Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 961
Erste Verordnung
zur Änderung der Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung
Vom 21. Mai 1990
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 Satz 1, des
§ 8 Abs. 1 Satz 1 , des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4
Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung vom 14. De-
zember 1989 (BGBI. 1 S. 2444) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „von 800 ha"
gestrichen.
2. § 10 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Mai 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Vom 22. Mai 1990
Auf Grund des§ 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes 2. § 3 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 „Die Kernarbeitszeit, die für den Ausgleich nicht in
(BGBI. 1 S. 479) verordnet die Bundesregierung:
Anspruch genommen werden darf, beträgt ausschließ-
lich der Pausen montags und freitags mindestens fünf-
einhalb Stunden, dienstags bis donnerstags minde-
Artikel 1 11
stens sechs Stunden.
Die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten
in der Fassung der Bekanntmachung vorn 24. September 3. § 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1974 (BGBI. 1 S. 2356), zuletzt geändert durch die Ver-
„Bei durchgehender Arbeitszeit ist eine Pause von
ordnung vom 9. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 227), wird wie 11
folgt geändert: täglich mindestens einer halben Stunde zu gewähren.
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Artikel 2
,,(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermin- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
dert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochen- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des
feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit, für Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie
für Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Artikel 3
Arbeitszeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
wie lange der Beamte an dem Wochenfeiertag tatsäch- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
11
lich Dienst leisten muß. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1990
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 963
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung vom) lnkrafttretens
Seite (Nr.
17. 5. 90 Verordnung Nr. 4/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2685 (95 22. 5. 90) 1. 6. 90
9500-4-6-4
15. 5. 90 Elfte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarifordnung 2717 (96 23. 5. 90) 24. 5. 90
9519-5
15. 5. 90 Neunte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 2718 (96 23. 5. 90) 24. 5. 90
9515-13
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 906/90 der Kommission mit Sondermaßnahmen
zur Stützung des Sc h w e i n e markts in Belgien und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 620/90 L 93/27 10. 4. 90
10. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 917/90 der Kommission zur Festsetzung der auf
Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Ta f e 1-
t rau b e n für das Wirtschaftsjahr 1990 L 94/9 11. 4. 90
10. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 918/90 der Kommission zur Festsetzung der auf
Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für A p r i k o -
s e n für das Wirtschaftsjahr 1990 L 94/11 11. 4. 90
10. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 919/90 der Kommission zur Festsetzung der auf
Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Pf i r s i -
c h e einschließlich Br u g n o I e n und Nektarinen für das Wirtschafts-
jahr 1990 L 94/13 11. 4. 90
10. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 920/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1738/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Erzeuger-
beihilfe für Hartweizen L 94/15 11. 4. 90
10. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 937/90 der Kommission über die Eröffnung einer
Dauerausschreibung für die Lieferung von 300 000 Tonnen Brot-
w e i c h w e i z e n aus Beständen der deutschen Interventionsstelle nach
Polen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 709/90 L 96/41 12. 4. 90
11. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 945/90 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2918/89 über den Verkauf von unverarbeiteten
S u I t an in e n der Ernte 1988 im Besitz der griechischen Einlagerungs-
stellen zu im voraus festgesetztem Preis L 96/59 12. 4. 90
11. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 946/90 der Kommission über die Eröffnung einer
Dauerausschreibung für den Verkauf von unverarbeiteten S u I t an in e n
der Ernte 1988 für besondere Verwendungszwecke L 96/60 12. 4. 90
917
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1990 Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1990 Nr. 24
Tag In halt Seite
19. 4. 90 Neufassung des Dritten Verstromungsgesetzes ................................ . 917
754-2
17. 5. 90 Gesetz zur Erleichterung des Wohnungsbaus Im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung
mietrechtlicher Vorschriften (Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz - WoBauErlG) . . . . . . . . . . . . 926
neu: 213-15; 400-2, 310-4, 402-24·8, 2330-2
17. 5. 90 Gesetz zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 934
2330-14
22. 5. 90 Zwölftes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG).. 936
neu: 2212-2-15; 2212-2, 810-1
23. 5. 90 Gesetz über die Feststellung eines Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr
1990 (Nachtragshaushaltsgesetz 1990) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 944
63-16
16. 5. 90 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die ~!nziehung der nach dem Bundesaus-
bildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen (4. DarlehensVAndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 954
2212-2-8-3
18. 5. 90 Vierte Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz (Schutzaufbautenverordnung - 4. GSGV) . . . . . . . . . 957
neu: 8053-4-5
21. 5. 90 Vierte Verordnung zur Änderung der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 959
2032-13
21. 5. 90 Erste Verordnung zur Änderung der Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 961
7847-11-4-62
22. 5. 90 Neunte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 962
2030-2-1
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 963
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 963
Bekanntmachung
der Neufassung des Dritten Verstromungsgesetzes
Vom 19. April 1990
Auf Grund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Dritten
Verstromungsgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2440) wird nach-
stehend der Wortlaut des Dritten Verstromungsgesetzes in der. seit 1. Januar
1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1980 (BGBI. 1 S. 2137),
2. den am 23. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli
1987 (BGBI. 1 S. 1671 ),
3. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 19. April 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle
in der Elektrizitätswirtschaft
(Drittes Verstromungsgesetz)
§ 1 (5) Übersteigt das Aufkommen aus der Ausgleichsab-
Bestimmung des Steinkohleneinsatzes gabe den jährlichen Mittelbedarf, wird der überschüssige
Betrag für den Mittelbedarf im folgenden Jahr verwendet.
Im Interesse der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung
soll der Anteil der Gemeinschaftskohle an der Erzeugung (6) Das Bundesamt wird als Verwalter des Sonderver-
von elektrischer Energie und Fernwärme in Kraftwerken im mögens ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministers
der Finanzen Kredite zur Aufrechterhaltung der Zahlungs-
Geltungsbereich dieses Gesetzes in einer Höhe erhalten
werden, die eine Abnahme deutscher Steinkohle durch die fähigkeit des Sondervermögens bis zur Gesamthöhe von
Elektrizitätswirtschaft in den Jahren 1981 bis 1985 in Höhe 2 Milliarden Deutsche Mark aufzunehmen. Bis zu dieser
von 191 Millionen Tonnen Steinkohleneinheiten (SKE), in Höhe kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch
den Jahren 1986 bis 1990 in Höhe von 215 Millionen genommen werden. Die Kredite werden aus Mitteln des
Tonnen SKE und in den Jahren 1991 bis 1995 in Höhe von Sondervermögens verzinst und getilgt. Die Kredite müs-
232,5 Millionen Tonnen SKE gewährleistet. sen bis spätestens zum 31. Dezember 1995 aus Mitteln
des Sondervermögens getilgt sein. Für die Verwaltung des
Sondervermögens gelten die Vorschriften über die Verwal-
§2 tung der Bundesschuld entsprechend.
Ausgleichsfonds
zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes §3
(1) Es wird ein unselbständiges Sondervermögen des Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten
Bundes mit dem Namen „Ausgleichsfonds zur Sicherung
d~s Steinkohleneinsatzes" gebildet. Das Sondervermögen (1) Für Kraftwerke, auf die § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
wird vom Bundesamt für Wirtschaft (Bundesamt) ver- Gesetzes zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes in der
waltet. Elektrizitätswirtschaft vom 5. September 1966 (BGBI. 1
S. 545) - im folgenden: Zweites Verstromungsgesetz -
(2) Das Bundesamt gewährt aus Mitteln des Sonder- anzuwenden ist, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten
vermögens nach den Bestimmungen des zweiten Verstromungsge-
1. Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch setzes. Die in den gemäߧ 1 Abs. 6 des Zweiten Verstro-
den Einsatz von Gemeinschaftskohle bei der Erzeu- mungsgesetzes erteilten Zusagen enthaltene Begrenzung
gung von Elektrizität und Fernwärme gegenüber dem der Zuschußhöhe entfällt für Steinkohlenmengen, die nach
Einsatz von schwerem Heizöl entstehen, nach § 3 dem 31. Dezember 1974 in Kraftwerken eingesetzt wer-
Abs. 1 bis 4, den; jedoch werden die Zuschüsse zu den sonstigen
Betriebsmehrkosten auf 40 Deutsche Mark je eingesetzter
2. Zuschüsse zu Investitionskosten nach § 4 Abs. 1, Tonne SKE begrenzt.
3. Zuschüsse zu Stromtransportkosten nach § 4 Abs. 2,
(2) Für Kraftwerke über ein Megawatt Nennleistung, die
4. Zuschüsse für Zusatzmengen nach § 5, vor dem 1. Juli 1966 in Betrieb genommen worden sind,
5. Zuschüsse für eine Verstromungsreserve nach § 7, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten für Gemeinschafts-
kohle, die in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum
6. Zuschüsse nach§ 16. 31. Dezember 1995 eingesetzt wird, jeweils für ein Kalen-
Außer für die in Satz 1 genannten Zwecke sowie für die derjahr durch Zuschüsse in Höhe der Wärmepreisdifferenz
Tilgung und Verzinsung von Krediten darf das Sonder- und zu den sonstigen Betriebsmehrkosten nach Richtlinien
vermögen nur für die Kosten der Verwaltung verwendet des Bundesministers für Wirtschaft; ein Zuschuß nach § 1
werden. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Verstromungsgesetzes
wird nicht mehr gewährt. In den Richtlinien ist der Zuschuß
(3) Die §§ 1, 18, 25 und 39 der Bundeshaushaltsord- zu den sonstigen Betriebsmehrkosten je eingesetzter
nung sind auf das Sondervermögen nicht anzuwenden. Tonne SKE jeweils für ein Kalenderjahr im voraus festzu-
setzen, dabei sind das Einsatzziel des § 1 und die Höhe
(4) Für jedes Kalenderjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzu-
der sich aus der Ausgleichsabgabe ergebenden Belastung
stellen, der der Genehmigung des Bundesministers für
zu berücksichtigen.
Wirtschaft bedarf. Der Bundesminister für Wirtschaft hat
dem Bundestag und dem Bundesrat im laufe des näch- (3) Für Kraftwerke über ein Megawatt Nennleistung, die
sten Wirtschaftsjahres zur Entlastung gesondert Rech- nach dem 18. Dezember 1974 in Betrieb genommen wer-
nung zu legen. den, erfolgt der Ausgleich der Mehrkosten vom Betriebs-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 919
beginn an bis zum 31 . Dezember 1995 durch Zuschüsse 2. die Preise für Kraftwerkskohle stärker erhöht werden
in Höhe der Wärmepreisdifferenz und der sonstigen als die Preise für andere Kohlearten.
Betriebsmehrkosten nach Richtlinien des Bundesministers
für Wirtschaft. Beim Einsatz von Braunko~1le mit einem (8) Auf den Ausgleich der Mehrkosten sollen im laufen-
Gehalt an Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von den Betriebsjahr monatliche Abschlagszahlungen geleistet
über 2 vom Hundert, der durch Beimischung von Braun- werden. Einzelheiten bestimmt der Bundesminister für
kohle aus derselben Lagerstätte nd1t vermindert werden Wirtschaft in den Richtlinien zu den Absätzen 1 bis 4.
kann, erfolgt der Mehrkostenausgleich jedoch nur in Höhe (9) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 4 werden
der sonstigen Betriebsmehrkosten; Absatz 6 ist entspre-
chend anzuwenden. Die Zuschüsse werden grundsätzlich 1. nur für Grundmengen im Sinne des § 5 Abs. 6 Nr. 3
nur gewährt, wenn das Kraftwerk von Betriebsbeginn an oder
bis zum Ende des fünfzehnten BetriEJbsjahres mit Stein- 2. für Unternehmen, denen kein Zuschuß nach § 5 bewil-
kohle, davon mindestens 30 000 Stunden und in den ligt werden kann, nur bis zur Höhe der im Durchschnitt
ersten zehn Betriebsjahren kalenderjährlich mindestens der Jahre 1978 bis 1980 bezogenen Menge an Ge-
2 000 Stundf:m der auf die Nettoleistung bezogenen Aus- meinschaftskohle,
nutzungsdauer mit Gemeinschaftskohle betrieben wird.
Der Gewährung der Zuschüsse steht es nicht entgegen, 3. für Unternehmen, die Braunkohle im Sinne des Absat-
daß neben Steinkohle auch Müll oder sonstige Abfälle zes 3 Satz 2 einsetzen, nur bis zur Höhe der vom
verbrannt oder in einem technisch unvermeidbaren Maße Bundesminister für Wirtschaft festgesetzten Menge
zu Zündzwecken oder zur Stützfeuerung oder vorüberge- dieser Braunkohle
hend ausschließlich aus Gründen der Luftreinhaltung auf gewährt. Rechtsansprüche auf Ausgleich der Mehrkosten
Grund behördlicher Anordnung andere Brennstoffe einge- werden durch dieses Gesetz nicht unmittelbar begründet.
setzt werden. Die Sätze 1 bis 4 sind auf umgerüstete
Kraftwerke im Sinne des § 4 Abs. 1 entsprechend anzu-
wenden. §4
(4) Zu den sonstigen Betriebsmehrkosten wird ein Zuschüsse zu Investitionskosten
Zuschlag zum Ausgleich der Mehrkosten gewährt, die und zu Stromtransportkosten
dadurch entstehen, daß die in einem Kraftwerk eingesetzte
Gemeinschaftskohle im gewogenen Durchschnitt eines (1) Wird mit dem Bau eines Kraftwerks über ein Mega-
Jahres einen Anteil nicht brennbarer Bestandteile von watt Nennleistung bis zum 31. Dezember 1983 begonnen
mindestens 25 vom Hundert enthält (Ballastkohle). und erfolgt die Inbetriebnahme bis zum 31 . Dezember
1987, kann ein Zuschuß zu den Investitionskosten in Höhe
(5) Zuschüsse zum Ausgleich der Mehrkosten werden von 180 Deutsche Mark je Kilowatt installierter Kraftwerks-
nicht gewährt, wenn in einem Kraftwerk die Dampf- oder leistung gewährt werden. Für
Gasmenge nicht zu mindestens 80 vom Hundert der
Turbogeneratorenanlage zugeführt wird; eine vorüber- 1 . Heizkraftwerke und
gehende Unterschreitung dieses Vomhundertsatzes aus 2. Kraftwerke, die für den überwiegenden Einsatz von
technischen oder energiewirtschaftlichen Gründen bleibt niederflüchtiger Kohle ausgelegt sind,
außer Betracht.
kann der in Satz 1 genannte Zuschuß und ein Zuschlag bis
(6) Bei der Ermittlung der Mehrkosten für ein Kalender- zur Höhe der zusätzlichen Investitionskosten gezahlt wer-
jahr ist von den Mehrkosten in den einzelnen Monaten den, wenn mit ihrem Bau bis zum 31. Dezember 1985
auszugehen, wobei der Zuschuß zu den sonstigen begonnen wird und sie bis zum 31. Dezember 1989 in
Betriebsmehrkosten je Tonne SKE auf Jahresbasis ermit- Betrieb genommen werden. Bei Umrüstung ölbefeuerter
telt wird. Übersteigt bei der Ermittlung der Mehrkosten für Heizkraftwerke auf den Einsatz von Steinkohle sowie öl-/
einen Monat der Heizölpreis frei Kraftwerk je Tonne SKE gasbefeuerter Heizkraftwerke zur Ersetzung des Öls durch
den Preis für die eingesetzte Gemeinschaftskohle zuzüg- Steinkohle kann ein Zuschuß zu den Investitionskosten
lich Transportkosten je Tonne SKE, so wird der überstei- der Umrüstung gewährt werden, wenn hiermit bis zum
gende Betrag auf den Zuschuß zu den sonstigen Betriebs- 31. Dezember 1985 begonnen wird und die Anlage bis
mehrkosten angerechnet. Ein verbleibender Betrag wird zum 31. Dezember 1989 in Betrieb genommen wird. Der
nicht mit den Mehrkosten aus anderen Kalendermonaten Bau oder die Umrüstung gilt als begonnen, wenn von dem
verrechnet. Unternehmen ein wesentlicher Anlageteil (Kessel oder
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt in den sonstige Feuerungsanlagen, Turbine oder Generator) in
Richtlinien zu den Absätzen 1 bis 4, von welchem Preis für Auftrag gegeben worden ist. § 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 ist
Kraftwerkskohle bei der Ermittlung der Mehrkosten auszu- entsprechend anzuwenden. Über die Einzelheiten der
gehen ist. Dabei hat er unter Beachtung der Wettbewerbs- Zuschußgewährung und die Verpflichtungen der Unter-
verhältnisse auf dem Energiemarkt dafür Sorge zu tragen, nehmen werden Verträge geschlossen.
daß die in diesem Gesetz vorgesehene Absatzsicherung in (2) Zuschüsse zu Stromtransportkosten können Elek-
Verbindung mit dem Ausgleich der Mehrkosten zu keiner trizitätsversorgungsunternehmen für die Zeit bis zum
unangemessenen Preisentwicklung für Kraftwerkskohle 31. Dezember 1987 gewährt werden, die auf Grund einer
führt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Preis- Vereinbarung Elektrizität von Kraftwerken im Sinne des § 3
entwicklung ist auch zu berücksichtigen, ob Abs. 1 bis 3 beziehen, wenn die Vereinbarung über den
1 . die Preiserhöhungen für Kraftwerkskohle mit Kosten- Elektrizitätsbezug geeignet ist, zur Sicherung des Einsat-
steigerungen begründet werden, die wesentlich über zes von Gemeinschaftskohle in diesen Kraftwerken beizu-
den Erhöhungen der Kapital- und Lohnkosten je Pro- tragen. Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Wirt-
dukteinheit in der Industrie liegen, schaft durch Richtlinien.
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 5 2. Zusatzmenge ist ein Teil der Gesamtmenge. Bei ihrer
Zuschüsse für Zusatzmengen Festlegung ist zugrunde zu legen
a) für die Jahre 1981 und 1982 die Jahresmenge, für
(1) Für den Bezug der Zusatzmenge (Absatz 6 Nr. 2) in
die im Durchschnitt der Jahre 1978 bis 1982, und
den Jahren 1981 bis 1995 können Zuschüsse in Höhe des
Unterschiedsbetrages je Tonne SKE zwischen dem Preis b) für die Jahre 1983 bis 1995 die Jahresmenge, für
der Zusatzmenge frei Kraftwerk und dem um 6 DM erhöh- die im Durchschnitt der Jahre 1983 bis 1987
ten durchschnittlichen Preis für Drittlandskohle frei Grenze die Gewährung von Zuschüssen nach § 3 b dieses
gezahlt werden, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1977
ergibt. Dabei kann beim Bezug von Ballastkohle der Preis (BGBI. 1 S. 2750) bewilligt worden ist. Soweit das
der entsprechenden Vollwertkohle zugrunde gelegt wer- Bundesamt für einzelne Jahre vom Durchschnitt abwei-
den. Als Bezug von Zusatzmenge gilt auch die Lieferung chende Bewilligungen erteilt hat, treten diese an die
von Gemeinschaftskohle aus eigener Förderung an ein Stelle der Durchschnittsmengen nach Satz 2. Bei
unternehmenseigenes Kraftwerk. Zuschüsse nach § 16 Antragstellern, die nicht über eine Bewilligung im Sinne
Abs. 2, die für die Zusatzmonge gezahlt werden, sind des Satzes 1 verfügen, wird die Zusatzmenge grund-
anzurechnen. sätzlich in Höhe eines Drittels der durchschnittlichen
Bezüge der Jahre 1978 bis 1980 festgelegt. Das glei-
(2) Die Zuschüsse je Jahr werden für jeden Antragsteller
che gilt für Antragsteller, denen für Bezüge von weniger
der Höhe nach begrenzt durch das Produkt aus der
als einem Drittel der Gesamtmenge nach § 3 b dieses
Zusatzmenge nach Absatz 6 Nr. 2 und dem Betrag, der im
Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1977
Jahre 1980 für Bezug von Zusatzmenge nach§ 3b dieses
(BGBI. 1 S. 2750) Zuschüsse bewilligt worden sind.
Gesetzes in der Fassung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1
Bezüge, die bei einem anderen Antragsteller für solche
S. 2750) im Durchschnitt je Tonne SKE gewährt worden
Zuschüsse berücksichtigt worden sind, bleiben hierbei
ist. Für Antragsteller, die im Jahre 1980 keine Zuschüsse
außer Betracht. Antragsteller, die im Jahre 1980 nieder-
nach § 3 b dieses Gesetzes in der genannten Fassung
flüchtige Kohle der Gewerkschaft Sophia-Jacoba bezo-
erhalten haben, legt das Bundesamt den Höchstbetrag in
gen haben, erhalten in Höhe eines Drittels dieser
entsprechender Anwendung des Satzes 1 fest.
Bezüge Zusatzmengen für diese Kohle; soweit der
(3) Dem Bezug von Gemeinschaftskohle steht der Festlegung von Zusatzmengen nach den Sätzen 2
Bezug von Elektrizität gleich, soweit diese aus Gemein- bis 6 Bezüge niederflüchtiger Kohle der Gewerkschaft
schaftskohle erzeugt wird, für deren Bezug Zuschüsse Sophia-Jacoba zugrunde liegen, ist dieser Teil der
nach Absatz 1 nicht gewährt werden. Zusatzmenge auf die Zusatzmenge nach Halbsatz 1
anzurechnen.
(4) Die Zuschüsse werden unter der Voraussetzung
3. Die Grundmenge ist als Teil der Gesamtmenge in Höhe
bewilligt, daß über die Gesamtmenge nach Absatz 6 Nr. 1
des Zweifachen der Zusatzmenge festzulegen. Die sich
Bezugsverpflichtungen für die Zeit bis einschließlich 1995
jeweils jährlich ergebende Grundmenge kann unbe-
nachgewiesen werden; das Bundesamt kann auf Antrag in
schadet der Verpflichtung, die Gesamtmenge zu bezie-
Sonderfällen Ausnahmen zulassen. Bei unternehmens-
hen, um 15 vom Hundert über- oder unterschritten
internen Lieferungen gemäß Absatz 1 Satz 3 tritt an die
werden, höchstens jedoch um 30 vom Hundert der
Stelle der Bezugsverpflichtungen eine entsprechende
jeweiligen jährlichen Grundmenge in den Zeiträumen
Erklärung des Unternehmens gegenüber dem Bundesamt.
gemäß Nummer 1.
Sind mehrere Verträge über den Bezug von Gemein-
schaftskohle oder von aus Gemeinschaftskohle erzeugter 4. Neumenge ist die Menge, die nach Abzug der Zusatz-
Elektrizität abgeschlossen worden, soll die Zusatzmenge menge und der Grundmenge von der Gesamtmenge
anteilig auf die einzelnen Verträge verteilt werden. verbleibt.
(5) Die Zuschüsse werden grundsätzlich nur gewährt, (7) Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, soweit die im
wenn jeweils in den Jahren 1981 bis 1985, 1986 bis 1990 Bewilligungsbescheid festgesetzten Gesamtmengen nicht
und 1991 bis 1995 die in dem Bewilligungsbescheid für bis zum 31. Dezember 1997 in Kraftwerken im Geltungs-
diese Zeiträume festgesetzte Gesamtmenge bezogen bereich dieses Gesetzes eingesetzt werden.
wird. Der Antragsteller kann die Gesamtmenge ganz oder (8) Auf die Zuschüsse werden ausnutzbare steuerliche
teilweise von einem anderen Kraftwerksbetreiber im Gel- Vorteile auf Grund des Gesetzes zur Förderung der Ver-
tungsbereich dieses Gesetzes beziehen lassen, soweit wendung von Steinkohle in Kraftwerken vom 12. August
der Bezug zusätzlich zu dessen eigener Gesamtmenge 1965 (BGBI. 1 S. 777), geändert durch Gesetz vom
erfolgt; in diesem Falle ist der Zuschuß nach den bei dem 8. August 1969 (BGBI. 1 S. 1083), nicht angerechnet.
Bezieher gegebenen Verhältnissen zu berechnen; ergibt
sich dadurch für die Zusatzmenge ein höherer Zuschuß, ist (9) § 3 Abs. 5, 7, 8 und 9 Satz 2 ist entsprechend
die Zustimmung des Bundesamtes erforderlich. anzuwenden.
(6) In dem Bewilligungsbescheid werden eine Gesamt- (10) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Wirt-
menge, eine Zusatzmenge, eine Grundmenge und eine schaft durch Richtlinien.
Neumenge festgelegt:
(11) Die Zuschüsse nach § 3 b dieses Gesetzes in der
1. Gesamtmenge ist die Menge in Tonnen SKE Gemein- Fassung vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2750) wer-
schaftskohle, die der Antragsteller zum Einsatz in Kraft- den nach dem 31. Dezember 1980 nicht mehr gewährt;
werken jeweils in den Jahren 1981 bis 1985, 1986 bis an ihre Stelle treten die Zuschüsse nach den Absätzen 1
1990 und 1991 bis 1995 zu beziehen hat. bis 9.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 921
§ 6 verbrauchten Elektrizität ohne Kraftwerkseigenbedarf.
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
(weggefallen)
durch Rechtsverordnung das Verfahren zu bestimmen,
nach dem die Eigenerzeuger unter Berücksichtigung
§ 7 der Elektrizitätspreise, die vergleichbare Unternehmen
Zuschüsse für eine Verstromungsreserve zu bezahlen haben, sowie ihrer Selbstkosten den Wert
der im eigenen Unternehmen selbst erzeugten und
(1) Zuschüsse können auch für Gemeinschaftskohle verbrauchten Elektrizität ermitteln.
gezahlt werden, die innerhalb der nach § 5 Abs. 6 Nr. 1
festgelegten Gesamtmenge zur Einlagerung in eine Ver- (3 a) Der Prozentsatz der Ausgleichsabgabe wird für die
stromungsreserve in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum Kalenderjahre 1990 bis 1993 wie folgt festgesetzt: für 1990
31 . Dezember 1985 von Unternehmen der öffentlichen 8,25 vom Hundert, für 1991 8,00 vom Hundert, für 1992
Elektrizitätswirtschaft bezogen wird. Diese Zuschüsse 7, 75 vom Hundert, für 1993 7,50 vom Hundert. Der
werden für höchstens insgesamt 6 Millionen Tonnen SKE Prozentsatz der Ausgleichsabgabe für die aus Lieferung
und längstens bis zum 31. Dezember 1990 gewährt. Ein von Elektrizität an Endverbraucher in den einzelnen Län-
Zuschuß wird nicht gewährt, soweit die betriebsnotwendi- dern erzielten Erlöse wird für das Kalenderjahr 1990 wie
gen Vorräte ohne die Menge unterschritten werden. folgt festgelegt:
(2) Einern Unternehmen der öffentlichen Elektrizitäts- für Baden-Württemberg 7,4 vom Hundert,
wirtschaft, dem ein Bewilligungsbescheid nach § 5 Abs. 6 für Bayern 8,0 vom Hundert,
erteilt wurde, ist höchstens ein Anteil an der Menge nach für Berlin 6,5 vom Hundert,
Absatz 1 Satz 2 zu bewilligen, der dem Verhältnis seiner für Bremen 8,2 vom Hundert,
für die Jahre 1981 bis 1985 festgelegten Gesamtmenge zu
für Hamburg 9,2 vom Hundert,
der Summe der Gesamtmengen aller derartigen Unterneh-
men für diesen Zeitraum entspricht. für Hessen 7 ,9 vom Hundert,
für Niedersachsen 8,6 vom Hundert,
(3) Die Zuschüsse dürfen nur die Zinsen für die Finan-
für Nordrhein-Westfalen 8,9 vom Hundert,
zierung des Kaufpreises der Gemeinschaftskohle (ein-
schließlich Transportkosten), die Nebenkosten einer für Rheinland-Pfalz 8,4 vom Hundert,
Kapitalbeschaffung und die Kosten der Lagerhaltung aus- für das Saarland 8,6 vom Hundert,
gleichen. für Schleswig-Holstein 7,4 vom Hundert.
(4) Gemeinschaftskohle, für die ein Zuschuß nach Der Bundesminister für Wirtschaft hat durch Rechtsverord-
Absatz 1 gezahlt wird, gilt nicht als Pflichtvorrat im Sinne nung jeweils für die Kalenderjahre 1991, 1992 und 1993
des § 14 des Energiewirtschaftsgesetzes. bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen den in Satz 1 für
das betreffende Kalenderjahr genannten Prozentsatz für
(5) Auf die Zuschüsse nach Absatz 1 ist § 5 Abs. 8 die aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher in
entsprechend anzuwenden. dem jeweiligen Land erzielten Erlöse nach Maßgabe des
(6) Das Nähere bestimmt der Bundesminister für Wirt- Absatzes 5 abzuwandeln.
schaft durch Richtlinien.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,
für die Jahre 1994 und 1995 durch Rechtsverordnung den
§ 8 Prozentsatz in gleicher Höhe für die Elektrizitätsversor-
Ausgleichsabgabe gungsunternehmen und für die Eigenerzeuger jeweils für
ein Kalenderjahr im voraus festzusetzen. Er hat dabei zu
(1) Die Mittel des Sondervermögens werden durch eine berücksichtigen, daß das Aufkommen aus der Ausgleichs-
Ausgleichsabgabe aufgebracht. abgabe den vom Bundesamt zu schätzenden Bedarf an
Mitteln decken soll; für die Berechnung ist die Summe der
(2) Schuldner der Ausgleichsabgabe sind die Elektrizi-
voraussichtlichen Erlöse aus Lieferungen an Endverbrau-
tätsversorgungsunternehmen, die Elektrizität an Endver-
cher und des voraussichtlichen Gesamtwertes der von den
braucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes liefern,
Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität zugrunde
sowie Eigenerzeuger von Elektrizität, soweit sie diese
zu legen. Ändern sich im laufe des Jahres die in Satz 2
selbst verbrauchen. Elektrizitätsversorgungsunternehmen
bezeichneten Maßstäbe, so kann der Bundesminister für
sind auch insoweit Abgabeschuldner, als sie bezogenen
Wirtschaft durch Rechtsverordnung den Prozentsatz für
und nicht bereits mit der Ausgleichsabgabe belasteten
die auf die Verkündung der Rechtsverordnung folgenden
oder eigenerzeugten Strom selbst verbrauchen. Die Aus-
Monate den geänderten Verhältnissen anpassen.
gleichsabgabe wird nicht erhoben bei Eigenerzeugern von
Elektrizität, deren Erzeugungsanlagen insgesamt eine (5) Bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist der Pro-
Nennleistung von nicht mehr als 1 Megawatt aufweisen. zentsatz nach Absatz 4 für die aus der Lieferung von
Elektrizität an Endverbraucher in dem jeweiligen Land
(3) Die Ausgleichsabgabe wird vom Schuldner für jeden
erzielten Erlöse nach folgender Formel abzuwandeln:
Monat ermittelt. Sie bemißt sich
1. bei Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach einem PL = p x Os .
Prozentsatz der aus der Lieferung von Elektrizität an DL '
Endverbraucher im Geltungsbereich dieses Gesetzes dabei bedeuten:
erzielten Erlöse
PL den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe für die
2. bei Eigenerzeugern nach einem Prozentsatz des Wer- aus Lieferungen von Elektrizität an Endverbrau-
tes der im eigenen Unternehmen selbst erzeugten und cher in dem einzelnen Land erzielten Erlöse,
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang i 990, Teil 1
P den Prozentsatz nach Absatz 4, ligen Festsetzung oder der Heraufsetzung der Ausgleichs-
abgabe einer Anhebung des Entgelts für die Elektrizitäts-
Ds den Durchschnittserlös je Kilowattstunde, den
lieferungen verlangen, für die die erstmalig festgesetzte
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus
oder erhöhte Ausgleichsabgabe zu entrichten ist. Die
Lieferungen von Elektrizität an Endverbraucher
Anhebung darf bei einer erstmaligen Festsetzung der Aus-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes im jeweils
vorletzten Kalenderjahr erzielt haben, gleichsabgabe den nach § 8 Abs. 5 maßgebenden Pro-
zentsatz, bei einer Heraufsetzung der Ausgleichsabgabe
DL den Durchschnittserlös je Kilowattstunde, den die Erhöhung dieses Prozentsatzes nicht überschreiten.
die Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Im Falle der Herabsetzung der Ausgleichsabgabe vermin-
Lieferungen von Elektrizität an Endverbraucher dert sich das Entgelt für Elektrizitätslieferungen, für die
in dem einzelnen Land im jeweils vorletzten lediglich die herabgesetzte Ausgleichsabgabe zu entrich-
Kalenderjahr erzielt haben. ten ist, entsprechend.
Der Bundesminister für Wirtschaft hat die sich danach für
(2) Die sich aus der Ausgleichsabgabe ergebende Bela-
die einzelnen Länder ergebenden Prozentsätze in der
stung des Endverbrauchers gilt bis zur Höhe des nach § 8
Rechtsverordnung nach Absatz 4 festzulegen; die Pro-
Abs. 3 a Satz 2 oder 3 und Abs. 5 maßgebenden Prozent-
zentsätze sind dabei auf eine Stelle hinter dem Komma zu
runden. satzes nicht als Bestandteil der Preise im Sinne der
Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989
(6) Der Bundesminister für Wirtschaft regelt durch (BGBI. 1 S. 2255).
Rechtsverordnung
(3) Gibt das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die
1. die Verlängerung des Zeitraumes für die Ermittlung und
sich aus der Ausgleichsabgabe ergebende Belastung an
Zahlung der Ausgleichsabgabe von einem Monat auf
Endverbraucher weiter, so sind der nach§ 8 Abs. 3a Satz
ein Jahr oder die wahlweise Zulassung einer monat-
2 oder 3 und Abs. 5 maßgebende Prozentsatz und der
lichen oder jährlichen Ermittlung und Zahlung der Aus-
absolute Betrag der Belastung unter der Bezeichnung
gleichsabgabe,
,,Ausgleichsabgabe zur Sicherung der Elektrizitätsversor-
2. das Verfahren und die Bemessungsgrundlagen für die gung nach dem Dritten Verstromungsgesetz" in den Rech-
Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe so, daß nungen über Elektrizitätslieferungen gesondert auszu-
der Aufwand bei den Abgabeschuldnern und dem Bun- weisen.
desamt möglichst gering gehalten wird.
§ 11
Durch die Aufnahme von Vorschriften über angemessene
Härteklausel
Vorauszahlungen ist sicherzustellen, daß keine Anhebung
des Prozentsatzes der Ausgleichsabgabe erforderlich (1) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf eine
wird. Anhebung des Entgelts nach § 10 Abs. 1 nicht verlangen,
(7) Rechtsverordnungen, durch die der Prozentsatz der wenn ein Unternehmen, das als Endverbraucher Elektrizi-
Ausgleichsabgabe nach Absatz 4 auf über 4,5 vom Hun- tät abnimmt, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes
dert festgesetzt wird, bedürfen der Zustimmung des nachweist, daß die sich aus der Anhebung seines Entgelts
Bundestages. ergebende Belastung eine unbillige Härte bedeuten
würde.
§ 9
Zahlung, Verzinsung und Beitreibung (2) Das Bundesamt stellt auf Antrag des Unternehmens
der Ausgleichsabgabe jeweils längstens für ein Kalenderjahr im voraus fest, ob
die Belastung im einzelnen Falle ganz oder teilweise eine
(1) Die Ausgleichsabgabe ist für jeden Monat bis zum unbillige Härte bedeuten würde, und erteilt hierüber eine
16. des folgenden Monats an das Bundesamt zu zahlen. Bescheinigung. Eine unbillige Härte im Sinne dieses
Eine Aufrechnung gegen die Abgabeschuld findet nicht Gesetzes liegt nur vor, wenn die Belastung wesentlich
statt. dazu beiträgt, daß eine Gefährdung der wirtschaftlichen
(2) Kommt der Schuldner mit der Zahlung der Aus- Existenz des einzelnen Unternehmens oder eines Unter-
gleichsabgabe ·oder der Vorauszahlung in Verzug, so ist nehmensteils oder einer Betriebstätte droht. Das Bundes-
der rückständige Betrag mit 3 vom Hundert über dem für amt hat bei seiner Entscheidung die Belastung der übrigen
Kassenkredite des Bundes geltenden Zinssatz der Deut- Endverbraucher zu berücksichtigen.
schen Bundesbank jährlich zu verzinsen. (3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann bei
(3) Ausgleichsabgabe und Zinsen können nach den der Ermittlung der geschuldeten Ausgleichsabgabe nach
Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes § 8 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 den von dem Unter-
vom 27. April 1953 (BGBI. 1 S. 157), zuletzt geändert durch nehmen erzielten Erlös entsprechend der Feststellung des
das Kostenermächtigungs-Änderungsgesetz vom 23. Juni1 Bundesamtes nach Absatz 2 außer Betracht lassen.
1970 (BGBI. 1 S. 805), beigetrieben werden.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Eigenerzeuger von
Elektrizität, soweit sie diese selbst verbrauchen, entspre-
§ 10 chend.
Weitergabe der Belastung
(5) Bei der Feststellung des Prozentsatzes nach § 8
(1) Beruht die Lieferung von Elektrizität an Endverbrau- Abs. 4 bleiben Erlöse von Lieferungen von Elektrizität an
cher auf einem Vertrag, der vor dem Inkrafttreten dieses Endverbraucher und der Wert der von Eigenerzeugern
Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 4 selbst verbrauchten Elektrizität entsprechend den Fest-
Satz 1 oder Satz 3 abgeschlossen worden ist, so kann das stellungen des Bundesamtes nach Absatz 2 außer
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Falle der erstma- Betracht.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 923
§ 12 (7) Die Genehmigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
und .2 werden vom Bundesminister für Wirtschaft, die
Genehmigungspflichten
sonstigen Genehmigungen vom Bundesamt erteilt.
(1) Die Errichtung von Kraftwerken oder leistungsstei-
gernden Anlagen über 10 Megawatt Nennleistung, die
ausschließlich oder überwiegend § 13
1. mit Heizöl, Melde- und Auskunftspflichten
2. mit Heizöl und Gas oder (1) Die Betreiber von Kraftwerken, die Lieferanten von in
Kraftwerken eingesetzter Steinkohle, von schwerem Heiz-
3. mit Erdgas
öl, Erdgas und sonstigen Energieträgern sowie die Ab-
betrieben werden sollen, bedarf der Genehmigung. Das gabeschuldner nach§ 8 Abs. 2 haben dem Bundesamt auf
gilt nicht für Kraftwerke oder leistungssteigernde Anlagen, Verlangen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen und die
deren Planung nachweislich vor dem Inkrafttreten dieses Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um
Gesetzes abgeschlossen war.
1. den Einsatz der in § 1 bestimmten Steinkohlenmenge
(2) Der Genehmigung bedarf auch der Einsatz von zu erreichen,
Erdgas in neu zu errichtenden Kraftwerken oder leistungs- 2. den Mehrkostenausgleich nach § 3 Abs. 1 bis 4 sowie
steigernden Anlagen über 10 Megawatt Nennleistung und die Zuschüsse nach den §§ 4, 5 und 7 sowie nach § 6 in
in vor dem 1. Januar 1975 in Betrieb genommenen Kraft- der bis zum 1. Januar 1990 geltenden Fassung dieses
werken, der die Referenzmenge überschreitet. Referenz- Gesetzes zu berechnen und das Vorliegen der Zu-
menge ist die in dem Kraftwerk in der Zeit vom 1. Januar schußvoraussetzungen zu überprüfen,
bis zum 31. Dezember 1974 eingesetzte Erdgasmenge. Ist
3. die Höhe der nach § 8 Abs. 3 von den Unternehmen
das Kraftwerk erst nach dem 1. Januar 1974, jedoch vor
dem 1. Januar 1975 in Betrieb genommen worden, so wird ermittelten Ausgleichsabgabe nachzuprüfen,
auf Antrag als Referenzmenge diejenige Menge an Erd- 4. den Prozentsatz nach § 8 Abs. 3a Satz 3 oder Abs. 4
gas festgesetzt, die mutmaßlich eingesetzt worden wäre, festzusetzen,
wenn das Kraftwerk in der Zeit vom 1. Januar bis zum
5. die Errichtungs- und Einsatzverbote nach§ 12 zu über-
31. Dezember 1974 betrieben worden wäre.
wachen,
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht für diejenige Menge an '6. die Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 festzusetzen.
Erdgas,
(2) Die Betreiber von Kraftwerken haben binnen zwei
1. die aus technischen Gründen zu Zündzwecken oder
Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Bundesamt
zur Stützfeuerung eingesetzt werden muß,
schriftlich zu melden,
2. deren vorüb~rgehender Einsatz ausschließlich aus
1. über welche zum Einsatz von Steinkohle geeigneten
Gründen der Luftreinhaltung auf Grund behördlicher
Kraftwerke einschließlich der Heizöl- und Erdgaskraft-
Anordnung notwendig ist.
werke, in denen ein Einsatz von Steinkohle möglich ist,
(4) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sie am Ende des Jahres 1974 verfügt haben und vor-
darf nur erteilt werden, wenn die Errichtung des Kraftwerks aussichtlich in den Jahren bis 1980 jeweils am Jahres-
oder der leistungssteigernden Anlage energiepolitisch ende verfügen werden; dabei sind Alter, Engpaß-
unbedenklich ist. leistung, Art, Betriebsweise und Brennstoffeinsatz der
einzelnen Kraftwerke anzugeben.,
(5) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und
2. welche Steinkohlenmenge sie in den einzelnen Kraft-
Absatz 2 Satz 1 ist zu erteilen, soweit der Einsatz von
werken in den Jahren 1973 und 1974 eingesetzt haben,
Gemeinschaftskohle
aufgeteilt nach Mengen, Lieferanten und Ursprungs-
1. dem gesamtwirtschaftlichen Interesse im Einzelfall land,
widerstreiten würde oder
3. welche Steinkohlenbezugsverträge beim Inkrafttreten
2. wirtschaftlich unzumutbar wäre oder diese!;. Gesetzes bestanden; dabei sind Laufzeit,
3. den vertraglich vereinbarten Erdgaseinsatz zum Aus- Menge, Lieferant und Ursprungsland anzugeben.
gleich von Unterschieden zwischen kontinuierlichen (3) Die Betreiber von Steinkohlenkraftwerken haben
Erdgasbezugsverpflichtungen und schwankender Ab- dem Bundesamt die monatlichen Steinkohleneinsatzmen-
nahme in bereits in Betrieb genommenen Kraftwerken gen in den einzelnen Kraftwerken und die monatlichen
unmöglich machen würde. Steinkohlenbezüge jeweils für ein Kalendervierteljahr bis
Die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 ist zu erteilen, zum 20. des folgenden Monats zu melden und dabei 1978
soweit der Einsatz von Erdgas in einem Kraftwerk erfolgt, für die Steinkohlenbezüge die Vergleichszahlen für den
dessen Betreiber am 1. April 1976 nicht über ein Kraftwerk entsprechenden Monat des Vorjahres anzugeben. Sie
verfügt, in dem ein Einsatz von Steinkohle möglich ist; haben ferner zu melden, mit welchem Einsatz und wel-
Kraftwerken des Betreibers stehen Kraftwerke gleich, die chem Bezug von Steinkohle sie in den folgenden vier
von Unternehmen betrieben werden, die mit dem Betreiber Kalendervierteljahren rechnen; alle Angaben sind nach
einen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes Lieferanten, Mengen und Ursprungsland aufzuteilen.
bilden.
(4) Die Betreiber von Kraftwerken, in denen schweres
(6) Die Genehmigung kann befristet, inhaltlich be- Heizöl eingesetzt werden kann, haben dem Bundesamt
schränkt und unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen jeweils für einen Monat bis zum 20. des folgenden Monats
verbunden werden. Mengen und Preise des zum Einsatz in Kraftwerken bezo-
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
genen schweren Heizöls zu melden. Bei der ersten Mel- Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Schei-
dung sind auch die Zahlen für die Monate Januar bis März det ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so wird
1976 anzugeben. für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.
(5) Die Abgabeschuldner nach § 8 Abs. 2 haben binnen (3) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter üben ihre Tätig-
zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes dem Bun- keit ehrenamtlich aus. Sie können ihr Amt durch schrift-
desamt zu melden, ob und gegebenenfalls welche Men- liche Erklärung gegenüber dem Bundesminister für Wirt-
gen an Elektrizität sie im Jahre 1974 an Endverbraucher schaft jederzeit niederlegen.
geliefert oder selbst verbraucht haben. (4) Die Sitzungen des Beirats werden vom Präsidenten
des Bundesamtes einberufen und geleitet. Das Nähere
(6) Änderungen von Angaben nach den Absätzen 1 bis 5
sind unverzüglich zu melden. bestimmt eine Geschäftsordnung, die nach Beratung im
Beirat vom Bundesamt erlassen wird. Vertreter des Bun-
(7) Die vom Bundesamt beauftragten Personen können desministers für Wirtschaft können an den Sitzungen teil-
zur Erlangung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten nehmen.
Unterlagen und Auskünfte während der üblichen Büro- und (5) Der Beirat kann mit Zustimmung des Präsidenten
Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebsanlagen sowie des Bundesamtes Ausschüsse einsetzen.
Geschäftsräume der Unternehmen betreten, dort Besichti-
gungen und Prüfungen vornehmen und in die geschäft-
lichen Unterlagen Einsicht nehmen. Der Auskunftspflich- § 15
tige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
Ordnungswidrigkeiten
(8) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
fertig
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen 1 . ohne die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 erforderliche Geneh-
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver- migung ein Kraftwerk oder eine leistungssteigernde
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus- Anlage errichtet,
setzen würde. 2. ohne die nach § 12 Abs. 2 erforderliche Genehmigung
Erdgas in einem Kraftwerk oder einer leistungsstei-
(9) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft zu er-
gernden Anlage einsetzt.
teilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann
das Bundesamt die erforderlichen Feststellungen im Wege (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder
der Schätzung treffen. fahrlässig
1. entgegen § 13 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig,
§ 14 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Beirat
vorlegt,
(1) Bei dem Bundesamt wird ein Beirat gebildet. Er berät
2. entgegen § 13 Abs. 2 bis 6 eine vorgeschriebene
den Bundesminister für Wirtschaft bei der Festsetzung des Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Prozentsatzes nach § 8 Abs. 4 und das Bundesamt bei der rechtzeitig erstattet,
Durchführung des Gesetzes.
3. entgegen § 13 Abs. 7 das Betreten von Grundstücken
(2) Der Beirat besteht aus 18 Mitgliedern. Der Bundes- oder Geschäftsräumen, die Vornahme von Besichti-
minister für Wirtschaft beruft die Mitglieder auf die Dauer gungen und Prüfungen oder die Einsichtnahme in
von drei Jahren, und zwar geschäftliche Unterlagen nicht duldet.
1 . drei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesrates, (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer
2. zwei Mitglieder auf Vorschlag der Vereinigung Deut- Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, die Ord-
scher Elektrizitätswerke e. V., nungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
3. je ein Mitglied auf Vorschlag
der Vereinigung Industrielle Kraftwirtschaft e. V., (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesamtverbandes des deutschen Steinkohlen- des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundes-
bergbaus, amt.
des Bundesverbandes der Deutschen Industrie,
des Deutschen Industrie- und Handelstages,
§ 16
des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,
des Deutschen Gewerkschaftsbundes, Übergangsregelung
der Industriegewerkschaft Bergbau und Energie,
(1) Für das Kalenderjahr 1974 werden Zuschüsse nur
der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und
nach den Bestimmungen des Zweiten Verstromungsge-
Verkehr,
setzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft,
den Fassung nach Absatz 2 und nach§ 3 Abs. 3 gewährt.
der Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher e. V.,
des Mineralölwirtschaftsverbandes, (2) Zahlt der Betreiber eines Kraftwerks an ein Unter-
des Verbandes der deutschen Gas- und Wasserwerke nehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus einen Preis,
e. V., der den Maßstäben des § 3 Abs. 7 entspricht, obwohl er
des Vereins Deutscher Kohlenimporteure e. V .. auf Grund eines vor dem 30. September 1973 geschlosse-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 925
nen Vertrages über die Lieferung von Kraftwerkskohle zu frei Kraftwerk und dem Preis für schweres Heizöl frei
einem niedrigeren Preis beliefert werden müßte, kann ihm Kraftwerk je Tonne SKE bei entsprechendem Mengenbe-
je auf Grund dieses Vertrages bezogener und eingesetzter zug. Ist der Preis der eingesetzten Gemeinschaftskohle
Tonne Steinkohle, erstmals für das Kalenderjahr 1974, ein frei Kraftwerk höher als der Preis für entsprechende Kraft-
Zuschuß in Höhe des Preisunterschieds gewährt werden. werkskohle der Ruhrkohle AG frei Kraftwerk, so wird er zur
Bei der Festsetzung des Zuschusses nach dem Zweiten Ermittlung der Wärmepreisdifferenz nur bis zur Höhe des
Verstromungsgesetz für das Betriebsjahr 1974 und bei Preises der Ruhrkohle AG frei Kraftwerk zugrunde gelegt.
der Gewährung des Ausgleichs der Mehrkosten nach § 3 Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1. Eine
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ist von dem Preis je Tonne SKE Preisanpassung für niederflüchtige Kohle zum Ausgleich
vor einer Anpassung des Preises für Kraftwerkskohle aus- der Einsatznachteile dieser Kohle einschließlich eines Auf-
zugehen. Näheres bestimmt der Bundesminister für Wirt- schlages in Höhe von 20 vom Hundert nach § 6 Abs. 1 in
schaft in Richtlinien. der bis zum 1 . Januar 1990 geltenden Fassung dieses
Gesetzes im Kraftwerk gilt nicht als Bestandteil des Prei-
(3) Restliche Zuschüsse nach dem Zweiten Verstro- ses im Sinne von Satz 2.
mungsgesetz für die Betriebsjahre 1966 bis 1973, die bis
zum 31. Dezember 1974 aus den öffentlichen Haushalten (4) Gemeinschaftskohle im Sinne dieses Gesetzes ist
nicht gezahlt worden sind, werden aus dem Sonderver- die im Bereich der Europäischen Gemeinschaft für Kohle
mögen geleistet. Für diesen Zeitraum zuviel gezahlte und und Stahl gewonnene Steinkohle, Pechkohle, Braunkohle
von den Unternehmen erstattete Zuschüsse fließen dem mit einem Anteil an Tiefbaubraunkohle von mindestens
Sondervermögen zu. 25 vom Hundert und Braunkohle mit einem Gehalt an
Natrium- und Kaliumoxiden in der Asche von über 2 vom
§ 17 Hundert, der durch Beimischung von Braunkohle aus der-
selben Lagerstätte nicht vermindert werden kann.
Begriffsbestimmungen
(5) Drittlandskohle im Sinne dieses Gesetzes ist die
(1) Ein Kraftwerk im Sinne dieses Gesetzes ist eine
außerhalb des Bereichs der Europäischen Gemeinschaft
Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie mittels Dampf
für Kohle und Stahl gewonnene Steinkohle.
oder Dampf und Gas oder Verbrennungsmotoren. Uner-
heblich ist es, ob der Dampf oder das Gas in einer Turbo-
generatorenanlage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt § 18
oder nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke, Berlin-Klausel
zum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, genutzt
wird. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des§ 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
(2) Eine leistungssteigernde Anlage eines Kraftwerks ist verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
eine Anlage, die die Engpaßleistung des Kraftwerks durch werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
Erhöhung der Kessel- oder Turbogeneratorenleistung ver- Überleitungsgesetzes.
größert.
(3) Die Wärmepreisdifferenz ist der Unterschied zwi- § 19
schen dem Preis der eingesetzten Gemeinschaftskohle (1 nkrafttreten)
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht
sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften
{Wohnungsbau-Erleichterungsgesetz - WoBauErlG)
Vom 17. Mai 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates einem dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung be-
das folgende Gesetz beschlossen: sonders Rechnung getragen werden.
(2) Ein Bebauungsplan, der der Deckung eines dringen-
Artikel 1 den Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll, kann auch
aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, bevor der Flä-
Geltungsdauer chennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geord-
nete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets
Bis zum 31. Mai 1995 gelten im Rahmen ihres Anwen- darf nicht beeinträchtigt werden. Der Bebauungsplan
dungsbereichs die besonderen Vorschriften des Ersten bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungs-
Teils des Artikels 2 dieses Gesetzes anstelle der Vorschrif- behörde; für die Genehmigung des Bebauungsplans ist
ten des Baugesetzbuchs oder ergänzend dazu. § 6 Abs. 2 und 4 des Baugesetzbuchs entsprechend anzu-
wenden. Der Flächennutzungsplan ist im Wege der
Berichtigung anzupassen.
Artikel 2
Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch
(BauGB-MaßnahmenG) § 2
Verfahren der Bauleitplanung
Erster Teil
(1) Werden Bebauungspläne zur Deckung eines drin-
Einzelne Vorschriften genden Wohnbedarfs der Bevölkerung aufgestellt, ge-
ändert oder ergänzt, sind die Absätze 2 bis 7 anzuwenden.
§ 1
(2) Von der Anwendung des§ 3 Abs. 1 des Baugesetz-
Grundsätze der Bauleitplanung,
buchs kann abgesehen werden. Wird von der Anwendung
Flächennutzungs- und Bebauungsplan
des § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuchs abgesehen, ist den
(1) Bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Auf- Bürgern im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach § 3
hebung von Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch soll Abs. 2 des Baugesetzbuchs auch Gelegenheit zur Erörte-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 927
rung zu geben; hierauf ist in der Bekanntmachung nach (2) § 25 Abs. 2, die §§ 26 und 27 Abs. 1 , § 28 Abs. 1, 2,
§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetzbuchs hinzuweisen. 5 und 6 und § 89 des Baugesetzbuchs sind entsprechend
anzuwenden. Die gesetzlichen Vorkaufsrechte der Ge-
(3) Die Dauer der Auslegung nach § 3 Abs. 2 und 3 meinde nach den §§ 24 und 25 des Baugesetzbuchs
Satz 1 des Baugesetzbuchs kann bis auf zwei Wochen bleiben unberührt; in einem städtebaulichen Entwicklungs-
verkürzt werden. bereich nach diesem Gesetz oder dem Baugesetzbuch ist
Absatz 1 nicht anzuwenden. Ein Verzicht der Gemeinde
(4) Den Trägern öffentlicher Belange kann bei Anwen- nach § 28 Abs. 5 des Baugesetzbuchs erstreckt sich auch
auf das Vorkaufsrecht nach Absatz 1.
dung des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs eine Frist
von einem Monat gesetzt werden. Auf Verlangen eines
Trägers öffentlicher Belange soll die Frist bei Vorliegen (3) Der von der Gemeinde zu zahlende Betrag bemißt
eines wichtigen Grundes angemessen verlängert werden. sich abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 2 des Baugesetz-
Belange, die von den Trägern öffentlicher Belange nach buchs nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194
den Sätzen 1 und 2 nicht fristgerecht vorgetragen wurden, des Baugesetzbuchs) im Zeitpunkt des Verkaufsfalls,
müssen in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 des Baugesetz- wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer
buchs nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich über-
später von einem Träger öffentlicher Belange vorge- schreitet. Übt die Gemeinde das Vorkaufsrecht zum Ver-
brachte Belange der Gemeinde auch ohne sein Vorbrin- kehrswert aus, ist der Verkäufer berechtigt, bis zum Ablauf
gen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen. Die eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsak-
beteiligten Träger öffentlicher Belange sind auf die Rechts- tes über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag
folgen des Satzes 3 hinzuweisen. Wird der Entwurf des zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis
Bebauungsplans nachträglich geändert oder ergänzt und 354 und § 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
werden dadurch Träger öffentlicher Belange berührt, fin- chend anzuwenden. Tritt der Verkäufer vom Vertrag
den insoweit die Sätze 1 bis 4 entsprechend Anwendung. zurück, trägt die Gemeinde die Kosten des Vertrags auf
der Grundlage des Verkehrswertes. Nach Ablauf der Frist
(5) Die Gemeinde kann anstelle der Fristsetzung nach nach Satz 2 ist § 28 Abs. 3 Satz 2 bis 4 des Baugesetz-
Absatz 4 Satz 1 einen Anhörungstermin festsetzen, in dem buchs entsprechend anzuwenden. Führt die Gemeinde
die beteiligten Träger öffentlicher Belange ihre Belange das Grundstück nicht innerhalb einer angemessenen Frist
geltend machen müssen. Auf Antrag eines Trägers öffent- dem mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten
licher Belange im Anhörungstermin ist ihm unter angemes- Zweck zu, hat sie dem Verkäufer einen Betrag in Höhe des
sener Fristsetzung Gelegenheit für eine abschließende Unterschiedes zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und
Stellungnahme zu geben. Auf Belange, die von den Trä- dem Verkehrswert zu zahlen. § 44 Abs. 3 Satz 2 und 3,
gern öffentlicher Belange in dem Anhörungstermin nach § 43 Abs. 2 Satz 1 sowie die §§ 121 und 122 des Bau-
Satz 1 oder in der Stellungnahme nach Satz 2 nicht gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
vorgetragen wurden, ist Absatz 4 Satz 3 entsprechend
anzuwenden. Im übrigen ist Absatz 4 Satz 4 und 5 ent- (4) Verwaltungsakte nach Absatz 3 können nur nach
sprechend anzuwenden. dem Dritten Teil des Dritten Kapitels des Baugesetzbuchs
angefochten werden.
(6) Im Anzeigeverfahren nach § 11 Abs. 3 des Bau-
gesetzbuchs ist die Verletzung von Rechtsvorschriften
§4
innerhalb eines Monats geltend zu machen, wenn in der
Anzeige des Bebauungsplans erklärt worden ist, daß der Zulässigkeit von Vorhaben
Bebauungsplan der Deckung eines dringenden Wohnbe- (1) Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des
darfs der Bevölkerung dienen soll. § 6 Abs. 4 Satz 2 und 3 § 31 Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs liegen bei dringen-
des Baugesetzbuchs ist mit der Maßgabe entsprechend dem Wohnbedarf, auch zur vorübergehenden Unterbrin-
anzuwenden, daß die Frist um höchstens zwei Monate gung und zum vorübergehenden Wohnen, vor; bei vor-
verlängert werden kann. übergehender Unterbringung und bei vorübergehendem
Wohnen ist die Befreiung nicht auf Einzelfälle beschränkt.
(7) Die vereinfachte Änderung oder Ergänzung nach Satz 1 ist auf die Befreiung nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 2
§ 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs kann auch durchgeführt des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
werden, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden.
(2) Nach § 34 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuchs unzu-
lässige Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderun-
gen und Erneuerungen von zulässigerweise errichteten
baulichen und sonstigen Anlagen können im Einzelfall
§ 3 zugelassen werden, wenn das Vorhaben Wohnzwecken
Allgemeines Vorkaufsrecht der Gemeinde dient und städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abwei-
chung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht beim Kauf den öffentlichen Belangen vereinbar und die Erschließung
von Grundstücken im Geltungsbereich eines Flächennut- gesichert ist. Auf§ 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetz-
zungsplans zu, soweit es sich um Flächen in Gebieten buchs ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs (Außen-
bereich) handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan (3) § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs ist
eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet darge- auch anzuwenden auf die Änderung der bisherigen Nut-
stellt ist. zung einer baulichen Anlage im Sinne des § 35 Abs. 1
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs zu Wohnzwecken, wenn § 6
mit der Nutzungsänderung eine wesentliche Änderung
Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen
verbunden ist; die Änderung muß dabei an einem
Gebäude der Hofstelle im Rahmen des am 1. Mai 1990 (1) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen in Stadt
vorhandenen Bestands, das in einem räumlich-funktiona- und Land, deren einheitliche Vorbereitung und zügige
len Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftli- Durchführung im öffentlichen Interesse liegen, werden
chen Wohngebäude steht, vorgenommen werden, und die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vorbereitet und
äußere Gestalt des Gebäudes muß im wesentlichen durchgeführt.
gewahrt bleiben. Bei Anwendung des Satzes 1 und des
§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuchs sind insge- (2) Mit städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen nach
samt höchstens drei Wohnungen je Hofstelle zulässig, Absatz 1 sollen Ortsteile und andere Teile des Gemeinde-
wenn die erforderlichen Anlagen der Versorgung und Ent- gebiets entsprechend ihrer besonderen Bedeutung für die
sorgung vorhanden oder gesichert sind. § 35 Abs. 4 Satz 3 städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde
des Baugesetzbuchs ist nicht anzuwenden. oder entsprechend der angestrebten Entwicklung des Lan-
desgebiets oder der Region erstmalig entwickelt oder im
(4) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außen- Rahmen einer städtebaulichen Neuordnung einer neuen
bereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt Entwicklung zugeführt werden. Die Maßnahmen sollen der
sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Errichtung von Wohn- und Arbeitsstätten sowie von
Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, daß Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen dienen.
Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35
Abs. 2 des Baugesetzbuchs nicht entgegengehalten wer- (3) Die Gemeinde kann einen Bereich, in dem eine
den kann, daß sie einer Darstellung im Flächennutzungs- städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wer-
plan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald wider- den soll, durch Beschluß förmlich als städtebaulichen Ent-
sprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer wicklungsbereich festlegen, wenn
Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch 1. die Maßnahme den Zielen und Zwecken nach Ab-
auf Vorhaben erstreckt werden, die kleinen Handwerks- satz 2 entspricht,
und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können
nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen wer- 2. das Wohl der Allgemeinheit die Durchführung der Maß-
den. Im übrigen ist auf die Satzung § 34 Abs. 4 Satz 2 und nahme nach diesem Gesetz erfordert, insbesondere
Abs. 5 des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden. zur Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und
Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 3 Arbeitsstätten oder zur Wiedernutzung brachliegender
sowie des § 35 Abs. 4 des Baugesetzbuchs unberührt. Flächen,
3. die zügige Durchführung der Maßnahme innerhalb
(5) § 36 Abs. 2 Satz 1 des Baugesetzbuchs ist nach eines absehbaren Zeitraums gewährleistet ist.
Maßgabe der Absätze 1 bis 4 anzuwenden.
(4) Der städtebauliche Entwicklungsbereich ist so zu
begrenzen, daß sich die Entwicklung zweckmäßig durch-,
führen läßt. Einzelne Grundstücke, die von der Entwick-
§ 5
lung nicht betroffen werden, können aus dem Bereich ganz
Fristen bei der Erteilung von Genehmigungen oder teilweise ausgenommen werden. Im Zusammenhang
bebaute Gebiete können in den städtebaulichen Entwick-
(1) In Verfahren über die Erteilung von Genehmigungeri
lungsbereich einbezogen werden, wenn die Flächen, vor-
für ausschließlich Wohnzwecken dienende Vorhaben in
handenen Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen
Gebieten mit Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs. 1
nicht entsprechend der beabsichtigten städtebaulichen
des Baugesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 4 anzuwen-
Entwicklung und Ordnung genutzt werden. Grundstücke,
den. Dies gilt nicht für Gewerbe-, Industrie- und Sonderge-
die den in § 26 Nr. 2 und § 35 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetz-
biete.
buchs bezeichneten Zwecken dienen, die in § 26 Nr. 3 des
Baugesetzbuchs bezeichneten Grundstücke sowie Grund-
(2) Abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetz-
stücke, für die nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaffungs-
buchs ist über einen Teilungsantrag innerhalb eines
gesetzes ein Anhörungsverfahren eingeleitet worden ist,
Monats zu entscheiden; § 19 Abs. 3 Satz 4 und 5 des
und bundeseigene Grundstücke, bei denen die Absicht,
Baugesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
sie für Zwecke der Landesverteidigung zu verwenden, der
Gemeinde bekannt ist, dürfen nur mit Zustimmung des
(3) Abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 7 und § 36 Abs. 2
Bedarfsträgers in den städtebaulichen Entwicklungs-
Satz 2 des Baugesetzbuchs gilt das Einvernehmen der
bereich einbezogen werden. Der Bedarfsträger soll seine
Gemeinde als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines
Zustimmung erteilen, wenn auch bei Berücksichtigung sei-
Monats verweigert wird. Kann die Prüfung des Antrags in
ner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an
dieser Zeit aus wichtigem Grund nicht abgeschlossen wer-
der Durchführung der städtebaulichen Entwicklungsmaß-
den, kann die Frist von der Gemeinde durch Mitteilung an
nahme besteht.
die Genehmigungsbehörde bis zu einem Monat verlängert
werden. (5) Die Gemeinde beschließt die förmliche Festlegung
des städtebaulichen Entwicklungsbereichs als Satzung
(4) Wird der Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens (Entwicklungssatzung). In der Entwicklungssatzung ist der
nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des städtebauliche Entwicklungsbereich zu bezeichnen.
Antrags bei der Genehmigungsbehörde abgelehnt, darf
die Genehmigung nicht nach den §§ 30 und 31 des Bau- (6) Ergeben sich aus den Zielen und Zwecken der
gesetzbuchs versagt werden. städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme in einem im
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 929
ZusammenharnJ bebau12n Gebiet ~"1aßnahmen zur Anpas- 8. § 153 Abs. 1 bis 3 (Bemessung von Ausgleichs- und
sung an die vorgesehene Entwicklung, kann die Gemeinde Entschädigungsleistungen; Kaufpreise),
dieses Gebiet in der Entwicklungssatzung förmlich fest-
legen (Anpassungsgebiet). Das Anpassungsgebiet ist in 9. § 154 Abs. 1 Satz 2 und § 156 (Erschließungsbei-
der Entwicklungssatzung zu bezeichnen. Die förmliche träge; Überleitungsvorschriften zur förmlichen Fest-
Festlegung darf erst erfolgen, wenn entsprechend § 141 legung),
des Baugesetzbuchs vorbereitende Untersuchungen 10. die §§ 162 bis 164 (Abschluß der Maßnahme),
durchgeführt worden sind. In dem Anpassungsgebiet sind
neben den für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen 11 . § 166 Abs. 1 und 2 (Zuständigkeit und Aufgaben der
geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 7 Abs. 1 Gemeinde) mit der Maßgabe, daß in Absatz 2 „ein
Nr. 12 und 15 bis 17 die Vorschriften des Baugesetzbuchs lebensfähiges örtliches Gemeinwesen entsteht, das"
über städtebauliche Sanierungsmaßnahmen entspre- durch „ein funktionsfähiger Bereich entsprechend der
chend anzuwenden, mit Ausnahme der §§ 136, 142 und beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und Ord-
143 Abs. 1 , 2 und 4 des Baugesetzbuchs. nung entsteht, der" ersetzt wird,
(7) Die Entwicklungssatzung bedarf der Genehmigung 12. § 166 Abs. 3 (Erwerbspflicht der Gemeinde) mit der
der höheren Verwaltungsbehörde; dem Antrag auf Geneh- Maßgabe, daß Satz 3 Nr. 2 lautet:
migung ist ein Bericht über die Gründe, die die förmliche „2. der Eigentümer eines Grundstücks, dessen
Festlegung des entwicklungsbedürftigen Bereichs recht- Verwendung nach den Zielen und Zwecken
fertigen, beizufügen. § 6 Abs. 2 und 4 des Baugesetz- der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme be-
buchs ist entsprechend anzuwenden. stimmt oder mit ausreichender Sicherheit be-
stimmbar ist, in der Lage ist, das Grundstück
(8) Die Entwicklungssatzung ist zusammen mit der Ertei- binnen angemessener Frist dementsprechend zu
lung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen. Hier- nutzen, und er sich hierzu verpflichtet.",
bei ist auf die Genehmigungspflicht nach den §§ 144, 145
und 153 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 und 13. § 167 (Entwicklungsträger),
8) hinzuweisen. Mit der Bekanntmachung wird die Ent- 14. § 168 (Übernahmeverlangen},
wicklungssatzung rechtsverbindlich.
15. § 169 Abs. 2 bis 6 (Ausschluß von Umlegung und
(9) Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt die rechts- Grenzregelung, Enteignung, Veräußerungspflicht der
verbindliche Entwicklungssatzung mit. Sie hat hierbei die Gemeinde) mit der Maßgabe, daß in Absatz 6 Satz 1
von der Entwicklungssatzung betroffenen Grundstücke „glaubhaft machen" durch „sich verpflichten" ersetzt
einzeln aufzuführen. Das Grundbuchamt hat in die Grund- wird,
bücher dieser Grundstücke einzutragen, daß eine städte-
bauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt wird (Ent- 16. § 169 Abs. 7 (Sicherung der Ziele und Zwecke der
wicklungsvermerk). § 54 Abs. 2 und 3 des Baugesetz- städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme) mit der
buchs ist entsprechend anzuwenden. Maßgabe; daß Satz 2 lautet:
,,Sie hat weiter sicherzustellen, daß die neu geschaffe-
nen baulichen Anlagen entsprechend den Zielen
und Zwecken der städtebaulichen Entwicklungsmaß-
§ 7
nahme dauerhaft genutzt werden.",
Besondere Vorschriften
für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen 17. § 169 Abs. 8 (Veräußerung zum Neuordnungswert)
mit der Maßgabe, daß § 154 Abs. 5 des Baugesetz-
(1) Auf städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen sind buchs auf den Teil des Kaufpreises entsprechend
folgende Vorschriften des Baugesetzbuchs entsprechend anzuwenden ist, der der durch die Entwicklung
anzuwenden: bedingten Werterhöhung des Grundstücks entspricht,
1. § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 6 und § 19 Abs. 4 18. die §§ 180, 181, 182 bis 186 (Sozialplan; Härteaus-
Satz 1 Nr. 2 (Wirkungen der förmlichen Festlegung}, gleich; Miet- und Pachtverhältnisse),
2. § 24 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3, die §§ 26 und 27 19. § 191 (Vorschriften über den Verkehr mit land- und
Abs. 1 und § 28 (Gesetzliches Vorkaufsrecht der forstwirtschaftlichen Grundstücken),
Gemeinde),
20. § 205 Abs. 4 (Übertragung von Aufgaben auf einen
3. § 136 Abs. 4 Satz 3 (Abwägung), Planungsverband),
4. die §§ 137, 138 und 139 (Beteiligung und Mitwirkung 21. § 245 Abs. 11 (Finanzierungsvorschriften).
der Betroffenen; Auskunftspflicht; Beteiligung und Mit-
wirkung öffentlicher Aufgabenträger), (2) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen und städ-
tebauliche Entwicklungsbereiche nach diesem Gesetz gel-
5. die §§ 144 und 145 (Genehmigungspflichtige Vor- ten als solche im Sinne des § 4 Abs. 8, des § 6 b Abs. 8
haben, Teilungen und Rechtsvorgänge; Genehmi- und 9 und der§§ 7h, 10f und 11 a des Einkommensteuer-
gung), gesetzes, der §§ 82g und 82h der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung, des § 7 Abs. 5 des Kapital-
6. § 147 Abs. 2 und§ 149 (Durchführung von Ordnungs-
maßnahmen durch den Eigentümer; Kosten- und verkehrsteuergesetzes, des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des
Finanzierungsübersicht), Zweiten Wohnungsbaugesetzes, des § 1 Abs. 1 a des
Reichssiedlungsgesetzes und des § 3 Nr. 4 Buchstabe a
7. § 151 (Abgaben- und Auslagenbefreiung), des Strukturhilfegesetzes.
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(3) Soweit sich aus § 6 und Absatz 1 nichts anderes (4) Die Anwendung der §§ 214 bis 216 des Baugesetz-
ergibt, gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs und buchs auf Bebauungspläne, die nach den §§ 1 und 2
die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften. aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden,
bleibt im übrigen unberührt.
§ 8
Baugebot § 10
Allgemeine Vorschriften
( 1) Bei Anordnung eines Baugebots nach § 176 des
Baugesetzbuchs kann im Rahmen städtebaulicher Gründe (1) Satzungen nach § 4 Abs. 4 und§ 6 Abs. 5 gelten für
nach § 175 Abs. 2 des Baugesetzbuchs auch ein dringen- Zwecke der Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungs-
der Wohnbedarf der Bevölkerung berücksichtigt werden. gerichtsordnung als solche nach dem Baugesetzbuch.
Das gleiche gilt für Rechtsverordnungen nach Absatz 3
(2) Mit dem Baugebot kann die Verpflichtung verbunden
Satz 1 in Verbindung mit § 246 Abs. 2 des Baugesetz-
werden, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen
buchs.
Fnst den für eine bauliche Nutzung des Grundstücks erfor-
derlichen Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten
Genehmigung zu stellen.
gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorha-
(3) Kommt der Eigentümer der Verpflichtung nach bens, das ausschließlich Wohnzwecken dient, haben
Absatz 2 auch nach Vollstreckungsmaßnahmen auf Grund keine aufschiebende Wirkung.
landesrechtlicher Vorschriften nicht nach, kann das Ent-
eignungsverfahren nach § 85 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetz- (3) Die abweichende Zuständigkeitsregelung nach
buchs auch vor Ablauf der Frist nach § 176 Abs. 1 des § 203 des Baugesetzbuchs und die Sonderregelungen für
Baugesetzbuchs eingeleitet werden. einzelne Länder nach § 246 Abs. 1 , 2, 4 und 5 des Bauge-
setzbuchs sind entsprechend anzuwenden. § 203 Abs. 3
(4) In dem Enteignungsverfahren ist davon auszugehen, des Baugesetzbuchs gilt nicht für die Genehmigung von
daß die Voraussetzungen des Baugebots vorliegen; die Satzungen nach § 6 Abs. 7.
Vorschriften über die Zulässigkeit der Enteignung bleiben
unberührt. Bei der Bemessung der Entschädigung bleiben
Werterhöhungen unberücksichtigt, die nach Unanfechtbar-
keit des Baugebots eingetreten sind, es sei denn, daß der
Eigentümer die Werterhöhungen durch eigene Aufwen- Zweiter Teil
dungen zulässigerweise bewirkt hat.
Überleitungs- und Schlußvorschriften
§ 11
§ 9
Überleitungsvorschrift für die Bauleitplanung
Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften
(1) § 1 Abs. 2 ist anzuwenden auf Bebauungspläne, für
(1) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist die vor dem 1 . Juni 1990 noch kein Beschluß nach § 10
eine Verletzung von Vorschriften über die Beteiligung der des Baugesetzbuchs gefaßt worden ist.
Bürger und der Träger öffentlicher Belange, das Verhältnis
des Bebauungsplans zum Flächennutzungsplan und das (2) § 2 Abs. 2 bis 7 ist auch auf Bebauungsplanverfah-
Anzeigeverfahren nach § 3 Abs. 2 und 3, den §§ 4, 8, 11 ren, die vor dem 1. Juni 1990 eingeleitet worden sind,
Abs. 3 und § 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs unbeachtlich, anzuwenden, soweit mit den dort bezeichneten Verfah-
wenn bei Anwendung des § 1 Abs. 2 und des § 2 die rensschritten vor dem 1. Juni 1990 noch nicht begonnen
Voraussetzung, daß durch die Aufstellung, Änderung oder worden ist. Nach dem 31. Mai 1995 ist § 2 weiter anzu-
Ergänzung des Bebauungsplans ein dringender Wohnbe- wenden auf Verfahren, in denen vor dem 1. Juni 1995 der
darf der Bevölkerung gedeckt wird, nicht richtig beurteilt Entwurf des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 des Bauge-
worden ist. setzbuchs öffentlich ausgelegt oder mit der Beteiligung der
Betroffenen nach§ 13 Abs. 1 des Baugesetzbuchs in Ver-
(2) Für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans ist
unbeachtlich, wenn bindung mit § 2 begonnen worden ist.
ein Hinweis nach § 2 Abs. 2 Satz 2, nach dem die (3) Das Recht der Gemeinde, das Bauleitplanverfahren
Bürger im Rahmen des Auslegungsverfahrens nach erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs Gelegenheit zur Erör-
terung haben, nicht erfolgt ist;
2. den Bürgern nach § 2 Abs. 2 Satz 2 keine Gelegenheit § 12
zur Erörterung gegeben worden ist;
Überleitungsvorschrift für das Vorkaufsrecht
3 eine Verlängerung der Frist im Anzeigeverfahren nach
§ 2 Abs. 6 Satz 2 nicht erfolgt ist. (1) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit vor dem 1. Juni 1990
finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwen-
(3) Auf die Satzungen nach § 4 Abs. 4 und § 6 Abs. 5 dung.
sind § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 3 und die
§§ 215 und 216 des Baugesetzbuchs entsprechend anzu- (2) Auf Verkaufsfälle aus der Zeit vor dem 1. Juni 1995
wenden. sind die Vorschriften dieses Gesetzes weiter anzuwenden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 931
§ 13 (2) § 1O Abs. 2 ist auf Widerspruch und Anfechtungs-
Überleitungsvorschrift klage eines Dritten gegen eine bauaufsichtliche Genehmi-
für die Zulässigkeit von Vorhaben gung anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1990 und vor
dem 1 . Juni 1995 erteilt worden ist.
(1) § 4 Abs. 1 bis 3 ist anzuwenden auf Vorhaben,
1. über deren Zulässigkeit vor dem 1. Juni 1990 entschie- § 19
den worden und die Entscheidung noch nicht unan-
Berlin-Klausel
fechtbar geworden ist,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
2. für die nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
1995 bei der zuständigen Behörde ein Antrag auf
Land Berlin.
Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem
1. Juni 1995 noch nicht unanfechtbar entschieden wor-
den ist. Artikel 3
(2) § 4 Abs. 4 ist auch auf Satzungen anzuwenden, für Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
die vor dem 1 . Juni 1995 das Anzeigeverfahren eingeleitet
worden ist.
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
§ 14 bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Überleitungsvorschrift für Fristen Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 478), wird wie
bei der Erteilung von Genehmigungen folgt geändert:
§ 5 ist anzuwenden auf Anträge und Ersuchen, die nach
1. § 556a Abs. 8 erhält folgende Fassung:
dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni 1995 bei der
zuständigen Behörde eingehen. ,,(8) Diese Vorschriften gelten nicht für Mietverhält-
nisse der in § 564 b Abs. 7 Nr. 1, 2, 4 und 5 genannten
Art."
§ 15
Überleitungsvorschrift 2. § 564a Abs. 3 erhält folgende Fassung:
für städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mietverhält-
nisse der in § 564 b Abs. 7 Nr. 1 und 2 genannten Art.
(1) Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vor Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten nicht für Mietver-
dem 1. Juli 1987 förmlich festgelegt worden, sind die Vor- hältnisse der in § 564 b Abs. 7 Nr. 4 und 5 genannten
schriften des Baugesetzbuchs weiter anzuwenden.
Art."
(2) Ist eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme
nach dem 31 . Mai 1990 und vor dem 1 . Juni 1995 förmlich 3. In § 564b Abs. 2 wird am Ende der Punkt durch ein
festgelegt worden, sind die §§ 6 und 7 weiter anzuwenden. Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„4. der Vermieter nicht zum Wohnen bestimmte
Nebenräume eines Gebäudes in zulässiger Weise
§ 16
zu Wohnraum zum Zwecke der Vermietung aus-
Überleitungsvorschrift zum Baugebot bauen will, die Kündigung auf diese Räume
beschränkt und sie dem Mieter vor dem 1. Juni
§ 8 Abs. 4 ist auf Enteignungsverfahren nach § 85 1995 mitteilt. Der Mieter kann eine angemessene
Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn der
Herabsetzung des Mietzinses verlangen. Verzö-
Eigentümer die Verpflichtung aus einem Baugebot nicht
gert sich der Beginn der Ausbauarbeiten, kann der
erfüllt, das nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni
Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses
1995 angeordnet worden ist.
um einen entsprechenden Zeitraum verlangen."
§ 17 4. § 564b Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Überleitungsvorschrift „Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom
zur Unbeachtlichkeit der Verletzung Vermieter selbst bewohnten Wohngebäude
von Vorschriften 1 . mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder
§ 9 ist auch nach dem 31 . Mai 1995 auf Bauleitpläne und 2. mit drei Wohnungen, wenn mindestens eine der
Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung dieses Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung eines
Gesetzes aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben vom Vermieter selbst bewohnten Wohngebäudes
worden sind. nach dem 31. Mai 1990 und vor dem 1. Juni 1995
fertiggestellt worden ist,
§ 18 kann der Vermieter kündigen, auch wenn die Voraus-
Überleitungsvorschrift setzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, im Falle der
zu den Allgemeinen Vorschriften Nummer 2 beim Abschluß eines Mietvertrages nach
Fertigstellung der Wohnung jedoch nur, wenn er den
(1) § 10 Abs. 1 und 3 ist nach dem 31. Mai 1995 auf Mieter bei Vertragsschluß auf diese Kündigungsmög-
Satzungen nach diesem Gesetz weiter anzuwenden. lichkeit hingewiesen hat.".
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
5 In § 564 b Abs. 7 werden am Ende der Punkt durch ein wand aus Räumen geschaffen wurde, die anderen als
Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 ange- Wohnzwecken dienten."
fügt:
,,4. über Wohnraum in Ferienhäusern und Ferienwoh-
nungen in Ferienhausgebieten, der vor dem 1. Juni Artikel 6
1995 dem Mieter überlassen worden ist, wenn der
Vermieter den Mieter bei Vertragsschluß auf die Änderung des zweiten Wohnungsbaugesetzes
Zweckbestimmung des Wohnraums und die Aus-
nahme von den Absätzen 1 bis 6 hingewiesen hat, Nach § 100 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der
5. über Wohnraum, den eine juristische Person des Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1
öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr durch S. 1284, 1661 ), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
Gesetz zugewiesenen Aufgaben angemietet hat, vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408) geändert wor-
um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf den ist, wird folgender § 100a eingefügt:
oder in Ausbildung befindlichen Personen zu über- ,,§ 100a
lassen, wenn sie den Wohnraum dem Mieter vor Sondervorschriften für Familienheime
dem 1. Juni 1995 überlassen und ihn bei Vertrags- und eigengenutzte Eigentumswohnungen
schluß auf die Zweckbestimmung des Wohn- bei Schaffung neuer Mietwohnungen
raums und die Ausnahme von den Absätzen 1 bis durch Ausbau und Erweiterung
6 hingewiesen hat."
Führt die Schaffung neuer, fremden Wohnzwecken die-
nender Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung von
Gebäuden dazu, daß bisher begünstigter Wohnraum nicht
Artikel 4 mehr als Familienheim mit einer oder mit zwei Wohnungen
oder als eigengenutzte Eigentumswohnung anzusehen ist,
Änderung der Zivilprozeßordnung so sind § 83 Abs. 5 und § 94 Abs. 3 und 5 nicht anzu-
wenden, wenn
Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt 1. der Bauantrag für die neue Wohnung nach dem
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei- 2. Oktober 1989 gestellt worden ist und die Wohnung
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 55 des vor dem 1. Juni 1995 bezugsfertig wird und
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird
wie folgt geändert: 2. die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin
erfüllt sind.
1. § 721 Abs. 7 erhält folgende Fassung: Satz 1 gilt sinngemäß für Fördermittel, die aus öffentlichen
Haushalten mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung
,,(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhält-
gestellt worden sind."
nisse über Wohnraum im Sinne des § 564b Abs. 7
Nr. 4 und 5 und in den Fällen des § 564c Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs."
Artikel 7
2. § 794a Abs. 5 erhält folgende Fassung: Änderung
,,(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhält- des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland
nisse über Wohnraum im Sinne des § 564 b Abs. 7
Nr. 4 und 5 und in den Fällen des § 564c Abs. 2 des Nach § 53 e des Wohnungsbaugesetzes für das Saar-
Bürgerlichen Gesetzbuchs." land in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Sep-
tember 1985 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1185), das
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember
1989 (BGBI. 1 S. 2408) geändert worden ist, wird folgender
Artikel 5 § 53f eingeführt:
Änderung der Vorschriften ,,§ 53f
über das Verbot Sondervorschriften für Familienheime
der Zweckentfremdung von Wohnraum und eigengenutzte Eigentumswohnungen
bei Schaffung neuer Mietwohnungen
Artikel 6 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts durch Ausbau und Erweiterung
und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung Führt die Schaffung neuer, fremden Wohnzwecken die-
von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. Novem- nender Wohnungen durch Ausbau oder Erweiterung von
ber 1971 (BGBI. 1 S. 1745) wird wie folgt geändert: Gebäuden dazu, daß bisher begünstigter Wohnraum nicht
mehr als Familienheim mit einer oder mit zwei Wohnungen
§ 1 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: oder als eigengenutzte Eigentumswohnung anzusehen ist,
so sind § 43 Abs. 5 und § 47 dieses Gesetzes in Verbin-
„Einer Genehmigung bedarf es nicht für
dung mit § 94 Abs. 3 und 5 des zweiten Wohnungsbau-
a) die Umwandlung eines Wohnraumes in einen Neben- gesetzes nicht anzuwenden, wenn
raum, insbesondere einen Baderaum,
1. der Bauantrag für die neue Wohnung nach dem
b) die anderweitige Verwendung von Wohnraum, der 2. Oktober 1989 gestellt worden ist und die Wohnung
nach dem 31. Mai 1990 unter wesentlichem Bauauf- vor dem 1. Juni 1995 bezugsfertig wird und
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 933
2. die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin Artikel 9
erfüllt sind.
Berlin-Klausel
Satz 1 gilt sinngemäß für Fördermittel, die aus öffentlichen
Haushalten mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und
gestellt worden sind." des§ 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 8 Artikel 10
Saar-Klausel Inkrafttreten
Artikel 6 gilt nicht im Saarland. Dieses Gesetz tritt am 1 . Juni 1990 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Mai 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
9..,4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes
(WoBindÄndG)
Vom 17. Mai 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates heim, eine Eigensiedlung oder eine eigengenutzte
das folgende Gesetz beschlossen: Eigentumswohnung § 16 Abs. 5 und 7 sinngemäß."
5. § 16 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Zitat „Absätze 2, 3
Änderung des Wohnungsbindungsgesetzes und 5" durch das Zitat „Absätze 2 und 5" sowie die
Worte „bis zum Ablauf des achten Kalenderjahres"
Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der
durch die Worte „bis zum Ablauf des zehnten
Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 972),
Kalenderjahres" ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11 . Juli
1985 (BGBI. 1 S. 1277), wird wie folgt geändert: b) Die Absätze 3, 4 und 8 werden gestrichen.
1. § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: 6. § 16a wird gestrichen.
„b) wenn der Wohnungsuchende 7. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
aa) durch den Bezug der Wohnung eine andere „Die Bestätigung ist in tatsächlicher und rechtlicher
öffentlich geförderte Wohnung freimacht, Hinsicht verbindlich."
deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter
Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe
8. In § 22 erhält Absatz 5 folgende Fassung:
die für ihn angemessene Wohnungsgröße
übersteigt oder ihr entspricht, oder ,,(5) § 28 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a ist nur auf
solche Miet- und Genossenschaftswohnungen anzu-
bb) eine öffentlich geförderte Wohnung oder eine
wenden, die die zuständige Stelle nach Absatz 3
andere Wohnung auf Grund von Maßnahmen
Buchstabe b von der Zweckbindung der Bergarbeiter-
des Städtebaues oder der Verkehrsplanung
wohnungen unbefristet freigestellt hat. Wird erst nach
aufgeben muß und sein Gesamteinkommen
der vorzeitigen Rückzahlung unbefristet freigestellt, ist
die Einkommensgrenze um nicht mehr als
diese Vorschrift mit der Maßgabe anzuwenden, daß in
40 vom Hundert übersteigt
§ 28 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a an die Stelle des
und dem Wohnungswechsel nach den örtlichen Zeitpunktes der Rückzahlung der Zeitpunkt der Frei-
wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen keine stellung tritt."
öffentlichen Interessen entgegenstehen, oder".
9. In § 23 wird das Zitat ,,§§ 13 bis 17" durch das Zitat
2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: ,,§§ 13 bis 18" ersetzt.
„In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa kann dem Wohnungsuchenden 10. § 25 wird wie folgt geändert:
ausnahmsweise ein zusätzlicher Raum zugebilligt a) In Absatz 1 wird das Zitat „6 Deutsche Mark" durch
werden; dies ist in der Bescheinigung anzugeben." das Zitat „ 1 O Deutsche Mark" ersetzt.
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
3. In § 8 b Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
,,Für die Bemessung der Geldleistungen sind aus-
schließlich der Wohnwert der Wohnung und die
4. § 15 wird wie folgt geändert: Schwere des Verstoßes maßgebend."
a} In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b werden die Worte
,,bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres" 11. § 28 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Worte „bis zum Ablauf des zwölften
Kalenderjahres" ersetzt. a) Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) in Fällen, in denen die als Darlehen gewährten
b} In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch öffentlichen Mittel nach § 16 vorzeitig zurück-
folgenden Satz ersetzt: gezahlt und durch andere Finanzierungsmittel
„Endet der Förderungszeitraum durch planmäßige ersetzt worden sind, für die neuen Finanzie-
Einstellung oder durch Verzicht auf weitere Aus- rungsmittel keine höhere Verzinsung ange-
zahlungen der Zuschüsse, so gilt für ein Eigen- setzt werden darf, als im Zeitpunkt der Rück-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 935
zahlung für das öffentliche Baudarlehen zu Artikel 4
entrichten war, solange die Bindung nach § 8
Inkrafttreten und Überleitung
besteht;".
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
b) In Buchstabe b wird das Zitat ,,§ 15 Abs. 2 Satz 2
Kraft.
oder § 16 Abs. 2, 3 oder 7" durch das Zitat ,,§ 15
Abs. 2 Satz 2 oder § 16 Abs. 2 oder 7" ersetzt. (2) Die §§ 15, 16, 16 a, 22 und 28 des Wohnungsbin-
dungsgesetzes sind in der mit Inkrafttreten dieses Geset-
zes geltenden Fassung anzuwenden, wenn die als Darle-
Artikel 2 hen bewilligten öffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember
Saar-Klausel 1989 vorzeitig zurückgezahlt wurden oder wenn nach dem
31. Dezember 1989 auf die weitere Auszahlung bewilligter
Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland. Zuschüsse zur Deckung der laufenden Aufwendungen
oder bewilligter Zinszuschüsse aus öffentlichen Mitteln
verzichtet wurde.
Artikel 3
(3) § 25 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes ist auf
Berlin-Klausel
Verstöße, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes statt-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des gefunden haben, in der bis dahin geltenden Fassung anzu-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. wenden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Mai 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(12. BAföGÄndG)
Vom 22. Mai 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen,
das folgende Gesetz beschlossen: deren Besuch eine abgeschlossene Berufsaus-
bildung nicht voraussetzt, ab Klasse 11, sofern
sie in einem zumindest zweijährigen Bildungs-
Artikel 1 gang einen berufsqualifizierenden Abschluß
vermitteln,
Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Be-
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas- such eine abgeschlossene Berufsausbildung
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 voraussetzt,
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie 4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen,
folgt geändert: Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kol-
legs,
1. § 2 wird wie folgt geändert: 5. Höheren Fachschulen und Akademien,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: 6. Hochschulen.
,,(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt
Besuch von der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird gelei-
1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen stet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen
und Berufsfachschulen, einschließlich der Klas- Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hoch-
sen aller Formen der beruflichen Grundbildung, schulen - oder einer genehmigten Ersatzschule
ab Klasse 1 0 sowie von Fach- und Fachober- durchgeführt wird."
schulklassen, deren Besuch eine abgeschlos-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
sene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn
der Auszubildende die Voraussetzungen des ,,(1 a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1
Absatzes 1 a erfüllt, bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbil-
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 937
dungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubil- Kenntnissen der Sprache des jeweiligen Landes
dende nicht bei seinen Eltern wohnt und vorgeschrieben ist. Die Ausbildung muß minde-
stens sechs Monate dauern; findet sie im Rahmen
1. von der Wohnung der Eltern aus eine entspre-
einer mit der besuchten Ausbildungsstätte verein-
chende zumutbare Ausbildungsstätte nicht
barten Kooperation statt, muß sie mindestens drei
erreichbar ist,
Monate dauern. Satz 1 gilt nur für die in § 8 Abs. 1
2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist bezeichneten Personen; für die in § 8 Abs. 1 Nr. 4
oder war, bis 6 bezeichneten Ausländer gilt er nicht, wenn
3. einen eigenen Haushalt führt und mit minde- die Ausbildung in einem Staat durchgeführt wird,
stens einem Kind zusammenlebt. dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen."
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord- b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
nung mit Zustimmung des Bundesrates bestim- ,,Absatz 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungs-
men, daß über Satz 1 hinaus Ausbildungsförde- stätten, der dem Besuch der im Geltungsbereich
rung für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeich- dieses Gesetzes gelegenen Gymnasien ab Klasse
neten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet 11 , Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,
wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschu-
auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden len gleichwertig ist."
sozialen Gründen unzumutbar ist."
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
,,(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teil- ,,Das Praktikum außerhalb des Geltungsbe-
nahme an einem Praktikum geleistet, das in reichs dieses Gesetzes muß mindestens drei
Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Monate dauern. Für die Teilnahme an einem
Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Ab- Praktikum außerhalb Europas, das nach dem
satz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert 30. Juni 1990 beginnt, wird Ausbildungsförde-
wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmun- rung nur geleistet, wenn eine der in Satz 1
gen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammen- bezeichneten Stellen zusätzlich bestätigt, daß
hang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nr. 1 der Aufenthalt außerhalb Europas nach dem
bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsstand besonders förderlich ist."
Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Aus-
zubildende nicht bei seinen Eltern wohnt." bb) Im bisherigen Satz 2 wird die Textstelle
,,Satz 2" durch die Textstelle „Satz 4" ersetzt.
d) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Leistungen nach diesem Gesetz werden Gefan- 4. Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
genen höchstens bis zur Höhe der Ausbildungs-
beihilfe nach § 44 des Strafvollzugsgesetzes ge- ,,§ 6a
währt." Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes
2. In § 3 Abs. 4 wird Nummer 3 zu Nummer 4 und Die Bundesregierung kann durch Rechtsverord-
folgende Nummer 3 eingefügt: nung mit Zustimmung des Bundesrates für Auszubil-
dende, die täglich von ihrem Wohnsitz außerhalb des
„3. auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden
Geltungsbereichs dieses Gesetzes aus eine innerhalb
nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schü- des Geltungsbereichs gelegene Ausbildungsstätte
lern von Fachoberschulklassen, deren Besuch
besuchen,
eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus-
setzt,". 1 . die Höhe des Bedarfs,
2. die Höhe der Einkommensfreibeträge,
3. § 5 wird wie folgt geändert: 3. die Währung, in der der Förderungsbetrag ausge-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: zahlt wird,
,,(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohn- 4. die Zahlweise,
sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Wohnsitz-
wird Ausbildungsförderung geleistet für den land, insbesondere der Lebenshaltungskosten und
Besuch einer außerhalb des Geltungsbereichs die- der Einkommens- und Währungsverhältnisse, abwei-
ses Gesetzes gelegenen Ausbildungsstätte, wenn chend von den §§ 12 bis 14 a und 51 sowie den
1. er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand Vorschriften des Abschnitts IV bestimmen."
förderlich ist und zumindest ein Teil dieser Aus-
bildung auf die vorgeschriebene oder übliche 5. § 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
a) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
2. die Ausbildung im Geltungsbereich dieses
„ 1. wenn sie eine Hochschulausbildung in einem
Gesetzes nicht durchgeführt werden kann, sie
längstens zwei Jahre dauernden Ausbildungs-
vor dem 1. Juli 1990 aufgenommen wurde
gang entweder in derselben Richtung fachlich,
und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden insbesondere wissenschaftlich vertieft, weiter-
sind. Bei Berufsfachschulen gilt Satz 1 nur, wenn führt oder in einem für den angestrebten Beruf
der Besuch im Unterrichtsplan zur Vermittlung von besonders förderlichen Maß ergänzt; der Aus-
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zubildende muß die vorhergehende Hoch- 2. von Abendhauptschulen, Berufs-
schulausbildung vor Ablauf eines Jahres nach aufbauschulen, Abendrealschulen
dem Ende der Förderungshöchstdauer oder und von Fachoberschulklassen,
der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 deren Besuch eine abgeschlos-
oder 3 abgeschlossen haben, sene Berufsausbildung voraus-
setzt, 555 DM."
2. wenn sie eine Hochschulausbildung insoweit
ergänzt, als dies für die Aufnahme des ange- b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
strebten Berufs rechtlich erforderlich ist,". ,,(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Aus-
b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern zubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schü-
3 bis 5. ler
1. von weiterführenden allgemeinbil-
6. § 8 wird wie folgt geändert: denden Schulen und Berufst ach-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: schulen sowie von Fach- und
Fachoberschulklassen, deren Be-
aa) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma such eine abgeschlossene Berufs-
ersetzt. ausbildung nicht voraussetzt, 555 DM,
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 2. von Abendhauptschulen, Berufs-
angefügt: aufbauschulen, Abendrealschulen
,,6. Auszubildenden, die die Staatsangehörig- und von Fachoberschulklassen,
keit eines anderen EG-Mitgliedstaates deren Besuch eine abgeschlos-
haben und im Geltungsbereich des Ge- sene Berufsausbildung voraus-
setzes vor Beginn der Ausbildung in setzt, 670 DM.
einem Beschäftigungsverhältnis gestan- Satz 1 gilt nur, wenn
den haben; zwischen der darin ausgeüb-
ten Tätigkeit und dem Gegenstand der 1. von der Wohnung der Eltern aus eine entspre-
Ausbildung muß grundsätzlich ein inhaltli- chende zumutbare Ausbildungsstätte nicht
cher Zusammenhang bestehen." erreichbar ist,
b) In Absatz 2 Nr. 2 Satz 3 wird nach dem Wort 2. der Auszubildende einen eigenen Haushalt
,,kann" die Textstelle „bis auf 6 Monate" eingefügt. führt und verheiratet ist oder war,
3. der Auszubildende einen eigenen Haushalt
7. In § 10 werden die Absätze 1 und 2 gestrichen. führt und mit mindestens einem Kind zusam-
menlebt,
8. § 11 wird wie folgt geändert: 4. eine Verordnung nach § 2 Abs. 1 a Satz 2
erlassen worden ist und die Verweisung des
a) In Absatz 2 letzter Halbsatz wird das Wort „als"
Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern
durch die Textstelle „nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als
aus einem dort aufgeführten schwerwiegenden
Zuschuß und" ersetzt.
sozialen Grund unzumutbar ist."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird gestrichen.
aa) In Satz 1 Nr. 5 wird nach dem Wort „haben"
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
die Textstelle,, , und die Voraussetzungen des
Satzes 3 vorliegen" eingefügt. ,,(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei
seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
im Eigentum der Eltern steht."
„Satz 1 Nr. 5 gilt nur für Auszubildende, deren
e) In Absatz 4 werden nach der Textstelle „Klasse
Ausbilt1ungsabschnitt vor dem 1. Juli 1990
11" die Wörter „und von Berufsfachschulen" ein-
begonnen hat, sowie auf besonderen Antrag
gefügt.
für Auszubildende, die zu diesem Zeitpunkt
wegen der Ableistung eines der in § 66 a
Abs. 4 Nr. 1 bis 4 genannten Dienste gehindert 10. § 1.2a wird gestrichen.
waren, den Ausbildungsabschnitt zu begin-
nen, aber in unmittelbarem Anschluß hieran 11. § 13 wird wie folgt geändert:
diese Ausbildung aufnehmen."
a) In Absatz 1 werden ersetzt
c) In Absatz 4 Satz 1 wird nach der Textstelle „Nr. 1"
- die Zahl „485" durch die Zahl „500" und
die Textstelle „und 2" eingefügt.
- die Zahl „525" durch die Zahl „540".
9. § 12 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird die Zahl „200" durch die Zahl
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,21 O" ersetzt.
c) In Absatz 2a wird die Zahl „45" durch die Zahl „65"
,,(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
ersetzt.
1. von Berufsfachschulen und Fach-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
schulklassen, deren Besuch eine
abgeschlossene Berufsausbildung ,,(4) Bei einer Ausbildung außerhalb des Gel-
nicht voraussetzt, 310 DM, tungsbereichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 939
wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhält- hängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von
nisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Aus-
Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, des- bildung von besonderer Bedeutung ist."
sen Höhe die Bundesregierung durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates 16. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bestimmt."
a) In Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsförderung"
durch die Wörter „der monatliche Förderungsbe-
12. In § 14 a Satz 1 wird nach dem Wort „Gesetzes" die
trag zur Hälfte" ersetzt.
Textstelle „sowie in den Fällen des § 5 Abs. 1" ein-
gefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 gilt nicht
13. § 15 wird wie folgt geändert:
1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4,
a) In Absatz 2 wird die Textstelle „Nr. 4 und 5" durch
2. für die Ausbildungsförderung, die einem Behin-
die Textstelle „Nr. 5 und 6" ersetzt.
derten wegen der Behinderung über die Förde-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: rungshöchstdauer hinaus geleistet wird."
aa) Nummer 2 wird gestrichen.
bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Abschluß- 17. § 18 wird wie folgt geändert:
prüfung" ein Komma eingefügt. a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „ 120" durch die
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 Zahl „200" ersetzt.
eingefügt: b) Nach Absatz 5b wird folgender Absatz 5c einge-
„5. infolge der Pflege und Erziehung eines fügt:
Kindes bis zu fünf Jahren". ,,(5c} Mit dem Tod des Darlehensnehmers er-
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt: lischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch
nicht fällig ist. Ist der Darlehensnehmer vor dem
,,(3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich 1. Juli 1990 verstorben, erlischt die Darlehens-
in einem in sich selbständigen Studiengang befin- (rest)schuld, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch
den, wird für höchstens zwölf Monate Ausbildungs- nicht fällig ist."
förderung über die Förderungshöchstdauer oder
die Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 c) Absatz 6 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
hinaus geleistet, wenn der Auszubildende inner- „ 1. Beginn und Ende der Verzinsung sowie den
halb dieser Förderungszeiten zur Abschlußprüfung Verzicht auf Zinsen aus besonderen Grün-
zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle den,".
bescheinigt, daß er die Ausbildung innerhalb der
verlängerten Förderungsdauer abschließen kann.
Ist eine Abschlußprüfung nicht vorgesehen, gilt 18. § 18 a wird wie folgt geändert:
Satz 1 unter der Voraussetzung, daß der Auszubil- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte dar-
über vorlegt, daß er die Ausbildung innerhalb der aa) In Satz 1 wird die Zahl „ 1170" durch die Zahl
verlängerten Förderungsdauer abschließen kann." ,, 1 21 0" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Textstelle „Nr. 4 und 5" durch bb) In Satz 2 werden ersetzt
die Textstelle „Nr. 5 und 6" ersetzt. - die Zahl „530" jeweils durch die Zahl „540"
und
14. In § 15a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a - die Zahl „400" durch die Zahl „41 0".
eingefügt:
cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
,,(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem
Ende einer Ausbildung außerhalb des Geltungs- ,,Auf besonderen Antrag erhöht sich bei Behin-
bereichs des Gesetzes und dem frühestmöglichen derten der in Satz 1 bezeichnete Betrag um
Beginn der anschließenden Ausbildung im Geltungs- den Betrag der behinderungsbedingten Auf-
bereich des Gesetzes für längstens vier Monate keine wendungen entsprechend § 33 b des Einkom-
Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer mensteuergesetzes."
der beiden Monate vor Beginn der anschließenden b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die bei-
den Kalendermonate sind in den folgenden Bewilli- ,,(2) Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt
gungszeitraum einzubeziehen." die Freistellung vom Beginn des Antragsmonats an
in der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie
für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat
15. § 16 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: (Freistellungszeitraum). Das im Antragsmonat er-
,,(1) Für eine Ausbildung außerhalb des Geltungsbe- zielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 3
reichs dieses Gesetzes nach § 5 Abs. 2 oder 5 wird als monatliches Einkommen für alle Monate des
Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Freistellungszeitraums. Der Darlehensnehmer hat
Jahres geleistet. Innerhalb eines Ausbildungsab- das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen
schnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammen- glaubhaft zu machen."
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: bb) In Nummer 3 wird die Zahl „20 600" durch die
,,(3) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeb- Zahl „21100" ersetzt.
licher Umstand nach der Antragstellung, so wird c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der Bescheid vom Beginn des Monats an geändert,
aa) In Satz 1 wird die Nummer 3a gestrichen.
in dem die Änderung eingetreten ist. Nicht als
/1.nderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelan- bb) In Satz 2 wird die Textstelle „Abs. 3" ge-
passungen gesetzlicher Renten und Versorgungs- strichen.
bezüge. Der Änderungsbescheid ergeht unter dem
Vorbehalt der abschließenden Feststellung nach 22. § 23 wird wie folgt geändert:
Absatz 4."
a) In Absatz 1 werden ersetzt:
d) In Absatz 4 wird das Wort „zwölf" durch die Wörter
,,die Zahl der Kalendermonate dieses Zeitraums" - die Zahl „ 145" durch die Zahl „ 150",
ersetzt. - die Zahl „21 O" durch die Zahl „215",
e) In Absatz 5 wird die Textstelle „Abs. 2" durch die - die Zahl „290" durch die Zahl „295",
Textstelle „Abs. 5" ersetzt. - die Zahl „500" durch die Zahl „515",
- die Zahl „445" durch die Zahl „460" und
19. § 18 b wird wie folgt geändert:
- die Zahl „ 730" durch die Zahl „ 750".
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Textstelle „Dem
Auszubildenden," die Textstelle „dessen Förde- b) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
rungshöchstdauer vor dem 1. Oktober 1993 aa) Die Textstelle ,,§ 12a" wird durch die Text-
endet," eingefügt. stelle ,,§ 12 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
bb) Es werden ersetzt:
,,(2) Dem Auszubildenden, dessen Förderungs-
- die Zahl „200" durch die Zahl „21 O" und
höchstdauer nach dem 30. September 1993 endet,
der die Abschlußprüfung bestanden hat und nach - die Zahl „ 145" durch die Zahl „ 150".
ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller
Prüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung in 23. § 24 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben,
wird auf Antrag ein T eilerlaß gewährt. Der Erlaß ,,Ist das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraus-
beträgt von dem nach dem 31. Dezember 1983 für sichtlich wesentlich niedriger als in dem nach Absatz 1
diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Dar- maßgeblichen Zeitraum, so ist auf besonderen Antrag
lehensbetrag des Auszubildenden bei der Anrechnung von den
Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum
1. 25 vom Hundert, wenn er innerhalb der Förde- auszugehen; nach dessen Ende gestellte Anträge
rungshöchstdauer, werden nicht berücksichtigt." ·
2. 20 vom Hundert, wenn er innerhalb von sechs
Monaten nach dem Ende der Förderungs- 24. § 25 wird wie folgt geändert:
höchstdauer,
a) In Absatz 1 werden ersetzt:
3. 15 vom Hundert, wenn er innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Ende der Förderungs- - die Zahl „ 1 700" durch die Zahl „ 1 750" und
höchstdauer - die Zahl „ 1170" jeweils durch die Zahl „ 1 21 O".
die Abschlußprüfung bestanden hat. Absatz 1 b) In Absatz 3 werden ersetzt:
Satz 2 bis 7 findet entsprechende Anwendung." - die Zahl „ 140" durch die Zahl „ 145",
c) Die bisherigen Absätze 1 a bis 2 werden Absätze 3 - die Zahl „95" durch die Zahl „ 100",
bis 5.
- die Zahl „445" durch die Zahl „460",
20. In § 20 Abs. 1 Nr. 3 wird das Komma durch ein - die Zahl „575" durch die Zahl „590" und
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: - die Zahl „530" durch die Zahl „540".
,,Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versor- c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
gungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,". ,,(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3
und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und
21. § 21 wird wie folgt geändert: des Ehegatten bleibt anrechnungsfrei
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. zu 50 vom Hundert und
aa) In Satz 4 wird die Textstelle „Nr. 2'' durch die 2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein
Textstelle „Nr. 2a und 2b" ersetzt. Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird."
bb) In Satz 5 werden nach dem Wort „Leibrenten"
die Wörter ,, , einschließlich Unfallrenten," ein- 25. § 25a wird wie folgt geändert:
gefügt.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „sich" die
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Textstelle ,, - nach Maßgabe des Absatzes 3 - "
aa) Die Textstelle „und 2" wird durch die Textstelle eingefügt und die Zahl „50" durch die Zahl „25"
,,bis 2 b" ersetzt. ersetzt.
Nr. 24 - Taq der Ausgabe: Bonn; den 29. Mai 1990 941
b) Nacl1 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für
Ausbildungsförderung Auskünfte über die von
,,(3) Absatz 1 gilt nur für Auszubildende, deren
ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenver-
Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Juli 1990 begon-
sorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und
nen hat, sowie auf besonderen Antrag für Auszubil-
seines Ehegatten zu erteilen."
dende, die zu diesem Zeitpunkt wegen der Ablei-
stung eines der in § 66 a Abs. 4 Nr. 1 bis 4
genannten Dienste gehindert waren, den Ausbil- 36. In § 49 Abs. 1 a wird das Wort „Hochschule" durch das
dungsabschnitt zu beginnen, aber in unmittel- Wort „Ausbildungsstätte" ersetzt.
barem Anschluß hieran diese Ausbildung aufge-
nommen haben." 37. In§ 51 Abs. 2 wird die Zahl „600" durch die Zahl ,,700"
ersetzt.
26. § 25 b wird gestrichen.
38. In § 53 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
27. Dem § 28 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten
„Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Regelanpassungen gesetzlicher Renten und
Darlehen." Versorgungsbezüge."
28. In der Überschrift des Abschnitts VII wird das Wort 39. § 55 wird wie folgt geändert:
,,Überleitung" durch das Wort „Anspruchsübergang"
a) In Absatz 1 wird das Wort „jährlich" gestrichen.
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
29. Dem § 36 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: ,,(2) Die Statistik erfaßt jährlich für das vorausge-
„Satz 1 gilt nicht für Auszubildende, die bereits gangene Kalenderjahr für jeden geförderten Aus-
eine Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen zubildenden folgende Erhebungsmerkmale:
haben. Satz 2 gilt nicht für Auszubildende, die für den 1. von dem Auszubildenden: Geschlecht, Ge-
Monat Juni 1990 Vorausleistung erhalten haben." burtsjahr, Staatsangehörigkeit, Familienstand,
Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder,
30. In § 37 Abs. 4 wird nach dem Wort „Zeitpunkt" das Wohnung während der Ausbildung, Art eines
Wort „an" eingefügt. berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlus-
ses, Ausbildungsstätte nach Art und rechtlicher
31. In§ 39 Abs. 3 wird die Textstelle „Abs. 2 und 3" durch Stellung, Klasse bzw. (Fach-} Semester, Monat
die Textstelle „Abs. 3" ersetzt. und Jahr des Endes der Förderungshöchst-
dauer, Höhe und Zusammensetzung des Ein-
kommens nach § 21 und den Freibetrag nach
32. § 42 Abs. 2 wird gestrichen.
§ 23 Abs. 1 Satz 2 sowie, wenn eine Ver-
mögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Ver-
33. In § 43 Abs. 1 wird die Nummer 1 gestrichen. mögens nach § 27 und des Härtefreibetrags
nach § 29 Abs. 3,
34. § 46 wird wie folgt geändert:
2. von dem Ehegatten des Auszubildenden:
a) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen. Berufstätigkeit oder Art der Ausbildung, Höhe
b) In Absatz 5 Nr. 1 wird nach der Textstelle ,,§ 5 und Zusammensetzung des Einkommens nach
Abs. 2" die Textstelle „und 5" eingefügt. § 21 und des Härtefreibetrags nach§ 25 Abs. 6,
Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder
und der weiteren nach dem bürgerlichen Recht
35. § 47 wird wie folgt geändert:
Unterhaltsberechtigten, für die ein Freibetrag
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: nach diesem Gesetz gewährt wird,
,,Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prü- 3. von den Eltern des Auszubildenden: Familien-
fungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Abs. 3, stand, Bestehen einer Ehe zwischen den
§ 15 Abs. 3 a sowie den §§ 48 und 49 erforder- Eltern, Berufstätigkeit, Höhe und Zusammen-
lichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gut- setzung des Einkommens nach § 21 und des
achterlichen Stellungnahmen abzugeben." Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6, Unterhalts-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: berechtigtenverhältnis und Art der Ausbildung
der weiteren unterhaltsberechtigten Kinder
,,(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes sowie der nach dem bürgerlichen Recht Unter-
erforderlich ist, hat haltsberechtigten, für die ein Freibetrag nach
1 . der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem diesem Gesetz gewährt wird,
Auszubildenden, seinen Eltern und seinem
4. Höhe und Zusammensetzung des monatlichen
Ehegatten sowie dem Amt für Ausbildungsför-
Gesamtbedarfs des Auszubildenden, auf den
derung eine Bescheinigung über den Arbeits- Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkom-
lohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetra-
men und Vermögen des Auszubildenden sowie
genen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen,
vom Einkommen seines Ehegatten und seiner
2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des Eltern, von den Eltern tatsächlich geleistete
öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Unterhaltsbeträge, Monat und Jahr des
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums, b) In Absatz 4 Nr. 1 werden ersetzt
Monat des Zuständigkeitswechsels im Berichts- - die Zahl „21 O" durch die Zahl „220" und
zeitraum sowie Art und Höhe des Förderungs-
betrags, gegliedert nach Monaten." - die Zahl „ 150" durch die Zahl „ 155".
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: 4. § 25 wird wie folgt geändert:
,,(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der a) In Absatz 1 werden ersetzt
Ämter für Ausbildungsförderung."
- die Zahl „ 1 750" durch. die Zahl „ 1 800" und
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und erhält
- die Zahl „ 1 21 O" jeweils durch die Zahl „ 1 240".
folgende Fassung:
b) In Absatz 3 werden ersetzt
,,(4) Für die Durchführung der Statistik besteht
Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Ämter - die Zahl „ 145" durch die Zahl „ 150",
für Ausbildungsförderung." - die Zahl „460" durch die Zahl „475",
- die Zahl „590" durch die Zahl „61 O" und
40. § 65 wird wie folgt geändert: - die Zahl „540" durch die Zahl „560".
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird vor dem Wort „Gesetzen"
das Wort „den" eingefügt.
Artikel 3
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
,,(3) Auf Auszubildende,
In § 40 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni
1. die aufgrund von§ 2 Abs. 1 a keinen Anspruch 1969 (BGBI. 1 S. 582), das zuletzt durch § 1 Abs. 2 des
auf Ausbildungsförderung haben oder Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406)
2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 geändert worden ist, wird nach Absatz 1 b folgender
bemißt, Absatz 1c eingefügt:
findet § 26 des Bundessozialhilfegesetzes keine ,,(1 c) Auf Auszubildende,
Anwendung." 1. die aufgrund von Absatz 1 Satz 2 und 3 keinen
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben oder
41. § 68 Abs. 2 bis 3 wird gestrichen. 2. deren Bedarf sich nach Absatz 1 b Nr. 1 bemißt,
findet § 26 des Bundessozialhilfegesetzes keine Anwen-
dung."
Artikel 2
Änderung Artikel 4
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Neufassung
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fas- des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
sung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft kann
S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Ge- den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
setzes, wird wie folgt geändert: in der vom 1. Oktober 1990 an geltenden Fassung unter
Berücksichtigung auch der erst später in Kraft tretenden
1. In § 18a Abs. 1 werden ersetzt Teile dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bekannt-
- die Zahl „ 1 21 O" durch die Zahl „ 1 240", machen.
- die Zahl „540" jeweils durch die Zahl „560" und Artikel 5
- die Zahl „41 O" durch die Zahl „425". Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die durch Artikel 4 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes zur
2. In § 21 Abs. 2 werden ersetzt
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
- die Zahl „13000" durch die Zahl „13400", (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1037), Ar-
- die Zahl „6200" jeweils durch die Zahl "6400" und tikel 4 des 7. BAföGÄndG vom 13. Juli 1981 (BGBI. 1
S. 625), Artikel 8 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zurVerbes-
- die Zahl „21100'' durch die Zahl „21700". serung der Haushaltsstruktur vom 22. Deze~ber 1981
(BGBI. 1 S. 1523) und Artikel 3 des 11. BAföGAndG vom
3. § 23 wird wie folgt geändert: 21 . Juni 1988 (BGBI. 1 S. 829) geänderten Verordnungen
a) In Absatz 1 werden ersetzt können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung
in Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung
- die Zahl „ 150" durch die Zahl „ 155", geändert oder aufgehoben werden.
- die Zahl „215" durch die Zahl „220",
- die Zahl „295" durch die Zahl „300", Artikel 6
- die Zahl „515" durch die Zahl „530", Berlin-Klausel
- die Zahl „460" durch die Zahl „475" und
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
- die Zahl „ 750" durch die Zahl „ 770". Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 943
Artikel 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nr. 22 Buchstaben a
und b Doppelbuchstabe bb und Nr. 24 tritt am 1. Juli 1990
Inkrafttreten mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten Ände-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 und rungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungszeit-
der Absätze 2 bis 7 am 1. Juli 1990 in Kraft. Für die Schüler räume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni
von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren i 990 beginnen. Vom 1. Oktober 1990 an sind diese Ände-
Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht vor- rungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1
aussetzt, sofern sie in einem mindestens zweijährigen zu berücksichtigen.
Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluß ver- (5) Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a tritt für Fäl!e, in denen
mitteln, Schüler von Fachoberschulklassen, deren Besuch der Darlehensnehmer nach dem Rückzahlungsbescheid
eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sowie die erste Rate nach dem 30. Juni 1990 zu leisten hat, am
Schüler von Berufsaufbauschulen gilt Satz 1 mit der Maß- i . Juli 1990, im übrigen am 1 . Januar 1993 in Kraft. Satz 1
gabe, daß die darin bestimmten Änderungen erst vom gilt nicht für Fälle, in denen der Darlehensnehmer Dar-
1. August 1990 an zu berücksichtigen sind. lehen erhalten hat, die nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 in der bis
zum 31. März 1976 geltenden Fassung zu verzinsen sind.
(2) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. April 1990 in
Kraft. Artikel 1 Nr. 18 Buchstaben a bis d tritt am 1. Okto- (6) Artikel 2 tritt mit Ausnahme von Nummer 1 am 1. Juli
ber 1990 in Kraft. 1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin bestimmten
Änderungen nur bei Entscheidungen für die Bewilligungs-
(3) Artikel 1 Nr. 12, 16 Buchstabe b, Nr. 25, 27 und 29 zeiträume zu berücksichtigen sind, die nach dem 30. Juni
tritt am 1. Juli 1990 mit der Maßgabe in Kraft, daß die darin 1991 beginnen. Vom 1. Oktober 1991 an sind diese Ände-
bestimmten Änderungen nur bei Entscheidungen für die rungen ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1
Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen sind, die nach zu berücksichtigen. Artikel 2 Nr. 1 tritt am 1. Oktober 1991
dem 30. Juni 1990 beginnen. in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstaben a bis c, (7) Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe c tritt am 30. September
Nr. 11 Buchstaben a bis c, Nr. 16 Buchstabe a, Nr. 21 1993 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Mai 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 1990
(Nachtragshaushaltsgesetz 1990)
Vom 23. Mai 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 2
Der Bundeshaushaltsplan wird nach Maßgabe des die-
Artikel 1
sem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert.
Das Haushaltsgesetz 1990 vom 22. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2421) wird wie folgt geändert.
Artikel 3
1. In § 1 wird die Zahl „300 135 000 000" durch die Zahl
,,306 924 494 000" ersetzt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
2. In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „26 942 000 000" durch die Dritten ·Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Zahl „32 885 856 000" ersetzt.
3. In § 18 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Art" die Artikel 4
Worte „oder bei der verwaltungsmäßigen Zusammen-
arbeit im Rahmen der Entwicklung zur deutschen Ein- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in
heit in der DDR" eingefügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. Mai 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im u t K oh 1
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 945
Nachtrag
zum
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
1990
Teil 1: Haushaltsübersicht
mit Anlage Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan Einnahmen Teil 1: Haushaltsübersicht
Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
Epl. Bezeichnung
1990
1000 DM
2 3
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt
02 Deutscher Bundestag
03 Bundesrat ....................................................................... .
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt ................................................. .
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
06 Bundesminister des Innern .......................................................... .
07 Bundesminister der Justiz ............................................................ .
08' Bundesminister der Finanzen
09 Bundesminister für Wirtschaft
10 Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten .................................. .
11 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ............................................. .
12 Bundesminister für Verkehr ........................................................... .
13 Bundesminister für Post und Telekommunikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .................. .
14 Bundesminister der Verteidigung ....................................................... .
15 Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ................................. .
16 Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ............................... .
19 Bundesverfassungsgericht .......................................................... .
20 Bundesrechnungshof .............................................................. .
23 Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit ......................................... .
25 Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ............................... .
27 Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen .......................................... .
30 Bundesminister für Forschung und Technologie ............................................. .
31 Bundesminister für Bildung und Wissenschaft .............................................. .
32 Bundesschuld ....................................................................... .
33 Versorgung ......................................................................... .
35 Verteidigungslasten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt ausländischer Streitkräfte ............ .
36 Zivile Verteidigung ..................................................................... .
60 Allgemeine Finanzverwaltung ............................................................... _ _ _ _ _ _6_6_0_00_0 __
1
Summe Nachtrag ........................................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660 000
Bisherige Summe Haushalt 1990 ............................................................. _____ 24_8_34_7_90_0__
1
Neue Summe Haushalt 1) 1990 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249 007 900
Summe Haushalt 1989 ................................................................ . 242 203 400
gegenüber 1989 mehr(+ )/weniger(-) ........................................................ . +6 804 500
1
) Zu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 247,4 Mrd DM.
Zu den Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmeri (ohne Einnahmen aus Krediten = 32 886 Millionen DM) = 25 031 Millionen DM.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 947
Teil 1: Haushaltsübersicht Einnahmen Nachtrag zum Gesamtplan
Verwaltungs- Übrige Bisherige Neue Gesamt- gegenüber 1988
einnahmen Einnahmen Gesamteinnahmen Gesamteinnahmen einnahmen Mehr(+)
weniger H Epl.
1990 1990 1990 1990 1989
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
4 5 6 7 8 9 10
- - 121 121 101 + 20 01
- - 2 922 2 922 2 911 + 11 02
- - 25 25 16 + 9 03
- - 2 243 2 243 2 135 + 108 04
- - 99 359 99 359 53195 + 46164 05
- - 39 911 39 911 29 442 + 10 469 06
- - 276 260 276 260 262 016 + 14 244 07
- - 933 991 933 991 876 576 + 57 415 08
175 000 - 340 520 515 520 415 917 + 99 603 09
- - 263 060 263 060 269 673 - 6 613 10
- - 460 517 460 517 436 205 + 24 312 11
- - 1 243 760 1243760 1 005 090 + 238 670 12
- - 6 073 352 6 073 352 5 489 053 + 584 299 13
- - 828 599 828 599 715 256 + 113 343 14
10 638 - 100 110 110 748 83 669 + 27 079 15
- - 266 138 266138 4 118 + 262 020 16
- - 504 504 474 + 30 19
- - 1 339 1 339 667 + 672 20
- - 1 163 782 1 163 782 1 348 616 - 184 834 23
- - 1095312 1 095 312 1 187 020 - 91 708 25
- - 1 560 1 560 1 553 + 7 27
- - 73 588 73 588 74143 - 555 30
- - 354 165 354165 337 883 + 16 282 31
- 5 943 856 28 853 705 34 797 561 29 470 703 + 5 326 858 32
- - 84 000 84 000 85 000 - 1 000 33
- - 209 888 209 888 199 630 + 10 258 35
- - 16 347 16 347 18 112 - 1 765 36
- - 257 349 922 258 009 922 248 944 826 + 9 065 096 60
185 638 5 943 856 300 135 000 306 924 494 291 314 000 + 15610494
18811687 32 975 413
18 997 325 38 919 269
15 138 293 33 972 307
+3 859 032 + 4 946 962
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan Ausgaben Teil 1: Haushaltsübersicht
Sächliche Militärische Schulden-
Personal-
Verwaltungs- Beschaffungen, dienst
ausgaben Anlagen usw.
ausgaben
Epl. Bezeichnung
1990 1990 1990 1990
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundes-
präsidialamt ............... . - - - -
02 Deutscher Bundestag ............... . 2 220 4 250 - -
03 Bundesrat ........................ . - - - -
04 Bundeskanzler und Bundes-
kanzleramt 592 8 900 - -
05 Auswärtiges Amt .......... . 639 - - -
06 Bundesminister des Innern . 7 689 5 393 - -
07 Bundesminister der Justiz ........... . 535 - - -
08 Bundesminister der Finanzen ......... . 975 2 400 - -
09 Bundesminister für Wirtschaft ......... . 1 133 8 500 - -
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten .......... . 277 1 050 - -
11 Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung .................... . 496 2 000 - -
12 Bundesminister für Verkehr .......... . 491 3 500 - -
13 Bundesminister für Post und
Telekommunikation ................ . - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung ...... . -44 800 - - -
15 Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit ............. . 8 088 2 863 - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit 890 16 000 ·- -
19 Bundesverfassungsgericht ........... . - - - -
20 Bundesrechnungshof ............... . 147 - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit .................. . - - - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........... . 109 200 - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen ..................... . 178 - - -
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ................... . 154 - - -
31 Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft ..................... . 200 - - -
32 Bundesschuld .................... . - - - -
33 Versorgung ....................... . - - - -
35 Verteidigungslasten im Zusammen-
hang mit dem Aufenthalt auslän-
discher Streitkräfte ................. . - - - -
36 Zivile Verteidigung ................. . - - - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung ........ . 738 206 170 000 - -
1----------+---------+---------+---------
S um m e Nachtrag .................. . 718 219 225 056 - -
42 868 616 12 070 304
Bisherige Summe Haushalt 1990 ....... 1----------+---------+---------+--------- 21 957 311 33 306 720
Neue Summe Haushalt 1990 ........ . 43 586 835 12 295 360 21 957 311 33 306 720
Summe Haushalt 1989 .............. . 41 558 566 11 689 163 21 859 395 32 355 809
l----------+--------4---------+---------
g e gen über 1989
- mehr(+ )/weniger(-) - ............. . +2 028 269 +606 197 +97 916 +950 911
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 949
Teil 1: Haushaltsübersicht Ausgaben Nachtrag zum Gesamtplan
Zuweisungen ·
und Zuschüsse
Ausgaben Besondere
Summe
Bisherige Neue Gesamt- gegenüber 1989
(ohne
für Finanzierungs-
Spalten
Gesamt- Gesamt- ausgaben mehr(+)
Investitionen
1nvestitionen ausgaben
3 bis 9
ausgaben ausgaben 1989 weniger H Epl.
1990 1990 1990 1990 1990
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
7 8 9 10 11 12 13 14 15
- - - - 26 341 26 341 26 926 - 585 01
5 429 5 810 - 17 709 676 213 693 922 616 387 + 77 535 02
- - - - 17 523 17 523 14 783 + 2 740 03
2 600 - - 12 092 595 628 607 720 560 397 + 47 323 04
316 500 - - 317 139 3 009 944 3 327 083 2 918 367 + 408 716 05
-118 009 126 - -104 801 5 026 933 4 922132 4 738 638 + 183 494 06
- - - 535 485 853 486 388 466 732 + 19 656 07
- 10 000 - 13 375 3 791 352 3 804 727 3 817 542 - 12 815 08
92 500 54 600 - 156 733 6 716 177 6 872 910 7 536 470 - 663 560 09
322 950 - - 324 277 9 567 539 9 891 816 9 466 552 + 425 264 10
-2 000 - - 496 69 637 075 69 637 571 67 618 562 + 2 019 009 11
-1 000 321 000 - 323 991 25 317 994 25 641 985 24 941 108 + 700 877 12
- - - - 307 621 307 621 21 209 + 286 412 13
- - -500 000 -544 800 54 232 265 53 687 465 53 284 821 + 402 644 14
2 500 2 123 - 15 574 22 511 425 22 526 999 21 119 393 + 1407606 15
1 000 98 500 - 116 390 967 357 1083747 541 468 + 542 279 16
- - - - 16 626 16 626 15 539 + 1 087 19
- - - 147 55 893 56 040 59 309 - 3 269 20
- - - - 7 245 801 7 245 801 7 109 146 + 136 655 23
65 000 4 000 - 69 309 6 356 720 6 426 029 6 329 639 + 96 390 25
-271 210 - - -271 032 1 571 716 1300684 1 195 760 + 104 924 27
39 000 -4000 - 35154 7 831 186 7 866 340 7 645 405 + 220 935 30
65 000 - -15 000 50 200 4142 416 4192 616 3 782 760 + 409 856 31
- - - - 37 733 110 37 733110 37 568 425 + 164 685 32
- - - - 10 401 594 10 401 594 10 188 310 + 213 284 33
- - - - 1864453 1864453 1 819 746 + 44 707 35
- 11 800 - 11 800 940 930 952 730 869 402 + 83 328 36
2 554 000 933 000 1 850 000 6 245 206 19 087 315 25 332 521 17 041 204 + 8 291 317 60
3 074 260 1 436 959 1 335 000 6 789 494 300 135 000 306 924 494 291 314 000 +15 610 494
152 548 139 37523910 -140 000
155 622 399 38 960 869 1 195 000
148 267 839 37 455 189 -1 871 961
+7 354 560 +1 505 680 +3 066 961
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage zur Haushaltsübersicht
Nachtrag zur
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan
und deren Inanspruchnahme
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- Für künftige
Epl. Bezeichnung gung 1991 1992 1993 Folgejahre Haushalts-
1990 jahre
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
----------
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
01 Bundespräsidialamt .. - - - - - -
02 Deutscher Bundestag . - - - - - -
03 Bundesrat ...... - - - - - -
04 Bundeskanzleramt .. - - - - - -
05 Auswärtiges Amt ...... .. . . . . .. . . - - - - - -
06 Bundesminister des Innern . 134 598 77 916 55 122 1 277 283 -
07 Bundesminister der Justiz .. ........ - - - - - -
08 Bundesminister der Finanzen . 20 000 20 000 - - - -
09 Bundesminister für Wirtschaft . ... . .. 434 500 84 500 20 000 10 000 - 320 000
10 Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten .... . . . . 10 000 2 500 2 500 2 500 2 500 -
11 Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung . . . . . . ...... . . . 7 000 3 500 2 500 1 000 - -
12 Bundesminister für Verkehr .... . . . . 268 500 268 500 - - - -
13 Bundesminister für Post
und Telekommunikation ......... .. - - - - - -
14 Bundesminister der Verteidigung .... - - - - - -
15 Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit . .... - - - - - -
16 Bundesminister für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit . 525 000 212 000 208 000 105 000 - -
19 Bundesverfassungsgericht ......... - - - - - -
20 Bundesrechnungshof ........... . . - - - - - -
23 Bundesminister für wirtschaftliche
Zusammenarbeit .............. . . - - - - - -
25 Bundesminister für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau ........ .. 16 000 6 000 5 000 5 000 - -
27 Bundesminister für innerdeutsche
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . - - - - - -·
30 Bundesminister für Forschung
und Technologie ............ ' .... - - - - - -
31 Bundesminister für Bildung
und Wissenschaft .. ........ . . . . . . 15 000 7 000 5 000 3 000 - -
32 Bundesschuldenverwaltung . ' ..... - - - - - -
35 Verteidigungslasten im
Zusammenhang mit dem
Auf enthalt ausländischer
Streitkräfte .............. . . . .. . - - - - - -
36 Zivile Verteidigung . . . . . .. . . . . . . . . 87 520 43 400 22 060 22 060 - -
60 Allgemeine Finanzverwaltung . ...... 2 285 000 560 500 657 000 548 000 219 500 300 000
Summe Nachtrag ........ ..... .. 3 803 118 1 285 816 977 182 697 837 222 283 620 000
Bisherige Summe
Haushalt 1990 .. . . . . . . . . . . . . . . . . 47 033 246 14 776 173 9 514 874 6 294 849 5 493 344 10 954 006
Neue Summe
Haushalt 1990 ............ . . . . . . 50 836 364 16 061 989 10 492 056 6 992 686 5 715 627 11574006
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 951
Nachtrag zum Gesamtplan: Teil II
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Für 1990 Neuer
Betrag für 1990 treten hinzu Betrag für 1990
- 1000 DM -
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ..................................................... . 300 135 000 6 789 494 306 924 494
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am
Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen
und Ausgaben zur Deckung eines kas-
senmäßigen Fehlbetrags)
2. Einnahmen ................................................... . 272 293 000 185 638 272 478 638
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kre-
ditmarkt, Mehreinnahmen bei Kap. 6002
Tit. 12104, Einnahmen aus Rücklagen,
Einnahmen aus kassenmäßigen Über-
schüssen und Münzeinnahmen)
3. Finanzierungssaldo ..................................... . - 27 842 000 - 6 603 856 - 34 445 856
Zusammensetzung des Finanzierungssal-
dos
4. Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am
Kreditmarkt
4.1 Einnahmen .................................................. .. {97 008 500) (5 943 856) {102 952 356)
4.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt .................. . 97 008 500 5 943 856 102 952 356
4.1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap.6002 Tit.
12104 ............................................................. .
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kre-
ditmarkt ....................................................... .. (69 987 000) (69 987 000)
4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ................. . 69 987 000 69 987 000
4.2.2 durch Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit.
12104 ............................................................ ..
4.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger
Fehlbeträge ................................................. ..
Saldo ............................................................ . - 27 021 500 - 5 943 856 - 32 965 356
5. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshil-
fe-Abgabe ..................................................... . 79 500 79 500
6. Marktpflege ................................................. ..
7. Nettoneuverschuldung insgesamt ..... .< ....... . - 26 942 000 - 5 943 856 - 32 885 856
8. Einnahmen aus kassenmäßigen Über-
schüssen ...................................................... .
9. Rücklagenbewegung
9.1 Entnahmen aus Rücklagen ....................... ..
9.2 Zuführungen an Rücklagen ........................ .
10. Münzeinnahmen .......................................... . - 900 000 - 660 000 - 1 560 000
11. Finanzierungssaldo ..................................... . - 27 842 000 - 6 603 856 - 34 445 856
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Nachtrag zum Gesamtplan: Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Für 1990 Neuer
Betrag für 1990 treten hinzu Betrag für 1990
- 1000 DM -
1. Einnahmen
1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt
davon voraussichtlich
1.1.1 langfristig ..................................................... . 67 008 500 67 008 500
1.1.2 kürzerfristig .................................................. . 30 000 000 5 943 856 35 943 856
1.2 aus Mehreinnahmen bei Kap. 6002 Tit.
12104 ............................................................. .
Summe 1 ...................................................... . 97 008 500 5 943 856 102 952 356
2. Ausgaben zur Schuldentilgung am Kredit-
markt
2.1 Tilgung langfristiger Schulden mit Lauf-
zeiten von mehr als 4 Jahren .................... . (56 940 000) (56 940 000)
2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der
Sozialversicherung ..................................... .
2.102 Bundesanleihen (einschl. der Entschädi-
gung für verspätet vorgelegte oder verlo-
rengegangene Prämienschatzanweisun-
gen) .............................................................. . 7 700 000 7 700 000
2.103 Bundesschatzbriefe .................................... . 9 264 000 9 264 000
2.104 Schuldbuchkredite ...................................... .
2.105 Schuldscheindarlehen ................................ . 19 919 000 19 919 000
2.106 Bundesschatzanweisungen ........................ . 2 148 000 2 148 000
2.107 Bundesobligationen .................................... . 17 800 000 17 800 000
2.108 Ausgleichsforderungen nach dem Um-
stellungsergänzungsgesetz ...................... .. 12 000 12 000
2.109 Ablösungsschuld ......................................... .
2.110 Altsparerentschädigung ............................. .
2.111 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner
Schuldenabkommen) .................................. .
2.112 Auf Grund des Gesetzes zur näheren Re-
gelung der Entschädigungsansprüche für
Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschä-
digungsgesetz) ............................................ .
2.113 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten
der Koka aus Anschlußgebieten ............... .
2.114 Ausgleichsforderungen und Rentenaus-
gleichsforderungen zur Aufbesserung von
Versicherungsleistungen ............................ . 97 000 97 000
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 953
Bisheriger Für 1990 Neuer
Betrag für 1990 treten hinzu Betrag für 1990
- 1000 DM -
2.2 Tilgung kürzerfristiger Schulden mit Lauf-
zeiten bis zu 4 Jahren ................................ . (13 047 000) {13 047 000)
2.201 Bundesschatzanweisungen ........................ . 2 457 000 2 457 000
2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen ......... .. 3 450 000 3 450 000
2.203 Finanzierungsschätze des Bundes ........... . 5 500 000 5 500 000
2.204 Schuldscheindarlehen ................................ . 1 640 000 1 640 000
2.3 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ...... .
Summe 2 ...................................................... . 69 987 000 69 987 000
3. Ausgaben zur Tilgung der Investitionshil-
fe-Abgabe ..................................................... . 79 500 79 500
4. Ausgaben zur Schuldentilgung insgesamt 70 066 500 70 066 500
5. Marktpflege .................................................. .
6. Zusammen .................................................. .. 70 066 500 70 066 500
Saldo aus 1. und 6. (im Haushaltsplan
insgesamt veranschlagte Nettoneuver-
schuldung) ................................................... . 26 942 000 5 943 856 32 885 856
Einnahmen aus Krediten von Gebietskör-
perschaften - einschließlich ERP-Sonder-
vermögen und LA-Fonds {im Haushalts-
plan veranschlagt) ...................................... .
Ausgaben zur Schuldentilgung bei Gew
bietskörperschaften - einschließlich ERP -
Sondervermögen und LA - Fonds (im
Haushaltsplan veranschlagt) .................... ..
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Einziehung
der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen
(4. DarlehensVÄndV)
Vom 16. Mai 1990
Auf Grund des § 18 Abs. 6 des Bundesausbildungs- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
förderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645) verordnet der Bundes-
minister für Bildung und Wissenschaft: ,,Zahlungsrückstand".
b) In Absatz 1 wird das Wort „Verzugszinsen" durch
das Wort „Zinsen" ersetzt.
Artikel 1
c) In Absatz 3 Nr. 2 wird das Wort „Verzugszinsen"
Die Verordnung über die Einziehung der nach dem durch die Angabe „Zinsen nach § 18 Abs. 2 des
Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darle- Gesetzes" ersetzt.
hen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Oktober
1983 (BGBI. 1 S. 1340), geändert durch die Verordnung d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
vom 30. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1267), wird wie folgt geän- ,,(4) Die Rechtsfolgen nach den Absätzen 1 bis 3
dert: treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehens-
nehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist.
1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen
,,(4) Zahlungen, die zur Tilgung der gesamten fälligen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensneh-
Schuld nicht ausreichen, werden zunächst auf das mer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen
Darlehen, dann auf die Kosten und zuletzt auf die nicht zugegangen ist. Ist der Bescheid dem Darle-
Zinsen angerechnet." hensnehmer zugegangen, werden Zinsen nur von
der darin genannten Darlehensschuld berechnet."
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 18 b Abs. 1 a 4. § 12 wird wie folgt geändert:
und 1 b" durch die Angabe ,,§ 18 b Abs. 1 bis 4" a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe,,§ 3 Abs. 1
ersetzt. und 2" die Angabe „in der bis zum 4. November
b) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „sind" die 1983 geltenden Fassung" eingefügt.
Angabe „in den Fällen des § 18 b Abs. 3 und 4 des b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Gesetzes" eingefügt.
aa) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2
c) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
eingefügt:
,,(2) In den Fällen des§ 18 b Abs. 5 des Gesetzes
,,Anschriftenermittlungskosten sollen nicht er-
erläßt das Bundesverwaltungsamt das Darlehen
hoben werden, wenn der Darlehensnehmer
vom Beginn des Monats an, in dem die gesetzlichen
seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe
Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch vom
des Bescheides nach § 18 Abs. 5 a des Geset-
Beginn des Antragsmonats an. Über den Erlaß wird
zes und nach § 10 verletzt und das Darlehens-
nachträglich, in der Regel für einen Zeitraum
konto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der
von jeweils zwei Jahren, entschieden. Für diesen
Notwendigkeit der Anschriftenermittlung· keinen
Zeitraum wird der Darlehensnehmer nach
Zahlungsrückstand aufweist."
§ 18 a des Gesetzes von der Rückzahlungsver-
pflichtung freigestellt." bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 955
5. Die Anlage zu § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„Anlage
(zu § 6 Abs. 1)
--- - .. ---- ·-
Ablösung Nachlaß in v. H. und Zahlungsbetrag zur Ablösung
des Darlehens des Darlehensbetrages in Spalte 1
bis zu einschließlich bei einer monatlichen Rückzahlungsmindestrate von
50 DM oder 80 DM 120 DM 200 DM
Nachlaß Zahlungsbetrag Nachlaß Zahlungsbetrag Nachlaß Zahlungsbetrag
DM V. H. DM V. H. DM V. H. DM
1 2 3 4 5 6 7
-----------·-·--- ----- ---
1 000 10,0 900 9,0 910 8,0 920
2 000 13,0 1 740 11,0 1 780 9,0 1 820
3 000 16,0 2 520 13,0 2 610 10,0 2 700
4 000 19,0 3 240 15,0 3 400 11,5 3 540
5 000 2·1,5 3 925 17,0 4150 12,5 4 375
-----
6 000 24,5 4 530 19,0 4 860 13,5 5190
7 000 27,0 5110 21,0 5 530 15,0 5 950
8 000 29,5 5 640 22,5 6 200 16,0 6 720
9 000 31,5 6 165 24,5 6 795 17,0 7 470
10 000 34,0 6 600 26,0 7 400 18,5 8150
-- -----~----------
11 000 36,0 7 040 27,5 7 975 19,5 8 855
12 000 38,0 7 440 29,5 8 460 20,5 9 540
13 000 40,0 7 800 31,0 8 970 21,5 10 205
14 000 41,5 8190 32,5 9 450 22,5 10 850
15 000 43,5 8 475 34,0 9 900 23,5 11 475
---
16 000 45,0 8 800 35,0 10 400 24,5 12 080
17 000 47,0 9 010 36,5 10 795 25,5 12 665
18 000 48,5 9 270 38,0 11 160 26,5 13 230
19 000 50,0 9 500 39,0 11 590 27,5 13 775
20 000 50,0 10 000 40,5 11 900 28,5 14 300
21 000 50,0 10 500 41,5 12 285 29,5 14 805
22 000 50,0 11 000 43,0 12 540 30,0 15 400
23 000 50,0 11 500 44,0 12 880 31,0 15 870
24 000 50,0 12 000 45,0 13 200 32,0 16 320
25 000 50,0 12 500 46,5 13 375 33,0 16 750
--
26 000 50,0 13 000 47,5 13 650 33,5 17 290
27 000 50,0 13 500 48,5 13 905 34,5 17 685
28 000 50,0 14 000 49,5 14 140 35,5 18 060
29 000 50,0 14 500 50,5 14 355 36,0 18 560
30 000 50,0 15 000 50,5 14 850 37,0 18 900
------·--·--- - --------
31 000 50,0 15 500 50,5 15 345 37,5 19 375
32 000 50,0 16 000 50,5 15 840 38,5 19 680
33 000 50,0 16 500 50,5 16 335 39,0 20 130
34 000 50,0 17 000 50,5 16 830 40,0 20 400
35 000 50,0 17 500 50,5 17 325 40,5 20 825
-----··------------
36 000 50,0 18 000 50,5 17 820 41,5 21 060
37 000 50,0 18 500 50,5 18 315 42,0 21 460
38 000 50,0 19 000 50,5 18 810 43,0 21 660
39 000 50,0 19 500 50,5 19 305 43,5 22 035
40 000 50,0 20 000 50,5 19 800 44,0 22 400
41 000 50,0 20 500 50,5 20 295 45,0 22 550
42 000 50,0 21 000 50,5 20 790 45,5 22 890
43 000 50,0 21 500 50,5 21 285 46,0 23 220
44 000 50,0 22 000 50,5 21 780 47,0 23 320
45 000 50,0 22 500 50,5 22 275 48,0 23 400
46 000 50,0 23 000 50,5 22 770 49,0 23 460
47 000 50,0 23 500 50,5 23 265 50,0 23 500
48 000 (und mehr) 50,0 24 000 50,5 23 760 50,5 23 760".
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 2 (2) Die Spalten 4 und 5 der durch Artikel 1 Nr. 5 neu
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- gefaßten Anlage zu § 6 Abs. 1 gelten bis zum 31. Oktober
tungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Bundesausbil- 1990 auch für die Ablösung von Darlehen, deren monatli-
dungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin. che Rückzahlungsmindestrate 200 DM beträgt und deren
erste Rate nach § 18 Abs. 3 des Gesetzes vor dem
Artikel 3
1 . November 1990 zu leisten ist.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1 . Juli 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Mai 1990
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 957
Vierte Verordnung
zum Gerätesicherheitsgesetz
(Schutzaufbautenverordnung - 4. GSGV)
Vom 18. Mai 1990
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gerätesicherheits- 1. der Richtlinie 86/296/EWG des Rates vom 26. Mai
gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1S. 717) verordnet der 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung nach An- gliedstaaten über Schutzaufbauten gegen herabfal-
hörung des Ausschusses für technische Arbeitsmittel im lende Gegenstände (FOPS) bestimmter Baumaschi-
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: nen (ABI. EG Nr. L 186 S. 10) entsprechen und
2. hierfür eine EWG-Baumusterprüfbescheinigung nach
§ 1 Anhang V der Richtlinie vorliegt.
Anwendungsbereich
§3
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von
nachstehend aufgeführten Baumaschinen mit einer EWG-Übereinstimmungsbescheinigung
Antriebsleistung von 15 kW (20 PS) oder mehr und von
Beim Inverkehrbringen müssen
Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände für
diese Baumaschinen: 1 . die Überrollschutzaufbauten der in § 1 genannten Bau-
maschinen und
- Raupen- und Radlader
2. die Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegen-
- Raupen- und Radschlepper
stände für diese Baumaschinen
- Erdhobel
mit dem EWG-Übereinstimmungszeichen und dem Typ-
- Motorschürfwagen. schild nach § 4 versehen und ihnen eine EWG-Über-
einstimmungsbescheinigung nach dem Muster des
§2
Anhangs IV der Richtlinie 84/532/EWG des Rates vom
Sicherheitsanforderungen 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschrif-
ten der Mitgliedstaaten betreffend Baugeräte und Bauma-
(1) Der Hersteller oder Einführer darf die in§ 1 genann- schinen: Gemeinsame Bestimmungen (ABI. EG Nr. L 300
ten Baumaschinen gewerbsmäßig oder selbständig im S. 111) in deutscher Sprache beigefügt sein. Der Herstel-
Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung nur in Ver- ler oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen
kehr bringen oder ausstellen, wenn Gemeinschaften niedergelassener Beauftragter bestätigt
1. sie mit einem Überrollschutzaufbau ausgerüstet sind, damit, daß
2. der Überrollschutzaufbau 1 . der Überrollschutzaufbau mit dem Baumuster überein-
stimmt, für das eine nach § 5 benannte oder eine
a) der Richtlinie 86/295/EWG des Rates vom 26. Mai
sonstige der Kommission der Europäischen Gemein-
1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
schaften nach Artikel 9 der Richtlinie 84/532/EWG mit-
Mitgliedstaaten über Überrollschutzaufbauten
geteilte zugelassene Stelle nach Durchführung einer
(ROPS) bestimmter Baumaschinen (ABI. EG Nr.
EWG-Baumusterprüfung gemäß Artikel 10 dieser
L 186 S. 1) entspricht und
Richtlinie in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie
b) hierfür eine EWG-Baumusterprüfbescheinigung 86/295/EWG bescheinigt hat, daß es den Anforderun-
nach Anhang V der Richtlinie vorliegt gen der Richtlinie 86/295/EWG entspricht,
und 2. der Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände
mit dem Baumuster übereinstimmt, für das eine nach
3. sie mit einem Schutzaufbau gegen herabfallende
§ 5 benannte oder eine sonstige der Kommission der
Gegenstände, der den Voraussetzungen des Absat-
Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 9 der
zes 2 entspricht, ausgerüstet werden können.
Richtlinie 84/532/EWG mitgeteilte zugelassene Stelle
(2) Der Hersteller oder Einführer darf Schutzaufbauten nach Durchführung einer EWG-Baumusterprüfung
gegen herabfallende Gegenstände für die in § 1 genann- gemäß Artikel 1O dieser Richtlinie in Verbindung mit
ten Baumaschinen gewerbsmäßig oder selbständig im Artikel 3 der Richtlinie 86/296/EWG bescheinigt hat,
Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung nur in Ver- daß es den Anforderungen der Richtlinie 86/296/EWG
kehr bringen oder ausstellen, wenn sie entspricht und
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. er seine Verpflichtungen, die ihm gegenüber der Prüf- Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlich-
stelle obliegen, erfüllt hat. ten Fassung vom ersten Tag des dritten auf die Veröffent-
lichung der Änderung folgenden Kalendermonats anzu-
§4 wenden.
EWG-Übereinstimmungszeichen und Typschild §7
Das EWG-Übereinstimmungszeichen muß vom Herstel-
Ordnungswidrigkeiten
ler auf dem Überrollschutzaufbau sichtbar, unverwischbar
und dauerhaft nach dem Muster des Anhangs IV der Richt- Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 des
linie 86/295/EWG angebracht sein; ferner muß auf diesem Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Aufbau vom Hersteller das Typschild gemäß Nummer 9 fahrlässig entgegen
der DIN ISO-Norm 3471/2*) befestigt sein. In gleicher
1. § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b oder Nr. 3 Baumaschi-
Weise müssen bei Schutzaufbauten gegen herabfallende
nen oder
Gegenstände das EWG-Übereinstimmungszeichen nach
dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 86/296/EWG 2. § 2 Abs. 2 Nr . 2 Schutzaufbauten gegen herabfallende
angebracht und das Typschild gemäß Nummer 8 der Gegenstände
DIN ISO-Norm 3449/3 *) befestigt sein.
in den Verkehr bringt.
•i Die DIN ISO-Normen sind zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, Burggrafen-
straße 6, 1000 Berlin 30. §8
Übergangsvorschritt
§ 5 Diese Verordnung gilt nicht für die in § 1 genannten
Zugelassene Stellen Baumaschinen und Schutzaufbauten gegen herabfallende
Gegenstände für diese Baumaschinen, die vor dem
Im Geltungsbereich dieser Verordnung werden die Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in den Verkehr
zugelassenen Stellen vom Bundesminister für Arbeit und gebracht wurden.
Sozialordnung im Benehmen mit den für Arbeitsschutz
zuständigen obersten Landesbehörden benannt und im
§9
Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben. Die Benennung kann
erfolgen, wenn die Stellen mindestens die Anforderungen Berlin-Klausel
des Anhangs II der Richtlinie 84/532/EWG erfüllen und
nach § 3 Abs. 4 des Gerätesicherheitsgesetzes als Prüf- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
stellen bestimmt sind. tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Gerätesicher-
heitsgesetzes auch im Land Berlin.
§6
§ 10
Berücksichtigung von Änderungen im EG-Recht
Inkrafttreten
Werden die Anhänge der Richtlinien 86/295/EWG oder
86/296/EWG geändert, so sind sie in der geänderten, im Diese Verordnung tritt am 30. Mai 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Mai 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 959
Vierte Verordnung
zur Änderung der Anwärtersonderzuschlags-Verordnung
Vom 21. Mai 1990
Auf Grund des § 63 des Bundesbesoldungsgesetzes in 2. Im § 1 Abs. 2 wird der Punkt am Schluß der Nummer 2
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 durch ein Komma ersetzt und die folgende Nummer 3
(BGBI. 1 S. 261) verordnet der Bundesminister des Innern: angefügt:
„3. die Befähigung für eine andere Laufbahn des
Artikel 1 höheren Dienstes mit einem durch Prüfung
abgeschlossenen Vorbereitungsdienst erworben
Die Anwärtersonderzuschlags-Verordnung vom 20. Fe- haben."
bruar 1978 (BGBI. 1 S. 276), zuletzt geändert durch Artikel
2 § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
3. An § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
S. 2363), wird wie folgt geändert:
,,(3) Anwärtersonderzuschläge dürfen in den in den
1 . Im § 1 Abs. 1 wird Absätzen 1 und 2 genannten Fällen nur gezahlt wer-
den, wenn ein erheblicher Mangel an qualifizierten
a) die Nummer 6 wie folgt gefaßt: Bewerbern besteht."
„6. Anwärtern für den gehobenen und höheren
technischen Dienst,"
4. Im § 2 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefaßt
b) der Punkt am Schluß der Nummer 7 durch ein
,, 1. für Anwärter nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 10 fünfund-
Komma ersetzt; die folgenden Nummern 8 bis 10
dreißig vom Hundert,
werden angefügt:
2. für Anwärter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2
,,8. Anwärtern für den gehobenen Polizeivollzugs-
und 3 fünfzig vom Hundert,".
dienst und den gehobenen nichttechnischen
Zolldienst des Bundes, die
5. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefaßt:
a) eine mit der Prüfung zum Kapitän auf großer
Fahrt abgeschlossene nautische Ausbil- ,,§ 3
dung,
Auflagen
b) den Besitz des Befähigungszeugnisses zum
Kapitän auf großer Fahrt (Patent AG oder Der Anwärtersonderzuschlag wird mit der Auflage
A 6) und gewährt, daß der Anwärter nicht vor dem Abschluß
des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften
c) den Besitz eines allgemeinen Sprechfunk-
Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet und
zeugnisses für den Seefunkdienst oder
nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf
eines gültigen allgemeinen Seefunksprech-
Jahre als Beamter im öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1
zeugnisses
des Bundesbesoldungsgesetzes) in der Laufbahn
nachgewiesen haben, und die deshalb bevor- (Fachrichtung) verbleibt, für die er die Befähigung
zugt eingestellt worden sind, erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach
9. Anwärtern für den gehobenen Post- und Fern- Bestehen der Laufbahnprüfung endet, in derselben
meldedienst, die den Titel eines Diplom- Laufbahn (Fachrichtung) in ein neues Beamtenverhält-
Betriebswirtes oder Diplom-Verwaltungswirtes nis im öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1 des Bundes-
in einem externen Hochschul- oder Fachhoch- besoldungsgesetzes) für mindestens die gleiche Zeit
schulstudium erworben haben und die bis zum eintritt.
30. Juni 1994 eingestellt worden sind,
§4
10. Anwärtern für das Lehramt des höheren
Rückzahlung
Dienstes an beruflichen Schulen mit minde-
stens einem berufsbezogenen Fach in den (1) Werden die in§ 3 genannten Auflagen aus Grün-
Berufsfeldern Wirtschaft und Verwaltung, den, die der Beamte zu vertreten hat, nicht erfüllt, ist
Metalltechnik, Bautechnik, Elektrotechnik, der Anwärtersonderzuschlag in voller Höhe zurück-
Maschinentechnik, Drucktechnik oder Holz- zuzahlen. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für
technik, die bis zum 30. Juni 1994 eingestellt jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abge-
worden sind." leistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel.
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr Artikel 3
bestimmte Stelle kann aus Billigkeitsgründen von der
Rückforderung ganz oder teilweise absehen." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 82 des Bundes-
besoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Der Bundesminister des Innern kann die Anwärter-
Artikel 4
sonderzuschlags-Verordnung in der vom 1. Juni 1990 an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
machen. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Mai 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 961
Erste Verordnung
zur Änderung der Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung
Vom 21. Mai 1990
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 4 Satz 1, des
§ 8 Abs. 1 Satz 1 , des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 4
Satz 1 und des § 16 des Gesetzes zur Durchführung der
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern der Finanzen und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Hopfen-Umstellungsbeihilfeverordnung vom 14. De-
zember 1989 (BGBI. 1 S. 2444) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „von 800 ha"
gestrichen.
2. § 10 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Mai 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Neunte Verordnung
zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Vom 22. Mai 1990
Auf Grund des§ 72 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes 2. § 3 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 „Die Kernarbeitszeit, die für den Ausgleich nicht in
(BGBI. 1 S. 479) verordnet die Bundesregierung:
Anspruch genommen werden darf, beträgt ausschließ-
lich der Pausen montags und freitags mindestens fünf-
einhalb Stunden, dienstags bis donnerstags minde-
Artikel 1 11
stens sechs Stunden.
Die Verordnung über die Arbeitszeit der Bundesbeamten
in der Fassung der Bekanntmachung vorn 24. September 3. § 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1974 (BGBI. 1 S. 2356), zuletzt geändert durch die Ver-
„Bei durchgehender Arbeitszeit ist eine Pause von
ordnung vom 9. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 227), wird wie 11
folgt geändert: täglich mindestens einer halben Stunde zu gewähren.
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Artikel 2
,,(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermin- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
dert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochen- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des
feiertag um die darauf entfallende Arbeitszeit, für Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
Beamte im Wechseldienst in demselben Umfang wie
für Beamte desselben Verwaltungszweigs mit fester Artikel 3
Arbeitszeit, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und
wie lange der Beamte an dem Wochenfeiertag tatsäch- Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
11
lich Dienst leisten muß. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 22. Mai 1990
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1990 963
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung vom) lnkrafttretens
Seite (Nr.
17. 5. 90 Verordnung Nr. 4/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2685 (95 22. 5. 90) 1. 6. 90
9500-4-6-4
15. 5. 90 Elfte Verordnung zur Änderung der Kanalsteurertarifordnung 2717 (96 23. 5. 90) 24. 5. 90
9519-5
15. 5. 90 Neunte Verordnung zur Änderung der Lotstarifordnung 2718 (96 23. 5. 90) 24. 5. 90
9515-13
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
9. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 906/90 der Kommission mit Sondermaßnahmen
zur Stützung des Sc h w e i n e markts in Belgien und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 620/90 L 93/27 10. 4. 90
10. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 917/90 der Kommission zur Festsetzung der auf
Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Ta f e 1-
t rau b e n für das Wirtschaftsjahr 1990 L 94/9 11. 4. 90
10. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 918/90 der Kommission zur Festsetzung der auf
Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für A p r i k o -
s e n für das Wirtschaftsjahr 1990 L 94/11 11. 4. 90
10. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 919/90 der Kommission zur Festsetzung der auf
Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für Pf i r s i -
c h e einschließlich Br u g n o I e n und Nektarinen für das Wirtschafts-
jahr 1990 L 94/13 11. 4. 90
10. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 920/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1738/89 mit Durchführungsbestimmungen zur Erzeuger-
beihilfe für Hartweizen L 94/15 11. 4. 90
10. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 937/90 der Kommission über die Eröffnung einer
Dauerausschreibung für die Lieferung von 300 000 Tonnen Brot-
w e i c h w e i z e n aus Beständen der deutschen Interventionsstelle nach
Polen und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 709/90 L 96/41 12. 4. 90
11. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 945/90 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 2918/89 über den Verkauf von unverarbeiteten
S u I t an in e n der Ernte 1988 im Besitz der griechischen Einlagerungs-
stellen zu im voraus festgesetztem Preis L 96/59 12. 4. 90
11. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 946/90 der Kommission über die Eröffnung einer
Dauerausschreibung für den Verkauf von unverarbeiteten S u I t an in e n
der Ernte 1988 für besondere Verwendungszwecke L 96/60 12. 4. 90
964 ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
HeI·aw;gelber· Der Bunde'.,n11111'.;!er der .Justiz Verlaq Bundesanzeigm Verlags-
Druck: Bur1desdruckmrn Zwe1ghelneb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enttialt Gnsetze, Vmordnun9en und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvo,schriften sowie damit
zusammenhcinger;de Bekanntrnachunyen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Telefon: (02 28) 3 82 08- 0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausg<,geben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzl~att Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1.40 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache
Nr./Seite vom
11. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 948/90 der Kommission über die Eröffnung einer
Ausschreibung für die kostenlose Lieferung von O I i v e n ö I an Rumänien L 96/63 12. 4. 90
11. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 951/90 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 1589/87 über den Ankauf von Butter durch die
Interventionsstellen im Ausschreibungsverfahren L 96/72 12. 4. 90
11. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 952/90 der Kommission zur Abweichung von den
Verordnungen (EWG) Nr. 19/82 und (EWG) Nr. 3653/85 und zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 479/90 hinsichtlich der Einfuhr von
Schaf - und Ziegen f I e i s c h erzeugnissen mit Ursprung in bestimm-
ten Drittländern L 96/73 12. 4. 90
Andere Vorschriften
6. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 915/90 der Kommission zur Regelung der Einfuhr
in die Gemeinschaft von bestimmten Textilwaren (Kategorie 5) mit
Ursprung in Indonesien L 94/5 11. 4. 90
10. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 930/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 96/14 12. 4. 90
11. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 938/90 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für Schuhe der KN-Code 6401 und 6402 mit Ursprung
in Indonesien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 96/45 12. 4. 90
11. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 939/90 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für Stangen (Stäbe) und Profile, Rohre aus Kupfer der
KN-Code ex 7407 und 7411 mit Ursprung in Mexiko, dem die in der
Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferen-
zen gewährt werden L 96/46 12. 4. 90
11. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 940/90 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für Empfangsgeräte der KN-Code 8527, 8528 und
8529 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/
89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 96/48 12. 4. 90
11. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 941/90 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für Empfangsgeräte der KN-Code 8527, 8528 und
8529 mit Ursprung in Malaysia, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 96/50 12. 4. 90
11. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 960/90 der Kommission zur Änderung von
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2135/89 des Rates hinsichtlich
bestimmter Textilerzeugnisse (Kategorien 4, 5, 6, 7, 8, 10, 16, 21, 27, 67
und 73) mit Ursprung in der Volksrepublik China L 98/5 18. 4. 90