126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
bei strukturellen Arbeitsausfällen
Vom 17. Januar 1990
Auf Grund des§ 67 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes
vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406) geändert worden ist, verordnet der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt
für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
§ 1
Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach § 67 Abs. 1 des Arbeits-
förderungsgesetzes wird in den Fällen des § 63 Abs. 4 des Arbeitsförderungs-
gesetzes auf vierundzwanzig Monate verlängert.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31 . Dezember 1992 außer Kraft.
Bonn, den 17. Januar 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 127
Vierte Verordnung
zur Änderung der Baunutzungsverordnung
Vom 23. Januar 1990
Auf Grund des § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 des Baugesetz- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253) wird verordnet:
,,(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend
der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließ-
Artikel 1 lich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutz-
gärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbs-
Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der
stellen."
Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBI. 1
S. 1763), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezem- b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
ber 1986 (BGB!. 1 S. 2665), wird wie folgt geändert: „ 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude
mit entsprechenden Nutzgärten, landwirt-
1. § 1 wird wie folgt geändert: schaftliche Nebenerwerbsstellen und Garten-
baubetriebe,".
a) In Absatz 1 wird der Einleitungssatz wie folgt
gefaßt:
„Im Flächennutzungsplan können die für die 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allge- a) In Absatz 1 wird das Wort „ausschließlich" gestri-
meinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) chen.
dargestellt werden als". b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 2 wird der Einleitungssatz wie folgt
,,(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
gefaßt:
1 . Läden und nicht störende Handwerksbetriebe,
„Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die
können nach der besonderen Art ihrer baulichen Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine
Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als". Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürf-
,,(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 nissen der Bewohner des Gebiets dienende
bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheit-
Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der liche und sportliche Zwecke.
§§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, (4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4
soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch
anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Son-
solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und
dergebieten finden die Vorschriften über beson- Pflege ihrer Bewohner dienen."
dere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10
keine Anwendung; besondere Festsetzungen über
die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 4. § 4 wird wie folgt geändert:
getroffen werden." a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
d) In Absatz 4 Satz 1 wird „und 11" gestrichen. ,,3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
e) In Absatz 7 werden „und 11" gestrichen sowie gesundheitliche und sportliche Zwecke."
,,Bundesbaugesetzes" durch „Baugesetzbuchs" b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
f) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
,,3. Anlagen für Verwaltungen,".
,,(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets
bb) In Nummer 5 wird das Komma durch einen
nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten
Punkt ersetzt.
Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und
sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungs- cc) Nummer 6 wird aufgehoben.
plan festgesetzt werden, daß Erweiterungen, c) Absatz 4 wird aufgehoben.
Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneue-
rungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind
oder ausnahmsweise zugelassen werden können. 5. § 4a wird wie folgt geändert:
Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen a) In Absatz 1 Satz 1 wird „im wesentlichen" durch
über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allge- ,,überwiegend" ersetzt.
meine Zweckbestimmung des Baugebiets muß in
b) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1
bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung ,,5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
von Bebauungsplänen." gesundheitliche und sportliche Zwecke."
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: len Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung
„2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen und der Kultur."
ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,". aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
d) In Absatz 4 wird „Bundesbaugesetzes" durch „3. sonstige nicht wesentlich störende
,, Baugesetzbuchs" ersetzt. Gewerbebetriebe,
4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
6. § 5 wird wie folgt geändert: gesundheitliche und sportliche Zwecke,".
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der „7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Festsetzungen des Bebauungsplans."
Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von
nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes aa) In Satz 1 wird „Bundesbaugesetzes" durch
dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange ,,Baugesetzbuchs" ersetzt.
der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ein- bb) In Satz 2 wird „Wirtschaft und Verwaltung"
schließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vor- durch „Wirtschaft, der Verwaltung und der
rangig Rücksicht zu nehmen."
Kultur" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
9. § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohn-
gebäude mit entsprechenden Nutzgärten aa) In Nummer 1 wird „soweit diese Anlagen für
und landwirtschaftliche Nebenerwerbs- die Umgebung keine erheblichen Nachteile
stellen,". oder Belästigungen zur Folge haben können,"
gestrichen.
bb} Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
„4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und
angefügt:
Sammlung land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse,". ,,4. Anlagen für sportliche Zwecke."
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,,6. sonstige Gewerbebetriebe,". aa) Der Nummer 1 wird folgender Satzteil ange-
fügt:
dd) Nummer 7 wird gestrichen.
„die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm
ee) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden
gegenüber in Grundfläche und Baumasse
Nummern 7 bis 9.
untergeordnet sind,".
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstät- „2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale
ten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 zugelassen und gesundheitliche Zwecke,".
werden."
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
angefügt:
7. § 6 wird wie folgt geändert:
,,3. Vergnügungsstätten."
a) In Absatz 2 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und nach Nummer 7 folgende Nummer 8
1o. Dem § 9 Abs. 3 Nr. 1 wird folgender Satzteil angefügt:
angefügt:
,,die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegen-
„8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3
über in Grundfläche und Baumasse untergeordnet
Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwie-
sind,".
gend durch gewerbliche Nutzungen geprägt
sind."
11 . § 11 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstät-
,,Als sonstige Sondergebiete kommen insbeson-
ten im Sinne des§ 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in
dere in Betracht
Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets
zugelassen werden." Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete
und Gebiete für die Fremdenbeherbergung,
Ladengebiete,
8. § 7 wird wie folgt geändert:
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Handelsbetriebe,
,,(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unter- Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kon-
bringung von Handelsbetrieben sowie der zentra- gresse,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 129
Hochschu !gebiete, 2. die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe bau-
Klinikgebiete, licher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffent-
Hafengebiete, liche Belange, insbesondere das Orts- und Land-
schaftsbild, beeinträchtigt werden können.
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwick-
lung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie (4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die
Wind- und Sonnenenergie, dienen." Geschoßflächenzahl oder die Größe der Geschoßflä-
che, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe
b) In Absatz 3 Satz 2 wird „vom 15. März 1974
baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich
(BGBI. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert durch
ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Voll-
Artikel 45 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
geschosse und die Höhe baulicher Anlagen können
(BGBI. 1 S. 3341 ), " gestrichen.
auch als zwingend festgesetzt werden.
12. In § 12 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 wird je- (5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen
weils „Bundesbaugesetzes" durch „Baugesetzbuchs" Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grund-
ersetzt. stücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher
Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Fest-
setzungen können oberhalb und unterhalb der Gelän-
13. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
deoberfläche getroffen werden.
,,Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenan-
(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang
lagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien,
bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß
soweit nicht Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet."
der baulichen Nutzung vorgesehen werden."
14. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 16. § 17 wird wie folgt gefaßt:
,,Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi- ,,§ 17
gungen oder Störungen ausgehen können, die Obergrenzen für die Bestimmung
nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet des Maßes der baulichen Nutzung
selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind,
oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störun- (1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen
gen ausgesetzt werden." Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoß-
flächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht darge-
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: stellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen
,,(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den nicht überschritten werden:
städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des
2 3 4
§ 1 Abs. 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
Grund- Geschoß- Baumassenzahl
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Bau- Baugebiet flächenzahl flächenzahl
gebieten ist nicht allein nach den verfahrensrecht- (GRZ) (GFZ) (BMZ)
lichen Einordnungen des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes und der auf seiner Grundlage in Kleinsiedlungs-
erlassenen Verordnungen zu beurteilen." gebieten (WS) 0,2 0,4
in reinen Wohn-
15. § 16 wird wie folgt gefaßt: gebieten (WR)
allgem. Wohn-
,,§ 16
gebieten (WA)
Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung Ferienhaus-
gebieten 0,4 1,2
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine
Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die in besonderen
Angabe der Geschoßflächenzahl, der Baumassenzahl Wohn-
oder der Höhe baulicher Anlagen. gebieten (WB) 0,6 1,6
(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen in Dorf-
Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung · gebieten (MD)
Misch-
1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grund- gebieten (MI) 0,6 1,2
flächen der baulichen Anlagen,
in Kern-
2. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der gebieten (MK) 1,0 3,0
Geschoßfläche, der Baumassenzahl oder der in Gewerbe-
Baumasse, gebieten (GE)
3. der Zahl der Vollgeschosse, Industrie-
gebieten (GI)
4. der Höhe baulicher Anlagen. sonstigen
(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nut- Sonder-
gebieten 0,8 2,4 10,0
zung im Bebauungsplan ist festzusetzen
in Wochenend-
1. stets die Grundflächenzahl oder die Größe der
hausgebieten 0,2 0,2
Grundflächen der baulichen Anlagen,
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können über- 19. § 20 wird wie folgt gefaßt:
schritten werden, wenn
,,§ 20
1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche
2. die Uberschreitungen durch Umstände ausgegli- (1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach
chen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind
werden, durch die sichergestellt ist, daß die allge- oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
(2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Qua-
Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige
dratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grund-
Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die
stücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
(3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen
3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenste- der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im
hen. Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß die Flä-
Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferien- chen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen
hausgebiete. einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppen-
räume und einschließlich ihrer Umfassungswände
(3) In Gebieten, die am 1. August 1962 überwie- ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahms-
gend bebaut waren, können die Obergrenzen des weise nicht mitzurechnen sind.
Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebau- (4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben
liche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien,
Belange nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach
ist entsprechend anzuwenden. 11
Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher
Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zuläs-
sig sind oder zugelassen werden können, unberück-
17. § 18 wird wie folgt gefaßt: sichtigt.
11
,,§ 18
20. § 21 wird wie folgt geändert:
Höhe baulicher Anlagen
a) In Absatz 3 wird ,,§ 19 Abs. 4" durch ,,§ 20 Abs. 4"
(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen
ersetzt.
sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend ,,(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher
festgesetzt (§ 16 Abs. 4 Satz 2), können geringfügige Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festge-
Abweichungen zugelassen werden." setzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr
als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die
das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschoßflä-
18. § 19 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: chenzahl beträgt, nicht überschritten werden."
,,(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die
Grundflächen von 21. § 21 a wird wie folgt geändert:
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, a) In Absatz 2 wird „Bundesbaugesetzes" durch
,,Baugesetzbuchs" ersetzt.
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflä-
,,(3) Soweit § 19 Abs. 4 nicht entgegensteht, ist
che, durch die das Baugrundstück lediglich unter-
eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche
baut wird,
durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch 0, 1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine
die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen weitergehende Überschreitung kann ausnahms-
bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höch- weise zugelassen werden
stens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; 1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Indu-
weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß striegebieten,
können zugelassen werden. Im Bebauungsplan kön-
nen von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen 2. in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen
werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes · nach§ 9 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs im
festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung Bebauungsplan festgesetzt sind."
der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
werden
aa) Im Einleitungssatz werden ,,(§ 20)" und
1 . bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswir- ,,(§ 21 )" gestrichen.
kungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
oder
,,2. Stellplätzen und Garagen, deren Grund-
2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesent- flächen die zulässige Grundfläche unter
lichen Erschwerung der zweckentsprechenden den Voraussetzungen des Absatzes 3
11
Grundstücksnutzung führen würde. überschreiten,".
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 131
d) In Absatz 5 werden ,,(§ 20)" und ,,(§ 21 )" gestri- (3) Die Vorschriften dieser Verordnung über die
chen. Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Bauge-
bieten sind auch in Gebieten mit Bebauungsplänen
22. § 22 wird wie folgt geändert: anzuwenden, die auf der Grundlage einer früheren
Fassung dieser Verordnung aufgestellt worden sind;
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
besondere Festsetzungen in diesen Bebauungsplä-
,,(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als nen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten
offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt bleiben unberührt. In den im Zusammenhang bebau-
werden. ten Gebieten, auf die§ 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
Anwendung findet, können in einem Bebauungsplan
(2) In der offenen Bauweise werden die
aus besonderen städtebaulichen Gründen Bestim-
Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel-
mungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstät-
häuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet.
ten festgesetzt werden, um eine Beeinträchtigung
Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen
darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan 1 . von Wohnnutzungen oder
können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur 2. von anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie Kir-
Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen
chen, Schulen und Kindertagesstätten, oder
oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind."
3. der sich aus der vorhandenen Nutzung ergeben-
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: den städtebaulichen Funktion des Gebiets
„Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an zu verhindern; in Gebieten mit überwiegend gewerb-
die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grund-
licher Nutzung können solche Bestimmungen nur zum
stücksgrenzen herangebaut werden darf oder Schutz der in Nummer 2 bezeichneten Anlagen oder
muß."
zur Verhinderung einer städtebaulich nachteiligen
Massierung von Vergnügungsstätten festgesetzt wer-
23. § 23 wird wie folgt geändert: den. Von den Sätzen 1 und 2 unberührt bleiben am
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 27. Januar 1990 vorhandene, baurechtlich geneh-
migte Vergnügungsstätten einschließlich notwendiger
,,§ 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden." Änderungen, die sich aus behördlichen Auflagen oder
b) In Absatz 5 Satz 2 wird „im Bauwich oder" gestri- gewerberechtlichen Bestimmungen ergeben."
chen.
26. In § 26 werden die Worte ,,§ 187 des Bundesbau-
24. § 24 wird aufgehoben. gesetzes" durch die Worte ,,§ 247 des Baugesetz-
buchs" ersetzt.
25. Nach § 25 b wird folgender § 25 c eingefügt:
,,§ 25 C Artikel 2
Überleitungsvorschrift Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
aus Anlaß der Vierten Änderungsverordnung Städtebau kann den Wortlaut der Baunutzungsverordnung
(1) Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem in der vom 27. Januar 1990 an geltenden Fassung im
27. Januar 1990 nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verord-
nung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fas-
sung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Artikel 3
Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut ein-
zuleiten, bleibt unberührt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 247 des Baugesetz-
(2) Wird in Gebieten mit Bebauungsplänen, auf die buchs auch im Land Berlin.
§ 20 Abs. 2 Satz 2 in einer früheren Fassung anzu-
wenden ist, die zulässige Geschoßfläche durch Flä-
chen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollge-
Artikel 4
schossen überschritten, kann die Überschreitung
zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
entgegenstehen. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Januar 1990
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang .1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Baunutzungsverordnung
Vom 23. Januar 1990
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Baunut-
zungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 127) wird nachstehend der
Wortlaut der Baunutzungsverordnung in der ab 27. Januar 1990 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBI. 1
S. 1763),
2. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2665),
3. den am 27. Januar 1990 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 2 Abs. 8 Nr. 1 bis 3 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2256),
zu 3. des § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der ·
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253).
Bonn, den 23. Januar 1990
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 133
Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt §18 Höhe baulicher Anlagen
Art der baulichen Nutzung §19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
§ Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete § 20 Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche
§ 2 Kleinsiedlungsgebiete § 21 Baumassenzahl, Baumasse
§ 3 Reine Wohngebiete § 21 a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
§ 4 Allgemeine Wohngebiete
§ 4 a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung
Dritter Abschnitt
(besondere Wohngebiete)
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
§ 5 Dorfgebiete
§ 22 Bauweise
§ 6 Mischgebiete
§ 23 Überbaubare Grundstücksfläche
§ 7 Kerngebiete
§ 8 Gewerbegebiete
§ 9 Industriegebiete Vierter Abschnitt
§ 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen § 24 (weggefallen)
§ 11 Sonstige Sondergebiete
§ 12 Stellplätze und Garagen fünfter Abschnitt
§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe Überleitungs- und Schlußvorschriften
§ 14 Nebenanlagen § 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren
§ 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher § 25 a Überleitungsvorschriften aus Anlaß der zweiten Ände-
und sonstiger Anlagen rungsverordnung
§ 25 b Überleitungsvorschrift aus Anlaß der dritten Änderungs-
zweiter Abschnitt verordnung
Maß der baulichen Nutzung § 25c Überleitungsvorschrift aus Anlaß der vierten Änderungs-
§ 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung verordnung
§ 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der bau- § 26 Berlin-Klausel
lichen Nutzung § 27 Inkrafttreten
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erster Abschnitt (6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß alle
oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach
Art der baulichen Nutzung den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
§ 1
2. in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die
Allgemeine Vorschriften
allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt
für Bauflächen und Baugebiete
bleibt.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebau-
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4
ung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer
bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies
baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
rechtfertigen(§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt
1. Wohnbauflächen (W) werden, daß in bestimmten Geschossen, Ebenen oder
sonstigen Teilen baulicher Anlagen
2. gemischte Bauflächen (M)
3. gewerbliche Bauflächen (G) 1. nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet all-
gemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
4. Sonderbauflächen (S).
2. einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Aus-
nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Bau- nahme zugelassen werden können oder
gebiete) dargestellt werden als
3. alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten
1. Kleinsiedlungsgebiete (WS) nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig
oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des
2. reine Wohngebiete (WR)
Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
3. allgemeine Wohngebiete (WA)
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 kön-
4. besondere Wohngebiete (WB) nen sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
5. Dorfgebiete (MD) (9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies recht-
6. Mischgebiete (MI) fertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der
Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, daß nur bestimmte
7. Kerngebiete (MK) Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahms-
8. Gewerbegebiete (GE) weise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zuläs-
sig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise
9. Industriegebiete (GI)
zugelassen werden können.
10. Sondergebiete (SO).
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeich- §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte
neten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festset- vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig,
zung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, daß Erweite-
des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund der Absätze 4 rungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneue-
bis 1O etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von rungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder aus-
Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere nahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungs-
Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 1O keine Anwen- plan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit
dung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des
können nach den §§ 1O und 11 getroffen werden. Baugebiets muß in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete Ergänzung von Bebauungsplänen.
können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet
Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
§2
1. nach der Art der zulässigen Nutzung, Kleinsiedlungsgebiete
2. nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unter-
besonderen Bedürfniss~n und Eigenschaften
bringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäu-
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für den mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaft-
mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis lichen Nebenerwerbsstellen.
zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industrie-
gebiete. Absatz 5 bleibt unberührt. (2) Zulässig sind
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit ent-
bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis sprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Neben-
9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder erwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden,
die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets ge- Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden
wahrt bleibt. Handwerksbetriebe.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 135
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden bringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen
im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und
1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Woh- Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit
nungen, der Wohnnutzung vereinbar sind.
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit-
(2) Zulässig sind
liche und sportliche Zwecke,
3. Tankstellen, 1. Wohngebäude,
4. nicht störende Gewerbebetriebe. 2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Schank- und Speisewirtschaften,
§3 3. sonstige Gewerbebetriebe,
Reine Wohngebiete 4. Geschäfts- und Bürogebäude,
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. 5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit-
liche und sportliche Zwecke.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur
2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer
Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des
Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kern-
Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherber-
gebieten allgemein zulässig sind,
gungsgewerbes,
3. Tankstellen.
2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnis-
sen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für (4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher
kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe
Zwecke. dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), fest-
gesetzt werden, daß
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7
zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten
oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
dienen.
2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil
§4 der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte
Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwen-
Allgemeine Wohngebiete
den ist.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem
Wohnen. §5
(2) Zulässig sind Dorfgebiete
1. Wohngebäude, (1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirt-
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, schaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem
Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich stö-
Handwerksbetriebe, renden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der
Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben.
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit- Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen
liche und sportliche Zwecke. Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden vorrangig Rücksicht zu nehmen.
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, (2) Zulässig sind
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und
3. Anlagen für Verwaltungen,
Wohngebäude,
4. Gartenbaubetriebe,
2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit ent-
5. Tankstellen. sprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche
Nebenerwerbsstellen,
§ 4a
3. sonstige Wohngebäude,
Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung
4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung
der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaf-
Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vor- ten sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
handener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine
besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berück- 6. sonstige Gewerbebetriebe,
sichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und 7. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche,
fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete die- kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
nen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unter- Zwecke,
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
8. Gartenbaubetriebe, 1 . oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten
Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
9. Tankstellen.
2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte
Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 zugelassen werden. Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwen-
den ist.
§6 Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser
Mischgebiete Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung
von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unter- der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.
bringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht
wesentlich stören.
§8
(2) Zulässig sind Gewerbegebiete
1. Wohngebäude, ( 1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbrin-
2. Geschäfts- und Bürogebäude, gung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrie-
ben.
3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaf-
ten sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, (2) Zulässig sind
4. sonstige Gewerbebetriebe, 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze
5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kultu- und öffentliche Betriebe,
relle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
6. Gartenbaubetriebe, 3. Tankstellen,
7. Tankstellen, 4. Anlagen für sportliche Zwecke.
8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch
gewerbliche Nutzungen geprägt sind. 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im
Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in
Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesund-
heitliche Zwecke, ·
§ 7
3. Vergnügungsstätten.
Kerngebiete
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung §9
von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen Industriegebiete
der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbrin-
(2) Zulässig sind gung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend sol-
1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, cher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig
sind.
2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaf-
ten, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Ver- (2) Zulässig sind
gnügungsstätten,
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze
3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, und öffentliche Betriebe,
4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit- 2. Tankstellen.
liche und sportliche Zwecke,
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen, 1 . Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem
6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzun-
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit-
gen des Bebauungsplans.
liche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
§ 10
1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen,
Sondergebiete, die der Erholung dienen
2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen.
(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kom-
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere men insbesondere in Betracht
städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des
Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß Wochenendhausgebiete,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 137
Ferienhausgebiete, bauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesent-
lich auswirken können,
Campingplatzgebiete.
3. sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick
(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die
Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzel-
und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt handelsbetrieben vergleichbar sind,
werden, daß bestimmte, der Eigenart des Gebiets entspre-
chende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten
Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Sat-
oder ausnahmsweise zugelassen werden können. zes 1 Nr. 2 und 3 sind insbes.andere schädliche Umwelt-
einwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissions-
(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser schutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastruktu-
als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festge- relle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der
setzt werden, daß Wochenendhäuser nur als Hausgrup- Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichne-
pen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen ten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungs-
zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche bereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden,
der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaus-
nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berück- halt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrie-
sichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzuset- ben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen,
zen. wenn die Geschoßfläche 1200 m2 überschreitet. Die Regel
des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür beste-
(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, 2
hen, daß Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 m
die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung
Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr als 1200 m2
und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind in bezug auf die
dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem
in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die
wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im
Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile,
Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der
begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter
Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu
Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten berücksichtigen.
festgesetzt werden.
(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und § 12
Zeltplätze zulässig.
Stellplätze und Garagen
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten
§ 11 zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts
Sonstige Sondergebiete anderes ergibt.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und
darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebie- allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der
ten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den
durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestim- zulässig.
mung und die Art der Nutzung darzustellen und festzuset-
zen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in (3) Unzulässig sind
Betracht 1. Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraft-
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und omnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge
Gebiete für die Fremdenbeherbergung, in reinen Wohngebieten,
Ladengebiete, 2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem
Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handels- dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und
betriebe, allgemeinen Wohngebieten.
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, (4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städte-
bauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bau-
Hochschulgebiete, gesetzbuchs), festgesetzt werden, daß in bestimmten
Klinikgebiete, Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige
Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind.
Hafengebiete, Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse
unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung
Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze
oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und
Sonnenenergie, dienen. und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten
Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts
(3) 1. Einkaufszentren, anderes bestimmt.
2. großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, (5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städte-
Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der bauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bau-
Raumordnung und Landesplanung oder auf die städte- gesetzbuchs), festgesetzt werden, daß in Teilen von
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. (2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städte-
Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. baulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Abs. 5 des
Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist
Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten
nicht allein nach den verf ahrensrechtlichen Einordnungen
Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränk-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner
tem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vor-
Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
schriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung
der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Zweiter Abschnitt
Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stell- Maß der baulichen Nutzung
plätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan
festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach
den Absätzen 4 bis 6 unberührt. § 16
Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß
§ 13 der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der
Gebäude und Räume für freie Berufe Geschoßflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe
baulicher Anlagen.
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher
Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art aus- (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen
üben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch
Gebäude zulässig. 1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflä-
chen der baulichen Anlagen,
2. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der Geschoß-
§ 14
fläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
Nebenanlagen
3. der Zahl der Vollgeschosse,
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen 4. der Höhe baulicher Anlagen.
sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtun-
gen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Bauge- (3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung
biet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst im Bebauungsplan ist festzusetzen
dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.
1. stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grund-
Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Ver-
flächen der baulichen Anlagen,
ordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung
zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Neben- 2. die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher
anlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche
solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild,
Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen einge- beeinträchtigt werden können.
schränkt oder ausgeschlossen werden.
(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschoß-
flächenzahl oder die Größe der Geschoßfläche, für die
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen
Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwas- im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festge-
ser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten setzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe
als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt
Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt werden.
sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanla-
gen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit (5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen
nicht Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet. Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grund-
stücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher
Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Fest-
§ 15 setzungen können oberhalb und unterhalb der Gelände-
oberfläche getroffen werden.
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit
baulicher und sonstiger Anlagen (6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang
bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und baulichen Nutzung vorgesehen werden.
sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie
nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der
Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch § 17
unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störun- Obergrenzen für die Bestimmung
gen ausgehen können, die nach der Eigenart des Bauge- des Maßes der baulichen Nutzung
biets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzu-
mutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder (1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nut-
Störungen ausgesetzt werden. zung nach§ 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächen-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 139
zahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder fest- (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die
gesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland
werden: und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßen-
begrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie
2 3 4
nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks
Grund- Geschoß- Bau- maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze
flächen- flächen- massen-
Baugebiet liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die
zahl zahl zahl
(GRZ) (GFZ) (BMZ) Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
in Kleinsiedlungsgebieten (WS) 0,2 0,4 (4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grund-
•· ·----~--
in reinen Wohngebieten (WR) flächen von
allgemeinen Wohn-
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
gebieten (WA)
Ferienhausgebieten 0,4 1,2 2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
------------·-
in besonderen 3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
Wohngebieten (WB) 0,6 1,6 durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
in Dorfgebieten (MD)
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die
Mischgebieten (MI) 0,6 1,2
--- - Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu
in Kerngebieten (MK) 1,0 3,0 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch
in Gewerbegebieten (GE) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschrei-
Industriegebieten (GI) tungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen wer-
sonstigen Sondergebieten 0,8 2,4 10,0 den. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende
in Wochenendhausgebieten 0,2 0,2 Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungs-
plan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der
(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschrit- Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abge-
ten werden, wenn
sehen werden
1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, 1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen
2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, 2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesent-
durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anfor- lichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grund-
derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse stücksnutzung führen würde.
nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs
befriedigt werden, und
§ 20
3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche
Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhaus-
gebiete. (1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach lan-
desrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf
(3) In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend ihre Zahl angerechnet werden.
bebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1
überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies (2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratme-
erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegen- ter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im
stehen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwen- Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
den. (3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der
Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebau-
§ 18 ungsplan kann festgesetzt werden, daß die Flächen von
Höhe baulicher Anlagen Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich
der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließ-
(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die lich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzu-
erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. rechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festge- (4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben
setzt (§ 16 Abs. 4 Satz 2), können geringfügige Abwei- Nebenanlagen im Sinne des§ 14, Balkone, Loggien, Ter-
chungen zugelassen werden. rassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landes-
recht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und
sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen
§ 19
werden können, unberücksichtigt.
Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter
Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne § 21
des Absatzes 3 zulässig sind. Baumassenzahl, Baumasse
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errech- (1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Bau-
nete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anla- masse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des
gen überdeckt werden darf. § 19 Abs. 3 zulässig sind.
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Dritter Abschnitt
Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses
bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Bauweise-, überbaubare Grundstücksfläche
Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen
Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Trep- § 22
penräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und Bauweise
Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei
denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht (1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene
möglich ist, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln. oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit
§ 20 Abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser
unberücksichtigt. oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1
bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen.
(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden,
oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäu- auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Haus-
den, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, gruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zuläs-
sigen Geschoßflächenzahl beträgt, nicht überschritten (3) In der geschlossenen Bauweise werden die
werden. Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei
denn, daß die vorhandene Bebauung eine Abweichung
§ 21 a erfordert.
Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abwei-
(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in chende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch
sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zuläs- festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärti-
sigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse gen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut wer-
nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies fest- den darf oder muß.
setzt oder als Ausnahme vorsieht.
§ 23
(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 sind
Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festge- Überbaubare Grundstücksfläche
setzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch
Nr. 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der
die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebau-
Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
ungstiefen bestimmt werden. § 16 Abs. 5 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Soweit § 19 Abs. 4 nicht entgegensteht, ist eine
Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch über- (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser Linie
dachte Stellplätze und Garagen bis zu 0, 1 der Fläche des gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäude-
Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschrei- teilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.
tung kann ausnahmsweise zugelassen werden Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang
1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industrie- bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
gebieten,
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude
2. in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungs- von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zuge-
plan festgesetzt sind. lassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche oder der (4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3
Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsäch-
Baumassen von lichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebau-
ungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
1. Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht ange-
rechnet werden,
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt
2. Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä-
zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des chen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen wer-
Absatzes 3 überschreiten, den. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach
3. Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder
Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vor- zugelassen werden können.
sieht.
(5) Die zulässige Geschoßfläche oder die zulässige Vierter Abschnitt
Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendi-
ger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt
§ 24
werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies
festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. (weggefallen)
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 141
Fünfter Abschnitt Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans erneut ein-
zuleiten, bleibt unberührt.
Überleitungs- und Schlußvorschriften
(2) Auf Bebauungspläne, auf die § 11 Abs. 3 in der
§ 25 Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977
Anwendung findet, ist § 11 Abs. 3 Satz 4 entsprechend
Fortführung eingeleiteter Verfahren*) anzuwenden.
Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung § 25c
bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entspre-
Überleitungsvorschrift aus Anlaß
chenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden,
der vierten Änderungsverordnung
wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung
bereits ausgelegt sind. (1) Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem
27. Januar 1990 nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
•) Diese Vorschrift betrifft die Fortführung eingeleiteter Verfahren bei In-
öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung
krafttreten der Baunutzungsverordnung (1. August 1962) in der in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzu-
ursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBI. 1 S. 429). Für die wenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur
Fortführung eingeleiteter Verfahren bei Inkrafttreten der Änderungsver- Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt
ordnung (1. Januar 1969) bestimmt Artikel 2 der Verordnung zur Ände-
rung der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 (BGBI. 1
unberührt.
S. 1233):
(2) Wird in Gebieten mit Bebauungsplänen, auf die § 20
„Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet
ist, gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung, wenn die Pläne bei
Abs. 2 Satz 2 in einer früheren Fassung anzuwenden ist,
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach § 2 Abs. 6 des Bundesbau- die zulässige Geschoßfläche durch Flächen von Aufent-
gesetzes ausgelegt sind." haltsräumen in anderen als Vollgeschossen überschritten,
kann die Überschreitung zugelassen werden, wenn öffent-
liche Belange nicht entgegenstehen.
§ 25a
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuläs-
Überleitungsvorschriften aus Anlaß sigkeit von Vergnügungsstätten in den Baugebieten sind
der zweiten Änderungsverordnung auch in Gebieten mit Bebauungsplänen anzuwenden, die
auf der Grundlage einer früheren Fassung dieser Verord-
(1) Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung
nung aufgestellt worden sind; besondere Festsetzungen in
bereits eingeleitet ist, gilt diese Verordnung in ihrer bis zum
diesen Bebauungsplänen über die Zulässigkeit von Ver-
Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung dieser
gnügungsstätten bleiben unberührt. In den im Zusammen-
V~r?rdnung vom 15. September 1977 (BGBI. t S. 1757)
hang bebauten Gebieten, auf die § 34 Abs. 1 des Bau-
gultlgen Fassung, wenn die Pläne bei Inkrafttreten der
gesetzbuchs Anwendung findet, können in einem Bebau-
zweiten Änderungsverordnung nach § 2a Abs. 6 des
ungsplan aus besonderen städtebaulichen Gründen
Bundesbaugesetzes oder § 2 Abs. 6 des Bundesbau-
Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vergnügungs-
gesetzes in der bis zum 1. Januar 1977 geltenden Fas-
stätten festgesetzt werden, um eine Beeinträchtigung
sung ausgelegt sind.
1 . von Wohnnutzungen oder
(2) Von der Geltung der Vorschriften der zweiten Ände-
rungsverordnung über gesonderte Festsetzungen für 2. von anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie Kirchen,
übereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie son- Schulen und Kindertagesstätten, oder
stige Teile baulicher Anlagen sind solche Bebauungspläne 3. der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden
ausgenommen, auf die§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugeset- städtebaulichen Funktion des Gebiets
zes in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung nach
~aßgabe des Artikels 3 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur zu verhindern; in Gebieten mit überwiegend gewerblicher
Anderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 Nutzung können solche Bestimmungen nur zum Schutz
(BGBI. 1 S. 2221) keine Anwendung findet. Auf diese der in Nummer 2 bezeichneten Anlagen oder zur Verhin-
Bebauungspläne finden die Vorschriften dieser Verord- derung einer städtebaulich nachteiligen Massierung von
nung über gesonderte Festsetzungen für übereinander- Vergnügungsstätten festgesetzt werden. Von den Sätzen
liegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile bau- 1 und 2 unberührt bleiben am 27. Januar 1990 vorhan-
licher Anlagen in der bis zum Inkrafttreten der zweiten dene, baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätten
Änderungsverordnung gültigen Fassung weiterhin Anwen- einschließlich notwendiger Änderungen, die sich aus
dung. behördlichen Auflagen oder gewerberechtlichen Bestim-
mungen ergeben.
§ 25b § 26
Überleitungsvorschrift aus Anlaß Berlin-Klausel
der dritten Änderungsverordnung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(1) Ist der Entwurf eines Bebauungsplans vor dem tungsgesetzes in Verbindung mit § 247 des Baugesetz-
Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung nach § 2a buchs auch im Land Berlin.
Abs. 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich ausgelegt wor-
den, ist auf ihn § 11 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum
Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung geltenden § 27
Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das (1nkrafttreten)
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 18. Januar 1990
Auf Grund des§ 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
(BGBI. 1 S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10
des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird
bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu
Ägypten und
Kanada
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienst-
leistungsmarken besteht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. März 1988 (BGBI. 1 S. 351 ).
Bonn, den 18. Januar 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin kel
Berichtigung
der Neufassung der Bundeswahlordnung
Vom 17. Januar 1990
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. Dezember 1989 (BGBI. 1990 1 S. 1) ist
wie folgt zu berichtigen:
1. Die unter der Bezeichnung „Anlage 4 B" (Seite 41) in
Klammern angegebene Bezugsnorm lautet richtig:
,,(zu§ 19 Abs. 2)".
2. Die Fußnote 2 zu „noch Anlage 14" (Seite 54) ist um
folgenden Satz 2 zu ergänzen:
„Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im
Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein."
Bonn, den 17. Januar 1990
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
von Rottenburg
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 18. Januar 1990
Auf Grund des§ 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
(BGBI. 1 S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10
des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird
bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu
Ägypten und
Kanada
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienst-
leistungsmarken besteht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. März 1988 (BGBI. 1 S. 351 ).
Bonn, den 18. Januar 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin kel
Berichtigung
der Neufassung der Bundeswahlordnung
Vom 17. Januar 1990
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. Dezember 1989 (BGBI. 1990 1 S. 1) ist
wie folgt zu berichtigen:
1. Die unter der Bezeichnung „Anlage 4 B" (Seite 41) in
Klammern angegebene Bezugsnorm lautet richtig:
,,(zu§ 19 Abs. 2)".
2. Die Fußnote 2 zu „noch Anlage 14" (Seite 54) ist um
folgenden Satz 2 zu ergänzen:
„Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im
Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein."
Bonn, den 17. Januar 1990
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
von Rottenburg
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 143
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 2, ausgegeben am 24. Januar 1990
Tag 1n halt Seite
14. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 18
14. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 19
19. 12. 89 Bekanntmachung einer Änderung der Verfahrensordnung des Dritten Senats des Obersten Rück-
erstattungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
19. 12. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Austausch
therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
20. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Protokolls über die Hilfe für Armenien . . . . . . . . . . . . . . . . 22
20. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 26
21. 12. 89 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
und der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika über Flugaktivi-
täten mit dem Space Shuttle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
2. 1. 90 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der
Bundesrepublik Deutschland und der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde der Vereinigten Staaten
von Amerika über den Datenaustausch über orbitale Objekte (Raumfahrttrümmer) . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises 8, Völkerrechtliche
Vereinbarungen und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1989, gesondert übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
11. 1. 90 Verordnung Nr. 1/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 281 (12 18. 1. 90) 1. 2. 90
9500-4-6-4
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 143
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 2, ausgegeben am 24. Januar 1990
Tag 1n halt Seite
14. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 18
14. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 19
19. 12. 89 Bekanntmachung einer Änderung der Verfahrensordnung des Dritten Senats des Obersten Rück-
erstattungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
19. 12. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Austausch
therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
20. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Protokolls über die Hilfe für Armenien . . . . . . . . . . . . . . . . 22
20. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 26
21. 12. 89 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
und der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika über Flugaktivi-
täten mit dem Space Shuttle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
2. 1. 90 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der
Bundesrepublik Deutschland und der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde der Vereinigten Staaten
von Amerika über den Datenaustausch über orbitale Objekte (Raumfahrttrümmer) . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises 8, Völkerrechtliche
Vereinbarungen und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1989, gesondert übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
11. 1. 90 Verordnung Nr. 1/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 281 (12 18. 1. 90) 1. 2. 90
9500-4-6-4
118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
(THW-Helferrechtsgesetz - THW-HelfRG)
Vom 22. Januar 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in der Sozial- und
das folgende Gesetz beschlossen: Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Alters-
versorgung erwachsen. Nehmen Arbeitnehmer während
§ 1 der Arbeitszeit an Einsätzen oder Ausbildungsveranstal-
tungen teil, so sind sie für die Dauer der Teilnahme unter
Anwendungsbereich Weitergewährung des Arbeitsentgeltes, das sie ohne die
(1) Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse des Teilnahme erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freige-
Technischen Hilfswerks und seiner Helfer. stellt. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und
Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Alters-
(2) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige versorgung werden durch den Dienst im Technischen
Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Hilfswerk nicht berührt. Die Sätze 1 und 2 gelten für
Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Es hat Beamte und Richter entsprechend.
folgende Aufgaben:
(2) Privaten Arbeitgebern ist das weitergewährte
1. Technische Hilfe im Zivilschutz, Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialver-
2. technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung sicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit sowie zur
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ges~tzes, betrieblichen Altersversorgung bei einem Ausfall von mehr
3. technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastro- als zwei Stunden am Tag oder von mehr als sieben
phen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen grö- Stunden innerhalb von zwei Wochen für die gesamte
ßeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahren- Ausfallzeit auf Antrag zu erstatten. Ihnen ist auf Antrag
abwehr zuständigen Stellen, insbesondere im Ber- auch das Arbeitsentgelt zu erstatten, das sie Arbeitneh-
gungs- und lnstandsetzungsdienst. mern aufgrund der gesetzlichen Vorschriften während
einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit weiter leisten,
(3) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Tech-
werden im Technischen Hilfswerk Einheiten und Einrich- nischen Hilfswerk zurückzuführen ist.
tungen aus Helfern aufgestellt. Die Helfer stehen in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besonderer Art, das (3) Den Helfern sind auf Antrag die ihnen durch die
sich nach den folgenden Vorschriften bestimmt. Ausübung des Dienstes im Technischen Hilfswerk ent-
standenen notwendigen baren Auslagen zu ersetzen.
Beruflich selbständige Helfer erhalten auf Antrag für glaub-
§ 2
haft gemachten Verdienstausfall eine Entschädigung. Der
Helfer Bundesminister des Innern kann Höchstgrenzen und pau-
schale Abgeltungen für die Erstattungen nach den Sätzen
(1) Helfer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die
1 und 2 festlegen.
sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen
Hilfswerk verpflichtet haben. (4) Helfern, die Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit,
Sozialhilfe sowie sonstige Unterstützungen oder Bezüge
(2) Die Helfer haben die ihnen übertragenen Aufgaben
aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind die Leistungen wei-
zu erfüllen und dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.
ter zu gewähren, die sie ohne den Dienst im Technischen
Sie werden entsprechend den dienstlichen Erfordernissen
Hilfswerk erhalten hätten.
aus- und fortgebildet. Die Ausbildungsveranstaltungen sol-
len in der Regel außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfin- (5) Sachschäden, die den Helfern durch Ausübung des
den und zweihundert Stunden im Jahr nicht überschreiten. Dienstes im Technischen Hilfswerk entstehen, sind ihnen
auf Antrag angemessen zu erstatten. Der Anspruch ist
(3) Ein Helfer kann entlassen werden, wenn er schuld- ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten bei der Ent-
haft gegen seine Dienstpflichten verstößt oder für die
stehung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr geeignet ist.
zur Last fällt. Ersatzansprüche des Geschädigten gegen
(4) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, Dritte gehen in Höhe des vom Bund geleisteten Ersatzes
durch Rechtsverordnung Zustandekommen, Inhalt und auf diesen über.
Beendigung des Helferdienstverhältnisses im einzelnen zu
(6) Wenn bei einem Einsatz außerhalb des Geltungsbe-
regeln.
reiches dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) ein Unfall oder
§ 3 eine Krankheit des Helfers auf Verhältnisse zurückzufüh-
Soziale Sicherung ren ist, die dem Einsatzland eigentümlich sind und für den
Helfer eine besondere Gefahr auch außerhalb der Helfer-
(1) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum tätigkeit darstellen, finden die §§ 10 und 16 des Entwick-
Dienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst lungshelfergesetzes entsprechende Anwendung.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 119
(7) Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind der Helfer mit deren Zustimmung für Zwecke der Einsätze,
Angestellte und Arbeiter sowie die zu ihrer Ausbildung Ausbildung und Betreuung erhoben werden können.
Beschäftigten.
§ 5
§ 4 Beirat
Mitwirkung Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat aus
(1) Die Helfer wirken in Orts- und Bezirksverbänden des Vertretern des Bundes, der Länder, der kommunalen Spit-
Technischen Hilfswerks mit. Der vom Direktor des Tech- zenverbände, der Wirtschaft und der THW-Helfervereini-
nischen Hilfswerks bestellte Orts- oder Bezirksbeauftragte gung gebildet, der den Bundesminister des Innern in
leitet den Orts- oder Bezirksverband. grundsätzlichen Angelegenheiten des Technischen Hilfs-
werks berät. Der Bundesminister des Innern erläßt eine
(2) Die Interessen der Helfer gegenüber den zuständi- Geschäftsordnung, die Näheres regelt.
gen Dienststellen des Technischen Hilfswerks werden
durch gewählte Sprecher wahrgenommen. §6
(3) Biidung und Zusammensetzung der die entspre- Berlin-Klausel
chende Gliederung des Technischen Hilfswerks beraten-
den Orts- und Landesausschüsse sowie des Bundesaus- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
schusses regelt der Bundesminister des Innern durch Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
Rechtsverordnung. Der Bundesausschuß kann zur Unter- verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
stützung seiner Arbeit im Einvernehmen mit dem Direktor werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
des Technischen Hilfswerks Arbeitsgremien unter Betei- Überleitungsgesetzes.
ligung fachkundiger Helfer einrichten.
§7
(4) Die für Einsätze, Ausbildung und Betreuung erforder-
Inkrafttreten
lichen personenbezogenen Daten der Helfer dürfen er-
hoben und verwendet werden. Eine Verwendung dieser Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
Daten für andere Zwecke ist unzulässig. Der Bundesmini- dung folgenden Kalendermonats in Kraft. Die zum Zeit-
ster des Innern wird ermächtigt, durch Recl1tsverordnung punkt des lnkrafttretens im Technischen Hilfswerk mitwir-
zu bestimmen, welche personenbezogenen Informationen kenden Helfer gelten als Helfer im Sinne dieses Gesetzes.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Januar 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Ergänzung des Katastrophenschutzgesetzes und anderer Vorschriften
(Katastrophenschutzergänzungsgesetz - KatSErgG}
Vom 23. Januar 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates können diese Befugnisse ganz oder teilweise auf das
das folgende Gesetz beschlossen: Bundesamt für Zivilschutz übertragen.
(3) Soweit dieses Gesetz im Auftrag des Bundes
ausgeführt wird, können die zuständigen obersten
Artikel 1 Bundesbehörden mit Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen."
Ergänzung des Gesetzes
über die Erweiterung des Katastrophenschutzes
4. § 3 wird wie folgt gefaßt:
Das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophen-
schutzes vom 9. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 776), zuletzt geän- ,,§ 3
dert durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 Völkerrechtliche Stellung
(BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert: (1) Die Einheiten und Einrichtungen des Katastro-
phenschutzes haben den Voraussetzungen des Arti-
1. § 1 erhält folgende Fassung: kels 63 des IV. Genfer Abkommens vom 12. August
1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten
,,§ 1
(BGBI. 1954 II S. 781) zu entsprechen.
Erweiterung des Katastrophenschutzes
(2) Die Stellung des Deutschen Roten Kreuzes als
Die Erweiterung des Katastrophenschutzes dient anerkannte nationale Gesellschaft vom Roten Kreuz
dem Schutz der Bevölkerung vor den besonderen sowie die der anderen freiwilligen Hilfsgesellschaften
Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall dro- und ihres Personals nach dem humanitären Völker-
hen." recht bleiben unberührt."
2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: 5. § 4 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1 a ,,§ 4
Einheiten und Einrichtungen Fachdienste
(1) Die für den Katastrophenschutz aufgestellten (1) Zur Verstärkung aufgestellt oder ergänzt werden
Einheiten und Einrichtungen nehmen auch die Aufga- Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschut-
ben nach § 1 wahr. Sie werden zu diesem Zweck zes, insbesondere in den Fachdiensten
verstärkt, ergänzt sowie zusätzlich ausgestattet und
Brandschutzdienst,
ausgebildet.
Bergungsdienst,
(2) Soweit die zur Erfüllung der Aufgaben erforderli- lnstandsetzungsdienst,
che Stärke nicht durch Einheiten und Einrichtungen Sanitätsdienst,
der mitwirkenden öffentlichen und privaten Organisa- ABC-Dienst,
tionen erreicht wird, werden zusätzliche Einheiten und Betreuungsdienst,
Einrichtungen aufgestellt (Regieeinheiten und -ein- Veterinärdienst und
richtungen)." Fernmeldedienst.
(2) Der Bundesminister des Innern legt dafür im
3. § 2 erhält folgende Fassung:
Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbe-
,,§ 2 hörde die Stärke der Fachdienste in den Ländern
Auftragsverwaltung fest."
(1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes den 6. § 5 erhält folgende Fassung:
Ländern einschließlich der Gemeinden und Gemein-
deverbände obliegt, handeln sie im Auftrag des Bun- ,,§ 5
des. Wenn nichts anderes bestimmt ist, richten sich Ausstattung
die Zuständigkeit der Behörden und das Verwaltungs-
(1) Die zusätzliche Ausstattung wird vom Bund zur
verfahren nach den für den Katastrophenschutz gel-
Verfügung gestellt. Die Länder teilen die Ausstattung
tenden Vorschriften der Länder.
auf die Katastrophenschutzbehörden auf. Diese
(2) Die der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 geben die Ausstattung an die Träger der Einheiten
des Grundgesetzes zustehenden Befugnisse werden und Einrichtungen weiter. Die Einheiten und Einrich-
von den zuständigen obersten Bundesbehörden in tungen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
ihren jeweiligen Aufgabenbereichen ausgeübt. Sie erhalten ihre Ausstattung unmittelbar vom Bund.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 121
(2) Die Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen bringung und Pflege der zusätzlichen Ausstattung und
des Katastrophenschutzes und die zusätzliche Aus- stellen die Einsatzbereitschaft ihrer Einheiten und Ein-
stattung sollen aufeinander abgestimmt und möglichst richtungen sicher.
unter Beachtung bestehender technischer Normen
vereinheitlicht werden. Die Länder können sich für die (4) Die mitwirkenden privaten Organisationen erhal-
Beschaffung von Ausstattung der zuständigen Bun- ten über die Katastrophenschutzbehörde die Mittel zur
desbehörden bedienen. Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz.
Sie können die ihnen zugewiesene zusätzliche Aus-
(3) Zur Wartung und Instandsetzung der Ausstat- stattung für eigene Zwecke nutzen, soweit hierdurch
tung können die Länder besondere Einrichtungen die Aufgaben des Katastrophenschutzes nicht beein-
errichten."
trächtigt werden.
7. § 7 erhält folgende Fassung: (5) Die Mitwirkung von anderen Behörden, Stellen
,,§ 7 und Trägern öffentlicher Aufgaben bestimmt sich nach
dem Katastrophenschutzrecht des Landes. Die
Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde
Behörden und Stellen des Bundes sowie die seiner
(1) Die Katastrophenschutzbehörde leitet und koor- Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des
diniert alle Hilfsmaßnahmen in ihrem Bereich und trifft öffentlichen Rechts sind zur Mitwirkung verpflichtet.
die hierfür erforderlichen Vorbereitungen. Sie beauf-
sichtigt die Einheiten und Einrichtungen des Katastro-
phenschutzes bei der Durchführung der Aufgaben § 7b
nach diesem Gesetz und überwacht dabei insbeson- Beteiligung im Bundesbereich
dere ihre Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung.
(1) Beim Bundesminister des Innern wird ein Beirat
Sie kann den Trägern der Einheiten und Einrichtungen
gebildet, der den Bundesminister des Innern in Fragen
in ihrem Bereich Weisungen zur Durchführung von
der Erweiterung des Katastrophenschutzes berät.
Veranstaltungen zur zusätzlichen Aus- und Fortbil-
Den zuständigen obersten Landesbehörden ist Gele-
dung sowie zur Unterbringung und Pflege der zusätzli-
genheit zur Teilnahme zu geben. Der Bundesminister
chen Ausstattung erteilen. Bei Einsätzen und ange-
des Innern erläßt eine Geschäftsordnung, die Näheres
ordneten Übungen unterstehen ihr die Einheiten und
regelt.
Einrichtungen.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde bildet einen (2) Die Bundesverbände der nach diesem Gesetz
Stab, der sie bei der Leitung von Einsätzen nach mitwirkenden privaten Organisationen, der Deutsche
diesem Gesetz unterstützt. Ihm gehören unter ande- Feuerwehrverband, die THW-Helfervereinigung und
rem mindestens je ein Vertreter der mitwirkenden der Verband der Arbeitsgemeinschaften der Helfer in
öffentlichen und privaten Organisationen an. Bei den Regieeinheiten und -einrichtungen des Katastro-
Bedarf sind für jeden Fachdienst weitere Vertreter zu phenschutzes werden bei der Vorbereitung allgemei-
bestellen." ner Regelungen des Bundes über die Erweiterung des
Katastrophenschutzes angehört, die die Organisatio-
8. Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b eingefügt: nen, die Feuerwehren, das Technische Hilfswerk und
die Regieeinheiten und -einrichtungen unmittelbar
,,§ 7a betreffen."
Mitwirkung
(1) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem 9. § 8 wird wie folgt geändert:
Gesetz wirken nach Maßgabe der Rechts- und Ver- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
waltungsvorschriften mit
,,(1) Die Helfer können sich gegenüber ihrer Orga-
1. die öffentlichen Feuerwehren, nisation für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit
2. die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten.
Die Helfer in Regieeinheiten und -einrichtungen
3. private Organisationen. verpflichten sich gegenüber der Katastrophen-
Die öffentlichen Feuerwehren und die Bundesanstalt schutzbehörde."
Technisches Hilfswerk sind zur Mitwirkung verpflich-
tet. Sie sind öffentliche Organisationen im Sinne die- b) Absatz 4 entfällt.
ses Gesetzes.
c) Absatz 5 wird Absatz 4.
(2) Private Organisationen, insbesondere der Arbei-
ter-Samariter-Bund, die Deutsche Lebensrettungsge-
10. § 9 wird wie folgt geändert:
sellschaft, das Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-
Unfall-Hilfe und der Malteser-Hilfsdienst wirken mit, a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
wenn sie sich hierzu bereit erklärt haben, der Bundes- ,,(1) Soweit durch dieses Gesetz oder andere
minister des Innern ihre Mitwirkung generell anerkannt Rechtsvorschriften des Bundes nichts anderes
hat und die Katastrophenschutzbehörde der Mitwir- bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten der
kung ihrer Einheiten und Einrichtungen zugestimmt nach diesem Gesetz mitwirkenden Helfer nur
hat. gegenüber der Organisation, der sie angehören.
(3) Die mitwirkenden Organisationen bilden die Für die Helfer der Regieeinheiten und -einrichtun-
erforderliche Zahl von Helfern nach den geltenden gen gelten insoweit die Regelungen für die örtli-
Vorschriften aus, sorgen für die sachgemäße Unter- chen Freiwilligen Feuerwehren entsprechend."
122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: 13. § 11 wird wie folgt geändert:
„Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Dienst im Katastrophenschutz und aus diesem
„Der Bundesverband für den Selbstschutz ist eine
Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis und in
bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen
der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in
der betrieblichen Altersversorgung erwachsen." Rechts."
b) In Absatz 2 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Worten „in der
Sozial- und Arbeitslosenversicherung" die Worte ,, 1. die Bevölkerung über den Zivilschutz, insbe-
,,sowie in der betrieblichen Altersversorgung" ein- sondere über drohende Gefahren und über
gefügt. Schutz- und Hilfeleistungsmöglichkeiten zu
informieren und aufzuklären,".
d) In Absatz 2 Satz 4 werden nach den Worten „ein-
schließlich ihrer Beiträge zur Sozialversicherung c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
und zur Bundesanstalt für Arbeit" die Worte „sowie ,,(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der
zur betrieblichen Altersversorgung" und nach den Bundesverband für den Selbstschutz haupt- und
Worten „innerhalb von zwei Wochen" die Worte nebenamtlicher Mitarbeiter sowie freiwilliger und
,,für die gesamte Ausfallzeit" eingefügt. ehrenamtlicher Helfer bedienen. Die Helfer stehen
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
11. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: besonderer Art. Sie haben die ihnen übertragenen
Aufgaben zu erfüllen, dienstlichen Anordnungen
,,§ 9a
Folge zu leisten und sich aus- und fortbilden zu
Persönliche Hilfeleistungen lassen. Bei fehlender Eignung und in Fällen
(1) Die Katastrophenschutzbehörde kann Männer schwerwiegender Pflichtverletzung können sie ent-
und Frauen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten lassen oder von besonderen Funktionen entbun-
60. Lebensjahr verpflichten, bei der Bekämpfung der den werden. Die Helfer wählen Sprecher, die die
besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidi- Interessen der Helfer gegenüber den zuständigen
gungsfall drohen, Hilfe zu leisten, wenn die vorhande- Dienststellen des Bundesverbandes für den
nen Helfer im Einsatzfall nicht ausreichen. Die zur Selbstschutz wahrnehmen."
Hilfeleistung Herangezogenen oder die freiwillig mit
d) Absatz 4 wird Absatz 5.
Einverständnis der zuständigen Stellen bei der Hilfe-
leistung Mitwirkenden haben für die Dauer der Hilfelei-
stung die Rechtsstellung eines Helfers. Bei der Ver- 14. § 12 erhält folgende Fassung:
pflichtung ist auf den Bedarf von Behörden und Betrie-
ben mit lebens- oder verteidigungswichtigen Aufga- ,,§ 12
ben Rücksicht zu nehmen. Aufenthaltsregelung
(2) Die Verpflichteten können als Helfer den nach (1) Zum Schutz vor den besonderen Gefahren, die
diesem Gesetz mitwirkenden Organisationen und den der Bevölkerung im Verteidigungsfall drohen, oder für
Regieeinheiten und -einrichtungen zugewiesen wer- Zwecke der Verteidigung können die obersten Lan-
den. Diese können den Einsatz in ihren Einheiten und desbehörden oder die von ihnen bestimmten oder
Einrichtungen ablehnen, wenn die Zugewiesenen als nach Landesrecht zuständigen Stellen nach Maßgabe
Helfer für den Fachdienst ungeeignet sind oder des Artikels 80 a des Grundgesetzes anordnen, daß
andere berechtigte Gründe gegen ihren Einsatz in der
1. der jeweilige Aufenthaltsort nur mit Erlaubnis ver-
Organisation sprechen.
lassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht betreten
(3) Die Verpflichtung darf einen Zeitraum von zehn werden darf,
Werktagen im Vierteljahr nicht überschreiten."
2. die Bevölkerung besonders gefährdeter Gebiete
vorübergehend evakuiert wird.
12. § 10 wird wie folgt geändert:
(2) Die Länder und Gemeinden sind verpflichtet, die
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „gegen die
zur Durchführung der Evakuierung sowie zur Auf-
Wirkung von Angriffswaffen" durch die Worte
nahme und Versorgung der evakuierten Bevölkerung
,,gegen die besonderen Gefahren, die im Verteidi-
erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen zu
gungsfall drohen" ersetzt. Satz 2 entfällt.
treffen. Die zuständigen Bundesbehörden leisten die
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: erforderliche Unterstützung."
,,(2) Für die Unterrichtung und Ausbildung der
Bevölkerung sowie in sonstigen Angelegenheiten 15. § 13 erhält folgende Fassung:
des Selbstschutzes können die Gemeinden sich ,,§ 13
insbesondere des Bundesverbandes für den
Planung der gesundheitlichen Versorgung
Selbstschutz sowie der nach diesem Gesetz mit-
wirkenden Organisationen bedienen." (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
haben ergänzende Maßnahmen zur gesundheitlichen
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall zu
,,(4) Die Maßnahmen der kreisangehörigen planen. Sie ermitteln insbesondere die Nutzungs- und
Gemeinden werden durch die Behörden der allge- Erweiterungsmöglichkeiten der vorhandenen Einrich-
meinen Verwaltung auf der Kreisstufe unterstützt." tungen und den voraussichtlichen personellen und
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 123
sächlichen Bedarf und melden ihn den für die Bedarfs- pflicht seit weniger als zehn Jahren nicht in ihrem
deckung zuständigen Behörden. Mit den für das Beruf tätig sind. Die Rechtsverordnung regelt insbe-
Gesundheits- und Sanitätswesen der Bundeswehr sondere den Beginn der Meldepflicht, die meldepflich-
zuständigen Stellen ist eng zusammenzuarbeiten. tigen Berufsgruppen und die für die Verpflichtung
Soweit die zuständigen Behörden nach Satz 1 nicht erforderlichen meldepflichtigen Angaben sowie den
die Gesundheitsämter sind, ist deren Mitwirkung bei Schutz von personenbezogenen Informationen unter
der Planung sicherzustellen. Berücksichtigung des Grundsatzes der Zweckbin-
dung.
(2) Die gesetzlichen Berufsvertretungen der Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker, die Kassenärztli- (3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 2 darf nur
chen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie erlassen werden, wenn und soweit der Bedarf an
die Träger der Einrichtungen der gesundheitlichen Arbeitskräften nicht mehr auf freiwilliger Grundlage
Versorgung und ihre Verbände wirken bei der Planung gedeckt werden kann. Sie ist aufzuheben, wenn Bun-
und Bedarfsermittlung mit und unterstützen die Behör- destag oder Bundesrat es verlangen. Satz 2 gilt ent-
den. sprechend für die Anordnungen nach Absatz 1.
(3) Für Zwecke der Planung nach Absatz 1 haben
die Träger von Einrichtungen der gesundheitlichen § 13b
Versorgung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und
Kirchliche Einrichtungen
das Betreten ihrer Geschäfts- und Betriebsräume zu
dulden. Die hierbei gewonnenen Informationen dürfen Soweit die Planungen nach § 13 und die Maßnah-
nur insoweit verwertet werden, als dies für Zwecke men zur Erweiterung der Einsatzbereitschaft nach
dieses Gesetzes oder für die Erfüllung von Katastro- § 13a Einrichtungen in der Trägerschaft der Kirchen
phenschutzaufgaben erforderlich ist. betreffen, ist die Eigenständigkeit des kirchlichen Auf-
trags zu wahren.
(4) Die zuständigen Behörden können anordnen,
daß § 13c
Erste Hilfe- und Schwesternhelferinnen-
1. die Träger von Krankenhäusern Einsatz- und
Alarmpläne für die gesundheitliche Versorgung, ausbildung
2. die Veterinärämter Pläne für die Tierseuchenbe- (1) Der Bund fördert die Ausbildung
kämpfung 1. in Erster Hilfe durch den Arbeiter-Samariter-Bund,
aufstellen und fortschreiben." die Deutsche Lebensrettungsgesellschaft, das
Deutsche Rote Kreuz, die Johanniter-Unfallhilfe
16. Nach§ 13 werden folgende§§ 13a bis 13c eingefügt: und den Malteser-Hilfsdienst,
II§ 13a 2. zu Schwesternhelferinnen durch den Arbeiter-
samariter-Bund, das Deutsche Rote Kreuz, die
Erweiterung der Einsatzbereitschaft
Johanniter-Unfallhilfe und den Malteser-Hilfs-
(1) Nach Freigabe durch die Bundesregierung kön- dienst.
nen die nach Landesrecht zuständigen Behörden
anordnen, daß (2) Die Einzelheiten werden durch öffentlich-rechtli-
chen Vertrag zwischen dem Bund und den Organisa-
1. Einrichtungen der gesundheitlichen Versorgung tionen geregelt."
ihre Leistungsfähigkeit auf die Anforderungen im
Verteidigungsfall umzustellen, zu erweitern und
17. § 14 wird wie folgt geändert:
ihre Einsatzbereitschaft herzustellen haben,
2. die Träger von Krankenhäusern ihnen zugeordnete a) Absatz 3 wird um folgende Worte ergänzt:
Hilfskrankenhäuser in Betrieb zu nehmen haben, ,, , es sei denn, der Einsatz dient gleichzeitig Aus-
3. den Katastrophenschutzbehörden die Rettungsleit- bildungszwecken."
stelle oder Rettungsleitstellen ihres Bereiches b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
unterstellt werden und daß diese die ihnen zuge-
ordneten Dienste in ständiger Einsatzbereitschaft ,,(4) Kosten, die für Maßnahmen nach § 13a
zu halten und unter ärztlicher Leitung die Belegung Abs. 1 anfallen, sind dem Pflichtigen zu ersetzen."
von stationären Einrichtungen zu regeln haben,
18. Es wird folgender§ 14a eingefügt:
4. jede der stationären Behandlung dienende Einrich-
tung der zuständigen Rettungsleitstelle anzuschlie- ,,§ 14a
ßen ist. Bußgeldvorsch ritten
(2) Zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen in Ein- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
richtungen der gesundheitlichen Versorgung wird die fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 10
Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverord- Abs. 5 Satz 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 4 oder § 13 a
nung zu bestimmen, daß sich Wehrpflichtige und Abs. 1 zuwiderhandelt.
Frauen, die nach § 2 Nr. 2 und 3 des Arbeitssicher-
stellungsgesetzes in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet (2) Ordnungswidrig handelt, wer
werden können, beim zuständigen Arbeitsamt zu mel- 1. seiner Verpflichtung zum Dienst im Katastrophen-
den haben, soweit sie als Angehörige der Heil- oder schutz nach§ 8 Abs. 1 oder zur persönlichen Hilfe-
Heilhilfsberufe im Zeitpunkt des Eintritts der Melde- leistung nach § 9 a Abs. 1 Satz 1 oder
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. einer Rechtsverordnung nach § 13 a Abs. 2 Satz 1, den keine Anwendung auf Personen im Sinne des§ 5
soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf Abs. 1 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli
diese Bußgeldvorschrift verweist, 1968 (BGBI. 1 S. 787), zuletzt geändert durch Artikel 32
zuwiderhandelt. des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2261).
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 133b
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer (1) Der Beamte kann für Zwecke der Verteidigung
Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet auch ohne seine Zustimmung zu einem anderen
werden. Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung bei
über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 verpflichtet werden.
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(2) Dem Beamten können für Zwecke der Verteidi-
1. in den Fällen des Absatzes 1 die Behörde, welche gung auch Aufgaben übertragen werden, die nicht sei-
die Anordnung erlassen hat,
nem Amt oder seiner Laufbahnbefähigung entspre-
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 die zuständige chen, sofern ihm die Übernahme nach seiner Vor- und
Katastrophenschutzbehörde, Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahmesituation
3. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 das zuständige zumutbar ist. Aufgaben einer niedrigeren Laufbahn-
Arbeitsamt." gruppe dürfen ihm nur übertragen werden, wenn dies
aus dienstlichen Gründen unabweisbar ist.
19. Es wird folgender § 15a eingefügt: (3) Der Beamte hat bei der Erfüllung der ihm für
Zwecke der Verteidigung übertragenen Aufgaben
,,§ 15a
Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen,
Einschränkung von Grundrechten soweit diese ihm nach den Umständen und seinen
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
(4) Der Beamte ist bei einer Verlegung der Behörde
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-
oder Dienststelle - auch außerhalb des Geltungsberei-
gesetzes), der Freizügigkeit (Artikel _11 Abs. 1 des
ches dieses Gesetzes - zur Dienstleistung am neuen
Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Woh-
Dienstort verpflichtet.
nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach
Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt." § 133c
Die Entlassung eines Beamten auf seinen Antrag
20. § 18 wird wie folgt geändert:
kann für Zwecke der Verteidigung hinausgeschoben
a) Die Absätze 2 und 3 entfallen. werden, wenn dies im öffentlichen Interesse erforder-
b) Der Wortlaut des Absatzes 1 wird ohne Absatzbe- lich ist und der Personalbedarf der öffentlichen Verwal-
zeichnung beibehalten. tung im Bereich seines Dienstherrn auf freiwilliger
Grundlage nicht gedeckt werden kann. Satz 1 gilt ent-
sprechend für den Ablauf der Amtszeit bei Beamtenver-
Artikel 2 hältnissen auf Zeit. Der Eintritt des Beamten in den
Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze und die
Ergänzung des Beamtenrechtsrahmengesetzes
vorzeitige Versetzung in den Ruhestand auf Antrag
Das Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können unter den
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462), Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum Ende des
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom Monats hinausgeschoben werden, in dem der Beamte
18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2218), wird wie folgt geän- das 65. Lebensjahr vollendet.
dert:
§ 133d
1. In der Inhaltsübersicht wird in Kapitel II nach Ab- Ein Ruhestandsbeamter, der das 65. Lebensjahr
schnitt III folgender Abschnitt IV angefügt: noch nicht vollendet hat, kann für Zwecke der Verteidi-
gung erneut in ein Beamtenverhältnis berufen werden,
,,Abschnitt IV:
wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist und
Sonderregelungen der Personalbedarf der öffentlichen Verwaltung im
für den Spannungs- und Verteidigungsfall". Bereich seines bisherigen Dienstherrn auf freiwilliger
Grundlage nicht gedeckt werden kann. Das Beamten-
2. In Kapitel II wird nach Abschnitt III eingefügt: verhältnis endet, wenn es nicht vorher beendet wird,
mit dem Ende des Monats, in dem der Beamte das
„Abschnitt IV 65. Lebensjahr vollendet.
Sonderregelungen
für den Spannungs- und Verteidigungsfall § 133e
(1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, kann der
§ 133a
Beamte für Zwecke der Verteidigung verpflichtet wer-
Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen den, vorübergehend in Gemeinschaftsunterkunft zu
nach den §§ 133b bis 133e sind nur nach Maßgabe wohnen und an Gemeinschaftsverpflegung teilzuneh-
des Artikels 80 a des Grundgesetzes zulässig. Sie fin- men.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 125
(2) Der Beamte ist verpflichtet, für Zwecke der Vertei- 3. die Verordnung über die Regelung des Vorgesetzten-
digung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne verhältnisses im Zivilschutzkorps vom 21. Juli 1967
besondere Vergütung Dienst zu tun. Für die Mehrbean- (BGBI. 1 S. 799).
spruchung wird ein Freizeitausgleich nur gewährt,
soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten."
Artikel 4
Bekanntmachung
Artikel 3
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das
Außerkrafttreten von Vorschriften
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geänderte Gesetz in der
Es treten außer Kraft: vom Inkrafttreten an geltenden Fassung bekanntzugeben.
1. Das Gesetz über das Zivilschutzkorps vom 12. August
1965 (BGBI. 1S. 782), zuletzt geändert durch Artikel 34 Artikel 5
des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 645),
Inkrafttreten
2. die Verordnung über die Laufbahnen der Angehörigen
des Zivilschutzkorps vom 23. August 1966 (BGBI. 1 Dieses GesetL tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
S. 528), dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Januar 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes
bei strukturellen Arbeitsausfällen
Vom 17. Januar 1990
Auf Grund des§ 67 Abs. 2 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
1969 (BGBI. 1 S. 582), der zuletzt durch § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Gesetzes
vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406) geändert worden ist, verordnet der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung der Bundesanstalt
für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes:
§ 1
Die Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes nach § 67 Abs. 1 des Arbeits-
förderungsgesetzes wird in den Fällen des § 63 Abs. 4 des Arbeitsförderungs-
gesetzes auf vierundzwanzig Monate verlängert.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31 . Dezember 1992 außer Kraft.
Bonn, den 17. Januar 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 127
Vierte Verordnung
zur Änderung der Baunutzungsverordnung
Vom 23. Januar 1990
Auf Grund des § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 des Baugesetz- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253) wird verordnet:
,,(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend
der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließ-
Artikel 1 lich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutz-
gärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbs-
Die Baunutzungsverordnung in der Fassung der
stellen."
Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBI. 1
S. 1763), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezem- b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
ber 1986 (BGB!. 1 S. 2665), wird wie folgt geändert: „ 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude
mit entsprechenden Nutzgärten, landwirt-
1. § 1 wird wie folgt geändert: schaftliche Nebenerwerbsstellen und Garten-
baubetriebe,".
a) In Absatz 1 wird der Einleitungssatz wie folgt
gefaßt:
„Im Flächennutzungsplan können die für die 3. § 3 wird wie folgt geändert:
Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allge- a) In Absatz 1 wird das Wort „ausschließlich" gestri-
meinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) chen.
dargestellt werden als". b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 2 wird der Einleitungssatz wie folgt
,,(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
gefaßt:
1 . Läden und nicht störende Handwerksbetriebe,
„Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die
können nach der besonderen Art ihrer baulichen Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine
Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als". Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürf-
,,(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 nissen der Bewohner des Gebiets dienende
bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheit-
Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der liche und sportliche Zwecke.
§§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, (4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4
soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch
anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Son-
solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und
dergebieten finden die Vorschriften über beson- Pflege ihrer Bewohner dienen."
dere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10
keine Anwendung; besondere Festsetzungen über
die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 4. § 4 wird wie folgt geändert:
getroffen werden." a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
d) In Absatz 4 Satz 1 wird „und 11" gestrichen. ,,3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
e) In Absatz 7 werden „und 11" gestrichen sowie gesundheitliche und sportliche Zwecke."
,,Bundesbaugesetzes" durch „Baugesetzbuchs" b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
f) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
,,3. Anlagen für Verwaltungen,".
,,(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets
bb) In Nummer 5 wird das Komma durch einen
nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten
Punkt ersetzt.
Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und
sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungs- cc) Nummer 6 wird aufgehoben.
plan festgesetzt werden, daß Erweiterungen, c) Absatz 4 wird aufgehoben.
Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneue-
rungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind
oder ausnahmsweise zugelassen werden können. 5. § 4a wird wie folgt geändert:
Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen a) In Absatz 1 Satz 1 wird „im wesentlichen" durch
über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allge- ,,überwiegend" ersetzt.
meine Zweckbestimmung des Baugebiets muß in
b) Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefaßt:
seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1
bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung ,,5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
von Bebauungsplänen." gesundheitliche und sportliche Zwecke."
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: len Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung
„2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen und der Kultur."
ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,". aa) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
d) In Absatz 4 wird „Bundesbaugesetzes" durch „3. sonstige nicht wesentlich störende
,, Baugesetzbuchs" ersetzt. Gewerbebetriebe,
4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
6. § 5 wird wie folgt geändert: gesundheitliche und sportliche Zwecke,".
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: bb) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der „7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Festsetzungen des Bebauungsplans."
Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von
nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes aa) In Satz 1 wird „Bundesbaugesetzes" durch
dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange ,,Baugesetzbuchs" ersetzt.
der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ein- bb) In Satz 2 wird „Wirtschaft und Verwaltung"
schließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vor- durch „Wirtschaft, der Verwaltung und der
rangig Rücksicht zu nehmen."
Kultur" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
9. § 8 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohn-
gebäude mit entsprechenden Nutzgärten aa) In Nummer 1 wird „soweit diese Anlagen für
und landwirtschaftliche Nebenerwerbs- die Umgebung keine erheblichen Nachteile
stellen,". oder Belästigungen zur Folge haben können,"
gestrichen.
bb} Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
„4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und
angefügt:
Sammlung land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse,". ,,4. Anlagen für sportliche Zwecke."
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
,,6. sonstige Gewerbebetriebe,". aa) Der Nummer 1 wird folgender Satzteil ange-
fügt:
dd) Nummer 7 wird gestrichen.
„die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm
ee) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden
gegenüber in Grundfläche und Baumasse
Nummern 7 bis 9.
untergeordnet sind,".
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstät- „2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale
ten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 zugelassen und gesundheitliche Zwecke,".
werden."
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
angefügt:
7. § 6 wird wie folgt geändert:
,,3. Vergnügungsstätten."
a) In Absatz 2 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und nach Nummer 7 folgende Nummer 8
1o. Dem § 9 Abs. 3 Nr. 1 wird folgender Satzteil angefügt:
angefügt:
,,die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegen-
„8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3
über in Grundfläche und Baumasse untergeordnet
Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwie-
sind,".
gend durch gewerbliche Nutzungen geprägt
sind."
11 . § 11 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstät-
,,Als sonstige Sondergebiete kommen insbeson-
ten im Sinne des§ 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in
dere in Betracht
Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets
zugelassen werden." Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete
und Gebiete für die Fremdenbeherbergung,
Ladengebiete,
8. § 7 wird wie folgt geändert:
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Handelsbetriebe,
,,(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unter- Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kon-
bringung von Handelsbetrieben sowie der zentra- gresse,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 129
Hochschu !gebiete, 2. die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe bau-
Klinikgebiete, licher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffent-
Hafengebiete, liche Belange, insbesondere das Orts- und Land-
schaftsbild, beeinträchtigt werden können.
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwick-
lung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie (4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die
Wind- und Sonnenenergie, dienen." Geschoßflächenzahl oder die Größe der Geschoßflä-
che, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe
b) In Absatz 3 Satz 2 wird „vom 15. März 1974
baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich
(BGBI. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert durch
ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Voll-
Artikel 45 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976
geschosse und die Höhe baulicher Anlagen können
(BGBI. 1 S. 3341 ), " gestrichen.
auch als zwingend festgesetzt werden.
12. In § 12 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 wird je- (5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen
weils „Bundesbaugesetzes" durch „Baugesetzbuchs" Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grund-
ersetzt. stücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher
Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Fest-
setzungen können oberhalb und unterhalb der Gelän-
13. Dem § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
deoberfläche getroffen werden.
,,Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenan-
(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang
lagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien,
bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß
soweit nicht Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet."
der baulichen Nutzung vorgesehen werden."
14. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 16. § 17 wird wie folgt gefaßt:
,,Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi- ,,§ 17
gungen oder Störungen ausgehen können, die Obergrenzen für die Bestimmung
nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet des Maßes der baulichen Nutzung
selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind,
oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störun- (1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen
gen ausgesetzt werden." Nutzung nach § 16 dürfen, auch wenn eine Geschoß-
flächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht darge-
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefaßt: stellt oder festgesetzt wird, folgende Obergrenzen
,,(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den nicht überschritten werden:
städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des
2 3 4
§ 1 Abs. 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
Grund- Geschoß- Baumassenzahl
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Bau- Baugebiet flächenzahl flächenzahl
gebieten ist nicht allein nach den verfahrensrecht- (GRZ) (GFZ) (BMZ)
lichen Einordnungen des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes und der auf seiner Grundlage in Kleinsiedlungs-
erlassenen Verordnungen zu beurteilen." gebieten (WS) 0,2 0,4
in reinen Wohn-
15. § 16 wird wie folgt gefaßt: gebieten (WR)
allgem. Wohn-
,,§ 16
gebieten (WA)
Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung Ferienhaus-
gebieten 0,4 1,2
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine
Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die in besonderen
Angabe der Geschoßflächenzahl, der Baumassenzahl Wohn-
oder der Höhe baulicher Anlagen. gebieten (WB) 0,6 1,6
(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen in Dorf-
Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung · gebieten (MD)
Misch-
1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grund- gebieten (MI) 0,6 1,2
flächen der baulichen Anlagen,
in Kern-
2. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der gebieten (MK) 1,0 3,0
Geschoßfläche, der Baumassenzahl oder der in Gewerbe-
Baumasse, gebieten (GE)
3. der Zahl der Vollgeschosse, Industrie-
gebieten (GI)
4. der Höhe baulicher Anlagen. sonstigen
(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nut- Sonder-
gebieten 0,8 2,4 10,0
zung im Bebauungsplan ist festzusetzen
in Wochenend-
1. stets die Grundflächenzahl oder die Größe der
hausgebieten 0,2 0,2
Grundflächen der baulichen Anlagen,
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können über- 19. § 20 wird wie folgt gefaßt:
schritten werden, wenn
,,§ 20
1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche
2. die Uberschreitungen durch Umstände ausgegli- (1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach
chen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind
werden, durch die sichergestellt ist, daß die allge- oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
(2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Qua-
Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, nachteilige
dratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grund-
Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die
stücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und
(3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen
3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenste- der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im
hen. Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß die Flä-
Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferien- chen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen
hausgebiete. einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppen-
räume und einschließlich ihrer Umfassungswände
(3) In Gebieten, die am 1. August 1962 überwie- ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahms-
gend bebaut waren, können die Obergrenzen des weise nicht mitzurechnen sind.
Absatzes 1 überschritten werden, wenn städtebau- (4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben
liche Gründe dies erfordern und sonstige öffentliche Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien,
Belange nicht entgegenstehen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach
ist entsprechend anzuwenden. 11
Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher
Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zuläs-
sig sind oder zugelassen werden können, unberück-
17. § 18 wird wie folgt gefaßt: sichtigt.
11
,,§ 18
20. § 21 wird wie folgt geändert:
Höhe baulicher Anlagen
a) In Absatz 3 wird ,,§ 19 Abs. 4" durch ,,§ 20 Abs. 4"
(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen
ersetzt.
sind die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend ,,(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher
festgesetzt (§ 16 Abs. 4 Satz 2), können geringfügige Anlagen oder die Baumassenzahl nicht festge-
Abweichungen zugelassen werden." setzt, darf bei Gebäuden, die Geschosse von mehr
als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl, die
das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschoßflä-
18. § 19 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: chenzahl beträgt, nicht überschritten werden."
,,(4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die
Grundflächen von 21. § 21 a wird wie folgt geändert:
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, a) In Absatz 2 wird „Bundesbaugesetzes" durch
,,Baugesetzbuchs" ersetzt.
2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberflä-
,,(3) Soweit § 19 Abs. 4 nicht entgegensteht, ist
che, durch die das Baugrundstück lediglich unter-
eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche
baut wird,
durch überdachte Stellplätze und Garagen bis zu
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch 0, 1 der Fläche des Baugrundstücks zulässig; eine
die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen weitergehende Überschreitung kann ausnahms-
bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höch- weise zugelassen werden
stens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; 1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Indu-
weitere Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß striegebieten,
können zugelassen werden. Im Bebauungsplan kön-
nen von Satz 2 abweichende Bestimmungen getroffen 2. in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen
werden. Soweit der Bebauungsplan nichts anderes · nach§ 9 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs im
festsetzt, kann im Einzelfall von der Einhaltung Bebauungsplan festgesetzt sind."
der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abgesehen c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
werden
aa) Im Einleitungssatz werden ,,(§ 20)" und
1 . bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswir- ,,(§ 21 )" gestrichen.
kungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
oder
,,2. Stellplätzen und Garagen, deren Grund-
2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesent- flächen die zulässige Grundfläche unter
lichen Erschwerung der zweckentsprechenden den Voraussetzungen des Absatzes 3
11
Grundstücksnutzung führen würde. überschreiten,".
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 131
d) In Absatz 5 werden ,,(§ 20)" und ,,(§ 21 )" gestri- (3) Die Vorschriften dieser Verordnung über die
chen. Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in den Bauge-
bieten sind auch in Gebieten mit Bebauungsplänen
22. § 22 wird wie folgt geändert: anzuwenden, die auf der Grundlage einer früheren
Fassung dieser Verordnung aufgestellt worden sind;
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
besondere Festsetzungen in diesen Bebauungsplä-
,,(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als nen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten
offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt bleiben unberührt. In den im Zusammenhang bebau-
werden. ten Gebieten, auf die§ 34 Abs. 1 des Baugesetzbuchs
Anwendung findet, können in einem Bebauungsplan
(2) In der offenen Bauweise werden die
aus besonderen städtebaulichen Gründen Bestim-
Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzel-
mungen über die Zulässigkeit von Vergnügungsstät-
häuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet.
ten festgesetzt werden, um eine Beeinträchtigung
Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen
darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan 1 . von Wohnnutzungen oder
können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur 2. von anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie Kir-
Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen
chen, Schulen und Kindertagesstätten, oder
oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind."
3. der sich aus der vorhandenen Nutzung ergeben-
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: den städtebaulichen Funktion des Gebiets
„Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an zu verhindern; in Gebieten mit überwiegend gewerb-
die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grund-
licher Nutzung können solche Bestimmungen nur zum
stücksgrenzen herangebaut werden darf oder Schutz der in Nummer 2 bezeichneten Anlagen oder
muß."
zur Verhinderung einer städtebaulich nachteiligen
Massierung von Vergnügungsstätten festgesetzt wer-
23. § 23 wird wie folgt geändert: den. Von den Sätzen 1 und 2 unberührt bleiben am
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 27. Januar 1990 vorhandene, baurechtlich geneh-
migte Vergnügungsstätten einschließlich notwendiger
,,§ 16 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden." Änderungen, die sich aus behördlichen Auflagen oder
b) In Absatz 5 Satz 2 wird „im Bauwich oder" gestri- gewerberechtlichen Bestimmungen ergeben."
chen.
26. In § 26 werden die Worte ,,§ 187 des Bundesbau-
24. § 24 wird aufgehoben. gesetzes" durch die Worte ,,§ 247 des Baugesetz-
buchs" ersetzt.
25. Nach § 25 b wird folgender § 25 c eingefügt:
,,§ 25 C Artikel 2
Überleitungsvorschrift Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und
aus Anlaß der Vierten Änderungsverordnung Städtebau kann den Wortlaut der Baunutzungsverordnung
(1) Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem in der vom 27. Januar 1990 an geltenden Fassung im
27. Januar 1990 nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verord-
nung in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fas-
sung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das Artikel 3
Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut ein-
zuleiten, bleibt unberührt. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 247 des Baugesetz-
(2) Wird in Gebieten mit Bebauungsplänen, auf die buchs auch im Land Berlin.
§ 20 Abs. 2 Satz 2 in einer früheren Fassung anzu-
wenden ist, die zulässige Geschoßfläche durch Flä-
chen von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollge-
Artikel 4
schossen überschritten, kann die Überschreitung
zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
entgegenstehen. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Januar 1990
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang .1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Baunutzungsverordnung
Vom 23. Januar 1990
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Baunut-
zungsverordnung vom 23. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 127) wird nachstehend der
Wortlaut der Baunutzungsverordnung in der ab 27. Januar 1990 geltenden
Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977 (BGBI. 1
S. 1763),
2. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2665),
3. den am 27. Januar 1990 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 2 Abs. 8 Nr. 1 bis 3 des Bundesbaugesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2256),
zu 3. des § 2 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs in der Fassung der ·
Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253).
Bonn, den 23. Januar 1990
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 133
Verordnung
über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung - BauNVO)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt §18 Höhe baulicher Anlagen
Art der baulichen Nutzung §19 Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
§ Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete § 20 Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche
§ 2 Kleinsiedlungsgebiete § 21 Baumassenzahl, Baumasse
§ 3 Reine Wohngebiete § 21 a Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
§ 4 Allgemeine Wohngebiete
§ 4 a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung
Dritter Abschnitt
(besondere Wohngebiete)
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
§ 5 Dorfgebiete
§ 22 Bauweise
§ 6 Mischgebiete
§ 23 Überbaubare Grundstücksfläche
§ 7 Kerngebiete
§ 8 Gewerbegebiete
§ 9 Industriegebiete Vierter Abschnitt
§ 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen § 24 (weggefallen)
§ 11 Sonstige Sondergebiete
§ 12 Stellplätze und Garagen fünfter Abschnitt
§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe Überleitungs- und Schlußvorschriften
§ 14 Nebenanlagen § 25 Fortführung eingeleiteter Verfahren
§ 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher § 25 a Überleitungsvorschriften aus Anlaß der zweiten Ände-
und sonstiger Anlagen rungsverordnung
§ 25 b Überleitungsvorschrift aus Anlaß der dritten Änderungs-
zweiter Abschnitt verordnung
Maß der baulichen Nutzung § 25c Überleitungsvorschrift aus Anlaß der vierten Änderungs-
§ 16 Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung verordnung
§ 17 Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der bau- § 26 Berlin-Klausel
lichen Nutzung § 27 Inkrafttreten
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erster Abschnitt (6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß alle
oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach
Art der baulichen Nutzung den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,
1. nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
§ 1
2. in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die
Allgemeine Vorschriften
allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt
für Bauflächen und Baugebiete
bleibt.
(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebau-
(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4
ung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer
bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies
baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als
rechtfertigen(§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt
1. Wohnbauflächen (W) werden, daß in bestimmten Geschossen, Ebenen oder
sonstigen Teilen baulicher Anlagen
2. gemischte Bauflächen (M)
3. gewerbliche Bauflächen (G) 1. nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet all-
gemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
4. Sonderbauflächen (S).
2. einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein
(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Aus-
nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Bau- nahme zugelassen werden können oder
gebiete) dargestellt werden als
3. alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten
1. Kleinsiedlungsgebiete (WS) nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig
oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des
2. reine Wohngebiete (WR)
Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.
3. allgemeine Wohngebiete (WA)
(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 kön-
4. besondere Wohngebiete (WB) nen sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.
5. Dorfgebiete (MD) (9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies recht-
6. Mischgebiete (MI) fertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der
Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, daß nur bestimmte
7. Kerngebiete (MK) Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahms-
8. Gewerbegebiete (GE) weise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zuläs-
sig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise
9. Industriegebiete (GI)
zugelassen werden können.
10. Sondergebiete (SO).
(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den
(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeich- §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte
neten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festset- vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig,
zung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, daß Erweite-
des Bebauungsplans, soweit nicht aufgrund der Absätze 4 rungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneue-
bis 1O etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von rungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder aus-
Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere nahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungs-
Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 1O keine Anwen- plan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit
dung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des
können nach den §§ 1O und 11 getroffen werden. Baugebiets muß in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben.
Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und
(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete Ergänzung von Bebauungsplänen.
können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet
Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet
§2
1. nach der Art der zulässigen Nutzung, Kleinsiedlungsgebiete
2. nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unter-
besonderen Bedürfniss~n und Eigenschaften
bringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäu-
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für den mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaft-
mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis lichen Nebenerwerbsstellen.
zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industrie-
gebiete. Absatz 5 bleibt unberührt. (2) Zulässig sind
(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit ent-
bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2, 4 bis sprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Neben-
9 und 13 allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder erwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden,
die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets ge- Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden
wahrt bleibt. Handwerksbetriebe.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 135
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden bringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen
im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und
1. sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Woh- Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit
nungen, der Wohnnutzung vereinbar sind.
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit-
(2) Zulässig sind
liche und sportliche Zwecke,
3. Tankstellen, 1. Wohngebäude,
4. nicht störende Gewerbebetriebe. 2. Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Schank- und Speisewirtschaften,
§3 3. sonstige Gewerbebetriebe,
Reine Wohngebiete 4. Geschäfts- und Bürogebäude,
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen. 5. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit-
liche und sportliche Zwecke.
(2) Zulässig sind Wohngebäude.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1. Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur
2. Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer
Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des
Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kern-
Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherber-
gebieten allgemein zulässig sind,
gungsgewerbes,
3. Tankstellen.
2. Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnis-
sen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für (4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher
kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe
Zwecke. dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Baugesetzbuchs), fest-
gesetzt werden, daß
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7
zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz 1. oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten
oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
dienen.
2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil
§4 der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte
Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwen-
Allgemeine Wohngebiete
den ist.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem
Wohnen. §5
(2) Zulässig sind Dorfgebiete
1. Wohngebäude, (1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirt-
2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, schaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem
Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich stö-
Handwerksbetriebe, renden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der
Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben.
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit- Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen
liche und sportliche Zwecke. Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden vorrangig Rücksicht zu nehmen.
1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, (2) Zulässig sind
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und
3. Anlagen für Verwaltungen,
Wohngebäude,
4. Gartenbaubetriebe,
2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit ent-
5. Tankstellen. sprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche
Nebenerwerbsstellen,
§ 4a
3. sonstige Wohngebäude,
Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung
4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung
der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaf-
Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vor- ten sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
handener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine
besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berück- 6. sonstige Gewerbebetriebe,
sichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und 7. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche,
fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete die- kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
nen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unter- Zwecke,
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
8. Gartenbaubetriebe, 1 . oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten
Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
9. Tankstellen.
2. in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im der zulässigen Geschoßfläche oder eine bestimmte
Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 zugelassen werden. Größe der Geschoßfläche für Wohnungen zu verwen-
den ist.
§6 Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser
Mischgebiete Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung
von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unter- der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.
bringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht
wesentlich stören.
§8
(2) Zulässig sind Gewerbegebiete
1. Wohngebäude, ( 1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbrin-
2. Geschäfts- und Bürogebäude, gung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrie-
ben.
3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaf-
ten sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, (2) Zulässig sind
4. sonstige Gewerbebetriebe, 1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze
5. Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kultu- und öffentliche Betriebe,
relle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
6. Gartenbaubetriebe, 3. Tankstellen,
7. Tankstellen, 4. Anlagen für sportliche Zwecke.
8. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch
gewerbliche Nutzungen geprägt sind. 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im
Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in
Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesund-
heitliche Zwecke, ·
§ 7
3. Vergnügungsstätten.
Kerngebiete
(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung §9
von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen Industriegebiete
der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Unterbrin-
(2) Zulässig sind gung von Gewerbebetrieben, und zwar vorwiegend sol-
1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, cher Betriebe, die in anderen Baugebieten unzulässig
sind.
2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaf-
ten, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Ver- (2) Zulässig sind
gnügungsstätten,
1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze
3. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, und öffentliche Betriebe,
4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit- 2. Tankstellen.
liche und sportliche Zwecke,
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen, 1 . Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem
6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
7. sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzun-
2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit-
gen des Bebauungsplans.
liche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
§ 10
1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen,
Sondergebiete, die der Erholung dienen
2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7 fallen.
(1) Als Sondergebiete, die der Erholung dienen, kom-
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere men insbesondere in Betracht
städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des
Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, daß Wochenendhausgebiete,
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 137
Ferienhausgebiete, bauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesent-
lich auswirken können,
Campingplatzgebiete.
3. sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick
(2) Für Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind die auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die
Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzel-
und festzusetzen. Im Bebauungsplan kann festgesetzt handelsbetrieben vergleichbar sind,
werden, daß bestimmte, der Eigenart des Gebiets entspre-
chende Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten
Gebiets und für sportliche Zwecke allgemein zulässig sind Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Sat-
oder ausnahmsweise zugelassen werden können. zes 1 Nr. 2 und 3 sind insbes.andere schädliche Umwelt-
einwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissions-
(3) In Wochenendhausgebieten sind Wochenendhäuser schutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastruktu-
als Einzelhäuser zulässig. Im Bebauungsplan kann festge- relle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der
setzt werden, daß Wochenendhäuser nur als Hausgrup- Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichne-
pen zulässig sind oder ausnahmsweise als Hausgruppen ten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungs-
zugelassen werden können. Die zulässige Grundfläche bereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden,
der Wochenendhäuser ist im Bebauungsplan, begrenzt auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaus-
nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berück- halt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrie-
sichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festzuset- ben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen,
zen. wenn die Geschoßfläche 1200 m2 überschreitet. Die Regel
des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür beste-
(4) In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, 2
hen, daß Auswirkungen bereits bei weniger als 1200 m
die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung
Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr als 1200 m2
und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und Geschoßfläche nicht vorliegen; dabei sind in bezug auf die
dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem
in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die
wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im
Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile,
Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der
begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter
Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu
Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten berücksichtigen.
festgesetzt werden.
(5) In Campingplatzgebieten sind Campingplätze und § 12
Zeltplätze zulässig.
Stellplätze und Garagen
(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten
§ 11 zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts
Sonstige Sondergebiete anderes ergibt.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete (2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und
darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebie- allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der
ten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den
durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestim- zulässig.
mung und die Art der Nutzung darzustellen und festzuset-
zen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in (3) Unzulässig sind
Betracht 1. Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraft-
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und omnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge
Gebiete für die Fremdenbeherbergung, in reinen Wohngebieten,
Ladengebiete, 2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem
Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handels- dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und
betriebe, allgemeinen Wohngebieten.
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse, (4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städte-
bauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bau-
Hochschulgebiete, gesetzbuchs), festgesetzt werden, daß in bestimmten
Klinikgebiete, Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige
Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind.
Hafengebiete, Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse
unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung
Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze
oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Wind- und
Sonnenenergie, dienen. und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten
Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts
(3) 1. Einkaufszentren, anderes bestimmt.
2. großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, (5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städte-
Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der bauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Abs. 3 des Bau-
Raumordnung und Landesplanung oder auf die städte- gesetzbuchs), festgesetzt werden, daß in Teilen von
138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. (2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städte-
Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. baulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Abs. 5 des
Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, daß in
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist
Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten
nicht allein nach den verf ahrensrechtlichen Einordnungen
Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränk-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner
tem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vor-
Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
schriften nicht entgegenstehen.
(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung
der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Zweiter Abschnitt
Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stell- Maß der baulichen Nutzung
plätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan
festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach
den Absätzen 4 bis 6 unberührt. § 16
Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß
§ 13 der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der
Gebäude und Räume für freie Berufe Geschoßflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe
baulicher Anlagen.
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher
Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art aus- (2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen
üben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung
Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch
Gebäude zulässig. 1. der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflä-
chen der baulichen Anlagen,
2. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der Geschoß-
§ 14
fläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
Nebenanlagen
3. der Zahl der Vollgeschosse,
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen 4. der Höhe baulicher Anlagen.
sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtun-
gen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Bauge- (3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung
biet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst im Bebauungsplan ist festzusetzen
dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen.
1. stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grund-
Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Ver-
flächen der baulichen Anlagen,
ordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung
zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Neben- 2. die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher
anlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche
solche für die Kleintierhaltung. Im Bebauungsplan kann die Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild,
Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen einge- beeinträchtigt werden können.
schränkt oder ausgeschlossen werden.
(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschoß-
flächenzahl oder die Größe der Geschoßfläche, für die
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen
Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwas- im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festge-
ser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten setzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe
als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt
Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt werden.
sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanla-
gen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit (5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen
nicht Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet. Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grund-
stücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher
Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Fest-
§ 15 setzungen können oberhalb und unterhalb der Gelände-
oberfläche getroffen werden.
Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit
baulicher und sonstiger Anlagen (6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang
bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und baulichen Nutzung vorgesehen werden.
sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie
nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der
Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch § 17
unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störun- Obergrenzen für die Bestimmung
gen ausgehen können, die nach der Eigenart des Bauge- des Maßes der baulichen Nutzung
biets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzu-
mutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder (1) Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nut-
Störungen ausgesetzt werden. zung nach§ 16 dürfen, auch wenn eine Geschoßflächen-
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 139
zahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder fest- (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die
gesetzt wird, folgende Obergrenzen nicht überschritten Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die im Bauland
werden: und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßen-
begrenzungslinie liegt. Ist eine Straßenbegrenzungslinie
2 3 4
nicht festgesetzt, so ist die Fläche des Baugrundstücks
Grund- Geschoß- Bau- maßgebend, die hinter der tatsächlichen Straßengrenze
flächen- flächen- massen-
Baugebiet liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die
zahl zahl zahl
(GRZ) (GFZ) (BMZ) Ermittlung der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
in Kleinsiedlungsgebieten (WS) 0,2 0,4 (4) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grund-
•· ·----~--
in reinen Wohngebieten (WR) flächen von
allgemeinen Wohn-
1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
gebieten (WA)
Ferienhausgebieten 0,4 1,2 2. Nebenanlagen im Sinne des § 14,
------------·-
in besonderen 3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
Wohngebieten (WB) 0,6 1,6 durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
in Dorfgebieten (MD)
mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die
Mischgebieten (MI) 0,6 1,2
--- - Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu
in Kerngebieten (MK) 1,0 3,0 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch
in Gewerbegebieten (GE) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8; weitere Überschrei-
Industriegebieten (GI) tungen in geringfügigem Ausmaß können zugelassen wer-
sonstigen Sondergebieten 0,8 2,4 10,0 den. Im Bebauungsplan können von Satz 2 abweichende
in Wochenendhausgebieten 0,2 0,2 Bestimmungen getroffen werden. Soweit der Bebauungs-
plan nichts anderes festsetzt, kann im Einzelfall von der
(2) Die Obergrenzen des Absatzes 1 können überschrit- Einhaltung der sich aus Satz 2 ergebenden Grenzen abge-
ten werden, wenn
sehen werden
1. besondere städtebauliche Gründe dies erfordern, 1. bei Überschreitungen mit geringfügigen Auswirkungen
2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen auf die natürlichen Funktionen des Bodens oder
sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen werden, 2. wenn die Einhaltung der Grenzen zu einer wesent-
durch die sichergestellt ist, daß die allgemeinen Anfor- lichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grund-
derungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse stücksnutzung führen würde.
nicht beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt vermieden und die Bedürfnisse des Verkehrs
befriedigt werden, und
§ 20
3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Vollgeschosse, Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche
Dies gilt nicht für Wochenendhausgebiete und Ferienhaus-
gebiete. (1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach lan-
desrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf
(3) In Gebieten, die am 1. August 1962 überwiegend ihre Zahl angerechnet werden.
bebaut waren, können die Obergrenzen des Absatzes 1
überschritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies (2) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratme-
erfordern und sonstige öffentliche Belange nicht entgegen- ter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im
stehen. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist entsprechend anzuwen- Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
den. (3) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der
Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebau-
§ 18 ungsplan kann festgesetzt werden, daß die Flächen von
Höhe baulicher Anlagen Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich
der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließ-
(1) Bei Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen sind die lich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzu-
erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen. rechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(2) Ist die Höhe baulicher Anlagen als zwingend festge- (4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche bleiben
setzt (§ 16 Abs. 4 Satz 2), können geringfügige Abwei- Nebenanlagen im Sinne des§ 14, Balkone, Loggien, Ter-
chungen zugelassen werden. rassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landes-
recht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und
sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen
§ 19
werden können, unberücksichtigt.
Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche
(1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter
Grundfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne § 21
des Absatzes 3 zulässig sind. Baumassenzahl, Baumasse
(2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errech- (1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubikmeter Bau-
nete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anla- masse je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des
gen überdeckt werden darf. § 19 Abs. 3 zulässig sind.
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der Dritter Abschnitt
Gebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschosses
bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu ermitteln. Bauweise-, überbaubare Grundstücksfläche
Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in anderen
Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Trep- § 22
penräume und einschließlich ihrer Umfassungswände und Bauweise
Decken sind mitzurechnen. Bei baulichen Anlagen, bei
denen eine Berechnung der Baumasse nach Satz 1 nicht (1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene
möglich ist, ist die tatsächliche Baumasse zu ermitteln. oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne des (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit
§ 20 Abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Baumasse seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser
unberücksichtigt. oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1
bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen.
(4) Ist im Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden,
oder die Baumassenzahl nicht festgesetzt, darf bei Gebäu- auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Haus-
den, die Geschosse von mehr als 3,50 m Höhe haben, gruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
eine Baumassenzahl, die das Dreieinhalbfache der zuläs-
sigen Geschoßflächenzahl beträgt, nicht überschritten (3) In der geschlossenen Bauweise werden die
werden. Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei
denn, daß die vorhandene Bebauung eine Abweichung
§ 21 a erfordert.
Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abwei-
(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in chende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch
sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zuläs- festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärti-
sigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse gen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut wer-
nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies fest- den darf oder muß.
setzt oder als Ausnahme vorsieht.
§ 23
(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 sind
Flächenanteile an außerhalb des Baugrundstücks festge- Überbaubare Grundstücksfläche
setzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch
Nr. 22 des Baugesetzbuchs hinzuzurechnen, wenn der
die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebau-
Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.
ungstiefen bestimmt werden. § 16 Abs. 5 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Soweit § 19 Abs. 4 nicht entgegensteht, ist eine
Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch über- (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser Linie
dachte Stellplätze und Garagen bis zu 0, 1 der Fläche des gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäude-
Baugrundstücks zulässig; eine weitergehende Überschrei- teilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden.
tung kann ausnahmsweise zugelassen werden Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang
1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industrie- bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
gebieten,
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude
2. in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen nach und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs im Bebauungs- von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zuge-
plan festgesetzt sind. lassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche oder der (4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3
Baumasse bleiben unberücksichtigt die Flächen oder entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsäch-
Baumassen von lichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebau-
ungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
1. Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht ange-
rechnet werden,
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt
2. Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen die ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflä-
zulässige Grundfläche unter den Voraussetzungen des chen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen wer-
Absatzes 3 überschreiten, den. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach
3. Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen, wenn der Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder
Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vor- zugelassen werden können.
sieht.
(5) Die zulässige Geschoßfläche oder die zulässige Vierter Abschnitt
Baumasse ist um die Flächen oder Baumassen notwendi-
ger Garagen, die unter der Geländeoberfläche hergestellt
§ 24
werden, insoweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies
festsetzt oder als Ausnahme vorsieht. (weggefallen)
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 141
Fünfter Abschnitt Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans erneut ein-
zuleiten, bleibt unberührt.
Überleitungs- und Schlußvorschriften
(2) Auf Bebauungspläne, auf die § 11 Abs. 3 in der
§ 25 Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977
Anwendung findet, ist § 11 Abs. 3 Satz 4 entsprechend
Fortführung eingeleiteter Verfahren*) anzuwenden.
Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung § 25c
bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verordnung entspre-
Überleitungsvorschrift aus Anlaß
chenden bisherigen Vorschriften weiterhin anzuwenden,
der vierten Änderungsverordnung
wenn die Pläne bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung
bereits ausgelegt sind. (1) Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem
27. Januar 1990 nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
•) Diese Vorschrift betrifft die Fortführung eingeleiteter Verfahren bei In-
öffentlich ausgelegt worden, ist auf ihn diese Verordnung
krafttreten der Baunutzungsverordnung (1. August 1962) in der in der bis zum 26. Januar 1990 geltenden Fassung anzu-
ursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBI. 1 S. 429). Für die wenden. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur
Fortführung eingeleiteter Verfahren bei Inkrafttreten der Änderungsver- Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt
ordnung (1. Januar 1969) bestimmt Artikel 2 der Verordnung zur Ände-
rung der Baunutzungsverordnung vom 26. November 1968 (BGBI. 1
unberührt.
S. 1233):
(2) Wird in Gebieten mit Bebauungsplänen, auf die § 20
„Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits eingeleitet
ist, gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung, wenn die Pläne bei
Abs. 2 Satz 2 in einer früheren Fassung anzuwenden ist,
Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach § 2 Abs. 6 des Bundesbau- die zulässige Geschoßfläche durch Flächen von Aufent-
gesetzes ausgelegt sind." haltsräumen in anderen als Vollgeschossen überschritten,
kann die Überschreitung zugelassen werden, wenn öffent-
liche Belange nicht entgegenstehen.
§ 25a
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuläs-
Überleitungsvorschriften aus Anlaß sigkeit von Vergnügungsstätten in den Baugebieten sind
der zweiten Änderungsverordnung auch in Gebieten mit Bebauungsplänen anzuwenden, die
auf der Grundlage einer früheren Fassung dieser Verord-
(1) Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung
nung aufgestellt worden sind; besondere Festsetzungen in
bereits eingeleitet ist, gilt diese Verordnung in ihrer bis zum
diesen Bebauungsplänen über die Zulässigkeit von Ver-
Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung dieser
gnügungsstätten bleiben unberührt. In den im Zusammen-
V~r?rdnung vom 15. September 1977 (BGBI. t S. 1757)
hang bebauten Gebieten, auf die § 34 Abs. 1 des Bau-
gultlgen Fassung, wenn die Pläne bei Inkrafttreten der
gesetzbuchs Anwendung findet, können in einem Bebau-
zweiten Änderungsverordnung nach § 2a Abs. 6 des
ungsplan aus besonderen städtebaulichen Gründen
Bundesbaugesetzes oder § 2 Abs. 6 des Bundesbau-
Bestimmungen über die Zulässigkeit von Vergnügungs-
gesetzes in der bis zum 1. Januar 1977 geltenden Fas-
stätten festgesetzt werden, um eine Beeinträchtigung
sung ausgelegt sind.
1 . von Wohnnutzungen oder
(2) Von der Geltung der Vorschriften der zweiten Ände-
rungsverordnung über gesonderte Festsetzungen für 2. von anderen schutzbedürftigen Anlagen, wie Kirchen,
übereinanderliegende Geschosse und Ebenen sowie son- Schulen und Kindertagesstätten, oder
stige Teile baulicher Anlagen sind solche Bebauungspläne 3. der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden
ausgenommen, auf die§ 9 Abs. 3 des Bundesbaugeset- städtebaulichen Funktion des Gebiets
zes in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung nach
~aßgabe des Artikels 3 § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur zu verhindern; in Gebieten mit überwiegend gewerblicher
Anderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 Nutzung können solche Bestimmungen nur zum Schutz
(BGBI. 1 S. 2221) keine Anwendung findet. Auf diese der in Nummer 2 bezeichneten Anlagen oder zur Verhin-
Bebauungspläne finden die Vorschriften dieser Verord- derung einer städtebaulich nachteiligen Massierung von
nung über gesonderte Festsetzungen für übereinander- Vergnügungsstätten festgesetzt werden. Von den Sätzen
liegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile bau- 1 und 2 unberührt bleiben am 27. Januar 1990 vorhan-
licher Anlagen in der bis zum Inkrafttreten der zweiten dene, baurechtlich genehmigte Vergnügungsstätten
Änderungsverordnung gültigen Fassung weiterhin Anwen- einschließlich notwendiger Änderungen, die sich aus
dung. behördlichen Auflagen oder gewerberechtlichen Bestim-
mungen ergeben.
§ 25b § 26
Überleitungsvorschrift aus Anlaß Berlin-Klausel
der dritten Änderungsverordnung
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
(1) Ist der Entwurf eines Bebauungsplans vor dem tungsgesetzes in Verbindung mit § 247 des Baugesetz-
Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung nach § 2a buchs auch im Land Berlin.
Abs. 6 des Bundesbaugesetzes öffentlich ausgelegt wor-
den, ist auf ihn § 11 Abs. 3 Satz 3 in der bis zum
Inkrafttreten der dritten Änderungsverordnung geltenden § 27
Fassung anzuwenden. Das Recht der Gemeinde, das (1nkrafttreten)
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 18. Januar 1990
Auf Grund des§ 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968
(BGBI. 1 S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10
des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1S. 1446), wird
bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu
Ägypten und
Kanada
Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienst-
leistungsmarken besteht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. März 1988 (BGBI. 1 S. 351 ).
Bonn, den 18. Januar 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin kel
Berichtigung
der Neufassung der Bundeswahlordnung
Vom 17. Januar 1990
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. Dezember 1989 (BGBI. 1990 1 S. 1) ist
wie folgt zu berichtigen:
1. Die unter der Bezeichnung „Anlage 4 B" (Seite 41) in
Klammern angegebene Bezugsnorm lautet richtig:
,,(zu§ 19 Abs. 2)".
2. Die Fußnote 2 zu „noch Anlage 14" (Seite 54) ist um
folgenden Satz 2 zu ergänzen:
„Die Wahlberechtigung des Unterzeichners muß im
Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein."
Bonn, den 17. Januar 1990
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
von Rottenburg
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 143
Bundesgesetzblatt
Te i I II
Nr. 2, ausgegeben am 24. Januar 1990
Tag 1n halt Seite
14. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 18
14. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 19
19. 12. 89 Bekanntmachung einer Änderung der Verfahrensordnung des Dritten Senats des Obersten Rück-
erstattungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
19. 12. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Austausch
therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
20. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Protokolls über die Hilfe für Armenien . . . . . . . . . . . . . . . . 22
20. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . 26
21. 12. 89 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
und der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika über Flugaktivi-
täten mit dem Space Shuttle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
2. 1. 90 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie der
Bundesrepublik Deutschland und der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde der Vereinigten Staaten
von Amerika über den Datenaustausch über orbitale Objekte (Raumfahrttrümmer) . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Mit dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes wird den Abonnenten die Neuauflage des Fundstellennachweises 8, Völkerrechtliche
Vereinbarungen und Verträge mit der DDR, abgeschlossen am 31. Dezember 1989, gesondert übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
11. 1. 90 Verordnung Nr. 1/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 281 (12 18. 1. 90) 1. 2. 90
9500-4-6-4
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990; Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäis~hen Gemeinschaften,
die mit ihrer: Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 des Rates über den Gesamtalkohol-
gehalt und Gesamtsäuregehalt bestimmter eingeführter Qualitäts-
weine und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2931/80 L 360/1 9. 12. 89
8. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3686/89 der Kommission zur Festsetzung des im
Wirtschaftsjahr 1989/90 für die Einfuhr von O I i v e n ö I in Portugal gelten-
den Richtplafonds L 360/21 9. 12. 89
8. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3687/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1517/77 zur Festlegung der Liste der Sorten-
gruppen für den H o p f e n anbau in der Gemeinschaft L 360/23 9. 12. 89
4. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3707/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide L 363/1 13. 12. 89
4. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3708/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1188/81 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung
angepaßter Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke
ausgeführtes Getreide und der Kriterien für die Festsetzung ihrer Höhe L 363/2 13. 12. 89
4. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3709/89 des Rates mit allgemeinen Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals
hinsichtlich des Ausgleichsmechanismus bei der Einfuhr von Obst und
Gemüse aus Spanien L 363/3 13. 12. 89
13. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3743/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 643/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die in Anhang XXII der Beitritts-
akte aufgeführten, nach Portugal eingeführten Erzeugnisse des Sektors
lebende Pf I an z e n und Waren des Blumenhandels betreffend die Richt-
plafonds für das jahr 1990 L 364/29 14. 12. 89
13. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3744/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3418/88 zur Festsetzung der Referenzpreise frei
Grenze für die Einfuhr bestimmter Weinerzeugnisse ab 1. September
1988 L 364/32 14. 12. 89
13. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3745/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 mit gemeinsamen Durchführungsbestim-
mungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeug-
nisse L 364/54 14. 12. 89
13. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3746/89 der Kommission über die Sicherheiten
für die Lizenzen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3230/88 für die
Ausfuhr von Rind f I e i s c h erzeugnissen, auf die bei der Einfuhr in ein
Drittland eine besondere Regelung angewandt wird L 364/55 14. 12. 89
13. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3747/89 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 bezüglich der Frist für die Beantragung
der Erzeugungsbeihilfe für O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 364/56 14. 12. 89
13. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3748/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 381/89 zur Fortführung der Maßnahmen zur
Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Mi Ich und Mi Ich er -
zeug n iss e gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 723/78 L 364/57 14. 12. 89
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 145
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3756/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 365/7 15. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3757/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3247/81 über die Finanzierung bestimmter Interventionsmaß-
nahmen durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für
die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, insbesondere von Maßnahmen
wie Ankauf, Lagerung und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch
die Interventionsstellen L 365/11 15. 12. 89
14. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3773/89 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men für S p i r i tu o s e n L 365/48 15. 12. 89
Andere Vorschriften
7. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3668/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Muttern aus Eisen oder Stahl der KN-Code
7318 16 30, 7318 16 91 und 731816 99 mit Ursprung in Singapur, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 358/20 8. 12. 89
7. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3672/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3153/85 über die Berechnung der Währungsaus-
gleichsbeträge L 358/28 8. 12. 89
8. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3685/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates über die Strukturbereinigung
in der Binnenschiffahrt L 360/20 9. 12. 89
4. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3691/89 des Rates zur Aussetzung der nichtspe-
zifischen mengenmäßigen Beschr?nkungen gegenüber Polen und
Ungarn und zur entsprechenden Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3420/83 L 362/1 12. 12. 89
4. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3692/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Kabeljau und Fische der Art
Boreogadus saida, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, mit Ursprung in
Norwegen (1990) L 362/3 12. 12. 89
4. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3693/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche,
chemische und industrielle Waren (1990) L 362/6 12. 12. 89
8. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3696/89 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 362/14 12. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3699/89 der Kommission zur Festlegung der Liste
für 1990 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Gebieten der Gemeinschaft mit Baumkurren, deren Gesamt-
baumlänge mehr als 9 m beträgt, auf Seezunge fischen dürfen L 362/19 12. 12. 89
23. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3702/89 des Rates zur Eröffnung von Zollkontin-
genten für bestimmte Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Kanari-
schen Inseln oder Ceuta und Melilla nach Spanien (1990) L 366/1 15. 12. 89
23. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3703/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Fischereierzeugnisse
mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln (1990) L 366/12 15. 12. 89
27. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3704/89 des Rates zur vollständigen oder teilwei-
sen Aussetzung der für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 der
Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Malta geltenden Zollsätze
(1990) L 366/24 15. 12. 89
27. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3705/89 des Rates zur vollständigen oder teilwei-
sen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (1990) L 366/30 15. 12. 89
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3706/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischerei-
erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten EFTA-Ländern L 366/34 15. 12. 89
11. 12. 89 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3728/89 des Rates zur Anglei-
chung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Berichti-
gungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge
anwendbar sind L 364/1 14. 12. 89
27. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3729/89 des Rates zur dritten Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 4194/88 über die zulässige Gesamtfangmenge
für 1989 und über Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder
Bestandsgruppen L 364/5 14. 12. 89
7. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3730/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines autonomen Gemeinschaftszollkontingents für Zeitungsdruckpapier
(1989) und zur Ausdehnung dieses Kontingents auf bestimmte andere
Papiere L 364/7 14. 12. 89
13. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3733/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Polyethylen des KN-Code 3901 10 90 mit
Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 364/13 14. 12. 89
13. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3734/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Blusen und Hemdblusen aus Gewirken und andere als
aus Gewirken, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstli-
chen Spinnstoffen, für Frauen und Mädchen, der Warenkategorie Nr. 7
(lfd. Nr. 40.0070) mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 364/14 14. 12. 89
13. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3735/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Mäntel und Umhänge, für Männer und Knaben, aus
Gewebe, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen
Spinnstoffen (ausgenommen Parkas der Kategorie 21) der Warenkatego-
rie Nr. 14 (lfd. Nr. 40.0140) mit Ursprung in Indien, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 364/15 14. 12. 89
13. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3736/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säug-
linge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorie 10 und
87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus
Gewirken, der Kategorie 88, der Warenkategorie Nr. 68 (Lfd. Nr.
40.0680) mit Ursprung in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 364/16 14. 12. 89
13. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3737/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Garne aus synthetischen Spinnfasern, nicht in Aufma-
chungen für den Einzelverkauf, der Warenkategorie Nr. 22 (lfd. Nr.
40.0220), und für Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für Säug-
linge, ausgenommen Handschuhe für Säuglinge der Kategorien 10 und
87, und Strümpfe, Socken und Söckchen für Säuglinge, andere als aus
Gewirken, der Kategorie 88, der Warenkategorie Nr. 68 (lfd. Nr. 40.0680)
mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88
des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 364/17 14. 12. 89
13. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3738/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Badeanzüge und Badehosen, aus Wolle, Baumwolle
oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen der Warenkategorie Nr.
72 (lfd. Nr. 40.0720) mit Ursprung in Indien, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 364/19 14. 12. 89
13. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3739/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Watte und Waren daraus, aus Spinnstoffen; Spinnfa-
sern mit einer Breite von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und
Noppen, aus Spinnstoffen, der Warenkategorie Nr. 94 (lfd. Nr. 40.0940)
mit Ursprung in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/
88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 364/20 14. 12. 89
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Januar 1990 147
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
13. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3740/89 des Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für synthetische und künstliche Spinnfäden, nicht in Auf-
machungen für den Einzelverkauf, andere als die der Kategorie 42, der
Warenkategorie Nr. 127 A (lfd. Nr. 42.1271) mit Ursprung in Indien, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 364/21 14. 12. 89
7. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3754/89 des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und
Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Sardinen, zubereitet
oder haltbar gemacht, mit Ursprung in Marokko (1990) L 365/1 15. 12. 89
7. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3755/89 des Rates vom 7. Dezember 1989 zur
Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontin-
gents für Haselnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne äußere Schalen
oder enthäutet, mit Ursprung in der Türkei (1990) L 365/4 15. 12. 89
13. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3762/89 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfanges durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 365/24 15. 12. 89
13. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3763/89 der Kommission zur Einstellung des
Heringsfanges durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 365/25 15. 12. 89
13. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3764/89 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfanges durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 365/26 15. 12. 89
14. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3771/89 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen für die Erzeugerbeihilfe bei Qualitätshart-
mais L 365/41 15. 12. 89
14. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3772/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3295/89 zur Festlegung der im Getreidesektor
geltenden zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe sowie des Erstattungs-
betrags für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 365/47 15. 12. 89
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgal')g 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
hchungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhangende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228)38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Bundesgesetzblatt-Einbanddecken 1989
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Achtung: Zur Vermeidung von Doppellieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen, ob
Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter mit den Hinweisen für das Einbinden, die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeich-
nisse für den Jahrgang 1989 des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II liegen einer der nächsten
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