat, in dem der Kaufpreis für die dem Versand oder der Lieferung
unmittelbar von einem Getreideerzeuger im Rahmen der
(1) Im Falle der Ausfuhr oder des Versandes von unver-
Intervention übernommenen Mengen Getreide gezahlt
arbeitetem Getreide oder von Getreide in der Form von
wird, an die Bundeskasse Bremen abzuführen.
Verarbeitungserzeugnissen durch einen Getreideerzeuger
ist dieser verpflichtet, die Abgabeanmeldung im Falle des
§6 § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a vorbehaltlich des Satzes 2
zusammen mit der Ausfuhr- oder der Versandausfuhr-
Erhebung der Abgaben erklärung der Versandzollstelle (§ 10 Abs. 1 und 2 der
bei der Vermarktung von Getreide Außenwirtschaftsverordnung) und in den Fällen des § 3
in der Form von Verarbeitungserzeugnissen Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b und c zusammen mit der
(1) Im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 1 hat der Getreideerzeu- Zollanmeldung der überwachenden Zollstelle vorzulegen.
ger für die von ihm geschuldeten Abgaben eine Abgabean- Wird im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a keine
meldung, in der er die Basisabgabe und die Zusatzabgabe Ausfuhrvergünstigung (Ausfuhrerstattung, Ausgleichsbe-
getrennt selber zu berechnen hat, dem zuständigen trag Beitritt, Ausgleichsbetrag Währung) beantragt, ist die
Hauptzollamt abzugeben. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Abgabeanmeldung in den in § 9 Abs. 3 sowie den §§ 15,
16 und 19 der Außenwirtschaftsverordnung genannten
(2) Für die Termine, zu denen die Abgabeanmeldungen Fällen abweichend von Satz 1 bei der zollamtlichen
für die Basisabgabe oder die Zusatzabgabe abzugeben Behandlung der Ausfuhrsendung der Ausgangszollstelle
sind, gilt § 4 Abs. 3, 4 und 7 entsprechend. (§ 10 Abs. 3 und 4 der Außenwirtschaftsverordnung) vor-
zulegen. Erfolgt die Annahme der Ausfuhr oder Versand-
(3) In den Abgabeanmeldungen sind anzugeben
ausfuhrerklärung vor dem Inkrafttreten des endgültigen
1. Name und Anschrift des Abgabenschuldners, Abgabensatzes der Zusatzabgabe eines Wirtschaftsjah-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990 163
res, ist in der Abgabeanmeldung nur die Basisabgabe an Stelle der nach § 7 Abs. 1 oder 2 vorgesehenen
anzumelden; die Zusatzabgabe ist in einer gesonderten Abgabeanmeldung eine schriftliche Erklärung vorzulegen,
Abgabeanmeldung bis zum 15. Tag nach der Bekannt- aus der sich der Zweck der Ausfuhr, des Versandes oder
gabe des endgültigen Abgabensatzes der Zusatzabgabe der Lieferung ergibt; Name und Anschrift des Getreide-
anzumelden. Erfolgt die Annahme der Ausfuhr- oder Ver- erzeugers sowie des Dritten und die betroffenen Mengen
sandausfuhrerklärung nach dem Inkrafttreten des endgülti- sind in der Erklärung anzugeben. Das Verbringen des
gen Abgabensatzes der Zusatzabgabe eines Wirtschafts- Verarbeitungserzeugnisses in den Geltungsbereich dieser
jahres, sind in der Abgabeanmeldung beide Abgaben Verordnung ist unter Bezugnahme auf die Erklärung nach
anzumelden. Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, in den Satz 1 der zuständigen Zollstelle unter Angabe der Menge
Abgabeanmeldungen die geschuldeten Beträge selber zu des Verarbeitungserzeugnisses und des in ihm enthalte-
berechnen. nen Getreides getrennt nach Getreideart schriftlich anzu-
zeigen. Soll das ausgeführte, versandte oder gelieferte
(2) Im Falle der Lieferung von unverarbeitetem Getreide Getreide bei dem Dritten für den Getreideerzeuger nur
oder von Getreide in der Form von Verarbeitungserzeug- getrocknet und gelagert werden, gelten die Sätze 1 und 2
nissen durch einen Getreideerzeuger im Rahmen des entsprechend.
innerdeutschen Wirtschaftsverkehrs ist die Abgabeanmel-
§ 10
dung zusammen mit den für den innerdeutschen Wirt-
schaftsverkehr vorgesehenen Abfertigungspapieren der Erstattung der Zusatzabgabe
abfertigenden Zollstelle vorzulegen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide
gilt entsprechend.
(1) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zur Erstattung verpflichtete
(3) Für die Abgabenanmeldungen und das Abführen der Marktbeteiligte hat dem Abgabenschuldner bis zum
Abgaben gelten § 4 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 6 Abs. 3 15. Tag nach dem Inkrafttreten des Erstattungssatzes der
und 4 entsprechend. Zusatzabgabe eine Erstattungsmitteilung für die bis zu
diesem Inkrafttreten im Wirtschaftsjahr erworbenen Mengen
§8 Getreide zu übersenden. In der Erstattungsmitteilung sind
Besondere Bestimmungen für die Abgabenerhebung anzugeben
bei Vermarktung von weniger als 250 Tonnen 1. Name und Anschrift des erstattenden Marktbeteiligten
im Wirtschaftsjahr und des Abgabenschuldners,
(1) Marktbeteiligte im Sinne des § 3 Abs. 1, die während 2. die bis zu dem in Satz 1 genannten Inkrafttreten erwor-
des jeweils vorausgegangenen Wirtschaftsjahres weniger benen Mengen unverarbeiteten Getreides unter An-
als 250 Tonnen Getreide von Getreideerzeugern geliefert gabe des Datums der einzelnen Getreidelieferungen,
erhalten haben und voraussichtlich im laufenden Wirt-
3. den für die erworbenen Mengen einbehaltenen Betrag
schaftsjahr weniger als 250 Tonnen Getreide von Getrei-
der Zusatzabgabe,
deerzeugern geliefert erhalten werden, können die Ab-
gaben vorbehaltlich des Satzes 2 einmalig für das Wirt- 4. den für die erworbenen Mengen endgültig geschulde-
schaftsjahr zahlen; in diesem Fall ist die Abgabeanmel- ten Betrag der Zusatzabgabe unter Angabe des end-
dung nach § 4 Abs. 1 bis zum 15. Juli des folgenden gültigen Abgabensatzes der Zusatzabgabe,
Wirtschaftsjahres abzugeben. Wird von einem Marktbetei- 5. den auf die erworbenen Mengen entfallenden Erstat-
ligten vor Ablauf eines Wirtschaftsjahres die in Satz 1 tungsbetrag unter Angabe des Erstattungssatzes.
genannte Menge überschritten, ist die Abgabeanmeldung
nach § 4 Abs. 1 für die bis dahin erworbenen Mengen zum (2) Die Erstattung hat spätestens am 30. Tag nach dem
nächsten sich aus § 4 Abs. 3 ergebenden Anmeldetermin in Absatz 1 genannten Inkrafttreten an den Abgaben-
abzugeben; für danach im selben Wirtschaftsjahr erwor- schuldner zu erfolgen.
bene Mengen bestimmen sich die Termine für die Abgabe-
(3) Sieht das Gemeinschaftsrecht für ein Wirtschaftsjahr
anmeldung ausschließlich nach § 4 Abs. 3. Für die Ab-
einen von Absatz 2 abweichenden Zahlungsendtermin vor,
gabeanmeldung gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
gilt dieser. In diesem Fall hat die Erstattungsmitteilung
(2) Für Getreideerzeuger, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 zum nach Absatz 1 15 Tage vor dem Zahlungsendtermin zu
Abführen der Abgaben verpflichtet sind, gilt Absatz 1 mit erfolgen.
der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Abgabe-
(4) Im Falle des§ 4 Abs. 2 ist die bis zu dem Wirksam-
anmeldung nach § 4 Abs. 1 die Abgabeanmeldung nach
werden der dort genannten Rechtsakte und Handlungen
§ 6 Abs. 1, 3 und 4 tritt.
einbehaltene Zusatzabgabe durch den Marktbeteiligten
(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem vollständig entsprechend den Absätzen 1 bis 3 zu erstat-
die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes- ten.
kasse Bremen abzuführen.
(5) Für die Bundesanstalt gelten die Absätze 1 bis 4
entsprechend.
§9 § 11
Ausfuhr, Versand oder Lieferung von Getreide Haftung
zum Zwecke der Verarbeitung
Der in § 3 Abs. 1 genannte Marktbeteiligte ist von dem
Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Lieferung für ihn zuständigen Hauptzollamt für die Abgaben in An-
von unverarbeitetem Getreide, das von einem Getreide- spruch zu nehmen,
erzeuger einem anderen Marktbeteiligten (Dritten) zum
Zwecke der Herstellung eines Verarbeitungserzeugnisses 1. die er einzubehalten und abzuführen hat,
für den Getreideerzeuger zur Verfügung gestellt wird, ist 2. die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. die er zu Unrecht erstattet hat, gen Getreidewirtschaftsjahr als Saatgut-Rohware erwor-
4. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschrie- benen Mengen, die daraus gewonnenen Mengen aner-
benen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt kannten Saatgutes sowie die als anerkanntes Saatgut
werden. verkauften Mengen zu melden. Die Meldung ist für jede in
der Anlage genannte Getreideart gesondert abzugeben.
Satz 1 gilt für die Bundesanstalt entsprechend.
(2) Ist der Saatgutvermehrer im Falle der Ausfuhr, des
Versandes oder der Lieferung von Saatgut-Rohware zur
III. Besondere Vorschriften für Saatgut Abgabeanmeldung nach § 12 Abs. 3 verpflichtet, gilt Ab-
satz 1 entsprechend.
§ 12
Erhebung der Abgaben bei Saatgut
(1) Wird im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte IV. Abgabenentscheidungen
anerkanntes Getreidesaatgut (anerkanntes Saatgut) von durch das Hauptzollamt
einem Erzeuger (Saatgutvermehrer) an einen Marktbetei-
ligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung gelie-
§ 14
fert, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung
nach § 4 Abs. 1 gesondert anzugeben. In diesem Fall Festsetzungsverfahren
werden die Abgaben nicht erhoben; der in der Abgabe-
(1) Der Antrag des Abgabenschuldners auf Festsetzung
anmeldung anzugebende jeweilige Abgabenbetrag ist mit
der von ihm geschuldeten Abgaben oder der ihm zuste-
Null einzutragen.
henden Erstattungen ist schriftlich bei dem für seinen
(2) Wird Getreide, Wohnsitz zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
1. das von einem Feldbestand stammt, der auf die Anfor- (2) In dem Antrag sind anzugeben
derungen nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschrif-
1. Name und Anschrift des Antragstellers
ten geprüft worden ist, und
2. Name und Anschrift des Marktbeteiligten, dessen Ent-
2. das für die Anerkennung als Saatgut nach saatgutver-
scheidung über die einbehaltenen Abgaben oder die
kehrsrechtlichen Vorschriften geeignet ist,
vorzunehmende Erstattung durch das Hauptzollamt
(Saatgut-Rohware), von einem Saatgutvermehrer an überprüft werden soll,
einen Marktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser
3. die Getreidemengen, die der Abgabenschuldner an ·
Verordnung geliefert, um als Saatgut anerkannt zu wer-
den Marktbeteiligten geliefert hat sowie das Datum der
den, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung
Getreidelieferung,
nach § 4 Abs. 1 gesondert anzugeben. Die Abgaben
werden in diesem Fall auf eine Menge erhoben, die durch 4. die bei der Vermarktung des gelieferten Getreides ein-
Multiplikation der gelieferten Menge mit dem für die betrof- behaltenen Abgaben,
fene Getreideart in der Anlage festgesetzten Berech- 5. soweit die Festsetzung einer Erstattung beantragt wird,
nungsfaktor zu ermitteln ist, soweit zum Zeitpunkt des die dem Abgabenschuldner von dem Marktbeteiligten
Übergangs der Verfügungsmacht an den betroffenen Men- erstatteten Abgabenbeträge.
gen vom Saatgutvermehrer auf den anderen Marktbeteilig-
ten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Zusätz- (3) Das Hauptzollamt erteilt dem Abgabenschuldner
lich zu den nach Satz 1 erforderlichen Angaben sind in der einen Abgabenbescheid im Sinne des § 155 der Abgaben-
Abgabeanmeldung die Getreideart, der maßgebliche Be- ordnung, in dem die von ihm geschuldeten Abgaben oder
rechnungsfaktor sowie die der Berechnung des jeweiligen die ihm zustehende Erstattung festzusetzen sind. Eine
Abgabenbetrages zugrundegelegte Menge anzugeben. Nacherhebung oder eine Erstattung erfolgt durch die Bun-
desfinanzverwaltung.
(3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe-
rung von anerkanntem Saatgut oder von Saatgut-Rohware
§ 15
durch einen Saatgutvermehrer gilt Absatz 1 oder 2 ent-
sprechend. Vom Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise
(4) Die zuständige Zollstelle kann von demjenigen, der (1) Einern Antrag nach§ 14 sind vom Abgabenschuldner
zur Vorlage der Abgabeanmeldung nach § 4 Abs. 1 oder beizufügen:
§ 7 Abs. 1 oder 2 verpflichtet ist, verlangen, daß er die 1. geeignete Belege über die Vermarktung des mit den
Abgabeanmeldung für anerkanntes Saatgut oder für Saat- Abgaben zu belastenden Getreides,
gut-Rohware durch Vorlage der dem jeweiligen Rechts-
2. im Falle eines Antrages auf Erstattung, die von dem
geschäft zugrundeliegenden Verträge glaubhaft macht.
Marktbeteiligten dem Abgabenschuldner übersandte
Erstattungsmitteilung.
§ 13
Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 keine Erstattungsmitteilung
Meldung zur Überprüfung des Berechnungsfaktors dem Abgabenschuldner übersandt worden, hat der Abga-
für Saatgut•Rohware benschuldner dies in seinem Antrag zu erklären.
( 1) Wer als Marktbeteiligter mit Sitz im Geltungsbereich (2) Um dem Abgabenschuldner den Nachweis der
dieser Verordnung Saatgut-Rohware von einem Saatgut- Abgabenbelastung zu ermöglichen, ist der abführungs-
vermehrer geliefert erhält, ist verpflichtet, bis zum 15. Mai pflichtige Marktbeteiligte oder die Bundesanstalt verpflich-
der Bundesanstalt die bis zu diesem Zeitpunkt im jeweili- tet, dem Abgabenschuldner für die von diesem erworbene
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Mengen Getreide geeignete Belege auszustellen. Diese Antrag auf Erstattung der Abgaben nach§ 20 stellen will,
Belege müssen mindestens folgende Angaben enthalten: hat diese Anträge gleichzeitig bei dem zuständigen Haupt-
zollamt einzureichen.
1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen Markt-
beteiligten sowie des Abgabenschuldners, (4) Übersteigt die Gesamtsumme der Beihilfe für die
2. Datum der jeweiligen Getreidelieferung und die erwor- Basisabgabe und die Zusatzabgabe, die sich aus den
bene Menge Getreide, eingereichten und geprüften Anträgen errechnet, die für
die Beihilfegewährung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr
3. jeweils getrennt den Betrag der einbehaltenen Basis- zur Verfügung stehenden Finanzmittel, werden die ein-
abgabe und Zusatzabgabe.
zelnen Beihilfebeträge anteilmäßig gekürzt. Der Bundes-
Hat der Abgabenschuldner dem Marktbeteiligten eine minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt die
Rechnung für die erworbenen Mengen ausgestellt, müs- Auszahlungsquote im Bundesanzeiger bekannt.
sen die Rechnungen mindestens die Angaben nach Satz 2
(5J Wird der einzelne Beihilfebetrag nach Absatz 4
enthalten; der Marktbeteiligte hat die Richtigkeit der Anga-
ben auf der Rechnung zu bestätigen. gekürzt, ist diese Kürzung in eine mengenbezogene Kür-
zung umzurechnen. Ein Kleinerzeuger, der einen Antrag
auf Erstattung der Abgaben nach § 20 gestellt hat, erhält
V. Kleinerzeugerbeihilfe ohne einen weiteren Antrag für die sich aus Satz 1 erge-
bende Menge die Abgaben im Wege des Verfahrens nach
§ 20 erstattet, wenn und soweit dies nicht zu einer Über-
§ 16
schreitung der für diese Erstattung nach den in § 1
Begriffsbestimmung genannten Rechtsakten festgesetzten Höchstmenge führt.
Kleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1 genann- (6) Das Hauptzollamt setzt den Beihilfebetrag durch
ten Rechtsakte ist ein Getreideerzeuger, dessen Betrieb Bescheid fest und überweist ihn auf das vom Antragsteller
am ersten Tag des Wirtschaftsjahres, für das die Beihilfe angegebene Konto.
gewährt werden soll, eine landwirtschaftlich genutzte Flä-
che von höchstens 33 Hektar aufweist. § 18
Vom Kleinerzeuger zu erbringende Nachweise
§ 17 (1) Die Beihilfe wird einem Kleinerzeuger nur gewährt,
Gewährung der Beihilfe wenn er dem Antrag nach § 17 Abs. 2 folgende Unterlagen
beifügt:
(1) Die Beihilfe wird vorbehaltlich einer Kürzung nach
Absatz 4 in Höhe der von dem Kleinerzeuger endgültig 1 . geeignete Belege für den Nachweis der Belastung mit
getragenen Basisabgabe und Zusatzabgabe eines Wirt- der Basisabgabe und. der Zusatzabgabe und
schaftsjahres für eine Getreidemenge von mindestens 2. eine Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-
einer Tonne bis zu der nach den in§ 1 genannten Rechts- erzeuger (Kleinerzeugerbescheinigung).
akten zulässigen Höchstmenge gewährt, für die der Klein-
erzeuger in dem Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe (2) Geeignete Belege im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
gewährt werden soll, mit den Abgaben belastet worden ist. sind im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem
Getreide die nach § 15 Abs. 2 ausgestellten Belege; von
(2) Die Beihilfe wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist dem abführungspflichtigen Marktbeteiligten ausgestellte
bis zum 31. Juli eines Jahres für das abgelaufene Wirt- Sammelbelege sind zum Nachweis der Abgabenbelastung
schaftsjahr, für das die Beihilfe gewährt werden soll, bei zulässig. Der Nachweis der Abgabenbelastung in den
dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Fällen des § 3 Abs. 3 ist durch die Vorlage der entspre-
Hauptzollamt schriftlich einzureichen; später eingehende chenden Abgabeanmeldungen zu führen.
Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Antrag muß ent-
halten (3) Soweit ein Kleinerzeuger für das Kalenderjahr, in
dem das Wirtschaftsjahr beginnt, für das die Beihilfe
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel-
gewährt werden soll, einen Antrag auf Einkommensaus-
lers,
gleich nach dem Gesetz zur Förderung der bäuerlichen
2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe beantragt wird, Landwirtschaft (Einkommensausgleich) gestellt hat, wird
3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäftsvor- die Kleinerzeugerbescheinigung durch die Landesstellen
gänge, aus der für jeden Vorgang die abgabenpflichti- im Rahmen der Prüfung des Antrages auf Einkommens-
gen Mengen sowie ausgleich von Amts wegen bis zum 31. Mai dieses Wirt-
schaftsjahres ausgestellt. Dies setzt voraus, daß der Klein-
a) im Fall des § 4 Name und Anschrift des zahlungs- erzeuger in seinem Antrag auf Einkommensausgleich
pflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des angegeben hat, daß er in dem Wirtschaftsjahr, für das die
Datums der Rechnung oder Gutschrift oder Beihilfe gewährt werden soll, Getreideerzeuger ist.
b) im Fall des§ 6 oder§ 7 Datum und Kenn-Nummern
(4) Soweit die Kleinerzeugerbescheinigung nicht nach
der Abgabeanmeldungen
Absatz 3 ausgestellt werden kann, wird sie auf besonderen
ersichtlich sind, Antrag durch die Landesstellen bis zum 31. Mai des Wirt-
schaftsjahres, für das die Beihilfe gewährt werden soll,
4. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten
Mengen mit den Abgaben belastet worden ist. ausgestellt. Der Antrag ist bis zum 31. März dieses Wirt-
schaftsjahres schriftlich bei den Landesstellen einzurei-
(3) Ein Getreideerzeuger, der sowohl einen Antrag auf chen; später eingehende Anträge werden nicht berück-
Gewährung der Beihilfe nach Absatz 2 als auch einen sichtigt. Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ordnung einen früheren Endtermin für die Antragstellung Antrags auf Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung
bestimmen. Der Antrag muß enthalten muß anhand der bezeichneten Verwaltungsunterlagen
1. Name und Anschrift des ,Antragstellers, möglich sein. Die Fördermaßnahmen sind in der Rechts-
verordnung zu bezeichnen.
2. die Angabe der am ersten Tag des Wirtschaftsjahres,
für das die Beihilfe gewährt werden soll, landwirtschaft-
lich genutzten Fläche. VI. Abgabenerstattung bei Flächenstillegung
3. die Erklärung, daß der Antragsteller Getreideerzeuger
ist. § 20
Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe nach Gewährung der Erstattung
Satz 3 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich dabei der
Versicherung an Eides Statt bedienen. (1) Erfüllt ein Abgabenschuldner die nach den in § 1
genannten Rechtsakten vorgesehenen Voraussetzungen
(5) Die Landesstellen können zur Prüfung der Voraus- für eine Erstattung der Abgaben wegen seiner Teilnahme
setzungen für die Ausstellung der Kleinerzeugerbescheini- an Maßnahmen zur Flächenstillegung, wird die Erstattung
gung verlangen, daß ein Erzeuger die besonderen Auf- auf Antrag in Höhe der von dem Abgabenschuldner end-
zeichnungen oder die Karte nach § 28 Abs. 1 vorlegt. gültig getragenen Basisabgabe und Zusatzabgabe des
Wirtschaftsjahres, für das die Erstattung erfolgen kann, für
(6) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirtschafts- eine Getreidemenge von mindestens einer Tonne bis zu
jahr unter Berücksichtigung der geographischen Vertei- der nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen
lung der Flächen durch Stichproben, ob die Voraussetzun- Höchstmenge gewährt.
gen für die ·Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung
vorgelegen haben. Dabei sind auch Kontrollen in den (2) Der Erstattungsantrag ist bis zum 31. Juli für das
Betrieben der Antragsteller durchzuführen. Zur Durchfüh- abgelaufene Wirtschaftsjahr, für das die Erstattung
rung der Kontrollen sind insbesondere die beim Antragstel- gewährt werden soll, bei dem für den Wohnsitz des Abga-
ler vorhandenen betrieblichen und geschäftlichen Unter- benschuldners zuständigen Hauptzollamt schriftlich einzu-
lagen heranzuziehen. Über die Durchführung und das reichen; später eingehende Anträge werden nicht berück-
Ergebnis der einzelnen Kontrollen ist jeweils eine Nieder- sichtigt.
schrift zu fertigen..
(3) Der Antrag muß enthalten
(7) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufes (Auf- 1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel-
hebung) einer Bescheinigung über die Anerkennung als lers,
Kleinerzeuger ist die aufhebende Landesstelle verpflichtet,
dem nach § 17 Abs. 2 Satz 2 zuständigen Hauptzollamt 2. die Getreidemengen, für die die Erstattung beantragt
unverzüglich eine Mitteilung darüber zu übersenden, in der wird,
Name und Anschrift des betroffenen Erzeugers angege- 3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäftsvor-
ben sind; in der Mitteilung ist ferner anzugeben, ob die gänge, aus der für jeden Vorgang ersichtlich sind
sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheides ange-
ordnet ist. Darüber hinaus ist die Landesstelle verpflichtet, a) die abgabenpflichtigen Mengen sowie
dem Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen b} im Fall des § 4 Name und Anschrift des zahlungs-
1. den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Auf- pflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des
hebungsbescheides, Datums der Rechnung oder Gutschrift, oder
c) im Fall des § 6 oder des § 7 Datum und Kenn-
2. den Zeitpunkt und das Ergebnis des endgültigen
Nummern der Abgabeanmeldungen,
Abschlusses des jeweiligen Verfahrens, soweit der Auf-
hebungsbescheid außergerichtlich oder gerichtlich an- 4. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten
gefochten worden ist. Mengen mit den Abgaben belastet worden ist,
Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend im Falle eines Verfahrens, 5. die Angabe, für welchen Zeitraum die Flächenstill-
das auf den einstweiligen Rechtsschutz gerichtet ist. legungsbescheinigung gültig ist,
6. die Erklärung, ob eine für die Dauer der Stillegung
ausgestellte Flächenstillegungsbescheinigung bereits
§ 19
bei einem früheren Antrag vorgelegen hat.
Ermächtigungen der Landesregierungen
(4) Das Hauptzollamt setzt den Erstattungsbetrag durch
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- Bescheid fest. Der Erstattungsbetrag wird auf das vom
nung bestimmen, daß eine Glaubhaftmachung der für die Antragsteller angegebene Konto überwiesen.
Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung nach § 18
Abs. 4 erforderlichen Angaben über die Flächengröße § 21
nicht erforderlich ist, wenn der Antragsteller sich in seinem
Antrag auf Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung Vom Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise
damit einverstanden erklärt, daß die Angabe der Flächen- (1) Dem Erstattungsantrag sind folgende Unterlagen
größe auch anhand von Verwaltungsunterlagen über einen beizufügen:
Antrag auf Gewährung von anderen für die Landwirtschaft
bestimmten Fördermaßnahmen überprüft werden kann, 1. geeignete Belege für den Nachweis der Belastung mit
bei denen wenigstens eine Bewilligungsvoraussetzung an der Basisabgabe und der Zusatzabgabe und
die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche des 2. eine Bescheinigung über das Erfüllen der nach den in
Antragstellers gebunden ist. Eine Überprüfung des § 1 genannten Rechtsakten für eine Erstattung der
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990 167
Abgaben wegen Flächenstillegung eingegangenen Mitteilung darüber zu übersenden, in der Namen und
Verpflichtungen (Flächenstillegungsbescheinigung). Anschrift des betroffenen Abgabenschuldners anzugeben
sind. In der Mitteilung sind ferner anzugeben, der Grund
(2) Für die Belege nach Absatz 1 Nr. 1 gilt§ 18 Abs. 2 für die Aufhebung und ob die sofortige Vollziehung des
entsprechend. Hat eine für die Dauer der Stillegung ausge- Aufhebungsbescheides angeordnet ist. Darüber hinaus ist
stellte Flächenstillegungsbescheinigung bei einem frühe- die Landesstelle verpflichtet, dem Hauptzollamt unverzüg-
ren Antrag nach § 20 Abs. 2 bereits vorgelegen, ist die lich mitzuteilen
erneute Vorlage der Bescheinigung nicht erforderlich,
soweit sie noch gültig ist. 1. den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Auf-
hebungsbescheides,
(3) Die Flächenstillegungsbescheinigungen sind den 2. den Zeitpunkt und das Ergebnis des endgültigen
Erzeugern, die die für eine Erstattung der Abgaben wegen Abschlusses des jeweiligen Verfahrens, soweit der Auf-
ihrer Teilnahme an gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen t,ebungsbescheid außergerichtfich oder gerichtlich
zur Flächenstillegung geforderten Verpflichtungen einge- angefochten worden ist.
gangen sind, bis zum 31. Mai des Wirtschaftsjahres, für
das die Erstattung erfolgen kann, von Amts wegen durch Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend im Fall eines Verfahrens,
die Landesstellen auszustellen. Auf das Verwaltungsver- das auf den einstweiligen Rechtsschutz gerichtet ist.
fahren der Landesstellen finden die Vorschriften des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes Anwendung, soweit in dieser
Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. VII. Überwachung
(4) Außer im Fall der Stillegung in der Form der Rota-
§ 22
tionsbranche können die Landesstellen die Flächenstill-
legungsbescheinigung für die Dauer der jeweiligen Still- Aufzeichnungspflichten
legung ausstellen. In der Flächenstillegungsbescheinigung bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide
sind anzugeben
(1) Wer nach § 3 Abs. 1 oder 2 die Abgaben abzuführen
1. Name und Anschrift des Erzeugers, hat, ist, über die nach den in § 1 genannten Rechtsakten
2. die Form der Stillegung sowie den Umfang der stillge- vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten hinaus, ver-
legten Flächen in Teilen vom Hundert, pflichtet,
3. die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung, 1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,
4. die ausstellende Stelle.
2. in übersichtlicher Form getrennt für jeden Getreide-
(5) Ist eine Flächenstillegungsbescheinigung für die erzeuger Aufzeichnungen über die Einzelheiten des
Dauer der Stillegung ausgestellt, ist die ausstellende Lan- Erwerbs des vermarkteten Getreides einschließlich der
desstelle verpflichtet, die Flächenstillegungsbescheini- erworbenen Mengen, des gezahlten Kaufpreises, der
gung, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, zu einbehaltenen und abgeführten oder erstatteten Ab-
widerrufen, wenn sich auf Grund von Meldungen des gaben sowie über die Herkunft zu machen,
Erzeugers oder von behördlichen Überprüfungen ergibt,
daß die Voraussetzung für die Erteilung der Flächenstill- 3. Aufzeichnungen über die Lagerung und den Verbleib
legungsbescheinigung nicht oder nicht mehr erfüllt wird. der insgesamt von ihm erworbenen Mengen zu
machen,
Wird die Voraussetzung für die Erteilung der Flächenstill-
legungsbescheinigung in einem späteren Wirtschaftsjahr 4. unverzüglich nach Ablauf der sich aus § 1O Abs. 2, 3
wieder erfüllt, ist eine neue Flächenstillegungsbescheini- oder 4 ergebenden Erstattungsfrist eine Liste mit
gung entsprechend Absatz 3 auszustellen; Absatz 4 Satz 1 Namen und Anschrift der Abgabenschuldner zu erstel-
ist nicht anzuwenden. len, die eine Erstattung der Zusatzabgabe erhalten
haben; in der Liste sind für jeden Abgabenschuldner
(6) Für die Rücknahme oder den Widerruf (Aufhebung) der Erstattungsbetrag und die der Erstattung zugrunde-
einer Flächenstillegungsbescheinigung gilt § 1OAbs. 1 und liegenden Getreidemengen anzugeben.
2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen. Aus den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 muß die Art
des erworbenen Getreides ersichtlich sein; dabei ist kennt-
(7) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirtschafts- lich zu machen, ob es sich um anerkanntes Saatgut,
jahr unter Berücksichtigung der geographischen Vertei- Saatgut-Rohware oder sonstiges Getreide handelt. Sind in
lung der Flächen und der Betriebe der Erzeuger durch den Aufzeichnungen auch Angaben über andere Waren-
Stichproben, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der arten enthalten, die dem Getreideerzeuger geliefert oder
Flächenstillegungsbescheinigung erfüllt sind. Dabei sind von diesem erworben worden sind, sind die sich auf das
auch Kontrollen in den Betrieben der Antragsteller durch- abgabenpflichtige Getreide beziehenden Angaben beson-
zuführen. Zur Durchführung der Kontrollen sind insbeson- ders zu kennzeichnen.
dere die bei den Antragstellern vorhandenen betrieblichen
und geschäftlichen Unterlagen heranzuziehen. Über die (2) Im Falle des§ 12 sind die nach der Saatgutaufzeich-
Durchführung und das Ergebnis der einzelnen Kontrollen nungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 214) in
ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. ihrer jeweils geltenden Fassung zur Aufzeichnung ver-
pflichteten Marktbeteiligten über die Aufzeichnungspflich-
(8) Im Fall der Aufhebung einer Flächenstillegungsbe- ten nach Absatz 1 hinaus verpflichtet, die in der Saatgut-
scheinigung ist die aufhebende Landesstelle verpflichtet, aufzeichnungsverordnun9 genannten Aufzeichnungen
dem nach § 20 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Hauptzollamt auch zum Zwecke der Uberwachung der Abgabenerhe-
unverzüglich nach Erlaß des Aufhebungsbescheides eine bung nach dieser Verordnung zu machen.
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach tungserzeugnisse gehandelt hat sowie welcher
den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unter- Getreideanteil dem vom Erzeuger zur Verfügung
liegen. gestellten Getreide entspricht,
§ 23 d) Art und Menge der weitergelieferten Verarbeitungs-
erzeugnisse sowie das Datum der Weiterlieferung,
Aufzeichnungspflichten
bei der Vermarktung von Getreide e) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die
in der Form von Verarbeitungserzeugnissen der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse weiter-
geliefert hat.
(1) Ein Getreideerzeuger, der nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 die
Abgaben abzuführen hat, ist, über die nach den in § 1
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeich- (2) Hinsichtlich der Qualität sowohl des vom Erzeuger
nungspflichten hinaus, verpflichtet, dem Dritten zur Verfügung gestellten als auch des in den
an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbeitungserzeug-
1. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch den Erzeu- nissen enthaltenen Getreides muß aus den Aufzeichnun-
ger selbst oder durch einen Dritten für Rechnung des gen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c mindestens
Erzeugers auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb ersichtlich sein, ob es sich bei den jeweils betroffenen
durch eine mobile Anlage hergestellt worden sind, in Mengen um Getreide handelt, das zur Herstellung eines
übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu machen über Verarbeitungserzeugnisses für den menschlichen Verzehr
a) Art und Menge der hergestellten Verarbeitungs- oder zum Zwecke der tierischen Ernährung, auch in der
erzeugnisse, Form von Verarbeitungserzeugnissen, geeignet ist. Soweit
der Erzeuger eine Feststellung der Qualität verlangt, muß
b) Art und Menge des zur Herstellung der Verarbei-
dies zum Zeitpunkt der Anlieferung erfolgen und aus den
tungserzeugnisse eingesetzten Getreides, getrennt
Aufzeichnungen ersichtlich sein; anderenfalls ist das zur
nach selbsterzeugtem und zugekauftem Getreide,
Verfügung gestellte Getreide als zum Zwecke der tieri-
c) Art und Menge der zur Herstellung der Verarbei- schen Ernährung geeignet anzusehen.
tungserzeugnisse eingesetzten sonstigen Waren
und Güter, (3) Soweit für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse
d) Zusammensetzung der hergestellten Verarbei- bereits Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach ·
tungserzeugnisse nach ihren jeweiligen Bestand- Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts bestehen, können
teilen, wobei die Angabe der Bestandteile in Teilen die darin vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buch-
vom Hundert zu erfolgen hat, führungen an Stelle der nach Absatz 1 vorgeschriebenen
Aufzeichnungen zum Zwecke der Überwachung der Abga-
e) bei der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse benerhebung nach dieser Verordnung verwandt werden.
angefallene Abfall- und Nebenerzeugnisse nach
ihrer jeweiligen Art und Menge und ihres Verbleibs,
f) Datum der Herstellung der Verarbeitungserzeug- § 24
nisse,
Aufzeichnungspflichten der Verarbeiter von Getreide
g) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die
Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat, (1) Wer als Marktbeteiligter Getreide durch einen Erzeu-
ger mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in
h) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse gelie- schaften zur Verfügung gestellt erhält und für diesen aus
fert hat, Getreide Verarbeitungserzeugnisse herstellt (Verarbeiter),
i) Art und Menge der gelieferten Verarbeitungser- ist verpflichtet,
zeugnisse;
1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des
2. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch einen Drit- Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,
ten für Rechnung des Erzeugers außerhalb dessen
landwirtschaftlichen Betriebes hergestellt worden sind, 2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen, getrennt für
in übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu machen jeden Erzeuger, zu machen über
über a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,
a) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die b) Art, Qualität und Menge des zur Verfügung gestell-
Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat, ten Getreides, sowie das Datum der Anlieferung,
b) die dem Dritten zur Verfügung gestellten Mengen c) Art und Menge der hergestellten und zurückgegebe-
Getreide, getrennt nach Art, Qualität sowie nach nen Verarbeitungserzeugnisse nach ihrer jeweiligen
selbsterzeugtem oder zugekauftem Getreide, Zusammensetzung, wobei die in den Verarbei-
c) Art und Menge der durch den Dritten hergestellten tungserzeugnissen enthaltenen Bestandteile ge-
und an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbei- trennt nach Getreide und der Summe der sonstigen
tungserzeugnisse nach ihrer Zusammensetzung, Bestandteile nach Teilen vom Hundert anzugeben
wobei die in den Verarbeitungserzeugnissen enthal- sind und bezüglich des enthaltenen Getreides anzu-
tenen Bestandteile getrennt nach Getreide und der geben ist, um welche Art und Qualität es sich bei der
Summe der sonstigen Bestandteile nach Teilen vom Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse gehan-
Hundert anzugeben sind und bezüglich des enthal- delt hat sowie welcher Getreideanteil dem vom
tenen Getreides anzugeben ist, um welche Art und Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ent-
Qualität es sich bei der Herstellung der Verarbei- spricht,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990 169
d) die bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug- b) Art, Qualität und Menge des zu lagernden oder zu
nisse angefallenen Abfall- und Nebenerzeugnisse trocknenden Getreides sowie das Datum der An-
nach ihrer Art und Menge sowie ihres Verbleibs. lieferung,
(2) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 c) Art, Qualität und Menge des an den Erzeuger nach
Buchstaben b und c über die Qualität der betroffenen Lagerung oder Trocknung zurückgegebenen Ge-
Getreidemengen gilt § 23 Abs. 2 entsprechend. treides sowie das Datum der Rückgabe.
(3) Der zur Aufzeichnung nach Absatz 1 verpflichtete (2) Der in Absatz 1 genannte Marktbeteiligte ist ver-
Verarbeiter ist verpflichtet, dem Erzeuger bei der Über- pflichtet, dem Erzeuger eine Abrechnung über die Lage-
gabe der Verarbeitungserzeugnisse eine schriftliche Ab- rung oder Lohntrocknung auszustellen, in der insbeson-
rechnung auszustellen, die die Angaben enthalten muß, dere die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c vorgesehe-
die es dem Erzeuger ermöglichen, seiner Aufzeichnungs- nen Angaben enthalten sein müssen.
pflicht nach § 23 Abs . 1 Nr. 2 nachzukommen.
(3) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2
§ 25
Buchstaben b und c über die Qualität der betroffenen
Getreidemengen gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.
Besondere Bestimmungen
bei der Lohnverarbeitung von Getreide (4) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem in
Absatz 1 genannten Marktbeteiligten über die Lagerung
(1) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem oder Trocknung von Getreide ist schriftlich abzuschließen.
Verarbeiter, in dem sich der Verarbeiter verpflichtet, aus
§ 25 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
von dem Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ein·
Verarbeitungserzeugnis herzustellen und dieses Verarbei- (5) Im Falle der Lohnbeizung von Getreide, das für die
tungserzeugnis dem Erzeuger zurückzugeben (Lohnver- Verwendung als Saatgut auf dem landwirtschaftlichen
arbeitung), ist schriftlich abzuschließen. Betrieb des Erzeugers bestimmt ist, gelten die Absätze 1
(2) Soweit in dem Vertrag nach Absatz 1 vereinbart wird, bis 4 entsprechend.
daß die von den Vertragsparteien gegenseitig zu erfüllen-
den Verpflichtungen in Teilmengen während eines be- § 27
stimmten Zeitraumes erbracht werden können (Dauer- Aufzeichnungspflichten bei der Ausfuhr,
lohnverarbeitungsvertrag), darf der Vertrag längstens für dem Versand oder der Lieferung von Getreide
die Dauer des jeweils laufenden Wirtschaftsjahres ge-
schlossen werden. Nach Ablauf der vereinbarten Ver- Soweit ein Erzeuger nach§ 3 Abs. 3 Nr. 2 verpflichtet ist,
tragsdauer ist der Verarbeiter verpflichtet festzustellen, ob die Abgaben anzumelden und abzuführen, gelten für die
und welche Mengen des vom Erzeuger zum Zwecke der ihm obliegenden Aufzeichnungspflichten die §§ 22 und 23
Lohnverarbeitung gelieferten Getreides nicht verarbeitet entsprechend.
und in der Form von Verarbeitungserzeugnissen an den
Erzeuger zurückgegeben worden sind (Saldo). Dieser § 28
Saldo ist in den besonderen Aufzeichnungen nach § 24 Aufzeichnungspflichten
Abs. 1 Nr. 2 gesondert auszuweisen. für die Kleinerzeugerbescheinigung
(3) Übernimmt der Verarbeiter die saldierten Mengen in und die Flächenstillegungsbescheinigung
der Weise, daß er in Erfüllung eines entgeltlichen Rechts- (1) Ein Getreideerzeuger, der eine Kleinerzeugerbe-
geschäftes vom Erzeuger die Verfügungsmacht an den scheinigung oder eine Flächenstillegungsbescheinigung
betroffenen Mengen Getreide erhält (Vermarktung im beantragt oder erhält, ist verpflichtet,
Sinne der in§ 1 genannten Rechtsakte), ist er verpflichtet,
seiner nach § 4 abzugebenden Abgabeanmeldung eine 1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,
Berechnung des Saldos beizufügen. 2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen
über die Größe, Ort und Lage der von ihm landwirt-
schaftlich genutzten Flächen nach Gemarkung, Flur
§ 26 und Flurstück zu machen und dabei Flächen, die im
Besondere Bestimmungen Sinne der in§ 1 genannten Rechtsakte stillgelegt sind,
bei der Lagerung, Lohntrocknung oder Lohnbeizung unter Angabe der Art der Stillegung besonders zu
von Getreide kennzeichnen.
Ist es dem Erzeuger nicht möglich, für einzelne Flächen in
(1) Wer als Marktbeteiligter von einem Erzeuger mit Sitz
seinen Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 Gemarkung,
im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einem
Flur und Flurstück anzugeben, hat er statt dessen die
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
ortsübliche Grundstücks- oder Lagebezeichnung anzu-
Getreide zur Lagerung oder Trocknung erhält, um es nach
geben. Anstelle der Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2
Ablauf der vereinbarten Lagerdauer oder der Trocknung
kann der Erzeuger die erforderlichen Angaben in einer
an den Erzeuger zurückzugeben, ist verpflichtet,
Karte mit einem ausreichend kleinen Maßstab eintragen,
1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des aus der mit genügender Sicherheit die genaue Lage seiner
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen, . landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erkennen ist.
2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen, getrennt für (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach
jeden Erzeuger, zu machen über den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unter-
a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers, liegen.
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 29 VI 11. Schlußbestimmungen
Aufbewahrungspflichten
§ 31
(1 ) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften nicht län-
gere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind aufzubewah- Muster und Vordrucke
ren (1) Der Bundesminister der Finanzen kann für
1 . für die Dauer von sechs Jahren 1. die Abgabeanmeldungen nach § 4 Abs. 1 , § 5, § 6
a) die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge- Abs. 1, § 7 Abs. 1 bis 2 sowie nach § 12 Abs. 1, 2
schriebenen Aufzeichnungen, und 3,
b) die in den §§ 22 bis 27 vorgeschriebenen Bücher 2. die Berechnung nach § 6 Abs. 4,
und Aufzeichnungen, 3. die Anträge nach § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 20
c) die sich auf sämtliche vorstehend genannten Abs. 2
Bücher und Aufzeichnungen beziehenden Belege, Muster in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwal-
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; tung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen
2. für die Dauer von drei Jahren Zollstellen bereithalten.
a) die in§ 28 vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnun- (2) Die Bundesanstalt kann für die Meldungen nach § 13
gen und Karten, einschließlich der sich darauf Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke
beziehenden Schriftstücke oder sonstigen Unter- bereithalten.
lagen,
(3) Für den Antrag nach § 18 Abs. 4 oder § 34 Abs. 8
b) die sich auf einen Antrag auf Gewährung der Bei- können die Länder ein Muster bekanntgeben oder Vor-
hilfe nach § 17 oder einen Antrag auf Erstattung der drucke bereithalten.
Abgaben nach § 20 beziehenden Schriftstücke und
sonstigen Unterlagen, insbesondere die für den (4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 von den zustän-
Nachweis der Belastung mit den Abgaben erforder- digen Stellen Muster bekanntgegeben oder Vordrucke
lichen Belege. bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
(2) Die Aufbewahrungsfrist für Belege zum Nachweis
der Belastung mit den Abgaben beginnt mit der Rückgabe § 32
dieser Belege durch das zuständige Hauptzollamt an den.
Verjährung
Antragsteller.
Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren
in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die
§ 30 Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit
Duldungs- und Mitwirkungspflichten dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe anzu-
melden war. Im übrigen gelten für die Verjährung die
(1) Zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe- Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung
bung haben der Abgabenschuldner, der nach den in § 1 sinngemäß.
genannten Rechtsakten Zahlungspflichtige sowie die in
§ 24 und § 26 genannten Marktbeteiligten den zuständigen § 33
Stellen der Bundesfinanzverwaltung das Betreten der
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Ge-
Ordnungswidrigkeiten
schäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-
Belege, Schriftstücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht nisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig ent-
vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche gegen
Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-
rung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen
1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 oder 3
verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen oder
Angaben auszudrucken, soweit die zuständigen Stellen 2. § 10 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3
der Bundesfinanzverwaltung dies verlangen.
die Zusatzabgabe nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll-
ständig erstattet.
(2) Hinsichtlich der Überwachung der Meldepflichten
nach § 13 gilt Absatz 1 entsprechend; an die Stelle der
§ 34
zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung tritt die
Bundesanstalt. Übergangsregelung
(1) Auf vor dem 1. Juli 1988 entstandene Abgabeschul-
(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Ausstellung der
den sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis
Kleinerzeugerbescheinigung oder der Flächenstillegungs-
zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwen-
bescheinigung hat der Abgabenschuldner den Beauftrag-
den.
ten der zuständigen Landesstellen das Betreten der
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie das Betreten (2) Auf in der Zeit vom 1. bis einschließlich 26. Juli 1988
und Besichtigen der von ihm landwirtschaftlich genutzten entstandene Abgabenschulden sind die Vorschriften die-
Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu ser Verordnung in der in der genannten Zeit geltenden
gestatten; im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Fassung weiter anzuwenden.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990 171
(3) Abweichend von § 8 a Abs. 2 ist im Wirtschaftsjahr 3. die Erklärung, daß der Antragsteller Getreideerzeuger
1988/89 der Antrag auf Erstattung der Zusatzabgabe bis ist.
zum 14. April 1989 zu stellen.
Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe nach
(4) Abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 ist der Antrag auf Satz 3 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich dabei der
Gewährung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1988/89 Versicherung an Eides Statt bedienen. Die Glaubhaftma-
bis zum 29. September 1989 bei dem für den Wohnsitz chung ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller sich in
des Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu stellen. seinem Antrag damit einverstanden erklärt, daß die
Angabe nach Satz 3 Nr. 2 anhand der Verwaltungsunter-
(5) Abweichend von§ Be Abs. 2 Satz 2 ist der Antrag auf lagen über seinen Antrag auf Einkommensausgleich für
Ausstellung der Bescheinigung über die Anerkennung als das Kalenderjahr 1989 nach dem Gesetz zur Förderung
Kleinerzeuger für das Wirtschaftsjahr 1988/89 bis zum der bäuerlichen Landwirtschaft oder der Verwaltungs-
31. August 1989 bei den zuständigen Landesstellen zu unterlagen über einen Antrag auf Verbilligung nach dem
stellen. Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz überprüft wer-
(6) Auf die Erstattung der Zusatzabgabe oder die den kann; eine Überprüfung muß anhand dieser
Gewährung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1988/89 Verwaltungsunterlagen möglich sein. Die Landesregierun-
sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum gen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden. bereits für das Wirtschaftsjahr 1989/90 die Kleinerzeuger-
bescheinigung nach den in § 18 Abs. 3 Satz 1 oder § 18
(7) Auf vor dem 1. Juli 1989 entstandene Abgaben- Abs. 4 oder § 19 genannten Verfahren auszustellen ist;
schulden bei der Vermarktung von Saatgut-Rohware nach dabei sind für die Kleinerzeugerbescheinigung Formvor-
§ 12 Abs. 2 ist die Anlage zu dieser Verordnung in ihrer bis schriften festzulegen, um zu gewährleisten, daß der Emp-
zum 30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden. fänger der Bescheinigung Getreideerzeuger ist.
(8) Abweichend von § 18 Abs. 3 und 4 wird für das
Wirtschaftsjahr 1989/90 die Kleinerzeugerbescheinigung § 35
vorbehaltlich des Satzes 6 nur auf besonderen Antrag
durch die Landesstellen ausgestellt. Der Antrag ist bis zum Berlin-Klausel
31. März dieses Wirtschaftsjahres bei den Landesstellen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
schriftlich einzureichen; später eingehende Anträge wer- tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
den nicht berücksichtigt. Der Antrag muß enthalten Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen.
1. Name und Anschrift des Antragstellers, auch im Land Berlin.
2. die Angabe der Größe der am ersten Tag des Wirt-
§ 36
schaftsjahres 1989/90 landwirtschaftlich genutzten Flä-
che, (Inkrafttreten)
Anlage
(zu § 12 Abs. 2)
Berechnungsfaktoren
bei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware
Saatgetreideart Berechnungsfaktor
1. Wintergerste 0,40
2. Winterroggen 0,40
3. Winterweichweizen 0,40
4. Winterhartweizen 0,25
5. Triticale 0,50
6. Sommergerste 0,30
7. Sommerroggen 0,20
8. Sommerweichweizen 0,40
9. Sommerhartweizen 0,25
10. Hafer 0,35
11. Mais 0,15
12. Spelz (Dinkel) 0,20
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent·
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhangende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7%.
BundesgesetzblaU
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 27. Januar 1990
Tag Inhalt Seite
22. 1. 90 Gesetz zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität 34
neu: 188-38
4. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht ........................................................................... . 57
4. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT' .................................................... . 58
4. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 58
5. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken .............................................................. . 59
9. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . ........ . 59
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich ~.oo DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lielerung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
149
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1990 Ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1990 Nr. 4
Tag Inhalt Seite
30. 1. 90 Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes ................................................. . 149
85-1
23. 1 90 Erste Verordnung zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft 159
806-21-4-2
24.1.90 Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung 160
7847-11-5-7
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 3 ..................................................................... , , ..... , 172
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
Vom 30. Januar 1990
Auf Grund des Artikels 6 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundes-
kindergeldgesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1294) wird nachstehend der
Wortlaut des Bundeskindergeldgesetzes in der seit dem 1. Januar 1990 gel-
tenden Fassung. bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 222),
2. den am 3. August 1988 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom
25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093),
3.. den Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes, der nach Artikel 8 dieses
Gesetzes teilweise mit Wirkung vom 1. Mai 1987 und am 1. Januar 1990 in
Kraft getreten ist bzw. am 1. Juli 1990 in Kraft tritt, im übrigen am 8. Juli 1989
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 30. Januar 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundeskindergeldgesetz
(BKGG)
Erster Abschnitt 2. Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte
durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berech-
Leistungen netes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen
Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pfle-
§ 1 geverhältnis zwischen diesen Personen und ihren
Eltern nicht mehr besteht),
Anspruchsberechtigte
3. Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in seinen
(1) Nach den Vorschriften dieses Gesetzes hat Haushalt aufgenommen hat oder überwiegend unter-
Anspruch auf Kindergeld für seine Kinder und die ihnen hält.
durch § 2 Abs. 1 Gleichgestellten,
Ein angenommenes Kind wird bei einem leiblichen Eltern-
1. wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohn- teil nur berücksichtigt, wenn es von diesem oder von
sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen Ehegatten angenommen worden ist. Ein Kind, das
2. wer, ohne eine der Voraussetzungen der Nummer 1 zu mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des
erfüllen, Annehmenden aufgenommen ist und für das die zur
Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist,
a) von seinem im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird bei den Eltern nicht berücksichtigt.
ansässigen Arbeitgeber oder Dienstherrn zur vor-
übergehenden Dienstleistung in ein Gebiet außer- (2) Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, wer-
halb dieses Geltungsbereiches entsandt, abgeord- den nur berücksichtigt, wenn sie
net, versetzt oder kommandiert ist, 1. sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) als Bediensteter der Deutschen Bundesbahn, der 2. ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
Deutschen Bundespost oder der Bundesfinanzver- Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leisten
waltung in einem der Bundesrepublik benachbarten oder
Staat beschäftigt ist,
3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinde-
c) Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten- rung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, oder
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder
eine Versorgungsrente von einer Zusatzversor- 4. als einzige Hilfe des Haushaltführenden ausschließlich
gungsanstalt für Arbeitnehmer des öffentlichen in dem Haushalt des Berechtigten tätig sind, dem min-
Dienstes erhält, destens vier weitere Kinder angehören, die bei dem
Berechtigten berücksichtigt werden, oder
d) als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer- 5. anstelle des länger als 90 Tage arbeitsunfähig erkrank-
Gesetzes erhält. ten Haushaltführenden den Haushalt des Berechtigten
führen, dem mindestens ein weiteres Kind angehört.
(2) Anspruch auf Kindergeld für sich selbst hat nach In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 werden Kinder nicht
Maßgabe des § 14, wer berücksichtigt, denen aus dem Ausbildungsverhältnis
1. im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Wohnsitz Bruttobezüge in Höhe von wenigstens 750 DM monatlich
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zustehen; außer Ansatz bleiben Ehegatten- und Kinderzu-
schläge und einmalige Zuwendungen sowie vermögens-
2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht
kennt und wirksame Leistungen, die dem Auszubildenden über die
geschuldete Ausbildungsvergütung hinaus zustehen,
3. nicht bei einer in Absatz 1 bezeichneten Person als soweit sie den nach dem jeweils geltenden Vermögens-
Kind zu berücksichtigen ist. bildungsgesetz begünstigten Höchstbetrag nicht über-
(3) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung steigen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn dem Kind mit
Rücksicht auf die Ausbildung Unterhaltsgeld oder Über-
oder Aufenthaltserlaubnis im Geltungsbereich dieses
gangsgeld von wenigstens 610 DM monatlich zusteht oder
Gesetzes aufhalten, haben Anspruch nach diesem Gesetz
nur, wenn ihre Abschiebung auf unbestimmte Zeit unzuläs- nur deswegen nicht zusteht, weil das Kind über anrech-
sig ist oder wenn sie auf Grund landesrechtlicher Verwal- nungsfähiges Einkommen verfügt. Ist die Ausbildungsver-
gütung oder eine dem Unterhalts- oder Übergangsgeld
tungsvorschriften auf unbestimmte Zeit nicht abgeschoben
werden, frühestens jedoch für die Zeit nach einem gestat- vergleichbare Leistung in ausländischer Währung zu
teten oder geduldeten ununterbrochenen Aufenthalt von zahlen, treten an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 ge-
einem Jahr. nannten Grenzwerte die entsprechenden Werte, die sich
bei Anwendung der jeweils für September des vorange-
gangenen Jahres vom Statistischen Bundesamt bekannt-
§2
gegebenen Verbrauchergeldparität ergeben. Für die Über-
Kinder gangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wird ein
Ausbildungswilliger nach Satz 1 Nr. 1 berücksichtigt, wenn
(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt
der nächste Ausbildungsabschnitt spätestens im vierten
1. Stiefkinder, die der Berechtigte in seinen Haushalt auf- auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungsabschnitts
genommen hat, folgenden Monat beginnt; bleibt die Bewerbung um einen
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990 151
Ausbildungsplatz in diesem Ausbildungsabschnitt erfolg- 2. an Übergangsgebührnissen nach beamten- oder solda-
los, endet diese Berücksichtigung mit Ablauf des Monats, tenversorgungsrechtlichen Grundsätzen oder
in dem dem Ausbildungswilligen die Ablehnung bekannt- 3. aus einer Erwerbstätigkeit nach Verminderung um die
gegeben wird. Zur Schul- oder Berufsausbildung (Satz 1
Steuern und gesetzlichen Abzüge
Nr. 1) gehört auch ·
beziehen. Der Erfüllung der Voraussetzungen des Satzes
1. die Zeit, in der unter den Voraussetzungen des § 1 und
1 Nr. 1 oder 2 steht es gleich, wenn das Kind von der
im zeitlichen Rahmen des § 4 des Bundeserziehungs- Bewerbung um einen Ausbildungsplatz oder von der
geldgesetzes ein Kind betreut und erzogen wird, Arbeitslosmeldung mit Rücksicht darauf vorläufig absieht,
solange mit Rücksicht hierauf die Ausbildung unter-
daß es unter den Voraussetzungen des § 1 und im zeit-
brochen wird, sowie
lichen Rahmen des § 4 des Bundeserziehungsgeldgeset-
2. die Zeit, in der mit Rücksicht auf eine solche Betreuung zes sein eigenes Kind zu betreuen und erziehen beabsich-
und Erziehung eine Ausbildung, die spätestens im vier- tigt oder betreut und erzieht; Absatz 2 Satz 6 Halbsatz 2 ist
ten auf die Beendigung des vorherigen Ausbildungs- anzuwenden. Absatz 2 Satz 4 sowie die Absätze 2a und 3
abschnitts folgenden Monat aufgenommen werden Satz 2 gelten entsprechend.
könnte, vorläufig nicht angestrebt oder aufgenommen
wird; (5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses
erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzungen, so wird Gesetzes haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt
nur derjenige von ihnen berücksichtigt, den beide nach § 3 nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, wenn
Abs. 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes zum Berech- sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.
tigten bestimmt haben. Abweichend von Satz 1 werden Kinder, die Deutsche im
(2a) Absatz 2 Satz 1 gilt für verheiratete, geschiedene Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder deutsche
oder verwitwete Kinder nur, wenn sie vom Berechtigten Volkszugehörige sind und seit ihrer Geburt ohne Unterbre-
überwiegend unterhalten werden, weil ihr Ehegatte oder chung einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt
früherer Ehegatte ihnen keinen ausreichenden Unterhalt in der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin
leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflich- (Ost) oder in Albanien, Bulgarien, Polen, Rumänien, der
tig ist oder weil sie als Verwitwete keine ausreichenden Sowjetunion, der Tschechoslowakei oder Ungarn haben,
Hinterbliebenenbezüge erhalten. bei Berechtigten berücksichtigt, die
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgeset-
werden die Kinder nur berücksichtigt, wenn sie noch nicht zes sind und
das 27. Lebensjahr vollendet haben. Im Falle des Absat- 2. für den Unterhalt dieser Kinder regelmäßig mindestens
zes 2 Satz 1 Nr. 1 wird ein Kind, einen Betrag in Höhe des Kindergeldes aufwenden,
1 . das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst das bei Leistung von Kindergeld für diese Kinder auf sie
geleistet hat, für einen der Dauer dieses Dienstes ent- entfällt (§ 12 Abs. 4).
sprechenden Zeitraum oder (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
2. das sich freiwillig für eine Dauer von nicht mehr als 3 verordnung zu bestimmen, daß einem Berechtigten, der im
Jahren zum Wehrdienst oder zum Polizeivollzugs- Geltungsbereich dieses Gesetzes erwerbstätig ist oder
dienst, der anstelle des Wehr- oder Zivildienstes abge- sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in
leistet wird, verpflichtet hat, für einen der Dauer dieses Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz
Dienstes entsprechenden Zeitraum, höchstens für die oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf
Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei aner- die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in
kannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kinder-
gesetzlichen Zivildienstes oder geld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
3. das eine vom Wehr- und Zivildienst befreiende Tätig-
keit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des §3
Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, für einen
zusammentreffen mehrerer Ansprüche
der Dauer dieser Tätigkeit entsprechenden Zeitraum,
höchstens für die Dauer des gesetzlichen Grundwehr- (1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld
dienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für gewährt.
die Dauer des gesetzlichen Zivildienstes
(2) Erfüllen für ein Kind mehrere Personen die
über das 27. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Anspruchsvoraussetzungen, so gilt für die Gewährung des
(4) Kinder, die das 16., aber noch nicht das 21. Lebens- Kindergeldes folgende Rangfolge:
jahr vollendet haben, werden auch berücksichtigt, wenn 1. Pflegeeltern, Großeltern und Geschwister (§ 2 Abs. 1
sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes Satz 1 Nr. 2 und 3),
1. eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes 2. Stiefeltern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
nicht beginnen oder fortsetzen können oder
3. Eltern.
2. als Arbeitslose der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
stehen. Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt einer der in Satz
1 Nr. 1 oder 2 genannten Personen und eines Elternteils,
Dies gilt nicht für Kinder, die monatlich wenigstens 400 so wird das Kindergeld abweichend von Satz 1 dem Eltern-
Deutsche Mark
teil gewährt; das gilt nicht, wenn der Elternteil gegenüber
1. an laufenden Geldleistungen wegen Erwerbs-, Berufs- der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich ver-
oder Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit oder zichtet hat.
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Erfüllen für ein Kind Vater und Mutter die Anspruchs- Feststellung der anderen Leistung der Kindergeldstelle
voraussetzungen, so wird das Kindergeld demjenigen erhebliche Schwierigkeiten bereiten würde. In den Fällen
gewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Solange des Absatzes 1 Nr. 2 ist für die Umrechnung der anderen
sie diese Bestimmung nicht getroffen haben, wird das Leistung in Deutsche Mark der Mittelkurs der anderen
Kindergeld demjenigen gewährt, der das Kind überwie- Währung maßgeblich, der an der Frankfurter Devisen-
gend unterhält; es wird jedoch der Mutter gewährt, wenn börse für Ende September des Jahres vor dem Kalender-
ihr die Sorge für die Person des Kindes allein zusteht. jahr amtlich festgestellt ist, für das Kindergeld zu leisten ist.
Wird diese Währung an der Frankfurter Devisenbörse
(4) In anderen Fällen, in denen für ein Kind mehrere
nicht amtlich notiert, so ist der Wechselkurs maßgeblich,
Personen die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, der sich zu demselben Termin aus dem dem Internationa-
bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag, welcher len Währungsfonds gemeldeten repräsentativen Kurs der
Person das Kindergeld zu gewähren ist. Es kann außer-
anderen Währung und der Deutschen Mark ergibt.
dem in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Antrag bestim-
men, daß das Kindergeld ganz oder teilweise einer ande- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist Kindergeld zu
ren Person gewährt wird, die die Anspruchsvoraussetzun- gewähren, solange die Kinderzulagen aus der gesetzli-
gen erfüllt. Antragsberechtigt sind das Jugendamt und chen Unfallversicherung oder die Kinderzuschüsse aus
Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen. Die den gesetzlichen Rentenversicherungen noch nicht zuer-
Anordnung muß das Wohl der Kinder berücksichtigen. kannt sind. Dem Bund steht ein Erstattungsanspruch ent-
Bevor eine Anordnung getroffen wird, soll das Jugendamt sprechend § 103 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
gehört werden. gegen die Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenver-
sicherung zu.
§§ 4 bis 7
§9
(weggefallen)
Beginn und Ende des Anspruchs
§8 (1) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an
gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
Andere Leistungen für Kinder sind; es wird bis zum Ende des Monats gewährt, in dem
(1) Kindergeld wird nicht für ein Kind gewährt, für das die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.
eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder bei (2) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten
entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre: sechs Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der
1. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.
oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Renten-
(3) Ist ein nichteheliches Kind bei seinem Vater zu
versicherungen,
berücksichtigen und entsteht oder erhöht sich dadurch ein
2. Leistungen für Kinder, die außerhalb des Geltungsbe- Anspruch des Vaters auf Kindergeld, so gilt für die rückwir-
reiches dieses Gesetzes gewährt werden und dem kende Leistung des Kindergeldes oder des erhöhten Kin-
Kindergeld oder einer der unter Nummer 1 genannten dergeldes Absatz 2 nicht, wenn der Antrag innerhalb der
Leistungen vergleichbar sind, ersten sechs Monate nach Ablauf des Monats gestellt wird,
in dem die Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festge-
3. Kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsge-
setzes oder entsprechenden tariflichen Vorschriften im stellt ist.
Bereich des öffentlichen Dienstes, (4) Hat ein Anspruchsberechtigter von der Stellung
4. Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder eines Antrages auf Kindergeld abgesehen, weil für das
überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem Kind ein Anspruch auf eine der in § 8 Abs. 1 bezeichneten
Kindergeld vergleichbar sind. Leistungen geltend gemacht worden war, und wird diese
Leistung versagt, so gilt für die rückwirkende Leistung des
Übt ein Berechtigter im Geltungsbereich dieses Gesetzes Kindergeldes Absatz 2 nicht, wenn der Antrag innerhalb
eine unselbständige Tätigkeit aus, so wird sein Anspruch
der ersten sechs Monate nach Ablauf des Monats gestellt
auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 4 mit
wird, in dem die Ablehnung der anderen Leistung bindend
Rücksicht darauf ausgeschlossen, daß sein Ehegatte als
geworden ist.
Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter
der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch (5) Entsteht oder erhöht sich ein Anspruch auf Kinder-
auf Kinderzulage hat; eine unselbständige Tätigkeit ist nur geld durch eine mit Rückwirkung erlassene Rechtsverord-
gegeben, wenn der Berechtigte eine der Beitragspflicht zur nung, so gilt ein hierauf gerichteter Antrag als am Tage des
Bundesanstalt für Arbeit unterliegende oder nach § 169c lnkrafttretens der Rechtsverordnung gestellt, wenn er
Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes beitragsfreie innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des
Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt oder in einem Monats gestellt wird, in dem die Rechtsverordnung verkün-
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht. det ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 der § 10
Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als das Kin-
Höhe des Kindergeldes
dergeld nach § 1O Abs. 1, wird Kindergeld in Höhe des
Unterschiedsbetrages gezahlt; § 10 Abs. 2 bleibt unbe- (1) Das Kindergeld beträgt für das 1. Kind 50 Deutsche
rührt. Ein Unterschiedsbetrag unter 10 Deutsche Mark wird Mark, für das 2. Kind 100 Deutsche Mark (ab 1. Juli 1990:
nicht geleistet. Wenn die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bezeich- 130 Deutsche Mark), für das 3. Kind 220 Deutsche Mark
nete Leistung nicht beantragt worden ist, kann die Zahlung und für das 4. und jedes weitere Kind je 240 Deutsche
des Unterschiedsbetrages versagt werden, soweit die Mark monatlich. Bei der Anwendung des Satzes 1 gelten
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990 153
Kinder, Geschwister und Pflegekinder eines Berechtigten, 4. die Beträge, die in dem nach Absatz 3 oder 4 maßgebli-
dem auch Kindergeld nach § 1 Abs. 2 zusteht oder ohne chen Kalenderjahr wie Sonderausgaben nach § 10e
Anwendung des § 8 Abs. 1 zustehen würde, als 2. oder oder nach§ 7b in Verbindung mit§ 52 Abs. 21 Satz 4
weiteres Kind, wenn sie zuvor bei den Eltern des Berech- des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt worden
tigten berücksichtigt wurden. sind, soweit sie die Summe der positiven Einkünfte, die
der Berechtigte und sein nicht dauernd von ihm
(2) Das Kindergeld für das 2. und jedes weitere Kind
getrenntlebender Ehegatte in diesem Jahr aus Vermie-
wird nach dem in Satz 4 genannten Maßstab stufenweise
tung und Verpachtung hatten, nicht übersteigen.
bis auf den Sockelbetrag von
70 Deutsche Mark für das 2. Kind, (3) Maßgeblich ist das Einkommen im vorletzten Kalen-
derjahr vor dem Kalenderjahr, für das die Zahlung des
140 Deutsche Mark für jedes weitere Kind Kindergeldes in Betracht kommt, und zwar so, wie es der
gemindert, wenn das Jahreseinkommen des Berechtigten Besteuerung zugrunde gelegt worden ist. Steht die Steuer-
und seines nicht dauernd von ihm getrenntlebenden Ehe- festsetzung noch aus, so werden zunächst nur die Sockel-
gatten den für ihn maßgeblichen Freibetrag um wenigstens beträge (§ 1O Abs. 2 Satz 1) gezahlt. Jedoch ist Berechtig-
480 Deutsche Mark übersteigt. Für die Minderung des ten, denen für Dezember des vorigen Jahres mehr als die
nach § 8 Abs. 2 bemessenen Kindergeldes verringert sich Sockelbeträge zustand, die Sockelbeträge übersteigendes
der Sockelbetrag des Satzes 1 um den Betrag der bei der Kindergeld nach dem für diesen Monat maßgeblichen Ein-
Bemessung nach § 8 Abs. 2 berücksichtigten anderen Lei- kommen bis einschließlich Juni unter dem Vorbehalt der
stung. Der Freibetrag setzt sich zusammen aus Rückforderung zu zahlen. Sobald die Steuer festgesetzt
ist, ist endgültig über die Höhe des Kindergeldes zu ent-
26 600 Deutsche Mark für Berechtigte, die verheiratet sind
scheiden. Überzahltes Kindergeld ist vom Berechtigten zu
und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben,
erstatten. Mit dem Erstattungsanspruch kann gegen
19 000 Deutsche Mark für sonstige Berechtigte Ansprüche auf laufendes Kindergeld bis zu deren voller
sowie 9 200 Deutsche Mark für jedes Kind, für das dem Höhe aufgerechnet werden;§ 23 Abs. 2 gilt entsprechend.
Berechtigten Kindergeld zusteht oder ohne Anwendung (4) Macht der Berechtigte vor Ablauf des Kalenderjah-
des § 8 Abs. 1 zustehen würde. Für je 480 Deutsche Mark, res, für das die Zahlung des Kindergeldes in Betracht
um die das Jahreseinkommen den Freibetrag übersteigt, kommt (Leistungsjahr), glaubhaft, daß das Einkommen in
wird das Kindergeld um 20 Deutsche Mark monatlich diesem Jahr voraussichtlich so gering sein wird, daß bei
gemindert; kommt die Minderung des für mehrere Kinder seiner Berücksichtigung das Kindergeld nicht nur in Höhe
zu zahlenden Kindergeldes in Betracht, wird sie beim des Sockelbetrages (§ 1O Abs. 2 Satz 1) zu leisten wäre,
Gesamtkindergeld vorgenommen. so wird dieses Einkommen zugrunde gelegt und Kinder-
geld in Höhe des den Sockelbetrag übersteigenden Betra-
§ 11 ges unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt.
Jahreseinkommen Sobald sich das im Leistungsjahr erzielte Einkommen end-
gültig feststellen läßt, wird abschließend entschieden.
(1) Als Jahreseinkommen gilt die Summe der in dem Ergibt sich dabei; daß der Berechtigte zu Unrecht Kinder-
nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr erzielten geld erhalten hat, hat er den überzahlten Betrag zurückzu-
positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des zahlen. Mit dem Erstattungsanspruch kann gegen lau-
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten fende Kindergeldansprüche bis zu deren voller Höhe auf-
aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des Ehegat- gerechnet werden; § 23 Abs. 2 gilt entsprechend.
ten ist nicht zulässig.
(2) Vom Einkommen werden abgezogen
§ 11 a
1. die Einkommensteuer und die Kirchensteuer, die für
das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr zu Zuschlag zum Kindergeld
leisten waren oder sind, für Berechtigte mit geringem Einkommen
2. die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen für (1) Das Kindergeld für die Kinder, für die dem Berechtig-
das nach Absatz 3 oder 4 maßgebliche Kalenderjahr, ten der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 des Einkommen-
soweit sie im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10 steuergesetzes zusteht, erhöht sich um den nach Absatz 6
des Einkommensteuergesetzes abziehbar sind, zumin- bemessenen Zuschlag, wenn das zu versteuernde Ein-
dest die Vorsorgepauschale oder der Vorsorge- kommen(§ 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes) des
Pauschbetrag (§ 1Oe des Einkommensteuergesetzes), Berechtigten geringer ist als der Grundfreibetrag nach
3. die Unterhaltsleistungen, die der Berechtigte oder sein § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Das zu
nicht dauernd von ihm getrenntlebender Ehegatte in versteuernde Einkommen wird berücksichtigt, soweit und
dem nach Absatz 3 oder 4 maßgeblichen Kalenderjahr wie es der Besteuerung zugrunde gelegt wurde; soweit
erbracht hat oder erbringt erheblich, ist das zu versteuernde Einkommen als Negativ-
betrag festzustellen. Ist die tarifliche Einkommensteuer
a) an Kinder, für die der Freibetrag nach § 10 Abs. 2
nach § 32 a Abs. 5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes
Satz 3 nicht erhöht worden ist, jedoch nur bis zu
berechnet worden, tritt an die Stelle des Grundfreibetrages
dem durch Unterhaltsurteil oder -vergleich festge-
das Zweifache dieses Betrages. Satz 1 gilt nicht für
setzten Betrag,
Berechtigte, deren Einkommen zuzüglich des Einkom-
b) an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach mens ihres nicht dauernd von ihnen getrenntlebenden
§ 1O Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 des Einkom- Ehegatten überwiegend aus ausländischen, im Ausland
mensteuergesetzes berücksichtigt worden oder zu erzielten inländischen oder von einer über- oder zwischen-
berücksichtigen sind, staatlichen Einrichtung gezahlten Einkünfte besteht und
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
insoweit nicht nach dem Einkommensteuergesetz ver- geldes auf alle Kinder, für die dem Berechtigten Kindergeld
steuert wird. geleistet wird, ergibt; wird für ein Kind nur Teilkindergeld
geleistet, so wird das Kind bei der Verteilung nach Halb-
(2) Ist die tarifliche Einkommensteuer für Ehegatten, die satz 1 nur zu dem Anteil berücksichtigt, der dem Verhältnis
beide Kindergeld beziehen, nach § 32a Abs. 5 des Ein- des Teilkindergeldes zum vollen Kindergeld entspricht.
kommensteuergesetzes berechnet worden, erhält derje- Dabei sind auf deutsche Pfennig lautende Beträge auf
nige von ihnen, der das höhere nach § 10 bemessene Deutsche Mark abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche
Kindergeld bezieht, den Zuschlag auch für die Kinder, für Pfennig nach unten, sonst nach oben.
die dem anderen Kindergeld gezahlt wird. Bei gleich
hohem Kindergeld gilt § 3 Abs. 3 entsprechend.
(3) Steht der Kinderfreibetrag für ein Kind dem Berech- § 13
tigten und einem anderen je zur Hälfte zu, so erhält auch
Rückzahlungspflicht
der andere entsprechend Absatz 1 einen nach Absatz 6
bemessenen Zuschlag als Kindergeld. Kindergeld, das für einen Monat geleistet worden ist, in
dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vor-
(4) Steht der Kinderfreibetrag für ein Kind nicht dem gelegen haben, ist zurückzuzahlen, wenn
Berechtigten, sondern einer Person zu, die nach § 3
Abs. 2 Satz 1 als Berechtigter ausgeschlossen ist, so 1. (weggefallen)
erhält diese Person entsprechend Absatz 1 einen nach 2. (weggefallen)
Absatz 6 bemessenen Zuschlag als Kindergeld. Absatz 3
gilt entsprechend.
3. der Empfänger für denselben Monat die in § 8 Abs. 1
Nr. 3 genannte Leistung für das Kind erhalten hat oder
(5) Für ein Kind, für das nach § 8 kein Kindergeld zu beanspruchen kann oder
zahlen ist, erhält derjenige, der ohne die Anwendung des
4. der Empfänger für den zweiten Monat eines Zahlungs-
§ 8 Abs. 1 Anspruch auf Kindergeld hätte, entsprechend zeitraums (§ 20 Abs. 1) eine der in § 8 Abs. 1 Nr. 1
Absatz 1 einen nach Absatz 6 bemessenen Zuschlag als genannten Leistungen erhaften hat und insoweit ein
Kindergeld. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Erstattungsanspruch nach§ 8 Abs. 3 Satz 2 nicht ent-
(6) Der Zuschlag beträgt ein Zwölftel von 19 vom Hun- standen ist.
dert des Unterschiedsbetrages zwischen dem zu versteu-
ernden Einkommen und dem nach Absatz 1 Satz 1 oder
Satz 3 maßgeblichen Grundfreibetrag, höchstens von 19 § 14
vom Hundert der Summe der dem Berechtigten zustehen- Kindergeld für alleinstehende Kinder
den Kinderfreibeträge. In Fällen der Steuerfestsetzung
nach § 32 b des Einkommensteuergesetzes tritt an die (1) Das Kindergeld für alleinstehende Kinder (§ 1
Stelle des nach Satz 1 maßgeblichen Vomhundertsatzes Abs. 2) wird unter entsprechender Anwendung des § 2
ein Vomhundertsatz in Höhe des Unterschiedes zwischen Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Sätze 2 bis 6 und Abs. 2a bis 4
dem nach Satz 1 maßgeblichen Vomhundertsatz und dem sowie der §§ 8 und 9 geleistet. Der Anspruch besteht nicht
im Steuerbescheid ausgewiesenen besonderen Steuer- für denjenigen, der sich zum Zweck der Schul- oder
satz. § 20 Abs. 3 ist anzuwenden. Berufsausbildung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
begeben hat. Im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 wird
(7) Der Zuschlag wird nach Ablauf des Jahres, für das er Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 27. Lebens-
zu leisten ist, auf Antrag gezahlt. Die Zahlung setzt voraus, jahres gezahlt. Bei der Anwendung des Satzes 1 steht den
daß der Antrag spätestens innerhalb von sechs Monaten in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bezeichneten der nach § 1
nach Ablauf dieses Jahres oder, wenn die Steuer erst nach Abs. 2 Berechtigte gleich, der ausschließlich in seinem
Ablauf dieses Jahres festgesetzt wird, nach der Steuer- Haushalt tätig ist, wenn diesem Haushalt mindestens vier
festsetzung gestellt worden ist. bei ihm berücksichtigte Kinder angehören, die zuvor bei
(8) Macht der Berechtigte glaubhaft, daß die ihm und seinen Eltern berücksichtigt wurden.
seinem nicht dauernd von ihm getrenntlebenden Ehegat- (2) Das Kindergeld für alleinstehende Kinder beträgt 50
ten zustehenden Kinderfreibeträge sich voraussichtlich Deutsche Mark monatlich.
nicht oder nur teilweise auswirken werden, wird der
Zuschlag unter dem Vorbehalt der Rückforderung bereits
während des Jahres, für das er in Betracht kommt, gezahlt.
Dies gilt nicht, soweit die Zahlung des Zuschlags nach
oder in entsprechender Anwendung von Absatz 3 in
Betracht kommt. Zuschläge unter 20 Deutsche Mark wer-
zweiter Abschnitt
den hiernach nicht geleistet. § 11 Abs. 3 Sätze 4 bis 6 gilt Organisation
entsprechend.
§ 15
§ 12 Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit
Übertragbarkeit des Kindergeldes,
(1) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) führt
Anordnung über die Auszahlung
dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesmi-
(1) bis (3) (weggefallen) nisters für Arbeit und Sozialordnung durch.
(4) Als auf ein Kind entfallendes Kindergeld gilt der (2) Die Bundesanstalt führt bei der Durchführung dieses
Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kinder- Gesetzes die Bezeichnung „Kindergeldkasse".
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990 155
Dritter Abschnitt § 20
Aufbringung der Mittel Zahlung des Kindergeldes
(1) Das Kindergeld wird zweimonatlich im laufe der zwei
§ 16 Monate, für die es bestimmt ist, gezahlt.
Aufbringung der Mittel durch den Bund (2) Steht Arbeitnehmern Kindergeld auf Grund zwi-
(1) Die Aufwendungen der Bundesanstalt für die Durch- schen- oder überstaatlicher Regelungen für ihre außerhalb
führung dieses Gesetzes trägt der Bund. des Geltungsbereichs dieses Gesetzes lebenden Kinder
zu, kann es ihren Arbeitgebern überwiesen werden; die
(2) Der Bund stellt der Bundesanstalt nach Bedarf die Arbeitgeber sind verpflichtet, das Kindergeld unverzüglich
Mittel bereit, die sie für die Zahlung des Kindergeldes an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Hat ein Arbeitgeber das
benötigt. Kindergeld nicht innerhalb einer angemessenen Frist an
die Arbeitnehmer ausgezahlt, so hat er es zurückzuzahlen.
(3) Der Bund erstattet die Verwaltungskosten, die der
Bundesanstalt aus der Durchführung dieses Gesetzes ent- (3) Auszuzahlende Beträge sind auf Deutsche Mark
stehen, in einem Pauschbetrag, der zwischen der Bundes- abzurunden, und zwar unter 50 Deutsche Pfennig nach
regierung und der Bundesanstalt vereinbart wird. unten, sonst nach oben.
(4) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Vierter Abschnitt findet keine Anwendung.
(5) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwal-
Verfahren
tungsakt ist abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch für die Zukunft zurückzuneh-
§ 17 men; er kann ganz oder teilweise auch für die Vergangen-
Antrag heit zurückgenommen werden.
(1) Das Kindergeld ist schriftlich zu beantragen. Der
Antrag soll bei dem nach § 24 zuständigen Arbeitsamt § 21
gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten Überprüfung des Fortbestehens
auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Lei- von Anspruchsvoraussetzungen
stung des Kindergeldes hat. durch Meldedaten-Übermittlung
(2) (weggefallen) Die Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen
Abständen den für die Durchführung dieses Gesetzes
(3) Vollendet ein Kind das 16. Lebensjahr, so wird es nur
zuständigen Stellen nach Maßgabe einer auf Grund des
dann weiterhin berücksichtigt, wenn der Berechtigte
§ 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes zu erlassen-
anzeigt, daß die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 oder 4
den Rechtsverordnung die in § 18 Abs. 1 des Melderechts-
vorliegen. Absatz 1 gilt entsprechend.
rahmengesetzes genannten Daten aller Einwohner, zu
deren Person im Melderegister Daten von minderjährigen
§ 18 Kindern gespeichert sind, und dieser Kinder, soweit die
(weggefallen) Daten nach ihrer Art für die Prüfung der Rechtmäßigkeit
des Bezugs von Kindergeld geeignet sind.
§ 19
Auskunftspflicht § 22
(1) § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Ersten Buches Sozial- (weggefallen)
gesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder
Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dau- § 23
ernd getrenntlebenden Ehegatten des Antragstellers oder Rückzahlung
Berechtigten, für die sonstigen Personen, bei denen die
bezeichneten Kinder berücksichtigt werden, sowie für die (1) Ist Kindergeld zurückzuzahlen und hat der Rückzah-
in § 2 Abs. 2 a bezeichneten Ehegatten und früheren lungspflichtige für das Kind Anspruch auf
Ehegatten. 1. Kinderzuschlag aus der Kriegsopferversorgung oder
(2) Soweit es zur Durchführung des § 2 Abs. 2a, des 2. Kinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsge-
§ 10 Abs. 2 sowie des § 11 a erforderlic.t, ist, hat der jewei- setzes oder entsprechenden tariflichen Vorschriften im
lige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten Bereich des öffentlichen Dienstes,
Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine
so geht dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten
Bescheinigung über den Arbeitslohn, die einbehaltenen
Kindergeldes auf den Bund über. Der Übergang
Steuern und Sozialabgaben, die bei der Einbehaltung der
beschränkt sich auf den Anspruch, der dem Rückzah-
Steuern berücksichtigte Kinderzahl sowie den auf der
lungspflichtigen für die Zeit zusteht, für die ihm Kindergeld
Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag auszustellen.
gewährt worden ist. Im Falle der Rücknahme nach § 45
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän- Abs. 2 Satz 3 oder § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten
digen Stellen können den nach Absatz 1 oder 2 Verpflich- Buches Sozialgesetzbuch geht auch der Anspruch auf die
teten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht Hälfte der Leistungen, die dem Rückzahlungspflichtigen
setzen. für die spätere Zeit zustehen, auf den Bund über; dies gilt
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
jedoch nur insoweit, als der Rückzahlungspflichtige der (2) Die Berufung ist nicht zulässig, soweit sie nur Beginn
Leistungen nicht zur Deckung seines Lebensunterhaltes oder Ende des Anspruchs auf Kindergeld oder nur das
und des Lebensunterhaltes seiner unterhaltsberechtigten Kindergeld für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft;
Angehörigen bedarf. § 150 des Sozialgerichtsgesetzes gilt entsprechend.
(2) § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die
Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kinder-
geld gegen einen späteren Kindergeldanspruch des nicht
Fünfter Abschnitt
dauernd von dem Erstattungspflichtigen getrenntlebenden
Ehegatten entsprechend. Bußgeldvorschriften
(3) (weggefallen)
§ 28
(4) Die für Rückforderungen nach § 152 Abs. 2 des
(weggefallen)
Arbeitsförderungsgesetzes geltenden Bestimmungen über
die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von
Rückforderungen sind entsprechend anzuwenden. § 29
Ordnungswidrigkeiten
§ 24
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Zuständiges Arbeitsamt lässig
(1) Für die Entgegennahme des Antrages und die Ent- 1. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 des Ersten Buches
scheidungen über den Anspruch ist das Arbeitsamt Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 19 Abs. 1 auf
zuständig, in dessen Bezirk der Berechtigte seinen Wohn- Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen
sitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungs- angibt oder Beweisurkunden vorlegt,
bereich dieses Gesetzes, so ist das Arbeitsamt zuständig, 2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozial-
in dessen Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. gesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für
Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist, nicht, nicht
weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent- richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt
halt, so ist das Arbeitsamt zuständig, in ·dessen Bezirk er oder
erwerbstätig ist. In den übrigen Fällen ist das Arbeitsamt
Nürnberg zuständig. § 129 Abs. 2 des Arbeitsförderungs- 3. entgegen § 19 Abs. 2 oder 3 auf Verlangen eine
gesetzes gilt entsprechend. Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig ausstellt.
(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der
Direktor des Arbeitsamtes. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
geahndet werden.
(3) Der Präsident der Bundesanstalt kann für bestimmte
Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidun- (3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt
gen über den Anspruch auf Kindergeld einem anderen entsprechend.
Arbeitsamt übertragen.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Arbeits-
§ 25 ämter.
Bescheid
§ 30
(1) Wird der Antrag auf Kindergeld abgelehnt oder das
(weggefallen)
Kindergeld entzogen, so ist ein schriftlicher Bescheid zu
erteilen.
(2) Von der Erteilung eines Bescheides kann abgesehen
werden, wenn Sechster Abschnitt
1. der Berechtigte anzeigt, daß die Voraussetzungen für Übergangs- und Schlußvorschriften
die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt
sind, oder
§§ 31 bis 41
2. das Kind das 16. Lebensjahr vollendet, ohne daß eine
Anzeige nach § 17 Abs. 3 erstattet ist. (weggefallen oder gegenstandslos)
§ 42
§ 26
(weggefallen) Recht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Soweit in diesem Gesetz Ansprüche Deutschen vorbe-
§ 27 halten sind, haben Angehörige der anderen Mitgliedstaa-
Rechtsweg ten der Europäischen Gemeinschaften, Flüchtlinge und
Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung
(1) Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegen- der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der auf
heiten dieses Gesetzes sind Streitigkeiten in Angelegen- seiner Grundlage erlassenen Verordnungen die gleichen
heiten der Bundesanstalt für Arbeit im Sinne des Sozial- Rechte. Auch im übrigen bleiben die Bestimmungen der
gerichtsgesetzes. genannten Verordnungen unberührt.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990 157
§ 43 3. Arbeitnehmer des Bundes, eines Landes, einer
Rechtsverordnungen Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer son-
stigen Körperschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung
Die Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 6 bedürfen nicht des öffentlichen Rechts sind, einschließlich der zu ihrer
der Zustimmung des Bundesrates. Berufsausbildung Beschäftigten
wird Kindergeld unter Berücksichtigung folgender Vor-
§ 44 schriften geleistet:
Übergangsvorschrift aus Anlaß des Gesetzes a) Abweichend von § 15 wird dieses Gesetz von den
vom 24. Juni 1985 (BGBI. I S. 1144) Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentli-
chen Rechts durchgeführt, denen die Zahlung von
Auf ein Kind, das bereits vor dem 28. Juni 1985 in Bezügen oder Arbeitsentgelt an die in den Nummern 1
Adoptionspflege genommen oder als Kind angenommen bis 3 bezeichneten Personen obliegt. Der Bund stellt
worden ist, ist zugunsten des Berechtigten, dem bereits den Ländern nach Bedarf die Mittel bereit, die sie, die
am 28. Juni 1985 mit Rücksicht auf dieses Kind ein höhe- Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen
rer Kindergeldanspruch oder für dieses Kind ein Kinder- landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
geldanspruch zuerkannt war, Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Durchführung
1. § 2 Abs. 1 Satz 3 nicht anzuwenden, dieses Gesetzes benötigen; er stellt den bundessun-
mittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
2. § 8 Abs. 1 in der bis zum 27. Juni 1985 geltenden
des öffentlichen Rechts nach Bedarf die Mittel bereit,
Fassung weiter anzuwenden,
die sie zur Durchführung dieses Gesetzes benötigen.
solange die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
ununterbrochen weiter erfüllt sind.
b) Der nach § 17 Abs. 1 erforderliche Antrag auf Kinder-
geld soll an die Stelle gerichtet werden, die für die
§ 44a Festsetzung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts
Übergangsvorschrift aus Anlaß des Gesetzes zuständig ist. Diese Stelle tritt auch im übrigen bei der
vom 27. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1251) Anwendung der Vorschriften des. Vierten Abschnitts
und des § 29 Abs. 4 an die Stelle des Arbeitsamtes.
Wenn nach § 11 Abs. 3 Satz 1 das Einkommen eines
c) Abweichend von § 20 Abs. 1 kann das Kindergeld
Jahres vor 1986 maßgeblich ist, ist § 1O Abs. 2 Satz 3 in
monatlich gezahlt werden.
der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom
20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857) anzuwenden. d) Scheidet ein Berechtigter im laufe eines Monats aus
dem Kreis der in den Nummern 1 bis 3 Bezeichneten
aus oder tritt er im laufe eines Monats in diesen Kreis
§ 44b ein, so wird das Kindergeld für diesen Monat von der
Übergangsvorschrift aus Anlaß Stelle gezahlt, die bis zum Ausscheiden oder Eintritt
des Steuerreformgesetzes 1990 des Berechtigten zuständig war. Das gilt nicht, soweit
vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093) die Zahlung von Kindergeld für ein Kind in Betracht
kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt
Ist nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 das zu versteuernde bei dem Berechtigten nach § 2 zu berücksichtigen ist.
Einkommen eines Jahres vor 1990 maßgeblich, findet Ist in einem Falle des Satzes 1 das Kindergeld bereits
§ 11 a Abs. 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom für einen folgenden Monat gezahlt worden, so muß der
21. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 222) Anwendung. für diesen Monat Berechtigte die Zahlung gegen sich
gelten lassen.
§ 44c e) § 85 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgerichtsgesetzes ist nicht
Übergangsvorschrift aus Anlaß des Gesetzes anzuwenden.
vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1294) (1 a) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von
Für Ansprüche, die sich durch die Anwendung des § 8 Bezügen oder Arbeitsentgelt (Absatz 1 Buchstabe a
Abs. 1 Satz 2 für die Monate zwischen dem 1. Mai 1987 Satz 1) gegenüber einem Berechtigten, so ist für die
und der Verkündung des Zwölften Gesetzes zur Änderung Durchführung dieses Gesetzes zuständig:
des Bundeskindergeldgesetzes vom 30. Juni 1989 1. Bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit
(BGBI. 1 S. 1294) ergeben, gilt § 9 Abs. 5 entsprechend. anderen Bezügen oder Arbeitsentgelt der Rechtsträ-
ger, dem die Zahlung der anderen Bezüge oder des
§ 45 Arbeitsentgelts obliegt;
Zahlung von Kindergeld 2. bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge
an Angehörige des öffentlichen Dienstes der Rechtsträger, dem die Zahlung der neuen Versor-
gungsbezüge im Sinne der beamtenrechtlichen
(1) Personen, die Ruhensvorschriften obliegt;
1. in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-, Amts- oder Aus- 3. bei Zusammentreffen von Arbeitsentgelt (Absatz 1
bildungsverhältnis stehen, mit Ausnahme der Ehren- Nr. 3) mit Bezügen aus einem der in Absatz 1 Nr. 1
beamten oder bezeichneten Rechtsverhältnisse der Rechtsträger,
2. Versorgungsbezüge nach beamten- oder soldaten- dem die Zahlung dieser Bezüge obliegt;
rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten 4. bei zusammentreffen mehrerer Arbeitsentgelte (Ab-
oder satz 1 Nr. 3) der Rechtsträger, dem die Zahlung des
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
höheren Arbeitsentgelts obliegt, oder - falls die Arbeits- (5) (zeitlich überholt)
entgelte gleichhoch sind - der Rechtsträger, zu dem
das zuerst begründete Arbeitsverhältnis besteht. (6) Soweit nach Absatz 4 Satz 1 verfahren wird und
mehrere Personen für ein Kind die Anspruchsvorausset-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder zungen erfüllen, steht abweichend von § 3 Abs. 2 bis 4 das
ihr Arbeitsentgelt Kindergeld derjenigen von ihnen zu, die die Voraussetzun-
1 . von einem Dienstherrn oder Arbeitgeber im Bereich der gen einer der Nummern 1 bis 3 des Absatzes 1 erfüllt; trifft
Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder dies für mehrere Personen zu, so richtet sich die
Anspruchsberechtigung nach § 19 Abs. 2 des Bundesbe-
2. von einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrts- soldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1974 gel-
pflege, einem diesem unmittelbar oder mittelbar ange- tenden Fassung. § 3 Abs. 2 bis 4 ist insoweit erst für die
schlossenen Mitgliedsverband oder einer einem Zeit vom Beginn des Monats an anzuwenden, in dem ein
solchen Verband angeschlossenen Einrichtung oder hierauf gerichteter Antrag nach § 17 Abs. 1 beim Arbeits-
Anstalt amt oder bei der nach Absatz 1 Buchstabe b zuständigen
erhalten. Stelle eingegangen ist.
(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Personen, die nach dem
31. Dezember 1976 voraussichtlich nicht länger als für § 45a
sechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3
Bezeichneten eintreten. (weggefallen)
(4) Den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen,
die für Dezember 1974 Kinderzuschlag oder Leistungen § 46
nach§ 7 Abs. 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der bis
Berlin-Klausel
zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung bezogen
haben und nicht zu einer der in Absatz 2 bezeichneten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Personengruppen gehören, wird von Januar 1975 an ohne Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
Antrag, jedoch unter dem Vorbehalt der Rückforderung für verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erl~~sen
dieselben Kinder Kindergeld in der sich aus § 10 ergeben- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uber-
den Höhe gezahlt. (Sätze 2 bis 7 zeitlich überholt) leitungsgesetzes.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990 159
Erste Verordnung
zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft
Vom 23. Januar 1990
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969
(BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975
(BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom
23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692):
Artikel 1
Die Ausbilder-Eignungsverordnung Landwirtschaft vom 5. April 1976 (BGBI. 1
S. 923) wird in § 6 Abs. 3 um folgenden Satz ergänzt:
„Die zuständige Stelle kann die Befreiung vom Eignungsnachweis nach den
Sätzen 1 und 2 ablehnen oder auf Ausbildungsabschnitte begrenzen, wenn in
ihrem Zuständigkeitsbereich eine ausreichende Zahl freier Ausbildungsplätze
angeboten wird, bei denen die Ausbildenden oder die Ausbilder den Eignungs-
nachweis erbracht haben."
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 112 des Berufsbildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Januar 1990
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 24. Januar 1990
Auf Grund des Artikels 3 der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der
Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2537) wird nachstehend der Wortlaut der Getreide-Mitverantwortungs-
abgabenverordnung in der seit dem 31. Dezember 1989 geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1934),
2. die am 12. November 1989 in Kraft getretene Verordnung vom 7. November
1989 (BGBI. 1 S. 1955),
3. den am 31. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 12 Abs. 2 Satz 1, des § 15 Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1S. 1397) sowie auf Grund
des § 12 Abs. 3 des genannten Gesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 29. September 1989 (BGB!. 1S. 1742) eingefügt worden ist,
zu 3. des§ 6 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, des§ 12 Abs. 2 Satz 1 und 2
sowie der §§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen.
Bonn, den 24. Januar 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiech le
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990 161
Verordnung
über das Verfahren bei den Mitverantwortungsabgaben im Sektor Getreide
{Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung - GetrMVAV)
1. Allgemeines (2) Im Falle der Übernahme von Getreide im Rahmen
der Intervention unmittelbar von einem Erzeuger ist die
§ 1 Bundesanstalt zum E:inbehalten, Abführen und Erstatten
der Abgaben entsprechend Absatz 1 verpflichtet.
Anwendungsbereich
(3) Für Getreide, das der Getreideerzeuger zur Erfüllung
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf die Übertra-
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission gung der Verfügungsmacht an den betroffenen Mengen
der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der ge- gerichtet ist,
meinsamen Marktorganisation für Getreide hinsichtlich
1. in .der Form von Verarbeitungserzeugnissen im Sinne
1. der Erhebung der Mitverantwortungsabgabe nach Arti- der in § 1 genannten Rechtsakte an einen Marktbetei-
kel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des ligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung
Rates über die gemeinsame Marktorganisation für liefert
Getreide (Basisabgabe),
2. unverarbeitet oder in der Form von Verarbeitungs-
2. der Erhebung der zusätzlichen Mitverantwortungsab- erzeugnissen
gabe nach Artikel 4b Abs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2727/75 (Zusatzabgabe) und a) unmittelbar,
3. der Gewährung einer direkten Beihilfe für Kleinerzeu- b) nach Erstattungslagerung oder.
ger von Getreide (Beihilfe). c) nach Erstattungsveredlung in Form von Vered-
lungserzeugnissen
§2 nach einem Drittland ausführt (Ausfuhr), nach einem
Zuständigkeit anderen Mitgliedstaat versendet (Versand) oder im
Rahmen des innerdeutschen Wirtschaftsverkehrs in die
(1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung Deutsche Demokratische Republik oder nach Berlin
und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesfinanz- (Ost) liefert (Lieferung),
verwaltung, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes be-
stimmt ist. hat der Getreideerzeuger die Abgaben unmittelbar an die
Bundesfinanzverwaltung abzuführen.
(2) Zuständig für die Durchführung des in § 13 vor-
geschriebenen Meldeverfahrens ist die Bundesanstalt für
§4
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt). Zu-
ständig für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 18 Erhebung der Abgaben
Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 3 oder § 34 Abs. 8 sind die nach bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide
Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen).
(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 hat der Marktbeteiligte
für die einzubehaltenden und abzuführenden Abgaben
eine Abgabeanmeldung im Sinne des § 168 der Abgaben-
ordnung (Abgabeanmeldung), in der er die Basisabgabe
II. Erhebung der Abgaben und die Zusatzabgabe getrennt selber zu berechnen hat,
dem zuständigen Hauptzollamt abzugeben.
§3
(2) Wird für ein Wirtschaftsjahr der Abgabensatz für die
Grundsatz Zusatzabgabe durch einen in § 1 genannten Rechtsakt auf
(1) Im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem Null festgesetzt oder läßt ein in § 1 genannter Rechtsakt
Getreide durch den Getreideerzeuger (Abgabenschuldner) oder eine sonstige Handlung eines Organes der Europäi-
ist der Marktbeteiligte, der Getreide zur Erfüllung eines schen Gemein~chaften zu, daß die Zusatzabgabe für ein
entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf die Verschaffung Wirtschaftsjahr nicht einzubehalten und abzuführen ist, ist
der Verfügungsmacht an den betroffenen Mengen gerich- eine Abgabeanmeldung nicht abzugeben.
tet ist, von den Abgabenschuldnern geliefert erhält, ver- (3) Die Abgabeanmeldungen für die Basisabgabe sind
pflichtet, jeweils bis zum 15. Tag des auf die gemeinschaftsrechtlich
1. die Basisabgabe und die Zusatzabgabe (Abgaben) mit vorgeschriebenen Anmeldezeiträume folgenden Monats
dem zum Zeitpunkt der Erfüllung des Abgabentatbe- abzugeben.
standes jeweils geltenden Abgabensatz einzubehalten
(4) Die erste Abgabeanmeldung eines Wirtschaftsjahres
und ganz oder teilweise an die Bundesfinanzverwal-
für die Zusatzabgabe ist bis zum 15. Tag nach dem
tung abzuführen,
Inkrafttreten des endgültigen Abgabensatzes der Zusatz-
2. die Zusatzabgabe dem Abgabenschuldner vollständig abgabe für die bis zu diesem Inkrafttreten im jeweiligen
in Höhe des durch einen in § 1 genannten Rechtsakt Wirtschaftsjahr einzubehaltenden Abgabenbeträge abzu-
festgesetzten Erstattungssatzes zu erstatten. geben. Die weiteren Abgabeanmeldungen für nach dem
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Inkrafttreten des endgültigen Abgabensatzes einzubehal- 2. die in der Form von Verarbeitungserzeugnissen ver-
tende Abgabenbeträge der Zusatzabgabe sind für das markteten Mengen Getreide,
jeweilige Wirtschaftsjahr entsprechend Absatz 3 abzu-
3. die auf die vermarkteten Mengen entfallenden Ab-
geben.
gabenbeträge getrennt nach der Basisabgabe und der
(5) In den Abgabeanmeldungen sind anzugeben Zusatzabgabe,
1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen Markt- 4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und
beteiligten, die Zusatzabgabe entfallenden Betrages maßgebliche
Abgabensatz.
2. die vom Abgabenschuldner erworbenen Mengen
Getreide, § 4 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
3. die auf die erworbenen Mengen entfallenden Abgaben- (4) Der Abgabeanmeldung ist eine Berechnung über die
beträge getrennt nach der Basisabgabe und der Zu- in den gelieferten Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen
satzabgabe, Getreidemengen beizufügen, die mindestens folgende An-
4. der für die Berechnung des auf die Basisabgabe und gaben enthalten muß:
die Zusatzabgabe jeweils entfallenden Betrages maß- 1. Name und Anschrift der Marktbeteiligten, an die der
gebliche Abgabensatz._ Getreideerzeuger Verarbeitungserzeugnisse geliefert
Der Berechnung der Zusatzabgabe in der Abgabeanmel- hat;
dung ist der endgültige Abgabensatz eines Wirtschafts- 2. Menge der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse;
jahres zugrundezulegen.
3. Menge des zur Herstellung der Verarbeitungserzeug-
(6) Die Basisabgabe ist bis zum Ende des Monats, in nisse eingesetzten Getreides;
dem die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes- 4. Art der gelieferten Verarbeitungserzeugnisse, wobei für
kasse Bremen abzuführen. Die Zusatzabgabe ist im Falle jedes Verarbeitungserzeugnis getrennt anzugeben ist
des Absatzes 4 Satz 1 bis zum 30. Tag nach dem Inkraft-
treten des endgültigen Abgabensatzes, im Falle des a) das enthaltene Getreide nach Art und Qualität in
Absatzes 4 Satz 2 bis zum Ende des Monats, in dem die Teilen vom Hundert,
Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundeskasse b) sonstige Bestandteile zusammengefaßt in Teilen
Bremen abzuführen. vom Hundert;
(7) Sieht das Gemeinschaftsrecht für ein Wirtschaftsjahr 5. soweit bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug-
hinsichtlich des erstmaligen Abführens der Zusatzabgabe nisse Abfall- oder Nebenerzeugnisse angefallen sind,
einen besonderen von Absatz 6 Satz 2 abweichenden Art und Menge dieser Erzeugnisse.
Termin vor, ist die Abgabeanmeldung abweichend von Das Hauptzollamt kann verlangen, daß der Getreideerzeu-
Absatz 4 Satz 1 spätestens 15 Tage vor diesem besonde- ger weitere Angaben macht und ergänzende Unterlagen
ren Termin für das Abführen der Zusatzabgabe abzu- vorlegt, insbesondere Lieferpapiere und Rechnungen der-
geben. Die Abgabe ist an die Bundeskasse Bremen abzu- jenigen Marktbeteiligten, die für den Getreideerzeuger das
führen. gelieferte Verarbeitungserzeugnis hergestellt haben.
§5 (5) Für die Zahlung der Abgaben gilt § 4 Abs. 6 ent-
sprechend.
Erhebung der Abgaben bei der Intervention
§7
Im Falle des § 3 Abs. 2 gilt § 4 mit der Maßgabe
entsprechend, daß die Bundesanstalt verpflichtet ist, die Erhebung der Abgaben bei der Ausfuhr,
Abgaben in dem Monat, in dem der Kaufpreis für die dem Versand oder der Lieferung
unmittelbar von einem Getreideerzeuger im Rahmen der
(1) Im Falle der Ausfuhr oder des Versandes von unver-
Intervention übernommenen Mengen Getreide gezahlt
arbeitetem Getreide oder von Getreide in der Form von
wird, an die Bundeskasse Bremen abzuführen.
Verarbeitungserzeugnissen durch einen Getreideerzeuger
ist dieser verpflichtet, die Abgabeanmeldung im Falle des
§6 § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a vorbehaltlich des Satzes 2
zusammen mit der Ausfuhr- oder der Versandausfuhr-
Erhebung der Abgaben erklärung der Versandzollstelle (§ 10 Abs. 1 und 2 der
bei der Vermarktung von Getreide Außenwirtschaftsverordnung) und in den Fällen des § 3
in der Form von Verarbeitungserzeugnissen Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben b und c zusammen mit der
(1) Im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 1 hat der Getreideerzeu- Zollanmeldung der überwachenden Zollstelle vorzulegen.
ger für die von ihm geschuldeten Abgaben eine Abgabean- Wird im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a keine
meldung, in der er die Basisabgabe und die Zusatzabgabe Ausfuhrvergünstigung (Ausfuhrerstattung, Ausgleichsbe-
getrennt selber zu berechnen hat, dem zuständigen trag Beitritt, Ausgleichsbetrag Währung) beantragt, ist die
Hauptzollamt abzugeben. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. Abgabeanmeldung in den in § 9 Abs. 3 sowie den §§ 15,
16 und 19 der Außenwirtschaftsverordnung genannten
(2) Für die Termine, zu denen die Abgabeanmeldungen Fällen abweichend von Satz 1 bei der zollamtlichen
für die Basisabgabe oder die Zusatzabgabe abzugeben Behandlung der Ausfuhrsendung der Ausgangszollstelle
sind, gilt § 4 Abs. 3, 4 und 7 entsprechend. (§ 10 Abs. 3 und 4 der Außenwirtschaftsverordnung) vor-
zulegen. Erfolgt die Annahme der Ausfuhr oder Versand-
(3) In den Abgabeanmeldungen sind anzugeben
ausfuhrerklärung vor dem Inkrafttreten des endgültigen
1. Name und Anschrift des Abgabenschuldners, Abgabensatzes der Zusatzabgabe eines Wirtschaftsjah-
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990 163
res, ist in der Abgabeanmeldung nur die Basisabgabe an Stelle der nach § 7 Abs. 1 oder 2 vorgesehenen
anzumelden; die Zusatzabgabe ist in einer gesonderten Abgabeanmeldung eine schriftliche Erklärung vorzulegen,
Abgabeanmeldung bis zum 15. Tag nach der Bekannt- aus der sich der Zweck der Ausfuhr, des Versandes oder
gabe des endgültigen Abgabensatzes der Zusatzabgabe der Lieferung ergibt; Name und Anschrift des Getreide-
anzumelden. Erfolgt die Annahme der Ausfuhr- oder Ver- erzeugers sowie des Dritten und die betroffenen Mengen
sandausfuhrerklärung nach dem Inkrafttreten des endgülti- sind in der Erklärung anzugeben. Das Verbringen des
gen Abgabensatzes der Zusatzabgabe eines Wirtschafts- Verarbeitungserzeugnisses in den Geltungsbereich dieser
jahres, sind in der Abgabeanmeldung beide Abgaben Verordnung ist unter Bezugnahme auf die Erklärung nach
anzumelden. Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, in den Satz 1 der zuständigen Zollstelle unter Angabe der Menge
Abgabeanmeldungen die geschuldeten Beträge selber zu des Verarbeitungserzeugnisses und des in ihm enthalte-
berechnen. nen Getreides getrennt nach Getreideart schriftlich anzu-
zeigen. Soll das ausgeführte, versandte oder gelieferte
(2) Im Falle der Lieferung von unverarbeitetem Getreide Getreide bei dem Dritten für den Getreideerzeuger nur
oder von Getreide in der Form von Verarbeitungserzeug- getrocknet und gelagert werden, gelten die Sätze 1 und 2
nissen durch einen Getreideerzeuger im Rahmen des entsprechend.
innerdeutschen Wirtschaftsverkehrs ist die Abgabeanmel-
§ 10
dung zusammen mit den für den innerdeutschen Wirt-
schaftsverkehr vorgesehenen Abfertigungspapieren der Erstattung der Zusatzabgabe
abfertigenden Zollstelle vorzulegen. Absatz 1 Satz 3 bis 5 bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide
gilt entsprechend.
(1) Der nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 zur Erstattung verpflichtete
(3) Für die Abgabenanmeldungen und das Abführen der Marktbeteiligte hat dem Abgabenschuldner bis zum
Abgaben gelten § 4 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 6 Abs. 3 15. Tag nach dem Inkrafttreten des Erstattungssatzes der
und 4 entsprechend. Zusatzabgabe eine Erstattungsmitteilung für die bis zu
diesem Inkrafttreten im Wirtschaftsjahr erworbenen Mengen
§8 Getreide zu übersenden. In der Erstattungsmitteilung sind
Besondere Bestimmungen für die Abgabenerhebung anzugeben
bei Vermarktung von weniger als 250 Tonnen 1. Name und Anschrift des erstattenden Marktbeteiligten
im Wirtschaftsjahr und des Abgabenschuldners,
(1) Marktbeteiligte im Sinne des § 3 Abs. 1, die während 2. die bis zu dem in Satz 1 genannten Inkrafttreten erwor-
des jeweils vorausgegangenen Wirtschaftsjahres weniger benen Mengen unverarbeiteten Getreides unter An-
als 250 Tonnen Getreide von Getreideerzeugern geliefert gabe des Datums der einzelnen Getreidelieferungen,
erhalten haben und voraussichtlich im laufenden Wirt-
3. den für die erworbenen Mengen einbehaltenen Betrag
schaftsjahr weniger als 250 Tonnen Getreide von Getrei-
der Zusatzabgabe,
deerzeugern geliefert erhalten werden, können die Ab-
gaben vorbehaltlich des Satzes 2 einmalig für das Wirt- 4. den für die erworbenen Mengen endgültig geschulde-
schaftsjahr zahlen; in diesem Fall ist die Abgabeanmel- ten Betrag der Zusatzabgabe unter Angabe des end-
dung nach § 4 Abs. 1 bis zum 15. Juli des folgenden gültigen Abgabensatzes der Zusatzabgabe,
Wirtschaftsjahres abzugeben. Wird von einem Marktbetei- 5. den auf die erworbenen Mengen entfallenden Erstat-
ligten vor Ablauf eines Wirtschaftsjahres die in Satz 1 tungsbetrag unter Angabe des Erstattungssatzes.
genannte Menge überschritten, ist die Abgabeanmeldung
nach § 4 Abs. 1 für die bis dahin erworbenen Mengen zum (2) Die Erstattung hat spätestens am 30. Tag nach dem
nächsten sich aus § 4 Abs. 3 ergebenden Anmeldetermin in Absatz 1 genannten Inkrafttreten an den Abgaben-
abzugeben; für danach im selben Wirtschaftsjahr erwor- schuldner zu erfolgen.
bene Mengen bestimmen sich die Termine für die Abgabe-
(3) Sieht das Gemeinschaftsrecht für ein Wirtschaftsjahr
anmeldung ausschließlich nach § 4 Abs. 3. Für die Ab-
einen von Absatz 2 abweichenden Zahlungsendtermin vor,
gabeanmeldung gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
gilt dieser. In diesem Fall hat die Erstattungsmitteilung
(2) Für Getreideerzeuger, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 zum nach Absatz 1 15 Tage vor dem Zahlungsendtermin zu
Abführen der Abgaben verpflichtet sind, gilt Absatz 1 mit erfolgen.
der Maßgabe entsprechend, daß an die Stelle der Abgabe-
(4) Im Falle des§ 4 Abs. 2 ist die bis zu dem Wirksam-
anmeldung nach § 4 Abs. 1 die Abgabeanmeldung nach
werden der dort genannten Rechtsakte und Handlungen
§ 6 Abs. 1, 3 und 4 tritt.
einbehaltene Zusatzabgabe durch den Marktbeteiligten
(3) Die Abgaben sind bis zum Ende des Monats, in dem vollständig entsprechend den Absätzen 1 bis 3 zu erstat-
die Abgabeanmeldung abzugeben ist, an die Bundes- ten.
kasse Bremen abzuführen.
(5) Für die Bundesanstalt gelten die Absätze 1 bis 4
entsprechend.
§9 § 11
Ausfuhr, Versand oder Lieferung von Getreide Haftung
zum Zwecke der Verarbeitung
Der in § 3 Abs. 1 genannte Marktbeteiligte ist von dem
Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Lieferung für ihn zuständigen Hauptzollamt für die Abgaben in An-
von unverarbeitetem Getreide, das von einem Getreide- spruch zu nehmen,
erzeuger einem anderen Marktbeteiligten (Dritten) zum
Zwecke der Herstellung eines Verarbeitungserzeugnisses 1. die er einzubehalten und abzuführen hat,
für den Getreideerzeuger zur Verfügung gestellt wird, ist 2. die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat,
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. die er zu Unrecht erstattet hat, gen Getreidewirtschaftsjahr als Saatgut-Rohware erwor-
4. die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschrie- benen Mengen, die daraus gewonnenen Mengen aner-
benen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt kannten Saatgutes sowie die als anerkanntes Saatgut
werden. verkauften Mengen zu melden. Die Meldung ist für jede in
der Anlage genannte Getreideart gesondert abzugeben.
Satz 1 gilt für die Bundesanstalt entsprechend.
(2) Ist der Saatgutvermehrer im Falle der Ausfuhr, des
Versandes oder der Lieferung von Saatgut-Rohware zur
III. Besondere Vorschriften für Saatgut Abgabeanmeldung nach § 12 Abs. 3 verpflichtet, gilt Ab-
satz 1 entsprechend.
§ 12
Erhebung der Abgaben bei Saatgut
(1) Wird im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte IV. Abgabenentscheidungen
anerkanntes Getreidesaatgut (anerkanntes Saatgut) von durch das Hauptzollamt
einem Erzeuger (Saatgutvermehrer) an einen Marktbetei-
ligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung gelie-
§ 14
fert, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung
nach § 4 Abs. 1 gesondert anzugeben. In diesem Fall Festsetzungsverfahren
werden die Abgaben nicht erhoben; der in der Abgabe-
(1) Der Antrag des Abgabenschuldners auf Festsetzung
anmeldung anzugebende jeweilige Abgabenbetrag ist mit
der von ihm geschuldeten Abgaben oder der ihm zuste-
Null einzutragen.
henden Erstattungen ist schriftlich bei dem für seinen
(2) Wird Getreide, Wohnsitz zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
1. das von einem Feldbestand stammt, der auf die Anfor- (2) In dem Antrag sind anzugeben
derungen nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschrif-
1. Name und Anschrift des Antragstellers
ten geprüft worden ist, und
2. Name und Anschrift des Marktbeteiligten, dessen Ent-
2. das für die Anerkennung als Saatgut nach saatgutver-
scheidung über die einbehaltenen Abgaben oder die
kehrsrechtlichen Vorschriften geeignet ist,
vorzunehmende Erstattung durch das Hauptzollamt
(Saatgut-Rohware), von einem Saatgutvermehrer an überprüft werden soll,
einen Marktbeteiligten mit Sitz im Geltungsbereich dieser
3. die Getreidemengen, die der Abgabenschuldner an ·
Verordnung geliefert, um als Saatgut anerkannt zu wer-
den Marktbeteiligten geliefert hat sowie das Datum der
den, ist die erworbene Menge in der Abgabeanmeldung
Getreidelieferung,
nach § 4 Abs. 1 gesondert anzugeben. Die Abgaben
werden in diesem Fall auf eine Menge erhoben, die durch 4. die bei der Vermarktung des gelieferten Getreides ein-
Multiplikation der gelieferten Menge mit dem für die betrof- behaltenen Abgaben,
fene Getreideart in der Anlage festgesetzten Berech- 5. soweit die Festsetzung einer Erstattung beantragt wird,
nungsfaktor zu ermitteln ist, soweit zum Zeitpunkt des die dem Abgabenschuldner von dem Marktbeteiligten
Übergangs der Verfügungsmacht an den betroffenen Men- erstatteten Abgabenbeträge.
gen vom Saatgutvermehrer auf den anderen Marktbeteilig-
ten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Zusätz- (3) Das Hauptzollamt erteilt dem Abgabenschuldner
lich zu den nach Satz 1 erforderlichen Angaben sind in der einen Abgabenbescheid im Sinne des § 155 der Abgaben-
Abgabeanmeldung die Getreideart, der maßgebliche Be- ordnung, in dem die von ihm geschuldeten Abgaben oder
rechnungsfaktor sowie die der Berechnung des jeweiligen die ihm zustehende Erstattung festzusetzen sind. Eine
Abgabenbetrages zugrundegelegte Menge anzugeben. Nacherhebung oder eine Erstattung erfolgt durch die Bun-
desfinanzverwaltung.
(3) Im Falle der Ausfuhr, des Versandes oder der Liefe-
rung von anerkanntem Saatgut oder von Saatgut-Rohware
§ 15
durch einen Saatgutvermehrer gilt Absatz 1 oder 2 ent-
sprechend. Vom Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise
(4) Die zuständige Zollstelle kann von demjenigen, der (1) Einern Antrag nach§ 14 sind vom Abgabenschuldner
zur Vorlage der Abgabeanmeldung nach § 4 Abs. 1 oder beizufügen:
§ 7 Abs. 1 oder 2 verpflichtet ist, verlangen, daß er die 1. geeignete Belege über die Vermarktung des mit den
Abgabeanmeldung für anerkanntes Saatgut oder für Saat- Abgaben zu belastenden Getreides,
gut-Rohware durch Vorlage der dem jeweiligen Rechts-
2. im Falle eines Antrages auf Erstattung, die von dem
geschäft zugrundeliegenden Verträge glaubhaft macht.
Marktbeteiligten dem Abgabenschuldner übersandte
Erstattungsmitteilung.
§ 13
Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 keine Erstattungsmitteilung
Meldung zur Überprüfung des Berechnungsfaktors dem Abgabenschuldner übersandt worden, hat der Abga-
für Saatgut•Rohware benschuldner dies in seinem Antrag zu erklären.
( 1) Wer als Marktbeteiligter mit Sitz im Geltungsbereich (2) Um dem Abgabenschuldner den Nachweis der
dieser Verordnung Saatgut-Rohware von einem Saatgut- Abgabenbelastung zu ermöglichen, ist der abführungs-
vermehrer geliefert erhält, ist verpflichtet, bis zum 15. Mai pflichtige Marktbeteiligte oder die Bundesanstalt verpflich-
der Bundesanstalt die bis zu diesem Zeitpunkt im jeweili- tet, dem Abgabenschuldner für die von diesem erworbene
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Mengen Getreide geeignete Belege auszustellen. Diese Antrag auf Erstattung der Abgaben nach§ 20 stellen will,
Belege müssen mindestens folgende Angaben enthalten: hat diese Anträge gleichzeitig bei dem zuständigen Haupt-
zollamt einzureichen.
1. Name und Anschrift des abführungspflichtigen Markt-
beteiligten sowie des Abgabenschuldners, (4) Übersteigt die Gesamtsumme der Beihilfe für die
2. Datum der jeweiligen Getreidelieferung und die erwor- Basisabgabe und die Zusatzabgabe, die sich aus den
bene Menge Getreide, eingereichten und geprüften Anträgen errechnet, die für
die Beihilfegewährung in dem jeweiligen Wirtschaftsjahr
3. jeweils getrennt den Betrag der einbehaltenen Basis- zur Verfügung stehenden Finanzmittel, werden die ein-
abgabe und Zusatzabgabe.
zelnen Beihilfebeträge anteilmäßig gekürzt. Der Bundes-
Hat der Abgabenschuldner dem Marktbeteiligten eine minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gibt die
Rechnung für die erworbenen Mengen ausgestellt, müs- Auszahlungsquote im Bundesanzeiger bekannt.
sen die Rechnungen mindestens die Angaben nach Satz 2
(5J Wird der einzelne Beihilfebetrag nach Absatz 4
enthalten; der Marktbeteiligte hat die Richtigkeit der Anga-
ben auf der Rechnung zu bestätigen. gekürzt, ist diese Kürzung in eine mengenbezogene Kür-
zung umzurechnen. Ein Kleinerzeuger, der einen Antrag
auf Erstattung der Abgaben nach § 20 gestellt hat, erhält
V. Kleinerzeugerbeihilfe ohne einen weiteren Antrag für die sich aus Satz 1 erge-
bende Menge die Abgaben im Wege des Verfahrens nach
§ 20 erstattet, wenn und soweit dies nicht zu einer Über-
§ 16
schreitung der für diese Erstattung nach den in § 1
Begriffsbestimmung genannten Rechtsakten festgesetzten Höchstmenge führt.
Kleinerzeuger von Getreide im Sinne der in § 1 genann- (6) Das Hauptzollamt setzt den Beihilfebetrag durch
ten Rechtsakte ist ein Getreideerzeuger, dessen Betrieb Bescheid fest und überweist ihn auf das vom Antragsteller
am ersten Tag des Wirtschaftsjahres, für das die Beihilfe angegebene Konto.
gewährt werden soll, eine landwirtschaftlich genutzte Flä-
che von höchstens 33 Hektar aufweist. § 18
Vom Kleinerzeuger zu erbringende Nachweise
§ 17 (1) Die Beihilfe wird einem Kleinerzeuger nur gewährt,
Gewährung der Beihilfe wenn er dem Antrag nach § 17 Abs. 2 folgende Unterlagen
beifügt:
(1) Die Beihilfe wird vorbehaltlich einer Kürzung nach
Absatz 4 in Höhe der von dem Kleinerzeuger endgültig 1 . geeignete Belege für den Nachweis der Belastung mit
getragenen Basisabgabe und Zusatzabgabe eines Wirt- der Basisabgabe und. der Zusatzabgabe und
schaftsjahres für eine Getreidemenge von mindestens 2. eine Bescheinigung über die Anerkennung als Klein-
einer Tonne bis zu der nach den in§ 1 genannten Rechts- erzeuger (Kleinerzeugerbescheinigung).
akten zulässigen Höchstmenge gewährt, für die der Klein-
erzeuger in dem Wirtschaftsjahr, für das die Beihilfe (2) Geeignete Belege im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
gewährt werden soll, mit den Abgaben belastet worden ist. sind im Falle der Vermarktung von unverarbeitetem
Getreide die nach § 15 Abs. 2 ausgestellten Belege; von
(2) Die Beihilfe wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist dem abführungspflichtigen Marktbeteiligten ausgestellte
bis zum 31. Juli eines Jahres für das abgelaufene Wirt- Sammelbelege sind zum Nachweis der Abgabenbelastung
schaftsjahr, für das die Beihilfe gewährt werden soll, bei zulässig. Der Nachweis der Abgabenbelastung in den
dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Fällen des § 3 Abs. 3 ist durch die Vorlage der entspre-
Hauptzollamt schriftlich einzureichen; später eingehende chenden Abgabeanmeldungen zu führen.
Anträge werden nicht berücksichtigt. Der Antrag muß ent-
halten (3) Soweit ein Kleinerzeuger für das Kalenderjahr, in
dem das Wirtschaftsjahr beginnt, für das die Beihilfe
1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel-
gewährt werden soll, einen Antrag auf Einkommensaus-
lers,
gleich nach dem Gesetz zur Förderung der bäuerlichen
2. die Getreidemengen, für die die Beihilfe beantragt wird, Landwirtschaft (Einkommensausgleich) gestellt hat, wird
3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäftsvor- die Kleinerzeugerbescheinigung durch die Landesstellen
gänge, aus der für jeden Vorgang die abgabenpflichti- im Rahmen der Prüfung des Antrages auf Einkommens-
gen Mengen sowie ausgleich von Amts wegen bis zum 31. Mai dieses Wirt-
schaftsjahres ausgestellt. Dies setzt voraus, daß der Klein-
a) im Fall des § 4 Name und Anschrift des zahlungs- erzeuger in seinem Antrag auf Einkommensausgleich
pflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des angegeben hat, daß er in dem Wirtschaftsjahr, für das die
Datums der Rechnung oder Gutschrift oder Beihilfe gewährt werden soll, Getreideerzeuger ist.
b) im Fall des§ 6 oder§ 7 Datum und Kenn-Nummern
(4) Soweit die Kleinerzeugerbescheinigung nicht nach
der Abgabeanmeldungen
Absatz 3 ausgestellt werden kann, wird sie auf besonderen
ersichtlich sind, Antrag durch die Landesstellen bis zum 31. Mai des Wirt-
schaftsjahres, für das die Beihilfe gewährt werden soll,
4. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten
Mengen mit den Abgaben belastet worden ist. ausgestellt. Der Antrag ist bis zum 31. März dieses Wirt-
schaftsjahres schriftlich bei den Landesstellen einzurei-
(3) Ein Getreideerzeuger, der sowohl einen Antrag auf chen; später eingehende Anträge werden nicht berück-
Gewährung der Beihilfe nach Absatz 2 als auch einen sichtigt. Die Landesregierungen können durch Rechtsver-
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ordnung einen früheren Endtermin für die Antragstellung Antrags auf Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung
bestimmen. Der Antrag muß enthalten muß anhand der bezeichneten Verwaltungsunterlagen
1. Name und Anschrift des ,Antragstellers, möglich sein. Die Fördermaßnahmen sind in der Rechts-
verordnung zu bezeichnen.
2. die Angabe der am ersten Tag des Wirtschaftsjahres,
für das die Beihilfe gewährt werden soll, landwirtschaft-
lich genutzten Fläche. VI. Abgabenerstattung bei Flächenstillegung
3. die Erklärung, daß der Antragsteller Getreideerzeuger
ist. § 20
Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe nach Gewährung der Erstattung
Satz 3 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich dabei der
Versicherung an Eides Statt bedienen. (1) Erfüllt ein Abgabenschuldner die nach den in § 1
genannten Rechtsakten vorgesehenen Voraussetzungen
(5) Die Landesstellen können zur Prüfung der Voraus- für eine Erstattung der Abgaben wegen seiner Teilnahme
setzungen für die Ausstellung der Kleinerzeugerbescheini- an Maßnahmen zur Flächenstillegung, wird die Erstattung
gung verlangen, daß ein Erzeuger die besonderen Auf- auf Antrag in Höhe der von dem Abgabenschuldner end-
zeichnungen oder die Karte nach § 28 Abs. 1 vorlegt. gültig getragenen Basisabgabe und Zusatzabgabe des
Wirtschaftsjahres, für das die Erstattung erfolgen kann, für
(6) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirtschafts- eine Getreidemenge von mindestens einer Tonne bis zu
jahr unter Berücksichtigung der geographischen Vertei- der nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässigen
lung der Flächen durch Stichproben, ob die Voraussetzun- Höchstmenge gewährt.
gen für die ·Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung
vorgelegen haben. Dabei sind auch Kontrollen in den (2) Der Erstattungsantrag ist bis zum 31. Juli für das
Betrieben der Antragsteller durchzuführen. Zur Durchfüh- abgelaufene Wirtschaftsjahr, für das die Erstattung
rung der Kontrollen sind insbesondere die beim Antragstel- gewährt werden soll, bei dem für den Wohnsitz des Abga-
ler vorhandenen betrieblichen und geschäftlichen Unter- benschuldners zuständigen Hauptzollamt schriftlich einzu-
lagen heranzuziehen. Über die Durchführung und das reichen; später eingehende Anträge werden nicht berück-
Ergebnis der einzelnen Kontrollen ist jeweils eine Nieder- sichtigt.
schrift zu fertigen..
(3) Der Antrag muß enthalten
(7) Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufes (Auf- 1. Name, Anschrift und Bankverbindung des Antragstel-
hebung) einer Bescheinigung über die Anerkennung als lers,
Kleinerzeuger ist die aufhebende Landesstelle verpflichtet,
dem nach § 17 Abs. 2 Satz 2 zuständigen Hauptzollamt 2. die Getreidemengen, für die die Erstattung beantragt
unverzüglich eine Mitteilung darüber zu übersenden, in der wird,
Name und Anschrift des betroffenen Erzeugers angege- 3. eine Aufstellung der abgabenpflichtigen Geschäftsvor-
ben sind; in der Mitteilung ist ferner anzugeben, ob die gänge, aus der für jeden Vorgang ersichtlich sind
sofortige Vollziehung des Aufhebungsbescheides ange-
ordnet ist. Darüber hinaus ist die Landesstelle verpflichtet, a) die abgabenpflichtigen Mengen sowie
dem Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen b} im Fall des § 4 Name und Anschrift des zahlungs-
1. den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Auf- pflichtigen Marktbeteiligten einschließlich des
hebungsbescheides, Datums der Rechnung oder Gutschrift, oder
c) im Fall des § 6 oder des § 7 Datum und Kenn-
2. den Zeitpunkt und das Ergebnis des endgültigen
Nummern der Abgabeanmeldungen,
Abschlusses des jeweiligen Verfahrens, soweit der Auf-
hebungsbescheid außergerichtlich oder gerichtlich an- 4. die Erklärung, daß der Antragsteller für die beantragten
gefochten worden ist. Mengen mit den Abgaben belastet worden ist,
Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend im Falle eines Verfahrens, 5. die Angabe, für welchen Zeitraum die Flächenstill-
das auf den einstweiligen Rechtsschutz gerichtet ist. legungsbescheinigung gültig ist,
6. die Erklärung, ob eine für die Dauer der Stillegung
ausgestellte Flächenstillegungsbescheinigung bereits
§ 19
bei einem früheren Antrag vorgelegen hat.
Ermächtigungen der Landesregierungen
(4) Das Hauptzollamt setzt den Erstattungsbetrag durch
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- Bescheid fest. Der Erstattungsbetrag wird auf das vom
nung bestimmen, daß eine Glaubhaftmachung der für die Antragsteller angegebene Konto überwiesen.
Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung nach § 18
Abs. 4 erforderlichen Angaben über die Flächengröße § 21
nicht erforderlich ist, wenn der Antragsteller sich in seinem
Antrag auf Ausstellung der Kleinerzeugerbescheinigung Vom Abgabenschuldner zu erbringende Nachweise
damit einverstanden erklärt, daß die Angabe der Flächen- (1) Dem Erstattungsantrag sind folgende Unterlagen
größe auch anhand von Verwaltungsunterlagen über einen beizufügen:
Antrag auf Gewährung von anderen für die Landwirtschaft
bestimmten Fördermaßnahmen überprüft werden kann, 1. geeignete Belege für den Nachweis der Belastung mit
bei denen wenigstens eine Bewilligungsvoraussetzung an der Basisabgabe und der Zusatzabgabe und
die Größe der landwirtschaftlich genutzten Fläche des 2. eine Bescheinigung über das Erfüllen der nach den in
Antragstellers gebunden ist. Eine Überprüfung des § 1 genannten Rechtsakten für eine Erstattung der
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990 167
Abgaben wegen Flächenstillegung eingegangenen Mitteilung darüber zu übersenden, in der Namen und
Verpflichtungen (Flächenstillegungsbescheinigung). Anschrift des betroffenen Abgabenschuldners anzugeben
sind. In der Mitteilung sind ferner anzugeben, der Grund
(2) Für die Belege nach Absatz 1 Nr. 1 gilt§ 18 Abs. 2 für die Aufhebung und ob die sofortige Vollziehung des
entsprechend. Hat eine für die Dauer der Stillegung ausge- Aufhebungsbescheides angeordnet ist. Darüber hinaus ist
stellte Flächenstillegungsbescheinigung bei einem frühe- die Landesstelle verpflichtet, dem Hauptzollamt unverzüg-
ren Antrag nach § 20 Abs. 2 bereits vorgelegen, ist die lich mitzuteilen
erneute Vorlage der Bescheinigung nicht erforderlich,
soweit sie noch gültig ist. 1. den Zeitpunkt des Eintritts der Bestandskraft des Auf-
hebungsbescheides,
(3) Die Flächenstillegungsbescheinigungen sind den 2. den Zeitpunkt und das Ergebnis des endgültigen
Erzeugern, die die für eine Erstattung der Abgaben wegen Abschlusses des jeweiligen Verfahrens, soweit der Auf-
ihrer Teilnahme an gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen t,ebungsbescheid außergerichtfich oder gerichtlich
zur Flächenstillegung geforderten Verpflichtungen einge- angefochten worden ist.
gangen sind, bis zum 31. Mai des Wirtschaftsjahres, für
das die Erstattung erfolgen kann, von Amts wegen durch Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend im Fall eines Verfahrens,
die Landesstellen auszustellen. Auf das Verwaltungsver- das auf den einstweiligen Rechtsschutz gerichtet ist.
fahren der Landesstellen finden die Vorschriften des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes Anwendung, soweit in dieser
Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. VII. Überwachung
(4) Außer im Fall der Stillegung in der Form der Rota-
§ 22
tionsbranche können die Landesstellen die Flächenstill-
legungsbescheinigung für die Dauer der jeweiligen Still- Aufzeichnungspflichten
legung ausstellen. In der Flächenstillegungsbescheinigung bei der Vermarktung von unverarbeitetem Getreide
sind anzugeben
(1) Wer nach § 3 Abs. 1 oder 2 die Abgaben abzuführen
1. Name und Anschrift des Erzeugers, hat, ist, über die nach den in § 1 genannten Rechtsakten
2. die Form der Stillegung sowie den Umfang der stillge- vorgeschriebenen Aufzeichnungspflichten hinaus, ver-
legten Flächen in Teilen vom Hundert, pflichtet,
3. die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung, 1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,
4. die ausstellende Stelle.
2. in übersichtlicher Form getrennt für jeden Getreide-
(5) Ist eine Flächenstillegungsbescheinigung für die erzeuger Aufzeichnungen über die Einzelheiten des
Dauer der Stillegung ausgestellt, ist die ausstellende Lan- Erwerbs des vermarkteten Getreides einschließlich der
desstelle verpflichtet, die Flächenstillegungsbescheini- erworbenen Mengen, des gezahlten Kaufpreises, der
gung, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, zu einbehaltenen und abgeführten oder erstatteten Ab-
widerrufen, wenn sich auf Grund von Meldungen des gaben sowie über die Herkunft zu machen,
Erzeugers oder von behördlichen Überprüfungen ergibt,
daß die Voraussetzung für die Erteilung der Flächenstill- 3. Aufzeichnungen über die Lagerung und den Verbleib
legungsbescheinigung nicht oder nicht mehr erfüllt wird. der insgesamt von ihm erworbenen Mengen zu
machen,
Wird die Voraussetzung für die Erteilung der Flächenstill-
legungsbescheinigung in einem späteren Wirtschaftsjahr 4. unverzüglich nach Ablauf der sich aus § 1O Abs. 2, 3
wieder erfüllt, ist eine neue Flächenstillegungsbescheini- oder 4 ergebenden Erstattungsfrist eine Liste mit
gung entsprechend Absatz 3 auszustellen; Absatz 4 Satz 1 Namen und Anschrift der Abgabenschuldner zu erstel-
ist nicht anzuwenden. len, die eine Erstattung der Zusatzabgabe erhalten
haben; in der Liste sind für jeden Abgabenschuldner
(6) Für die Rücknahme oder den Widerruf (Aufhebung) der Erstattungsbetrag und die der Erstattung zugrunde-
einer Flächenstillegungsbescheinigung gilt § 1OAbs. 1 und liegenden Getreidemengen anzugeben.
2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen
Marktorganisationen. Aus den Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 muß die Art
des erworbenen Getreides ersichtlich sein; dabei ist kennt-
(7) Die Landesstellen überprüfen in jedem Wirtschafts- lich zu machen, ob es sich um anerkanntes Saatgut,
jahr unter Berücksichtigung der geographischen Vertei- Saatgut-Rohware oder sonstiges Getreide handelt. Sind in
lung der Flächen und der Betriebe der Erzeuger durch den Aufzeichnungen auch Angaben über andere Waren-
Stichproben, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der arten enthalten, die dem Getreideerzeuger geliefert oder
Flächenstillegungsbescheinigung erfüllt sind. Dabei sind von diesem erworben worden sind, sind die sich auf das
auch Kontrollen in den Betrieben der Antragsteller durch- abgabenpflichtige Getreide beziehenden Angaben beson-
zuführen. Zur Durchführung der Kontrollen sind insbeson- ders zu kennzeichnen.
dere die bei den Antragstellern vorhandenen betrieblichen
und geschäftlichen Unterlagen heranzuziehen. Über die (2) Im Falle des§ 12 sind die nach der Saatgutaufzeich-
Durchführung und das Ergebnis der einzelnen Kontrollen nungsverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 214) in
ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen. ihrer jeweils geltenden Fassung zur Aufzeichnung ver-
pflichteten Marktbeteiligten über die Aufzeichnungspflich-
(8) Im Fall der Aufhebung einer Flächenstillegungsbe- ten nach Absatz 1 hinaus verpflichtet, die in der Saatgut-
scheinigung ist die aufhebende Landesstelle verpflichtet, aufzeichnungsverordnun9 genannten Aufzeichnungen
dem nach § 20 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Hauptzollamt auch zum Zwecke der Uberwachung der Abgabenerhe-
unverzüglich nach Erlaß des Aufhebungsbescheides eine bung nach dieser Verordnung zu machen.
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach tungserzeugnisse gehandelt hat sowie welcher
den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unter- Getreideanteil dem vom Erzeuger zur Verfügung
liegen. gestellten Getreide entspricht,
§ 23 d) Art und Menge der weitergelieferten Verarbeitungs-
erzeugnisse sowie das Datum der Weiterlieferung,
Aufzeichnungspflichten
bei der Vermarktung von Getreide e) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die
in der Form von Verarbeitungserzeugnissen der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse weiter-
geliefert hat.
(1) Ein Getreideerzeuger, der nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 die
Abgaben abzuführen hat, ist, über die nach den in § 1
genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Aufzeich- (2) Hinsichtlich der Qualität sowohl des vom Erzeuger
nungspflichten hinaus, verpflichtet, dem Dritten zur Verfügung gestellten als auch des in den
an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbeitungserzeug-
1. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch den Erzeu- nissen enthaltenen Getreides muß aus den Aufzeichnun-
ger selbst oder durch einen Dritten für Rechnung des gen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c mindestens
Erzeugers auf dessen landwirtschaftlichen Betrieb ersichtlich sein, ob es sich bei den jeweils betroffenen
durch eine mobile Anlage hergestellt worden sind, in Mengen um Getreide handelt, das zur Herstellung eines
übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu machen über Verarbeitungserzeugnisses für den menschlichen Verzehr
a) Art und Menge der hergestellten Verarbeitungs- oder zum Zwecke der tierischen Ernährung, auch in der
erzeugnisse, Form von Verarbeitungserzeugnissen, geeignet ist. Soweit
der Erzeuger eine Feststellung der Qualität verlangt, muß
b) Art und Menge des zur Herstellung der Verarbei-
dies zum Zeitpunkt der Anlieferung erfolgen und aus den
tungserzeugnisse eingesetzten Getreides, getrennt
Aufzeichnungen ersichtlich sein; anderenfalls ist das zur
nach selbsterzeugtem und zugekauftem Getreide,
Verfügung gestellte Getreide als zum Zwecke der tieri-
c) Art und Menge der zur Herstellung der Verarbei- schen Ernährung geeignet anzusehen.
tungserzeugnisse eingesetzten sonstigen Waren
und Güter, (3) Soweit für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse
d) Zusammensetzung der hergestellten Verarbei- bereits Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten nach ·
tungserzeugnisse nach ihren jeweiligen Bestand- Vorschriften des Verbrauchsteuerrechts bestehen, können
teilen, wobei die Angabe der Bestandteile in Teilen die darin vorgeschriebenen Aufzeichnungen und Buch-
vom Hundert zu erfolgen hat, führungen an Stelle der nach Absatz 1 vorgeschriebenen
Aufzeichnungen zum Zwecke der Überwachung der Abga-
e) bei der Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse benerhebung nach dieser Verordnung verwandt werden.
angefallene Abfall- und Nebenerzeugnisse nach
ihrer jeweiligen Art und Menge und ihres Verbleibs,
f) Datum der Herstellung der Verarbeitungserzeug- § 24
nisse,
Aufzeichnungspflichten der Verarbeiter von Getreide
g) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die
Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat, (1) Wer als Marktbeteiligter Getreide durch einen Erzeu-
ger mit Sitz im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in
h) Namen und Anschrift der Marktbeteiligten, an die einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
der Erzeuger die Verarbeitungserzeugnisse gelie- schaften zur Verfügung gestellt erhält und für diesen aus
fert hat, Getreide Verarbeitungserzeugnisse herstellt (Verarbeiter),
i) Art und Menge der gelieferten Verarbeitungser- ist verpflichtet,
zeugnisse;
1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des
2. soweit die Verarbeitungserzeugnisse durch einen Drit- Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,
ten für Rechnung des Erzeugers außerhalb dessen
landwirtschaftlichen Betriebes hergestellt worden sind, 2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen, getrennt für
in übersichtlicher Form Aufzeichnungen zu machen jeden Erzeuger, zu machen über
über a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers,
a) Namen und Anschrift des jeweiligen Dritten, der die b) Art, Qualität und Menge des zur Verfügung gestell-
Verarbeitungserzeugnisse hergestellt hat, ten Getreides, sowie das Datum der Anlieferung,
b) die dem Dritten zur Verfügung gestellten Mengen c) Art und Menge der hergestellten und zurückgegebe-
Getreide, getrennt nach Art, Qualität sowie nach nen Verarbeitungserzeugnisse nach ihrer jeweiligen
selbsterzeugtem oder zugekauftem Getreide, Zusammensetzung, wobei die in den Verarbei-
c) Art und Menge der durch den Dritten hergestellten tungserzeugnissen enthaltenen Bestandteile ge-
und an den Erzeuger zurückgegebenen Verarbei- trennt nach Getreide und der Summe der sonstigen
tungserzeugnisse nach ihrer Zusammensetzung, Bestandteile nach Teilen vom Hundert anzugeben
wobei die in den Verarbeitungserzeugnissen enthal- sind und bezüglich des enthaltenen Getreides anzu-
tenen Bestandteile getrennt nach Getreide und der geben ist, um welche Art und Qualität es sich bei der
Summe der sonstigen Bestandteile nach Teilen vom Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse gehan-
Hundert anzugeben sind und bezüglich des enthal- delt hat sowie welcher Getreideanteil dem vom
tenen Getreides anzugeben ist, um welche Art und Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ent-
Qualität es sich bei der Herstellung der Verarbei- spricht,
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990 169
d) die bei der Herstellung der Verarbeitungserzeug- b) Art, Qualität und Menge des zu lagernden oder zu
nisse angefallenen Abfall- und Nebenerzeugnisse trocknenden Getreides sowie das Datum der An-
nach ihrer Art und Menge sowie ihres Verbleibs. lieferung,
(2) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 c) Art, Qualität und Menge des an den Erzeuger nach
Buchstaben b und c über die Qualität der betroffenen Lagerung oder Trocknung zurückgegebenen Ge-
Getreidemengen gilt § 23 Abs. 2 entsprechend. treides sowie das Datum der Rückgabe.
(3) Der zur Aufzeichnung nach Absatz 1 verpflichtete (2) Der in Absatz 1 genannte Marktbeteiligte ist ver-
Verarbeiter ist verpflichtet, dem Erzeuger bei der Über- pflichtet, dem Erzeuger eine Abrechnung über die Lage-
gabe der Verarbeitungserzeugnisse eine schriftliche Ab- rung oder Lohntrocknung auszustellen, in der insbeson-
rechnung auszustellen, die die Angaben enthalten muß, dere die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben b und c vorgesehe-
die es dem Erzeuger ermöglichen, seiner Aufzeichnungs- nen Angaben enthalten sein müssen.
pflicht nach § 23 Abs . 1 Nr. 2 nachzukommen.
(3) Hinsichtlich der Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2
§ 25
Buchstaben b und c über die Qualität der betroffenen
Getreidemengen gilt § 23 Abs. 2 entsprechend.
Besondere Bestimmungen
bei der Lohnverarbeitung von Getreide (4) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem in
Absatz 1 genannten Marktbeteiligten über die Lagerung
(1) Ein Vertrag zwischen einem Erzeuger und einem oder Trocknung von Getreide ist schriftlich abzuschließen.
Verarbeiter, in dem sich der Verarbeiter verpflichtet, aus
§ 25 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
von dem Erzeuger zur Verfügung gestellten Getreide ein·
Verarbeitungserzeugnis herzustellen und dieses Verarbei- (5) Im Falle der Lohnbeizung von Getreide, das für die
tungserzeugnis dem Erzeuger zurückzugeben (Lohnver- Verwendung als Saatgut auf dem landwirtschaftlichen
arbeitung), ist schriftlich abzuschließen. Betrieb des Erzeugers bestimmt ist, gelten die Absätze 1
(2) Soweit in dem Vertrag nach Absatz 1 vereinbart wird, bis 4 entsprechend.
daß die von den Vertragsparteien gegenseitig zu erfüllen-
den Verpflichtungen in Teilmengen während eines be- § 27
stimmten Zeitraumes erbracht werden können (Dauer- Aufzeichnungspflichten bei der Ausfuhr,
lohnverarbeitungsvertrag), darf der Vertrag längstens für dem Versand oder der Lieferung von Getreide
die Dauer des jeweils laufenden Wirtschaftsjahres ge-
schlossen werden. Nach Ablauf der vereinbarten Ver- Soweit ein Erzeuger nach§ 3 Abs. 3 Nr. 2 verpflichtet ist,
tragsdauer ist der Verarbeiter verpflichtet festzustellen, ob die Abgaben anzumelden und abzuführen, gelten für die
und welche Mengen des vom Erzeuger zum Zwecke der ihm obliegenden Aufzeichnungspflichten die §§ 22 und 23
Lohnverarbeitung gelieferten Getreides nicht verarbeitet entsprechend.
und in der Form von Verarbeitungserzeugnissen an den
Erzeuger zurückgegeben worden sind (Saldo). Dieser § 28
Saldo ist in den besonderen Aufzeichnungen nach § 24 Aufzeichnungspflichten
Abs. 1 Nr. 2 gesondert auszuweisen. für die Kleinerzeugerbescheinigung
(3) Übernimmt der Verarbeiter die saldierten Mengen in und die Flächenstillegungsbescheinigung
der Weise, daß er in Erfüllung eines entgeltlichen Rechts- (1) Ein Getreideerzeuger, der eine Kleinerzeugerbe-
geschäftes vom Erzeuger die Verfügungsmacht an den scheinigung oder eine Flächenstillegungsbescheinigung
betroffenen Mengen Getreide erhält (Vermarktung im beantragt oder erhält, ist verpflichtet,
Sinne der in§ 1 genannten Rechtsakte), ist er verpflichtet,
seiner nach § 4 abzugebenden Abgabeanmeldung eine 1. ordnungsgemäße Bücher zu führen,
Berechnung des Saldos beizufügen. 2. in übersichtlicher Form besondere Aufzeichnungen
über die Größe, Ort und Lage der von ihm landwirt-
schaftlich genutzten Flächen nach Gemarkung, Flur
§ 26 und Flurstück zu machen und dabei Flächen, die im
Besondere Bestimmungen Sinne der in§ 1 genannten Rechtsakte stillgelegt sind,
bei der Lagerung, Lohntrocknung oder Lohnbeizung unter Angabe der Art der Stillegung besonders zu
von Getreide kennzeichnen.
Ist es dem Erzeuger nicht möglich, für einzelne Flächen in
(1) Wer als Marktbeteiligter von einem Erzeuger mit Sitz
seinen Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 Gemarkung,
im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in einem
Flur und Flurstück anzugeben, hat er statt dessen die
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
ortsübliche Grundstücks- oder Lagebezeichnung anzu-
Getreide zur Lagerung oder Trocknung erhält, um es nach
geben. Anstelle der Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2
Ablauf der vereinbarten Lagerdauer oder der Trocknung
kann der Erzeuger die erforderlichen Angaben in einer
an den Erzeuger zurückzugeben, ist verpflichtet,
Karte mit einem ausreichend kleinen Maßstab eintragen,
1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des aus der mit genügender Sicherheit die genaue Lage seiner
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen, . landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erkennen ist.
2. in übersichtlicher Form Aufzeichnungen, getrennt für (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Landwirte, die nach
jeden Erzeuger, zu machen über den Steuergesetzen keiner Buchführungspflicht unter-
a) Namen und Anschrift des jeweiligen Erzeugers, liegen.
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 29 VI 11. Schlußbestimmungen
Aufbewahrungspflichten
§ 31
(1 ) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften nicht län-
gere Aufbewahrungspflichten bestehen, sind aufzubewah- Muster und Vordrucke
ren (1) Der Bundesminister der Finanzen kann für
1 . für die Dauer von sechs Jahren 1. die Abgabeanmeldungen nach § 4 Abs. 1 , § 5, § 6
a) die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge- Abs. 1, § 7 Abs. 1 bis 2 sowie nach § 12 Abs. 1, 2
schriebenen Aufzeichnungen, und 3,
b) die in den §§ 22 bis 27 vorgeschriebenen Bücher 2. die Berechnung nach § 6 Abs. 4,
und Aufzeichnungen, 3. die Anträge nach § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 2 und § 20
c) die sich auf sämtliche vorstehend genannten Abs. 2
Bücher und Aufzeichnungen beziehenden Belege, Muster in der Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwal-
Schriftstücke und sonstigen Unterlagen; tung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen
2. für die Dauer von drei Jahren Zollstellen bereithalten.
a) die in§ 28 vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnun- (2) Die Bundesanstalt kann für die Meldungen nach § 13
gen und Karten, einschließlich der sich darauf Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke
beziehenden Schriftstücke oder sonstigen Unter- bereithalten.
lagen,
(3) Für den Antrag nach § 18 Abs. 4 oder § 34 Abs. 8
b) die sich auf einen Antrag auf Gewährung der Bei- können die Länder ein Muster bekanntgeben oder Vor-
hilfe nach § 17 oder einen Antrag auf Erstattung der drucke bereithalten.
Abgaben nach § 20 beziehenden Schriftstücke und
sonstigen Unterlagen, insbesondere die für den (4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 von den zustän-
Nachweis der Belastung mit den Abgaben erforder- digen Stellen Muster bekanntgegeben oder Vordrucke
lichen Belege. bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
(2) Die Aufbewahrungsfrist für Belege zum Nachweis
der Belastung mit den Abgaben beginnt mit der Rückgabe § 32
dieser Belege durch das zuständige Hauptzollamt an den.
Verjährung
Antragsteller.
Die Ansprüche auf Grund dieser Verordnung verjähren
in fünf Jahren; bei hinterzogenen Beträgen beträgt die
§ 30 Verjährungsfrist zehn Jahre. Die Verjährung beginnt mit
Duldungs- und Mitwirkungspflichten dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe anzu-
melden war. Im übrigen gelten für die Verjährung die
(1) Zum Zwecke der Überwachung der Abgabenerhe- Vorschriften der §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung
bung haben der Abgabenschuldner, der nach den in § 1 sinngemäß.
genannten Rechtsakten Zahlungspflichtige sowie die in
§ 24 und § 26 genannten Marktbeteiligten den zuständigen § 33
Stellen der Bundesfinanzverwaltung das Betreten der
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume während der Ge-
Ordnungswidrigkeiten
schäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des
die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga-
Belege, Schriftstücke und sonstige Unterlagen zur Einsicht nisationen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig ent-
vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche gegen
Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh-
rung sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen
1. § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 oder 3
verpflichtet, auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen oder
Angaben auszudrucken, soweit die zuständigen Stellen 2. § 10 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 oder 3
der Bundesfinanzverwaltung dies verlangen.
die Zusatzabgabe nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll-
ständig erstattet.
(2) Hinsichtlich der Überwachung der Meldepflichten
nach § 13 gilt Absatz 1 entsprechend; an die Stelle der
§ 34
zuständigen Stellen der Bundesfinanzverwaltung tritt die
Bundesanstalt. Übergangsregelung
(1) Auf vor dem 1. Juli 1988 entstandene Abgabeschul-
(3) Zum Zwecke der Überprüfung der Ausstellung der
den sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis
Kleinerzeugerbescheinigung oder der Flächenstillegungs-
zum 30. Juni 1988 geltenden Fassung weiter anzuwen-
bescheinigung hat der Abgabenschuldner den Beauftrag-
den.
ten der zuständigen Landesstellen das Betreten der
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie das Betreten (2) Auf in der Zeit vom 1. bis einschließlich 26. Juli 1988
und Besichtigen der von ihm landwirtschaftlich genutzten entstandene Abgabenschulden sind die Vorschriften die-
Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu ser Verordnung in der in der genannten Zeit geltenden
gestatten; im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend. Fassung weiter anzuwenden.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1990 171
(3) Abweichend von § 8 a Abs. 2 ist im Wirtschaftsjahr 3. die Erklärung, daß der Antragsteller Getreideerzeuger
1988/89 der Antrag auf Erstattung der Zusatzabgabe bis ist.
zum 14. April 1989 zu stellen.
Der Antragsteller hat die Richtigkeit der Angabe nach
(4) Abweichend von § 17 Abs. 2 Satz 2 ist der Antrag auf Satz 3 Nr. 2 glaubhaft zu machen; er kann sich dabei der
Gewährung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1988/89 Versicherung an Eides Statt bedienen. Die Glaubhaftma-
bis zum 29. September 1989 bei dem für den Wohnsitz chung ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller sich in
des Antragstellers zuständigen Hauptzollamt zu stellen. seinem Antrag damit einverstanden erklärt, daß die
Angabe nach Satz 3 Nr. 2 anhand der Verwaltungsunter-
(5) Abweichend von§ Be Abs. 2 Satz 2 ist der Antrag auf lagen über seinen Antrag auf Einkommensausgleich für
Ausstellung der Bescheinigung über die Anerkennung als das Kalenderjahr 1989 nach dem Gesetz zur Förderung
Kleinerzeuger für das Wirtschaftsjahr 1988/89 bis zum der bäuerlichen Landwirtschaft oder der Verwaltungs-
31. August 1989 bei den zuständigen Landesstellen zu unterlagen über einen Antrag auf Verbilligung nach dem
stellen. Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz überprüft wer-
(6) Auf die Erstattung der Zusatzabgabe oder die den kann; eine Überprüfung muß anhand dieser
Gewährung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1988/89 Verwaltungsunterlagen möglich sein. Die Landesregierun-
sind die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis zum gen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden. bereits für das Wirtschaftsjahr 1989/90 die Kleinerzeuger-
bescheinigung nach den in § 18 Abs. 3 Satz 1 oder § 18
(7) Auf vor dem 1. Juli 1989 entstandene Abgaben- Abs. 4 oder § 19 genannten Verfahren auszustellen ist;
schulden bei der Vermarktung von Saatgut-Rohware nach dabei sind für die Kleinerzeugerbescheinigung Formvor-
§ 12 Abs. 2 ist die Anlage zu dieser Verordnung in ihrer bis schriften festzulegen, um zu gewährleisten, daß der Emp-
zum 30. Juni 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden. fänger der Bescheinigung Getreideerzeuger ist.
(8) Abweichend von § 18 Abs. 3 und 4 wird für das
Wirtschaftsjahr 1989/90 die Kleinerzeugerbescheinigung § 35
vorbehaltlich des Satzes 6 nur auf besonderen Antrag
durch die Landesstellen ausgestellt. Der Antrag ist bis zum Berlin-Klausel
31. März dieses Wirtschaftsjahres bei den Landesstellen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
schriftlich einzureichen; später eingehende Anträge wer- tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
den nicht berücksichtigt. Der Antrag muß enthalten Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen.
1. Name und Anschrift des Antragstellers, auch im Land Berlin.
2. die Angabe der Größe der am ersten Tag des Wirt-
§ 36
schaftsjahres 1989/90 landwirtschaftlich genutzten Flä-
che, (Inkrafttreten)
Anlage
(zu § 12 Abs. 2)
Berechnungsfaktoren
bei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware
Saatgetreideart Berechnungsfaktor
1. Wintergerste 0,40
2. Winterroggen 0,40
3. Winterweichweizen 0,40
4. Winterhartweizen 0,25
5. Triticale 0,50
6. Sommergerste 0,30
7. Sommerroggen 0,20
8. Sommerweichweizen 0,40
9. Sommerhartweizen 0,25
10. Hafer 0,35
11. Mais 0,15
12. Spelz (Dinkel) 0,20
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent·
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhangende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%.
BundesgesetzblaU
Teil II
Nr. 3, ausgegeben am 27. Januar 1990
Tag Inhalt Seite
22. 1. 90 Gesetz zum Europäischen Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über Staatenimmunität 34
neu: 188-38
4. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht ........................................................................... . 57
4. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT' .................................................... . 58
4. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 58
5. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die internationale
Registrierung von Marken .............................................................. . 59
9. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . ........ . 59
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