1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie
und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete
Vom 18. Juni 1990
Auf Grund des § 2 Abs. 4 und des § 68 des Zollgesetzes bb) ,,-Saarburg- Trassem-Freudenburg" durch die
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 Angabe „bis Saarburg, von dort der Bundes-
(BGBI. 1 S. 529) sowie auf Grund des § 73 Abs. 2 des straße 407 bis Trassem, sodann der Landes-
Zollgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 34 des Gesetzes vom straße 131 über Freudenburg"
12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) geändert worden ersetzt.
ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:
3. In Anlage 3 wird Abschnitt L wie folgt gefaßt:
Artikel 1
„L. Im Bereich der Saar
Die Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie sind die Saar einschließlich eines beiderseitigen
und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete in der im Uferstreifens von 50 m Breite von ihrer Mündung in
Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 613-1-3, ver- die Mosel stromaufwärts bis zum Schnittpunkt mit
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch der Zollbinnenlinie (Landesstraße L 176) bei Mett-
die Verordnung vom 29. August 1988 (BGBI. 1 S. 1738), lach und von dort aus einschließlich eines 50 m
wird wie folgt geändert: breiten rechten Uferstreifens bis zu den Hafenanla-
gen Saarlouis-Dillingen sowie die Hafenanlagen
1 . Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: selbst der Grenzaufsicht unterworfen."
Im Abschnitt F wird die Angabe „das Quermarkenfeuer
Hörnum-Odde an der Südspitze" durch die Angabe
,,den Leuchtturm Hörnum auf" ersetzt. Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes
Im Abschnitt H werden auch im Land Berlin.
a) im Satz 6 die Angaben „Landesstraße 176" jeweils
durch die Angabe „Bundesstraße 51 ",
b) im Satz 8 die Angaben Artikel 3
aa) ,,über die Landesstraße 176" durch die Angabe Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
,,zur Bundesstraße 51 ", in Kraft.
Bonn, den 18. Juni 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1119
Verordnung
zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
und der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
Vom 20. Juni 1990
Auf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Bei Einfuhr in Teilsendungen ist ein Gesamtver-
Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1 zeichnis der Gegenstände nur bei der Einfuhr der
S. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom ersten Teilsendung vorzulegen."
12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) neu gefaßt worden
ist, sowie des § 7 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes in 3. § 3 wird wie folgt geändert:
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember
a) In Satz 1 werden nach den Worten „ausgenommen
1988 (BGBI. 1 S. 2277) verordnet der Bundesminister der
Absatz 1 Nr. 2" die Worte „und Absatz 4" eingefügt.
Finanzen:
b) Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 1 „ Die Steuerbefreiung der bei einer Eheschließung
Änderung üblichen Geschenke, die von Personen mit gewöhn-
der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung lichem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften gemacht werden, ist
Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom davon abhängig, daß der Wert eines jeden Ge-
5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 750), zuletzt geändert durch schenkes 2800 Deutsche Mark nicht übersteigt."
die Verordnung vom 6. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1077), wird
wie folgt geändert: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte „oder
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2096/87 des Rates b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
vom 13. Juli 1987 über die vorübergehende Verwen- aa) In Satz 1 werden die Worte „einen Gebrauch
dung von Behältern (ABI. EG Nr. L 196 S. 4)" ersetzt von mindestens drei Monaten" ersetzt durch die
durch die Worte „oder nach der Verordnung (EWG) Worte „die tatsächliche lngebrauchnahme der
Nr. 3312/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 über die Gegenstände".
vorübergehende Verwendung von Behältern (ABI. EG
Nr. L 321 S. 5)". bb) In Satz 5 werden nach den Worten „ausgenom-
men Absatz 1 Nr. 2" die Worte „und Absatz 4"
eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,(4) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist auch die Einfuhr
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
von Hausrat, der nach Aufgabe einer Zweitwohnung
„2. setzt nur die tatsächliche lngebrauchnahme für den gewöhnlichen Wohnsitz oder eine andere
der Gegenstände vor der Übersiedlung vor- Zweitwohnung bestimmt ist. Die Steuerfreiheit
aus; dies gilt nicht für Straßenkraftfahr- hängt davon ab, daß die Gegenstände vor Einrich-
zeuge und deren Anhänger, Wohnwagen, tung einer Zweitwohnung tatsächlich im Besitz des
Wassersportfahrzeuge und Sportflug- Beteiligten waren und von ihm benutzt worden sind
zeuge, die vor der Einfuhr unter einer der in und innerhalb eines Jahres nach Aufgabe der Zweit-
Absatz 2 genannten Voraussetzungen wohnung eingeführt werden. Im übrigen gelten die
geliefert worden sind;". Absätze 1 und 3 entsprechend."
bb) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:
,,5. wird für andere Gegenstände als Straßen-
Artikel 2
kraftfahrzeuge und deren Anhänger, Wohn-
wagen, Wassersportfahrzeuge und Sport- Änderung
flugzeuge auch dann gewährt, wenn sie der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
innerhalb eines Jahres nach der Einfuhr
Die Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom
entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben
5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 752), zuletzt geändert durch
werden."
Artikel 3 der Verordnung vom 17. November 1988 (BGBI. 1
b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt: S. 2119; 1989 1 S. 253), wird wie folgt geändert:
,,(4) Bei der Anmeldung des Übersiedlungsgutes
ist ein formloses Verzeichnis der Gegenstände vor- 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 6 wird ,,§ 47 Abs. 2" ersetzt durch
zulegen. Wertangaben werden darin nicht verlangt. ,,§ 47 Abs. 1 ".
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. In § 2 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: der Eheschließung aus einem anderen Mitgliedstaat
eingeführt, so wird keine Sicherheit verlangt."
,,(1) Bei der Einfuhr von Übersiedlungsgut, Heiratsgut
und Erbschaftsgut (Artikel 2 bis 19 der in § 1 Abs. 1
Nr. 1 genannten Verordnung) aus dem freien Verkehr 3. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- ,,(4) Bei der Einfuhr von Hausrat (Artikel 20 der in§ 1
schaften sind verbrauchsteuerpflichtige Waren ver- Abs. 1 Nr. 1 genannten Verordnung), der dazu
brauchsteuerfrei, wenn bestimmt ist, eine im Eigentum des Begünstigten ste-
1. die Waren anläßlich ihrer Ausfuhr nicht von den hende oder von ihm für mindestens zwölf Monate
besonderen Verbrauchsteuern entlastet werden gemietete Zweitwohnung einzurichten, gelten die Ab-
und sätze 1 und 3 entsprechend. Zum Hausrat im Sinne des
Satzes 1 rechnen auch Haushaltsvorräte."
2. ihre Menge nicht die Annahme rechtfertigt, daß sie
aus gewerblichen Gründen eingeführt werden.
Bei der Einfuhr von Übersiedlungsgut, Heiratsgut und Artikel 3
Erbschaftsgut aus anderen Gebieten sind Parfüm, Berlin-Klausel
Toilettewasser, Kaffee und Tee in dem in § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 der Einreise-Freimengen- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Verordnung in der jeweils geltenden Fassung genann- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vierzehnten
ten Umfang verbrauchsteuerfrei. Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes auch im Land
Berlin.
(2) Die Verbrauchsteuerbefreiung für Übersiedlungs-
gut aus einem anderen Mitgliedstaat setzt nicht voraus, Artikel 4
daß der Übersiedelnde seinen gewöhnlichen Wohnsitz Inkrafttreten
mindestens ein Jahr lang außerhalb des Erhebungs-
oder Monopolgebiets gehabt hat. Wird Heiratsgut vor Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1121
Siebte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 21. Juni 1990
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung der Entwicklung, dem Bau, der Erprobung oder dem
mit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Einsatz eines Ferngeschützes im Irak stehen, ist
Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt verboten."
Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten berei- b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
nigten Fassung, von denen§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch sätze 4 und 5.
das Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neu-
gefaßt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
4. In § 45 Abs. 3 werden die Worte „und Namibia" ge-
strichen.
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember 5. § 70 wird wie folgt geändert:
1986 (BGBI. 1 S. 2671 ), zuletzt geändert durch die Verord-
a) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
nung vom 20. März 1990 (BGBI. 1 S. 554), wird wie folgt
geändert: ,,7. entgegen§ 38 Abs. 1 bis 3 Waren oder Unter-
lagen durchführt".
1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 gilt nicht für Waren der Nummern 1461, 1517 a „2. entgegen § 38 Abs. 4 ohne Genehmigung die
und 1710 der Ausfuhrliste sowie für Datenverarbei- dort bezeichneten Waren durchführt oder".
tungsprogramme (Software)."
6. Die Anlagen A 5 a und A 5 b erhalten die Fassung der
2. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Anlagen zu dieser Verordnung.
,,(1) Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck
nach Anlage A 5 zu beantragen und zu erteilen, in den Artikel 2
Fällen des § 6 b schriftlich zu beantragen und auf
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
einem Vordruck nach Anlage A 10 zu erteilen. Antrags-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
berechtigt ist nur der Ausführer. Das Bundesamt für
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie
Wirtschaft kann abweichend von Satz 1
sich nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen bezieht,
1. durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vor- die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. De-
schreiben, daß die Ausfuhrgenehmigung für Waren zember 1946 oder nach sonstigem in Berlin geltendem
und Unterlagen, die in teil I der Ausfuhrliste (An- Recht verboten sind oder der Genehmigung bedürfen.
lage AL) genannt sind, auf einem Vordruck nach An-
lage A 5 a beantragt wird, der mit einer vom
Artikel 3
Bundesamt für Wirtschaft zugeteilten Nummer ver-
sehen sein muß; die Bekanntmachung regelt Einzel- Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der
heiten über die Herstellung der Vordrucke, um Außenwirtschaftsverordnung in der ab 1. Oktober 1990
deren maschinelle Lesbarkeit zu gewährleisten; geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
2. die Ausfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach machen.
Anlage A 5 b erteilen."
Artikel 4
3. § 38 wird wie folgt geändert: (1) Diese Verordnung tritt, soweit nicht in Absatz 2 etwas
a) In § 38 wird folgender Absatz 3 eingefügt: anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
,,(3) Die Durchfuhr von Waren oder Unterlagen zur
Fertigung von Waren, die im Zusammenhang mit (2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlagen
(zu Artikel 1 Nr. 6)
Bitte nicht knicken, heften, stempeln oder sonstige Beschriftung anbringen!
Vordem Auafüllen Merttblatt beechtenl Fullen Sie den Vordrudl bitte vollatAndig, deutlich (mit Schreibmaschine 10 Zeichen pro Zoln und zeilengerechl aua.
Das Forrrular wird maschinell ge4esen.
7 An•prechpan.ner beim Antragsteller
a Antragsteller. Na.met Firma ounummer oee Annga&ellera
Antragst~Uef
noch Name/ Firma POidach ..
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Telefon Telex/TelelaxtTelelext Poslleitzaht·· Ort
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Noch Name/ Firma
•-~mpt,ängerL POllfa::tl .·
Straße'>·
Telefon Telex/ Telefax/Teletext
' - - - - - - - - - - - - - , - - - - - - - ' ..•. 1 ...._ _ _ ~
Branche/ AktiviUll des E~llngers .. ,..Unde
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1 ..,._----------.,.--=----~ dem
•·
alch
• •
· a) Werden die Waren/ Unterlagen vom En,>/Anger beart>eilel/ 1Mf• · Ja · Hain · Nicht cf) handeft • bei dam E~anger um ein mit Antrag · Ja Hain Nicht
llltleitet, gebraucht/ verbraucht?
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li ·:=,:~:::~n::":'!i':::.'1=,::::· D ü'
Nidlt : ·· · . finanzielle Verbindung?":'.
weirergelielert?
•• U
• ou··
Ja Nein . . Nicht .
c) Werden die Waren/ Unterlagen vom Emplanger nach Beart>ei-
1ung/ Verarbeitung oder Gebrauch weitergelielert? •l Ablauf dar Lielerfrist am·· TT ;'.;ltv1 ,JJ
.
Falls b) und/ oder c) mil Ja beantwortet -rd~n. bitte in Feld 17 oder auf gesondertem Blatt ~ . a n - , , In
der und zu -lchem Verwendungszweck -«ergelielert -Iden SOi~ aowell di• bekannt tat. ·
..
•ehe i.an-
.
10 Angaben zu den beantragtan Waren ( ggf. -tere Blaller A5a / W verwenden) . Bille j-~• ankreuzen, ob es sich um Waren, Technologieuntertagen oder Fertigungaunl8r1agen handelt.
. . . .
. . . .
lfd.Nr.
CJ
Fertlgungsunter1agen
Ja D
Typl Modell/Programmname/ Werkstoff- Nr./••• (übliche Handelsbezeichnung)
,. •
· Technologieuntertagen .. · . .
Warenbeschreibung
-·-:
Mersteller ·
..
Warenbezeichnung (übliche Handelsbezeichnung der Ware)
Noch Warenbezeichnung
Menge Nr. der Ausluhr1iste Warennummer nach WVzAHStat Werl/ Einheit In DM· Gesamtwert in DM.
Angabe der Verwendung der Waren beim Emptanger (Feld 9)
vorübergehen- Kundendienat- MAngelrüge . Ersatz· (Blne Antraginunmer der Genehmi~ng angeben, mit der diii Son-
•
de wieoerhOlle
Ausfuhr
•
lielerung
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teiltlele-
-..__________ ._ •
Ware gelielen wurde, für -IChe dte Ersatzteile 1>eatimm1 ainct.)
Dauervon __bia_·- - - - - ,
auges
TT MM ..U i j TT MM ,;,l 1
12 &klin,ng dee Antraga„llera: Ich (Wir) habe (n) die auf Antragsblan A5a/ 2 in den dortigen Feldern 15 und 16 gea1et11en Fragen zur Kenntnil genommen. Die Fragen in Feld 15 lind mit
"Nein"/ "Nicht bekannr und die Fragen In Feld 16b mil "Nein" zu beantwonen (falls nicht. bitte Fragen auf Blatt ASa/ 2 beantwonen). Ich (Wir), der (die) In Feld 8 genannte (n) Antragsteller
beantrage (n) als Aualührer die Erteilung einer Aualuhrgenehmigung für die Ausfuhr der In dem Antrag konluetillierten Waren. Ich (Wir) v8flichere (n), daß alte in diesem Antrag gemach·
ten Ang.lben unter Beachtung dn Merkblattes zu diesem Antrag richtig. vollstandlg und wahrheitsgemaB abgegeben wulden. Alle Fragen wurden nadl bestem WIiien wahrheilagemaß
beantwOnet.
Unlltradvift dee Antragatellera / Bevollmachtigten Firmenst~
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1123
Bine nicht knicken, heften, stempeln oder sonstige Beschriftungen anbringen!
Vor dem Ausfüllen Mllrilbl• tt b• achtanl Fülen Sie den Vordruck bitte VOll&tandlg, deutlich (mil Schreibmachillll 10 Zeichen pro Zol~ und zeilenger8chl aus.
0u Form,lar wird maschinell gel81811.
Antrag auf Ausfuhrgenehmigung
tt 11 _ , • Au _ _ _......,.,
BUNDESAMT FÜR WIRTSCHAFT 1 Antr• g-da&AN• gllblal• 2 Anng• d• t1.n.
FRANKFURTER STR.29-31 IN.A5a eintragen.
5a/2
=.Q ~~--,---,-Anl,-~r=lall=AS-A~=,;__:_2=~-wv______
• J....._ _s_236_E_s_c_H_BO_R_N_,__ ~•·~~=========..L..;;.,!:=;=T=T=·=t=1=tJ=J=J=;_Ji_.___-l
§?s." 8 ZollrNnvrwr de• AM• gateilM• . ~ntrat~.te1I~r::: . HlnMil: Die Angaben in dielem Antrag
-den aufgMld von§ 17 AWV 8'hoben.
Antragsteller, Narna/ Firma Die AntrlQldalen dürfen gern. §45 Aullen-
~ vom BAW geapeichel1
und an andere für die Übelwadlung dN
. .. Außenwi~ra zuat.tndigen
·... : •• BehOrden weiterg8g8ben-d9n.
.·.. . . . . .
B~vollmächtlgtef'}::o: )~j,.j~T·.· fln:
,------------'------__..;.------->··~~!g~~~~ StraiBt( :
!'. 1/QF r-- . k 0:
:- · :_•· •· Postfadt:.: ,.•:
..=.=...:.......------'--'-'-'~~--------. >.l_____p:
Telex/ Telelu/ Teletext PostleilZahl .:.... ··011.-:-.-·
___________________,!, .·. Käuf~r• x:,:.__imwo ....._
111
,...l'YJII[_··_.,
....._.----,--,---· f:/:•:' _: : :. :
·. ·si~~, .i:i~ai:h · ., ·
Tetexl Telelu/ Teletnt _P0111eitzihl 011:'.,..-:, · .
• ,I___- -
___.[••'·L--___________.
__
. _ _ I_
Br• nchel AktivitatdftKAule,a Linder Nt.. . Kaul.-t nd •
,:·
Hain Ndlt Ja. :
• •· •
Handel! • lk:h bei dem Kauter um ein mit dem Amrag1teller Wfbundelltll Unternehmen? B• -leht IOnal ei1111 maßgebllchen Einfluß ~ : bekannt
per101'18118'. venragllche oder finanzielle V81bindung? · · · · :• ·
15 . :
a) III die l>Nbaldlllgte Li• lerung ein Beitrag zu
· einem_ bntlmfflen Profekl? . •· ·D D
.···Naln·- Ncfll
ballannl
Ja (F... ~ b l t e ~ o d e l ' K ~ ~ u n g ~ : · P ~ a v t ~ e m B I . C J
b_)_ H ~ Sie filr andere Ueler;...;.;.,. z u ~ Pr.....,..
achonelnen Antrag auf Auaf;;;.-;;nehmigung ~ ? • • •
Hain ~ Ja.
ANR
(Falla Ja. bin. Anlr• gsnumr. (ANR) angeben)
Auatu~• :.• .•
16 aJ Wurde tor das zugrundeliegende Auafuhrgeachift bereits ein Hain · Ja · (Falls Ja, bitte Antraganumner (ANR) angeben) .
=~~~~rgenehrngung gestellt oder • -1• ANR.____________..., ...
b)_ Haben Sie Anhabpunkte dafür. daß die Lieferung derbeantragten Waren und/ oder Untetlagen für sich genonmen_.oder_. . aemanurn_ Ja•·:·
.•• .
· . .· : ·
rnt anderen etg8ll8n oder fremden Lieferungen für die EnlWlcklung oder Herstellung von oder im Zu1anmennang mlC •· .. ·•. .. . ,· · ..
.1) Waffen, Munllion oder Rüetungam• tari• I (Teilt Abec:hnin A, der A„futvli• lel · · · ·
--•,•
•, Ja . . Nein
. Ja,· . Nlin
\'9,-ndetwird? .
Falll eine Frage nit Ja ZU beantworten 1st;
•. •.
blle erfltltem. ggf. auf geaonc:tenem Bla:t.
·:'- ....
17 Raum filr aonatige An~ngenl Benrt(~en .
· An~kungen/ Bemerkungen
Noch Anmerkungen( Bemerkungen
-· Noch Anmerkungenf Bemerkungen
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bitte nicht knicken. heften, stempeln oder sonstige Beschriftungen anbringen!
VOii dem Au.füllen Merkblatt beachten. Füllen Sie den VOldNCk bitte YollalAndig. deutlich (mit Schl'H.)fflUChine 10 Zeichen pro Zoll) und zeilenga,-ait - -
Du Fonnular wird maschlneft e i - .
Antrag auf Ausfuhrgenehmigung BUNDESAMT FÜR WIRTSCHAFT 1 AntragenwnmerdNAntraga. ' 2 Antragedatum ·
«,,1-~~~:z:':~ FRAN~~~H~~:2:"31 -· blana~..,,ra0.,;- A5a/ w
~ k..,...,.,..--·81att---,-A5a-,-/_W_<W..,,arenbez
m-...
___ aldl_n_ung_>_·_ _..J__ _ _ _ _ _ _ _ _ _-1,...::::========:.J..~=TT:;::~="1=~=:.ll=. =lJ=::.'..L-----l .
_..,.. 8 ollnummerdN 1rag61eller1 HI,_.: Die Angaben In dieNm Antrag
--
tanund
,-,..av
Antragsteller. NamafFimw.
_,den aufgrund von§ 17 AWV erho-
ben. Die Antragadan dOrlen gern. § "5
AuBenwtrtschalllgeMtZ vom BAW ge-
speichert und an andel'efOr die Übeiwa-
Noch Name/ Rrma
10 Angaben xu den beantragwn Waren ( ggf. -itare BWter A5a, W Y91Wenden) • Bitt• jeweils ankrauien, ob• lieh
~-
chung del Au8enwinachdls-kah11
Zuatandigen 8eh6rderl weie,gegeben
um Waren(Tac:hnologiaunterlagen:odet Fertigungsunterlagen handek.
Ud.Nr.
[=:J
,-:.:.----=----------...:.;_
Typt Modeltl Programmname/
_____;;.__
Werkswfl.. Nr,.t_ (Obliche Handelsbezeichnung)'
_,e:.....;;;.__ _ _;,;..,.;......;...,.;,..:..-;..........,.....,...,;.....,---t
.· .· <: >~,i;1ci11a,/ '
Warenbezeichnung (übllc:he Handellbazeidlnung der Ware)
Noch Warenbezeichnung
Mange
h.
,_N_,._de_r_Au_•_'_uh_rfl_,,_e_.... Warennummer i1ac11 \WZAHStat•• : : : i:t.tiiE11hel In DM ••,
1< :.__I-,---_ ___,_F
Angabe dar Ve,-,dung der Waren beim En1>flnger (Feld II) . Venvendungazweck wie Ud. Nr;
.__I -------------------___,r••· <CJ:
Noch Ve,-ndung
Noch Verwenduny
•
Lid. Nr;• W111a
iao
Fanigungsunla,tagan
[=:J ja
Typt ModelV Programmnami,1 W•kstolf- Nr.'/._ (üblk:ha Handelabazeichnurig)
Warenbezaichnuny (übliche Handellbezak:hnung der Ware)
Noch Waranbezaichnung
Menge Nr. der Aualuhrliala Warannummarnach WVzAHStat· · ·. -'Wart/Einheit In DM
_________ . .·. . !._________
Angabe der Verw.idung der Waren beim Errl>flnger (Feld II)
Noch Verwendung
Noch Ve,wendung .
p ö F•;9Er~gan T•rr~•ceriagen Warenh~sbfüeibung··,··
Typt ModalV Programrm&mal Werkstoff- Nr. L (Oblk:he Handeltbezaichnung) ' . . Herstell«.·
W&l9nbazeichnung (übliche Handelsbezeichnung der Ware)
Noch Warenbezeichnung
Maßeinheit Menge Nr. de1 Ausluhrllste Warennummer nach WVzAHStat · · · Wert/ Einheit In DM
CJ
Angabe dar Va,-,cJung der w-n beim ~tano-r (Feld II)
_ _ _ _ _ _ _ _1 -
Noch Verwendung
Noch V..--ndung
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1125
Anlage A5b zur AWV
Ausfuhrgenehmigung
(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) NICHT ÜBERTRAGBARI Blatt Nr.: von
zusammen mH der Ausfuhrerkllrung der Versandzollstelle vorzulegen.
Ausführer: Zollnummer: Antragsnummer:
III 111
1234567890
Gültig bis
elnschließllch:
Auftragsnr./AZ des Antragst.:
Käufer: Käuferland:
Empfänger: Bestimmungsland:
Pos. Nr. der Aus- Waren-Nr. nach Menge/ Typ/Modell/Programm Name/Werkstoff Nr./ Wert In DM
fuhrliste WVzAHStat Maßeinheit übliche Handelsbezeichnung - Hersteller.
Nebenbestimmungen:
Dem Antragateller wird auf aelnen Antrag vom fienehmlgt, die vorstehende(n) (und/oder In den Anlagen zu diesem
Bncheld genannte(n)) Ware(n), Fertlgungsunterlage(n) oder echnologleunterlage(n) auszuführen, wenn sowohl Kiuferland und
Beatlmmungaland als auch Käufer und Empfänger mit den In diesem Bescheid genannten Angaben Obereinstimmen.
Dlne Ausfuhrgenehmigung befreit nur von der Ausfuhrbeschrlnkung des AuBenwlrtschaftgeaetze• und der aufgrund dlean Geaetzn
erla...nen Rechtsverordnungen. Andere Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt.
·Rechtsbehelfsbelobcuog· Eschborn, den
Gegen diesen Bescheid kann Innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich
oder zur Niederschrift beim Bundesamt für Im Auftrag
Wirtschaft, 6236 Eschborn/ Ts., Frankfurter Str.
29-31 Widerspruch erhoben werden.
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Blatt Nr.: von
Für zollamtllche Eintragungen
Ausführer: Zollnummer: Antragsnummer:
Gültig bis
einschließlich:
1111111
1234567890
Tag der Nummer der Pos.Nr. ausgeführte Ware(n) Dienststempel
Abschreibung Ausfuhrerklärung der Versandzollstelle
oder Versand- Menge In Wert (soweit wert-
auafuhrerklärung genehmigter Maß- mäßige Abschreibung
elnhelt vorgeschrieben)
1 2 3 4 5 6
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1127
Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung Anlage A5b zur AWV
(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) NICHT ÜBERTRAGBARI Blatt Nr.: von
zuummen mit der Ausfuhrgenehmigung der VeraandzollateUe vorzulegen.
Ausführer: Zollnummer: Antragsnummer:
III 111
1234567890
Gültig bis
einschließlich:
Auftragsnr./AZ des Antragst.:
Käufer: Käufer1and:
Empfänger: Bestimmungsland:
Pos. Nr. der Aus- Waren-Nr. nach Menge/ Typ/Modell/Programm Name/Werkstoff Nr./ Wert in DM
fuhrllste WVzAHStat Maßeinheit übliche Handelsbezeichnung - Hersteller.
Nebenbestimmungen:
Dem Antragateller wird auf aelnen Antrag vom _ _ _ _ _,genehmigt, die voratehende(n) (und/oder In den Anlagen zu dleaem
Bescheid genannte(n)) Ware(n), Fertlgungsunterlage(n) oder Technologleunterlage(n) auszufuhren, wenn sowohl Kiuferland und
Beatlmmungaland als auch Käufer und Empfänger mit den In diesem Bescheid genannten Angaben übereinstimmen.
Diese Ausfuhrgenehmigung befreit nur von der Ausfuhrbeschränkung des Außenwlrtschaftgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlaasenen Rechtsverordnungen. Andere Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt.
·Rechtsbehelfsbelehrung· Eschborn, den
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich
oder zur Niederschrift beim Bundesamt für Im Auftrag
Wirtschaft, 6236 Eschborn / Ts., Frankfurter Str.
29-31 Widerspruch erhoben werden.
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Von Vereandzolletelle nach Auenutzung, 1piteeten1 nach Ablauf der GQltlgkeltafrlat zu senden an da• Bundesamt fllr Wirtschaft
Blatt Nr.: von
Für zollamtliche Eintragungen
Ausführer: Zollnummer: Antragsnummer:
Gültig bis
einschließlich:
11111111
1234567890
Tag der Nummer der Pos.Nr. ausgeführte Ware(n) Dienststempel
Abschreibung Ausfuhrerklärung der Versandzollstelle
oder Versand- Menge in Wert (soweit wert-
ausfuhrerklärung genehmigter Maß- mäßige Abschreibung
einhelt vorgeschrieben)
1 2 3 4 5 6
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1129
Vierte Verordnung
zur Änderung der Zollkostenverordnung
Vom 25. Juni 1990
Auf Grund des § 178 Abs. 3 der Abgabenordnung vom 2 DM für jede angefangenen 100 Kilogramm, im
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) und des § 112 Abs. 3 des Postverkehr für jedes Paket eine Verwahrungsge-
Gesetzes über das Branntweinmonopol, der durch Artikel bühr von täglich 1 DM erhoben."
26 Nr. 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung b) In Absatz 3 wird das Wort „Zolldienststelle" durch
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) neu gefaßt das Wort „Zollstelle" ersetzt.
worden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:
6. Es wird folgender neuer § 12 eingefügt:
Artikel 1 ,,§ 12
Die Zollkostenverordnung vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 (1) Für die mit einem Antrag auf Grenzbeschlag-
S. 848, 1060, 1449), zuletzt geändert durch die Verord- nahme von Waren, die Schutzrechte des geistigen
nung vom 29. August 1985 (BGBI. 1S. 1875), wird wie folgt Eigentums verletzen, verbundenen Amtshandlungen
geändert: wird eine Gebühr im Rahmen von 50 DM bis 500 DM
erhoben. Bei der Festsetzung der Gebühr sind der zu
1 . § 3 wird wie folgt gefaßt: erwartende Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung,
der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen
,,§ 3
der Amtshandlungen für den Antragsteller zu berück-
Die Stundengebühr beträgt: sichtigen.
1. für Begleitungen einschließlich der Zeit des Rück- (2) Neben der Gebühr nach Absatz 1 werden die in
wegs und für Bewachungen 24 DM; § 10 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 8 des Verwaltungskostenge-
2. für andere Amtshandlungen 28 DM." setzes bezeichneten Auslagen erhoben, die im Zusam-
menhang mit der beantragten Grenzbeschlagnahme
2. § 6 wird wie folgt geändert: anfallen."
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
7. In § 13 Abs. 1 wird das Wort „Zolldienststelle" durch
,,(2) Die Monatsgebühr beträgt: das Wort „Zollstelle" ersetzt.
1. für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen
Dienstes 3 350 DM; 8. Der Gebührentarif für Untersuchungen - Anlage zu § 9
2. für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Abs. 1 - wird wie aus der Anlage zu dieser Verordnung
Dienstes 3 900 DM; ersichtlich gefaßt.
3. für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen
Dienstes 4 250 DM." Artikel 2
b) Absatz 3 wird gestrichen. Die Verordnung über Gebührenerhebung und Sicher-
heitsleistung bei Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen vom
3. In § 8 werden die Worte „Gebühr von 3 DM" durch die
11. Dezember 1934 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Worte „Gebühr von 4 DM" ersetzt.
Gliederungsnummer 9290-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aufgehoben.
4. § 9 Abs. 2 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:
,,Die Nummern 3 und 4 gelten nicht für Untersuchun-
gen im Zusammenhang mit der Abfertigung von Waren, Artikel 3
soweit die Untersuchung nicht aus verbrauchsteuer-
rechtlichen oder marktordnungsrechtlichen Gründen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
veranlaßt ist." tungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abgabenord-
nung auch im Land Berlin.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 4
,,(1) Für die Verwahrung von Waren durch eine
Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr von täglich Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1990
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Klemm
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 8)
Gebührentarif für Untersuchungen
- Anlage zu § 9 Abs. 1 -
Inhalt
Vorbemerkungen
A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
B. Chemische Untersuchungen
C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften
D. Untersuchung von Spinnstoffen und Waren daraus
E. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl
F. Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Bestimmungen - CTB)
G. Mineralöl
H. Untersuchungen im Zusammenhang mit anderen Verbrauchsteuern, soweit nicht in anderen Abschnitten erfaßt
Vorbemerkungen
(1) Die Untersuchungsgebühr bemißt sich für den Aufbau der Untersuchungsanlage, die Untersuchung der Ware, den
Abbau (einschließlich der Reinigung) der Untersuchungsanlage sowie die Dokumentation des Untersuchungsergebnis-
ses nach den in den Abschnitten Abis H aufgeführten Sätzen. Vermindert sich der zur Durchführung der Untersuchung
erforderliche Aufwand durch Reihenuntersuchungen von Waren gleicher oder ähnlicher Art erheblich, so werden die
Gebührensätze mit Ausnahme der Grundgebühren entsprechend (bis zur Hälfte der Sätze) ermäßigt.
(2) Sind für Untersuchungen Gebührensätze nicht festgesetzt oder ist im Gebührentarif bestimmt, daß die Gebühr
nach dem Zeitaufwand (nZ) zu bemessen ist, so sind als Stundensätze zugrunde zu legen:
a) für Beamte des höheren Dienstes und
vergleichbare Angestellte 76,- DM
b) für sonstige Bedienstete 48,- DM.
Angefangene Viertelstunden werden auf Viertelstunden aufgerundet; Untersuchungsgebühren in Höhe von über
100,- DM werden auf durch fünf teilbare Beträge abgerundet.
(3) Zu den Untersuchungen rechnen auch aufwendige Probenvorbereitungen, nach Sachlage erforderliche Begutach-
tung von Waren anhand von Zeichnungen, Prospekten, Angaben des Antragstellers oder des Anmeldepflichtigen usw.
sowie die Auswertung von Analyseergebnissen und -zeugnissen. Für diese Untersuchungen und die Dokumentation des
Ergebnisses werden Gebühren nach dem Zeitaufwand angesetzt. Im Zusammenhang mit Warenuntersuchungen
aufgewendete Zeiten für Literaturstudium, Besprechungen und dergleichen sind für die Gebührenberechnung nur zu
berücksichtigen, soweit die betreffenden Tätigkeiten nicht über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
Längen- bzw. Dickenmessungen
1.1 13,- - mit Mikrometer
1.2 26,- - andere
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1131
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
2 Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188)
2.1 26,- - erste Fraktion
2.2 13,- - jede weitere Fraktion
3 Bestimmung der Dichte flüssiger und fester Körper
3.1 13,- - mit der Spindel
3.2 26,- - mit dem Pyknometer
3.3 45,- - nach dem Schwebeverfahren
3.4 13,- - nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte)
3.5 13,- - nach der Schwingquarzmethode
zusätzlich
Grundgebühr 10,-
4 10,- Löslichkeitsverhalten in Wasser, Säuren, Laugen oder in organischen Löse-
mitteln, qualitativ, je Versuch
5 Bestimmung des pH-Wertes
5.1 10,- - mit Indikatoren
5.2 28,- - elektrometrisch
6 nZ Schmelzpunktsbestimmung
7 nZ Siedepunktsbestimmung
8 Destillation
8.1 50,- - einfache Destillation bei normalem Druck
8.2 nZ - andere
9 70,- Extraktion oder Perforation
10 nZ Molekulargewichtsbestimmung
11 Bestimmung der Viskosität
11.1 50,- - einfach
11.2 nZ zusätzlich - aufwendig
Grundgebühr 15,-
12 Messungen mit dem
12.1 13,- - Refraktometer
12.2 26,- zusätzlich - Colorimeter/Photometer
Grundgebühr 10,-
12.3 26,- zusätzlich - Nephelometer
Grundgebühr 10,-
12.4 26,- zusätzlich - Polarimeter
Grundgebühr 15,-
12.5 - Spektrographen oder Spektralphotometer
12.5.1 nZ zusätzlich UV/VIS-Spektralphotometer
Grundgebühr 20,-
12.5.2 nZ zusätzlich 1nfrarotspektralphotometer
Grundgebühr 35,-
12.5.3 nZ zusätzlich Kernresonanzspektrometer
Grundgebühr 30,-
12.5.4 nZ zusätzlich - - Massenspektrometer
Grundgebühr 70,-
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
12.5.5 nZ zusätzlich - - Atomabsorptionsspektralphotometer
Grundgebühr 50,-
12.5.6 nZ zusätzlich Röntgenspektrometer
Grundgebühr 75,-
12.5.7 nZ zusätzlich Diffraktometer
Grundgebühr 90,-
12.5.8 nZ zusätzlich - - andere
Grundgebühr 40,-
13 Messung der Radioaktivität
13.1 15,- - mit dem Geiger-Müller-Zählrohr
13.2 nZ zusätzlich - anders
Grundgebühr 70,-
14 Chromatographische Bestimmungen
14.1 nZ zusätzlich - mit dem Gaschromatographen
Grundgebühr 30,-
14.2 nZ zusätzlich - mit dem Hochdruckflüssigkeitschromatographen
Grundgebühr 40,-
14.3 nZ - andere
15 65,- zusätzlich Polarographische Bestimmungen
Grundgebühr 10,-
16 Elektrophoretische Bestimmungen
16.1 nZ - qualitativ
16.2 nZ zusätzlich - quantitativ
Grundgebühr 20,-
17 nZ Mikroskopische Untersuchungen
18 nZ Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
anderweit nicht genannt
B. Chemische Untersuchungen
Bestimmung des Abdampfrückstands
1.1 13,- - einfach
1.2 39,- - aufwendig
2 Bestimmung des Wassers bzw. wasserfreien Stoffs in anderer Weise als nach
Nr. 8.1
2.1 26,- - mittelbar aus der Dichte
2.2 50,- - durch Xylol-Destillation
2.3 42,- zusätzlich - nach der Methode von K. Fischer
Grundgebühr 15,-
2.4 39,- - nach ISO-Verfahren 1442-1973
3 Bestimmung der Asche
3.1 36,- - Gesamtasche
3.2 48,- - Sulfatasche
3.3 nZ - anders
4 Nachweis von Anionen und Kationen, soweit nicht an anderer Stelle erfaßt, je
Einzelnachweis
4.1 13,- - einfache Untersuchung
4.2 nZ - aufwendige Untersuchung
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1133
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
5 Elementaranalyse, einschließlich quantitativer Bestimmungen von Ionen und
funktionellen Gruppen (ausgenommen Untersuchungen nach Abschnitt E)
5.1 26,- - qualitativer Nachweis je Element
5.2 - quantitative Analysen
5.2.1 20,- zusätzlich Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff (soweit nicht unter Nr.
Grundgebühr 10,- B.6.1 erfaßt), je Element
5.2.2 50,- Schwefel (ausgen. Untersuchungen nach Nr. B. 12)
5.2.3 50,- Halogene
5.2.4 60,- Phosphor, auch Phosphate
5.2.5 65,- Methoxylgruppen
·5.2.6 nZ - - andere Bestimmungen, ausgenommen solche der Nr. B: 6
6 Bestimmung von Stickstoffverbindungen
6.1 50,- - Gesamtstickstoff nach Kjeldahl
6.2 65,- - Eiweißstickstoff
6.3 75,- - Kollagen
7 Bestimmung der Kohlenhydrate
7.1 13,- - qualitative Prüfung
7.2 110,- - Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und aschefreien Extrakt-
stoffe
7.3 39,- - Gesamtmenge der direkt reduzierenden Zucker
7.4 50,- - Gesamtzucker, nach Inversion
7.5 65,- - Gesamtzucker nach der Methode von Lane und Eynon
7.6 - mit dem Polarimeter
7.6.1 50,- zusätzlich polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad, in Weiß- und Rohzucker
Grundgebühr 15,-
7.6.2 90,- zusätzlich Rendementbestimmung von Rübenrohzucker
Grundgebühr 15,-
7.6.3 26,- zusätzlich Rendementbestimmung von Rohrrohzucker
Grundgebühr 15,-
7.6.4 55,- zusätzlich Polarisation vor und nach der Inversion
Grundgebühr 15,-
7.6.5 Bestimmung von Rübenzucker und Stärkesirup, auch gern. den Durch-
führungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz
7.6.5.1 140,- zusätzlich - - - mit Bestimmung von Stärkesirup
Grundgebühr 15,-
7.6.5.2 70,- zusätzlich - - - ohne Bestimmung von Stärkesirup
Grundgebühr 15,-
7.6.6 50,- zusätzlich - - stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie Waren (direkte Polarisation der
Grundgebühr 15,- Ware und des verwendeten Stärkezuckers)
7.7 110,- - Dextrine
7.8 - Stärke
7.8.1 55,- zusätzlich - - polarimetrisch
Grundgebühr 15,-
7.8.2 nZ - - anders (s.a.Nr.B.13.1)
7.9 70,- zusätzlich - Rohfaser
Grundgebühr 10,-
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
7.10 - andere Monosaccharide und zuckerähnliche Polysaccharide
7.10.1 20,- zusätzlich - - polarimetrisch
Grundgebühr 15,-
7.10.2 39,- - - direkt reduzierend
7.10.3 nZ - - anders
8 Öle, Fette, Wachse und dergleichen
8.1 - Gesamtfett
8.1.1 70,- - - direkte Extraktion
8.1.2 90,- - - Extraktion nach Aufschluß
8.2 35,- - Säuregrad, Säurezahl, freie Fettsäure
8.3 50,- - Verseifungszahl
8.4 100,- - Unverseifbares
8.5 50,- - Iodzahl
8.6 65,- - Acetylzahl oder Hydroxylzahl
8.7 75,- - Epoxidsauerstoff
9 Kaffee, Tee und deren Zubereitungen
9.1 65,- - wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute)
9.2 120,- - Coffein
10 nZ Bestimmung von Provitaminen und Vitaminen
11 nZ Kunststoffe
12 Kautschuk und Kautschukwaren
12.1 26,- - Weber-Test
12.2 55,- - Bestimmung des Gewebeanteils
12.3 90,- - Gesamtschwefel
12.4 90,- - Schwefel im Aceton- oder Chloroformextrakt
12.5 110,- zusätzlich - Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende Vulkanisation
Grundgebühr 50,-
12.6 55,- zusätzlich - Bestimmung der Zerreißfestigkeit und der bleibenden Dehnung
Grundgebühr 30,-
13 Enzymatische Bestimmung
13.1 100,- zusätzlich - von Stärke
Grundgebühr 15,-
13.2 nZ zusätzlich - andere
Grundgebühr 15,-
14 140,- zusätzlich Immunologische Bestimmungen
Grundgebühr 20,-
15 nZ Chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1135
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften
75,- Bestimmung des Trockenstoffs von Tomatensaft
2 65,- Ermittlung des Gesamttrockenstoffs und des Gehalts an Alkohol in Weinen
und Wermutweinen usw.
3 20,- Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak
4 26,- Untersuchung des Weinessigs auf den Gehalt an wasserfreier Essigsäure
5 nZ Untersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Ungenießbarmachen
von Casein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sog. pflanzliches
Casein), je Vergällungsmittel
6 Bestimmung des Schälgrades
6.1 42,- - geschälte Getreidekörner
6.2 110,- - perlförmig geschliffene Getreidekörner
7 26,- Nachweis von Peroxidase
8 90,- Fallzahl nach Hagberg
9 120,- Feststellung von Weichweizenmehl und -grieß in Teigwaren (nach der
Methode Young und Gilles, abgeändert durch Bernaerts und Gruner)
10 140,- Untersuchung von Olivenölen
11 35,- Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen)
auf Aktivierung
12 100,- Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung
13 26,- Feststellung des Quadratmetergewichts von Papieren
14 130,- zusätzlich Feststellung von Ummagnetisierungsverlusten bei Elektroblechen
Grundgebühr 30,-
D. Untersuchung von Spinnstoffen und Waren daraus
1 Ermittlung der Länge und Breite von Geweben, Gewirken, Gestricken und
anderen textilen Flächengebilden
1.1 26,- - von weniger als 20 m Länge
1.2 nZ - andere
2 nZ Gewichtsbestimmung von Gewirken, Gestricken, Geweben und von anderen
textilen Flächengebilden (Flächengewicht je Quadratmeter)
3 26,- Messung der Dicke textiler Flächengebilde (1 O Messungen bei einem Meß-
druck)
4 150,- Messung der Faserlänge (einschließlich Diagramm)
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
5 nZ Bestimmung der Kapillarzahl von Chemiespinnfäden
6 Messung des Faserdurchmessers in Mikroprojektion der Längsansicht,
Bestimmung der Wollfeinheit, Garnnummer-Bestimmung, Titer-Bestimmung
6.1 30,- - je 100 Messungen
6.2 50,- - mit Diagramm
6.3 40,- - bei Mischungen
6.4 60,- - mit Diagramm
7 Bestimmung der mittleren Feinheit von Chemiespinnfäden (1 O bis 20 Bündel)
zu je 50 Fäden
7.1 65,- - einfach
7.2 100,- - bei Entnahme aus Garn
7.3 130,- - Mischgarne
8 Bestimmung der Feinheit und Höchstzugkraft von Garnen, Zwirnen und ver-
wandten Erzeugnissen
8.1 nZ - Feinheit
8.2 nZ - feinheitsbezogene Höchstzugkraft
9 nZ Bestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie der Längenände-
rung beim Aufdrehen
10 nZ Ermittlung der Art und des Aufbaus von Fäden
11 nZ Ermittlung der Fadendichte in Geweben
12 nZ Ermittlung der Maschendichte von Gewirken und Gestricken
13 nZ Ermittlung der Gewebebindung
14 26,- Ermittlung der Florhöhe
15 Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen
15.1 nZ - physikalisch (Ausleseverfahren)
15.2 - chemisch
15.2.1 100,- - - mittels Säuren oder Laugen
15.2.2 150,- - - mittels organischer Lösemittel
15.2.3 nZ - - andere Verfahren
16 Ermittlung der Begleitstoffe
16.1 nZ - qualitative Untersuchung
16.2 nZ - quantitative Untersuchung
17 10,- Fluoreszenz-Untersuchung im UV
18 Qualitativer mikrochemischer Nachweis von Spinnstoffen, je Garn
18.1 26,- - Wolle, Baumwolle, Seide, Bastfasern
18.2 nZ - andere
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1137
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
19 nZ Physikalische und chemische Untersuchungen und Bestimmungen bei Spinn-
stoffen und Waren daraus, anderweit nicht genannt
E. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl
40,- zusätzlich Qualitative Untersuchung
Grundgebühr 20,-
2 Quantitative Bestimmung
2.1 30,- zusätzlich - des Gehalts an Kohlenstoff
Grundgebühr 20,-
2.2 70,- - des Gehalts an Phosphor
2.3 50,- - des Gehalts an Schwefel
2.4 90,- zusätzlich - des Gehalts an anderen Elementen (je Element)
Grundgebühr 30,-
F. Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Techn. Bestimmungen - CTB)
1 Ermittlung des Alkoholgehaltes,
1.1 - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser weder Extraktstoffe noch
flüchtige Stoffe enthält
1.1.1 10,- - - mit dem Alkoholometer nach M 1 (CTB)
1.1.2 40,- - - mit dem Pyknometer nach M 3.1 (CTB)
1.2 - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser nur nicht flüchtige Extraktstoffe
enthält
1 . 2.1 48,- - - nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2 (CTB)
1.2.2 65,- - - nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2 (CTB)
1.3 - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthält
1.3.1 80,- - - nach M 3.3.1 und M 3.3.2 (CTB)
1.3.2 28,- - - Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3 (CTB)
1.3.3 20,- - - Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehalts in Spraydosen
2 Ermittlung des Extraktgehaltes in Alkohol und alkoholhaltigen Erzeugnissen
2.1 36,- - als Abdampfrückstand
2.2 36,- - als Zucker über den Destillationsrückstand aus der Dichte
3 Sensorische Prüfung auf Aussehen, Geruch und Geschmack
3.1 26,- - bei Einzelprüfungen
3.2. 90,- - bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10951
4 30,- Bestimmung der Permanganat-Entfärbungszeit in Neutralalkohol nach
Abschnitt 6 CTB
5 Bestimmung der Aldehyde in Neutral- und Rohalkohol
5.1 70,- - nach Abschnitt 6 CTB ·(mit Reagenz nach Schiff)
5.2 70,- - nach Abschnitt 6 CTB (mit Hydroxylaminhydrochlorid)
6 Bestimmung der höheren Alkohole (Fuselöl) in Neutral- und Rohalkohol
6.1 31,- - Fuselölgehalt gern.§ 204 80
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
6.2 100,- - Fuselöltest nach Komarowsky (Abschn. 6 CTB)
6.3 80,- zusätzlich - Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch)
Grundgebühr 15,-
7 65,- Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6
CTB
8 100,- Bestimmung der Ester in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB
9 Bestimmung der flüchtigen Basen in Neutral- und Rohalkohol
9.1 100,- - nach Abschnitt 6 CTB (Methode nach Conway)
9.2 85,- - nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Neßler)
10 95,- Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6 CTB
11 60,- Bestimmung des Furfurals in Neutralalkohol (qualitativ) nach Abschnitt 6 CTB
12 Ermittlung des 14
C-Gehalts in Ethanol und alkoholhaltigen Erzeugnissen
12.1 260,- zusätzlich - bei einem Alkoholgehalt bis 85 % vol
Grundgebühr 40,-
12.2 200,- zusätzlich - bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85% vol
Grundgebühr 40,-
13 Untersuchung von Vergällungsmitteln nach Abschnitt 9.5 CTB
13.1 50,- - mit einfachem Aufwand
13.2 65,- - mit mittlerem Aufwand
13.3 85,- zusätzlich - mit erhöhtem Aufwand (gaschromatographisch)
Grundgebühr 15,-
13.4 nZ - besonderer Art
G. Mineralöl
80,- Destillation nach ASTM D 86/DIN 51 571 (*)
2 60,- Flammpunkt nach Abel-Pensky, DIN 51 755 (*)
3 Farbzahl
3.1 26,- - nach ASTM D 1500/DIN 51 578 (*)
3.2 39,- - nach Verdünnung
4 50,- Sulfatasche nach ASTM D 874/DIN z. 8. 51 575 (*)
5 100,- Verseifungszahl, potentiometrisch, nach ASTM D 939 (*)
6 100,- Pourpoint nach ASTM D 97 (*)
7 100,- Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721 /ISO 2908 (*)
8 90,- Schwefelgehalt, z. B nach ASTM D 1266 oder DIN 51 768 (*)
(*) oder vergleichbare Methoden
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1139
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
9 50,- Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach
ASTM D 938/DIN 51 556 (*)
10 60,- Tropfpunkt nach Ubbelohde, DIN 51 801 (*)
11 70,- Nadelpenetration nach ASTM D 5/DIN z. B. 1995 U 3 (*)
12 95,- Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217/DIN 51 804 (*)
13 70,- Konuspenetration nach ASTM D 937/DIN 51 580 (*)
.14 75,- Bromzahl, elektrometrisch oder nach DIN 51 774 (*)
15 130,- zusätzlich Bestimmung des Farbstoffgehaltes im Zusammenhang mit der Heizölkenn-
Grundgebühr 40,- zeichnung
16 100,- zusätzlich Bestimmung des Furfurolgehaltes im Zusammenhang mit der Heizölkenn-
Grundgebühr 10,- zeichnung
17 50,- zusätzlich Bestimmung des Bleigehaltes nach DIN 51 769 (*)
Grundgebühr 40,-
18 nZ Mineralöluntersuchungen, anderweit nicht genannt
H. Untersuchungen im Zusammenhang mit anderen Verbrauchsteuern, soweit nicht in anderen Abschnitten
erfaßt
Untersuchung von Salzvergällungsmitteln
1.1 35,- - einfach
1.2 70,- - aufwendig
2 100,- Untersuchung von vergälltem Salz
3 Untersuchung von Zuckervergällungsmitteln
3.1 35,- - einfach
3.2 80,- - aufwendig
4 120,- Untersuchung von vergälltem Zucker
(*) oder vergleichbare Methoden
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
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beträgt 7%.
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
Vom 20. Juni 1990
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung .
und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13
(gehobener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich - den Präsidenten der
Oberpostdirektionen und des Posttechnischen Zentralamtes.
II.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt insoweit die
Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäfts-
bereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 6. Juli 1982
(BGBI. 1 S. 959) außer Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1990
Deutsche Bundesp-ost POSTDIENST
Generaldirektion
Der Vorstand
Bender
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1119
Verordnung
zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung
und der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
Vom 20. Juni 1990
Auf Grund des Artikels 3 des Vierzehnten Gesetzes zur Bei Einfuhr in Teilsendungen ist ein Gesamtver-
Änderung des Zollgesetzes vom 3. August 1973 (BGBI. 1 zeichnis der Gegenstände nur bei der Einfuhr der
S. 933), der durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom ersten Teilsendung vorzulegen."
12. September 1980 (BGBI. 1 S. 1695) neu gefaßt worden
ist, sowie des § 7 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes in 3. § 3 wird wie folgt geändert:
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember
a) In Satz 1 werden nach den Worten „ausgenommen
1988 (BGBI. 1 S. 2277) verordnet der Bundesminister der
Absatz 1 Nr. 2" die Worte „und Absatz 4" eingefügt.
Finanzen:
b) Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 1 „ Die Steuerbefreiung der bei einer Eheschließung
Änderung üblichen Geschenke, die von Personen mit gewöhn-
der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung lichem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaften gemacht werden, ist
Die Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom davon abhängig, daß der Wert eines jeden Ge-
5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 750), zuletzt geändert durch schenkes 2800 Deutsche Mark nicht übersteigt."
die Verordnung vom 6. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1077), wird
wie folgt geändert: 4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die Worte „oder
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2096/87 des Rates b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
vom 13. Juli 1987 über die vorübergehende Verwen- aa) In Satz 1 werden die Worte „einen Gebrauch
dung von Behältern (ABI. EG Nr. L 196 S. 4)" ersetzt von mindestens drei Monaten" ersetzt durch die
durch die Worte „oder nach der Verordnung (EWG) Worte „die tatsächliche lngebrauchnahme der
Nr. 3312/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 über die Gegenstände".
vorübergehende Verwendung von Behältern (ABI. EG
Nr. L 321 S. 5)". bb) In Satz 5 werden nach den Worten „ausgenom-
men Absatz 1 Nr. 2" die Worte „und Absatz 4"
eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
,,(4) Einfuhrumsatzsteuerfrei ist auch die Einfuhr
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
von Hausrat, der nach Aufgabe einer Zweitwohnung
„2. setzt nur die tatsächliche lngebrauchnahme für den gewöhnlichen Wohnsitz oder eine andere
der Gegenstände vor der Übersiedlung vor- Zweitwohnung bestimmt ist. Die Steuerfreiheit
aus; dies gilt nicht für Straßenkraftfahr- hängt davon ab, daß die Gegenstände vor Einrich-
zeuge und deren Anhänger, Wohnwagen, tung einer Zweitwohnung tatsächlich im Besitz des
Wassersportfahrzeuge und Sportflug- Beteiligten waren und von ihm benutzt worden sind
zeuge, die vor der Einfuhr unter einer der in und innerhalb eines Jahres nach Aufgabe der Zweit-
Absatz 2 genannten Voraussetzungen wohnung eingeführt werden. Im übrigen gelten die
geliefert worden sind;". Absätze 1 und 3 entsprechend."
bb) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:
,,5. wird für andere Gegenstände als Straßen-
Artikel 2
kraftfahrzeuge und deren Anhänger, Wohn-
wagen, Wassersportfahrzeuge und Sport- Änderung
flugzeuge auch dann gewährt, wenn sie der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
innerhalb eines Jahres nach der Einfuhr
Die Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung vom
entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben
5. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 747, 752), zuletzt geändert durch
werden."
Artikel 3 der Verordnung vom 17. November 1988 (BGBI. 1
b) Folgender neuer Absatz 4 wird angefügt: S. 2119; 1989 1 S. 253), wird wie folgt geändert:
,,(4) Bei der Anmeldung des Übersiedlungsgutes
ist ein formloses Verzeichnis der Gegenstände vor- 1. In § 1 Abs. 1 Nr. 6 wird ,,§ 47 Abs. 2" ersetzt durch
zulegen. Wertangaben werden darin nicht verlangt. ,,§ 47 Abs. 1 ".
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. In § 2 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefaßt: der Eheschließung aus einem anderen Mitgliedstaat
eingeführt, so wird keine Sicherheit verlangt."
,,(1) Bei der Einfuhr von Übersiedlungsgut, Heiratsgut
und Erbschaftsgut (Artikel 2 bis 19 der in § 1 Abs. 1
Nr. 1 genannten Verordnung) aus dem freien Verkehr 3. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- ,,(4) Bei der Einfuhr von Hausrat (Artikel 20 der in§ 1
schaften sind verbrauchsteuerpflichtige Waren ver- Abs. 1 Nr. 1 genannten Verordnung), der dazu
brauchsteuerfrei, wenn bestimmt ist, eine im Eigentum des Begünstigten ste-
1. die Waren anläßlich ihrer Ausfuhr nicht von den hende oder von ihm für mindestens zwölf Monate
besonderen Verbrauchsteuern entlastet werden gemietete Zweitwohnung einzurichten, gelten die Ab-
und sätze 1 und 3 entsprechend. Zum Hausrat im Sinne des
Satzes 1 rechnen auch Haushaltsvorräte."
2. ihre Menge nicht die Annahme rechtfertigt, daß sie
aus gewerblichen Gründen eingeführt werden.
Bei der Einfuhr von Übersiedlungsgut, Heiratsgut und Artikel 3
Erbschaftsgut aus anderen Gebieten sind Parfüm, Berlin-Klausel
Toilettewasser, Kaffee und Tee in dem in § 2 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 der Einreise-Freimengen- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Verordnung in der jeweils geltenden Fassung genann- tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 5 des Vierzehnten
ten Umfang verbrauchsteuerfrei. Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes auch im Land
Berlin.
(2) Die Verbrauchsteuerbefreiung für Übersiedlungs-
gut aus einem anderen Mitgliedstaat setzt nicht voraus, Artikel 4
daß der Übersiedelnde seinen gewöhnlichen Wohnsitz Inkrafttreten
mindestens ein Jahr lang außerhalb des Erhebungs-
oder Monopolgebiets gehabt hat. Wird Heiratsgut vor Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1121
Siebte Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 21. Juni 1990
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung der Entwicklung, dem Bau, der Erprobung oder dem
mit § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 des Einsatz eines Ferngeschützes im Irak stehen, ist
Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt verboten."
Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffentlichten berei- b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
nigten Fassung, von denen§ 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 durch sätze 4 und 5.
das Gesetz vom 6. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 1905) neu-
gefaßt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
4. In § 45 Abs. 3 werden die Worte „und Namibia" ge-
strichen.
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember 5. § 70 wird wie folgt geändert:
1986 (BGBI. 1 S. 2671 ), zuletzt geändert durch die Verord-
a) Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
nung vom 20. März 1990 (BGBI. 1 S. 554), wird wie folgt
geändert: ,,7. entgegen§ 38 Abs. 1 bis 3 Waren oder Unter-
lagen durchführt".
1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: b) Absatz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 gilt nicht für Waren der Nummern 1461, 1517 a „2. entgegen § 38 Abs. 4 ohne Genehmigung die
und 1710 der Ausfuhrliste sowie für Datenverarbei- dort bezeichneten Waren durchführt oder".
tungsprogramme (Software)."
6. Die Anlagen A 5 a und A 5 b erhalten die Fassung der
2. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: Anlagen zu dieser Verordnung.
,,(1) Die Ausfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck
nach Anlage A 5 zu beantragen und zu erteilen, in den Artikel 2
Fällen des § 6 b schriftlich zu beantragen und auf
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
einem Vordruck nach Anlage A 10 zu erteilen. Antrags-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
berechtigt ist nur der Ausführer. Das Bundesamt für
Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin, soweit sie
Wirtschaft kann abweichend von Satz 1
sich nicht auf Rechtsgeschäfte und Handlungen bezieht,
1. durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vor- die nach dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. De-
schreiben, daß die Ausfuhrgenehmigung für Waren zember 1946 oder nach sonstigem in Berlin geltendem
und Unterlagen, die in teil I der Ausfuhrliste (An- Recht verboten sind oder der Genehmigung bedürfen.
lage AL) genannt sind, auf einem Vordruck nach An-
lage A 5 a beantragt wird, der mit einer vom
Artikel 3
Bundesamt für Wirtschaft zugeteilten Nummer ver-
sehen sein muß; die Bekanntmachung regelt Einzel- Der Bundesminister für Wirtschaft kann den Wortlaut der
heiten über die Herstellung der Vordrucke, um Außenwirtschaftsverordnung in der ab 1. Oktober 1990
deren maschinelle Lesbarkeit zu gewährleisten; geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
2. die Ausfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach machen.
Anlage A 5 b erteilen."
Artikel 4
3. § 38 wird wie folgt geändert: (1) Diese Verordnung tritt, soweit nicht in Absatz 2 etwas
a) In § 38 wird folgender Absatz 3 eingefügt: anderes bestimmt ist, am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
,,(3) Die Durchfuhr von Waren oder Unterlagen zur
Fertigung von Waren, die im Zusammenhang mit (2) Artikel 1 Nr. 2 tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Bonn, den 21. Juni 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlagen
(zu Artikel 1 Nr. 6)
Bitte nicht knicken, heften, stempeln oder sonstige Beschriftung anbringen!
Vordem Auafüllen Merttblatt beechtenl Fullen Sie den Vordrudl bitte vollatAndig, deutlich (mit Schreibmaschine 10 Zeichen pro Zoln und zeilengerechl aua.
Das Forrrular wird maschinell ge4esen.
7 An•prechpan.ner beim Antragsteller
a Antragsteller. Na.met Firma ounummer oee Annga&ellera
Antragst~Uef
noch Name/ Firma POidach ..
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Telefon Telex/TelelaxtTelelext Poslleitzaht·· Ort
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Noch Name/ Firma
•-~mpt,ängerL POllfa::tl .·
Straße'>·
Telefon Telex/ Telefax/Teletext
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Branche/ AktiviUll des E~llngers .. ,..Unde
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alch
• •
· a) Werden die Waren/ Unterlagen vom En,>/Anger beart>eilel/ 1Mf• · Ja · Hain · Nicht cf) handeft • bei dam E~anger um ein mit Antrag · Ja Hain Nicht
llltleitet, gebraucht/ verbraucht?
b) Werden die Waren/ Unler1agen vom En,>tanger unverandett Ja · .. · Nein
li ·:=,:~:::~n::":'!i':::.'1=,::::· D ü'
Nidlt : ·· · . finanzielle Verbindung?":'.
weirergelielert?
•• U
• ou··
Ja Nein . . Nicht .
c) Werden die Waren/ Unterlagen vom Emplanger nach Beart>ei-
1ung/ Verarbeitung oder Gebrauch weitergelielert? •l Ablauf dar Lielerfrist am·· TT ;'.;ltv1 ,JJ
.
Falls b) und/ oder c) mil Ja beantwortet -rd~n. bitte in Feld 17 oder auf gesondertem Blatt ~ . a n - , , In
der und zu -lchem Verwendungszweck -«ergelielert -Iden SOi~ aowell di• bekannt tat. ·
..
•ehe i.an-
.
10 Angaben zu den beantragtan Waren ( ggf. -tere Blaller A5a / W verwenden) . Bille j-~• ankreuzen, ob es sich um Waren, Technologieuntertagen oder Fertigungaunl8r1agen handelt.
. . . .
. . . .
lfd.Nr.
CJ
Fertlgungsunter1agen
Ja D
Typl Modell/Programmname/ Werkstoff- Nr./••• (übliche Handelsbezeichnung)
,. •
· Technologieuntertagen .. · . .
Warenbeschreibung
-·-:
Mersteller ·
..
Warenbezeichnung (übliche Handelsbezeichnung der Ware)
Noch Warenbezeichnung
Menge Nr. der Ausluhr1iste Warennummer nach WVzAHStat Werl/ Einheit In DM· Gesamtwert in DM.
Angabe der Verwendung der Waren beim Emptanger (Feld 9)
vorübergehen- Kundendienat- MAngelrüge . Ersatz· (Blne Antraginunmer der Genehmi~ng angeben, mit der diii Son-
•
de wieoerhOlle
Ausfuhr
•
lielerung
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teiltlele-
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Ware gelielen wurde, für -IChe dte Ersatzteile 1>eatimm1 ainct.)
Dauervon __bia_·- - - - - ,
auges
TT MM ..U i j TT MM ,;,l 1
12 &klin,ng dee Antraga„llera: Ich (Wir) habe (n) die auf Antragsblan A5a/ 2 in den dortigen Feldern 15 und 16 gea1et11en Fragen zur Kenntnil genommen. Die Fragen in Feld 15 lind mit
"Nein"/ "Nicht bekannr und die Fragen In Feld 16b mil "Nein" zu beantwonen (falls nicht. bitte Fragen auf Blatt ASa/ 2 beantwonen). Ich (Wir), der (die) In Feld 8 genannte (n) Antragsteller
beantrage (n) als Aualührer die Erteilung einer Aualuhrgenehmigung für die Ausfuhr der In dem Antrag konluetillierten Waren. Ich (Wir) v8flichere (n), daß alte in diesem Antrag gemach·
ten Ang.lben unter Beachtung dn Merkblattes zu diesem Antrag richtig. vollstandlg und wahrheitsgemaB abgegeben wulden. Alle Fragen wurden nadl bestem WIiien wahrheilagemaß
beantwOnet.
Unlltradvift dee Antragatellera / Bevollmachtigten Firmenst~
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1123
Bine nicht knicken, heften, stempeln oder sonstige Beschriftungen anbringen!
Vor dem Ausfüllen Mllrilbl• tt b• achtanl Fülen Sie den Vordruck bitte VOll&tandlg, deutlich (mil Schreibmachillll 10 Zeichen pro Zol~ und zeilenger8chl aus.
0u Form,lar wird maschinell gel81811.
Antrag auf Ausfuhrgenehmigung
tt 11 _ , • Au _ _ _......,.,
BUNDESAMT FÜR WIRTSCHAFT 1 Antr• g-da&AN• gllblal• 2 Anng• d• t1.n.
FRANKFURTER STR.29-31 IN.A5a eintragen.
5a/2
=.Q ~~--,---,-Anl,-~r=lall=AS-A~=,;__:_2=~-wv______
• J....._ _s_236_E_s_c_H_BO_R_N_,__ ~•·~~=========..L..;;.,!:=;=T=T=·=t=1=tJ=J=J=;_Ji_.___-l
§?s." 8 ZollrNnvrwr de• AM• gateilM• . ~ntrat~.te1I~r::: . HlnMil: Die Angaben in dielem Antrag
-den aufgMld von§ 17 AWV 8'hoben.
Antragsteller, Narna/ Firma Die AntrlQldalen dürfen gern. §45 Aullen-
~ vom BAW geapeichel1
und an andere für die Übelwadlung dN
. .. Außenwi~ra zuat.tndigen
·... : •• BehOrden weiterg8g8ben-d9n.
.·.. . . . . .
B~vollmächtlgtef'}::o: )~j,.j~T·.· fln:
,------------'------__..;.------->··~~!g~~~~ StraiBt( :
!'. 1/QF r-- . k 0:
:- · :_•· •· Postfadt:.: ,.•:
..=.=...:.......------'--'-'-'~~--------. >.l_____p:
Telex/ Telelu/ Teletext PostleilZahl .:.... ··011.-:-.-·
___________________,!, .·. Käuf~r• x:,:.__imwo ....._
111
,...l'YJII[_··_.,
....._.----,--,---· f:/:•:' _: : :. :
·. ·si~~, .i:i~ai:h · ., ·
Tetexl Telelu/ Teletnt _P0111eitzihl 011:'.,..-:, · .
• ,I___- -
___.[••'·L--___________.
__
. _ _ I_
Br• nchel AktivitatdftKAule,a Linder Nt.. . Kaul.-t nd •
,:·
Hain Ndlt Ja. :
• •· •
Handel! • lk:h bei dem Kauter um ein mit dem Amrag1teller Wfbundelltll Unternehmen? B• -leht IOnal ei1111 maßgebllchen Einfluß ~ : bekannt
per101'18118'. venragllche oder finanzielle V81bindung? · · · · :• ·
15 . :
a) III die l>Nbaldlllgte Li• lerung ein Beitrag zu
· einem_ bntlmfflen Profekl? . •· ·D D
.···Naln·- Ncfll
ballannl
Ja (F... ~ b l t e ~ o d e l ' K ~ ~ u n g ~ : · P ~ a v t ~ e m B I . C J
b_)_ H ~ Sie filr andere Ueler;...;.;.,. z u ~ Pr.....,..
achonelnen Antrag auf Auaf;;;.-;;nehmigung ~ ? • • •
Hain ~ Ja.
ANR
(Falla Ja. bin. Anlr• gsnumr. (ANR) angeben)
Auatu~• :.• .•
16 aJ Wurde tor das zugrundeliegende Auafuhrgeachift bereits ein Hain · Ja · (Falls Ja, bitte Antraganumner (ANR) angeben) .
=~~~~rgenehrngung gestellt oder • -1• ANR.____________..., ...
b)_ Haben Sie Anhabpunkte dafür. daß die Lieferung derbeantragten Waren und/ oder Untetlagen für sich genonmen_.oder_. . aemanurn_ Ja•·:·
.•• .
· . .· : ·
rnt anderen etg8ll8n oder fremden Lieferungen für die EnlWlcklung oder Herstellung von oder im Zu1anmennang mlC •· .. ·•. .. . ,· · ..
.1) Waffen, Munllion oder Rüetungam• tari• I (Teilt Abec:hnin A, der A„futvli• lel · · · ·
--•,•
•, Ja . . Nein
. Ja,· . Nlin
\'9,-ndetwird? .
Falll eine Frage nit Ja ZU beantworten 1st;
•. •.
blle erfltltem. ggf. auf geaonc:tenem Bla:t.
·:'- ....
17 Raum filr aonatige An~ngenl Benrt(~en .
· An~kungen/ Bemerkungen
Noch Anmerkungen( Bemerkungen
-· Noch Anmerkungenf Bemerkungen
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bitte nicht knicken. heften, stempeln oder sonstige Beschriftungen anbringen!
VOii dem Au.füllen Merkblatt beachten. Füllen Sie den VOldNCk bitte YollalAndig. deutlich (mit Schl'H.)fflUChine 10 Zeichen pro Zoll) und zeilenga,-ait - -
Du Fonnular wird maschlneft e i - .
Antrag auf Ausfuhrgenehmigung BUNDESAMT FÜR WIRTSCHAFT 1 AntragenwnmerdNAntraga. ' 2 Antragedatum ·
«,,1-~~~:z:':~ FRAN~~~H~~:2:"31 -· blana~..,,ra0.,;- A5a/ w
~ k..,...,.,..--·81att---,-A5a-,-/_W_<W..,,arenbez
m-...
___ aldl_n_ung_>_·_ _..J__ _ _ _ _ _ _ _ _ _-1,...::::========:.J..~=TT:;::~="1=~=:.ll=. =lJ=::.'..L-----l .
_..,.. 8 ollnummerdN 1rag61eller1 HI,_.: Die Angaben In dieNm Antrag
--
tanund
,-,..av
Antragsteller. NamafFimw.
_,den aufgrund von§ 17 AWV erho-
ben. Die Antragadan dOrlen gern. § "5
AuBenwtrtschalllgeMtZ vom BAW ge-
speichert und an andel'efOr die Übeiwa-
Noch Name/ Rrma
10 Angaben xu den beantragwn Waren ( ggf. -itare BWter A5a, W Y91Wenden) • Bitt• jeweils ankrauien, ob• lieh
~-
chung del Au8enwinachdls-kah11
Zuatandigen 8eh6rderl weie,gegeben
um Waren(Tac:hnologiaunterlagen:odet Fertigungsunterlagen handek.
Ud.Nr.
[=:J
,-:.:.----=----------...:.;_
Typt Modeltl Programmname/
_____;;.__
Werkswfl.. Nr,.t_ (Obliche Handelsbezeichnung)'
_,e:.....;;;.__ _ _;,;..,.;......;...,.;,..:..-;..........,.....,...,;.....,---t
.· .· <: >~,i;1ci11a,/ '
Warenbezeichnung (übllc:he Handellbazeidlnung der Ware)
Noch Warenbezeichnung
Mange
h.
,_N_,._de_r_Au_•_'_uh_rfl_,,_e_.... Warennummer i1ac11 \WZAHStat•• : : : i:t.tiiE11hel In DM ••,
1< :.__I-,---_ ___,_F
Angabe dar Ve,-,dung der Waren beim En1>flnger (Feld II) . Venvendungazweck wie Ud. Nr;
.__I -------------------___,r••· <CJ:
Noch Ve,-ndung
Noch Verwenduny
•
Lid. Nr;• W111a
iao
Fanigungsunla,tagan
[=:J ja
Typt ModelV Programmnami,1 W•kstolf- Nr.'/._ (üblk:ha Handelabazeichnurig)
Warenbezaichnuny (übliche Handellbezak:hnung der Ware)
Noch Waranbezaichnung
Menge Nr. der Aualuhrliala Warannummarnach WVzAHStat· · ·. -'Wart/Einheit In DM
_________ . .·. . !._________
Angabe der Verw.idung der Waren beim Errl>flnger (Feld II)
Noch Verwendung
Noch Ve,wendung .
p ö F•;9Er~gan T•rr~•ceriagen Warenh~sbfüeibung··,··
Typt ModalV Programrm&mal Werkstoff- Nr. L (Oblk:he Handeltbezaichnung) ' . . Herstell«.·
W&l9nbazeichnung (übliche Handelsbezeichnung der Ware)
Noch Warenbezeichnung
Maßeinheit Menge Nr. de1 Ausluhrllste Warennummer nach WVzAHStat · · · Wert/ Einheit In DM
CJ
Angabe dar Va,-,cJung der w-n beim ~tano-r (Feld II)
_ _ _ _ _ _ _ _1 -
Noch Verwendung
Noch V..--ndung
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1125
Anlage A5b zur AWV
Ausfuhrgenehmigung
(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) NICHT ÜBERTRAGBARI Blatt Nr.: von
zusammen mH der Ausfuhrerkllrung der Versandzollstelle vorzulegen.
Ausführer: Zollnummer: Antragsnummer:
III 111
1234567890
Gültig bis
elnschließllch:
Auftragsnr./AZ des Antragst.:
Käufer: Käuferland:
Empfänger: Bestimmungsland:
Pos. Nr. der Aus- Waren-Nr. nach Menge/ Typ/Modell/Programm Name/Werkstoff Nr./ Wert In DM
fuhrliste WVzAHStat Maßeinheit übliche Handelsbezeichnung - Hersteller.
Nebenbestimmungen:
Dem Antragateller wird auf aelnen Antrag vom fienehmlgt, die vorstehende(n) (und/oder In den Anlagen zu diesem
Bncheld genannte(n)) Ware(n), Fertlgungsunterlage(n) oder echnologleunterlage(n) auszuführen, wenn sowohl Kiuferland und
Beatlmmungaland als auch Käufer und Empfänger mit den In diesem Bescheid genannten Angaben Obereinstimmen.
Dlne Ausfuhrgenehmigung befreit nur von der Ausfuhrbeschrlnkung des AuBenwlrtschaftgeaetze• und der aufgrund dlean Geaetzn
erla...nen Rechtsverordnungen. Andere Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt.
·Rechtsbehelfsbelobcuog· Eschborn, den
Gegen diesen Bescheid kann Innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich
oder zur Niederschrift beim Bundesamt für Im Auftrag
Wirtschaft, 6236 Eschborn/ Ts., Frankfurter Str.
29-31 Widerspruch erhoben werden.
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Blatt Nr.: von
Für zollamtllche Eintragungen
Ausführer: Zollnummer: Antragsnummer:
Gültig bis
einschließlich:
1111111
1234567890
Tag der Nummer der Pos.Nr. ausgeführte Ware(n) Dienststempel
Abschreibung Ausfuhrerklärung der Versandzollstelle
oder Versand- Menge In Wert (soweit wert-
auafuhrerklärung genehmigter Maß- mäßige Abschreibung
elnhelt vorgeschrieben)
1 2 3 4 5 6
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1127
Durchschrift der Ausfuhrgenehmigung Anlage A5b zur AWV
(§ 17 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung) NICHT ÜBERTRAGBARI Blatt Nr.: von
zuummen mit der Ausfuhrgenehmigung der VeraandzollateUe vorzulegen.
Ausführer: Zollnummer: Antragsnummer:
III 111
1234567890
Gültig bis
einschließlich:
Auftragsnr./AZ des Antragst.:
Käufer: Käufer1and:
Empfänger: Bestimmungsland:
Pos. Nr. der Aus- Waren-Nr. nach Menge/ Typ/Modell/Programm Name/Werkstoff Nr./ Wert in DM
fuhrllste WVzAHStat Maßeinheit übliche Handelsbezeichnung - Hersteller.
Nebenbestimmungen:
Dem Antragateller wird auf aelnen Antrag vom _ _ _ _ _,genehmigt, die voratehende(n) (und/oder In den Anlagen zu dleaem
Bescheid genannte(n)) Ware(n), Fertlgungsunterlage(n) oder Technologleunterlage(n) auszufuhren, wenn sowohl Kiuferland und
Beatlmmungaland als auch Käufer und Empfänger mit den In diesem Bescheid genannten Angaben übereinstimmen.
Diese Ausfuhrgenehmigung befreit nur von der Ausfuhrbeschränkung des Außenwlrtschaftgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
erlaasenen Rechtsverordnungen. Andere Verbote und Beschränkungen bleiben unberührt.
·Rechtsbehelfsbelehrung· Eschborn, den
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines
Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich
oder zur Niederschrift beim Bundesamt für Im Auftrag
Wirtschaft, 6236 Eschborn / Ts., Frankfurter Str.
29-31 Widerspruch erhoben werden.
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Von Vereandzolletelle nach Auenutzung, 1piteeten1 nach Ablauf der GQltlgkeltafrlat zu senden an da• Bundesamt fllr Wirtschaft
Blatt Nr.: von
Für zollamtliche Eintragungen
Ausführer: Zollnummer: Antragsnummer:
Gültig bis
einschließlich:
11111111
1234567890
Tag der Nummer der Pos.Nr. ausgeführte Ware(n) Dienststempel
Abschreibung Ausfuhrerklärung der Versandzollstelle
oder Versand- Menge in Wert (soweit wert-
ausfuhrerklärung genehmigter Maß- mäßige Abschreibung
einhelt vorgeschrieben)
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Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1129
Vierte Verordnung
zur Änderung der Zollkostenverordnung
Vom 25. Juni 1990
Auf Grund des § 178 Abs. 3 der Abgabenordnung vom 2 DM für jede angefangenen 100 Kilogramm, im
16. März 1976 (BGBI. 1 S. 613) und des § 112 Abs. 3 des Postverkehr für jedes Paket eine Verwahrungsge-
Gesetzes über das Branntweinmonopol, der durch Artikel bühr von täglich 1 DM erhoben."
26 Nr. 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung b) In Absatz 3 wird das Wort „Zolldienststelle" durch
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341) neu gefaßt das Wort „Zollstelle" ersetzt.
worden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen:
6. Es wird folgender neuer § 12 eingefügt:
Artikel 1 ,,§ 12
Die Zollkostenverordnung vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 (1) Für die mit einem Antrag auf Grenzbeschlag-
S. 848, 1060, 1449), zuletzt geändert durch die Verord- nahme von Waren, die Schutzrechte des geistigen
nung vom 29. August 1985 (BGBI. 1S. 1875), wird wie folgt Eigentums verletzen, verbundenen Amtshandlungen
geändert: wird eine Gebühr im Rahmen von 50 DM bis 500 DM
erhoben. Bei der Festsetzung der Gebühr sind der zu
1 . § 3 wird wie folgt gefaßt: erwartende Verwaltungsaufwand sowie die Bedeutung,
der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen
,,§ 3
der Amtshandlungen für den Antragsteller zu berück-
Die Stundengebühr beträgt: sichtigen.
1. für Begleitungen einschließlich der Zeit des Rück- (2) Neben der Gebühr nach Absatz 1 werden die in
wegs und für Bewachungen 24 DM; § 10 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 8 des Verwaltungskostenge-
2. für andere Amtshandlungen 28 DM." setzes bezeichneten Auslagen erhoben, die im Zusam-
menhang mit der beantragten Grenzbeschlagnahme
2. § 6 wird wie folgt geändert: anfallen."
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
7. In § 13 Abs. 1 wird das Wort „Zolldienststelle" durch
,,(2) Die Monatsgebühr beträgt: das Wort „Zollstelle" ersetzt.
1. für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen
Dienstes 3 350 DM; 8. Der Gebührentarif für Untersuchungen - Anlage zu § 9
2. für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Abs. 1 - wird wie aus der Anlage zu dieser Verordnung
Dienstes 3 900 DM; ersichtlich gefaßt.
3. für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen
Dienstes 4 250 DM." Artikel 2
b) Absatz 3 wird gestrichen. Die Verordnung über Gebührenerhebung und Sicher-
heitsleistung bei Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen vom
3. In § 8 werden die Worte „Gebühr von 3 DM" durch die
11. Dezember 1934 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Worte „Gebühr von 4 DM" ersetzt.
Gliederungsnummer 9290-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung wird aufgehoben.
4. § 9 Abs. 2 letzter Satz wird wie folgt gefaßt:
,,Die Nummern 3 und 4 gelten nicht für Untersuchun-
gen im Zusammenhang mit der Abfertigung von Waren, Artikel 3
soweit die Untersuchung nicht aus verbrauchsteuer-
rechtlichen oder marktordnungsrechtlichen Gründen Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
veranlaßt ist." tungsgesetzes in Verbindung mit § 414 der Abgabenord-
nung auch im Land Berlin.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Artikel 4
,,(1) Für die Verwahrung von Waren durch eine
Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr von täglich Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Bonn, den 25. Juni 1990
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Klemm
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 8)
Gebührentarif für Untersuchungen
- Anlage zu § 9 Abs. 1 -
Inhalt
Vorbemerkungen
A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
B. Chemische Untersuchungen
C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften
D. Untersuchung von Spinnstoffen und Waren daraus
E. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl
F. Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Bestimmungen - CTB)
G. Mineralöl
H. Untersuchungen im Zusammenhang mit anderen Verbrauchsteuern, soweit nicht in anderen Abschnitten erfaßt
Vorbemerkungen
(1) Die Untersuchungsgebühr bemißt sich für den Aufbau der Untersuchungsanlage, die Untersuchung der Ware, den
Abbau (einschließlich der Reinigung) der Untersuchungsanlage sowie die Dokumentation des Untersuchungsergebnis-
ses nach den in den Abschnitten Abis H aufgeführten Sätzen. Vermindert sich der zur Durchführung der Untersuchung
erforderliche Aufwand durch Reihenuntersuchungen von Waren gleicher oder ähnlicher Art erheblich, so werden die
Gebührensätze mit Ausnahme der Grundgebühren entsprechend (bis zur Hälfte der Sätze) ermäßigt.
(2) Sind für Untersuchungen Gebührensätze nicht festgesetzt oder ist im Gebührentarif bestimmt, daß die Gebühr
nach dem Zeitaufwand (nZ) zu bemessen ist, so sind als Stundensätze zugrunde zu legen:
a) für Beamte des höheren Dienstes und
vergleichbare Angestellte 76,- DM
b) für sonstige Bedienstete 48,- DM.
Angefangene Viertelstunden werden auf Viertelstunden aufgerundet; Untersuchungsgebühren in Höhe von über
100,- DM werden auf durch fünf teilbare Beträge abgerundet.
(3) Zu den Untersuchungen rechnen auch aufwendige Probenvorbereitungen, nach Sachlage erforderliche Begutach-
tung von Waren anhand von Zeichnungen, Prospekten, Angaben des Antragstellers oder des Anmeldepflichtigen usw.
sowie die Auswertung von Analyseergebnissen und -zeugnissen. Für diese Untersuchungen und die Dokumentation des
Ergebnisses werden Gebühren nach dem Zeitaufwand angesetzt. Im Zusammenhang mit Warenuntersuchungen
aufgewendete Zeiten für Literaturstudium, Besprechungen und dergleichen sind für die Gebührenberechnung nur zu
berücksichtigen, soweit die betreffenden Tätigkeiten nicht über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
Längen- bzw. Dickenmessungen
1.1 13,- - mit Mikrometer
1.2 26,- - andere
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1131
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
2 Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188)
2.1 26,- - erste Fraktion
2.2 13,- - jede weitere Fraktion
3 Bestimmung der Dichte flüssiger und fester Körper
3.1 13,- - mit der Spindel
3.2 26,- - mit dem Pyknometer
3.3 45,- - nach dem Schwebeverfahren
3.4 13,- - nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte)
3.5 13,- - nach der Schwingquarzmethode
zusätzlich
Grundgebühr 10,-
4 10,- Löslichkeitsverhalten in Wasser, Säuren, Laugen oder in organischen Löse-
mitteln, qualitativ, je Versuch
5 Bestimmung des pH-Wertes
5.1 10,- - mit Indikatoren
5.2 28,- - elektrometrisch
6 nZ Schmelzpunktsbestimmung
7 nZ Siedepunktsbestimmung
8 Destillation
8.1 50,- - einfache Destillation bei normalem Druck
8.2 nZ - andere
9 70,- Extraktion oder Perforation
10 nZ Molekulargewichtsbestimmung
11 Bestimmung der Viskosität
11.1 50,- - einfach
11.2 nZ zusätzlich - aufwendig
Grundgebühr 15,-
12 Messungen mit dem
12.1 13,- - Refraktometer
12.2 26,- zusätzlich - Colorimeter/Photometer
Grundgebühr 10,-
12.3 26,- zusätzlich - Nephelometer
Grundgebühr 10,-
12.4 26,- zusätzlich - Polarimeter
Grundgebühr 15,-
12.5 - Spektrographen oder Spektralphotometer
12.5.1 nZ zusätzlich UV/VIS-Spektralphotometer
Grundgebühr 20,-
12.5.2 nZ zusätzlich 1nfrarotspektralphotometer
Grundgebühr 35,-
12.5.3 nZ zusätzlich Kernresonanzspektrometer
Grundgebühr 30,-
12.5.4 nZ zusätzlich - - Massenspektrometer
Grundgebühr 70,-
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
12.5.5 nZ zusätzlich - - Atomabsorptionsspektralphotometer
Grundgebühr 50,-
12.5.6 nZ zusätzlich Röntgenspektrometer
Grundgebühr 75,-
12.5.7 nZ zusätzlich Diffraktometer
Grundgebühr 90,-
12.5.8 nZ zusätzlich - - andere
Grundgebühr 40,-
13 Messung der Radioaktivität
13.1 15,- - mit dem Geiger-Müller-Zählrohr
13.2 nZ zusätzlich - anders
Grundgebühr 70,-
14 Chromatographische Bestimmungen
14.1 nZ zusätzlich - mit dem Gaschromatographen
Grundgebühr 30,-
14.2 nZ zusätzlich - mit dem Hochdruckflüssigkeitschromatographen
Grundgebühr 40,-
14.3 nZ - andere
15 65,- zusätzlich Polarographische Bestimmungen
Grundgebühr 10,-
16 Elektrophoretische Bestimmungen
16.1 nZ - qualitativ
16.2 nZ zusätzlich - quantitativ
Grundgebühr 20,-
17 nZ Mikroskopische Untersuchungen
18 nZ Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
anderweit nicht genannt
B. Chemische Untersuchungen
Bestimmung des Abdampfrückstands
1.1 13,- - einfach
1.2 39,- - aufwendig
2 Bestimmung des Wassers bzw. wasserfreien Stoffs in anderer Weise als nach
Nr. 8.1
2.1 26,- - mittelbar aus der Dichte
2.2 50,- - durch Xylol-Destillation
2.3 42,- zusätzlich - nach der Methode von K. Fischer
Grundgebühr 15,-
2.4 39,- - nach ISO-Verfahren 1442-1973
3 Bestimmung der Asche
3.1 36,- - Gesamtasche
3.2 48,- - Sulfatasche
3.3 nZ - anders
4 Nachweis von Anionen und Kationen, soweit nicht an anderer Stelle erfaßt, je
Einzelnachweis
4.1 13,- - einfache Untersuchung
4.2 nZ - aufwendige Untersuchung
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1133
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
5 Elementaranalyse, einschließlich quantitativer Bestimmungen von Ionen und
funktionellen Gruppen (ausgenommen Untersuchungen nach Abschnitt E)
5.1 26,- - qualitativer Nachweis je Element
5.2 - quantitative Analysen
5.2.1 20,- zusätzlich Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff (soweit nicht unter Nr.
Grundgebühr 10,- B.6.1 erfaßt), je Element
5.2.2 50,- Schwefel (ausgen. Untersuchungen nach Nr. B. 12)
5.2.3 50,- Halogene
5.2.4 60,- Phosphor, auch Phosphate
5.2.5 65,- Methoxylgruppen
·5.2.6 nZ - - andere Bestimmungen, ausgenommen solche der Nr. B: 6
6 Bestimmung von Stickstoffverbindungen
6.1 50,- - Gesamtstickstoff nach Kjeldahl
6.2 65,- - Eiweißstickstoff
6.3 75,- - Kollagen
7 Bestimmung der Kohlenhydrate
7.1 13,- - qualitative Prüfung
7.2 110,- - Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und aschefreien Extrakt-
stoffe
7.3 39,- - Gesamtmenge der direkt reduzierenden Zucker
7.4 50,- - Gesamtzucker, nach Inversion
7.5 65,- - Gesamtzucker nach der Methode von Lane und Eynon
7.6 - mit dem Polarimeter
7.6.1 50,- zusätzlich polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad, in Weiß- und Rohzucker
Grundgebühr 15,-
7.6.2 90,- zusätzlich Rendementbestimmung von Rübenrohzucker
Grundgebühr 15,-
7.6.3 26,- zusätzlich Rendementbestimmung von Rohrrohzucker
Grundgebühr 15,-
7.6.4 55,- zusätzlich Polarisation vor und nach der Inversion
Grundgebühr 15,-
7.6.5 Bestimmung von Rübenzucker und Stärkesirup, auch gern. den Durch-
führungsbestimmungen zum Zuckersteuergesetz
7.6.5.1 140,- zusätzlich - - - mit Bestimmung von Stärkesirup
Grundgebühr 15,-
7.6.5.2 70,- zusätzlich - - - ohne Bestimmung von Stärkesirup
Grundgebühr 15,-
7.6.6 50,- zusätzlich - - stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie Waren (direkte Polarisation der
Grundgebühr 15,- Ware und des verwendeten Stärkezuckers)
7.7 110,- - Dextrine
7.8 - Stärke
7.8.1 55,- zusätzlich - - polarimetrisch
Grundgebühr 15,-
7.8.2 nZ - - anders (s.a.Nr.B.13.1)
7.9 70,- zusätzlich - Rohfaser
Grundgebühr 10,-
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
7.10 - andere Monosaccharide und zuckerähnliche Polysaccharide
7.10.1 20,- zusätzlich - - polarimetrisch
Grundgebühr 15,-
7.10.2 39,- - - direkt reduzierend
7.10.3 nZ - - anders
8 Öle, Fette, Wachse und dergleichen
8.1 - Gesamtfett
8.1.1 70,- - - direkte Extraktion
8.1.2 90,- - - Extraktion nach Aufschluß
8.2 35,- - Säuregrad, Säurezahl, freie Fettsäure
8.3 50,- - Verseifungszahl
8.4 100,- - Unverseifbares
8.5 50,- - Iodzahl
8.6 65,- - Acetylzahl oder Hydroxylzahl
8.7 75,- - Epoxidsauerstoff
9 Kaffee, Tee und deren Zubereitungen
9.1 65,- - wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute)
9.2 120,- - Coffein
10 nZ Bestimmung von Provitaminen und Vitaminen
11 nZ Kunststoffe
12 Kautschuk und Kautschukwaren
12.1 26,- - Weber-Test
12.2 55,- - Bestimmung des Gewebeanteils
12.3 90,- - Gesamtschwefel
12.4 90,- - Schwefel im Aceton- oder Chloroformextrakt
12.5 110,- zusätzlich - Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende Vulkanisation
Grundgebühr 50,-
12.6 55,- zusätzlich - Bestimmung der Zerreißfestigkeit und der bleibenden Dehnung
Grundgebühr 30,-
13 Enzymatische Bestimmung
13.1 100,- zusätzlich - von Stärke
Grundgebühr 15,-
13.2 nZ zusätzlich - andere
Grundgebühr 15,-
14 140,- zusätzlich Immunologische Bestimmungen
Grundgebühr 20,-
15 nZ Chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1135
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften
75,- Bestimmung des Trockenstoffs von Tomatensaft
2 65,- Ermittlung des Gesamttrockenstoffs und des Gehalts an Alkohol in Weinen
und Wermutweinen usw.
3 20,- Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak
4 26,- Untersuchung des Weinessigs auf den Gehalt an wasserfreier Essigsäure
5 nZ Untersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Ungenießbarmachen
von Casein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sog. pflanzliches
Casein), je Vergällungsmittel
6 Bestimmung des Schälgrades
6.1 42,- - geschälte Getreidekörner
6.2 110,- - perlförmig geschliffene Getreidekörner
7 26,- Nachweis von Peroxidase
8 90,- Fallzahl nach Hagberg
9 120,- Feststellung von Weichweizenmehl und -grieß in Teigwaren (nach der
Methode Young und Gilles, abgeändert durch Bernaerts und Gruner)
10 140,- Untersuchung von Olivenölen
11 35,- Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen)
auf Aktivierung
12 100,- Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung
13 26,- Feststellung des Quadratmetergewichts von Papieren
14 130,- zusätzlich Feststellung von Ummagnetisierungsverlusten bei Elektroblechen
Grundgebühr 30,-
D. Untersuchung von Spinnstoffen und Waren daraus
1 Ermittlung der Länge und Breite von Geweben, Gewirken, Gestricken und
anderen textilen Flächengebilden
1.1 26,- - von weniger als 20 m Länge
1.2 nZ - andere
2 nZ Gewichtsbestimmung von Gewirken, Gestricken, Geweben und von anderen
textilen Flächengebilden (Flächengewicht je Quadratmeter)
3 26,- Messung der Dicke textiler Flächengebilde (1 O Messungen bei einem Meß-
druck)
4 150,- Messung der Faserlänge (einschließlich Diagramm)
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
5 nZ Bestimmung der Kapillarzahl von Chemiespinnfäden
6 Messung des Faserdurchmessers in Mikroprojektion der Längsansicht,
Bestimmung der Wollfeinheit, Garnnummer-Bestimmung, Titer-Bestimmung
6.1 30,- - je 100 Messungen
6.2 50,- - mit Diagramm
6.3 40,- - bei Mischungen
6.4 60,- - mit Diagramm
7 Bestimmung der mittleren Feinheit von Chemiespinnfäden (1 O bis 20 Bündel)
zu je 50 Fäden
7.1 65,- - einfach
7.2 100,- - bei Entnahme aus Garn
7.3 130,- - Mischgarne
8 Bestimmung der Feinheit und Höchstzugkraft von Garnen, Zwirnen und ver-
wandten Erzeugnissen
8.1 nZ - Feinheit
8.2 nZ - feinheitsbezogene Höchstzugkraft
9 nZ Bestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie der Längenände-
rung beim Aufdrehen
10 nZ Ermittlung der Art und des Aufbaus von Fäden
11 nZ Ermittlung der Fadendichte in Geweben
12 nZ Ermittlung der Maschendichte von Gewirken und Gestricken
13 nZ Ermittlung der Gewebebindung
14 26,- Ermittlung der Florhöhe
15 Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen
15.1 nZ - physikalisch (Ausleseverfahren)
15.2 - chemisch
15.2.1 100,- - - mittels Säuren oder Laugen
15.2.2 150,- - - mittels organischer Lösemittel
15.2.3 nZ - - andere Verfahren
16 Ermittlung der Begleitstoffe
16.1 nZ - qualitative Untersuchung
16.2 nZ - quantitative Untersuchung
17 10,- Fluoreszenz-Untersuchung im UV
18 Qualitativer mikrochemischer Nachweis von Spinnstoffen, je Garn
18.1 26,- - Wolle, Baumwolle, Seide, Bastfasern
18.2 nZ - andere
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1137
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
19 nZ Physikalische und chemische Untersuchungen und Bestimmungen bei Spinn-
stoffen und Waren daraus, anderweit nicht genannt
E. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl
40,- zusätzlich Qualitative Untersuchung
Grundgebühr 20,-
2 Quantitative Bestimmung
2.1 30,- zusätzlich - des Gehalts an Kohlenstoff
Grundgebühr 20,-
2.2 70,- - des Gehalts an Phosphor
2.3 50,- - des Gehalts an Schwefel
2.4 90,- zusätzlich - des Gehalts an anderen Elementen (je Element)
Grundgebühr 30,-
F. Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Techn. Bestimmungen - CTB)
1 Ermittlung des Alkoholgehaltes,
1.1 - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser weder Extraktstoffe noch
flüchtige Stoffe enthält
1.1.1 10,- - - mit dem Alkoholometer nach M 1 (CTB)
1.1.2 40,- - - mit dem Pyknometer nach M 3.1 (CTB)
1.2 - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser nur nicht flüchtige Extraktstoffe
enthält
1 . 2.1 48,- - - nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2 (CTB)
1.2.2 65,- - - nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2 (CTB)
1.3 - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthält
1.3.1 80,- - - nach M 3.3.1 und M 3.3.2 (CTB)
1.3.2 28,- - - Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3 (CTB)
1.3.3 20,- - - Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehalts in Spraydosen
2 Ermittlung des Extraktgehaltes in Alkohol und alkoholhaltigen Erzeugnissen
2.1 36,- - als Abdampfrückstand
2.2 36,- - als Zucker über den Destillationsrückstand aus der Dichte
3 Sensorische Prüfung auf Aussehen, Geruch und Geschmack
3.1 26,- - bei Einzelprüfungen
3.2. 90,- - bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10951
4 30,- Bestimmung der Permanganat-Entfärbungszeit in Neutralalkohol nach
Abschnitt 6 CTB
5 Bestimmung der Aldehyde in Neutral- und Rohalkohol
5.1 70,- - nach Abschnitt 6 CTB ·(mit Reagenz nach Schiff)
5.2 70,- - nach Abschnitt 6 CTB (mit Hydroxylaminhydrochlorid)
6 Bestimmung der höheren Alkohole (Fuselöl) in Neutral- und Rohalkohol
6.1 31,- - Fuselölgehalt gern.§ 204 80
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
6.2 100,- - Fuselöltest nach Komarowsky (Abschn. 6 CTB)
6.3 80,- zusätzlich - Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch)
Grundgebühr 15,-
7 65,- Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6
CTB
8 100,- Bestimmung der Ester in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB
9 Bestimmung der flüchtigen Basen in Neutral- und Rohalkohol
9.1 100,- - nach Abschnitt 6 CTB (Methode nach Conway)
9.2 85,- - nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Neßler)
10 95,- Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6 CTB
11 60,- Bestimmung des Furfurals in Neutralalkohol (qualitativ) nach Abschnitt 6 CTB
12 Ermittlung des 14
C-Gehalts in Ethanol und alkoholhaltigen Erzeugnissen
12.1 260,- zusätzlich - bei einem Alkoholgehalt bis 85 % vol
Grundgebühr 40,-
12.2 200,- zusätzlich - bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85% vol
Grundgebühr 40,-
13 Untersuchung von Vergällungsmitteln nach Abschnitt 9.5 CTB
13.1 50,- - mit einfachem Aufwand
13.2 65,- - mit mittlerem Aufwand
13.3 85,- zusätzlich - mit erhöhtem Aufwand (gaschromatographisch)
Grundgebühr 15,-
13.4 nZ - besonderer Art
G. Mineralöl
80,- Destillation nach ASTM D 86/DIN 51 571 (*)
2 60,- Flammpunkt nach Abel-Pensky, DIN 51 755 (*)
3 Farbzahl
3.1 26,- - nach ASTM D 1500/DIN 51 578 (*)
3.2 39,- - nach Verdünnung
4 50,- Sulfatasche nach ASTM D 874/DIN z. 8. 51 575 (*)
5 100,- Verseifungszahl, potentiometrisch, nach ASTM D 939 (*)
6 100,- Pourpoint nach ASTM D 97 (*)
7 100,- Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721 /ISO 2908 (*)
8 90,- Schwefelgehalt, z. B nach ASTM D 1266 oder DIN 51 768 (*)
(*) oder vergleichbare Methoden
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juni 1990 1139
Nummer des DM Art der Untersuchung
Gebührentarifs
9 50,- Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach
ASTM D 938/DIN 51 556 (*)
10 60,- Tropfpunkt nach Ubbelohde, DIN 51 801 (*)
11 70,- Nadelpenetration nach ASTM D 5/DIN z. B. 1995 U 3 (*)
12 95,- Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217/DIN 51 804 (*)
13 70,- Konuspenetration nach ASTM D 937/DIN 51 580 (*)
.14 75,- Bromzahl, elektrometrisch oder nach DIN 51 774 (*)
15 130,- zusätzlich Bestimmung des Farbstoffgehaltes im Zusammenhang mit der Heizölkenn-
Grundgebühr 40,- zeichnung
16 100,- zusätzlich Bestimmung des Furfurolgehaltes im Zusammenhang mit der Heizölkenn-
Grundgebühr 10,- zeichnung
17 50,- zusätzlich Bestimmung des Bleigehaltes nach DIN 51 769 (*)
Grundgebühr 40,-
18 nZ Mineralöluntersuchungen, anderweit nicht genannt
H. Untersuchungen im Zusammenhang mit anderen Verbrauchsteuern, soweit nicht in anderen Abschnitten
erfaßt
Untersuchung von Salzvergällungsmitteln
1.1 35,- - einfach
1.2 70,- - aufwendig
2 100,- Untersuchung von vergälltem Salz
3 Untersuchung von Zuckervergällungsmitteln
3.1 35,- - einfach
3.2 80,- - aufwendig
4 120,- Untersuchung von vergälltem Zucker
(*) oder vergleichbare Methoden
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
B_undesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
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beträgt 7%.
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten und Beamtinnen
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
Vom 20. Juni 1990
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung .
und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13
(gehobener Dienst) - je für ihren Geschäftsbereich - den Präsidenten der
Oberpostdirektionen und des Posttechnischen Zentralamtes.
II.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt insoweit die
Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten im Geschäfts-
bereich des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 6. Juli 1982
(BGBI. 1 S. 959) außer Kraft.
Bonn, den 20. Juni 1990
Deutsche Bundesp-ost POSTDIENST
Generaldirektion
Der Vorstand
Bender