1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Aufhebung des Aufnahmegesetzes
Vom 26. Juni 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 1. In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten „Besetzung des
das folgende Gesetz beschlossen: Schadensgebietes" die Worte „und vor dem 1. Juli
1990" eingefügt.
Artikel 1
2. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
§ 1 ,,(2) Die§§ 71 und 92 des Bundesvertriebenengesetzes
sind auf Berechtigte nach Abschnitt I sinngemäß anzu-
Aufhebung des Aufnahmegesetzes wenden. Hierbei bleiben der in § 1 Abs. 1 Satz 1
Das Gesetz über die Aufnahme von Deutschen in das bezeichnete Zeitpunkt sowie § 1 Abs. 1 Satz 3 außer
Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Betracht."
rungsnummer 240-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, geändert durch Artikel 11 Abs. 1 des Gesetzes vom Artikel 3
18. Februar 1986 (BGBI. 1S. 265), und die Verordnung zur Änderung der 2. LeistungsDV-LA
Durchführung des Aufnahmegesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-2-1, veröffent- Die Zweite Verordnung über Ausgreichsleistungen
lichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 11 nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom
Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 19. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1395, 1398), zuletzt ge-
S. 265), werden aufgehoben. ändert durch die Verordnung vom 26. Mai 1975 (BGBI. 1
S. 1275), wird wie folgt geändert:
§2 In § 1 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Worten „im
Übergangsvorschriften Anschluß daran" die Worte „vor dem 1. Juli 1990" ein-
gefügt.
Personen, die vor dem Tag des lnkrafttretens dieses
Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich Artikel 4
des Aufnahmegesetzes genommen haben, können einen
Die Zweite Verordnung über Ausgleichsleistungen nach
Antrag nach§ 1 Abs. 1 des Aufnahmegesetzes in Verbin-
dem Lastenausgleichsgesetz kann auf der Grundlage der
dung mit § 8 der Verordnung zur Durchführung des Auf-
jeweiligen Ermächtigung durch Rechtsverordnung ge-
nahmegesetzes innerhalb einer Frist von drei Monaten seit
ändert oder aufgehoben werden.
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stellen. Das Verfahren
richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften. Satz 2
gilt auch für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Ge- Artikel 5
setzes noch nicht abgeschlossen sind.
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Artikel 2
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Änderung des Flüchtlingshilfegesetzes
Das Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekannt- Artikel 6
machung vom 15. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 681 ), zuletzt Inkrafttreten
geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. Juni 1985
(BGBI. 1 S. 1144), wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1143
Gesetz
zum Abbau von Hemmnissen bei Investitionen
in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin {Ost)
{DDR-Investitionsgesetz - DDR-IG)
Vom 26. Juni 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buch-
das folgende Gesetz beschlossen: führung des Steuerpflichtigen verfolgt werden können.
Zum Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem die Vorausset-
§ 1 zungen der Nummer 1 oder 2 nicht mehr erfüllt sind, ist die
Rücklage in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.
Steuerfreie Rücklage
bei Überführung bestimmter Wirtschaftsgüter (3) Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Sätze
in eine Kapitalgesellschaft 1 oder 2 ganz oder teilweise veräußert oder in das Privat-
oder Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft vermögen überführt, so ist die gebildete Rücklage im Wirt-
in der Deutschen Demokratischen Republik schaftsjahr der Veräußerung oder Überführung in das
einschließlich Berlin (Ost) Privatvermögen insgesamt oder im Verhältnis des ver-
äußerten oder in das Privatvermögen überführten Anteils
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
der Beteiligung zur Gesamtbeteiligung im Sinne des
oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und
Absatzes 1 Sätze 1 oder 2 vorzeitig gewinnerhöhend auf-
zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebs gehö-
zulösen. Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1
rende abnutzbare Wirtschaftsgüter in eine Kapitalgesell-
schaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen Satz 2, soweit die überführten Wirtschaftsgüter aus dem
Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft in der Deut-
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
gegen Gewährung neuer Anteile an der Gesellschaft über-
führen, können im Wirtschaftsjahr der Überführung bis zur ausscheiden.
Höhe des durch die Überführung entstandenen Gewinns (4) Die Absätze 1 bis 3 sind bei der Überführung von
eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebs gehö-
Besteht bereits eine Beteiligung an einer Kapitalgesell- renden abnutzbaren Wirtschaftsgütern in eine Erwerbs-
schaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen oder Wirtschaftsgenossenschaft mit Sitz und Geschäftslei-
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) und tung in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
werden in einem solchen Fall zum Anlagevermögen eines schließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwenden.
inländischen Betriebs gehörende abnutzbare Wirtschafts-
güter in die Gesellschaft ohne Gewährung neuer Anteile
und ohne eine sonstige Gegenleistung, die dem Wert der
überführten Wirtschaftsgüter entspricht, überführt, gilt §2
Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, daß im Wirtschafts- Steuerfreie Rücklage
jahr der Überführung bis zur Höhe des infolge der für Verluste einer Tochtergesellschaft
unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Überführung ent- in der Deutschen Demokratischen Republik
standenen Gewinns eine Rücklage gebildet werden kann. einschließlich Berlin (Ost)
Die Rücklage ist spätestens vom zehnten auf ihre Bildung
folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige, die den Gewinn nach
einem Zehntel gewinnerhöhend aufzulösen. § 4 Abs. 1 oder§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermit-
teln, können für Verluste einer Kapitalgesellschaft mit Sitz
(2) Die Bildung der Rücklage setzt voraus, daß und Geschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen
1. die Kapitalgesellschaft ausschließlich oder fast aus- Republik einschließlich Berlin (Ost), an deren Nennkapital
schließlich die folgenden Tätigkeiten in der Deutschen der Steuerpflichtige mindestens zu 10 vom Hundert unmit-
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) telbar beteiligt ist (Tochtergesellschaft), eine den steuer-
zum Gegenstand hat: die Herstellung oder Lieferung lichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Bildung der
einschließlich Ausfuhr von Waren, außer Waffen ande- Rücklage ist für das Wirtschaftsjahr, in dem der Steuer-
rer Art als Sport- und Jagdwaffen, die Gewinnung von pflichtige Anteile an der Tochtergesellschaft in einem Aus-
Bodenschätzen oder die Bewirkung anderer gewerb- maß erwirbt, das erstmals zu einer Beteiligung des Steuer-
licher Leistungen oder land- und forstwirtschaftlicher pflichtigen in dem in Satz 1 bezeichneten Umfang führt,
oder freiberuflicher Tätigkeiten oder das Halten einer oder - wenn der Steuerpflichtige an der Tochtergesell-
Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nenn- schaft bereits in dem in Satz 1 bezeichneten Umfang
kapital einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und beteiligt war - in dem er weitere Anteile an dieser Gesell-
Geschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen schaft erwirbt, und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren
Republik einschließlich Berlin (Ost), die ausschließlich zulässig; die neu erworbenen Anteile müssen mindestens
oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten 5 vom Hundert des Nennkapitals der Tochtergesellschaft
in der Deutschen Demokratischen Republik einschließ- betragen. Die Rücklage darf für das Wirtschaftsjahr des
lich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat, und Steuerpflichtigen, in dem der Verlust der Tochtergesell-
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
schaft entstanden ist, bis zur Höhe des Teils des Verlustes geblieben sind, oder den Auflösungsbetrag im
gebildet werden, der dem Verhältnis der neu erworbenen Sinne der Nummer 2 übersteigt,
Anteile zum Nennkapital dieser Gesellschaft entspricht; sie 2. wenn in einem auf ihre Bildung folgenden Wirtschafts-
ist zu vermindern um den Betrag, in dessen Höhe der jahr auf die neu erworbenen Anteile im Sinne des
Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr ihrer Bildung auf die Absatzes 1 Satz 2 an der Tochtergesellschaft eine
neu erworbenen Anteile an der Tochtergesellschaft eine Teilwertabschreibung vorgenommen wird,
Teilwertabschreibung vornimmt. Die Rücklage darf den
Betrag nicht übersteigen, mit dem die neu erworbenen in Höhe des Betrags der Teilwertabschreibung,
Anteile in der Steuerbilanz angesetzt sind. 3. wenn vom Steuerpflichtigen Anteile an der T ochterge-
sellschaft veräußert oder in das Privatvermögen über-
(2) Voraussetzung für die Bildung der Rücklage ist, daß führt werden,
1 . der neue Anteilserwerb im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Höhe des Teils der Rücklage, der dem Anteil der
nach dem 31 . Dezember 1989 stattgefunden hat, veräußerten oder in das Privatvermögen überführ-
ten Anteile an den neu erworbenen Anteilen im
2. die Tochtergesellschaft ausschließlich oder fast aus- Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entspricht,
schließlich die folgenden Tätigkeiten in der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) 4. wenn die Nachweisverpflichtungen im Sinne des
zum Gegenstand hat: die Herstellung oder Lieferung Absatzes 2 Nr. 4 und 6 nicht erfüllt werden,
einschließlich Ausfuhr von Waren, außer Waffen ande-
in voller Höhe,
rer Art als Sport- und Jagdwaffen, die Gewinnung von
Bodenschätzen oder die Bewirkung anderer gewerb- spätestens jedoch am Schluß des fünften auf ihre Bildung
licher Leistungen oder land- und forstwirtschaftlicher folgenden Wirtschaftsjahrs.
oder freiberuflicher Tätigkeiten oder das Halten einer
Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nenn- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für Verluste einer Erwerbs-
kapital einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und oder Wirtschaftsgenossenschaft mit Sitz und Geschäftslei-
Geschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen tung in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
Republik einschließlich Berlin (Ost), die ausschließlich schließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwenden.
oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten
in der Deutschen Demokratischen Republik einschließ- §3
lich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat, und
Gewerbesteuer
3 die Voraussetzungen der Nummer 2 durch Vorlage
Die Vorschriften der §§ 1 und 2 gelten auch für die
sachdienlicher Unterlagen, insbesondere Bilanzen und
Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbe-
Ergebnisrechnungen und etwaige Geschäftsberichte
steuergesetzes.
der Tochtergesellschaft, nachgewiesen werden; auf
Verlangen sind diese Unterlagen mit dem vorgeschrie- §4
benen Prüfungsvermerk einer behördlich anerkannten
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren
Stelle vorzulegen, Dem § 2 a des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
4. der Steuerpflichtige und die Tochtergesellschaft sich sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1
verpflichten, Unterlagen der in Nummer 3 bezeichneten S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Geset-
Art auch für die dem Verlustjahr folgenden Wirtschafts- zes vom 22. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 266), werden fol-
jahre vorzulegen, solange eine Rücklage im Sinne des gende Absätze 5 und 6 angefügt:
Absatzes 1 ausgewiesen wird; aus den Unterlagen ,,(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für nega-
muß sich die Höhe der in diesen Wirtschaftsjahren tive Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte in der
erzielten Betriebsergebnisse der Tochtergesellschaft Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
zweifelst rei ergeben, (Ost). Absatz 1 Nr. 2 ist dabei nicht anzuwenden, wenn die
5. die Tochtergesellschaft erklärt, daß sie mit der Ertei- negativen Einkünfte aus einer Betriebsstätte stammen, die
lung von Auskünften durch die Steuerbehörden der ausschließlich oder fast ausschließlich die folgenden Tätig-
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich keiten in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
Berlin (Ost) an die inländischen Finanzbehörden ein- schließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat: die Herstel-
verstanden ist, und lung oder Lieferung einschließlich Ausfuhr von Waren,
außer Waffen anderer Art als Sport- und Jagdwaffen, die
6. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buch-
führung des Steuerpflichtigen verfolgt werden können. Gewinnung von Bodenschätzen oder die Bewirkung ande-
rer gewerblicher Leistungen oder das Halten einer Beteili-
gung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer
(3) Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der
1 wenn die Tochtergesellschaft in einem auf das Verlust- Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
jahr folgenden Wirtschaftsjahr einen Gewinn erzielt, (Ost), die ausschließlich oder fast ausschließlich die vorge-
nannten Tätigkeiten in der Deutschen Demokratischen
in Höhe des Teils des Gewinns, der dem Verhältnis
Republik einschließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat.
der neu erworbenen Anteile im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 2 zum Nennkapital der Tochtergesell- (6) Absatz 3 gilt sinngemäß für negative Einkünfte aus
schaft entspricht, soweit er die Verlustteile, die bei Vermietung und Verpachtung (§ 21 ), die in der Deutschen
der Bildung der Rücklage nach Absatz 1 Satz 3 Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) bezo-
zweiter Halbsatz und Satz 4 unberücksichtigt gen werden, oder aus land- und forstwirtschaftlicher oder
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1145
freiberuflicher Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte in der das Halten einer Beteiligung von mindestens einem
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit
(Ost) ausgeübt wird." Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen Demokrati-
schen Republik einschließlich Berlin (Ost), die aus-
§ 5 schließlich oder fast ausschließlich die vorgenannten
Tätigkeiten in der Deutschen Demokratischen Republik
Änderung des Gewerbesteuergesetzes einschließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat. Soweit
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt- sich in einem der folgenden Erhebungszeiträume ein
machung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1S. 657), zuletzt geän- positiver Gewerbeertrag aus den in der Deutschen
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
(BGBI. 1 S. 2408), wird wie folgt geändert: belegenen Betriebsstätten ergibt, ist der abgezogene
Betrag in dem betreffenden Erhebungszeitraum dem
Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen."
1. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:
,,§ 9a 2. Nach § 36 Abs. 4 a wird folgender Absatz 4 b angefügt:
Gewerbeverlust aus Betriebsstätten ,,(4b) § 9a ist erstmals auf Gewerbeverluste des
in der Deutschen Demokratischen Republik Erhebungszeitraums 1990 anzuwenden."
einschließlich Berlin (Ost)
Der Gewerbeertrag wird auf Antrag um den Teil des
§6
Gewerbeverlustes gekürzt, der auf die in der Deut-
schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin Berlin-Klausel
(Ost) belegenen Betriebsstätten des Unternehmens
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
entfällt, wenn die Betriebsstätten ausschließlich oder
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
fast ausschließlich die folgenden Tätigkeiten in der
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich
Berlin (Ost) zum Gegenstand haben: die Herstellung §7
oder Lieferung einschließlich Ausfuhr von Waren,
Inkrafttreten, Anwendungszeitraum
außer Waffen anderer Art als Sport- und Jagdwaffen,
die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Bewirkung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
anderer gewerblicher Leistungen oder land- und forst- Kraft. Es ist erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die
wirtschaftlicher oder freiberuflicher Tätigkeiten oder im Veranlagungszeitraum 1990 enden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1990
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 1990)
Vom 26. Juni 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein-
gefügt:
„ 15. für Verpflichtungen der Gebietskörperschaften
Artikel 1 der Deutschen Demokratischen Republik und
des Treuhandvermögens aus der Aufnahme
Das Haushaltsgesetz 1990 vom 22. Dezember 1989 von Krediten und der Übernahme von Ge-
(BGBI. 1 S. 2421 ), geändert durch Gesetz vom 23. Mai währleistungen nach Artikel 27 des Vertrages
1990 (BGBI. 1 S. 944), wird wie folgt geändert: über die Schaffung einer Währungs-, Wirt-
schafts- und Sozialunion zwischen der Bun-
1 . In § 1 wird die Zahl „306 924 494 000" durch die Zahl desrepublik Deutschland und der Deutschen
,,311 796 229 000" ersetzt. Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990;".
c) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16.
2. In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „32 885 856 000" durch die
Zahl „31 008 591 000" ersetzt. Artikel 2
Der Bundeshaushaltsplan wird nach Maßgabe des die-
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: sem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert.
,,(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Artikel 3
gelten für Ausführer, Kreditgeber und Investoren mit
Sitz im Währungsgebiet der Deutschen Mark." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
4, § 11 wird wie folgt geändert: . Artikel 4
a) Die Zahl „38 500 000 000" wird durch die Zahl Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1990 in
,,58 500 000 000" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1147
Zweiter Nachtrag
zum
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1990
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1990
1000 DM
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
02 Deutscher Bundestag .............................................................. .
03 Bundesrat ...........................................................•............
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................. .
05 Auswärtiges Amt .................................................................. .
06 Bundesminister des Innern ..........................•....•...........................
07 Bundesminister der Justiz ........................................................... .
08 Bundesminister der Finanzen
09 Bundesminister für Wirtschaft
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................. .
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ............................................ .
12 Bundesminister für Verkehr .......................................................... .
13 Bundesminister für Post und Telekommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. .
14 Bundesminister der Verteidigung ...................................................... .
15 Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ................................ .
16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit .............................. .
19 Bundesverfassungsgericht .......................................................... .
20 Bundesrechnungshof .............................................................. .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ....................................... .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen .......................................... .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie .......................................... .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ............................................ .
32 Bundesschuld .................................................................... .
33 Versorgung ...................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ............ .
36 Zivile Verteidigung .
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........................................................ . 6 749 000
Summe Nachtrag .................................................................. . 6 749 000
Bisherige Summe Haushalt 1990 ..................................................... . 249 007 900
Neue Summe Haushalt 1 ) 1990 ...................................................... . 255 756 900
Summe Haushalt 1989 ............................................................. . 242 203 400
gegenüber 1989 mehr(+) / weniger( - ) ................................... ; ............. . + 13 553 500
1
) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 254.2 Mrd DM.
Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungsernnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 30 898 Millionen DM) = 25 031 Millionen DM
Nr, 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1149
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan
Verwaltungs- Bisherige Neue Gesamt- gegenüber 1989
einnahmen --
i..11 II IQI llln;:>tl Gesamteinnahmen Gesamteinnahmen einnahmen mehr(+)
weniger H Epl.
1990 1990 1990 1990 1989
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9 10
- - 121 121 101 + 20 01
- 2 922 2922 2 911 + 11 02
- - 25 25 16 + 9 03
- 2243 2243 2135 + 108 04
- - 99 359 99 359 53195 + 46164 05
- - 39 911 39 911 29442 +; 10 469 06
- - 276 260 276260 262 016 + 14 244 07
- - 933 991 933 991 876 576 + 57 415 08
- 515 520 515 520 415 917 + 99603 09
- 263 060 263 060 269 673 - 6 613 10
- 460 517 460 517 436 205 + 24 312 11
- - 1243760 1243760 1005090 + 238 670 12
- - 6 073 352 6 073 352 5 489 053 + 584 299 13
- - 828 599 828 599 715 256 + 113 343 14
- 110 748 110 748 83 669 + 27079 15
- - 266 138 266138 4 118 + 262 020 16
- 504 504 474 + 30 19
- - 1 339 1 339 667 + 672 20
- - 1 163 782 1163 782 1348616 - 184 834 23
- - 1095312 1 095 312 1187 020 - 91 708 25
- - 1 560 1560 1 553 + 7 27
- - 73 588 73588 74143 - 555 30
- - 354 165 354165 337 883 + 16 282 31
- -1988333 34 797 561 32 920 296 29 470 703 + 3 449 593 32
- - 84000 84000 85 000 - 1 000 33
- - 209 888 209 888 199 630 + 10 258 35
- 16 347 16347 18 112 - 1 765 36
- - 258 009 922 264 758 922 248 944 826 + 15 814 096 60
1 988 333 306 924 494 311796229 291 314 000 + 20 482 229
18 997 325 38 919 269
18 997 325 36 930 936
15 138 293 33 972 307
+3 859 032 +2 958 629
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische Schulden-
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
ausgaben dienst
ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
1990 1990 1990 1990
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ...................... . - - - -
02 Deutscher Bundestag ............... . - 1 068 - -
03 Bundesrat ........................ . - - - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ....................... . - - - -
05 Auswärtiges Amt .................. . - - - -
06 Bundesminister des Innern ........... . - - - -
07 Bundesminister der Justiz ........... . - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ......... . 4 805 951 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ......... . - - - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten .......... . - - - -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung .................... . - - - -
12 Bundesminister für Verkehr .......... . - - - -
13 Bundesminister für Post und
Telekommunikation ................ . - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung ...... . - - - -
15 Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit ............. . - - - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit .... . - - - -
19 Bundesverfassungsgericht ........... . - - - -
20 Bundesrechnungshof ............... . - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit .................. . - - - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........... . - - - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ..................... . - - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................... . - - - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft ..................... . - - - -
32 Bundesschuld ..................... . - - - -
33 Versorgung ....................... . - - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - - - -
36 Zivile Verteidigung ................. . - - - -
60 -
Allgemeine Finanzverwaltung ......... 1--------~--------+---------1---------- - - -
Summe Nachtrag .................. . 4805 2 019 - -
Bisherige Summe Haushalt 1990 ...... . 43 586 835 12 295 360 21 957 311 33 306 720
1--------~------~--4----------1----------
N e ue Summe Haushalt 1990 ........ . 43 591 640 12 297 379 21 957 311 33 306 720
Summe Haushalt 1989 .............. . 41 558 566 11 689 163 21 859 395 32 355 809
gegen über 1989
~---------1---------+--------+-------
- mehr(+) / weniger( - ) - ............ . +2 033 074 +608 216 +97 916 +950 911
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1151
Teil l: Haushaltsübersicht Ausgaben Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan
Zuweisungen Besondere Bisherige Neue
Ausgaben Summe Gesamt- gegenüber 1989
und Zuschüsse Finanzierungs- Gesamt- Gesamt-
für Spalten ausgaben mehr(+)
(ohne ausgaben ausgaben ausgaben
Investitionen 1989 weniger(-) Epl.
Investitionen 3 bis 9
1990 1990 1990 1990 1990
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
7 8 9 10 11 12 13 14 15
- - - - 26 341 26 341 26 926 - 585 01
- - - - 693 922 694 990 616 387 + 78 603 02
- - - - 17 523 17 523 14 783 + 2740 03
- - - - 607 720 607 720 560 397 + 47 323 04
- - - - 3 327 083 3 327 083 2 918 367 + 408 716 05
- - - - 4 922 132 4 922132 4 738 638 + 183 494 06
- - - - 486 388 486 388 466 732 + 19 656 07
- 1 611 - 7367 3 804 727 3 812 094 3 817 542 - 5448 08
- - - - 6 872 910 6 872 910 7 536 470 - 663 560 09
110 000 - - - 9891816 10 001 816 9 466 552 + 535 264 10
- - - - 69 637 571 69 637 571 67 618 562 +2019009 11
- 60 200 - 60200 25 641 985 25 702 185 24 941 108 + 761 077 12
- - - - 307 621 307 621 21 209 + 286 412 13
- - - - 53 687 465 53 687 465 53 284 821 + 402 644 14
- - - - 22 526 999 22 526 999 21 119 393 + 1407606 15
- - - - 1 083 747 1083747 541 468 + 542 279 16
- - - - 16 626 16626 15 539 + 1 087 19
- - - - 56040 56040 59 309 - 3269 20
- - - - 7 245 801 7 245 801 7 109 146 + 136 655 23
- - - - 6 426 029 6 426 029 6 329 639 + 96390 25
- - - - 1300684 1300684 1 195 760 + 104 924 27
- - - - 7 866 340 7 866 340 7 645 405 + 220 935 30
- - - - 4 192 616 4192 616 3 782 760 + 409 856 31
- - - - 37 733 110 37733110 37 568 425 + 164 685 32
- - - - 10 401 594 10 401 594 10 188 310 + 213 284 33
- - - - 1864453 1864453 1 819 746 + 44 707 35
- -56 900 - -56 900 952 730 895 830 869 402 + 26428 36
4 750 000 - - 4 750 000 25 332 521 30 082 521 17 041 204 +13 041 317 60
4 860 000 4 911 - 4 760 667 306 924 494 311796229 291314000 ·+20 482 229
155 622 399 38 960 869 1 195 000
160 482 399 38 965 780 1195 000
148 267 839 37 455 189 -1 871 961
+12 214 560 +1 510 591 +3 066 961
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
zweiter Nachtrag zur
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung gung 1991 1992 1993 Folgejahre Haushalts-
1990 jahre
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
01 Bundespräsidialamt .............. - - - - - -
02 Deutscher Bundestag ............. - - - - - -
03 Bundesrat ...................... - - - - - -
04 Bundeskanzleramt ............... - - - - - -
05 Auswärtiges Amt ................. - - - - - -
06 Bundesminister des Innern ......... - - - - - -
07 Bundesminister der Justiz .......... - - - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ....... - - - - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ....... 175 000 - - - - 175 000
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ........ 190 000 55000 45000 30000 60000 -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ............... - - - - - -
12 Bundesminister für Verkehr ~ . ... .. . 349 700 104 700 150 000 95000 - -
13 Bundesminister für Post
und Telekommunikation ........... - - - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung .... - - - - - -
15 Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit ..... - - - - - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ... - - - - - -
19 Bundesverfassungsgericht ......... - - - - - -
20 Bundesrechnungshof ............. - - - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................ - - - - - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau .......... - - - - - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen .................... - - - - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................. - - - - - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ................ - - - - - -
32 Bundesschuldenverwaltung ........ - - - - - -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ..................... - - - - - -
36 Zivile Verteidigung ............... -198 900 -95 100 -51 900 -51 900 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ....... 2 000 000 45000 177 000 177 000 1 601 000 -
Summe Nachtrag ................ 2 515 800 109 600 320 100 250 100 1 661 000 175 000
Bisherige Summe
Haushalt 1990 ................... 50 836 364 16 061 989 10 492 056 6 992 686 5 715 627 11574006
Neue Summe
Haushalt 1990 . . . .. . . .... . . .. ..
~ 53 352 164 16 171 589 10812156 7 242 786 7 376 627 11749006
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1153
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Für 1990 Neuer
Betrag für 1990 treten hinzu Betrag für 1990
- 1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben .................................................. . 306 924 494 4 871 735 311 796 229
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am
Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen
und Ausgaben zur Deckung eines kas-
senmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................. . 272 478 638 6 749 000 279 227 638
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kre-
ditmarkt, Mehreinnahmen bei Kap. 6002
Tit. 12104, Einnahmen aus Rücklagen,
Einnahmen aus kassenmäßigen Über-
schüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo - 34 445 856 1877265 - 32 568 591
Zusammensetzung des Finanzierungssal-
dos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am
Kreditmarkt
4.1 Einnahmen ..... .. (102 952 356) (- 1 877 265) (101 075 091)
4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt 102 952 356 - 1 877 265 101 075 091
4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap 6002 Tit
12104 ....
42 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kre-
ditmarkt...................... ........ ....... .......... . (69 987 000) (69 987 000)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt. ............... . 69 987 000 69 987 000
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap 6002 Tit.
12104 ......... ················· ..... .
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger
Fehlbeträge ...
Saldo - 32 965 356 1 877 265 - 31088091
5. Ausgaben zur THgung der lnvestitionshil-
fe-Abg:iihe 79 500 79 500
6.
7. - 32 885 856 1877265 - 31 008 591
Über-
9.
9.1 Er.tn;:üimen aus
92 Zuführungen an
10. Münzeinnat1m,rm - 1 560 000 - 1 560 000
11. Finanzierungssaldo - 24 445 856 1 877 265 - 32 568 591
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Für 1990 Neuer
Betrag für 1990 treten hinzu Betrag für 1990
- 1000 DM -
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1.1 langfristig ................ . 67 008 500 67 008 500
1.1.2 kürzerfristig ..................................... . 35 943 856 - 1877265 34 066 591
1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit.
12104 .............................................. .
Summe 1 ............ .................... . 102 952 356 - 1877265 101075091
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
markt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Lauf-
zeiten von mehr als 4 Jahren .................... . (56 940 000) (56 940 000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der
Sozialversicherung ..................................... .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädi-
gung für verspätet vorgelegte oder verlo-
rengeg;rngene Prämienschatzanweisun-
gen) ........................................................... . 7 700 000 7 700 000
2.103 Bundesschatzbriefe ................................... .. 9 264 000 9 264 000
2.104 Schuldbuchkredite ..................................... .
2.105 Schuldscheindarlehen .............................. .. 19 919 000 19 919 000
2.106 Bundesschatzanweisungen ........................ . 2 148 000 2 148 000
2.107 Bundesobligationen ................................... .. 17 800 000 17 800 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Um-
stellungsergänzungsgesetz ...... ... .. ... . .. .. 12 000 12 000
2.109 Ablösungsschuld ......................................... .
2.110 Altsparerentschädigung ............................. .
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner
Schuldenabkommen) .................................. .
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Re-
gelung der Entschädigungsansprüche für
Auslandsbands (Auslandsbands-Entschä-
digungsgesetz) ............................................ .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten
der Koka aus Anschlußgebieten ........... .
2 114 Ausgleichsforderungen und Rentenaus-
gleichsforderungen zur Aufbesserung von
Versicherungsleistungen........... ..... .... . 97 000 97 000
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1155
Bisheriger Für 1990 Neuer
Betrag für 1990 treten hinzu Betrag für 1990
- 1000 DM -
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Lauf-
zeiten bis zu 4 Jahren .......................... . {13 047 000) (13 047 000}
2.201 Bundesschatzanweisungen ..................... .. 2 457 000 2 457 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ..... . 3 450 000 3 450 000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ..... . 5 500 000 5 500 000
2.204 Schuldscheindarlehen ......................... . 1 640 000 1 640 000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ..... .
Summe 2 ..... 69 987 000 69 987 000
3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshil-
fe-Abgabe.... ........... ... ... .. ......... . .. 79 500 79 500
4. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt 70 066 500 70 066 500
5. Marktpflege ....... .
6. Zusammen .......... . 70 066 500 70 066 500
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan
insgesamt veranschlagte Nettoneuver-
schuldung) . . ............................. . 32 885 856 - 1 877 265 31 008 591
Einnahmen aus Krediten von Gebietskör-
perschaften - einschließlich ERP-Sonder-
vermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ...................................... .
Ausgaben zur Schuldentilgung bei 'Ge-
bietskörperschaften - einschließlich ERP -
Sondervermögen und LA - Fonds (im
Haushaltsplan veranschlagt) .................... .
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags
zum Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1990
{Zweites ERP-Nachtragsplangesetz 1990)
Vom 26. Juni 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Der ERP-Wirtschaftsplan wird nach Maßgabe des
diesem Gesetz beigefügten Nachtrags zum Gesamt-
Artikel 1 plan des ERP-Sondervermögens 1990 geändert.
Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 1990 vom 22. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2463), geändert durch das ERP- Artikel 2
Nachtragsplangesetz 1990 vom 15. Mai 1990 (BGBI. 1
S. 902), wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1. In § 1 wird die Zahl „6 574 000 000" durch die Zahl
,, 11 374 000 000" ersetzt.
Artikel 3
2. In § 2 wird die Zahl „2 177 000 000" durch die Zahl Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1990 in
,,6 977 000 000" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. H a u s s m an n
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1157
Zweiter Nachtrag ·zum Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1990
Teil 1: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
Kapitel 1 (Ausgaben): Bundesgebiet - ohne Berlin (West)
Kapitel 2 (Ausgaben): Berlin (West)
Kapitel 3 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 4 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 5 (Einnahmen): Einnahmen
Kapitel 6 (Ausgaben): DDR und Berlin (Ost)
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
!Kapitel 5 Einnahmen
Bisheriges
Titel Für 1990 Neues Soll
Soll
und Zweckbestimmung 1990
treten hinzu 1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
~l25 03-928 Einnahmen aus Krediten für Investitionen
in der DDR und Berlin (Ost) ........................ . 800 000 4 800 000 5 600 000
Sonstige Ansätze des Kapitels ...................... . 5 774 000 5 774 000
A_bschluß
Verwaltungseinnahmen ........................... . 50 50
Übrige Einnahmen ............................... . 6 573 950 4 800 000 11 373 950
Gesamteinnahmen 6 574 000 4 800 000 11374000
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1159
Kapitel 6 DDR und Berlin (Ost)
Bisheriges
Titel Für 1990 Neues Soll
Soll
und Zweckbestimmung 1990
treten hinzu 1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
868 01-680 Finanzierungshilfen für Investitionen in der DDR und Berlin
(Ost) .......................................... . 1200000 4 800 000 6 000 000
Erläuterungen
Die zusätzlichen Ausgaben sind erforderlich geworden, da infolge Der neue Baransatz ist wie folgt aufgeteilt:
der großen Nachfrage nach ERP-Krediten der bisherige Baransatz a) Existenzgründungen .... .' ................. 1 300 Mio. DM
(1,2 Mrd. DM) durch Zusagen vollständig ausgeschöpft ist. Der
zusätzliche Mittelbedarf von 4,8 Mrd. DM wird in voller Höhe durch b) Umweltschutz ........................... 2 000 Mio. DM
Kreditaufnahme finanziert. Die Zinsdifferenz zwischen den Zinsko- c) Modernisierungsprogramm ................. 2 000 Mio. DM
sten für die Kreditaufnahme und den Zinserlösen aus den ERP-
Krediten wird bis zu einer Höhe von durchschnittlich 2, 75 Prozent- d) Tourismusprogramm . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 700 Mio. DM
punkten aus dem Bundeshaushalt erstattet.
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ......................... . 1200000 4 800 000 6 JOO 000
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Abschluß
davon entfallen auf
Zuweisungen
sächliche Zins- und In-
Kap. Bezeichnung Einnahmen Ausgaben
Ausgaben kosten Zuschüsse für vestitionen
lfd. Zwecke
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
Bundesgebiet
- ohne Berlin (West) 3 801 000 10 000 3 791 000
2 Berlin (West) ........ 765 000 5 300 759 700
3 Exportfinanzierung ... 120 000 120 000
4 Sonstige Ausgaben ... 688 000 1 400 681 600 5 000
5 Einnahmen ......... 11 374 000
6 DDR und Berlin (Ost) .. 6 000 000 6 000 000
11 374 000 11374000 1 400 681 600 15 300 10 675 700
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1161
Teil II
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Für 1990 Neuer Betrag
Betrag für 1990 treten hinzu für 1990
1000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ....................................... . 6 574 000 4 800 000 11374000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-
rungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines
kassenmäßigen Fehlbetrages)
2. Einnahmen ...................................... . 4 397 000 4 397 000
(ohne .Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen
aus kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo ................................ . 2 177 000 4 800 000 6 977 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ........... . 3 377 000 4 800 000 8177 000
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 1200000 1200000
Saldo .......................................... . 2 177 000 4 800 000 6 977 000
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen .......... .
6. Finanzierungssaldo ................................ . 2 177 000 4 800 000 6 977 000
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Für 1990 Neuer Betrag
Betrag für 1990 treten hinzu für 1990
1000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig ..................................... 2 610 000 4 800 000 7 410 000
1.2 kurzfristig ..................................... 767 000 767 000
Summe 1. 3 377 000 4 800 000 8177 000
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden * •••••••••••••••••••• 855 000 855 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ..................... 345 000 345 000
Summe 2. 1200000 1200000
3. Saldo aus 1 . und 2.
im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ................. 2 177 000 4 800 000 6 977 000
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1163
Gesetz
zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts
(Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG)
Vom 26. Juni 1990
Inhaltsübersicht
Erster Teil Zweiter Absch_nitt
Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs Förderung der Erziehung in der Familie
§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
Artikel 1 § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und
Scheidung
Sozialgesetzbuch (SGB)
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Perso-
Achtes Buch (Vill) nensorge
Kinder- und Jugendhilfe § 19 Vater-/Mutter-Kind-Einrichtungen
§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
Erstes Kapitel
§ 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfül-
Allgemeine Vorschriften lung der Schulpflicht ·
§ Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
Dritter Abschnitt
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
Förderung von Kindern
§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der § 22 Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrich-
freien Jugendhilfe tungen
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht § 23 Tagespflege
§ 6 Geltungsbereich § 24 Ausgestaltung des Förderungsangebots
§ 7 Begriffsbestimmungen § 25 Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen § 26 Landesrechtsvorbehalt
§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von
Mädchen und Jungen Vierter Abschnitt
§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen Hilfe zur Erziehung,
Hilfe für junge Volljährige
zweites Kapitel
§ 27 Hilfe zur Erziehung
Leistungen der Jugendhilfe
§ 28 Erziehungsberatung
Erster Abschnitt § 29 Soziale Gruppenarbeit
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 11 Jugendarbeit § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe
§ 12 Förderung der Jugendverbände § 33 Vollzeitpflege
§ 13 Jugendsozialarbeit § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
§ 15 Landesrechtsvorbehalt § 36 Mitwirkung, Hilfeplan
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 63 Datenspeicherung
§ 38 Ausübung der Personensorge § 64 Datenverwendung, Offenbarungsbefugnis
§ 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugend- § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und
lichen erzieherischen Hilfe
§ 40 Krankenhilfe § 66 Datenlöschung, Datensperrung
§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung § 67 Auskunft an den Betroffenen
§ 68 Personenbezogene Daten im Bereich der Amtspflegschaft
und der Amtsvormundschaft
Drittes Kapitel
Andere Aufgaben der Jugendhilfe
fünftes Kapitel
Erster Abschnitt Träger der Jugendhilfe,
Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Vorläufige Maßnahmen
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Erster Abschnitt
§ 42 lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 43 Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne
Zustimmung des Personensorgeberechtigten § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Lan-
desjugendämter
Zweiter Abschnitt § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts
Schutz von Kindern und Jugendlichen § 71 Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß
in Familienpflege und in Einrichtungen § 72 Mitarbeiter, Fortbildung
§ 44 Pflegeerlaubnis
Zweiter Abschnitt
§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe,
§ 46 Örtliche Prüfung
ehrenamtliche Tätigkeit
§ 47 Meldepflichten
§ 73 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 48 Tätigkeitsuntersagung
§ 74 Förderung der freien Jugendhilfe
§ 49 Landesrechtsvorbehalt
§ 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Dritter Abschnitt § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren der Wahrnehmung anderer Aufgaben
§ 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den
Familiengerichten § 78 Arbeitsgemeinschaften
§ 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als
Kind Dritter Abschnitt
§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz Gesamtverantwortung,
Jugendhilfeplanung
Vierter Abschnitt
§ 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung
Pflegschaft und Vormundschaft
für Kinder und Jugendliche § 80 Jugendhilfeplanung
§ 81 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Ein-
§ 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormün-
richtungen
dern
§ 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften
Sechstes Kapitel
§ 55 Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
Zentrale Aufgaben
§ 56 Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
§ 82 Aufgaben der Länder
§ 57 Mitteilungspflichten des Standesbeamten
§ 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium
§ 58 Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugend-
amts § 84 Jugendbericht
Fünfter Abschnitt
Beurkundung und Beglaubigung, Siebtes Kapitel
vollstreckbare Urkunden Zuständigkeit
§ 59 Beurkundung und Beglaubigung § 85 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen und andere Aufga-
§ 60 Vollstreckbare Urkunden ben
§ 86 Besondere örtliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben
Viertes Kapitel § 87 Örtliche Zuständigkeit für Amtspflegschaft und Amtsvor-
mundschaft
Schutz personenbezogener Daten
§ 88 Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und
§ 61 Anwendungsbereich Untersagung
§ 62 Datenerhebung § 89 Sachliche Zuständigkeit
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1165
Achtes Kapitel Dritter Teil
Heranziehung zu den Kosten, Überleitungs- und Schlußvorschriften
Kostenerstattung
§ 90 Erhebung von Teilnahmebeiträgen Erster Abschnitt
§ 91 Grundsätze der Heranziehung zu den Kosten Ü berleitu ngsvo rsch ritten
§ 92 Kostentragung, Kostenbeitrag
Artikel 10
§ 93 Umfang des Kostenbeitrags
Übergangsfassung einzelner Vorschriften
§ 94 Überleitung von Ansprüchen
§ 95 Feststellung der Sozialleistungen Artikel 11
§ 96 Auskunftspflichten Übergangsvorschrift für Leistungen
§ 97 Kostenerstattung zwischen Trägern der öffentlichen an seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Jugendhilfe
Neuntes Kapitel Artikel 12
Kinder- und Jugendhilfestatistik Fortführung einer Einrichtung
§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung
Artikel 13
§ 99 Erhebungsmerkmale
Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß
§ 100 Hilfsmerkmale
§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum Artikel 14
§ 102 Auskunftspflicht Örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung
§ 103 Übermittlung
Zehntes Kapitel Artikel 15
Straf- und Bußgeldvorschriften Sachliche Zuständigkeit des Landesjugendamts
§ 104 Bußgeldvorschriften
§ 105 Strafvorschriften
Artikel 16
Fortgeltung von Verwaltungsakten
Artikel 2
Änderung des Sozialgesetzbuchs
Artikel 17
- Allgemeiner Teil -
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
Artikel 3
Änderung des Sozialgesetzbuchs Artikel 18
- Verwaltungsverfahren - Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht
zweiter Teil Artikel 19
Änderung weiterer Gesetze Eintragungen im Erziehungsregister
Artikel 4 zweiter Abschnitt
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Sc h I u ß vors c h r i f t e n
Artikel 5
Artikel 20
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Einschränkung von Grundrechten
Artikel 6
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Artikel 21
Zuständigkeit für die Kostenerstattung
Artikel 7 auf Grund der deutsch-schweizerischen
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten Fürsorgevereinbarung
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 22
Artikel 8
Stadtstaatenklausel
Änderung des Gesetzes
über die Durchführung von Statistiken Artikel 23
auf dem Gebiet der Sozialhilfe,
der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Berlin-Klausel
Artikel 9 Artikel 24
Änderung sonstigen Bundesrechts Inkrafttreten
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
das folgende Gesetz beschlossen:
1. die lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(§ 42),
Erster Teil 2. die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen
Ergänzung und Änderung ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten
(§ 43),
des Sozialgesetzbuchs
3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der
Pflegeerlaubnis (§ 44),
Artikel 1
4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der
Sozialgesetzbuch (SGB) Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die
Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit ver-
Achtes Buch (VIII) bundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47),
Kinder- und Jugendhilfe 5. die Tätigkeitsuntersagung (§ 48),
6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts-
Erstes Kapitel und den Familiengerichten (§ 50),
Allgemeine Vorschriften 7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur
Annahme als Kind (§ 51 ),
§ 1 8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugend-
Recht auf Erziehung, gerichtsgesetz (§ 52),
Elternverantwortung, Jugendhilfe 9. die Beratung und Unterstützung von Pflegern und
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung Vormündern (§ 53),
seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenver- 10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der
antwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaf-
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche ten (§ 54),
Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende 11 . Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, Beistand-
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemein- schaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts
schaft. (§§ 55 bis 58),
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach 12. Beurkundung und Beglaubigung (§ 59),
Absatz 1 insbesondere
13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
1 . junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen
Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteili-
gungen zu vermeiden oder abzubauen, §3
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Er- Freie und öffentliche Jugendhilfe
ziehung beraten und unterstützen, (1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die
schützen, Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge (2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der
Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen
familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaf- Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch
fen. dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger
§ 2 der öffentlichen Jugendhilfe.
Aufgaben der Jugendhilfe (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trä-
(1) Die Jugendhilfe umfaßt Leistungen und andere Auf- gern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit
gaben zugunsten junger Menschen und Familien. dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien
Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind: Ausführung betraut werden.
1 . Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit
und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes §4
(§§11 bis14),
Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie mit der freien Jugendhilfe
(§§ 16 bis 21),
3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrich- (1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugend-
tungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25), hilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien part-
nerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selb-
4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 ständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und
bis 37, 39, 40), Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer
5. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41 ). Organisationsstruktur zu achten.
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1167
(2) Soweit no,c.,nnc, 110 Einrichtungen, Dienste und Veran- (2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht
staltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe 18 Jahre alt ist.
betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll
die öffentliche Jugendr1ilfe von ~.. --~-p-- Maßnahmen ab- (3) Nichteheliches Kind im Sinne dieses Buches ist, wer
nichtehelicher Abstammung und noch nicht 18 Jahre alt
sehen.
ist.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe
nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die ver- (4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die
schiedenen Formen der Selbsthilfe stärken. Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 5
§ 8
Wunsch- und Wahlrecht
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen
Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wäh- (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem
len und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidun-
äußern. Den Wünschen soll entsprochen werden, sofern gen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in
dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfah-
ist. Die Leistungsberechtigten sind auf dieses Recht hinzu- ren sowie im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht
weisen. und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
§ 6 (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in
Geltungsbereich allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an
das Jugendamt zu wenden.
(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Men-
schen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten (3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des
von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsäch- Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die
lichen Aufenhalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich
haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 ist und solange durch die Mitteilung an den Personen-
entsprechend. sorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.
(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur
§9
beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer
ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufent- Grundrichtung der Erziehung,
halt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen
(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung
auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt nicht im der Aufgaben sind
Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben und soweit
1 . die von den Personensorgeberechtigten bestimmte
sie nict1t Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten. ·
Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der
(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des
Rechts bleiben unberührt. Jugendlichen bei der ~estimmung der religiösen Erzie-
hung zu beachten,
§ 7 2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürf-
nis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständi-
Begriffsbestimmungen
gem, verantwortungsbewußten Handeln sowie die
(1) Im Sinne dieses Buches ist jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürf-
nisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Fami-
1 . Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die lien zu berücksichtigen,
Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und
2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzu-
3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt bauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und
ist, Jungen zu fördern.
4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, § 10
5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemein- Verhältnis zu anderen Leistungen
sam mit einer anderen Person nach den Vorschriften und Verpflichtungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge
zusteht, (1) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhalts-
pflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, wer-
6. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte den durch dieses Buch nicht berührt. Leistungen anderer
und jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem
aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorge- Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
berechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für
einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge (2) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen
wahrnimmt. nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Soweit junge Men-
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
sehen wegen einer körperlichen oder geistigen wesent- Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden
lichen Behinderung oder weil sie von einer solchen Behin- Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck
derung bedroht sind, Maßnahmen der Eingliederungshilfe gebracht und vertreten.
nach dem Bundessozialhilfegesetz bedürfen, gehen diese
Leistungen vor; das Jugendamt wirkt bei der Aufstellung § 13
des Gesamtplans nach § 46 des Bundessozialhilfegeset-
Jugendsozialarbeit
zes und der Durchführung der Maßnahmen der Eingliede-
rungshilfe durch die Träger der Sozialhilfe mit. (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer
Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller
Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung
Zweites Kapitel angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe
sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre
Leistungen der Jugendhilfe schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die
Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
Erster Abschnitt
(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und
erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Organisationen sichergestellt wird, können geeignete
sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäf-
§ 11 tigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkei-
ten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen
Jugendarbeit Rechnung tragen.
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Ent- (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an
wicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder
Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpäd-
Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und agogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden.
mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen
und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozia- (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schul-
lem Engagement anregen und hinführen. verwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger
betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Grup- Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt wer-
pen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der den.
Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugend-
hilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte Angebote, die § 14
offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Ange- Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
bote.
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sol-
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: len Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugend-
schutzes gemacht werden.
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politi-
scher, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, natur- (2) Die Maßnahmen sollen
kundlicher und technischer Bildung,
1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Ein-
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, flüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entschei-
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugend- dungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur
arbeit, Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
4. innerdeutsche und internationale Jugendarbeit, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser be-
fähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Ein-
5. Kinder- und Jugenderholung,
flüssen zu schützen.
6. Jugendberatung.
§ 15
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen
Landesrechtsvorbehalt
über 27 Jahre in angemessenem Umfang einbeziehen.
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem
§ 12 Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das
Landesrecht.
Förderung der Jugendverbände
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendver-
bände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres sat- zweiter Abschnitt
zungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu Förderung der Erziehung in der Familie
fördern.
(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird § 16
Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, Allgemeine Förderung
gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit der Erziehung in der Familie
ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen
Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten
Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1169
Förderung der Erziehung in der Familie angeboten wer- mundschaftsgericht angeordnet hat, daß eine Pflegschaft
den. Sie sollen dazu beitragen, daß Mütter, Väter und nicht eintritt.
andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwor-
tung besser wahrnehmen können. (3) Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat Anspruch
auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Fami- ihrer Ansprüche auf Erstattung der Entbindungskosten
lie sind inbesondere nach § 1615 k und auf Unterhalt nach § 1615 1des Bürger-
lichen Gesetzbuchs.
1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und
Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in (4) Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht
unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssitua- zusteht, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
tionen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erzie- bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Herstellung
hungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und von Besuchskontakten und bei der Ausführung gericht-
Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge licher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll in geeig-
Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammen- neten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
leben mit Kindern vorbereiten,
2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der § 19
Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
Vater-/Mutter-Kind-Einrichtungen
3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerho-
lung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, Müttern oder Vätern, die allein für ein Kind unter sechs
die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder Jahren zu sorgen haben, sollen Betreuung und Unterkunft
einschließen. gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform
angeboten werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer
(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben Persönlichkeitsentwicklung dieser Form zur Unterstützung
regelt das Landesrecht. bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Wäh-
rend dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, daß sie eine
§ 17 schulische oder berufliche Ausbildung aufnehmen oder
Beratung in Fragen der Partnerschaft, fortführen und eine Berufstätigkeit aufnehmen können.
Trennung und Scheidung
§ 20
(1) Müttern und Vätern soll im Rahmen der Jugendhilfe
Beratung in Fragen der Partnerschaft angeboten werden, Betreuung und Versorgung des Kindes
wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen in Notsituationen
haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,
(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung
1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser
aufzubauen, Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden
Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreu-
2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
ung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes
3 im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingun- unterstützt werden, wenn
gen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugend-
1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der
lichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwor-
Lage ist, die Aufgabe wahrzune~men,
tung zu schaffen.
2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu
(2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sollen Eltern gewährleisten,
bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für
die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt wer- 3. Angebote der Förderung des Kindes in T ageseinrich-
den, das als Grundlage für die richterliche Entscheidung tungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.
über das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung
dienen kann. (2) Fällt ein alleinerziellender Elternteil oder fallen beide
Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden
§ 18 Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absat-
Beratung und Unterstützung zes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und
bei der Ausübung der Personensorge betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erfor-
derlich ist.
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen
§ 21
Jugendlichsn zu scr;;on haben odGr tatsächlich sorgen,
h:1bc,n Anspruch auf ßeratung und Unterstützung bei der Unterstützung bei nctwendiger Untarbringung
ft.u:::C::::iun2 der Perscnon=orge einsch!i1::ßlich der Geltend- zur Erfü:tung der Schulpflicht
machung von Untorha.:ts- oder Unterhaltsersatzansprü-
chen des Kindes oder Jugend!ichen. Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer
beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswech-
(2) Ist anzunehmen, daß ein Kind nichtehelich geboren sels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder
wird, so hat die Mutter einen Anspruch darauf, daß vor der Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine
Geburt die Feststellung der Vaterschaft durch geeignete anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugend-
Ermittlungen und sonstige Maßnahmen vorbereitet wird; lichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und
dies gilt nicht, wenn mit dieser Aufgabe ein Pfleger für das Unterstützung. In geeigneten Fällen können die Koster:i
noch nicht geborene Kind betraut ist oder wenn das Vor- der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugend-
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
liehen geeigneten Wohnform übernommen werden, wenn § 25
und soweit dies den Eltern aus ihrem Einkommen und Unterstützung selbstorganisierter Förderung
Vermögen nicht zuzumuten ist. von Kindern
Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die
Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, sollen
Dritter Abschnitt beraten und unterstützt werden.
Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen § 26
und in Tagespflege Landesrechtsvorbehalt
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem
§ 22 Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das
Grundsätze der Förderung von Kindern Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landes-
in Tageseinrichtungen rechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem
Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.
(1} In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen,
in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganz-
tags aufhalten, (Tageseinrichtungen) soll die Entwicklung Vierter Abschnitt
des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein-
schaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. Hilfe zur Erziehung,
Hilfe für junge Volljährige
(2) Die Aufgabe umfaßt die Betreuung, Bildung und
Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich § 27
pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der
Hilfe zur Erziehung
Kinder und ihrer Familien orientieren.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erzie-
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in hung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf
den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mit- Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des
arbeiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung
Kinder zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung
sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegen- geeignet und notwendig ist.
heiten der Tageseinrichtung zu beteiligen.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maß-
gabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe
§ 23 richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall;
Tagespflege dabei soll das engere soziale Umfeld cdes Kindes oder des
Jugendlichen einbezogen werden.
(1) Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbe-
sondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine Per- (3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewäh-
son vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des rung pädagogischer und damit verbundener therapeu-
Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haus- tischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und
halt des Personensorgeberechtigten betreut (Tagespflege- Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 2
person). einschließen.
(4) Hilfe zur Erziehung umfaßt auch die Maßnahmen der
(2) Die Tagespflegeperson und der Personensorge-
Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 40 des Bundes-
berechtigte sollen zum Wohl des Kindes zusammenarbei-
sozialhilfegesetzes und der Verordnung nach § 47 des
ten. Sie haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der
Bundessozialhilfegesetzes.
Tagespflege.
(3) Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt § 28
und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein
Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person Erziehungsberatung
die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdien-
der Erziehung ersetzt werden. ste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern
und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und
(4) Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sol-
Bewältigung individueller und familienbezogener Pro-
len beraten und unterstützt werden.
bleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der
Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und
§ 24 Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschie-
Ausgestaltung des Förderungsangebots dener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unter-
schiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.
Alle Kinder, für deren Wohl eine Förderung in Tagesein-
richtungen (§ 22) oder in Tagespflege (§ 23) erforderlich § 29
ist, sollen eine entsprechende Hilfe erhalten. Die Länder
Soziale Gruppenarbeit
regeln die Verwirklichung dieses Grundsatzes durch Lan-
desrecht und tragen für einen bedarfsgerechten Ausbau Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren
Sorge. Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Ent-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1171
wicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen hel- 2. die Erziehung in einer anderen Familie oder familien-
fen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines ähnlichen Lebensform vorbereiten oder
gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer
3. die Verselbständigung des Jugendlichen fördern und
Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der
begleiten.
Gruppe fördern.
Die Jugendlichen sollen auf ein selbständiges Leben vor-
§ 30 bereitet und in Fragen der Lebensführung, der Ausbildung.
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer und Beschäftigung beraten und unterstützt werden.
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungsheifer soi;.
§ 35
len das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung
von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll
des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung
Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unter-
fördern.
stützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverant-
§ 31 wortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der
Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen
Sozialpädagogische Familienhilfe
Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive
Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungs- § 36
aufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der
Mitwirkung, Hilfeplan
Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern
und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder
geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und der Jugendliche sind vor ihrer Entscheidung über die Inan-
erfordert die Mitarbeit der Familie. spruchnahme einer Hilfe zur Erziehung und vor einer
notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu
§ 32 beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung
des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und
Erziehung in einer Tagesgruppe während einer langfristig zu leistenden Hilfe zur Erziehung
außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Ent-
Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe zur Erzie-
wicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales
hung außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind
Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förde-
die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der
rung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Ver- Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Den Wün-
bleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie schen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnis-
sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der mäßigen Mehrkosten verbunden sind.
Familienpflege geleistet werden.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte
Hilfeart soll, wenn Hilfe zur Erziehung voraussichtlich für
§ 33
längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer
Vollzeitpflege Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausge-
staltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personen-
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend sorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen
dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den
Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe
den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbe- sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen
dingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendli- regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin
chen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erzie- geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung
hungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen
bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung
und Jugendliche sind geeignete Formen der Familien- des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.
pflege zu schaffen und auszubauen.
(3) Erscheinen Hilfen nach § 27 Abs. 4 erforderlich, so
sind bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplanes
§ 34 sowie bei der Durchführung der Hilfe auch der behan-
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform delnde Arzt, das Gesundheitsamt, der Landesarzt nach
§ 126 a des Bundessozialhilfegesetzes, der Träger der
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Sozialhilfe und die Bundesanstalt für Arbeit zu beteiligen.
Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten
Wohnform soll durch eine Verbindung von Alltagserleben
und pädagogischen und therapeutischen Angeboten Kin- § 37
der und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern und ent- Zusammenarbeit bei Hilfen
sprechend ihrem Alter und Entwicklungsstand sowie den außerhalb der eigenen Familie
Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingun-
gen in der Herkunftsfamilie (1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 soll darauf hingewirkt
werden, daß die Pflegeperson oder die in der Einrichtung
1. eine Rückkehr des Kindes oder des Jugendlichen in die für die Erziehung verantwortlichen Personen und die
Familie zu erreichen versuchen oder Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht
sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie mehr ermöglichen können, sowie bei sonstigen Meinungs-
innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes verschiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt
oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbes- einschalten.
sert werden, daß sie das Kind oder den Jugendlichen
(3) In Rechtsgeschäften, zu denen ein Vormund der
wieder selbst erziehen können. Während dieser Zeit soll
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, haben
durch begleitende Beratung und Unterstützung der Fami-
lien darauf hingewirkt werden, daß die Beziehung des die in Absatz 1 genannten Personen die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters des Kindes oder des Jugendlichen
Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert
einzuholen. Bedarf der gesetzliche Vertreter der Genehmi-
wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbe-
gung des Vormundschaftsgerichts, so ist sie ihm gegen-
dingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeit-
über zu erteilen. § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
raums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Perso-
entsprechend anzuwenden.
nen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendli-
chen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspek-
tive erarbeitet werden. § 39
Leistungen zum Unterhalt
(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes
des Kindes oder des Jugendlichen
oder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege
Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in (1) Wird Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 35
den Fällen, in denen dem Kind oder dem Jugendlichen gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes
keine Hilfe zur Erziehung gewährt wird oder die Pflegeper- oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses
son der Erlaubnis nach § 44 nicht bedarf. § 23 Abs. 4 gilt sicherzustellen. Bei Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege ist
entsprechend. der Unterhalt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 zu
bemessen.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzel-
falls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die (2) Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erzie-
Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugend- hung nach § 34 oder § 35 umfassen auch einen angemes-
lichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Pflegeper- senen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes
son hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unter- oder des Jugendlichen, dessen Höhe von der nach Lan-
richten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen desrecht zuständigen Behörde festgesetzt wird. Die
betreffen. Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein.
§ 38 (3) Der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in
Ausübung der Personensorge Vollzeitpflege umfaßt den gesamten Lebensbedarf ein-
schließlich der Kosten der Erziehung. Der gesamte regel-
(1) Sofern nicht der Personensorgeberechtigte etwas mäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistun-
anderes erklärt oder das Vormundschaftsgericht etwas gen gedeckt werden. Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse
anderes angeordnet hat, sind die Pflegeperson und die in können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflege-
der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Perso- stelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für
nen im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach § 33 oder Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendli-
§ 34 berechtigt, den Personensorgeberechtigten in der chen gewährt werden.
Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten, insbeson-
dere (4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage
der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen
1 . Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für das Kind angemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie sollen in
oder den Jugendlichen abzuschließen und Ansprüche einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden,
aus solchen Rechtsgeschäften geltend zu machen, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abwei-
2. den Arbeitsverdienst eines Jugendlichen zu verwalten, chende Leistungen geboten sind. Wird ein Kind oder ein
Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts unter-
3. Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und son- gebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden
stige Sozialleistungen für das Kind oder den Jugendli- Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am
chen geltend zu machen und zu verwalten, Ort der Pflegestelle gelten.
4. im Rahmen einer Grundentscheidung des Personen-
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum
sorgeberechtigten Rechtshandlungen im Zusammen-
Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen
hang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung oder der
Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt
Schule oder mit der Aufnahme eines Berufsausbil-
unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und
dungs- oder eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen,
Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach
5. bei Gefahr im Verzug alle Rechtshandlungen vorzu- Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt
nehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendli- Landesrecht.
chen notwendig sind; der Personensorgeberechtigte ist
unverzüglich zu unterrichten. (6) Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Ren-
tenbestandteile, bei deren Festsetzung das Kind oder der
(2) Sofern der Personensorgeberechtigte durch Willens- Jugendliche berücksichtigt wird, sind in der Höhe des
erklärung die Rechtsmacht der Pflegeperson oder der in Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des
der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Perso- § 54 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Buches ergibt, auf die
nen soweit einschränkt, daß diese eine dem Wohl des laufenden Leistungen anzurechnen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1173
§ 40 2. in einer Einrichtung oder
Krankenhilfe 3. in einer sonstigen betreuten Wohnform.
Kindern und Jugendlichen, für die Leistungen zum Mit der lnobhutnahme ist dem Kind oder dem Jugendli-
Unterhalt nach § 39 zu gewähren sind, ist Krankenhilfe zu chen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person
leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die§§ 36 und 37 seines Vertrauens zu benachrichtigen. Während der lnob-
Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 37 a, 37 b und 38 des Bundesso- hutnahme übt das Jugendamt das Recht der Beaufsichti-
zialhilfegesetzes entsprechend. Das Jugendamt kann statt gung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus; der
dessen in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige mutmaßliche Wille des Personensorgeberechtigten oder
Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemes- des Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu
sen sind. berücksichtigen. Es hat für das Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen zu sorgen, das Kind oder den Jugendlichen
§ 41 in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkei-
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung ten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen.
(1) Einern jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persön- (2) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen
lichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind
Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Jugendamt hat
Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unver-
Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis züglich von der lnobhutnahme zu unterrichten. Wider-
zur Vollendung des 21 . Lebensjahres gewährt; in begrün- spricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte
deten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum der lnobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
darüber hinaus fortgesetzt werden.
1. das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge-
(2) Können durch die Hilfe nach Absatz 1 die Vorausset- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder
zungen
2. eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über
1. für ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 des Jugend- die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes
gerichtsgesetzes) oder oder des Jugendlichen herbeizuführen.
2. für die Einstellung des Verfahrens(§ 47 des Jugendge- Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht
richtsgesetzes) erreichbar, so gilt Satz 3 Nr. 2 entsprechend.
geschaffen werden, so setzt die Gewährung der Hilfe in (3) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen
den Fällen der Nummer 1 die Zustimmung des Staatsan- Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine drin-
walts, in den Fällen der Nummer 2 die Zustimmung des gende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendli-
Richters und des Staatsanwalts voraus. chen die lnobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende
Maßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn und soweit sie
(3) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3
erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des
und 4 sowie die §§ 28, 29, 30, 33, 34, 35, 36, 39 und 40
Kindes oder. des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib
entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung
Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des
ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf
Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. Absatz 2 Satz
(4) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der 2 bis 4 gilt entsprechend.
Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang
beraten und unterstützt werden. § 43
Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen
ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten
Drittes Kapitel
(1) Hält sich ein Kind oder ein Jugendlicher mit Zustim-
Andere Aufgaben der Jugendhilfe mung des Personensorgeberechtigten bei einer anderen
Person oder in einer Einrichtung auf und werden T atsa-
Erster Abschnitt chen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß die
Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetz-
vorläufige Maßnahmen buchs vorliegen, so ist das Jugendamt bei Gefahr im
zum Schutz von Kindern Verzug befugt, das Kind oder den Jugendlichen von dort
und Jugendlichen zu entfernen und bei einer geeigneten Person, in einer
Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform
§ 42 vorläufig unterzubringen. Das Jugendamt hat den Perso-
nensorgeberechtigten unverzüglich von den getroffenen
lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Maßnahmen zu unterrichten. Stimmt der Personensorge-
(1) lnobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen berechtigte nicht zu, so hat das Jugendamt unverzüglich
ist die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizu-
Jugendlichen bei führen.
1. einer geeigneten Person oder (2) § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweiter Abschnitt (2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verse-
hen werden. Sie ist zu versagen, wenn die Betreuung der
Schutz von Kindern und Jugendlichen Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht
in Familienpflege und in Einrichtungen gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder
oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährle1-
~ 44 stet ist. Über die Voraussetzungen der Eignung sind Ver-
Pflegeerlaubnis einbarungen mit den Trägern der Einrichtungen anzustre-
ben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerru-
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des fen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in
Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder der Einrichtung gefährdet, und der Träger der Einrichtung
ihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf der nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwen-
Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder den. Zur Sicherung des Wohles der Kinder und der
einen Jugendlichen Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteilt
werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung auf Grund einer
Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine
Vermittlung durch das Jugendamt,
aufschiebende Wirkung.
2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wir-
kungskreises, (3) Besteht für eine Einrichtung neben der Aufsicht nach
Absatz 1 eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften,
3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten
so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor m:-t
Grad,
der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger
4. bis zur Dauer von acht Wochen, der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderun-
gen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6. während des Tages, es sei denn gewerbsmäßig, (4) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der
Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft
betreut oder ihm Unterkunft gewährt.
erhalten, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Ist die
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des sonstige Wohnform organisatorisch mit der Einrichtung
Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung.
gewährleistet ist.
§ 46
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzel-
falls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Örtliche Prüfung
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbe-
stehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in (1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernis-
der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht sen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob die
bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter-
ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen. bestehen. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen
Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnis- Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen.
pflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das
Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprü-
das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. fung der Einrichtung beauftragten Personen sind berech-
tigt, die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und
Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Bewohner
§ 45
unterliegen, während der Tageszeit zu betreten, dort Prü-
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung fungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit den
Kindern und Jugendlichen in Verbindung zu setzen und die
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder
Beschäftigten zu befragen. Zur Abwehr von Gefahren für
Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages
das Wohl der Kinder und der Jugendlichen können die
betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den
Grundstücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1
Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis
genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich einem Haus-
bedarf nicht, wer
recht der Bewohner unterliegen, betreten werden. Der
1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungs- Träger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den
einrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schulland- Sätzen 1 und 2 zu dulden.
heim betreibt,
§ 47
2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der
Meldepflichten
Schulaufsicht untersteht,·
3. eine Einrichtung betreibt, die (1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat
der zuständigen Behörde ·
a) außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für
Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie 1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und
eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung,
oder der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und
der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreu-
b) im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes
ungskräfte sowie
nicht überwiegend der Aufnahme von Kindern oder
Jugendlichen dient. 2. die bevorstehende Schließung der Einrichtung
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1175
unverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 (3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefähr-
bezeichneten Angaben sind der zuständigen Behörde dung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das
unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich ein- Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das
mal zu melden. Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung, in
§ 51
der Kinder dauernd ganztägig betreut werden, hat der
zuständigen Behörde jeweils bei der Aufnahme eines Kin- Beratung und Belehrung
des in die Einrichtung in Verfahren zur Annahme als Kind
1 . Angaben zur Person, (1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der
Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach § 1748
2. Angaben über den bisherigen Aufenthalt, Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil
3. die Bezeichnung der einweisenden Stelle oder Person über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu
sowie belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisen, daß das Vor-
mundschaftsgericht die Einwilligung erst nach Ablauf von
4. eine Äußerung, ob für das Kind die Annahme als Kind drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf. Der
in Betracht kommt und ob Vermittlungsbemühungen Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen
bereits unternommen werden, Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift
zu übermitteln. Die Angaben nach Nummer 4 sind jährlich gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt
während eines Zeitraums von drei Monaten trotz ange-
einmal für alle Kinder zu wiederholen.
messener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte;
(3) Die zuständige Behörde kann Einrichtungen oder in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die
Gruppen von Einrichtungen von der Meldepflicht nach Belehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts
Absatz 2 ausnehmen. Sie kann ferner bestimmen, daß von gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen
der wiederholten Meldung desselben Kindes abgesehen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
werden kann.
(2) Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung
§ 48 nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erziehung des
Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer
Tätigkeitsuntersagung Beratung bedarf es insbesondere nicht, wenn das Kind seit
längerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege lebt
Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaub-
und bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine schwere
nispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des
und nachhaltige Schädigung des körperlichen und seeli-
Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters
schen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist. Das
ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht im Verfahren
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, mitzuteilen, welche Leistungen erbracht oder angeboten
daß sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht worden sind oder aus welchem Grund davon abgesehen
besitzen. wurde.
§ 49 (3) Das Jugendamt hat den Vater eines nichtehelichen
Landesrechtsvorbehalt Kindes bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach§ 1747
Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten beraten. Die Beratung soll so rechtzeitig erfolgen, daß der
Aufgaben regelt das Landesrecht. Vater sich, ehe das Kind in Adoptionspflege gegeben wird,
entscheiden kann, ob er die Ehelicherklärung oder die
Annahme des Kindes beantragen oder ob er auf den
Antrag verzichten will, spätestens jedoch vor der Anhörung
Dritter Abschnitt des Jugendamts oder der Abgabe der gutachtlichen Äuße-
rung durch das Jugendamt.
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
§ 52
§ 50
Mitwirkung in Verfahren
Mitwirkung in Verfahren
nach dem Jugendgerichtsgesetz
vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der§§ 38 und 50
(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschafts- Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im jugendrich-
gericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die terlichen Verfahren mitzuwirken. Es hat frühzeitig zu prü-
die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen fen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen
betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen.
und dem Familiengericht mitzuwirken, die in den§§ 49 und
49 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli- (2) Der Mitarbeiter des Juge:,damts oder des anerkann-
gen Gerichtsbarkeit genannt sind. ten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2
Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des
angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieheri- gesamten Verfahrens betreuen. Er hat entsprechend dem
sche und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Stand des Verfahrens den Staatsanwalt oder den Richter
Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere über das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 zu
Möglichkeiten der Hilfe hin. unterrichten.
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vierter Abschnitt (2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Auf-
gaben des Pflegers oder des Vormunds einzelnen seiner
Pflegschaft und Vormundschaft
Beamten oder Angestellten. Die Übertragung gehört zu
für Kinder und Jugendliche
den Angele@enheiten der laufenden Verwaltung. In dem
durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der
§ 53
Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes
Beratung und Unterstützung oder des Jugendlichen.
von Pflegern und Vormündern
(1) Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht
§ 56
Personen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzel-
fall zum Pfleger oder Vormund eignen. Führung der Amtspflegschaft
und der Amtsvormundschaft
(2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regel-
mäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des
(1) Auf die Führung der Amtspflegschaft und der Amts-
Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung.
vormundschaft sind die Bestimmungen des Bürgerlichen
(3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, daß die Vor- Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht
münder und Pfleger für die Person der Mündel, insbeson- etwas anderes bestimmt.
dere ihre Erziehu-ng und Pflege, Sorge tragen. Es hat
beratend darauf hinzuwirken, daß festgestellte Mängel im (2) Gegenüber dem Jugendamt als Amtsvormund und
Einvernehmen mit dem Vormund oder dem Pfleger beho- Amtspfleger werden die Vorschriften des § 1802 Abs. 3
ben werden. Soweit eine Behebung der Mängel nicht und der§§ 1811 und 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erfolgt, hat es dies dem Vormundschaftsgericht mitzutei-
nicht angewandt. In den Fällen des § 1803 Abs 2 und des
len. Es hat dem Vormundschaftsgericht über das persön-
§ 1822 Nr. 6 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine
liche Ergehen und die Entwicklung eines Mündels Aus-
kunft zu erteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforder-
Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies lich. Landesrecht kann für das Jugendamt als Amtspfleger
dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen. oder als Amtsvormund weitergehende Ausnahmen von
der Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen
(4) Für die Beistandschaft nach§ 1690 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vormundschaft über Minderjährige
Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 3, für die Beistand- (§§ 1773 bis 1895) vorsehen, die die Aufsicht des Vor-
schaft nach § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die
mundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht
Gegenvormundschaft gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
sowie beim Abschluß von Lehr- und Arbeitsverträgen
chend. Ist ein Verein Vormund, so findet Absatz 3 keine
Anwendung. betreffen.
§ 54 (3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Vormund-
Erlaubnis zur Übernahme schaftsgerichts auf Sammelkonten des Jugendamts
von Vereinsvormundschaften bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interes-
sen des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung,
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften, Vor-
Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes ein-
mundschaften oder Beistandschaften übernehmen, wenn
schließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist. Die Anle-
ihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat.
gung von Mündelgeld gemäß § 1807 des Bürgerlichen
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein Gesetzbuchs ist auch bei der Körperschaft zulässig, die
gewährleistet, daß er das Jugendamt errichtet hat.
1 . eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und
diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, (4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen,
die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen seine
können, angemessen versichern wird, Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und die
Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins ange-
2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormün-
zeigt ist, und dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.
dern, Einzelpflegern und Beiständen bemüht und sie in
ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
3. einen Erf a.hrungs2 1Jstö.usch zvvischen den Mitarbeitern § 57
ermöglicht
Mitteih.mgspflichte·n des Stand~sbcamten
(3) Die Ertaubn;s f]iit Iür das jevvci!:ge Bundo:,!and, in
dc:rri der Verein ~;c::.c n ~;ilz hat ~:.10 !<mm auf den Bsreich
0
Der Standesbeamte h:11 die nach § 48 das Gesctzf,3
eine:., Landc::.jugundc:,ints beschrünkt werden.
über die Ange!egenheiten der freiwil!i,gen Gerichtsbarkeit
(4) Das Nähen) roge:t das Landesrecht. dem Vormundschaftsgericht zu erstattende Anzeige über
die Geburt eines nichtehelichen Kindes unverzüglich dem
§ 55 Jugendamt z.u übersenden. In der Anzei§e ist das religiöse
Bekenntnis der Mutter anzugeben, wenn es im Geburts-
eintrag enthalten ist. Das Jugendamt hat die Anzeige
(1) Das Jugendamt wird Pfleger oder Vormund in den unverzüglich an das Vormundschaftsgericht weiterzuleiten
durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen und ihm den Eintritt der Pflegschaft oder der Vormund-
(Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft). schaft mitzuteilen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1177
§ 58 von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts
innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vor-
Beistandschaft und Gegenvormundschaft
geschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet
des Jugendamts
die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die
Für die Bestellung des Jugendamts zum Beistand oder Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der
Gegenvormund gelten die §§ 55 und 56 entsprechend. Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvoll-
streckung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch
dadurch vollzogen werden, daß der Beamte oder Ange-
stellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der
fünfter Abschnitt Urkunde aushändigt; § 212 b Satz 2 der Zivilprozeßord-
Beurkundung und Beglaubigung, nung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind
vollstreckbare Urkunden die Vorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus
gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der
Zivilprozeßordnung gelten, mit folgenden Maßgaben ent-
§ 59
sprechend anzuwenden:
Beurkundung und Beglaubigung
1 . Die vollstreckbare Ausfertigung wird von den Beamten
(1) Das Jugendamt kann Beamte und Angestellte, die oder Angestellten des Jugendamts erteilt, denen die
die Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwal- Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen
tungsdienst besitzen, ermächtigen, ist.
1. die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt 2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstrek-
wird, die Zustimmungserklärung des Kindes, des kungsklausel betreffen, und über die Erteilung einer
Jugendlichen oder der Mutter sowie die etwa erforder- weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entscheidet das
liche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer für das Jugendamt zuständige Amtsgericht.
solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung (2) Für Urkunden, die von einem Beamten oder Ange-
der Vaterschaft) zu beurkunden oder, soweit die Erklä- stellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner
rung auch in öffentlich beglaubigter Form abgegeben Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenom-
werden kann, zu beglaubigen. men worden sind, gelten § 642c Nr. 2 und § 642d der
2. die Erklärung, durch welche die Mutterschaft anerkannt Zivilprozeßordnung (Regelunterhalt, Zu- und Abschlag
wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des zum Regelunterhalt) entsprechend.
gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden
(§ 29b des Personenstandsgesetzes),
Viertes Kapitel
3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsan-
sprüchen eines Kindes oder eines Jugendlichen oder Schutz personenbezogener Daten
zur Leistung einer anstelle des Unterhalts zu gewäh-
renden Abfindung zu beurkunden, § 61
4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen einer Anwendungsbereich
Frau auf Zahlung von Entbindungskosten und Unterhalt
zu beurkunden (§§ 1615 k und 16151 des Bürgerlichen (1) Für den Schutz personenbezogener Daten bei ihrer
Gesetzbuchs), Erhebung, Verarbeitung und Verwendung in der Jugend-
hilfe gelten § 35 des Er:sten Buches, §§ 67 bis 85 des
5. die Erklärungen zum Familiennamen und zur Ein- Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften.
benennung des nichtehelichen Kindes (§ 1617 Abs. 2
Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen
und § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beglau-
Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahr-
bigen,
nehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach die-
6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die sem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Ge-
Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen meindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die
Gesetzbuchs) zu beurkunden, Sätze 1 und 2 entsprechend.
7. die Verzichtserklärung des Vaters des nichtehelichen (2) Für den Schutz personenbezogener Daten bei ihrer
Kindes auf Ehelicherklärung oder Annahme des Kindes Erhebung, Verarbeitung und Verwendung im Rahmen der
(§ 1747 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund,
zu beurkunden. Beistand und Gegenvormund gilt nur § 68.
Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen
(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der
oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und
freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzu-
Beglaubigungen bleibt unberührt.
stellen, daß der Schutz personenbezogener Daten bei
(2) Der Beamte oder Angestellte soll eine Beurkundung ihrer Erhebung, Verarbeitung und Verwendung in entspre-
nicht vornehmen, wenn ihm in der betreffenden Angele- chender Weise gewährleistet ist.
genheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
§ 62
§ 60 Datenerhebung
Vollstreckbare Urkunden
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben wer-
(1) Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 den, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die Aufgabe erforderlich ist.
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu (3) Die Verwendung personenbezogener Daten zur
erheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur
und über den Verwendungszweck aufzuklären, soweit die- Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisa-
ser nicht offenkundig ist. tionsuntersuchungen ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung
dieser Aufgaben erforderlich ist. Diese Daten dürfen nur
(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen personen- zur jeweiligen Aufsichts- oder Kontrollmaßnahme, zum
bezogene Daten nur erhoben werden, wenn jeweiligen Prüfvorgang oder zur jeweiligen Organisations-
1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder untersuchung verwendet werden.
erlaubt oder (4) Personenbezogene Daten dürfen beim Träger der
2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im
die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei Sinne des § 80 verwendet werden; sie sind unverzüglich
anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erfor- zu anonymisieren.
derlich ist für § 65
a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Besonderer Vertrauensschutz
Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstat-
Personenbezogene Daten, die dem Mitarbeiter eines
tung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönli-
oder
cher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dür-
c) für die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den fen nur offenbart werden
§§ 42 bis 48 oder
1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut
d) für eine gerichtliche Entscheidung, die Vorausset- hat, oder
zung für die Gewährung einer Leistung nach diesem
2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur
Buch ist, oder
Erfüllung der Aufgaben nach § 50 Abs. 3, wenn ange-
3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismä- sichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
ßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhalts- eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die
punkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Belange Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche
des Betroffenen beeinträchtigt werden. Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtig- 3. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in
ter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten
Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer ande- Personen dazu befugt wäre.
ren Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben
werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung § 66
einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt
Datenlöschung, Datensperrung
bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2
Abs. 3 entsprechend. (1) § 84 des Zehnten Buches gilt auch für personenbe-
zogene Daten, die in Akten oder auf sonstigen Datenträ-
§ 63
gern gespeichert sind.
Datenspeicherung
(2) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
(1) Personenbezogene Daten dürfen in Akten aufge- soweit
nommen und auf sonstigen Datenträgern gespeichert wer-
den, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe 1. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine
erforderlich ist. Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt würden, oder
(2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben
2. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speiche-
der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, dürfen
rung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-
in Akten oder auf sonstigen Datenträgern nur zusammen-
wand möglich ist.
geführt werden, wenn und solange dies wegen eines
unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist. § 67
Daten, die zu Leistungszwecken im Sinne des § 2 Abs. 2
Auskunft an den Betroffenen
und Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des § 2
Abs. 3 erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu
werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern
erforderlich ist. gespeicherten Daten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 bis 3
des Bundesdatenschutzgesetzes zu erteilen. § 25 Abs. 2
§ 64
des Zehnten Buches gilt für die Auskunft entsprechend.
Datenverwendung, Offenbarungsbefugnis
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck § 68
verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind. Personenbezogene Daten im Bereich der
Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
(2) Eine Offenbarung im Sinne des § 69 des Zehnten
Buches ist nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu (1) Die Erhebung personenbezogener Daten im Rah-
gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird. men der Tätigkeit als Amtspfleger oder als Amtsvormund
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1179
ist zulässig, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweili• örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen.
gen Aufgabe erforderlich ist. Der Beamte oder Angestellte, Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den
dem die Ausübung der Aufgabe übertragen ist, darf diese wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger abzustim-
Daten nur zur Erfüllung dieser Aufgabe verwenden. men; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt. Für
die Zusammenarbeit mit den Trägem der freien Jugend·
(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt § 66 hilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 entsprechend. Landes-
entsprechend. recht kann Näheres regeln.
(3) Wer unter Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft
gestanden hat, hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres § 70
ein Recht auf Kenntnis der zu seiner Person in Akten oder Organisation des Jugendamts
auf sonstigen Datenträgern gespeicherten Informationen, und des Landesjugendamts
soweit nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenste•
hen. Vor· Vollendung des 18. Lebensjahres können ihm die (1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den
gespeicherten Informationen bekanntgegeben werden, Jugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung des
soweit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit Jugendamts wahrgenommen.
besitzt und keine berechtigten Interessen Dritter entgegen-
(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich
stehen.
der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Ver·
(4) Personen oder Stellen, an die personenbezogene waltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag
Daten weitergegeben worden sind, dürfen diese nur zu vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen
dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörper-
Satz 2 befugt weitergegeben worden sind. schaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.
(5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Beistand oder (3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch
als Gegenvormund gelten die Absätze 1 bis 4 entspre- den Landesjugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung
chend. des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der
dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel
wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung
Fünftes Kapitel werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugend-
amts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des
Träger der Jugendhilfe, Landesjugendhilfeausschusses geführt.
Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
§ 71
Erster Abschnitt
Jugendhllfeausschuß, Landesjugendhllfeausschuß
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören als stimmbe-
rechtigte Mitglieder an
§ 69
1. mit drei Fünftein des Anteils der Stimmen Mitglieder der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen
Jugendämter, Landesjugendämter Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer,
(1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen die in der Jugendhilfe erfahren sind,
und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die Kreise 2. mit zwei Fünftein des Anteils der Stimmen Frauen und
und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt, wer über• Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffent-
örtlicher Träger ist. lichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der
freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft
(2) Landesrecht kann regeln, daß auch kreisangehörige gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und
Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt wer- der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berück-
den, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufga- sichtigen.
ben nach diesem Buch gewährleistet ist. Landesrecht
bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der Aufgaben (2) Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen An-
nach diesem Buch in den anderen Gemeinden des Kreises gelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
sichergestellt wird, falls der Kreis dazu nicht in der Lage ist;
wird durch kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Men-
das gesamte Gebiet eines Kreises abgedeckt, so ist dieser schen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und
Kreis nicht örtlicher Träger. Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung und
(3) Jeder örtliche Träger errichtet für junge Menschen
und ihre Familien ein Jugendamt. Jeder überörtliche Trä- 3. der Förderung der freien Jugendhilfe.
ger errichtet ein Landesjugendamt. (3) Er hat Beschlußrecht in Angelegenheiten der
(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörper-
Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern schaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Sat-
angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemein- zung und der von ihr gefaßten Beschlüsse. Er soll vor jeder
same Einrichtungen und Dienste errichten. Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen
der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des
(5) Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindever- Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die
bände, die nicht örtliche Träger sind, können für den Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach
HBO Bundesgesetzblatt, Jahr.gang U~90, Teil 1
Bedarf zusammen und ist -auf Antrag von mindestens 2. · die Gewähr - für eine zweckentsprechende und wirt-
einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine 'i schaftliche Verwendung der Mittel bietet,
Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht cfas Wohl der Allge- 3~ gemein~ützige -ziele verfolgt,
meinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen· oder
schutzbedürftiger Gruppe.11 entgegenstehen. 4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5. die Gewähr für ·eine .den Zielen des Grundgesetzes
(4) Dem l.aJ"!desjugendhilfeausschuß gehören mit zwei
förderliche Arbeit bietet.
Fünftein des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an,
die auf Vorschlag. der im Bereich des Landesjugendamts -· Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die
wirkenden und anerkannten Träger der· freien Jugendhilfe Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75
von der. obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. voraus.
Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht
(2) Soweit von ~er freien Jugendhilfe Einrichtungen,
· bestimmt. Absatz 2 ·gilt entsprechend. Dienste·und Veranstaltungen geschaffen werden, _um die
(5) Das Nähere regelt das -Landesrecht. Es regelt die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermög-
Zugehörigkeit beratender Mitglieder ium Jugendhilfeaus- . liehen, karin die Förderung von der Bereitschaft abhängig
schuß. Es kann bestimmen, daß der Leiter der Verwaltung gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veran-
staltungen nach Maßgabe· der ~gendhi!feplanung und
der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung
unter Beachtung der in § 9 genannten ßrundsätze anzu-
des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechti_gt ist.
bieten. § 4. Abs. 1 bleibt unberührt.
§72· (3) Übe.r di~:Art und Höheder Förderung entscheidet der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfüg-
Mitarbeiter, FortbHdung baren Haushaltsmittel nach pfHchtgemäßem Ermessen.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei Entsprechendes gilt, werin mehrere Antragsteile~ die För-
derungsvoraussetzungen· erfüllen und die von ihnen vor-
den· Jugendlmteo, und Landesjugendämtern hauptberuf~
gesehenen Maßnahmen gleiqh geeJgnet~ind, zur Befriedi-
lieh nur Personenbeschäftigen, die sich für die jeweilige
gung c;tes Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig
Aüfgabe' naöfi 'Uver ~ersönlichkeifeignen und eine dieser
ist. Bei der· Bemessung der Eigenleistung sir-td die unter-
Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fach-
schiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu
kräfte) oder ·Elufgrund besonderer ·Erfahrungin ··_in _·der
berücksichtigen. ·
sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfOtlen.
Soweit die jeweilige Aufgabe dies. erfordert, sind mit ihrer (4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen
Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fa9hkräfte mit ent- der Vorzug gegeben werden,.die stärker an den Interessen
sprechender zu--~tit41JsbiJdung zu .betrauen. Fachkräfte · der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflußnahme auf
verschiedener Fachrichtungen sollen· :zusammenwirken, - die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
soweit die jeweilige 'Aufgabe. dies erfordert.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehre-
(2) leitende Funktionen des Jugendamts oder des Lan- rer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistun-
desjugendamts sollen in· der Regel nur Fachkräften Ober: gen gleiche Grun~sätze und Maßstäbe anzulegen. Wer-
tragen werden. · den gleicharti~ Maßnahmen von der freien_ und der öffent-
lichen Jugendhnte durchgefüh~ so sind bei der Förderung
(3) Die Träger der öffentlichen_ Jugendhilfe haben Fort- die Grundsätze und .Maßstäbft .anzuwenden,.· die für die
bildung und Prmdsberatung -der ·_Mitarbeiter. des Jugend• Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe
amts. ~nd des Landesjugendamts sicherzustellen. , · gelten.
(6) Die Förden,1ng von anerkannten Trägern der Jugend-
hilfe soll auch Mittel. für die Fo~ildung der haupt-, neben-
zweiter Abschnitt und. ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der
Jugendarbeit Mittel ·für die Errichtung _.und. Unterhaltung
Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe,
von Jugendfreizeit- und JugendbilctungsstJtten einschlie-
ehrenamtliche Titl_gkelt , ·
ßen.
§ 73 § 75
Ehrenamtllche_.Tätlgkelt Anerkennung •~• Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe kann anerkannt
In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen
werden, wer
bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt wer-
den. 1. auf dem Gebiet der ,Jugendhilfe im ,Sinne des § 1. t~ig
ist, · ~ - :.
. § 74
2. gemeinnützige Ziele verfolgt,
Förderung der freien Jugendhilfe .
3. aufgrund der fachßchen und personellen Vorausset~
(1) Die T-räger der öffentlichen JlJgendhilfe sollen die zungen erwarten läßt, ·daß. er einen nicht unwesent-
freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe· an~ 1ichen -Beitrag· zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend-
regen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger hilfe zu leisten• imstande ist: und
1. die fachlichen VoraU$6EtfzUngen fOr die geplante Maß~ 4. die ~ewthr ffk ~ine-den Zielen des Grundgesetzes
nahrne erfOllt, · förderfich&· Arbeit bietet. ·
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1181
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine
freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.
Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe minde-
stens drei Jahre tätig gewesen ist. § 80
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des Jugendhilfeplanung
öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusam-
mengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im
sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Rahmen ihrer Planungsverantwortung
1 . den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustel-
§ 76 len,
Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe 2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche,
an der Wahrnehmung anderer Aufgaben Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und
der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können aner-
Zeitraum zu ermitteln und
kannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung
ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52 und 53 3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorha-
Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur ben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist
Ausführung übertragen. Vorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener
Bedarf befriedigt werden kann.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für
die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich. (2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden,
daß insbesondere
§ 77 1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhal-
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten ten und gepflegt werden können,
Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien 2. ein möglichst wirksames vielfältiges und aufeinander
Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarun- abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen
gen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwi- gewährleistet ist,
schen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustre- 3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens-
ben; das Nähere regelt das Landesrecht. und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbs-
§ 78 tätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
Arbeitsgemeinschaften
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bil- anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen
dung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck
neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind sie vom Jugendhilfeausschuß, soweit sie überörtlich
sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überört-
In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt wer- lichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuß zu hören.
den, daß die geplanten Maßnahmen aufeinander ab- Das Nähere regelt das Landesrecht.
gestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf
hinwirken, daß die Jugendhilfeplanung und andere örtliche
Dritter Abschnitt und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt wer-
den und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und
Gesa mtvera n twortu n g, Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rech-
Jugendhilfeplanung nung tragen.
§ 81
§ 79
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Gesamtverantwortung, Grundausstattung und öffentlichen Einrichtungen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit ande-
Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtver-
ren Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit
antwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen Familien auswirkt, insbesondere mit
gewährleisten, daß die zur Erfüllung der Aufgaben nach 1 . Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtun-
gen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen 2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und
Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig Weiterbildung,
und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen 3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesund-
insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegeperso- heitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des
nen. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln Gesundheitsdienstes,
haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit
zu verwenden. 4. den Stellen der Bundesanstalt für Arbeit,
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für 5. den Trägern anderer Sozialleistungen,
eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der 6. der Gewerbeaufsicht,
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
7. den Polizei- und Ordnungsbehörden und liehen und ihren Eltern ist das Jugendamt zuständig, in
dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt
8. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Wei-
haben, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes
terbildung und der Forschung
bestimmt. Haben Eltern verschiedene gewöhnliche Auf-
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzu- enthalte, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem
arbeiten. gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind
oder der Jugendliche sich in den letzten drei Monaten vor
Beginn der Maßnahme überwiegend aufgehalten hat.
Sechstes Kapitel
(2) Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern im Gel-
Zentrale Aufgaben tungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder hat
das Kind oder der Jugendliche mit keinem Elternteil in dem
§ 82 in Absatz 1 genannten Zeitraum zusammengelebt, so ist
Aufgaben der Länder das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind
oder der Jugendliche in den letzten drei Monaten vor
(1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit Beginn der Maßnahme überwiegend aufgehalten hat.
der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und
die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu (3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird
fördern. das zuständige Jugendamt nicht tätig, so ist das Jugend-
amt vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen
(2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich
der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die aufhält.
Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben zu unterstützen. (4) Trennen sich die Eltern nach der Einleitung der
Maßnahme, so wird das Jugendamt zuständig, in dessen
Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen
§ 83
gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nimmt. Üben beide
Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge aus, so wird
das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich der Elternteil
(1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nimmt, bei dem
die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sich das Kind oder der Jugendliche überwiegend aufhält.
sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach
nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann. (5) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei
einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflege-
(2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen person auf Dauer zu erwarten, so wird das Jugendamt
der Jugendhilfe von einem Sachverständigengremium zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren
(Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nährere regelt gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Jugendamt hat die
die Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften. Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder
nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten
§ 84 über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten.
Jugendbericht
§ 86
(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
tag und dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode einen Besondere örtliche Zuständigkeit
Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestre- für einzelne Aufgaben
bungen und Leistungen der Jugendhilfe vor. Neben der
(1) Für Aufgaben nach den §§ 42 und 43 ist das Jugend-
Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte Vor-
amt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der
schläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten;
Jugendliche tatsächlich aufhält.
jeder dritte Bericht soll einen Überblick über die Gesamtsi-
tuation der Jugendhilfe vermitteln. (2) Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59
ist jedes Jugendamt zuständig.
(2) Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausarbei-
tung der Berichte jeweils eine Kommission, der bis zu (3) Ändern sich im laufe eines gerichtlichen Verfahrens
sieben Sachverständige (Jugendberichtskommission) vor dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht die für
angehören. Die Bundesregierung fügt eine Stellungnahme die örtliche Zuständigkeit nach § 85 maßgebenden
mit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei. Umstände, so bleibt für dieses Verfahren das zuletzt ange-
hörte Jugendamt allein zuständig, bis es den Wegfall
seiner Zuständigkeit dem Gericht schriftlich anzeigt.
Siebtes Kapitel
(4) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung
Zuständigkeit von anderen Aufgaben der Jugendhilfe außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs ist das Landes-
§ 85 jugendamt zuständig, in dessen Bereich der junge Mensch
Örtliche Zuständigkeit geboren ist; liegt der Geburtsort nicht im Geltungsbereich
für Leistungen und andere Aufgaben dieses Gesetzbuchs oder ist er nicht zu ermitteln, so ist
das Landesjugendamt Berlin zuständig. Wurde bereits vor
(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung der Ausreise Jugendhilfe geleistet, so bleibt das Jugend-
von anderen Aufgaben gegenüber Kindern und Jugend- amt zuständig, das bisher tätig geworden ist.
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1183
(5) Für Leistungen an junge Volljährige ist das Jugend- jugendamt oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde
amt örtlich zuständig, in dessen Bereich der junge Volljäh- örtlich zuständig, in deren Bereich die Einrichtung gelegen
rige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wurde eine Lei- ist.
stung der Jugendhilfe bereits vor Eintritt der Volljährigkeit
(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung in einer
eingeleitet, so bleibt das Jugendamt zuständig, das bisher
Einrichtung (§ 46) ist das Jugendamt örtlich zuständig, in
tätig geworden ist.
dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist.
§ 87
(4) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von
Örtliche Zuständigkeit Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften
für Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist das Landes-
jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Verein
(1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die mit der seinen Sitz hat.
Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft Gesetzes eintritt,
ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk die Mutter § 89
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich später aus
Sachliche Zuständigkeit
einer gerichtlichen Entscheidung, daß das Kind nichtehe-
lich ist, so ist der gewöhnliche Auftmthalt der Mutter zu (1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung
dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Entscheidung anderer Aufgaben nach diesem Buch sachlich zuständig
rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mut- ist das Jugendamt, soweit nicht das Landesjugendamt, die
ter nicht festzustellen, so ist ihr tatsächlicher Aufenthalt oberste Landesjugendbehörde oder die oberste Bundes-
maßgebend. In den Fällen des § 1709 Abs. 2 des Bürger- behörde sachlich zuständig ist.
lichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zuständig, in dessen
Bezirk die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nimmt; (2) Das Landesjugendamt ist sachlich zuständig für
Satz 3 gilt entsprechend. 1. die Beratung der Jugendämter und die Entwicklung
von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach
(2) Sobald das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
diesem Buch,
Bezirk eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die
Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft führende 2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bezirks die Jugendämtern und den anerkannten Trägern der
Weiterführung der Amtspflegschaft oder Vormundschaft freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und
zu beantragen; der Antrag kann auch von dem anderen Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an
Jugendamt, von jedem Elternteil und von jedem, der ein Hilfen zur Erziehung,
berechtigtes Interesse des Kindes oder Jugendlichen gel-
3. die Anregung oder Förderung von Einrichtungen,
tend macht, bei dem die Amtspflegschaft oder Amtsvor-
Diensten und Veranstaltung sowie deren Schaffung
mundschaft führenden Jugendamt gestellt werden. Die und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf überstei-
Pflegschaft oder die Vormundschaft geht mit der Erklärung gen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die
des anderen Jugendamts auf dieses über. Das abgebende eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie
Jugendamt hat den Übergang dem Vormundschaftsgericht Jugendbildungsstätten,
und jedem Elternteil unverzüglich mitzuteilen. Gegen die
Ablehnung des Antrags kann das Vormundschaftsgericht 4. Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von
angerufen werden. Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugend-
hilfe,
(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die durch
5. die Beratung des Jugendamts bei der Gewährung von
Bestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt, ist das
Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 34, insbeson-
Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder
dere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Ver-
der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. lie-
mittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzel-
gen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, so hat das
fällen,
Jugendamt beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf
Entlassung zu stellen. 6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis
§ 88 48),
Örtliche Zuständigkeit 7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während
für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung der Planung und Betriebsführung,
(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren 8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
Rücknahme oder Widerruf(§ 44) ist das Jugendamt örtlich
9. Leistungen für Deutsche außerhalb des Geltungsbe-
zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren
reichs dieses Gesetzbuchs(§ 6 Abs. 3), soweit es sich
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
nicht um die Weitergewährung einer Hilfe handelt,
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer 1o. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pfleg-
Einrichtung sowie deren Rücknahme oder Widerruf (§ 45 schaften, Vormundschaften oder Beistandschaften
Abs. 1 und 2), die örtliche Prüfung von Einrichtungen durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54).
(§ 46), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47 Abs. 1
und 2) und die Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47 (3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach
Abs. 3) sowie die Untersagung der weiteren Beschäftigung Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom Jugendamt wahrge-
des Leiters oder eines Mitarbeiters (§ 48) ist das Landes- nommen werden.
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(4) Unberührt bleiben am Tage des lnkrafttretens dieses 3. der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsitua-
Gesetzes geltende landesrechtliche Regelungen, nach tionen (§ 20),
denen die in den §§ 45 bis 48 bestimmten Aufgaben: durch
4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des
mittlere oder für Kindergärten und Horte durch untere
Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung der Schul-
Landesbehörden wahrgenommen werden.
pflicht (§ 21 ),
(5) Durch Landesrecht kann die Förderung der Jugend- 5. der Hilfe zur Erziehung einschließlich der Leistungen
arbeit, soweit für sie nach Absatz 2 das Landesjugendamt nach den §§ 39 und 40 in
zuständig ist, auf andere Körperschaften des öffentlichen
Rechts übertragen werden. a) einer Tagesgruppe (§ 32),
b) Vollzeitpflege (§ 33),
c) einem Heim oder in einer sonstigen betreuten
Achtes Kapitel Wohnform (§ 34),
Heranziehung zu den Kosten, d) intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung
Kostenerstattung (§ 35),
6. der lnobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen
§ 90 (§ 42),
Erhebung von Teilnahmebeiträgen 7. der vorläufigen Unterbringung des Kindes oder des
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten Jugendlichen (§ 43)
1. der Jugendarbeit (§ 11 ), beizutragen.
2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Fami- (2) Die Eltern haben zu den Kosten der Leistungen zur
lie (§ 16) und Förderung von Kindern in Tagespflege (§§ 23, 24) beizu-
tragen. Landesrecht kann die Beteiligung an den Kosten
3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen auch entsprechend den Bestimmungen für die Förderung
(§§ 22, 24) von Kindern in Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1 , 3
können T eilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt und 4 regeln.
werden. Landesrecht kann für die Inanspruchnahme von
(3) Der junge Volljährige hat zu den Kosten
Tageseinrichtungen für Kinder pauschale Beträge festset-
zen und diese nach Einkommensgruppen oder Kinderzahl 1. der Unterbringung in einer sozialpädagogisch begleite-
staffeln. ten Wohnform (§ 13 Abs. 3) und
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der 2. der Hilfe für junge Volljährige (§ 41)
T eilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder
beizutragen.
teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen
Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung (4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und die För-
§ 92
derung für die Entwicklung des jungen Menschen erforder-
lich ist. Kostentragung, Kostenbeitrag
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebei- (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die
trag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlas- Kosten der in § 91 genannten Leistungen und anderen
sen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe über- Aufgaben, soweit den dort genannten Personen die Auf-
nommen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht bringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen
zuzumuten ist und die Hilfe gemäß der landesrechtlichen nicht nach Maßgabe des § 93 zuzumuten ist.
Regelung nach Maßgabe des § 24 erforderlich ist.
(2) In begründeten Fällen können die Träger der öffentli-
(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gel- chen Jugendhilfe die Kosten auch insoweit tragen, als den
ten die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfe- Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen
gesetzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine und Vermögen nach Maßgabe des§ 93 zuzumuten ist; in
andere Regelung trifft. diesem Umfang haben sie zu den Kosten beizutragen.
§ 91 (3) Die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 6, 7 und
Abs. 3 Nr. 2 genannten Leistungen und anderen Aufgaben
Grundsätze tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch inso-
der Heranziehung zu den Kosten weit, als den dort genannten Personen die Aufbringung der
(1) Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe
haben zu den Kosten des § 93 zuzumuten ist; in diesem Umfang haben sie zu
den Kosten beizutragen.
1. der Unterbringung eines Jugendlichen in einer sozial-
pädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3), (4) Der Kostenbeitrag wird durch Leistungsbescheid
festgesetzt.
2. der Betreuung und Unterkunft eines Elternteils zusam-
men mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform (5) zusammenlebende Eltern haften als Gesamtschuld-
(§ 19), ner.
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1185
§ 93 (3) Hinsichtlich des überleitungsfähigen Betrages gilt
§ 93 Abs. 1 entsprechend. Für die Vergangenheit kann ein
Umfang des Kostenbeitrags
Unterhaltspflichtiger außer unter den Voraussetzungen·
(1) Für die Ermittlung des Einkommens und Vermögens des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen wer-
und die Bemessung des Kostenbeitrages gelten die §§ 76 den, wenn ihm die Gewährung der Leistung unverzüglich
bis 79, 84, 85, 88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes schriftlich mitgeteilt worden ist. Der öffentliche Träger soll
entsprechend; leben die Eltern oder ein Elternteil nicht mit von der Überleitung absehen, soweit dies eine Härte
dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so wird für bedeuten oder der mit der Inanspruchnahme verbundene
diese Eltern oder den Elternteil der Kostenbeitrag so ermit- Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis
telt, wie wenn sie oder er selbst Hilfeempfänger wären. zu der Unterhaltsleistung stehen würde.
(2) Der Beitrag zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung,
§ 95
der lnobhutnahme und der vorläufigen Unterbringung
eines Kindes oder eines Jugendlichen ist wie folgt zu Feststellung der Sozialleistungen
bemessen:
Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen
1. Das Kind oder der Jugendliche soll nach Maßgabe des Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung
§ 79 Abs. 1 sowie der §§ 84 und 85 des Bundessozial- betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der
hilfegesetzes zu den Kosten herangezogen werden. Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt
nicht gegen ihn; dies gilt nicht für die Verfahrensfristen,
2. Eltern oder Elternteile sollen nur in Höhe der Unter-
soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfah-
haltsaufwendungen herangezogen werden, die von
ren selbst betreibt.
ihnen zu tragen wären, wenn die Leistung der Jugend-
hilfe und der sie veranlassende besondere erzieheri- § 96
sche Bedarf außer Betracht bleibt. Eltern oder Eltern-
teile, mit denen das Kind oder der Jugendliche vor Auskunftspflichten
Beginn der Hilfe zusammenlebte, sind in der Regel in (1) Über Einkommen und Vermögen des Kindes oder
Höhe der durch die auswärtige Unterbringung erspar- des Jugendlichen und seiner Eltern sowie des jungen
ten Aufwendungen heranzuziehen; bei der Ermittlung
Volljährigen haben auf Ersuchen des Jugendamts diese
der Ersparnis ist die Verpflichtung des anderen Eltern- selbst, ihre Unterhaltsverpflichteten sowie die jeweiligen
teils und des Kindes oder des Jugendlichen zu berück- Arbeitgeber Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Entschei-
sichtigen. Die Ersparnis kann nach Einkommensgrup- dung über den Einsatz des Einkommens und Vermögens
pen gestaffelt pauschal festgesetzt werden, sofern im oder die Bemessung des Aufwendungsersatzes erforder-
Einzelfall keine abweichende Beurteilung geboten ist. lich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen
Der Einsatz von Geldleistungen, die dem gleichen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers,
Zweck dienen wie die jeweilige Leistung der Jugend-
vorzulegen.
hilfe, kann in jedem Fall verlangt werden.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zur Erteilung einer Aus-
(3) Von der Erhebung eines Kostenbeitrags soll im Ein- kunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern,
zelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst soweit sie sich selbst oder eine der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen der
aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
§ 94 würden.
Überleitung von Ansprüchen § 97
(1) Haben das Kind, der Jugendliche, dessen Eltern
Kostenerstattung zwischen Trägern
oder der junge Volljährige für die Zeit, für die Hilfe gewährt
der öffentlichen Jugendhilfe
wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Lei- (1) Das nach§ 85 Abs. 1 und 2 zuständige Jugendamt
stungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, so hat einem anderen Jugendamt die Kosten zu erstatten, die
kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schrift- dieses
liche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser
Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn über- 1. für die Erfüllung der Aufgabe nach § 42 oder
geht. Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des
2. im Rahmen seiner Verpflichtung zum Tätigwerden
Anspruchs für die Zeit, für die dem Kind oder dem Jugend-
nach § 85 Abs. 3
lichen die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als
Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Mona- aufgewendet hat.
ten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ver-
waltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, (2) Das Landesjugendamt oder die nach Landesrecht
haben keine aufschiebende Wirkung. zuständige Behörde hat dem Jugendamt die Kosten zu
erstatten, die dieses auf Grund von § 85 Abs. 2 und 3 für
(2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den den Aufenthalt in Vollzeitpflege, einem Heim oder einer
Übergang eines Anspruchs gegen einen nach bürgerli- sonstigen betreuten Wohnform oder für eine inten~ive
chem Recht Unterhaltspflichtigen nur bewirken, wenn Hilfe sozialpädagogische Einzelbetreuung, die mit einer Unter-
für junge Volljährige geleistet wird und der Unterhalts- bringung verbunden ist, deshalb aufgewendet hat, weil der
pflichtige mit dem Hilfeempfänger nicht im zweiten oder in Hilfeempfänger keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder
einem entfernteren Grade verwandt ist. ein solcher nicht zu ermitteln war.
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Ein Jugendamt hat einem anderen Jugendamt die 1. Kinder, Jugendliche und Familien als Empfänger von
Kosten zu erstatten, wenn von ihm oder seiner beauftrag- Hilfe zur Erziehung nach den§§ 29 bis 31 sowie junge
ten Stelle eine Hilfe verzögert, unzureichend gewährt oder Volljährige nach § 41 gegliedert
versagt worden ist und deshalb das andere Jugendamt a) nach Art des Trägers und der Hilfe, Institution oder
Hilfe gewähren mußte. Die Erstattungspflicht besteht nicht Personenkreis, die oder der die Hilfe angeregt hat,
oder fällt weg, wenn für einen zusammenhängenden Zeit- Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie
raum von drei Monaten Hilfe nicht zu gewähren war. Fortdauer der Hilfe und Art des Hilfeanlasses,
(4) Tritt ein Kind oder ein Jugendlicher aus einem ande- b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen
ren Staat in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten
über und nimmt es oder er innerhalb eines Monats nach Merkmalen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staats-
dem Übertritt eine Leistung der Jugendhilfe in Anspruch, angehörigkeit, Kindschaftsverhältnis und Art des
so sind die aufgewendeten Kosten von dem Landesju- Aufenthaltes während der Hilfe,
gendamt oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde
zu erstatten, in dessen oder in deren Bereich das Kind c) bei Familien zusätzlich zu den unter Buchstabe a
oder der Jugendliche geboren ist. § 108 des Bundessozial- genannten Merkmalen nach Zusammensetzung der
hilfegesetzes gilt entsprechend. Familie, Staatsangehörigkeit der Eltern oder des
sorgeberechtigten Elternteils, Zahl der in und außer-
(5) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit halb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen,
die Hilfe den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei Geburtsjahr des jüngsten und ältesten in der Familie
gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig geworde- lebenden Kindes oder Jugendlichen,
nen Jugendamts zur Zeit der Hilfegewährung angewandt
2. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, für die nach
werden. Kosten unter 2000 Deutsche Mark werden nicht
§ 28 oder § 41 eine Beratung durch Beratungsdienste
erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
oder -einrichtungen erfolgt, gegliedert
a) nach Art des Trägers und der Kontaktaufnahme zur
Beratungsstelle, Form und Schwerpunkt der Be-
Neuntes Kapitel ratung und der Therapie, Monat und Jahr des Be-
Kinder- und Jugendhilfestatistik ratungsbeginns und -endes, Beendigungsgrund
sowie Art des Beratungsanlasses,
§ 98 b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen,
Zweck und Umfang der Erhebung derentwegen die Beratung erfolgt, zusätzlich nach
Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit,
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen Zahl der Geschwister und Art des Aufenthalts zu
dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind lau- Beginn der Beratung,
fende Erhebungen über
3. Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis
1. die Empfänger 35 sowie junge Volljährige nach § 41, gegliedert
a) der Hilfe zur Erziehung und a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit
und Kindschaftsverhältnis,
b) der Hilfe für junge Volljährige,
b) nach Familienstand der Eltern oder des sorgebe-
2. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen
rechtigten Elternteils, Sorgerechtsentzug oder Tod
worden sind,
der Eltern, Art des Aufenthalts sowie Schul- und
3. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Ausbildungsverhältnis vor der Hilfegewährung,
Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugend-
c) nach Art der gegenwärtigen und vorangegangenen
amts stehen,
Hilfe, Monat und Jahr des Hilfebeginns,
4. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis
d) nach Form der Unterbringung während der Hilfe
erteilt worden ist,
und vormundschaftsrichterlicher Entscheidung zur
5. sorgerechtliche Maßnahmen, Unterbringung,
6. Vaterschaftsfeststellungen, e) bei Unterbringungswechseln während der Hilfege-
währung zusätzlich zu den unter Buchstabe a
7. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der
genannten Merkmalen nach Datum des Unterbrin-
Jugendarbeit,
gungswechsels, bisheriger und gegenwärtiger Form
8. die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Unterbringung sowie Art der Hilfe,
der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie
f) bei Ende einer Hilfeart zusätzlich zu den unter den
9. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugend- Buchstaben a bis d genannten Merkmalen nach
hilfe letztem Stand des Schul- und Ausbildungsverhält-
als Bundesstatistik durchzuführen. nisses sowie Änderung der Form der Unterbrin-
gung, Monat, Jahr und Ursache des Hilfeendes, Art
des anschließenden Aufenthalts; bei Unterbringung
§ 99 in einer Einrichtung oder in Vollzeitpflege ferner die
Erhebungsmerkmale Zahl und Dauer der Unterbringungen.
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe (2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die
zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sind Annahme als Kind sind
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1187
1. angenommene Kinder und Juqendliche, gegliedert 3. der innerdeutschen und internationalen Jugendarbeit
(§ 11 Abs. 3 Nr. 4) sowie
a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit,
Kindschaftsverhältnis und Art des Trägers des 4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter (§ 74
Adoptionsvermittlungsdienstes, Abs. 6),
b) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme
Unterbringung vor der Adoptionspflege, Familien- sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei
stand der Eltern oder des sorgeberechtigten Eltern- der innerdeutschen und internationalen Jugendarbeit nach
teils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptions- Partnerländern und Maßnahmen innerhalb und außerhalb
pflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur des Geltungsbereichs dieses Gesetzes.
Annahme als Kind,
(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die
c) nach Staatsangehörigkeit der oder des Annehmen-
Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der
den und Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind,
Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind
2. die Zahl der
1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Einrich-
a) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen tung, der Art des Trägers und der Zahl der verfügbaren
sowie der abgebrochenen Adoptionspflegen, Plätze sowie die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe
gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsver-
und Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe
mittlungsdienstes,
nach Art des Trägers,
b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur An-
I 2. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person die Art
nahme als Kind vorgemerkten und in Adoptions-
der Einrichtung, Behörde, Geschäftsstelle, die Art des
pflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen
Trägers der Einrichtung und die dort verfügbaren
zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach
Plätze sowie Geschlecht, Geburtsjahr, Art des Berufs-
Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes.
ausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, die Art der
(3) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die Beschäftigung und des Arbeitsbereichs.
Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft nach § 55
und die Beistandschaft des Jugendamts nach § 58 ist die (9) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausga-
Zahl der Kinder und Jugendlichen ben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind
1. unter gesetzlicher und bestellter Amtspflegschaft und 1. die Art des Trägers,
Amtsvormundschaft sowie 2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert
2. unter Beistandschaft des Jugendamts, nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnahmen nach
Einnahmeart,
gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des
Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer 3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach
Staatsangehörigkeit (Deutsche/ Ausländer). Arten gegliedert nach der Einrichtungsart,
(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Kinder 4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen
und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis nach § 44 und den überörtlichen Trägern sowie den kreisangehö-
erteilt worden ist, ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, rigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht
gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege. örtlicher Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahr-
nimmt.
(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorge-
rechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und Jugend- § 100
lichen, bei denen Hilfsmerkmale
1 . zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elterli-
Hilfsmerkmale sind
chen Sorgerechts
a) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet, 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind, 2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 und 2 Nr. 1 die
Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle,
2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das
Jugendamt übertragen worden ist, 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfra-
gen zur Verfügung stehenden Person.
gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertragenen
Angelegenheit.
§ 101
(6) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über
Periodizität und Berichtszeitraum
Vaterschaftsfeststellungen sind die Zahl der Vaterschafts-
feststellungen nach ihrer Art sowie die Zahl der nicht (1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 6 und 9 sind
festgestellten Vaterschaften. jährlich durchzuführen. Die übrigen Erhebungen nach § 99
sind alle vier Jahre, die Erhebungen nach Absatz 7 begin-
(7) Erhebungsmerkmale bei den Ert1ebungen über die
nend 1992, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend
Angebote der Jugendarbeit nach § i 1 sind die mit öffentli-
chen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich 1994 durchzuführen.
1. der außerschulischen Jugendbildung (§ 11 Abs. 3 (2) Die Anga0en für die Erhebung nach
Nr. 1), 1. § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind zu dem Zeitpunkt, in dem die
2. der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5), Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind zum Beratungsende, nung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom
Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der
3. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis d sind zum Zeit-
Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt
punkt des Beginns einer Hilfeart,
werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
4. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e sind zum Zeitpunkt des ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzi-
Unterbringungswechsels während der Hilfegewährung, gen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden,
5. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f sind zum Zeitpunkt des wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirks-
Endes einer Hilfeart, ebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbe-
reitet sind.
6. § 99 Abs. 2 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,
7. § 99 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 5 bis 7 und 9 Zehntes Kapitel
sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
Straf- und Bußgeldvorschriften
8. § 99 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3, 4 und 8 zum
31. Dezember § 104
zu erteilen. Bußgeldvorschriften
(3) Für eine Bestandserhebung werden die Erhebungs-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
merkmale nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis d
fünfjährlich, beginnend 1991 erfaßt. Die Bestandserhe- 1. ohne Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 ein Kind oder
bung wird erstmalig zum 1. Januar 1991 und ab 1995 einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft
jeweils zum 31. Dezember durchgeführt. In den Zwischen- gewährt,
jahren erfolgt eine Fortschreibung mit den Erhebungs-
2. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
merkmalen nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis f.
Absatz 4 Satz 1 , ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder
eine sonstige Wohnform betreibt oder
§ 102
3. entgegen § 96 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig als
Auskunftspflicht Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die vollständig erteilt.
Angaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 3
(2) Auskunftspflichtig sind können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark,
die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer
1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet
nach § 99 Abs. 1 bis 9, nach Absatz 7 nur, soweit werden.
eigene Maßnahmen durchgeführt werden,
§ 105
2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhe-
bungen nach § 99 Abs. 2 und 7 bis 9, nach Absatz 7
Strafvorschriften
nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden, Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebun- wird bestraft, wer
gen nach § 99 Abs. 7 bis 9,
1. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung
4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen
Erhebung nach § 99 Abs. 9, Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sitt-
lichen Entwicklung schwer gefährdet oder
5. die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindever-
bände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne 2. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätz-
des § 69 Abs. 5 wahrnehmen, für die Erhebungen nach liche Handlung beharrlich wiederholt.
§ 99 Abs. 7 bis 9,
6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhebungen
nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 7 und 8, Artikel 2
7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäfts- Änderung
stellen in der-Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil
Abs. 8.
(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1, Das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom
2, 7 und 8 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugend- 11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert
hilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflich- (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:
tigen.
§ 103 1. Artikel 1 § 8 wird wie folgt gefaßt:
Übermittlung ,,§ 8
Kinder- und Jugendhilfe
An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Lan-
desbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den Junge Menschen und Personensorgeberechtigte
gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Pla- haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Lei-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1189
stungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu Artikel 5
nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen
und ergänzen."
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
2. Artikel 1 § 27 wird wie folgt gefaßt: bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1S. 926), wird wie folgt
"§ 27 geändert:
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe 1. § 1709 wird wie folgt gefaßt:
können in Anspruch genommen werden: ,,§ 1709
1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit (1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird
und des erzieherischen Jugendschutzes, das Jugendamt Pfleger für die Wahrnehmung der in
§ 1706 bezeichneten Angelegenheiten, wenn das Kind
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
Familie, dieses Gesetzes hat und nach § 1705 unter der elter-
3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tagesein- lichen Sorge der Mutter steht. Dies gilt nicht, wenn
richtungen und in Tagespflege, bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt
oder angeordnet ist, daß eine Pflegschaft nicht eintritt,
4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen für oder wenn das Kind eines Vormunds bedarf. § 1791 c
Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Voll- Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
jährige einschließlich der Nachbetreuung.
(2) Für ein nichteheliches Kind, das außerhalb des
(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren ist, tritt die
Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisan- gesetzliche Pflegschaft erst zu dem Zeitpunkt ein, zu
gehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-
Jugendhilfe zusammen." bereich dieses Gesetzes nimmt. Die gesetzliche Pfleg-
schaft tritt nicht ein, wenn im Geltungsbereich oder
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
3. In Artikel II § 1 Nr. 16 werden die Worte „das Gesetz für bereits eine Pflegschaft oder eine Vormundschaft
Jugendwohlfahrt" durch die Worte „das Adoptionsver- besteht."
mittlungsgesetz" ersetzt.
2. In § 1791 a Abs. 3 werden
1. in Satz 1 nach dem Wort „Mitglieder" die Worte
Artikel 3 ,,oder Mitarbeiter" eingefügt und die Worte „ein Mit-
Änderung glied, das" durch die Worte „eine Person, die"
des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren ersetzt,
2. in Satz 2 nach dem Wort „Mitglieds" die Worte „oder
Artikel 1§ 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs des Mitarbeiters" eingefügt.
- Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBI. 1
S. 1469, 2218), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes 3. In § 1791 c Abs. 1 Satz 1 sind nach den Worten „wird
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert wor- das Jugendamt Vormund" die Worte ,, , wenn das Kind
den ist, wird wie folgt gefaßt: seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat" einzufügen.
„2. im Sozial- und im Kinder- und Jugendhilferecht aus
Anlaß der Beantragung, Erbringung oder Erstattung
einer nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem 4. Die§§ 1838, 1849, 1850 und 1851 a werden aufgeho-
Achten Buch vorgesehenen Leistung benötigt wer- ben.
den,".
5. Dem § 1851 wird nach Absatz 2 folgender Absatz
angefügt:
zweiter Teil ,,(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und
Änderung weiterer Gesetze 2 nicht anzuwenden."
Artikel 4 Artikel 6
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
In§ 104 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1 machung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427),
S. 401, 494), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert wor- 20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1654), wird wie folgt geän-
den ist, werden die Worte „unter 16 Jahren" gestrichen. dert:
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der Fürsorge- 10. In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Fürsorgeerzie-
erziehung" durch die Worte „von Hilfe zur Erziehung hung" durch die Worte „Hilfe zur Erziehung im Sinne
nach § 12 Nr. 2" ersetzt. des § 12 Nr. 2" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt gefaßt: 11 . § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9 ,,(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne
des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere
Arten
Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten
Erziehungsmaßregeln sind Buches Sozialgesetzbuch."
1 . die Erteilung von Weisungen,
2. die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe 12. § 90 Abs. 2 .Satz 3 wird gestrichen.
zur Erziehung im Sinne des § 12."
13. § 112 a Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
3. § 12 wird wie folgt gefaßt: „ 1. Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht
,,§ 12 angeordnet werden."
Hilfe zur Erziehung
Der Richter kann den Jugendlichen im Einverneh-
Artikel 7
men mit dem Jugendamt auch verpflichten, unter den
im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraus- Änderung des Gesetzes
setzungen Hilfe zur Erziehung über die Angelegenheiten
1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne der freiwilligen Gerichtsbarkeit
des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
oder Im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
2. in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des
sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
§ 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
5. April 1990 (BGBI. 1S. 701 ), werden nach § 48 folgende
in Anspruch zu nehmen." Vorschriften eingefügt:
,,§ 49
4. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Zitat „ 1838," gestrichen. (1) Das Vormundschaftsgericht hört das Jugendamt vor
einer Entscheidung
b) Die Nummer 3 wird gestrichen und der Beistrich
nach der Nummer 2 durch einen Punkt ersetzt. 1. nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs
5. § 43 wird wie folgt geändert: a) Anfechtung der Ehelichkeit und der Anerkennung
a) Absatz 2 wird gestrichen. (§ 1597 Abs. 1 und 3, § 1600 k Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
und 3),
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
b) Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen
6. § 55 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),
„Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter den c) Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Per-
Jugendlichen verpflichtet hat, Hilfe zur Erziehung sonensorge (§ 1631 Abs. 3),
nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen." d) Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbun-
den ist (§§ 1631 b, 1705, 1800, 1915),
7. § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
e) Herausgabe des Kindes, Bestimmung des
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson
(§ 1632),
„Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter
vorläufige Anordnungen über die Erziehung des f) Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),
Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Lei-
g) Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),
stungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
anregen." h) Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1680),
b) Satz 2 wird gestrichen. i) elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1681
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1),
8. In § 76 Satz 1 werden die Worte „die Erziehungsbei- j) Nichteintritt, Aufhebung oder Beschränkung der
standschaft" durch die Worte „Hilfe zur Erziehung im gesetzlichen Amtspflegschaft (§ 1707),
Sinne des § 12 Nr. 1" ersetzt.
k) persönlicher Umgang des Vaters mit dem nichtehe-
lichen Kinde (§ 1711 Abs. 2),
9. In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Fürsorge-
erziehung" durch die Worte „von Hilfe zur Erziehung 1) Ehelicherklärung (§§ 1723, 1727, 1738 Abs. 2 und
im Sinne des § 12 Nr. 2" ersetzt. §1740a),
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1191
m) Annahme als Kind(§ 1741), sofern das Jugendamt 2. § 1 erhält folgende Fassung:
nicht eine gutachtliche Äußerung nach§ 56d abge- ,,§ 1
geben hat, Aufhebung des Annahmeverhältnisses
(§§ 1760 und 1763) und Rückübertragung der elter- (1) Auf den Gebieten der Sozialhilfe und der Kriegs-
opferfürsorge werden statistische Erhebungen als Bun-
lichen Sorge (§§ 1751 Abs. 3, 1764 Abs. 4),
desstatistik durchgeführt.
2. nach folgenden Vorschriften des Ehegesetzes (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
a) Befreiung von dem Hindernis der Ehemündigkeit Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(§ 1 Abs. 2), Zusatzstatistiken über Sonderfragen auf diesen Gebie-
ten anzuordnen. Zusatzstatistiken dürfen
b) Ersetzung der Einwilligung zur Eheschließung (§ 3
1. auf dem Gebiet der Sozialhilfe höchstens einmal
Abs. 3).
jährlich,
(2) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des 2. auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge höchstens
Adoptionsvermittlungsgesetzes hört das Vormundschafts- einmal in zwei Jahren
gericht vor dem Ausspruch der Annahme außerdem die
durchgeführt werden."
zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, die nach
§ 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt
worden ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt 3. § 4 wird gestrichen.
worden, so tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in
dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach Absatz 1 4. In § 5 Abs. 1 wird die Nummer 3 gestrichen und das
Nr. 1 Buchstabe m Gelegenheit zur Äußerung erhält oder Komma am Ende der Nummer 2 durch einen Punkt
das eine gutachtliche Äußerung nach § 56 d abgegeben ersetzt.
hat.
(3) Dem Jugendamt und dem Landesjugendamt sind Artikel 9
alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu Änderung sonstigen Bundesrechts
denen sie nach dieser Vorschrift zu hören waren.
(1) In § 60 des Bundeszentralregistergesetzes in der
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschafts- Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984
gericht einstweilige Anordnungen schon vor Anhörung des (BGBI. 1 S. 1229, 1985 1 S. 195) werden in Absatz 1 die
Jugendamts treffen. Nummer 8, in Nummer 9 die Worte „und nach § 1838"
sowie die Absätze 3 und 4 gestrichen.
§ 49a
(2) § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer 1969 (BGBI. 1 S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4 des
Entscheidung nach den folgenden Vorschriften des Bür- Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701) geändert
gerlichen Gesetzbuchs worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Umgang mit dem Kind (§ 1634 Abs. 2 und 4),
1. Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6 a einge-
2. elterliche Sorge nach Scheidung und bei Getrenntleben fügt:
der Eltern (§§ 1671 und 1672),
„6a. die Entscheidung über die Übertragung von
3. Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2). Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die
Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 des Bürgerli-
(2) § 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." chen Gesetzbuchs;".
2. Die bisherige Nummer 6 a wird neue Nummer 6 b.
Artikel 8
3. Die Nummer 22 wird gestrichen.
Änderung des Gesetzes
über die Durchführung von Statistiken
auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopfer- (3) § 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
fürsorge und der Jugendhilfe
(BGBI. 1S. 945, 1160), das zuletzt durch die Artikel 1 und 3
Das Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1059)
dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
der Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- „4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater
derungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fas- sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungs-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des 2. Statistik- stelle, die von einer Behörde oder Körperschaft,
bereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aner-
S. 2555), wird wie folgt geändert: kannt ist."
(4) In§ 55a der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
1. Das Gesetz erhält die Überschrift „ Gesetz über die blatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der nigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge". vom 5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701) geändert worden ist,
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
wird das Zitat ,.§ 49 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt" (9) In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichts-
durch das Zitat ,.§ 59 des Achten Buches Sozialgesetz- vollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
buch" ersetzt. rungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten F as-
sung, das zuletzt durch Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom
(5) In § 10 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326) geändert worden ist,
1965 (BGBI. 1 S. 353), das zuletzt durch Artikel 2 des wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
Gesetze vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2362) geän-
dert worden ist, werden in Nummer 3 die Worte „oder „Bei der Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes
Fürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt" gestri- sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des
chen und das Komma nach dem Wort „Sicherung" durch Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der
· das Wort „oder" ersetzt. öffentlichen Jugendhilfe von den Gebühren befreit."
(6) Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten ( 10) Die auf Absatz 8 beruhenden Teile der dort geän-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 7 derten Verordnung können aufgrund der einschlägigen
des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1142), wird wie Ermächtigung in Verbindung mit diesem Absatz durch
folgt geändert: Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
1. In § 18 Abs. 2 wird das Wort „Fürsorgeerziehungs-
anstalten" durch die Worte „Einrichtungen der Träger Dritter Teil
der öffentlichen Jugendhilfe" ersetzt.
Überleitungs- und Schlußvorschriften
2. § 19 wird wie folgt gefaßt:
Erster Abschnitt
,.§ 19
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch den ü berleltu ng svo rsch rlfte n
Leitern privater Entbindungs-, Hebammen- und Kran-
kenanstalten sowie von Einrichtungen der Träger der Artikel 10
freien Jugendhilfe widerruflich gestatten, die in den
Anstalten und Einrichtungen erfolgten Geburtenschrift- Übergangsfassung einzelner Vorschriften
lich anzuzeigen. In diesem Falle trifft die Anzeigepflicht
(1) Bis zum 31. Dezember 1994 sind abweichend von
ausschließlich den Leiter der Anstalt oder Einrichtung
Artikel 1 in folgenden Fassungen anzuwenden:
und im Falle der Verhinderung seinen allgemeinen
Vertreter." 1. § 17 Abs. 1 Satz 1 :
,,(1) Müttern und Vätern kann im Rahmen der Jugend-
3. § 34 wird wie folgt gefaßt: hilfe Beratung in Fragen der Partnerschaft angeboten
,,§ 34 werden, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen
Für die Anzeige von Sterbefällen in öffentlichen Ent- zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen."
bindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen 2. § 17 Abs. 2:
Anstalten, in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entzie-
hungsanstalten, in Gefangenenanstalten und Anstal- ,,(2) Im Fall der Trennung oder Scheidung können
ten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen
Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge
sowie in Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe gilt unterstützt werden, das als Grundlage für die richter-
§ 18 entsprechend. Für Sterbefälle, die sich in privaten liche Entscheidung über das Sorgerecht nach der Tren-
Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten nung oder Scheidung dienen kann."
sowie in Einrichtungen der Träger der freien Jugend- 3. § 20 Abs. 1:
hilfe ereignen, gilt § 19 entsprechend."
,,(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreu-
ung des Kindes übernommen hat, für die Wahr-
(7) Die Verordnung über den Vollzug des Jugendarre-
nehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder
stes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Novem-
anderen zwingenden Gründen aus, so kann der andere
ber 1976 (BGBI. 1 S. 3270) wird wie folgt geändert:
Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im
Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
1. In § 27 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „und bei
Jugendlichen in Fürsorgeerziehung auch der Fürsorge- 1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit oder Krank-
erziehungsbehörde" gestrichen. heit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzuneh-
men,
2. § 28 wird gestrichen. 2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu
gewährleisten,
(8) In § 18 Abs. 4 der Verordnung zur Kriegsopferfür- 3. Angebote der Förderung des Kindes in T agesein-
sorge vom 16. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 80), die zuletzt richtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen."
durcb § 11 der Verordnung vom 28. September 1987
4. § 20 Abs. 2:
(BGBI. 1 S. 2251) geändert worden ist, werden die Worte
„Maßnahmen der Fürsorgeerziehung und der Freiwilligen ,,(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen
Erziehungshilfe" durch die Worte „Hilfen zur Erziehung beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen
nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. zwingenden Gründen aus, so kann unter der Voraus-
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1193
setzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Artikel 13
Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und
solange es für sein Wohl förderlich ist." Jugendhilfeausschuß,
Landesjugendhilfeausschuß
5. § 41 Abs. 1 Satz 1 :
(1) Ein am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes
,,(1) Einern jungen Volljährigen kann Hilfe für die Per-
sönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwort- bestehender und nach § 14 des Gesetzes für Jugendwohl-
lichen Lebensführung gewährt werden, wenn und fahrt zusammengesetzter Jugendwohlfahrtsausschuß gilt
solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation als Jugendhilfeausschuß, bis sich die erstmals nach die-
des jungen Menschen notwendig ist." sem Zeitpunkt gewählte Vertretungskörperschaft konstitu-
iert hat.
6. § 41 Abs. 4:
,,(4) Der junge Volljährige kann auch nach Beendi- (2) Ein am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes
gung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendi- bestehender und nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes für
gen Umfang beraten werden." Jugendwohlfahrt zusammengesetzter Landesjugendwohl-
fahrtsausschuß gilt als Landesjugendhilfeausschuß, bis
(2) Bis zum 31. Dezember 1994 ist Artikel 1 § 27 Abs. 2 aufgrund landesrechtlicher Regelung ein neuer Landes-
mit folgender Maßgabe anzuwenden: jugendhilfeausschuß gebildet wird.
„Wenn und soweit die in den §§ 31 und 32 genannten
Hilfearten nicht bedarfsgerecht zur Verfügung stehen, sol-
len sie vorrangig Kindern und Jugendlichen geleistet wer- Artikel 14
den, denen sonst Hilfe zur Erziehung nach§ 33 oder§ 34
Örtliche· Zuständigkeit, Kostenerstattung
gewährt werden müßte."
(1) Abweichend von Artikel 1 § 85 bleibt bis zum
31 . Dezember 1994 für die Gewährung einer Hilfe zur
Artikel 11
Erziehung, die am Tage des lnkrafttretens dieses Geset-
Übergangsvorschrift für Leistungen zes bereits eingeleitet war, das Jugendamt, das die Hilfe
an seelisch behinderte junge Menschen zur Erziehung eingeleitet hat, solange örtlich zuständig, bis
das Kind oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufent-
(1) Abweichend von Artikel 1 § 1O Abs. 2 Satz 2 und § 27 halt wechselt.
gehen bis zum 31. Dezember 1994 auch für junge Men-
schen, die, weil sie seelisch wesentlich behindert oder von (2) Abweichend von Artikel 1 § 97 sind bis zum
einer solchen Behinderung bedroht sind, Maßnahmen der 31. Dezember 1994 im Falle dieses Zuständigkeitswech-
Eingliederungshilfe bedürfen, die Leistungen der Einglie- sels auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern der
derungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. öffentlichen Jugendhilfe die im Zeitpunkt des lnkrafttretens
(2) Landesrecht kann die Geltung von Absatz 1 aus- dieses Gesetzes geltenden Regelungen weiter anzuwen-
schließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen. den.
(3) Landesrecht kann die Geltung der Absätze 1 und 2
Artikel 12 ausschließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen.
Fortführung einer Einrichtung
(1) Für Einrichtungen, die vor dem Tage des lnkrafttre-
Artikel 15
tens dieses Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, Sachliche Zuständigkeit
gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften. des Landesjugendamts
(2) Für Einrichtungen, die nach § 79 Abs. 2 des Geset- (1) Abweichend von Artikel 1 § 89 Abs. 1 ist bis zum
zes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekannt- 31. Dezember 1994 für die Gewährung von Hilfe zur Erzie-
machung vom 25. April 1977 (BGBI. 1 S. 633, 795), das
hung nach Artikel 1 §§ 32 bis 35 und ihre Weiterführung
zuletzt durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986
nach Artikel 1 § 41 das Landesjugendamt oder die am
(BGBI. 1S. 1142) geändert worden ist, von der Anwendung
Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständige
des § 28 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der genann-
Behörde sachlich zuständig, wenn die leibliche, geistige
ten Fassung widerruflich befreit sind, gilt die Befreiung als
oder seelische Entwicklung des Kindes oder des Jugend-
Erlaubnis nach Artikel 1 § 45.
lichen oder des jungen Volljährigen gefährdet oder
(3) Eine am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes geschädigt ist und zur Abwendung der Gefahr oder zur
bestehende Einrichtung, zu deren Betrieb der Träger einer Beseitigung des Schadens eine besondere erzieherische
Erlaubnis, nach Artikel 1 § 45 bedarf, darf ohne diese Hilfe notwendig ist, die nur durch das Landesjugendamt
Erlaubnis weiterbetrieben werden, sofern die Erlaubnis sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht in den Län-
unverzüglich beantragt wird. Bis zum Abschluß des dern, in denen am Tage vor dem Inkrafttreten dieses
Erlaubniserteilungsverfahrens kann die nach Landesrecht Gesetzes aufgrund Landesrechts das Jugendamt für die
zuständige Behörde den Betrieb einer solchen Einrichtung Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Für-
untersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die sorgeerziehung nach den §§ 62 bis 77 des Gesetzes für
geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl Jugeridwohlfahrt zuständig war.
der in der Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen
zu gefährden und eine unverzügliche Beseitigung der (2) Landesrecht kann die Geltung von Absatz 1 Satz 1
Gefährdung nicht zu erwarten ist. ausschließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen.
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Bis zum 31. Dezember 1994 ist der überörtliche 4. die widerrufliche Befreiung einer Einrichtung von der
Träger auskunftspflichtig für Erhebungen nach Artikel 1 Anwendung des § 28 des Gesetzes für Jugendwohl-
§ 99 Abs. 1 Nr. 3, sofern nicht Landesrecht nach Absatz 2 fahrt nach § 79 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohl-
eine andere Regelung trifft. fahrt.
§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entspre-
Artikel 16 chend anzuwenden.
Fortgeltung von Verwaltungsakten
Nach dem Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes gel-
Artikel 18
ten fort: Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht
1. eine aufgrund des § 9 des Gesetzes für Jugendwohl- (1) Für Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gesetz
fahrt erteilte Anerkennung eines Trägers der freien für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung
Jugendhilfe als Anerkennung nach Artikel 1 § 75 Abs. 1 vom 25. April 1977 {BGBI. 1 S. 633, 795), zuletzt geändert
dieses Gesetzes, durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986
2. eine aufgrund des § 12 Abs. 3 des Gesetzes für (BGBI. 1 S. 1142), die vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
Jugendwohlfahrt erteilte Zulassung eines kreisangehö- zes bei den Vormundschaftsgerichten anhängig geworden
rigen Jugendamts als Zulassung nach Artikel 1 § 69 sind und deren Rechtsgrundlage durch dieses Gesetz
Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes, geändert oder erloschen ist, gelten die nachstehenden
besonderen Vorschriften.
3. eine aufgrund der §§ 28 und 29 des Gesetzes für
Jugendwohlfahrt erteilte Pflegeerlaubnis nach Artikel 1 (2) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich
§ 44 dieses Gesetzes, geworden sind, können noch im Verfahren der weiteren
4. eine aufgrund des § 53 des Gesetzes für Jugendwohl- Beschwerde vorgebracht werden. Das Gericht, das über
fahrt erteilte Eignungserklärung als Erlaubnis nach Arti- die weitere Beschwerde zu entscheiden hat, verweist die
kel 1 § 54 Abs. 2 dieses Gesetzes. Sache an das Beschwerdegericht zurück, wenn bezüglich
der neuen Tatsachen eine Beweisaufnahme erforderlich
wird.
Artikel 17
(3) Ein Verfahren auf Anordnung einer Erziehungsbei-
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten standschaft nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für
Jugendwohlfahrt oder auf Anordnung der Fürsorgeerzie-
(1) Für Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gesetz
hung nach den §§ 65 und 67 des Gesetzes für Jugend-
für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. April 1977 (BGBI. 1 S. 633, 795), zuletzt geändert wohlfahrt ist in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (4) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
(BGBI. 1 S. 1142), die einen vor dem Inkrafttreten dieses § 57 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt angeordnete
Gesetzes bekanntgegebenen Verwaltungsakt betreffen Erziehungsbeistandschaft und eine nach den §§ 65 und 67
oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Ver-
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt angeordnete Fürsorge-
waltungsgerichten anhängig geworden sind und deren
erziehung hebt das Vormundschaftsgericht von Amts
Rechtsgrundlage durch dieses Gesetz geändert worden
wegen auf und prüft gleichzeitig, ob Maßnahmen nach
oder erloschen ist, gelten die nachstehenden besonderen
§ 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich sind.
Vorschriften.
(2) Eine mündliche Verhandlung, die vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes geschlossen worden und auf die Artikel 19
eine Entscheidung noch nicht ergangen ist, wird wieder
eröffnet. Eintragungen im Erziehungsregister
(3) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich Eintragungen über die Anordnung der Erziehungsbei-
geworden sind, können noch in der Revisionsinstanz vor- standschaft oder der Fürsorgeerziehung durch den Vor-
gebracht werden. Das Revisionsgericht verweist die mundschaftsrichter werden aus dem Erziehungsregister
Sache an das Berufungsgericht zurück, wenn bezüglich entfernt.
der neuen Tatsache eine Beweisaufnahme erforderlich
wird.
(4) in der Hauptsache als erledigt anzusehen sind Ver- Zweiter Abschnitt
fahren über
Schlußvorschriften
1. die widerrufliche Befreiung eines Pflegekindes von der
Beaufsichtigung nach § 31 Abs. 3 des Gesetzes für Artikel 20
Jugendwohlfahrt,
2. die Übertragung der Überprüfung von Einrichtungen Einschränkung von Grundrechten
auf einen zentralen Träger der Freien Jugendhilfe nach Die Grundrechte der Freiheit der Person {Artikel 2
§ 78 Abs. 6 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit {Arti-
3. die Erteilung oder Aufhebung einer Pflegeerlaubnis für kel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
Minderjährige in Einrichtungen nach § 79 Abs. 1 des Wohnung {Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach
Gesetzes für Jugendwohlfahrt und Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1195
Artikel 21 2. die Errichtung von Jugendämtern und
Zuständigkeit für die Kostenerstattung 3. die Bildung, Zusammensetzung und die Befugnisse
aufgrund der deutsch-schweizerischen von Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüssen;
Fürsorgevereinbarung dabei haben sie für eine angemessene Beteiligung der
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu sorgen.
Deutsche Fürsorgestelle im Sinne der Erklärung der
Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland zum Schlußprotokoll zur Vereinbarung zwi-
Artikel 23
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize- Berlin-Klausel
rischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfs-
bedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBI. 1953 II S. 32) ist für Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Leistungen der Jugendhilfe das Landesjugendamt, in des- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
sen Bereich das Kind oder der Jugendliche geboren ist.
Liegt der Geburtsort nicht im Geltungsbereich dieses Artikel 24
Gesetzes oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Landes-
jugendamt Berlin zuständig. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleich-
Artikel 22 zeitig treten außer Kraft
Stadtstaatenklausel 1. das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBI. 1 S. 633,
Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können zur 795), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes
Anpassung an ihren besonderen Verwaltungsaufbau vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142),
abweichen von den Vorschriften dieses Gesetzes über
2. das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Reichs-
1. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ihre Zustän- jugendwohlfahrtsgesetzes vom 28. August 1953
digkeiten, (BGBI. 1 S. 1035).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Kostenverordnung
für die Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt
Vom 20. Juni 1990
Auf Grund des § 33 des Arzneimittelgesetzes vom 3. einem parallelimportierten Arzneimittel,
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 das nicht nach Artikel 3 § 7 Abs. 1 des
Nr. 18 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1 Gesetzes zur Neuordnung des Arznei-
S. 1296) geändert worden ist, in Verbindung mit dem mittelrechts als zugelassen gilt, 2 700 DM,
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet der Bundesminister für 4. einem Arzneimittel, das der Zulassungs-
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einverneh- pflicht nur unterliegt, weil es mit ionisie-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft: renden Strahlen behandelt worden ist
oder radioaktive Stoffe enthält, 3 100 DM,
§ 1 5. einem Arzneimittel, das bereits zugelas-
sen ist oder als zugelassen gilt, soweit
Das Bundesgesundheitsamt erhebt für Entscheidungen
eine Zulassung im Hinblick auf die
über die Zulassung von Arzneimitteln sowie für die in § 9
Behandlung mit ionisierenden Strahlen
genannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Aus-
erfolgt, 2 300 DM.
lagen) nach dieser Kostenverordnung.
(5) Für die Zulassung eines Arzneimittels,
§ 2
bei dem die Voraussetzungen des Artikels 3
(1) Für die Zulassung sind an Gebühren zu entrichten § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
bei Neuordnung des Arzneimittelrechts vom
24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445) vorliegen,
1 . einem Arzneimittel, das der automati-
der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
schen Verschreibungspflicht nach § 49
20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1050) eingefügt
des Arzneimittelgesetzes unterliegt, 37 000 DM,
und durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
2. einem Arzneimittel, bei dem eine der 11 . April 1990 (BGBI. 1 S. 717) geändert
Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 des worden ist, sind an Gebühren 2 700 DM
Arzneimitte!gesetzes vorliegt, 11 600 DM, zu entrichten.
3. einem Arzneimittel, das der Zulassungs-
pflicht nur unterliegt, weil es mit ionisie- (6) Hat die Zulassung im Einzelfall einen außergewöhn-
renden Strahlen behandelt worden ist lich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis auf
oder radioaktive Stoffe enthält, 7 700 DM, das Doppelte erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist
zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr nach Satz 1
4. einem Arzneimittel, das bereits zugelas- zu rechnen ist.
sen ist oder als zugelassen gilt, soweit
eine Zulassung im Hinblick auf die (7) Wird ein Arzneimittel vollständig auf
Behandlung mit ionisierenden Strahlen der Grundlage der nach § 25 Abs. 7 Satz 1
erfolgt, 5 400 DM. des Arzneimittelgesetzes bekanntgemach-
(2) Die Hälfte dieser Gebühren ist zu erheben, wenn die ten Ergebnisse zugelassen, so ermäßigt
Zulassung beantragt ist sich die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 2 auf 5 400 DM.
1 . wegen einer vom Bundesgesundheitsamt empfohlenen
Änderung oder §3
2. wegen der Änderung der Zusammensetzung der wirk- (1) Wird die Zulassung verschiedener Konzentrationen
samen Bestandteile nach der Menge. oder Darreichungsformen eines Arzneimittels gleichzeitig
beantragt, so wird
(3) Nimmt der Antragsteller teilweise auf Unterlagen
eines Vorantragstellers Bezug und entsteht dadurch eine 1. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 1 die volle
erhebliche Verringerung der Personal- und Sachkosten, Gebühr und für jede weitere Zulassung bei
so ermäßigt sich die nach Absatz 1 zu erhebende Gebühr
um 30 v. H. a) einem Arzneimittel, das der automati-
schen Verschreibungspflicht nach§ 49
(4) Nimmt der Antragsteller vollständig auf die Unterlagen des Arzneimittelgesetzes unterliegt, 10 000 DM,
eines Vorantragstellers Bezug, so sind an Gebühren zu
b) einem Arzneimittel, bei dem eine der
erheben bei
Voraussetzungen des § 22 Abs. 3
1. einem Arzneimittel, das der automati- des Arzneimittelgesetzes vorliegt, 5 400 DM,
schen Verschreibungspflicht nach § 49
des Arzneimittelgesetzes unterliegt, 8 500 DM, 2. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 2 die volle
Gebühr und für jede weitere Zulassung ein Viertel
2. einem Arzneimittel, bei dem eine der
dieser Gebühr
Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 des
Arzneimittelgesetzes vorliegt, 2 700 DM, erhoben.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1197
(2) Wird die Zulassung nach Absatz 1 3. die Verlängerung einer Zulassung
unter Bezugnahme auf Unterlagen eines
a) nach § 31 Abs. 3 des Arzneimittel-
Vorantragstellers erteilt, so wird für die erste
gesetzes auch in Verbindung mit Arti-
Zulassung die nach § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 4
oder § 2 Abs. 7 zu erhebende Gebühr und kel 3 § 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
für jede weitere Zulassung eine Gebühr von zur Neuordnung des Arzneimittel-
4 600 DM
erhoben. Satz 1 gilt für Arzneimittel nach rechts 3 100 DM,
§ 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 mit der Maßgabe, b) nach § 31 Abs. 3 des Arzneimittel-
daß für jede weitere Zulassung eine Gebühr gesetzes auch in Verbindung mit Arti-
von 2 300 DM kel 3 § 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
erhoben wird. zur Neuordnung des Arzneimittel-
(3) Wird die Zulassung verschiedener rechts, wenn sie vollständig auf der
Konzentrationen oder Darreichungsformen Grundlage der nach§ 25 Abs. 7 Satz 1
eines Arzneimittels, bei dem die Vorausset- des Arzneimittelgesetzes bekanntge-
zungen des Artikels 3 § 7 a Abs. 1 Satz 1 machten Ergebnisse oder eines vom
des Gesetzes zur Neuordnung des Arznei- Bundesgesundheitsamt vorgelegten
mittelrechts vorliegen, gleichzeitig beantragt, Musters für ein Arzneimittel erfolgt, 2 500 DM,
so wird für die erste Zulassung die volle c) bei gleichzeitig beantragter Verlänge-
Gebühr nach § 2 Abs. 5 und für jede weitere
rung der Zulassung für verschiedene
Zulassung eine Gebühr von 2 300 DM
Konzentrationen oder Darreichungs-
erhoben.
formen für die erste Verlängerung die
(4) Wird die Zulassung verschiedener volle Gebühr und für jede weitere
Gegenstände aus gleichem Material, die Verlängerung 800 DM.
sich durch die Form unterscheiden und der Hat die Verlängerung der Zulassung im Einzelfall einen
Zulassungspflicht nur unterliegen, weil sie
außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die
mit ionisierenden Strahlen behandelt wor-
Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden. Der Gebühren-
den sind, gleichzeitig beantragt, so wird für
schuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der
die erste Zulassung die volle Gebühr nach § 2
Gebühr zu rechnen ist. Die nach Satz 1 Nr. 3 zu erheben-
Abs. 1 und für jede weitere Zulassung eine
den Gebühren ermäßigen sich bei einem Arzneimittel, bei
Gebühr von 3100 DM
dem die Voraussetzungen nach Artikel 3 § 7 Abs. 1 des
erhoben.
Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vorlie-
(5) Wird die Zulassung im Hinblick auf gen, um 20 v. H., wenn sich die Personal- und Sachkosten
die Behandlung mit ionisierenden Strahlen auf Grund einer vor Beginn der Bearbeitung des Verlänge-
verschiedener Konzentrationen oder Dar- rungsantrages erstatteten Änderungsanzeige vermindert
reichungsformen eines Arzneimittels, das haben.
bereits zugelassen ist oder als zugelassen
gilt, gleichzeitig beantragt, so wird für die (2) Für die Bearbeitung einer Änderungsanzeige sind an
erste Zulassung die volle Gebühr nach § 2 Gebühren zu erheben
Abs. 1 und für jede weitere Zulassung eine
Gebühr von 2 300 DM 1. bei zustimmungsbedürftigen Änderungen
erhoben. mit Ausnahme der Änderung der Packungs-
größe 580 DM,
§4
2. bei allen anderen Änderungen, soweit sie
Wird eine Auflage nach § 28 des Arzneimittelgesetzes nicht unter Nummer 3 fallen, 390 DM,
angeordnet, so wird eine Gebühr von 150 bis 750 DM und
in außergewöhnlich aufwendigen Fällen bis 1 250 DM
3. bei Änderung der Firma oder der Anschrift
erhoben. Das gleiche gilt, wenn ein Warnhinweis nach des Herstellers oder des Antragstellers,
Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Neuordnung des Arznei- bei der Übertragung auf einen anderen
mittelrechts angeordnet wird. Hersteller oder pharmazeutischen Unter-
nehmer, bei Mitvertrieb, bei Anzeige eines
parallelimportierten Arzneimittels, das
§ 5 nach Artikel 3 § 7 Abs. 1 des Gesetzes
zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
(1) Bei folgenden Entscheidungen über die Zulassung als zugelassen gilt, bei Änderung der
sind an Gebühren zu erheben für Bezeichnung oder bei der Streichung
1 . die Anordnung des befristeten Ruhens wirksamer Bestandteile oder Verringerung
einer Zulassung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ihrer Menge bei einem Ar2neimittel, das
des Arzneimittelgesetzes sowie die nach Artikel 3 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur
Rücknahme oder den Widerruf einer Neuordnung des Arzneimittelrechts als
Zulassung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des zu~elassen gilt, 120 DM.
Arzneimittelgesetzes 800 DM,
Hat die Bearbeitung einer Änderung im Einzelfall einen
2. die Verlängerung der Frist im Falle des außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes 120 DM, Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Werden für ein Arzneimittel mehrere Änderungen 1. wissenschaftliche Stellungnahmen
gleichzeitig beantragt, so ist als Gebühr zu erheben für zur Qualität, therapeutischen
Wirksamkeit oder Unbedenklich-
1. die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz die volle
keit eines Arzneimittels 200 bis 1 000 DM,
Gebühr (Grundgebühr),
2. jede weitere Änderung die Hälfte der Gebühr. 2. die Bearbeitung von Anträgen auf
Wiedereinsetzung in den vorigen
Die Gebühr darf insgesamt das Doppelte der Grundgebühr Stand gemäß § 32 des Verwal-
nicht überschreiten. tungsverfahrensgesetzes 250 DM,
§6
3. nicht einfache schriftliche Aus-
Wird eine der in den §§ 2 bis 5 genannten Amtshandlungen künfte 100 bis 200 DM,
in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter Zugrunde-
legung der Beurteilung von Unterlagen durch unabhängige
4. Bescheinigungen und Beglaubi-
Sachverständige vorgenommen, so ermäßigen sich die gungen 25 bis 300 DM,
vorgenannten Gebührensätze 5. Herstellung von Kopien oder
a) bei Gutachten zur pharmazeutischen Abschriften von Zulassungsdoku-
Qualität, zur pharmakologisch-toxikolo- menten
gischen Prüfung oder zur klinischen Prü- a) eine Grundgebühr von 30 DM,
fung jeweils um 20 v. H., sofern dies nicht im Rahmen
b) bei einem Gutachten zur wissenschaft- der Amtshandlungen nach Nr. 1
lichen Vorprüfung um 5 v. H. bis 3 erfolgt, sowie
Diese Vorschrift findet keine Anwendung bei der Entschei- b) für jede angefertigte Kopie 1 DM.
dung über einen Zulassungsantrag für ein Arzneimittel, bei
dem die Voraussetzungen des Artikels 3 § 7 a Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vor- § 10
liegen.
(1) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal-
§7 tungskostengesetzes zu erstatten. § 7 dieser Verordnung
findet entsprechende Anwendung.
Die nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren
können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Vier- (2) Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger
tel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der sind in den Fällen des Erlöschens und Ruhens einer
Antragsteller einen den Entwicklungs- und Zulassungs- Zulassung nicht zu erstatten.
kosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht
erwarten kann und
1. an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels auf Grund § 11
des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
besteht oder
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 99 des Arzneimittel-
2. die Anwendungsfälle selten oder die Zielgruppe, für die gesetzes auch im Land Berlin.
das Arzneimittel bestimmt ist, klein ist.
Von der Erhebung der Gebühren kann ganz abgesehen
werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im § 12
Verhältnis zu den Entwicklungskosten besonders gering (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
ist.
(2) Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für die Zulas-
§8
sung von Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt
Die nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren vom 2. November 1987 (BGBI. 1S. 2357) außer Kraft; ihre
können bis auf die Hälfte der Sätze ermäßigt werden, §§ 2, 3 und 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3 sind
wenn der mit der Amtshandlung verbundene Personal- jedoch weiter anzuwenden auf Fälle, in denen ein Zulas-
und Sachaufwand einerseits und die Bedeutung, der wirt- sungsantrag oder ein Antrag auf Verlängerung der Zulas-
schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshand- sung nach§ 31 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes vor
lung für den Gebührenschuldner andererseits dies recht- dem 1. Juli 1990 gestellt und über ihn noch nicht rechts-
fertigen. kräftig entschieden worden ist. Satz 1 zweiter Halbsatz gilt
nicht für Anträge auf Verlängerung der Zulassung von
§9
Arzneimitteln, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 3
Bei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vorge- § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittel-
nommen werden, sind an Gebühren zu erheben für rechts vorliegen.
Bonn, den 20. Juni 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1199
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 25. Juni 1990
Auf Grund des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in 5. § 18 wird wie folgt geändert:
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September a) Absatz 2 wird gestrichen;
1975 (BGBI. 1 S. geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des
Gesetzes vom 8. März 1985 1 S. 521 ), verordnet b) in Absatz 3 Satz 1 wird die Anführung,,§ 17 Abs. 2
der Bundesminister des Innern: Nr. 1 oder 2" durch ,,§ 17 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt;
c) in Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen;
Artikel 1 d) in Absatz 6 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:
Änderung der Bundeswahlordnung ,,Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend".
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt- 6. In § 22 Abs. 4 Satz 3 wird die Anführung ,,§ 18 Abs. 2,
machung vom 7. Dezember 1989 (BGBI. 1990 1S. 1, 142) 5 und 6" durch ,,§ 18 Abs. 5 und 6" ersetzt.
wird wie folgt geändert:
7. In§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird die Anführung ,,§ 18 Abs. 2
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Aufzählung der Satz 7, Abs. 5 Satz 8" durch ,,§ 18 Abs. 5 Satz 6"
Anlagen nach dem Wort „Anlage 1" der Zusatz ,,(weg- ersetzt.
gefallen)" eingefügt. Der bisherige Zusatz ,,(zu § 18
Abs. 2)" sowie die Beschreibung der Anlage werden 8. § 28 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:
gestrichen.
,,(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein
nach § 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei
2. In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird die Anführung ,,§ 17
Wahlberechtigten nach§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3
Abs. 2 Nr. 4 oder 5" durch die Anführung ,,§ 17 Abs. 2
des Gesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu
Nr. 4" ersetzt.
unterrichten. § 18 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt ent-
sprechend."
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird der Satzteil „es sei denn, daß 9. In § 88 Abs. 3 wird der Satzteil „die Formblätter für die
sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Ausübung des Wahlrechts von Wahlberechtigten, die
Hauptwohnung, im Land Berlin innehaben," ge- ihre Hauptwohnung im Land Berlin und eine Neben-
strichen; wohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes
innehaben (Anlage 1 ), " gestrichen.
b) in Absatz 2 Nr. 1 wird Buchstabe a gestrichen.
10. Anlage 1 entfällt.
4. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen; 11 . Anlage 2 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung entfällt die
„5. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b die Gemeinde Spalte 5.2. Die bisherigen Spalten 5.3 und 5.4
im Geltungsbereich des Gesetzes, in der der werden die Spalten 5.2 und 5.3;
Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor
seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt b) das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das
gemeldet war. Satz 1 gilt auch für Seeleute, die Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an
seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf Eides Statt wird wie folgt geändert:
Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem
„Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik
Schiffsregister im Geltungsbereich des Geset-
Deutschland einschließlich des Landes Ber-
zes eingetragen ist, und für die Angehörigen
lin - im folgenden Bundesrepublik Deutsch-
ihres Hausstandes. Für Seeleute, die von
land - noch für eine Wohnung gemeldet sind,
einem Seeschiff, das die Bundesflagge zu füh-
dürfen den Antrag nicht stellen."
ren berechtigt war, abgemustert haben und im
Anschluß daran auf einem Seeschiff unter bb) In Randnummer 1 wird Absatz 1 wie folgt
fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am gefaßt:
Sitz des ehemaligen Reeders zuständig. Für
„Zuständige Gemeindebehörde, an die der
Binnenschiffer, die zuletzt auf einem im Gel-
Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde
tungsbereich des Gesetzes im Schiffsregister
der letzten - gemeldeten Hauptwohnung in
eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und
der Bundesrepublik Deutschland."
im Anschluß daran auf einem Binnenschiff, das
nicht im Schiffsregister im Geltungsbereich cc) In Randnummer 2 werden im ersten Halbsatz
des Gesetzes eingetragen ist, oder auf einem des Absatzes 2 nach den Wörtern „Bundes-
Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die republik Deutschland" die Wörter „einschließ-
Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig." lich des Landes Berlin" gestrichen.
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
dd) In Randnummer 2 wird in Absatz 4 der letzte Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief
Satz (dritter Anstrich) gestrichen. wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe
durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist
ee) In Randnummer 2 werden in den ersten bei-
es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutra-
den Anstrichen des Absatzes 5 jeweils die
len Briefumschlag zu stecken und diesen der Post
Klammerzusätze ,,(allerdings nicht im Land
abzugeben. In diesem Falle ist aber nicht mehr die
Berlin)" gestrichen.
bevorzugte Behandlung durch die Deutsche Bun-
ff) In Randnummer 4 werden in den Absätzen 1 despost POSTDIENST gewährleistet, wenn dieser
und 2 jeweils nach den Wörtern „Bundesrepu- Brief erst am Wahltage beim Zustellpostamt ein-
blik Deutschland" die Wörter „einschließlich geht."
des Landes Berlin" gestrichen.
gg) In Randnummer 10 werden nach den Wörtern 15. Anlage 26 wird wie folgt geändert:
„Bundesrepublik Deutschland" die Wörter
„In der linken Spalte des Stimmzettelmusters wird
,,einschließlich des Landes Berlin" gestrichen.
vor dem Wort „Wahlkreisabgeordneten" eingefügt
,,/einer"."
12. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden unter Nummer 1 nach den 16. Anlage 31 wird wie folgt geändert:
Wörtern „und vor ihrem Fortzug" die Wörter „aus
der Bundesrepublik Deutschland" gestrichen; a) In Nummer 2.3 wird der Text des 1. Anstriches wie
unter Nummer 3 werden nach den Wörtern „Bun- folgt gefaßt:
desrepublik Deutschland" die Wörter „einschließ- ,,- ................... Wahlbriefe übergeben worden sind
lich des Landes Berlin" eingefügt. (Zahl)
und eine Mitteilung, daß keine Wahlscheine für
b) In Absatz 4 werden im dritten Anstrich nach den
ungültig erklärt worden sind, übergeben worden
Wörtern „Bundesrepublik Deutschland" die Wörter
ist 2)."
,,einschließlich des Landes Berlin" eingefügt.
b) In Nummer 2.6
13. In Anlage 11 wird auf der Vorderseite des Wahlbrief- aa) wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
umschlags das Wort „Gebührenfrei" durch das Wort 2
,,Es wurden- keine ) - insgesamt ............
2
)-
,, Unentgeltlich" ersetzt.
Wahlbriefe beanstandet.",
14. In Anlage 12 „ Wichtige Hinweise für Briefwähler" wird bb) werden in Satz 2 im 5. Aufzählungssatz die
Nummer 4 wie folgt geändert: Wörter „Person seines Vertrauens" durch das
Wort „Hilfsperson" ersetzt.
a) In Absatz 2 wird der dritte Satz wie folgt gefaßt:
c) In Nummer 3.2 wird Buchstabe b gestrichen; Buch-
,,Wird eine besondere Beförderungsform, z. B. Eil- stabe c wird Buchstabe b. In den Zeilen 3 und 5
zustellung oder Einschreiben, gewünscht, so muß
werden jeweils die Satzteile ,,, der Stimmabgabe-
das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt
vermerke" gestrichen.
durch Postwertzeichen oder Freistempelabdruck
auf dem Wahlbrief entrichtet werden."
Artikel 2
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt:
Berlin-Klausel
,,Außerhalb des Bereichs der Deutschen Bundes-
post den Wahlbrief möglichst bald und am Schalter Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
eines Postamtes einliefern sowie Luftpostbeförde- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 54 des Bundeswahl-
rung verlangen. Der Wahlbrief ist als Briefsendung gesetzes auch im Land Berlin.
des internationalen Postdienstes grundsätzlich
vollständig freizumachen. Deshalb muß für den Artikel 3
Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Inkrafttreten
Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unter-
halb der Anschrift das Bestimmungsland „Repu- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
blique federale d'Allemagne" angeben. Falls ein Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1201
Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
Vom 25. Juni 1990
2. In Artikel 2 Satz 1 wird das Datum 1. Juli 1990" durch
11
Auf Grund des§ 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 sowie des
das Datum 1 . Januar 1991 " ersetzt.
II
§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 und 6 des Handelsklassengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Novem-
ber 1972 (BGBI. 1 S. 2201) verordnet der Bundesminister 3. Artikel 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh- 11 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in
men mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen Kraft."
und Gesundheit und für Wirtschaft:
Artikel 2
Artikel 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handels-
über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften vom klassengesetzes auch im Land Berlin.
4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1440) wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c wird das Datum
II 1 . August 1990" durch das Datum 1 . Februar 1991"
11 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juni 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Walter Kittel
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1143
Gesetz
zum Abbau von Hemmnissen bei Investitionen
in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin {Ost)
{DDR-Investitionsgesetz - DDR-IG)
Vom 26. Juni 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buch-
das folgende Gesetz beschlossen: führung des Steuerpflichtigen verfolgt werden können.
Zum Schluß des Wirtschaftsjahrs, in dem die Vorausset-
§ 1 zungen der Nummer 1 oder 2 nicht mehr erfüllt sind, ist die
Rücklage in voller Höhe gewinnerhöhend aufzulösen.
Steuerfreie Rücklage
bei Überführung bestimmter Wirtschaftsgüter (3) Wird eine Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Sätze
in eine Kapitalgesellschaft 1 oder 2 ganz oder teilweise veräußert oder in das Privat-
oder Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft vermögen überführt, so ist die gebildete Rücklage im Wirt-
in der Deutschen Demokratischen Republik schaftsjahr der Veräußerung oder Überführung in das
einschließlich Berlin (Ost) Privatvermögen insgesamt oder im Verhältnis des ver-
äußerten oder in das Privatvermögen überführten Anteils
(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1
der Beteiligung zur Gesamtbeteiligung im Sinne des
oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und
Absatzes 1 Sätze 1 oder 2 vorzeitig gewinnerhöhend auf-
zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebs gehö-
zulösen. Entsprechendes gilt in den Fällen des Absatzes 1
rende abnutzbare Wirtschaftsgüter in eine Kapitalgesell-
schaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen Satz 2, soweit die überführten Wirtschaftsgüter aus dem
Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft in der Deut-
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
gegen Gewährung neuer Anteile an der Gesellschaft über-
führen, können im Wirtschaftsjahr der Überführung bis zur ausscheiden.
Höhe des durch die Überführung entstandenen Gewinns (4) Die Absätze 1 bis 3 sind bei der Überführung von
eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebs gehö-
Besteht bereits eine Beteiligung an einer Kapitalgesell- renden abnutzbaren Wirtschaftsgütern in eine Erwerbs-
schaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen oder Wirtschaftsgenossenschaft mit Sitz und Geschäftslei-
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) und tung in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
werden in einem solchen Fall zum Anlagevermögen eines schließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwenden.
inländischen Betriebs gehörende abnutzbare Wirtschafts-
güter in die Gesellschaft ohne Gewährung neuer Anteile
und ohne eine sonstige Gegenleistung, die dem Wert der
überführten Wirtschaftsgüter entspricht, überführt, gilt §2
Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, daß im Wirtschafts- Steuerfreie Rücklage
jahr der Überführung bis zur Höhe des infolge der für Verluste einer Tochtergesellschaft
unentgeltlichen oder teilunentgeltlichen Überführung ent- in der Deutschen Demokratischen Republik
standenen Gewinns eine Rücklage gebildet werden kann. einschließlich Berlin (Ost)
Die Rücklage ist spätestens vom zehnten auf ihre Bildung
folgenden Wirtschaftsjahr an jährlich mit mindestens (1) Unbeschränkt Steuerpflichtige, die den Gewinn nach
einem Zehntel gewinnerhöhend aufzulösen. § 4 Abs. 1 oder§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermit-
teln, können für Verluste einer Kapitalgesellschaft mit Sitz
(2) Die Bildung der Rücklage setzt voraus, daß und Geschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen
1. die Kapitalgesellschaft ausschließlich oder fast aus- Republik einschließlich Berlin (Ost), an deren Nennkapital
schließlich die folgenden Tätigkeiten in der Deutschen der Steuerpflichtige mindestens zu 10 vom Hundert unmit-
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) telbar beteiligt ist (Tochtergesellschaft), eine den steuer-
zum Gegenstand hat: die Herstellung oder Lieferung lichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Bildung der
einschließlich Ausfuhr von Waren, außer Waffen ande- Rücklage ist für das Wirtschaftsjahr, in dem der Steuer-
rer Art als Sport- und Jagdwaffen, die Gewinnung von pflichtige Anteile an der Tochtergesellschaft in einem Aus-
Bodenschätzen oder die Bewirkung anderer gewerb- maß erwirbt, das erstmals zu einer Beteiligung des Steuer-
licher Leistungen oder land- und forstwirtschaftlicher pflichtigen in dem in Satz 1 bezeichneten Umfang führt,
oder freiberuflicher Tätigkeiten oder das Halten einer oder - wenn der Steuerpflichtige an der Tochtergesell-
Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nenn- schaft bereits in dem in Satz 1 bezeichneten Umfang
kapital einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und beteiligt war - in dem er weitere Anteile an dieser Gesell-
Geschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen schaft erwirbt, und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren
Republik einschließlich Berlin (Ost), die ausschließlich zulässig; die neu erworbenen Anteile müssen mindestens
oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten 5 vom Hundert des Nennkapitals der Tochtergesellschaft
in der Deutschen Demokratischen Republik einschließ- betragen. Die Rücklage darf für das Wirtschaftsjahr des
lich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat, und Steuerpflichtigen, in dem der Verlust der Tochtergesell-
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
schaft entstanden ist, bis zur Höhe des Teils des Verlustes geblieben sind, oder den Auflösungsbetrag im
gebildet werden, der dem Verhältnis der neu erworbenen Sinne der Nummer 2 übersteigt,
Anteile zum Nennkapital dieser Gesellschaft entspricht; sie 2. wenn in einem auf ihre Bildung folgenden Wirtschafts-
ist zu vermindern um den Betrag, in dessen Höhe der jahr auf die neu erworbenen Anteile im Sinne des
Steuerpflichtige im Wirtschaftsjahr ihrer Bildung auf die Absatzes 1 Satz 2 an der Tochtergesellschaft eine
neu erworbenen Anteile an der Tochtergesellschaft eine Teilwertabschreibung vorgenommen wird,
Teilwertabschreibung vornimmt. Die Rücklage darf den
Betrag nicht übersteigen, mit dem die neu erworbenen in Höhe des Betrags der Teilwertabschreibung,
Anteile in der Steuerbilanz angesetzt sind. 3. wenn vom Steuerpflichtigen Anteile an der T ochterge-
sellschaft veräußert oder in das Privatvermögen über-
(2) Voraussetzung für die Bildung der Rücklage ist, daß führt werden,
1 . der neue Anteilserwerb im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 in Höhe des Teils der Rücklage, der dem Anteil der
nach dem 31 . Dezember 1989 stattgefunden hat, veräußerten oder in das Privatvermögen überführ-
ten Anteile an den neu erworbenen Anteilen im
2. die Tochtergesellschaft ausschließlich oder fast aus- Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entspricht,
schließlich die folgenden Tätigkeiten in der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) 4. wenn die Nachweisverpflichtungen im Sinne des
zum Gegenstand hat: die Herstellung oder Lieferung Absatzes 2 Nr. 4 und 6 nicht erfüllt werden,
einschließlich Ausfuhr von Waren, außer Waffen ande-
in voller Höhe,
rer Art als Sport- und Jagdwaffen, die Gewinnung von
Bodenschätzen oder die Bewirkung anderer gewerb- spätestens jedoch am Schluß des fünften auf ihre Bildung
licher Leistungen oder land- und forstwirtschaftlicher folgenden Wirtschaftsjahrs.
oder freiberuflicher Tätigkeiten oder das Halten einer
Beteiligung von mindestens einem Viertel am Nenn- (4) Die Absätze 1 bis 3 sind für Verluste einer Erwerbs-
kapital einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und oder Wirtschaftsgenossenschaft mit Sitz und Geschäftslei-
Geschäftsleitung in der Deutschen Demokratischen tung in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
Republik einschließlich Berlin (Ost), die ausschließlich schließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwenden.
oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten
in der Deutschen Demokratischen Republik einschließ- §3
lich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat, und
Gewerbesteuer
3 die Voraussetzungen der Nummer 2 durch Vorlage
Die Vorschriften der §§ 1 und 2 gelten auch für die
sachdienlicher Unterlagen, insbesondere Bilanzen und
Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 des Gewerbe-
Ergebnisrechnungen und etwaige Geschäftsberichte
steuergesetzes.
der Tochtergesellschaft, nachgewiesen werden; auf
Verlangen sind diese Unterlagen mit dem vorgeschrie- §4
benen Prüfungsvermerk einer behördlich anerkannten
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren
Stelle vorzulegen, Dem § 2 a des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
4. der Steuerpflichtige und die Tochtergesellschaft sich sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1
verpflichten, Unterlagen der in Nummer 3 bezeichneten S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Geset-
Art auch für die dem Verlustjahr folgenden Wirtschafts- zes vom 22. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 266), werden fol-
jahre vorzulegen, solange eine Rücklage im Sinne des gende Absätze 5 und 6 angefügt:
Absatzes 1 ausgewiesen wird; aus den Unterlagen ,,(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten sinngemäß für nega-
muß sich die Höhe der in diesen Wirtschaftsjahren tive Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte in der
erzielten Betriebsergebnisse der Tochtergesellschaft Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
zweifelst rei ergeben, (Ost). Absatz 1 Nr. 2 ist dabei nicht anzuwenden, wenn die
5. die Tochtergesellschaft erklärt, daß sie mit der Ertei- negativen Einkünfte aus einer Betriebsstätte stammen, die
lung von Auskünften durch die Steuerbehörden der ausschließlich oder fast ausschließlich die folgenden Tätig-
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich keiten in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
Berlin (Ost) an die inländischen Finanzbehörden ein- schließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat: die Herstel-
verstanden ist, und lung oder Lieferung einschließlich Ausfuhr von Waren,
außer Waffen anderer Art als Sport- und Jagdwaffen, die
6. die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buch-
führung des Steuerpflichtigen verfolgt werden können. Gewinnung von Bodenschätzen oder die Bewirkung ande-
rer gewerblicher Leistungen oder das Halten einer Beteili-
gung von mindestens einem Viertel am Nennkapital einer
(3) Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in der
1 wenn die Tochtergesellschaft in einem auf das Verlust- Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
jahr folgenden Wirtschaftsjahr einen Gewinn erzielt, (Ost), die ausschließlich oder fast ausschließlich die vorge-
nannten Tätigkeiten in der Deutschen Demokratischen
in Höhe des Teils des Gewinns, der dem Verhältnis
Republik einschließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat.
der neu erworbenen Anteile im Sinne des Absat-
zes 1 Satz 2 zum Nennkapital der Tochtergesell- (6) Absatz 3 gilt sinngemäß für negative Einkünfte aus
schaft entspricht, soweit er die Verlustteile, die bei Vermietung und Verpachtung (§ 21 ), die in der Deutschen
der Bildung der Rücklage nach Absatz 1 Satz 3 Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) bezo-
zweiter Halbsatz und Satz 4 unberücksichtigt gen werden, oder aus land- und forstwirtschaftlicher oder
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1145
freiberuflicher Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte in der das Halten einer Beteiligung von mindestens einem
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft mit
(Ost) ausgeübt wird." Sitz und Geschäftsleitung in der Deutschen Demokrati-
schen Republik einschließlich Berlin (Ost), die aus-
§ 5 schließlich oder fast ausschließlich die vorgenannten
Tätigkeiten in der Deutschen Demokratischen Republik
Änderung des Gewerbesteuergesetzes einschließlich Berlin (Ost) zum Gegenstand hat. Soweit
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekannt- sich in einem der folgenden Erhebungszeiträume ein
machung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1S. 657), zuletzt geän- positiver Gewerbeertrag aus den in der Deutschen
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
(BGBI. 1 S. 2408), wird wie folgt geändert: belegenen Betriebsstätten ergibt, ist der abgezogene
Betrag in dem betreffenden Erhebungszeitraum dem
Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen."
1. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:
,,§ 9a 2. Nach § 36 Abs. 4 a wird folgender Absatz 4 b angefügt:
Gewerbeverlust aus Betriebsstätten ,,(4b) § 9a ist erstmals auf Gewerbeverluste des
in der Deutschen Demokratischen Republik Erhebungszeitraums 1990 anzuwenden."
einschließlich Berlin (Ost)
Der Gewerbeertrag wird auf Antrag um den Teil des
§6
Gewerbeverlustes gekürzt, der auf die in der Deut-
schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin Berlin-Klausel
(Ost) belegenen Betriebsstätten des Unternehmens
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
entfällt, wenn die Betriebsstätten ausschließlich oder
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
fast ausschließlich die folgenden Tätigkeiten in der
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich
Berlin (Ost) zum Gegenstand haben: die Herstellung §7
oder Lieferung einschließlich Ausfuhr von Waren,
Inkrafttreten, Anwendungszeitraum
außer Waffen anderer Art als Sport- und Jagdwaffen,
die Gewinnung von Bodenschätzen oder die Bewirkung Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
anderer gewerblicher Leistungen oder land- und forst- Kraft. Es ist erstmals anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die
wirtschaftlicher oder freiberuflicher Tätigkeiten oder im Veranlagungszeitraum 1990 enden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1990
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 1990)
Vom 26. Juni 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 15 ein-
gefügt:
„ 15. für Verpflichtungen der Gebietskörperschaften
Artikel 1 der Deutschen Demokratischen Republik und
des Treuhandvermögens aus der Aufnahme
Das Haushaltsgesetz 1990 vom 22. Dezember 1989 von Krediten und der Übernahme von Ge-
(BGBI. 1 S. 2421 ), geändert durch Gesetz vom 23. Mai währleistungen nach Artikel 27 des Vertrages
1990 (BGBI. 1 S. 944), wird wie folgt geändert: über die Schaffung einer Währungs-, Wirt-
schafts- und Sozialunion zwischen der Bun-
1 . In § 1 wird die Zahl „306 924 494 000" durch die Zahl desrepublik Deutschland und der Deutschen
,,311 796 229 000" ersetzt. Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990;".
c) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16.
2. In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „32 885 856 000" durch die
Zahl „31 008 591 000" ersetzt. Artikel 2
Der Bundeshaushaltsplan wird nach Maßgabe des die-
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 3 angefügt: sem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert.
,,(3) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 Artikel 3
gelten für Ausführer, Kreditgeber und Investoren mit
Sitz im Währungsgebiet der Deutschen Mark." Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
4, § 11 wird wie folgt geändert: . Artikel 4
a) Die Zahl „38 500 000 000" wird durch die Zahl Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1990 in
,,58 500 000 000" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1147
Zweiter Nachtrag
zum
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1990
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1990
1000 DM
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
02 Deutscher Bundestag .............................................................. .
03 Bundesrat ...........................................................•............
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................. .
05 Auswärtiges Amt .................................................................. .
06 Bundesminister des Innern ..........................•....•...........................
07 Bundesminister der Justiz ........................................................... .
08 Bundesminister der Finanzen
09 Bundesminister für Wirtschaft
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ................................. .
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ............................................ .
12 Bundesminister für Verkehr .......................................................... .
13 Bundesminister für Post und Telekommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. .
14 Bundesminister der Verteidigung ...................................................... .
15 Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ................................ .
16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit .............................. .
19 Bundesverfassungsgericht .......................................................... .
20 Bundesrechnungshof .............................................................. .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ....................................... .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen .......................................... .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie .......................................... .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft ............................................ .
32 Bundesschuld .................................................................... .
33 Versorgung ...................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ............ .
36 Zivile Verteidigung .
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........................................................ . 6 749 000
Summe Nachtrag .................................................................. . 6 749 000
Bisherige Summe Haushalt 1990 ..................................................... . 249 007 900
Neue Summe Haushalt 1 ) 1990 ...................................................... . 255 756 900
Summe Haushalt 1989 ............................................................. . 242 203 400
gegenüber 1989 mehr(+) / weniger( - ) ................................... ; ............. . + 13 553 500
1
) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 254.2 Mrd DM.
Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungsernnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus Krediten = 30 898 Millionen DM) = 25 031 Millionen DM
Nr, 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1149
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan
Verwaltungs- Bisherige Neue Gesamt- gegenüber 1989
einnahmen --
i..11 II IQI llln;:>tl Gesamteinnahmen Gesamteinnahmen einnahmen mehr(+)
weniger H Epl.
1990 1990 1990 1990 1989
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9 10
- - 121 121 101 + 20 01
- 2 922 2922 2 911 + 11 02
- - 25 25 16 + 9 03
- 2243 2243 2135 + 108 04
- - 99 359 99 359 53195 + 46164 05
- - 39 911 39 911 29442 +; 10 469 06
- - 276 260 276260 262 016 + 14 244 07
- - 933 991 933 991 876 576 + 57 415 08
- 515 520 515 520 415 917 + 99603 09
- 263 060 263 060 269 673 - 6 613 10
- 460 517 460 517 436 205 + 24 312 11
- - 1243760 1243760 1005090 + 238 670 12
- - 6 073 352 6 073 352 5 489 053 + 584 299 13
- - 828 599 828 599 715 256 + 113 343 14
- 110 748 110 748 83 669 + 27079 15
- - 266 138 266138 4 118 + 262 020 16
- 504 504 474 + 30 19
- - 1 339 1 339 667 + 672 20
- - 1 163 782 1163 782 1348616 - 184 834 23
- - 1095312 1 095 312 1187 020 - 91 708 25
- - 1 560 1560 1 553 + 7 27
- - 73 588 73588 74143 - 555 30
- - 354 165 354165 337 883 + 16 282 31
- -1988333 34 797 561 32 920 296 29 470 703 + 3 449 593 32
- - 84000 84000 85 000 - 1 000 33
- - 209 888 209 888 199 630 + 10 258 35
- 16 347 16347 18 112 - 1 765 36
- - 258 009 922 264 758 922 248 944 826 + 15 814 096 60
1 988 333 306 924 494 311796229 291 314 000 + 20 482 229
18 997 325 38 919 269
18 997 325 36 930 936
15 138 293 33 972 307
+3 859 032 +2 958 629
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische Schulden-
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
ausgaben dienst
ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
1990 1990 1990 1990
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ...................... . - - - -
02 Deutscher Bundestag ............... . - 1 068 - -
03 Bundesrat ........................ . - - - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt ....................... . - - - -
05 Auswärtiges Amt .................. . - - - -
06 Bundesminister des Innern ........... . - - - -
07 Bundesminister der Justiz ........... . - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ......... . 4 805 951 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ......... . - - - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten .......... . - - - -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung .................... . - - - -
12 Bundesminister für Verkehr .......... . - - - -
13 Bundesminister für Post und
Telekommunikation ................ . - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung ...... . - - - -
15 Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit ............. . - - - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit .... . - - - -
19 Bundesverfassungsgericht ........... . - - - -
20 Bundesrechnungshof ............... . - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit .................. . - - - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........... . - - - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ..................... . - - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................... . - - - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft ..................... . - - - -
32 Bundesschuld ..................... . - - - -
33 Versorgung ....................... . - - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . - - - -
36 Zivile Verteidigung ................. . - - - -
60 -
Allgemeine Finanzverwaltung ......... 1--------~--------+---------1---------- - - -
Summe Nachtrag .................. . 4805 2 019 - -
Bisherige Summe Haushalt 1990 ...... . 43 586 835 12 295 360 21 957 311 33 306 720
1--------~------~--4----------1----------
N e ue Summe Haushalt 1990 ........ . 43 591 640 12 297 379 21 957 311 33 306 720
Summe Haushalt 1989 .............. . 41 558 566 11 689 163 21 859 395 32 355 809
gegen über 1989
~---------1---------+--------+-------
- mehr(+) / weniger( - ) - ............ . +2 033 074 +608 216 +97 916 +950 911
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1151
Teil l: Haushaltsübersicht Ausgaben Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan
Zuweisungen Besondere Bisherige Neue
Ausgaben Summe Gesamt- gegenüber 1989
und Zuschüsse Finanzierungs- Gesamt- Gesamt-
für Spalten ausgaben mehr(+)
(ohne ausgaben ausgaben ausgaben
Investitionen 1989 weniger(-) Epl.
Investitionen 3 bis 9
1990 1990 1990 1990 1990
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
7 8 9 10 11 12 13 14 15
- - - - 26 341 26 341 26 926 - 585 01
- - - - 693 922 694 990 616 387 + 78 603 02
- - - - 17 523 17 523 14 783 + 2740 03
- - - - 607 720 607 720 560 397 + 47 323 04
- - - - 3 327 083 3 327 083 2 918 367 + 408 716 05
- - - - 4 922 132 4 922132 4 738 638 + 183 494 06
- - - - 486 388 486 388 466 732 + 19 656 07
- 1 611 - 7367 3 804 727 3 812 094 3 817 542 - 5448 08
- - - - 6 872 910 6 872 910 7 536 470 - 663 560 09
110 000 - - - 9891816 10 001 816 9 466 552 + 535 264 10
- - - - 69 637 571 69 637 571 67 618 562 +2019009 11
- 60 200 - 60200 25 641 985 25 702 185 24 941 108 + 761 077 12
- - - - 307 621 307 621 21 209 + 286 412 13
- - - - 53 687 465 53 687 465 53 284 821 + 402 644 14
- - - - 22 526 999 22 526 999 21 119 393 + 1407606 15
- - - - 1 083 747 1083747 541 468 + 542 279 16
- - - - 16 626 16626 15 539 + 1 087 19
- - - - 56040 56040 59 309 - 3269 20
- - - - 7 245 801 7 245 801 7 109 146 + 136 655 23
- - - - 6 426 029 6 426 029 6 329 639 + 96390 25
- - - - 1300684 1300684 1 195 760 + 104 924 27
- - - - 7 866 340 7 866 340 7 645 405 + 220 935 30
- - - - 4 192 616 4192 616 3 782 760 + 409 856 31
- - - - 37 733 110 37733110 37 568 425 + 164 685 32
- - - - 10 401 594 10 401 594 10 188 310 + 213 284 33
- - - - 1864453 1864453 1 819 746 + 44 707 35
- -56 900 - -56 900 952 730 895 830 869 402 + 26428 36
4 750 000 - - 4 750 000 25 332 521 30 082 521 17 041 204 +13 041 317 60
4 860 000 4 911 - 4 760 667 306 924 494 311796229 291314000 ·+20 482 229
155 622 399 38 960 869 1 195 000
160 482 399 38 965 780 1195 000
148 267 839 37 455 189 -1 871 961
+12 214 560 +1 510 591 +3 066 961
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
zweiter Nachtrag zur
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung gung 1991 1992 1993 Folgejahre Haushalts-
1990 jahre
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
01 Bundespräsidialamt .............. - - - - - -
02 Deutscher Bundestag ............. - - - - - -
03 Bundesrat ...................... - - - - - -
04 Bundeskanzleramt ............... - - - - - -
05 Auswärtiges Amt ................. - - - - - -
06 Bundesminister des Innern ......... - - - - - -
07 Bundesminister der Justiz .......... - - - - - -
08 Bundesminister der Finanzen ....... - - - - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ....... 175 000 - - - - 175 000
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ........ 190 000 55000 45000 30000 60000 -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung ............... - - - - - -
12 Bundesminister für Verkehr ~ . ... .. . 349 700 104 700 150 000 95000 - -
13 Bundesminister für Post
und Telekommunikation ........... - - - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung .... - - - - - -
15 Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit ..... - - - - - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ... - - - - - -
19 Bundesverfassungsgericht ......... - - - - - -
20 Bundesrechnungshof ............. - - - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit ................ - - - - - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau .......... - - - - - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen .................... - - - - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................. - - - - - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft ................ - - - - - -
32 Bundesschuldenverwaltung ........ - - - - - -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Aufenthalt ausländischer
Streitkräfte ..................... - - - - - -
36 Zivile Verteidigung ............... -198 900 -95 100 -51 900 -51 900 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ....... 2 000 000 45000 177 000 177 000 1 601 000 -
Summe Nachtrag ................ 2 515 800 109 600 320 100 250 100 1 661 000 175 000
Bisherige Summe
Haushalt 1990 ................... 50 836 364 16 061 989 10 492 056 6 992 686 5 715 627 11574006
Neue Summe
Haushalt 1990 . . . .. . . .... . . .. ..
~ 53 352 164 16 171 589 10812156 7 242 786 7 376 627 11749006
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1153
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Für 1990 Neuer
Betrag für 1990 treten hinzu Betrag für 1990
- 1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben .................................................. . 306 924 494 4 871 735 311 796 229
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am
Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen
und Ausgaben zur Deckung eines kas-
senmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ............................. . 272 478 638 6 749 000 279 227 638
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kre-
ditmarkt, Mehreinnahmen bei Kap. 6002
Tit. 12104, Einnahmen aus Rücklagen,
Einnahmen aus kassenmäßigen Über-
schüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo - 34 445 856 1877265 - 32 568 591
Zusammensetzung des Finanzierungssal-
dos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am
Kreditmarkt
4.1 Einnahmen ..... .. (102 952 356) (- 1 877 265) (101 075 091)
4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt 102 952 356 - 1 877 265 101 075 091
4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap 6002 Tit
12104 ....
42 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kre-
ditmarkt...................... ........ ....... .......... . (69 987 000) (69 987 000)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt. ............... . 69 987 000 69 987 000
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap 6002 Tit.
12104 ......... ················· ..... .
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger
Fehlbeträge ...
Saldo - 32 965 356 1 877 265 - 31088091
5. Ausgaben zur THgung der lnvestitionshil-
fe-Abg:iihe 79 500 79 500
6.
7. - 32 885 856 1877265 - 31 008 591
Über-
9.
9.1 Er.tn;:üimen aus
92 Zuführungen an
10. Münzeinnat1m,rm - 1 560 000 - 1 560 000
11. Finanzierungssaldo - 24 445 856 1 877 265 - 32 568 591
1154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Für 1990 Neuer
Betrag für 1990 treten hinzu Betrag für 1990
- 1000 DM -
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1.1 langfristig ................ . 67 008 500 67 008 500
1.1.2 kürzerfristig ..................................... . 35 943 856 - 1877265 34 066 591
1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit.
12104 .............................................. .
Summe 1 ............ .................... . 102 952 356 - 1877265 101075091
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
markt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Lauf-
zeiten von mehr als 4 Jahren .................... . (56 940 000) (56 940 000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der
Sozialversicherung ..................................... .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädi-
gung für verspätet vorgelegte oder verlo-
rengeg;rngene Prämienschatzanweisun-
gen) ........................................................... . 7 700 000 7 700 000
2.103 Bundesschatzbriefe ................................... .. 9 264 000 9 264 000
2.104 Schuldbuchkredite ..................................... .
2.105 Schuldscheindarlehen .............................. .. 19 919 000 19 919 000
2.106 Bundesschatzanweisungen ........................ . 2 148 000 2 148 000
2.107 Bundesobligationen ................................... .. 17 800 000 17 800 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Um-
stellungsergänzungsgesetz ...... ... .. ... . .. .. 12 000 12 000
2.109 Ablösungsschuld ......................................... .
2.110 Altsparerentschädigung ............................. .
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner
Schuldenabkommen) .................................. .
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Re-
gelung der Entschädigungsansprüche für
Auslandsbands (Auslandsbands-Entschä-
digungsgesetz) ............................................ .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten
der Koka aus Anschlußgebieten ........... .
2 114 Ausgleichsforderungen und Rentenaus-
gleichsforderungen zur Aufbesserung von
Versicherungsleistungen........... ..... .... . 97 000 97 000
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1155
Bisheriger Für 1990 Neuer
Betrag für 1990 treten hinzu Betrag für 1990
- 1000 DM -
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Lauf-
zeiten bis zu 4 Jahren .......................... . {13 047 000) (13 047 000}
2.201 Bundesschatzanweisungen ..................... .. 2 457 000 2 457 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ..... . 3 450 000 3 450 000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ..... . 5 500 000 5 500 000
2.204 Schuldscheindarlehen ......................... . 1 640 000 1 640 000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ..... .
Summe 2 ..... 69 987 000 69 987 000
3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshil-
fe-Abgabe.... ........... ... ... .. ......... . .. 79 500 79 500
4. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt 70 066 500 70 066 500
5. Marktpflege ....... .
6. Zusammen .......... . 70 066 500 70 066 500
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan
insgesamt veranschlagte Nettoneuver-
schuldung) . . ............................. . 32 885 856 - 1 877 265 31 008 591
Einnahmen aus Krediten von Gebietskör-
perschaften - einschließlich ERP-Sonder-
vermögen und LA-Fonds (im Haushalts-
plan veranschlagt) ...................................... .
Ausgaben zur Schuldentilgung bei 'Ge-
bietskörperschaften - einschließlich ERP -
Sondervermögen und LA - Fonds (im
Haushaltsplan veranschlagt) .................... .
1156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags
zum Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1990
{Zweites ERP-Nachtragsplangesetz 1990)
Vom 26. Juni 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Der ERP-Wirtschaftsplan wird nach Maßgabe des
diesem Gesetz beigefügten Nachtrags zum Gesamt-
Artikel 1 plan des ERP-Sondervermögens 1990 geändert.
Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 1990 vom 22. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2463), geändert durch das ERP- Artikel 2
Nachtragsplangesetz 1990 vom 15. Mai 1990 (BGBI. 1
S. 902), wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1. In § 1 wird die Zahl „6 574 000 000" durch die Zahl
,, 11 374 000 000" ersetzt.
Artikel 3
2. In § 2 wird die Zahl „2 177 000 000" durch die Zahl Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1990 in
,,6 977 000 000" ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. H a u s s m an n
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1157
Zweiter Nachtrag ·zum Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1990
Teil 1: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
Kapitel 1 (Ausgaben): Bundesgebiet - ohne Berlin (West)
Kapitel 2 (Ausgaben): Berlin (West)
Kapitel 3 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 4 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 5 (Einnahmen): Einnahmen
Kapitel 6 (Ausgaben): DDR und Berlin (Ost)
1158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
!Kapitel 5 Einnahmen
Bisheriges
Titel Für 1990 Neues Soll
Soll
und Zweckbestimmung 1990
treten hinzu 1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
~l25 03-928 Einnahmen aus Krediten für Investitionen
in der DDR und Berlin (Ost) ........................ . 800 000 4 800 000 5 600 000
Sonstige Ansätze des Kapitels ...................... . 5 774 000 5 774 000
A_bschluß
Verwaltungseinnahmen ........................... . 50 50
Übrige Einnahmen ............................... . 6 573 950 4 800 000 11 373 950
Gesamteinnahmen 6 574 000 4 800 000 11374000
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1159
Kapitel 6 DDR und Berlin (Ost)
Bisheriges
Titel Für 1990 Neues Soll
Soll
und Zweckbestimmung 1990
treten hinzu 1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
868 01-680 Finanzierungshilfen für Investitionen in der DDR und Berlin
(Ost) .......................................... . 1200000 4 800 000 6 000 000
Erläuterungen
Die zusätzlichen Ausgaben sind erforderlich geworden, da infolge Der neue Baransatz ist wie folgt aufgeteilt:
der großen Nachfrage nach ERP-Krediten der bisherige Baransatz a) Existenzgründungen .... .' ................. 1 300 Mio. DM
(1,2 Mrd. DM) durch Zusagen vollständig ausgeschöpft ist. Der
zusätzliche Mittelbedarf von 4,8 Mrd. DM wird in voller Höhe durch b) Umweltschutz ........................... 2 000 Mio. DM
Kreditaufnahme finanziert. Die Zinsdifferenz zwischen den Zinsko- c) Modernisierungsprogramm ................. 2 000 Mio. DM
sten für die Kreditaufnahme und den Zinserlösen aus den ERP-
Krediten wird bis zu einer Höhe von durchschnittlich 2, 75 Prozent- d) Tourismusprogramm . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 700 Mio. DM
punkten aus dem Bundeshaushalt erstattet.
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ......................... . 1200000 4 800 000 6 JOO 000
1160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Abschluß
davon entfallen auf
Zuweisungen
sächliche Zins- und In-
Kap. Bezeichnung Einnahmen Ausgaben
Ausgaben kosten Zuschüsse für vestitionen
lfd. Zwecke
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
Bundesgebiet
- ohne Berlin (West) 3 801 000 10 000 3 791 000
2 Berlin (West) ........ 765 000 5 300 759 700
3 Exportfinanzierung ... 120 000 120 000
4 Sonstige Ausgaben ... 688 000 1 400 681 600 5 000
5 Einnahmen ......... 11 374 000
6 DDR und Berlin (Ost) .. 6 000 000 6 000 000
11 374 000 11374000 1 400 681 600 15 300 10 675 700
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1161
Teil II
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Für 1990 Neuer Betrag
Betrag für 1990 treten hinzu für 1990
1000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ....................................... . 6 574 000 4 800 000 11374000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-
rungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines
kassenmäßigen Fehlbetrages)
2. Einnahmen ...................................... . 4 397 000 4 397 000
(ohne .Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen
aus kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo ................................ . 2 177 000 4 800 000 6 977 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ........... . 3 377 000 4 800 000 8177 000
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 1200000 1200000
Saldo .......................................... . 2 177 000 4 800 000 6 977 000
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen .......... .
6. Finanzierungssaldo ................................ . 2 177 000 4 800 000 6 977 000
1162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Für 1990 Neuer Betrag
Betrag für 1990 treten hinzu für 1990
1000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig ..................................... 2 610 000 4 800 000 7 410 000
1.2 kurzfristig ..................................... 767 000 767 000
Summe 1. 3 377 000 4 800 000 8177 000
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden * •••••••••••••••••••• 855 000 855 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ..................... 345 000 345 000
Summe 2. 1200000 1200000
3. Saldo aus 1 . und 2.
im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ................. 2 177 000 4 800 000 6 977 000
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1163
Gesetz
zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts
(Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG)
Vom 26. Juni 1990
Inhaltsübersicht
Erster Teil Zweiter Absch_nitt
Ergänzung und Änderung des Sozialgesetzbuchs Förderung der Erziehung in der Familie
§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
Artikel 1 § 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und
Scheidung
Sozialgesetzbuch (SGB)
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Perso-
Achtes Buch (Vill) nensorge
Kinder- und Jugendhilfe § 19 Vater-/Mutter-Kind-Einrichtungen
§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
Erstes Kapitel
§ 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfül-
Allgemeine Vorschriften lung der Schulpflicht ·
§ Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
Dritter Abschnitt
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
Förderung von Kindern
§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe in Tageseinrichtungen und in Tagespflege
§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der § 22 Grundsätze der Förderung von Kindern in Tageseinrich-
freien Jugendhilfe tungen
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht § 23 Tagespflege
§ 6 Geltungsbereich § 24 Ausgestaltung des Förderungsangebots
§ 7 Begriffsbestimmungen § 25 Unterstützung selbstorganisierter Förderung von Kindern
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen § 26 Landesrechtsvorbehalt
§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von
Mädchen und Jungen Vierter Abschnitt
§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen Hilfe zur Erziehung,
Hilfe für junge Volljährige
zweites Kapitel
§ 27 Hilfe zur Erziehung
Leistungen der Jugendhilfe
§ 28 Erziehungsberatung
Erster Abschnitt § 29 Soziale Gruppenarbeit
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 11 Jugendarbeit § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe
§ 12 Förderung der Jugendverbände § 33 Vollzeitpflege
§ 13 Jugendsozialarbeit § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
§ 15 Landesrechtsvorbehalt § 36 Mitwirkung, Hilfeplan
1164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 63 Datenspeicherung
§ 38 Ausübung der Personensorge § 64 Datenverwendung, Offenbarungsbefugnis
§ 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugend- § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und
lichen erzieherischen Hilfe
§ 40 Krankenhilfe § 66 Datenlöschung, Datensperrung
§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung § 67 Auskunft an den Betroffenen
§ 68 Personenbezogene Daten im Bereich der Amtspflegschaft
und der Amtsvormundschaft
Drittes Kapitel
Andere Aufgaben der Jugendhilfe
fünftes Kapitel
Erster Abschnitt Träger der Jugendhilfe,
Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Vorläufige Maßnahmen
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Erster Abschnitt
§ 42 lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 43 Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne
Zustimmung des Personensorgeberechtigten § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Lan-
desjugendämter
Zweiter Abschnitt § 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugendamts
Schutz von Kindern und Jugendlichen § 71 Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß
in Familienpflege und in Einrichtungen § 72 Mitarbeiter, Fortbildung
§ 44 Pflegeerlaubnis
Zweiter Abschnitt
§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe,
§ 46 Örtliche Prüfung
ehrenamtliche Tätigkeit
§ 47 Meldepflichten
§ 73 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 48 Tätigkeitsuntersagung
§ 74 Förderung der freien Jugendhilfe
§ 49 Landesrechtsvorbehalt
§ 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Dritter Abschnitt § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren der Wahrnehmung anderer Aufgaben
§ 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts- und den
Familiengerichten § 78 Arbeitsgemeinschaften
§ 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als
Kind Dritter Abschnitt
§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz Gesamtverantwortung,
Jugendhilfeplanung
Vierter Abschnitt
§ 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung
Pflegschaft und Vormundschaft
für Kinder und Jugendliche § 80 Jugendhilfeplanung
§ 81 Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Ein-
§ 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormün-
richtungen
dern
§ 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften
Sechstes Kapitel
§ 55 Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
Zentrale Aufgaben
§ 56 Führung der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
§ 82 Aufgaben der Länder
§ 57 Mitteilungspflichten des Standesbeamten
§ 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium
§ 58 Beistandschaft und Gegenvormundschaft des Jugend-
amts § 84 Jugendbericht
Fünfter Abschnitt
Beurkundung und Beglaubigung, Siebtes Kapitel
vollstreckbare Urkunden Zuständigkeit
§ 59 Beurkundung und Beglaubigung § 85 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen und andere Aufga-
§ 60 Vollstreckbare Urkunden ben
§ 86 Besondere örtliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben
Viertes Kapitel § 87 Örtliche Zuständigkeit für Amtspflegschaft und Amtsvor-
mundschaft
Schutz personenbezogener Daten
§ 88 Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und
§ 61 Anwendungsbereich Untersagung
§ 62 Datenerhebung § 89 Sachliche Zuständigkeit
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1165
Achtes Kapitel Dritter Teil
Heranziehung zu den Kosten, Überleitungs- und Schlußvorschriften
Kostenerstattung
§ 90 Erhebung von Teilnahmebeiträgen Erster Abschnitt
§ 91 Grundsätze der Heranziehung zu den Kosten Ü berleitu ngsvo rsch ritten
§ 92 Kostentragung, Kostenbeitrag
Artikel 10
§ 93 Umfang des Kostenbeitrags
Übergangsfassung einzelner Vorschriften
§ 94 Überleitung von Ansprüchen
§ 95 Feststellung der Sozialleistungen Artikel 11
§ 96 Auskunftspflichten Übergangsvorschrift für Leistungen
§ 97 Kostenerstattung zwischen Trägern der öffentlichen an seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Jugendhilfe
Neuntes Kapitel Artikel 12
Kinder- und Jugendhilfestatistik Fortführung einer Einrichtung
§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung
Artikel 13
§ 99 Erhebungsmerkmale
Jugendhilfeausschuß, Landesjugendhilfeausschuß
§ 100 Hilfsmerkmale
§ 101 Periodizität und Berichtszeitraum Artikel 14
§ 102 Auskunftspflicht Örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung
§ 103 Übermittlung
Zehntes Kapitel Artikel 15
Straf- und Bußgeldvorschriften Sachliche Zuständigkeit des Landesjugendamts
§ 104 Bußgeldvorschriften
§ 105 Strafvorschriften
Artikel 16
Fortgeltung von Verwaltungsakten
Artikel 2
Änderung des Sozialgesetzbuchs
Artikel 17
- Allgemeiner Teil -
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
Artikel 3
Änderung des Sozialgesetzbuchs Artikel 18
- Verwaltungsverfahren - Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht
zweiter Teil Artikel 19
Änderung weiterer Gesetze Eintragungen im Erziehungsregister
Artikel 4 zweiter Abschnitt
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Sc h I u ß vors c h r i f t e n
Artikel 5
Artikel 20
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Einschränkung von Grundrechten
Artikel 6
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes Artikel 21
Zuständigkeit für die Kostenerstattung
Artikel 7 auf Grund der deutsch-schweizerischen
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten Fürsorgevereinbarung
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 22
Artikel 8
Stadtstaatenklausel
Änderung des Gesetzes
über die Durchführung von Statistiken Artikel 23
auf dem Gebiet der Sozialhilfe,
der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Berlin-Klausel
Artikel 9 Artikel 24
Änderung sonstigen Bundesrechts Inkrafttreten
1166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
das folgende Gesetz beschlossen:
1. die lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
(§ 42),
Erster Teil 2. die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen
Ergänzung und Änderung ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten
(§ 43),
des Sozialgesetzbuchs
3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der
Pflegeerlaubnis (§ 44),
Artikel 1
4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der
Sozialgesetzbuch (SGB) Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die
Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit ver-
Achtes Buch (VIII) bundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47),
Kinder- und Jugendhilfe 5. die Tätigkeitsuntersagung (§ 48),
6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Vormundschafts-
Erstes Kapitel und den Familiengerichten (§ 50),
Allgemeine Vorschriften 7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur
Annahme als Kind (§ 51 ),
§ 1 8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugend-
Recht auf Erziehung, gerichtsgesetz (§ 52),
Elternverantwortung, Jugendhilfe 9. die Beratung und Unterstützung von Pflegern und
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung Vormündern (§ 53),
seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenver- 10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der
antwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaf-
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche ten (§ 54),
Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende 11 . Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft, Beistand-
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemein- schaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts
schaft. (§§ 55 bis 58),
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach 12. Beurkundung und Beglaubigung (§ 59),
Absatz 1 insbesondere
13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
1 . junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen
Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteili-
gungen zu vermeiden oder abzubauen, §3
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Er- Freie und öffentliche Jugendhilfe
ziehung beraten und unterstützen, (1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die
schützen, Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge (2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der
Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen
familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaf- Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch
fen. dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger
§ 2 der öffentlichen Jugendhilfe.
Aufgaben der Jugendhilfe (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trä-
(1) Die Jugendhilfe umfaßt Leistungen und andere Auf- gern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit
gaben zugunsten junger Menschen und Familien. dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien
Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind: Ausführung betraut werden.
1 . Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit
und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes §4
(§§11 bis14),
Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie mit der freien Jugendhilfe
(§§ 16 bis 21),
3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrich- (1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugend-
tungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25), hilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien part-
nerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selb-
4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 ständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und
bis 37, 39, 40), Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer
5. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41 ). Organisationsstruktur zu achten.
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1167
(2) Soweit no,c.,nnc, 110 Einrichtungen, Dienste und Veran- (2) Kind im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht
staltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe 18 Jahre alt ist.
betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll
die öffentliche Jugendr1ilfe von ~.. --~-p-- Maßnahmen ab- (3) Nichteheliches Kind im Sinne dieses Buches ist, wer
nichtehelicher Abstammung und noch nicht 18 Jahre alt
sehen.
ist.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe
nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die ver- (4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die
schiedenen Formen der Selbsthilfe stärken. Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 5
§ 8
Wunsch- und Wahlrecht
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen
Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wäh- (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem
len und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidun-
äußern. Den Wünschen soll entsprochen werden, sofern gen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in
dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfah-
ist. Die Leistungsberechtigten sind auf dieses Recht hinzu- ren sowie im Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht
weisen. und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
§ 6 (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in
Geltungsbereich allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an
das Jugendamt zu wenden.
(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Men-
schen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten (3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des
von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsäch- Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die
lichen Aufenhalt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich
haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 ist und solange durch die Mitteilung an den Personen-
entsprechend. sorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.
(2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur
§9
beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder aufgrund einer
ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufent- Grundrichtung der Erziehung,
halt im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben. Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen
(3) Deutschen können Leistungen nach diesem Buch Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung
auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt nicht im der Aufgaben sind
Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs haben und soweit
1 . die von den Personensorgeberechtigten bestimmte
sie nict1t Hilfe vom Aufenthaltsland erhalten. ·
Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der
(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Personensorgeberechtigten und des Kindes oder des
Rechts bleiben unberührt. Jugendlichen bei der ~estimmung der religiösen Erzie-
hung zu beachten,
§ 7 2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürf-
nis des Kindes oder des Jugendlichen zu selbständi-
Begriffsbestimmungen
gem, verantwortungsbewußten Handeln sowie die
(1) Im Sinne dieses Buches ist jeweiligen besonderen sozialen und kulturellen Bedürf-
nisse und Eigenarten junger Menschen und ihrer Fami-
1 . Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die lien zu berücksichtigen,
Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und
2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzu-
3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt bauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und
ist, Jungen zu fördern.
4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, § 10
5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemein- Verhältnis zu anderen Leistungen
sam mit einer anderen Person nach den Vorschriften und Verpflichtungen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge
zusteht, (1) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhalts-
pflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, wer-
6. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte den durch dieses Buch nicht berührt. Leistungen anderer
und jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem
aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorge- Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
berechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für
einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge (2) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen
wahrnimmt. nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. Soweit junge Men-
1168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
sehen wegen einer körperlichen oder geistigen wesent- Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse werden
lichen Behinderung oder weil sie von einer solchen Behin- Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck
derung bedroht sind, Maßnahmen der Eingliederungshilfe gebracht und vertreten.
nach dem Bundessozialhilfegesetz bedürfen, gehen diese
Leistungen vor; das Jugendamt wirkt bei der Aufstellung § 13
des Gesamtplans nach § 46 des Bundessozialhilfegeset-
Jugendsozialarbeit
zes und der Durchführung der Maßnahmen der Eingliede-
rungshilfe durch die Träger der Sozialhilfe mit. (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer
Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller
Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung
Zweites Kapitel angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe
sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre
Leistungen der Jugendhilfe schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die
Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
Erster Abschnitt
(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und
erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Organisationen sichergestellt wird, können geeignete
sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäf-
§ 11 tigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkei-
ten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen
Jugendarbeit Rechnung tragen.
(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Ent- (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an
wicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder
Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpäd-
Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und agogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden.
mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen
und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozia- (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schul-
lem Engagement anregen und hinführen. verwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger
betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Grup- Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt wer-
pen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der den.
Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugend-
hilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte Angebote, die § 14
offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Ange- Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
bote.
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sol-
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: len Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugend-
schutzes gemacht werden.
1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politi-
scher, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, natur- (2) Die Maßnahmen sollen
kundlicher und technischer Bildung,
1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Ein-
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, flüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entschei-
3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugend- dungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur
arbeit, Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
4. innerdeutsche und internationale Jugendarbeit, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser be-
fähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Ein-
5. Kinder- und Jugenderholung,
flüssen zu schützen.
6. Jugendberatung.
§ 15
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen
Landesrechtsvorbehalt
über 27 Jahre in angemessenem Umfang einbeziehen.
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem
§ 12 Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das
Landesrecht.
Förderung der Jugendverbände
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugendver-
bände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres sat- zweiter Abschnitt
zungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des § 74 zu Förderung der Erziehung in der Familie
fördern.
(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird § 16
Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, Allgemeine Förderung
gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Arbeit der Erziehung in der Familie
ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die eigenen
Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber auch an junge (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten
Menschen wenden, die nicht Mitglieder sind. Durch und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1169
Förderung der Erziehung in der Familie angeboten wer- mundschaftsgericht angeordnet hat, daß eine Pflegschaft
den. Sie sollen dazu beitragen, daß Mütter, Väter und nicht eintritt.
andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwor-
tung besser wahrnehmen können. (3) Die Mutter eines nichtehelichen Kindes hat Anspruch
auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Fami- ihrer Ansprüche auf Erstattung der Entbindungskosten
lie sind inbesondere nach § 1615 k und auf Unterhalt nach § 1615 1des Bürger-
lichen Gesetzbuchs.
1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und
Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien in (4) Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht
unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssitua- zusteht, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung
tionen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Erzie- bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Herstellung
hungseinrichtungen und in Formen der Selbst- und von Besuchskontakten und bei der Ausführung gericht-
Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge licher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll in geeig-
Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammen- neten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
leben mit Kindern vorbereiten,
2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der § 19
Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
Vater-/Mutter-Kind-Einrichtungen
3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerho-
lung, insbesondere in belastenden Familiensituationen, Müttern oder Vätern, die allein für ein Kind unter sechs
die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der Kinder Jahren zu sorgen haben, sollen Betreuung und Unterkunft
einschließen. gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform
angeboten werden, wenn und solange sie aufgrund ihrer
(3) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben Persönlichkeitsentwicklung dieser Form zur Unterstützung
regelt das Landesrecht. bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Wäh-
rend dieser Zeit soll darauf hingewirkt werden, daß sie eine
§ 17 schulische oder berufliche Ausbildung aufnehmen oder
Beratung in Fragen der Partnerschaft, fortführen und eine Berufstätigkeit aufnehmen können.
Trennung und Scheidung
§ 20
(1) Müttern und Vätern soll im Rahmen der Jugendhilfe
Beratung in Fragen der Partnerschaft angeboten werden, Betreuung und Versorgung des Kindes
wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen in Notsituationen
haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,
(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung
1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser
aufzubauen, Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden
Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreu-
2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
ung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes
3 im Falle der Trennung oder Scheidung die Bedingun- unterstützt werden, wenn
gen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugend-
1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der
lichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwor-
Lage ist, die Aufgabe wahrzune~men,
tung zu schaffen.
2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu
(2) Im Falle der Trennung oder Scheidung sollen Eltern gewährleisten,
bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für
die Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt wer- 3. Angebote der Förderung des Kindes in T ageseinrich-
den, das als Grundlage für die richterliche Entscheidung tungen oder in Tagespflege nicht ausreichen.
über das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung
dienen kann. (2) Fällt ein alleinerziellender Elternteil oder fallen beide
Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden
§ 18 Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absat-
Beratung und Unterstützung zes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und
bei der Ausübung der Personensorge betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erfor-
derlich ist.
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen
§ 21
Jugendlichsn zu scr;;on haben odGr tatsächlich sorgen,
h:1bc,n Anspruch auf ßeratung und Unterstützung bei der Unterstützung bei nctwendiger Untarbringung
ft.u:::C::::iun2 der Perscnon=orge einsch!i1::ßlich der Geltend- zur Erfü:tung der Schulpflicht
machung von Untorha.:ts- oder Unterhaltsersatzansprü-
chen des Kindes oder Jugend!ichen. Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer
beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Ortswech-
(2) Ist anzunehmen, daß ein Kind nichtehelich geboren sels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder
wird, so hat die Mutter einen Anspruch darauf, daß vor der Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine
Geburt die Feststellung der Vaterschaft durch geeignete anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugend-
Ermittlungen und sonstige Maßnahmen vorbereitet wird; lichen notwendig, so haben sie Anspruch auf Beratung und
dies gilt nicht, wenn mit dieser Aufgabe ein Pfleger für das Unterstützung. In geeigneten Fällen können die Koster:i
noch nicht geborene Kind betraut ist oder wenn das Vor- der Unterbringung in einer für das Kind oder den Jugend-
1170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
liehen geeigneten Wohnform übernommen werden, wenn § 25
und soweit dies den Eltern aus ihrem Einkommen und Unterstützung selbstorganisierter Förderung
Vermögen nicht zuzumuten ist. von Kindern
Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die
Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, sollen
Dritter Abschnitt beraten und unterstützt werden.
Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen § 26
und in Tagespflege Landesrechtsvorbehalt
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem
§ 22 Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das
Grundsätze der Förderung von Kindern Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landes-
in Tageseinrichtungen rechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem
Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.
(1} In Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen,
in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganz-
tags aufhalten, (Tageseinrichtungen) soll die Entwicklung Vierter Abschnitt
des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemein-
schaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden. Hilfe zur Erziehung,
Hilfe für junge Volljährige
(2) Die Aufgabe umfaßt die Betreuung, Bildung und
Erziehung des Kindes. Das Leistungsangebot soll sich § 27
pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der
Hilfe zur Erziehung
Kinder und ihrer Familien orientieren.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erzie-
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollen die in hung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf
den Einrichtungen tätigen Fachkräfte und anderen Mit- Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des
arbeiter mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung
Kinder zusammenarbeiten. Die Erziehungsberechtigten nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung
sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegen- geeignet und notwendig ist.
heiten der Tageseinrichtung zu beteiligen.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maß-
gabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe
§ 23 richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall;
Tagespflege dabei soll das engere soziale Umfeld cdes Kindes oder des
Jugendlichen einbezogen werden.
(1) Zur Förderung der Entwicklung des Kindes, insbe-
sondere in den ersten Lebensjahren, kann auch eine Per- (3) Hilfe zur Erziehung umfaßt insbesondere die Gewäh-
son vermittelt werden, die das Kind für einen Teil des rung pädagogischer und damit verbundener therapeu-
Tages oder ganztags entweder im eigenen oder im Haus- tischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und
halt des Personensorgeberechtigten betreut (Tagespflege- Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 2
person). einschließen.
(4) Hilfe zur Erziehung umfaßt auch die Maßnahmen der
(2) Die Tagespflegeperson und der Personensorge-
Eingliederungshilfe nach Maßgabe des § 40 des Bundes-
berechtigte sollen zum Wohl des Kindes zusammenarbei-
sozialhilfegesetzes und der Verordnung nach § 47 des
ten. Sie haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der
Bundessozialhilfegesetzes.
Tagespflege.
(3) Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt § 28
und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein
Wohl geeignet und erforderlich, so sollen dieser Person Erziehungsberatung
die entstehenden Aufwendungen einschließlich der Kosten Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdien-
der Erziehung ersetzt werden. ste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche, Eltern
und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und
(4) Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sol-
Bewältigung individueller und familienbezogener Pro-
len beraten und unterstützt werden.
bleme und der zugrundeliegenden Faktoren, bei der
Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung und
§ 24 Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte verschie-
Ausgestaltung des Förderungsangebots dener Fachrichtungen zusammenwirken, die mit unter-
schiedlichen methodischen Ansätzen vertraut sind.
Alle Kinder, für deren Wohl eine Förderung in Tagesein-
richtungen (§ 22) oder in Tagespflege (§ 23) erforderlich § 29
ist, sollen eine entsprechende Hilfe erhalten. Die Länder
Soziale Gruppenarbeit
regeln die Verwirklichung dieses Grundsatzes durch Lan-
desrecht und tragen für einen bedarfsgerechten Ausbau Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren
Sorge. Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Ent-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1171
wicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen hel- 2. die Erziehung in einer anderen Familie oder familien-
fen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines ähnlichen Lebensform vorbereiten oder
gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer
3. die Verselbständigung des Jugendlichen fördern und
Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der
begleiten.
Gruppe fördern.
Die Jugendlichen sollen auf ein selbständiges Leben vor-
§ 30 bereitet und in Fragen der Lebensführung, der Ausbildung.
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer und Beschäftigung beraten und unterstützt werden.
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungsheifer soi;.
§ 35
len das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung
von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll
des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung
Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unter-
fördern.
stützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverant-
§ 31 wortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der
Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen
Sozialpädagogische Familienhilfe
Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive
Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungs- § 36
aufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der
Mitwirkung, Hilfeplan
Lösung von Konflikten und Krisen, im Kontakt mit Ämtern
und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder
geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und der Jugendliche sind vor ihrer Entscheidung über die Inan-
erfordert die Mitarbeit der Familie. spruchnahme einer Hilfe zur Erziehung und vor einer
notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu
§ 32 beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung
des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und
Erziehung in einer Tagesgruppe während einer langfristig zu leistenden Hilfe zur Erziehung
außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Ent-
Annahme als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe zur Erzie-
wicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales
hung außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind
Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förde-
die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der
rung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Ver- Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. Den Wün-
bleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie schen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnis-
sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der mäßigen Mehrkosten verbunden sind.
Familienpflege geleistet werden.
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte
Hilfeart soll, wenn Hilfe zur Erziehung voraussichtlich für
§ 33
längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer
Vollzeitpflege Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausge-
staltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personen-
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend sorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen
dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den
Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie erzieherischen Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe
den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbe- sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen
dingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendli- regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin
chen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erzie- geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung
hungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen
bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung
und Jugendliche sind geeignete Formen der Familien- des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen.
pflege zu schaffen und auszubauen.
(3) Erscheinen Hilfen nach § 27 Abs. 4 erforderlich, so
sind bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplanes
§ 34 sowie bei der Durchführung der Hilfe auch der behan-
Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform delnde Arzt, das Gesundheitsamt, der Landesarzt nach
§ 126 a des Bundessozialhilfegesetzes, der Träger der
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Sozialhilfe und die Bundesanstalt für Arbeit zu beteiligen.
Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten
Wohnform soll durch eine Verbindung von Alltagserleben
und pädagogischen und therapeutischen Angeboten Kin- § 37
der und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern und ent- Zusammenarbeit bei Hilfen
sprechend ihrem Alter und Entwicklungsstand sowie den außerhalb der eigenen Familie
Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingun-
gen in der Herkunftsfamilie (1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 soll darauf hingewirkt
werden, daß die Pflegeperson oder die in der Einrichtung
1. eine Rückkehr des Kindes oder des Jugendlichen in die für die Erziehung verantwortlichen Personen und die
Familie zu erreichen versuchen oder Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen
1172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht
sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie mehr ermöglichen können, sowie bei sonstigen Meinungs-
innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes verschiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt
oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbes- einschalten.
sert werden, daß sie das Kind oder den Jugendlichen
(3) In Rechtsgeschäften, zu denen ein Vormund der
wieder selbst erziehen können. Während dieser Zeit soll
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, haben
durch begleitende Beratung und Unterstützung der Fami-
lien darauf hingewirkt werden, daß die Beziehung des die in Absatz 1 genannten Personen die Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters des Kindes oder des Jugendlichen
Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert
einzuholen. Bedarf der gesetzliche Vertreter der Genehmi-
wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbe-
gung des Vormundschaftsgerichts, so ist sie ihm gegen-
dingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeit-
über zu erteilen. § 1829 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
raums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Perso-
entsprechend anzuwenden.
nen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendli-
chen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspek-
tive erarbeitet werden. § 39
Leistungen zum Unterhalt
(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes
des Kindes oder des Jugendlichen
oder des Jugendlichen und während der Dauer der Pflege
Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in (1) Wird Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 35
den Fällen, in denen dem Kind oder dem Jugendlichen gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes
keine Hilfe zur Erziehung gewährt wird oder die Pflegeper- oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses
son der Erlaubnis nach § 44 nicht bedarf. § 23 Abs. 4 gilt sicherzustellen. Bei Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege ist
entsprechend. der Unterhalt nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 zu
bemessen.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzel-
falls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die (2) Leistungen zum Lebensunterhalt bei Hilfe zur Erzie-
Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugend- hung nach § 34 oder § 35 umfassen auch einen angemes-
lichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Pflegeper- senen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes
son hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unter- oder des Jugendlichen, dessen Höhe von der nach Lan-
richten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen desrecht zuständigen Behörde festgesetzt wird. Die
betreffen. Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein.
§ 38 (3) Der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen in
Ausübung der Personensorge Vollzeitpflege umfaßt den gesamten Lebensbedarf ein-
schließlich der Kosten der Erziehung. Der gesamte regel-
(1) Sofern nicht der Personensorgeberechtigte etwas mäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistun-
anderes erklärt oder das Vormundschaftsgericht etwas gen gedeckt werden. Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse
anderes angeordnet hat, sind die Pflegeperson und die in können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflege-
der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Perso- stelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für
nen im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung nach § 33 oder Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendli-
§ 34 berechtigt, den Personensorgeberechtigten in der chen gewährt werden.
Ausübung der elterlichen Sorge zu vertreten, insbeson-
dere (4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage
der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen
1 . Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für das Kind angemessenen Umfang nicht übersteigen. Sie sollen in
oder den Jugendlichen abzuschließen und Ansprüche einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden,
aus solchen Rechtsgeschäften geltend zu machen, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abwei-
2. den Arbeitsverdienst eines Jugendlichen zu verwalten, chende Leistungen geboten sind. Wird ein Kind oder ein
Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts unter-
3. Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und son- gebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden
stige Sozialleistungen für das Kind oder den Jugendli- Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am
chen geltend zu machen und zu verwalten, Ort der Pflegestelle gelten.
4. im Rahmen einer Grundentscheidung des Personen-
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum
sorgeberechtigten Rechtshandlungen im Zusammen-
Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen
hang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung oder der
Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt
Schule oder mit der Aufnahme eines Berufsausbil-
unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und
dungs- oder eines Arbeitsverhältnisses vorzunehmen,
Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach
5. bei Gefahr im Verzug alle Rechtshandlungen vorzu- Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt
nehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendli- Landesrecht.
chen notwendig sind; der Personensorgeberechtigte ist
unverzüglich zu unterrichten. (6) Kindergeld, Kinderzuschläge und vergleichbare Ren-
tenbestandteile, bei deren Festsetzung das Kind oder der
(2) Sofern der Personensorgeberechtigte durch Willens- Jugendliche berücksichtigt wird, sind in der Höhe des
erklärung die Rechtsmacht der Pflegeperson oder der in Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des
der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Perso- § 54 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Buches ergibt, auf die
nen soweit einschränkt, daß diese eine dem Wohl des laufenden Leistungen anzurechnen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1173
§ 40 2. in einer Einrichtung oder
Krankenhilfe 3. in einer sonstigen betreuten Wohnform.
Kindern und Jugendlichen, für die Leistungen zum Mit der lnobhutnahme ist dem Kind oder dem Jugendli-
Unterhalt nach § 39 zu gewähren sind, ist Krankenhilfe zu chen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person
leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die§§ 36 und 37 seines Vertrauens zu benachrichtigen. Während der lnob-
Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 37 a, 37 b und 38 des Bundesso- hutnahme übt das Jugendamt das Recht der Beaufsichti-
zialhilfegesetzes entsprechend. Das Jugendamt kann statt gung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus; der
dessen in geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige mutmaßliche Wille des Personensorgeberechtigten oder
Krankenversicherung übernehmen, soweit sie angemes- des Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu
sen sind. berücksichtigen. Es hat für das Wohl des Kindes oder des
Jugendlichen zu sorgen, das Kind oder den Jugendlichen
§ 41 in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkei-
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung ten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen.
(1) Einern jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persön- (2) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen
lichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind
Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die oder der Jugendliche um Obhut bittet. Das Jugendamt hat
Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unver-
Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis züglich von der lnobhutnahme zu unterrichten. Wider-
zur Vollendung des 21 . Lebensjahres gewährt; in begrün- spricht der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte
deten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum der lnobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
darüber hinaus fortgesetzt werden.
1. das Kind oder den Jugendlichen dem Personensorge-
(2) Können durch die Hilfe nach Absatz 1 die Vorausset- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben oder
zungen
2. eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über
1. für ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 des Jugend- die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes
gerichtsgesetzes) oder oder des Jugendlichen herbeizuführen.
2. für die Einstellung des Verfahrens(§ 47 des Jugendge- Ist der Personensorge- oder Erziehungsberechtigte nicht
richtsgesetzes) erreichbar, so gilt Satz 3 Nr. 2 entsprechend.
geschaffen werden, so setzt die Gewährung der Hilfe in (3) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen
den Fällen der Nummer 1 die Zustimmung des Staatsan- Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine drin-
walts, in den Fällen der Nummer 2 die Zustimmung des gende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendli-
Richters und des Staatsanwalts voraus. chen die lnobhutnahme erfordert. Freiheitsentziehende
Maßnahmen sind dabei nur zulässig, wenn und soweit sie
(3) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Abs. 3
erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des
und 4 sowie die §§ 28, 29, 30, 33, 34, 35, 36, 39 und 40
Kindes oder. des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib
entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung
Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des
ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf
Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. Absatz 2 Satz
(4) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der 2 bis 4 gilt entsprechend.
Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang
beraten und unterstützt werden. § 43
Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen
ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten
Drittes Kapitel
(1) Hält sich ein Kind oder ein Jugendlicher mit Zustim-
Andere Aufgaben der Jugendhilfe mung des Personensorgeberechtigten bei einer anderen
Person oder in einer Einrichtung auf und werden T atsa-
Erster Abschnitt chen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, daß die
Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetz-
vorläufige Maßnahmen buchs vorliegen, so ist das Jugendamt bei Gefahr im
zum Schutz von Kindern Verzug befugt, das Kind oder den Jugendlichen von dort
und Jugendlichen zu entfernen und bei einer geeigneten Person, in einer
Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform
§ 42 vorläufig unterzubringen. Das Jugendamt hat den Perso-
nensorgeberechtigten unverzüglich von den getroffenen
lnobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Maßnahmen zu unterrichten. Stimmt der Personensorge-
(1) lnobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen berechtigte nicht zu, so hat das Jugendamt unverzüglich
ist die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts herbeizu-
Jugendlichen bei führen.
1. einer geeigneten Person oder (2) § 42 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
1174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweiter Abschnitt (2) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen verse-
hen werden. Sie ist zu versagen, wenn die Betreuung der
Schutz von Kindern und Jugendlichen Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht
in Familienpflege und in Einrichtungen gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder
oder der Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährle1-
~ 44 stet ist. Über die Voraussetzungen der Eignung sind Ver-
Pflegeerlaubnis einbarungen mit den Trägern der Einrichtungen anzustre-
ben. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerru-
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des fen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in
Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder der Einrichtung gefährdet, und der Träger der Einrichtung
ihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf der nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwen-
Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder den. Zur Sicherung des Wohles der Kinder und der
einen Jugendlichen Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen erteilt
werden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung auf Grund einer
Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine
Vermittlung durch das Jugendamt,
aufschiebende Wirkung.
2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wir-
kungskreises, (3) Besteht für eine Einrichtung neben der Aufsicht nach
Absatz 1 eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften,
3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten
so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor m:-t
Grad,
der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger
4. bis zur Dauer von acht Wochen, der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderun-
gen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.
5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches,
6. während des Tages, es sei denn gewerbsmäßig, (4) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der
Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft
betreut oder ihm Unterkunft gewährt.
erhalten, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Ist die
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des sonstige Wohnform organisatorisch mit der Einrichtung
Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung.
gewährleistet ist.
§ 46
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzel-
falls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Örtliche Prüfung
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbe-
stehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in (1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernis-
der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht sen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob die
bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter-
ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen. bestehen. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen
Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnis- Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen.
pflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das
Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprü-
das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen. fung der Einrichtung beauftragten Personen sind berech-
tigt, die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und
Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Bewohner
§ 45
unterliegen, während der Tageszeit zu betreten, dort Prü-
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung fungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit den
Kindern und Jugendlichen in Verbindung zu setzen und die
(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder
Beschäftigten zu befragen. Zur Abwehr von Gefahren für
Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages
das Wohl der Kinder und der Jugendlichen können die
betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für den
Grundstücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1
Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis
genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich einem Haus-
bedarf nicht, wer
recht der Bewohner unterliegen, betreten werden. Der
1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungs- Träger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den
einrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schulland- Sätzen 1 und 2 zu dulden.
heim betreibt,
§ 47
2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der
Meldepflichten
Schulaufsicht untersteht,·
3. eine Einrichtung betreibt, die (1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat
der zuständigen Behörde ·
a) außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für
Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie 1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und
eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung,
oder der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und
der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreu-
b) im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes
ungskräfte sowie
nicht überwiegend der Aufnahme von Kindern oder
Jugendlichen dient. 2. die bevorstehende Schließung der Einrichtung
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1175
unverzüglich anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 (3) Hält das Jugendamt zur Abwendung einer Gefähr-
bezeichneten Angaben sind der zuständigen Behörde dung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen das
unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich ein- Tätigwerden des Gerichts für erforderlich, so hat es das
mal zu melden. Gericht anzurufen. Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung, in
§ 51
der Kinder dauernd ganztägig betreut werden, hat der
zuständigen Behörde jeweils bei der Aufnahme eines Kin- Beratung und Belehrung
des in die Einrichtung in Verfahren zur Annahme als Kind
1 . Angaben zur Person, (1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung der
Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach § 1748
2. Angaben über den bisherigen Aufenthalt, Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Elternteil
3. die Bezeichnung der einweisenden Stelle oder Person über die Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung zu
sowie belehren. Es hat ihn darauf hinzuweisen, daß das Vor-
mundschaftsgericht die Einwilligung erst nach Ablauf von
4. eine Äußerung, ob für das Kind die Annahme als Kind drei Monaten nach der Belehrung ersetzen darf. Der
in Betracht kommt und ob Vermittlungsbemühungen Belehrung bedarf es nicht, wenn der Elternteil seinen
bereits unternommen werden, Aufenthaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen Anschrift
zu übermitteln. Die Angaben nach Nummer 4 sind jährlich gewechselt hat und der Aufenthaltsort vom Jugendamt
während eines Zeitraums von drei Monaten trotz ange-
einmal für alle Kinder zu wiederholen.
messener Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte;
(3) Die zuständige Behörde kann Einrichtungen oder in diesem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die
Gruppen von Einrichtungen von der Meldepflicht nach Belehrung oder auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts
Absatz 2 ausnehmen. Sie kann ferner bestimmen, daß von gerichteten Handlung des Jugendamts. Die Fristen laufen
der wiederholten Meldung desselben Kindes abgesehen frühestens fünf Monate nach der Geburt des Kindes ab.
werden kann.
(2) Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Belehrung
§ 48 nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erziehung des
Kindes in der eigenen Familie ermöglichen könnten. Einer
Tätigkeitsuntersagung Beratung bedarf es insbesondere nicht, wenn das Kind seit
längerer Zeit bei den Annehmenden in Familienpflege lebt
Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaub-
und bei seiner Herausgabe an den Elternteil eine schwere
nispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des
und nachhaltige Schädigung des körperlichen und seeli-
Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters
schen Wohlbefindens des Kindes zu erwarten ist. Das
ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht im Verfahren
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, mitzuteilen, welche Leistungen erbracht oder angeboten
daß sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht worden sind oder aus welchem Grund davon abgesehen
besitzen. wurde.
§ 49 (3) Das Jugendamt hat den Vater eines nichtehelichen
Landesrechtsvorbehalt Kindes bei der Wahrnehmung seiner Rechte nach§ 1747
Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten beraten. Die Beratung soll so rechtzeitig erfolgen, daß der
Aufgaben regelt das Landesrecht. Vater sich, ehe das Kind in Adoptionspflege gegeben wird,
entscheiden kann, ob er die Ehelicherklärung oder die
Annahme des Kindes beantragen oder ob er auf den
Antrag verzichten will, spätestens jedoch vor der Anhörung
Dritter Abschnitt des Jugendamts oder der Abgabe der gutachtlichen Äuße-
rung durch das Jugendamt.
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
§ 52
§ 50
Mitwirkung in Verfahren
Mitwirkung in Verfahren
nach dem Jugendgerichtsgesetz
vor den Vormundschafts- und den Familiengerichten
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der§§ 38 und 50
(1) Das Jugendamt unterstützt das Vormundschafts- Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im jugendrich-
gericht und das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die terlichen Verfahren mitzuwirken. Es hat frühzeitig zu prü-
die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen fen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen
betreffen. Es hat in Verfahren vor dem Vormundschafts- Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen.
und dem Familiengericht mitzuwirken, die in den§§ 49 und
49 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilli- (2) Der Mitarbeiter des Juge:,damts oder des anerkann-
gen Gerichtsbarkeit genannt sind. ten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Abs. 2
Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des
angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieheri- gesamten Verfahrens betreuen. Er hat entsprechend dem
sche und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Stand des Verfahrens den Staatsanwalt oder den Richter
Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere über das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 zu
Möglichkeiten der Hilfe hin. unterrichten.
1176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vierter Abschnitt (2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Auf-
gaben des Pflegers oder des Vormunds einzelnen seiner
Pflegschaft und Vormundschaft
Beamten oder Angestellten. Die Übertragung gehört zu
für Kinder und Jugendliche
den Angele@enheiten der laufenden Verwaltung. In dem
durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der
§ 53
Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes
Beratung und Unterstützung oder des Jugendlichen.
von Pflegern und Vormündern
(1) Das Jugendamt hat dem Vormundschaftsgericht
§ 56
Personen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzel-
fall zum Pfleger oder Vormund eignen. Führung der Amtspflegschaft
und der Amtsvormundschaft
(2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regel-
mäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des
(1) Auf die Führung der Amtspflegschaft und der Amts-
Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung.
vormundschaft sind die Bestimmungen des Bürgerlichen
(3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, daß die Vor- Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht
münder und Pfleger für die Person der Mündel, insbeson- etwas anderes bestimmt.
dere ihre Erziehu-ng und Pflege, Sorge tragen. Es hat
beratend darauf hinzuwirken, daß festgestellte Mängel im (2) Gegenüber dem Jugendamt als Amtsvormund und
Einvernehmen mit dem Vormund oder dem Pfleger beho- Amtspfleger werden die Vorschriften des § 1802 Abs. 3
ben werden. Soweit eine Behebung der Mängel nicht und der§§ 1811 und 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
erfolgt, hat es dies dem Vormundschaftsgericht mitzutei-
nicht angewandt. In den Fällen des § 1803 Abs 2 und des
len. Es hat dem Vormundschaftsgericht über das persön-
§ 1822 Nr. 6 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine
liche Ergehen und die Entwicklung eines Mündels Aus-
kunft zu erteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis von der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforder-
Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies lich. Landesrecht kann für das Jugendamt als Amtspfleger
dem Vormundschaftsgericht anzuzeigen. oder als Amtsvormund weitergehende Ausnahmen von
der Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen
(4) Für die Beistandschaft nach§ 1690 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vormundschaft über Minderjährige
Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 3, für die Beistand- (§§ 1773 bis 1895) vorsehen, die die Aufsicht des Vor-
schaft nach § 1685 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und die
mundschaftsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht
Gegenvormundschaft gelten die Absätze 1 und 2 entspre-
sowie beim Abschluß von Lehr- und Arbeitsverträgen
chend. Ist ein Verein Vormund, so findet Absatz 3 keine
Anwendung. betreffen.
§ 54 (3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Vormund-
Erlaubnis zur Übernahme schaftsgerichts auf Sammelkonten des Jugendamts
von Vereinsvormundschaften bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interes-
sen des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung,
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften, Vor-
Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes ein-
mundschaften oder Beistandschaften übernehmen, wenn
schließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist. Die Anle-
ihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat.
gung von Mündelgeld gemäß § 1807 des Bürgerlichen
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein Gesetzbuchs ist auch bei der Körperschaft zulässig, die
gewährleistet, daß er das Jugendamt errichtet hat.
1 . eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und
diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, (4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen,
die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen seine
können, angemessen versichern wird, Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und die
Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins ange-
2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormün-
zeigt ist, und dies dem Vormundschaftsgericht mitzuteilen.
dern, Einzelpflegern und Beiständen bemüht und sie in
ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät,
3. einen Erf a.hrungs2 1Jstö.usch zvvischen den Mitarbeitern § 57
ermöglicht
Mitteih.mgspflichte·n des Stand~sbcamten
(3) Die Ertaubn;s f]iit Iür das jevvci!:ge Bundo:,!and, in
dc:rri der Verein ~;c::.c n ~;ilz hat ~:.10 !<mm auf den Bsreich
0
Der Standesbeamte h:11 die nach § 48 das Gesctzf,3
eine:., Landc::.jugundc:,ints beschrünkt werden.
über die Ange!egenheiten der freiwil!i,gen Gerichtsbarkeit
(4) Das Nähen) roge:t das Landesrecht. dem Vormundschaftsgericht zu erstattende Anzeige über
die Geburt eines nichtehelichen Kindes unverzüglich dem
§ 55 Jugendamt z.u übersenden. In der Anzei§e ist das religiöse
Bekenntnis der Mutter anzugeben, wenn es im Geburts-
eintrag enthalten ist. Das Jugendamt hat die Anzeige
(1) Das Jugendamt wird Pfleger oder Vormund in den unverzüglich an das Vormundschaftsgericht weiterzuleiten
durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen und ihm den Eintritt der Pflegschaft oder der Vormund-
(Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft). schaft mitzuteilen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1177
§ 58 von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts
innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vor-
Beistandschaft und Gegenvormundschaft
geschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet
des Jugendamts
die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die
Für die Bestellung des Jugendamts zum Beistand oder Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der
Gegenvormund gelten die §§ 55 und 56 entsprechend. Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvoll-
streckung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch
dadurch vollzogen werden, daß der Beamte oder Ange-
stellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der
fünfter Abschnitt Urkunde aushändigt; § 212 b Satz 2 der Zivilprozeßord-
Beurkundung und Beglaubigung, nung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind
vollstreckbare Urkunden die Vorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus
gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 der
Zivilprozeßordnung gelten, mit folgenden Maßgaben ent-
§ 59
sprechend anzuwenden:
Beurkundung und Beglaubigung
1 . Die vollstreckbare Ausfertigung wird von den Beamten
(1) Das Jugendamt kann Beamte und Angestellte, die oder Angestellten des Jugendamts erteilt, denen die
die Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwal- Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen
tungsdienst besitzen, ermächtigen, ist.
1. die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt 2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstrek-
wird, die Zustimmungserklärung des Kindes, des kungsklausel betreffen, und über die Erteilung einer
Jugendlichen oder der Mutter sowie die etwa erforder- weiteren vollstreckbaren Ausfertigung entscheidet das
liche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer für das Jugendamt zuständige Amtsgericht.
solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung (2) Für Urkunden, die von einem Beamten oder Ange-
der Vaterschaft) zu beurkunden oder, soweit die Erklä- stellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner
rung auch in öffentlich beglaubigter Form abgegeben Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenom-
werden kann, zu beglaubigen. men worden sind, gelten § 642c Nr. 2 und § 642d der
2. die Erklärung, durch welche die Mutterschaft anerkannt Zivilprozeßordnung (Regelunterhalt, Zu- und Abschlag
wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des zum Regelunterhalt) entsprechend.
gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden
(§ 29b des Personenstandsgesetzes),
Viertes Kapitel
3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsan-
sprüchen eines Kindes oder eines Jugendlichen oder Schutz personenbezogener Daten
zur Leistung einer anstelle des Unterhalts zu gewäh-
renden Abfindung zu beurkunden, § 61
4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen einer Anwendungsbereich
Frau auf Zahlung von Entbindungskosten und Unterhalt
zu beurkunden (§§ 1615 k und 16151 des Bürgerlichen (1) Für den Schutz personenbezogener Daten bei ihrer
Gesetzbuchs), Erhebung, Verarbeitung und Verwendung in der Jugend-
hilfe gelten § 35 des Er:sten Buches, §§ 67 bis 85 des
5. die Erklärungen zum Familiennamen und zur Ein- Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften.
benennung des nichtehelichen Kindes (§ 1617 Abs. 2
Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen
und § 1618 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu beglau-
Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahr-
bigen,
nehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach die-
6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die sem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Ge-
Annahme als Kind (§ 1746 Abs. 2 des Bürgerlichen meindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die
Gesetzbuchs) zu beurkunden, Sätze 1 und 2 entsprechend.
7. die Verzichtserklärung des Vaters des nichtehelichen (2) Für den Schutz personenbezogener Daten bei ihrer
Kindes auf Ehelicherklärung oder Annahme des Kindes Erhebung, Verarbeitung und Verwendung im Rahmen der
(§ 1747 Abs. 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund,
zu beurkunden. Beistand und Gegenvormund gilt nur § 68.
Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundspersonen
(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der
oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundungen und
freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzu-
Beglaubigungen bleibt unberührt.
stellen, daß der Schutz personenbezogener Daten bei
(2) Der Beamte oder Angestellte soll eine Beurkundung ihrer Erhebung, Verarbeitung und Verwendung in entspre-
nicht vornehmen, wenn ihm in der betreffenden Angele- chender Weise gewährleistet ist.
genheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
§ 62
§ 60 Datenerhebung
Vollstreckbare Urkunden
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur erhoben wer-
(1) Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 den, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die Aufgabe erforderlich ist.
1178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu (3) Die Verwendung personenbezogener Daten zur
erheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung Erfüllung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur
und über den Verwendungszweck aufzuklären, soweit die- Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisa-
ser nicht offenkundig ist. tionsuntersuchungen ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung
dieser Aufgaben erforderlich ist. Diese Daten dürfen nur
(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen personen- zur jeweiligen Aufsichts- oder Kontrollmaßnahme, zum
bezogene Daten nur erhoben werden, wenn jeweiligen Prüfvorgang oder zur jeweiligen Organisations-
1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder untersuchung verwendet werden.
erlaubt oder (4) Personenbezogene Daten dürfen beim Träger der
2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im
die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei Sinne des § 80 verwendet werden; sie sind unverzüglich
anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erfor- zu anonymisieren.
derlich ist für § 65
a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Besonderer Vertrauensschutz
Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstat-
Personenbezogene Daten, die dem Mitarbeiter eines
tung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zweck persönli-
oder
cher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dür-
c) für die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den fen nur offenbart werden
§§ 42 bis 48 oder
1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut
d) für eine gerichtliche Entscheidung, die Vorausset- hat, oder
zung für die Gewährung einer Leistung nach diesem
2. dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht zur
Buch ist, oder
Erfüllung der Aufgaben nach § 50 Abs. 3, wenn ange-
3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismä- sichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder
ßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhalts- eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die
punkte dafür bestehen, daß schutzwürdige Belange Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche
des Betroffenen beeinträchtigt werden. Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtig- 3. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in
ter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die § 203 Abs. 1 oder 3 des Strafgesetzbuches genannten
Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer ande- Personen dazu befugt wäre.
ren Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben
werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung § 66
einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt
Datenlöschung, Datensperrung
bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2
Abs. 3 entsprechend. (1) § 84 des Zehnten Buches gilt auch für personenbe-
zogene Daten, die in Akten oder auf sonstigen Datenträ-
§ 63
gern gespeichert sind.
Datenspeicherung
(2) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
(1) Personenbezogene Daten dürfen in Akten aufge- soweit
nommen und auf sonstigen Datenträgern gespeichert wer-
den, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe 1. Grund zu der Annahme besteht, daß durch eine
erforderlich ist. Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen
beeinträchtigt würden, oder
(2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben
2. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speiche-
der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, dürfen
rung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Auf-
in Akten oder auf sonstigen Datenträgern nur zusammen-
wand möglich ist.
geführt werden, wenn und solange dies wegen eines
unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist. § 67
Daten, die zu Leistungszwecken im Sinne des § 2 Abs. 2
Auskunft an den Betroffenen
und Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des § 2
Abs. 3 erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu
werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe seiner Person in Akten oder auf sonstigen Datenträgern
erforderlich ist. gespeicherten Daten nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 bis 3
des Bundesdatenschutzgesetzes zu erteilen. § 25 Abs. 2
§ 64
des Zehnten Buches gilt für die Auskunft entsprechend.
Datenverwendung, Offenbarungsbefugnis
(1) Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck § 68
verwendet werden, zu dem sie erhoben worden sind. Personenbezogene Daten im Bereich der
Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
(2) Eine Offenbarung im Sinne des § 69 des Zehnten
Buches ist nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu (1) Die Erhebung personenbezogener Daten im Rah-
gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird. men der Tätigkeit als Amtspfleger oder als Amtsvormund
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1179
ist zulässig, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweili• örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen.
gen Aufgabe erforderlich ist. Der Beamte oder Angestellte, Die Planung und Durchführung dieser Aufgaben ist in den
dem die Ausübung der Aufgabe übertragen ist, darf diese wesentlichen Punkten mit dem örtlichen Träger abzustim-
Daten nur zur Erfüllung dieser Aufgabe verwenden. men; dessen Gesamtverantwortung bleibt unberührt. Für
die Zusammenarbeit mit den Trägem der freien Jugend·
(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt § 66 hilfe gelten die §§ 4, 74, 76 und 77 entsprechend. Landes-
entsprechend. recht kann Näheres regeln.
(3) Wer unter Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft
gestanden hat, hat nach Vollendung des 18. Lebensjahres § 70
ein Recht auf Kenntnis der zu seiner Person in Akten oder Organisation des Jugendamts
auf sonstigen Datenträgern gespeicherten Informationen, und des Landesjugendamts
soweit nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenste•
hen. Vor· Vollendung des 18. Lebensjahres können ihm die (1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den
gespeicherten Informationen bekanntgegeben werden, Jugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung des
soweit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit Jugendamts wahrgenommen.
besitzt und keine berechtigten Interessen Dritter entgegen-
(2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich
stehen.
der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter der Ver·
(4) Personen oder Stellen, an die personenbezogene waltung der Gebietskörperschaft oder in seinem Auftrag
Daten weitergegeben worden sind, dürfen diese nur zu vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im Rahmen
dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 der Satzung und der Beschlüsse der Vertretungskörper-
Satz 2 befugt weitergegeben worden sind. schaft und des Jugendhilfeausschusses geführt.
(5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Beistand oder (3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch
als Gegenvormund gelten die Absätze 1 bis 4 entspre- den Landesjugendhilfeausschuß und durch die Verwaltung
chend. des Landesjugendamts im Rahmen der Satzung und der
dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel
wahrgenommen. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung
Fünftes Kapitel werden von dem Leiter der Verwaltung des Landesjugend-
amts im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des
Träger der Jugendhilfe, Landesjugendhilfeausschusses geführt.
Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
§ 71
Erster Abschnitt
Jugendhllfeausschuß, Landesjugendhllfeausschuß
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Dem Jugendhilfeausschuß gehören als stimmbe-
rechtigte Mitglieder an
§ 69
1. mit drei Fünftein des Anteils der Stimmen Mitglieder der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen
Jugendämter, Landesjugendämter Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer,
(1) Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die örtlichen die in der Jugendhilfe erfahren sind,
und überörtlichen Träger. Örtliche Träger sind die Kreise 2. mit zwei Fünftein des Anteils der Stimmen Frauen und
und die kreisfreien Städte. Landesrecht regelt, wer über• Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffent-
örtlicher Träger ist. lichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der
freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft
(2) Landesrecht kann regeln, daß auch kreisangehörige gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und
Gemeinden auf Antrag zu örtlichen Trägern bestimmt wer- der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berück-
den, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufga- sichtigen.
ben nach diesem Buch gewährleistet ist. Landesrecht
bestimmt, in welcher Weise die Erfüllung der Aufgaben (2) Der Jugendhilfeausschuß befaßt sich mit allen An-
nach diesem Buch in den anderen Gemeinden des Kreises gelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
sichergestellt wird, falls der Kreis dazu nicht in der Lage ist;
wird durch kreisangehörige Gemeinden als örtliche Träger 1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Men-
das gesamte Gebiet eines Kreises abgedeckt, so ist dieser schen und ihrer Familien sowie mit Anregungen und
Kreis nicht örtlicher Träger. Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
2. der Jugendhilfeplanung und
(3) Jeder örtliche Träger errichtet für junge Menschen
und ihre Familien ein Jugendamt. Jeder überörtliche Trä- 3. der Förderung der freien Jugendhilfe.
ger errichtet ein Landesjugendamt. (3) Er hat Beschlußrecht in Angelegenheiten der
(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörper-
Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern schaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Sat-
angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemein- zung und der von ihr gefaßten Beschlüsse. Er soll vor jeder
same Einrichtungen und Dienste errichten. Beschlußfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen
der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des
(5) Kreisangehörige Gemeinden und Gemeindever- Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die
bände, die nicht örtliche Träger sind, können für den Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach
HBO Bundesgesetzblatt, Jahr.gang U~90, Teil 1
Bedarf zusammen und ist -auf Antrag von mindestens 2. · die Gewähr - für eine zweckentsprechende und wirt-
einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. Seine 'i schaftliche Verwendung der Mittel bietet,
Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht cfas Wohl der Allge- 3~ gemein~ützige -ziele verfolgt,
meinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen· oder
schutzbedürftiger Gruppe.11 entgegenstehen. 4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und
5. die Gewähr für ·eine .den Zielen des Grundgesetzes
(4) Dem l.aJ"!desjugendhilfeausschuß gehören mit zwei
förderliche Arbeit bietet.
Fünftein des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an,
die auf Vorschlag. der im Bereich des Landesjugendamts -· Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die
wirkenden und anerkannten Träger der· freien Jugendhilfe Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75
von der. obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. voraus.
Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht
(2) Soweit von ~er freien Jugendhilfe Einrichtungen,
· bestimmt. Absatz 2 ·gilt entsprechend. Dienste·und Veranstaltungen geschaffen werden, _um die
(5) Das Nähere regelt das -Landesrecht. Es regelt die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermög-
Zugehörigkeit beratender Mitglieder ium Jugendhilfeaus- . liehen, karin die Förderung von der Bereitschaft abhängig
schuß. Es kann bestimmen, daß der Leiter der Verwaltung gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veran-
staltungen nach Maßgabe· der ~gendhi!feplanung und
der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung
unter Beachtung der in § 9 genannten ßrundsätze anzu-
des Jugendamts nach Absatz 1 Nr. 1 stimmberechti_gt ist.
bieten. § 4. Abs. 1 bleibt unberührt.
§72· (3) Übe.r di~:Art und Höheder Förderung entscheidet der
Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfüg-
Mitarbeiter, FortbHdung baren Haushaltsmittel nach pfHchtgemäßem Ermessen.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei Entsprechendes gilt, werin mehrere Antragsteile~ die För-
derungsvoraussetzungen· erfüllen und die von ihnen vor-
den· Jugendlmteo, und Landesjugendämtern hauptberuf~
gesehenen Maßnahmen gleiqh geeJgnet~ind, zur Befriedi-
lieh nur Personenbeschäftigen, die sich für die jeweilige
gung c;tes Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig
Aüfgabe' naöfi 'Uver ~ersönlichkeifeignen und eine dieser
ist. Bei der· Bemessung der Eigenleistung sir-td die unter-
Aufgabe entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fach-
schiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu
kräfte) oder ·Elufgrund besonderer ·Erfahrungin ··_in _·der
berücksichtigen. ·
sozialen Arbeit in der Lage sind, die Aufgabe zu erfOtlen.
Soweit die jeweilige Aufgabe dies. erfordert, sind mit ihrer (4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen
Wahrnehmung nur Fachkräfte oder Fa9hkräfte mit ent- der Vorzug gegeben werden,.die stärker an den Interessen
sprechender zu--~tit41JsbiJdung zu .betrauen. Fachkräfte · der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflußnahme auf
verschiedener Fachrichtungen sollen· :zusammenwirken, - die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.
soweit die jeweilige 'Aufgabe. dies erfordert.
(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehre-
(2) leitende Funktionen des Jugendamts oder des Lan- rer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistun-
desjugendamts sollen in· der Regel nur Fachkräften Ober: gen gleiche Grun~sätze und Maßstäbe anzulegen. Wer-
tragen werden. · den gleicharti~ Maßnahmen von der freien_ und der öffent-
lichen Jugendhnte durchgefüh~ so sind bei der Förderung
(3) Die Träger der öffentlichen_ Jugendhilfe haben Fort- die Grundsätze und .Maßstäbft .anzuwenden,.· die für die
bildung und Prmdsberatung -der ·_Mitarbeiter. des Jugend• Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe
amts. ~nd des Landesjugendamts sicherzustellen. , · gelten.
(6) Die Förden,1ng von anerkannten Trägern der Jugend-
hilfe soll auch Mittel. für die Fo~ildung der haupt-, neben-
zweiter Abschnitt und. ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der
Jugendarbeit Mittel ·für die Errichtung _.und. Unterhaltung
Zusammenarbeit mit der freien Jugendhilfe,
von Jugendfreizeit- und JugendbilctungsstJtten einschlie-
ehrenamtliche Titl_gkelt , ·
ßen.
§ 73 § 75
Ehrenamtllche_.Tätlgkelt Anerkennung •~• Träger der freien Jugendhilfe
(1) Als Träger der freien Jugendhilfe kann anerkannt
In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sollen
werden, wer
bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unterstützt wer-
den. 1. auf dem Gebiet der ,Jugendhilfe im ,Sinne des § 1. t~ig
ist, · ~ - :.
. § 74
2. gemeinnützige Ziele verfolgt,
Förderung der freien Jugendhilfe .
3. aufgrund der fachßchen und personellen Vorausset~
(1) Die T-räger der öffentlichen JlJgendhilfe sollen die zungen erwarten läßt, ·daß. er einen nicht unwesent-
freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe· an~ 1ichen -Beitrag· zur Erfüllung der Aufgaben der Jugend-
regen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger hilfe zu leisten• imstande ist: und
1. die fachlichen VoraU$6EtfzUngen fOr die geplante Maß~ 4. die ~ewthr ffk ~ine-den Zielen des Grundgesetzes
nahrne erfOllt, · förderfich&· Arbeit bietet. ·
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1181
(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine
freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.
Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe minde-
stens drei Jahre tätig gewesen ist. § 80
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des Jugendhilfeplanung
öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusam-
mengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im
sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. Rahmen ihrer Planungsverantwortung
1 . den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustel-
§ 76 len,
Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe 2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche,
an der Wahrnehmung anderer Aufgaben Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und
der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können aner-
Zeitraum zu ermitteln und
kannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung
ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52 und 53 3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorha-
Abs. 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur ben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist
Ausführung übertragen. Vorsorge zu treffen, daß auch ein unvorhergesehener
Bedarf befriedigt werden kann.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben für
die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich. (2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden,
daß insbesondere
§ 77 1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhal-
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten ten und gepflegt werden können,
Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien 2. ein möglichst wirksames vielfältiges und aufeinander
Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarun- abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen
gen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwi- gewährleistet ist,
schen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustre- 3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens-
ben; das Nähere regelt das Landesrecht. und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbs-
§ 78 tätigkeit besser miteinander vereinbaren können.
Arbeitsgemeinschaften
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bil- anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen
dung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck
neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sind sie vom Jugendhilfeausschuß, soweit sie überörtlich
sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten sind. tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überört-
In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hingewirkt wer- lichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuß zu hören.
den, daß die geplanten Maßnahmen aufeinander ab- Das Nähere regelt das Landesrecht.
gestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf
hinwirken, daß die Jugendhilfeplanung und andere örtliche
Dritter Abschnitt und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt wer-
den und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und
Gesa mtvera n twortu n g, Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rech-
Jugendhilfeplanung nung tragen.
§ 81
§ 79
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Gesamtverantwortung, Grundausstattung und öffentlichen Einrichtungen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit ande-
Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtver-
ren Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren Tätigkeit
antwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
sich auf die Lebenssituation junger Menschen und ihrer
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen Familien auswirkt, insbesondere mit
gewährleisten, daß die zur Erfüllung der Aufgaben nach 1 . Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtun-
gen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen 2. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und
Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig Weiterbildung,
und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen 3. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesund-
insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegeperso- heitsdienstes und sonstigen Einrichtungen des
nen. Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln Gesundheitsdienstes,
haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit
zu verwenden. 4. den Stellen der Bundesanstalt für Arbeit,
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für 5. den Trägern anderer Sozialleistungen,
eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der 6. der Gewerbeaufsicht,
1182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
7. den Polizei- und Ordnungsbehörden und liehen und ihren Eltern ist das Jugendamt zuständig, in
dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt
8. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Wei-
haben, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes
terbildung und der Forschung
bestimmt. Haben Eltern verschiedene gewöhnliche Auf-
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammenzu- enthalte, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem
arbeiten. gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind
oder der Jugendliche sich in den letzten drei Monaten vor
Beginn der Maßnahme überwiegend aufgehalten hat.
Sechstes Kapitel
(2) Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern im Gel-
Zentrale Aufgaben tungsbereich dieses Gesetzes nicht vorhanden oder hat
das Kind oder der Jugendliche mit keinem Elternteil in dem
§ 82 in Absatz 1 genannten Zeitraum zusammengelebt, so ist
Aufgaben der Länder das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind
oder der Jugendliche in den letzten drei Monaten vor
(1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit Beginn der Maßnahme überwiegend aufgehalten hat.
der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und
die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu (3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird
fördern. das zuständige Jugendamt nicht tätig, so ist das Jugend-
amt vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen
(2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich
der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die aufhält.
Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben zu unterstützen. (4) Trennen sich die Eltern nach der Einleitung der
Maßnahme, so wird das Jugendamt zuständig, in dessen
Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen
§ 83
gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nimmt. Üben beide
Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge aus, so wird
das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich der Elternteil
(1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder nimmt, bei dem
die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sich das Kind oder der Jugendliche überwiegend aufhält.
sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach
nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann. (5) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei
einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflege-
(2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen person auf Dauer zu erwarten, so wird das Jugendamt
der Jugendhilfe von einem Sachverständigengremium zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren
(Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nährere regelt gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Jugendamt hat die
die Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften. Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder
nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten
§ 84 über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten.
Jugendbericht
§ 86
(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundes-
tag und dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode einen Besondere örtliche Zuständigkeit
Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestre- für einzelne Aufgaben
bungen und Leistungen der Jugendhilfe vor. Neben der
(1) Für Aufgaben nach den §§ 42 und 43 ist das Jugend-
Bestandsaufnahme und Analyse sollen die Berichte Vor-
amt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der
schläge zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe enthalten;
Jugendliche tatsächlich aufhält.
jeder dritte Bericht soll einen Überblick über die Gesamtsi-
tuation der Jugendhilfe vermitteln. (2) Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59
ist jedes Jugendamt zuständig.
(2) Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausarbei-
tung der Berichte jeweils eine Kommission, der bis zu (3) Ändern sich im laufe eines gerichtlichen Verfahrens
sieben Sachverständige (Jugendberichtskommission) vor dem Vormundschafts- oder dem Familiengericht die für
angehören. Die Bundesregierung fügt eine Stellungnahme die örtliche Zuständigkeit nach § 85 maßgebenden
mit den von ihr für notwendig gehaltenen Folgerungen bei. Umstände, so bleibt für dieses Verfahren das zuletzt ange-
hörte Jugendamt allein zuständig, bis es den Wegfall
seiner Zuständigkeit dem Gericht schriftlich anzeigt.
Siebtes Kapitel
(4) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung
Zuständigkeit von anderen Aufgaben der Jugendhilfe außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs ist das Landes-
§ 85 jugendamt zuständig, in dessen Bereich der junge Mensch
Örtliche Zuständigkeit geboren ist; liegt der Geburtsort nicht im Geltungsbereich
für Leistungen und andere Aufgaben dieses Gesetzbuchs oder ist er nicht zu ermitteln, so ist
das Landesjugendamt Berlin zuständig. Wurde bereits vor
(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung der Ausreise Jugendhilfe geleistet, so bleibt das Jugend-
von anderen Aufgaben gegenüber Kindern und Jugend- amt zuständig, das bisher tätig geworden ist.
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1183
(5) Für Leistungen an junge Volljährige ist das Jugend- jugendamt oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde
amt örtlich zuständig, in dessen Bereich der junge Volljäh- örtlich zuständig, in deren Bereich die Einrichtung gelegen
rige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wurde eine Lei- ist.
stung der Jugendhilfe bereits vor Eintritt der Volljährigkeit
(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung in einer
eingeleitet, so bleibt das Jugendamt zuständig, das bisher
Einrichtung (§ 46) ist das Jugendamt örtlich zuständig, in
tätig geworden ist.
dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist.
§ 87
(4) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von
Örtliche Zuständigkeit Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften
für Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54) ist das Landes-
jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich der Verein
(1) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die mit der seinen Sitz hat.
Geburt eines nichtehelichen Kindes kraft Gesetzes eintritt,
ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bezirk die Mutter § 89
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich später aus
Sachliche Zuständigkeit
einer gerichtlichen Entscheidung, daß das Kind nichtehe-
lich ist, so ist der gewöhnliche Auftmthalt der Mutter zu (1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung
dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Entscheidung anderer Aufgaben nach diesem Buch sachlich zuständig
rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher Aufenthalt der Mut- ist das Jugendamt, soweit nicht das Landesjugendamt, die
ter nicht festzustellen, so ist ihr tatsächlicher Aufenthalt oberste Landesjugendbehörde oder die oberste Bundes-
maßgebend. In den Fällen des § 1709 Abs. 2 des Bürger- behörde sachlich zuständig ist.
lichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zuständig, in dessen
Bezirk die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nimmt; (2) Das Landesjugendamt ist sachlich zuständig für
Satz 3 gilt entsprechend. 1. die Beratung der Jugendämter und die Entwicklung
von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach
(2) Sobald das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
diesem Buch,
Bezirk eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die
Amtspflegschaft oder die Amtsvormundschaft führende 2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bezirks die Jugendämtern und den anerkannten Trägern der
Weiterführung der Amtspflegschaft oder Vormundschaft freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und
zu beantragen; der Antrag kann auch von dem anderen Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an
Jugendamt, von jedem Elternteil und von jedem, der ein Hilfen zur Erziehung,
berechtigtes Interesse des Kindes oder Jugendlichen gel-
3. die Anregung oder Förderung von Einrichtungen,
tend macht, bei dem die Amtspflegschaft oder Amtsvor-
Diensten und Veranstaltung sowie deren Schaffung
mundschaft führenden Jugendamt gestellt werden. Die und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf überstei-
Pflegschaft oder die Vormundschaft geht mit der Erklärung gen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die
des anderen Jugendamts auf dieses über. Das abgebende eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie
Jugendamt hat den Übergang dem Vormundschaftsgericht Jugendbildungsstätten,
und jedem Elternteil unverzüglich mitzuteilen. Gegen die
Ablehnung des Antrags kann das Vormundschaftsgericht 4. Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von
angerufen werden. Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugend-
hilfe,
(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die durch
5. die Beratung des Jugendamts bei der Gewährung von
Bestellung des Vormundschaftsgerichts eintritt, ist das
Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis 34, insbeson-
Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder
dere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Ver-
der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. lie-
mittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzel-
gen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor, so hat das
fällen,
Jugendamt beim Vormundschaftsgericht einen Antrag auf
Entlassung zu stellen. 6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von
Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis
§ 88 48),
Örtliche Zuständigkeit 7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während
für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung der Planung und Betriebsführung,
(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren 8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
Rücknahme oder Widerruf(§ 44) ist das Jugendamt örtlich
9. Leistungen für Deutsche außerhalb des Geltungsbe-
zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren
reichs dieses Gesetzbuchs(§ 6 Abs. 3), soweit es sich
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
nicht um die Weitergewährung einer Hilfe handelt,
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer 1o. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pfleg-
Einrichtung sowie deren Rücknahme oder Widerruf (§ 45 schaften, Vormundschaften oder Beistandschaften
Abs. 1 und 2), die örtliche Prüfung von Einrichtungen durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54).
(§ 46), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47 Abs. 1
und 2) und die Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47 (3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach
Abs. 3) sowie die Untersagung der weiteren Beschäftigung Absatz 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 auch vom Jugendamt wahrge-
des Leiters oder eines Mitarbeiters (§ 48) ist das Landes- nommen werden.
1184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(4) Unberührt bleiben am Tage des lnkrafttretens dieses 3. der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsitua-
Gesetzes geltende landesrechtliche Regelungen, nach tionen (§ 20),
denen die in den §§ 45 bis 48 bestimmten Aufgaben: durch
4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des
mittlere oder für Kindergärten und Horte durch untere
Kindes oder des Jugendlichen zur Erfüllung der Schul-
Landesbehörden wahrgenommen werden.
pflicht (§ 21 ),
(5) Durch Landesrecht kann die Förderung der Jugend- 5. der Hilfe zur Erziehung einschließlich der Leistungen
arbeit, soweit für sie nach Absatz 2 das Landesjugendamt nach den §§ 39 und 40 in
zuständig ist, auf andere Körperschaften des öffentlichen
Rechts übertragen werden. a) einer Tagesgruppe (§ 32),
b) Vollzeitpflege (§ 33),
c) einem Heim oder in einer sonstigen betreuten
Achtes Kapitel Wohnform (§ 34),
Heranziehung zu den Kosten, d) intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung
Kostenerstattung (§ 35),
6. der lnobhutnahme des Kindes oder des Jugendlichen
§ 90 (§ 42),
Erhebung von Teilnahmebeiträgen 7. der vorläufigen Unterbringung des Kindes oder des
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten Jugendlichen (§ 43)
1. der Jugendarbeit (§ 11 ), beizutragen.
2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Fami- (2) Die Eltern haben zu den Kosten der Leistungen zur
lie (§ 16) und Förderung von Kindern in Tagespflege (§§ 23, 24) beizu-
tragen. Landesrecht kann die Beteiligung an den Kosten
3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen auch entsprechend den Bestimmungen für die Förderung
(§§ 22, 24) von Kindern in Tageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1 , 3
können T eilnahmebeiträge oder Gebühren festgesetzt und 4 regeln.
werden. Landesrecht kann für die Inanspruchnahme von
(3) Der junge Volljährige hat zu den Kosten
Tageseinrichtungen für Kinder pauschale Beträge festset-
zen und diese nach Einkommensgruppen oder Kinderzahl 1. der Unterbringung in einer sozialpädagogisch begleite-
staffeln. ten Wohnform (§ 13 Abs. 3) und
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 kann der 2. der Hilfe für junge Volljährige (§ 41)
T eilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder
beizutragen.
teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen
Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung (4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
dem jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist und die För-
§ 92
derung für die Entwicklung des jungen Menschen erforder-
lich ist. Kostentragung, Kostenbeitrag
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 soll der Teilnahmebei- (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die
trag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlas- Kosten der in § 91 genannten Leistungen und anderen
sen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe über- Aufgaben, soweit den dort genannten Personen die Auf-
nommen werden, wenn die Belastung den Eltern nicht bringung der Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen
zuzumuten ist und die Hilfe gemäß der landesrechtlichen nicht nach Maßgabe des § 93 zuzumuten ist.
Regelung nach Maßgabe des § 24 erforderlich ist.
(2) In begründeten Fällen können die Träger der öffentli-
(4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gel- chen Jugendhilfe die Kosten auch insoweit tragen, als den
ten die §§ 76 bis 79, 84 und 85 des Bundessozialhilfe- Personen die Aufbringung der Mittel aus ihren Einkommen
gesetzes entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine und Vermögen nach Maßgabe des§ 93 zuzumuten ist; in
andere Regelung trifft. diesem Umfang haben sie zu den Kosten beizutragen.
§ 91 (3) Die Kosten der in § 91 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 6, 7 und
Abs. 3 Nr. 2 genannten Leistungen und anderen Aufgaben
Grundsätze tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe auch inso-
der Heranziehung zu den Kosten weit, als den dort genannten Personen die Aufbringung der
(1) Das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern Mittel aus ihren Einkommen und Vermögen nach Maßgabe
haben zu den Kosten des § 93 zuzumuten ist; in diesem Umfang haben sie zu
den Kosten beizutragen.
1. der Unterbringung eines Jugendlichen in einer sozial-
pädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Abs. 3), (4) Der Kostenbeitrag wird durch Leistungsbescheid
festgesetzt.
2. der Betreuung und Unterkunft eines Elternteils zusam-
men mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform (5) zusammenlebende Eltern haften als Gesamtschuld-
(§ 19), ner.
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1185
§ 93 (3) Hinsichtlich des überleitungsfähigen Betrages gilt
§ 93 Abs. 1 entsprechend. Für die Vergangenheit kann ein
Umfang des Kostenbeitrags
Unterhaltspflichtiger außer unter den Voraussetzungen·
(1) Für die Ermittlung des Einkommens und Vermögens des bürgerlichen Rechts nur in Anspruch genommen wer-
und die Bemessung des Kostenbeitrages gelten die §§ 76 den, wenn ihm die Gewährung der Leistung unverzüglich
bis 79, 84, 85, 88 und 89 des Bundessozialhilfegesetzes schriftlich mitgeteilt worden ist. Der öffentliche Träger soll
entsprechend; leben die Eltern oder ein Elternteil nicht mit von der Überleitung absehen, soweit dies eine Härte
dem Kind oder dem Jugendlichen zusammen, so wird für bedeuten oder der mit der Inanspruchnahme verbundene
diese Eltern oder den Elternteil der Kostenbeitrag so ermit- Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis
telt, wie wenn sie oder er selbst Hilfeempfänger wären. zu der Unterhaltsleistung stehen würde.
(2) Der Beitrag zu den Kosten der Hilfe zur Erziehung,
§ 95
der lnobhutnahme und der vorläufigen Unterbringung
eines Kindes oder eines Jugendlichen ist wie folgt zu Feststellung der Sozialleistungen
bemessen:
Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen
1. Das Kind oder der Jugendliche soll nach Maßgabe des Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung
§ 79 Abs. 1 sowie der §§ 84 und 85 des Bundessozial- betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der
hilfegesetzes zu den Kosten herangezogen werden. Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt
nicht gegen ihn; dies gilt nicht für die Verfahrensfristen,
2. Eltern oder Elternteile sollen nur in Höhe der Unter-
soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Verfah-
haltsaufwendungen herangezogen werden, die von
ren selbst betreibt.
ihnen zu tragen wären, wenn die Leistung der Jugend-
hilfe und der sie veranlassende besondere erzieheri- § 96
sche Bedarf außer Betracht bleibt. Eltern oder Eltern-
teile, mit denen das Kind oder der Jugendliche vor Auskunftspflichten
Beginn der Hilfe zusammenlebte, sind in der Regel in (1) Über Einkommen und Vermögen des Kindes oder
Höhe der durch die auswärtige Unterbringung erspar- des Jugendlichen und seiner Eltern sowie des jungen
ten Aufwendungen heranzuziehen; bei der Ermittlung
Volljährigen haben auf Ersuchen des Jugendamts diese
der Ersparnis ist die Verpflichtung des anderen Eltern- selbst, ihre Unterhaltsverpflichteten sowie die jeweiligen
teils und des Kindes oder des Jugendlichen zu berück- Arbeitgeber Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Entschei-
sichtigen. Die Ersparnis kann nach Einkommensgrup- dung über den Einsatz des Einkommens und Vermögens
pen gestaffelt pauschal festgesetzt werden, sofern im oder die Bemessung des Aufwendungsersatzes erforder-
Einzelfall keine abweichende Beurteilung geboten ist. lich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen
Der Einsatz von Geldleistungen, die dem gleichen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers,
Zweck dienen wie die jeweilige Leistung der Jugend-
vorzulegen.
hilfe, kann in jedem Fall verlangt werden.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zur Erteilung einer Aus-
(3) Von der Erhebung eines Kostenbeitrags soll im Ein- kunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern,
zelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst soweit sie sich selbst oder eine der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Personen der
aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
§ 94 würden.
Überleitung von Ansprüchen § 97
(1) Haben das Kind, der Jugendliche, dessen Eltern
Kostenerstattung zwischen Trägern
oder der junge Volljährige für die Zeit, für die Hilfe gewährt
der öffentlichen Jugendhilfe
wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Lei- (1) Das nach§ 85 Abs. 1 und 2 zuständige Jugendamt
stungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, so hat einem anderen Jugendamt die Kosten zu erstatten, die
kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schrift- dieses
liche Anzeige an den anderen bewirken, daß dieser
Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn über- 1. für die Erfüllung der Aufgabe nach § 42 oder
geht. Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des
2. im Rahmen seiner Verpflichtung zum Tätigwerden
Anspruchs für die Zeit, für die dem Kind oder dem Jugend-
nach § 85 Abs. 3
lichen die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als
Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Mona- aufgewendet hat.
ten. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Ver-
waltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, (2) Das Landesjugendamt oder die nach Landesrecht
haben keine aufschiebende Wirkung. zuständige Behörde hat dem Jugendamt die Kosten zu
erstatten, die dieses auf Grund von § 85 Abs. 2 und 3 für
(2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darf den den Aufenthalt in Vollzeitpflege, einem Heim oder einer
Übergang eines Anspruchs gegen einen nach bürgerli- sonstigen betreuten Wohnform oder für eine inten~ive
chem Recht Unterhaltspflichtigen nur bewirken, wenn Hilfe sozialpädagogische Einzelbetreuung, die mit einer Unter-
für junge Volljährige geleistet wird und der Unterhalts- bringung verbunden ist, deshalb aufgewendet hat, weil der
pflichtige mit dem Hilfeempfänger nicht im zweiten oder in Hilfeempfänger keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder
einem entfernteren Grade verwandt ist. ein solcher nicht zu ermitteln war.
1186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Ein Jugendamt hat einem anderen Jugendamt die 1. Kinder, Jugendliche und Familien als Empfänger von
Kosten zu erstatten, wenn von ihm oder seiner beauftrag- Hilfe zur Erziehung nach den§§ 29 bis 31 sowie junge
ten Stelle eine Hilfe verzögert, unzureichend gewährt oder Volljährige nach § 41 gegliedert
versagt worden ist und deshalb das andere Jugendamt a) nach Art des Trägers und der Hilfe, Institution oder
Hilfe gewähren mußte. Die Erstattungspflicht besteht nicht Personenkreis, die oder der die Hilfe angeregt hat,
oder fällt weg, wenn für einen zusammenhängenden Zeit- Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie
raum von drei Monaten Hilfe nicht zu gewähren war. Fortdauer der Hilfe und Art des Hilfeanlasses,
(4) Tritt ein Kind oder ein Jugendlicher aus einem ande- b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen
ren Staat in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs zusätzlich zu den unter Buchstabe a genannten
über und nimmt es oder er innerhalb eines Monats nach Merkmalen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staats-
dem Übertritt eine Leistung der Jugendhilfe in Anspruch, angehörigkeit, Kindschaftsverhältnis und Art des
so sind die aufgewendeten Kosten von dem Landesju- Aufenthaltes während der Hilfe,
gendamt oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde
zu erstatten, in dessen oder in deren Bereich das Kind c) bei Familien zusätzlich zu den unter Buchstabe a
oder der Jugendliche geboren ist. § 108 des Bundessozial- genannten Merkmalen nach Zusammensetzung der
hilfegesetzes gilt entsprechend. Familie, Staatsangehörigkeit der Eltern oder des
sorgeberechtigten Elternteils, Zahl der in und außer-
(5) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, soweit halb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen,
die Hilfe den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei Geburtsjahr des jüngsten und ältesten in der Familie
gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig geworde- lebenden Kindes oder Jugendlichen,
nen Jugendamts zur Zeit der Hilfegewährung angewandt
2. Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, für die nach
werden. Kosten unter 2000 Deutsche Mark werden nicht
§ 28 oder § 41 eine Beratung durch Beratungsdienste
erstattet. Verzugszinsen können nicht verlangt werden.
oder -einrichtungen erfolgt, gegliedert
a) nach Art des Trägers und der Kontaktaufnahme zur
Beratungsstelle, Form und Schwerpunkt der Be-
Neuntes Kapitel ratung und der Therapie, Monat und Jahr des Be-
Kinder- und Jugendhilfestatistik ratungsbeginns und -endes, Beendigungsgrund
sowie Art des Beratungsanlasses,
§ 98 b) bei Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen,
Zweck und Umfang der Erhebung derentwegen die Beratung erfolgt, zusätzlich nach
Geschlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit,
Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen Zahl der Geschwister und Art des Aufenthalts zu
dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind lau- Beginn der Beratung,
fende Erhebungen über
3. Empfänger von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 32 bis
1. die Empfänger 35 sowie junge Volljährige nach § 41, gegliedert
a) der Hilfe zur Erziehung und a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit
und Kindschaftsverhältnis,
b) der Hilfe für junge Volljährige,
b) nach Familienstand der Eltern oder des sorgebe-
2. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen
rechtigten Elternteils, Sorgerechtsentzug oder Tod
worden sind,
der Eltern, Art des Aufenthalts sowie Schul- und
3. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Ausbildungsverhältnis vor der Hilfegewährung,
Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugend-
c) nach Art der gegenwärtigen und vorangegangenen
amts stehen,
Hilfe, Monat und Jahr des Hilfebeginns,
4. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis
d) nach Form der Unterbringung während der Hilfe
erteilt worden ist,
und vormundschaftsrichterlicher Entscheidung zur
5. sorgerechtliche Maßnahmen, Unterbringung,
6. Vaterschaftsfeststellungen, e) bei Unterbringungswechseln während der Hilfege-
währung zusätzlich zu den unter Buchstabe a
7. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der
genannten Merkmalen nach Datum des Unterbrin-
Jugendarbeit,
gungswechsels, bisheriger und gegenwärtiger Form
8. die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Unterbringung sowie Art der Hilfe,
der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie
f) bei Ende einer Hilfeart zusätzlich zu den unter den
9. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugend- Buchstaben a bis d genannten Merkmalen nach
hilfe letztem Stand des Schul- und Ausbildungsverhält-
als Bundesstatistik durchzuführen. nisses sowie Änderung der Form der Unterbrin-
gung, Monat, Jahr und Ursache des Hilfeendes, Art
des anschließenden Aufenthalts; bei Unterbringung
§ 99 in einer Einrichtung oder in Vollzeitpflege ferner die
Erhebungsmerkmale Zahl und Dauer der Unterbringungen.
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe (2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die
zur Erziehung und Hilfe für junge Volljährige sind Annahme als Kind sind
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1187
1. angenommene Kinder und Juqendliche, gegliedert 3. der innerdeutschen und internationalen Jugendarbeit
(§ 11 Abs. 3 Nr. 4) sowie
a) nach Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit,
Kindschaftsverhältnis und Art des Trägers des 4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter (§ 74
Adoptionsvermittlungsdienstes, Abs. 6),
b) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme
Unterbringung vor der Adoptionspflege, Familien- sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich bei
stand der Eltern oder des sorgeberechtigten Eltern- der innerdeutschen und internationalen Jugendarbeit nach
teils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptions- Partnerländern und Maßnahmen innerhalb und außerhalb
pflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur des Geltungsbereichs dieses Gesetzes.
Annahme als Kind,
(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die
c) nach Staatsangehörigkeit der oder des Annehmen-
Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der
den und Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind,
Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind
2. die Zahl der
1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Einrich-
a) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen tung, der Art des Trägers und der Zahl der verfügbaren
sowie der abgebrochenen Adoptionspflegen, Plätze sowie die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe
gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsver-
und Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe
mittlungsdienstes,
nach Art des Trägers,
b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur An-
I 2. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person die Art
nahme als Kind vorgemerkten und in Adoptions-
der Einrichtung, Behörde, Geschäftsstelle, die Art des
pflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen
Trägers der Einrichtung und die dort verfügbaren
zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach
Plätze sowie Geschlecht, Geburtsjahr, Art des Berufs-
Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes.
ausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, die Art der
(3) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die Beschäftigung und des Arbeitsbereichs.
Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft nach § 55
und die Beistandschaft des Jugendamts nach § 58 ist die (9) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausga-
Zahl der Kinder und Jugendlichen ben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind
1. unter gesetzlicher und bestellter Amtspflegschaft und 1. die Art des Trägers,
Amtsvormundschaft sowie 2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert
2. unter Beistandschaft des Jugendamts, nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnahmen nach
Einnahmeart,
gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des
Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer 3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach
Staatsangehörigkeit (Deutsche/ Ausländer). Arten gegliedert nach der Einrichtungsart,
(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Kinder 4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen
und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis nach § 44 und den überörtlichen Trägern sowie den kreisangehö-
erteilt worden ist, ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, rigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht
gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege. örtlicher Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahr-
nimmt.
(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über sorge-
rechtliche Maßnahmen ist die Zahl der Kinder und Jugend- § 100
lichen, bei denen Hilfsmerkmale
1 . zum vollständigen oder teilweisen Entzug des elterli-
Hilfsmerkmale sind
chen Sorgerechts
a) nach § 50 Abs. 3 Anzeigen erstattet, 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
b) gerichtliche Maßnahmen erfolgt sind, 2. für die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 und 2 Nr. 1 die
Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle,
2. das Personensorgerecht ganz oder teilweise auf das
Jugendamt übertragen worden ist, 3. Name und Telefonnummer der für eventuelle Rückfra-
gen zur Verfügung stehenden Person.
gegliedert nach Geschlecht und Umfang der übertragenen
Angelegenheit.
§ 101
(6) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über
Periodizität und Berichtszeitraum
Vaterschaftsfeststellungen sind die Zahl der Vaterschafts-
feststellungen nach ihrer Art sowie die Zahl der nicht (1) Die Erhebungen nach § 99 Abs. 1 bis 6 und 9 sind
festgestellten Vaterschaften. jährlich durchzuführen. Die übrigen Erhebungen nach § 99
sind alle vier Jahre, die Erhebungen nach Absatz 7 begin-
(7) Erhebungsmerkmale bei den Ert1ebungen über die
nend 1992, die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend
Angebote der Jugendarbeit nach § i 1 sind die mit öffentli-
chen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich 1994 durchzuführen.
1. der außerschulischen Jugendbildung (§ 11 Abs. 3 (2) Die Anga0en für die Erhebung nach
Nr. 1), 1. § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind zu dem Zeitpunkt, in dem die
2. der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Abs. 3 Nr. 5), Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember,
1188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind zum Beratungsende, nung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom
Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der
3. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis d sind zum Zeit-
Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt
punkt des Beginns einer Hilfeart,
werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall
4. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e sind zum Zeitpunkt des ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzi-
Unterbringungswechsels während der Hilfegewährung, gen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden,
5. § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe f sind zum Zeitpunkt des wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirks-
Endes einer Hilfeart, ebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbe-
reitet sind.
6. § 99 Abs. 2 Nr. 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung über die Annahme als Kind,
7. § 99 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 5 bis 7 und 9 Zehntes Kapitel
sind für das abgelaufene Kalenderjahr,
Straf- und Bußgeldvorschriften
8. § 99 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3, 4 und 8 zum
31. Dezember § 104
zu erteilen. Bußgeldvorschriften
(3) Für eine Bestandserhebung werden die Erhebungs-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
merkmale nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis d
fünfjährlich, beginnend 1991 erfaßt. Die Bestandserhe- 1. ohne Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 Satz 1 ein Kind oder
bung wird erstmalig zum 1. Januar 1991 und ab 1995 einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft
jeweils zum 31. Dezember durchgeführt. In den Zwischen- gewährt,
jahren erfolgt eine Fortschreibung mit den Erhebungs-
2. entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
merkmalen nach § 99 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben a bis f.
Absatz 4 Satz 1 , ohne Erlaubnis eine Einrichtung oder
eine sonstige Wohnform betreibt oder
§ 102
3. entgegen § 96 Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig als
Auskunftspflicht Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die vollständig erteilt.
Angaben zu § 100 Nr. 3 sind freiwillig. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 3
(2) Auskunftspflichtig sind können mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark,
die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2 kann mit einer
1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark geahndet
nach § 99 Abs. 1 bis 9, nach Absatz 7 nur, soweit werden.
eigene Maßnahmen durchgeführt werden,
§ 105
2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhe-
bungen nach § 99 Abs. 2 und 7 bis 9, nach Absatz 7
Strafvorschriften
nur, soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden, Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebun- wird bestraft, wer
gen nach § 99 Abs. 7 bis 9,
1. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung
4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen
Erhebung nach § 99 Abs. 9, Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sitt-
lichen Entwicklung schwer gefährdet oder
5. die kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindever-
bände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne 2. eine in § 104 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete vorsätz-
des § 69 Abs. 5 wahrnehmen, für die Erhebungen nach liche Handlung beharrlich wiederholt.
§ 99 Abs. 7 bis 9,
6. die Träger der freien Jugendhilfe für die Erhebungen
nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2, 7 und 8, Artikel 2
7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäfts- Änderung
stellen in der-Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil
Abs. 8.
(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Abs. 1, Das Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom
2, 7 und 8 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugend- 11. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3015), zuletzt geändert
hilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflich- (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:
tigen.
§ 103 1. Artikel 1 § 8 wird wie folgt gefaßt:
Übermittlung ,,§ 8
Kinder- und Jugendhilfe
An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Lan-
desbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den Junge Menschen und Personensorgeberechtigte
gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Pla- haben im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht, Lei-
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1189
stungen der öffentlichen Jugendhilfe in Anspruch zu Artikel 5
nehmen. Sie sollen die Entwicklung junger Menschen
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
fördern und die Erziehung in der Familie unterstützen
und ergänzen."
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
2. Artikel 1 § 27 wird wie folgt gefaßt: bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1S. 926), wird wie folgt
"§ 27 geändert:
Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe 1. § 1709 wird wie folgt gefaßt:
können in Anspruch genommen werden: ,,§ 1709
1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit (1) Mit der Geburt eines nichtehelichen Kindes wird
und des erzieherischen Jugendschutzes, das Jugendamt Pfleger für die Wahrnehmung der in
§ 1706 bezeichneten Angelegenheiten, wenn das Kind
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
Familie, dieses Gesetzes hat und nach § 1705 unter der elter-
3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tagesein- lichen Sorge der Mutter steht. Dies gilt nicht, wenn
richtungen und in Tagespflege, bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt
oder angeordnet ist, daß eine Pflegschaft nicht eintritt,
4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen für oder wenn das Kind eines Vormunds bedarf. § 1791 c
Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Voll- Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
jährige einschließlich der Nachbetreuung.
(2) Für ein nichteheliches Kind, das außerhalb des
(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren ist, tritt die
Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisan- gesetzliche Pflegschaft erst zu dem Zeitpunkt ein, zu
gehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungs-
Jugendhilfe zusammen." bereich dieses Gesetzes nimmt. Die gesetzliche Pfleg-
schaft tritt nicht ein, wenn im Geltungsbereich oder
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
3. In Artikel II § 1 Nr. 16 werden die Worte „das Gesetz für bereits eine Pflegschaft oder eine Vormundschaft
Jugendwohlfahrt" durch die Worte „das Adoptionsver- besteht."
mittlungsgesetz" ersetzt.
2. In § 1791 a Abs. 3 werden
1. in Satz 1 nach dem Wort „Mitglieder" die Worte
Artikel 3 ,,oder Mitarbeiter" eingefügt und die Worte „ein Mit-
Änderung glied, das" durch die Worte „eine Person, die"
des Sozialgesetzbuchs - Verwaltungsverfahren ersetzt,
2. in Satz 2 nach dem Wort „Mitglieds" die Worte „oder
Artikel 1§ 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs des Mitarbeiters" eingefügt.
- Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBI. 1
S. 1469, 2218), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes 3. In § 1791 c Abs. 1 Satz 1 sind nach den Worten „wird
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert wor- das Jugendamt Vormund" die Worte ,, , wenn das Kind
den ist, wird wie folgt gefaßt: seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich
dieses Gesetzes hat" einzufügen.
„2. im Sozial- und im Kinder- und Jugendhilferecht aus
Anlaß der Beantragung, Erbringung oder Erstattung
einer nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem 4. Die§§ 1838, 1849, 1850 und 1851 a werden aufgeho-
Achten Buch vorgesehenen Leistung benötigt wer- ben.
den,".
5. Dem § 1851 wird nach Absatz 2 folgender Absatz
angefügt:
zweiter Teil ,,(3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und
Änderung weiterer Gesetze 2 nicht anzuwenden."
Artikel 4 Artikel 6
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
In§ 104 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1 machung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3427),
S. 401, 494), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert wor- 20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1654), wird wie folgt geän-
den ist, werden die Worte „unter 16 Jahren" gestrichen. dert:
1190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der Fürsorge- 10. In § 78 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Fürsorgeerzie-
erziehung" durch die Worte „von Hilfe zur Erziehung hung" durch die Worte „Hilfe zur Erziehung im Sinne
nach § 12 Nr. 2" ersetzt. des § 12 Nr. 2" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt gefaßt: 11 . § 82 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 9 ,,(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne
des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere
Arten
Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten
Erziehungsmaßregeln sind Buches Sozialgesetzbuch."
1 . die Erteilung von Weisungen,
2. die Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Hilfe 12. § 90 Abs. 2 .Satz 3 wird gestrichen.
zur Erziehung im Sinne des § 12."
13. § 112 a Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
3. § 12 wird wie folgt gefaßt: „ 1. Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht
,,§ 12 angeordnet werden."
Hilfe zur Erziehung
Der Richter kann den Jugendlichen im Einverneh-
Artikel 7
men mit dem Jugendamt auch verpflichten, unter den
im Achten Buch Sozialgesetzbuch genannten Voraus- Änderung des Gesetzes
setzungen Hilfe zur Erziehung über die Angelegenheiten
1. in Form der Erziehungsbeistandschaft im Sinne der freiwilligen Gerichtsbarkeit
des § 30 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
oder Im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
2. in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
einer sonstigen betreuten Wohnform im Sinne des
sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
§ 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
5. April 1990 (BGBI. 1S. 701 ), werden nach § 48 folgende
in Anspruch zu nehmen." Vorschriften eingefügt:
,,§ 49
4. § 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Zitat „ 1838," gestrichen. (1) Das Vormundschaftsgericht hört das Jugendamt vor
einer Entscheidung
b) Die Nummer 3 wird gestrichen und der Beistrich
nach der Nummer 2 durch einen Punkt ersetzt. 1. nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs
5. § 43 wird wie folgt geändert: a) Anfechtung der Ehelichkeit und der Anerkennung
a) Absatz 2 wird gestrichen. (§ 1597 Abs. 1 und 3, § 1600 k Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
und 3),
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
b) Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen
6. § 55 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),
„Diese Vorschrift gilt nicht, wenn der Richter den c) Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Per-
Jugendlichen verpflichtet hat, Hilfe zur Erziehung sonensorge (§ 1631 Abs. 3),
nach § 12 Nr. 2 in Anspruch zu nehmen." d) Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbun-
den ist (§§ 1631 b, 1705, 1800, 1915),
7. § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
e) Herausgabe des Kindes, Bestimmung des
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Umgangs, Wegnahme von der Pflegeperson
(§ 1632),
„Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter
vorläufige Anordnungen über die Erziehung des f) Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),
Jugendlichen treffen oder die Gewährung von Lei-
g) Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),
stungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
anregen." h) Entziehung der elterlichen Sorge (§ 1680),
b) Satz 2 wird gestrichen. i) elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1681
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1),
8. In § 76 Satz 1 werden die Worte „die Erziehungsbei- j) Nichteintritt, Aufhebung oder Beschränkung der
standschaft" durch die Worte „Hilfe zur Erziehung im gesetzlichen Amtspflegschaft (§ 1707),
Sinne des § 12 Nr. 1" ersetzt.
k) persönlicher Umgang des Vaters mit dem nichtehe-
lichen Kinde (§ 1711 Abs. 2),
9. In § 77 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „der Fürsorge-
erziehung" durch die Worte „von Hilfe zur Erziehung 1) Ehelicherklärung (§§ 1723, 1727, 1738 Abs. 2 und
im Sinne des § 12 Nr. 2" ersetzt. §1740a),
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1191
m) Annahme als Kind(§ 1741), sofern das Jugendamt 2. § 1 erhält folgende Fassung:
nicht eine gutachtliche Äußerung nach§ 56d abge- ,,§ 1
geben hat, Aufhebung des Annahmeverhältnisses
(§§ 1760 und 1763) und Rückübertragung der elter- (1) Auf den Gebieten der Sozialhilfe und der Kriegs-
opferfürsorge werden statistische Erhebungen als Bun-
lichen Sorge (§§ 1751 Abs. 3, 1764 Abs. 4),
desstatistik durchgeführt.
2. nach folgenden Vorschriften des Ehegesetzes (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
a) Befreiung von dem Hindernis der Ehemündigkeit Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(§ 1 Abs. 2), Zusatzstatistiken über Sonderfragen auf diesen Gebie-
ten anzuordnen. Zusatzstatistiken dürfen
b) Ersetzung der Einwilligung zur Eheschließung (§ 3
1. auf dem Gebiet der Sozialhilfe höchstens einmal
Abs. 3).
jährlich,
(2) In den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des 2. auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge höchstens
Adoptionsvermittlungsgesetzes hört das Vormundschafts- einmal in zwei Jahren
gericht vor dem Ausspruch der Annahme außerdem die
durchgeführt werden."
zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts, die nach
§ 11 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt
worden ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht beteiligt 3. § 4 wird gestrichen.
worden, so tritt an seine Stelle das Landesjugendamt, in
dessen Bereich das Jugendamt liegt, das nach Absatz 1 4. In § 5 Abs. 1 wird die Nummer 3 gestrichen und das
Nr. 1 Buchstabe m Gelegenheit zur Äußerung erhält oder Komma am Ende der Nummer 2 durch einen Punkt
das eine gutachtliche Äußerung nach § 56 d abgegeben ersetzt.
hat.
(3) Dem Jugendamt und dem Landesjugendamt sind Artikel 9
alle Entscheidungen des Gerichts bekannt zu machen, zu Änderung sonstigen Bundesrechts
denen sie nach dieser Vorschrift zu hören waren.
(1) In § 60 des Bundeszentralregistergesetzes in der
(4) Bei Gefahr im Verzuge kann das Vormundschafts- Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984
gericht einstweilige Anordnungen schon vor Anhörung des (BGBI. 1 S. 1229, 1985 1 S. 195) werden in Absatz 1 die
Jugendamts treffen. Nummer 8, in Nummer 9 die Worte „und nach § 1838"
sowie die Absätze 3 und 4 gestrichen.
§ 49a
(2) § 14 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer 1969 (BGBI. 1 S. 2065), das zuletzt durch Artikel 4 des
Entscheidung nach den folgenden Vorschriften des Bür- Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701) geändert
gerlichen Gesetzbuchs worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Umgang mit dem Kind (§ 1634 Abs. 2 und 4),
1. Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6 a einge-
2. elterliche Sorge nach Scheidung und bei Getrenntleben fügt:
der Eltern (§§ 1671 und 1672),
„6a. die Entscheidung über die Übertragung von
3. Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2). Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die
Pflegeperson nach § 1630 Abs. 3 des Bürgerli-
(2) § 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend." chen Gesetzbuchs;".
2. Die bisherige Nummer 6 a wird neue Nummer 6 b.
Artikel 8
3. Die Nummer 22 wird gestrichen.
Änderung des Gesetzes
über die Durchführung von Statistiken
auf dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopfer- (3) § 203 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987
fürsorge und der Jugendhilfe
(BGBI. 1S. 945, 1160), das zuletzt durch die Artikel 1 und 3
Das Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1059)
dem Gebiet der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
der Jugendhilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie- „4. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater
derungsnummer 2170-3, veröffentlichten bereinigten Fas- sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungs-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des 2. Statistik- stelle, die von einer Behörde oder Körperschaft,
bereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aner-
S. 2555), wird wie folgt geändert: kannt ist."
(4) In§ 55a der Kostenordnung in der im Bundesgesetz-
1. Das Gesetz erhält die Überschrift „ Gesetz über die blatt III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der nigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge". vom 5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701) geändert worden ist,
1192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
wird das Zitat ,.§ 49 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt" (9) In § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten der Gerichts-
durch das Zitat ,.§ 59 des Achten Buches Sozialgesetz- vollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
buch" ersetzt. rungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten F as-
sung, das zuletzt durch Artikel 8 § 3 des Gesetzes vom
(5) In § 10 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326) geändert worden ist,
1965 (BGBI. 1 S. 353), das zuletzt durch Artikel 2 des wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
Gesetze vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2362) geän-
dert worden ist, werden in Nummer 3 die Worte „oder „Bei der Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes
Fürsorgeerziehung in einem Heim durchgeführt" gestri- sind die Träger der Sozialhilfe, bei der Durchführung des
chen und das Komma nach dem Wort „Sicherung" durch Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die Träger der
· das Wort „oder" ersetzt. öffentlichen Jugendhilfe von den Gebühren befreit."
(6) Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten ( 10) Die auf Absatz 8 beruhenden Teile der dort geän-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 7 derten Verordnung können aufgrund der einschlägigen
des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1142), wird wie Ermächtigung in Verbindung mit diesem Absatz durch
folgt geändert: Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.
1. In § 18 Abs. 2 wird das Wort „Fürsorgeerziehungs-
anstalten" durch die Worte „Einrichtungen der Träger Dritter Teil
der öffentlichen Jugendhilfe" ersetzt.
Überleitungs- und Schlußvorschriften
2. § 19 wird wie folgt gefaßt:
Erster Abschnitt
,.§ 19
Die zuständige Verwaltungsbehörde kann auch den ü berleltu ng svo rsch rlfte n
Leitern privater Entbindungs-, Hebammen- und Kran-
kenanstalten sowie von Einrichtungen der Träger der Artikel 10
freien Jugendhilfe widerruflich gestatten, die in den
Anstalten und Einrichtungen erfolgten Geburtenschrift- Übergangsfassung einzelner Vorschriften
lich anzuzeigen. In diesem Falle trifft die Anzeigepflicht
(1) Bis zum 31. Dezember 1994 sind abweichend von
ausschließlich den Leiter der Anstalt oder Einrichtung
Artikel 1 in folgenden Fassungen anzuwenden:
und im Falle der Verhinderung seinen allgemeinen
Vertreter." 1. § 17 Abs. 1 Satz 1 :
,,(1) Müttern und Vätern kann im Rahmen der Jugend-
3. § 34 wird wie folgt gefaßt: hilfe Beratung in Fragen der Partnerschaft angeboten
,,§ 34 werden, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen
Für die Anzeige von Sterbefällen in öffentlichen Ent- zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen."
bindungs-, Hebammen-, Kranken- und ähnlichen 2. § 17 Abs. 2:
Anstalten, in öffentlichen Heil-, Pflege- und Entzie-
hungsanstalten, in Gefangenenanstalten und Anstal- ,,(2) Im Fall der Trennung oder Scheidung können
ten, in denen eine mit Freiheitsentziehung verbundene Eltern bei der Entwicklung eines einvernehmlichen
Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge
sowie in Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe gilt unterstützt werden, das als Grundlage für die richter-
§ 18 entsprechend. Für Sterbefälle, die sich in privaten liche Entscheidung über das Sorgerecht nach der Tren-
Entbindungs-, Hebammen- und Krankenanstalten nung oder Scheidung dienen kann."
sowie in Einrichtungen der Träger der freien Jugend- 3. § 20 Abs. 1:
hilfe ereignen, gilt § 19 entsprechend."
,,(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreu-
ung des Kindes übernommen hat, für die Wahr-
(7) Die Verordnung über den Vollzug des Jugendarre-
nehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder
stes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Novem-
anderen zwingenden Gründen aus, so kann der andere
ber 1976 (BGBI. 1 S. 3270) wird wie folgt geändert:
Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im
Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
1. In § 27 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „und bei
Jugendlichen in Fürsorgeerziehung auch der Fürsorge- 1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit oder Krank-
erziehungsbehörde" gestrichen. heit nicht in der Lage ist, die Aufgabe wahrzuneh-
men,
2. § 28 wird gestrichen. 2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu
gewährleisten,
(8) In § 18 Abs. 4 der Verordnung zur Kriegsopferfür- 3. Angebote der Förderung des Kindes in T agesein-
sorge vom 16. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 80), die zuletzt richtungen oder in Tagespflege nicht ausreichen."
durcb § 11 der Verordnung vom 28. September 1987
4. § 20 Abs. 2:
(BGBI. 1 S. 2251) geändert worden ist, werden die Worte
„Maßnahmen der Fürsorgeerziehung und der Freiwilligen ,,(2) Fällt ein alleinerziehender Elternteil oder fallen
Erziehungshilfe" durch die Worte „Hilfen zur Erziehung beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen
nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. zwingenden Gründen aus, so kann unter der Voraus-
Nr. 30 Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1193
setzung des Absatzes 1 Nr. 3 das Kind im elterlichen Artikel 13
Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und
solange es für sein Wohl förderlich ist." Jugendhilfeausschuß,
Landesjugendhilfeausschuß
5. § 41 Abs. 1 Satz 1 :
(1) Ein am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes
,,(1) Einern jungen Volljährigen kann Hilfe für die Per-
sönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwort- bestehender und nach § 14 des Gesetzes für Jugendwohl-
lichen Lebensführung gewährt werden, wenn und fahrt zusammengesetzter Jugendwohlfahrtsausschuß gilt
solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation als Jugendhilfeausschuß, bis sich die erstmals nach die-
des jungen Menschen notwendig ist." sem Zeitpunkt gewählte Vertretungskörperschaft konstitu-
iert hat.
6. § 41 Abs. 4:
,,(4) Der junge Volljährige kann auch nach Beendi- (2) Ein am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes
gung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendi- bestehender und nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes für
gen Umfang beraten werden." Jugendwohlfahrt zusammengesetzter Landesjugendwohl-
fahrtsausschuß gilt als Landesjugendhilfeausschuß, bis
(2) Bis zum 31. Dezember 1994 ist Artikel 1 § 27 Abs. 2 aufgrund landesrechtlicher Regelung ein neuer Landes-
mit folgender Maßgabe anzuwenden: jugendhilfeausschuß gebildet wird.
„Wenn und soweit die in den §§ 31 und 32 genannten
Hilfearten nicht bedarfsgerecht zur Verfügung stehen, sol-
len sie vorrangig Kindern und Jugendlichen geleistet wer- Artikel 14
den, denen sonst Hilfe zur Erziehung nach§ 33 oder§ 34
Örtliche· Zuständigkeit, Kostenerstattung
gewährt werden müßte."
(1) Abweichend von Artikel 1 § 85 bleibt bis zum
31 . Dezember 1994 für die Gewährung einer Hilfe zur
Artikel 11
Erziehung, die am Tage des lnkrafttretens dieses Geset-
Übergangsvorschrift für Leistungen zes bereits eingeleitet war, das Jugendamt, das die Hilfe
an seelisch behinderte junge Menschen zur Erziehung eingeleitet hat, solange örtlich zuständig, bis
das Kind oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufent-
(1) Abweichend von Artikel 1 § 1O Abs. 2 Satz 2 und § 27 halt wechselt.
gehen bis zum 31. Dezember 1994 auch für junge Men-
schen, die, weil sie seelisch wesentlich behindert oder von (2) Abweichend von Artikel 1 § 97 sind bis zum
einer solchen Behinderung bedroht sind, Maßnahmen der 31. Dezember 1994 im Falle dieses Zuständigkeitswech-
Eingliederungshilfe bedürfen, die Leistungen der Einglie- sels auf die Kostenerstattung zwischen den Trägern der
derungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz vor. öffentlichen Jugendhilfe die im Zeitpunkt des lnkrafttretens
(2) Landesrecht kann die Geltung von Absatz 1 aus- dieses Gesetzes geltenden Regelungen weiter anzuwen-
schließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen. den.
(3) Landesrecht kann die Geltung der Absätze 1 und 2
Artikel 12 ausschließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen.
Fortführung einer Einrichtung
(1) Für Einrichtungen, die vor dem Tage des lnkrafttre-
Artikel 15
tens dieses Gesetzes in Betrieb genommen worden sind, Sachliche Zuständigkeit
gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften. des Landesjugendamts
(2) Für Einrichtungen, die nach § 79 Abs. 2 des Geset- (1) Abweichend von Artikel 1 § 89 Abs. 1 ist bis zum
zes für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekannt- 31. Dezember 1994 für die Gewährung von Hilfe zur Erzie-
machung vom 25. April 1977 (BGBI. 1 S. 633, 795), das
hung nach Artikel 1 §§ 32 bis 35 und ihre Weiterführung
zuletzt durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986
nach Artikel 1 § 41 das Landesjugendamt oder die am
(BGBI. 1S. 1142) geändert worden ist, von der Anwendung
Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zuständige
des § 28 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt in der genann-
Behörde sachlich zuständig, wenn die leibliche, geistige
ten Fassung widerruflich befreit sind, gilt die Befreiung als
oder seelische Entwicklung des Kindes oder des Jugend-
Erlaubnis nach Artikel 1 § 45.
lichen oder des jungen Volljährigen gefährdet oder
(3) Eine am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes geschädigt ist und zur Abwendung der Gefahr oder zur
bestehende Einrichtung, zu deren Betrieb der Träger einer Beseitigung des Schadens eine besondere erzieherische
Erlaubnis, nach Artikel 1 § 45 bedarf, darf ohne diese Hilfe notwendig ist, die nur durch das Landesjugendamt
Erlaubnis weiterbetrieben werden, sofern die Erlaubnis sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht in den Län-
unverzüglich beantragt wird. Bis zum Abschluß des dern, in denen am Tage vor dem Inkrafttreten dieses
Erlaubniserteilungsverfahrens kann die nach Landesrecht Gesetzes aufgrund Landesrechts das Jugendamt für die
zuständige Behörde den Betrieb einer solchen Einrichtung Ausführung der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Für-
untersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die sorgeerziehung nach den §§ 62 bis 77 des Gesetzes für
geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl Jugeridwohlfahrt zuständig war.
der in der Einrichtung betreuten Kinder und Jugendlichen
zu gefährden und eine unverzügliche Beseitigung der (2) Landesrecht kann die Geltung von Absatz 1 Satz 1
Gefährdung nicht zu erwarten ist. ausschließen oder eine andere Übergangsfrist vorsehen.
1194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Bis zum 31. Dezember 1994 ist der überörtliche 4. die widerrufliche Befreiung einer Einrichtung von der
Träger auskunftspflichtig für Erhebungen nach Artikel 1 Anwendung des § 28 des Gesetzes für Jugendwohl-
§ 99 Abs. 1 Nr. 3, sofern nicht Landesrecht nach Absatz 2 fahrt nach § 79 Abs. 2 des Gesetzes für Jugendwohl-
eine andere Regelung trifft. fahrt.
§ 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entspre-
Artikel 16 chend anzuwenden.
Fortgeltung von Verwaltungsakten
Nach dem Tag des lnkrafttretens dieses Gesetzes gel-
Artikel 18
ten fort: Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht
1. eine aufgrund des § 9 des Gesetzes für Jugendwohl- (1) Für Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gesetz
fahrt erteilte Anerkennung eines Trägers der freien für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung
Jugendhilfe als Anerkennung nach Artikel 1 § 75 Abs. 1 vom 25. April 1977 {BGBI. 1 S. 633, 795), zuletzt geändert
dieses Gesetzes, durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986
2. eine aufgrund des § 12 Abs. 3 des Gesetzes für (BGBI. 1 S. 1142), die vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
Jugendwohlfahrt erteilte Zulassung eines kreisangehö- zes bei den Vormundschaftsgerichten anhängig geworden
rigen Jugendamts als Zulassung nach Artikel 1 § 69 sind und deren Rechtsgrundlage durch dieses Gesetz
Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes, geändert oder erloschen ist, gelten die nachstehenden
besonderen Vorschriften.
3. eine aufgrund der §§ 28 und 29 des Gesetzes für
Jugendwohlfahrt erteilte Pflegeerlaubnis nach Artikel 1 (2) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich
§ 44 dieses Gesetzes, geworden sind, können noch im Verfahren der weiteren
4. eine aufgrund des § 53 des Gesetzes für Jugendwohl- Beschwerde vorgebracht werden. Das Gericht, das über
fahrt erteilte Eignungserklärung als Erlaubnis nach Arti- die weitere Beschwerde zu entscheiden hat, verweist die
kel 1 § 54 Abs. 2 dieses Gesetzes. Sache an das Beschwerdegericht zurück, wenn bezüglich
der neuen Tatsachen eine Beweisaufnahme erforderlich
wird.
Artikel 17
(3) Ein Verfahren auf Anordnung einer Erziehungsbei-
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten standschaft nach § 57 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für
Jugendwohlfahrt oder auf Anordnung der Fürsorgeerzie-
(1) Für Verfahren in Angelegenheiten nach dem Gesetz
hung nach den §§ 65 und 67 des Gesetzes für Jugend-
für Jugendwohlfahrt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. April 1977 (BGBI. 1 S. 633, 795), zuletzt geändert wohlfahrt ist in der Hauptsache als erledigt anzusehen.
durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (4) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
(BGBI. 1 S. 1142), die einen vor dem Inkrafttreten dieses § 57 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt angeordnete
Gesetzes bekanntgegebenen Verwaltungsakt betreffen Erziehungsbeistandschaft und eine nach den §§ 65 und 67
oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Ver-
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt angeordnete Fürsorge-
waltungsgerichten anhängig geworden sind und deren
erziehung hebt das Vormundschaftsgericht von Amts
Rechtsgrundlage durch dieses Gesetz geändert worden
wegen auf und prüft gleichzeitig, ob Maßnahmen nach
oder erloschen ist, gelten die nachstehenden besonderen
§ 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich sind.
Vorschriften.
(2) Eine mündliche Verhandlung, die vor dem Inkraft-
treten dieses Gesetzes geschlossen worden und auf die Artikel 19
eine Entscheidung noch nicht ergangen ist, wird wieder
eröffnet. Eintragungen im Erziehungsregister
(3) Tatsachen, die erst durch dieses Gesetz erheblich Eintragungen über die Anordnung der Erziehungsbei-
geworden sind, können noch in der Revisionsinstanz vor- standschaft oder der Fürsorgeerziehung durch den Vor-
gebracht werden. Das Revisionsgericht verweist die mundschaftsrichter werden aus dem Erziehungsregister
Sache an das Berufungsgericht zurück, wenn bezüglich entfernt.
der neuen Tatsache eine Beweisaufnahme erforderlich
wird.
(4) in der Hauptsache als erledigt anzusehen sind Ver- Zweiter Abschnitt
fahren über
Schlußvorschriften
1. die widerrufliche Befreiung eines Pflegekindes von der
Beaufsichtigung nach § 31 Abs. 3 des Gesetzes für Artikel 20
Jugendwohlfahrt,
2. die Übertragung der Überprüfung von Einrichtungen Einschränkung von Grundrechten
auf einen zentralen Träger der Freien Jugendhilfe nach Die Grundrechte der Freiheit der Person {Artikel 2
§ 78 Abs. 6 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt, Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit {Arti-
3. die Erteilung oder Aufhebung einer Pflegeerlaubnis für kel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der
Minderjährige in Einrichtungen nach § 79 Abs. 1 des Wohnung {Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach
Gesetzes für Jugendwohlfahrt und Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1195
Artikel 21 2. die Errichtung von Jugendämtern und
Zuständigkeit für die Kostenerstattung 3. die Bildung, Zusammensetzung und die Befugnisse
aufgrund der deutsch-schweizerischen von Jugendhilfe- und Landesjugendhilfeausschüssen;
Fürsorgevereinbarung dabei haben sie für eine angemessene Beteiligung der
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe zu sorgen.
Deutsche Fürsorgestelle im Sinne der Erklärung der
Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland zum Schlußprotokoll zur Vereinbarung zwi-
Artikel 23
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize- Berlin-Klausel
rischen Eidgenossenschaft über die Fürsorge für Hilfs-
bedürftige vom 14. Juli 1952 (BGBI. 1953 II S. 32) ist für Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Leistungen der Jugendhilfe das Landesjugendamt, in des- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
sen Bereich das Kind oder der Jugendliche geboren ist.
Liegt der Geburtsort nicht im Geltungsbereich dieses Artikel 24
Gesetzes oder ist er nicht zu ermitteln, so ist das Landes-
jugendamt Berlin zuständig. Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleich-
Artikel 22 zeitig treten außer Kraft
Stadtstaatenklausel 1. das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. April 1977 (BGBI. 1 S. 633,
Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg können zur 795), zuletzt geändert durch Artikel 6 § 8 des Gesetzes
Anpassung an ihren besonderen Verwaltungsaufbau vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142),
abweichen von den Vorschriften dieses Gesetzes über
2. das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Reichs-
1. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ihre Zustän- jugendwohlfahrtsgesetzes vom 28. August 1953
digkeiten, (BGBI. 1 S. 1035).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
1196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Kostenverordnung
für die Zulassung von Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt
Vom 20. Juni 1990
Auf Grund des § 33 des Arzneimittelgesetzes vom 3. einem parallelimportierten Arzneimittel,
24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445, 2448), der durch Artikel 1 das nicht nach Artikel 3 § 7 Abs. 1 des
Nr. 18 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1 Gesetzes zur Neuordnung des Arznei-
S. 1296) geändert worden ist, in Verbindung mit dem mittelrechts als zugelassen gilt, 2 700 DM,
2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBI. 1 S. 821) verordnet der Bundesminister für 4. einem Arzneimittel, das der Zulassungs-
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einverneh- pflicht nur unterliegt, weil es mit ionisie-
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft: renden Strahlen behandelt worden ist
oder radioaktive Stoffe enthält, 3 100 DM,
§ 1 5. einem Arzneimittel, das bereits zugelas-
sen ist oder als zugelassen gilt, soweit
Das Bundesgesundheitsamt erhebt für Entscheidungen
eine Zulassung im Hinblick auf die
über die Zulassung von Arzneimitteln sowie für die in § 9
Behandlung mit ionisierenden Strahlen
genannten Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Aus-
erfolgt, 2 300 DM.
lagen) nach dieser Kostenverordnung.
(5) Für die Zulassung eines Arzneimittels,
§ 2
bei dem die Voraussetzungen des Artikels 3
(1) Für die Zulassung sind an Gebühren zu entrichten § 7 a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur
bei Neuordnung des Arzneimittelrechts vom
24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445) vorliegen,
1 . einem Arzneimittel, das der automati-
der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
schen Verschreibungspflicht nach § 49
20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1050) eingefügt
des Arzneimittelgesetzes unterliegt, 37 000 DM,
und durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom
2. einem Arzneimittel, bei dem eine der 11 . April 1990 (BGBI. 1 S. 717) geändert
Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 des worden ist, sind an Gebühren 2 700 DM
Arzneimitte!gesetzes vorliegt, 11 600 DM, zu entrichten.
3. einem Arzneimittel, das der Zulassungs-
pflicht nur unterliegt, weil es mit ionisie- (6) Hat die Zulassung im Einzelfall einen außergewöhn-
renden Strahlen behandelt worden ist lich hohen Aufwand erfordert, so kann die Gebühr bis auf
oder radioaktive Stoffe enthält, 7 700 DM, das Doppelte erhöht werden. Der Gebührenschuldner ist
zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr nach Satz 1
4. einem Arzneimittel, das bereits zugelas- zu rechnen ist.
sen ist oder als zugelassen gilt, soweit
eine Zulassung im Hinblick auf die (7) Wird ein Arzneimittel vollständig auf
Behandlung mit ionisierenden Strahlen der Grundlage der nach § 25 Abs. 7 Satz 1
erfolgt, 5 400 DM. des Arzneimittelgesetzes bekanntgemach-
(2) Die Hälfte dieser Gebühren ist zu erheben, wenn die ten Ergebnisse zugelassen, so ermäßigt
Zulassung beantragt ist sich die Gebühr nach Absatz 1 Nr. 2 auf 5 400 DM.
1 . wegen einer vom Bundesgesundheitsamt empfohlenen
Änderung oder §3
2. wegen der Änderung der Zusammensetzung der wirk- (1) Wird die Zulassung verschiedener Konzentrationen
samen Bestandteile nach der Menge. oder Darreichungsformen eines Arzneimittels gleichzeitig
beantragt, so wird
(3) Nimmt der Antragsteller teilweise auf Unterlagen
eines Vorantragstellers Bezug und entsteht dadurch eine 1. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 1 die volle
erhebliche Verringerung der Personal- und Sachkosten, Gebühr und für jede weitere Zulassung bei
so ermäßigt sich die nach Absatz 1 zu erhebende Gebühr
um 30 v. H. a) einem Arzneimittel, das der automati-
schen Verschreibungspflicht nach§ 49
(4) Nimmt der Antragsteller vollständig auf die Unterlagen des Arzneimittelgesetzes unterliegt, 10 000 DM,
eines Vorantragstellers Bezug, so sind an Gebühren zu
b) einem Arzneimittel, bei dem eine der
erheben bei
Voraussetzungen des § 22 Abs. 3
1. einem Arzneimittel, das der automati- des Arzneimittelgesetzes vorliegt, 5 400 DM,
schen Verschreibungspflicht nach § 49
des Arzneimittelgesetzes unterliegt, 8 500 DM, 2. für die erste Zulassung nach § 2 Abs. 2 die volle
Gebühr und für jede weitere Zulassung ein Viertel
2. einem Arzneimittel, bei dem eine der
dieser Gebühr
Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 des
Arzneimittelgesetzes vorliegt, 2 700 DM, erhoben.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1197
(2) Wird die Zulassung nach Absatz 1 3. die Verlängerung einer Zulassung
unter Bezugnahme auf Unterlagen eines
a) nach § 31 Abs. 3 des Arzneimittel-
Vorantragstellers erteilt, so wird für die erste
gesetzes auch in Verbindung mit Arti-
Zulassung die nach § 2 Abs. 3, § 2 Abs. 4
oder § 2 Abs. 7 zu erhebende Gebühr und kel 3 § 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
für jede weitere Zulassung eine Gebühr von zur Neuordnung des Arzneimittel-
4 600 DM
erhoben. Satz 1 gilt für Arzneimittel nach rechts 3 100 DM,
§ 2 Abs. 4 Nr. 2 und 3 mit der Maßgabe, b) nach § 31 Abs. 3 des Arzneimittel-
daß für jede weitere Zulassung eine Gebühr gesetzes auch in Verbindung mit Arti-
von 2 300 DM kel 3 § 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes
erhoben wird. zur Neuordnung des Arzneimittel-
(3) Wird die Zulassung verschiedener rechts, wenn sie vollständig auf der
Konzentrationen oder Darreichungsformen Grundlage der nach§ 25 Abs. 7 Satz 1
eines Arzneimittels, bei dem die Vorausset- des Arzneimittelgesetzes bekanntge-
zungen des Artikels 3 § 7 a Abs. 1 Satz 1 machten Ergebnisse oder eines vom
des Gesetzes zur Neuordnung des Arznei- Bundesgesundheitsamt vorgelegten
mittelrechts vorliegen, gleichzeitig beantragt, Musters für ein Arzneimittel erfolgt, 2 500 DM,
so wird für die erste Zulassung die volle c) bei gleichzeitig beantragter Verlänge-
Gebühr nach § 2 Abs. 5 und für jede weitere
rung der Zulassung für verschiedene
Zulassung eine Gebühr von 2 300 DM
Konzentrationen oder Darreichungs-
erhoben.
formen für die erste Verlängerung die
(4) Wird die Zulassung verschiedener volle Gebühr und für jede weitere
Gegenstände aus gleichem Material, die Verlängerung 800 DM.
sich durch die Form unterscheiden und der Hat die Verlängerung der Zulassung im Einzelfall einen
Zulassungspflicht nur unterliegen, weil sie
außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die
mit ionisierenden Strahlen behandelt wor-
Gebühr bis auf das Dreifache erhöht werden. Der Gebühren-
den sind, gleichzeitig beantragt, so wird für
schuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der
die erste Zulassung die volle Gebühr nach § 2
Gebühr zu rechnen ist. Die nach Satz 1 Nr. 3 zu erheben-
Abs. 1 und für jede weitere Zulassung eine
den Gebühren ermäßigen sich bei einem Arzneimittel, bei
Gebühr von 3100 DM
dem die Voraussetzungen nach Artikel 3 § 7 Abs. 1 des
erhoben.
Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vorlie-
(5) Wird die Zulassung im Hinblick auf gen, um 20 v. H., wenn sich die Personal- und Sachkosten
die Behandlung mit ionisierenden Strahlen auf Grund einer vor Beginn der Bearbeitung des Verlänge-
verschiedener Konzentrationen oder Dar- rungsantrages erstatteten Änderungsanzeige vermindert
reichungsformen eines Arzneimittels, das haben.
bereits zugelassen ist oder als zugelassen
gilt, gleichzeitig beantragt, so wird für die (2) Für die Bearbeitung einer Änderungsanzeige sind an
erste Zulassung die volle Gebühr nach § 2 Gebühren zu erheben
Abs. 1 und für jede weitere Zulassung eine
Gebühr von 2 300 DM 1. bei zustimmungsbedürftigen Änderungen
erhoben. mit Ausnahme der Änderung der Packungs-
größe 580 DM,
§4
2. bei allen anderen Änderungen, soweit sie
Wird eine Auflage nach § 28 des Arzneimittelgesetzes nicht unter Nummer 3 fallen, 390 DM,
angeordnet, so wird eine Gebühr von 150 bis 750 DM und
in außergewöhnlich aufwendigen Fällen bis 1 250 DM
3. bei Änderung der Firma oder der Anschrift
erhoben. Das gleiche gilt, wenn ein Warnhinweis nach des Herstellers oder des Antragstellers,
Artikel 3 § 12 des Gesetzes zur Neuordnung des Arznei- bei der Übertragung auf einen anderen
mittelrechts angeordnet wird. Hersteller oder pharmazeutischen Unter-
nehmer, bei Mitvertrieb, bei Anzeige eines
parallelimportierten Arzneimittels, das
§ 5 nach Artikel 3 § 7 Abs. 1 des Gesetzes
zur Neuordnung des Arzneimittelrechts
(1) Bei folgenden Entscheidungen über die Zulassung als zugelassen gilt, bei Änderung der
sind an Gebühren zu erheben für Bezeichnung oder bei der Streichung
1 . die Anordnung des befristeten Ruhens wirksamer Bestandteile oder Verringerung
einer Zulassung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 ihrer Menge bei einem Ar2neimittel, das
des Arzneimittelgesetzes sowie die nach Artikel 3 § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur
Rücknahme oder den Widerruf einer Neuordnung des Arzneimittelrechts als
Zulassung nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des zu~elassen gilt, 120 DM.
Arzneimittelgesetzes 800 DM,
Hat die Bearbeitung einer Änderung im Einzelfall einen
2. die Verlängerung der Frist im Falle des außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert, so kann die
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes 120 DM, Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
1198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Werden für ein Arzneimittel mehrere Änderungen 1. wissenschaftliche Stellungnahmen
gleichzeitig beantragt, so ist als Gebühr zu erheben für zur Qualität, therapeutischen
Wirksamkeit oder Unbedenklich-
1. die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz die volle
keit eines Arzneimittels 200 bis 1 000 DM,
Gebühr (Grundgebühr),
2. jede weitere Änderung die Hälfte der Gebühr. 2. die Bearbeitung von Anträgen auf
Wiedereinsetzung in den vorigen
Die Gebühr darf insgesamt das Doppelte der Grundgebühr Stand gemäß § 32 des Verwal-
nicht überschreiten. tungsverfahrensgesetzes 250 DM,
§6
3. nicht einfache schriftliche Aus-
Wird eine der in den §§ 2 bis 5 genannten Amtshandlungen künfte 100 bis 200 DM,
in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter Zugrunde-
legung der Beurteilung von Unterlagen durch unabhängige
4. Bescheinigungen und Beglaubi-
Sachverständige vorgenommen, so ermäßigen sich die gungen 25 bis 300 DM,
vorgenannten Gebührensätze 5. Herstellung von Kopien oder
a) bei Gutachten zur pharmazeutischen Abschriften von Zulassungsdoku-
Qualität, zur pharmakologisch-toxikolo- menten
gischen Prüfung oder zur klinischen Prü- a) eine Grundgebühr von 30 DM,
fung jeweils um 20 v. H., sofern dies nicht im Rahmen
b) bei einem Gutachten zur wissenschaft- der Amtshandlungen nach Nr. 1
lichen Vorprüfung um 5 v. H. bis 3 erfolgt, sowie
Diese Vorschrift findet keine Anwendung bei der Entschei- b) für jede angefertigte Kopie 1 DM.
dung über einen Zulassungsantrag für ein Arzneimittel, bei
dem die Voraussetzungen des Artikels 3 § 7 a Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vor- § 10
liegen.
(1) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwal-
§7 tungskostengesetzes zu erstatten. § 7 dieser Verordnung
findet entsprechende Anwendung.
Die nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren
können auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Vier- (2) Auslagen für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger
tel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden, wenn der sind in den Fällen des Erlöschens und Ruhens einer
Antragsteller einen den Entwicklungs- und Zulassungs- Zulassung nicht zu erstatten.
kosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht
erwarten kann und
1. an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels auf Grund § 11
des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
besteht oder
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 99 des Arzneimittel-
2. die Anwendungsfälle selten oder die Zielgruppe, für die gesetzes auch im Land Berlin.
das Arzneimittel bestimmt ist, klein ist.
Von der Erhebung der Gebühren kann ganz abgesehen
werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im § 12
Verhältnis zu den Entwicklungskosten besonders gering (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
ist.
(2) Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für die Zulas-
§8
sung von Arzneimitteln durch das Bundesgesundheitsamt
Die nach den §§ 2 bis 5 zu erhebenden Gebühren vom 2. November 1987 (BGBI. 1S. 2357) außer Kraft; ihre
können bis auf die Hälfte der Sätze ermäßigt werden, §§ 2, 3 und 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3 sind
wenn der mit der Amtshandlung verbundene Personal- jedoch weiter anzuwenden auf Fälle, in denen ein Zulas-
und Sachaufwand einerseits und die Bedeutung, der wirt- sungsantrag oder ein Antrag auf Verlängerung der Zulas-
schaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshand- sung nach§ 31 Abs. 1 Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes vor
lung für den Gebührenschuldner andererseits dies recht- dem 1. Juli 1990 gestellt und über ihn noch nicht rechts-
fertigen. kräftig entschieden worden ist. Satz 1 zweiter Halbsatz gilt
nicht für Anträge auf Verlängerung der Zulassung von
§9
Arzneimitteln, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 3
Bei folgenden Amtshandlungen, die auf Antrag vorge- § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittel-
nommen werden, sind an Gebühren zu erheben für rechts vorliegen.
Bonn, den 20. Juni 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1199
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung
Vom 25. Juni 1990
Auf Grund des § 52 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes in 5. § 18 wird wie folgt geändert:
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September a) Absatz 2 wird gestrichen;
1975 (BGBI. 1 S. geändert durch Artikel 1 Nr. 12 des
Gesetzes vom 8. März 1985 1 S. 521 ), verordnet b) in Absatz 3 Satz 1 wird die Anführung,,§ 17 Abs. 2
der Bundesminister des Innern: Nr. 1 oder 2" durch ,,§ 17 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt;
c) in Absatz 5 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen;
Artikel 1 d) in Absatz 6 wird Satz 4 wie folgt gefaßt:
Änderung der Bundeswahlordnung ,,Absatz 5 Satz 5 und 6 gilt entsprechend".
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt- 6. In § 22 Abs. 4 Satz 3 wird die Anführung ,,§ 18 Abs. 2,
machung vom 7. Dezember 1989 (BGBI. 1990 1S. 1, 142) 5 und 6" durch ,,§ 18 Abs. 5 und 6" ersetzt.
wird wie folgt geändert:
7. In§ 23 Abs. 1 Satz 2 wird die Anführung ,,§ 18 Abs. 2
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Aufzählung der Satz 7, Abs. 5 Satz 8" durch ,,§ 18 Abs. 5 Satz 6"
Anlagen nach dem Wort „Anlage 1" der Zusatz ,,(weg- ersetzt.
gefallen)" eingefügt. Der bisherige Zusatz ,,(zu § 18
Abs. 2)" sowie die Beschreibung der Anlage werden 8. § 28 Abs. 7 wird wie folgt gefaßt:
gestrichen.
,,(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein
nach § 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei
2. In § 12 Absatz 3 Satz 2 wird die Anführung ,,§ 17
Wahlberechtigten nach§ 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3
Abs. 2 Nr. 4 oder 5" durch die Anführung ,,§ 17 Abs. 2
des Gesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu
Nr. 4" ersetzt.
unterrichten. § 18 Abs. 5 Satz 5 und 6 gilt ent-
sprechend."
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird der Satzteil „es sei denn, daß 9. In § 88 Abs. 3 wird der Satzteil „die Formblätter für die
sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Ausübung des Wahlrechts von Wahlberechtigten, die
Hauptwohnung, im Land Berlin innehaben," ge- ihre Hauptwohnung im Land Berlin und eine Neben-
strichen; wohnung im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes
innehaben (Anlage 1 ), " gestrichen.
b) in Absatz 2 Nr. 1 wird Buchstabe a gestrichen.
10. Anlage 1 entfällt.
4. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird gestrichen; 11 . Anlage 2 wird wie folgt geändert:
b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt: a) Auf der Rückseite der Erstausfertigung entfällt die
„5. § 16 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b die Gemeinde Spalte 5.2. Die bisherigen Spalten 5.3 und 5.4
im Geltungsbereich des Gesetzes, in der der werden die Spalten 5.2 und 5.3;
Wahlberechtigte nach seiner Erklärung vor
seinem Fortzug aus dem Wahlgebiet zuletzt b) das Merkblatt zu dem Antrag auf Eintragung in das
gemeldet war. Satz 1 gilt auch für Seeleute, die Wählerverzeichnis und zu der Versicherung an
seit dem Fortzug aus dem Wahlgebiet auf Eides Statt wird wie folgt geändert:
Schiffen unter fremder Flagge fahren, sowie aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
für Binnenschiffer, deren Schiff nicht in einem
„Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik
Schiffsregister im Geltungsbereich des Geset-
Deutschland einschließlich des Landes Ber-
zes eingetragen ist, und für die Angehörigen
lin - im folgenden Bundesrepublik Deutsch-
ihres Hausstandes. Für Seeleute, die von
land - noch für eine Wohnung gemeldet sind,
einem Seeschiff, das die Bundesflagge zu füh-
dürfen den Antrag nicht stellen."
ren berechtigt war, abgemustert haben und im
Anschluß daran auf einem Seeschiff unter bb) In Randnummer 1 wird Absatz 1 wie folgt
fremder Flagge fahren, ist die Gemeinde am gefaßt:
Sitz des ehemaligen Reeders zuständig. Für
„Zuständige Gemeindebehörde, an die der
Binnenschiffer, die zuletzt auf einem im Gel-
Antrag zu richten ist, ist die Gemeindebehörde
tungsbereich des Gesetzes im Schiffsregister
der letzten - gemeldeten Hauptwohnung in
eingetragenen Binnenschiff gefahren sind und
der Bundesrepublik Deutschland."
im Anschluß daran auf einem Binnenschiff, das
nicht im Schiffsregister im Geltungsbereich cc) In Randnummer 2 werden im ersten Halbsatz
des Gesetzes eingetragen ist, oder auf einem des Absatzes 2 nach den Wörtern „Bundes-
Seeschiff unter fremder Flagge fahren, ist die republik Deutschland" die Wörter „einschließ-
Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 3 zuständig." lich des Landes Berlin" gestrichen.
1200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
dd) In Randnummer 2 wird in Absatz 4 der letzte Wahlberechtigter Bedenken hat, den Wahlbrief
Satz (dritter Anstrich) gestrichen. wegen seiner Kennzeichnung und der roten Farbe
durch die Post im Ausland befördern zu lassen, ist
ee) In Randnummer 2 werden in den ersten bei-
es ihm überlassen, den Wahlbrief in einen neutra-
den Anstrichen des Absatzes 5 jeweils die
len Briefumschlag zu stecken und diesen der Post
Klammerzusätze ,,(allerdings nicht im Land
abzugeben. In diesem Falle ist aber nicht mehr die
Berlin)" gestrichen.
bevorzugte Behandlung durch die Deutsche Bun-
ff) In Randnummer 4 werden in den Absätzen 1 despost POSTDIENST gewährleistet, wenn dieser
und 2 jeweils nach den Wörtern „Bundesrepu- Brief erst am Wahltage beim Zustellpostamt ein-
blik Deutschland" die Wörter „einschließlich geht."
des Landes Berlin" gestrichen.
gg) In Randnummer 10 werden nach den Wörtern 15. Anlage 26 wird wie folgt geändert:
„Bundesrepublik Deutschland" die Wörter
„In der linken Spalte des Stimmzettelmusters wird
,,einschließlich des Landes Berlin" gestrichen.
vor dem Wort „Wahlkreisabgeordneten" eingefügt
,,/einer"."
12. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden unter Nummer 1 nach den 16. Anlage 31 wird wie folgt geändert:
Wörtern „und vor ihrem Fortzug" die Wörter „aus
der Bundesrepublik Deutschland" gestrichen; a) In Nummer 2.3 wird der Text des 1. Anstriches wie
unter Nummer 3 werden nach den Wörtern „Bun- folgt gefaßt:
desrepublik Deutschland" die Wörter „einschließ- ,,- ................... Wahlbriefe übergeben worden sind
lich des Landes Berlin" eingefügt. (Zahl)
und eine Mitteilung, daß keine Wahlscheine für
b) In Absatz 4 werden im dritten Anstrich nach den
ungültig erklärt worden sind, übergeben worden
Wörtern „Bundesrepublik Deutschland" die Wörter
ist 2)."
,,einschließlich des Landes Berlin" eingefügt.
b) In Nummer 2.6
13. In Anlage 11 wird auf der Vorderseite des Wahlbrief- aa) wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
umschlags das Wort „Gebührenfrei" durch das Wort 2
,,Es wurden- keine ) - insgesamt ............
2
)-
,, Unentgeltlich" ersetzt.
Wahlbriefe beanstandet.",
14. In Anlage 12 „ Wichtige Hinweise für Briefwähler" wird bb) werden in Satz 2 im 5. Aufzählungssatz die
Nummer 4 wie folgt geändert: Wörter „Person seines Vertrauens" durch das
Wort „Hilfsperson" ersetzt.
a) In Absatz 2 wird der dritte Satz wie folgt gefaßt:
c) In Nummer 3.2 wird Buchstabe b gestrichen; Buch-
,,Wird eine besondere Beförderungsform, z. B. Eil- stabe c wird Buchstabe b. In den Zeilen 3 und 5
zustellung oder Einschreiben, gewünscht, so muß
werden jeweils die Satzteile ,,, der Stimmabgabe-
das dafür fällige - zusätzliche - Leistungsentgelt
vermerke" gestrichen.
durch Postwertzeichen oder Freistempelabdruck
auf dem Wahlbrief entrichtet werden."
Artikel 2
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefaßt:
Berlin-Klausel
,,Außerhalb des Bereichs der Deutschen Bundes-
post den Wahlbrief möglichst bald und am Schalter Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
eines Postamtes einliefern sowie Luftpostbeförde- leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 54 des Bundeswahl-
rung verlangen. Der Wahlbrief ist als Briefsendung gesetzes auch im Land Berlin.
des internationalen Postdienstes grundsätzlich
vollständig freizumachen. Deshalb muß für den Artikel 3
Wahlbrief das im Einlieferungsland zu entrichtende Inkrafttreten
Entgelt gezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unter-
halb der Anschrift das Bestimmungsland „Repu- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
blique federale d'Allemagne" angeben. Falls ein Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1201
Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften
Vom 25. Juni 1990
2. In Artikel 2 Satz 1 wird das Datum 1. Juli 1990" durch
11
Auf Grund des§ 1 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 1 sowie des
das Datum 1 . Januar 1991 " ersetzt.
II
§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2 und 6 des Handelsklassengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Novem-
ber 1972 (BGBI. 1 S. 2201) verordnet der Bundesminister 3. Artikel 4 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh- 11 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in
men mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen Kraft."
und Gesundheit und für Wirtschaft:
Artikel 2
Artikel 1
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung leitungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Handels-
über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften vom klassengesetzes auch im Land Berlin.
4. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1440) wird wie folgt geändert:
Artikel 3
1. In Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c wird das Datum
II 1 . August 1990" durch das Datum 1 . Februar 1991"
11 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Juni 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Walter Kittel
1202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr ./Seite vom
Vorschrifte~ für die Agrarwirtschaft
14. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1597/90 der Kommission über das Verfahren, das
auf bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den
Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP)
oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die Referenz-
mengen unterworfen sind, anzuwenden ist (1990/91) L 151/26 15. 6. 90
14. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1598/90 der Kommission zur Freistellung einiger
Mitgliedstaaten von der Verpflichtung zum öffentlichen Ankauf von
bestimmtem Obst und Gemüse L 151/28 15. 6. 90
14. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1599/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnungen (EWG) Nr. 3154/85 und (EWG) Nr. 3719/88 zur Erleichte-
rung bestimmter privater Hilfsmaßnahmen für Menschen in Drittländern L 151/29 15. 6. 90
15. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1615/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvor-
schriften für Ausfuhrerstattungen bei I an d w i r t s c h a f t I ich e n Erzeug-
nissen L 152/33 16. 6. 90
15. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1616/90 der Kommission zur Festsetzung der im
Wirtschaftsjahr 1990/91 für Getreide geltenden Beitrittsausgleichsbe-
träge und der Koeffizienten, die bei der Berechnung der für Verarbei-
tungserzeugnisse geltenden Beträge anzuwenden sind L 152/36 16. 6. 90
15. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1617/90 der Kommission zur Festsetzung des
Höchstfeuchtigkeitsgehalts des in einigen Mitgliedstaaten im Wirtschafts-
jahr 1990/91 zur Intervention angebotenen G et r e i des L 152/37 16. 6. 90
15. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1618/90 der Kommission zur Festsetzung der
Stückzahl männlicher Jungrinder, die im ersten, zweiten und dritten
Vierteljahr 1990 unter Sonderbedingungen eingeführt werden können,
zur Abweichung von der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 hinsichtli~_h der
Erteilung von Einfuhrlizenzen und ihrer Gültigkeitsdauer und zur Ande-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 L 152/39 16. 6. 90
15. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1622/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3987/89 zur Festsetzung der Höchstmengen
bestimmter Erzeugnisse des Fettsektors, die in Spanien und Portugal
zum freien Verkehr abzufertigen und in diese Länder einzuführen sind, für
den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1990 L 152/48 16. 6. 90
15. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1626/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 906/90 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
S c h w e i n e markts in Belgien L 152/57 16. 6. 90
15. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1627/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 906/90 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
Sc h w e i n e markts in Belgien L 152/58 16. 6. 90
18. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1637/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 606/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für aus der Zehnergemeinschaft
nach Spanien eingeführte M i I c h erze u g n iss e L 153/24 19. 6. 90
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1990 1203
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift •-· Ausgabe in deutscher Sprache
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
11. 6. 90 Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates über die Übermitt-
lung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das
Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften L 151/1 15. 6. 90
11. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1589/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2245/85 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der
Fischbestände in der Antarktis L 151/5 15. 6. 90
13. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1613/90 der Kommission zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kugellagern mit
einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger mit
Ursprung in Thailand L 152/24 16. 6. 90
15. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1631/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Tonträger der KN-Codes 8523 und 8524 mit
Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 153/7 19. 6. 90
15. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1632/90 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 153/8 19. 6. 90
15. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1639/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Kleider, Blusen und Hemdblusen aus Seide,
Schappeseide oder Bourretteseide, aus Geweben der Warenkategorie
Nr. 159 (laufende Nummer 42.1590) mit Ursprung in China, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 153/30 19. 6. 90
18. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1644/90 der Kommission zur Eröffnung zusätzli-
cher Kontingente für Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit
Ursprung in einigen Drittländern, die an den Berliner Handelsmessen
1990 teilnehmen L 154/5 20. 6. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1251/90 der Kommission
vom 11 Mai 1990 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 3944/87 zur
Festsetzung der Koeffizienten zur B~rechnung der Abschöpfungen für
Schweinefleischerzeugnisse und zur Anderung des Anhangs I der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statisti-
sche Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABI. Nr. L 121 vom
12. 5. 1990) L 150/24 14. 6. 90
Bericht i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1502/90 der Kommission
vom 1. Juni 1990 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82
hinsichtlich der Anpassung der Preise frei Grenze und der auf bestimmte
Käsesorten anwendbaren besonderen Einfuhrabschöpfungen für das
Wirtschaftsjahr 1990/91 (ABI. Nr. L 141 vom 2. 6. 1990) L 151/40 15. 6. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 314/90 der Kommission vom
5. Februar 1990 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombi-
nierte Nomenklatur (ABI. Nr. L 35 vom 7. 2. 1990) L 153/56 19. 6. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 762/90 der Kommission vom
26. März 1990 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren von Wolframoxid und Wolframsäure mit Ursprung in der Volks-
republik China (ABI. Nr. L 83 vom 30. 3. 1990) L 153/56 19. 6. 90
8 er ich t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 1485/90 der Kommission
vom 31. Mai 1990 zur Festsetzung der wegen der Währungsneufestset-
zung am 5. Januar 1990 verringerten Grund- und Ankaufspreise für
Tomaten, Auberginen, Aprikosen, Tafeltrauben und Birnen (ABI. Nr.
L 140 vom 1. 6. 1990) L 154/58 20. 6. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1492/90 der Kommission
vom 31. Mai 1990 zur Senkung der Grund- und Ankaufspreise für
Pfirsiche, Nektarinen und Zitronen für das Wirtschaftsjahr 1990/91 auf-
grund der Neufestsetzung der Wechselkurse vom 5. Januar 1990 und der
Ubersct1reitung der Interventionsschwelle (ABI. Nr. L 140 vom 1. 6. 1990) L 154/58 20. 6. 90
1204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.rn.b.H. - Druck: Bund0sdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil_ 1 enthi"ilt Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher l:ledcutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vertriige mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rect1tsvorschrilten sowie damit
zusammenhangende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 472. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Mai 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 115 vom 26. Juni 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 115 vom 26. Juni 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
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