1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung
Vom 27. September 1989
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 1 des 3. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:
Handelsklassengesetzes in der Fassung der Bekannt-
,,§ 9a
machung vom 23. November 1972 (BGBI. 1 S. 2201) wird
Übergangsregelung
im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit und für Wirtschaft ver- Hähnchen oder Hähnchenteile, die bis zum
ordnet: 31 . Dezember 1989 gefroren oder tiefgefroren worden
Artikel 1 sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1990 mit einer
Kennzeichnung nach den bis zum 31. Dezember 1989
Die Geflügelfleisch-Handelsklassen-Verordnung vom geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht
20. April 1983 (BGBI. 1 S. 444) wird wie folgt geändert: werden."
1. § 3 wird wie folgt geändert: 4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 . a) Nach Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe e der Anlage wird
folgender Buchstabe f angefügt:
b} Folgender Absatz wird angefügt:
„f) Kühlverfahren Gefrorene oder tiefgefrorene
,,(2) Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver- Hähnchen oder Hähnchen-
ordnung gewonnene gefrorene oder tiefgefrorene teile dürfen vor dem Gefrie-
Hähnchen oder Hähnchenteile können abweichend ren nicht im gemeinsamen
von § 2 Abs. 2 auch nach Maßgabe der Klassifizie- Eiswasserbad gekühlt wor-
rungsvorschriften des Herstellungslandes in den den sein."
Verkehr gebracht werden."
b) Nach Abschnitt III wird folgender Abschnitt IV ange-
fügt:
2. § 4 wird wie folgt geändert:
„IV. Kühlverfahren
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 1. Luft-Sprüh-Kühlung Kühlung in Kaltluft, die zur
„Geflügelfleisch in Fertigpackungen, das nach der Erhöhung der Kühlleistung
Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kenn- und zur Erhaltung einer ge-
zeichnen ist, darf gewerbsmäßig nur in den Verkehr wissen Oberflächenfeuchtig-
gebracht werden, wenn in Verbindung mit der Ver- keit mit Was3ernebel durch-
kehrsbezeichnung zusätzlich angegeben sind: setzt wird
1. die gesetzliche Handelsklasse, 2. Luftkühlung Kühlung in Kaltluft ohne
2. der Angebotszustand, Wasserzusatz
3. das Kühlverfahren nach Abschnitt IV der Anlage
3. Eiswasserkühlung Im gemeinsamen Eiswasser-
bei gefrorenen oder tief gefrorenen Hähnchen bad gekühlt."
oder Hähnchenteilen."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Artikel 2
,, (4) Bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen
oder Hähnchenteilen, die nach § 3 Abs. 2 in den Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Verkehr gebracht werden, ist an Stelle der gesetz- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handels-
lichen Handelsklasse nach § 2 Abs. 1 die nach den klassengesetzes auch im Land Berlin.
Klassifizierungsvorschriften des Herstellungslandes
vorgeschriebene Bezeichnung in der Sprache des
Herstellungslandes anzugeben. Diese ist, soweit
Artikel 3
zum Verständnis erforderlich, um einen erläutern-
den Zusatz in deutscher Sprache zu ergänzen." Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. September 1989
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1399
Verordnung
über die Zuständigkeit der Wehrbereichsverwaltungen
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Tierschutzgesetz
Vom 3. Juli 1990
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602) verordnet der
Bundesminister der Verteidigung:
§ 1
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986
(BGBI. 1 S. 1319) wird auf die Wehrbereichsverwaltungen
übertragen, soweit nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tierschutz-
gesetzes die Durchführung dieses Gesetzes für Tiere, die
sich im Besitz der Bundeswehr befinden, Dienststellen der
Bundeswehr obliegt.
§2
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 3. Juli 1990
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990. Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung von Verordnungen
über aus Früchten hergestellte Lebensmittel
Vom 11. Juli 1990
Auf Grund des § 19 Nr. 3 und 4 Buchstabe b des nach § 2 Abs. 6 zur Korrektur eines natürlichen
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom Mangels an Zucker bis zu 15 Gramm Zucker-
11
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) verordnet der arten, ausgedrückt in Trockenmasse, je Liter, •
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
heit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
a) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
Artikel 1
,,7. bei konzentriertem Fruchtsaft, dem zur Korrek-
Fruchtsaft-Verordnung tur oder zur Erzielung eines süßen Geschmacks
Die Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekannt- Zuckerarten zugesetzt sind, die in die Verkehrs-
machung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1S. 193), geändert bezeichnung einbezogene Angabe „gezuckert"."
durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1983 b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt:
(BGBI. 1 S. 1421 ), wird wie folgt geändert:
,,(6 a) Bei konzentriertem Apfelsinensaft, dem
Zuckerarten nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b zugesetzt sind,
1. In§ 1 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: müssen in den Begleitpapieren oder auf den Behält-
„Das bei der Konzentrierung des ursprünglichen nissen Art und Menge des Zusatzes angegeben
Fruchtsaftes oder von Säften derselben Fruchtart sein."
abgetrennte Fruchtfleisch darf dem Erzeugnis bis zu
der im ursprünglichen Saft enthaltenen Menge wieder 5. In § 5 Abs. 2 werden der Punkt am Ende durch einen
11
hinzugefügt werden. Strichpunkt ersetzt und folgende Nummern angefügt:
„6. konzentrierter Fruchtsaft, der entgegen § 4 Abs. 4
2. § 2 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Nr. 7 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
„2. das Mischen von Säften und von Fruchtmark im Weise mit der Angabe „gezuckert" versehen ist;
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über 7. konzentrierter Apfelsinensaft, bei dem entgegen
Fruchtnektar und Fruchtsirup auch mehrerer § 4 Abs. 6 a nicht oder nicht in der vorgeschrie-
11
Fruchtarten untereinander, •
benen Weise Art und Menge des Zusatzes von
Zuckerarten angegeben sind."
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 bis· 8" Artikel 2
durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 bis 5 Nr. 1 und 2 und
11
Abs. 8 ersetzt. Verordnung über Fruchtnektar
und Fruchtsirup
b) Folgende Nummern 1 a und 1 b werden eingefügt:
Die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in
„ 1 a. für die zur Abgabe an den Verbraucher
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982
bestimmten konzentrierten Fruchtsäfte Zuk-
(BGBI. 1 S. 198), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
kerarten nach Maßgabe des § 2 Abs. 6 Nr. 1
vom 9. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1421 ), wird wie folgt
und Abs. 7; dabei ist bei konzentriertem
geändert:
Fruchtsaft für die Berechnung der in§ 2 Abs. 7
genannten Höchstwerte die Menge des aus
dem konzentrierten Fruchtsaft durch Rückver- 1 . § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
dünnung hergestellten Fruchtsaftes zugrunde a) In Nummer 6 werden die Worte ,, , der aus Frucht-
zu legen, mark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt
1 b. für nicht zur Abgabe an den Verbraucher ist," gestrichen.
bestimmten konzentrierten Apfelsinensaft bis b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Birnen" ein
zum 14. Juni 1999 der Zusatz von Zuckerarten Komma und das Wort „Äpfel" eingefügt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1401
2. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
Verordnung. 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3 Artikel 4
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Ge- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Juli 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 2 Nr. 2)
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Fruchtnektar aus Mindestgesamtsäure, Mindestgehalt
berechnet als Weinsäure an Fruchtsaft
(g/1 des fertigen und ggf. Fruchtmark
Erzeugnisses) (in Gewichtshundert-
teilen des fertigen
Erzeugnisses)
1. Früchten mit saurem Saft,
zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet
Passionsfrucht (Passiflora edulis) 8 25
Quitoorangen (Solanum quitoense) 5 25
Schwarze Johannisbeeren 8 25
Weiße Johannisbeeren 8 25
Rote Johannisbeeren 8 25
Stachelbeeren 9 30
Sanddorn (Hippophae) 9 25
Schlehen 8 30
Pflaumen 6 30
Zwetschgen 6 30
Ebereschen 8 30
Hagebutten (Früchte von Rosa sp.) 8 40
Sauerkirschen 8 35
anderen Kirschen 6*) 40
Heidelbeeren 4 40
Holunderbeeren 7 50
Himbeeren 7 40
Aprikosen 3*) 40
Erdbeeren 5*) 40
Brombeeren 6 40
Preiselbeeren 9 30
Quitten 7 50
Zitronen und Limetten 25
anderen Früchten dieser Kategorie 25
II Früchten mit geringem Säuregehalt oder viel Fruchtfleisch
oder sehr aromatischen Früchten mit zum unmittelbaren
Genuß nicht geeignetem Saft
Mango 35
Bananen 25
Guaven 25
Papayas 25
Litschis 25
Azarola 25
Stachelannone (Annona muricata) 25
Netzannone (Annona reticulata) 25
Cherimoya 25
Granatäpfel 25
Kaschuäpfel 25
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1403
Fruchtnektar aus Mindestgesamtsäure, Mindestgehalt
berechnet als Weinsäure an Fruchtsaft
(g/1 des fertigen und ggf. Fruchtmark
Erzeugnisses) (in Gewichtshundert-
teilen des fertigen
Erzeugnisses)
Rote Mombinpflaumen (Spondias purpurea) 25
Umbu (Spondias tuberosa aroda) 30
anderen Früchten dieser Kategorie 25
III. Früchten mit zum unmittelbaren Genuß geeignetem Saft
Äpfeln 3*) 50
Birnen 3*) 50
Pfirsichen 3*) 45
Zitrusfrüchten, außer Zitronen und Limetten 5 50
Ananas 4 50
anderen Früchten dieser Kategorie 50
•) Bei Fruchtnektar, der aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt ist, ist dieser Grenzwert nicht anwendbar.
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
Vom 11. Juli 1990
Auf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes termingerechten Arbeitens; Einarbeitung und Anleitung
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen
§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes- Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer
minister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung mit übergeordneten Stellen, anderen Betriebsberei-
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes chen und der Arbeitnehmervertretung; berufliche Bil-
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1692) und im Einver- dung der Mitarbeiter;
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
3. Disponieren von Betriebsmitteln und Vorbereiten von
§ 1 Aufträgen; Mitwirken bei der Bauplanung und -ausfüh-
rung; Vorprüfen von Rechnungen und Belegen; Sicher-
Ziel der Prüfung stellen der für einen ordnungsgemäßen Arbeits- und
und Bezeichnung des Abschlusses Betriebsablauf erforderlichen Kontrollen;
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-
Tierpflegemeister/zur Tierpflegemeisterin erworben wor-
mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit
den sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den
befaßten Stellen und Personen.
§§ 2 bis 11 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und erkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte
Erfahrungen erworben hat, um als Führungskraft zwischen Tierpflegemeisterin.
Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufga-
benbereich die Verantwortung für die Verwirklichung der §2
tierpflegerischen, wirtschaftlichen und sozialen Zielsetzun-
gen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Tier- Zulassungsvoraussetzungen
und Artenschutzes zu tragen und folgende Aufgaben (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
wahrzunehmen:
1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Tier-
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der pfleger und danach eine mindestens dreijährige ein-
Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin- schlägige Berufspraxis oder
blick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver-
anlassen der Instandhaltung und Verbesserung der 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
Betriebsmittel; anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich, in
dem die Prüfung abgelegt werden soll, zugeordnet
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tier- werden kann, und danach eine mindestens fünfjährige
pflegerischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf einschlägige Berufspraxis oder
die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit,
Qualifikation und Eignung; Überwachen des Arbeits- 3. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufspraxis
ablaufes und Gewährleistung eines störungsfreien und nachweist.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1405
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung c) nationale und internationale Unternehmens- und
auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis- Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt- d) nationale und internationale Organisationen und
nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Verbände der Wirtschaft,
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
2. aus der Betriebswirtschaftslehre:
a) Betriebsorganisation:
§3
aa) Aufbauorganisation,
Gliederung und Inhalt der Prüfung
bb) Arbeitsplanung,
(1) Die Meisterprüfung gliedert sich in
cc) Arbeitssteuerung,
1. einen fachübergreifenden Teil,
dd) Arbeitskontrolle,
2. einen fachtheoretischen Teil,
b) Organisations- und Informationstechniken,
3. einen fachpraktischen Teil,
c) Kostenrechnung.
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung wird nach Wahl des Prüfungsteilneh- (3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes
mers im fachtheoretischen Teil und im fachpraktischen Teil Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-
in den Bereichen Haus- und Versuchstierpflege oder Zoo- kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von
tierpflege unter Berücksichtigung der unterschiedlichen betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen,
Nutzung, der Art der gehaltenen Tiere und der unter- daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen
schiedlichen Haltungsformen sowie der technischen, bau- Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem
lichen und hygienischen Voraussetzungen durchgeführt. Rahmen können geprüft werden:
(3) Die Prüfung ist unbeschadet des § 8 in den Prüfungs- 1. Aus dem Grundgesetz:
teilen gemäß Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 schriftlich und a) Grundrechte,
mündlich, im fachpraktischen Teil in Form von praktischen
Tätigkeiten und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil b) Gesetzgebung,
bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außer- c) Rechtsprechung,
dem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der
§§ 4 bis 7 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung 2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
programmiert durchgeführt, kann ihre Dauer gekürzt a) Arbeitsvertragsrecht,
werden. einschließlich Arbeitssicher~
b) Arbeitsschutzrecht
(4) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger heitsrecht,
Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens
zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten d) Tarifvertragsrecht,
Prüfungsteils zu beginnen. e) Sozialversicherungsrecht,
3. Umweltschutzrecht.
§4
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-
fachübergreifender Teil
arbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
(1) Im fachübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und
zu prüfen: soziologische zusammenhänge im Betrieb erkennen und
beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
werden:
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes b) Gruppenverhalten,
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft- 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
liche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er
Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeu- b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
tung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Orga- c) Führungsgrundsätze,
nisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis
anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft 3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im
werden: Betrieb:
1. aus der Volkswirtschaftslehre: a) Rolle des Meisters,
a) Produktionsformen, b) Kooperation und Kommunikation,
b) Wirtschaftssysteme, c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs- 4. Fortpflanzung und Geburt,
fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann- 5. Aufzucht von Jungtieren einschließlich mutterlose Auf-
ten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen. zucht,
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stun- 6. Wildtierarten, Haustierrassen, Versuchstierarten und
den dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter -stämme.
Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betra-
gen im Prüfungsfach: (3) Im Prüfungsfach „Tierverhalten, Umweltgestaltung,
1. Grundlagen für kostenbewußtes Tierhaltung und -versorgung" soll der Prüfungsteilnehmer
Handeln: 2 Stunden, nachweisen, daß er über Kenntnisse im artgerechten
Umgang mit Tieren verfügt, über Eigenarten von Tieren
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Auskunft geben kann und die verschiedenen Haltungs-
Handeln: Stunde, formen und Versorgungsmaßnahmen kennt. In diesem
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit Rahmen können geprüft werden:
im Betrieb: 1,5 Stunden. 1. Verhaltenslehre, Normalverhalten von Tieren und Ver-
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 haltensabweichungen,
genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer 2. artspezifische Anforderungen an die Umwelt; Haltungs-
nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi- formen sowie bauliche und technische Einrichtungen,
sche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären
3. Pflegemaßnahmen und Pflegehilfsmittel,
und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist
von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf- 4. Grundlagen der Tierernährung und Futtermittelkunde
gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer sowie wirtschaftlicher Einsatz von Futtermitteln,
nicht länger als 30 Minuten dauern. 5. artgerechte Futterzubereitung sowie Fütterungs- und
(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 Tränkmethoden.
und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus- (4) Im Prüfungsfach „Tierkrankheiten und Gegenmaß-
schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, nahmen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu- über Möglichkeiten der Übertragung von Krankheitserre-
tige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher gern einschließlich Parasiten sowie über die Entstehung
Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs- anderer Krankheiten Auskunft geben kann und Maßnah-
fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten men der Behandlung im Rahmen tierärztlicher Anweisun-
dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. gen und der Krankheitsvorbeugung kennt. In diesem Rah-
men können geprüft werden:
§5 1. Häufige Tierkrankheiten und ihre Ursachen,
Fachtheoretischer Teil 2. Verlauf von Krankheiten sowie Durchführung von
Behandlungen und Notfallmaßnahmen nach tierärzt-
(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu licher Anleitung und Anweisung,
prüfen:
3. allgemeine Hygienemaßnahmen zur Abwehr von
1. Biologie der Tiere, Zucht und Aufzucht, Krankheiten,
2. Tierverhalten, Umweltgestaltung, Tierhaltung und -ver- 4. Einsatzmöglichkeiten von Reinigungs-, Desinfektions-
sorgung, und Sterilisationsmitteln und -geräten,
3. Tierkrankheiten und Gegenmaßnahmen,
5. Haltung und Pflege von infektionsverdächtigen und infi-
4. Arbeitssicherheit und Umweltschutz, zierten Tieren, von keimfteien, gezielt assoziierten und
5. Betriebsorganisation in der Tierhaltung, spezifiziert pathogenfreien Tieren sowie von Tieren in
der prä- und postoperativen Phase, Mithilfe beim Tier-
6. Fachbezogene Rechtsvorschriften.
experiment,
(2) Im Prüfungsfach „Biologie der Tiere, Zucht und Auf- 6. Bau und Funktion von Beobachtungsstationen ein-
zucht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er schließlich Quarantäne.
über Grundkenntnisse der Systematik, Anatomie und Phy-
siologie verfügt, über die Aufzucht von Jungtieren Auskunft
(5) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-
geben kann sowie Kenntnisse über die Zucht von Tieren
schutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
besitzt und Verständnis für biologische zusammenhänge
über Kenntnisse möglicher Gefahren beim Umgang mit
hat. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Tieren, technischen Einrichtungen und gefährlichen Stof-
1. Systematische Gliederung des Tierreiches, fen verfügt sowie Maßnahmen zur Verhinderung von
2. Grundlagen der Anatomie und Physiologie, insbe- Schäden und Maßnahmen zur ersten Versorgung von
sondere über den Bewegungsapparat, die Atmungs- Mensch und Tier kennt. Er soll in der Lage sein, die
und Kreislauforgane, die Organe für die Nahrungs- Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. In die-
aufnahme, Verdauung und Ausscheidung, die Ge- sem Rahmen können geprüft werden:
schlechtsorgane, die äußere Haut und ihre Bildungen, 1. Einschlägige Unfallverhütungsvorschriften ·und Vor-
die Milchdrüse, die Steuerung der Lebensvorgänge, schriften der Arbeitssicherheit,
3. Zucht von Tieren, insbesondere Vererbung und Züch- 2. persönliche Schutzausrüstungen und besondere
tungsmethodik, Sicherheitsmaßnahmen,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1407
3. Schutzvorrichtungen technischer Einrichtungen, §6
4. Umgang mit gefährlichen und giftigen Tieren, Fachpraktischer Teil
5. Umgang mit gefährlichen Stoffen, (1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu
6. Maßnahmen zur ersten Versorgung von Mensch und prüfen:
Tier, 1. Tierbestimmung, -haltung, -pflege und -versorgung,
7. Wasser- und Luftreinhaltung, Abfall- und Tierkörper- 2. Tierbeurteilung und -kennzeichnung sowie Züchtungs-
beseitigung. methodik,
(6) Im Prüfungsfach „Betriebsorganisation in der Tier- 3. Tiertransport und -versand, Raum- und Material-
haltung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er hygiene,
die innerbetrieblichen zusammenhänge und organisatori- 4. Betriebstechnik,
schen Abläufe kennt und über Kenntnisse der in den
5. Mithilfe bei tierärztlichen Maßnahmen.
Tierhaltungsbereichen eingesetzten Betriebs- und Hilfs-
mittel verfügt. In diesem Rahmen können geprüft werden: (2) Im Prüfungsfach „Tierbestimmung, -haltung, -pflege
1. Organisation von Tierhaltungsbereichen und Daten- und -versorgung" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
erfassung, sen, daß er eine größere Anzahl von Tieren bestimmen,
mit ihnen umgehen und sie artgerecht halten, pflegen und
2. Einsatz des Tierpflegepersonals, Aufsichtsdienst in den versorgen kann. In diesem Rahmen können geprüft
Tierhaltungsbereichen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, werden:
3. tiergerechte Gestaltung von Tierräumen und Neben- 1. Bestimmen von Wildtierarten, Haustierrassen, Ver-
räumen sowie sonstigen Einrichtungen zur Unterbrin- suchstierarten und -stämmen,
gung von Tieren unter Berücksichtigung technischer
und wirtschaftlicher Gesichtspunkte, 2. Kontaktaufnahme zu Tieren, Umgang mit und Fixierung
von Tieren,
4. Lagerhaltung in bezug auf Bedarf, Qualität und Preis,
3. Versorgen und Pflegen von Tieren einschließlich Fut-
5. wirtschaftlicher Einsatz technischer Geräte, Maschinen terzubereitung,
und Anlagen in der Tierhaltung.
4. Unterscheiden, Beurteilen und Lagern von Futter-
(7) Im Prüfungsfach „ Fach bezogene Rechtsvorschrif- mitteln,
ten" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die
5. Vorbereiten und Beurteilen von Tierräumen und sonsti-
für seinen Aufgabenbereich notwendigen Vorschriften
gen Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren nach
kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Art, Größe, Belegungsdichte, Klima- und Witterungs-
1. Nationales und internationales Tierschutzrecht und faktoren unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorkeh-
einschlägiges Gesundheitsrecht, insbesondere Tier- rungen und der einschlägigen gesetzlichen Bestim-
schutzgesetz, Bundesseuchengesetz, Tierseuchenge- mungen,
setz und einschlägige Rechtsverordnungen, Transport- 6. Maßnahmen zur Betreuung trächtiger Tiere, zur Hilfe-
bestimmungen, Tierkaufsrecht sowie das Gesetz über leistung bei Geburten sowie zur Aufzucht von Jung-
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-
tieren,
kräfte für Arbeitssicherheit,
7. Durchführen und Überwachen von Maßnahmen nach
2. Bestimmungen zum Umweltschutz, insbesondere zur tierärztlicher Anleitung und Anweisung.
Tierkörperbeseitigung, Abfallbeseitigung und -verwer-
tung, Vermeidung von Luftverschmutzungen, Geruchs- (3) Im Prüfungsfach „Tierbeurteilung und -kennzeich-
und Lärmbelästigungen sowie Reinhaltung von Grund- nung sowie Züchtungsmethodik" soll der Prüfungsteilneh-
und Oberflächenwasser, mer nachweisen, daß er Tiere kennzeichnen und ihren
Gesamtzustand sowie die Eignung für die Zucht beurteilen
3. Natur- und Artenschutz, insbesondere Washingtoner kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Artenschutzübereinkommen, Bundesnaturschutzge-
setz und andere einschlägige Gesetze und Bestimmun- 1. Wiegen und Messen von Tieren sowie Beurteilen des
gen, körperlichen und gesundheitlichen Zustandes und ihres
4. Futtermittelrecht. Verhaltens,
(8) In den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist 2. unterschiedliche Kennzeichnungsarten und -hilfsmittel,
schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung besteht je 3. Geschlechtsbestimmung, Auswahl des Paarungspart-
Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden ners unter dem Gesichtspunkt spezifischer Merkmale
Arbeit. Die Prüfungsdauer beträgt je Prüfungsfach minde- und Zuchtziele sowie Feststellen der Paarungsbereit-
stens 1 Stunde, höchstens jedoch insgesamt 7,5 Stunden. schaft,
(9) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs- 4. Verpaarungsmethoden und Überwachung der Paa-
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus- rung,
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie 5. Protokollieren, Registrieren, Aufbereiten und Auswer-
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige
ten von Daten.
Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-
tung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und (4) Im Prüfungsfach „Tiertransport und -versand, Raum-
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten, im ganzen und Materialhygiene" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
nicht länger als 30 Minuten dauern.§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 weisen, daß er unter Benutzung tiergerechter Hilfsmittel
gilt entsprechend. die Vorbereitung und den Ablauf von Tiertransporten und
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
die Raum- und Materialhygiene sicherstellen kann. In die- geführt. Die Prüfungsdauer beträgt je Prüfungsfach und
sem Rahmen können geprüft werden: Prüfungsteilnehmer mindestens 1 Stunde, höchstens
jedoch insgesamt 6 Stunden.
1. Auswahl geeigneter Transportmittel und -wege sowie
Versendungsarten,
2. tierschutz- und artgerechtes Vorbereiten und Einfan- §7
gen von Tieren, Einsetzen in das Transportmittel und
Überwachen des Tiertransportes, Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
3. Abwicklung des Tierversandes unter Beachtung der (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-
gesetzlichen Vorschriften und anderer Bestimmungen, genden Fächern zu prüfen:
4. Vorbereiten der Annahme, der Eingewöhnung und der 1. Grundfragen der Berufsbildung,
Quarantäne von Neuzugängen unter Beachtung der 2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
gesetzlichen Vorschriften und anderer Bestimmungen,
3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
5. Vorbereiten, Einleiten und Beurteilen von Hygienemaß-
nahmen einschließlich Schädlingsbekämpfung in den 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
Tierräumen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbrin-
gung von Tieren sowie Reinigung, Desinfektion und (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung"
können geprüft werden:
Sterilisation von Materialien für die Tierhaltung,
6. Sicherstellung von Tierkörpern. 1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-
system, individueller und gesellschaftlicher Anspruch
(5) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik" soll der Prüfungs- auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individu-
teilnehmer nachweisen, daß er mit Geräten, Maschinen elle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und
und Anlagen des Betriebes umgehen, deren Einsatzberei- Arbeitsleistung, zusammenhänge zwischen Berufsbil-
che im Hinblick auf eine dauerhafte, zweckentsprechende dung und Arbeitsmarkt,
und sichere Verwendung beurteilen und Störungen fest- 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche
stellen sowie deren Beseitigung veranlassen kann. Er soll Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-
Unfallgefahren erkennen und Maßnahmen zur Arbeits- lichen Bildung,
sicherheit ergreifen. Dabei soll er Verständnis für die
betriebswirtschaftlichen zusammenhänge nachweisen. In 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-
diesem Rahmen können geprüft werden: den und des Ausbilders.
1. Einsatz und Überwachung von technischen Geräten,
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der
Maschinen und Anlagen, insbesondere für Klima, Rei-
Ausbildung" können geprüft werden:
nigung, Desinfektion und Sterilisation, Ver- und Entsor-
gung, Abfall- und Tierkörperbeseitigung, Lagerhaltung, 1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-
Sicherheit und Transport unter Beachtung der Schutz- dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,
vorschriften, 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
2. Auswahl und Einsatz von Einrichtungen zur Unterbrin- a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-
gung und Pflege von Tieren, dung,
3. Verhalten bei technischen Störungen und Unfällen, b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-
4. Planung, Beschaffung, Einsatz und Rentabilität von nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-
Betriebsmitteln, lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze,
Erstellen des betrieblichen Ausbildungsplans,
5. Materialdisposition in bezug auf Preis, Menge, Liefer-
zeiten, Verbrauch und Vorratshaltung, 3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-
tung und dem Ausbildungsberater,
6. Abrechnung und Inventur.
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
(6) Im Prüfungsfach „Mithilfe bei tierärztlichen Maßnah- a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben
men" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,
Kenntnisse über tierärztliche Geräte und Instrumente hat Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
und bei tierärztlichen Maßnahmen mitwirken kann. In die-
sem Rahmen können geprüft werden: b) Ausbildungsmittel,
1. Vorbereiten und Bereitstellen von Geräten, Instrumen- c) Lern- und Führungshilfen,
ten und Materialien, d) Beurteilen und Bewerten.
2. Fixierung und Mithilfe bei Immobilisation und Narkose,
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-
3. Mithilfe bei tierärztlichen Untersuchungen, Behandlun- dung" können geprüft werden:
gen und Eingriffen,
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen
4. Prä- und postoperative Versorgung von Tieren, Berufsausbildung,
5. Protokollieren, Registrieren und Eingeben von Daten 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,
und Ergebnissen.
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-
(7) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs- weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten,
fächern wird in Form von praktischen Tätigkeiten durch- gruppenpsychologische Verhaltensweisen,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1409
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse, §9
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher,
Bestehen der Prüfung
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten
des Jugendlichen, (1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-
ten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein- sches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten, einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der
Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung. schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem
Prüfungsfach sind in einer Note zusammenzufassen;
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs- dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung
bildung" können geprüft werden: gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes, praktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und
der jeweiligen Landesverfassung und des Berufs- arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den
bildungsgesetzes, jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses
Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
bilden.
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags- nehmer im fachübergreifenden, im fachtheoretischen und
rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde- im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil sowie in
rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des allen Fächern des fachpraktischen Prüfungsteils minde-
Unfallschutzrechts, stens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen
mit Ausnahme des fachpraktischen Prüfungsteils nur in
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-
den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden. höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht aus-
reichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung
führen. nicht bestanden.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt
gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzuferti-
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
genden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten
Seiten 1 bis 3, auszustellen, aus dem die in den Prüfungs-
Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll die
teilen, Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-
in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und je
renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müs-
Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern.
sen. Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind Ort und
Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch
Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der
durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt-
anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
finden.
§8 § 10
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Wiederholung der Prüfung
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prüfungs- wiederholt werden.
teilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freige-
stellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine teilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Lei-
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen stungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausge-
dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine reicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,
vollständige Freistellung ist nicht zulässig. gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestande-
nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach § 11
dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, Übergangsvorschriften
deren Inhalt den in § 7 genannten Anforderungen ent- (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-
berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des ten zu Ende geführt werden.
Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine
sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer (2) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung nach den
öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich
bestanden hat, deren Inhalt den in§ 7 genannten Anforde- innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver-
rungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen ordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön-
Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi- nen die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vor-
schen Prüfungsteil freigestellt werden. schriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung § 13
gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet Berlin-Klausel
in diesem Fall keine Anwendung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§ 12 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Aufhebung von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten unbe- § 14
schadet des § 11 die Rechtsvorschriften der zuständigen Inkrafttreten
Stellen, die die Fortbildungsprüfung zum Tierpflegemeister
regeln, außer Kraft. Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 11. Juli 1990
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
In Vertretung
Dr. Schaumann
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1411
Anlage
(zu § 9 Abs. 3)
Seite 1
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .................................................................................. in ................................................................................. .
hat am .................................................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflege-
meisterin vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1404) bestanden.
Datum ..................................................................... .
Unterschrift ............................................................. .
(Siegel der
zuständigen Stelle)
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Ergebnisse der Prüfung
Seite 2
Note
1. Fachübergreifender Teil
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 8 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 8 Abs. 1 im Hinblick auf die
am ..................................... in ..................................... vor ..................................... abgelegte
Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ................................................. freigestellt.")
II. Fachtheoretischer Teil
im Bereich .......................................................................... 1 )
1. Biologie der Tiere, Zucht und Aufzucht
2. Tierverhalten, Umweltgestaltung, Tierhaltung und -versorgung
3. Tierkrankheiten und Gegenmaßnahmen
4. Arbeitssicherheit und Umweltschutz
5. Betriebsorganisation in der Tierhaltung
6. Fachbezogene Rechtsvorschriften
(Im Fall des § 8 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1413
Seite 3
III. Fachpraktischer Teil
im Bereich .......................................................................... 1 )
1. Tierbestimmung, -haltung, -pflege und -versorgung
2. Tierbeurteilung und -kennzeichnung sowie Züchtungsmethodik
3. Tiertransport und -versand, Raum- und Materialhygiene
4. Betriebstechnik
5. Mithilfe bei tierärztlichen Maßnahmen
(Im Fall des § 8 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)
IV. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 8 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 8 Abs. 2 im Hinblick auf die
am ............................................. in ............................................. vor ............................................. abgelegte Prüfung
in diesem Prüfungsteil freigestellt.")
1) Angabe des gemäß § 3 Abs. 2 gewählten Bereichs, in dem die Prüfung durchgeführt wurde.
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Vom 12. Juli 1990
Auf Grund des§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 3, des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3, 5 und 6, des§ 9 Abs. 1, des§ 11
Abs. 1 Nr. 2, des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 und des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985
(BGBI. 1 S. 1633) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Dritte Änderung der Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
In § 1 a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985
(BGBI. 1S. 1762), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. November 1989 (BGBI. 1S. 2025) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „gebracht" die Worte „und ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 des Saatgut-
verkehrsgesetzes eingeführt" eingefügt.
Artikel 2
fünfte Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1990
(BGBI. 1 S. 470), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird durch folgende Buchstaben ersetzt:
„b) Zertifiziertem Saatgut außer
Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation blau,
c) Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation rot,";
b) die bisherigen Buchstaben c bis f werden Buchstaben d bis g.
2. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 2a
Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation bei Lein
Bei Lein darf Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein, das unmittelbar aus
Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist."
3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „bei Zertifiziertem Saatgut" die Worte „außer Zertifiziertem Saatgut
zweiter Generation" eingefügt;
b) der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und folgende Nummer wird angefügt:
„3. bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation, daß der Feldbestand aus Zertifiziertem Saatgut erwächst, das
unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist."
4. In § 5 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
,,(1 a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn
auf der Vermehrungsfläche im Falle der Erzeugung von
1. Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente in den letzten zwei Jahren,
2. Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente und von Zertifiziertem Saatgut im letzten Jahr
vor der Vermehrung kein Roggen angebaut worden ist."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(2) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Roggen ist zusätzlich
1. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der männlich sterilen Erb-
komponente mindestens zweimal,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1415
2. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der fertilen Erbkomponente
und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens einmal
durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen; dies gilt nicht bei der
Erzeugung von Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente.";
b) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5;
c) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; in Satz 1 dieses Absatzes wird das Wort „Hybridmais" durch das Wort
,,Hybridsorten" ersetzt;
d) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(1 a) Für die Nachprüfung des Basissaatguts von Hybridsorten von Roggen nach § 16 entnimmt der Probe-
nehmer nach dem Mischen des anerkannten Saatguts der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente eine
zusätzliche Probe aus dem für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen verpackten Basissaatgut.";
b) in Absatz 4 werden der Schlußpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„3. im Falle der Probenahme nach Absatz 1 a schriftlich erklärt hat, daß das Basissaatgut dem vom Züchter für
die mütterliche und väterliche Erbkomponente vorgegebenen Mischungsverhältnis entspricht."
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Vorstufensaatgut" die Worte „sowie Basissaatgut von Hybridsorten
von Roggen" eingefügt;
b) nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3a) Die Nachprüfung muß bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen vor der Anerkennung des daraus
erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente gilt
die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen,
1. die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 v. H.
2. die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v. H.
nicht übersteigt."
8. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen;
b) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
„Handelssaatgut von Saatwicke darf bis zum 30. Juni 1991 in den Verkehr gebracht werden, wenn es bis zum
31. Oktober 1988 zugelassen oder unter den im Saatgutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen eingeführt
worden ist. Saatgut von Weißer Lupine außer der bitterstoffarmen Form und von Gelber Lupine außer der
bitterstoffarmen Form darf bis zum 31. Mai 1991 als Handelssaatgut zugelassen oder unter den im Saatgut-
verkehrsgesetz genannten Voraussetzungen eingeführt und bis zum 30. Juni 1991 in den Verkehr gebracht
werden."
9. Anlage 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2 15. April
2.1 Hybridsorten von Roggen
2.2 Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind".
10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1.1.1 wird wie folgt gefaßt:
2 3
„ 1.1.1.1 Pflanzen, die
1 .1 .1 .1 .1 nicht hinreichend sortenecht sind 5 15
1.1.1 .1.2 einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art,
deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,
zugehören 5 15
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1.1.1.1.3 im Falle von Hybridsorten von Roggen hinsichtlich ihrer
Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte
festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale
nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Hybrid-
sorte oder Erbkomponente von Roggen zugehören;
wird Zertifiziertes Saatgut in einer Mischung der mütter-
lichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der
Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht
als Fremdbesatz 5 15";
b) in Nummer 1.2.1.1 werden in Spalte 1 folgende Worte angefügt ,, ; gilJ nicht für Hybridsorten von Roggen";
c) nach Nummer 1.3.1.2 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
„1.3.1.3 bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen
a) anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,
b) derselben Erbkomponente, die einen über der Norm
liegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten
Pflanzen aufweisen, und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können,
im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen
Erbkomponente 1000 500
bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente 600 "·
1
d) die bisherige Nummer 1.3.1.3 wird Nummer 1.3.1.4;
e) nach Nummer 1.3.3 wird folgende Nummer angefügt:
„1.4 Befruchtungslenkung bei Hybridsorten von Roggen
Bei Hybridsorten von Roggen
1.4.1 muß bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der
männlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,
1.4.2 darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erb-
komponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erb-
komponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten."
11 . Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 .5 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Weichweizen, Hartweizen, Spelz";
b) Nummer 1.3.2 wird wie folgt gefaßt:
„ 1.3.2 An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen 500 g Saatgut nicht mehr als
folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten:
1.3.2.1 bei Basissaatgut von
1.3.2.1 .1 Hybridsorten von Roggen,
mütterliche Erbkomponente 6
1.3.2.1 .2 Hybridsorten von Roggen,
väterliche Erbkomponente 3
1.3.2.1 .3 anderen Getreidearten
1.3.2.2 bei Zertifiziertem Saatgut von
1.3.2.2.1 Hybridsorten von Roggen 6
1.3.2.2.2 anderen Getreidearten 3".
12. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.1 wird wie folgt gefaßt:
,,1.1 „EWG-Norm", bei Hybridsorten von Roggen zusätzlich die Nummer „89/374/EWG"";
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1417
bb) in Nummer 1.6 wird dem Wort „Kategorie" der Fußnotenhinweis ,,3)" angefügt;
cc) Nummer 1. 7 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. 7 Anerkennungsnummer; bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen, das aus einer Mischung
der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben „Technische
Mischung".";
b) nach Fußnote 2 wird folgende Fußnote angefügt:
,,3) Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Lein sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut" die Worte „zweiter Generation"
anzufügen."
13. In Anlage 6 Nr. 2.1 . 1 wird nach dem Wort „Zwiebel," das Wort „Spargel," eingefügt.
14. In Anlage 7 Muster 1 wird nach der mit den Worten „Ze~ifiziertes Saatgut" beginnenden Fußnote folgende Fußnote
eingefügt:
,,*) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (rotes Etikett)
Certified Seed 2nd generation (red label)
Semences certifiees de 2cmc generation (etiquette rouge)"
15. In Anlage 8 wird folgende Nummer angefügt:
,,3.5 bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Lein zusätzlich zur Kategorie:
,,zweiter Generation"
,,2nd generation"
,,de 2eme generation" ".
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Saatgutverkehrs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nr. 4 bis 7, 10, 11 Buchstabe b und Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc tritt mit Wirkung vom
30. April 1990 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nr. 8 tritt mit Wirkung vom 1. März 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juli 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
Vom 12. Juli 1990
Auf Grund des § 21 b Abs. 3 in Verbindung mit § 54 ,,(2) Der aufgrund einer Erstattung nach Absatz 1 nicht
Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der mehr gedeckte Aufwand einschließlich der Zinsen wird
Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), von von den Vorausleistungspflichtigen entsprechend § 6
denen § 21 b Abs. 3 und § 54 Abs. 1 durch Artikel 2 des Abs. 1 mit dem nächsten Vorausleistungsbescheid mit
Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830) geändert erhoben. Dabei wird der Aufwand des jeweiligen
worden sind, verordnet die Bundesregierung: Bemessungszeitraums auf die in diesem Zeitraum ver-
bleibenden Vorausleistungspflichtigen verteilt.
Artikel 1 (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unterbleibt eine
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April Erstattung, wenn durch Vereinbarung zwischen dem
1982 (BGBI. 1S. 562), geändert durch die Verordnung vom Erstattungsberechtigten und einem oder mehreren Vor-
27. November 1986 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt ge- ausleistungspflichtigen die zu erstattenden Vorauslei-
ändert: stungen mit Wirkung zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt
der Vorausleistungen übertragen worden sind; übertra-
gene Vorausleistungen sind dabei wie eigene Voraus-
1. In § 1 werden die Worte „die Physikalisch-Technische
leistungen zu behandeln."
Bundesanstalt" durch die Worte „das Bundesamt für
Strahlenschutz" ersetzt.
4. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
2. § 6 wird wie folgt geändert: ,,Dabei werden die Vorausleistungen mit 3 vom Hun-
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: dert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
verzinst, wobei der Zins jährlich nachträglich dem zu
,,Soweit in einem Kalenderjahr Vorausleistungs- verzinsenden Betrag hinzugerechnet wird; der sich
pflichtige nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht ergebende Gesamtbetrag aus Zins und Zinseszins wird
vorhanden sind, wird der Anteil von 75,5 vom Hun- neben dem in § 3 aufgeführten notwendigen Aufwand
dert im Falle des Satzes 1 Nr. 1 oder von 4 vom als weiterer notwendiger Aufwand in die Beitrags-
Hundert im Falle des Satzes 1 Nr. 2 zusätzlich auf berechnung einbezogen."
die nach Satz 1 Nr. 3 Vorausleistungspflichtigen
verteilt."
Artikel 2
b) In Absatz 2 werden die Worte „die Physikalisch-
Technische Bundesanstalt" durch die Worte „das Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Bundesamt für Strahlenschutz" ersetzt. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atom-
gesetzes auch im Land Berlin.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 ; es Artikel 3
werden folgende neue Absätze 2 und 3 angefügt: Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juli 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1419
Verordnung
zur Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3322/88
über bestimmte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(FCKW-Halon-BußgeldV)
Vom 12. Juli 1990
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Chemika- Behörde oder die Kommission über die Uberschreitung
liengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom der Produktion nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesregie-
5. Artikel 9 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3322/
rung:
88 dort genannte Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder
Halone über den dort zugelassenen Umfang hinaus in
§ 1 den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet,
Ordnungswidrigkeiten 6. Artikel 9 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 3322/88 den Erwerb des dort
des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen ein Gebot bezeichneten Rechts der Kommission nicht oder nicht
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3322/88 des Rates rechtzeitig mitteilt oder
vom 14. Oktober 1988 über bestimmte Fluorchlorkohlen- 7. Artikel 11 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr.
wasserstoffe und Halone, die zu einem Abbau der Ozon- 3322/88 die vorgeschriebenen Angaben der Kommis-
schicht führen (ABI. EG Nr. L 297 S. 1), verstößt, indem er sion oder der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig,
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
1. Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3322/88
dort genannte Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder §2
Halone einführt,
Berlin-Klausel
2. Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3322/
88 dort genannte Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Halone ohne oder unter Nichtbeachtung einer Einfuhr- tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-
lizenz in den Verkehr bringt, gesetzes auch im Land Berlin.
3. Artikel 8 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3322/
§3
88 den berechneten Umfang seiner Fluorchlorkohlen-
wasserstoff- oder Halonproduktion überschreitet, Inkrafttreten
4. Artikel 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 oder 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
der Verordnung (EWG) Nr. 3322/88 ~ie zuständige Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juli 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
(UVP-V Bergbau)
Vom 13. Juli 1990
Auf Grund des § 57 c des Bundesberggesetzes vom 5. Einrichtungen zur Aufbereitung im Sinne des § 4 Abs. 3
13. August 1980 (BGBI. 1S. 1310), der durch Artikel 1 des des Bundesberggesetzes:
Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1S. 215) eingefügt a) zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braun-
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im kohle, soweit täglich 500 Tonnen Kohle oder mehr
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Natur- durchgesetzt werden;
schutz und Reaktorsicherheit:
b) zur Vergasung oder Verflüssigung von Steinkohle
oder Braunkohle, soweit täglich 500 Tonnen oder
mehr durchgesetzt werden;
§ 1 c) zur Gewinnung (Herstellung) von Öl oder Gas aus
Vorhaben Gesteinen oder Sanden, soweit täglich 500 Tonnen
oder mehr durchgesetzt werden;
Der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen die nach-
folgend aufgeführten betriebsplanpflichtigen Vorhaben: d) zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;
1. Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, bituminösen e) zur Aufbereitung von schwefelwasserstoffhaltigem
3
Gesteinen, Erzen und sonstigen nichtenergetischen Erdgas mit einer Durchsatzkapazität von 5 Mio. Nm
Bodenschätzen: oder mehr je Tag oder einem Flächenbedarf von
15 ha oder mehr;
a) im Tiefbau mit
f) sonstige Einrichtungen zur Aufbereitung von Kohle,
aa) Flächenbedarf der übertägigen Betriebsanla- Erzen oder sonstigen nichtenergetischen Boden-
gen und Betriebseinrichtungen, wie Schacht- schätzen mit einer Durchsatzkapazität von 3 000
und Stollenanlagen, Werkstätten, Verwaltungs- Tonnen oder mehr je Tag;
gebäude, Halden (Lagerung oder Ablagerung
von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonsti- 6. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke und son-
gen Massen), Einrichtungen zur Aufbereitung stige Feuerungsanlagen als Einrichtungen im Sinne
und Verladung, von 1O ha oder mehr des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes ein-
schließlich der Kraftwerke im Sinne des § 173 Abs. 2
oder unter Berücksichtigung der Auswirkungen vor- des Bundesberggesetzes, soweit die Feuerungswär-
angegangener betriebsplanpflichtiger, nach dem meleistung 200 Megawatt übersteigt;
1. August 1990 begonnener oder zu diesem Zeit-
punkt laufender und nicht bereits planfestgestellter 7. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung
Vorhaben mit oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des
§ 126 Abs. 3 des Bundesberggesetzes.
bb) Senkungen der Oberfläche von 3 m oder mehr
oder
§2
cc) Senkungen der Oberfläche von 1 m bis weniger
als 3 m, wenn erhebliche Beeinträchtigungen Angaben
im Hinblick auf Vorflut, Grundwasser, Böden,
(1) Entscheidungserhebliche Angaben im Sinne des
geschützte Kulturgüter oder vergleichbare
§ 57 a Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes sind ins-
Schutzgüter zu erwarten sind;
besondere
b) im Tagebau mit
1 . eine Beschreibung von Art und Menge der zu erwarten-
aa) Größe der beanspruchten Gesamtfläche ein- den Emissionen und Reststoffe, vor allem der Luftver-
schließlich Betriebsanlagen und Betriebsein- unreinigungen, der Abfälle und des Anfalls von Abwas-
richtungen von 10 ha oder mehr oder ser, sowie Angaben über alle sonstigen erheblichen
bb) Förderkapazität von 3 000 Tonnen oder mehr je Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere
Tag oder und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land-
schaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkun-
cc) Notwendigkeit einer großräumigen Grundwas- gen, und auf Kultur- und sonstige Sachgüter,
serabsenkung;
2. Angaben über den Bedarf an Grund und Boden wäh-
2. Gewinnung von Erdöl und Erdgas: rend der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens
Errichtung und Betrieb von Bohr- und Förderplattfor- sowie über andere Kriterien, die für die Umweltverträg-
men im Bereich der Küstengewässer und des Festland- lichkeitsprüfung eines Vorhabens maßgebend sind.
sockels;
(2) Entscheidungserheblich im Sinne des § 57 a Abs. 2
3. Halden mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr; Satz 3 des Bundesberggesetzes sind insbesondere
4. Schlammlagerplätze und Klärteiche mit einem Flächen- 1. die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe für die
bedarf von 5 ha oder mehr; vom Unternehmer geprüften Vorhabenalternativen
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1421
unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswir- (2) Konsultationen, die auf Grund der Unterrichtung
kungen und nach § 57 a Abs. 6 Satz 1 mit den Behörden des anderen
2. die Begründung des Unternehmers, wenn Mitgliedstaats oder nach § 57 a Abs. 6 Satz 2 mit den
Behörden des Nachbarstaats erfolgen, sind nach den
a) Vorhabenalternativen nicht geprüft worden sind Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit
oder durchzuführen. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit gilt für
b) nach§ 57a Abs. 2 Satz 3 erforderliche Angaben für die Verfahren und Bewertungsmaßstäbe, die in der Bun-
den Unternehmer nicht zumutbar sind. desrepublik Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat
oder Nachbarstaat angewandt werden.
(3) Völkerrechtliche Verpflichtungen von Bund und Län-
§3 dern bleiben unberührt.
Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung §4
(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 57 a Abs. 6 Berlin-Klausel
Satz 1 des Bundesberggesetzes sind die von dem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
benannten Behörden. Diese Behörden sind zum gleichen leitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundes-
Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben zu berggesetzes auch im Land Berlin.
unterrichten wie die am Planfeststellungsverfahren betei-
ligten Behörden. Wenn der andere Mitgliedstaat die §5
zuständigen Behörden nicht benannt hat, ist die oberste
Inkrafttreten
für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des
anderen Mitgliedstaats zu unterrichten. Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juli 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Gefährlichkeitsmerkmale
von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz
(Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung - ChemGefMerkV)
Vom 17. Juli 1990
Auf Grund des§ 3a Abs. 4 des Chemikaliengesetzes in e) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge
(BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesregierung: entwickeln;
5. entzündlich im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 5 des
Gesetzes, wenn sie in flüssigem Zustand einen
§ 1
Flammpunkt im Bereich von 21 ° Celsius bis ein-
Bestimmung der Gefährlichkeitsmerkmale schließlich 55° Celsius haben;
Stoffe und Zubereitungen sind 6. sehr giftig im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 6 des Geset-
zes, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen,
1. explosionsgefährlich im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 1
Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode
des Gesetzes, wenn sie durch Flammenzündung zur
führen oder akute oder chronische Gesundheitsschä-
Explosion gebracht werden können oder gegen Stoß
den verursachen können;
oder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol;
7. giftig im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes,
2. brandfördernd im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 2 des
wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Verschluk-
Gesetzes, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar ken oder Aufnahme über die Haut zum rode führen
sind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder oder akute oder chronische Gesundheitsschäden ver-
Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffab-
ursachen können;
gabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Bran-
des beträchtlich erhöhen; 8. mindergiftig im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 8 des
Gesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder
3. hochentzündlich im Sinne des§ 3 a Abs. 1 Nr. 3 des Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute
Gesetzes, wenn sie als flüssige Stoffe oder Zuberei- oder chronische Gesundheitsschäden verursachen
tungen einen Flammpunkt unter 0° Celsius und einen können;
Siedepunkt oder bei einem Siedebereich einen Siede-
beginn von höchstens 35° Celsius haben; 9. ätzend im Sinne des§ 3 a Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes,
wenn sie lebende Gewebe bei Kontakt zerstören kön-
4. leicht entzündlich im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 4 des nen;
Gesetzes, wenn sie
1o. reizend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 10 des Geset-
a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne zes, wenn sie bei kurzzeitigem, länger andauerndem
Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut
können,
eine Entzündung hervorrufen können;
b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung 11. sensibilisierend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 11 des
einer Zündquelle leicht entzündet werden können Gesetzes, wenn sie bei Einatmen oder Hautkontakt
und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise Überempfindlichkeitsreaktionen auslösen können, die
weiterbrennen oder weiterglimmen, durch das Immunsystem vermittelt sind;
c) in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter 21 ° 12. krebserzeugend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 12 des
Celsius haben, Gesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder
d) als Gase bei Normaldruck mit Luft einen Explo- Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die
sionsbereich haben oder Krebshäufigkeit erhöhen können;
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1423
13. fruchtschädigend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 13 §2
des Gesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken Berlin-Klausel
oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schä-
den der direkten Nachkommenschaft hervorrufen oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
deren Häufigkeit erhöhen können; tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-
gesetzes auch im Land Berlin.
14. erbgutverändernd im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 14
des Gesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken
§3
oder Aufnahme über die Haut vererbbare Schäden zur
Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können; Inkrafttreten
15. auf sonstige Weise chronisch schädigend im Sinne Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
des § 3 a Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes, wenn sie bei Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gefährlichkeits-
wiederholter oder länger andauernder Exposition merkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Che-
einen schweren Gesundheitsschaden, der nicht in den mikaliengesetz vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1487)
Nummern 12 bis 14 genannt ist, verursachen können. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juli 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Mitteilungspflichten nach § 16 e des Chemikaliengesetzes
zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen
(Giftinformationsverordnung - ChemGiftlnfoV)
Vom 17. Juli 1990
Auf Grund des § 16 e Abs. 5 Nr. 3, des § 20 Abs. 6 und nahme auf die Mitteilung einschließlich einer Änderungs-
des § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in mitteilung des Herstellers oder Einführers dieser Zuberei-
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 tung ersetzen, wenn er Namen und Anschrift des Herstel-
(BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesregierung: lers oder Einführers, den Handelsnamen der Zubereitung
sowie die vom Bundesgesundheitsamt vergebene Mit-
§ 1 teilungsnummer angibt.
Anwendungsbereich (3) Die Einstufung von Zubereitungen nach § 1 Nr. 1 hat
nach den §§ 4 und 5 in Verbindung mit Anhang I und
Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über Art,
Anhang VI der Gefahrstoffverordnung vom 26. August
Umfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das Bundes-
1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Verord-
gesundheitsamt,
nung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790), zu erfolgen.
1. die derjenige, der bestimmte Zubereitungen in den Soweit danach Berechnungsverfahren nicht vorgeschrie-
Verkehr bringt, nach § 16 e Abs. 1 des Chemikalien- ben sind, kann die Einstufung aufgrund eines Berech-
gesetzes abzugeben hat, nungsverfahrens nach Artikel 3 der Richtlinie 88/379/EWG
2. die ein Arzt nach § 16 e Abs. 2 des Chemikalien- des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts-
gesetzes bei Vergiftungsfällen abzugeben hat. und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 187 S. 14) durchgeführt
§2
werden. Neue Tierversuche dürfen zur Einstufung einer
Mitteilungspflicht Zubereitung nach § 1 Nr. 1 nicht durchgeführt werden.
beim Inverkehrbringen von Zubereitungen
(§ 16 e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)
§3
(1) Die Mitteilung nach § 16 e Abs. 1 des Chemikalien- Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen
gesetzes hat (§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)
1. bei erstmaliger Mitteilung vor dem Inverkehrbringen
Die Mitteilung nach§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengeset-
unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 1 ,
zes hat unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 3
2. bei einer Änderungsmitteilung unverzüglich unter Ver- zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den
wendung des Formblattes nach Anlage 2 unter Nen- Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. Sie hat
nung der vom Bundesgesundheitsamt vergebenen
1. bei akuten Erkrankungen nach Abschluß der Behand-
Mitteilungsnummer
lung,
zu erfolgen. Bei erstmaliger Mitteilung sind zumindest die
2. bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der
Angaben zu den Nummern 1 bis 8 des Formblattes nach
Diagnose,
Anlage 1 mitzuteilen. Das Bundesgesundheitsamt bestä-
tigt dem Mitteilenden den Eingang der Mitteilung und teilt 3. bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer
ihm die entsprechende Mitteilungsnummer mit. Erkrankung nach Abschluß der Beratung,
(2) Wer eine Zubereitung unverändert oder als Bestand- 4. sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine
teil einer eigenen Zubereitung unter eigenem Handels- Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß
namen in den Verkehr bringt, kann die Angaben zu Num- unverzüglich zu erfolgen. Wenn zur Beratung ein Informa-
mer 3 des Formblattes nach Anlage 1 durch eine Bezug- tions- und Behandlungszentrum für Vergiftungen hinzuge-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1425
zogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden §5
Arzt vorzunehmen. Berlin-Klausel
§4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Vertraulichkeit leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-
Alle auf den Formblättern nach den Anlagen 1, 2 und 3 gesetzes auch im Land Berlin.
übermittelten Daten, einschließlich der freiwilligen Anga-
ben, sind vertraulich zu behandeln. Die Angaben im Form- §6
blatt nach Anlage 3 dürfen nicht zur Herstellung eines Inkrafttreten
Personenbezuges zum Patienten verarbeitet oder genutzt
werden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juli 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 1
(zu§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
Bitte mit Schreibmaschine ausfüllen.
An das
Bundesgesundheitsamt
Max-von-Pettenkofer-I nstitut
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen
Postfach 33 00 13
1000 Berlin 33
Mitteilung einer Zubereitung
(Erstmalige Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)
1. a) Name der Firma, Anschrift
b) Telefonnummer der Firma
c) Zuständige Stelle der Firma für Auskünfte über die Zubereitung
Tel.-Nr.: ..................................................................................................................................................................
Tel.-Nr. nach Geschäftsschluß: ...............................................................................................................................
2. a) Handelsname der Zubereitung
b) Die Zubereitung wird von der mitteilenden Firma
D hergestellt D eingeführt
D von einer anderen Firma bezogen und unverändert in den Verkehr gebracht
3. Inhaltsstoffe
a) Besondere Inhaltsstoffe
Anzugeben sind
aa) sehr giftige, giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgutverändernde oder sensibilisierende Stoffe,
ab der Konzentration, mit der sie zur Kennzeichnung einer Zubereitung beitragen, mindestens aber ab 0, 1 %,
bb) stark ätzende Säuren und Laugen, wie Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Kalilauge, Natronlauge,
sowie quarternäre Ammoniumverbindungen und Phenole ab 0, 1 % , soweit diese Stoffe nicht unter aa) fallen,
cc) ätzende Stoffe
bei Raumtemperatur flüssige
- Halogenkohlenwasserstoffe,
- Petroldestillate einschließlich Mischungen unter Angabe der GAS-Nummern,
- Glykole, jedoch nicht Polyglykole,
ab 1 % , soweit diese Stoffe nicht unter aa) oder bb) fallen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1427
Die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung ist auf 10 % genau (relativ) anzugeben. Soweit Gehalte von
unter 5 % anzugeben sind und zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zubereitung nicht die Kenntnis der
genauen Konzentration des Stoffes notwendig ist, kann die Konzentrationsangabe in folgenden Konzentrations-
stufen erfolgen: bis unter 0,1 %, 0,1 % bis unter 0,5%, 0,5% bis unter 1,0%, 1,0% bis unter 1,5%, 1,5% bis
unter 2,0%, 2,0% bis unter 3,0%, 3,0% bis unter 4,0%, 4,0% bis unter 5,0%. Bei produktionsbedingt üblichen
Schwankungen sind auch abweichende Konzentrationsbereichsangaben zulässig.
Stoffe Konzentration bzw. R-Sätze
Konzentrationsstufe
b) Sonstige Inhaltsstoffe
Anzugeben sind alle anderen Inhaltsstoffe bei einem Gehalt ab 1,0 bis 100 Gewichtsprozenten.
Sofern zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zubereitung nicht die Kenntnis des einzelnen Stoffes
notwendig ist und vergleichbare physikalische/chemische und toxikologische Eigenschaften vorliegen, kann statt
der Bezeichnung des einzelnen Stoffes eine Gruppenbezeichnung verwandt werden, z. 8.
- kationische Tenside,
- anionische Tenside,
- nicht ionische Tenside,
- Fettsäuren,
- Pflanzenöle.
Die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung ist auf 20 % genau (relativ) anzugeben. Soweit Gehalte von
unter 10 % anzugeben sind und zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zubereitung nicht die Kenntnis der
genauen Konzentration des Stoffes notwendig ist, kann die Konzentrationsangabe in folgenden Konzentrations-
stufen erfolgen: 1,0 % bis unter 2,0%, 2,0% bis unter 4,0%, 4,0% bis unter 7,0%, 7,0% bis unter 10,0%. Bei
produktionsbedingt üblichen Schwankungen sind auch abweichende Konzentrationsbereichsangaben zulässig.
Stoffe Konzentration bzw. R-Sätze
Konzentrationsstufe
4. Kennzeichnung der Zubereitung
a) Gefahrensymbole ...................................................................................................................................................
b) Gefahrenbezeichnungen ........................................................................................................................................
c) Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) ..........................................................................................................
d) Sicherheitsratschläge (S-Sätze) .............................................................................................................................
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
e) Weitere Kennzeichnungen ......................................................................................................................................
f) Einstufung
aufgrund der Prüfung der Zubereitung
aufgrund von Berechnungsverfahren ......................................................................................................................
5. Verwendungsart, Verwendungszweck
6. Angaben zur Verpackung
a) Gebindeformen (z. B. Dose, Spraydose, Flasche mit Schraubverschluß, Tropfflasche, etc.)
b) Füllmengen (ml oder g) ...........................................................................................................................................
c) D Das Gebinde trägt einen kindergesicherten Verschluß
d) D Das Gebinde trägt ein fühlbares Warnzeichen
7. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen bei Vergiftungen und Sofortmaßnahmen bei Unfällen
8. pH-Wert einer Mischung Wasser/Zubereitung im Verhältnis 1 : 1, sofern der Wert unter 2,5 oder über 10,0 liegt
Zusätzliche Angaben (freiwillig)
9. Analytik der wichtigsten Inhaltsstoffe (Methode, Matrix)
10. Konsistenz der Zubereitung
(z.B. leichtbewegliche Flüssigkeit, zähflüssig, Pulver, Paste, etc.)
11 . Farbe der Zubereitung
12. Gefährliche Reaktionen mit anderen Zubereitungen, die für den Verbraucher bestimmt sind
13. Sonstige Angaben
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1429
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
Bitte mit Schreibmaschine ausfüllen.
An das
Bundesgesundheitsamt
Max-von-Pettenkofer-lnstitut
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen
Postfach 33 00 13
1000 Berlin 33
Änderungsmitteilung einer Zubereitung
(Änderungsmitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)
A. Name der Firma, Anschrift
Handelsname der Zubereitung
B. Vom Bundesgesundheitsamt erteilte Zubereitungsnummer
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
C. D Die Zubereitung wird ab dem ........................................................... endgültig nicht mehr in den Verkehr gebracht
D Die Zubereitung wird ab dem ................................................................ erstmalig in der nachfolgend dargestellten
Form in den Verkehr gebracht
D. Angaben zu den Nummern 1 bis 13 des Formblattes zur erstmaligen Mitteilung, die sich gegenüber der letzten
Mitteilung geändert haben. Geänderte Konzentrationen sind nur anzugeben, wenn sich die Konzentration bei Stoffen
nach 3 a) um mehr als 1O% , bei Stoffen nach 3 b) um mehr als 20 % des angegebenen Wertes (relativ) geändert hat.
Ist eine Angabe in einer der unter 3 a) oder 3 b) angegebenen Konzentrationsstufen erfolgt, ist eine Änderungs-
meldung notwendig, wenn diese Konzentrationsstufe verlassen wurde. Ist wegen produktionsbedingt üblicher
Schwankungen eine Konzentrationsbereichsangabe erfolgt, ist eine Änderungsmitteilung notwendig, wenn der
angegebene Konzentrationsbereich verlassen wurde.
E. Merkmale, an denen sich die ursprüngliche und die geänderte Zubereitung eindeutig unterscheiden lassen (z.B.
Verpackungscode, Farbe)
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 3
(zu § 3)
Bitte deutlich lesbar ausfüllen.
An das
Bundesgesundheitsamt
Max-von-Pettenkofer-lnstitut
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen
Postfach 33 00 13 Stempel und Unterschrift des Arztes
mit Datum
1000 Berlin 33
Mitteilung bei Vergiftungen
(nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)
1. Angaben zur/zum Patientin/en
Alter: .......................... Jahre, ............................ Monate (bei Kindern unter 3 Jahren)
Geschlecht D weiblich D männlich
2. bekannter D oder vermuteter D Auslöser der Erkrankung; ggf. nach Patientenangaben
Name der Zubereitung aufgenommene Menge Hersteller,
(auch Handelsname, soweit bekannt) Verpackungs-Code
1.
2.
3.
3. Exposition; ggf. nach Patientenangabe
D oral D percutan D inhalativ D sonstige ........................................................................ .
D einmalig am D mehrmalig/chronisch
- Häufigkeit ....................................................................................................................
- Zeitraum .....................................................................................................................
4. Symptome
a) Zielorgane (1 = leicht, b) nähere Angaben (z. 8. Verlauf,
2 = mittel, 3 = schwer) Laborparameter, allergische Reaktionen, Folgeschäden)
D ZNS/peripheres Nervensystem .......................................................................................................................
D Auge .................................................................................................................................................................
D Respiration strakt .............................................................................................................................................
D Kardiovaskuläres System ................................................................................................................................
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1431
D Hämatopoetisches System ..............................................................................................................................
D Gastrointestinaltrakt ........................................................................................................................................
D Leber ...............................................................................................................................................................
D Niere/Harnwege ..............................................................................................................................................
D endokrines System ..........................................................................................................................................
D Haut .................................................................................................................................................................
D psychischer Zustand ........................................................................................................................................
D sonstige ...........................................................................................................................................................
Zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung des Vergiftungsfalles von Bedeutung sind (freiwillig)
5. Exposition
D unbeabsichtigt D absichtlich D fraglich
D beruflich D in der Schule D im privaten Bereich
6. D Die Patientin war bei der Intoxikation schwanger in der ............................................................................. Woche
7. Wohnort der/des Patientin/an, erste Stelle des Postleitzahlencodes ............................................................................
8. D Es wurde ein Nachweis des Stoffes ......................................................................................................................
in ..................................................................................................................... (Blut, Harn, etc.) durch das Labor
........................................................................................................................................................ durchgeführt.
D qualitativ
D quantitativ, Konzentration ..............................................................................................................................
9. Therapie
D keine D ambulant D stationär, wo ..............................................................................................
10. Verlauf
D vollständige Wiederherstellung 0 Tod
D bleibende Schäden D unbekannt
11. Weitere Angaben (z. B. relevante Vorbefunde, Gewicht des Patienten, berufliche Tätigkeit des Patienten, Ver·
giftungshergang einschließlich Ort, Art der Therapie, Registriernummer beim Arzt/in der Klinik)
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über Prüfnachweise und sonstige Anmelde- und Mitteilungsunterlagen
nach dem Chemikaliengesetz
(Prüfnachweisverordnung - ChemPrüfV)
Vom 17. Juli 1990
Auf Grund des § 20 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes in falls erforderlich, am reinen Stoff vorzunehmen. Die
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 Zusammensetzung der Probe ist anzugeben. Der Erklä-
(BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesregierung: rung sind die Namen der für die Versuche verantwortlichen
Stellen beizufügen.
(4) Die vorgeschriebenen Prüfungen sind nach den
§ 1 Bestimmungen des Anhangs V in Verbindung mit den
Anwendungsbereich, Zweck Anhängen VII und VIII der Richtlinie 67/548/EWG des
Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und
Diese Verordnung gilt für Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung
1. das Anmeldeverfahren nach dem Zweiten Abschnitt und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. 196
des Chemikaliengesetzes, S. 1) in ihrer jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäi-
schen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung durchzu-
2. Mitteilungen nach den §§ 16 bis 16 b des Chemikalien- führen. Begonnene Prüfungen können nach dem bei ihrem
gesetzes. Beginn geltenden Recht zu Ende geführt werden. Die
Sie trifft nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Prüfungen sind nach sonstigen international anerkannten
Anmelde- und Mitteilungsunterlagen sowie Art und wissenschaftlichen Methoden durchzuführen, wenn
Umfang der vorzulegenden Prüfnachweise, die die gesetz- 1. die Richtlinie für bestimmte Prüfungen keine Regelun-
lichen Regelungen in Teilbereichen konkretisieren. gen enthält,
2. die in der Richtlinie genannten Prüfmethoden für die
Untersuchung einer bestimmten Eigenschaft eines
§2 Stoffes nicht geeignet sind oder
Allgemeine Vorschriften 3. derartige Methoden mit einer geringeren Anzahl von
(1) Die im Anmeldeverfahren oder bei Mitteilungen nach Versuchstieren oder mit einer geringeren Belastung der
den §§ 16 bis 16 b des Chemikaliengesetzes vorzulegen- Tiere zu gleichwertigen Ergebnissen wie die in der
den Unterlagen und Prüfnachweise sind bei der Anmelde- Richtlinie genannten Prüfmethoden führen.
stelle schriftlich in jeweils fünf gleichen Sätzen einzurei- Bei gleichwertigen Prüfmethoden ist jeweils diejenige
chen. Die Anmeldestelle kann anzuwenden, die den Verzicht auf Tierversuche zuläßt
1. die Verwendung eines von ihr bestimmten Vordruckes oder, falls dies nicht möglich ist, die geringstmögliche
verlangen, Anzahl von Versuchstieren erfordert oder bei der die
geringste Belastung für die Versuchstiere auftritt.
2. die Übermittlung der Angaben auf einem anderen
geeigneten Datenträger zulassen. (5) Prüfnachweise müssen die vollständigen Ergebnisse
der durchgeführten Prüfungen wiedergeben. Über die ver-
(2) Jede Anmeldung oder Mitteilung muß Angaben über wendeten Prüfmethoden sind vollständige Angaben zu
Namen und Anschrift des Anmelde- oder Mitteilungspflich- machen. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 Nr. 2 und 3
tigen sowie über die Identität des Stoffes und eine Zusam- ist die Verwendung der gewählten Methoden zu begrün-
menfassung des wesentlichen lnt1alts der vorgelegten den.
Unterlagen und Prüfnachweise enthalten. Auf Unterlagen
oder Prüfnachweise, die vom Anmelde- oder Mitteilungs- §3
pflichtigen der Anmeldestelle über denselben Stoff bereits Nähere Bestimmungen
vorgelegt wurden, ist Bezug zu nehmen. zu § 6 des Chemikaliengesetzes
(Anmeldeunterlagen)
(3) Bei Vorlage von Prüfnachweisen hat der Anmelde-
oder Mitteilungspflichtige schriftlich zu erklären, daß die Es sind vorzulegen
Beschaffenheit des Stoffes, auf den sich die Anmeldung
1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
oder Mitteilung bezieht, derjenigen des geprüften Stoffes
entspricht. Die Bestimmung der Identitätsmerkmale des a) Bezeichnung des Stoffes nach dem System der
Stoffes und bestimmter physikalischer Eigenschaften ist, Internationalen Union für reine und angewandte
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1433
Chemie*), bei Polymeren auch die Bezeichnung nach § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes eingestuft
und die Gewichtsanteile der Monomeren, wie sie bei ist;
der Synthese eingesetzt werden,
b) weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine 4. nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
Bezeichnung, Handelsbezeichnungen, Abkürzun- Angaben über
gen,
a) die voraussichtliche jährliche Gesamtmenge, die
c) Kennziffern und Bezeichnung, soweit vom Chemical hergestellt, gewonnen oder eingeführt werden soll,
Abstracts Service zugeteilt, beginnend mit den ersten zwölf Monaten nach erst-
d) Summenformel und Strukturformel, bei Polymeren maligem Inverkehrbringen oder erstmaliger Einfuhr;
auch das mittlere Molekulargewicht, dabei genügt die Angabe der Mengenbereiche 1 bis
10, 10 bis 50, 50 bis 100, 100 bis 500, 500 bis 1000,
e) Angaben zur Reinheit einschließlich ihrer möglichen 1000 bis 5000 oder mehr als 5000 Tonnen;
Schwankungsbreite in Prozent, bezogen auf die
Beschaffenheit des Stoffes, wie dieser in Verkehr b) die voraussichtliche prozentuale Verteilung der Her-
gebracht oder eingeführt werden soll, stellungs- und Einfuhrmengen, beginnend mit den
ersten zwölf Monaten; die Verteilung muß sich auf
f) Angaben über Art und Gewichtsanteile der Hilfs-
die bestimmungsgemäßen Verwendungsarten
stoffe, der Hauptverunreinigungen sowie der übri- sowie auf die bestimmungsgemäßen Verwendungs-
gen dem Hersteller oder Einführer bekannten Ver-
bereiche beziehen; die Angaben zu den Verwen-
unreinigungen und Zersetzungsprodukte, dungsbereichen müssen sich nach industrieller,
g) Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung geeig- gewerblicher und sonstiger Verwendung, jeweils in
net sind; den Spektraldaten sind die Spektren beizu- offenen oder geschlossenen Systemen, unterschei-
fügen, die im ultravioletten, sichtbaren und im infra- den;
roten Wellenlängenbereich des Lichtes sowie mit
den Methoden der kernmagnetischen Resonanz- 5. nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
spektroskopie aufgenommen sind,
Angaben zur geordneten Entsorgung, zur möglichen
h) vollständige Beschreibung oder Angabe entspre- Wiederverwendung und Neutralisierung, aufgeteilt
chender Literaturstellen über die verwendeten nach Maßnahmen im industriellen und gewerblichen
Nachweis- und Bestimmungsmethoden, die zur sowie im öffentlichen Bereich
Ermittlung der nach den Buchstaben e bis g anzu-
a) Beschreibung von Verfahren, die unter Berücksich-
gebenden Merkmale verwendet wurden;
tigung der Eigenschaften des Stoffes oder seiner
2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes: Reaktionsprodukte zur geordneten Entsorgung
geeignet sind, zum Beispiel Verbrennung, Ab-
a) Angaben über die bestimmungsgemäßen Verwen- wasserbehandlung, Lagerung in einer Deponie,
dungszwecke und Vermarktungsformen unter Nen-
Absorptionsmöglichkeiten für Gase,
nung der Funktionen des Stoffes und der erwarteten
Wirkungen, b) Beschreibung von Verfahren zur Rückgewinnung
oder Aufarbeitung als Form der Wiederverwendung,
b) Angaben über die bestimmungsgemäße Verwen-
dungsart einschließlich der zur Anwendung kom- c) Beschreibung von Möglichkeiten zur Neutralisie-
menden Verarbeitungsverfahren sowie über die rung;
damit verbundenen Verarbeitungs- und Emissions-
daten, soweit diese dem Anmeldepflichtigen vorlie- 6. nach § 6 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes:
gen, a) Empfehlungen für eine ordnungsgemäße Verwen-
c) Angaben über die bestimmungsgemäßen Verwen- dung einschließlich entsprechender Vorsichtsmaß-
dungsbereiche in offenen und geschlossenen nahmen, insbesondere· für die Handhabung, die
Systemen, unterteilt nach Verwendung in Industrie- Lagerung und die Beförderung;
zweigen, berufsbedingter Verwendung in Landwirt- b) Hinweise auf mögliche Brandgefahr, Empfehlungen
schaft und Gewerbezweigen sowie Verwendung in von Löschmitteln und Angabe der bei der Verbren-
sonstigen Verwendungsbereichen; nung oder Pyrolyse entstehenden Produkte, sofern
die bestimmungsgemäße Verwendung dies erfor-
3. nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: derlich macht;
Angaben über mögliche schädliche Wirkungen für c) Hinweise auf sonstige mögliche Gefahren, insbe-
Mensch und Umwelt bei den vorhersehbaren Verwen- sondere bei chemischen Reaktionen in Verbindung
dungen, soweit der Stoff nicht durch Rechtsverordnung mit Wasser;
d) Empfehlungen für betriebliche und außerbetrieb-
*) International Union of Pure and Applied Chemistry, Organic Chemistry liche Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Perso-
Division, Commission on Nomenclature of Organic Chemistry: Nomen-
nen- oder Umweltschäden bei unbeabsichtigtem
clature of Organic Chemistry, Sections A, B, C, D, E, F, H, 1979 Edition;
International Union of Pure and Applied Chemistry, lnorganic Chemistry Verbreiten;
Division, Commission on Nomenclature of lnorganic Chemistry: Nomen-
e) Empfehlungen für Sofortmaßnahmen bei Personen-
clature of lnorganic Chemistry, Second Edition, Definitive Rules 1970;
International Union of Pure and Applied Chemistry, lnorganic Chemistry schäden, zum Beispiel bei Vergiftungen, sonstige
Division, Commission on Nomenclc::ture of lnorganic Chemistry: How to Behandlungsempfehlungen;
Name an lnorganic Substance, Second Edition; die Bände, erschienen
in der Pergamon Press GmbH, 6242 Kronberg!Taunus, sind bei dem f) Angabe der vorgesehenen Einstufung nach § 3 a
Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Abs. 1 des Chemikaliengesetzes;
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
g) Angaben über die vorgesehene Verpackung und 8. nach § 7 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:
Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 des Chemikalien-
Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an einer
gesetzes.
Fischart über eine Dauer von 96 Stunden, Prüfung auf
Toxizität an einer Wasserflohart über eine Dauer von in
der Regel 48 Stunden, in zu begründenden Ausnahme-
§4 fällen von 24 Stunden.
Nähere Bestimmungen
zu § 7 des Chemikaliengesetzes
(Prüfnachweise der Grundprüfung)
§5
Es sind vorzulegen Nähere Bestimmungen
1. nach § 7 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes: zu § 9 des Chemikaliengesetzes
(Zusatzprüfung, 1. Stufe)
Nachweis über die Ermittlung des Schmelzpunktes,
des Siedepunktes, der relativen Dichte, des Dampf- Auf Verlangen der Anmeldestelle sind vorzulegen
druckes, der Oberflächenspannung, der Wasserlöslich- 1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
keit, der Fettlöslichkeit, des Verteilungskoeffizienten in
einer Mischung aus n-Oktanol und Wasser, des Nachweis über die Prüfung auf subchronische Toxizität
Flammpunktes, der Entzündlichkeit, der Explosions- an einer Tierart über eine Dauer von mindestens
gefährlichkeit, der Selbstentzündlichkeit, der brand- 90 Tagen;
fördernden Eigenschaften, der Art und Gewichtsanteile
der Hilfsstoffe, der Hauptverunreinigungen sowie der 2. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
übrigen dem Hersteller oder Einführer bekannten Ver- Nachweis über die Prüfung auf Beeinträchtigung der
unreinigungen und Zersetzungsprodukte; Fruchtbarkeit an einer Tierart und Generation sowie
auch an der zweiten Generation, falls bei der ersten
2. nach § 7 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
Generation keine eindeutigen Ergebnisse erzielt wer-
Nachweis über die Prüfung auf akute Toxizität grund- den;
sätzlich an einer Nagetierart auf dem oralen und minde-
stens einem weiteren Verabreichungsweg (dermal,
3. nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:
inhalativ), der durch den bestimmungsgemäßen Ver-
wendungszweck und die physikalischen Eigenschaften Nachweis über die Prüfung auf krebserzeugende und
des Stoffes bestimmt wird; bei flüchtigen Flüssigkeiten erbgutverändernde sowie fruchtschädigende Eigen-
ist auf oralem und inhalativem Verabreichungsweg, bei schaften; führt die Prüfung auf krebserzeugende oder
Gasen ausschließlich auf inhalativem Verabreichungs- die Prüfung auf erbgutverändernde Eigenschaften oder
weg zu prüfen; eine der Prüfungen nach § 4 Nr. 3 zu einem positiven
Ergebnis, so ist die Bedeutung des positiven Befundes
3. nach § 7 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: hinsichtlich einer krebserzeugenden oder erbgutverän-
Nachweis über die Prüfung auf Anhaltspunkte für erb- dernden Wirkung für den Menschen zu ermitteln;
gutverändernde und krebserzeugende Eigenschaften
durch einen bakteriellen Test zur Ermittlung der Aus- 4. nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
lösung von Genmutationen sowie durch einen Säuger- Nachweis über die Prüfung auf potentielle biologische
zelltest in vitro oder in vivo zur Ermittlung der Aus- Abbaubarkeit sowie weitergehende abiotische Abbau-
lösung von Chromosomenaberrationen (oder Mikro- barkeit;
kernen);
4. nach § 7 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes: 5. nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf Haut- und Augenrei- Nachweis über die Prüfung auf Bioakkumulation an
zung; einer Fischart;
5. nach § 7 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes: 6. nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf Sensibilisierung an der Nachweis über die Prüfung an der Wasserflohart
Haut; Daphnia magna in bezug auf die Fortpflanzung und
Sterblichkeit über eine Dauer von 21 Tagen, Prüfung
6. nach § 7 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:
der Toxizität an einer Fischart über eine Dauer von
Nachweis über die Prüfung auf subakute Toxizität mindestens 14 Tagen;
grundsätzlich an einer Nagetierart über eine Dauer von
mindestens 28 Tagen; der Verabreichungsweg richtet 7. nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:
sich nach dem bestimmungsgemäßen Verwendungs-
zweck, dem Ergebnis der Prüfung auf akute Toxizität Nachweis über die Prüfung auf Wachstumshemmung
und den physikalischen Eigenschaften des Stoffes; an einer einzelligen Grünalgenart über eine Dauer von
mindestens 72 Stunden;
7. nach § 7 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf abiotische Abbaubar- 8. nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:
keit, Darstellung des biologischen Stoffabbaus mit Hilfe Nachweis über die Prüfung auf Wirkungen auf höhere
von Mikroorganismen über längstens 28 Tage; Pflanzen, Wirkungen auf eine Regenwurmart.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1435
§6 §7
Nähere Bestimmungen Nähere Bestimmungen
zu § 9 a des Chemikaliengesetzes zu § 16a des Chemikaliengesetzes
(Zusatzprüfung, 2. Stufe) (Mitteilungspflichten bei von der Anmeldepflicht
ausgenommenen neuen Stoffen)
Auf Verlangen der Anmeldestelle sind vorzulegen
1. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes: Es sind vorzulegen
Nachweis über die Prüfung auf biotransformatorische 1. nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
und toxikokinetische Eigenschaften; Angaben über die Identitätsmerkmale nach § 3 Nr. 1;
2. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes: 2. nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf chronische Toxizität im Angaben über die voraussichtliche jährliche Gesamt-
Tierversuch; menge des Stoffes, die der Mitteilungspflichtige im
Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes in den
3. nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: Verkehr bringen will; dabei genügt die Angabe der
Nachweis über die Prüfung auf krebserzeugende Mengenbereiche weniger als 10, 10 bis 100, 100 bis
Eigenschaften im Langzeittierversuch; 1000 Kilogramm, über 1000 Kilogramm.
4. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes: 3. nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf akute und subakute Angaben über die voraussichtliche jährliche Gesamt-
Toxizität an zwei anderen Tierarten als unter§ 4 Nr. 2 menge des Stoffes, die der Hersteller insgesamt in
und 6; den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
ten in den Verkehr bringen will; dabei genügt die
5. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes: Angabe der Mengenbereiche weniger als 10, 10 bis
Nachweis über die Prüfung auf verhaltensstörende 100, 100 bis 1000 Kilogramm, 1 bis 10, mehr als 1O
Eigenschaften im Tierversuch; Tonnen.
4. nach § 16a Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
6. nach § 9a Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:
Hinweise zur Verwendung nach § 3 Nr. 2;
Nachweis über die Prüfung auf fruchtbarkeitsverän-
dernde Eigenschaften durch Untersuchung der Fort- 5. nach § 16a Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
pflanzung über drei Generationen, falls in den Prüfun-
gen nach § 5 Nr. 2 eine Beeinträchtigung der Frucht- Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim
barkeit festgestellt wurde, und fruchtschädigende Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen
Eigenschaften an Nichtnagern, falls in den Prüfungen nach § 3 Nr. 6 Buchstaben a bis e;
nach § 5 Nr. 3 Auswirkungen auf das vorgeburtliche
6. nach § 16 a Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:
Leben festgestellt wurden;
Angaben über die von ihm vorgesehene Kennzeich-
7. nach § 9a Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes: nung nach § 3 Nr. 6 Buchstaben f und g;
Nachweis über die Prüfung auf Mobilität im Wasser,
7. nach § 16a Abs. 2 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
im Boden und in der Luft;
Nachweis über die Ermittlung des Schmelzpunktes,
8. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes: des Siedepunktes, des Dampfdrucks, der Oberflä-
Nachweis über die Prüfung auf abiotische und biologi- chenspannung, der Wasserlöslichkeit, des Vertei-
sche Abbaubarkeit; lungskoeffizienten in einer Mischung aus n-Oktanol
und Wasser, des Flammpunktes und der Entzündlich-
9. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 9 des Chemikaliengesetzes: keit;
Nachweis über die Prüfung auf Bioakkumulation; 8. nach § 16a Abs. 2 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
10. nach § 9a Abs. 1 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf akute Toxizität an
einer Nagetierart auf einem Verabreichungsweg, der
Nachweis über die Prüfung auf langfristige Toxizität dem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck und
gegenüber Wasser- und Bodenorganismen unter den physikalischen Eigenschaften des Stoffes Rech-
Berücksichtigung der Wirkung auf die Fortpflanzung; nung trägt;
11. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 11 des Chemikaliengesetzes: 9. nach § 16a Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf Toxizität gegenüber Nachweis über die Prüfung auf reizende und ätzende
Vögeln unter Berücksichtigung der Wirkung auf die Eigenschaften nach § 4 Nr. 4;
Fortpflanzung;
10. nach § 16a Abs. 2 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
12. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 12 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf sensibilisierende
Nachweis über die Prüfung auf Adsorption und Eigenschaften nach § 4 Nr. 5;
Desorption bei geringer Abbaubarkeit des Stoffes ·
sowie auf weitere Eigenschaften, die allein oder im 11. nach § 16a Abs. 2 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Nachweis über die Prüfung auf Anhaltspunkte für erb-
Stoffes umweltgefährlich sind. gutverändernde und krebserzeugende Eigenschaften
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
durch einen bakteriellen Test zur Ermittlung der Auslö- 3. nach§ 16b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:
sung von Genmutationen; ist für die Prüfung des Hinweise zur Verwendung nach § 3 Nr. 2;
Stoffes ein bakterieller Test nicht geeignet, so ist ein
Test zur Ermittlung der Auslösung von Chromoso- 4. nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
menaberrationen durchzuführen;
Prüfnachweise nach § 7 Nr. 7 bis 13;
12. nach§ 16a Abs. 2 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:
5. nach § 16b Abs. 2 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über den biologischen Stoffabbau mit Hilfe
von Mikroorganismen über längstens 28 Tage; Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim
Verwenden, über Sofortmaßnahmen bei Unfällen sowie
13. nach § 16a Abs. 2 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes: die vorgesehene Kennzeichnung nach § 3 Nr. 6;
Nachweis über die Prüfung auf Toxizität nach kurzzei- 6. nach § 16b Abs. 3 des Chemikaliengesetzes:
tiger Einwirkung an einer Wasserflohart über eine
Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an einer
Dauer von in der Regel 48 Stunden oder eine Prüfung
an einer Fischart über eine Dauer von 96 Stunden, Fischart über eine Dauer von 96 Stunden; wurde dieser
Nachweis bereits nach Nummer 4 in Verbindung mit
soweit diese bereits nach anderen Rechtsvorschriften
§ 7 Nr. 13 erbracht, so ist ein Nachweis über die Prü-
vorgeschrieben ist.
fung auf Toxizität nach kurzzeitiger Einwirkung an einer
Wasserflohart über eine Dauer von in der Regel 48
§8 Stunden vorzulegen.
Nähere Bestimmungen
§9
zu § 16b des Chemikaliengesetzes
(Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen, die nicht oder Berlin-Klausel
nur außerhalb der Europäischen Gemeinschaften
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
in den Verkehr gebracht werden)
tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des. Chemikalien-
Es sind vorzulegen gesetzes auch im Land Berlin.
1. nach § 16b Abs. 2 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
§ 10
Angaben über die Identitätsmerkmale nach § 3 Nr. 1 ;
Inkrafttreten
2. nach § 16b Abs. 2 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
Diese Verordnung tritt· am 1. August 1990 in Kraft;
Angaben über die voraussichtliche Gesamtmenge des gleichzeitig tritt die Verordnung über Anmeldeunterlagen
Stoffes, die hergestellt oder gewonnen werden soll; und Prüfnachweise nach dem Chemikaliengesetz vom
dabei genügt die Angabe der Mengenbereiche 1 bis 10, 30. November 1981 (BGBI. 1 S. 1234), zuletzt geändert
10 bis 50, 50 bis 100, 100 bis 500, 500 bis 1000, 1000 durch die Verordnung vom 31. Mai 1989 (BGBI. 1S. 1074),
bis 5000 oder mehr als 5000 Tonnen, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juli 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1437
Erlaß
über die Genehmigung einer Änderung
der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen
für das Ehrenzeichen des Technischen Hilfswerks
Vom 10. Juli 1990
Der Bundesminister des Innern hat am 13. Juni 1990 den Erlaß vom
17. September 1975 über die Stiftung des Ehrenzeichens des Technischen
Hilfswerks sowie die Verleihungsbedingungen zu diesem Erlaß neu gefaßt.
Hierdurch wird eine dritte Klasse, das Ehrenzeichen in Bronze (Medaille) einge-
führt.
Nach Artikel 4 des Fünften Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 2. September 1975 (BGBI. 1
S. 2479) genehmige ich diese Neufassungen.
Der Bundesminister des Innern veröffentlicht die Neufassungen des Stiftungs-
erlasses und der Verleihungsbedingungen im Bundesanzeiger.
Bonn, den 10. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 7. Juli 1990
Tag I n h a It Seite
12. 6. 90 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1990 gegen-
über Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
613-2-8
25. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596
30. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597
30. 5. 90 Bekanntmachung zu der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes . . . . . . . . . 598
30. 5. 90 Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Entsendung von Arbeitnehmern
polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 602
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 7. 90 Verordnung Nr. 5/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3545 (125 10. 7. 90) 20. 7. 90
9500-4-6-4
29. 6. 90 Sieb?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der fünfundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 3593 (127 12. 7. 90) 23. 8. 90
96-1-2-85
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 7. Juli 1990
Tag I n h a It Seite
12. 6. 90 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1990 gegen-
über Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
613-2-8
25. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596
30. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597
30. 5. 90 Bekanntmachung zu der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes . . . . . . . . . 598
30. 5. 90 Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Entsendung von Arbeitnehmern
polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 602
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 7. 90 Verordnung Nr. 5/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3545 (125 10. 7. 90) 20. 7. 90
9500-4-6-4
29. 6. 90 Sieb?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der fünfundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 3593 (127 12. 7. 90) 23. 8. 90
96-1-2-85
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990. Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung von Verordnungen
über aus Früchten hergestellte Lebensmittel
Vom 11. Juli 1990
Auf Grund des § 19 Nr. 3 und 4 Buchstabe b des nach § 2 Abs. 6 zur Korrektur eines natürlichen
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom Mangels an Zucker bis zu 15 Gramm Zucker-
11
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) verordnet der arten, ausgedrückt in Trockenmasse, je Liter, •
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
heit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernäh- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
rung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
a) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:
Artikel 1
,,7. bei konzentriertem Fruchtsaft, dem zur Korrek-
Fruchtsaft-Verordnung tur oder zur Erzielung eines süßen Geschmacks
Die Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekannt- Zuckerarten zugesetzt sind, die in die Verkehrs-
machung vom 17. Februar 1982 (BGBI. 1S. 193), geändert bezeichnung einbezogene Angabe „gezuckert"."
durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 1983 b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a eingefügt:
(BGBI. 1 S. 1421 ), wird wie folgt geändert:
,,(6 a) Bei konzentriertem Apfelsinensaft, dem
Zuckerarten nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1 b zugesetzt sind,
1. In§ 1 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: müssen in den Begleitpapieren oder auf den Behält-
„Das bei der Konzentrierung des ursprünglichen nissen Art und Menge des Zusatzes angegeben
Fruchtsaftes oder von Säften derselben Fruchtart sein."
abgetrennte Fruchtfleisch darf dem Erzeugnis bis zu
der im ursprünglichen Saft enthaltenen Menge wieder 5. In § 5 Abs. 2 werden der Punkt am Ende durch einen
11
hinzugefügt werden. Strichpunkt ersetzt und folgende Nummern angefügt:
„6. konzentrierter Fruchtsaft, der entgegen § 4 Abs. 4
2. § 2 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Nr. 7 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen
„2. das Mischen von Säften und von Fruchtmark im Weise mit der Angabe „gezuckert" versehen ist;
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über 7. konzentrierter Apfelsinensaft, bei dem entgegen
Fruchtnektar und Fruchtsirup auch mehrerer § 4 Abs. 6 a nicht oder nicht in der vorgeschrie-
11
Fruchtarten untereinander, •
benen Weise Art und Menge des Zusatzes von
Zuckerarten angegeben sind."
3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 bis· 8" Artikel 2
durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 3 bis 5 Nr. 1 und 2 und
11
Abs. 8 ersetzt. Verordnung über Fruchtnektar
und Fruchtsirup
b) Folgende Nummern 1 a und 1 b werden eingefügt:
Die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in
„ 1 a. für die zur Abgabe an den Verbraucher
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982
bestimmten konzentrierten Fruchtsäfte Zuk-
(BGBI. 1 S. 198), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
kerarten nach Maßgabe des § 2 Abs. 6 Nr. 1
vom 9. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1421 ), wird wie folgt
und Abs. 7; dabei ist bei konzentriertem
geändert:
Fruchtsaft für die Berechnung der in§ 2 Abs. 7
genannten Höchstwerte die Menge des aus
dem konzentrierten Fruchtsaft durch Rückver- 1 . § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
dünnung hergestellten Fruchtsaftes zugrunde a) In Nummer 6 werden die Worte ,, , der aus Frucht-
zu legen, mark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt
1 b. für nicht zur Abgabe an den Verbraucher ist," gestrichen.
bestimmten konzentrierten Apfelsinensaft bis b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Birnen" ein
zum 14. Juni 1999 der Zusatz von Zuckerarten Komma und das Wort „Äpfel" eingefügt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1401
2. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser setzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom
Verordnung. 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3 Artikel 4
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Ge- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Juli 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 2 Nr. 2)
Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Fruchtnektar aus Mindestgesamtsäure, Mindestgehalt
berechnet als Weinsäure an Fruchtsaft
(g/1 des fertigen und ggf. Fruchtmark
Erzeugnisses) (in Gewichtshundert-
teilen des fertigen
Erzeugnisses)
1. Früchten mit saurem Saft,
zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet
Passionsfrucht (Passiflora edulis) 8 25
Quitoorangen (Solanum quitoense) 5 25
Schwarze Johannisbeeren 8 25
Weiße Johannisbeeren 8 25
Rote Johannisbeeren 8 25
Stachelbeeren 9 30
Sanddorn (Hippophae) 9 25
Schlehen 8 30
Pflaumen 6 30
Zwetschgen 6 30
Ebereschen 8 30
Hagebutten (Früchte von Rosa sp.) 8 40
Sauerkirschen 8 35
anderen Kirschen 6*) 40
Heidelbeeren 4 40
Holunderbeeren 7 50
Himbeeren 7 40
Aprikosen 3*) 40
Erdbeeren 5*) 40
Brombeeren 6 40
Preiselbeeren 9 30
Quitten 7 50
Zitronen und Limetten 25
anderen Früchten dieser Kategorie 25
II Früchten mit geringem Säuregehalt oder viel Fruchtfleisch
oder sehr aromatischen Früchten mit zum unmittelbaren
Genuß nicht geeignetem Saft
Mango 35
Bananen 25
Guaven 25
Papayas 25
Litschis 25
Azarola 25
Stachelannone (Annona muricata) 25
Netzannone (Annona reticulata) 25
Cherimoya 25
Granatäpfel 25
Kaschuäpfel 25
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1403
Fruchtnektar aus Mindestgesamtsäure, Mindestgehalt
berechnet als Weinsäure an Fruchtsaft
(g/1 des fertigen und ggf. Fruchtmark
Erzeugnisses) (in Gewichtshundert-
teilen des fertigen
Erzeugnisses)
Rote Mombinpflaumen (Spondias purpurea) 25
Umbu (Spondias tuberosa aroda) 30
anderen Früchten dieser Kategorie 25
III. Früchten mit zum unmittelbaren Genuß geeignetem Saft
Äpfeln 3*) 50
Birnen 3*) 50
Pfirsichen 3*) 45
Zitrusfrüchten, außer Zitronen und Limetten 5 50
Ananas 4 50
anderen Früchten dieser Kategorie 50
•) Bei Fruchtnektar, der aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt ist, ist dieser Grenzwert nicht anwendbar.
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
Vom 11. Juli 1990
Auf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes termingerechten Arbeitens; Einarbeitung und Anleitung
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen
§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes- Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer
minister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des eigenen Beurteilung; Bemühen um Zusammenarbeit
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung mit übergeordneten Stellen, anderen Betriebsberei-
gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes chen und der Arbeitnehmervertretung; berufliche Bil-
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1692) und im Einver- dung der Mitarbeiter;
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
3. Disponieren von Betriebsmitteln und Vorbereiten von
§ 1 Aufträgen; Mitwirken bei der Bauplanung und -ausfüh-
rung; Vorprüfen von Rechnungen und Belegen; Sicher-
Ziel der Prüfung stellen der für einen ordnungsgemäßen Arbeits- und
und Bezeichnung des Abschlusses Betriebsablauf erforderlichen Kontrollen;
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und
4. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum
Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstim-
Tierpflegemeister/zur Tierpflegemeisterin erworben wor-
mung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit
den sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den
befaßten Stellen und Personen.
§§ 2 bis 11 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und erkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte
Erfahrungen erworben hat, um als Führungskraft zwischen Tierpflegemeisterin.
Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufga-
benbereich die Verantwortung für die Verwirklichung der §2
tierpflegerischen, wirtschaftlichen und sozialen Zielsetzun-
gen unter Berücksichtigung der Anforderungen des Tier- Zulassungsvoraussetzungen
und Artenschutzes zu tragen und folgende Aufgaben (1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
wahrzunehmen:
1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung als Tier-
1. Mitwirken bei der Planung und Einrichtung der pfleger und danach eine mindestens dreijährige ein-
Betriebsmittel; Überwachen der Betriebsmittel im Hin- schlägige Berufspraxis oder
blick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Ver-
anlassen der Instandhaltung und Verbesserung der 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem
Betriebsmittel; anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich, in
dem die Prüfung abgelegt werden soll, zugeordnet
2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung tier- werden kann, und danach eine mindestens fünfjährige
pflegerischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf einschlägige Berufspraxis oder
die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit,
Qualifikation und Eignung; Überwachen des Arbeits- 3. eine mindestens achtjährige einschlägige Berufspraxis
ablaufes und Gewährleistung eines störungsfreien und nachweist.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1405
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Meisterprüfung c) nationale und internationale Unternehmens- und
auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnis- Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse,
sen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt- d) nationale und internationale Organisationen und
nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Verbände der Wirtschaft,
Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
2. aus der Betriebswirtschaftslehre:
a) Betriebsorganisation:
§3
aa) Aufbauorganisation,
Gliederung und Inhalt der Prüfung
bb) Arbeitsplanung,
(1) Die Meisterprüfung gliedert sich in
cc) Arbeitssteuerung,
1. einen fachübergreifenden Teil,
dd) Arbeitskontrolle,
2. einen fachtheoretischen Teil,
b) Organisations- und Informationstechniken,
3. einen fachpraktischen Teil,
c) Kostenrechnung.
4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil.
(2) Die Prüfung wird nach Wahl des Prüfungsteilneh- (3) Im Prüfungsfach „Grundlagen für rechtsbewußtes
mers im fachtheoretischen Teil und im fachpraktischen Teil Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grund-
in den Bereichen Haus- und Versuchstierpflege oder Zoo- kenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere an Hand von
tierpflege unter Berücksichtigung der unterschiedlichen betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen,
Nutzung, der Art der gehaltenen Tiere und der unter- daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen
schiedlichen Haltungsformen sowie der technischen, bau- Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem
lichen und hygienischen Voraussetzungen durchgeführt. Rahmen können geprüft werden:
(3) Die Prüfung ist unbeschadet des § 8 in den Prüfungs- 1. Aus dem Grundgesetz:
teilen gemäß Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 schriftlich und a) Grundrechte,
mündlich, im fachpraktischen Teil in Form von praktischen
Tätigkeiten und im berufs- und arbeitspädagogischen Teil b) Gesetzgebung,
bei der praktisch durchzuführenden Unterweisung außer- c) Rechtsprechung,
dem in Form von praktischen Übungen nach Maßgabe der
§§ 4 bis 7 durchzuführen. Wird die schriftliche Prüfung 2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht:
programmiert durchgeführt, kann ihre Dauer gekürzt a) Arbeitsvertragsrecht,
werden. einschließlich Arbeitssicher~
b) Arbeitsschutzrecht
(4) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger heitsrecht,
Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht,
werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens
zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten d) Tarifvertragsrecht,
Prüfungsteils zu beginnen. e) Sozialversicherungsrecht,
3. Umweltschutzrecht.
§4
(4) Im Prüfungsfach „Grundlagen für die Zusammen-
fachübergreifender Teil
arbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen,
(1) Im fachübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und
zu prüfen: soziologische zusammenhänge im Betrieb erkennen und
beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln,
werden:
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln,
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen:
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb.
a) Entwicklungsprozeß des einzelnen,
(2) Im Prüfungsfach „Grundlagen für kostenbewußtes b) Gruppenverhalten,
Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaft- 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten:
liche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen,
Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er
Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeu- b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung,
tung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Orga- c) Führungsgrundsätze,
nisationstechniken an Hand von Beispielen aus der Praxis
anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft 3. Einflüsse des Meisters auf die Zusammenarbeit im
werden: Betrieb:
1. aus der Volkswirtschaftslehre: a) Rolle des Meisters,
a) Produktionsformen, b) Kooperation und Kommunikation,
b) Wirtschaftssysteme, c) Führungstechniken und Führungsverhalten.
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs- 4. Fortpflanzung und Geburt,
fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genann- 5. Aufzucht von Jungtieren einschließlich mutterlose Auf-
ten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen. zucht,
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als 6 Stun- 6. Wildtierarten, Haustierrassen, Versuchstierarten und
den dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter -stämme.
Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betra-
gen im Prüfungsfach: (3) Im Prüfungsfach „Tierverhalten, Umweltgestaltung,
1. Grundlagen für kostenbewußtes Tierhaltung und -versorgung" soll der Prüfungsteilnehmer
Handeln: 2 Stunden, nachweisen, daß er über Kenntnisse im artgerechten
Umgang mit Tieren verfügt, über Eigenarten von Tieren
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Auskunft geben kann und die verschiedenen Haltungs-
Handeln: Stunde, formen und Versorgungsmaßnahmen kennt. In diesem
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit Rahmen können geprüft werden:
im Betrieb: 1,5 Stunden. 1. Verhaltenslehre, Normalverhalten von Tieren und Ver-
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 haltensabweichungen,
genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer 2. artspezifische Anforderungen an die Umwelt; Haltungs-
nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypi- formen sowie bauliche und technische Einrichtungen,
sche Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären
3. Pflegemaßnahmen und Pflegehilfsmittel,
und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist
von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsauf- 4. Grundlagen der Tierernährung und Futtermittelkunde
gabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer sowie wirtschaftlicher Einsatz von Futtermitteln,
nicht länger als 30 Minuten dauern. 5. artgerechte Futterzubereitung sowie Fütterungs- und
(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 Tränkmethoden.
und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prü-
fungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsaus- (4) Im Prüfungsfach „Tierkrankheiten und Gegenmaß-
schusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, nahmen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeu- über Möglichkeiten der Übertragung von Krankheitserre-
tige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher gern einschließlich Parasiten sowie über die Entstehung
Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungs- anderer Krankheiten Auskunft geben kann und Maßnah-
fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten men der Behandlung im Rahmen tierärztlicher Anweisun-
dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. gen und der Krankheitsvorbeugung kennt. In diesem Rah-
men können geprüft werden:
§5 1. Häufige Tierkrankheiten und ihre Ursachen,
Fachtheoretischer Teil 2. Verlauf von Krankheiten sowie Durchführung von
Behandlungen und Notfallmaßnahmen nach tierärzt-
(1) Im fachtheoretischen Teil ist in folgenden Fächern zu licher Anleitung und Anweisung,
prüfen:
3. allgemeine Hygienemaßnahmen zur Abwehr von
1. Biologie der Tiere, Zucht und Aufzucht, Krankheiten,
2. Tierverhalten, Umweltgestaltung, Tierhaltung und -ver- 4. Einsatzmöglichkeiten von Reinigungs-, Desinfektions-
sorgung, und Sterilisationsmitteln und -geräten,
3. Tierkrankheiten und Gegenmaßnahmen,
5. Haltung und Pflege von infektionsverdächtigen und infi-
4. Arbeitssicherheit und Umweltschutz, zierten Tieren, von keimfteien, gezielt assoziierten und
5. Betriebsorganisation in der Tierhaltung, spezifiziert pathogenfreien Tieren sowie von Tieren in
der prä- und postoperativen Phase, Mithilfe beim Tier-
6. Fachbezogene Rechtsvorschriften.
experiment,
(2) Im Prüfungsfach „Biologie der Tiere, Zucht und Auf- 6. Bau und Funktion von Beobachtungsstationen ein-
zucht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er schließlich Quarantäne.
über Grundkenntnisse der Systematik, Anatomie und Phy-
siologie verfügt, über die Aufzucht von Jungtieren Auskunft
(5) Im Prüfungsfach „Arbeitssicherheit und Umwelt-
geben kann sowie Kenntnisse über die Zucht von Tieren
schutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
besitzt und Verständnis für biologische zusammenhänge
über Kenntnisse möglicher Gefahren beim Umgang mit
hat. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Tieren, technischen Einrichtungen und gefährlichen Stof-
1. Systematische Gliederung des Tierreiches, fen verfügt sowie Maßnahmen zur Verhinderung von
2. Grundlagen der Anatomie und Physiologie, insbe- Schäden und Maßnahmen zur ersten Versorgung von
sondere über den Bewegungsapparat, die Atmungs- Mensch und Tier kennt. Er soll in der Lage sein, die
und Kreislauforgane, die Organe für die Nahrungs- Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. In die-
aufnahme, Verdauung und Ausscheidung, die Ge- sem Rahmen können geprüft werden:
schlechtsorgane, die äußere Haut und ihre Bildungen, 1. Einschlägige Unfallverhütungsvorschriften ·und Vor-
die Milchdrüse, die Steuerung der Lebensvorgänge, schriften der Arbeitssicherheit,
3. Zucht von Tieren, insbesondere Vererbung und Züch- 2. persönliche Schutzausrüstungen und besondere
tungsmethodik, Sicherheitsmaßnahmen,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1407
3. Schutzvorrichtungen technischer Einrichtungen, §6
4. Umgang mit gefährlichen und giftigen Tieren, Fachpraktischer Teil
5. Umgang mit gefährlichen Stoffen, (1) Im fachpraktischen Teil ist in folgenden Fächern zu
6. Maßnahmen zur ersten Versorgung von Mensch und prüfen:
Tier, 1. Tierbestimmung, -haltung, -pflege und -versorgung,
7. Wasser- und Luftreinhaltung, Abfall- und Tierkörper- 2. Tierbeurteilung und -kennzeichnung sowie Züchtungs-
beseitigung. methodik,
(6) Im Prüfungsfach „Betriebsorganisation in der Tier- 3. Tiertransport und -versand, Raum- und Material-
haltung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er hygiene,
die innerbetrieblichen zusammenhänge und organisatori- 4. Betriebstechnik,
schen Abläufe kennt und über Kenntnisse der in den
5. Mithilfe bei tierärztlichen Maßnahmen.
Tierhaltungsbereichen eingesetzten Betriebs- und Hilfs-
mittel verfügt. In diesem Rahmen können geprüft werden: (2) Im Prüfungsfach „Tierbestimmung, -haltung, -pflege
1. Organisation von Tierhaltungsbereichen und Daten- und -versorgung" soll der Prüfungsteilnehmer nachwei-
erfassung, sen, daß er eine größere Anzahl von Tieren bestimmen,
mit ihnen umgehen und sie artgerecht halten, pflegen und
2. Einsatz des Tierpflegepersonals, Aufsichtsdienst in den versorgen kann. In diesem Rahmen können geprüft
Tierhaltungsbereichen, Lohn- und Gehaltsabrechnung, werden:
3. tiergerechte Gestaltung von Tierräumen und Neben- 1. Bestimmen von Wildtierarten, Haustierrassen, Ver-
räumen sowie sonstigen Einrichtungen zur Unterbrin- suchstierarten und -stämmen,
gung von Tieren unter Berücksichtigung technischer
und wirtschaftlicher Gesichtspunkte, 2. Kontaktaufnahme zu Tieren, Umgang mit und Fixierung
von Tieren,
4. Lagerhaltung in bezug auf Bedarf, Qualität und Preis,
3. Versorgen und Pflegen von Tieren einschließlich Fut-
5. wirtschaftlicher Einsatz technischer Geräte, Maschinen terzubereitung,
und Anlagen in der Tierhaltung.
4. Unterscheiden, Beurteilen und Lagern von Futter-
(7) Im Prüfungsfach „ Fach bezogene Rechtsvorschrif- mitteln,
ten" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die
5. Vorbereiten und Beurteilen von Tierräumen und sonsti-
für seinen Aufgabenbereich notwendigen Vorschriften
gen Einrichtungen zur Unterbringung von Tieren nach
kennt. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Art, Größe, Belegungsdichte, Klima- und Witterungs-
1. Nationales und internationales Tierschutzrecht und faktoren unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorkeh-
einschlägiges Gesundheitsrecht, insbesondere Tier- rungen und der einschlägigen gesetzlichen Bestim-
schutzgesetz, Bundesseuchengesetz, Tierseuchenge- mungen,
setz und einschlägige Rechtsverordnungen, Transport- 6. Maßnahmen zur Betreuung trächtiger Tiere, zur Hilfe-
bestimmungen, Tierkaufsrecht sowie das Gesetz über leistung bei Geburten sowie zur Aufzucht von Jung-
Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-
tieren,
kräfte für Arbeitssicherheit,
7. Durchführen und Überwachen von Maßnahmen nach
2. Bestimmungen zum Umweltschutz, insbesondere zur tierärztlicher Anleitung und Anweisung.
Tierkörperbeseitigung, Abfallbeseitigung und -verwer-
tung, Vermeidung von Luftverschmutzungen, Geruchs- (3) Im Prüfungsfach „Tierbeurteilung und -kennzeich-
und Lärmbelästigungen sowie Reinhaltung von Grund- nung sowie Züchtungsmethodik" soll der Prüfungsteilneh-
und Oberflächenwasser, mer nachweisen, daß er Tiere kennzeichnen und ihren
Gesamtzustand sowie die Eignung für die Zucht beurteilen
3. Natur- und Artenschutz, insbesondere Washingtoner kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
Artenschutzübereinkommen, Bundesnaturschutzge-
setz und andere einschlägige Gesetze und Bestimmun- 1. Wiegen und Messen von Tieren sowie Beurteilen des
gen, körperlichen und gesundheitlichen Zustandes und ihres
4. Futtermittelrecht. Verhaltens,
(8) In den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist 2. unterschiedliche Kennzeichnungsarten und -hilfsmittel,
schriftlich zu prüfen. Die schriftliche Prüfung besteht je 3. Geschlechtsbestimmung, Auswahl des Paarungspart-
Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden ners unter dem Gesichtspunkt spezifischer Merkmale
Arbeit. Die Prüfungsdauer beträgt je Prüfungsfach minde- und Zuchtziele sowie Feststellen der Paarungsbereit-
stens 1 Stunde, höchstens jedoch insgesamt 7,5 Stunden. schaft,
(9) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs- 4. Verpaarungsmethoden und Überwachung der Paa-
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus- rung,
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie 5. Protokollieren, Registrieren, Aufbereiten und Auswer-
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige
ten von Daten.
Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeu-
tung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und (4) Im Prüfungsfach „Tiertransport und -versand, Raum-
Prüfungsteilnehmer nicht länger als 1O Minuten, im ganzen und Materialhygiene" soll der Prüfungsteilnehmer nach-
nicht länger als 30 Minuten dauern.§ 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 weisen, daß er unter Benutzung tiergerechter Hilfsmittel
gilt entsprechend. die Vorbereitung und den Ablauf von Tiertransporten und
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
die Raum- und Materialhygiene sicherstellen kann. In die- geführt. Die Prüfungsdauer beträgt je Prüfungsfach und
sem Rahmen können geprüft werden: Prüfungsteilnehmer mindestens 1 Stunde, höchstens
jedoch insgesamt 6 Stunden.
1. Auswahl geeigneter Transportmittel und -wege sowie
Versendungsarten,
2. tierschutz- und artgerechtes Vorbereiten und Einfan- §7
gen von Tieren, Einsetzen in das Transportmittel und
Überwachen des Tiertransportes, Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
3. Abwicklung des Tierversandes unter Beachtung der (1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist in fol-
gesetzlichen Vorschriften und anderer Bestimmungen, genden Fächern zu prüfen:
4. Vorbereiten der Annahme, der Eingewöhnung und der 1. Grundfragen der Berufsbildung,
Quarantäne von Neuzugängen unter Beachtung der 2. Planung und Durchführung der Ausbildung,
gesetzlichen Vorschriften und anderer Bestimmungen,
3. Der Jugendliche in der Ausbildung,
5. Vorbereiten, Einleiten und Beurteilen von Hygienemaß-
nahmen einschließlich Schädlingsbekämpfung in den 4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung.
Tierräumen und sonstigen Einrichtungen zur Unterbrin-
gung von Tieren sowie Reinigung, Desinfektion und (2) Im Prüfungsfach „Grundfragen der Berufsbildung"
können geprüft werden:
Sterilisation von Materialien für die Tierhaltung,
6. Sicherstellung von Tierkörpern. 1. Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bildungs-
system, individueller und gesellschaftlicher Anspruch
(5) Im Prüfungsfach „Betriebstechnik" soll der Prüfungs- auf Chancengleichheit, Mobilität und Aufstieg, individu-
teilnehmer nachweisen, daß er mit Geräten, Maschinen elle und soziale Bedeutung von Arbeitskraft und
und Anlagen des Betriebes umgehen, deren Einsatzberei- Arbeitsleistung, zusammenhänge zwischen Berufsbil-
che im Hinblick auf eine dauerhafte, zweckentsprechende dung und Arbeitsmarkt,
und sichere Verwendung beurteilen und Störungen fest- 2. Betriebe, überbetriebliche Einrichtungen und berufliche
stellen sowie deren Beseitigung veranlassen kann. Er soll Schulen als Ausbildungsstätten im System der beruf-
Unfallgefahren erkennen und Maßnahmen zur Arbeits- lichen Bildung,
sicherheit ergreifen. Dabei soll er Verständnis für die
betriebswirtschaftlichen zusammenhänge nachweisen. In 3. Aufgabe, Stellung und Verantwortung des Ausbilden-
diesem Rahmen können geprüft werden: den und des Ausbilders.
1. Einsatz und Überwachung von technischen Geräten,
(3) Im Prüfungsfach „Planung und Durchführung der
Maschinen und Anlagen, insbesondere für Klima, Rei-
Ausbildung" können geprüft werden:
nigung, Desinfektion und Sterilisation, Ver- und Entsor-
gung, Abfall- und Tierkörperbeseitigung, Lagerhaltung, 1. Ausbildungsinhalte, Ausbildungsberufsbild, Ausbil-
Sicherheit und Transport unter Beachtung der Schutz- dungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen,
vorschriften, 2. didaktische Aufbereitung der Ausbildungsinhalte:
2. Auswahl und Einsatz von Einrichtungen zur Unterbrin- a) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der Ausbil-
gung und Pflege von Tieren, dung,
3. Verhalten bei technischen Störungen und Unfällen, b) Festlegen der lehrgangs- und produktionsgebunde-
4. Planung, Beschaffung, Einsatz und Rentabilität von nen Ausbildungsabschnitte, Auswahl der betrieb-
Betriebsmitteln, lichen und überbetrieblichen Ausbildungsplätze,
Erstellen des betrieblichen Ausbildungsplans,
5. Materialdisposition in bezug auf Preis, Menge, Liefer-
zeiten, Verbrauch und Vorratshaltung, 3. Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Berufsbera-
tung und dem Ausbildungsberater,
6. Abrechnung und Inventur.
4. Lehrverfahren und Lernprozesse in der Ausbildung:
(6) Im Prüfungsfach „Mithilfe bei tierärztlichen Maßnah- a) Lehrformen, insbesondere Unterweisen und Üben
men" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er am Ausbildungs- und Arbeitsplatz, Lehrgespräch,
Kenntnisse über tierärztliche Geräte und Instrumente hat Demonstration von Ausbildungsvorgängen,
und bei tierärztlichen Maßnahmen mitwirken kann. In die-
sem Rahmen können geprüft werden: b) Ausbildungsmittel,
1. Vorbereiten und Bereitstellen von Geräten, Instrumen- c) Lern- und Führungshilfen,
ten und Materialien, d) Beurteilen und Bewerten.
2. Fixierung und Mithilfe bei Immobilisation und Narkose,
(4) Im Prüfungsfach „Der Jugendliche in der Ausbil-
3. Mithilfe bei tierärztlichen Untersuchungen, Behandlun- dung" können geprüft werden:
gen und Eingriffen,
1. Notwendigkeit und Bedeutung einer jugendgemäßen
4. Prä- und postoperative Versorgung von Tieren, Berufsausbildung,
5. Protokollieren, Registrieren und Eingeben von Daten 2. Leistungsprofil, Fähigkeiten und Eignung,
und Ergebnissen.
3. typische Entwicklungserscheinungen und Verhaltens-
(7) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs- weisen im Jugendalter, Motivation und Verhalten,
fächern wird in Form von praktischen Tätigkeiten durch- gruppenpsychologische Verhaltensweisen,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1409
4. betriebliche und außerbetriebliche Umwelteinflüsse, §9
soziales und politisches Verhalten Jugendlicher,
Bestehen der Prüfung
5. Verhalten bei besonderen Erziehungsschwierigkeiten
des Jugendlichen, (1) Die vier Teile der Prüfung sind gesondert zu bewer-
ten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als arithmeti-
6. gesundheitliche Betreuung des Jugendlichen ein- sches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den
schließlich der Vorbeugung gegen Berufskrankheiten, einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der
Beachtung der Leistungskurve, Unfallverhütung. schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem
Prüfungsfach sind in einer Note zusammenzufassen;
(5) Im Prüfungsfach „Rechtsgrundlagen der Berufs- dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung
bildung" können geprüft werden: gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. Die Note für die
1. Die wesentlichen Bestimmungen des Grundgesetzes, praktisch durchzuführende Unterweisung im berufs- und
der jeweiligen Landesverfassung und des Berufs- arbeitspädagogischen Teil ist als gesonderte Note den
bildungsgesetzes, jeweiligen Noten für die einzelnen Prüfungsfächer dieses
Teils zuzurechnen und daraus das arithmetische Mittel zu
2. die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits- und
bilden.
Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und Jugend-
schutzrechts, insbesondere des Arbeitsvertragsrechts, (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
des Betriebsverfassungsrechts, des Tarifvertrags- nehmer im fachübergreifenden, im fachtheoretischen und
rechts, des Arbeitsförderungs- und Ausbildungsförde- im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil sowie in
rungsrechts, des Jugendarbeitsschutzrechts und des allen Fächern des fachpraktischen Prüfungsteils minde-
Unfallschutzrechts, stens ausreichende Leistungen erbracht hat; dabei dürfen
mit Ausnahme des fachpraktischen Prüfungsteils nur in
3. die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Ausbilden-
den, dem Ausbilder und dem Auszubildenden. höchstens einem Prüfungsfach je Prüfungsteil nicht aus-
reichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden
(6) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu- Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung
führen. nicht bestanden.
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
(7) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel insgesamt
gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
5 Stunden dauern und aus je einer unter Aufsicht anzuferti-
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
genden Arbeit aus den in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 aufgeführten
Seiten 1 bis 3, auszustellen, aus dem die in den Prüfungs-
Prüfungsfächern bestehen. Die mündliche Prüfung soll die
teilen, Prüfungsfächern und in der praktisch durchzufüh-
in Absatz 1 genannten Prüfungsfächer umfassen und je
renden Unterweisung erzielten Noten hervorgehen müs-
Prüfungsteilnehmer in der Regel 30 Minuten dauern.
sen. Im Falle der Freistellung gemäß § 8 sind Ort und
Außerdem soll eine vom Prüfungsteilnehmer praktisch
Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der
durchzuführende Unterweisung von Auszubildenden statt-
anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
finden.
§8 § 10
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen Wiederholung der Prüfung
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 6 kann der Prüfungs- wiederholt werden.
teilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freige-
stellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine teilen und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Lei-
Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen stungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausge-
dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine reicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren,
vollständige Freistellung ist nicht zulässig. gerechnet vom Tage der Beendigung der nichtbestande-
nen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(2) Von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi-
schen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag
von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach § 11
dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder
dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, Übergangsvorschriften
deren Inhalt den in § 7 genannten Anforderungen ent- (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
spricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-
berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des ten zu Ende geführt werden.
Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine
sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer (2) Prüfungsteilnehmer, die die Meisterprüfung nach den
öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben und sich
bestanden hat, deren Inhalt den in§ 7 genannten Anforde- innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver-
rungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen ordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, kön-
Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogi- nen die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vor-
schen Prüfungsteil freigestellt werden. schriften ablegen. Die zuständige Stelle kann auf Antrag
1410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung § 13
gemäß dieser Verordnung durchführen; § 10 Abs. 2 findet Berlin-Klausel
in diesem Fall keine Anwendung.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
§ 12 leitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufs-
bildungsgesetzes auch im Land Berlin.
Aufhebung von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten unbe- § 14
schadet des § 11 die Rechtsvorschriften der zuständigen Inkrafttreten
Stellen, die die Fortbildungsprüfung zum Tierpflegemeister
regeln, außer Kraft. Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 11. Juli 1990
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
In Vertretung
Dr. Schaumann
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1411
Anlage
(zu § 9 Abs. 3)
Seite 1
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die
Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
Herr/Frau ............................................................................................................................................................................
geboren am .................................................................................. in ................................................................................. .
hat am .................................................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflege-
meisterin vom 11. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1404) bestanden.
Datum ..................................................................... .
Unterschrift ............................................................. .
(Siegel der
zuständigen Stelle)
1412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Ergebnisse der Prüfung
Seite 2
Note
1. Fachübergreifender Teil
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln
2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln
3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
(Im Fall des § 8 Abs. 1: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 8 Abs. 1 im Hinblick auf die
am ..................................... in ..................................... vor ..................................... abgelegte
Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach ................................................. freigestellt.")
II. Fachtheoretischer Teil
im Bereich .......................................................................... 1 )
1. Biologie der Tiere, Zucht und Aufzucht
2. Tierverhalten, Umweltgestaltung, Tierhaltung und -versorgung
3. Tierkrankheiten und Gegenmaßnahmen
4. Arbeitssicherheit und Umweltschutz
5. Betriebsorganisation in der Tierhaltung
6. Fachbezogene Rechtsvorschriften
(Im Fall des § 8 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1413
Seite 3
III. Fachpraktischer Teil
im Bereich .......................................................................... 1 )
1. Tierbestimmung, -haltung, -pflege und -versorgung
2. Tierbeurteilung und -kennzeichnung sowie Züchtungsmethodik
3. Tiertransport und -versand, Raum- und Materialhygiene
4. Betriebstechnik
5. Mithilfe bei tierärztlichen Maßnahmen
(Im Fall des § 8 Abs. 1: entsprechend Klammervermerk unter 1. 3.)
IV. Berufs- und arbeitspädagogischer Teil
1. Grundfragen der Berufsbildung
2. Planung und Durchführung der Ausbildung
3. Der Jugendliche in der Ausbildung
4. Rechtsgrundlagen der Berufsbildung
5. Praktisch durchzuführende Unterweisung
(Im Fall des § 8 Abs. 2: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 8 Abs. 2 im Hinblick auf die
am ............................................. in ............................................. vor ............................................. abgelegte Prüfung
in diesem Prüfungsteil freigestellt.")
1) Angabe des gemäß § 3 Abs. 2 gewählten Bereichs, in dem die Prüfung durchgeführt wurde.
1414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Vom 12. Juli 1990
Auf Grund des§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 3, des§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 3, 5 und 6, des§ 9 Abs. 1, des§ 11
Abs. 1 Nr. 2, des § 22 Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 2 und des § 61 des Saatgutverkehrsgesetzes vom 20. August 1985
(BGBI. 1 S. 1633) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
Dritte Änderung der Verordnung
über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
In § 1 a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz vom 27. August 1985
(BGBI. 1S. 1762), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. November 1989 (BGBI. 1S. 2025) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „gebracht" die Worte „und ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 des Saatgut-
verkehrsgesetzes eingeführt" eingefügt.
Artikel 2
fünfte Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBI. 1S. 146), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 1990
(BGBI. 1 S. 470), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe b wird durch folgende Buchstaben ersetzt:
„b) Zertifiziertem Saatgut außer
Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation blau,
c) Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation rot,";
b) die bisherigen Buchstaben c bis f werden Buchstaben d bis g.
2. Nach § 2 wird folgende Vorschrift eingefügt:
,,§ 2a
Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation bei Lein
Bei Lein darf Zertifiziertes Saatgut unmittelbar aus Zertifiziertem Saatgut erwachsen sein, das unmittelbar aus
Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist."
3. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Worten „bei Zertifiziertem Saatgut" die Worte „außer Zertifiziertem Saatgut
zweiter Generation" eingefügt;
b) der Schlußpunkt wird durch ein Semikolon ersetzt, und folgende Nummer wird angefügt:
„3. bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation, daß der Feldbestand aus Zertifiziertem Saatgut erwächst, das
unmittelbar aus Basissaatgut oder anerkanntem Vorstufensaatgut erwachsen ist."
4. In § 5 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt:
,,(1 a) Bei Hybridsorten von Roggen gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nur dann als erfüllt, wenn
auf der Vermehrungsfläche im Falle der Erzeugung von
1. Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente in den letzten zwei Jahren,
2. Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente und von Zertifiziertem Saatgut im letzten Jahr
vor der Vermehrung kein Roggen angebaut worden ist."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(2) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Roggen ist zusätzlich
1. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der männlich sterilen Erb-
komponente mindestens zweimal,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1415
2. bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente hinsichtlich der fertilen Erbkomponente
und bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut mindestens einmal
durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen; dies gilt nicht bei der
Erzeugung von Basissaatgut der väterlichen Erbkomponente.";
b) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 4 und 5;
c) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3; in Satz 1 dieses Absatzes wird das Wort „Hybridmais" durch das Wort
,,Hybridsorten" ersetzt;
d) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(1 a) Für die Nachprüfung des Basissaatguts von Hybridsorten von Roggen nach § 16 entnimmt der Probe-
nehmer nach dem Mischen des anerkannten Saatguts der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente eine
zusätzliche Probe aus dem für das gewerbsmäßige Inverkehrbringen verpackten Basissaatgut.";
b) in Absatz 4 werden der Schlußpunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:
„3. im Falle der Probenahme nach Absatz 1 a schriftlich erklärt hat, daß das Basissaatgut dem vom Züchter für
die mütterliche und väterliche Erbkomponente vorgegebenen Mischungsverhältnis entspricht."
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Vorstufensaatgut" die Worte „sowie Basissaatgut von Hybridsorten
von Roggen" eingefügt;
b) nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:
,,(3a) Die Nachprüfung muß bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen vor der Anerkennung des daraus
erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein. Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente gilt
die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen,
1. die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 v. H.
2. die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v. H.
nicht übersteigt."
8. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen;
b) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
„Handelssaatgut von Saatwicke darf bis zum 30. Juni 1991 in den Verkehr gebracht werden, wenn es bis zum
31. Oktober 1988 zugelassen oder unter den im Saatgutverkehrsgesetz genannten Voraussetzungen eingeführt
worden ist. Saatgut von Weißer Lupine außer der bitterstoffarmen Form und von Gelber Lupine außer der
bitterstoffarmen Form darf bis zum 31. Mai 1991 als Handelssaatgut zugelassen oder unter den im Saatgut-
verkehrsgesetz genannten Voraussetzungen eingeführt und bis zum 30. Juni 1991 in den Verkehr gebracht
werden."
9. Anlage 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2 15. April
2.1 Hybridsorten von Roggen
2.2 Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind".
10. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1.1.1 wird wie folgt gefaßt:
2 3
„ 1.1.1.1 Pflanzen, die
1 .1 .1 .1 .1 nicht hinreichend sortenecht sind 5 15
1.1.1 .1.2 einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art,
deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können,
zugehören 5 15
1416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1.1.1.1.3 im Falle von Hybridsorten von Roggen hinsichtlich ihrer
Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte
festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale
nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Hybrid-
sorte oder Erbkomponente von Roggen zugehören;
wird Zertifiziertes Saatgut in einer Mischung der mütter-
lichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der
Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht
als Fremdbesatz 5 15";
b) in Nummer 1.2.1.1 werden in Spalte 1 folgende Worte angefügt ,, ; gilJ nicht für Hybridsorten von Roggen";
c) nach Nummer 1.3.1.2 wird folgende Nummer eingefügt:
2 3
„1.3.1.3 bei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen
a) anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,
b) derselben Erbkomponente, die einen über der Norm
liegenden Besatz mit nicht hinreichend sortenechten
Pflanzen aufweisen, und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können,
im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen
Erbkomponente 1000 500
bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente 600 "·
1
d) die bisherige Nummer 1.3.1.3 wird Nummer 1.3.1.4;
e) nach Nummer 1.3.3 wird folgende Nummer angefügt:
„1.4 Befruchtungslenkung bei Hybridsorten von Roggen
Bei Hybridsorten von Roggen
1.4.1 muß bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der
männlich sterilen Erbkomponente mindestens 98 v. H. betragen,
1.4.2 darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erb-
komponente das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erb-
komponenten zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten."
11 . Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1 .5 Spalte 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Weichweizen, Hartweizen, Spelz";
b) Nummer 1.3.2 wird wie folgt gefaßt:
„ 1.3.2 An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen 500 g Saatgut nicht mehr als
folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten:
1.3.2.1 bei Basissaatgut von
1.3.2.1 .1 Hybridsorten von Roggen,
mütterliche Erbkomponente 6
1.3.2.1 .2 Hybridsorten von Roggen,
väterliche Erbkomponente 3
1.3.2.1 .3 anderen Getreidearten
1.3.2.2 bei Zertifiziertem Saatgut von
1.3.2.2.1 Hybridsorten von Roggen 6
1.3.2.2.2 anderen Getreidearten 3".
12. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1.1 wird wie folgt gefaßt:
,,1.1 „EWG-Norm", bei Hybridsorten von Roggen zusätzlich die Nummer „89/374/EWG"";
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1417
bb) in Nummer 1.6 wird dem Wort „Kategorie" der Fußnotenhinweis ,,3)" angefügt;
cc) Nummer 1. 7 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. 7 Anerkennungsnummer; bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen, das aus einer Mischung
der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben „Technische
Mischung".";
b) nach Fußnote 2 wird folgende Fußnote angefügt:
,,3) Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Lein sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut" die Worte „zweiter Generation"
anzufügen."
13. In Anlage 6 Nr. 2.1 . 1 wird nach dem Wort „Zwiebel," das Wort „Spargel," eingefügt.
14. In Anlage 7 Muster 1 wird nach der mit den Worten „Ze~ifiziertes Saatgut" beginnenden Fußnote folgende Fußnote
eingefügt:
,,*) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation (rotes Etikett)
Certified Seed 2nd generation (red label)
Semences certifiees de 2cmc generation (etiquette rouge)"
15. In Anlage 8 wird folgende Nummer angefügt:
,,3.5 bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Lein zusätzlich zur Kategorie:
,,zweiter Generation"
,,2nd generation"
,,de 2eme generation" ".
Artikel 3
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 64 des Saatgutverkehrs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nr. 4 bis 7, 10, 11 Buchstabe b und Nr. 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc tritt mit Wirkung vom
30. April 1990 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nr. 8 tritt mit Wirkung vom 1. März 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juli 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung
Vom 12. Juli 1990
Auf Grund des § 21 b Abs. 3 in Verbindung mit § 54 ,,(2) Der aufgrund einer Erstattung nach Absatz 1 nicht
Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes in der Fassung der mehr gedeckte Aufwand einschließlich der Zinsen wird
Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1565), von von den Vorausleistungspflichtigen entsprechend § 6
denen § 21 b Abs. 3 und § 54 Abs. 1 durch Artikel 2 des Abs. 1 mit dem nächsten Vorausleistungsbescheid mit
Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1S. 1830) geändert erhoben. Dabei wird der Aufwand des jeweiligen
worden sind, verordnet die Bundesregierung: Bemessungszeitraums auf die in diesem Zeitraum ver-
bleibenden Vorausleistungspflichtigen verteilt.
Artikel 1 (3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 unterbleibt eine
Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April Erstattung, wenn durch Vereinbarung zwischen dem
1982 (BGBI. 1S. 562), geändert durch die Verordnung vom Erstattungsberechtigten und einem oder mehreren Vor-
27. November 1986 (BGBI. 1 S. 2094), wird wie folgt ge- ausleistungspflichtigen die zu erstattenden Vorauslei-
ändert: stungen mit Wirkung zum jeweiligen Zahlungszeitpunkt
der Vorausleistungen übertragen worden sind; übertra-
gene Vorausleistungen sind dabei wie eigene Voraus-
1. In § 1 werden die Worte „die Physikalisch-Technische
leistungen zu behandeln."
Bundesanstalt" durch die Worte „das Bundesamt für
Strahlenschutz" ersetzt.
4. § 9 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
2. § 6 wird wie folgt geändert: ,,Dabei werden die Vorausleistungen mit 3 vom Hun-
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: dert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank
verzinst, wobei der Zins jährlich nachträglich dem zu
,,Soweit in einem Kalenderjahr Vorausleistungs- verzinsenden Betrag hinzugerechnet wird; der sich
pflichtige nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht ergebende Gesamtbetrag aus Zins und Zinseszins wird
vorhanden sind, wird der Anteil von 75,5 vom Hun- neben dem in § 3 aufgeführten notwendigen Aufwand
dert im Falle des Satzes 1 Nr. 1 oder von 4 vom als weiterer notwendiger Aufwand in die Beitrags-
Hundert im Falle des Satzes 1 Nr. 2 zusätzlich auf berechnung einbezogen."
die nach Satz 1 Nr. 3 Vorausleistungspflichtigen
verteilt."
Artikel 2
b) In Absatz 2 werden die Worte „die Physikalisch-
Technische Bundesanstalt" durch die Worte „das Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Bundesamt für Strahlenschutz" ersetzt. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atom-
gesetzes auch im Land Berlin.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 ; es Artikel 3
werden folgende neue Absätze 2 und 3 angefügt: Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juli 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1419
Verordnung
zur Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3322/88
über bestimmte Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Halone,
die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
(FCKW-Halon-BußgeldV)
Vom 12. Juli 1990
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 des Chemika- Behörde oder die Kommission über die Uberschreitung
liengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom der Produktion nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesregie-
5. Artikel 9 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3322/
rung:
88 dort genannte Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder
Halone über den dort zugelassenen Umfang hinaus in
§ 1 den Verkehr bringt oder für eigene Zwecke verwendet,
Ordnungswidrigkeiten 6. Artikel 9 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 Verordnung (EWG) Nr. 3322/88 den Erwerb des dort
des Chemikaliengesetzes handelt, wer gegen ein Gebot bezeichneten Rechts der Kommission nicht oder nicht
oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3322/88 des Rates rechtzeitig mitteilt oder
vom 14. Oktober 1988 über bestimmte Fluorchlorkohlen- 7. Artikel 11 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr.
wasserstoffe und Halone, die zu einem Abbau der Ozon- 3322/88 die vorgeschriebenen Angaben der Kommis-
schicht führen (ABI. EG Nr. L 297 S. 1), verstößt, indem er sion oder der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig,
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
1. Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3322/88
dort genannte Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder §2
Halone einführt,
Berlin-Klausel
2. Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3322/
88 dort genannte Fluorchlorkohlenwasserstoffe oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Halone ohne oder unter Nichtbeachtung einer Einfuhr- tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-
lizenz in den Verkehr bringt, gesetzes auch im Land Berlin.
3. Artikel 8 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3322/
§3
88 den berechneten Umfang seiner Fluorchlorkohlen-
wasserstoff- oder Halonproduktion überschreitet, Inkrafttreten
4. Artikel 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 oder 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
der Verordnung (EWG) Nr. 3322/88 ~ie zuständige Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juli 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
(UVP-V Bergbau)
Vom 13. Juli 1990
Auf Grund des § 57 c des Bundesberggesetzes vom 5. Einrichtungen zur Aufbereitung im Sinne des § 4 Abs. 3
13. August 1980 (BGBI. 1S. 1310), der durch Artikel 1 des des Bundesberggesetzes:
Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1S. 215) eingefügt a) zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braun-
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im kohle, soweit täglich 500 Tonnen Kohle oder mehr
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Natur- durchgesetzt werden;
schutz und Reaktorsicherheit:
b) zur Vergasung oder Verflüssigung von Steinkohle
oder Braunkohle, soweit täglich 500 Tonnen oder
mehr durchgesetzt werden;
§ 1 c) zur Gewinnung (Herstellung) von Öl oder Gas aus
Vorhaben Gesteinen oder Sanden, soweit täglich 500 Tonnen
oder mehr durchgesetzt werden;
Der Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen die nach-
folgend aufgeführten betriebsplanpflichtigen Vorhaben: d) zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;
1. Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, bituminösen e) zur Aufbereitung von schwefelwasserstoffhaltigem
3
Gesteinen, Erzen und sonstigen nichtenergetischen Erdgas mit einer Durchsatzkapazität von 5 Mio. Nm
Bodenschätzen: oder mehr je Tag oder einem Flächenbedarf von
15 ha oder mehr;
a) im Tiefbau mit
f) sonstige Einrichtungen zur Aufbereitung von Kohle,
aa) Flächenbedarf der übertägigen Betriebsanla- Erzen oder sonstigen nichtenergetischen Boden-
gen und Betriebseinrichtungen, wie Schacht- schätzen mit einer Durchsatzkapazität von 3 000
und Stollenanlagen, Werkstätten, Verwaltungs- Tonnen oder mehr je Tag;
gebäude, Halden (Lagerung oder Ablagerung
von Bodenschätzen, Nebengestein oder sonsti- 6. Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke und son-
gen Massen), Einrichtungen zur Aufbereitung stige Feuerungsanlagen als Einrichtungen im Sinne
und Verladung, von 1O ha oder mehr des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes ein-
schließlich der Kraftwerke im Sinne des § 173 Abs. 2
oder unter Berücksichtigung der Auswirkungen vor- des Bundesberggesetzes, soweit die Feuerungswär-
angegangener betriebsplanpflichtiger, nach dem meleistung 200 Megawatt übersteigt;
1. August 1990 begonnener oder zu diesem Zeit-
punkt laufender und nicht bereits planfestgestellter 7. Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung
Vorhaben mit oder Endlagerung radioaktiver Stoffe im Sinne des
§ 126 Abs. 3 des Bundesberggesetzes.
bb) Senkungen der Oberfläche von 3 m oder mehr
oder
§2
cc) Senkungen der Oberfläche von 1 m bis weniger
als 3 m, wenn erhebliche Beeinträchtigungen Angaben
im Hinblick auf Vorflut, Grundwasser, Böden,
(1) Entscheidungserhebliche Angaben im Sinne des
geschützte Kulturgüter oder vergleichbare
§ 57 a Abs. 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes sind ins-
Schutzgüter zu erwarten sind;
besondere
b) im Tagebau mit
1 . eine Beschreibung von Art und Menge der zu erwarten-
aa) Größe der beanspruchten Gesamtfläche ein- den Emissionen und Reststoffe, vor allem der Luftver-
schließlich Betriebsanlagen und Betriebsein- unreinigungen, der Abfälle und des Anfalls von Abwas-
richtungen von 10 ha oder mehr oder ser, sowie Angaben über alle sonstigen erheblichen
bb) Förderkapazität von 3 000 Tonnen oder mehr je Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere
Tag oder und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Land-
schaft, einschließlich der jeweiligen Wechselwirkun-
cc) Notwendigkeit einer großräumigen Grundwas- gen, und auf Kultur- und sonstige Sachgüter,
serabsenkung;
2. Angaben über den Bedarf an Grund und Boden wäh-
2. Gewinnung von Erdöl und Erdgas: rend der Errichtung und des Betriebes des Vorhabens
Errichtung und Betrieb von Bohr- und Förderplattfor- sowie über andere Kriterien, die für die Umweltverträg-
men im Bereich der Küstengewässer und des Festland- lichkeitsprüfung eines Vorhabens maßgebend sind.
sockels;
(2) Entscheidungserheblich im Sinne des § 57 a Abs. 2
3. Halden mit einem Flächenbedarf von 10 ha oder mehr; Satz 3 des Bundesberggesetzes sind insbesondere
4. Schlammlagerplätze und Klärteiche mit einem Flächen- 1. die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe für die
bedarf von 5 ha oder mehr; vom Unternehmer geprüften Vorhabenalternativen
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1421
unter besonderer Berücksichtigung der Umweltauswir- (2) Konsultationen, die auf Grund der Unterrichtung
kungen und nach § 57 a Abs. 6 Satz 1 mit den Behörden des anderen
2. die Begründung des Unternehmers, wenn Mitgliedstaats oder nach § 57 a Abs. 6 Satz 2 mit den
Behörden des Nachbarstaats erfolgen, sind nach den
a) Vorhabenalternativen nicht geprüft worden sind Grundsätzen von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit
oder durchzuführen. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit gilt für
b) nach§ 57a Abs. 2 Satz 3 erforderliche Angaben für die Verfahren und Bewertungsmaßstäbe, die in der Bun-
den Unternehmer nicht zumutbar sind. desrepublik Deutschland und dem anderen Mitgliedstaat
oder Nachbarstaat angewandt werden.
(3) Völkerrechtliche Verpflichtungen von Bund und Län-
§3 dern bleiben unberührt.
Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung §4
(1) Zuständige Behörden im Sinne des § 57 a Abs. 6 Berlin-Klausel
Satz 1 des Bundesberggesetzes sind die von dem ande-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
benannten Behörden. Diese Behörden sind zum gleichen leitungsgesetzes in Verbindung mit § 177 des Bundes-
Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben zu berggesetzes auch im Land Berlin.
unterrichten wie die am Planfeststellungsverfahren betei-
ligten Behörden. Wenn der andere Mitgliedstaat die §5
zuständigen Behörden nicht benannt hat, ist die oberste
Inkrafttreten
für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des
anderen Mitgliedstaats zu unterrichten. Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juli 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
1422 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Gefährlichkeitsmerkmale
von Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz
(Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung - ChemGefMerkV)
Vom 17. Juli 1990
Auf Grund des§ 3a Abs. 4 des Chemikaliengesetzes in e) bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 leicht entzündliche Gase in gefährlicher Menge
(BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesregierung: entwickeln;
5. entzündlich im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 5 des
Gesetzes, wenn sie in flüssigem Zustand einen
§ 1
Flammpunkt im Bereich von 21 ° Celsius bis ein-
Bestimmung der Gefährlichkeitsmerkmale schließlich 55° Celsius haben;
Stoffe und Zubereitungen sind 6. sehr giftig im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 6 des Geset-
zes, wenn sie in sehr geringer Menge bei Einatmen,
1. explosionsgefährlich im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 1
Verschlucken oder Aufnahme über die Haut zum Tode
des Gesetzes, wenn sie durch Flammenzündung zur
führen oder akute oder chronische Gesundheitsschä-
Explosion gebracht werden können oder gegen Stoß
den verursachen können;
oder Reibung empfindlicher sind als Dinitrobenzol;
7. giftig im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes,
2. brandfördernd im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 2 des
wenn sie in geringer Menge bei Einatmen, Verschluk-
Gesetzes, wenn sie in der Regel selbst nicht brennbar ken oder Aufnahme über die Haut zum rode führen
sind, aber bei Berührung mit brennbaren Stoffen oder oder akute oder chronische Gesundheitsschäden ver-
Zubereitungen, überwiegend durch Sauerstoffab-
ursachen können;
gabe, die Brandgefahr und die Heftigkeit eines Bran-
des beträchtlich erhöhen; 8. mindergiftig im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 8 des
Gesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder
3. hochentzündlich im Sinne des§ 3 a Abs. 1 Nr. 3 des Aufnahme über die Haut zum Tode führen oder akute
Gesetzes, wenn sie als flüssige Stoffe oder Zuberei- oder chronische Gesundheitsschäden verursachen
tungen einen Flammpunkt unter 0° Celsius und einen können;
Siedepunkt oder bei einem Siedebereich einen Siede-
beginn von höchstens 35° Celsius haben; 9. ätzend im Sinne des§ 3 a Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes,
wenn sie lebende Gewebe bei Kontakt zerstören kön-
4. leicht entzündlich im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 4 des nen;
Gesetzes, wenn sie
1o. reizend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 10 des Geset-
a) sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne zes, wenn sie bei kurzzeitigem, länger andauerndem
Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden oder wiederholtem Kontakt mit Haut oder Schleimhaut
können,
eine Entzündung hervorrufen können;
b) in festem Zustand durch kurzzeitige Einwirkung 11. sensibilisierend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 11 des
einer Zündquelle leicht entzündet werden können Gesetzes, wenn sie bei Einatmen oder Hautkontakt
und nach deren Entfernen in gefährlicher Weise Überempfindlichkeitsreaktionen auslösen können, die
weiterbrennen oder weiterglimmen, durch das Immunsystem vermittelt sind;
c) in flüssigem Zustand einen Flammpunkt unter 21 ° 12. krebserzeugend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 12 des
Celsius haben, Gesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken oder
d) als Gase bei Normaldruck mit Luft einen Explo- Aufnahme über die Haut Krebs erregen oder die
sionsbereich haben oder Krebshäufigkeit erhöhen können;
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1423
13. fruchtschädigend im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 13 §2
des Gesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken Berlin-Klausel
oder Aufnahme über die Haut nicht vererbbare Schä-
den der direkten Nachkommenschaft hervorrufen oder Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
deren Häufigkeit erhöhen können; tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-
gesetzes auch im Land Berlin.
14. erbgutverändernd im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 14
des Gesetzes, wenn sie bei Einatmen, Verschlucken
§3
oder Aufnahme über die Haut vererbbare Schäden zur
Folge haben oder deren Häufigkeit erhöhen können; Inkrafttreten
15. auf sonstige Weise chronisch schädigend im Sinne Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
des § 3 a Abs. 1 Nr. 15 des Gesetzes, wenn sie bei Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gefährlichkeits-
wiederholter oder länger andauernder Exposition merkmale von Stoffen und Zubereitungen nach dem Che-
einen schweren Gesundheitsschaden, der nicht in den mikaliengesetz vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1487)
Nummern 12 bis 14 genannt ist, verursachen können. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juli 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1424 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Mitteilungspflichten nach § 16 e des Chemikaliengesetzes
zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen
(Giftinformationsverordnung - ChemGiftlnfoV)
Vom 17. Juli 1990
Auf Grund des § 16 e Abs. 5 Nr. 3, des § 20 Abs. 6 und nahme auf die Mitteilung einschließlich einer Änderungs-
des § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes in mitteilung des Herstellers oder Einführers dieser Zuberei-
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 tung ersetzen, wenn er Namen und Anschrift des Herstel-
(BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesregierung: lers oder Einführers, den Handelsnamen der Zubereitung
sowie die vom Bundesgesundheitsamt vergebene Mit-
§ 1 teilungsnummer angibt.
Anwendungsbereich (3) Die Einstufung von Zubereitungen nach § 1 Nr. 1 hat
nach den §§ 4 und 5 in Verbindung mit Anhang I und
Diese Verordnung trifft nähere Bestimmungen über Art,
Anhang VI der Gefahrstoffverordnung vom 26. August
Umfang, Inhalt und Form von Mitteilungen an das Bundes-
1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch die Verord-
gesundheitsamt,
nung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790), zu erfolgen.
1. die derjenige, der bestimmte Zubereitungen in den Soweit danach Berechnungsverfahren nicht vorgeschrie-
Verkehr bringt, nach § 16 e Abs. 1 des Chemikalien- ben sind, kann die Einstufung aufgrund eines Berech-
gesetzes abzugeben hat, nungsverfahrens nach Artikel 3 der Richtlinie 88/379/EWG
2. die ein Arzt nach § 16 e Abs. 2 des Chemikalien- des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts-
gesetzes bei Vergiftungsfällen abzugeben hat. und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die
Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher
Zubereitungen (ABI. EG Nr. L 187 S. 14) durchgeführt
§2
werden. Neue Tierversuche dürfen zur Einstufung einer
Mitteilungspflicht Zubereitung nach § 1 Nr. 1 nicht durchgeführt werden.
beim Inverkehrbringen von Zubereitungen
(§ 16 e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)
§3
(1) Die Mitteilung nach § 16 e Abs. 1 des Chemikalien- Ärztliche Mitteilungspflicht bei Vergiftungen
gesetzes hat (§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)
1. bei erstmaliger Mitteilung vor dem Inverkehrbringen
Die Mitteilung nach§ 16e Abs. 2 des Chemikaliengeset-
unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 1 ,
zes hat unter Verwendung des Formblattes nach Anlage 3
2. bei einer Änderungsmitteilung unverzüglich unter Ver- zu erfolgen und muß zumindest die Angaben zu den
wendung des Formblattes nach Anlage 2 unter Nen- Nummern 1 bis 4 des Formblattes umfassen. Sie hat
nung der vom Bundesgesundheitsamt vergebenen
1. bei akuten Erkrankungen nach Abschluß der Behand-
Mitteilungsnummer
lung,
zu erfolgen. Bei erstmaliger Mitteilung sind zumindest die
2. bei chronischen Erkrankungen nach Stellung der
Angaben zu den Nummern 1 bis 8 des Formblattes nach
Diagnose,
Anlage 1 mitzuteilen. Das Bundesgesundheitsamt bestä-
tigt dem Mitteilenden den Eingang der Mitteilung und teilt 3. bei einer Beratung im Zusammenhang mit einer
ihm die entsprechende Mitteilungsnummer mit. Erkrankung nach Abschluß der Beratung,
(2) Wer eine Zubereitung unverändert oder als Bestand- 4. sofern im Falle einer Erkrankung mit Todesfolge eine
teil einer eigenen Zubereitung unter eigenem Handels- Obduktion durchgeführt wird, nach deren Abschluß
namen in den Verkehr bringt, kann die Angaben zu Num- unverzüglich zu erfolgen. Wenn zur Beratung ein Informa-
mer 3 des Formblattes nach Anlage 1 durch eine Bezug- tions- und Behandlungszentrum für Vergiftungen hinzuge-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1425
zogen wird, ist eine Mitteilung nur von dem behandelnden §5
Arzt vorzunehmen. Berlin-Klausel
§4
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Vertraulichkeit leitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikalien-
Alle auf den Formblättern nach den Anlagen 1, 2 und 3 gesetzes auch im Land Berlin.
übermittelten Daten, einschließlich der freiwilligen Anga-
ben, sind vertraulich zu behandeln. Die Angaben im Form- §6
blatt nach Anlage 3 dürfen nicht zur Herstellung eines Inkrafttreten
Personenbezuges zum Patienten verarbeitet oder genutzt
werden. Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juli 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
1426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 1
(zu§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
Bitte mit Schreibmaschine ausfüllen.
An das
Bundesgesundheitsamt
Max-von-Pettenkofer-I nstitut
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen
Postfach 33 00 13
1000 Berlin 33
Mitteilung einer Zubereitung
(Erstmalige Mitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)
1. a) Name der Firma, Anschrift
b) Telefonnummer der Firma
c) Zuständige Stelle der Firma für Auskünfte über die Zubereitung
Tel.-Nr.: ..................................................................................................................................................................
Tel.-Nr. nach Geschäftsschluß: ...............................................................................................................................
2. a) Handelsname der Zubereitung
b) Die Zubereitung wird von der mitteilenden Firma
D hergestellt D eingeführt
D von einer anderen Firma bezogen und unverändert in den Verkehr gebracht
3. Inhaltsstoffe
a) Besondere Inhaltsstoffe
Anzugeben sind
aa) sehr giftige, giftige, krebserzeugende, fruchtschädigende, erbgutverändernde oder sensibilisierende Stoffe,
ab der Konzentration, mit der sie zur Kennzeichnung einer Zubereitung beitragen, mindestens aber ab 0, 1 %,
bb) stark ätzende Säuren und Laugen, wie Salpetersäure, Salzsäure, Schwefelsäure, Kalilauge, Natronlauge,
sowie quarternäre Ammoniumverbindungen und Phenole ab 0, 1 % , soweit diese Stoffe nicht unter aa) fallen,
cc) ätzende Stoffe
bei Raumtemperatur flüssige
- Halogenkohlenwasserstoffe,
- Petroldestillate einschließlich Mischungen unter Angabe der GAS-Nummern,
- Glykole, jedoch nicht Polyglykole,
ab 1 % , soweit diese Stoffe nicht unter aa) oder bb) fallen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1427
Die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung ist auf 10 % genau (relativ) anzugeben. Soweit Gehalte von
unter 5 % anzugeben sind und zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zubereitung nicht die Kenntnis der
genauen Konzentration des Stoffes notwendig ist, kann die Konzentrationsangabe in folgenden Konzentrations-
stufen erfolgen: bis unter 0,1 %, 0,1 % bis unter 0,5%, 0,5% bis unter 1,0%, 1,0% bis unter 1,5%, 1,5% bis
unter 2,0%, 2,0% bis unter 3,0%, 3,0% bis unter 4,0%, 4,0% bis unter 5,0%. Bei produktionsbedingt üblichen
Schwankungen sind auch abweichende Konzentrationsbereichsangaben zulässig.
Stoffe Konzentration bzw. R-Sätze
Konzentrationsstufe
b) Sonstige Inhaltsstoffe
Anzugeben sind alle anderen Inhaltsstoffe bei einem Gehalt ab 1,0 bis 100 Gewichtsprozenten.
Sofern zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zubereitung nicht die Kenntnis des einzelnen Stoffes
notwendig ist und vergleichbare physikalische/chemische und toxikologische Eigenschaften vorliegen, kann statt
der Bezeichnung des einzelnen Stoffes eine Gruppenbezeichnung verwandt werden, z. 8.
- kationische Tenside,
- anionische Tenside,
- nicht ionische Tenside,
- Fettsäuren,
- Pflanzenöle.
Die Konzentration des Stoffes in der Zubereitung ist auf 20 % genau (relativ) anzugeben. Soweit Gehalte von
unter 10 % anzugeben sind und zur Beurteilung des Gefahrenpotentials der Zubereitung nicht die Kenntnis der
genauen Konzentration des Stoffes notwendig ist, kann die Konzentrationsangabe in folgenden Konzentrations-
stufen erfolgen: 1,0 % bis unter 2,0%, 2,0% bis unter 4,0%, 4,0% bis unter 7,0%, 7,0% bis unter 10,0%. Bei
produktionsbedingt üblichen Schwankungen sind auch abweichende Konzentrationsbereichsangaben zulässig.
Stoffe Konzentration bzw. R-Sätze
Konzentrationsstufe
4. Kennzeichnung der Zubereitung
a) Gefahrensymbole ...................................................................................................................................................
b) Gefahrenbezeichnungen ........................................................................................................................................
c) Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze) ..........................................................................................................
d) Sicherheitsratschläge (S-Sätze) .............................................................................................................................
1428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
e) Weitere Kennzeichnungen ......................................................................................................................................
f) Einstufung
aufgrund der Prüfung der Zubereitung
aufgrund von Berechnungsverfahren ......................................................................................................................
5. Verwendungsart, Verwendungszweck
6. Angaben zur Verpackung
a) Gebindeformen (z. B. Dose, Spraydose, Flasche mit Schraubverschluß, Tropfflasche, etc.)
b) Füllmengen (ml oder g) ...........................................................................................................................................
c) D Das Gebinde trägt einen kindergesicherten Verschluß
d) D Das Gebinde trägt ein fühlbares Warnzeichen
7. Empfehlungen über Vorsichtsmaßnahmen bei Vergiftungen und Sofortmaßnahmen bei Unfällen
8. pH-Wert einer Mischung Wasser/Zubereitung im Verhältnis 1 : 1, sofern der Wert unter 2,5 oder über 10,0 liegt
Zusätzliche Angaben (freiwillig)
9. Analytik der wichtigsten Inhaltsstoffe (Methode, Matrix)
10. Konsistenz der Zubereitung
(z.B. leichtbewegliche Flüssigkeit, zähflüssig, Pulver, Paste, etc.)
11 . Farbe der Zubereitung
12. Gefährliche Reaktionen mit anderen Zubereitungen, die für den Verbraucher bestimmt sind
13. Sonstige Angaben
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1429
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)
Bitte mit Schreibmaschine ausfüllen.
An das
Bundesgesundheitsamt
Max-von-Pettenkofer-lnstitut
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen
Postfach 33 00 13
1000 Berlin 33
Änderungsmitteilung einer Zubereitung
(Änderungsmitteilung nach § 16e Abs. 1 des Chemikaliengesetzes)
A. Name der Firma, Anschrift
Handelsname der Zubereitung
B. Vom Bundesgesundheitsamt erteilte Zubereitungsnummer
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
C. D Die Zubereitung wird ab dem ........................................................... endgültig nicht mehr in den Verkehr gebracht
D Die Zubereitung wird ab dem ................................................................ erstmalig in der nachfolgend dargestellten
Form in den Verkehr gebracht
D. Angaben zu den Nummern 1 bis 13 des Formblattes zur erstmaligen Mitteilung, die sich gegenüber der letzten
Mitteilung geändert haben. Geänderte Konzentrationen sind nur anzugeben, wenn sich die Konzentration bei Stoffen
nach 3 a) um mehr als 1O% , bei Stoffen nach 3 b) um mehr als 20 % des angegebenen Wertes (relativ) geändert hat.
Ist eine Angabe in einer der unter 3 a) oder 3 b) angegebenen Konzentrationsstufen erfolgt, ist eine Änderungs-
meldung notwendig, wenn diese Konzentrationsstufe verlassen wurde. Ist wegen produktionsbedingt üblicher
Schwankungen eine Konzentrationsbereichsangabe erfolgt, ist eine Änderungsmitteilung notwendig, wenn der
angegebene Konzentrationsbereich verlassen wurde.
E. Merkmale, an denen sich die ursprüngliche und die geänderte Zubereitung eindeutig unterscheiden lassen (z.B.
Verpackungscode, Farbe)
1430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 3
(zu § 3)
Bitte deutlich lesbar ausfüllen.
An das
Bundesgesundheitsamt
Max-von-Pettenkofer-lnstitut
Dokumentations- und Bewertungs-
stelle für Vergiftungen
Postfach 33 00 13 Stempel und Unterschrift des Arztes
mit Datum
1000 Berlin 33
Mitteilung bei Vergiftungen
(nach § 16e Abs. 2 des Chemikaliengesetzes)
1. Angaben zur/zum Patientin/en
Alter: .......................... Jahre, ............................ Monate (bei Kindern unter 3 Jahren)
Geschlecht D weiblich D männlich
2. bekannter D oder vermuteter D Auslöser der Erkrankung; ggf. nach Patientenangaben
Name der Zubereitung aufgenommene Menge Hersteller,
(auch Handelsname, soweit bekannt) Verpackungs-Code
1.
2.
3.
3. Exposition; ggf. nach Patientenangabe
D oral D percutan D inhalativ D sonstige ........................................................................ .
D einmalig am D mehrmalig/chronisch
- Häufigkeit ....................................................................................................................
- Zeitraum .....................................................................................................................
4. Symptome
a) Zielorgane (1 = leicht, b) nähere Angaben (z. 8. Verlauf,
2 = mittel, 3 = schwer) Laborparameter, allergische Reaktionen, Folgeschäden)
D ZNS/peripheres Nervensystem .......................................................................................................................
D Auge .................................................................................................................................................................
D Respiration strakt .............................................................................................................................................
D Kardiovaskuläres System ................................................................................................................................
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1431
D Hämatopoetisches System ..............................................................................................................................
D Gastrointestinaltrakt ........................................................................................................................................
D Leber ...............................................................................................................................................................
D Niere/Harnwege ..............................................................................................................................................
D endokrines System ..........................................................................................................................................
D Haut .................................................................................................................................................................
D psychischer Zustand ........................................................................................................................................
D sonstige ...........................................................................................................................................................
Zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung des Vergiftungsfalles von Bedeutung sind (freiwillig)
5. Exposition
D unbeabsichtigt D absichtlich D fraglich
D beruflich D in der Schule D im privaten Bereich
6. D Die Patientin war bei der Intoxikation schwanger in der ............................................................................. Woche
7. Wohnort der/des Patientin/an, erste Stelle des Postleitzahlencodes ............................................................................
8. D Es wurde ein Nachweis des Stoffes ......................................................................................................................
in ..................................................................................................................... (Blut, Harn, etc.) durch das Labor
........................................................................................................................................................ durchgeführt.
D qualitativ
D quantitativ, Konzentration ..............................................................................................................................
9. Therapie
D keine D ambulant D stationär, wo ..............................................................................................
10. Verlauf
D vollständige Wiederherstellung 0 Tod
D bleibende Schäden D unbekannt
11. Weitere Angaben (z. B. relevante Vorbefunde, Gewicht des Patienten, berufliche Tätigkeit des Patienten, Ver·
giftungshergang einschließlich Ort, Art der Therapie, Registriernummer beim Arzt/in der Klinik)
1432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über Prüfnachweise und sonstige Anmelde- und Mitteilungsunterlagen
nach dem Chemikaliengesetz
(Prüfnachweisverordnung - ChemPrüfV)
Vom 17. Juli 1990
Auf Grund des § 20 Abs. 6 des Chemikaliengesetzes in falls erforderlich, am reinen Stoff vorzunehmen. Die
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 Zusammensetzung der Probe ist anzugeben. Der Erklä-
(BGBI. 1 S. 521) verordnet die Bundesregierung: rung sind die Namen der für die Versuche verantwortlichen
Stellen beizufügen.
(4) Die vorgeschriebenen Prüfungen sind nach den
§ 1 Bestimmungen des Anhangs V in Verbindung mit den
Anwendungsbereich, Zweck Anhängen VII und VIII der Richtlinie 67/548/EWG des
Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und
Diese Verordnung gilt für Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung
1. das Anmeldeverfahren nach dem Zweiten Abschnitt und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABI. EG Nr. 196
des Chemikaliengesetzes, S. 1) in ihrer jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäi-
schen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung durchzu-
2. Mitteilungen nach den §§ 16 bis 16 b des Chemikalien- führen. Begonnene Prüfungen können nach dem bei ihrem
gesetzes. Beginn geltenden Recht zu Ende geführt werden. Die
Sie trifft nähere Bestimmungen über Inhalt und Form der Prüfungen sind nach sonstigen international anerkannten
Anmelde- und Mitteilungsunterlagen sowie Art und wissenschaftlichen Methoden durchzuführen, wenn
Umfang der vorzulegenden Prüfnachweise, die die gesetz- 1. die Richtlinie für bestimmte Prüfungen keine Regelun-
lichen Regelungen in Teilbereichen konkretisieren. gen enthält,
2. die in der Richtlinie genannten Prüfmethoden für die
Untersuchung einer bestimmten Eigenschaft eines
§2 Stoffes nicht geeignet sind oder
Allgemeine Vorschriften 3. derartige Methoden mit einer geringeren Anzahl von
(1) Die im Anmeldeverfahren oder bei Mitteilungen nach Versuchstieren oder mit einer geringeren Belastung der
den §§ 16 bis 16 b des Chemikaliengesetzes vorzulegen- Tiere zu gleichwertigen Ergebnissen wie die in der
den Unterlagen und Prüfnachweise sind bei der Anmelde- Richtlinie genannten Prüfmethoden führen.
stelle schriftlich in jeweils fünf gleichen Sätzen einzurei- Bei gleichwertigen Prüfmethoden ist jeweils diejenige
chen. Die Anmeldestelle kann anzuwenden, die den Verzicht auf Tierversuche zuläßt
1. die Verwendung eines von ihr bestimmten Vordruckes oder, falls dies nicht möglich ist, die geringstmögliche
verlangen, Anzahl von Versuchstieren erfordert oder bei der die
geringste Belastung für die Versuchstiere auftritt.
2. die Übermittlung der Angaben auf einem anderen
geeigneten Datenträger zulassen. (5) Prüfnachweise müssen die vollständigen Ergebnisse
der durchgeführten Prüfungen wiedergeben. Über die ver-
(2) Jede Anmeldung oder Mitteilung muß Angaben über wendeten Prüfmethoden sind vollständige Angaben zu
Namen und Anschrift des Anmelde- oder Mitteilungspflich- machen. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 Nr. 2 und 3
tigen sowie über die Identität des Stoffes und eine Zusam- ist die Verwendung der gewählten Methoden zu begrün-
menfassung des wesentlichen lnt1alts der vorgelegten den.
Unterlagen und Prüfnachweise enthalten. Auf Unterlagen
oder Prüfnachweise, die vom Anmelde- oder Mitteilungs- §3
pflichtigen der Anmeldestelle über denselben Stoff bereits Nähere Bestimmungen
vorgelegt wurden, ist Bezug zu nehmen. zu § 6 des Chemikaliengesetzes
(Anmeldeunterlagen)
(3) Bei Vorlage von Prüfnachweisen hat der Anmelde-
oder Mitteilungspflichtige schriftlich zu erklären, daß die Es sind vorzulegen
Beschaffenheit des Stoffes, auf den sich die Anmeldung
1. nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
oder Mitteilung bezieht, derjenigen des geprüften Stoffes
entspricht. Die Bestimmung der Identitätsmerkmale des a) Bezeichnung des Stoffes nach dem System der
Stoffes und bestimmter physikalischer Eigenschaften ist, Internationalen Union für reine und angewandte
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1433
Chemie*), bei Polymeren auch die Bezeichnung nach § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes eingestuft
und die Gewichtsanteile der Monomeren, wie sie bei ist;
der Synthese eingesetzt werden,
b) weitere Bezeichnungen, insbesondere allgemeine 4. nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
Bezeichnung, Handelsbezeichnungen, Abkürzun- Angaben über
gen,
a) die voraussichtliche jährliche Gesamtmenge, die
c) Kennziffern und Bezeichnung, soweit vom Chemical hergestellt, gewonnen oder eingeführt werden soll,
Abstracts Service zugeteilt, beginnend mit den ersten zwölf Monaten nach erst-
d) Summenformel und Strukturformel, bei Polymeren maligem Inverkehrbringen oder erstmaliger Einfuhr;
auch das mittlere Molekulargewicht, dabei genügt die Angabe der Mengenbereiche 1 bis
10, 10 bis 50, 50 bis 100, 100 bis 500, 500 bis 1000,
e) Angaben zur Reinheit einschließlich ihrer möglichen 1000 bis 5000 oder mehr als 5000 Tonnen;
Schwankungsbreite in Prozent, bezogen auf die
Beschaffenheit des Stoffes, wie dieser in Verkehr b) die voraussichtliche prozentuale Verteilung der Her-
gebracht oder eingeführt werden soll, stellungs- und Einfuhrmengen, beginnend mit den
ersten zwölf Monaten; die Verteilung muß sich auf
f) Angaben über Art und Gewichtsanteile der Hilfs-
die bestimmungsgemäßen Verwendungsarten
stoffe, der Hauptverunreinigungen sowie der übri- sowie auf die bestimmungsgemäßen Verwendungs-
gen dem Hersteller oder Einführer bekannten Ver-
bereiche beziehen; die Angaben zu den Verwen-
unreinigungen und Zersetzungsprodukte, dungsbereichen müssen sich nach industrieller,
g) Spektraldaten, soweit sie zur Identifizierung geeig- gewerblicher und sonstiger Verwendung, jeweils in
net sind; den Spektraldaten sind die Spektren beizu- offenen oder geschlossenen Systemen, unterschei-
fügen, die im ultravioletten, sichtbaren und im infra- den;
roten Wellenlängenbereich des Lichtes sowie mit
den Methoden der kernmagnetischen Resonanz- 5. nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
spektroskopie aufgenommen sind,
Angaben zur geordneten Entsorgung, zur möglichen
h) vollständige Beschreibung oder Angabe entspre- Wiederverwendung und Neutralisierung, aufgeteilt
chender Literaturstellen über die verwendeten nach Maßnahmen im industriellen und gewerblichen
Nachweis- und Bestimmungsmethoden, die zur sowie im öffentlichen Bereich
Ermittlung der nach den Buchstaben e bis g anzu-
a) Beschreibung von Verfahren, die unter Berücksich-
gebenden Merkmale verwendet wurden;
tigung der Eigenschaften des Stoffes oder seiner
2. nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes: Reaktionsprodukte zur geordneten Entsorgung
geeignet sind, zum Beispiel Verbrennung, Ab-
a) Angaben über die bestimmungsgemäßen Verwen- wasserbehandlung, Lagerung in einer Deponie,
dungszwecke und Vermarktungsformen unter Nen-
Absorptionsmöglichkeiten für Gase,
nung der Funktionen des Stoffes und der erwarteten
Wirkungen, b) Beschreibung von Verfahren zur Rückgewinnung
oder Aufarbeitung als Form der Wiederverwendung,
b) Angaben über die bestimmungsgemäße Verwen-
dungsart einschließlich der zur Anwendung kom- c) Beschreibung von Möglichkeiten zur Neutralisie-
menden Verarbeitungsverfahren sowie über die rung;
damit verbundenen Verarbeitungs- und Emissions-
daten, soweit diese dem Anmeldepflichtigen vorlie- 6. nach § 6 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes:
gen, a) Empfehlungen für eine ordnungsgemäße Verwen-
c) Angaben über die bestimmungsgemäßen Verwen- dung einschließlich entsprechender Vorsichtsmaß-
dungsbereiche in offenen und geschlossenen nahmen, insbesondere· für die Handhabung, die
Systemen, unterteilt nach Verwendung in Industrie- Lagerung und die Beförderung;
zweigen, berufsbedingter Verwendung in Landwirt- b) Hinweise auf mögliche Brandgefahr, Empfehlungen
schaft und Gewerbezweigen sowie Verwendung in von Löschmitteln und Angabe der bei der Verbren-
sonstigen Verwendungsbereichen; nung oder Pyrolyse entstehenden Produkte, sofern
die bestimmungsgemäße Verwendung dies erfor-
3. nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: derlich macht;
Angaben über mögliche schädliche Wirkungen für c) Hinweise auf sonstige mögliche Gefahren, insbe-
Mensch und Umwelt bei den vorhersehbaren Verwen- sondere bei chemischen Reaktionen in Verbindung
dungen, soweit der Stoff nicht durch Rechtsverordnung mit Wasser;
d) Empfehlungen für betriebliche und außerbetrieb-
*) International Union of Pure and Applied Chemistry, Organic Chemistry liche Sofortmaßnahmen zur Vermeidung von Perso-
Division, Commission on Nomenclature of Organic Chemistry: Nomen-
nen- oder Umweltschäden bei unbeabsichtigtem
clature of Organic Chemistry, Sections A, B, C, D, E, F, H, 1979 Edition;
International Union of Pure and Applied Chemistry, lnorganic Chemistry Verbreiten;
Division, Commission on Nomenclature of lnorganic Chemistry: Nomen-
e) Empfehlungen für Sofortmaßnahmen bei Personen-
clature of lnorganic Chemistry, Second Edition, Definitive Rules 1970;
International Union of Pure and Applied Chemistry, lnorganic Chemistry schäden, zum Beispiel bei Vergiftungen, sonstige
Division, Commission on Nomenclc::ture of lnorganic Chemistry: How to Behandlungsempfehlungen;
Name an lnorganic Substance, Second Edition; die Bände, erschienen
in der Pergamon Press GmbH, 6242 Kronberg!Taunus, sind bei dem f) Angabe der vorgesehenen Einstufung nach § 3 a
Deutschen Patentamt archivmäßig gesichert niedergelegt. Abs. 1 des Chemikaliengesetzes;
1434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
g) Angaben über die vorgesehene Verpackung und 8. nach § 7 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:
Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1 des Chemikalien-
Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an einer
gesetzes.
Fischart über eine Dauer von 96 Stunden, Prüfung auf
Toxizität an einer Wasserflohart über eine Dauer von in
der Regel 48 Stunden, in zu begründenden Ausnahme-
§4 fällen von 24 Stunden.
Nähere Bestimmungen
zu § 7 des Chemikaliengesetzes
(Prüfnachweise der Grundprüfung)
§5
Es sind vorzulegen Nähere Bestimmungen
1. nach § 7 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes: zu § 9 des Chemikaliengesetzes
(Zusatzprüfung, 1. Stufe)
Nachweis über die Ermittlung des Schmelzpunktes,
des Siedepunktes, der relativen Dichte, des Dampf- Auf Verlangen der Anmeldestelle sind vorzulegen
druckes, der Oberflächenspannung, der Wasserlöslich- 1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
keit, der Fettlöslichkeit, des Verteilungskoeffizienten in
einer Mischung aus n-Oktanol und Wasser, des Nachweis über die Prüfung auf subchronische Toxizität
Flammpunktes, der Entzündlichkeit, der Explosions- an einer Tierart über eine Dauer von mindestens
gefährlichkeit, der Selbstentzündlichkeit, der brand- 90 Tagen;
fördernden Eigenschaften, der Art und Gewichtsanteile
der Hilfsstoffe, der Hauptverunreinigungen sowie der 2. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
übrigen dem Hersteller oder Einführer bekannten Ver- Nachweis über die Prüfung auf Beeinträchtigung der
unreinigungen und Zersetzungsprodukte; Fruchtbarkeit an einer Tierart und Generation sowie
auch an der zweiten Generation, falls bei der ersten
2. nach § 7 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
Generation keine eindeutigen Ergebnisse erzielt wer-
Nachweis über die Prüfung auf akute Toxizität grund- den;
sätzlich an einer Nagetierart auf dem oralen und minde-
stens einem weiteren Verabreichungsweg (dermal,
3. nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:
inhalativ), der durch den bestimmungsgemäßen Ver-
wendungszweck und die physikalischen Eigenschaften Nachweis über die Prüfung auf krebserzeugende und
des Stoffes bestimmt wird; bei flüchtigen Flüssigkeiten erbgutverändernde sowie fruchtschädigende Eigen-
ist auf oralem und inhalativem Verabreichungsweg, bei schaften; führt die Prüfung auf krebserzeugende oder
Gasen ausschließlich auf inhalativem Verabreichungs- die Prüfung auf erbgutverändernde Eigenschaften oder
weg zu prüfen; eine der Prüfungen nach § 4 Nr. 3 zu einem positiven
Ergebnis, so ist die Bedeutung des positiven Befundes
3. nach § 7 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: hinsichtlich einer krebserzeugenden oder erbgutverän-
Nachweis über die Prüfung auf Anhaltspunkte für erb- dernden Wirkung für den Menschen zu ermitteln;
gutverändernde und krebserzeugende Eigenschaften
durch einen bakteriellen Test zur Ermittlung der Aus- 4. nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
lösung von Genmutationen sowie durch einen Säuger- Nachweis über die Prüfung auf potentielle biologische
zelltest in vitro oder in vivo zur Ermittlung der Aus- Abbaubarkeit sowie weitergehende abiotische Abbau-
lösung von Chromosomenaberrationen (oder Mikro- barkeit;
kernen);
4. nach § 7 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes: 5. nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf Haut- und Augenrei- Nachweis über die Prüfung auf Bioakkumulation an
zung; einer Fischart;
5. nach § 7 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes: 6. nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf Sensibilisierung an der Nachweis über die Prüfung an der Wasserflohart
Haut; Daphnia magna in bezug auf die Fortpflanzung und
Sterblichkeit über eine Dauer von 21 Tagen, Prüfung
6. nach § 7 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:
der Toxizität an einer Fischart über eine Dauer von
Nachweis über die Prüfung auf subakute Toxizität mindestens 14 Tagen;
grundsätzlich an einer Nagetierart über eine Dauer von
mindestens 28 Tagen; der Verabreichungsweg richtet 7. nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:
sich nach dem bestimmungsgemäßen Verwendungs-
zweck, dem Ergebnis der Prüfung auf akute Toxizität Nachweis über die Prüfung auf Wachstumshemmung
und den physikalischen Eigenschaften des Stoffes; an einer einzelligen Grünalgenart über eine Dauer von
mindestens 72 Stunden;
7. nach § 7 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf abiotische Abbaubar- 8. nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes:
keit, Darstellung des biologischen Stoffabbaus mit Hilfe Nachweis über die Prüfung auf Wirkungen auf höhere
von Mikroorganismen über längstens 28 Tage; Pflanzen, Wirkungen auf eine Regenwurmart.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1435
§6 §7
Nähere Bestimmungen Nähere Bestimmungen
zu § 9 a des Chemikaliengesetzes zu § 16a des Chemikaliengesetzes
(Zusatzprüfung, 2. Stufe) (Mitteilungspflichten bei von der Anmeldepflicht
ausgenommenen neuen Stoffen)
Auf Verlangen der Anmeldestelle sind vorzulegen
1. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes: Es sind vorzulegen
Nachweis über die Prüfung auf biotransformatorische 1. nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
und toxikokinetische Eigenschaften; Angaben über die Identitätsmerkmale nach § 3 Nr. 1;
2. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes: 2. nach § 16a Abs. 1 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf chronische Toxizität im Angaben über die voraussichtliche jährliche Gesamt-
Tierversuch; menge des Stoffes, die der Mitteilungspflichtige im
Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes in den
3. nach § 9a Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes: Verkehr bringen will; dabei genügt die Angabe der
Nachweis über die Prüfung auf krebserzeugende Mengenbereiche weniger als 10, 10 bis 100, 100 bis
Eigenschaften im Langzeittierversuch; 1000 Kilogramm, über 1000 Kilogramm.
4. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes: 3. nach § 16a Abs. 1 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf akute und subakute Angaben über die voraussichtliche jährliche Gesamt-
Toxizität an zwei anderen Tierarten als unter§ 4 Nr. 2 menge des Stoffes, die der Hersteller insgesamt in
und 6; den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
ten in den Verkehr bringen will; dabei genügt die
5. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes: Angabe der Mengenbereiche weniger als 10, 10 bis
Nachweis über die Prüfung auf verhaltensstörende 100, 100 bis 1000 Kilogramm, 1 bis 10, mehr als 1O
Eigenschaften im Tierversuch; Tonnen.
4. nach § 16a Abs. 1 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
6. nach § 9a Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:
Hinweise zur Verwendung nach § 3 Nr. 2;
Nachweis über die Prüfung auf fruchtbarkeitsverän-
dernde Eigenschaften durch Untersuchung der Fort- 5. nach § 16a Abs. 1 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
pflanzung über drei Generationen, falls in den Prüfun-
gen nach § 5 Nr. 2 eine Beeinträchtigung der Frucht- Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim
barkeit festgestellt wurde, und fruchtschädigende Verwenden und über Sofortmaßnahmen bei Unfällen
Eigenschaften an Nichtnagern, falls in den Prüfungen nach § 3 Nr. 6 Buchstaben a bis e;
nach § 5 Nr. 3 Auswirkungen auf das vorgeburtliche
6. nach § 16 a Abs. 1 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:
Leben festgestellt wurden;
Angaben über die von ihm vorgesehene Kennzeich-
7. nach § 9a Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes: nung nach § 3 Nr. 6 Buchstaben f und g;
Nachweis über die Prüfung auf Mobilität im Wasser,
7. nach § 16a Abs. 2 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
im Boden und in der Luft;
Nachweis über die Ermittlung des Schmelzpunktes,
8. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 8 des Chemikaliengesetzes: des Siedepunktes, des Dampfdrucks, der Oberflä-
Nachweis über die Prüfung auf abiotische und biologi- chenspannung, der Wasserlöslichkeit, des Vertei-
sche Abbaubarkeit; lungskoeffizienten in einer Mischung aus n-Oktanol
und Wasser, des Flammpunktes und der Entzündlich-
9. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 9 des Chemikaliengesetzes: keit;
Nachweis über die Prüfung auf Bioakkumulation; 8. nach § 16a Abs. 2 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
10. nach § 9a Abs. 1 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes: Nachweis über die Prüfung auf akute Toxizität an
einer Nagetierart auf einem Verabreichungsweg, der
Nachweis über die Prüfung auf langfristige Toxizität dem bestimmungsgemäßen Verwendungszweck und
gegenüber Wasser- und Bodenorganismen unter den physikalischen Eigenschaften des Stoffes Rech-
Berücksichtigung der Wirkung auf die Fortpflanzung; nung trägt;
11. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 11 des Chemikaliengesetzes: 9. nach § 16a Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf Toxizität gegenüber Nachweis über die Prüfung auf reizende und ätzende
Vögeln unter Berücksichtigung der Wirkung auf die Eigenschaften nach § 4 Nr. 4;
Fortpflanzung;
10. nach § 16a Abs. 2 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
12. nach § 9 a Abs. 1 Nr. 12 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über die Prüfung auf sensibilisierende
Nachweis über die Prüfung auf Adsorption und Eigenschaften nach § 4 Nr. 5;
Desorption bei geringer Abbaubarkeit des Stoffes ·
sowie auf weitere Eigenschaften, die allein oder im 11. nach § 16a Abs. 2 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
Zusammenwirken mit anderen Eigenschaften des Nachweis über die Prüfung auf Anhaltspunkte für erb-
Stoffes umweltgefährlich sind. gutverändernde und krebserzeugende Eigenschaften
1436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
durch einen bakteriellen Test zur Ermittlung der Auslö- 3. nach§ 16b Abs. 2 Nr. 3 des Chemikaliengesetzes:
sung von Genmutationen; ist für die Prüfung des Hinweise zur Verwendung nach § 3 Nr. 2;
Stoffes ein bakterieller Test nicht geeignet, so ist ein
Test zur Ermittlung der Auslösung von Chromoso- 4. nach § 16b Abs. 2 Nr. 4 des Chemikaliengesetzes:
menaberrationen durchzuführen;
Prüfnachweise nach § 7 Nr. 7 bis 13;
12. nach§ 16a Abs. 2 Nr. 6 des Chemikaliengesetzes:
5. nach § 16b Abs. 2 Nr. 5 des Chemikaliengesetzes:
Nachweis über den biologischen Stoffabbau mit Hilfe
von Mikroorganismen über längstens 28 Tage; Empfehlungen über die Vorsichtsmaßnahmen beim
Verwenden, über Sofortmaßnahmen bei Unfällen sowie
13. nach § 16a Abs. 2 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes: die vorgesehene Kennzeichnung nach § 3 Nr. 6;
Nachweis über die Prüfung auf Toxizität nach kurzzei- 6. nach § 16b Abs. 3 des Chemikaliengesetzes:
tiger Einwirkung an einer Wasserflohart über eine
Nachweis über die Prüfung auf Toxizität an einer
Dauer von in der Regel 48 Stunden oder eine Prüfung
an einer Fischart über eine Dauer von 96 Stunden, Fischart über eine Dauer von 96 Stunden; wurde dieser
Nachweis bereits nach Nummer 4 in Verbindung mit
soweit diese bereits nach anderen Rechtsvorschriften
§ 7 Nr. 13 erbracht, so ist ein Nachweis über die Prü-
vorgeschrieben ist.
fung auf Toxizität nach kurzzeitiger Einwirkung an einer
Wasserflohart über eine Dauer von in der Regel 48
§8 Stunden vorzulegen.
Nähere Bestimmungen
§9
zu § 16b des Chemikaliengesetzes
(Mitteilungspflichten bei neuen Stoffen, die nicht oder Berlin-Klausel
nur außerhalb der Europäischen Gemeinschaften
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
in den Verkehr gebracht werden)
tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des. Chemikalien-
Es sind vorzulegen gesetzes auch im Land Berlin.
1. nach § 16b Abs. 2 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes:
§ 10
Angaben über die Identitätsmerkmale nach § 3 Nr. 1 ;
Inkrafttreten
2. nach § 16b Abs. 2 Nr. 2 des Chemikaliengesetzes:
Diese Verordnung tritt· am 1. August 1990 in Kraft;
Angaben über die voraussichtliche Gesamtmenge des gleichzeitig tritt die Verordnung über Anmeldeunterlagen
Stoffes, die hergestellt oder gewonnen werden soll; und Prüfnachweise nach dem Chemikaliengesetz vom
dabei genügt die Angabe der Mengenbereiche 1 bis 10, 30. November 1981 (BGBI. 1 S. 1234), zuletzt geändert
10 bis 50, 50 bis 100, 100 bis 500, 500 bis 1000, 1000 durch die Verordnung vom 31. Mai 1989 (BGBI. 1S. 1074),
bis 5000 oder mehr als 5000 Tonnen, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juli 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1437
Erlaß
über die Genehmigung einer Änderung
der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen
für das Ehrenzeichen des Technischen Hilfswerks
Vom 10. Juli 1990
Der Bundesminister des Innern hat am 13. Juni 1990 den Erlaß vom
17. September 1975 über die Stiftung des Ehrenzeichens des Technischen
Hilfswerks sowie die Verleihungsbedingungen zu diesem Erlaß neu gefaßt.
Hierdurch wird eine dritte Klasse, das Ehrenzeichen in Bronze (Medaille) einge-
führt.
Nach Artikel 4 des Fünften Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 2. September 1975 (BGBI. 1
S. 2479) genehmige ich diese Neufassungen.
Der Bundesminister des Innern veröffentlicht die Neufassungen des Stiftungs-
erlasses und der Verleihungsbedingungen im Bundesanzeiger.
Bonn, den 10. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 22, ausgegeben am 7. Juli 1990
Tag I n h a It Seite
12. 6. 90 Siebenundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollpräferenzen 1990 gegen-
über Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 582
613-2-8
25. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 596
30. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597
30. 5. 90 Bekanntmachung zu der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes . . . . . . . . . 598
30. 5. 90 Bekanntmachung der deutsch-polnischen Vereinbarung über die Entsendung von Arbeitnehmern
polnischer Unternehmen zur Ausführung von Werkverträgen . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 602
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
4. 7. 90 Verordnung Nr. 5/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3545 (125 10. 7. 90) 20. 7. 90
9500-4-6-4
29. 6. 90 Sieb?ehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der fünfundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 3593 (127 12. 7. 90) 23. 8. 90
96-1-2-85
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1439
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1704/90 der Kommission zur Festlegung von
Sonderbestimmungen für die Gewährung von Erstattungen für Fette L 158/30 23. 6. 90
22. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1706/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 16/90 betreffend die Erteilung und Aussetzung
von Einfuhrlizenzen für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus
Sauerkirschen mit Ursprung in Jugoslawien L 158/33 23. 6. 90
22. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1707/90 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1796/81 hinsichtlich der Einfuhr
von Zucht pi I z konserven mit Ursprung in Drittländern L 158/34 23. 6. 90
25. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1725/90 der Kommission zur Festsetzung des
Betrages der Abgabe zum Ausgleich der Lagerkosten für Zucke r für
das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 160/30 26. 6. 90
25. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1726/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die
Interventionsmaßnahmen für R i n d f I e i s c h L 160/31 26. 6. 90
26. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1736/90 der Kommission über die Eröffnung einer
Ausschreibung für die kostenlose Lieferung von O I i v e n ö I an Polen L 161/21 27. 6. 90
26. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1737/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 109/80 über die Anwendung des niedrigsten
Erstattungssatzes bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse aus dem
Sektor E i e r und G e f I ü g e I f I e i s c h L 161/25 27. 6. 90
26. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1738/90 der Kommission zur Bestimmung der für
das Wirtschaftsjahr 1990/91 für Zucker in Ecu festgesetzten Preise und
Beträge, die infolge der Währungsneufestsetzung am 5. Januar 1990 zu
verringern sind L 161/27 27. 6. 90
26. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1739/90 der Kommission zur Festsetzung des
Pauschbetrags für die Anwendung der Mindestlagermengenregelung im
Zuckersektor für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 161/29 27. 6. 90
26. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1740/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 904/90 zur Festlegung der den Sektor Sc h w e i -
n e f I e i s c h betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Regelung für
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im
karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) oder in den
überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) L 161/30 27. 6. 90
26. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1741/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 903/90 zur Festlegung der den Sektor Ge f I ü -
g e I f I e i s c h betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Regelung
für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den Staaten in Afrika,
im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) oder in
den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) L 161/32 27. 6. 90
1440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1755/90 der Kommission zur Festsetzung des
vom Rat in Ecu festgesetzten und wegen der Währungsneufestsetzung
vom 5. Januar 1990 verringerten Schwellenpreises für die Auslösung der
Beihilfe, des Zielpreises sowie des Mindestpreises für Erbsen , Puff-
b o h n e n , Ac k e r b o h n e n und S ü ß I u p i n e n L 162/18 28. 6. 90
27. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1756/90 der Kommission zur Festsetzung der
vom Rat in Ecu festgesetzten und wegen der Währungsneufestsetzung
vom 5. Januar 1990 verringerten Richtpreise und Interventionspreise für
Raps- und Rübsensamen undfür Sonnenblumenkerne sowie
des Ziel- und Mindestpreises für Soja b oh n e n L 162/19 28. 6. 90
27. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1757/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 über Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für T rocke n f u t t er wegen der Währungsneufestset-
zung vom 5. Januar 1990 L 162/21 28. 6. 90
27. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1758/90 der Kommission zur Festsetzung des
vom Rat im Sektor Trockenfutter in Ecu festgesetzten und wegen der
Währungsneufestsetzung vom 5. Januar 1990 verringerten Zielpreises L 162/22 28. 6. 90
27. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1760/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 827/90 zur Festlegung der Liste der repräsentati-
ven Erzeugermärkte für bestimmtes Obst und Gemüse L 162/24 28. 6. 90
27. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1761/90 der Kommission zur Festsetzung der
Wiegungskoeffizienten für die Berechnung des gemeinschaftlichen
Marktpreises für geschlachtete Schweine und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1700/89 L 162/25 28. 6. 90
27. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1763/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
M ö h r e n , Z i t r u s f r ü c h t e sowie Ta f e I ä p f e I und - b i rn e n bezüg-
lich der Liste der großfrüchtigen Sorten L 162/29 28. 6. 90
27. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1764/90 der Kommission über die Anwendung
zusätzlicher Güteklassen für S p arg e I und Ch i c o r e e L 162/30 28. 6. 90
26. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1771 /90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1010/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktions-
erstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zu k-
k e r sek t o r s in der chemischen Industrie L 163/1 29. 6. 90
26. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1772/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2390/89 zur Festlegung allgemeiner Einfuhrbestimmungen für
W e i n , T r a u b e n s a f t und T r a u b e n m o s t L 163/3 29. 6. 90
28. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1783/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 946/90 hinsichtlich des Verzeichnisses der Einla-
gerungsstellen, die im Besitz von S u I t an in e n der Ernte 1988 sind L 163/49 29. 6. 90
28. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1784/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3929/87 über die Ernte-, Erzeugungs- und
Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des W e i n sek t o r s L 163/50 29. 6. 90
28. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1785/90 der Kommission zur Festsetzung zusätz-
licher Bestimmungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmecha-
nismus im Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich Tomaten, Salat,
Karotten, Tafeltrauben, Melonen, Aprikosen, Pfirsichen und Erdbeeren L 163/51 29. 6. 90
28. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1786/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2123/89 über das Verzeichnis der repräsentati-
ven Märkte für den Schwein ef I e i sc h se kto r in der Gemeinschaft L 163/54 29. 6. 90
28. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1787/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 287/90 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Beihilfen für die private Lagerhaltung von Lamm f I e i s c h zwischen dem
1. Januar und dem 30. April 1990 L 163/55 29. 6. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1835/90 der Kommission zur Bestimmung der
Mengen für im Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 28. Februar 1991 in den
französischen überseeischen Departements erzeugten Roh z u c k er,
die die Raffinationsbeihilfe nach der Verordnung (EWG) Nr. 2225/86 des
Rates erhalten können L 168/1 30. 6. 90
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1441
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1836/90 der Kommission über Maßnahmen zur
Versorgung der portugiesischen Raffinerien mit Rohzucker aus in der
Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben im Wirtschaftsjahr 1990/91 L 168/3 30. 6. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1837/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Birnen für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 168/6 30. 6. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1838/90 der Kommission zur Festsetzu~g der auf
Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für A p f e I für
das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 168/8 30. 6. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1839/90 der Kommission zur Festsetzung der auf
Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Bi r n e n
für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 168/10 30. 6. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) _Nr. 1840/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für A p f e I für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 168/12 30. 6. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1841/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung _(EWG) Nr. 1569/77 über das Verfahren und die Bedingun-
gen für die Ubernahme von Getreide durch die Interventionsstellen L 168/14 30. 6. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1842/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1156/90 über die Einfuhrlizenzen für aus den
Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-
Staaten) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) stam-
mende G e f I ü g e I f I e i s c h e r zeug n i s s e L 168i15 30. 6. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1843/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1155/90 über die Einfuhrlizenzen für aus den
Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-
Staaten) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) stam-
mende S c h w e i n e f I e i s c h e r z e u g n i s s e L 168/16 30. 6. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1844/90 der Kommission mit Sonderbestimmun-
gen für die Ausfuhrerstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweine -
fleischsektor L 168/17 30. 6. 90
29. 6.90 Verordnung (EWG) Nr. 1845/90 der Kommission zur Festsetzung der
Bestandteile zum Schutz der Verarbeitungsindustrie im Getreide - und
Re i s sek t o r beim Handel zwischen Spanien und der Zehnergemein-
schaft für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 168/18 30. 6. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1846/90 der Kommission zur Änderung von
Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2752/89 und zur Bestimmung der
zur Herstellung einer Tonne Kartoffelstärke nötigen Kar toffe I menge
und des für diese Menge zu zahlenden Mindestpreises L 168/25 30. 6. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1847/90 der Kommission zur Bestimmung, für die
Mitgliedstaaten, des geschätzten Einkommensausfalls und Betrages der
je M u t t e r s c h a f und Ziege zu zahlenden Prämie sowie des ersten
Vorschusses für das Wirtschaftsjahr 1990 L 168/31 30. 6. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1849/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise von H y b r i d m a i s und Hybrid sorg h u m zur Aussaat
für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 168/36 30. 6. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1864/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1470/68 über die Entnahme und Verkleinerung
von Proben und über die Analyseverfahren für ö I s a a t e n L 170/27 3. 7. 90
2. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1867/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2033/85 zur Anpassung der in Artikel 5c der
Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates und Artikel 6 der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 des Rates vorgesehenen Gesamtgarantiemengen
M i Ich und M i Ic h e r z e u g n i s s e L 170/38 3. 7. 90
2. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1868/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 19/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2641/80 des Rates hinsichtlich der Einfuhren von
Erzeugnissen des Sc h a f- und Z i e g e n f I e i s c h sek t o r s mit
Ursprung in bestimmten Drittländern L 170/39 3. 7. 90
1442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
2. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1869/90 der Kommission zur Festlegung von
Ubergangsbestimmungen für die bis 31. Dezember 1990 in Spanien
erzeugten und verarbeiteten S o n n e n b I u m e n k e r n e L 170/40 3. 7. 90
2. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1870/90 der Kommission zur Festsetzung des
vom Rat in Ecu festgesetzten und infolge der Währungsneufestsetzung
vom 5. Januar 1990 verringerten Zielpreises für Lei n s amen und des
Beihilfebetrags für H an f s a a t e n L 170/42 3. 7. 90
Andere Vorschriften
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1694/90 der Kommission zur Änderung der liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 158/9 23. 6. 90
21. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1695/90 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 26)
mit Ursprung in Pakistan L 158/10 23. 6. 90
20. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates über die von den Zollbehör-
den der Mitgliedstaaten erteilten Auskünfte über die Einreihung von
Waren in der Zollnomenklatur L 160/1 26. 6. 90
20. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1716/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1031/88 über die zur Erfüllung einer Zollschuld verpflichteten
Personen L 160/6 26. 6. 90
21. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1719/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3699/89 zur Festlegung der liste
für 1990 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Zonen der Gemeinschaft beim Seezungenfang Baumkurren
verwenden dürfen, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt L 160/12 26. 6. 90
21. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1720/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3699/89 zur Festlegung der Liste
für 1990 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Zonen der Gemeinschaft beim Seezungenfang Baumkurren
verwenden dürfen, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt L 160/14 26. 6. 90
21. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1721/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 160/16 26. 6. 90
21. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1722/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 160/18 26. 6. 90
20. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1730/90 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren (Chemiesektor und verwandte Bereiche) L 164/1 29. 6. 90
21. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1735/9Q_ der Kommission zur Einführung einer
vorherigen gemeinschaftlichen Uberwachung der Einfuhren bestimmter
Schuharten mit Ursprung in Südkorea und Taiwan L 161/12 27. 6. 90
27. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1753/90 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 162/14 28. 6. 90
27. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1754/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Citronensäure des KN-Codes 2918 14 00 mit
Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 162/17 28. 6. 90
27. 9. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1759/90 der Kommission __zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3773/89 der Kommission mit Ubergangsmaßnah-
men für Spirituosen L 162/23 28. 6. 90
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1990 1443
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1794/90 des Rates über Übergangsmaßnahmen
für den Handel mit der Deutschen Demokratischen Republik L 166/1 29. 6. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1795/90 der Kommission über Maßnahmen zur
Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1794/90 des Rates über die für
qen Handel mit der Deutschen Demokratischen Republik geltenden
Ubergangsmaßnahmen L 166/3 29. 6. 90
29. 6. 90 Entscheidung Nr. 1796/90/EGKS der Kommission über die Aussetzung
von Zollsätzen und mengenmäßigen Beschränkungen für unter den
EGKS-Vertrag fallende Erzeugnisse aus der Deutschen Demokratischen
Republik L 166/5 29. 6. 90
27. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1798/90 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Mononatriumglutamat mit
Ursprung in Indonesien, der Republik Korea, Taiwan und Thailand und
über die endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls L 167/1 30. 6. 90
27. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1799/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit
Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifi-
schen Ozean (AKP-Staaten) (1990/91) L 167/3 30. 6. 90
27. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1800/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Rum, Taffia und Arrak mit
Ursprung in den mit der Europäischen Wirtsch.?ftsgemeinschaft assozi-
ierten überseeischen Ländern und Gebieten (ULG) (1990/91) L 167/6 30. 6. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1848/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3578/88 mit Durchführungsbestimmungen zu
dem System des automatischen Abbaus der negativen Währungsaus-
gleichsbeträge L 168/34 30. 6. 90
29. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1863/90 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates über die von
den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die
Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs-
und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, sowie
zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG L 170/23 3. 7. 90
2. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1865/90 der Kommission über die Zahlung von
Verzugszinsen bei verspäteter Rückzahlung von Strukturfondszuschüs-
sen L 170/35 3. 7. 90
2. 7. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1866/90 der Kommission über die Einzelheiten
der Verwendung des Ecu beim Haushaltsvollzug für die Strukturfonds L 170/36 3. 7. 90
Berichtigung der Verordnun_g (EWG) Nr. 3947/89 der Kommission
vom 20. Dezember 1989 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr.
3665/87 hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen bei der
Umladung oder beim Versand von Erzeugnissen, bei denen angenom-
men wird, daß sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben (ABI.
Nr. L 379 vom 28. 12. 1989) L 160/51 26. 6. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1680/90 der Kommission
vom 21. Juni 1990 über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem
Rindfleisch ohne Knochen aus Interventionsbeständen nach der Verord-
nung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1167/90 (ABI. Nr.
L 157 vom 22. 6. 1990) L 160/51 26. 6. 90
1444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche VereinbarungeJ1 und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Telefon: (02 28) 3 82 08-0
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch fur
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1989
Auslieferung ab Februar 1990
Teil 1: 19,60 DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung
Teil II: 9,80 DM (1 Einbanddecke) einschließlich Porto und Verpackung
7 % MwSt. sind enthalten
Ausführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.
Hinweis: Einbanddecken für Teil I und Teil II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.
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Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-
nisse für den Jahrgang 1989 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten
Ausgaben des Bundesgesetzblattes 1990 Teil I bzw. Teil II im Rahmen des Abonnements bei.
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