Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1115
B u ndesgesetzb I att
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 21. Juni 1990
Tag I n h a It Seite
13. 6. 90 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-
gen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämp-
fung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem
Festlandsockel befinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
450-2
28. 5. 90 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang
BietingenfThayngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513
17. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . 515
17. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
7. 6. 90 Berichtigung der Verordnung Nr. 3/90 über die Festsetzung
von Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3125 (111 20. 6. 90)
9500-4-6-4
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1115
B u ndesgesetzb I att
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 21. Juni 1990
Tag I n h a It Seite
13. 6. 90 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-
gen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämp-
fung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem
Festlandsockel befinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
450-2
28. 5. 90 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang
BietingenfThayngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513
17. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . 515
17. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
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Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
7. 6. 90 Berichtigung der Verordnung Nr. 3/90 über die Festsetzung
von Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3125 (111 20. 6. 90)
9500-4-6-4
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bunde5minister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
B_undesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1561/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen zu den
besonderen Maßnahmen für E r b s e n , P u ff b o h n e n , Ac k e r b o h -
nen und Süßlupinen L 148/9 12. 6. 90
12. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1573/90 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für G et r e i d e und für bestimmte Arten von M e h 1,
G r ob - und Fe i n g r i e ß für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 149/9 13. 6. 90
13. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1580/90 der Kommission zur Abweichung von
den Verordnungen (EWG) Nr. 19/82 und (EWG) Nr. 3653/85 hinsichtlich
der Einfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen mit
Ursprung in bestimmten Drittländern L 150/7 14. 6. 90
13. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1581/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchführungsbestimmungen für das
System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr
abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors L 150/9 14. 6. 90
13. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1582/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3474/89 zur Festsetzung der in Spanien zum
freien Verkehr abzufertigenden und aus diesem Mitgliedstaat auszufüh-
renden Höchstmengen So n n e n b I um e n ö I für das Wirtschaftsjahr
1989/90 L 150/10 14. 6. 90
Andere Vorschriften
7. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1562/90 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 5)
mit Ursprung in Indonesien L 148/19 12. 6. 90
11. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1564/90 der Kommission zur Festsetzung der
vom Rat im Sektor Schweinefleisch in Ecu festgesetzten und wegen der
Währungsneufestsetzung vom 5. Januar 1990 zu verringernden Preise
und Beträge L 148/30 1.2. 6. 90
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle
(Straßenverkehrsunfallstatistikgesetz - StVUnfStatG)
Vom 15. Juni 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (5) Als schwerer Sachschaden gelten Schäden von
das folgende Gesetz beschlossen: 4 000 Deutsche Mark und mehr an beweglichen oder
unbeweglichen Sachen mindestens eines Geschädigten,
§ 1 die durch Unfälle oder als Folge von Unfällen nach § 1
eingetreten sind.
Über Unfälle, bei denen infolge des Fahrverkehrs auf
öffentlichen Wegen und Plätzen Personen getötet oder
verletzt oder Sachschäden verursacht worden sind, wird §3
laufend eine Bundesstatistik geführt. Sie dient dazu, eine Als Hilfsmerkmale der Statistik werden die übermittelnde
aktuelle, umfassende und zuverlässige Datenbasis über Polizeidienststelle und ihre Tagebuch-Nummer erfaßt.
Struktur und Entwicklung der Straßenverkehrsunfälle zu
erstellen.
§4
§2
Auskunftspflichtig sind die Polizeidienststellen, deren
(1) Die Statistik erfaßt bei Unfällen, bei denen wenig- Beamte den Unfall aufgenommen haben. Die Auskünfte
stens eine Person getötet oder verletzt worden ist oder werden aus den Unterlagen der Unfallaufnahme erteilt und
schwerer Sachschaden bei wenigstens einem beteiligten den statistischen Ämtern der Länder laufend zugeleitet.
Verkehrsteilnehmer oder Dritten entstanden ist,
1. Unfallstelle, Datum, Uhrzeit, Hergang und Umstände §5
des Unfalls sowie allgemeine Unfallursachen,
(1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder
2. die beteiligten Verkehrsteilnehmer nach Geburtsmonat/ Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber
-jahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, bei Ausländern den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der
auch nach Wohnsitz im In- oder Ausland, Art der Ver- Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,
kehrsbeteiligung, Monat und Jahr der Erteilung der vom Statistischen Bundesamt und den statistischen
Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen
Unfallfolgen nach den Absätzen 3 und 4 sowie Art des übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen
Fehlverhaltens und Grad der Alkoholeinwirkung, einzigen Fall ausweisen.
3. die Zahl der Fahrzeugbenutzer,
(2) An die zur Durchführung statistischer Aufgaben
4. die verunglückten Mitfahrer nach Alter in Jahren, zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindever-
Geschlecht und Unfallfolgen nach den Absätzen 3 bände dürfen von den statistischen Ämtern der Länder
und 4, unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 Bundesstati-
5. die beteiligten Verkehrsmittel nach Fahrzeugart, Zulas- stikgesetz über Unfälle, die sich in ihrem Zuständigkeitsbe-
sungsbezirk, Nationalitätszeichen, Jahr der Erstzulas- reich ereignet haben, folgende Einzelangaben übermittelt
sung, Typschlüsselnummer, ersatzweise bei Lastkraft- werden:
fahrzeugen und Kraftomnibussen Hersteller, Leerge- 1. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4,
wicht und zulässiges Gesamtgewicht, technischen
Mängeln, Art und Höhe des Sachschadens, bei der 2. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 mit Ausnahme
Beförderung gefährlicher Güter die Bezeichnung des folgender Merkmale:
Gutes sowie die Gefahrklasse und Ziffer oder die zuge- Staatsangehörigkeit, bei Ausländern auch nach Wohn-
hörige Ausnahmebestimmung. sitz im In- oder Ausland, Monat und Jahr der Erteilung
der Fahrerlaubnis, unerlaubtes Entfernen vom Unfall-
(2) Bei allen anderen Unfällen erfaßt die Statistik ledig-
ort, Grad der Alkoholeinwirkung,
lich die Gesamtzahl, gegliedert nach Unfällen auf Autobah-
nen und sonstigen Straßen. Die Unfälle auf sonstigen 3. die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 mit Ausnahme
Straßen sind zu untergliedern nach Unfällen innerhalb und folgender Merkmale:
außerhalb geschlossener Ortschaften. Nationalitätszeichen, Jahr der Erstzulassung, . Typ-
(3) Als Getötete werden alle Personen gezählt, die schlüsselnummer sowie ersatzweise bei Lastkraftfahr-
innerhalb von 30 Tagen nach dem Unfall an den Unfall- zeugen und Kraftomnibussen Hersteller, Leergewicht
folgen verstorben sind. und zulässiges Gesamtgewicht.
(4) Verletzte sind Personen, die bei dem Unfall Körper- (3) Für Zwecke der Unfallforschung sind der Bundes-
schäden erlitten haben. Werden sie deshalb zur stationä- anstalt für Straßenwesen von den statistischen Ämtern der
ren Behandlung in ein Krankenhaus aufgenommen, so Länder jährlich die Einzelangaben nach § 2 Abs. 1 und 2
gelten sie als Schwerverletzte. zu übermitteln. Bei Bedarf können vorliegende Daten auch
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1079
vor dem nächsten Jahrestermin angefordert werden. Zur Erfassung von Unfällen, bei denen nur schwerer Sach-
Durchführung der Unfallforschung mit den nach Satz 1 schaden entstanden ist, auf Unfälle mit einer größeren
übermittelten Daten wird in der Bundesanstalt für Straßen- Schadenshöhe als 4 000 Deutsche Mark zu beschränken.
wesen eine Organisationseinheit eingerichtet, die räum-
lich, organisatorisch und personell von anderen Aufgaben- §7
bereichen der Bundesanstalt zu trennen ist. Die in dieser
Organisationseinheit tätigen Personen müssen Amtsträger Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
sein. Sie dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
Erkenntnisse nur für Zwecke der Unfallforschung verwen- werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
den. Die nach Satz 1 übermittelten Einzelangaben dürfen Überleitungsgesetzes.
nicht mit anderen personenbezogenen Daten zusammen-
geführt werden. Das Nähere zur Ausführung der Sätze 3 §8
und 4 regelt der Bundesminister für Verkehr durch Erlaß. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar des auf die Verkündung
(4) Die Übermittlung von Einzelangaben an Hochschu- folgenden Kalenderjahres in Kraft. Mit dem Inkrafttreten
len und sonstige Einrichtungen mit der Aufgabe unabhän- dieses Gesetzes treten außer Kraft
giger wissenschaftlicher Forschung erfolgt unter den Vor- 1. das Gesetz zur Durchführung einer Straßenverkehrs-
aussetzungen des § 16 Abs. 6 Bundesstatistikgesetz. unfallstatistik vom 22. Dezember 1982 (BGBI. 1
S. 2069), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2555),
§6 2. die Verordnung zur Durchführung des Straßenver-
Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch kehrsunfallstatistikgesetzes vom 18. März 1983
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die (BGBI. 1 S. 309).
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Regelung von Fragen der Gentechnik
Vom 20. Juni 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Regelung der Gentechnik
(Gentechnikgesetz - GenTG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil § 21 Anzeigepflichten
Allgemeine Vorschriften § 22 Andere behördliche Entscheidungen
§ 1 Zweck des Gesetzes § 23 Ausschluß von privatrechtlichen Abwehransprüchen
§ 2 Anwendungsbereich § 24 Kosten
§ 3 Begriffsbestimmungen § 25 Überwachung, Auskunfts-,. Duldungspflichten
§ 4 Kommission § 26 Behördliche Anordnungen
§ 5 Aufgaben der Kommission § 27 Erlöschen der Genehmigung
§ 6 Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten, § 28 Unterrichtungspflicht
Gefahrenvorsorge
§ 29 Auswertung von sicherheitsrelevanten Erkenntnissen
§ 30 Erlaß von Rechtsverordnungen und
zweiter Teil
Verwaltungsvorschriften
Gentechnische Arbeiten
§ 31 Zuständige Behörden
in gentechnischen Anlagen
§ 7 Sicherheitsstufen, Sicherheitsmaßnahmen
fünfter Teil
§ 8 Genehmigung und Anmeldung
Haftungsvorschriften
von gentechnischen Anlagen
§ 9 Weitere gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken § 32 Haftung
§ 10 Weitere gentechnische Arbeiten zu gewerblichen Zwecken § 33 Haftungshöchstbetrag
§ 11 Genehmigungsverfahren § 34 Ursachenvermutung
§ 12 Anmeldeverfahren § 35 Auskunftsansprüche des Geschädigten
§ 13 Genehmigungsvoraussetzungen § 36 Deckungsvorsorge
§ 37 Haftung nach anderen Rechtsvorschriften
Dritter Teil
Freisetzung und Inverkehrbringen Sechster Teil
§ 14 Freisetzung und Inverkehrbringen Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 15 Antragsunterlagen bei Freisetzung und Inverkehrbringen § 38 Bußgeldvorschriften
§ 16 Genehmigung bei Freisetzung und Inverkehrbringen § 39 Strafvorschriften
Vierter Teil Siebter Teil
Gemeinsame Vorschriften Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 17 Verwendung von Unterlagen § 40 Beteiligung des Bundestages beim Erlaß
§ 18 Anhörungsverfahren von Rechtsverordnungen
§ 19 Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen § 41 Übergangsregelung
§ 20 Einstweilige Einstellung § 42 Berlin-Klausel
Nr. 28 - Taq der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1081
Erster Teil - DNS-Rekombinationstechniken, bei denen Vektor-
systeme eingesetzt werden,
Allgemeine Vorschriften - Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt
Erbgut eingeführt wird, welches außerhalb des
§ 1 Organismus zubereitet wurde, einschließlich
Zweck des Gesetzes Mikroinjektion, Makroinjektion und Mikroverkapse-
lung,
Zweck dieses Gesetzes ist,
- Zellfusionen oder Hybridisierungsverfahren, bei
1. Leben und Gesundheit von Menschen, Tiere, Pflanzen denen lebende Zellen mit einer neuen Kombination
sowie die sonstige Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge von genetischem Material anhand von Methoden
und Sachgüter vor möglichen Gefahren gentechnischer gebildet werden, die unter natürlichen Bedingun-
Verfahren und Produkte zu schützen und dem Entste- gen nicht auftreten.
hen solcher Gefahren vorzubeugen und
Nicht als Verfahren der Veränderung genetischen
2. den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwick- Materials gelten
lung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen
- ln-vitro-Befruchtung,
und technischen Möglichkeiten der Gentechnik zu
schaffen. - Konjugation, Transduktion, Transformation oder
jeder andere natürliche Prozeß,
§2 - Polyploidie-Induktion,
Anwendungsbereich Mutagenese,
Dieses Gesetz gilt für - Zell- und Protoplastenfusion von pflanzlichen Zel-
1. gentechnische Anlagen, len, die zu solchen Pflanzen regeneriert werden
können, die auch mit herkömmlichen Züchtungs-
2. gentechnische Arbeiten, techniken erzeugbar sind,
3. Freisetzungen von gentechnisch veränderten Organis- es sei denn, es werden gentechnisch veränderte
men und Organismen als Spender oder Empfänger verwendet.
4. das Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch Bei der Verwendung in gentechnischen Anlagen gel-
veränderte Organismen enthalten oder aus solchen ten darüber hinaus nicht als Verfahren der Verände-
bestehen; soweit das Inverkehrbringen durch andere rung genetischen Materials
den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende
Rechtsvorschriften geregelt ist, die die Zulässigkeit des - Erzeugung somatischer tierischer Hybridoma-
lnverkehrbringens von einer entsprechenden Risiko- Zellen,
abschätzung abhängig machen, gelten nur die §§ 32 - Selbstklonierung nichtpathogener, natürlich vor-
bis 37 dieses Gesetzes. kommender Organismen, wenn sie keine Adventiv-
Agenzien enthalten und entweder nachgewiese-
§3 nerweise lange und sicher in gentechnischen Anla-
Begriffsbestimmungen gen verwendet wurden oder eingebaute biologi-
sche Schranken enthalten, die die Lebens- und
Im Sinne dieses Gesetzes sind Replikationsfähigkeit ohne nachteilige Folgen in
1. Organismus der Umwelt begrenzen,
jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermeh- es sei denn, es werden gentechnisch veränderte
ren oder genetisches Material zu übertragen, Organismen als Spender oder Empfänger verwendet,
2. gentechnische Arbeiten 4. gentechnische Anlage
a) die Erzeugung gentechnisch veränderter Organis- Einrichtung, in der gentechnische Arbeiten im Sinne
men, der Nummer 2 im geschlossenen System durchge-
führt werden und für die physikalische Schranken
b) die Verwendung, Vermehrung, Lagerung, Zerstö- verwendet werden, gegebenenfalls in Verbindung mit
rung oder Entsorgung sowie der innerbetriebliche biologischen oder chemischen Schranken oder einer
Transport gentechnisch veränderter Organismen, Kombination von biologischen und chemischen
soweit noch keine Genehmigung für die Freiset- Schranken, um den Kontakt der verwendeten Orga-
zung oder das Inverkehrbringen zum Zweck des nismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen,
späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde,
5. gentechnische Arbeit zu Forschungszwecken
3. gentechnisch veränderter Organismus
eine Arbeit für Lehr-, Forschungs- oder Entwicklungs-
ein Organismus, dessen genetisches Material in einer zwecke oder eine Arbeit für nichtindustrielle bezie-
Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen hungsweise nichtkommerzielle Zwecke in kleinem
Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekom- Maßstab,
bination nicht vorkommt. Verfahren der Veränderung
genetischen Materials in diesem Sinne sind insbeson- 6. gentechnische Arbeit zu gewerblichen Zwecken
dere jede andere Arbeit als die in Nummer 5 beschriebene,
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
7. Freisetzung Hygiene, Ökologie und Sicherheitstechnik verfügen;
das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränder- von diesen müssen mindestens sechs auf dem Gebiet
ten Organismen in die Umwelt, soweit noch keine der Neukombination von Nukleinsäuren arbeiten; jeder
Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck der genannten Bereiche muß durch mindestens einen
des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde, Sachverständigen, der Bereich der Ökologie muß
durch mindestens zwei Sachverständige vertreten sein;
8. Inverkehrbringen
2. je einer sachkundigen Person aus den Bereichen der
die Abgabe von Produkten, die gentechnisch verän- Gewerkschaften, des Arbeitsschutzes, der Wirtschaft,
derte Organismen enthalten oder aus solchen beste- des Umweltschutzes und der forschungsfördernden
hen, an Dritte; das Verbringen in den Geltungsbereich Organisationen.
dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen, soweit es
sich nicht lediglich um einen unter zollamtlicher Über- Für jedes Mitglied der Kommission ist aus demselben
wachung durchgeführten Transitverkehr handelt, Bereich ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
9. Betreiber (2) Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundes-
eine juristische oder natürliche Person oder eine nicht- minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im
rechtsfähige Personenvereinigung, die unter ihrem Einvernehmen mit den Bundesministern für Forschung
Namen eine gentechnische Anlage errichtet oder und Technologie, für Arbeit und Sozialordnung, für Ernäh-
betreibt, gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen rung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz
durchführt oder Produkte, die gentechnisch verän- und Reaktorsicherheit sowie für Wirtschaft für die Dauer
derte Organismen enthalten oder aus solchen beste- von drei Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.
hen, erstmalig in Verkehr bringt, soweit noch keine (3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder
Genehmigung nach § 16 Abs. 2 erteilt worden ist, die sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie
nach § 14 Abs. 1 Satz 2 das Inverkehrbringen der sind zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Nachkommen oder des Vermehrungsmaterials
gestattet, (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
10. Projektleiter über die Berufung und das Verfahren der Kommission, die
eine Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Oblie- Heranziehung externer Sachverständiger sowie die
genheiten die unmittelbare Planung, Leitung oder Zusammenarbeit der Kommission mit den für den Vollzug
Beaufsichtigung einer gentechnischen Arbeit oder des Gesetzes zuständigen Behörden zu regeln. Durch
einer Freisetzung durchführt, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann
auch bestimmt werden, daß die Berufungsentscheidung
11 . Beauftragter für die Biologische Sicherheit
gemäß Absatz 2 im Benehmen mit den Landesregierun-
eine Person oder eine Mehrheit von Personen (Aus- gen zu treffen ist.
schuß für Biologische Sicherheit), die die Erfüllung der
Aufgaben des Projektleiters überprüft und den Betrei- §5
ber berät, Aufgaben der Kommission
12. Sicherheitsstufen Die Kommission prüft und bewertet sicherheitsrelevante
Gruppen gentechnischer Arbeiten nach ihrem Gefähr- Fragen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, gibt hierzu
dungspotential, Empfehlungen und berät die Bundesregierung und die
Länder in sicherheitsrelevanten Fragen der Gentechnik.
13. Laborsicherheitsmaßnahmen oder Produktionssicher-
Bei ihren Empfehlungen soll die Kommission auch den
heitsmaßnahmen
Stand der internationalen Entwicklung auf dem Gebiet der
festgelegte Arbeitstechniken und eine festgelegte gentechnischen Sicherheit angemessen berücksichtigen.
Ausstattung von gentechnischen Anlagen, Die Kommission berichtet jährlich der Öffentlichkeit über
14. biologische Sicherheitsmaßnahme ihre Arbeit.
die Verwendung von Empfängerorganismen und Vek- §6
toren mit bestimmten gefahrenmindernden Eigen-
Allgemeine Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten,
schaften,
Gefahrenvorsorge
15. Vektor
(1) Wer gentechnische Anlagen errichtet oder betreibt,
ein biologischer Träger, der Nukleinsäure-Segmente gentechnische Arbeiten durchführt, gentechnisch verän-
in eine neue Zelle einführt. derte Organismen freisetzt oder Produkte, die gentech-
nisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen
§4 bestehen, als Betreiber in Verkehr bringt, hat die damit
Kommission verbundenen Risiken vorher umfassend zu bewerten. Bei
dieser Risikobewertung hat ·er insbesondere die Eigen-
(1) Unter der Bezeichnung „Zentrale Kommission für die schaften der Spender- und Empfängerorganismen, der
Biologische Sicherheit" (Kommission) wird beim Bundes- Vektoren sowie der gentechnisch veränderten Organis-
gesundheitsamt eine Sachverständigenkommission einge- men, ferner die Auswirkungen der vorgenannten Organis-
richtet. Die Kommission setzt sich zusammen aus: men auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu
berücksichtigen.
1. zehn Sachverständigen, die über besondere und mög-
lichst auch internationale Erfahrungen in den Bereichen (2) Der Betreiber hat die nach dem Stand von Wissen-
der Mikrobiologie, Zellbiologie, Virologie, Genetik, schaft und Technik notwendigen Vorkehrungen zu treffen,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1083
um die in§ 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter vor möglichen Sicherheitsbewertung der bei gentechnischen Arbeiten
Gefahren zu schützen und dem Entstehen solcher Gefah- verwendeten Empfängerorganismen und Vektoren.
ren vorzubeugen.
(3) Über die Durchführung gentechnischer Arbeiten hat §8
der Betreiber Aufzeichnungen zu führen und der zuständi- Genehmigung und Anmeldung
gen Behörde auf ihr Ersuchen vorzulegen. Die Bundesre- von gentechnischen Anlagen
gierung regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates nach Anhörung der Kommission die Ein- (1) Gentechnische Arbeiten dürfen nur in gentechni-
zelheiten über Form und Inhalt der Aufzeichnungen und schen Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 4 durchgeführt wer-
die Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten. den. Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anla-
gen bedürfen der Genehmigung (Anlagengenehmigung),
(4) Wer gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen soweit sich nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes
durchführt, ist verpflichtet, Projektleiter sowie Beauftragte etwas anderes ergibt. Die Genehmigung berechtigt zur
oder Ausschüsse für Biologische Sicherheit zu bestellen. Durchführung der im Genehmigungsbescheid genannten
gentechnischen Arbeiten zu gewerblichen oder zu For-
schungszwecken.
zweiter Teil (2) Die Errichtung und der Betrieb gentechnischer Anla-
Gentechnische Arbeiten gen, in denen gentechnische Arbeiten der Sicherheits-
in gentechnischen Anlagen stufe 1 zu Forschungszwecken durchgeführt werden sol-
len, und die vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind
§7 der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor dem
beabsichtigten Beginn der Arbeiten anzumelden.
Sicherheitsstufen, Sicherheitsmaßnahmen
(3) Auf Antrag kann eine Genehmigung für
(1) Gentechnische Arbeiten werden in vier Sicherheits-
stufen eingeteilt: 1. die Errichtung einer gentechnischen Anlage oder eines
Teils einer solchen Anlage oder
1. Der Sicherheitsstufe 1 sind gentechnische Arbeiten
zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissen- 2. die Errichtung oder den Betrieb eines Teils einer gen-
schaft nicht von einem Risiko für die menschliche technischen Anlage (Teilgenehmigung)
Gesundheit und die Umwelt auszugehen ist. erteilt werden.
2. Der Sicherheitsstufe 2 sind gentechnische Arbeiten (4) Die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffen-
zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissen- heit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage bedarf
schaft von einem geringen Risiko für die menschliche der Anlagengenehmigung. Absatz 2 bleibt unberührt.
Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist.
3. Der Sicherheitsstufe 3 sind gentechnische Arbeiten
§9
zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissen-
schaft von einem mäßigen Risiko für die menschliche Weitere gentechnische Arbeiten
Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist. zu Forschungszwecken
4. Der Sicherheitsstufe 4 sind gentechnische Arbeiten (1) Die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten
zuzuordnen, bei denen nach dem Stand der Wissen- der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu Forschungszwecken
schaft von einem hohen Risiko oder dem begründeten ist bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Monate
Verdacht eines solchen Risikos für die menschliche vor dem beabsichtigten Beginn der Arbeiten anzumelden.
Gesundheit oder die Umwelt auszugehen ist.
(2) Weitere gentechnische Arbeiten zu Forschungs-
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der zwecken, die einer höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen
Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des sind als die von der Genehmigung nach § 8 Abs. 1 oder
Bundesrates zur Erreichung der in § 1 Nr. 1 genannten von der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 umfaßten Arbeiten,
Zwecke die Zuordnung bestimmter Arten gentechnischer dürfen nur aufgrund einer neuen Anlagengenehmigung
Arbeiten zu den Sicherheitsstufen zu regeln. Die Zuord- durchgeführt werden.
nung erfolgt anhand des Risikopotentials der gentechni-
schen Arbeit, welches bestimmt wird durch die Eigen-
§ 10
schaften der Empfänger- und Spenderorganismen, der
Vektoren sowie des gentechnisch veränderten Organis- Weitere gentechnische Arbeiten
mus. Dabei sind mögliche Auswirkungen auf die Beschäf- zu gewerblichen Zwecken
tigten, die Bevölkerung, Nutztiere, Kulturpflanzen und die
(1) Die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten
sonstige Umwelt einschließlich der Verfügbarkeit geeigne-
der Sicherheitsstufe 1 zu gewerblichen Zwecken ist bei der
ter Gegenmaßnahmen zu berücksichtigen.
zuständigen Behörde spätestens zwei Monate vor dem
(2) Bei der Durchführung gentechnischer Arbeiten sind beabsichtigten Beginn der Arbeiten anzumelden.
bestimmte Labor- und Produktionssicherheitsmaßnahmen
(2) Die Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten
zu beachten. Die Bundesregierung regelt nach Anhörung
der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwek-
der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
ken bedarf jeweils einer gesonderten Genehmigung.
des Bundesrates die für die unterschiedlichen Sicherheits-
stufen nach dem Stand der Wissenschaft und Technik (3) Weitere gentechnische Arbeiten zu gewerblichen
erforderlichen Labor- und Produktionssicherheitsmaßnah- Zwecken, die einer höheren Sicherheitsstufe zuzuordnen
men sowie die Anforderungen an die Auswahl und die sind als die von der Genehmigung nach § 8 Abs. 1
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
umfaßten Arbeiten, dürfen nur aufgrund einer neuen Anla- 2. eine Erklärung des Projektleiters, ob und gegebenen-
gengenehmigung durchgeführt werden. falls wie sich die Angaben nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
bis 3 geändert haben,
§ 11
3. Datum und Aktenzeichen des Genehmigungsbeschei-
Genehmigungsverfahren des zur Errichtung und zum Betrieb der gentechni-
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schrift- schen Anlage,
lichen Antrag voraus. 4. eine Beschreibung erforderlicher Änderungen der
sicherheitsrelevanten Einrichtungen und Vorkehrun-
(2) Einern Antrag auf Genehmigung einer gentechni-
gen.
schen Anlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 oder 4 sind
die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Vorausset- (5) Die zuständige Behörde hat dem Antragsteller den
zungen der Genehmigung einschließlich der nach § 22 Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen
Abs. 1 mitumfaßten behördlichen Entscheidungen erfor- unverzüglich schriftlich zu bestätigen und zu prüfen, ob der
derlich sind. Die Unterlagen müssen insbesondere fol- Antrag und die Unterlagen für die Prüfung der Genehmi-
gende Angaben enthalten: gungsvoraussetzungen ausreichen. Sind der Antrag oder
1. die Lage der gentechnischen Anlage sowie den Namen die Unterlagen nicht vollständig, so fordert die zuständige
und die Anschrift des Betreibers, Behörde den Antragsteller unverzüglich auf, den Antrag
oder die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist
2. den Namen des Projektleiters und den Nachweis der zu ergänzen.
erforderlichen Sachkunde,
(6) Über einen Genehmigungsantrag nach § 8 Abs. 1
3. den Namen des oder der Beauftragten für die Biologi-
Satz 2, Abs. 3 oder 4 ist innerhalb einer Frist von drei
sche Sicherheit und den Nachweis der erforderlichen
Sachkunde, Monaten schriftlich zu entscheiden. Die zuständige
Behörde kann die Frist einmal um bis zu drei Monate
4. eine Beschreibung der bestehenden oder der geplan- verlängern, soweit dies im Hinblick auf andere, nach § 22
ten gentechnischen Anlage und ihres Betriebs, ins- Abs. 1 von der Genehmigung mitumfaßte behördliche Ent-
besondere der für die Sicherheit bedeutsamen Einrich- scheidungen erforderlich ist. Die Fristen ruhen, solange
tungen, ein Anhörungsverfahren nach § 18 Abs. 1 durchgeführt
5. die Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 und eine wird oder die Behörde die Ergänzung des Antrags oder der
Beschreibung der vorgesehenen gentechnischen Unterlagen abwartet.
Arbeiten, aus der sich die Eigenschaften der verwende-
(7) Über einen Genehmigungsantrag nach § 1O Abs. 2
ten Spender- und Empfängerorganismen, der Vektoren
ist innerhalb einer Frist von drei Monaten schriftlich zu
und des gentechnisch veränderten Organismus im Hin-
entscheiden. Die Frist ruht, solange die Behörde die
blick auf die erforderliche Sicherheitsstufe sowie ihre
Ergänzung des Antrags oder der Unterlagen abwartet.
möglichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf die
in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter und die vorgese- (8) Vor der Entscheidung über eine Genehmigung holt
henen Vorkehrungen ergeben, die zuständige Behörde über das Bundesgesundheitsamt
6. eine Beschreibung der verfügbaren Techniken zur eine Stellungnahme der Kommission zur sicherheitstech-
Erfassung, Identifizierung und Überwachung des gen- nischen Einstufung der vorgesehenen gentechnischen
technisch veränderten Organismus, Arbeiten und zu den erforderlichen sicherheitstechnischen
Maßnahmen ein. Die Stellungnahme ist bei der Entschei-
7. im Bereich gentechnischer Arbeiten zu gewerblichen
dung zu berücksichtigen. Weicht die zuständige Behörde
Zwecken zusätzlich Angaben über Zahl und Ausbil- bei ihrer Entscheidung von der Stellungnahme der Kom-
dung des Personals, Angaben über Reststoffverwer- mission ab, so hat sie die Gründe hierfür schriftlich darzu-
tung, Notfallpläne und Angaben über Unfallverhütungs- legen. Die zuständige Behörde holt außerdem Stellung-
maßnahmen.
nahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch
(3) Ist vor der Entscheidung über die Genehmigung zur das Vorhaben berührt wird.
Errichtung und zum Betrieb einer gentechnischen Anlage
ein Anhörungsverfahren nach § 18 Abs. 1 durchzuführen, § 12
sind die Unterlagen, soweit sie Geschäfts- oder Betriebs- Anmeldeverfahren
geheimnisse oder personenbezogene Daten enthalten, zu
kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt ist, (1) Eine Anmeldung bedarf der Schriftform.
soweit es ohne Preisgabe der Geheimnisse und geschütz- (2) Einer Anmeldung nach § 8 Abs. 2 sind die Unter-
ten Da,en geschehen kann, so ausführlich darzustellen, lagen nach § 11 Abs. 2 beizufügen.
daß es britten möglich ist zu beurteilen, ob und in welchem
Umfang sie von den Auswirkungen der gentechnischen (3) Einer Anmeldung nach § 9 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1
Arbeit betroffen werden können. sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der
gentechnischen Arbeiten erforderlich sind. Die Unterlagen
(4) Einern Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:
Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der
Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu gewerblichen Zwecken 1. die Lage der gentechnischen Anlage sowie den Namen
nach § 1O Abs. 2 sind die Unterlagen beizufügen, die zur und die Anschrift des Betreibers,
Prüfung der Voraussetzungen der Genehmigung erforder- 2. den Namen des Projektleiters und den Nachweis der
lich sind. Die Unterlagen müssen insbesondere folgende erforderlichen Sachkunde,
Angaben enthalten: 3. die Namen des oder der Beauftragten für die Biologi-
1. eine Beschreibung der vorgesehenen gentechnischen sche Sicherheit und den Nachweis der erforderlichen
Arbeiten nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 5, Sachkunde,
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1085
4. Datum und Aktenzeichen des Genehmigungsbeschei- 3. sichergestellt ist, daß vom Antragsteller die sich aus § 6
des zur Errichtung und zum Betrieb der gentechni- Abs. 1 und 2 und den Rechtsverordnungen nach § 30
schen Anlage, Abs. 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 9 ergebenden Pflichten für die
Durchführung der vorgesehenen gentechnischen
5. eine Beschreibung der vorgesehenen gentechnischen
Arbeiten nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Arbeiten erfüllt werden,
4. gewährleistet ist, daß für die erforderliche Sicherheits-
6. eine Beschreibung erforderlicher Änderungen der
sicherheitsrelevanten Einrichtungen und Vorkehrun- stufe die nach dem Stand der Wissenschaft und Tech-
gen. nik notwendigen Vorkehrungen getroffen sind und des-
halb schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1
(4) Lassen die Anmeldeunterlagen eine Beurteilung der bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind,
angemeldeten gentechnischen Arbeiten nicht zu, so for- 5. keine Tatsachen vorliegen, denen die Verbote des
dert die zuständige Behörde den Anmelder unverzüglich Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Februar 1983 zu dem
auf, die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Verbot
ergänzen. der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakterio-
(5) Die zuständige Behörde holt über das Bundes- logischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen
gesundheitsamt eine Stellungnahme der Kommission zur sowie über die Vernichtung solcher Waffen
sicherheitstechnischen Einstufung der vorgesehenen gen- (BGB!. 1983 II S. 132) entgegenstehen, und
technischen Arbeiten und zu den erforderlichen sicher- 6. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung
heitstechnischen Maßnahmen ein. Die Stellungnahme ist und dem Betrieb der gentechnischen Anlage nicht ent-
bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Weicht die gegenstehen.
zuständige Behörde bei einer Entscheidung von der Stel-
lungnahme ab, so hat sie die Gründe hierfür schriftlich (2) Die Teilgenehmigung nach§ 8 Abs. 3 ist zu erteilen,
darzulegen. wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die Vorausset-
zungen des Absatzes 1 im Hinblick auf die Errichtung und
(6) Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unver- den Betrieb der gesamten gentechnischen Anlage vorlie-
züglich den Eingang der Anmeldung und der beigefügten gen werden und ein berechtigtes Interesse an der Ertei-
Unterlagen schriftlich zu bestätigen. Der Ablauf der Frist lung einer Teilgenehmigung besteht.
nach § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 oder § 1O Abs. 1 gilt als
Zustimmung zur Durchführung der gentechnischen Arbei- (3) Die Genehmigung nach § 1O Abs. 2 ist zu erteilen,
ten. Die Frist ruht, solange die Behörde die Ergänzung der wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 für
Unterlagen abwartet. die Durchführung der vorgesehenen weiteren gentechni-
schen Arbeiten vorliegen.
(7) Die zuständige Behörde kann die Durchführung der
angemeldeten gentechnischen Arbeiten von Bedingungen
abhängig machen, zeitlich befristen oder dafür Auflagen
vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die in § 1 Nr. 1 Dritter Teil
bezeichneten Zwecke sicherzustellen; § 19 Satz 3 gilt
entsprechend. Freisetzung und Inverkehrbringen
(8) Die zuständige Behörde kann die Durchführung der § 14
angemeldeten gentechnischen Arbeiten untersagen, wenn
die Voraussetzungen des§ 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 nicht oder Freisetzung und Inverkehrbringen
nicht mehr gegeben sind. Die Entscheidung bedarf der (1) Einer Genehmigung des Bundesgesundheitsamtes
Schriftform. bedarf, wer
(9) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können 1. gentechnisch veränderte Organismen freisetzt,
die gentechnischen Arbeiten vor Ablauf der Frist nach
2. Produkte in den Verkehr bringt, die gentechnisch
Absatz 6 Satz 2 begonnen werden.
veränderte Organismen enthalten oder aus solchen
bestehen,
§ 13 3. Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen
enthalten oder aus solchen bestehen, zu einem ande-
Genehmigungsvoraussetzungen ren Zweck als der bisherigen bestimmungsgemäßen
( 1) Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb Verwendung in den Verkehr bringt.
einer gentechnischen Anlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2 oder Die Genehmigung für eine Freisetzung oder ein Inverkehr-
Abs. 4 ist zu erteilen, wenn bringen kann auch die Nachkommen und das Vermeh-
1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken rungsmaterial des gentechnisch veränderten Organismus
gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers und der für umfassen. Die Genehmigung für ein Inverkehrbringen
die Errichtung sowie für die Leitung und die Beaufsichti- kann auf bestimmte Verwendungen beschränkt werden.
gung des Betriebs der Anlage verantwortlichen Perso- Einer Genehmigung für ein Inverkehrbringen bedarf es
nen ergeben, nicht, wenn eine solche Genehmigung bereits für das
Produkt erteilt wurde.
2. gewährleistet ist, daß der Projektleiter sowie der oder
die Beauftragten für die Biologische Sicherheit die für (2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich für die
ihre Aufgaben erforderliche Sachkunde besitzen und Abgabe zu Zwecken der Forschung von einem Betreiber,
die ihnen obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen der nach den Vorschriften dieses Gesetzes befugt ist,
können, gentechnische Arbeiten zu Forschungszwecken oder eine
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Freisetzung durchzuführen, an einen anderen Betreiber, 1 . den· Namen und die Anschrift des Betreibers,
der gleichfalls die erforderliche Befugnis hat. 2. die Bezeichnung und eine dem Stand der Wissenschaft
(3) Eine Genehmigung kann sich auf die Freisetzung entsprechende Beschreibung des in Verkehr zu brin-
unterschiedlicher gentechnisch veränderter Organismen genden Produkts im Hinblick auf die gentechnisch ver-
am gleichen Standort sowie eines bestimmten gentech- änderten spezifischen Eigenschaften; Unterlagen über
nisch veränderten Organismus an verschiedenen Stand- vorangegangene Arbeiten in einer gentechnischen
orten erstrecken, wenn die Freisetzung zum gleichen Anlage und über Freisetzungen sind beizufügen,
Zweck innerhalb eines begrenzten Zeitraums erfolgt. 3. eine Beschreibung der zu erwartenden Verwendungs-
(4) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Kom- arten und der geplanten räumlichen Verbreitung,
mission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des 4. eine Darlegung der durch das Inverkehrbringen mög-
Bundesrates bestimmen, daß für die Freisetzung von lichen sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf die in
bestimmten gentechnisch veränderten Organismen ein § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter,
von dem Verfahren des Dritten Teils dieses Gesetzes
5. eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Kon-
abweichendes vereinfachtes Verfahren gilt, soweit nach
trolle des weiteren Verhaltens oder der Qualität des in
dem Stand der Wissenschaft eine Gefährdung der in § 1
Verkehr zu bringenden Produkts, der entstehenden
Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter ausgeschlossen ist.
Reststoffe und ihrer Behandlung sowie der Notfall-
(5) Der Genehmigung des lnverkehrbringens durch das pläne,
Bundesgesundheitsamt stehen Genehmigungen gleich,
6. eine Beschreibung von besonderen Bedingungen für
die von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäi-
die Anwendung und den Gebrauch des in Verkehr zu
schen Gemeinschaften nach gleichwertigen Vorschriften
bringenden Produkts und einen Vorschlag für seine
erteilt worden sind. Im übrigen kann die Bundesregierung
Kennzeichnung und Verpackung.
nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß außer-
halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem § 16
gleichwertigen Verfahren erteilte Genehmigungen der Genehmigung bei Freisetzung
Genehmigung des lnverkehrbringens durch das Bundes- und Inverkehrbringen
gesundheitsamt gleichstehen.
(1) Die Genehmigung für eine Freisetzung ist zu erteilen,
wenn
§ 15
1. die Voraussetzungen entsprechend§ 13 Abs. 1 Nr. 1
Antragsunterlagen bei Freisetzung und 2 vorliegen,
und Inverkehrbringen
2. gewährleistet ist, daß alle nach dem Stand von Wissen-
(1) Dem Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung schaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkeh-
sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. rungen getroffen werden,
Die Unterlagen müssen außer den in § 11 Abs. 2 Satz 2
Nr. 2 und 3 beschriebenen insbesondere folgende Anga- 3. nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum
ben enthalten: Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Ein-
wirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechts-
1. den Namen und die Anschrift des Betreibers, güter nicht zu erwarten sind.
2. die Beschreibung des Freisetzungsvorhabens hinsicht-
lich seines Zweckes und Standortes, des Zeitpunktes (2) Die Genehmigung für ein Inverkehrbringen ist zu
und des Zeitraums, erteilen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft im Ver-
hältnis zum Zweck des lnverkehrbringens unvertretbare
3. die dem Stand der Wissenschaft entsprechende schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten
Beschreibung der sicherheitsrelevanten Eigenschaften Rechtsgüter nicht zu erwarten sind.
des freizusetzenden Organismus und der Umstände,
die für das Überleben, die Fortpflanzung und die Ver- (3) Über einen Antrag auf Genehmigung einer Freiset-
breitung des Organismus von Bedeutung sind; Unter- zung oder eines lnverkehrbringens ist innerhalb einer Frist
lagen über vorangegangene Arbeiten in einer gentech- von drei Monaten schriftlich zu entscheiden. Bei der
nischen Anlage und über Freisetzungen sind beizufü- Berechnung der Frist bleiben die Zeitspannen unberück-
gen, sichtigt, während deren das Bundesgesundheitsamt vom
4. eine Darlegung der durch die Freisetzung möglichen Betreiber gegebenenfalls angeforderte weitere Unterlagen
sicherheitsrelevanten Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 abwartet oder eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18
genannten Rechtsgüter und der vorgesehenen Vorkeh- durchgeführt wird.
rungen, (4) Die Entscheidung über eine Freisetzung ergeht im
5. eine Beschreibung der geplanten Überwachungsmaß- Einvernehmen mit der Biologischen Bundesanstalt für
nahmen sowie Angaben über entstehende Reststoffe Land- und Forstwirtschaft und dem Umweltbundesamt, bei
und ihre Behandlung sowie über Notfallpläne. der Freisetzung gentechnisch veränderter Tiere auch im
Einvernehmen mit der Bundesforschungsanstalt für Virus-
(2) Soweit im Genehmigungsverfahren die Öffentlichkeit
erkrankungen der Tiere. Vor der Erteilung einer Genehmi-
zu beteiligen ist, gilt § 11 Abs. 3 entsprechend.
gung für eine Freisetzung ist eine Stellungnahme der
(3) Dem Antrag auf Genehmigung des lnverkehrbrin- zuständigen Landesbehörde einzuholen. Die Entschei-
gens sind die zur Prüfung der Genehmigungsvorausset- dung über ein Inverkehrbringen ergeht im Einvernehmen
zungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unter- mit der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forst-
lagen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten: wirtschaft. Vor der Erteilung einer Genehmigung für ein
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1087
Inverkehrbringen ist eine Stellungnahme des Umweltbun- gungsverfahrens sind der Anmelder oder Antragsteller und
desamtes einzuholen. der Dritte zu hören.
(5) Vor Erteilung der Genehmigung prüft und bewertet (3) Erfolgt eine Anmeldung oder wird eine Genehmigung
die Kommission den Antrag im Hinblick auf mögliche im Falle des Absatzes 2 vor Ablauf von zehn Jahren nach
Gefahren für die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter, in der Anmeldung oder Erteilung der Genehmigung des Drit-
den Fällen des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der ten unter Verwendung seiner Unterlagen erteilt, so hat er
geplanten Sicherheitsmaßnahmen, und gibt hierzu Emp- gegen den Anmelder oder Antragsteller Anspruch auf eine
fehlungen. § 11 Abs. 8 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Vergütung in Höhe von 50 v. H. der vom Anmelder oder
Antragsteller durch die Verwendung ersparten Aufwen-
(6) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und dungen. Der Dritte kann dem Anmelder oder Antragsteller
Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit das Inverkehrbringen untersagen, solange dieser nicht die
Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beteili- Vergütung gezahlt oder für sie in angemessener Höhe
gung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften Sicherheit geleistet hat.
und der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Frei-
setzung gentechnisch veränderter Organismen und dem (4) Sind von mehreren Anmeldern oder Antragstellern
Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch verän- gleichzeitig inhaltlich gleiche Unterlagen bei einer zustän-
derte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, digen Behörde vorzulegen, die Tierversuche vorausset-
und die Verpflichtung der zuständigen Behörde, im Rah- zen, so teilt die zuständige Behörde den Anmeldern oder
men des Genehmigungsverfahrens Bemerkungen der Mit- Antragstellern, die ihr bekannt sind, mit, welche Unter-
gliedstaaten zu berücksichtigen oder Entscheidungen der lagen von ihnen gemeinsam vorzulegen sind, sowie
Kommission der Europäischen Gemeinschaften umzuset- jeweils Namen und Anschrift der anderen Beteiligten. Die
zen, zu regeln, soweit dies zur Durchführung der Richtlinie zuständige Behörde gibt den beteiligten Anmeldern oder
des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch Antragstellern Gelegenheit, sich innerhalb einer von ihr
veränderter Organismen in die Umwelt in ihrer jeweils zu bestimmenden Frist zu einigen, wer die Unterlagen
geltenden Fassung erforderlich ist. vorlegt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entschei-
det die zuständige Behörde und unterrichtet hiervon unver-
züglich alle Beteiligten. Diese sind, sofern sie ihre Anmel-
dung oder ihren Antrag nicht zurücknehmen oder sonst die
Vierter Teil Voraussetzungen ihrer Anmeldepflicht oder ihres Antrags
entfallen, verpflichtet, demjenigen, der die Unterlagen vor-
Gemeinsame Vorschriften gelegt hat, die ·anteiligen Aufwendungen für die Erstellung
zu erstatten; sie haften als Gesamtschuldner.
§ 17
Verwendung von Unterlagen § 18
Anhörungsverfahren
(1) Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Abs. 4
Satz 2 Nr. 4, auch in Verbindung mit§ 12 Abs. 2, nach § 12 (1) Vor der Entscheidung über die Errichtung und den
Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 und 6, § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4, Betrieb einer gentechnischen Anlage, in der gentechni-
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 4 und 5 sind nicht erforderlich, soweit sche Arbeiten der Sicherheitsstufen 2, 3 oder 4 zu gewerb-
der zuständigen Behörde ausreichende Kenntnisse vorlie- lichen Zwecken durchgeführt werden sollen, hat die
gen. Der Betreiber kann insoweit auf Unterlagen Bezug zuständige Behörde ein Anhörungsverfahren durchzufüh-
nehmen, die er in einem vorangegangenen Verfahren vor- ren. Für die Genehmigung gentechnischer Anlagen, in
gelegt hat. Stammen Erkenntnisse, die Tierversuche vor- denen gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 zu
aussetzen, aus Unterlagen eines Dritten, so teilt die gewerblichen Zwecken durchgeführt werden sollen, ist ein
zuständige Behörde diesem und dem Anmelder oder Anhörungsverfahren durchzuführen, wenn ein Genehmi-
Antragsteller mit, welche Unterlagen des Dritten sie zugun- gungsverfahren nach § 10 des Bundes-Immissionsschutz-
sten des Anmelders oder Antragstellers zu verwenden gesetzes erforderlich wäre.
beabsichtigt, sowie jeweils Namen und Anschrift des ande- (2) Vor der Entscheidung über die Genehmigung einer
ren. Sind Tierversuche nicht Voraussetzung, so bedarf es Freisetzung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen,
zur Verwendung von Unterlagen eines Dritten dessen soweit es sich nicht um Organismen handelt, deren Aus-
schriftlicher Zustimmung. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, breitung begrenzbar ist. Die Bundesregierung bezeichnet
wenn die Anmeldung oder Genehmigung länger als zehn nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung
Jahre zurückliegt. mit Zustimmung des Bundesrates die Organismen, deren
(2) Der Dritte kann der Verwendung seiner Unterlagen Ausbreitung bei einer Freisetzung begrenzbar ist.
im Falle des Absatzes 1 Satz 3 innerhalb einer Frist von (3) Das Anhörungsverfahren regelt die Bundesregierung
drei Monaten nach Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
Satz 3 widersprechen. Im Falle des Widerspruchs ist das rates. Das Verfahren muß den Anforderungen des § 10
Anmelde- oder Genehmigungsverfahren für einen Zeit- Abs. 3 bis 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent-
raum von fünf Jahren nach Anmeldung oder Stellung des sprechen.
Genehmigungsantrages auszusetzen, längstens jedoch
bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Anmeldung oder § 19
der Genehmigung des Dritten. Würde der Anmelder oder
Nebenbestimmungen, nachträgliche Auflagen
Antragsteller für die Beibringung eigener Unterlagen einen
kürzeren Zeitraum benötigen, so ist das Anmelde- oder Die zuständige Behörde kann ihre Entscheidung mit
Genehmigungsverfahren nur für diesen Zeitraum auszu- Nebenbestimmungen versehen, soweit dies erforderlich
setzen. Vor Aussetzung des Anmelde- oder Genehmi- ist, um die Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustel-
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
len. Durch Auflagen können insbesondere bestimmte (2) Vorschriften, nach denen öffentlich-rechtliche
Verfahrensabläufe oder Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaub-
eine bestimmte Beschaffenheit oder Ausstattung der gen- nisse und Bewilligungen erteilt werden, finden auf gen-
technischen Anlage angeordnet werden. Die nachträgliche technische Arbeiten, Freisetzungen oder das Inverkehr-
Anordnung von Auflagen ist zulässig. bringen, die nach diesem Gesetz anmelde- oder genehmi-
gungspflichtig sind, insoweit keine Anwendung, als es sich
§ 20 um den Schutz vor den spezifischen Gefahren der Gen-
Einstweilige Einstellung technik handelt; Vorschriften über das Inverkehrbringen
nach § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz bleiben unberührt.
Sind die Voraussetzungen für die Fortführung des
Betriebs der gentechnischen Anlage, der gentechnischen
§ 23
Arbeit, der Freisetzung oder des lnverkehrbringens nach-
träglich entfallen, so kann anstelle einer Rücknahme oder Ausschluß
eines Widerrufs der Genehmigung nach den Vorschriften von privatrechtlichen Abwehransprüchen
der Verwaltungsverfahrensgesetze die einstweilige Ein-
Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln
stellung der Tätigkeit angeordnet werden, bis der Betreiber
beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Ein-
nachweist, daß die Voraussetzungen wieder vorliegen.
wirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes
Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs der
§ 21 gentechnischen Anlage, der gentechnischen Arbeiten oder
Anzeigepflichten die Beendigung einer Freisetzung verlangt werden, deren
Genehmigung unanfechtbar ist und für die ein Anhörungs-
(1) Der Betreiber hat jeden Wechsel in der Person des
verfahren nach § 18 durchgeführt wurde; es können nur
Projektleiters, des Beauftragten für die Biologische Sicher-
Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden
heit oder eines Mitgliedes des Ausschusses für die Biologi-
Wirkungen ausschließen. Soweit solche Vorkehrungen
sche Sicherheit der für eine Anmeldung, die Erteilung der
nach dem Stand der Technik nicht durchführbar oder
Genehmigung und der für die Überwachung zuständigen
wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann lediglich
Behörde vorher anzuzeigen. Bei einem unvorhergesehe-
Schadensersatz verlangt werden.
nen Wechsel hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen. Mit
der Anzeige ist die erforderliche Sachkunde nachzuwei-
sen. § 24
(2) Anzuzeigen ist ferner jede beabsichtigte Änderung Kosten
der sicherheitsrelevanten Einrichtungsgegenstände einer (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den
gentechnischen Anlage, auch wenn die gentechnische zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
Anlage durch die Änderung weiterhin die Anforderungen vorschriften sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu
der für die Durchführung der angemeldeten oder geneh- erheben.
migten Arbeiten erforderlichen Sicherheitsstufe erfüllt.
(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
(3) Der Betreiber hat der für die Anmeldung, die Geneh-
Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
migungserteilung und der für die Überwachung zuständi-
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
gen Behörde unverzüglich jedes Vorkommnis anzuzeigen,
cherheit und dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
das nicht dem erwarteten Verlauf der gentechnischen
schaft und Forsten durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
Arbeit oder der Freisetzung oder des lnverkehrbringens
mung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbe-
entspricht und bei dem der Verdacht einer Gefährdung der
stände und die Gebühren durch feste Sätze, Rahmensätze
in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter besteht. Dabei sind
oder nach dem Wert des Gegenstandes näher zu bestim-
alle für die Sicherheitsbewertung notwendigen Informatio-
men.
nen sowie geplante oder getroffene Notfallmaßnahmen
mitzuteilen. (3) Für die durch die Länder zu erhebenden Kosten gilt
Landesrecht. Die Länder haben die bei der Kommission im
(4) Der Betreiber hat nach Abschluß einer Freisetzung
Rahmen des Anmelde- und Genehmigungsverfahrens ent-
dem Bundesgesundheitsamt die Ergebnisse der Freiset-
stehenden Aufwendungen zu erstatten.
zung im Zusammenhang mit der Gefährdung der mensch-
lichen Gesundheit und der Umwelt anzuzeigen. Dabei ist (4) Die bei der Erfüllung von Auskunfts- und Duldungs-
ein geplantes Inverkehrbringen besonders zu berücksichti- pflichten im Rahmen von Anmelde- und Genehmigungs-
gen. verfahren und Überwachung entstehenden eigenen Auf-
(5) Erhält der Betreiber neue Informationen über Risiken wendungen des Betreibers sind nicht zu erstatten.
für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, hat er
diese der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 25
Überwachung, Auskunfts-, Duldungspflichten
§ 22
(1) Die zuständigen Landesbehörden haben die Durch-
Andere behördliche Entscheidungen
führung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes
(1) Die Anlagengenehmigung schließt andere die gen- erlassenen Rechtsverordnungen und der darauf beruhen-
technische Anlage betreffende behördliche Entschei- den behördlichen Anordnungen und Verfügungen zu über-
dungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmi- wachen. Die zuständige Behörde kann Vertreter des Bun-
gungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und desgesundheitsamtes, des Umweltbundesamtes und der
Bewilligungen, mit Ausnahme von behördlichen Entschei- Bundesanstalt für Arbeitsschutz als Sachverständige
dungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften. beteiligen.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1089
(2) Der Betreiber und die verantwortlichen Personen im (2) Kommt der Betreiber einer gentechnischen Anlage
Sinne des § 3 Nr. 1O und 11 haben der zuständigen einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anord-
Behörde auf Verlangen unverzüglich die zur Überwachung nung oder einer Pflicht aufgrund einer Rechtsverordnung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. nach § 30 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anord-
nung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb
(3) Die mit der Überwachung beauftragten Personen der gentechnischen Anlage, so kann die zuständige
sind befugt, Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung
1 . zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, der Auflage, der Anordnung oder der Pflicht aus einer
Geschäftsräume und Betriebsräume zu betreten und Rechtsverordnung nach § 30 untersagen.
zu besichtigen,
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß eine
2. alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Prüfun- gentechnische Anlage, die ohne die erforderliche Geneh-
gen einschließlich der Entnahme von Proben durchzu- migung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird,
führen, ganz oder teilweise stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie
hat die vollständige oder teilweise Beseitigung anzuord-
3. die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unter-
nen, wenn die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter auf
lagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder
Abschriften anzufertigen. andere Weise nicht ausreichend geschützt werden kön-
nen.
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
(4) Die zuständige Behörde kann den Vertrieb eines
Sicherheit und Ordnung können Maßnahmen nach Satz 1
genehmigten inverkehrgebrachten Produkts, das gentech-
auch in Wohnräumen und zu jeder Tages- und Nachtzeit
nisch veränderte Organismen enthält oder aus solchen
getroffen werden. Der Betreiber ist verpflichtet, Maßnah-
besteht, ganz oder teilweise untersagen, wenn sie auf
men nach Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 zu dulden, die mit
Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel berechtigten
der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen,
Grund zur Annahme einer Gefahr für die menschliche
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
Gesundheit oder die Umwelt hat.
sowie die erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzu-
legen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge- § 27
schränkt. Erlöschen der Genehmigung
(4) Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft (1) Die Genehmigung erlischt, wenn
auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie 1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetz-
selbst oder einen ihrer in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der ten Frist, die höchstens drei Jahre betragen darf, nicht
Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechni-
der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrig- schen Anlage oder der Freisetzung begonnen oder
keit aussetzen würde.
2. eine gentechnische Anlage während eines Zeitraums
(5) Die in Erfüllung einer Auskunfts- oder Duldungs- von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden
pflicht nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses ist.
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhobenen per-
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Geneh-
sonenbezogenen Informationen dürfen nur verwendet
migungserfordernis aufgehoben wird.
werden, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes
oder zur Verfolgung einer Straftat oder zur Abwehr einer (3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fri-
Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. sten nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde um höchstens
ein Jahr verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Geset-
zes nicht gefährdet wird.
§ 26
Behördliche Anordnungen § 28
(1) Die zuständige Landesbehörde kann im Einzelfall die Unterrichtungspflicht
Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter (1) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundes-
oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses gesundheitsamt unverzüglich über die ihnen nach-~ 21
Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlas- Abs. 3, 4 oder 5 angezeigten oder im Rahmen der Uber-
senen Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann ins- wachung bekanntgewordenen sicherheitsrelevanten
besondere den Betrieb einer gentechnischen Anlage, Vorkommnisse, über Zuwiderhandlungen oder den Ver-
gentechnische Arbeiten, eine Freisetzung oder ein Inver- dacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses
kehrbringen ganz oder teilweise untersagen, wenn Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
1 . die erforderliche Anmeldung unterblieben ist, eine Rechtsverordnungen sowie gegen Auflagen oder nach
erforderliche Genehmigung oder eine Zustimmung § 26 angeordnete Maßnahmen, soweit gentechnische
nicht vorliegt, Arbeiten, Freisetzungen oder ein Inverkehrbringen berührt
sind.
2. ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer
Genehmigung nach den Verwaltungsverfahrensgeset- (2) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundes-
zen gegeben ist, gesundheitsamt jährlich über die im Vollzug dieses Geset-
zes getroffenen Entscheidungen und unverzüglich über
3. gegen Nebenbestimmungen oder nachträgliche Aufla-
sicherheitsrelevante Erkenntnisse. Das Bundesgesund-
gen nach § 19 verstoßen wird,
heitsamt gibt seine Erkenntnisse, soweit sie für den Geset-
4. die vorhandenen sicherheitsrelevanten Einrichtungen zesvollzug von Bedeutung sein können, den zuständigen
und Vorkehrungen nicht oder nicht mehr ausreichen. Behörden bekannt.
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 29 a) wie das Arbeitsverfahren gestaltet sein muß, damit
Auswertung die Beschäftigten durch gentechnische Arbeiten
von sicherheitsrelevanten Erkenntnissen oder eine Freisetzung nicht gefährdet werden,
b) wie die Arbeitsbereiche überwacht werden müs-
(1) Das Bundesgesundheitsamt hat Daten gemäߧ 28, sen, um eine Kontamination durch gentechnisch
die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb veränderte Organismen festzustellen,
gentechnischer Anlagen, der Durchführung gentechni-
scher Arbeiten, mit Freisetzungen oder mit einem Inver- c) wie gentechnisch veränderte Organismen inner-
kehrbringen von ihm erhoben oder ihm übermittelt worden betrieblich aufbewahrt werden müssen und auf
sind, zum Zweck der Beobachtung, Sammlung und Aus- welche Gefahren hingewiesen werden muß, damit
wertung sicherheitsrelevanter Sachverhalte zu verarbeiten die Beschäftigten durch eine ungeeignete Aufbe-
und zu nutzen. wahrung nicht gefährdet und durch Gefahrenhin-
weise über die von diesen Organismen ausgehen-
(2) Die Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung blei- den Gefahren unterrichtet werden,
ben unberührt. Die Übermittlung von sachbezogenen d) welche Vorkehrungen getroffen werden müssen,
Erkenntnissen im Sinne des § 11 Abs. 3 an Dienststellen damit gentechnisch veränderte Organismen nicht
der Europäischen Gemeinschaften und Behörden anderer in die Hände Unbefugter gelangen oder sonst
Staaten darf nur erfolgen, wenn die anfordernde Stelle abhanden kommen,
darlegt, daß sie Vorkehrungen zum Schutz von Geschäfts-
und Betriebsgeheimnissen getroffen hat, die den entspre- e) welche persönlichen Schutzausrüstungen zur Ver-
chenden Vorschriften im Geltungsbereich dieses Geset- fügung gestellt und von den Beschäftigten bestim-
zes gleichwertig sind. mungsgemäß benutzt werden müssen,
f) daß die Zahl der Beschäftigten, die mit gentech-
(3) Personenbezogene Daten dürfen beim Bundes- nisch veränderten Organismen umgehen,
gesundheitsamt nur verarbeitet und genutzt werden, beschränkt und daß die Dauer einer solchen
soweit dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des
Beschäftigung begrenzt werden kann,
Betreibers, des Projektleiters sowie des oder der Beauf-
tragten für die Biologische Sicherheit oder für die Beurtei- g) wie sich die Beschäftigten verhalten müssen, damit
lung der Sachkunde des Projektleiters oder des oder der sie sich selbst und andere nicht gefährden, und
Beauftragten für die Biologische Sicherheit erforderlich ist. welche Maßnahmen zu treffen sind,
h) unter welchen Umständen Zugangsbeschränkun-
(4) Art und Umfang der Daten regelt der Bundesminister gen zum Schutz der Beschäftigten vorgesehen
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einverneh- werden müssen;
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates. 3. daß und wie viele Beauftragte für die Biologische
Sicherheit der Betreiber zu bestellen hat, die die Erfül-
§ 30 lung der Aufgaben des Projektleiters überprüfen und
die den Betreiber und die verantwortlichen Personen
Erlaß von Rechtsverordnungen
in allen Fragen der biologischen Sicherheit zu beraten
und Verwaltungsvorschriften
haben, wie diese Aufgaben im einzelnen wahrzuneh-
(1) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der men sind, welche Sachkunde für die Biologische
Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Sicherheit nachzuweisen ist und auf welche Weise der
Bundesrates zur Erreichung der in § 1 Nr. 1 genannten Beauftragte oder die Beauftragten für die Biologische
Zwecke die Verantwortlichkeit sowie die erforderliche Sicherheit unter Beteiligung des Betriebs- oder Perso-
Sachkunde des Projektleiters, insbesondere im Hinblick nalrates zu bestellen sind;
auf nachweisbare Kenntnisse in klassischer und molekula- 4. welche Kenntnisse und Fähigkeiten die mit gentechni-
rer Genetik, praktische Erfahrungen im Umgang mit schen Arbeiten oder einer Freisetzung Beschäftigten
Mikroorganismen und die erforderlichen Kenntnisse ein- haben müssen und welche Nachweise hierüber zu
schließlich der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen erbringen sind;
über das Arbeiten in einer gentechnischen Anlage.
5. wie und in welchen Zeitabständen die Beschäftigten
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö- über die Gefahren und Maßnahmen zu ihrer Abwen-
rung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustim- dung zu unterweisen sind und wie den Beschäftigten
mung des Bundesrates zur Erreichung der in § 1 Nr. 1 der Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften
genannten Zwec~e zu bestimmen, in einer tätigkeitsbezogenen Betriebsanweisung unter
1. wie die Arbeitsstätte, die Betriebsanlagen und die Berücksichtigung von Sicherheitsratschlägen zur
technischen Arbeitsmittel bei den einzelnen Sicher- Kenntnis zu bringen ist;
heitsstufen beschaffen, eingerichtet und betrieben 6. welche Vorkehrungen zur Verhinderung von Betriebs-
werden müssen, damit sie den gesicherten sicher- unfällen und Betriebsstörungen sowie zur Begrenzung
heitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen ihrer Auswirkungen für die Beschäftigten und welche
und sonstigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnis- Maßnahmen zur Organisation der Ersten Hilfe zu tref-
sen entsprechen, die zum Schutz der Beschäftigten fen sind;
zu beachten und zur menschengerechten Gestaltung 7. daß und welche verantwortlichen Aufsichtspersonen
der Arbeit erforderlich sind;
zur Aufsicht über gentechnische Arbeiten und Freiset-
2. die erforderlichen betrieblichen Maßnahmen, insbe- zungen sowie über andere Arbeiten im Gefahrenbe-
sondere reich bestellt und welche Befugnisse ihnen übertragen
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1091
werden müssen, damit die Arbeitsschutzaufgaben 16. daß die zuständige Behörde Notfallpläne zu erstellen
erfüllt werden können; und sie dem Bundesgesundheitsamt zuzuleiten hat,
die Personen, die von einem Unfall betroffen werden
8. daß im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigten vom
können, sowie die Öffentlichkeit über Sicherheitsmaß-
Betreiber eine Gefahrenbeurteilung vorzunehmen und
nahmen zu unterrichten und dem Bundesgesund-
ein Plan zur Gefahrenabwehr aufzustellen sind, wel-
heitsamt die vom Betreiber im Falle eines Unfalls
che Unterlagen hierfür zu erstellen sind, und daß
getroffenen Maßnahmen zu melden hat.
diese Unterlagen zur Überprüfung der Gefahrenbeur-
teilung sowie des Gefahrenabwehrplanes zur Ein- (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zum
sichtnahme durch die zuständige Behörde bereitge- Schutz von Leben und Gesundheit von Beschäftigten
halten werden müssen; erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
9. daß die Beschäftigten gesundheitlich zu überwachen des Bundesrates zu bestimmen, daß die Regelungen, die
und hierüber Aufzeichnungen zu führen sind sowie zu nach Absatz 2 erlassen werden, auch auf den Umgang mit
diesem Zweck anderen biologischen Arbeitsstoffen Anwendung finden.
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt
a) der Betreiber verpflichtet werden kann, die mit werden,
gentechnischen Arbeiten oder einer Freisetzung
Beschäftigten ärztlich untersuchen zu lassen, 1. wie die mit dem Umgang mit biologischen Arbeitsstof-
fen verbundenen Risiken zu ermitteln und zu bewerten
b) der Arzt, der mit einer Vorsorgeuntersuchung sind und wie eine Zuordnung zu Sicherheitsstufen ent-
beauftragt ist, im Zusammenhang mit dem Unter- sprechend § 7 Abs. 2 vorzunehmen ist,
suchungsbefund bestimmte Pflichten zu erfüllen
2. daß Arbeiten, bei denen Beschäftigte besonderen
hat, insbesondere hinsichtlich des Inhalts einer von
Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe ausgesetzt
ihm auszustellenden Bescheinigung und der
sind oder bei denen solche Gefahren zu besorgen sind,
Unterrichtung und Beratung über das Ergebnis der
der zuständigen Behörde angezeigt oder von ihr
Untersuchung,
genehmigt ~erden müssen.
c) die zuständige Behörde entscheidet, wenn Fest-
stellungen des Arztes für unzutreffend gehalten (4) Wegen der Anforderungen nach den Absätzen 1 und
werden, 2 kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen
sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei ist
d) die in die Aufzeichnung aufzunehmenden Daten
den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-
oder einer von ihnen beauftragten Stelle zum machung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu
Zweck der Ermittlung arbeitsbedingter Gesund- bezeichnen,
heitsgefahren oder Berufskrankheiten übermittelt 2. die Bekanntmachung beim Bundesgesundheitsamt
werden; archivmäßig gesichert niederzulegen und in der
10. daß der Arbeitgeber dem Betriebs- oder Personalrat Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
Vorgänge mitzuteilen hat, die dieser erfahren muß, um (5) Die Bundesregierung kann nach Anhörung der Kom-
seine Aufgaben erfüllen zu können; mission mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfüh-
11. daß die zuständigen Landesbehörden ermächtigt wer- rung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes
den, zur Durchführung von Rechtsverordnungen erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungs-
bestimmte Anordnungen im Einzelfall auch gegen vorschriften erlassen.
Aufsichtspersonen und sonstige Beschäftigte insbe-
sondere bei Gefahr im Verzug zu erlassen; § 31
12. daß bei der Beendigung einer gentechnischen Arbeit Zuständige Behörden
oder einer Freisetzung bestimmte Vorkehrungen zu
Die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen
treffen sind;
Behörden bestimmt die nach Landesrecht zuständige
13. daß die Beförderung von gentechnisch veränderten Stelle, mangels einer solchen Bestimmung die Landesre-
Organismen von der Einhaltung bestimmter Vorsichts- gierung; diese kann die Ermächtigung weiter übertragen.
maßregeln abhängig zu machen ist;
14. daß und wie zur Ordnung des Verkehrs und des
Umgangs mit Produkten, die gentechnisch veränderte Fünfter Teil
Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, die
Produkte zu verpacken und zu kennzeichnen sind,
Haftungsvorschriften
insbesondere daß Angaben über die gentechnischen
Veränderungen und über die vertretbaren schädlichen § 32
Einwirkungen im Sinne des § 16 Abs. 2 zu machen Haftung
sind, soweit dies zum Schutz des Anwenders erforder-
lich ist; (1) Wird infolge von Eigenschaften eines Organismus,
die auf gentechnischen Arbeiten berutien; jemand getötet,
15. welchen Inhalt und welche Form die Anmelde- und
sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine
Antragsunterlagen nach § 11 Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 3
Sache beschädigt, so ist der Betreiber verpflichtet, den
und § 15 haben müssen, insbesondere an welchen
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Kriterien die Bewertung auszurichten ist, sowie die
Einzelheiten des Anmelde- und Genehmigungsver- (2) Sind für denselben Schaden mehrere Betreiber zum
fahrens; Schadensersatz verpflichtet, so haften sie als Gesamt-
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
schuldner. Im Verhältnis der Ersatzpflichtigen zueinander § 33
hängt, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Verpflich- Haftungshöchstbetrag
tung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden
Ersatzes davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend Sind infolge von Eigenschaften eines Organismus, die
von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist; auf gentechnischen Arbeiten beruhen, Schäden verur-
im übrigen gelten die §§ 421 bis 425 sowie § 426 Abs. 1 sacht worden, so haftet der Betreiber im Falle des § 32 den
Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Geschädigten bis zu einem Höchstbetrag von einhundert-
sechzig Millionen Deutsche Mark. Übersteigen die mehre-
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschul- ren auf Grund desselben Schadensereignisses zu leisten-
den des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bür- den Entschädigungen den in Satz 1 bezeichneten Höchst-
gerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung betrag, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen
steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem
Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Höchstbetrag steht.
Geschädigten gleich. Die Haftung des Betreibers wird
nicht gemindert, wenn der Schaden zugleich durch die § 34
Handlung eines Dritten verursacht worden ist; Absatz 2 Ursachenvermutung
Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Ist der Schaden durch gentechnisch veränderte
(4) Im Falle der Tötung ist Ersatz der Kosten der ver- Organismen verursacht worden, so wird vermutet, daß er
suchten Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, durch Eigenschaften dieser Organismen verursacht
den der Getötete dadurch erlitten hat, daß während der wurde, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen.
Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemin-
dert war oder seine Bedürfnisse vermehrt waren. Der (2) Die Vermutung ist entkräftet, wenn es wahrscheinlich
Ersatzpflichtige hat außerdem die Kosten der Beerdigung ist, daß der Schaden auf anderen Eigenschaften dieser
demjenigen zu ersetzen, der diese Kosten zu tragen hat. Organismen beruht.
Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem
Dritten in einem Verhältnis, aus dem er diesem gegenüber § 35
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhalts- Auskunftsansprüche des Geschädigten
pflichtig werden konnte und ist dem Dritten infolge der
(1) liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen,
Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so hat der
daß ein Personen- oder Sachschaden auf gentechnischen
Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadensersatz zu
Arbeiten eines Betreibers beruht, so ist dieser verpflichtet,
leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer
auf Verlangen des Geschädigten über die Art und den
seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet
Ablauf der in der gentechnischen Anlage durchgeführten
gewesen wäre. Die Ersatzpflicht tritt auch ein, wenn der
oder einer Freisetzung zugrundeliegenden gentechni-
Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht schen Arbeiten Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Fest-
geboren war. steUung, ob ein Anspruch nach§ 32 besteht, erforderlich
(5) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der ist. Die§§ 259 bis 261 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des entsprechend anzuwenden.
Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch (2) Ein Auskunftsanspruch besteht unter den Vorausset-
erleidet, daß infolge der Verletzung seine Erwerbsfähigkeit zungen des Absatzes 1 Satz 1 auch gegenüber den
zeitweise oder dauernd aufgehoben oder gemindert oder Behörden, die für die Anmeldung, die Erteilung einer
eine Vermehrung seiner Bedürfnisse eingetreten ist. Genehmigung oder die Überwachung zuständig sind.
(6) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minde- (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 bestehen
rung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürf- insoweit nicht, als die Vorgänge auf Grund gesetzlicher
nisse des Verletzten sowie der nach Absatz 4 Sätze 3 und Vorschriften geheimzuhalten sind oder die Geheimhaltung
4 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die einem überwiegenden Interesse des Betreibers oder eines
Zukunft durch eine Geldrente zu leisten. § 843 Abs. 2 Dritten entspricht.
bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden. § 36
Deckungsvorsorge
(7) Stellt die Beschädigung einer Sache auch eine
Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft dar, so ist, (1) Die Bundesregierung wird in einer Rechtsverordnung
soweit der Geschädigte den Zustand herstellt, der beste- mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die
hen würde, wenn die Beeinträchtigung nicht eingetreten Betreiber von gentechnischen Anlagen, in denen gentech-
wäre,§ 251 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der nische Arbeiten der Sicherheitsstufen 2 bis 4 durchgeführt
Maßgabe anzuwenden, daß Aufwendungen für die Wie- werden sollen, und von Freisetzungen verpflichtet sind, zur
derherstellung des vorherigen Zustandes nicht allein des- Deckung der Schäden Vorsorge zu treffen, die durch
halb unverhältnismäßig sind, weil sie den Wert der Sache Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen
erheblich übersteigen. Für die erforderlichen Aufwendun- Arbeiten beruhen, verursacht werden (Deckungsvor-
gen hat der Schädiger auf Verlangen des Ersatzberechtig- sorge). Die Rechtsverordnung muß nähere Vorschriften
ten Vorschuß zu leisten. enthalten über den Umfang und die Höhe der Deckungs-
vorsorge sowie über die für die Überwachung der Dek-
(8) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Hand- kungsvorsorge zuständigen Stellen und deren Verfahren
lungen geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- und Befugnisse bei der Überwachung der Deckungsvor-
buchs entsprechende Anwendung. sorge.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1093
(2) Die Deckungsvorsorge kann insbesondere erbracht 5. entgegen § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 oder § 1O Abs. 1
werden gentechnische Arbeiten nicht oder nicht rechtzeitig
1. durch eine Haftpflichtversicherung bei einem im Gel- anmeldet,
tungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb 6. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2
befugten Versicherungsunternehmen oder oder 3 gentechnische Arbeiten durchführt,
2. durch eine Freistellungs- oder Gewährleistungsver- 7. ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
pflichtung des Bundes oder eines Landes. oder 3 Produkte, die gentechnisch veränderte Orga-
In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können auch nismen enthalten oder aus solchen bestehen, in den
andere Arten der Deckungsvorsorge zugelassen werden, Verkehr bringt,
insbesondere Freistellungs- oder Gewährleistungsver- 8. einer vollziehbaren Auflage nach § 19 Satz 2 oder
pflichtungen von Kreditinstituten, sofern sie vergleichbare einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 zuwider-
Sicherheiten wie eine Deckungsvorsorge nach Satz 1 bie- handelt,
ten.
9. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
(3) Von der Pflicht zur Deckungsvorsorge sind befreit
Satz 2 oder Absatz 2, 3, 4 oder 5, eine Anzeige nicht,
1. die Bundesrepublik Deutschland, nicht rechtzeitig oder nicht richtig erstattet,
2. die Länder und 10. entgegen§ 25 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht recht-
3. juristische Personen des öffentlichen Rechts. zeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt,
11. einer in § 25 Abs. 3 Satz 3 genannten Verpflichtung
§ 37 zuwiderhandelt oder
Haftung nach anderen Rechtsvorschriften 12. einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7
(1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch Abs. 2 Satz 2 oder§ 30 Abs. 2 Nr. 1 bis 14 oder Abs. 3
bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungs- zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat-
bereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher bestand au·f diese Bußgeldvorschrift verweist.
abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt
oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
worden ist, jemand getötet oder an Körper oder Gesund- zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.
heit verletzt, so sind die §§ 32 bis 36 nicht anzuwenden. (3) Soweit dieses Gesetz von Bundesbehörden aus-
(2) Das gleiche gilt, wenn Produkte, die gentechnisch geführt wird, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
veränderte Organismen enthalten oder aus solchen beste- Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die
hen, auf Grund einer Genehmigung nach § 16 Abs. 2 oder nach Landesrecht zuständige Behörde.
einer Zulassung oder Genehmigung nach anderen
Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz § 39
in den Verkehr gebracht werden. In diesem Fall finden für
die Haftung desjenigen Herstellers, dem die Zulassung Strafvorschriften
oder Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt worden (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
ist, § 1 Abs. 2 Nr. 5 und § 2 Satz 2 des Produkthaftungs- strafe wird bestraft, wer einer Rechtsverordnung nach § 36
gesetzes keine Anwendung, wenn der Produktfehler auf Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be-
gentechnischen Arbeiten beruht. stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(3) Eine Haftung auf Grund anderer Vorschriften bleibt
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
unberührt.
strafe wird bestraft, wer
1. ohne Genehmigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
gentechnisch veränderte Organismen freisetzt oder
Sechster Teil 2. ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 eine
gentechnische Anlage betreibt.
Straf- und Bußgeldvorschriften
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft,
§ 38 wer durch eine in Absatz 2 oder eine in § 38 Abs. 1 Nr. 2, 8,
Bußgeldvorschriften 9 oder 12 bezeichnete Handlung Leib oder Leben eines
anderen, fremde Sachen von bedeutendem Wert oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- Bestandteile des Naturhaushalts von erheblicher ökologi-
lässig scher Bedeutung gefährdet.
1. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 Aufzeichnungen nicht
führt, (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch
strafbar.
2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 gentechnische Arbeiten
durchführt, (5) Wer in den Fällen des Absatzes 2 fahrlässig handelt,
3. ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 eine wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
gentechnische Anlage errichtet, strafe bestraft.
4. ohne Genehmigung nach § 8 Abs. 4 die Lage, die (6) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die Gefahr fahrläs-
Beschaffenheit oder den Betrieb einer gentechni- sig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
schen Anlage wesentlich ändert, oder mit Geldstrafe bestraft.
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(7) Wer in den Fällen des Absatzes 3 fahrlässig handelt Anwendung. Nach Wahl des Antragstellers können bereits
und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheits- begonnene Verfahren auch nach den Vorschriften dieses
strafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-
verordnungen und Verwaltungsvorschriften zu Ende
geführt werden.
Siebter Teil (4) § 19 findet entsprechende Anwendung.
Übergangs- und Schlußvorschriften (5) Die Kommission in der Zusammensetzung nach § 4
Abs. 1 ist bis zum 30. Juni 1991 zu berufen. Bis zu dieser
Berufung werden die sich aus diesem Gesetz ergebenden
§ 40 Aufgaben der Kommission, insbesondere die Anhörung
Beteiligung des Bundestages beim Erlaß von Rechtsverordnungen, von der gegenwärti-
beim Erlaß von Rechtsverordnungen gen Kommission nach Nummer 24 der Gen-Richtlinien
wahrgenommen. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 7 und 14 Abs. 4 vollzogenen Berufungen gelten fort.
dieses Gesetzes sind dem Bundestag zuzuleiten. Die
Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die
Rechtsverordnungen können durch Beschluß des Bundes- § 42
tages geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluß des Berlin-Klausel
Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat
sich der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befaßt, so Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
zugeleitet. werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Überleitungsgesetzes.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Rechtsverordnungen nach den
§§ 7 und 14 Abs. 4, die dem Bundesrat vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes zugeleitet worden sind. Sie sind unver- Artikel 2
züglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen vier
Monaten nach ihrer Verkündung verlangt. Änderung der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 41 Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Übergangsregelung vom 24. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1586), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 1988 (BGBI. 1
(1) Für gentechnische Arbeiten, die bei Inkrafttreten der S. 1059); wird wie folgt geändert:
Vorschriften dieses Gesetzes über Anmeldungen und
Genehmigungspflichten in einem nach den „Richtlinien 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahlen „4.11" gestri-
zum Schutz vor Gefahren durch in-vitro neukombinierte chen.
Nukleinsäuren" (Gen-Richtlinien) registrierten Genlabor
durchgeführt werden durften und die nach den Vorschrif-
2. In Nummer 4.3 des Anhangs wird in Buchstabe c der
ten dieses Gesetzes nur in genehmigten oder angemelde-
letzte Halbsatz „Nummer 4.11 bleibt unberührt" gestri-
ten gentechnischen Anlagen durchgeführt werden dürfen,
chen.
angemeldet werden müssen oder einer Genehmigung
bedürfen, gilt die Anmeldung als erfolgt oder die Genehmi-
gung als erteilt. Die durch Satz 1 erfaßten Betreiber haben 3. Nummer 4.11 des Anhangs wird gestrichen.
der zuständigen Überwachungsbehörde innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vorschriften
dieses Gesetzes über Anmeldungen und Genehmigungs- Artikel 3
pflichten das Vorliegen eines Registrierungsbescheides
Änderung
des Bundesgesundheitsamtes sowie eine nach den Gen-
der Abwasserherkunftsverordnung
Richtlinien erforderliche Zustimmung der Kommission oder
des Bundesgesundheitsamtes zu gentechnischen Arbei- Die Abwasserherkunftsverordnung vom 3. Juli 1987
ten oder Freisetzungen nachzuweisen. (BGBI. 1 S. 1578) wird wie folgt geändert:
(2) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten der
Vorschriften dieses Gesetzes über Anmeldungen sowie In § 1 Nr. 10 wird Buchstabe h gestrichen.
Genehmigungspflichten nach dem Bundes-Immissions-
schutzgesetz erteilt worden ist, gilt im bisherigen Umfang
als Anmeldung oder Genehmigung im Sinne dieses Geset- Artikel 4
zes fort.
Änderung des Gesetzes
(3) Auf bereits begonnene Verfahren finden die Vor- über die Umweltverträglichkeitsprüfung
schriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Ver-
bindung mit Nummer 4.11 des Anhangs zur Verordnung Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom
über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 24. Juli 1985 12. Februar 1990 (BGBI. 1S. 205), geändert durch Artikel 3
(BGBI. 1 S. 1586), zuletzt geändert durch Artikel 2 der des Gesetzes vom 11. Mai 1990 (BGBI. 1S. 870), wird wie
Verordnung vom 15. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1059), weiterhin folgt geändert:
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1095
1. Im Anhang zu Nummer 1 der Anlage zu § 3 wird die Artikel 6
Nummer 17 gestrichen.
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
2. Die bisherigen Nummern 18 bis 26 des Anhangs zu
Nummer 1 der Anlage zu § 3 werden Nummern 17 Die durch die Artikel 2 und 3 geänderten Rechtsverord-
bis 25. nungen können im Rahmen der jeweils einschlägigen
Ermächtigung weiterhin durch Rechtsverordnung geändert
oder aufgehoben werden.
Artikel 5
Änderung des Tierschutzgesetzes Artikel 7
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt- Berlin-Klausel
machung vom 18. August 1986 (BGBI. 1S. 1319) wird wie
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
folgt geändert:
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefaßt:
,,(1) Tierversuche im Sinne dieses Gesetzes sind Ein- Artikel 8
griffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken Inkrafttreten
1. an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schä-
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von
den für diese Tiere oder
Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvor-
2. am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden schriften ermächtigen, treten am Tage nach der Verkün-
oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder dung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Juli 1990 in
deren Trägertiere verbunden sein können." Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Heinz Riesenhuber
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
Vom 12. Juni 1990
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des durch Artikel 1 Nr. 29 d) In Nummer 10 werden die Worte „Übergangs-
des KOV-Strukturgesetzes 1990 vom 23. März 1990 geldes nach den§§ 16 bis 16f und 26a und des
(BGBI. 1 S. 582) geänderten § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47 Ersatzes für entgangenen Arbeitsverdienst nach
Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 des KOV-Struktur- § 24 Abs. 3" durch die Worte „Versorgungskran-
gesetzes 1990 geänderten § 51 Abs. 4 des Bundesversor- kengeldes nach den §§ 16ff., des Übergangs-
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom geldes nach§ 26a und des Ersatzes für entgange-
22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) verordnet die Bundes- nen Arbeitsverdienst nach § 24 Abs. 2 Buchstabe a
regierung: und Abs. 4" ersetzt.
Artikel 1 e) In Nummer 12 werden die Worte „oder die als
Ersatz für entstandene Krankheits- oder Pflege-
Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der kosten gewährten Leistungen" durch die Worte
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1769), ,, , Erstattungen und die zu entstandenen Kosten
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Dezember gezahlten Zuschüsse" ersetzt.
1988 (BGBI. 1 S. 2451), wird wie folgt geändert:
f) In Nummer 15 werden die Worte,,§ 381 Abs. 4a"
durch die Worte ,,§ 258 des Fünften Buches Sozial-
1. § 1 wird wie folgt geändert: gesetzbuch", die Worte ,,§ 94 Abs. 4 und § 95 des"
durch die Worte ,,§ 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 des
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: zweiten" und die Worte ,,§ 405 der Reichsver-
„Dabei ist es unerheblich, ob sie der Steuerpflicht sicherungsordnung" durch die Worte ,,§ 257 des
unterliegen oder bei der Bemessung einer anderen Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Leistung berücksichtigt werden." g) Die Nummer 16 wird wie folgt gefaßt:
b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: „ 16. Bergmannsprämien nach dem Gesetz über
Bergmannsprämien in der Fassung der
„4. das Altersgeld und die Landabgaberente nach Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBI. 1
dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte S. 434), zuletzt geändert durch das Gesetz
sowie die Produktionsaufgaberente und das vom 7. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 532),".
Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förde-
rung der Einstellung der landwirtschaftlichen h) In Nummer 17 wird die Zahl „400" durch die Zahl
Erwerbstätigkeit,". ,,600" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden in Nummer 9 der Punkt durch i) In Nummer 20 werden nach dem Wort „Unterhalts-
ein Komma ersetzt und angefügt: sicherungsgesetz" die Worte „und dem Unterhalts-
vorschußgesetz" eingefügt.
,, 10. Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosen-
geld und Kurzarbeitergeld." k) In Nummer 27 werden die Worte ,,(Bundesge-
setzbl. 1 S. 844), zuletzt geändert durch das Einfüh-
rungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März
2. § 2 wird wie folgt geändert: 1974 (Bundesgesetzbl. 1 S. 469)" durch die Worte
,,(BGBI. 1 S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33
a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie" gestrichen; des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560)"
nach dem Wort „Wohlfahrtspflege" werden die ersetzt.
Worte „sowie freiwillige fürsorgerische Leistungen
von berufsständischen Organisationen, die nicht 1) In Nummer 29 werden die Worte „ 19. Februar
auf Beiträgen beruhen" eingefügt. 1987 (Bundesgesetzbl. 1 S. 630)" durch die Worte
,, 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 137)" ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Worte „oder Übergangs-
geld nach den§§ 16 ff. und 26a" durch die Worte m) Die Nummer 32 wird wie folgt gefaßt:
,, ,Versorgungskrankengeld nach den §§ 16 ff. oder ,,32. Renten aus der gesetzlichen Rentenver-
Übergangsgeld nach § 26a" ersetzt. sicherung, Altersgelder und Landabgaberen-
ten nach dem Gesetz über eine Altershilfe für
c) In Nummer 8 werden die Worte ,,(Bundesgesetzbl. 1 Landwirte, soweit der Anspruch wegen der
S. 1173)" durch die Worte ,,(BGBI. 1 S. 1173), Leistung von Krankengeld oder Versorgungs-
zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom krankengeld auf einen Sozialleistungsträger
6. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2154)," ersetzt. übergegangen ist,".
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1097
n) Die Nummer 34 wird gestrichen; die Nummern 35 6. § 9 wird wie folgt geändert:
bis 37 werden die Nummern 34 bis 36.
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „ 170" durch die
3. § 3 wird wie folgt geändert: Zahl „ 150" ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Zahl „0,7" durch die
Zahl „ 1,4" ersetzt.
,,(1) Die Bewertung von Einkünften, die nicht in
Geld bestehen (Wohnung, Kost und sonstige c) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte „übernor-
Sachbezüge), richtet sich nach der Sachbezugs- maler Tierhaltung," gestrichen.
verordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 1
Abs. 5 und § 4 der Sachbezugsverordnung bleiben
unberücksichtigt. Der festgelegte Wert der freien 7. § 11 wird wie folgt geändert:
Kost und Wohnung einschließlich Heizung und a) In Absatz 1 werden in Satz 2 die Worte ,, ; die
Beleuchtung ist jeweils in der Zeit vom 1. Juli des Kapitalertragsteuer ist abzugsfähig" gestrichen.
Geltungsjahres der Sachbezugsverordnung bis
zum 30. Juni des Folgejahres maßgebend. Enthal- b) In Absatz 2 wird die Zahl „300" durch die Zahl
ten die Sachbezüge keine freie Kost, so ist in der ,,600" ersetzt.
Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 die freie
Wohnung mit 28 vom Hundert und die freie Hei-
8. § 12 Abs. 6 wird wie folgt gefaßt:
zung mit 7 vom Hundert und in der Zeit vom 1. Juli
1991 bis 30. Juni 1992 die freie Wohnung mit 31 ,,(6) Für Abnutzung von Gebäuden ist von den Jah-
vom Hundert und die freie Heizung mit 9 vom resroheinnahmen abzuziehen
Hundert des jeweils maßgebenden Wertes nach
§ 1 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung zu be- 1. bei Gebäuden, die nach dem 31. Dezember 1924
werten." fertiggestellt worden sind, ein Betrag von jährlich
2 vom Hundert,
b) In Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „Satz 1"
und der Satz 2 gestrichen. 2. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertig-
gestellt worden sind, ein Betrag von jährlich
c) Die Anlage zu § 3 wird gestrichen. 2,5 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten.
4. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „960 Deutsche
Mark" durch die Worte „den Betrag, der in der Anrech- Für die Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstel-
lungskosten von Gebäuden, die vor dem 21. Juni
nungsverordnung bei Beschädigten der Stufenzahl
1948 - im Land Berlin vor dem 1. April 1949, im
170 als Höchstbetrag der übrigen Einkünfte zugeord-
net ist," ersetzt. Saarland vor dem 20. November 1947 - angeschafft
oder hergestellt worden sind, ist § 10a der Einkom-
mensteuer-Durchführungsverordnung 1977 anzu-
5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
wenden. Ergibt sich nach den Sätzen 1 und 2 eine
,,(1) Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geringere Absetzung für Abnutzung als nach der bis
(§§ 13 bis 14 des Einkommensteuergesetzes), aus zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung, ist die
Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17 des Einkommensteuer- Vorschrift in der bisher geltenden . Fassung weiter
gesetzes) und aus selbständiger Arbeit (§ 18 des anzuwenden. Sind die Anschaffungs- oder Herstel-
Einkommensteuergesetzes) gelten die Gewinne, die lungskosten nicht feststellbar, so tritt an deren Stelle
der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde bei von Satz 2 nicht erfaßten Gebäuden der nach den
gelegt worden sind, als Bruttoeinkommen im Sinne Wertverhältnissen vom 1. Januar 1964 festgestellte
des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes. Ein Einheitswert."
Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten
ist nicht vorzunehmen (§ 1 Abs. 4). Den Gewinnen
9. In § 14 Abs. 2 werden in Satz 1 die Worte ,, ,Witwer
sind erhöhte Absetzungen nach den §§ 7 b bis 7 d und
und Waisen" durch die Worte „und Witwer" ersetzt.
7 h bis 7 k des Einkommensteuergesetzes, nach den
§§ 82a, 82g und 82i der Einkommensteuer-Durchfüh-
rungsverordnung, nach den §§ 14 bis 15 des Berlin- 10. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
förderungsgesetzes und nach den §§ 7 und 12 des
Schutzbaugesetzes hinzuzurechnen, soweit sie die a) In Satz 1 werden die Worte „den noch lebenden
nach § 7 Abs. 1 oder 4 des Einkommensteuerge- Elternteil" durch die Worte „die Eltern" ersetzt.
setzes zulässigen Absetzungen für Abnutzung über- b) In Satz 2 werden die Worte „der Elternteil" durch
steigen. Ferner sind Sonderabschreibungen nach den die Worte „ein Elternteil" und die Worte „960 Deut-
§§ 7 e bis 7 g des Einkommensteuergesetzes, § 3 des sche Mark" durch die Worte „den Betrag, der in der
Zonenrandförderungsgesetzes, den §§ 76, 81, 82d Anrechnungsverordnung bei Beschädigten der
und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverord- Stufenzahl 170 als Höchstbetrag der übrigen Ein-
nung sowie die nach § 3 des Zonenrandförderungs- künfte zugeordnet ist," ersetzt.
gesetzes gebildeten Rücklagen hinzuzurechnen. Frei-
beträge für Veräußerungsgewinne nach den §§ 14, c) In Satz 4 werden die Worte „ 180 Deutsche Mark
14a, 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des monatlich" durch die Worte „den Betrag, der in der
Einkommensteuergesetzes und Freibeträge nach Anrechnungsverordnung bei Beschädigten der
§ 13 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind nicht Stufenzahl 5 als Höchstbetrag der übrigen Ein-
zu berücksichtigen." künfte zugeordnet ist" ersetzt.
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 2 Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des Bundesver- Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 3 tritt am
sorgungsgesetzes auch im Land Berlin. 1. Juli 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juni 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 28 - Tag der Al:Jsgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1099
fünfunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht
Vom 13. Juni 1990
Auf Grund des § 49 Abs. 4 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445,
2448), der durch Artikel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 16. August 1986 (BGBI. 1S. 1296) geändert worden ist, verordnet der
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit sowie auf Grund des§ 25 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) verordnet der Bundes-
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
Artikel 1
In der Verordnung über die automatische Verschreibungspflicht vom 26. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 917), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 15. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2446), wird die Anlage wie folgt geändert:
1. In der Position 455 werden die Worte „Somatoliberin human" ersetzt durch die Worte „Somatorelin human".
2. Die Position 480 erhält folgende Fassung:
„480 Amilomer 1. Juli 1992".
Stärke-Epichlorhydrin-Kondensat
(schnell abbaubare Mikropartikel)
3. Folgende Positionen werden angefügt:
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
619 Acarbose und ihre Salze 1. Juli 1995
O-4,6-Didesoxy-4-[(1 S,4R,5S,6S)-
4,5,6-trihydroxy-3-hydroxymethyl-
2-cyclohexen-1-ylamino]-a-D-
glucopyranosyl-( 1~4)-O-a-D-
glucopyranosyl-( 1~4)-D-
glucopyranose
620 Aztreonam und seine Salze 1. Juli 1995
(Z)-2-{ (2-Amino-4-thiazolyl) =
[(2S,3S)-2-methyl-4-oxo-1-sulfo-
3-azetidinylcarbamoyl]methylen} =
aminooxy-2-methylpropionsäure
621 Cefoperazon und seine Salze 1. Juli 1995
(6R, 7R)-7-[(R)-2-( 4-Ethyl-2,3-
dioxo-1-piperazincarboxamido)-2-
(4-hydroxyphenyl)acetamido]-3-
(1-methyl-1 H-tetrazol-5-ylthio=
methyl)-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo=
[4.2.0]oct-2-en-2-carbonsäure
- zur Anwendung bei Tieren -
622 Cellprolol und seine Salze 1. Juli 1995
3-[3-Acetyl-4-(3-tert-butyl =
amino-2-hydroxypropoxy)phenyl]-
1,1-diethylharnstoff
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
623 Cephalexin und seine Salze 1. Juli 1995
(6R, 7R)-7-[(R)-2-Amino-2-
phenylacetamido]-3-methyl-8-
oxo-5-thia-1-azabicyclo[4.2.0]=
oct-2-en-2-carbonsäure
- zur Anwendung bei Tieren -
624 Cetirizin und seine Salze 1. Juli 1995
( ± )-{ 2-[4-( 4-Chlorbenzhydryl)-
1-piperazinyl]ethoxy }essigsäure
625 Cisaprid und seine Salze 1. Juli 1995
cis-4-Amino-5-chlor-N-{ 1-
[3-( 4-fluorphenoxy)propyl)-
3-methoxy-4-piperidyl }-o-
anisamid
626 Esmolol und seine Salze 1. Juli 1995
( ± )-Methyl{3-[4-(2-hydroxy-
3-isopropylaminopropoxy)phenyl] =
propionat}
627 Etofenamat und seine Salze 1. Juli 1995
2-(2-Hydroxyethoxy)ethyl =
[N-( a,a,a-trifluor-m-tolyl) =
anthranilat]
- zur parenteralen Anwendung -
628 Fedrilat und seine Salze 1. Juli 1995
(1-Methyl-3-morphol inopropyl)-
4-phenylperhyd ro-4-pyran =
carboxylat
629 Fluconazol 1. Juli 1995
2-(2,4-Difluorphenyl)-1,3-
bis(1 H-1,2,4-triazol-1-yl)-
2-propanol
630 Fluoxetin und seine Salze 1. Juli 1995
( ± )-N-Methyl-3-phenyl-3-
(a,a,a-trifluor-p-tolyloxy) =
propylamin
631 Foscarnet und seine Salze 1. Juli 1995
Phosphonoameisensäure
632 Gemeprost 1. Juli 1995
Methyl( (E)-7-{(1R,2R,3R)-3-
hydroxy-2-[(E,3R)-3-hydroxy-
4,4-dimethyl-1-octenyl]-5-
oxocyclopentyl}-2-heptenoat)
633 Heparinfragment und seine Salze 1. Juli 1995
Fragment von Heparin aus Schweinedarm-
mukosa nach lsopentylnitrit-
spaltung, mittlere Molekül-
masse 450{}-8000
634 Interferon alfa-2c 1. Juli 1995
Interferon alpha[23-Arg,34-Arg]
635 lnterleukin 2 human[1-des- 1. Juli 1995
Ala, 125-Ser]
636 Loprazolam und seine Salze 1. Juli 1995
6-(2-Chlorphenyl)-2-( 4-methyl-
1-piperazinylmethylen)-8-nitro-
2H-imidazo[1,2-a][1,4]benzo=
diazepin-1 (4H)-on
Nr . 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1101
Lfd. Bezeichnung Ende der
Nr. Verschreibungspflicht
nach§ 49 AMG
637 Metaclazepam und seine Salze 1. Juli 1995
7-Brom-5-(2-chlorphenyl)-2,3-
dihydro-2-methoxymethyl-1-methyl-
1H-1,4-benzodiazepin
638 Metergolin und seine Salze 1. Juli 1995
(+ )-Benzyl[N-(1-6-dimethyl-8ß-
ergolinylmethyl)carbamat]
639 Naltrexon und seine Salze 1. Juli 1995
17-Cyclopropylmethyl-4,5a-epoxy-
3, 14-dihydroxy-6-morphinanon
640 Nicardipin und seine Salze 1. Juli 1995
[2-(Benzylmethylamino )ethyl] =
(methyl)[1,4-dihydro-2,6-
dimethyl-4-(3-nitrophenyl)-3,5-
pyridindicarboxylat]
641 Nisoldipin und seine Satze 1. Juli 1995
(lsobutyl)(methyl)[1,4-dihydro-
2,6-dimethyl-4-(2-nitrophenyl)-
3,5-pyridindicarboxylat]
642 Phospholipidfraktion aus Rinderlunge 1. Juli 1995
643 Simvastatin 1. Juli 1995
( (1 S)-1,2,3,7,8a,8aß-Hexahydro-
3a, 7ß-dimethyl-8-{ 2-[ (2S ,4S)-
tetrahydro-4-hydroxy-6-oxo-2H-
pyran-2-yl]ethyl }-1-naphthyl )-2,2-
dimethylbutyrat
644 Sultamicillin und seine Salze 1. Juli 1995
(S,S-Dioxopenicillanoyloxy=
methyl)-( 6R)-6-[(R)-2-amino-
2-phenylacetamido]penicillanat
645 Thymopentin und seine Salze 1. Juli 1995
N-{ N-[N-(N2 -L-Arginyl-L-
lysyl)-L-a-aspartyl]-L-valyl }-L-
tyrosin
646 Ticlopidin und seine Satze 1. Juli 1995
5-(2-Chlorbenzyl)-4,5, 6, 7-
tetrahydrothieno[3,2-c]pyridin
647 Tiropramid und seine Salze 1. Juli 1995
( ± )-N-[4-(2-Diethylamino=
ethoxy)-a-(dipropylcarbamoyl) =
phenethyl]benzamid
648 Tizanidin und seine Salze 1. Juli 1995
5-Chlor-N-{4,5-dihydro-2-
imidazolyl)-2, 1,3-benzo=
thiadiazol-4-ylamin
649 Zopiclon und seine Salze 1. Juli 1995
6-(5-Chlor-2-pyridyl)-6, 7-
dihydro-5-oxo-5H-pyrrolo=
[3,4-b]pyrazin-7-yl-( 4-methyl-
1-piperazincarboxylat)
650 Zuclopenthixolacetat (Ester) und seine Salze 1. Juli 1995
( (Z)-2-{ 4-[3-(2-Chlor-9-
thioxanthenyliden )propyl]-
1-piperazinyl}ethyl) acetat
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1103
.. Verordnung·
zur Aufhebung und Anderung fernmehJebenutzungsrechtlicher Vorschriften
(FAufhAndV)
Vom 13. Juni 1990
Auf Grund des § 65 Abs. 1 Satz 2 des Postverfassungsgesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026)
verordnet der Bundesminister für Post und Telekommunikation:
Artikel 1
Aufhebung und Änderung von Vorschriften der Telekommunikationsordnung
Die Telekommunikationsordnung in der Fassu.ng der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1
S. 1761), die zuletzt durch Artikel 78 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 10 wird aufgehoben.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) In Absatz 3 werden die Klammerhinweise ,,(Absatz 1 Nr. 1.2.2)", ,,(Absatz 1 Nr. 2.2 bis 2.4
und 2.6)" und ,,(Absatz 1 Nr. 2. 1t gestrichen.
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Abweichend von Absatz 3 sind Zusatzgeräte und Sondereinrichtungen in post- und
teilnehmereigenen einfachen Endstellen an Festanschlüssen und in post- und teilnehmer-
eigenen Telefonanlagen privat, wenn eine Überlassung dieser Zusatzgeräte oder Sonder-
einrichtungen seitens der Deutschen Bundespost nicht vorgesehen ist."
3 In§ 15 Nr. 2 wird der Klammerhinweis,,(§§ 116 bis 167 und Anhang 4 §§ 45 bis 116)" durch den
Klammerhinweis,,(§§ 123 bis 167 und Anhang 4 §§ 53 bis 116)" ersetzt.
4. § 19 wird aufgehoben.
5. § 20 Nr. 2 wird gestrichen.
6. § 23 wird aufgehoben.
7. § 24 Nr. 7 wird gestrichen.
8. § 27 wird aufgehoben.
9. In§ 28 Nr. 2 wird der Klammerhinweis,,(§§ 116 bis 167 und Anhang 4 §§ 45 bis 112)" durch den
Klammerhinweis ,,(§§ 123 bis 167 und Anhang 4 §§ 53 bis 116)" ersetzt.
10. Dem § 29 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Berechtigungskennung (Zugangsberechtigung nach § 238) erhält der Teilnehmer von der
Deutschen Bundespost entweder durch die eingebbare Kennung (§ 239) oder durch die Über-
lassung einer Anpassungseinrichtung mit integriertem Kennungsgeber."
11. § 31 wird aufgehoben.
12. In§ 32 Nr. 2 wird der Klammerhinweis,,(§§ 116 bis 167)" durch den Klammerhinweis,,(§§ 123
bis 167 und Anhang 4 §§ 53 bis 116)" ersetzt.
13. § 35 wird aufgehoben.
14. In§ 36 Nr. 2 wird der Klammerhinweis,,(§§ 116 bis 167)" durch den Klammerhinweis,,(§§ 123
bis 167 und Anhang 4 §§ 53 bis 116)" ersetzt.
15. § 39 wird aufgehoben.
16. § 40 Nr. 1 a wird gestrichen.
17. § 47 wird aufgehoben.
18. § 51 wird aufgehoben.
19. In§ 52 Nr. 2 wird der Klammerhinweis,,(§§ 116 bis 167)" durch den Klammerhinweis,,(§§ 123
bis 167 und Anhang 4 §§ 53 bis 116)"ersetzt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1105
20. § 55 wird aufgehoben.
21. § 59 wird aufgehoben.
22. § 60 Nr. 2 wird gestrichen.
23. § 63 wird aufgehoben.
24. § 73 wird aufgehoben.
25. § 80 Abs. 3 wird aufgehoben.
26. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Nummern 1. 1.1.1 bis 1.1.3 wie folgt gefaßt:
„ 1. 1. 1. 1 1 bis 100Telefonanschlüssen,jeAnschluß .................. . 17,60
1.1.1.2 101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ............... . 22,60
1.1.1.3 mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß .............. . 24,60
1. 1.2 zur Sozialgebühr in Ortsnetzen mit
1.1.2.1 1 bis 100 Telefonanschlüs~~n, je Anschluß .................. . 13,60
1.1.2.2 101 bis 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß ............... . 17,60
1.1.2.3 mehr als 200 Telefonanschlüssen, je Anschluß .............. . 19,60
1.1.3 für zwei Anschlüsse als Doppelanschluß .................... . 35,20".
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
27. In§ 84 Abs. 1 Nr. 8.3 a werden in der Spalte c Buchstabe b die Worte „des Handprogrammiersen-
ders nach§ 118 Abs. 1 Nr. 13" durch die Worte „eines Handprogrammiersenders" ersetzt.
28. In Teil III Abschnitt 5 wird der Unterabschnitt 1 mit zugehöriger Überschrift und den§§ 116 bis
122 b aufgehoben.
29. Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird wie folgt gefaßt:
„überlassen von Endeinrichtungen für einfache Endstellen an Festanschlüssen und für
Anlagen".
30. § 123 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Text wird wie folgt gefaßt:
,,Als Endeinrichtungen für post- und teilnehmereigene einfache Endstellen an Festan-
schlüssen und für post- und teilnehmereigene Telefonanlagen werden angeboten:".
bb) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
,,a) Reihen- und Systemtelefone,".
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
b) In Absatz 2 wird der einleitende Text wie folgt gefaßt:
„Als Endeinrichtungen für posteigene, teilnehmereigene und private einfache Endstellen
an Festanschlüssen und für posteigene, teilnehmereigene und private Telefonanlagen
werden angeboten:" .
31 § 155 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Gebühren fur Telefone in einfachen Endstellen an Festanschlüssen .und in Telefonanla-
gen".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Text werden nach dem Wort „Telefone" die Worte „in einfachen End-
stellen an Festanschlüssen und" eingefügt.
bb) Nach Nummer 2.22 werden folgende Nummern 2.23 bis 2.26 eingefügt:
,,2.23 Telefon Modell IQ-TEL 2 mit Tastenfeld .. 10,35
2.24 Telefon Modell SPHERON mit Tastenfeld 7,40
2.25 Telefon Modell 2001 mit Tastenfeld ...... 20, 10
2.26 Telefon Modell DUO mit Tastenfeld ..... 4,90 "
cc) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 bis 5.2 angefügt:
„4 Reihentelefone und Zusätze zur Grund-
ausstattung in einfachen Endstellen an
Festanschlüssen
4. 1 Reihentelefone
4.1 Reihentelefone 1 R 4 in Grundausstat-
tung A oder B, je Reihentelefon 10,90 530,-- 3,40
4.1 2 Reihentelefone 2 R 5 in Grundausstat-
tung A oder B, je Reihentelefon 13,40 652,-- 4, 15
4.1.3 Reihentelefone 2 R 11 in Grundausstat-
tung A oder B, je Reihentelefon ....... 16,20 790,-- 5,05
4.2 Zusätze zur Grundausstattung für
Reihentelefone, je Reihentelefon
4.2 1 Rufnummerngeber mit Wahlwieder- 2,95 145,-- 0,95
holung
4.2.2 Sperrschloß ~ ,. " .. . ,. .. " ,, .. . .. . .. ,, .. ~ ,. . .. ,. .. 0,80 39,-- 0,25
4.2.3 Taste für besondere Zwecke " " ~ .. .. ,. ,. nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
5 Systemtelefone in einfachen Endstellen
an Festanschlüssen
5.1 Systemtelefone connex T in Grundaus-
stattung A oder B, je Systemtelefon ... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167
5.2 Systemtelefone connex T in Komfort-
ausstattung, je Systemtelefon .......... nach§ 167 nach§ 167 nach§ 167".
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1107
32. § 156 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zusatzgeräte" die Worte „in einfachen Endstel-
len an Festanschlüssen und" eingefügt.
b) In Absatz 1 werden im einleitenden Text nach dem Wort „Telefone" die Worte „in ein-
fachen Endstellen an Festanschlüssen und" eingefügt.
c) In Absatz 2 werden im einleitenden Text nach dem Wort „Zusatzgeräte" die Worte „in ein-
fachen Endstellen an Festanschlüssen und" eingefügt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
33 § 157 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mehrdienstendeinrichtungen" die Worte „in
einfachen Endstellen an Festanschlüssen und" eingefügt.
b) In Absatz 1 werden im einleitenden Text nach dem Wort „Mehrdienstendeinrichtungen"
die Worte „in einfachen Endstellen an Festanschlüssen und" eingefügt.
34 In § 159 werden in der Überschrift nach dem Wort „Anpassungseinrichtungen" die Worte „in
einfachen Endstellen an Festanschlüssen und" eingefügt.
35 § 160 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Fernkopierer" die Worte „in einfachen Endstel-
len an Festanschlüssen und" eingefügt.
b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Fernkopierer" die Worte „in einfachen Endstellen an
Festanschlüssen und" eingefügt.
36. § 163 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von Endstelleneinrich-
tungen in einfachen Endstellen an Festanschlüssen".
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Den Gebührenbeträgen nach Absatz 1 ist die auf sie entfallende Umsatzsteuer hin-
zuzurechnen."
c) Die Absätze 5 bis 9 werden aufgehoben.
37. § 165 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
,,(8) Bei den vom Unternehmer nach Absatz 7 in Rechnung gesteUten Kosten wird der
Rechnungsbetrag ohne die vom Unternehmer berechnete Umsatzsteuer zugrunde gelegt."
b) In Absatz 9 werden die Angaben „7 und" und „Nr. 2" sowie die Worte „in Anlagen" ge-
strichen.
38. § 166 wird aufgehoben
39. § 167 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 jeweils wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird gestrichen.
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
bb) In Buchtabe b werden die Worte „bei Endeinrichtungen in Anlagen" gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Spalte b werden die Worte „einfacher Endstellen" durch die Worte „in
einfachen Endstellen an Festanschlüssen" ersetzt.
bb) In Nummer 1.3 Spalte b werden die Worte „Multifunktionale Telefone" durch die Worte
,, Mehrdienstendei nrichtungen" ersetzt.
cc) In Nummer 1.4 Spalte b werden die Worte „ und Endgeräteadapter" gestrichen.
dd) In Nummer 1.5 Spalte b werden die Worte„ und Teletexendeinrichtungen" gestrichen.
ee) In Nummer 2.13 Spalte b werden die Worte „Multifunktionale Telefone" durch das
Wort „Mehrdienstendeinrichtungen" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Worte „in Telefonanlagen" gestrichen.
40. § 239 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird der Klammerhinweis,,(§ 122 Abs. 1 und§ 159 Abs. 1)" gestrichen.
b) In Absatz 4 b werden die Worte „oder der Verlegung der Endstelleneinrichtung" gestrichen.
c) In Absatz 6 wird der Klammerhinweis,,(§ 122 Abs. 1 und§ 159 Abs. 1)" gestrichen.
41. In Teil IV Abschnitt 2 wird der Unterabschnitt 3 mit den zugehörigen§§ 310 und 311 aufgeho-
ben.
42. § 382 Abs. 4 wird aufgehoben.
43. In Teil VI werden der Abschnitt 4 a mit dem zugehörigen§ 424 a und der Abschnitt 4 c mit dem
zugehörigen§ 424 c aufgehoben.
Artikel 2
Aufhebung und Änderung von Vorschriften des Anhangs 2 zur Telekommunikationsordnung
Der Anhang 2 „Übergangsvorschriften" wird wie folgt geändert:
1. Die Übergangsvorschrift „Zu § 117 Abs. 1 Nr. 2.25 (Gebührenvergünstigung für posteigene Not-
ruftelefone)" wird aufgehoben.
2. Die Übergangsvorschrift „Zu § 117 Abs. 3 und 4 (Vorausgebühren für posteigene Telefone)"
wird aufgehoben.
3. Die Übergangsvorschrift „Zu § 121 (Gebührenvergünstigung für posteigene multifunktionale
Telefone Modell MultiTel in einfachen Endstellen)" wird aufgehoben.
4. Die Übergangsvorschrift „Zu § 155 (Vorausgebühren für posteigene Telefone)" wird wie folgt
gefaßt:
,, 1. Werden posteigene Telefone, für die Vorausgebühren nach§ 117 der Telekommunikations-
ordnung in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung bezahlt worden sind, in Telefonan-
lagen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des Zeitraumes, für c;len die Vorausgebühren
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1109
bezahlt worden sind, zusätzlich monatliche Grundgebühren von 2, 10 DM erhoben. Nach
Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, werden die ent-
sprechenden monatlichen Grundgebühren nach § 155 Abs. 1 der Telekommunikationsord-
nung erhoben_
2. Auf posteigene Telefone in einfachen Endstellen an Festanschtüssen und in Telefonanlagen,
für die einmalige Gebühren nach den Vorschriften der Fernmeldeordnung in der bis zum 30.
November 1984 geltenden Fassung bezahlt worden sind, sind die Vorschriften über Voraus-
gebühren nach§ 166 der Telekommunikationsordnung in der bis zum 30. Juni 1990 gelten-
den Fassung entsprechend anzuwenden. Abweichend davon gelten folgende Vorschriften:
a) Die Höchstdauer von einem Jahr (§ 166 Abs. 6 der Telekommunikationsordnung in der
bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung) für die Zeit zwischen Kündigung und erneuter
betriebsfähiger Bereitstellung kann überschritten werden.
b) Die bezahlten einmaligen Gebühren für Telefone, die bis zum 30. November 1984 be-
triebsfähig bereitgestellt worden sind, gelten als am 1. Dezember 1984 bezahlte Voraus-
gebühren für 96 Monate.
c) Nach Ablauf von 96 Monaten werden die entsprechenden monatlichen Grundgebühren
nach § 155 Abs. 1 der Telekommunikationsordnung erhoben."
5. Die Übergangsvorschrift „Zu § 156 (Monatliche Gebühren für Zusatzgeräte in Telefonanlagen)"
wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zusatzgeräte" die Worte „in einfachen Endstel-
len an Festanschlüssen und" eingefügt.
b) Der bisherige Text wird Nummer 1.
c) In Nummer 1 wird der einleitende Text wie folgt gefaßt:
„Für Zusatzgeräte, die am 31. Dezember 1988 in Telefonanlagen und die am 30. Juni 1990
in einfachen Endstellen an Festanschlüssen überlassen sind, werden bis zur Auswechslung
wegen Unbrauchbarkeit, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, folgende Gebühren
erhoben:".
d) Folgende Nummer 2 wird angefügt:
2_ Werden posteigene Zusatzgeräte für Telefone, für die Vorausgebühren nach § 118
Abs. 3 der Telekommunikationsordnung in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung
bezahlt worden sind, in Telefonanlagen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des
Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, keine monatlichen
Grundgebühren erhoben. Nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren
bezahlt worden sind, werden die entsprechenden monatlichen Grundgebühren nach
Nummer 1 erhoben."
6. Die Übergangsvorschrift „Zu § 157 (Gebühren für posteigene multifunktionale Telefone Modell
MultiTel in Anlagen)" wird wie folgt gefaßt:
„Zu § 157 (Gebühren für posteigene multifunktionale Telefone Modell MultiTel in einfachen
Endstellen an Festanschlüssen und in Anlagen)
Für posteigene multifunktionale Telefone Modell MultiTel, für die ein Antrag auf erstmalige
betriebsfähige Bereitstellung bis zum 31. Dezember 1988 bei der zuständigen Anmeldestelle
der Deutschen Bundespost vorliegt, wird vom Tage der betriebsfähigen Bereitstellung an für
drei Monate auf die Erhebung der monatlichen Grundgebühren verzichtet. Die einmalige Ge-
bühr nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 der Telekommunikationsordnung für die Zugangsberechtigung zu
Dienstleistungen im Bildschirmtextdienst wird in Fällen nach Satz 1 nicht erhoben."
7. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 157 (Gebühren für posteigene multifunktionale Telefone
Modell MultiTel in einfachen Endstellen an Festanschlüssen und in Anlagen)" wird folgende
Übergangsvorschrift eingefügt:
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
,,Zu § 157 Abs. 1 Nr. 3 (Monatliche Gebühren anstelle der einmaligen Gebühren für teilnehmer-
eigene Mehrdienstendeinrichtungen Modell MultiKom in einfachen Endstellen an Festanschlüs-
sen)
Für teilnehmereigene Mehrdienstendeinrichtungen Modell MultiKom, die am 30. Juni 1990 in
einfachen Endstellen an Festanschlüssen überlassen sind, und für deren Überlassung auf Antrag
des Teilnehmers die einmalige Gebühr für einen Zeitraum von 36, 48 oder 60 Monaten als
monatliche Gebühr nach§ 121 Abs. 4 der Telekommunikationsordnung in der bis zum 30. Juni
1990 geltenden Fassung bezahlt wird, werden die am 30. Juni 1990 geltenden monatlichen
Gebühren ohne Umsatzsteuer bis zum Ablauf der 36, 48 oder 60 Monate erhoben."
8. Die Übergangsvorschrift „Zu§ 311 Abs. 2 Nr. 3 (Gebühren für Warnverteilübertragungen)" wird
aufgehoben.
9. In der Übergangsvorschrift „Zu § 402 Abs. 1 Nr. 3 (Verzicht auf die Mindestüberlassungszeit für
posteigene multifunktionale Telefone Modell MultiTel)" werden nach dem Wort „Übergangs-
vorschriften" die Worte „zu § 121 (Gebührenvergünstigung für posteigene multifunktionale
Telefone Modell MultiTel in einfachen Endstellen) und" gestrichen.
10. Nach der Übergangsvorschrift „Zu § 412 Abs. 2 (Mindestinstandhaltungszeit für teil nehmer-
eigene Telefonanlage)" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Zu den §§ 449 bis 455 (Datenschutzrechtliche Vorschriften)
Die Vorschriften gelten bis zum Inkrafttreten einer Datenschutzverordnung nach § 30 Abs. 2
des Postverfassungsgesetzes für die privatrechtlichen Vertragsverhältnisse nach § 65 Abs. 3
Satz 2 des Postverfassungsgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
weiter."
11. Die Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 §§ 50 a und 50 b (Überlassen von teilnehmereigenen
Mehrdienstendeinrichtungen in einfachen Endstellen)" wird aufgehoben.
12. Die Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 §§ 51 und 52 (Überlassen von teilnehmereigenen
Anpassungseinrichtungen in einfachen Endstellen)" wird aufgehoben.
13. Nach der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 §§ 78 und 79 (Posteigene Familientelefonanlagen
1/4 zu einmaligen Gebühren)" wird folgende Übergangsvorschrift eingefügt:
,,Zu Anhang 4 § 107 (Vorausgebühren für posteigene Telefone)
Werden posteigene Telefone, für die Vorausgebühren bereits nach§ 117 der Telekommunika-
tionsordnung in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung bezahlt worden sind, in Telefon-
anlagen angeschaltet, so werden bis zum Ablauf des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren
bezahlt worden sind, zusätzlich monatliche Grundgebühren von 2, 10 DM erhoben. Nach Ablauf
des Zeitraumes, für den die Vorausgebühren bezahlt worden sind, werden die entsprechenden
monatlichen Grundgebühren nach Anhang 4 § 107 Abs. 1 erhoben."
14. In der Überschrift der Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 §§ 109 a und 109 b (Überlassen von
teilnehmereigenen Mehrdienstendeinrichtungen in Anlagen)" werden nach dem Wort „Mehr-
dienstendeinrichtungen" die Worte „in einfachen Endstellen an Festanschlüssen und" einge-
fügt.
15. Die Übergangsvorschrift „Zu Anhang 4 §§ 110 und 111 (Überlassen von teilnehmereigenen An-
passungseinrichtungen in Anlagen)" wird wie folgt gefaßt:
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1111
„Zu Anhang 4 §§ 11 0 und 111 (Überlassen von teilnehmereigenen Anpassungseinrichtungen in
einfachen Endstellen an Festanschlüssen und in Anlagen)
Bereits als posteigen überlassene Anpassungseinrichtungen, die in Anhang 4 § 111 aufgeführt
und die seit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung noch nicht länger als 5 Jahre dem
Teilnehmer überlassen sind, werden auf Antrag des Teilnehmers als teilnehmereigen weiter
überlassen, wenn der Antrag bis zum 30. Juni 1992 dem zuständigen Fernmeldeamt zugegan-
gen ist. Als einmalige Gebühren für die Übereignung der Anpassungseinrichtungen werden Ge-
bühren nach Anhang 4 § 116 Abs. 1 Nr. 2 erhoben. Für die Gebührenberechnung wird statt des
Einkaufspreises ein von der Deutschen Bundespost festgelegter Zeitwert zugrunde gelegt."
Artikel 3
Aufhebung und Änderung von Vorschriften des Anhangs 4 zur Telekommunikationsordnung
Der Anhang 4 „Nicht in den Teilen III bis V enthaltene Telekommunikationsdienstleistungen und
Gebühren" wird wie folgt geändert: ·
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt gefaßt:
Monatliche
Nr Telefonzwe1er anschluß Grundgebühr
DM
.; b (
„1 zur Normalgebühr in Ortsnetzen mit
1.1 1 bis 100 Telefonanschlüssen ... . . . . .. . .. .. ~ ., . ., " ~ . . .. . .. . .. .. . .. .. . . . 12,60
1.2 101 bis 200 Telefonanschlüssen . . . " .. .. . .. . .. .. ., . . . .. .. ., .. .. .. .- ~ ., . . . .. 17,60
1.3 über 200 Telefonanschlüssen . . . . . . . ., ., .. . ., ~ . ., . . . - .. " ., . ~ . .. . . . . . . . 20,60
2 zur Sozialgebühr in Ortsnetzen mit
2.1 1 bis 100 Telefonanschlüssen ................................... 7,60
2.2 101 bis 200 Telefonanschlüssen . . . . .. .. ., ., . ., .. .. .. .. .. .. .. .. . . . .. . . .. .. . .. .. ~ ., 11,60
2.3 über 200 Telefonanschlüssen ., ., .. .. -. .. ., ., .. .. . ., ., ., .. .. ., . .. . .. ., .. ~ ., . ., ., .. - . 15,60".
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. In Abschnitt 5 wird der Unterabschnitt 1 mit zugehöriger Überschrift und den §§ 45 bis 52
aufgehoben.
3. Die Überschrift zu Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefaßt:
.,überlassen von Endeinrichtungen für einfache Endstellen an Festanschlüssen und für An-
lagen".
4. In der Überschrift zu§ 106 werden nach dem Wort „Telefone" die Worte „in einfachen Endstel-
len an Festanschlüssen und" eingefügt.
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
5. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort„ Telefone" die Worte „in einfachen Endstellen an
Festanschlüssen und" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Text wird wie folgt gefaßt:
,,Für Telefone in einfachen Endstellen an Festanschlüssen und in Telefonanlagen wer-
den folgende Gebühren erhoben:".
bb) Nummer 19 wird wie folgt gefaßt:
„ 19 1Telefon Modell alpha mit Tastenfeld .... 1 7,30 1 400,-- 2,75".
cc) Die Nummern 21 bis 21.4 werden wie folgt gefaßt:
„21 Telefon Modell Frankfurt mit Tastenfeld
21. 1 in Ausstattung 1 8,35 3,45
21.2 in Ausstattung 2 8,90 396,40 3,70
21.3 in Ausstattung 3 11,35 505,70 4,75
21.4 in Ausstattung 4 12,20 542,60 5, 10".
dd) Die Nummern 26 bis 26.2 werden wie folgt gefaßt:
„26 Telefon mit Hinweisspeicher und Tasten-
feld
26.1 Modell delta . 11,-- 487,20 4,60
26.2 Modell delta E 11,80 522, 10 4,95".
ee) Die Nummern 29 bis 31 werden wie folgt gefaßt:
„29 Telefon Modell beta mit Tastenfeld
29.1 in Ausstattung 1 ...................... . 6,80 308,70 2,90
29 . 1 in Ausstattung . . ...................... . 7,55 342, 10 3,20
30 Telefon Modell Capella mit Tastenfeld .. . 6,60 292,60 2,75
__ ,,
31 Telefon Modell Düsseldorf mit Tastenfeld 12,20 542,80 S' .
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
6. In der Überschrift zu § 108 werden nach dem Wort „Zusatzgeräte" die Worte „in einfachen End-
stellen an Festanschlüssen und" eingefügt.
7. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zusatzgeräte" die Worte „in einfachen Endstel-
len an Festanschlüssen und" eingefügt.
b) Der einleitende Text wird wie folgt gefaßt:
,,Für Zusatzgeräte in einfachen Endstellen an Festanschlüssen und in Telefonanlagen wer-
den folgende Grundgebühren erhoben:".
8. In der Überschrift zu§ 109 a werden nach dem Wort „Mehrdienstendeinrichtungen" die Worte
,,in einfachen Endstellen an Festanschlüssen und" eingefügt.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1113
9. § 109 b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Mehrdienstendeinrichtungen" die Worte „in
einfachen Endstellen an Festanschlüssen und" eingefügt.
b) In Absatz 1 wird der einleitende Text wie folgt gefaßt:
,, Für Mehrdienstendeinrichtungen in einfachen Endstellen an Festanschlüssen und in Tele-
fonanlagen werden folgende Gebühren erhoben:".
10. In der Überschrift zu § 109 c werden nach dem Wort „Fernkopierer" die Worte „in einfachen
Endstellen an Festanschlüssen und" eingefügt.
11 § 109 d wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Fernkopierer" die Worte „in einfachen Endstel-
len an Festanschlüssen und" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,( 1) Für post- und teilnehmereigene Fernkopierer der Gruppe 2 in einfachen Endstellen
an Festanschlüssen und in Telefonanlagen werden Gebühren nach§ 116 erhoben."
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Fernkopierer" die Worte „in einfachen Endstellen an
Festanschlüssen und" eingefügt.
12. In der Überschrift zu § 110 werden nach dem Wort „Anpassungseinrichtungen" die Worte „in
eint achen Endstellen an Festanschlüssen und" eingefügt.
13. In der Überschrift zu § 111 werden nach dem Wort „Anpassungseinrichtungen" die Worte „in
einfachen Endstellen an Festanschlüssen und" eingefügt.
14. In§ 113 wird in den Absätzen 1 und 2 jeweils die Angabe,,§§ 45 und 53 Abs. 1" durch die An-
gabe ,, § 53 Abs. 1" ersetzt.
15. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
„Gebühren für die betriebsfähige Bereitstellung und Änderung von Endeinrichtungen in
einfachen Endstellen an Festanschlüssen".
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
16. § 116 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Nummern 1 und 2 jeweils wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird gestrichen.
bb) In Buchtabe b werden die Worte „bei Endeinrichtungen in Anlagen" gestrichen.
b) In Absatz 4 Nr. 1 Spalte b werden die Worte „einfacher Endstellen" durch die Worte „in ein-
fachen Endstellen an Festanschlüssen" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Worte „in Telefonanlagen" gestrichen.
/
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 4
Aufhebung und Änderung von Vorschriften der Auslandstelekommunikationsgebührenordnung
Die Anlage zur Auslandstelekommunikationsgebührenordnung vom 4. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 127)
-Auslandstelekommunikationsgebührenvorschriften -, die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni
1989 (BGBI I S. 1234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Abschnitt „ 7.1 Internationale Fernsprechmietleitungen" wird in der Spalte 2 die Vorschrift 4 zu
Nummer 1 bis 214 wie folgt gefaßt:
„4. Für Einrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst, die in Netzknoten der
Deutschen Bundespost bereitgestellt werden, werden folgende Gebühren erhoben:
4.1 Für posteigene Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst nach
§ 116 Nr. 6 der Telekommunikationsordnung in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung werden
Gebühren nach§ 122 Abs. 2 der Telekommunikationsordnung in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden
Fassung erhoben.
4.2 Für posteigene Anpassungseinrichtungen zur Teilnahme am Datenübermittlungsdienst nach
Anhang 4 § 51 der Telekommunikationsordnung in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung
werden Gebühren nach Anhang 4 § 52 Abs. 1 der Telekommunikationsordnung in der bis zum 30. Juni
1990 geltenden Fassung erhoben.
4.3 Für posteigene Einrichtungen für den Ersatzbetrieb von Direktrufanschlüssen der Gruppe A
nach Anhang 4 § 30 der Telekommunikationsordnung werden monatliche Gebühren nacr Anhang 4
§ 31 der Telekommunikationsordnung erhoben.
4.4 Für posteigene Einrichtungen zur Übertragung von Daten (Modem) mit Ubertragungsge-
schwindigkeiten von 2 400 bit/s, von 4 800 bit/s oder von 9 600 bit/s nach Abschnitt 5 der Gebuhren-
vorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten (Anlage zur
Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler Nachrichten) ,n der bis
zum 30. November 1984 geltenden Fassung werden die allgemein geltenden Gebühr er'l des Ab-
schnitts 5 der Gebührenvorschriften für das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler
Nachrichten (Anlage zur Verordnung über das öffentliche Direktrufnetz für die Übertragung digitaler
Nachrichten) in der bis zum 30. November 1984 geltenden Fassung weiter erhoben."
Artikel 5
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 Satz 2 des
Postverfassungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Bonn, den 13. Juni 1990
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Dr.Christian Schwarz - Schi 11 in g
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juni 1990 1115
B u ndesgesetzb I att
Teil II
Nr. 19, ausgegeben am 21. Juni 1990
Tag I n h a It Seite
13. 6. 90 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlun-
gen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt und zum Protokoll vom 10. März 1988 zur Bekämp-
fung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die sich auf dem
Festlandsockel befinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 494
450-2
28. 5. 90 Verordnung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang
BietingenfThayngen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513
17. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . 515
17. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Vereinbarung über den Durchflug im Internationalen
Fluglinienverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
7. 6. 90 Berichtigung der Verordnung Nr. 3/90 über die Festsetzung
von Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 3125 (111 20. 6. 90)
9500-4-6-4
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bunde5minister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
B_undesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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beträgt 7%.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1561/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3540/85 mit Durchführungsbestimmungen zu den
besonderen Maßnahmen für E r b s e n , P u ff b o h n e n , Ac k e r b o h -
nen und Süßlupinen L 148/9 12. 6. 90
12. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1573/90 der Kommission zur Festsetzung der
Schwellenpreise für G et r e i d e und für bestimmte Arten von M e h 1,
G r ob - und Fe i n g r i e ß für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 149/9 13. 6. 90
13. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1580/90 der Kommission zur Abweichung von
den Verordnungen (EWG) Nr. 19/82 und (EWG) Nr. 3653/85 hinsichtlich
der Einfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen mit
Ursprung in bestimmten Drittländern L 150/7 14. 6. 90
13. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1581/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchführungsbestimmungen für das
System der Kontrolle der Preise der in Spanien zum freien Verkehr
abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors L 150/9 14. 6. 90
13. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1582/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3474/89 zur Festsetzung der in Spanien zum
freien Verkehr abzufertigenden und aus diesem Mitgliedstaat auszufüh-
renden Höchstmengen So n n e n b I um e n ö I für das Wirtschaftsjahr
1989/90 L 150/10 14. 6. 90
Andere Vorschriften
7. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1562/90 der Kommission zur Regelung der
Einfuhr in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 5)
mit Ursprung in Indonesien L 148/19 12. 6. 90
11. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1564/90 der Kommission zur Festsetzung der
vom Rat im Sektor Schweinefleisch in Ecu festgesetzten und wegen der
Währungsneufestsetzung vom 5. Januar 1990 zu verringernden Preise
und Beträge L 148/30 1.2. 6. 90