1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 28. Juni 1990
Auf Grund des § 70 Nr. 1 des Personenstandsgesetzes b) in den Nummern 2, 5 und 10 jeweils von „7,-" in
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum~ ,,8,-",
mer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und des c) in den Nummern 3, 4, 8 und 14 jeweils von„ 15,-" in
§ 70 b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, der durch ,,17,-",
Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
S. 805) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesmini- d) in den Nummern 6 und 7 jeweils von „30,-" in
ster des Innern: ,,35,-",
e) in den Nummern 9 und 12 jeweils von „6,-" in „7,-",
Artikel 1
f) in den Nummern 11 und 15 jeweils von „4,-" in „5,-"
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom geändert.
25. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 377), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 15. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1549), wird Artikel 2
wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel V des Zweiten
1. In § 63 wird Absatz 2 gestrichen. Der bisherige Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personen-
Absatz 3 wird Absatz 2; Satz 2 dieses Absatzes wird standsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
gestrichen. derungsnummer 211-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung und Artikel 33 des Kostenermächtigungs-Änderungs-
2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe des Betrages der zu gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land
erhebenden Gebühr Berlin.
a) in Nummer 1
aa) von „30,-" in „35,-" und Artikel 3
bb) von „50,-" in „60,-", Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Juni 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1389
Flaggenrechtsverordnung
(FIRV)
Vom 4. Juli 1990
Auf Grund 3. der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbau-
- des § 22 Nr. 1, 4, 5 und 6 Buchstaben a bis f des stoff;
Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekannt- 4. der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs, falls
machung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1342) verordnet vorhanden, andernfalls das Datum der Kiellegung
der Bundesminister für Verkehr, oder das Baujahr, es sei denn, daß dies nur mit
- des§ 22 Nr. 3 des Flaggenrechtsgesetzes verordnet der besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem 5. der Hafen im Sinne des § g- des Flaggenrechts-
Bundesminister der Justiz: gesetzes;
6. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;
Erster Abschnitt
7. der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz
Grenzen der Seefahrt oder Sitz des Antragstellers; bei einer Reederei: die
Mitreeder, die Größe der Schiffsparten und der Korre-
§ 1 spondentreeder; bei einer offenen Handelsgesell-
schaft: die Gesellschafter; bei einer Kommanditgesell-
Als Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggen-
schaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: die
rechtsgesetzes werden bestimmt:
persönlich haftenden Gesellschafter;
1. die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hoch-
8. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tat-
wasser,
sachen;
2. die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
9. die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat;
3. bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie
10. das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist
der Molenköpfe und
oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch
4. bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasser- der Zeitpunkt der Löschung;
straßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Ufer-
11. in den Fällen des§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes die
ausläufe.
verbindliche Erklärung, daß das Recht zur Führung
der anderen Nationalflagge enden soll;
Zweiter Abschnitt
12. die besonderen Gründe, aus denen das Schiffsvorzer-
Berechtigung zur Führung der Bundesflagge tifikat anstelle des Schiffszertifikats beantragt wird.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben von Tat-
1. Schiffsvorzertifikate
sachen sind glaubhaft zu machen. Der Schiffsmeßbrief
oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Ver-
§2 messungsbehörde (Absatz 1 Nr. 6) oder eine beglaubigte
(1) Für die Erteilung eines Schiffsvorzertifikats (§ 3 Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, bei Schiffsneu-
Buchstabe a, § 5 des Flaggenrechtsgesetzes) ist das bauten eine Bescheinigung über das vorläufige amtliche
Konsulat zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff in Meßergebnis sind vorzulegen.
dem Zeitpunkt befindet, in dem das Recht zur Führung der
Bundesflagge oder die Befugnis zur Ausübung dieses
Rechts entsteht. §4
Bei der Entscheidung über die Ausstellung des Schiffs-
(2) Das ausstellende Konsulat ist für die Eintragung des
vorzertifikats ist insbesondere zu berücksichtigen, ob aus-
Vermerks in das Schiffsvorzertifikat nach § 7 Abs. 2 des
Flaggenrechtsgesetzes zuständig. reichende Gründe für die Erteilung dieses Ausweises
anstelle des Schiffszertifikats vorhanden sind. Hat der
Eigentümer des Schiffs keinen Wohnsitz im Geltungs-
§3 bereich des Grundgesetzes, so hat der Antragsteller nach-
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Schiffsvorzertifikats ist zuweisen, daß ihm eine rechtzeitige Eintragung des
vom Eigentümer des Schiffs zu stellen. In dem Antrag sind Schiffs in einem deutschen Schiffsregister nicht möglich
anzugeben: war.
1 . der Name des Schiff es; §5
2. gegebenenfalls das von einem Registergericht zu- (1) Das Schiffsvorzertifikat hat die aus dem Muster in der
geteilte Unterscheidungssignal; Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Das Konsulat übersendet unverzüglich eine beglau- 3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 neben den in
bigte Abschrift oder Ablichtung des erteilten Schiffsvorzer- Nummer 2 genannten Angaben:
tifikats der Flaggenbehörde, der See-Berufsgenossen-
a) der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigen-
schaft in Hamburg sowie dem für die Eintragung des
tümers;
Schiffes zuständigen Schiffsregistergericht.
b) die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründen-
(3) Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, so hat den Tatsachen und die Dauer dieses Rechts;
der Eigentümer das Schiffsvorzertifikat unverzüglich dem
Schiffsregistergericht, welches das Schiffszertifikat erteilt c) die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Aus-
hat, abzugeben. rüster Deutscher ist oder einem Deutschen im Sinne
des § 1 Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes gleich-
geachtet wird, sowie
2. Befugnisse d) die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß das Schiff
nach den §§ 10, 11 des Flaggenrechtsgesetzes, gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt
Flaggenscheine wird.
(3) § 3 Abs. 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2
§6 bezeichneten Angaben entsprechend. Ferner sind vorzu-
Für die Verleihung der Befugnisse zur Führung der legen:
Bundesflagge (§§ 10 und 11 FIRG) und die Erteilung der 1. der Meßbrief oder die entsprechende Urkunde einer
Flaggenscheine (§ 3 Buchstabe b des Flaggenrechts- ausländischen Vermessungsbehörde oder eine öffent-
gesetzes), verbunden mit der Zuteilung der Unterschei- lich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser
dungssignale der Schiffe, ist die Flaggenbehörde zustän- Urkunde,
dig.
2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die amtliche
§ 7 Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde
(1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Führung oder eines Konsulates des in Betracht kommenden
der Bundesflagge und auf Erteilung eines Flaggenscheins ausländischen Staates, daß dessen Recht der Führung
ist der Bundesflagge nicht entgegensteht, sowie
1. für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 10 des 3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 die öffentlich
Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dem beglaubigte Erklärung des Eigentümers, daß er dem
Inhaber der Schiffswerft oder vom Eigentümer des Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des
Seeschiffs, Ausrüsters zustimmt.
2. für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach§ 11 Abs. 1
§9
Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden
soll, von dessen ausländischem Eigentümer, Der Flaggenschein wird
3. für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Abs. 1 1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der
Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden Überführung in einen anderen Hafen einschließlich der
soll, vom Ausrüster erforderlichen vorausgehenden Fahrten,
zu stellen. 2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der
Befugnis zur Führung der Bundesflagge,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Verzicht des
Berechtigten auf die Befugnis. 3. in den Fällen des§ 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt
des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schif-
(3) Ausländischer Eigentümer im Sinne von Absatz 1 ist fes zur Bereederung in eigenem Namen
ein Eigentümer, dessen Schiff nicht nach§§ 1 oder 2 des
erteilt. Wird die Befugnis zur Führung der Bundesflagge
Flaggenrechtsgesetzes zur Führung der Bundesflagge
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen auf späteren
berechtigt ist.
Antrag für einen weiteren Zeitraum verliehen, so kann dies
auf dem Flaggenschein vermerkt werden; der Erteilung
§8 eines neuen Flaggenscheins bedarf es in diesem Fall
(1) In dem Antrag sind der Name, in den Fällen des § 10 nicht.
des Flaggenrechtsgesetzes die Baunummer des Schiffes
sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 genannten Daten § 10
anzugeben. Die Flaggenbehörde übersendet der See-Berufsgenos-
(2) Ferner sind anzugeben: senschaft in Hamburg eine beglaubigte Abschrift oder
Ablichtung des Flaggenscheins.
1. in den Fällen des§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der Hafen, in den das
Schiff übergeführt werden soll;
2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2:
§ 11
a) der Heimathafen;
Der Antragsteller hat unverzüglich alle Veränderungen
b) das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen. Die Anzeige
ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige ist an die Flaggenbehörde zu richten. Auf Verlangen der
Nationalflagge des Schiffes sowie Flaggenbehörde ist der Flaggenschein zur Berichtigung
c) die Staatsangehörigkeit des Eigentümers; vorzulegen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1391
3. Flaggenbescheinigungen Dritter Abschnitt
Gestattung der Führung
§ 12
einer anderen Nationalflagge
Flaggenbescheinigungen (§ 3 Buchstabe c des Flag- (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes)
genrechtsgesetzes) werden ausgestellt:
1. für Seeschiffe der Bundeswehr vom Bundesminister § 19
der Verteidigung;
Für die Gestattung der Führung einer anderen National-
2. für die anderen in § 3 Buchstabe c des Flaggenrechts- flagge ist die Flaggenbehörde als Genehmigungsbehörde
gesetzes genannten Seeschiffe von der Flaggenbe- zuständig.
hörde.
§ 13 § 20
Die Flaggenbescheinigung berührt nicht die Vorschriften (1) Der Antrag hat die in§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10
darüber, ob und wie anstelle oder neben der Bundesflagge bezeichneten Angaben zu enthalten.
eine Dienstflagge gesetzt werden darf:
(2) Ferner sind anzugeben:
4. Flaggenzertifikate 1. die Gründe für den Antrag;
2. Datum und Dauer des Vertrages zur Bereederung in
§ 14 eigenem Namen;
Für die Erteilung der Flaggenzertifikate (§ 3 Buchstabe d 3. die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen
des Flaggenrechtsgesetzes) ist die Flaggenbehörde zu- Gläubigerrechte;
ständig.
4. die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Füh-
§ 15
rung der anderen Flagge;
(1) Wird der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifi-
5. die künftig zu führende Flagge;
kats für ein Seeschiff gestellt, das nicht nach den Vor-
schriftrn der §§ 1 oder 2 des Flaggenrechtsgesetzes zur 6. die Zustimmung des künftigen Flaggenstaats zur Flag-
Führung der Bundesflagge berechtigt ist, so ist er mit dem genführung.
Antrag auf Verleihung der Befugnis hierzu zu verbinden.
(3) Die Angaben sind nachzuweisen:
(2) Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart nicht zur
Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes 1. zu Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 durch Vorlage einer
bestimmt sind, kann ein Antrag auf Erteilung eines Flag- amtlich beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des
genzertifikats nicht gestellt werden. Schiffsregisterblatts nach dem neuesten Stand und
hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Antragstellers
durch Glaubhaftmachung;
§ 16
2. zu Absatz 2 Nr. 2 durch Vorlage einer Urschrift oder
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist
amtlich beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des
vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.
Vertrages zur Bereederung in eigenem Namen;
(2) In dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 3. zu Absatz 2 Nr. 4 durch eine schriftliche Erklärung der
bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale Gläubiger;
des Schiffes anzugeben:
4. zu Absatz 2 Nr. 6 durch eine Bescheinigung, die den
1. die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten .
Namen des Schiffes und des Ausrüsters, die Dauer der
Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens,
Gestattung der Führung der ausländischen Flagge
2. die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am sowie die Bestätigung enthält, daß das Schiff ein-
Rumpf fest angebracht sind, schließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregi-
3. die Motornummer, ster eingetragen bleiben kann.
4. sonstige für die Identität wesentliche Merkmale.
(4) § 11 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2
(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. bezeichneten Angaben entsprechend.
§ 17
Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne der §§ 1
Vierter Abschnitt
und 2 des Flaggenrechtsgesetzes, wird das Flaggenzertifi-
kat unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Maßgabe der Register
Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge
ausgestellt. 1. Flaggenreglster
§ 18
(1) Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von § 21
8 Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig, es sei denn, die (1) Die Flaggenbehörde führt ein Register aller See-
Gültigkeitsdauer wird für jeweils höchstens den gleichen schiffe, denen ein amtlicher Ausweis über die .Berechti-
Zeitraum verlängert. gung zur Führung der Bundesflagge (§ 3 des Flaggen-
(2) § 11 gilt für die in § 16 bezeichneten Angaben rechtsgesetzes) erteilt worden ist (§ 22 Nr. 6 Buchstabe d
entsprechend. des Flaggenrechtsgesetzes).
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) In das Register werden neben einer fortlaufenden Fünfter Abschnitt
Nummer und dem Datum der Eintragung aufgenommen:
Ergänzende Vorschriften
1. die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und
im Falle der Befristung die Gültigkeitsdauer,
§ 26
2. bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister
(1) Bei der Anwendung dieser Verordnung ist den völ-
eingetragen sind, der aus den Abteilungen I und II des
kerrechtlichen Verantwortlichkeiten der Bundesrepublik
Schiffsregisters ersichtliche Inhalt sowie die in § 3
Deutschland als Flaggen- und als Registerstaat Rechnung
Abs. 1 Nr. 9 und 1O bezeichneten Daten,
zu tragen.
3. bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden
ist, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 enthaltenen (2) Diese Verordnung läßt die Verpflichtungen des
Tatsachen sowie der Name des Eigentümers, die Antragstellers, Kontrollen in technischen, sozialen und
Rumpflänge des Schiffes und die Nummer des Flag- Verwaltungsangelegenheiten über das Schiff zuzulassen
genzertifikats, und es insbesondere den vorgeschriebenen Besichtigun-
gen und Prüfungen zu stellen, unberührt.
4. bei sonstigen Schiffen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6,
9 und 1O bezeichneten Daten sowie der Name des
Eigentümers, § 27
5. in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechts- Flaggenbehörde ist das Bundesamt für Seeschiffahrt
gesetzes zusätzlich zu den unter Nummer 4 bezeichne- und Hydrographie.
ten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung,
6. in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der § 28
Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum,
(1) Die Anträge im Sinne dieser Verordnung sollen
während dessen das Recht zur Führung der Bundes-
rechtzeitig für jedes Schiff gesondert gestellt werden. Die
flagge nicht ausgeübt werden darf,
Flaggenbehörde gibt Muster der Anträge im Verkehrsblatt
7. alle Veränderungen der unter den Nummern 1 bis 6 bekannt.
bezeichneten Daten.
(2) Die Flaggenbehörde kann bei der Ermittlung von
Tatsachen, die glaubhaft zu machen sind, vom Antragstel-
§ 22
ler oder von Dritten eine Versicherung an Eides Statt
Die Eintragung wird zehn Jahre nach Beendigung der verlangen und abnehmen.
Berechtigung zur Führung der Bundesflagge gelöscht.
§ 29
2. Internationales Seeschiffahrtsregister Der Bundesminister für Verkehr gibt die Muster der
amtlichen Ausweise über die Berechtigung zur Führung
§ 23 der Bundesflagge im Verkehrsblatt bekannt.
Das Internationale Seeschiffahrtsregister (§ 12 des
Flaggenrechtsgesetzes) wird von der Flaggenbehörde als
Anhang zum Flaggenregister geführt. Es enthält über die § 30
Angaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, daß (1) Die Anzeige des Schiffsnamens und dessen Ände-
das Schiff im Internationalen Seeschiffahrtsregister ein- rung ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese ist auch
getragen ist. für die Untersagung der Führung von Schiffsnamen (§ 9
§ 24 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes) zuständig.
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Internationale (2) Namen und Hafen sind am Schiff in lateinischer
Seeschiffahrtsregister hat der Eigentümer glaubhaft die Schrift unter Berücksichtigung der Größe des Schiffs so
Tatsachen anzugeben, aus denen sich der Betrieb des anzubringen, daß in Fahrt eine ausreichende Lesbarkeit
Schiffs im internationalen Verkehr im Sinne des § 34 c durch andere Verkehrsteilnehmer bei guten Sichtverhält-
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils gel- nissen gewährleistet ist.
tenden Fassung ergibt.
§ 31
§ 25
(1) Für jedes Schiff wird über die Berechtigung zur
(1) Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister ein-
Führung der Bundesflagge nur ein Ausweis erteilt.
getragenes Seeschiff wird ausgetragen
1 . auf Antrag oder (2) Der Berechtigte hat, soweit möglich, den Ausweis
unverzüglich der Flaggenbehörde zuzuleiten, wenn seine
2. von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt Berechtigung zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf
wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzun- der in dem Ausweis angegebenen Gültigkeitsdauer endet
gen nicht erfüllt sind. oder das Schiff untergeht oder ausbesserungsunfähig
Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetra- wird. Die Flaggenbehörde hat den Ausweis in diesen Fäl-
gene Name geändert wird. len unbrauchbar zu machen.
(2) Die Eintragung wird zehn Jahre nach Austragung (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Schiffszerti-
des Seeschiffs gelöscht. fikat.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1393
2. die Zweite Durchführungsverordnung zum Flaggen-
Sechster Abschnitt rechtsgesetz (Flaggenscheine) in der im Bundes-
Schlußbestimmungen gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung,
§ 32 3. die Dritte Durchführungsverordnung zum Flaggen-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- rechtsgesetz (Grenze der Seefahrt; Anbringung der
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Flaggen- Schiffsnamen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
rechtsgesetzes auch im Land Berlin. Gliederungsnummer 9514-1-3, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, geändert durch § 11.07 der Verord-
nung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59),
§ 33 4. die Verwaltungsanordnung des Bundesministers für
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Verkehr über die Flaggenbescheinigungen für See-
Kraft. Gleichzeitig treten schiffe des öffentlichen Dienstes vom 27. April 1951
(BAnz. Nr. 83 vom 2. Mai 1951 ), geändert durch die
1. die Erste Durchführungsverordnung zum Flaggen- Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 23. Januar 1961
rechtsgesetz (Flaggenzeugnisse) in der im Bundes- (BAnz. Nr. 20 vom 28. Januar 1961 ),
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-1 ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, ' außer Kraft.
Bonn, den 4. Juli 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimme rm an n
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu § 5 Abs. 1)
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Schiffsvorzertifikat
Provisional Ship Certificate
Hiermit wird bescheinigt, daß das nachstehend bezeichnete Schiff nach § ...... des Flaggenrechtsgesetzes
berechtigt ist, die Flagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte, Eigenschaften
und Privilegien eines deutschen Schiffes zustehen.
This is to certify that, und er the provisions of Section ...... of the Flag Act, the ship described below is entitled to fly the flag of
the Federal Republic of Germany and that all the properties, rights and privileges inherent in a German ship are lawfully due
to her.
1 . Name des Schiffes:
Name of Ship
2. Unterscheidungssignal: ..................................................................................................................................
Distinctive Number or Letters
3. Fahrzeugtyp, Gattung, Hauptbaustoff: ............................................................................................................
Type and Category of Ship, Main building material
4. Heimathafen: ..................................................................................................................................................
Domestic Port
5. Länge: ............................................................................................................................................................
Length
6. Meßbrief: .............................................................................................................................................·........... .
Tonnage Certificate
Dieses Schiffsvorzertifikat ist gültig bis ................................................................................................................
The present Certificate is valid until
Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, ist dieses Schiffsvorzertifikat dem Schiffsregistergericht ab-
zugeben (§ 5 Abs. 3 Flaggenrechtsverordnung) .
.................................................... ,den ................................................... .
(Ort und Datum der Ausstellung)
(Place and Date of issue)
Ausstellende Behörde
lssuing Authority
(Siegel) (Unterschrift)
(Seal) (Signature)
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1395
Erste Verordnung
zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
Vom 6. Juli 1990'
Auf Grund des § 134 des Fünften Buches Sozialgesetz- Maßgebend für die Berechnung des Zuschlages zu
buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, den Leistungen nach den Nummern 9 bis 11 ist der
BGBI. 1 S. 2477) verordnet der Bundesminister für Arbeit Zeitpunkt der Geburt oder der Ausstoßung einer
und Sozialordnung: Fehlgeburt oder einer Blasenmole, zu den Leistun-
Artikel 1 gen nach den Nummern 13 und 14 der Zeitpunkt der
Beendigung der Hilfe."
Die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom
f) Bei den „Allgemeinen Bestimmungen zu den Besu-
28. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1662) wird wie folgt geändert:
chen nach den Nummern 15 bis 20" wird in Buch-
stabe a folgender zweiter Absatz eingefügt:
1. § 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei fernmündlicher Beratung, die einen Besuch
„Als Auslagen kann die Hebamme neben den für die nach den Nummern 15 bis 20 ersetzt, ist eine
einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren nur die Gebühr analog Nummer 1 berechnungsfähig. Sie ist
ihr entstandenen Kosten der für die Vorsorgeuntersu- an einem Tag neben Leistungen nach den Num-
chung der Schwangeren, für die Hilfe bei Schwanger- mern 15 bis 20 nicht berechnungsfähig."
schaftsbeschwerden oder bei Wehen, für die Hilfe bei
einer Geburt und für die Überwachung des Wochen- g) Bei der Leistung nach Nummer 15 wird der Betrag in
bettverlaufs notwendigen Materialien berechnen, die der Spalte „Gebühr in DM" von „22" in „37" ge-
mit ihrer Anwendung verbraucht sind oder die der ändert.
Wöchnerin zur weiteren Verwendung überlassen wer- h) Bei der Leistung nach Nummer 16 wird der Betrag in
den; dabei ist auf wirtschaftliche Beschaffung zu Spalte „Gebühr in DM" von „30" in „43" geändert.
achten."
i) Nach der Leistung nach Nummer 16 wird folgende
Nummer 16a eingefügt:
2. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird
wie folgt geändert: „ 16a Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 15
oder Nummer 16 für den ersten Hausbesuch
a) Bei der Leistung nach Nummer 3 wird der Betrag in nach der Geburt 6,- DM".
der Spalte „Gebühr in DM" von „ 12" in „20" ge-
ändert. k) Bei der Leistung nach Nummer 22 wird in der Spalte
„Leistung" die Zahl „4." durch die Zahl „6." ersetzt
b) Bei der Leistung nach Nummer 4 wird der Betrag in und der Betrag in der Spalte „Gebühr in DM" von
der Spalte „Gebühr in DM" von „ 1O" in „ 15" ge-
,,6,50" in „ 13" geändert.
ändert.
c) Bei der Leistung nach Nummer 5 wird der Betrag in
Artikel 2
der Spalte „Gebühr in DM" von „ 15" in „20" ge-
ändert. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
d) Bei der Leistung nach Nummer 8 wird der Betrag in tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 78 des Gesund-
der Spalte „Gebühr in DM" von „ 18" in „25" ge- heits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
ändert. S. 24 77) auch im Land Berlin.
e) Nach der Leistung nach Nummer 14 wird folgende
Nummer 14a eingefügt: Artikel 3
,, 14a Zuschlag zu den Leistungen nach den Num- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in
mern 9, 10, 11, 13 und 14 bei Hilfe bei Nacht, Kraft. Sie findet bei Geburten und Fehlgeburten nach dem
an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und 30. Juni 1990 für die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen '
Feiertagen 25,- DM Anwendung.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juli 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung 1nkrafttretens
Seite (Nr. vom)
28. 6. 90 Verordnung TSF Nr. 4/90 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 3369 (120 3. 7. 90) 1. 8. 90
9291
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Flaggenrechtsgesetzes
Vom 4. Juli 1990
Auf Grund des Artikels 44 Abs. 1 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom
28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 122.1) wird nachstehend der Wortlaut des Flaggen-
rechtsgesetzes in der seit 1. Juli 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichte
bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des§ 3 Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBI. 1
S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluß der Sammlung des
Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1451 ),
2. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 21 des Gesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBI. 1 S. 805),
3. den am 6. April 1973 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 10 des Gesetzes vom
21. Juni 1972 (BGBI. 1 S. 966),
4. den am 14. Dezember 1974 in Kraft getretenen § 29 Abs. 2 des Gesetzes vom
11. September 1974 (BGBI. 1 S. 2317),
5. die am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 282 und 321 Abs. 1 des
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469),
6. den am 19. Mai 1978 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai
1978 (BGBI. 1 S. 613),
7. den am 5. April 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März
1989 (BGBI. 1 S. 550),
8. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 34 des eingangs genannten
Gesetzes. ·
Bonn, den 4. Juli 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1343
Gesetz
über das Flaggenrecht der Seeschiffe
und die Flaggenführung der Binnenschiffe
(Flaggenrechtsgesetz)
Erster Abschnitt 2. Ausweis über die Berechtigung
zur Führung der Bundesflagge
Flaggenrecht der Seeschiffe
§3
1. Recht zur Führung der Bundesflagge
Die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge wird
§ 1 a) in den Fällen der§§ 1 und 2 durch das Schiffszertifikat
(1) Die Bundesflagge haben alle Kauffahrteischiffe und im Sinne der Schiffsregisterordnung oder das Schiffs-
sonstigen zur Seefahrt bestimmten Schiffe (Seeschiffe) zu vorzertifikat (§ 5),
führen, deren Eigentümer Deutsche sind und ihren Wohn-
b) in den Fällen der §§ 10 und 11 durch den Flaggen-
sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.
schein,
(2) Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des
Grundgesetzes werden gleichgeachtet Offene Handels- c) für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst des
Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-rechtlichen
gesellschaften, Kommanditgesellschaften und juristische
Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich
Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, und
zwar des Grundgesetzes wahlweise durch eine Flaggenbe-
scheinigung,
a) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesell-
schaften, wenn die Mehrheit sowohl der persönlich d) für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwischen
haftenden als auch der zur Geschäftsführung und Ver- den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinter-
tretung berechtigten Gesellschafter aus Deutschen stevens, 15 Meter nicht übersteigt, wahlweise durch
besteht und außerdem nach dem Gesellschaftsvertrag das Flaggenzertifikat
die deutschen Gesellschafter die Mehrheit der Stim-
men haben, nachgewiesen.
b) juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand oder
in der Geschäftsführung die Mehrheit haben. §4
(3) Beim Bestehen einer Partenreederei hat das See- (1) Vor der Erteilung der in § 3 genannten Ausweise darf
schiff die Bundesflagge zu führen, wenn ein Mitreeder die Berechtigung nicht ausgeübt werden; dies gilt nicht in
Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundge- den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff keine Pflicht zur
setzes ist und die Mehrheit der Schiffsparten, nach der Anmeldung im Schiffsregister besteht.
Größe berechnet, Deutschen zusteht.
(2) Der Ausweis gemäß § 3 Buchstaben a bis c oder ein
von dem Registergericht beglaubigter Auszug aus dem
§ 2
Schiffszertifikat ist während der Reise stets an Bord des
(1) Die Bundesflagge dürfen Seeschiffe führen, deren Schiffes mitzuführen.
Eigentümer Deutsche ohne Wohnsitz im Geltungsbereich
des Grundgesetzes sind. § 5
(2) Das gleiche gilt im Falle von Partenreedereien und (1) Entsteht die Berechtigung zur Führung der Bundes-
Erbengemeinschaften, wenn flagge bei einem Seeschiff, das sich im Ausland befindet,
so kann anstelle des Schiffszertifikats ein Schiffsvorzertifi-
a) bei Partenreedereien, an denen mindestens ein deut- kat erteilt werden. Dasselbe gilt in den Fällen des § 7 für
scher Mitreeder beteiligt ist, eine Pflicht zur Führung das Entstehen der Befugnis zur Ausübung der in Satz 1
der Bundesflagge nach § 1 nicht besteht, genannten Berechtigung, wenn der Zeitpunkt dieses Ent-
b) bei Erbengemeinschaften Deutsche zu mehr als der stehens im Schiffsregister eingetragen oder zur Eintra-
Hälfte am Nachlaß beteiligt sind und zur Vertetung gung angemeldet ist.
ausschließlich Deutsche bevollmächtigt sind, die ihren
Wohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich des Grundge- (2) Das Schiffsvorzertifikat hat nur für die Dauer von
setzes haben. 6 Monaten seit dem Tage der Ausstellung Gültigkeit.
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. Verbot anderer Nationalflaggen; §9
Ausnahmen
(1) Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat, Schiffsvor-
zertifikat oder Flaggenschein erteilt ist, muß seinen Namen
§ 6 an jeder Seite des Bugs und .seinen Namen sowie den
(1) Seeschiffe, welche die Bundesflagge nach § 1 zu Namen des Heimathafens am Heck in gut sichtbaren und
führen haben, dürfen als Nationalflagge andere Flaggen fest angebrachten Schriftzeichen führen. Hat es keinen
nicht führen. Das gleiche gilt für Seeschiffe, welche oder keinen Heimathafen im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes, so ist statt dessen außer in den Fällen des § 7
a) die Bundesflagge nach § 2 führen dürfen und für die ein Abs. 1 und der §§ 1O und 11 Abs. 1 in gleicher Weise der
Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder Flaggenzertifi- Registerhafen zu führen.
kat erteilt ist;
(2) Ein Seeschiff, für das ein Flaggenzertifikat erteilt und
b) die Bundesflagge nach § 10 oder § 11 führen dürfen
gültig ist, muß den darin angegebenen Hafen am Heck
und für die ein Flaggenschein oder ein Flaggenzertifikat
sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest ange-
erteilt ist.
brachten Schriftzeichen führen.
(2) Unberührt bleiben Vorschriften über die Führung von
Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge (3) Der Name eines Seeschiffes, für das die Ausstellung
durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst. eines Schiffszertifikats oder Schiffsvorzertifikats beantragt
wird, ist rechtzeitig vor der Namensführung vom Eigentü-
mer oder Korrespondentreeder dem Bundesminister für
Verkehr anzuzeigen; dieser kann zur Wahrung des öffentli-
§ 7
chen Interesses die Führung von bestimmten Schiffsna-
(1) Wird ein Seeschiff einem Ausrüster, der nicht Deut- men untersagen. Satz 1 gilt auch für die Änderung des
scher ist oder seinen Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungs- Namens.
bereich des Grundgesetzes hat, auf mindestens ein Jahr
zur Bereederung in eigenem Namen überlassen, so kann
auf Antrag des Eigentümers der Bundesminister für Ver- 5. Verleihung der Befugnis
kehr für bestimmte Zeit, höchstens jedoch jeweils für die zur Führung der Bundesflagge
Dauer von zwei Jahren unter dem Vorbehalt des Widerrufs
gestatten, daß das Schiff anstelle der Bundesflagge eine § 10
andere Nationalflagge führt, deren Führung nach dem
Seeschiffen, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes
maßgeblichen ausländischen Recht erlaubt ist.
erbaut worden sind und die nicht bereits nach den Vor-
schriften der §§ 1 und 2 zur Führung der Bundesflagge
(2) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat oder ein
berechtigt sind, kann der Bundesminister für Verkehr die
Schiffsvorzertifikat erteilt ist, wird die Genehmigung erst
Befugnis hierzu für die erste Überführungsreise in einen
mit der Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das
Zertifikat wirksam. anderen Hafen einschließlich der hierfür erforderlichen
vorausgehenden Fahrten verleihen.
(3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Ertei-
lung der Genehmigung ist vom Eigentümer unverzüglich
der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. § 11
(4) Solange die Genehmigung wirksam ist, darf das (1) Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschriften der
Recht zur Führung der Bundesflagge nicht ausgeübt wer- §§ 1, 2 und 10 zur Führung der Bundesflagge berechtigt
den. sind, kann der Bundesminister für Verkehr einem ausländi-
schen Eigentümer aufgrund internationaler Vereinbarun-
gen die Befugnis zur Führung der Bundesflagge verleihen.
4. Flaggenführung und Schiffsname Dasselbe gilt auch ohne das Vorliegen internationaler Ver-
einbarungen bei einem Ausrüster für die Dauer der Über-
§ 8 lassung des Schiffes zur Bereederung in eigenem Namen
unter dem Vorbehalt des Widerrufs, wenn
(1) Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur geführt
werden, wenn diese hierzu nach den §§ 1, 2 und 1O oder a) der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 gehört,
§ 11 berechtigt sind. Eine Dienstflagge darf auf Seeschif-
fen nur geführt werden, wenn dies nach den Vorschriften b) ihm das Schiff zur Bereederung in eigenem Namen für
über die Führung von Dienstflaggen anstelle oder neben mindestens ein Jahr überlassen ist,
der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst c) das Schiff gemäß den Vorschriften des Bundesrechts
erlaubt ist. besetzt wird,
(2) Die Bundesflagge ist in der im Seeverkehr für See- d) der Eigentümer dem Flaggenwechsel zustimmt,
schiffe der betreffenden Gattung üblichen Art und Weise
zu führen. An der Stelle, wo die Bundesflagge gesetzt ist e) nicht fremdes Recht der Führung der Bundesflagge
oder regelmäßig gesetzt wird, dürfen andere Flaggen nur entgegensteht.
zum Signalgeben gesetzt werden.
(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die Ver-
(3) Die Bundesflagge ist beim Einlaufen in einen Hafen leihung ist vom Ausrüster unverzüglich dem Bundesmini-
und beim Auslauten zu zeigen. ster für Verkehr anzuzeigen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1345
6. Internationales Seeschiffahrtsregister schiffes einer Vorschrift des § 8 Abs. 2, auch in Verbin-
dung mit § 14 Abs. 2, über die Art und Weise der
§ 12 Flaggenführung zuwiderhandelt,
(1) Zur Führung der Bundesflagge berechtigte Kauffahr- 2. als Schiffsführer eines Binnenschiffes der Vorschrift
teischiffe, die im Sinne des Einkommensteuergesetzes im des § 14 Abs. 1 über die Flaggenführung der Binnen-
internationalen Verkehr betrieben werden, sind auf Antrag schiffe zuwiderhandelt,
des Eigentümers in das Internationale Seeschiffahrtsregi- 3. die in § 7 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 vorgeschriebene
ster einzutragen. Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder
(2) Das Internationale Seeschiffahrtsregister wird vom 4. einer Rechtsverordnung nach § 22 Nr. 2 zuwiderhan-
Bundesminister für Verkehr eingerichtet und geführt. delt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.
§ 13 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
(weggefallen) zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 17
Zweiter Abschnitt
(weggefallen)
Flaggenführung der Binnenschiffe
§ 18
§ 14
§ 15 Abs. 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts,
(1) Binnenschiffe dürfen als deutsche Nationalflagge nur auch für die Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs
die Bundesflagge führen. Flaggen deutscher Länder oder dieses Gesetzes begangen werden.
andere deutsche Heimatflaggen dürfen nur neben der
Bundesflagge gesetzt werden.
(2) § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 finden entsprechende Vierter Abschnitt
Anwendung.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 19
Dritter Abschnitt
In welcher Weise Seeschiffe, die im Auftrag der Deut-
Straf- und Bußgeldvorschriften
schen Bundespost die Post befördern, neben der Bundes-
flagge oder einer Dienstflagge noch durch eine Signal-
§ 15 flagge zu kennzeichnen sind, bestimmt der Bundesmini-
(1) Wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das ster für Post- und Telekommunikation im Einvernehmen
Seeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahrlässig einer mit dem Bundesminister für Verkehr.
Vorschrift des § 6 Abs. 1 über das Führen einer anderen
Nationalflagge als der Bundesflagge zuwiderhandelt, wird § 19a
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. (1) § 1 Abs. 3 gilt nicht für Seeschiffe, die am
31. Dezember 1988 eine andere Nationalflagge als die
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Führer eines Seeschif- Bundesflagge geführt haben, solange sie diese Flagge
fes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher entgegen weiterführen.
§ 8 Abs. 1 Satz 1 die Bundesflagge oder entgegen § 8
Abs. 1 Satz 2 oder sonst unbefugt eine Dienstflagge führt. (2) Die Gültigkeitsdauer der befristet ausgestellten Flag-
genzeugnisse, die den Schiffsvorzertifikaten gleichstehen,
wird durch § 5 Abs. 2 nicht berührt; § 9 Abs. 1 ist in bezug
§ 16 au.f diese Zeugnisse entsprechend anzuwenden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Führer eines See-
schiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher vor- § 20
sätzlich oder fahrlässig
Das Gesetz, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahr-
1. die nach § 4 Abs. 2 vorgeschriebenen Urkunden wäh- teischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 319), das
rend der Reise nicht an Bord mitführt, Gesetz zur Abänderung dieses Gesetzes vom 29. Mai
1901 (Reichsgesetzbl. S. 184) und die Verordnung über
2. einer Vorschrift des § 8 Abs. 3 über das Zeigen der
die Flaggenführung der Schiffe vom 17. Januar 1936
Bundesflagge zuwiderhandelt oder
(Reichsgesetzbl. 1 S. 15) werden aufgehoben.
3. einer Vorschrift des § 9 Abs. 1 oder 2 über die Bezeich-
nung eines Seeschiffes zuwiderhandelt.
§ 21
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
fahrlässig (1) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf die in§ 20
bezeichneten Vorschriften verwiesen ist, treten die ent-
1. als Führer eines Seeschiffes oder sonst für das See- sprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren
schiff Verantwortlicher oder Schiffsführer eines Binnen- Stelle.
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Aur Seeschiffe im Sinne des § 3 Buchstabe c finden 3. die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung
die Vorschriften des öffentlichen Rechts des Bundes, die und Registrierung des Flaggenscheins, der Flaggenbe-
für Kauffahrteischiffe erlassen sind, keine Anwendung; das scheinigung und des Flaggenzertifikats sowie im Ein-
gleiche gilt für Seeschiffe im öffentlichen Dienst, für welche vernehmen mit dem Bundesminister der Justiz die
die Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach § 11 Form und Ausstellung des Schiffsvorzertifikats zu
verliehen ist. Der Bundesminister für Verkehr kann jedoch regeln,
anordnen, daß solche Seeschiffe den Vorschriften des 4. die Registrierung der Schiffe zu regeln, für die die in § 3
Bundesrechts über die Rechtsverhältnisse der Schiffsbe- genannten Ausweise ausgestellt werden,
satzung auf Kauffahrteischiffen unterliegen, wenn sie
regelmäßig die Grenzen der Seefahrt um mehr als 50 See- 5. das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der Befug-
meilen überschreiten oder für längere Zeiträume als eine nis zur Führung der Bundesflagge nach den §§ 1 0
Woche auf See bleiben. und 11 sowie die Durchführung von Rechtsvorschriften
der Europäischen Gemeinschaft über die Flaggenfüh-
(3) Auf Kauffahrteischiffen, für welche die Befugnis zur
rung des Schiffes zu regeln,
Führung der Bundesflagge nach § 11 verliehen ist, finden
die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Vorschriften des 6. folgende Aufgaben auf eine nachgeordnete Bundes-
öffentlichen Rechts des Bundes nur insoweit Anwendung, behörde zu übertragen:
al::. sie betreffen: a) die Gestattung der Führung einer anderen National-
a) die Rechtsverhältnisse der Schiffsbesatzung, flagge und ihren Widerruf (§ 7),
b) die Besetzung des Schiffes mit Kapitän, Schiffsoffizie- b) die Verleihung der Befugnis zur Führung der Bun-
ren und Mannschaften, desflagge nach den §§ 10 und 11 ,
c) die Sicherung der Seefahrt, die Schiffssicherheit ein- c) die Ausstellung, Einziehung und Registrierung der
schließlich der Seeunfalluntersuchung sowie die Ver- Flaggenscheine, Flaggenbescheinigungen und
hütung von der Schiffahrt ausgehender Gefahren, Flaggenzertifikate,
soweit nicht das Recht des Heimatstaates strengere d) die Registrierung der in Nummer 4 genannten
Anforderungen enthält, Schiffe,
d) die Verpflichtung zur Mitnahme heimzuschaffender e) die Einrichtung und Führung des Internationalen
Seeleute, Seeschiffahrtsregisters nach § 12,
e) die Rechte und Verpflichtungen gegenüber den konsu- f) die Registrierung und Untersagung von Schiffs-
larischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutsch- namen (§ 9).
land im Ausland,
f) die Stellung des Kapitäns. § 22a
(4) Arbeitsverhältnisse von Besatzungsmitgliedern eines (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz können
im Internationalen Seeschiffahrtsregister eingetragenen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. werden.
Kauffahrteischiffes, die im Inland keinen Wohnsitz oder
ständigen Aufenthalt haben, unterliegen bei der Anwen- (2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, im
dung des Artikels 30 des Einführungsgesetzes zum Bür- Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen
gerlichen Gesetzbuch vorbehaltlich der Rechtsvorschriften durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen
der Europäischen Gemeinschaft nicht schon auf Grund der Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen
Tatsache, daß das Schiff die Bundesflagge führt, dem und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die
deutschen Recht Werden für die in Satz 1 genannten Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den
Arbeitsverhältnisse von ausländischen Gewerkschaften Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand
Tarifverträge abgeschlossen, so haben diese nur dann die gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann
im Tarifvertragsgesetz genannten Wirkungen, wenn für sie daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der
die Anwendung des im Geltungsbereich des Grundgeset- sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen
zes geltenden Tarifrechts sowie die Zuständigkeit der berücksichtigt werden.
deutschen Gerichte vereinbart worden ist. Nach Inkrafttre-
ten dieses Absatzes abgeschlossene Tarifverträge bezie- § 22b
hen sich auf die in Satz 1 genannten Arbeitsverhältnisse
im Zweifel nur, wenn sie dies ausdrücklich vorsehen. Die Außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes
Vorschriften des deutschen Sozialversicherungsrechts haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das
bleiben unberührt. Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der
Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.
§ 22
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,
1 . die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes § 23
und die Art und Weise zu bestimmen, wie die Anbrin- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
gung der Namen am Schiff auszuführen ist, Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
2. im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
die Art und Weise der Flaggenführung im Sinne von § 8 werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Abs. 2 und § 14 Abs. 2 zu bestimmen, Überleitungsgesetzes.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1347
Gesetz
über Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104 a Abs. 4 GG
für Investitionen zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern
Vom 5. Juli 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates - Hamburg 15,5 Millionen DM
das folgende Gesetz beschlossen: - Hessen 42,5 Millionen DM
- Niedersachsen 41 ,0 Millionen DM
§ 1
- Nordrhein-Westfalen 158,5 Millionen DM
Finanzhilfen des Bundes - Rheinland-Pfalz 24,5 Millionen DM
Der Bund gewährt im Jahr 1990 den Ländern Finanz- - Saarland 12,5 Millionen DM
hilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder - Schleswig-Holstein 9,0 Millionen DM
und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur vorläufigen
Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern. Die §4
Investitionen sollen die Voraussetzungen für wirtschaft- Verwendung der Mittel
liches Wachstum verbessern.
Die Finanzhilfen des Bundes betragen bis zu 75 v. H.
der förderungsfähigen Kosten. Sie dürfen nur bis zu einem
§ 2
Betrag von 7 000 DM pro Platz im Landesdurchschnitt
Förderungsfähige Vorhaben verwendet werden; in den Ländern Berlin, Hamburg und
Bremen kann der Höchstbetrag pro Platz um bis zu
(1) Aus den Finanzhilfen des Bundes können die Länder
30 v. H. überschritten werden.
folgende Investitionen fördern:
1. Schaffung von Einrichtungen zur vorläufigen Unterbrin- §5
gung einschließlich Grundstückserschließung und
Erstausstattung, Zweckbindung
2. Ausbau und Umbau vorhandener Gebäude zur Schaf- (1) Die Finanzhilfen werden nach Maßgabe der von den
fung von Plätzen zur vorläufigen Unterbringung ein- Ländern benannten förderungsfähigen Vorhaben gewährt.
schließlich Grundstückserschließung und Erstausstat-
(2) Der Bund ist berechtigt, einzelne Vorhaben von der
tung.
Förderung auszuschließen, wenn sie ihrer Art nach den in
(2) Es können nur zusätzliche Investitionen, die nach diesem Gesetz festgelegten Zweckbindungen nicht ent-
dem 1. Januar 1990 begonnen worden sind, gefördert sprechen oder gänzlich ungeeignet sind, zur Verbesse-
werden, wenn hierdurch zusätzliche Plätze zur vorläufigen rung des wirtschaftlichen Wachstums beizutragen. Die
Unterbringung geschaffen werden. Länder übersenden dem Bund rechtzeitig Angaben, damit
(3) Für Investitionen, die als Anteilsfinanzierung nach er dieses Recht ausüben kann. Hierzu gehören Angaben
anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen nach zum Fördergegenstand, Fördergebiet und Träger des Vor-
Artikel 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes, nach Artikel 91 a habens sowie zu den Investitionskosten und den Förder-
des Grundgesetzes oder nach Artikel 91 b des Grund- beträgen. Der Bund kann aus Gründen der Verwaltungs-
gesetzes durch den Bund gefördert werden, können nicht vereinfachung bei einer Vielzahl gleichartiger Einzelvor-
gleichzeitig Finanzhilfen nach diesem Gesetz gewährt haben, die für sich allein weder von grundsätzlicher noch
werden. Kredite aus dem Gemeindeprogramm der Kredit- erheblicher Bedeutung sind, auf die Angaben teilweise
anstalt für Wiederaufbau für den Bau von Übergangs- verzichten.
wohnheimen dürfen mit diesen Finanzhilfen nicht abgelöst
werden. (3) Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurück-
fordern, wenn er von seinem Recht nach Absatz 2
(4) lnvestive Begleit- und Folgemaßnahmen werden nur Gebrauch gemacht und das Land das abgelehnte Vorha-
gefördert, wenn sie in unmittelbarem ursächlichem Zusam- ben gleichwohl aus Finanzhilfen des Bundes gefördert hat.
menhang mit den Maßnahmen nach Absatz 1 stehen. Das gleiche gilt, wenn er bei rechtzeitiger Unterrichtung
über das Vorhaben dieses nach Absatz 2 hätte ablehnen
§3 können, das Land das Vorhaben aber gleichwohl aus
Höhe der Finanzhilfen Finanzhilfen des Bundes gefördert hat, ohne ihm Gelegen-
heit zur Ausübung dieses Rechts zu geben. Die an den
(1) Die Finanzhilfen betragen insgesamt 500 Millio- Bund nach den Sätzen 1 und 2 abzuführenden Beträge
nen DM. sind vom Land in Höhe von 6 v. H. vom Zeitpunkt der
Entstehung des Anspruchs zu verzinsen.
(2) Die Mittel werden auf die Länder wie folgt verteilt:
- Baden-Württemberg 84,5 Millionen DM (4) Die Beträge, die die Länder vom Letztempfänger
wegen nicht zweckentsprechender Verwendung zurück-
- Bayern 66,0 Millionen DM erhalten, werden an den Bund in Höhe seines Finanzie-
- Berlin 40,0 Millionen DM rungsanteils weitergeleitet, soweit nicht ein anderweitiger
- Bremen 6,0 Millionen DM zweckentsprechender Einsatz dieser Mittel durch das
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
jeweilige Land im Rahmen dieses Gesetzes möglich ist; (3) Nach vollständiger Inanspruchnahme der Bundeshil-
entsprechendes gilt für Zinsbeträge. fen geben die Länder einen zusammenfassenden Bericht
entsprechend Absatz 2.
§6
Haushaitsrechtliche Durchführung §8
Die Finanzhilfen des Bundes werden an die Länder zur Verwendung
selbständigen Bewirtschaftung verteilt. Die Länder sind nicht in Anspruch genommener Förderungsmittel
ermächtigt, die zuständige Bundeskasse zur Auszahlung Hat das Land bis zum 30. Juni 1991 die nach § 3 zur
der notwendigen Mittel an die Landeskasse anzuweisen, Verfügung gestellten Förderungsmittel nicht durch Bewilli-
sobald die Bundesmittel zur anteiligen Begleichung fälliger gungen in Anspruch genommen, werden die verbleiben-
Zahlungen benötigt werden. den Mittel auf förderungsfähige Vorhaben der anderen
Länder in der Reihenfolge ihrer Anmeldung verteilt.
§7
Berichtspflicht
§9
(1) Die Länder unterrichten nach Abschluß der verwal-
tungsmäßigen Prüfung der Verwendungsnachweise den Berlin-Klausel
Bundesminister des Innern in Form eines zusammenfas- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
senden Berichts. Sie teilen ihm ferner einschlägige Prü- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
fungsfeststellungen ihrer obersten Rechnungsprüfungs-
behörde mit.
(2) Die Länder berichten halbjährlich über die Höhe der § 10
bewilligten, der an das Land ausgezahlten, der verausgab- Inkrafttreten
ten Bundesmittel und der verausgabten Landesmittel
sowie über die Anzahl der mit den Förderungshilfen des Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des ersten auf die
Bundes geschaffenen neuen Plätze zur vorläufigen Unter- Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
bringung.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet. -
Bonn, den 5. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Hasselfeldt
Nr '34 - Tag der Ausgabe. B~nn. den 14. Juli 1990 1345
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen,
für die Berufe des Rechtsanwalts und des Patentanwalts
Vom 6. Juli 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Rechts-
das folgende Gesetz beschlossen: anwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben,
beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muß dem
Artikel 1 Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften über eine
Gesetz berufliche Qualifikation zur Ausübung eines Anwaltsberu-
über die Eignungsprüfung fes verfügt.
für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
§3
§ 1
Prüfungsamt
Eignungsprüfung
(1) Prüfungsamt für die Eignungsprüfung ist das für die
(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der zweite juristische Staatsprüfung zuständige Prüfungsamt.
Europäischen Gemeinschaften, der ein Diplom erlangt hat,
aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen (2) Mehrere Länder können durch Vereinbarung ein
Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren gemeinsames Prüfungsamt bilden. Die Zuständigkeit
Zugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift eines Prüfungsamts kann durch Vereinbarung auf die Eig-
aufgeführten Berufe erforderlich sind, hat vor der Zulas- nungsprüfung von Antragstellern aus einzelnen Herkunfts-
sung zur Rechtsanwaltschaft eine Eignungsprüfung abzu- mitgliedstaaten beschränkt werden.
legen.
(3) Die Prüfung wird von einer Kommission mit minde-
(2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome, stens drei Prüfern abgenommen. Bei Stimmengleichheit
Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Landes-
im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie des
recht kann vorsehen, daß die schriftlichen Leistungen statt
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
von der Kommission auch von zwei Prüfern, die der Kom-
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die
mission nicht angehören müssen, bewertet werden. Kön-
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(89/48/EWG) - ABI. EG Nr. L 19 (1989), S. 16. Ein Diplom nen die beiden Prüfer sich nicht einigen, ob eine Aufsichts-
auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den arbeit den Anforderungen genügt, so entscheidet ein drit-
Europäischen Gemeinschaften stattgefunden hat, berech- ter Prüfer, der vom Prüfungsamt bestimmt wird.
tigt zur Ablegung der Eignungsprüfung, wenn der Inhaber (4) Die Prüfer sind in Ausübung ihres Amtes unab-
einen in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Beruf
hängig.
tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre aus-
geübt hat und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, §4
der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat.
Zulassung zur Prüfung
§2 (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das
Zweck der Eignungsprüfung Prüfungsamt.
Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruf- (2) Die Zulassung zur Prüfung wird versagt, wenn der
lichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
erfüllt oder die durch Rechtsverordnung zu bestimmenden § 10
Unterlagen oder Erklärungen nicht vorlegt oder nicht Ermächtigungen
abgibt.
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
§ 5
1. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
Prüfungsfächer
des Bundesrates bedarf, die Anlage zu § 1 anzupas-
(1) Prüfungsfächer sind das Pflichtfach Zivilrecht, zwei sen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der
Wahlfächer und das Recht für das berufliche Verhalten der aufgeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten
Rechtsanwälte. Der Antragsteller bestimmt je ein Wahl- der Europäischen Gemeinschaften ändern,
fach aus den beiden Wahlfachgruppen 2. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
1. das Öffentliche Recht oder das Strafrecht, rates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln,
insbesondere
2. durch das Pflichtfach nicht abgedeckte Bereiche des
Zivilrechts, das Handelsrecht, das Arbeitsrecht, das a) die Bereiche des Pflichtfaches und der Wahlfächer,
Öffentliche Recht oder das Strafrecht. b) die Zulassung zur Prüfung,
Der Antragsteller darf nicht dasselbe Wahlfach in beiden c) das Prüfungsverfahren,
Wahlfachgruppen bestimmen.
d) die Prüfungsleistungen,
(2) Prüfungsinhalte sind durch Rechtsverordnung näher
e) die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens,
zu bestimmende Bereiche des Pflichtfaches und der bei-
den Wahlfächer sowie das dazugehörige Verfahrensrecht f) den Erlaß von Prüfungsleistungen,
einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungs- g) die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der
recht und die Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wiederholungsmöglichkeiten,
und des Insolvenzrechts.
h) die Erhebung einer Gebühr.
§6
Prüfungsleistungen § 11
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und Bescheinigungen
einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats
abgelegt.
Soweit es für die Entscheidung über die Zulassung zur
(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Aufsichtsarbei- Rechtsanwaltschaft der Vorlage oder Anforderung von
ten. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, 1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine
die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach. schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten
(3) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur oder sonstige, die Eignung des Antragstellers für den
zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den Beruf des Rechtsanwalts in Frage stellenden
Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als Umstände bekannt sind,
nicht bestanden. · 2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der
Bewerber nicht im Konkurs befindet,
(4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvor-
trag und einem Prüfungsgespräch. Sie hat zum Gegen- 3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige
stand das Recht für das berufliche Verhalten der Rechts- Gesundheit,
anwälte, das Wahlfach, in dem der Antragsteller keine 4. Führungszeugnissen
Aufsichtsarbeit geschrieben hat, und, falls eine Aufsichts-
arbeit den Anforderungen nicht genügt, zusätzlich das des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt
Fach dieser Arbeit. eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6
der Richtlinie des Rates vom 21 . Dezember 1988 (§ 1
§ 7 Abs. 2 Satz 1 ).
Prüfungsentscheidung § 12
Die Prufungskommission entscheidet auf Grund des Berlin-Klausel
Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
der Antragsteller über die nach § 2 erforderlichen Kennt-
nisse verfügt. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
§8 Überleitungsgesetzes.
Wiederholung der Prüfung
Anlage
Die Prüfung kann wiederholt werden. (zu § 1)
§9 Anwaltsberufe
in Mitgliedstaaten
Verfahren
der Europäischen Gemeinschaften
Gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes und der
Prüfungskommission findet ein Widerspruchsverfahren in Belgien: AvocaVAdvocaat
nicht statt. - in Dänemark: Advokat
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1351
- in Frankreich: Avocat §4
- in Griechenland: Dikigoros Zulassung zur Prüf Jng
- in Irland: Barrister, Solicitor (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der
- in Italien: Avvocato Präsident des Patentamtes.
- in Luxemburg: Avocat-avoue (2) Die Zulassung zur Prüfung wird versagt, wenn der
- in den Niederlanden: Advocaat Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
erfüllt oder die durch Rechtsverordnung näher zu bestim-
- in Portugal: Advogado menden Unterlagen oder Erklärungen nicht vorlegt oder
- in Spanien: Abogado nicht abgibt.
- im Vereinigten Advocate, Barrister, (3) Der Bescheid, durch den die Zulassung zur Prüfung
Königreich: Solicitor. versagt wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem
Antragsteller zuzustellen.
Artikel 2
Gesetz §5
über die Eignungsprüfung Prüfungsfächer
für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf zwei Pflicht-
fächer, ein Fach nach Wahl des Antragstellers (Wahlfach)
§ 1
und das Recht für das berufliche Verhalten der Patent-
Eignungsprüfung anwälte.
(1) Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der (2) Pflichtfächer sind
Europäischen Gemeinschaften, der ein Diplom erlangt hat,
aus dem hervorgeht, daß der Inhaber über die beruflichen 1. das Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Ver-
Voraussetzungen verfügt, die für den unmittelbaren teidigung und Anfechtung eines Patents oder eines
Zugang zu einem der in der Anlage zu dieser Vorschrift Warenzeichens vor den nach deutschem Recht zustän-
aufgeführten Berufe erforderlich sind, hat vor der Zulas- digen Behörden und Gerichten, das Gebrauchsmuster-
sung zur Patentanwaltschaft eine Eignungsprüfung abzu- und das Geschmacksmusterrecht einschließlich des
legen. dazugehörigen Verfahrensrechts,
2. Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Zivilprozeßrecht,
(2) Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Diplome,
soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit des
Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise
Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung
im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie des
sind.
Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die (3) Wahlfächer sind
eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(89/48/EWG) - ABI. EG Nr. L 19 (1989), S. 16. Ein Diplom 1. Wettbewerbsrecht einschließlich des Kartellrechts,
auf Grund einer Ausbildung, die nicht überwiegend in den soweit diese Rechtsgebiete für die Tätigkeit eines
Europäischen Gemeinschaften stattgefunden hat, berech- Patentanwalts oder Patentassessors von Bedeutung
tigt zur Ablegung der Eignungsprüfung, wenn der Inhaber sind,
einen in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgeführten Beruf 2. Recht der Arbeitnehmererfindungen.
tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausge-
übt hat und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird,
der das Diplom ausgestellt oder anerkannt hat. §6
Prüfungsleistungen
§2
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und
Zweck der Eignungsprüfung einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache
abgelegt.
Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruf-
lichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche (2) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Aufsichts-
Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Patent- arbeiten. Eine Aufsichtsarbeit hat das Pflichtfach nach § 5
anwalts in der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, Abs. 2 Nr. 1, die andere hat nach Wahl des Antragstellers
beurteilt werden soll. Die Eignungsprüfung muß dem das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder das Wahlfach
Umstand Rechnung tragen, daß der Antragsteller in einem zum Gegenstand.
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften über eine
berufliche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkeiten (3) Der Antragsteller wird zu der mündlichen Prüfung nur
verfügt. zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit den
Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als
§3
nicht bestanden.
Zuständige Stelle für die Prüfung
(4) Die mündliche Prüfung hat zum Gegenstand das
Die Eignungsprüfung wird vor der für die Patentanwalts- Recht für das berufliche Verhalten der Patentanwälte und
prüfung zuständigen Kommission bei dem Patentamt das Pflichtfach nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder, wenn der
abgelegt. Antragsteller in diesem Fach eine Aufsichtsarbeit
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
geschrieber hat, das Wahlfach; genügt eine Aufsichts- 2. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß sich der
arbeit den Anforderungen nicht, so erstreckt sich die Antragsteller nicht im Konkurs befindet,
mündliche Prüfung auch auf das Fach dieser Arbeit. 3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige
Gesundheit,
§ 7
4. Führungszeugnissen
Prüfungsentscheidung
des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats bedarf, genügt
Die Prüfungskommission entscheidet auf Grund des eine Bescheinigung oder Urkunde im Sinne des Artikels 6
Gesamteindrucks der in der schriftlichen und mündlichen der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 (§ 1
Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob Abs. 2 Satz 1).
der Antragsteller über die nach § 2 erforderlichen Kennt- § 12
nisse verfügt.
Berlin-Klausel
§8
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Wiederholung der Prüfung Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
Die Prüfung kann wiederholt werden. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
§9
Prüfungsgebühr Anlage
Der Antragsteller, der zur Eignungsprüfung zugelassen (zu § 1)
wird, hat an den Präsidenten des Patentamts eine Prü-
fungsgebühr von 500 Deutsche Mark zu entrichten. Patentanwaltsberufe
in Mitgliedstaaten
der Europäischen Gemeinschaften
§ 10
Ermächtigung - in Frankreich: Conseil en brevets d'invention
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch - in Italien: Consulente in Proprieta lndustriale
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes- - in Luxemburg: Conseil en Propriete Industrielle
rates bedarf,
- in den Nieder-
1. die Anlage zu § 1 anzupassen, wenn sich der Kreis landen: Octrooigemachtigde
oder die Bezeichnungen der aufgeführten Berufe oder
- in Portugal: Consultore em Propriedade lndu-
der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen
strial
Gemeinschaften ändern,
- in Spanien: Agente de la Propiedad lndustrial
2. die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbe-
sondere
Artikel 3
a) die Zulassung zur Prüfung,
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
b) das Prüfungsverfahren,
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesge-
c) die Prüfungsleistungen, setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlich-
d) die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2135),
e) den Erlaß von Prüfungsleistungen, wird wie folgt geändert:
f) die Wiederholung der Prüfung und die Zahl der
Wiederholungsmöglichkeiten, 1. § 4 wird wie folgt geändert:
g) die Prüfungsgebühr, a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
3. die Zulassung von Antragstellern, die die Vorausset- ,,Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts".
zung des Artikels 3 Buchstabe b der Richtlinie erfüllen, b) Nach dem Wort „erlangt" wird eingefügt:
zur Eignungsprüfung zu regeln.
„oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über
die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechts-
§ 11 anwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349)
Bescheinigungen bestanden".
des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats
2. Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Soweit es für die Entscheidung über die Zulassung zur
Patentanwaltschaft der Vorlage oder Anforderung von ,,Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied der Kam-
mer müssen die Befähigung zum Richteramt haben."
1. Bescheinigungen oder Urkunden darüber, daß keine
schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten
3. Dem § 101 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
oder sonstige, die Eignung des Antragstellers für den
Beruf des Patentanwalts in Frage stellenden Umstände „Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen
bekannt sind, die Befähigung zum Richteramt haben."
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1353
Artikel 4 4. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Änderung der Patentanwaltsordnung ,,(4) Absatz 3 ist auf Bewerber, die die Eignungsprü-
fung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden
(BGBI. 1 S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 2 des haben, nicht anzuwenden."
Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2135), wird
wie folgt geändert: 5. In § 87 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „der Deutscher
im Sinne des§ 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und"
1. § 5 wird wie folgt geändert: gestrichen.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: 6. § 184 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Zugang zum Beruf des Patentanwalts". „Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz, dem
Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Patentanwaltschaft oder einer auf Grund der genann-
,,(1) Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen ten Gesetze erlassenen Rechtsverordnung ergehen,
werden, wer nach Absatz 2 die Befähigung für den können durch einen Antrag auf gerichtliche Entschei-
Beruf des Patentanwalts erlangt oder die Eignungs- dung nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch
prüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprü- dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich
fung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom bestimmt ist."
6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349) bestanden hat."
Artikel 5
2. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Berlin-Klausel
Die Worte „oder einer der Gründe des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs 1 des
bis 7 vorliegt, aus dem die Zulassung zur Patentanwalt- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
schaft zu versagen wäre" werden gestrichen.
Artikel 6
3. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Inkrafttreten
,,(1) Wer die Prüfung nach § 8 oder die Eignungs- (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2
prüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung genannten Vorschriften am 1. Januar 1991 in Kraft.
für die Zulassung zur Patentanwaltschaft bestanden
hat, ist berechtigt, die Bezeichnung „Patentassessor" (2) Artikel 1 § 10 und Artikel 2 § 10 treten am Tage nach
zu führen." der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 6. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Neuregelung des Ausländerrechts
Vom 9. Juli 1990
Inhaltsübersicht
Artikel 1 § 17 Familiennachzug zu Ausländern
Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Auslän- § 18 Ehegattennachzug
dem im Bundesgebiet (Ausländergesetz - AuslG) § 19 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
§ 20 Kindernachzug
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen § 21 Aufenthaltsrecht der Kinder
§ Einreise und Aufenthalt von Ausländern § 22 Nachzug sonstiger Familienangehöriger
§ 2 Anwendungsbereich § 23 Ausländische Familienangehörige Deutscher
§ 3 Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung § 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
§ 4 Paßpflicht § 25 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten
§ 26 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
Zweiter Abschnitt für nachgezogene Kinder
Erteilung und Verlängerung § 27 Aufenthaltsberechtigung
der Aufenthaltsgenehmigung
3. A u f e n t h a I t s b e w i II i g u n g
1. Aufenthaltsgenehmigung
§ 28 Aufenthaltsbewilligung
§ 5 Arten der Aufenthaltsgenehmigung
§ 29 Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige
§ 6 Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigung
§ 7 Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung in sonstigen Fällen 4. Auf e n t h a I t s b e f u g n i s
§ 8 Besondere Versagungsgründe § 30 Aufenthaltsbefugnis
§ 9 Ausnahmen und Befreiungen von Versagungsgründen § 31 Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige
§ 10 Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme § 32 Aufnahmebefugnis der obersten Landesbehörden
§ 11 Aufenthaltsgenehmigung bei Asylantrag § 33 Übernahme von Ausländern
§ 12 Geltungsbereich und Geltungsdauer § 34 Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis
§ 13 Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung § 35 Daueraufenthalt aus humanitären Gründen
§ 14 Bedingungen und Auflagen
2. Aufenthaltserlaubnis Dritter Abschnitt
und Aufenthaltsberechtigung Aufenthalts- und paßrechtliche Vorschriften
§ 15 Aufenthaltserlaubnis § 36 Verlassenspflicht bei räumlicher Beschränkung
§ 16 Recht auf Wiederkehr § 37 Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1355
§ 38 Aufenthaltsanzeige § 77 Übermittlungen
bei besonderen gesetzlichen Verwendungsregelungen
§ 39 Ausweisersatz
§ 78 Verfahren bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen
§ 40 Ausweisrechtliche Pflichten
§ 79 Übermittlungen durch Ausländerbehörden
§ 41 Identitätsfeststellung
§ 80 Speicherung und Löschung personenbezogener Daten
§ 81 Kosten
Vierter Abschnitt § 82 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
Beendigung des Aufenthalts
§ 83 Umfang der Kostenhaftung; Verjährung
1. Begründung der Ausreisepflicht § 84 Haftung für Lebensunterhalt
§ 42 Ausreisepflicht
§ 43 Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung Siebenter Abschnitt
§ 44 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Erleichterte Einbürgerung
Fortgeltung von Beschränkungen § 85 Erleichterte Einbürgerung junger Ausländer
§ 45 Ausweisung § 86 Erleichterte Einbürgerung
§ 46 Einzelne Ausweisungsgründe von Ausländern mit langem Aufenthalt
§ 47 Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit § 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
§ 48 Besonderer Ausweisungsschutz § 88 Entscheidung bei Straffälligkeit
§ 89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts
2. Durchsetzung der Ausreise p f I ich t
§ 90 Einbürgerungsgebühr
§ 49 Abschiebung
§ 91 Geltung der allgemeinen Vorschriften
§ 50 Androhung der Abschiebung
§ 51 Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter
Achter Abschnitt
§ 52 Abschiebung bei möglicher politischer Verfolgung Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 53 Abschiebungshindernisse § 92 Strafvorschriften
§ 54 Aussetzung von Abschiebungen
§ 93 Bußgeldvorsch ritten
§ 55 Duldungsgründe
§ 56 Duldung Neunter Abschnitt
§ 57 Abschiebungshaft Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 94 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
§ 95 Fortgeltung sonstiger ausländerrechtlicher Maßnahmen
fünfter Abschnitt
§ 96 Erhaltung der Rechtsstellung jugendlicher Ausländer
Grenzübertritt
§ 97 Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
§ 58 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
§ 98 Übergangsregelung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis
§ 59 Grenzübertritt
§ 99 Übergangsregelung für Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis
§ 60 Zurückweisung
§ 100 Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber
§ 61 Zurückschiebung
§ 101 Ausnahmeregelung für Wehrdienstleistende
§ 62 Ausreise
§ 102 Übergangsregelung für Verordnungen und Gebühren
Sechster Abschnitt § 103 Einschränkung von Grundrechten
Verfahrensvorschriften § 104 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
9 63 Zuständigkeit
§ 105 Stadtstaatenklausel
§ 64 Beteiligungserfordernisse § 106 Berlin-Klausel
§ 65 Beteiligung des Bundes, Weisungsbefugnis
§ 66 Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen Artikel 2 bis 12
§ 67 Entscheidung über den Aufenthalt Änderung anderer Gesetze
§ 68 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
Artikel 13
§ 69 Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung
§ 70 Mitwirkung des Ausländers
Bekanntmachung des Aufenthaltsgesetzes/EWG una c:~s
Asylverfahrensgesetzes
§ 71 Beschränkungen der Anfechtbarkeit
§ 72 Wirkungen von Widerspruch und Klage Artikel 14
§ 73 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer
Berlin-Klausel
§ 74 Sonstige Pflichten der Beförderungsunternehmer
§ 75 Erhebung personenbezogener Daten Artikel 15
§ 76 Übermittlungen an Ausländerbehörden Inkrafttreten
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Die Aufenthaltsgenehmigung ist vor der Einreise in
das folgende Gesetz beschlossen: der Form des Sichtvermerks (Visum) einzuholen. Der Bun-
desminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Aufent-
Artikel 1 haltsgenehmigung vor der Einreise bei der Ausländerbe-
hörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann.
Gesetz
über die Einreise und den Aufenthalt (4) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und
von Ausländern im Bundesgebiet Absatz 3 Satz 2 können, soweit es zur Erfüllung einer
(Ausländergesetz - AuslG) zwischenstaatlichen Vereinbarung erforderlich ist, ohne
Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Sie treten
spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
Erster Abschnitt Kraft.
Allgemeine Bestimmungen
(5) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keiner Aufent-
haltsgenehmigung bedarf, kann zeitlich und räumlich
§ 1 beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen ab-
Einreise und Aufenthalt von Ausländern hängig gemacht werden.
(1) Ausländer können nach Maßgabe dieses Gesetzes
§4
in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließ-
lich des Landes Berlin (Bundesgebiet) einreisen und sich Paßpflicht
darin aufhalten, soweit nicht in anderen Gesetzen etwas
(1) Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen oder
anderes bestimmt ist.
sich darin aufhalten wollen, müssen einen gültigen Paß
(2) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des besitzen.
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
(2) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§2
1. Ausländer, deren Rückübernahme gesichert ist, von
Anwendungsbereich der Paßpflicht befreien,
(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Auslän-
2. andere amtliche Ausweise als Paßersatz einführen
der,
oder zulassen.
1 . die nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des Gerichtsverfas-
sungsgesetzes nicht der deutschen Gerichtsbarkeit
unterliegen,
2. soweit sie nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge für
Zweiter Abschnitt
den diplomatischen und konsularischen Verkehr und Erteilung und Verlängerung
für die Tätigkeit internationaler Organisationen und Ein- der Aufenthaltsgenehmigung
richtungen von Einwanderungsbeschränkungen, von
der Ausländermeldepflicht und dem Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreit sind und wenn Gegen- 1. Aufenthaltsgenehmigung
seitigkeit besteht, sofern die Befreiungen davon ab-
hängig gemacht werden können. §5
(2) Auf die Ausländer, die nach Europäischem Gemein- Arten der Aufenthaltsgenehmigung
schaftsrecht Freizügigkeit genießen, findet dieses Gesetz Die Aufenthaltsgenehmigung wird erteilt als
nur Anwendung, soweit das Europäische Gemeinschafts-
recht und das Aufenthaltsgesetz/EWG keine abweichen- 1. Aufenthaltserlaubnis (§§ 15, 17),
den Bestimmungen enthalten. 2. Aufenthaltsberechtigung (§ 27),
3. Aufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29),
§3 4. Aufenthaltsbefugnis (§ 30).
Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufent-
halt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung. Der
§6
Bundesminister des Innern sieht zur Erleichterung des Anspruch auf Aufenthaltsgenehmigm
Aufenthalts von Ausländern durch Rechtsverordnung mit
(1) Ausländern ist auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmi-
Zustimmung des Bundesrates Befreiungen vom Erforder-
gung zu erteilen, wenn sie darauf einen Anspruch haben.
nis der Aufenthaltsgenehmigung vor.
Die Aufenthaltsgenehmigung darf nur versagt werden,
(2) Einer Aufenthaltsgenehmigung bedürfen auch Aus- soweit der Anspruch auf Grund des § 1O Abs. 2 ausge-
länder, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes schlossen oder wenn es ausdrücklich gesetzlich bestimmt
tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen. ist.
Nr. 34 '.:_ ta~ der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1357
(2) Soweit ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung §9
einer Aufenthaltsgenehmigung von der Dauer eines recht-
Ausnahmen und Befreiungen
mäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet oder des Besitzes
von Versagungsgründen
einer Aufenthaltungsgenehmigung abhängig ist, werden
die Zeiten nicht angerechnet, in denen der Ausllnder sich (1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann erteilt werden
in Strafhaft befunden hat. abweichend von
1. § 8 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Voraussetzungen eines
§7 Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung
Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind und der
In sonstigen Fällen Ausländer nur wegen des Zwecks oder der Dauer des
beabsichtigten Aufenthalts visumspflichtig ist,
(1) Soweit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufent-
haltsgenehmigung besteht, kann Ausländem, die in das 2. § 8 Abs. 1 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen eines
Bundesgebiet einreisen oder sich im Bundesgebiet aufhat- Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung
ten wollen, auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt nach diesem Gesetz offensichtlich erfüllt sind,
werden. 3. § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 in begründeten EinzeHällen,
insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird In der Regel ver- eines Anspruches auf Erteilung der Aufenthaltsgeneh-
sagt, wenn migung nach diesem Gesetz, wenn der Ausländer sich
1. ein Ausweisungsgrund vorliegt, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und einen Paß
oder eine ROckkehrberechtigung in einen anderen
2. der Ausländer seinen Lebensunterhalt einschließlich Staat in zumutbarer Weise nicht erlangen kann.
ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nicht
aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vem,Ogen oder (2) Der Bundesminister des lnnem oder die von ihm
sonstigen eigenen Mitteln, aus Unterhaltsleistungen bestimmte Stelle kann in begründeten EinzeHällen vor der
von Familienangehörigen oder Dritten, aus Stipendien, Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen
Umschulungs- oder Ausbildungsbeihilfen, aus Arbeits- enschließenden Aufenthalt bis zu sechs Monaten Ausnah-
losengeld oder sonstigen auf einer Beitragsl~istung men von § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 zulassen.
beruhenden öffentlichen Mitteln bestreiten kann. oder (3) Einem ausgewiesenen oder abgeschobenen Auslän-
3. der Aufenthalt des Ausllnders aus einem sonstigen der kann ausnahmsweise vor Ablauf der nach § 8 Abs. 2
Grunde Interessen der Bundesrepublik Deutschland Satz 2 bestimmten Frist ertaubt werden, das Bundesgebiet
beeinträchtigt oder gefährdet. kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine
Anwesenheit erfordem oder die Versagung der Erlaubnis
(3) Absatz 2 steht der Erteilung eines Visums aus- eine unbillige Härte bedeuten würde.
schließlich für den Zweck der Durchreise durch das Bun- (4) Der Bundesminister des lnnem bestimmt, wenn es
desgebiet (Transit-Visum) nicht entgegen, wenn die Aus- zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ·erforderlich
reise des Ausländers gesichert ist und die DurchreJse ist, zur Erleichterung des vorübergehenden Aufenthalts
Interessen der· Bundesrepublik Deutschland nicht beein- von Ausländem durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
trächtigt. des Bundesrates, daß Ausländem die Einreise und ein
Aufenthalt von längstens drei Monaten abweichend von
§8 § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 ertaubt werden kann.
Besondere Veraagungsgründe
§ 10
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird auch bei Vorliegen
Aufenthaltsgenehmigung zur Arbeitsaufnahme
der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem
Gesetz versagt, wenn (1) Ausländem, die sich länger als drei Monate im Bun-
desgebiet aufhalten wollen, um darin eine unselbständige
1. der Ausländer ohne erforderliches Visum eingereist ist,
Erwerbstätigkeit auszuüben, wird eine Aufenthaltsgeneh-
2. er mit einem Visum eingereist ist, das auf Grund seiner migung nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
Angaben im Visumsantrag ohne erforderliche Zustim- Absatz 2 erteilt.
mung der Ausländerbehörde erteilt worden ist, (2) Der Bundesminister des lnnem bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
3. er keinen erforderlichen Paß besitzt,
Voraussetzungen und Begrenzungen für Aufenthalts-
4. die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers genehmigungen zur Ausübung einer unselbstlndigen
ungeklärt ist und er keine Berechtigung zur Rückkehr in Erwerbstätigkeit, soweit es zur Wahrung von Interessen
einen anderen Staat besitzt. der Bundesrepublik Deutschland und der von ihr einge-
gangenen Verpflichtungen erforderlich ist. Die Verordnung
kann Beschränkungen auf bestimmte Berufe, Beschäfti-
(2) Ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben
gungen und bestimmte Gruppen von Ausländem vorse-
worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen
hen, Art und Geltungsdauer der Aufenthaltsgenehmigung
und sich darin aufhalten; ihm wird auch bei Vorliegen der
festlegen und die Erteilung einer unbefristeten Aufenthalts-
Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz
genehmigung beschränken oder ausschließen.
keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Diese Wirkungen
werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt (3) Auf Verlangen des Bundestages ist die Rechtsver-
mit der Ausreise. ordnung aufzuheben.
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 11 (3) Auflagen können schon vor Erteilung der Aufent-
Aufenthaltsgenehmigung bei Asylantrag haltsgenehmigung angeordnet werden.
(1) Einern Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, 2. A u f e n t h a lt s e r I a u b n i s
kann vor dem bestandskräftigen Abschluß des Asylverfah- und Aufenthaltsberechtigung
rens eine Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen
eines gesetzlichen Anspruches nur mit Zustimmung der
§ 15
obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden,
wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland Aufenthaltserlaubnis
es erfordern. Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltserlaub-
(2) Eine nach der Einreise des Ausländers von der nis erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne
Ausländerbehörde erteilte oder verlängerte Aufenthalts- Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt
genehmigung kann nach den Vorschriften dieses Geset- wird.
zes ungeachtet des Umstandes verlängert werden, daß § 16
der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat.
Recht auf Wiederkehr
§ 12 (1) Einern Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist
Geltungsbereich und Geltungsdauer abweichend von § 1O eine Aufenthaltserlaubnis zu ertei-
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird für das Bundes- len, wenn
gebiet (§ 1 Abs. 1) erteilt. Sie kann, auch nachträglich, 1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre
räumlich beschränkt werden. rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs
Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung wird befristet oder,
wenn es gesetzlich bestimmt ist, unbefristet erteilt. Ist eine 2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder
für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein
der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat,
kann die befristete Aufenthaltsgenehmigung nachträglich und
zeitlich beschränkt werden. 3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach
Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21.
§ 13
Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der
Ausreise gestellt wird.
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von
(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung den in Absatz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzun-
finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die gen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Nr. 1
Erteilung. bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden,
(2) Ein Visum, das auf Grund der Angaben des Auslän- wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten
ders im Visumsantrag ohne erforderliche Zustimmung der Schulabschluß erworben hat.
Ausländerbehörde erteilt wurde, kann auch bei Vorliegen (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt
der Voraussetzungen eines Anspruches auf Verlängerung werden,
nach diesem Gesetz nicht über eine Geltungsdauer von
insgesamt sechs Monaten hinaus verlängert werden. § 9 1. wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder
Abs. 1 Nr. 2 findet entsprechende Anwendung. ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet
verließ,
2. wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt oder
§ 14
3. solange der Ausländer minderjährig und seine persön-
Bedingungen und Auflagen liche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann mit Bedingungen ist.
erteilt und verlängert werden. Sie kann insbesondere von (4) Die Aufenthaltserlaubnis ist zu verlängern, auch
dem Nachweis abhängig gemacht werden, daß ein Dritter wenn der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener
die erforderlichen Ausreisekosten oder den Unterhalt des Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung
Ausländers für einen bestimmten Zeitraum, der die vorge- wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.
sehene Aufenthaltsdauer nicht überschreiten darf, ganz
oder teilweise zu tragen bereit ist. (5) Einern Ausländer, der von einem Träger im Bundes-
gebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthalts-
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung kann, auch nachträg- erlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise minde-
lich, mit Auflagen verbunden werden. Insbesondere kön- stens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten
nen das Verbot oder Beschränkungen der Aufnahme einer hat.
Erwerbstätigkeit angeordnet werden. Eine unselbständige
Erwerbstätigkeit kann nicht der Arbeitserlaubnis zuwider § 17
beschränkt oder untersagt werden, solange der Ausländer Familiennachzug zu Ausländern
eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Satz 3 findet auf
eine erlaubte selbständige Erwerbstätigkeit entspre- (1) Einern ausländischen Familienangehörigen eines
chende Anwendung. Ausländers kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1359
Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbil-
eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung dungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln ent-
der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im gegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Das gleiche
Bundesgebiet erteilt und verlängert werden. gilt, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 der Ausländer
sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu dem in Absatz 1
und aus der Ehe ein Kind hervorgegangen oder die Ehe-
bezeichneten Zweck nur erteilt werden, wenn
frau schwanger ist.
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufent-
haltsberechtigung besitzt, (4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von§ 17
2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und Abs. 2 Nr. 2 und 3 befristet verlängert werden, solange die
eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
3. der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus
eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem (5) Ist nach der Aufhebung der ehelichen Lebensge-
Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist. meinschaft dem einen Ehegatten der weitere Aufenthalt
nach § 19 erlaubt worden, wird dem anderen Ehegatten
(3) Dem Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern
zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft
eines Asylberechtigten kann abweichend von Absatz 2
im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt,
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
wenn er ausgereist war, ohne daß für ihn die Erteilung
(4) Als ausreichender Wohnraum nach den Vorschriften einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen
dieses Gesetzes darf nicht mehr gefordert werden, als für war.
die Unterbringung eines Wohnungsuchenden in einer
öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der § 19
Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für
Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten
Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur (1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle
Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als
Berechnung des für die Familienunterbringung ausrei- eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten
chenden Wohnraums nicht mitgezählt. Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlän-
gert, wenn
(5) Die Aufenthaltserlaubnis kann auch bei Vorliegen der
Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz 1. die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens vier
versagt werden, wenn gegen den Familienangehörigen ein Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat,
Ausweisungsgrund vorliegt oder wenn der Ausländer für
2. sie seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundes-
sonstige ausländische Familienangehörige, die sich im gebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer
Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum
besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den
Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem
weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, oder
Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund
einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt 3. der Ausländer gestorben ist, während die eheliche
oder in Anspruch nehmen muß. Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand,
und wenn
§ 18 4. der Ausländer bis zum Eintritt der in den Nummern 1
Ehegattennachzug bis 3 bezeichneten Voraussetzungen im Besitz der
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist nach Maßgabe war, es sei denn, er konnte aus von ihm nicht zu
des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der vertretenden Gründen nicht rechtzeitig die Verlänge-
Ausländer
rung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 wird auch berücksichtigt,
2. als Asylberechtigter anerkannt ist, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebiets wegen
der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erheb-
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe schon im
liche Nachteile drohen.
Zeitpunkt der Einreise des Ausländers bestanden hat
und von diesem bei der erstmaligen Beantragung der
Aufenthaltserlaubnis angegeben worden ist oder (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Aufenthaltser-
laubnis für ein Jahr zu verlängern; die Inanspruchnahme
4. im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger ein- von Sozialhilfe steht dieser Verlängerung nicht entgegen.
gereist ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert
eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, sich acht Jahre werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und voll- Verlängerung nicht vorliegen.
jährig ist.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von (3) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann
Absatz 1 Nr. 3 erteilt werden. unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 versagt werden, wenn
gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann dem
Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 17 (4) Im übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis eines Ehe-
Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der gatten mit der unbefristeten Verlängerung zu einem eigen-
Ehegatten ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ge- ständigen, von dem in § 17 Abs. 1 bezeichneten Aufent-
sichert ist; der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht haltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht.
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 20 wenn sie unbefristet oder in entsprechender Anwendung
des § 16 verlängert wird oder wenn das Kind volljährig
Kindernachzug
wird.
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Asylberech-
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann befristet verlängert
tigten ist nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaub-
werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete
nis zu erteilen.
Verlängerung noch nicht vorliegen.
(2) Dem ledigen Kind eines sonstigen Ausländers ist
nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu § 22
erteilen, wenn
Nachzug sonstiger Familienangehöriger
1 . auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis
oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist Einern sonstigen Familienangehörigen eines Auslän-
und ders kann nach Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaub-
nis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außerge-
2. das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
wöhnlichen Härte erforderlich ist. Auf volljährige Familien-
(3) Von der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Vorausset- angehörige finden § 18 Abs. 4 und § 19 und auf minderjäh-
zung kann abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder rige Familienangehörige § 20 Abs. 6 und § 21 Abs. 2 bis 4
nicht mehr miteinander verheiratet sind. Einern Kind, das entsprechende Anwendung.
sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,
kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Absatz 2
§ 23
Nr. 1 und § 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden.
Ausländische Familienangehörige Deutscher
(4) Im übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind
eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 eine (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist nach Maßgabe des § 17
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn Abs. 1
1 . das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder 1 . dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen,
gewährleistet erscheint, daß es sich auf Grund seiner 2. dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines
bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Deutschen,
Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland
einfügen kann oder 3. dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledi-
gen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
2. es auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur Ver-
meidung einer besonderen Härte erforderlich ist. zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt im Bundesgebiet hat.
(5) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers,
der im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger ein- (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für drei
gereist ist, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Jahre erteilt. Sie wird befristet verlängert, solange die
§ 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bun-
ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. desgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für die
Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inan- unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen.
spruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen (3) § 17 Abs. 5 und die §§ 19 und 21 finden entspre-
sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf chende Anwendung; an die Stelle der Aufenthaltsgeneh-
einer Beitragsleistung beruhen. migung des Ausländers tritt der gewöhnliche Aufenthalt
(6) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird des Deutschen im Bundesgebiet.
abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verlängert. (4) Auf sonstige Familienangehörige findet§ 22 entspre-
chende Anwendung.
§ 21
§ 24
Aufenthaltsrecht der Kinder
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
(1) Einern Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlän-
von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen,
gern, wenn der Ausländer
wenn die Mutter eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufent-
haltsberechtigung besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis ist 1 . die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,
nach Maßgabe des§ 17 zu verlängern, solange die Mutter 2. eine besondere Arbeitserlaubnis besitzt, sofern er
oder der allein personensorgeberechtigte Vater eine Auf- Arbeitnehmer ist,
enthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt.
Sie wird abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verlän- 3. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung
gert. seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich
(2) Auf die Verlängerung der einem Kind erteilten Auf-
verständigen kann,
enthaltserlaubnis findet, soweit die Voraussetzungen des
Absatzes 1 und der §§ 17 und 20 nicht vorliegen, § 16 5. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich
entsprechende Anwendung. und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen verfügt
(3) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird zu
einem eigenständigen, von dem in§ 17 Abs. 1 bezeichne- und wenn
ten Aufenthaltszweck unabhängigen Aufenthaltsrecht, 6. kein Ausweisungsgrund vorliegt.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1361
(2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufent- (3) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis darf nur ver-
haltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlän- sagt werden, wenn
gert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers
1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers
1. aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,
Mitteln oder
2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer
2. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheits-
für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeits- strafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geld-
losenhilfe strafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt wor-
gesichert ist. den oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe
ausgesetzt ist oder
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis
3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von
nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Auslän-
Sozialhilfe oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch
der nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, daß sein
Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Aus-
Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.
länder befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem
anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsab-
§ 25 schluß führt.
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufenthaltserlaubnis
befristet verlängert werdeh. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2
(1) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die
zusammenleben, genügt es, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Auf-
und 3 und Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen enthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewäh-
durch einen Ehegatten erfüllt werden. rungszeit befristet verlängert.
(2) Die einem Ehegatten nach § 18 erteilte Aufenthalts-
erlaubnis wird nach Aufhebung der ehelichen Lebens-
§ 27
gemeinschaft abweichend von § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und
Abs. 2 Satz 1 unbefristet verlängert, wenn der Lebens- Aufenthaltsberechtigung
unterhalt des Ehegatten durch Unterhaltsleistungen aus
(1) Die Aufenthaltsberechtigung ist zeitlich und räumlich
eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser
unbeschränkt. Sie kann nicht mit Bedingungen und Aufla-
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthalts-
berechtigung besitzt. gen verbunden werden. § 37 bleibt unberührt.
(2) Einern Ausländer ist die Aufenthaltsberechtigung zu
(3) Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufent-
erteilen, wenn
haltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet
zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit 1. er seit
dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 a) acht Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt oder
und 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Im Falle
der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft findet_ b) drei Jahren die unbefristete Aufenthaltserlaubnis
Absatz 2 entsprechende Anwendung. besitzt und zuvor im Besitz einer Aufenthaltsbefug-
nis war,
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit,
§ 26 eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis gesichert ist,
für nachgezogene Kinder 3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige
(1) Die einem minderjährigen Ausländer zu dem in § 17 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet
Abs. 1 bezeichneten Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis hat oder Aufwendungen nachweist für einen Anspruch
ist abweichend von § 24 unbefristet zu verlängern, wenn auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs-
der Ausländer im Zeitpunkt der Vollendung seines oder Versorgungseinrichtung oder eines Versiche-
_ 16. Lebensjahres seit acht Jahren im Besitz der Aufent- rungsunternehmens,
haltserlaubnis ist. Das gleiche gilt, wenn der Ausländer 4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätz-
1. volljährig und seit acht Jahren im Besitz der Aufent- lichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von
haltserlaubnis ist, sechs Monaten oder einer Geldstrafe von 180 Tages-
sätzen oder einer höheren Strafe verurteilt worden ist
2. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und
verfügt und
5. die in§ 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Vorausset-
3. seinen Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit, zungen vorliegen.
eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln
bestreiten kann oder sich in einer Ausbildung befindet, (3) In begründeten Fällen kann abweichend von Ab-
die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen satz 2 Nr. 1 einem Ausländer die Aufenthaltsberechtigung
Bildungsabschluß führt. erteilt werden, wenn er seit fünf Jahren die Aufenthaltser-
laubnis besitzt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor bei
(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besit-
zes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die 1. ehemaligen deutschen Staatsangehörigen,
Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb 2. Ausländern, die mit einem Deutschen in ehelicher
des Bundesgebiets die Schule besucht hat. Lebensgemeinschaft leben,
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. Asylberechtigten und diesen gleichgestellten Auslän- haltserlaubnis an ein minderjähriges lediges Kind gelten-
dern. den Vorschriften des § 20 Abs. 2 bis 4 und des § 21 Abs. 1
Satz 1 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Als gesicherter
(4) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft Lebensunterhalt genügt, daß dieser ohne Inanspruch-
zusammenleben, genügt es, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 nahme von Sozialhilfe gesichert ist.
und 3 und in § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten
Voraussetzungen durch einen Ehegatten erfüllt werden. (3) Die Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und eines
Kindes kann nur verlängert werden, solange der Ausländer
(5) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt und die familiäre
Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Straf-
Lebensgemeinschaft mit ihm fortbesteht. Von der Voraus-
haft.
setzung des gesicherten Lebensunterhalts kann bei der
Verlängerung abgesehen werden.
3. Aufenthalts b e w i II i g u n g
§ 28 4. A u f e n t h a lt s b e f u g n i s
Aufenthaltsbewilligung
§ 30
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbe-
Aufenthaltsbefugnis
willigung erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur
für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vor- (1) Die Aufenthaltsgenehmigung wird als Aufenthaltsbe-
übergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt fugnis erteilt, wenn einem Ausländer aus völkerrechtlichen
wird. § 10 bleibt unberührt. oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung
politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland
(2) Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Aufenthalts-
Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden
zweck entsprechend befristet. Sie wird für längstens zwei
soll und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausge-
Jahre erteilt und kann um jeweils längstens zwei Jahre nur
schlossen ist oder ihr einer der in § 7 Abs. 2 bezeichneten
verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht
Versagungsgründe entgegensteht.
erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch
erreicht werden kann. (2) Einern Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesge-
(3) Einern Ausländer kann in der Regel vor seiner Aus- biet aufhält, kann aus dringenden humanitären Gründen
reise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn
Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden.
1. die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufent-
Eine Aufenthaltserlaubnis kann vor Ablauf eines Jahres
haltsgenehmigung ausgeschlossen ist und
seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden; dies
gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches oder 2. auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles das
wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Sätze 1 und 2 Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine
finden keine Anwendung auf Ausländer, die sich noch außergewöhnliche Härte bedeuten würde;
nicht länger als ein Jahr im Bundesgebiet aufhalten.
soweit der Ausländer nicht mit einem weiteren Aufenthalt
(4) Einern Ausländer, der sich aus beruflichen oder im Bundesgebiet rechnen durfte, sind die Dauer des bishe-
familiären Gründen wiederholt im Bundesgebiet aufhalten rigen Aufenthalts des Ausländers und seiner Familienan-
will, kann ein Visum mit der Maßgabe erteilt werden, daß er gehörigen nicht als dringende humanitäre Gründe anzuse-
sich bis zu insgesamt drei Monaten jährlich im Bundesge- hen.
biet aufhalten darf. Einern Ausländer, der von einem Trä-
ger im Bundesgebiet eine Rente bezieht und der familiäre (3) Einern Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig
Bindungen im Bundesgebiet hat, wird in der Regel ein ist, kann eine Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 8
Visum nach Satz 1 erteilt. Abs. 1 erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des§ 55
Abs. 2 für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen
Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegen-
§ 29
stehen, die er nicht zu vertreten hat.
Aufenthaltsbewilligung für Familienangehörige
(4) Im übrigen kann einem Ausländer, der seit minde-
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers, der eine Aufent-
stens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und
haltsbewilligung besitzt, kann zum Zwecke des nach Arti-
eine Duldung besitzt, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2
kel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe
eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der
und Familie eine Aufenthaltsbewilligung für die Herstellung
Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur
und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem
Ausländer im Bundesgebiet erteilt werden, wenn Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
1. der Lebensunterhalt des Ausländers und des Ehegat- (5) Einern Ausländer, bei dem das Bundesamt für die
ten ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe gesichert ist Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unanfechtbar die
und Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 festgestellt hat, ist eine
2. ausreichender Wohnraum(§ 17 Abs. 4) zur Verfügung Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, wenn seine Abschiebung
steht. aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
Im übrigen darf einem Ausländer, dessen Asylantrag
(2) Einern minderjährigen ledigen Kind eines Auslän- unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asyl-
ders, der eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, wird in ent- antrag zurückgenommen hat, eine Aufenthaltsbefugnis nur
sprechender Anwendung der für die Erteilung der Aufent- nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt werden.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1363
§ 31 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in diesem Zeit-
Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige punkt im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sind. Für die
Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wird die
(1) Dem Ehegatten und einem minderjährigen ledigen Dauer des Besitzes der Aufenthaltsbefugnis auf die erfor-
Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltsbefugnis derliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis
besitzt, darf nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 bis 4 und angerechnet.
abweichend von§ 30 Abs. 5 Satz 2 eine Aufenthaltsbefug-
nis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensge-
meinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt Dritter Abschnitt
werden.
Aufenthalts- und paßrechtliche Vorschriften
(2) Einern Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, ist
von Amts wegen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen,
wenn die Mutter eine Aufenthaltsbefugnis besitzt. Die Auf- § 36
enthaltsbefugnis ist zu verlängern, solange die Mutter oder Verlassenspflicht bei räumlicher Beschränkung
der allein personensorgeberechtigte Vater eine Aufent-
haltsbefugnis besitzt. Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem
er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumli-
§ 32 chen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu ver-
Aufnahmebefugnis der obersten Landesbehörden lassen.
Die oberste Landesbehörde kann im Einvernehmen mit § 37
dem Bundesminister des Innern aus völkerrechtlichen
oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Verbot und Beschränkung
Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, der politischen Betätigung
daß Ausländern aus bestimmten Staaten oder daß in son- (1) Ausländer dürfen sich im Rahmen der allgemeinen
stiger Weise bestimmten Ausländergruppen nach den Rechtsvorschriften politisch betätigen. Die politische Betä-
§§ 30 und 31 Abs. 1 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird tigung eines Ausländers kann beschränkt oder untersagt
und daß erteilte Aufenthaltsbefugnisse verlängert werden. werden, soweit sie
1. die politische Willensbildung in der Bundesrepublik
§ 33 Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von
Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen
Übernahme von Ausländern Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche
(1) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Inter-
bestimmte Stelle kann einen Ausländer zum Zwecke der essen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt
Aufenthaltsgewährung in das Bundesgebiet übernehmen, oder gefährdet,
wenn völkerrechtliche oder humanitäre Gründe oder politi- 2. den außenpolitischen Interessen oder den völkerrecht-
sche Interessen des Bundes es erfordern. lichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutsch-
(2) Einern nach Absatz 1 übernommenen Ausländer land zuwiderlaufen kann,
wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. 3. gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik
Deutschland, insbesondere unter Anwendung von
Gewalt, verstößt oder
§ 34
4. bestimmt ist, Parteien, andere Vereinigungen, Einrich-
Geltungsdauer der Aufenthaltsbefugnis tungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesge-
( 1) Die Aufenthaltsbefugnis kann für jeweils längstens biets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den Grund-
zwei Jahre erteilt und verlängert werden. werten einer die Würde des Menschen achtenden
staatlichen Ordnung unvereinbar sind.
(2) Die Aufenthaltsbefugnis darf nicht verlängert werden,
wenn das Abschiebungshindernis oder die sonstigen einer (2) Die politische Betätigung eines Ausländers wird
Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe ent- untersagt, soweit sie
fallen sind. 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die
§ 35 Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet
oder den kodifizierten Normen des Völkerrechts wider-
Daueraufenthalt aus humanitären Gründen spricht,
(1) Einern Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufent- 2. Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politi-
haltsbefugnis besitzt, kann eine unbefristete Aufenthaltser- scher, religiöser oder sonstiger Belange öffentlich
laubnis erteilt werden, wenn die in § 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 unterstützt, befürwortet oder hervorzurufen bezweckt
bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und sein oder geeignet ist oder
Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder eige- .
3 Vereinigungen, politische Bewegungen oder Gruppen
nem Vermögen gesichert ist. Die Aufenthaltszeit des der ·
innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unter-
Erteilung der Aufenthaltsbefugnis vorangegangenen Asyl-
stützt, die im Bundesgebiet Anschläge gegen Personen
verfahrens wird auf die acht Jahre angerechnet.
oder Sachen oder außerhalb des Bundesgebiets
(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wird dem Ehegatten Anschläge gegen Deutsche oder deutsche Einrichtun-
und den minderjährigen ledigen Kindern des Ausländers gen veranlaßt, befürwortet oder angedroht haben.
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 38 in anderer Weise, insbesondere durch Anfragen bei ande-
Aufenthaltsanzeige ren Behörden nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter
erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Der Bundesminister des Innern kann zur Wahrung von
Interessen der Bundesrepublik Deutschland durch Rechts- (3) Auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, 2 nicht vorliegen, können erkennungsdienstliche Maßnah-
daß Ausländer, die vom Erfordernis der Aufenthaltsgeneh- men durchgeführt werden, wenn der Ausländer mit einem
migung befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum gefälschten oder verfälschten Paß oder Paßersatz einrei-
einreisen, nach der Einreise der Ausländerbehörde oder sen will oder eingereist ist oder wenn sonstige Anhalts-
einer anderen Behörde zur Unterrichtung der Ausländer- punkte den Verdacht begründen, daß der Ausländer nach
behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben. einer Zurückweisung oder Beendigung des Aufenthalts
erneut unerlaubt ins Bundesgebiet einreisen will.
§ 39 (4) Der Ausländer hat die erkennungsdienstlichen Maß-
nahmen zu dulden.
Ausweisersatz
(1) Ein Ausländer, der einen Paß weder besitzt noch in
zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweis- Vierter Abschnitt
pflicht im Bundesgebiet mit der Bescheinigung über die Beendigung des Aufenthalts
Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung, wenn sie mit den
Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen ist
(Ausweisersatz). 1. Begründung der Ausreisepflicht
(2) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechts- § 42
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
daß Ausländern, die einen Paß oder Paßersatz weder Ausreisepflicht
besitzen noch in zumutbarer Weise erlangen können, ein (1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er
Reisedokument als Paßersatz ausgestellt, die Berechti- eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder
gung zur Rückkehr in das Bundesgebiet bescheinigt und nicht mehr besitzt.
für den Grenzübertritt eine Ausnahme von der Paßpflicht
erteilt werden kann. (2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Auslän-
der
§ 40
1. unerlaubt eingereist ist,
Ausweisrechtliche Pflichten
2. nach Ablauf der Geltungsdauer seiner Aufenthaltsge-
(1) Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Paß, seinen nehmigung noch nicht die Verlängerung oder die Ertei-
Paßersatz oder seinen Ausweisersatz und seine Aufent- lung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung beantragt
haltsgenehmigung oder Duldung auf Verlangen den mit hat oder
der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vor- 3. noch nicht die erstmalige Erteilung der erforderlichen
zulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlas- Aufenthaltsgenehmigung beantragt hat und die gesetz-
sen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von
liche Antragsfrist abgelaufen ist.
Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Im übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn
(2) Der Bundesminister des Innern regelt durch Rechts- die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung oder der son-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die aus- stige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach
weisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bun- Absatz 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.
desgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung und Ver-
längerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie (3) Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, hat der Ausländer
der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Paßersatzes das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Aus-
und Ausweisersatzes. reisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
Die Ausreisefrist endet spätestens sechs Monate nach
§ 41 dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie
ldentitätsfeststel Iung kann in besonderen Härtefällen befristet verlängert wer-
den.
(1) Bestehen Zweifel über die Person oder die Staatsan-
gehörigkeit des Ausländers, sind die zur Feststellung sei- (4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der
ner Identität oder Staatsangehörigkeit erforderlichen Maß- Europäischen Gemeinschaften genügt der Ausländer sei-
nahmen zu treffen, wenn ner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt
dort erlaubt sind.
1. dem Ausländer die Einreise erlaubt oder eine Aufent-
haltsgenehmigung oder Duldung erteilt werden soll (5) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Woh-
oder nung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für
2. es zur Durchführung anderer Maßnahmen nach diesem mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländer-
Gesetz erforderlich ist. behörde vorher anzuzeigen.
(2) Zur Feststellung der Identität können die in § 81 b der (6) Der Paß oder Paßersatz eines ausreisepflichtigen
Strafprozeßordnung bezeichneten erkennungsdienstli- Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung
chen Maßnahmen dl'rchgeführt werden wenn die Identität genommen werden.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1365
§ 43 Anwendung. Im Falle der zeitlichen Beschränkung des
Aufenthalts nach § 3 Abs. 5 entfällt die Befreiung mit
Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung
Ablauf der Frist.
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Ausländer (6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Aufla-
gen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben
1. keinen gültigen Paß oder Paßersatz mehr besitzt,
auch nach Wegfall der Aufenthaltsgenehmigung oder Dul-
2. seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert, dung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Auslän-
3. noch nicht eingereist ist der seiner Ausreisepflicht nach § 42 Abs. 1 bis 4 nachge-
kommen ist.
oder wenn
4. seine Anerkennung als Asylberechtigter, seine Rechts- § 45
stellung als ausländischer Flüchtling oder die Feststel-
Ausweisung
lung, daß die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 vorlie-
gen, erlischt oder unwirksam wird. (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein
Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann auch die
sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik
Aufenthaltsgenehmigung der mit dem Ausländer in häusli-
Deutschland beeinträchtigt.
cher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen wider-
rufen werden, wenn diesen kein Anspruch auf die Aufent-
(2) Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind zu
haltsgenehmigung zusteht.
berücksichtigen
1. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und die
§ 44 schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und son-
Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; stigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet,
Fortgeltung von Beschränkungen
2. die Folgen der Ausweisung für die Familienangehöri-
(1) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt außer in den gen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesge-
Fällen des Ablaufs ihrer Geltungsdauer, des Widerrufs und biet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemein-
des Eintritts einer auflösenden Bedingung, wenn der Aus- schaft leben, und
länder
3. die in § 55 Abs. 2 genannten Duldungsgründe.
1. ausgewiesen wird,
2. aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden (3) Eine Verwaltungsvorschrift eines Landes, Ausländer
Grunde ausreist, oder bestimmte Gruppen von Ausländern bei Vorliegen
der in Absatz 1 und in § 46 bezeichneten Gründe oder
3. ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder
einzelner dieser Gründe nicht oder in der Regel nicht
einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren auszuweisen, bedarf des Einvernehmens mit dem Bun-
Frist wieder eingereist ist; desminister des Innern.
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer
von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht § 46
nach den Nummern 2 und 3.
Einzelne Ausweisungsgründe
(2) Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt nicht nach
Absatz 1 Nr. 3, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der Nach § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen
gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird werden, wer
und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der 1. die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die
Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist. Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet
oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an
(3) Nach Absatz 1 Nr. 3 wird in der Regel eine längere
Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewalt-
Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner
anwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,
Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufent- 2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß
haltsberechtigung besitzt oder wenn der Aufenthalt außer- gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder
halb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik behördliche Entscheidungen oder Verfügungen began-
Deutschland dient. ' gen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat
begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche
(4) Einern Ausländer wird die Zeit eines Aufenthalts Straftat anzusehen ist,
außerhalb des Bundesgebiets mit insgesamt sechs Mona-
ten auf die für die unbefristete Verlängerung der Aufent- 3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht
haltserlaubnis und die Erteilung der Aufenthaltsberechti- geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung
gung erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthalts- verstößt,
erlaubnis angerechnet, wenn er sich länger als sechs 4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches
Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat, Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erfor-
ohne daß seine Aufenthaltsgenehmigung erloschen ist. derlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung
bereit ist oder sich ihr entzieht,
(5) Die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgeneh-
migung entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen oder 5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefähr-
abgeschoben wird; § 8 Abs. 2 findet entsprechende det oder längerfristig obdachlos ist,
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
6 für sich, seine Familienangehörigen, die sich im Bun- kann nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen
desgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden.
Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem
(2) Ein minderjähriger Ausländer, dessen Eltern oder
Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund
dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich
einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch
rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wird nicht ausge-
nimmt oder in Anspruch nehmen muß oder
wiesen, es sei denn, er ist wegen serienmäßiger Bege-
7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder hung nicht unerheblicher vorsätzlicher _Straftaten, wegen
Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straf-
Sozialgesetzbuch erhält; das gilt nicht für einen Minder- tat rechtskräftig verurteilt worden. Das gleiche gilt für einen
jährigen, dessen Eltern oder dessen allein personen- Heranwachsenden, der im Bundesgebiet geboren oder
sorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bun- aufgewachsen ist und mit seinen Eltern in häuslicher
desgebiet aufhalten. Gemeinschaft lebt.
§ 47 (3) Ein Ausländer, der einen beachtlichen Asylantrag
Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen
werden, daß das Asylverfahren unanfechtbar ohrie Aner-
(1) Ein Ausländer wird ausgewiesen, wenn er kennung als Asylberechtigter abgeschlossen wird. Von der
1 . wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten Bedingung wird abgesehen, wenn
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 . ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Aus-
fünf Jahren verurteilt worden ist oder weisung rechtfertigt, oder
2. mehrfach wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheits- 2. der Asylantrag nach § 11 des Asylverfahrensgesetzes
strafen von zusammen mindestens acht Jahren rechts- als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist.
kräftig verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen
Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wor-
den ist.
2. D u r c h setz u n g der Au s reise p f I i c h t
(2) Ein Ausländer wird in der Regel ausgewiesen, wenn
er § 49
1 . wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten Abschiebung
rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die
Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung (1) Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist abzuschieben,
ausgesetzt worden ist, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre
freiwillige Erfüllung nach § 42 Abs. 3 und 4 nicht gesichert
2. den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwi-
oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
der ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt,
eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen
anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr (2) Befindet sich der Ausländer auf richterliche Anord-
bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer nung in Haft oder in sonstigem öffentlichem Gewahrsam,
solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet. bedarf seine Ausreise einer Überwachung. Das gleiche
gilt, wenn der Ausländer
(3) Ein Ausländer, der nach § 48 Abs. 1 erhöhten
Ausweisungsschutz genießt, wird in den Fällen des Absat- 1. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausge-
zes 1 in der Regel ausgewiesen. In den Fällen des Absat- reist ist,
zes 2 wird über seine Ausweisung nach Ermessen ent- 2. nach § 4 7 ausgewiesen worden ist,
schieden.
3. mittellos ist,
§ 48. 4. keinen Paß besitzt,
Besonderer Ausweisungsschutz 5. gegenüber der Ausländerbehörde zum Zwecke der
(1) Ein Ausländer, der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die
Angaben verweigert hat oder
1 . eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
6. zu erkennen gegeben hat, daß er seiner Ausreisepflicht
2. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und im nicht nachkommen wird.
Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das
Bundesgebiet eingereist ist,
§ 50
3. eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und mit
einem der in Nummern 1 und 2 bezeichneten Auslän-
Androhung der Abschiebung
der in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt, (1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung
4. mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer einer Ausreisefrist angedroht werden. In der Androhung
Lebensgemeinschaft lebt, soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer
abgeschoben werden soll, es sei denn, der Ausländer
5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die
besitzt dessen Staatsangehörigkeit. Die Androhung soll
Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den der
genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepu- Ausländer nach § 42 Abs. 1 ausreisepflichtig wird.
blik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach
dem Abkommen über die Rechtsstellung für Flüchtlinge (2) In den Fällen des§ 49 Abs. 2 Satz 1 bedarf es keiner
vom 28. Juli 1951 (BGBI. 1953 II S. 559) besitzt, Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 . 1367
öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung Straftat sucht und die Gefahr der Todesstrafe besteht. In
ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen. diesen Fällen finden die Vorschriften über die Auslieferung
entsprechende Anwendung.
§ 51 (3) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein
Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens ver-
bundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates
(1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben vor, kann der Ausländer bis zur Entscheidung über die
werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen Auslieferung nicht in diesen Staat abgeschoben werden.
seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder (4) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden,
wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen vor bei 4. November 1950 (BGBI. 1952 II S. 686) ergibt, daß die
1 . Asylberechtigten und Abschiebung unzulässig ist.
2. sonstigen Ausländern, die im Bundesgebiet die Rechts- (5) Die allgemeine Gefahr, daß einem Ausländer in
stellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung dro-
außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüctlt- hen können, und, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 4
linge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstel- nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach
lung der Flüchtlinge anerkannt sind. der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen
Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
In den sonstigen Fällen, in denen sich der Ausländer auf
politische Verfolgung beruft, stellt das Bundesamt für die (6) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in einem Asylver- anderen Staat kann abgesehen werden, wenn dort für
fahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für
fest, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren in diesem
Die Entscheidung des Bundesamtes ist für alle mit der Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungs-
Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden verbind- gruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt
lich. Sie kann nur nach den Vorschriften des Asylverfah- ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 berücksichtigt.
rensgesetzes angefochten werden.
(3) Ein Ausländer, bei dem das Bundesamt für die § 54
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Voraussetzun-
Aussetzung von Abschiebungen
gen nach Absatz 1 unanfechtbar festgestellt hat, erfüllt
zugleich die Voraussetzungen des Artikels 1 des Abkom- Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen
mens über die Rechtsstellung der Flüchlinge vom 28. Juli oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer
1951. Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen,
daß die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten
(4) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Auslän-
Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Auslän-
der aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die
dergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für die
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist
Dauer von längstens sechs Monaten ausgesetzt wird. Soll
oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er
die Abschiebung für länger als sechs Monate ausgesetzt
wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig
werden, bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit
verurteilt worden ist.
dem Bundesminister des Innern.
(5) liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor,
kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung
anzudrohen, eine angemessene Frist zu setzen und in der § 55
Androhung die Staaten zu bezeichnen, in die der Auslän- Duldungsgründe
der nicht abgeschoben werden darf.
(1) Die Abschiebung ,eines Ausländers kann nur nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zeitweise ausgesetzt werden
§ 52 (Duldung).
Abschiebung bei möglicher politischer Verfolgung
(2) Einern Ausländer wird eine Duldung erteilt, solange
§ 51 findet entsprechende Anwendung auf Ausländer, seine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen
die einen beachtlichen Asylantrag gestellt haben, solange Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54
der Antrag nicht unanfechtbar oder als offensichtlich unbe- ausgesetzt werden soll.
gründet abgelehnt oder zurückgenommen ist.
(3) Einern Ausländer kann eine Duldung erteilt werden,
solange er nicht unanfechtbar ausreisepflichtig ist oder
§ 53 wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder
Abschiebungshindernisse erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende
weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
(1) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben
werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr (4) Ist rechtskräftig entschieden, daß die Abschiebung
besteht, der Folter unterworfen zu werden. eines Ausländers zulässig ist, kann eine Duldung nur
erteilt werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 54 aus-
werden, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer gesetzt werden soll.
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 56 2. einen erforderlichen Paß nicht besitzt oder
Duldung 3. nach § 8 Abs. 2 nicht einreisen darf, es sei denn, er
besitzt eine Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3) oder illm ist
(1) Die Ausreisepflicht eines geduldeten Ausländers
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 4
bleibt unberührt.
die Einreise erlaubt worden.
(2) Die Duldung ist befristet; die Frist soll ein Jahr nicht
(2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
übersteigen. Nach Ablauf der Frist kann die Duldung nach
schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können
Maßgabe des § 55 erneuert werden.
Ausnahme-Visa und Paßersatzpapiere ausstellen, soweit
(3) Die Duldung ist räumlich auf das Gebiet des Landes sie hierzu vom Bundesminister des Innern ermächtigt sind.
beschränkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können
angeordnet werden. Insbesondere können das Verbot
oder Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätig- § 59
keit angeordnet werden. Grenzübertritt
(4) Die Duldung erlischt mit der Ausreise des Auslän- (1) Soweit nicht auf Grund anderer Rechtsvorschriften
ders. oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen Ausnahmen
(5) Die Duldung wird widerrufen, wenn die der Abschie- zugelassen sind, sind die Einreise in das Bundesgebiet
bung entgegenstehenden Gründe entfallen. und die Ausreise aus dem Bundesgebiet nur an den zuge-
lassenen Grenzübergangsstellen und innerhalb der fest-
(6) Der Ausländer wird unverzüglich nach Erlöschen der gesetzten Verkehrsstunden zulässig und Ausländer ver-
Duldung ohne erneute Androhung und Fristsetzung abge- pflichtet, bei der Einreise und der Ausreise einen gültigen
schoben, es sei denn, die Duldung wird erneuert. Ist der Paß oder Paßersatz mitzuführen, sich damit über ihre
Ausländer länger als ein Jahr geduldet, ist die Abschie- Person auszuweisen und sich der polizeilichen Kontrolle
bung drei Monate vorher anzukündigen, es sei denn, daß des grenzüberschreitenden Verkehrs zu unterziehen.
die Aufnahmebereitschaft des anderen Staates vorher
endet. (2) An einer zugelassenen Grenzübergangsstelle ist ein
Ausländer erst eingereist, wenn er die Grenze überschrit-
§ 57
ten und die Grenzübergangsstelle passiert hat. Im übrigen
Abschiebungshaft ist ein Ausländer eingereist, wenn er die Grenze über-
schritten hat.
(1) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung
auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über
§ 60
die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und
die Abschiebung ohne die lnhaftnahme wesentlich Zurückweisung
erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt einreisen will, wird an
Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht
der Grenze zurückgewiesen.
überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die
Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haft- (2) Ein Ausländer kann an der Grenze zurückgewiesen
dauer keiner erneuten richterlichen Anordnung. werden, wenn
(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist zur Sicherung 1. ein Ausweisungsgrund vorliegt,
der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu 2. der begründete Verdacht besteht, daß der Aufenthalt
nehmen (Sicherungshaft), wenn der begründete Verdacht nicht dem angegebenen Zweck dient.
besteht, daß er sich der Abschiebung entziehen will. Die
Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, daß aus (3) Ein Ausländer, der für einen vorübergehenden Auf-
Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die enthalt im Bundesgebiet vom Erfordernis der Aufenthalts-
Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate genehmigung befreit ist, kann unter denselben Vorausset-
durchgeführt werden kann. · zungen zurückgewiesen werden, unter denen eine Aufent-
haltsgenehmigung versagt werden darf.
(3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten
angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen der (4) Die Zurückweisung erfolgt in den Staat, aus dem der
Ausländer seine Abschiebung verhindert, um höchstens Ausländer einzureisen versucht. Sie kann auch in den
zwölf Monate verlängert werden. Eine Vorbereitungshaft Staat erfolgen, in dem der Ausländer die Reise angetreten
ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. hat, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt oder der den Paß ausge-
stellt hat, oder in einen sonstigen Staat, in den der Auslän-
Fünfter Abschnitt der einreisen darf.
Grenzübertritt (5) § 51 Abs. 1, 2 und 4, §§ 52, 53 Abs. 1, 2 und 4 und_
§ 57 finden entsprechende Anwendung.
§ 58
Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum § 61
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet Zurückschiebung
ist unerlaubt, wenn er
(1) Ein Ausländer, der unerlaubt eingereist ist, soll inner-
1. eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht halb von sechs Monaten nach dem Grenzübertritt zurück-
besitzt, geschoben werden. Ist ein anderer Staat auf Grund einer
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1369
zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur Rück- 2. die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines
übernahme des Ausländers verpflichtet, so ist die Zurück- Paßersatzes nach § 58 Abs. 2 sowie die Durchführung
schiebung zulässig, solange die Rückübernahmeverpflich- des § 74 Abs. 2 Satz 2,
tung besteht.
3. den Widerruf eines Visums im Falle der Zurückweisung
(2) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der von einem oder Zurückschiebung, auf Ersuchen der Auslandsver-
anderen Staat rückgeführt oder zurückgewiesen wird, soll tretung, die das Visum erteilt hat, oder auf Ersuchen
unverzüglich in einen Staat zurückgeschoben werden, in der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums
den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung
noch nicht vollzieh bar. bedurfte,
(3) § 51 Abs. 1, 2 und 4, §§ 52, 53 Abs. 1 bis 4 und§§ 57 4. das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 82
und 60 Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. Abs. 5 an der Grenze,
§ 62 5. die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunterneh-
mer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Geset-
Ausreise zes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
(1) Ausländer können aus dem Bundesgebiet frei aus- Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
reisen. sowie
(2) Einern Ausländer kann die Ausreise in entsprechen- 6. sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Ent-
der Anwendung des § 1O Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes scheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der
vom 19. April 1986 (BGBI. 1 S. 537) untersagt werden. Im Grenze ergibt und sie vom Bundesminister des Innern
übrigen kann einem Ausländer die Ausreise aus dem hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind.
Bundesgebiet nur untersagt werden, wenn er in einen
anderen Staat einreisen will, ohne im Besitz der dafür (5) Für die erkennungsdienstlichen Maßnahm_en nach
erforderlichen Dokumente und Erlaubnisse zu sein. § 41 Abs. 2 und 3 sind die Ausländerbehörden, die mit der
polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-
(3) Das Ausreiseverbot ist aufzuheben, sobald der kehrs beauftragten Behörden und, soweit es für die Erfül-
Grund seines Erlasses entfällt. lung ihrer Aufgaben nach Absatz 6 erforderlich ist, die
Polizeien der Länder zuständig.
Sechster Abschnitt (6) Für die Zurückschiebung, die Festnahme sowie die
Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 36 und die
Verfahrensvorschriften Durchführung der Abschiebung sind auch die Polizeien der
Länder zuständig.
§ 63
Zuständigkeit § 64
(1) Für aufenthalts- und paßrechtliche Maßnahmen und Beteiligungserfordernisse
Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländer- (1) Eine Betretenserlaubnis (§ 9 Abs. 3) darf nur mit
rechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort
Ausländerbehörden zuständig. Für die Einbürgerung sind zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Auslän-
die Einbürgerungsbehörden zuständig. derbehörde, die den Ausländer ausgewiesen oder abge-
(2) Der Bundesminister des Innern kann durch allge- schoben hat, ist in der Regel zu beteiligen.
meine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundes-
(2) Räumliche Beschränkungen, Auflagen und Bedin-
rates die zuständige Ausländerbehörde für die Fälle
gungen, Befristungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Anordnun-
bestimmen, in denen
gen nach § 37 und sonstige Maßnahmen gegen einen
1. der Ausländer sich nicht im Bundesgebiet aufhält, Ausländer, der nicht im Besitz einer erforderlichen Aufent-
2. nach landesrechtlichen Vorschriften Ausländerbehör- haltsgenehmigung ist, dürfen von einer anderen Auslän-
den mehrerer Länder zuständig sind oder jede Auslän- derbehörde nur im Einvernehmen mit der Ausländerbe-
derbehörde ihre Zuständigkeit im Hinblick auf die hörde geändert oder aufgehoben werden, die die Maß-
Zuständigkeit der Ausländerbehörde eines anderen nahme angeordnet hat. Satz 1 findet keine Anwendung,
Landes verneinen kann. wenn sich der Ausländer auf Grund einer Zuweisungsent-
scheidung nach § 22 des Asylverfahrensgesetzes im
(3) Im Ausland sind für Paß- und Visaangelegenheiten Bezirk der anderen Ausländerbehörde aufhält.
die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertre-
tungen zuständig. (3) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben
oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet
(4) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüber-
ist, darf nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staats-
schreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind
anwaltschaft ausgewiesen und abgeschoben werden.
zuständig für
1. die Zurückweisung, die Zurückschiebung, die Rückfüh- (4) Der Bundesminister des Innern kann, um die Mitwir-
rung von Ausländern aus und in andere Staaten und, kung anderer beteiligter Behörden zu sichern, durch
soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maß- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nahmen erforderlich ist, die Festnahme und die Bean- bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums
tragung von Haft, der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf.
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 65 (2) Wird gegen einen Ausländer, der die Erteilung oder
Beteiligung des Bundes, Weisungsbefugnis Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung beantragt
hat, wegen des Verdachts einer Straftat oder einer Ord-
(1) Ein Visum kann zur Wahrung politischer Interessen nungswidrigkeit ermittelt, ist die Entscheidung über die
des Bundes mit der Maßgabe erteilt werden, daß die Aufenthaltsgenehmigung bis zum Abschluß des Verfah-
Verlängerung des Visums und die Erteilung einer Aufent- rens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechts-
haltsgenehmigung oder Duldung nach Ablauf der kraft des Urteils auszusetzen, es sei denn, über die Aufent-
Geltungsdauer des Visums sowie die Aufhebung und haltsgenehmigung kann ohne Rücksicht auf den Ausgang
Änderung von Auflagen, Bedingungen und sonstigen des Verfahrens entschieden werden.
Beschränkungen, die mit dem Visum verbunden sind, nur
im Benehmen oder Einvernehmen mit dem Bundesmini-
§ 68
ster des Innern oder der von ihm bestimmten Stelle vorge-
nommen werden dürfen; die Erteilung einer Duldung Handlungsfähigkeit Minderjähriger
bedarf keiner Beteiligung, wenn die Abschiebung aus
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.
nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das
(2) Der Bundesminister des Innern kann Einzelweisun- 16. Lebensjahr vollendet hat und der nicht nach den Vor-
gen zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ertei- ist oder auch ungeachtet seiner Minderjährigkeit in der
len, wenn Geschäftsfähigkeit beschränkt wäre.
1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder (2) Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjäh-
sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik rigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung
Deutschland es erfordern, nicht entgegen. Das gleiche gilt für die Androhung und
2. durch ausländerrechtliche Maßnahmen eines Landes Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat,
erhebliche Interessen eines anderen Landes beein- wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesge-
trächtigt werden, biet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet
unbekannt ist.
3. eine Ausländerbehörde einen Ausländer ausweisen
will, der zu den bei konsularischen und diplomatischen (3) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vor-
Vertretungen vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmi- schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßge-
gung befreiten Personen gehört. bend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig
anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige
(3) Die Durchführung von Einzelweisungen im Land
rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht sei-
Berlin bedarf der Zustimmung des Senats von Berlin.
nes Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon
unberührt.
§ 66 (4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der das
16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und sonstige
Schriftform; Ausnahme von Formerlordernissen Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den
(1) Der Verwaltungsakt, durch den ein Paßersatz, ein Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für
Ausweisersatz oder eine Aufenthaltsgenehmigung ver- den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und
sagt, räumlich oder zeitlich beschränkt oder mit Bedingun- Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung und auf Ertei-
gen und Auflagen versehen wird, sowie die Ausweisung, lung und Verlängerung des Passes, des Paßersatzes und
die Duldung und Beschränkungen der Duldung bedürfen des Ausweisersatzes zu stellen.
der Schriftform. Das gleiche gilt für Beschränkungen des
Aufenthalts nach § 3 Abs. 5, die Anordnungen nach § 37 § 69
und den Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung
Gesetz.
(1) Eine Aufenthaltsgenehmigung, die nach Maßgabe
(2) Die Versagung und die Beschränkung eines Visums der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2 nach der
und eines Paßersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der
Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung Einreise oder innerhalb der in der Rechtsverordnung
an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform. bestimmten Frist zu beantragen. Für ein im Bundesgebiet
geborenes Kind, dem nicht von Amts wegen eine Aufent-
haltsgenehmigung ~u erteilen ist, ist der Antrag innerhalb
§ 67 von sechs Monaten nach der Geburt zu stellen.
Entscheidung über den Aufenthalt
(2) Beantragt ein Ausländer nach der Einreise die Ertei-
(1) Über den Aufenthalt von Ausländern wird auf der lung einer Aufenthaltsgenehmigung oder die Verlängerung
Grundl~.ge der im Bundesgebiet bekannten Umstände und eines ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilten
zugänglichen Erkenntnisse entschieden. Über das Vorlie- Visums, gilt sein Aufenthalt nach Ablauf der Befreiung vom
gen der im § 53 bezeichneten Abschiebungshindernisse Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung oder der Gel-
entscheidet die Ausländerbehörde auf der Grundlage der tungsdauer des Visums beschränkt auf den Bezirk der
ihr vorliegenden und im Bundesgebiet zugänglichen Ausländerbehörde als geduldet, bis die Ausländerbehörde
Erkenntnisse und, soweit es im Einzelfall erforderlich ist, über den Antrag entschieden hat. Diese Wirkung der
der den Behörden des Bundes außerhalb des Bundes- Antragstellung tritt nicht ein, wenn der Ausländer
gebiets zugänglichen Erkenntnisse. 1. unerlaubt eingereist ist,
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1371
2. ausgewiesen oder auf Grund eines sonstigen Verwal- Möglichkeit einer Antragstellung bei der zuständigen Aus-
tungsaktes ausreisepflichtig und noch nicht ausgereist landsvertretung hingewiesen.
ist oder
(2) Gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung
3. nach der Ablehnung seines Antrages und vor der Aus- nach den §§ 8 und 13 Abs. 2 Satz 1 können vor der
reise einen neuen Antrag stellt. Ausreise des Ausländers Rechtsbehelfe nur darauf
gestützt werden, daß der Versagungsgrund nicht vorliegt.
(3) Beantragt ein Ausländer, der
In den Fällen des§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und§ 13 Abs. 2
1 . mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde Satz 1 wird vermutet, daß schon im Zeitpunkt der Einreise
erteilten Visum eingereist ist oder der Ausländer visumspflichtig und das Visum zustim-
2. sich seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bun- mungsbedürftig war.
desgebiet aufhält,
(3) Gegen die Versagung einer Duldung findet kein
die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgeneh- Widerspruch statt.
migung, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Aus-
länderbehörde als erlaubt. In den Fällen des Absatzes 1 § 72
gilt der Aufenthalt des Ausländers bis zum Ablauf der Wirkungen von Widerspruch und Klage
Antragsfrist und nach Stellung des Antrages bis zur Ent-
scheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Absatz 2 (1) Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines
Satz 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend. Antrages auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts-
genehmigung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 70 (2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer
Mitwirkung des Ausländers aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung
und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Recht-
(1) Dem Ausländer obliegt es, seine Belange und für ihn mäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Eine Unter-
günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder brechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht
bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände e:in, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder
unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben
Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige wird.
erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie
sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, § 73
unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann Rückbeförderungspflicht
ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der der Beförderungsunternehmer
Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nach-
weise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer soll (1) Wird ein Ausländer, der mit einem Luft-, See- oder
auf seine Obliegenheiten nach Satz 1 hingewiesen wer- Landfahrzeug einreisen will, zurückgewiesen, so hat ihn
den. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der der Beförderungsunternehmer unverzüglich außer Landes
Fristversäumung hinzuweisen. zu bringen.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entspre- (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die
chende Anwendung. Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die ohne
erforderlichen Paß oder ohne erforderliches Visum, das sie
(3) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschie- auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benötigen, in das
bungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Bundesgebiet befördert werden und die bei der Einreise
Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Ausset- nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische
zung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die Verfolgung oder auf die in§ 53 Abs. 1 oder 4 bezeichneten
einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung Umstände berufen; die Verpflichtung erlischt, wenn dem
bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Ein- Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach diesem
tritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung ein- Gesetz erteilt wird.
getreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend
gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der (3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer
Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des
unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden
Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gericht- in den Herkunftsstaat oder in den Staat zu bringen, der den
lich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Paß ausgestellt hat oder aus dem er befördert wurde.
Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung
geltend machen kann, bleiben unberührt.
§ 74
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von
Sonstige Pflichten der Beförderungsunternehmer
Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländer-
rechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforder- (1) Ein Beförderungsunternehmer darf Ausländer auf
lich ist, kann das persönliche Erscheinen des Ausländers dem Luft- oder Seeweg nur in das Bundesgebiet beför-
angeordnet werden. dern, wenn sie im Besitz eines erforderlichen Passes und
§ 71 eines erforderlichen Visums sind, das sie auf Grund ihrer
Staatsangehörigkeit benötigen. Der Bundesminister des
Beschränkungen der Anfechtbarkeit
Innern oder die von ihm bestimmte Stelle kann im Einver-
(1) Die Versagung eines Visums und eines Paßersatzes nehmen mit dem Bundesminister für Verkehr einem Beför-
an der Grenze ist unanfechtbar. Der Ausländer wird auf die derungsunternehmer untersagen, Ausländer auf einem
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
sonstigen Wege in das Bundesgebiet zu befördern, wenn (3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen
sie nicht im Besitz eines erforderlichen Passes und eines auf Grund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft
Visums sind, das sie auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit verpflichtet, ist der Betroffene auf diese Rechtsvorschrift
benötigen. hinzuweisen. Werden personenbezogene Daten bei einer
nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die
(2) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm der Erhebung zugrundeliegende Rechtsvorschrift, sonst
bestimmte Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundes- auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
minister für Verkehr einem Beförderungsunternehmer
1. aufgeben, Ausländer nicht dem Absatz 1 Satz 1 zu- § 76
wider in das Bundesgebiet zu befördern, und Übermittlungen an Ausländerbehörden
2. für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Ver-
(1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen (§ 75 Abs. 1)
fügung oder gegen das nach Absatz 1 Satz 2 angeord-
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behör-
nete Beförderungsverbot das Zwangsgeld nach Satz 2
den ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen.
androhen.
Der Beförderungsunternehmer hat für jeden Ausländer, (2) Öffentliche Stellen haben unverzüglich die zustän-
den er einer Verfügung nach Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 1 dige Ausländerbehörde zu unterrichten, wenn sie Kenntnis
Satz 2 zuwider befördert, einen Betrag von mindestens erlangen von
fünfhundert Deutsche Mark und höchstens fünftausend 1. dem Aufenthalt eines Ausländers, der weder eine erfor-
Deutsche Mark, im Falle der Beförderung auf dem Luft- derliche Aufenthaltsgenehmigung noch eine Duldung
oder Seeweg jedoch nicht unter zweitausend Deutsche besitzt,
Mark zu entrichten.
2. dem Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 3. einem sonstigen Ausweisungsgrund;
Satz 1 dürfen nur erlassen werden, wenn der Beförde-
in den Fällen der Nummern 1 und 2 und sonstiger nach
rungsunternehmer trotz Abmahnung Ausländer ohne
diesem Gesetz strafbarer Handlungen kann statt der Aus-
erforderlichen Paß oder ohne erforderliches Visum beför-
länderbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet
dert hat oder wenn der begründete Verdacht besteht, daß
werden, wenn eine der in § 63 Abs. 6 bezeichneten
solche Ausländer befördert werden sollen. Widerspruch
Maßnahmen in Betracht kommt; die Polizeibehörde unter-
und Anfechtungsklage gegen die Anordnungen haben
richtet unverzüglich die Ausländerbehörde.
keine aufschiebende Wirkung.
(3) Der Beauftragte der Bundesregierung für die Integra-
tion der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familienan-
§ 75 gehörigen ist nach den Absätzen 1 und 2 zu Mitteilungen
über einen diesem Personenkreis angehörenden Auslän-
Erhebung personenbezogener Daten der nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung seiner
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird. Die Landesregie-
Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses rungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, daß
Gesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in der Ausländerbeauftragte des Landes und die Ausländer-
anderen Gesetzen personenbezogene Daten erheben, beauftragten von Gemeinden nach den Absätzen 1 und 2
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig
Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in in dem Land oder der Gemeinde aufhält oder der sich bis
anderen Gesetzen erforderlich ist. zum Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts been-
denden Verwaltungsaktes rechtmäßig dort aufgehalten
(2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie hat, nur nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet sind.
dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen
öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nicht- (4) Die für die Einleitung und Durchführung eines Straf-
öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn und eines Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen haben
die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich über die
1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es Einleitung des Verfahrens sowie die Verfahrenserledigun-
vorsieht oder zwingend voraussetzt, gen bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der für
2. es im Interesse des Betroffenen liegt und davon ausge- die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit
gangen werden kann, daß dieser in Kenntnis des Ver- zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der
wendungszwecks seine Einwilligung erteilt hätte, gesetzlichen Vorschriften zu unterrichten. Satz 1 gilt ent-
sprechend für die Einleitung eines Auslieferungsverfah-
3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder
rens gegen einen Ausländer. Satz 1 gilt nicht für Verfahren
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
wegen einer Ordnungswidrigkeit, die nur mit einem Buß-
4. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung geld bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden
bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht kann.
oder
(5) Der Bundesminister des Innern bestimmt durch
5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erfor- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, daß
derlich ist. die
Nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 dürfen Daten nur erhoben 1. Meldebehörden,
werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß
überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen 2. Staatsangehörigkeitsbehörden,
beeinträchtigt werden. 3. Paß- und Personalausweisbehörden,
\Jr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1373
4. Sozial- und Jugendämter, (2) Die nach § 41 Abs. 2 und 3 gAwonnenen Unterlagen
5. Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden, werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anrlPren
erkennungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt.
6. Arbeitsämter,
(3) Die Nutzung der nach § 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen
7. Finanz- und Hauptzollämter und
Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung der Identität
8. Gewerbebehörden oder der Zuordnung von Beweismitteln im Rahmen der
ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezo- Strafverfolgung und der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie
gene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und son- dürfen, soweit und solange es erforderlich ist, den für diese
stige Maßnahmen gegenüber Ausländern und sonstige Maßnahmen zuständigen Behörden überlassen werden.
Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit (4) Die nach§ 41 Abs. 2 und 3 gewonnenen Unterlagen
diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländer- sind von allen Behörden, die sie aufbewahren, zu vernich-
behörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrecht- ten, wenn
lichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich
sind. Die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der 1. dem Ausländer ein gültiger Paß oder Paßersatz ausge-
Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, stellt und von der Ausländerbehörde eine Aufenthalts-
die zu übermitteln sind. genehmigung erteilt worden ist oder
2. seit der letzten Ausreise des Ausländers und seiner
§ 77 letzten versuchten unerlaubten Einreise zehn Jahre
vergangen sind.
Übermittlungen bei besonderen gesetzlichen
Verwendungsregelungen Das gilt nicht, soweit und solange die Unterlagen im Rah-
men eines Strafverfahrens oder zur Abwehr einer Gefahr
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten und für die öffentliche Sicherheit und Ordnung benötigt wer-
sonstiger Angaben nach § 76 unterbleibt, soweit be- den. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzuferti-
sondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegen- gen.
stehen.
(2) Personenbezogene Daten, die von einem Arzt oder § 79
anderen in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und Abs. 3 des Übermittlungen durch Ausländerbehörden
Strafgesetzbuches genannten Personen einer öffentlichen
Stelle zugänglich gemacht worden sind, dürfen von dieser (1) Ergeben sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
übermittelt werden, für
1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefähr- 1. eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne
det und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluß erforderliche Arbeitserlaubnis,
der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Aus- 2. Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht gegenüber einer
länder nicht eingehalten werden oder Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit nach § 60
2. soweit die Daten für die Feststellung erforderlich sind, Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,
ob die im § 46 Nr. 4 bezeichneten Voraussetzungen 3. für die in § 233 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des
vorliegen. Arbeitsförderungsgesetzes bezeichneten Verstöße,
(3) Personenbezogene Daten, die nach § 30 der Ab- unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes
gabenordnung dem Steuergeheimnis unterliegen, dürfen betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung
übermittelt werden, wenn der Ausländer gegen eine Vor- der Verstöße nach den Nummern 1 bis 3 zuständigen
schrift des Steuerrechts einschließlich des Zollrechts und Behörden.
des Monopolrechts oder des Außenwirtschaftsrechts oder
(2) Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen
gegen Einfuhr-, Ausfuhr-, Durchfuhr- oder Verbringungs-
gegen dieses Gesetz arbeiten die mit der Ausführung
verbote oder -beschränkungen verstoßen hat und wegen
dieses Gesetzes betrauten Behörden insbesondere mit
dieses Verstoßes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren
der Bundesanstalt für Arbeit und den in § 233 b Abs. 1
eingeleitet oder eine Geldbuße von mindestens tausend
Nr. 1, 2 und 4 bis 6 des Arbeitsförderungsgesetzes
Deutsche Mark verhängt worden ist. In den Fällen des
genannten Behörden zusammen.
Satzes 1 dürfen auch die mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Behörden
unterrichtet werden, wenn ein Ausreiseverbot nach § 62
Abs. 2 Satz 1 erlassen werden soll. § 80
Speicherung und ~öschung
(4) Auf die Übermittlung durch die mit der Ausführung
personenbezogener Daten
dieses Gesetzes betrauten Behörden und durch nicht-
öffentliche Stellen finden die Absätze 1 bis 3 entspre- (1) Der Bundesminister des Innern kann durch Rechts-
chende Anwendung. verordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
daß
§ 78 1. jede Ausländerbehörde eine Datei über Ausländer
führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehal-
Verfahren bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen
ten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Ein-
(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Aus- reise und Aufenthalt angezeigt haben und für und
wertung der nach § 41 Abs. 2. und 3 gewonnenen Unter- gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme
lagen. oder Entscheidung getroffen hat,
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. die Auslandsvertretungen eine Datei über die erteilten werden, um Kaufkraftunterschiede auszugleichen. Für die
Visa führen und Erteilung eines Visums und eines Paßersatzes an der
3. die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Grenze darf ein Zuschlag von höchstens 25 Deutsche
Mark erhoben werden. Für eine auf Wunsch des Antrag-
Behörden eine sonstige zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderliche Datei führen. stellers außerhalb der Dienstzeit vorgenommene Amts-
handlung darf ein Zuschlag von höchstens 50 Deutsche
Nach Satz 1 Nr. 1 und 2 dürfen nur erfaßt werden die Mark erhoben werden. Gebührenzuschläge können auch
Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und für die Amtshandlungen gegenüber einem Staatsangehöri-
der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Paß, über gen festgesetzt werden, dessen Heimatstaat von Deut-
ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung schen für entsprechende Amtshandlungen höhere als die
im Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschrif- nach Absatz 2 festgesetzten Gebühren erhebt. Bei der
ten des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und Festsetzung von Gebührenzuschlägen können die in
die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. Absatz 3 bestimmten Höchstsätze überschritten werden.
(2) Die Unterlagen über die Ausweisung und die (5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann vor-
Abschiebung sind zehn Jahre nach dem Ablauf der in § 8 sehen, daß für die Beantragung gebührenpflichtiger Amts-
Abs. 2 Satz 2 bezeichneten Frist zu vernichten. Sie sind handlungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird. Die
vor diesem Zeitpunkt zu vernichten, soweit sie Erkennt- Bearbeitungsgebühr darf höchstens die Hälfte der für die
nisse enthalten, die nach anderen gesetzlichen Bestim- Amtshandlung zu erhebenden Gebühr betragen. Die
mungen nicht mehr gegen den Ausländer verwertet wer- Gebühr ist auf die Gebühr für die Amtshandlung anzurech-
den dürfen. nen. Sie wird auch im Falle der Rücknahme des Antrages
und der Versagung der beantragten Amtshandlung nicht
(3) Mitteilungen nach § 76 Abs. 1, die für eine anste-
hende ausländerrechtliche Entscheidung unerheblich sind zurückgezahlt.
und auch für eine spätere ausländerrechtliche Entschei- (6) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann für die
dung nicht erheblich werden können, sind unverzüglich zu Einlegung eines Widerspruchs Gebühren vorsehen, die
vernichten. höchstens betragen dürfen
§ 81 1. für den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Antra-
ges auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amts-
Kosten
handlung: die Hälfte der für diese vorgesehenen
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den Gebühr,
zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- 2. für den Widerspruch gegen eine sonstige Amtshand-
ordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) lung: 100 Deutsche Mark.
erhoben.
Soweit der Widerspruch Erfolg hat, ist die Gebühr auf die
(2) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord- Gebühr für die vorzunehmende Amtshandlung anzurech-
nung mit Zustimmung des Bundesrates die gebühren- nen und im übrigen zurückzuzahlen.
pflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie
Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere § 82
für Fälle der Bedürftigkeit. Das Verwaltungskostengesetz
findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abwei- Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
chenden Vorschriften enthält. (1) Kosten, die durch die Abschiebung, Zurückschie-
(3) Die in der Rechtsverordnung bestimmten Gebühren bung oder Zurückweisung entstehen, hat der Ausländer zu
dürfen folgende Höchstsätze nicht übersteigen: tragen.
1. für die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis: (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1
150 Deutsche Mark, bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländer-
behörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für
2. für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und einer
die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
Aufenthaltsbefugnis: 100 Deutsche Mark,
3. für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaub- (3) In den Fällen des § 73 Abs. 1 und 2 haftet der
nis und einer Aufenthaltsberechtigung: 250 Deutsche Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die
Mark, Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die
Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenz-
4. für die befristete Verlängerung einer Aufenthaltserlaub- übergangsstelle bis zum Abschluß der polizeilichen Kon-
nis, einer Aufenthaltsbewilligung und einer Aufenthalts- trolle des grenzüberschreitenden Verkehrs entstehen. Ein
befugnis: die Hälfte der für die Erteilung bestimmten Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung
Gebühren, nach § 74 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
5. für die Erteilung eines Visums und einer Duldung und zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige
die Ausstellung eines Paßersatzes und eines Ausweis- Kosten, die in den Fällen des § 73 Abs. 1 durch die
ersatzes: 50 Deutsche Mark, Zurückweisung und in den Fällen des§ 73 Abs. 2 durch die
Abschiebung entstehen.
6. für sonstige Amtshandlungen: 50 Deutsche Mark,
7. für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger: die (4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschie-
Hälfte der für die Amtshandlung bestimmten Gebühr. bung haftet, wer den Ausländer als Arbeitnehmer beschäf-
tigt hat, wenn diesem die Ausübung der Erwerbstätigkeit
(4) Für Amtshandlungen, die im Ausland vorgenommen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Arbeits-
werden, können Zuschläge zu den Gebühren festgesetzt förderungsgesetzes nicht erlaubt war. In gleicher Weise
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1375
haftet, wer eine nach § 92 Abs. 2 strafbare Handlung wendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Auslän-
begeht. Der Ausländer haftet für die Kosten nur, soweit sie· ders beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragslei-
von dem anderen Kostenschuldner nicht beigetrieben wer- stung beruhen, sind nicht zu erstatten.
den können.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitslei- Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs-Voll-
stung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheits- streckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsan-
leistung des Ausländers kann von der Behörde, die sie spruch steht der öffentlichen. Stelle zu, die die öffentlichen
erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung Mittel aufgewendet hat.
und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die (3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die
Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreise- Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1
kosten können Rückflugscheine und sonstige Fahraus- Satz 1.
weise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Auslän-
ders sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausge- (4) Die Ausländerbehörde unterrichtet auf Ersuchen
wiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise oder, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz
und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, ohne Ersuchen
gestattet wird. unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungs-
anspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1
§ 83 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und
Durchsetzung des Erstattungsanspruches erforderlichen
Umfang der Kostenhaftung; Verjährung Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zwecke
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung und der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten
Zurückweisung umfassen öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistun-
gen verwenden.
1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den
Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum
Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
Siebenter Abschnitt
2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maß-
nahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich Erleichterte Einbürgerung
der Kosten für die Abschiebungshaft und der Überset-
zungskosten und die Ausgaben für die Unterbringung,
§ 85
Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers
sowie Erleichterte Einbürgerung
junger Ausländer
3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung
des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich Ein Ausländer, der nach Vollendung seines 16. und vor
der Personalkosten. Vollendung seines 23. Lebensjahres die Einbürgerung
beantragt, ist in der Regel einzubürgern, wenn er
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer
nach § 82 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen 1. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder ver-
liert,
1. die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten,
2. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Auf-
2. die bis zum Abschluß der polizeilichen Kontrolle des enthalt im Bundesgebiet hat,
grenzüberschreitenden Verkehrs entstehenden Ver-
waltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, 3. sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule, davon min-
Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers destens vier Jahre eine allgemeinbildende Schule
und besucht hat und
3. die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der 4. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.
Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche
Begleitung des Ausländers übernimmt. § 86
(3) Die Verjährung von Ansprüchen nach den§§ 81 und Erleichterte Einbürgerung
82 wird auch unterbrochen, solange sich der Kosten- von Ausländern mit langem Aufenthalt
schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufent- (1) Ein Ausländer, der seit 15 Jahren rechtmäßig seinen
halt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden gewöhnlichen Aufenthalt im ßundesgebiet hat und bis zum
kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeige- 31. Dezember 1995 die Einbürgerung beantragt, ist in der
pflicht nicht nachgekommen ist. Regel einzubürgern, wenn er
1 . seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder ver-
§ 84
liert,
Haftung für Lebensunterhalt
2. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist und
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslands- 3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhalts-
vertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den berechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruch-
Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche nahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten
öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt
kann;
des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohn-
raum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pfle- von der in Nummer 3 bezeichneten Voraussetzung wird
gebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Auf- abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Ausländer eine Einbürgerungszusicherung für den Fall,
Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe daß die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen
bestreiten kann. wird.
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des (3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung
Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermit-
eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit telt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum
15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Abschluß des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis
zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das
§ 87 gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach
§ 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.
Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
(1) Von der Voraussetzung des § 85 Nr. 1 und des § 86
Abs. 1 Nr. 1 wird abgesehen, wenn der Ausländer seine § 89
bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter beson- Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts
ders schwierigen Bedingungen aufgeben kann. Das ist
anzunehmen, wenn (1) Der gewöhnliche Aufenthalt im Bundesgebiet wird
durch Aufenthalte bis zu sechs Monaten außerhalb des
1. das Recht des Heimatstaates das Ausscheiden aus der
Bundesgebiets nicht unterbrochen. Hat der Ausländer sich
bisherigen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,
aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde
2. der Heimatstaat die Entlassung regelmäßig verweigert länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets
und der Ausländer der Einbürgerungsbehörde einen aufgehalten, wird auch diese Zeit bis zu einem Jahr auf die
Entlassungsantrag zur amtlichen Weiterleitung an sei- für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer ange-
nen Heimatstaat übergeben hat, rechnet.
3. der Heimatstaat die Entlassung aus der bisherigen (2) Hat der Ausländer sich aus einem seiner Natur nach
Staatsangehörigkeit willkürhaft versagt oder über den nicht vorübergehenden Grunde länger als sechs Monate
vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten, kann die frü-
nicht in angemessener Zeit entschieden hat, here Aufenthaltszeit im Bundesgebiet bis zu fünf Jahren
4. bei Angehörigen bestimmter Personengruppen, insbe- auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer
sondere politischen Flüchtlingen, die Forderung nach angerechnet werden.
Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit
(3) Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufent-
eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
halts bleiben außer Betracht, wenn sie darauf beruhen,
(2) Von der Voraussetzung des § 85 Nr. 1 und des § 86 daß der Ausländer nicht rechtzeitig die erstmals erforder-
Abs. 1 Nr. 1 kann abgesehen werden, wenn der Heimat- liche Erteilung oder die Verlängerung der Aufenthalts-
staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörig- genehmigung beantragt hat oder nicht im Besitz eines
keit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht gültigen Passes war.
und wenn der Ausländer den überwiegenden Teil s-einer
Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im § 90
Bundesgebiet in deutsche Lebensverhältnisse und in das
Einbürgerungsgebühr
wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.
Die Gebühr für die Einbürgerung nach den §§ 85 bis 89
(3) Erfordert die Entlassung aus der bisherigen Staats-
beträgt 100 Deutsche Mark.
angehörigkeit die Volljährigkeit des Ausländers, erhält die-
ser, wenn er nach dem Recht seines Heimatstaates noch
minderjährig ist, eine Einbürgerungszusicherung.
§ 91
Geltung der allgemeinen Vorschriften
§ 88
Entscheidung bei Straffälligkeit Für das Verfahren bei der Einbürgerung einschließlich
der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelten die
(1) Nach§ 85 Nr. 4 und§ 86 Abs. 1 Nr. 2 bleiben außer Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts. § 68 findet
Betracht keine Anwendung.
1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zucht-
mitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
Achter Abschnitt
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen
und Straf- und Bußgeldvorschriften
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona-
ten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der § 92
Bewährungszeit erlassen worden ist. Strafvorschriften
Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt wor- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
den, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer strafe wird bestraft, wer
Betracht bleiben kann.
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 sich ohne Aufenthaltsge-
(2) Im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis zu nehmigung im Bundesgebiet aufhält und keine Duldung
einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt ist, erhält der nach § 55 Abs. 1 besitzt,
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1377
2. entgegen§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit§ 39 Abs. 1 sich 3. · einer Rechtsverordnung nach § 38 oder § 40 Abs. 2
ohne Paß und ohne Ausweisersatz im Bundesgebiet zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten T atbe-
aufhält, stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 2 4. entgegen § 59 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen
oder § 56 Abs. 3 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetz-
§ 44 Abs. 6, oder einer vollziehbaren Anordnung nach ten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen
§ 62 Abs. 2 zuwiderhandelt, gültigen Paß oder Paßersatz nicht mitführt oder
4. wiederholt einer vollziehbaren Anordnung nach § 37 5. entgegen § 68 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge
zuwiderhandelt, nicht stell(
5. entgegen § 41 Abs. 4 eine erkennungsdienstliche Maß-
nahme nicht duldet, (4) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und des Absat-
zes 3 Nr. 4 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit ge-
6. entgegen § 58 Abs. 1 in das Bundesgebiet einreist, ahndet werden.
7. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
benutzt, um für sich oder einen anderen eine Aufent- (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
haltsgenehmigung oder Duldung zu beschaffen, oder Absätze 1 und 2 Nr. 1 und des Absatzes 3 Nr. 2 Buch-
eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung stabe a, Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 5000 Deutsche
im Rechtsverkehr gebraucht oder Mark, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geld-
buße bis zu 10 000 Deutsche Mark, in den Fällen des
8. im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 1000
bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2
deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu 20 000 Deutsche
Behörden geheimgehalten wird, um ihr Verbot abzu- Mark geahndet werden.
wenden.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld- (6) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts-
strafe wird bestraft, wer einen Ausländer zu einer der in stellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.
Absatz 1 Nr. 1 oder 6 bezeichneten Handlungen anstiftet
oder ihm dabei Beihilfe leistet und
1. dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich verspre-
Neunter Abschnitt
chen läßt oder
2. dabei wiederholt oder zugunsten von mehr als fünf Übergangs- und Schlußvorschriften
Ausländern handelt.
§ 94
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch straf-
bar. Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz (1) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
1 Nr. 7 bezieht, können eingezogen werden. Aufenthaltsberechtigung gilt fort als
(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechts- 1. unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn dem Aus-
stellung der Flüchtlinge bleibt unberührt. länder Freizügigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG
gewährt wird,
§ 93 2. Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz, wenn
sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist.
Bußgeldvorschrlften
(2) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in den Fällen des§ 92
unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 fahrlässig handelt.
1 . unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn die in
(2) Ordnungswidrig handelt, wer Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorlie-
1 . entgegen § 40 Abs. 1 eine dort genannte Urkunde nicht gen,
vorlegt, aushändigt oder überläßt oder 2. unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz,
2. entgegen § 59 Abs. 1 sich der polizeilichen Kontrolle wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist.
des grenzüberschreitenden Verkehrs entzieht.
(3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- befristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als
lässig 1. Aufenthaltserlaubnis-EG, wenn die in Absatz 1 Nr. 1
1 . einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Abs. 5, § 14 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen,
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder § 56 Abs. 3 Satz 2, jeweils 2. Aufenthaltsbewilligung, wenn sie einem Ausländer für
auch in Verbindung mit § 44 Abs. 6, zuwiderhandelt, einen seiner Natur nach nur vorübergehenden Aufent-
2. einer vollziehbaren Anordnung nach halt erfordernden Zweck oder als Familienangehörigen
eines solchen Ausländers erteilt worden ist,
a) § 37 oder
3. Aufenthaltsbefugnis, wenn sie dem Ausländer aus
b) § 74 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 humanitären oder politischen Gründen oder wegen
zuwiderhandelt, eines Abschiebungshindemisses oder als Familienan-
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
gehörigen eines solchen Ausländers oder eines Aus- § 97
länders erteilt worden ist, der eine Aufenthaltsgestat- Unterbrechungen
tung nach dem Asylverfahrensgesetz oder eine Dul- der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
dung besitzt,
Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts
4. befristete Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz, bis zu einem Jahr können außer Betracht bleiben.
wenn sie einem sonstigen Ausländer erteilt worden ist.
§ 98
(4) Eine vor dem lnkrafttr~ten dieses Gesetzes erteilte
Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks gilt als Übergangsregelung
Visum nach diesem Gesetz fort. für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis
(1) Auf Ausländer, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens
dieses Gesetzes im Besitz einer Arbeitserlaubnis und
§ 95 einer befristeten Aufenthaltserlaubnis sind, findet § 7 Abs.
Fortgeltung 2 Nr. 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß die
sonstiger ausländerrechtllcher Maßnahmen Aufenthaltserlaubnis auch ungeachtet eines ergänzenden
Bezuges von Sozialhilfe befristet verländert werden kann,
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffe-
solange dem Ausländer ein Anspruch auf Arbeitslosengeld
nen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbe- oder Arbeitslosenhilfe zusteht.
sondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedin-
gungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der (2) Dem Ehegatten eines Ausländers, dessen vor dem
politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschie- Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Aufenthaltserlaubnis
bungsandrohungen und Abschiebungen einschließlich als Aufenthaltserlaubnis nach diesem Gesetz fortgilt, wird
ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen abweichend von § 18 Abs. 1 Nr. 3 nach Maßgabe der
sowie Duldungen und sonstige begünstigende Maßnah- §§ 17 und 18 Abs. 5 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.
men bleiben wirksam.
(3) Die Absätze· 1 und 2 finden entsprechende Anwen-
dung, wenn der Ausländer vor Inkrafttreten dieses Geset-
(2) Auflagen zur Aufenthaltsberechtigung sind auf
zes die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt
Antrag aufzuheben. Die Aufhebung ist gebührenfrei.
hat und diese nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als
Aufenthaltserlaubnis verlängert wird.
§ 96
§ 99
Erhaltung
der Rechtsstellung jugendlicher Ausländer Übergangsregelung
für Inhaber einer Aufenthaltsbefugnis
(1) Ausländer, die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses
Gesetzes das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (1) In den Fällen des § 94 Abs. 3 Nr. 3 kann die
und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, erhalten Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 34 Abs. 2 verlän-
nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes auf gert werden. Bei der Anwendung des§ 35 ist die Zeit des
Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung. Die Aufenthaltsge- Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor dem Inkrafttreten
nehmigung kann abweichend von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. dieses Gesetzes auf die erforderliche Dauer des Besitzes
1 und auch dann erteilt werden, wenn eine Erteilungsvor- einer Aufenthaltsbefugnis anzurechnen.
aussetzung nach diesem Gesetz nicht vorliegt.
(2) Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach
§ 32 zur Ausführung des Absatzes 1 bedarf nicht des
(2) Der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsgenehmi- Einvernehmens mit dem Bundesminister des Innern.
gung ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes zu stellen. Bis zum Ablauf der Antrags-
frist und nach Stellung des Antrages bis zur Entscheidung § 100
der Ausländerbehörde gilt die Befreiung vom Erfordernis Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber
der Aufenthaltserlaubnis, die vor dem Inkrafttreten dieses
(1) Einern Ausländer,
Gesetzes bestanden hat, fort, es sei denn, der Ausländer
ist auf Grund eines Verwaltungsaktes ausreisepflichtig 1 . dessen Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung
geworden. als Asylberechtigter abgeschlossen ist,
2. der auf Grund einer Verwaltungsvorschrift des Landes
(3) Soweit für den Erwerb oder die Ausübung eines oder einer Entscheidung im Einzelt all aus rechtlichen
Rechts oder für eine Vergünstigung die Dauer des Besit- oder humanitären Gründen wegen der Verhältnisse in
zes einer Aufenthaltsgenehmigung maßgebend ist, sind seinem Herkunftsland nicht abgeschoben worden ist
für Ausländer, die vor Vollendung ihres 16. Lebensjahres oder
eingereist sind, der rechtmäßige Aufenthalt vor Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes und der rechtmäßige Aufenthalt nach 3. dessen Aufenthalt wegen eines sonstigen von ihm nicht
Absatz 2 Satz 2 als Zeiten des Besitzes einer Aufenthalts- zu vertretenden Ausreise- und Abschiebungshindernis-
genehmigung anzurechnen. Das gleiche gilt für Ausländer, ses nicht beendet werden kann,
die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen ihres kann eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, wenn er sich
Alters nach Maßgabe einer Rechtsverordnung oder einer im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes seit min-
anderen Rechtsvorschrift vom Erfordernis der Aufenthalts- destens acht Jahren auf Grund einer Aufenthaltsgestat-
genehmigung befreit sind. tung nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1379
Bundesgebiet aufhält; Aufenthaltszeiten vor Stellung des zugunsten Minderjähriger in Höhe eines Viertels der dort
Asylantrages bleiben außer Betracht. § 30 Abs. 5 Satz 2 genannten Höchstbeträge erhoben.
findet keine Anwendung.
(2) Dem Ehegatten und den ledigen Kindern eines Aus- § 103
länders, dem nach Absatz 1 eine Aufenthaltsbefugnis
Einschränkung von Grundrechten
erteilt wird, wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt, wenn sie
sich im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes auf (1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
Grund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfah- (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der
rensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundge-
setzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf schränkt.
Ausländer, die ausgewiesen sind oder die wegen einer
vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von (2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich
mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei
mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind. Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch § 185 des Gesetzes vom
(4) Eine Anordnung der obersten Landesbehörde nach
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 581 ).
§ 32 zur Ausführung der Absätze 1 und 2 bedarf nicht des
Einvernehmens mit dem Bundesminister des Innern.
§ 104
§ 101 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Ausnahmeregelung für Wehrdienstleistende Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu
(1) Einern Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnli- diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlas-
chen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte und der sich im senen Rechtsverordnungen.
Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes wegen Erfül-
lung der gesetzlichen Wehrpflicht in seinem Heimatstaat
nicht im Bundesgebiet aufhält, wird unbeschadet des § 16
§ 105
und abweichend von § 10 in der Regel eine Aufenthalts-
erlaubnis zur Rückkehr ins Bundesgebiet erteilt, wenn Stadtstaatenklausel
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg
1. ihm ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder
werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über
die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwal-
2. er zu seinem Ehegatten, seinem minderjährigen ledi-
tungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
gen Kind, seinen Eltern oder einem Elternteil, die recht-
mäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt 'im Bundesgebiet
haben, zurückkehren will.
§ 106
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird nur erteilt, wenn der Berlin-Klausel
Ausländer den Antrag innerhalb von drei Monaten nach
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
der Entlassung aus dem Wehrdienst stellt und wenn seine
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
Aufenthaltsgenehmigung ausschließlich wegen Ablaufs
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
der Geltungsdauer oder wegen der Dauer des Aufenthalts
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
außerhalb des Bundesgebiets erlischt oder erloschen ist.
Überleitungsgesetzes.
§ 102 Artikel 2
Übergangsregelung
für Verordnungen und Gebühren Änderung
des Aufenthaltsgesetzes/EWG
(1) In der Verordnung zur Durchführung des Ausländer-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.
Das Aufenthaltsgesetz/EWG in der Fassung der
Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1717), zuletzt geändert durch Ver-
Bekanntmachung vom 31. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 116),
ordnung vom 3. Mai 1989 (BGBI. 1S. 881 ), tritt an die Stelle
geändert durch Gesetz vom 11. September 1981 (BGBI. 1
des Wortes „Aufenthaltserlaubnis" jeweils das Wort „Auf-
S. 949), wird wie folgt geändert:
enthaltsgenehmigung".
1 . Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(2) Die Gebührenverordnung zum Ausländergesetz vom
20. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2840) wird mit Ausnahme ,,(4) Die Ausländer, denen nach diesem Gesetz Frei-
von § 2 Abs. 2 und §§ 3 und 4 aufgehoben. Bis zum Erlaß zügigkeit gewährt wird, erhalten nach Maßgabe der
einer Gebührenordnung auf Grund des§ 81 Abs. 2 werden §§ 3 bis 7 a die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige
für die in§ 81 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Amtshand- eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf-
lungen Gebühren in Höhe der Hälfte, für Amtshandlungen ten (Aufenthaltserlaubnis-EG)."
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Im § 2 wird im Absatz 1 der Satz 2 gestrichen und bis 5 verbleibeberechtigten Personen und der nach
folgender Absatz 3 angefügt: § 7 Abs. 2 und 3 verbleibeberechtigten Familienange-
hörigen.
,,(3) Die in § 1 genannten Personen, die Staatsange-
hörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt- (4) Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG ist
schaftsgemeinschaft sind, bedürfen für die Einreise räumlich unbeschränkt. Sie ist nur nach Maßgabe des
keines Visums." § 27 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkbar."
3. In den Überschriften zu den §§ 3 bis 7 werden jeweils 7. In den §§ 8 und 9 sowie in der Überschrift zu § 8 wird
die Worte „Aufenthaltserlaubnis für" gestrichen. jeweils das Wort „Aufenthaltserlaubnis" durch das
Wort „Aufenthaltsgenehmigung" ersetzt.
4. In den§§ 3 bis 7, 11 und 12 sowie in der Überschrift zu
§ 11 wird jeweils das Wort „Aufenthaltserlaubnis"
8. Im § 8 Abs. 2 wird der Satz 2 wie folgt gefaßt:
durch das Wort „Aufenthaltserlaubnis-EG" ersetzt. ,,Das gleiche gilt für Familienangehörige (§ 1 Abs. 2)
der in Satz 1 genannten Personen, wenn sie Staats-
5. Dem § 7 wird folgender Absatz 10 angefügt: angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft sind."
,,(10) Die Aufenthaltserlaubnis-EG kann nicht nach-
träglich zeitlich beschränkt und ihre Verlängerung
kann nicht versagt werden, weil die in Absatz 1 9. § 12 wird wie folgt geändert:
bezeichnete Voraussetzung einer angemessenen a) Im Absatz 1 werden ,,§ 7 des Ausländergesetzes"
Wohnung entfallen ist. Das gilt nicht, wenn diese durch ,,§ 3 Abs. 5, § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 14 des
Voraussetzung innerhalb von sechs Monaten nach Ausländergesetzes" ersetzt und der folgende
der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis-EG entfallen Satz 2 angefügt:
und den Umständen nach anzunehmen ist, daß die
Voraussetzung nur kurzfristig zur Erlangung der Auf- ,,Ausländer, die eine unbefristete Aufenthaltser-
enthaltserlaubnis-EG erfüllt werden sollte." laubnis-EG besitzen, dürfen nur aus schwerwie-
genden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung ausgewiesen werden."
6. Nach § 7 wird der folgende § 7 a eingefügt:
b) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7a
,,§ 66 Abs. 1 des Ausländergesetzes bleibt unbe-
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG rührt."
(1) Die Aufenthaltserlaubnis-EG der in § 1 Abs. 1
genannten Personen wird unbefristet verlängert, wenn c) Im Absatz 9 wird ,, § 21 Abs. 3 Satz 2 des Auslän-
die für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen dergesetzes" durch,,§ 72 Abs. 1 des Ausländerge-
weiter vorliegen und wenn der Ausländer setzes" ersetzt.
1. sich seit mindestens fünf Jahren ständig im Gel- 10. § 12a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
tungsbereich dieses Gesetzes aufhält,
,,2. sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält,
2. sich auf eintache Art in deutscher Sprache münd- ohne den erforderlichen Paß oder Paßersatz (§
lich verständigen kann, 10) oder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmi-
gung oder Duldung(§ 55 des Ausländergesetzes)
3. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4 des zu besitzen, ·oder".
Ausländergesetzes) verfügt und
11. Im § 13 wird das Wort „Aufenthaltserlaubnis" durch
4. in eigenständig und ohne Inanspruchnahme öffent- die Worte „Aufenthaltserlaubnis-EG oder eines
licher Mittel gesicherten wirtschaftlichen Verhält- Visums" ersetzt.
nissen lebt.
12. § 15 wird wie folgt gefaßt:
(2) Die Aufenthaltserlaubnis-EG des Ehegatten
eines Ausländers, der eine unbefristete Aufenthaltser- ,,§ 15
laubnis-EG besitzt, wird nach Maßgabe des Absat-
Geltung des Ausländergesetzes
zes 1 Nr. 1 bis 3 unbefristet verlängert, wenn die für
ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vor-
vorliegen und wenn schriften enthält, finden das Ausländergesetz und die
auf Grund des Ausländergesetzes erlassenen Verord-
1. die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten fortbe- nungen in der jeweils geltenden Fassung Anwen-
steht und dung."
2. der Unterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher 13. Im § 15 b werden das Wort „nur" vor dem Wort „An-
Mittel eigenständig oder durch Mittel des anderen wendung" gestrichen und der folgende Satz 2 an-
Ehegatten gesichert ist. gefügt:
(3) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf „Soweit Freizügigkeit noch nicht gewährt wird, findet
die Aufenthaltserlaubnis-EG der nach § 6 a Abs. 2 dieses Gesetz mit der Maßgabe Anwendung, daß
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1381
über die Erteilung, die Verlängerung und die Gel- Satz 1 gilt entsprechend für die zum Zeitpunkt der
tungsdauer der Aufenthaltserlaubnis-EG nach Ermes- Anerkennung bereits geborenen minderjährigen
sen entschieden wird." ledigen Kinder eines Asylberechtigten."
4. Nach § 8 wird der folgende § 8 a eingefügt:
Artikel 3
Änderung ,,§ Sa
des Asylverfahrensgesetzes Anhörung über sonstige
Abschiebungshindernisse
Das Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBI. 1 (1) Bei der Anhörung nach§ 8 Abs. 2 obliegt es dem
S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Ausländer, auch alle sonstigen Tatsachen und
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2362), wird wie folgt Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder
geändert: einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entge-
genstehen. Ein späteres Vorbringen kann unberück-
1. Im § 1 a werden nach dem Wort „ Entscheidung" die sichtigt bleiben. Der Ausländer ist darauf hinzuweisen.
Worte „über die Anerkennung als Asylberechtigter"
eingefügt. (2) Unberührt bleibt das Recht des Ausländers, sich
nach der Anhörung im Wege der Klage oder im Ver-
fahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach-der Ver-
2. § 7 wird wie folgt geändert:
waltungsgerichtsordnung auf Tatsachen und
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Umstände zu berufen, die nach Absatz 1 unberück-
,,(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem sichtigt geblieben sind."
schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäu-
ßerten Willen des Ausländers entnehmen läßt, daß 5. § 10 wird wie folgt geändert:
er im Geltungsbereich dieses Gesetzes Schutz vor
politischer Verfolgung sucht oder daß er aus den in a) Im Absatz 1 werden die Worte „Aufenthaltserlaub-
§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten nis oder Aufenthaltsberechtigung" durch das Wort
Gründen Schutz vor Abschiebung oder einer son- ,,Aufenthaltsgenehmigung" ersetzt.
stigen Überstellung in einen Staat begehrt, in dem
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
ihm die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
bezeichneten Gefahren drohen. Mit jedem Asylan- „Ist der Ausländer nach Absatz 1 zur Ausreise
trag wird sowohl die Feststellung, daß die Voraus- verpflichtet, droht die Ausländerbehörde ihm die
setzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes Abschiebung unter Bestimmung einer Frist von
vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies nicht mindestens zwei Wochen schriftlich an."
ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylbe-
rechtigter beantragt." c) Im Absatz 3 wird folgender Satz 8 angefügt:
„Die Beschwerde gegen die Entscheidung des
b) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 2 angefügt:
Verwaltungsgerichts über den Antrag nach § 80
,,Das gilt nicht, wenn die Rückführung des Auslän- Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ausge-
ders in diesen Staat oder in einen anderen Staat, in schlossen."
dem er vor politischer Verfolgung sicher ist, nicht
möglich ist." 6. In § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 6 Satz 2 werden
jeweils die Worte „Aufenthaltserlaubnis oder Aufent-
3. § 7 a wird wie folgt geändert: haltsberechtigung" durch das Wort „Aufenthaltsge-
a) Im Absatz 2 werden nach dem Wort „Angehörigen" nehmigung" ersetzt.
die Worte „hinsichtlich der Anerkennung als Asyl-
berechtigter nur" eingefügt. 7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die persönliche Anhörung nach Absatz 1
,,(3) Dem Ehegatten eines Asylberechtigten wird
kann in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang
die Rechtsstellung eines Asylberechtigten
mit der Asylantragstellung (§ 8) vorgenommen
gewährt, wenn
werden. Der unmittelbare zeitliche Zusammen-
1. die Ehe schon in dem Staat, in dem der Asylbe- hang mit der Asylantragstellung ist auch gewahrt,
rechtigte politisch verfolgt wird (Herkunftsstaat), wenn die Anhörung nicht an demselben Tag, son-
bestanden hat, dern innerhalb einer Woche nach der Asylantrag-
stellung erfolgt. In diesen Fällen brauchen der Aus-
2. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleich- länder und sein Bevollmächtigter nicht geladen zu
zeitig mit dem Asylberechtigten oder unverzüg- werden. Kann die Anhörung nicht an demselben
lich nach der Einreise gestellt hat und Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein
Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unver-
3. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht züglich zu verständigen. Macht der Bevollmäch-
nach § 16 zu widerrufen oder zurückzunehmen tigte unverzüglich glaubhaft, an der Wahrnehmung
ist. des Termins gehindert zu sein, soll ein neuer T er-
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
min bestimmt werden, soweit dies innerhalb der lung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
Frist des Satzes 2 möglich ist." des Ausländergesetzes vorliegen, sind zu wider-
rufen," ersetzt.
b) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt: b) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 2 angefügt:
,,In der Entscheidung ist ausdrücklich festzustellen, ,,Satz 1 findet auf die Feststellung, daß die Voraus-
ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des setzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
Ausländergesetzes vorliegen und ob der Antrag- vorliegen, entsprechende Anwendung."
steller als Asylberechtigter anerkannt wird; von
letzterer Feststellung ist abzusehen, wenn der 11. § 19 wird wie folgt geändert:
Antrag auf die Feststellung der Voraussetzungen
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes be-
schränkt war. Jede der beiden Feststellungen ist „Den in Satz 1 bezeichneten Ausländern und den
selbständig anfechtbar." Ausländern, deren Aufenthaltsgestattung nach
§ 20 Abs. 3 Nr. 1 erloschen ist, wird zur Durchfüh-
c) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze 2 und 3 rung des Asylverfahrens eine Duldung erteilt,
angefügt: solange ihre Abschiebung aus rechtlichen oder
,,Der Asylantrag ist abgelehnt, wenn der Antrag- tatsächlichen Gründen unmöglich ist; § 20 Abs. 1,
steller nicht als Asylberechtigter anerkannt wird. 2, 3 Nr. 2 bis 4, 6 und 7, Abs. 4 bis 6 und die§§ 23
Sofern der Antrag auf die Feststellung der Voraus- bis 28 gelten sinngemäß."
setzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
beschränkt war, ist der Asylantrag abgelehnt, wenn
festgestellt wird, daß die Voraussetzungen des ,,(4) Eine von der Ausländerbehörde aus anderen
§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes nicht vor- Gründen erteilte Aufenthaltsgenehmigung und die
liegen." Vorschriften in anderen Gesetzen über die Ertei-
lung einer Aufenthaltsgenehmigung bleiben unbe-
8. § 14 wird wie folgt geändert: rührt."
a) Nach Absatz 1 wird als neuer Absatz 2 folgende c) Im Absatz 5 werden die Worte „Eine Aufenthaltser-
Vorschrift eingefügt: laubnis in der Form des Sichtvermerks" durch die
,,(2) Stellt der Ausländer innerhalb von sechs Worte „Ein Visum" ersetzt.
Monaten, nachdem eine nach Stellung seines
Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung 12. § 20 wird wie folgt geändert:
vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der
a) Im Absatz 3 werden in Nummer 6 das Komma
nach Absatz 1 unbeachtlich ist, so bedarf es zur
durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 7
Durchführung der Abschiebung keiner erneuten
gestrichen.
Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; dies
gilt auch dann, wenn der Ausländer zwischenzeit-
b) Im Absatz 4 werden die Worte „Aufenthaltserlaub-
lich das Bundesgebiet verlassen hatte. § 10 Abs. 5
nis oder Aufenthaltsberechtigung" durch das Wort
findet keine Anwendung."
,,Aufenthaltsgenehmigung" ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
13. § 21 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Ist der Ausländer nicht im Besitz einer Aufent- 14. In § 23 Abs. 2 und § 25 Abs. 4 wird jeweils der
haltsgenehmigung, ist die Ausländerbehörde folgende Satz 2 angefügt:
zuständig, auf deren Bezirk der Aufenthalt des
Ausländers beschränkt ist oder zuletzt beschränkt „Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein
war." Gericht festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, und
wenn die Abschiebung des Ausländers aus recht-
9. § 15 wird wie folgt geändert:
lichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist."
a) Im Absatz 1 werden die Worte „Die Anerkennung
erlischt," durch die Worte „Die Anerkennung als 15. § 26 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Asylberechtigter und die Feststellung, daß die Vor-·
aussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländerge- a) Im Satz 1 werden die Worte „Aufenthaltserlaubnis
setzes vorliegen, erlöschen," ersetzt. oder Aufenthaltsberechtigung" durch das Wort
,,Aufenthaltsgenehmigung" ersetzt.
b) Im Absatz 2 werden die Worte „Ist die Anerken-
b) Im Satz 3 wird,,(§ 20 Abs. 2)" durch,,(§ 20 Abs. 3)"
nung erloschen," durch die Worte „In den Fällen
ersetzt.
des Absatzes 1 " ersetzt.
16. § 28 wird wie folgt geändert:
10. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:
a) Im Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Die Aner-
kennung ist zu widerrufen,"· durch die Worte „Die ,, Von der Androhung der Abschiebung ist abzu-
Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststel- sehen, wenn das Bundesamt festgestellt hat, daß
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1383
die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Auslän- Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1
dergesetzes vorliegen, und wenn die Abschiebung S. 1163), oder des Artikels 1 § 51 Abs. 1 des Geset-
des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen zes zur Neuregelung des Ausländerrechts nicht vor-
Gründen unmöglich ist." liegen."
b) Absatz 7 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 4
,,(7) Ist eine Ausreiseaufforderung nach Absatz 1
Satz 1 ergangen oder besteht eine Ausreisever- Änderung des Gesetzes
pflichtung nach § 1O Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 und über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer
beantragt der Ausländer danach für den Geltungs- im Bundesgebiet
bereich dieses Gesetzes eine Aufenthaltsgenehmi-
gung, so findet § 69 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Das Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Aus-
Satz 1 und 2 des Ausländergesetzes keine Anwen- länder im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt
dung." Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 1 des
c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBI. 1S. 677), wird wie folgt
,,(8) § 11 bleibt unberührt." geändert:
17. Nach § 28 wird der folgende § 28 a eingefügt: 1. § 1 Abs. 2 wird gestrichen; Absatz 3 wird Absatz 2 und
wie folgt gefaßt:
,,§ 28a
,,(2) Wer seine Staatsangehörigkeit von einem hei-
Aufenthalt bei Beschränkung des Asylantrages
matlosen Ausländer ableitet und im Zeitpunkt des
auf die Feststellung politischer Verfolgung
lnkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Aus-
Auf Ausländer, deren Asylantrag auf die Feststel- länderrechts rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufent-
lung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Aus- halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, steht
ländergesetzes beschränkt ist und die vor der Antrag- einem heimatlosen Ausländer im Sinne dieses Geset-
stellung im Besitz einer von der Ausländerbehörde zes gleich."
erteilten oder verlängerten Aufenthaltsgenehmigung
waren, finden die Vorschriften dieses Unterabschnit- 2. Dem § 12 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
tes mit Ausnahme der §§ 24 und 28 keine Anwen-
,,Sie bedürfen keiner Aufenthaltsgenehmigung. Auslän-
dung."
dischen Familienangehörigen heimatloser Ausländer
wird nach den für ausländische Familienangehörige
18. Im § 30 Satz 1 werden die Worte „gegen die Entschei- Deutscher geltenden Vorschriften eine Aufenthaltser-
dung des Bundesamtes" durch die Worte „gegen eine laubnis erteilt."
oder gegen beide Feststellungen des Bundesamtes
(§ 12 Abs. 6 Satz 3)" ersetzt. 3. § 21 wird wie folgt gefaßt:
19. Im § 36 Abs. 1 werden nach dem Wort „Asylberechtig- ,,§ 21
ter" folgende Worte eingefügt: (1) Ein heimatloser Ausländer wird auf Antrag einge-
„oder die Feststellung, daß die Voraussetzungen des bürgert, wenn er ·
§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,".
1 . seit sieben Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat
20. Nach § 43 wird der folgende § 43a eingefügt: und
,,§ 43a 2. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist;
außer Betracht bleiben Verurteilungen zu Geldstrafe
Übergangsvorschrift für Folgeanträge
oder zu Jugend- oder Freiheitsstrafe bis zu einem
Ein Asylantrag ist hinsichtlich der Feststellung der Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausge-
Voraussetzungen des Artikels 1 § 51 Abs. 1 des setzt wurde.
Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts kein
Folgeantrag nach § 14 Abs. 1 , wenn der frühere Der Ehegatte und minderjährige ledige Kinder eines
Asylantrag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur heimatlosen Ausländers werden nach Maßgabe des
Neuregelung des Ausländerrechts gestellt und Satzes 1 mit ihm eingebürgert, auch wenn sie noch
nicht seit sieben Jahren rechtmäßig ihren gewöhn-
1. aus den Gründen des § 1 a oder des § 2 Abs. 1 lichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
abgelehnt oder haben. Für die Einbürgerung wird eine Gebühr in Höhe
von 100 Deutsche Mark erhoben.
2. von dem Ausländer zurückgenommen
(2) Im übrigen gelten für heimatlose Ausländer die
worden ist. Dies gilt nicht, wenn unanfechtbar festge- allgemeinen Vorschriften über die Einbürgerung. Bei
stellt worden ist, daß die Voraussetzungen des § 14 der Prüfung der Einbürgerungsanträge soll das beson-
Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes vom 28. April dere Schicksal der heimatlosen Ausländer berücksich-
1965 (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 9 tigt werden. Bei der Festsetzung der Gebühr für die
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Einbürgerung soll auf die wirtschaftliche Lage des Rechtsstellung und den Reiseausweis bei der Auslän-
Antragstellers Rücksicht genommen werden." derbehörde abzugeben."
4. § 23 wird wie folgt geändert:
Artikel 6
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Heimatlose Ausländer dürfen nur nach Maß- Änderung
gabe des § 47 Abs. 3 und des § 48 Abs. 1 des des Arbeitsförderungsgesetzes
Ausländergesetzes aus schwerwiegenden Gründen
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgewie- Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
sen werden. Sie dürfen nur abgeschoben werden, (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 19 des
wenn sie unanfechtbar ausreisepflichtig sind." Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie
folgt geändert:
b) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 2 angefügt:
,,§ 51 Abs. 4 des Ausländergesetzes findet entspre- 1. § 19 wird wie folgt geändert:
chende Anwendung."
a) Im Absatz 1 wird nach dem zweiten Satz der fol-
gende Satz eingefügt:
„Ausländern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Artikel 5 Aufenthalt im Ausland haben und im Geltungsbe-
Änderung des Gesetzes reich dieses Gesetzes eine Beschäftigung ausüben
über Maßnahmen wollen, darf die Arbeitserlaubnis nur erteilt werden,
sofern die Dauer der Beschäftigung drei Monate
für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen
nicht übersteigt."
aufgenommene Flüchtlinge
b) Im Absatz 1 a werden
Das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitä-
aa) im Satz 1 die Worte „Antrag auf Anerkennung
rer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli
als Asylberechtigte" durch das Wort „Asylan-
1980 (BGBI. 1 S. 1057) wird wie folgt geändert:
trag" und nach dem Wort ,,(Wartezeit)" der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und fol-
1. § 1 wird wie folgt geändert: gende Worte angefügt:
a) Im Absatz 1 wird,,§ 22 des Ausländergesetzes vom
„das gilt nicht für Ausländer, deren Asylantrag
28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353)" durch ,,§ 33 Abs. 1
auf die Feststellung der Voraussetzungen des
des Ausländergesetzes" ersetzt.
§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkt
ist und die vor der Antragstellung im Besitz
b) Im Absatz 2 werden nach dem Wort „Lebensjahres"
einer von der Ausländerbehörde erteilten oder
die Worte „und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
verlängerten Aufenthaltsgenehmigung waren."
zur Neuregelung des Ausländerrechts" eingefügt.
bb) im Satz 2 die Worte „von vornherein" durch die
c) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:
Worte „auf Grund einer Anordnung nach § 32
,,(3) Dem Ausländer wird eine unbefristete Aufent- oder § 54 Satz 2 des Ausländergesetzes"
haltserlaubnis erteilt." ersetzt sowie
cc) der folgende Satz 3 angefügt:
2. Nach § 2 wird der folgende § 2 a eingefügt:
„Die Wartezeiten nach den Sätzen 1 und 2
,,§ 2a enden vorzeitig, wenn dem Asylbewerber nach
der Stellung des Antrags eine Aufenthaltsge-
Erlöschen der Rechtsstellung
nehmigung oder wenn ihm nach der unanfecht-
(1) Die Rechtsstellung nach § 1 erlischt, wenn der baren Ablehnung des Antrags nach § 55 Abs. 2
Ausländer des Ausländergesetzes eine Duldung erteilt
wird."
1. sich freiwillig oder durch Annahme oder Erneuerung
eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staa- c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
tes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unter-
„Er kann durch Rechtsverordnung
stellt oder
1 . für einzelne Berufs- und Personengruppen Aus-
2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese frei- nahmen von Absatz 1 Satz 1 bis 3 zulassen,
willig wiedererlangt hat oder
2. die in den Absätzen 1 a und 1 b bestimmten
3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben Wartezeiten verkürzen und bestimmen, daß vor
hat und den Schutz des Staates, dessen Staatsan- Ablauf der Wartezeiten Erlaubnisse für Beschäf-
gehörigkeit er erworben hat, genießt. tigungen von jeweils längstens drei Monalen
jährlich erteilt werden dürfen; die Regelungen
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Ausländer können auf einzelne Berufs- oder Personengrup-
unverzüglich die amtliche Bescheinigung seiner pen beschränkt werden."
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1385
d) Der folgende Absatz 6 wird angefügt: 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert worden ist, wird
,,(6) Die Erlaubnis wird unabhängig von Lage und wie folgt geändert:
Entwicklung des Arbeitsmarktes und ohne
Beschränkung auf bestimmte Betriebe, Berufsgrup- 1. Im Absatz 2 werden in der Nummer 1 die Worte „Auf-
pen, Wirtschaftszweige für den Geltungsbereich enthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung" durch
dieses Gesetzes unbefristet erteilt (besondere das Wort „Aufenthaltsgenehmigung" und in der Num-
Arbeitserlaubnis), wenn der Arbeitnehmer in den mer 2 ,,§ 14 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes"
letzten acht Jahren vor Beginn der Geltungsdauer durch ,,§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes" ersetzt.
der Erlaubnis insgesamt fünf Jahre eine unselbstän-
dige Tätigkeit rechtmäßig im Geltungsbereich die- 2. Der folgende Absatz 4 wird angefügt:
ses Gesetzes ausgeübt hat. Auf die Beschäfti- ,,(4) Ausländern darf in den Teilen des Geltungsbe-
gungszeit nach Satz 1 werden nicht angerechnet reichs dieses Gesetzes, in denen sie sich einer auslän-
Zeiten, derrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider auf-
halten, der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zustän-
1. in denen der Arbeitnehmer im Geltungsbereich dige Träger der Sozialhilfe nur die nach den Umstän-
dieses Gesetzes zur Erfüllung eines Werkver- den unabweisbar gebotene Hilfe leisten. Das gleiche
trages beschäftigt wird, der zwischen seinem gilt für Ausländer, die eine räumlich nicht beschränkte
ausländischen Arbeitgeber und einem im Gel- Aufenthaltsbefugnis besitzen, wenn sie sich außerhalb
tungsbereich dieses Gesetzes ansässigen des Landes aufhalten, in dem die Aufenthaltsbefugnis
Unternehmen abgeschlossen worden ist, erteilt worden ist."
2. in denen der Arbeitnehmer auf Grund der
Arbeitserlaubnisverordnung oder auf Grund
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung vom Artikel 8
Erfordernis der Erlaubnis befreit war,
Änderung
3. einer Beschäftigung, die vor dem Zeitpunkt lie- des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
gen, in dem der Arbeitnehmer aus dem Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes unter Aufgabe § 71 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
seines gewöhnlichen Aufenthalts ausgereist war,
(Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1
S. 1469, 2218), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
4. einer Beschäftigung, durch die der Arbeitnehmer vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163) geändert worden ist,
auf eine Tätigkeit im Ausland vorbereitet wird, wird wie folgt gefaßt:
und
,,(2) Eine Offenbarung personenbezogener Daten eines
5. einer beitragsfreien Beschäftigung im Sinne des Ausländers ist zulässig, soweit sie erforderlich ist
§ 169a."
1. im Einzelfall auf Ersuchen der mit der Ausführung des
2. Im § 62c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden Ausländergesetzes betrauten Behörden nach § 76
a) das Wort „Aufenthaltserlaubnis" durch das Wort Abs. 1 des Ausländergesetzes mit der Maßgabe, daß
„Aufenthaltsgenehmigung" und über § 68 hinaus mitgeteilt werden können
a) für die Entscheidung über den Aufenthalt des Aus-
b) die Worte ,,§ 22 des Ausländergesetzes vom länders oder eines Familienangehörigen des Aus-
28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geändert länders die Gewährung oder Nichtgewährung von
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
Leistungen, Daten über frühere und bestehende
1988 (BGBI. 1 S. 2362)," durch die Worte ,,§ 33 Versicherungen und das Nichtbestehen einer Ver-
Abs. 1 des Ausländergesetzes"
sicherung,
ersetzt. b) für die Entscheidung über den Aufenthalt oder übe(
die ausländerrechtliche Zulassung oder Beschrän,
kung einer Erwerbstätigkeit des Ausländers auch
3. Im § 233 b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 wird jeweils
Daten über die Arbeitserlaubnis oder eine sonstigu
,,§ 20 des Ausländergesetzes" durch,,§ 63 des Auslän-
Berufsausübungserlaubnis,
dergesetzes" ersetzt.
c) für eine Entscheidung über den Aufenthalt des Aus
länders auch Angaben darüber, ob die in§ 46 Nr. ,
des Ausländergesetzes bezeichneten Vorausset-
Artikel 7 zungen vorliegen, und
Änderung d) durch die Jugendämter für die Entscheidung übe:'
des Bundessozialhilfegesetzes den weiteren Aufenthalt oder die Beendigung de·:
Aufenthalts eines Ausländers, bei dem ein Auswei
§ 120 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der sungsgrund nach den §§ 45 bis 48 des Ausländer
Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 401, gesetzes vorliegt, auch Angaben über das zu erwar
494), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom tende soziale Verhalten,
1386 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. für die Erfüllung der in § 76 Abs. 2 des Ausländergeset- Im Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 7 wird ,,§ 47 Abs. 1 Nr. 7 des
zes bezeichneten Mitteilungspflichten oder Ausländergesetzes" durch ,,§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Auslän-
dergesetzes" ersetzt.
3. für die Erfüllung der in § 76 Abs. 5 Nr. 4 und 6 des
Ausländergesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten, (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
wenn die Mitteilung den Wegfall oder Beschränkungen
der Arbeitserlaubnis, einer sonstigen Berufsaus-
übungserlaubnis oder eines Versicherungsschutzes
oder die Gewährung von Arbeitslosenhilfe betrifft. Artikel 12
Änderung
Daten über die Gesundheit eines Ausländers dürfen nur weiterer Gesetze
übermittelt werden,
1. wenn der Ausländer die öffentliche Gesundheit gefähr- (1) Im§ 100a Nr. 1 Buchstabe c der Strafprozeßordnung
det und besondere Schutzmaßnahmen zum Ausschluß in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
der Gefährdung nicht möglich sind oder von dem Aus- (BGBI. 1 S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 10 des
länder nicht eingehalten werden oder Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBI. 1 S. 422) geändert
worden ist, wird ,,§ 47 Abs. 1 Nr. 7 des Ausländergeset-
zes" durch ,,§ 92 Abs. 1 Nr. 8 des Ausländergesetzes"
2. soweit sie für die Feststellung erforderlich sind, ob die
ersetzt.
Voraussetzungen des § 46 Nr. 4 des Ausländergeset-
zes vorliegen."
(2) Im § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesge-
Artikel 9 setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 185 des
Änderung Gesetzes vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 581) geändert
des Bundeskindergeldgesetzes worden ist, wird,,§ 16 des Ausländergesetzes" durch,,§ 57
des Ausländergesetzes" ersetzt.
§ 1 Abs. 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 (3) Im § 2 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes zur
S. 149), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Mai Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der
1990 (BGBI. 1 S. 967) geändert worden ist, wird wie folgt Bekanntmachung vom 29. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 109),
gefaßt: das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBI. 1 S. 2330) geändert worden ist, wird jeweils
,,(3) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsgenehmigung ,,§ 20 des Ausländergesetzes" durch,,§ 63 des Ausländer-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, haben gesetzes" ersetzt.
einen Anspruch nach diesem Gesetz nur, wenn sie nach
(4) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
den §§ 51, 53 oder 54 des Ausländergesetzes auf unbe-
machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt
stimmte Zeit nicht abgeschoben werden können, frühe-
geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
stens jedoch für die Zeit nach einem gestatteten oder
(BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie folgt geändert:
geduldeten ununterbrochenen Aufenthalt von einem Jahr."
1. Im § 139 b Abs. 7 und 8 Nr. 5 wird jeweils ,,§ 20 des
Ausländergesetzes" durch ,,§ 63 des Ausländergeset-
Artikel 10 zes" ersetzt.
2. Im § 150a Abs. 2 Nr. 1 wird ,,§ 47 Abs. 1 Nr. 4 des
Änderung Ausländergesetzes" durch ,,§ 92 Abs. 1 Nr. 4 des
des Bundeserziehungsgeldgesetzes Ausländergesetzes" ersetzt.
(5) Im Artikel 1 § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des
§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989
Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1068),
(BGBI. 1 S. 1550) wird wie folgt gefaßt:
das zuletzt durch § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom
,,Für den Anspruch eines Ausländers ist Voraussetzung~ 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406) geändert worden ist,
daß er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, Aufent- wird jeweils ,,§ 20 des Ausländergesetzes" durch ,,§ 63
haltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis ist." des Ausländergesetzes" ersetzt.
(6) Im § 1543 e Satz 1 und 2 der Reichsversicherungs-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
Artikel 11
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
Änderung (BGBI. 1 S. 1211) geändert worden ist, wird jeweils ,,§ 20
des Gesetzes zu Artikel 1O Grundgesetz des Ausländergesetzes" durch,,§ 63 des Ausländergeset-
zes" ersetzt.
(1) Das Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz vom (7) Im § 107 Abs. 1 Satz 4 des Vierten Buches Sozialge-
13. August 1968 (BGBI. 1 S. 949), zuletzt geändert durch setzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976,
Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1026), BGBI. 1 S. 3845), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
wird wie folgt geändert: vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geändert worden ist,
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1387
wird ,,§ 20 des Ausländergesetzes" durch ,,§ 63 des Aus- Artikel 14
ländergesetzes" ersetzt.
Berlin-Klausel
(8) Im § 306 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
BGBI. 1 S. 2477), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211) geändert worden ist,
wird jeweils ,,§ 20 des Ausländergesetzes" durch ,,§ 63
des Ausländergesetzes" ersetzt.
Artikel 15
Inkrafttreten
Artikel 13
Bekanntmachung (1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verordnungser-
des Aufenthaltsgesetzes/EWG mächtigungen treten am Tage nach der Verkündung in
und des Asylverfahrensgesetzes Kraft.
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1991 in
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des Kraft. Gleichzeitig tritt das Ausländergesetz vom 28. April
Aufenthaltsgesetzes/EWG und des Asylverfahrensgeset- 1965 (BGBI. 1 S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 9
zes in den vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1
Fassungen im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. S. 1163), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 9. Juli 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 28. Juni 1990
Auf Grund des § 70 Nr. 1 des Personenstandsgesetzes b) in den Nummern 2, 5 und 10 jeweils von „7,-" in
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum~ ,,8,-",
mer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung und des c) in den Nummern 3, 4, 8 und 14 jeweils von„ 15,-" in
§ 70 b Abs. 2 des Personenstandsgesetzes, der durch ,,17,-",
Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1
S. 805) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesmini- d) in den Nummern 6 und 7 jeweils von „30,-" in
ster des Innern: ,,35,-",
e) in den Nummern 9 und 12 jeweils von „6,-" in „7,-",
Artikel 1
f) in den Nummern 11 und 15 jeweils von „4,-" in „5,-"
Die Verordnung zur Ausführung des Personenstands-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom geändert.
25. Februar 1977 (BGBI. 1 S. 377), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 15. Juni 1987 (BGBI. 1 S. 1549), wird Artikel 2
wie folgt geändert:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel V des Zweiten
1. In § 63 wird Absatz 2 gestrichen. Der bisherige Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personen-
Absatz 3 wird Absatz 2; Satz 2 dieses Absatzes wird standsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
gestrichen. derungsnummer 211-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung und Artikel 33 des Kostenermächtigungs-Änderungs-
2. In § 68 Abs. 1 wird die Angabe des Betrages der zu gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 805) auch im Land
erhebenden Gebühr Berlin.
a) in Nummer 1
aa) von „30,-" in „35,-" und Artikel 3
bb) von „50,-" in „60,-", Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Juni 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1389
Flaggenrechtsverordnung
(FIRV)
Vom 4. Juli 1990
Auf Grund 3. der Fahrzeugtyp oder die Gattung und der Hauptbau-
- des § 22 Nr. 1, 4, 5 und 6 Buchstaben a bis f des stoff;
Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekannt- 4. der Bauort sowie das Datum des Stapellaufs, falls
machung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1342) verordnet vorhanden, andernfalls das Datum der Kiellegung
der Bundesminister für Verkehr, oder das Baujahr, es sei denn, daß dies nur mit
- des§ 22 Nr. 3 des Flaggenrechtsgesetzes verordnet der besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem 5. der Hafen im Sinne des § g- des Flaggenrechts-
Bundesminister der Justiz: gesetzes;
6. die Ergebnisse der amtlichen Vermessung;
Erster Abschnitt
7. der Name, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz
Grenzen der Seefahrt oder Sitz des Antragstellers; bei einer Reederei: die
Mitreeder, die Größe der Schiffsparten und der Korre-
§ 1 spondentreeder; bei einer offenen Handelsgesell-
schaft: die Gesellschafter; bei einer Kommanditgesell-
Als Grenzen der Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggen-
schaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: die
rechtsgesetzes werden bestimmt:
persönlich haftenden Gesellschafter;
1. die Festland- und Inselküstenlinie bei mittlerem Hoch-
8. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tat-
wasser,
sachen;
2. die seewärtige Begrenzung der Binnenwasserstraßen,
9. die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat;
3. bei an der Küste gelegenen Häfen die Verbindungslinie
10. das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist
der Molenköpfe und
oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch
4. bei Mündungen von Flüssen, die keine Binnenwasser- der Zeitpunkt der Löschung;
straßen sind, die Verbindungslinie der äußeren Ufer-
11. in den Fällen des§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes die
ausläufe.
verbindliche Erklärung, daß das Recht zur Führung
der anderen Nationalflagge enden soll;
Zweiter Abschnitt
12. die besonderen Gründe, aus denen das Schiffsvorzer-
Berechtigung zur Führung der Bundesflagge tifikat anstelle des Schiffszertifikats beantragt wird.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Angaben von Tat-
1. Schiffsvorzertifikate
sachen sind glaubhaft zu machen. Der Schiffsmeßbrief
oder die entsprechende Urkunde einer ausländischen Ver-
§2 messungsbehörde (Absatz 1 Nr. 6) oder eine beglaubigte
(1) Für die Erteilung eines Schiffsvorzertifikats (§ 3 Abschrift oder Ablichtung dieser Urkunde, bei Schiffsneu-
Buchstabe a, § 5 des Flaggenrechtsgesetzes) ist das bauten eine Bescheinigung über das vorläufige amtliche
Konsulat zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff in Meßergebnis sind vorzulegen.
dem Zeitpunkt befindet, in dem das Recht zur Führung der
Bundesflagge oder die Befugnis zur Ausübung dieses
Rechts entsteht. §4
Bei der Entscheidung über die Ausstellung des Schiffs-
(2) Das ausstellende Konsulat ist für die Eintragung des
vorzertifikats ist insbesondere zu berücksichtigen, ob aus-
Vermerks in das Schiffsvorzertifikat nach § 7 Abs. 2 des
Flaggenrechtsgesetzes zuständig. reichende Gründe für die Erteilung dieses Ausweises
anstelle des Schiffszertifikats vorhanden sind. Hat der
Eigentümer des Schiffs keinen Wohnsitz im Geltungs-
§3 bereich des Grundgesetzes, so hat der Antragsteller nach-
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Schiffsvorzertifikats ist zuweisen, daß ihm eine rechtzeitige Eintragung des
vom Eigentümer des Schiffs zu stellen. In dem Antrag sind Schiffs in einem deutschen Schiffsregister nicht möglich
anzugeben: war.
1 . der Name des Schiff es; §5
2. gegebenenfalls das von einem Registergericht zu- (1) Das Schiffsvorzertifikat hat die aus dem Muster in der
geteilte Unterscheidungssignal; Anlage zu dieser Verordnung ersichtliche Form.
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Das Konsulat übersendet unverzüglich eine beglau- 3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 neben den in
bigte Abschrift oder Ablichtung des erteilten Schiffsvorzer- Nummer 2 genannten Angaben:
tifikats der Flaggenbehörde, der See-Berufsgenossen-
a) der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Eigen-
schaft in Hamburg sowie dem für die Eintragung des
tümers;
Schiffes zuständigen Schiffsregistergericht.
b) die das Nutzungsrecht des Ausrüsters begründen-
(3) Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, so hat den Tatsachen und die Dauer dieses Rechts;
der Eigentümer das Schiffsvorzertifikat unverzüglich dem
Schiffsregistergericht, welches das Schiffszertifikat erteilt c) die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Aus-
hat, abzugeben. rüster Deutscher ist oder einem Deutschen im Sinne
des § 1 Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes gleich-
geachtet wird, sowie
2. Befugnisse d) die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß das Schiff
nach den §§ 10, 11 des Flaggenrechtsgesetzes, gemäß den Vorschriften des Bundesrechts besetzt
Flaggenscheine wird.
(3) § 3 Abs. 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2
§6 bezeichneten Angaben entsprechend. Ferner sind vorzu-
Für die Verleihung der Befugnisse zur Führung der legen:
Bundesflagge (§§ 10 und 11 FIRG) und die Erteilung der 1. der Meßbrief oder die entsprechende Urkunde einer
Flaggenscheine (§ 3 Buchstabe b des Flaggenrechts- ausländischen Vermessungsbehörde oder eine öffent-
gesetzes), verbunden mit der Zuteilung der Unterschei- lich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung dieser
dungssignale der Schiffe, ist die Flaggenbehörde zustän- Urkunde,
dig.
2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 die amtliche
§ 7 Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde
(1) Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Führung oder eines Konsulates des in Betracht kommenden
der Bundesflagge und auf Erteilung eines Flaggenscheins ausländischen Staates, daß dessen Recht der Führung
ist der Bundesflagge nicht entgegensteht, sowie
1. für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 10 des 3. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 3 die öffentlich
Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden soll, von dem beglaubigte Erklärung des Eigentümers, daß er dem
Inhaber der Schiffswerft oder vom Eigentümer des Flaggenwechsel für die Dauer des Nutzungsrechts des
Seeschiffs, Ausrüsters zustimmt.
2. für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach§ 11 Abs. 1
§9
Satz 1 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden
soll, von dessen ausländischem Eigentümer, Der Flaggenschein wird
3. für ein Seeschiff, dem diese Befugnis nach § 11 Abs. 1 1. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 für die Dauer der
Satz 2 des Flaggenrechtsgesetzes verliehen werden Überführung in einen anderen Hafen einschließlich der
soll, vom Ausrüster erforderlichen vorausgehenden Fahrten,
zu stellen. 2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2 für die Dauer der
Befugnis zur Führung der Bundesflagge,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Verzicht des
Berechtigten auf die Befugnis. 3. in den Fällen des§ 7 Abs. 1 Nr. 3 unter dem Vorbehalt
des Widerrufs für die Dauer der Überlassung des Schif-
(3) Ausländischer Eigentümer im Sinne von Absatz 1 ist fes zur Bereederung in eigenem Namen
ein Eigentümer, dessen Schiff nicht nach§§ 1 oder 2 des
erteilt. Wird die Befugnis zur Führung der Bundesflagge
Flaggenrechtsgesetzes zur Führung der Bundesflagge
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen auf späteren
berechtigt ist.
Antrag für einen weiteren Zeitraum verliehen, so kann dies
auf dem Flaggenschein vermerkt werden; der Erteilung
§8 eines neuen Flaggenscheins bedarf es in diesem Fall
(1) In dem Antrag sind der Name, in den Fällen des § 10 nicht.
des Flaggenrechtsgesetzes die Baunummer des Schiffes
sowie die in § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 genannten Daten § 10
anzugeben. Die Flaggenbehörde übersendet der See-Berufsgenos-
(2) Ferner sind anzugeben: senschaft in Hamburg eine beglaubigte Abschrift oder
Ablichtung des Flaggenscheins.
1. in den Fällen des§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der Hafen, in den das
Schiff übergeführt werden soll;
2. in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 2:
§ 11
a) der Heimathafen;
Der Antragsteller hat unverzüglich alle Veränderungen
b) das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen der in § 8 bezeichneten Angaben anzuzeigen. Die Anzeige
ist oder zuletzt eingetragen war, und die bisherige ist an die Flaggenbehörde zu richten. Auf Verlangen der
Nationalflagge des Schiffes sowie Flaggenbehörde ist der Flaggenschein zur Berichtigung
c) die Staatsangehörigkeit des Eigentümers; vorzulegen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1391
3. Flaggenbescheinigungen Dritter Abschnitt
Gestattung der Führung
§ 12
einer anderen Nationalflagge
Flaggenbescheinigungen (§ 3 Buchstabe c des Flag- (§ 7 des Flaggenrechtsgesetzes)
genrechtsgesetzes) werden ausgestellt:
1. für Seeschiffe der Bundeswehr vom Bundesminister § 19
der Verteidigung;
Für die Gestattung der Führung einer anderen National-
2. für die anderen in § 3 Buchstabe c des Flaggenrechts- flagge ist die Flaggenbehörde als Genehmigungsbehörde
gesetzes genannten Seeschiffe von der Flaggenbe- zuständig.
hörde.
§ 13 § 20
Die Flaggenbescheinigung berührt nicht die Vorschriften (1) Der Antrag hat die in§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10
darüber, ob und wie anstelle oder neben der Bundesflagge bezeichneten Angaben zu enthalten.
eine Dienstflagge gesetzt werden darf:
(2) Ferner sind anzugeben:
4. Flaggenzertifikate 1. die Gründe für den Antrag;
2. Datum und Dauer des Vertrages zur Bereederung in
§ 14 eigenem Namen;
Für die Erteilung der Flaggenzertifikate (§ 3 Buchstabe d 3. die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen
des Flaggenrechtsgesetzes) ist die Flaggenbehörde zu- Gläubigerrechte;
ständig.
4. die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Füh-
§ 15
rung der anderen Flagge;
(1) Wird der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifi-
5. die künftig zu führende Flagge;
kats für ein Seeschiff gestellt, das nicht nach den Vor-
schriftrn der §§ 1 oder 2 des Flaggenrechtsgesetzes zur 6. die Zustimmung des künftigen Flaggenstaats zur Flag-
Führung der Bundesflagge berechtigt ist, so ist er mit dem genführung.
Antrag auf Verleihung der Befugnis hierzu zu verbinden.
(3) Die Angaben sind nachzuweisen:
(2) Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart nicht zur
Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes 1. zu Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 3 durch Vorlage einer
bestimmt sind, kann ein Antrag auf Erteilung eines Flag- amtlich beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des
genzertifikats nicht gestellt werden. Schiffsregisterblatts nach dem neuesten Stand und
hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Antragstellers
durch Glaubhaftmachung;
§ 16
2. zu Absatz 2 Nr. 2 durch Vorlage einer Urschrift oder
(1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist
amtlich beglaubigten Abschrift oder Ablichtung des
vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.
Vertrages zur Bereederung in eigenem Namen;
(2) In dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 3. zu Absatz 2 Nr. 4 durch eine schriftliche Erklärung der
bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale Gläubiger;
des Schiffes anzugeben:
4. zu Absatz 2 Nr. 6 durch eine Bescheinigung, die den
1. die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten .
Namen des Schiffes und des Ausrüsters, die Dauer der
Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens,
Gestattung der Führung der ausländischen Flagge
2. die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am sowie die Bestätigung enthält, daß das Schiff ein-
Rumpf fest angebracht sind, schließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregi-
3. die Motornummer, ster eingetragen bleiben kann.
4. sonstige für die Identität wesentliche Merkmale.
(4) § 11 Satz 1 und 2 gilt für die in den Absätzen 1 und 2
(3) § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. bezeichneten Angaben entsprechend.
§ 17
Ist der Antragsteller nicht Deutscher im Sinne der §§ 1
Vierter Abschnitt
und 2 des Flaggenrechtsgesetzes, wird das Flaggenzertifi-
kat unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach Maßgabe der Register
Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge
ausgestellt. 1. Flaggenreglster
§ 18
(1) Flaggenzertifikate sind spätestens nach Ablauf von § 21
8 Jahren seit ihrer Ausstellung ungültig, es sei denn, die (1) Die Flaggenbehörde führt ein Register aller See-
Gültigkeitsdauer wird für jeweils höchstens den gleichen schiffe, denen ein amtlicher Ausweis über die .Berechti-
Zeitraum verlängert. gung zur Führung der Bundesflagge (§ 3 des Flaggen-
(2) § 11 gilt für die in § 16 bezeichneten Angaben rechtsgesetzes) erteilt worden ist (§ 22 Nr. 6 Buchstabe d
entsprechend. des Flaggenrechtsgesetzes).
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) In das Register werden neben einer fortlaufenden Fünfter Abschnitt
Nummer und dem Datum der Eintragung aufgenommen:
Ergänzende Vorschriften
1. die Art des Ausweises, das Datum seiner Erteilung und
im Falle der Befristung die Gültigkeitsdauer,
§ 26
2. bei Schiffen, die in einem deutschen Schiffsregister
(1) Bei der Anwendung dieser Verordnung ist den völ-
eingetragen sind, der aus den Abteilungen I und II des
kerrechtlichen Verantwortlichkeiten der Bundesrepublik
Schiffsregisters ersichtliche Inhalt sowie die in § 3
Deutschland als Flaggen- und als Registerstaat Rechnung
Abs. 1 Nr. 9 und 1O bezeichneten Daten,
zu tragen.
3. bei Schiffen, für die ein Flaggenzertifikat erteilt worden
ist, die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5 enthaltenen (2) Diese Verordnung läßt die Verpflichtungen des
Tatsachen sowie der Name des Eigentümers, die Antragstellers, Kontrollen in technischen, sozialen und
Rumpflänge des Schiffes und die Nummer des Flag- Verwaltungsangelegenheiten über das Schiff zuzulassen
genzertifikats, und es insbesondere den vorgeschriebenen Besichtigun-
gen und Prüfungen zu stellen, unberührt.
4. bei sonstigen Schiffen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6,
9 und 1O bezeichneten Daten sowie der Name des
Eigentümers, § 27
5. in den Fällen der §§ 10 und 11 des Flaggenrechts- Flaggenbehörde ist das Bundesamt für Seeschiffahrt
gesetzes zusätzlich zu den unter Nummer 4 bezeichne- und Hydrographie.
ten Daten der Inhalt der verliehenen Berechtigung,
6. in den Fällen des § 7 des Flaggenrechtsgesetzes der § 28
Ausrüster, der neue Flaggenstaat und der Zeitraum,
(1) Die Anträge im Sinne dieser Verordnung sollen
während dessen das Recht zur Führung der Bundes-
rechtzeitig für jedes Schiff gesondert gestellt werden. Die
flagge nicht ausgeübt werden darf,
Flaggenbehörde gibt Muster der Anträge im Verkehrsblatt
7. alle Veränderungen der unter den Nummern 1 bis 6 bekannt.
bezeichneten Daten.
(2) Die Flaggenbehörde kann bei der Ermittlung von
Tatsachen, die glaubhaft zu machen sind, vom Antragstel-
§ 22
ler oder von Dritten eine Versicherung an Eides Statt
Die Eintragung wird zehn Jahre nach Beendigung der verlangen und abnehmen.
Berechtigung zur Führung der Bundesflagge gelöscht.
§ 29
2. Internationales Seeschiffahrtsregister Der Bundesminister für Verkehr gibt die Muster der
amtlichen Ausweise über die Berechtigung zur Führung
§ 23 der Bundesflagge im Verkehrsblatt bekannt.
Das Internationale Seeschiffahrtsregister (§ 12 des
Flaggenrechtsgesetzes) wird von der Flaggenbehörde als
Anhang zum Flaggenregister geführt. Es enthält über die § 30
Angaben im Flaggenregister hinaus nur den Vermerk, daß (1) Die Anzeige des Schiffsnamens und dessen Ände-
das Schiff im Internationalen Seeschiffahrtsregister ein- rung ist an die Flaggenbehörde zu richten; diese ist auch
getragen ist. für die Untersagung der Führung von Schiffsnamen (§ 9
§ 24 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes) zuständig.
Mit dem Antrag auf Eintragung in das Internationale (2) Namen und Hafen sind am Schiff in lateinischer
Seeschiffahrtsregister hat der Eigentümer glaubhaft die Schrift unter Berücksichtigung der Größe des Schiffs so
Tatsachen anzugeben, aus denen sich der Betrieb des anzubringen, daß in Fahrt eine ausreichende Lesbarkeit
Schiffs im internationalen Verkehr im Sinne des § 34 c durch andere Verkehrsteilnehmer bei guten Sichtverhält-
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils gel- nissen gewährleistet ist.
tenden Fassung ergibt.
§ 31
§ 25
(1) Für jedes Schiff wird über die Berechtigung zur
(1) Ein im Internationalen Seeschiffahrtsregister ein-
Führung der Bundesflagge nur ein Ausweis erteilt.
getragenes Seeschiff wird ausgetragen
1 . auf Antrag oder (2) Der Berechtigte hat, soweit möglich, den Ausweis
unverzüglich der Flaggenbehörde zuzuleiten, wenn seine
2. von Amts wegen, wenn der Flaggenbehörde bekannt Berechtigung zur Führung der Bundesflagge vor Ablauf
wird, daß die gesetzlichen Eintragungsvoraussetzun- der in dem Ausweis angegebenen Gültigkeitsdauer endet
gen nicht erfüllt sind. oder das Schiff untergeht oder ausbesserungsunfähig
Ein Schiff wird nicht ausgetragen, wenn nur der eingetra- wird. Die Flaggenbehörde hat den Ausweis in diesen Fäl-
gene Name geändert wird. len unbrauchbar zu machen.
(2) Die Eintragung wird zehn Jahre nach Austragung (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Schiffszerti-
des Seeschiffs gelöscht. fikat.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1393
2. die Zweite Durchführungsverordnung zum Flaggen-
Sechster Abschnitt rechtsgesetz (Flaggenscheine) in der im Bundes-
Schlußbestimmungen gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung,
§ 32 3. die Dritte Durchführungsverordnung zum Flaggen-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- rechtsgesetz (Grenze der Seefahrt; Anbringung der
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Flaggen- Schiffsnamen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
rechtsgesetzes auch im Land Berlin. Gliederungsnummer 9514-1-3, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, geändert durch § 11.07 der Verord-
nung vom 14. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 59),
§ 33 4. die Verwaltungsanordnung des Bundesministers für
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Verkehr über die Flaggenbescheinigungen für See-
Kraft. Gleichzeitig treten schiffe des öffentlichen Dienstes vom 27. April 1951
(BAnz. Nr. 83 vom 2. Mai 1951 ), geändert durch die
1. die Erste Durchführungsverordnung zum Flaggen- Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 23. Januar 1961
rechtsgesetz (Flaggenzeugnisse) in der im Bundes- (BAnz. Nr. 20 vom 28. Januar 1961 ),
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1-1 ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, ' außer Kraft.
Bonn, den 4. Juli 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimme rm an n
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu § 5 Abs. 1)
Bundesrepublik Deutschland
Federal Republic of Germany
Schiffsvorzertifikat
Provisional Ship Certificate
Hiermit wird bescheinigt, daß das nachstehend bezeichnete Schiff nach § ...... des Flaggenrechtsgesetzes
berechtigt ist, die Flagge der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und daß ihm alle Rechte, Eigenschaften
und Privilegien eines deutschen Schiffes zustehen.
This is to certify that, und er the provisions of Section ...... of the Flag Act, the ship described below is entitled to fly the flag of
the Federal Republic of Germany and that all the properties, rights and privileges inherent in a German ship are lawfully due
to her.
1 . Name des Schiffes:
Name of Ship
2. Unterscheidungssignal: ..................................................................................................................................
Distinctive Number or Letters
3. Fahrzeugtyp, Gattung, Hauptbaustoff: ............................................................................................................
Type and Category of Ship, Main building material
4. Heimathafen: ..................................................................................................................................................
Domestic Port
5. Länge: ............................................................................................................................................................
Length
6. Meßbrief: .............................................................................................................................................·........... .
Tonnage Certificate
Dieses Schiffsvorzertifikat ist gültig bis ................................................................................................................
The present Certificate is valid until
Wird für das Schiff ein Schiffszertifikat erteilt, ist dieses Schiffsvorzertifikat dem Schiffsregistergericht ab-
zugeben (§ 5 Abs. 3 Flaggenrechtsverordnung) .
.................................................... ,den ................................................... .
(Ort und Datum der Ausstellung)
(Place and Date of issue)
Ausstellende Behörde
lssuing Authority
(Siegel) (Unterschrift)
(Seal) (Signature)
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1990 1395
Erste Verordnung
zur Änderung der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
Vom 6. Juli 1990'
Auf Grund des § 134 des Fünften Buches Sozialgesetz- Maßgebend für die Berechnung des Zuschlages zu
buch (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, den Leistungen nach den Nummern 9 bis 11 ist der
BGBI. 1 S. 2477) verordnet der Bundesminister für Arbeit Zeitpunkt der Geburt oder der Ausstoßung einer
und Sozialordnung: Fehlgeburt oder einer Blasenmole, zu den Leistun-
Artikel 1 gen nach den Nummern 13 und 14 der Zeitpunkt der
Beendigung der Hilfe."
Die Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom
f) Bei den „Allgemeinen Bestimmungen zu den Besu-
28. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1662) wird wie folgt geändert:
chen nach den Nummern 15 bis 20" wird in Buch-
stabe a folgender zweiter Absatz eingefügt:
1. § 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei fernmündlicher Beratung, die einen Besuch
„Als Auslagen kann die Hebamme neben den für die nach den Nummern 15 bis 20 ersetzt, ist eine
einzelnen Leistungen vorgesehenen Gebühren nur die Gebühr analog Nummer 1 berechnungsfähig. Sie ist
ihr entstandenen Kosten der für die Vorsorgeuntersu- an einem Tag neben Leistungen nach den Num-
chung der Schwangeren, für die Hilfe bei Schwanger- mern 15 bis 20 nicht berechnungsfähig."
schaftsbeschwerden oder bei Wehen, für die Hilfe bei
einer Geburt und für die Überwachung des Wochen- g) Bei der Leistung nach Nummer 15 wird der Betrag in
bettverlaufs notwendigen Materialien berechnen, die der Spalte „Gebühr in DM" von „22" in „37" ge-
mit ihrer Anwendung verbraucht sind oder die der ändert.
Wöchnerin zur weiteren Verwendung überlassen wer- h) Bei der Leistung nach Nummer 16 wird der Betrag in
den; dabei ist auf wirtschaftliche Beschaffung zu Spalte „Gebühr in DM" von „30" in „43" geändert.
achten."
i) Nach der Leistung nach Nummer 16 wird folgende
Nummer 16a eingefügt:
2. Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird
wie folgt geändert: „ 16a Zuschlag zu der Gebühr nach Nummer 15
oder Nummer 16 für den ersten Hausbesuch
a) Bei der Leistung nach Nummer 3 wird der Betrag in nach der Geburt 6,- DM".
der Spalte „Gebühr in DM" von „ 12" in „20" ge-
ändert. k) Bei der Leistung nach Nummer 22 wird in der Spalte
„Leistung" die Zahl „4." durch die Zahl „6." ersetzt
b) Bei der Leistung nach Nummer 4 wird der Betrag in und der Betrag in der Spalte „Gebühr in DM" von
der Spalte „Gebühr in DM" von „ 1O" in „ 15" ge-
,,6,50" in „ 13" geändert.
ändert.
c) Bei der Leistung nach Nummer 5 wird der Betrag in
Artikel 2
der Spalte „Gebühr in DM" von „ 15" in „20" ge-
ändert. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
d) Bei der Leistung nach Nummer 8 wird der Betrag in tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 78 des Gesund-
der Spalte „Gebühr in DM" von „ 18" in „25" ge- heits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
ändert. S. 24 77) auch im Land Berlin.
e) Nach der Leistung nach Nummer 14 wird folgende
Nummer 14a eingefügt: Artikel 3
,, 14a Zuschlag zu den Leistungen nach den Num- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1990 in
mern 9, 10, 11, 13 und 14 bei Hilfe bei Nacht, Kraft. Sie findet bei Geburten und Fehlgeburten nach dem
an Samstagen ab 12 Uhr sowie an Sonn- und 30. Juni 1990 für die Vergütung sämtlicher Hilfeleistungen '
Feiertagen 25,- DM Anwendung.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juli 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1396 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung 1nkrafttretens
Seite (Nr. vom)
28. 6. 90 Verordnung TSF Nr. 4/90 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 3369 (120 3. 7. 90) 1. 8. 90
9291