1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 3. Juli 1990
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 1. Rückgewähr der Pachtsache,
und 2 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh- 2. Nutzungsüberlassung zwischen Verwandten in
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas- gerader Linie oder zwischen Ehegatten und
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung, 3. Veräußerung oder Verpachtung durch Sied-
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun- lungsunternehmen im Sinne des § 1 des Reichs-
desministern der Finanzen und für Wirtschaft: siedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Artikel 1
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 1976
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung (BGBI. 1 S. 533)."
der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1 c) Absatz 4 a wird gestrichen.
S. 1654), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
26. März 1990 (BGBI. 1 S. 592), wird wie folgt geändert:
2. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:
1 . § 7 wird wie folgt geändert: ,,§ 7a
Zeitweilige Überlassung der
a) In Absatz 2 wird die Angabe „5 000 kg je Hektar"
Anlieferungs-Referenzmenge
durch die Angabe „ 12 000 kg je Hektar" ersetzt.
(1) Der Milcherzeuger kann den Teil der ihm zu-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
stehenden Anlieferungs-Referenzmenge, den er im
,,(4) Werden Teile eines Betriebes, die für die siebten Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, aus-
Milcherzeugung genutzt werden, nach dem 31. Juli genommen eine nach § 6 a festgesetzte Referenz-
1990 auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages menge, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem ande-
übergeben oder überlassen oder wird ein gesamter ren Milcherzeuger, der an denselben Käufer liefert, zur
Betrieb zu einem anderen Betrieb oder zu Teilen Nutzung überlassen. Jede Überlassungsvereinbarung
eines anderen Betriebes zugekauft oder zugepach- muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg
tet und nach dem 31. Juli 1990 übergeben oder erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenz-
überlassen, so werden, wenn die Referenzmenge menge des Überlassenden ist geringer.
eines Käufers oder Pächters durch den Übergang
der von dem Rechtsgeschäft erfaßten Referenz- (2) Die Überlassungsvereinbarung muß zwischen
menge 350 000 kg übersteigt, von der 350 000 kg dem Überlassenden und dem Übernehmenden nach
übersteigenden Referenzmenge 30 vom Hundert dem vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
zugunsten des Landes, in dem sich der Betriebssitz schaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-
des Verkäufers oder Verpächters befindet, frei- gemachten Muster schriftlich abgeschlossen werden.
gesetzt. Beträgt die Referenzmenge eines Käufers Eine Ausfertigung der Vereinbarung muß dem Käufer
oder Pächters bereits vor dem Übergang der von spätestens am 31. Juli des Zwölfmonatszeitraumes zur
dem Rechtsgeschäft erfaßten Referenzmenge min- Registrierung vorliegen.
destens 350 000 kg, so werden von der gesamten
übergehenden Referenzmenge 30 vom Hundert (3) Der Käufer registriert die Überlassungsverein-
zugunsten des Landes freigesetzt, in dem sich der barungen spätestens am 31. Juli 1990 und berechnet
Betriebssitz des Verkäufers oder Verpächters be- die für den siebten Zwölfmonatszeitraum geltenden
findet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung Anlieferungs-Referenzmengen des Überlassenden und
im Falle der des Übernehmenden neu."
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1990 1335
Artikel 2 Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Artikel 3 Satz 2 der Fünfzehnten Verordnung zur Ände-
rung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom
Artikel 4
26. März 1990 (BGBI. 1 S. 592) wird aufgehoben.
(1} Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Artikel 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur 2. April 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Juli 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
22. März 1990 - 2 Bvl 1/86 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Artikel 1§ 1 Nummer 8 in Verbindung mit Anlage 2 sowie
Artikel VIII § 4 Absatz 1 des Siebenten Gesetzes über
die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in
Bund und Ländern (Siebentes Bundesbesoldungs-
erhöhungsgesetz) vom 20. März 1979 (Bundesge-
setzbl. 1S. 357) sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grund-
gesetzes nicht vereinbar, soweit der Gesetzgeber es
unterlassen hat, die kinderbezogenen Gehaltsbestand-
teile bei verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe
A 11 mit mehr als zwei Kindern vom 1. Januar 1977 an in
einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimenta-
tion entsprechenden Höhe festzusetzen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 25.Juni 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation
Vom 12. Juni 1990
1.
Hiermit übertrage ich die Befugnis,
1. Beamte der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) zu ernennen
und zu entlassen (Artikel 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst),
2. einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner
Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 60 Bundesbeamtengesetz),
3. von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im
öffentlichen Dienst zu verlangen (§ 64 Bundesbeamtengesetz),
4. einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie
Genehmigungen zu widerrufen (§ 65 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz),
5. einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen
die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen
(§ 69 a Abs. 3 Bundesbeamtengesetz),
6. über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu
entscheiden, die einem Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenver-
hältnisses, in bezug auf sein Amt gewährt werden (§ 70 Bundesbeamten-
gesetz), und
7. Beamten die Jubiläumszuwendung zu gewähren oder zu versagen(§ 8 Abs. 1
Jubiläumsverordnung),
dem Präsidenten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, dem Leiter
des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmeldewesen und dem Präsidenten der
Bundesdruckerei je für ihren Geschäftsbereich. Ruhestandsbeamte, frühere
Beamte mit Versorgungsbezügen und Beamte nach Beendigung des Beamten-
verhältnisses gehören im Sinne dieser Anordnung zu dem Geschäftsbereich der
Behörde, der sie zuletzt angehört haben.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ausübung der Befugnisse vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnungen über die Ernennung und Entlassung
von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und
Fernmeldewesen vom 6. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 959) und die Anordnung über die
Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich
der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei vom 7. Mai 1985 (BGBI. 1
S. 778), soweit sie denselben Bereich betreffen, außer Kraft.
Bonn, den 12. Juni 1990
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1990 1337
Berichtigung
des Rentenreformgesetzes 1992
Vom 27. Juni 1990
Das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 ,,(1) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1
(BGBI. 1 S. 2261) ist wie folgt zu berichtigen: des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1
1. In Artikel 1 ist S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
a) in § 114 der zweite Absatz 3 zu streichen S. 2477), wird wie folgt geändert:",
(Seite 2295, rechte Spalte),
b) die Einleitung des Absatzes 2 wie folgt zu fassen
b) in Anlage 8 (Seite 2357):
aa) in der Tabelle für männliche Angestellte bei ,,(2) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch vom
dem Zeitraum „1. 1. 1907-31. 12. 1912" die 4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), zuletzt geän-
Beitragsklasse „IV" durch die Beitragsklasse dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober
,,V" (Seite 2349), 1989 (BGBI. 1 S. 1822), wird wie folgt geändert:".
bb) nach der Zwischenüberschrift „Gruppe 2" das
Wort „Sozialarbeiten" durch das Wort „Spezial- 4. In Artikel 15 ist in der Anlage 17 bei der Leistungs-
arbeiten" (Seite 2350) gruppe 3 für Frauen
zu ersetzen. a) bei dem Wirtschaftsbereich 6 die Zahl „0, 770" durch
die Zahl „0, 71 O",
2. In Artikel 3 ist
b) bei dem Wirtschaftsbereich 8 die Zahl „0, 700" durch
a) die Nummer 13 wie folgt zu fassen (Seite 2355): die Zahl „0, 770"
„ 13. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort zu ersetzen (Seite 2369).
„Beiträge" ein Komma eingefügt und die
Worte „nach § 1385 Abs. 4 Buchstabe f der 5. In Artikel 17 sind
Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 4
Buchstabe g des Angestelltenversicherungs- a) in Nummer 1 Buchstabe b nach den Worten „Ab-
gesetzes und § 130 Abs. 6 Buchstabe d des satz 2a",
Reichsknappschaftsgesetzes" durch die b) in Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Worte „die sie als ehrenamtlich tätige Arbeit- nach dem Wort „In",
nehmer nach der Vorschrift des Sechsten
Buches über die Beitragstragung selbst zu c) in Nummer 9 nach den Worten „In§ 9a Abs. 1",
tragen haben" ersetzt.", d) in Nummer 12 nach den Worten ,,§ 14 Abs. 2",
b) die Nummer 16 wie folgt zu fassen (Seite 2355): e) in Nummer 15 nach den Worten „In § 40 Abs. 1"
„ 16. In § 111 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „auch jeweils die Worte „Satz 1" einzufügen (Seiten 2373,
in Verbindung mit § 1427 Abs. 2 der Reichs- 2374).
versicherungsordnung oder § 149 Abs. 2
des Angestelltenversicherungsgesetzes" ge- 6. In Artikel 20 Nr. 3 lautet das erste Datum richtig: ,, 1. Juli
strichen." 1990" (Seite 2375).
3. In Artikel 5 ist 7. Artikel 52 ist eingangs wie folgt zu fassen (Seite 2387):
a) die Einleitung des Absatzes 1 wie folgt zu fassen ,,§ 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bezeichnung".
(Seite 2357):
Bonn, den?-]. Juni 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Otting
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 3. Juli 1990
Tag I n h a It Seite
27. 6. 90 Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der
Personenkontrollen an den innerdeutschen Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • • • 570
17. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen
Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • 576
22. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . • • • • 576
23. 5. 90 Bekanntmachung zu dem Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . • • • • 577
25. 5. 90 Bekanntmachung des Zweiten deutsch-dänischen Zusatzabkommens zum Abkommen vom 30. Juni 1956
über den Grenzverkehr außerhalb der zum internationalen Personenverkehr zugelassenen Grenz-
übergänge (Grenzverkehrsabkommen).................................................. 578
30. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . • 580
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
18. 6. 90 Zweiunddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwölften Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen München) 3297 (117 28. 6. 90) 26. 7. 90
96-1-2-12
18. 6. 90 Vierundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Stuttgart) 3297 (117 28. 6. 90) 26. 7. 90
96-1-2-33
18. 6. 90 'yierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Vierundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Augsburg) 3298 (117 28. 6. 90) 26. 7. 90
96-1-2-94
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 3. Juli 1990
Tag I n h a It Seite
27. 6. 90 Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der
Personenkontrollen an den innerdeutschen Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • • • 570
17. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen
Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • 576
22. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . • • • • 576
23. 5. 90 Bekanntmachung zu dem Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . • • • • 577
25. 5. 90 Bekanntmachung des Zweiten deutsch-dänischen Zusatzabkommens zum Abkommen vom 30. Juni 1956
über den Grenzverkehr außerhalb der zum internationalen Personenverkehr zugelassenen Grenz-
übergänge (Grenzverkehrsabkommen).................................................. 578
30. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . • 580
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
18. 6. 90 Zweiunddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwölften Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen München) 3297 (117 28. 6. 90) 26. 7. 90
96-1-2-12
18. 6. 90 Vierundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Stuttgart) 3297 (117 28. 6. 90) 26. 7. 90
96-1-2-33
18. 6. 90 'yierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Vierundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Augsburg) 3298 (117 28. 6. 90) 26. 7. 90
96-1-2-94
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße
(3. Straßen-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 18. Juni 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit § 4 2. In § 4 Abs. 3 werden die Nummern 1 bis 4 wie folgt
Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 1O Abs. 2 Satz 2 gefaßt:
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter „ 1 . die Verpackung nach der Anlage A Klassen 1 bis
vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121 ), § 4 Abs. 1 und § 5 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.1 und 2, sowie
Abs. 2 geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes über der Klasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils Nummer 2,
die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom
9. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1830), in Verbindung mit§ 1 2. das Zusammenpacken nach der Anlage A Klas-
der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher sen 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.3,
Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils Num-
12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundes- mer 6,
minister für Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen 3. die Kennzeichnung nach der Anlage A Klassen 1
verordnet: bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt 2.A.4, sowie der
Klasse 7 Blätter 1 bis 13, jeweils Nummer 8,
Artikel 1 4. Versandstücke als Probe für Prüfzwecke nach
Randnummer 2020 Abs. 2 bis 4."
Die Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985
(BGBI. 1 S. 1550), zuletzt geändert durch die 2. Straßen-
Gefahrgutänderungsverordnung vom 12. Dezember 1989 3. § 6 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 2179), wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „der Fahrzeug-
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
klasse 8.111 (Anlage B Randnummer 11 205
a) Nach den Angaben zu Randnummer 2002 werden Abs. 2 Buchstabe c)" durch die Worte „Typ III
die Angaben (Anlage B Randnummer 11 204 Abs. 3)" ersetzt.
,,3513 Satz 2, bb) In Satz 2 werden die Worte „der Fahrzeugklas-
3606 Satz 2," eingefügt. se B.111" durch die Worte „Typ III" ersetzt.
b) Die Angabe „ 1O 118 Abs. 5 Satz 4" wird durch die b) In Absatz 5 werden in Satz 1 und 2 jeweils die
Angabe „ 1O 118 Abs. 5 Satz 3" ersetzt. Worte „der Fahrzeugklasse B.111" durch die Worte
c) Die Angabe „ 1O 240 Abs. 5" wird durch die Angabe ,,Typ III" ersetzt.
,, 10 240 Abs. 6" ersetzt. c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
d) Die Angabe „ 1O 315 Abs. 7 Satz 1 und 2" wird aa) In Satz 1 werden die Worte „der Fahrzeugklas-
durch die Angabe „ 1O 315 Abs. 8 Satz 1 und 2" se B.111" durch die Worte „Typ III" ersetzt.
ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „wenn" die
e) In den Angaben zu Randnummer 10 385 werden Worte „eine gültige Prüfbescheinigung vor-
die Worte „Abs. 3" durch die Worte „Abs. 3 Satz 1" liegt," eingefügt.
ersetzt.
d) In Absatz 7 werden in den Sätzen 1, 2 und 4 jeweils
f) Die Angabe „ 11 311 Satz 2" wird durch die Angabe die Worte „der Fahrzeugklasse B. III" durch die
,,11 311 Abs. 1 Satz 3" ersetzt. Worte „Typ III" ersetzt.
g) Die Angabe „ 11 401 Abs. 4" wird durch die Angabe
,, 11 401 Satz 2" ersetzt.
4. § 7a Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
h) Die Angabe „71 500 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ,,3. in Doppelwandtanks nach Anhang B.1 a Randnum-
und Satz 3" wird durch die Angabe „71 500 Satz 2 mer 211 127 Abs. 5 Buchstabe b Nr. 2 oder 3 und
und 3" ersetzt. Anhang B.1 b Randnummer 212 127 Abs. 5 oder in
i) Die Angabe „211 673 Satz 2" wird durch die Aufsetztanks nach Randnummer 211 127 Abs. 5
Angabe „211 672 Satz 2" ersetzt. letzter Satz oder".
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1990 1327
5. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert: jj) In Nummer 5 werden die Worte „ Randnum-
mer 10 240 Abs. 5" durch die Worte „Rand-
a) In Nummer 5 werden nach den Worten „Randnum-
nummer 10 240 Abs. 6" ersetzt.
mer 3550 Abs. 1 und" die Worte „von Großpackmit-
teln (IBC) nach Anlage A Anhang A.6 Randnum- kk) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
mern 3602 und 3603 sowie" eingefügt. ,,10. als Absender, Verlader, Beförderer, Fahr-
b) In Nummer 8 werden die Worte „die Physikalisch- zeugführer, Beifahrer, Halter oder Emp-
Technische Bundesanstalt" durch die Worte „das fänger
Bundesamt für Strahlenschutz" ersetzt.
a) das Rauchverbot der Anlage B Rand-
c) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein nummer 10 374 nicht beachtet oder
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11 ange-
b) entgegen Anlage B Randnum-
fügt:
mer 11 354 Feuer oder offenes Licht
„ 11 . die Genehmigung bestimmter explosiver verwendet oder".
Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
nach Anlage A Randnummer 2102 Abs. 9, die II) In Nummer 13 wird das Wort „oder" am Ende
Festlegung der Verpackung nach Randnum- durch ein Komma ersetzt.
mer 2103 Abs. 5 Methoden E 102, E 103, mm) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch
E 138 und E 146 und die Zuordnung von Stof- das Wort „oder" ersetzt.
fen und Gegenständen der Klasse 1 nach
Anhang A.1 Randnummer 3101 Abs. 5 die nn) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
Bundesanstalt für Materialforschung und -prü- ,, 15. als Hersteller entgegen Anlage A An-
fung, für den militärischen Bereich das Bun- hang A.5 Randnummer 3513 Satz 2 an
desinstitut für chemisch-technische Unter- Verpackungen oder entgegen Anhang A.6
suchungen beim Bundesamt für Wehrtechnik Randnummer 3606 Satz 2 an Großpack-
und Beschaffung (BICT)." mitteln (IBC) die Kennzeichnung anbringt,
jeweils auch in Verbindung mit § 1
6. § 10 wird wie folgt geändert: Abs.4."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe e werden die Worte aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„Randnummer 10 385 Abs. 3" durch die Worte
,,Randnummer 10 385 Abs. 3 Satz 1" ersetzt. „2. als Verlader entgegen § 6 Abs. 7 Satz 4
nicht dafür sorgt, daß gefährliche Güter nur
bb) In Nummer 2 Buchstabe f und in Nummer 9 übergeben werden, wenn die Prüfbeschei-
Buchstabe a werden jeweils die Worte „Rand- nigungen mit den erforderlichen Prüfver-
nummer 10 118 Abs. 5 Satz 4" durch die Worte
merken oder die Erklärungen nach Anla-
,,Randnummer 10 118 Abs. 5 Satz 3" ersetzt.
ge B Anhang 8.3c vorliegen und in ihnen
cc) In Nummer 2 wird nach Buchstabe h folgender das zu befördernde Gut bezeichnet ist
Buchstabe i eingefügt: oder".
„i) Anlage B Randnummer 71 500 Satz 2 erster bb) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „oder"
Halbsatz, auch in Verbindung mit § 1 am Ende durch ein Komma ersetzt.
Abs. 4, die vorgeschriebenen Zettel nicht
anbringt,". cc) In Nummer 3 wird folgender Buchstabe e ange-
fügt:
dd) In Nummer 2 werden die bisherigen Buchsta-
ben i und j Buchstaben j und k. „e) Anlage B Randnummer 10 385 Abs. 6a
Satz 2 das Sammelunfallmerkblatt dem
ee) In Nummer 3 Buchstaben h und i werden Fahrzeugführer nicht übergibt oder".
jeweils die Worte „Randnummer 10 315
Abs. 7" durch die Worte „Randnummer 10 315 dd) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
Abs. 8" ersetzt. „6. als Halter entgegen Anlage B Anhang 8.1 a
ff) In Nummer 3 Buchstabe k wird das Wort Randnummer 211 153 Satz 2 oder An-
,,Tanks" durch die Worte „Tankfahrzeuge, hang 8.1 b Randnummer 212 153 Satz 2
Tanks oder Aufsetztanks" ersetzt. eine außerordentliche Prüfung nicht durch-
führen läßt oder".
gg) In Nummer 4 Buchstabe c werden die Worte
„Randnummer 10 240 Abs. 5" durch die Worte ee) Nummer 8 wird gestrichen.
,,Randnummer 10 240 Abs. 6" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie gefolgt geändert.
hh) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Worte
aa) In Nummer 1 wird Buchstabe c gestrichen;
„Randnummer 10 315 Abs. 1 oder 2" durch die
Buchstabe d wird Buchstabe c.
Worte „Randnummer 10 315 Abs. 1, 2 oder 3"
ersetzt. bb) In Nummer 3 wird Buchstabe d wie folgt gefaßt:
ii) In Nummer 4 Buchstabe k werden die Worte „d} Anlage B Randnummer 11 401 oder
„Randnummer 71 500 Abs. 2 Satz 2" durch die 52 401 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 die
Worte „Randnummer 71 500 Satz 2" ersetzt. Mengengrenzen nicht beachtet oder".
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
7. Dem § 11 Abs. 1 wird folgende Nummer 4 angefügt: Artikel 2
„4. Klassen 1, 7 und 9 Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der
Gefährliche Güter der Klassen 1 (bisher Klassen Gefahrgutverordnung Straße in der vom 1. August 1990 an
1 a, 1 b und 1 c), 7 und 9 dürfen bei innerstaatlichen geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntma-
Beförderungen bis zum 31. Dezember 1990 nach chen.
den am 31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften
der Gefahrgutverordnung Straße verpackt und
gekennzeichnet sowie im Beförderungspapier und Artikel 3
in der Prüfbescheinigung (§ 6 Abs. 2 und 4)
bezeichnet sein; die Randnummern 3571 und 3755 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
bleiben unberührt. Im Beförderungspapier hat der tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
Absender in diesen Fällen bei der Bezeichnung der die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
Güter nach der Abkürzung „GGVS" das Wort „alt"
einzutragen."
Artikel 4
8. Die Anlagen A und B werden, wie aus der Anlage zu
dieser Verordnung ersichtlich, geändert.*) (1) Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichtS,
anderes bestimmt ist, am Ersten des auf die Verkündung
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
folgenden Monats in Kraft.
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil I wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des (2) Artikel 1 Nr. 4 und Nr. 6 Buchstabe a Doppelbuch-
Verlags übersandt. stabe hh tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juni 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dieter Schulte
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1990 1329
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung
Vom 2. Juli 1990
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 6, auch in Verbindung mit 4. § 7 wird wie folgt geändert:
Abs. 4 Satz 2 und des § 12 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des
a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen;
Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorga-
der bisherige Satz 5 wird Satz 3.
nisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397), § 12 Abs. 3 angefügt b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „bis 5" gestri-
durch das Gesetz vom 29. September 1989 (BGBI. 1 chen.
S. 1742), verordnet der Bundesminister für Ernährung, c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 2, 5 und 6"
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 3 und 4" ersetzt.
Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft:
5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Satz 2 wird jeweils die Angabe .,§ 4 Abs. 3"
Die Getreide-Mitverantwortungsabgabenverordnung in durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 2" ersetzt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1990
(BGBI. 1 S. 160) wird wie folgt geändert: b) In Satz 3 wird die Angabe,,§ 4 Abs. 5" durch die
Angabe ,,§ 4 Abs. 3" ersetzt.
1. § 3 wird wie folgt geändert:
6. § 10 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Im Falle der Vermarktung von unverarbeite- 7. In§ 11 werden die Nummern 2 und 3 gestrichen; die
tem Getreide durch den Getreideerzeuger ist der bisherige Nummer 4 wird Nummer 2.
Marktbeteiligte verpflichtet, die vom Getreideer-
zeuger geschuldete Basisabgabe und Zusatzab- 8. § 14 wird wie folgt geändert:
gabe (Abgaben) einzubehalten und an die Bundes-
a) In Nummer 2 werden die Worte „oder die vorzu-
finanzverwaltung abzuführen."
nehmende Erstattung" gestrichen.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Erfüllung eines
b) In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt
entgeltlichen Rechtsgeschäftes, das auf die Über-
tragung der Verfügungsmacht an den betroffenen ersetzt.
Mengen gerichtet ist," durch das Wort „Vermark- c) Nummer 5 wird gestrichen.
tung" ersetzt.
9. § 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
2. § 4 wird wie folgt geändert:
,,(1) Der Abgabenschuldner hat dem Antrag nach
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe,,§ 3 Abs. 1" die § 14 geeignete Belege über die Vermarktung des mit
Angabe „Nr. 1" gestrichen. den Abgaben zu belastenden Getreides beizufügen."
b) Die Absätze 2, 4 und 7 werden aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2; in ihm werden die Worte 10. In § 17 Abs. 1 wird das Wort „endgültig" gestrichen.
,,für die Basisabgabe" gestrichen.
d) Absatz 5 wird Absatz 3; in ihm wird Satz 2 gestri- 11. In § 20 Abs. 1 wird das Wort „endgültig" gestrichen.
chen.
e) Absatz 6 wird Absatz 4 und wie folgt geändert: 12. In § 21 Abs. 5 Satz 1 sind nach den Worten „unan-
fechtbar geworden ist," die Worte „zurückzunehmen
aa) In Satz 1 werden die Worte „Basisabgabe ist"
oder" einzufügen.
durch die Worte „Abgaben sind" ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen. 13. In § 31 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 34 Abs. 8" durch die
Angabe ,,§ 34 Abs. 5" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen. 14. § 33 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 werden die Worte „für die Basisabgabe
15. § 34 wird wie folgt geändert:
oder die Zusatzabgabe" gestrichen und die
Angabe ,,§ 4 Abs. 3, 4 und 7" durch die Angabe a) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben; die bishe-
,,§ 4 Abs. 2" ersetzt. rigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 3 bis 5.
c) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. b) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 6" durch die aa) In Satz 2 wird die Angabe „31. März". durch die
Angabe ,,§ 4 Abs. 4" ersetzt. Angabe „ 16. Juli 1990" ersetzt.
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Artikel 2
„Die in § 18 Abs. 4 Satz 1 genannte Frist Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
entfällt." tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
c) Folgender Absatz wird angefügt: Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
,,(6) Auf Abgabenschulden, die vor dem 7. Juli
1990 entstanden sind, finden die Vorschriften die-
ser Verordnung in ihrer bis zum 6. Juli 1990 gelten-
den Fassung weiter Anwendung." Artikel 3
Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe f tritt mit Wirkung vom
16. Die Anlage erhält die Fassung der Anlage zu dieser 31. März 1990 in Kraft; im übrigen tritt diese Verordnung
Verordnung. am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. Juli 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Walter Kittel
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1990 1331
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 16)
„Anlage
(zu § 12 Abs. 2)
Berechnungsfaktoren
bei der Abgabenerhebung auf Saatgut-Rohware
Saatgetreideart Berechnungsfaktor
1. Wintergerste 0,50
2. Winterroggen 0,45
3. Hybridwinterroggen 0,20
4. Winterweichweizen 0,50
5. Winterhartweizen 0,25
6. Triticale 0,25
7. Sommergerste 0,40
8. Sommerroggen 0,20
9. Sommerweichweizen 0,40
10. Sommerhartweizen 0,25
11. Hafer 0,35
12. Mais 0,15
13. Spelz (Dinkel) 0,20"
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bierverordnung
Vom 2. Juli 1990
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und (2) Die in Absatz 1 genannten Stoffe sind jeweils in
Gesundheit verordnet absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteiles zum
Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung mit ihrer
auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3, des § 16 Verkehrsbezeichnung nach Maßgabe des § 4 der Lebens-
Abs. 1 Satz 2 und des § 19 Nr. 1 und 4 Buchstabe a und b mittel-Kennzeichnungsverordnung anzugeben.
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946) im Einvernehmen (3) Abweichend von Absatz 2 genügt bei in Anlage 2 der
mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft Zusatzstoff-Verkehrsverordnung aufgeführten Stoffen die
und Forsten und für Wirtschaft sowie Angabe der dort in Spalte 6 vorgesehenen Bezeichnung
als Verkehrsbezeichnung. Gehören diese Stoffe zu einer
auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 8 und 9 und Abs. 2 des der in Anlage 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-
Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom nung aufgeführten Klassen, so sind sie mit dem Namen
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Einvernehmen dieser Klasse, gefolgt von der Verkehrsbezeichnung,
mit dem Bundesminister der Finanzen: anzugeben; gehört ein Stoff zu mehreren Klassen, so ist
die Klasse anzugeben, der der Stoff auf Grund seiner
§ 1 hauptsächlichen Wirkung für das Bier zuzuordnen ist.
Schutz der Bezeichnung Bier (4) Die Angaben sind in deutscher Sprache anzubrin-
(1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusam- gen:
mensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen 1. auf Fertigpackungen im Sinne. des § 14 Abs. 1 des
Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich Eichgesetzes deutlich sichtbar und abgehoben von
um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke in allen anderen Angaben in leicht lesbarer, unverwisch-
den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den barer Schrift in Verbindung mit der Verkehrsbezeich-
Vorschriften des § 9 Abs. 1, 2, 4 bis 6 und 11 des Bier- nung, bei Abgabe der Fertigpackungen in Gaststätten
steuergesetzes, den §§ 16 bis 22 der Durchführungs- zusätzlich auf den Getränkekarten,
bestimmungen zu diesem Gesetz und § 4 Abs. 1 und 2
2. bei offenem Ausschank an augenfälliger Stelle, deutlich
entsprechen.
sichtbar und abgehoben von allen anderen Angaben in
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen außerhalb des leicht lesbarer, unverwischbarer Schrift
Geltungsbereichs dieser Verordnung hergestellte gego- a) in der Getränkekarte und im Aushang in Verbindung
rene Getränke, die nicht den in Absatz 1 genannten mit der Verkehrsbezeichnung und
Vorschriften entsprechen, vorbehaltlich des § 2 unter
der Bezeichnung „Bier" gewerbsmäßig in den Verkehr b) auf Schildern in. unmittelbarer Nähe des Zapfhah-
gebracht werden, wenn sie im jeweiligen Herstellungsland nes.
unter der Bezeichnung „Bier" oder einer dieser Bezeich-
nung entsprechenden Verkehrsbezeichnung verkehrs- §3
fähig sind. Sind diesen Getränken zulassungsbedürftige Kenntlichmachung der Biergattungen
Zusatzstoffe zugesetzt worden, so gilt dies jedoch nur,
wenn für diese Zusatzstoffe eine Ausnahme nach § 37 des (1) Bier mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 7
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zugelas- vom Hundert darf nur unter der Bezeichnung „Bier mit
sen worden ist. niedrigem Stammwürzegehalt", Bier mit einem Stamm-
würzegehalt von 7 oder mehr als 7, aber weniger als 11
(3) Ein Getränk, bei dem die Gärung unterbrochen ist, vom Hundert darf nur unter der Bezeichnung „Schankbier"
gilt ebenfalls als gegoren. gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
§2 (2) Bier darf unter der Bezeichnung „Starkbier", ,,Bock-
Kenntllchmachung in den Fällen des § 1 Abs. 2 bier" oder einer sonstigen Bezeichnung, die den Anschein
erweckt, als ob das Bier besonders stark eingebraut sei,
(1) Sind die in § 1 Abs. 2 genannten Getränke unter
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
Verwendung von anderen als in § 9 Abs. 1, 2, 4 bis 6 und
der Stammwürzegehalt 16 vom Hundert oder mehr
11 des Biersteuergesetzes, den §§ 16 bis 22 der Durch- beträgt.
führungsbestimmungen zu diesem Gesetz und § 4 Abs. 1
und 2 genannten Stoffen hergestellt worden, so dürfen sie (3) Bier, das unter Verwendung von Zucker hergestellt
gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, ist, darf gewerbsmäßig nur mit der Angabe „unter Zucker-
wenn diese Stoffe nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verwendung hergestellt" in den Verkehr gebracht werden.
angegeben sind und dieser Angabe ein Zusatz voran- Bei Verwendung von Brennstempeln genügt die Bezeich-
gestellt ist, der auf die Verwendung hinweist. nung „mit Zucker". § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1990 1333
§4 §6
Verwendung von Kohlensäure und Stickstoff Änderung des Biersteuergesetzes
und der Durchführungsbestimmungen
(1) Bei der Bierbereitung abgefangene Kohlensäure darf
zum Biersteuergesetz
dem Bier zugesetzt werden.
(1) Das Biersteuergesetz in der Fassung der Bekannt-
(2) Kohlensäure und Stickstoff dürfen allgemein verwen- machung vom 15. April 1986 (BGBI. 1S. 527) wird wie folgt
det werden, wenn sie bis auf technisch unvermeidbare
geändert:
Mengen nicht in das Bier übergehen. Eine Erhöhung des
Kohlensäuregehaltes des Bieres darf durch die Verwen- 1. § 1O Abs. 1 und 2 wird aufgehoben.
dung nicht eintreten. 2. In § 18 Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe ,,§ 1O Abs. 1 bis 3
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 1O Abs. 3 Satz 1" ersetzt.
(3) Bei außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verord-
nung hergestelltem Bier dürfen Kohlensäure und Stickstoff (2) In den Durchführungsbestimmungen zum Biersteu-
ohne die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beschrän- ergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
kungen verwendet werden. nummer 612-6-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 2 der Verord-
(4) Abweichend von§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmit-
tel- und Bedarfsgegenständegesetzes braucht die Ver- nung vom 5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 7 47), werden § 20
wendung von Kohlensäure und Stickstoff nicht kenntlich Abs. 3 und 4, § 25 und § 26 Abs. 1 bis 3 aufgehoben.
gemacht zu werden.
§ 5
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten §7
(1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Berlin-Klausel
Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
1. entgegen § 1 Abs. 1 oder § 3 Abs. 2 ein Getränk unter tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes
einer dort genannten Bezeichnung, zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts auch im Land
2. entgegen § 2 oder § 3 Abs. 3 ein Getränk, das nicht Berlin.
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich
gemacht ist, oder §8
3. entgegen § 3 Abs. 1 Bier mit einem dort genannten Inkrafttreten
Stammwürzegehalt nicht unter der vorgeschriebenen (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
Bezeichnung dung in Kraft.
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.
(2) Bier mit einem Stammwürzegehalt von weniger als 7
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrläs- vom Hundert darf abweichend von § 3 Abs. 1 noch bis zum
sig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- 31. Mai 1991 unter der Verkehrsbezeichnung „Einfach-
und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. bier" in Verkehr gebracht werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Juli 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 3. Juli 1990
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 1. Rückgewähr der Pachtsache,
und 2 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh- 2. Nutzungsüberlassung zwischen Verwandten in
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas- gerader Linie oder zwischen Ehegatten und
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1
S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung, 3. Veräußerung oder Verpachtung durch Sied-
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun- lungsunternehmen im Sinne des § 1 des Reichs-
desministern der Finanzen und für Wirtschaft: siedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Artikel 1
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 1976
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung (BGBI. 1 S. 533)."
der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1 c) Absatz 4 a wird gestrichen.
S. 1654), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
26. März 1990 (BGBI. 1 S. 592), wird wie folgt geändert:
2. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:
1 . § 7 wird wie folgt geändert: ,,§ 7a
Zeitweilige Überlassung der
a) In Absatz 2 wird die Angabe „5 000 kg je Hektar"
Anlieferungs-Referenzmenge
durch die Angabe „ 12 000 kg je Hektar" ersetzt.
(1) Der Milcherzeuger kann den Teil der ihm zu-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
stehenden Anlieferungs-Referenzmenge, den er im
,,(4) Werden Teile eines Betriebes, die für die siebten Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, aus-
Milcherzeugung genutzt werden, nach dem 31. Juli genommen eine nach § 6 a festgesetzte Referenz-
1990 auf Grund eines Kauf- oder Pachtvertrages menge, für diesen Zwölfmonatszeitraum einem ande-
übergeben oder überlassen oder wird ein gesamter ren Milcherzeuger, der an denselben Käufer liefert, zur
Betrieb zu einem anderen Betrieb oder zu Teilen Nutzung überlassen. Jede Überlassungsvereinbarung
eines anderen Betriebes zugekauft oder zugepach- muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg
tet und nach dem 31. Juli 1990 übergeben oder erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenz-
überlassen, so werden, wenn die Referenzmenge menge des Überlassenden ist geringer.
eines Käufers oder Pächters durch den Übergang
der von dem Rechtsgeschäft erfaßten Referenz- (2) Die Überlassungsvereinbarung muß zwischen
menge 350 000 kg übersteigt, von der 350 000 kg dem Überlassenden und dem Übernehmenden nach
übersteigenden Referenzmenge 30 vom Hundert dem vom Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
zugunsten des Landes, in dem sich der Betriebssitz schaft und Forsten im Bundesanzeiger bekannt-
des Verkäufers oder Verpächters befindet, frei- gemachten Muster schriftlich abgeschlossen werden.
gesetzt. Beträgt die Referenzmenge eines Käufers Eine Ausfertigung der Vereinbarung muß dem Käufer
oder Pächters bereits vor dem Übergang der von spätestens am 31. Juli des Zwölfmonatszeitraumes zur
dem Rechtsgeschäft erfaßten Referenzmenge min- Registrierung vorliegen.
destens 350 000 kg, so werden von der gesamten
übergehenden Referenzmenge 30 vom Hundert (3) Der Käufer registriert die Überlassungsverein-
zugunsten des Landes freigesetzt, in dem sich der barungen spätestens am 31. Juli 1990 und berechnet
Betriebssitz des Verkäufers oder Verpächters be- die für den siebten Zwölfmonatszeitraum geltenden
findet. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung Anlieferungs-Referenzmengen des Überlassenden und
im Falle der des Übernehmenden neu."
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1990 1335
Artikel 2 Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Artikel 3 Satz 2 der Fünfzehnten Verordnung zur Ände-
rung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom
Artikel 4
26. März 1990 (BGBI. 1 S. 592) wird aufgehoben.
(1} Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Artikel 3 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur 2. April 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Juli 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
22. März 1990 - 2 Bvl 1/86 - wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Artikel 1§ 1 Nummer 8 in Verbindung mit Anlage 2 sowie
Artikel VIII § 4 Absatz 1 des Siebenten Gesetzes über
die Erhöhung von Dienst- und Versorgungsbezügen in
Bund und Ländern (Siebentes Bundesbesoldungs-
erhöhungsgesetz) vom 20. März 1979 (Bundesge-
setzbl. 1S. 357) sind mit Artikel 33 Absatz 5 des Grund-
gesetzes nicht vereinbar, soweit der Gesetzgeber es
unterlassen hat, die kinderbezogenen Gehaltsbestand-
teile bei verheirateten Beamten der Besoldungsgruppe
A 11 mit mehr als zwei Kindern vom 1. Januar 1977 an in
einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimenta-
tion entsprechenden Höhe festzusetzen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 25.Juni 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation
Vom 12. Juni 1990
1.
Hiermit übertrage ich die Befugnis,
1. Beamte der Besoldungsgruppe A 1 bis A 13 (gehobener Dienst) zu ernennen
und zu entlassen (Artikel 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-
dienst),
2. einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner
Dienstgeschäfte zu verbieten (§ 60 Bundesbeamtengesetz),
3. von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im
öffentlichen Dienst zu verlangen (§ 64 Bundesbeamtengesetz),
4. einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen oder zu versagen sowie
Genehmigungen zu widerrufen (§ 65 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz),
5. einem Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen
die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen
(§ 69 a Abs. 3 Bundesbeamtengesetz),
6. über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken zu
entscheiden, die einem Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenver-
hältnisses, in bezug auf sein Amt gewährt werden (§ 70 Bundesbeamten-
gesetz), und
7. Beamten die Jubiläumszuwendung zu gewähren oder zu versagen(§ 8 Abs. 1
Jubiläumsverordnung),
dem Präsidenten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation, dem Leiter
des Zentralamtes für Zulassungen im Fernmeldewesen und dem Präsidenten der
Bundesdruckerei je für ihren Geschäftsbereich. Ruhestandsbeamte, frühere
Beamte mit Versorgungsbezügen und Beamte nach Beendigung des Beamten-
verhältnisses gehören im Sinne dieser Anordnung zu dem Geschäftsbereich der
Behörde, der sie zuletzt angehört haben.
II.
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ausübung der Befugnisse vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnungen über die Ernennung und Entlassung
von Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministers für das Post- und
Fernmeldewesen vom 6. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 959) und die Anordnung über die
Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich
der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei vom 7. Mai 1985 (BGBI. 1
S. 778), soweit sie denselben Bereich betreffen, außer Kraft.
Bonn, den 12. Juni 1990
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1990 1337
Berichtigung
des Rentenreformgesetzes 1992
Vom 27. Juni 1990
Das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 ,,(1) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1
(BGBI. 1 S. 2261) ist wie folgt zu berichtigen: des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBI. 1
1. In Artikel 1 ist S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
a) in § 114 der zweite Absatz 3 zu streichen S. 2477), wird wie folgt geändert:",
(Seite 2295, rechte Spalte),
b) die Einleitung des Absatzes 2 wie folgt zu fassen
b) in Anlage 8 (Seite 2357):
aa) in der Tabelle für männliche Angestellte bei ,,(2) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch vom
dem Zeitraum „1. 1. 1907-31. 12. 1912" die 4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), zuletzt geän-
Beitragsklasse „IV" durch die Beitragsklasse dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober
,,V" (Seite 2349), 1989 (BGBI. 1 S. 1822), wird wie folgt geändert:".
bb) nach der Zwischenüberschrift „Gruppe 2" das
Wort „Sozialarbeiten" durch das Wort „Spezial- 4. In Artikel 15 ist in der Anlage 17 bei der Leistungs-
arbeiten" (Seite 2350) gruppe 3 für Frauen
zu ersetzen. a) bei dem Wirtschaftsbereich 6 die Zahl „0, 770" durch
die Zahl „0, 71 O",
2. In Artikel 3 ist
b) bei dem Wirtschaftsbereich 8 die Zahl „0, 700" durch
a) die Nummer 13 wie folgt zu fassen (Seite 2355): die Zahl „0, 770"
„ 13. In § 41 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort zu ersetzen (Seite 2369).
„Beiträge" ein Komma eingefügt und die
Worte „nach § 1385 Abs. 4 Buchstabe f der 5. In Artikel 17 sind
Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 4
Buchstabe g des Angestelltenversicherungs- a) in Nummer 1 Buchstabe b nach den Worten „Ab-
gesetzes und § 130 Abs. 6 Buchstabe d des satz 2a",
Reichsknappschaftsgesetzes" durch die b) in Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
Worte „die sie als ehrenamtlich tätige Arbeit- nach dem Wort „In",
nehmer nach der Vorschrift des Sechsten
Buches über die Beitragstragung selbst zu c) in Nummer 9 nach den Worten „In§ 9a Abs. 1",
tragen haben" ersetzt.", d) in Nummer 12 nach den Worten ,,§ 14 Abs. 2",
b) die Nummer 16 wie folgt zu fassen (Seite 2355): e) in Nummer 15 nach den Worten „In § 40 Abs. 1"
„ 16. In § 111 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „auch jeweils die Worte „Satz 1" einzufügen (Seiten 2373,
in Verbindung mit § 1427 Abs. 2 der Reichs- 2374).
versicherungsordnung oder § 149 Abs. 2
des Angestelltenversicherungsgesetzes" ge- 6. In Artikel 20 Nr. 3 lautet das erste Datum richtig: ,, 1. Juli
strichen." 1990" (Seite 2375).
3. In Artikel 5 ist 7. Artikel 52 ist eingangs wie folgt zu fassen (Seite 2387):
a) die Einleitung des Absatzes 1 wie folgt zu fassen ,,§ 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bezeichnung".
(Seite 2357):
Bonn, den?-]. Juni 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Otting
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 21, ausgegeben am 3. Juli 1990
Tag I n h a It Seite
27. 6. 90 Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der
Personenkontrollen an den innerdeutschen Grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • • • • 570
17. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über den verbindlichen dreisprachigen
Wortlaut des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • • 576
22. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . • . • • • • 576
23. 5. 90 Bekanntmachung zu dem Artikel 25 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . . . • • • • 577
25. 5. 90 Bekanntmachung des Zweiten deutsch-dänischen Zusatzabkommens zum Abkommen vom 30. Juni 1956
über den Grenzverkehr außerhalb der zum internationalen Personenverkehr zugelassenen Grenz-
übergänge (Grenzverkehrsabkommen).................................................. 578
30. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen . • 580
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
18. 6. 90 Zweiunddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwölften Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen München) 3297 (117 28. 6. 90) 26. 7. 90
96-1-2-12
18. 6. 90 Vierundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Stuttgart) 3297 (117 28. 6. 90) 26. 7. 90
96-1-2-33
18. 6. 90 'yierte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung zur
Anderung der Vierundneunzigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrslandeplatz Augsburg) 3298 (117 28. 6. 90) 26. 7. 90
96-1-2-94
Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1990 1339
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
19. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1650/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2496/78 über die Gewährung von Beihilf~n für die
private Lagerhaltung von Provolone - Käse L 154/25 20. 6. 90
19. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1651/90 der Kommission über die Folgen der
Nichtfestsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von M i I c h e r z e u g •
n iss e n nach der Deutschen Demokratische Republik L 154/27 20. 6. 90
18. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1655/90 des Rates zur Aufteilung der zusätzli-
chen Fangquoten für in den Gewässern Schwedens fischende Fische -
r e i fahrzeuge auf die Mitgliedstaaten L 155/3 21. 6. 90
18. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1656/90 des Rates z~r Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1200/88 zur Einführung eines Uberwachungsmechanismus
bei der Einfuhr von frischen S au e r k i r s c h e n mit Ursprung in Jugosla-
wien L 155/5 21. 6. 90
20. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1663/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1385/88 mit besonderen Durchführungsbestim-
mungen zu der Lizenzregelung für die Einfuhr von frischen Sau e r k i r -
s c h e n mit Ursprung in Jugoslawien L 155/20 21. 6. 90
20. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1671/90 der Kommission mit endgültigen Maß-
nahmen betreffend die Erteilung von EHM-Uzenzen im Sektor M i I c h
und M i I c h e r z e u g n i s s e L 155/34 21. 6. 90
21. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1680/90 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h ohne Knochen aus Interven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1167/90 L 157/18 22. 6.90
21. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1681/90 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h , das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 1166/90 L 157/22 22. 6. 90
21. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1682/90 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger lnterventiorsstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1165/90 L 157/26 22. 6. 90
21. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1683/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 610/77 zur Bestimmung der auf den repräsentati-
ven Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene
R i n d e r und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Rinder in der
Gemeinschaft L 157/30 22. 6. 90
21. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1684/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung Nr. 282/67/E"'!_G über Durchführungsbestimmungen betref-
fend die Intervention bei O I s a a t e n L 157/32 22. 6. 90
21. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1685/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) ~.r. 2681/83 über Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für O I s a a t e n L 157/33 22. 6. 90
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.rn.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7 %. Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
18. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1645/90 der Kommission zur Eröffnung zusätzli-
cher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit
Ursprung in Jugoslawien, das an den Berliner Handelsmessen 1990
teilnimmt L 154/15 20. 6. 90
18. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1654/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Heringe, frisch oder gekühlt, mit
Ursprung in Schweden L 155/1 21. 6. 90
19. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1659/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 155/10 21. 6. 90
20. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1664/90 der Kommission zur Eröffnung und
Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirt-
schaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und
Gebieten (1990/91) L 155/22 21. 6. 90
20. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1665/90 der Kommission zur Festsetzung der
vom Rat im Sektor Rohtabak in Ecu festgesetzten und wegen der
Währungsneufestsetzung am 5. Januar 1990 zu verringernden Preise
und Beträge l 155/26 21. 6. 90