Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990. 1219
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 20, ausgegeben am 29. Juni 1990
Tag Inhalt Seite
25. 6. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und
Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
neu: 188-40; 7620-1, 7610-1, 7628-1, 4135-1, 7691-2, 4120-4, 7631-1, 611-10-14, 611-1, 2330-9, 611-8-2-2, 611-6-3-2, 611-13,
610-6-10, 611-17, 610-10, 911-4, 4101-1, 810-1, 240-1, 931-1, 7402-2, 603-9, 605-1
Preis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung 1nkrafttretens
Seite (Nr. vom}
21. 6. 90 Achtundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung 3269 (116 27. 6. 90} 28. 6. 90
74-1-6
1206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften
(Arbeitsgerichtsgesetz-Änderungsgesetz)
Vom 26. Juni 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nach § 54 Nr. 1 oder 2 des Gerichtskostengeset-
das folgende Gesetz beschlossen: zes bei einer Zurückverweisung des Rechtsstreits
an die Vorinstanz nicht feststeht und der Rechts-
streit noch anhängig ist; § 49 Satz 1 des Gerichts-
Artikel 1 kostengesetzes ist jedoch anzuwenden, wenn das
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes Verfahren nach Zurückverweisung 6 Monate
geruht hat oder 6 Monate von den Parteien nicht
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt- betrieben worden ist."
machung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt
geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom b) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2312), wird wie folgt ,,(6) Die Verordnung über Kosten im Bereich der
geändert: Justizverwaltung und die Justizbeitreibungsord-
nung gelten entsprechend, soweit sie nicht unmit-
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: telbar Anwendung finden. Bei Einziehung der
Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Voll-
a) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5 und wird
streckungsbehörden der Justizverwaltung oder die
wie folgt gefaßt:
sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den
„5. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie
Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen.
dem Träger der Insolvenzsicherung über Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die
Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsiche- beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justiz-
rung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten beitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts."
Teils des Gesetzes zur Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung;".
4. § 14 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
b) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wird ,,(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann
wie folgt geändert: anordnen, daß außerhalb des Sitzes des Arbeitsge-
Vor dem Komma werden die Worte „und Num- richts Gerichtstage abgehalten werden. Ist zuständige
mer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen" ein- oberste Landesbehörde die oberste Arbeitsbehörde,
gefügt. so handelt sie im Einvernehmen mit der Landesjustiz-
verwaltung; ist zuständige oberste Landesbehörde die
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Landesjustizverwaltung, so handelt sie im Einverneh-
men mit der obersten Arbeitsbehörde des Landes. Die
,,(1) Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird eine Landesregierung kann ferner durch Rechtsverord-
Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen nung bestimmen, daß Gerichtstage außerhalb des
Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrich- Sitzes des Arbeitsgerichts abgehalten werden. Die.
tung der Geschäftsstelle bestimmt bei dem Bundes- Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 3
arbeitsgericht der Bundesminister für Arbeit und So- durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
zialordnung im Benehmen mit dem Bundesminister Landesbehörde übertragen. Ist zuständige oberste
der Justiz. Die Einrichtung der Geschäftsstelle Landesbehörde die oberste Arbeitsbehörde, so bedarf
bestimmt bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeits- sie zum Erlaß der Rechtsverordnung des Einverneh-
gerichten die zuständige oberste Landesbehörde. Ist , mens mit der Landesjustizverwaltung; ist zuständige
zuständige oberste Landesbehörde die oberste oberste Landesbehörde die Landesjustizverwaltung,
Arbeitsbehörde, so handelt sie im Benehmen mit der so bedarf sie des Einvernehmens mit der obersten
Landesjustizverwaltung; ist zuständige oberste Lan- Arbeitsbehörde des Landes."
desbehörde die Landesjustizverwaltung, so handelt
sie im Benehmen mit der obersten Arbeitsbehörde
des Landes." 5. § 15 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 15
3. § 12 wird wie folgt geändert:
Verwaltung und Dienstaufsicht
a) In Absatz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstauf-
,,§ 49 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ist ferner sicht führt die zuständige oberste Landesbehörde.
nicht anzuwenden, solange der Kostenschuldner § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Vor Erlaß allge-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 1207
meiner Anordnungen, die die Verwaltung und Dienst- Präsidenten des Landesarbeitsgerichts übertragen.
aufsicht betreffen, soweit sie nicht rein technischer Art § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."
sind, sind die in § 14 Abs. 5 genannten Verbände zu
hören. 13. § 35 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann ,,(3) Die zuständige oberste Landesbehörde be-
Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem stimmt die Zahl der Kammern. § 17 gilt entspre-
Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder dem Vor- chend."
sitzenden des Arbeitsgerichts oder, wenn mehrere
Vorsitzende vorhanden sind, einem von ihnen über-
14. § 36 wird wie folgt gefaßt:
tragen. § 14 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."
,,§ 36
6. § 17 wird wie folgt geändert: Vorsitzende
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden wer-
,,(1) Die zuständige oberste Landesbehörde den auf Vorschlag der zuständigen obersten Landes-
bestimmt die Zahl der Kammern nach Anhörung behörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 genannten
der in § 14 Abs. 5 genannten Verbände. § 14 Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern
Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend." als Richter auf Lebenszeit entsprechend den landes-
rechtlichen Vorschriften bestellt.§ 7 Abs. 1 Satz 4 gilt
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: entsprechend."
,,(3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung
nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung auf die 15. Nach § 50 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
,,(3) § 211 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maß-
§ 14 Abs. 4 Satz 5 gilt entsprechend."
gabe, daß an die Stelle eines Gerichtswachtmeisters
oder der Post der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
7. § 18 wird wie folgt geändert: oder ein von ihm beauftragter Beamter oder Angestell-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ter des Gerichts treten kann."
,,(1) Die Vorsitzenden werden auf Vorschlag der
zuständigen obersten Landesbehörde nach Bera- 16. § 63 wird wie folgt geändert:
tung mit einem Ausschuß entsprechend den lan- a) Die Worte „obersten Arbeitsbehörde des Landes"
desrechtlichen Vorschriften bestellt. § 7 Abs. 1 werden ersetzt durch die Worte „zuständigen ober-
Satz 4 gilt entsprechend." sten Landesbehörde".
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „obersten b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
Arbeitsbehörde des Landes" durch die Worte
„Ist die zuständige oberste Landesbehörde die
,,zuständigen obersten Landesbehörde" ersetzt.
Landesjustizverwaltung, so sind die Urteilsab-
schriften auch der obersten Arbeitsbehörde des
8. In § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Worte Landes zu übersenden."
„obersten Arbeitsbehörde des Landes" durch die
Worte „zuständigen obersten Landesbehörde" er-
17. § 69 Abs. 2 wird gestrichen.
setzt.
18. Nach § 121 wird fol~ender § 121 a eingefügt:
9. In § 21 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „obersten
Arbeitsbehörde des Landes" durch die Worte „zustän- ,,§ 121 a
digen obersten Landesbehörde" ersetzt.
Überleitungsvorschriften
aus Anlaß des Gesetzes vom 26. Juni 1990
10. In § 24 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „oberste
Arbeitsbehörde des Landes" durch die Worte „zustän- (1) Für Verfahren in Arbeitssachen, für die durch
dige oberste Landesbehörde" ersetzt. Artikel 1 Nr. 1 die Zuständigkeit der Gerichte für
Arbeitssachen begründet wird und die vor dem Inkraft-
11 . In § 27 Satz 1 werden die Worte „obersten Arbeits- treten dieses Gesetzes bei Gerichten anderer Zweige
behörde des Landes" durch die Worte „zuständigen der Gerichtsbarkeit anhängig sind, bleiben diese
obersten Landesbehörde" ersetzt. Gerichte bis zum rechtskräftigen Abschluß des Ver-
fahrens zuständig.
12. § 34 wird wie folgt gefaßt: (2) Bis zur Bestimmung der zuständigen obersten
,,§ 34 Landesbehörde im Sinne des Artikels 1 Nr. 2, 4 bis 14
und 16 bleibt die jeweilige oberste Arbeitsbehörde des
Verwaltung und Dienstaufsicht Landes zuständig."
(1) Die Geschäfte der Verwaltung und Dienstauf-
sicht führt die zuständige oberste Landesbehörde.
§ 14 Abs. 4 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 3 gelten Artikel 2
entsprechend. Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
Geschäfte der Verwaltung und Dienstaufsicht dem blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
1208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des 3. § 1O wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163), wird wie a) In der Überschrift und in Absatz 2 Satz 1 wird
folgt geändert: jeweils das Wort „Wahlmänner" durch das Wort
In § 622 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort ,,Delegierten" ersetzt.
,,fünfunddreißigsten" durch das Wort „fünfundzwanzig- b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wahlmänner"
sten" ersetzt. durch das Wort „Delegierte" ersetzt.
c) In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
,,Wahlmännern" durch das Wort „Delegierten"
Artikel 3 ersetzt.
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche 4. § 11 erhält folgende Fassung:
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche ,,§ 11
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer Errechnung der Zahl der Delegierten
400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (1) In jedem Betrieb entfällt auf je 60 wahlberech-
(BGBI. 1 S. 1142), wird wie folgt geändert: tigte Arbeitnehmer ein Delegierter. Ergibt die Errech-
nung nach Satz 1 in einem Betrieb für eine Gruppe
Nach Artikel 220 wird folgender Artikel 221 eingefügt: mehr als
„Artikel 221 1. 30 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
Übergangsvorschrift wählenden Delegierten auf die Hälfte; diese Dele-
zum Gesetz vom 26. Juni 1990 gierten erhalten je zwei Stimmen;
zur Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes 2. 90 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften wählenden Delegierten auf ein Drittel; diese Dele-
Bei einer vor dem 1. Juli 1990 zugegangenen Kündi- gierten erhalten je drei Stimmen;
gung werden bei der Berechnung der Beschäftigungs- 3. 150 Delegierte, so vermindert sich die Zahl der zu
dauer auch Zeiten, die zwischen der Vollendung des fünf- wählenden Delegierten auf ein Viertel; diese Dele-
undzwanzigsten Lebensjahres und der Vollendung des gierten erhalten je vier Stimmen.
fünfunddreißigsten Lebensjahres liegen, berücksichtigt,
wenn am 1. Juli 1990 Bei der Errechnung der Zahl der Delegierten werden
Teilzahlen voll gezählt, wenn sie mindestens die
1 . das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet ist oder Hälfte der vollen Zahl betragen.
2. ein Rechtsstreit über den Zeitpunkt der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses anhängig ist." (2) Die Arbeiter und die Angestellten müssen unter
den Delegierten in jedem Betrieb entsprechend ihrem
zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Unter den
Delegierten der Angestellten müssen die in § 3 Abs. 3
Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leitenden
Artikel 4
Angestellten entsprechend ihrem zahlenmäßigen Ver-
Änderung des Deutschen Richtergesetzes häJtnis vertreten sein. Sind in einem Betrieb minde-
stens neun Delegierte zu wählen, so entfällt auf die
Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der
Arbeiter, die in § 3 Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Ange-
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
stellten und die leitenden Angestellten mindestens je
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni
ein Delegierter; dies gilt nicht, soweit in dem Betrieb
1989 (BGBI. 1 S. 1282), wird wie folgt geändert:
nicht mehr als fünf Arbeiter, in § 3 Abs. 3 Nr. 1
bezeichnete Angestellte oder leitende Angestellte
§ 45 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
wahlberechtigt sind. Soweit auf die Arbeiter, die in § 3
„Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leiten-
Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende den Angestellten lediglich nach Satz 3 Delegierte ent-
Amtszeit." fallen, vermehrt sich die nach Absatz 1 errechnete
Zahl der Delegierten des Betriebs entsprechend.
(3) Soweit nach Absatz 2 auf die Arbeiter, die in § 3
Artikel 5
Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leiten-
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes den Angestellten eines Betriebs nicht mindestens je
ein Delegierter entfällt, gelten diese für die Wahl der
Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Delegierten als Arbeitnehmer des Betriebs der Haupt-
vom 4. Mai 1976 (BGBI. 1S. 1153) wird wie folgt geändert:
niederlassung des Unternehmens. Soweit nach
Absatz 2 und nach Satz 1 auf die Arbeiter, die in § 3
1. In § 9 wird jeweils das Wort „Wahlmänner" durch das Abs. 3 Nr. 1 bezeichneten Angestellten und die leiten-
Wort „Delegierte" ersetzt. den Angestellten des Betriebs der Hauptniederlas-
sung nicht mindestens je ein Delegierter entfällt, gel-
2. In der Überschrift des Dritten Unterabschnitts wird ten diese für die Wahl der Delegierten als Arbeitneh-
das Wort „Wahlmänner" durch das Wort „Delegierte" mer des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeit-
ersetzt. nehmer größten Betriebs des Unternehmens.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 1209
(4) Entfällt auf einen Betrieb kein Delegierter, so ist „Ein durch Delegierte in getrennter Wahl (§ 15 Abs. 3
Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Satz 1) gewähltes Aufsichtsratsmitglied wird durch
Beschluß der Delegierten seiner Gruppe abberufen.
(5) Die Eigenschaft eines Delegierten als Delegier-
Ein durch Delegierte in gemeinsamer Wahl (§ 15
ter der Arbeiter oder der Angestellten bleibt bei einem
Abs. 3 Satz 2) gewähltes· Aufsichtsratsmitglied wird
Wechsel der Gruppenzugehörigkeit erhalten. Satz 1
durch Beschluß der Delegierten abberufen."
ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Delegierter
der Angestellten seine Eigenschaft als in § 3 Abs. 3
Nr. 1 bezeichneter Angestellter oder leitender Ange- 13. § 34 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
stellter wechselt." ,,(5) Werden die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeit-
nehmer durch Delegierte gewählt, so werden abwei-
5. § 12 wird wie folgt geändert: chend von § 10 in einem in Absatz 1 bezeichneten
Betrieb keine Delegierten gewählt. Abweichend von
a) In der Überschrift, in Absatz 1 Satz 2 und in Ab-
§ 15 Abs. 1 nehmen die Arbeitnehmer dieses Betriebs
satz 2 wird jeweils das Wort „Wahlmänner" durch
unmittelbar an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
das Wort „Delegierte" ersetzt.
der Arbeitnehmer teil mit der Maßgabe,
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wahlmänner"
1. daß die Stimme eines dieser Arbeitnehmer als ein
durch das Wort „Delegierten" ersetzt.
Sechzigste! der Stimme eines Delegierten zu zäh-
len ist; § 11 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzu-
6. § 13 wird wie folgt geändert: wenden;
a) Das Wort „Wahlmänner" wird jeweils durch das 2. daß diese Arbeitnehmer an Abstimmungen über
Wort „Delegierten" ersetzt. die gemeinsame Wahl der Aufsichtsratsmitglieder
b) In Absatz 4 wird das Wort „Ersatzmänner" durch der Arbeitnehmer durch die Delegierten nicht teil-
das Wort „Ersatzdelegierten" ersetzt. nehmen und für die Errechnung der für die Antrag-
stellung und für die Beschlußfassung erforder-
7. § 14 erhält folgende Fassung: lichen Zahlen von Delegierten der Arbeiter und
Delegierten der Angestellten außer Betracht blei-
,,§ 14 ben."
Vorzeitige Beendigung der Amtszeit
oder Verhinderung von Delegierten 14. § 39 wird wie folgt geändert:
(1) Die Amtszeit eines Delegierten endet vor dem a) In Nummer 2 wird das Wort „Wahlmänner" durch
in § 13 bezeichneten Zeitpunkt das Wort „Delegierte" ersetzt.
1. durch Niederlegung des Amtes, b) In Nummer 5 wird das Wort „Wahlmänner" durch
2. durch Beendigung der Beschäftigung des Dele- das Wort „Delegierten" ersetzt.
gierten in dem Betrieb, dessen Delegierter er ist,
3. durch Verlust der Wählbarkeit. Artikel 6
(2) Endet die Amtszeit eines Delegierten vorzeitig Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes 1952
oder ist er verhindert, so tritt an seine Stelle ein
Ersatzdelegierter. Die Ersatzdelegierten werden der Das Betriebsverfassungsgesetz 1952 in der im Bundes-
Reihe nach aus den nicht gewählten Arbeitnehmern gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-1, veröffent-
derjenigen Wahlvorschläge entnommen, denen die zu lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
ersetzenden Delegierten angehören." 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1979 (BGBI. 1 S. 545), wird
wie folgt geändert:
8. § 15 wird wie folgt geändert: In§ 76 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Wahlmänner" durch
a) In Absatz 1 sowie in Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort ,.Delegierte" ersetzt.
das Wort „Wahlmänner" durch das Wort „Delegier-
ten" ersetzt.
Artikel 7
b) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Wahl-
Änderung des Aktiengesetzes
männern" durch das Wort „Delegierten" ersetzt.
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1
9. In§ 16 Abs. 1 wird das Wort „Wahlmänner" durch das S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des
Wort „Delegierten" ersetzt. Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2312), wird
wie folgt geändert:
10. In § 18 Satz 2 wird jeweils das Wort „Wahlmänner"
durch das Wort „Delegierten" ersetzt. 1. In § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 und 6 werden jeweils die
Worte „selbst, durch Delegierte oder durch Wahlmän-
ner" durch die Worte „selbst oder durch Delegierte"
11. In § 21 wird in der Überschrift und in Absatz 1 jeweils
ersetzt.
das Wort „Wahlmänner" durch das Wort „Delegier-
ten" ersetzt.
2. § 104 wird wie folgt geändert:
12. In § 23 Abs. 2 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 werden jeweils die
Fassung: Worte „selbst, durch Delegierte oder durch Wahl-
1210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
männer" durch die Worte „selbst oder durch Dele- Artikel 8
gierte" ersetzt. Berlin-Klausel
b) In Absatz 4 Satz 4 zweiter Halbsatz werden die
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Worte „oder durch Wahlmänner" sowie die Worte
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
,,oder Wahlmänner" gestrichen.
3. In § 250 Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden jeweils die Worte
,,selbst, durch Delegierte oder durch Wahlmänner" Artikel 9
durch die Worte „selbst oder durch Delegierte" ersetzt.
Inkrafttreten
4. In § 252 Abs. 1 werden die Worte „selbst, durch Dele- Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
gierte oder durch Wahlmänner" durch die Worte „selbst dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
oder durch Delegierte" ersetzt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 31 - Tag der Ausgat}ß: Bonn, den 29. Juni 1990 1211
Gesetz
über die neunzehnte Anpassung
der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
sowie zur Änderung weiterer sozialrechtlicher Vorschriften
(KOV-Anpassungsgesetz 1990 - KOVAnpG 1990)
Vom 26. Juni 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates mensverlust, so ist das Regelentgelt unter Berück-
das folgende Gesetz beschlossen: sichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen."
e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.
Artikel 1 f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes ,,(6) Ist Versorgungskrankengeld nach§ 16a und
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen, so ist ein
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), einheitliches kalendertägliches Versorgungskran-
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom kengeld festzusetzen."
23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582), wird wie folgt geändert:
4. In § 18c Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Kostenüber-
nahmen für Änderungen von Schuhwerk," gestrichen.
1. In § 14 wird die Zahl „209" durch die Zahl „216"
ersetzt.
5. In § 19 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rehabi-
litationseinrichtung," die Worte „medizinische Maß-
2. In § 15 werden in Satz 1 die Worte „26 bis 171" durch nahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft,"
die Worte „27 bis 176" und in Satz 2 die Zahl „2,623" eingefügt.
durch die Zahl „2, 706" ersetzt.
6. § 21 wird wie folgt geändert:
3. § 16b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
a) Absatz 1 Satz 1 wird Absatz 1.
„Meldet eine Krankenkasse nach Satz 1 einen
b) Absatz 1 Satz 2 bis 8 wird Absatz 2. Der neue Anspruch vorläufig an, macht sie ihn auch geltend
Satz 5 erhält folgende Fassung: im Sinne des § 111 des Zehnten Buches Sozial-
gesetzbuch."
„Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach
den §§ 7 b bis 7 d und 7 h bis 7 k des Einkommen- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
steuergesetzes, nach den §§ 82a, 82g und 82i
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, aa) Nach dem Wort „Rückerstattungsansprüche"
nach den §§ 14 bis 15 des Berlinförderungsgeset- werden die Worte „nach § 112 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
zes und nach den §§ 7 und 12 des Schutzbau-
gesetzes hinzuzurechnen, soweit sie die nach § 7 bb) Folgender Satz wird angefügt:
Abs. 1 oder 4 des Einkommensteuergesetzes „Im übrigen gilt § 113 des Zehnten Buches
zulässigen Absetzungen für Abnutzung überstei- Sozialgesetzbuch."
gen."
c) Absatz 1 Satz 9 bis 12 wird gestrichen. 7. Dem§ 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Buchstabe b gilt auch im Zusammenhang mit
d) Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:
Leistungen, die die Krankenkasse zur Behandlung
,,(3) Findet eine Veranlagung zur Einkommen- von Schädigungsfolgen erbringt."
steuer nicht statt, ist Bemessungszeitraum das
letzte vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelau- 8. Dem § 25 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
fene Kalenderjahr, für das der Berechtigte die
„Kinder gelten nach Satz 2 Nr. 2 und 3 über die
Gewinne nachweisen kann; die nachgewiesenen
Vollendung des 18. Lebensjahrs hinaus als Familien-
Gewinne gelten als Regelentgelt.
mitglieder, wenn sie mit dem Beschädigten in häus-
(4) Kann ein Regelentgelt nach Absatz 2 oder 3 licher Gemeinschaft leben oder die Voraussetzungen
nicht festgestellt werden oder ergibt ein nach des § 33 b Abs. 4 Satz 2 bis 7 erfüllen."
Absatz 2 oder 3 festgestelltes Regelentgelt wegen
wesentlicher Änderungen nach Ende des Bemes- 9. § 26 Abs. 3 Nr. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
sungszeitraumes oder aus anderen Gründen kei- „Reisekosten werden auch übernommen für im
nen angemessenen Maßstab für den Einkorn- Regelfall zwei Familienheimfahrten im Monat, wenn
1212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
der Beschädigte an einer berufsfördernden Maß- 15. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
nahme teilnimmt." ,,(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
10. In§ 26a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe,,§ 16b Abs. 1
um 50 oder 60 vom Hundert 581 Deutsche Mark,
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 16 b Abs. 1" und die
um 70 oder 80 vom Hundert 704 Deutsche Mark,
Angabe ,,§ 16b Abs. 1 Satz 2 bis 12" durch die
um 90 vom Hundert 843 Deutsche Mark,
Angabe ,,§ 16 b Abs. 2 bis 4 und Abs. 6" ersetzt.
bei Erwerbsunfähigkeit 950 Deutsche Mark."
11. § 26c wird wie folgt geändert: 16. In § 33 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Zahl
a) In Absatz 6 wird in Satz 1 die Zahl „315" durch die ,,33 793" durch die Zahl „34 841" ersetzt.
Zahl „325" und in Satz 2 die Zahl „856" durch die
Zahl „883" ersetzt. 17. In § 33a Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „ 101" durch die
Zahl „ 104" ersetzt.
b) Es wird folgender Absatz angefügt:
,,(9) Bei der Hilfe zur Pflege für ein Kind, das sein 18. In § 35 Abs. 1 werden in Satz 1 die Zahl „390" durch
21 . Lebensjahr vollendet hat, soll davon abgese- die Zahl „402" und in Satz 2 die Worte „663, 940,
hen werden, Einkommen und Vermögen des 1211, 1570 oder 1935 Deutsche Mark" durch die
Beschädigten einzusetzen." Worte „684, 970, 1249, 1620 oder 1996 Deutsche
Mark" ersetzt.
12. Dem § 27 d wird folgender Absatz angefügt:
,,(7) Bei der Eingliederungshilfe für ein behindertes 19. In § 36 werden in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „2220"
Kind gilt § 26c Abs. 9 entsprechend." durch die Zahl „2290" und die Zahl „ 1111" durch die
Zahl „ 1146" und in Absatz 3 die Zahl „2220" durch die
Zahl „2290" ersetzt.
13. In § 30 Abs. 3 werden die Worte ,,(Absätze 4 und 12)"
durch die Worte ,,(Absatz 4)" ersetzt.
20. In § 40 wird die Zahl „551" durch die Zahl „568"
ersetzt.
14. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 21. In § 41 Abs. 2 wird die Zahl „609" durch die Zahl „628"
,,(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund- ersetzt.
rente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
22. In § 46 werden die Zahl „ 155" durch die Zahl „ 160"
um 30 vom Hundert von 181 Deutsche Mark,
und die Zahl „291" durch die Zahl „300" ersetzt.
um 40 vom Hundert von 246 Deutsche Mark,
um 50 vom Hundert von 332 Deutsche Mark,
23. In § 47 Abs. 1 werden die Zahl „271" durch die Zahl
um 60 vom Hundert von 421 Deutsche Mark,
,,280" und die Zahl „379" durch die Zahl „391" ersetzt.
um 70 vom Hundert von 581 Deutsche Mark,
um 80 vom Hundert von 704 Deutsche Mark,
24. § 51 wird wie folgt geändert:
um 90 vom Hundert von 843 Deutsche Mark,
bei Erwerbs- a) In Absatz 1 werden die Zahl „ 746" durch die Zahl
unfähigkeit von 950 Deutsche Mark. ,,770" und die Zahl „521" durch die Zahl „537"
ersetzt.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei b) In Absatz 2 werden die Zahl „ 137" durch die Zahl
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ,, 141" und die Zahl „ 101" durch die Zahl „ 104"
ersetzt.
um 50 und
c) In Absatz 3 werden die Zahl „423" durch die Zahl
60 vom Hundert um 36 Deutsche Mark,
,,436" und die Zahl „308" durch die Zahl „318"
um 70 und ersetzt.
80 vom Hundert um 46 Deutsche Mark,
um 90 vom Hundert und 25. In § 53 Satz 2 werden die Zahl „2220" durch die Zahl
bei Erwerbsunfähigkeit um 57 Deutsche Mark." ,,2290" und die Zahl „ 1111" durch die Zahl „ 1146"
ersetzt.
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die an- 26. § 64 wird wie folgt geändert:
erkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich
außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in ,,Die Leistungen können mit Zustimmung des Bun-
folgenden Stufen gewährt wird: desministers für Arbeit und Sozialordnung ganz
Stufe 1 109 Deutsche Mark, oder teilweise versagt oder entzogen werden,
Stufe 11 223 Deutsche Mark, wenn
Stufe 111 337 Deutsche Mark, 1. der Leistungszweck nicht erreicht werden kann,
Stufe IV 450 Deutsche Mark, insbesondere der fremde Staat Renten nach
Stufe V 560 Deutsche Mark, diesem Gesetz auf eigene Renten ganz oder
Stufe VI 675 Deutsche Mark." teilweise anrechnet, oder
Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 1213
2. in der Person des Berechtigten ein von ihm zu stungen werden ausländische Einkünfte nur in den
vertretender wichtiger Grund, insbesondere Fällen des § 48 berücksichtigt. Bei der Witwen- und
eine gegen die Bundesrepublik Deutschland Waisenbeihilfe ist in allen Fällen von der vollen Höhe
gerichtete Handlung des Berechtigten, vor- der entsprechenden Witwen- und Waisenrente auszu-
liegt." gehen sowie ein Drittel des in § 33 Abs. 1 Buchstabe a
genannten Bemessungsbetrags zugrunde zu legen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Bei der Bemessung des Bestattungsgeldes ist in allen
aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „Gründen" Fällen der in § 36 Abs. 1 Satz 2 und § 53 Satz 2
die Worte ,, , insbesondere unter den in Ab- genannte höhere Betrag zugrunde zu legen.
satz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen,"
eingefügt. (3) Die Teilversorgung umfaßt auch Leistungen der'
Heilbehandlung nach § 64a Abs. 1. Zuschüsse nach
bb) Satz 5 wird wie folgt gefaßt: § 11 Abs. 3 werden nicht gezahlt; der Bundesminister
,,§ 64c Abs. 5, §§ 64d und 64f Abs. 1 und 2 für Arbeit und Sozialordnung kann Ausnahmen zulas-
gelten entsprechend." sen. Während eines vorübergehenden Aufenthalts
außerhalb der durch Rechtsverordnung nach Absatz 5
27. § 64a wird wie folgt geändert: bestimmten Staaten können Leistungen der Heil- und
Krankenbehandlung nach§ 64a Abs. 2 erbracht wer-
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: den, soweit nach ärztlicher Beurteilung eine unverzüg-
,,(2) Versorgungskrankengeld und Beihilfe nach liche Behandlung erforderlich ist. Ansprüche nach den
§ 17 sind ausgeschlossen. Heilbehandlung für Sätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, soweit gegen
Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schä- Träger gesetzlicher oder privater Versicherungen oder
digung sind, Krankenbehandlung und Leistungen ähnlicher Einrichtungen ein Anspruch auf entspre-
nach § 10 Abs. 6 Satz 1 und § 11 Abs. 4 sind chende Leistungen verwirklicht werden kann.
ausgeschlossen, soweit sie nicht im Geltungsbe-
(4) Die in § 64 b Abs. 1 genannten Leistungen der
reich dieses Gesetzes erbracht werden können.
Kriegsopferfürsorge können mit Zustimmung des Bun-
Anstelle der nach den Sätzen 1 und 2 ausge-
desministers für Arbeit und Sozialordnung erbracht
schlossenen Leistungen kann eine Zuwendung bis
werden.§ 27b Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung.
zur zweifachen Höhe der Leistungen gegeben wer-
den, die der Versorgungsberechtigte im Geltungs- (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
bereich dieses Gesetzes erhalten könnte; die Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Kosten für Arznei- und Verbandmittel sowie Heil- die Staaten zu bestimmen, in die aus besonderen
mittel können in voller Höhe ersetzt werden. Gründen, insbesondere wegen der im Vergleich zur
(3) Für Kurmaßnahmen werden Kosten nur Bundesrepublik Deutschland geringeren Durch-
erstattet und Zuwendungen nur gegeben, wenn die schnittshöhe entsprechender Sozialleistungen sowie
zuständige Verwaltungsbehörde der Maßnahme wegen der Lage und Entwicklung nach dem Zweiten
vorher zugestimmt hat. Leistungen für Versehrten- Weltkrieg, eine Teilversorgung nach Absatz 1 gelei-
leibesübungen außerhalb des Geltungsbereiches stet wird. In der Rechtsverordnung können
dieses Gesetzes sind ausgeschlossen."
a) der in Absatz 2 Satz 1 genannte Ableitungssatz
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Bezeichnung „Ab- von einem Drittel für einzelne Leistungen anders
satz 3" durch die Bezeichnung „Absatz 2" ersetzt. festgelegt sowie die Leistungsbemessung näher
geregelt werden,
28. Dem § 64c Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
b) bei einer wesentlichen Änderung der für die Teil-
„In den Fällen der Sätze 2 und 3 gilt § 30 Abs. 11
versorgung maßgebenden Verhältnisse (Satz 1)
Satz 2 entsprechend."
die Ableitungssätze in Absatz 2 Satz 1 und 2
entsprechend geändert werden.
29. § 64e wird wie folgt gefaßt:
,,§ 64e (6) In besonderen Fällen kann die Teilversorgung
nach Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 2 mit
(1) Kriegsopfer, die ihren Wohnsitz oder gewöhn- Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und
lichen Aufenthalt in einem durch Rechtsverordnung Sozialordnung erweitert werden.
nach Absatz 5 bestimmten Staat haben, erhalten eine
Teilversorgung nach den Absätzen 2 bis 4. Im übrigen (7) Für die Zeit eines vorübergehenden Aufenthalts
ruht der Anspruch auf Versorgung.
von mindestens einer Woche außerhalb der durch
(2) Die Teilversorgung umfaßt Grundrente ein- Rechtsverordnung nach Absatz 5 bestimmten Staaten
schließlich der Abfindung nach § 44 Abs. 1, Schwerst- können mit Zustimmung des Bundesministers für
beschädigtenzulage, Pflegezulage, Elternrente und Arbeit und Sozialordnung die in Absatz 2 Satz 1
Bestattungsgeld in Höhe eines Drittels der sich aus genannten Rentenleistungen, soweit sie die Beträge
den §§ 31, 35, 36, 40, 46, 51 und 53 ergebenden nach Absatz 2 Satz 1 und 2 übersteigen, und ein
Beträge sowie Sterbegeld nach§ 37. Die Grundrente Drittel der Ausgleichsrente geleistet werden; Absatz 2
erhöht sich für Beschädigte um ein Drittel des Betra- Satz 3 findet Anwendung. Zeiten einer stationären
ges, der in§ 31 Abs. 1 Satz 1 als Grundrente für einen Behandlung nach diesem Gesetz oder einer Er-
Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähig- holungsmaßnahme nach§ 27b werden nur zu einem
keit um 40 vom Hundert festgelegt ist. Bei Rentenlei- Drittel berücksichtigt."
1214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
30. § 64 f wird wie folgt geändert: 3. § 37 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,(2) Versicherte erhalten in ihr~m Haushalt oder ihrer
Familie als häusliche Krankenpflege Behandlungs-
,,§ 15 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetz- pflege, wenn sie zur Sicherung des Ziels der ärztlichen
buch gilt entsprechend." Behandlung erforderlich ist. Die Satzung kann bestim-
b) In Absatz 3 wird die Angabe „des § 64 Abs. 2 men, daß die Krankenkasse zusätzlich zur Behand-
Satz 4, des § 64c Abs. 4 und § 64e Abs. 1" durch lungspflege nach Satz 1 als häusliche Krankenpflege
die Angabe „des § 64 Abs. 2 Satz 4 und des § 64c auch Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung
Abs. 4" ersetzt. erbringt. Die Satzung kann dabei Dauer und Umfang
der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versor-
gung nach Satz 2 bestimmen."
Artikel 2 4. In § 73 Abs. 2 wird der Punkt nach Nummer 9 durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
„ 10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset- einer Schwangerschaft nach § 27 a Abs. 1."
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember
5. In § 92 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt nach Nummer 9
1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10
1. In § 27 wird Satz 5 gestrichen. angefügt:
„ 10. medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung
2. Nach § 27 wird eingefügt: einer Schwangerschaft nach § 27 a Abs. 1 ."
,,§ 27a
Künstliche Befruchtung 6. In § 112 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt nach Nummer 5
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfas-
sen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung angefügt:
einer Schwangerschaft, wenn „6. das Nähere über Voraussetzungen, Art und
Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Her-
1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung
beiführung einer Schwangerschaft nach § 27 a
erforderlich sind,
Abs.1."
2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht
besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwan- 7. Nach § 121 wird eingefügt:
gerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende
Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die ,,§ 121 a
Maßnahme viermal ohne Erfolg durchgeführt wor- Genehmigung
den ist, zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch (1) Die Krankenkassen dürfen Maßnahmen zur Her-
nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, beiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a Abs. 1) nur
4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten erbringen lassen durch
verwendet werden und 1. Kassenärzte,
5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnah- 2. ermächtigte Ärzte,
men von einem Arzt, der die Behandlung nicht
3. ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen oder
selbst durchführt, über eine solche Behandlung
unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und 4. zugelassene Krankenhäuser,
psychosozialen Gesichtpunkte haben unterrichten denen die zuständige Behörde eine Genehmigung
lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine nach Absatz 2 zur Durchführung dieser Maßnahmen
der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine erteilt hat. Satz 1 gilt bei Inseminationen nur dann,
Genehmigung nach § 121 a erteilt worden ist. wenn sie nach Stimulationsverfahren durchgeführt wer-
(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach den, bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von
Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen
denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwanger- besteht.
schaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei (2) Die Genehmigung darf den im Absatz 1 Satz 1
anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter genannten Ärzten oder Einrichtungen nur erteilt wer-
Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden. den, wenn sie
(3) Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten der 1. über die für die Durchführung der Maßnahmen
Maßnahmen nach Absatz 1, die bei ihrem Versicherten zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a
durchgeführt werden. Abs. 1) notwendigen diagnostischen und therapeu-
tischen Möglichkeiten verfügen und nach wissen-
(4) Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkas-
schaftlich anerkannten Methoden arbeiten und
sen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizini-
schen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und 2. die Gewähr für eine bedarfsgerechte, leistungs-
Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1." fähige und wirtschaftliche Durchführung von Maß-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 1215
nahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom
(§ 27 a Abs. 1) bieten. 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967), wird wie folgt geändert:
(3) Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht. Bei
notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten 1. In der Inhaltsübersicht zum Dritten Teil Abschnitt I wird
Ärzten oder Einrichtungen, die sich um die Genehmi- in Nummer 2a die Angabe „81 a" durch die Angabe
gung bewerben, entscheidet die zuständige Behörde ,,81 a und 81 b" ersetzt.
unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und
der Vielfalt der Bewerber nach pflichtgemäßem Ermes- 2. Dem § 27 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:
sen, welche Ärzte oder welche Einrichtungen den „Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Verletzte dem
Erfordernissen einer bedarfsgerechten, leistungsfähi- Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines
gen und wirtschaftlichen Durchführung von Maßnah- Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich
men zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (§ 27 a zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet."
Abs. 1) am besten gerecht werden.
(4) Die zur Erteilung der Genehmigung zuständigen 3. Dem § 80 wird folgender Satz angefügt:
Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige ,,§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine
Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landes- Anwendung."
regierung; diese kann die Ermächtigung weiter über-
tragen."
4. § 81 wird wie folgt geändert:
8. § 269 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte
„zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu
a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl „28" durch die Zahl
erscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist"
,,27 a" ersetzt.
durch die Worte „auf Verlangen einer zuständigen
b) In Satz 2 wird nach den Worten „bleiben außer Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädig-
Betracht" folgender Halbsatz eingefügt: tenversorgung persönlich zu erscheinen" ersetzt.
,, ; die Aufwendungen für stationäre Rehabilitations- b) Folgender neuer Absatz 5 wird eingefügt:
maßnahmen, die im Anschluß an eine Kranken-
hausbehandlung durchgeführt werden (Anschluß- ,,(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne
heilbehandlung), sind ausgleichsfähig". des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am
Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von
Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich."
Artikel 3
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes sätze 6 und 7.
§ 90b des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1 5. Nach § 81 a wird eingefügt:
S. 1565, 1807), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes
,,§ 81 b
vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: (1) Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10
Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes
1 . Nach Absatz 5 wird eingefügt: Berechtigter oder Leistungsempfänger eine gesund-
heitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durch-
,,(5a) Berechtigte, die eine Leistung nach den Absät-
führung einer stationären Maßnahme nach§ 80 in Ver-
zen 1 bis 4 in Anspruch nehmen, haben dem Leistungs-
bindung mit § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des Bundes-
erbringer vor Inanspruchnahme der Leistung einen
versorgungsgesetzes oder auf dem notwendigen Hin-
Berechtigungsschein der nach Absatz 5 zuständigen
oder Rückweg, so erhält er wegen der gesundheit-
Krankenkasse auszuhändigen. In dringenden Fällen
lichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf
kann der Berechtigungsschein nachgereicht werden."
Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Dies
2. In Absatz 7 Satz 2 werden am Ende der Punkt durch gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder Lei-
ein Komma ersetzt und folgende Worte angefügt: stungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen
,,§ 110 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch jedoch Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Ver-
mit der Maßgabe, daß die Krankenkasse Erstattungen sorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei
nach Absatz 6 auch unterhalb des in § 11 0 Satz 2 des einen Unfall erleidet.
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Betra-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflege-
ges verlangen kann, wenn dieser Betrag durch Zusam-
person bei einer Badekur nach § 80 in Verbindung mit
menrechnung der Erstattungsansprüche in mehreren
§ 12 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen
Einzelfällen erreicht wird."
Unfall erleidet.
(3) Erleidet eine nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7
Artikel 4 der Reichsversicherungsordnung versicherte Begleit-
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes person eine gesundheitliche Schädigung durch einen
Unfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), Weg im Sinne des§ 81 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a oder
1216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
bei der notwendigen Begleitung während der Durchfüh- der Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und
rung einer dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1 dabei einen Unfall erleidet.
Satz 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die ge-
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeper-
sundheitliche Schädigung der Begleitperson zugleich
son bei einer Badekur nach§ 47 Abs. 1 in Verbindung
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 ist.
mit § 12 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes einen
(4) § 81 Absatz 5 gilt entsprechend." Unfall erleidet.
(3) Erleidet eine nicht nach § 539 Abs. 1 Nr. 1 oder 7
6. In § 85 Abs. 3 wird die Angabe,,§ 81 Abs. 5" durch die
der Reichsversicherungsordnung versicherte Begleit-
Angabe ,,§ 81 Abs. 6 Satz 2" ersetzt.
person eine gesundheitliche Schädigung durch einen
Unfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung
7. In § 88 Abs. 3, 4 und 7 Nr. 3 wird jeweils die Angabe notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem
,,§ 81 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 81 Abs. 6 Weg im Sinne des § 47 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder
Satz 2" ersetzt. bei der notwendigen Begleitung während der Durchfüh-
rung einer dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. Satz 1 entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn die
gesundheitliche Schädigung der Begleitperson
zugleich eine Zivildienstbeschädigung im Sinne des
§ 47 Abs. 2 ist.
Artikel 5
(4) § 47 Abs. 6 gilt entsprechend."
Änderung des Zivildienstgesetzes
(1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt- 3. In § 50 Abs. 3 wird die Angabe,,§ 47 Abs. 6 Satz 2"
machung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt durch die Angabe ,,§ 47 Abs. 7 Satz 2" ersetzt.
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989
(BGBI. 1 S. 1292), wird wie folgt geändert: 4. In § 51 wird in Abs. 3 Nr. 1 die Angabe,,§ 47 Abs. 2
bis 6" durch die Angabe ,,§ 47 Abs. 2 bis 7" und die
1. § 47 wird wie folgt geändert: Angabe ,,§ 47 Abs. 6 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 47
Abs. 7 Satz 2" ersetzt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet (2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin.
keine Anwendung."
b) In Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte
„zur Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu
erscheinen, sofern das Erscheinen angeordnet ist"
Artikel 6
durch die Worte „auf Verlangen einer zuständigen
Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädig- Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
tenversorgung persönlich zu erscheinen" ersetzt.
§ 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung
c) Folgender neuer Absatz 6 wird eingefügt: der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 1)
wird wie folgt geändert:
,,(6) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne
des Absatzes 2 steht die Beschädigung eines am
Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von 1. Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich." ,,(4) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitglied-
d) Die bisherigen Absätze 6 bis 10 werden die Absätze staates der Europäischen Gemeinschaften sind, haben
7 bis 11. keinen Anspruch auf Versorgung, wenn die Gegen-
seitigkeit nicht gewährleistet ist."
2. Nach § 47a wird eingefügt:
2. Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 ein-
,,§ 47b gefügt:
Unfallschutz in besonderen Fällen ,,(6) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1
(1) Erleidet ein nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder
§ 1O Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 5 in Verbin-
Berechtigter oder Leistungsempfänger eine gesund- dung mit § 1o Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungs-
heitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durch- gesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson
führung einer stationären Maßnahme nach§ 47 Abs. 1 bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 des durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des
Bundesversorgungsgesetzes oder auf dem notwendi- § 8 a des Bundesversorgungsgesetzes erleidet.
gen Hin- oder Rückweg, so erhält er wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schä- (7) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des
digung auf Antrag Versorgung in entsprechender Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper
Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungs- getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
gesetzes. Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder von Zahnersatz gleich."
oder Leistungsempfänger dem Verlangen eines zu-
ständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen 3. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 1217
4. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wird wie folgt oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflege-
gefaßt: person oder als Begleitperson bei einer notwendigen
,,(9) § 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet Begleitung des Beschädigten durch einen Unfall unter
keine Anwendung. § 1 Abs. 3, die§§ 64 bis 64d, 64f den Voraussetzungen des § 8 a des Bundesversor-
sowie 89 des Bundesversorgungsgesetzes sind mit der gungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung erlei-
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Zustim- det, erhält Versorgung nach Absatz 1.
mung des Bundesministers für Arbeit und Sozialord- (4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der
nung die Zustimmung der für die Kriegsopferversor- Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am
gung zuständigen obersten Landesbehörde tritt, sofern Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kon-
ein Land Kostenträger ist (§ 4). Dabei sind die für taktlinsen oder von Zahnersatz gleich."
deutsche Staatsangehörige geltenden Vorschriften
auch für Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der 3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
Europäischen Gemeinschaften anzuwenden."
Artikel 9
Artikel 7
Änderung der Reichsversicherungsordnung
Änderung des Bundes-Seuchengesetzes
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
Das Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1 ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
S. 2262; 1980 1 S. 151 ), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 493), wird
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330), wie folgt geändert:
wird wie folgt geändert:
In § 569 b Abs. 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
1. In § 52 Abs. 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:
„Reisekosten werden auch übernommen für im Regelfall
,,Als Impfschaden gilt ferner eine gesundheitliche Schä- zwei Familienheimfahrten im Monat, wenn der Verletzte an
digung, die durch einen Unfall unter den Voraussetzun- einer Maßnahme der Berufshilfe teilnimmt;".
gen des§ 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f oder des§ 8a
des Bundesversorgungsgesetzes herbeigeführt wor-
den ist. Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne Artikel 10
des Satzes 3 steht die Beschädigung eines am Körper
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen
oder von Zahnersatz infolge eines Impfschadens im Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969
Sinne des§ 51 Abs. 1 oder eines Unfalls im Sinne des (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 26 des
Satzes 3 gleich." Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518), wird wie
folgt geändert:
2. § 54 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
§ 56 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Vor Satz 1 wird eingefügt:
,,§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet „Reisekosten werden auch übernommen für im Regelfall
keine Anwendung." zwei Familienheimfahrten je Monat, wenn der Behinderte
an einer berufsfördernden Maßnahme teilnimmt."
b) Im bisherigen Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 64 bis
64f" durch die Angabe,,§§ 64 bis 64d, 64f" ersetzt.
Artikel 11
Artikel 8 Änderung des Gesetzes
über die Angleichung der Leistungen
Änderung des Häftlingshilfegesetzes zur Rehabilitation
§ 4 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur
Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512), Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezem- zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2398) geändert worden ist, wird wie 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt ge-
folgt geändert: ändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: In § 19 Abs. 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt:
,,(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht „Reisekosten werden auch übernommen für im Regelfall
eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch zwei Familienheimfahrten je Monat, wenn der Behinderte
einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 an einer berufsfördernden Maßnahme· zur Rehabilitation
Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes teilnimmt;".
herbeigeführt worden ist."
Artikel 12
2. Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4
eingefügt: Berlin-Klausel
,,(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
nach Absatz 1 oder § 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 13 Artikel 2 vorgesehenen Leistungsvoraussetzungen mit
Übergangsvorschrift, Inkrafttreten Ausnahme der ärztlichen Unterrichtung und der Durch-
führung der Maßnahme in einer autorisierten Einrichtung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft, soweit gelten auch für die in Satz 1 genannten Maßnahmen.
nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist.
(4) Artikel 2 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in
(2) Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b und Nr. 12 sowie Arti- Kraft.
kel 2 Nr. 1, 2, 4 bis 8 Buchstabe a treten mit Wirkung vom
1. Januar 1989 in Kraft. (5) Die Artikel 4 bis 8 treten mit Wirkung vom 1. April
1990 in Kraft.
(3) Die Krankenkasse erstattet Versicherten, die in der
Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1990 Maßnah- (6) Artikel 1 Nr. 9 und die Artikel 9 bis 11 treten am
men der künstlichen Befruchtung durchgeführt oder 1. Januar 1992 in Kraft.
begonnen haben, die ihnen entstandenen Aufwendungen
bis zur Höhe der am 31 . Dezember 1988 für künstliche (7) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft Arti-
Befruchtungen geltenden Vergütungsregelungen. Die in kel 1 Nr. 29 im Hinblick auf § 64e Abs. 5 und Artikel 3.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990. 1219
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 20, ausgegeben am 29. Juni 1990
Tag Inhalt Seite
25. 6. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und
Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
neu: 188-40; 7620-1, 7610-1, 7628-1, 4135-1, 7691-2, 4120-4, 7631-1, 611-10-14, 611-1, 2330-9, 611-8-2-2, 611-6-3-2, 611-13,
610-6-10, 611-17, 610-10, 911-4, 4101-1, 810-1, 240-1, 931-1, 7402-2, 603-9, 605-1
Preis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung 1nkrafttretens
Seite (Nr. vom}
21. 6. 90 Achtundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
- Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung 3269 (116 27. 6. 90} 28. 6. 90
74-1-6
1220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 472. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 115 vom 26. Juni 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 115 vom 26. Juni 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.