1510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Achte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 18. Juli 1990
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung delt oder wenn die Dienstleistungen in einem anderen
mit§ 2 Abs. 1 und§ 7 Abs. 1 und 3 des Außenwirtschafts- Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- schaft oder in Japan, Kanada, Norwegen, der Türkei
nummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, von oder den Vereinigten Staaten von Amerika erbracht
denen § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch das Gesetz vom werden.
6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neu gefaßt und § 7 (2) Raketen im Sinne des Absatzes 1 sind gelenkte
Abs. 3 durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1457) Flugkörper, die zur Aufnahme von Kriegswaffen im
eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
waffen geeignet sind."
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember 2. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1986 (BGBI. 1 S. 2671 ), zuletzt geändert durch die Ver- a) In der Nummer 6 a ist am Ende das Wort „oder" zu
ordnung vom 7. August 1990 (BAnz. S. 4013), wird wie streichen und ein Komma einzufügen.
folgt geändert:
b) Nach Nummer 6 a wird folgende Nummer 6 b ein-
gefügt:
1. Nach § 45 a wird folgender § 45 b eingefügt:
,,6 b. entgegen § 45 b Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
,,§ 45 b bindung mit Satz 2, ohne Genehmigung
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG Dienstleistungen erbringt oder".
(1) Dienstleistungen Gebietsansässiger, die in frem-
den Wirtschaftsgebieten für die Entwicklung, Herstel-
lung oder Erprobung von Raketen sowie von hierfür Artikel 2
besonders konstruierten Bestandteilen und besonders
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
entwickelten Rechnerprogrammen erbracht werden,
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
bedürfen der Genehmigung, auch wenn die Vorausset-
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie
zungen des§ 45 Abs. 2 und 3 nicht vorliegen. Dies gilt
sich nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen bezieht,
auch für Dienstleistungen Deutscher, die
die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom
1. Inhaber eines Personaldokumentes der Bundes- 20. Dezember 1946 oder nach sonstigem in Berlin gelten-
republik Deutschland sind oder dem Recht verboten sind oder der Genehmigung be-
dürfen.
2. verpflichtet wären, einen Personalausweis zu besit-
zen, falls sie eine Wohnung im Geltungsbereich des
Außenwirtschaftsgesetzes hätten. Artikel 3
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn es sich um Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Projekte der Europäischen Weltraumorganisation han- Kraft.
Bonn, den 18. Juli 1990
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1990 1511
zweite Verordnung
zur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
Vom 24. Juli 1990
Auf Grund des § 53c Abs. 2 des Versicherungsauf- 3. 1 098 000 Deutsche Mark, wenn Risiken gedeckt
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom werden, die zu einer in Teil A Nr. 1 bis 8, 16 und 18
13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), der durch Artikel 1 der Anlage zum Gesetz genannten Versicherungs-
Nr. 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1249) sparte gehören,
geändert worden ist, wird verordnet: 4. 732000 Deutsche Mark, wenn Risiken gedeckt
werden, die zu einer in Teil A Nr. 9 und 17 der
Anlage zum Gesetz genannten Versicherungs-
Artikel 1
sparte gehören.
Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember Werden Risiken aus mehreren Versicherungssparten
1983 (BGBI. 1 S. 1451), geändert durch die Verordnung gedeckt, so ist der höchste Betrag maßgebend.
vom 7. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2278), wird wie folgt
geändert: (2) Für ein Versicherungsunternehmen, das erstma-
lig die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt,
1. § 2 wird wie folgt gefaßt: gilt der dort genannte Betrag des Garantiefonds erst
nach Ablauf einer Frist von sieben Jahren. Die Frist
,,§ 2 beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem diese Voraussetzun-
(1) Der Garantiefonds beträgt mindestens gen erstmals erfüllt werden. Nach Ablauf von drei Jah-
ren dieser Frist beträgt der Garantiefonds mindestens
1. 5124 000 Deutsche Mark, wenn Risiken gedeckt 3 660 000 Deutsche Mark, nach Ablauf von fünf Jahren
werden, die zu der in Teil A Nr. 14 der Anlage zum mindestens 4 392 000 Deutsche Mark."
Gesetz genannten Versicherungssparte gehören
und die in dieser Sparte jährlich ausgewiesenen
2. § 8 wird aufgehoben.
Beiträge des Versicherungsunternehmens in jedem
der letzten drei Geschäftsjahre 9150 000 Deutsche
Mark oder 4 % der ausgewiesenen Beiträge des Artikel 2
Versicherungsunternehmens überschritten haben,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. 1 464 000 Deutsche Mark, wenn Risiken gedeckt
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des Vierzehn-
werden, die
ten Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichts-
a) zu einer in Teil A Nr. 10 bis 13 und 15 der Anlage gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) auch im
zum Gesetz genannten Versicherungssparte Land Berlin.
gehören oder
b) zu der in Teil A Nr. 14 der Anlage zum Gesetz
Artikel 3
genannten Versicherungssparte gehören und
die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllt Diese Verordung tritt am Tage nach der Verkündung in
sind, Kraft.
Bonn, den 24. Juli 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des § 206 Abs. 2
der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 6. August 1990
Auf Grund des § 206 Abs. 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 48 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989
(BGBI. 1S. 2135) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundesminister der Justiz:
§ 1
§ 206 Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf Rechtsanwälte,
die in der Deutschen Demokratischen Republik zugelassen sind, anzuwenden.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2135) auch
im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. August 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1990 1513
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
29. Mai 1990- 1 Bvl 20/84 u. a. - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 10 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung des Artikels 13 Nummer 2 des Gesetzes zur
Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und
zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleit-
gesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (Bundesge-
setzbl. 1 Seite 1857) war bis zum 31. Dezember 1985
mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar.
§ 11 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung des Artikels 13 Nummer 3 des Haushalts-
begleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (Bun-
desgesetzbl. 1Seite 1857) ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Juli 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfas·sungsgerichts vom
12. Juni 1990 - 1 Bvl 72/86 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 32 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 1 Nummer 7 Buchstabe b des
Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Be-
schäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts
(Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember
1982 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1857) war mit Artikel 3
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Juli 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1990 1513
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
29. Mai 1990- 1 Bvl 20/84 u. a. - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 10 Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung des Artikels 13 Nummer 2 des Gesetzes zur
Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und
zur Entlastung des Bundeshaushalts (Haushaltsbegleit-
gesetz 1983) vom 20. Dezember 1982 (Bundesge-
setzbl. 1 Seite 1857) war bis zum 31. Dezember 1985
mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar.
§ 11 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der
Fassung des Artikels 13 Nummer 3 des Haushalts-
begleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (Bun-
desgesetzbl. 1Seite 1857) ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Juli 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfas·sungsgerichts vom
12. Juni 1990 - 1 Bvl 72/86 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 32 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes in der
Fassung des Artikels 1 Nummer 7 Buchstabe b des
Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Be-
schäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts
(Haushaltsbegleitgesetz 1983) vom 20. Dezember
1982 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 1857) war mit Artikel 3
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 13. Juli 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 27. Juli 1990
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 7. ,,MODE-HEIM-HANDWERK - Verbraucherausstel-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im lung"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 13. bis 21. Oktober 1990 in Essen
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 8. ,,SPIEL - Internationale Spieltage"
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II vom 25. bis 28. Oktober 1990 in Essen
S. 649), wird bekanntgemacht:
9. ,,IENA 90 - Internationale Ausstellung
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen ,Ideen - Erfindungen - Neuheiten"'
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 31. Oktober bis 4. November 1990 in Nürnberg
1. ,,74. DEUTSCHER GEODÄTENTAG ESSEN - 10. ,,IFL '90- Innovationsforum Ledertechnik- Internatio-
Fachausstellung" nale Fachmesse + Symposium + Firmenvorträge"
vom 5. bis 7. September 1990 in Essen vom 5. bis 8. November 1990 in Pirmasens
11. ,,BLECH 90 - 11. Internationale Fachmesse für Blech-
2. ,, 144. Berliner Durchreise - International Fashion Fair"
bearbeitung"
vom 16. bis 18. September 1990 in Berlin
vom 6. bis 10. November 1990 in Essen
3. ,,KRAFTWERKE - Kongreß mit Informations- und 12. ,,SECURITY - Internationale Sicherheits-Fachmesse
Leistungsschau" mit Kongreß"
vom 18. bis 21. September 1990 in Essen vom 20. bis 23. November 1990 in Essen
4. ,, 119. Bayerisches Zentral-Landwirtschaftsfest 1990" 13. ,,MOTOR SHOW - Internationale Spezialmesse"
vom 22. bis 30. September 1990 in München vom 30. November bis 9. Dezember 1990 in Essen
5. ,,29. INTERBOOT - Internationale Wassersport-Aus- 14. ,,42. Internationale Spielwarenmesse 1991"
stellung" vom 31. Januar bis 6. Februar 1991 in Nürnberg
vom 22. bis 30. September 1990 in Friedrichshafen
15. ,,IMS '91 - 16. Internationale Messe für Schuhfabrika-
6. ,,CARAVAN SALON - Internationale Fachmesse" tion - 42. Pirmasenser Lederwoche International"
vom 29. September bis 7. Oktober 1990 in Essen vom 9. bis 13. Mai 1991 in Pirmasens
Bonn, den 27. Juli 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin ke 1
Berichtigung
der Neufassung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
Vom 6. August 1990
Die Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1861) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Anlage 3 ist in der Liste A bei der Position „Quizalofop einschließlich Ester"
die Angabe
,,0,5 andere pflanzliche Lebensmittel"
durch die Angabe
,,0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
zu ersetzen.
Bonn, den 6. August 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Töpne r
1514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 27. Juli 1990
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von 7. ,,MODE-HEIM-HANDWERK - Verbraucherausstel-
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im lung"
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, vom 13. bis 21. Oktober 1990 in Essen
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Arti- 8. ,,SPIEL - Internationale Spieltage"
kel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II vom 25. bis 28. Oktober 1990 in Essen
S. 649), wird bekanntgemacht:
9. ,,IENA 90 - Internationale Ausstellung
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen ,Ideen - Erfindungen - Neuheiten"'
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 31. Oktober bis 4. November 1990 in Nürnberg
1. ,,74. DEUTSCHER GEODÄTENTAG ESSEN - 10. ,,IFL '90- Innovationsforum Ledertechnik- Internatio-
Fachausstellung" nale Fachmesse + Symposium + Firmenvorträge"
vom 5. bis 7. September 1990 in Essen vom 5. bis 8. November 1990 in Pirmasens
11. ,,BLECH 90 - 11. Internationale Fachmesse für Blech-
2. ,, 144. Berliner Durchreise - International Fashion Fair"
bearbeitung"
vom 16. bis 18. September 1990 in Berlin
vom 6. bis 10. November 1990 in Essen
3. ,,KRAFTWERKE - Kongreß mit Informations- und 12. ,,SECURITY - Internationale Sicherheits-Fachmesse
Leistungsschau" mit Kongreß"
vom 18. bis 21. September 1990 in Essen vom 20. bis 23. November 1990 in Essen
4. ,, 119. Bayerisches Zentral-Landwirtschaftsfest 1990" 13. ,,MOTOR SHOW - Internationale Spezialmesse"
vom 22. bis 30. September 1990 in München vom 30. November bis 9. Dezember 1990 in Essen
5. ,,29. INTERBOOT - Internationale Wassersport-Aus- 14. ,,42. Internationale Spielwarenmesse 1991"
stellung" vom 31. Januar bis 6. Februar 1991 in Nürnberg
vom 22. bis 30. September 1990 in Friedrichshafen
15. ,,IMS '91 - 16. Internationale Messe für Schuhfabrika-
6. ,,CARAVAN SALON - Internationale Fachmesse" tion - 42. Pirmasenser Lederwoche International"
vom 29. September bis 7. Oktober 1990 in Essen vom 9. bis 13. Mai 1991 in Pirmasens
Bonn, den 27. Juli 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin ke 1
Berichtigung
der Neufassung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
Vom 6. August 1990
Die Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1861) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Anlage 3 ist in der Liste A bei der Position „Quizalofop einschließlich Ester"
die Angabe
,,0,5 andere pflanzliche Lebensmittel"
durch die Angabe
,,0,05 andere pflanzliche Lebensmittel"
zu ersetzen.
Bonn, den 6. August 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Töpne r
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1990 1515
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
7. 8. 90 Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 4013 (146 8. 8. 90) 8. 8. 90
7400-1-6
7. 8. 90 Neunundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 4013 (146 8. 8. 90) 8. 8. 90
7400-1-6
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 4. August 1990
Tag 1nhalt Seite
18. 5. 90 Bekanntmachung des deutsch-nigrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 686
5. 6. 90 Bekanntmachung der deutsch-jordanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 687
28. 6. 90 Bekanntmachung der deutsch-jugoslawischen Vereinbarung zu dem deutsch-jugoslawischen Ab-
kommen vom 10. April 1957 über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689
2. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Erweiterung der Zusammenarbeit
in den Bereichen von Wissenschaft und Hochschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694
2. 7. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-uruguayischen Investitionsförderungsvertrags . . 697
3. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 697
5. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 698
5. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . . 699
17. 7. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirt-
schafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokra-
tischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steaersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1990 1515
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
7. 8. 90 Neunte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschafts-
verordnung 4013 (146 8. 8. 90) 8. 8. 90
7400-1-6
7. 8. 90 Neunundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung - 4013 (146 8. 8. 90) 8. 8. 90
7400-1-6
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 26, ausgegeben am 4. August 1990
Tag 1nhalt Seite
18. 5. 90 Bekanntmachung des deutsch-nigrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 686
5. 6. 90 Bekanntmachung der deutsch-jordanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 687
28. 6. 90 Bekanntmachung der deutsch-jugoslawischen Vereinbarung zu dem deutsch-jugoslawischen Ab-
kommen vom 10. April 1957 über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 689
2. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Erweiterung der Zusammenarbeit
in den Bereichen von Wissenschaft und Hochschulen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 694
2. 7. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-uruguayischen Investitionsförderungsvertrags . . 697
3. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 697
5. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 698
5. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltgesundheitsorganisation . . . . . . . . . 699
17. 7. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirt-
schafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokra-
tischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 700
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steaersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nr. 27, ausgegeben am 8. August 1990
Tag I n h a It Seite
5. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-senegalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 702
5. 7. 90 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal (OMVS) über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 704
5. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption
von Kindern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 706
10. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 707
10. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 708
11. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Charta der kommunalen Selbstver-
waltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71 O
11. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale See-
schiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 711
12. 7. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über psychotrope Stoffe . . . . . . . . 712
17. 7. 90 Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713
18. 7. 90 Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Förderung der Zusammenarbeit von
Unternehmen im Bereich der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 714
18. 7. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-australischen Auslieferungsvertrags . . . . . . . . . . 716
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rec_htsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1956/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1314/89 zur Ermächtigung Griechenlands, in
bestimmten Gebieten die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des
Rates über die Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von
R e b f I ä c h e n vorgesehenen Maßnahmen in den W e i n wirtschafts-
jahren 1989/90 bis 1995/96 nicht anzuwenden L 176/25 10. 7. 90
10. 7. 90 Verordnung (EWG) Ni. 1967/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 79/88 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für
Kopfs a I a t, krause E n d i v i e und E s k a r i o I sowie für G e m ü s e -
paprika L 178/13 11. 7. 90
10. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1968/90 der Kommission über die Anwendung
des niedrigsten Erstattungssatzes bei der Ausfuhr bestimmter Erzeug-
nisse aus dem R o h t ab a k bereich L 178/14 11. 7. 90
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1990 1517
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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25. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1973/90 des Rates zur Festsetzung der jahres-
zeitlichen Staffelung des Grundpreises für S c h a ff I e i s c h und des
Leitniveaus im Wirtschaftsjahr 1991 L 179/1 12. 7. 90
11. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1984/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG Nr. 646/86) zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen
für Wein L 179/21 12. 7. 90
16. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2023/90 der Kommission mit endgültigen
Maßnahmen betreffend die Erteilung von EHM-Lizenzen im Sektor
Rindfleisch L 184/9 17. 7. 90
16. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2024/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2750/86 zur Festlegung der Durchführungsbe-
stimmungen zu den Maßnahmen für den Absatz des in den französischen
überseeischen Departements erzeugten Z u c k e r s L 184/10 17. 7. 90
16. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2025/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1562/85 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Maßnahmen zur Förderung der Apfelsinenverarbeitung und der Ver-
marktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Zitronen L 184/12 17. 7. 90
16. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2029/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1729/78 über Durchführungsbestimmungen für
die Erstattung bei der Erzeugung für Zucke r, der in der chemischen
Industrie verwendet wird L 186/5 18. 7. 90
18. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2046/90 der Kommission zur Feststellung der
tatsächlichen Erzeugung und zur Festsetzung der in Anwendung der
Regelung der Höchstgarantiemengen zu zahlenden Preise und Prämien
für Tabak der Ernte 1989 L 187/23 19. 7. 90
18. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2047/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1823/89 über die Maßnahmen zur Verbesserung
der Olivenölqualität im Jahr 1989 L 187/28 19. 7. 90
18. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2048/90 der Kommission zur Durchführung der
Beihilferegelung für Bau m wo 11- Kleinerzeuger L 187/29 19. 7. 90
16. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2060/90 des Rates mit Übergangsmaßnahmen
für den Handel mit der Deutschen Demokratischen Republik im Sektor
L a n d w i r t s c h a f t und F i s c h e r e i L 188/1 20. 7. 90
19. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2065/90 der Kommission über die Ausgleichsent-
schädigung an die Erzeugerorganisationen für T h u n f i s c h lieferungen
an die Konservenindustrie im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September
1989 L 188/20 20. 7. 90
19. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2066/90 der Kommission über die Folgen der
Nichtfestsetzung eines Erstattungssatzes für bestimmte I an d wir t -
s c h a f t I ich e Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II
des Vertrages fallenden Waren nach der Deutschen Demokratischen
Republik ausgeführt werden L 188/23 20. 7. 90
16. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2072/90 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
an H o p f e n erzeuger für die Ernte 1989 L 190/1 21.7.90
20. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2079/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1244/82 zur Durchführung der Prämienregelung
für die Erhaltung des M u t t e r k u h bestands L 190/15 21. 7. 90
20. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2080/90 der Kommission zur Festsetzung des
den T o m a t e n erzeugern zu zahlenden Mindestpreises sowie- der
Produktionsbeihilfe für Verarbeitungserzeugnisse aus Tomaten im
Wirtschaftsjahr 1990/91 L 190/19 21. 7. 90
20. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2081/90 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Pf I au m e n zu zahlenden
Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für Trockenpflaumen im
Wirtschaftsjahr 1990/91 L 190/22 21. 7. 90
1518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
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20. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2082/90 der Kommission zur Festsetzung des
den Erzeugern unverarbeiteter getrockneter Feigen zu zahlenden
Mindestpreises sowie der Produktionsbeihilfe für getrocknete Feigen im
Wirtschaftsjahr 1990/91 L 190/25 21. 7. 90
20. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2083/90 der Kommission zur Festsetzung der
Beihilfe zur Erzeugung von Ananaskonserven und des den Ananas-
erzeugern zu zahlenden Mindestpreises für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 190/28 21. 7. 90
20. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2084/90 der Kommission zur Festsetzung des
Beihilfebetrags zugunsten der Erzeugung bestimmter Körner I e g um i -
n o s e n für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 190/30 21.7.90
20. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2085/90 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 19/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2641/80 des Rates hinsichtlich der Einfuhren von
Erzeugnissen des Schaf- und Ziegen f I e i s c h sektors mit Ursprung
in bestimmten Drittländern L 190/31 21. 7. 90
20. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2086/90 der Kommission über den Verkauf von
G et r e i de aus Beständen der französischen Interventionsstelle zur
Lieferung in die französischen überseeischen Departements L 190/33 21. 7. 90
Andere Vorschriften
18. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1925/90 des Rates über die gemeinsame Ein-
fuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken L 177/1 10. 7. 90
6. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1964/90 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 178/5 11. 7. 90
10. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1965/90 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 178/8 11. 7. 90
10. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1966/90 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1428/90 zur Wiedererhebung der gegenüber
dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit Ursprung in
Jugoslawien L 178/12 11. 7. 90
6. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1978/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 179/11 12. 7. 90
10. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1979/90 der Kommission zur Festsetzung der
vom Rat im Sektor Saatgut in Ecu festgesetzten und wegen der
Währungsneufestsetzung am 5. Januar 1990 zu verringernden Beihilfen-
beträge L 179/13 12. 7. 90
11. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1980/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schuhe der KN-Codes 6401 und 6402 mit
Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 179/17 12. 7. 90
11. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1981/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schuhe der KN-Codes 6401 und 6402 mit
Ursprung auf den Philippinen, denen die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 179/18 12. 7. 90
11. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1982/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Geschirr des KN-Codes 6912 00 50 mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 179/19 12. 7. 90
12. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2001/90 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1118/90 zur Einstellung des Seezungenfanges
durch Schiffe unter belgischer Flagge L 180/11 13. 7. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2008/90 des Rates zur Förderung der Energie-
technologien in Europa (Thermie-Programm) L 185/1 17. 7. 90
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1990 1519
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
17. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2030/90 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 über die Warenkontrolle
bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen
oder andere Zahlungen geleistet werden L 186/6 18. 7. 90
17. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2031/90 der Kommission über die Staffelung der
Einfuhrpreise für Tafeltrauben mit Ursprung in Zypern L 186/9 18. 7. 90
16. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2036/90 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrobor mit Ursprung in
Japan und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen Zölle auf
diese Einfuhren L 187/1 19. 7. 90
17. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2039/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 187/7 19. 7. 90
10. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2042/90 der Kommission zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 5/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Ergänzung und Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen L 187/15 19. 7. 90
18. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2045/90 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 187/21 19. 7. 90
17. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2051/90 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von gewebten Säcken
aus Polyolefin mit Ursprung in der Volksrepublik China L 187/36 19. 7. 90
17. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2064/90 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von linearen Wolfram-
Halogen-Glühlampen mit Ursprung in Japan L 188/1 O 20. 7. 90
16. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 2073/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3905/89 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemein-
schaftszollkontingente für eine landwirtschaftliche und eine chemische
Ware (1990) hinsichtlich Sauerkirschen, in Alkohol eingelegt L 190/3 21. 7. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1613/90 der Kommission
vom 13. Juni 1990 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmes-
ser von 30 mm oder weniger mit Ursprung in Thailand (ABI. Nr. L 152
vom 16. 6. 1990) L 179/44 12. 7. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1561 /90 der Kommission
vom 7. Juni 1990 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit
Durchführungsbestimmungen zu den besonderen Maßnahmen für
Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und Süßlupinen (ABI. Nr. L 148 vom
12.6.1990) L 186/26 18. 7. 90
Berichtigung der Entscheidung Nr. 1796/90/EGKS der Kommission
vom 29. Juni 1990 über die Aussetzung von Zollsätzen und mengen-
mäßigen Beschränkungen für unter den EGKS-Vertrag fallende Erzeug-
nisse aus der Deutschen Demokratischen Republik (ABI. Nr. L 166 vom
29. 6. 1990) L 186/27 18. 7. 90
1520 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDi;l und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
W:tufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten__ 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
B_undesgesetzblatter, ~1e vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 473. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 133 vom 20. Juli 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 133 vom 20. Juli 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
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