1470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Milchaufgabevergütungsgesetzes
Vom 24. Juli 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: zustehende Anlieferungs-Referenzmenge mit der Maß-
gabe, daß Anlieferungs-Referenzmengen nach Artikel 3 a
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bei der Berechnung
unberücksichtigt bleiben. Die Vergütung für eine teilweise
Dem § 2 a des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom Aufgabe der Milcherzeugung kann nur ab einer Mindest-
17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942), das zuletzt durch das menge von 2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anliefe-
Gesetz vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 434) geändert rungs-Referenzmenge gewährt werden. Absatz 3 gilt ent-
worden ist, werden folgende Absätze angefügt: sprechend.
,,(4) Die Länder können über die in§ 1 Abs. 1 b genannte (5) Nach dem 31. März 1991 dürfen keine Vergütungen
Menge hinaus, sobald in diesem Umfang Anlieferungs- mehr auf Grund der Absätze 1 oder 4 bewilligt werden."
Referenzmengen freigesetzt sind, in Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 857/84 an Erzeuger im Sinne des Artikel 2
Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung, die die Milch-
erzeugung nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe a der Verord- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
nung aufgeben, eine Vergütung gewähren. Die Vergütung Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
kann bis zu 1 600 Deutsche Mark je 1 000 kg Milch betra-
gen und in einem einmaligen Betrag gewährt werden. Artikel 3
Bemessungsgrundlage ist die dem Erzeuger nach den
Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Milch-Garantiemengen-Verordnung bei Antragstellung Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 24. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1471
Gesetz
über Milch, Milcherzeugnisse,
Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse
(Milch- und Margarinegesetz)
Vom 25. Juli 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbares
das folgende Gesetz beschlossen: Erzeugnis: ein Erzeugnis, das wegen übereinstimmen-
der charakteristischer Eigenschaften mit Milch oder
Milcherzeugnissen verwechselt werden kann;
Erster Abschnitt 5. Herstellen: das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be-
Allgemeine Bestimmungen und Verarbeiten;
6. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum
§ 1 Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes
Abgeben an andere;
Anwendungsbereich
7. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen,
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern,
auf Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit,
1. Milch und Milcherzeugnisse, die nicht als Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzeh-
ren anzusehen ist;
2. Margarineerzeugnisse,
8. Milchwirtschaftliches Unternehmen: gewerbliches Un-
3. mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbare ternehmen, das Milch oder Milcherzeugnisse herstellt
Erzeugnisse, oder abgibt; ausgenommen sind die in Absatz 2 Satz 2
soweit sie für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. genannten Gaststätten und Einrichtungen.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach (2) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige,
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten an den Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes zur persön-.
nicht für Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die zur liehen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen
Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs die- Haushalt abgegeben werden. Dem Verbraucher stehen
ses Gesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen gleich Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschafts-
bestimmt sind. Zu diesem Zweck bestimmte Erzeugnisse verpflegung.
müssen, wenn sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechen, von den für den Geltungsbereich dieses
Gesetzes bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten
und kenntlich gemacht werden. Zweiter Abschnitt
Verkehr mit Milch und Milcherzeugnissen
§2
Begriffsbestimmungen §3
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Ermächtigungen
1. Milch: das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewon- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
nene Erzeugnis der normalen Eutersekretion von zur Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bun-
Milcherzeugung gehaltenen Tierarten; desministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
2. Milcherzeugnis: ein ausschließlich aus Milch hergestell- und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim-
tes Erzeugnis, auch unter Zusatz anderer Stoffe, sofern mung des Bundesrates zu bestimmen, soweit es zum
diese nicht verwendet werden, um einen Milchbestand- Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
teil vollständig oder teilweise zu ersetzen; 1. welche gesundheitlichen und hygienischen Anforde-
3. Margarineerzeugnis: ein rungen die Tiere, der Erzeugerbetrieb und die dort
beschäftigten Personen hinsichtlich der Milchgewin-
a) durch Emulgieren, hauptsächlich nach dem Typ
nung erfüllen müssen, um eine nachteilige Beeinflus-
Wasser in Öl, hergestelltes streichfähiges oder
sung der Milch zu vermeiden,
b) dem Butterreinfett ähnliches
2. unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche
Erzeugnis aus genußtauglichen Fettstoffen, dem Milch- Unternehmen bestimmte Bezeichnungen, wie Molke-
fett, soweit technologisch zweckmäßig, zugesetzt ist; rei, Meierei, Sennerei oder Käserei, führen dürfen.
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§4 2. das milchwirtschaftliche Unternehmen nach dem Tode
Erlaubnis zum Betrieb des Erlaubnisinhabers für seinen Ehegatten oder für
eines milchwirtschaftlichen Unternehmens seine minderjährigen Erben weitergeführt werden soll.
Dies gilt auch im Falle der Nachlaßverwaltung, Nach-
(1) Wer ein milchwirtschaftliches Unternehmen betrei- laßpflegschaft oder Testamentsvollstreckung bis zur
ben will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.
Behörde. Dies gilt nicht für die Abgabe von Käse, Butter,
Milchfett-, Milchstreichfett-, Milchzucker-, Trockenmilch-, (3) Die Erlaubnis wird für einen bestimmten Stellvertre-
Molkenpulver- und Milcheiweißerzeugnissen sowie für die ter erteilt. § 4 Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend; ebenso gilt§ 4
Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen in verkaufsfer- Abs. 4 Nr. 2 entsprechend, wenn der Stellvertreter für den
tig bezogenen Packungen. milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verant-
wortlich ist.
(2) Die Erlaubnis kann auch juristischen Personen und
nicht rechtsfähigen Vereinen erteilt werden. §6
Weiterführung des milchwirtschaftlichen
(3) Die Erlaubnis erstreckt sich auf die Betriebs- und
Unternehmens
Verkaufsstätten des Unternehmens, die in dem Bescheid
ausdrücklich aufgeführt sind. Von den Verkaufsstätten aus (1) Die zuständige Behörde kann Personen, die ein
kann der Unternehmer die Milch und die Milcherzeugnisse erlaubnispflichtiges milchwirtschaftliches Unternehmen
ohne örtliche Beschränkung abgeben, falls sich nicht aus von einem anderen übernehmen wollen, dessen Weiter-
dem Bescheid etwas anderes ergibt. führung bis zur Erteilung der Erlaubnis widerruflich gestat-
ten. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit
(4) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
als drei Monate erteilt werden; diese Frist kann verlängert
1. der Unternehmer, in den Fällen des Absatzes 2 der werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Leiter des milchwirtschaftlichen Unternehmens, die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, (2) Absatz 1 ist auf die vorläufige Erlaubnis für einen
Stellvertreter entsprechend anzuwenden.
2. die Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb
des Unternehmens verantwortlich sind, über die hierfür (3) Im Falle des Todes eines Unternehmers gilt der Erbe
notwendige Sachkunde verfügen, zur Weiterführung des milchwirtschaftlichen Unterneh-
mens ohne weiteres als widerruflich zugelassen. Diese
3. die Vorschriften des § 17 des Bundes-Seuchengeset-
Zulassung erlischt, falls dem Erben nicht binnen drei
zes oder einer darauf gestützten Rechtsverordnung der
Tätigkeit der im milchwirtschaftlichen Betrieb des Monaten die Erlaubnis erteilt worden ist. Die Frist kann
verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Unternehmens beschäftigten Personen nicht ent-
gegenstehen,
4. die Räume, Einrichtungen und Gegenstände vorhan- Dritter Abschnitt
den sind, die zum Betrieb eines Unternehmens der
betreffenden Art und Größe erforderlich sind.
Standardisierung, Bezeichnungsschutz
(5) Die Erlaubnis darf abweichend von Absatz 4 Nr. 2 §7
einem Handelsunternehmen, das Milch oder Milcherzeug-
nisse abgibt, für die Dauer von sechs Monaten vorläufig Ermächtigungen
erteilt werden, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
daß die dort genannte Sachkunde innerhalb dieser Zeit Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bun-
nachgewiesen wird. desministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit,
(6) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft der Justiz und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Zustimmung des Bundesrates, um einheitliche Sorten von
Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesund- Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, auch aus
heit ·und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit bestimmten Herstellungsgebieten, zu schaffen,
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, 1. über die Vorschriften -des Lebensmittel- und Bedarfs-
welche Anforderungen an die Sachkunde der in milchwirt- gegenständegesetzes hinaus Anforderungen an die
schaftlichen Unternehmen tätigen Personen zu stellen Herstellung, Behandlung, Beschaffenheit, Kennzeich-
sind. nung und sonstige Aufmachung dieser Lebensmittel zu
§5 stellen,
Stellvertretererlaubnis 2. zu bestimmen, wie die Einhaltung solcher Anforderun-
(1) Wer ein erlaubnispflichtiges milchwirtschaftliches gen zu gewährleisten ·ist.
Unternehmen durch einen Stellvertreter betreiben will, In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch bestimmt
bedarf einer besonderen Erlaubnis (Stellvertretererlaub- werden, daß bestimmte geographische Bezeichnungen
nis) der zuständigen Behörde. Erzeugnissen aus bestimmten Gebieten vorbehalten sind.
(2) Die Stellvertretererlaubnis darf nur erteilt werden,
§8
wenn
Zulassung von Ausnahmen
1. nach Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Umstände ein-
getreten sind, die den Erlaubnisinhaber hindern, das (1) Von den Vorschriften der auf Grund des § 7 erlasse-
milchwirtschaftliche Unternehmen persönlich zu betrei- nen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag
ben, Ausnahmen zugelassen werden
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1473
1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen Vierter Abschnitt
von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes unter
Überwachung, Befugnisse der Länder
amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten
sind, die für die Änderung oder Ergänzung der Rechts-
verordnungen von Bedeutung sein können; dabei sol- § 10
len die schutzwürdigen Interessen des einzelnen sowie Überwachung
alle Umstände, die die allgemeine Wettbewerbslage
der be- und verarbeitenden Wirtschaft beeinflussen Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften die-
können, angemessen berücksichtigt werden; ses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 40 bis 46 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen als
degesetzes auch insoweit, als die Vorschriften dieses
Sonderverpflegung für Angehörige
Gesetzes über den Rahmen des Lebensmittel- und
a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte, Bedarfsgegenständegesetzes hinausgehen.
b) des Bundesgrenzschutzes und der Polizei,
§ 11
c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarm-
dienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
von bestimmten Lebensmitteln einschließlich der hier- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
für erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Forsten erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister
Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemä- für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Zustim-
ßen Vorratshaltung erforderlich ist. mung des Bundesrates die zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-
(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach
schriften.
Absatz 1 Nr. 1 ist der Bundesminister für Ernährung,
§ 12
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun-
desministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, Befugnisse der Länder
der Justiz und für Wirtschaft. In den Fällen des Absatzes 1
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsver-
Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und
ordnungen nach § 3 Nr. 2, § 4 Abs. 6 und § 7 zu erlassen,
der verbündeten Streitkräfte der Bundesminister für Ernäh-
solange der Bund von den in diesem Gesetz genannten
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
Befugnissen keinen Gebrauch macht oder sich in Rechts-
dem für diese fachlich zuständigen Bundesminister
verordnungen die Regelung bestimmter Gegenstände
zuständig. In den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind
nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregierungen sind
die von den Landesregierungen bestimmten Behörden
befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
zuständig.
andere Behörden zu übertragen.
(3) Die Zulassung einer Ausnahme ist auf längstens
zwei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag zweimal um
jeweils längstens zwei Jahre verlängert werden, sofern die
Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern. Fünfter Abschnitt
(4) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus Straf- und Bußgeldvorschriften
wichtigem Grund widerrufen werden.
§ 13
Strafvorschriften
§9 (1) Wer einer Vorschrift
Bezeichnungsschutz 1. des § 9 Abs. 1 über den Bezeichnungsschutz oder
(1) Bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, die unter 2. des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 der Verordnung
Verwendung von Milch oder Milcherzeugnissen und von (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über
Erzeugnissen, die Milchbestandteile ersetzen, hergestellt den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milch-
werden, dürfen in ergänzenden Hinweisen auf die Herstel- erzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABI. EG Nr. L 182
lung und Zusammensetzung die wesentlichen Bestand- s. 36)
teile nur in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsan- zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
teils, bezogen auf die Trockenmasse, angegeben werden. oder mit Geldstrafe bestraft.
Dabei ist hinsichtlich der Fette und Eiweiße, die nicht der
Milch entstammen, jeweils auf den Gesamtgehalt dieser (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Fett- bzw. Eiweißbestandteile abzustellen. Die der Milch und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
entstammenden Bestandteile dürfen nicht besonders her- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Verwei-
vorgehoben werden. sung in Absatz 1 Nr. 2 zu ändern, soweit es zur Anpassung
an Änderungen der dort aufgeführten Vorschriften erfor-
(2) Wird bei der Verkehrsbezeichnung anderer zusam- derlich ist.
mengesetzter Erzeugnisse als im Sinne von Absatz 1 auf
verwendete Milch oder ein verwendetes Milcherzeugnis § 14
hingewiesen, darf für die Kennzeichnung dieses Milchbe- Bußgeldvorschriften
standteils im Falle von konzentrierten oder getrockneten
Erzeugnissen die für den Ausgangsstoff vorgeschriebene (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine in § 13
Bezeichnung verwendet werden. Abs. 1 bezeichnete Handlung begeht.
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
lässig und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 dort genannte Erzeugnisse
nicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht, heit und für Wirtschaft in Rechtsverordnungen nach die-
sem Gesetz das Margarinegesetz im übrigen aufzuheben,
2. einer Rechtsverordnung nach § 3 oder § 7 zuwiderhan- soweit dieser Sachbereich in der Rechtsverordnung oder
delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf durch Verordnung des Rates oder der Kommission der
diese Bußgeldvorschrift verweist, oder Europäischen Gemeinschaften geregelt wird.
3. ein milchwirtschaftliches Unternehmen ohne Erlaubnis
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 1 betreibt oder
durch einen Stellvertreter betreiben läßt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 20
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deut-
Änderung des
sche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden. Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946; BGBI. 1975 1
§ 15 S. 2652), zuletzt geändert durch§ 16 Abs. 1 des Gesetzes
Einziehung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610), wird wie folgt
geändert:
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 oder
eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 bezieht, können einge-
1. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
zogen werden.§ 74a des Strafgesetzbuches und§ 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. ,,§ 19a
Weitere Ermächtigungen
zum Schutz bei dem Verkehr mit Lebensmitteln
Sechster Abschnitt Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
Schlußbestimmungen men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
§ 16 zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
Angleichung an Gemeinschaftsrecht 1. vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte Le-
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch bensmittel herstellen, behandeln oder in den Ver-
zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwal- kehr bringen, zugelassen sein müssen, sowie die
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulas-
Wirtschaftsgemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur sung zu regeln,
Durchführung von Verordnungen, Richtlinien oder Ent- 2. vorzuschreiben, daß über das Herstellen, das Be-
scheidungen des Rates oder der Kommission der Europäi- handeln oder das Inverkehrbringen bestimmter
schen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Geset- Lebensmittel, über die Reinigung oder die Desinfek-
zes betreffen, erforderlich ist. tion von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Be-
förderungsmitteln, in denen Lebensmittel herge-
stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wer-
§ 17 den, oder über betriebseigene Kontrollmaßnahmen
Nachweise zu führen sind, sowie das Nähere über
Anhörung von Sachkennern Art, Form und Inhalt der Nachweise sowie über die
Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln."
soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern
aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der 2. In§ 32 Abs. 1 wird nach Nummer 9 folgende Nummer
beteiligten Wirtschaft gehört werden. 9 a eingefügt:
,,9 a. die Verwendung bestimmter Bedarfsgegenstän-
de von einer Zulassung abhängig zu machen und
§ 18 das Verfahren der Zulassung zu regeln;".
Geltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften
3. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird vor der Angabe
Unberührt bleiben die Vorschriften des Lebensmittel- ,,§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d bis f" die Angabe
rechts, soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes ent- ,,§ 19a Nr. 1," eingefügt.
gegenstetien.
4. In § 54 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer
§ 19
2 a eingefügt:
Aufhebung des Margarinegesetzes
,,2a. einer nach§ 19a Nr. 2 erlassenen Rechtsverord-
(1) § 3 Nr. 4 des Margarinegesetzes in der Fassung der nung zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
Bekanntmachung vom 27. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 326) stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
wird aufgehoben. verweist,".
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1475
§ 21 § 22
Berlin-Klausel Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- Kraft. Gleichzeitig tritt das Milchgesetz in der im Bundes-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7842-2, veröffent-
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert tiurch das
Überleitungsgesetzes. Gesetz vom 1. August 1989 (BGBI. 1S. 1556), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminjster
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Jürgen Warnke
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Tarife
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Vom 16. Juli 1990
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Pflichtversicherungs- b) die Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die
gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965 kreisfreien Städte mit über 300 000 Einwohnern in
(BGBI. 1 S. 213) wird verordnet: den übrigen Ländern.
Die unter den Buchstaben a und b genannten Regio-
nen sind jeweils zu einer Gefahrengruppe zusammen-
Artikel 1 zufassen. Die beiden Gefahrengruppen sind in der
Tarifgruppe R in jeweils 5 Regionalklassen, in der
Die Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-
Tarifgruppe B in jeweils 3 Regionalklassen zu unter-
Haftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1
teilen, denen die einzelnen Regionen entsprechend
S. 1437), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung
ihrem durchschnittlichen Schadenbedarf in den letzten
zur Änderung der Verordnung über die Tarife in der Kraft-
5 Jahren, gewichtet mit dem Gesamtbestand der
fahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 3. November 1989
Gefahrengruppe, zuzuordnen sind. In der Tarifgruppe
(BGBI. 1 S. 1946), wird wie folgt geändert:
R haben die beiden mittleren Regionalklassen, deren
ungewichtete Klassenmitte der mittlere Schadenbe-
1. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt: darfsindex von 100 % ist, eine Klassenbreite von 97,5
,,(3 a) Anträge auf Verlängerung oder Änderung gel- bis unter 102,5; die daran anschließenden Regional-
tender Unternehmenstarife sind auch dann als Anträge klassen haben eine Klassenbreite von 92,5 bis unter
im Sinne der Absätze 2 und 3 zulässig, wenn einzelne 97,5 und von 102,5 bis unter 107,5. In der Tarifgrup-
Regionen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt III in eine pe B haben die beiden mittleren Regionalklassen eine
andere Regionalklasse eingestuft werden. Ändern sich Klassenbreite von 97 ,5 bis unter 102,5. Bei der Ermitt-
die Beiträge der anderen Regionen bei einer Umstu- lung des durchschnittlichen Schadenbedarfs für die
fung einzelner Regionen nach Satz 1, so wird eine unter Buchstabe a genannten Regionen bleiben Scha-
Anpassung der Beiträge erst bei Anträgen auf Geneh- denaufwendungen unberücksichtigt, soweit sie
migung neu berechneter Unternehmenstarife berück- 150 000,- Deutsche Mark je Schadenfall überschrei-
sichtigt." ten, für die unter Buchstabe b genannten Regionen
bleiben Schadenaufwendungen unberücksichtigt,
2. § 21 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: soweit sie 100 000,- Deutsche Mark je Schadenfall
überschreiten.
„ Die Bildung und die Zuordnung der Regionen im Sinne
Weicht der durchschnittliche Schadenbedarf einer
der Anlage 1 Abschnitt III erfolgen zum 1. Januar eines Region in den letzten 5 Jahren vom durchschnittlichen
jeden Jahres nach der am 30. Juni vorhandenen Stati- Schadenbedarf der Regionalklasse in der Tarifgrup-
stik entsprechend ihrem durchschnittlichen Schaden- pe R um mehr als 5 Prozentpunkte und in der Tarif-
bedarf in den letzten 5 Jahren. § 17 Abs. 3a Satz 2
gruppe B um mehr als.J3 Prozentpunkte ab, so hat die
bleibt unberührt." Genehmigungsbehörde einen Zu- oder Abschlag für
diese Region in der Tarifgruppe R in Höhe von 4
3. § 35 wird wie folgt geändert: Prozent und in der Tarifgruppe B in Höhe von 6 Prozent
der für diese Regionalklasse ermittelten Beiträge zuzu-
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
lassen."
,,(4) Wird für die ab 1. Januar 1991 geltenden
Unternehmenstarife ein Antrag nach § 17 Abs. 2 5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
oder 3 gestellt, so sind diese Anträge auch dann
zulässig, wenn die Unternehmenstarife auf die in a) In der Überschrift werden die Worte „in der Kraft-
Anlage 1 Abschnitt III dieser Verordnung festge- fahrzeug-Haftpflichtversicherung" gestrichen.
setzte Gliederung umgestellt werden." b) Die Worte „gebuchten Beitragseinnahmen in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung" werden durch
b) Absatz 5 wird aufgehoben. die Worte "gebuchten Brutto-Beiträge" ersetzt.
c) In Abschnitt A I werden die Worte „in der Kraftfahr-
4. Anlage 1 Abschnitt III wird wie folgt gefaßt: zeug-Haftpflichtversicherung" gestrichen.
„Soweit der Unternehmenstarif für Personenkraftwagen d) Abschnitt A II Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
nach dem Wohnort des Versicherungsnehmers geglie- „Die in der Spalte 17c und in den folgenden Spalten
dert wird (§ 6 Abs. 2), sind die Versicherungsverträge in des Berechnungsbogens beantragten Beiträge
den Tarifgruppen R und B nach Regionen jeweils beziehen sich auf die gesetzlichen Mindestversiche-
zusammenzufassen. Regionen bilden: rungssummen (§ 7 Abs. 1). "
a) die Länder Saarland und Schleswig-Holstein sowie e) In Abschnitt B I Nr. 6 werden die Worte „in der
die Regierungsbezirke in den Ländern Baden-Würt- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung" gestrichen.
temberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nord- f) In Abschnitt B IX werden die Worte „Kraftfahrzeug-
rhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz mit Ausnahme Haftpflichtversicherung" durch „Versicherung" er-
der kreisfreien Städte mit über 300 000 Einwohnern, setzt.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1477
6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A wird wie folgt gefaßt:
Rechen-
A) Erträge/Aufwendungen 1
) Zeile Beträge in DM 2 ) ..
zeichen
1. Brutto-Erträge
1. gebuchte Brutto-Beiträge
(einschließlich der Nebenleistungen der
Versicherungsnehmer-VN) 101
2. Veränderungen der Brutto-Beitragsüberträge (BBÜ)
a) BBÜ am Anfang des Geschäftsjahres (GJ). 102 +
b) BBÜ am Ende des GJ 103 J.
3. verdiente Brutto-Beiträge 104
4. Erträge aus der Verminderung der versicherungs-
technischen Brutto-Rückstellungen, soweit sie nicht
zu den BBÜ und der Schwankungsrückstellung
gehören 3 ) 105 +
5. technischer Zinsertrag 4 ) 106 +
6. sonstige versicherungstechnische Brutto-Erträge 5 ) 107 +
7. versicherungstechnische Brutto-Erträge 108
8. Zusammensetzung der Beträge aus Zeile 101
8.1 Beträge für das deutsche Geschäft
(ohne Fahrzeugflotten und NATO) 109
8.2 Beiträge für die Versicherung der in § 12 Abs. 2 Satz 2
genannten Kraftfahrzeuge (Fahrzeugflotten) . 110 +
8.3 Beträge für die Versicherung nach § 30 Abs. 2
(NATO) 111 +
8.4 Summe wie Zeile 101 112
II. Brutto-Aufwendungen
1. gezahlt für Versicherungsfälle (VF) des GJ für:
a) bekannte VF (außer Renten-VF) 120
b) Renten-VF. 121 +
c) Regulierung 122 +
d) Summe 111 123
2. zurückgestellt für VF des GJ für:
a) bekannte VF und Spätschäden
(außer Renten-VF) 124
b) Renten-VF. 125 +
c) Regulierung 126 +
d) Summe 112 127
3. Brutto-Aufwendungen für VF des GJ
(Zeilen 123 und 127) 128
4. im GJ gezahlt für VF der Vorjahre (VJ) 6 ) für
a) bekannte VF und Spätschäden (außer Renten-VF)
einschließlich des im GJ von Zeile 138 nach
Zeile 139 überführten Betrages von
................................................................... DM 29) 130
b) Renten-VF. 131 +
c) Regulierung 132 +
d) Summe II 4 133
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Rechen-
A) Erträge/Aufwendungen 1) Zeile Beträge in DM 2)
zeichen
5. am Ende des GJ zurückgestellt für VF der VJ 6 ) für:
a) bekannte VF und Spätschäden
(außer Renten-VF) 134
b) Renten-VF 135 +
c) Regulierung 136 +
d) Summe II 5 137
6. am Ende des VJ 6 ) zurückgestellt für noch nicht
abgewickelte VF für:
a) bekannte VF und Spätschäden
(außer Renten-VF) 29) 138
b) Renten-VF (davon im GJ von Zeile 138 nach
Zeile 139 überführt:
....................................................................... DM) 139 +
c) Regulierung 140 +
d) Summe 116 141
7. Ergebnis aus der Abwicklung der vorjährigen Brutto-
Rückstellung für noch nicht abgewickelte VF 6 ) für:
a) bekannte VF und Spätschäden (außer Renten-VF)
(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 138 '/. 130 '/. 134) 142 '/.
(2) Abwicklungsaufwand
(Zeilen 130 + 134 '/. 138) 143 +
b) Renten-VF
(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 139 '/. 131 '/. 135) 144 '/.
(2) Abwicklungsaufwand
(Zeilen 131 + 135 '/. 139). 145 +
c) Regulierung
(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 140 /. 132 /. 136) 146 '/.
(2) Abwicklungsaufwand
(Zeilen 132 + 136 /. 140) 147 +
d) insgesamt
(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 141 /. 133 '/. 137) 148 '/.
(2) Abwicklungsaufwand
(Zeilen 133 + 137 '/. 141). 149 +
8. Ergebnis aus der Abwicklung des im VJ zur
Verteilung an die VN vorgesehenen Betrages:
a) Zahlungen im GJ 150
b) Restverbindlichkeiten gegenüber VN . 151 +
c) Zwischensumme 152
d) für die Beitragsermäßigung waren am Ende des
VJ vorgesehen (Zeilen 218 '/. 223 aus der
Abrechnung des VJ) 153 '/.
e) Mehraufwand (Zeilen 152 '/. 153) oder 154 +
f) Minderaufwand (Zeilen 153 1/. 152) . 155 '/.
9. Aufwendungen aus der Erhöhung der versicherungs-
technischen Brutto-Rückstellungen, soweit sie nicht
zu den BBÜ und der Schwankungsrückstellung
gehören 3 ) 156
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1479
Rechen- Beträge in DM 2 )
A) Erträge/Aufwendungen 1) Zeile
zeichen
10. Brutto-Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
(Verwaltungskosten)
a) tatsächliche Verwaltungskosten
(1) Provisionen 7 ) 160 .............................................
(2) sonstige Aufwendungen 8 ) 161 + ·················--···························
(3) gesamte tatsächlichen Verwaltungskosten . 162 = ·············································
b) kalkulierte Verwaltungskosten des deutschen
Geschäfts (ohne Fahrzeugflotten)
(1) feste Kosten in DM
lt. Anlage 3 B III 3 Spalte 1 . 163 ·············································
(2) Jahreseinheiten des abzurechnenden
Kalenderjahres 164 ...................................... Stck
(3) feste Kosten (Zeilen 163 x 164) 165 + ·············································
(4) bewegliche Kostensätze
lt. Anlage 3 B 111 3 Spalte 2 . 166 ·········································%
(5) bewegliche Kosten
(Zeile 166: 100 x Zeile 109) 167 + ·············································
(6) kalkulierte Verwaltungskosten des deutschen
Geschäfts (Zeilen 165 + 167) 168 = ·············································
c) kalkulierte Verwaltungskosten der Fahrzeugflotten
(1) feste Kosten in DM
lt. Anlage 3 B III 4 Spalte 1 . 169 ·············································
(2) Jahreseinheiten des abzurechnenden
Kalenderjahres 170 .................................... Stck
(3) feste Kosten (Zeilen 169 x 170) 171 + ·············································
(4) bewegliche Kostensätze
lt. Anlage 3 B III 4 Spalte 2 . 172 ·········································%
(5) bewegliche Kosten
(Zeile 172: 100 x Zeile 110). 173 + ·············································
(6) kalkulierte Verwaltungskosten der
Fahrzeugflotten (Zeilen 171 + 173) 174 = ·············································
d) kalkulierte Verwaltungskosten für die Versicherung
nach § 30 Abs. 2 (NATO) . ......................................... %
(1) Kostensätze
lt. Anlage 3 B III 3 Spalte 8. 175 ·············································
(2) kalkulierte Verwaltungskosten
(Zeile 175: 100 x Zeile 111) 176 ·············································
e) kalkulierte Verwaltungskosten insgesamt
(Zeilen 168 + 174 + 176). 177 = ················"""""""""''""""''""""""''''''
f) Regulierungsprovisionen
gern. § 23 Abs. 2 Satz 3 9 ) 178 + ·············································
g) zu berücksichtigende kalkulierte Verwaltungs-
kosten insgesamt 179 = ·············································
h) anrechnungsfähige Verwaltungskosten
(1) Beträge aus Zeile 162, jedoch nicht mehr als
die aus Zeile 179 180 ·············································
(2) Überschreitungen auf Antrag
gern. § 23 Abs. 2 Satz 4 181 + ·············································
(3) anrechnungsfähige Verwaltungskosten 182 = ·············································
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Rechen- Beträge in DM 2 )
A) Erträge/Aufwendungen 1) Zeile zeichen
11. sonstige versicherungstechnische
Brutto-Aufwendungen:
a) Aufwendungen für Schadenverhütung und
-bekämpfung 183 ·············································
b) Aufwendungen für die Vereine Solidarhilfe und
Verkehrsopferhilfe . 184 + ·············································
c) übrige Aufwendungen . 185 + ·············································
d) Summe II 11 186 = ·············································
12. versicherungstechnische Brutto-Aufwendungen
(Zeilen 128 I. 148 + 149 + 154 + 156 + 182 + 186) 190 ·············································
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) ,,Vj." wird durch „VJ" ersetzt.
bb) ,,Gj." wird durch „GJ" ersetzt.
cc) In Nummer 5 Buchstabe a und b wird die Zahl „110" durch „108" ersetzt.
c) Abschnitt D wird wie folgt geändert:
aa) ,,Vj." wird durch „VJ" ersetzt.
bb) ,,Gj." wird durch „GJ" ersetzt.
cc) In Nummer 1 2 wird das Wort „Rückstellung" durch „Brutto-Rückstellung" ersetzt.
dd) In Nummer II 1 wird die Zahl „517" durch „515" ersetzt.
d) Abschnitt E wird wie folgt gefaßt:
E) Ermittlung der Rein-Zinserträge Rechen- Betrag
für das gesamte Versicherungsgeschäft Zeile DM/% 2 )
zeichen
1. 1. Kapitalanlagen 25 )
gemäß Formblatt I Aktiva IV Nr. 1 bis 10 501 ·············································
abzüglich:
2. Verbindlichkeiten aus Hypotheken-, Grund- und
Rentenschulden gemäß Formblatt I Passiva IX Nr. 2 502 1/. ·············································
3. Depotverbindlichkeiten gemäß Formblatt I Passiva V. 503 1/. ·············································
4. Rein-Kapitalanlagen 504 = ·············································
II. Erträge aus Kapitalanlagen
gemäß Formblatt III Nr. 12 a) bis d) 505 ·············································
III. Anrechenbare Aufwendungen
1. Aufwendungen für Kapitalanlagen
gemäß Formblatt III Nr. 14 a) 26), b) und e) 506 ·············································
2. Aufwendungen für Altersversorgung und Unter-
stützung gemäß Formblatt III Nr. 15 507 + .............................................
3. Sonstige Abschreibungen
gemäß Formblatt III Nr. 16 a), sofern es sich um
~bschreibungen auf gegen Entgelt erworbene
EDV-Software handelt, und Formblatt III Nr. 16 b). 508 + ·············································
4. Depotzinsen 27 ) 509 + ·············································
5. Schuldzinsen für Hypotheken auf dem eigenen
Grundbesitz aus Formblatt III Nr. 17 510 + .............................................
6. Vermögenssteuer, Gewerbekapitalsteuer u. a.
ertragsunabhängige Steuern aus Formblatt III Nr. 23 511 + ·············································
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1481
E) Ermittlung der Rein-Zinserträge Rechen- Betrag
Zeile
für das gesamte Versicherungsgeschäft zeichen DM/% 2 )
7. Aufwendungen, die das Unternehmen als Ganzes
betreffen aus Formblatt III Nr. 18 a) und b) 28 ) • 512 + ···································#·········
8. Aufwendungen - absolut 513 = ·············································
IV. 1. Rein-Zinserträge
(Zeilen 505 "/. 513) 514 .............................................
2. Rein-Zinsertragssatz
(Zeile 514 in v. H. von Zeile 504). 515 ·········································%
e) Abschnitt F wird wie folgt geändert: 3. Die Erträge aus der Verminderung bzw. die Aufwen-
dungen aus der Erhöhung der versicherungstech-
aa) ,,Vj." wird durch „VJ" ersetzt.
nischen Rückstellung für drohende Verluste sind
bb) ,,Gj." wird durch „GJ" ersetzt. jeweils unberücksichtigt zu lassen.
cc) Das Wort „Rückstellung" wird durch „Brutto- 4. Hier sind für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
Rückstellung" ersetzt. rung nur die Zinsen auf die Renten-Deckungsrück-
stellung gemäß Nummer II 3 Abs. 2 Ziffer 3 VUBR
dd) Das Wort „Beiträge" wird durch „Brutto-Bei- bzw. der entsprechenden Vorschriften der Landes-
träge" ersetzt. aufsichtsbehörden zu erfassen. Die Zinsen auf die
Überschußrückstellung (Nummer II 3 Abs. 2 Ziffer 4
ee) ,,Zeile 106" wird durch „Zeile 104" ersetzt. und 5 VUBR bzw. die entsprechenden Vorschriften
ff) ,,Zeile 103" wird durch „Zeile 101" ersetzt. der Landesaufsichtsbehörden), auf die noch nicht
abgehobenen, zur Ausschüttung vorgesehenen
f) Die Erläuterungen zu Anlage 4 werden wie folgt Beträge sowie auf die verjährten Ausschüttungs-
gefaßt: beträge (Nummer 113 Abs. 2 Ziffer 5 VUBR bzw. die
,, 1. Es ist grundsätzlich von den Zahlen der dem Bun- entsprechenden Vorschriften der Landesaufsichts-
desaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) behörden) sind in Zeile 216 auszuweisen.
bzw. den Landesaufsichtsbehörden für die selbst 5. Die nicht abgehobenen verjährten Beträge aus der
abgeschlossene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- Beitragsermäßigung, die der Überschußrückstellung
rung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 c) aa) der Verordnung erneut zuzuführen sind, sind nicht hier, sondern in
über die Rechnungslegung von Versicherungsunter- Zeile 215 zu erfassen.
nehmen gegenüber dem BAV vorzulegenden
6. Hier sind jeweils nur die nach dem 21 ./25. Juni 1948
Gewinn- und Verlustrechnungen nach dem Form-
eingetretenen Versicherungsfälle zu berücksich-
blatt 300 bzw. den entsprechenden Vorschriften der
tigen.
Landesaufsichtsbehörden auszugehen. Der Inhalt
der einzelnen Posten bestimmt sich nach den vom 7. Die Provisionen und sonstigen Bezüge der Ver-
BAV erlassenen Bilanzierungs-Richtlinien für Versi- sicherungsvertreter im Sinne von § 92 HGB sind den
cherungsurternehmen (VUBR) vom 30. Dezember einzelnen Versicherungsarten der Kraftfahrzeug-
1987 bzw. den entsprechenden Vorschriften der versicherung direkt zuzuordnen.
Landesaufsichtsbehörden. 8. Die sonstigen Brutto-Aufwendungen für den Ver-
Der in der Überschußabrechnung verwendete sicherungsbetrieb (Verwaltungskosten) sind den
Begriff „Beitragsermäßigung" ist inhaltlich gleich- einzelnen Versicherungsarten der Kraftfahrzeug-
bedeutend mit dem nach den Rechnungslegungs- versicherung unter Beachtung des Kostenverur-
vorschritten zu verwendenden Begriff „Beitragsrück- sachungsprinzips zuzuordnen. Zu den vorgenann-
e~_stattung". lnhaltsgleich sind außerdem die Begriffe ten Aufwendungen gehören auch die Ausgleichs-
„Uberschußrückstellung" und „Rückstellung für die zahlungen nach § 89 b HGB.
Beitragsrückerstattung" und „Rückstellung für die 9. Die gezahlten Regulierungsprovisionen gemäߧ 31
erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung". Beitrags- Abs. 2 können, soweit sie buchmäßig gesondert
mäßige Abweichungen gegenüber der handels- festgehalten worden sind, hier zugesetzt werden,
rechtlichen Gewinn- und Verlustrechung gemäß sofern sie bei der Berechnung des Unternehmens-
Formblatt 300 sind auf einem Beiblatt anzugeben tarifs in anderer Weise berücksichtigt worden sind
und zu erläutern (§ 23 Abs. 2). (§ 12 Abs. 1 Satz 2).
Für die gesonderte Übersicht gemäß § 23 Abs. 4 ist 10. In vom Hundert der verdienten Brutto-Beiträge lt.
das von der Genehmigungsbehörde veröffentlichte Zeile 104.
Formblatt zu verwenden. 11. Rein-Zinserträge sind nur einzusetzen, wenn ein
Abweichungen der Brutto-Aufwendungen für Ver- Fehlbetrag des Vorjahres vorhanden ist, und zwar
sicherungsfälle des Geschäftsjahres von den Auf- nur bis zur Höhe dieses Betrages.
wendungen für Versicherungsfälle in der Übersicht 12. Auf den Fehlbetragsvortrag bzw. den nach Ver-
gemäß § 9 sind betragsmäßig anzugeben und zu rechnung mit den Rein-Zinserträgen verbleibenden
erläutern. Vortrag kann mit Zustimmung der Genehmigungs-
behörde ganz oder teilweise verzichtet werden.
2. Die in der Abrechnung angesetzten Beträge sind auf
volle Deutsche Mark auf- oder abzurunden, die ein- 13. Der Vortrag eines Fehlbetrages aus Vorjahren ist
zusetzenden Prozentsätze sind auf eine Dezimal- nur insoweit zulässig, als er nicht durch die Rein-
stelle nach dem Komma zu berechnen. Zinserträge ausgeglichen wird.
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
14. Rein-Zinserträge sind nur einzusetzen, wenn ein ausstehenden Einlagen auf das Grundkapital von
Fehlbetrag des Geschäftsjahres vorhanden ist, und einem fiktiven Steuersatz von 40 % auszugehen ist.
zwar nur bis zur Höhe dieses Betrages und auch nur Sofern die tatsächliche Eigenkapitalverstärkung im
insoweit, als die Rein-Zinserträge nicht zum Aus- Folgejahr nicht mit der übereinstimmt, von der der
gleich eines Fehlbetrages des Vorjahres benötigt Vorstand des Versicherungsunternehmens zum
worden sind. Zeitpunkt der Abgabe der Überschußabrechnung an
15. Es handelt sich hierbei um Rückstellungsbeträge, das Bundesaufsichtsamt ausgegangen ist, ist ein
die entsprechender Korrekturposten im folgenden
Kalenderjahr zu berücksichtigen.
a) insgesamt niedriger als 3 v. H. der verdienten
Beiträge sind (§ 24 Abs. 4), 24. Die Berechnung ist auf einem Beiblatt darzustellen.
b) sich bei der Beitragsermäßigung aus der Abrun- 25. Sofern bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsan-
dung auf volle DM-Beträge ergeben haben (§ 26 stalten, die gleichzeitig das Lebensversicherungsge-
Abs. 5 Satz 1), schäft betreiben, die Kapitalanlagen für die Scha-
den- und Unfallversicherung nicht getrennt erfaßt
c) sich aus Beitragsermäßigungsbeträgen, die ge- werden, ist der auf die Schaden- und Unfallversiche-
ringer als 1O DM sind (§ 26 Abs. 5 Satz 2 und 3), rung entfallende Anteil der Kapitalanlagen hilfsweise
ergeben. nach dem sich aus dem handelsrechtlichen Jahres-
16. Hier sind auszuweisen die am Ende des Geschäfts- abschluß ergebenden Verhältnis der auf die Lebens-
jahres ausgewiesenen und Schaden- und Unfallversicherung entfallenden
Kapitalerträge zu ermitteln.
a) Restverbindlichkeiten aus der Beitragsermäßi-
gung des ersten Vorjahres (siehe Zeile 151) und 26. Ohne die hierin enthaltenen Sonderabschreibungen
auf Kapitalanlagen aufgrund des§ 6b EStG.
b) Restverbindlichkeiten aus der Beitragsermäßi-
gung des zweiten Vorjahres. 27. Die in Abzug gebrachten Depotzinsen sind auf
einem Beiblatt zu erläutern.
Verjährte Verbindlichkeiten sind in Zelle 215 auszu-
weisen. 28. Die Aufwendungen, die das Unternehmen als Gan-
zes betreffen, ergeben sich aus Nummern II 18.2
17. Technische Zinsen auf die am Ende des Abrech- Abs. 1 Ziffer 3 und 18.1 Abs. 1 VUBR. Bei den
nungsjahres vorhandenen Beträge gemäß Num- inländischen Niederlassungen ausländischer Ver-
mer II 3 Abs. 2 Ziffern 4 und 5 VUBR bzw. den ent- sicherungsunternehmen gehört hierzu auch der
sprechenden Vorschriften der Landesaufsichtsbe- Zentralverwaltungsaufwand, soweit er unter den
hörden in Höhe von 3,5 Prozent (vgl. Erl. 4). sonstigen Aufwendungen im allgemeinen Teil der
17a) Die Ausschüttungsstaffel der Anlage 4 Abschnitt C Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird.
kann für langjährig schadenfreie Verträge um wei- 29. Beträge, die im laufe des Geschäftsjahres aus der
tere Klassen ergänzt werden, wenn alle Verträge, am Ende des Vorjahres gebildeten Brutto-Rückstel-
die in der unveränderten Ausschüttungstabelle der lung für bekannte VF und Spätschäden (außer Ren-
Klasse mit der höchsten Schadenfreiheit zuzuord- ten-VF) (Zeile 138) in die Renten-Deckungsrückstel-
nen sind, an der Ausschüttung teilnehmen. lung (Zeile 139) überführt werden, sind bei der Zah-
18. Laut Überschußabrechnung des GJ Zeile 104. lung für bekannte VF und Spätschäden (außer Ren-
ten-VF) für Vorjahre (Zeile 130) auszuweisen (vgl.
19. Sofern die verdienten Netto-Beiträge bzw. die Netto-
auch Anmerkung 11 zur Nachweisung 240). Diese
Rückstellungen für das tarifgebundene Geschäft
Beträge verbleiben dennoch in der am Ende des
nicht erfaßt werden, ist hilfsweise von den sich aus
Vorjahres gebildeten Rückstellung für bekannte VF
dem handelsrechtlichen Jahresabschluß ergeben-
und Spätschäden (außer Renten-VF) (Zeile 138),
den Relationen der verdienten Netto-Beiträge zu
weil nur so das Abwicklungsergebnis zutreffend
den verdienten Brutto-Beiträgen bzw. der Netto-
ermittelt werden kann."
Rückstellungen zu den Brutto-Rückstellungen aus-
zugehen.
20. Laut Überschußabrechnung des GJ Zeilen 138 und
140.
Artikel 2
21. Laut Überschußabrechnung des GJ Zeilen 134 und
136. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
22. Ein handelsrechtlicher Jahresfehlbetrag ist in der tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes
Textspalte nachrichtlich in tatsächlicher Höhe anzu- zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversiche-
geben. In Spalte 1 ist dann aus Gründen EDV- rung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965 (BGBI. 1
mäßiger Bearbeitung ein Betrag in Höhe der verblei- S. 213) auch im Land Berlin.
benden Rein-Zinserträge (Zeilen 414 ./. 415 ./. 416)
einzusetzen. In der Zeile 420 muß folglich eine Null
erscheinen.
Artikel 3
23. Der im Falle des § 25 Abs. 4 Nr. 1 vom Versiche-
rungsunternehmen für die Eigenkapitalbildung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
beanspruchte Betrag ist auf einem Beiblatt formlos
Kraft.
• zu erläutern. Hierbei ist die Art und Höhe der im
Folgejahr vorgesehenen Eigenkapitalstärkung anzu-
geben, wobei bei den Einstellungen aus dem Jah-
resüberschuß in Gewinnrücklagen von einem fik- Bonn, den 16. Juli 1990
tiven Steuersatz bei Aktiengesellschaften von 60 %
und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
und öffentlich-rechtlichen Anstalten von 54 % sowie Der Bundesminister für Wirtschaft
bei den Erhöhungen des Grundkapitals (nur der In Vertretung
eingezahlte Betrag) und bei einer Verminderung der Schlecht
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1483
Sechste Verordnung
zur Änderung der Milchaufgabevergütungsverordnung
Vom 23. Juli 1990
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabever- 2. Dem § 15 b wird folgender Absatz 5 angefügt:
gütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942), § 1 ,,(5) Anträge können nach dem 1. August 1990 nicht
Abs. 3 geändert durch das Gesetz vom 8. März 1990 mehr gestellt werden; Absatz 4 bleibt unberührt."
(BGBI. 1 S. 434), verordnet der Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 2
Artikel 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Milchaufgabever-
Die Milchaufgabevergütungsverordnung in der Fassung gütungsgesetzes auch im Land Berlin.
der Bekanntmachung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1699),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 1990
(BGBI. 1 S. 471 ), wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1 . Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
,,(3) Anträge können nach dem 1. August 1990 nicht Kraft.
mehr gestellt werden."
Bonn, den 23. Juli 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Änderung fahrpersonal- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 23. Juli 1990
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a, c, Nr. 7 ,,4. Fahrzeuge, die in § 7 Abs. 1 der Fahrpersonalver-
des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt ordnung vom 22. August 1969 (BGBI. 1 S. 1307,
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei- 1791 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-
nigten Fassung, Eingangsworte in Nummer 3 geändert nung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484) genannt
durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 sind,
(BGBI. 1 S. 927), Nummer 7 eingefügt durch§ 70 Abs. 1
5. Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Ver-
Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721),
ordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom
des § 2 Nr. 1 Buchstaben a, b und c, Nr. 3 des Fahrperso-
20. Dezember 1985 über die Harmonisierung
nalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 640) und des durch Artikel 1
(ABI. EG Nr. L 370 S. 1) genannt sind."
Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Februar 1976
(BGBI. 1 S. 257) angefügten § 6 Abs. 3 sowie des § 11
Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 4. § 57b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 1336) verordnet der Bundesminister für Ver- a) In Satz 1 erster Halbsatz entfallen die Worte ,,§ 15 a
kehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit Abs. 8 oder".
und Sozialordnung:
b) In Satz 2 erster Halbsatz werden nach den Worten
,,oder die Werkstatt auf" die Worte „oder neben"
Artikel 1 eingefügt.
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung c) Satz 2 zweiter Halbsatz wird bis zum Doppelpunkt
wie folgt gefaßt:
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 „das Schild muß plombiert sein, es sei denn, daß es
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 3 des sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen
Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2436), wird läßt, und folgende Angaben enthalten:".
wie folgt geändert:
5. In § 69a Abs. 1 werden die Nummern 7 und 8 ge-
1. In der Inhaltsübersicht wird der Hinweis auf § 15a wie strichen.
folgt gefaßt:
•
,,§ 15a (aufgehoben)". Artikel 2
2. § 15a wird aufgehoben. Änderung der Fahrpersonalverordnung
Die Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969
3. In § 57 a Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende (BGBI. 1 S. 1307, 1791) in der Fassung der Verordnung
durch einen Beistrich ersetzt, und es werden folgende vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2344) wird wie folgt
Nummern angefügt: geändert:
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1485
1. Folgender § 4 wird eingefügt: zeitunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften einzuhalten:
,,§ 4 1. Beträgt der durchschnittliche Halteabstand mehr als
Bestätigung über arbeitsfreie Tage 3 km, so ist nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden
(1) Die Fahrer, die Schaublätter nach Artikel 15 eine Unterbrechung von mindestens 30 zusammen-
Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates hängenden Minuten einzulegen. Diese Unterbre-
vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8) nicht chung kann durch zwei Teilunterbrechuhgen von
vorlegen können, weil sie an bestimmten Tagen keine jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minu-
Fahrzeuge oder nur solche Fahrzeuge gelenkt haben, ten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils min-
für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht, destens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunter-
haben darüber den zuständigen Kontrollbeamten auf brechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von
Verlangen für diese Tage eine Bescheinigung des höchstens 4 ½ Stunden oder teils innerhalb dieser
Unternehmers oder einen anderen geeigneten Nach- Zeit und teils unmittelbar danach liegen.
weis vorzulegen. Der Unternehmer hat diesen Fahrern 2. Beträgt der durchschnittliche Halteabstand nicht
eine solche Bescheinigung unter Angabe der Gründe mehr als 3 km, sind als Lenkzeitunterbrechungen
auszustellen und auszuhändigen. Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese
(2) In den Fällen, in denen eine solche Beschei- nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeits-
nigung nicht ausgestellt werden konnte, weil die schicht enthalten sind (z. 8. Wendezeiten). Voraus-
arbeitsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat setzung hierfür ist, daß die Gesamtdauer der
der Unternehmer auf Verlangen der Kontrollbehörde Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel
nachträglich eine Bescheinigung auszustellen und der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunter-
vorzulegen." brechungen unter 1O Minuten werden bei der
Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt.
Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, daß
2. In§ 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder§ 15a der Arbeitsunterbrechungen von mindestens 8 Minuten
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt durch berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich
die Worte „oder den Bestimmungen des § 6". vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des
Fahrers erwarten läßt. Für Fahrer, die nicht in einem
3. § 6 wird wie folgt gefaßt: Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landes-
,,§ 6 recht zuständige Behörde entsprechende Abwei-
chungen bewilligen.
Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
(4) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwischen
(1) Fahrer 2 Arbeitsschichten sind die für Kraftfahrer geltenden
1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften
und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich auch auf die Kraftfahrzeugführer anzuwenden, die nicht
Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und in einem Arbeitsverhältnis stehen.
nicht mehr als 3,5 t (ausgenommen Personenkraft- (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die
wagen)' beträgt, sowie
Vorschriften über die Lenkzeiten, die lenkzeitunter-
2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung brechungen und die Ruhezeiten eingehalten werden.
dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung
geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun (6) Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Kraftfahr-
Personen einschließlich Fahrer zu befördern und zeuge müssen, sofern diese Fahrzeuge nicht nach
die im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu Absatz 2 ausgenommen sind, ein persönliches Kon-
50 km eingesetzt sind, trollbuch nach dem Muster des Anhanges zum AETR
führen. Unternehmer und Fahrer haben die entspre-
haben Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und chenden Anweisungen in dem Muster für die Führung
Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 Abs. 1, des persönlichen Kontrollbuchs zu befolgen. Artikel 12
2, 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 einzu- Abs. 1, 4 und 5 des AETR und die §§ 1 bis 3 dieser
halten. Verordnung gelten entsprechend. Der Bundesminister
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf für Post und Telekommunikation kann für seinen
Zuständigkeitsbereich Arbeitszeitnachweise zulassen,
1. Fahrzeuge, die in § 7 genannt sind, die von den Kontrollbüchern nach Satz 1 abweichen.
2. Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 4 bis 13 der Verord- Diese Arbeitszeitnachweise müssen die in den Kon-
nung (EWG) Nr. 3820/85 genannt sind, trollbüchern geforderten Angaben über die Lenkzeiten,
3. nach § 18 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten in
in der Fassung der Bekanntmachung vom übersichtlicher Form enthalten.
28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt (7) Ein Kontrollbuch nach Absatz 6 ist entbehrlich,
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom wenn
23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484), anerkannte selbst-
fahrende Arbeitsmaschinen. 1. ein im Fahrzeug befindliches Kontrollgerät (Fahrt-
schreiber gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulas-
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung sungs-Ordnung oder EG-Kontrollgerät gemäß
mit Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85) während der
Nr. 3820/85 haben Fahrer von Kraftomnibussen im gesamten Dauer der Schicht in Betrieb ist und die
Linienverkehr bei einer Linienlänge bis zu 50 km Lenk- Dauer der Lenkzeit aufzeichnet und
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. • im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers Spargeschäfte verwendet werden und für diese
gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- Zwecke besonders ausgestattet sind;
nung die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn 6. Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsaus-
und am Ende für jeden Fahrer auf dem Schaublatt übung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten
besonders vermerkt werden. oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder
Der Unternehmer hat in den Fällen des Satzes 1 dem für Wanderausstellungen verwendet werden und
Fahrer vor Beginn der Fahrt Schaublätter in aus- für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;
reichender Anzahl auszuhändigen. Die Bauart des 7. Fahrzeuge, die in der Nahzone zur Beförderung
Kontrollgeräts muß nach § 22 a der Straßenverkehrs- von Material oder Ausrüstungen verwendet wer-
Zulassungs-Ordnung oder nach den Vorschriften der den, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes
Europäischen Gemeinschaften genehmigt sein. Für benötigt; Voraussetzung ist, daß das Führen des
den Bau und den Betrieb des Kontrollgeräts gilt § 57a Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspre- darstellt;
chend. Fahrer haben die Arbeitszeitnachweise nach
Satz 1 für den laufenden Kalendertag und für die bei- 8. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer
den unmittelbar vorhergehenden Kalendertage mitzu- Fläche von nicht mehr als 2 300 km 2 verkehren,
führen sowie zuständigen Personen auf Verlangen zur welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets
Prüfung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Tage sind die weder durch eine Brücke noch durch eine Furt,
Arbeitszeitnachweise vom Unternehmer ein Jahr lang noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen
aufzubewahren und auf Verlangen zur Prüfung vorzu- benutzt werden können, verbunden sind;
legen. 9. Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und
elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahr-
(8) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkun-
zeuge nach den Rechtsvorschriften des Mit-
gen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer bleiben
gliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den
unberührt.
Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren
(9) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahrzeug- höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich
führers, das Fahrzeug nur zu lenken, solange er in der der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen
Lage ist, es sicher zu führen." nicht übersteigt, gleichgestellt sind;
10. Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern
und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 1O der
4. Folgende §§ 7 und 8 werden eingefügt:
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
,,§ 7 vom 16. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt
Ausnahmen von EG-Verordnungen geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
31. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1 S. 80)) sowie
(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) zu den entsprechenden Prüfungen (Nr. 1.1 Buch-
Nr. 3820/85 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) stabe d der Anlage XXVI zu § 11 Abs. 2 und 4
Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrper- der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, §§ 17,
sonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer) benutzt
Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und werden;
3821/85 ausgenommen:
11. Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich
1. Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.
Dienstleistungen verwendet werden, die nicht
(2) Gemäß Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG)
im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe
Nr. 3820/85 wird für Beförderungen in der Nahzone das
stehen;
Mindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufs-
2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, ausbildung auf das vollendete 16. Lebensjahr herab-
Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur gesetzt.
Güterbeförderung in der Nahzone (§ 2 Abs. 2 §8
des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung
Ordnungswidrigkeiten
der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1
S. 256), zuletzt geändert durch das Gesetz vom Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441)) verwendet Fahrpersonalgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
werden; fahrlässig
3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von tierischen 1. als Fahrer
Abfällen oder von nicht für den menschlichen Ver-
zehr bestimmten Tierkörpern verwendet werden; a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung
des Unternehmers oder einen anderen geeigne-
4. Fajlrzeuge, die in der Nahzone für die Beförderung ten Nachweis nicht oder eine unrichtige Beschei-
lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrie- nigung vorlegt,
ben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern b) entgegen§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6
und umgekehrt oder von den Märkten zu den loka- Abs. 1 Unterabsatz 1, 2, 3 oder 4 oder Abs. 2
len Schlachthäusern verwendet werden; oder Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 der Verord-
5. Fahrzeuge, die in der Nahzone als Verkaufswagen nung (EWG) Nr. 3820/85 oder entgegen § 6
auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Abs. 3 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbre-
Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder chungen oder die Ruhezeiten nicht einhält,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1487
c) entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 das persönliche Fahrschule nach Ablauf des Jahres, in welchem der
Kontrollbuch nicht führt, entgegen § 6 Abs. 6 Unterricht abgeschlossen worden ist, zwei Jahre lang
Satz 2 in Verbindung mit den Nummern 11 bis aufzubewahren und der Erlaubnisbehörde oder den
14, 16, 17, 18 Satz 1 oder Nummern 19 bis 27 von ihr beauftragten Personen oder Stellen auf Verlan-
der Anweisungen für die Führung des persönli- gen zur Prüfung vorzulegen."
chen Kontrollbuches im Anhang zum AETR die
vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Eintra- 2. § 12 a wird wie folgt gefaßt:
gungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig
vornimmt oder entgegen § 6 Abs. 6 Satz 3 in ,,§ 12a
Verbindung mit Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Ordnungswidrigkeiten
AETR das Kontrollbuch nicht mit sich führt oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-
nicht vorweist oder
kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
d) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 5 Arbeitszeitnachweise
nicht mitführt oder nicht vorlegt 1. als Halter oder verantwortlicher Führer eines Fahr-
zeuges im Straßenverkehr
oder
a) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung
2. als Unternehmer mit § 10, Fahrzeuge der Klasse 2 oder 3 ver-
a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 2 eine wendet, die keine Doppelbedienungseinrichtung
Bescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt enthalten oder für deren Doppelbedienungs-
oder nicht aushändigt oder nicht vorlegt, einrichtung keine Betriebserlaubnis nach § 22
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt
b) entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1
worden ist,
und Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1, 2, 3 oder 4
oder Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 b) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 ein Schild nach § 5
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder in Abs. 3 Satz 1 oder 2 bei einer anderen als einer
Verbindung mit Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß die Ausbildungsfahrt verwendet,
Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder c) entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 4 Einrichtungen, die zu
die Ruhezeiten eingehalten werden, Verwechslungen mit den Schildern nach § 5
c) entgegen § 6 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2 Anlaß geben oder deren
den Nummern 2, 4 bis 6 der Anweisungen für die Wirkung beeinträchtigen können, an einem
Führung des persönlichen Kontrollbuches im Kraftfahrzeug oder Anhänger anbringt
Anhang zum AETR das persönliche Kontrollbuch oder
nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder prüft,
nicht die Anweisungen für die Führung des 2. als Inhaber einer Fahrschule entgegen § 5 Abs. 2
Buches gibt, den Wochenbericht nicht prüft oder Satz 6 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht
nicht unterzeichnet oder das persönliche Kon- vorlegt."
trollbuch nicht oder nicht rechtzeitig einzieht,
d) entgegen § 6 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit
Artikel 4
Artikel 12 Abs. 4 oder 5 des AETR ein Verzeich-
nis über die verwendeten persönlichen Kontroll- Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
bücher nicht führt oder diese oder das Verzeich-
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai 1976
nis nicht aufbewahrt oder der Kontrollbehörde
(BGBI. 1 S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
nicht aushändigt oder
Verordnung vom 24. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1658), wird
e) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 2 Schaublätter nicht wie folgt geändert:
aushändigt oder entgegen § 6 Abs. 7 Satz 6
Arbeitszeitnachweise nicht aufbewahrt oder 1. § 5 wird wie folgt geändert:
nicht vorlegt."
a) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrleh-
rergesetz" die Worte „vom 16. September 1969
(BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geändert durch Artikel 3
Artikel 3
der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1
Änderung S. 1484)" eingefügt.
der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
„Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der
vom 16. September 1969 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geän-
Klasse 2 ist das nach § 5 Abs. 2 Satz 5 der Durch-
dert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Dezember
führungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorge-
1986 (BGBI. 1987 1 S. 80), wird wie folgt geändert:
schriebene Kontrollgerät zu benutzen; für jeden Tag
der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein
1. Dem § 5 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: neues Schaublatt zu verwenden."
,,Die Fahrzeuge der Klasse 2 müssen mit einem Kon-
trollgerät gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 2. § 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontroll-
gerät im Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 370 S. 8) aus- a) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das
gestattet sein. Die Schaublätter sind vom Inhaber der Wort „oder" ersetzt;
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
b) es wird folgender Buchstabe angefügt: vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090), des § 9 des
,,g) entgegen§ 5 Abs. 6 Satz 4 erster Halbsatz das Fahrpersonalgesetzes und des§ 39 des Fahrlehrergeset-
zes auch im Land Berlin.
vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen
läßt."
Artikel 5 Artikel 6
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1489
.. Zehnte Verordnung
zur Anderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 23. Juli 1990
Auf Grund f) Der Hinweis auf§ 48 wird wie folgt gefaßt:
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und b, Nr. 4 ,,§ 48 (aufgehoben)".
und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver- g) Im Hinweis auf§ 57 wird das Wort „Geschwindig-
öffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert keitsmesser" durch das Wort „Geschwindigkeits-
durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 meßgerät" ersetzt.
(BGBI. 1S. 700), die Eingangsworte in Nummer 3 geän-
h) Der Hinweis auf Anlage XII wird wie folgt gefaßt:
dert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August
1965 (BGBI. 1 S. 927), Nummer 4 eingefügt durch ,,Anlage XII (aufgehoben)".
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1969 (BGBI. 1
S. 217), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 2. In § 11 Abs. 2 werden die Sätze 3 bis 6 wie folgt
des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721), gefaßt:
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Straßenver- „Der Prüfling hat ferner vor der theoretischen Prüfung
kehrsgesetzes, Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 dem Sachverständigen oder Prüfer eine vom Fahrleh-
Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) rer ausgestellte Ausbildungsbescheinigung zu über-
und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung geben; in der Bescheinigung sind Familienname und
vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), nach Anhö- Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Prüf-
rung der zuständigen obersten Landesbehörden, lings, die Stundenzahl des vorgeschriebenen theoreti-
- des§ 6a Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in schen Unterrichts sowie die Durchführung des theore-
der Fassung vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), tischen Unterrichts zu bestätigen; vor der praktischen
Prüfung ist dem Sachverständigen oder Prüfer eine
- des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes, eingefügt
entsprechende Ausbildungsbescheinigung zu überge-
durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember
ben, in der die vorgeschriebene Grundausbildung und
1982 (BGBI. 1 S. 2090),
die Stundenzahl der nach§ 5 Abs. 3 der Fahrschüler-
verordnet der Bundesminister für Verkehr: Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungs-
fahrten angegeben sind und deren Durchführung
Artikel 1 bestätigt wird. Die Bescheinigungen müssen vom
Fahrlehrer und vom Prüfling unter Angabe des Aus-
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
stellungsdatums unterschrieben sein. Der Sachver-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- ständige oder Prüfer hat die Bescheinigungen darauf
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der
Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484), wird wie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen
folgt geändert: Umfang entsprechen. Ergibt sich dies nicht aus den
Ausbildungsbescheinigungen, so findet die Prüfung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: nicht statt."
a) Nach dem Hinweis auf§ 31 b wird folgender Hin-
3. § 14 a wird wie folgt geändert:
weis eingefügt:
,,§ 31 c Überprüfung von Fahrzeuggewichten". a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
b) Nach dem Hinweis auf§ 32b wird folgender Hin- ,,§ 15b gilt entsprechend."
weis eingefügt: b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
,,32c Seitliche Schutzvorrichtungen". angefügt:
c) Im Hinweis auf § 34 werden die Worte ,, , Lauf- "(3) Unbeschadet der Vorschriften des Vertrages
rollenlast von Gleiskettenfahrzeugen" gestrichen. vom 26. Mai 1972 finden die Aqsätze 1 und 2 keine
Anwendung auf Inhaber einer nach den Rechtsvor-
d) Nach dem Hinweis auf § 34 a wird folgender Hin- schriften der Deutschen Demokratischen Republik
weis eingefügt: erteilten Fahrerlaubnis,
,,§ 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von a) wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung dieser
Gleiskettenfahrzeugen". Erlaubnis ihren ständigen Aufenthalt im Gel-
e) Der Hinweis auf§ 35i wird wie folgt gefaßt: tungsbereich dieser Verordnung hatten, oder
,,§ 35i Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und b) solange ihnen im Geltungsbereich dieser Ver-
Beförderung von Fahrgästen in Kraftomni- ordnung die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen
bussen". worden ist oder ihnen auf Grund einer rechts-
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
kräftigen gerichtlichen Entscheidung keine 9. § 31 b Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
,, 1. Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1),
(4) Ist eine nach den Rechtsvorschriften der Deut-
2. Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3 und 4),".
schen Demokratischen Republik erteilte Fahr-
erlaubnis entzogen worden, bevor ihr Inhaber
10. Nach § 31 b wird eingefügt:
einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Verord-
nung begründet hat, richtet sich die Erteilung einer ,,§ 31 C
neuen Fahrerlaubnis nach§ 15c." Überprüfung von Fahrzeuggewichten
Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen
4. § 15 wird wie folgt geändert: einer zuständigen Person die Einhaltung der für das
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und sind seit Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesamt-
der Begründung eines ständigen Aufenthalts bis gewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet,
zum Tage der Antragstellung nicht mehr als 3 sie nach Weisung dieser Person auf einer Waage
Jahre verstrichen," gestrichen. oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststel-
len zu lassen. Nach der Wägung ist dem Führer eine
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu
erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des
„Beantragt der Inhaber einer in einem anderen als
Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes
den in Absatz 1 genannten Staaten erteilten Fahr-
Übergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person
erlaubnis unter den Voraussetzungen des Absat-
kann von dem Führer des Fahrzeugs eine der Über-
zes 1 die Erteilung einer inländischen Fahrerlaub-
lastung entsprechende Um- oder Entladung fordern;
nis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeu-
dieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukom-
gen, weist er außerdem nach, daß er im ersten
men; die Kosten hierfür hat der Halter zu tragen."
Jahr seit Begründung eines ständigen Aufenthalts
mindestens 6 Monate ein Kraftfahrzeug der ent-
sprechenden Fahrerlaubnisklasse im Geltungs- 11. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bereich dieser Verordnung geführt hat, und sind a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
seit Begründung eines ständigen Aufenthalts bis
zum Tage der Antragstellung nicht mehr als aa) In Satz 1 werden nach den Worten „Breite
3 Jahre verstrichen, so sind folgende Vorschriften über alles" die Worte ,,- ausgenommen bei
nicht anzuwenden: Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeu-
gen -" eingefügt.
1. §§ Ba und 8b über die Unterweisung in Sofort- bb) Buchstabe d wird gestrichen; Buchstabe e
maßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in wird Buchstabe d.
Erster Hilfe,
cc) In Satz 2 werden nach den Worten „seitliche
2. § 11 über die Befähigungsprüfung, Rückstrahler," die Worte „Rückfahrscheinwer-
fer an der Seite von Kraftfahrzeugen," ein-
3. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der gefügt.
Grundzüge der energiesparenden Fahrweise."
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
5. § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe k wird gestrichen.
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
6: In § 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte 1
„a) bei Einzelfahrzeugen
„die besondere" durch die Worte „einen Abdruck der aa) Kraftfahrzeuge und
besonderen" ersetzt. Anhänger - ausgenommen
Sattelanhänger- . . . . . . . 12,00 m
7. § 22a Abs. 1 wird wie folgt geändert: bb) Sattelanhänger mit den
Teillängen
a) In Nummer 5 werden die Worte „die nach der
Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli - Achse Zugsattelzapfen
1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der bis zur hinteren
Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Begrenzung . . . . . . . . . 12,00 m
Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhän- - und vorderer Überhang-
gern (ABI. EG Nr. L 202 S. 37), zuletzt geändert radius . . . . . . . . . . . . . 2,04 m".
durch die Richtlinie 85/647/EWG der Kommission bb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
vom 23. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 380 S. 1), "
durch die Worte „die nach den im Anhang zu § 41 ,,b) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattel-
Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsan- zugmaschine und Sattelanhänger)
lagen" ersetzt. und Fahrzeugkombinationen
(Zügen) nach Art eines
b) Nummer 24 wird gestrichen. Sattelkraftfahrzeugs ......... 15,5 m,
jedoch bei Sattelkraftfahrzeugen
8. In § 23 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Beför- (Sattelzugmaschine und Sattel-
derung" die Worte „durch oder für Kindergartenträger anhänger) nach Buchstabe a
zwischen Wohnung und Kindergarten oder" eingefügt. Doppelbuchstabe bb . . . . . . . . 16,5 m".
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1491
12. Nach § 32b wird eingefügt: (4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftrei-
fen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten
,,§ 32c
Gummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf
Seitliche Schutzvorrichtungen die zulässige Achslast folgende Werte nicht über-
(1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtun- steigen:
gen, die verhindern sollen, daß Fußgänger, Rad- oder 1. Einzelachslast
Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und a) Einzelachsen ................... 10,00 t
dann von den Rädern überrollt werden können.
b) Einzelachsen (angetrieben) ........ 11,50 t
(2) Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit einer c) Einzelachsen im Saarland für den
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit grenzüberschreitenden Güterverkehr . 13,00 t;
von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen,
2. Doppelachslast von Kraftfahrzeugen
wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht jeweils mehr als
unter Beachtung der Vorschriften für
3,5 t beträgt, an beiden Längsseiten mit seitlichen
die Einzelachslast
Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
a) Achsabstand weniger als 1,0 m . . . . . . 11,50 t
(3) Absatz 2 gilt nicht für b) Achsabstand 1,0 m bis weniger
1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und als 1,3 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 t
ihre Anhänger, c) Achsabstand 1,3 m bis weniger
als 1,8 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,00 t
2. Sattelzugmaschinen,
jedoch, wenn die Antriebsachse mit
3. Anhänger, die besonders für den Transport sehr Doppelbereifung und Luftfederung
langer Ladungen, die sich nicht in der Länge teilen oder einer als gleichwertig aner-
lassen, gebaut sind, kannten Federung ausgerüstet ist . . . . 19,00 t
4. Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei d) im Saarland für den grenzüberschrei-
denen seitliche Schutzvorrichtungen mit dem Ver- tenden Güterverkehr bei Achsabständen
wendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar sind. von mindestens 1,35 m, wobei die Ein-
(4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den zelachslast nicht mehr als 10,50 t
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim- betragen darf ................... 21,00 t;
mungen entsprechen." 3. Doppelachslast von Anhängern unter
Beachtung der Vorschriften für die
13. § 34 wird wie folgt gefaßt: Einzelachslast
a) Achsabstand weniger als 1,0 m ..... 11,00 t
,,§ 34
b) Achsabstand 1,0 m bis weniger
Achslast und Gesamtgewicht
als 1,3 m ....................... 16,00 t
(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den c) Achsabstand 1,3 m bis weniger
Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die als 1,8 m ....................... 18,00 t
Fahrbahn übertragen wird.
d) Achsabstand 1,8 m oder mehr ...... 20,00 t
(2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achs- e) im Saarland für den grenzüber-
last, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbean- schreitenden Güterverkehr bei
spruchung und nachstehender Vorschriften nicht Achsabständen von mindestens
überschritten werden darf: 1,35 m, wobei die Einzelachslast
§ 36 (Bereifung und Laufflächen); nicht mehr als 10,50 t betragen darf 21,00 t;
§ 41 Abs. 11 (Bremsen an einachsigen 4. Oreifachachslast unter Beachtung
Anhängern und zweiachsigen der Vorschriften für die Doppelachslast
Anhängern mit einem Achsab-
a) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m .. 21,00 t
stand von weniger als 1,0 m).
b) Achsabstände mehr als 1,3 m und
Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das nicht mehr als 1,4 m .............. 24,00 t.
Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbe-
anspruchung und nachstehender Vorschriften nicht Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1
überschritten werden darf: genannten versehen, so darf die Achslast höchstens
4,00 t betragen.
§ 35 (Motorleistung);
§ 41 Abs. 10 und 18 (Auflaufbremse); (5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausge-
§ 41 Abs. 15 und 18 (Dauerbremse). nommen Sattelanhänger - mit Luftreifen oder den in
§ 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf
(3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der
Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht
Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden übersteigen:
darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht,
das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des 1. Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen
Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht a) Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils 18,00 t
überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und b) Kraftfahrzeuge und Anhänger im
das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Saarland für den grenzüberschrei-
Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten. tenden Güterverkehr jeweils . . . . . . . . 19,00 t;
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen 4. andere Fahrzeugkombinationen mit
- ausgenommen Kraftfahrzeuge vier Achsen
nach Nummern 3 und 4 - a) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2
a) Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 t Buchstabe a .................... 35,00 t
b) Kraftfahrzeuge mit Antriebsachse, b) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2
die Doppelbereifung und Luftfederung Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,00 t;
oder eine als gleichwertig aner- 5. Fahrzeugkombinationen mit mehr
kannte Federung hat, . . . . . . . . . . . . . 26,00 t als 4 Achsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 t;
c) Anhänger ...................... 24,00 t
6. Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus
d) Kraftfahrzeuge und Anhänger im Saar-
dreiachsiger Sattelzugmaschine mit
land für den grenzüberschreitenden
zwei- oder dreiachsigem Sattelan-
Güterverkehr jeweils . . . . . . . . . . . . . . 26,00 t
hänger, das im kombinierten Verkehr
e) Kraftomnibusse, die als Gelenk- im Sinne der Richtlinie 75/130/EWG
fahrzeuge gebaut sind, ............ 28,00 t; des Rates vom 17. Februar 1975 über
die Festlegung gemeinsamer Regeln
3. Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 Achsen für bestimmte Beförderungen im kombi-
- ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 - nierten Güterverkehr Schiene/Straße
a) Kraftfahrzeuge mit 2 Doppel- zwischen Mitgliedstaaten (ABI. EG
achsen, deren Mitten mindestens Nr. L 48 S. 31 ), zuletzt geändert
4,0 m voneinander entfernt sind, . . . . . 32,00 t durch die Richtlinie 86/544/EWG des
b) Kraftfahrzeuge, mit 2 gelenkten Rates vom 10. November 1986 (ABI. EG
Achsen, deren Antriebsachse mit Nr. L 320 S. 33), einen ISO-Container
Doppelbereifung und Luftfederung von 40 Fuß befördert . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 t.
oder einer als gleichwertig an- (7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht
erkannten Federung ausgerüstet errechnet sich
ist und deren höchstzulässige
Belastung, bezogen auf den Abstand 1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamt-
zwischen den Mitten der vordersten gewichte des ziehenden Fahrzeugs und des
und der hintersten Achse, 5,00 t Anhängers,
je Meter nicht übersteigen darf, 2. bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (Zentral-
nicht mehr als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,00 t; achsanhängern) aus der Summe der zulässigen
Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und
4. Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen
des Starrdeichselanhängers, vermindert um den
unter Beachtung der Vorschriften in
jeweils höheren Wert
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,00 t;
a) der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahr-
5. dreirädrige Fahrräder mit Hilfsmotor zeugs oder
zur Lastenbeförderung ................ 0,25 t.
b) der zulässigen Stützlast des Starrdeichselan-
(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattel- hängers,
kraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht bei gleichen Werten um diesen Wert,
unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und
Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen: 3. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der
zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugma-
1. Fahrzeugkombinationen mit weniger schine und des Sattelanhängers, vermindert um
als 4 Achsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,00 t; den jeweils höheren Wert
a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugma-
2. Züge mit 4 Achsen
schine oder
a) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit
zweiachsigem Anhänger . . . . . . . . . . . 36,00 t b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhän-
gers,
b) jedoch im Saarland für den grenz-
bei gleichen Werten um diesen Wert.
überschreitenden Güterverkehr . . . . . 38,00 t;
Ergibt sich danach ein höherer Wert als
3. zweiachsige Sattelzugmaschine mit
28,00 t (Absatz 6 Nr. 1),
zweiachsigem Sattelanhänger
36,00 t (Absatz 6 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buch-
a) bei einem Achsabstand des Sattel-
stabe a und Nr. 4 Buchstabe b),
anhängers von 1,3 m und mehr . . . . . . 36,00 t
38,00 t (Absatz 6 Nr. 3 Buchstabe b),
b) bei einem Achsabstand des Sattel- 35,00 t (Absatz 6 Nr. 4 Buchstabe a),
anhängers von mehr als 1,8 m, wenn
die Antriebsachse mit Doppelberei- 40,00 t (Absatz 6 Nr. 5) oder
fung und Luftfederung oder einer 44,00 t (Absatz 6 Nr. 6),
als gleichwertig anerkannten so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t,
Federung ausgerüstet ist, . . . . . . . . . . 38,00 t 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.
c) im Saarland für den grenzüber- (8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und
schreitenden Güterverkehr . . . . . . . . . 38,00 t; Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1493
den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Ver- 16. § 36 wird wie folgt geändert:
kehr nicht weniger als 25 vom Hundert des Gesamtge-
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
wichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination
betragen. ,, Die Hauptrillen müssen eine Profiltiefe von minde-
stens 1,6 mm aufweisen."
(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letz-
ten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „125 kg" durch
der ersten Achse seines Anhängers muß mindestens die Angabe „125 Nimm" ersetzt.
3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und c) In Absatz 5 Satz 1 wird der Hinweis ,,(§ 34 Abs. 6)"
forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus durch den Hinweis ,,(§ 34b Abs. 1 Satz 1)" ersetzt.
einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen
bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht
für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des 17. § 48 wird aufgehoben.
Zugfahrzeugs nicht mehr als 7 ,50 t oder das des
Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt. 18. § 49 a wird wie folgt geändert:
{10) Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern, einer a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten „ange-
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bracht sein" die Worte ,,(bestimmt durch die
von mehr als 25 km/h und einem zulässigen Gesamt- äußere geometrische Form und nicht durch den
gewicht von mehr als 3,50 t, die Teil einer fünf- oder Rand ihrer leuchtenden Fläche)" eingefügt.
sechsachsigen Fahrzeugkombination sind, müssen
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mit-
gliedstaaten außerdem den im Anhang zu dieser Vor- ,,(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen
schrift genannten Bedingungen entsprechen." Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den
Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung
14. Nach § 34a wird eingefügt: einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
1. Parkleuchten,
,,§ 34b 2. Fahrtrichtungsanzeiger,
Laufrollenlast und Gesamtgewicht
von Gleiskettenfahrzeugen 3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der
Straßenverkehrs-Ordnung),
(1) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf
endlosen Ketten oder Bändern lauten (Gleisketten- 4. Arbeitsscheinwerfer an
fahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschi-
Fahrbahn 1 ,5 t nicht übersteigen. Laufrollen müssen nen und
bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeits-
als 8 t so angebracht sein, daß die Last einer um maschinen."
60 mm angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahr-
zeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie die auf 19. § 50 wird wie folgt geändert:
ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Das
Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 18 t a) Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
nicht übersteigen. ,,2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land-
oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren
(2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn zwi- Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der
schen der ersten und letzten Laufrolle höchstens mit Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste
4 t je Meter belasten; die Belastung darf 6 t je Meter Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher
betragen, wenn sich das Gewicht auf 2 hintereinander als 1 500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen
laufende Gleiskettenpaare oder eine Radachse und sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit
ein Gleiskettenpaar verteilt und der Längsabstand einer Geschwindigkeit von nicht mehr als
zwischen der Mitte der vorderen und hinteren Auflage- 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift)."
fläche mindestens 3 m beträgt."
b) In Absatz 6a Satz 5 werden die Worte „Sätzen 2
und 5" durch die Worte „Sätzen 2 und 4" ersetzt.
15. § 35i wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 20. § 51 b wird wie folgt geändert:
,,Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beför- a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrich~n.
derung von Fahrgästen in Kraftomnibussen".
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
b) Der bisherige Text wird Absatz 1. Nach Absatz 1
,,(3) Umrißleuchten müssen entsprechend den im
wird folgender Absatz angefügt:
Anhang zu diesem Absatz genannten Bestimmun-
gen an den Fahrzeugen angebracht sein. Für
,,(2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht Arbeitsmaschinen gelten die Anbauvorschriften für
liegend befördert werden. Dies gilt nicht für Fahr- Anhänger und Sattelanhänger."
gäste, die durch geeignete Rückhalteeinrichtungen
hinreichend geschützt sind, und für Kinder in Kin- c) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden Absätze
derwagen." 4, 5 und 6.
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
21. In§ 52 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: 24. Dem § 53d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
,,(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Poli- „Sind die Nebelschlußleuchten eingeschaltet~ darf die
zei dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblend-
für rote und gelbe Lichtschrift haben. Anstelle der licht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten."
Signalgeber dürfen auch fluoreszierende oder retrore-
flektierende Folien verwendet werden." 25. In § 55 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „104 DIN-phon"
durch die Angabe „ 105 dß(A)" ersetzt.
22. § 52a wird wie_ folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 26. § 56 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, ,,(3) Zusätzlich sind erforderlich:
die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben 1. ein großwinkliger Rückspiegel an der rechten Seite
dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrs-
teilnehmern anzeigt, daß das Fahrzeug rückwärts bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
fährt oder zu fahren beginnt." gewicht von mehr als 7,5 t - ausgenommen
Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaft-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
liche Zugmaschinen -,
,,(3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem
2. ein Anfahrspiegel an der rechten Seite bei Links-
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf
lenkung oder an der linken Seite bei Rechts-
auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer lenkung
angebaut sein. Der höchste Punki der leuchtenden
Fläche darf nicht mehr als 1 200 mm über der bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
Fahrbahn liegen. Diese Rückfahrscheinwerfer dür- gewicht von mehr als 7,5 t - ausgenommen
fen seitlich nicht mehr als 50 mm über den Fahr- Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaft-
zeugumriß hinausragen." liche Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von nicht mehr als 12,0 t und Kraftomni-
c) Die bisherigen Absätze 3, 4, 5 und 6 werden busse. Dieser Spiegel einschließlich seiner Halte-
Absätze 4, 5, 6 und 7. rung muß mindestens 2 m über der Fahrbahn
d) Im neuen Absatz 5 werden das Wort „Anbau-" angebracht sein. Ist dieses Maß wegen der Bauart
gestrichen und die Worte „dem Fahrzeug" durch des Fahrzeugaufbaus nicht einzuhalten, darf die-
die Worte „der Leuchte" ersetzt. ser Spiegel nicht angebracht sein."
e) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „Absätze 2
bis 4" durch die Worte „Absätze 2, 4 und 5" 27. § 57 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt.
,,§ 57
Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler
23. § 53 wird wie folgt geändert:
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittel-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: baren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein. Dies gilt
nicht für
„Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine
Schlußleuchte zu haben." 1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die
bb) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefaßt: Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 30 km/h sowie
,,Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhän-
ger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlußleuch- 2. mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57 a) aus-
ten ausgerüstet sein." gerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindig-
keitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahr-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zeugführers liegt.
aa) In Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „und" durch ein
(2) Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muß die
Komma ersetzt, in Nummer 3 wird der Punkt
Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt
durch das Wort „und" ersetzt, und es wird
werden. Das Geschwindigkeitsmeßgerät muß den im
nach Nummer 3 folgende Nummer eingefügt:
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun-
,,4. Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahran- gen entsprechen.
trieb, der als Betriebsbremse anerkannt
ist." (3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem
Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurück-
bb) Nach Satz 9 wird folgender Satz eingefügt: gelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Weg-
streckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der
„Sie müssen so weit wie möglich voneinander
entfernt angebracht sein." tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 vom
Hundert abweichen."
c) In Absatz 5 Satz 1 wird vor dem Wort „Schluß-
leuchten" das Wort „Vorgeschriebene" eingefügt. 28. § 58 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „betriebs- a) In Halbsatz 1 werden die Worte „Anhängern in
unfähige" gestrichen. land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben" durch
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1495
die Worte „land- oder forstwirtschaftlichen Zugma- c) In Absatz 5 Nummer 4c wird der Hinweis ,,§ 34
schinen und ihren Anhängern" ersetzt. Abs. 5" durch den Hinweis ,,§ 31 c Satz 1 oder 4
Halbsatz 2" ersetzt.
b) In Halbsatz 2 werden die Worte „des Anhängers"
gestrichen.
31. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
29. In § 63 Satz 2 wird der Hinweis ,,§ 34 Abs. 5" durch a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 und
den Hinweis ,,§ 31 c" ersetzt. Anlage XXVI Abschnitt 1 (Anforderungen an die
Prüfungsfahrzeuge) wird folgende Übergangsvor-
30. § 69a wird wie folgt geändert: schrift eingefügt:
a) In Absatz 2 Nr. 9 Buchstabe g werden vor dem ,,§ 11 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 (Ausbildungsbescheini-
Wort „der" die Worte „eines Abdrucks" eingefügt. gung)
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sind ab 1. Oktober 1990 anzuwenden."
aa) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer ein- b) Die Übergangsvorschrift zu § 22a Abs. 1 Nr. 24
gefügt. (Beiwagen) wird gestrichen.
,,3b. des§ 32c Abs. 2 über seitliche Schutz-
vorrichtungen;". c) Die Übergangsvorschrift zu § 30b (Berechnung
des Hubraums) wird wie folgt gefaßt:
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 30b (Berechnung des Hubraums)
„4. des § 34 Abs. 3 Satz 3 über die zulässige
Achslast oder das zulässige Gesamtge- ist anzuwenden auf die ab 1. Oktober 1989 an
wicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkom- erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahr-
binationen, des § 34 Abs. 8 über das zeuge. Dies gilt nicht für
Gewicht auf einer oder mehreren An-
triebsachsen, des§ 34 Abs. 9 Satz 1 über 1. Kraftfahrzeuge, für die auf Antrag das bisherige
Berechnungsverfahren gemäß Fußnote 8 der
den Achsabstand, des § 34 b über die
Muster 2a und 2b in der vor dem 1. Juli 1988
Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht
von Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42 geltenden Fassung angewandt wird, solange
Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 über die zuläs- diese Art der Berechnung des Hubraums nach
sige Anhängelast;". Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 88/76/EWG
des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Ände-
cc) Nummer 7 d wird wie folgt geändert: rung der Richtlinie 70/220/EWG über die
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
aaa) Der Hinweis ,,§ 35i Satz 1 oder 2" wird
durch den Hinweis ,,§ 35i Abs. 1 Satz 1 gliedstaaten über Maßnahmen gegen die Ver-
oder 2" ersetzt. unreinigung der Luft durch Abgase von Kraft-
fahrzeugmotoren (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 1)
bbb) Nach dem Wort „Kraftomnibussen" wer- und nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 88/436/
den folgende Worte angefügt: EWG des Rates vom 16. Juni 1988 zur Ände-
„oder des § 35 i Abs. 2 Satz 1 über die rung der Richtlinie 70/220/EWG zur Anglei-
Beförderung liegender Fahrgäste ohne chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
geeignete Rückhalteeinrichtungen". ten über Maßnahmen gegen die Verunreini-
gung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeug-
dd) Nummer 16 wird aufgehoben.
motoren (Begrenzung der Emissionen luftver-
ee) In Nummer 18 werden die Worte „des§ 49a unreinigender Partikel aus Dieselmotoren) (ABI.
Abs. 1 bis 6, 8, 9 Satz 2" durch die Worte „des EG Nr. L 214 S. 1) zulässig ist,
§ 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz
2" ersetzt. 2. andere Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. Okto-
ber 1989 eine Allgemeine Betriebserlaubnis
ff) In Nummer 18c werden die Worte ,,§ 51 b
erteilt worden ist; für diese muß ein Nachtrag
Abs. 2 Satz 1, 2, 4, Abs. 4 oder 5" durch die
zur Allgemeinen Betriebserlaubnis dann be-
Worte ,,§ 51 b Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 5
antragt oder ausgefertigt werden, wenn ein
oder 6" ersetzt.
solcher aus anderen Gründen erforderlich ist.
gg) Nummer 18f wird wie folgt gefaßt: Ergibt sich bei der Berechnung des Hubraums
,,18f. des§ 52a Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 4, bei Leichtmofas gemäß § 1 der Leichtmofa-
5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer;". Ausnahmeverordnung vom 26. Februar 1987
(BGBI. 1 S. 755, 1069), geändert durch die Ver-
hh) In Nummer 189 werden die Worte „des§ 53 ordnung vom 16. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1112),
Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6" durch die Worte ein höherer Wert als 30 cm3, bei Mofas (§ 4
,,des § 53 Abs. 1 Satz 1 , 3 bis 5 oder 7" Abs. 1 Nr. 1), Fahrrädern mit Hilfsmotor und
ersetzt.
Kleinkrafträdern (§ 18 Abs. 2 Nr. 4) ein höherer
ii) In Nummer 25 werden die Worte ,,§ 57 Abs. 1 Wert als 50 cm 3 und bei Leichtkrafträdern (§ 18
oder 2 über Geschwindigkeitsmesser" durch Abs. 2 Nr. 4 a) ein höherer Wert als 80 cm 3 , so
die Worte ,,§ 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 gelten diese Fahrzeuge jeweils weiter als
Satz 1 über das Geschwindigkeitsmeßgerät" Leichtmofas, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor,
ersetzt. Kleinkrafträder und Leichtkrafträder."
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
d) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 32 Abs. 1 Nr. 1 1) In der Übergangsvorschrift zu § 34a (Besetzung
Buchstabe b (Breite von land- oder forstwirtschaft- und Beschaffenheit von Kraftomnibussen) wird
lichen Arbeitsgeräten) wird eingefügt: Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,§ 32 Abs. 1 Nr. 3 (Teillängen von Sattelanhängern) „Für Kraftomnibusse, die vor dem 1. Mai 1984
erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt§ 34a
Sattelanhänger, die vor dem 1. Oktober 1990 erst-
- ausgenommen Absatz 3 (3 Kinder auf zwei
mals in den Verkehr gekommen sind und deren
nebeneinanderliegenden Sitzplätzen) - in der vor
Teillängen nicht den genannten Werten entspre-
dem 1. Mai 1984 geltenden Fassung."
chen, dürfen weiter verwendet werden."
m) In der Übergangsvorschrift zu§ 35i und Anlage X
e) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 32b (Unterfahr- Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze in Kraft-
schutz) werden folgende Übergangsvorschriften omnibussen) wird die Angabe ,,§ 35i" durch die
eingefügt: Angabe ,,§ 35i Abs. 1" ersetzt.
,,§ 32c (seitliche Schutzvorrichtungen)
n) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 35i Abs. 1 und
ist spätestens ab 1. Januar 1992 auf erstmals in Anlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze
den Verkehr kommende und ab dem 1. Januar in Kraftomnibussen) wird folgende Übergangsvor-
1994 auf im Verkehr befindliche Fahrzeuge anzu- schrift eingefügt:
wenden.
§ 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe d ,,§ 35i Abs. 2 (Verbot, Fahrgäste ohne geeignete
und Nr. 3 Buchstabe e, Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Rückhalteeinrichtungen liegend zu beför-
und Nr. 2 Buchstabe d, Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b dern)
und Nr. 3 Buchstabe c
ist spätestens ab 1. Januar 1991 anzuwenden."
(Sonderbestimmungen, die im Saarland für den
grenzüberschreitenden Verkehr hinsichtlich der o) Die Übergangsvorschrift zu § 36 Abs. 2b (~enn-
Einzelachslast, der Doppelachslast bei Kraftfahr- zeichnung der Reifen) wird durch folgende Uber-
zeugen, der Doppelachslast bei Anhängern, des gangsvorschriften ersetzt:
Gesamtgewichts bei Fahrzeugen mit nicht mehr
als zwei Achsen, des Gesamtgewichts bei Fahr- ,,§ 36 Abs. 2 Satz 4 (Profiltiefe)
zeugen mit mehr als zwei Achsen, des Gesamt-
gewichts von Zügen mit vier Achsen und des ist spätestens anzuwenden ab 1. Januar 1992.
Gesamtgewichts einer zweiachsigen Sattelzug-
§ 36 Abs. 2 b (Kennzeichnung der Reifen)
maschine mit zweiachsigem Sattelanhänger,
gelten) ist anzuwenden auf Luftreifen, die vom 1. Januar
1990 an hergestellt oder erneuert werden. Auf
dürfen ab 1. Januar 1993 nicht mehr angewandt Luftreifen von Arbeitsmaschinen, Erdbewegungs-
werden." fahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug-
und Arbeitsmaschinen, Fahrrädern mit Hilfsmotor
f) In der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 3 (Drei- und Kleinkrafträdern ist die Kennzeichnung mit
fachachslasten) wird die Angabe ,,§ 34 Abs. 3" zusätzlichen Angaben, aus denen Tragfähigkeit
durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 4 Nr. 4" ersetzt. und Geschwindigkeitskategorie hervorgehen,
spätestens ab 1. Januar 1994 anzuwenden, wenn
g) Die Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 3 (zulässi- sie von diesem Tage an hergestellt oder erneuert
ges Gesamtgewicht vierachsiger Sattelkraftfahr-
werden."
zeuge) wird gestrichen.
p) Die Überschrift zur Übergangsvorschrift zu § 51 b
h) In der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 3 (Min- (Umrißleuchten) wird wie folgt gefaßt:
destabstand der ersten Anhängerachse von der
letzten Achse des Zugfahrzeugs) wird die Angabe ,,§ 51 b Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 (Umrißleuchten)".
,,§ 34 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 9"
ersetzt. q) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 51 b Abs. __ 1, 2,
4, 5 und 6 (Umrißleuchten) wird folgende Uber-
i) Die Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 4 (Angabe gangsvorschrift eingefügt:
der Achslasten und Gewichte am Fahrzeug) wird
gestrichen. ,,§ 51 b Abs. 3 (Anbaulage der Umrißleuchten)
ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von die-
k) Nach der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 9 (Min-
sem Tage an erstmals in den Verkehr komm~nden
destabstand der ersten Anhängerachse von der
Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die. vor
letzten Achse des Zugfahrzeugs) wird eingefügt:
dem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr
,,§ 34 Abs. 1O (technische Vorschriften für Fahr- gekommen sind, ist § 51 b Abs. 1 bis 3 in der
zeuge im grenzüberschreitenden Verkehr vor dem 1. August 1990 geltenden Fassung anzu-
mit den EG-Mitgliedstaaten) wenden."
ist ab 1. August 1990 auf die von diesem Tage an r) Nach der Übergangsvorschrift zu § 53d Abs. 4
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge (Schaltung der Nebelschlußleuchten) wird folgende
anzuwenden." Übergangsvorschrift eingefügt:
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1497
,,§ 53d Abs. 4 Satz 3 (Nebelschlußleuchten mit
Fern- oder Abblendlicht) § 32c Anhang der Richtlinie 89/297/EWG
Abs. 4 des Rates vom 13. April
ist spätestens ab 1. Oktober 1990 auf die von 1989 zur Angleichung der
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen- Rechtsvorschriften der Mit-
den Fahrzeuge anzuwenden." gliedstaaten über seitliche
s) In der Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 4 Nr. 5 Schutzvorrichtungen (Sei-
(zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von tenschutz) bestimmter
mehrspurigen Fahrzeugen) wird das Datum Kraftfahrzeuge und Kraft-
„ 1. Januar 1990" durch das Datum „ 1. Januar fahrzeuganhänger (ABI. EG
1992" ersetzt. Nr. L 124 S. 1).
t) Die Übergangsvorschriften zu § 56 Abs. 3 Nr. 1
§ 34 Anhang II der Richtlinie 85/3/EWG
(Anfahrspiegel) und zu § 56 Abs. 3 Nr. 2 (groß-
Abs. 10 des Rates vom 19. Dezem-
winkliger Außenspiegel) werden durch folgende
ber 1984 über die Gewichte,
Übergangsvorschriften ersetzt:
Abmessungen und be-
,,§ 56 Abs. 3 Nr. 1 (großwinkliger Rückspiegel) stimmte andere technische
Merkmale bestimmter Fahr-
ist anzuwenden auf Sattelzugmaschinen mit einem zeuge des Güterkraftver-
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12,0 t kehrs (ABI. EG Nr. L 2
sowie spätestens ab dem 1. Januar 1991 auf die s. 14),
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
geändert durch die
kommenden anderen Kraftfahrzeuge.
a) Richtlinie 86/360/EWG
§ 56 Abs. 3 Nr. 2 (Anfahrspiegel) des Rates vom 24. Juli
1986 (ABI. EG Nr. L 217
ist nicht anzuwenden auf Kraftfahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
s. 19),
12,0 t, die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den b) Richtlinie 88/218/EWG
Verkehr gekommen sind." des Rates vom 11 . April
1988 (ABI. EG Nr. L 98
u) In der Übergangsvorschrift zu § 57 Abs. 1 Satz 1 S. 48),
wird das Wort „Geschwindigkeitsmesser" durch c) Richtlinie 89/338/EWG
das Wort „Geschwindigkeitsmeßgerät" ersetzt. des Rates vom 27. April
1989 (ABI. EG Nr. L 142
v) Die Übergangsvorschrift zu § 57 Abs. 2 Nr. 1 S. 3),
(Abweichungen der Anzeige von Geschwindig- d) Richtlinie 89/460/EWG
keitsmessern vom Sollwert) wird wie folgt gefaßt: des Rates vom 18. Juli
1989 (ABI. EG Nr. L 226
,,§ 57 Abs. 2 Satz 2 (Geschwindigkeitsmeßgerät S. 5),
nach der Richtlinie 75/443/EWG)
e) Richtlinie 89/461/EWG
-ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von die- des Rates vom 18. Juli
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden 1989 (ABI. EG Nr. L 226
Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für Kraftfahrzeuge, s. 7)."
die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den Ver-
kehr gekommen sind, ist § 57 in der vor dem b) In der ersten Spalte wird dem Hinweis ,,§ 50
1. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden." Abs. 8" der Hinweis ,,§ 51 b" angefügt.
c) In der Liste der zu § 56 Abs. 5 anzuwendenden
32. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
Bestimmungen wird in Buchstabe c der Punkt
a) In Abschnitt 2.1.2.2 werden die Worte „nach § 1 durch ein Komma ersetzt, und es wird folgender
Nr. 4 Buchstabe d und g der Freistellungs-Ver- Buchstabe angefügt:
ordnung" durch die Worte „nach § 1 Nr. 4 Buch- „d) Richtlinie 88/321/EWG der Kommission vom
stabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung" 16. Mai 1988 (ABI. EG Nr. L 147 S. 77)."
ersetzt.
d) Nach den zur Vorschrift des § 56 Abs. 5 anzu-
b) Dem Abschnitt 2.7 wird folgender Satz angefügt: wendenden Bestimmungen wird eingefügt:
„Die Vorschriften in 3.3 sind - mit Ausnahme der
,,§ 57 Anhang II der Richtlinie 75/443/EWG
Vorschriften über die Zuteilung einer neuen Prüf-
Abs. 2 des Rates vom 26. Juni
plakette - anzuwenden."
1975 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mit-
33. Anlage XII wird aufgehoben. gliedstaaten über den Rück-
wärtsgang und das Ge-
34. Der Anhang wird wie folgt geändert: schwindigkeitsmeßgerät in
Kraftfahrzeugen (ABI. EG
a) Vor der Angabe der zu § 35 a Abs. 6 anzuwenden- Nr. L 196 S. 1)."
den Bestimmungen wird eingefügt:
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 2 2. In Nummer 55 wird in der StVZO-Spalte das Zitat
Änderung von Verordnungen über Ausnahmen von ,,§ 34 Abs. 2 Satz 1,
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften 2, Abs. 3 Satz 1, 2, 5, 7
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
(1) Die §§ 3 bis 5 der 24. Ausnahmeverordnung zur
§ 69a Abs. 3 Nr. 4"
StVZO vom 9. September 1975 (BGBI. 1 S. 2508), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 24. Juli
1989 (BGBI. 1 S. 1510), werden aufgehoben. durch das Zitat
,, § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
(2) Dem § 1 Abs. 2 der 35. Ausnahmeverordnung zur
§ 42 Abs. 1, 2, Satz 2
StVZO vom 22. April 1988 (BGBI. 1 S. 562) werden fol-
gende Sätze angefügt: § 69a Abs. 3 Nr. 4"
„Bei Zügen, bei denen Zugmaschine und Anhänger breiter ersetzt.
als 2, 75 m sind, genügt eine Warntafel auf jeder Seite vorn
an der Zugmaschine und eine Warntafel auf jeder Seite
3. In Nummer 56 wird in der StVZO-Spalte das Zitat
hinten am Anhänger. Bei Zügen mit unterschiedlich breiten
Fahrzeugen müssen am schmaleren Fahrzeug die Warn- ,,§ 31 Abs. 2 i. V. m.
tafeln entsprechend dem seitlichen Umriß des breitesten § 34 Abs. 2 Satz 1, 2,
Fahrzeugs angebracht sein." Abs. 3 Satz 1, 2, 5, 7
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
(3) § 3 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von § 69a Abs. 5 Nr. 3"
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar
1989 (BGBI. 1 S. 481) wird aufgehoben.
durch das Zitat
(4) Die 38. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
,,§ 31 Abs. 2 i. V. m.
20. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2520) wird aufgehoben.
§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8,
§ 42 Abs. 1 , 2 Satz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3"
Artikel 3 ersetzt.
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verord- 4. In Nummer 57 werden
nung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447) wird wie a) in der Tatbestandsspalte nach dem Wort
folgt geändert: ,,Achslasten"
die Worte
1. In Nummer 5 wird in der StVO-Spalte das Zitat ,,oder Gesamtgewichte"
eingefügt und
,,§ 41 Abs. 2 Nr. 7
(Zeichen 274)
b) in der StVZO-Spalte die Worte
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
,,§ 34 Abs. 5
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 § 69a Abs. 5 Nr. 4c"
Buchstabe e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1
(Zeichen 241 oder 242 mit Zusatzschild, das den durch die Worte
Fahrzeugverkehr zuläßt) ,,§ 31 c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 § 69a Abs. 5 Nr. 4c"
§ 42 Abs. 4a Nr. 2 ersetzt.
(Zeichen 325)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
§ 1 Abs. 3 und
§ 3 Zonengeschwindigkeits-Verordnung"
durch das Zitat Artikel 4
,,§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver-
Buchstabe e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1 kehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865), zuletzt geändert
(Zeichen 241 oder 242 mit Zusatzschild, das den durch Verordnung vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 572),
Fahrzeugverkehr zuläßt) wird wie folgt ergänzt:
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
Im 2. Abschnitt, Kapitel G (Sonstige Maßnahmen auf
§ 41 Abs. 2 Nr. 7 dem Gebiet des Straßenverkehrs) (Anlage zu § 1) wird
(Zeichen 274 oder 274.1) nach Gebühren-Nr. 399 folgende Gebühren-Nr. 400 ange-
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 fügt:
§ 42 Abs. 4a Nr. 2 „400 Erfolglose Gebühr in Höhe der Gebühr für
(Zeichen 325) Widerspruchs- die beantragte oder angefoch-
§ 49 Abs. 3 Nr. 5" verfahren tene Amtshandlung, mindestens
ersetzt. jedoch 50,00 DM."
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1499
Artikel 5 Artikel 6
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
Berlin.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über Kosten für Amtshandlungen
der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz
(Chem-Kostenverordnung - ChemKostV)
Vom 27. Juli 1990
Auf Grund des § 25 a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes 3. auf die Gebühr nach Nr. 2.4 die Gebühren nach Nr. 2.1
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 bis 2.3.
(BGBI. 1 S. 521) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 Die Anrechnung erfolgt in voller Höhe, jedoch nur soweit,
S. 821) verordnet die Bundesregierung: daß eine Mindestgebühr von 200 Deutsche Mark für die
Amtshandlung verbleibt, auf deren Gebühr die früheren
Gebühren angerechnet werden.
§ 1
Gebühren
§3
(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die
Gebührenermäßigung
Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden
Gebührenverzeichnis. In die Gebührensätze sind die Aus- Auf Antrag des Gebührenschuldners kann eine
lagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 8 des Verwaltungs- Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung
kostengesetzes einbezogen. gewährt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Stof-
fes ein besonderes öffentliches Interesse besteht und der
(2) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebühren-
Antragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungs-
verzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im
aufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht
Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann
erwarten kann.
die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht
werden. §4
§2 Berlin-Klausel
Gebührenanrechnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Auf die Gebühren für die Bearbeitung einer Anmeldung tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-
oder Mitteilung werden Gebühren, die der Gebühren- gesetzes auch im Land Berlin.
schuldner bei früheren Mitteilungen über denselben Stoff
bereits entrichtet hat, wie folgt angerechnet:
§5
1. auf die Gebühr nach Nr. 1.1 des Gebührenverzeichnis-
ses die Gebühren nach Nr. 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 Inkrafttreten
2. auf die Gebühren nach Nr. 2.1 bis 2.3 jeweils die Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Gebühr nach Nr. 2.4 Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1990
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1501
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- Gebührentatbestand Gebühr
Nr.
1 Amtshandlungen bei der Anmeldung
eines Stoffes
1.1 Bearbeitung der Anmeldung nach DM 6 000,-
§ 6 ChemG
1.2 Bearbeitung der Zusatzprüfung 1. Stufe nach DM 8 000,-
§ 9 ChemG bis
DM 12 000,-
1.3 Bearbeitung der Zusatzprüfung 2. Stufe nach DM 15 000,-
§ 9a ChemG bis
DM 25 000,-
2 Amtshandlungen bei der Mitteilung eines
Stoffes
2.1 Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 a DM 750,-
Abs. 1 ChemG
2.2 Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 a DM 3 250,-
Abs. 2 ChemG
2.3 Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 a DM 750,-
Abs. 5 ChemG
2.4 Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 b DM 4 000,-
Abs. 1 ChemG
2.5 Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 b DM 750,-
Abs. 3 ChemG
3 Sonstige Amtshandlungen
3.1 Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten DM 1 000,-
Laborpraxis nach§ 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG bis
DM 8000,-
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Berichtigung
.. der Siebzehnten Verordnung
zur Anderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 19. Juli 1990
Die Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Getreide-
Mitverantwortungsabgabenverordnung vom 2. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1329) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 3 ist die Angabe „Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe f"
durch die Angabe „Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b" zu er-
setzen.
Bonn, den 19. Juli 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Specks
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1503
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 18. Juli 1990
Tag I n h a It Seite
10. 7. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 10. November 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . 606
10. 7. 90 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll Nr. 4 vom 25. April 1989 zu der am 17. Oktober 1868 in
Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschlffahrtsakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615
10. 7. 90 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Schiffahrt auf den
Binnenwasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
neu: 9500-13
11. 6. 90 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 628
11. 6. 90 Bekanntmachung des deutsch-somalischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 630
13. 6. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens über den
Binnenschiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 631
13. 6. 90 Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 632
18. 6. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634
18. 6. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634
19. 6. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 14. November 1988 über den Beitritt der
Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien zur Westeuropäischen Union . . . . . . . . . . . . . 635
19. 6. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 636
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil II ist für Abonnenten
die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1990 beigelegt.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nr. 24, ausgegeben am 20. Juli 1990
Tag I n h a It Seite
13. 7. 90 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. September 1988 zwischen der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika, Regierungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraum-
organisation, der Regierung Japans und der Regierung Kanadas über Zusammenarbeit bei
Detailentwurf, Entwicklung, Betrieb und Nutzung der ständig bemannten zivilen Raumstation 637
neu: 188-39
22. 6. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Eingliederung der Internatio-
nalen Pappelkommission in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen 668
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis il>t die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 25, ausgegeben am 28. Juli 1990
Tag Inhalt Seite
13. 7. 90 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Juli 1990 über die
Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Mariahilf 670
14. 5. 90 Bekanntmachung des deutsch-zairischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 672
14. 5. 90 Bekanntmachung des deutsch-zairischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 674
17. 5. 90 Bekanntmachung des deutsch-nigerianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . • • 676
20. 6. 90 Bekanntmachung der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . • • 677
26. 6. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 679
26. 6. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 679
28. 6. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680
28. 6. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680
29. 6. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681
29. 6. 90 Bekanntmachung der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung über die Entsendung tschecho-
slowakischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen . . . . . . . . . . . . . . 682
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1505
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom}
4. 7. 90 Zweite Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nordwest zur Änderung der Lotsverordnung Weser/Jade 3657 (129 14. 7. 90) 15. 7. 90
9515-10-1-15
6. 7. 90 Verordnung TSF Nr. 5/90 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 3709 (131 18. 7. 90) 15. 8. 90
9291
4. 7. 90 ?.weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Vierundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung des Luftraums und der
Flugverfahren für die Durchführung kontrollierter Sichtflüge im
Nahverkehrsbereich Frankfurt) 3785 (134 21. 7. 90) 31. 7. 90
96-1-2-74
11. 7. 90 Dreiunddreißig~~e Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 3785 (134 21. 7. 90) 26. 7. 90
96-1-2-14
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1881/90 der Kommission zur Änderung der
yerordnung (EWG) Nr. 1596/79 über vorbeugende Rücknahmen von
A p f e I n und B i rn e n L 171/12 4. 7. 90
26. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über Vermarktungsnormen für
Geflügelfleisch L 173/1 6. 7. 90
26. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermark-
tungsnormen für Ei e r L 173/5 6. 7. 90
5. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1911/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1445/76 zur Festsetzung der Liste der verschie-
denen Sorten von L o I i u m p e r e n n e L. L 173/19 6. 7. 90
5. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1913/90 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Beihilfe für die private Lagerhaltung für K a I m a r e der Art
,,Loligo patagonica" L 173/23 6. 7. 90
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1471
Gesetz
über Milch, Milcherzeugnisse,
Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse
(Milch- und Margarinegesetz)
Vom 25. Juli 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 4. mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbares
das folgende Gesetz beschlossen: Erzeugnis: ein Erzeugnis, das wegen übereinstimmen-
der charakteristischer Eigenschaften mit Milch oder
Milcherzeugnissen verwechselt werden kann;
Erster Abschnitt 5. Herstellen: das Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Be-
Allgemeine Bestimmungen und Verarbeiten;
6. Inverkehrbringen: das Anbieten, Vorrätighalten zum
§ 1 Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes
Abgeben an andere;
Anwendungsbereich
7. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Abfüllen,
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Lagern,
auf Aufbewahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit,
1. Milch und Milcherzeugnisse, die nicht als Herstellen, Inverkehrbringen oder Verzeh-
ren anzusehen ist;
2. Margarineerzeugnisse,
8. Milchwirtschaftliches Unternehmen: gewerbliches Un-
3. mit Milch oder Milcherzeugnissen verwechselbare ternehmen, das Milch oder Milcherzeugnisse herstellt
Erzeugnisse, oder abgibt; ausgenommen sind die in Absatz 2 Satz 2
soweit sie für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. genannten Gaststätten und Einrichtungen.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach (2) Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige,
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gelten an den Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes zur persön-.
nicht für Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes, die zur liehen Verwendung oder zur Verwendung im eigenen
Lieferung in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs die- Haushalt abgegeben werden. Dem Verbraucher stehen
ses Gesetzes oder für die Ausrüstung von Seeschiffen gleich Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschafts-
bestimmt sind. Zu diesem Zweck bestimmte Erzeugnisse verpflegung.
müssen, wenn sie nicht den Vorschriften dieses Gesetzes
entsprechen, von den für den Geltungsbereich dieses
Gesetzes bestimmten Erzeugnissen getrennt gehalten
und kenntlich gemacht werden. Zweiter Abschnitt
Verkehr mit Milch und Milcherzeugnissen
§2
Begriffsbestimmungen §3
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Ermächtigungen
1. Milch: das durch ein- oder mehrmaliges Melken gewon- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
nene Erzeugnis der normalen Eutersekretion von zur Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bun-
Milcherzeugung gehaltenen Tierarten; desministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
2. Milcherzeugnis: ein ausschließlich aus Milch hergestell- und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim-
tes Erzeugnis, auch unter Zusatz anderer Stoffe, sofern mung des Bundesrates zu bestimmen, soweit es zum
diese nicht verwendet werden, um einen Milchbestand- Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
teil vollständig oder teilweise zu ersetzen; 1. welche gesundheitlichen und hygienischen Anforde-
3. Margarineerzeugnis: ein rungen die Tiere, der Erzeugerbetrieb und die dort
beschäftigten Personen hinsichtlich der Milchgewin-
a) durch Emulgieren, hauptsächlich nach dem Typ
nung erfüllen müssen, um eine nachteilige Beeinflus-
Wasser in Öl, hergestelltes streichfähiges oder
sung der Milch zu vermeiden,
b) dem Butterreinfett ähnliches
2. unter welchen Voraussetzungen milchwirtschaftliche
Erzeugnis aus genußtauglichen Fettstoffen, dem Milch- Unternehmen bestimmte Bezeichnungen, wie Molke-
fett, soweit technologisch zweckmäßig, zugesetzt ist; rei, Meierei, Sennerei oder Käserei, führen dürfen.
1472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§4 2. das milchwirtschaftliche Unternehmen nach dem Tode
Erlaubnis zum Betrieb des Erlaubnisinhabers für seinen Ehegatten oder für
eines milchwirtschaftlichen Unternehmens seine minderjährigen Erben weitergeführt werden soll.
Dies gilt auch im Falle der Nachlaßverwaltung, Nach-
(1) Wer ein milchwirtschaftliches Unternehmen betrei- laßpflegschaft oder Testamentsvollstreckung bis zur
ben will, bedarf dazu der Erlaubnis der zuständigen Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall.
Behörde. Dies gilt nicht für die Abgabe von Käse, Butter,
Milchfett-, Milchstreichfett-, Milchzucker-, Trockenmilch-, (3) Die Erlaubnis wird für einen bestimmten Stellvertre-
Molkenpulver- und Milcheiweißerzeugnissen sowie für die ter erteilt. § 4 Abs. 4 Nr. 1 gilt entsprechend; ebenso gilt§ 4
Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen in verkaufsfer- Abs. 4 Nr. 2 entsprechend, wenn der Stellvertreter für den
tig bezogenen Packungen. milchwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens verant-
wortlich ist.
(2) Die Erlaubnis kann auch juristischen Personen und
nicht rechtsfähigen Vereinen erteilt werden. §6
Weiterführung des milchwirtschaftlichen
(3) Die Erlaubnis erstreckt sich auf die Betriebs- und
Unternehmens
Verkaufsstätten des Unternehmens, die in dem Bescheid
ausdrücklich aufgeführt sind. Von den Verkaufsstätten aus (1) Die zuständige Behörde kann Personen, die ein
kann der Unternehmer die Milch und die Milcherzeugnisse erlaubnispflichtiges milchwirtschaftliches Unternehmen
ohne örtliche Beschränkung abgeben, falls sich nicht aus von einem anderen übernehmen wollen, dessen Weiter-
dem Bescheid etwas anderes ergibt. führung bis zur Erteilung der Erlaubnis widerruflich gestat-
ten. Die vorläufige Erlaubnis soll nicht für eine längere Zeit
(4) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
als drei Monate erteilt werden; diese Frist kann verlängert
1. der Unternehmer, in den Fällen des Absatzes 2 der werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Leiter des milchwirtschaftlichen Unternehmens, die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, (2) Absatz 1 ist auf die vorläufige Erlaubnis für einen
Stellvertreter entsprechend anzuwenden.
2. die Personen, die für den milchwirtschaftlichen Betrieb
des Unternehmens verantwortlich sind, über die hierfür (3) Im Falle des Todes eines Unternehmers gilt der Erbe
notwendige Sachkunde verfügen, zur Weiterführung des milchwirtschaftlichen Unterneh-
mens ohne weiteres als widerruflich zugelassen. Diese
3. die Vorschriften des § 17 des Bundes-Seuchengeset-
Zulassung erlischt, falls dem Erben nicht binnen drei
zes oder einer darauf gestützten Rechtsverordnung der
Tätigkeit der im milchwirtschaftlichen Betrieb des Monaten die Erlaubnis erteilt worden ist. Die Frist kann
verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Unternehmens beschäftigten Personen nicht ent-
gegenstehen,
4. die Räume, Einrichtungen und Gegenstände vorhan- Dritter Abschnitt
den sind, die zum Betrieb eines Unternehmens der
betreffenden Art und Größe erforderlich sind.
Standardisierung, Bezeichnungsschutz
(5) Die Erlaubnis darf abweichend von Absatz 4 Nr. 2 §7
einem Handelsunternehmen, das Milch oder Milcherzeug-
nisse abgibt, für die Dauer von sechs Monaten vorläufig Ermächtigungen
erteilt werden, wenn sich der Unternehmer verpflichtet, Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
daß die dort genannte Sachkunde innerhalb dieser Zeit Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bun-
nachgewiesen wird. desministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit,
(6) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft der Justiz und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit
und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Zustimmung des Bundesrates, um einheitliche Sorten von
Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesund- Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes, auch aus
heit ·und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit bestimmten Herstellungsgebieten, zu schaffen,
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, 1. über die Vorschriften -des Lebensmittel- und Bedarfs-
welche Anforderungen an die Sachkunde der in milchwirt- gegenständegesetzes hinaus Anforderungen an die
schaftlichen Unternehmen tätigen Personen zu stellen Herstellung, Behandlung, Beschaffenheit, Kennzeich-
sind. nung und sonstige Aufmachung dieser Lebensmittel zu
§5 stellen,
Stellvertretererlaubnis 2. zu bestimmen, wie die Einhaltung solcher Anforderun-
(1) Wer ein erlaubnispflichtiges milchwirtschaftliches gen zu gewährleisten ·ist.
Unternehmen durch einen Stellvertreter betreiben will, In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch bestimmt
bedarf einer besonderen Erlaubnis (Stellvertretererlaub- werden, daß bestimmte geographische Bezeichnungen
nis) der zuständigen Behörde. Erzeugnissen aus bestimmten Gebieten vorbehalten sind.
(2) Die Stellvertretererlaubnis darf nur erteilt werden,
§8
wenn
Zulassung von Ausnahmen
1. nach Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Umstände ein-
getreten sind, die den Erlaubnisinhaber hindern, das (1) Von den Vorschriften der auf Grund des § 7 erlasse-
milchwirtschaftliche Unternehmen persönlich zu betrei- nen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag
ben, Ausnahmen zugelassen werden
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1473
1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen Vierter Abschnitt
von Erzeugnissen im Sinne dieses Gesetzes unter
Überwachung, Befugnisse der Länder
amtlicher Beobachtung, sofern Ergebnisse zu erwarten
sind, die für die Änderung oder Ergänzung der Rechts-
verordnungen von Bedeutung sein können; dabei sol- § 10
len die schutzwürdigen Interessen des einzelnen sowie Überwachung
alle Umstände, die die allgemeine Wettbewerbslage
der be- und verarbeitenden Wirtschaft beeinflussen Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften die-
können, angemessen berücksichtigt werden; ses Gesetzes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 40 bis 46 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen als
degesetzes auch insoweit, als die Vorschriften dieses
Sonderverpflegung für Angehörige
Gesetzes über den Rahmen des Lebensmittel- und
a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte, Bedarfsgegenständegesetzes hinausgehen.
b) des Bundesgrenzschutzes und der Polizei,
§ 11
c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarm-
dienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
von bestimmten Lebensmitteln einschließlich der hier- Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
für erforderlichen Versuche sowie der Abgabe solcher Forsten erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesminister
Lebensmittel an andere, wenn dies zur ordnungsgemä- für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit mit Zustim-
ßen Vorratshaltung erforderlich ist. mung des Bundesrates die zur Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor-
(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach
schriften.
Absatz 1 Nr. 1 ist der Bundesminister für Ernährung,
§ 12
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun-
desministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, Befugnisse der Länder
der Justiz und für Wirtschaft. In den Fällen des Absatzes 1
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsver-
Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und
ordnungen nach § 3 Nr. 2, § 4 Abs. 6 und § 7 zu erlassen,
der verbündeten Streitkräfte der Bundesminister für Ernäh-
solange der Bund von den in diesem Gesetz genannten
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
Befugnissen keinen Gebrauch macht oder sich in Rechts-
dem für diese fachlich zuständigen Bundesminister
verordnungen die Regelung bestimmter Gegenstände
zuständig. In den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 sind
nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregierungen sind
die von den Landesregierungen bestimmten Behörden
befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
zuständig.
andere Behörden zu übertragen.
(3) Die Zulassung einer Ausnahme ist auf längstens
zwei Jahre zu befristen. Sie kann auf Antrag zweimal um
jeweils längstens zwei Jahre verlängert werden, sofern die
Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern. Fünfter Abschnitt
(4) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus Straf- und Bußgeldvorschriften
wichtigem Grund widerrufen werden.
§ 13
Strafvorschriften
§9 (1) Wer einer Vorschrift
Bezeichnungsschutz 1. des § 9 Abs. 1 über den Bezeichnungsschutz oder
(1) Bei Erzeugnissen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3, die unter 2. des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 der Verordnung
Verwendung von Milch oder Milcherzeugnissen und von (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über
Erzeugnissen, die Milchbestandteile ersetzen, hergestellt den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milch-
werden, dürfen in ergänzenden Hinweisen auf die Herstel- erzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABI. EG Nr. L 182
lung und Zusammensetzung die wesentlichen Bestand- s. 36)
teile nur in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsan- zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
teils, bezogen auf die Trockenmasse, angegeben werden. oder mit Geldstrafe bestraft.
Dabei ist hinsichtlich der Fette und Eiweiße, die nicht der
Milch entstammen, jeweils auf den Gesamtgehalt dieser (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
Fett- bzw. Eiweißbestandteile abzustellen. Die der Milch und Forsten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
entstammenden Bestandteile dürfen nicht besonders her- nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Verwei-
vorgehoben werden. sung in Absatz 1 Nr. 2 zu ändern, soweit es zur Anpassung
an Änderungen der dort aufgeführten Vorschriften erfor-
(2) Wird bei der Verkehrsbezeichnung anderer zusam- derlich ist.
mengesetzter Erzeugnisse als im Sinne von Absatz 1 auf
verwendete Milch oder ein verwendetes Milcherzeugnis § 14
hingewiesen, darf für die Kennzeichnung dieses Milchbe- Bußgeldvorschriften
standteils im Falle von konzentrierten oder getrockneten
Erzeugnissen die für den Ausgangsstoff vorgeschriebene (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine in § 13
Bezeichnung verwendet werden. Abs. 1 bezeichnete Handlung begeht.
1474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
lässig und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den
Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 dort genannte Erzeugnisse
nicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht, heit und für Wirtschaft in Rechtsverordnungen nach die-
sem Gesetz das Margarinegesetz im übrigen aufzuheben,
2. einer Rechtsverordnung nach § 3 oder § 7 zuwiderhan- soweit dieser Sachbereich in der Rechtsverordnung oder
delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf durch Verordnung des Rates oder der Kommission der
diese Bußgeldvorschrift verweist, oder Europäischen Gemeinschaften geregelt wird.
3. ein milchwirtschaftliches Unternehmen ohne Erlaubnis
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 Abs. 1 betreibt oder
durch einen Stellvertreter betreiben läßt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 20
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deut-
Änderung des
sche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld-
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet
werden. Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946; BGBI. 1975 1
§ 15 S. 2652), zuletzt geändert durch§ 16 Abs. 1 des Gesetzes
Einziehung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610), wird wie folgt
geändert:
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 13 oder
eine Ordnungswidrigkeit nach § 14 bezieht, können einge-
1. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
zogen werden.§ 74a des Strafgesetzbuches und§ 23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. ,,§ 19a
Weitere Ermächtigungen
zum Schutz bei dem Verkehr mit Lebensmitteln
Sechster Abschnitt Der Bundesminister wird ermächtigt, im Einverneh-
Schlußbestimmungen men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten und für Wirtschaft durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
§ 16 zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist,
Angleichung an Gemeinschaftsrecht 1. vorzuschreiben, daß Betriebe, die bestimmte Le-
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch bensmittel herstellen, behandeln oder in den Ver-
zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwal- kehr bringen, zugelassen sein müssen, sowie die
tungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulas-
Wirtschaftsgemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur sung zu regeln,
Durchführung von Verordnungen, Richtlinien oder Ent- 2. vorzuschreiben, daß über das Herstellen, das Be-
scheidungen des Rates oder der Kommission der Europäi- handeln oder das Inverkehrbringen bestimmter
schen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Geset- Lebensmittel, über die Reinigung oder die Desinfek-
zes betreffen, erforderlich ist. tion von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Be-
förderungsmitteln, in denen Lebensmittel herge-
stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wer-
§ 17 den, oder über betriebseigene Kontrollmaßnahmen
Nachweise zu führen sind, sowie das Nähere über
Anhörung von Sachkennern Art, Form und Inhalt der Nachweise sowie über die
Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln."
soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern
aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der 2. In§ 32 Abs. 1 wird nach Nummer 9 folgende Nummer
beteiligten Wirtschaft gehört werden. 9 a eingefügt:
,,9 a. die Verwendung bestimmter Bedarfsgegenstän-
de von einer Zulassung abhängig zu machen und
§ 18 das Verfahren der Zulassung zu regeln;".
Geltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften
3. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c wird vor der Angabe
Unberührt bleiben die Vorschriften des Lebensmittel- ,,§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben d bis f" die Angabe
rechts, soweit nicht Vorschriften dieses Gesetzes ent- ,,§ 19a Nr. 1," eingefügt.
gegenstetien.
4. In § 54 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer
§ 19
2 a eingefügt:
Aufhebung des Margarinegesetzes
,,2a. einer nach§ 19a Nr. 2 erlassenen Rechtsverord-
(1) § 3 Nr. 4 des Margarinegesetzes in der Fassung der nung zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
Bekanntmachung vom 27. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 326) stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
wird aufgehoben. verweist,".
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1475
§ 21 § 22
Berlin-Klausel Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- Kraft. Gleichzeitig tritt das Milchgesetz in der im Bundes-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen gesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7842-2, veröffent-
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert tiurch das
Überleitungsgesetzes. Gesetz vom 1. August 1989 (BGBI. 1S. 1556), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminjster
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Jürgen Warnke
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
1476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Tarife
in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Vom 16. Juli 1990
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 des Pflichtversicherungs- b) die Länder Berlin, Bremen und Hamburg sowie die
gesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965 kreisfreien Städte mit über 300 000 Einwohnern in
(BGBI. 1 S. 213) wird verordnet: den übrigen Ländern.
Die unter den Buchstaben a und b genannten Regio-
nen sind jeweils zu einer Gefahrengruppe zusammen-
Artikel 1 zufassen. Die beiden Gefahrengruppen sind in der
Tarifgruppe R in jeweils 5 Regionalklassen, in der
Die Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-
Tarifgruppe B in jeweils 3 Regionalklassen zu unter-
Haftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1
teilen, denen die einzelnen Regionen entsprechend
S. 1437), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung
ihrem durchschnittlichen Schadenbedarf in den letzten
zur Änderung der Verordnung über die Tarife in der Kraft-
5 Jahren, gewichtet mit dem Gesamtbestand der
fahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 3. November 1989
Gefahrengruppe, zuzuordnen sind. In der Tarifgruppe
(BGBI. 1 S. 1946), wird wie folgt geändert:
R haben die beiden mittleren Regionalklassen, deren
ungewichtete Klassenmitte der mittlere Schadenbe-
1. Nach § 17 Abs. 3 wird folgender Absatz eingefügt: darfsindex von 100 % ist, eine Klassenbreite von 97,5
,,(3 a) Anträge auf Verlängerung oder Änderung gel- bis unter 102,5; die daran anschließenden Regional-
tender Unternehmenstarife sind auch dann als Anträge klassen haben eine Klassenbreite von 92,5 bis unter
im Sinne der Absätze 2 und 3 zulässig, wenn einzelne 97,5 und von 102,5 bis unter 107,5. In der Tarifgrup-
Regionen im Sinne der Anlage 1 Abschnitt III in eine pe B haben die beiden mittleren Regionalklassen eine
andere Regionalklasse eingestuft werden. Ändern sich Klassenbreite von 97 ,5 bis unter 102,5. Bei der Ermitt-
die Beiträge der anderen Regionen bei einer Umstu- lung des durchschnittlichen Schadenbedarfs für die
fung einzelner Regionen nach Satz 1, so wird eine unter Buchstabe a genannten Regionen bleiben Scha-
Anpassung der Beiträge erst bei Anträgen auf Geneh- denaufwendungen unberücksichtigt, soweit sie
migung neu berechneter Unternehmenstarife berück- 150 000,- Deutsche Mark je Schadenfall überschrei-
sichtigt." ten, für die unter Buchstabe b genannten Regionen
bleiben Schadenaufwendungen unberücksichtigt,
2. § 21 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: soweit sie 100 000,- Deutsche Mark je Schadenfall
überschreiten.
„ Die Bildung und die Zuordnung der Regionen im Sinne
Weicht der durchschnittliche Schadenbedarf einer
der Anlage 1 Abschnitt III erfolgen zum 1. Januar eines Region in den letzten 5 Jahren vom durchschnittlichen
jeden Jahres nach der am 30. Juni vorhandenen Stati- Schadenbedarf der Regionalklasse in der Tarifgrup-
stik entsprechend ihrem durchschnittlichen Schaden- pe R um mehr als 5 Prozentpunkte und in der Tarif-
bedarf in den letzten 5 Jahren. § 17 Abs. 3a Satz 2
gruppe B um mehr als.J3 Prozentpunkte ab, so hat die
bleibt unberührt." Genehmigungsbehörde einen Zu- oder Abschlag für
diese Region in der Tarifgruppe R in Höhe von 4
3. § 35 wird wie folgt geändert: Prozent und in der Tarifgruppe B in Höhe von 6 Prozent
der für diese Regionalklasse ermittelten Beiträge zuzu-
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
lassen."
,,(4) Wird für die ab 1. Januar 1991 geltenden
Unternehmenstarife ein Antrag nach § 17 Abs. 2 5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
oder 3 gestellt, so sind diese Anträge auch dann
zulässig, wenn die Unternehmenstarife auf die in a) In der Überschrift werden die Worte „in der Kraft-
Anlage 1 Abschnitt III dieser Verordnung festge- fahrzeug-Haftpflichtversicherung" gestrichen.
setzte Gliederung umgestellt werden." b) Die Worte „gebuchten Beitragseinnahmen in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung" werden durch
b) Absatz 5 wird aufgehoben. die Worte "gebuchten Brutto-Beiträge" ersetzt.
c) In Abschnitt A I werden die Worte „in der Kraftfahr-
4. Anlage 1 Abschnitt III wird wie folgt gefaßt: zeug-Haftpflichtversicherung" gestrichen.
„Soweit der Unternehmenstarif für Personenkraftwagen d) Abschnitt A II Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
nach dem Wohnort des Versicherungsnehmers geglie- „Die in der Spalte 17c und in den folgenden Spalten
dert wird (§ 6 Abs. 2), sind die Versicherungsverträge in des Berechnungsbogens beantragten Beiträge
den Tarifgruppen R und B nach Regionen jeweils beziehen sich auf die gesetzlichen Mindestversiche-
zusammenzufassen. Regionen bilden: rungssummen (§ 7 Abs. 1). "
a) die Länder Saarland und Schleswig-Holstein sowie e) In Abschnitt B I Nr. 6 werden die Worte „in der
die Regierungsbezirke in den Ländern Baden-Würt- Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung" gestrichen.
temberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nord- f) In Abschnitt B IX werden die Worte „Kraftfahrzeug-
rhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz mit Ausnahme Haftpflichtversicherung" durch „Versicherung" er-
der kreisfreien Städte mit über 300 000 Einwohnern, setzt.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1477
6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A wird wie folgt gefaßt:
Rechen-
A) Erträge/Aufwendungen 1
) Zeile Beträge in DM 2 ) ..
zeichen
1. Brutto-Erträge
1. gebuchte Brutto-Beiträge
(einschließlich der Nebenleistungen der
Versicherungsnehmer-VN) 101
2. Veränderungen der Brutto-Beitragsüberträge (BBÜ)
a) BBÜ am Anfang des Geschäftsjahres (GJ). 102 +
b) BBÜ am Ende des GJ 103 J.
3. verdiente Brutto-Beiträge 104
4. Erträge aus der Verminderung der versicherungs-
technischen Brutto-Rückstellungen, soweit sie nicht
zu den BBÜ und der Schwankungsrückstellung
gehören 3 ) 105 +
5. technischer Zinsertrag 4 ) 106 +
6. sonstige versicherungstechnische Brutto-Erträge 5 ) 107 +
7. versicherungstechnische Brutto-Erträge 108
8. Zusammensetzung der Beträge aus Zeile 101
8.1 Beträge für das deutsche Geschäft
(ohne Fahrzeugflotten und NATO) 109
8.2 Beiträge für die Versicherung der in § 12 Abs. 2 Satz 2
genannten Kraftfahrzeuge (Fahrzeugflotten) . 110 +
8.3 Beträge für die Versicherung nach § 30 Abs. 2
(NATO) 111 +
8.4 Summe wie Zeile 101 112
II. Brutto-Aufwendungen
1. gezahlt für Versicherungsfälle (VF) des GJ für:
a) bekannte VF (außer Renten-VF) 120
b) Renten-VF. 121 +
c) Regulierung 122 +
d) Summe 111 123
2. zurückgestellt für VF des GJ für:
a) bekannte VF und Spätschäden
(außer Renten-VF) 124
b) Renten-VF. 125 +
c) Regulierung 126 +
d) Summe 112 127
3. Brutto-Aufwendungen für VF des GJ
(Zeilen 123 und 127) 128
4. im GJ gezahlt für VF der Vorjahre (VJ) 6 ) für
a) bekannte VF und Spätschäden (außer Renten-VF)
einschließlich des im GJ von Zeile 138 nach
Zeile 139 überführten Betrages von
................................................................... DM 29) 130
b) Renten-VF. 131 +
c) Regulierung 132 +
d) Summe II 4 133
1478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Rechen-
A) Erträge/Aufwendungen 1) Zeile Beträge in DM 2)
zeichen
5. am Ende des GJ zurückgestellt für VF der VJ 6 ) für:
a) bekannte VF und Spätschäden
(außer Renten-VF) 134
b) Renten-VF 135 +
c) Regulierung 136 +
d) Summe II 5 137
6. am Ende des VJ 6 ) zurückgestellt für noch nicht
abgewickelte VF für:
a) bekannte VF und Spätschäden
(außer Renten-VF) 29) 138
b) Renten-VF (davon im GJ von Zeile 138 nach
Zeile 139 überführt:
....................................................................... DM) 139 +
c) Regulierung 140 +
d) Summe 116 141
7. Ergebnis aus der Abwicklung der vorjährigen Brutto-
Rückstellung für noch nicht abgewickelte VF 6 ) für:
a) bekannte VF und Spätschäden (außer Renten-VF)
(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 138 '/. 130 '/. 134) 142 '/.
(2) Abwicklungsaufwand
(Zeilen 130 + 134 '/. 138) 143 +
b) Renten-VF
(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 139 '/. 131 '/. 135) 144 '/.
(2) Abwicklungsaufwand
(Zeilen 131 + 135 '/. 139). 145 +
c) Regulierung
(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 140 /. 132 /. 136) 146 '/.
(2) Abwicklungsaufwand
(Zeilen 132 + 136 /. 140) 147 +
d) insgesamt
(1) Abwicklungsertrag (Zeilen 141 /. 133 '/. 137) 148 '/.
(2) Abwicklungsaufwand
(Zeilen 133 + 137 '/. 141). 149 +
8. Ergebnis aus der Abwicklung des im VJ zur
Verteilung an die VN vorgesehenen Betrages:
a) Zahlungen im GJ 150
b) Restverbindlichkeiten gegenüber VN . 151 +
c) Zwischensumme 152
d) für die Beitragsermäßigung waren am Ende des
VJ vorgesehen (Zeilen 218 '/. 223 aus der
Abrechnung des VJ) 153 '/.
e) Mehraufwand (Zeilen 152 '/. 153) oder 154 +
f) Minderaufwand (Zeilen 153 1/. 152) . 155 '/.
9. Aufwendungen aus der Erhöhung der versicherungs-
technischen Brutto-Rückstellungen, soweit sie nicht
zu den BBÜ und der Schwankungsrückstellung
gehören 3 ) 156
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1479
Rechen- Beträge in DM 2 )
A) Erträge/Aufwendungen 1) Zeile
zeichen
10. Brutto-Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb
(Verwaltungskosten)
a) tatsächliche Verwaltungskosten
(1) Provisionen 7 ) 160 .............................................
(2) sonstige Aufwendungen 8 ) 161 + ·················--···························
(3) gesamte tatsächlichen Verwaltungskosten . 162 = ·············································
b) kalkulierte Verwaltungskosten des deutschen
Geschäfts (ohne Fahrzeugflotten)
(1) feste Kosten in DM
lt. Anlage 3 B III 3 Spalte 1 . 163 ·············································
(2) Jahreseinheiten des abzurechnenden
Kalenderjahres 164 ...................................... Stck
(3) feste Kosten (Zeilen 163 x 164) 165 + ·············································
(4) bewegliche Kostensätze
lt. Anlage 3 B 111 3 Spalte 2 . 166 ·········································%
(5) bewegliche Kosten
(Zeile 166: 100 x Zeile 109) 167 + ·············································
(6) kalkulierte Verwaltungskosten des deutschen
Geschäfts (Zeilen 165 + 167) 168 = ·············································
c) kalkulierte Verwaltungskosten der Fahrzeugflotten
(1) feste Kosten in DM
lt. Anlage 3 B III 4 Spalte 1 . 169 ·············································
(2) Jahreseinheiten des abzurechnenden
Kalenderjahres 170 .................................... Stck
(3) feste Kosten (Zeilen 169 x 170) 171 + ·············································
(4) bewegliche Kostensätze
lt. Anlage 3 B III 4 Spalte 2 . 172 ·········································%
(5) bewegliche Kosten
(Zeile 172: 100 x Zeile 110). 173 + ·············································
(6) kalkulierte Verwaltungskosten der
Fahrzeugflotten (Zeilen 171 + 173) 174 = ·············································
d) kalkulierte Verwaltungskosten für die Versicherung
nach § 30 Abs. 2 (NATO) . ......................................... %
(1) Kostensätze
lt. Anlage 3 B III 3 Spalte 8. 175 ·············································
(2) kalkulierte Verwaltungskosten
(Zeile 175: 100 x Zeile 111) 176 ·············································
e) kalkulierte Verwaltungskosten insgesamt
(Zeilen 168 + 174 + 176). 177 = ················"""""""""''""""''""""""''''''
f) Regulierungsprovisionen
gern. § 23 Abs. 2 Satz 3 9 ) 178 + ·············································
g) zu berücksichtigende kalkulierte Verwaltungs-
kosten insgesamt 179 = ·············································
h) anrechnungsfähige Verwaltungskosten
(1) Beträge aus Zeile 162, jedoch nicht mehr als
die aus Zeile 179 180 ·············································
(2) Überschreitungen auf Antrag
gern. § 23 Abs. 2 Satz 4 181 + ·············································
(3) anrechnungsfähige Verwaltungskosten 182 = ·············································
1480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Rechen- Beträge in DM 2 )
A) Erträge/Aufwendungen 1) Zeile zeichen
11. sonstige versicherungstechnische
Brutto-Aufwendungen:
a) Aufwendungen für Schadenverhütung und
-bekämpfung 183 ·············································
b) Aufwendungen für die Vereine Solidarhilfe und
Verkehrsopferhilfe . 184 + ·············································
c) übrige Aufwendungen . 185 + ·············································
d) Summe II 11 186 = ·············································
12. versicherungstechnische Brutto-Aufwendungen
(Zeilen 128 I. 148 + 149 + 154 + 156 + 182 + 186) 190 ·············································
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) ,,Vj." wird durch „VJ" ersetzt.
bb) ,,Gj." wird durch „GJ" ersetzt.
cc) In Nummer 5 Buchstabe a und b wird die Zahl „110" durch „108" ersetzt.
c) Abschnitt D wird wie folgt geändert:
aa) ,,Vj." wird durch „VJ" ersetzt.
bb) ,,Gj." wird durch „GJ" ersetzt.
cc) In Nummer 1 2 wird das Wort „Rückstellung" durch „Brutto-Rückstellung" ersetzt.
dd) In Nummer II 1 wird die Zahl „517" durch „515" ersetzt.
d) Abschnitt E wird wie folgt gefaßt:
E) Ermittlung der Rein-Zinserträge Rechen- Betrag
für das gesamte Versicherungsgeschäft Zeile DM/% 2 )
zeichen
1. 1. Kapitalanlagen 25 )
gemäß Formblatt I Aktiva IV Nr. 1 bis 10 501 ·············································
abzüglich:
2. Verbindlichkeiten aus Hypotheken-, Grund- und
Rentenschulden gemäß Formblatt I Passiva IX Nr. 2 502 1/. ·············································
3. Depotverbindlichkeiten gemäß Formblatt I Passiva V. 503 1/. ·············································
4. Rein-Kapitalanlagen 504 = ·············································
II. Erträge aus Kapitalanlagen
gemäß Formblatt III Nr. 12 a) bis d) 505 ·············································
III. Anrechenbare Aufwendungen
1. Aufwendungen für Kapitalanlagen
gemäß Formblatt III Nr. 14 a) 26), b) und e) 506 ·············································
2. Aufwendungen für Altersversorgung und Unter-
stützung gemäß Formblatt III Nr. 15 507 + .............................................
3. Sonstige Abschreibungen
gemäß Formblatt III Nr. 16 a), sofern es sich um
~bschreibungen auf gegen Entgelt erworbene
EDV-Software handelt, und Formblatt III Nr. 16 b). 508 + ·············································
4. Depotzinsen 27 ) 509 + ·············································
5. Schuldzinsen für Hypotheken auf dem eigenen
Grundbesitz aus Formblatt III Nr. 17 510 + .............................................
6. Vermögenssteuer, Gewerbekapitalsteuer u. a.
ertragsunabhängige Steuern aus Formblatt III Nr. 23 511 + ·············································
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1481
E) Ermittlung der Rein-Zinserträge Rechen- Betrag
Zeile
für das gesamte Versicherungsgeschäft zeichen DM/% 2 )
7. Aufwendungen, die das Unternehmen als Ganzes
betreffen aus Formblatt III Nr. 18 a) und b) 28 ) • 512 + ···································#·········
8. Aufwendungen - absolut 513 = ·············································
IV. 1. Rein-Zinserträge
(Zeilen 505 "/. 513) 514 .............................................
2. Rein-Zinsertragssatz
(Zeile 514 in v. H. von Zeile 504). 515 ·········································%
e) Abschnitt F wird wie folgt geändert: 3. Die Erträge aus der Verminderung bzw. die Aufwen-
dungen aus der Erhöhung der versicherungstech-
aa) ,,Vj." wird durch „VJ" ersetzt.
nischen Rückstellung für drohende Verluste sind
bb) ,,Gj." wird durch „GJ" ersetzt. jeweils unberücksichtigt zu lassen.
cc) Das Wort „Rückstellung" wird durch „Brutto- 4. Hier sind für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-
Rückstellung" ersetzt. rung nur die Zinsen auf die Renten-Deckungsrück-
stellung gemäß Nummer II 3 Abs. 2 Ziffer 3 VUBR
dd) Das Wort „Beiträge" wird durch „Brutto-Bei- bzw. der entsprechenden Vorschriften der Landes-
träge" ersetzt. aufsichtsbehörden zu erfassen. Die Zinsen auf die
Überschußrückstellung (Nummer II 3 Abs. 2 Ziffer 4
ee) ,,Zeile 106" wird durch „Zeile 104" ersetzt. und 5 VUBR bzw. die entsprechenden Vorschriften
ff) ,,Zeile 103" wird durch „Zeile 101" ersetzt. der Landesaufsichtsbehörden), auf die noch nicht
abgehobenen, zur Ausschüttung vorgesehenen
f) Die Erläuterungen zu Anlage 4 werden wie folgt Beträge sowie auf die verjährten Ausschüttungs-
gefaßt: beträge (Nummer 113 Abs. 2 Ziffer 5 VUBR bzw. die
,, 1. Es ist grundsätzlich von den Zahlen der dem Bun- entsprechenden Vorschriften der Landesaufsichts-
desaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) behörden) sind in Zeile 216 auszuweisen.
bzw. den Landesaufsichtsbehörden für die selbst 5. Die nicht abgehobenen verjährten Beträge aus der
abgeschlossene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- Beitragsermäßigung, die der Überschußrückstellung
rung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 c) aa) der Verordnung erneut zuzuführen sind, sind nicht hier, sondern in
über die Rechnungslegung von Versicherungsunter- Zeile 215 zu erfassen.
nehmen gegenüber dem BAV vorzulegenden
6. Hier sind jeweils nur die nach dem 21 ./25. Juni 1948
Gewinn- und Verlustrechnungen nach dem Form-
eingetretenen Versicherungsfälle zu berücksich-
blatt 300 bzw. den entsprechenden Vorschriften der
tigen.
Landesaufsichtsbehörden auszugehen. Der Inhalt
der einzelnen Posten bestimmt sich nach den vom 7. Die Provisionen und sonstigen Bezüge der Ver-
BAV erlassenen Bilanzierungs-Richtlinien für Versi- sicherungsvertreter im Sinne von § 92 HGB sind den
cherungsurternehmen (VUBR) vom 30. Dezember einzelnen Versicherungsarten der Kraftfahrzeug-
1987 bzw. den entsprechenden Vorschriften der versicherung direkt zuzuordnen.
Landesaufsichtsbehörden. 8. Die sonstigen Brutto-Aufwendungen für den Ver-
Der in der Überschußabrechnung verwendete sicherungsbetrieb (Verwaltungskosten) sind den
Begriff „Beitragsermäßigung" ist inhaltlich gleich- einzelnen Versicherungsarten der Kraftfahrzeug-
bedeutend mit dem nach den Rechnungslegungs- versicherung unter Beachtung des Kostenverur-
vorschritten zu verwendenden Begriff „Beitragsrück- sachungsprinzips zuzuordnen. Zu den vorgenann-
e~_stattung". lnhaltsgleich sind außerdem die Begriffe ten Aufwendungen gehören auch die Ausgleichs-
„Uberschußrückstellung" und „Rückstellung für die zahlungen nach § 89 b HGB.
Beitragsrückerstattung" und „Rückstellung für die 9. Die gezahlten Regulierungsprovisionen gemäߧ 31
erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung". Beitrags- Abs. 2 können, soweit sie buchmäßig gesondert
mäßige Abweichungen gegenüber der handels- festgehalten worden sind, hier zugesetzt werden,
rechtlichen Gewinn- und Verlustrechung gemäß sofern sie bei der Berechnung des Unternehmens-
Formblatt 300 sind auf einem Beiblatt anzugeben tarifs in anderer Weise berücksichtigt worden sind
und zu erläutern (§ 23 Abs. 2). (§ 12 Abs. 1 Satz 2).
Für die gesonderte Übersicht gemäß § 23 Abs. 4 ist 10. In vom Hundert der verdienten Brutto-Beiträge lt.
das von der Genehmigungsbehörde veröffentlichte Zeile 104.
Formblatt zu verwenden. 11. Rein-Zinserträge sind nur einzusetzen, wenn ein
Abweichungen der Brutto-Aufwendungen für Ver- Fehlbetrag des Vorjahres vorhanden ist, und zwar
sicherungsfälle des Geschäftsjahres von den Auf- nur bis zur Höhe dieses Betrages.
wendungen für Versicherungsfälle in der Übersicht 12. Auf den Fehlbetragsvortrag bzw. den nach Ver-
gemäß § 9 sind betragsmäßig anzugeben und zu rechnung mit den Rein-Zinserträgen verbleibenden
erläutern. Vortrag kann mit Zustimmung der Genehmigungs-
behörde ganz oder teilweise verzichtet werden.
2. Die in der Abrechnung angesetzten Beträge sind auf
volle Deutsche Mark auf- oder abzurunden, die ein- 13. Der Vortrag eines Fehlbetrages aus Vorjahren ist
zusetzenden Prozentsätze sind auf eine Dezimal- nur insoweit zulässig, als er nicht durch die Rein-
stelle nach dem Komma zu berechnen. Zinserträge ausgeglichen wird.
1482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
14. Rein-Zinserträge sind nur einzusetzen, wenn ein ausstehenden Einlagen auf das Grundkapital von
Fehlbetrag des Geschäftsjahres vorhanden ist, und einem fiktiven Steuersatz von 40 % auszugehen ist.
zwar nur bis zur Höhe dieses Betrages und auch nur Sofern die tatsächliche Eigenkapitalverstärkung im
insoweit, als die Rein-Zinserträge nicht zum Aus- Folgejahr nicht mit der übereinstimmt, von der der
gleich eines Fehlbetrages des Vorjahres benötigt Vorstand des Versicherungsunternehmens zum
worden sind. Zeitpunkt der Abgabe der Überschußabrechnung an
15. Es handelt sich hierbei um Rückstellungsbeträge, das Bundesaufsichtsamt ausgegangen ist, ist ein
die entsprechender Korrekturposten im folgenden
Kalenderjahr zu berücksichtigen.
a) insgesamt niedriger als 3 v. H. der verdienten
Beiträge sind (§ 24 Abs. 4), 24. Die Berechnung ist auf einem Beiblatt darzustellen.
b) sich bei der Beitragsermäßigung aus der Abrun- 25. Sofern bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsan-
dung auf volle DM-Beträge ergeben haben (§ 26 stalten, die gleichzeitig das Lebensversicherungsge-
Abs. 5 Satz 1), schäft betreiben, die Kapitalanlagen für die Scha-
den- und Unfallversicherung nicht getrennt erfaßt
c) sich aus Beitragsermäßigungsbeträgen, die ge- werden, ist der auf die Schaden- und Unfallversiche-
ringer als 1O DM sind (§ 26 Abs. 5 Satz 2 und 3), rung entfallende Anteil der Kapitalanlagen hilfsweise
ergeben. nach dem sich aus dem handelsrechtlichen Jahres-
16. Hier sind auszuweisen die am Ende des Geschäfts- abschluß ergebenden Verhältnis der auf die Lebens-
jahres ausgewiesenen und Schaden- und Unfallversicherung entfallenden
Kapitalerträge zu ermitteln.
a) Restverbindlichkeiten aus der Beitragsermäßi-
gung des ersten Vorjahres (siehe Zeile 151) und 26. Ohne die hierin enthaltenen Sonderabschreibungen
auf Kapitalanlagen aufgrund des§ 6b EStG.
b) Restverbindlichkeiten aus der Beitragsermäßi-
gung des zweiten Vorjahres. 27. Die in Abzug gebrachten Depotzinsen sind auf
einem Beiblatt zu erläutern.
Verjährte Verbindlichkeiten sind in Zelle 215 auszu-
weisen. 28. Die Aufwendungen, die das Unternehmen als Gan-
zes betreffen, ergeben sich aus Nummern II 18.2
17. Technische Zinsen auf die am Ende des Abrech- Abs. 1 Ziffer 3 und 18.1 Abs. 1 VUBR. Bei den
nungsjahres vorhandenen Beträge gemäß Num- inländischen Niederlassungen ausländischer Ver-
mer II 3 Abs. 2 Ziffern 4 und 5 VUBR bzw. den ent- sicherungsunternehmen gehört hierzu auch der
sprechenden Vorschriften der Landesaufsichtsbe- Zentralverwaltungsaufwand, soweit er unter den
hörden in Höhe von 3,5 Prozent (vgl. Erl. 4). sonstigen Aufwendungen im allgemeinen Teil der
17a) Die Ausschüttungsstaffel der Anlage 4 Abschnitt C Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird.
kann für langjährig schadenfreie Verträge um wei- 29. Beträge, die im laufe des Geschäftsjahres aus der
tere Klassen ergänzt werden, wenn alle Verträge, am Ende des Vorjahres gebildeten Brutto-Rückstel-
die in der unveränderten Ausschüttungstabelle der lung für bekannte VF und Spätschäden (außer Ren-
Klasse mit der höchsten Schadenfreiheit zuzuord- ten-VF) (Zeile 138) in die Renten-Deckungsrückstel-
nen sind, an der Ausschüttung teilnehmen. lung (Zeile 139) überführt werden, sind bei der Zah-
18. Laut Überschußabrechnung des GJ Zeile 104. lung für bekannte VF und Spätschäden (außer Ren-
ten-VF) für Vorjahre (Zeile 130) auszuweisen (vgl.
19. Sofern die verdienten Netto-Beiträge bzw. die Netto-
auch Anmerkung 11 zur Nachweisung 240). Diese
Rückstellungen für das tarifgebundene Geschäft
Beträge verbleiben dennoch in der am Ende des
nicht erfaßt werden, ist hilfsweise von den sich aus
Vorjahres gebildeten Rückstellung für bekannte VF
dem handelsrechtlichen Jahresabschluß ergeben-
und Spätschäden (außer Renten-VF) (Zeile 138),
den Relationen der verdienten Netto-Beiträge zu
weil nur so das Abwicklungsergebnis zutreffend
den verdienten Brutto-Beiträgen bzw. der Netto-
ermittelt werden kann."
Rückstellungen zu den Brutto-Rückstellungen aus-
zugehen.
20. Laut Überschußabrechnung des GJ Zeilen 138 und
140.
Artikel 2
21. Laut Überschußabrechnung des GJ Zeilen 134 und
136. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
22. Ein handelsrechtlicher Jahresfehlbetrag ist in der tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 6 des Gesetzes
Textspalte nachrichtlich in tatsächlicher Höhe anzu- zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversiche-
geben. In Spalte 1 ist dann aus Gründen EDV- rung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965 (BGBI. 1
mäßiger Bearbeitung ein Betrag in Höhe der verblei- S. 213) auch im Land Berlin.
benden Rein-Zinserträge (Zeilen 414 ./. 415 ./. 416)
einzusetzen. In der Zeile 420 muß folglich eine Null
erscheinen.
Artikel 3
23. Der im Falle des § 25 Abs. 4 Nr. 1 vom Versiche-
rungsunternehmen für die Eigenkapitalbildung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
beanspruchte Betrag ist auf einem Beiblatt formlos
Kraft.
• zu erläutern. Hierbei ist die Art und Höhe der im
Folgejahr vorgesehenen Eigenkapitalstärkung anzu-
geben, wobei bei den Einstellungen aus dem Jah-
resüberschuß in Gewinnrücklagen von einem fik- Bonn, den 16. Juli 1990
tiven Steuersatz bei Aktiengesellschaften von 60 %
und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
und öffentlich-rechtlichen Anstalten von 54 % sowie Der Bundesminister für Wirtschaft
bei den Erhöhungen des Grundkapitals (nur der In Vertretung
eingezahlte Betrag) und bei einer Verminderung der Schlecht
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1483
Sechste Verordnung
zur Änderung der Milchaufgabevergütungsverordnung
Vom 23. Juli 1990
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und 3 des Milchaufgabever- 2. Dem § 15 b wird folgender Absatz 5 angefügt:
gütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942), § 1 ,,(5) Anträge können nach dem 1. August 1990 nicht
Abs. 3 geändert durch das Gesetz vom 8. März 1990 mehr gestellt werden; Absatz 4 bleibt unberührt."
(BGBI. 1 S. 434), verordnet der Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 2
Artikel 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Milchaufgabever-
Die Milchaufgabevergütungsverordnung in der Fassung gütungsgesetzes auch im Land Berlin.
der Bekanntmachung vom 24. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1699),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 1990
(BGBI. 1 S. 471 ), wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1 . Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt: Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
,,(3) Anträge können nach dem 1. August 1990 nicht Kraft.
mehr gestellt werden."
Bonn, den 23. Juli 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
1484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Änderung fahrpersonal- und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 23. Juli 1990
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a, c, Nr. 7 ,,4. Fahrzeuge, die in § 7 Abs. 1 der Fahrpersonalver-
des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt ordnung vom 22. August 1969 (BGBI. 1 S. 1307,
Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei- 1791 ), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord-
nigten Fassung, Eingangsworte in Nummer 3 geändert nung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484) genannt
durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 sind,
(BGBI. 1 S. 927), Nummer 7 eingefügt durch§ 70 Abs. 1
5. Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 9 und 13 der Ver-
Nr. 2 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721),
ordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom
des § 2 Nr. 1 Buchstaben a, b und c, Nr. 3 des Fahrperso-
20. Dezember 1985 über die Harmonisierung
nalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 640) und des durch Artikel 1
(ABI. EG Nr. L 370 S. 1) genannt sind."
Nr. 5 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Februar 1976
(BGBI. 1 S. 257) angefügten § 6 Abs. 3 sowie des § 11
Abs. 3 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 4. § 57b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 1336) verordnet der Bundesminister für Ver- a) In Satz 1 erster Halbsatz entfallen die Worte ,,§ 15 a
kehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit Abs. 8 oder".
und Sozialordnung:
b) In Satz 2 erster Halbsatz werden nach den Worten
,,oder die Werkstatt auf" die Worte „oder neben"
Artikel 1 eingefügt.
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung c) Satz 2 zweiter Halbsatz wird bis zum Doppelpunkt
wie folgt gefaßt:
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 „das Schild muß plombiert sein, es sei denn, daß es
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 3 des sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen
Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2436), wird läßt, und folgende Angaben enthalten:".
wie folgt geändert:
5. In § 69a Abs. 1 werden die Nummern 7 und 8 ge-
1. In der Inhaltsübersicht wird der Hinweis auf § 15a wie strichen.
folgt gefaßt:
•
,,§ 15a (aufgehoben)". Artikel 2
2. § 15a wird aufgehoben. Änderung der Fahrpersonalverordnung
Die Fahrpersonalverordnung vom 22. August 1969
3. In § 57 a Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt am Ende (BGBI. 1 S. 1307, 1791) in der Fassung der Verordnung
durch einen Beistrich ersetzt, und es werden folgende vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2344) wird wie folgt
Nummern angefügt: geändert:
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1485
1. Folgender § 4 wird eingefügt: zeitunterbrechungen nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften einzuhalten:
,,§ 4 1. Beträgt der durchschnittliche Halteabstand mehr als
Bestätigung über arbeitsfreie Tage 3 km, so ist nach einer Lenkzeit von 4½ Stunden
(1) Die Fahrer, die Schaublätter nach Artikel 15 eine Unterbrechung von mindestens 30 zusammen-
Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates hängenden Minuten einzulegen. Diese Unterbre-
vom 20. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 370 S. 8) nicht chung kann durch zwei Teilunterbrechuhgen von
vorlegen können, weil sie an bestimmten Tagen keine jeweils mindestens 20 zusammenhängenden Minu-
Fahrzeuge oder nur solche Fahrzeuge gelenkt haben, ten oder drei Teilunterbrechungen von jeweils min-
für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht, destens 15 Minuten ersetzt werden. Die Teilunter-
haben darüber den zuständigen Kontrollbeamten auf brechungen müssen innerhalb der Lenkzeit von
Verlangen für diese Tage eine Bescheinigung des höchstens 4 ½ Stunden oder teils innerhalb dieser
Unternehmers oder einen anderen geeigneten Nach- Zeit und teils unmittelbar danach liegen.
weis vorzulegen. Der Unternehmer hat diesen Fahrern 2. Beträgt der durchschnittliche Halteabstand nicht
eine solche Bescheinigung unter Angabe der Gründe mehr als 3 km, sind als Lenkzeitunterbrechungen
auszustellen und auszuhändigen. Arbeitsunterbrechungen ausreichend, soweit diese
(2) In den Fällen, in denen eine solche Beschei- nach den Dienst- und Fahrplänen in der Arbeits-
nigung nicht ausgestellt werden konnte, weil die schicht enthalten sind (z. 8. Wendezeiten). Voraus-
arbeitsfreien Tage unterwegs angefallen sind, hat setzung hierfür ist, daß die Gesamtdauer der
der Unternehmer auf Verlangen der Kontrollbehörde Arbeitsunterbrechungen mindestens ein Sechstel
nachträglich eine Bescheinigung auszustellen und der vorgesehenen Lenkzeit beträgt. Arbeitsunter-
vorzulegen." brechungen unter 1O Minuten werden bei der
Berechnung der Gesamtdauer nicht berücksichtigt.
Durch Tarifvertrag kann vereinbart werden, daß
2. In§ 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder§ 15a der Arbeitsunterbrechungen von mindestens 8 Minuten
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ersetzt durch berücksichtigt werden können, wenn ein Ausgleich
die Worte „oder den Bestimmungen des § 6". vorgesehen ist, der die ausreichende Erholung des
Fahrers erwarten läßt. Für Fahrer, die nicht in einem
3. § 6 wird wie folgt gefaßt: Arbeitsverhältnis stehen, kann die nach Landes-
,,§ 6 recht zuständige Behörde entsprechende Abwei-
chungen bewilligen.
Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
(4) Hinsichtlich der Dauer der Ruhezeit zwischen
(1) Fahrer 2 Arbeitsschichten sind die für Kraftfahrer geltenden
1. von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen arbeitsrechtlichen und tarifrechtlichen Vorschriften
und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich auch auf die Kraftfahrzeugführer anzuwenden, die nicht
Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 t und in einem Arbeitsverhältnis stehen.
nicht mehr als 3,5 t (ausgenommen Personenkraft- (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die
wagen)' beträgt, sowie
Vorschriften über die Lenkzeiten, die lenkzeitunter-
2. von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung brechungen und die Ruhezeiten eingehalten werden.
dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung
geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun (6) Fahrer der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Kraftfahr-
Personen einschließlich Fahrer zu befördern und zeuge müssen, sofern diese Fahrzeuge nicht nach
die im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu Absatz 2 ausgenommen sind, ein persönliches Kon-
50 km eingesetzt sind, trollbuch nach dem Muster des Anhanges zum AETR
führen. Unternehmer und Fahrer haben die entspre-
haben Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechungen und chenden Anweisungen in dem Muster für die Führung
Ruhezeiten nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 Abs. 1, des persönlichen Kontrollbuchs zu befolgen. Artikel 12
2, 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 einzu- Abs. 1, 4 und 5 des AETR und die §§ 1 bis 3 dieser
halten. Verordnung gelten entsprechend. Der Bundesminister
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf für Post und Telekommunikation kann für seinen
Zuständigkeitsbereich Arbeitszeitnachweise zulassen,
1. Fahrzeuge, die in § 7 genannt sind, die von den Kontrollbüchern nach Satz 1 abweichen.
2. Fahrzeuge, die in Artikel 4 Nr. 4 bis 13 der Verord- Diese Arbeitszeitnachweise müssen die in den Kon-
nung (EWG) Nr. 3820/85 genannt sind, trollbüchern geforderten Angaben über die Lenkzeiten,
3. nach § 18 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten in
in der Fassung der Bekanntmachung vom übersichtlicher Form enthalten.
28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt (7) Ein Kontrollbuch nach Absatz 6 ist entbehrlich,
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom wenn
23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484), anerkannte selbst-
fahrende Arbeitsmaschinen. 1. ein im Fahrzeug befindliches Kontrollgerät (Fahrt-
schreiber gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulas-
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung sungs-Ordnung oder EG-Kontrollgerät gemäß
mit Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Verordnung (EWG) Nr. 3821/85) während der
Nr. 3820/85 haben Fahrer von Kraftomnibussen im gesamten Dauer der Schicht in Betrieb ist und die
Linienverkehr bei einer Linienlänge bis zu 50 km Lenk- Dauer der Lenkzeit aufzeichnet und
1486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. • im Falle der Verwendung eines Fahrtschreibers Spargeschäfte verwendet werden und für diese
gemäß § 57a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord- Zwecke besonders ausgestattet sind;
nung die Schicht und die Pausen jeweils bei Beginn 6. Fahrzeuge, die im Rahmen der Religionsaus-
und am Ende für jeden Fahrer auf dem Schaublatt übung, zum Ausleihen von Büchern, Schallplatten
besonders vermerkt werden. oder Kassetten, für kulturelle Veranstaltungen oder
Der Unternehmer hat in den Fällen des Satzes 1 dem für Wanderausstellungen verwendet werden und
Fahrer vor Beginn der Fahrt Schaublätter in aus- für diesen Zweck besonders ausgestattet sind;
reichender Anzahl auszuhändigen. Die Bauart des 7. Fahrzeuge, die in der Nahzone zur Beförderung
Kontrollgeräts muß nach § 22 a der Straßenverkehrs- von Material oder Ausrüstungen verwendet wer-
Zulassungs-Ordnung oder nach den Vorschriften der den, die der Fahrer in Ausübung seines Berufes
Europäischen Gemeinschaften genehmigt sein. Für benötigt; Voraussetzung ist, daß das Führen des
den Bau und den Betrieb des Kontrollgeräts gilt § 57a Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspre- darstellt;
chend. Fahrer haben die Arbeitszeitnachweise nach
Satz 1 für den laufenden Kalendertag und für die bei- 8. Fahrzeuge, die ausschließlich auf Inseln mit einer
den unmittelbar vorhergehenden Kalendertage mitzu- Fläche von nicht mehr als 2 300 km 2 verkehren,
führen sowie zuständigen Personen auf Verlangen zur welche mit den übrigen Teilen des Hoheitsgebiets
Prüfung vorzulegen. Nach Ablauf dieser Tage sind die weder durch eine Brücke noch durch eine Furt,
Arbeitszeitnachweise vom Unternehmer ein Jahr lang noch durch einen Tunnel, die von Kraftfahrzeugen
aufzubewahren und auf Verlangen zur Prüfung vorzu- benutzt werden können, verbunden sind;
legen. 9. Fahrzeuge, die zur Güterbeförderung dienen und
elektrisch betrieben werden, sofern diese Fahr-
(8) Weitergehende arbeitsrechtliche Beschränkun-
zeuge nach den Rechtsvorschriften des Mit-
gen und Pflichten zugunsten der Arbeitnehmer bleiben
gliedstaats, in dem sie zugelassen sind, den
unberührt.
Fahrzeugen mit Benzin- oder Dieselmotor, deren
(9) Unberührt bleibt die Pflicht des Kraftfahrzeug- höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich
führers, das Fahrzeug nur zu lenken, solange er in der der Anhänger oder der Sattelanhänger 3,5 Tonnen
Lage ist, es sicher zu führen." nicht übersteigt, gleichgestellt sind;
10. Fahrzeuge, die zur Ausbildung von Fahrschülern
und Fahrlehrern (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und § 1O der
4. Folgende §§ 7 und 8 werden eingefügt:
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
,,§ 7 vom 16. Dezember 1969 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt
Ausnahmen von EG-Verordnungen geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
31. Dezember 1986 (BGBI. 1987 1 S. 80)) sowie
(1) Gemäß Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) zu den entsprechenden Prüfungen (Nr. 1.1 Buch-
Nr. 3820/85 und Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) stabe d der Anlage XXVI zu § 11 Abs. 2 und 4
Nr. 3821/85 werden im Geltungsbereich des Fahrper- der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, §§ 17,
sonalgesetzes folgende Fahrzeugkategorien von der 18 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer) benutzt
Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und werden;
3821/85 ausgenommen:
11. Traktoren (Zugmaschinen), die ausschließlich
1. Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten dienen.
Dienstleistungen verwendet werden, die nicht
(2) Gemäß Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG)
im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe
Nr. 3820/85 wird für Beförderungen in der Nahzone das
stehen;
Mindestalter der Beifahrer zum Zwecke der Berufs-
2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, ausbildung auf das vollendete 16. Lebensjahr herab-
Forstwirtschafts- oder Fischereibetrieben zur gesetzt.
Güterbeförderung in der Nahzone (§ 2 Abs. 2 §8
des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung
Ordnungswidrigkeiten
der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1
S. 256), zuletzt geändert durch das Gesetz vom Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441)) verwendet Fahrpersonalgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
werden; fahrlässig
3. Fahrzeuge, die zur Beförderung von tierischen 1. als Fahrer
Abfällen oder von nicht für den menschlichen Ver-
zehr bestimmten Tierkörpern verwendet werden; a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung
des Unternehmers oder einen anderen geeigne-
4. Fajlrzeuge, die in der Nahzone für die Beförderung ten Nachweis nicht oder eine unrichtige Beschei-
lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrie- nigung vorlegt,
ben zu den lokalen Märkten oder Schlachthäusern b) entgegen§ 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6
und umgekehrt oder von den Märkten zu den loka- Abs. 1 Unterabsatz 1, 2, 3 oder 4 oder Abs. 2
len Schlachthäusern verwendet werden; oder Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 der Verord-
5. Fahrzeuge, die in der Nahzone als Verkaufswagen nung (EWG) Nr. 3820/85 oder entgegen § 6
auf örtlichen Märkten oder für den ambulanten Abs. 3 die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbre-
Verkauf oder für ambulante Bank-, Wechsel- oder chungen oder die Ruhezeiten nicht einhält,
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1487
c) entgegen § 6 Abs. 6 Satz 1 das persönliche Fahrschule nach Ablauf des Jahres, in welchem der
Kontrollbuch nicht führt, entgegen § 6 Abs. 6 Unterricht abgeschlossen worden ist, zwei Jahre lang
Satz 2 in Verbindung mit den Nummern 11 bis aufzubewahren und der Erlaubnisbehörde oder den
14, 16, 17, 18 Satz 1 oder Nummern 19 bis 27 von ihr beauftragten Personen oder Stellen auf Verlan-
der Anweisungen für die Führung des persönli- gen zur Prüfung vorzulegen."
chen Kontrollbuches im Anhang zum AETR die
vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Eintra- 2. § 12 a wird wie folgt gefaßt:
gungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig
vornimmt oder entgegen § 6 Abs. 6 Satz 3 in ,,§ 12a
Verbindung mit Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Ordnungswidrigkeiten
AETR das Kontrollbuch nicht mit sich führt oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenver-
nicht vorweist oder
kehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
d) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 5 Arbeitszeitnachweise
nicht mitführt oder nicht vorlegt 1. als Halter oder verantwortlicher Führer eines Fahr-
zeuges im Straßenverkehr
oder
a) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung
2. als Unternehmer mit § 10, Fahrzeuge der Klasse 2 oder 3 ver-
a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 4 Abs. 2 eine wendet, die keine Doppelbedienungseinrichtung
Bescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt enthalten oder für deren Doppelbedienungs-
oder nicht aushändigt oder nicht vorlegt, einrichtung keine Betriebserlaubnis nach § 22
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt
b) entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1
worden ist,
und Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1, 2, 3 oder 4
oder Abs. 2 oder Artikel 7 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1 b) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 ein Schild nach § 5
der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder in Abs. 3 Satz 1 oder 2 bei einer anderen als einer
Verbindung mit Abs. 3 nicht dafür sorgt, daß die Ausbildungsfahrt verwendet,
Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen oder c) entgegen§ 5 Abs. 3 Satz 4 Einrichtungen, die zu
die Ruhezeiten eingehalten werden, Verwechslungen mit den Schildern nach § 5
c) entgegen § 6 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2 Anlaß geben oder deren
den Nummern 2, 4 bis 6 der Anweisungen für die Wirkung beeinträchtigen können, an einem
Führung des persönlichen Kontrollbuches im Kraftfahrzeug oder Anhänger anbringt
Anhang zum AETR das persönliche Kontrollbuch oder
nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder prüft,
nicht die Anweisungen für die Führung des 2. als Inhaber einer Fahrschule entgegen § 5 Abs. 2
Buches gibt, den Wochenbericht nicht prüft oder Satz 6 Schaublätter nicht aufbewahrt oder nicht
nicht unterzeichnet oder das persönliche Kon- vorlegt."
trollbuch nicht oder nicht rechtzeitig einzieht,
d) entgegen § 6 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit
Artikel 4
Artikel 12 Abs. 4 oder 5 des AETR ein Verzeich-
nis über die verwendeten persönlichen Kontroll- Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
bücher nicht führt oder diese oder das Verzeich-
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai 1976
nis nicht aufbewahrt oder der Kontrollbehörde
(BGBI. 1 S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
nicht aushändigt oder
Verordnung vom 24. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1658), wird
e) entgegen § 6 Abs. 7 Satz 2 Schaublätter nicht wie folgt geändert:
aushändigt oder entgegen § 6 Abs. 7 Satz 6
Arbeitszeitnachweise nicht aufbewahrt oder 1. § 5 wird wie folgt geändert:
nicht vorlegt."
a) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Fahrleh-
rergesetz" die Worte „vom 16. September 1969
(BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geändert durch Artikel 3
Artikel 3
der Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1
Änderung S. 1484)" eingefügt.
der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
„Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der
vom 16. September 1969 (BGBI. 1 S. 1763), zuletzt geän-
Klasse 2 ist das nach § 5 Abs. 2 Satz 5 der Durch-
dert durch Artikel 3 der Verordnung vom 31. Dezember
führungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorge-
1986 (BGBI. 1987 1 S. 80), wird wie folgt geändert:
schriebene Kontrollgerät zu benutzen; für jeden Tag
der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein
1. Dem § 5 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: neues Schaublatt zu verwenden."
,,Die Fahrzeuge der Klasse 2 müssen mit einem Kon-
trollgerät gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 2. § 7 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontroll-
gerät im Straßenverkehr (ABI. EG Nr. L 370 S. 8) aus- a) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch das
gestattet sein. Die Schaublätter sind vom Inhaber der Wort „oder" ersetzt;
1488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
b) es wird folgender Buchstabe angefügt: vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090), des § 9 des
,,g) entgegen§ 5 Abs. 6 Satz 4 erster Halbsatz das Fahrpersonalgesetzes und des§ 39 des Fahrlehrergeset-
zes auch im Land Berlin.
vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benutzen
läßt."
Artikel 5 Artikel 6
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1489
.. Zehnte Verordnung
zur Anderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 23. Juli 1990
Auf Grund f) Der Hinweis auf§ 48 wird wie folgt gefaßt:
- des§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a und b, Nr. 4 ,,§ 48 (aufgehoben)".
und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, ver- g) Im Hinweis auf§ 57 wird das Wort „Geschwindig-
öffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert keitsmesser" durch das Wort „Geschwindigkeits-
durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 meßgerät" ersetzt.
(BGBI. 1S. 700), die Eingangsworte in Nummer 3 geän-
h) Der Hinweis auf Anlage XII wird wie folgt gefaßt:
dert durch § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August
1965 (BGBI. 1 S. 927), Nummer 4 eingefügt durch ,,Anlage XII (aufgehoben)".
Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 1969 (BGBI. 1
S. 217), Nummer 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 2. In § 11 Abs. 2 werden die Sätze 3 bis 6 wie folgt
des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721), gefaßt:
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 3 des Straßenver- „Der Prüfling hat ferner vor der theoretischen Prüfung
kehrsgesetzes, Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 dem Sachverständigen oder Prüfer eine vom Fahrleh-
Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1S. 721) rer ausgestellte Ausbildungsbescheinigung zu über-
und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung geben; in der Bescheinigung sind Familienname und
vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), nach Anhö- Vornamen, Tag der Geburt und Anschrift des Prüf-
rung der zuständigen obersten Landesbehörden, lings, die Stundenzahl des vorgeschriebenen theoreti-
- des§ 6a Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes in schen Unterrichts sowie die Durchführung des theore-
der Fassung vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413), tischen Unterrichts zu bestätigen; vor der praktischen
Prüfung ist dem Sachverständigen oder Prüfer eine
- des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes, eingefügt
entsprechende Ausbildungsbescheinigung zu überge-
durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Dezember
ben, in der die vorgeschriebene Grundausbildung und
1982 (BGBI. 1 S. 2090),
die Stundenzahl der nach§ 5 Abs. 3 der Fahrschüler-
verordnet der Bundesminister für Verkehr: Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Ausbildungs-
fahrten angegeben sind und deren Durchführung
Artikel 1 bestätigt wird. Die Bescheinigungen müssen vom
Fahrlehrer und vom Prüfling unter Angabe des Aus-
Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
stellungsdatums unterschrieben sein. Der Sachver-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas- ständige oder Prüfer hat die Bescheinigungen darauf
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 zu überprüfen, ob die in ihr enthaltenen Angaben zum
(BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Umfang der Ausbildung mindestens dem nach der
Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484), wird wie Fahrschüler-Ausbildungsordnung vorgeschriebenen
folgt geändert: Umfang entsprechen. Ergibt sich dies nicht aus den
Ausbildungsbescheinigungen, so findet die Prüfung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: nicht statt."
a) Nach dem Hinweis auf§ 31 b wird folgender Hin-
3. § 14 a wird wie folgt geändert:
weis eingefügt:
,,§ 31 c Überprüfung von Fahrzeuggewichten". a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
b) Nach dem Hinweis auf§ 32b wird folgender Hin- ,,§ 15b gilt entsprechend."
weis eingefügt: b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
,,32c Seitliche Schutzvorrichtungen". angefügt:
c) Im Hinweis auf § 34 werden die Worte ,, , Lauf- "(3) Unbeschadet der Vorschriften des Vertrages
rollenlast von Gleiskettenfahrzeugen" gestrichen. vom 26. Mai 1972 finden die Aqsätze 1 und 2 keine
Anwendung auf Inhaber einer nach den Rechtsvor-
d) Nach dem Hinweis auf § 34 a wird folgender Hin- schriften der Deutschen Demokratischen Republik
weis eingefügt: erteilten Fahrerlaubnis,
,,§ 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von a) wenn sie zum Zeitpunkt der Erteilung dieser
Gleiskettenfahrzeugen". Erlaubnis ihren ständigen Aufenthalt im Gel-
e) Der Hinweis auf§ 35i wird wie folgt gefaßt: tungsbereich dieser Verordnung hatten, oder
,,§ 35i Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und b) solange ihnen im Geltungsbereich dieser Ver-
Beförderung von Fahrgästen in Kraftomni- ordnung die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen
bussen". worden ist oder ihnen auf Grund einer rechts-
1490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
kräftigen gerichtlichen Entscheidung keine 9. § 31 b Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
,, 1. Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1),
(4) Ist eine nach den Rechtsvorschriften der Deut-
2. Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3 und 4),".
schen Demokratischen Republik erteilte Fahr-
erlaubnis entzogen worden, bevor ihr Inhaber
10. Nach § 31 b wird eingefügt:
einen Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Verord-
nung begründet hat, richtet sich die Erteilung einer ,,§ 31 C
neuen Fahrerlaubnis nach§ 15c." Überprüfung von Fahrzeuggewichten
Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen
4. § 15 wird wie folgt geändert: einer zuständigen Person die Einhaltung der für das
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und sind seit Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesamt-
der Begründung eines ständigen Aufenthalts bis gewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet,
zum Tage der Antragstellung nicht mehr als 3 sie nach Weisung dieser Person auf einer Waage
Jahre verstrichen," gestrichen. oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststel-
len zu lassen. Nach der Wägung ist dem Führer eine
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu
erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des
„Beantragt der Inhaber einer in einem anderen als
Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes
den in Absatz 1 genannten Staaten erteilten Fahr-
Übergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person
erlaubnis unter den Voraussetzungen des Absat-
kann von dem Führer des Fahrzeugs eine der Über-
zes 1 die Erteilung einer inländischen Fahrerlaub-
lastung entsprechende Um- oder Entladung fordern;
nis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeu-
dieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukom-
gen, weist er außerdem nach, daß er im ersten
men; die Kosten hierfür hat der Halter zu tragen."
Jahr seit Begründung eines ständigen Aufenthalts
mindestens 6 Monate ein Kraftfahrzeug der ent-
sprechenden Fahrerlaubnisklasse im Geltungs- 11. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bereich dieser Verordnung geführt hat, und sind a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
seit Begründung eines ständigen Aufenthalts bis
zum Tage der Antragstellung nicht mehr als aa) In Satz 1 werden nach den Worten „Breite
3 Jahre verstrichen, so sind folgende Vorschriften über alles" die Worte ,,- ausgenommen bei
nicht anzuwenden: Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeu-
gen -" eingefügt.
1. §§ Ba und 8b über die Unterweisung in Sofort- bb) Buchstabe d wird gestrichen; Buchstabe e
maßnahmen am Unfallort und die Ausbildung in wird Buchstabe d.
Erster Hilfe,
cc) In Satz 2 werden nach den Worten „seitliche
2. § 11 über die Befähigungsprüfung, Rückstrahler," die Worte „Rückfahrscheinwer-
fer an der Seite von Kraftfahrzeugen," ein-
3. § 11 a über die Prüfung der Beherrschung der gefügt.
Grundzüge der energiesparenden Fahrweise."
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
5. § 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe k wird gestrichen.
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
6: In § 19 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte 1
„a) bei Einzelfahrzeugen
„die besondere" durch die Worte „einen Abdruck der aa) Kraftfahrzeuge und
besonderen" ersetzt. Anhänger - ausgenommen
Sattelanhänger- . . . . . . . 12,00 m
7. § 22a Abs. 1 wird wie folgt geändert: bb) Sattelanhänger mit den
Teillängen
a) In Nummer 5 werden die Worte „die nach der
Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli - Achse Zugsattelzapfen
1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der bis zur hinteren
Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Begrenzung . . . . . . . . . 12,00 m
Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhän- - und vorderer Überhang-
gern (ABI. EG Nr. L 202 S. 37), zuletzt geändert radius . . . . . . . . . . . . . 2,04 m".
durch die Richtlinie 85/647/EWG der Kommission bb) Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
vom 23. Dezember 1985 (ABI. EG Nr. L 380 S. 1), "
durch die Worte „die nach den im Anhang zu § 41 ,,b) bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattel-
Abs. 18 genannten Bestimmungen über Bremsan- zugmaschine und Sattelanhänger)
lagen" ersetzt. und Fahrzeugkombinationen
(Zügen) nach Art eines
b) Nummer 24 wird gestrichen. Sattelkraftfahrzeugs ......... 15,5 m,
jedoch bei Sattelkraftfahrzeugen
8. In § 23 Abs. 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Beför- (Sattelzugmaschine und Sattel-
derung" die Worte „durch oder für Kindergartenträger anhänger) nach Buchstabe a
zwischen Wohnung und Kindergarten oder" eingefügt. Doppelbuchstabe bb . . . . . . . . 16,5 m".
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1491
12. Nach § 32b wird eingefügt: (4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftrei-
fen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten
,,§ 32c
Gummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf
Seitliche Schutzvorrichtungen die zulässige Achslast folgende Werte nicht über-
(1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtun- steigen:
gen, die verhindern sollen, daß Fußgänger, Rad- oder 1. Einzelachslast
Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und a) Einzelachsen ................... 10,00 t
dann von den Rädern überrollt werden können.
b) Einzelachsen (angetrieben) ........ 11,50 t
(2) Lastkraftwagen und Zugmaschinen mit einer c) Einzelachsen im Saarland für den
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit grenzüberschreitenden Güterverkehr . 13,00 t;
von mehr als 25 km/h und ihre Anhänger müssen,
2. Doppelachslast von Kraftfahrzeugen
wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht jeweils mehr als
unter Beachtung der Vorschriften für
3,5 t beträgt, an beiden Längsseiten mit seitlichen
die Einzelachslast
Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.
a) Achsabstand weniger als 1,0 m . . . . . . 11,50 t
(3) Absatz 2 gilt nicht für b) Achsabstand 1,0 m bis weniger
1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und als 1,3 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,00 t
ihre Anhänger, c) Achsabstand 1,3 m bis weniger
als 1,8 m . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,00 t
2. Sattelzugmaschinen,
jedoch, wenn die Antriebsachse mit
3. Anhänger, die besonders für den Transport sehr Doppelbereifung und Luftfederung
langer Ladungen, die sich nicht in der Länge teilen oder einer als gleichwertig aner-
lassen, gebaut sind, kannten Federung ausgerüstet ist . . . . 19,00 t
4. Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei d) im Saarland für den grenzüberschrei-
denen seitliche Schutzvorrichtungen mit dem Ver- tenden Güterverkehr bei Achsabständen
wendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar sind. von mindestens 1,35 m, wobei die Ein-
(4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den zelachslast nicht mehr als 10,50 t
im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim- betragen darf ................... 21,00 t;
mungen entsprechen." 3. Doppelachslast von Anhängern unter
Beachtung der Vorschriften für die
13. § 34 wird wie folgt gefaßt: Einzelachslast
a) Achsabstand weniger als 1,0 m ..... 11,00 t
,,§ 34
b) Achsabstand 1,0 m bis weniger
Achslast und Gesamtgewicht
als 1,3 m ....................... 16,00 t
(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den c) Achsabstand 1,3 m bis weniger
Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die als 1,8 m ....................... 18,00 t
Fahrbahn übertragen wird.
d) Achsabstand 1,8 m oder mehr ...... 20,00 t
(2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achs- e) im Saarland für den grenzüber-
last, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbean- schreitenden Güterverkehr bei
spruchung und nachstehender Vorschriften nicht Achsabständen von mindestens
überschritten werden darf: 1,35 m, wobei die Einzelachslast
§ 36 (Bereifung und Laufflächen); nicht mehr als 10,50 t betragen darf 21,00 t;
§ 41 Abs. 11 (Bremsen an einachsigen 4. Oreifachachslast unter Beachtung
Anhängern und zweiachsigen der Vorschriften für die Doppelachslast
Anhängern mit einem Achsab-
a) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m .. 21,00 t
stand von weniger als 1,0 m).
b) Achsabstände mehr als 1,3 m und
Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das nicht mehr als 1,4 m .............. 24,00 t.
Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbe-
anspruchung und nachstehender Vorschriften nicht Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1
überschritten werden darf: genannten versehen, so darf die Achslast höchstens
4,00 t betragen.
§ 35 (Motorleistung);
§ 41 Abs. 10 und 18 (Auflaufbremse); (5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausge-
§ 41 Abs. 15 und 18 (Dauerbremse). nommen Sattelanhänger - mit Luftreifen oder den in
§ 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf
(3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der
Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht
Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden übersteigen:
darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht,
das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des 1. Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen
Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht a) Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils 18,00 t
überschritten werden darf. Die zulässige Achslast und b) Kraftfahrzeuge und Anhänger im
das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Saarland für den grenzüberschrei-
Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten. tenden Güterverkehr jeweils . . . . . . . . 19,00 t;
1492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen 4. andere Fahrzeugkombinationen mit
- ausgenommen Kraftfahrzeuge vier Achsen
nach Nummern 3 und 4 - a) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2
a) Kraftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 t Buchstabe a .................... 35,00 t
b) Kraftfahrzeuge mit Antriebsachse, b) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2
die Doppelbereifung und Luftfederung Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,00 t;
oder eine als gleichwertig aner- 5. Fahrzeugkombinationen mit mehr
kannte Federung hat, . . . . . . . . . . . . . 26,00 t als 4 Achsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40,00 t;
c) Anhänger ...................... 24,00 t
6. Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus
d) Kraftfahrzeuge und Anhänger im Saar-
dreiachsiger Sattelzugmaschine mit
land für den grenzüberschreitenden
zwei- oder dreiachsigem Sattelan-
Güterverkehr jeweils . . . . . . . . . . . . . . 26,00 t
hänger, das im kombinierten Verkehr
e) Kraftomnibusse, die als Gelenk- im Sinne der Richtlinie 75/130/EWG
fahrzeuge gebaut sind, ............ 28,00 t; des Rates vom 17. Februar 1975 über
die Festlegung gemeinsamer Regeln
3. Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 Achsen für bestimmte Beförderungen im kombi-
- ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 - nierten Güterverkehr Schiene/Straße
a) Kraftfahrzeuge mit 2 Doppel- zwischen Mitgliedstaaten (ABI. EG
achsen, deren Mitten mindestens Nr. L 48 S. 31 ), zuletzt geändert
4,0 m voneinander entfernt sind, . . . . . 32,00 t durch die Richtlinie 86/544/EWG des
b) Kraftfahrzeuge, mit 2 gelenkten Rates vom 10. November 1986 (ABI. EG
Achsen, deren Antriebsachse mit Nr. L 320 S. 33), einen ISO-Container
Doppelbereifung und Luftfederung von 40 Fuß befördert . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 t.
oder einer als gleichwertig an- (7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht
erkannten Federung ausgerüstet errechnet sich
ist und deren höchstzulässige
Belastung, bezogen auf den Abstand 1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamt-
zwischen den Mitten der vordersten gewichte des ziehenden Fahrzeugs und des
und der hintersten Achse, 5,00 t Anhängers,
je Meter nicht übersteigen darf, 2. bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (Zentral-
nicht mehr als . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,00 t; achsanhängern) aus der Summe der zulässigen
Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und
4. Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen
des Starrdeichselanhängers, vermindert um den
unter Beachtung der Vorschriften in
jeweils höheren Wert
Nummer 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32,00 t;
a) der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahr-
5. dreirädrige Fahrräder mit Hilfsmotor zeugs oder
zur Lastenbeförderung ................ 0,25 t.
b) der zulässigen Stützlast des Starrdeichselan-
(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattel- hängers,
kraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht bei gleichen Werten um diesen Wert,
unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten und
Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen: 3. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der
zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugma-
1. Fahrzeugkombinationen mit weniger schine und des Sattelanhängers, vermindert um
als 4 Achsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28,00 t; den jeweils höheren Wert
a) der zulässigen Sattellast der Sattelzugma-
2. Züge mit 4 Achsen
schine oder
a) zweiachsiges Kraftfahrzeug mit
zweiachsigem Anhänger . . . . . . . . . . . 36,00 t b) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhän-
gers,
b) jedoch im Saarland für den grenz-
bei gleichen Werten um diesen Wert.
überschreitenden Güterverkehr . . . . . 38,00 t;
Ergibt sich danach ein höherer Wert als
3. zweiachsige Sattelzugmaschine mit
28,00 t (Absatz 6 Nr. 1),
zweiachsigem Sattelanhänger
36,00 t (Absatz 6 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 Buch-
a) bei einem Achsabstand des Sattel-
stabe a und Nr. 4 Buchstabe b),
anhängers von 1,3 m und mehr . . . . . . 36,00 t
38,00 t (Absatz 6 Nr. 3 Buchstabe b),
b) bei einem Achsabstand des Sattel- 35,00 t (Absatz 6 Nr. 4 Buchstabe a),
anhängers von mehr als 1,8 m, wenn
die Antriebsachse mit Doppelberei- 40,00 t (Absatz 6 Nr. 5) oder
fung und Luftfederung oder einer 44,00 t (Absatz 6 Nr. 6),
als gleichwertig anerkannten so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t,
Federung ausgerüstet ist, . . . . . . . . . . 38,00 t 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.
c) im Saarland für den grenzüber- (8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und
schreitenden Güterverkehr . . . . . . . . . 38,00 t; Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1493
den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Ver- 16. § 36 wird wie folgt geändert:
kehr nicht weniger als 25 vom Hundert des Gesamtge-
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
wichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination
betragen. ,, Die Hauptrillen müssen eine Profiltiefe von minde-
stens 1,6 mm aufweisen."
(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letz-
ten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „125 kg" durch
der ersten Achse seines Anhängers muß mindestens die Angabe „125 Nimm" ersetzt.
3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und c) In Absatz 5 Satz 1 wird der Hinweis ,,(§ 34 Abs. 6)"
forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus durch den Hinweis ,,(§ 34b Abs. 1 Satz 1)" ersetzt.
einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen
bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt nicht
für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des 17. § 48 wird aufgehoben.
Zugfahrzeugs nicht mehr als 7 ,50 t oder das des
Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt. 18. § 49 a wird wie folgt geändert:
{10) Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern, einer a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten „ange-
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bracht sein" die Worte ,,(bestimmt durch die
von mehr als 25 km/h und einem zulässigen Gesamt- äußere geometrische Form und nicht durch den
gewicht von mehr als 3,50 t, die Teil einer fünf- oder Rand ihrer leuchtenden Fläche)" eingefügt.
sechsachsigen Fahrzeugkombination sind, müssen
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mit-
gliedstaaten außerdem den im Anhang zu dieser Vor- ,,(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen
schrift genannten Bedingungen entsprechen." Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den
Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung
14. Nach § 34a wird eingefügt: einschaltbar sein. Dies gilt nicht für
1. Parkleuchten,
,,§ 34b 2. Fahrtrichtungsanzeiger,
Laufrollenlast und Gesamtgewicht
von Gleiskettenfahrzeugen 3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der
Straßenverkehrs-Ordnung),
(1) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf
endlosen Ketten oder Bändern lauten (Gleisketten- 4. Arbeitsscheinwerfer an
fahrzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschi-
Fahrbahn 1 ,5 t nicht übersteigen. Laufrollen müssen nen und
bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeits-
als 8 t so angebracht sein, daß die Last einer um maschinen."
60 mm angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahr-
zeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie die auf 19. § 50 wird wie folgt geändert:
ebener Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Das
Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 18 t a) Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
nicht übersteigen. ,,2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land-
oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren
(2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn zwi- Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der
schen der ersten und letzten Laufrolle höchstens mit Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste
4 t je Meter belasten; die Belastung darf 6 t je Meter Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher
betragen, wenn sich das Gewicht auf 2 hintereinander als 1 500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen
laufende Gleiskettenpaare oder eine Radachse und sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit
ein Gleiskettenpaar verteilt und der Längsabstand einer Geschwindigkeit von nicht mehr als
zwischen der Mitte der vorderen und hinteren Auflage- 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift)."
fläche mindestens 3 m beträgt."
b) In Absatz 6a Satz 5 werden die Worte „Sätzen 2
und 5" durch die Worte „Sätzen 2 und 4" ersetzt.
15. § 35i wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 20. § 51 b wird wie folgt geändert:
,,Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beför- a) Absatz 2 Satz 2 wird gestrich~n.
derung von Fahrgästen in Kraftomnibussen".
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
b) Der bisherige Text wird Absatz 1. Nach Absatz 1
,,(3) Umrißleuchten müssen entsprechend den im
wird folgender Absatz angefügt:
Anhang zu diesem Absatz genannten Bestimmun-
gen an den Fahrzeugen angebracht sein. Für
,,(2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht Arbeitsmaschinen gelten die Anbauvorschriften für
liegend befördert werden. Dies gilt nicht für Fahr- Anhänger und Sattelanhänger."
gäste, die durch geeignete Rückhalteeinrichtungen
hinreichend geschützt sind, und für Kinder in Kin- c) Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden Absätze
derwagen." 4, 5 und 6.
1494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
21. In§ 52 wird nach Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: 24. Dem § 53d Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
,,(3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Poli- „Sind die Nebelschlußleuchten eingeschaltet~ darf die
zei dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblend-
für rote und gelbe Lichtschrift haben. Anstelle der licht die Nebelschlußleuchten nicht ausschalten."
Signalgeber dürfen auch fluoreszierende oder retrore-
flektierende Folien verwendet werden." 25. In § 55 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „104 DIN-phon"
durch die Angabe „ 105 dß(A)" ersetzt.
22. § 52a wird wie_ folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 26. § 56 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, ,,(3) Zusätzlich sind erforderlich:
die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben 1. ein großwinkliger Rückspiegel an der rechten Seite
dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrs-
teilnehmern anzeigt, daß das Fahrzeug rückwärts bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
fährt oder zu fahren beginnt." gewicht von mehr als 7,5 t - ausgenommen
Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaft-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
liche Zugmaschinen -,
,,(3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem
2. ein Anfahrspiegel an der rechten Seite bei Links-
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf
lenkung oder an der linken Seite bei Rechts-
auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer lenkung
angebaut sein. Der höchste Punki der leuchtenden
Fläche darf nicht mehr als 1 200 mm über der bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
Fahrbahn liegen. Diese Rückfahrscheinwerfer dür- gewicht von mehr als 7,5 t - ausgenommen
fen seitlich nicht mehr als 50 mm über den Fahr- Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaft-
zeugumriß hinausragen." liche Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamt-
gewicht von nicht mehr als 12,0 t und Kraftomni-
c) Die bisherigen Absätze 3, 4, 5 und 6 werden busse. Dieser Spiegel einschließlich seiner Halte-
Absätze 4, 5, 6 und 7. rung muß mindestens 2 m über der Fahrbahn
d) Im neuen Absatz 5 werden das Wort „Anbau-" angebracht sein. Ist dieses Maß wegen der Bauart
gestrichen und die Worte „dem Fahrzeug" durch des Fahrzeugaufbaus nicht einzuhalten, darf die-
die Worte „der Leuchte" ersetzt. ser Spiegel nicht angebracht sein."
e) Im neuen Absatz 7 werden die Worte „Absätze 2
bis 4" durch die Worte „Absätze 2, 4 und 5" 27. § 57 wird wie folgt gefaßt:
ersetzt.
,,§ 57
Geschwindigkeitsmeßgerät und Wegstreckenzähler
23. § 53 wird wie folgt geändert:
(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittel-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: baren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Geschwindigkeitsmeßgerät ausgerüstet sein. Dies gilt
nicht für
„Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine
Schlußleuchte zu haben." 1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die
bb) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefaßt: Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 30 km/h sowie
,,Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre Anhän-
ger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlußleuch- 2. mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57 a) aus-
ten ausgerüstet sein." gerüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindig-
keitsanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahr-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zeugführers liegt.
aa) In Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „und" durch ein
(2) Bei Geschwindigkeitsmeßgeräten muß die
Komma ersetzt, in Nummer 3 wird der Punkt
Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt
durch das Wort „und" ersetzt, und es wird
werden. Das Geschwindigkeitsmeßgerät muß den im
nach Nummer 3 folgende Nummer eingefügt:
Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun-
,,4. Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahran- gen entsprechen.
trieb, der als Betriebsbremse anerkannt
ist." (3) Das Geschwindigkeitsmeßgerät darf mit einem
Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurück-
bb) Nach Satz 9 wird folgender Satz eingefügt: gelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Weg-
streckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der
„Sie müssen so weit wie möglich voneinander
entfernt angebracht sein." tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 vom
Hundert abweichen."
c) In Absatz 5 Satz 1 wird vor dem Wort „Schluß-
leuchten" das Wort „Vorgeschriebene" eingefügt. 28. § 58 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „betriebs- a) In Halbsatz 1 werden die Worte „Anhängern in
unfähige" gestrichen. land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben" durch
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1495
die Worte „land- oder forstwirtschaftlichen Zugma- c) In Absatz 5 Nummer 4c wird der Hinweis ,,§ 34
schinen und ihren Anhängern" ersetzt. Abs. 5" durch den Hinweis ,,§ 31 c Satz 1 oder 4
Halbsatz 2" ersetzt.
b) In Halbsatz 2 werden die Worte „des Anhängers"
gestrichen.
31. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
29. In § 63 Satz 2 wird der Hinweis ,,§ 34 Abs. 5" durch a) Nach der Übergangsvorschrift zu § 11 Abs. 2 und
den Hinweis ,,§ 31 c" ersetzt. Anlage XXVI Abschnitt 1 (Anforderungen an die
Prüfungsfahrzeuge) wird folgende Übergangsvor-
30. § 69a wird wie folgt geändert: schrift eingefügt:
a) In Absatz 2 Nr. 9 Buchstabe g werden vor dem ,,§ 11 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 (Ausbildungsbescheini-
Wort „der" die Worte „eines Abdrucks" eingefügt. gung)
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sind ab 1. Oktober 1990 anzuwenden."
aa) Nach Nummer 3a wird folgende Nummer ein- b) Die Übergangsvorschrift zu § 22a Abs. 1 Nr. 24
gefügt. (Beiwagen) wird gestrichen.
,,3b. des§ 32c Abs. 2 über seitliche Schutz-
vorrichtungen;". c) Die Übergangsvorschrift zu § 30b (Berechnung
des Hubraums) wird wie folgt gefaßt:
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 30b (Berechnung des Hubraums)
„4. des § 34 Abs. 3 Satz 3 über die zulässige
Achslast oder das zulässige Gesamtge- ist anzuwenden auf die ab 1. Oktober 1989 an
wicht bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkom- erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahr-
binationen, des § 34 Abs. 8 über das zeuge. Dies gilt nicht für
Gewicht auf einer oder mehreren An-
triebsachsen, des§ 34 Abs. 9 Satz 1 über 1. Kraftfahrzeuge, für die auf Antrag das bisherige
Berechnungsverfahren gemäß Fußnote 8 der
den Achsabstand, des § 34 b über die
Muster 2a und 2b in der vor dem 1. Juli 1988
Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht
von Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42 geltenden Fassung angewandt wird, solange
Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 über die zuläs- diese Art der Berechnung des Hubraums nach
sige Anhängelast;". Artikel 2 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 88/76/EWG
des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Ände-
cc) Nummer 7 d wird wie folgt geändert: rung der Richtlinie 70/220/EWG über die
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
aaa) Der Hinweis ,,§ 35i Satz 1 oder 2" wird
durch den Hinweis ,,§ 35i Abs. 1 Satz 1 gliedstaaten über Maßnahmen gegen die Ver-
oder 2" ersetzt. unreinigung der Luft durch Abgase von Kraft-
fahrzeugmotoren (ABI. EG 1988 Nr. L 36 S. 1)
bbb) Nach dem Wort „Kraftomnibussen" wer- und nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 88/436/
den folgende Worte angefügt: EWG des Rates vom 16. Juni 1988 zur Ände-
„oder des § 35 i Abs. 2 Satz 1 über die rung der Richtlinie 70/220/EWG zur Anglei-
Beförderung liegender Fahrgäste ohne chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa-
geeignete Rückhalteeinrichtungen". ten über Maßnahmen gegen die Verunreini-
gung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeug-
dd) Nummer 16 wird aufgehoben.
motoren (Begrenzung der Emissionen luftver-
ee) In Nummer 18 werden die Worte „des§ 49a unreinigender Partikel aus Dieselmotoren) (ABI.
Abs. 1 bis 6, 8, 9 Satz 2" durch die Worte „des EG Nr. L 214 S. 1) zulässig ist,
§ 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz
2" ersetzt. 2. andere Kraftfahrzeuge, für die vor dem 1. Okto-
ber 1989 eine Allgemeine Betriebserlaubnis
ff) In Nummer 18c werden die Worte ,,§ 51 b
erteilt worden ist; für diese muß ein Nachtrag
Abs. 2 Satz 1, 2, 4, Abs. 4 oder 5" durch die
zur Allgemeinen Betriebserlaubnis dann be-
Worte ,,§ 51 b Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 5
antragt oder ausgefertigt werden, wenn ein
oder 6" ersetzt.
solcher aus anderen Gründen erforderlich ist.
gg) Nummer 18f wird wie folgt gefaßt: Ergibt sich bei der Berechnung des Hubraums
,,18f. des§ 52a Abs. 2 Satz 1 oder 3, Abs. 4, bei Leichtmofas gemäß § 1 der Leichtmofa-
5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer;". Ausnahmeverordnung vom 26. Februar 1987
(BGBI. 1 S. 755, 1069), geändert durch die Ver-
hh) In Nummer 189 werden die Worte „des§ 53 ordnung vom 16. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1112),
Abs. 1 Satz 1 bis 4 oder 6" durch die Worte ein höherer Wert als 30 cm3, bei Mofas (§ 4
,,des § 53 Abs. 1 Satz 1 , 3 bis 5 oder 7" Abs. 1 Nr. 1), Fahrrädern mit Hilfsmotor und
ersetzt.
Kleinkrafträdern (§ 18 Abs. 2 Nr. 4) ein höherer
ii) In Nummer 25 werden die Worte ,,§ 57 Abs. 1 Wert als 50 cm 3 und bei Leichtkrafträdern (§ 18
oder 2 über Geschwindigkeitsmesser" durch Abs. 2 Nr. 4 a) ein höherer Wert als 80 cm 3 , so
die Worte ,,§ 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 gelten diese Fahrzeuge jeweils weiter als
Satz 1 über das Geschwindigkeitsmeßgerät" Leichtmofas, Mofas, Fahrräder mit Hilfsmotor,
ersetzt. Kleinkrafträder und Leichtkrafträder."
1496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
d) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 32 Abs. 1 Nr. 1 1) In der Übergangsvorschrift zu § 34a (Besetzung
Buchstabe b (Breite von land- oder forstwirtschaft- und Beschaffenheit von Kraftomnibussen) wird
lichen Arbeitsgeräten) wird eingefügt: Satz 2 wie folgt gefaßt:
,,§ 32 Abs. 1 Nr. 3 (Teillängen von Sattelanhängern) „Für Kraftomnibusse, die vor dem 1. Mai 1984
erstmals in den Verkehr gekommen sind, gilt§ 34a
Sattelanhänger, die vor dem 1. Oktober 1990 erst-
- ausgenommen Absatz 3 (3 Kinder auf zwei
mals in den Verkehr gekommen sind und deren
nebeneinanderliegenden Sitzplätzen) - in der vor
Teillängen nicht den genannten Werten entspre-
dem 1. Mai 1984 geltenden Fassung."
chen, dürfen weiter verwendet werden."
m) In der Übergangsvorschrift zu§ 35i und Anlage X
e) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 32b (Unterfahr- Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze in Kraft-
schutz) werden folgende Übergangsvorschriften omnibussen) wird die Angabe ,,§ 35i" durch die
eingefügt: Angabe ,,§ 35i Abs. 1" ersetzt.
,,§ 32c (seitliche Schutzvorrichtungen)
n) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 35i Abs. 1 und
ist spätestens ab 1. Januar 1992 auf erstmals in Anlage X Nr. 1 bis Nr. 3 (Gänge und Fahrgastsitze
den Verkehr kommende und ab dem 1. Januar in Kraftomnibussen) wird folgende Übergangsvor-
1994 auf im Verkehr befindliche Fahrzeuge anzu- schrift eingefügt:
wenden.
§ 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 2 Buchstabe d ,,§ 35i Abs. 2 (Verbot, Fahrgäste ohne geeignete
und Nr. 3 Buchstabe e, Abs. 5 Nr. 1 Buchstabe b Rückhalteeinrichtungen liegend zu beför-
und Nr. 2 Buchstabe d, Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe b dern)
und Nr. 3 Buchstabe c
ist spätestens ab 1. Januar 1991 anzuwenden."
(Sonderbestimmungen, die im Saarland für den
grenzüberschreitenden Verkehr hinsichtlich der o) Die Übergangsvorschrift zu § 36 Abs. 2b (~enn-
Einzelachslast, der Doppelachslast bei Kraftfahr- zeichnung der Reifen) wird durch folgende Uber-
zeugen, der Doppelachslast bei Anhängern, des gangsvorschriften ersetzt:
Gesamtgewichts bei Fahrzeugen mit nicht mehr
als zwei Achsen, des Gesamtgewichts bei Fahr- ,,§ 36 Abs. 2 Satz 4 (Profiltiefe)
zeugen mit mehr als zwei Achsen, des Gesamt-
gewichts von Zügen mit vier Achsen und des ist spätestens anzuwenden ab 1. Januar 1992.
Gesamtgewichts einer zweiachsigen Sattelzug-
§ 36 Abs. 2 b (Kennzeichnung der Reifen)
maschine mit zweiachsigem Sattelanhänger,
gelten) ist anzuwenden auf Luftreifen, die vom 1. Januar
1990 an hergestellt oder erneuert werden. Auf
dürfen ab 1. Januar 1993 nicht mehr angewandt Luftreifen von Arbeitsmaschinen, Erdbewegungs-
werden." fahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zug-
und Arbeitsmaschinen, Fahrrädern mit Hilfsmotor
f) In der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 3 (Drei- und Kleinkrafträdern ist die Kennzeichnung mit
fachachslasten) wird die Angabe ,,§ 34 Abs. 3" zusätzlichen Angaben, aus denen Tragfähigkeit
durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 4 Nr. 4" ersetzt. und Geschwindigkeitskategorie hervorgehen,
spätestens ab 1. Januar 1994 anzuwenden, wenn
g) Die Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 3 (zulässi- sie von diesem Tage an hergestellt oder erneuert
ges Gesamtgewicht vierachsiger Sattelkraftfahr-
werden."
zeuge) wird gestrichen.
p) Die Überschrift zur Übergangsvorschrift zu § 51 b
h) In der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 3 (Min- (Umrißleuchten) wird wie folgt gefaßt:
destabstand der ersten Anhängerachse von der
letzten Achse des Zugfahrzeugs) wird die Angabe ,,§ 51 b Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 (Umrißleuchten)".
,,§ 34 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 34 Abs. 9"
ersetzt. q) Nach der Übergangsvorschrift zu§ 51 b Abs. __ 1, 2,
4, 5 und 6 (Umrißleuchten) wird folgende Uber-
i) Die Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 4 (Angabe gangsvorschrift eingefügt:
der Achslasten und Gewichte am Fahrzeug) wird
gestrichen. ,,§ 51 b Abs. 3 (Anbaulage der Umrißleuchten)
ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von die-
k) Nach der Übergangsvorschrift zu § 34 Abs. 9 (Min-
sem Tage an erstmals in den Verkehr komm~nden
destabstand der ersten Anhängerachse von der
Fahrzeuge anzuwenden. Für Fahrzeuge, die. vor
letzten Achse des Zugfahrzeugs) wird eingefügt:
dem 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr
,,§ 34 Abs. 1O (technische Vorschriften für Fahr- gekommen sind, ist § 51 b Abs. 1 bis 3 in der
zeuge im grenzüberschreitenden Verkehr vor dem 1. August 1990 geltenden Fassung anzu-
mit den EG-Mitgliedstaaten) wenden."
ist ab 1. August 1990 auf die von diesem Tage an r) Nach der Übergangsvorschrift zu § 53d Abs. 4
erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge (Schaltung der Nebelschlußleuchten) wird folgende
anzuwenden." Übergangsvorschrift eingefügt:
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1497
,,§ 53d Abs. 4 Satz 3 (Nebelschlußleuchten mit
Fern- oder Abblendlicht) § 32c Anhang der Richtlinie 89/297/EWG
Abs. 4 des Rates vom 13. April
ist spätestens ab 1. Oktober 1990 auf die von 1989 zur Angleichung der
diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen- Rechtsvorschriften der Mit-
den Fahrzeuge anzuwenden." gliedstaaten über seitliche
s) In der Übergangsvorschrift zu § 54 Abs. 4 Nr. 5 Schutzvorrichtungen (Sei-
(zusätzliche Blinkleuchten an den Längsseiten von tenschutz) bestimmter
mehrspurigen Fahrzeugen) wird das Datum Kraftfahrzeuge und Kraft-
„ 1. Januar 1990" durch das Datum „ 1. Januar fahrzeuganhänger (ABI. EG
1992" ersetzt. Nr. L 124 S. 1).
t) Die Übergangsvorschriften zu § 56 Abs. 3 Nr. 1
§ 34 Anhang II der Richtlinie 85/3/EWG
(Anfahrspiegel) und zu § 56 Abs. 3 Nr. 2 (groß-
Abs. 10 des Rates vom 19. Dezem-
winkliger Außenspiegel) werden durch folgende
ber 1984 über die Gewichte,
Übergangsvorschriften ersetzt:
Abmessungen und be-
,,§ 56 Abs. 3 Nr. 1 (großwinkliger Rückspiegel) stimmte andere technische
Merkmale bestimmter Fahr-
ist anzuwenden auf Sattelzugmaschinen mit einem zeuge des Güterkraftver-
zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12,0 t kehrs (ABI. EG Nr. L 2
sowie spätestens ab dem 1. Januar 1991 auf die s. 14),
von diesem Tage an erstmals in den Verkehr
geändert durch die
kommenden anderen Kraftfahrzeuge.
a) Richtlinie 86/360/EWG
§ 56 Abs. 3 Nr. 2 (Anfahrspiegel) des Rates vom 24. Juli
1986 (ABI. EG Nr. L 217
ist nicht anzuwenden auf Kraftfahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als
s. 19),
12,0 t, die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den b) Richtlinie 88/218/EWG
Verkehr gekommen sind." des Rates vom 11 . April
1988 (ABI. EG Nr. L 98
u) In der Übergangsvorschrift zu § 57 Abs. 1 Satz 1 S. 48),
wird das Wort „Geschwindigkeitsmesser" durch c) Richtlinie 89/338/EWG
das Wort „Geschwindigkeitsmeßgerät" ersetzt. des Rates vom 27. April
1989 (ABI. EG Nr. L 142
v) Die Übergangsvorschrift zu § 57 Abs. 2 Nr. 1 S. 3),
(Abweichungen der Anzeige von Geschwindig- d) Richtlinie 89/460/EWG
keitsmessern vom Sollwert) wird wie folgt gefaßt: des Rates vom 18. Juli
1989 (ABI. EG Nr. L 226
,,§ 57 Abs. 2 Satz 2 (Geschwindigkeitsmeßgerät S. 5),
nach der Richtlinie 75/443/EWG)
e) Richtlinie 89/461/EWG
-ist spätestens ab 1. Januar 1991 auf die von die- des Rates vom 18. Juli
sem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden 1989 (ABI. EG Nr. L 226
Kraftfahrzeuge anzuwenden. Für Kraftfahrzeuge, s. 7)."
die vor dem 1. Januar 1991 erstmals in den Ver-
kehr gekommen sind, ist § 57 in der vor dem b) In der ersten Spalte wird dem Hinweis ,,§ 50
1. August 1990 geltenden Fassung anzuwenden." Abs. 8" der Hinweis ,,§ 51 b" angefügt.
c) In der Liste der zu § 56 Abs. 5 anzuwendenden
32. Anlage VIII wird wie folgt geändert:
Bestimmungen wird in Buchstabe c der Punkt
a) In Abschnitt 2.1.2.2 werden die Worte „nach § 1 durch ein Komma ersetzt, und es wird folgender
Nr. 4 Buchstabe d und g der Freistellungs-Ver- Buchstabe angefügt:
ordnung" durch die Worte „nach § 1 Nr. 4 Buch- „d) Richtlinie 88/321/EWG der Kommission vom
stabe d, g und i der Freistellungs-Verordnung" 16. Mai 1988 (ABI. EG Nr. L 147 S. 77)."
ersetzt.
d) Nach den zur Vorschrift des § 56 Abs. 5 anzu-
b) Dem Abschnitt 2.7 wird folgender Satz angefügt: wendenden Bestimmungen wird eingefügt:
„Die Vorschriften in 3.3 sind - mit Ausnahme der
,,§ 57 Anhang II der Richtlinie 75/443/EWG
Vorschriften über die Zuteilung einer neuen Prüf-
Abs. 2 des Rates vom 26. Juni
plakette - anzuwenden."
1975 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mit-
33. Anlage XII wird aufgehoben. gliedstaaten über den Rück-
wärtsgang und das Ge-
34. Der Anhang wird wie folgt geändert: schwindigkeitsmeßgerät in
Kraftfahrzeugen (ABI. EG
a) Vor der Angabe der zu § 35 a Abs. 6 anzuwenden- Nr. L 196 S. 1)."
den Bestimmungen wird eingefügt:
1498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 2 2. In Nummer 55 wird in der StVZO-Spalte das Zitat
Änderung von Verordnungen über Ausnahmen von ,,§ 34 Abs. 2 Satz 1,
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften 2, Abs. 3 Satz 1, 2, 5, 7
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
(1) Die §§ 3 bis 5 der 24. Ausnahmeverordnung zur
§ 69a Abs. 3 Nr. 4"
StVZO vom 9. September 1975 (BGBI. 1 S. 2508), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung vom 24. Juli
1989 (BGBI. 1 S. 1510), werden aufgehoben. durch das Zitat
,, § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
(2) Dem § 1 Abs. 2 der 35. Ausnahmeverordnung zur
§ 42 Abs. 1, 2, Satz 2
StVZO vom 22. April 1988 (BGBI. 1 S. 562) werden fol-
gende Sätze angefügt: § 69a Abs. 3 Nr. 4"
„Bei Zügen, bei denen Zugmaschine und Anhänger breiter ersetzt.
als 2, 75 m sind, genügt eine Warntafel auf jeder Seite vorn
an der Zugmaschine und eine Warntafel auf jeder Seite
3. In Nummer 56 wird in der StVZO-Spalte das Zitat
hinten am Anhänger. Bei Zügen mit unterschiedlich breiten
Fahrzeugen müssen am schmaleren Fahrzeug die Warn- ,,§ 31 Abs. 2 i. V. m.
tafeln entsprechend dem seitlichen Umriß des breitesten § 34 Abs. 2 Satz 1, 2,
Fahrzeugs angebracht sein." Abs. 3 Satz 1, 2, 5, 7
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
(3) § 3 der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von § 69a Abs. 5 Nr. 3"
straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 28. Februar
1989 (BGBI. 1 S. 481) wird aufgehoben.
durch das Zitat
(4) Die 38. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
,,§ 31 Abs. 2 i. V. m.
20. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2520) wird aufgehoben.
§ 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8,
§ 42 Abs. 1 , 2 Satz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3"
Artikel 3 ersetzt.
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verord- 4. In Nummer 57 werden
nung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1305, 1447) wird wie a) in der Tatbestandsspalte nach dem Wort
folgt geändert: ,,Achslasten"
die Worte
1. In Nummer 5 wird in der StVO-Spalte das Zitat ,,oder Gesamtgewichte"
eingefügt und
,,§ 41 Abs. 2 Nr. 7
(Zeichen 274)
b) in der StVZO-Spalte die Worte
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
,,§ 34 Abs. 5
§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 § 69a Abs. 5 Nr. 4c"
Buchstabe e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1
(Zeichen 241 oder 242 mit Zusatzschild, das den durch die Worte
Fahrzeugverkehr zuläßt) ,,§ 31 c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 § 69a Abs. 5 Nr. 4c"
§ 42 Abs. 4a Nr. 2 ersetzt.
(Zeichen 325)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
§ 1 Abs. 3 und
§ 3 Zonengeschwindigkeits-Verordnung"
durch das Zitat Artikel 4
,,§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Satz 6 Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenver-
Buchstabe e, Satz 7 Nr. 2 Satz 1 kehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865), zuletzt geändert
(Zeichen 241 oder 242 mit Zusatzschild, das den durch Verordnung vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 572),
Fahrzeugverkehr zuläßt) wird wie folgt ergänzt:
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
Im 2. Abschnitt, Kapitel G (Sonstige Maßnahmen auf
§ 41 Abs. 2 Nr. 7 dem Gebiet des Straßenverkehrs) (Anlage zu § 1) wird
(Zeichen 274 oder 274.1) nach Gebühren-Nr. 399 folgende Gebühren-Nr. 400 ange-
§ 49 Abs. 3 Nr. 4 fügt:
§ 42 Abs. 4a Nr. 2 „400 Erfolglose Gebühr in Höhe der Gebühr für
(Zeichen 325) Widerspruchs- die beantragte oder angefoch-
§ 49 Abs. 3 Nr. 5" verfahren tene Amtshandlung, mindestens
ersetzt. jedoch 50,00 DM."
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1499
Artikel 5 Artikel 6
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land
Berlin.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Juli 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
1500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über Kosten für Amtshandlungen
der Bundesbehörden nach dem Chemikaliengesetz
(Chem-Kostenverordnung - ChemKostV)
Vom 27. Juli 1990
Auf Grund des § 25 a Abs. 2 des Chemikaliengesetzes 3. auf die Gebühr nach Nr. 2.4 die Gebühren nach Nr. 2.1
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 bis 2.3.
(BGBI. 1 S. 521) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 Die Anrechnung erfolgt in voller Höhe, jedoch nur soweit,
S. 821) verordnet die Bundesregierung: daß eine Mindestgebühr von 200 Deutsche Mark für die
Amtshandlung verbleibt, auf deren Gebühr die früheren
Gebühren angerechnet werden.
§ 1
Gebühren
§3
(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die
Gebührenermäßigung
Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden
Gebührenverzeichnis. In die Gebührensätze sind die Aus- Auf Antrag des Gebührenschuldners kann eine
lagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 8 des Verwaltungs- Gebührenermäßigung oder eine Gebührenbefreiung
kostengesetzes einbezogen. gewährt werden, wenn an dem Inverkehrbringen des Stof-
fes ein besonderes öffentliches Interesse besteht und der
(2) Erfordert eine Amtshandlung, für die im Gebühren-
Antragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungs-
verzeichnis ein fester Gebührensatz vorgesehen ist, im
aufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht
Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann
erwarten kann.
die Gebühr bis auf das Doppelte dieses Satzes erhöht
werden. §4
§2 Berlin-Klausel
Gebührenanrechnung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Auf die Gebühren für die Bearbeitung einer Anmeldung tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-
oder Mitteilung werden Gebühren, die der Gebühren- gesetzes auch im Land Berlin.
schuldner bei früheren Mitteilungen über denselben Stoff
bereits entrichtet hat, wie folgt angerechnet:
§5
1. auf die Gebühr nach Nr. 1.1 des Gebührenverzeichnis-
ses die Gebühren nach Nr. 2.1, 2.2, 2.4 und 2.5 Inkrafttreten
2. auf die Gebühren nach Nr. 2.1 bis 2.3 jeweils die Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Gebühr nach Nr. 2.4 Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Bonn, den 27. Juli 1990
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1501
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- Gebührentatbestand Gebühr
Nr.
1 Amtshandlungen bei der Anmeldung
eines Stoffes
1.1 Bearbeitung der Anmeldung nach DM 6 000,-
§ 6 ChemG
1.2 Bearbeitung der Zusatzprüfung 1. Stufe nach DM 8 000,-
§ 9 ChemG bis
DM 12 000,-
1.3 Bearbeitung der Zusatzprüfung 2. Stufe nach DM 15 000,-
§ 9a ChemG bis
DM 25 000,-
2 Amtshandlungen bei der Mitteilung eines
Stoffes
2.1 Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 a DM 750,-
Abs. 1 ChemG
2.2 Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 a DM 3 250,-
Abs. 2 ChemG
2.3 Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 a DM 750,-
Abs. 5 ChemG
2.4 Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 b DM 4 000,-
Abs. 1 ChemG
2.5 Bearbeitung der Mitteilung nach § 16 b DM 750,-
Abs. 3 ChemG
3 Sonstige Amtshandlungen
3.1 Ausstellung einer Bescheinigung zur Guten DM 1 000,-
Laborpraxis nach§ 19b Abs. 2 Nr. 3 ChemG bis
DM 8000,-
1502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Berichtigung
.. der Siebzehnten Verordnung
zur Anderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 19. Juli 1990
Die Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Getreide-
Mitverantwortungsabgabenverordnung vom 2. Juli 1990
(BGBI. 1 S. 1329) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 3 ist die Angabe „Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe f"
durch die Angabe „Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe b" zu er-
setzen.
Bonn, den 19. Juli 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Dr. Specks
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1503
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 23, ausgegeben am 18. Juli 1990
Tag I n h a It Seite
10. 7. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 10. November 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Republik Polen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . 606
10. 7. 90 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll Nr. 4 vom 25. April 1989 zu der am 17. Oktober 1868 in
Mannheim unterzeichneten Revidierten Rheinschlffahrtsakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615
10. 7. 90 Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Juli 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Schiffahrt auf den
Binnenwasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 619
neu: 9500-13
11. 6. 90 Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 628
11. 6. 90 Bekanntmachung des deutsch-somalischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 630
13. 6. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens über den
Binnenschiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . 631
13. 6. 90 Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 632
18. 6. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634
18. 6. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmelde-
satellitenorganisation „INTELSAT" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 634
19. 6. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 14. November 1988 über den Beitritt der
Portugiesischen Republik und des Königreichs Spanien zur Westeuropäischen Union . . . . . . . . . . . . . 635
19. 6. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des
Terrorismus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 636
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil II ist für Abonnenten
die Zeitliche Übersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1990 beigelegt.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
1504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nr. 24, ausgegeben am 20. Juli 1990
Tag I n h a It Seite
13. 7. 90 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. September 1988 zwischen der Regierung der Ver-
einigten Staaten von Amerika, Regierungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraum-
organisation, der Regierung Japans und der Regierung Kanadas über Zusammenarbeit bei
Detailentwurf, Entwicklung, Betrieb und Nutzung der ständig bemannten zivilen Raumstation 637
neu: 188-39
22. 6. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Eingliederung der Internatio-
nalen Pappelkommission in die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen 668
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis il>t die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 25, ausgegeben am 28. Juli 1990
Tag Inhalt Seite
13. 7. 90 Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Juli 1990 über die
Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Mariahilf 670
14. 5. 90 Bekanntmachung des deutsch-zairischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 672
14. 5. 90 Bekanntmachung des deutsch-zairischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 674
17. 5. 90 Bekanntmachung des deutsch-nigerianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . • • 676
20. 6. 90 Bekanntmachung der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . • • 677
26. 6. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für
industrielle Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 679
26. 6. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 679
28. 6. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Charta der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680
28. 6. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680
29. 6. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 681
29. 6. 90 Bekanntmachung der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung über die Entsendung tschecho-
slowakischer Arbeitnehmer zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen . . . . . . . . . . . . . . 682
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1505
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom}
4. 7. 90 Zweite Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nordwest zur Änderung der Lotsverordnung Weser/Jade 3657 (129 14. 7. 90) 15. 7. 90
9515-10-1-15
6. 7. 90 Verordnung TSF Nr. 5/90 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 3709 (131 18. 7. 90) 15. 8. 90
9291
4. 7. 90 ?.weite Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Vierundsiebzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung des Luftraums und der
Flugverfahren für die Durchführung kontrollierter Sichtflüge im
Nahverkehrsbereich Frankfurt) 3785 (134 21. 7. 90) 31. 7. 90
96-1-2-74
11. 7. 90 Dreiunddreißig~~e Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 3785 (134 21. 7. 90) 26. 7. 90
96-1-2-14
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
3. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1881/90 der Kommission zur Änderung der
yerordnung (EWG) Nr. 1596/79 über vorbeugende Rücknahmen von
A p f e I n und B i rn e n L 171/12 4. 7. 90
26. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über Vermarktungsnormen für
Geflügelfleisch L 173/1 6. 7. 90
26. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermark-
tungsnormen für Ei e r L 173/5 6. 7. 90
5. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1911/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1445/76 zur Festsetzung der Liste der verschie-
denen Sorten von L o I i u m p e r e n n e L. L 173/19 6. 7. 90
5. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1913/90 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Beihilfe für die private Lagerhaltung für K a I m a r e der Art
,,Loligo patagonica" L 173/23 6. 7. 90
1506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
5. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1914/90 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Beihilfe für die private Lagerhaltung für K a I m a r e der Art
,,lllex argentinus" L 173/24 6. 7. 90
5. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1915/90 der Kommission über die Einhaltung der
Referenzpreise bei der Einfuhr von bestimmten gefrorenen K a Im a r e n L 173/25 6. 7. 90
6. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1940/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 bezüglich der Anpassungskoeffizienten
für die im Sektor Obst und G e m ü s e anzuwendenden Ankaufspreise L 174/33 7. 7. 90
Andere Vorschriften
27. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1874/90 des Rates zur zweiten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4047/89 über die zulässigen Gesamtfangmengen
und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestands-
gruppen (1990) L 171/1 4. 7. 90
27. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1875/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4054/89 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft in
den grönländischen Gewässern (1990) L 171/3 4. 7. 90
28. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1878/90 der Kommission zur Einstellung des
Seehechtfangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 171/8 4. 7. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1887/90 des Rates zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4047/89 über die zulässige Gesamtfangmenge
und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder Bestands-
gruppen (1990) L 172/1 5. 7. 90
3. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1892/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 172/11 5. 7. 90
5. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1912/90 der Kommission über den Nachweis des
Verlassens des Zollgebiets der Gemeinschaft über die innerdeutsche
Grenze bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen L 173/21 6. 7. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1926/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte chemische und indu-
strielle Waren L 174/1 7. 7. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1927/90 des Rates zur Aufstockung des durch
Verordnung (EWG) Nr. 3905/89 für eine bestimmte Art von syntheti-
schem Polyalphaolefin eröffneten Gemeinschaftszollkontingents L 174/3 7. 7. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1928/90 des Rates zur Aufstockung des für das
Jahr 1990 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für Ferrochrom mit
einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 6 GHT L 174/4 7. 7. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1929/90 des Rates zur Abweichung von der
Begriffsbestimmung für „Ursprungswaren" zur Berücksichtigung der
besonderen Lage der Niederländischen Antillen hinsichtlich chemisch
beständiger Latzhosen des KN-Codes 6210 10 99 L 174/5 7. 7. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1930/90 des Rates zur Änderung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 3972/86 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwal-
tung, (EWG) Nr. 2507/88 über die Durchführung von Vorratsprogrammen
und die Einrichtung von Frühwarnsystemen und (EWG) Nr. 2508/88 über
die Durchführung von Kofinanzierungsmaßnahmen bei Nahrungsmittel-
oder Saatgutkäufen von internationalen Organisationen oder Nichtregie-
rungsorganisationen L 174/6 7. 7. 90
3. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1935/90 der Kommission über Anträge in Form
operationeller Programme auf einen Zuschuß des EAGFL, Abteilung
Ausrichtung, für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitungs- und
Vermarktungsbedingungen für land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse L 174/16 7. 7. 90
4. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1936/90 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 174/25 7. 7. 90
Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1990 1507
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
4. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1937/90 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren reinseidenen Gewebes
für Schreibmaschinenbänder mit Ursprung in der Volksrepublik China,
zur Annahme eines Verpflichtungsangebotes des Ausführers L 174/27 7. 7. 90
5. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1938/90 der Kommission zur Einstellung der
Heringfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 174/31 7. 7. 90
5. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1939/90 der Kommission zur Einstellung des
Seehechtfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 174/32 7. 7. 90
6. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1941/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 223/90 zur Festsetzung der Sätze der finanziellen
Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen gemäß Verordnung
(EWG) Nr. 797/85 L 174/34 7. 7. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1945/90 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Österreich
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge der Ausset-
zung der in der Zehnergemeinschaft und in Österreich anwendbaren
Zollsätze auf Einfuhren aus Spanien L 176/1 10. 7. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1946/90 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur
Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge der Ausset-
zung der in der Zehnergemeinschaft und in Finnland anwendbaren
Zollsätze auf Einfuhren aus Spanien L 176/3 10. 7. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1947/90 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Island zur
Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge der Aus-
setzung der in der Zehnergemeinschaft und in Island anwendbaren
Zollsätze auf Einfuhren aus Spanien L 176/5 10. 7. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1948/90 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Norwegen
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge der Ausset-
zung der in der Zehnergemeinschaft und in Norwegen anwendbaren
Zollsätze auf Einfuhren aus Spanien L 176/7 10. 7. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1949/90 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweden
zur Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„ Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „ Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge der Ausset-
zung der in der Zehnergemeinschaft und in Schweden anwendbaren
Zollsätze auf Einfuhren aus Spanien L 176/9 10. 7. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1950/90 des Rates zur Anwendung des
Beschlusses Nr. 1/90 des Gemischten Ausschusses EWG-Schweiz zur
Änderung des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs
„Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge der Ausset-
zung der in der Zehnergemeinschaft und in der Schweiz anwendbaren
Zollsätze auf Einfuhren aus Spanien L 176/11 10. 7. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1419/90 des Rates vom
25. April 1990 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für einige industrielle Waren (Mikroelektronik
und verwandte Bereiche) (ABI. Nr. L 139 vom 31. 5. 1990) L 171/29 4. 7. 90
Berichtigung de~_Verordnung (EWG) Nr. 731/90 der Kommission vom
26. März 1990 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 des
Rates mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1999/
85 über den aktiven Veredelungsverkehr (ABI. Nr. L 81 vom 28. 3. 1990) L 171/30 4. 7. 90
1508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 473. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. Juni 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 133 vom 20. Juli 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 133 vom 20. Juli 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
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