1446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Vom 18. Juli 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen,
das folgende Gesetz beschlossen: d) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem
Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteils-
Artikel 1 rechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie
für die Heraufsetzung des Kapitals von Unterneh-
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
men,
§ 1O Abs. 3 Nr. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes e) Darlehen,
vom 19.August 1969 (BGBI. I S.1273), das durch Arti-
kel 38 des Gesetzes vom 21. Dezember 1974 (BGBI. 1 f) die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,
S. 3656) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: g) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von
,,2. bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche Ver- Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f
waltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an genannten Zwecke."
Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen,
Artikel 2
Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführun-
gen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen. Aus- Berlin-Klausel
gaben für Investitionen sind die Ausgaben für Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
a) Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische An- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
lagen betreffen,
Artikel 3
b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie
Inkrafttreten
nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veran-
schlagt werden oder soweit es sich nicht um Aus- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
gaben für militärische Beschaffungen handelt, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1447
Viertes Gesetz
zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Vom 18. Juli 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: f) die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,
g) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung
Artikel 1 von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f
Änderung der Bundeshaushaltsordnung genannten Zwecke."
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
2. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch Gesetz vom
6. August 1986 (BGBI. 1 S. 1275), wird wie folgt geändert: a) Nach dem Wort „werden" wird das Semikolon durch
einen Punkt ersetzt.
1. § 13 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: b) An die Stelle des Punktes hinter dem Wort „Gleich-
„2. bei den Ausgaben: Personalausgaben, sächliche gewichts" tritt ein Semikolon.
Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisun- c) Es wird folgender Halbsatz angefügt:
gen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an „in diesen Fällen ist im Gesetzgebungsverfahren
Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schulden- zur Feststellung des Haushaltsplans insbesondere
diensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Aus-
darzulegen, daß
gaben für Investitionen. Ausgaben für Investitionen
sind die Ausgaben für • 1. das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernst-
haft und nachhaltig gestört ist oder eine solche·
a) Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Störung unmittelbar bevorsteht,
Anlagen betreffen,
2. die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und
b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit geeignet ist, die Störung des gesamtwirtschaft-
sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben lichen Gleichgewichts abzuwehren."
veranschlagt werden oder soweit es sich nicht
um Ausgaben für militärische Beschaffungen Artikel 2
handelt,
Berlin-Klausel
c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen, Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritt~n Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
d) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem
Kapitalvermögen, von Forderungen und An-
teilsrechten an Unternehmen, von Wertpapie- Artikel 3
ren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals Inkrafttreten
von Unternehmen,
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
e) Darlehen, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird_ hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 18. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
uer Bundesminister der Finanzen
Waigel
1448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Errichtung einer Stiftung ,,Deutsche Bundesstiftung Umwelt"
Vom 18. Juli 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: - innerdeutsche Kooperationsprojekte in der Anwendung
von Umwelttechnik vorwiegend durch mittelständische
§ 1 Unternehmen einschließlich Aus- und Weiterbildungs- .
maßnahmen;
Errichtung und Rechtsform
- Bewahrung und Sicherung national wertvoller Kultur-
Der Bund wird unter dem Namen „Deutsche Bundes- güter im Hinblick auf schädliche Umwelteinflüsse (Mo-
stiftung Umwelt" eine rechtsfähige Stiftung des bürger- dellvorhaben).
lichen Rechts errichten.
(3) Die Stiftung soll jährlich einen Umweltpreis ver-
§2
geben.
Aufgabe
§3
(1) Aufgabe der Stiftung soll es sein, Vorhaben zum Rechnungsprüfung
Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der
mittelständischen Wirtschaft zu fördern. Die Stiftung soll Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Stiftung
in der Regel außerhalb der staatlichen Programme tätig unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
werden; sie kann diese ergänzen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die Stiftung insbe- §4
sondere fördern: Berlin-Klausel
- Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
umwelt- und gesundheitsfreundlicher Verfahren und Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Produkte unter besonderer Berücksichtigung kleiner
und mittlerer Unternehmen; §5
- Austausch von Wissen über die Umwelt zwischen Inkrafttreten
Wissenschaft, Wirtschaft und anderen öffentlichen oder
privaten Stellen; Vorhaben zur Vermittlung von Wissen Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
über die Umwelt; Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
\
Bonn, den 18. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1449
Viertes Gesetz
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
(Einführung einer Flugsicherungszulage)
Vom 19. Juli 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. als Bürosachbearbeiter in Laufbahnen des mitt-
das folgende Gesetz beschlossen: leren Flugdatenbearbeitungsdienstes und des
mittleren flugsicherungstechnischen Dienstes,
Artikel 1 b) in den übrigen Dienststellen der Bundesanstalt für
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes •Flugsicherung
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der 1. als Sachbearbeiter in Laufbahnen des gehobe-
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1S. 261 ), nen Flugverkehrskontrolldienstes, des gehobe-
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni nen Flugdatenbearbeitungsdienstes und des
1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt geändert: gehobenen flugsicherungstechnischen Dienstes!
2. als Bürosachbearbeiter in Laufbahnen des mitt-
1. Nach § 80 wird folgende Vorschrift eingefügt: leren Flugdatenbearbeitungsdienstes und des
mittleren flugsicherungstechnischen Dienstes.
,,§ 80a
Allgemeine Flugsicherungszulage (4) Für Beamte der Bundesanstalt für Flugsicherung,
die zum Bundesminister für Verkehr abgeordnet sind,
(1) Beamte, die bei der Bundesanstalt für Flugsiche- gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Stellen-
rung verwendet werden, erhalten bis zum 31. Dezem- zulagen werden neben einer Stellenzulage nach Vor-
ber 1994 eine Stellenzulage nach Anlage IX. bemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsord-
(2) Die Zulage nach Absatz 1 gehört zu den ruhe- nungen A und B nur gewährt, soweit sie diese überstei-
gehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte gen. Die Zulage nach Absatz 1 gehört jedoch in voller
a) mindestens zehn Jahre zulageberechtigend ver- Höhe zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen."
wendet worden ist oder 2. In Anlage IX wird unter Bundesbesoldungsgesetz nach
b) während einer zulageberechtigenden Verwendung § 78 eingefügt:
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ,,§ 80a
worden oder verstorben ist und diese Verwendung Abs. 1, 2
mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge
von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Be- Die Zulage beträgt für die Beamten
schädigung, die er sich ohne grobes Verschulden des einfachen Dienstes 120 Deutsche Mark
bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes des mittleren Dienstes 180 Deutsche Mark
zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden
oder verstorben ist. des gehobenen Dienstes 300 Deutsche Mark
(3) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige Stellen- des höheren Dienstes 430 Deutsche Mark
zulage nach Anlage IX erhalten Beamte in folgender Absatz 3
Verwendung:
Buchstabe a
a) in der Zentralstelle, der Flugsicherungsschule und
der Erprobungsstelle Nummer1 500 Deutsche Mark
1. als Sachbearbeiter oder hauptamtliche Lehrer in Nummer2 170 Deutsche Mark
Laufbahnen des gehobenen Flugverkehrskon- Buchstabe b
trolldienstes, des gehobenen Flugdatenbearbei-
Nummer1 200 Deutsche Mark
tungsdienstes und des gehobenen flugsiche-
rungstechnischen Dienstes, Nummer2 120 Deutsche Mark".
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 2 Artikel 3
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vorn 1. Januar 1990 in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1451
zweites Gesetz
zur Änderung besoldungs- _und wehrsoldrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Juli 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (1) Beamte und Soldaten, die im militäri-
das folgende Gesetz beschlossen: schen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radar-
führungsdienst oder Tiefflugüberwachungs-
dienst
Artikel 1 1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flug-
sicherungssektoren oder Flugsicherungs-
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes stellen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Schule,
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1S. 261 ),
2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsiche-
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli
rungssektoren, Flugsicherungsstellen und
1990 (BGBI. 1 S. 1449), wird wie folgt geändert:
in zentralen Stellen der Flugdatenbearbei-
tung sowie in einer Lehrtätigkeit an einer
1. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Schule,
wird wie folgt geändert:
3. als Radarleitpersonal mit oder ohne Radar-
a) In Abschnitt II der Vorbemerkungen wird Num-
leit-Jagdlizenz sowie in einer Lehrtätigkeit
mer 3 a wie folgt geändert:
an einer Schule,
aa) In Absatz 1 erhält Satz 1 vor dem Buchsta-
ben a folgende Fassung: 4. als Radarflugmelde-/Radartiefflugmelde-
personal im Einsatzdienst in den Luftvertei-
,,Zulagen nach den Nummern 4, 4 a, 5 a Abs. 1, digungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an
den Nummern 6 a, 8, 8 a, 9, 9 a, 10 und 12 einer Schule oder im Einsatzdienst der mili:-
dieses Abschnitts gehören zu den ruhegehalt- tärischen Tiefflugüberwachungseinrichtun-
fähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte, gen,
Richter oder Soldat".
5. in Stabs- und Truppenführerfunktionen
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
- nicht jedoch bei einer obersten Bundes-
,,Nummer 6 Abs. 4 bleibt unberührt." behörde - sowie als Ausbildungspersonal
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; der bisherige der militärischen Flugsicherung, des Ra-
Satz 3 wird Satz 4. darführungsdienstes sowie des Tiefflug-
überwachungsdienstes
b) In der Vorbemerkung Nummer 4 Abs. 1 wird Satz 3
wie folgt gefaßt: verwendet werden, erhalten eine nach Lauf-
bahn- und Besoldungsgruppen gestaffelte
„Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Stellenzulage nach Anlage IX, und zwar
Nummer 5 a, 6, 8, 9 oder 9 a nur gewährt, soweit sie
diese übersteigt." a) Beamte des mittleren Dienstes und Unter-
offiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis
c) Nach der Vorbemerkung Nummer 4 wird folgende A9,
neue Nummer 4 a eingefügt:
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offi-
„4 a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel ziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 c) Beamte des höheren Dienstes und Offi-
erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellen- ziere der Besoldungsgruppen ab A 13.
zulage nach Anlage IX."
d) In der Vorbemerkung Nummer 5 wird Absatz 3 wie (2) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige
folgt gefaßt: Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bei Ver-
wendung
,,(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellen-
zulage nach Nummer 4, 5 a, 6, 6 a oder 9 a nur als Flugsicherungskontrollpersonal
gewährt, soweit sie diese übersteigt." 1. in Flugsicherungssektoren
e) Nach der Vorbemerkung Nummer 5 wird folgende a) Beamte des mittleren Dienstes und
neue Nummer 5 a eingefügt: Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
,,5 a. Zulage für Beamte und Soldaten im militäri- pen A5 bis A9,
schen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radar- b) Beamte des gehobenen Dienstes
führungsdienst oder Tiefflugüberwachungs- und Offiziere der Besoldungsgrup-
dienst pen A 9 bis A 12,
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil l
2. in Flugsicherungsstellen f) Die Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt oe-
a) Beamte des mittleren Dienstes und ändert:
Unteroffiziere der Besoldungsgrup- aa) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze
pen A 5 bis A 9, angefügt:
b) Beamte des gehobenen Dienstes „Sie gehört ohne Verringerung nach Absatz 2
und Offiziere der Besoldungsgrup- unter den Voraussetzungen der Vorbemerkung
pen A 9 bis A 12, Nummer 3 a Abs. 1 zu den ruhegehaltfähigen
3. Beamte des gehobenen Dienstes und Dienstbezügen. Zeiten der Weitergewährung
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 der Stellenzulage nach Absatz 2, in denen der
bis A 12 in einer Lehrtätigkeit an einer Soldat oder Beamte zur Erhaltung seines fliege-
Schule, rischen Könnens verpflichtet war, werden dabei
als zulageberechtigende Verwendung voll
- als Flugabfertigungspersonal berücksichtigt."
4. Beamte des mittleren Dienstes und bb) In Absatz 5 wird die Zahl „7" ersetzt durch die
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen Zahlen „8, 9, 23 oder 30".
A 5 bis A 9 in Flugsicherungssektoren
sowie in zentralen Stellen der Flug- g) Der Vorbemerkung Nummer 6 a wird der folgende
datenbearbeitung, Satz angefügt:
5. Beamte des mittleren Dienstes und „Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen nach Nummer 4, 5 a, 6 oder 9 a nur gewährt, soweit
A 5 bis A 9 in einer Lehrtätigkeit an sie diese übersteigt."
einer Schule, h) In der Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 2 wird
- als Radarleitpersonal vor der Nummer 6 a die Nummer „6" eingefügt.
6. mit Radarleit-Jagdlizenz j) In der Vorbemerkung Nummer 8 a wird Absatz 3 wie
folgt gefaßt:
a) Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup- ,,(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzu-
pen A 7 bis A 9, lage nach Nummer 5, 5 a, 6, 6 a oder 8 nur gewährt,
soweit sie diese übersteigt."
b) Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup- k) Nach der Vorbemerkung Nummer 9 wird folgende
pen A 9 bis A 12, Nummer 9 a eingefügt:
7. ohne Radarleit-Jagdlizenz „9 a. Zulage im Marinebereich
a) Beamte des mittleren Dienstes und (1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an
Unteroffiziere der Besoldungsgrup- erhalten Soldaten und Beamte, die im Wege
pen A 7 bis A 9, der Versetzung, Kommandierung oder Abord-
nung
b) Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup- a) an Bord in Dienst gestellter seegehender
pen A 9 bis A 12, Schiffe oder Boote der Seestreitkräfte ver-
wendet werden,
8. in Lehrtätigkeit an einer Schule
b) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der
a) Beamte des mittleren Dienstes und Seestreitkräfte verwendet werden,
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 7 bis A 9, c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher
mit gültigem Kampfschwimmer- oder
b) Beamte des gehobenen Dienstes Minentaucherschein in Kampfschwimmer-
und Offiziere der Besoldungsgrup- oder Minentauchereinheiten auf einer
pen A 9 bis A 12, Stelle des Stellenplans verwendet werden,
- als Radarflugmelde-/Radartiefflugmelde- die eine Kampfschwimmer- oder Minen-
personal taucherausbildung voraussetzt,
9. Beamte des mittleren Dienstes und eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleich-
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen zeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach
A 5 bis A 9 im Einsatzdienst in den Luft- Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere
verteidigungsanlagen sowie in einer Zulage gewährt.
Lehrtätigkeit an einer Schule. (2) Beamte und Soldaten mit einer Verwen-
dung
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2
wird neben einer Stellenzulage nach Nummer a) an Bord anderer seegehender Schiffe oder
6, 8, 9 oder 9 a nur gewährt, soweit sie diese Boote, die nach Auftrag oder Einsatz über-
übersteigt. wiegend zusammenhängend mehrstündig
außerhalb der Grenze der Seefahrt ver-
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschrif- wendet werden,
ten erläßt der Bundesminister der Verteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des b) als Taucher für den maritimen Einsatz
Innern und dem Bundesminister der Finanzen." erhalten eine Zulage nach Anlage. IX.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1453
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stel- dd) wird bei den Dienstgradbezeichnungen „Stabs-
lenzulage nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, feldwebel" und „Stabsbootsmann" der Fuß-
soweit sie diese übersteigt. notenhinweis „ 2)" gestrichen und der Fußnoten-
hinweis „ 5)" durch den Fußnotenhinweis ,,4)"
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschrif-
ersetzt,
ten erläßt die oberste Bundesbehörde im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern ee) wird bei den Dienstgradbezeichnungen „Ober-
und dem Bundesminister der Finanzen." stabsfeldwebel" und „Oberstabsbootsmann"
der Fußnotenhinweis „5)" gestrichen und der
1) Der Vorbemerkung Nummer 24 Abs. 2 wird der Fußnotenhinweis ,,3)" durch den Fußnoten-
folgende Satz angefügt: hinweis ,,4)" ersetzt,
,,Sie wird neben einer Stellenzulage nach Num- ff) wird bei den Amtsbezeichnungen „Amtsinspek-
mer 4, 5 a oder 6 nur gewährt, soweit sie diese tor", ,,Betriebsinspektor", ,,Hauptbrandmeister",
übersteigt." ,,Kriminalhauptmeister", ,,Obergerichtsvollzie-
her" und „Polizeihauptmeister" der Fußnoten-
m) In der Besoldungsgruppe A 1 werden angefügt:
hinweis ,,4)" durch den Fußnotenhinweis ,,3)"
aa) den Dienstgradbezeichnungen „Grenadier, ersetzt.
Flieger, Matrose" der Fußnotenhinweis ,,2}",
bb) die Fußnote 2. Die Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen,
Vergütungen) in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fas-
,,2) In den ersten drei Monaten ihrer Dienstzeit."
sung wird wie folgt geändert:
n) In der Besoldungsgruppe A 2 werden:
a) Im Abschnitt Vorbemerkungen zu den Bundesbe-
aa) vor der Dienstgradbezeichnung „Gefreiter" die soldungsordnungen A und B
Dienstgradbezeichnungen „Grenadier, Flieger, aa) wird bei „Nummer 4" der Betrag „50,00" durch
Matrose 4) 5}" eingefügt,
,, 100,00" ersetzt,
bb) der Dienstgradbezeichnung „Gefreiter" der bb) wird nach „Nummer 4" die folgende Num-
Fußnotenhinweis ,,6)" angefügt,
mer 4 a eingefügt:
cc) folgende Fußnoten angefügt: ,,Nummer 4 a 150,00",
,,4) Nach Ablauf einer Dienstzeit von drei Monaten.
cc) wird nach „Nummer 5" die folgende Num-
5) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des unter-
sten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident beson- mer 5 a eingefügt:
dere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.
„Nummer 5 a
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX."
Absatz 1 Buchstabe a 180
o) In der Besoldungsgruppe A 5 wird vor der Dienst- Buchstabe b 300
gradbezeichnung „Unteroffizier" die Dienstgrad- Buchstabe c 430
bezeichnung „Stabsgefreiter 8)" eingefügt und die Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a 270
folgende Fußnote angefügt: Buchstabe b. 200
,,8) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsgefreite beträgt bis zu 20 v.H. Nr. 2 Buchstabe a 200
der in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 insgesamt für Mannschafts-
dienstgrade ausgebrachten Planstellen." Buchstabe b 80
Nr. 3 130
p) In der Besoldungsgruppe A 7 120
Nr. 4 und 5
aa) wird die bisherige Fußnote 2 gestrichen, Nr. 6 Buchstabe a 270
bb) erhält die bisherige Fußnote 3 die Bezeich- Buchstabe b 200
nung ,,2)", Nr. 7 Buchstabe a 200
Buchstabe b 80
cc) wird bei den Dienstgradbezeichnungen „Feld- Nr. 8 Buchstabe a 250
webel" und „Bootsmann" der Fußnotenhin- Buchstabe b 130
weis ,,2)" gestrichen, Nr. 9 120",
dd) wird bei den Dienstgradbezeichnungen „Ober- dd) werden bei „Nummer 6 Abs. 1" die Beträge zu
feldwebel" und „Oberbootsmann" der Fuß- Buchstabe a von „450,00" durch „900,00", zu
notenhinweis ,,3)" gestrichen. Buchstabe b von „360,00" durch „720,00", zu
q) In der Besoldungsgruppe A 8 Buchstabe c von „288,00" durch „576,00"
ersetzt,
aa) wird die Fußnote 3 gestrichen,
ee) wird bei „Nummer 6 a" der Betrag von„ 120,00"
bb) wird bei den Dienstgradbezeichnungen „Haupt-
durch „200,00" ersetzt,
feldwebel" und „Hauptbootsmann" der Fuß-
notenhinweis „ ) " gestrichen.
3 ff) wird nach „Nummer 9" die folgende Nummer
9a eingefügt:
r) In der Besoldungsgruppe A 9
„Nummer 9 a
aa) wird die Fußnote 2 gestrichen,
Absatz 1 Buchstabe a 200
bb) erhalten die bisherigen Fußnoten 3, 4 und 5 die 400
Buchstabe b
Bezeichnungen ,,2)", ,,3)" und „ 4)", 300
Buchstabec
cc) wird in der Fußnote 4 (neu) der Vomhundertsatz Absatz 2 Buchstabe a 80
,,25" in „35" geändert, Buchstabe b 100".
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
b) Im Abschnitt „Besoldungsgruppen" werden 1974 (BGBI. 1 S. 774), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 27. März 1985 (BGBI. 1 S. 617), wird wie folgt
aa) bei der Besoldungsgruppe „A 2" die Fußnote „6"
geändert:
mit dem Betrag „40,00" eingefügt,
bb) bei der Besoldungsgruppe „A 7" bei der Fuß- a) § 1 wird wie folgt gefaßt:
note „2" der Betrag „80,00" durch „53,32" ,,§ 1
ersetzt und die bisherige Fußnote „3" mit dem Geltungsbereich
Betrag gestrichen,
Diese Verordnung regelt die Zulagen zur Abgeltung
cc) bei der Besoldungsgruppe „A 8" die Fußnote „3"
mit dem Betrag gestrichen, besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht
berücksichtigter Erschwernisse für die Empfänger von
dd) bei der Besoldungsgruppe „A 9" die bisherige Dienstbezügen, die im Flugsicherungsbetriebsdienst
Fußnote „2" mit dem Betrag gestrichen und die sowie im mittleren und gehobenen technischen Dienst
bisherigen Fußnoten „3, 4," durch die neuen bei der Bundesanstalt für Flugsicherung verwendet
Fußnoten „2, 3," ersetzt. werden; sie gilt bis zum 31. Dezember 1994."
Artikel 2 b) § 2 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Wehrsoldgesetzes ,,§ 2
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-
und Höhe der Zulage
machung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 1990 (1) Beamte des gehobenen Dienstes im Flugver-
(BGBI. 1 S. 769), wird wie folgt geändert: kehrskontrolldienst erhalten eine Zulage. Die Zulage
beträgt
1. § 1 Abs. 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
1. in Flugsicherungsleitstellen oder Regionalkontroll-
,,Die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr- stellen für Beamte in den Besoldungsgruppen
dienst leisten, erhalten während der Dauer ihrer Dienst-
zeit Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft, Dienstbeklei- A 9 bis A 12 monatlich 320 Deutsche Mark,
dung, Heilfürsorge, eine besondere Zuwendung, A 13 monatlich 200 Deutsche Mark,
Dienstgeld und einen Leistungszuschlag nach den §§ 2 2. in Flugsicherungsstellen
bis Ba;". für Beamte in den Besoldungsgruppen
2. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt: A 9 bis A 12 monatlich 280 Deutsche Mark,
,,§ Ba A 13 monatlich 200 Deutsche Mark.
Leistungszuschlag bei Wehrübungen (2) Beamte, die als Flugdatenbearbeiter im Flugsi-
cherungsbetriebsdienst verwendet werden, erhalten
(1) Soldaten, die im Rahmen ihrer Mobilmachungs-
eine Zulage von monatlich 200 Deutsche Mark.
verwendung als Führungs- oder Funktionspersonal
Wehrübungen von länger als drei Tagen leisten, erhal- (3) Beamte des technischen Dienstes, die regelmä-
ten ab dem 31. Wehrübungstag einen Leistungs- ßig und verantwortlich in der Instandhaltung, Instand-
zuschlag. setzung, Überwachung und Betreuung von techni-
schen Anlagen der Bundesanstalt für Flugsicherung
(2) Der Leistungszuschlag beträgt täglich 50 Deut-
eingesetzt sind, erhalten eine Zulage. Die Zulage
sche Mark, für Samstage, Sonntage und gesetzliche
beträgt
Feiertage 75 Deutsche Mark, höchstens jedoch 850
Deutsche Mark im Kalenderjahr. 1. für Beamte des gehobenen technischen Dienstes in
den Besoldungsgruppen
(3) Der Leistungszuschlag wird nicht gewährt
A 9 bis A 12 monatlich 280 Deutsche Mark,
a) für dienstfreie Wehrübungstage,
A 13 monatlich 200 Deutsche Mark,
b) für Wehrübungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflicht-
gesetzes." 2. für Beamte des mittleren technischen Dienstes
monatlich 200 Deutsche Mark.
3. In der Anlage zum Wehrsoldgesetz wird die Wehrsold-
Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach
gruppe 5 um die Dienstgradbezeichnung „Stabsgefrei-
§ 80 a Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ge-
ter" ergänzt.
zahlt."
4. Die der Anlage des Wehrsoldgesetzes angefügten c) § 3 wird gestrichen und folgender neuer§ 3 eingefügt:
Sätze werden um folgenden Satz ergänzt:
,,§ 3
,,Der erhöhte Wehrsold wird nicht neben dem Lei-
stungszuschlag nach § Ba gewährt." Fortzahlungsregelung
Auf die Zahlung der Zulage sind die allgemeinen
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Verwaltungsvorschriften zu§ 42 Abs. 3 des Bundesbe-
soldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Beamte
Artikel 3 des gehobenen Flugverkehrskontrolldienstes und
Beamte des mittleren nichttechnischen Flugsiche-
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
rungsbetriebsdienstes, die die Zulage bisher auf der
in besonderen Fällen
Grundlage der Verordnung zur vorläufigen Regelung
Die Verordnung zur vorläufigen Regelung von Er- von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen vom
schwerniszulagen in besonderen Fällen vom 22. März 22. März 1974 (BGBI. 1S. 774) auch in anderen Fällen
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1455
auf Grund diesbezüglich fortgeltender besonderer Ver- der Ermächtigung in§ 47 des Bundesbesoldungsgesetzes
waltungsregelung weiter erhielten, erhalten die Zulage in Verbindung mit dieser Vorschrift durch Verordnung
auch künftig unter diesen Voraussetzungen weiter." geändert werden.
Artikel 6
Artikel 4
Berlin-Klausel
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Bekanntmachung vom 6. März 1987 (BGBI. 1 S. 762),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. März 1990
Artikel 7
(BGBI. 1 S. 551 ), wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
Im 3. Abschnitt wird der 6. Titel „Zulagen im Marinebereich
der Bundeswehr" aufgehoben. (1} Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990
in Kraft.
Artikel 5 (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft am ersten
Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe f Unterbuchstabe bb und Buch-
Die Verordnung zur vorläufigen Regelung von Er- stabe k, Nr. 2 Buchstabe a Unterbuchstaben aa, dd und ff,
schwerniszulagen in besonderen Fällen kann auf Grund Artikel 2 sowie Artikel 4.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters
bei Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
Vom 20. Juli 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: kann sich der Erwerber in Gebieten, die die Landesre-
gierung nach Nummer 2 Satz 4 bestimmt hat, nicht vor
Artikel 1 Ablauf von fünf Jahren seit der Veräußerung an ihn
darauf berufen, daß er die Mieträume veräußern will."
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- Artikel 2
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten Übergangsregelung
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206), wird wie § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 und Nr. 3 Satz 4 des
folgt geändert: Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden, wenn
der auf die Veräußerung des Wohnungseigentums gerich-
1. In § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 wird der Strichpunkt durch tete Vertrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abge-
einen Punkt ersetzt. Es werden folgende Sätze an- schlossen worden ist.
gefügt:
Artikel 3
„Ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin-Klausel
einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
besonders gefährdet, so verlängert sich die Frist nach Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Satz 2 auf fünf Jahre. Diese Gebiete werden durch
Rechtsverordnung der Landesregierungen für die
Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren bestimmt;". Artikel 4
Inkrafttreten
2. In § 564b Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt: § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetz-
,,Ist an den vermieteten Wohnräumen nach der Über- buchs in der Fassung dieses Gesetzes tritt am Tage nach
lassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am
und das Wohnungseigentum veräußert worden, so 1. August 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1457
fünftes Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Vom 20. Juli 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Gebietsansässige, wenn sie hier ihre Verwaltung
das folgende Gesetz beschlossen: haben;
4. Geb!etsfremde:
Artikel 1 natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhn-
Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz- lichem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten,
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten juristische Personen und Personenhändelsge-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des sellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in frem-
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie den Wirtschaftsgebieten; Zweigniederlassungen
folgt geändert: Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebie-
ten gelten als Gebietsfremde, wenn sie dort ihre
1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt: Leitung haben und für sie eine gesonderte Buch-
führung besteht; Betriebsstätten Gebietsansässi-
,,3. Gebietsansässige: ger in fremden Wirtschaftsgebieten gelten als
natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhn- Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Verwaltung
lichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet, juristische haben."
Personen und Personenhandelsgesellschaften
mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet; 2. § 5 wird wie folgt gefaßt:
Zweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirt- ,,§ 5
schaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn
sie hier ihre Leitung haben und für sie eine Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen
gesonderte Buchführung besteht; Betriebsstätten Zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen,
Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als denen die gesetzgebenden Körperschaften in der
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, kön- der nicht zum Wirtschaftsgebiet gehört, gelten als
nen Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt- gebietsfremde Gemeinschaftsansässige, wenn sie
schaftsverkehr beschränkt und bestehende Beschrän- hier ihre Verwaltung haben. Als Gebiet der Europäi-
kungen aufgehoben werden." schen Wirtschaftsgemeinschaft gilt der europäische
Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der
3. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einschließlich
der französischen überseeischen Departements.
„1. die Ausfuhr oder Durchfuhr von
a) Waffen, Munition und Kriegsgerät, (3) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen
werden, daß auch nicht-gemeinschaftsansässige
b) Gegenständen, die bei der Entwicklung, Gebietsfremde bei der Einfuhr von Waren den
Erzeugung oder dem Einsatz von Waffen, Gebietsansässigen gleichstehen, sofern die Einfuhr
Munition und Kriegsgerät nützlich sind, oder durch Gebietsansässige ohne Genehmigung zulässig
c) Konstruktionszeichnungen und sonstigen Fer- ist. Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende An-
tigungsunterlagen für die in Buchstaben a und wendung."
b bezeichneten Gegenstände,
vor allem wenn die Beschränkung der Durchfüh- 6. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden hinter den Worten „im
rung einer in internationaler Zusammenarbeit ver- Benehmen mit" die Worte „dem Bundesminister der
einbarten Ausfuhrkontrolle dient;". Finanzen sowie" eingefügt.
4. Dem § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 7. In § 13 Satz 1 wird vor dem letzten Wort „mitzuteilen"
angefügt: das Wort „nachweisbar" eingefügt.
,,(3) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können
auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher in 8. In § 17 Satz 1 erhalten
fremden Wirtschaftsgebieten beschränkt werden, die a) die Überschrift die Fassung „Audiovisuelle Werke";
sich auf Waren und sonstige Gegenstände nach
Absatz 2 Nr. 1 einschließlich ihrer Entwicklung und b) in Satz 1 die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
Herstellung beziehen, wenn der Deutsche
,, 1. den Erwerb von Vorführungs- und Sende-
1. Inhaber eines Personaldokumentes der Bundes- rechten an audiovisuellen Werken von Ge-
republik Deutschland ist oder bietsfremden, wenn die Werke zur Vorführung
2. verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besit- oder Verbreitung im Wirtschaftsgebiet be-
zen, falls er eine Wohnung im Geltungsbereich stimmt sind, und
dieses Gesetzes hätte. 2. die Herstellung von audiovisuellen Werken in
Dies gilt vor allem, wenn die Beschränkung der in Gemeinschaftsproduktion mit Gebietsfrem-
internationaler Zusammenarbeit vereinbarten Verhin- den".
derung der Verbreitung von Waren und sonstigen
Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 1 dient." 9. In § 28 Abs. 2 a und 3 Nr. 1 sowie in § 44 Abs. 1 Satz 1
und 3 wird jeweils das Wort „gewerbliche" gestrichen.
5. § 10 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10a 10. § 30 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
Wareneinfuhr durch Gebietsfremde ersetzt:
,,(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags
(1) Bei der Einfuhr von Waren stehen gebietsfremde
auf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme
Gemeinschaftsansässige den Gebietsansässigen
und der Widerruf einer Genehmigung bedürfen der
gleich, sofern die Einfuhr durch Gebietsansässige
ohne Genehmigung zulässig ist. Schriftform.
(2) Gebietsfremde Gemeinschaftsansässige im (3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine
Sinne des Absatzes 1 sind natürliche Personen mit aufschiebende Wirkung."
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt sowie juristi-
sche Personen und Personenhandelsgesellschaften 11. § 34 erhält folgende Fassung:
mit Sitz oder Ort der Leitung in dem Teil des Gebiets
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der nicht ,,§ 34
zum Wirtschaftsgebiet gehört; Zweigniederlassungen Straftaten
Gebietsfremder, die nicht gebietsfremde Gemein- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
schaftsansässige sind, sowie Zweigniederlassungen Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 33 Abs. 1
Gebietsansässiger in dem Teil des Gebiets der Euro- bezeichnete Handlung begeht, die geeignet ist,
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, der nicht zum
Wirtschaftsgebiet gehört, gelten als gebietsfremde 1. die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
Gemeinschaftsansässige, wenn sie hier ihre Leitung land,
haben und für sie eine gesonderte Buchführung 2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder
besteht; Betriebsstätten Gebietsfremder, die nicht 3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
gebietsfremde Gemeinschaftsansässige sind, sowie
Deutschland erheblich
Betriebsstätten Gebietsansässiger in dem Teil des
Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zu gefährden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1459
(2) Der Versuch ist strafbar. 12. § 51 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe ,,Die §§ 7 und 10 finden im Land Berlin nur Anwen-
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn dung, soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte und Hand-
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel lungen beziehen, die entweder nach dem Gesetz
vor, wenn der Täter Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. Dezember 1946 oder
sonstigem in Berlin geltendem Recht nicht verboten
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die oder die entsprechend dem Gesetz Nr. 43 des
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten Kontrollrates genehmigt sind."
verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitglieds handelt oder Artikel 2
2. durch eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Tat die Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbei-
führt. Artikel 3
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Dieses Gesetz tritt am zehnten Tage nach der
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei · Verkündung in Kraft.
Jahren oder Geldstrafe."
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
1460 Bundesqesetzblatt, Jahraana 1990, Teil J
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Vom 20. Juli 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates wirtschaftsverkehrs, erforderlich ist. Das Bundesamt für
das folgende Gesetz beschlossen: Wirtschaft darf die auf Grund einer Rechtsverordnung
nach Satz 1 erhobenen Informationen zu den in Satz 1
Artikel 1 genannten Zwecken mit anderen bei ihm gespeicher-
ten Informationen abgleichen.
Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten (2) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz Absatz 1 erhobenen Informationen sind geheimzuhal-
vom 20. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1457), wird wie folgt geän- ten. Sie können an den Bundesminister für Wirtschaft
dert: und die für die Überwachung des Außenwirtschafts-
verkehrs zuständigen Behörden übermittelt werden,
1. Nach § 26 wird folgender§ 26a eingefügt: soweit es die in Absatz 1 genannten Zwecke erfordern.
Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke
,,§ 26a dürfen sie nicht verwendet werden. § 45 bleibt unbe-
Besondere Meldepflichten rührt.
(1) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet wer- (3) Art und Umfang der Meldepflicht sind auf das Maß
den, daß dem Bundesamt für Wirtschaft die Vornahme zu begrenzen, das notwendig ist, um den in Absatz 1
von Rechtsgeschäften oder Handlungen zu melden ist, angegebenen Zweck zu erreichen."
die sich auf Waren und Technologien im kerntechni-
schen, biologischen oder chemischen Bereich des 2. § 33 wird wie folgt geändert:
Teils I der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirt-
a) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
schaftsverordnung) beziehen, soweit dies zur Verfol-
gung der in den §§ 5 und 7 Abs. 1 angegebenen ,,2. einer nach § 26 oder § 26 a erlassenen Rechts-
Zwecke, insbesondere zur Überwachung des Außen- verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1461
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- § 6 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen
schrift verweist,". technischen und organisatorischen Maßnahmen
b) In Absatz 5 wird das Wort „fünfhunderttausend" schriftlich fest.
durch die Worte „einer Million" ersetzt. (4) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen und
3. Nach § 44 wird folgender § 45 eingefügt: des Bundesministers für Wirtschaft. Über die Einrich-
tung des Abrufverfahrens ist der Bundesbeauftragte für
,,§ 45 den Datenschutz unter Mitteilung der Festlegungen
Übermittlung von Informationen nach Absatz 3 zu unterrichten.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft kann die ihm bei (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-
der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz nen Abrufs trägt das Zollkriminalinstitut. Abrufe im auto-
bekanntgewordenen Informationen und die Meldungen matisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vor-
auf Grund einer Rechtsverordnung nach§ 26a an die genommen werden, die von der Leitung des Zollkrimi-
anderen zur Überwachung des Außenwirtschaftsver- nalinstituts hierzu besonders ermächtigt sind. Das Bun-
kehrs zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies desamt für Wirtscr.3ft prüft die Zulässigkeit der Abrufe
zur Verfolgung der in den§§ 5 und 7 Abs. 1 angegebe- nur, wenn dazu Anlaß besteht. Es hat zu gewährleisten,
nen Zwecke erforderlich ist. Dies gilt auch für die Über- daß die Übermittlung der Daten zumindest durch geeig-
mittlung an andere Behörden, soweit dies zur Erfüllung nete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft
ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Verfolgung von werden kann."
Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die
Empfänger dürfen die übermittelten Informationen, Artikel 2
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu
dem Zwecke verwenden, zu dem sie übermittelt wor- Berlin-Klausel
den sind. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(2) Das Zollkriminalinstitut ist berechtigt, Daten nach Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren abzuru-
fen, wenn es im Einzelfall zur Überwachung des Artikel 3
Außenwirtschaftsverkehrs erforderlich ist.
Inkrafttreten
(3) Das Zollkriminalinstitut und das Bundesamt für
Wirtschaft legen bei der Einrichtung des Abrufverfah- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
rens die Art der zu übermittelnden Daten und die nach Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Vom 20. Juli 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Bestellung die oberste Landesbehörde des Landes
das folgende Gesetz beschlossen: zuständig, in dem die Wirtschaftsprüferkammer
ihren Sitz hat."
Artikel 1
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der 3. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „im
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1 Geltungsbereich dieses Gesetzes" die Worte „oder in
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geän- Gemeinschaften" eingefügt.
dert:
1. § 3 wird wie folgt geändert: 4. § 18 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
a) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen. „Zusätzlich gestattet sind auch in anderen Staaten zu
Recht geführte Berufsbezeichnungen für die Tätigkeit
b) In Absatz 2 Satz 2 werden der Punkt durch ein als gesetzlicher Abschlußprüfer oder für eine Tätigkeit,
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: die neben der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer ausgeübt
,,dem steht nicht entgegen, daß der Wirtschaftsprü- werden darf."
fer in anderen Staaten berufliche Niederlassungen
errichtet oder unterhält."
5. § 23 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. § 15 wird wie folgt geändert: „2. im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 19
Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Ausschließung aus
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt: dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist
„Bei beabsichtigter Niederlassung außerhalb des oder seit der rechtskräftigen Ausschließung minde-
Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist für die stens acht Jahre verstrichen sind;".
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1463
6. In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und Deut- § 131 h
scher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund- Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
gesetzes ist" gestrichen.
(1) Zugelassene Bewerber legen die Eignungsprü-
fung vor dem Prüfungsausschuß ab, der bei der ober-
7. Nach § 131f wird folgender neuer Achter Teil des
sten Landesbehörde eingerichtet wird. § 12 Abs. 1
Gesetzes eingefügt:
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden; die Zuständigkeit
„Achter Teil kann auf die Eignungsprüfung von Bewerbern aus ein-
Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer zelnen Herkunftsmitgliedstaaten beschränkt werden.
oder vereidigter Buchprüfer
(2) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die
§ 131 g beruflichen Kenntnisse des Bewerbers betreffende
Zulassung zur Eignungsprüfung Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Wirt-
als Wirtschaftsprüfer schaftsprüfers in der Bundesrepublik Deutschland aus-
zuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung
(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der
muß dem Umstand Rechnung tragen, daß der Bewer-
Europäischen Gemeinschaften, der in einem Mitglied-
ber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
schaften über die beruflichen Voraussetzungen verfügt,
ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, daß der die für die Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresab-
Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt,
schlüssen und anderer Rechnungsunterlagen in die-
die für die unmittelbare Zulassung zur Pflichtprüfung
sem Mitgliedstaat erforderlich sind.
von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunter-
lagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Achten (3) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und
Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von eine mündliche Prüfung. Sie wird in deutscher Sprache
Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g· des Vertrages über die abgelegt. Prüfungsgebiete sind durch Rechtsverord-
Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsun- nung näher zu bestimmende Bereiche des Wirtschaft-
terlagen beauftragten Personen (84/253/EWG) - ABI. lichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften), des
EG Nr. L 126 (1984) S. 20 - in diesem Mitgliedstaat Wirtschaftsrechts, des Steuerrechts und das Berufs-
erforderlich sind, kann abweichend von den Vorschrif- recht der Wirtschaftsprüfer.
ten des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten
Teils als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn er § 131 i
eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer abgelegt Zulassung zur Eignungsprüfung
hat. als vereidigter Buchprüfer
(2) Diplome im Sinne des Absatzes 1 sind Diplome, Ein Bewerber, der die Voraussetzungen des § 131 g
Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnach- Abs. 1 und 2 erfüllt, kann abweichend von den §§ 131
weise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richt- und 131 a als vereidigter Buchprüfer bestellt werden,
linie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine wenn er die Eignungsprüfung als vereidigter Buchprü-
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschul- fer bestanden hat. § 131 g Abs. 3 ist entsprechend
diplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil- anzuwenden.
dung abschließen (89/48/EWG) - ABI. EG Nr. L 19 § 131 j
(1989) S. 16-. Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer
die nicht überwiegend in den Europäischen Gemein-
Für die Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer
schaften stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung
gilt § 131 h Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2
der Eignungsprüfung, wenn der Inhaber tatsächlich und
entsprechend. Prüfungsgebiete sind durch Rechtsver-
rechtmäßig mindestens drei Jahre Berufserfahrung als
ordnung näher zu bestimmende Bereiche des Wirt-
gesetzlicher Abschlußprüfer hat und dies von dem Mit-
schaftlichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften
gliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt
oder anerkannt hat. über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung), des Wirt-
schaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des
(3) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung ent-
Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des
scheidet die für die Wirtschaft zuständige oberste Lan-
Steuerrechts und das Berufsrecht der vereidigten
desbehörde. Der Antrag auf Zulassung ist an die ober-
Buchprüfer. Ist der Bewerber als Steuerberater bestellt
ste Landesbehörde zu richten, in deren Bereich der
oder als Rechtsanwalt zugelassen, so entfällt auf
Bewerber seine berufliche Niederlassung begründen
Antrag die Prüfung im Steuerrecht.
oder seine berufliche Tätigkeit aufnehmen will. Steht
noch nicht fest, wo der Bewerber seine berufliche Tätig- § 131 k
keit ausüben will, kann er den Antrag auf Zulassung an
Bestellung
eine oberste Landesbehörde seiner Wahl richten. Meh-
rere Länder können durch Vereinbarung die Zuständig- Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung
keit einer obersten Landesbehörde begründen. Die nach § 131 h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer
Zuständigkeit kann durch Vereinbarung auf die Zulas- und auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung
sung zur Eignungsprüfung von Bewerbern aus einzel- nach § 131 j bestanden haben, als vereidigter Buchprü-
nen Herkunftsmitgliedstaaten beschränkt werden. § 7 fer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entspre-
Abs. 2 und die §§ 13 und 13 a finden entsprechende chende Anwendung. § 16 Abs. 1 und 2 findet mit der
Anwendung. § 14a ist mit der Maßgabe anzuwenden, Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Bestel-
daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren 500 Deut- lung auch dann versagt werden muß, wenn einer der
sche Mark beträgt. Gründe des § 10 Abs. 1 vorliegt, und daß die Bestellung
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
auch dann versagt werden kann, wenn einer der 3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige
Gründe des § 10 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt. Gesundheit,
§ 1311 4. Führungszeugnissen
Rechtsverordnung des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bedarf,
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Artikels 6 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember .
rates für die Prüfungen nach den §§ 131 h, 131 j 1988 (§ 131 g Abs. 2 Satz 1)."
Bestimmungen zu erlassen über die Zusammenset-
zung des Prüfungsausschusses und die Berufung sei:-
ner Mitglieder, die Einzelheiten der Prüfung und des 8. Der bisherige Achte Teil des Gesetzes wird Neunter
Prüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14 Teil, der bisherige Neunte Teil wird Zehnter Teil.
bezeichneten Angelegenheiten, den Erlaß von Prü-
fungsleistungen, sowie die Zulassung zur Eignungs-
prüfung von Bewerbern, die die Voraussetzung des
Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie erfüllen.
Artikel 2
§ 131 m
Berlin-Klausel
Bescheinigungen
des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Soweit es für die Entscheidung über die Bestellung Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer der verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Vorlage oder Anforderung von werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß
keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen,
Straftaten oder sonstige, die Eignung des Bewer- Artikel 3
bers für den Beruf des Wirtschaftsprüfers oder ver-
eidigten Buchprüfers in Frage stellende Umstände Inkrafttreten
bekannt sind, Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Satz 2 genann-
2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich ten Vorschrift am 1. Januar 1991 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7
der Bewerber nicht im Konkurs befindet, (§ 1311) tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Koh 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1465
Verordnung
zur Verhütung einer Einschleppung der Spongiformen Rinderenzephalopathie
aus dem Vereinigten Königreich
Vom 17. Juli 1990
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79 a des Tier- (2) Die Einfuhr von Rindern, die im Vereinigten König-
seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung reich geboren und jünger als sechs Monate sind, bedarf
vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) verordnet der Bundes- zusätzlich zu der Gesundheitsbescheinigung nach Ab-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: satz 1 der Genehmigung der zuständigen obersten Lan-
desbehörde. Bei der Erteilung der Genehmigung ist durch
Nebenbestimmung sicherzustellen, daß die Tiere vor Voll-
§ 1 endung des sechsten Lebensmonats im Geltungsbereich
(1) Abweichend von den Vorschriften der Klauentiere- dieser Verordnung geschlachtet werden.
Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. April 1990 (BGBI. 1 S. 832) dürfen lebende Haus- §2
rinder aus dem Vereinigten Köni~reich vorbehaltlich des
Absatzes 2 nur eingeführt werden, wenn sie von einer Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die dem jeweils Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
vorgeschriebenen Muster der Anlage F der Richtlinie lässig entgegen § 1 ·Abs. 1 oder 2 Satz 1 lebende Rinder
64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung einführt.
viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft- §3
lichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI.
EG 1975 Nr. C 189 S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 8 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
der Richtlinie 88/406/EWG vom 14. Juni 1988 (ABI. EG leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
Nr. L 194 S. 1) geändert worden ist, entspricht und mit der vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
Zusatzangabe „Tiere gemäß Entscheidung 89/469/EWG
der Kommission vom 28. Juli 1989 betreffend spongiforme §4
Rinderenzephalopathie, zuletzt geändert durch die Ent-
scheidung 90/261/EWG" versehen ist. Diese Verordnung tritt am 1. September 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juli 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
.. zweite. Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung
und einer Prämie für Kartoffelstärke
Vom 18. Juli 1990
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 19 und Abs. 4 Satz 1 ; liegt insbesondere vor, wenn die zu bestellende
der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Person auf Grund ihrer Berufserfahrung in der Lage
Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung erfüllen; als von den Feststellungen nicht betroffen
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der gelten auch Arbeiter und Angestellte des Stärkeher-
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stellers, die keine leitende Stellung im Betrieb des
im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen Stärkeherstellers innehaben. In dem Antrag nach
und für Wirtschaft: Satz 1 sind die zu bestellenden Personen nament-
lich und mit ihrer Stellung innerhalb des Betriebes
Artikel 1 des Stärkeherstellers anzugeben. Die Zulassung
kann, auch nachträglich, mit Auflagen versehen
Die Verordnung über die Gewährung einer Produktions- werden. Wird bei Überprüfung durch die zuständige
erstattung und einer Prämie für Kartoffelstärke vom Stelle festgestellt, daß die vorgeschriebenen
25. August 1976 (BGBI. 1 S. 2585), zuletzt geändert durch Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ord-
§ 8 Nr. 7 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 nungsgemäß durchgeführt werden oder eine be-
S. 2092), wird wie folgt geändert: stellte Person nicht die erforderliche Sachkunde
oder Zuverlässigkeit besitzt, ist die Zulassung zu
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: widerrufen. Zulassungen, die nach bisherigem
„Verordnung über die Gewährung einer Prämie für Recht erteilt worden sind, gelten vorbehaltlich des
die Herstellung von Kartoffelstärke (Kartoffelstärke- Satzes 5 weiter."
prämienverordnung)".
4. § 4 erhält folgende Fassung:
2. § 1 erhält folgende Fassung: ,,§ 4
,,§ 1 Gewährung der Prämie
Anwendungsbereich (1) Die Prämie wird dem Stärkehersteller nur auf
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die schriftlichen Antrag gewährt; dem Antrag sind die nach
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen
mission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen Unterlagen über den Nachweis der Zahlung des Min-
der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hin- destpreises an die Erzeuger der Kartoffeln beizufügen.
sichtlich der Gewährung einer Prämie für die Her- (2) Die Prämie wird durch Bescheid festgesetzt."
stellung von Kartoffelstärke (Prämie)."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „sieben" durch die Worte
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem
,,(1) Wer Kartoffelstärke herstellt (Stärkeherstel- Kalenderjahr der Gewährung der Prämie folgt,"
ler), ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf ersetzt.•
Verlangen in zwei Stücken vorzulegen: b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „der Produk-
1 . einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in tionserstattung oder" gestrichen.
denen die Kartoffeln gelagert und verarbeitet c) Absatz 4 wird gestrichen.
sowie die daraus hergestellte Kartoffelstärke
gelagert werden sollen, 6. § 6 wird aufgehoben.
2. eine Beschreibung des vorgesehenen Verarbei-
tungsverfahrens." 7. § 8 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
c) folgender Absatz 3 wird angefügt:
Artikel 2
,,(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige
Stelle auf schriftlichen Antrag des Stärkeherstellers Die Verordnung über die Gewährung einer Produktions-
zulassen, daß die Aufgaben des Kontrolleurs von erstattung im Getreide- und Reissektor vom 20. Dezember
anderen Personen wahrgenommen werden, die die 1974 (BAnz. Nr. 241 vom 31. Dezember 1974), zuletzt
erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besit- geändert durch§ 8 Nr. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
zen sowie von dem Ergebnis der Feststellungen 1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird aufgehoben; die Vorschriften
nicht betroffen sind. Die erforderliche Sachkunde der genannten Verordnung sind jedoch für die Gewährung
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1467
der dort vorgesehenen Produktionserstattung bis ein- Artikel 4
schließlich des Getreidewirtschaftsjahres 1988/89 weiter
anzuwenden. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Artikel 3 Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und auch im Land Berlin.
Forsten kann den Wortlaut der Kartoffelstärkeprämien- .
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsver- Artikel 5
ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen; er kann dabei die Paragraphen und Diese Verordnung trit( am Tage nach der Verkündung in
Absätze neu durchnumerieren. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Dritte Verordnung
zur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung
Vom 18. Juli 1990
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 des Gesetzes S. 34), in der Zeit vom 1. bis zum 30. September
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen 1990 und".
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Artikel 2
Ernährung, Landwirtschaft und_ Forsten im Einvernehmen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Artikel 1 auch im Land Berlin.
In § 2 Abs. 2 der Rind- und Schaffleisch-Erzeuger-
Artikel 3
prämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31-. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 198) wird folgende (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Nummer 2 a eingefügt: dung in Kraft.
„2 a. nach § 1 Nr. 2 als kleine Milcherzeuger nach (2) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverord-
Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 des nung gilt vom 28. Januar 1991 an wieder in ihrer am
Rates vom 5. Juni 1980 (ABI. EG Nr. L 140 S. 1), zu- 27. Juli 1990 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit
letzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1187/90 Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet
des Rates vom 7. Mai 1990 (ABI. EG Nr. L 119 wird.
Bonn, den 18. Juli 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1449
Viertes Gesetz
zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
(Einführung einer Flugsicherungszulage)
Vom 19. Juli 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. als Bürosachbearbeiter in Laufbahnen des mitt-
das folgende Gesetz beschlossen: leren Flugdatenbearbeitungsdienstes und des
mittleren flugsicherungstechnischen Dienstes,
Artikel 1 b) in den übrigen Dienststellen der Bundesanstalt für
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes •Flugsicherung
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der 1. als Sachbearbeiter in Laufbahnen des gehobe-
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1S. 261 ), nen Flugverkehrskontrolldienstes, des gehobe-
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni nen Flugdatenbearbeitungsdienstes und des
1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt geändert: gehobenen flugsicherungstechnischen Dienstes!
2. als Bürosachbearbeiter in Laufbahnen des mitt-
1. Nach § 80 wird folgende Vorschrift eingefügt: leren Flugdatenbearbeitungsdienstes und des
mittleren flugsicherungstechnischen Dienstes.
,,§ 80a
Allgemeine Flugsicherungszulage (4) Für Beamte der Bundesanstalt für Flugsicherung,
die zum Bundesminister für Verkehr abgeordnet sind,
(1) Beamte, die bei der Bundesanstalt für Flugsiche- gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Die Stellen-
rung verwendet werden, erhalten bis zum 31. Dezem- zulagen werden neben einer Stellenzulage nach Vor-
ber 1994 eine Stellenzulage nach Anlage IX. bemerkung Nummer 7 zu den Bundesbesoldungsord-
(2) Die Zulage nach Absatz 1 gehört zu den ruhe- nungen A und B nur gewährt, soweit sie diese überstei-
gehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte gen. Die Zulage nach Absatz 1 gehört jedoch in voller
a) mindestens zehn Jahre zulageberechtigend ver- Höhe zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen."
wendet worden ist oder 2. In Anlage IX wird unter Bundesbesoldungsgesetz nach
b) während einer zulageberechtigenden Verwendung § 78 eingefügt:
wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt ,,§ 80a
worden oder verstorben ist und diese Verwendung Abs. 1, 2
mindestens zwei Jahre gedauert hat oder infolge
von Krankheit, Verwundung oder sonstiger Be- Die Zulage beträgt für die Beamten
schädigung, die er sich ohne grobes Verschulden des einfachen Dienstes 120 Deutsche Mark
bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes des mittleren Dienstes 180 Deutsche Mark
zugezogen hat, in den Ruhestand versetzt worden
oder verstorben ist. des gehobenen Dienstes 300 Deutsche Mark
(3) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige Stellen- des höheren Dienstes 430 Deutsche Mark
zulage nach Anlage IX erhalten Beamte in folgender Absatz 3
Verwendung:
Buchstabe a
a) in der Zentralstelle, der Flugsicherungsschule und
der Erprobungsstelle Nummer1 500 Deutsche Mark
1. als Sachbearbeiter oder hauptamtliche Lehrer in Nummer2 170 Deutsche Mark
Laufbahnen des gehobenen Flugverkehrskon- Buchstabe b
trolldienstes, des gehobenen Flugdatenbearbei-
Nummer1 200 Deutsche Mark
tungsdienstes und des gehobenen flugsiche-
rungstechnischen Dienstes, Nummer2 120 Deutsche Mark".
1450 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 2 Artikel 3
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vorn 1. Januar 1990 in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1451
zweites Gesetz
zur Änderung besoldungs- _und wehrsoldrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Juli 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (1) Beamte und Soldaten, die im militäri-
das folgende Gesetz beschlossen: schen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radar-
führungsdienst oder Tiefflugüberwachungs-
dienst
Artikel 1 1. als Flugsicherungskontrollpersonal in Flug-
sicherungssektoren oder Flugsicherungs-
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes stellen sowie in einer Lehrtätigkeit an einer
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Schule,
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1S. 261 ),
2. als Flugabfertigungspersonal in Flugsiche-
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli
rungssektoren, Flugsicherungsstellen und
1990 (BGBI. 1 S. 1449), wird wie folgt geändert:
in zentralen Stellen der Flugdatenbearbei-
tung sowie in einer Lehrtätigkeit an einer
1. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B) Schule,
wird wie folgt geändert:
3. als Radarleitpersonal mit oder ohne Radar-
a) In Abschnitt II der Vorbemerkungen wird Num-
leit-Jagdlizenz sowie in einer Lehrtätigkeit
mer 3 a wie folgt geändert:
an einer Schule,
aa) In Absatz 1 erhält Satz 1 vor dem Buchsta-
ben a folgende Fassung: 4. als Radarflugmelde-/Radartiefflugmelde-
personal im Einsatzdienst in den Luftvertei-
,,Zulagen nach den Nummern 4, 4 a, 5 a Abs. 1, digungsanlagen, in einer Lehrtätigkeit an
den Nummern 6 a, 8, 8 a, 9, 9 a, 10 und 12 einer Schule oder im Einsatzdienst der mili:-
dieses Abschnitts gehören zu den ruhegehalt- tärischen Tiefflugüberwachungseinrichtun-
fähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte, gen,
Richter oder Soldat".
5. in Stabs- und Truppenführerfunktionen
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
- nicht jedoch bei einer obersten Bundes-
,,Nummer 6 Abs. 4 bleibt unberührt." behörde - sowie als Ausbildungspersonal
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; der bisherige der militärischen Flugsicherung, des Ra-
Satz 3 wird Satz 4. darführungsdienstes sowie des Tiefflug-
überwachungsdienstes
b) In der Vorbemerkung Nummer 4 Abs. 1 wird Satz 3
wie folgt gefaßt: verwendet werden, erhalten eine nach Lauf-
bahn- und Besoldungsgruppen gestaffelte
„Die Zulage wird neben einer Stellenzulage nach Stellenzulage nach Anlage IX, und zwar
Nummer 5 a, 6, 8, 9 oder 9 a nur gewährt, soweit sie
diese übersteigt." a) Beamte des mittleren Dienstes und Unter-
offiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis
c) Nach der Vorbemerkung Nummer 4 wird folgende A9,
neue Nummer 4 a eingefügt:
b) Beamte des gehobenen Dienstes und Offi-
„4 a. Zulage für Soldaten als Kompaniefeldwebel ziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12,
Soldaten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 c) Beamte des höheren Dienstes und Offi-
erhalten als Kompaniefeldwebel eine Stellen- ziere der Besoldungsgruppen ab A 13.
zulage nach Anlage IX."
d) In der Vorbemerkung Nummer 5 wird Absatz 3 wie (2) Eine zusätzliche nichtruhegehaltfähige
folgt gefaßt: Stellenzulage nach Anlage IX erhalten bei Ver-
wendung
,,(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellen-
zulage nach Nummer 4, 5 a, 6, 6 a oder 9 a nur als Flugsicherungskontrollpersonal
gewährt, soweit sie diese übersteigt." 1. in Flugsicherungssektoren
e) Nach der Vorbemerkung Nummer 5 wird folgende a) Beamte des mittleren Dienstes und
neue Nummer 5 a eingefügt: Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
,,5 a. Zulage für Beamte und Soldaten im militäri- pen A5 bis A9,
schen Flugsicherungsbetriebsdienst, im Radar- b) Beamte des gehobenen Dienstes
führungsdienst oder Tiefflugüberwachungs- und Offiziere der Besoldungsgrup-
dienst pen A 9 bis A 12,
1452 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil l
2. in Flugsicherungsstellen f) Die Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt oe-
a) Beamte des mittleren Dienstes und ändert:
Unteroffiziere der Besoldungsgrup- aa) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze
pen A 5 bis A 9, angefügt:
b) Beamte des gehobenen Dienstes „Sie gehört ohne Verringerung nach Absatz 2
und Offiziere der Besoldungsgrup- unter den Voraussetzungen der Vorbemerkung
pen A 9 bis A 12, Nummer 3 a Abs. 1 zu den ruhegehaltfähigen
3. Beamte des gehobenen Dienstes und Dienstbezügen. Zeiten der Weitergewährung
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 der Stellenzulage nach Absatz 2, in denen der
bis A 12 in einer Lehrtätigkeit an einer Soldat oder Beamte zur Erhaltung seines fliege-
Schule, rischen Könnens verpflichtet war, werden dabei
als zulageberechtigende Verwendung voll
- als Flugabfertigungspersonal berücksichtigt."
4. Beamte des mittleren Dienstes und bb) In Absatz 5 wird die Zahl „7" ersetzt durch die
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen Zahlen „8, 9, 23 oder 30".
A 5 bis A 9 in Flugsicherungssektoren
sowie in zentralen Stellen der Flug- g) Der Vorbemerkung Nummer 6 a wird der folgende
datenbearbeitung, Satz angefügt:
5. Beamte des mittleren Dienstes und „Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen nach Nummer 4, 5 a, 6 oder 9 a nur gewährt, soweit
A 5 bis A 9 in einer Lehrtätigkeit an sie diese übersteigt."
einer Schule, h) In der Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 Satz 2 wird
- als Radarleitpersonal vor der Nummer 6 a die Nummer „6" eingefügt.
6. mit Radarleit-Jagdlizenz j) In der Vorbemerkung Nummer 8 a wird Absatz 3 wie
folgt gefaßt:
a) Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup- ,,(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzu-
pen A 7 bis A 9, lage nach Nummer 5, 5 a, 6, 6 a oder 8 nur gewährt,
soweit sie diese übersteigt."
b) Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup- k) Nach der Vorbemerkung Nummer 9 wird folgende
pen A 9 bis A 12, Nummer 9 a eingefügt:
7. ohne Radarleit-Jagdlizenz „9 a. Zulage im Marinebereich
a) Beamte des mittleren Dienstes und (1) Vom Beginn des 16. Dienstmonats an
Unteroffiziere der Besoldungsgrup- erhalten Soldaten und Beamte, die im Wege
pen A 7 bis A 9, der Versetzung, Kommandierung oder Abord-
nung
b) Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup- a) an Bord in Dienst gestellter seegehender
pen A 9 bis A 12, Schiffe oder Boote der Seestreitkräfte ver-
wendet werden,
8. in Lehrtätigkeit an einer Schule
b) an Bord in Dienst gestellter U-Boote der
a) Beamte des mittleren Dienstes und Seestreitkräfte verwendet werden,
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 7 bis A 9, c) als Kampfschwimmer oder Minentaucher
mit gültigem Kampfschwimmer- oder
b) Beamte des gehobenen Dienstes Minentaucherschein in Kampfschwimmer-
und Offiziere der Besoldungsgrup- oder Minentauchereinheiten auf einer
pen A 9 bis A 12, Stelle des Stellenplans verwendet werden,
- als Radarflugmelde-/Radartiefflugmelde- die eine Kampfschwimmer- oder Minen-
personal taucherausbildung voraussetzt,
9. Beamte des mittleren Dienstes und eine Stellenzulage nach Anlage IX. Bei gleich-
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen zeitigem Vorliegen der Voraussetzungen nach
A 5 bis A 9 im Einsatzdienst in den Luft- Buchstaben a, b oder c wird nur die höhere
verteidigungsanlagen sowie in einer Zulage gewährt.
Lehrtätigkeit an einer Schule. (2) Beamte und Soldaten mit einer Verwen-
dung
(3) Die Stellenzulage nach Absatz 1 oder 2
wird neben einer Stellenzulage nach Nummer a) an Bord anderer seegehender Schiffe oder
6, 8, 9 oder 9 a nur gewährt, soweit sie diese Boote, die nach Auftrag oder Einsatz über-
übersteigt. wiegend zusammenhängend mehrstündig
außerhalb der Grenze der Seefahrt ver-
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschrif- wendet werden,
ten erläßt der Bundesminister der Verteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister des b) als Taucher für den maritimen Einsatz
Innern und dem Bundesminister der Finanzen." erhalten eine Zulage nach Anlage. IX.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1453
(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stel- dd) wird bei den Dienstgradbezeichnungen „Stabs-
lenzulage nach Nummer 6 oder 8 nur gewährt, feldwebel" und „Stabsbootsmann" der Fuß-
soweit sie diese übersteigt. notenhinweis „ 2)" gestrichen und der Fußnoten-
hinweis „ 5)" durch den Fußnotenhinweis ,,4)"
(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschrif-
ersetzt,
ten erläßt die oberste Bundesbehörde im Ein-
vernehmen mit dem Bundesminister des Innern ee) wird bei den Dienstgradbezeichnungen „Ober-
und dem Bundesminister der Finanzen." stabsfeldwebel" und „Oberstabsbootsmann"
der Fußnotenhinweis „5)" gestrichen und der
1) Der Vorbemerkung Nummer 24 Abs. 2 wird der Fußnotenhinweis ,,3)" durch den Fußnoten-
folgende Satz angefügt: hinweis ,,4)" ersetzt,
,,Sie wird neben einer Stellenzulage nach Num- ff) wird bei den Amtsbezeichnungen „Amtsinspek-
mer 4, 5 a oder 6 nur gewährt, soweit sie diese tor", ,,Betriebsinspektor", ,,Hauptbrandmeister",
übersteigt." ,,Kriminalhauptmeister", ,,Obergerichtsvollzie-
her" und „Polizeihauptmeister" der Fußnoten-
m) In der Besoldungsgruppe A 1 werden angefügt:
hinweis ,,4)" durch den Fußnotenhinweis ,,3)"
aa) den Dienstgradbezeichnungen „Grenadier, ersetzt.
Flieger, Matrose" der Fußnotenhinweis ,,2}",
bb) die Fußnote 2. Die Anlage IX (Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen,
Vergütungen) in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fas-
,,2) In den ersten drei Monaten ihrer Dienstzeit."
sung wird wie folgt geändert:
n) In der Besoldungsgruppe A 2 werden:
a) Im Abschnitt Vorbemerkungen zu den Bundesbe-
aa) vor der Dienstgradbezeichnung „Gefreiter" die soldungsordnungen A und B
Dienstgradbezeichnungen „Grenadier, Flieger, aa) wird bei „Nummer 4" der Betrag „50,00" durch
Matrose 4) 5}" eingefügt,
,, 100,00" ersetzt,
bb) der Dienstgradbezeichnung „Gefreiter" der bb) wird nach „Nummer 4" die folgende Num-
Fußnotenhinweis ,,6)" angefügt,
mer 4 a eingefügt:
cc) folgende Fußnoten angefügt: ,,Nummer 4 a 150,00",
,,4) Nach Ablauf einer Dienstzeit von drei Monaten.
cc) wird nach „Nummer 5" die folgende Num-
5) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des unter-
sten Mannschaftsdienstgrades, für die der Bundespräsident beson- mer 5 a eingefügt:
dere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.
„Nummer 5 a
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX."
Absatz 1 Buchstabe a 180
o) In der Besoldungsgruppe A 5 wird vor der Dienst- Buchstabe b 300
gradbezeichnung „Unteroffizier" die Dienstgrad- Buchstabe c 430
bezeichnung „Stabsgefreiter 8)" eingefügt und die Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a 270
folgende Fußnote angefügt: Buchstabe b. 200
,,8) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsgefreite beträgt bis zu 20 v.H. Nr. 2 Buchstabe a 200
der in den Besoldungsgruppen A 4 und A 5 insgesamt für Mannschafts-
dienstgrade ausgebrachten Planstellen." Buchstabe b 80
Nr. 3 130
p) In der Besoldungsgruppe A 7 120
Nr. 4 und 5
aa) wird die bisherige Fußnote 2 gestrichen, Nr. 6 Buchstabe a 270
bb) erhält die bisherige Fußnote 3 die Bezeich- Buchstabe b 200
nung ,,2)", Nr. 7 Buchstabe a 200
Buchstabe b 80
cc) wird bei den Dienstgradbezeichnungen „Feld- Nr. 8 Buchstabe a 250
webel" und „Bootsmann" der Fußnotenhin- Buchstabe b 130
weis ,,2)" gestrichen, Nr. 9 120",
dd) wird bei den Dienstgradbezeichnungen „Ober- dd) werden bei „Nummer 6 Abs. 1" die Beträge zu
feldwebel" und „Oberbootsmann" der Fuß- Buchstabe a von „450,00" durch „900,00", zu
notenhinweis ,,3)" gestrichen. Buchstabe b von „360,00" durch „720,00", zu
q) In der Besoldungsgruppe A 8 Buchstabe c von „288,00" durch „576,00"
ersetzt,
aa) wird die Fußnote 3 gestrichen,
ee) wird bei „Nummer 6 a" der Betrag von„ 120,00"
bb) wird bei den Dienstgradbezeichnungen „Haupt-
durch „200,00" ersetzt,
feldwebel" und „Hauptbootsmann" der Fuß-
notenhinweis „ ) " gestrichen.
3 ff) wird nach „Nummer 9" die folgende Nummer
9a eingefügt:
r) In der Besoldungsgruppe A 9
„Nummer 9 a
aa) wird die Fußnote 2 gestrichen,
Absatz 1 Buchstabe a 200
bb) erhalten die bisherigen Fußnoten 3, 4 und 5 die 400
Buchstabe b
Bezeichnungen ,,2)", ,,3)" und „ 4)", 300
Buchstabec
cc) wird in der Fußnote 4 (neu) der Vomhundertsatz Absatz 2 Buchstabe a 80
,,25" in „35" geändert, Buchstabe b 100".
1454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
b) Im Abschnitt „Besoldungsgruppen" werden 1974 (BGBI. 1 S. 774), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 27. März 1985 (BGBI. 1 S. 617), wird wie folgt
aa) bei der Besoldungsgruppe „A 2" die Fußnote „6"
geändert:
mit dem Betrag „40,00" eingefügt,
bb) bei der Besoldungsgruppe „A 7" bei der Fuß- a) § 1 wird wie folgt gefaßt:
note „2" der Betrag „80,00" durch „53,32" ,,§ 1
ersetzt und die bisherige Fußnote „3" mit dem Geltungsbereich
Betrag gestrichen,
Diese Verordnung regelt die Zulagen zur Abgeltung
cc) bei der Besoldungsgruppe „A 8" die Fußnote „3"
mit dem Betrag gestrichen, besonderer, bei der Bewertung des Amtes nicht
berücksichtigter Erschwernisse für die Empfänger von
dd) bei der Besoldungsgruppe „A 9" die bisherige Dienstbezügen, die im Flugsicherungsbetriebsdienst
Fußnote „2" mit dem Betrag gestrichen und die sowie im mittleren und gehobenen technischen Dienst
bisherigen Fußnoten „3, 4," durch die neuen bei der Bundesanstalt für Flugsicherung verwendet
Fußnoten „2, 3," ersetzt. werden; sie gilt bis zum 31. Dezember 1994."
Artikel 2 b) § 2 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Wehrsoldgesetzes ,,§ 2
Allgemeine Voraussetzungen
(1) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-
und Höhe der Zulage
machung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 1990 (1) Beamte des gehobenen Dienstes im Flugver-
(BGBI. 1 S. 769), wird wie folgt geändert: kehrskontrolldienst erhalten eine Zulage. Die Zulage
beträgt
1. § 1 Abs. 1 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
1. in Flugsicherungsleitstellen oder Regionalkontroll-
,,Die Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehr- stellen für Beamte in den Besoldungsgruppen
dienst leisten, erhalten während der Dauer ihrer Dienst-
zeit Wehrsold, Verpflegung, Unterkunft, Dienstbeklei- A 9 bis A 12 monatlich 320 Deutsche Mark,
dung, Heilfürsorge, eine besondere Zuwendung, A 13 monatlich 200 Deutsche Mark,
Dienstgeld und einen Leistungszuschlag nach den §§ 2 2. in Flugsicherungsstellen
bis Ba;". für Beamte in den Besoldungsgruppen
2. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt: A 9 bis A 12 monatlich 280 Deutsche Mark,
,,§ Ba A 13 monatlich 200 Deutsche Mark.
Leistungszuschlag bei Wehrübungen (2) Beamte, die als Flugdatenbearbeiter im Flugsi-
cherungsbetriebsdienst verwendet werden, erhalten
(1) Soldaten, die im Rahmen ihrer Mobilmachungs-
eine Zulage von monatlich 200 Deutsche Mark.
verwendung als Führungs- oder Funktionspersonal
Wehrübungen von länger als drei Tagen leisten, erhal- (3) Beamte des technischen Dienstes, die regelmä-
ten ab dem 31. Wehrübungstag einen Leistungs- ßig und verantwortlich in der Instandhaltung, Instand-
zuschlag. setzung, Überwachung und Betreuung von techni-
schen Anlagen der Bundesanstalt für Flugsicherung
(2) Der Leistungszuschlag beträgt täglich 50 Deut-
eingesetzt sind, erhalten eine Zulage. Die Zulage
sche Mark, für Samstage, Sonntage und gesetzliche
beträgt
Feiertage 75 Deutsche Mark, höchstens jedoch 850
Deutsche Mark im Kalenderjahr. 1. für Beamte des gehobenen technischen Dienstes in
den Besoldungsgruppen
(3) Der Leistungszuschlag wird nicht gewährt
A 9 bis A 12 monatlich 280 Deutsche Mark,
a) für dienstfreie Wehrübungstage,
A 13 monatlich 200 Deutsche Mark,
b) für Wehrübungen nach § 6 Abs. 6 des Wehrpflicht-
gesetzes." 2. für Beamte des mittleren technischen Dienstes
monatlich 200 Deutsche Mark.
3. In der Anlage zum Wehrsoldgesetz wird die Wehrsold-
Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach
gruppe 5 um die Dienstgradbezeichnung „Stabsgefrei-
§ 80 a Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ge-
ter" ergänzt.
zahlt."
4. Die der Anlage des Wehrsoldgesetzes angefügten c) § 3 wird gestrichen und folgender neuer§ 3 eingefügt:
Sätze werden um folgenden Satz ergänzt:
,,§ 3
,,Der erhöhte Wehrsold wird nicht neben dem Lei-
stungszuschlag nach § Ba gewährt." Fortzahlungsregelung
Auf die Zahlung der Zulage sind die allgemeinen
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
Verwaltungsvorschriften zu§ 42 Abs. 3 des Bundesbe-
soldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Beamte
Artikel 3 des gehobenen Flugverkehrskontrolldienstes und
Beamte des mittleren nichttechnischen Flugsiche-
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
rungsbetriebsdienstes, die die Zulage bisher auf der
in besonderen Fällen
Grundlage der Verordnung zur vorläufigen Regelung
Die Verordnung zur vorläufigen Regelung von Er- von Erschwerniszulagen in besonderen Fällen vom
schwerniszulagen in besonderen Fällen vom 22. März 22. März 1974 (BGBI. 1S. 774) auch in anderen Fällen
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1455
auf Grund diesbezüglich fortgeltender besonderer Ver- der Ermächtigung in§ 47 des Bundesbesoldungsgesetzes
waltungsregelung weiter erhielten, erhalten die Zulage in Verbindung mit dieser Vorschrift durch Verordnung
auch künftig unter diesen Voraussetzungen weiter." geändert werden.
Artikel 6
Artikel 4
Berlin-Klausel
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Bekanntmachung vom 6. März 1987 (BGBI. 1 S. 762),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. März 1990
Artikel 7
(BGBI. 1 S. 551 ), wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
Im 3. Abschnitt wird der 6. Titel „Zulagen im Marinebereich
der Bundeswehr" aufgehoben. (1} Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990
in Kraft.
Artikel 5 (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft am ersten
Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe f Unterbuchstabe bb und Buch-
Die Verordnung zur vorläufigen Regelung von Er- stabe k, Nr. 2 Buchstabe a Unterbuchstaben aa, dd und ff,
schwerniszulagen in besonderen Fällen kann auf Grund Artikel 2 sowie Artikel 4.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 19. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
1456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters
bei Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen
Vom 20. Juli 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: kann sich der Erwerber in Gebieten, die die Landesre-
gierung nach Nummer 2 Satz 4 bestimmt hat, nicht vor
Artikel 1 Ablauf von fünf Jahren seit der Veräußerung an ihn
darauf berufen, daß er die Mieträume veräußern will."
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- Artikel 2
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten Übergangsregelung
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206), wird wie § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 und Nr. 3 Satz 4 des
folgt geändert: Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden, wenn
der auf die Veräußerung des Wohnungseigentums gerich-
1. In § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 wird der Strichpunkt durch tete Vertrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abge-
einen Punkt ersetzt. Es werden folgende Sätze an- schlossen worden ist.
gefügt:
Artikel 3
„Ist die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin-Klausel
einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
besonders gefährdet, so verlängert sich die Frist nach Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Satz 2 auf fünf Jahre. Diese Gebiete werden durch
Rechtsverordnung der Landesregierungen für die
Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren bestimmt;". Artikel 4
Inkrafttreten
2. In § 564b Abs. 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt: § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetz-
,,Ist an den vermieteten Wohnräumen nach der Über- buchs in der Fassung dieses Gesetzes tritt am Tage nach
lassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am
und das Wohnungseigentum veräußert worden, so 1. August 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1457
fünftes Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Vom 20. Juli 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Gebietsansässige, wenn sie hier ihre Verwaltung
das folgende Gesetz beschlossen: haben;
4. Geb!etsfremde:
Artikel 1 natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhn-
Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz- lichem Aufenthalt in fremden Wirtschaftsgebieten,
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten juristische Personen und Personenhändelsge-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des sellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung in frem-
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie den Wirtschaftsgebieten; Zweigniederlassungen
folgt geändert: Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebie-
ten gelten als Gebietsfremde, wenn sie dort ihre
1. § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4 wird wie folgt gefaßt: Leitung haben und für sie eine gesonderte Buch-
führung besteht; Betriebsstätten Gebietsansässi-
,,3. Gebietsansässige: ger in fremden Wirtschaftsgebieten gelten als
natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhn- Gebietsfremde, wenn sie dort ihre Verwaltung
lichem Aufenthalt im Wirtschaftsgebiet, juristische haben."
Personen und Personenhandelsgesellschaften
mit Sitz oder Ort der Leitung im Wirtschaftsgebiet; 2. § 5 wird wie folgt gefaßt:
Zweigniederlassungen Gebietsfremder im Wirt- ,,§ 5
schaftsgebiet gelten als Gebietsansässige, wenn
sie hier ihre Leitung haben und für sie eine Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen
gesonderte Buchführung besteht; Betriebsstätten Zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen,
Gebietsfremder im Wirtschaftsgebiet gelten als denen die gesetzgebenden Körperschaften in der
1458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Form eines Bundesgesetzes zugestimmt haben, kön- der nicht zum Wirtschaftsgebiet gehört, gelten als
nen Rechtsgeschäfte und Handlungen im Außenwirt- gebietsfremde Gemeinschaftsansässige, wenn sie
schaftsverkehr beschränkt und bestehende Beschrän- hier ihre Verwaltung haben. Als Gebiet der Europäi-
kungen aufgehoben werden." schen Wirtschaftsgemeinschaft gilt der europäische
Geltungsbereich des Vertrages zur Gründung der
3. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einschließlich
der französischen überseeischen Departements.
„1. die Ausfuhr oder Durchfuhr von
a) Waffen, Munition und Kriegsgerät, (3) Durch Rechtsverordnung kann vorgesehen
werden, daß auch nicht-gemeinschaftsansässige
b) Gegenständen, die bei der Entwicklung, Gebietsfremde bei der Einfuhr von Waren den
Erzeugung oder dem Einsatz von Waffen, Gebietsansässigen gleichstehen, sofern die Einfuhr
Munition und Kriegsgerät nützlich sind, oder durch Gebietsansässige ohne Genehmigung zulässig
c) Konstruktionszeichnungen und sonstigen Fer- ist. Absatz 2 Satz 1 findet entsprechende An-
tigungsunterlagen für die in Buchstaben a und wendung."
b bezeichneten Gegenstände,
vor allem wenn die Beschränkung der Durchfüh- 6. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden hinter den Worten „im
rung einer in internationaler Zusammenarbeit ver- Benehmen mit" die Worte „dem Bundesminister der
einbarten Ausfuhrkontrolle dient;". Finanzen sowie" eingefügt.
4. Dem § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 7. In § 13 Satz 1 wird vor dem letzten Wort „mitzuteilen"
angefügt: das Wort „nachweisbar" eingefügt.
,,(3) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können
auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher in 8. In § 17 Satz 1 erhalten
fremden Wirtschaftsgebieten beschränkt werden, die a) die Überschrift die Fassung „Audiovisuelle Werke";
sich auf Waren und sonstige Gegenstände nach
Absatz 2 Nr. 1 einschließlich ihrer Entwicklung und b) in Satz 1 die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
Herstellung beziehen, wenn der Deutsche
,, 1. den Erwerb von Vorführungs- und Sende-
1. Inhaber eines Personaldokumentes der Bundes- rechten an audiovisuellen Werken von Ge-
republik Deutschland ist oder bietsfremden, wenn die Werke zur Vorführung
2. verpflichtet wäre, einen Personalausweis zu besit- oder Verbreitung im Wirtschaftsgebiet be-
zen, falls er eine Wohnung im Geltungsbereich stimmt sind, und
dieses Gesetzes hätte. 2. die Herstellung von audiovisuellen Werken in
Dies gilt vor allem, wenn die Beschränkung der in Gemeinschaftsproduktion mit Gebietsfrem-
internationaler Zusammenarbeit vereinbarten Verhin- den".
derung der Verbreitung von Waren und sonstigen
Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 1 dient." 9. In § 28 Abs. 2 a und 3 Nr. 1 sowie in § 44 Abs. 1 Satz 1
und 3 wird jeweils das Wort „gewerbliche" gestrichen.
5. § 10 a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 10a 10. § 30 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 und 3
Wareneinfuhr durch Gebietsfremde ersetzt:
,,(2) Die Genehmigung, die Ablehnung eines Antrags
(1) Bei der Einfuhr von Waren stehen gebietsfremde
auf Erteilung einer Genehmigung, die Rücknahme
Gemeinschaftsansässige den Gebietsansässigen
und der Widerruf einer Genehmigung bedürfen der
gleich, sofern die Einfuhr durch Gebietsansässige
ohne Genehmigung zulässig ist. Schriftform.
(2) Gebietsfremde Gemeinschaftsansässige im (3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine
Sinne des Absatzes 1 sind natürliche Personen mit aufschiebende Wirkung."
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt sowie juristi-
sche Personen und Personenhandelsgesellschaften 11. § 34 erhält folgende Fassung:
mit Sitz oder Ort der Leitung in dem Teil des Gebiets
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der nicht ,,§ 34
zum Wirtschaftsgebiet gehört; Zweigniederlassungen Straftaten
Gebietsfremder, die nicht gebietsfremde Gemein- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
schaftsansässige sind, sowie Zweigniederlassungen Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 33 Abs. 1
Gebietsansässiger in dem Teil des Gebiets der Euro- bezeichnete Handlung begeht, die geeignet ist,
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, der nicht zum
Wirtschaftsgebiet gehört, gelten als gebietsfremde 1. die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutsch-
Gemeinschaftsansässige, wenn sie hier ihre Leitung land,
haben und für sie eine gesonderte Buchführung 2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder
besteht; Betriebsstätten Gebietsfremder, die nicht 3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
gebietsfremde Gemeinschaftsansässige sind, sowie
Deutschland erheblich
Betriebsstätten Gebietsansässiger in dem Teil des
Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zu gefährden.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1459
(2) Der Versuch ist strafbar. 12. § 51 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe ,,Die §§ 7 und 10 finden im Land Berlin nur Anwen-
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn dung, soweit sie sich auf Rechtsgeschäfte und Hand-
Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel lungen beziehen, die entweder nach dem Gesetz
vor, wenn der Täter Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. Dezember 1946 oder
sonstigem in Berlin geltendem Recht nicht verboten
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die oder die entsprechend dem Gesetz Nr. 43 des
sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten Kontrollrates genehmigt sind."
verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitglieds handelt oder Artikel 2
2. durch eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Tat die Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbei-
führt. Artikel 3
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Dieses Gesetz tritt am zehnten Tage nach der
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei · Verkündung in Kraft.
Jahren oder Geldstrafe."
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
1460 Bundesqesetzblatt, Jahraana 1990, Teil J
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Vom 20. Juli 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates wirtschaftsverkehrs, erforderlich ist. Das Bundesamt für
das folgende Gesetz beschlossen: Wirtschaft darf die auf Grund einer Rechtsverordnung
nach Satz 1 erhobenen Informationen zu den in Satz 1
Artikel 1 genannten Zwecken mit anderen bei ihm gespeicher-
ten Informationen abgleichen.
Das Außenwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten (2) Die auf Grund einer Rechtsverordnung nach
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz Absatz 1 erhobenen Informationen sind geheimzuhal-
vom 20. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1457), wird wie folgt geän- ten. Sie können an den Bundesminister für Wirtschaft
dert: und die für die Überwachung des Außenwirtschafts-
verkehrs zuständigen Behörden übermittelt werden,
1. Nach § 26 wird folgender§ 26a eingefügt: soweit es die in Absatz 1 genannten Zwecke erfordern.
Für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke
,,§ 26a dürfen sie nicht verwendet werden. § 45 bleibt unbe-
Besondere Meldepflichten rührt.
(1) Durch Rechtsverordnung kann angeordnet wer- (3) Art und Umfang der Meldepflicht sind auf das Maß
den, daß dem Bundesamt für Wirtschaft die Vornahme zu begrenzen, das notwendig ist, um den in Absatz 1
von Rechtsgeschäften oder Handlungen zu melden ist, angegebenen Zweck zu erreichen."
die sich auf Waren und Technologien im kerntechni-
schen, biologischen oder chemischen Bereich des 2. § 33 wird wie folgt geändert:
Teils I der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirt-
a) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
schaftsverordnung) beziehen, soweit dies zur Verfol-
gung der in den §§ 5 und 7 Abs. 1 angegebenen ,,2. einer nach § 26 oder § 26 a erlassenen Rechts-
Zwecke, insbesondere zur Überwachung des Außen- verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1461
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- § 6 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen
schrift verweist,". technischen und organisatorischen Maßnahmen
b) In Absatz 5 wird das Wort „fünfhunderttausend" schriftlich fest.
durch die Worte „einer Million" ersetzt. (4) Die Einrichtung des Abrufverfahrens bedarf der
Zustimmung des Bundesministers der Finanzen und
3. Nach § 44 wird folgender § 45 eingefügt: des Bundesministers für Wirtschaft. Über die Einrich-
tung des Abrufverfahrens ist der Bundesbeauftragte für
,,§ 45 den Datenschutz unter Mitteilung der Festlegungen
Übermittlung von Informationen nach Absatz 3 zu unterrichten.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft kann die ihm bei (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-
der Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz nen Abrufs trägt das Zollkriminalinstitut. Abrufe im auto-
bekanntgewordenen Informationen und die Meldungen matisierten Verfahren dürfen nur von Bediensteten vor-
auf Grund einer Rechtsverordnung nach§ 26a an die genommen werden, die von der Leitung des Zollkrimi-
anderen zur Überwachung des Außenwirtschaftsver- nalinstituts hierzu besonders ermächtigt sind. Das Bun-
kehrs zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies desamt für Wirtscr.3ft prüft die Zulässigkeit der Abrufe
zur Verfolgung der in den§§ 5 und 7 Abs. 1 angegebe- nur, wenn dazu Anlaß besteht. Es hat zu gewährleisten,
nen Zwecke erforderlich ist. Dies gilt auch für die Über- daß die Übermittlung der Daten zumindest durch geeig-
mittlung an andere Behörden, soweit dies zur Erfüllung nete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft
ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Verfolgung von werden kann."
Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die
Empfänger dürfen die übermittelten Informationen, Artikel 2
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu
dem Zwecke verwenden, zu dem sie übermittelt wor- Berlin-Klausel
den sind. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(2) Das Zollkriminalinstitut ist berechtigt, Daten nach Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren abzuru-
fen, wenn es im Einzelfall zur Überwachung des Artikel 3
Außenwirtschaftsverkehrs erforderlich ist.
Inkrafttreten
(3) Das Zollkriminalinstitut und das Bundesamt für
Wirtschaft legen bei der Einrichtung des Abrufverfah- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
rens die Art der zu übermittelnden Daten und die nach Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
1462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zweites Gesetz
zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Vom 20. Juli 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Bestellung die oberste Landesbehörde des Landes
das folgende Gesetz beschlossen: zuständig, in dem die Wirtschaftsprüferkammer
ihren Sitz hat."
Artikel 1
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der 3. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „im
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1 Geltungsbereich dieses Gesetzes" die Worte „oder in
S. 2803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560), wird wie folgt geän- Gemeinschaften" eingefügt.
dert:
1. § 3 wird wie folgt geändert: 4. § 18 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
a) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen. „Zusätzlich gestattet sind auch in anderen Staaten zu
Recht geführte Berufsbezeichnungen für die Tätigkeit
b) In Absatz 2 Satz 2 werden der Punkt durch ein als gesetzlicher Abschlußprüfer oder für eine Tätigkeit,
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: die neben der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer ausgeübt
,,dem steht nicht entgegen, daß der Wirtschaftsprü- werden darf."
fer in anderen Staaten berufliche Niederlassungen
errichtet oder unterhält."
5. § 23 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2. § 15 wird wie folgt geändert: „2. im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 19
Abs. 1 Nr. 3 die rechtskräftige Ausschließung aus
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 eingefügt: dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist
„Bei beabsichtigter Niederlassung außerhalb des oder seit der rechtskräftigen Ausschließung minde-
Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist für die stens acht Jahre verstrichen sind;".
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1463
6. In § 76 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und Deut- § 131 h
scher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund- Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer
gesetzes ist" gestrichen.
(1) Zugelassene Bewerber legen die Eignungsprü-
fung vor dem Prüfungsausschuß ab, der bei der ober-
7. Nach § 131f wird folgender neuer Achter Teil des
sten Landesbehörde eingerichtet wird. § 12 Abs. 1
Gesetzes eingefügt:
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden; die Zuständigkeit
„Achter Teil kann auf die Eignungsprüfung von Bewerbern aus ein-
Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer zelnen Herkunftsmitgliedstaaten beschränkt werden.
oder vereidigter Buchprüfer
(2) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die
§ 131 g beruflichen Kenntnisse des Bewerbers betreffende
Zulassung zur Eignungsprüfung Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Wirt-
als Wirtschaftsprüfer schaftsprüfers in der Bundesrepublik Deutschland aus-
zuüben, beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung
(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der
muß dem Umstand Rechnung tragen, daß der Bewer-
Europäischen Gemeinschaften, der in einem Mitglied-
ber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
staat außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
schaften über die beruflichen Voraussetzungen verfügt,
ein Diplom erlangt hat, aus dem hervorgeht, daß der die für die Zulassung zur Pflichtprüfung von Jahresab-
Inhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt,
schlüssen und anderer Rechnungsunterlagen in die-
die für die unmittelbare Zulassung zur Pflichtprüfung
sem Mitgliedstaat erforderlich sind.
von Jahresabschlüssen und anderer Rechnungsunter-
lagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Achten (3) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und
Richtlinie des Rates vom 10. April 1984 auf Grund von eine mündliche Prüfung. Sie wird in deutscher Sprache
Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g· des Vertrages über die abgelegt. Prüfungsgebiete sind durch Rechtsverord-
Zulassung der mit der Pflichtprüfung der Rechnungsun- nung näher zu bestimmende Bereiche des Wirtschaft-
terlagen beauftragten Personen (84/253/EWG) - ABI. lichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften), des
EG Nr. L 126 (1984) S. 20 - in diesem Mitgliedstaat Wirtschaftsrechts, des Steuerrechts und das Berufs-
erforderlich sind, kann abweichend von den Vorschrif- recht der Wirtschaftsprüfer.
ten des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten
Teils als Wirtschaftsprüfer bestellt werden, wenn er § 131 i
eine Eignungsprüfung als Wirtschaftsprüfer abgelegt Zulassung zur Eignungsprüfung
hat. als vereidigter Buchprüfer
(2) Diplome im Sinne des Absatzes 1 sind Diplome, Ein Bewerber, der die Voraussetzungen des § 131 g
Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnach- Abs. 1 und 2 erfüllt, kann abweichend von den §§ 131
weise im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richt- und 131 a als vereidigter Buchprüfer bestellt werden,
linie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine wenn er die Eignungsprüfung als vereidigter Buchprü-
allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschul- fer bestanden hat. § 131 g Abs. 3 ist entsprechend
diplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbil- anzuwenden.
dung abschließen (89/48/EWG) - ABI. EG Nr. L 19 § 131 j
(1989) S. 16-. Ein Diplom auf Grund einer Ausbildung, Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer
die nicht überwiegend in den Europäischen Gemein-
Für die Eignungsprüfung als vereidigter Buchprüfer
schaften stattgefunden hat, berechtigt zur Ablegung
gilt § 131 h Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2
der Eignungsprüfung, wenn der Inhaber tatsächlich und
entsprechend. Prüfungsgebiete sind durch Rechtsver-
rechtmäßig mindestens drei Jahre Berufserfahrung als
ordnung näher zu bestimmende Bereiche des Wirt-
gesetzlicher Abschlußprüfer hat und dies von dem Mit-
schaftlichen Prüfungswesens (rechtliche Vorschriften
gliedstaat bescheinigt wird, der das Diplom ausgestellt
oder anerkannt hat. über die Pflichtprüfung des Jahresabschlusses von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung), des Wirt-
schaftsrechts unter besonderer Berücksichtigung des
(3) Über die Zulassung zur Eignungsprüfung ent-
Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, des
scheidet die für die Wirtschaft zuständige oberste Lan-
Steuerrechts und das Berufsrecht der vereidigten
desbehörde. Der Antrag auf Zulassung ist an die ober-
Buchprüfer. Ist der Bewerber als Steuerberater bestellt
ste Landesbehörde zu richten, in deren Bereich der
oder als Rechtsanwalt zugelassen, so entfällt auf
Bewerber seine berufliche Niederlassung begründen
Antrag die Prüfung im Steuerrecht.
oder seine berufliche Tätigkeit aufnehmen will. Steht
noch nicht fest, wo der Bewerber seine berufliche Tätig- § 131 k
keit ausüben will, kann er den Antrag auf Zulassung an
Bestellung
eine oberste Landesbehörde seiner Wahl richten. Meh-
rere Länder können durch Vereinbarung die Zuständig- Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung
keit einer obersten Landesbehörde begründen. Die nach § 131 h bestanden haben, als Wirtschaftsprüfer
Zuständigkeit kann durch Vereinbarung auf die Zulas- und auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung
sung zur Eignungsprüfung von Bewerbern aus einzel- nach § 131 j bestanden haben, als vereidigter Buchprü-
nen Herkunftsmitgliedstaaten beschränkt werden. § 7 fer findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils entspre-
Abs. 2 und die §§ 13 und 13 a finden entsprechende chende Anwendung. § 16 Abs. 1 und 2 findet mit der
Anwendung. § 14a ist mit der Maßgabe anzuwenden, Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Bestel-
daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren 500 Deut- lung auch dann versagt werden muß, wenn einer der
sche Mark beträgt. Gründe des § 10 Abs. 1 vorliegt, und daß die Bestellung
1464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
auch dann versagt werden kann, wenn einer der 3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige
Gründe des § 10 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegt. Gesundheit,
§ 1311 4. Führungszeugnissen
Rechtsverordnung des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bedarf,
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, genügt eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Artikels 6 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember .
rates für die Prüfungen nach den §§ 131 h, 131 j 1988 (§ 131 g Abs. 2 Satz 1)."
Bestimmungen zu erlassen über die Zusammenset-
zung des Prüfungsausschusses und die Berufung sei:-
ner Mitglieder, die Einzelheiten der Prüfung und des 8. Der bisherige Achte Teil des Gesetzes wird Neunter
Prüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14 Teil, der bisherige Neunte Teil wird Zehnter Teil.
bezeichneten Angelegenheiten, den Erlaß von Prü-
fungsleistungen, sowie die Zulassung zur Eignungs-
prüfung von Bewerbern, die die Voraussetzung des
Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie erfüllen.
Artikel 2
§ 131 m
Berlin-Klausel
Bescheinigungen
des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Soweit es für die Entscheidung über die Bestellung Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
als Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer der verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Vorlage oder Anforderung von werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß
keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen,
Straftaten oder sonstige, die Eignung des Bewer- Artikel 3
bers für den Beruf des Wirtschaftsprüfers oder ver-
eidigten Buchprüfers in Frage stellende Umstände Inkrafttreten
bekannt sind, Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Satz 2 genann-
2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich ten Vorschrift am 1. Januar 1991 in Kraft. Artikel 1 Nr. 7
der Bewerber nicht im Konkurs befindet, (§ 1311) tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Koh 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1465
Verordnung
zur Verhütung einer Einschleppung der Spongiformen Rinderenzephalopathie
aus dem Vereinigten Königreich
Vom 17. Juli 1990
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 79 a des Tier- (2) Die Einfuhr von Rindern, die im Vereinigten König-
seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung reich geboren und jünger als sechs Monate sind, bedarf
vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) verordnet der Bundes- zusätzlich zu der Gesundheitsbescheinigung nach Ab-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: satz 1 der Genehmigung der zuständigen obersten Lan-
desbehörde. Bei der Erteilung der Genehmigung ist durch
Nebenbestimmung sicherzustellen, daß die Tiere vor Voll-
§ 1 endung des sechsten Lebensmonats im Geltungsbereich
(1) Abweichend von den Vorschriften der Klauentiere- dieser Verordnung geschlachtet werden.
Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. April 1990 (BGBI. 1 S. 832) dürfen lebende Haus- §2
rinder aus dem Vereinigten Köni~reich vorbehaltlich des
Absatzes 2 nur eingeführt werden, wenn sie von einer Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die dem jeweils Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
vorgeschriebenen Muster der Anlage F der Richtlinie lässig entgegen § 1 ·Abs. 1 oder 2 Satz 1 lebende Rinder
64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung einführt.
viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft- §3
lichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABI.
EG 1975 Nr. C 189 S. 1), die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 8 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
der Richtlinie 88/406/EWG vom 14. Juni 1988 (ABI. EG leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
Nr. L 194 S. 1) geändert worden ist, entspricht und mit der vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
Zusatzangabe „Tiere gemäß Entscheidung 89/469/EWG
der Kommission vom 28. Juli 1989 betreffend spongiforme §4
Rinderenzephalopathie, zuletzt geändert durch die Ent-
scheidung 90/261/EWG" versehen ist. Diese Verordnung tritt am 1. September 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juli 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
.. zweite. Verordnung
zur Anderung der Verordnung über die Gewährung einer Produktionserstattung
und einer Prämie für Kartoffelstärke
Vom 18. Juli 1990
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 19 und Abs. 4 Satz 1 ; liegt insbesondere vor, wenn die zu bestellende
der §§ 15 und 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Person auf Grund ihrer Berufserfahrung in der Lage
Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen ist, die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu
Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung erfüllen; als von den Feststellungen nicht betroffen
vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der gelten auch Arbeiter und Angestellte des Stärkeher-
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stellers, die keine leitende Stellung im Betrieb des
im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen Stärkeherstellers innehaben. In dem Antrag nach
und für Wirtschaft: Satz 1 sind die zu bestellenden Personen nament-
lich und mit ihrer Stellung innerhalb des Betriebes
Artikel 1 des Stärkeherstellers anzugeben. Die Zulassung
kann, auch nachträglich, mit Auflagen versehen
Die Verordnung über die Gewährung einer Produktions- werden. Wird bei Überprüfung durch die zuständige
erstattung und einer Prämie für Kartoffelstärke vom Stelle festgestellt, daß die vorgeschriebenen
25. August 1976 (BGBI. 1 S. 2585), zuletzt geändert durch Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ord-
§ 8 Nr. 7 der Verordnung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. 1 nungsgemäß durchgeführt werden oder eine be-
S. 2092), wird wie folgt geändert: stellte Person nicht die erforderliche Sachkunde
oder Zuverlässigkeit besitzt, ist die Zulassung zu
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: widerrufen. Zulassungen, die nach bisherigem
„Verordnung über die Gewährung einer Prämie für Recht erteilt worden sind, gelten vorbehaltlich des
die Herstellung von Kartoffelstärke (Kartoffelstärke- Satzes 5 weiter."
prämienverordnung)".
4. § 4 erhält folgende Fassung:
2. § 1 erhält folgende Fassung: ,,§ 4
,,§ 1 Gewährung der Prämie
Anwendungsbereich (1) Die Prämie wird dem Stärkehersteller nur auf
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die schriftlichen Antrag gewährt; dem Antrag sind die nach
Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kom- den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen
mission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen Unterlagen über den Nachweis der Zahlung des Min-
der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hin- destpreises an die Erzeuger der Kartoffeln beizufügen.
sichtlich der Gewährung einer Prämie für die Her- (2) Die Prämie wird durch Bescheid festgesetzt."
stellung von Kartoffelstärke (Prämie)."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „sieben" durch die Worte
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „bis zum Ablauf des sechsten Jahres, das dem
,,(1) Wer Kartoffelstärke herstellt (Stärkeherstel- Kalenderjahr der Gewährung der Prämie folgt,"
ler), ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf ersetzt.•
Verlangen in zwei Stücken vorzulegen: b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „der Produk-
1 . einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in tionserstattung oder" gestrichen.
denen die Kartoffeln gelagert und verarbeitet c) Absatz 4 wird gestrichen.
sowie die daraus hergestellte Kartoffelstärke
gelagert werden sollen, 6. § 6 wird aufgehoben.
2. eine Beschreibung des vorgesehenen Verarbei-
tungsverfahrens." 7. § 8 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 gestrichen.
c) folgender Absatz 3 wird angefügt:
Artikel 2
,,(3) Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige
Stelle auf schriftlichen Antrag des Stärkeherstellers Die Verordnung über die Gewährung einer Produktions-
zulassen, daß die Aufgaben des Kontrolleurs von erstattung im Getreide- und Reissektor vom 20. Dezember
anderen Personen wahrgenommen werden, die die 1974 (BAnz. Nr. 241 vom 31. Dezember 1974), zuletzt
erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besit- geändert durch§ 8 Nr. 1 der Verordnung vom 24. Oktober
zen sowie von dem Ergebnis der Feststellungen 1988 (BGBI. 1 S. 2092), wird aufgehoben; die Vorschriften
nicht betroffen sind. Die erforderliche Sachkunde der genannten Verordnung sind jedoch für die Gewährung
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1990 1467
der dort vorgesehenen Produktionserstattung bis ein- Artikel 4
schließlich des Getreidewirtschaftsjahres 1988/89 weiter
anzuwenden. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Artikel 3 Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und auch im Land Berlin.
Forsten kann den Wortlaut der Kartoffelstärkeprämien- .
verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Änderungsver- Artikel 5
ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen; er kann dabei die Paragraphen und Diese Verordnung trit( am Tage nach der Verkündung in
Absätze neu durchnumerieren. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juli 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Dritte Verordnung
zur Änderung der Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverordnung
Vom 18. Juli 1990
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 des Gesetzes S. 34), in der Zeit vom 1. bis zum 30. September
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen 1990 und".
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Artikel 2
Ernährung, Landwirtschaft und_ Forsten im Einvernehmen
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Artikel 1 auch im Land Berlin.
In § 2 Abs. 2 der Rind- und Schaffleisch-Erzeuger-
Artikel 3
prämienverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31-. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 198) wird folgende (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Nummer 2 a eingefügt: dung in Kraft.
„2 a. nach § 1 Nr. 2 als kleine Milcherzeuger nach (2) Die Rind- und Schaffleisch-Erzeugerprämienverord-
Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1357/80 des nung gilt vom 28. Januar 1991 an wieder in ihrer am
Rates vom 5. Juni 1980 (ABI. EG Nr. L 140 S. 1), zu- 27. Juli 1990 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit
letzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1187/90 Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet
des Rates vom 7. Mai 1990 (ABI. EG Nr. L 119 wird.
Bonn, den 18. Juli 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle