1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Übertragung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt
(Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetz - RAÜG)
Vom 8. Juni 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: menen Aufgaben Haushaltsmittel weiterleitet, sollen ihr
diese Mittel zur Bewirtschaftung übertragen werden.
§ 1
Aufgabenübertragung
§3
(1) Die für Raumfahrtangelegenheiten zuständigen
obersten Bundesbehörden verleihen der Deutschen Agen- Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes
tur für Raumfahrtangelegenheiten GmbH (DARA) die
Befugnis, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und
Raumfahrt im eigenen Namen und in den Handlungs- Wirtschaftsführung der DARA. Für das Prüfungsverfahren
formen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. gelten die §§ 89, 90, 91, 94, 95 und 96 der Bundeshaus-
haltsordnung entsprechend; die Vorprüfung nach § 100
(2) Verwaltungsaufgaben im Sinne des Absatzes 1 sind der Bundeshaushaltsordnung wird von den Vorprüfungs-
stellen der auftraggebenden Ressorts wahrgenommen.
1. die Erstellung der deutschen Raumfahrtplanung,
2. die Durchführung der deutschen Raumfahrtpro-
gramme, insbesondere durch Vergabe von Aufträgen
und Zuwendungen, §4
3. die Wahrnehmung deutscher Raumfahrtinteressen im Geltung im Land Berlin
internationalen Bereich, insbesondere gegenüber der
Europäischen Weltraumorganisation. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(3) Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die die
DARA aufgrund der ihr übertragenen Befugnisse erlassen
hat, entscheidet diese selbst.
§5
§2
Inkrafttreten
Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Soweit die DARA im Rahmen der von ihr wahrgenom- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 8. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Heinz Riesenhuber
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1015
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 11. Juni 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) § 30 Abs. 3 Satz 1 gilt für das Land Berlin für die
Wahl zum 12. Deutschen Bundestag mit der Maßgabe,
Artikel 1 daß sich die Reihenfolge der Landeslisten von Par-
teien, die im letzten Bundestag vertreten waren, nach
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt- der Zahl der Zweitstimmen bei der letzten Wahl zum
machungen vom 1. September 1975 (BGBI. 1S. 2325) und Abgeordnetenhaus von Berlin richtet."
4. August 1976 (BGBI. 1 S. 2133, 2799), zuletzt geändert
durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1989
(BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert: 2. Die Anlage zum Bundeswahlgesetz in der Fassung des
Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeswahl-
1. § 53 wird wie folgt gefaßt: gesetzes vom 20. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1149, 1776;
BGBI. 1980 1 S. 80, 541 ), zuletzt geändert durch das
,,§ 53 Achte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Übergangsregelung für die Wahl zum vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2422), wird um die
12. Deutschen Bundestag in der Anlage zu diesem Gesetz genannten und
beschriebenen acht Wahlkreise Nummern 249 bis 256
(1) Für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag im Land Berlin ergänzt.
verringert sich die in § 1 Abs. 1 festgelegte Abgeordne-
tenzahl auf 512, die Zahl der nach § 1 Abs. 2 nach
Artikel 2
Kreiswahlvorschlägen zu wählenden Abgeordneten
auf 256. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) § 27 Abs. 1 Satz 2 gilt für das Land Berlin bei
der Wahl zum 12. Deutschen Bundestag mit der Maß-
gabe, daß die Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Artikel 3
Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin zugrunde- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
zulegen ist. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 2)
Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Berlin
249 Berlin-Tiergarten - Bezirke Tiergarten, Wedding
Wedding -
Vom Bezirk Charlottenburg
Nord-Charlottenburg
das Gebiet nördlich der Spree
(übriger Bezirk s. Wkr. 253)
250 Berlin-Reinickendorf Bezirk Reinickendorf
251 Berlin-Spandau Bezirk Spandau
252 Berlin-Zehlendorf - Bezirk Zehlendorf
Steglitz
Vom Bezirk Steglitz
das Gebiet westlich der S-Bahnlinie Lichterfelde-Süd einschließlich des
Gebietes nördlich des Teltow-Kanals und östlich der S-Bahnlinie Lichter-
felde-Süd (übriger Bezirk s. Wkr. 255)
253 Berlin-Charlottenburg - Bezirk Wilmersdorf
Wilmersdorf
Vom Bezirk Charlottenburg
das Gebiet südlich der Spree
(übriger Bezirk s. Wkr. 249)
254 Berlin-Kreuzberg - Bezirke Kreuzberg, Schöneberg
Schöneberg
255 Berlin-Tempelhof - Bezirk Tempelhof
Südost-Steglitz
Vom Bezirk Steglitz
das Gebiet östlich der S-Bahnlinie Lichterfelde-Süd und südlich des
Teltow-Kanals
(übriger Bezirk s. Wkr. 252)
256 Berlin-Neukölln Bezirk Neukölln
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1017
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Vergütung
für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Vom 8. Juni 1990
Auf Grund des § 50 a des Bundesbesoldungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989
(BGBI. 1 S. 261) verordnet der Bundesminister des Innern
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Vertei-
digung und dem Bundesminister der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit
besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 1075) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. eine Freistellung vom Dienst dafür nicht gewährt
werden kann und"
2. Im § 2 werden die Beträge „ 15,00 DM" geändert in
,,25,00 DM" und „30,00 DM" geändert in „50,00 DM".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1990 in
Kraft.
Bonn, den 8. Juni 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehrsold
für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Vom 8. Juni 1990
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978
(BGBI. 1 S. 265) in Verbindung mit der hierzu erlassenen
Anlage, die durch das Gesetz zur Änderung besoldungs-
und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 21. Februar
1989 (BGBI. 1 S. 240) geändert worden ist, verordnet der
Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister
der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Solda-
ten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989
(BGBI. 1 S. 1076) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. eine Freistellung vom Dienst dafür nicht gewährt
werden kann und"
2. Im § 2 werden die Beträge „6,00 DM" geändert in
,, 12,00 DM" und „11,00 DM" geändert in „22,00 DM".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1990 in
Kraft.
Bonn, den 8. Juni 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1019
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 8. Juni 1990
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Brotizolam
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 und seine Salze
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1 der Dritten - zur Anwendung bei Menschen -
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem- Budesonid
ber 1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden ist, verordnet
Etofenamat
der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
und seine Salze
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Land- Famotidin
wirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverstän- und seine Salze
digen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: Halometason
lmipenem
Artikel 1 und seine Salze
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei- Nimodipin
mittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt und seine Salze
geändert durch die Verordnung vom 6. Dezember 1989 Nitrendipin
(BGBI. 1 S. 2166), wird die Anlage wie folgt geändert: und seine Salze
Nordazepam
1. Die Position „Eisen-Verbindungen zur parenteralen und seine Salze
Anwendung" erhält folgenden Zusatz:
Ofloxacin
,,- ausgenommen zur Prophylaxe der Eisenmangel- und seine Salze
anämie bei Saugferkeln, sofern dies als alleiniger
Prednicarbat
Anwendungsbereich auf Behältnissen und äußeren
Umhüllungen angegeben ist -". Pivmecillinam
und seine Salze
2. Die Position „Jodlösung" erhält folgende Fassung: Tixocortol-21-pivalat
„lodlösungen Zuclopenthixol
und Zubereitungen aus Iod zur Herstellung von lod- und seine Salze".
lösungen
Artikel 2
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
- ausgenommen in Zubereitungen zum inneren Der Bundesminister für Jugend, .Familie, Frauen und
Gebrauch bei Tieren, wenn die gebrauchsfertige Gesundheit kann die Verordnung über verschreibungs-
Lösung einen Gehalt von 5 % Iod nicht übersteigt-". pflichtige Arzneimittel in der nach Inkrafttreten dieser
Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
3. Die Position „Josamycinpropionat (Ester)" erhält bekanntmachen und dabei die in der Anlage aufgeführten
folgende Fassung: Stoffe in ihrer Kurzbezeichnung alphabetisch ordnen.
,,Josamycin,
seine Salze und Ester sowie deren Salze-". Artikel 3
4. Folgende Positionen werden angefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
„Alclometason-17,21-dipropionat
gesetzes auch im Land Berlin.
Alizaprid
und seine Salze
Artikel 4
Amsacrin
und seine Salze Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juni 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
(LuftKostV)
Vom 8. Juni 1990
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61) verordnet
der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBI. 1
S. 346) wird wie folgt geändert:
Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird durch das dieser Verord-
nung beigefügte Gebührenverzeichnis ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom
18. September 1980 (BGBI. 1S. 1729) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen
der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des übernächsten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Gebühr nach Abschnitt VIII Nummer 23
des Gebührenverzeichnisses wird ab 1. Juli 1990 erhoben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juni 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1021
Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
1n h a lts ve rzei eh n i s
1. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
II. Zulassung von Luftfahrtgerät
III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrtpersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen
IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
VII. Erlaubnis im Luftbildwesen
VIII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
1. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
1. Musterprüfung
Anerkennung eines Entwicklungsbetriebes oder Verlängerung oder Er- 500 bis 7 000 DM
weiterung der Anerkennung (§ 8 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät -
LuftGerPO)
2. Stückprüfung
a) Anerkennung eines Herstellers oder Verlängerung oder Erweiterung 500 bis 7 000 DM
der Anerkennung (§ 18 LuftGerPO)
b) Anerkennung der Stückprüfung anderer Stellen (§ 25 LuftGerPO) 400 DM
3. Nachprüfung
a) Anerkennung eines luftfahrttechnischen Betri.ebes oder Verlängerung 500 bis 7 000 DM
oder Erweiterung der Anerkennung (§ 33 LuftGerPO)
b) Anerkennung eines selbständigen Prüfers von Luftfahrtgerät oder Ver- 400 DM
längerung oder Erweiterung der Anerkennung (§ 33 LuftGerPO)
c) Anerkennung des Verfahrens der fortlaufenden Nachprüfung (§ 28 1 200 bis 2 500 DM
LuftGerPO)
d) Anerkennung der Nachprüfung anderer Stellen (§ 40 LuftGerPO) 50 bis 400 DM
e) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 27 Abs. 3 60 bis 200 DM
LuftGerPO)
4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
a) Befreiung von der Anerkennung bei der Herstellung im Amateurbau 200 DM
(§ 42 LuftGerPO)
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Nachprüfungen in Sonder- 40 bis 400 DM
fällen (§ 44 LuftGerPO)
c) Änderung oder Neuausstellung der Anerkennungsurkunde eines luft- 70 DM
fahrttechnischen Betriebs bei nicht wesentlichen Veränderungen im
Betrieb
1022 Bundesgesetzblatt, ~ahrgang 1990, Teil 1
II. Zulassung von Luftfahrtgerät
1. Musterzulassung (§ 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO)
A. Grundgebühren
a) Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Fluggewicht
bis 2 000 kg 420 DM
über 2 000 kg bis 5 700 kg 630 DM
über 5 700 kg bis 14 000 kg 850 DM
über 14 000 kg bis 50 000 kg 2 000 DM
über 50 000 kg bis 100 000 kg 4 000 DM
über 100 000 kg bis 150 000 kg 8 000 DM
über 150 000 kg 12 000 DM
b) Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber) Gebührensätze wie für Flugzeuge
c) Luftschiffe 800 bis 3 000 DM
d) Motorsegler
1. selbststartende 420 DM
2. nicht-selbststartende 150 DM
e) Segelflugzeuge 100 DM
f) Bemannte Ballone 150 DM
g) Rettungsfallschirme 250 DM
h) Startgeräte 60 bis 1 000 DM
i) Flugmotoren
mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit einem höchst-
zulässigen Startschub
bis 75 kW 300 DM
bis 150 kW oder 3000 N 450 DM
über 150 kW bis 375 kW oder
3 000 N bis 10 000 N 1 000 DM
über 375 kW bis 750 kW oder
10 000 N bis 50 000 N 1 500 DM
über 750 kW oder
über 50 000 N 2 000 DM
jedoch Flugmotoren für Motorsegler 150 DM
j) Propeller
Feste Propeller und einstellbare Propeller 200 DM
Verstellpropeller 400 DM
k) Funkgeräte
soweit sie zum Einbau in Luftfahrzeuge nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 150 bis 1 500 DM
LuftVZO bestimmt sind
1) Flugüberwachungsgeräte 150 bis 1 500 DM
m) Navigationsgeräte 150 bis 1 500 DM
n) Triebwerküberwachungsgeräte 150 bis 1 000 DM
o) Flugregelsysteme und -geräte 150 bis 1 500 DM
p) Reifen, Räder, Bremsen 100 bis 400 DM
q) Warngeräte 150 bis 1 000 DM
r) Rettungs- und Sicherheitsgeräte 100 bis 400 DM
s) Geräte der elektrischen Anlagen 150 bis 600 DM
t) Container, Paletten, Verzurrgeräte 150 bis 400 DM
u) Bordküchen 150 bis 1 000 DM
v) Sitze und liegen 300 DM
w) Geräte zur Ermittlung von Unfallursachen 150 bis 1 000 DM
x) Hilfskrafterzeuger 300 bis 1 200 DM
y) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- und Bannerschlepp 60 DM
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1023
B. Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusam- 70 bis 95 DM
menhang mit der Anerkennung von Entwicklungsbetrieben und der
Musterprüfung und -zulassung sowie der Prüfung von Einzelstücken.
2. Änderung der Musterzulassung (§ 5 LuftVZO)
a) Grundgebühr ½o bis o/io der Musterzulassungsgrund-
gebühr.
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusam- 70 bis 95 DM
menhang mit der Musterprüfung und -zulassung
3. Verkehrszulassung und Eintragung (§§ 10, 14 und 18a LuftVZO)
a) Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge sowie Drehflügler und Bal-
lone mit einer Höchstmasse
bis 2 000 kg 100 DM
über 2 000 kg bis 20 000 kg 400 DM
über 20 000 kg bis 100 000 kg 1 200 DM
über 100 000 kg bis 150 000 kg 3 000 DM
über 150 000 kg 4 000 DM
b) Luftschiffe
bis zu 1O 000 kg Leermasse ohne Gas 500 DM
über 10 000 kg Leermasse ohne Gas 500 bis 1 000 DM
c) Sonstiges Luftfahrtgerät Gebührensätze wie für vergleichbares
Luftfahrtgerät, höchstens jedoch
1 000 DM.
Zu den Buchstaben a bis c:
Beantragt dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung eines
Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die
Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so wird die
Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht erhoben.
4. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung in die Luftfahr-
zeugrolle
a) Verkehrszulassung ½o bis ¾o der Gebühren für die Ver-
kehrszulassung, mindestens jedoch
30 DM.
b) Eintragung in die Luftfahrzeugrolle 50 bis 130 DM
5. Erteilung eines Lärmzeugnisses außerhalb des Verfahrens nach § 1O 30 DM
· Abs. 4 LuftVZO
6. Zweitschrift des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses oder 30 DM
des Eintragungsscheines
7. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO)
a) Einzelzulassung
aa) Flugzeuge einschl. Motorsegler und Segelflugzeuge sowie Dreh- ½ Gebühr für die Verkehrszulassung.
flügler, Ballone und Luftschiffe
bb) Flugmodelle 30 DM
cc) sonstiges Luftfahrtgerät Gebührensätze wie für vergleichbares
Luftfahrtgerät, höchstens jedoch
600 DM.
b) Allgemeine Genehmigung Die fünffache Gebühr der Einzelgeneh-
migung. Bei Flugzeugen einschließlich
Motorseglern und Drehflüglern ist die
fünffache Gebühr der Einzelgenehmi-
gung nach der höchsten Gewichts-
klasse der betroffenen Luftfahrzeuge
zu berechnen.
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
8. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13 Gebührensätze wie für die vorläufige
LuftVZO) Verkehrszulassung.
9. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus der Luftfahrzeugrolle (§ 18 50 DM
LuftVZO)
10. Erteilung einer Nichteintragungsbescheinigung für nicht in der Bundes- 30 DM
republik Deutschland hergestelltes oder nicht zivil zugelassenes Luftfahrt-
gerät
11 . Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Abwei- 60 DM
chungen nach Abschnitt IV Nr. 1 der Anlage I zu § 14 Abs. 1 LuftVZO
a) Zulassung einer Ausnahme von § 3 Abs. 1 Satz 3 LuftVG im Einzelfall 50 bis 100 DM
12. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Abs. 2 LuftVZO) 30 DM
13. Festlegung des Prüfungsverfahrens nach § 41 Abs. 1 LuftGerPO 70 DM
III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrtpersonal
für Erlaubnisse und Berechtigungen
1. Privatflugzeugführer (§ 3 LuftPersV) 150 DM
2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse
a) in durchgehender Ausbildung (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1, 450 DM
1. Halbsatz LuftPersV)
b) die die Erlaubnis für Privatflugzeugführer besitzen (§ 8 in Verbindung 300 DM
mit § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz LuftPersV)
c) die die Erlaubnis für Privatflugzeugführer mit Instrumentenflugberech- 200 DM
tigung besitzen
3. Verkehrsflugzeugführer (§ 15 LuftPersV) 650 DM
4. Privathubschrauberführer (§ 20 LuftPersV) 150 DM
5. Berufshubschrauberführer (§ 25 LuftPersV) 420 DM
6. Motorseglerführer
a) Prüfung gemäß § 33 LuftPersV 150 DM
b) Überprüfung gemäߧ 34 Abs. 3 und§ 35 Abs. 2 LuftPersV 70 bis 120 DM
7. Segelflugzeugführer(§ 38 LuftPersV) 50 DM
8. Fallschirmspringer(§ 43 LuftPersV) 50 DM
9. Freiballonführer (§ 47 LuftPersV) 100 DM
10. Luftschifführer (§ 51 LuftPersV) 350 DM
11. Flugnavigatoren (§ 55 LuftPersV) 480 DM
12. Flugingenieure (§ 59, § 58 Abs. 5 LuftPersV) 480 DM
13. Musterberechtigung (§ 68 Abs. 4, § 69 Abs. 2, § 135 Nr. 3 LuftPersV) 40 bis 300 DM
14. Instrumentenflugberechtigung
a) bei Inhabern einer Erlaubnis für Privatluftfahrzeugführer (§§ 73, 76 in 350 DM
Verbindung mit§ 74 Abs. 2 LuftPersV)
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1025
b) bei Inhabern einer Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer (§§ 73, 76 in 240 DM
Verbindung mit§ 74 Abs. 2 LuftPersV)
c) für Anflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m 210 DM
(§ 7 4 Abs. 2, § 76 LuftPersV)
15. Langstreckenflugberechtigung (§ 78 LuftPersV) 260 DM
16. Kunstflugberechtigung (§ 81 Abs. 5 LuftPersV) 50 DM
17. Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge (§ 82 Abs. 6 125 DM
LuftPersV)
18. Wolkenflugberechtigung (§ 85 Abs. 5 LuftPersV) 50 DM
19. Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV) 250 DM
20. Berechtigung zur Ausbildung und Einweisung von Flugzeugführern, Hub- 120 bis 460 DM
schrauberführern, Motorseglerführern, Luftschifführern und Flugingenieu-
ren (§ 88 Abs. 4, § 89 Abs. 2 und 3, § 90 Abs. 3, § 91 Abs. 2, § 92 Abs. 5,
§ 93 Abs. 3, § 95 Abs. 3 LuftPersV)
21. Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern, Freiballonführern 55 bis 210 DM
und Fallschirmspringern (§ 88 Abs. 4, § 94 Abs. 2, § 97 Abs. 2 LuftPersV)
22. Testflugberechtigung
a) Klasse 2 (§ 100 LuftPersV) 190 DM
b) Klasse 1 (§§ 100, 99 Abs. 6 LuftPersV) 400 DM
23. Prüfer von Luftfahrtgerät
a) Klasse 1 bis 3 (§§ 107, 105 Abs. 1 LuftPersV) 230 DM
b) Klasse 4 für Motoren, Propeller und Funkgerät (§ 107 Abs. 1 230 DM
LuftPersV)
c) Klasse 4 im übrigen (§ 107 Abs. 2 LuftPersV) 120 DM
5 10
d) Teilprüfungen Klasse 1 bis 4 (§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV) /1 0 bis /1 0 der jeweils für die Gesamt-
prüfung vorgesehenen Gebühr.
e) Musterberechtigung 100 bis 575 DM
24. Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV) 350 DM
25. Starter und Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen 25 bis 60 DM
und von nach § 6 Nr. 1O der LuftVZO verkehrszulassungspflichtigem
Luftfahrtgerät (§ 115 Abs. 3 LuftPersV)
3 10
26. Teilweise oder vollständige Wiederholung einer nichtbestandenen Prü- / 10 bis 11 0 der für die jeweilige Prü-
fung oder einer Überprüfung (§ 128 Abs. 6 und 10 LuftPersV) fung oder Überprüfung vorgesehenen
Gebühr.
5 10
27. Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung und die Erneuerung /1 0 bis 1, 0 der für die jeweilige Erlaub-
der Erlaubnisse und Berechtigungen nis oder Berechtigung vorgesehenen
Gebühr.
3 10
28. Überprüfung des Inhabers einer militärischen Erlaubnis zwecks Erteilung / 10 bis 110 der für die entsprechende
einer entsprechenden zivilen Erlaubnis oder Berechtigung (§ 27 Abs. 2 zivile Erlaubnis oder Berechtigung vor-
Satz 2 LuftVZO) gesehenen Gebühr.
29. Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO 100 bis 250 DM
3 10
30. Überprüfung des Inhabers bei der Anerkennung einer ausländischen / 10 bis 110 der für die entsprechende
Erlaubnis im Einzelfall (§ 28 Abs. 2 LuftVZO) deutsche Erlaubnis vorgesehenen
Gebühr.
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
31. Prüfungen und Überprüfungen gemäß § 98 LuftPersV Die Gebühr, die für die Prüfung oder
Überprüfung zum Erwerb derjenigen
Erlaubnis oder Berechtigung zu ent-
richten ist, deren Vorschrift gemäß § 98
LuftPersV sinngemäß anzuwenden ist.
2
32. Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung / 10 der für die Prüfung vorgesehenen
Gebühr.
IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal
1. Erteilung der Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal einschließlich gleichzeitig 35 bis 50 DM
einzutragender Musterberechtigungen (§§ 26, 27, 28 Abs. 3 LuftVZO)
2. Erteilung einer Musterberechtigung (§§ 60, 69, 111 LuftPersV) 30 bis 75 DM
3. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (§§ 74, 76 LuftPersV) 30 DM
4. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 79 LuftPersV) 30 DM
5. Erteilung der Berechtigung für Kunst-, Schlepp-, Nacht- und Wolkenflug, 30 DM
zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das Abstreuen und
Absprühen von Stoffen (§'87 LuftPersV)
6. Erteilung einer Lehrberechtigung oder Einweisungsberechtigung (§ 96 30 DM
LuftPersV)
7. Erteilung der Testflugberechtigung (§ 101 LuftPersV) 30 DM
a) Anhörung des fliegerärztlichen Ausschusses (§ 24a Abs. 1 LuftVZO) 200 bis 1 000 DM
8. Anerkennung von Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen im Einzel- 30 bis 240 DM
fall (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)
9. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung einer
ausländischen Erlaubnis (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)
für eine Einzelperson 35 DM
für eine Personengruppe 75 DM
10. Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern
a) im Falle des§ 33 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 140 bis 630 DM
b) im Falle des§ 33 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 140 bis 1 200 DM
11. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO) 60 bis 230 DM
12. Ausstellung einer Zweitschrift 30 DM
13. Ausnahmegenehmigungen (§ 41 Abs. 5, § 55 LuftBO) 75 bis 210 DM
14. Bestätigung der Bestellung von Flugleitern (§ 45 Abs. 3 Satz 2, § 53 35 bis 75 DM
Abs. 1, § 58 Abs. 1 LuftVZO)
15. Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
a) wirtschaftliche Überprüfung
aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 75 bis 630 DM
bb) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 95 bis 1 200 DM
b) technische Überprüfung
aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 75 bis 630 DM
bb) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 95 bis 1 200 DM
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1027
c) flugbetriebliche Überprüfung
aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 75 bis 630 DM
bb) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 95 bis 1 200 DM
Die Gebühren werden je Prüfungsart
und Kalenderjahr, in dem Überprüfun-
gen stattgefunden haben, nur einmal
erhoben. Mit den Gebühren sind die
entstandenen Auslagen abgegolten,
soweit sie nicht durch technische Über-
prüfungen außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung entstanden
sind.
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
1. Genehmigung von Anlage und Betrieb
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 2 200 bis 600 000 DM
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) 450 bis 10 000 DM
c) eines Sonderlandeplatzes 450 bis 2 000 DM
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, 60 bis 500 DM
Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)
d) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 150 bis 420 DM
2. Genehmigung des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 280 bis 1 500 DM
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) 90 bis 350 DM
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, 40 bis 110 DM
Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)
c) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 55 bis 210 DM
3. Gestattung der Vorarbeiten nach § 7 LuftVG 140 bis 700 DM
4. Abnahmeprüfung
a) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 LuftVZO) 700 bis 11 000 DM
b) eines Landeplatzes (§ 53 LuftVZO) 170 bis 700 DM
c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleicht- 55 bis 280 DM
flugzeuge oder Flugmodelle (§ 53 LuftVZO)
d) eines Segelfluggeländes (§ 58 LuftVZO) 90 bis 280 DM
5. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage
und/oder des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 6 Abs. 4 LuftVG) 1 100 bis 300 000 DM
b) eines Landeplatzes (§ 6 Abs. 4 LuftVG) 225 bis 5 000 DM
c) eines Sonderlandeplatzes 225 bis 1 000 DM
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, 30 bis 250 DM
Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)
d) eines Segelfluggeländes (§ 6 Abs. 4 LuftVG) 75 bis 210 DM
6. Abnahmeprüfung bei wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen der
Anlage und des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 und 3 LuftVZO) 350 bis 5 500 DM
b) eines Landeplatzes (§ 44 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 1 LuftVZO) 85 bis 350 DM
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, 30 bis 140 DM
Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 44 Abs. 1 und 4, § 53 Abs. 1
LuftVZO)
c) eines Segelfluggeländes (§ 44 Abs. 1, § 60 LuftVZO) 45 bis 140 DM
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
7. Planfeststellung (§ 8 LuftVG) oder deren Änderung
a) für einen Flughafen 3 000 bis 1 100 000 DM
b) für einen Landeplatz 1 000 bis 20 000 DM
8. Genehmigung der Benutzungsordnung und der Regelung der Entgelte
oder entsprechende Änderungsgenehmigungen
a) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO) 75 bis 1 000 DM
b) für Landeplätze (§ 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftVZO) 30 bis 150 DM
9. Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer Regelung für die 30 bis 75 DM
Entgelte (§ 53 Abs. 1 LuftVZO)
10. Befreiung von der Betriebspflicht (§ 45 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 LuftVZO)
bei
a) Flughäfen 75 bis 300 DM
b) Landeplätzen 30 bis , 75 DM
11. Zustimmung zu Genehmigungen von Baugenehmigungsbehörden oder 30 bis 1 000 DM
anderen Behörden (§§ 12, 14, 15 und 17 LuftVG)
12. Genehmigung der Errichtung bestimmter Anlagen (§ 15 Abs. 2 Satz 3, 75 bis 1 000 DM
§ 17 Satz 2 LuftVG)
13. Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs (§ 17 LuftVG)
a) eines Landeplatzes 150 bis 1 000 DM
b) eines Segelfluggeländes 75 bis 350 DM
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
1. Genehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 61 275 bis 3 000 DM
LuftVZO)
2. Bestätigung von Genehmigungsvoraussetzungen oder Prüfung des 1 000 bis 20 000 DM
Unternehmens (§ 62 Abs. 1 und 3 LuftVZO)
3. Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) 100 bis 1 000 DM
4. Genehmigung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten 100 bis 1 000 DM
(§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DVO LuftBO)
5. Genehmigung einer Fluglinie (§ 21 Abs. 1 LuftVG) 220 bis 2 200 DM
a) Zustimmung zur Abweichung von den Vorschriften über den Einsatz 300 DM
von Flugbegleitern (§ 41 Abs. 4 LuftBO i. V. m. § 56 der 1. DVO
LuftBO)
6. Genehmigung der anzuwendenden Beförderungsentgelte und -bedin- 220 bis 2 200 DM
gungen (Tarife im Sinne der zweiseitigen Luftverkehrsabkommen) im
Rahmen der Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienver-
kehr durch Luftfahrtunternehmen aus anderen Staaten (§ 21 a LuftVG)
7. Genehmigung der gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahrzeugen für 140 bis 700 DM
sonstige Zwecke (§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 68 LuftVZO)
8. Genehmigung von Selbstkostenflügen (§ 20 Abs. 2 LuftVG, § 71 75 bis 700 DM
LuftVZO)
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1029
9. Erteilung einer Allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG) 55 bis 700 DM
a) Ausnahmegenehmigung für Flüge von und zu bestimmten Flugplätzen
(§ 22a Abs. 2 LuftVO)
a) allgemein 1 000 DM
b) im Einzelfall 100 DM
10. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75 LuftVZO) 75 bis 700 DM
(In der Gebühr sind die sonstigen nach
diesem Abschnitt zu erhebenden
Gebühren enthalten.)
11. Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe (§ 6 LuftVO) 30 bis 275 DM
12. Erlaubnis zum Abwerfen von Gegenständen (§ 7 LuftVO) 75 bis 275 DM
13. Erlaubnis für Kunstflüge (§ 8 LuftVO) 65 DM
14. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9 LuftVO) 75 bis 420 DM
15. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen (§§ 1, 30 bis 420 DM
25 LuftVG, § 15 LuftVO), ausgenommen Erlaubnisse zum Starten und
landen auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten
16. Erlaubnis für den Aufstieg von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und 20 bis 200 DM
Flugkörpern mit Eigenantrieb oder Auflassen von Fesselballonen (§ 16
LuftVO)
17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen
a) wirtschaftliche Überprüfung
aa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 75 bis 2 600 DM
bb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 1 000 bis 40 000 DM
b) technische Überprüfung
aa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 75 bis 2 600 DM
bb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 1 000 bis 40 000 DM
c) flugbetriebliche Überprüfung
aa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 75 bis 2 600 DM
bb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO
- für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen 1 000 bis 40 000 DM
- zusätzlich für jeweils bis zu 1O weiteren Luftfahrzeugen 500 bis 10 000 DM
Die Gebühren werden je Prüfungsart
und Kalenderjahr, in dem Überprüfun-
gen stattgefunden haben, nur einmal
erhoben. Mit den Gebühren sind die
entstandenen Auslagen abgegolten,
soweit sie nicht durch technische Über-
prüfungen außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung entstanden
sind.
18. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 LuftBO) 50 DM
19. Aufsicht nach § 68 LuftVZO
a) wirtschaftliche Überprüfung 75 bis 700 DM
b) technische Überprüfung 75 bis 700 DM
c) flugbetriebliche Überprüfung 75 bis 700 DM
Die Gebühren werden je Prüfungsart
und Kalenderjahr, in dem Überprüfun-
gen stattgefunden haben, nur einmal
erhoben. Mit den Gebühren sind die
entstandenen Auslagen abgegolten,
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
soweit sie nicht durch technische Über-
prüfungen außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung entstanden
sind.
20. Aufsicht nach § 71 LuftVZO 40 bis 700 DM
21. Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät(§ 4 165 DM
Abs. 2 LuftBO)
22. Zulassung einer Ausnahme
a) bei Ausfall von Ausrüstungsteilen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 LuftBO) 50 bis 200 DM
b) zum erforderlichen Brandschutz (§ 4 der 1. DVO LuftBO) 300 bis 1 000 DM
c) von den Anforderungen an Notausstiege und Notbeleuchtung (§ 7 der 300 bis 1 000 DM
1. DVO LuftBO)
d) zur Ausrüstung mit Flugschreiber- und Tonaufzeichnungsanlagen 1 000 DM
(§ 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und § 23a der 1. DVO LuftBO)
e) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen Flugzeu-
gen unter Berücksichtigung des möglichen Ausfalls eines Triebwerks
im Reiseflug (§ 44 Abs. 4 der 1. DVO LuftBO)
ea) Überprüfung der technischen Festlegungen 500 bis 2 000 DM
eb) Überprüfung der flugbetrieblichen Festlegungen 700 bis 3 000 DM
ec) Erteilung der Zulassung 200 bis 1 000 DM
23. Erteilung einer Zustimmung
a) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO) 100 bis 1 000 DM
b) zur Festlegung von Mindestflughöhen und Flughafen-Wettermindest- 100 bis 500 DM
bedingungen (§ 49 LuftBO)
c) zu Sondervorschriften nach § 36 Abs. 2 der 1. DVO LuftBO 200 bis 1 500 DM
24. Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik
a) Prüfung des Nachweises nach § 11 b Abs. 3 der 1. DVO LuftBO und 150 bis 1 200 DM
§ 2 a Abs. 3 der 3·_ DVO LuftBO
b) Zulassung einer anderen Navigationsanlage(§ 11 b Abs. 7 der 1. DVO 200 bis 1 500 DM
LuftBO und § 2a Abs. 6 der 3. DVO LuftBO)
VII. Erlaubnis im Luftbildwesen
1. Allgemeine Erlaubnis (§ 83 Abs. 1 und 2 LuftVZO) 275 bis 550 DM
2. Sondererlaubnis (§ 83 Abs. 1 und 3 LuftVZO) 20 bis 140 DM
3. Aufnahmeerlaubnis in Luftbildsperrgebieten (§ 83 Abs. 1 und 4 LuftVZO) 20 bis 140 DM
4. Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach den Nummern 1 bis 3 ¾o der Gebühr der Nummern 1 bis 3.
5. Erteilung eines Freigabevermerks (§ 88 LuftVZO)
a) Je Einzelaufnahme 0,40 bis 15 DM
oder je Meter gedrehten Films Mindestgebühr 5 DM
Je Minute Videoaufnahme 1,50 bis 20 DM
Mindestgebühr 15 DM
b) für Zeichnungen oder Abbildungen 4 bis 15 DM
c) für eine allgemeine Freigabe (§ 88 Abs. 3 LuftVZO) 15 bis 140 DM
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1031
VIII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
1 . Ausstellung von Besatzungsausweisen 50 DM
2. Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von Waffen,
Sprühgeräten, Munition, explosionsgefährlichen Stoffen, Scheinwaffen
und dergleichen (§ 27 Abs. 1 und 3 LuftVG)
a) im Einzelfall 25 bis 110 DM
b) allgemein 55 bis 220 DM
3. Erlaubnis zum Mitführen gefährlicher Güter (§ 27 Abs. 4 LuftVG, § 78 100 bis 5 000 DM
LuftVZO)
4. Erlaubnis zum Mitführen von Funkgeräten (§ 79 LuftVZO) 30 DM
5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen(§ 81 Abs. 1 LuftVZO) 30 bis 275 DM
6. Anhörung im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Einrichtung von 75 bis 150 DM
Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO)
7. Zustimmung zum Einrichten, Errichten und Betreiben von besonderen 275 DM
Geräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen
(§ 81 Abs. 2 LuftVZO)
8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und
Geräten(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 des Gesetzes über die Bundesanstalt für
Flugsicherung)
a) Grundgebühr 150 bis 200 000 DM
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusam- 70 bis 95 DM
menhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung dieser Anla-
gen und Geräte
c) Nachprüfung ¾o der erhobenen Grundgebühr zu-
züglich Zuschlag nach Buchstabe b.
9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungs-
ausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die
Bundesanstalt für Flugsicherung)
a) Grundgebühr 130 bis 2 750 DM
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusam- 70 bis 95 DM
menhang mit dieser Mitwirkung
c) Nachprüfung o/io der erhobenen Grundgebühr zu-
züglich Zuschlag nach Buchstabe b.
10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer
höchstzulässigen Flugmasse
bis 5 700 kg 45 bis 700 DM
über 5 700 kg 275 bis 1 400 DM
11. Erstellung von Gutachten
a) § 32 Abs. 3 LuftVZO 120 bis 3 300 DM
b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG 120 bis 2 300 DM
c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG 70 bis 550 DM
d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG 75 bis 200 DM
12. Allgemeine Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flugbe- 30 bis 130 DM
schränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO)
13. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen (z. B. § 88 Abs. 1 Nr. 6 und
§ 104 Abs. 6 LuftPersV)
a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes 40 bis 140 DM
b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes 55 bis 400 DM
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
14. Anerkennung von Flugübungsgeräten (z. B. § 70 Abs. 2 letzter Absatz 100 bis 5 000 DM
LuftPersV)
15. Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Aner- 40 bis 390 DM
kennung gemäß Nummer 14 Die Gebühr wird je Gerät und Kalen-
derjahr, in dem die Überprüfung statt-
gefunden hat, nur einmal erhoben. Mit
der Gebühr sind die entstandenen
Auslagen abgegolten.
16. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung als Lehrer am
Flugübungsgerät (§ 120 Abs. 3 LuftPersV)
für eine Einzelperson 35 DM
für eine Personengruppe 75 DM
17. Prüfung der Eignung als Theorielehrer (Anlage 2 Nr. 1.3.4 zu § 32 Abs. 1 30 bis 110 DM
Nr. 5 LuftVZO)
18. Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen oder ihrer Leiter 65 bis 700 DM
(§ 24a Abs. 3 bis 5 LuftVZO)
19. Eintragung von zusätzlichen Startarten (Windenstart, Flugzeugschlepp- 20 DM
start oder sonstige Startarten) bei Segelflugzeugen und nicht-selbststar-
tenden Motorseglern
20. Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches (§ 120 40 DM
Abs. 2 LuftPersV)
21 . Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung (§ 24 30 bis 110 DM
Abs. 4 LuftVZO)
22. Anerkennung als Sachverständiger (§ 128 in Verbindung mit § 5 Abs. 2, 30 bis 200 DM
§ 11 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 28 Abs. 2, den §§ 30, 35 Abs. 3, § 70 Abs. 2,
§ 75 Abs. 2, § 88 Abs. 1 LuftPersV)
23. Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder
deren Überprüfung in sonstiger Weise (§ 29c Abs. 2 LuftVG)
je Fluggast 3,50 bis 6,50 DM
a) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughalter sind verpflichtet, der
nach § 29c LuftVG zuständigen Luftfahrtbehörde die Anzahl der
durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen.
b) Die Einzelheiten werden von dieser Behörde festgelegt und den
Kostenschuldnern bekanntgegeben.
24. Erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühr in der Höhe der Gebühr für die
beantragte oder angefochtene Amts-
handlung, mindestens jedoch 50 DM.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1033
Bekanntmachung
der Neufassung der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung
Vom 11. Juni 1990
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Anwärter-
sonderzuschlags-Verordnung vom 21. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 959) wird nachste-
hend der Wortlaut der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der seit 1. Juni
1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. März 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Februar 1978
(BGBI. 1 S. 276),
2. die mit Wirkung vom 1. April 1981, hinsichtlich der Anhebung des Sonderzu-
schlags für die Anwärter des allgemeinen Vollzugsdienstes und Werkdienstes
in Justizvollzugsanstalten am 1. August 1981 in Kraft getretene Verordnung
vom 15. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 667),
3. die mit Wirkung vom 1. November 1983 in Kraft getretene Verordnung vom
28. November 1983 (BGBI. 1 S. 1388),
4. die mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getretene Verordnung vom
15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1232),
5. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363),
6. die am 1. Juni 1990 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 63 des Bundesbesol-
dungsgesetzes.
Bonn, den 11 . Juni 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Verordnung
über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen
an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
(Anwärtersonderzuschlags-Verordung - AnwSZV)
§ 1 5. Anwärtern für den gehobenen und höheren Bank-
dienst, die eine abgeschlossene kaufmännische
Personenkreis
Berufsausbildung oder eine gleichwertige Tätigkeit
(1) Anwärtersonderzuschläge können gewährt werden nachgewiesen haben,
1. Anwärtern des allgemeinen Vollzugsdienstes und 6. Anwärtern für den gehobenen und höheren techni-
Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten, schen Dienst,
2. Feuerwehrmannanwärtern, 7. Anwärtern für den gehobenen Flugverkehrskontroll-
dienst,
3. Anwärtern des mittleren Gewerbeaufsichtsdienstes
und des mittleren eichtechnischen Dienstes, 8. Anwärtern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
und den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des
4. Anwärtern des mittleren Polizeivollzugsdienstes Bundes, die
a) der Länder, a) eine mit der Prüfung zum Kapitän auf großer Fahrt
b) des Bundesgrenzschutzes, die mindestens eine abgeschlossene nautische Ausbildung,
Realschule erfolgreich besucht oder einen entspre- b) den Besitz des Befähigungszeugnisses zum
chenden Bildungsstand nachgewiesen haben, Kapitän auf großer Fahrt (Patent AG oder A 6) und
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c) den Besitz eines allgemeinen Sprechfunkzeugnis- Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbe-
ses für den Seefunkdienst oder eines gültigen all- stehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und nach
gemeinen Seefunksprechzeugnisses Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als
Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 des Bundes-
nachgewiesen haben und die deshalb bevorzugt ein-
besoldungsgesetzes) in der Laufbahn (Fachrichtung) ver-
gestellt worden sind,
bleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn
9. Anwärtern für den gehobenen Post- und Fernmelde- das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahn-
dienst, die den Titel eines Diplom-Betriebswirtes oder prüfung endet, in derselben Laufbahn (Fachrichtung) in ein
Diplom-Verwaltungswirtes in einem externen Hoch- neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29
schul- oder Fachhochschulstudium erworben haben Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) für mindestens
und die bis zum 30. Juni 1994 eingestellt worden sind, die gleiche Zeit eintritt.
10. Anwärtern für das Lehramt des höheren Dienstes an
beruflichen Schulen mit mindestens einem berufsbe- §4
zogenen Fach in den Berufsfeldern Wirtschaft und
Verwaltung, Metalltechnik, Bautechnik, Elektrotech- Rückzahlung
nik, Maschinentechnik, Drucktechnik oder Holztech- (1) Werden die in § 3 genannten Auflagen aus Gründen,
nik, die bis zum 30. Juni 1994 eingestellt worden sind. die der Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der An-
(2) Anwärtersonderzuschläge können ferner Anwärtern wärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der
des höheren Auswärtigen Dienstes gewährt werden, die Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Be-
stehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um
1. die Befähigung zum Richteramt haben, jeweils ein Fünftel.
2. neben einer abgeschlossenen Hochschulausbildung (2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung bestimmte Stelle kann aus Billigkeitsgründen von der
oder eine gleichwertige Tätigkeit nachgewiesen haben, Rückforderung ganz oder teilweise absehen.
3. die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren
Dienstes mit einem durch Prüfung abgeschlossenen
Vorbereitungsdienst erworben haben. §5
(3) Anwärtersonderzuschläge dürfen in den in den Sonderregelung
Absätzen 1 und 2 genannten Fällen nur gezahlt werden,
Die Straßen- und Flußmeisteranwärter des mittleren
wenn ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern
Dienstes in Baden-Württemberg und Bayern können einen
besteht.
Anwärtersonderzuschlag erhalten. Er beträgt fünfund-
§2 dreißig vom Hundert des für Anwärter vor Vollendung des
26. Lebensjahres festgesetzten Anwärtergrundbetrages.
Höhe des Anwärtersonderzuschlages Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend.
Der Anwärtersonderzuschlag beträgt:
1. für Anwärter nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 fünfunddreißig
§6
vom Hundert,
(Besitzstandswahrung)
2. für Anwärter nach § 1 Abs . 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und
3 fünfzig vom Hundert,
3. für Anwärter nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 hundert vom Hundert §7
des vor Vollendung des 26. Lebensjahres zustehenden Berlin-Klausel
Anwärtergrundbetrages, jedoch nicht mehr als nach § 63
Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässig. Diese Verordung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungs-
gesetzes in Verbindung mit§ 82 des Bundesbesoldungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
§3
Auflagen
Der Anwärtersonderzuschlag wird mit der Auflage
§8
gewährt, daß der Anwärter nicht vor dem Abschluß des (Inkrafttreten)
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1035
Verordnung
über die Einführung der Anzeigepflicht
für die Haemorrhagische Krankheit der Hauskaninchen
Vom 12. Juni 1990
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) verordnet
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
Die Haemorrhagische Krankheit der Hauskaninchen unterliegt der Anzeige-
pflicht im Sinne des § 9 des Tierseuchengesetzes.
§2
In § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Hasen-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 969), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225) geändert worden ist,
werden nach den Worten „aus europäischen Ländern" die Worte ,,- ausgenom-
men aus Bulgarien, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der
Schweiz, Spanien, der Tschechoslowakei und der UdSSR-" eingefügt.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land
Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; § 1 tritt jedoch
am 1. Juli 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juni 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Sechzehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV)
Vom 12. Juni 1990
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundes- 2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Klein-
Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 siedlungsgebieten
S. 721 , 1193) verordnet die Bundesregierung nach An- 59 Dezibel (A) 49 Dezibel (A)
hörung der beteiligten Kreise:
3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
64 Dezibel (A) 54 Dezibel (A)
§ 1
4. in Gewerbegebieten
Anwendungsbereich 69 Dezibel (A) 59 Dezibel (A)
(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche
(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und
Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienen-
Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebau-
wegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und
ungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte
Schienenwege).
Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und
(2) Die Änderung ist wesentlich, wenn Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach
Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach
1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftig-
Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein keit zu beurteilen.
Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende
Gleise baulich erweitert wird oder (3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Ta~e _oder
nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der lmm1ss1ons-
2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurtei-
grenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.
lungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg
ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezi-
bel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage §3
oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht Berechnung des Beurteilungspegels
wird.
Der Beurteilungspegel ist für Straßen nach Anlage 1 und
Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurtei- für Schienenwege nach Anlage 2 zu dieser Verordnung zu
lungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg aus- berechnen. Der in Anlage 2 zur Berücksichtigung der
gehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene
am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht du~ch _ein~n Abschlag in Höhe von 5 Dezibel (A) gilt nicht für Schienen-
erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt rncht in
wege, auf denen in erheblichem Umfang Güterzüge ge-
Gewerbegebieten.
bildet oder zerlegt werden.
§2
§4
Immissionsgrenzwerte
Berlin-Klausel
(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immis-
sionsgrenzwerte nicht überschreitet:
§5
Tag Nacht
Inkrafttreten
1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Alten-
heimen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
57 Dezibel (A) 47 Dezibel (A) Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juni 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1-037
Anlage 1
(zu § 3)
Berechnung der Beurteilungspegel an Straßen
Der Beurteilungspegel Lr,T in Dezibel (A) [dB(A)] für den DaM ... Pegeländerung durch Boden- und Meteorologie-
Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) und der Beurteilungspegel Lr,N in dämpfung in Abhängigkeit von der mittleren
dB(A) für die Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) werden für einen Höhe hm nach Diagramm IV. Die mittlere Höhe
Fahrstreifen nach folgenden Gleichungen berechnet: hm ist der mittlere Abstand zwischen dem
Grund und · der Verbindungslinie zwischen
Lr,T = Lm,T( l + Dv + Ds1r0 + Dstg + DSJ. + DaM +Da+ K (1)
25
Emissions- und Immissionsort. In ebenem
Lr,N = Lm,N(25l + Dv + Ds1r0 + Dstg + DSJ. + DaM + Da + K (2) Gelände ergibt sich hm als arithmetischer Mit-
Es bedeuten: telwert der Höhen des Emissionsortes und des
Immissionsortes über Grund.
Lm,T 125) • • • Mittelungspegel in dB(A) für den Tag (6.00 bis
22.00 Uhr) nach Diagramm 1. Da ..• Pegeländerung durch topographische Gegeben-
heiten, bauliche Maßnahmen und Reflexionen.
Lm,N 125) • • • Mittelungspegel in dB(A) für die Nacht (22.00
Je nach den örtlichen Gegebenheiten sind dies
bis 6.00 Uhr) nach Diagramm 1.
insbesondere Lärmschutzwälle und-wände, Ein-
Die maßgebende stündliche Verkehrsstärke Mund der maß- schnitte, Bodenerhebungen und Abschirmung
gebende Lkw-Anteil p werden mit Hilfe der der Planung durch bauliche Anlagen. Die Pegeländerung Da
zugrundeliegenden, prognostizierten durchschnittlichen ist zu ermitteln nach den Richtlinien für den
täglichen Verkehrsstärke (DTV) nach Tabelle A berechnet, Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 -
sofern keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungs- RLS-90, Kapitel 4.0, bekanntgemacht im Ver-
ergebnisse vorliegen, die unter Berücksichtigung der Ver- kehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministers für
kehrsentwicklung im Prognosezeitraum zur Ermittlung Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
a) der maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke M (in (VkBI.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79.
Kfz/h) Die Richtlinien sind zu beziehen von der
b) des maßgebenden Lkw-Anteils p (über 2,8 t zulässiges Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Gesamtgewicht) in % am Gesamtverkehr Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10,
5000 Köln 21.
für den Zeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr als Mittel-
wert über alle Tage des Jahres herangezogen werden K ... Zuschlag für erhöhte Störwirkung von lichtzei-
können. Das Verkehrsaufkommen einer Straße ist den chengeregelten Kreuzungen und Einmündun-
beiden äußeren Fahrstreifen jeweils zur Hälfte zuzuord- gen nach Tabelle D.
nen. Die Emissionsorte sind in 0,5 m Höhe über der Mitte
dieser Fahrstreifen anzunehmen. Mit Hilfe der Gleichungen (1) und (2) werden die Beurtei-
lungspegel für lange, gerade Fahrstreifen berechnet, die
Dv ... Korrektur für unterschiedliche zulässige Höchst- auf ihrer gesamten Länge konstante Emissionen und
geschwindigkeiten in Abhängigkeit vom Lkw- unveränderte Ausbreitungsbedingungen aufweisen.
Anteil p nach Diagramm II.
Ds1ro . . . Korrektur für unterschiedliche Straßenober- Falls eine dieser Voraussetzungen nicht zutrifft, müssen
flächen nach Tabelle B. die Fahrstreifen in einzelne Abschnitte unterteilt werden,
deren einzelne Beurteilungspegel zu ermitteln sind nach
Ds,9 • • • Korrektur für Steigungen und Gefälle nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe
Tabelle C.
1990 - RLS-90, Kapitel 4.0, bekanntgemacht im Verkehrs-
Ds1. . . . Pegeländerung durch unterschiedliche Ab- blatt, Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bun-
stände s.1 zwischen dem Emissionsort (0,5 m desrepublik Deutschland (VkBI.) Nr. 7 vom 14. April 1990
über der Mitte des betrachteten Fahrstreifens) unter lfd. Nr. 79. Die Richtlinien sind zu beziehen von der
und dem maßgebenden Immissionsort ohne Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
Boden- und Meteorologiedämpfung nach Dia- Alfred-Schütte-Allee 10, 5000 Köln 21.
gramm 111. Der maßgebende Immissionsort
richtet sich nach den Umständen im Einzelfall; Die Beurteilungspegel der beiden äußeren Fahrstreifen
vor Gebäuden liegt er in Höhe der Geschoß- sind nach Diagramm V zum Gesamtbeurteilungspegel für
decke (0,2 m über der Fensteroberkante) des die Straße zusammenzufassen.
zu schützenden Raumes; bei Außenwohn-
bereichen liegt der Immissionsort 2 m über der Die Gesamtbeurteilungspegel Lr,T und Lr,N sind auf ganze
Mitte der als Außenwohnbereich genutzten dB(A) aufzurunden. Im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist erst
Fläche. die Differenz der Beurteilungspegel aufzurunden.
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Verkehrsstärke M in Kfz/h ,.
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L m,T < ) 25 bzw. L 25
m,N < ) = 37,3 + 10 • lg [M (1 + 0,082 • p)) dB (A)
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1039
Tabelle A: Maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h und maßgebende Lkw-Anteile p (über 2,8 t zul. Gesamt-
gewicht) in %
tags (6 bis 22 Uhr) nachts (22 bis 6 Uhr)
Straßengattung M p M p
Kfz/h % Kfz/h %
1 2 3 4 5
1 Bundesautobahnen 0,06 DTV 25 0,014 DTV 45
2 Bundesstraßen 0,06 DTV 20 0,011 DTV 20
3 Landes-, Kreisstraßen, Gemeindeverbindungsstraßen 0,06 DTV 20 0,008 DTV 10
4 Gemeindestraßen 0,06 DTV 10 0,011 DTV 3
Tabelle B: Korrektur Dstro in dB(A) für unterschiedliche Straßenoberflächen bei zulässigen Höchstgeschwindig-
keiten ::::: 50 km/h
Straßenoberfläche DstrO*) in dB(A)
1 2
1 nicht geriffelte Gußasphalte, Asphaltbetone oder Splittmastixasphalte 0
2 Beton oder geriffelte Gußasphalte 2
3 Pflaster mit ebener Oberfläche 3
4 Pflaster 6
*) Für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen aufgrund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen
ist, können auch andere Korrekturwerte Ds1r0 berücksichtigt werden, z.B. für offenporige Asphalte bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 60 km/h
minus 3 dB(A).
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23, 1 + 12,5 • lg ( cn
L Llcw = V Lkw )
(0 -·
D = LLkw - L Pkw (1)
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1041
Tabelle C: Korrektur Dstg in dB{A) für Steigungen und Gefälle
Steigung/Gefälle in % D519 in dB(A)
1 2
1 :::; 5 0
2 6 0,6
3 7 1,2
4 8 1,8
5 9 2,4
6 10 3,0
7 für jedes zusätzliche Prozent 0,6
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren
Tabelle D: Zuschlag K in dB(A) für erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Ein-
mündungen
Abstand des Immissionsortes vom nächsten Schnittpunkt der Achsen
Kin dB(A)
von sich kreuzenden oder zusammentreffenden Fahrstreifen
1 2
1 bis 40 m 3
2 über 40 bis 70 m 2
3 über 70 bis 100 m 1
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Diagramm III: Pegeländerung D 51 in dB{A) durch unterschiedliche
Abstände s1 zwischen dem Emissionsort (0,5 m
über der Mitte des betrachteten Fahrstreifens) und
dem maßgebenden Immissionsort
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Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1043
Diagramm IV: Pegeländerung DsM in dB(A) durch Boden- und
Meteorologiedämpfung in Abhängigkeit von
der mittleren Höhe h m
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1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Diagramm V : Gesamtbeurteilungspegel Lr,ges aus zwei
Beurteilungspegeln Lr,1 und L,,2
Schallpegelunterschied zwischen L,, 1 und L r,2 in dB (A)
0 1 2 3 4 5 6 7 8 910 15 20
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1 1 1 1 1
3 2,5 2 1,5 1 0,5 0
dB (A) zum größeren Pegel addieren
1 1
L r,ges = 10 lg {10°' · Lr, 1 + 10°' · 2
Lr, )
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1045
Anlage 2
(zu § 3)
Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen
Der Beurteilungspegel Lr,T in Dezibel (A) [dB(A)] für den Gelände ergibt sich hm als arithmetischer Mit-
Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) und der Beurteilungspegel Lr,N in telwert der Höhen des Emissionsortes und des
dB(A) für die Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) werden für ein Immissionsortes über Grund.
Gleis nach folgenden Gleichungen berechnet: Ds ... Pegeländerung durch topographische Gege-
25
Lr,T = Lm,r' > + DFz + D1,v + DFb + Dsi. + DsM + Ds + S (1) benheiten, bauliche Maßnahmen und Reflexio-
25 nen. Je nach den örtlichen Gegebenheiten sind
Lr,N = Lm,N' l + DFz + D1,v + DFb + D&L + DsM + Ds + S (2)
dies insbesondere Lärmschutzwälle und
Es bedeuten: -wände, Einschnitte, Bodenerhebungen und
Abschirmung durch bauliche Anlagen. Die
Lm,T(25) ... Mittelungspegel in dB(A) für den Tag (6.00 bis Pegeländerung D8 ist zu ermitteln nach der
22.00 Uhr) nach Diagramm 1. Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissio-
L ,2s) nen von Schienenwegen - Ausgabe 1990 -
m,N · · · Mittelungspegel in dB(A) für die Nacht (22.00
bis 6.00 Uhr) nach Diagramm 1. Schall 03, bekanntgemacht im Amtsblatt der
Deutschen Bundesbahn Nf. 14 vom 4. April
Es sind die Züge zu Zugklassen zusammenzufassen, die 1990 unter lfd. Nr. 133. Die Richtlinie ist zu
sowohl beziehen von der Deutschen Bundesbahn,
a) nach Tabelle A derselben Fahrzeugart angehören als Drucksachenzentrale der Bundesbahndirektion
auch Karlsruhe, Stuttgarter Straße 61 a, 7500 Karls-
ruhe.
b) gleiche mittlere Zuglängen und Geschwindigkeiten und
zusätzlich s ... Korrektur um minus 5 dB(A) zur Berücksichti-
gung der geringeren Störwirkung des Schie-
c) gleichen Anteil an scheibengebremsten Fahrzeugen nenverkehrslärms.
haben.
Mit Hilfe der Gleichungen (1) und (2) werden die Beurtei-
Die Emissionsorte sind in Höhe von Schienenoberkante in
lungspegel für lange, gerade Gleise berechnet, die auf
Gleisachse anzunehmen.
ihrer gesamten Länge konstante Emissionen und unver-
Aus den für den Beurteilungszeitraum ermittelten Zugzah- änderte Ausbreitungsbedingungen aufweisen.
len ist die mittlere Zugzahl n pro Stunde für die jeweilige
Zugklasse zu bestimmen. Die für die verschiedenen Zug- Falls eine dieser Voraussetzungen nicht zutrifft, muß das
Gleis in einzelne Abschnitte unterteilt werden, deren ein-
klassen nach Diagramm I ermittelten Mittelungspegel sind
zelne Beurteilungspegel zu bestimmen sind nach der
nach Diagramm V zusammenzufassen.
Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von
DFz . . . Korrektur nach Tabelle Azur Berücksichtigung Schienenwegen - Ausgabe 1990 - Schall 03, bekanntge-
der Fahrzeugart. macht im Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 14
vom 4. April 1990 unter lfd. Nr. 133. Bei der Bestimmung
D1,v . . . Korrektur für die Zuglänge I in m und der Beurteilungspegel sind auch die- in der Richtlinie
Geschwindigkeit v in km/h nach Diagramm II. genannten Besonderheiten für Brücken, Bahnübergänge,
Sind die tatsächlichen Längen und Geschwin- Bahnhöfe usw. zu beachten. Die Richtlinie ist zu beziehen
digkeiten nicht bekannt, können I und v Tabelle B von der Deutschen Bundesbahn, Drucksachenzentrale der
entnommen werden. Bundesbahndirektion Karlsruhe, Stuttgarter Straße 61 a,
DFb . . . Korrektur nach Tabelle C zur Berücksichtigung 7500 Karlsruhe.
unterschiedlicher Fahrbahnen. Die Beurteilungspegel mehrerer Gleise sind nach Dia-
Ds.1- . . . Pegeländerung durch unterschiedliche Ab- gramm V zum Gesamtbeurteilungspegel für den Schie-
stände s..1 zwischen dem Emissionsort (Achse nenweg zusammenzufassen.
des betrachteten Gleises in Höhe der Schie- Die Gesamtbeurteilungspegel Lr,T und Lr,N sind auf ganze
nenoberkante) und dem maßgebenden Immis- dB(A) aufzurunden. Im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist erst
sionsort ohne Boden- und Meteorologiedämp- die Differenz des Beurteilungspegels aufzurunden.
fung nach Diagramm III. Der maßgebende
Immissionsort richtet sich nach den Um- Für die Berechnung des Beurteilungspegels des Lärms,
ständen im Einzelfall; vor Gebäuden liegt er in der von Schienenwegen ausgeht, auf denen in erheb-
Höhe der Geschoßdecke (0,2 m über der Fen- lichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden,
steroberkante) des zu schützenden Raumes; sind die anerkannten Berechnungsverfahren anzuwenden,
bei Außenwohnbereichen liegt der Immissions- welche die Besonderheiten der Lärmquellenverteilung und
ort 2 m über der Mitte der als Außenwohn- der Lärmausbreitungsbedingungen solcher Anlagen be-
bereich genutzten Fläche. rücksichtigen. Das Berechnungsverfahren ergibt sich aus
der Richtlinie für schalltechnische Untersuchungen bei der
DsM . . . Pegeländerung durch Boden- und Meteorolo- Planung von Rangier- und Umschlagbahnhöfen - Aus-
giedämpfung in Abhängigkeit von der mittleren gabe 1990 - Akustik 04, bekanntgemacht im Amtsblatt der
Höhe hm nach Diagramm IV. Die mittlere Höhe Deutschen Bundesbahn Nr. 14 vom 4. April 1990 unter lfd.
hm ist der mittlere Abstand zwischen dem Nr. 134. Die Richtlinie ist zu beziehen von der Deutschen
Grund und der Verbindungslinie zwischen Bundesbahn, Drucksachenzentrale der Bundesbahndirek-
Emissions- und Immissionsort. In ebenem tion Karlsruhe, Stuttgarter Straße 61 a, 7500 Karlsruhe.
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p • Anteil der Fahrzeuge mit Scheibenbremsen in %
• n ---
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des gesamten Zuges einer Zugklasse
L m, T< ) 25 bzw. L N < 25 > = 51 + 10 • lg [n • (5- 0,04 • p)] dB (A)
m,
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1047
Tabelle A: Korrektur DFz in dB(A) zur Berücksichtigung der Fahrzeugart
Fahrzeugart der Züge DFz*) in dB(A)
1 2
1 Fahrzeuge mit Radscheibenbremsen -2
2 Fahrzeuge mit zulässigen Geschwindigkeiten
v > 100 km/h mit Radabsorbern -4
3 Fahrzeuge von straßenabhängigen Bahnen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BOStrab **)
(Straßenbahn-/Stadtbahnfahrzeuge) 3
4 Fahrzeuge von straßenunabhängigen Zweischienenbahnen
nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BOStrab**) (U-Bahn-Fahrzeuge) 2
5 aHe anderen Fahrzeugarten 0
*) Für Fahrzeugarten, bei denen aufgrund besonderer Vorkehrungen eine weitergehende dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können die der
Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte zusätzlich zu den Korrekturwerten DFz berücksichtigt werden.
**) BOStrab: Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2648).
Tabelle B: Geschwindigkeiten, Längen und Anteile der Wagen mit Scheibenbremsen bei verschiedenen Zugarten
max. mittlere Anteil der Wagen
Geschw. v 1 ) Zuglänge 1 mit Scheibenbremsen
Zugart [km/h] [m} im Jahr
1988 2000
[%] [%]
1 2 3 4 5
1 ICE 250 420 100 100
2 EC/IC 200 340 2) 100 3 ) 100 3 )
3 IR 200 205 2 ) 100 )3
100 3 )
3
4 D/FD-Zug 160 340 2 ) 30 3 ) 100 )
5 Eilzug 140 205 )2
20 3) 30 3)
6 Nahverkehrszug 120 150 2 ) 20 )3
30 3)
7 S-Bahn (Triebzug) 120 130 4 ) 100 100
8 S-Bahn Berlin 100 70 )5
100 100
9 S-Bahn Hamburg 100 130 )4
100 100
10 S-Bahn Rhein-Ruhr 120 120 6 ) 100 3 ) 100 3 )
11 Güterzug (Fernv.) 100 500 2 ) 0 0
12 Güterzug (Nahv.) 90 200 2) 0 0
13 U-Bahn 80 80 100 100
14 Straßenbahn/Stadtbahn 60 25 100 100
1
) Ist die zulässige Streckengeschwindigkeit niedriger, so ist diese anzusetzen.
2
) Die Länge einer Lok wird immer mit 20 m angenommen und ist hierin enthalten.
3
) Die hierin nicht enthaltenen Loks sind immer klotzgebremst.
4
) Als S-Bahn-Triebzüge können Kurzzüge (65m), Vollzüge (130m) und Langzüge (195m) verkehren.
5
) Als S-Bahn-Triebzüge in Berlin können 2-, 4-, 6- oder 8-Wagen-Züge verkehren. Der 2-Wagen-Zug ist 35 m lang.
6
) Als S-Bahnen können 3-, 4- oder 5-Wagen-Züge lokbespannt verkehren. Der 4-Wagen-Zug ist einschließlich Lok 120 m lang; jeder Wagen ist 25 m lang.
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Der grau unterlegte Teil des Diagramms ist nicht für Züge des
Fernverkehrs anzuwenden, dessen niedrigste Geschwindigkeit
mit 50 km/h eingesetzt wird.
2
D 1,v = 10 • lg (1 •v ) - 60 dB (A)
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1049
Tabelle C: Korrektur DFb in dB(A) zur Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrbahnen
Fahrbahnart DFb *) in dB(A)
1 2
1 Gleiskörper mit Raseneindeckung -2
2 Schotterbett, Holzschwelle 0
3 Schotterbett, Betonschwelle 2
4 Nicht absorbierende feste Fahrbahn und in Straßenfahrbahnen eingebettete Gleise 5
*) Für Fahrbahnen, bei denen aufgrund besonderer Vorkehrungen eine weitergehende dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können die der
Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte zusätzlich zu den Korrekturwerten DFb berücksichtigt werden.
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Diagramm III: Pegeländerung D 51 in dB(A) durch unterschiedliche
Abstände s1 zwischen dem Emissionsort {Achse
des betrachteten Gleises in Höhe der Schienenober-
kante) und dem maßgebenden Immissionsort
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Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1051
Diagramm IV: Pegeländerung DaM in dB(A) durch Boden- und
Meteorologiedämpfung in Abhängigkeit von
der mittleren Höhe h m
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1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Diagramm V : Gesamtbeurteilungspegel Lr,ges aus zwei
Beurteilungspegeln Lr,1 und Lr,2
Schallpegelunterschied zwischen Lr, 1 und L r,2 in dB (A)
0 1 2 3 4 5 6 7 8 910 15 20
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1 1 1 1 1
3 2,5 2 1,5 1 0,5 0
dB (A) zum größeren Pegel addieren
1 1
Lr,ges = 10 lg (10°' ·L,, 1 + 10°' 2
·L,, )
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1053
Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Vom 13. Juni 1990
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe b und Nr. 5, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2
und des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft sowie
auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:
Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1123), wird wie folgt geändert:
1. In§ 2 Abs. 3 wird Nummer 5 gestrichen; die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.
2. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Für fruchtsafthaltige Erfrischungsgetränke, Limonaden und Brausen, ausgenommen Erzeugnisse,. die klar
und kohlensäurehaltig sind, und für entalkoholisierten Wein wird Dimethyldicarbonat als Zusatzstoff zugelassen.
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Satz 1 genannten Getränke dürfen nicht mehr als
250 Milligramm Dimethyldicarbonat je Liter zugesetzt werden. Bei der Abgabe an den Verbraucher darf Dimethyl-
dicarbonat im Getränk nicht mehr nachweisbar sein."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Nr. 2 bis 6" durch die Worte „Nr. 2 bis 18" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Nr. 1 bis 6" durch die Worte „Nr. 1 bis 18" ersetzt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die durch Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffe dürfen Lebensmitteln der Anlage 6 Liste B Nr. 12 höchstens
in einer Menge zugesetzt werden, die ausreicht, um den Farbton dieser Lebensmittel dem natürlichen Farbton
anzunähern; den übrigen Lebensmitteln dürfen sie nicht in einer Menge zugesetzt werden, die geeignet ist, einen
Farbton zu erzielen, der der allgemeinen Verkehrsauffassung widerspricht. Der Gehalt an den in Anlage 6 Liste A
Nr. 4 und 5 aufgeführten Zusatzstoffen darf die dort in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten."
d) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
4. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
,,§ 6a
Süßstoffe
(1) Die in Anlage 7 Liste A aufgeführten Süßstoffe werden zur Herstellung von
1. in Anlage 7 Liste B genannten Lebensmitteln und
2. Tafelsüßen
zugelassen.
(2) Der Gehalt an diesen Süßstoffen darf in den in Anlage 7 Liste B genannten Lebensmitteln die dort
festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten."
5. In § 7 Abs. 1 Satz 3 werden der Punkt gestrichen und folgende Worte angefügt:
,,und von Tafelsüßen mit einem Gehalt an den in Anlage 7 Liste A aufgeführten Süßstoffen."
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Worte „Nr. 3 oder 4" durch die Worte „Nr. 2 bis 16" ersetzt.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
„6. bei Zuckerwaren, Kaugummi, Marzipan, marzipanähnlichen Erzeugnissen und Nougaterzeugnissen mit
einem Gesamtgehalt von lsomalt, Maltitsirup, Mannit, Sorbit und Xylit über 100 Gramm in einem
Kilogramm durch die Angabe „mit Zuckeraustauschstoff" unter Hinzufügen von Art und Menge der
verwendeten Stoffe, gefolgt von dem Hinweis „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken"; bei
gleichzeitiger Verwendung von D-glukosehaltigen Zuckerarten sowie bei Verwendung von Maltitsirup ist
ferner der Hinweis „für Diabetiker nicht geeignet" erforderlich,".
cc) Nach der Nummer 6 werden folgende Nummern eingefügt:
„7. bei Tafelsüßen und Lebensmitteln der Anlage 7 Liste B mit einem Gehalt an in Anlage 7 Liste A
aufgeführten Süßstoffen durch die Angabe „mit Süßstoff" oder „mit Süßstoffen", gefolgt von den
Bezeichnungen der jeweils verwendeten Süßstoffe entsprechend Anlage 7 Liste A Spalte 4,
8. bei Tafelsüßen mit einem Gehalt an den in Anlage 7 Liste A aufgeführten Süßstoffen zusätzlich durch die
Angabe der Menge Zucker in Gramm oder Kilogramm, die der Süßkraft des Inhalts der Packung oder
des Behältnisses, bei Tabletten der Süßkraft der einzelnen Tablette, entspricht; bei gleichzeitiger
Verwendung von D-glukosehaltigen Zuckerarten und Maltodextrinen ist ferner der Hinweis „für Diabetiker
nicht geeignet" erforderlich; diese Angabe ist nicht erforderlich bei Verwendung von Laktose als
Trägerstoff, sofern die Tafelsüße eine mindestens zwanzigfache Süßkraft im Verhältnis zu Zucker
aufweist und bei Verwendung von Maltodextrinen, sofern der Anteil am verzehrfertigen Lebensmittel
nicht mehr als zwei Hundertteile beträgt,
9. bei Tafelsüßen und Lebensmitteln der Anlage 7 Liste B Nr. 1 bis 3, Nr. 5 und Nr. 12 mit einem Gehalt an
Aspartam zusätzlich durch einen Hinweis darauf, daß das Erzeugnis Phenylalanin enthält,
10. bei Tafelsüßen mit einem Gehalt an Aspartam zusätzlich durch einen Hinweis darauf, daß das Erzeugnis
nicht zum Backen und Kochen geeignet ist,".
dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:
„bei den Angaben nach Absatz 1 Nr. 8 bis 1O ist eine Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nicht
erforderlich."
bb) Im letzten Satz werden die Worte „können die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 entfallen" durch die Worte
,,Können die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 7 entfallen" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
,,(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1 . entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 Dimethyldicarbonat über die dort genannte Höchstmenge hinaus zusetzt oder
2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 fruchtsafthaltige Erfrischungsgetränke, Limonaden, Brausen oder entalkoholisierte
Weine, in denen Dimethyldicarbonat nachweisbar ist, gewerbsmäßig an Verbraucher abgibt."
b) In Absatz 2 werden die Worte „oder § 6 Abs. 3" durch die Worte ,, , § 6 Abs. 3 oder§ 6a Abs. 2" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Worte „ 1 bis 3" durch die Worte „2 oder 3" ersetzt.
8. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Übergangsregelung
Bis zum 31. Dezember 1991 dürfen nach Maßgabe der bis zum 20. Juni 1990 geltenden Vorschriften dieser
Verordnung Zusatzstoffe noch verwendet und damit hergestellte Lebensmittel noch in den Verkehr gebracht
werden."
9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „Backtriebmittel" werden bei der Position „Hirschhornsalz" in Spalte 4 die Worte „bestimmt nach der
Methode W. Sturm und H. Thaler" durch das Wort „berechnet" ersetzt.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1055
b) Im Abschnitt „Dickungsmittel" werden
aa) bei der Position „Pektin" in Spalte 2 der Buchstabe „a" gestrichen,
bb) bei der Position „amidiertes Pektin" in Spalte 2 der Buchstabe „b" gestrichen,
cc) bei der letzten Gruppe von Positionen in Spalte 2 jeweils die EWG-Nummern durch einen Gedankenstrich
ersetzt sowie in Spalte 3 nach dem Wort „Fertiggerichte" die Worte „und fertige Teilgerichte" und· nach dem
Wort „Desserts," die Worte „Zuckerüberzüge von Dragees," eingefügt.
c) Im Abschnitt „Emulgatoren" werden
aa) bei der ersten Gruppe von Positionen in Spalte 3 das Wort „Weizenkleingebäck" durch das Wort „Klein-
gebäck" ersetzt,
bb) nach der Position „Natrium-, Kalium- oder Calciumverbindungen der Speisefettsäuren" folgende Position
eingefügt:
2 3 4
„Zuckerglyceride E 474 für emulgierte Aperitifs 5 g in 1 1 des Erzeugnisses" .
ohne Alkohol
d) Im Abschnitt „Geschmacksbeeinflussende Stoffe" wird die auf die Position „Kaliumglutamat" folgende Position
,,Glycin" wie folgt gefaßt:
2 3 4
„Glycin
} für Süßstofftabletten".
L-Leucin
e) Der Abschnitt „Süßstoffe" wird mit allen zugehörigen Angaben gestrichen.
f) Im Abschnitt „Trennmittel" werden
aa) die Position „Holzstreumehl von naturbelassenen Fichten-, Tannen-, Buchen- oder Ahornholz, ausge-
nommen das beim Schleifen dieser Hölzer anfallende Produkt" mit allen Angaben gestrichen,
bb) vor der Position „Magnesiumoxid" folgende Position eingefügt:
2 3 4
„Thermooxidiertes Sojaöl für Backwaren",
cc) die Position „Stearinsäure, Calciumstearat, Magnesiumstearat" wie folgt gefaßt:
2 3 4
„Natrium-, Kalium- oder E 470 - für Backtriebmittel - 0,5 g auf 1kg
Calciumverbindungen - für Pflanzenfaser- jeweils
der Speisefettsäuren und Süßwarenkomprimate einzeln
l-6gauf1kg
- für Süßstofftabletten • oder
- für Würfelzucker insge-
- 20 g auf 1 kg samt",
Magnesiumstearat 572 - für Zwiebel- und
Knoblauchgranulate
- für Kaugummi
- für Dekorzucker
dd) bei der Position „Talcum" in Spalte 3 die Worte „Hart- und Weichkaramellen" durch das Wort „Zuckerwaren"
ersetzt,
ee) nach der Position „Talcum" folgende Positionen eingefügt:
2 3 4
„Kolloide Kieselsäure 551 } für Pflanzenfaser-
Calciumsilikate 552 und Süßwarenkomprimate
Carboximethylcellulose E 466 für Süßstofftabletten".
g) Im Abschnitt „Überzugsmittel" werden in Spalte 3 nach den Worten „für Zuckerwaren" die Worte „und
Kaugummi" angefügt.
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
h) Nach dem Abschnitt „Überzugsmittel" wird folgender Abschnitt eingefügt:
2 3 4
„ Kaumasse-Grundstoffe
Bienenwachs 901
Butadien-Styrol-Copolymerisate
Candelillawachs 902
Carnaubawachs 903
Glycerinacetate
Gutta
lsobutylen-lsopren-
Copolymerisate
Kautschuk
Mastix
Mikrokristalline Wachse 907
für Kaugummi".
Kolophonium
Kolophonester 915
Paraffine 905
Polyethylen
Polyisobutylen
Polyvinylester der unverzweigten
Fettsäuren C2 bis C1a
Propylenglykol
Wachsester
Wollwachs 913
i) Im Abschnitt „Verschieden wirkende Stoffe" werden die Positionen „Sorbit" und „Xylit" durch folgende Positionen
ersetzt:
2 3 4
„lsomalt 100 g in 1 kg
für Lebensmittel allgemein,
Sorbit E 420 verzehrfertigem Erzeugnis,
} ausgenommen Getränke
Xylit einzeln oder insgesamt".
l
lsomalt für Zuckerwaren, Kaugummi,
Maltitsirup Marzipan, marzipanähnliche
Sorbit E 420 Erzeugnisse und Nougat-
erzeugnisse
Xylit
lsomalt für Tafelsüßen
Mannit E 421 - für Kaugummi
{ - für Hart- und
Weichkaramellen
Aluminiumoxid
Kolloide Kieselsäure 551
Calciumsilikate 552
Magnesiumsilikate 553a
Talcum 553b
Aluminiumsilikate 554
Cellulose E 460
Methylcellulose E 461 für Kaugummi
Hydroxypropylcellulose E 463
Hydroxypropylmethylcellulose E 464
Carboximethylcellulose E 466
Mono- und Diglyceride E472a
von Speisefettsäuren,
verestert mit Essigsäure
Propylenglycol
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1057
10. In Anlage 3 Liste B wird in Nummer 21 nach dem Wort „Milcherzeugnissen" das Wort ,, , Milchreis" eingefügt.
11. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Liste A wird nach der Position „Calciumhydrogensulfit" folgende Position angefügt:
Stoff EWG-Nummer
„Kaliumhydrogensulfit E 228".
b) Liste B wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
Lebensmittel Höchstmenge
„d) Bananen, Carambola, Guaven, Kumquat, Mangos, Melonen, Papayas 500".
Tangerinen, Zitronen
bb) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Pastinaken," das Wort „Ingwer," eingefügt.
cc) Folgende neue Nummer 25 wird eingefügt:
Lebensmittel Höchstmenge
„25. Krebstiere
a) ungekocht 100 1)
1
b) gekocht 30 )".
dd) Die bisherige Nummer 25 wird Nummer 26; in ihr werden die Worte „ 1 bis 24" durch die Worte „ 1 bis 25"
ersetzt.
ee) Folgende Fußnote wird angefügt:
1
,, ) Die Höchstmenge bezieht sich auf den eßbaren Anteil."
12. In Anlage 6 erhalten die Listen A und 8 folgende Fassung:
„Liste A
Farbstoffe
Stoff EWG- Colour- Verwendungszweck
Nummer Index-Nr.
1 2 3 4
1. Lactoflavin E 101 -
(Riboflavin) für Lebensmittel allgemein
beta-Carotin E 160a 75130
2. Riboflavin-5' -phosphat 101 a -
alpha-Carotin für Lebensmittel allgemein
E 160a 75130
gamma-Carotin
3. Zuckerkulör E 150 - für Lebensmittel allgemein, ausge-
nommen Brot und Kleingebäck sowie
Lebensmittel, aus deren Verkehrs-
bezeichnung hervorgeht, daß sie mit
Malz, Karamel, Kakao, Schokolade,
Kaffee oder Tee hergestellt sind und
sofern hierdurch der Anschein einer
besseren als der tatsächlichen
Beschaffenheit erweckt wird
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Stoff
EWG- Colour-
Verwendungszweck
Nummer Index-Nr.
1 2 3 4
4. Canthaxanthin E 161 g - - für Kuchenverzierungen in einer
Menge von höchstens 50 mg auf 1 kg
- für kandierte Früchte in einer Menge
von höchstens 50 mg auf 1 kg
5. Erythrosin E 127 45430 - für Mischobstkonserven mit Kirsch-
anteil, Cocktailkirschen und kandierte
Kirschen, jeweils in einer Menge von
höchstens 150 mg auf 1 kg Kirsch-
anteil
6. Kurkumin E 100 75300 für die in Liste B Nr. 1 bis 7 und 11
Chinolingelb genannten Lebensmittel
E 104 47005
7. Gelborange S E 110 15985 für die in Liste B Nr. 1, 3 bis 7, 11 und 12
genannten Lebensmittel
8. Tartrazin E 102 19140 für die in Liste B Nr. 7 genannten
Lebensmittel
9. Bixin, Norbixin E 160b 75120
(Annatto, Orlean)
Capsanthin, Capsorubin E 160c -
Lycopin E 160d 75125
beta-Apo-8' -Carotinal E 160e 40820
beta-Apo-8' -Carotinsäure- E 160f 40825 für die in Liste B Nr. 1 bis 9 und 11
ethylester genannten Lebensmittel;
Xanthophylle E 161 40850 bei Nr. 8 und Nr. 9 jedoch nur E 160 b
Flavoxanthin E 161 a -
Lutein E 161 b -
Kryptoxanthin E 161 C -
Rubixanthin E 161 d 75135
Violaxanthin E 161 e -
Rhodoxanthin E 161 f -
10. Echtes Karmin E 120 75470
(Karminsäure, Cochenille)
Azorubin E 122 14720 für die in Liste B Nr. 1 bis 7 und 1O bis 12
Cochenillerot A E 124 16255 genannten Lebensmittel;
(Ponceau 4 R) bei Nr. 10 jedoch nur E 124
Beetenrot, Betanin E 162 -
Anthocyane E 163 -
11. Amaranth E 123 16185 für die in Liste B Nr. 3, 4, 6, 7 und 11
genannten Lebensmittel
12. Patentblau V E 131 42051 für die in Liste B Nr. 1 bis 7 und 11
Indigotin 1 E 132 73015 genannten Lebensmittel
(Indigo-Karmin)
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1059
Stoff
EWG- Colour- Verwendungszweck
Nummer Index-Nr.
1 2 3 4
13. Chlorophylle E 140 75810 für die in Liste B Nr. 2 bis 7 und 11
Kupferverbindungen E 141 75810 genannten Lebensmittel
der Chlorophylle
Brillantsäuregrün BS E 142 44090
(Lisamingrün)
14. Brillantschwarz BN E 151 28440 für die in Liste B Nr. 1 bis 5, 7 und 11
Garbo medicinalis E 153 - genannten Lebensmittel
vegetabilis
15. Titandioxid E 171 77891 für die in Liste B Nr. 3, 6 und 11
Eisenoxide und -hydroxide E 172 genannten Lebensmittel
77489 braun
77491 rot
77492 gelb
77499 schw.
16. Calciumcarbonat E 170 77220 für Oberfläche der in Liste B Nr. 3
Aluminium genannten Lebensmittel;
E 173 77000
E 175 auch für die in Nr. 7 genannten
Silber E 174 77820 Lebensmittel
Gold E 175 77480
17. Rubinpigment BK E 180 15850
(Litholrubin BK)
Stoffe der Nummern 3, 6, 7 für Überzüge von Käse
und 9 bis 14
C-Nummer
18. Methylviolett B C 2 42535
Viktoriablau R C 3 44040
Viktoriablau B C 4 44045
Acilanbrillantblau FFR C 5 42735
(Brillantwollblau FFR)
Naphtholgrün B C 7 10020
Acilanechtgrün 10 G C 8 42170
(Alkaliechtgrün 10 G)
Ceresgelb GRN 21230 zum Stempeln der Oberfläche von
C 9
Lebensmitteln und ihren Verpackungs-
Ceresrot G C 10 12150 mitteln sowie zum Färben und Bemalen
Sudanblau II C 11 - der Schale von Eiern
Ultramarin C 12 77007
Phthalocyaninblau C 13 74100
74140
74160
Phthalocyaningrün C 14 74260
Echtsäureviolett R C 17 45190
Stoffe der Nummern 2
bis 17
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Liste B
(Zu Liste A Nr. 6 bis 16)
Nr. Lebensmittel
Seelachs (Lachsersatz), Fischrogenerzeugnisse ausgenommen geräucherter Rogen
2 Künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen
3 Zuckerüberzüge und Zuckerwaren; ausgenommen sind Lakritz sowie Waren, aus deren Verkehrs-
bezeichnung hervorgeht, daß sie mit Milch, Butter, Honig, Ei, Malz, Karamel, Kakao, Schokolade oder
Kaffee zubereitet sind, wenn durch die Färbung der Anschein eines höheren Gehaltes an diesen Zutaten
erweckt wird;
Marzipan, marzipanähnliche Erzeugnisse aus anderen Ölsamen als Mandeln;
fetthaltige Füllungen von Feinen Backwaren, ausgenommen die mit Ei, Malz, Karamel, Kakao, Schoko-
lade oder Kaffee hergestellten Erzeugnisse
4 Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grütze, süße Suppen und süße Soßen, ausgenommen die
mit Kakao, Schokolade, Kaffee, Ei oder Karamel hergestellten Erzeugnisse
5 Kunstspeiseeis, lnvertzuckercreme
6 Kandierte Früchte und Fruchtteile, ausgenommen Zitronat und Orangeat, Cocktailkirschen
7 Fruchtaromaliköre, Kräuter-, Emulsions-Kräuter- und Gewürzliköre, Kräuter- und Gewürzbranntweine
8 Margarine, Halbfettmargarine
9 Schnittkäse, halbfester Schnittkäse und Chesterkäse, auch als Ausgangsstoffe für die Herstellung von
Schmelzkäse und Käsezubereitungen
10 brennwertverminderte Konfitüren
11 Kapseln auf Gelatinebasis
12 Erdbeer-, Himbeer- und Kirschkonserven, Garnelen (Krabben), jeweils in luftdicht verschlossenen
Behältnissen".
13. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 7 angefügt:
„Anlage7
(zu§ 6a und§ 8 Abs. 1 Nr. 7)
ListeA
Süßstoffe
Kenn-
Stoff
EWG- Kenntlichmachung
Nummer Nummer
1 2 3 4
1 Benzoesäuresulfimid -
Benzoesäuresulfimid-Natrium - ,,Saccharin"
Benzoesäuresulfimid-Kalium -
Benzoesäuresulfimid-Calcium -
2 Cyclohexylsulfaminsäure -
Natriumcyclamat - ,,Cyclamat"
Calciumcyclamat -
3 Aspartam - ,,Aspartam"
4 Acesulfam-Kalium - ,,Acesulfam"
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1061
Liste B
Lebensmittel, denen Süßstoffe zugesetzt werden dürfen
Höchstmengen an Süßstoffen
Lebensmittel in Milligramm 1)
Kenn-Nummer der Liste A
2 3 4
1. Brennwertverminderte Erfrischungsgetränke einschließlich tee-
extrakthaltige Getränke und Getränke mit Extrakten aus tee-
ähnlichen Erzeugnissen, Lebensmittel zur Herstellung dieser
Getränke 100 400 600 350
2. Kaugummi ohne Zusatz von Mono- und Disacchariden sowie
Maltodextrinen 2) 1000 4000 3000
3. Süße Suppen und süße Soßen, Puddinge und verwandte
Erzeugnisse, Geleespeisen, Cremespeisen, Rote Grütze und
verwandte Erzeugnisse, jeweils brennwertvermindert oder
ohne Zusatz von Mono- und Disacchariden sowie Malto-
dextrinen ) 2
1000 500
4. Brennwertverminderte Erzeugnisse, unter überwiegender Ver-
wendung von Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt
a) mit Fruchtzubereitungen 600 400
b) mit anderen Zubereitungen als Fruchtzubereitungen 1200 400
5. Zuckerwaren, Marzipan, marzipanähnliche Erzeugnisse und
Nougaterzeugnisse, jeweils ohne Zusatz von Mono- und
Disacchariden sowie Maltodextrinen 2) 2000 600
6. Eßoblaten 1000 2000
7. Feinkostsalate ausgenommen Fischsalate 250 400 500
8. Fischsalate, Fischmarinaden, marinierte Brat- und Koch-
fischwaren, Anchosen, Fischerzeugnisse in Gelee, Fisch-
dauerkonserven 400 350 600
9. Mayonnaisen, Salatsoßen, Relishes, Meerrettich 200 300 400
10. Speisesenf, Würzsoßen 350 500 600
11. Gemüse-Sauerkonserven 250 400
12. Obstkonserven ohne Zusatz von Mono- und Disacchariden
sowie Maltodextrinen ) 2
1000 1000
1) Die Höchstmengen beziehen sich
a) in den Fällen der Nummer 1 auf 1 1, der Nummern 3 und 4 auf 1 kg des verzehrfertigen Lebensmittels,
b) in den Fällen der Nummern 2 und 5 bis 12 auf 1 kg des angegebenen Lebensmittels.
Sie werden bei Kenn-Nummer 1 der Liste A als Benzoesäuresulfimid, bei Kenn-Nummer 2 als Cyclohexylsulfaminsäure und bei Kenn-Nummer 4
als 6-Methyl-1.2.3-oxathiazin-4(3H)on-2,2-dioxid berechnet.
2) Ein Zusatz von Maltodextrinen als Trägerstoff bleibt unberücksichtigt, sofern der Anteil am verzehrfertigen Lebensmittel nicht mehr als zwei
Hundertteile beträgt."
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1S. 897), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
19. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1123), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Nummer 12 gestrichen.
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „der Arbeitsstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 144)" durch die Worte „der Gefahrstoffverordnung" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Liste 2 Spalten 4 und 5" durch „Liste 1O Spalte 4" ersetzt.
3. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
Übergangsregelung
Bis zum 31. Dezember 1991 dürfen nach Maßgabe der bis zum 20. Juni 1990 geltenden Vorschriften Zusatzstoffe,
die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, noch in den Verkehr
gebracht und verwendet sowie damit hergestellte Lebensmittel noch in den Verkehr gebracht werden."
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Liste 1 werden
aa) bei der Position „ 101 a" in Spalte 2 die Verkehrsbezeichnung in „Riboflavin-5' -phosphat" berichtigt,
bb) bei der Position „E 122" in Spalte 5 der für Nebenfarbstoffe angegebene Wert von „max 0, 1 % " durch
,,max 1,0 % " ersetzt.
b) Liste 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „E 227" wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5 6
„E 228 Kalium- KHSO 3 , G: min 28% Chlorid max 0,1 %
hydrogensulfit wäßrige Lösung, KHSO 3 , Natrium max 1 %
Kaliumbisulfit entspricht des SO2-Gehaltes
min 15% Selen max 10mg/kg
SO2 des SO2-Gehaltes".
bb) Die Positionen „E 280" bis „E 283" werden mit allen Angaben gestrichen.
cc) Folgende Position wird angefügt:
1 2 3 4 5 6
,,- Dimethyl- C4H5Os A: klare Flüssig-
dicarbonat Dimethylpyro- keit von ester-
carbonat, artigem Geruch
Pyrokohlensäure- G: min99,8%
dimethylester, DMDC
DMDC FP: 17 °C
KP: 172 °C unter
Zersetzung ".
c) In Liste 4 wird nach der Position „E 472 f" folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5 6
„E474 Zuckerglyceride Umsetzungs- A: Weiche, gel- Freie Fettsäuren max3%
produkte artige Fettstoffe Freie Saccharose max5%
von Saccharose oder weiße bis Sulfatasche max2%
mit Speisefetten weißliche Pulver Dimethylformamid max 1 mg/kg
oder-ölen G: Saccharosefett- Methanol,
säureester Cyclohexan und
40-60% lsobutanol max 10mg/kg
Gesamtglyceride Isopropanol und
40-60% Ethylacetat max 350mg/kg".
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1063
d) In Liste 5 werden
aa) bei den Positionen „E 440a" und „E 440b" in Spalte 1 der Buchstabe „a" und der Buchstabe „b" gestrichen,
bb) nach der Position „E 461" folgende Positionen eingefügt:
1 2 3 4 5 6
„E463 Hydroxypropyl- Direkt aus Pflanzenfasern A: Schwach hygroskopisches, Flüchtige Anteile
cellulose stammende Cellulose, die teil- weißes bis gelbliches oder max10%
weise mit Hydroxypropyl- leicht grau gefärbtes, (105 °Cbiszur
gruppen verethert ist. Poly- gekörntes oder faseriges Gewichtskonstanz)
mere von substituierten Pulver Sulfatasche
Anhydroglukoseeinheiten der G: Hydroxypropoxylgruppen max0,5%
allgemeinen Formel (-OCH2CHOHCHa) (800 ± 25 °C)
CsH1OsR3 max 4,6 pro Anhydro-
R=-H glucoseeinheit
- CH2CHOHCH3 pH (1 %ig): 5 bis 8
-CH 2CHO-
(CH2CHOHCH3)CH3
- CH2CHO[CH 2CHO-
(CH2CHOHCH3)CHa]-
CH3
Molekulargewicht
ca. 30 000 bis 1 000 000
E464 Hydroxypropyl- Direkt aus Pflanzenfasern A: Schwach hygroskopisches, Flüchtige Anteile
methylcellulose stammende Cellulose, die teil- weißes bis gelbliches oder max10%
weise mit Methylgruppen ver- leicht grau gefärbtes, (105 °C bis zur
ethert ist, mit einer kleinen gekörntes oder faseriges Gewichtskonstanz)
Menge angeetherter Hydroxy- Pulver Sulfatasche
propylgruppen. Polymere von G: Methoxylgruppen max1,5%
substituierten Anhydro- (-OCH3) bei Erzeugnissen
glukoseeinheiten der 19% bis30%, über50cp,
allgemeinen Formel Hydroxypropoxylgruppen max30%
CsH1OsR3 (-OCH 2CHOHCH 3) bei Erzeugnissen
R=-H 3-12% i. T. unter50cp
-CHa pH (1 %ig): 5 bis 8 (800 ± 25 °C)".
- CH 2CHOHCH 3
-CH 2CHO-
(CH2CHOHCH 3)CH3
- CH2CHO[CH2CHO-
(CH2CHOHCH3)CH3)-
CH3
Molekulargewicht
ca. 13 000 bis 200 000
e) In Liste 6 wird bei der Position „Calciumdiphosphat" in Spalte 1 der Gedankenstrich durch die Nummer „540"
ersetzt.
f) Liste 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „904" wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5 6
"
- Thermooxidier- H: Durch Ein- A: gelbbraune, Verseifungszahl max 220
tesSojaöl blasen von Luft zähe Öle Säurezahl max 6
in Speiseöle bei Oxidierte Fettsäuren Hydroxylzahl 30-70".
max250°C max30%
bb) Die Position „Gummen" wird in den Spalten 2 und 3 wie folgt gefaßt:
1 2 3 4 5 6
„Gutta Gereinigte
Pflanzenexsudate
(Gummen),
vorwiegend von
Chicle-Arten".
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
cc) Bei der Position „Kautschuk" wird Spalte 3 wie folgt gefaßt:
1 2 3 4 5 6
„Gereinigte
Pflanzenexsudate,
vorwiegend von
Hevea brasiliensis".
dd) Die Positionen „Dammar-Harz", ,,Myrrhe", ,,Olibanum", ,,Perubalsam", ,,Tolubalsam" und „Holzstreumehl"
werden mit allen Angaben gestrichen.
ee) Bei der Position 913 wird in Spalte 2 das Wort „Wollfett" durch das Wort „Wollwachs" ersetzt.
ff) Die Positionen „Cumaron-lndenharz", ,,Glycerin und Pentaerythritester der Harzsäuren des Kolophoniums"
und „Glycerin- und Pentaerythritester der Harzsäuren des hydrierten Kolophoniums" werden wie folgt gefaßt:
1 2 3 4 5 6
,,- Cumaron- } Wäßriger Auszug nach@:
Inden-Harz - Bor max 2 mg/kg } Kaubase
- Fluor max 3 mg/kg
915 Kolophonester Glycerin-, Methyl- - Frei von technisch vermeidbaren
und Pentaerythrit- Resten monomerer Ausgangs-
esterdes stoffe und von zugesetzten extra-
Kolophoniums, hierbaren Fabrikationsstoffen
auch hydriert oder sowie von Chinon, Hydrochinon
polymerisiert, und Formaldehyd".
gg) Die Positionen „ 1,2-Propandiol-Adipinsäureester", ,,Polyvinylethylether" und „Polyvinylisobutylether" werden
mit allen Angaben gestrichen.
g) In Liste 9 werden eingefügt:
aa) nach der Position „Saccharin-Calcium" die Positionen:
1 2 3 4 5 6
"
- Acesulfam-K C4H4KNO4S, A: weiße Kristall- Trocknungs- Acesul-
Kaliumsalz des pulvervon verlust max1 % fam",
6-Methyl-1,2,3-oxa- intensiv süßem Fluor max30mg/kg
thiazin-4 (3H) on- Geschmack Selen max30mg/kg
2,2-dioxids, G: min99,0% i.T.
Acetosulfam-Kalium pH (1 %ig): 6,5 bis
7,5
- Aspartam C14H10N2Os A: weiße Kristall- Trocknungs-
L-Aspartyl-L-Phenyl- pulvervon verlust max4,5%
alanin-1-methyl- intensiv süßem Sulfatasche max0,2%
ester Geschmack Diketopiperazin
G: min 98,0% i.T. (5-Benzyl-3,6-
pH (1 %ig): 4 bis 6,5 dioxo-2-pipera-
[a]:si (4%ig in zinacetat) max1,5%
70%iger Ameisen-
säure): + 12,5 ° bis
+ 17,5 °
bb) nach der Position „E 420 Sorbit" die Positionen:
1 2 3 4 5 6
"
- lsomalt C12H24Ü11 · H2O A: Weiße geruch- Wasser max7,0%
Hydrierte lsomaltu- lose Kristalle (nach Karl Fischer)
lose, Mischungen von süßem Sulfatasche max 0,05 % i. T.
etwa gleicher Teile Geschmack D-Sorbit max0,5%
von a-D-Gluco- G: min98% i.T. Mannit max0,5%
pyranosyl-1,6-D- davon Reduzierende
sorbit (GPS) 43-57% GPS Zucker max 1,5% i.T.
und a-D-Gluco- 43-57% GPM (als Dextrose)
pyranosyl-1, 1-D- [a]ß0 (4 %ig in Nickel max2mg/kg
mannit-Dihydrat Wasser):
(GPM) min +91,5°
FP: 145-150 °C
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1065
1 2 3 4 5 6
- Maltitsirup Hydrierte, spezielle A: Farblose, klare, Wasser max26%
Glucosesirupe, zähe Flüssigkeit (nach Karl Fischer)
G: min70%
Trockenmasse
Hydrierter Maltose- D-Sorbit Sulfatasche max0,1 % i.T.
sirup, max8% i.T. Reduzierende
Dimere und Oligo- Maltit 50-55 % i. T. Zucker max0,3% i.T.
mere der D-Glu- Hydrierte Oligo- Nickel max 2 mg/kg".
cose, deren end- saccharide PG 3 bis
ständige Glucose- PG 6: 19-27% i.T.
moleküle zu Sorbit Höhere hydrierte
hydriert wurden Oligosaccharide
überPG 20:
max3%
[a]ß0 (7 % Trocken-
masse in Wasser):
+ 105 ° bis + 125 °
h) In Liste 10 werden
aa) bei der Position „Nitritpökelsalz" in Spalte 5 die Worte „Glühverlust" und „Nitrat" mit den dazugehörigen
Angaben gestrichen,
bb) bei der Position „Ammoniumcarbaminat" in Spalte 3 die Summenformel wie folgt berichtigt:
,,(NH4)NH2CO2, wfr",
cc) bei der Position „558 Bentonit" in Spalte 5 bei dem Grenzwert für Blei die Zahl „2" durch die Zahl „20" ersetzt.
i) In Liste 11 werden
aa) bei der Position „ 101 a" in Spalte 2 die Verkehrsbezeichnung wie folgt gefaßt:
,,Riboflavin-5' -phosphat-Natrium",
bb) bei der Position „Nicotinsäure" in Spalte 1 der Gedankenstrich durch die Nummer „375" ersetzt,
cc) bei der Position „Calciferol, Vitamin D2" das Wort „Calciferol" durch das Wort „Ergocalciferol" ersetzt,
dd) bei der Position „Adipinsäure" in Spalte 1 der Gedankenstrich durch die Nummer „355" ersetzt,
ee) bei der Position „Magnesiumorthophosphat" in Spalte 1 der Gedankenstrich durch die Nummer „343" ersetzt.
5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer@ werden
aa) nach dem Wort „Ameisensäure" die Worte „und andere oxidierbare Verunreinigungen" eingefügt und
bb) die Worte „Mai 82" durch die Worte „November 86" ersetzt.
b) In Nummer@) werden die Worte „Jan. 81" durch die Worte „Mai 85" ersetzt.
c) In Nummer@werden die Worte „Jan. 81" durch die Worte „Mai 88" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Diätverordnung
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1S. 1713), geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1123), wird wie folgt geändert:
1. In§ 16 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.
2. In § 17 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
„Davon abweichend richtet sich die Kenntlichmachung zugesetzter Vitamine nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über
vitaminisierte Lebensmittel."
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. In § 21 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Nr. 2 oder 3" ersetzt.
4. In Anlage 1 Liste A Teil I Nr. 1 werden in Spalte 4 Buchstabe b die Worte,,, für brennwertverminderte Fruchtsirupe
sowie für brennwertverminderte Fruchtzubereitungen für Erzeugnisse, die unter überwiegender Verwendung von
Milch und Milcherzeugnissen hergestellt worden sind," angefügt.
Artikel 4
Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1
S. 1709, 1751) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 sind vor den Worten „zugrunde zu legen" folgende Worte einzufügen:
,,ein Gramm lsomalt 10 kJ bzw. 2,4 kcal".
2. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel im Sinne des § 14a der Diätverordnung, die zur Verwendung als Tagesration
bestimmt sind."
Artikel 5
Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
§ 1 a der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBI. 1 S. 732), die zuletzt
durch Artikel 23 der Verordnung vom 22.Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625) geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Kaffeeverordnung
Die Kaffeeverordnung vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
10. März 1987 (BGBI. 1 S. 906), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 Nr. 4 werden nach dem Wort „Zuckerarten" die Worte „oder Honig" eingefügt.
2. In § 4 Nr. 2 wird das Wort „Zuckerarten" durch das Wort „Kandiermitteln" ersetzt.
Artikel 7
Bekanntmachung
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Zusatzstoff-Zulassungsver-
ordnung und der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung in der ab 21. Juni 1990 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen. Er kann dabei die chemischen Bezeichnungen der Stoffe der heute üblichen Nomenklatur anpassen
und EWG-Nummern nachtragen.
Artikel 8
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1067
Artikel 9
Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
1. die Kaugummi-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1972 (BGBI. 1S. 1825), zuletzt
geändert durch § 7 Abs. 5 der Verordnung vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897),
2. die Verordnung über Fleischbrühwürfel und ähnliche Erzeugnisse in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 2125-4-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 16. Mai
1975 (BGBI. 1 S. 1281).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juni 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
des Schreibens der Drei Mächte vom 8. Juni 1990 zur Aufhebung ihrer Vorbehalte
insbesondere in dem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949
in bezug auf die Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag
und ihr volles Stimmrecht im Bundestag und im Bundesrat
Vom 12. Juni 1990
Die Botschafter der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika haben
mit Schreiben vom 8. Juni 1990, das der Botschafter Frankreichs mit gleichem
Datum dem Bundeskanzler übersandt hat, ihre Vorbehalte insbesondere in dem
Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 in bezug auf die
Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und ihr volles Stimmrecht im
Bundestag und im Bundesrat aufgehoben.
Das Schreiben wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Juni 1990
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
(Übersetzung)
Bonn, den 8. Juni 1990 Bonn, le 8 juin 1990
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler, Monsieur le Chancelier,
wir möchten Ihnen mitteilen, daß die Drei Westmächte Nous souhaitons vous faire savoir que les trois Puis-
im lichte der jüngsten Entwicklungen in Deutschland sances occidentales ont reexamine certains aspects de
und in der internationalen Lage bestimmte Aspekte ihrer leurs reserves a l'egard de la loi fondamentale, a la lumiere
Vorbehalte zum Grundgesetz einer erneuten Prüfung des recentes evolutions intervenues en Allemagne et dans
unterzogen haben. la situation internationale.
Die Vorbehalte der Drei Westmächte in bezug auf die Les reserves des trois Puissances occidentales, con-
Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und das cernant les elections directes au Bundestag et le plein droit
volle Stimmrecht der Vertreter Berlins im Bundestag und de vote des representants de Berlin au Bundestag et au
im Bundesrat, die insbesondere im Genehmigungsschrei- Bundesrat, visees en particulier dans la lettre du 12 mai
ben vom 12. Mai 1949 zum Grundgesetz angesprochen 1949 approuvant la loi fondamentale, sont desormais
sind, werden hiermit aufgehoben. levees.
Die Haltung der Alliierten, ,,daß die Bindungen zwischen La position des Allies, selon laquelle «les liens entre les
den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik secteurs occidentaux de Berlin et la Republique federale
Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, d'Allemagne seront maintenus et developpes, compte tenu
wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher de ce que ces secteurs continuent de ne pas etre un
kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik element constitutif de la Republique federale d'Allemagne
Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert et de n'etre pas gouvernes par eile», demeure inchangee.
werden", bleibt unverändert.
Wir bitten Sie, Herr Bundeskanzler, die Versicherung Nous vous prions d'agreer, Monsieur le Chancelier, les
unserer ausgezeichnetsten Hochachtung zu genehmigen. assurances de notre tres haute consideration.
Für die Regierung der Französischen Republik Pour le gouvernement de la Republique Frangaise:
Serge Boidevaix Serge Boidevaix
Für die Regierung des Vereinigten Königreichs Pour le gouvernement du Royaume Uni
von Großbritannien und Nordirland de Grande-Bretagne et d'lrlande du Nord:
Sir Christopher Mallaby Sir Christopher Mallaby
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Pour le gouvernement des Etats-Unis d' Amerique:
Vernon A. Walters Vernon A. Walters
Seiner Exzellenz Son Excellence
Dr. Helmut Kohl Dr. Helmut Kohl
Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland Chancelier de la Republique federale d' Allemagne
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1069
Berichtigung
der Neufassung des Heimgesetzes
Vom 28. Mai 1990
Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 763) ist wie folgt zu be-
richtigen:
1. In § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 3 Nr. 2 ist das Wort
,,gesetzlichen" durch das Wort „gesetzten" zu ersetzen.
2. In § 10 Satz 1 ist hinter dem Wort „Antrag" das Wort
,,an" einzufügen.
3. In § 12 Satz 2 ist das Wort „Anforderungen" durch das
Wort „Anordnungen" zu ersetzen.
4. In § 16 Abs. 1 und § 20 ist nach dem Wort „für" das
Wort „die" durch das Wort „das" zu ersetzen.
Bonn, den 28. Mai 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Schminke
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 16. Juni 1990
Tag Inhalt Seite
30. 5. 90 Verordnung zu dem Abkommen vom 25. Januar 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Durchführung des Arti-
kels 20 und des Artikels 22 Abs. 1 Buchstabenbund c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 . . . . . . . . . . 478
31. 5. 90 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 80 über die Sitze von Kraftomnibussen
sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung (Verord-
nung zur ECE-Regelung Nr. 80) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481
2. 5. 90 Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Errichtung eines ungarischen
Kultur- und Informationszentrums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
8. 5. 90 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 484
8. 5. 90 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 486
16. 5. 90 Bekanntmachung Qber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen
auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487
17. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT).................................................... 488
17. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488
18. 5. 90 Bekanntmachung der deutsch-sambischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 489
21. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO) . . 490
21. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491
23. 5. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter
und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ........................ ; . . . . 491
Die Regelung Nr. 80 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge
hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Tei II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1015
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 11. Juni 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) § 30 Abs. 3 Satz 1 gilt für das Land Berlin für die
Wahl zum 12. Deutschen Bundestag mit der Maßgabe,
Artikel 1 daß sich die Reihenfolge der Landeslisten von Par-
teien, die im letzten Bundestag vertreten waren, nach
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt- der Zahl der Zweitstimmen bei der letzten Wahl zum
machungen vom 1. September 1975 (BGBI. 1S. 2325) und Abgeordnetenhaus von Berlin richtet."
4. August 1976 (BGBI. 1 S. 2133, 2799), zuletzt geändert
durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1989
(BGBI. 1 S. 1026), wird wie folgt geändert: 2. Die Anlage zum Bundeswahlgesetz in der Fassung des
Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundeswahl-
1. § 53 wird wie folgt gefaßt: gesetzes vom 20. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1149, 1776;
BGBI. 1980 1 S. 80, 541 ), zuletzt geändert durch das
,,§ 53 Achte Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Übergangsregelung für die Wahl zum vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2422), wird um die
12. Deutschen Bundestag in der Anlage zu diesem Gesetz genannten und
beschriebenen acht Wahlkreise Nummern 249 bis 256
(1) Für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag im Land Berlin ergänzt.
verringert sich die in § 1 Abs. 1 festgelegte Abgeordne-
tenzahl auf 512, die Zahl der nach § 1 Abs. 2 nach
Artikel 2
Kreiswahlvorschlägen zu wählenden Abgeordneten
auf 256. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
(2) § 27 Abs. 1 Satz 2 gilt für das Land Berlin bei
der Wahl zum 12. Deutschen Bundestag mit der Maß-
gabe, daß die Zahl der Wahlberechtigten bei der letzten Artikel 3
Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin zugrunde- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
zulegen ist. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 2)
Wahlkreis Gebiet des Wahlkreises
Nr. Name
Berlin
249 Berlin-Tiergarten - Bezirke Tiergarten, Wedding
Wedding -
Vom Bezirk Charlottenburg
Nord-Charlottenburg
das Gebiet nördlich der Spree
(übriger Bezirk s. Wkr. 253)
250 Berlin-Reinickendorf Bezirk Reinickendorf
251 Berlin-Spandau Bezirk Spandau
252 Berlin-Zehlendorf - Bezirk Zehlendorf
Steglitz
Vom Bezirk Steglitz
das Gebiet westlich der S-Bahnlinie Lichterfelde-Süd einschließlich des
Gebietes nördlich des Teltow-Kanals und östlich der S-Bahnlinie Lichter-
felde-Süd (übriger Bezirk s. Wkr. 255)
253 Berlin-Charlottenburg - Bezirk Wilmersdorf
Wilmersdorf
Vom Bezirk Charlottenburg
das Gebiet südlich der Spree
(übriger Bezirk s. Wkr. 249)
254 Berlin-Kreuzberg - Bezirke Kreuzberg, Schöneberg
Schöneberg
255 Berlin-Tempelhof - Bezirk Tempelhof
Südost-Steglitz
Vom Bezirk Steglitz
das Gebiet östlich der S-Bahnlinie Lichterfelde-Süd und südlich des
Teltow-Kanals
(übriger Bezirk s. Wkr. 252)
256 Berlin-Neukölln Bezirk Neukölln
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1017
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Vergütung
für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Vom 8. Juni 1990
Auf Grund des § 50 a des Bundesbesoldungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989
(BGBI. 1 S. 261) verordnet der Bundesminister des Innern
im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Vertei-
digung und dem Bundesminister der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit
besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBI. 1
S. 1075) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. eine Freistellung vom Dienst dafür nicht gewährt
werden kann und"
2. Im § 2 werden die Beträge „ 15,00 DM" geändert in
,,25,00 DM" und „30,00 DM" geändert in „50,00 DM".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1990 in
Kraft.
Bonn, den 8. Juni 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den erhöhten Wehrsold
für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Vom 8. Juni 1990
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978
(BGBI. 1 S. 265) in Verbindung mit der hierzu erlassenen
Anlage, die durch das Gesetz zur Änderung besoldungs-
und wehrsoldrechtlicher Vorschriften vom 21. Februar
1989 (BGBI. 1 S. 240) geändert worden ist, verordnet der
Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister
der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über den erhöhten Wehrsold für Solda-
ten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989
(BGBI. 1 S. 1076) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. eine Freistellung vom Dienst dafür nicht gewährt
werden kann und"
2. Im § 2 werden die Beträge „6,00 DM" geändert in
,, 12,00 DM" und „11,00 DM" geändert in „22,00 DM".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 1990 in
Kraft.
Bonn, den 8. Juni 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1019
Dreiundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über verschreibungspflichtige Arzneimittel
Vom 8. Juni 1990
Auf Grund des § 48 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 Brotizolam
und 4 des Arzneimittelgesetzes vom 24. August 1976 und seine Salze
(BGBI. 1 S. 2445, 2448), der gemäß Artikel 1 der Dritten - zur Anwendung bei Menschen -
Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Novem- Budesonid
ber 1986 (BGBI. 1S. 2089) geändert worden ist, verordnet
Etofenamat
der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
und seine Salze
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und dem Bundesminister für Ernährung, Land- Famotidin
wirtschaft und Forsten nach Anhörung des Sachverstän- und seine Salze
digen-Ausschusses für Verschreibungspflicht: Halometason
lmipenem
Artikel 1 und seine Salze
In der Verordnung über verschreibungspflichtige Arznei- Nimodipin
mittel vom 31. Oktober 1977 (BGBI. 1 S. 1933), zuletzt und seine Salze
geändert durch die Verordnung vom 6. Dezember 1989 Nitrendipin
(BGBI. 1 S. 2166), wird die Anlage wie folgt geändert: und seine Salze
Nordazepam
1. Die Position „Eisen-Verbindungen zur parenteralen und seine Salze
Anwendung" erhält folgenden Zusatz:
Ofloxacin
,,- ausgenommen zur Prophylaxe der Eisenmangel- und seine Salze
anämie bei Saugferkeln, sofern dies als alleiniger
Prednicarbat
Anwendungsbereich auf Behältnissen und äußeren
Umhüllungen angegeben ist -". Pivmecillinam
und seine Salze
2. Die Position „Jodlösung" erhält folgende Fassung: Tixocortol-21-pivalat
„lodlösungen Zuclopenthixol
und Zubereitungen aus Iod zur Herstellung von lod- und seine Salze".
lösungen
Artikel 2
- ausgenommen zum äußeren Gebrauch -
- ausgenommen in Zubereitungen zum inneren Der Bundesminister für Jugend, .Familie, Frauen und
Gebrauch bei Tieren, wenn die gebrauchsfertige Gesundheit kann die Verordnung über verschreibungs-
Lösung einen Gehalt von 5 % Iod nicht übersteigt-". pflichtige Arzneimittel in der nach Inkrafttreten dieser
Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
3. Die Position „Josamycinpropionat (Ester)" erhält bekanntmachen und dabei die in der Anlage aufgeführten
folgende Fassung: Stoffe in ihrer Kurzbezeichnung alphabetisch ordnen.
,,Josamycin,
seine Salze und Ester sowie deren Salze-". Artikel 3
4. Folgende Positionen werden angefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
„Alclometason-17,21-dipropionat
gesetzes auch im Land Berlin.
Alizaprid
und seine Salze
Artikel 4
Amsacrin
und seine Salze Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juni 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
In Vertretung
Werner Chory
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
(LuftKostV)
Vom 8. Juni 1990
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61) verordnet
der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBI. 1
S. 346) wird wie folgt geändert:
Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) wird durch das dieser Verord-
nung beigefügte Gebührenverzeichnis ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom
18. September 1980 (BGBI. 1S. 1729) auch im Land Berlin. Die Beschränkungen
der Lufthoheit im Land Berlin bleiben unberührt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des übernächsten auf die Verkündung
folgenden Kalendermonats in Kraft. Die Gebühr nach Abschnitt VIII Nummer 23
des Gebührenverzeichnisses wird ab 1. Juli 1990 erhoben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Juni 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1021
Anlage
(zu§ 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
1n h a lts ve rzei eh n i s
1. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
II. Zulassung von Luftfahrtgerät
III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrtpersonal für Erlaubnisse und Berechtigungen
IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
VII. Erlaubnis im Luftbildwesen
VIII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
1. Anerkennung im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
1. Musterprüfung
Anerkennung eines Entwicklungsbetriebes oder Verlängerung oder Er- 500 bis 7 000 DM
weiterung der Anerkennung (§ 8 der Prüfordnung für Luftfahrtgerät -
LuftGerPO)
2. Stückprüfung
a) Anerkennung eines Herstellers oder Verlängerung oder Erweiterung 500 bis 7 000 DM
der Anerkennung (§ 18 LuftGerPO)
b) Anerkennung der Stückprüfung anderer Stellen (§ 25 LuftGerPO) 400 DM
3. Nachprüfung
a) Anerkennung eines luftfahrttechnischen Betri.ebes oder Verlängerung 500 bis 7 000 DM
oder Erweiterung der Anerkennung (§ 33 LuftGerPO)
b) Anerkennung eines selbständigen Prüfers von Luftfahrtgerät oder Ver- 400 DM
längerung oder Erweiterung der Anerkennung (§ 33 LuftGerPO)
c) Anerkennung des Verfahrens der fortlaufenden Nachprüfung (§ 28 1 200 bis 2 500 DM
LuftGerPO)
d) Anerkennung der Nachprüfung anderer Stellen (§ 40 LuftGerPO) 50 bis 400 DM
e) Verlängerung der Zeitabstände für die Nachprüfung (§ 27 Abs. 3 60 bis 200 DM
LuftGerPO)
4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Prüfung von Luftfahrtgerät
a) Befreiung von der Anerkennung bei der Herstellung im Amateurbau 200 DM
(§ 42 LuftGerPO)
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Nachprüfungen in Sonder- 40 bis 400 DM
fällen (§ 44 LuftGerPO)
c) Änderung oder Neuausstellung der Anerkennungsurkunde eines luft- 70 DM
fahrttechnischen Betriebs bei nicht wesentlichen Veränderungen im
Betrieb
1022 Bundesgesetzblatt, ~ahrgang 1990, Teil 1
II. Zulassung von Luftfahrtgerät
1. Musterzulassung (§ 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO)
A. Grundgebühren
a) Flugzeuge mit einem höchstzulässigen Fluggewicht
bis 2 000 kg 420 DM
über 2 000 kg bis 5 700 kg 630 DM
über 5 700 kg bis 14 000 kg 850 DM
über 14 000 kg bis 50 000 kg 2 000 DM
über 50 000 kg bis 100 000 kg 4 000 DM
über 100 000 kg bis 150 000 kg 8 000 DM
über 150 000 kg 12 000 DM
b) Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber) Gebührensätze wie für Flugzeuge
c) Luftschiffe 800 bis 3 000 DM
d) Motorsegler
1. selbststartende 420 DM
2. nicht-selbststartende 150 DM
e) Segelflugzeuge 100 DM
f) Bemannte Ballone 150 DM
g) Rettungsfallschirme 250 DM
h) Startgeräte 60 bis 1 000 DM
i) Flugmotoren
mit einer höchstzulässigen Startleistung oder mit einem höchst-
zulässigen Startschub
bis 75 kW 300 DM
bis 150 kW oder 3000 N 450 DM
über 150 kW bis 375 kW oder
3 000 N bis 10 000 N 1 000 DM
über 375 kW bis 750 kW oder
10 000 N bis 50 000 N 1 500 DM
über 750 kW oder
über 50 000 N 2 000 DM
jedoch Flugmotoren für Motorsegler 150 DM
j) Propeller
Feste Propeller und einstellbare Propeller 200 DM
Verstellpropeller 400 DM
k) Funkgeräte
soweit sie zum Einbau in Luftfahrzeuge nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 150 bis 1 500 DM
LuftVZO bestimmt sind
1) Flugüberwachungsgeräte 150 bis 1 500 DM
m) Navigationsgeräte 150 bis 1 500 DM
n) Triebwerküberwachungsgeräte 150 bis 1 000 DM
o) Flugregelsysteme und -geräte 150 bis 1 500 DM
p) Reifen, Räder, Bremsen 100 bis 400 DM
q) Warngeräte 150 bis 1 000 DM
r) Rettungs- und Sicherheitsgeräte 100 bis 400 DM
s) Geräte der elektrischen Anlagen 150 bis 600 DM
t) Container, Paletten, Verzurrgeräte 150 bis 400 DM
u) Bordküchen 150 bis 1 000 DM
v) Sitze und liegen 300 DM
w) Geräte zur Ermittlung von Unfallursachen 150 bis 1 000 DM
x) Hilfskrafterzeuger 300 bis 1 200 DM
y) Schleppkupplungen für Segelflugzeug- und Bannerschlepp 60 DM
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1023
B. Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusam- 70 bis 95 DM
menhang mit der Anerkennung von Entwicklungsbetrieben und der
Musterprüfung und -zulassung sowie der Prüfung von Einzelstücken.
2. Änderung der Musterzulassung (§ 5 LuftVZO)
a) Grundgebühr ½o bis o/io der Musterzulassungsgrund-
gebühr.
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusam- 70 bis 95 DM
menhang mit der Musterprüfung und -zulassung
3. Verkehrszulassung und Eintragung (§§ 10, 14 und 18a LuftVZO)
a) Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge sowie Drehflügler und Bal-
lone mit einer Höchstmasse
bis 2 000 kg 100 DM
über 2 000 kg bis 20 000 kg 400 DM
über 20 000 kg bis 100 000 kg 1 200 DM
über 100 000 kg bis 150 000 kg 3 000 DM
über 150 000 kg 4 000 DM
b) Luftschiffe
bis zu 1O 000 kg Leermasse ohne Gas 500 DM
über 10 000 kg Leermasse ohne Gas 500 bis 1 000 DM
c) Sonstiges Luftfahrtgerät Gebührensätze wie für vergleichbares
Luftfahrtgerät, höchstens jedoch
1 000 DM.
Zu den Buchstaben a bis c:
Beantragt dieselbe Person, die den Antrag auf Musterzulassung eines
Luftfahrtgerätes gestellt hat, nach Erteilung der Musterzulassung auch die
Verkehrszulassung für ein Luftfahrtgerät dieses Musters, so wird die
Verkehrszulassungsgebühr für das erste Stück nicht erhoben.
4. Änderung der Verkehrszulassung oder der Eintragung in die Luftfahr-
zeugrolle
a) Verkehrszulassung ½o bis ¾o der Gebühren für die Ver-
kehrszulassung, mindestens jedoch
30 DM.
b) Eintragung in die Luftfahrzeugrolle 50 bis 130 DM
5. Erteilung eines Lärmzeugnisses außerhalb des Verfahrens nach § 1O 30 DM
· Abs. 4 LuftVZO
6. Zweitschrift des Lufttüchtigkeitszeugnisses, des Lärmzeugnisses oder 30 DM
des Eintragungsscheines
7. Vorläufige Verkehrszulassung (§ 12 LuftVZO)
a) Einzelzulassung
aa) Flugzeuge einschl. Motorsegler und Segelflugzeuge sowie Dreh- ½ Gebühr für die Verkehrszulassung.
flügler, Ballone und Luftschiffe
bb) Flugmodelle 30 DM
cc) sonstiges Luftfahrtgerät Gebührensätze wie für vergleichbares
Luftfahrtgerät, höchstens jedoch
600 DM.
b) Allgemeine Genehmigung Die fünffache Gebühr der Einzelgeneh-
migung. Bei Flugzeugen einschließlich
Motorseglern und Drehflüglern ist die
fünffache Gebühr der Einzelgenehmi-
gung nach der höchsten Gewichts-
klasse der betroffenen Luftfahrzeuge
zu berechnen.
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
8. Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr von Luftfahrtgerät (§ 13 Gebührensätze wie für die vorläufige
LuftVZO) Verkehrszulassung.
9. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus der Luftfahrzeugrolle (§ 18 50 DM
LuftVZO)
10. Erteilung einer Nichteintragungsbescheinigung für nicht in der Bundes- 30 DM
republik Deutschland hergestelltes oder nicht zivil zugelassenes Luftfahrt-
gerät
11 . Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Zulassung von Abwei- 60 DM
chungen nach Abschnitt IV Nr. 1 der Anlage I zu § 14 Abs. 1 LuftVZO
a) Zulassung einer Ausnahme von § 3 Abs. 1 Satz 3 LuftVG im Einzelfall 50 bis 100 DM
12. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Abs. 2 LuftVZO) 30 DM
13. Festlegung des Prüfungsverfahrens nach § 41 Abs. 1 LuftGerPO 70 DM
III. Prüfungen und Überprüfungen von Luftfahrtpersonal
für Erlaubnisse und Berechtigungen
1. Privatflugzeugführer (§ 3 LuftPersV) 150 DM
2. Berufsflugzeugführer 2. Klasse
a) in durchgehender Ausbildung (§ 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 1, 450 DM
1. Halbsatz LuftPersV)
b) die die Erlaubnis für Privatflugzeugführer besitzen (§ 8 in Verbindung 300 DM
mit § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz LuftPersV)
c) die die Erlaubnis für Privatflugzeugführer mit Instrumentenflugberech- 200 DM
tigung besitzen
3. Verkehrsflugzeugführer (§ 15 LuftPersV) 650 DM
4. Privathubschrauberführer (§ 20 LuftPersV) 150 DM
5. Berufshubschrauberführer (§ 25 LuftPersV) 420 DM
6. Motorseglerführer
a) Prüfung gemäß § 33 LuftPersV 150 DM
b) Überprüfung gemäߧ 34 Abs. 3 und§ 35 Abs. 2 LuftPersV 70 bis 120 DM
7. Segelflugzeugführer(§ 38 LuftPersV) 50 DM
8. Fallschirmspringer(§ 43 LuftPersV) 50 DM
9. Freiballonführer (§ 47 LuftPersV) 100 DM
10. Luftschifführer (§ 51 LuftPersV) 350 DM
11. Flugnavigatoren (§ 55 LuftPersV) 480 DM
12. Flugingenieure (§ 59, § 58 Abs. 5 LuftPersV) 480 DM
13. Musterberechtigung (§ 68 Abs. 4, § 69 Abs. 2, § 135 Nr. 3 LuftPersV) 40 bis 300 DM
14. Instrumentenflugberechtigung
a) bei Inhabern einer Erlaubnis für Privatluftfahrzeugführer (§§ 73, 76 in 350 DM
Verbindung mit§ 74 Abs. 2 LuftPersV)
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1025
b) bei Inhabern einer Erlaubnis für Berufsluftfahrzeugführer (§§ 73, 76 in 240 DM
Verbindung mit§ 74 Abs. 2 LuftPersV)
c) für Anflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m 210 DM
(§ 7 4 Abs. 2, § 76 LuftPersV)
15. Langstreckenflugberechtigung (§ 78 LuftPersV) 260 DM
16. Kunstflugberechtigung (§ 81 Abs. 5 LuftPersV) 50 DM
17. Berechtigung zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge (§ 82 Abs. 6 125 DM
LuftPersV)
18. Wolkenflugberechtigung (§ 85 Abs. 5 LuftPersV) 50 DM
19. Streu- und Sprühberechtigung (§ 86 Abs. 6 LuftPersV) 250 DM
20. Berechtigung zur Ausbildung und Einweisung von Flugzeugführern, Hub- 120 bis 460 DM
schrauberführern, Motorseglerführern, Luftschifführern und Flugingenieu-
ren (§ 88 Abs. 4, § 89 Abs. 2 und 3, § 90 Abs. 3, § 91 Abs. 2, § 92 Abs. 5,
§ 93 Abs. 3, § 95 Abs. 3 LuftPersV)
21. Berechtigung zur Ausbildung von Segelflugzeugführern, Freiballonführern 55 bis 210 DM
und Fallschirmspringern (§ 88 Abs. 4, § 94 Abs. 2, § 97 Abs. 2 LuftPersV)
22. Testflugberechtigung
a) Klasse 2 (§ 100 LuftPersV) 190 DM
b) Klasse 1 (§§ 100, 99 Abs. 6 LuftPersV) 400 DM
23. Prüfer von Luftfahrtgerät
a) Klasse 1 bis 3 (§§ 107, 105 Abs. 1 LuftPersV) 230 DM
b) Klasse 4 für Motoren, Propeller und Funkgerät (§ 107 Abs. 1 230 DM
LuftPersV)
c) Klasse 4 im übrigen (§ 107 Abs. 2 LuftPersV) 120 DM
5 10
d) Teilprüfungen Klasse 1 bis 4 (§§ 107, 108 Abs. 2 LuftPersV) /1 0 bis /1 0 der jeweils für die Gesamt-
prüfung vorgesehenen Gebühr.
e) Musterberechtigung 100 bis 575 DM
24. Flugdienstberater (§ 113 LuftPersV) 350 DM
25. Starter und Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen 25 bis 60 DM
und von nach § 6 Nr. 1O der LuftVZO verkehrszulassungspflichtigem
Luftfahrtgerät (§ 115 Abs. 3 LuftPersV)
3 10
26. Teilweise oder vollständige Wiederholung einer nichtbestandenen Prü- / 10 bis 11 0 der für die jeweilige Prü-
fung oder einer Überprüfung (§ 128 Abs. 6 und 10 LuftPersV) fung oder Überprüfung vorgesehenen
Gebühr.
5 10
27. Prüfungen und Überprüfungen für die Verlängerung und die Erneuerung /1 0 bis 1, 0 der für die jeweilige Erlaub-
der Erlaubnisse und Berechtigungen nis oder Berechtigung vorgesehenen
Gebühr.
3 10
28. Überprüfung des Inhabers einer militärischen Erlaubnis zwecks Erteilung / 10 bis 110 der für die entsprechende
einer entsprechenden zivilen Erlaubnis oder Berechtigung (§ 27 Abs. 2 zivile Erlaubnis oder Berechtigung vor-
Satz 2 LuftVZO) gesehenen Gebühr.
29. Überprüfung im Rahmen des § 29 Abs. 2 LuftVZO 100 bis 250 DM
3 10
30. Überprüfung des Inhabers bei der Anerkennung einer ausländischen / 10 bis 110 der für die entsprechende
Erlaubnis im Einzelfall (§ 28 Abs. 2 LuftVZO) deutsche Erlaubnis vorgesehenen
Gebühr.
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
31. Prüfungen und Überprüfungen gemäß § 98 LuftPersV Die Gebühr, die für die Prüfung oder
Überprüfung zum Erwerb derjenigen
Erlaubnis oder Berechtigung zu ent-
richten ist, deren Vorschrift gemäß § 98
LuftPersV sinngemäß anzuwenden ist.
2
32. Erneute Ladung nach Nichtteilnahme an einer Prüfung / 10 der für die Prüfung vorgesehenen
Gebühr.
IV. Erlaubnisse und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal
1. Erteilung der Erlaubnisse für Luftfahrtpersonal einschließlich gleichzeitig 35 bis 50 DM
einzutragender Musterberechtigungen (§§ 26, 27, 28 Abs. 3 LuftVZO)
2. Erteilung einer Musterberechtigung (§§ 60, 69, 111 LuftPersV) 30 bis 75 DM
3. Erteilung der Instrumentenflugberechtigung (§§ 74, 76 LuftPersV) 30 DM
4. Erteilung der Langstreckenflugberechtigung (§ 79 LuftPersV) 30 DM
5. Erteilung der Berechtigung für Kunst-, Schlepp-, Nacht- und Wolkenflug, 30 DM
zur Durchführung kontrollierter Sichtflüge und für das Abstreuen und
Absprühen von Stoffen (§'87 LuftPersV)
6. Erteilung einer Lehrberechtigung oder Einweisungsberechtigung (§ 96 30 DM
LuftPersV)
7. Erteilung der Testflugberechtigung (§ 101 LuftPersV) 30 DM
a) Anhörung des fliegerärztlichen Ausschusses (§ 24a Abs. 1 LuftVZO) 200 bis 1 000 DM
8. Anerkennung von Erlaubnissen einschließlich Berechtigungen im Einzel- 30 bis 240 DM
fall (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)
9. Ausstellung einer Bescheinigung über die allgemeine Anerkennung einer
ausländischen Erlaubnis (§ 28 Abs. 2 LuftVZO)
für eine Einzelperson 35 DM
für eine Personengruppe 75 DM
10. Erteilung der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern
a) im Falle des§ 33 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 140 bis 630 DM
b) im Falle des§ 33 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 140 bis 1 200 DM
11. Abnahmeprüfung (§ 35 LuftVZO) 60 bis 230 DM
12. Ausstellung einer Zweitschrift 30 DM
13. Ausnahmegenehmigungen (§ 41 Abs. 5, § 55 LuftBO) 75 bis 210 DM
14. Bestätigung der Bestellung von Flugleitern (§ 45 Abs. 3 Satz 2, § 53 35 bis 75 DM
Abs. 1, § 58 Abs. 1 LuftVZO)
15. Aufsicht über Ausbildungsbetriebe
a) wirtschaftliche Überprüfung
aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 75 bis 630 DM
bb) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 95 bis 1 200 DM
b) technische Überprüfung
aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 75 bis 630 DM
bb) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 95 bis 1 200 DM
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1027
c) flugbetriebliche Überprüfung
aa) im Falle des § 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 75 bis 630 DM
bb) im Falle des§ 36 in Verbindung mit§ 31 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 95 bis 1 200 DM
Die Gebühren werden je Prüfungsart
und Kalenderjahr, in dem Überprüfun-
gen stattgefunden haben, nur einmal
erhoben. Mit den Gebühren sind die
entstandenen Auslagen abgegolten,
soweit sie nicht durch technische Über-
prüfungen außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung entstanden
sind.
V. Anlage und Betrieb von Flugplätzen
1. Genehmigung von Anlage und Betrieb
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 2 200 bis 600 000 DM
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) 450 bis 10 000 DM
c) eines Sonderlandeplatzes 450 bis 2 000 DM
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, 60 bis 500 DM
Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)
d) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 150 bis 420 DM
2. Genehmigung des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 280 bis 1 500 DM
b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) 90 bis 350 DM
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, 40 bis 110 DM
Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)
c) eines Segelfluggeländes (§ 57 LuftVZO) 55 bis 210 DM
3. Gestattung der Vorarbeiten nach § 7 LuftVG 140 bis 700 DM
4. Abnahmeprüfung
a) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 LuftVZO) 700 bis 11 000 DM
b) eines Landeplatzes (§ 53 LuftVZO) 170 bis 700 DM
c) eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, Ultraleicht- 55 bis 280 DM
flugzeuge oder Flugmodelle (§ 53 LuftVZO)
d) eines Segelfluggeländes (§ 58 LuftVZO) 90 bis 280 DM
5. Genehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Änderungen der Anlage
und/oder des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 6 Abs. 4 LuftVG) 1 100 bis 300 000 DM
b) eines Landeplatzes (§ 6 Abs. 4 LuftVG) 225 bis 5 000 DM
c) eines Sonderlandeplatzes 225 bis 1 000 DM
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, 30 bis 250 DM
Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 52 LuftVZO)
d) eines Segelfluggeländes (§ 6 Abs. 4 LuftVG) 75 bis 210 DM
6. Abnahmeprüfung bei wesentlichen Erweiterungen oder Änderungen der
Anlage und des Betriebes
a) eines Flughafens (§ 44 Abs. 1 und 3 LuftVZO) 350 bis 5 500 DM
b) eines Landeplatzes (§ 44 Abs. 1 und 3, § 53 Abs. 1 LuftVZO) 85 bis 350 DM
jedoch eines Sonderlandeplatzes für Hängegleiter, Gleitflugzeuge, 30 bis 140 DM
Ultraleichtflugzeuge oder Flugmodelle (§ 44 Abs. 1 und 4, § 53 Abs. 1
LuftVZO)
c) eines Segelfluggeländes (§ 44 Abs. 1, § 60 LuftVZO) 45 bis 140 DM
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
7. Planfeststellung (§ 8 LuftVG) oder deren Änderung
a) für einen Flughafen 3 000 bis 1 100 000 DM
b) für einen Landeplatz 1 000 bis 20 000 DM
8. Genehmigung der Benutzungsordnung und der Regelung der Entgelte
oder entsprechende Änderungsgenehmigungen
a) für Flughäfen (§ 43 Abs. 1 LuftVZO) 75 bis 1 000 DM
b) für Landeplätze (§ 43 Abs. 1, § 53 Abs. 1 LuftVZO) 30 bis 150 DM
9. Befreiung von der Verpflichtung zur Vorlage einer Regelung für die 30 bis 75 DM
Entgelte (§ 53 Abs. 1 LuftVZO)
10. Befreiung von der Betriebspflicht (§ 45 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 LuftVZO)
bei
a) Flughäfen 75 bis 300 DM
b) Landeplätzen 30 bis , 75 DM
11. Zustimmung zu Genehmigungen von Baugenehmigungsbehörden oder 30 bis 1 000 DM
anderen Behörden (§§ 12, 14, 15 und 17 LuftVG)
12. Genehmigung der Errichtung bestimmter Anlagen (§ 15 Abs. 2 Satz 3, 75 bis 1 000 DM
§ 17 Satz 2 LuftVG)
13. Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereichs (§ 17 LuftVG)
a) eines Landeplatzes 150 bis 1 000 DM
b) eines Segelfluggeländes 75 bis 350 DM
VI. Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
1. Genehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 61 275 bis 3 000 DM
LuftVZO)
2. Bestätigung von Genehmigungsvoraussetzungen oder Prüfung des 1 000 bis 20 000 DM
Unternehmens (§ 62 Abs. 1 und 3 LuftVZO)
3. Zustimmung zur Bestellung eines Betriebsleiters (§ 38 LuftBO) 100 bis 1 000 DM
4. Genehmigung einer Abweichung von den Flugdienst- und Ruhezeiten 100 bis 1 000 DM
(§ 8 Abs. 4 und § 12 der 2. DVO LuftBO)
5. Genehmigung einer Fluglinie (§ 21 Abs. 1 LuftVG) 220 bis 2 200 DM
a) Zustimmung zur Abweichung von den Vorschriften über den Einsatz 300 DM
von Flugbegleitern (§ 41 Abs. 4 LuftBO i. V. m. § 56 der 1. DVO
LuftBO)
6. Genehmigung der anzuwendenden Beförderungsentgelte und -bedin- 220 bis 2 200 DM
gungen (Tarife im Sinne der zweiseitigen Luftverkehrsabkommen) im
Rahmen der Betriebsgenehmigung zur Durchführung von Fluglinienver-
kehr durch Luftfahrtunternehmen aus anderen Staaten (§ 21 a LuftVG)
7. Genehmigung der gewerbsmäßigen Verwendung von Luftfahrzeugen für 140 bis 700 DM
sonstige Zwecke (§ 20 Abs. 1 LuftVG, § 68 LuftVZO)
8. Genehmigung von Selbstkostenflügen (§ 20 Abs. 2 LuftVG, § 71 75 bis 700 DM
LuftVZO)
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1029
9. Erteilung einer Allgemeinen Ausflugerlaubnis (§ 2 Abs. 6 und 8 LuftVG) 55 bis 700 DM
a) Ausnahmegenehmigung für Flüge von und zu bestimmten Flugplätzen
(§ 22a Abs. 2 LuftVO)
a) allgemein 1 000 DM
b) im Einzelfall 100 DM
10. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen (§ 24 LuftVG, § 75 LuftVZO) 75 bis 700 DM
(In der Gebühr sind die sonstigen nach
diesem Abschnitt zu erhebenden
Gebühren enthalten.)
11. Erlaubnis zur Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe (§ 6 LuftVO) 30 bis 275 DM
12. Erlaubnis zum Abwerfen von Gegenständen (§ 7 LuftVO) 75 bis 275 DM
13. Erlaubnis für Kunstflüge (§ 8 LuftVO) 65 DM
14. Erlaubnis für Schlepp- und Reklameflüge (§ 9 LuftVO) 75 bis 420 DM
15. Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von Luftfahrzeugen (§§ 1, 30 bis 420 DM
25 LuftVG, § 15 LuftVO), ausgenommen Erlaubnisse zum Starten und
landen auf einem Flugplatz innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten
16. Erlaubnis für den Aufstieg von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und 20 bis 200 DM
Flugkörpern mit Eigenantrieb oder Auflassen von Fesselballonen (§ 16
LuftVO)
17. Aufsicht über Luftfahrtunternehmen
a) wirtschaftliche Überprüfung
aa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 75 bis 2 600 DM
bb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 1 000 bis 40 000 DM
b) technische Überprüfung
aa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 75 bis 2 600 DM
bb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO 1 000 bis 40 000 DM
c) flugbetriebliche Überprüfung
aa) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 LuftVZO 75 bis 2 600 DM
bb) im Falle des § 65 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Nr. 2 LuftVZO
- für Luftfahrtunternehmen mit bis zu 10 Luftfahrzeugen 1 000 bis 40 000 DM
- zusätzlich für jeweils bis zu 1O weiteren Luftfahrzeugen 500 bis 10 000 DM
Die Gebühren werden je Prüfungsart
und Kalenderjahr, in dem Überprüfun-
gen stattgefunden haben, nur einmal
erhoben. Mit den Gebühren sind die
entstandenen Auslagen abgegolten,
soweit sie nicht durch technische Über-
prüfungen außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung entstanden
sind.
18. Erlaubnis zur Überführung eines Luftfahrzeugs (§ 25 Abs. 3 LuftBO) 50 DM
19. Aufsicht nach § 68 LuftVZO
a) wirtschaftliche Überprüfung 75 bis 700 DM
b) technische Überprüfung 75 bis 700 DM
c) flugbetriebliche Überprüfung 75 bis 700 DM
Die Gebühren werden je Prüfungsart
und Kalenderjahr, in dem Überprüfun-
gen stattgefunden haben, nur einmal
erhoben. Mit den Gebühren sind die
entstandenen Auslagen abgegolten,
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
soweit sie nicht durch technische Über-
prüfungen außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung entstanden
sind.
20. Aufsicht nach § 71 LuftVZO 40 bis 700 DM
21. Festlegung abweichender zulässiger Betriebszeiten für Luftfahrtgerät(§ 4 165 DM
Abs. 2 LuftBO)
22. Zulassung einer Ausnahme
a) bei Ausfall von Ausrüstungsteilen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 LuftBO) 50 bis 200 DM
b) zum erforderlichen Brandschutz (§ 4 der 1. DVO LuftBO) 300 bis 1 000 DM
c) von den Anforderungen an Notausstiege und Notbeleuchtung (§ 7 der 300 bis 1 000 DM
1. DVO LuftBO)
d) zur Ausrüstung mit Flugschreiber- und Tonaufzeichnungsanlagen 1 000 DM
(§ 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und § 23a der 1. DVO LuftBO)
e) von den Beschränkungen beim Betrieb von zweimotorigen Flugzeu-
gen unter Berücksichtigung des möglichen Ausfalls eines Triebwerks
im Reiseflug (§ 44 Abs. 4 der 1. DVO LuftBO)
ea) Überprüfung der technischen Festlegungen 500 bis 2 000 DM
eb) Überprüfung der flugbetrieblichen Festlegungen 700 bis 3 000 DM
ec) Erteilung der Zulassung 200 bis 1 000 DM
23. Erteilung einer Zustimmung
a) zur Mindestausrüstungsliste (§ 26 Abs. 1 Satz 5, § 47 LuftBO) 100 bis 1 000 DM
b) zur Festlegung von Mindestflughöhen und Flughafen-Wettermindest- 100 bis 500 DM
bedingungen (§ 49 LuftBO)
c) zu Sondervorschriften nach § 36 Abs. 2 der 1. DVO LuftBO 200 bis 1 500 DM
24. Ausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln über den Nordatlantik
a) Prüfung des Nachweises nach § 11 b Abs. 3 der 1. DVO LuftBO und 150 bis 1 200 DM
§ 2 a Abs. 3 der 3·_ DVO LuftBO
b) Zulassung einer anderen Navigationsanlage(§ 11 b Abs. 7 der 1. DVO 200 bis 1 500 DM
LuftBO und § 2a Abs. 6 der 3. DVO LuftBO)
VII. Erlaubnis im Luftbildwesen
1. Allgemeine Erlaubnis (§ 83 Abs. 1 und 2 LuftVZO) 275 bis 550 DM
2. Sondererlaubnis (§ 83 Abs. 1 und 3 LuftVZO) 20 bis 140 DM
3. Aufnahmeerlaubnis in Luftbildsperrgebieten (§ 83 Abs. 1 und 4 LuftVZO) 20 bis 140 DM
4. Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach den Nummern 1 bis 3 ¾o der Gebühr der Nummern 1 bis 3.
5. Erteilung eines Freigabevermerks (§ 88 LuftVZO)
a) Je Einzelaufnahme 0,40 bis 15 DM
oder je Meter gedrehten Films Mindestgebühr 5 DM
Je Minute Videoaufnahme 1,50 bis 20 DM
Mindestgebühr 15 DM
b) für Zeichnungen oder Abbildungen 4 bis 15 DM
c) für eine allgemeine Freigabe (§ 88 Abs. 3 LuftVZO) 15 bis 140 DM
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1031
VIII. Sonstige Amtshandlungen der Luftfahrtverwaltungen
1 . Ausstellung von Besatzungsausweisen 50 DM
2. Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von Waffen,
Sprühgeräten, Munition, explosionsgefährlichen Stoffen, Scheinwaffen
und dergleichen (§ 27 Abs. 1 und 3 LuftVG)
a) im Einzelfall 25 bis 110 DM
b) allgemein 55 bis 220 DM
3. Erlaubnis zum Mitführen gefährlicher Güter (§ 27 Abs. 4 LuftVG, § 78 100 bis 5 000 DM
LuftVZO)
4. Erlaubnis zum Mitführen von Funkgeräten (§ 79 LuftVZO) 30 DM
5. Zustimmung zur Einrichtung von Bodenfunkstellen(§ 81 Abs. 1 LuftVZO) 30 bis 275 DM
6. Anhörung im Rahmen des Zustimmungsverfahrens zur Einrichtung von 75 bis 150 DM
Bodenfunkstellen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 LuftVZO)
7. Zustimmung zum Einrichten, Errichten und Betreiben von besonderen 275 DM
Geräten zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen
(§ 81 Abs. 2 LuftVZO)
8. Abnahme, Überwachung und Prüfung von technischen Anlagen und
Geräten(§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 des Gesetzes über die Bundesanstalt für
Flugsicherung)
a) Grundgebühr 150 bis 200 000 DM
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusam- 70 bis 95 DM
menhang mit der Abnahme, Überwachung und Prüfung dieser Anla-
gen und Geräte
c) Nachprüfung ¾o der erhobenen Grundgebühr zu-
züglich Zuschlag nach Buchstabe b.
9. Mitwirkung bei der Muster-, Stück- und Nachprüfung von Flugsicherungs-
ausrüstungen der Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die
Bundesanstalt für Flugsicherung)
a) Grundgebühr 130 bis 2 750 DM
b) Zuschlag je angefangene Arbeitsstunde für alle Arbeiten im Zusam- 70 bis 95 DM
menhang mit dieser Mitwirkung
c) Nachprüfung o/io der erhobenen Grundgebühr zu-
züglich Zuschlag nach Buchstabe b.
10. Erlaubnis zum Weiterflug (§ 100 LuftVZO) für Luftfahrzeuge mit einer
höchstzulässigen Flugmasse
bis 5 700 kg 45 bis 700 DM
über 5 700 kg 275 bis 1 400 DM
11. Erstellung von Gutachten
a) § 32 Abs. 3 LuftVZO 120 bis 3 300 DM
b) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 LuftVG 120 bis 2 300 DM
c) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 6, 7 und 9 LuftVG 70 bis 550 DM
d) § 31 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 12 LuftVG 75 bis 200 DM
12. Allgemeine Genehmigung zum Durchfliegen von Gebieten mit Flugbe- 30 bis 130 DM
schränkungen (§ 11 Abs. 2 Satz 2 LuftVO)
13. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen (z. B. § 88 Abs. 1 Nr. 6 und
§ 104 Abs. 6 LuftPersV)
a) in Fällen der Zuständigkeit eines Landes 40 bis 140 DM
b) in Fällen der Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes 55 bis 400 DM
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
14. Anerkennung von Flugübungsgeräten (z. B. § 70 Abs. 2 letzter Absatz 100 bis 5 000 DM
LuftPersV)
15. Überprüfung des Fortbestehens der Voraussetzungen für die Aner- 40 bis 390 DM
kennung gemäß Nummer 14 Die Gebühr wird je Gerät und Kalen-
derjahr, in dem die Überprüfung statt-
gefunden hat, nur einmal erhoben. Mit
der Gebühr sind die entstandenen
Auslagen abgegolten.
16. Ausstellung einer Bescheinigung über die Anerkennung als Lehrer am
Flugübungsgerät (§ 120 Abs. 3 LuftPersV)
für eine Einzelperson 35 DM
für eine Personengruppe 75 DM
17. Prüfung der Eignung als Theorielehrer (Anlage 2 Nr. 1.3.4 zu § 32 Abs. 1 30 bis 110 DM
Nr. 5 LuftVZO)
18. Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen oder ihrer Leiter 65 bis 700 DM
(§ 24a Abs. 3 bis 5 LuftVZO)
19. Eintragung von zusätzlichen Startarten (Windenstart, Flugzeugschlepp- 20 DM
start oder sonstige Startarten) bei Segelflugzeugen und nicht-selbststar-
tenden Motorseglern
20. Befreiung von der Verpflichtung zur Mitführung des Flugbuches (§ 120 40 DM
Abs. 2 LuftPersV)
21 . Untersagung der Aufnahme oder Weiterführung der Ausbildung (§ 24 30 bis 110 DM
Abs. 4 LuftVZO)
22. Anerkennung als Sachverständiger (§ 128 in Verbindung mit § 5 Abs. 2, 30 bis 200 DM
§ 11 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 28 Abs. 2, den §§ 30, 35 Abs. 3, § 70 Abs. 2,
§ 75 Abs. 2, § 88 Abs. 1 LuftPersV)
23. Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen oder
deren Überprüfung in sonstiger Weise (§ 29c Abs. 2 LuftVG)
je Fluggast 3,50 bis 6,50 DM
a) Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeughalter sind verpflichtet, der
nach § 29c LuftVG zuständigen Luftfahrtbehörde die Anzahl der
durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen.
b) Die Einzelheiten werden von dieser Behörde festgelegt und den
Kostenschuldnern bekanntgegeben.
24. Erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühr in der Höhe der Gebühr für die
beantragte oder angefochtene Amts-
handlung, mindestens jedoch 50 DM.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1033
Bekanntmachung
der Neufassung der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung
Vom 11. Juni 1990
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Anwärter-
sonderzuschlags-Verordnung vom 21. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 959) wird nachste-
hend der Wortlaut der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung in der seit 1. Juni
1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 1. März 1978 in Kraft getretene Verordnung vom 20. Februar 1978
(BGBI. 1 S. 276),
2. die mit Wirkung vom 1. April 1981, hinsichtlich der Anhebung des Sonderzu-
schlags für die Anwärter des allgemeinen Vollzugsdienstes und Werkdienstes
in Justizvollzugsanstalten am 1. August 1981 in Kraft getretene Verordnung
vom 15. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 667),
3. die mit Wirkung vom 1. November 1983 in Kraft getretene Verordnung vom
28. November 1983 (BGBI. 1 S. 1388),
4. die mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft getretene Verordnung vom
15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1232),
5. den am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 § 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363),
6. die am 1. Juni 1990 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 63 des Bundesbesol-
dungsgesetzes.
Bonn, den 11 . Juni 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Verordnung
über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen
an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
(Anwärtersonderzuschlags-Verordung - AnwSZV)
§ 1 5. Anwärtern für den gehobenen und höheren Bank-
dienst, die eine abgeschlossene kaufmännische
Personenkreis
Berufsausbildung oder eine gleichwertige Tätigkeit
(1) Anwärtersonderzuschläge können gewährt werden nachgewiesen haben,
1. Anwärtern des allgemeinen Vollzugsdienstes und 6. Anwärtern für den gehobenen und höheren techni-
Werkdienstes in Justizvollzugsanstalten, schen Dienst,
2. Feuerwehrmannanwärtern, 7. Anwärtern für den gehobenen Flugverkehrskontroll-
dienst,
3. Anwärtern des mittleren Gewerbeaufsichtsdienstes
und des mittleren eichtechnischen Dienstes, 8. Anwärtern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst
und den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des
4. Anwärtern des mittleren Polizeivollzugsdienstes Bundes, die
a) der Länder, a) eine mit der Prüfung zum Kapitän auf großer Fahrt
b) des Bundesgrenzschutzes, die mindestens eine abgeschlossene nautische Ausbildung,
Realschule erfolgreich besucht oder einen entspre- b) den Besitz des Befähigungszeugnisses zum
chenden Bildungsstand nachgewiesen haben, Kapitän auf großer Fahrt (Patent AG oder A 6) und
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c) den Besitz eines allgemeinen Sprechfunkzeugnis- Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbe-
ses für den Seefunkdienst oder eines gültigen all- stehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und nach
gemeinen Seefunksprechzeugnisses Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als
Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 des Bundes-
nachgewiesen haben und die deshalb bevorzugt ein-
besoldungsgesetzes) in der Laufbahn (Fachrichtung) ver-
gestellt worden sind,
bleibt, für die er die Befähigung erworben hat, oder, wenn
9. Anwärtern für den gehobenen Post- und Fernmelde- das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahn-
dienst, die den Titel eines Diplom-Betriebswirtes oder prüfung endet, in derselben Laufbahn (Fachrichtung) in ein
Diplom-Verwaltungswirtes in einem externen Hoch- neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 29
schul- oder Fachhochschulstudium erworben haben Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) für mindestens
und die bis zum 30. Juni 1994 eingestellt worden sind, die gleiche Zeit eintritt.
10. Anwärtern für das Lehramt des höheren Dienstes an
beruflichen Schulen mit mindestens einem berufsbe- §4
zogenen Fach in den Berufsfeldern Wirtschaft und
Verwaltung, Metalltechnik, Bautechnik, Elektrotech- Rückzahlung
nik, Maschinentechnik, Drucktechnik oder Holztech- (1) Werden die in § 3 genannten Auflagen aus Gründen,
nik, die bis zum 30. Juni 1994 eingestellt worden sind. die der Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist der An-
(2) Anwärtersonderzuschläge können ferner Anwärtern wärtersonderzuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen. Der
des höheren Auswärtigen Dienstes gewährt werden, die Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Be-
stehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um
1. die Befähigung zum Richteramt haben, jeweils ein Fünftel.
2. neben einer abgeschlossenen Hochschulausbildung (2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr
eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung bestimmte Stelle kann aus Billigkeitsgründen von der
oder eine gleichwertige Tätigkeit nachgewiesen haben, Rückforderung ganz oder teilweise absehen.
3. die Befähigung für eine andere Laufbahn des höheren
Dienstes mit einem durch Prüfung abgeschlossenen
Vorbereitungsdienst erworben haben. §5
(3) Anwärtersonderzuschläge dürfen in den in den Sonderregelung
Absätzen 1 und 2 genannten Fällen nur gezahlt werden,
Die Straßen- und Flußmeisteranwärter des mittleren
wenn ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbern
Dienstes in Baden-Württemberg und Bayern können einen
besteht.
Anwärtersonderzuschlag erhalten. Er beträgt fünfund-
§2 dreißig vom Hundert des für Anwärter vor Vollendung des
26. Lebensjahres festgesetzten Anwärtergrundbetrages.
Höhe des Anwärtersonderzuschlages Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend.
Der Anwärtersonderzuschlag beträgt:
1. für Anwärter nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 fünfunddreißig
§6
vom Hundert,
(Besitzstandswahrung)
2. für Anwärter nach § 1 Abs . 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2 und
3 fünfzig vom Hundert,
3. für Anwärter nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 hundert vom Hundert §7
des vor Vollendung des 26. Lebensjahres zustehenden Berlin-Klausel
Anwärtergrundbetrages, jedoch nicht mehr als nach § 63
Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässig. Diese Verordung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungs-
gesetzes in Verbindung mit§ 82 des Bundesbesoldungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
§3
Auflagen
Der Anwärtersonderzuschlag wird mit der Auflage
§8
gewährt, daß der Anwärter nicht vor dem Abschluß des (Inkrafttreten)
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1035
Verordnung
über die Einführung der Anzeigepflicht
für die Haemorrhagische Krankheit der Hauskaninchen
Vom 12. Juni 1990
Auf Grund des § 7 Abs. 1 und des § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1S. 386) verordnet
der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1
Die Haemorrhagische Krankheit der Hauskaninchen unterliegt der Anzeige-
pflicht im Sinne des § 9 des Tierseuchengesetzes.
§2
In § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Hasen-Einfuhrverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Juli 1983 (BGBI. 1 S. 969), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225) geändert worden ist,
werden nach den Worten „aus europäischen Ländern" die Worte ,,- ausgenom-
men aus Bulgarien, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Polen, Rumänien, der
Schweiz, Spanien, der Tschechoslowakei und der UdSSR-" eingefügt.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land
Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; § 1 tritt jedoch
am 1. Juli 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juni 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Sechzehnte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BlmSchV)
Vom 12. Juni 1990
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundes- 2. in reinen und allgemeinen Wohngebieten und Klein-
Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 siedlungsgebieten
S. 721 , 1193) verordnet die Bundesregierung nach An- 59 Dezibel (A) 49 Dezibel (A)
hörung der beteiligten Kreise:
3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten
64 Dezibel (A) 54 Dezibel (A)
§ 1
4. in Gewerbegebieten
Anwendungsbereich 69 Dezibel (A) 59 Dezibel (A)
(1) Die Verordnung gilt für den Bau oder die wesentliche
(2) Die Art der in Absatz 1 bezeichneten Anlagen und
Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienen-
Gebiete ergibt sich aus den Festsetzungen in den Bebau-
wegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und
ungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte
Schienenwege).
Flächen für Anlagen und Gebiete sowie Anlagen und
(2) Die Änderung ist wesentlich, wenn Gebiete, für die keine Festsetzungen bestehen, sind nach
Absatz 1, bauliche Anlagen im Außenbereich nach
1. eine Straße um einen oder mehrere durchgehende Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 entsprechend der Schutzbedürftig-
Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein keit zu beurteilen.
Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende
Gleise baulich erweitert wird oder (3) Wird die zu schützende Nutzung nur am Ta~e _oder
nur in der Nacht ausgeübt, so ist nur der lmm1ss1ons-
2. durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurtei-
grenzwert für diesen Zeitraum anzuwenden.
lungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg
ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 Dezi-
bel (A) oder auf mindestens 70 Dezibel (A) am Tage §3
oder mindestens 60 Dezibel (A) in der Nacht erhöht Berechnung des Beurteilungspegels
wird.
Der Beurteilungspegel ist für Straßen nach Anlage 1 und
Eine Änderung ist auch wesentlich, wenn der Beurtei- für Schienenwege nach Anlage 2 zu dieser Verordnung zu
lungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg aus- berechnen. Der in Anlage 2 zur Berücksichtigung der
gehenden Verkehrslärms von mindestens 70 Dezibel (A) Besonderheiten des Schienenverkehrs vorgesehene
am Tage oder 60 Dezibel (A) in der Nacht du~ch _ein~n Abschlag in Höhe von 5 Dezibel (A) gilt nicht für Schienen-
erheblichen baulichen Eingriff erhöht wird; dies gilt rncht in
wege, auf denen in erheblichem Umfang Güterzüge ge-
Gewerbegebieten.
bildet oder zerlegt werden.
§2
§4
Immissionsgrenzwerte
Berlin-Klausel
(1) Zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche ist bei Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
dem Bau oder der wesentlichen Änderung sicherzustellen, tungsgesetzes in Verbindung mit § 73 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes auch im Land Berlin.
daß der Beurteilungspegel einen der folgenden Immis-
sionsgrenzwerte nicht überschreitet:
§5
Tag Nacht
Inkrafttreten
1. an Krankenhäusern, Schulen, Kurheimen und Alten-
heimen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
57 Dezibel (A) 47 Dezibel (A) Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. Juni 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1-037
Anlage 1
(zu § 3)
Berechnung der Beurteilungspegel an Straßen
Der Beurteilungspegel Lr,T in Dezibel (A) [dB(A)] für den DaM ... Pegeländerung durch Boden- und Meteorologie-
Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) und der Beurteilungspegel Lr,N in dämpfung in Abhängigkeit von der mittleren
dB(A) für die Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) werden für einen Höhe hm nach Diagramm IV. Die mittlere Höhe
Fahrstreifen nach folgenden Gleichungen berechnet: hm ist der mittlere Abstand zwischen dem
Grund und · der Verbindungslinie zwischen
Lr,T = Lm,T( l + Dv + Ds1r0 + Dstg + DSJ. + DaM +Da+ K (1)
25
Emissions- und Immissionsort. In ebenem
Lr,N = Lm,N(25l + Dv + Ds1r0 + Dstg + DSJ. + DaM + Da + K (2) Gelände ergibt sich hm als arithmetischer Mit-
Es bedeuten: telwert der Höhen des Emissionsortes und des
Immissionsortes über Grund.
Lm,T 125) • • • Mittelungspegel in dB(A) für den Tag (6.00 bis
22.00 Uhr) nach Diagramm 1. Da ..• Pegeländerung durch topographische Gegeben-
heiten, bauliche Maßnahmen und Reflexionen.
Lm,N 125) • • • Mittelungspegel in dB(A) für die Nacht (22.00
Je nach den örtlichen Gegebenheiten sind dies
bis 6.00 Uhr) nach Diagramm 1.
insbesondere Lärmschutzwälle und-wände, Ein-
Die maßgebende stündliche Verkehrsstärke Mund der maß- schnitte, Bodenerhebungen und Abschirmung
gebende Lkw-Anteil p werden mit Hilfe der der Planung durch bauliche Anlagen. Die Pegeländerung Da
zugrundeliegenden, prognostizierten durchschnittlichen ist zu ermitteln nach den Richtlinien für den
täglichen Verkehrsstärke (DTV) nach Tabelle A berechnet, Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 -
sofern keine geeigneten projektbezogenen Untersuchungs- RLS-90, Kapitel 4.0, bekanntgemacht im Ver-
ergebnisse vorliegen, die unter Berücksichtigung der Ver- kehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministers für
kehrsentwicklung im Prognosezeitraum zur Ermittlung Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
a) der maßgebenden stündlichen Verkehrsstärke M (in (VkBI.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79.
Kfz/h) Die Richtlinien sind zu beziehen von der
b) des maßgebenden Lkw-Anteils p (über 2,8 t zulässiges Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Gesamtgewicht) in % am Gesamtverkehr Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10,
5000 Köln 21.
für den Zeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr als Mittel-
wert über alle Tage des Jahres herangezogen werden K ... Zuschlag für erhöhte Störwirkung von lichtzei-
können. Das Verkehrsaufkommen einer Straße ist den chengeregelten Kreuzungen und Einmündun-
beiden äußeren Fahrstreifen jeweils zur Hälfte zuzuord- gen nach Tabelle D.
nen. Die Emissionsorte sind in 0,5 m Höhe über der Mitte
dieser Fahrstreifen anzunehmen. Mit Hilfe der Gleichungen (1) und (2) werden die Beurtei-
lungspegel für lange, gerade Fahrstreifen berechnet, die
Dv ... Korrektur für unterschiedliche zulässige Höchst- auf ihrer gesamten Länge konstante Emissionen und
geschwindigkeiten in Abhängigkeit vom Lkw- unveränderte Ausbreitungsbedingungen aufweisen.
Anteil p nach Diagramm II.
Ds1ro . . . Korrektur für unterschiedliche Straßenober- Falls eine dieser Voraussetzungen nicht zutrifft, müssen
flächen nach Tabelle B. die Fahrstreifen in einzelne Abschnitte unterteilt werden,
deren einzelne Beurteilungspegel zu ermitteln sind nach
Ds,9 • • • Korrektur für Steigungen und Gefälle nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe
Tabelle C.
1990 - RLS-90, Kapitel 4.0, bekanntgemacht im Verkehrs-
Ds1. . . . Pegeländerung durch unterschiedliche Ab- blatt, Amtsblatt des Bundesministers für Verkehr der Bun-
stände s.1 zwischen dem Emissionsort (0,5 m desrepublik Deutschland (VkBI.) Nr. 7 vom 14. April 1990
über der Mitte des betrachteten Fahrstreifens) unter lfd. Nr. 79. Die Richtlinien sind zu beziehen von der
und dem maßgebenden Immissionsort ohne Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen,
Boden- und Meteorologiedämpfung nach Dia- Alfred-Schütte-Allee 10, 5000 Köln 21.
gramm 111. Der maßgebende Immissionsort
richtet sich nach den Umständen im Einzelfall; Die Beurteilungspegel der beiden äußeren Fahrstreifen
vor Gebäuden liegt er in Höhe der Geschoß- sind nach Diagramm V zum Gesamtbeurteilungspegel für
decke (0,2 m über der Fensteroberkante) des die Straße zusammenzufassen.
zu schützenden Raumes; bei Außenwohn-
bereichen liegt der Immissionsort 2 m über der Die Gesamtbeurteilungspegel Lr,T und Lr,N sind auf ganze
Mitte der als Außenwohnbereich genutzten dB(A) aufzurunden. Im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist erst
Fläche. die Differenz der Beurteilungspegel aufzurunden.
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Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1039
Tabelle A: Maßgebende Verkehrsstärke M in Kfz/h und maßgebende Lkw-Anteile p (über 2,8 t zul. Gesamt-
gewicht) in %
tags (6 bis 22 Uhr) nachts (22 bis 6 Uhr)
Straßengattung M p M p
Kfz/h % Kfz/h %
1 2 3 4 5
1 Bundesautobahnen 0,06 DTV 25 0,014 DTV 45
2 Bundesstraßen 0,06 DTV 20 0,011 DTV 20
3 Landes-, Kreisstraßen, Gemeindeverbindungsstraßen 0,06 DTV 20 0,008 DTV 10
4 Gemeindestraßen 0,06 DTV 10 0,011 DTV 3
Tabelle B: Korrektur Dstro in dB(A) für unterschiedliche Straßenoberflächen bei zulässigen Höchstgeschwindig-
keiten ::::: 50 km/h
Straßenoberfläche DstrO*) in dB(A)
1 2
1 nicht geriffelte Gußasphalte, Asphaltbetone oder Splittmastixasphalte 0
2 Beton oder geriffelte Gußasphalte 2
3 Pflaster mit ebener Oberfläche 3
4 Pflaster 6
*) Für lärmmindernde Straßenoberflächen, bei denen aufgrund neuer bautechnischer Entwicklungen eine dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen
ist, können auch andere Korrekturwerte Ds1r0 berücksichtigt werden, z.B. für offenporige Asphalte bei zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 60 km/h
minus 3 dB(A).
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L Llcw = V Lkw )
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D = LLkw - L Pkw (1)
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1041
Tabelle C: Korrektur Dstg in dB{A) für Steigungen und Gefälle
Steigung/Gefälle in % D519 in dB(A)
1 2
1 :::; 5 0
2 6 0,6
3 7 1,2
4 8 1,8
5 9 2,4
6 10 3,0
7 für jedes zusätzliche Prozent 0,6
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren
Tabelle D: Zuschlag K in dB(A) für erhöhte Störwirkung von lichtzeichengeregelten Kreuzungen und Ein-
mündungen
Abstand des Immissionsortes vom nächsten Schnittpunkt der Achsen
Kin dB(A)
von sich kreuzenden oder zusammentreffenden Fahrstreifen
1 2
1 bis 40 m 3
2 über 40 bis 70 m 2
3 über 70 bis 100 m 1
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Diagramm III: Pegeländerung D 51 in dB{A) durch unterschiedliche
Abstände s1 zwischen dem Emissionsort (0,5 m
über der Mitte des betrachteten Fahrstreifens) und
dem maßgebenden Immissionsort
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Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1043
Diagramm IV: Pegeländerung DsM in dB(A) durch Boden- und
Meteorologiedämpfung in Abhängigkeit von
der mittleren Höhe h m
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1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Diagramm V : Gesamtbeurteilungspegel Lr,ges aus zwei
Beurteilungspegeln Lr,1 und L,,2
Schallpegelunterschied zwischen L,, 1 und L r,2 in dB (A)
0 1 2 3 4 5 6 7 8 910 15 20
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1 1 1 1 1
3 2,5 2 1,5 1 0,5 0
dB (A) zum größeren Pegel addieren
1 1
L r,ges = 10 lg {10°' · Lr, 1 + 10°' · 2
Lr, )
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1045
Anlage 2
(zu § 3)
Berechnung der Beurteilungspegel bei Schienenwegen
Der Beurteilungspegel Lr,T in Dezibel (A) [dB(A)] für den Gelände ergibt sich hm als arithmetischer Mit-
Tag (6.00 bis 22.00 Uhr) und der Beurteilungspegel Lr,N in telwert der Höhen des Emissionsortes und des
dB(A) für die Nacht (22.00 bis 6.00 Uhr) werden für ein Immissionsortes über Grund.
Gleis nach folgenden Gleichungen berechnet: Ds ... Pegeländerung durch topographische Gege-
25
Lr,T = Lm,r' > + DFz + D1,v + DFb + Dsi. + DsM + Ds + S (1) benheiten, bauliche Maßnahmen und Reflexio-
25 nen. Je nach den örtlichen Gegebenheiten sind
Lr,N = Lm,N' l + DFz + D1,v + DFb + D&L + DsM + Ds + S (2)
dies insbesondere Lärmschutzwälle und
Es bedeuten: -wände, Einschnitte, Bodenerhebungen und
Abschirmung durch bauliche Anlagen. Die
Lm,T(25) ... Mittelungspegel in dB(A) für den Tag (6.00 bis Pegeländerung D8 ist zu ermitteln nach der
22.00 Uhr) nach Diagramm 1. Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissio-
L ,2s) nen von Schienenwegen - Ausgabe 1990 -
m,N · · · Mittelungspegel in dB(A) für die Nacht (22.00
bis 6.00 Uhr) nach Diagramm 1. Schall 03, bekanntgemacht im Amtsblatt der
Deutschen Bundesbahn Nf. 14 vom 4. April
Es sind die Züge zu Zugklassen zusammenzufassen, die 1990 unter lfd. Nr. 133. Die Richtlinie ist zu
sowohl beziehen von der Deutschen Bundesbahn,
a) nach Tabelle A derselben Fahrzeugart angehören als Drucksachenzentrale der Bundesbahndirektion
auch Karlsruhe, Stuttgarter Straße 61 a, 7500 Karls-
ruhe.
b) gleiche mittlere Zuglängen und Geschwindigkeiten und
zusätzlich s ... Korrektur um minus 5 dB(A) zur Berücksichti-
gung der geringeren Störwirkung des Schie-
c) gleichen Anteil an scheibengebremsten Fahrzeugen nenverkehrslärms.
haben.
Mit Hilfe der Gleichungen (1) und (2) werden die Beurtei-
Die Emissionsorte sind in Höhe von Schienenoberkante in
lungspegel für lange, gerade Gleise berechnet, die auf
Gleisachse anzunehmen.
ihrer gesamten Länge konstante Emissionen und unver-
Aus den für den Beurteilungszeitraum ermittelten Zugzah- änderte Ausbreitungsbedingungen aufweisen.
len ist die mittlere Zugzahl n pro Stunde für die jeweilige
Zugklasse zu bestimmen. Die für die verschiedenen Zug- Falls eine dieser Voraussetzungen nicht zutrifft, muß das
Gleis in einzelne Abschnitte unterteilt werden, deren ein-
klassen nach Diagramm I ermittelten Mittelungspegel sind
zelne Beurteilungspegel zu bestimmen sind nach der
nach Diagramm V zusammenzufassen.
Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von
DFz . . . Korrektur nach Tabelle Azur Berücksichtigung Schienenwegen - Ausgabe 1990 - Schall 03, bekanntge-
der Fahrzeugart. macht im Amtsblatt der Deutschen Bundesbahn Nr. 14
vom 4. April 1990 unter lfd. Nr. 133. Bei der Bestimmung
D1,v . . . Korrektur für die Zuglänge I in m und der Beurteilungspegel sind auch die- in der Richtlinie
Geschwindigkeit v in km/h nach Diagramm II. genannten Besonderheiten für Brücken, Bahnübergänge,
Sind die tatsächlichen Längen und Geschwin- Bahnhöfe usw. zu beachten. Die Richtlinie ist zu beziehen
digkeiten nicht bekannt, können I und v Tabelle B von der Deutschen Bundesbahn, Drucksachenzentrale der
entnommen werden. Bundesbahndirektion Karlsruhe, Stuttgarter Straße 61 a,
DFb . . . Korrektur nach Tabelle C zur Berücksichtigung 7500 Karlsruhe.
unterschiedlicher Fahrbahnen. Die Beurteilungspegel mehrerer Gleise sind nach Dia-
Ds.1- . . . Pegeländerung durch unterschiedliche Ab- gramm V zum Gesamtbeurteilungspegel für den Schie-
stände s..1 zwischen dem Emissionsort (Achse nenweg zusammenzufassen.
des betrachteten Gleises in Höhe der Schie- Die Gesamtbeurteilungspegel Lr,T und Lr,N sind auf ganze
nenoberkante) und dem maßgebenden Immis- dB(A) aufzurunden. Im Falle des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist erst
sionsort ohne Boden- und Meteorologiedämp- die Differenz des Beurteilungspegels aufzurunden.
fung nach Diagramm III. Der maßgebende
Immissionsort richtet sich nach den Um- Für die Berechnung des Beurteilungspegels des Lärms,
ständen im Einzelfall; vor Gebäuden liegt er in der von Schienenwegen ausgeht, auf denen in erheb-
Höhe der Geschoßdecke (0,2 m über der Fen- lichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden,
steroberkante) des zu schützenden Raumes; sind die anerkannten Berechnungsverfahren anzuwenden,
bei Außenwohnbereichen liegt der Immissions- welche die Besonderheiten der Lärmquellenverteilung und
ort 2 m über der Mitte der als Außenwohn- der Lärmausbreitungsbedingungen solcher Anlagen be-
bereich genutzten Fläche. rücksichtigen. Das Berechnungsverfahren ergibt sich aus
der Richtlinie für schalltechnische Untersuchungen bei der
DsM . . . Pegeländerung durch Boden- und Meteorolo- Planung von Rangier- und Umschlagbahnhöfen - Aus-
giedämpfung in Abhängigkeit von der mittleren gabe 1990 - Akustik 04, bekanntgemacht im Amtsblatt der
Höhe hm nach Diagramm IV. Die mittlere Höhe Deutschen Bundesbahn Nr. 14 vom 4. April 1990 unter lfd.
hm ist der mittlere Abstand zwischen dem Nr. 134. Die Richtlinie ist zu beziehen von der Deutschen
Grund und der Verbindungslinie zwischen Bundesbahn, Drucksachenzentrale der Bundesbahndirek-
Emissions- und Immissionsort. In ebenem tion Karlsruhe, Stuttgarter Straße 61 a, 7500 Karlsruhe.
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m
n = Mittlere Anzahl der Züge einer Zugklasse pro Stunde
p • Anteil der Fahrzeuge mit Scheibenbremsen in %
• n ---
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des gesamten Zuges einer Zugklasse
L m, T< ) 25 bzw. L N < 25 > = 51 + 10 • lg [n • (5- 0,04 • p)] dB (A)
m,
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1047
Tabelle A: Korrektur DFz in dB(A) zur Berücksichtigung der Fahrzeugart
Fahrzeugart der Züge DFz*) in dB(A)
1 2
1 Fahrzeuge mit Radscheibenbremsen -2
2 Fahrzeuge mit zulässigen Geschwindigkeiten
v > 100 km/h mit Radabsorbern -4
3 Fahrzeuge von straßenabhängigen Bahnen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BOStrab **)
(Straßenbahn-/Stadtbahnfahrzeuge) 3
4 Fahrzeuge von straßenunabhängigen Zweischienenbahnen
nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BOStrab**) (U-Bahn-Fahrzeuge) 2
5 aHe anderen Fahrzeugarten 0
*) Für Fahrzeugarten, bei denen aufgrund besonderer Vorkehrungen eine weitergehende dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können die der
Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte zusätzlich zu den Korrekturwerten DFz berücksichtigt werden.
**) BOStrab: Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen vom 11. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2648).
Tabelle B: Geschwindigkeiten, Längen und Anteile der Wagen mit Scheibenbremsen bei verschiedenen Zugarten
max. mittlere Anteil der Wagen
Geschw. v 1 ) Zuglänge 1 mit Scheibenbremsen
Zugart [km/h] [m} im Jahr
1988 2000
[%] [%]
1 2 3 4 5
1 ICE 250 420 100 100
2 EC/IC 200 340 2) 100 3 ) 100 3 )
3 IR 200 205 2 ) 100 )3
100 3 )
3
4 D/FD-Zug 160 340 2 ) 30 3 ) 100 )
5 Eilzug 140 205 )2
20 3) 30 3)
6 Nahverkehrszug 120 150 2 ) 20 )3
30 3)
7 S-Bahn (Triebzug) 120 130 4 ) 100 100
8 S-Bahn Berlin 100 70 )5
100 100
9 S-Bahn Hamburg 100 130 )4
100 100
10 S-Bahn Rhein-Ruhr 120 120 6 ) 100 3 ) 100 3 )
11 Güterzug (Fernv.) 100 500 2 ) 0 0
12 Güterzug (Nahv.) 90 200 2) 0 0
13 U-Bahn 80 80 100 100
14 Straßenbahn/Stadtbahn 60 25 100 100
1
) Ist die zulässige Streckengeschwindigkeit niedriger, so ist diese anzusetzen.
2
) Die Länge einer Lok wird immer mit 20 m angenommen und ist hierin enthalten.
3
) Die hierin nicht enthaltenen Loks sind immer klotzgebremst.
4
) Als S-Bahn-Triebzüge können Kurzzüge (65m), Vollzüge (130m) und Langzüge (195m) verkehren.
5
) Als S-Bahn-Triebzüge in Berlin können 2-, 4-, 6- oder 8-Wagen-Züge verkehren. Der 2-Wagen-Zug ist 35 m lang.
6
) Als S-Bahnen können 3-, 4- oder 5-Wagen-Züge lokbespannt verkehren. Der 4-Wagen-Zug ist einschließlich Lok 120 m lang; jeder Wagen ist 25 m lang.
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Zuglänge I in m g.
C'D
Der grau unterlegte Teil des Diagramms ist nicht für Züge des
Fernverkehrs anzuwenden, dessen niedrigste Geschwindigkeit
mit 50 km/h eingesetzt wird.
2
D 1,v = 10 • lg (1 •v ) - 60 dB (A)
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1049
Tabelle C: Korrektur DFb in dB(A) zur Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrbahnen
Fahrbahnart DFb *) in dB(A)
1 2
1 Gleiskörper mit Raseneindeckung -2
2 Schotterbett, Holzschwelle 0
3 Schotterbett, Betonschwelle 2
4 Nicht absorbierende feste Fahrbahn und in Straßenfahrbahnen eingebettete Gleise 5
*) Für Fahrbahnen, bei denen aufgrund besonderer Vorkehrungen eine weitergehende dauerhafte Lärmminderung nachgewiesen ist, können die der
Lärmminderung entsprechenden Korrekturwerte zusätzlich zu den Korrekturwerten DFb berücksichtigt werden.
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Diagramm III: Pegeländerung D 51 in dB(A) durch unterschiedliche
Abstände s1 zwischen dem Emissionsort {Achse
des betrachteten Gleises in Höhe der Schienenober-
kante) und dem maßgebenden Immissionsort
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N CW)
(v)ep u1 sa 1 1 1
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1051
Diagramm IV: Pegeländerung DaM in dB(A) durch Boden- und
Meteorologiedämpfung in Abhängigkeit von
der mittleren Höhe h m
0
0
0 E
N C
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0 u,
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1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Diagramm V : Gesamtbeurteilungspegel Lr,ges aus zwei
Beurteilungspegeln Lr,1 und Lr,2
Schallpegelunterschied zwischen Lr, 1 und L r,2 in dB (A)
0 1 2 3 4 5 6 7 8 910 15 20
1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1 1 1 1 1
3 2,5 2 1,5 1 0,5 0
dB (A) zum größeren Pegel addieren
1 1
Lr,ges = 10 lg (10°' ·L,, 1 + 10°' 2
·L,, )
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1053
Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
Vom 13. Juni 1990
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit verordnet
auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe b und Nr. 5, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, des § 16 Abs. 1 Satz 2
und des § 19 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten und für Wirtschaft sowie
auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes:
Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1625, 1633), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1123), wird wie folgt geändert:
1. In§ 2 Abs. 3 wird Nummer 5 gestrichen; die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.
2. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Für fruchtsafthaltige Erfrischungsgetränke, Limonaden und Brausen, ausgenommen Erzeugnisse,. die klar
und kohlensäurehaltig sind, und für entalkoholisierten Wein wird Dimethyldicarbonat als Zusatzstoff zugelassen.
Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Satz 1 genannten Getränke dürfen nicht mehr als
250 Milligramm Dimethyldicarbonat je Liter zugesetzt werden. Bei der Abgabe an den Verbraucher darf Dimethyl-
dicarbonat im Getränk nicht mehr nachweisbar sein."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Nr. 2 bis 6" durch die Worte „Nr. 2 bis 18" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Nr. 1 bis 6" durch die Worte „Nr. 1 bis 18" ersetzt.
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die durch Absatz 1 zugelassenen Zusatzstoffe dürfen Lebensmitteln der Anlage 6 Liste B Nr. 12 höchstens
in einer Menge zugesetzt werden, die ausreicht, um den Farbton dieser Lebensmittel dem natürlichen Farbton
anzunähern; den übrigen Lebensmitteln dürfen sie nicht in einer Menge zugesetzt werden, die geeignet ist, einen
Farbton zu erzielen, der der allgemeinen Verkehrsauffassung widerspricht. Der Gehalt an den in Anlage 6 Liste A
Nr. 4 und 5 aufgeführten Zusatzstoffen darf die dort in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten."
d) Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
4. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
,,§ 6a
Süßstoffe
(1) Die in Anlage 7 Liste A aufgeführten Süßstoffe werden zur Herstellung von
1. in Anlage 7 Liste B genannten Lebensmitteln und
2. Tafelsüßen
zugelassen.
(2) Der Gehalt an diesen Süßstoffen darf in den in Anlage 7 Liste B genannten Lebensmitteln die dort
festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten."
5. In § 7 Abs. 1 Satz 3 werden der Punkt gestrichen und folgende Worte angefügt:
,,und von Tafelsüßen mit einem Gehalt an den in Anlage 7 Liste A aufgeführten Süßstoffen."
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Worte „Nr. 3 oder 4" durch die Worte „Nr. 2 bis 16" ersetzt.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
„6. bei Zuckerwaren, Kaugummi, Marzipan, marzipanähnlichen Erzeugnissen und Nougaterzeugnissen mit
einem Gesamtgehalt von lsomalt, Maltitsirup, Mannit, Sorbit und Xylit über 100 Gramm in einem
Kilogramm durch die Angabe „mit Zuckeraustauschstoff" unter Hinzufügen von Art und Menge der
verwendeten Stoffe, gefolgt von dem Hinweis „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken"; bei
gleichzeitiger Verwendung von D-glukosehaltigen Zuckerarten sowie bei Verwendung von Maltitsirup ist
ferner der Hinweis „für Diabetiker nicht geeignet" erforderlich,".
cc) Nach der Nummer 6 werden folgende Nummern eingefügt:
„7. bei Tafelsüßen und Lebensmitteln der Anlage 7 Liste B mit einem Gehalt an in Anlage 7 Liste A
aufgeführten Süßstoffen durch die Angabe „mit Süßstoff" oder „mit Süßstoffen", gefolgt von den
Bezeichnungen der jeweils verwendeten Süßstoffe entsprechend Anlage 7 Liste A Spalte 4,
8. bei Tafelsüßen mit einem Gehalt an den in Anlage 7 Liste A aufgeführten Süßstoffen zusätzlich durch die
Angabe der Menge Zucker in Gramm oder Kilogramm, die der Süßkraft des Inhalts der Packung oder
des Behältnisses, bei Tabletten der Süßkraft der einzelnen Tablette, entspricht; bei gleichzeitiger
Verwendung von D-glukosehaltigen Zuckerarten und Maltodextrinen ist ferner der Hinweis „für Diabetiker
nicht geeignet" erforderlich; diese Angabe ist nicht erforderlich bei Verwendung von Laktose als
Trägerstoff, sofern die Tafelsüße eine mindestens zwanzigfache Süßkraft im Verhältnis zu Zucker
aufweist und bei Verwendung von Maltodextrinen, sofern der Anteil am verzehrfertigen Lebensmittel
nicht mehr als zwei Hundertteile beträgt,
9. bei Tafelsüßen und Lebensmitteln der Anlage 7 Liste B Nr. 1 bis 3, Nr. 5 und Nr. 12 mit einem Gehalt an
Aspartam zusätzlich durch einen Hinweis darauf, daß das Erzeugnis Phenylalanin enthält,
10. bei Tafelsüßen mit einem Gehalt an Aspartam zusätzlich durch einen Hinweis darauf, daß das Erzeugnis
nicht zum Backen und Kochen geeignet ist,".
dd) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 11.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Worte angefügt:
„bei den Angaben nach Absatz 1 Nr. 8 bis 1O ist eine Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung nicht
erforderlich."
bb) Im letzten Satz werden die Worte „können die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 entfallen" durch die Worte
,,Können die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 7 entfallen" ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgenden Absatz ersetzt:
,,(1) Nach§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1 . entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 Dimethyldicarbonat über die dort genannte Höchstmenge hinaus zusetzt oder
2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 fruchtsafthaltige Erfrischungsgetränke, Limonaden, Brausen oder entalkoholisierte
Weine, in denen Dimethyldicarbonat nachweisbar ist, gewerbsmäßig an Verbraucher abgibt."
b) In Absatz 2 werden die Worte „oder § 6 Abs. 3" durch die Worte ,, , § 6 Abs. 3 oder§ 6a Abs. 2" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Worte „ 1 bis 3" durch die Worte „2 oder 3" ersetzt.
8. § 10 erhält folgende Fassung:
,,§ 10
Übergangsregelung
Bis zum 31. Dezember 1991 dürfen nach Maßgabe der bis zum 20. Juni 1990 geltenden Vorschriften dieser
Verordnung Zusatzstoffe noch verwendet und damit hergestellte Lebensmittel noch in den Verkehr gebracht
werden."
9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt „Backtriebmittel" werden bei der Position „Hirschhornsalz" in Spalte 4 die Worte „bestimmt nach der
Methode W. Sturm und H. Thaler" durch das Wort „berechnet" ersetzt.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1055
b) Im Abschnitt „Dickungsmittel" werden
aa) bei der Position „Pektin" in Spalte 2 der Buchstabe „a" gestrichen,
bb) bei der Position „amidiertes Pektin" in Spalte 2 der Buchstabe „b" gestrichen,
cc) bei der letzten Gruppe von Positionen in Spalte 2 jeweils die EWG-Nummern durch einen Gedankenstrich
ersetzt sowie in Spalte 3 nach dem Wort „Fertiggerichte" die Worte „und fertige Teilgerichte" und· nach dem
Wort „Desserts," die Worte „Zuckerüberzüge von Dragees," eingefügt.
c) Im Abschnitt „Emulgatoren" werden
aa) bei der ersten Gruppe von Positionen in Spalte 3 das Wort „Weizenkleingebäck" durch das Wort „Klein-
gebäck" ersetzt,
bb) nach der Position „Natrium-, Kalium- oder Calciumverbindungen der Speisefettsäuren" folgende Position
eingefügt:
2 3 4
„Zuckerglyceride E 474 für emulgierte Aperitifs 5 g in 1 1 des Erzeugnisses" .
ohne Alkohol
d) Im Abschnitt „Geschmacksbeeinflussende Stoffe" wird die auf die Position „Kaliumglutamat" folgende Position
,,Glycin" wie folgt gefaßt:
2 3 4
„Glycin
} für Süßstofftabletten".
L-Leucin
e) Der Abschnitt „Süßstoffe" wird mit allen zugehörigen Angaben gestrichen.
f) Im Abschnitt „Trennmittel" werden
aa) die Position „Holzstreumehl von naturbelassenen Fichten-, Tannen-, Buchen- oder Ahornholz, ausge-
nommen das beim Schleifen dieser Hölzer anfallende Produkt" mit allen Angaben gestrichen,
bb) vor der Position „Magnesiumoxid" folgende Position eingefügt:
2 3 4
„Thermooxidiertes Sojaöl für Backwaren",
cc) die Position „Stearinsäure, Calciumstearat, Magnesiumstearat" wie folgt gefaßt:
2 3 4
„Natrium-, Kalium- oder E 470 - für Backtriebmittel - 0,5 g auf 1kg
Calciumverbindungen - für Pflanzenfaser- jeweils
der Speisefettsäuren und Süßwarenkomprimate einzeln
l-6gauf1kg
- für Süßstofftabletten • oder
- für Würfelzucker insge-
- 20 g auf 1 kg samt",
Magnesiumstearat 572 - für Zwiebel- und
Knoblauchgranulate
- für Kaugummi
- für Dekorzucker
dd) bei der Position „Talcum" in Spalte 3 die Worte „Hart- und Weichkaramellen" durch das Wort „Zuckerwaren"
ersetzt,
ee) nach der Position „Talcum" folgende Positionen eingefügt:
2 3 4
„Kolloide Kieselsäure 551 } für Pflanzenfaser-
Calciumsilikate 552 und Süßwarenkomprimate
Carboximethylcellulose E 466 für Süßstofftabletten".
g) Im Abschnitt „Überzugsmittel" werden in Spalte 3 nach den Worten „für Zuckerwaren" die Worte „und
Kaugummi" angefügt.
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
h) Nach dem Abschnitt „Überzugsmittel" wird folgender Abschnitt eingefügt:
2 3 4
„ Kaumasse-Grundstoffe
Bienenwachs 901
Butadien-Styrol-Copolymerisate
Candelillawachs 902
Carnaubawachs 903
Glycerinacetate
Gutta
lsobutylen-lsopren-
Copolymerisate
Kautschuk
Mastix
Mikrokristalline Wachse 907
für Kaugummi".
Kolophonium
Kolophonester 915
Paraffine 905
Polyethylen
Polyisobutylen
Polyvinylester der unverzweigten
Fettsäuren C2 bis C1a
Propylenglykol
Wachsester
Wollwachs 913
i) Im Abschnitt „Verschieden wirkende Stoffe" werden die Positionen „Sorbit" und „Xylit" durch folgende Positionen
ersetzt:
2 3 4
„lsomalt 100 g in 1 kg
für Lebensmittel allgemein,
Sorbit E 420 verzehrfertigem Erzeugnis,
} ausgenommen Getränke
Xylit einzeln oder insgesamt".
l
lsomalt für Zuckerwaren, Kaugummi,
Maltitsirup Marzipan, marzipanähnliche
Sorbit E 420 Erzeugnisse und Nougat-
erzeugnisse
Xylit
lsomalt für Tafelsüßen
Mannit E 421 - für Kaugummi
{ - für Hart- und
Weichkaramellen
Aluminiumoxid
Kolloide Kieselsäure 551
Calciumsilikate 552
Magnesiumsilikate 553a
Talcum 553b
Aluminiumsilikate 554
Cellulose E 460
Methylcellulose E 461 für Kaugummi
Hydroxypropylcellulose E 463
Hydroxypropylmethylcellulose E 464
Carboximethylcellulose E 466
Mono- und Diglyceride E472a
von Speisefettsäuren,
verestert mit Essigsäure
Propylenglycol
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1057
10. In Anlage 3 Liste B wird in Nummer 21 nach dem Wort „Milcherzeugnissen" das Wort ,, , Milchreis" eingefügt.
11. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Liste A wird nach der Position „Calciumhydrogensulfit" folgende Position angefügt:
Stoff EWG-Nummer
„Kaliumhydrogensulfit E 228".
b) Liste B wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe angefügt:
Lebensmittel Höchstmenge
„d) Bananen, Carambola, Guaven, Kumquat, Mangos, Melonen, Papayas 500".
Tangerinen, Zitronen
bb) In Nummer 10 wird nach dem Wort „Pastinaken," das Wort „Ingwer," eingefügt.
cc) Folgende neue Nummer 25 wird eingefügt:
Lebensmittel Höchstmenge
„25. Krebstiere
a) ungekocht 100 1)
1
b) gekocht 30 )".
dd) Die bisherige Nummer 25 wird Nummer 26; in ihr werden die Worte „ 1 bis 24" durch die Worte „ 1 bis 25"
ersetzt.
ee) Folgende Fußnote wird angefügt:
1
,, ) Die Höchstmenge bezieht sich auf den eßbaren Anteil."
12. In Anlage 6 erhalten die Listen A und 8 folgende Fassung:
„Liste A
Farbstoffe
Stoff EWG- Colour- Verwendungszweck
Nummer Index-Nr.
1 2 3 4
1. Lactoflavin E 101 -
(Riboflavin) für Lebensmittel allgemein
beta-Carotin E 160a 75130
2. Riboflavin-5' -phosphat 101 a -
alpha-Carotin für Lebensmittel allgemein
E 160a 75130
gamma-Carotin
3. Zuckerkulör E 150 - für Lebensmittel allgemein, ausge-
nommen Brot und Kleingebäck sowie
Lebensmittel, aus deren Verkehrs-
bezeichnung hervorgeht, daß sie mit
Malz, Karamel, Kakao, Schokolade,
Kaffee oder Tee hergestellt sind und
sofern hierdurch der Anschein einer
besseren als der tatsächlichen
Beschaffenheit erweckt wird
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Stoff
EWG- Colour-
Verwendungszweck
Nummer Index-Nr.
1 2 3 4
4. Canthaxanthin E 161 g - - für Kuchenverzierungen in einer
Menge von höchstens 50 mg auf 1 kg
- für kandierte Früchte in einer Menge
von höchstens 50 mg auf 1 kg
5. Erythrosin E 127 45430 - für Mischobstkonserven mit Kirsch-
anteil, Cocktailkirschen und kandierte
Kirschen, jeweils in einer Menge von
höchstens 150 mg auf 1 kg Kirsch-
anteil
6. Kurkumin E 100 75300 für die in Liste B Nr. 1 bis 7 und 11
Chinolingelb genannten Lebensmittel
E 104 47005
7. Gelborange S E 110 15985 für die in Liste B Nr. 1, 3 bis 7, 11 und 12
genannten Lebensmittel
8. Tartrazin E 102 19140 für die in Liste B Nr. 7 genannten
Lebensmittel
9. Bixin, Norbixin E 160b 75120
(Annatto, Orlean)
Capsanthin, Capsorubin E 160c -
Lycopin E 160d 75125
beta-Apo-8' -Carotinal E 160e 40820
beta-Apo-8' -Carotinsäure- E 160f 40825 für die in Liste B Nr. 1 bis 9 und 11
ethylester genannten Lebensmittel;
Xanthophylle E 161 40850 bei Nr. 8 und Nr. 9 jedoch nur E 160 b
Flavoxanthin E 161 a -
Lutein E 161 b -
Kryptoxanthin E 161 C -
Rubixanthin E 161 d 75135
Violaxanthin E 161 e -
Rhodoxanthin E 161 f -
10. Echtes Karmin E 120 75470
(Karminsäure, Cochenille)
Azorubin E 122 14720 für die in Liste B Nr. 1 bis 7 und 1O bis 12
Cochenillerot A E 124 16255 genannten Lebensmittel;
(Ponceau 4 R) bei Nr. 10 jedoch nur E 124
Beetenrot, Betanin E 162 -
Anthocyane E 163 -
11. Amaranth E 123 16185 für die in Liste B Nr. 3, 4, 6, 7 und 11
genannten Lebensmittel
12. Patentblau V E 131 42051 für die in Liste B Nr. 1 bis 7 und 11
Indigotin 1 E 132 73015 genannten Lebensmittel
(Indigo-Karmin)
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1059
Stoff
EWG- Colour- Verwendungszweck
Nummer Index-Nr.
1 2 3 4
13. Chlorophylle E 140 75810 für die in Liste B Nr. 2 bis 7 und 11
Kupferverbindungen E 141 75810 genannten Lebensmittel
der Chlorophylle
Brillantsäuregrün BS E 142 44090
(Lisamingrün)
14. Brillantschwarz BN E 151 28440 für die in Liste B Nr. 1 bis 5, 7 und 11
Garbo medicinalis E 153 - genannten Lebensmittel
vegetabilis
15. Titandioxid E 171 77891 für die in Liste B Nr. 3, 6 und 11
Eisenoxide und -hydroxide E 172 genannten Lebensmittel
77489 braun
77491 rot
77492 gelb
77499 schw.
16. Calciumcarbonat E 170 77220 für Oberfläche der in Liste B Nr. 3
Aluminium genannten Lebensmittel;
E 173 77000
E 175 auch für die in Nr. 7 genannten
Silber E 174 77820 Lebensmittel
Gold E 175 77480
17. Rubinpigment BK E 180 15850
(Litholrubin BK)
Stoffe der Nummern 3, 6, 7 für Überzüge von Käse
und 9 bis 14
C-Nummer
18. Methylviolett B C 2 42535
Viktoriablau R C 3 44040
Viktoriablau B C 4 44045
Acilanbrillantblau FFR C 5 42735
(Brillantwollblau FFR)
Naphtholgrün B C 7 10020
Acilanechtgrün 10 G C 8 42170
(Alkaliechtgrün 10 G)
Ceresgelb GRN 21230 zum Stempeln der Oberfläche von
C 9
Lebensmitteln und ihren Verpackungs-
Ceresrot G C 10 12150 mitteln sowie zum Färben und Bemalen
Sudanblau II C 11 - der Schale von Eiern
Ultramarin C 12 77007
Phthalocyaninblau C 13 74100
74140
74160
Phthalocyaningrün C 14 74260
Echtsäureviolett R C 17 45190
Stoffe der Nummern 2
bis 17
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Liste B
(Zu Liste A Nr. 6 bis 16)
Nr. Lebensmittel
Seelachs (Lachsersatz), Fischrogenerzeugnisse ausgenommen geräucherter Rogen
2 Künstliche Heiß- und Kaltgetränke, Brausen
3 Zuckerüberzüge und Zuckerwaren; ausgenommen sind Lakritz sowie Waren, aus deren Verkehrs-
bezeichnung hervorgeht, daß sie mit Milch, Butter, Honig, Ei, Malz, Karamel, Kakao, Schokolade oder
Kaffee zubereitet sind, wenn durch die Färbung der Anschein eines höheren Gehaltes an diesen Zutaten
erweckt wird;
Marzipan, marzipanähnliche Erzeugnisse aus anderen Ölsamen als Mandeln;
fetthaltige Füllungen von Feinen Backwaren, ausgenommen die mit Ei, Malz, Karamel, Kakao, Schoko-
lade oder Kaffee hergestellten Erzeugnisse
4 Cremespeisen, Pudding, Geleespeisen, rote Grütze, süße Suppen und süße Soßen, ausgenommen die
mit Kakao, Schokolade, Kaffee, Ei oder Karamel hergestellten Erzeugnisse
5 Kunstspeiseeis, lnvertzuckercreme
6 Kandierte Früchte und Fruchtteile, ausgenommen Zitronat und Orangeat, Cocktailkirschen
7 Fruchtaromaliköre, Kräuter-, Emulsions-Kräuter- und Gewürzliköre, Kräuter- und Gewürzbranntweine
8 Margarine, Halbfettmargarine
9 Schnittkäse, halbfester Schnittkäse und Chesterkäse, auch als Ausgangsstoffe für die Herstellung von
Schmelzkäse und Käsezubereitungen
10 brennwertverminderte Konfitüren
11 Kapseln auf Gelatinebasis
12 Erdbeer-, Himbeer- und Kirschkonserven, Garnelen (Krabben), jeweils in luftdicht verschlossenen
Behältnissen".
13. Nach Anlage 6 wird folgende Anlage 7 angefügt:
„Anlage7
(zu§ 6a und§ 8 Abs. 1 Nr. 7)
ListeA
Süßstoffe
Kenn-
Stoff
EWG- Kenntlichmachung
Nummer Nummer
1 2 3 4
1 Benzoesäuresulfimid -
Benzoesäuresulfimid-Natrium - ,,Saccharin"
Benzoesäuresulfimid-Kalium -
Benzoesäuresulfimid-Calcium -
2 Cyclohexylsulfaminsäure -
Natriumcyclamat - ,,Cyclamat"
Calciumcyclamat -
3 Aspartam - ,,Aspartam"
4 Acesulfam-Kalium - ,,Acesulfam"
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1061
Liste B
Lebensmittel, denen Süßstoffe zugesetzt werden dürfen
Höchstmengen an Süßstoffen
Lebensmittel in Milligramm 1)
Kenn-Nummer der Liste A
2 3 4
1. Brennwertverminderte Erfrischungsgetränke einschließlich tee-
extrakthaltige Getränke und Getränke mit Extrakten aus tee-
ähnlichen Erzeugnissen, Lebensmittel zur Herstellung dieser
Getränke 100 400 600 350
2. Kaugummi ohne Zusatz von Mono- und Disacchariden sowie
Maltodextrinen 2) 1000 4000 3000
3. Süße Suppen und süße Soßen, Puddinge und verwandte
Erzeugnisse, Geleespeisen, Cremespeisen, Rote Grütze und
verwandte Erzeugnisse, jeweils brennwertvermindert oder
ohne Zusatz von Mono- und Disacchariden sowie Malto-
dextrinen ) 2
1000 500
4. Brennwertverminderte Erzeugnisse, unter überwiegender Ver-
wendung von Milch oder Milcherzeugnissen hergestellt
a) mit Fruchtzubereitungen 600 400
b) mit anderen Zubereitungen als Fruchtzubereitungen 1200 400
5. Zuckerwaren, Marzipan, marzipanähnliche Erzeugnisse und
Nougaterzeugnisse, jeweils ohne Zusatz von Mono- und
Disacchariden sowie Maltodextrinen 2) 2000 600
6. Eßoblaten 1000 2000
7. Feinkostsalate ausgenommen Fischsalate 250 400 500
8. Fischsalate, Fischmarinaden, marinierte Brat- und Koch-
fischwaren, Anchosen, Fischerzeugnisse in Gelee, Fisch-
dauerkonserven 400 350 600
9. Mayonnaisen, Salatsoßen, Relishes, Meerrettich 200 300 400
10. Speisesenf, Würzsoßen 350 500 600
11. Gemüse-Sauerkonserven 250 400
12. Obstkonserven ohne Zusatz von Mono- und Disacchariden
sowie Maltodextrinen ) 2
1000 1000
1) Die Höchstmengen beziehen sich
a) in den Fällen der Nummer 1 auf 1 1, der Nummern 3 und 4 auf 1 kg des verzehrfertigen Lebensmittels,
b) in den Fällen der Nummern 2 und 5 bis 12 auf 1 kg des angegebenen Lebensmittels.
Sie werden bei Kenn-Nummer 1 der Liste A als Benzoesäuresulfimid, bei Kenn-Nummer 2 als Cyclohexylsulfaminsäure und bei Kenn-Nummer 4
als 6-Methyl-1.2.3-oxathiazin-4(3H)on-2,2-dioxid berechnet.
2) Ein Zusatz von Maltodextrinen als Trägerstoff bleibt unberücksichtigt, sofern der Anteil am verzehrfertigen Lebensmittel nicht mehr als zwei
Hundertteile beträgt."
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 2
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1S. 897), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
19. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1123), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Nummer 12 gestrichen.
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „der Arbeitsstoffverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 144)" durch die Worte „der Gefahrstoffverordnung" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Liste 2 Spalten 4 und 5" durch „Liste 1O Spalte 4" ersetzt.
3. § 8 erhält folgende Fassung:
,,§ 8
Übergangsregelung
Bis zum 31. Dezember 1991 dürfen nach Maßgabe der bis zum 20. Juni 1990 geltenden Vorschriften Zusatzstoffe,
die den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, noch in den Verkehr
gebracht und verwendet sowie damit hergestellte Lebensmittel noch in den Verkehr gebracht werden."
4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Liste 1 werden
aa) bei der Position „ 101 a" in Spalte 2 die Verkehrsbezeichnung in „Riboflavin-5' -phosphat" berichtigt,
bb) bei der Position „E 122" in Spalte 5 der für Nebenfarbstoffe angegebene Wert von „max 0, 1 % " durch
,,max 1,0 % " ersetzt.
b) Liste 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „E 227" wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5 6
„E 228 Kalium- KHSO 3 , G: min 28% Chlorid max 0,1 %
hydrogensulfit wäßrige Lösung, KHSO 3 , Natrium max 1 %
Kaliumbisulfit entspricht des SO2-Gehaltes
min 15% Selen max 10mg/kg
SO2 des SO2-Gehaltes".
bb) Die Positionen „E 280" bis „E 283" werden mit allen Angaben gestrichen.
cc) Folgende Position wird angefügt:
1 2 3 4 5 6
,,- Dimethyl- C4H5Os A: klare Flüssig-
dicarbonat Dimethylpyro- keit von ester-
carbonat, artigem Geruch
Pyrokohlensäure- G: min99,8%
dimethylester, DMDC
DMDC FP: 17 °C
KP: 172 °C unter
Zersetzung ".
c) In Liste 4 wird nach der Position „E 472 f" folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5 6
„E474 Zuckerglyceride Umsetzungs- A: Weiche, gel- Freie Fettsäuren max3%
produkte artige Fettstoffe Freie Saccharose max5%
von Saccharose oder weiße bis Sulfatasche max2%
mit Speisefetten weißliche Pulver Dimethylformamid max 1 mg/kg
oder-ölen G: Saccharosefett- Methanol,
säureester Cyclohexan und
40-60% lsobutanol max 10mg/kg
Gesamtglyceride Isopropanol und
40-60% Ethylacetat max 350mg/kg".
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1063
d) In Liste 5 werden
aa) bei den Positionen „E 440a" und „E 440b" in Spalte 1 der Buchstabe „a" und der Buchstabe „b" gestrichen,
bb) nach der Position „E 461" folgende Positionen eingefügt:
1 2 3 4 5 6
„E463 Hydroxypropyl- Direkt aus Pflanzenfasern A: Schwach hygroskopisches, Flüchtige Anteile
cellulose stammende Cellulose, die teil- weißes bis gelbliches oder max10%
weise mit Hydroxypropyl- leicht grau gefärbtes, (105 °Cbiszur
gruppen verethert ist. Poly- gekörntes oder faseriges Gewichtskonstanz)
mere von substituierten Pulver Sulfatasche
Anhydroglukoseeinheiten der G: Hydroxypropoxylgruppen max0,5%
allgemeinen Formel (-OCH2CHOHCHa) (800 ± 25 °C)
CsH1OsR3 max 4,6 pro Anhydro-
R=-H glucoseeinheit
- CH2CHOHCH3 pH (1 %ig): 5 bis 8
-CH 2CHO-
(CH2CHOHCH3)CH3
- CH2CHO[CH 2CHO-
(CH2CHOHCH3)CHa]-
CH3
Molekulargewicht
ca. 30 000 bis 1 000 000
E464 Hydroxypropyl- Direkt aus Pflanzenfasern A: Schwach hygroskopisches, Flüchtige Anteile
methylcellulose stammende Cellulose, die teil- weißes bis gelbliches oder max10%
weise mit Methylgruppen ver- leicht grau gefärbtes, (105 °C bis zur
ethert ist, mit einer kleinen gekörntes oder faseriges Gewichtskonstanz)
Menge angeetherter Hydroxy- Pulver Sulfatasche
propylgruppen. Polymere von G: Methoxylgruppen max1,5%
substituierten Anhydro- (-OCH3) bei Erzeugnissen
glukoseeinheiten der 19% bis30%, über50cp,
allgemeinen Formel Hydroxypropoxylgruppen max30%
CsH1OsR3 (-OCH 2CHOHCH 3) bei Erzeugnissen
R=-H 3-12% i. T. unter50cp
-CHa pH (1 %ig): 5 bis 8 (800 ± 25 °C)".
- CH 2CHOHCH 3
-CH 2CHO-
(CH2CHOHCH 3)CH3
- CH2CHO[CH2CHO-
(CH2CHOHCH3)CH3)-
CH3
Molekulargewicht
ca. 13 000 bis 200 000
e) In Liste 6 wird bei der Position „Calciumdiphosphat" in Spalte 1 der Gedankenstrich durch die Nummer „540"
ersetzt.
f) Liste 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „904" wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5 6
"
- Thermooxidier- H: Durch Ein- A: gelbbraune, Verseifungszahl max 220
tesSojaöl blasen von Luft zähe Öle Säurezahl max 6
in Speiseöle bei Oxidierte Fettsäuren Hydroxylzahl 30-70".
max250°C max30%
bb) Die Position „Gummen" wird in den Spalten 2 und 3 wie folgt gefaßt:
1 2 3 4 5 6
„Gutta Gereinigte
Pflanzenexsudate
(Gummen),
vorwiegend von
Chicle-Arten".
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
cc) Bei der Position „Kautschuk" wird Spalte 3 wie folgt gefaßt:
1 2 3 4 5 6
„Gereinigte
Pflanzenexsudate,
vorwiegend von
Hevea brasiliensis".
dd) Die Positionen „Dammar-Harz", ,,Myrrhe", ,,Olibanum", ,,Perubalsam", ,,Tolubalsam" und „Holzstreumehl"
werden mit allen Angaben gestrichen.
ee) Bei der Position 913 wird in Spalte 2 das Wort „Wollfett" durch das Wort „Wollwachs" ersetzt.
ff) Die Positionen „Cumaron-lndenharz", ,,Glycerin und Pentaerythritester der Harzsäuren des Kolophoniums"
und „Glycerin- und Pentaerythritester der Harzsäuren des hydrierten Kolophoniums" werden wie folgt gefaßt:
1 2 3 4 5 6
,,- Cumaron- } Wäßriger Auszug nach@:
Inden-Harz - Bor max 2 mg/kg } Kaubase
- Fluor max 3 mg/kg
915 Kolophonester Glycerin-, Methyl- - Frei von technisch vermeidbaren
und Pentaerythrit- Resten monomerer Ausgangs-
esterdes stoffe und von zugesetzten extra-
Kolophoniums, hierbaren Fabrikationsstoffen
auch hydriert oder sowie von Chinon, Hydrochinon
polymerisiert, und Formaldehyd".
gg) Die Positionen „ 1,2-Propandiol-Adipinsäureester", ,,Polyvinylethylether" und „Polyvinylisobutylether" werden
mit allen Angaben gestrichen.
g) In Liste 9 werden eingefügt:
aa) nach der Position „Saccharin-Calcium" die Positionen:
1 2 3 4 5 6
"
- Acesulfam-K C4H4KNO4S, A: weiße Kristall- Trocknungs- Acesul-
Kaliumsalz des pulvervon verlust max1 % fam",
6-Methyl-1,2,3-oxa- intensiv süßem Fluor max30mg/kg
thiazin-4 (3H) on- Geschmack Selen max30mg/kg
2,2-dioxids, G: min99,0% i.T.
Acetosulfam-Kalium pH (1 %ig): 6,5 bis
7,5
- Aspartam C14H10N2Os A: weiße Kristall- Trocknungs-
L-Aspartyl-L-Phenyl- pulvervon verlust max4,5%
alanin-1-methyl- intensiv süßem Sulfatasche max0,2%
ester Geschmack Diketopiperazin
G: min 98,0% i.T. (5-Benzyl-3,6-
pH (1 %ig): 4 bis 6,5 dioxo-2-pipera-
[a]:si (4%ig in zinacetat) max1,5%
70%iger Ameisen-
säure): + 12,5 ° bis
+ 17,5 °
bb) nach der Position „E 420 Sorbit" die Positionen:
1 2 3 4 5 6
"
- lsomalt C12H24Ü11 · H2O A: Weiße geruch- Wasser max7,0%
Hydrierte lsomaltu- lose Kristalle (nach Karl Fischer)
lose, Mischungen von süßem Sulfatasche max 0,05 % i. T.
etwa gleicher Teile Geschmack D-Sorbit max0,5%
von a-D-Gluco- G: min98% i.T. Mannit max0,5%
pyranosyl-1,6-D- davon Reduzierende
sorbit (GPS) 43-57% GPS Zucker max 1,5% i.T.
und a-D-Gluco- 43-57% GPM (als Dextrose)
pyranosyl-1, 1-D- [a]ß0 (4 %ig in Nickel max2mg/kg
mannit-Dihydrat Wasser):
(GPM) min +91,5°
FP: 145-150 °C
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1065
1 2 3 4 5 6
- Maltitsirup Hydrierte, spezielle A: Farblose, klare, Wasser max26%
Glucosesirupe, zähe Flüssigkeit (nach Karl Fischer)
G: min70%
Trockenmasse
Hydrierter Maltose- D-Sorbit Sulfatasche max0,1 % i.T.
sirup, max8% i.T. Reduzierende
Dimere und Oligo- Maltit 50-55 % i. T. Zucker max0,3% i.T.
mere der D-Glu- Hydrierte Oligo- Nickel max 2 mg/kg".
cose, deren end- saccharide PG 3 bis
ständige Glucose- PG 6: 19-27% i.T.
moleküle zu Sorbit Höhere hydrierte
hydriert wurden Oligosaccharide
überPG 20:
max3%
[a]ß0 (7 % Trocken-
masse in Wasser):
+ 105 ° bis + 125 °
h) In Liste 10 werden
aa) bei der Position „Nitritpökelsalz" in Spalte 5 die Worte „Glühverlust" und „Nitrat" mit den dazugehörigen
Angaben gestrichen,
bb) bei der Position „Ammoniumcarbaminat" in Spalte 3 die Summenformel wie folgt berichtigt:
,,(NH4)NH2CO2, wfr",
cc) bei der Position „558 Bentonit" in Spalte 5 bei dem Grenzwert für Blei die Zahl „2" durch die Zahl „20" ersetzt.
i) In Liste 11 werden
aa) bei der Position „ 101 a" in Spalte 2 die Verkehrsbezeichnung wie folgt gefaßt:
,,Riboflavin-5' -phosphat-Natrium",
bb) bei der Position „Nicotinsäure" in Spalte 1 der Gedankenstrich durch die Nummer „375" ersetzt,
cc) bei der Position „Calciferol, Vitamin D2" das Wort „Calciferol" durch das Wort „Ergocalciferol" ersetzt,
dd) bei der Position „Adipinsäure" in Spalte 1 der Gedankenstrich durch die Nummer „355" ersetzt,
ee) bei der Position „Magnesiumorthophosphat" in Spalte 1 der Gedankenstrich durch die Nummer „343" ersetzt.
5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer@ werden
aa) nach dem Wort „Ameisensäure" die Worte „und andere oxidierbare Verunreinigungen" eingefügt und
bb) die Worte „Mai 82" durch die Worte „November 86" ersetzt.
b) In Nummer@) werden die Worte „Jan. 81" durch die Worte „Mai 85" ersetzt.
c) In Nummer@werden die Worte „Jan. 81" durch die Worte „Mai 88" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Diätverordnung
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1S. 1713), geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1123), wird wie folgt geändert:
1. In§ 16 wird die Angabe ,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Angabe,,§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.
2. In § 17 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
„Davon abweichend richtet sich die Kenntlichmachung zugesetzter Vitamine nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über
vitaminisierte Lebensmittel."
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. In § 21 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Nr. 2 oder 3" ersetzt.
4. In Anlage 1 Liste A Teil I Nr. 1 werden in Spalte 4 Buchstabe b die Worte,,, für brennwertverminderte Fruchtsirupe
sowie für brennwertverminderte Fruchtzubereitungen für Erzeugnisse, die unter überwiegender Verwendung von
Milch und Milcherzeugnissen hergestellt worden sind," angefügt.
Artikel 4
Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung
Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. 1
S. 1709, 1751) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 sind vor den Worten „zugrunde zu legen" folgende Worte einzufügen:
,,ein Gramm lsomalt 10 kJ bzw. 2,4 kcal".
2. § 7 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel im Sinne des § 14a der Diätverordnung, die zur Verwendung als Tagesration
bestimmt sind."
Artikel 5
Änderung der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz
§ 1 a der Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBI. 1 S. 732), die zuletzt
durch Artikel 23 der Verordnung vom 22.Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625) geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel 6
Änderung der Kaffeeverordnung
Die Kaffeeverordnung vom 12. Februar 1981 (BGBI. 1 S. 225), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
10. März 1987 (BGBI. 1 S. 906), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 3 Nr. 4 werden nach dem Wort „Zuckerarten" die Worte „oder Honig" eingefügt.
2. In § 4 Nr. 2 wird das Wort „Zuckerarten" durch das Wort „Kandiermitteln" ersetzt.
Artikel 7
Bekanntmachung
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Zusatzstoff-Zulassungsver-
ordnung und der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung in der ab 21. Juni 1990 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen. Er kann dabei die chemischen Bezeichnungen der Stoffe der heute üblichen Nomenklatur anpassen
und EWG-Nummern nachtragen.
Artikel 8
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1067
Artikel 9
Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:
1. die Kaugummi-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1972 (BGBI. 1S. 1825), zuletzt
geändert durch § 7 Abs. 5 der Verordnung vom 10. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 897),
2. die Verordnung über Fleischbrühwürfel und ähnliche Erzeugnisse in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 2125-4-18, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 16. Mai
1975 (BGBI. 1 S. 1281).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 13. Juni 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
des Schreibens der Drei Mächte vom 8. Juni 1990 zur Aufhebung ihrer Vorbehalte
insbesondere in dem Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949
in bezug auf die Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag
und ihr volles Stimmrecht im Bundestag und im Bundesrat
Vom 12. Juni 1990
Die Botschafter der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs von
Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika haben
mit Schreiben vom 8. Juni 1990, das der Botschafter Frankreichs mit gleichem
Datum dem Bundeskanzler übersandt hat, ihre Vorbehalte insbesondere in dem
Genehmigungsschreiben zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 in bezug auf die
Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und ihr volles Stimmrecht im
Bundestag und im Bundesrat aufgehoben.
Das Schreiben wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Juni 1990
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
(Übersetzung)
Bonn, den 8. Juni 1990 Bonn, le 8 juin 1990
Sehr geehrter Herr Bundeskanzler, Monsieur le Chancelier,
wir möchten Ihnen mitteilen, daß die Drei Westmächte Nous souhaitons vous faire savoir que les trois Puis-
im lichte der jüngsten Entwicklungen in Deutschland sances occidentales ont reexamine certains aspects de
und in der internationalen Lage bestimmte Aspekte ihrer leurs reserves a l'egard de la loi fondamentale, a la lumiere
Vorbehalte zum Grundgesetz einer erneuten Prüfung des recentes evolutions intervenues en Allemagne et dans
unterzogen haben. la situation internationale.
Die Vorbehalte der Drei Westmächte in bezug auf die Les reserves des trois Puissances occidentales, con-
Direktwahl der Berliner Vertreter zum Bundestag und das cernant les elections directes au Bundestag et le plein droit
volle Stimmrecht der Vertreter Berlins im Bundestag und de vote des representants de Berlin au Bundestag et au
im Bundesrat, die insbesondere im Genehmigungsschrei- Bundesrat, visees en particulier dans la lettre du 12 mai
ben vom 12. Mai 1949 zum Grundgesetz angesprochen 1949 approuvant la loi fondamentale, sont desormais
sind, werden hiermit aufgehoben. levees.
Die Haltung der Alliierten, ,,daß die Bindungen zwischen La position des Allies, selon laquelle «les liens entre les
den Westsektoren Berlins und der Bundesrepublik secteurs occidentaux de Berlin et la Republique federale
Deutschland aufrechterhalten und entwickelt werden, d'Allemagne seront maintenus et developpes, compte tenu
wobei sie berücksichtigen, daß diese Sektoren wie bisher de ce que ces secteurs continuent de ne pas etre un
kein Bestandteil (konstitutiver Teil) der Bundesrepublik element constitutif de la Republique federale d'Allemagne
Deutschland sind und auch weiterhin nicht von ihr regiert et de n'etre pas gouvernes par eile», demeure inchangee.
werden", bleibt unverändert.
Wir bitten Sie, Herr Bundeskanzler, die Versicherung Nous vous prions d'agreer, Monsieur le Chancelier, les
unserer ausgezeichnetsten Hochachtung zu genehmigen. assurances de notre tres haute consideration.
Für die Regierung der Französischen Republik Pour le gouvernement de la Republique Frangaise:
Serge Boidevaix Serge Boidevaix
Für die Regierung des Vereinigten Königreichs Pour le gouvernement du Royaume Uni
von Großbritannien und Nordirland de Grande-Bretagne et d'lrlande du Nord:
Sir Christopher Mallaby Sir Christopher Mallaby
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Pour le gouvernement des Etats-Unis d' Amerique:
Vernon A. Walters Vernon A. Walters
Seiner Exzellenz Son Excellence
Dr. Helmut Kohl Dr. Helmut Kohl
Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland Chancelier de la Republique federale d' Allemagne
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1069
Berichtigung
der Neufassung des Heimgesetzes
Vom 28. Mai 1990
Das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 763) ist wie folgt zu be-
richtigen:
1. In § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 15 Abs. 3 Nr. 2 ist das Wort
,,gesetzlichen" durch das Wort „gesetzten" zu ersetzen.
2. In § 10 Satz 1 ist hinter dem Wort „Antrag" das Wort
,,an" einzufügen.
3. In § 12 Satz 2 ist das Wort „Anforderungen" durch das
Wort „Anordnungen" zu ersetzen.
4. In § 16 Abs. 1 und § 20 ist nach dem Wort „für" das
Wort „die" durch das Wort „das" zu ersetzen.
Bonn, den 28. Mai 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Im Auftrag
Schminke
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 16. Juni 1990
Tag Inhalt Seite
30. 5. 90 Verordnung zu dem Abkommen vom 25. Januar 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über die Durchführung des Arti-
kels 20 und des Artikels 22 Abs. 1 Buchstabenbund c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 . . . . . . . . . . 478
31. 5. 90 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 80 über die Sitze von Kraftomnibussen
sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung (Verord-
nung zur ECE-Regelung Nr. 80) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 481
2. 5. 90 Bekanntmachung der deutsch-ungarischen Vereinbarung über die Errichtung eines ungarischen
Kultur- und Informationszentrums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 482
8. 5. 90 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 484
8. 5. 90 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 486
16. 5. 90 Bekanntmachung Qber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über Maßnahmen
auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 487
17. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT).................................................... 488
17. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978 zu dem Internationalen überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 488
18. 5. 90 Bekanntmachung der deutsch-sambischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 489
21. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO) . . 490
21. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 491
23. 5. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter
und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ........................ ; . . . . 491
Die Regelung Nr. 80 - Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge
hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Tei II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gungen des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1071
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1312/90 des Rates zur Festsetzung bestimmter
Preise im Sektor Zu c k e r und der Standardqualität für Zu c k e r r ü b e n
für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 132/1 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1313/90 des Rates zur Festsetzung der abge-
leiteten Interventionspreise für W e i ß z u c k e r , des Interventionspreises
für Rohzucker, der Mindestpreise für A- und B-Zuckerrüben, der
Schwellenpreise, der Vergütung zum Ausgleich der Lagerkosten sowie
der in Spanien und Portugal geltenden Preise für das Wirtschaftsjahr
1990/91 L 132/3 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1314/90 des Rates zur Festsetzung des Erzeu-
gungsrichtpreises, der Erzeugungsbeihilfe und des Interventionspreises
für O I i v e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 132/5 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1315/90 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für Lei n s amen für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 132/7 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1316/90 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
für Hanfsaaten für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 132/8 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1317/90 des Rates zur Festsetzung der Richt-
preise und der Interventionspreise für Raps - und Rübsens amen und
für So n n e n b I u m e n kerne für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 132/9 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1318/90 des Rates zur Festsetzung der monat-
liehen Zuschläge zum Richtpreis, zum Interventionspreis und zum
Interventionsankaufspreis für R a p s - und R ü b s e n s am e n und So n -
n e n b I um e n kerne für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 132/11 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1319/90 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für Sojabohnen für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 132/13 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1320/90 des Rates zur Festsetzung des Mindest-
preises für Soja b oh n e n für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 132/14 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1321/90 des Rates ?Ur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1594/83 über die Beihilfe für Olsaaten L 132/15 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1322/90 des Rates zur Festsetzung des Grund-
preises im Schaf f I e i s c h sek t o r für das Wirtschaftsjahr 1991 L 132/16 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1323/90 des Rates zur Einführung einer Sonder-
beihilfe für die Schaf- und Ziegen h a I tun g in bestimmten benach-
teiligten Gebieten der Gemeinschaft L 132/17 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1324/90 des Rates zur Festsetzung des Grund-
preises und der Standardqualität für geschlachtete Schweine für die
Zeit vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 L 132/18 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1325/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein L 132/19 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1326/90 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für W e i n für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 132/22 23. 5. 90
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1327/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1442/88 über die Gewährung von Prämien zur endgültigen
Aufgabe von Rebflächen in den Weinwirtschaftsjahren 1988/89 bis
1995/96 L 132/23 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1328/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 358/79 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaum -
weine im Sinne von .Nummer 15 des Anhangs I der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 sowie zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 über
die Herste:llung und Vermarktung von in der Gemeinschaft erzeugten
Likörweinen L 132/24 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1329/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 727/70 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorgani-
sation für R o h t a b a k L 132/25 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1330/90 des Rates zur Einführung von Sonder-
maßnahmen für eine Rohtabaksorte der Ernte 1989 L 132/27 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1331/90 des Rates zur Festsetzung der für die
Ernte 1990 geltenden Zielpreise, der Interventionspreise und der Käufern
von Tabak blättern gewährten Prämien sowie der abgeleiteten lnterven-
tionspreise für Tabakballen, der Bezugsqualitäten, der Anb~ugebiete
sowie der Höchstgarantiemengen für die Ernte 1991 und zur Anderung
der Verordnung (EWG) Nr. 1252/89 L 132/28 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1332/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1469/70 zur Festsetzung der Hundertsätze und Mengen
des von den Interventionsstellen übernommenen Tabaks sowie des
Hundertsatzes der gemeinschaftlichen Tabakerzeugung, dessen Über-
schreitung die Verfahren nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 727/
70 auslöst L 132/52 23. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1340/90 des Rates zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2727/75 über die gemeinsame Marktorganisation für
Getreide L 134/1 28. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1341 /90 des Rates zur Festsetzung der Preise für
Getreide im Wirtschaftsjahr 1990/91 L 134/3 28. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1342/90 des Rates zur Festsetzung der Mit-
verantwortungsabgabe für Getreide im Wirtschaftsjahr 1990/91 L 134/5 28. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1343/90 des Rates zur Festsetzung der Hart-
w e i z e n beihilfe für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 134/6 28. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1344/90 des Rates zur Festsetzung der monat-
liehen Zuschläge zu den Preisen für Getreide, Mehl von Weizen
und Roggen sowie Grob- und Feingrieß von Weizen für das
Wirtschaftsjahr 1990/91 L 134/7 28. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1345/90 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
für die Erzeugung bestimmter G et r e i d e arten für die Aussaaten im
Wirtschaftsjahr 1990/91 L 134/9 28. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1346/90 des Rates zur Einführung einer Beihilfe
zugunsten der Kleinerzeuger mit bestimmten Kulturen L 134/10 28. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1347/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 729/89 mit allgemeinen Vorschriften für die im Rahmen der
Mitverantwortung auf kleine Getreideerzeuger anwendbare Sonder-
regelung L 134/12 28. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1348/90 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
für die Kleinerzeuger mit bestimmten Kulturen für die Aussaat im Wirt-
schaftsjahr 1990/91 L134/13 28. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1349/90 des Rates zur Festsetzung der Erzeuger-
beihilfe für bestimmte Sorten von Qualitäts h a r t m a i s für die Aussaaten
des Wirtschaftsjahres 1990/91 L 134/14 28. 5. 90
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1073
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
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14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1350/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1008/86 zur Festlegung von Einzelheiten zur Regelung der
Produktionserstattungen für Kar toffe Ist ä r k e L 134/15 28. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1351/90 des Rates zur Festsetzung des im
Getreidewirtschaftsjahr 1990/91 von den Stärkeherstellern den Kar t o f-
f e I erzeuge r n zu zahlenden Mindestpreises L 134/16 28. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1352/90 des Rates zur Festsetzung der Preise für
Reis für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 134/17 28. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1353/90 des Rates zur Festsetzung der monat-
liehen Zuschläge zu den Preisen für Roh reis und geschälten Reis für
das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 134/18 28. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1354/90 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
zur Erzeugung bestimmter Reis sorten für die Aussaaten des Wirt-
schaftsjahres 1990/91 L 134/19 28. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1355/90 des Rates zur Festsetzung des Ziel-
preises für nicht entkörnte Baum wo 11 e für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 134/20 28. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1356/90 des Rates zur Festsetzung der garantier-
ten Höchstmenge für Baum wo 11 e sowie des Mindestpreises für nicht
entkörnte Baumwolle für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 134/21 28. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1357/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1964/87 zur Anpassung der durch das Protokoll Nr. 4 im
Anhang zur Akte über den Beitritt Griechenlands eingeführten Beihilfe-
regelung für Bau m wo 11 e L 134/22 28. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1358/90 des Rates zur Festsetzung der Beihilfe
für Fase r I e i n und H an f sowie des für die Finanzierung der Maßnah-
men zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern einzubehaltenden
Betrags im Wirtschaftsjahr 1990/91 L 134/23 28. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1359/90 des Rates zur Festsetzung der Höhe der
Beihilfe für Seiden raupen für das Zuchtjahr 1990/91 L 134/25 28. 5. 90
21. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1370/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2592/79 zur Festlegung der Regeln für die in der Verordnung
(EWG) Nr. 1893/79 vorgesehene Registrierung der Einfuhren von
R o h ö I in der Gemeinschaft L 133/1 24. 5. 90
21. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1372/90 des Rates zur zwölften Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 351/79 über den Zusatz von Alkohol zu Erzeug-
nissen des W e i n sektors L 133/5 24. 5. 90
21. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1373/90 des Rates zur Aussetzung der Einfuhr-
abschöpfung für lebende Schafe und Ziegen L 133/6 24. 5. 90
23. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1387/90 der Kommission zur Festsetzung der
gemeinschaftlichen Erzeugerpreise für Ne I k e n und Rosen zur Anwen-
dung der Einfuhrregelung für bestimmte Waren des Blumenhandels aus
Zypern, Israel, Jordanien und Marokko L 133/37 24. 5. 90
23. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1388/90 der Kommission zur Festsetzung der
Interventionsschwellen für. B I u m e n k o h 1, Pf i r s i c h e , N e kt a r i n e n ,
Zitronen, Tomaten und Apfel im Wirtschaftsjahr 1990/91 L 133/39 24. 5. 90
23. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1389/90 der Kommission zur Verwaltung eines
Gemeinschaftskontingents für M e I a s s e mit Ursprung in den Staaten in
Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Oz!?an (AKP-Staaten)
oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ULG) L 133/41 24. 5. 90
23. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1404/90 der Kommission zur Festsetzung zusätz-
licher Bestimmungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmecha-
mismus im Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich Tomaten, Salat,
Endivie Eskariol, Karotten, Artischocken, Melonen, Aprikosen, Pfirsichen
und Erdbeeren L 133/78 24. 5. 90
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
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29. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1430/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung
von Kef alotyri und Kasseri L 137/24 30. 5. 90
21. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1435/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 987/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung
einer Beihilfe für Mager m i Ich , die zu Kasein und Kaseinaten verarbei-
tet worden ist L 138/8 31. 5. 90
21. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1436/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3033/80 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte
aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren L 138/9 31. 5. 90
21. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1438/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1010/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Produktions-
erstattung bei der Verwendung von bestimmten Erzeugnissen des Zu k -
k e r sektors in der chemischen Industrie L 138/12 31. 5. 90
30. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1442/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1822/77 über die Durchführungsbestimmungen
zur Erhebung der Mitverantwortungsabgabe im Sektor M i Ich und Milch-
erzeugnisse L 138/23 31. 5. 90
30. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1443/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen zur Gewährung der Beihilfe für die private Lagerhaltung
von Pecorino Romano L 138/25 31. 5. 90
31. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1497/90 der Kommission zur Anpassung der für
das Wirtschaftsjahr 1990/91 in Ecu festgesetzten Preise und Beträge im
G et r e i de sektor infolge der Währungsneufestsetzung vom 5. Januar
1990 und in Anwendung der Stabilisierungsregelung L 140/118 1.. 6. 90
31. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1498/90 der Kommission zur Festsetzung der
zusätzlichen Mitverantwortungsabgabe auf Getreide für das Wirt-
schaftsjahr 1990/91 und über die im Rahmen der die kleinen Erzeuger
betreffenden Regelung der Beihilfe entsprechenden Gesamtbeträge L 140/120 1. 6. 90
1. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1502/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 hinsichtlich der Anpassung der Preise
frei Grenze und der auf bestimmte Käsesorten anwendbaren besonde-
ren Einfuhrabschöpfungen für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 141/5 2. 6. 90
1. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1510/90 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 3322/89 zur Festlegung der anspruchsbegrün-
denden Tatbestände im Sektor O b s t und G e m ü s e hinsichtlich der
Grund- und Ankaufspreise für BI um e n k oh I im Wirtschaftsjahr 1990/91 L 141/48 2. 6. 90
1. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1511/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 906/90 über Sondermaßnahmen zur Stützung
des Schweine f I e i s c h m a r kt es in Belgien L 141/49 2. 6. 90
6. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1523/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pf I au m e n für das Wirtschaftsjahr 1990 L 144/11 7. 6. 90
6. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1524/90 der Kommission zur Festsetzung der
auf Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für
Pf I au m e n für das Wirtschaftsjahr 1990 L 144/13 7. 6. 90
6. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1525/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 788/86 zur Festsetzung der bei der Einfuhr
bestimmter Käsesorten mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz
anwendbaren spanischen Frei-Grenze-Werte für das Milchwirtschaftsjahr
1990/91 L 144/15 7. 6. 90
6. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1526/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1107/68 über Durchführungsbestimmungen
betreffend die Interventionen auf den Märkten der Käsesorten Grana
Padano und Parmigiano-Reggiano L 144/17 7. 6. 90
7. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1539/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1813/84 über Durchführungsbestimmungen
betreffend Differenzbeträge für R a p s - und R ü b s e n s am e n sowie für
Sonnenblumenkerne L 145/20 8. 6. 90
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1990 1075
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6. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1548/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2167/83 über die Durchführungsbestimmungen
zur Abgabe von M i Ich und bestimmten Mi Ich erze u g n iss e n an
Schüler in Schulen L 146/9 9. 6. 90
8. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1552/90 der Kommission zur Bestimmung der
infolge der Währungsneufestsetzung vom 5. Januar 1990 verringerten, in
Ecu festgesetzten Preise und Beträge im Sektor M i Ich und Milcherzeug-
nisse L 146/14 9. 6. 90
8. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1553/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1735/89 über die Wiedereinziehung der Beihilfen
für Mag e r m i Ich p u I ver für Futterzwecke und zu Mischfutter ver-
arbeitete Magermilch bei der Ausfuhr L 146/18 9. 6. 90
Andere Vorschriften
21. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1371/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4054/89 zur Aufteilung der Fangquoten der Gemeinschaft
in den grönländischen Gewässern (1990) und der Verordnung (EWG)
Nr. 4052/89 über Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der
Fischbestände gegenüber auf den Färöern registrierten Schiffen für 1990 L 133/3 24. 5. 90
22. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1377/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 133/14 24. 5. 90
22. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1379/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Gewebe aus synthetischen Spinnfasern der
Warenkategorie 3 (laufende Nummer 40.0033) mit Ursprung in Indien,
dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 133/19 24. 5. 90
22. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1380/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Handschuhe aus Gewirken der Warenkategorie
10 (laufende Nummer 40.0100) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 133/20 24. 5. 90
22. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1381/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Säuglingskleidung und Bekleidungszubehör für
Säuglinge der Warenkategorie 68 (laufende Nummer 40.0680) mit
Ursprung in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des
Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 133/21 24. 5. 90
22. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1382/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Zelte der Warenkategorie 91 (laufende Nummer
40.091 0) und andere konfektionierte Waren, aus Geweben, der Waren-
kategorie 112 (laufende Nummer 40.1120) mit Ursprung in China, dem
die in der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen
Zollpräferenzen gewährt werden L 133/22 24. 5. 90
28. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1414/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3177/80 über den maßgebenden Ort des Verbrin-
gens nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 des
Rates über den Zollwert der Waren L 136/14 29. 5. 90
28. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1415/90 der Kommission mit Sätzen von Aus-
gleichszinsen, die im zweiten Halbjahr 1990 bei Entstehung einer
Zollschuld für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren anzu-
wenden sind L 136/15 29. 5. 90
25. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1419/90 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige indu-
strielle Waren (Mikroelektronik und verwandte Bereiche) L 139/1 31. 5. 90
23. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1422/90 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 137/5 30. 5. 90
29. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1428/90 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 137/20 30. 5. 90
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent·
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
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29. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1429/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 zur Durchführung und Vereinfachung
des gemeinschaftlichen Versandverfahrens L 137/21 30. 5. 90
14. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1434/90 des Rates zur Durchführung einiger
Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Handel und die
handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit L 138/1 31. 5. 90
21. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1437/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für chemisch reine Fructose mit
Ursprung in Drittländern, mit denen die Gemeinschaft keine präferentiel-
len Handelsabkommen geschlossen hat (Juli bis Dezember 1990) L 138/10 31. 5. 90
28. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1454/90 des Rates über den Abschluß des
Protokolls zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Aus-
gleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über die
Fischereibeziehungen für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum
31. Dezember 1991 L 140/1 1. 6. 90
5. 6. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1521/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmer
verderblicher Waren L 144/5 7. 6. 90
28. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1537/90 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat
mit Ursprung in der UdSSR L 145/9 8. 6. 90