966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Beseitigung nationalsozialistischer Unrechtsurteile
Vom 25. Mai 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: §2
(1) § 1 findet lediglich in den Ländern Hamburg, Nieder-
§ 1 sachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein
(1) Zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 Anwendung.
ergangene Urteile in Strafsachen sind auf Antrag insoweit
aufzuheben, als ihnen Taten zugrunde liegen, die überwie- (2) § 1 findet keine Anwendung, soweit eine gerichtliche
gend aus Gegnerschaft zum Nationalsozialismus oder um Entscheidung wegen einer Tat, die nach dem 30. Januar
sich oder andere der Verfolgung durch den Nationalsozia- 1933 begangen war, gemäß den §§ 7 bis 9 der Verordnung
lismus zu entziehen begangen worden sind oder die allein über die Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947
nach nationalsozialistischer Auffassung strafbar waren. (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 68) bereits
ergangen ist.
(2) Eine Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der Täter
aus Eigennutz oder anderen niederen Beweggründen ge-
handelt hat oder die Art der Tatausführung verwerflich ist.
§3
(3) Über den Antrag entscheidet das Oberlandesgericht Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
durch unanfechtbaren Beschluß. Örtlich zuständig ist das Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Ort liegt, an dem
das Gericht, dessen Entscheidung aufgehoben werden
soll, seinen Sitz hatte.
(4) Antragsberechtigt sind der Verurteilte, im Falle sei- §4
nes Todes ein Angehöriger oder die Staatsanwaltschaft Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
bei dem nach Absatz 3 zuständigen Oberlandesgericht. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Mai 1990
Der Bundespräsident
R. Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 967
fünftes Gesetz
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 28. Mai 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates berechtigende Verwendung gefordert ist, nach
das folgende Gesetz beschlossen: Erfüllung dieser Voraussetzung aus dienstlichen
Gründen aus der Verwendung aus, um eine
andere Verwendung zu übernehmen, und ver-
Artikel 1 ringert sich dadurch sein Grundgehalt, so erhält
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1
Satz 2."
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ), b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 294), wird wie folgt geändert: 3. § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,, 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol-
1. § 9 a wird wie folgt geändert: dungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes der Besol-
dungsgruppe A 5 oder A 6,".
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Erhält ein Beamter aus einer Verwendung 4. § 26 wird wie folgt geändert:
nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes
a) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „sowie in
anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besol-
Laufbahnen, in denen in Beförderungsämtern
dung angerechnet. In besonderen Fällen kann die
höhere Anforderungen als in vergleichbaren Lauf-
oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem
bahnen gestellt werden, höhere Obergrenzen .als
für das Besoldungsrecht zuständigen Minister von
nach Absatz 1 festzulegen," angefügt.
der Anrechnung ganz oder teilweise absehen."
b) In Absatz 5 Satz 1 werden in Nummer 3 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
2. § 13 wird wie folgt geändert:
angefügt:
a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 „4. abweichend von der Obergrenze in Fußnote 4
eingefügt: zur Besoldungsgruppe A 9 zu bestimmen, daß
,,(5) Scheidet ein Beamter oder Soldat in den eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit
Fällen, in denen für die Ruhegehaltfähigkeit einer der Amtszulage nach dieser Fußnote aus-
Stellenzulage eine mindestens zehnjährige zulage- gestattet werden kann."
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
5. § 28 wird wie folgt gefaßt: 11. § 72 erhält folgende Fassung:
,,§ 28 ,,§ 72
Besoldungsdienstalter Sonderzuschläge zur Sicherung
der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
desrates die Gewährung von Sonderzuschlägen zu
(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach regeln. Sonderzuschläge dürfen nur in Laufbahnen
Absatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einund- gewährt werden, in denen die Deckung des Personal-
dreißigsten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf bedarfs dies im konkreten Fall erfordert; dies gilt ent-
Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um sprechend für Soldaten. Der Sonderzuschlag darf den
ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten fünfunddrei- Gesamtbetrag von vier Steigerungsstufen oberhalb
der Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe des
ßigsten Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren
Beamten nicht überschreiten. Erhöhungen des Grund-
Zeit. Bei Beamten und Soldaten in Laufbahnen mit
gehalts infolge Aufrückens in den Dienstalt~rsstu!en
einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder
sind anzurechnen. In der Verordnung 1st eme
A 14 tritt an die Stelle des einunddreißigsten das
Beschränkung der Ausgaben für die Sonderzuschläge
fünfunddreißigste Lebensjahr. Die Zeiten werden auf
vorzusehen. Regelungen aufgrund dieser Ermächti-
volle Monate abgerundet.
gung gelten bis zum 31. Dezember 1995."
(3) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreu-
ung bis zu drei Jahren für jedes Kind und für Zeiten 12. § 73 wird aufgehoben.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte 13. Nach § 72 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Stelle schriftlich anerkannt hat, daß der Urlaub dienst-
lichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. ,,§ 74
Örtliche Prämie
(4) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von
(1) Die Bundesregierung und die Landesregier~n-
dem an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das
gen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich
einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet,
zum Ausgleich von Mehrbelastungen in Orten mit
erhält er das Anfangsgrundgehalt seiner Besoldungs-
weit überdurchschnittlichem Mietpreisniveau durch
gruppe."
Rechtsverordnung die Gewährung einer örtlichen
Prämie mit folgender Maßgabe zu regeln:
6. § 29 wird wie folgt geändert: 1. Beamte, Richter und Soldaten mit einem Grundge-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „des § 28 Abs. 3 halt bis zum Betrag der Besoldungsgruppe A 14,
Satz 1 Nr. 3" durch die Worte „dieses Gesetzes" achte Dienstaltersstufe, erhalten eine örtliche Prä-
ersetzt. mie, wenn sie nach Inkrafttreten dieser Vorschrift in
a) einer Gemeinde mit 500 000 oder mehr Ein-
b) Absatz 3 wird gestrichen. wohnern, für die nach § 8 Abs. 1 bis 5 des
Wohngeldgesetzes in Verbindung mit der
7. Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben. Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung
die Mietenstufe 5 oder 6 festgelegt ist, oder
b) einer angrenzenden Gemeinde geringerer Ein-
8. § 36 erhält folgende Fassung:
wohnerzahl, für die die Mietenstufe 6 festgelegt
,,§ 36 ist,
Bemessung des Grundgehaltes, ihren dienstlichen Wohnsitz begründet haben;
Besoldungsdienstalter dabei muß ihr Hauptwohnsitz eine dieser Gemein-
den sein. Die Wohnsitzvoraussetzungen gelten als
Für die Bemessung des Grundgehaltes und das erfüllt für Beamte und Soldaten, die ihre dienstliche
Besoldungsdienstalter gelten die §§ 27 und 28 mit der Tätigkeit auf einem einer Gemeinde nach Satz 1
Maßgabe, daß in § 28 Abs. 2 an die Stelle des verkehrsmäßig zuzuordnenden Flughafen aus-
einunddreißigsten Lebensjahres das fünfunddreißig- üben.
ste Lebensjahr und für Professoren das vierzigste
2. Die Prämie kann für die Beamten, Richter und
Lebensjahr tritt."
Soldaten in Stufe 1 des Ortszuschlages höchstens
5 000 Deutsche Mark, in Stufe 2 des Ortszuschla-
9. In § 38 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 31" durch die ges höchstens 8 000 Deutsche Mark betragen.
Angabe ,,§ 28 Abs. 3" ersetzt. Werden dem Anspruchsberechtigten Teile des
Ortszuschlages anteilig gewährt, gilt dies für die
örtliche Prämie entsprechend.
1O. In § 58 a wird in Absatz 1 folgender Satz 2 angefügt:
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Beamte und
„Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland Soldaten, die in Gemeinschaftsunterkunft wohnen.
nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes Die Verordnung kann darüber hinaus Ausnahmen
gleichgestellt werden." bestimmen für Beamte, Richter und Soldaten, die
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 969
von den überdurchschnittlichen ortstypischen Miet- Veranlassung des Dienstes zugezogen
preisbelastungen nicht oder nur vorübergehend hat, in den Ruhestand versetzt worden
betroffen sind. Die Prämie kann innerhalb von drei oder verstorben ist.
Jahren nur einmal gewährt werden; sie kann ganz Der Betrag der ruhegehaltfähigen Zulage
oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die ergibt sich aus der im Zeitpunkt des Eintritts
Voraussetzungen für ihre Gewährung während in den Ruhestand geltenden Anlage IX. Die
dieses Zeitraumes aus persönlichen Gründen ent- Ausschlußregelungen bei den einzelnen Stel-
fallen. lenzulagen gelten entsprechend auch bei
Regelungen aufgrund dieser Ermächtigung gelten bis den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
zum 31. Dezember 1993. Die Rechtsverordnung der (2) In den Fällen, in denen in diesem
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Gesetz für die Ruhegehaltfähigkeit einer
Bundesrates. Stellenzulage eine Mindestzeit zulagebe-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch rechtigender Verwendung gefordert ist, wer-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den auch Zeiten vor Inkrafttreten der jewei-
die Gewährung einer örtlichen Prämie nach Absatz 1 ligen Vorschrift berücksichtigt, in denen die
auch für den Bereich der Länder zu regeln. Wenn die Verwendung zulageberechtigend gewesen
Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch wäre. Als zulageberechtigende Zeiten wer-
macht, treten die Regelungen nach Absatz 1 außer den auch solche Zeiträume berücksichtigt,
Kraft. während denen auf Grund von Konkurrenz-
vorschriften die Zulage nicht zustand."
(3) Die Einwohnerzahl nach dieser Vorschrift
bestimmt sich nach der vom Statistischen Landesamt d) In Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 wird folgender
auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Satz 2 angefügt:
Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fort- Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach
schreibung des Bevölkerungsstandes auf den 30. Juni den Nummern 6a, 8, Sa, 9 und 10 nur gewährt,
fortgeschriebenen Zahl der Wohnbevölkerung des- soweit sie diese übersteigt."
jenigen Jahres, das der Geltendmachung von An-
e) In Vorbemerkung Nummer 8 wird Absatz 4 ge-
sprüchen nach dieser Vorschrift vorausging."
strichen.
14. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord- f) In Vorbemerkung Nummer 8 a werden in Absatz 3
nungen A und B werden wie folgt geändert: Satz 2 die Worte „und 7" gestrichen.
g) Vorbemerkung Nummer 9 erhält folgende Fassung:
a) In Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 4 werden nach
dem Wort „mittleren" ein Komma eingefügt und ,,9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugs-
das Wort „und" gestrichen sowie nach dem Wort polizeilichen Aufgaben
,,gehobenen" die Worte „und höheren" eingefügt. (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes
und der Länder, die hauptamtlichen Bahnpoli-
b) In Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 werden
zeibeamten, die Beamten des Fahndungsdien-
aa) bei der Bezeichnung „Bundesanstalt für stes der Deutschen Bundesbahn, des Steuer-
Arbeitsschutz und Unfallforschung" die Worte fahndungsdienstes und des Zollfahndungs-
,,und Unfallforschung" gestrichen, dienstes, die Beamten der Zollkommissariate,
Grenzzollämter, Grenzkontrollstellen und
bb) bei der Bezeichnung „Bundesanstalt für Mate- Grenzabfertigungsstellen der Hauptzollämter
rialprüfung" das Wort „Materialprüfung" durch
der Zollverwaltung, der Hauptzollämter an
die Worte „Materialforschung und -prüfung"
Flughäfen sowie Soldaten der Feldjägertruppe
ersetzt.
der Bundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge
c) Vor Vorbemerkung Nummer 4 wird unter „II. Zula- nach der Bundesbesoldungsordnung A zu-
gen" folgende Nummer 3 a neu eingefügt: stehen, erhalten eine Stellenzulage nach
Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den glei-
„3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen chen Voraussetzungen auch Beamte auf
(1) Zulagen nach den Nummern 6a, 8, Sa, Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
9, 10 und 12 dieses Abschnitts gehören zu (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.
der Beamte, Richter oder Soldat
(3) Durch die Stellenzulage werden die
a) mindestens zehn Jahre zulageberech- Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, ins-
tigend verwendet worden ist oder besondere der mit dem Posten- und Streifen-
b) während einer zulageberechtigenden Ver- dienst sowie dem Nachtdienst verbundene
wendung wegen Dienstunfähigkeit in den Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit
Ruhestand versetzt worden oder verstor- abgegolten."
ben ist und diese Verwendung mindestens h) Vorbemerkung Nummer 10 wird wie folgt geändert:
zwei Jahre gedauert hat oder infolge
Krankheit, Verwundung oder sonstiger aa) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Beschädigung, die er sich ohne grobes ,,(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung
Verschulden bei der Ausübung oder aus A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Län-
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
dem sowie Beamte und Soldaten, die ent- m) Die Vorbemerkung Nummer 24 wird wie folgt ge-
sprechend verwendet werden, erhalten eine ändert:
Stellenzulage nach Anlage IX." aa) Absatz 2 wird gestrichen.
bb) Absatz 2 wird gestrichen. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. n) Die Vorbemerkung Nummer 25 wird aufgehoben.
i) Vorbemerkung Nummer 12 erhält folgende Fassung: o) Die Vorbemerkung Nummer 26 erhält folgende
Fassung:
,, 12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstal-
ten und Psychiatrischen Krankenanstalten ,,26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zoll-
verwaltung
Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungs-
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des
ordnung A bei Justizvollzugsanstalten, in
gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung
abgeschlossenen Vorführbereichen der
und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit
Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen
ihrer überwiegenden Verwendung im Außen-
bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die
dienst der Steuerprüfung oder der Zollfahn-
ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln
dung eine ruhegehaltfähige Stellenzulage
der Sicherung und Besserung dienen, erhal-
nach Anlage IX. Satz 1 gilt auch für die Prü-
ten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die
fungsbeamten der Finanzgerichte, die über-
Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-
wiegend im Außendienst tätig sind.
setzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbe-
reitungsdienst leisten . " (2) Die Stellenzulage wird nicht neben
einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.
j) Die Vorbemerkung Nummer 19 erhält folgende (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschrif-
Fassung: ten zu Absatz 1 erläßt, soweit es sich um
,, 19. Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt; Bundesbeamte handelt, der Bundesminister
Prüfer beim Deutschen Patentamt und beim der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun-
Bundessortenamt desminister des Innern, im Länderbereich der
zuständige Fachminister im Einvernehmen
Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-
erhalten in der Besoldungsgruppe A 15 eine gen Minister."
Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu
90 vom Hundert der Gesamtzahl der übrigen p) Die Vorbemerkung Nummer 27 wird wie folgt
Prüfer beim Deutschen Patentamt und der gefaßt:
Prüfer beim Bundessortenamt können Plan- „27. Allgemeine Stellenzulage
stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausge- (1) Eine das Grundgehalt ergänzende
bracht werden." ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage
IX erhalten
k) In Vorbemerkung Nummer 21 werden folgende
Sätze angefügt: a) Beamte des einfachen Dienstes sowie
Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis
,,Für die Leiter von besonders großen und beson- A 5,
ders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden
b) Beamte des mittleren Dienstes in Lauf-
sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Ober-
bahnen, deren Eingangsamt den Besol-
behörden können nach Maßgabe des Haushalts
dungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet
Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer
ist, des mittleren Krankenpflegedienstes,
Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des
Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26
mittleren Polizeivollzugsdienstes sowie
Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungs-
Unteroffiziere
behörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden
bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberück- bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und
sichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausge- A 10,
statteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 c) Beamte des gehobenen Dienstes in Lauf-
darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen der bahnen, deren Eingangsamt der Besol-
Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer dungsgruppe A 9 oder nach§ 23 Abs. 2
Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Ober- der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet
behörden nicht überschreiten .." ist, ihnen gleichgestellte Beamte sowie
Offiziere in den Besoldungsgruppen A 9
1) Vorbemerkung Nummer 23 Abs . 3 Satz 2 wird wie bis A 13,
folgt gefaßt:
d) Beamte des höheren Verwaltungsdien-
„Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies stes einschließlich der Beamten besonde-
gilt nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehalt- rer Fachrichtungen, Studienräte, Militär-
fähige Stellenzulage nach den Nummern 6a, 8, 8a, pfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der
9 oder 1 0 besteht." Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte
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des Landes Bayern mit der Lehrbefähi- cc) bei der Fußnote 4 folgender Satz angefügt:
gung für Realschulen und die Studienräte „Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 5
an Volks- und Realschulen der Freien und nicht zu."
Hansestadt Hamburg gelten nicht als Stu-
dienräte im Sinne dieser Vorschrift, dd) die folgenden neuen Fußnoten 6 und 7 ange-
fügt:
e) die übrigen Beamten und Offiziere mit
„6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten
Dienstbezügen. eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht
eine Amtszulage nach den Fußnoten 3 und 5 nicht zu.
(2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 2
7) Für Leitungs- oder Koordinierungsfunktionen im Sitzungs-, Vor-
ist nur Absatz 1 Buchstaben b Doppelbuch- führungs-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst können bis zu
stabe bb, c und d mit den in Anlage IX ange- 10 v. H. der Stellen des Justizwachtmeisterdienstes mit einer
gebenen Beträgen zu berücksichtigen." Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Neben der
Amtszulage steht eine Amtszulage nach den Fußnoten 3, 5 und 6
nicht zu."
q) Die Vorbemerkung Nummer 28 wird aufgehoben.
r) Die Vorbemerkung Nummer 29 wird aufgehoben. e) Die Besoldungsgruppe A 6 erhält folgende Fassung:
s) In Vorbemerkung Nummer 30 wird Absatz 2 Satz 2 „Besoldungsgruppe A 6
wie folgt gefaßt: Justizvollstreckungssekretär
„Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies Kriminalhauptwachtmeister 1)
gilt nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehalt- Lokomotivführer 1)
fähige Stellenzulage nach den Nummern 6, 6a, 8, Oberfeuerwehrmann ) 1
8 a, 9 oder 10 besteht."
Polizeihauptwachtmeister 1)
2 3 4
Sekretär ) ) )
15. Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt ge-
Werkmeister 1 )
ändert:
Stabsunteroffizier
a) In Besoldungsgruppe A 2 wird
Obermaat"
aa) bei der Amtsbezeichnung „Wachtmeister" der
Fußnotenhinweis ,,3)" angefügt, 1) Als Eingangsamt.
2) Als Eingangsamt für nichttechnische Laufbahnen, in denen die Meister-
bb) die folgende neue Fußnote 3 angefügt: prüfung vorgeschrieben ist, wenn der Beamte die Prüfung bestanden hat.
„3) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten 3) Als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht 4) Als Eingangsamt für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Vollzugs-
eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu." dienstes bei den Justizvollzugsanstalten und des Lebensmittelkontroll-
dienstes.
b) In Besoldungsgruppe A 3 wird
f) Die Besoldungsgruppe A 7 erhält folgende Fassung:
aa) die Amtsbezeichnung „Wart" gestrichen,
bb) bei der Amtsbezeichnung „Oberwachtmeister" „Besoldungsgruppe A 7
der Fußnotenhinweis ,,5)" angefügt, Brandmeister
cc) die folgende neue Fußnote 5 angefügt: Justizvol lstrecku ngsobersekretär
„5) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten Krankenpfleger 4 )
eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht
eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu." Krankenschwester 4 )
Kriminalmeister ) 1
c) In Besoldungsgruppe A 4 werden Oberlokomotivführer
aa) bei der Amtsbezeichnung „Hauptwachtmei- Obersekretär
ster" der Fußnotenhinweis ,,4)" und bei der Oberwerkmeister
Amtsbezeichnung „Oberwart" der Fußnoten-
Polizeimeister
hinweis ,,3)" angefügt,
Stationspfleger 5)
bb) die folgenden neuen Fußnoten 3 und 4 ange- Stationsschwester 5)
fügt:
Feldwebel ) 2
,,3) Als Eingangsamt.
4) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten Bootsmann 2)
eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht
Fähnrich
eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu."
Fähnrich zur See
d) In Besoldungsgruppe A 5 werden Oberfeldwebel 2 ) 3 )
2 3
aa) die Amtsbezeichnungen „Feuerwehrmann", Oberbootsmann ) )"
„Krankenpfleger", ,,Krankenschwester" und
,,Werkführer" gestrichen, 1) Auch als Eingangsamt.
2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
bb) bei der Amtsbezeichnung „Erster Hauptwacht- 3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
meister" die Fußnotenhinweise „ 6 )" und ,,7)" 4) Als Eingangsamt.
angefügt, 5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
g) Die Besoldungsgruppe A 8 erhält folgende Fassung: i) In Besoldungsgruppe A 13 werden angefügt:
„Besoldungsgruppe A 8 aa) bei der Überschrift „Besoldungsgruppe A 13"
der Fußnotenhinweis „ )", 11
Abteilungspfleger
bb) bei der Amtsbezeichnung „Oberamtsanwalt"
Abteilungsschwester
der Fußnotenhinweis „12)",
Gerichtsvollzieher 1 )
cc) bei der Amtsbezeichnung „Oberamtsrat" der
Hauptlokomotivführer
Fußnotenhinweis „ 13)",
Hauptsekretär
dd) folgende neuen Fußnoten 11, 12 und 13:
Hauptwerkmeister
„11) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für
Justizvollstreckungshauptsekretär Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13
abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu
Kriminalobermeister 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der
Oberbrandmeister Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX
ausgestattet werden.
Polizeiobermeister
12) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwalt-
schaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abhe-
Hauptfeldwebel 2 ) 3 ) ben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu
Hauptbootsmann 2 ) 3 ) 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage
nach Anlage IX ausgestattet werden.
Oberfähnrich ) 2
13) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen
Oberfähnrich zur See 2) " der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwalt-
schaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13
abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu
1) Als Eingangsamt. 20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besol-
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. dungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX aus-
gestattet werden."
3) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
j) In Besoldungsgruppe A 16 wird die Amtsbezeich-
h) Die Besoldungsgruppe A 9 erhält folgende Fassung: nung „Direktor einer Erprobungsstelle" mit dem
Fußnotenhinweis „ 6) " durch die Amtsbezeichnung
„Besoldungsgruppe A 9
„Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle" mit
Amtsinspektor ) 4
dem Fußnotenhinweis ,,6)" ersetzt.
Betriebs ins pe ktor 4 )
Hauptbrandmeister 4 ) 16. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geän-
Inspektor dert (redaktionelle Bereinigungen und Ergänzungen):
Kapitän 1 ) a) In Besoldungsgruppe B 2 werden
Konsulatssekretär aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
Kriminalhauptmeister 4 ) Deutschen Bibliothek" die Amtsbezeichnung
Kriminalkommissar „Direktor bei der Fachhochschule des Bundes
Obergerichtsvol lzie her 4 ) für öffentliche Verwaltung - als Leiter eines
Oberin 6 ) 7) großen Fachbereichs -" eingefügt,
Oberpfleger 7) bb) die Amtsbezeichnung „Direktor der Material-
Oberschwester 1 ) prüfstelle der Bundeswehr" gestrichen,
Pflegevorsteher 6 ) 7 ) cc) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Pro-
Polizeihauptmeister 4 ) fessor" die Amtsbezeichnung „Direktor und
Polizeikommissar Professor des Wehrwissenschaftlichen Insti-
tuts für Materialuntersuchungen" eingefügt,
Stabsfeldwebel 2 ) 5 )
dd) die Amtsbezeichnung „Präsident einer Was-
Stabsbootsmann 2) 5 )
2 3 5
ser- und Schiffahrtsdirektion" mit dem Fußno-
Oberstabsfeldwebel ) ) ) tenhinweis „ 5)" und die Fußnote 5 gestrichen.
Oberstabsbootsmann 2 ) 3 ) 5 )
b) In Besoldungsgruppe B 3 werden
Leutnant
Leutnant zur See" aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein"
1) Im Bundesbereich. die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Füh-
2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX. rungsakademie der Bundeswehr - als Leiter
3) Für Funkiionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, einer Fachgruppe -" eingefügt,
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für
Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach bb) die Amtsbezeichnung „Direktor der Zentral-
Anlage IX.
stelle für den Werkstättendienst der Deut-
4) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben,
können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. schen Bundesbahn" gestrichen,
der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
5) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner
cc) vor der Amtsbezeichnung „Direktor des Bil-
und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 25 v. H. dungszentrums der Bundesfinanzverwaltung
der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere in Sigmaringen" die Amtsbezeichnung „Direk-
ausgebrachten Planstellen.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
tor des Bildungszentrums der Bundesfinanz-
7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die verwaltung in Münster" mit dem Fußnoten-
Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX. hinweis „22)" eingefügt und bei der Amtsbe-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 973
zeichnung "Direktor des Bildungszentrums der oc) die Amtsbezeichnungen „Präsident einer Bun-
Bundesfinanzverwaltung in Sigmaringen" der desbahndirektion" mit dem Fußnotenhinweis
Fußnotenhinweis „21 )" angefügt, ,, ) " und „Präsident einer Oberpostdirektion"
4
dd) nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Bun- mit dem Fußnotenhinweis ,.5)" sowie die Fuß-
desamtes für die Anerkennung ausländischer noten 4 und 5 gestrichen,
Flüchtlinge" die Amtsbezeichnungen „Direktor dd) bei der Amtsbezeichnung „Präsident einer
des Zentralamtes für Zulassungen im Fern- Wasser- und Schiffahrtsdirektion" der Fuß-
meldewesen" und "Direktor des Bundesinsti- notenhinweis ,,6)" und die Fußnote 6 gestrichen,
tuts für ostdeutsche Kultur und Geschichte"
eingefügt, ee) in der Amtsbezeichnung „Präsident und Pro-
fessor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
ee) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bundes- und Unfallforschung" die Worte „und Unfall-
instituts für ostwissenschaftliche und inter- forschung" gestrichen.
nationale Studien - als Geschäftsführender
Direktor -" gestrichen und nach der Amts- e) In der Besoldungsgruppe B 6 werden
bezeichnung „Direktor und Professor des Bun-
desinstituts für chemisch-technische Unter- aa) nach der Amtsbezeichnung „Bundeswehrdis-
suchungen" die Amtsbezeichnung „Direktor und ziplinaranwalt" die Amtsbezeichnung „Direktor
Professor des Bundesinstituts für ostwissen- beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
schaftliche und internationale Studien - als - als der ständige Vertreter des Amtschefs-"
Geschäftsführender Direktor-" eingefügt, eingefügt,
ff) die Amtsbezeichnung „Direktor einer Erpro- bb) bei der Amtsbezeichnung -,,Ministerialdirigent"
bungsstelle" mit dem Fußnotenhinweis ,,5)" der Funktionszusatz ,,- bei der Hauptverwal-
durch die Amtsbezeichnung „Direktor einer tung der Deutschen Bundesbahn als Leiter
Wehrtechnischen Dienststelle" mit dem Fuß- eines Fachbereichs -" mit dem Fußnotenhin-
notenhinweis ,,5)" ersetzt, weis ,,7)" gestrichen,
gg) die Amtsbezeichnungen „Präsident einer cc) die Amtsbezeichnungen „Präsident der Zen-
Oberpostdirektion" mit dem Fußnotenhinweis tralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundes-
14
,, )" und „Präsident einer Wasser- und Schiff- bahn", ,,Präsident des Posttechnischen Zen-
fahrtsdirektion" mit dem Fußnotenhinweis „ 15)" tralamtes", ,,Präsident einer Bundesbahndi-
sowie die Fußnoten 14 und 15 gestrichen, rektion" mit dem Fußnotenhinweis „ ) " und
10
hh) bei der Amtsbezeichnung „Vizepräsident" der „Präsident einer Oberpostdirektion" mit dem
weitere Funktionszusatz ,,- als der ständige Fußnotenhinweis „ 11 )" sowie die Fußnoten 10
Vertreter eines in einem öffentlich-rechtlichen und 11 gestrichen,
Amtsverhältnis zum Bund stehenden Leiters dd) in der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
einer Bundesbahndirektion-" eingefügt, desamtes für gewerbliche Wirtschaft" das
ii) folgende neue Fußnoten 22 und 23 angefügt: Wort „gewerbliche" gestrichen,
,,22) Ab 1. Dezember 1991. ee) bei den Amtsbezeichnungen „Vizepräsident
23) Bis zum 30. November 1991." des Bundesamtes für Verfassungsschutz" und
,,Vizepräsident des Bundesnachrichtendien-
c) In Besoldungsgruppe B 4 werden
stes" jeweils der Fußnotenhinweis „ )" und die
14
aa) die Amtsbezeichnung „Direktor einer Erpro- Fußnote 14 gestrichen.
bungsstelle" mit dem Fußnotenhinweis „ 1 )"
durch die Amtsbezeichnung „Direktor einer f) In der Besoldungsgruppe B 7 werden
Wehrtechnischen Dienststelle" mit dem Fuß-
notenhinweis „ 1)'' ersetzt, aa) die Amtsbezeichnungen „Präsident der Zen-
tralen Transportleitung der Deutschen Bun-
bb) die Amtsbezeichnungen „Direktor der Zentral- desbahn", ,,Präsident des Fernmeldetechni-
stelle für Betriebswirtschaft und Datenverar- schen Zentralamtes", ,,Präsident einer Bun-
beitung der Deutschen Bundesbahn" und desbahndirektion" mit dem Fußnotenhinweis
„Präsident des Sozialamtes der Deutschen ,,2)", ,,Präsident einer Oberpostdirektion" mit
Bundespost" gestrichen. dem Fußnotenhinweis ,,3)" und „Präsident
d) In Besoldungsgruppe B 5 werden eines Bundesbahn-Zentralamtes" sowie die
Fußnoten 2 und 3 gestrichen,
aa) nach der Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei
der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit" bb) in der Amtsbezeichnung „Präsident und Pro-
die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Pro- fessor der Bundesanstalt für Materialprüfung"
fessor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt das Wort „Materialprüfung" durch die Worte
für Arbeit - .als Direktor des Instituts für ,,Materialforschung und -prüfung" ersetzt.
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter
einer Abteilung -" eingefügt, g) In Besoldungsgruppe B 9 werden
bb) bei der Amtsbezeichnung „Präsident der aa) bei der Amtsbezeichnung „Ministerialdirektor"
Fachhochschule des Bundes für öffentliche im Funktionszusatz die Worte „und bei der
Verwaltung" der Fußnotenhinweis ,,7)" und die Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-
Fußnote 7 gestrichen, bahn" gestrichen,
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
bb) bei den Amtsbezeichnungen „Präsident des cc) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der
Bundesamtes für Verfassungsschutz" und Bundesmonopolverwaltung für Branntwein"
,,Präsident des Bundesnachrichtendienstes" die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
jeweils der Fußnotenhinweis ,,5)" und die Fuß- amtes für die Anerkennung ausländischer
note 5 gestrichen. Flüchtlinge" eingefügt.
h) In Besoldungsgruppe B 11 werden die Amtsbe-
18. Änderung der Bundesbesoldungsordnung C
zeichnungen „Erster Präsident der Deutschen
Bundesbahn - als Vorsitzer des Vorstandes-" und a) Nach Nummer 2 a der Vorbemerkungen wird fol-
,,Präsident der Deutschen Bundesbahn - als Mit- gende neue Nummer 2 b eingefügt:
glied des Vorstandes-" gestrichen.
„2 b. Allgemeine Stellenzulage
17. Die Bundesbesoldungsordnung B wird außerdem wie Eine das Grundgehalt ergänzende ruhe-
folgt geändert: gehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX
erhalten
a) In Besoldungsgruppe B 3 werden
a) Beamte in der Besoldungsgruppe C 1
aa) nach der Amtsbezeichnung „Bundesbank- b) Beamte ab Besoldungsgruppe C 2."
direktor" die Amtsbezeichnung „Bundesbeauf-
tragter für Asylangelegenheiten" eingefügt, b) In Nummer 3 der Vorbemerkungen wird an Absatz 3
bb) die Amtsbezeichnungen „Direktor des Bun- folgender Satz 2 angefügt:
desamtes für die Anerkennung ausländischer „Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der
Flüchtlinge", ,,Direktor des Instituts für Ange- Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
wandte Geodäsie" und „Direktor und Profes- nungen A und B nur gewährt, soweit sie diese
sor des Deutschen Historischen Instituts in übersteigt".
Paris" gestrichen,
c) In Besoldungsgruppe C 1 werden bei den Amtsbe-
cc) die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor zeichnungen „Künstlerischer Assistent" und „Wis-
des Hauses der Geschichte der Bundesrepu- senschaftlicher Assistent" der Fußnotenhinweis
blik Deutschland" gestrichen. 1
,, )" und die Fußnote 1 gestrichen.
b) In Besoldungsgruppe B 4 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor einer 19. Änderung der Bundesbesoldungsordnung R
Erprobungsstelle" die Amtsbezeichnung „Direk- a) Nach Nummer 1 der Vorbemerkungen zur Bundes-
tor und Professor des Deutschen Historischen besoldungsordnung R wird folgende neue Num-
Instituts in Paris" eingefügt, mer 1 a eingefügt:
bb) die Amtsbezeichnung „Direktor beim Bundes- „ 1 a. Allgemeine Stellenzulage
beauftragten für den Datenschutz - als der
Richter und Staatsanwälte erhalten eine
leitende Beamte-" gestrichen.
das Grundgehalt ergänzende ruhegehalt-
c) In Besoldungsgruppe B 5 werden fähige Stellenzulage nach Anlage IX."
aa) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der b) In Nummer 2 der Vorbemerkungen wird ari Absatz 2
Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben" folgender Satz angefügt:
die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-
„Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der
finanzakademie" eingefügt,
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
bb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und nungen A und B nur gewährt, soweit sie diese
Professor des Deutschen Hydrographischen übersteigt."
Instituts" die Amtsbezeichnung „Präsident und
Professor des Hauses der Geschichte der
20. Anlage IV Nummer 1 erhält die Fassung der Anlage 1
Bundesrepublik Deutschland" eingefügt,
dieses Gesetzes.
cc) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und
Professor des Hauses der Geschichte der
21. Anlage VIII erhält die Fassung der Anlage 1 a dieses
Bundesrepublik Deutschland" die Amtsbe-
Gesetzes.
zeichnung „Präsident und Professor des Insti-
tuts für Angewandte Geodäsie" eingefügt,
22. Anlage IX erhält die Fassung der Anlage 2 dieses
dd) die Amtsbezeichnung „Direktor beim Bundes- Gesetzes.
verfassungsgericht" gestrichen.
d) In Besoldungsgruppe B 6 werden
Artikel 2
aa) nach der Amtsbezeichnung „Bundeswehrdis-
ziplinaranwalt" die Amtsbezeichnung "Direktor Amtsverhältnisrechtliche Regelungen
beim Bundesbeauftragten für den Daten- Soweit bei Empfängern von Amtsbezügen des Bundes
schutz - als der leitende Beamte -" eingefügt, die Zulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe e der
bb) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
Bundesrechnungshof" die Amtsbezeichnung und B des Bundesbesoldungsgesetzes bundesgesetzlich
,,Direktor beim Bundesverfassungsgericht" in die Bezügeberechnung einzubeziehen ist, wird der
eingefügt, Erhöhungsbetrag auf 60 Deutsche Mark festgesetzt.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 975
Artikel 3 Artikel 6
Beamtenrechtsrahmengesetz Bundesumzugskostengesetz
Nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1 S.
(BGBI. 1 S. 462), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes 1628), zuletzt geändert durch § 12 der Verordnung vom
vom 23. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 120) geändert worden ist, 20. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 745), wird wie folgt geändert:
wird folgender § 123 a eingefügt:
Dem § 2 Abs. 3 wird der folgende Satz angefügt:
,,§ 123 a „Der Abordnung nach Nummer 2 steht die Zuweisung
(1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen
nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich."
Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine sei-
nem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Artikel 7
Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses
Gesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Tätig- Bundeskindergeldgesetz
keit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn Dem § 1 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der
dringende öffentliche Interessen dies erfordern; die Ent- Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990
scheidung trifft die oberste Dienstbehörde. (BGBI. 1 S. 149) wird folgender Satz angefügt:
(2) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. ,,Dem Abgeordneten im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buch-
Für Bezüge, die der Beamte aus der Verwendung nach stabe a steht derjenige gleich, dem nach § 123 a des
Absatz 1 erhält, gilt § 9 a Abs. 2 des Bundesbesoldungs- Beamtenrechtsrahmengesetzes eine Tätigkeit bei einer
gesetzes." Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs jenes
Gesetzes zugewiesen ist."
Artikel 4
Bundespersonalvertretungsgesetz Artikel 8
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März Rückwirkende Planstelleneinweisung
1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch das Gesetz von Soldaten zur Anpassung an
vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1380, 1473), wird wie folgt besoldungsrechtliche Strukturverbesserungen
geändert: der Beamten
Soldaten, die als Gefreite oder Obergefreite in einer
1. In § 13 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt: Tätigkeit verwendet werden, zu der eine technische oder
„Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der entsprechende fachliche Spezialausbildung erforderlich
alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entspre- ist, und die eine dieser Verwendung entsprechende
chend in Fällen einer Zuweisung nach § 123 a des Abschlußprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbil-
Beamtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund ent- dungsberuf oder eine Fachprüfung in der Bundeswehr
sprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung." erfolgreich abgelegt haben, können bei Beförderung zum
Hauptgefreiten im Haushaltsjahr 1990 abweichend von
2. In § 75 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende Num- § 49 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung rückwirkend bis zum
mer 4 a eingefügt: 1. Januar 1990 in eine besetzbare Planstelle der Besol-
dungsgruppe A 4 eingewiesen werden, wenn während
,,4 a. Zuweisung entsprechend § 123 a des Beamten- dieser Zeit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für
rechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr die Beförderung erfüllt waren und die Soldaten entspre-
als drei Monaten," chend verwendet wurden.
3. In § 76 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Num-
mer 5 a eingefügt: Artikel 9
,,5a. Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechts- Vorschriften für die Länder
rahmengesetzes für eine Dauer von mehr als Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen A 7 und
drei Monaten," A 8 vermindert sich für Beamte, denen die Stellenzulage
nach der Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe b
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nicht
Artikel 5 zusteht und deren Ämter in einem Landesbesoldungs-
gesetz ausgebracht sind, um den Betrag von 67 Deut-
Bundesreisekostengesetz schen Mark.
Dem § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der
Artikel 10
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973
(BGBI. 1 S. 1621 ), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord- Weitere Änderung
nung vom 7. November 1985 (BGBI. 1 S. 2084) geändert des Bundesbesoldungsgesetzes
worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
Das Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch
„Der Abordnung zwischen dem Inland und dem Ausland Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
und im Ausland steht die Zuweisung nach § 123 a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich." 1. § 77 wird gestrichen.
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. § 78 wird wie folgt geändert: cc) am Schluß folgende neue Fußnote 14:
In Satz 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch ein ,,14) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbe-
zogen ausgebildete planmäßige „Lehrl!r" in der Sekundarstufe 1
Komma ersetzt und als Nummer 8 eingefügt: (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der
für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausge-
,,8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen." wiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funk-
tion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters
oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung
3. In § 79 Abs. 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 verliehen werden."
angefügt:
e) In Besoldungsgruppe A 14 wird bei der Amtsbe-
„Konrektoren von Grundschulen mit mehr als 180 bis zeichnung „Oberstudienrat" folgender Funktions-
zu 360 Schülern können in Bremen durch Landes- zusatz eingefügt:
gesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne
,,- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekun-
Amtszulage eingestuft werden. Leiter von Grund- und/
darstufe II bei entsprechender Verwendung-".
oder Hauptschulen mit bis zu 80 Schülern und Konrek-
toren an Grund- und/oder Hauptschulen mit mehr als
180 bis zu 360 Schülern können in Hamburg durch Artikel 11
Landesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe
A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden."
Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes
In Artikel 1 § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der
Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1
4. § 80 wird gestrichen.
S. 3091 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 3102) geändert worden ist,
5. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8) werden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetz" das
wird wie folgt geändert: Komma durch das Wort „und" ersetzt und die Worte „die
bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage,"
a) In Nummer 1 der Vorbemerkungen wird folgender gestrichen.
Absatz 5 angefügt:
Artikel 12
,,(5) Die Länder können bestimmen, daß in Ämtern
der Laufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat - Änderung des Gesetzes
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- über die Deutsche Bundesbank
stufe II bei entsprechender Verwendung -" ab-
In§ 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes
weichende, den Amtsinhalt kennzeichnende Amts-
über die Deutsche Bundesbank in der im Bundesgesetz-
bezeichnungen geführt werden." blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7620-1 veröffentlichten,
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 32 des
b) Nach Nummer 16 der Vorbemerkungen wird fol-
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) geändert
gende Vorbemerkung Nummer 16 a eingefügt:
worden ist, werden die Worte „dreißig vom Hundert" durch
,, 16 a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähi- die Worte „zweiundzwanzig vom Hundert" ersetzt.
gung in Bremen und Hamburg
In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich
Artikel 13
Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der
Primarstufe und Sekundarstufe I höchstens in die Vorschriften für Versorgungsempfänger
Besoldungsgruppe A 13 eingestuft werden." Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen
Versorgungsempfänger gilt folgendes:
c) In Besoldungsgruppe A 12 werden bei der Amts-
bezeichnung „Lehrer" folgende Funktionszusätze
eingefügt: § 1
,,- mit der Befähigung für das Lehramt der Primar- Änderung der Grundgehaltstabelle
stufe bei entsprechender Verwendung - 1)
(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- zügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8
stufe I bei entsprechender Verwendung - 1)". zugrunde liegt, tritt an die Stelle dieses Grundgehalts das
in der Anlage 1 dieses Gesetzes nach dem Besoldungs-
d) In Besoldungsgruppe A 13 werden eingefügt: dienstalter maßgebende Grundgehalt. § 5 Abs. 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes und § 17 Abs. 2 Satz 1 des
aa) bei der Amtsbezeichnung „Lehrer" der Funk- Soldatenversorgungsgesetzes sind zu beachten. Satz 1
tionszusatz gilt entsprechend für Empfänger von Übergangsgebühr-
- mit der Befähigung für das Lehramt der nissen; Satz 1 gilt auch für Empfänger von Ausgleichs-
Sekundarstufe I bei entsprechender Ver- bezügen.
wendung - 14 )", (2) Soweit den Versorgungsbezügen der in Absatz 1
bb) bei der Amtsbezeichnung „Studienrat" der genannten Versorgungsempfänger nach Anwendung des
Funktionszusatz § 2 Abs. 1 eine Stellenzulage nach den Nummern 23, 24
und 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Vorbemerkungen zu
,,- mit der Befähigung für das Lehramt der den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-
Sekundarstufe II bei entsprechender Ver- dungsgesetzes nicht zugrunde liegt, vermindert sich das
wendung - ", Grundgehalt um den Betrag von 67 Deutschen Mark.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 977
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Ver- züge, die im Januar 1990 ohne Anwendung des Artikels 1
sorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Nr. 14 zustünden, auf Grund dieser Vorschriften erhöhen.
Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen der Be- Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 55 c Abs. 2
soldungsordnungen der Länder bis zur Besoldungsgruppe Satz 2 und des § 55 d Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversor-
A 8 zugrunde liegt. gungsgesetzes.
(6) Die Stellenzulage nach den Absätzen 1 bis 3 gilt
§2 nicht als sonstige Erhöhung im Sinne des Artikels IX § 11
Allgemeine Anpassung von Zulagen Abs. 3 Satz 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
(1) Die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buch- Ländern.
stabe a bis d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-
dungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 b Buch- (7) In den Fällen des § 1 und des § 2 Abs. 1 bis 4
stabe a der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungs- ist Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 des 2. Haushaltsstruktur-
ordnung C des Bundesbesoldungsgesetzes wird mit den gesetzes nicht anzuwenden.
darin genannten Maßgaben den ruhegehaltfähigen Dienst-
bezügen zugrunde gelegt, sofern diesen am Tage vor (8) Absatz 7 gilt entsprechend für die Anwendung des
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage nach den Artikels 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstruktur-
Nummern 23 bis 30 der Vorbemerkungen zu den Bundes- gesetzes.
besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden (9) Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 gelten nicht im Land
Fassung zugrunde lag. An die Stelle der Stellenzulagen Berlin.
nach den Nummern 23, 24 oder 30 der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun- Artikel 14
desbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
Änderung
1989 geltenden Fassung tritt die entsprechende Stellen-
des Beamtenversorgungsgesetzes
zulage nach diesem Gesetz; die Stellenzulagen nach den
Nummern 25 bis 29 entfallen mit Wirkung vom 1. Januar Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
1990. Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570,
1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
(2) Die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buch-
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), wird wie folgt
stabe e der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
geändert:
ordnungen A und B, nach Nummer 2 b Buchstabe b der
Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C
sowie nach Nummer 1 a der Vorbemerkungen zu der 1. In Abschnitt III der Inhaltsübersicht werden bei § 22
Bundesbesoldungsordnung R des Bundesbesoldungsge- die Worte „und frühere Ehefrauen" angefügt.
setzes wird mit den darin genannten Maßgaben den ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezügen der Versorgungsempfänger 2. § 14a wird wie folgt geändert:
zugrunde gelegt, die von Absatz 1 Satz 1 nicht erfaßt
werden. Soweit den Versorgungsbezügen Amtsbezüge a) In •Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden
des Bundes zugrunde liegen, gilt Satz 1 sinngemäß mit der jeweils die Worte „vor Anwendung des § 14
Maßgabe des Artikels 2. Abs. 3" gestrichen.
(3) Bemessen sich die Versorgungsbezüge nach Grund- b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
gehaltssätzen (Gehaltssätzen) in den fortgeltenden Besol- ,,In den Fällen des§ 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt,
dungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschul- das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2
lehrer, wird den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die ergibt, entsprechend zu vermindern."
Stellenzulage nach Nummer 2 b Buchstabe b der Vor-
bemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C des
Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde gelegt, sofern die- 3. § 22 wird wie folgt geändert:
sen am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine a) In der Überschrift werden die Worte „und frühere
Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu
Ehefrauen" angefügt.
den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundes-
besoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 b) der bisherige Text wird Absatz 1.
geltenden Fassung nicht zugrunde lag.
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
(4) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Orts- ,,(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbe-
zuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht nen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im
zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen
Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld
Beträgen festgesetzt sind, erhöhen sich um 42 Deutsche
erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag
Mark; bei Hinterbliebenen erhöht sich der der Berechnung
insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des
der Hinterbliebenenbezüge zugrundeliegende Versor-
Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten
gungsbezug des Verstorbenen um diesen Betrag.
gegen diesen einen Anspruch auf schuldrecht-
(5) In den Fällen des § 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58 lichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2
Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöhen des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer
sich der Kürzungsbetrag und der Kapitalbetrag in dem Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a
Verhältnis, in dem sich die ruhegehaltfähigen Dienstbe- Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte.
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt, 10. In§ 62 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „und 22"
1 . solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder die Worte „Abs. 1 " eingefügt.
erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein 11 . § 63 wird wie folgt geändert:
waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
a) In Nummer 5 werden nach den Worten „nach § 22"
2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet die Worte „Abs. 1 " eingefügt.
hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kin- b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
des steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes „6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3
Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen als Witwengeld, außer für die Anwendung des
gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist § 57,"
in einem Hundertsatz des Witwengeldes festzu-
c) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Num-
setzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel
mern 7 bis 9.
des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes
nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.
12. In § 66 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere
Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhe- ,,(7) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit
standsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgeho- nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
ben oder für nichtig erklärt war." durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbil-
dung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fach-
kenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung
4. § 25 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: des Amtes förderlich sind, können bis zu einer
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig
neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag berücksichtigt werden.
nach § 22 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für 13. § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld. „im übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem
Unterhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur inso- Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehalt-
weit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen fähig berücksichtigt werden."
mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in
Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht über-
14. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 werden nach den Worten
steigen."
,,§ 22" die Worte „Abs. 1" eingefügt.
5. In § 26 Abs. 1 werden nach den Worten „Der Witwe" 15. In § 69 a Nr. 1 Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 22"
die Worte ,, , der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2
die Worte „Abs. 1 " eingefügt.
und 3)" eingefügt.
16. § 85 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
6. § 27 wird wie folgt geändert:
,,Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehalt-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „nach fähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach
§ 22" die Worte „Abs. 1" eingefügt. dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht;
b) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei
,,(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach keine Anwendung."
§ 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des
Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 17. § 86 wird wie folgt gefaßt:
genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens ,,§ 86
jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.
Hinterbliebenenversorgung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an
die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26."
geschiedene Ehegatten (§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich
nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
7. In§ 28 Satz 1 werden nach den Worten „den Witwer" beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor
die Worte „oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für
Abs. 2 und 3)" eingefügt. nichtig erklärt worden ist.
8. In § 44 Abs. 3 werden nach den Worten ,,§ 22" die (2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über
Worte „Abs. 1" eingefügt. den Ausschluß von Witwengeld findet keine Anwen-
dung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden
und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landes-
9. § 57 Abs. 4 erhält folgende Fassung: recht den Ausschlußgrund nicht enthalten hat. An
,,(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres in
oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum
Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vor-
Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vor- schrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die
schriften) werden nicht gekürzt." Ehe am 1 . Januar 1977 bestanden hat.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 979
(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwen- 2. In § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2
geldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten angefügt:
(§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe ,,Satz 1 gilt sinngemäß für die Berechnung der Höchst-
am 1 . Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem
grenzen beim Zusammentreffen mit anderen Bezügen."
Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten
geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvor-
schriften nicht enthalten hat.
Artikel 17
(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum
31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung,
Änderung
wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 der Vollstreckungsvergütungsverordnung
rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum In § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Vergütung
31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587 o des für Beamte im Vollstreckungsdienst vom 8. Juli 1976
Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffen haben." (BGBI. 1 S. 1783) wird der Betrag „0,50 DM" durch den
Betrag „ 1,00 DM" ersetzt.
Artikel 15
Änderung Artikel 18
des Soldatenversorgungsgesetzes
Änderung
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), des Bundesbesoldungsgesetzes
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. April 1990 (BGBI. 1 S. 769), wird wie folgt geändert: Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesol-
dungsgesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. 1
1. In§ 43 Abs. 2 werden in Satz 1 nach den Worten „Der S. 2165), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezem-
Witwe" die Worte ,, , dem geschiedenen Ehegatten" ber 1986 (BGBI. 1 S. 2629), wird wie folgt geändert:
und folgender Satz 2 eingefügt:
,,Dies gilt auch für den früheren Ehegatten eines ver- § 1 erhält folgende Fassung:
storbenen Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe- ,,§ 1
stand, dessen Ehe mit diesem aufgehoben oder für
nichtig erklärt war." Für die nachstehend aufgeführten Laufbahnen werden
für die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergren-
2. In § 55c wird folgender Absatz 4 angefügt: zen festgesetzt:
,,(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach§ 43 dieses Gesetzes 1. mittlerer Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei)
in Verbindung mit § 22 Abs. 2 oder 3 des Beamten- in den Besoldungs-
versorgungsgesetzes wird nicht gekürzt." gruppen A 6/A 7 20 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 8 40 vom Hundert,
3. In § 94 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 werden die Worte ,,§ 22 in der Besoldungsgruppe A 9 40 vom Hundert;
Satz 2" durch die Worte ,,§ 22 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
2. mittlerer Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz
4. In§ 94a Nr. 1 Satz 1 werden die Worte,,§ 22 Satz 2" in den Besoldungs-
durch die Worte ,,§ 22 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. gruppen A 6/A 7 20 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 8 40 vom Hundert,
5. § 94b Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: in der Besoldungsgruppe A 9 40 vom Hundert.
,,Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehalt- Diese Obergrenzen gelten nur für die Planstellen, die
fähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugs-
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; beamte im Bundesgrenzschutz bis zum Eintritt in den
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Ruhestand verwendet werden können.
Anwendung." 3. mittlerer Polizeivollzugsdienst (Kriminalpolizei)
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 9 70 vom Hundert;
Artikel 16 4. mittlerer Grenzzolldienst
Änderung in den Besoldungs-
des Kindererziehungszuschlagsgesetzes gruppen A 5/A 6/A 7 30 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 8 35 vom Hundert,
Das Kindererziehungszuschlagsgesetz in der Fassung in der Besoldungsgruppe A 9 35 vom Hundert;
des Artikels 16 des Gesetzes zur Änderung des Beamten-
versorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versor- 5. mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvoll-
gungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 zugsanstalten
(BGBI. 1 S. 2218) wird wie folgt geändert: in der Besoldungsgruppe A 6 1O vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 7 40 vom Hundert,
1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Worte „Satz 3" in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert,
durch die Worte „Satz 1 bis 3" ersetzt. in der Besoldungsgruppe A 9 20 vom Hundert;
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
6. Gerichtsvollzieherdienst Artikel 20
in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert, Übergangs- und Schlußvorschriften
in der Besoldungsgruppe A 9 70 vom Hundert;
§ 1
7. gehobener Polizeivollzugsdienst der Länder und im
Bundesgrenzschutz Rechtsvorschriften der Länder treten außer Kraft, soweit
in den Besoldungs- dieses Gesetz die Zuordnung von Ämtern zu den Besol-
gruppen A 9/A 1O dungsordnungen einschließlich der Gewährung von Amts-
40 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 11 zu lagen, Stellenzulagen und sonstigen Zulagen regelt.
30 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 13 10 vom Hundert; §2
8. Amtsanwaltsdienst (1) Beamten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
Anspruch auf eine Stellenzulage nach § 77 Abs. 2 des
in der Besoldungsgruppe A 12 40 vom Hundert, Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
in der Besoldungsgruppe A 13 60 vom Hundert." 1983 geltenden Fassung haben, wird diese Stellenzulage
in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum
Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 weitergewährt,
Artikel 19 solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
.. Änderung (2) Für vorhandene Beamte und für neu einzustellende
der Uberleitungsverordnung zum 2. BesVNG Beamte, die ihr Lehramtsstudium vor dem 1 . Januar 1991
Als künftig wegfallende Ämter werden in die Anlage 2 begonnen haben, darf § 80 Abs. 1 Satz 1, in Bremen auch
§ 80 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, jeweils in der
der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung,
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
weiter angewendet werden.
rechts in Bund und Ländern geregelten Ämtern und über
die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (3) Wird für den Lehrer in der Besoldungsgruppe A 12a
(BGBI. 1S. 2608), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 Abs. 2 des in Bremen und für den Studienrat - an Volks- und Real-
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2542) schulen - in der Besoldungsgruppe A 13 in Hamburg auf
geändert worden ist, im Abschnitt „Bund" folgende Ämter Grund des § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes eine
eingefügt: Landesregelung getroffen, darf die Zulage unter Hinzu-
rechnung des Grundgehalts den Betrag, der nach den
„8 2 Vizepräsident einer Oberpostdirektion allgemeinen für Lehrer geltenden Vorschriften des Bundes-
besoldungsgesetzes zulässig wäre, nicht überschreiten.
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
gruppe 8 5 eingestuften Präsidenten einer Ober- §3
postdirektion -
(1) § 77 und § 80 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgeset-
zes in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung
B 3 Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentral-
werden mit der Maßgabe, daß jeweils die Worte „Bis zum
amtes
31. Dezember 1983" durch das Wort „übergangsweise"
Vizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes ersetzt werden, mit Wirkung vom 1. Januar 1984 bis zum
Vizepräsident einer Oberpostdirektion Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes wieder in Kraft
gesetzt.
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
gruppe B 6 oder B 7 eingestuften Präsidenten (2) In den Fällen des § 19 a des Bundesbesoldungs-
einer Oberpostdirektion - gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden
Fassung tritt bei Anwendung des § 77 Abs. 2 des Bundes-
besoldungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an
B 4 Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundes-
die Stelle der Besoldungsgruppe A 13 die Besoldungs-
post
gruppe A 12.
B 5 Präsident einer Oberpostdirektion §4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
B 6 Ministerialdirigent
Die in diesem Gesetz geänderten Verordnungen können
- bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundes- auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
bahn als Leiter eines Fachbereichs - Verordnung geändert werden.
Präsident des Posttechnischen Zentralamtes
§5
Präsident einer Oberpostdirektion
Besoldungsdienstalter der vorhandenen Beamten
B 7 Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes Für die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes
Präsident einer Bundesbahndirektion vorhandenen Beamten bleibt abweichend von Artikel 1 Nr.
5 bis 9 das im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Geset-
Präsident einer Oberpostdirektion
zes nach den bisher geltenden Vorschriften maßgebende
Präsident eines Bundesbahn-Zentralamtes". Besoldungsdienstalter unverändert.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 981
§6 § 10
Übergangsvorschrift für Hochschullehrer Inkrafttreten
Beamte und entpflichtete Hochschullehrer, denen Bezüge (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990
nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungs- in Kraft.
gruppen für Hochschullehrer zustehen, erhalten eine das
Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
in entsprechender Anwendung der Nummer 2 b der Vorbe-
1„ mit Wirkung vom 1. Januar 1989
merkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C.
Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe p, soweit in Nummer 27 Satz
§7 1 Buchstabe b der Vorbemerkungen zu den Bundes-
besoldungsordnungen A und B die Angabe „A 6" und
Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
die Worte „des mittleren Krankenpflegedienstes" ein-
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des gefügt werden;
Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1990 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. 2. mit Wirkung vom 1. August 1989
Artikel 1 Nr. 15 Buchstaben d bis h, Nr. 22 und Anlage
§8 2, soweit die Ämter der Beamten in der Laufbahn des
Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes Krankenpflegedienstes und die Zulagen in den Besol-
und des Soldatenversorgungsgesetzes dungsgruppen A 7 Fußnote 5 und A 9 Fußnoten 6 und 7
neu geregelt werden, bis zum 31. Dezember 1989
(1) Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut jedoch mit der Maßgabe, daß der Berechnung die
des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar Grundgehaltstabelle (Anlage IV Nr. 1 des BBesG) für
1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt- das Jahr 1989 zugrunde zu legen ist und die Amts-
machen. zulage in Besoldungsgruppe A9 Fußnote6 314,45DM
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wort- beträgt;
laut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar 3. mit Wirkung vom 7. März 1990
1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen. Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb;
§9
Berlin-Klausel 4. Artikel 10, Artikel 20 § 1 bis § 3 und Artikel 18 am Tage
nach der Verkündung dieses Gesetzes;
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im land Berlin. 5. Artikel 14, 15 und 16 am 1. Januar 1992.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Mai 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 1
(Anlage IV des BBesG)
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
1. Bundesbesoldungsanordnung A
Ortszu-
Besol- schlag Dienstaltersstufe
dungs- Tarif-
gruppe klasse
1 2 3 4 5 6 7
A 1 1 210,63 1 253,85 1 297,07 1 340,29 1 383,51 1 426,73 1 469,95
A 2 1 318,37 1 361,27 1 404,17 1 447,07 1 489,97 1 532,87 1 575,77
A 3 1 404,78 1 450,42 1 496,06 1 541,70 1 587,34 1 632,98 1 678,62
A 4 1 453,84 1 507,56 1 561,28 1 615,00 1 668,72 1 722,44 1 776,16
A 5 II 1 481,10 1 537,89 1 594,68 1 651,47 1 708,26 1 765,05 1 821,84
A 6 1 543,16 1 604,01 1 664,86 1 725,71 1 786,56 1 847,41 1 908,26
A 7 1 662,06 1 716,69 1 771,32 1 825,95 1 880,58 1 935,21 1 989,84
A 8 1 737,38 1 804,72 1 872,06 1 939,40 2 006,74 2 074,68 2 145,40
A 9 1 866,34 1 935,82 2 008,22 2 081,19 2 155,51 2 236,50 2 317,49
A 10 2 043,63 2 144,26 2 244,89 2 345,52 2 446,15 2 546,78 2 647,41
A 11 lc 2 381,03 2 484,13 2 690,33 2 793,43 2 896,53 2 999,63
2 587,23
A 12 2 593,37 2 716,30 2 839,23 2 962,16 3 085,09 3 208,02 3 330,95
A 13 2 938,21 3 070,95 3 203,69 3 336,43 3 469,17 3 601,91 3 734,65
A 14 3 024,42 3 196,54 3 368,66 3 540,78 3 712,90 3 885,02 4 057,14
A 15 lb 3 410,09 3 599,32 3 788,55 3 977,78 4 167,01 4 356,24 4 545,47
A 16 3 790,11 4 008,97 4 227,83 4 446,69 4 665,55 4 884,41 5103,27
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 983
Gültig ab 1. Januar 1990
8 9 10 11 12 13 14 15
1 513,17
1 618,67
1 724,26
1 829,88
1 878,63 1 935,42
1 969, 11 2 029,96 2 090,81
2 044,47 2 100,96 2 158,31 2 215,66 2 275,15 2 338,84
2 216,12 2 290,49 2 369,00 2 447,51 2 526,02 2 604,53
2 398,48 2 479,47 2 560,46 2 641,45 2 722,44 2 803,43
2 748,04 2 848,67 2 949,30 3 049,93 3150,56 3251,19
3102,73 3 205,83 3 308,93 3 412,03 3 515,13 3 618,23 3 721,33
3 453,88 3 576,81 3 699,74 3 822,67 3 945,60 4 068,53 4 191,46
3 867,39 4 000,13 4132,87 4 265,61 4 398,35 4 531,09 4 663,83
4 229,26 4 401,38 4 573,50 4 745,62 4 917,74 5 089,86 5 261,98
4 734,70 4 923,93 5 113,16 5 302,39 5 491,62 5 680,85 5 870,08 6 059,31
5 322,13 5 540,99 5 759,85 5 978,71 6197,57 6 416,43 6 635,29 6 854,15
Gültig ab 1. Januar 1990 Anlage1a
(Anlage VIII des BBesG)
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 eingestellt worden sind:
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
vor Voll- nach Voll-
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes
endung des endung des nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt
26. Lebens- 26. Lebens- Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
A 1 bisA 4" .......... .................. ' ...... "" .. 956 1 072 297 99
A 5bisA 8 ............... " .......... " ....... "" ". 1 140 1 296 343 99
A 9 bis A 11 . . . . . .. . " . . ., ,, . ,, . . ' " . . ' . ,, ,, " " " . ' .
" 1 222 1 400 396 99
A12 " . . . . . ,, . . . . . . . . ,, . . ' . ,, . . . ,, . . . ,, " " ,, . ,, . " ,, 1 435 1 626 419 99
A13 . " " . . . . . . . . " . ., . . . . . . . ' . ., " ,, .. . ., . .
" " " " .. 1 484 1 683 433 99
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oder R 1 • • ~ • • • • • • " • ,, • ~ • • • ~ ~ • ~ " ~ ~ " " ~ • • ~ ~ ~ II II 1 534 1 743 447 99
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage2 Gültig ab 1. Januar 1990
(Anlage IX des BBesG)
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark,
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
1 1
Bundesbesoldungsgesetz A 10 bis A 13 185,00
§ 44 bis zu 150,00
A 14 und höher 220,00
§ 48 Abs. 2 bis zu 100,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
§ 78 bis zu 150,00 des mittleren Dienstes 80,00
des gehobenen Dienstes 105,00
Bundesbesoldungsordnungen A und B
des höheren Dienstes 130,00
Vorbemerkungen
Nummer 9
Nummer 2 Abs. 2 250,00
Die Zulage beträgt nach
Nummer 4 50,00 einer Dienstzeit
Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a bis zu 80,00 von einem Jahr 100,00
Buchstabe b bis zu 50,00 von zwei Jahren 200,00
Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a 450,00
Nummer 10 Abs. 1
Buchstabe b 360,00
Buchstabe c 288,00
Die Zulage beträgt nach
Nummer 6a 120,00 einer Dienstzeit
Nummer 7 von einem Jahr 100,00
Die Zulage beträgt für die 12,5 V. H. des von zwei Jahren 200,00
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Besoldungsgruppen oder, bei festen
Nummer 11 ½2 des Grundgehalts
Gehältern, des und des
Grundgehalts der Ortszuschlags*)
Besoldungsgruppe*) Nummer 12 150,00
A1 bis A 5 A5
Nummer 13a bis zu 150,00
A 6 bis A 9 A9
A 10 bis A 13 A 13 Nummer 19 Satz 1 297,05
A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 21 249,19
A 16, B 2 bis B 4 B3
B 5 bis B 7 86 Nummer 23
B 8 bis B 10 89 Absatz 1 20,00
B 11 B 11 Absatz 2 45,00
Nummer 8 Abs. 1 Nummer 24
Die Zulage beträgt für die Beamten Die Zulage beträgt
der Besoldungsgruppen für Beamte
A 1 bis A 5 200,00
des mittleren Dienstes/
A 6 bis A 9 275,00 für Unteroffiziere 20,00
A 10 bis A 13 350,00
des gehobenen Dienstes/
A 14 und höher 425,00 für Offiziere bis zur
für Anwärter der Laufbahngruppe Besoldungsgruppe A 12 45,00
des mittleren Dienstes 150,00 Nummer 25 (weggefallen)
des gehobenen Dienstes 200,00
Nummer 26
des höheren Dienstes 250,00
Absatz 1
Nummer 8a
Die Zulage beträgt
Die Zulage beträgt für die Beamten
und Soldaten der Besoldungsgruppen für Beamte
A 1 bis A 5 110,00 des mittleren Dienstes 33,34
A 6 bis A 9 150,00 des gehobenen Dienstes 75,00
') Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091 ). 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 985
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark,
1
Vomhundert, Bruchteil I Vomhundert, Bruchteil
Nummer 27 Nummer 3
Absatz 1 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
Buchstabe a 60,00 oder, bei festen
Buchstabe b Gehältern, des
Doppelbuchstabe aa 83,00 Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
Doppelbuchstabe bb 150,00
für Beamte der Besoldungs-
Buchstabe c 160,00 gruppe C 1 A 13
Buchstabe d 160,00 für Beamte der Besoldungs-
Buchstabe e 60,00 gruppe C 2 A 15
für Beamte der Besoldungs-
Absatz 2
gruppen C 3 und C 4 B3
Buchstabe b
Nummer 5
Doppelbuchstabe bb 67,00
wenn ein Amt ausgeübt wird
Buchstaben c und d 100,00 der Besoldungsgruppe R 1 402,00
Nummer 30 45,00 der Besoldungsgruppe R 2 450,00
Besoldungsgruppe Fußnote
Besoldungsgruppen Fußnote C2 1 204,04
A2 1 42,96
2 34,67 Bundesbesoldungsordnung R
3 79,20 Vorbemerkungen
A3 1, 5 79,20 Nummer 1 a 60,00
2 42,96
Nummer 2
A4 1, 4 79,20
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
2 42,96 Endgrundgehalts
A5 3 42,96 oder, bei festen
4,6 79,20 Gehältern, des
5 116,55 Grundgehalts der
7 139,85 Besoldungsgruppe*)
A7 2 80,00 a) bei Verwendung bei
obersten Gerichtshöfen des
3 53,32
Bundes für die Richter
5 50 V. H. des und Staatsanwälte
jeweiligen Unter- der Besoldungsgruppe(n)
schiedsbetrages
R1 R1
zum Grundgehalt
der Besoldungs- R 2 bis R 4 R3
gruppe A 8 R 5 bis R 7 R6
A8 2 68,72 R 8 bis R 10 R9
3 80,00 b) bei Verwendung bei
A9 2 80,00 obersten Bundebehörden, der
3, 4, 6 319,80 Hauptverwaltung der
7 15 v. H. des Deutschen Bundesbahn
Anfangsgrund- oder bei obersten
gehalts der Gerichtshöfen des Bundes,
Besoldungs- wenn ihnen kein Richter-
amt übertragen ist, für die
gruppe A 9
Richter und Staatsanwälte
A 12 7,8 185,72 der Besoldungsgruppe(n)
A 13 6 148,54 R 1 A 15
7 222,81 R 2 bis R 4 83
11, 12, 13 325,00 86
R 5 bis R 7
A 14 5 222,81 R 8 bis R 10 B9
A 15 7 222,81
Nummer 4 75,00
B 10 1, 2 514,90
Besoldungsgruppen Fußnote
R 1 1, 2 246,35
Bundesbesoldungsordnung C
R2 3 bis 8,10 246,35
Vorbemerkungen R3 3 246,35
Nummer 2b R8 2 492,63
Buchstabe a 160,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Buchstabe b 60,00 1975 (BGBI. 1 S. 3091).
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
im Jahre 1990
Vom 28. Mai 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. nach den §§ 53ft. des Reichsknappschaftsgesetzes
das folgende Gesetz beschlossen:
berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe
der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für
das Jahr 1990 ermittelt wird.
Artikel 1
Rentenanpassungsgesetz 1990 (2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den
allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,
(RAG 1990)
sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder
infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über-
Erster Abschnitt und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach
Rentenversicherung § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5
des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsge-
setzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.
§ 1
Grundsatz §3
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungs- Sonstige Renten
grundlage vom Jahr 1989 auf das Jahr 1990 werden die
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließ- Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,
lich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1990 werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli
nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt. 1990 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um
3, 1 vom Hundert erhöht wird.
§2
§4
Formelrenten
Allgemeines
(1) Renten, die
(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen
1. nach den§§ 1253ft. der Reichsversicherungsordnung,
Vorschriften über das zusammentreffen und Ruhen von
2. nach den§§ 30ft. des Angestelltenversicherungsgeset- Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2
zes oder genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen,
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 987
die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch
maßgebend sind. Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen
höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzulei- „Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen
sten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit vom 1. Juli 1990 an für den verheirateten Berechtigten
dem von den Trägern der Rentenversicherung einzubehal- 625,90 Deutsche Mark und für den unverheirateten
tenden Krankenversicherungsbeitrag oder in Verbindung Berechtigten 417 ,50 Deutsche Mark."
mit dem ausgezahlten Zuschuß zu den Aufwendungen für
die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bis-
Artikel 3
herigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuleisten. Der Auffüll-
betrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Änderung
Krankenversicherung. der Versicherungsunterlagen-Verordnung
(8232-11)
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
sind Abrundungen zulässig. Nach § 11 der Versicherungsunterlagen-Verordnung in
der Fassung der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
§ 5 rungsnummer 8232-11 , veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
Allgemeine Bemessungsgrundlage 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist,
wird eingefügt:
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr
1990 beträgt ,,§ 11a
in der Rentenversicherung Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung Fest-
der Arbeiter und der stellungen aufgrund der bis zum 30. Juni 1990 geltenden
Angestellten 31 661 Deutsche Mark Fassung dieser Verordnung getroffen haben, sind zu über-
und prüfen, ob sie mit der vom 1. Januar 1996 an geltenden
in der knappschaftlichen Fassung dieser Verordnung übereinstimmen. Der Versi-
Rentenversicherung 31 995 Deutsche Mark. cherte ist über die Überprüfung auch zu unterrichten, wenn
der Feststellungsbescheid nach Satz 1 nicht zu ändern ist.
Beginnt eine Rente nach dem 30. Juni 1990, ist die für
Zweiter Abschnitt diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung
Unfallversicherung dieser Verordnung von ihrem Beginn an auch dann anzu-
wenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1
noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid
§6 ersetzt ist."
Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1 . Juli 1990 an anzu- Artikel 4
passenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallver- Änderung des Fremdrenten- und
sicherung beträgt 1,0316. Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
(824-3)
§ 7
In Artikel 6 § 4 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Pflegegeld Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten berei-
Das Pflegegeld beträgt vom 1 . Juli 1990 an zwischen nigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
450 Deutsche Mark und 1 802 Deutsche Mark monatlich. vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert wor-
den ist, wird nach Absatz 3 eingefügt:
Dritter Abschnitt ,,(3 a) Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung
Schlußvorschriften Feststellungen zu der bis zum 30. Juni 1990 geltenden
Fassung des Fremdrentengesetzes getroffen haben, sind
zu überprüfen, ob sie mit der vom 1. Januar 1996 an
§8 geltenden Fassung des Fremdrentengesetzes überein-
Berlin-Klausel stimmen. Der Versicherte ist über die Überprüfung auch zu
unterrichten, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des nicht zu ändern ist. Beginnt eine Rente nach dem 30. Juni
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. 1990, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maß-
gebende Fassung des Fremdrentengesetzes von ihrem
Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststel-
Artikel 2 lungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen
Änderung des Gesetzes Feststellungsbescheid ersetzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind
über eine Altershilfe für Landwirte entsprechend auf Feststellungsbescheide, die aufgrund
(8251-1) des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom
9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für land und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfall-
Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom versicherung ergangen sind, anzuwenden."
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 5 Artikel 7
Änderung Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung
(8232-34-2) Die auf den Artikeln 3 und 5 beruhenden Teile der dort
In § 4 Abs . 1 Satz 1 der RV-Beitragseinzugs-Vergü- geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils
tungsverordnung vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1497), die einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgeho-
1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist, wird die Zahl ben werden .
.. 1990" durch die Zahl „ 1993" ersetzt.
Artikel 8
Artikel 6
Berlin-Klausel
Änderung des Rentenreformgesetzes 1992
(860-6-1)
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2261) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 79 wird die Zahl „36," durch die Zahlen „23,
36, 40," ersetzt. Artikel 9
2. Artikel 85 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) In Absatz 5 werden nach den Worten „Artikel 21
Nr. 4 und 5," die Worte „Artikel 23," eingefügt.
Die Artikel 1, 2, 3 und 4 treten am 1. Juli 1990 in Kraft.
b) Nach Absatz 5 wird eingefügt: Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Im
,,(5a) Am 1. Juni 1990 treten in Kraft: Artikel 3 übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung
Nr. 9, 10, 11 und 15." in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Mai 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 989
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen
auf den Bundesminister für Verkehr
Vom 23. Mai 1990
Auf Grund des§ 5 Abs. 5 des Gesetzes über die Beför-
derung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBL 1
S. 2121) wird von der Bundesregierung verordnet:
Artikel 1
§ 2 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrecht-
licher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr
vom 12. September 1985 (BGB!. 1 S. 1918) wird ge-
strichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 23. Mai 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Landwirtschaftsförderungsverordnung
Vom 28. Mai 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 5 Abs. 3 des
Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft
vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435) verordnet der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Die Landwirtschaftsförderungsverordnung vom 19. Juli
1989 (BGBI. 1 S. 1472) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird das Datum „30. September" durch
das Datum „31. August" ersetzt.
2. Nach § 2 wird folgender§ 2a eingefügt:
,,§ 2a
Für das Jahr 1990 beträgt der in § 3 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirt-
schaft genannte einheitliche Betrag je Hektar der land-
wirtschaftlich genutzten Fläche 90 Deutsche Mark."
3. In § 4 wird das Zitat ,,§ 12 Satz 2" durch das Zitat ,,§ 14
Satz 2" ersetzt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft auch im
Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Mai 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 991
.. Dritte Verordnung
zur Anderung der Fertigpackungsverordnung
Vom 28. Mai 1990
Auf Grund des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und g, 4. § 35 Abs. 1 Nr. 15a wird wie folgt gefaßt:
Nr. 3 bis 5 und Nr. 7 Buchstabe a des Eichgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 „ 15 a. entgegen § 32 Abs. 6 in Verbindung mit den
(BGBI. 1 S. 410), der durch Artikel 12 Nr. 1 der Verordnung §§ 6, 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1 , §§ 19 oder 20
vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert wor- Abs. 1 oder 2 unverpacktes Brot nicht oder nicht
den ist, auch in Verbindung mit § 17 b des Eichgesetzes, ordnungsgemäß mit den dort bezeichneten
verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh- Angaben versehen gewerbsmäßig in den Ver-
men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- kehr bringt,".
schaft und Forsten, für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit und der Finanzen nach Anhörung von Sach-
kennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Artikel 2
Wirtschaft gemäß § 17 a Abs. 2 des Eichgesetzes: Die Anlagen zur Fertigpackungsverordnung werden wie
folgt geändert:
Artikel 1
Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 1585; 1982 1 S. 155), zuletzt geändert durch die
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden am Ende des
Verordnung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1557), wird wie
Textes der Spalte 1 ein Hinweis auf die Fußnote 1 a
folgt geändert:
und in Spalte 3 die Werte „4" und „8" eingefügt.
1. § 9 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 Buchstabe a wird in Spalte 3 nach
dem Wert „9" ein Hinweis auf die Fußnote 3 ein-
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: gefügt.
,, 1. Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln,
c) In Nummer 4 Buchstabe b Spalte 3 wird der Hinweis
deren Füllmenge für eine einmalige Anwendung
auf die Fußnote 1 durch einen Hinweis auf die
oder einen einmaligen Gebrauch vorgesehen
Fußnote 4 ersetzt.
ist (Portionspackungen), sowie Fertigpackun-
gen mit kosmetischen Mitteln, für die die d) Nummer 14 wird gestrichen.
Angabe des Gewichts oder Volumens nicht von
Bedeutung ist,". e) Fußnote 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: „1) Nur für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und
Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-free-shops."
„3. Mitteln für die Kraftfahrzeugpflege und die
f) Folgende Fußnote 1 a wird eingefügt:
Blumenfrischhaltung in Portionspackungen,".
„13) Für den gewerblichen Bereich sind außerdem alle Werte unter
c) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 0,25 1 zugelassen."
,,Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, g) Fußnote 3 wird wie folgt gefaßt:
wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind 3
,, ) Für Fertigpackungen, die für die Versorgung von Luftfahr-
oder das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes
zeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Ver-
Stück in den Verkehr gebracht wird." kauf in Duty-free-shops bestimmt sind, sind auch alle anderen
Werte zugelassen."
2. An § 18 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren 2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Verpackung aus einer Innenverpackung und einer
a) In Nummer 16 und 30.2 wird der Hinweis auf
Außenverpackung besteht, ist die Füllmenge auf bei-
Fußnote 4 gestrichen.
den Verpackungen anzugeben."
b) In Nummer 19 werden das Komma und die Worte
3. § 32 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,soweit nicht in Anlage 1 Nr. 14 enthalten" ge-
strichen.
„Die§§ 6 und 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, die§§ 18 und 20
und die Vorschriften der §§ 12, 13, 15 und 19 über die c) Nach Nummer 19 werden eine neue Nummer 19.1
Grundpreisangabe gelten entsprechend." mit der Erzeugnisbezeichnung „Brot" in Spalte 1
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 967
fünftes Gesetz
zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften
Vom 28. Mai 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates berechtigende Verwendung gefordert ist, nach
das folgende Gesetz beschlossen: Erfüllung dieser Voraussetzung aus dienstlichen
Gründen aus der Verwendung aus, um eine
andere Verwendung zu übernehmen, und ver-
Artikel 1 ringert sich dadurch sein Grundgehalt, so erhält
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes er eine Ausgleichszulage entsprechend Absatz 1
Satz 2."
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ), b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 294), wird wie folgt geändert: 3. § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
,, 1. in Laufbahnen des einfachen Dienstes der Besol-
1. § 9 a wird wie folgt geändert: dungsgruppe A 2, A 3 oder A 4,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 2. in Laufbahnen des mittleren Dienstes der Besol-
dungsgruppe A 5 oder A 6,".
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
,,(2) Erhält ein Beamter aus einer Verwendung 4. § 26 wird wie folgt geändert:
nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes
a) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „sowie in
anderweitig Bezüge, werden diese auf die Besol-
Laufbahnen, in denen in Beförderungsämtern
dung angerechnet. In besonderen Fällen kann die
höhere Anforderungen als in vergleichbaren Lauf-
oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem
bahnen gestellt werden, höhere Obergrenzen .als
für das Besoldungsrecht zuständigen Minister von
nach Absatz 1 festzulegen," angefügt.
der Anrechnung ganz oder teilweise absehen."
b) In Absatz 5 Satz 1 werden in Nummer 3 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
2. § 13 wird wie folgt geändert:
angefügt:
a) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 „4. abweichend von der Obergrenze in Fußnote 4
eingefügt: zur Besoldungsgruppe A 9 zu bestimmen, daß
,,(5) Scheidet ein Beamter oder Soldat in den eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit
Fällen, in denen für die Ruhegehaltfähigkeit einer der Amtszulage nach dieser Fußnote aus-
Stellenzulage eine mindestens zehnjährige zulage- gestattet werden kann."
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
5. § 28 wird wie folgt gefaßt: 11. § 72 erhält folgende Fassung:
,,§ 28 ,,§ 72
Besoldungsdienstalter Sonderzuschläge zur Sicherung
der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit
(1) Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten
Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,
des Monats, in dem der Beamte oder Soldat das
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
desrates die Gewährung von Sonderzuschlägen zu
(2) Der Beginn des Besoldungsdienstalters nach regeln. Sonderzuschläge dürfen nur in Laufbahnen
Absatz 1 wird um Zeiten nach Vollendung des einund- gewährt werden, in denen die Deckung des Personal-
dreißigsten Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf bedarfs dies im konkreten Fall erfordert; dies gilt ent-
Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um sprechend für Soldaten. Der Sonderzuschlag darf den
ein Viertel der Zeit bis zum vollendeten fünfunddrei- Gesamtbetrag von vier Steigerungsstufen oberhalb
der Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe des
ßigsten Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren
Beamten nicht überschreiten. Erhöhungen des Grund-
Zeit. Bei Beamten und Soldaten in Laufbahnen mit
gehalts infolge Aufrückens in den Dienstalt~rsstu!en
einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 oder
sind anzurechnen. In der Verordnung 1st eme
A 14 tritt an die Stelle des einunddreißigsten das
Beschränkung der Ausgaben für die Sonderzuschläge
fünfunddreißigste Lebensjahr. Die Zeiten werden auf
vorzusehen. Regelungen aufgrund dieser Ermächti-
volle Monate abgerundet.
gung gelten bis zum 31. Dezember 1995."
(3) Absatz 2 gilt nicht für Zeiten einer Kinderbetreu-
ung bis zu drei Jahren für jedes Kind und für Zeiten 12. § 73 wird aufgehoben.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte 13. Nach § 72 wird folgende Vorschrift eingefügt:
Stelle schriftlich anerkannt hat, daß der Urlaub dienst-
lichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient. ,,§ 74
Örtliche Prämie
(4) Hat der Beamte oder Soldat an dem Tage, von
(1) Die Bundesregierung und die Landesregier~n-
dem an er nach § 3 Dienstbezüge zu erhalten hat, das
gen werden ermächtigt, jeweils für ihren Bereich
einundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet,
zum Ausgleich von Mehrbelastungen in Orten mit
erhält er das Anfangsgrundgehalt seiner Besoldungs-
weit überdurchschnittlichem Mietpreisniveau durch
gruppe."
Rechtsverordnung die Gewährung einer örtlichen
Prämie mit folgender Maßgabe zu regeln:
6. § 29 wird wie folgt geändert: 1. Beamte, Richter und Soldaten mit einem Grundge-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „des § 28 Abs. 3 halt bis zum Betrag der Besoldungsgruppe A 14,
Satz 1 Nr. 3" durch die Worte „dieses Gesetzes" achte Dienstaltersstufe, erhalten eine örtliche Prä-
ersetzt. mie, wenn sie nach Inkrafttreten dieser Vorschrift in
a) einer Gemeinde mit 500 000 oder mehr Ein-
b) Absatz 3 wird gestrichen. wohnern, für die nach § 8 Abs. 1 bis 5 des
Wohngeldgesetzes in Verbindung mit der
7. Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben. Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung
die Mietenstufe 5 oder 6 festgelegt ist, oder
b) einer angrenzenden Gemeinde geringerer Ein-
8. § 36 erhält folgende Fassung:
wohnerzahl, für die die Mietenstufe 6 festgelegt
,,§ 36 ist,
Bemessung des Grundgehaltes, ihren dienstlichen Wohnsitz begründet haben;
Besoldungsdienstalter dabei muß ihr Hauptwohnsitz eine dieser Gemein-
den sein. Die Wohnsitzvoraussetzungen gelten als
Für die Bemessung des Grundgehaltes und das erfüllt für Beamte und Soldaten, die ihre dienstliche
Besoldungsdienstalter gelten die §§ 27 und 28 mit der Tätigkeit auf einem einer Gemeinde nach Satz 1
Maßgabe, daß in § 28 Abs. 2 an die Stelle des verkehrsmäßig zuzuordnenden Flughafen aus-
einunddreißigsten Lebensjahres das fünfunddreißig- üben.
ste Lebensjahr und für Professoren das vierzigste
2. Die Prämie kann für die Beamten, Richter und
Lebensjahr tritt."
Soldaten in Stufe 1 des Ortszuschlages höchstens
5 000 Deutsche Mark, in Stufe 2 des Ortszuschla-
9. In § 38 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 31" durch die ges höchstens 8 000 Deutsche Mark betragen.
Angabe ,,§ 28 Abs. 3" ersetzt. Werden dem Anspruchsberechtigten Teile des
Ortszuschlages anteilig gewährt, gilt dies für die
örtliche Prämie entsprechend.
1O. In § 58 a wird in Absatz 1 folgender Satz 2 angefügt:
3. Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für Beamte und
„Der Abordnung kann eine Verwendung im Ausland Soldaten, die in Gemeinschaftsunterkunft wohnen.
nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes Die Verordnung kann darüber hinaus Ausnahmen
gleichgestellt werden." bestimmen für Beamte, Richter und Soldaten, die
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 969
von den überdurchschnittlichen ortstypischen Miet- Veranlassung des Dienstes zugezogen
preisbelastungen nicht oder nur vorübergehend hat, in den Ruhestand versetzt worden
betroffen sind. Die Prämie kann innerhalb von drei oder verstorben ist.
Jahren nur einmal gewährt werden; sie kann ganz Der Betrag der ruhegehaltfähigen Zulage
oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die ergibt sich aus der im Zeitpunkt des Eintritts
Voraussetzungen für ihre Gewährung während in den Ruhestand geltenden Anlage IX. Die
dieses Zeitraumes aus persönlichen Gründen ent- Ausschlußregelungen bei den einzelnen Stel-
fallen. lenzulagen gelten entsprechend auch bei
Regelungen aufgrund dieser Ermächtigung gelten bis den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen.
zum 31. Dezember 1993. Die Rechtsverordnung der (2) In den Fällen, in denen in diesem
Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Gesetz für die Ruhegehaltfähigkeit einer
Bundesrates. Stellenzulage eine Mindestzeit zulagebe-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch rechtigender Verwendung gefordert ist, wer-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den auch Zeiten vor Inkrafttreten der jewei-
die Gewährung einer örtlichen Prämie nach Absatz 1 ligen Vorschrift berücksichtigt, in denen die
auch für den Bereich der Länder zu regeln. Wenn die Verwendung zulageberechtigend gewesen
Bundesregierung von dieser Ermächtigung Gebrauch wäre. Als zulageberechtigende Zeiten wer-
macht, treten die Regelungen nach Absatz 1 außer den auch solche Zeiträume berücksichtigt,
Kraft. während denen auf Grund von Konkurrenz-
vorschriften die Zulage nicht zustand."
(3) Die Einwohnerzahl nach dieser Vorschrift
bestimmt sich nach der vom Statistischen Landesamt d) In Vorbemerkung Nummer 7 Abs. 2 wird folgender
auf der Grundlage des § 5 des Gesetzes über die Satz 2 angefügt:
Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fort- Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach
schreibung des Bevölkerungsstandes auf den 30. Juni den Nummern 6a, 8, Sa, 9 und 10 nur gewährt,
fortgeschriebenen Zahl der Wohnbevölkerung des- soweit sie diese übersteigt."
jenigen Jahres, das der Geltendmachung von An-
e) In Vorbemerkung Nummer 8 wird Absatz 4 ge-
sprüchen nach dieser Vorschrift vorausging."
strichen.
14. Die Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord- f) In Vorbemerkung Nummer 8 a werden in Absatz 3
nungen A und B werden wie folgt geändert: Satz 2 die Worte „und 7" gestrichen.
g) Vorbemerkung Nummer 9 erhält folgende Fassung:
a) In Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 4 werden nach
dem Wort „mittleren" ein Komma eingefügt und ,,9. Zulage für Beamte und Soldaten mit vollzugs-
das Wort „und" gestrichen sowie nach dem Wort polizeilichen Aufgaben
,,gehobenen" die Worte „und höheren" eingefügt. (1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes
und der Länder, die hauptamtlichen Bahnpoli-
b) In Vorbemerkung Nummer 2 Abs. 1 werden
zeibeamten, die Beamten des Fahndungsdien-
aa) bei der Bezeichnung „Bundesanstalt für stes der Deutschen Bundesbahn, des Steuer-
Arbeitsschutz und Unfallforschung" die Worte fahndungsdienstes und des Zollfahndungs-
,,und Unfallforschung" gestrichen, dienstes, die Beamten der Zollkommissariate,
Grenzzollämter, Grenzkontrollstellen und
bb) bei der Bezeichnung „Bundesanstalt für Mate- Grenzabfertigungsstellen der Hauptzollämter
rialprüfung" das Wort „Materialprüfung" durch
der Zollverwaltung, der Hauptzollämter an
die Worte „Materialforschung und -prüfung"
Flughäfen sowie Soldaten der Feldjägertruppe
ersetzt.
der Bundeswehr, soweit ihnen Dienstbezüge
c) Vor Vorbemerkung Nummer 4 wird unter „II. Zula- nach der Bundesbesoldungsordnung A zu-
gen" folgende Nummer 3 a neu eingefügt: stehen, erhalten eine Stellenzulage nach
Anlage IX. Die Zulage erhalten unter den glei-
„3a. Ruhegehaltfähigkeit von Stellenzulagen chen Voraussetzungen auch Beamte auf
(1) Zulagen nach den Nummern 6a, 8, Sa, Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten.
9, 10 und 12 dieses Abschnitts gehören zu (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer
den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt.
der Beamte, Richter oder Soldat
(3) Durch die Stellenzulage werden die
a) mindestens zehn Jahre zulageberech- Besonderheiten des jeweiligen Dienstes, ins-
tigend verwendet worden ist oder besondere der mit dem Posten- und Streifen-
b) während einer zulageberechtigenden Ver- dienst sowie dem Nachtdienst verbundene
wendung wegen Dienstunfähigkeit in den Aufwand sowie der Aufwand für Verzehr mit
Ruhestand versetzt worden oder verstor- abgegolten."
ben ist und diese Verwendung mindestens h) Vorbemerkung Nummer 10 wird wie folgt geändert:
zwei Jahre gedauert hat oder infolge
Krankheit, Verwundung oder sonstiger aa) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Beschädigung, die er sich ohne grobes ,,(1) Beamte der Bundesbesoldungsordnung
Verschulden bei der Ausübung oder aus A im Einsatzdienst der Feuerwehr in den Län-
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
dem sowie Beamte und Soldaten, die ent- m) Die Vorbemerkung Nummer 24 wird wie folgt ge-
sprechend verwendet werden, erhalten eine ändert:
Stellenzulage nach Anlage IX." aa) Absatz 2 wird gestrichen.
bb) Absatz 2 wird gestrichen. bb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
cc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. n) Die Vorbemerkung Nummer 25 wird aufgehoben.
i) Vorbemerkung Nummer 12 erhält folgende Fassung: o) Die Vorbemerkung Nummer 26 erhält folgende
Fassung:
,, 12. Zulage für Beamte bei Justizvollzugsanstal-
ten und Psychiatrischen Krankenanstalten ,,26. Beamte der Steuerverwaltung und der Zoll-
verwaltung
Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungs-
(1) Beamte des mittleren Dienstes und des
ordnung A bei Justizvollzugsanstalten, in
gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung
abgeschlossenen Vorführbereichen der
und der Zollverwaltung erhalten für die Zeit
Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen
ihrer überwiegenden Verwendung im Außen-
bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die
dienst der Steuerprüfung oder der Zollfahn-
ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln
dung eine ruhegehaltfähige Stellenzulage
der Sicherung und Besserung dienen, erhal-
nach Anlage IX. Satz 1 gilt auch für die Prü-
ten eine Stellenzulage nach Anlage IX. Die
fungsbeamten der Finanzgerichte, die über-
Zulage erhalten unter den gleichen Voraus-
wiegend im Außendienst tätig sind.
setzungen Beamte auf Widerruf, die Vorbe-
reitungsdienst leisten . " (2) Die Stellenzulage wird nicht neben
einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt.
j) Die Vorbemerkung Nummer 19 erhält folgende (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschrif-
Fassung: ten zu Absatz 1 erläßt, soweit es sich um
,, 19. Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt; Bundesbeamte handelt, der Bundesminister
Prüfer beim Deutschen Patentamt und beim der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun-
Bundessortenamt desminister des Innern, im Länderbereich der
zuständige Fachminister im Einvernehmen
Gruppenleiter beim Deutschen Patentamt mit dem für das Besoldungsrecht zuständi-
erhalten in der Besoldungsgruppe A 15 eine gen Minister."
Amtszulage nach Anlage IX. Für bis zu
90 vom Hundert der Gesamtzahl der übrigen p) Die Vorbemerkung Nummer 27 wird wie folgt
Prüfer beim Deutschen Patentamt und der gefaßt:
Prüfer beim Bundessortenamt können Plan- „27. Allgemeine Stellenzulage
stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausge- (1) Eine das Grundgehalt ergänzende
bracht werden." ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage
IX erhalten
k) In Vorbemerkung Nummer 21 werden folgende
Sätze angefügt: a) Beamte des einfachen Dienstes sowie
Soldaten der Besoldungsgruppen A 1 bis
,,Für die Leiter von besonders großen und beson- A 5,
ders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden
b) Beamte des mittleren Dienstes in Lauf-
sowie die Leiter von Mittelbehörden oder Ober-
bahnen, deren Eingangsamt den Besol-
behörden können nach Maßgabe des Haushalts
dungsgruppen A 5 oder A 6 zugeordnet
Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer
ist, des mittleren Krankenpflegedienstes,
Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
der Gerichtsvollzieherlaufbahn und des
Bei der Anwendung der Obergrenzen des § 26
mittleren Polizeivollzugsdienstes sowie
Abs. 1 auf die übrigen Leiter unterer Verwaltungs-
Unteroffiziere
behörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden
bleiben die mit einer Amtszulage ausgestatteten aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 unberück- bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und
sichtigt. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausge- A 10,
statteten Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 c) Beamte des gehobenen Dienstes in Lauf-
darf 30 vom Hundert der Zahl der Planstellen der bahnen, deren Eingangsamt der Besol-
Besoldungsgruppe A 16 für Leiter unterer dungsgruppe A 9 oder nach§ 23 Abs. 2
Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Ober- der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet
behörden nicht überschreiten .." ist, ihnen gleichgestellte Beamte sowie
Offiziere in den Besoldungsgruppen A 9
1) Vorbemerkung Nummer 23 Abs . 3 Satz 2 wird wie bis A 13,
folgt gefaßt:
d) Beamte des höheren Verwaltungsdien-
„Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies stes einschließlich der Beamten besonde-
gilt nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehalt- rer Fachrichtungen, Studienräte, Militär-
fähige Stellenzulage nach den Nummern 6a, 8, 8a, pfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der
9 oder 1 0 besteht." Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 971
des Landes Bayern mit der Lehrbefähi- cc) bei der Fußnote 4 folgender Satz angefügt:
gung für Realschulen und die Studienräte „Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 5
an Volks- und Realschulen der Freien und nicht zu."
Hansestadt Hamburg gelten nicht als Stu-
dienräte im Sinne dieser Vorschrift, dd) die folgenden neuen Fußnoten 6 und 7 ange-
fügt:
e) die übrigen Beamten und Offiziere mit
„6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten
Dienstbezügen. eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht
eine Amtszulage nach den Fußnoten 3 und 5 nicht zu.
(2) In den Fällen des § 46 Abs. 2 Satz 2
7) Für Leitungs- oder Koordinierungsfunktionen im Sitzungs-, Vor-
ist nur Absatz 1 Buchstaben b Doppelbuch- führungs-, Sicherheits- oder Ordnungsdienst können bis zu
stabe bb, c und d mit den in Anlage IX ange- 10 v. H. der Stellen des Justizwachtmeisterdienstes mit einer
gebenen Beträgen zu berücksichtigen." Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden. Neben der
Amtszulage steht eine Amtszulage nach den Fußnoten 3, 5 und 6
nicht zu."
q) Die Vorbemerkung Nummer 28 wird aufgehoben.
r) Die Vorbemerkung Nummer 29 wird aufgehoben. e) Die Besoldungsgruppe A 6 erhält folgende Fassung:
s) In Vorbemerkung Nummer 30 wird Absatz 2 Satz 2 „Besoldungsgruppe A 6
wie folgt gefaßt: Justizvollstreckungssekretär
„Jedoch ist die Stellenzulage ruhegehaltfähig; dies Kriminalhauptwachtmeister 1)
gilt nicht, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehalt- Lokomotivführer 1)
fähige Stellenzulage nach den Nummern 6, 6a, 8, Oberfeuerwehrmann ) 1
8 a, 9 oder 10 besteht."
Polizeihauptwachtmeister 1)
2 3 4
Sekretär ) ) )
15. Die Bundesbesoldungsordnung A wird wie folgt ge-
Werkmeister 1 )
ändert:
Stabsunteroffizier
a) In Besoldungsgruppe A 2 wird
Obermaat"
aa) bei der Amtsbezeichnung „Wachtmeister" der
Fußnotenhinweis ,,3)" angefügt, 1) Als Eingangsamt.
2) Als Eingangsamt für nichttechnische Laufbahnen, in denen die Meister-
bb) die folgende neue Fußnote 3 angefügt: prüfung vorgeschrieben ist, wenn der Beamte die Prüfung bestanden hat.
„3) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten 3) Als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.
eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht 4) Als Eingangsamt für die Laufbahnen des mittleren allgemeinen Vollzugs-
eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu." dienstes bei den Justizvollzugsanstalten und des Lebensmittelkontroll-
dienstes.
b) In Besoldungsgruppe A 3 wird
f) Die Besoldungsgruppe A 7 erhält folgende Fassung:
aa) die Amtsbezeichnung „Wart" gestrichen,
bb) bei der Amtsbezeichnung „Oberwachtmeister" „Besoldungsgruppe A 7
der Fußnotenhinweis ,,5)" angefügt, Brandmeister
cc) die folgende neue Fußnote 5 angefügt: Justizvol lstrecku ngsobersekretär
„5) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten Krankenpfleger 4 )
eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht
eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu." Krankenschwester 4 )
Kriminalmeister ) 1
c) In Besoldungsgruppe A 4 werden Oberlokomotivführer
aa) bei der Amtsbezeichnung „Hauptwachtmei- Obersekretär
ster" der Fußnotenhinweis ,,4)" und bei der Oberwerkmeister
Amtsbezeichnung „Oberwart" der Fußnoten-
Polizeimeister
hinweis ,,3)" angefügt,
Stationspfleger 5)
bb) die folgenden neuen Fußnoten 3 und 4 ange- Stationsschwester 5)
fügt:
Feldwebel ) 2
,,3) Als Eingangsamt.
4) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten Bootsmann 2)
eine Amtszulage nach Anlage IX. Neben der Amtszulage steht
Fähnrich
eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu."
Fähnrich zur See
d) In Besoldungsgruppe A 5 werden Oberfeldwebel 2 ) 3 )
2 3
aa) die Amtsbezeichnungen „Feuerwehrmann", Oberbootsmann ) )"
„Krankenpfleger", ,,Krankenschwester" und
,,Werkführer" gestrichen, 1) Auch als Eingangsamt.
2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
bb) bei der Amtsbezeichnung „Erster Hauptwacht- 3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
meister" die Fußnotenhinweise „ 6 )" und ,,7)" 4) Als Eingangsamt.
angefügt, 5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
g) Die Besoldungsgruppe A 8 erhält folgende Fassung: i) In Besoldungsgruppe A 13 werden angefügt:
„Besoldungsgruppe A 8 aa) bei der Überschrift „Besoldungsgruppe A 13"
der Fußnotenhinweis „ )", 11
Abteilungspfleger
bb) bei der Amtsbezeichnung „Oberamtsanwalt"
Abteilungsschwester
der Fußnotenhinweis „12)",
Gerichtsvollzieher 1 )
cc) bei der Amtsbezeichnung „Oberamtsrat" der
Hauptlokomotivführer
Fußnotenhinweis „ 13)",
Hauptsekretär
dd) folgende neuen Fußnoten 11, 12 und 13:
Hauptwerkmeister
„11) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für
Justizvollstreckungshauptsekretär Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13
abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu
Kriminalobermeister 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der
Oberbrandmeister Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX
ausgestattet werden.
Polizeiobermeister
12) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwalt-
schaft, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abhe-
Hauptfeldwebel 2 ) 3 ) ben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu
Hauptbootsmann 2 ) 3 ) 20 v. H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage
nach Anlage IX ausgestattet werden.
Oberfähnrich ) 2
13) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen
Oberfähnrich zur See 2) " der Rechtspfleger bei Gerichten, Notariaten und Staatsanwalt-
schaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13
abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu
1) Als Eingangsamt. 20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der Besol-
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX. dungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX aus-
gestattet werden."
3) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX.
j) In Besoldungsgruppe A 16 wird die Amtsbezeich-
h) Die Besoldungsgruppe A 9 erhält folgende Fassung: nung „Direktor einer Erprobungsstelle" mit dem
Fußnotenhinweis „ 6) " durch die Amtsbezeichnung
„Besoldungsgruppe A 9
„Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle" mit
Amtsinspektor ) 4
dem Fußnotenhinweis ,,6)" ersetzt.
Betriebs ins pe ktor 4 )
Hauptbrandmeister 4 ) 16. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt geän-
Inspektor dert (redaktionelle Bereinigungen und Ergänzungen):
Kapitän 1 ) a) In Besoldungsgruppe B 2 werden
Konsulatssekretär aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
Kriminalhauptmeister 4 ) Deutschen Bibliothek" die Amtsbezeichnung
Kriminalkommissar „Direktor bei der Fachhochschule des Bundes
Obergerichtsvol lzie her 4 ) für öffentliche Verwaltung - als Leiter eines
Oberin 6 ) 7) großen Fachbereichs -" eingefügt,
Oberpfleger 7) bb) die Amtsbezeichnung „Direktor der Material-
Oberschwester 1 ) prüfstelle der Bundeswehr" gestrichen,
Pflegevorsteher 6 ) 7 ) cc) nach der Amtsbezeichnung „Direktor und Pro-
Polizeihauptmeister 4 ) fessor" die Amtsbezeichnung „Direktor und
Polizeikommissar Professor des Wehrwissenschaftlichen Insti-
tuts für Materialuntersuchungen" eingefügt,
Stabsfeldwebel 2 ) 5 )
dd) die Amtsbezeichnung „Präsident einer Was-
Stabsbootsmann 2) 5 )
2 3 5
ser- und Schiffahrtsdirektion" mit dem Fußno-
Oberstabsfeldwebel ) ) ) tenhinweis „ 5)" und die Fußnote 5 gestrichen.
Oberstabsbootsmann 2 ) 3 ) 5 )
b) In Besoldungsgruppe B 3 werden
Leutnant
Leutnant zur See" aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein"
1) Im Bundesbereich. die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Füh-
2) Erhält als Kompaniefeldwebel eine Stellenzulage nach Anlage IX. rungsakademie der Bundeswehr - als Leiter
3) Für Funkiionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, einer Fachgruppe -" eingefügt,
nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für
Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach bb) die Amtsbezeichnung „Direktor der Zentral-
Anlage IX.
stelle für den Werkstättendienst der Deut-
4) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben,
können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. schen Bundesbahn" gestrichen,
der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
5) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner
cc) vor der Amtsbezeichnung „Direktor des Bil-
und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 25 v. H. dungszentrums der Bundesfinanzverwaltung
der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere in Sigmaringen" die Amtsbezeichnung „Direk-
ausgebrachten Planstellen.
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
tor des Bildungszentrums der Bundesfinanz-
7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die verwaltung in Münster" mit dem Fußnoten-
Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach Anlage IX. hinweis „22)" eingefügt und bei der Amtsbe-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 973
zeichnung "Direktor des Bildungszentrums der oc) die Amtsbezeichnungen „Präsident einer Bun-
Bundesfinanzverwaltung in Sigmaringen" der desbahndirektion" mit dem Fußnotenhinweis
Fußnotenhinweis „21 )" angefügt, ,, ) " und „Präsident einer Oberpostdirektion"
4
dd) nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Bun- mit dem Fußnotenhinweis ,.5)" sowie die Fuß-
desamtes für die Anerkennung ausländischer noten 4 und 5 gestrichen,
Flüchtlinge" die Amtsbezeichnungen „Direktor dd) bei der Amtsbezeichnung „Präsident einer
des Zentralamtes für Zulassungen im Fern- Wasser- und Schiffahrtsdirektion" der Fuß-
meldewesen" und "Direktor des Bundesinsti- notenhinweis ,,6)" und die Fußnote 6 gestrichen,
tuts für ostdeutsche Kultur und Geschichte"
eingefügt, ee) in der Amtsbezeichnung „Präsident und Pro-
fessor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
ee) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bundes- und Unfallforschung" die Worte „und Unfall-
instituts für ostwissenschaftliche und inter- forschung" gestrichen.
nationale Studien - als Geschäftsführender
Direktor -" gestrichen und nach der Amts- e) In der Besoldungsgruppe B 6 werden
bezeichnung „Direktor und Professor des Bun-
desinstituts für chemisch-technische Unter- aa) nach der Amtsbezeichnung „Bundeswehrdis-
suchungen" die Amtsbezeichnung „Direktor und ziplinaranwalt" die Amtsbezeichnung „Direktor
Professor des Bundesinstituts für ostwissen- beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
schaftliche und internationale Studien - als - als der ständige Vertreter des Amtschefs-"
Geschäftsführender Direktor-" eingefügt, eingefügt,
ff) die Amtsbezeichnung „Direktor einer Erpro- bb) bei der Amtsbezeichnung -,,Ministerialdirigent"
bungsstelle" mit dem Fußnotenhinweis ,,5)" der Funktionszusatz ,,- bei der Hauptverwal-
durch die Amtsbezeichnung „Direktor einer tung der Deutschen Bundesbahn als Leiter
Wehrtechnischen Dienststelle" mit dem Fuß- eines Fachbereichs -" mit dem Fußnotenhin-
notenhinweis ,,5)" ersetzt, weis ,,7)" gestrichen,
gg) die Amtsbezeichnungen „Präsident einer cc) die Amtsbezeichnungen „Präsident der Zen-
Oberpostdirektion" mit dem Fußnotenhinweis tralen Verkaufsleitung der Deutschen Bundes-
14
,, )" und „Präsident einer Wasser- und Schiff- bahn", ,,Präsident des Posttechnischen Zen-
fahrtsdirektion" mit dem Fußnotenhinweis „ 15)" tralamtes", ,,Präsident einer Bundesbahndi-
sowie die Fußnoten 14 und 15 gestrichen, rektion" mit dem Fußnotenhinweis „ ) " und
10
hh) bei der Amtsbezeichnung „Vizepräsident" der „Präsident einer Oberpostdirektion" mit dem
weitere Funktionszusatz ,,- als der ständige Fußnotenhinweis „ 11 )" sowie die Fußnoten 10
Vertreter eines in einem öffentlich-rechtlichen und 11 gestrichen,
Amtsverhältnis zum Bund stehenden Leiters dd) in der Amtsbezeichnung „Präsident des Bun-
einer Bundesbahndirektion-" eingefügt, desamtes für gewerbliche Wirtschaft" das
ii) folgende neue Fußnoten 22 und 23 angefügt: Wort „gewerbliche" gestrichen,
,,22) Ab 1. Dezember 1991. ee) bei den Amtsbezeichnungen „Vizepräsident
23) Bis zum 30. November 1991." des Bundesamtes für Verfassungsschutz" und
,,Vizepräsident des Bundesnachrichtendien-
c) In Besoldungsgruppe B 4 werden
stes" jeweils der Fußnotenhinweis „ )" und die
14
aa) die Amtsbezeichnung „Direktor einer Erpro- Fußnote 14 gestrichen.
bungsstelle" mit dem Fußnotenhinweis „ 1 )"
durch die Amtsbezeichnung „Direktor einer f) In der Besoldungsgruppe B 7 werden
Wehrtechnischen Dienststelle" mit dem Fuß-
notenhinweis „ 1)'' ersetzt, aa) die Amtsbezeichnungen „Präsident der Zen-
tralen Transportleitung der Deutschen Bun-
bb) die Amtsbezeichnungen „Direktor der Zentral- desbahn", ,,Präsident des Fernmeldetechni-
stelle für Betriebswirtschaft und Datenverar- schen Zentralamtes", ,,Präsident einer Bun-
beitung der Deutschen Bundesbahn" und desbahndirektion" mit dem Fußnotenhinweis
„Präsident des Sozialamtes der Deutschen ,,2)", ,,Präsident einer Oberpostdirektion" mit
Bundespost" gestrichen. dem Fußnotenhinweis ,,3)" und „Präsident
d) In Besoldungsgruppe B 5 werden eines Bundesbahn-Zentralamtes" sowie die
Fußnoten 2 und 3 gestrichen,
aa) nach der Amtsbezeichnung „Oberdirektor bei
der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit" bb) in der Amtsbezeichnung „Präsident und Pro-
die Amtsbezeichnung „Oberdirektor und Pro- fessor der Bundesanstalt für Materialprüfung"
fessor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt das Wort „Materialprüfung" durch die Worte
für Arbeit - .als Direktor des Instituts für ,,Materialforschung und -prüfung" ersetzt.
Arbeitsmarkt- und Berufsforschung und Leiter
einer Abteilung -" eingefügt, g) In Besoldungsgruppe B 9 werden
bb) bei der Amtsbezeichnung „Präsident der aa) bei der Amtsbezeichnung „Ministerialdirektor"
Fachhochschule des Bundes für öffentliche im Funktionszusatz die Worte „und bei der
Verwaltung" der Fußnotenhinweis ,,7)" und die Hauptverwaltung der Deutschen Bundes-
Fußnote 7 gestrichen, bahn" gestrichen,
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
bb) bei den Amtsbezeichnungen „Präsident des cc) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der
Bundesamtes für Verfassungsschutz" und Bundesmonopolverwaltung für Branntwein"
,,Präsident des Bundesnachrichtendienstes" die Amtsbezeichnung „Präsident des Bundes-
jeweils der Fußnotenhinweis ,,5)" und die Fuß- amtes für die Anerkennung ausländischer
note 5 gestrichen. Flüchtlinge" eingefügt.
h) In Besoldungsgruppe B 11 werden die Amtsbe-
18. Änderung der Bundesbesoldungsordnung C
zeichnungen „Erster Präsident der Deutschen
Bundesbahn - als Vorsitzer des Vorstandes-" und a) Nach Nummer 2 a der Vorbemerkungen wird fol-
,,Präsident der Deutschen Bundesbahn - als Mit- gende neue Nummer 2 b eingefügt:
glied des Vorstandes-" gestrichen.
„2 b. Allgemeine Stellenzulage
17. Die Bundesbesoldungsordnung B wird außerdem wie Eine das Grundgehalt ergänzende ruhe-
folgt geändert: gehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX
erhalten
a) In Besoldungsgruppe B 3 werden
a) Beamte in der Besoldungsgruppe C 1
aa) nach der Amtsbezeichnung „Bundesbank- b) Beamte ab Besoldungsgruppe C 2."
direktor" die Amtsbezeichnung „Bundesbeauf-
tragter für Asylangelegenheiten" eingefügt, b) In Nummer 3 der Vorbemerkungen wird an Absatz 3
bb) die Amtsbezeichnungen „Direktor des Bun- folgender Satz 2 angefügt:
desamtes für die Anerkennung ausländischer „Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der
Flüchtlinge", ,,Direktor des Instituts für Ange- Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
wandte Geodäsie" und „Direktor und Profes- nungen A und B nur gewährt, soweit sie diese
sor des Deutschen Historischen Instituts in übersteigt".
Paris" gestrichen,
c) In Besoldungsgruppe C 1 werden bei den Amtsbe-
cc) die Amtsbezeichnung „Direktor und Professor zeichnungen „Künstlerischer Assistent" und „Wis-
des Hauses der Geschichte der Bundesrepu- senschaftlicher Assistent" der Fußnotenhinweis
blik Deutschland" gestrichen. 1
,, )" und die Fußnote 1 gestrichen.
b) In Besoldungsgruppe B 4 werden
aa) nach der Amtsbezeichnung „Direktor einer 19. Änderung der Bundesbesoldungsordnung R
Erprobungsstelle" die Amtsbezeichnung „Direk- a) Nach Nummer 1 der Vorbemerkungen zur Bundes-
tor und Professor des Deutschen Historischen besoldungsordnung R wird folgende neue Num-
Instituts in Paris" eingefügt, mer 1 a eingefügt:
bb) die Amtsbezeichnung „Direktor beim Bundes- „ 1 a. Allgemeine Stellenzulage
beauftragten für den Datenschutz - als der
Richter und Staatsanwälte erhalten eine
leitende Beamte-" gestrichen.
das Grundgehalt ergänzende ruhegehalt-
c) In Besoldungsgruppe B 5 werden fähige Stellenzulage nach Anlage IX."
aa) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der b) In Nummer 2 der Vorbemerkungen wird ari Absatz 2
Bundesanstalt für gesamtdeutsche Aufgaben" folgender Satz angefügt:
die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundes-
„Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der
finanzakademie" eingefügt,
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsord-
bb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und nungen A und B nur gewährt, soweit sie diese
Professor des Deutschen Hydrographischen übersteigt."
Instituts" die Amtsbezeichnung „Präsident und
Professor des Hauses der Geschichte der
20. Anlage IV Nummer 1 erhält die Fassung der Anlage 1
Bundesrepublik Deutschland" eingefügt,
dieses Gesetzes.
cc) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und
Professor des Hauses der Geschichte der
21. Anlage VIII erhält die Fassung der Anlage 1 a dieses
Bundesrepublik Deutschland" die Amtsbe-
Gesetzes.
zeichnung „Präsident und Professor des Insti-
tuts für Angewandte Geodäsie" eingefügt,
22. Anlage IX erhält die Fassung der Anlage 2 dieses
dd) die Amtsbezeichnung „Direktor beim Bundes- Gesetzes.
verfassungsgericht" gestrichen.
d) In Besoldungsgruppe B 6 werden
Artikel 2
aa) nach der Amtsbezeichnung „Bundeswehrdis-
ziplinaranwalt" die Amtsbezeichnung "Direktor Amtsverhältnisrechtliche Regelungen
beim Bundesbeauftragten für den Daten- Soweit bei Empfängern von Amtsbezügen des Bundes
schutz - als der leitende Beamte -" eingefügt, die Zulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe e der
bb) nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
Bundesrechnungshof" die Amtsbezeichnung und B des Bundesbesoldungsgesetzes bundesgesetzlich
,,Direktor beim Bundesverfassungsgericht" in die Bezügeberechnung einzubeziehen ist, wird der
eingefügt, Erhöhungsbetrag auf 60 Deutsche Mark festgesetzt.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 975
Artikel 3 Artikel 6
Beamtenrechtsrahmengesetz Bundesumzugskostengesetz
Nach § 123 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1 S.
(BGBI. 1 S. 462), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes 1628), zuletzt geändert durch § 12 der Verordnung vom
vom 23. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 120) geändert worden ist, 20. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 745), wird wie folgt geändert:
wird folgender § 123 a eingefügt:
Dem § 2 Abs. 3 wird der folgende Satz angefügt:
,,§ 123 a „Der Abordnung nach Nummer 2 steht die Zuweisung
(1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen
nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich."
Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine sei-
nem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Artikel 7
Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses
Gesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Tätig- Bundeskindergeldgesetz
keit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn Dem § 1 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der
dringende öffentliche Interessen dies erfordern; die Ent- Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990
scheidung trifft die oberste Dienstbehörde. (BGBI. 1 S. 149) wird folgender Satz angefügt:
(2) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. ,,Dem Abgeordneten im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buch-
Für Bezüge, die der Beamte aus der Verwendung nach stabe a steht derjenige gleich, dem nach § 123 a des
Absatz 1 erhält, gilt § 9 a Abs. 2 des Bundesbesoldungs- Beamtenrechtsrahmengesetzes eine Tätigkeit bei einer
gesetzes." Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs jenes
Gesetzes zugewiesen ist."
Artikel 4
Bundespersonalvertretungsgesetz Artikel 8
Das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März Rückwirkende Planstelleneinweisung
1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch das Gesetz von Soldaten zur Anpassung an
vom 10. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1380, 1473), wird wie folgt besoldungsrechtliche Strukturverbesserungen
geändert: der Beamten
Soldaten, die als Gefreite oder Obergefreite in einer
1. In § 13 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt: Tätigkeit verwendet werden, zu der eine technische oder
„Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der entsprechende fachliche Spezialausbildung erforderlich
alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entspre- ist, und die eine dieser Verwendung entsprechende
chend in Fällen einer Zuweisung nach § 123 a des Abschlußprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbil-
Beamtenrechtsrahmengesetzes oder auf Grund ent- dungsberuf oder eine Fachprüfung in der Bundeswehr
sprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung." erfolgreich abgelegt haben, können bei Beförderung zum
Hauptgefreiten im Haushaltsjahr 1990 abweichend von
2. In § 75 Abs. 1 wird nach Nummer 4 folgende Num- § 49 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung rückwirkend bis zum
mer 4 a eingefügt: 1. Januar 1990 in eine besetzbare Planstelle der Besol-
dungsgruppe A 4 eingewiesen werden, wenn während
,,4 a. Zuweisung entsprechend § 123 a des Beamten- dieser Zeit die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für
rechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr die Beförderung erfüllt waren und die Soldaten entspre-
als drei Monaten," chend verwendet wurden.
3. In § 76 Abs. 1 wird nach Nummer 5 folgende Num-
mer 5 a eingefügt: Artikel 9
,,5a. Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechts- Vorschriften für die Länder
rahmengesetzes für eine Dauer von mehr als Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen A 7 und
drei Monaten," A 8 vermindert sich für Beamte, denen die Stellenzulage
nach der Vorbemerkung Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe b
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nicht
Artikel 5 zusteht und deren Ämter in einem Landesbesoldungs-
gesetz ausgebracht sind, um den Betrag von 67 Deut-
Bundesreisekostengesetz schen Mark.
Dem § 22 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes in der
Artikel 10
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973
(BGBI. 1 S. 1621 ), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord- Weitere Änderung
nung vom 7. November 1985 (BGBI. 1 S. 2084) geändert des Bundesbesoldungsgesetzes
worden ist, wird folgender Satz 3 angefügt:
Das Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch
„Der Abordnung zwischen dem Inland und dem Ausland Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
und im Ausland steht die Zuweisung nach § 123 a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes gleich." 1. § 77 wird gestrichen.
976 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. § 78 wird wie folgt geändert: cc) am Schluß folgende neue Fußnote 14:
In Satz 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch ein ,,14) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbe-
zogen ausgebildete planmäßige „Lehrl!r" in der Sekundarstufe 1
Komma ersetzt und als Nummer 8 eingefügt: (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der
für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausge-
,,8. schulfachliche Koordinierung an Gesamtschulen." wiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funk-
tion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters
oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung
3. In § 79 Abs. 2 werden folgende neue Sätze 3 und 4 verliehen werden."
angefügt:
e) In Besoldungsgruppe A 14 wird bei der Amtsbe-
„Konrektoren von Grundschulen mit mehr als 180 bis zeichnung „Oberstudienrat" folgender Funktions-
zu 360 Schülern können in Bremen durch Landes- zusatz eingefügt:
gesetz höchstens in die Besoldungsgruppe A 13 ohne
,,- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekun-
Amtszulage eingestuft werden. Leiter von Grund- und/
darstufe II bei entsprechender Verwendung-".
oder Hauptschulen mit bis zu 80 Schülern und Konrek-
toren an Grund- und/oder Hauptschulen mit mehr als
180 bis zu 360 Schülern können in Hamburg durch Artikel 11
Landesgesetz höchstens in die Besoldungsgruppe
A 13 ohne Amtszulage eingestuft werden."
Änderung des Haushaltsstrukturgesetzes
In Artikel 1 § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der
Haushaltsstruktur vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1
4. § 80 wird gestrichen.
S. 3091 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 1977 (BGBI. 1S. 3102) geändert worden ist,
5. Die Anlage 1 (Bundesbesoldungsordnungen A und 8) werden nach dem Wort „Bundesbesoldungsgesetz" das
wird wie folgt geändert: Komma durch das Wort „und" ersetzt und die Worte „die
bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage,"
a) In Nummer 1 der Vorbemerkungen wird folgender gestrichen.
Absatz 5 angefügt:
Artikel 12
,,(5) Die Länder können bestimmen, daß in Ämtern
der Laufbahn mit dem Eingangsamt „Studienrat - Änderung des Gesetzes
mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- über die Deutsche Bundesbank
stufe II bei entsprechender Verwendung -" ab-
In§ 31 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes
weichende, den Amtsinhalt kennzeichnende Amts-
über die Deutsche Bundesbank in der im Bundesgesetz-
bezeichnungen geführt werden." blatt Teil 111, Gliederungsnummer 7620-1 veröffentlichten,
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 32 des
b) Nach Nummer 16 der Vorbemerkungen wird fol-
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) geändert
gende Vorbemerkung Nummer 16 a eingefügt:
worden ist, werden die Worte „dreißig vom Hundert" durch
,, 16 a. Lehrer mit stufenbezogener Lehramtsbefähi- die Worte „zweiundzwanzig vom Hundert" ersetzt.
gung in Bremen und Hamburg
In Bremen und Hamburg dürfen landesgesetzlich
Artikel 13
Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt der
Primarstufe und Sekundarstufe I höchstens in die Vorschriften für Versorgungsempfänger
Besoldungsgruppe A 13 eingestuft werden." Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen
Versorgungsempfänger gilt folgendes:
c) In Besoldungsgruppe A 12 werden bei der Amts-
bezeichnung „Lehrer" folgende Funktionszusätze
eingefügt: § 1
,,- mit der Befähigung für das Lehramt der Primar- Änderung der Grundgehaltstabelle
stufe bei entsprechender Verwendung - 1)
(1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbe-
- mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundar- zügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8
stufe I bei entsprechender Verwendung - 1)". zugrunde liegt, tritt an die Stelle dieses Grundgehalts das
in der Anlage 1 dieses Gesetzes nach dem Besoldungs-
d) In Besoldungsgruppe A 13 werden eingefügt: dienstalter maßgebende Grundgehalt. § 5 Abs. 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes und § 17 Abs. 2 Satz 1 des
aa) bei der Amtsbezeichnung „Lehrer" der Funk- Soldatenversorgungsgesetzes sind zu beachten. Satz 1
tionszusatz gilt entsprechend für Empfänger von Übergangsgebühr-
- mit der Befähigung für das Lehramt der nissen; Satz 1 gilt auch für Empfänger von Ausgleichs-
Sekundarstufe I bei entsprechender Ver- bezügen.
wendung - 14 )", (2) Soweit den Versorgungsbezügen der in Absatz 1
bb) bei der Amtsbezeichnung „Studienrat" der genannten Versorgungsempfänger nach Anwendung des
Funktionszusatz § 2 Abs. 1 eine Stellenzulage nach den Nummern 23, 24
und 27 Abs. 1 Buchstabe a oder b der Vorbemerkungen zu
,,- mit der Befähigung für das Lehramt der den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesol-
Sekundarstufe II bei entsprechender Ver- dungsgesetzes nicht zugrunde liegt, vermindert sich das
wendung - ", Grundgehalt um den Betrag von 67 Deutschen Mark.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 977
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Ver- züge, die im Januar 1990 ohne Anwendung des Artikels 1
sorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ein Nr. 14 zustünden, auf Grund dieser Vorschriften erhöhen.
Grundgehalt nach Zwischenbesoldungsgruppen der Be- Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 55 c Abs. 2
soldungsordnungen der Länder bis zur Besoldungsgruppe Satz 2 und des § 55 d Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversor-
A 8 zugrunde liegt. gungsgesetzes.
(6) Die Stellenzulage nach den Absätzen 1 bis 3 gilt
§2 nicht als sonstige Erhöhung im Sinne des Artikels IX § 11
Allgemeine Anpassung von Zulagen Abs. 3 Satz 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung
und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und
(1) Die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buch- Ländern.
stabe a bis d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesol-
dungsordnungen A und B sowie nach Nummer 2 b Buch- (7) In den Fällen des § 1 und des § 2 Abs. 1 bis 4
stabe a der Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungs- ist Artikel 2 § 2 Abs. 1 Satz 4 des 2. Haushaltsstruktur-
ordnung C des Bundesbesoldungsgesetzes wird mit den gesetzes nicht anzuwenden.
darin genannten Maßgaben den ruhegehaltfähigen Dienst-
bezügen zugrunde gelegt, sofern diesen am Tage vor (8) Absatz 7 gilt entsprechend für die Anwendung des
Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage nach den Artikels 3 § 3 Abs. 2 Satz 4 des 2. Haushaltsstruktur-
Nummern 23 bis 30 der Vorbemerkungen zu den Bundes- gesetzes.
besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs-
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden (9) Absatz 5 Satz 2 und Absatz 8 gelten nicht im Land
Fassung zugrunde lag. An die Stelle der Stellenzulagen Berlin.
nach den Nummern 23, 24 oder 30 der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bun- Artikel 14
desbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
Änderung
1989 geltenden Fassung tritt die entsprechende Stellen-
des Beamtenversorgungsgesetzes
zulage nach diesem Gesetz; die Stellenzulagen nach den
Nummern 25 bis 29 entfallen mit Wirkung vom 1. Januar Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
1990. Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570,
1339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
(2) Die Stellenzulage nach Nummer 27 Abs. 1 Buch-
vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218), wird wie folgt
stabe e der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
geändert:
ordnungen A und B, nach Nummer 2 b Buchstabe b der
Vorbemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C
sowie nach Nummer 1 a der Vorbemerkungen zu der 1. In Abschnitt III der Inhaltsübersicht werden bei § 22
Bundesbesoldungsordnung R des Bundesbesoldungsge- die Worte „und frühere Ehefrauen" angefügt.
setzes wird mit den darin genannten Maßgaben den ruhe-
gehaltfähigen Dienstbezügen der Versorgungsempfänger 2. § 14a wird wie folgt geändert:
zugrunde gelegt, die von Absatz 1 Satz 1 nicht erfaßt
werden. Soweit den Versorgungsbezügen Amtsbezüge a) In •Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden
des Bundes zugrunde liegen, gilt Satz 1 sinngemäß mit der jeweils die Worte „vor Anwendung des § 14
Maßgabe des Artikels 2. Abs. 3" gestrichen.
(3) Bemessen sich die Versorgungsbezüge nach Grund- b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
gehaltssätzen (Gehaltssätzen) in den fortgeltenden Besol- ,,In den Fällen des§ 14 Abs. 3 ist das Ruhegehalt,
dungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschul- das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2
lehrer, wird den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die ergibt, entsprechend zu vermindern."
Stellenzulage nach Nummer 2 b Buchstabe b der Vor-
bemerkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C des
Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde gelegt, sofern die- 3. § 22 wird wie folgt geändert:
sen am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine a) In der Überschrift werden die Worte „und frühere
Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu
Ehefrauen" angefügt.
den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundes-
besoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 b) der bisherige Text wird Absatz 1.
geltenden Fassung nicht zugrunde lag.
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
(4) Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Orts- ,,(2) Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbe-
zuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz nicht nen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im
zugrunde liegt, und Versorgungsbezüge, die in festen
Falle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld
Beträgen festgesetzt sind, erhöhen sich um 42 Deutsche
erhalten hätte, ist auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag
Mark; bei Hinterbliebenen erhöht sich der der Berechnung
insoweit zu gewähren, als sie im Zeitpunkt des
der Hinterbliebenenbezüge zugrundeliegende Versor-
Todes des Beamten oder Ruhestandsbeamten
gungsbezug des Verstorbenen um diesen Betrag.
gegen diesen einen Anspruch auf schuldrecht-
(5) In den Fällen des § 57 Abs. 2 Satz 2 und des § 58 lichen Versorgungsausgleich nach § 1587 f Nr. 2
Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöhen des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen einer
sich der Kürzungsbetrag und der Kapitalbetrag in dem Anwartschaft oder eines Anspruchs nach § 1587 a
Verhältnis, in dem sich die ruhegehaltfähigen Dienstbe- Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hatte.
978 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Der Unterhaltsbeitrag wird jedoch nur gewährt, 10. In§ 62 Abs. 2 Nr. 2 werden nach den Worten „und 22"
1 . solange die geschiedene Ehefrau berufs- oder die Worte „Abs. 1 " eingefügt.
erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch ist oder mindestens ein 11 . § 63 wird wie folgt geändert:
waisengeldberechtigtes Kind erzieht oder
a) In Nummer 5 werden nach den Worten „nach § 22"
2. wenn sie das sechzigste Lebensjahr vollendet die Worte „Abs. 1 " eingefügt.
hat.
Der Erziehung eines waisengeldberechtigten Kin- b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
des steht die Sorge für ein waisengeldberechtigtes „6. ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3
Kind mit körperlichen oder geistigen Gebrechen als Witwengeld, außer für die Anwendung des
gleich. Der nach Satz 1 festgestellte Betrag ist § 57,"
in einem Hundertsatz des Witwengeldes festzu-
c) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Num-
setzen; der Unterhaltsbeitrag darf fünf Sechstel
mern 7 bis 9.
des entsprechend § 57 gekürzten Witwengeldes
nicht übersteigen. § 21 gilt entsprechend.
12. In § 66 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die frühere
Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhe- ,,(7) Zeiten, während der ein Wahlbeamter auf Zeit
standsbeamten, deren Ehe mit diesem aufgeho- nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres
ben oder für nichtig erklärt war." durch eine hauptberufliche Tätigkeit oder eine Ausbil-
dung außerhalb der allgemeinen Schulbildung Fach-
kenntnisse erworben hat, die für die Wahrnehmung
4. § 25 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: des Amtes förderlich sind, können bis zu einer
,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Gesamtzeit von vier Jahren als ruhegehaltfähig
neben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbeitrag berücksichtigt werden.
nach § 22 Abs. 2 oder 3 gewährt wird.
(4) Unterhaltsbeiträge nach § 22 Abs. 1 gelten für 13. § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
die Anwendung der Absätze 1 bis 3 als Witwengeld. „im übrigen kann sie bis zu fünf Jahren in vollem
Unterhaltsbeiträge nach § 23 Abs. 2 dürfen nur inso- Umfang, darüber hinaus bis zur Hälfte als ruhegehalt-
weit bewilligt werden, als sie allein oder zusammen fähig berücksichtigt werden."
mit gesetzlichen Hinterbliebenenbezügen die in
Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze nicht über-
14. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 werden nach den Worten
steigen."
,,§ 22" die Worte „Abs. 1" eingefügt.
5. In § 26 Abs. 1 werden nach den Worten „Der Witwe" 15. In § 69 a Nr. 1 Satz 1 werden nach den Worten ,,§ 22"
die Worte ,, , der geschiedenen Ehefrau (§ 22 Abs. 2
die Worte „Abs. 1 " eingefügt.
und 3)" eingefügt.
16. § 85 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
6. § 27 wird wie folgt geändert:
,,Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehalt-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „nach fähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach
§ 22" die Worte „Abs. 1" eingefügt. dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht;
b) Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei
,,(2) Die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach keine Anwendung."
§ 22 Abs. 2 oder 3 beginnt mit dem Ersten des
Monats, in dem eine der in § 22 Abs. 2 Satz 2 17. § 86 wird wie folgt gefaßt:
genannten Voraussetzungen eintritt, frühestens ,,§ 86
jedoch mit Ablauf des Sterbemonats.
Hinterbliebenenversorgung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an
die Zahlung eines Unterhaltsbeitrages nach § 26."
geschiedene Ehegatten (§ 22 Abs. 2, 3) richtet sich
nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
7. In§ 28 Satz 1 werden nach den Worten „den Witwer" beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor
die Worte „oder den geschiedenen Ehemann (§ 22 dem 1. Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für
Abs. 2 und 3)" eingefügt. nichtig erklärt worden ist.
8. In § 44 Abs. 3 werden nach den Worten ,,§ 22" die (2) Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 über
Worte „Abs. 1" eingefügt. den Ausschluß von Witwengeld findet keine Anwen-
dung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden
und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landes-
9. § 57 Abs. 4 erhält folgende Fassung: recht den Ausschlußgrund nicht enthalten hat. An
,,(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres in
oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 tritt ein in der bis zum
Abfindungsrente nach bisherigem Recht (§ 153 des 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vor-
Bundesbeamtengesetzes und entsprechende Vor- schrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die
schriften) werden nicht gekürzt." Ehe am 1 . Januar 1977 bestanden hat.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 979
(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwen- 2. In § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 2 wird folgender Satz 2
geldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten angefügt:
(§ 20 Abs. 2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe ,,Satz 1 gilt sinngemäß für die Berechnung der Höchst-
am 1 . Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem
grenzen beim Zusammentreffen mit anderen Bezügen."
Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten
geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvor-
schriften nicht enthalten hat.
Artikel 17
(4) Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 in der bis zum
31. Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung,
Änderung
wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 der Vollstreckungsvergütungsverordnung
rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum In § 7 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die Vergütung
31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587 o des für Beamte im Vollstreckungsdienst vom 8. Juli 1976
Bürgerlichen Gesetzbuchs getroffen haben." (BGBI. 1 S. 1783) wird der Betrag „0,50 DM" durch den
Betrag „ 1,00 DM" ersetzt.
Artikel 15
Änderung Artikel 18
des Soldatenversorgungsgesetzes
Änderung
(1) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1
Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), des Bundesbesoldungsgesetzes
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. April 1990 (BGBI. 1 S. 769), wird wie folgt geändert: Die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesol-
dungsgesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. 1
1. In§ 43 Abs. 2 werden in Satz 1 nach den Worten „Der S. 2165), geändert durch die Verordnung vom 19. Dezem-
Witwe" die Worte ,, , dem geschiedenen Ehegatten" ber 1986 (BGBI. 1 S. 2629), wird wie folgt geändert:
und folgender Satz 2 eingefügt:
,,Dies gilt auch für den früheren Ehegatten eines ver- § 1 erhält folgende Fassung:
storbenen Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhe- ,,§ 1
stand, dessen Ehe mit diesem aufgehoben oder für
nichtig erklärt war." Für die nachstehend aufgeführten Laufbahnen werden
für die Anteile der Beförderungsämter folgende Obergren-
2. In § 55c wird folgender Absatz 4 angefügt: zen festgesetzt:
,,(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach§ 43 dieses Gesetzes 1. mittlerer Polizeivollzugsdienst (Schutzpolizei)
in Verbindung mit § 22 Abs. 2 oder 3 des Beamten- in den Besoldungs-
versorgungsgesetzes wird nicht gekürzt." gruppen A 6/A 7 20 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 8 40 vom Hundert,
3. In § 94 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 werden die Worte ,,§ 22 in der Besoldungsgruppe A 9 40 vom Hundert;
Satz 2" durch die Worte ,,§ 22 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
2. mittlerer Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz
4. In§ 94a Nr. 1 Satz 1 werden die Worte,,§ 22 Satz 2" in den Besoldungs-
durch die Worte ,,§ 22 Abs. 1 Satz 2" ersetzt. gruppen A 6/A 7 20 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 8 40 vom Hundert,
5. § 94b Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: in der Besoldungsgruppe A 9 40 vom Hundert.
,,Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehalt- Diese Obergrenzen gelten nur für die Planstellen, die
fähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugs-
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; beamte im Bundesgrenzschutz bis zum Eintritt in den
§ 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Ruhestand verwendet werden können.
Anwendung." 3. mittlerer Polizeivollzugsdienst (Kriminalpolizei)
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 9 70 vom Hundert;
Artikel 16 4. mittlerer Grenzzolldienst
Änderung in den Besoldungs-
des Kindererziehungszuschlagsgesetzes gruppen A 5/A 6/A 7 30 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 8 35 vom Hundert,
Das Kindererziehungszuschlagsgesetz in der Fassung in der Besoldungsgruppe A 9 35 vom Hundert;
des Artikels 16 des Gesetzes zur Änderung des Beamten-
versorgungsgesetzes und sonstiger dienst- und versor- 5. mittlerer allgemeiner Vollzugsdienst bei den Justizvoll-
gungsrechtlicher Vorschriften vom 18. Dezember 1989 zugsanstalten
(BGBI. 1 S. 2218) wird wie folgt geändert: in der Besoldungsgruppe A 6 1O vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 7 40 vom Hundert,
1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Worte „Satz 3" in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert,
durch die Worte „Satz 1 bis 3" ersetzt. in der Besoldungsgruppe A 9 20 vom Hundert;
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
6. Gerichtsvollzieherdienst Artikel 20
in der Besoldungsgruppe A 8 30 vom Hundert, Übergangs- und Schlußvorschriften
in der Besoldungsgruppe A 9 70 vom Hundert;
§ 1
7. gehobener Polizeivollzugsdienst der Länder und im
Bundesgrenzschutz Rechtsvorschriften der Länder treten außer Kraft, soweit
in den Besoldungs- dieses Gesetz die Zuordnung von Ämtern zu den Besol-
gruppen A 9/A 1O dungsordnungen einschließlich der Gewährung von Amts-
40 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 11 zu lagen, Stellenzulagen und sonstigen Zulagen regelt.
30 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 12 20 vom Hundert,
in der Besoldungsgruppe A 13 10 vom Hundert; §2
8. Amtsanwaltsdienst (1) Beamten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
Anspruch auf eine Stellenzulage nach § 77 Abs. 2 des
in der Besoldungsgruppe A 12 40 vom Hundert, Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
in der Besoldungsgruppe A 13 60 vom Hundert." 1983 geltenden Fassung haben, wird diese Stellenzulage
in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zum
Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 weitergewährt,
Artikel 19 solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
.. Änderung (2) Für vorhandene Beamte und für neu einzustellende
der Uberleitungsverordnung zum 2. BesVNG Beamte, die ihr Lehramtsstudium vor dem 1 . Januar 1991
Als künftig wegfallende Ämter werden in die Anlage 2 begonnen haben, darf § 80 Abs. 1 Satz 1, in Bremen auch
§ 80 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, jeweils in der
der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz
bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung,
zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-
weiter angewendet werden.
rechts in Bund und Ländern geregelten Ämtern und über
die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (3) Wird für den Lehrer in der Besoldungsgruppe A 12a
(BGBI. 1S. 2608), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 Abs. 2 des in Bremen und für den Studienrat - an Volks- und Real-
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2542) schulen - in der Besoldungsgruppe A 13 in Hamburg auf
geändert worden ist, im Abschnitt „Bund" folgende Ämter Grund des § 78 des Bundesbesoldungsgesetzes eine
eingefügt: Landesregelung getroffen, darf die Zulage unter Hinzu-
rechnung des Grundgehalts den Betrag, der nach den
„8 2 Vizepräsident einer Oberpostdirektion allgemeinen für Lehrer geltenden Vorschriften des Bundes-
besoldungsgesetzes zulässig wäre, nicht überschreiten.
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
gruppe 8 5 eingestuften Präsidenten einer Ober- §3
postdirektion -
(1) § 77 und § 80 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgeset-
zes in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung
B 3 Vizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentral-
werden mit der Maßgabe, daß jeweils die Worte „Bis zum
amtes
31. Dezember 1983" durch das Wort „übergangsweise"
Vizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes ersetzt werden, mit Wirkung vom 1. Januar 1984 bis zum
Vizepräsident einer Oberpostdirektion Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes wieder in Kraft
gesetzt.
- als der ständige Vertreter eines in Besoldungs-
gruppe B 6 oder B 7 eingestuften Präsidenten (2) In den Fällen des § 19 a des Bundesbesoldungs-
einer Oberpostdirektion - gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden
Fassung tritt bei Anwendung des § 77 Abs. 2 des Bundes-
besoldungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar 1984 an
B 4 Präsident des Sozialamtes der Deutschen Bundes-
die Stelle der Besoldungsgruppe A 13 die Besoldungs-
post
gruppe A 12.
B 5 Präsident einer Oberpostdirektion §4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
B 6 Ministerialdirigent
Die in diesem Gesetz geänderten Verordnungen können
- bei der Hauptverwaltung der Deutschen Bundes- auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
bahn als Leiter eines Fachbereichs - Verordnung geändert werden.
Präsident des Posttechnischen Zentralamtes
§5
Präsident einer Oberpostdirektion
Besoldungsdienstalter der vorhandenen Beamten
B 7 Präsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes Für die im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes
Präsident einer Bundesbahndirektion vorhandenen Beamten bleibt abweichend von Artikel 1 Nr.
5 bis 9 das im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Geset-
Präsident einer Oberpostdirektion
zes nach den bisher geltenden Vorschriften maßgebende
Präsident eines Bundesbahn-Zentralamtes". Besoldungsdienstalter unverändert.
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 981
§6 § 10
Übergangsvorschrift für Hochschullehrer Inkrafttreten
Beamte und entpflichtete Hochschullehrer, denen Bezüge (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990
nach fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungs- in Kraft.
gruppen für Hochschullehrer zustehen, erhalten eine das
Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:
in entsprechender Anwendung der Nummer 2 b der Vorbe-
1„ mit Wirkung vom 1. Januar 1989
merkungen zu der Bundesbesoldungsordnung C.
Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe p, soweit in Nummer 27 Satz
§7 1 Buchstabe b der Vorbemerkungen zu den Bundes-
besoldungsordnungen A und B die Angabe „A 6" und
Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
die Worte „des mittleren Krankenpflegedienstes" ein-
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des gefügt werden;
Bundesbesoldungsgesetzes in der vom 1. Januar 1990 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. 2. mit Wirkung vom 1. August 1989
Artikel 1 Nr. 15 Buchstaben d bis h, Nr. 22 und Anlage
§8 2, soweit die Ämter der Beamten in der Laufbahn des
Neufassung des Beamtenversorgungsgesetzes Krankenpflegedienstes und die Zulagen in den Besol-
und des Soldatenversorgungsgesetzes dungsgruppen A 7 Fußnote 5 und A 9 Fußnoten 6 und 7
neu geregelt werden, bis zum 31. Dezember 1989
(1) Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut jedoch mit der Maßgabe, daß der Berechnung die
des Beamtenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar Grundgehaltstabelle (Anlage IV Nr. 1 des BBesG) für
1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt- das Jahr 1989 zugrunde zu legen ist und die Amts-
machen. zulage in Besoldungsgruppe A9 Fußnote6 314,45DM
(2) Der Bundesminister der Verteidigung kann den Wort- beträgt;
laut des Soldatenversorgungsgesetzes in der vom 1. Januar 3. mit Wirkung vom 7. März 1990
1992 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt-
machen. Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb;
§9
Berlin-Klausel 4. Artikel 10, Artikel 20 § 1 bis § 3 und Artikel 18 am Tage
nach der Verkündung dieses Gesetzes;
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im land Berlin. 5. Artikel 14, 15 und 16 am 1. Januar 1992.
Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die
nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustim-
mung erteilt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Mai 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 1
(Anlage IV des BBesG)
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in DM)
1. Bundesbesoldungsanordnung A
Ortszu-
Besol- schlag Dienstaltersstufe
dungs- Tarif-
gruppe klasse
1 2 3 4 5 6 7
A 1 1 210,63 1 253,85 1 297,07 1 340,29 1 383,51 1 426,73 1 469,95
A 2 1 318,37 1 361,27 1 404,17 1 447,07 1 489,97 1 532,87 1 575,77
A 3 1 404,78 1 450,42 1 496,06 1 541,70 1 587,34 1 632,98 1 678,62
A 4 1 453,84 1 507,56 1 561,28 1 615,00 1 668,72 1 722,44 1 776,16
A 5 II 1 481,10 1 537,89 1 594,68 1 651,47 1 708,26 1 765,05 1 821,84
A 6 1 543,16 1 604,01 1 664,86 1 725,71 1 786,56 1 847,41 1 908,26
A 7 1 662,06 1 716,69 1 771,32 1 825,95 1 880,58 1 935,21 1 989,84
A 8 1 737,38 1 804,72 1 872,06 1 939,40 2 006,74 2 074,68 2 145,40
A 9 1 866,34 1 935,82 2 008,22 2 081,19 2 155,51 2 236,50 2 317,49
A 10 2 043,63 2 144,26 2 244,89 2 345,52 2 446,15 2 546,78 2 647,41
A 11 lc 2 381,03 2 484,13 2 690,33 2 793,43 2 896,53 2 999,63
2 587,23
A 12 2 593,37 2 716,30 2 839,23 2 962,16 3 085,09 3 208,02 3 330,95
A 13 2 938,21 3 070,95 3 203,69 3 336,43 3 469,17 3 601,91 3 734,65
A 14 3 024,42 3 196,54 3 368,66 3 540,78 3 712,90 3 885,02 4 057,14
A 15 lb 3 410,09 3 599,32 3 788,55 3 977,78 4 167,01 4 356,24 4 545,47
A 16 3 790,11 4 008,97 4 227,83 4 446,69 4 665,55 4 884,41 5103,27
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 983
Gültig ab 1. Januar 1990
8 9 10 11 12 13 14 15
1 513,17
1 618,67
1 724,26
1 829,88
1 878,63 1 935,42
1 969, 11 2 029,96 2 090,81
2 044,47 2 100,96 2 158,31 2 215,66 2 275,15 2 338,84
2 216,12 2 290,49 2 369,00 2 447,51 2 526,02 2 604,53
2 398,48 2 479,47 2 560,46 2 641,45 2 722,44 2 803,43
2 748,04 2 848,67 2 949,30 3 049,93 3150,56 3251,19
3102,73 3 205,83 3 308,93 3 412,03 3 515,13 3 618,23 3 721,33
3 453,88 3 576,81 3 699,74 3 822,67 3 945,60 4 068,53 4 191,46
3 867,39 4 000,13 4132,87 4 265,61 4 398,35 4 531,09 4 663,83
4 229,26 4 401,38 4 573,50 4 745,62 4 917,74 5 089,86 5 261,98
4 734,70 4 923,93 5 113,16 5 302,39 5 491,62 5 680,85 5 870,08 6 059,31
5 322,13 5 540,99 5 759,85 5 978,71 6197,57 6 416,43 6 635,29 6 854,15
Gültig ab 1. Januar 1990 Anlage1a
(Anlage VIII des BBesG)
Anwärtergrundbetrag
Anwärterverheiratetenzuschlag
(Monatsbeträge in DM)
Für Anwärter, die nach dem 31. Dezember 1983 eingestellt worden sind:
Grundbetrag Verheiratetenzuschlag
Eingangsamt, in das der Anwärter
vor Voll- nach Voll-
nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes
endung des endung des nach§ 62 nach§ 62
unmittelbar eintritt
26. Lebens- 26. Lebens- Abs. 1 Abs. 2
jahres jahres
A 1 bisA 4" .......... .................. ' ...... "" .. 956 1 072 297 99
A 5bisA 8 ............... " .......... " ....... "" ". 1 140 1 296 343 99
A 9 bis A 11 . . . . . .. . " . . ., ,, . ,, . . ' " . . ' . ,, ,, " " " . ' .
" 1 222 1 400 396 99
A12 " . . . . . ,, . . . . . . . . ,, . . ' . ,, . . . ,, . . . ,, " " ,, . ,, . " ,, 1 435 1 626 419 99
A13 . " " . . . . . . . . " . ., . . . . . . . ' . ., " ,, .. . ., . .
" " " " .. 1 484 1 683 433 99
A 13 + Zulage
(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungs-
ordnungen A und B)
oder R 1 • • ~ • • • • • • " • ,, • ~ • • • ~ ~ • ~ " ~ ~ " " ~ • • ~ ~ ~ II II 1 534 1 743 447 99
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage2 Gültig ab 1. Januar 1990
(Anlage IX des BBesG)
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark,
Vomhundert, Bruchteil Vomhundert, Bruchteil
1 1
Bundesbesoldungsgesetz A 10 bis A 13 185,00
§ 44 bis zu 150,00
A 14 und höher 220,00
§ 48 Abs. 2 bis zu 100,00 für Anwärter der Laufbahngruppe
§ 78 bis zu 150,00 des mittleren Dienstes 80,00
des gehobenen Dienstes 105,00
Bundesbesoldungsordnungen A und B
des höheren Dienstes 130,00
Vorbemerkungen
Nummer 9
Nummer 2 Abs. 2 250,00
Die Zulage beträgt nach
Nummer 4 50,00 einer Dienstzeit
Nummer 5 Abs. 1 Buchstabe a bis zu 80,00 von einem Jahr 100,00
Buchstabe b bis zu 50,00 von zwei Jahren 200,00
Nummer 6 Abs. 1 Buchstabe a 450,00
Nummer 10 Abs. 1
Buchstabe b 360,00
Buchstabe c 288,00
Die Zulage beträgt nach
Nummer 6a 120,00 einer Dienstzeit
Nummer 7 von einem Jahr 100,00
Die Zulage beträgt für die 12,5 V. H. des von zwei Jahren 200,00
Beamten und Soldaten der Endgrundgehalts
Besoldungsgruppen oder, bei festen
Nummer 11 ½2 des Grundgehalts
Gehältern, des und des
Grundgehalts der Ortszuschlags*)
Besoldungsgruppe*) Nummer 12 150,00
A1 bis A 5 A5
Nummer 13a bis zu 150,00
A 6 bis A 9 A9
A 10 bis A 13 A 13 Nummer 19 Satz 1 297,05
A 14, A 15, B 1 A 15
Nummer 21 249,19
A 16, B 2 bis B 4 B3
B 5 bis B 7 86 Nummer 23
B 8 bis B 10 89 Absatz 1 20,00
B 11 B 11 Absatz 2 45,00
Nummer 8 Abs. 1 Nummer 24
Die Zulage beträgt für die Beamten Die Zulage beträgt
der Besoldungsgruppen für Beamte
A 1 bis A 5 200,00
des mittleren Dienstes/
A 6 bis A 9 275,00 für Unteroffiziere 20,00
A 10 bis A 13 350,00
des gehobenen Dienstes/
A 14 und höher 425,00 für Offiziere bis zur
für Anwärter der Laufbahngruppe Besoldungsgruppe A 12 45,00
des mittleren Dienstes 150,00 Nummer 25 (weggefallen)
des gehobenen Dienstes 200,00
Nummer 26
des höheren Dienstes 250,00
Absatz 1
Nummer 8a
Die Zulage beträgt
Die Zulage beträgt für die Beamten
und Soldaten der Besoldungsgruppen für Beamte
A 1 bis A 5 110,00 des mittleren Dienstes 33,34
A 6 bis A 9 150,00 des gehobenen Dienstes 75,00
') Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember *) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
1975 (BGBI. 1 S. 3091 ). 1975 (BGBI. 1 S. 3091 ).
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 985
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark, Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Deutscher Mark,
1
Vomhundert, Bruchteil I Vomhundert, Bruchteil
Nummer 27 Nummer 3
Absatz 1 Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
Buchstabe a 60,00 oder, bei festen
Buchstabe b Gehältern, des
Doppelbuchstabe aa 83,00 Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
Doppelbuchstabe bb 150,00
für Beamte der Besoldungs-
Buchstabe c 160,00 gruppe C 1 A 13
Buchstabe d 160,00 für Beamte der Besoldungs-
Buchstabe e 60,00 gruppe C 2 A 15
für Beamte der Besoldungs-
Absatz 2
gruppen C 3 und C 4 B3
Buchstabe b
Nummer 5
Doppelbuchstabe bb 67,00
wenn ein Amt ausgeübt wird
Buchstaben c und d 100,00 der Besoldungsgruppe R 1 402,00
Nummer 30 45,00 der Besoldungsgruppe R 2 450,00
Besoldungsgruppe Fußnote
Besoldungsgruppen Fußnote C2 1 204,04
A2 1 42,96
2 34,67 Bundesbesoldungsordnung R
3 79,20 Vorbemerkungen
A3 1, 5 79,20 Nummer 1 a 60,00
2 42,96
Nummer 2
A4 1, 4 79,20
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
2 42,96 Endgrundgehalts
A5 3 42,96 oder, bei festen
4,6 79,20 Gehältern, des
5 116,55 Grundgehalts der
7 139,85 Besoldungsgruppe*)
A7 2 80,00 a) bei Verwendung bei
obersten Gerichtshöfen des
3 53,32
Bundes für die Richter
5 50 V. H. des und Staatsanwälte
jeweiligen Unter- der Besoldungsgruppe(n)
schiedsbetrages
R1 R1
zum Grundgehalt
der Besoldungs- R 2 bis R 4 R3
gruppe A 8 R 5 bis R 7 R6
A8 2 68,72 R 8 bis R 10 R9
3 80,00 b) bei Verwendung bei
A9 2 80,00 obersten Bundebehörden, der
3, 4, 6 319,80 Hauptverwaltung der
7 15 v. H. des Deutschen Bundesbahn
Anfangsgrund- oder bei obersten
gehalts der Gerichtshöfen des Bundes,
Besoldungs- wenn ihnen kein Richter-
amt übertragen ist, für die
gruppe A 9
Richter und Staatsanwälte
A 12 7,8 185,72 der Besoldungsgruppe(n)
A 13 6 148,54 R 1 A 15
7 222,81 R 2 bis R 4 83
11, 12, 13 325,00 86
R 5 bis R 7
A 14 5 222,81 R 8 bis R 10 B9
A 15 7 222,81
Nummer 4 75,00
B 10 1, 2 514,90
Besoldungsgruppen Fußnote
R 1 1, 2 246,35
Bundesbesoldungsordnung C
R2 3 bis 8,10 246,35
Vorbemerkungen R3 3 246,35
Nummer 2b R8 2 492,63
Buchstabe a 160,00
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember
Buchstabe b 60,00 1975 (BGBI. 1 S. 3091).
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
im Jahre 1990
Vom 28. Mai 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. nach den §§ 53ft. des Reichsknappschaftsgesetzes
das folgende Gesetz beschlossen:
berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe
der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage für
das Jahr 1990 ermittelt wird.
Artikel 1
Rentenanpassungsgesetz 1990 (2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den
allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt,
(RAG 1990)
sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder
infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über-
Erster Abschnitt und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach
Rentenversicherung § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5
des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsge-
setzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.
§ 1
Grundsatz §3
Aus Anlaß des Anstiegs der allgemeinen Bemessungs- Sonstige Renten
grundlage vom Jahr 1989 auf das Jahr 1990 werden die
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließ- Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind,
lich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1990 werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli
nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes angepaßt. 1990 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um
3, 1 vom Hundert erhöht wird.
§2
§4
Formelrenten
Allgemeines
(1) Renten, die
(1) Auf die angepaßten Renten sind die allgemeinen
1. nach den§§ 1253ft. der Reichsversicherungsordnung,
Vorschriften über das zusammentreffen und Ruhen von
2. nach den§§ 30ft. des Angestelltenversicherungsgeset- Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2
zes oder genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen,
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 987
die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), das zuletzt durch
maßgebend sind. Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2261) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
(2) Ergibt allein die Anpassung der Rente nicht einen
höheren als den bisherigen Betrag, ist dieser weiterzulei- „Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld betragen
sten. Ergibt die Anpassung der Rente in Verbindung mit vom 1. Juli 1990 an für den verheirateten Berechtigten
dem von den Trägern der Rentenversicherung einzubehal- 625,90 Deutsche Mark und für den unverheirateten
tenden Krankenversicherungsbeitrag oder in Verbindung Berechtigten 417 ,50 Deutsche Mark."
mit dem ausgezahlten Zuschuß zu den Aufwendungen für
die Krankenversicherung einen niedrigeren als den bis-
Artikel 3
herigen Zahlbetrag, ist dieser weiterzuleisten. Der Auffüll-
betrag gilt als Zuschuß zu den Aufwendungen für die Änderung
Krankenversicherung. der Versicherungsunterlagen-Verordnung
(8232-11)
(3) Bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes
sind Abrundungen zulässig. Nach § 11 der Versicherungsunterlagen-Verordnung in
der Fassung der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
§ 5 rungsnummer 8232-11 , veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
Allgemeine Bemessungsgrundlage 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist,
wird eingefügt:
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr
1990 beträgt ,,§ 11a
in der Rentenversicherung Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung Fest-
der Arbeiter und der stellungen aufgrund der bis zum 30. Juni 1990 geltenden
Angestellten 31 661 Deutsche Mark Fassung dieser Verordnung getroffen haben, sind zu über-
und prüfen, ob sie mit der vom 1. Januar 1996 an geltenden
in der knappschaftlichen Fassung dieser Verordnung übereinstimmen. Der Versi-
Rentenversicherung 31 995 Deutsche Mark. cherte ist über die Überprüfung auch zu unterrichten, wenn
der Feststellungsbescheid nach Satz 1 nicht zu ändern ist.
Beginnt eine Rente nach dem 30. Juni 1990, ist die für
Zweiter Abschnitt diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung
Unfallversicherung dieser Verordnung von ihrem Beginn an auch dann anzu-
wenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1
noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid
§6 ersetzt ist."
Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1 . Juli 1990 an anzu- Artikel 4
passenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallver- Änderung des Fremdrenten- und
sicherung beträgt 1,0316. Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes
(824-3)
§ 7
In Artikel 6 § 4 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Pflegegeld Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten berei-
Das Pflegegeld beträgt vom 1 . Juli 1990 an zwischen nigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
450 Deutsche Mark und 1 802 Deutsche Mark monatlich. vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert wor-
den ist, wird nach Absatz 3 eingefügt:
Dritter Abschnitt ,,(3 a) Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung
Schlußvorschriften Feststellungen zu der bis zum 30. Juni 1990 geltenden
Fassung des Fremdrentengesetzes getroffen haben, sind
zu überprüfen, ob sie mit der vom 1. Januar 1996 an
§8 geltenden Fassung des Fremdrentengesetzes überein-
Berlin-Klausel stimmen. Der Versicherte ist über die Überprüfung auch zu
unterrichten, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des nicht zu ändern ist. Beginnt eine Rente nach dem 30. Juni
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. 1990, ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maß-
gebende Fassung des Fremdrentengesetzes von ihrem
Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststel-
Artikel 2 lungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen
Änderung des Gesetzes Feststellungsbescheid ersetzt ist. Die Sätze 1 bis 3 sind
über eine Altershilfe für Landwirte entsprechend auf Feststellungsbescheide, die aufgrund
(8251-1) des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom
9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für land und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfall-
Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom versicherung ergangen sind, anzuwenden."
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 5 Artikel 7
Änderung Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverordnung
(8232-34-2) Die auf den Artikeln 3 und 5 beruhenden Teile der dort
In § 4 Abs . 1 Satz 1 der RV-Beitragseinzugs-Vergü- geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils
tungsverordnung vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1497), die einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem
zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgeho-
1989 (BGBI. 1 S. 2261) geändert worden ist, wird die Zahl ben werden .
.. 1990" durch die Zahl „ 1993" ersetzt.
Artikel 8
Artikel 6
Berlin-Klausel
Änderung des Rentenreformgesetzes 1992
(860-6-1)
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2261) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 79 wird die Zahl „36," durch die Zahlen „23,
36, 40," ersetzt. Artikel 9
2. Artikel 85 wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
a) In Absatz 5 werden nach den Worten „Artikel 21
Nr. 4 und 5," die Worte „Artikel 23," eingefügt.
Die Artikel 1, 2, 3 und 4 treten am 1. Juli 1990 in Kraft.
b) Nach Absatz 5 wird eingefügt: Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Im
,,(5a) Am 1. Juni 1990 treten in Kraft: Artikel 3 übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung
Nr. 9, 10, 11 und 15." in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. Mai 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
lgnaz Kiechle
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 989
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Übertragung gefahrgutrechtlicher Ermächtigungen
auf den Bundesminister für Verkehr
Vom 23. Mai 1990
Auf Grund des§ 5 Abs. 5 des Gesetzes über die Beför-
derung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBL 1
S. 2121) wird von der Bundesregierung verordnet:
Artikel 1
§ 2 der Verordnung zur Übertragung gefahrgutrecht-
licher Ermächtigungen auf den Bundesminister für Verkehr
vom 12. September 1985 (BGB!. 1 S. 1918) wird ge-
strichen.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
über die Beförderung gefährlicher Güter auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bonn, den 23. Mai 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Landwirtschaftsförderungsverordnung
Vom 28. Mai 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 5 Abs. 3 des
Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft
vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435) verordnet der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1
Die Landwirtschaftsförderungsverordnung vom 19. Juli
1989 (BGBI. 1 S. 1472) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird das Datum „30. September" durch
das Datum „31. August" ersetzt.
2. Nach § 2 wird folgender§ 2a eingefügt:
,,§ 2a
Für das Jahr 1990 beträgt der in § 3 Abs. 1 Satz 1
des Gesetzes zur Förderung der bäuerlichen Landwirt-
schaft genannte einheitliche Betrag je Hektar der land-
wirtschaftlich genutzten Fläche 90 Deutsche Mark."
3. In § 4 wird das Zitat ,,§ 12 Satz 2" durch das Zitat ,,§ 14
Satz 2" ersetzt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes
zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft auch im
Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Mai 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 991
.. Dritte Verordnung
zur Anderung der Fertigpackungsverordnung
Vom 28. Mai 1990
Auf Grund des § 17 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und g, 4. § 35 Abs. 1 Nr. 15a wird wie folgt gefaßt:
Nr. 3 bis 5 und Nr. 7 Buchstabe a des Eichgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 „ 15 a. entgegen § 32 Abs. 6 in Verbindung mit den
(BGBI. 1 S. 410), der durch Artikel 12 Nr. 1 der Verordnung §§ 6, 12 Abs. 1, § 18 Abs. 1 , §§ 19 oder 20
vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert wor- Abs. 1 oder 2 unverpacktes Brot nicht oder nicht
den ist, auch in Verbindung mit § 17 b des Eichgesetzes, ordnungsgemäß mit den dort bezeichneten
verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Einverneh- Angaben versehen gewerbsmäßig in den Ver-
men mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirt- kehr bringt,".
schaft und Forsten, für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit und der Finanzen nach Anhörung von Sach-
kennern aus der Verbraucherschaft und der beteiligten Artikel 2
Wirtschaft gemäß § 17 a Abs. 2 des Eichgesetzes: Die Anlagen zur Fertigpackungsverordnung werden wie
folgt geändert:
Artikel 1
Die Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
(BGBI. 1 S. 1585; 1982 1 S. 155), zuletzt geändert durch die
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden am Ende des
Verordnung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1557), wird wie
Textes der Spalte 1 ein Hinweis auf die Fußnote 1 a
folgt geändert:
und in Spalte 3 die Werte „4" und „8" eingefügt.
1. § 9 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 Buchstabe a wird in Spalte 3 nach
dem Wert „9" ein Hinweis auf die Fußnote 3 ein-
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt: gefügt.
,, 1. Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln,
c) In Nummer 4 Buchstabe b Spalte 3 wird der Hinweis
deren Füllmenge für eine einmalige Anwendung
auf die Fußnote 1 durch einen Hinweis auf die
oder einen einmaligen Gebrauch vorgesehen
Fußnote 4 ersetzt.
ist (Portionspackungen), sowie Fertigpackun-
gen mit kosmetischen Mitteln, für die die d) Nummer 14 wird gestrichen.
Angabe des Gewichts oder Volumens nicht von
Bedeutung ist,". e) Fußnote 1 wird wie folgt gefaßt:
b) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt: „1) Nur für die Versorgung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen und
Eisenbahnzügen oder für den Verkauf in Duty-free-shops."
„3. Mitteln für die Kraftfahrzeugpflege und die
f) Folgende Fußnote 1 a wird eingefügt:
Blumenfrischhaltung in Portionspackungen,".
„13) Für den gewerblichen Bereich sind außerdem alle Werte unter
c) Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 0,25 1 zugelassen."
,,Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, g) Fußnote 3 wird wie folgt gefaßt:
wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind 3
,, ) Für Fertigpackungen, die für die Versorgung von Luftfahr-
oder das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes
zeugen, Seeschiffen und Eisenbahnzügen oder für den Ver-
Stück in den Verkehr gebracht wird." kauf in Duty-free-shops bestimmt sind, sind auch alle anderen
Werte zugelassen."
2. An § 18 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren 2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
Verpackung aus einer Innenverpackung und einer
a) In Nummer 16 und 30.2 wird der Hinweis auf
Außenverpackung besteht, ist die Füllmenge auf bei-
Fußnote 4 gestrichen.
den Verpackungen anzugeben."
b) In Nummer 19 werden das Komma und die Worte
3. § 32 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,soweit nicht in Anlage 1 Nr. 14 enthalten" ge-
strichen.
„Die§§ 6 und 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8, die§§ 18 und 20
und die Vorschriften der §§ 12, 13, 15 und 19 über die c) Nach Nummer 19 werden eine neue Nummer 19.1
Grundpreisangabe gelten entsprechend." mit der Erzeugnisbezeichnung „Brot" in Spalte 1
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
und den Werten „750 - 1250 - 1500 - 1750- 2500" Artikel 3
in Spalte 3, eine neue Nummer 19.1.1 mit der
Erzeugnisbezeichnung „für Stangenweißbrot außer- Die Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungs-
dem" in Spalte 1 und dem Wert „400" in Spalte 3 gesetzes in Verbindung mit § 42 des Eichgesetzes auch im
sowie eine neue Nummer 19.1.2 mit der Erzeugnis- Land Berlin.
bezeichnung „für Knäckebrot nur" in Spalte 1 und
dem Wert „400" in Spalte 3 eingefügt. Artikel 4
d) Die bisherigen Nummern 19.1, 19.1.1, 19.1.2 und (1) Diese Verordnung tritt am Tage 1 nach der Verkün-
19.1 .3 werden die Nummern 19.2, 19.2.1, 19.2.2 dung in Kraft.
und 19.2.3.
(2) Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 dürfen Fertigpak-
e) Die bisherige Nummer 19.2 wird gestrichen. kungen mit kosmetischen Mitteln ohne Füllmengenangabe
auf der Innenverpackung noch bis zum 31. Dezember
f) In Nummer 40.1 wird das Wort „außerdem" durch
1991 erstmals in den Verkehr gebracht und bis zum
das Wort „nur" ersetzt.
31. Dezember 1993 an den Endverbraucher abgegeben
g) Fußnote 4 wird gestrichen. werden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Mai 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
18. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 969/90 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen für die zweite Sofortlieferung von G et r e i de , R i n d -
fleisch und Butter an Rumänien L 99/5 19. 4. 90
18. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 970/90 der Kommission zur Festlegung der
Durchführungsbestimmungen im Sektor Rindfleisch zu der Verordnung
(EWG) Nr. 715/90 des Rates über die Regelung für landwirtschaftliche
Erzeugnisse und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen her-
gestellte Waren mit Ursprung in den AKP-S~aaten sowie in den über-
seeischen Ländern und Gebieten und zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/80 L 99/8 19. 4. 90
20. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 999/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Einfuhren von Reis mit Ursprung in den Staaten
Afrikas, der Karibik und ..des Pazifiks (AKP) sowie den überseeischen
Ländern und Gebieten (ULG) L 101/20 21. 4. 90
20. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1000/90 der Kommission zur Fortführung von
Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Werbung im Bereich Mi Ich und
Milcherzeugnisse L 101/22 21. 4. 90
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 993
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
20. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1001/90 der Kommission zur Fortführung von
Maßnahmen zur Marktforschung im Bereich M i Ich und Mi Ich erze u g -
n iss e innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft L 101/26 21. 4. 90
24. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufma-
chung von S pi r i tu o s e n L 105/9 25. 4. 90
25. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1022/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung {EWG) Nr. 1569/77 über das Verfahren und die Bedingun-
gen für die Ubernahme von Getreide durch die Interventionsstellen L 106/11 26. 4. 90
26. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1035/90 der Kommission zur Verlängerung der
Aussetzung der Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen für in Form
von Lebensmitteln, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder
Getreideerzeugnissen hergestellt, ausgeführtes Getreide L 107/29 27. 4. 90
27. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1055/90 des Rates zur zweiten Verlängerung des
Wirtschaftsjahres 1989/90 für die Sektoren Mi Ich und Mi Ich erze u g -
n iss e sowie R i n d f I e i s c h L 108/9 28. 4. 90
27. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1056/90 des Rates zur Festsetzung des Grund-
preises und des Ankaufspreises für BI um e n k oh I für die Zeit vom 1. bis
zum 13. Mai 1990 L 108/10 28. 4. 90
27. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1057/90 des Rates zur Festsetzung des vom
1 . bis zum 13. Mai 1990 geltenden Zielpreises für Trockenfutter L 108/11 28. 4. 90
27. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1079/90 der Kommission zur Festsetzung zusätz-
licher Bestimmungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmecha-
nismus im Sektor Obst und Ge m ü s e hinsichtlich Tom a t e n , Sa I a t,
Endivie Eskariol, Karotten, Artischocken, Melonen,
Aprikosen , Pfirsichen und Erdbeeren L 108/79 28. 4. 90
30. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1105/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 891/89 mit besonderen Durchführungsbestim-
mungen für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis L 111/48 1. 5. 90
30. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1112/90 der Kommission zur Kürzung der Grund-
und Ankaufspreise für BI um e n k oh I für den Zeitraum vom 1. bis
13. Mai 1990 wegen der Währungsneufestsetzung am 5. Januar 1990
und Überschreitung der Interventionsschwelle L 111/83 1. 5. 90
30. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1113/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 643/86 mit Durchführungsbestimmungen zum
ergänzenden Handelsmechanismus für die nach Portugal eingeführten
Erzeugnisse des Sektors lebende Pf I an z e n und Waren des B I u m e n -
h an d e I s betreffend die Richtplafonds für Zierpflanzen für das Jahr 1990 L 111/85 1. 5. 90
4. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1150/90 der Kommission zur Festlegung der den
Sektor M i Ich und M i Ich e r zeug n iss e betreffenden Durchführungs-
bestimmungen zur Regelung der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse mit
Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifi-
schen Oze,;1n (AKP-Staaten) oder in den überseeischen Ländern und
Gebieten (ULG) L 114/21 5. 5. 90
27. 4 . 90 Verordnung (EWG) Nr. 1152/90 des Rates zur Einführung einer Beihilfe-
regelung für Baum wo II-Kleinerzeuger L 116/1 8. 5. 90
8. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1165/90 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger lnterventior.,sstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 139/90 L 118/5 9.5.90
8. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1166/90 der Kommission über den Verkauf von
Rind f I e i s c h, das zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmt ist,
aus Beständen einiger Interventionsstellen nach dem Verfahren der
Verordnung (EWG) Nr. 2539/84 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 106/90 L 118/9 9.5.90
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
8. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1167/90 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h ohne Knochen aus Interven-
tionsbeständen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung
der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 676/90 L 118/13 9. 5.90
8. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1168/90 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1738/89 mit Durchführungsbestimmungen zur
Erzeugerbeihilfe für Hartweizen L 118/17 9.5.90
8. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1169/90 der Kommission zur Festsetzung des
durchschnittlichen Weltmarktpreises und des Richtertrags für Lein -
s amen für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 118/18 9.5.90
8. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1170/90 der Kommission zur Festsetzung des
Mindesteinfuhrpreises für bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus
K i r s c h e n für das Wirtschaftsjahr 1990/91 L 118/21 9.5.90
7. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates zur Errichtung einer Europäi-
schen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und
Umweltbeobachtungsnetzes L 120/1 11. 5. 90
10. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1222/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 287/90 mit Durchführungsbestimmungen zu den
Beihilfen für die private Lagerhaltung von Lamm fleisch zwischen dem
1. Januar und dem 30. April 1990 L 120/52 11.5.90
10. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1223/90 der Kommission mit endgültigen Maß-
nahmen betreffend die Erteilung von EHM-Lizenzen im Sektor Rind -
fleisch L 120/53 11. 5. 90
10. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1224/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1799/76 mit Durchführungsbestimmungen betref-
fend Sondermaßnahmen für Leinsamen L 120/54 11. 5. 90
10. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1225/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 hinsichtlich der Bezeichnung von
Kashkaval-Käse L 120/56 11.5.90
10 . 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1230/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 906/90 über Sondermaßnahmen zur Stützung
des Sc h w e i n e f I e i s c h marktes in Belgien und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 620/90 L 120/61 11. 5. 90
Andere Vorschriften
20. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 997/90 der Kommission zur Wiedererhebung der
gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit
Ursprung in Jugoslawien L 101/9 21. 4. 90
20. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1012/90 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 105/5 25. 4. 90
23. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1013/90 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufanges durch Schiffe unter deutscher Flagge L 105/8 25. 4. 90
24. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1020/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 106/5 26. 4. 90
26. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1036/90 der Kommission zur Einstellung des
Wittlingfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 107/30 27. 4. 90
25. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1048/90 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren kleiner Farbfernsehempfangs-
geräte mit Ursprung in der Republik Korea und zur endgültigen Verein-
nahmung des vorläufigen Antidumpingzolls L 107/56 27. 4. 90
20. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1051/90 des Rates zur Anpassung der Berichti-
gungskoeffizienten für die in Drittländern diensttuenden Beamten L 108/1 28. 4. 90
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1990 995
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
23. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1052/90 des Rates über die Anwendung des
Beschlusses Nr. 2/89 des Gemischten Ausschusses EWG/EFTA
„Gemeinsames Versandverfahren" zur Änderung des Übereinkommens
vorn 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren L 108/3 28. 4. 90
25. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1053/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3164/76 über den Zugang zum grenzüberschreitenden Güter-
kraftverkehr L 108/5 28. 4. 90
25. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1054/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Gasöl mit schwachem Schwefel-
gehalt L 108/7 28. 4. 90
26. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1101/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3699/89 zur Festlegung der Liste
für 1990 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Zonen der Gemeinschaft beim Seezungenfang Baumkurren
verwenden dürfen, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt L 111/40 1. 5. 90
26. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1102/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 111/42 1. 5. 90
18. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1106/90 der Kommission über die Mitteilungen im
Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse L 111/50 1. 5. 90
25. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1115/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für gefrorene Filets von Seehechten
und für Veredelungsarbeiten an bestimmten Spinnstoffen im passiven
Veredelungsverkehr der Gemeinschaft L 112/1 3. 5. 90
30. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1118/90 der Kommission zur Einstellung des
Seezungenfangs durch Schiffe unter belgischer Flagge L 112/8 3. 5. 90
2. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1119/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 112/9 3. 5. 90
2. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1120/90 der Kommission über die Ausgleichs-
entschädigung an die Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen
an die Konservenindustrie im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 1989 L 112/10 3. 5. 90
2. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1121/90 der Kommission über die Ausgleichs-
entschädigung an die Erzeugerorganisationen für die im Zeitraum vom
1. April bis 30. Juni 1989 an die Konservenindustrie gelieferten Thun-
fischmengen L 112/13 3. 5. 90
4. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1148/90 der Kommission zur Wiedererhebung
der gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren
mit Ursprung in Jugoslawien L 114/18 5. 5. 90
8. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1214/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 120/14 11.5.90
8. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1218/90 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfanges durch Schiffe unter spanischer Flagge L 120/29 11. 5. 90
8. 5. 90 Verordnung (EWG) Nr. 1219/90 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljau- und Schellfischfanges durch Schiffe unter der Flagge des
Vereinigten Königreichs L 120/30 11.5.90
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 471. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. April 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 95 vom 22. Mai 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 95 vom 22. Mai 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
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