998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Ausbildungsförderung
für Auszubildende mit Wohnsitz
außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes
(BAföG-PendlerV)
Vom 1. Juni 1990
Auf Grund des § 6 a des Bundesausbildungsförderungs- Aufrundung jeweils auf volle zehn DM.§ 13 Abs. 2a des
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni Gesetzes bleibt unberührt.
1983 (BGBI. 1S. 645), der durch Artikel 1 Nr. 4 des Geset-
zes vom 22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 936) eingefügt worden §2
ist, verordnet die Bundesregierung:
Berlin•Klausel
§ 1 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesaus-
Bedarf bildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
Für Auszubildende, die täglich von ihrem Wohnsitz in
der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) §3
aus im Geltungsbereich des Gesetzes eine Ausbildungs- Inkrafttreten
stätte besuchen oder ein Praktikum durchführen, gelten
als Bedarf 53 v. H. der nach den §§ 12, 13 Abs. 1 und 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1990 in
und § 14 des Gesetzes maßgeblichen Beträge mit einer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Juni 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990 999
Dritte Verordnung
über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
Vom 5. Juni 1990
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b in Verbin- §2
dung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, Abweichend von § 21 Abs. 1 a der Straßenverkehrs-
veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 3 zuletzt Ordnung dürfen behinderte Kinder auf Vordersitzen von
geändert durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1S. 413), Kraftfahrzeugen mitgenommen werden, wenn eine beson-
Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes dere Rückhalteeinrichtung im Sinne des § 1 benutzt wird
vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß und in einer ärztlichen Bescheinigung, die auf den Namen
Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 des behinderten Kindes ausgestellt ist, bestätigt wird, daß
(BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundesminister für anstelle einer bauartgenehmigten Rückhalteeinrichtung
Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten nach§ 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Landesbehörden: Ordnung nur eine besondere Rückhalteeinrichtung verwen-
det werden kann. Die ärztliche Bescheinigung darf nicht älter
§ 1 als 4 Jahre sein. Sie ist mitzuführen und zuständigen Per-
sonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Abweichend von § 22a Abs. 1 Nr. 27 der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung brauchen besondere §3
Rückhalteeinrichtungen für behinderte Kinder in Kraftfahr-
zeugen nicht in einer amtlich genehmigten Bauart ausge- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
führt zu sein, wenn tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom
1. die Konstruktion dem Stand der Technik entspricht, 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) auch im Land Berlin.
2. der Rückhalteeinrichtung eine Einbau- und Gebrauchs-
§4
anweisung beigegeben ist, in der die Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeugtypen angegeben sind, für die sie Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
verwendbar ist. in Kraft.
Bonn, den 5. Juni 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
fünfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse
mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung
in anerkannten Ausbildungsberufen
Vom 6. Juni 1990
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der durch Artikel 53
Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist, und nach Anhörung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäߧ 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981
(BGBI. 1 S. 1692) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
Artikel 1
Der Anlage zu § 1 der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das
Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 16. Juni 1977 (BGBI. 1
S. 857), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. März 1989 (BGBI. 1 S. 486), werden folgende Nummern
angefügt:
„ 18. Diplome de maintenance aeronautique 18. Fluggerätmechaniker/Fluggerätmechanikerin
option: cellule, moteur, electricite
19. Certificat d'aptitude professionnelle 19. Fluggerätbauer/Fluggerätbauerin".
mecanicien de cellules d'aeronefs
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbildungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juni 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990 1001
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
(3. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 6. Juni 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 bb) Die Worte „Randnummer 700 Abs. 3 Buch-
Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 10 Abs. 2 Satz 2 stabe a" werden durch die Worte „Blätter 1 bis
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter 13, jeweils Nummer 7," ersetzt.
vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121 ), § 4 Abs. 1 und § 5
Abs. 2 geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes über c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Klasse 1a bis
die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 1c" durch die Worte „Klasse 1" ersetzt.
9. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1830), in Verbindung mit § 1
der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher 4. In § 7 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom
,,Die Zusammenladeverbote nach der Anlage Klas-
12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundes-
sen 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt E der Beför-
minister für Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen
derungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis
verordnet:
13,_jeweils Nummer 7, gelten sinngemäß."
Artikel 1
5. In § 9 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:
Die Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985
(BGBI. 1S. 1560), zuletzt geändert durch die 2. Eisenbahn- ,,(2) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage An-
Gefahrgutänderungsverordnung vom 21. Dezember 1987 hang X ist die Bundesanstalt für Materialforschung und
(BGBI. 1 S. 2862), wird wie folgt geändert: -prüfung und zuständige Behörde im Sinne der An-
lage Anhang XI das Bundesbahn-Zentralamt Minden
(Westf.).
1. In § 1 Abs. 4 werden nach der Angabe
,,Randnummer 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2," (3) Zuständig sind für
die Angaben
1. die Baumusterzulassung von Tankcontainern die
,,Randnummer 1513 Satz 2, Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Randnummer 1606 Satz 2," und für die Baumusterzulassung von Kesselwagen
eingefügt. das Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.);
2. a) die Bauartprüfung und -zulassung von Verpak-
2. In § 3 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:
kungen nach der Anlage Anhang V Randnum-
„Der Absender darf gefährliche Güter dem Beförderer mer 1550 Abs. 1 und die Baumusterprüfung
nur übergeben, wenn sie zur Beförderung zugelassen nach der Anlage Randnummer 5 Satz 2 das
sind; soweit gefährliche Güter im kombinierten Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) und die
Ladungsverkehr befördert werden, hat der Absender Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
anhand der Beförderungspapiere zu prüfen, ob die fung; sie können die Bauartprüfung von Herstel-
Güter zur Beförderung zugelassen sind. Der Beförderer lern oder Verwendern einer Verpackung oder
ist in allen Fällen verpflichtet, anhand der Beförde- von sonstigen Prüfstellen anerkennen. Das Ver-
rungspapiere zu prüfen, ob die gefährlichen Güter zur fahren richtet sich nach den vom Bundesminister
Beförderung zugelassen sind." für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen
Richtlinien über die Bauartprüfung, die Erteilung
3. § 4 wird wie folgt geändert: der Kennzeichnung und die Zulassung von Ver-
packungen für die Beförderung gefährlicher
a) In Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt Güter, die sich auf diese Vorschriften beziehen.
gefaßt: Die Zuständigkeit gilt auch für die Bauartprüfung
„ 1. die Verpackung nach der Anlage Klassen 1 bis und -zulassung von Großpackmitteln (IBC) nach
6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitte A.1 und 2 der der Anlage Anhang VI Randnummern 1602 und
Beförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7 1603;
Blätter 1 bis 13, jeweils Nummer 2,
b) Überwachung der Fertigung von Verpackungen
2. das Zusammenpacken nach der Anlage Klas- nach der Anlage Anhang V Randnummer 1550
sen 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.3 der Abs. 3 und von Großpackmitteln (IBC) nach der
Beförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Anlage Anhang VI Randnummern 1602 und
Blätter 1 bis 13, jeweils Nummer 6, 1603 Abs. 6 die Bundesanstalt für Material-
3. die Kennzeichnung nach der Anlage Klassen 1 forschung und -prüfung;
bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.4 der
3. a) die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in
Beförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7
besonderer Form,
Blätter 1 bis 13, jeweils Nummer 8,".
b) die Prüfung der Muster von zulassungspflichti-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: gen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach
aa) Die Worte „Klassen 1a bis 6.2 und 8" werden den vom Bundesminister für Verkehr bekanntge-
durch die Worte „Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9" gebenen Richtlinien, die sich auf diese Vorschrif-
ersetzt. ten beziehen,
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c) die Überwachung qualitätssichernder Maßnah- d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
men bei der Fertigung prüfpflichtiger Versand- „7. als Hersteller entgegen der Anlage Anhang V
stücke für radioaktive Stoffe nach den vom Randnummer 1513 Satz 2, auch in Verbindung
Bundesminister für Verkehr im Verkehrsblatt mit § 1 Abs. 4, an Verpackungen oder entgegen
bekanntgegebenen Technischen Richtlinien für Anhang VI Randnummer 1606 Satz 2, auch in
die Überwachung der Fertigung von Verpackun- Verbindung mit § 1 Abs. 4, an Großpackmitteln
gen zur Beförderung gefährlicher Güter, die sich (IBC) die Kennzeichnung anbringt."
auf diese Vorschriften beziehen, und
d) die Überwachung der Fertigung zulassungs- 7. Es wird folgender § 11 eingefügt:
pflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe ,,§ 11
sowie deren erstmalige und wiederkehrende Übergangsvorschriften
Prüfung
Gefährliche Güter der Klassen 1 (bisher Klassen 1 a,
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü- 1 b und 1 c), 7 und 9 dürfen bei innerstaatlichen Beför-
fung; derungen bis zum 30. Juni 1990 nach den wn
31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften der Gefahr- ·
4. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven gutverordnung Eisenbahn verpackt und gekennzeich-
Stoffen und die Zulassung der Muster von Versand- net sowie im Frachtbrief bezeichnet sein; die Rand-
stücken für radioaktive Stoffe das Bundesamt für nummern 1571 und 1755 bleiben unberührt. Im Fracht-
Strahlenschutz;
brief hat der Absender in diesen Fällen bei der Bezeich-
5. die Genehmigung bestimmter explosiver Stoffe und nung der Güter nach der Abkürzung „GGVE" das Wort
Gegenstände mit Explosivstoff nach der Anlage ,,alt" einzutragen."
Randnummer 102 Abs. 9, die Festlegung der Ver-
packung nach Randnummer 103 Abs. 5 Methoden 8. Die Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn wird,
E 102, E 103, E 138 und E 146 und die Zuordnung wie aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich,
von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 nach geändert.*)
Anhang I Randnummer 1101 Abs. 5 die Bundes- Artikel 2
anstalt für Materialforschung und -prüfung, für den
militärischen Bereich das Bundesinstitut für che- Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der
misch-technische Untersuchungen beim Bundes- Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der nach dem Inkraft-
amt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT)." treten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte ,,§ 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Abs. 1 Satz 2" durch die Worte ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
erster Halbsatz" ersetzt. die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
b) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder" durch
ein Komma ersetzt. Artikel 4
c) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch das Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkün-
Wort „oder" ersetzt. dung folgenden Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juni 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dieter Schulte
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der
Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990 1003
Verordnung
über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988
über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates
über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
(EG Kontroll RV)
Vom 6. Juni 1990
Auf Grund des§ 2 Nr. 1 Buchstabe a des Fahrpersonal- unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 fallen.
19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 640) verordnet der Bundes- Die Mindestzahlen der zu kontrollierenden Schaublätter
minister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes- richten sich nach den Fahrzeugbestandszahlen, die den
minister für Arbeit und Sozialordnung: Ländern durch die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt alle zwei
Jahre zur Verfügung gestellt werden.
§ 1
Die Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. Novem-
§4
ber 1988 (ABI. EG 1988 Nr. L 325 S. 55) über einheit-
liche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) (1) Die Zahl der jährlich durchgeführten Straßen- und
Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimm- Betriebskontrollen, der überprüften Arbeitstage und der
ter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verord- gemeldeten Verstöße sind in den Angaben mitaufzufüh-
nung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät ren, die der Kommission nach Artikel 16 Abs. 2 der Verord- ·
im Straßenverkehr wird gemäß den nachfolgenden nung (EWG) Nr. 3820/85 durch den Bundesminister für
Bestimmungen durchgeführt. Verkehr übermittelt werden.
(2) Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übermit-
§2 telt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten minde-
(1) Es werden regelmäßig Straßen- und Betriebskontrol- stens einmal jährlich oder auf besonderes Ersuchen eines
len durchgeführt, durch die ein bedeutender, repräsentati- Mitgliedstaates auch in Einzelfällen alle verfügbaren Anga-
ver Teil der Fahrer, der Unternehmen und der Kraftfahr- ben über die von Gebietsfremden begangenen Zuwider-
zeuge jeder Beförderungsart erfaßt wird, die in den Gel- handlungen. Entsprechende Mitteilungen anderer Mit-
tungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und gliedstaaten leitet sie an die zuständigen Kontrollbehörden
Nr. 3821/85 fallen. Bei der Auswahl der Unternehmen sind des Bundes und der Länder weiter.
die jeweiligen Erfahrungen wie auch Verdachtsmomente (3) Die Kontrollen und Ahndungsmaßnahmen durchfüh-
auf Grund von Straßenkontrollen zu berücksichtigen. renden Stellen der Länder haben die für die Berichte nach
den Absätzen 1 und 2 zu erhebenden Angaben an die
(2) Die Kontrollen werden in der Weise durchgeführt,
nach Landesrecht zuständige Stelle weiterzuleiten. Die zu-
daß jährlich mindestens 1 v. H. der Tage, an denen Fahrer
ständigen Stellen des Bundes verfahren entsprechend.
von in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG)
Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 fallenden Fahrzeugen arbei- (4) Dem Berichtswesen nach Absatz 3 ist ein vom
ten, erfaßt werden; hiervon müssen mindestens 15 v. H. Bundesminister für Verkehr im Bundesanzeiger bekannt-
der Arbeitstage bei Straßenkontrollen und mindestens zugebendes Berichtsmuster zugrunde zu legen. Das
25 v. H. bei Betriebskontrollen überprüft werden. Berichtsmuster muß dem von der EG-Kommission gemäß
Artikel 16 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und
(3) Der Kontrollumfang nach Absatz 2 soll in jedem
gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 88/599/EWG den
Bundesland erbracht werden. Der bisherige Kontroll-
Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Berichts-
umfang in den Bundesländern soll nicht verringert werden.
muster entsprechen.
(5) Die Berichte nach Absatz 1 sind von der nach
§3
Landesrecht zuständigen Stelle und von den zuständigen
Der Mindestumfang der Kontrollen von 1 v. H. der Fahr- Stellen des Bundes dem Bundesminister für Verkehr für
tage wird erbracht durch die Überprüfung von mindestens jedes Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. April des dar-
1 v. H. aller verwendeten Schaublätter; dabei entspricht auffolgenden Jahres, zu übermitteln. Die Zahlen über die
ein Fahrtag einem Schaublatt. Die Zahl der Fahrtage begangenen Zuwiderhandlungen für die Berichte nach
bzw. Schaublätter errechnet sich aus dem Produkt von Absatz 2 werden von den nach Landesrecht zuständigen
240 jährlichen Einsatztagen und der Zahl der in den einzel- Stellen regelmäßig der Bundesanstalt für den Güterfern-
nen Bundesländern zugelassenen Kraftfahrzeuge, die verkehr übermittelt.
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§5 4. die Verwendung von Schaublättern und/oder die Pla-
nung der Arbeitszeiten der Fahrer.
Die Straßenkontrollen sind ohne Diskriminierung nach
gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen und (3) Als Betriebskontrolle gilt auch die Überprüfung von
Fahrern durchzuführen. Unterlagen, insbesondere Schaublättern, die der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen übersandt werden.
§6
(4) Die Befugnis der Kontrollbehörden zu weitergehen-
Um die Aufgabe der zuständigen Kontrollbeamten zu
den Kontrollen (insbesondere Planung der Arbeitszeiten
erleichtern, ist ihnen
der Fahrer) bleibt unberührt.
1. eine Liste der zu überprüfenden Hauptpunkte und
'2. eine mehrsprachige Zusammenstellung gängiger Aus- §8
drücke aus dem Straßenverkehrswesen
(1) Legt das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der
zur Verfügung zu stellen. Fahrer eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen
Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße
Die Zusammenstellung wird vom Bundesminister für Ver-
nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden -
kehr zur Verfügung gestellt; sie soll der von der EG-
können, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so kann
Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen-
den Zusammenstellung entsprechen. die zuständige Behörde den betreffenden Mitgliedstaat bei
der Klärung um Amtshilfe ersuchen. Im umgekehrten Falle
leistet die zuständige Behörde einem Mitgliedstaat Amts-
§7 hilfe.
(1) Bei den Straßenkontrollen sind mindestens zu
prüfen: (2) Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr koordi-
niert das gemäß Absatz 1 vorgesehene Verfahren zur
1. a) die Tageslenkzeiten, grenzüberschreitenden Amtshilfe. Entsprechende Ersu-
b) die Unterbrechungen und die täglichen Ruhezeiten, chen richten die zuständigen Landesbehörden unmittelbar
an die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr. Diese leitet
c) im Falle eindeutiger Anzeichen für Unregelmäßig- Auskünfte oder Amtshilfeersuchen von Behörden anderer
keiten auch die Schaublätter der vorangegangenen EG-Mitgliedstaaten unmittelbar an die zuständigen Lan-
Tage, die nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung
desbehörden weiter.
(EWG) Nr. 3821/85 im Fahrzeug mitzuführen sind;
2. gegebenenfalls die letzte wöchentliche Ruhezeit; §9
3. das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgeräts Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr koordiniert
(Feststellung eines möglichen Mißbrauchs des Geräts die Straßenkontrollaktionen, die mindestens zweimal jähr-
und/oder der Schaublätter) oder gegebenenfalls Vor- lich in Abstimmung mit anderen EG-Mitgliedstaaten durch-
lage der in Artikel 14 Abs. 5 der Verordnung (EWG) zuführen sind.
Nr. 3820/85 genannten Dokumente.
(2) Bei den Betriebskontrollen sind zusätzlich zu den § 10
Prüfgegenständen bei Straßenkontrollen mindestens zu Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
prüfen: leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 9 des Fahrpersonal-
1 . wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen die- gesetzes auch im Land Berlin.
sen Ruhezeiten;
2. vierzehntägige Begrenzung der Lenkzeiten; § 11
3. Ausgleich für die Verkürzung der täglichen oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
wöchentlichen Ruhezeiten; Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juni 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990 1005
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
Vom 11. Mai 1990
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung
und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13
(gehobener Dienst) - je für ihren Bereich -
dem Leiter der Zentralstelle Postbank
den Amtsvorstehern
der Postgiroämter und
der Postsparkassenämter.
II.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundesministers für das Post- und
Fernmeldewesen vom 6. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 959) insoweit außer Kraft.
Bonn, den 11. Mai 1990
Deutsche Bundespost POSTBANK
Generaldirektion
Der Vorstand
Dr. Zu r h o r s t
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 22. Mai 1990
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß die Bezeichnungen, das Kennzeichen und die Flagge
der
Vereinigung afrikanischer Erdölproduzenten
(Anlage)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen
sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. März 1989 (BGBI. 1 S. 657).
Bonn, den 22. Mai 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990 1007
Anlage
Bezeichnungen:
African Petroleum Producers Association
Association des Producteurs de Petrole Africains
Associac;äo de Produtores de Petr6Ieo Africanos
~.; rs~, h oi 11 ~ ~G
Kennzeichen:
(farbig)
Flagge:
(bestehend aus dem Kennzeichen auf weißem Grund)
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetz b I att
Te i I II
Nr. 17, ausgegeben am 8. Juni 1990
Tag I n h a It Seite
10. 5. 90 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 11. August 1989 zum Abkommen vom 7. April 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale
Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 11. August 1989 zur Durchführung des Abkommens . . 454
3. 5. 90 Dritte Verordnung Zl!_r Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter (RIO) (3. RID-Anderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461
28. 3. 90 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Umweltschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
25. 4. 90 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 467
30. 4. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
30. 4. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
30. 4. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-
nalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
30. 4. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
7. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen
von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von
Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert . . • . . 471
8. 5. 90 Bekanntmachung des deutsch-botsuanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . • 471
8. 5. 90 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 473
15. 5. 90 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 474
16. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Proto~olls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476
Die Anlage zur 3. RIO-Änderungsverordnung vom 3. Mai 1990 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
des Verlags übersandt.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 26 - ·Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990 1009
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
16. 5. 90 Erste Verordnung zur Änderung der Einhundertdritten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Verkehrslandeplatz Kassel) 2841 (100 31. 5. 90) 14. 6. 90
96-1-2-103
16. 5. 90 Verordnung TSF Nr. 3/90 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 2893 (102 2. 6. 90) 1. 7. 90
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1179/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 119/1 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1180/90 des Rates zur Festsetzung des Richt-
preises für M i I c h und der Interventionspreise für Butter, Mag er -
m i Ich p u I v e r und die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano
Reggiano für das Milchwirtschaftsjahr 1990/91 L 119/23 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1181/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1079/77 hinsichtlich der Mitverantwortungsabgabe für Mi Ich
und M i I c h erze u g n iss e L 119/25 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1182/90 des Rates zur Festsetzung der Schwel-
lenpreise bestimmter M i Ich erze u g n iss e im Milchwirtschaftsjahr
1990/91 L 119/26 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1183/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe
gemäß Artikel Sc der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Mi Ich
und M i I c h e r z e u g ni s s e L 119/27 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1184/90 des Rates zur Festsetzung der Gemein-
schaftsreserve im Hinblick auf die Erhebung der Abgabe auf M i Ich
und Mi Ich erze u g n iss e gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 für den Zeitraum vom 1. April 1990 bis 31. März 1991 L 119/30 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1.185/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 777/87 zur Anderung der Interventionsregelung für Butter
und Mager m i Ich p u I ver sowie der Verordnung (EWG) Nr. 985/68 zur
Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für
Butter und Rahm L 119/31 11. 5. 90
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990 1001
Dritte Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn
(3. Eisenbahn-Gefahrgutänderungsverordnung)
Vom 6. Juni 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 bb) Die Worte „Randnummer 700 Abs. 3 Buch-
Abs. 1, des § 5 Abs. 2 und 3 und des § 10 Abs. 2 Satz 2 stabe a" werden durch die Worte „Blätter 1 bis
des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter 13, jeweils Nummer 7," ersetzt.
vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121 ), § 4 Abs. 1 und § 5
Abs. 2 geändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes über c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte „Klasse 1a bis
die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 1c" durch die Worte „Klasse 1" ersetzt.
9. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1830), in Verbindung mit § 1
der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrechtlicher 4. In § 7 Abs. 1 wird Satz 2 wie folgt gefaßt:
Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr vom
,,Die Zusammenladeverbote nach der Anlage Klas-
12. September 1985 (BGBI. 1 S. 1918) wird vom Bundes-
sen 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt E der Beför-
minister für Verkehr nach Anhörung von Sachverständigen
derungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Blätter 1 bis
verordnet:
13,_jeweils Nummer 7, gelten sinngemäß."
Artikel 1
5. In § 9 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:
Die Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985
(BGBI. 1S. 1560), zuletzt geändert durch die 2. Eisenbahn- ,,(2) Zuständige Behörde im Sinne der Anlage An-
Gefahrgutänderungsverordnung vom 21. Dezember 1987 hang X ist die Bundesanstalt für Materialforschung und
(BGBI. 1 S. 2862), wird wie folgt geändert: -prüfung und zuständige Behörde im Sinne der An-
lage Anhang XI das Bundesbahn-Zentralamt Minden
(Westf.).
1. In § 1 Abs. 4 werden nach der Angabe
,,Randnummer 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2," (3) Zuständig sind für
die Angaben
1. die Baumusterzulassung von Tankcontainern die
,,Randnummer 1513 Satz 2, Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Randnummer 1606 Satz 2," und für die Baumusterzulassung von Kesselwagen
eingefügt. das Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.);
2. a) die Bauartprüfung und -zulassung von Verpak-
2. In § 3 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:
kungen nach der Anlage Anhang V Randnum-
„Der Absender darf gefährliche Güter dem Beförderer mer 1550 Abs. 1 und die Baumusterprüfung
nur übergeben, wenn sie zur Beförderung zugelassen nach der Anlage Randnummer 5 Satz 2 das
sind; soweit gefährliche Güter im kombinierten Bundesbahn-Zentralamt Minden (Westf.) und die
Ladungsverkehr befördert werden, hat der Absender Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
anhand der Beförderungspapiere zu prüfen, ob die fung; sie können die Bauartprüfung von Herstel-
Güter zur Beförderung zugelassen sind. Der Beförderer lern oder Verwendern einer Verpackung oder
ist in allen Fällen verpflichtet, anhand der Beförde- von sonstigen Prüfstellen anerkennen. Das Ver-
rungspapiere zu prüfen, ob die gefährlichen Güter zur fahren richtet sich nach den vom Bundesminister
Beförderung zugelassen sind." für Verkehr im Verkehrsblatt bekanntgegebenen
Richtlinien über die Bauartprüfung, die Erteilung
3. § 4 wird wie folgt geändert: der Kennzeichnung und die Zulassung von Ver-
packungen für die Beförderung gefährlicher
a) In Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 3 wie folgt Güter, die sich auf diese Vorschriften beziehen.
gefaßt: Die Zuständigkeit gilt auch für die Bauartprüfung
„ 1. die Verpackung nach der Anlage Klassen 1 bis und -zulassung von Großpackmitteln (IBC) nach
6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitte A.1 und 2 der der Anlage Anhang VI Randnummern 1602 und
Beförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7 1603;
Blätter 1 bis 13, jeweils Nummer 2,
b) Überwachung der Fertigung von Verpackungen
2. das Zusammenpacken nach der Anlage Klas- nach der Anlage Anhang V Randnummer 1550
sen 1 bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.3 der Abs. 3 und von Großpackmitteln (IBC) nach der
Beförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7 Anlage Anhang VI Randnummern 1602 und
Blätter 1 bis 13, jeweils Nummer 6, 1603 Abs. 6 die Bundesanstalt für Material-
3. die Kennzeichnung nach der Anlage Klassen 1 forschung und -prüfung;
bis 6.2, 8 und 9, jeweils Abschnitt A.4 der
3. a) die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in
Beförderungsvorschriften, sowie der Klasse 7
besonderer Form,
Blätter 1 bis 13, jeweils Nummer 8,".
b) die Prüfung der Muster von zulassungspflichti-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: gen Versandstücken für radioaktive Stoffe nach
aa) Die Worte „Klassen 1a bis 6.2 und 8" werden den vom Bundesminister für Verkehr bekanntge-
durch die Worte „Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9" gebenen Richtlinien, die sich auf diese Vorschrif-
ersetzt. ten beziehen,
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c) die Überwachung qualitätssichernder Maßnah- d) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
men bei der Fertigung prüfpflichtiger Versand- „7. als Hersteller entgegen der Anlage Anhang V
stücke für radioaktive Stoffe nach den vom Randnummer 1513 Satz 2, auch in Verbindung
Bundesminister für Verkehr im Verkehrsblatt mit § 1 Abs. 4, an Verpackungen oder entgegen
bekanntgegebenen Technischen Richtlinien für Anhang VI Randnummer 1606 Satz 2, auch in
die Überwachung der Fertigung von Verpackun- Verbindung mit § 1 Abs. 4, an Großpackmitteln
gen zur Beförderung gefährlicher Güter, die sich (IBC) die Kennzeichnung anbringt."
auf diese Vorschriften beziehen, und
d) die Überwachung der Fertigung zulassungs- 7. Es wird folgender § 11 eingefügt:
pflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe ,,§ 11
sowie deren erstmalige und wiederkehrende Übergangsvorschriften
Prüfung
Gefährliche Güter der Klassen 1 (bisher Klassen 1 a,
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü- 1 b und 1 c), 7 und 9 dürfen bei innerstaatlichen Beför-
fung; derungen bis zum 30. Juni 1990 nach den wn
31. Dezember 1989 geltenden Vorschriften der Gefahr- ·
4. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven gutverordnung Eisenbahn verpackt und gekennzeich-
Stoffen und die Zulassung der Muster von Versand- net sowie im Frachtbrief bezeichnet sein; die Rand-
stücken für radioaktive Stoffe das Bundesamt für nummern 1571 und 1755 bleiben unberührt. Im Fracht-
Strahlenschutz;
brief hat der Absender in diesen Fällen bei der Bezeich-
5. die Genehmigung bestimmter explosiver Stoffe und nung der Güter nach der Abkürzung „GGVE" das Wort
Gegenstände mit Explosivstoff nach der Anlage ,,alt" einzutragen."
Randnummer 102 Abs. 9, die Festlegung der Ver-
packung nach Randnummer 103 Abs. 5 Methoden 8. Die Anlage zur Gefahrgutverordnung Eisenbahn wird,
E 102, E 103, E 138 und E 146 und die Zuordnung wie aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlich,
von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 nach geändert.*)
Anhang I Randnummer 1101 Abs. 5 die Bundes- Artikel 2
anstalt für Materialforschung und -prüfung, für den
militärischen Bereich das Bundesinstitut für che- Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der
misch-technische Untersuchungen beim Bundes- Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der nach dem Inkraft-
amt für Wehrtechnik und Beschaffung (BICT)." treten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekanntmachen.
6. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte ,,§ 3 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Abs. 1 Satz 2" durch die Worte ,,§ 3 Abs. 1 Satz 2 tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über
erster Halbsatz" ersetzt. die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
b) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder" durch
ein Komma ersetzt. Artikel 4
c) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch das Diese Verordnung tritt am Ersten des auf die Verkün-
Wort „oder" ersetzt. dung folgenden Monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juni 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dieter Schulte
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblatts Teil I wird der
Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990 1003
Verordnung
über die Kontrollen gemäß der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. November 1988
über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates
über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
(EG Kontroll RV)
Vom 6. Juni 1990
Auf Grund des§ 2 Nr. 1 Buchstabe a des Fahrpersonal- unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3820/85 und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 fallen.
19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 640) verordnet der Bundes- Die Mindestzahlen der zu kontrollierenden Schaublätter
minister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundes- richten sich nach den Fahrzeugbestandszahlen, die den
minister für Arbeit und Sozialordnung: Ländern durch die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt alle zwei
Jahre zur Verfügung gestellt werden.
§ 1
Die Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23. Novem-
§4
ber 1988 (ABI. EG 1988 Nr. L 325 S. 55) über einheit-
liche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) (1) Die Zahl der jährlich durchgeführten Straßen- und
Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimm- Betriebskontrollen, der überprüften Arbeitstage und der
ter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und der Verord- gemeldeten Verstöße sind in den Angaben mitaufzufüh-
nung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät ren, die der Kommission nach Artikel 16 Abs. 2 der Verord- ·
im Straßenverkehr wird gemäß den nachfolgenden nung (EWG) Nr. 3820/85 durch den Bundesminister für
Bestimmungen durchgeführt. Verkehr übermittelt werden.
(2) Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr übermit-
§2 telt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten minde-
(1) Es werden regelmäßig Straßen- und Betriebskontrol- stens einmal jährlich oder auf besonderes Ersuchen eines
len durchgeführt, durch die ein bedeutender, repräsentati- Mitgliedstaates auch in Einzelfällen alle verfügbaren Anga-
ver Teil der Fahrer, der Unternehmen und der Kraftfahr- ben über die von Gebietsfremden begangenen Zuwider-
zeuge jeder Beförderungsart erfaßt wird, die in den Gel- handlungen. Entsprechende Mitteilungen anderer Mit-
tungsbereich der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und gliedstaaten leitet sie an die zuständigen Kontrollbehörden
Nr. 3821/85 fallen. Bei der Auswahl der Unternehmen sind des Bundes und der Länder weiter.
die jeweiligen Erfahrungen wie auch Verdachtsmomente (3) Die Kontrollen und Ahndungsmaßnahmen durchfüh-
auf Grund von Straßenkontrollen zu berücksichtigen. renden Stellen der Länder haben die für die Berichte nach
den Absätzen 1 und 2 zu erhebenden Angaben an die
(2) Die Kontrollen werden in der Weise durchgeführt,
nach Landesrecht zuständige Stelle weiterzuleiten. Die zu-
daß jährlich mindestens 1 v. H. der Tage, an denen Fahrer
ständigen Stellen des Bundes verfahren entsprechend.
von in den Geltungsbereich der Verordnungen (EWG)
Nr. 3820/85 und Nr. 3821/85 fallenden Fahrzeugen arbei- (4) Dem Berichtswesen nach Absatz 3 ist ein vom
ten, erfaßt werden; hiervon müssen mindestens 15 v. H. Bundesminister für Verkehr im Bundesanzeiger bekannt-
der Arbeitstage bei Straßenkontrollen und mindestens zugebendes Berichtsmuster zugrunde zu legen. Das
25 v. H. bei Betriebskontrollen überprüft werden. Berichtsmuster muß dem von der EG-Kommission gemäß
Artikel 16 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und
(3) Der Kontrollumfang nach Absatz 2 soll in jedem
gemäß Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie Nr. 88/599/EWG den
Bundesland erbracht werden. Der bisherige Kontroll-
Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellenden Berichts-
umfang in den Bundesländern soll nicht verringert werden.
muster entsprechen.
(5) Die Berichte nach Absatz 1 sind von der nach
§3
Landesrecht zuständigen Stelle und von den zuständigen
Der Mindestumfang der Kontrollen von 1 v. H. der Fahr- Stellen des Bundes dem Bundesminister für Verkehr für
tage wird erbracht durch die Überprüfung von mindestens jedes Kalenderjahr, spätestens bis zum 30. April des dar-
1 v. H. aller verwendeten Schaublätter; dabei entspricht auffolgenden Jahres, zu übermitteln. Die Zahlen über die
ein Fahrtag einem Schaublatt. Die Zahl der Fahrtage begangenen Zuwiderhandlungen für die Berichte nach
bzw. Schaublätter errechnet sich aus dem Produkt von Absatz 2 werden von den nach Landesrecht zuständigen
240 jährlichen Einsatztagen und der Zahl der in den einzel- Stellen regelmäßig der Bundesanstalt für den Güterfern-
nen Bundesländern zugelassenen Kraftfahrzeuge, die verkehr übermittelt.
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§5 4. die Verwendung von Schaublättern und/oder die Pla-
nung der Arbeitszeiten der Fahrer.
Die Straßenkontrollen sind ohne Diskriminierung nach
gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen und (3) Als Betriebskontrolle gilt auch die Überprüfung von
Fahrern durchzuführen. Unterlagen, insbesondere Schaublättern, die der zuständi-
gen Behörde auf Verlangen übersandt werden.
§6
(4) Die Befugnis der Kontrollbehörden zu weitergehen-
Um die Aufgabe der zuständigen Kontrollbeamten zu
den Kontrollen (insbesondere Planung der Arbeitszeiten
erleichtern, ist ihnen
der Fahrer) bleibt unberührt.
1. eine Liste der zu überprüfenden Hauptpunkte und
'2. eine mehrsprachige Zusammenstellung gängiger Aus- §8
drücke aus dem Straßenverkehrswesen
(1) Legt das Ergebnis einer Straßenkontrolle, der der
zur Verfügung zu stellen. Fahrer eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen
Fahrzeugs unterzogen wird, den Verdacht auf Verstöße
Die Zusammenstellung wird vom Bundesminister für Ver-
nahe, die während der Kontrolle nicht aufgedeckt werden -
kehr zur Verfügung gestellt; sie soll der von der EG-
können, weil die erforderlichen Angaben fehlen, so kann
Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen-
den Zusammenstellung entsprechen. die zuständige Behörde den betreffenden Mitgliedstaat bei
der Klärung um Amtshilfe ersuchen. Im umgekehrten Falle
leistet die zuständige Behörde einem Mitgliedstaat Amts-
§7 hilfe.
(1) Bei den Straßenkontrollen sind mindestens zu
prüfen: (2) Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr koordi-
niert das gemäß Absatz 1 vorgesehene Verfahren zur
1. a) die Tageslenkzeiten, grenzüberschreitenden Amtshilfe. Entsprechende Ersu-
b) die Unterbrechungen und die täglichen Ruhezeiten, chen richten die zuständigen Landesbehörden unmittelbar
an die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr. Diese leitet
c) im Falle eindeutiger Anzeichen für Unregelmäßig- Auskünfte oder Amtshilfeersuchen von Behörden anderer
keiten auch die Schaublätter der vorangegangenen EG-Mitgliedstaaten unmittelbar an die zuständigen Lan-
Tage, die nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung
desbehörden weiter.
(EWG) Nr. 3821/85 im Fahrzeug mitzuführen sind;
2. gegebenenfalls die letzte wöchentliche Ruhezeit; §9
3. das einwandfreie Funktionieren des Kontrollgeräts Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr koordiniert
(Feststellung eines möglichen Mißbrauchs des Geräts die Straßenkontrollaktionen, die mindestens zweimal jähr-
und/oder der Schaublätter) oder gegebenenfalls Vor- lich in Abstimmung mit anderen EG-Mitgliedstaaten durch-
lage der in Artikel 14 Abs. 5 der Verordnung (EWG) zuführen sind.
Nr. 3820/85 genannten Dokumente.
(2) Bei den Betriebskontrollen sind zusätzlich zu den § 10
Prüfgegenständen bei Straßenkontrollen mindestens zu Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
prüfen: leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 9 des Fahrpersonal-
1 . wöchentliche Ruhezeiten und Lenkzeiten zwischen die- gesetzes auch im Land Berlin.
sen Ruhezeiten;
2. vierzehntägige Begrenzung der Lenkzeiten; § 11
3. Ausgleich für die Verkürzung der täglichen oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
wöchentlichen Ruhezeiten; Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 6. Juni 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990 1005
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Beamten
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
Vom 11. Mai 1990
1.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst
vom 14. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1915), geändert durch die Anordnung vom 21. Juni
1978 (BGBI. 1 S. 921 ), übertragen wir die Ausübung des Rechts zur Ernennung
und Entlassung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13
(gehobener Dienst) - je für ihren Bereich -
dem Leiter der Zentralstelle Postbank
den Amtsvorstehern
der Postgiroämter und
der Postsparkassenämter.
II.
Für besondere Fälle behalten wir uns die Ernennung und Entlassung der in
Abschnitt I genannten Beamten vor.
III.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des Bundesministers für das Post- und
Fernmeldewesen vom 6. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 959) insoweit außer Kraft.
Bonn, den 11. Mai 1990
Deutsche Bundespost POSTBANK
Generaldirektion
Der Vorstand
Dr. Zu r h o r s t
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Vom 22. Mai 1990
Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Januar 1968 (BGBI. 1 S. 1, 29) wird bekanntgemacht,
daß die Bezeichnungen, das Kennzeichen und die Flagge
der
Vereinigung afrikanischer Erdölproduzenten
(Anlage)
von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen
sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. März 1989 (BGBI. 1 S. 657).
Bonn, den 22. Mai 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990 1007
Anlage
Bezeichnungen:
African Petroleum Producers Association
Association des Producteurs de Petrole Africains
Associac;äo de Produtores de Petr6Ieo Africanos
~.; rs~, h oi 11 ~ ~G
Kennzeichen:
(farbig)
Flagge:
(bestehend aus dem Kennzeichen auf weißem Grund)
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetz b I att
Te i I II
Nr. 17, ausgegeben am 8. Juni 1990
Tag I n h a It Seite
10. 5. 90 Gesetz zu dem Zusatzabkommen vom 11. August 1989 zum Abkommen vom 7. April 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale
Sicherheit und zu der Vereinbarung vom 11. August 1989 zur Durchführung des Abkommens . . 454
3. 5. 90 Dritte Verordnung Zl!_r Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher
Güter (RIO) (3. RID-Anderungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 461
28. 3. 90 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Umweltschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
25. 4. 90 Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 467
30. 4. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
30. 4. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkom-
mens von 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 469
30. 4. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Erleichterung des Internatio-
nalen Seeverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
30. 4. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 470
7. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen
von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Verringerung von
Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens 30 vom Hundert . . • . . 471
8. 5. 90 Bekanntmachung des deutsch-botsuanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . • 471
8. 5. 90 Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 473
15. 5. 90 Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 474
16. 5. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Proto~olls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See
bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als 01 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 476
Die Anlage zur 3. RIO-Änderungsverordnung vom 3. Mai 1990 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen
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Nr. 26 - ·Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990 1009
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
16. 5. 90 Erste Verordnung zur Änderung der Einhundertdritten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln
zum und vom Verkehrslandeplatz Kassel) 2841 (100 31. 5. 90) 14. 6. 90
96-1-2-103
16. 5. 90 Verordnung TSF Nr. 3/90 zur Änderung des Güterfernver-
kehrstarifs 2893 (102 2. 6. 90) 1. 7. 90
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1179/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1678/85 über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 119/1 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1180/90 des Rates zur Festsetzung des Richt-
preises für M i I c h und der Interventionspreise für Butter, Mag er -
m i Ich p u I v e r und die Käsesorten Grana Padano und Parmigiano
Reggiano für das Milchwirtschaftsjahr 1990/91 L 119/23 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1181/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1079/77 hinsichtlich der Mitverantwortungsabgabe für Mi Ich
und M i I c h erze u g n iss e L 119/25 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1182/90 des Rates zur Festsetzung der Schwel-
lenpreise bestimmter M i Ich erze u g n iss e im Milchwirtschaftsjahr
1990/91 L 119/26 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1183/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 857/84 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe
gemäß Artikel Sc der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 im Sektor Mi Ich
und M i I c h e r z e u g ni s s e L 119/27 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1184/90 des Rates zur Festsetzung der Gemein-
schaftsreserve im Hinblick auf die Erhebung der Abgabe auf M i Ich
und Mi Ich erze u g n iss e gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 für den Zeitraum vom 1. April 1990 bis 31. März 1991 L 119/30 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1.185/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 777/87 zur Anderung der Interventionsregelung für Butter
und Mager m i Ich p u I ver sowie der Verordnung (EWG) Nr. 985/68 zur
Festlegung der Grundregeln für die Interventionen auf dem Markt für
Butter und Rahm L 119/31 11. 5. 90
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates zur Erweiterung des Anwen-
dungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für aus-
gewachsene Rinder L 119/32 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1187/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1357/80 zur Einführung einer Prämienregelung für die Erhal-
tung des M u t t e r k u h bestands L 119/34 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1188/90 des Rates zur Festsetzung des Orientie-
rungspreises und des Interventionspreises für ausgewachsene R i n der
im Wirtschaftsjahr 1990/91 L 119/36 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1189/90 des Rates zur Festsetzung des Schwel-
lenpreises für die Auslösung der Beihilfe, des Zielpreises sowie des
Mindestpreises für E r b s e n , P u ff b o h n e n , Ac k e r b o h n e n und
S ü ß I u pi n e n für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 119/37 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1190/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2036/82 zur Festsetzung der Grundregeln für die besonderen
Maßnahmen für E r b s e n , Puff b oh n e n , Ac k e r b oh n e n und S ü ß -
lupinen L 119/39 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1191/90 des Rates zur Festlegung der monatli-
chen Zuschläge zum Auslösungsschwellenpreis, zum Zielpreis und zum
Mindestpreis für Erbsen , Puffbohnen und Acker b oh n e n für das
Wirtschaftsjahr 1990/91 L 119/40 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1192/90 des Rates zur Festsetzung des Zielprei-
ses für Trocken f u t t e r im Wirtschaftsjahr 1990/91 L 119/42 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1193/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst
und Gemüse L 119/43 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1194/90 des Rates zur Festsetzung von Preisen
und anderen Beträgen im Obst- und Ge m ü s es e kt o r für das Wirt-
schaftsjahr 1990/91 L 119/46 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1195/90 des Rates zum Erlaß von fy1aßnahmen
zur Steigerung des Verbrauchs und der Verwendung von A p f e In L 119/53 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1196/90 des Rates zur Sanierung der gemein-
schaftlichen M an dar i n e n e r zeug u n g L 119/55 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1197/90 des Rates über Sondermaßnahmen
betreffend die Anwendung bestimmter Interventionsschwellen für Obst
und Gemüse im Wirtschaftsjahr 1990/91 L 119/57 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1198/90 des Rates über die Erstellung einer
gemeinschaftlichen Z i t r u s karte i L 119/59 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1199/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1035/77 über Sondermaßnahmen zur Förderung de~. Ver-
marktung von Verarbeitungserzeugnissen aus Z i t r o n e n und zur Ande-
rung der die Interventionsschwelle betreffenden Durchführungsbestim-
mungen L 119/61 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des Rates zur Sanierung der gemein-
schaftlichen A p f e I erze u g u n g L 119/63 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1201/90 des Rates betreffend Maßnahmen zur
Steigerung des Verbrauchs von Z i t r u s f r ü c h t e n L 119/65 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1202/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 426/86 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbei-
tungserzeugnisse aus Obst und Ge m ü s e L 119/66 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1203/90 des Rates zur Festlegung vorläufiger
Maßnahmen bezüglich der Beihilfe für die Erzeugung von Verarbeitungs-
erzeugnissen aus Tomaten L 119/68 11. 5. 90
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juni 1990 1011
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1204/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 989/84 zur Festsetzung von Garantieschwellen für bestimmte
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse L 119/71 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1205/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2245/88 zur Einführung von Garantieschwellen für Pf i r s i -
c h e und Birnen in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft L 119/73 11. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1206/90 des Rates zur Festlegung von Grundre-
geln zur Produktionsbeihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus
Obst und Gemüse L 119/74 11. 5. 90
11. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1248/90 der Kommission zur Kürzung der Grund-
und Ankaufspreise für BI um e n k oh I für das Wirtschaftsjahr 1990/91
wegen der Währungsneufestsetzung am 5. Januar 1990 und Über-
schreitung der Interventionsschwelle L 121/24 12.5.90
11. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1249/90 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 19/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2641/80 des Rates hinsichtlich der Einfuhren von
Erzeugnissen des Sc h a f- und Z i e g e n f I e i s c h sektors mit Ursprung
in bestimmten Drittländern L 121/26 12.5.90
11. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1250/90 der Kommission zur Verringerung
der Ta f e I wein mengen, die in den unterzeichneten Verträgen und
Erklärungen zu der gemäß Verordnung (EWG) Nr. 118/90 eröffneten
Destillation zugelassen sind L 121/28 12.5.90
11. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1252/90 der Kommission zur Festsetzung der
vom Rat im Sektor R i n d f I e i s c h in Ecu festgesetzten und wegen der
Währungsneufestsetzung am 5. Januar 1990 zu verringernden Preise
und Beträge L 121/30 12.5.90
15. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1279/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3813/89 mit Durchführungsbestimmungen für die
vorübergehenden landwirtschaftlichen Einkommensbeihilfen L 126/20 16. 5. 90
15. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1282/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 859/89 mit Durchführungsbestimmungen für die
Interventionsmaßnahmen für R i n d f I e i s c h L 126/31 16. 5. 90
22. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1364/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 625/78 über Durchführungsbestimmungen für die
öffentliche Lagerhaltung von Mager m i Ich p u I ver L 131/11 23. 5. 90
22. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1368/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 906/90 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des
S c h w e i n e f I e i s c h m a r kt e s in Belgien L 131/18 23. 5. 90
Andere Vorschriften
8. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1244/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Waren des KN-Code 2930 90 1O (laufende
Nummer 10.0290) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung
(EWG) Nr. 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt
werden L 121/19 12.5.90
8. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1245/90 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Schuhe der KN-Code 6404 und 6405 90 10
(laufende Nummer 10.0680) mit Ursprung in Thailand, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 121/20 12.5.90
10. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1246/90 der Kommission zur Einstellung des
Wittlingfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 121/21 12.5.90
11. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1251/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3944/87 zur Festsetzung der Koeffizienten zur
1?erechnung der Abschöpfungen für Schweinefleischerzeugnisse und zur
Anderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemein-
samen Zolltarif L 121/28 12.5.90
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 31,06 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7 %.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1274/90 des Rates über die Anwendung zusätzli-
cher allgemeiner Zollpräferenzen auf bestimmte auf der Berliner Messe
„Partner des Fortschritts" verkaufte Waren mit Ursprung in Ländern, für
die die allgemeinen Präferenzen gelten L 126/1 16. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1275/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse mit Ursprung in Zypern, Marokko und Israel (1990) L 126/6 16. 5. 90
15. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1280/90 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 126/22 16. 5. 90
15. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1285/90 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfanges durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 127/5 17. 5. 90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates zur Errichtung einer Europäi-
schen Stiftung für Berufsbildung L 131/1 23. 5. 90
21. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1361/90 des Rates zur Verlängerung der Gel-
tungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimm-
ter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter DRAMs (dynamische
Speicher mit wechselfreiem Zugriff), mit Ursprung in Japan L 131/6 23. 5. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1167/90 der Kommission
vom 8. Mai 1990 über den Verkauf von zur Ausfuhr bestimmtem Rind-
fleisch ohne Knochen aus Interventionsbeständen nach der Verordnung
(EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 676/90 (ABI. Nr. L 118 vom
9.5.1990) L 121/36 12.5.90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 716/90 des Rates vom
22. März 1990 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren (ABI. Nr. L
80 vom 27. 3. 1990) L 126/32 16. 5. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 715/90 des Rates vom
5. März 1990 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren mit
Ursprung i~ den AKP-Staaten oder in den überseeischen Ländern und
Gebieten (ULG) (ABI. Nr. L 84 vom 30. 3. 1990) L 131/34 23. 5. 90