Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1321
Verordnung
zur Auslandsversorgung
nach § 64e des Bundesversorgungsgesetzes
(Auslandsversorgungsverordnung - AuslVersV)
Vom 30. Juni 1990
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 29 des Gesetzes vom §3
26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211) eingefügten § 64 e Abs. 5 Berechnungsvorschrift
des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) Bei der Grundrente für Beschädigte ist der Betrag der
verordnet die Bundesregierung: Alterserhöhung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 gesondert nach
Maßgabe des § 66 Abs. 1 Satz 1 zu runden.
§ 1
Anwendungsbereich
§4
Teilversorgung nach § 64 e des Bundesversorgungsge- Berlin-Klausel
setzes erhalten Deutsche und deutsche Volkszugehörige
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Albanien, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Tschecho- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des Bundes-
slowakei, Ungarn und in der Sowjetunion. versorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
§2
§ 5
Abweichender Ableitungssatz
Inkrafttreten
Vollwaisen erhalten abweichend von § 64e Abs. 2
Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes die Hälfte der Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Grundrente.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juni 1990
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen
des Fonds „Deutsche Einheit"
in das Schuldbuch des Fonds „Deutsche Einheit"
Vom 30. Juni 1990
Auf Grund des Artikels 31 § 5 Abs. 7 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai
1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der
Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich, daß die verzins-
lichen Schatzanweisungen des Fonds „Deutsche Einheit" den Schuldverschrei-
bungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften des
Reichsschuldbuchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 651-1, veröffentlichten bereinigten Fassung gleichzusetzen sind.
Die Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.
Bonn, den 30. Juni 1990
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Köhler
1221
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1990 Ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1990 Nr. 32
Tag In halt Seite
28. 6. 90 Drittes Rechtsbereinigungsgesetz .................................................. . 1221
neu: 2330-28; 2030-25, 2180-1, 224-3, 2032-1, 241-1, 240-1, 7134-2, 114-1, 315-18, 4100-1, 251-1, 653-3, 7611-1, 7822-6, 7823-5,
790-1, 792-1, 7100-1, 810-1, 871-1, 2161-5, 2163-1, 2184-1, 2170-1, 188-15, 911-1, 912-4, 9240-1, 9240-1-10, 9241-1, 931-1,
940-9, 9510-1, 9514-1, 9516-1, 9241-23, 96-1, 9021-1, 9021-2, 2330-2, 806-3, 7110-1
28. 6. 90 Gesetz zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz -
AAG) ........................................................................... . 1247
240-1, 621-1
28. 6. 90 Gesetz zur Durchführung verslcherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen
Gemeinschaften (Zweites Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) ......................... . 1249
7631-1, 7632-1, 7632-2, 611-15, 611-18, 792-1
27. 6. 90 Siebzehnte Verordnung zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(17. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG-17. UhAnpV) ............................. . 1262
neu: 621-1-12-17
27. 6. 90 Verordnung zum Schutz gegen eine Einschleppung von Tierseuchen beim Verbringen von Waren aus
der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) (DDR-Tierseuchenschutzverordnung) . . . . . 1264
neu: 7831-1-45-3; 7831-1-45-1
30. 6. 90 Siebente Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . 1313
611-10-14-1
30. 6. 90 Fünfundzwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungs-
gesetz (Anrechnungs-Verordnung 1990/91 -AnrV 1990/91) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1316
neu: 830-2-9-25
30. 6. 90 Verordnung zur Auslandsversorgung nach§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes (Auslandsversor-
gungsverordnung - AuslVersV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1321
neu: 830-2-17
30. 6. 90 Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen des Fonds „Deutsche
Einheit" in das Schuldbuch des Fonds „Deutsche Einheit" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1322
neu: 651-12
18. 6. 90 Berichtigung der Vierten Verordnung zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen 1323
9241-23-12
Drittes Rechtsbereinigungsgesetz
Vom 28. Juni 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates In § 105 Satz 2 Nr. 4 werden die Worte ,,§ 158 Abs. 3
das folgende Gesetz beschlossen: Satz 1 und" gestrichen.
Artikel 2
Erster Abschnitt
Vereinsgesetz
Geschäftsbereich
des Bundesministers des Innern Das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBI. 1S. 593),
zuletzt geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Beamtenversorgungsgesetz 1. § 3 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der ,,Der verfügende Teil des Verbots ist im Bundes-
Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570, anzeiger und danach im amtlichen Mitteilungsblatt des
1339), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom Landes bekanntzumachen, in dem der Verein oder,
28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967), wird wie folgt geändert: sofern sich das Verbot hierauf beschränkt, der Teil-
·1222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
verein seinen Sitz hat; Verbote nach § 15 werden nur Artikel 4
im Bundesanzeiger bekanntgemacht." Bundesbesoldungsgesetz
2. An § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
„Die Feststellung ist im amtlichen Mitteilungsblatt des Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ),
Landes Berlin bekanntzumachen." zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 10 des Gesetzes
vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 967) wird wie folgt geändert:
3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ist das Verbot unanfechtbar geworden, so ist Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und B) wird
sein verfügender Teil nochmals unter Hinweis auf die wie folgt geändert:
Unanfechtbarkeit im Bundesanzeiger und in dem in
1. In Besoldungsgruppe B 3 werden
§ 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu ver-
öffentlichen." a) die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz - als der Stellvertreter des
4. § 11 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: Kurators -" gestrichen,
„ Die Beauftragung ist im Bundesanzeiger und in dem b) nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Deut-
in § 3 Abs. 4 Satz 2 genannten Mitteilungsblatt zu schen Instituts für medizinische Dokumentation und
veröffentlichen." Information" die Amtsbezeichnung ·,,Direktor des
Hauptprüfungsamtes in der Hauptverwaltung der
Artikel 3 Deutschen Bundesbahn" eingefügt,
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung c) nach der Amtsbezeichnung „Vizepräsident" die
,,Preußischer Kulturbesitz" Amtsbezeichnung „Vizepräsident der Stiftung Preu-
ßischer Kulturbesitz" eingefügt.
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Preußischer
Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten 2. In Besoldungsgruppe B 6 wird die Amtsbezeichnung
des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung in der im ,,Vizepräsident des Hauptprüfungsamtes für die Deut-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 224-3, ver- sche Bundesbahn" gestrichen.
öffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
3. In Besoldungsgruppe B 8 wird bei der Amtsbezeich-
1. In § 5 Nr. 2 und 3 wird das Wort „Kurator" durch das nung „Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz"
Wort „Präsident" bzw. ,,Präsidenten" ersetzt. der Funktionszusatz ,,- als Kurator-" gestrichen.
4. In Besoldungsgruppe B 9 wird die Amtsbezeichnung
2. In § 7 wird das Wort „Kurator" durch das Wort „Präsi- „Präsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche
dent" ersetzt. Bundesbahn" gestrichen.
3. § 11 wird ein Absatz 3 angefügt, der folgenden Wortlaut
hat: Artikel 5
,,(3) Der Stiftungsrat wird ermächtigt, die Benutzung Bundesevakuiertengesetz
von Einrichtungen der Stiftung durch Benutzungsord-
Das Bundesevakuiertengesetz in der im Bundesgesetz-
nung zu regeln. In den Benutzungsordnungen kann die
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 241-1 , veröffentlichten
Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) vorge-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 90 des
sehen werden. Die Gebührensätze sind so zu bemes-
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), wird aufge-
sen, daß das geschätzte Gebührenaufkommen den auf
hoben.
die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen
Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt." Artikel 6
4. In § 13 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Kurator" durch das Bundesvertriebenengesetz
Wort „ Präsident" ersetzt. Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1
5. In § 13 Abs. 3 wird das Wort „Kurator" durch das Wort S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
,,Präsidenten" bzw. ,,Präsident" ersetzt. Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ), wird wie
folgt geändert:
6. § 14 erhält folgenden Wortlaut:
,,§ 14 1. In § 1 Abs. 4 sind nach den Worten „niederlassen
Mit Ausnahme des Präsidenten werden die Beamten wollte" die Worte „oder wenn er diese Gebiete nach
der Stiftung von der Besoldungsgruppe A 15 an auf- dem 31. Dezember 1989 verlassen hat" einzufügen.
wärts vom Vorsitzenden des Stiftungsrates ernannt.
Die Beamten der Besoldungsgruppe A 2 bis A 14 wer-
2. In § 13 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „zentralen
den vom Präsidenten ernannt."
Dienststellen der Länder (§ 21) oder die von ihnen
bestimmten Behörden" durch die Worte „nach Landes-
7. In§ 21 Satz 1 wird das Wort „Kurator" durch das Wort
recht bestimmten Stellen" ersetzt.
,,Präsident" ersetzt.
8 In § 22 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Kurator" durch das 3. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „von den
Wort „Präsidenten" ersetzt. zentralen Dienststellen der Länder (§ 21) bestimmten
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1223
Behörden" durch die Worte „nach Landesrecht 1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden hinter der Angabe ,,§ 2
bestimmten Stellen" ersetzt. Abs. 2" die Worte „Buchstabe b" eingefügt.
4. § 91 wird wie folgt geändert: 2. § 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
,,Dies gilt nicht für Seeschiffe, deren Rumpflänge,
b) In Absatz 3 Satz 1 werden hinter den Worten „des gemessen zwischen den äußersten Punkten des
Bundessozialhilfegesetzes" die Worte „während Vorstevens und des Hinterstevens, 15 Meter nicht
der ersten zehn Jahre nach der erstmaligen Begrün- übersteigt."
dung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes" eingefügt.
3. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Artikel 7 ,,(5) Zur Löschung eines am 1. Juli 1990 im Schiffs-
register eingetragenen Seeschiffes, für das der Eigen-
Sprengstoffgesetz tümer nachweist, daß die Rumpflänge, gemessen
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt- zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und
machung vom 17. April 1986 (BGBI. 1 S. 577) wird wie folgt des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, ist uner-
geändert: heblich, ob der Bruttoraumgehalt 50 Kubikmeter über-
steigt."
In § 42 wird nach der Zahl „ 11" die Zahl ,,, 13" eingefügt.
Artikel 10
Handelsgesetzbuch
Zweiter Abschnitt
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Geschäftsbereich Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
des Bundesministers der Justiz nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1910), wird
Artikel 8 wie folgt geändert:
Gesetz
über die Verkündung von Rechtsverordnungen § 726a Abs. 1 Satz 2 und§ 752a Abs. 1 Satz 2 werden ge-
strichen.
Das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverord-
nungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird Dritter Abschnitt
wie folgt geändert:
Geschäftsbereich des
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: Bundesministers der Finanzen
,,(3) Der volle Wortlaut des Tarifes braucht im Bundes-
anzeiger oder in den Amtsblättern nicht verkündet zu Artikel 11
werden, sofern die genaue Bezeichnung des Tarifes,
seine letzte Änderung, die Bezugsquelle und das Bundesentschädigungsgesetz
Datum des lnkrafttretens sowie bei einem befristeten Das Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesge-
Tarif das Datum des Außerkrafttretens verkündet setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlich-
werden." ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8
§ 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1
2. § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
S. 2326), wird wie folgt geändert:
,,(5) Die im Bundesanzeiger bis zum 30. Juni 1990
vorgenommenen Verkündungen von Rechtsverord- In § 141 a Abs. 3 Nr. 1 werden die Worte „oderden Träger
nungen über die Festsetzung von Entgelten für Ver- der Tuberkulosenhilfe" gestrichen.
kehrsleistungen der Binnenschiffahrt gelten als wirk-
sam erfolgt."
Artikel 12
3. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
Gesetz über die Tilgung
,,§ 5 von Ausgleichsforderungen
Berlin-Klausel
§ 9 des Gesetzes über die Tilgung von Ausgleichsforde-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 rungen vom 30. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 650), das durch
des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin." Artikel 15 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1
Artikel 9 S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Schiffsregisterordnung 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetzblatt a) Satz 1 Nr. 1 wird aufgehoben.
Teil III, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten berei-
b) Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 4. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 833), wird wie folgt ,,2. Auf den Namen von Zentralinstituten des Spar-
geändert: kassen- und des Genossenschaftssektors ein-
1224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
getragene Ausgleichsforderungen angeschlos- Artikel 16
sener Kreditinstitute, die auf Grund einer nicht Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut
mehr der Berichtigung unterliegenden Rech-
nung gewährt worden sind und die auf einen Das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der
Betrag bis zu sechzigtausend Deutsche Mark Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1
lauten." S. 1242) wird wie folgt geändert:
c) Satz 2 wird gestrichen.
1. § 14 wird wie folgt geändert:
2. Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,(3) Soweit die Mittel des Ankaufsfonds auch für den
in Absatz 2 bezeichneten Zweck nicht benötigt werden, aa) Folgender Satz wird vorangestellt:
soll die Deutsche Bundesbank alle Gläubiger von ,, Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-
Ausgleichsforderungen in Höhe eines einheitlichen schaft überwacht die Einfuhr von Vermehrungs-
Hundertsatzes der Ausgleichsforderungen befriedigen; gut."
Ausgleichsforderungen, die aufgrund einer nicht mehr
bb) Die bisherigen Sätze 1 bis 4 werden Sätze 2
der Berichtigung unterliegenden Rechnung gewährt
bis 5.
worden sind und die auf einen Betrag bis zu sechzig-
tausend Deutsche Mark lauten, sollen dabei in voller cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Zolldienst-
Höhe übernommen werden. Die Deutsche Bundesbank stellen" durch das Wort „Zollstellen" ersetzt.
soll die Befriedigung mindestens einen Monat vor der dd) In dem neuen Satz 4 werden die Worte „vom
Zahlung im Bundesanzeiger ankündigen. Die Befriedi- 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426, 1427),
gung kann auch durch Hinterlegung erfolgen. Soweit zuletzt geändert durch .Artikel 1 des Gesetzes
die Deutsche Bundesbank den Gläubiger befriedigt, vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), "
geht die Ausgleichsforderung auf sie über." gestrichen.
b) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
Artikel 13 ,,Zolldienststellen" durch das Wort „Zollstellen"
Gesetz über die Durchführung ersetzt.
einer Zinsermäßigung bei Kreditanstalten
Das Gesetz über die Durchführung einer Zinsermäßi- 2. In Anlage I wird der Abschnitt C aufgehoben.
gung bei Kreditanstalten vom 24. Januar 1935 (RGBI. 1
S. 45; BGBI. III 7611-1) wird aufgehoben. .
Artikel 17
Bundesjagdgesetz
Vierter Abschnitt
Das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntma-
Geschäftsbereich des Bundesministers chung vom 29. September 1976 (BGBI. 1S. 2849), zuletzt
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten geändert gemäß Artikel 20 der Dritten Zuständigkeitsan-
passungs-Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
Artikel 14 S. 2089), wird wie folgt geändert:
Saatgutverkehrsgesetz
1. In § 15 werden
In § 19 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes vom
20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633) wird folgender Satz a) in Absatz 1 die Worte „Möweneiern und" gestrichen;
vorangestellt: b) in Absatz 5 die Worte „des Bundeswaldgesetzes
vom 2. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1037)" und
„Das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft in Absatz 7 die Worte „des Bundeswaldgesetzes"
überwacht die Einfuhr von Saatgut." jeweils durch die Worte „dieses Gesetzes" ersetzt.
Artikel 15 2. § 17 wird wie folgt geändert:
Pflanzenschutzgesetz a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „des Versiche-
Das Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 rungsaufsichtsgesetzes" durch die Worte „dieses
(BGBI. 1 S. 1505), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes Gesetzes" ersetzt;
vom 14. März 1990 (BGBI. 1S. 493), wird wie folgt geändert: b) in Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte „des Bundes-
waldgesetzes" durch die Worte „dieses Gesetzes"
§ 39 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: ersetzt;
„ 1 . Bestände von Pflanzen besonders geschützter c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Arten im Sinne des § 20 e des Bundesnaturschutz- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes,".
,, 1. a) wegen eines Verbrechens,
2. In § 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a werden die Worte b) wegen eines vorsätzlichen Vergehens,
„nach§ 3 des durch§ 44 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes das eine der Annahmen im Sinne des
aufgehobener Pflanzenschutzgesetzes oder" angefügt. Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1225
c) wegen einer fahrlässigen Straftat im tern oder aus besonderen Gründen einschränken;
Zusammenhang mit dem Umgang mit soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung
Waffen, Munition oder Sprengstoff, nur aus den in Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 79/409/
EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhal-
d) wegen einer Straftat gegen jagdrecht-
tung der wildlebenden Vogelarten (ABI. EG
liche, tierschutzrechtliche oder natur-
Nr. L 103 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
schutzrechtliche Vorschriften, das
genannten Gründen und nach den in Artikel 9
Waffengesetz, das Gesetz über die
Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben
Kontrolle von Kriegswaffen, das
zulässig."
Sprengstoffgesetz oder nach den im
Land Berlin geltenden entsprechenden
Vorschriften 4. § 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
Geldstrafe von mindestens 60 Tagessät- „Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
zen oder mindestens zweimal zu einer Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Äst-
geringeren Geldstrafe rechtskräftig verur- lingen der Habichte für Beizzwecke aus den in Arti-
teilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der kel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 79/409/EWG
Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf genannten Gründen und nach den in Artikel 9
Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Maßgaben
wird die Zeit eingerechnet, die seit der Voll- genehmigen."
ziehbarkeit des Widerrufs oder der Rück-
b) Satz 6 wird wie folgt gefaßt:
nahme eines Jagdscheines oder eines
Waffenbesitzverbotes nach § 40 des Waf- „Die Länder können ferner das Sammeln der Eier
fengesetzes wegen der Tat, die der letzten von Ringel- und Türkentauben sowie von Silber-
Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; und Lachmöwen aus den in Artikel 9 Abs. 1 der
in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, Richtlinie 79/409/EWG genannten Gründen und
in welcher der Beteiligte auf behördliche nach den in Artikel 9 Abs. 2 dieser Richtlinie
oder richterliche Anordnung in einer Anstalt genannten Maßgaben erlauben."
verwahrt worden ist;";
bb) in Nummer 2 wird die Angabe „Buchstabe e" 5. Dem § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt; „Sie haben bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges
d) dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: die ihnen durch Landesrecht eingeräumten Befug-
nisse."
„Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die
Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurech-
6. In § 36 Abs. 5 werden in den Sätzen 1 und 5 jeweils das
nen.";
Wort „Zolldienststellen" durch das Wort „Zollstellen"
e) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: und in Satz 3 die Worte „des Gesetzes über die Finanz-
,,(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen verwaltung in der Fassung des Finanzanpassungs-
die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die gesetzes vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. 1
körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begrün- S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Einfüh-
den, so kann die zuständige Behörde dem Beteilig- rungsgesetzes zum Körperschaftssteuergesetz vom
ten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen 6. September 1976 (Bundesgesetzbl. 1 S. 2641 ), "
Zeugnisses über die geistige und körperliche durch die Worte „des Finanzverwaltungsgesetzes"
Eignung aufgeben." ersetzt.
3. § 19 wird wie folgt geändert: 7. § 36 a wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8. Nach § 44 wird folgender § 44 a eingefügt:
aa) In Nummer 5 Buchstabe a werden nach den ,,§ 44 a
Worten „bestimmt sind," die Worte „Tonband-
Unberührtheitsklausel
geräte oder elektrische Schläge erteilende
Geräte" eingefügt; Vorschriften des Lebensmittelrechts, Seuchenrechts,
Fleischhygienerechts und Tierschutzrechts bleiben
bb) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
unberührt."
,,b) Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reu-
sen oder ähnliche Einrichtungen sowie Fünfter Abschnitt
geblendete oder verstümmelte Vögel beim
Fang oder Erlegen von Federwild zu Geschäftsbereich des Bundesministers
verwenden;" für Arbeit und Sozialordnung
cc) in Nummer 17 werden die Worte „Möweneier
oder" gestrichen; Artikel 18
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Gewerbeordnung
,,(2) Die Länder können die Vorschriften des Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erwei- machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), zuletzt
1226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
geändert durch das Gesetz vom 5. April 1990 (BGBI. 1 ordnungen ist den beteiligten Berufsgenossen-
S. 706), wird wie folgt geändert: schaften Gelegenheit zu einer gutachtlichen Äuße-
rung zu geben. Die Landesregierung kann die
1. In § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Worte Ermächtigung nach Satz 1 auf die obersten
,,§§ 24 bis 24 d und 120 c Abs. 5" durch die Worte Landesbehörden weiter übertragen."
,,§§ 24 bis 24 d, 25 und 120 c Abs. 5" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
2. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert: nung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
a) In Satz 1 werden die Worte „Privatkranken-, Privat- mit Zustimmung des Bundesrates den Geltungs-
entbindungs- und Privatnervenkliniken" durch die bereich der Verordnung über Arbeitsstätten vom
Worte „ Privatkranken- und Privatentbindungs- 20. März 1975 und ihrer Änderungen auf Tages-
anstalten sowie von Privatnervenkliniken" ersetzt. anlagen und Tagebaue des Bergwesens auszu-
dehnen, soweit dies zum Schutz der in den§§ 120a
b) In Satz 2 werden in den Nummern 1 bis 4 nach und 120 b genannten Rechtsgüter erforderlich ist."
dem Wort „Anstalt" jeweils die Worte „oder Klinik"
eingefügt. 8. § 124 b wird aufgehoben.
c) In Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Num-
mer 1 a eingefügt: 9. In § 125 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „oder den
nach § 124 b an die Stelle des Schadensersatzes
,, 1a. Tatsachen vorliegen, welche die aus-
tretenden Betrag" gestrichen.
reichende medizinische und pflegerische Ver-
sorgung der Patienten als nicht gewährleistet
10. In § 133 e werden die Worte „der §§ 124 b und 125"
erscheinen lassen."
durch die Worte „des § 125" ersetzt.
3. § 105 h Abs. 2 wird wie folgt geändert: 11. § 134 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
a) In Satz 1 werden das Wort „Landeszentralbehör-
den" durch das Wort „Landesregierungen" ersetzt 12. In § 139 aa wird in der Überschrift und im Text jeweils
und nach der Angabe ,,§ 105 b" die Worte „durch die Paragraphenangabe ,, , 124 b" gestrichen.
Rechtsverordnung" eingefügt.
13. § 139 b wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz eingefügt:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Sie können die Ermächtigung auf die obersten
Landesbehörden weiter übertragen." „Die amtlich zu ihrer Kenntnis gelangenden
Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer
Besichtigung und Prüfung unterliegenden Anlagen
4. § 114 c wird wie folgt gefaßt: dürfen sie nur zur Verfolgung von Gesetzwidrig-
,,§ 114 C keiten und zur Erfüllung von gesetzlich geregelten
Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür
Landesrechtliche Vorschriften
zuständigen Behörden offenbaren."
über die Lohnbücher
b) In Absatz 5 wird das Wort „Landeszentralbehörde"
Soweit der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
durch das Wort „Landesregierung" ersetzt.
nung Bestimmungen nach § 114 a Abs. 1 und 2 nicht
erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsver-
14. In § 142 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Zentralbehörde"
ordnung erlassen. Für diesen Fall kann die Landes-
durch das Wort „Landesregierung" ersetzt.
regierung auch Bestimmungen nach § 114 b Abs. 2
durch Rechtsverordnung erlassen. Die Landesregie-
rung kann die Ermächtigung nach den Sätzen 1 und 2
Artikel 19
auf die obersten Landesbehörden weiter übertragen."
Arbeitsförderungsgesetz
5. In § 114 d wird das Wort „Landeszentralbehörde" Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
durch das Wort „Landesregierung" ersetzt. (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ), wird wie
6. Dem § 120 a wird folgender Absatz 5 angefügt: folgt geändert:
,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für § 91 Abs. 5, § 113 Abs. 3 und 4, § 138 Abs. 5, § 139,
Versicherungsunternehmen einschließlich derjenigen § 141 b Abs. 6 und 7, § 141 e Abs. 4, § 141 n Abs. 3,
Versicherungsunternehmen, die kein Gewerbe be- § 166 b Abs. 2 und 3, § 239, § 241, § 242 Abs. 4, 6 bis 35,
treiben." 37 bis 51 , § 242 a und § 242 b werden aufgehoben.
7. § 120 e wird wie folgt geändert:
Artikel 20
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Schwerbehindertengesetz
,,(2) Soweit der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung solche Vorschriften nicht erläßt, § 66 Satz 4 des Schwerbehindertengesetzes in der
kann die Landesregierung sie durch Rechtsverord- Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986
nung erlassen. Vor dem Erlaß solcher Rechtsver- (BGBI. 1 S. 1421 , 1550), das zuletzt durch § 1 Abs. 4 des
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1227
Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406) c) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
2. In § 4 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt
„ Von den eingegangenen übrigen Einnahmen sind zum
und folgende Worte angefügt:
15. Juli und zum 15. November Abschlagszahlungen in
Höhe des Vomhundertsatzes, der für das jeweilige Vorjahr „dies gilt nicht, soweit es an zumutbaren Bemühungen
nach Satz 1 Nr. 2 bekanntgemacht wird, an den Bund des Berechtigten gefehlt hat, den in § 1 Abs. 1 Nr. 3
abzuführen." bezeichneten Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu ver-
anlassen."
Sechster Abschnitt
Artikel 23
Geschäftsbereich des Bundesministers
Gräbergesetz
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Das Gräbergesetz vom 1. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 589),
Artikel 21 zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), wird wie folgt geändert:
Jugendschutzgesetz
Das Jugendschutzgesetz vom 25. Februar 1985 (BGBI. 1 1. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
S. 425) wird wie folgt geändert:
,,Die ausstehenden Restbeträge der Ruherechtsent-
schädigung sind mit 5 v. H. zu verzinsen."
1 . In § 11 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Wer einen Film für öffentliche Filmveranstaltungen
2. Dem § 3 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
weitergibt, ist verpflichtet, den Veranstalter auf die
Alterseinstufung hinzuweisen." ,,Bei Gräbern nach § 1 auf Friedhöfen mit einer Gebüh-
renordnung gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1
2. § 12 wird wie folgt geändert: als unwesentlich, wenn die Nutzung des Friedhofs
durch die öffentliche Last 5 v. H. der im Jahr der
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „unter sechzehn
Belegung mit Gräbern nach § 1 oder bei einer späteren
Jahren" gestrichen.
Antragstellung der in diesem Jahr vereinnahmten
b) In Absatz 1 wird nach Nummer 17 folgende Num- Grabgebühren nicht übersteigt."
mer 17 a eingefügt:
„ 17a. entgegen § 11 Satz 3 einen Film für eine 3. § 6 Abs. 1 wird aufgehoben.
öffentliche Filmveranstaltung weitergibt,
ohne den Veranstalter auf die Alterseinstu-
4. In § 6 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 werden
fung hinzuweisen."
c) In Absatz 1 Nr. 18 wird die Angabe ,,§ 11 Satz 3" a) die Worte „im Benehmen mit dem Bundesminister
durch die Angabe ,, § 11 Satz 4" ersetzt. für Jugend, Familie und Gesundheit"
d) In Absatz 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zuwider- sowie
handlung" die Worte „aus Gewinnsucht begeht
oder" eingefügt. b) das Wort „unabweisbar"
gestrichen.
Artikel 22
Unterhaltsvorschußgesetz Artikel 24
Bundessozialhilfegesetz
Das Unterhaltsvorschußgesetz vom 23. Juli 1979
(BGBI. 1S. 1184), geändert durch Artikel II § 19 des Geset- Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der
zes vom 4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 401 ,
folgt geändert: 494), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie folgt geändert:
1 . § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Nummer 2 das Wort „und" 1. In § 69 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „bis zum
angefügt, in Nummer 3 das Wort „und" durch einen 31. Dezember 1983 mit 25 vom Hundert, im Jahre 1984
Punkt ersetzt sowie die Nummer 4 aufgehoben. mit 50 vom Hundert und vom 1. Januar 1985 an"
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: gestrichen.
,,(2 a) Ausländer, die sich ohne Aufenthaltsberech-
tigung oder Aufenthaltserlaubnis im Geltungsbe- 2. § 82 wird wie folgt gefaßt:
reich dieses Gesetzes aufhalten, haben Anspruch ,,§ 82
auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz nur, Änderung der Grundbeträge
wenn ihre Abschiebung auf unbestimmte Zeit unzu-
lässig ist oder wenn sie aufgrund landesrechtlicher Die Grundbeträge nach den§§ 79 und 81 Abs. 1 und
Verwaltungsvorschriften auf unbestimmte Zeit nicht 2 verändern sich jeweils um den Vomhundertsatz, um
abgeschoben werden, frühestens jedoch für die Zeit den sich die allgemeine Bemessungsgrundlage in der
nach einem gestatteten oder geduldeten ununter- gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1255 Abs. 2 der
brochenen Aufenthalt von einem Jahr." Reichsversicherungsordnung) verändert; ein nicht auf
1228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
volle Deutsche Mark errechneter Betrag ist bis zu 0,49 heiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung
Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche des Bundesministers für Verkehr einzuholen."
Mark an aufzurunden."
d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
3. Dem § 116 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: ,,(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist dem Träger
des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwen-
„Die Pflicht zur Auskunft umfaßt die Verpflichtung, auf dungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfs-
Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden belehrung zuzustellen; die Vorschriften der Verwal-
vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen." tungsverfahrensgesetze über die Bekanntgabe von
Planfeststellungsbeschlüssen bleiben im übrigen
unberührt."
Siebter Abschnitt
e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Geschäftsbereich ,,(7) Wird mit der Durchführung des Plans nicht
des Bundesministers für Verkehr innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unan-
fechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei
Artikel 25 denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der
Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde
Gesetz zu dem Übereinkommen
um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Ent-
vom 2. Dezember 1972 über sichere Container
scheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhö-
Dem Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Februar 1976 zu rung nach dem für die Planfeststellung vorgeschrie-
dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere benen Verfahren durchzuführen. Für die Zustellung
Container (BGBI. 1976 II S. 253), das durch das Gesetz und Auslegung sowie die Anfechtung der Entschei-
vom 17. April 1985 (BGBI. II S. 626) geändert worden ist, dung über die Verlängerung sind die Bestimmungen
werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: über den Planfeststellungsbeschluß entsprechend
,,(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 anzuwenden."
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde,
die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung 3. Die §§ 18 bis 18 e werden aufgehoben.
bestimmt wird. Die Landesregierung kann die Ermächti-
gung auf die zuständige oberste Landesbehörde über- 4. § 19 wird wie folgt geändert:
tragen.
a) In Absatz 1 werden die Worte „nach§ 18 a Abs. 1"
(4) Wird eine Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bei der durch die Worte „nach § 17" ersetzt.
Beförderung eines Containers auf der Straße in einem
Unternehmen begangen, das im Geltungsbereich des b) In Absatz 2 werden die Worte „nach § 18 a Abs. 1"
Gesetzes weder seinen Sitz noch eine geschäftliche Nie- gestrichen.
derlassung hat, und hat auch der Betroffene im Geltungs-
bereich des Gesetzes keinen Wohnsitz, so ist Verwal- 5. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:
tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Geset-
,,§ 19a
zes über Ordnungswidrigkeiten die Bundesanstalt für den
Güterfernverkehr." Entschädigungsverfahren
Soweit der Träger der Straßenbaulast nach den
Artikel 26
§§ 8 a, 9 oder auf Grund eines Planfeststellungsbe-
Bundesfernstraßengesetz schlusses (§ 17) verpflichtet ist, eine Entschädigung in
Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2413,
Träger der Straßenbaulast zustande kommt, entschei-
2908), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
det auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landes-
12. Februar 1990 (BGBI. 1S. 205), wird wie folgt geändert:
recht zuständige Behörde; für das Verfahren und den
Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder
1. In § 9 Abs. 4 und in § 9 a Abs. 1 wird jeweils die Angabe entsprechend."
,,(§ 18 Abs. 7)" gestrichen.
Artikel 27
2. § 17 wird wie folgt geändert: Fernstraßenausbaugesetz
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
§ 1 des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 558)
,,(4) Einwendungen gegen den Plan sind nach erhält folgende Fassung:
Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Hier- ,,§ 1
auf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder
(1) Bau und Ausbau der Bundesfernstraßen sind
der Einwendungsfrist hinzuweisen."
Hoheitsaufgaben des Bundes. Das Netz der Bundes-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: fernstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundes-
,,(5) Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt fernstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage
den Plan fest. Bestehen zwischen der obersten beigefügt ist.
Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt, (2) Die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und
und einer Bundesbehörde Meinungsverschieden- Ausbauvorhaben entsprechen den Zielsetzungen des § 1
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1229
Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die Feststellung „3. bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 16 des für die Einrichtung, die Linienführung und den
Bundesfernstraßengesetzes und für die Planfeststellung Betrieb,
nach § 17 des Bundesfernstraßengesetzes verbindlich."
4. bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahr-
zeugen für die Form des Gelegenheits-
Artikel 28 verkehrs und den Betrieb mit bestimmten
Personenbeförderungsgesetz Kraftfahrzeugen unter Angabe ihrer amtlichen
Kennzeichen."
Das Personenbeförderungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffent- b) Satz 2 wird gestrichen.
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
kel 10 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1
S. 205), wird wie folgt geändert:
5. In § 1O wird Satz 2 gestrichen.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 6. § 11 Abs. 2 Nr. 3 wird gestrichen.
,,(2) Der Genehmigung bedarf auch
7. § 13 wird wie folgt geändert:
1 . jede Erweiterung oder wesentliche Änderung
des Unternehmens, a) In Absatz 1 Nr. 3 wird Satz 3 gestrichen.
2. die Übertragung der aus der Genehmigung b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
erwachsenden Rechte und Pflichten (Genehmi-
c) In Absatz 5 Nr. 1 wird das Wort „Taxigewerbe"
gungsübertragung) sowie
ersetzt durch das Wort „Taxengewerbe".
3. die Übertragung der Betriebsführung auf einen
anderen." d) In Absatz 6 werden die Worte „der Deutschen
Bundespost, der Deutschen Bundesbahn und"
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: gestrichen.
,,(4) Die Genehmigungsbehörde kann bei einem
e) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Linienverkehr nach § 43 dieses Gesetzes und bei
Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d und i ,,(7) Bei der Genehmigung in den Fällen des§ 2
der Freistellungs-Verordnung Befreiung vom Ver- Abs. 2 Nr. 2 und 3 sind die Absätze 2, 4 und 5
bot der Mitnahme anderer Fahrgäste erteilen, Satz 1, 2, 4 und 5 nicht anzuwenden."
wenn dies im öffentlichen Verkehrsinteresse gebo-
ten und mit Rücksicht auf bestehende öffentliche 8. Die §§ 14 bis 18 werden aufgehoben und an ihrer
Verkehrseinrichtungen wirtschaftlich vertretbar Stelle wird eingefügt:
ist. II
,,§ 14
c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7
Anhörverfahren
angefügt:
(1) Vor der Entscheidung über den Antrag auf
,,(6) Beförderungen, die in besonders gelagerten
Erteilung der Genehmigung für die Beförderung von
Einzelfällen nicht alle Merkmale einer Verkehrsart
Personen mit Straßenbahnen, Obussen oder mit
oder Verkehrsform dieses Gesetzes erfüllen, kön-
Kraftfahrzeugen im Linienverkehr hat die Genehmi-
nen nach denjenigen Vorschriften dieses Gesetzes
gungsbehörde
genehmigt werden, denen diese Beförderungen
am meisten entsprechen. 1. die Unternehmer, die im Einzugsbereich des be-
(7) Zur praktischen Erprobung neuer Verkehrs- antragten Verkehrs Eisenbahn-, Straßenbahn-,
arten oder Verkehrsmittel kann die Genehmi- Obusverkehr oder Linienverkehr mit Kraftfahr-
gungsbehörde auf Antrag im Einzelfall Abweichun- zeugen betreiben, zu hören;
gen von Vorschriften dieses Gesetzes oder von auf 2. die Stellungnahmen der im Einzugsbereich des
Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften beantragten Verkehrs liegenden Gemeinden, bei
für die Dauer von höchstens vier Jahren genehmi- kreisangehörigen Gemeinden auch der. Landkreis,
gen, soweit öffentliche Verkehrsinteressen nicht der örtlich zuständigen Träger der Straßenbaulast,
entgegenstehen." der nach Landesrecht zuständigen Planungsbe-
hörden sowie anderer Behörden, deren Aufgaben
2. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „der Betrieb" durch die durch den Antrag berührt werden, einzuholen;
Worte „die Betriebsführung" ersetzt, und die Angabe
,,(§ 2 Abs. 2)" wird gestrichen. 3. die Industrie- und Handelskammern, die Fachge-
werkschaften und die Fachverbände der Verkehr-
treibenden gutachtlich zu hören; sie kann auch
3. In § 8 Abs. 3 Nr. 2 wird das Klammerzitat ,,(§ 20 a)"
weitere Stellen hören.
ersetzt durch das Klammerzitat ,,(§ 21 Abs. 3)".
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag auf Ertei-
lung einer Genehmigung für die Beförderung von Per-
4. § 9 wird wie folgt geändert: sonen mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 erhält folgende hat die Genehmigungsbehörde die Gemeinde, in
Fassung: deren Gebiet der Betriebssitz des Unternehmers liegt,
123( Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerk- (3) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Gele-
schaften und Verkehrsverbände gutachtlich zu hören. genheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen beträgt höch-
Sie kann auch weitere Stellen hören. stens vier Jahre.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann von der Durch- § 17
führung des Anhörverfahrens absehen, wenn sie aus Genehmigungsurkunde
eigener Kenntnis der Sachlage dem Antrag nicht ent- (1) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten:
sprechen will. Wird bei einem Gelegenheitsverkehr
1. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
mit Kraftfahrzeugen ein Kraftfahrzeugaustausch
beantragt, ist davon abzusehen. 2. Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmi-
gung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr auch der
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Perso- Verkehrsform,
nen und Stellen können sich binnen zwei Wochen,
nachdem sie von dem Antrag in Kenntnis gesetzt 3. Geltungsdauer der Genehmigung,
worden sind, schriftlich gegenüber der Genehmi- 4. etwaige Bedingungen und Auflagen,
gungsbehörde äußern. 5. Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
(5) Bei Anträgen von Unternehmern, die ihren 6. bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienfüh-
Betriebssitz im Ausland haben, auf Erteilung einer rung und im Falle des§ 28 Abs. 4 einen Hinweis
Genehmigung für grenzüberschreitende Gelegen- auf den Vorbehalt,
heitsverkehre oder für Transitverkehre sind die 7. bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linien-
Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden. führung,
§ 15 8. bei Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen die
amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraft-
Erteilung und Versagung der Genehmigung
fahrzeuge.
(1) Die Entscheidung über den Antrag erfolgt schrift- (2) Im Falle eines Austausches von Kraftfahrzeugen
lich; sie ist den Antragstellern und, soweit diese im Gelegenheitsverkehr hat der Unternehmer die
Einwendungen erhoben haben, auch den in § 14 Genehmigungsurkunde der Genehmigungsbehörde
Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen und Stellen zur Ergänzung vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn der
zuzustellen. Unternehmer ein Kraftfahrzeug nicht mehr im Gele-
(2) Ist die Entscheidung über den Antrag unanfecht- genheitsverkehr einsetzt.
bar geworden, wird dem Antragsteller eine Geneh- (3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur durch
migungsurkunde erteilt. Einer juristischen Person die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche Aus-
darf die Genehmigungsurkunde erst ausgehändigt fertigung nachgewiesen werden.
werden, wenn die Eintragung in das Register nach-
gewiesen ist. (4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen ist
die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtli-
(3) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und che Ausfertigung während der Fahrt mitzuführen und
Auflagen erteilt werden, sofern sich diese Nebenbe- auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung
stimmungen im Rahmen des Gesetzes und der auf auszuhändigen. Im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- gilt Satz 1 nur, wenn die Genehmigungsurkunde eine
gen halten. entsprechende Auflage enthält.
(4) Die Genehmigung darf nicht vorläufig oder mit (5) Ist eine Genehmigung anders als durch Frist-
einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. ablauf ungültig geworden, ist die Genehmigungs-
urkunde unverzüglich einzuziehen. Ist dies nicht
(5) Die Genehmigungsbehörde hat die zuständige
möglich, ist sie auf Kosten des Unternehmers für
Berufsgenossenschaft von der Erteilung der Geneh-
kraftlos zu erklären."
migung zu unterrichten. Die Anzeigepflicht des Unter-
nehmers nach § 661 der Reichsversicherungs-
ordnung bleibt unberührt. 9. In § 19 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „und 3" durch
die Worte „und 4" ersetzt.
§ 16
Geltungsdauer der Genehmigung 10. § 20 erhält folgende Fassung:
(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Stra- ,,§ 20
ßenbahn- und Obusverkehr ist so zu bemessen, daß Einstweilige Erlaubnis
sie mindestens der gewöhnlichen Nutzungsdauer der (1) Wenn eine sofortige Einrichtung, Erweiterung
Betriebsanlagen entspricht. Bei Wiedererteilung der oder wesentliche Änderung eines Linienverkehrs mit
Genehmigung ist die Geltungsdauer so zu bemessen, Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehrsinteresse
daß sie mit Vereinbarungen und Entscheidungen über liegt, kann die Genehmigungsbehörde, in deren
die Benutzung öffentlicher Straßen nach § 31 Abs. 2 Bezirk der Verkehr betrieben werden so\\, dem Antrag-
und 5 in Einklang steht; sie beträgt höchstens 25 steller eine widerrufliche einstweilige Erlaubnis ertei-
Jahre. len; die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 müssen
(2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für Linien- vorliegen. Die Erteilung ist auch den in § 14 Abs. 1
Nr. 1 genannten Unternehmern bekanntzugeben.
verkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Berücksichti-
gung der öffentlichen Verkehrsinteressen zu bemes- (2) Die einstweilige Erlaubnis wird schriftlich erteilt.
sen. Sie beträgt höchstens acht Jahre. Sie muß enthalten
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1231
1. den Hinweis auf diese Vorschrift mit einem Zusatz, 3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert
daß die einstweilige Erlaubnis einen Anspruch auf wird, die der Unternehmer nicht abwenden und
Erteilung einer Genehmigung nicht begründet, denen er auch nicht abhelfen kann.
2. Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers, § 23
3. Geltungsdauer, Haftung für Sachschäden
4. etwaige Bedingungen und Auflagen, Der Unternehmer kann die Haftung für Sachschä-
5. Linienführung. den gegenüber jeder beförderten Person nur insoweit
ausschließen, als der Schaden 2 000 Deutsche Mark
(3) Die einstweilige Erlaubnis erlischt nach sechs übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahr-
Monaten, soweit sie nicht vorher widerrufen wird. Sie lässigkeit beruht."
begründet keinen Anspruch auf Erteilung einer
Genehmigung. § 15 Abs. 3 und 5 gilt entsprechend. 13. § 24 wird aufgehoben.
(4) § 17 Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend."
14. Die §§ 25 bis 27 erhalten folgende Fassung:
11. § 20 a wird aufgehoben. ,,§ 25
Widerruf der Genehmigung
12. Die §§ 21 bis 23 erhalten folgende Fassung:
(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmi-
,,§ 21 gung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Vorausset-
Betriebspflicht zungen des § 13 Abs. 1 vorliegen. Die erforderliche
Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den ihm geneh-
nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunter-
migten Betrieb aufzunehmen und während der
nehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrs-
Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen
sicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt wer-
Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik
entsprechend aufrechtzuerhalten. den oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird,
die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach
(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unter- den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
nehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist vorschriften obliegen.
setzen.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmi-
(3) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unter- gung widerrufen, wenn der Unternehmer die ihm
nehmer auferlegen, den von ihm betriebenen Verkehr gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozial-
zu erweitern oder zu ändern, wenn die öffentlichen rechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen
Verkehrsinteressen es erfordern und es dem Unter- ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wie-
nehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen derholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise
Lage, einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung dagegen verstoßen hat.
des Anlagekapitals und der notwendigen technischen
(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat
Entwicklung zugemutet werden kann. Für das Verfah-
der Unternehmer den Nachweis der Erfüllung der in
ren gelten die §§ 14, 15 und 17 entsprechend.
Absatz 2 erwähnten Verpflichtungen zu führen; die
(4) Die Genehmigungsbehörde kann den Unterneh- Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden
mer auf seinen Antrag von der Verpflichtung nach Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich
Absatz 1 für den gesamten oder einen Teil des aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrecht-
von ihm betriebenen Verkehrs vorübergehend oder lichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstatt-
dauernd entbinden, wenn lichen Versicherung nach§ 284 der Abgabenordnung
1. die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht entge- machen.
genstehen oder (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf den Widerruf der
2. dem Unternehmer die Erfüllung der Betriebspflicht Genehmigung für die Übertragung der Betriebsfüh-
nicht mehr möglich ist oder ihm unter Berücksichti- rung entsprechend anzuwenden.
gung seiner wirtschaftlichen Lage, einer ausrei-
§ 26
chenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapi-
tals und der notwendigen technischen Entwicklung Erlöschen der Genehmigung
nicht mehr zugemutet werden kann. Die Genehmigung erlischt
Bis zur Entscheidung über den Antrag hat der Unter- 1. bei einem Straßenbahn-, Obusverkehr oder Linien-
nehmer den Verkehr aufrechtzuerhalten. verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie einem Taxen-
verkehr, wenn der Unternehmer
§ 22
a) den Betrieb nicht innerhalb der ihm von der
Beförderungspflicht
Genehmigungsbehörde gesetzten Frist aufge-
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, nommen hat oder
wenn b) von der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des
1. die Beförderungsbedingungen eingehalten wer- gesamten ihm genehmigten Verkehrs dauernd
den, entbunden wird,
2. die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten 2. beim Taxenverkehr, wenn der Unternehmer seinen
Beförderungsmitteln möglich ist und Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt.
1232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 27 habens notwendig ist. Der festgestellte Plan ist dem
Zwangsmaßnahmen Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die
Enteignungsbehörde bindend. Im übrigen gelten die
Das Verwaltungszwangsverfahren richtet sich, Enteignungsgesetze der Länder.
soweit dieses Gesetz von Behörden der Länder aus-
geführt wird, nach den landesrechtlichen Vorschrif- § 31
ten."
Benutzung öffentlicher Straßen
15. Die §§ 28 bis 35 werden aufgehoben und an ihrer (1) Der Unternehmer hat die Zustimmung des
Stelle wird eingefügt: Trägers der Straßenbaulast beizubringen, wenn
,,§ 28 1. eine öffentliche Straße von der Straßenbahn
Planfeststellung benutzt werden soll,
(1) Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nur 2. Betriebsanlagen von Straßenbahnen eine öffent-
gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. liche Straße höhengleich kreuzen.
Bei der Planfeststellung ist die Umweltverträglichkeit
zu prüfen. (2) Vereinbarungen über die Höhe eines Entgelts
für die Benutzung einer öffentlichen Straße bedürfen
(2) Die Planfeststellung kann bei Änderungen oder der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Beste-
Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung unter- hende Verträge zwischen dem Unternehmer und dem
bleiben, wenn Träger der Straßenbaulast bleiben unberührt.
1 . Rechte anderer nicht berührt werden oder (3) Wird eine öffentliche Straße, die von einer Stra-
2. die Betroffenen zugestimmt haben. ßenbahn benutzt wird, erweitert oder verlegt, kann der
Träger der Straßenbaulast von dem Unternehmer
(3) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbu-
einen Beitrag zu den Kosten der Erweiterung
ches ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1,
oder Verlegung der Straße verlangen. Dabei ist zu
sofern darin Betriebsanlagen für Straßenbahnen aus-
berücksichtigen, ob und inwieweit die Erweiterung
gewiesen sind. Ist eine Ergänzung der Betriebsanla-
oder Verlegung der Straße durch die Straßenbahn,
gen notwendig, ein Bebauungsplan unvollständig oder
den sonstigen Straßenverkehr oder andere Gründe
soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abge-
veranlaßt ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
wichen werden, ist insoweit die Planfeststellung
durchzuführen. Es gelten die §§ 40 und 43 Abs. 1, 2, 4 (4) Auf Verlangen des Trägers der Straßenbaulast
und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches. hat der Unternehmer bei Ablauf der Genehmigung die
§ 29 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Betriebsanlagen der Straßenbahn zu beseitigen und
(4) Eine Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 darf die Straße wiederherzustellen.
nur erteilt werden vorbehaltlich einer nach den Absät- (5) Kommt in den Fällen der Absätze 1 und 3 eine
zen 1 bis 3 erforderlichen Planfeststellung oder vorbe- Einigung nicht zustande, entscheiden die von der
haltlich einer nach Absatz 2 Nr. 2 gegebenen Zustim- Landesregierung bestimmten Behörden.
mung. Das Planfeststellungsverfahren kann gleichzei-
tig mit dem Genehmigungsverfahren durchgeführt (6) Auf Vereinbarungen des Unternehmers mit
werden. dem Träger der Straßenbaulast über die Benutzung
öffentlicher Straßen ist im Planfeststellungsbeschluß
§ 29 hinzuweisen.
Planfeststellungsbehörden
§ 32
(1) Planfeststellungsbehörde ist die Genehmi- Duldungspflichten Dritter
gungsbehörde nach § 11 .
(1) Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte
(2) Werden Einwendungen gegen den Plan mit der haben
Begründung erhoben, daß öffentliche Interessen im
Bereich von Bundesbehörden oder von Behörden, die 1. Vermessungen, Boden- und Grundwasserunter-
im Auftrag des Bundes tätig werden, beeinträchtigt suchungen einschließlich der vorübergehenden
werden und kommt eine Einigung zwischen der Plan- Anbringung von Markierungszeichen und sonsti-
feststellungsbehörde und den genannten Behörden gen Vorarbeiten, die zur Planung von Betriebsan-
nicht zustande, entscheidet die Planfeststellungs- lagen und Straßenbahnen notwendig sind, zu
behörde im Benehmen mit dem Bundesminister für dulden, wenn die Genehmigungsbehörde diesen
Verkehr. Arbeiten zustimmt,
(3) Kommt eine Einigung über Einwendungen nicht- 2. das Anbringen oder Errichten von Haltevorrichtun-
bundeseigener Eisenbahnen oder von Bergbahnun- gen für elektrische Leitungen, von Signalen und
ternehmen nicht zustande, hat die Planfeststellungs- Haltestellenzeichen durch den Unternehmer oder
behörde die Entscheidung der von der Landesregie- von ihm Beauftragte zu dulden. Arbeits-, Betriebs-
rung bestimmten Behörde einzuholen und der Plan- oder Geschäftsräume dürfen vom Unternehmer
feststellung zugrunde zu legen. oder von ihm Beauftragte nur während der jeweili-
gen Arbeits- oder Geschäftsstunden, Wohnungen
nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betre-
§ 30
ten werden. Die Absicht, Vorarbeiten durchzufüh-
Enteignung
ren, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungs-
Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausfüh- berechtigten mindestens 2 Wochen vorher unmit-
rung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten Bauvor- telbar und in den Gemeinden, in deren Gebiet
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1233
Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, ortsüblich 20. § 44 wird aufgehoben.
bekanntzugeben.
(2) Die Zustimmung der Genehmigungsbehörde zu 21. § 45 wird wie folgt geändert:
den Vorarbeiten begründet keinen Anspruch auf Ertei- a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 35" durch die
lung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 . Angabe ,,§ 32" ersetzt.
(3) Über eine Verpflichtung zur Duldung der in b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten technischen Einrich-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
tungen ist beim Bau neuer Betriebsanlagen für
Straßenbahnen im Planfeststellungsverfahren zu ,,(3) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
entscheiden. Im übrigen entscheidet die Genehmi- sind die §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden."
gungsbehörde. d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Beförde-
(4) Für Schäden, die durch Vorarbeiten, das Anbrin- rungsentgelte und Beförderungsbedingungen"
gen, Errichten oder Entfernen technischer Einrichtun- durch die Worte „Beförderungsentgelte und
gen verursacht worden sind, hat der Unternehmer -bedingungen" ersetzt.
Entschädigung zu leisten. § 31 Abs. 5 gilt entspre- e) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2
chend. Für die Geltendmachung von Entschädigungs- und 3.
ansprüchen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben."
f) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
16. Die §§ 36 und 37 erhalten folgende Fassung:
,,§ 36
22. § 45 a Abs. 6 wird aufgehoben.
Bau- und Unterhaltungspflicht
23. § 46 wird wie folgt geändert:
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, die ihm geneh-
a) Absatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
migten Betriebsanlagen für Straßenbahnen zu bauen
und während der Geltungsdauer der Genehmigung ,, 1. Verkehr mit Taxen (§ 47),".
den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand b) In Absatz 3 wird das Wort „Kraftdroschkenverkehr"
der Technik entsprechend zu unterhalten. ersetzt durch das Wort „Taxenverkehr".
(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unter-
nehmer eine Frist setzen, innerhalb derer die 24. In der Überschrift des § 47 wird die Angabe ,,(Kraft-
Betriebsanlagen zu bauen sind. droschken)" gestrichen.
§ 37
25. § 48 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Aufnahme des Betriebs
,,(3) Es ist unzulässig, unterwegs Fahrgäste aufzu-
Die Genehmigung zur Aufnahme des Betriebs der nehmen. Dies gilt nicht für benachbarte Orte oder in
Straßenbahnen erteilt die Genehmigungsbehörde im ländlichen Räumen für bis zu 30 km voneinander
Einvernehmen mit der für die technische Aufsicht entfernte Orte. Im übrigen kann die Genehmigungsbe-
zuständigen Behörde." hörde Ausnahmen gestatten, wenn dadurch die
öffentlichen Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt
17. § 38 wird aufgehoben. werden."
18. § 39 wird wie folgt geändert:
26. § 50 wird aufgehoben.
a) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift:
,,Beförderungsentgelte und -bedingungen". 27. § 51 erhält folgende Fassung:
b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,(§ 58 Abs. 1 ,,§ 51
Nr. 3)" durch die Angabe ,,(§ 57 Abs. 1 Nr. 6)"
Beförderungsentgelte und -bedingungen
ersetzt.
im T axenverkehr
19. § 41 wird wie folgt geändert: (1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedin-
a) Die Vorschrift erhält folgende Überschrift:
gungen für den Taxenverkehr festzusetzen. Die
,,Entsprechend anwE..-ndbare Vorschriften". Rechtsverordnung kann insbesondere Regelungen
b) In Absatz 1 wird die Angabe,,§§ 28 bis 31 und der vorsehen über
§§ 34 bis 37" durch die Angabe,,§§ 28 bis 30 und 1. Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise,
der §§ 32, 36 und 37" ersetzt.
2. Zuschläge,
c) In Absatz 2 erhält der zweite Halbsatz folgende
3. Vorauszahlungen,
Fassung:
,,§ 31 Abs. 1, 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwen-
4. die Abrechnung,
den." 5. die Zahlungsweise und
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung: 6. die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den
Pflichtfahrbereich.
,,(3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die
Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend an- Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch
zuwenden." Rechtsverordnung übertragen.
1234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbe- gegen Vorschriften der Verordnungen der
reich sind nur zulässig, wenn Europäischen Gemeinschaften und inter-
1. ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl nationalen Übereinkommen über den
grenzüberschreitenden Verkehr dauernd oder
oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
vorübergehend vom Verkehr in oder durch die
2. die Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört Bundesrepublik Deutschland ausschließen."
wird,
3. die Beförderungsentgelte und -bedingungen 30. § 53 wird wie folgt geändert:
schriftlich vereinbart sind und
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
4. in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Geneh-
migung oder Anzeige vorgesehen ist. b) In Absatz 2 werden die Worte,,, bei Anträgen der
Deutschen Bundespost auch im Benehmen mit
(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-
und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 wesen" gestrichen.
Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die ermächtigten Stellen können für einen 31. § 54 wird wie folgt geändert:
Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die
Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzen- a) Absatz 3 wird gestrichen.
den Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einverneh- b) Absatz 4 wird Absatz 3.
men einheitliche Beförderungsentgelte und -bedin-
gungen vereinbaren. 32. § 54 a wird wie folgt geändert:
(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte
a) Absatz 2 wird gestrichen.
und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend."
b) Absatz 3 wird Absatz 2.
28. Nach § 51 wird folgender § 51 a eingefügt:
33. Der Abschnitt VI erhält folgende Fassung:
,,§ 51 a
Beförderungsentgelte und -bedingungen „VI. Rechtsbehelfsverfahren und Gebühren
im Krankentransport § 55
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Vorverfahren bei der Anfechtung
Rechtsverordnung Beförderungsentgelte und -bedin- von Verwaltungsakten
gungen für den Krankentransport festzusetzen. § 51
Eines Vorverfahrens bedarf es auch, wenn ein
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverord-
Verwaltungsakt angefochten wird, den eine oberste
nung kann ferner Regelungen über Pauschalentgelte
Landesverkehrsbehörde oder der Bundesminister für
vorsehen. Die Landesregierung kann die Ermächti-
Verkehr erlassen hat.
gung durch Rechtsverordnung übertragen.
(2) Vor der Festsetzung der Beförderungsentgelte § 56
und -bedingungen ist den Verbänden der Krankenkas- Gebühren
sen und den vorhandenen Sanitätsorganisationen
Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; im übrigen
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif-
sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entspre- ten werden von demjenigen, der die Amtshandlung
chend anzuwenden.
veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen
(3) § 51 Abs. 4 gilt entsprechend. wird, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(4) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte Kostengläubiger ist der Rechtsträger, dessen Be-
und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend." hörde die Amtshandlung vornimmt, bei Auslagen auch
der Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen
29. § 52 wird wie folgt geändert: entstanden sind."
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,, , für Anträge
34. Der Abschnitt VII erhält folgende Fassung:
der Deutschen Bundespost auch im Benehmen mit
dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde- „VII. Erlaß von Rechtsverordnungen
wesen" gestrichen. und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
b) Absatz 3 Satz 4 wird gestrichen. § 57
c) In Absatz 4 wird Rechtsverordnungen
aaJ das Wort „Zollstellen" durch die Worte (1) Der Bundesminister für Verkehr erläßt mit
,,Grenzpolizei und die Zollstellen an den Gren- Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
zen" ersetzt, nung die zur Durchführung dieses Gesetzes, interna-
tionaler Abkommen sowie der Verordnungen des
bb) folgender Satz angefügt:
Rates oder der Kommission der Europäischen
,,Der Bundesminister für Verkehr kann Unter- Gemeinschaften erforderlichen Vorschriften,
nehmen mit Betriebssitz außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes bei wiederhol-
1. über Straßenbahnen und Obusse; diese regeln
ten oder schweren Verstößen gegen Vorschrif- a) Anforderungen an den Bau und die Einrichtun-
ten dieses Gesetzes und der auf diesem 1
gen der Betriebsanlagen und Fahrzeuge
Gesetz beruhenden Verordnungen sowie sowie deren Betriebsweise,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1235
b) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs bestimmen und feste Gebührensätze oder Rah-
sowie den Schutz der Betriebsanlagen und mensätze festlegen. Die Gebühren dürfen im
Fahrzeuge gegen Schäden und Störungen; Linienverkehr 5 000 Deutsche Mark, im Gelegen-
2. über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im heitsverkehr 3 000 Deutsche Mark nicht über-
Personenverkehr; diese regeln schreiten.
a) Anforderungen an den Bau und die Einrich- (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1
tungen der in diesen Unternehmen verwende- können auch Vorschriften zum Schutz vor schädlichen
ten Fahrzeuge, Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes enthalten; dabei können Emis-
b) die Sicherheit und Ordnung des Betriebs; sionsgrenzwerte unter Berücksichtigung der techni-
3. über Anforderungen an die Befähigung, Eignung schen Entwicklung auch für einen Zeitpunkt nach
und das Verhalten der Betriebsbediensteten und Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt
über die Bestellung, Bestätigung und Prüfung von werden. Vorschriften nach Satz 1 werden vom
Betriebsleitern sowie deren Aufgaben und Befug- Bundesminister für Verkehr und vom Bundesminister
nisse; für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlas-
4. über den Nachweis der Genehmigungsvorausset- sen. Die Ermächtigung nach Satz 1 gilt nicht, soweit
zungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3; darin können § 43 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anwen-
insbesondere Vorschriften enthalten sein über die dung findet.
Voraussetzungen, unter denen ein Betrieb als (3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 kön-
leistungsfähig anzusehen ist, über die Zuverläs- nen auch festlegen, wie der Nachweis für die Erfüllung
sigkeit des Unternehmers oder der für die Füh- dieser Vorschriften zu erbringen ist, insbesondere
rung der Geschäfte bestellten Personen sowie welche Prüfungen, Abnahmen, Erlaubnisse, Zustim-
über die Voraussetzungen, unter denen eine mungen oder Bescheinigungen erforderlich sind.
Tätigkeit angemessen ist, über den Prüfungsstoff,
(4) Soweit es die öffentliche Sicherheit erfordert,
den Prüfungsausschuß und das Prüfungsverfah-
können einzelne Vorschriften der nach Absatz 1 Nr. 2
ren; außerdem kann bestimmt werden, in welchen
Fällen Unternehmer, Inhaber von Abschlußzeug- erlassenen Rechtsverordnung auf Beförderungen
ausgedehnt werden, die nach § 2 von der Genehmi-
nissen für staatlich anerkannte Ausbildungsbe-
gungspflicht befreit sind oder für die durch eine nach
rufe und Absolventen von Hoch- und Fachschulen
Absatz 1 Nr. 8 erlassene Rechtsverordnung Befreiung
vom Nachweis der angemessenen Tätigkeit oder
der Ablegung einer Prüfung befreit werden; erteilt wird.
5. über den Gelegenheitsverkehr zum Zwecke des § 58
Krankentransports, insbesondere über die Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Anwendung der §§ 4, 13, 14, 21, 22 und 49 auf Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-
diesen Verkehr sowie die Voraussetzungen für lichen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften erläßt der
die erforderliche Fachkunde und die Bereitstel- Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des
lung ausreichenden und geschulten Personals; Bundesrates."
6. über einheitliche allgemeine Beförderungsbedin-
gungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr 35. § 61 wird wie folgt geändert:
sowie für den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen a) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „Kraftfahrlinienver-
und, vorbehaltlich des§ 51 Abs. 1 Satz 1, für den kehr" durch die Worte „Linienverkehr mit Kraftfahr-
Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen; zeugen" ersetzt.
7. über die Ordnung des grenzüberschreitenden b) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b werden die Worte
Verkehrs und des Transitverkehrs, die Organisa- „Vorzeigen von Urkunden(§ 17 Abs. 6, § 20 Abs. 2
tion, das Verfahren und die Mittel der Kontrolle Satz 3)" ersetzt durch die Worte „Aushändigen von
sowie die Befreiung von Unternehmern mit Urkunden(§ 17 Abs. 4, § 20 Abs. 4)".
Betriebssitz im Ausland von der Genehmigungs- c) In Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d werden die Worte
pflicht für den Gelegenheitsverkehr oder von der
,,oder das Mitführen oder Vorzeigen der Bestim-
Einhaltung anderer Ordnungsvorschriften dieses
mungen über die Beförderungsentgelte und Beför-
Gesetzes, soweit die Gegenseitigkeit verbürgt ist;
derungsbedingungen (§ 51 Abs. 5)" gestrichen.
8. durch die für bestimmte im Rahmen des Gesamt- d) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:
verkehrs nicht besonders ins Gewicht fallende
Beförderungsfälle allgemein Befreiung von den „e) das Verbot der Vermietung von Taxen an
Vorschriften dieses Gesetzes erteilt wird; Selbstfahrer (§ 47 Abs. 5),".
9. die bestimmen, wer Auszubildender im Sinne des e) Absatz 1 Nr. 5 wird aufgehoben.
§ 45 a Abs. 1 ist, welche Kostenbestandteile bei f) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Genehmi-
der Berechnung des Ausgleichs zu berücksichti- gungsbehörde" die Worte „oder die von der Lan-
gen sind, welches Verfahren für die Gewährung desregierung bestimmte Behörde" eingefügt; es
des Ausgleichs anzuwenden ist, welche Angaben wird folgender Satz 2 angefügt:
der Antrag auf Gewährung des Ausgleichs enthal- „Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf
ten muß und wie die Erträge und die Personen- die zuständige oberste Landesbehörde über-
Kilometer zu ermitteln sind; tragen."
10. die die gebührenpflichtigen Tatbestände im
Linienverkehr und im Gelegenheitsverkehr näher 36. Die §§ 62 und 63 werden aufgehoben.
1236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
37 § 64 wird wie folgt geändert: meinde aus gemessen, in der sich der Sitz oder die
Niederlassung befindet."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
aa) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
,,(4) Liegt der Sitz oder eine nicht nur vorüber-
„2. des Haftpflichtgesetzes in der Fassung der
gehende geschäftliche Niederlassung des Unter-
Bekanntmachung vom 4. Januar 1978
nehmers
(BGBI. 1 S. 145),".
1. im Zonenrandgebiet oder
bb) Nummer 3 wird aufgehoben.
2. nördlich des Nordostseekanals nicht weiter als
cc) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
40 Kilometer in der Luftlinie von der Westküste
„4. des Gesetzes über die Pflichtversicherung des Landes Schleswig-Holstein entfernt,
für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965
· darf abweichend von Absatz 3 Satz 1 auf Antrag
(BGBI. 1 S. 213) und".
des Unternehmers der angenommene Standort
dd) In Absatz 1 wird im letzten Halbsatz die auch für einen Teil der Kraftfahrzeuge des Sitzes
Angabe „Abs. 1" gestrichen. oder der Niederlassung bestimmt werden."
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
38 § 65 Abs. 3 wird aufgehoben. 3. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Bedingungen für den Berufszugang nach
39. § 66 wird wie folgt geändert: Absatz 1 sind gegeben, wenn folgende Voraussetzun-
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1 )" gen erfüllt sind:
gestrichen. 1. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn die Person
b) Absatz 2 wird aufgehoben. die Gewähr dafür bietet, daß der Betrieb den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt
wird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des
Artikel 29 Unternehmens vor Schäden und Gefahren
bewahrt bleibt.
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes 2. Die fachliche Eignung wird durch eine ange-
messene Tätigkeit in einem Unternehmen des
Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrs oder in einem Speditions-
Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989 unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt, oder
(BGBI. 1 S. 1547) wird wie folgt geändert: durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.
a) Nummer 3 wird gestrichen. 3. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gegeben,
b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,(§ 58 Abs. 1 Nr. 2)" wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen
ersetzt durch die Angabe ,,(§ 57 Abs. 1 Nr. 5)". Führung des Betriebes erforderlichen finanziellen
Mittel verfügbar sind.
c) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
Die näheren Einzelheiten regelt der Bundesminister
,,§ 51 a wird gestrichen." für Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
d) Nummer 7 erhält folgende Fassung: des Bundesrates."
,,§ 57 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen. Die Nummern 6
4. § 12 a wird wie folgt geändert:
bis 10 werden die Nummern 5 bis 9."
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „25 Tonnen"
e) Nummer 8 wird gestrichen.
durch die Angabe „30 Tonnen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 30
c) In Absatz 3 werden die Worte „oder 2" gestrichen.
Güterkraftverkehrsgesetz
d) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Worte
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der ,,, 2 oder 3" durch die Worte „oder 3" ersetzt.
Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 5. § 22 a wird wie folgt geändert:
8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für die Beförderung von Gütern von und nach
1. § 1 Satz 2 wird gestrichen.
deutschen Seehäfen, die über See eingeführt wor-
den sind oder über See ausgeführt werden, kön-
2. § 6 a wird wie folgt geändert: nen ein oder mehrere in einer Bietergemeinschaft
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: verbundene Unternehmer ohne Bindung an die
Tarife Entgelte mit dem Vertragspartner schriftlich
,,(2) Der angenommene Standort darf nicht weiter vereinbaren (Sonderabmachungen)."
als fünfzig Kilometer in der Luftlinie vom Sitz oder
der Niederlassung entfernt liegen. Die Entfernung b) Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
wird zum Ortsmittelpunkt des angenommenen „2. wenn die Sonderabmachung eine Gütermenge
Standortes sowie vom Ortsmittelpunkt der Ge- von mindestens 500 Tonnen in drei Monaten
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1237
oder 1 000 Tonnen in sechs Monaten, bei Aus- 18. § 103 Abs. 3 Nr. 4 erhält folgende Fassung:
fuhren über See 250 Tonnen in drei Monaten „4. an Stelle von verbindlichen Tarifen nach diesem
oder 500 Tonnen in sechs Monaten umfaßt, Gesetz Tariffreiheit eingeführt wird oder unver-
und". bindliche Empfehlungen für die Ermittlung von
Beförderungsentgelten zugelassen werden sowie
6. § 24 wird aufgehoben. die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen zur Beob-
achtung des Marktgeschehens entsprechend
7. In § 39 wird der Satzteil ,,§ 10 Abs. 2 über den § 43 Abs. 2, § 58 geregelt wird."
Nachweis der fachlichen Eignung" durch den Satzteil
,,§ 10 Abs. 2 über die Bedingungen für den Berufs-
zugang" ersetzt. 19. § 103 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:
8. § 49 Abs. 2 wird aufgehoben. ,,(5) Der Bundesminister für Verkehr kann auf
dem Gebiet des Kabotage-Verkehrs (innerstaat-
9. § 55 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung: liche Beförderungen durch einen Unternehmer, der
„4. Sie kann auch außerhalb der Geschäftsräume in einem anderen Staat niedergelassen ist) inner-
der Beteiligten, insbesondere auf Straßen, auf halb der Europäischen Gemeinschaften zur Ord-
Autohöfen und an Tankstellen Überwachungs- nung dieses Verkehrs und zur Durchführung von
maßnahmen durchführen. Zu diesem Zweck dür- Verordnungen, Entscheidungen und Richtlinien
fen die Beauftragten der Bundesanstalt Verkehrs- des Rates und der Kommission der Europäischen
teilnehmer und Lastkraftfahrzeuge anhalten. Die Gemeinschaften durch Rechtsverordnung Vor-
Zeichen und Weisungen der Beauftragten der schriften erlassen, durch die für diesen Verkehr
Bundesanstalt sind zu befolgen, entbinden den 1. für Unternehmer, die im Geltungsbereich
Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorg- dieses Gesetzes ihren Sitz haben,
faltspflicht."
a) das Verfahren für die Erteilung von Geneh-
migungen für Kabotage-Verkehr (Kabotage-
10. Dem § 56 wird folgender Satz 2 angefügt:
Genehmigungen) geregelt wird,
„Soweit es zur Wahrnehmung der ihr nach § 54 Abs. 2
b) die Entziehung der Kabotage-Genehmigung
Nr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben erforderlich
entsprechend § 102 b vorge,sehen wird,
ist, kann die Bundesanstalt die Weiterfahrt eines
Kraftfahrzeuges untersagen." c) die Erteilung und die Entziehung der Kabo-
tage-Genehmigung dem Bundesminister für
11. In§ 80 Satz 1 werden die Worte „mit Lastkraftwagen Verkehr oder nach dessen Richtlinien der
mit einer Nutzlast von mehr als 750 Kilogramm oder Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
mit Zugmaschinen" gestrichen. übertragen werden,
2. die Pflicht zur Einhaltung von Ordnungsvor-
12. In § 83 Abs. 1 wird der Satzteil ,,§ 1O Abs. 2 über den schriften für die Unternehmer mit Kabotage-
Nachweis der fachlichen Eignung" durch den Satzteil Genehmigungen eingeführt wird,
,,§ 1O Abs. 2 über die Bedingungen für den Berufs-
3. die Überwachung der Einhaltung der Pflichten,
zugang" ersetzt.
die den Unternehmern mit Kabotage-Genehmi-
gungen obliegen, geregelt wird."
13. § 83a wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird wie
14. Der Wortlaut des § 89 wird Absatz 1, und folgender folgt geändert:
Absatz 2 wird angefügt: Nach den Worten „Absatz 4" werden die Worte
,,(2) Für den Güternahverkehr der Deutschen ,,und 5" eingefügt.
Bundesbahn gelten die Vorschriften des § 47 Abs. 1
und 2 entsprechend." 20. In § 106 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
,,(3) Die ab 19. Oktober 1952 bis zum 30. Juni 1990
15. § 98 Nr. 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: im Bundesanzeiger oder Verkehrsblatt veröffent-
,,a) die eine geringere Gütermenge als vorgeschrie- lichten oder durch Nachweis der Fundstelle bekannt-
ben umfaßt, oder". gemachten Änderungen und Ergänzungen des
Reichskraftwagentarifs vom 30. März 1936 (Reichs-
16. § 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert: verkehrsblatt B S. 71 ), in der am 18. Oktober 1952
geltenden Fassung, gelten als ordnungsgemäß ver-
a) In Nummer 4 Buchstabe d wird nach der Zahl „41"
kündet im Sinne des Gesetzes über die Verkündung
das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und
von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBI.
werden die Worte „oder nach§ 103 Abs. 2 Nr. 4"
gestrichen.
s. 23}."
b) In Nummer 5 werden die Worte ,,, § 89 letzter Artikel 31
Halbsatz" durch die Worte „oder § 89 Abs. 1 letzter
Bundesbahngesetz
Halbsatz" ersetzt.
Das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt
17. § 103 Abs. 2 Nr. 2 wird aufgehoben. Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten berei-
1238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 29 des Maßgabe, daß Einwendungen, die nach Ablauf der
Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518), wird wie Einwendungsfrist erhoben werden, ausgeschlossen
folgt geändert: sind. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Aus-
legung oder der Einwendungsfrist hinzuweisen."
1. In§ 14 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Verkehrs-," c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
das Wort „Umwelt-," eingefügt.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
2. In§ 32 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „prüft" die ,,(6) Der Planfeststellungsbeschluß ist denjenigen,
Worte „im Rahmen der Vorprüfung" eingefügt. über deren Einwendungen entschieden worden ist,
mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die Vor-
3. § 34 wird wie folgt gefaßt: schriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über
die Bekanntgabe bleiben im übrigen unberührt."
,,§ 34
Haushalts- und Wirtschaftsprüfung
(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- Artikel 32
und Wirtschaftsführung der Deutschen Bundesbahn. Bundeswasserstraßengesetz
(2) Das Hauptprüfungsamt für die Deutsche Bundes- Das Bundeswasserstraßengesetz vom 2. April 1968
bahn und die Prüfungsämter sind Vorprüfungsstellen (BGBI. II S. 173), zuletzt geändert durch § 2 der Verord-
im Sinne der Bundeshaushaltsordnung. Das Hauptprü- nung vom 9. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 222), wird wie folgt
fungsamt ist Vorprüfungsstelle bei der Hauptverwal- geändert:
tung und dem Vorstand der Deutschen Bundesbahn.
Die Prüfungsämter sind Vorprüfungsstellen bei den
1. § 8 wird wie folgt geändert:
Zentralstellen, den zentralen Stellen und den Bundes-
bahndirektionen. a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
(3) Die Einzelheiten der Vorprüfung regelt eine Allge- ,,Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Natur-
meine Verwaltungsvorschrift (Prüfungsordnung für die haushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erho-
Deutsche Bundesbahn). Sie wird vom Bundesminister lungswert der Gewässerlandschaft sind zu berück-
für Verkehr nach Anhörung des Vorstandes und sichtigen."
des Verwaltungsrates im Einvernehmen mit dem b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
Bundesminister der Finanzen und dem Bundes-
rechnungshof erlassen. „Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu
bewahren."
(4) Der Bundesminister für Verkehr und im Einver-
nehmen mit ihm der Bundesminister der Finanzen kön- c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
nen dem Hauptprüfungsamt und den Prüfungsämtern ,,Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden."
Prüfungsaufträge erteilen. Entsprechendes gilt für den
Verwaltungsrat der Deutschen Bundesbahn." 2. Dem § 12 wird folgender ·Absatz angefügt:
4. § 35 wird wie folgt gefaßt: ,,(7) Beim Ausbau oder dem Neubau einer Bundes-
wasserstraße sind in Linienführung und Bauweise Bild
,,§ 35 und Erholungseignung der Gewässerlandschaft sowie
Geltung von Vorschriften die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreini-
gungsvermögens des Gewässers zu beachten. Die
Auf die Deutsche Bundesbahn finden die Teile I bis
natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren."
IV, VIII und IX der Bundeshaushaltsordnung und die
sonstigen Vorschriften des Bundes über die Haushalts-
und Wirtschaftsführung keine Anwendung; die in den 3. § 14 wird wie folgt geändert:
genannten Teilen der Bundeshaushaltsordnung enthal- a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
tenen Bestimmungen, die den Bundesrechnungshof
„Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die
betreffen, sind jedoch unter Berücksichtigung der
Wasser- und Schiffahrtsdirektion; sie ist auch
Besonderheiten der Deutschen Bundesbahn entspre-
Genehmigungsbehörde."
chend anzuwenden."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe,,§ 19 Abs. 2, 3
5. § 36 wird wie folgt geändert: und 5" durch die Angabe,,§ 74 Abs. 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes und nach § 19 Nr. 1"
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
ersetzt.
,,(3) Die Deutsche Bundesbahn hat die Pläne für
den Bau neuer oder die Änderung bestehender
4. § 15 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Betriebsanlagen der nach Landesrecht zuständigen
Behörde des Landes, in dem die Anlagen liegen, zur ,,(1) Sobald der Plan ausgelegt oder andere
Durchführung des Anhörungsverfahrens zuzuleiten, Gelegenheit gegeben ist, den Plan einzusehen (§ 73
wenn die Pläne nicht nur den Geschäftsbereich der Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), dürfen
Deutschen Bundesbahn berühren." auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer
Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: geplanten Baumaßnahmen erheblich erschwerende
,,(4) Das Anhörungsverfahren richtet sich nach den Veränderungen nicht vorgenommen werden (Verän-
Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder mit der derungssperre). Veränderungen, die in rechtlich
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1239
zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, 5. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bis- vorbehaltenen Entscheidungen (§ 74 Abs. 3) ist
her ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anord- anzuwenden."
nung von Vorkehrungen und Anlagen (§ 7 4 Abs. 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 19 Nr. 1) und im 8. § 20 wird aufgehoben.
Entschädigungsverfahren unberücksichtigt."
9. § 21 erhält folgende Fassung:
5. § 17 erhält folgende Fassung:
,,§ 21
,,§ 17
Ausschluß von Ansprüchen
Anhörungsverfahren
Dient der Ausbau oder der Neubau dem Wohl der
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwal- Allgemeinheit und ist der festgestellte Plan unanfecht-
tungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe: bar, gilt § 11 des Wasserhaushaltsgesetzes in der
1. Nach Ablauf der Einwendungsfrist (§ 73 Abs. 4) Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen; 1986 (BGBI. 1 S. 1529, 1654) entsprechend."
Ansprüche wegen nicht voraussehbarer nachtei-
liger Wirkungen des Vorhabens können nach 10. Die §§ 22 und 23 werden aufgehoben.
Ablauf der Einwendungsfrist nach § 75 Abs. 2 Satz
2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gel- 11. § 30 Abs. 11 wird aufgehoben.
tend gemacht werden.
2. In der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 Satz 2 12. § 34 wird wie folgt geändert:
sind die Regelungen der Nummer 1 aufzuführen."
a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:
6. In § 18 Nr. 2 werden die Worte „in § 19 Abs. 5" durch
die Worte „in § 19 Nr. 1" ersetzt und nach dem Wort „Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann die
,,Auflagen" die Worte ,,(§ 74 Abs. 2 Satz 2 des Ver- Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung auf
waltungsverfahrensgesetzes)" eingefügt; die Angabe das Wasser- und Schiffahrtsamt übertragen."
,,(§ 19 Abs. 3 Satz 3)" wird gestrichen. b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz angefügt:
,,(6) Für die Ablieferung besitzlos gewordener
7. § 19 erhält folgende Fassung: bundeseigener Schiffahrtszeichen einschließlich
,,§ 19 Zubehör und Anlageteile sowie bundeseigener
meereskundlicher Meßgeräte setzt das zuständige
Planfeststellungsbeschluß Wasser- und Schiffahrtsamt auf Antrag des Ber-
Für den Planfeststellungsbeschluß gilt § 7 4 des gers dieser Gegenstände einen von dem Amt zu
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maß- erstattenden Bergelohn nach Maßgabe der vom
gabe: Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Finanzen und dem
1. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des
Bundesminister für Post und Telekommunikation
Vorhabens Vorkehrungen oder die Einrichtung und
festgelegten Vergütungssätze fest."
Unterhaltung von Anlagen (§ 7 4 Abs. 2 Satz 2)
auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nach-
teile dadurch zu erwarten sind, daß 13. § 45 Abs. 2 wird aufgehoben.
a) der Wasserstand verändert wird oder
b) eine Gewässerbenutzung, die auf einer Erlaub- Artikel 33
nis oder anderen Befugnissen beruht, beein- Seeaufgabengesetz
trächtigt wird.
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekar,nt-
2. Die Regelung der Entschädigung (§ 7 4 Abs. 2 . machung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541) wird wie
Satz 3) bleibt dem Entschädigungsverfahren vor- folgt geändert:
behalten.
3. Müssen vorhandene Anlagen infolge von Entschei- 1. In § 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 15
dungen nach Nummer 1 oder nach § 74 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 wird jeweils das Wort „seegängigen" und
und 2 ersetzt oder geändert werden, hat der Träger in§ 8 Abs. 1 Satz 1 das Wort „seegängige" gestrichen.
des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung
zu tragen. 2. § 4 wird aufgehoben.
4. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die
für eine Entscheidung nach Nummer 1 oder nach 3. § 5 erhält folgende Fassung:
§ 7 4 Abs. 1 und 2 von Bedeutung sein können,
besonders zur Feststellung des Zustandes einer ,,§ 5
Sache, können die erforderlichen Maßnahmen (1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydro-
angeordnet werden, wenn sonst die Feststellung graphie ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbe-
unmöglich oder wesentlich erschwert werden reich des Bundesministers fC:· Verkehr. Es hat die
würde. Aufgaben
1240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1. nach § 1 Nr. 4, soweit es sich um die Prüfung 2. In § 2 Abs. 2 erhalten der Einleitungssatz und Buch-
nautischer Instrumente und Geräte der Schiffsaus- stabe a folgende Fassung:
rüstung auf ihre Eignung für den Schiffsbetrieb und ,,(2) Das gleiche gilt im Falle von Partenreedereien
ihre sichere Funktion an Bord und die Regulierung und Erbengemeinschaften, wenn
der Magnetkompasse handelt,
a) bei Partenreedereien, an denen mindestens ein
2. nach § 1 Nr. 5 einschließlich der vermessungstech-
deutscher Mitreeder beteiligt ist, eine Pflicht zur
nischen Beratung der Schiff ahrts- und Schiffbauun- Führung der Bundesflagge nach § 1 nicht
ternehmen,
besteht,".
3. nach § 1 Nr. 6, soweit sie ihm übertragen werden,
4. nach § 1 Nr. 9 bis 11, 3. Der zweite Unterabschnitt des Ersten Abschnitts
erhält folgende Fassung:
5. der Förderung der Seeschiffahrt und Seefischerei
durch naturwissenschaftliche und nautisch-tech- „2. Ausweis über die Berechtigung
nische Forschungen mit Ausnahme meeresbiologi- zur Führung der Bundesflagge
scher Forschungen sowie
§3
6. nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, soweit
Die Berechtigung zur Führung der Bundesflagge
sie dem Bundesminister für Verkehr auf dem Gebiet
wird
der Schiffahrt obliegen und dem Bundesamt über-
tragen werden, a) in den Fällen der §§ 1 und 2 durch das Schiffszerti-
fikat im Sinne der Schiffsregisterordnung oder das
wahrzunehmen.
Schiffsvorzertifikat (§ 5),
Die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirek-
b) in den Fällen der§§ 10 und 11 durch den Flaggen-
tionen und -ämter des Küstenbereichs, im Rahmen
ihrer allgemeinen Aufgaben die Fahrwasser zu vermes- schein,
sen und nautische Warnnachrichten zu verbreiten, c) für Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen Dienst
bleibt unberührt. des Bundes, eines Landes oder einer öffentlich-
(2) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra- rechtlichen Körperschaft oder Anstalt mit Sitz im
phie kann sich bei der Durchführung der Aufgabe nach Geltungsbereich des Grundgesetzes wahlweise
Absatz 1 Nr. 1 für bestimmte Fälle geeigneter Personen durch eine Flaggenbescheinigung,
mit deren Zustimmung als Hilfsorgane bedienen. d) für Seeschiffe, deren Rumpflänge, gemessen zwi-
(3) Bezugnahmen in früheren Rechtsvorschriften auf schen den äußersten Punkten des Vorstevens und
das Bundesamt für Schiffsvermessung und auf das des Hinterstevens, 15 Meter nicht übersteigt, wahl-
Deutsche Hydrographische Institut sind Bezugnahmen weise durch das Flaggenzertifikat
auf das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrogra- nachgewiesen.
phie." §4
(1) Vor der Erteilung der in § 3 genannten Ausweise
4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „nach § 4 Abs. 1 darf die Berechtigung nicht ausgeübt werden; dies gilt
Nr. 2" durch die Worte „nach§ 5 Abs. 1 Nr. 1" und die nicht in den Fällen des § 1, wenn für das Seeschiff
Worte „dem Deutschen Hydrographischen Institut" keine Pflicht zur Anmeldung im Schiffsregister be-
durch die Worte „dem Bundesamt für Seeschiffahrt und
steht.
Hydrographie" ersetzt.
(2) Der Ausweis gemäß § 3 Buchstabe a bis c oder
ein von dem Registergericht beglaubigter Auszug aus
5. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 , § 9 Abs. 4, § 12
dem Schiffszertifikat ist während der Reise stets an
Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Worte „das Post-
Bord des Schiffes mitzuführen.
und Fernmeldewesen" durch die Worte „Post- und
Telekommunikation" ersetzt. §5
(1) Entsteht die Berechtigung zur Führung der Bun-
Artikel 34 desflagge bei einem Seeschiff, das sich im Ausland
befindet, so kann anstelle des Schiffszertifikats ein
Flaggenrechtsgesetz
Schiffsvorzertifikat erteilt werden. Dasselbe gilt in den
Das Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Fällen des § 7 für das Entstehen der Befugnis zur
Teil 111, Gliederungsnummer 9514-1 , veröffentlichten berei- Ausübung der in Satz 1 genannten Berechtigung,
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des wenn der Zeitpunkt dieses Entstehens im Schiffsregi-
Gesetzes vom 23. März 1989 (BGBI. 1 S. 550), wird wie ster eingetragen oder zur Eintragung angemeldet ist.
folgt geändert:
(2) Das Schiffsvorzertifikat hat nur für die Dauer von
6 Monaten seit dem Tage der Ausstellung Gültigkeit."
1. Dem § 1 wfrd folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Beim Bestehen einer Partenreederei hat das 4. In § 6 Abs. 1 wird Satz 2 durch folgenden Satz ersetzt:
Seeschiff die Bundesflagge zu führen, wenn ein Mit-
„Das gleiche gilt für Seeschiffe, welche
reeder Deutscher mit Wohnsitz im Geltungsbereich
des Grundgesetzes ist und die Mehrheit der Schiffs- a) die Bundesflagge nach § 2 führen dürfen und für
parten, nach der Größe berechnet, Deutschen die ein Schiffszertifikat, Schiffsvorzertifikat oder
zusteht." Flaggenzertifikat erteilt ist;
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1241
b) die Bundesflagge nach § 10 oder § 11 führen den Vorschriften der §§ 1 und 2 zur Führung der
dürfen und für die ein Flaggenschein oder ein Bundesflagge berechtigt sind, kann der Bundesmini-
Flaggenzertifikat erteilt ist." ster für Verkehr die Befugnis hierzu für die erste
Überführungsreise in einen anderen Hafen einschließ-
5. § 7 wird wie folgt geändert: lich der hierfür erforderlichen vorausgehenden Fahr-
ten verleihen."
a) In Absatz 1 werden nach den Worten „höchstens
jedoch" das Wort „jeweils" und nach den Worten
„zwei Jahren" die Worte „unter dem Vorbehalt des 9. § 11 wird wie folgt geändert:
Widerrufs" eingefügt.
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt:
„Für Seeschiffe, die nicht nach den Vorschriften
,,(2) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat der §§ 1, 2 und 1O zur Führung der Bundesflagge
oder ein Schiffsvorzertifikat erteilt ist, wird die berechtigt sind, kann der Bundesminister für Ver-
Genehmigung erst mit der Eintragung eines ent- kehr einem ausländischen Eigentümer aufgrund
sprechenden Vermerks in das Zertifikat wirksam. internationaler Vereinbarungen die Befugnis zur
(3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für Führung der Bundesflagge verleihen."
die Erteilung der Genehmigung ist vom Eigentümer b) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2, der einleitende
unverzüglich der Genehmigungsbehörde anzu- Satzteil wird wie folgt gefaßt:
zeigen."
,,Dasselbe gilt auch ohne das Vorliegen internatio-
6. § 8 wird wie folgt geändert: naler Vereinbarungen bei einem Ausrüster für die
Dauer der Überlassung des Schiffes zur Bereede-
a) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
rung in eigenem Namen unter dem Vorbehalt des
,,(1) Die Bundesflagge darf auf Seeschiffen nur Widerrufs,".
geführt werden, wenn diese hierzu nach den §§ 1,
2 und 10 oder § 11 berechtigt sind. Eine Dienst- c) In Buchstabe c werden die Worte „mit Kapitän und
flagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, Schiffsoffizieren" gestrichen.
wenn dies nach den Vorschriften über die Führung d) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bun-
desflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst ,,(2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für
erlaubt ist." die Verleihung ist vom Ausrüster unverzüglich dem
Bundesminister für Verkehr anzuzeigen."
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2
und 3.
10. § 12 wird aufgehoben.
7. § 9 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9 11 . § 13 wird aufgehoben.
(1) Ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat,
Schiffsvorzertifikat oder Flaggenschein erteilt ist, muß 12. Die Bezeichnung,,§ 13a" wird durch,,§ 12" ersetzt.
seinen Namen an jeder Seite des Bugs und seinen
Namen sowie den Namen des Heimathafens am Heck 13. In § 14 Abs. 2 werden die Worte „und § 8 Abs. 1"
in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzei- durch die Worte „und § 8 Abs. 2" ersetzt.
chen führen. Hat es keinen oder keinen Heimathafen
im Geltungsbereich des Grundgesetzes, so ist statt
14. § 15 erhält folgende Fassung:
dessen außer in den Fällen des § 7 Abs. 1 und der
§§ 10 und 11 Abs. 1 in gleicher Weise der Register- ,,§ 15
hafen zu führen.
(1) Wer als Führer eines Seeschiffes oder sonst für
(2) Ein Seeschiff, für das ein Flaggenzertifikat erteilt das Seeschiff Verantwortlicher vorsätzlich oder fahr-
und gültig ist, muß den darin angegebenen Hafen am lässig einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 über das Führen
Heck sowie den Schiffsnamen in gut sichtbaren und einer anderen Nationalflagge als der Bundesflagge
fest angebrachten Schriftzeichen führen. zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
(3) Der Name eines Seeschiffes, für das die Aus- Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig
stellung eines Schiffszertifikats oder Schiffsvorzertifi- Tagessätzen bestraft.
kats beantragt wird, ist rechtzeitig vor der Namensfüh- (2) Ebenso wird bestraft, wer als Führer eines See-
rung vom Eigentümer oder Korrespondentreeder dem schiffes oder sonst für das Seeschiff Verantwortlicher
Bundesminister für Verkehr anzuzeigen; dieser kann entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Bundesflagge oder
zur Wahrung des öffentlichen Interesses die Führung entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 oder sonst unbefugt eine
von bestimmten Schiffsnamen untersagen. Satz 1 gilt Dienstflagge führt."
auch für die Änderung des Namens."
8. § 10 erhält folgende Fassung: 15. § 16 wird wie folgt geändert:
,,§ 10 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Seeschiffen, die im Geltungsbereich des Grundge- aa) Im Einleitungssatz werden die Worte „Kapitän
setzes erbaut worden sind und die nicht bereits nach eines Seeschiffes" durch die Worte „Führer
1242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, TeH 1
eines Seeschiffes oder sonst für das Seeschiff b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Verantwortlicher" ersetzt. aa) In Buchstabe c werden die Worte „und die
bb) In Nummer 1 werden die Angabe,,§ 3 Abs. 2, Schiffssicherheit" durch die Worte ,, , die
3 Satz 1," sowie die Worte „oder nach § 13" Schiffssicherheit einschließlich der Seeunfall-
gestrichen. untersuchung sowie die Verhütung von der
Schiffahrt ausgehender Gefahren" ersetzt.
cc) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 8 Abs. 2
oder des § 13" durch die Angabe ,,§ 8 Abs. 3" bb) Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:
ersetzt. ,,e) die Rechte und Verpflichtungen gegen-
dd) In Nummer 3 werden die Worte ,,§ 9 Abs. 1 über den konsularischen Vertretungen der
oder des § 13" durch die Angabe ,,§ 9 Abs. 1 Bundesrepublik Deutschland im Ausland,".
oder 2" ersetzt. cc) In Buchstabe f werden die Worte „als Standes-
beamter und Nachlaßverwalter" gestrichen.
b1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung: 20. § 22 wird wie folgt geändert:
„ 1. als Führer eines Seeschiffes oder sonst a) Die Absatzbezeichnung ,,(1 )" wird gestrichen.
für das Seeschiff Verantwortlicher oder Absatz 2 wird aufgehoben.
Schiffsführer eines Binnenschiffes einer b) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 8 Abs. 1, § 13"
Vorschrift des§ 8 Abs. 2, auch in Verbin- durch die Worte ,,§ 8 Abs. 2" ersetzt.
dung mit § 14 Abs. 2, über die Art und
Weise der Flaggenführung zuwiderhan- c) Nach Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma .
delt,". ' ersetzt, und es wird angefügt:
bb) In Nummer 2 werden das Wort „Schiffer" ,,3. die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Ein-
durch die Worte „Schiffsführer eines Binnen- ziehung und Registrierung des Flaggen-
schiffes" und das Wort „oder" durch ein scheins, der Flaggenbescheinigung und des
Komma ersetzt. Flaggenzertifikats sowie im Einvernehmen mit
dem Bundesminister der Justiz die Form und
cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Ausstellung des Schiffsvorzertifikats zu regeln,
,,3. die in § 7 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 vor- 4. die Registrierung der Schiffe zu regeln, für die
geschriebene Anzeige nicht oder nicht die in § 3 genannten Ausweise ausgestellt
rechtzeitig erstattet oder".
werden,
dd) Es wird folgende Nummer 4 angefügt: 5. das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der
„4. einer Rechtsverordnung nach § 22 Nr. 2 Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach
zuwiderhandelt, soweit sie für einen den §§ 10 und 11 sowie die Durchführung von
bestimmten Tatbestand auf diese Buß- Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-
geldvorschrift verweist." schaft über die Flaggenführung der Schiffe zu
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: regeln,
,,(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- 6. folgende Aufgaben auf eine nachgeordnete
buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet Bundesbehörde zu übertragen:
werden." a) die Gestattung der Führung einer anderen
Nationalflagge und ihren Widerruf (§ 7),
16. § 17 wird aufgehoben. b) die Verleihung der Befugnis zur Führung
der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11 ,
17. In § 19 werden die Worte „das Post- und Fernmelde- c) die Ausstellung, Einziehung und Registrie-
wesen" durch die Worte „Post und Telekommunika- rung der Flaggenscheine, Flaggenbeschei-
tion" ersetzt. nigungen und Flaggenzertifikate,
d) die Registrierung der in Nummer 4 genann-
18. Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt: ten Schiffe,
,,§ 19a e) die Einrichtung und Führung des Internatio-
(1) § 1 Abs. 3 gilt nicht für Seeschiffe, die am nalen Seeschiffahrtsregisters nach § 12,
31. Dezember 1988 eine andere Nationalflagge als f) die Registrierung und Untersagung von
die Bundesflagge geführt haben, solange sie diese Schiffsnamen (§ 9)."
Flagge weiterführen.
21. § 22a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(2) Die Gültigkeitsdauer der befristet ausgestellten
Flaggenzeugnisse, die den Schiffsvorzertifikaten ,,(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
gleichstehen, wird durch § 5 Abs. 2 nicht berührt; § 9 können Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben
Abs. 1 ist in bezug auf diese Zeugnisse entsprechend werden."
anzuwenden."
22. § 23 erhält folgende Fassung:
19, § 21 wird wie folgt geändert: ,,§ 23
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „des § 4" Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
durch die Worte „des § 3 Buchstabe c" ersetzt. des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Ber-
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1243
lin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset- bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 6 des Geset-
zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 zes vom 1. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 649), wird wie folgt
des Dritten Überleitungsgesetzes." geändert:
Artikel 35 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Strandungsordnung a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Telegraphen-
verwaltung" durch die Worte „Deutsche Bundes-
Die Strandungsordnung in der im Bundesgesetzblatt post TELEKOM" und das Wort „Telegraphenlinien"
Teil III, Gliederungsnummer 9516-1, veröffentlichten berei- durch das Wort „Fernmeldelinien" ersetzt.
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120), wird auf- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
gehoben.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
Artikel 36
a) In Absatz 1 Satz 1 werden jeweils das Wort „Tele-
Gesetz graphenlinien" durch das Wort „Fernmeldelinien"
über die Beförderung gefährlicher Güter und das Wort „Telegraphenverwaltung" durch die
Das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter Worte „Deutsche Bundespost TELEKOM" ersetzt.
vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121 ), zuletzt geändert b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Bundesstaat"
durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 durch das Wort „Land" und das Wort „unteren"
(BGBI. 1 S. 1830), wird wie folgt geändert: durch das Wort „zuständigen" ersetzt.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Telegraphen-
a) In Satz 1 werden nach der Nummer 13 folgende Num- ämtern" durch das Wort „Fernmeldeämtern", das
mern 14 und 15 eingefügt: Wort „Telegraphenlinie" durch das Wort „Fernmel-
delinie", in Satz 2 das Wort „unteren" durch das
,, 14. Beauftragte in Unternehmen und Betrieben, Wort „zuständigen" und in Satz 3 das Wort „Tele-
15. Bescheinigungen und Meldepflichten für Abfälle, graphenlinien" durch das Wort „Fernmeldelinien"
die gefährliche Güter sind,". ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann auch ,,(4) Die§§ 75 bis 78 des Verwaltungsverfahrens-
geregelt werden, daß bei der Beförderung gefährlicher gesetzes gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß
Güter eine zusätzliche haftungsrechtliche Versicherung der Träger des Vorhabens zugleich Planfeststel-
abzuschließen und nachzuweisen ist." lungsbehörde ist."
Artikel 37 3. In § 9 werden die Worte „einer Landes-Zentral-
behörde" durch die Worte „der zuständigen Landes-
Luftverkehrsgesetz behörde" ersetzt.
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61 ), zuletzt 4. Die §§ 8, 11, 13 Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 14 und 16
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 1990 werden aufgehoben.
(BGBI. 1 S. 478), wird wie folgt geändert:
5. In§ 17 werden das Wort „Telegraphenlinien" durch das
1. § 27 Abs. 2 wird aufgehoben. Wort „Fernmeldelinien", die Worte „die Militärverwal-
tung oder die Marineverwaltung" durch die Worte „der
2. § 27 Abs. 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung: Bundesminister der Verteidigung" sowie das Wort
,,(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 kann allgemein oder ,,ihre" durch das Wort "seine" ersetzt.
im Einzelfall erteilt werden; sie kann mit Auflagen
verbunden und befristet werden." 6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte „Unter Zustimmung des Bundesrats kann
3. § 27 Abs. 4 wird Absatz 3, und in Satz 1 des neuen der Reichskanzler" werden durch die Worte „ Der
Absatzes 3 werden die Worte „Absatz 3" durch die Bundesminister für Post und Telekommunikation
Worte „Absatz 2" ersetzt. kann" ersetzt.
4. § 61 wird aufgehoben. b) Die Nummern 1, 4 und 6 werden aufgehoben.
c) In Nummer 2 wird das Wort „Telegraphenlinien"
Achter Abschnitt durch das Wort „Fernmeldelinien" ersetzt.
Geschäftsbereich des Bundesministers 7. In § 19 Abs. 2 werden die Worte „Telegraphenver-
für Post und Telekommunikation waltung (§§ 16 und 17)" durch die Worte „Deutsche
Bundespost TELEKOM und des Bundesministers der
Artikel 38 Verteidigung" ersetzt.
Telegraphenwegegesetz
8. In § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 und 5, § 10
Das T elegraphenwegegesetz in der im Bundesgesetz- und § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9021-1, veröffentlichten Satz 1 werden das Wort „Telegraphenlinien" durch das
1244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Wort „Fernmeldelinien" und in § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2, 3. In § 8 Abs. 3 sowie in § 45 Abs.1 Satz 4 werden die
§ 3 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 2 und 3 und § 6 Abs. 2 Satz 1 Worte „im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkom-
und 2 und Abs. 3 das Wort „Telegraphenlinie" durch mensteuergesetzes" durch die Worte „im Sinne des
das Wort „Fernmeldelinie" ersetzt. § 32 Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergeset-
zes" ersetzt.
9. In § 2 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 2 und 3, § 4
Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 und 4. § 25 wird wie folgt geändert:
Abs. 3, § 6 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 1 Satz a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 und § 15 wird das Wort
„Für Personen, deren Grad der Behinderung nicht
„Telegraphenverwaltung" durch die Worte "Deutsche
nur vorübergehend wenigstens 50 beträgt (Schwer-
Bundespost TELEKOM" ersetzt.
behinderte), und ihnen Gleichgestellte erhöht sich
die Einkommensgrenze um je 4 200 DM; für Per-
sonen, deren Grad der Behinderung nicht nur vor-
Artikel 39
übergehend wenigstens 80 beträgt, erhöht sich die
Gesetz zur Vereinfachung Einkommensgrenze um je 9 000 DM."
des Planverfahrens für Fernmeldelinien
b) In Absatz 2 Satz 4 Nr. 5 werden die Worte „Nr. 1
Das Gesetz zur Vereinfachung des Planverfahrens für Buchstabe a" nach ,,§ 22" ersetzt durch die Worte
Fernmeldelinien in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, ,,Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a".
Gliederungsnummer 9021-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird wie folgt geändert: 5. In § 43 Abs. 1 Satz 1 und in § 45 A.bs. 1 Satz 1 werden
die Worte „Abs. 2 Satz 1" durch die Zahl „2" ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
6. In § 69 Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen.
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Worte
„Deutsche Reichspost" durch die Worte „Deutsche 7. § 83 Abs. 4 wird aufgehoben.
Bundespost TELEKOM" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 8. § 109 wird wie folgt geändert:
,,(2) Linien oder Linienteile, für die eine Anordnung a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
nach Absatz 1 ergangen ist, dürfen ausgeführt
,, Überleitungsvorschrift für öffentlich geförderte Ein-
werden, wenn die in Absatz 1 genannten Stellen
und Zweifamilienhäuser von Genossenschaften".
zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt als erteilt,
wenn sie nicht binnen eines Monats nach Eingang b) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
des Ersuchens verweigert wird."
c) In dem bisherigen Absatz 5 wird die Absatzbezeich-
nung ,,(5)" gestrichen.
2. In § 3 wird das Wort „Reichspostminister" durch die
Worte „Bundesminister für Post und Telekommuni-
kation" ersetzt. Artikel 41
Wohnungsbaugesetz für das Saarland
Neunter Abschnitt Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. September 1985
Geschäftsbereich des Bundesministers (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), zuletzt geändert
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1
S. 926), wird wie folgt geändert:
Artikel 40
1. § 4 Abs. 2 Buchstabe f wird aufgehoben.
zweites Wohnungsbaugesetz
Das Zweite Wohnungsbaugesetz in der Fassung der 2. In § 6 Abs. 3 sowie in § 27 Abs. 1 Satz 4 werden die
Bekanntmachung vom 11 . Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1284, Worte „im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 des Einkommen-
1661), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom steuergesetzes" durch die Worte „im Sinne des § 32
17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 926), wird wie folgt geändert: Abs. 1 und 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes"
ersetzt.
1. § 3 wird wie folgt geändert:
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
aa) Buchstabe k wird aufgehoben.
„Für Personen, deren Grad der Behinderung nicht
bb) In Buchstabe I werden in dem Klammerzusatz nur vorübergehend wenigstens 50 beträgt (Schwer-
die Worte „und 85" gestrichen. behinderte), und ihnen Gleichgestellte erhöht sich
die Einkommensgrenze um je 4 200 Deutsche
b) In Absatz 2 Buchstabe b werden im Klammerzusatz Mark; für Personen, deren Grad der Behinderung
die Worte „bis 85" ersetzt durch die Worte „und 83". nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt,
erhöht sich die Einkommensgrenze um je 9 000
2. § 6 Abs. 2 Buchstabe f wird aufgehoben. Deutsche Mark."
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1245
b) In Absatz 2 Satz 4 Nr. 5 werden die Worte „Ziff. 1 Elfter Abschnitt
Buchst. a" nach ,,§ 22" ersetzt durch die Worte
Geschäftsbereich des
,,Nr. 1 Satz 3 Buchst. a".
Bundesministers für Wirtschaft
4. In § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „Maßnah-
Artikel 43
men nach dem Städtebauförderungsgesetz" ersetzt
durch die Worte „Sanierungs- und Entwicklungsmaß- Handwerksordnung
nahmen".
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1),
5. In § 18 a wird der eingeschobene Satzteil ,, , insbeson- zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. April 1986
dere auch unter Berücksichtigung des Bundespro- (BGBI. 1 S. 560) und durch die Verordnung vom 19. März
gramms für städtebauliche Maßnahmen," gestrichen. 1989 (BGBI. 1 S. 551 ), wird wie folgt geändert:
6. In § 25 Abs. 1 und in § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 § 91 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:
Satz 1 werden die Worte „Abs. 2 Satz 1" durch die „8. Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über
Zahl „2" ersetzt; in § 27 Abs. 5 wird Satz 3 gestrichen. Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern zu
bestellen und zu vereidigen,".
7. In § 34 Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen.
Zwölfter Abschnitt
8. § 43 Abs. 4 wird aufgehoben.
Schlu ßvorschriften
Artikel 44
Zehnter Abschnitt
Neufassung von Gesetzen
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Bildung und Wissenschaft (1) Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut
des Personenbeförderungsgesetzes, des Bundeswasser-
Artikel 42 straßengesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes und
des Flaggenrechtsgesetzes in der ab Inkrafttreten dieses
Berufsbildungsförderungsgesetz Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
Das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezem- bekanntmachen.
ber 1981 (BGBI. 1 S. 1692), geändert durch das Gesetz (2) Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
vom 4. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2190), wird wie folgt und Städtebau kann den Wortlaut des Zweiten Wohnungs-
geändert: baugesetzes in der ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gel-
tenden Fassung im Bundesgese~zblatt bekanntmachen.
1 . § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(3) Die Regierung des Saarlandes kann den Wortlaut
a) In Nummer 1 werden bei der Erhebung für die des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland in der ab
Auszubildenden die Worte „Geburtsdatum,", ,,allge- Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im Amts-
meine und berufliche Vorbildung,", ,, , Ort der Aus- blatt des Saarlandes bekanntmachen.
bildungsstätte" gestrichen; bei der Erhebung der
vorzeitig gelösten Berufsausbildungsverhältnisse (4) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
werden die Worte „und Grund" gestrichen und statt- kann den Wortlaut des T elegraphenwegegesetzes in der
dessen die Worte „Auflösung in der Probezeit" ein- ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung im
gefügt; bei der Erhebung der neu abgeschlossenen Bundesgesetzblatt bekanntmachen.· Er kann dabei die
Ausbildungsverträge werden die Worte „oder Paragraphen und Untergliederungen mit neuen, durchlau-
Verlängerung" gestrichen sowie die Worte fenden Ordnungszeichen versehen.
,,Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung und Arbeits-
amtsbezirk" nach dem Wort „Ausbildungszeit" ein- Artikel 45
gefügt. Saar-Klausel
b) In Nummer 2 werden die Worte „Geburtsdatum,", Artikel 40 gilt nicht im Saarland.
,, , hauptberufliche Ausbildertätigkeit mit Angabe der
Ausbildungsberufe" gestrichen. Artikel 46
c) In Nummer 3 werden die Worte „Geburtsdatum,", Berlin-Klausel
„Staatsangehörigkeit, Vorbildung," sowie „und
Verlängerung" gestrichen. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
d) In Nummer 4 werden das Wort „Geburtsdatum"
Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des
durch die Worte „Alter nach Altersgruppen" und die
Bodenschätzungsgesetzes, des Leuchtmittelsteuergeset-
Worte „hauptberufliche Tätigkeit" durch die Worte
zes, des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, des
„Art der Beratertätigkeit" ersetzt sowie die Worte
Salzsteuergesetzes, der Zivilprozeßordnung, des Telegra-
,, , sonstige Beratertätigkeit" gestrichen.
phenwegegesetzes oder des Gesetzes zur Vereinfachung
e) Nummer 5 wird aufgehoben. des Planverfahrens für Fernmeldelinien erlassen werden,
gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungs-
2. § 22 Abs. 2 wird aufgehoben. gesetzes.
1246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 47 (2) Artikel 34 Nr. 20 Buchstabe c tritt am Tage nach der
Inkrafttreten Verkündung in Kraft.
(1) Artikel 18 Nr. 8 bis 12 tritt mit Wirkung vom 1. Juli (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tage des
1977 in Kraft. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der BLndesminister der Justiz Der Bundesminister der Finanzen
Engelhard Theo Waigel
Der Bundesminister für Wirtschaft Der Bundesminister
H. Haussmann für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Norbert Blüm Ursula Lehr
Für den Bundesminister für Verkehr Der Bundesminister
Der Bundesminister für Post und Telekommunikation
für Post und Telekommunikation Christian Schwarz-Schilling
Christian Schwarz-Schilling
Der Bundesminister Der Bundesminister
f j r Raumordnung, Bauwesen und Städtebau für Bildung und Wissenschaft
Gerda Hasselfeldt Jürgen W. Möllemann
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1247
Gesetz
zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler
(Aussiedleraufnahmegesetz - AAG)
Vom 28. Juni 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates § 27
das folgende Gesetz beschlossen: Anspruch
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen
mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten des § 1
Abs. 2 Nr. 3 erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete
Artikel 1 die Voraussetzungen als Aussiedler erfüllen.
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (2) Abweichend von Absatz 1 kann Personen, die
sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des
Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt
Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1 werden, wenn die Versagung eine besondere Härte
S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 6 des bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen
Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ), wird wie vorliegen.
folgt geändert:
§ 28
1. In§ 1 Abs. 2 Nr. 3 wird hinter dem Wort „Vertreibungs- Verfahren
maßnahmen" das Zitat „vor dem 1. Juli 1990 oder
danach im Wege der Aufnahme" eingefügt. (1) Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahme-
verfahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid.
2. In§ 3 Abs. 1 wird hinter dem Wort „dort" das Zitat „vor (2) Der Aufnahmebescheid darf erst nach Zustim-
dem 1. Juli 1990" eingefügt. mung des aufnehmenden Landes erteilt werden. Das
Land kann die Zustimmung verweigern, wenn die Vor-
3. § 4 wird gestrichen. aussetzungen des § 27 Abs. 1 nicht erfüllt sind.
(3) Das Bundesverwaltungsamt bestimmt für das
4. Der Dritte Abschnitt erhält die Überschrift „Aufnahme Aufnahmeverfahren das aufnehmende Land in ent-
und Eingliederung". sprechender Anwendung der Verteilungsverordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
240-3, veröffentlichten bereinigten Fassung. Die im
5. Der Erste Titel des Dritten Abschnitts erhält folgende
Fassung: Aufnahmebescheid begünstigte Person wird dem Land
zugewiesen, das die Zustimmung nach § 28 Abs. 2
„Erster Titel erteilt hat, soweit nicht eine abweichende Verteilung
Aufnahme nach den Vorschriften der Verteilungsverordnung not-
wendig ist.
§ 26
Aufnahmebescheid § 29
Personen, die die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Datenschutz
Gebiete als Aussiedler verlassen wollen, um im Gel- (1) Das Bundesverwaltungsamt und die im Aufnah-
tungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufent- meverfahren mitwirkenden Behörden dürfen, soweit
halt zu nehmen, wird nach Maßgabe der folgenden es zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 27
Vorschriften ein Aufnahmebescheid erteilt. erforderlich ist
1248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1 . bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten erhalten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Vor-
nutzen, die über die Vertriebeneneigenschaft Auf- aussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch dann Aussied-
schluß geben, auch wenn sie für andere Zwecke ler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26
erhoben oder gespeichert worden sind, erteilt wurde.
2. personenbezogene Daten beim Betroffenen er- (2) § 28 Abs. 3 gilt entsprechend."
heben.
Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie ohne
Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen Artikel 2
und nichtöffentlichen Stellen auch außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes personenbezogene Änderung des Lastenausgleichsgesetzes_
Daten erheben, soweit die nach Satz 1 erhobenen § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes in der
Daten eine Entscheidung über den Antrag des Betroffe- Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969
nen nicht ermöglichen. Öffentliche Stellen sind zu die- (BGBI. 1 S. 1909), zuletzt geändert durch § 28 des
sem Zwecke zu Auskünften verpflichtet. Die Nutzung Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2421 ), wird
und Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 und nach den wie folgt geändert:
Sätzen 2 und 3 unterbleiben, wenn besondere gesetz-
liche Verwendungsregelungen oder überwiegende Hinter dem Wort „ Vertreibungsmaßnahmen" wird das
schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder Dritter Zitat „vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der
entgegenstehen. Aufnahme nach den Vorschriften des Ersten Titels des
Dritten Abschnitts des Bundesvertriebenengesetzes" ein-
(2) Die im Aufnahmeverfahren gesammelten Daten
gefügt.
dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
nur für Zwecke dieses Verfahrens, für Verfahren nach
der Verteilungsverordnung einschließlich der vorläu- Artikel 3
figen Unterbringung durch die Länder, für Verfahren Berlin-Klausel
nach den §§ 15 bis 19 und zur Feststellung der Rechts-
stellung als Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes sowie für lastenausgleichsrechtliche Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Verfahren genutzt und übermittelt werden."
6. Nach § 105 b wird eingefügt:
Artikel 4
,,§ 105c
Übergangsvorschrift zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 Inkrafttreten
(1) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Über- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des ersten auf die
nahmegenehmigung des Bundesverwaltungsamtes Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1249
Gesetz
zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien
des Rates der Europäischen Gemeinschaften
{Zweites Durchführungsgesetz/EWG zum VAG)
Vom 28. Juni 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) zwölf Millionen achthunderttausend ECU
das folgende Gesetz beschlossen: Nettoumsatzerlöse,
c) im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres 250
Artikel 1 Arbeitnehmer.
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Gehört der Versicherungsnehmer zu einem
Konzern, der nach§ 290 des Handelsgesetzbu-
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versiche- ches, nach § 11 des Gesetzes über die Rech-
rungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG) nungslegung von bestimmten Unternehmen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober und Konzernen vom 15. August 1969 (BGBI. 1
1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), zuletzt geändert durch Artikel 9 S. 1189), das zuletzt geändert worden ist durch
des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518), wird wie Artikel 21 § 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juli
folgt geändert: 1988 (BGBI. 1 S. 1093), oder nach dem mit den
Anforderungen der Richtlinie 83/349/EWG des
1. § 5 wird wie folgt geändert: Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidier-
ten Abschluß (ABI. EG Nr. L 193 S. 1) überein-
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
stimmenden Recht eines anderen Mitglied-
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer einge- staats der Europäischen Wirtschaftsgemein-
fügt: schaft einen Konzernabschluß aufzustellen hat,
„ 1 a. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die so sind für die Feststellung der Unternehmens-
Formblätter und sonstigen gedruckten größe die Zahlen des Konzernabschlusses
Unterlagen, die im Verkehr mit den Ver- maßgebend. Als Gegenwert der ECU in den
sicherten verwendet werden,". Währungen der Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft gilt ab 31 . De-
bb) Der Punkt am Ende der Nummer 4 wird durch zember jedes Jahres der Gegenwert des letzten
ein Komma ersetzt; danach wird folgende Tages des vorangegangenen Monats Oktober,
Nummer angefügt: für den der Gegenwert · der ECU in allen
„5. Angaben über die Art der zu deckenden Gemeinschaftswährungen vorliegt.
Risiken, soweit für diese keine allgemei-
Die Vorlage der Tarife für die in der Anlage Teil A
nen Versicherungsbedingungen vorgelegt
Nr. 14 und 15 genannten Versicherungssparten
werden müssen."
entfällt auch dann, wenn sie gegenüber anderen
b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt: als den in Satz 1 Nr. 2 genannten Personen ver-
wendet werden sollen. Abweichend von den Sät-
,,(6) Die Vorlage der allgemeinen Versicherungs-
zen 1 bis 3 sind die Versicherungsbedingungen als
bedingungen und der Tarife sowie der in Absatz 5
Bestandteil des Geschäftsplans einzureichen,
Nr. 1 a genannten Unterlagen entfällt für
soweit für Versicherungsnehmer eine gesetzliche
1. die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7, 11 und 12 Pflicht zum Abschluß von Versicherungsverträgen
genannten Versicherungssparten sowie für die besteht; dies gilt nicht bei Versicherungsverträgen
in der Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe b über die in der Anlage Teil A Nr. 1O Buchstabe b
genannten Risiken, genannten Risiken. Die Vorlage der Versiche-
2. die in der Anlage Teil A Nr. 14 und 15 genann- rungsbedingungen entfällt für Versicherungsver-
ten Versicherungssparten, wenn sie gegenüber träge, auf die fremdes Recht anzuwenden ist."
Versicherungsnehmern verwendet werden sol-
len, die eine gewerbliche, bergbauliche oder 2. § 6 wird wie folgt geändert:
freiberufliche Tätigkeit ausüben, und die Risi-
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
ken damit im Zusammenhang stehen,
,,Risiken, die unter die in der Anlage Teil A Nr. 14,
3. die in der Anlage Teil A Nr. 8, 9, 13 und 16
15 und 17 genannten Versicherungssparten fallen,
genannten Versicherungssparten, soweit sie
werden nicht als zusätzliche Risiken von der
gegenüber Versicherungsnehmern verwendet
Erlaubnis zum Betrieb anderer Sparten umfaßt."
werden sollen, die mindestens zwei der folgen-
den Merkmale überschreiten: b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
a) sechs Millionen zweihunderttausend ECU „Risiken, die unter die in der Anlage Teil A Nr. 17
Bilanzsumme, genannte Versicherungssparte fallen, werden
1250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
jedoch unter den Voraussetzungen des Satzes 1 6. § 53c Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
von der Erlaubnis für andere Sparten umfaßt, wenn
sie sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezie- „Soweit in dieser Rechtsverordnung Beträge in ECU
hen, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See festgesetzt werden, gilt § 5 Abs. 6 Satz 3 entspre-
entstehen oder mit deren Einsatz verbunden sind, chend."
oder wenn die Erlaubnis zum Betrieb der in der
Anlage Teil A Nr. 18 Buchstabe a genannten 7. § 54a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Sparte erteilt wird." a) Vor Satz 1 wird eingefügt:
„Das gebundene Vermögen außerhalb der
3. § 8 Abs. 1 a Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
Lebensversicherung ist nach Maßgabe der Anlage
,,Inwieweit die Erlaubnis zum Betrieb der Krankenver- Teil C in Vermögenswerten anzulegen, die auf die
sicherung und die Erlaubnis zum Betrieb anderer Ver- gleiche Währung lauten, in der die Versicherungen
sicherungssparten einander ausschließen bestimmt erfüllt werden müssen (Kongruenzregeln). Dabei
sich nach Absatz 1 Nr. 2." ' gelten Grundstücke und grundstücksgleiche
Rechte sowie Wertpapiere, die nicht auf eine Wäh-
4. Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt: rung lauten, als in der Währung des Landes ange-
legt, in dem die Grundstücke oder grundstücksglei-
,,§ 8a chen Rechte belegen sind oder der Aussteller der
(1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechts- Wertpapiere seinen Sitz hat."
schutzversicherung zusammen mit anderen Versiche- b) Im neuen Satz 3 wird das Wort „Versicherungen"
rungssparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in durch das Wort „Lebensversicherungen" ersetzt.
der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unter-
nehmen mit einer in § 7 Abs. 1 genannten Rechtsform
oder der Rechtsform einer sonstigen Kapitalgesell-
8. Die Überschrift des VI. Abschnitts wird wie folgt
schaft (Sch~~enabwicklungsunternehmen) zu über- gefaßt:
tragen. Die Ubertragung gilt als Funktionsausgliede- „VI. Versicherungsunternehmen mit Sitz
rung. außerhalb des Geltungsbereichs
(2) Das Schadenabwicklungsunternehmen darf dieses Gesetzes".
außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen
Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen 9. Vor § 105 wird folgende Zwischenüberschrift einge-
Versicherungssparten keine Leistungsbearbeitung fü~: .
durchführen.
„ 1 . Unternehmen mit Sitz außerhalb
(3) Für die Geschäftsleiter des Schadenabwick- der Mitgliedstaaten der Europäischen
lungsunternehmens gilt § 8 Abs. 1 Nr. 1 entspre- Wirtschaftsgemeinschaft".
chend. Sie dürfen nicht zugleich für ein Versiche-
rungsunternehmen tätig sein, das außer der Rechts-
1O. § 105 wird wie folgt gefaßt:
schutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte
betreibt. Beschäftigte, die mit der Leistungsbearbei- ,,§ 105
tung betraut sind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit (1) Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb
nicht für ein solches Versicherungsunternehmen aus- der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
üben.
meinschaft, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(4) Die Mitglieder des Vorstands und die Beschäftig- das Direktversicherungsgeschäft durch Mittelsperso-
ten eines unter Absatz 1 fallenden Versicherungsun- nen betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis.
ternehmens dürfen dem Schadenabwicklungsunter-
nehmen keine Weisungen für die Bearbeitung einzel- (2) Für diese Unternehmen gelten die besonderen
ner Versicherungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter Vorschriften der §§ 106 bis 11 O sowie ergänzend die
und die Beschäftigten des Schadenabwicklungsunter- übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend."
nehmens dürfen einem solchen Versicherungsunter-
nehmen keine Angaben machen, die zu Interessen- 11 . § 106 wird wie folgt geändert:
kollisionen zum Nachteil der Versicherten führen kön-
nen. a) Absatz 1 wird aufgehoben.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Rechts- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten
oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von aa) Nach Satz 1 wird folgender neue Satz 2 einge-
Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz fügt:
verbunden sind." ,,Die Vorschriften der§§ 13 und 13b des Han-
delsgesetzbuches über die Zweigniederlas-
5. Dem § 14 wird folgender Absatz angefügt: sung sind entsprechend anzuwenden."
,,(3) Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist bb) In dem bisherigen Satz 3 wird in Nummer 2 die
im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sind aus- Angabe ,, , bei einem Unternehmen mit Sitz in
schließlich Aufsichtsbehörden der Länder beteiligt, einem Staat außerhalb der Europäischen Wirt-
genügt die Veröffentlichunr in dem von den Ländern schaftsgemeinschaft" durch das Wort „sowie"
bestimmten Veröffentlichungsblatt." ersetzt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1251
c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „inländische" b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
durch die Worte „dort belegene" ersetzt. „Ein Treuhänder nach den§§ 70 bis 76 wird nicht
bestellt."
12. § 106 a wird aufgehoben.
17. Nach § 11 O werden folgende Zwischenüberschriften
13. § 106 b wird wie folgt geändert: und die folgenden Vorschriften eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „2. Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat
aa) Als Satz 1 wird eingefügt: der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
,, Über den beim Bundesaufsichtsamt zu stel- a. Niederlassung
lenden Antrag auf Erlaubnis entscheidet der § 110a
Bundesminister der Finanzen."
(1) Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mit-
bb) Der bisherige Satz 1 wird Satz 2 und bis zu gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
dem Wort „Unternehmens" in Nummer 1 wie die im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Direkt-
folgt gefaßt: versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung
betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis. Als Nieder-
„Mit dem Antrag sind einzureichen
lassung ist es auch anzusehen, wenn das Versiche-
1. der Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 rungsgeschäft durch eine zwar selbständige, aber
Satz 3 und 4 und Abs. 5 genannten Anga- ständig damit betraute Person betrieben wird, die von
ben und Unterlagen für die Niederlassung, einer Betriebsstätte im Geltungsbereich dieses Geset-
soweit ihre Vorlage nicht nach § 5 Abs. 6 zes aus tätig wird.
entfällt, einschließlich der Satzung des
(2) Für diese Unternehmen gelten die besonderen
Unternehmens;".
Vorschriften der §§ 11 Ob bis 111 sowie ergänzend die
übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.
b) In Absatz 8 Satz 1 werden die Worte „so gilt
Vom 1. Unterabschnitt des VI. Abschnitts gelten
§ 106a Abs. 5 Satz 1 entsprechend" durch die
jedoch nur § 106 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3,
Worte „so trifft das Bundesaufsichtsamt auf Ver-
§§ 106c, 109 und 110 Abs. 1 entsprechend. Die ent-
langen dieser Behörde entsprechende Maßnah-
sprechende Anwendung des § 106 Abs. 2 Satz 4 gilt
men für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
mit der Maßgabe, daß der der Aufsichtsbehörde des
belegenen Vermögensgegenstände" ersetzt.
Sitzlandes vorgelegte Bericht nicht vorzulegen ist.
14. § 106c wird wie folgt gefaßt: (3) Alle die Niederlassung betreffenden Geschäfts-
unterlagen sind dort zur Verfügung zu halten.
,,§ 106c
§ 110b
,.Versicherungsunternehmen, welche die Lebens-
(1) Über den Antrag auf Erlaubnis entscheidet das
versicherung zugleich mit anderen Versicherungs-
Bundesaufsichtsamt.
sparten betreiben, darf der Geschäftsbetrieb im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes nicht für die Lebens- (2) Mit dem Antrag sind einzureichen
versicherung erlaubt werden. Inwieweit Entsprechen-
1. der Geschäftsplan und die in § 5 Abs. 4 Satz 3 und
des für die Krankenversicherung gilt, richtet sich nach
4 und Abs. 5 genannten Angaben und Unterlagen
§ 8 Abs. 1 Nr. 2."
für die Niederlassung einschließlich der Satzung
des Unternehmens, soweit die Vorlage nicht nach
15. § 109 wird wie folgt geändert: § 5 Abs. 6 entfällt; zugleich sind die Mitglieder des
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(1 )" gestrichen; das zur gesetzlichen Vertretung befugten Organs und
Wort „inländischen" wird durch die Worte „gemäß eines Aufsichtsorgans zu benennen;
§ 105 abgeschlossenen" ersetzt. 2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
Sitzlandes darüber,
b) Absatz 2 wird aufgehoben. a) welche Versicherungssparten das Unterneh-
men zu betreiben befugt ist und welche Arten
16. § 11 0 wird wie folgt geändert: von Risiken es tatsächlich deckt,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: b) daß das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe
der Solvabilitätsspanne und des für die betrie-
,,(1) Die §§ 57 bis 59 und 64 gelten nicht; das
benen Versicherungssparten erforderlichen
Bundesaufsichtsamt kann jedoch, wenn die
Mindestbetrages des Garantiefonds verfügt,
Belange der Versicherten es erfordern, anordnen,
falls dieser höher ist,
daß das Unternehmen die Rechnungslegung der
Niederlassung (§ 106 Abs. 2) durch einen Ab- c) in welcher Höhe Mittel für den Organisations-
schlußprüfer prüfen lassen und ihm den Bericht fonds vorhanden sind;
unverzüglich vorlegen muß; hierfür gelten § 57
3. der Nachweis über die Eigenmittel des Unterneh-
Abs. 2 Satz 2, § 58 Abs. 2 und 3 sowie § 59 Satz 2
mens;
entsprechend. Die§§ 54 bis 54b, 54d, 65 und 66
Abs. 1 bis 3a und Abs. 5 bis 7 sowie die§§ 67 und 4. die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung
70 bis 79 a gelten nur für das gemäß § 105 abge- für jedes der drei letzten Geschäftsjahre; besteht
schlossene Versicherungsgeschäft." das Unternehmen noch nicht drei Jahre, so hat es
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
diese Unterlagen nur für die bereits abgeschlosse- anderen Mitgliedstaat belegen sind, ohne daß das
nen Geschäftsjahre vorzulegen. Unternehmen dort von einer Niederlassung im Sinne
des § 11 Oa Abs. 1 Gebrauch macht.
(3) Soll der Geschäftsbetrieb auf andere Versiche-
rungssparten oder ein anderes Gebiet im Geltungsbe- (3) Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist
reich dieses Gesetzes ausgedehnt werden, so gilt 1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf
Absatz 2 entsprechend. unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke
(4) Soweit keine Versagungsgründe nach§ 8 Abs. 1 und Anlagen, und den darin befindlichen, durch
vorliegen, darf die Erlaubnis einem Unternehmen, das den gleichen Vertrag gedeckten Sachen der Mit-
eine in seinem Sitzland zugelassene Rechtsform gliedstaat, in dem diese Gegenstände belegen
besitzt, nur versagt werden, wenn die in § 106 Abs. 2 sind,
Satz 2 und 3 und Abs. 3 genannten Voraussetzungen
2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf
nicht erfüllt sind. Den bei Lloyd's vereinigten Einzel-
Fahrzeuge aller Art, die in einem Mitgliedstaat in
versicherern darf die Erlaubnis nur erteilt werden,
ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register
wenn die Vereinigung im Namen der Einzelversiche-
einzutragen sind und ein Unterscheidungskennzei-
rer für den Fall der Zwangsvollstreckung nach § 11 Oe
chen erhalten, dieser Mitgliedstaat,
Satz 4 darauf verzichtet, Rechte daraus herzuleiten,
daß die Zwangsvollstreckung auch in Vermögens- 3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken
werte von Einzelversicherern erfolgt, gegen die der in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von
Titel nicht wirkt; die Verzichtserklärung muß bis zur höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat, in dem
vollständigen Abwicklung der im Geltungsbereich die- der Versicherungsnehmer die zum Abschluß des
ses Gesetzes abgeschlossenen Versicherungsver- Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorge-
träge unwiderruflich sein. nommen hat, ·
(5) Die Erlaubnis wird widerrufen, wenn das Unter- 4. in allen anderen Fällen,
nehmen im Sitzland die Erlaubnis zum Geschäftsbe-
trieb verliert; § 87 bleibt unberührt. Die Geschäftstätig- a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche
keit kann vorläufig untersagt werden, bis die vorgese- Person ist, der Mitgliedstaat, in dem er seinen
hene Anhörung der zuständigen Behörde des Sitzlan- gewöhnlichen Aufenthalt hat,
des abgeschlossen ist. b) wenn der Versicherungsnehmer keine natür-
(6) Hat die zuständige Aufsichtsbehörde des Sitz- liche Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich
landes Verfügungsbeschränkungen über die Vermö- das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die
gensgegenstände eines Unternehmens angeordnet, entsprechende Einrichtung befindet, auf die
weil dessen Eigenmittel unzureichend sind, so gilt sich der Vertrag bezieht.
§ 106 b Abs. 8 Satz 1 entsprechend. § 81 b Abs. 4
bleibt unberührt. (4) Für das in Absatz 1 bezeichnete Versicherungs-
geschäft gelten entsprechend
§ 110c
1 . von den einleitenden Vorschriften (1. Abschnitt) die
Ansprüche aus dem im Geltungsbereich dieses §§ 1 und 2,
Gesetzes betriebenen Versicherungsgeschäft der bei
Lloyd's vereinigten Einzelversicherer (§ 11 Ob Abs. 4
2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zum
Satz 2) können nur durch und gegen den Hauptbevoll-
Geschäftsbetrieb (II. Abschnitt)§ 5 Abs. 2, 3 Nr. 2
mächtigten gerichtlich geltend gemacht werden. Ein
und Abs. 6, §§ 6, 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 2, soweit
gemäß Satz 1 erzielter Titel wirkt für und gegen die an
er sich auf den Geschäftsplan bezieht, sowie
dem Versicherungsgeschäft beteiligten Einzelversi-
Abs. 1 a und 2, §§ 10 bis 12 und 13 Abs. 1,
cherer. § 727 der Zivilprozeßordnung ist entsprechend
anzuwenden. Aus einem gegen den Hauptbevoll- 3. von den Vorschriften über die Kapitalausstattung
mächtigten erzielten Titel kann in die von ihm verwal- und die Vermögensanlage (Unterabschnitt 1 des
teten, im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen IV. Abschnitts) die §§ 54 bis 54b und 54d,
Vermögenswerte aller in der Vereinigung zusammen- 4. von den Vorschriften über die Rechnungslegung
geschlossenen Einzelversicherer vollstreckt werden. und die Prüfung (Unterabschnitt 1 a des IV. Ab-
schnitts)§ 55a, soweit er sich auf die Nachweisun-
b. Dienstleistungsverkehr gen und Erläuterungen über die versicherungs-
technischen Rückstellungen und deren Bedeckung
§ 110d sowie über die Gewinnbeteiligung bezieht, §§ 56
(1) Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses und 56 a Satz 3,
Gesetzes das Direktversicherungsgeschäft im Dienst- 5. von den besonderen Vorschriften über die Dek-
leistungsverkehr nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
kungsrücklage bei der Lebensversicherung (Unter-
durch Mittelspersonen betreiben wollen, bedürfen vor-
abschnitt 2 des IV. Abschnitts) die§ 65 Abs. 1, § 66
behaltlich der Regelung der §§ 110g und 111 der Abs. 1 bis 3 a und Abs. 5 mit der Maßgabe, daß der
Erlaubnis.
Deckungsstock im Geltungsbereich dieses Geset-
(2) Dienstleistungsverkehr im Sinne dieses Geset- zes aufbewahrt werden muß, § 66 Abs. 6 und 7,
zes liegt vor, wenn ein Versicherungsunternehmen mit §§ 67, 70, 71 Abs. 2 und 3, §§ 72, 7 4 bis 79 a; § 65
Sitz in einem Mitgliedstaat von seinem Sitz oder einer Abs. 2 und § 73 gelten mit der Maßgabe, daß die
Niederlassung in einem Mitgliedstaat aus im Wege Bestätigungen gegenüber dem Bundesaufsichts-
der Direktversicherung Risiken deckt, die in einem amt abzugeben sind,
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1253
6. die Vorschriften über Konkursvorrechte bei der ten Unterlagen nicht über den Antrag entschieden, gilt
Schadenversicherung (Unterabschnitt 3 des IV. dieser als abgelehnt. Satz 1 gilt auch im Falle des § 13
Abschnitts), Abs. 1.
7. von den Vorschriften über die Aufgaben und Be- (5) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Unternehmen
fugnisse der Aufsichtsbehörden (Unterabschnitt 1 im Sitzland oder in dem Mitgliedstaat, von dem aus
des V. Abschnitts) § 81 Abs. 1, 2 und 3, §§ 81 a, das Versicherungsgeschäft im Geltungsbereich die-
81 b Abs. 4, §§ 81 c, 83 Abs. 2, soweit er sich auf ses Gesetzes betrieben wird, die Erlaubnis zum
Makler bezieht, § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 und Geschäftsbetrieb verliert; § 87 bleibt unberührt.
§§ 86, 87 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 4,
§ 110f
8. von den Vorschriften über Versicherungsunterneh-
men mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs die- Unternehmen, die das Versicherungsgeschäft nach
ses Gesetzes (VI. Abschnitt) die§§ 106c und 110b Maßgabe des§ 110d betreiben, haben den Versiche-
Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 sowie rungsnehmer, bevor dieser eine Verpflichtung über-
nimmt, darüber zu unterrichten, von welchem Mitglied-
9. die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, soweit staat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft aus
sie gemäß § 55 des Versicherungsaufsichtsgeset- der Vertrag abgeschlossen werden soll. Werden dem
zes auf den Ansatz und die Bewertung versiche- Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung
rungstechnischer Rückstellungen und der sie gestellt, muß dieser Hinweis darin enthalten sein.
bedeckenden Vermögensgegenstände anzuwen-
den sind. § 110g
(5) Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (An-
(1) Unternehmen, welche das in § 5 Abs. 6 Satz 1
bis 3 bezeichnete Versicherungsgeschäft nach Maß-
lage Teil A Nr. 10 Buchstabe a) sowie die gesetzli-
che Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit gabe des § 11 Od betreiben, bedürfen keiner Erlaub-
nis. Sie dürfen ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen,
Schäden durch Kernenergie oder Arzneimittel dürfen
sobald die in § 11 Oe Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
nur nach ~aßgabe der §§ 110a bis 110c betrieben
Bescheinigungen dem Bundesaufsichtsamt zugegan-
werden.
gen sind und sie ihm mitgeteilt haben, welche Arten
§ 110e von Risiken sie decken wollen. Soweit für Versiche-
(1) Über den Antrag auf Erlaubnis entscheidet das rungsnehmer eine gesetzliche Verpflichtung zum
Bundesaufsichtsamt. Abschluß von Versicherungsverträgen besteht, dürfen
die Unternehmen den Geschäftsbetrieb erst aufneh-
(2) Mit dem Antrag sind einzureichen men, nachdem die allgemeinen Versicherungsbedin-
1. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des gungen vom Bundesaufsichtsamt genehmigt worden
Sitzlandes darüber, daß das Unternehmen über sind. Satz 3 gilt nicht für die in der Anlage Teil A Nr. 1O
Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne und Buchstabe b genannten Risiken.
des für die betriebenen Versicherungssparten (2) Für diese Unternehmen gelten § 81 Abs. 1, 2
erforderlichen Mindestbetrages des Garantiefonds und 3, § 83 Abs. 2, soweit er sich auf Makler bezieht,
verfügt, falls dieser höher ist, und daß es außerhalb und § 11 Of Satz 3 entsprechend. Im Falle des Absat-
des Mitgliedstaats der Niederlassung tätig sein zes 1 Satz 3 gelten außerdem § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10,
darf, 13 Abs. 1 und § 81 a, soweit er sich auf allgemeine
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Versicherungsbedingungen bezieht, entsprechend.
Mitgliedstaats, von dem aus das Versicherungsge-
§ 110h
schäft im Geltungsbereich dieses Gesetzes betrie-
ben werden soll, darüber, welche Versicherungs- Unternehmen, denen eine Erlaubnis nach § 11 Oa
sparten das Unternehmen zu betreiben befugt ist erteilt worden ist, dürfen das Versicherungsgeschäft
und daß es im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Versiche-
im Dienstleistungsverkehr tätig sein darf, rungssparten, für die sie die Erlaubnis erhalten haben,
nicht im Dienstleistungsverkehr (§ 11 Od Abs. 2)
3. der Geschäftsplan nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 betreiben. Satz 1 gilt nicht für das in § 5 Abs. 6 Satz 1
Nr. 2, soweit die Vorlage nicht nach § 5 Abs. 6 bis 3 bezeichnete Versicherungsgeschäft.
entfällt,
§ 110i
4. die Tarife, soweit sie nicht zum Geschäftsplan
gehören, (1) Überträgt ein Versicherungsunternehmen, das
eine Erlaubnis nach den §§ 5 oder 11 Oa erhalten hat,
5. Angaben über die Art der zu deckenden Risiken,
soweit für diese keine allgemeinen Versicherungs- nach § 14 ganz oder teilweise einen Bestand an
bedingungen vorgelegt werden müssen, Versicherungsverträgen, die es im Dienstleistungsver-
kehr in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossen
6. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde die Formblät- hat, auf ein Unternehmen, das in diesem Mitgliedstaat
ter und sonstigen gedruckten Unterlagen, die es im seinen Sitz hat oder eine Niederlassung unterhält, ist
Verkehr mit den Versicherten verwenden will. nur die Genehmigung der für das übertragende Unter-
nehmen zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.
(3) Will das Unternehmen weitere Risiken decken,
Sie wird nur erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde des
gilt Absatz 2 entsprechend.
anderen Mitgliedstaates zustimmt. Der Nachweis, daß
(4) Hat das Bundesaufsichtsamt innerhalb von das übernehmende Unternehmen nach der Übertra-
sechs Monaten nach Vorlage der in Absatz 2 genann- gung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
besitzt, ist durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbe- 12 genannten Versicherungssparten sowie die dort
hörde des Sitzes zu führen. Die Sätze 1 und 2 gelten unter Nr. 10 Buchstabe b genannte Risikoart betrei-
auch, wenn die Übertragung auf ein Unternehmen ben, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Geset-
erfolgt, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach zes.
den §§ 5 oder 110 a erhalten hat und den übernomme-
nen Versicherungsbestand im Dienstleistungsverkehr (2) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen
in dem anderen Mitgliedstaat fortführen darf. Ist die für ferner Unternehmen nicht, die sich an dem in § 5
das übertragende Unternehmen zuständige Aufsichts- Abs. 6 Satz 1 bis 3 bezeichneten Versicherungsge-
behörde nicht zugleich Aufsichtsbehörde für das über- schäft im Wege der Mitversicherung beteiligen, wenn
nehmende Unternehmen, ist der Nachweis durch eine sie hierbei außer über den führenden Versicherer
entsprechende Bescheinigung dieser Behörde zu füh- nicht über Sitz oder Niederlassung im Geltungsbe-
ren. reich dieses Gesetzes tätig sind und die Mitversiche-
rung nicht die gesetzliche Haftpflichtversicherung im
(2) Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Zusammenhang mit Schäden durch Kernenergie oder
Sitz oder Niederlassung in einem anderen Mitglied- Arzneimittel betrifft.
staat einen Bestand an Versicherungsverträgen, die
es im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Dienstlei- (3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-
stungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unterneh- tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
men, das eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach mung des Bundesrates bedarf, Absatz 1 auf ausländi-
den §§ 5, 105, 11 Oa oder 11 Od erhalten hat, bedarf es sche Versicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb
der Genehmigung der ausländischen Aufsichtsbe- der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge-
hörde nach Zustimmung der für das übernehmende meinschaft für anwendbar zu erklären, soweit hierfür
Unternehmen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht."
zuständigen Aufsichtsbehörde. § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 14
Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend. 19. § 111 b wird wie folgt geändert:
Soweit die Übertragung auf ein Unternehmen erfolgt,
das nach § 11 Og keiner Erlaubnis bedarf oder nicht a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-
diesem Gesetz unterliegt, erteilt das Bundesaufsichts- betrieb" die Worte „durch eine Niederlassung" ein-
amt ohne weitere Prüfung die Zustimmung, wenn eine gefügt.
solche nach dem Recht des anderen Mitgliedstaats b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,§ 106a Abs. 1"
auf Grund von Richtlinien des Rates der Europäischen durch die Angabe ,,§ 110b Abs. 2" ersetzt und
Gemeinschaften erforderlich ist. nach den Worten „genannten Unterlagen" die
(3) Überträgt ein Versicherungsunternehmen, das Worte ,, , soweit ihre Vorlage nicht nach § 5 Abs. 6
eine Erlaubnis nach den §§ 5 oder 11 Oa erhalten hat, entfällt," eingefügt.
ganz oder teilweise seinen Bestand an Versiche-
rungsverträgen, die es nicht im Dienstleistungsver-
kehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz 20. § 111 c wird wie folgt geändert:
oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat,
a) In Absatz 1 werden die Worte „in denen das Unter-
das den übernommenen Versicherungsbestand im
nehmen zugelassen ist" durch die Worte „ in denen
Dienstleistungsverkehr im Geltungsbereich dieses
das Unternehmen eine Niederlassung unterhält
Gesetzes fortführt, bedarf es der Genehmigung der für
oder im Dienstleistungsverkehr tätig ist" ersetzt.
das übertragende Unternehmen zuständigen Auf-
sichtsbehörde. § 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 4
und 5 und Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend. Die b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ,,(4) Kommt ein Versicherungsunternehmen, das
1. das übernehmende Unternehmen die Vorausset- nach den §§ 11 Od und 11 Og im Geltungsbereich
zungen der§§ 11 Od, 11 Og oder 111 Abs. 1 erfüllt, dieses Gesetzes im Dienstleistungsverkehr tätig
ist, Aufforderungen oder Anordnungen des Bun-
2. der Nachweis, daß das übernehmende Unterneh- desaufsichtsamtes nach § 81 Abs. 2 nicht nach,
men nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der ersucht das Bundesaufsichtsamt die Aufsichts-
Solvabilitätsspanne besitzt, durch eine Bescheini- behörde des Mitgliedstaats, von dem aus das Ver-
gung der Aufsichtsbehörde des Sitzes geführt ist sicherungsgeschäft betrieben wird, oder des Sitz-
und landes um Zusammenarbeit. Bleibt dieses Ersu-
3. der Mitgliedstaat des Sitzes oder der Niederlas- chen erfolglos und sind Versuche, Anordnungen
sung, von dem aus der Versicherungsbestand fort- mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder wegen
geführt wird, zustimmt. Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos oder
erfolglos, kann das Bundesaufsichtsamt nach
Unterrichtung der Aufsichtsbehörde der Niederlas-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Lebens- sung die Erlaubnis zum Betrieb von Versiche-
versicherung." rungsgeschäften im Dienstleistungsverkehr ganz
oder teilweise widerrufen, wenn das Unternehmen
18. § 111 wird wie folgt gefaßt: in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen
verletzt, die ihm nach dem Gesetz oder dem
,,§ 111 Geschäftsplan obliegen, oder sich so schwere Miß-
(1) Unternehmen, die im Dienstleistungsverkehr stände ergeben, daß eine Fortsetzung des
ausschließlich die in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7 und Geschäftsbetriebs die Belange der Versicherten
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990. 1255
gefährdet oder der Geschäftsbetrieb den guten b) In Nummer 2 werden nach
Sitten widerspricht. Im Falle des Geschäftsbetriebs
aa) der Angabe „79" die Angabe ,, , 11 0d Abs. 4
nach § 11 0g tritt an die Stelle des Widerrufs der Nr. 3, 5",
Erlaubnis die teilweise oder gänzliche Untersa-
gung des Geschäftsbetriebs. bb) der Angabe ,,§ 66 Abs. 6 Satz 6" die Angabe
,,, auch in Verbindung mit § 110d Abs. 4
(5) Ersucht die Aufsichtsbehörde eines anderen
Nr. 5,"
Mitgliedstaats, in dem ein Versicherungsunterneh-
eingefügt.
men, das die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach
den §§ 5 oder 110 a erhalten hat, das Versiche-
26. § 144 a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
rungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr betreibt,
um Zusammenarbeit bei der Ausübung der Auf- a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „besitzt" die
sicht nach den ausländischen Rechtsvorschriften, Worte „oder seinen Geschäftsbetrieb entgegen
so trifft das Bundesaufsichtsamt die zweckdien- § 11 0g Abs. 1 Satz 2 oder 3 aufgenommen hat"
lichen Maßnahmen unter Anwendung der §§ 81 , eingefügt.
81 a, 81 b Abs. 4 und des § 83 und unterrichtet
b) In Nummer 2 werden nach der Angabe ,,§ 81
davon die ersuchende Aufsichtsbehörde. Satz 1
Abs. 2 Satz 3 und 4" die Worte,,, auch in Verbin-
gilt nicht für die Lebensversicherung.
dung mit § 11 0d Abs. 4 Nr. 7 oder § 110g Abs. 2
(6) Will die Aufsichtsbehörde eines anderen Mit- Satz 1, " eingefügt.
gliedstaates in einem Verfahren nach dessen Vor-
schriften über die Versicherungsaufsicht einem 27. Nach § 144 a wird folgender § 144 b eingefügt:
Versicherungsunternehmen mit Sitz oder Nieder-
lassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, das ,,§ 144b
in dem anderen Mitgliedstaat im Dienstleistungs- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
verkehr tätig ist, ein Schriftstück übermitteln, ist die
unmittelbare Übermittlung durch die Post nach den 1. entgegen § 8 a Abs. 3 Satz 2 zugleich für ein Versi-
für den Postverkehr mit diesem anderen Mitglied- cherungsunternehmen tätig ist, das außer der
staat geltenden Vorschriften zulässig. Zum Nach- Rechtsschutzversicherung andere Versicherungs-
weis der Zustellung genügt die Versendung des geschäfte betreibt,
Schriftstücks als eingeschriebener Brief mit den 2. entgegen § 8 a Abs. 3 Satz 3 eine der Leistungs-
besonderen Versendungsformen „eigenhändig" bearbeitung vergleichbare Tätigkeit für ein in Num-
und „Rückschein". Kann eine Zustellung nicht mer 1 bezeichnetes Versicherungsunternehmen
unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist ausübt,
dies nach Art und Inhalt des Schriftstückes nicht
3. entgegen § 8 a Abs. 4 Satz 1 Weisungen erteilt
zweckmäßig, wird die Zustellung durch das Bun-
oder
desaufsichtsamt bewirkt."
4. entgegen § 8 a Abs. 4 Satz 2 Angaben macht.
21 . In § 111 d Abs. 1 werden die Worte „zugelassen ist" (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
durch die Worte „eine Niederlassung unterhält oder im bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet wer-
Dienstleistungsverkehr tätig ist" ersetzt. den."
22. § 139 wird wie folgt geändert: 28. § 145 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe,,§ 65 Abs. 2" a) Die Worte „Bußgelddrohung des § 144" werden
die Worte ,, , auch in Verbindung mit § 11 0d Abs. 4 durch die Worte „Bußgelddrohungen der §§ 144
und 144b" ersetzt.
Nr. 5," eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe ,,§ 73" die b) Es wird folgender Satz angefügt:
Worte ,, , auch in Verbindung mit § 11 0d Abs. 4 ,,Die Bußgelddrohung des § 144b Abs. 1 Nr. 3,
Nr. 5," eingefügt. Abs. 2 gilt auch für den Hauptbevollmächtigten
(§ 106 Abs. 3)."
23. § 140 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes das 29. Nach § 154 wird folgender neuer § 155 eingefügt:
Versicherungsgeschäft ohne die vorgeschriebene ,,§ 155
Erlaubnis betreibt, einen Geschäftsbetrieb entgegen
(1) Bei Versicherungsverträgen, zu deren Abschluß
§ 110 g Abs. 1 Satz 2 oder 3 aufnimmt oder entgegen
eine gesetzliche Pflicht besteht, bedarf der Versiche-
§ 111 c Abs. 4 Satz 2 und 3 fortführt, wird mit Frei-
rer zur Verwendung der allgemeinen Versicherungs-
heitsstrafe bis z,u einem Jat1r oder mit Geldstrafe
bedingungen der Genehmigung durch das Bundes-
bestraft."
aufsichtsamt, wenn dieses Gesetz nicht schon an
anderer Stelle eine Genehmigung durch die Versiche-
24. In den §§ 141 und 143 wird jeweils die Angabe rungsaufsichtsbehörde vorsieht. § 8 Abs. 1 Nr. 2,
,,(§ 108)" durch die Angabe ,,(§ 106 Abs. 3)" ersetzt. §§ 10, 13 Abs. 1 und § 81 a, soweit er sich auf allge-
meine Versicherungsbedingungen bezieht, gelten
25. § 144 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
hierfür entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nictlt
a) Die Angabe ,,(§ 108)" wird durch die Angabe für die in der Anlage Teil A Nr. 10 Buchstabe b
,,(§ 106 Abs. 3)" ersetzt. genannten Risiken.
1256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn durch Gesetz bestimmt einer Vereinbarung zwischen Versicherungs-
ist, daß die Versicherung auch bei einem Versiche- unternehmen und Versicherungsnehmer be-
rungsunternehmen genommen werden darf, das stimmt worden ist.
weder seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Wirtschaftsgemeinschaft noch eine Niederlas- 5. Wird ein Schaden in einer dem Versicherungs-
sung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat." unternehmen vorher bekannten Währung fest-
gestellt, kann die Verpflichtung als in dieser
30. § 156a wird wie folgt geändert: Währung bestehend angesehen werden, auch
wenn sie nicht die sich aus der Anwendung der
a) In Absatz 3 wird die Angabe,,§ 106a Abs. 1 Satz 1 vorstehenden Regeln ergebende Währung ist.
Nr. 2 Buchstabe b sowie die§§ 111 b bis 111 e und
133d" durch die Angabe ,,§ 110b Abs. 2 Nr. 2 6. Das gebundene Vermögen braucht nicht in Ver-
Buchstabe b, § 110e Abs. 2 Nr. 1, § 110i Abs. 1 mögenswerten angelegt zu werden, die auf die
Satz 2 und 4, § 111 b Abs. 2, § 111 c Abs. 2 und 3 gleiche Währung lauten, in der die Verpflichtun-
und § 111 d Abs. 2" ersetzt. gen bestehen, wenn
b) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen. a) es sich nicht um eine Währung eines Mit-
gliedstaats der Europäischen Wirtschaftsge-
31. Die Anlage wird wie folgt geändert: meinschaft handelt und sich die betreffende
a) In Teil A wird im Klammerzusatz zur Versiche- Währung nicht zur Anlage eignet, insbe-
rungssparte 19 die Angabe „ 19 und 20" durch die sondere weil sie Transferbeschränkungen
Angabe „20 und 21 " ersetzt. unterliegt,
b) Folgender Teil C wird angefügt: b) das anzulegende Deckungsstockvermögen
nicht mehr als fünf vom Hundert und das
„C. Kongruenzregeln anzulegende übrige gebundene Vermögen
1. Ist die Deckung eines Versicherungsvertrages nicht mehr als 20 vom Hundert der Verpflich-
in einer bestimmten Währung ausgedrückt, so tungen in einer bestimmten Währung betrifft
gelten die Verpflichtungen als in dieser Wäh- oder
rung bestehend. c) bei Anwendung der nach den Nummern 1
2. Ist die Deckung eines Vertrages nicht in einer bis 5 geltenden Regeln in einer bestimmten
Währung ausgedrückt, so gelten die Verpflich- Währung Vermögenswerte angelegt werden
tungen als in der Währung des Landes beste- müßten, die nicht mehr als 7 vom Hundert
hend, in dem das Risiko belegen ist. Die Wäh- der in anderen Währungen vorhandenen
rung, in der die Prämie ausgedrückt ist, kann Vermögenswerte des Unternehmens aus-
zugrunde gelegt werden, wenn besondere machen. Der sich hieraus ergebende Betrag
Umstände dies rechtfertigen, insbesondere darf jedoch die nachstehenden Summen
wenn es bereits bei Vertragsschluß wahr- nicht überschreiten:
scheinlich ist, daß ein Schaden in dieser Wäh- aa) bei griechischen Drachmen, irischen
rung geregelt werden wird. Pfund oder portugiesischen Escudos
3. Die Währung, die ein Versicherungsunterneh- - bis zum 31. Dezember 1992 eine
men nach seinen Erfahrungen als die wahr- Million ECU,
scheinlichste für die Erfüllung betrachtet oder - vom 1. Januar 1993 bis zum 31.
mangels solcher Erfahrungen die Währung des Dezember 1998 zwei Millionen ECU;
Landes, in dem es sich niedergelassen hat,
kann, sofern nicht besondere Umstände dage- bb) bei belgischen Franken, luxemburgi-
gen sprechen, bei folgenden Risiken zugrunde schen Franken oder spanischen Pese-
gelegt werden: ten bis zum 31. Dezember 1996 zwei
Millionen ECU.
a) bei den in der Anlage Teil A Nr. 4 bis 7, 11
bis 13 (nur Herstellerhaftpflicht) genannten 7. Soweit nach den vorstehenden Regeln das
Versicherungssparten, übrige gebundene Vermögen in Vermögens-
werten anzulegen ist, die auf die Währung
b) bei anderen Versicherungssparten, wenn eines Mitgliedstaats der Europäischen Wirt-
entsprechend der Art der Risiken die Erfül- schaftsgemeinschaft lauten, kann die Anlage
lung in einer anderen Währung als derjeni- bis zu 50 vom Hundert in auf ECU lautenden
gen erfolgen muß, die sich aus der Anwen- Vermögenswerten erfolgen, soweit dies nach
dung der vorgenannten Regeln ergeben vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ge-
würde. rechtfertigt ist."
4. Wird einem Versicherungsunternehmen ein
Schaden gemeldet und ist dieser in einer ande-
ren als der sich aus der Anwendung der vorste- Artikel 2
henden Regeln ergebenden Währung zu Änderung
regeln, so gelten die Verpflichtungen als in die- des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
ser Währung bestehend, insbesondere in der
Währung, in welcher die von dem Versiche- Das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai
rungsunternehmen zu erbringende Leistung auf 1908 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder mer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
Nr. 32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1257
geändert durch das Gesetz vom 30. Juni 1967 (BGBI. 1 § 158n
S. 609), wird wie folgt geändert: Für den Fall, daß der Versicherer seine Leistungs-
pflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen
1. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt: Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete
oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein
,,(5) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung
Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit
des Versicherers im Geltungsbereich dieses Gesetzes
abgeschlossen, so ist im Versicherungsschein die vergleichbaren Garantien für die Objektivität vorzuse-
Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über hen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den
die der Vertrag abgeschlossen worden ist, anzu- Parteien über die Erfolgsaussichten oder die Mutwillig-
geben." keit einer Rechtsverfolgung entschieden werden. Der
Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Vernei-
2. In § 158b wird vor Satz 1 die Angabe ,,(1 )" eingefügt nung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen. Sieht
und folgender Absatz 2 angefügt: der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfahren vor
oder unterläßt der Rechtsschutzversicherer den Hin-
,,(2) Besteht für den Abschluß einer Haftpflichtversi- weis, gilt das Rechtsschutzbedürfnis des Versiche-
cherung eine gesetzliche Verpflichtung, so hat der Ver- rungsnehmers im Einzelfall als anerkannt.
sicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der
§ 1580
Versicherungssumme zu bescheinigen, daß eine dem
zu bezeichnenden Gesetz entsprechende Haftpflicht- Auf eine Vereinbarung, durch die von den Vorschrif-
versicherung besteht. Soweit die Bescheinigung nicht ten der §§ 1581 bis 158 n zum Nachteil des Versiche-
auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen geson- rungsnehmers abgewichen wird, kann sich der Versi-
dert gefordert wird, kann sie mit dem Versicherungs- cherer nicht berufen."
schein verbunden werden."
4. In§ 185 wird vor Satz 1 die Angabe ,,(1 )" eingefügt und
3. Nach § 158 k werden folgende Überschrift und die fol- folgender Absatz 2 angefügt:
genden Vorschriften eingefügt:
,,(2) Besteht zum Abschluß einer Unfallversicherung
„Siebenter Titel. Rechtsschutzversicherung eine gesetzliche Verpflichtung, so gilt § 158 b Abs. 2
§ 1581 entsprechend."
(1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechts-
5. § 187 wird wie folgt gefaßt:
schutzversicherung neben anderen Gefahren versi-
chert, muß im Versicherungsschein der Umfang der
DE~ckung in der F1Hchtsschutzversictlerung und die hier- ,,§ '187
für zu entrichtHndo Prämie gesondert ausgewiesen
werden. Beauftragt cler Versicherer mit der Leistungs- Die in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkun-
bearbeitung ein SHlbständi9es Schaclenabwicklungsun- gen der Vertragsfreiheit sind auf die in Artikel 10 Abs. 1
ternetlmen, so ist diElSHS irn Versicherungsschein zu des Einführungsgesetzes zum Gesetz über den Versi-
bezE:~idmen. cherungsvertrag genannten Großrisiken nicht anzu-
wenden."
(2) Ansprüche auf diH Versicherungsleistung aus
einem Vertra,g über eine f~echtsschutzversicherung
können, wenn ein Schadenabwicklungsunternehmen Armtel 3
mit der Leistung~;boarboitung beauftragt ist, nur gegen Änderung des Einführungsgesetzes
dieses geltend 9nrr1ocl1t werden. Der Titel wirkt für und zu dem Gesti:tz über den Versicherungsvertrag
gegen di:::m Rechlsscl1ut.zversichHrer. § 727 der Zivi!-
prozeßordnung ist cr,lspred·wnd c:i1rL;;:11wEmdon. Das Einfül1rungsgesetz zu dem Gesetz über den Ver-
sicherungsvertrag vom 30. ~111ai 1908 in der im Bundes-
§ 1S8r:·1 gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, veröffent-
(1) Dor Ven,id1erunr:1sneln11er ist berE)chtigt, zu sHi., lichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
nE::'r Vertretung in GHrid1ts- urKl Verwaltungsverfahren
don Rochtsar1v·1,,;alt, der süine lnlorossen wahrnehrnE1n 1. Vor Artikel 1 wird die folgende Überschrift eingefügt:
soll, aus dram r(r,ois clür Rechtsamvälte, deren Vergü--
„Erstes Kapitel
tu_~,9 d(::r_ Versichrirer nach eiern Vorsicherungsvertrag
tra9t, frrn zu V.',':i.h!en. Gleiches gill, wonn der Versicho- Inkrafttreten, Übergangsvorschriften".
rungsnt311mer F\E~chtssd1utz für die sonstige Wahrneh-
mung rechilicher lntnres~;en in Anspruch nehmen kann. 2. Nach Artikel 6 werden die folgende Überschrift und die
(2) Hechtsanwalt im Sinne dk:ser Vorschrift ist auch, folgenden Vorschriften angefügt:
wer berechtigt ist, unter einer der in § 1 Abs. 1 des „Zweites Kapitel
Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates
der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 Europäisches Internationales
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Versicherungsvertragsrecht
freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom
Artikel 7
16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1453), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 1990 Anwendungsbereich
(BGBI. 1 S. 479), genannten Bezeichnung beruflich (1) Auf Direktversicherungsverträge mit Ausnahme
tätig zu werden. der Lebensversicherung sind, wE~nn sie in einem Mit-
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
gliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gen ist, eintreten können, können die Parteien das
belegene Risiken decken, die folgenden Vorschriften Recht des anderen Staates wählen.
anzuwenden.
(4) Schließt ein Versicherungsnehmer mit gewöhnli-
(2) Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, ist chem Aufenthalt oder mit Hauptverwaltung im Gel-
1. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf tungsbereich dieses Gesetzes einen Versicherungs-
unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und vertrag mit einem Versicherungsunternehmen, das im
Anlagen, und den darin befindlichen, durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes weder selbst noch
gleichen Vertrag gedeckten Sachen der Mitglied- durch Mittelspersonen das Versicherungsgeschäft
staat, in dem diese Gegenstände belegen sind, betreibt, so können die Parteien für den Vertrag jedes
beliebige Recht wählen.
2. bei der Versicherung von Risiken mit Bezug auf
Fahrzeuge aller Art, die in einem Mitgliedstaat in ein
amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzu- Artikel 10
tragen sind und ein Unterscheidungskennzeichen Erweiterungen der Rechtswahl
erhalten, dieser Mitgliedstaat, (1) Für einen Versicherungsvertrag über ein Groß-
3. bei der Versicherung von Reise- und Ferienrisiken risiko können die Parteien, wenn der Versicherungs-
in Versicherungsverträgen über eine Laufzeit von nehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine
höchstens vier Monaten der Mitgliedstaat, in dem Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
der Versicherungsnehmer die zum Abschluß des hat und das Risiko hier belegen ist, das Recht eines
Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorge- anderen Staates wählen. Ein· Versicherungsvertrag
nommen hat, über ein Großrisiko im Sinne dieser Bestimmung liegt
vor, wenn sich der Versicherungsvertrag bezieht
4. in allen anderen Fällen,
1. auf Risiken der unter den Nummern 4 bis 7, 10
a) wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Buchstabe b, 11 und 12 der Anlage Teil A zum
Person ist, der Mitgliedstaat, in dem er seinen Versicherungsaufsichtsgesetz erfaßten Transport-
gewöhnlichen Aufenthalt hat, und Haftpflichtversicherungen,
b) wenn der Versicherungsnehmer keine natürliche 2. auf Risiken der unter den Nummern 14 und 15 der
Person ist, der Mitgliedstaat, in dem sich das Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichtsgesetz
Unternehmen, die Betriebsstätte oder die ent- erfaßten Kredit- und Kautionsversicherungen bei
sprechende Einrichtung befindet, auf die sich der Versicherungsnehmern, die eine gewerbliche, berg-
Vertrag bezieht. bauliche oder freiberufliche Tätigkeit ausüben,
wenn die Risiken damit in Zusammenhang stehen,
Artikel 8 oder
Gesetzliche Anknüpfung 3. auf Risiken der unter den Nummern 8, 9, 13 und 16
der Anlage Teil A zum Versicherungsaufsichts-
Hat der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen gesetz erfaßten Sach-, Haftpflicht- und sonstigen
Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung im Gebiet des Schadensversicherungen bei Versicherungsneh-
Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, so ist das mern, die mindestens zwei der folgenden drei Merk-
Recht dieses Staates anzuwenden. male überschreiten:
a) sechs Millionen zweihunderttausend ECU Bilanz-
Artikel 9 summe,
Wählbare Rechtsordnungen b) zwölf Millionen achthunderttausend ECU Netto-
(1) Hat der Versicherungsnehmer seinen gewöhnli- umsatzerlöse,
chen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung nicht in c) im Durchschnitt des Wirtschaftsjahres 250 Arbeit-
dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, kön- nehmer.
nen die Parteien des Versicherungsvertrags für den
Gehört der Versicherungsnehmer zu einem Kon-
Vertrag das Recht des Mitgliedstaats in dem das
zern, der nach § 290 des Handelsgesetzbuches,
Risiko belegen ist, oder das Recht des Staates, in dem
nach § 11 des Gesetzes über die Rechnungslegung
der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Auf-
von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom
enthalt oder seine Hauptverwaltung hat, wählen.
15. August 1969 (BGBI. 1 S. 1189), das zuletzt
(2) Übt der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, geändert worden ist durch Artikel 21 § 5 Abs. 4 des
bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit aus und deckt Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1093), oder
der Vertrag zwei oder mehrere in verschiedenen Mit- nach dem mit den Anforderungen der Richtlinie
gliedstaaten belegene Risiken in Verbindung mit dieser 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den
Tätigkeit, so können die Parteien des Versicherungs- konsolidierten Abschluß (ABI. EG Nr. L 193 S. 1)
vertrags das Recht jedes dieser Mitgliedstaaten oder übereinstimmenden Recht eines anderen Mitglied-
das Recht des Staates, in dem der Versicherungsneh- staats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
mer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Haupt- einen Konzernabschluß aufzustellen hat, so sind für
verwaltung hat, wählen. die Feststellung der Unternehmensgröße die Zahlen
des Konzernabschlusses maßgebend. Als Gegen-
(3) Beschränken sich die durch den Vertrag gedeck- wert der ECU in den Währungen der Mitgliedstaaten
ten Risiken auf Schadensfälle, die in einem anderen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt ab
Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Risiko bele- 31 . Dezember jedes Jahres der Gegenwert des
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1259
letzten Tages des vorangegangenen Monats Okto- Artikel 14
ber, für den der Gegenwert der ECU in allen Verweisung auf das EGBGB
Gemeinschaftswährungen vorliegt.
Die Vorschriften der Artikel 27 bis 36 des Einfüh-
(2) Schließt ein Versicherungsnehmer in Verbindung rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch sind im
mit einer von ihm ausgeübten gewerblichen, bergbau- übrigen entsprechend anzuwenden."
lichen oder freiberuflichen Tätigkeit einen Versiche-
rungsvertrag, der Risiken deckt, die sowohl in einem
oder mehreren Mitgliedstaaten als auch in einem ande- Artikel 4
ren Staat belegen sind, können die Parteien das Recht Änderung des Versicherungsteuergesetzes
jedes dieser Staaten wählen.
Das Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetz-
(3) Läßt das nach Artikel 8 anzuwendende Recht die blatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten
Wahl des Rechts eines anderen Staates oder lassen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
die nach Artikel 9 Abs. 1 und 2 wählbaren Rechte eine Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2262), wird
weitergehende Rechtswahl zu, können die Parteien wie folgt geändert:
davon Gebrauch machen.
Artikel 11
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht ,,§ 1
(1) Soweit das anzuwendende Recht nicht vereinbart Gegenstand der Steuer
worden ist, unterliegt der Vertrag unter den Rechten, (1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versiche-
die nach den Artikeln 9 und 10 gewählt werden können, rungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf
demjenigen des Staates, mit dem er die engsten Ver- sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhält-
bindungen aufweist. Auf einen selbständigen Vertrags- nisses.
teil, der eine engere Verbindung mit einem anderen
Staat aufweist, dessen Recht gewählt werden kann, (2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem
kann ausnahmsweise das Recht dieses Staates ange- im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
wandt werden. niedergelassenen Versicherer, so entsteht die Steuer-
(2) Es wird vermutet, daß der Vertrag die engsten pflicht, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche
Verbindungen mit dem Mitgliedstaat aufweist, in dem Person ist, nur sofern er bei Zahlung des Versiche-
das Risiko belegen ist. rungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-
enthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder,
Artikel 12 wenn er keine natürliche Person ist, sich bei Zahlung
Pflichtversicherung des Versicherungsentgelts das Unternehmen, die
Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf
(1) Ein Versicherungsvertrag, für den ein Mitglied- die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Gel-
staat eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegt tungsbereich dieses Gesetzes befindet. Voraussetzung
dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen der Steuerpflicht ist außerdem bei der Versicherung
Anwendung vorschreibt. von
(2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlosse-
1 . Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, ins-
ner Vertrag unterliegt deutschem Recht, wenn die
besondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin
gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluß auf deut-
befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerb-
schem Recht beruht. Dies gilt nicht, wenn durch Gesetz
lichem Durchfuhrgut,
oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes
bestimmt ist. daß sich die Gegenstände im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes befinden;
(3) Stellt der Versicherungsvertrag die Deckung für
Risiken sicher, die in mehreren Mitgliedstaaten belegen
2. Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art.
sind, von denen mindestens einer eine Versicherungs-
pflicht vorschreibt, so ist der Vertrag so zu behandeln, daß das Fahrzeug im Geltungsbereich dIe..;es
als bestünde er aus mehreren Verträgen, von denen Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkann es
sich jeder auf jeweils einen Mitgliedstaat bezieht. Register einzutragen ist und ein Unterscheidungs-
kennzeichen erhält;
Artikel 13
Prozeßstandschaft bei Versicherermehrzahl 3. Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versiche-
rungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr
Ist ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd's ver-
als vier Monaten,
~migten Einzelversicherern nicht über eine Niederlas-
sung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlos- daß der Versicherungsnehmer die zur Entstehung
sen worden und ist ein inländischer Gerichtsstand des Versicherungsverhältnisses erforderlichen
gegeben, so können Ansprüche daraus gegen den Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses
bevollmächtigten Unterzeichner des im Versicherungs- Gesetzes vornimmt.
schein an erster Stelle aufgeführten Syndikats oder
einen von dieseni benannten Versicherer geltend (3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem
gemacht werden; ein darüber erzielter Titel wirkt für im Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und gegen alle an dem Versicherungsvertrag beteilig- niedergelassenen Versicherer und hat der Versiche-
ten Versicherer. rungsnehmer bei Zahlung des Versicherungsentgelts
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gel- 6. § 10 wird wie folgt geändert:
tungsbereich dieses Gesetzes und liegt, sofern es sich
um keine natürliche Person handelt, auch das Unter- a) An Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
nehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende ,,Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes bele-
Einrichtung nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, gene Risiko von einem nicht in dessen Geltungs-
entsteht die Steuerpflicht nur bei der Versicherung von bereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so
Risiken der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art hat dieser dem Bundesamt für Finanzen auf Anfor-
unter den dort genannten Voraussetzungen. derung ein vollständiges Verzeichnis der sich auf
diese Risiken beziehenden Versicherungsverhält-
(4) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem nisse mit den in Satz 2 genannten Angaben zu
außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann,
niedergelassenen Versicherer, so entsteht die Steuer- wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die
pflicht, wenn Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für
gegeben hält."
1. der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Ver-
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „nachzuentrich-
sicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhn-
ten" die Worte „oder zu erstatten" eingefügt.
lichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes hat oder
7. Nach § 11 wird folgender neuer § 12 angefügt:
2. ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der
Begründung des Versicherungsverhältnisses im ,,§ 12
Geltungsbereich dieses Gesetzes war." Sondervorschriften
Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten das
2. § 7 wird wie folgt geändert: Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und
a) In Absatz 2 werden die Worte „im Inland" gestrichen von Berlin (Ost) als Gebiet eines Mitgliedstaates der
und nach dem Wort ,,(Sitz)" die Worte „in einem Europäischen Gemeinschaften und ein im Gebiet der
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften" Deutschen Demokratischen Republik oder von Berlin
eingefügt. (Ost) niedergelassener Versicherer als in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nieder-
b) In Absatz 3 werden die Worte „im Inland" gestrichen gelassener Versicherer."
und nach dem Wort „Versicherungsentgelts" die
Worte „in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften" eingefügt. Artikel 5
Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
3. Nach § 7 wird folgender neuer § 7 a angefügt:
Das Feuerschutzsteuergesetz vom 21 . Dezember 1979
(BGBI. 1 S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 13 des
,,§ 7a
Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093), wird wie
Örtliche Zuständigkeit
folgt geändert:
(1) Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen
Bezirk der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen 1. An § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei
mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutend- ,,(3) Für die Steuerpflicht gelten die Vorschriften de~
ste - hat. Hat der Versicherer die Entrichtung der § 1 Abs. 2 und 3 des Versicherungsteuergesetzes ent-
Steuer einem Bevollmächtigten übertragen, so ist das sprechend."
Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevoll-
mächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder 2. In § 4 Abs. 2 wird die Zahl „ 11 ,429" durch die Zahl
seinen Wohnsitz hat ,, 11,215" und die Zahl „4,762" durch die Zahl „4,673"
ersetzt.
(2) Hat der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz,
Wohnsitz oder Betriebsstätte im Geltungsbereich die- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
ses Gesetzes, so bestimmt das Bundesamt für Finan-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
zen das zuständige Finanzamt gemäߧ 5 Abs. 1 Nr. 7
des Finanzverwaltungsgesetzes." ,,(2) Hat der Versicherer in keinem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften seine Ge-
4 In § 8 Abs. 5 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: schäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder
eine Betriebsstätte, ist aber im Geltungsbereich die-
,,Hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrich- ses Gesetzes ein Bevollmächtigter zur Entgegen-
ten (§ 7 Abs. 3), so hat er den Abschluß der Versiche- nahme des Versicherungsentgelts bestellt, so ist
rung dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen." dieser Steuerschuldner; ist kein Bevollmächtigter
bestellt, so ist der Versicherungsnehmer Steuer-
f Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: schuldner."
„Die Steuer wird dem Versicherer (§ 7 Abs. 1) oder b) Absatz 3 wird· gestrichen.
dem Bevollmächtigten (§ 7 Abs. 2) für Rechnung des
Versicherungsnehmers und im Fall des§ 7 Abs. 3 dem 4. In § 8 Abs. 4 Satz 1 wird in der Klammer die Zahl „3'·
Versicherungsnehmer erstattet." durch die Zahl „2" ersetzt.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1261
5. § 9 wird wie folgt geändert: Artikel 6
a) An Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: Änderung des Bundesjagdgesetzes
,,Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes bele- § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes in der
gene Risiko von einem nicht in dessen Geltungs- Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976
bereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so (BGBI. 1 S. 2849), das zuletzt durch Artikel 17 des
hat dieser dem Bundesamt für Finanzen auf Anfor- Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert
derung ein vollständiges Verzeichnis der sich auf .vorden ist, wird wie folgt gefaßt:
diese Risiken beziehenden Versicherungsverhält-
,,4. Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflicht-
nisse mit den in Satz 2 genannten Angaben zu
versicherung (1 000 000 Deutsche Mark für Perso-
übermitteln. Diese Verpflichtung besteht auch dann,
nenschäden und 100 000 Deutsche Mark für Sach-
wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die
schäden) nachweisen; die Versicherung kann nur
Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für
bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in
gegeben hält."
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder mit
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Abs." die Zahl „3" Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungs-
durch die Zahl „2" ersetzt. aufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder
können den Abschluß einer Gemeinschaftsversiche-
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „nachzuentrich- rung ohne Beteiligungszwang zulassen."
ten" die Worte „oder zu erstatten" eingefügt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
Artikel 7
a) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Neufassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
,,Hat der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz,
Wohnsitz oder Betriebsstätte im Geltungsbereich Der Bundesminister der Finanzen kann den Wortlaut
dieses Gesetzes, so bestimmt das Bundesamt für des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der nach diesem
Finanzen das zuständige Finanzamt gemäß § 5 Gesetz geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
Abs. 1 Nr. 7 des Finanzverwaltungsgesetzes." machen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird in der Klammer die Zahl „3"
durch die Zahl „2" ersetzt. Artikel 8
Berlin-Klausel
7. Nach § 12 wird folgender§ 12a eingefügt:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 und
,,§ 12a
§ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Sondervorschriften Land Berlin.
Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten das
Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und
von Berlin (Ost) als Gebiet eines Mitgliedstaates der Artikel 9
Europäischen Gemeinschaften und ein im Gebiet der
Inkrafttreten
Deutschen Demokratischen Republik oder von Berlin
(Ost) niedergelassener Versicherer als in einem Mit- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1 . Juli
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaften nieder- 1990 in Kraft. Artikel 5 Nr. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
gelassener Versicherer." 1989 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
--262 Bundesoesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Siebzehnte Verordnung
zur Anpassung der Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz
(17. Unterhaltshilfe-Anpassungsverordnung-LAG - 17. UhAnpV)
Vom 27. Juni 1990
Auf Grund b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 269a Abs. 3 des
- des durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 Gesetzes)
S. 1521) eingefügten, zuletzt durch Artikel 17 des in Zuschlagsstufe
Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1857) 1 von 80 auf 83 Deutsche Mark,
geänderten § 277 a, 2 von 92 auf 95 Deutsche Mark,
- der durch das Gesetz vom 24. August 1972 (BGBI. 1 3 von 104 auf 107 Deutsche Mark,
S. 1521) eingefügten, durch das Gesetz vom 13. Februar 4 von 115 auf 119 Deutsche Mark,
1974 (BGBI. 1 S. 177) geänderten § 279 Abs. 3 und 5 von 133 auf 137 Deutsche Mark,
§ 292 Abs. 7 sowie 6 von 157 auf 162 Deutsche Mark,
- des§ 367 Abs. 1 4. der Sozialzuschlag
des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Be- a) für Berechtigte{§ 269b Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes)
kanntmachung vom 1 . Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909) von 92 auf 95 Deutsche Mark,
verordnet die Bundesregierung:
b) für den jeweiligen Ehegatten(§ 269b Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 des Gesetzes)
§ 1 von 115 auf 119 Deutsche Mark,
Anpassung der Unterhaltshilfe c) für jedes Kind (§ 269 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des
Gesetzes)
Vom 1. Juli 1990 ab werden erhöht:
von 144 auf 149 Deutsche Mark,
1. der Einkommenshöchstbetrag und der Satz der Unter-
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes)
haltshilfe
von 53 auf 55 Deutsche Mark,
a) für Berechtigte (§ 267 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 1
des Gesetzes) 5. der Zuschlag zur weggefallenen monatlichen Zahlung
bei der Rentnerunterhaltshilfe (§ 274 Abs. 2 Satz 1
von 667 auf 688 Deutsche Mark,
erster Halbsatz des Gesetzes)
b) für den jeweiligen Ehegatten (§ 267 Abs. 1 Satz 2 von 788 auf 816 vom Hundert.
Nr. 1, § 269 Abs. 2 des Gesetzes)
von 445 auf 459 Deutsche Mark, §2
c) für jedes Kind (§ 267 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 269 Abs. 2 Anpassung von Beträgen
des Gesetzes) in § 276 Abs. 4 des Gesetzes
von 226 auf 233 Deutsche Mark,
Vom 1 . Juli 1990 ab werden erhöht:
d) für Vollwaisen (§ 275 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes)
1. die Einbehaltungsbeträge bei längerdauernder Kran-
von 367 auf 379 Deutsche Mark,
kenhausbehandlung (§ 276 Abs. 4 Satz 1 des Geset-
2. der Erhöhungsbetrag zur Pflegezulage (§ 267 Abs. 1 zes)
letzter Satz des Gesetzes)
a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte
von 222 auf 231 Deutsche Mark, jeweils
3. der Selbständigenzuschlag von 211 auf 218 Deutsche Mark,
a) für Berechtigte (§ 269 a Abs. 2 des Gesetzes) b) für den jeweiligen untergebrachten nicht dauernd
in Zuschlagsstufe getrennt lebenden Ehegatten
1 von 152 auf 157 Deutsche Mark, von 156 auf 161 Deutsche Mark,
2 von 193 auf 199 Deutsche Mark, c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
3 von 231 auf 238 Deutsche Mark, von 98 auf 101 Deutsche Mark,
4 von 257 auf 265 Deutsche Mark,
5 von 282 auf 291 Deutsche Mark, 2. der Schonbetrag in § 276 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes
6 von 309 auf 319 Deutsche Mark, von 266 auf 27 4 Deutsche Mark.
Nr. 32 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1263
§ 3 §4
Anpassung des Einkommenshöchstbetrages Anpassung von Beträgen
der Entschädigungsrente in § 292 des Gesetzes
Vom 1. Juli 1990 ab werden erhöht: Vom 1. Juli 1990 ab werden erhöht:
1. der Einkommenshöchstbetrag der Entschädigungs- 1. der Schonbetrag in § 292 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2
rente nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des Gesetzes und Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes jeweils
von 266 auf 27 4 Deutsche Mark,
a) für Berechtigte
von 1044 auf 1068 Deutsche Mark, 2. die Taschengeldsätze in § 292 Abs. 4 vorletzter Satz
des Gesetzes
b) für den jeweiligen Ehegatten
a) für untergebrachte alleinstehende Berechtigte oder
von 635 auf 653 Deutsche Mark, untergebrachte jeweilige Ehegatten
c) für jedes Kind von 100 auf 103 Deutsche Mark,
von 234 auf 241 Deutsche Mark, b) für gemeinsam untergebrachte Ehegatten
von 172 auf 177 Deutsche Mark,
d) für Vollwaisen
c) für untergebrachte Kinder und Vollwaisen
von 432 auf 444 Deutsche Mark,
von 34 auf 35 Deutsche Mark.
2. der Einkommenshöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 4
des Gesetzes §5
a) für Berechtigte Berlin-Klausel
von 1274 auf 1298 Deutsche Mark,
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
b) für den jeweiligen Ehegatten leitungsgesetzes in Verbindung mit § 374 des Lasten-
ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
von 690 auf 708 Deutsche Mark,
c) für jedes Kind §6
von 285 auf 292 Deutsche Mark,
Inkrafttreten
d) für Vollwaisen Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
von 54 7 auf 559 Deutsche Mark. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juni 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zum Schutz gegen eine Einschleppung von Tierseuchen
beim Verbringen von Waren aus der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost)
(DDR-Tierseuchenschutzverordnung)
Vom 27. Juni 1990
Auf Grund des § 6 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 und des § 7 b) geschlachtete Hauskaninchen und erlegte oder
Abs. 1 und 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der geschlachtete Hasen und Wildkaninchen sowie
Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386) Teile davon;
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt- c) geschlachtetes Geflügel und erlegtes Wildgeflügel
schaft und Forsten:
sowie Teile davon und
d) aus Waren der Buchstaben a bis c hergestellte
1. Allgemeine Vorschriften
Fleischerzeugnisse;
§ 1 8. brat- oder kochfertiges Geflügel:
Diese Verordnung gilt für das Verbringen lebender und zum menschlichen Genuß geeignetes geschlachtetes
toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Geflügel - auch Teile davon-, bei dem Federn, Kopf,
Tieren, lebender Tierseuchenerreger sowie sonstiger , Schlund - einschließlich Kropf -, Luftröhre, Magen,
Gegenstände, die Träger von Tierseuchenerregern sein Darm, Geschlechtsorgane und die Füße bis zum
können, aus der Deutschen Demokratischen Republik und Unterschenkel entfernt sind; Hals, Herz, Leber ohne
Berlin (Ost) in und durch den Geltungsbereich dieser Ver- Gallenblase und der aufgeschnittene, von der Horn-
ordnung.
schicht befreite Muskelmagen können beigefügt sein;
§2
9. Futtermittel tierischer Herkunft:
Im Sinne dieser Verordnung sind zur Verwendung als Futtermittel bestimmte Tiere, von
1. Klauentiere: Tieren stammende Teile oder Erzeugnisse aller Art in
Haus- und Wildwiederkäuer sowie Haus- und Wild- unbearbeitetem oder bearbeitetem Zustand, ins-
schweine; besondere: Meerestiere (z. B. Fische, Meeressäuge-
tiere, Krebse und Weichtiere, getrocknet, auch
2 Einhufer: gemahlen), Fleischfuttermehl, Fleischknochenmehl,
Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Futterknochenschrot, Knochenfuttermehl, Tierkörper-
Zebroide; mehl, Tierkörperkuchen, Tierkörperextrakt, Futterblut-
mehl, Grieben-, Fett- und Fleischkuchen, Milch und
3. Geflügel: Milcherzeugnisse, Federmehl und Schlachtabfälle von
Haus- und Wildgeflügel; Geflügel sowie Mischungen, in denen vorstehend auf-
4. Hausgeflügel: geführte Futtermittel enthalten sind;
10. lebende Tierseuchenerreger:
Enten, Gänse, Hühner - einschließlich Perlhühner und
Truthühner-, Pfauen, Tauben; vermehrungsfähige Erreger, die bei Tieren übertrag-
5. Wildgeflügel: bare Krankheiten hervorrufen können, sowie vermeh-
rungsfähige, hinsichtlich der Virulenz modifizierte
Auerwild, Birkwild, Fasanen, Flughühner, Haselhüh- Stämme, die von solchen Erregern abstammen;
ner, Moorhühner, Rackelwild, Rebhühner, Schnee-
11 . amtliche Bescheinigung:
hühner, Schnepfen - einschließlich Bekassinen -,
Schwäne, Steinhühner, Strauße, Trappen, Trutwild, eine von der für den Herkunftsort der Ware zuständi-
Wachteln, Wasserhühner, Wildenten, Wildgänse und gen Behörde ausgestellte und mit einem amtlichen
Wildtauben, auch wenn sie in Farmen oder auf son- Siegel versehene Bescheinigung.
stige Weise gehalten werden;
6 Süßwasserfische:
Forellen, forellenartige Fische, Karpfen, Schleien, Sil- II. Lebende Tiere
berkarpfen, Marmorkarpfen, Graskarpfen, Hechte und
Welse in allen Entwicklungsstadien einschließlich der §3
Eier und des Spermas; (1) Das Verbringen lebender Klauentiere, Einhufer,
7 Fleisch: Hunde, Hauskatzen, Affen, Halbaffen, lebenden Geflügels,
lebender Papageien ·und Sittiche in oder durch den Gel-
folgende zum menschlichen Genuß geeignete Waren:
tungsbereich dieser Verordnung sowie lebender Hasen,
a) Teile geschlachteter oder erlegter Klauentiere und Kaninchen, Süßwasserfische und Bienen in den Geltungs-
Einhufer; bereich dieser Verordnung bedarf der Genehmigung.
Nr. 32 - Tag der Ausqabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1265
(2) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht § 4
1. das Verbringen lebender Hausrinder, Hausschweine, Lebende Klauentiere und Einhufer dürfen in oder durch
Schafe, Ziegen, Hauskaninchen, Eintagsküken von den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht
Hausgeflügel, Süßwasserfische und Bienen in den Gel- werden, wenn sie wie folgt gekennzeichnet sind:
tungsbereich dieser Verordnung, 1 . Klauentiere mit Ausnahme von Schweinen beim Ver-
2. das Verbringen lebender Einhufer in oder durch den bringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung
Geltungsbereich dieser Verordnung, durch amtliche oder amtlich anerkannte Marken;
wenn die Tiere nach Maßgabe des Satzes 2 von einer 2. Klauentiere beim Verbringen durch den Geltungs-
amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung oder, im bereich dieser Verordnung sowie Schweine beim Ver-
Falle von Einhufern zu Zucht- und Nutzzwecken, von einer bringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung
amtstierärztlichen Bescheinigung begleitet sind. Die amts- durch eine Kennzeichnung nach Nummer 1 oder eine
tierärztliche Gesundheitsbescheinigung oder Bescheini- andere dauerhafte, den Identitätsnachweis sichernde
gung muß Kennzeichnung;
1 . bei Zucht- und Nutzrindern dem Muster der Anlage 1 , 3. Einhufer beim Verbringen in den Geltungsbereich die-
ser Verordnung durch Hufbrand, Mähnenplomben oder
2. bei Schlachtrindern dem Muster der Anlage 2, Marken; der Kennzeichnung bedarf es nicht, wenn der
3. bei Zucht- und Nutzschweinen dem Muster der Identitätsnachweis durch die Beschreibung des Tieres
Anlage 3, in einer amtstierärztlichen Bescheinigung sichergestellt
ist.
4. bei Schlachtschweinen dem Muster der Anlage 4,
Der Kennzeichnung bedürfen nicht Wildtiere, die für Zoolo-
5. bei Zucht- und Nutzschafen dem Muster der Anlage 5,
gische Gärten, Tierparke oder Tierhandlungen bestimmt
6. bei Zucht- und Nutzziegen dem Muster der Anlage 6, sind, sowie Fohlen bei Fuß.
7. bei Schlachtschafen und Schlachtziegen dem Muster
der Anlage 7, § 5
8. bei Einhufern zu Zucht- und Nutzzwecken dem Muster (1) Lebende Klauentiere, Hunde, Hauskatzen, Affen,
der Anlage 8, Halbaffen, lebendes Geflügel, ausgenommen Schlacht-
9. bei Einhufern zu Schlachtzwecken dem Muster der geflügel, sowie lebende Papageien, Sittiche, Süßwasser-
Anlage 9, fische und Bienen, die in den Geltungsbereich dieser
Verordnung verbracht werden, unterliegen der
10. bei Hauskaninchen dem Muster der Anlage 10,
amtstierärztlichen Untersuchung am Bestimmungsort.
11. bei Eintagsküke11 von Hausgeflügel dem Muster der
Anlage 11, (2) Der Verfügungsberechtigte hat den voraussicht-
lichen Zeitpunkt des Eintreffens der in Absatz 1 genannten
12. bei Süßwasserfischen, ausgenommen Eier und Tiere am Bestimmungsort der für diesen Ort zuständigen
Sperma, dem Muster der Anlage 12, Behörde unter Angabe der Zahl und Art der Tiere min-
13. bei Eiern und Sperma von Süß ,vasserfischen dem
0
destens 18 Stunden vorher anzuzeigen.
Muster der Anlage 13,
14. bei ßienenköniginnen dem f\,1ustor der Anlage 14,
§ 6
15. bei Bienenvölkern, auDer zur Trachtwanderung, dom
In den Geltungsbereich dieser Verordnung verbrachte
Muster der Anlage 15,
Schlachttiere sind vom Verfügungsberechtigten unmittel-
16. bei Bienenvö!kcrn zur Tracht\,-vandsrung dem Muster bar in einen Schlachtbetrieb zu befördern oder befördern
der Anlage 16, zu lassen und dort spätestens 48 Stunden nach dem
17. bei längstens für drei Monate in die Deutsche Demo- Eintreffen schlachten zu lassen.
kratlsche Repub!ik oder nach Berlin (Ost) zur Tracht-
wanderung verbrachten Bienonvöikem dem Muster
§ 7
der Anlage 17
Beim Verbrlngen lebender Einhufer zu Schlachtzwecken
entsprechen.
und lebenden Schlachtgeflügels in den Ge!tungsbereich
(3) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedart nicht das dieser Verordnung hat der Vertügungsberechtigte das Ein-
Verbringen lebender Hausrinder, Hausschweine, Schafe, treffen der Tiere am Bestimmungsort der für diesen Ort
Ziegen und lebenden Hau:::,geflügels einschließlich Ein- zuständigen Behörde unter Vorlage der jeweils zutreffen-
tagsküken durch den Geltungsbereich dieser Verordnung, den Bescheinigung nach § 3 Abs. 2 unverzüglich anzuzei-
wenn die Tiere in einem zollamtlich überwachten Vertah- gen.
ren befördert werden und von einer amtstierärztlichen
Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die § 8
1. bei Hausrindern dem Muster der Anlage 18, In § 3 Abs. 1 genannte Tiere, ausgenommen Süßwas-
2. bei Hausschweinen dem Muster der Anlage 19, serfische und Bienen, dürfen nur in Transportmitteln oder
3. bei Schafen und Ziegen dem Muster der Anlage 20, Behältnissen in oder durch den Geltungsbereich dieser
Verordnung verbracht werden, die so beschaffen sind, daß
4. bei Hausgeflügel einschließlich Eintagsküken dem
tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während der
Muster der Anlage 21
Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen kt•n-
entspricht. nen.
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§9 III. Fleisch
(1) Die §§ 3, 5 und 8 sind nicht anzuwenden, wenn § 10
jemand höchstens drei Tiere folgender Arten im Reisever•
(1) Fleisch von Klauentieren, Hasen, Kaninchen und
kehr mitführt:
Geflügel sowie ganze Wildklauentiere in der Decke dürfen
1. Hunde und Hauskatzen in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht
werden, wenn sie nach Maßgabe des Satzes 2 von einem
a) im Alter von weniger als 16 Wochen, amtstierärztlichen Gesundheitszeugnis begleitet sind. Das
b) im Alter von 16 oder mehr Wochen, sofern die Tiere amtstierärztliche Gesundheitszeugnis muß
von einem durch einen Tierarzt ausgestellten Impf·
1. bei Fleisch von Hauswiederkäuern dem Muster der
paß oder einer tierärztlichen Bescheinigung beglei-
Anlage 22,
tet sind, aus denen sich ergibt, daß die Tiere vor
mindesten$ 30 Tagen und längstens zwölf Monaten 2. bei Fleisch von Hausschweinen dem Muster der
oder im Falle einer Wiederholungsimpfung während Anlage 23,
der letzten zwölf Monate mit einem amtlich zuge• 3. bei Fleisch von Wildklauentieren sowie bei ganzen
lassenen Impfstoff gegen Tollwut schutzgeimpft Wildklauentieren in der Decke dem Muster der
worden sind; Anlage 24,
2. Hauskaninchen und Geflügel; 4. bei Fleisch geschlachteter Hauskaninchen, Hasen und
Wildkaninchen dem Muster der Anlage 25,
3 Papageien und Sittiche, sofern die Tiere von einer
amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung begleitet 5. bei Fleisch erlegter Hasen und Wildkaninchen dem
sind, die nicht älter als 10 Tage ist und aus der sich Muster der Anlage 26,
ergibt, daß die Tiere gesund befunden worden sind und 6. bei Fleisch geschlachteten Geflügels dem Muster der
in ihrem Herkunftsbestand während der letzten Anlage 27,
30 Tage keine auf Papageien und Sittiche übertragba•
7. bei Fleisch erlegten Wildgeflügels dem Muster der
ren Krankheiten zur amtlichen Kenntnis gelangt sind;
dieser Gesundheitsbescheinigung bedarf es nicht für Anlage 28
Papageien und Sittiche, die von ihren in der Bundesre- entsprechen.
publik Deutschland wohnenden Besitzern vorüberge-
hend in die Deutsche Demokratische Republik und (2) Geschlachtetes Geflügel darf in den Geltungsbereich
nach Berlin (Ost) verbracht worden sind, sofern die dieser Verordnung nur brat- oder kochfertig verbracht wer-
Identität des jeweiligen Tieres durch eine vor der Aus- den.
reise ausgestellte amtliche Bescheinigung nachgewie- (3) Eines amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses
sen wird. nach Abstz 1 bedarf es nicht für
(2) Die §§ 3, 5 und 8 sind nicht anzuwenden 1 . zubereitetes Fleisch, das ausweislich einer amtlichen
Bescheinigung mit trockener oder feuchter Hitze so
1. auf Brieftauben, die von Brieftaubenvereinigungen in_ behandelt worden ist, daß in allen Teilen des Fleisches
Spezialtransportfahrzeugen zum Zwecke des Auflas- eine Temperatur von mindestens 65 °C erreicht wurde,
sens,
2. Fette, die durch Erhitzen gewonnen sind,
2. auf Hunde, die 3. vollkommen trockene oder vollkommen durchsalzene
a) als Blindenführhunde, Diensthunde der Zollverwal- Därme, Harnblasen und seröse Häute,
tung oder Polizei oder im Rettungsdienst oder 4. Fleisch, das im Personenverkehr zum eigenen Ver-
b) als Schlittenhunde zum Zwecke der Teilnahme an brauch oder auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der Eisen-
Rennen in Begleitung einer schriftlichen Bestäti- bahn oder in Reiseomnibussen zur Verpflegung der
gung der Teilnahme durch den Rennveranstalter Reisenden oder Beschäftigten mitgeführt wird.
und eines Impfnachweises nach Absatz 1 Nr. 1 (4) Fleisch, das nach Absatz 3 Nr. 4 zur Verpflegung der
Buchstabe b Reisenden oder Beschäftigten auf Schiffen, in Flug-
in oder durch den Geltungsbereich dieser Verordnung zeugen, auf der Eisenbahn oder in Reiseomnibussen mit-
verbracht werden. geführt wird, sowie Abfälle und Reste dieses Fleisches
oder der aus dem Fleisch hergestellten Speisen dürfen im
(3) Die §§ 3 bis 5 und 8 sind nicht anzuwenden auf Tiere, Geltungsbereich dieser Verordnung nur zur unschädlichen
die im Artistenberuf verwendet werden, ausgenommen Beseitigung aus den Transportmitteln entfernt werden.
Klauentiere.
(4) Die §§ 3 bis 5 und 8 sind ferner nicht anzuwenden IV. Tote Tiere, tierische Telle außer Fleisch,
auf das Verbringen lebender Klauentiere, Einhufer, Hunde, tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und Dünger
Hauskatzen, Affen, Halbaffen, lebenden Geflügels sowie sowie Futtermittel tierischer Herkunft
lebender Papageien und Sittiche durch den Geltungs-
bereich dieser Verordnung § 11
1 . bei Anlandungen im Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere (1) Das Verbringen folgender Waren in den Geltungs•
zwischenzeitlich das Schiff nicht verlassen, bereich dieser Verordnung bedarf der Genehmigung:
2. bei Zwischenlandungen im Luftverkehr, wenn die Tiere 1 . tote Tiere sowie Teile davon, soweit nicht in § 1O
zwischenzeitlich den Flughafen nicht verlassen. geregelt;
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1267
2. unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern VI. Beförderung in Freihafengebiete
sowie Schweineborsten;
§ 13
3. Hörner von Wiederkäuern;
Die Beschränkungen der §§ 10 bis 12 gelten nicht bei
4. Häute, Felle und Klauen von Klauentieren; der Beförderung aus der Deutschen Demokratischen
5. unbearbeitete federn und Federteile; Republik und Berlin (Ost) durch den Geltungsbereich
dieser Verordnung in einem zollamtlich überwachten Ver-
6. Bruteier; fahren ohne Umladung und Zwischenlagerung in ein Frei-
7. Futtermittel tierischer Herkunft; hafengebiet im Geltungsbereich dieser Verordnung zur
Weiterbeförderung in fremde Wirtschaftsgebiete.
8. tierischer Dünger;
9. in den Nummern 1 bis 8 und in § 10 nicht genannte
Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe von Klauentieren,
Einhufern, Hasen, Kaninchen und Geflügel, ausgenom-
men Milch, Milcherzeugnisse, Konsumeier und Eipro- VII. Genehmigungen und Ausnahmen
dukte, sowie Embryonen und Sperma von Klauentieren § 14
und Einhufern.
(1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun-
(2) Der Genehmigung bedarf nicht das Verbringen von gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landes-
behörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden,
1. Schafwolle, Haaren von Wiederkäuern sowie Schwei- wenn eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von
neborsten, wenn sie einer Fabrikwäsche unterzogen Tierseuchen zu befürchten ist.
oder beim Gerben gewonnen sind;
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-
2. vollkommen trockenen Hörnern und Klauen;
nen für das Verbringen von Waren aus Gemeinden der
3. Knochen oder Knochenteilen, die sich in natürlichem Deutschen Demokratischen Republik und aus Berlin (Ost)
Zusammenhang mit Gehörnen, Geweihen, Gams- nach Gemeinden im Geltungsbereich dieser Verordnung,
krucken oder Muffelschnecken befinden, sofern sie von die jeweils ganz oder teilweise nicht mehr als 30 Kilometer
Weichteilen völlig befreit und lufttrocken sind, sowie Luftlinie von der gemeinsamen Grenze entfernt liegen,
Knochen zu Schnitzzwecken; Ausnahmen von § 3, ausgenommen Abs. 2 und § 11 ,
4. gegerbten, vollkommen gesalzenen oder vollkommen ausgenommen Abs. 1 Nr. 1 und 7, zulassen, wenn sicher-
trockenen Häuten und Fellen, gekalktem Leimleder gestellt ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder
sowie gekalkten und von Haaren und Fleischteilen weiterverbreitet werden.
befreiten Häuten und Fellen; (3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden kön-
5. Federn und Federteilen, die ausweislich einer amtstier- nen in Ausnahmefällen zulassen, daß beim Mitführen von
ärztlichen Bescheinigung mit strömendem Wasser- Hunden und Hauskatzen abweichend von§ 9 Abs. 1 Nr. 1
dampf oder auf eine andere Art, die eine Übertragung Buchstabe b der Tag der Schutzimpfung gegen Tollwut
von Krankheitserregern ausschließt, behandelt sind; beim Grenzübertritt weniger als 30 Tage zurückliegt.
6. Bruteiern von Hausgeflügel, wenn die Sendung von (4) Die zuständigen obersten Landesbehörden können
einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigung im Benehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
begleitet ist, die dem Muster der Anlage 29 entspricht; Landwirtschaft und Forsten in Ausnahmefällen Abwei-
7. Warenmustern der in Absatz 1 Nr. 2 und 7 aufgeführten chungen von § 1O Abs. 1 zulassen, wenn auf andere
Waren bis zum Gewicht von 5 Kilogramm und von Weise, insbesondere durch Nebenbestimmungen, sicher-
Warenmustern der in Absatz 1 Nr. 5 aufgeführten gestellt ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder
Waren sowie Schmuckfedern bis zum Gewicht von weiterverbreitet werden.
500 Gramm.
VIII. Ordnungswidrigkeiten
§ 15
V. Tierseuchenerreger und Impfstoffe,
die Tierseuchenerreger enthalten Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
§ 12 lässig
Die zuständigen obersten Landesbehörden können das 1. lebende Tiere ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 in
Verbringen lebender Tierseuchenerreger für wissenschaft- oder durch den Geltungsbereich dieser Verordnung
lich geleitete Einrichtungen und Betriebe zur Durchführung verbringt,
von Forschungen oder zur Herstellung von Sera, Impfstof-
2. entgegen § 4 Satz 1 lebende Tiere, die nicht oder nicht
fen und diagnostischen Mitteln und das Verbringen von
in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in
Impfstoffen und Antigenpräparationen, die lebende Tier-
oder durch den Geltungsbereich dieser Verordnung
seuchenerreger enthalten und zur Bekämpfung von Tier-
verbringt,
seuchen bestimmt sind, in den Geltungsbereich dieser
Verordnung genehmigen, sofern im Einzelfall festgestellt 3. entgegen § 5 Abs. 2 den voraussichtlichen Zeitpunkt
wird, daß hierfür ein Bedürfnis besteht und Belange der des Eintreffens oder entgegen § 7 das Eintreffen leben-
Seuchenabwehr und Seuchenbekämpfung nicht ent- der Tiere nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
gegenstehen. rechtzeitig anzeigt,
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
4. entgegen § 6 Schlachttiere nicht unmittelbar in einen IX. Schlußvorschriften
Schlachtbetrieb befördert oder befördern läßt oder nicht
rechtzeitig schlachten läßt, § 16
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
5. Fleisch ohne amtstierärztliches Gesundheitszeugnis tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
nach § 1O Abs. 1 oder Waren ohne Genehmigung nach vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
§ 11 Abs. 1 in den Geltungsbereich dieser Verordnung
verbringt, § 17
6. entgegen § 10 Abs. 2 geschlachtetes Geflügel in den Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt oder Kraft. Gleichzeitig tritt die DDR-Tierseuchenschutzverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli
7. entgegen § 10 Abs. 4 Fleisch oder Abfälle oder Reste 1983 (BGBI. 1 S. 1017), geändert durch Artikel 7 der
von Fleisch oder aus Fleisch hergestellter Speisen aus Verordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2546),
Transportmitteln entfernt. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juni 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1269
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2 Nr. 1)
Gesundheitsbescheinigung 1
)
Zucht- und Nutzrinder
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: .......................................................................................................................................................
1. Zahl der Tiere: ..............................................................................................................................................................
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke oder amtlich
Zahl Kuh, Stier, Ochse,
Rasse Alter anerkannte Marke
der Tiere Färse, Kalb
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des
Versandlandes gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
2
mit ) - Eisenbahnwagen 3
) - Lastkraftwagen 3
) - Flugzeug 3
) - Schiff 3
)
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................. :............................................................ ..
Name und Anschrift des ersten Empfängers: .............................................................................................................. .
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die oben bezeichneten Rinder den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;
4 5
b) ) - sie sind entweder innerhalb einer Frist von mindestens 15 Tagen und höchstens 4 Monaten ) gegen die
Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und geprüften
inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden 2 ) oder
- sie sind innerhalb der letzten 12 Monate 5) gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit
2
einem amtlich zugelassenen und geprüften inaktivierten Impfstoff wiedergeimpft worden; )
c) - sie stammen aus amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbeständen gemäß Art. 3.2.3.9. des Inter-
national Animal Health Code des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE);
- sie haben bei der innerhalb einer Frist von 30 Tagen 5
) durchgeführten intradermalen Tuberkulinprobe negativ
2 6
reagiert; ) )
d) - sie stammen aus amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbeständen gemäß Art. 3.2.1 .6. des International
Animal Health Code des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE);
- die innerhalb der Frist von 30 Tagen 5
) durchgeführte Blutserumagglutination hat einen Brucellosetiter von
weniger als 30 IE/ml ergeben; 2 ) 1 )
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
e) sie sind während der letzten 12 Monate 5 ) und, wenn sie jünger sind als 12 Monate, seit ihrer Geburt in
Rinderbeständen gehalten worden, in welchen während der letzten 3 Jahre 5 ) nach Kenntnis des Unterzeich-
neten sowie nach der Versicherung des Besitzers keine Anzeichen für das Vorliegen Enzootischer Rinder-
leukose festgestellt worden sind;
sie stammen aus Beständen, die gemäß Art. 3.2.4.3. des International Anima! Health Code des Internatio-
nalen Tierseuchenamtes (OIE) als leukoseunverdächtige Bestände anerkannt sind;
5
sie haben bei der innerhalb einer Frist von 30 Tagen ) durchgeführten Einzeluntersuchung auf Enzootische
Rinderleukose negativ reagiert; 2 ) 7 ) 8 )
5
f) sie sind frei von klinischen Anzeichen einer Euterentzündung; die innerhalb einer Frist von 30 Tagen )
durchgeführte Analyse der Milch hat weder zur Feststellung von Anzeichen eines charakteristischen Entzün-
dungszustandes noch zur Feststellung spezifisch pathogener Keime - noch zur Feststellung von Antibiotika -
geführt; ?) 9 )
g) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt
werden sollen;
h) - sie sind während der letzten 30 Tage 5 ) oder seit ihrer Geburt in im Versandland liegenden Betrieben gehalten
worden, in denen während dieser Zeit amtlich keine Tollwut, Rinderpest, Lungenseuche der Rinder sowie kein
Milzbrand festgestellt worden ist;
10
die Betriebe liegen darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone ), die Betriebe selbst sind nach
amtlicher Feststellung während der letzten 3 Monate 5) frei von Maul- und Klauenseuche gewesen;
· i) sie sind entweder unmittelbar vom
Betrieb, 2
)
oder über eine Sammelstelle, 2
)
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder und Zucht- und
Nutzschweine, die den jeweiligen Bedingungen der DDR-Tierseuchenschutzverordnung genügen, in vorher
gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls
Behältern zur Verladestelle befördert worden.
10
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone. )
VI. Gültigkeitsdauer:
Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ............................................................................... am .............................................................................. .
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung; sie darf nur für die Tiere, die in
einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben
Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2
) Streichen, falls unzutreffend.
3
) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand mit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4
) Diese Angaben sind nur für mehr als 4 Monate alte Rinder erforderlich.
5
) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
6
) Diese Angabe ist nur für mehr als sechs Wochen alte Rinder erforderlich.
7
) Diese Angabe ist nur für mehr als 12 Monate alte Rinder erforderlich.
8
) Die serologische Untersuchung wurde nach Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG durchgeführt.
9
) Diese Angabe ist nur für milchgebende Rinder erforderlich.
10
) Die seuchenfreie Zone ist definiert als eine Zone mit einem Durchmesser von 20 km, in der nach amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen vor
der Verladung kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1271
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2 Nr. 2)
Gesundheitsbescheinigung 1
)
Schlachtrinder
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Zahl der Tiere: ..............................................................................................................................................................
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke oder amtlich
Zahl Kuh, Stier, Ochse,
anerkannte Marke
der Tiere Färse, Kalb
(Nummer und Anbringungsort)
!--------------- ---------------------+-------------------1
l!i. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind r.cil mindestms 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des
Versandlandes no,-~-,,•,an worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
mit ?) - Eisenbahnwagen 3
) -- Lastkraftwagen 3
) - Flugzeug 3
) -- Schiff 3
)
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................... .
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ...............................................................................................................
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;
4
b) ) - sie sind innerhalb einer Frist von mindestens 15 Tagen oder höchstens
- 12 Monaten, 2
)
2
- 4 Monaten, )
gegen die Virustypen A, 0 und C der Maul- und Klauenseuche mit einem amtlich zugelassenen und geprüften
inaktivierten Impfstoff schutzgeimpft worden; 2)
2
- sie sind nicht gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft worden; )
4
c) ) - sie stammen entweder aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand gemäß Art. 3.2.3.9.
des International Animal Health Code des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE); 2)
- oder sie stammen nicht aus einem amtlich anerkannten tuberkulosefreien Rinderbestand gemäß Art. 3.2.3.9.
des International Animal Health Code des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) und haben bei einer
innerhalb einer Frist von 30 Tagen 5 ) durchgeführten intradermalen Tuberkulinprobe negativ reagiert; 2 )
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
4
d) ) - sie stammen entweder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand gemäß Art. 3.2.1.6.
des International Animal Health Code des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE) oder brucellosefreien
Rinderbestand gemäß Art. 3.2.1.7. des International Animal Health Code des lntern<1tionalen Tierseuchen-
amtes (OIE); 2)
- oder sie stammen weder aus einem amtlich anerkannten brucellosefreien Rinderbestand gemäß Art. 3.2.1 .6.
des International Animal Health Code des Internationalen Tierseuchenamtes noch aus einem brucellosefreien
Rinderbestand gemäß Art. 3.2.1.7. des International Animal Health Code des Internationalen Tierseuchen-
amtes (OIE) und haben bei einer innerhalb einer Frist von 30 Tagen 5) durchgeführten Blutserumagglutination
einen Brucellosetiter von
- weniger als 30 IE/ml
aufgewiesen; 2
)
e) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt werden
sollen;
f) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb in einer seuchenfreien Zone 6 );
die Betriebe selbst sind nach amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen frei von Maul- und Klauenseuche,
seit mindestens 6 Wochen frei von Brucellose der Rinder und seit mindestens 15 Tagen frei von Milzbrand;
g) sie sind unmittelbar entweder vom
- Betrieb, 2
)
oder über eine Sammelstelle, 2
)
abgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme der Schlachtrinder und -schweine, die den
jeweiligen Bedingungen der DDR-Tierseuchenschutzverordnung genügen, in vorher gereinigten und mit einem
amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls unter Verwendung ebenso
behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert worden.
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone. 6
)
VI. Gültigkeitsdauer:
Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ............................................................................... am ............................................................................. ..
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung; sie darf nur für die Tiere, die in
einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, vom selben Betrieb kommen und für denselben
Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2
) Streichen, falls unzutreffend.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand mit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4
) Bei Kälbern unter 4 Monaten entfallen die Angaben zu Ziffer V Buchstaben b, c, d dieser Bescheinigung.
5
) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
6) Die seuchenfreie Zone ist definiert als eine Zone mit einem Durchmesser von 20 km, in der nach amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen vor
der Verladung kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1273
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2 Nr. 3)
Gesundheitsbescheinigung 1
)
Zucht- und Nutzschweine
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Zahl der Tiere: ..............................................................................................................................................................
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche oder amtlich anerkannte
Zahl
Geschlecht Rasse Alter Marke oder sonstige Kennzeichnung
der Tiere
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des
Versandlandes gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
2
mit ) - Eisenbahnwagen 3
) - Lastkraftwagen 3
) - Flugzeug 3
) - Schiff 3 )
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ...............................................................................................................
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die oben bezeichneten Schweine den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;
b) sie stammen aus einem brucellosefreien Schweinebestand gemäß Art. 3.5.2.4. des International Animal Health
Code des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE);
- sie haben bei einer innerhalb der vorgeschriebenen Frist von 30 Tagen 4 ) durchgeführten Blutserumagglutina-
tion einen Titer von weniger als 30 IE/ml aufgewiesen sowie bei einer Komplementbindungsreaktion ein
negatives Ergebnis gezeigt; 2 ) 5 )
c) sie stammen aus einem Betrieb in welchem entweder
2
1. ) - seit mindestens 12 Monaten 4
) kein Fall von Schweinepest festgestellt worden ist,
- sich keine im Verlauf der letzten 12 Monate 4
) gegen Schweinepest geimpften Schweine befinden,
- seit mindestens 12 Monaten 4
) keine Impfung gegen Schweinepest genehmigt bzw. vorgenommen
worden ist, oder
2
2. )
6
) - seit mindestens 12 Monaten 4 ) kein Fall von Schweinepest festgestellt worden ist und die zu verbringen-
den Schweine selbst nicht gegen Schweinepest geimpft worden sind,
wobei der Betrieb außerdem in der Mitte einer Zone von 2 km Umkreis liegen muß, in der seit mindestens
12 Monaten kein Fall von Schweinepest festgestellt worden ist;
1274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
d) sie stammen aus einem Betrieb, in welchem
seit mindestens 12 Monaten kein Fall von Aujeszkyscher Krankheit festgestellt worden ist,
keine Impfungen gegen Aujeszkysche Krankheit in den letzten 12 Monaten vorgenommen worden sind;
e) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt werden
sollen;
f) sie sind während der letzten 30 Tage 4 ) in einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb gehalten
worden, in dem während dieser Zeit amtlich keine Tollwut, Milzbrand, Maul- und Klauenseuche, vesikuläre
Schweinekrankheit (Swine Vesikular Disease), Afrikanische Schweinepest und ansteckende Schweinelähmung
(Teschener Krankheit) festgestellt worden ist.
7
Der Betrieb liegt darüber hinaus im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone ) und ist nach amtlicher Feststellung
während der letzten 3 Monate 4 ) frei von Maul- und Klauenseuche, vesikulärer Schweinekrankheit, Schweine-
brucellose, Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit) gewesen;
g) sie sind unmittelbar entweder vom
Betrieb, ?)
oder über eine Sammelstelle, 2
)
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der Zucht- und Nutzrinder und Zucht- und
Nutzschweine, die den jeweiligen Bedingungen der DDR-Tierseuchenschutzverordnung genügen, in vorher
gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls
Behältern zur Verladestelle befördert worden.
7
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone. )
VI. Gültigkeitsdauer:
Diese Bescheinigung i5t, vom Tage der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ............... .... .. ... ... ........................................... ,. .... am .............................................................................. .
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung; sie darf nur für die Tiere
ausgestellt werden, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben Betrieb kommen
und für denselben Empfänger bestimmt sind.
2
) Streichen, falls unzutreffend.
3
) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand mit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4
) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
5
) Die Blutserumagglutination und die Komplementbindungsreaktion werden nur bei Schweinen mit einem Alter von über 4 Monaten vorgenommen.
6
) Diese Angabe ist nur bei Nutzschweinen zulässig.
7
) Die seuchenfreie Zone ist definiert als eine Zone mit einem Durchmesser von 20 km, in der nach amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen vor der
Verladung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease) oder ansteckender
Schweinelähmung (Teschener Krankheit) aufgetreten ist.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1275
Anlage 4
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2 Nr. 4)
Gesundheitsbescheinigung 1
)
Schlachtschweine
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Zahl der Tiere: ..............................................................................................................................................................
11. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche oder amtlich anerkannte
Zahl
Schwein oder Ferkel Marke oder sonstige Kennzeichnung
der Tiere
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des
Versandlandes gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
2
mit ) - Eisenbahnwagen 3
) - Lastkraftwagen 3
) - Flugzeug 3
) - Schiff 3
)
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ............................................................................................................. ..
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf;
b) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt werden
sollen;
c) sie sind gegen Schweinepest schutzgeimpft worden 2
)
d) sie stammen aus einem im Versandland liegenden Betrieb und einer Zone, mit einem Durchmesser von 20 km, in
denen seit mindestens 30 Tagen vor der Verladung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest,
vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease) oder ansteckender Schweinelähmung (Teschener
Krankheit) aufgetreten ist;
e) sie sind unmittelbar entweder vom
- Betrieb, 2
)
- oder über eine Sammelstelle, 2
)
abgesondert von allen anderen Klauentieren, mit Ausnahme der . Schlachtrinder und -Schweine, die den
jeweiligen Bedingungen der DDR-Tierseuchenschutzverordnung genügen, in vorher gereinigten und mit einem
amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern
zur Verladestelle befördert worden.
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Die Verladestelle liegt im Mittelpunkt einer Zone mit einem Durchmesser von 20 km, in der seit mindestens
30 Tagen vor der Verladung kein F,all von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, vesikulärer Schweinekrank-
heit (Swine Vesicular Disease) oder ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit) aufgetreten ist.
VI. Gültigkeit:
Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ............................................................................... am .............................................................................. .
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung; sie darf nur für die Tiere, die in
einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, vom selben Betrieb kommen und für denselben
Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2
) Streichen, falls unzutreffend.
3
) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand mit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 12n
Anlage 5
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2 Nr. 5)
1
Gesundheitsbescheinigung )
Zucht- und Nutzschafe
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Zahl der Tiere: ..............................................................................................................................................................
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke
Zahl
Geschlecht Rasse Alter oder amtlich anerkannte Marke
der Tiere
(Nummer und Anbringungsort)
.................................................................................................................................................................................
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des
Versandlandes gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
2 3
mit ) - Lastkraftwagen 3
) - Eisenbahn ) - Flugzeug 3
) - Schiff 3
)
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ...............................................................................................................
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden, weisen keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krankheit auf und
sind transportfähig;
b) 4) sie sind im Herkunftsbestand innerhalb einer Frist von 30 Tagen vor der Verladung
aa) mit negativem Ergebnis (Brucellosetiter von weniger als 1 : 1O = weniger als 15 IE/ml in der Blutserum-
agglutination blutserologisch auf Brucellose und
bb) mit negativem Ergebnis mittels des Elisa-Tests oder des Agargel-lmmunodiffusionstests auf Maedi/Visna
serologisch
untersucht worden;
c) 4) sie sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen vor dem Versand einer blutserologischen Untersuchung auf Q-Fieber
mittels Komplementbindungsreaktion mit negativem Ergebnis unterzogen worden;
d) sie sind während der letzten 30 Tage vor dem Versand in einem Betrieb oder an einem Standort gehalten
worden,
aa) in oder an dem während dieser Zeit keine auf Schafe übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheiten
festgestellt worden sind,
1278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
bb) in oder an dem während der letzten 3 Monate vor dem Versand Maul- und Klauenseuche und Brucellose
amtlich nicht festgestellt worden sind und
cc) in dessen Umkreis von 10 Kilometern sich kein anderer Betrieb befindet, der während der letzten 30 Tage
vor dem Versand einer tierseuchenrechtlichen Sperre wegen Maul- und Klauenseuche unterlegen hat;
e) in der Herkunftsherde der Schafe sind während der letzten 4 Jahre Scrapie, Maedi/Visna und Border Disease
nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen; die Herde steht unter ständiger tierärztlicher Kontrolle;
f) es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt werden
sollen;
g) die Tiere sind unmittelbar und ohne Unterbrechung abgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme
der Klauentiere, die den jeweiligen Bedingungen der DDR-Tierseuchenschutzverordnung genügen, in vorher
gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln vom Herkunftsbestand
zum Verladeort transportiert worden; am Verladeort sowie in dessen Umkreis von 10 Kilometern wurde während
der letzten 30 Tage vor dem Versand Maul- und Klauenseuche amtlich nicht festgestellt.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; werden die Tiere vom
Versandland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Zeit des Seetransports.
Ausgefertigt in ............................................................................... am ............................................................................. ..
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung; sie darf nur für die Tiere, die in
einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben
Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2
) Streichen, falls unzutreffend.
3
) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand mit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4
) Diese Angabe ist nur für mehr als 4 Monate alte Tiere erforderlich.
Nr. 32 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1279
Anlage 6
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2 Nr. 6)
1
Gesundheitsbescheinigung )
Zucht- und Nutzziegen
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Zahl der Tiere: ..............................................................................................................................................................
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke
Zahl
Geschlecht Rasse Alter oder amtlich anerkannte Marke
der Tiere
(Nummer und Anbringungsort)
.................................................................................................................................................................................
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 6 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des
Versandlandes gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
2 3
mit ) - Lastkraftwagen ) - Eisenbahn 3
) - Flugzeug 3
) - Schiff 3
)
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ..........................................................................................................................
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden, weisen keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krankheit auf und
sind transportfähig;
4
b) ) sie sind im Herkunftsland innerhalb einer Frist von 30 Tagen vor der Verladung
aa) mit negativem Ergebnis (Brucellosetiter von weniger als 1 : 1O = weniger als 15 IE/ml in der Blutserum-
agglutination) blutserologisch auf Brucellose und
bb) mit negativem Ergebnis blutserologisch auf Ziegen-Arthritis-Encephalitis (CAE) untersucht worden;
4
c) ) sie sind innerhalb einer Frist von 30 Tagen vor dem Versand einer blutserologischen Untersuchung auf Q-Fieber
mittels Komplementbindungsreaktion mit negativem Ergebnis unterzogen worden;
d) sie sind während der letzten 30 Tage vor dem Versand in einem Betrieb oder an einem Standort gehalten
worden,
aa) in oder an dem während dieser Zeit keine auf Ziegen übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheiten
festgestellt worden sind,
bb) in oder an dem während der letzten 3 Monate vor dem Versand Maul- und Klauenseuche und Brucellose
amtlich nicht festgestellt worden sind und
1280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
cc) in dessen Umkreis von 10 Kilometern sich kein anderer Betrieb befindet, der während der letzten 30 Tage
vor dem Versand einer tierseuchenrechtlichen Sperre wegen Maul- und Klauenseuche unterlegen hat;
e) im Herkunftsbestand sind in den vergangenen 4 Jahren Ziegen-Arthritis-Encephalitis (CAE) und Scrapie nicht
zur amtlichen Kenntnis gekommen;
f) 20 vom Hundert aller über 6 Monate alten Tiere des Herkunftsbestandes, mindestens aber 20 Tiere, sind
während der letzten 12 Monate blutserologisch (Elisa-Test) mit negativem Ergebnis auf Ziegen-Arthritis-
Encephalitis (CAE) untersucht worden;
g)- es handelt sich nicht um Tiere, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens ausgemerzt werden
sollen;
h) die Tiere sind unmittelbar und ohne Unterbrechung abgesondert von allen anderen Klauentieren mit Ausnahme
der Klauentiere, die den jeweiligen Bedingungen der DDR-Tierseuchenschutzverordnung genügen, in vorher
gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln vom Herkunftsland zum
Verladeort transportiert worden; am Verladeort sowie in dessen Umkreis von 10 Kilometern wurde während der
letzten 30 Tage vor dem Versand Maul- und Klauenseuche amtlich nicht festgestellt.
VI. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 1 0 Tage gültig. Werden die Tiere vom
Versandland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Zeit des Seetransports.
Ausgefertigt in ............................................................................... am .............................................................................. .
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung; sie darf nur für die Tiere, die in
einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben Betrieb kommen und für denselben
Empfänger bestimmt sind, ausgestellt werden.
2
) Streichen, falls unzutreffend.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand mit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4
) Diese Angabe ist nur für mehr als 4 Monate alte Tiere erforderlich.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1281
Anlage 7
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2 Nr. 7)
Gesundheitsbescheinigung 1
)
Schlachtschafe und Schlachtziegen
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Zahl der Tiere: ..............................................................................................................................................................
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke
Zahl
Geschlecht Rasse Alter oder amtlich anerkannte Marke
der Tiere
(Nummer und Anbringungsort)
• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • •••••••••••••••••••••••••••••••• • ••••••••••••••• • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • ••••••••••••••••••••••••••••• • •••••• ~ ••••••• • •••••••••••••••••••
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des
Versandlandes gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
2
mit ) - Lastkraftwagen 3
) - Eisenbahn 3
) - Flugzeug 3
) - Schiff 3 )
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ...............................................................................................................
V. Angaben über den Gesundheitszustand der Tiere:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind unmittelbar vor der Verladung untersucht worden; sie haben dabei keine klinischen Anzeichen einer
übertragbaren Krankheit aufgewiesen und sind für transportfähig befunden worden;
b) sie sind während der letzten 30 Tage vor dem Versand in einem Betrieb oder an einem Standort gehalten
worden,
aa) in oder an dem während dieser Zeit keine auf Schafe oder Ziegen übertragbaren anzeigepflichtigen
Krankheiten festgestellt worden sind,
bb) in oder an dem während der letzten 3 Monate vor dem Versand Maul- und Klauenseuche und Schaf- und
Ziegenbrucellose amtlich nicht festgestellt worden sind und
cc) in dessen Umkreis von 20 Kilometern sich kein anderer Betrieb befindet, der während der letzten 30 Tage vor
dem Versand einer tierseuchenrechtlichen Sperre wegen Maul- und Klauenseuche unterlegen hat;
c) sie waren oder sind nicht im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsverfahrens zur Ausmerzung vorgesehen;
d) sie sind unmittelbar und ohne Unterbrechung sowie ohne Berührung mit anderen Klauentieren, die den
Bedingungen dieser Gesundheitsbescheinigung nicht genügen, in vorher gereinigten und mit einem amtlich
zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln vom Herkunftsbestand zum Verladeort transportiert worden;
am Verladeort sowie in dessen Umkreis von 20 Kilometern wurde während der letzten 30 Tage vor dem Versand
Maul- und Klauenseuche amtlich nicht festgestellt.
1282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
VI. Gültigkeit:
Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ............................................................................... am ...............................................................................
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung; sie darf nur für die Tiere, die in
einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben Absender kommen und für denselben
Betrieb bestimmt sind, ausgestellt werden.
2
) Streichen, falls unzutreffend.
3
) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand mit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1283
Anlage 8
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
und Satz 2 Nr. 8)
Bescheinigung 1
)
Einhufer - Zucht- und Nutztiere -
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Tieres:
Gattung: ......................................................................... Geschlecht: ....................................................................... ..
Rasse: ................................................. Alter: ................................................. Farbe: .................................................
Kennzeichnung (Nummer des Hufbrandes, der Mähnenplombe oder Marke) 2
) oder Beschreibung (z.B. Abzeichen):
II. Herkunft des Tieres:
Name und Anschrift des Herkunftsbestandes:
III. Angabe über serologische Untersuchung:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier am .............................................................................
serologisch auf ansteckende Blutarmut der Einhufer mit negativem Ergebnis untersucht worden ist.
IV. Gültigkeitsdauer:
Die Untersuchung nach Abschnitt III darf zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nicht länger als 12 Monate zurückliegen.
Ausgefertigt in ............................................................................... am ...............................................................................
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Bescheinigung gilt für das Verbringen in und durch den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung.
2
) Zutreffendes angeben.
1284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 9
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
und Satz 2 Nr. 9)
Gesundheitsbescheinigung 1
)
Einhufer - Schlachttiere -
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Zahl der Tiere: ..................................................................................................................................................:.......... .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Nummer des Hufbrandes,
Zahl
Geschlecht Rasse Alter der Mähnenplombe oder der
der Tiere
Marke oder Beschreibung
III. Herkunft der Tiere:
Die Tiere sind seit mindestens 3 Monaten vor dem Versandtag oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des
Versandlandes gehalten worden.
IV. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
2 3 3 3
mit ) - Lastkraftwagen ) - Eisenbahn ) - Flugzeug ) - Schiff 3
)
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
Name und Anschrift des ersten Empfängers: ...............................................................................................................
V. Gesundheitszustand der Tiere:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere folgenden Voraussetzungen entsprechen:
a) Sie sind heute von mir untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krankheit
auf;
b) die Tiere oder ihre Herkunftsbestände unterliegen keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln wegen des Auf-
tretens einer übertragbaren Krankheit, für die Einhufer empfänglich sind.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1285
VI. Gültigkeitsdauer:
Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ............................................................................... am ...............................................................................
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung; sie darf nur für die Tiere, die in
einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben Absender kommen und für denselben
Betrieb bestimmt sind, ausgestellt werden.
2
) Streichen, falls unzutreffend.
3
) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand mit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
1286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil l
Anlage 10
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2 Nr. 10)
Gesundheitsbescheinigung 1
)
Hauskaninchen
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Herkunft der Tiere: .......................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Herkunftbetriebes: .................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
Zahl der Tiere: ..............................................................................................................................................................
II. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
2 3 3 3
mit ) - Lastkraftwagen ) - Eisenbahn ) - Flugzeug ) - Schiff 3 )
Name und Anschrift des Empfängers: ..........................................................................................................................
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß
a) die oben bezeichneten Hauskaninchen in einem im Versandland gelegenen Betrieb gehalten worden sind, in
dem während der letzten 3 Monate auf Kaninchen übertragbare Tierseuchen, insbesondere Myxomatose und
Hämorrhagische Krankheit der Kaninchen, und
b) in einem Umkreis von 20 km um den Herkunftsbestand während der letzten 3 Monate Hämorrhagische Krankheit
der Kaninchen
nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen sind.
IV. Gültigkeitsdauer:
Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 1O Tage gültig.
Ausgefertigt in ............................................................................... am ...............................................................................
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
,) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung; sie darf nur .~r die Tiere
einheitlich ausgestellt werden, die mit einem Transportmittel gemeinsam befördert werden, vom selben Absender stammen und fur denselben
Empfänger bestimmt sind.
2) Nicntzutreffendes streichen. . .
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die Jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand mit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1287
Anlage 11
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2 Nr. 11 )
1
Gesundheitsbescheinigung )
Eintagsküken von Hausgeflügel
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung:
Eintagsküken von: ................................................... Gesamtzahl der Eintagsküken: .................................................. .
(Tierart)
Art der Verpackung: .................................................. Zahl der Transportbehältnisse: ................................................ ..
Art der Kennzeichnung der Transportbehältnisse:
II. Bestimmung der Eintagsküken:
Die Eintagsküken werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
2 3 3
mit ) - Lastkraftwagen ) - Eisenbahn 3
) - Flugzeug 3
) - Schiff )
Herkunftsbetrieb: .........................................................................................................................................................
(Name, Anschrift)
Empfangsbetrieb:
(Name, Anschrift)
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß
a) die Eintagsküken aus einem im Herkunftsland gelegenen Geflügelzuchtbetrieb (Großelternbetrieb) stammen, in
dem ausschließlich Elterntiere oder Bruteier zur Erbrütung von Elterntieren erzeugt werden, und daß sie in
diesem Geflügelzuchtbetrieb selbst oder in einer ihr angeschlossenen Brüterei - in der eine Lohnbrut nicht
stattfindet - erbrütet worden sind,
b) das Geflügel des Herkunftsbetriebes einer regelmäßigen- in längstens vierteljährlichem Abstand durchgeführten
- tierärztlichen Gesundheitskontrolle unterliegt,
c) der Herkunftsbetrieb auf Grund der regelmäßig durchgeführten tierärztlichen Kontrollen - einschließlich der
jeweils notwendigen Laboratoriumsuntersuchungen - seit
aa) mindestens 6 Monaten frei ist von akuter Form der Marekschen Geflügellähmung, Geflügelpasteurellose,
Geflügelpest, Leukose, Ornithose, Tuberkulose sowie außerdem beim Verbringen von
- Hühner- und Perlhühner-Eintagsküken
von Infektiöser Bursitis und Infektiöser Larnygotracheitis,
- Puten-Eintagsküken
von Influenza der Puten, Mycoplasmose der Puten und Paracolon der Puten,
- Enten-Eintagsküken
von Entenpest, Influenza der Enten, Pfeifferellose der Enten (New Duck Disease) und Virushepatitis der
Enten,
- Gänse-Eintagsküken
von Gänsehepatitis, Gänse-Influenza und Infektiöser Myocarditis der Gänse,
bb) mindestens 3 Monaten frei ist von Newcastle-Krankheit sowie außerdem beim Verbringen von
- Hühner- und Perlhühner-Eintagsküken
von Aviärer Encephalomyelitis, Geflügelpocken, Infektiöser Bronchitis, Mycoplasmose und Salmonellose
- einschließlich Pullorumseuche - des Geflügels,
- Puten-Eintagsküken
von Geflügelpocken,
- Enten-Eintagsküken
von Mycoplasmose,
1288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
4 5
d) ) ) in dem Herkunftsbetrieb alles Zuchtgeflügel regelmäßig gegen Aviäre Encephalomyelitis 6
), Infektiöse
Bronchitis ) und Newcastle-Krank.heit geimpft wird,
6
e) die zum Verbringen vorgesehenen Küken sowie die Tiere des Geflügelzuchtbetriebes bei der innerhalb von
24 Stunden vor der Absendung durchgeführten amtstierärztlichen Kontrolle keine Anzeichen für das Vorhanden-
sein oder den Verdacht einer übertragbaren Krankheit, insbesondere der unter Buchstabe c aufgeführten
Krankheiten gezeigt haben,
f) der Herkunftsbetrieb keinen tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen unterliegt,
g) für den Transport der Eintagsküken nur erstmals benutzte oder gereinigte und mit einem wirksamen Desinfek-
tionsmittel desinfizierte Behältnisse verwendet wurden,
h) auf den Behältnissen deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle das Versandland, Name oder Firmenname und
Anschrift des Herkunftsbetriebes sowie die Zahl und Geflügelart der in dem Behältnis befindlichen Tiere
angegeben ist.
IV. Gültigkeitsdauer:
Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 1O Tage gültig.
Ausgefertigt in ............................................................................... am .............................................................................. .
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für clas Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung; sie darf nur für die Eintagsküken
ausgestellt werden, die in einem Transportmittel gemeinsam befördert werden, nur von einer Geflügelart und einem Herkunftsbetrieb stammen und für
nur einen Empfänger bestimmt sind.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand mit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4
) Entfällt bei Enten-Eintagsküken.
5
) Entfällt bei Gänse-Eintagsküken.
6
) Entfällt bei Puten-Eintagsküken.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1289
Anlage 12
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2 Nr. 12)
1
Gesundheitsbescheinigung )
Süßwasserfische (ausgenommen Eier und Sperma)
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Sendung:
Fischart: .......................................................................................................................................................................
Altersklasse und mittlere Länge oder Stückgewicht: ................................................................................................... .
Anzahl oder Gesamtgewicht: .......................................................................................................................................
Kennzeichnung der Transportbehältnisse: ·························································································,··························
II. Herkunft der Sendung:
Name und Anschrift der Herkunftsanlage: ....................................................................................................................
III. Bestimmung der Sendung:
Die Fische werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................
(Versandart)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
Name und Anschrift des Empfängers (Bestimmungsanlage): .................................................................................... ..
IV. Transportmittel:
Art: ...............................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Transportunternehmens: .......................................................................................................
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Sendung den folgenden Bedingungen entspricht:
1. Die Herkunftsanlage war zur Zeit der Entnahme der Sendung keinen tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen
wegen des Auftretens einer Fischseuche unterworfen. Es wurden außerdem in der Herkunftsanlage zur Zeit der
Entnahme der Fische klinisch keine Anzeichen
2
a) ) im Falle von Forellen und forellenartigen Fischen von Infektiöser Hämatopoetischer Nekrose (IHN), Infektiö-
ser Pankreasnekrose (IPN) oder Viraler Haemorrhagischer Septikämie (VHS),
2
b) ) im Falle von Karpfen, Schleien, Silberkarpfen, Marmorkarpfen, Graskarpfen, Hechten oder Welsen von
Frühlingsvirämie (SVC)
beobachtet.
2. Die Herkunftsanlage wird von dem zuständigen amtlichen Tierarzt oder einem staatlich anerkannten Fisch-
gesundheitsdienst beaufsichtigt und mindestens zweimal jährlich überprüft und dabei insbesondere virologisch
und serologisch auf Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) untersucht; an demselben Gewässer oberhalb
liegende andere Anlagen unterliegen der gleichen Beaufsichtigung und Kontrolle.
3. Die für den Transport verwendeten Behältnisse sind vor der Verladung gereinigt und desinfiziert worden.
1290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
VI. Gültigkeitsdauer:
Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ............................................................................... am ...............................................................................
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen von Forellen, forellenartigen Fischen, Karpfen, Schleien, Silberkarpfen, Marmorkarpfen,
Graskarpfen, Hechten und Welsen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1291
Anlage 13
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2 Nr. 13)
1
Gesundheitsbescheinigung )
Eier und Sperma von Süßwasserfischen
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Sendung:
Eier 2)/Sperma 2
) von (Fischart): .............................................................................................................••.. ••.. •••.. ••••.. ·..
Gesamtgewicht: ...........................................................................................................................................................
Kennzeichnung der Transportbehältnisse: ...................................................................................................................
II. Herkunft der Sendung:
Name und Anschrift der Herkunftsanlage: ....................................................................................................................
III. Bestimmung der Sendung:
Die Eier 2 )/das Sperma 2
) werden/wird versandt
von ...............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
Name und Anschrift des Empfängers (Bestimmungsanlage): ......................................................................................
IV. Transportmittel:
Art: ...............................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: .........................................................................................................................
Name und Anschrift des Transportunternehmens: .......................................................................................................
V. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die vorstehend bezeichnete Sendung den folgenden Bedingungen entspricht:
1. Die Herkunftsanlage war zur Zeit der Entnahme der Eier 2)/der Gewinnung des Spermas 2 ) keinen tierseuchen-
rechtlichen Sperrmaßnahmen wegen des Auftretens einer Fischseuche unterworfen. Es wurden außerdem
während der letzten 12 Monate in der Herkunftsanlage klinisch keine Anzeichen
2
a) ) im Falle von Forellen und forellenartigen Fischen von Infektiöser Hämatopoetischer Nekrose (IHN),
Infektiöser Pankreasnekrose (IPN) oder Viraler Haemorrhagischer Septikämie (VHS),
2
b) ) im Falle von Karpfen, Schleien, Silberkarpfen, Marmorkarpfen, Graskarpfen, Hechten oder Welsen von
Frühlingsvirämie (SVC)
beobachtet.
2. Die Herkunftsanlage wird von dem zuständigen amtlichen Tierarzt oder einem staatlich anerkannten Fisch-
gesundheitsdienst beaufsichtigt und mindestens zweimal jährlich überprüft und dabei insbesondere virologisch
und serologisch auf Infektiöse Hämatopoetische Nekrose (IHN) untersucht; an demselben Gewässer oberhalb
liegende andere Anlagen unterliegen der gleichen Beaufsichtigung und Kontrolle.
3. Die für den Transport verwendeten Behältnisse sind erstmalig benutzt oder vor der Verladung gereinigt und
desinfiziert worden.
3
4. ) Die Eier sind vor dem Transport mit einem Desinfektionsmittel auf der Basis einer organischen Jodverbindung
desinfiziert worden.
1292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
VI. Gültigkeitsdauer:
Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ............................................................................... am ...............................................................................
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen von Eiern und Sperma von Forellen, forellenartigen Fischen, Karpfen, Schleien, Silberkarpfen,
Marmorkarpfen, Graskarpfen, Hechten und Welsen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Im Falle der Einfuhr von Sperma streichen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1293
Anlage 14
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2 Nr. 14)
Gesundheitsbescheinigung 1
)
Bienenköniginnen
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Zahl der Bienenköniginnen: .........................................................................................................................................
II. Herkunft der Bienenköniginnen: ...................................................................................................................................
(Name und Anschrift des Bienenzuchtbetriebes)
III. Empfänger der Bienenköniginnen: ...............................................................................................................................
(Name und Anschrift)
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß
1. der unter Abschnitt II genannte Betrieb von .............................................................................................................
(lmkerorganisation oder zuständige Behörde des Versandlandes)
als Zuchtbetrieb anerkannt ist und die Bienenköniginnen und ihre Begleitbienen aus diesem Betrieb stammen;
2. in diesem Betrieb sowie in dessen Umkreis von 2 km während der letzten 12 Monate bösartige Faulbrut nicht zur
amtlichen Kenntnis gekommen ist und im Herkunftsbetrieb nach Beginn der Brutperiode und vor Beginn der
Aufzucht der Bienenköniginnen, jedoch längstens 3 Monate vor dem Verbringen, die amtliche Untersuchung auf
bösartige Faulbrut mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde und
3. die Bienenköniginnen und ihre Begleitbienen innerhalb der letzten 6 Monate mit einem wirksamen Mittel gegen
Varroatose behandelt worden sind.
V. Gültigkeitsdauer:
Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ............................................................................... am ...............................................................................
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) ~~e. ~esundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung; sie darf nur für die Bienen-
korng1nnen ausgestellt werden, die aus demselben Bienenzuchtbetrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind.
1294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 15
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2 Nr. 15)
Gesundheitsbescheinigung 1
)
Bienenvölker
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Zahl der Bienenvölker: .................................................................................................................................................
II. Herkunft der Bienenvölker: ...........................................................................................................................................
(Name und Anschrift des Herkunftsbetriebes)
III. Empfänger der Bienenvölker: .......................................................................................................................................
(Name und Anschrift)
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß
1. in dem Herkunftsbetrieb sowie in dessen Umkreis von 2 km während der letzten 12 Monate bösartige Faulbrut
nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen ist und im Herkunftsbetrieb nach Beginn der Brutperiode und vor Beginn
der Aufzucht der Bienenvölker, jedoch längstens 3 Monate vor dem Verbringen, die amtliche Untersuchung auf
bösartige Faulbrut mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde und
2. die Bienenvölker innerhalb der letzten 6 Monate mit einem wirksamen Mittel gegen Varroatose behandelt worden
sind.
V. Gültigkeitsdauer:
Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausfertigung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ............................................................................... am ...............................................................................
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung; sie darf nur für die Anzahl der
Bienenvölker ausgestellt werden, die aus demselben Herkunftsbetrieb stammen und für denselben Empfänger bestimmt sind.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Jun! 1990 1295
Anlage 16
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2 Nr. 16)
Gesundheitsbescheinigung 1
)
Bienenvölker zur Trachtwanderung
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Zahl der Bienenvölker: ..........................................................................................................................'. ..................... .
II. Herkunft der Bienenvölker: ...........................................................................................................................................
(Name und Anschrift des Herkunftsbestandes)
III. Vorgesehener Standort der Bienenvölker: ...................................................................................................................
(Ort, Kreis)
IV. Angaben über den Gesundheitszustand
Der Unterzeichner bescheinigt, daß
1. in dem Herkunftsbetrieb sowie in dessen Umkreis von 2 km während der letzten 12 Monate bösartige Faulbrut
nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen ist und im Herkunftsbetrieb nach Beginn der Brutperiode und vor Beginn
der Aufzucht der Bienenvölker, jedoch längstens 3 Monate vor dem Verbringen, die amtliche Untersuchung auf
bösartige Faulbrut mit negativem Ergebnis durchgeführt wurde und
2. die Bienenvölker innerhalb der letzten 6 Monate mit einem wirksamen Mittel gegen Varroatose behandelt worden
sind.
V. Gültigkeitsdauer:
Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ............................................................................... am ............................................................................. ..
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung; sie darf nur für die Bienenvölker
ausgestellt sein, die aus demselben Herkunftsbestand in der Deutschen Demokratischen Republik stammen und an denselben Standort im
Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung verbracht werden.
1296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 17
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und Satz 2 Nr. 17)
1
Gesundheitsbescheinigung )
Rückführung von Bienenvölkern nach der Trachtwanderung
2
1. ) Zahl der Bienenvölker: ......................................................................... ••••••••••· ••••••••••••····· ·············· ··· ······ ······· ··············
II. 2) Herkunft der Bienenvölker: ...........................................................................................................................................
(Name und Anschrift des Herkunftsbestandes)
III. 2) Vorgesehener Standort in der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost): ................................................ .
(Ort, Kreis)
IV. Angaben über den Gesundheitszustand: 3
)
1. Der Unterzeichner bescheinigt, daß an dem in Abschnitt III genannten Standort der Bienenvölker sowie in dessen
Umkreis von 2 km während der letzten 12 Monate bösartige Faulbrut nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen ist.
2. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ............................................................................... am .............................................................................. .
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
Raum für Zollvermerke 4
):
1. Tag des Verbringens aus der Bundesrepublik Deutschland
(Stempel der Zollstelle)
2. Tag der Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland
(Stempel der Zollstelle)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung; sie darf nur für die Bienenvölker
ausgestellt sein, die aus demselben Herkunftsbestand in der Bundesrepublik Deutschland oder in Berlin (West) stammen und an denselben Standort in
der Deutschen Demokratischen Republik verbracht worden sind.
2
) Vor dem Verbringen in die Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost) vom Verfügungsbere~htigten auszufüllen.
3
) Vor der Rückführung der Bienenvölker von der für den in Abschnitt III genannten Standort zuständigen Behörde auszufüllen.
4
) Zum Nachweis, daß nach der Trachtwanderung die Rückführung der Bienenvölker innerhalb von 3 Monaten nach dem Tage des Verbringens aus der
Bundesrepublik Deutschland oder von Berlin (West) erfolgt ist.
Nr. 32 - Tag der Ausaabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1297
Anlage 18
(zu § 3 Abs. 3 Nr. 1)
1
Gesundheitsbescheinigung )
Hausrinder
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Zahl der Tiere: ........................................................................................................................................••••••••· ••••••••••.. ·
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche oder amtlich anerkannte
Zahl Kuh, Stier, Ochse,
Marke oder sonstige Kennzeichnung
der Tiere Färse, Kalb
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
2 3 3
mit ) - Eisenbahn ) - Lastkraftwagen 3
) - Flugzeug ) - Schiff 3 )
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ..........................................................................................................................
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Tierseuche auf;
4
b) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb in einer seuchenfreien Zone ), in
dem Betrieb selbst ist seit mindestens 3 Monaten vor der Verladung kein Fall von Maul- und Klauenseuche und
Brucellose der Rinder aufgetreten;
c) sie sind in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert
worden;
1298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
d) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren Umkreis von 10 km
ist während der letzten 30 Tage ).kein Fall von Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
5
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ............................................................................... am ...............................................................................
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen durch den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung; sie darf nur für die Tiere, die
in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, vom demselben Absender stammen und für dasselbe
Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt werden.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand mit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4
) Die seuchenfreie Zone ist definiert als eine Zone mit einem Durchmesser von 20 km, in der nach amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen vor
der Verladung kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.
5
) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1299
Anlage 19
(zu § 3 Abs. 3 Nr. 2)
1
Gesundheitsbescheinigung )
Hausschweine
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Zahl der Tiere: ..............................................................................................................................................................
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche oder amtlich anerkannte
Zahl
Schwein oder Ferkel Marke oder sonstige Kennzeichnung
der Tiere
(Nummer und Anbringungsort)
...................................................................................................................................................................................
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von·········································'.·····································································································································
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
2 3 3
mit ) - Eisenbahn ) - Lastkraftwagen ) - Flugzeug 3
) - Schiff 3 )
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ..........................................................................................................................
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Tierseuche auf;
b) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb in einer seuchenfreien Zone"), in
dem Betrieb selbst ist seit mindestens 3 Monaten vor der Verladung kein Fall von Maul- und Klauenseuche,
vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweinepest und ansteckender Schweinelähmung
(Teschener Krankheit) aufgetreten;
c) sie sind in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden;
d) an der Vertadestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren Umkreis von 10 km
ist während der letzten 30 Tage 5) kein Fall von Maul- und Klauenseuche, vesikulärer Schweinekrankheit (Swine
·1300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vesicular Disease), Schweinepest oder ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit) amtlich fest-
gestellt worden.
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefer1igt in ............................................................................... am ...............................................................................
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen durch den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung; sie darf nur für die Tiere, die
in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, vom demselben Absender stammen und für dasselbe
Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt werden.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand mit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4
) Die seuchenfreie Zone ist definiert als eine Zone mit einem Durchmesser von 20 km, in der nach amtlicher Festste11ung seit mindestens 30 Tagen vor
der Verladung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease) und ansteckender
Schweinelähmung (Teschener Krankheit) aufgetreten ist.
5
) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1301
Anlage 20
(zu § 3 Abs. 3 Nr. 3)
1
Gesundheitsbescheinigung )
Schafe und Ziegen
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Zahl der Tiere: ..............................................................................................................................................................
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche oder amtlich anerkannte
Zahl
Geschlecht Rasse Alter Marke oder sonstige Kennzeichnung
der Tiere
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort und -land)
2
mit ) - Eisenbahn 3
) - Lastkraftwagen 3
) - Flugzeug 3
) - Schiff 3 )
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ........................................................................................................;................ .
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Tierseuche auf;
4
b) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb in einer seuchenfreien Zone ), in
dem Betrieb selbst ist seit mindestens 3 Monaten vor der Verladung kein Fall von Maul- und Klauenseuche und
Brucellose der Schafe und Ziegen aufgetreten;
c) sie sind in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert
worden;
1302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
d) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren Umkreis von 10 km
ist während der letzten 30 Tage 5) .kein Fall von Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ............................................................................... am ...............................................................................
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen durch den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung; sie darf nur für die Tiere, die
in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert werden, von demselben Absender stammen und für dasselbe
Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt werden.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand mit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
4
) Die seuchenfreie Zone ist definiert als eine Zone mit einem Durchmesser von 20 km, in der nach amtlicher Feststellung seit mindestens 30 Tagen vor der
Verladung kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.
5
) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1303
Anlage 21
(zu § 3 Abs. 3 Nr. 4)
Gesundheitsbescheinigung 1
)
Hausgeflügel einschließlich Eintagsküken
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung:
Tierart: .........................................................................................................................................................................
Zahl der Tiere: ..............................................................................................................................................................
II. Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort, Land)
2 3 3 3 3
mit ) - Eisenbahn ) - Lastkraftwagen ) - Flugzeug ) - Schiff )
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ..........................................................................................................................
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß im Herkunftsbestand der Tiere während der letzten 40 Tage vor dem Versand
Geflügelcholera, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen sind und der
Herkunftsbestand der Tiere keinen tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen wegen des Auftretens einer auf
Geflügel übertragbaren Krankheit unterliegt.
IV. Gültigkeitsdauer:
Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in ............................................................................... am ...............................................................................
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen durch den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung; sie darf nur für die Tiere, die
in einem Transportmittel gemeinsam befördert werden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt
werden.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand mit Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
1304 Bundesgesetzblatt, Jahrqanci 1990, Teil 1
Anlage 22
(zu§ 10 Abs. 1 Nr. 1)
Gesundheitsbescheinigung 1
)
Fleisch von Hauswiederkäuern
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von (Tierart): ....................................................................................................................................................
Art der Teile: ................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .....................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...................................................................................................................................
Nettogewicht: ...............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches:
Versandort: ..................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
III. Bestimmung des Fleisches:
Bestimmungsort: ..........................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ..........................................................................................................................
Transportmittel:
Art: ...............................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: .........................................................................................................................
IV. Angaben über die Tiere, von denen das Fleisch stammt:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt,
a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Versandland gehalten worden sind,
b) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten und in deren Umkreis von 10 km seit mindestens
30 Tagen vor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall von Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt
worden ist,
c) 2
) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten Melitensisbrucellose nicht festgestellt worden ist,
d) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von Tierseuchen befunden worden
sind,
e) in einem Schlachthaus geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul- und Klauenseuche
nicht festgestellt worden ist und in dem im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche das an diesem
Tag und bis zur abgeschlossenen Entseuchung des Schlachthauses erschlachtete Fleisch vom Versand in den
Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung ausgenommen wird.
Ausgefertigt in ............................................................................... am .............................................................................. .
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung.
2
) Bei Rindfleisch entfällt dieser Nachweis; in diesem Fall ist Buchstabe c zu streichen.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1305
Anlage 23
(zu § 10 Abs. 1 Nr. 2)
Gesundheitsbescheinigung 1
)
Fleisch von Hausschweinen
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ..................................................................................................................................................••••..
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Art der Teile: ...........................................................................................................................................................•.. ..
Art der Verpackung: .....................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...................................................................................................................................
Nettogewicht: ...............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches:
Versandort: .............................................................................................................................................................•••••
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
III. Bestimmung des Fleisches:
Bestimmungsort: ..........................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ..........................................................................................................................
Transportmittel:
Art: ...............................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: .........................................................................................................................
IV. Angaben über die Tiere, von denen das Fleisch stammt:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt,
a) während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Versandland gehalten worden sind,
b) aus Beständen stammen, in denen seit mindestens 3 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche,
Vesikulärer Schweinekrankheit, Schweinebrucellose, Schweinepest, ansteckender Schweinelähmung und
Aujeszkyscher Krankheit und in deren Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen vor dem Abtransport zur
Schlachtung kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit und ansteckender Schwei-
nelähmung amtlich festgestellt worden ist,
c) unmittelbar vor und nach der Schlachtung tierärztlich untersucht und frei von Tierseuchen befunden worden sind,
d) in einem Schlachthaus geschlachtet worden sind, in dem am Tage der Schlachtung Maul- und Klauenseuche,
Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest, ansteckende Schweinelähmung und Aujeszkysche Krankheit
nicht festgestellt worden sind und in dem im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer
Schweinekrankheit, Schweinepest, ansteckender Schweinelähmung und Aujeszkyscher Krankheit das an die-
sem Tag und bis zur abgeschlossenen Entseuchung des Schlachthauses erschlachtete Fleisch vom Versand in
den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung ausgenommen wird.
Ausgefertigt in ............................................................................... am ...............................................................................
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Namß und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung.
1306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 24
(zu § 10 Abs. 1 Nr. 3)
1
Gesundheitsbescheinigung )
Fleisch von Wildklauentieren sowie ganze WIidkiauentiere In der Decke
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von (Tierart): ....................................................................................................................................................
Art der Teile: ................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .....................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...................................................................................................................................
Nettogewicht: ...............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches:
Versandort: ..................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
III. Bestimmung des Fleisches:
Bestimmungsort: ..........................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ..........................................................................................................................
Transportmittel:
Art:········································································································ ...................................................................... .
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: .........................................................................................................................
IV. Angaben über die Tiere, von denen das Fleisch stammt:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt, an einem Ort des Versandlandes
erlegt worden sind, an dem und in dessen Umkreis von 20 km während der letzten 40 Tage vor der Erlegung kein
2
Fall von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest ) oder ansteckender Schweinelähmung ) amtlich festgestellt
2
worden ist.
Ausgefertigt in ............................................................................... am ...............................................................................
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung.
2) Bei Fleisch von Wildwiederkäuem entfällt dieser Nachweis.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1307
Anlage 25
(zu § 10 Abs. 1 Nr. 4)
Gesundheitsbescheinigung 1
)
Geschlachtete Hauskaninchen, Hasen und Wildkaninchen
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung:
Hauskaninchen, Hasen, Wildkaninchen 2
)
Teile von Hauskaninchen, Hasen, Wildkaninchen 2
)
Art der Teile: ................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .....................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...................................................................................................................................
Nettogewicht: ...............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches:
Versandort: ..................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
III. Bestimmung des Fleisches:
Bestimmungsort: ..........................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ..........................................................................................................................
Transportmittel:
Art: ...............................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: .........................................................................................................................
IV. Angaben über die Tiere, von denen das Fleisch stammt:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere in einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes
gelegenen Betrieb gehalten worden sind, in dem während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung auf Kaninchen
und Hasen übertragbare Tierseuchen, insbesondere Myxomatose 3 ), Hämorrhagische Krankheit der Kaninchen,
Tularämie und Brucellose nicht zur amtlichen Kenntnis gekommen sind.
Ausgefertigt in ............................................................................... am ...............................................................................
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Beim Verbringen geschlachteter Hasen kann das Wort „Myxomatose" gestrichen werden.
1308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 26
(zu § 10 Abs. 1 Nr. 5)
1
Gesundheitsbescheinigung )
Erlegte Hasen und Wildkaninchen
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ...................................................................................................................................................•••..
1. Angaben zur Identifizierung:
Hasen, Wildkaninchen 2
)
Teile von Hasen, Wildkaninchen 2
)
Art der Teile: ................................................................................................................................................................
Art der Verpackung: .....................................................................................................................................................
Zahl der Tiere oder Packstücke: ...................................................................................................................................
Nettogewicht: ...............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches:
Versandort: ..........................................................................................................................................••••••••.. ••••••••······
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
III. Bestimmung des Fleisches:
Bestimmungsort: ..........................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ..........................................................................................................................
Transportmittel:
Art: ...............................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: .........................................................................................................................
IV. Angaben über die Tiere, von denen das Fleisch stammt:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die oben bezeichneten erlegten Tiere an einem im Hoheitsgebiet des
Versandlandes gelegenen Ort erlegt worden sind, an dem und in dessen Umkreis von 20 km während der letzten
3
3 Monate vor der Erlegung auf Hasen und Kaninchen übertragbare Tierseuchen, insbesondere Myxomatose ),
Hämorrhagische Krankheit der Kaninchen, Tularämie und Brucellose bei Wildtieren, nicht zur amtlichen Kenntnis
gekommen sind.
Ausgefertigt in ............................................................................... am .............................................................................. .
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Beim Verbringen erlegter Hasen kann das Wort „Myxomatose" gestrichen werden.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1309
Anlage 27
(zu § 10 Abs. 1 Nr. 6)
1
Gesundheitsbescheinigung )
Geschlachtetes Geflügel
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von (Tierart): ....................................................................................................................................................
Art der Ware: ................................................................................................................................................................
(brat- oder kochfertige ganze Tierkörper, Geflügelteile, Geflügelfleischerzeugnisse)
Art der Verpackung: .....................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...................................................................................................................................
Nettogewicht: ...............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches:
Versandort: ..................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
III. Bestimmung des Fleisches:
Bestimmungsort: ..........................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ..........................................................................................................................
Transportmittel:
Art: ...............................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: .........................................................................................................................
IV. Angaben über die Tiere, von denen das Fleisch stammt:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt, aus einem im Versandland gelegenen
Herkunftsbestand kommen, in dem während der letzten 40 Tage vor dem Abtransport zur Schlachtung kein Fall von
Geflügelcholera, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt worden ist und der keiner tierseuchen-
rechtlichen Sperre wegen des Auftretens einer auf Geflügel übertragbaren Krankheit unterliegt.
Ausgefertigt in ............................................................................... am ...............................................................................
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung.
1310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 28
(zu § 10 Abs. 1 Nr. 7)
Gesundheitsbescheinigung 1
)
Erlegtes Wildgeflügel
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:
Fleisch von (Tierart): ..................................................................................................................................................,..
Art der Ware: ................................................................................................................................................................
(ganze Tierkörper, Herrichtungsform, Geflügelteile, Geflügelfleischerzeugnisse)
Art der Verpackung: .....................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke: ...................................................................................................................................
Nettogewicht: ...............................................................................................................................................................
II. Herkunft des Fleisches:
'
Versandort: ..................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ............................................................................................................................
III. Bestimmung des Fleisches:
Bestimmungsort: ..........................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ..........................................................................................................................
Transportmittel:
Art: ...............................................................................................................................................................................
Nummer oder sonstiges Kennzeichen: .........................................................................................................................
IV. Angaben über die Tiere, von denen das Fleisch stammt:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die Tiere, von denen das Fleisch stammt, an einem Ort des Versandlandes
erlegt worden sind, an dem und in dessen Umkreis von 20 km während der letzten 40 Tage vor der Erlegung kein
Fall von Geflügelcholera, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit amtlich festgestellt worden ist.
Ausgefertigt in ...............................................................................· am ...............................................................................
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1311
Anlage 29
(zu § 11 Abs. 2 Nr. 6)
1
Gesundheitsbescheinigung )
Bruteier von Hausgeflügel
Versandland: Deutsche Demokratische Republik und Berlin (Ost)
Ausstellende Behörde: ........................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung:
Bruteier von ............................................................ Gesamtzahl der Bruteier: ................................................ ,......... ..
(Tierart)
Art der Verpackung: ............................................... Zahl der Eiertransportbehältnisse: ............................................. ..
Art der Kennzeichnung der Eier oder der Transportbehältnisse: ..................................................................................
II. Bestimmung der Bruteier:
Die Bruteier werden versandt
von ...............................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach .............................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort, Land)
2
mit ) - Lastkraftwagen 3
) - Eisenbahn 3
) - Flugzeug 3
) - Schiff 3)
Herkunftsbetrieb: .........................................................................................................................................................
(Name, Anschrift)
Empfangsbetrieb: ..................................................................................................................................;.................... ..
(Name, Anschrift) ·
III. Bescheinigung:
Der Unterzeichner bescheinigt, daß die oben bezeichneten Bruteier den folgenden Bedingungen entsprechen:
1. Die Bruteier stammen von Tieren, die im oben bezeichneten Herkunftsbetrieb gehalten werden;
2. die Tiere, von denen die Bruteier stammen, sowie die übrigen Tiere des Herkunftsbetriebes sind von mir
besichtigt worden und haben dabei keine Erscheinungen gezeigt, die auf das Vorhandensein oder den Verdacht
einer auf Geflügel übertragbaren Krankheit schließen lassen;
3. der Herkunftsbetrieb unterliegt der regelmäßigen Kontrolle durch den amtlichen Tierarzt;
4. in dem Herkunftsbetrieb wurden während der letzten 12 Monate weder eine Infektion mit Salmonella gallinarum-
pullorum oder Erscheinungen, die eine solche Infektion vermuten lassen, festgestellt;
5. im Herkunftsbetrieb sind seit
a) mindestens 6 Monaten die akute Form der Marekschen Geflügellähmung, Mycoplasmose der Puten 4 ) und
Tuberkulose,
4
b) mindestens 3 Monaten Aviäre Encephalomyelitis ), Entenpest ), Gänsehepatitis ), Gänseinfluenza ), Geflü-
5 4 4
gelcholera, Geflügelpest, Geflügelpocken 6 ), Infektiöse Bronchitis 5), Infektiöse Bursitis 5), Infektiöse Laryngo-
tracheitis 5), Influenza der Puten 4 ), Mycoplasmose "'), Newcastle-Krankheit, Paracolon der Puten 4 ), Salmonel-
losen und Virushepatitis der Enten 4 )
von dem den Betrieb überwachenden Tierarzt nicht festgestellt worden oder nicht zur amtlichen Kenntnis
gekommen;
6. der Herkunftsbetrieb unterliegt keinen tierseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen;
7. die Bruteier sind vor dem Versand im Herkunftsbetrieb nach einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren
desinfiziert worden;
8. für die Verpackung der Bruteier wurden nur erstmals benutzte oder gereinigte und mit einem wirksamen
Desinfektionsmittel desinfizierte Eiertransportbehälter verwendet.
1312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
IV. Gültigkeitsdauer:
Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 1O Tage gültig.
Ausgefertigt in ............................................................................... am ............................................................................. ..
Der amtliche Tierarzt
(Siegel)
Unterschrift
(Name und Qualifikation in Druckbuchstaben)
1
) Die Gesundheitsbescheinigung gilt für das Verbringen in den Geltungsbereich der DDR-Tierseuchenschutzverordnung; sie darf nur für die Bruteier
ausgestellt werden, die in einem Transportmittel gemeinsam befördert werden, nur von einer Geflügelart und einem Herkunftsbetrieb stammen und für
nur einen Empfänger bestimmt sind.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit Flugzeug die Flugnummer und bei
Versand mit Schiff der Name des Schiffes einzutragen .
..) Gilt nur für die betreffende Tierart.
5
) Gilt nicht für Enten, Gänse und Puten.
6
) Gilt nicht für Enten und Gänse.
7
) Gilt nicht für Puten.
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1313
Siebente Verordnung
zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 30. Juni 1990
Auf Grund des§ 26 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 4. § 15 wird wie folgt geändert:
vom 26. November 1979 (BGBI. 1 S. 1953) verordnet die
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Bundesregierung, und auf Grund des§ 3a Abs. 5, des§ 4
Nr. 1, des§ 6 Abs. 4, des§ 14 Abs. 6, des§ 15 Abs. 5 des ,,(1) In den Fällen einer Ausfuhr im nichtkommer-
Umsatzsteuergesetzes, der durch Artikel 7 Nr. 4 des ziellen innergemeinschaftlichen Reiseverkehr
Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408) (§ 14 Abs. 2), in denen das Entgelt für die Liefe-
geändert worden ist, und des § 18 Abs. 8 und 9 des rung zuzüglich der auf sie entfallenden Umsatz-
Umsatzsteuergesetzes, der durch Artikel 1O Nr. 8 Buch- steuer 810 Deutsche Mark übersteigt, ist die Steu-
stabe b des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518) erbefreiung für Ausfuhrlieferungen davon abhän-
geändert worden ist, sowie des § 26 a Nr. 7 des Umsatz- gig, daß bei der Einfuhr des Gegenstandes der
steuergesetzes, der durch Artikel 10 Nr. 13 des Gesetzes Lieferung in das Gebiet eines anderen Mitglied-
vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518) eingefügt worden ist, staates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
verordnet der Bundesminister der Finanzen: (Einfuhrstaat) die Vorschriften über die Erhebung
der Einfuhrumsatzsteuer angewendet worden sind
oder angewendet werden."
Artikel 1
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2359), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt
S. 2561 ), wird wie folgt geändert: „Der Unternehmer muß im Geltungsbereich
dieser Verordnung die in Absatz 1 bezeichnete
1. § 1 wird wie folgt geändert: Voraussetzung durch einen Beleg nachwei-
a) In Satz 1 werden die Worte „von einem außerhalb sen."
des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemein-
bb) Satz 2 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
schaft liegenden Ort aus betreibt" durch die Worte
„ von einem Ort aus betreibt, der weder im Gebiet ,,Aus dem Sichtvermerk muß sich ergeben,
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft noch daß die Vorschriften über die Erhebung der
im Gebiet der Deutschen Demokratischen Repu- Einfuhrumsatzsteuer angewendet worden sind
blik einschließlich Berlin (Ost) liegt," ersetzt. oder angewendet werden."
b) In Satz 2 werden die Worte „außerhalb des
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft'' durch die Worte „weder im Gebiet der „Der Nachweis nach Absatz 2 tritt an die Stelle des
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft noch im Ausfuhrnachweises."
Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik
einschließlich Berlin (Ost)" ersetzt. 5. In § 17 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Grenz-
zollstelle" die Worte „der Bundesrepublik Deutschland
2. Dem § 9 Nr. 4 werden folgende Sätze angefügt: oder der Deutschen Demokratischen Republik" einge-
fügt.
„ Erfolgt die Ausfuhr über das Gebiet der Deutschen
Demokratischen Republik, so tritt an die Stelle der
Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle eine Ausfuhr- 6. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bestätigung der Grenzzollstelle der Deutschen Demo- a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
kratischen Republik. An die Stelle dieser Bestätigung
tritt bei einer Ausfuhr im Anschluß an das innerdeut- „ 1. die grenzüberschreitende Beförderung von
sche Versandverfahren eine Ausfuhrbestätigung der Gegenständen, bei der der Absende- und
Abgangszollstelle, die nach Eingang des Rückscheins Bestimmungsort nicht im Außengebiet liegen
erteilt wird, auf dem die Ausfuhr des Gegenstandes und das Außengebiet nur im Wege der Durch-
vermerkt ist." fuhr berührt wird,".
3. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f werden nach dem b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Erhebungs-
Wort „Verordnung" die Worte „oder im Gebiet der gebiet" ·die Worte „oder in das Gebiet der Deut-
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich schen Demokratischen Republik einschließlich
Berlin (Ost)" eingefügt. Berlin (Ost)" eingefügt.
1314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
7. § 34 wird wie folgt geändert: Unternehmer einen Pauschbetrag von 9,2 vom
Hundert der ihm aus Anlaß einer im Erhebungs-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: gebiet oder im Gebiet der Deutschen Demokrati-
,,Auf Fahrausweisen der Deutschen Bundesbahn, schen Republik einschließlich Berlin (Ost) aus-
der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der geführten Geschäftsreise oder Dienstreise seines
Deutschen Reichsbahn kann an Stelle des Steuer- Arbeitnehmers insgesamt entstandenen Reise-
satzes die Tarifentfernung angegeben werden." kosten als Vorsteuer abziehen. Das gleiche gilt für
die auf das Erhebungsgebiet oder das Gebiet der
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Deutschen Demokratischen Republik einschließ-
,,(2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende lich Berlin (Ost) entfallenden Kosten einer
Beförderung im Personenverkehr und im interna- Geschäftsreise oder Dienstreise in oder durch das
tionalen Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur Außengebiet."
dann als Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 des
Gesetzes, wenn eine Bescheinigung des Beförde- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Er-
rungsunternehmers oder seines Beauftragten dar- hebungsgebiet" die Worte „oder im Gebiet der
über vorliegt, welcher Anteil des Beförderungsprei- Deutschen Demokratischen Republik einschließ-
ses auf die Strecke im Erhebungsgebiet oder auf lich Berlin (Ost)" eingefügt.
die Strecke ,m Erhebungsgebiet und im Gebiet der
Deutschen Demokratischen Republik einschließ- 10. § 41 wird wie folgt geändert:
lich Berlin (Ost) entfällt. In der Bescheinigung ist
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
der Steuersatz anzugeben, der auf den Teil der
Beförderungsleistung anzuwenden ist, der auf das ,,Vorsteuerabzug bei Einfuhren durch im Außen-
Erhebungsgebiet oder der auf das Erhebungsge- gebiet ansässige Unternehmer".
biet und das Gebiet der Deutschen Demokrati-
b) In Absatz 1 werden die Worte „nicht im Erhebungs-
schen Republik einschließlich Berlin (Ost) entfällt."
gebiet" durch die Worte „im Außengebiet" ersetzt.
8. § 36 wird wie folgt geändert:
11 . § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Nimmt ein Unternehmer aus Anlaß einer a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „nicht im
Geschäftsreise (§ 38) im Erhebungsgebiet oder im Erhebungsgebiet" durch die Worte „im Außen-
Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik gebiet" ersetzt.
einschließlich Berlin (Ost) für seine Mehraufwen- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
dungen für Verpflegung einen Pauschbetrag in
Anspruch oder erstattet er seinem Arbeitnehmer „Ein im Außengebiet ansässiger Unternehmer ist
aus Anlaß einer Dienstreise (§ 38) im Erhebungs- ein Unternehmer, der weder im Erhebungsgebiet
gebiet oder im Gebiet der Deutschen Demokrati- oder im Gebiet der Deutschen Demokratischen
schen Republik einschließlich Berlin (Ost) die Auf- Republik einschließlich Berlin (Ost) noch in einem
wendungen für Übernachtung oder die Mehrauf- Zollfreigebiet einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine
wendungen für Verpflegung nach Pauschbeträgen, Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung
so kann er 11 ,4 vom Hundert dieser Beträge als hat."
Vorsteuer abziehen."
12. § 52 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 werden
jeweils nach dem Wort „ Erhebungsgebiet" die a) In Absatz 1 Nr. 1 und den Absätzen 2, 3, 4 und 5
Nr. 1 und 2 werden jeweils die Worte „nicht im
Worte „oder im Gebiet der Deutschen Demokrati-
Erhebungsgebiet" durch die Worte „im Außen-
schen Republik einschließlich Berlin (Ost)" einge-
fügt. gebiet" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Worte „nach§ 15 des
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Gesetzes" gestrichen.
,,(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die auf das
Erhebungsgebiet oder das Gebiet der Deutschen 13. In § 53 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und
Demokratischen Republik einschließlich Berlin Abs. 4 Sätze 1 und 2, § 54 Abs. 3 Satz 1, § 56 Abs. 2
(Ost) entfallenden Aufwendungen für eine Nr. 1, der Überschrift zu § 57, § 57 Abs. 1 und Abs. 2
Geschäftsreise oder Dienstreise in oder durch das Nr. 2, § 58 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie§ 59 Abs. 1
Außengebiet entsprechend. Bei der Ermittlung der werden jeweils die Worte „nicht im Erhebungsgebiet"
abziehbaren Vorsteuerbeträge ist von den Pausch- durch die Worte „im Außengebiet" ersetzt.
beträgen auszugehen, die für die Zwecke der Ein-
kommensteuer oder Lohnsteuer für Reisen im 14. Nach § 73 wird folgender § 73 a ·eingefügt:
Erhebungsgebiet oder im Gebiet der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin „Zu § 26 a des Gesetzes
(Ost) anzusetzen sind." § 73a
Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten
9. § 37 wird-wie folgt geändert:
bei Bezügen aus der Deutschen Demokratischen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Republik einschließlich Berlin (Ost)
,,(1) An Stelle eines gesonderten Vorsteuerab- (1) Der Unternehmer hat die in§ 26a Nr. 5 Satz 1
zugs bei den einzelnen Reisekosten kann der des Gesetzes bezeichneten Vorsteuerbeträge
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1315
getrennt von den übrigen Vorsteuerbeträgen aufzu- dung für Dezember 1990 oder für das vierte Kalender-
zeichnen. vierteljahr 1990 zu erklären sind."
(2) Der Unternehmer hat die in Absatz 1 bezeichne-
Artikel 2
ten Vorsteuerbeträge für jeden Voranmeldungs- und
Besteuerungszeitraum in den amtlich vorgeschriebe- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nen Vordrucken für das Besteuerungsverfahren tungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Umsatzsteuer-
(§§ 16, 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes) zu erklären. gesetzes auch im Land Berlin.
Dies gilt für Unternehmer, die zur Abgabe von Voran-
meldungen verpflichtet sind, im zweiten Kalenderhalb- Artikel 3
jahr 1990 mit der Maßgabe, daß die Vorsteuerbeträge
dieses Zeitraums in einer Summe in der Voranmel- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juni 1990
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
fünfundzwanzigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 1990/91 - AnrV 1990/91)
Vom 30. Juni 1990
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom sächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen-
4. Juni 1985 (BGBI. 1S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
§ 33 a Abs. 1 Satz 3, des § 33 b Abs. 5 Satz 3, des durch mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
Artikel 1 Nr. 29 des KOV-Strukturgesetzes 1990 vom stellung maßgebende Stufenzahl.
23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geänderten § 41 Abs. 3,
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit mindestens einem
des§ 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 des KOV-
Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
Strukturgesetzes 1990 geänderten § 51 Abs. 4 des Bun-
desversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
machung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) verordnet rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehe-
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung: gattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzu-
rechnende Einkommen im Sinne des § 33 b Abs. 5 Satz 3
des Bundesversorgungsgesetzes.
§ 1
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der
§4
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und§ 51 ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus folgt zu ermitteln:
der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Ein- zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
kommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente jedoch aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe
nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge von 11 ,905 Deutsche Mark und bei den übrigen Ein-
nach§ 51 Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes künften ein Betrag in Höhe von 7 ,58 Deutsche Mark je
besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhö- Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
hungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausge- Deutsche Mark nach unten abzurunden.
hend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließ-
lich des Erhöhungsbetrags, durch Abziehen des in der 2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages
Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
ermitteln. dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein
Betrag in Höhe von 4, 75 Deutsche Mark hinzuzuzählen
§2 und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark nach
unten abzurunden.
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. §5
Diese Verordnung gilt zur Feststellung der in § 1
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen
genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit
im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor-
gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 bestehen.
für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammen-
zählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift §6
des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des Bundes- Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
versorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des
Stufenzahl. Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von §7
Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tat- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juni 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1317
Anlage
(zu § 1)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. v. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50 v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
404 151 0 0 950 843 704 581 391 280 0 0 628 770 537
415 158 0 0 950 843 704 581 391 280 1 4 624 766 533
427 166 0 0 950 843 704 581 391 280 2 9 619 761 528
439 173 0 0 950 843 704 581 391 280 3 14 614 756 523
451 181 0 0 950 843 704 581 391 280 4 19 609 751 518
463 188 0 0 950 843 704 581 391 280 5 23 605 747 514
475 196 0 0 950 843 704 581 391 280 6 28 600 742 509
487 204 0 0 950 843 704 581 391 280 7 33 595 737 504
499 211 0 0 950 843 704 581 391 280 8 38 590 732 499
511 219 0 0 950 843 704 581 391 280 9 42 586 728 495
523 227 0 0 950 843 704 581 391 280 10 47 581 723 490
534 234 1 4 946 839 700 577 387 276 11 51 577 719 486
546 242 2 9 941 834 695 572 382 271 12 56 572 714 481
558 249 3 14 936 829 690 567 377 266 13 61 567 709 476
570 257 4 19 931 824 685 562 372 261 14 66 562 704 471
582 264 5 23 927 820 681 558 368 257 15 70 558 700 467
594 272 6 28 922 815 676 553 363 252 16 75 553 695 462
606 280 7 33 917 810 671 548 358 247 17 80 548 690 457
618 287 8 38 912 805 666 543 353 242 18 85 543 685 452
630 295 9 42 908 801 662 539 349 238 19 89 539 681 448
642 302 10 47 903 796 657 534 344 233 20 94 534 676 443
653 310 11 52 898 791 652 529 339 228 21 99 529 671 438
665 317 12 57 893 786 647 524 334 223 22 104 524 666 433
677 325 13 61 889 782 643 520 330 219 23 108 520 662 429
689 333 14 66 884 777 638 515 325 214 24 113 515 657 424
701 340 15 71 879 772 633 510 320 209 25 118 510 652 419
713 348 16 76 874 767 628 505 315 204 26 123 505 647 414
725 355 17 80 870 763 624 501 311 200 27 127 501 643 410
737 363 18 85 865 758 619 496 306 195 28 132 496 638 405
749 371 19 90 860 753 614 491 301 190 29 137 491 633 400
761 378 20 95 855 748 609 486 296 185 30 142 486 628 395
773 386 21 99 851 744 605 482 292 181 31 146 482 624 391
784 393 22 104 846 739 600 477 287 176 32 151 477 619 386
796 401 23 109 841 734 595 472 282 171 33 156 472 614 381
808 408 24 114 836 729 590 467 277 166 34 161 467 609 376
820 416 25 118 832 725 586 463 273 162 35 165 463 605 372
832 424 26 123 827 720 581 458 268 157 36 170 458 600 367
844 431 27 128 822 715 576 453 263 152 37 175 453 595 362
856 439 28 133 817 710 571 448 258 147 38 180 448 590 357
868 446 29 137 813 706 567 444 254 143 39 184 444 586 353
880 454 30 142 808 701 562 439 249 138 40 189· 439 581 348
892 461 31 147 803 696 557 434 244 133 41 194 434 576 343
903 469 32 152 798 691 552 429 239 128 42 199 429 571 338
915 477 33 156 794 687 548 425 235 124 43 203 425 567 334
927 484 34 161 789 682 543 420 230 119 44 208 420 562 329
939 492 35 166 784 677 538 415 225 114 45 213 415 557 324
951 499 36 171 779 672 533 410 220 109 46 218 410 552 319
963 507 37 175 775 668 529 406 216 105 47 222 406 548 315
975 515 38 180 770 663 524 401 211 100 48 227 401 543 310
987 522 39 185 765 658 519 396 206 95 49 232 396 538 305
999 530 40 190 760 653 514 391 201 90 50 237 391 533 300
1011 537 41 194 756 649 510 387 197 86 51 241 387 529 296
1023 545 42 199 751 644 505 382 192 81 52 246 382 524 291
1034 552 43 204 746 639 500 377 187 76 53 251 377 519 286
1046 560 44 209 741 634 495 372 182 71 54 256 372 514 281
1058 568 45 213 737 630 491 368 178 67 55 260 368 510 277
1070 575 46 218 732 625 486 363 173 62 56 265 363 505 272
1082 583 47 223 727 620 481 358 168 57 57 270 358 500 267
1094 590 48 228 722 615 476 353 163 52 58 275 353 495 262
1106 598 49 232 718 611 472 349 159 48 59 279 349 491 258
1118 606 50 237 713 606 467 344 154 43 60 284 344 486 253
1130 613 51 242 708 601 462 339 149 38 61 289 339 481 248
1142 621 52 247 703 596 457 334 144 33 62 294 334 476 243
1153 628 53 251 699 592 453 330 140 29 63 298 330 472 239
1318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50 V. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1165 636 54 256 694 587 448 325 135 24 64 303 325 467 234
1177 643 55 261 689 582 443 320 130 19 65 308 320 462 229
1189 651 56 266 684 577 438 315 125 14 66 313 315 457 224
1201 659 57 270 680 573 434 311 121 10 67 317 311 453 220
1213 666 58 275 675 568 429 306 116 5 68 322 306 448 215
1225 674 59 280 670 563 424 301 111 0 69 327 301 443 210
1237 681 60 285 665 558 419 296 106 70 332 296 438 205
1249 689 61 289 661 554 415 292 102 71 336 292 434 201
1261 696 62 294 656 549 410 287 97 72 341 287 429 196
1273 704 63 299 651 544 405 282 92 73 346 282 424 191
1284 712 64 304 646 539 400 277 87 74 351 277 419 186
1296 719 65 308 642 535 396 273 83 75 355 273 415 182
1308 727 66 313 637 530 391 268 78 76 360 268 410 177
1320 734 67 318 632 525 386 263 73 77 365 263 405 172
1332 742 68 323 627 520 381 258 68 78 370 258 400 167
1344 750 69 327 623 516 377 254 64 79 374 254 396 163
1356 757 70 332 618 511 372 249 59 80 379 249 391 158
1368 765 71 337 613 506 367 244 54 81 384 244 386 153
1380 772 72 342 608 501 362 239 49 82 389 239 381 148
1392 780 73 346 604 497 358 235 45 83 393 235 377 144
1403 787 74 351 599 492 353 230 40 84 398 230 372 139
1415 795 75 356 594 487 348 225 35 85 403 225 367 134
1427 803 76 361 589 482 343 220 30 86 408 220 362 129
1439 810 77 365 585 478 339 216 26 87 412 216 358 125
1451 818 78 370 580 473 334 211 21 88 417 211 353 120
1463 825 79 375 575 468 329 206 16 89 422 206 348 115
1475 833 80 380 570 463 324 201 11 90 427 201 343 110
1487 840 81 384 566 459 320 197 7 91 431 197 339 106
1499 848 82 389 561 454 315 192 2 92 436 192 334 101
1511 856 83 394 556 449 310 187 0 93 441 187 329 96
1523 863 84 399 551 444 305 182 94 446 182 324 91
1534 871 85 403 547 440 301 178 95 450 178 320 87
1546 878 86 408 542 435 296 173 96 455 173 315 82
1558 886 87 413 537 430 291 168 97 460 168 310 77
1570 894 88 418 532 425 286 163 98 465 163 305 72
1582 901 89 422 528 421 282 159 99 469 159 301 68
1594 909 90 427 523 416 277 154 100 474 154 296 63
1606 916 91 432 518 411 272 149 101 479 149 291 58
1618 924 92 437 513 406 267 144 102 484 144 286 53
1630 931 93 441 509 402 263 140 103 488 140 282 49
1642 939 94 446 504 397 258 135 104 493 135 277 44
1653 947 95 451 499 392 253 130 105 498 130 272 39
1665 954 96 456 494 387 248 125 106 503 125 267 34
1677 962 97 460 490 383 244 121 107 507 121 263 30
1689 969 98 465 485 378 239 116 108 512 116 258 25
1701 977 99 470 480 373 234 111 109 517 111 253 20
1713 985 100 475 475 368 229 106 110 522 106 248 15
1725 992 101 479 471 364 225 102 111 526 102 244 11
1737 1000 102 484 466 359 220 97 112 531 97 239 6
1749 1007 103 489 461 354 215 92 113 536 92 234 1
1761 1015 104 494 456 349 210 87 114 541 87 229 0
1773 1022 105 498 452 345 206 83 115 545 83 225
1784 1030 106 503 447 340 201 78 116 550 78 220
1796 1038 107 508 442 335 196 73 117 555 73 215
1808 1045 108 513 437 330 191 68 118 560 68 210
1820 1053 109 517 433 326 187 64 119 564 64 206
1832 1060 110 522 428 321 182 59 120 569 59 201
1844 1068 111 527 423 316 177 54 121 574 54 196
1856 1075 112 532 418 311 172 49 122 579 49 191
1868 1083 113 536 414 307 168 45 123 583 45 187
1880 1091 114 541 409 302 163 40 124 588 40 182
1892 1098 115 546 404 297 158 35 125 593 35 177
1903 1106 116 551 399 292 153 30 126 598 30 172
1915 1113 117 555 395 288 149 26 127 602 26 168
1927 1121 118 560 390 283 144 21 128 607 21 163
1939 1129 119 565 385 278 139 16 129 612 16 158
1951 1136 120 570 380 273 134 11 130 617 11 153
1963 1144 121 574 376 269 130 7 131 621 7 149
1975 1151 122 579 371 264 125 2 132 626 2 144
1987 1159 123 584 366 259 120 0 133 631 0 139
1999 1166 124 589 361 254 115 134 636 134
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1319
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. v. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 v. H. 50 v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2011 1174 125 593 357 250 111 135 640 130
2023 1182 126 598 352 245 106 136 645 125
2034 1189 127 603 347 240 101 137 650 120
2046 1197 128 608 342 235 96 138 655 115
2058 1204 129 612 338 231 92 139 659 111
2070 1212 130 617 333 226 87 140 664 106
2082 1219 131 622 328 221 82 141 669 101
2094 1227 132 627 323 216 77 142 674 96
2106 1235 133 631 319 212 73 143 678 92
2118 1242 134 636 314 207 68 144 683 87
2130 1250 135 641 309 202 63 145 688 82
2142 1257 136 646 304 197 58 146 693 77
2153 1265 137 650 300 193 54 147 697 73
2165 1273 138 655 295 188 49 148 702 68
2177 1280 139 660 290 183 44 149 707 63
2189 1288 140 665 285 178 39 150 712 58
2201 1295 141 669 281 174 35 151 716 54
2213 1303 142 674 276 169 30 152 721 49
2225 1310 143 679 271 164 25 153 726 44
2237 1318 144 684 266 159 20 154 731 39
2249 1326 145 688 262 155 16 155 735 35
2261 1333 146 693 257 150 11 156 740 30
2273 1341 147 698 252 145 6 157 745 25
2284 1348 148 703 247 140 1 158 750 20
2296 1356 149 707 243 136 0 159 754 16
2308 1364 150 712 238 131 160 759 11
2320 1371 151 717 233 126 161 764 6
2332 1379 152 722 228 121 162 769 1
2344 1386 153 726 224 117 163 773 0
2356 1394 154 731 219 112 164 778
2368 1401 155 736 214 107 165 783
2380 1409 156 741 209 102 166 788
2392 1417 157 745 205 98 167 792
2403 1424 158 750 200 93 168 797
2415 1432 159 755 195 88 169 802
2427 1439 160 760 190 83 170 807
2439 1447 161 764 186 79 171 811
2451 1454 162 769 181 74 172 816
2463 1462 163 774 176 69 173 821
2475 1470 164 779 171 64 174 826
2487 1477 165 783 167 60 175 830
2499 1485 166 788 162 55 176 835
2511 1492 167 793 157 50 177 840
2523 1500 168 798 152 45 178 845
2534 1508 169 802 148 41 179 849
2546 1515 170 807 143 36 180 854
2558 1523 171 812 138 31 181 859
2570 1530 172 817 133 26 182 864
2582 1538 173 821 129 22 183 868
2594 1545 174 826 124 17 184 873
2606 1553 175 831 119 12 185 878
2618 1561 176 836 114 7 186 883
2630 1568 177 840 110 3 187 887
2642 1576 178 845 105 0 188 892
2653 1583 179 850 100 189 897
2665 1591 180 855 95 190 902
2677 1598 181 859 91 191 906
2689 1606 182 864 86 192 911
2701 1614 183 869 81 193 916
2713 1621 184 874 76 194 921
2725 1629 185 878 72 195 925
2737 1636 186 883 67 196 930
2749 1644 187 888 62 197 935
2761 1652 188 893 57 198 940
2773 1659 189 897 53 199 944
2784 1667 190 902 48 200 949
2796 1674 191 907 43 201 954
2808 1682 192 912 38 202 959
2820 1689 193 916 34 203 963
2832 1ö97 194 921 29 204 968
2844 1705 195 926 24 205 973
1320 Bundesgesetzblatt, Jahr9ang 1990, Teil 1
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50 V. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2856 1712 196 931 19 206 978
2868 1720 197 935 15 207 982
2880 1727 198 940 10 208 987
2892 1735 199 945 5 209 992
2904 1743 200 950 0 210 997
2915 1750 201 954 211 1001
2927 1758 202 959 212 1006
2939 1765 203 964 213 1011
2951 1773 204 969 214 1016
2963 1780 205 973 215 1020
2975 1788 206 978 216 1025
2987 1796 207 983 217 1030
2999 1803 208 988 218 1035
3011 1811 209 992 219 1039
3023 1818 210 997 220 1044
3034 1826 211 1002 221 1049
3046 1833 212 1007 222 1054
3058 1841 213 1011 223 1058
3070 1849 214 1016 224 1063
3082 1856 215 1021 225 1068
3094 1864 216 1026 226 1073
3106 1871 217 1030 227 1077
3118 1879 218 1035 228 1082
3130 1887 219 1040 229 1087
3142 1894 220 1045 230 1092
3154 1902 221 1049 231 1096
3165 1909 222 1054 232 1101
3177 1917 223 1059 233 1106
3189 1924 224 1064 234 1111
3201 1932 225 1068 235 1115
3213 1940 226 1073 236 1120
3225 1947 227 1078 237 1125
3237 1955 228 1083 238 1130
3249 1962 229 1087 239 1134
3261 1970 230 1092 240 1139
3273 1977 231 1097 241 1144
3284 1985 232 1102 242 1149
3296 1993 233 1106 243 1153
3308 2000 234 1111 244 1158
3320 2008 235 1116 245 1163
3332 2015 236 1121 246 1168
3344 2023 237 1125 247 1172
3356 2031 238 1130 248 1177
3368 2038 239 1135 249 1182
3380 2046 240 1140 250 1187
3392 2053 241 1144 251 1191
3404 2061 242 1149 252 1196
3415 2068 243 1154 253 1201
3427 2076 244 1159 254 1206
3439 2084 245 1163 255 1210
3451 2091 246 1168 256 1215
3463 2099 247 1173 257 1220
3475 2106 248 1178 258 1225
3487 2114 249 1182 259 1229
3499 2122 250 1187 260 1234
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1321
Verordnung
zur Auslandsversorgung
nach § 64e des Bundesversorgungsgesetzes
(Auslandsversorgungsverordnung - AuslVersV)
Vom 30. Juni 1990
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 29 des Gesetzes vom §3
26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211) eingefügten § 64 e Abs. 5 Berechnungsvorschrift
des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) Bei der Grundrente für Beschädigte ist der Betrag der
verordnet die Bundesregierung: Alterserhöhung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 gesondert nach
Maßgabe des § 66 Abs. 1 Satz 1 zu runden.
§ 1
Anwendungsbereich
§4
Teilversorgung nach § 64 e des Bundesversorgungsge- Berlin-Klausel
setzes erhalten Deutsche und deutsche Volkszugehörige
mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Albanien, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der Tschecho- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des Bundes-
slowakei, Ungarn und in der Sowjetunion. versorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
§2
§ 5
Abweichender Ableitungssatz
Inkrafttreten
Vollwaisen erhalten abweichend von § 64e Abs. 2
Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes die Hälfte der Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Grundrente.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Juni 1990
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen
des Fonds „Deutsche Einheit"
in das Schuldbuch des Fonds „Deutsche Einheit"
Vom 30. Juni 1990
Auf Grund des Artikels 31 § 5 Abs. 7 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai
1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der
Reichsschuldenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 650-1, veröffentlichten bereinigten Fassung bestimme ich, daß die verzins-
lichen Schatzanweisungen des Fonds „Deutsche Einheit" den Schuldverschrei-
bungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften des
Reichsschuldbuchgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 651-1, veröffentlichten bereinigten Fassung gleichzusetzen sind.
Die Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.
Bonn, den 30. Juni 1990
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Köhler
Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1990 1323
Berichtigung
der Vierten Verordnung zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
Vom 18. Juni 1990
Die Vierte Verordnung zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
vom 1. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 849) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe j müssen die Worte unter „Ausnahme Nr. S 84"
wie folgt richtig lauten:
,,(Weiterverwendung in Verkehr befindlicher austenitischer Tanks)".
2. In Artikel 2 Nr. 5
a) muß folgender Buchstabe b eingefügt werden:
„b) Im Teil 1 Spalte 4 der Tabelle werden bei den Ausnahmen E 13 und
E 15 jeweils die Nummer 1 sowie bei der Ausnahme E 14 die Nummer 2
gestrichen.",
b) müssen der bisherige Buchstabe b der Buchstabe c und der bisherige
Buchstabe c der Buchstabe d werden.
Bonn, den 1& Ju~ 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Semrau
1324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 472. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 115 vom 26. Juni 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 115 vom 26. Juni 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
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