Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 909
Verordnung
über die Einschränkung des Umfangs
der Statistik der Personalzugänge und -abgänge
(Personalwechselstatistik) 1990/91
Vom 8. Mal 1990
Auf Grund des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar
1987 (BGBI. 1 S. 462) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Erhebungsumfang für die Personalwechselstatistik gemäߧ 7 Abs. 1 Nr. 3
des Gesetzes über die Finanzstatistik in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 673, 782), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2555), wird wie folgt eingeschränkt:
Die Erhebung der Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die
Finanzstatistik, soweit sie Teilzeitbeschäftigte, Beschäftigte mit Zeitvertrag und
Beschäftigte in Ausbildung betrifft, und die Erhebung des Personals von Gemein-
den unter 20 000 Einwohnern werden ausgesetzt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 27 des Bundesstatistikgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt am
31. Dezember 1991 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Mai 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk
(Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung - StmStbMstrV)
Vom 13. Mai 1990
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 7. Kenntnisse über Bauphysik, Bauchemie und Statik,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 insbesondere Fundamentierungs-, Verdübelungs-
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des und Verankerungstechnik,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
8. Kenntnisse der Schriftarten,
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und 9. Kenntnisse über Baustile, Symbole, Ornamentik und
Wissenschaft: Heraldik,
10. Kenntnisse über Entwurfslehre, Formgebung und Far-
1. Abschnitt benlehre,
Berufsbild 11 . Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen
Maschinen und Geräte,
§ 1
12. Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und der für die Natur-
Berufsbild steinrestaurierung wichtigen historischen Baustoffe,
(1) Dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
1. Entwurf, Herstellung und Bearbeitung von Werkstei- 14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
nen, Bekleidungen und Belägen aus natürlichen und Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistun-
künstlichen Steinen, gen, der Gerüstordnung, der berufsbezogenen DIN-
2. Verlegen, Ansetzen und Versetzen von Werksteinen, Normen und Richtlinien sowie über die berufsbezoge-
Bekleidungen und Belägen aus natürlichen und künst- nen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des
lichen Steinen im Bereich der Bau- und Landschafts- Immissionsschutzes,
gestaltung, 15. Versetzen, Ansetzen, Verlegen und Verankern von
3. Entwurf und Ausführung von handwerklichen und Werksteinen und Platten,
künstlerischen Bildhauerarbeiten,
16. Herstellen von Betonwerksteinen und Platten,
4. Entwurf, Herstellung und Aufstellung von Denkmälern
17. Entwerfen sowie figürliches und ornamentales Gestal-
und Grabsteinen sowie Herstellung und Verlegung
ten handwerklicher und künstlerischer Bildhauerarbei-
von Grababdeckungen und -einfassungen,
ten,
5. Gestaltung und Ausführung von Schriften, Ornamen-
ten, Zeichen und Symbolen, 18. Punktieren, Vergrößern und Verkleinern,
6. Anfertigung von Modellen und Formen, 19. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen
sowie Versetz- und Verlegeplänen,
7. Ausführung von Restaurierungs-, Reinigungs-, Reno-
vierungs-, Rekonstruktions- und Konservierungsarbei- 20. Aufbänken der Werkstücke und Prüfen auf Material-
ten. fehler,
(2) Dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind
21. Messen, Anreißen und Anfertigen von Schablonen,
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 22. Be- und Verarbeiten sowie Formgeben natürlicher und
künstlicher Steine,
1. Kenntnisse der natürlichen Steine,
23. Verladen, Transportieren und Lagern von Werkstük-
2. Kenntnisse des Steinschnitts, der Mauerverbände und
ken und Baustoffen,
der für die Natursteinrestaurierung wichtigen histori-
schen Baukonstruktionen, 24. Vorbereiten des Untergrundes und Herstellen von
3. Kenntnisse der Versetz-, Verlege- und Ansetztechni- Fundamenten und Unterkonstruktionen,
ken für Steine und Platten, 25. Errichten von Arbeits- und Traggerüsten, Abstützun-
4. Kenntnisse über den Körperbau von Mensch und Tier gen und Schalungen,
sowie über figürliches und ornamentales Gestalten, 26. Verarbeiten von Füll- und Dichtungsmassen sowie
5. Kenntnisse des Aufmaßes, Kunststoffen,
6. Kenntnisse der Bestandsaufnahme und Abschlußdo- 27. Reinigen, Restaurieren, Hydrophobieren, Konser-
kumentation von Arbeiten an historischen Bauteilen, vieren und Verfestigen,
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 911
28. Entwerfen, Herstellen, Verankern, Verdübeln und Auf- (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-
stellen von Grabsteinen und Denkmälern, arbeit dem Meisterprüfungsausschuß den Vorentwurf oder
29. manuelles und maschinelles Gestalten, Tönen und die Werkzeichnung mit Maßangaben, den Arbeitsplan und
Vergolden von Schriften, Ornamenten und Symbolen, die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. Bei einer
Arbeit nach Absatz 1 Nr. 7 bis 1O kann anstelle des
30. Herstellen von Bleischriften und Anbringen vorgefer- Entwurfs auch ein maßstabgetreues Modell vorgelegt wer-
tigter Metallschriften, den.
31. Anfertigen von Modellen und Formen, (3) Der Vorentwurf oder das Modell, die Werkzeichnung,
32. Instandhalten von berufsbezogenen Maschinen, der Arbeitsplan, der Arbeitsbericht und die Kalkulation sind
Geräten und Werkzeugen. bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berück-
sichtigen.
2. Abschnitt §4
Arbeitsprobe
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung (1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1
bis 6 angefertigt, ist als Arbeitsprobe eine der nachstehend
§2 genannten Arbeiten auszuführen:
Gliederung, Dauer und Bestehen 1. Entwerfen und Ausführen einer Schrift mit einbezoge-
der praktischen Prüfung nen Ornamenten oder Symbolen in Flachreliefausfüh-
{Teil 1) rung,
2. Entwerfen und Ausführen einer Reliefarbeit,
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung 3. Ausführen einer figürlichen oder Reliefarbeit nach vor-
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- gegebenem Modell mit Zirkel oder Punktiergerät.
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. (2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 7
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht bis 1O angefertigt, ist als Arbeitsprobe eine der nachste-
länger als 15 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe hend genannten Arbeiten auszuführen:
nicht länger als 16 Stunden dauern. 1. Versetzen und Verankern von Wandbekleidungen mit
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 hohem Schwierigkeitsgrad,
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- 2. Verlegen von Bodenplatten in schwierigen Verbänden,
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
3. Herstellen von zusammengesetzten Profilen mit Wie-
derkehren und Totläufen,
§3
4. Herstellen von eingesetzten Flächen mit Profilen.
Meisterprüfungsarbeit
(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
genannten Arbeiten anzufertigen: nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
ten.
1. Aufmessen, Herstellen und Verlegen einer massiven
Wendeltreppe oder eines Krümmlings, §5
2. Herstellen einer Wandbekleidung mit schwierigem Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
Fenster- oder Türanschluß, (Teil II)
3. Bauaufnahme, Restaurieren oder Erneuern eines (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
historischen Bauteils mit Dokumentation,
Prüfungsfächern nachzuweisen:
4. Entwerfen und Herstellen eines Bauteils, Grabsteins
oder Denkmals mit Schriftarbeit, Ornament- oder 1. Technische Mathematik und technisches Zeichnen:
Symbolschmuck, a) Rechnen mit berufsbezogenen mathematischen
5. Entwerfen und Herstellen eines Werkstücks aus dem Formeln,
Sakralbereich, b) statische Berechnung und Bemessung von Funda-
6. Entwerfen und Herstellen eines Werkstücks für die menten, Verdübelungen, Verankerungen, Standsi-
Bau-, Landschafts- und Gartengestaltung, cherheitsberechnungen, Berechnung von Kräften
und Momenten,
7. Entwerfen und Herstellen eines bildhauerisch gestal-
teten Grabsteins oder Denkmals, c) Aufmaß, insbesondere Vermessung und zeichneri-
sche Darstellung,
8. Entwerfen und Herstellen eines Reliefs oder eines
plastisch gestalteten Wappens, d) Auswertung von Zeichnungen sowie Herstellung
von Versetz- und Verlegeplänen,
9. Entwerfen und Herstellen eines sakralen oder profa-
nen Bauteils mit Reliefarbeiten oder figürlichen Moti- e) Herstellung von Zeichnungen aus der darstellenden
ven, Geometrie einschließlich der Anfertigung von
10. Entwerfen und Herstellen von vollplastischen Arbeiten Schnitten,
nach Modell und Übertragung nach den handwerklich f) räumliche Darstellungen einschließlich der Herstel-
üblichen, prüfbaren Verfahren. lung von Schablonen und Abwicklungen;
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Fachtechnologie: (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als
a) Bauphysik, Bauchemie,
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
b) Fundamentierungs-, Verdübelungs- und Veranke- an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
rungstechniken, werden.
c) Steinschnitt und Mauerverbände, (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
d) Bestandsaufnahme und Dokumentation, Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
e) Versetz-, Ansetz-, Verlege-, Erhaltungs- und Ergän-
zungstechniken für Steine und Platten, (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
f) Maschinen- und Gerätekunde, sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.
g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
und des Arbeitsschutzes,
h) berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, der 3. Abschnitt
Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Gerüst- Übergangs- und Schlußvorschriften
ordnung, der berufsbezogenen DIN-Normen und
Richtlinien sowie über die berufsbezogenen Vor-
§6
schriften des Umwelt-, insbesondere des Immis-
sionsschutzes; Übergangsvorschrift
3. Gestaltung und Formgebung: Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
a) Entwurfslehre, zu Ende geführt.
b) Schriftarten und -techniken, §7
c) figürliches und ornamentales Gestalten, Abguß- und Weitere Anforderungen
Übertragungstechniken,
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
d) Baustile, Symbole, Ornamentik und Heraldik, bild- bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
hauerische Anatomie, Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
e) Formgebung und Farbenlehre; 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
4. Werkstoffkunde:
§8
a) Arten, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung,
Berlin-Klausel
Verarbeitung, Lagerung und Transport der Bau- und
Hilfsstoffe, insbesondere der natürlichen und künst- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
lichen Steine, Platten, Kunststoffe, Bindemittel, tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksord-
Zuschläge sowie lsolier- und Dämmstoffe, nung auch im Land Berlin.
b) berufsbezogene Vorschriften der Materialprüfung;
§9
5. Kalkulation: Inkrafttreten
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
bildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und
Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation
sowie Aufstellung eines Leistungsverzeichnisses. über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und
im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Stein-
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh- metz- und Steinbildhauer-Handwerk vom 1. April 1975
ren. (BGBI. 1 S. 778) außer Kraft.
Bonn, den 13. Mai 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 913
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
23. Januar 1990 - 1 Bvl 4/87 u. a. - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
des Einkommensteuergesetzes und des Körper-
schaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 1006) ist insoweit, als der auf die
Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils entfallende
Teil der Geldbuße vom Abzug als Betriebsausgabe
ausgeschlossen ist, nach Maßgabe der Gründe mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
4. April 1990 - 2 BvF 2/89 - wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 12. Oktober 1989
(Bundesgesetzbl. 1 Seite 1923) wird wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 913
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
23. Januar 1990 - 1 Bvl 4/87 u. a. - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
des Einkommensteuergesetzes und des Körper-
schaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 1006) ist insoweit, als der auf die
Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils entfallende
Teil der Geldbuße vom Abzug als Betriebsausgabe
ausgeschlossen ist, nach Maßgabe der Gründe mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
4. April 1990 - 2 BvF 2/89 - wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 12. Oktober 1989
(Bundesgesetzbl. 1 Seite 1923) wird wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24. 4. 90 Zweite Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nordwest zur Änderung der Verordnung für den Schutz-,
Sicherheits- und Bauhafen Borkum (Hafenordnung Borkum) 2441 (84 5. 5. 90) 6. 5. 90
9511-23
26. 4. 90 Verordnung TSU Nr. 1/90 zur Änderung der Verordnung über
den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr
und Güternahverkehr 2461 (85 8. 5. 90) 1. 6. 90
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im lnhaltsverzeichn_is
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 828/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für die Erzeugung von O I i v e n ö 1 L 86/18 31. 3. 90
30. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 829/90 der Kommission zur Festsetzung der auf
Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für
Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1990 L 86/20 31. 3. 90
30. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 830/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1990 L 86/22 31. 3. 90
30. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 831/90 der Kommission zur Anpassung der
in der Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates festgesetzten, in der
Land w i r t s c h a f t anzuwendenden Umrechnungskurse L 86/24 31. 3. 90
30. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 832/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3878/87 des Rates über die Beihilfe zur Erzeugung
bestimmter Re i s so r t e n L 86/46 31. 3. 90
29. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 836/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 987/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung
einer Beihilfe für Mag er m i Ich , die zu Kasein und Kaseinaten ver-
arbeitet worden ist L 86/53 31. 3. 90
26. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates über die von den Mitglied-
staaten zu liefernden statistischen Informationen über die G et r e i de -
erzeugung L 88/1 3. 4. 90
870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Drittes Gesetz
zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 11. Mai 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Anlagen technisch möglich und zumutbar
das folgende Gesetz beschlossen: sowie mit den Pflichten nach den Nummern 1
bis 3 vereinbar ist."
Artikel 1 b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ,,(2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhö-
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März rung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-
1974 (BGBI. 1 S. 721, 1193), zuletzt geändert durch Artikel 4 ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205), wird Anlagen, bei denen nutzbare Wärme in nicht uner-
wie folgt geändert: heblichem Umfang entstehen kann und die ent-
sprechend den in der Rechtsverordnung näher zu
bestimmenden Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 4
1. § 1 wird wie folgt gefaßt: errichtet und betrieben werden müssen."
,,§ 1 c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Zweck des Gesetzes
,,(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, daß auch
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und nach einer Betriebseinstellung
Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre
1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück
sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen
keine schädlichen Umwelteinwirkungen und
Umwelteinwirkungen und, soweit es sich um genehmi-
sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und
gungsbedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren,
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit
erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigun-
und die Nachbarschaft hervorgerufen werden
gen, die auf andere Weise herbeigeführt werden, zu
können und
schützen und dem Entstehen schädlicher Umweltein-
wirkungen vorzubeugen." 2. vorhandene Reststoffe ordnungsgemäß und
schadlos verwertet oder als Abfälle ohne Beein-
trächtigung des Wohls der Allgemeinheit besei-
2. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
tigt werden."
,,(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
Flugplätze und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen 5. § 7 wird wie folgt geändert:
sowie Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive
Stoffe, die den Vorschriften des Atomgesetzes oder a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
einer hiernach erlassenen Rechtsverordnung unterlie- „ Rechtsverordnungen über Anforderungen
gen, soweit es sich um den Schutz vor den Gefahren an genehmigungsbedürftige Anlagen".
der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisie-
render Strahlen handelt. Sie gelten ferner nicht, soweit b) In Absatz 1 werden
sich aus wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes aa) im ersten Halbsatz die Worte „ und der Betrieb
und der Länder zum Schutz der Gewässer etwas genehmigungsbedürftiger Anlagen" durch die
anderes ergibt." Worte ,, , der Betrieb, der Zustand nach
Betriebseinstellung und die betreibereigene
3. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Überwachung genehmigungsbedürftiger Anla-
gen" ersetzt,
,,(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf
Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Was- bb) in Nummer 2 das Wort „und" durch ein
ser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sach- Komma, in Nummer 3 der Schlußpunkt durch
güter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, das Wort „und" ersetzt sowie folgende Num-
Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche mer 4 angefügt:
Umwelteinwirkungen." „4. die Betreiber von Anlagen bestimmte
sicherheitstechnische Prüfungen sowie
bestimmte Prüfungen von sicherheitstech-
4. § 5 wird wie folgt geändert:
nischen Unterlagen nach in der Rechts-
a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: verordnung näher zu bestimmenden Ver-
fahren durch einen Sachverständigen
,,4. entstehende Wärme für Anlagen des Betrei-
nach § 29a
bers genutzt oder an Dritte, die sich zur
Abnahme bereit erklärt haben, abgegeben a) während der Errichtung oder sonst vor
wird, soweit dies nach Art und Standort der der Inbetriebnahme der Anlage,
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 871
b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren
wesentlichen Änderung im Sinne des Zustand wiederherzustellen.
§ 15,
(2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen wer-
c) in regelmäßigen Abständen oder den. Sie kann unter dem Vorbehalt von Auflagen
erteilt oder mit Auflagen verbunden werden.
d) bei oder nach einer Betriebseinstellung
vornehmen lassen müssen, soweit solche (3) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer
Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
Prüfungen nicht in Rechtsverordnungen
die Erfüllung der Pflichten des Trägers des Vorhabens
nach § 24 der Gewerbeordnung vorge-
schrieben sind." zu sichern."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
7. § 16 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt hat, kann in ihr ,,§ 16
bestimmt werden, daß bei in Absatz 2 genannten Mitteilungs- und Anzeigepflicht
Anlagen von den auf Grund der Absätze 1 und 2 (1) Unbeschadet des § 15 Abs. 1 ist der Betreiber
festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen verpflichtet, der zuständigen Behörde nach Ablauf von
schädliche Umwelteinwirkungen abgewichen wer- jeweils zwei Jahren mitzuteilen, ob und welche Abwei-
den darf. Dies gilt nur, wenn durch technische chungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich
Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Drit- der in Bezug genommenen Unterlagen eingetreten
ter insgesamt eine weitergehende Minderung von sind. Dies gilt nicht für Angaben, die Gegenstand einer
Emissionen derselben oder in ihrer Wirkung auf die Emissionserklärung nach § 27 Abs. 1 sind. Die
Umwelt vergleichbaren Stoffen erreicht wird als bei Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die
Beachtung der auf Grund der Absätze 1 und 2 nach § 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttre-
festgelegten Anforderungen und hierdurch der in ten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbe-
§ 1 genannte Zweck gefördert wird. In der Rechts- ordnung anzuzeigen waren. § 52 Abs. 5 gilt sinnge-
verordnung kann weiterhin bestimmt werden, mäß.
inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen
Vereinbarungen mit Nachbarstaaten der Bundes- (2) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer
republik Deutschland Satz 2 auch für die Durchfüh- genehmigungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat
rung technischer Maßnahmen an Anlagen gilt, die er dies unter Angabe des Zeitpunkts der Einstellung
in den Nachbarstaaten gelegen sind." der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Der Anzeige sind Unterlagen über die vom Betreiber
d) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 vorgesehenen Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus
eingefügt: § 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten beizufügen."
,,(4) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen
der Europäischen Gemeinschaften kann die Bun- 8. § 17 wird wie folgt geändert:
desregierung zu dem in § 1 genannten Zweck mit
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver- a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
ordnung Anforderungen an die Errichtung, die ,,(3a) Die zuständige Behörde soll von nachträgli-
Beschaffenheit und den Betrieb, die Betriebsein- chen Anordnungen absehen, soweit in einem vom
stellung und betreibereigene Überwachung geneh- Betreiber vorgelegten Plan technische Maßnah-
migungsbedürftiger Anlagen vorschreiben." men an dessen Anlagen oder an Anlagen Dritter
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5; in diesem vorgesehen sind, die zu einer weitergehenden Ver-
Absatz werden im ersten Halbsatz die Worte „Satz ringerung der Emissionsfrachten führen als die
1 Nr. 1 bis 3" durch die Worte „Nr. 1 bis 4, auch in Summe der Minderungen, die durch den Erlaß
Verbindung mit Absatz 4," ersetzt. nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich
aus diesem Gesetz oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erge-
6. Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt: benden Pflichten bei den beteiligten Anlagen
,,§ 15a erreichbar wäre und hierdurch der in § 1 genannte
Zulassung vorzeitigen Beginns Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit der
Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf
(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Geneh- Grund einer nachträglichen Anordnung nach
migung nach § 15 kann die Genehmigungsbehörde Absatz 1 oder einer Auflage nach § 12 Abs. 1
zulassen, daß bereits vor Erteilung der Genehmigung verpflichtet ist oder eine nachträgliche Anordnung
mit der Errichtung der Anlage begonnen wird, wenn nach Absatz 1 Satz 2 getroffen werden soll. Der
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in der
Vorhabens gerechnet werden kann, Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen
zulässig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht
2. an der vorzeitigen Errichtung der Anlage wegen
betriebsbereite Anlagen, für die die Genehmigung
der zu erwartenden Verbesserung des Schutzes
zur Errichtung und zum Betrieb erteilt ist oder für
der Umwelt ein öffentliches Interesse besteht und
die in einem Vorbescheid oder einer Teilgenehmi-
3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis gung Anforderungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 festge-
zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage legt sind. Die Durchführung der Maßnahmen des
verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Plans ist durch Anordnung sicherzustellen."
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt: denen nur in geringem Umfang Luftverunreinigun-
,,(4a) Nach der Einstellung des gesamten Betrie- gen ausgehen können."
bes können Anordnungen zur Erfüllung der sich b) In Absatz 3 wird Satz 2 durch folgenden Satz
aus § 5 Abs. 3 ergebenden Pflichten nur noch ersetzt:
während eines Zeitraumes von zehn Jahren getrof-
„Bei Abgabe der Emissionserklärung hat der
fen werden."
Betreiber der zuständigen Behörde mitzuteilen und
c) In Absatz 5 werden die Worte „Absätze 1 bis 4" zu begründen, welche Einzelangaben der Emis-
durch die Worte „Absätze 1 bis 4a" ersetzt. sionserklärung Rückschlüsse auf Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse erlauben."
9. § 19 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ,,(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
,,(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 rates Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der
Abs. 2, 3, 4, 6, 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht Abgabe der Emissionserklärung sowie das bei der
anzuwenden." Ermittlung der Emissionen einzuhaltende Verfah-
ren zu regeln. In der Rechtsverordnung wird auch
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: bestimmt, welche Betreiber genehmigungsbedürf-
,,(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag tiger Anlagen nach Absatz 1 Satz 3 von der Pflicht
des Trägers des Vorhabens zulassen, daß die zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit sind."
Genehmigung abweichend von den Absätzen 1
und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren erteilt 14. Dem § 28 wird folgender Satz 2 angefügt:
wird."
,,Hält die Behörde wegen Art, Menge und Gefährlich-
10. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert: keit der von der Anlage ausgehenden Emissionen
Ermittlungen auch während des in Nummer 2 genann-
a) Die Worte ,, , soweit sie der Vorschrift des § 22 ten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf Antrag
unterliegen," werden gestrichen. des Betreibers zulassen-, daß diese Ermittlungen
durch den Immissionsschutzbeauftragten durchge-
b) Nach den Worten „vor schädlichen Umwelteinwir-
führt werden, wenn dieser hierfür die erforderliche
kungen" werden die Worte „sowie zur Vorsorge
Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische
gegen schädliche Umwelteinwirkungen" eingefügt.
Ausstattung besitzt."
11 . Im Dritten Abschnitt wird die Überschrift des Zweiten
Teils wie folgt gefaßt: 15. Folgender § 29 a wird eingefügt:
,,Ermittlung von Emissionen und Immissionen, ,,§ 29a
sicherheitstechnische Prüfungen, Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
Technischer Ausschuß für Anlagensicherheit". (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der
Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage
12. Dem § 26 wird folgender Absatz 2 angefügt: einen der von der zuständigen obersten Landesbe-
hörde bekanntgegebenen Sachverständigen mit der
,,(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prü-
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts- fungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die
Anforderungen zu bestimmen, denen die nach Ab- Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauf-
satz 1 mit der Ermittlung der Emissionen und Immis- tragten (§ 58a), einen Sachverständigen nach§ 24c
sionen beauftragten Stellen hinsichtlich ihrer Fach- der Gewerbeordnung oder einen in einer Rechtsver-
kunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Aus- ordnung nach § 24 der Gewerbeordnung genannten
stattung genügen müssen." Sachverständigen gestattet werden, wenn diese hier-
für die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und
13. § 27 wird wie folgt geändert: gerätetechnische Ausstattung besitzen; das gleiche
gilt für einen nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: bestellten Sachverständigen, der eine besondere
,,(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürfti- Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfun-
gen Anlage ist verpflichtet, der zuständigen gen nachweist. Die zuständige Behörde ist befugt,
Behörde innerhalb einer von ihr zu setzenden Frist Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstech-
oder zu dem in der Rechtsverordnung nach nischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prü-
Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu fungsergebnisses vorzuschreiben.
machen über Art, Menge, räumliche und zeitliche (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Verteilung der Luftverunreinigungen, die von der Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechts-
Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegan- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
gen sind, sowie über die Austrittsbedingungen Anforderungen zu bestimmen, denen die nach
(Emissionserklärung); er hat die Emissionserklä- Absatz 1 mit der Durchführung von sicherheitstechni-
rung alle zwei Jahre entsprechend dem neuesten schen Prüfungen Beauftragten hinsichtlich ihrer Fach-
Stand zu ergänzen. § 52 Abs. 5 gilt sinngemäß. kunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnischen Aus-
Satz 1 gilt nicht für Betreiber von Anlagen, von stattung genügen müssen, sowie Regelungen über
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 873
die Sammlung und Auswertung der Erfahrungen der den der nach § 24 Abs. 4 der Gewerbeordnung und
Sachverständigen sowie über deren Weiterbildung zu nach § 44 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung einge-
treffen. setzten Ausschüsse sowie der Vorsitzende der Stör-
(3) Prüfungen können angeordnet werden fall-Kommission zu berufen. Der Technische Aus-
schuß für Anlagensicherheit kann Unterausschüsse
1. für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder bilden; diesen können auch Fachleute angehören, die
sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage, nicht Mitglied des Technischen Ausschusses für Anla-
2. für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme, gensicherheit sind.
3. in regelmäßigen Abständen, (3) Der Technische Ausschuß für Anlagensicherheit
4. im Falle einer Betriebseinstellung oder gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsit-
zenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und
5. wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß
die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung
bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und
nicht erfüllt werden.
Reaktorsicherheit.
Satz 1 gilt entsprechend bei einer wesentlichen Ände- (4) Sicherheitstechnische Regeln können vom Bun-
rung im Sinne des § 15. desminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
(4) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheits- sicherheit nach Anhörung der für die Anlagensicher-
technischen Prüfungen der zuständigen Behörde heit zuständigen Landesbehörden im Bundesanzeiger
spätestens einen Monat nach Durchführung der Prü- veröffentlicht werden."
fungen vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüg-
lich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger 18. Die Überschrift des Dritten Teils wird wie folgt gefaßt:
Gefahren erforderlich ist."
,,Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen,
16. § 30 wird wie folgt gefaßt: Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen
und Schmierstoffen".
,,§ 30
Kosten der Messungen
19. § 32 wird wie folgt geändert:
und sicherheitstechnischen Prüfungen
Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „sowie
Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen die in § 3 Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten Anlagen" die
Prüfungen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht Worte „und hierfür serienmäßig hergestellte Teile"
genehmigungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber eingefügt.
die Kosten für Ermittlungen nach § 26 oder§ 29 Abs. 2 b) In Absatz 2 werden die Worte „Soweit in einer
nur, wenn die Ermittlungen ergeben, daß Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften Emissionswerte festgesetzt werden," durch die
dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz Worte „In einer Rechtsverordnung" ersetzt.
gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt wor-
den sind oder 20. § 34 wird wie folgt geändert:
2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz
gestützten Rechtsverordnungen geboten sind." ,,Beschaffenheit von Brennstoffen,
Treibstoffen und Schmierstoffen".
17. Im zweiten Teil, Dritter Abschnitt, wird nach § 31 b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder Treib-
folgender § 31 a angefügt: stoffe" durch die Worte ,, , Treibstoffe, Schmier-
,,§ 31 a stoffe oder Zusätze zu diesen Stoffen" ersetzt.
Technischer Ausschuß für Anlagensicherheit c) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
(1) Beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz „In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann
und Reaktorsicherheit wird ein Technischer Ausschuß insbesondere bestimmt werden, daß
für Anlagensicherheit gebildet. Der Technische Aus-
1. natürliche Bestandteile oder Zusätze von
schuß für Anlagensicherheit berät die Bundesregie-
rung oder den zuständigen Bundesminister in sicher- Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmierstof-
heitstechnischen Fragen, die die Verhinderung von fen nach Satz 1, die bei bestimmungsgemäßer
Störfällen und die Begrenzung ihrer Auswirkungen Verwendung der Brennstoffe, Treibstoffe,
betreffen. Er schlägt dem Stand der Sicherheitstech- Schmierstoffe oder Zusätze Luftverunreinigun-
nik entsprechende Regeln (sicherheitstechnische gen hervorrufen oder die Bekämpfung von
Regeln) unter Berücksichtigung der für andere Luftverunreinigungen behindern, nicht zuge-
Schutzziele vorhandenen Regeln vor. setzt werden oder einen bestimmten Höchst-
gehalt nicht überschreiten dürfen,
(2) In den Technischen Ausschuß für Anlagen-
sicherheit sind neben Vertretern von beteiligten Bun- 1 a. Zusätze zu Brennstoffen, Treibstoffen oder
desbehörden und obersten Landesbehörden sowie Schmierstoffen bestimmte Stoffe, die Luftver-
den Vorsitzenden der Unterausschüsse nach unreinigungen hervorrufen oder die Bekämp-
Absatz 3 insbesondere Vertreter der Wissenschaft, fung von Luftverunreinigungen behindern,
der Sachverständigen nach § 29 a, der Betreiber von nicht oder nur in besonderer Zusammenset-
Anlagen, der Berufsgenossenschaften, die Vorsitzen- zung enthalten dürfen,
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Brennstoffe, Treibstoffe oder Schmierstoffe Verbraucher Stoffe oder Zusätze nach Absatz 1
nach Satz 1 bestimmte Zusätze enthalten Satz 1 veräußert, diese deutlich sichtbar und
müssen, durch die das Entstehen von Luftver- leicht lesbar mit Angaben über bestimmte
unreinigungen begrenzt wird, Eigenschaften kenntlich zu machen hat und
3. Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder 7. daß derjenige, der Stoffe oder Zusätze nach
Zusätze nach Satz 1 einer bestimmten Absatz 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder im Rah-
Behandlung, durch die das Entstehen von men wirtschaftlicher Unternehmungen in den
Luftverunreinigungen begrenzt wird, unterwor- Verkehr bringt, den nach Nummer 6 Auszeich-
fen werden müssen, nungspflichtigen über bestimmte Eigenschaften
4. derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen zu unterrichten hat."
wirtschaftlicher Unternehmungen flüssige
Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder 21. § 40 wird wie folgt geändert:
Zusätze zu diesen Stoffen herstellt, einführt a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
oder sonst in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt, der zuständigen Bundes- ,, Verkehrsbeschränkungen".
oberbehörde b) Der bisherige Text wird Absatz 1. Folgender
a) Zusätze zu flüssigen Brennstoffen, Treib- Absatz 2 wird angefügt:
stoffen oder Schmierstoffen, die in ihrer ,,(2) Die Straßenverkehrsbehörde kann den Kraft-
chemischen Zusammensetzung andere fahrzeugverkehr auf bestimmten Straßen oder in
Elemente als Kohlenstoff, Wasserstoff und bestimmten Gebieten unter Berücksichtigung der
Sauerstoff enthalten, anzuzeigen hat und Verkehrsbedürfnisse und der städtebaulichen
b) näher zu bestimmende Angaben über die Belange nach Maßgabe der verkehrsrechtlichen
Art und die eingesetzte Menge sowie die Vorschriften beschränken oder verbieten, soweit
möglichen schädlichen Umwelteinwirkun- die für den Immissionsschutz zuständige Behörde
gen der Zusätze und deren Verbrennungs- dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für
produkte zu machen hat." geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigu_ngen zu vermindern oder
d) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: deren Entstehen zu vermeiden. Die Bundesregie-
,,(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch rung bestimmt nach Anhörung der beteiligten
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustim-
rates vorzuschreiben, mung des Bundesrates die Konzentrationswerte,
bei deren Überschreiten Maßnahmen nach Satz 1
1. daß bei der Einfuhr von Brennstoffen, Treibstof-
zu prüfen sind, sowie die anzuwendenden Meß-
fen, Schmierstoffen oder Zusätzen, für die
und Beurteilungsverfahren."
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 festge-
setzt worden sind, eine schriftliche Erklärung
des Herstellers über die Beschaffenheit der 22. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt gefaßt:
Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder „Überwachung der Luftverunreinigung
Zusätze den Zolldienststellen vorzulegen, bis im Bundesgebiet, Luftreinhaltepläne und
zum ersten Bestimmungsort der Sendung mit- Lärmminderungspläne".
zuführen und bis zum Abgang der Sendung
vom ersten Bestimmungsort dort verfügbar zu 23. § 44 wird wie folgt gefaßt:
halten ist,
,,§ 44
2. daß der Einführer diese Erklärung zu seinen
Geschäftspapieren zu nehmen hat, Untersuchungsgebiete
(1) Um den Stand und die Entwicklung der Luftver-
3. welche Angaben über die Beschaffenheit der
unreinigung im Bundesgebiet zu erkennen und Grund-
Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder
lagen für Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen zu gewin-
Zusätze die schriftliche Erklärung enthalten
nen, haben die nach Landesrecht zuständigen Behör-
muß,
den in den durch Rechtsverordnung festgesetzten
4. daß Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe Untersuchungsgebieten Art und Umfang bestimmter
oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1, die in den Luftverunreinigungen in der Atmosphäre, die schäd-
Geltungsbereich dieses Gesetzes, ausgenom- liche Umwelteinwirkungen hervorrufen können, in
men in Zollausschlüsse, verbracht werden, bei einem bestimmten Zeitraum oder fortlaufend festzu-
der Verbringung von dem Einführer den zustän- stellen sowie die für ihre Entstehung und Ausbreitung
digen Behörden des Bestimmungsortes zu mel- bedeutsamen Umstände zu untersuchen. Gleiches gilt
den sind, für Gebiete, in denen eine Überschreitung von Immis-
sionswerten oder Immissionsleitwerten, die in zur
5. daß bei der Lagerung von Brennstoffen, Treib- Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Rechts-
stoffen, Schmierstoffen oder Zusätzen nach oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum
Absatz 1 Satz 1 Tankbelegbücher zu führen Schutz vor Gesundheitsgefahren oder in bindenden
sind, aus denen sich die Lieferer der Brenn- Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften fest-
stoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze gelegt sind, festgestellt wird oder zu erwarten ist.
nach Absatz 1 Satz 1 ergeben,
(2) Untersuchungsgebiete sind Gebiete, in denen
6. daß derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rah- Luftverunreinigungen auftreten oder zu erwarten sind,
men wirtschaftlicher Unternehmungen an den die wegen
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 875
1. der Häufigkeit und Dauer ihres Auftretens, 2. Angaben über die festgestellten Wirkungen auf die
in § 1 genannten Schutzgüter,
2. ihrer hohen Konzentrationen oder
3. Feststellungen über die Ursachen der Luftverunrei-
3. der Gefahr des Zusammenwirkens verschiedener
nigungen und ihrer Auswirkungen,
Luftverunreinigungen
4. eine Abschätzung der zu erwartenden künftigen
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen können.
Veränderungen der Emissions- und Immissions-
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, verhältnisse,
durch Rechtsverordnung die Untersuchungsgebiete
5. die Angabe der in Absatz 1 genannten Immissions-
nach Absatz 1 Satz 1 festzusetzen. In der Rechtsver-
werte und Immissionsleitwerte sowie vorgesehe-
ordnung kann bestimmt werden, daß die Untersu-
nen Nutzungen und
chung bestimmter Luftverunreinigungen auf Teile des
Untersuchungsgebietes beschränkt wird. 6. die Maßnahmen zur Verminderung der Luftverun-
(4) Die Feststellungen nach Absatz 1 und die Emis- reinigungen und zur Vorsorge.
sionskataster nach § 46 sind unter Berücksichtigung (3) Die Maßnahmen des Luftreinhalteplans sind
der metereologischen Verhältnisse auszuwerten." durch Anordnungen oder sonstige Entscheidungen
der zuständigen Träger öffentlicher Verwaltung nach
24. In § 45 wird in Nummer 3 am Ende das Wort „und" diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften
durch ein Komma ersetzt, in Nummer 4 der Punkt durchzusetzen. Sind in dem Luftreinhalteplan pla-
durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 5 nungsrechtliche Festlegungen vorgesehen, haben die
angefügt: zuständigen Planungsträger zu befinden, ob und
,,5. Unterrichtung der Bevölkerung." inwieweit Planungen in Betracht zu ziehen sind."
27. Nach § 47 wird folgender § 47 a eingefügt:
25. In § 46 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Belastungs-
gebiete (§ 44)" durch die Worte „in § 44 Abs. 1 ,,§ 47a
genannten Gebiete" ersetzt. Lärmminderungspläne
(1) In Gebieten, in denen schädliche Umwelteinwir-
26. § 47 erhält folgende Fassung:
kungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder
,,§ 47 zu erwarten sind, haben die Gemeinden oder die nach
Luftreinhaltepläne Landesrecht zuständigen Behörden die Belastung
durch die einwirkenden Geräuschquellen zu erfassen
(1) Ergibt die Auswertung nach§ 44 Abs. 4, daß im und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen.
gesamten Untersuchungsgebiet, in Teilen dieses
Gebietes oder in einem Gebiet nach § 44 Abs. 1 (2) Die Gemeinde oder die nach Landesrecht
Satz 2 Immissionswerte überschritten werden, die in zuständige Behörde hat für Wohngebiete und andere
zur Durchführung dieses Gesetzes ergangenen schutzwürdige Gebiete Lärmminderungspläne aufzu-
Rechts- oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften stellen, wenn in den Gebieten nicht nur vorüber-
zum Schutz vor Gesundheitsgefahren oder in binden- gehend schädliche Umwelteinwirkungen durch Ge-
den Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften räusche hervorgerufen werden oder zu erwarten sind
festgelegt sind, hat die nach Landesrecht zuständige und die Beseitigung oder Verminderung der schädli-
Behörde einen Luftreinhalteplan als Sanierungsplan chen Umwelteinwirkungen ein abgestimmtes Vorge-
aufzustellen. Für ein Untersuchungsgebiet oder Teile hen gegen verschiedenartige Lärmquellen erfordert.
eines solchen Gebietes soll sie einen derartigen Bei der Aufstellung sind die Erfordernisse der Raum-
Sanierungsplan aufstellen, wenn sonstige schädliche ordnung und Landesplanung zu beachten.
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf-
(3) Lärmminderungspläne sollen Angaben enthal-
treten oder zu erwarten sind. Ein Luftreinhalteplan
ten über
kann zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwir-
kungen (Vorsorgeplan) aufgestellt werden, wenn die 1 . die festgestellten und die zu erwartenden Lärm-
festgestellten oder die zu erwartenden Luftverunreini- belastungen,
gungen Immissionsleitwerte überschreiten, die in zur 2. die Quellen der Lärmbelastungen und
Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Rechts-
oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften oder in bin- 3. die vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminde-
denden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaf- rung oder zur Verhinderung des weiteren Anstie-
ten festgelegt sind oder die durch Ziele der Raumord- ges der Lärmbelastung.
nung und der Landesplanung vorgesehene Nutzung (4) § 47 Abs. 3 gilt entsprechend."
des Gebietes beeinträchtigen können. Luftreinhalte-
pläne können auf bestimmte luftverunreinigende 28. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
Stoffe, auf bestimmte Teile eines Untersuchungs-
gebietes und auf bestimmte Arten von Emissionsquel- ,,§ 48a
len beschränkt werden. Bei der Aufstellung sind die Erfüllung von Beschlüssen
Erfordernisse der Raumordnung und der Landespla- der Europäischen Gemeinschaften
nung zu beachten.
(1) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der
(2) Der Luftreinhalteplan enthält Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregie-
1 . die Darstellung der festgestellten Emissionen und rung zu dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung
Immissionen aller oder bestimmter luftverunreini- des Bundesrates Rechtsverordnungen über die Fest-
gender Stoffe, setzung von Immissions- und Emissionswerten ein-
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
schließlich der Verfahren zur Ermittlung sowie Maß- Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme
nahmen zur Einhaltung dieser Werte und zur Über- betrifft die Ermittlung von Emissionen und Immis-
wachung und Messung erlassen. In den Rechtsver- sionen oder die Überwachung einer nicht genehmi-
ordnungen kann auch geregelt werden, wie die Bevöl- gu ngsbedürftigen Anlage; in diesen Fällen sind die
kerung zu unterrichten ist. Rechtsverordnungen auf Kosten dem Auskunftspflichtigen nur aufzuerlegen,
Grund der Ermächtigung der Sätze 1 und 2 bedürfen wenn die Ermittlungen ergeben, daß
auch der Zustimmung des Bundestages. Die Zustim-
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vor-
mung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht inner-
schriften dieses Gesetzes oder der auf dieses
halb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vor-
Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht
lage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert
erfüllt worden oder
hat.
(2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 fest- 2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vor-
gelegten Maßnahmen sind durch Anordnungen oder schriften dieses Gesetzes oder der auf dieses
sonstige Entscheidungen der zuständigen Träger Gesetz gestützten Rechtsverordnungen ge-
öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz oder boten
nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen; sind."
soweit planungsrechtliche Festlegungen vorgesehen
sind, haben die zuständigen Planungsträger zu befin- 31. Nach § 52 wird folgender§ 52a eingefügt:
den, ob und inwieweit Planungen in Betracht zu zie- ,,§ 52a
hen sind."
Mitteilungspflichten
zur Betriebsorganisation
29. Nach § 51 wird folgender § 51 a eingefügt:
(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertre-
,,§ 51 a tungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern
Störfall-Kommission oder sind bei Personengesellschaften mehrere vertre-
tungsberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der
(1) Beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
zuständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach
und Reaktorsicherheit wird zur Beratung der Bundes-
den Bestimmungen über. die Geschäftsführungsbe-
regierung eine Störfall-Kommission gebildet. In diese
fugnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers
Kommission sind der Vorsitzende des Technischen
der genehmigungsbedürftigen Anlage wahrnimmt, die
Ausschusses für Anlagensicherheit sowie im Einver-
ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund
nehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozi-
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
alordnung Vertreter der Wissenschaft, der Umweltver-
und allgemeinen Verwaltungsvorschriften obliegen.
bände, der Gewerkschaften, der beteiligten Wirtschaft
Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder
und der für den Immissions- und Arbeitsschutz
Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.
zuständigen obersten Landesbehörden zu berufen.
(2) Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen
(2) Die Störfall-Kommission soll gutachtlich in regel-
Anlage oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbe-
mäßigen Zeitabständen sowie aus besonderem Anlaß
fugnis die nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person
Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicher-
hat der zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche
heit aufzeigen.
Weise sichergestellt ist, daß die dem Schutz vor
(3) Die Störfall-Kommission gibt sich eine schädlichen Umwelteinwirkungen und vor sonstigen
Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen
ihrer Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Belästigungen dienenden Vorschriften und Anordnun-
Vorsitzenden bedürfen der im Einvernehmen mit dem gen beim Betrieb beachtet werden."
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu ertei-
lenden Zustimmung des Bundesministers für Umwelt, 32. § 54 wird wie folgt geändert:
Naturschutz und Reaktorsicherheit."
a) Der Wortlaut des Absatzes 1 wird vor Nummer 1
Buchstabe b wie folgt gefaßt:
30. § 52 wird wie folgt geändert:
,,(1) Der Immissionsschutzbeauftragte berät den
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Immis- Betreiber und die Betriebsangehörigen in Angele-
sionsschutzbeauftragter" die Worte „oder ein Stör- genheiten, die für den Immissionsschutz bedeut-
fallbeauftragter" eingefügt. sam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „und Treib- 1. auf die Entwicklung und Einführung
stoffen" durch die Worte ,, , Treibstoffen und a) umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich
Schmierstoffen" ersetzt. Verfahren zur Vermeidung oder ordnungs-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: gemäßen und schadlosen Verwertung der
beim Betrieb entstehenden Reststoffe oder
,,(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des
deren Beseitigung als Abfall sowie zur Nut-
Genehmigungsverfahrens entstehen, trägt der
zung von entstehender Wärme,".
Antragsteller. Kosten, die bei der Entnahme von
Stichproben nach Absatz 3 und deren Unter- b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden vor den Worten
suchung entstehen, trägt der Auskunftspflichtige. „die Einhaltung der Vorschriften" die Worte „soweit
Kosten, die durch sonstige Überwachungsmaß- dies nicht Aufgabe des Störfallbeauftragten nach
nahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt der § 58b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist," eingefügt.
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c) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Absatz 1" das schutzbeauftragten umfassend über die Gründe
Wort „Satz 2" eingefügt. ihrer Ablehnung zu unterrichten."
33. § 55 wird wie folgt geändert: 36. § 58 wird wie folgt gefaßt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 58
,,(1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbe- Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz
auftragten schriftlich zu bestellen und die ihm oblie-
(1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen
genden Aufgaben genau zu bezeichnen. Der
der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht
Betreiber hat die Bestellung des Immissions-
benachteiligt werden.
schutzbeauftragten und die Bezeichnung seiner
Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Auf- (2) Ist der lmmissionschutzbeauftragte Arbeitneh-
gabenbereich und dessen Abberufung der zustän- mer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so
digen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Dem ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzuläs-
Immissionsschutzbeauftragten ist eine Abschrift sig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den
der Anzeige auszuhändigen." Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist
,,(1 a) Der Betreiber hat den Betriebs- oder Perso- die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt
nalrat vor der Bestellung des Immissionsschutzbe- der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzu-
auftragten unter Bezeichnung der ihm obliegenden lässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den
Aufgaben zu unterrichten. Entsprechendes gilt bei Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne
Veränderungen im Aufgabenbereich des Immis- Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen."
sionsschutzbeauftragten und bei dessen Abberu-
fung."
37. Nach§ 58 werden folgende§§ 58a bis 58d eingefügt:
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 58a
„Der Betreiber hat ferner für die Zusammenarbeit Bestellung eines Störfallbeauftragten
der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des
Arbeitsschutzes beauftragten Personen zu sor- (1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
gen." haben einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu
bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art und
d) In Absatz 4 werden der Schlußpunkt gestrichen Größe der Anlage wegen der bei einer Störung des
und folgende Worte angefügt: bestimmungsgemäßen Betriebs auftretenden Gefah-
,,und die Teilnahme an Schulungen zu ermög- ren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erfor-
lichen." derlich ist. Die Bundesregierung bestimmt nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsver-
34. § 56 erhält folgende Fassung: ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die geneh-
migungsbedürftigen Anlagen, deren Betreiber Störfall-
,,§ 56 beauftragte zu bestellen haben.
Stellungnahme (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß
zu Entscheidungen des Betreibers Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die
(1) Der Betreiber hat vor Entscheidungen über die die Bestellung eines Störfallbeauftragten nicht durch
Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder
vor Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen haben,
des Immissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestel-
die Entscheidungen für den Immissionsschutz bedeut- lung aus dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichts-
sam sein können. punkt ergibt.
(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, § 58b
daß sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 ange- Aufgaben des Störfallbeauftragten
messen berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen
Stelle vorzulegen, die über die Einführung von Verfah- (1) Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber in
ren und Erzeugnissen sowie über die Investition ent- Angelegenheiten, die für die Sicherheit der Anlage
scheidet." bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und ver-
pflichtet,
35. § 57 wird wie folgt geändert: 1. auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage
hinzuwirken,
a) Die Worte „dafür zu sorgen" werden ersetzt durch
die Worte „durch innerbetriebliche Organisations- 2. dem Betreiber unverzüglich ihm bekanntgewor-
maßnahmen sicherzustellen". dene Störungen des bestimmungsgemäßen
Betriebs mitzuteilen, die zu Gefahren für die Allge-
b) Folgender Satz 2 wird angefügt: meinheit und die Nachbarschaft führen können,
„Kann der Immissionsschutzbeauftragte sich über 3. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes
eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme im Rah- und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
men seines Aufgabenbereichs mit der Geschäfts- Rechtsverordnungen sowie die Erfüllung erteilter
leitung nicht einigen, so hat diese den Immissions- Bedingungen und Auflagen im Hinblick auf die
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verhinderung von Störungen des bestimmungsge- c) wird in Nummer 7 die Textstelle „oder § 39"
mäßen Betriebs der Anlage zu überwachen, insbe- durch die Textstelle ,,§ 39 oder§ 48a" ersetzt
sondere durch Kontrolle der Betriebsstätte in regel- sowie am Ende das Wort „oder" durch ein
mäßigen Abständen, Mitteilung festgestellter Män- Komma ersetzt und folgende Nummer 7 a ein-
gel und Vorschläge zur Beseitigung dieser Mängel, gefügt:
4. Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden ,,7a. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahr-
Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung zeuge und ihre Anhänger, die nicht zum
betreffen, unverzüglich dem Betreiber zu melden. Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelas-
sen sind, Schienen-, Luft- und Wasser-
(2) Der Störfallbeauftragte erstattet dem Betreiber
fahrzeuge sowie Schwimmkörper und
jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2
schwimmende Anlagen nicht so betreibt,
Nr. 1 bis 3 getroffenen und beabsichtigten Maßnah-
daß vermeidbare Emissionen verhindert
men. Darüber hinaus ist er verpflichtet, die von ihm
und unvermeidbare Emissionen auf ein
ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung seiner Aufga-
Mindestmaß beschränkt bleiben oder".
ben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 schriftlich aufzuzeich-
nen. Er muß diese Aufzeichnungen mindestens fünf 2. In Absatz 2
Jahre aufbewahren. a) wird Nummer 1 wie folgt gefaßt:
§ 58c „ 1. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1, auch in
Pflichten und Rechte des Betreibers Verbindung mit Satz 3, eine Mitteilung oder
gegenüber dem Störfallbeauftragten entgegen § 16 Abs. 2 eine Anzeige nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
(1) Die in den§§ 55 und 57 genannten Pflichten des rechtzeitig macht,";
Betreibers gelten gegenüber dem Störfallbeauftragten
b) werden in Nummer 2 nach dem Wort „abgibt"
entsprechend; in Rechtsverordnungen nach § 55
die Worte „oder ergänzt" eingefügt;
Abs. 2 Satz 3 kann auch geregelt werden, welche
Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit c) werden die Nummern 4 und 5 wie folgt gefaßt:
des Störfallbeauftragten zu stellen sind. „4. entgegen § 52 Abs. 2 Satz 1 , 3 oder 4, auch
(2) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidun- in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder
gen sowie vor der Planung von Betriebsanlagen und Absatz 6 Satz 1 Auskünfte nicht, nicht rich-
der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstof- tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
fen eine Stellungnahme des Störfallbeauftragten ein- erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, Unter-
zuholen, wenn diese Entscheidungen für die Sicher- lagen nicht vorlegt, beauftragte Personen
heit der Anlage bedeutsam sein können. Die Stellung- nicht hinzuzieht oder einer dort sonst
nahme ist so rechtzeitig einzuholen, daß sie bei den genannten Verpflichtung zuwiderhandelt,
Entscheidungen nach Satz 1 angemessen berück- 5. entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 die Entnahme
sichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzule- von Stichproben nicht gestattet,".
gen, die die Entscheidungen trifft.
3. In Absatz 3 wird das Wort „fünftausend" durch das
(3) Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für Wort „zwanzigtausend" ersetzt.
die Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkun-
gen von Störungen des bestimmungsgemäßen
Betriebs, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und 39. Dem § 67 wird folgender Absatz 6 angefügt:
die Nachbarschaft führen können oder bereits geführt ,,(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung
haben, Entscheidungsbefugnisse übertragen. für eine Anlage zum Umgang mit
§ 58 d 1. gentechnisch veränderten Mikroorganismen,
Verbot der Benachteiligung des Störfall- 2. gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie
beauftragten, Kündigungsschutz nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert
zu werden,
§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend."
3. Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von
Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkultu-
38. § 62 wird wie folgt geändert: ren nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive,
1. In Absatz 1 rekombinante Nukleinsäure enthalten,
a) erhält Nummer 2 folgende Fassung: ausgenommen Anlagen, die ausschließlich For-
schungszwecken dienen, gilt auch nach dem Inkraft-
,,2. einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechts- treten eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der
verordnung oder auf Grund einer solchen Gentechnik fort. Absatz 4 gilt entsprechend."
Rechtsverordnung erlassenen vollziehba-
ren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten
Artikel 2
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist,"; Änderung des Abfallgesetzes
b) wird in Nummer 5 die Textstelle ,,§ 26, § 28" Das Abfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. 1S.1410,
durch ,,§ 26 Abs. 1, § 28 Satz 1" ersetzt; 1501 ), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umset-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 879
zung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Artikel 4
Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
und privaten Projekten (85/337/EWG) vom 12. Februar
1990 (BGBI. 1 S. 205), wird wie folgt geändert: Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit kann den Wortlaut des Bundes-Immissions-
Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt: schutzgesetzes in der vom 1. September 1990 an gelten-
,,Daneben ist die Verwertung oder Behandlung von Abfäl- den Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
len in Anlagen zulässig, die überwiegend einem anderen
Zweck als der Abfallentsorgung dienen und die einer Artikel 5
Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der
Berlin-Klausel
Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes bedürfen; in diesen Fällen finden die§§ 6 und 11 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Abs. 3 sowie § 13 entsprechende Anwendung." Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Artikel 6
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom Inkrafttreten
12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205) wird wie folgt geändert:
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von
Nach Nummer 26 des Anhangs zu Nummer 1 der Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvor-
Anlage zu § 3 wird folgende Nummer 27 angefügt: schriften ermächtigen, treten am Tage nach der Verkün-
„27. Anlagen, die der Verwertung oder Behandlung von dung in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am ersten Tage
Abfällen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abfall- des auf die Verkündung folgenden vierten Kalender-
gesetzes dienen." monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 11. Mai 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. He Im ut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Vom 14. Mal 1990
Auf Grund des Artikels 4 des Dritten Gesetzes zur 7. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen § 174
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom Abs. 5 des Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1
11 . Mai 1990 (BGBI. 1S. 870) wird nachstehend der Wort- s. 1310),
laut des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der ab 8. den am 1. April 1982 in Kraft getretenen Artikel 2 des
1. September 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Gesetzes vom 4. März 1982 (BGBI. 1 S. 281),
Die Neufassung berücksichtigt:
9. das am 13. Oktober 1985 in Kraft getretene Gesetz
1. das im wesentlichen am 1. April 1974 in Kraft ge- vom 4. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 1950),
tretene Gesetz vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721, 10. den am 1. Juni 1986 in Kraft getretenen Artikel 2 des
1193), Gesetzes vom 21. April 1986 (BGBI. I S. 551, 895),
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 287 11. den am 30. April 1986 in Kraft getretenen Artikel 34
Nr. 11 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),
S. 469) in der Fassung des § 1 Nr. 14 des Gesetzes
vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1942), 12. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1165),
3. das am 8. Mai 1976 in Kraft getretene Gesetz vom
4. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1148), 13. den mit Wirkung vom 6. Juni 1986 in Kraft getretenen
Artikel 5 der Dritten Zuständigkeitsanpassungs-Ver-
4. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 99 des ordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089),
Gesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1253),
14. den am 21 . Februar 1990 in Kraft getretenen Artikel 4
5. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 45 Nr. 3 und den am 1. August 1990 in Kraft tretenden
des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 Artikel 4 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 12. Februar
s. 3341), 1990 (BGBI. 1 S. 205),
6. den am 1. Juli 1980 in Kraft getretenen Artikel 12 des 15. den im wesentlichen am 1. September 1990 in Kraft
Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 373), tretenden Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 14. Mai 1990
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Clemens Stroetmann
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 881
Gesetz
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen
und ähnliche Vorgänge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz - BlmSchG)
Inhaltsübersicht
Erster Teil Dritter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften Ermittlung von Emissionen und Immissionen,
sicherheitstechnische Prüfungen,
§ Zweck des Gesetzes Technischer Ausschuß für Anlagensicherheit
§ 2 Geltungsbereich
§ 26 Messungen aus besonderem Anlaß
§ 3 Begriffsbestimmungen § 27 Emissionserklärung
§ 28 Erstmalige und wiederkehrende Messungen bei
zweiter Teil genehmigungsbedürftigen Anlagen
Errichtung und Betrieb von Anlagen § 29 Kontinuierliche Messungen
§ 29 a Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
Erster Abschnitt
§ 30 Kosten der Messungen und sicherheitstechnischen
Genehmigungsbedürftige Anlagen Prüfungen
§ 4 Genehmigung § 31 Auskunft über ermittelte Emissionen und Immissionen
§ 31 a Technischer Ausschuß für Anlagensicherheit
§ 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 6 Genehmigungsvoraussetzungen Dritter Teil
§ 7 Rechtsverordnungen über Anforderungen an Beschaffenheit von Anlagen,
genehmigungsbedürftige Anlagen Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen,
§ 8 Teilgenehmigung Treibstoffen und Schmierstoffen
§ 9 Vorbescheid § 32 Beschaffenheit von Anlagen
§ 10 Genehmigungsverfahren § 33 Bauartzulassung
§ 34 Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmier-
§ 11 Einwendungen Dritter bei Teilgenehmigung und
stoffen
Vorbescheid
§ 35 Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen
§ 12 Nebenbestimmungen zur Genehmigung
§ 36 Ausfuhr
§ 13 Genehmigung und andere behördliche Entscheidungen
§ 37 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und
§ 14 Ausschluß von privatrechtlichen Abwehransprüchen Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
§ 15 Wesentliche Änderungen genehmigungsbedürftiger
Anlagen Vierter Teil
§ 15 a Zulassung vorzeitigen Beginns Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen,
Bau und Änderung
§ 16 Mitteilungs- und Anzeigepflicht von Straßen und Schienenwegen
§ 17 Nachträgliche Anordnungen
§ 38 Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
§ 18 Erlöschen der Genehmigung § 39 Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und
§ 19 Vereinfachtes Verfahren Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
§ 20 Untersagung, Stillegung und Beseitigung § 40 Verkehrsbeschränkungen
§ 21 Widerruf der Genehmigung § 41 Straßen und Schienenwege
§ 42 Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
Zweiter Abschnitt § 43 Rechtsverordnung der Bundesregierung
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Fünfter Teil
§ 22 Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Überwachung der Luftverunreinigung
Anlagen im Bundesgebiet, Luftreinhaltepläne
§ 23 Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und und Lärmminderungspläne
den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen § 44 Untersuchungsgebiete
§ 24 Anordnungen im Einzelfall § 45 Verfahren der Messung und Auswertung
§ 25 Untersagung § 46 Emissionskataster
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 47 Luftreinhaltepläne § 58a Bestellung eines Störfallbeauftragten
§ 47a Lärmminderungspläne § 58b Aufgaben des Störfallbeauftragten
· § 58c Pflichten und Rechte des Betreibers
Sechster Teil gegenüber dem Störfallbeauftragten
Gemeinsame Vorschriften § 58d Verbot der Benachteiligung des Störfallbeauftragten,
Kündigungsschutz
§ 48 Verwaltungsvorschriften
§ 59 Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung
§ 48 a Erfüllung von Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften § 60 Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung
§ 49 Schutz bestimmter Gebiete § 61 Bericht der Bundesregierung
§ 50 Planung § 62 Ordnungswidrigkeiten
§ 51 Anhörung beteiligter Kreise §§ 63 (weggefallen)
bis 65
§ 51 a Störfall-Kommission
§ 52 Überwachung Siebenter Teil
§ 52 a Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation Schlußvorschriften
§ 53 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für
§ 66 Fortgeltung von Vorschriften
Immissionsschutz
§ 67 Übergangsvorschrift
§ 54 Aufgaben
§§ 68 (Änderung von Rechtsvorschriften,
§ 55 Pflichten des Betreibers
bis 72 Überleitung von Verweisungen,
§ 56 Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers Aufhebung von Vorschriften)
§ 57 Vortragsrecht § 73 Berlin-Klausel
§ 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz § 74 (Inkrafttreten)
Erster Teil (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
Flugplätze und für Anlagen, Geräte, Vorrichtungen sowie
Allgemeine Vorschriften
Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe, die den
Vorschriften des Atomgesetzes oder einer hiernach erlas-
§ 1 senen Rechtsverordnung unterliegen, soweit es sich um
Zweck des Gesetzes den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der
schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen handelt. Sie
Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und gelten ferner nicht, soweit sich aus wasserrechtlichen Vor-
Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie schriften des Bundes und der Länder zum Schutz der
Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelt- Gewässer etwas anderes ergibt.
einwirkungen und, soweit es sich um genehmigungs-
bedürftige Anlagen handelt, auch vor Gefahren, erheb-
lichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen, die auf §3
andere Weise herbeigeführt werden, zu schützen und dem Begriffsbestimmungen
Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses
Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder
§2
Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder
Geltungsbereich erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft herbeizuführen.
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
1. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, (2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf
Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser,
2. das Herstellen, Inverkehrbringen und Einführen von die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter
Anlagen, Brennstoffen und Treibstoffen, Stoffen und einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütte-
Erzeugnissen aus Stoffen nach Maßgabe der §§ 32 rungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelt-
bis 37, einwirkungen.
3. die Beschaffenheit, die Ausrüstung, den Betrieb und
die Prüfung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die
und von Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Ge-
von Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen räusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und
nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 und ähnliche Erscheinungen.
4. den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen (4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind
und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43. Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 883
Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aero- 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefah-
sole, Dämpfe oder Geruchsstoffe. ren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen
für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht her-
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
vorgerufen werden können,
1. Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen
2. Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der
technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissions-
nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und begrenzung,
3. Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgela- 3. Reststoffe vermieden werden, es sei denn, sie werden
gert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissio- ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder, soweit
nen verursachen können, ausgenommen öffentliche Vermeidung und Verwertung technisch nicht möglich
Verkehrswege. oder unzumutbar sind, als Abfälle ohne Beeinträchti-
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der gung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt, und
Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtun- 4. entstehende Wärme für Anlagen des Betreibers
gen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer genutzt oder an Dritte, die sich zur Abnahme bereit
Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen gesichert erklärt haben, abgegeben wird, soweit dies nach Art
erscheinen läßt. Bei der Bestimmung des Standes der und Standort der Anlagen technisch möglich und
Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Ein- zumutbar sowie mit den Pflichten nach den Nummern 1
richtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit bis 3 vereinbar ist.
Erfolg im Betrieb erprobt worden sind.
(2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit
Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstiges Behandeln, dem Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, bei denen
Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbrin- nutzbare Wärme in nicht unerheblichem Umfang ent-
gen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. stehen kann und die entsprechend den in der Rechts-
verordnung näher zu bestimmenden Anforderungen nach
Absatz 1 Nr. 4 errichtet und betrieben werden müssen.
zweiter Teil
(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, daß auch nach
Errichtung und Betrieb von Anlagen
einer Betriebseinstellung
Erster Abschnitt 1. von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine
schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefah-
Genehmigungsbedürftige Anlagen ren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen
für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervor-
§4
gerufen werden können und
Genehmigung
2. vorhandene Reststoffe ordnungsgemäß und schadlos
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf verwertet oder als Abfälle ohne Beeinträchtigung des
Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in beson- Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.
derem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkun-
gen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemein- § 6
heit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu
Genehmigungsvoraussetzungen
benachteiligen oder erheblich zu belästigen, bedürfen
einer Genehmigung. Anlagen, die nicht gewerblichen Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher
1. sichergestellt ist, daß die sich aus § 5 und einer auf
Unternehmungen Verwendung finden, bedürfen der
Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergeben-
Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeig-
den Pflichten erfüllt werden, und
net sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverun-
reinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundes- 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange
regierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb
(§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- der Anlage nicht entgegenstehen.
desrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen
(genehmigungsbedürftige Anlagen). § 7
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen Rechtsverordnungen über Anforderungen
bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie an genehmigungsbedürftige Anlagen
über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Geneh-
migung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-
Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur rung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung
Wetterführung unerläßlichen Anlagen. mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß die
Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand
nach Betriebseinstellung und die betreibereigene Überwa-
§ 5
chung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur Erfüllung der
Pflichten der Betreiber sich aus § 5 ergebenden Pflichten bestimmten Anforderun-
genehmigungsbedürftiger Anlagen gen genügen müssen, insbesondere, daß
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errich- 1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen
ten und zu betreiben, daß entsprechen müssen,
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte (5) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4,
Grenzwerte nicht überschreiten dürfen, auch in Verbindung mit Absatz 4, kann auf jedermann
zugängliche Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen
verwiesen werden; hierbei ist
und Immissionen nach in der Rechtsvemrdnung näher
zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder 1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-
vornehmen lassen müssen und machung anzugeben und die Bezugsquelle genau zu
bezeichnen,
4. die Betreiber von Anlagen bestimmte sicherheitstech-
nische Prüfungen sowie bestimmte Prüfungen von 2. die Bekanntmachung bei dem Deutschen Patentamt
sicherheitstechnischen Unterlagen nach in der Rechts- archivmäßig gesichert niederzulegen und in der
verordnung näher zu bestimmenden Verfahren durch Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
einen Sachverständigen nach § 29 a
a) während der Errichtung oder sonst vor der Inbe- §8
triebnahme der Anlage, Teilgenehmigung
b) nach deren Inbetriebnahme oder einer wesentlichen Auf Antrag kann eine Genehmigung für
Änderung im Sinne des § 15,
1. die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer
c) in regelmäßigen Abständen oder Anlage oder
d) bei oder nach einer Betriebseinstellung 2. die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage
vornehmen lassen müssen, soweit solche Prüfungen erteilt werden, wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, daß die
nicht in Rechtsverordnungen nach § 24 der Gewerbe- Voraussetzungen des § 6 im Hinblick auf die Errichtung
ordnung vorgeschrieben sind. und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden
und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teil-
(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, genehmigung besteht.
inwieweit die nach Absatz 1 zur Vorsorge gegen schäd-
liche Umwelteinwirkungen festgelegten Anforderungen
nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt werden §9
müssen, soweit zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der Vorbescheid
Rechtsverordnung in einem Vorbescheid oder einer
Genehmigung geringere Anforderungen gestellt worden (1) Auf Antrag kann durch Vorbescheid über einzelne
sind. Bei der Bestimmung der Dauer der Übergangsfristen Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort
und der einzuhaltenden Anforderungen sind insbesondere der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen
Art, Menge und Gefährlichkeit der von den Anlagen aus- der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden kön-
gehenden Emissionen sowie die Nutzungsdauer und tech- nen und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines
nische Besonderheiten der Anlagen zu berücksichtigen. Vorbescheides besteht.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Anlagen, die (2) Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antrag-
nach § 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor Inkrafttreten steller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der
dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt; die Frist
anzuzeigen waren. kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.
(3) Soweit die Rechtsverordnung Anforderungen nach (3) Die Vorschriften der §§ 6 und 21 gelten sinngemäß.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 festgelegt hat, kann in ihr bestimmt
werden, daß bei in Absatz 2 genannten Anlagen von den
§ 10
auf Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderun-
gen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen Genehmigungsverfahren
abgewichen werden darf. Dies gilt nur, wenn durch techni-
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schrift-
sche Maßnahmen an Anlagen des Betreibers oder Dritter
lichen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung
insgesamt eine weitergehende Minderung von Emissionen
nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und
derselben oder in ihrer Wirkung auf die Umwelt vergleich-
sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen
baren Stoffen erreicht wird als bei Beachtung der auf
für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf
Grund der Absätze 1 und 2 festgelegten Anforderungen
Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer ange-
und hierdurch der in § 1 genannte Zweck gefördert wird. In
messenen Frist zu ergänzen.
der Rechtsverordnung kann weiterhin bestimmt werden,
inwieweit zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinba- (2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheim-
rungen mit Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutsch- nisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und
land Satz 2 auch für die Durchführung technischer Maß- getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muß, soweit es ohne Preis-
nahmen an Anlagen gilt, die in den Nachbarstaaten ge- gabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich
legen sind. dargestellt sein, daß es Dritten möglich ist, zu beurteilen,
ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der
(4) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Euro- Anlage betroffen werden können.
päischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu
dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundes- (3) Sind die Unterlagen vollständig, so hat die zustän-
rates durch Rechtsverordnung Anforderungen an die dige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffent-
Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb, die lichungsblatt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen,
Betriebseinstellung und betreibereigene Überwachung die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind,
genehmigungsbedürftiger Anlagen vorschreiben. öffentlich bekanntzumachen. Der Antrag und die Unter-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 885
lagen sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 (10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Satz 1 , nach der Bekanntmachung einen Monat zur Ein- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
sicht auszulegen; bis zwei Wochen nach Ablauf der Aus- Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverord-
legungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben nung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Geneh-
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde erhoben migung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der
werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwen- Erteilung eines Vorbescheides(§ 9) und einer Teilgeneh-
dungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privat- migung (§ 8) geregelt werden. In der Verordnung ist auch
rechtlichen Titeln beruhen. näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Geneh-
migungsverfahren für Anlagen genügen muß, für die nach
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist Nummer 1 der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die
1. darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Ertei- Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglich-
lung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht keitsprüfung durchzuführen ist.
ausgelegt sind;
(11) Der Bundesminister der Verteidigung wird ermäch-
2. dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt,
der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle inner- Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsverord-
halb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf nung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmi-
die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 3 hinzuweisen; gungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung
3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzu- dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
weisen, daß die formgerecht erhobenen Einwendungen (12) Absatz 11 gilt nicht im Land Berlin.
auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Per-
sonen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert
werden; § 11
4. darauf hinzuweisen, daß die Zustellung der Entschei- Einwendungen Dritter
dung über die Einwendungen durch öffentliche bei Teilgenehmigung und Vorbescheid
Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als
300 Zustellungen vorzunehmen sind. Ist eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt
worden, können nach Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit im
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige weiteren Verfahren zur Genehmigung der Errichtung und
Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnah- des Betriebs der Anlage Einwendungen nicht mehr auf
men der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Grund von Tatsachen erhoben werden, die im vorher-
Vorhaben berührt wird. gehenden Verfahren fristgerecht vorgebracht worden sind
oder nach den ausgelegten Unterlagen hätten vorgebracht
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Geneh- werden können.
migungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben
erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den- § 12
jenigen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern.
Nebenbestimmungen zur Genehmigung
Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen
Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordent- (1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt
lichen Gerichten zu verweisen. und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforder-
lich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmi-
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlas-
gungsvoraussetzungen sicherzustellen.
sen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und
den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzu- (2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen
stellen. bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem
Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmi-
(8) Sind außer an den Antragsteller mehr als 300 Zustel-
gungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken
lungen vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch
dienen soll.
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffent-
liche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß der (3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten
verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfs- Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, daß sie
belehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen
Satz 1 bekanntgemacht werden; auf Auflagen ist hin- oder mit Auflagen verbunden werden kann.
zuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des ge-
samten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung
an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffent- § 13
lichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Genehmigung
Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach und andere behördliche Entscheidungen
Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der
Auslegungsfrist gilt der Bescheid als zugestellt; darauf ist Die Genehmigung schließt andere, die Anlage betref-
in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffent- fende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere
lichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Ver-
Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den leihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit Ausnahme
Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher
angefordert werden. Betriebspläne, Zustimmungen sowie von behördlichen
Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher und, soweit es
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die sich nicht um eine Eignungsfeststellung nach § 19 h Abs. 1
Erteilung eines Vorbescheides. Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, wasser-
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
rechtlicher Vorschriften. § 4 des Energiewirtschaftsgeset- § 16
zes vom 13. Dezember 1935 (RGBI. 1 S. 1451), zuletzt Mitteilungs- und Anzeigepflicht
geändert durch das Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April
1961 (BGBI. 1 S. 481), bleibt unberührt. ( 1) Unbeschadet des § 15 Abs. 1 ist der Betreiber
verpflichtet, der zuständigen Behörde nach Ablauf von
jeweils zwei Jahren mitzuteilen, ob und welche Abwei-
§ 14
chungen vom Genehmigungsbescheid einschließlich der
Ausschluß von privatrechtlichen Abwehransprüchen in Bezug genommenen Unterlagen eingetreten sind. Dies
gilt nicht für Angaben, die Gegenstand einer Emissions-
Auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln
erklärung nach § 27 Abs. 1 sind. Die Sätze 1 und 2 gelten
beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Ein-
entsprechend für Anlagen, die nach § 67 Abs. 2 anzu-
wirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes
zeigen sind oder vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach
Grundstück kann nicht die Einstellung des Betriebs einer
§ 16 Abs. 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.
Anlage verlangt werden, deren Genehmigung unanfecht-
§ 52 Abs. 5 gilt sinngemäß.
bar ist; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die
die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit (2) Beabsichtigt der Betreiber, den Betrieb einer geneh-
solche Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nicht migungsbedürftigen Anlage einzustellen, so hat er dies
durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind, kann unter Angabe des Zeitpunkts der Einstellung der zuständi-
lediglich Schadenersatz verlangt werden. gen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind
Unterlagen über die vom Betreiber vorgesehenen Maß-
nahmen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 ergebenden
§ 15
Pflichten beizufügen.
Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger
Anlagen § 17
(1) Die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffen- Nachträgliche Anordnungen
heit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen
Anlage bedarf der Genehmigung. Über den Genehmi- (1) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und der auf
gungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um ergebenden Pflichten können nach Erteilung der Geneh-
jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der migung Anordnungen getroffen werden. Wird nach Ertei-
Schwierigkeit der Prüfung erforderlich ist. lung der Genehmigung festgestellt, daß die Allgemeinheit
oder die Nachbarschaft nicht ausreichend vor schädlichen
(2) Die zuständige Behörde darf von der Auslegung des Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheb-
Antrags und der Unterlagen sowie von der öffentlichen lichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen
Bekanntmachung des Vorhabens nur absehen, wenn nicht geschützt ist, soll die zuständige Behörde nachträgliche
zu besorgen ist, daß durch die Änderung zusätzliche oder Anordnungen treffen.
andere Emissionen oder auf andere Weise Gefahren,
Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder (2) Die zuständige Behörde darf eine nachträgliche
die Nachbarschaft herbeigeführt werden. Anordnung nicht treffen, wenn sie unverhältnismäßig ist,
vor allem wenn der mit der Erfüllung der Anordnung ver-
bundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit der Anord-
§ 15a nung angestrebten Erfolg steht; dabei sind insbesondere
Zulassung vorzeitigen Beginns Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausge-
henden Emissionen und der von ihr verursachten Immis-
(1) In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung sionen sowie die Nutzungsdauer und technische Beson-
nach § 15 kann die Genehmigungsbehörde zulassen, daß derheiten der Anlage zu berücksichtigen. Darf eine nach-
bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der Errichtung trägliche Anordnung wegen Unverhältnismäßigkeit nicht
der Anlage begonnen wird, wenn getroffen werden, soll die zuständige Behörde die Geneh-
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des migung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. -1 Nr. 3
Vorhabens gerechnet werden kann, bis 5 ganz oder teilweise widerrufen; § 21 Abs. 3 bis 6 sind
anzuwenden.
2. an der vorzeitigen Errichtung der Anlage wegen der zu
erwartenden Verbesserung des Schutzes der Umwelt (3) Soweit durch Rechtsverordnung die Anforderungen
ein öffentliches Interesse besteht und nach§ 5 Abs. 1 Nr. 2 abschließend festgelegt sind, dürfen
3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis zur durch nachträgliche Anordnungen weitergehende Anfor-
derungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwir-
Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verur-
sachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben kungen nicht gestellt werden.
nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederher- (3 a) Die zuständige Behörde soll von nachträglichen
zustellen. Anordnungen absehen, soweit in einem vom Betreiber
(2) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie vorgelegten Plan technische Maßnahmen an dessen Anla-
kann unter dem Vorbehalt von Auflagen erteilt oder mit gen oder an Anlagen Dritter vorgesehen sind, die zu einer
Auflagen verbunden werden. weitergehenden Verringerung der Emissionsfrachten füh-
ren als die Summe der Minderungen, die durch den Erlaß
(3) Die zuständige Behörde kann die Leistung einer nachträglicher Anordnungen zur Erfüllung der sich aus
Sicherheit verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Erfüllung der Pflichten des Trägers des Vorhabens zu senen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten bei den
sichern. beteiligten Anlagen erreichbar wäre und hierdurch der in
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 887
§ 1 genannte Zweck gefördert wird. Dies gilt nicht, soweit § 20
der Betreiber bereits zur Emissionsminderung auf Grund Untersagung, Stillegung und Beseitigung
einer nachträglichen Anordnung nach Absatz 1 oder einer
Auflage nach § 12 Abs. 1 verpflichtet ist oder eine nach- (1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürf-
trägliche Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 getroffen wer- tigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträg-
den soll. Der Ausgleich ist nur zwischen denselben oder in lichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten
der Wirkung auf die Umwelt vergleichbaren Stoffen zuläs- Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach
sig. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für nicht betriebsbereite und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht
Anlagen, für die die Genehmigung zur Errichtung und zum die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann
Betrieb erteilt ist oder für die in einem Vorbescheid oder die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise
einer Teilgenehmigung Anforderungen nach § 5 Abs. 1 bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der
Nr. 2 festgelegt sind. Die Durchführung der Maßnahmen Pflichten aus der Rechtsverordnung nach§ 7 untersagen.
des Plans ist durch Anordnung sicherzustellen.
(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, daß eine
(4) Ist es zur Erfüllung der Anordnung erforderlich, die Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet,
Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder
wesentlich zu ändern und ist in der Anordnung nicht zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen,
abschließend bestimmt, in welcher Weise sie zu erfüllen wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf
ist, so bedarf die Änderung der Genehmigung nach § 15. andere Weise ausreichend geschützt werden kann.
(4a) Nach der Einstellung des gesamten Betriebes kön- (3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb
nen Anordnungen zur Erfüllung der sich aus § 5 Abs. 3 einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betrei-
ergebenden Pflichten nur noch während eines Zeitraumes ber oder einen mit der Leitung des Betriebes Beauftragten
von zehn Jahren getroffen werden. untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzu-
(5) Die Absätze 1 bis 4a gelten entsprechend für An- verlässigkeit dieser Personen in bezug auf die Einhaltung
lagen, die nach § 67 Abs. 2 anzuzeigen sind oder vor von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen
Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 Abs. 4 der Ge- Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum
werbeordnung anzuzeigen waren. Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der
Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die
Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die
§ 18 Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage
Erlöschen der Genehmigung bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
§ 21
1. innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetz-
ten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder Widerruf der Genehmigung
dem Betrieb der Anlage begonnen oder
(1) Eine nach diesem Gesetz erteilte rechtmäßige
2. eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als Genehmigung darf, auch nachdem sie unanfechtbar
drei Jahren nicht mehr betrieben geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die
worden ist. Zukunft nur widerrufen werden,
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Geneh- 1. wenn der Widerruf gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 oder
migungserfordernis aufgehoben wird. Abs. 3 vorbehalten ist;
2. wenn mit der Genehmigung eine Auflage verbunden ist
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fri-
und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb
sten nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern,
einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet
wird. 3. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund nachträg-
lich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die
§ 19
Genehmigung nicht zu erteilen, und wenn ohne den
Vereinfachtes Verfahren Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 4. wenn die Genehmigungsbehörde auf Grund einer
kann vorgeschrieben werden, daß die Genehmigung von geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, die
Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in Genehmigung nicht zu erteilen, soweit der Betreiber
einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies von der Genehmigung noch keinen Gebrauch gemacht
nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Inter-
hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und esse gefährdet würde;
sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheb- 5. um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten
lichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit oder zu beseitigen.
und der Nachbarschaft vereinbar ist.
(2) Erhält die Genehmigungsbehörde von Tatsachen
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 1O Abs. 2, 3, Kenntnis, welche den Widerruf einer Genehmigung recht-
4, 6, 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden. fertigen, so ist der Widerruf nur innerhalb eines Jahres seit
dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag des
Trägers des Vorhabens zulassen, daß die Genehmigung (3) Die widerrufene Genehmigung wird mit dem Wirk-
abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem samwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Genehmi-
vereinfachten Verfahren erteilt wird. gungsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt.
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(4) Wird die Genehmigung in den Fällen des Absatzes 1 Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen genügen
Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Genehmigungsbehörde müssen, insbesondere daß
den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu 1. die Anlagen bestimmten technischen Anforderungen
entschädigen, den dieser dadurch erleidet, daß er auf den entsprechen müssen,
Bestand der Genehmigung vertraut hat, soweit sein Ver-
trauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch 2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen bestimmte
nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, Grenzwerte nicht überschreiten dürfen und
das der Betroffene an dem Bestand der Genehmigung hat. 3. die Betreiber von Anlagen Messungen von Emissionen
Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die und Immissionen nach in der Rechtsverordnung näher
Genehmigungsbehörde festgesetzt. Der Anspruch kann zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder
nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die von einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden
Frist beginnt, sobald die Genehmigungsbehörde den Stelle vornehmen lassen müssen.
Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
Wegen der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt§ 7
(5) Die Länder können die in Absatz 4 Satz 1 getroffene Abs. 5 entsprechend.
Bestimmung des Entschädigungspflichtigen abweichend
(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung
regeln.
keinen Gebrauch macht, sind die Landesregierungen
(6) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften im Sinne
ordentliche Rechtsweg gegeben. des Absatzes 1 zu erlassen. Die Landesregierungen kön-
nen die Ermächtigung auf eine oder mehrere oberste
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn eine Geneh-
Landesbehörden übertragen.
migung, die von einem Dritten angefochten worden ist,
während des Vorverfahrens oder während des verwal-
tungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit § 24
dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen
Anordnungen Im Einzelfall
wird.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur
zweiter Abschnitt Durchführung des§ 22 und der auf dieses Gesetz gestütz-
ten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen tref-
Nicht genehmigungsbedürftlge Anlagen fen. Kann das Ziel der Anordnung auch durch eine Maß-
nahme zum Zwecke des Arbeitsschutzes erreicht werden,
§ 22 soll diese angeordnet werden.
Pflichten der Betreiber
nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
§ 25
( 1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu Untersagung
errichten und zu betreiben, daß
(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehba-
1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die
ren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach,
nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage
2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schäd- ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung unter-
liche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß be- sagen.
schränkt werden und
(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schäd-
3. die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle lichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit
ordnungsgemäß beseitigt werden können. von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden,
Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den
nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Ver- Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit
wendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere
soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von Weise ausreichend geschützt werden kann.
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
gungen oder Geräusche gerichtet ist.
Dritter Abschnitt
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften
bleiben unberührt. Ermittlung von Emissionen
und lmmlsslonen,
§ 23 sicherheitstechnische Prüfungen,
Anforderungen an die Errichtung, Technischer Ausschuß
die Beschaffenheit und den Betrieb für Anlagenslcherhelt
nicht genehmlgungsbedürftlger Anlagen
§ 26
( 1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö- Messungen aus besonderem Anlaß
rung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß die (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der
Errichtung, die Beschaffenheit und der Betrieb nicht Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder,
genehmigungsbedürftiger Anlagen bestimmten Anforde- soweit§ 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungs-
rungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbar- bedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage
schaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Ein-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 889
wirkungsbereich der Anlage durch eine der von der 1. nach der Inbetriebnahme oder einer wesentlichen
zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgegebenen Änderung im Sinne des § 15 und sodann
Stellen ermitteln läßt, wenn zu befürchten ist, daß durch 2. nach Ablauf eines Zeitraums von jeweils drei Jahren
die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen
werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten Anordnungen nach § 26 auch ohne die dort genannten
über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Voraussetzungen treffen. Hält die Behörde wegen Art,
Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben. Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehen-
den Emissionen Ermittlungen auch während des in Num-
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö- mer 2 genannten Zeitraums für erforderlich, so soll sie auf
rung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung Antrag des Betreibers zulassen, daß diese Ermittlungen
mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen zu durch den Immissionsschutzbeauftragten durchgeführt
bestimmen, denen die nach Absatz 1 mit der Ermittlung werden, wenn dieser hierfür die erforderliche Fachkunde,
der Emissionen und Immissionen beauftragten Stellen hin- Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt.
sichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetech-
nischen Ausstattung genügen müssen.
§ 29
§ 27
Kontinuierliche Messungen
Emissionserklärung (1) Die zuständige Behörde kann bei genehmigungs-
bedürftigen Anlagen anordnen, daß statt durch Einzelmes-
(1) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen sungen nach§ 26 oder§ 28 oder neben solchen Messun-
Anlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb gen bestimmte Emissionen oder Immissionen unter Ver-
einer von ihr zu setzenden Frist oder zu dem in der wendung aufzeichnender Meßgeräte fortlaufend ermittelt
Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgesetzten Zeitpunkt werden. Bei Anlagen mit erheblichen Emissionsmassen-
Angaben zu machen über Art, Menge, räumliche und strömen luftverunreinigender Stoffe oder erheblichen
zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen, die von der
Abgasströmen, insbesondere bei Anlagen mit einem
Anlage in einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind,
Abgasstrom von mehr als 50000 m je Stunde, sollen
3
sowie über die Austrittsbedingungen (Emissionserklä-
Anordnungen nach Satz 1 getroffen werden, soweit eine
rung); er hat die Emissionserklärung alle zwei Jahre ent-
Überschreitung der in Rechtsvorschriften, Auflagen oder
sprechend dem neuesten Stand zu ergänzen. § 52 Abs. 5
Anordnungen festgelegten Emissionsbegrenzungen nach
gilt sinngemäß. Satz 1 gilt nicht für Betreiber von Anlagen,
der Art der Anlage nicht ausgeschlossen werden kann.
von denen nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen
ausgehen können. (2) Die zuständige Behörde kann bei nicht genehmi-
(2) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und gungsbedürftigen Anlagen, soweit § 22 anzuwenden ist,
Unterlagen sind die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in anordnen, daß statt durch Einzelmessungen nach § 26
Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der oder neben solchen Messungen bestimmte Emissionen
Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, soweit oder Immissionen unter Verwendung aufzeichnender Meß-
die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung geräte fortlaufend ermittelt werden, wenn dies zur Feststel-
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines lung erforderlich ist, ob durch die Anlage schädliche
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden.
benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffent-
liches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätz- § 29a
lich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für
ihn tätigen Personen handelt. Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen
(3) Einzelangaben der Emissionserkärung dürfen nicht (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß der
veröffentlicht werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einen
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden der von der zuständigen obersten Landesbehörde bekannt-
können. Bei Abgabe der Emissionserklärung hat der gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung
Betreiber der zuständigen Behörde mitzuteilen und zu bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prü-
begründen, welche Einzelangaben der Emissionserklä- fungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt.
rung Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheim- In der Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen
nisse erlauben. durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), einen Sachver-
ständigen nach § 24c der Gewerbeordnung oder einen in
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
einer Rechtsverordnung nach § 24 der Gewerbeordnung
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Inhalt,
genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn
Umfang, Form und Zeitpunkt der Abgabe der Emissions-
diese hierfür die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit
erklärung sowie das bei der Ermittlung der Emissionen
und gerätetechnische Ausstattung besitzen; das gleiche
einzuhaltende Verfahren zu regeln. In der Rechtsverord-
nung wird auch bestimmt, welche Betreiber genehmi- gilt für einen nach § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung
gungsbedürftiger Anlagen nach Absatz 1 Satz 3 von der bestellten Sachverständigen, der eine besondere Sach-
Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit sind. kunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nach-
weist. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten
über Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfun-
§ 28
gen sowie über die Vorlage des Prüfungsergebnisses vor-
Erstmalige und wiederkehrende Messungen zuschreiben.
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-
Die zuständige Behörde kann bei genehmigungsbedürf- rung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung
tigen Anlagen mit Zustimmung des Bundesrates die Anforderungen zu
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
bestimmen, denen die nach Absatz 1 mit der Durchführung ihrer Auswirkungen betreffen. Er schlägt dem Stand der
von sicherheitstechnischen Prüfungen Beauftragten hin- Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (sicherheits-
sichtlich ihrer Fachkunde, Zuverlässigkeit und geräte- technische Regeln) unter Berücksichtigung der für andere
technischen Ausstattung genügen müssen, sowie Rege- Schutzziele vorhandenen Regeln vor.
lungen über die Sammlung und Auswertung der Erfahrun-
(2) In den Technischen Ausschuß für Anlagensicherheit
gen der Sachverständigen sowie über deren Weiterbildung
sind neben Vertretern von beteiligten Bundesbehörden
zu treffen.
und obersten Landesbehörden sowie den Vorsitzenden
(3) Prüfungen können angeordnet werden der Unterausschüsse nach Absatz 3 insbesondere Vertre-
ter der Wissenschaft, der Sachverständigen nach § 29 a,
1. für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst
der Betreiber von Anlagen, der Berufsgenossenschaften,
vor der Inbetriebnahme der Anlage,
die Vorsitzenden der nach § 24 Abs. 4 der Gewerbeord-
2. für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme, nung und nach § 44 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung
3. ir;t regelmäßigen Abständen, eingesetzten Ausschüsse sowie der Vorsitzende der Stör-
fall-Kommission zu berufen. Der Technische Ausschuß für
4. im Falle einer Betriebseinstellung oder Anlagensicherheit kann Unterausschüsse bilden; diesen
5. wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß bestimmte können auch Fachleute angehören, die nicht Mitglied des
sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt wer- Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit sind.
den.
(3) Der Technische Ausschuß für Anlagensicherheit gibt
Satz 1 gilt entsprechend bei einer wesentlichen Änderung sich eine Gesch~ftsordnung und wählt den Vorsitzenden
im Sinne des § 15. aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl
des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundes-
(4) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstech-
ministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
nischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens
einen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzule- (4) Sicherheitstechnische Regeln können vom Bundes-
gen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforder- nach Anhörung der für die Anlagensicherheit zuständigen
lich ist. Landesbehörden im Bundesanzeiger veröffentli.cht werden.
§ 30
Kosten der Messungen
Dritter Teil
und sicherheitstechnischen Prüfungen
Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen,
Die Kosten für die Ermittlungen der Emissionen und
Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen
Immissionen sowie für die sicherheitstechnischen Prüfun-
gen trägt der Betreiber der Anlage. Bei nicht genehmi- und Schmierstoffen
gungsbedürftigen Anlagen trägt der Betreiber die Kosten
für Ermittlungen nach § 26 oder § 29 Abs. 2 nur, wenn die § 32
Ermittlungen ergeben, daß Beschaffenheit von Anlagen
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften die- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-
ses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten rung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung
Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß
2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften die- serienmäßig hergestellte Teile von Betriebsstätten und
ses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten sonstigen ortsfesten Einrichtungen sowie die in § 3 Abs. 5
Rechtsverordnungen geboten sind. Nr. 2 bezeichneten Anlagen und hierfür serienmäßig her-
gestellte Teile gewerbsmäßig oder im Rahmenwirtschaft-
§ 31 licher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder
eingeführt werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforde-
Auskunft rungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
über ermittelte Emissionen und Immissionen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütte-
rungen genügen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1
Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis der auf
Grund einer Anordnung nach § 26, § 28 oder§ 29 getroffe- kann insbesondere vorgeschrieben werden, daß
nen Ermittlungen der zuständigen Behörde auf Verlangen 1 . die Emissionen der Anlagen oder der serienmäßig her-
mitzuteilen und die Aufzeichnungen der Meßgeräte nach gestellten Teile bestimmte Werte nicht überschreiten
§ 29 fünf Jahre lang aufzubewahren. Die zuständige dürfen,
Behörde kann die Art der Übermittlung der Meßergebnisse 2. die Anlagen oder die serienmäßig hergestellten Teile
vorschreiben. bestimmten technischen Anforderungen zur Begren-
§ 31 a zung der Emissionen entsprechen müssen.
Technischer Ausschuß für Anlagensicherheit Emissionswerte nach Satz 2 Nr. 1 können unter Berück-
sichtigung der technischen Entwicklung auch für einen
(1) Beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung fest-
Reaktorsicherheit wird ein Technischer Ausschuß für Anla-
gesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach den Sätzen
gensicherheit gebildet. Der Technische Ausschuß für Anla-
1 bis 3 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.
gensicherheit berät die Bundesregierung oder den zustän-
digen Bundesminister in sicherheitstechnischen Fragen, (2) In einer Rechtsverordnung kann ferner vorgeschrie-
die die Verhinderung von Störfällen und die Begrenzung ben werden, daß die Anlagen oder die serienmäßig her-
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gestellten Teile gewerbsmäßig oder im Rahmenwirtschaft- 1. natürliche Bestandteile oder Zusätze von Brennstof-
licher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht oder fen, Treibstoffen oder Schmierstoffen nach Satz 1, die
eingeführt werden dürfen, wenn sie mit Angaben über die bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Brenn-
Höhe ihrer Emissionen gekennzeichnet sind. stoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze Luft-
verunreinigungen hervorrufen oder die Bekämpfung
§ 33 von Luftverunreinigungen behindern, nicht zugesetzt
werden oder einen bestimmten Höchstgehalt nicht
Bauartzulassung überschreiten dürfen,
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö- 1 a. Zusätze zu Brennstoffen, Treibstoffen oder Schmier-
rung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung stoffen bestimmte Stoffe, die Luftverunreinigungen
mit Zustimmung des Bundesrates hervorrufen oder die Bekämpfung von Luftverunreini-
1. zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gungen behindern, nicht oder nur in besonderer
durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschüt- Zusammensetzung enthalten dürfen,
terungen vorzuschreiben, daß serienmäßig hergestellte 2. Brennstoffe, Treibstoffe oder Schmierstoffe nach
Teile von Betriebsstätten und sonstigen ortsfesten Ein- Satz 1 bestimmte Zusätze enthalten müssen, durch die
richtungen sowie die in § 3 Abs. 5 Nr. 2 bezeichneten das Entstehen von Luftverunreinigungen begrenzt wird,
Anlagen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaft- 3. Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze
licher Unternehmungen nur in den Verkehr gebracht nach Satz 1 einer bestimmten Behandlung, durch die
oder eingeführt werden dürfen, wenn die Bauart der das Entstehen von Luftverunreinigungen begrenzt
Anlage oder des serienmäßig hergestellten Teilszuge- wird, unterworfen werden müssen,
lassen ist und die Anlage oder der serienmäßig herge-
stellte Teil dem zugelassenen Muster entspricht; 4. derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-
schaftlicher Unternehmungen flüssige Brennstoffe,
2. das Verfahren der Bauartzulassung zu regeln; Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze zu diesen
3. zu bestimmen, welche Gebühren und Auslagen für die Stoffen herstellt, einführt oder sonst in den Geltungs-
Bauartzulassung zu entrichten sind; die Gebühren wer- bereich dieses Gesetzes verbringt, der zuständigen
den nur zur Deckung des mit den Prüfungen verbunde- Bundesoberbehörde
nen Personal- und Sachaufwandes erhoben, zu dem a) Zusätze zu flüssigen Brennstoffen, Treibstoffen
insbesondere der Aufwand für die Sachverständigen, oder Schmierstoffen, die in ihrer chemischen
die Prüfeinrichtungen und -stoffe sowie für die Entwick- Zusammensetzung andere Elemente als Kohlen-
lung geeigneter Prüfverfahren und für den Erfahrungs- stoff, Wasserstoff und Sauerstoff enthalten, anzu-
austausch gehört; es kann bestimmt werden, daß eine zeigen hat und
Gebühr auch für eine Prüfung erhoben werden kann,
b) näher zu bestimmende Angaben über die Art und
die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt worden
die eingesetzte Menge sowie die möglichen schäd-
ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertre- lichen Umwelteinwirkungen der Zusätze und deren
ten sind, der die Prüfung veranlaßt hat; die Höhe der Verbrennungsprodukte zu machen hat.
Gebührensätze richtet sich nach der Zahl der Stunden,
die ein Sachverständiger durchschnittlich für die ver- Anforderungen nach Satz 2 können unter Berücksichti-
schiedenen Prüfungen der bestimmten Anlagenart gung der technischen Entwicklung auch für einen Zeit-
benötigt; in der Rechtsverordnung können die Kosten- punkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnungen festge-
befreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kosten- setzt werden. Wegen der Anforderungen nach den Sätzen 1
schuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden Aus- bis 3 gilt § 7 Abs. 5 entsprechend.
lagen und die Kostenerhebung abweichend von den (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes vom verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821) geregelt werden. schreiben,
(2) Die Zulassung der Bauart darf nur von der Erfüllung 1. daß bei der Einfuhr von Brennstoffen, Treibstoffen,
der nach § 32 Abs. 1 Satz 2 vorgeschriebenen Anforderun- Schmierstoffen oder Zusätzen, für die Anforderungen
gen abhängig gemacht werden. nach Absatz 1 Satz 1 festgesetzt worden sind, eine
schriftliche Erklärung des Herstellers über die Beschaf-
fenheit der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder
§ 34
Zusätze den Zolldienststellen vorzulegen, bis zum
Beschaffenheit von Brennstoffen, ersten Bestimmungsort der Sendung mitzuführen und
Treibstoffen und Schmierstoffen bis zum Abgang der Sendung vom ersten Bestim-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö- mungsort dort verfügbar zu halten ist,
rung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung 2. daß der Einführer diese Erklärung zu seinen Geschäfts-
mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß papieren zu nehmen hat,
Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze zu
3. welche Angaben über die Beschaffenheit der Brenn-
diesen Stoffen gewerbsmäßig oder im Rahmenwirtschaft-
stoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder Zusätze die
licher Unternehmungen nur hergestellt, in den Verkehr
schriftliche Erklärung enthalten muß,
gebracht oder eingeführt werden dürfen, wenn sie
bestimmten Anforderungen zum Schutz vor schädlichen 4. daß Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe oder
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen genü- Zusätze nach Absatz 1 Satz 1, die in den Geltungs-
gen. In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann insbe- bereich dieses Gesetzes, ausgenommen in Zollaus-
sondere bestimmt werden, daß schlüsse, verbracht werden, bei der Verbringung von
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
dem Einführer den zuständigen Behörden des Bestim- § 37
mungsortes zu melden sind, Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen
5 daß bei der Lagerung von Brennstoffen, Treibstoffen, und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
Schmierstoffen oder Zusätzen nach Absatz 1 Satz 1
Tankbelegbücher zu führen sind, aus denen sich die Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaat-
lieferer der Brennstoffe, Treibstoffe, Schmierstoffe lichen Vereinbarungen oder von bindenden Beschlüssen
oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1 ergeben, der Europäischen Gemeinschaften kann die Bundesregie-
rung zu dem in § 1 genannten Zweck durch Rechtsverord-
6 daß derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen
nung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß
wirtschaftlicher Unternehmungen an den Verbraucher
Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe oder Treibstoffe
Stoffe oder Zusätze nach Absatz 1 Satz 1 veräußert, gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unterneh-
diese deutlich sichtbar und leicht lesbar mit Angaben
mungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn
über bestimmte Eigenschaften kenntlich zu machen hat
sie nach Maßgabe der §§ 32 bis 35 bestimmte Anforderun-
und
gen erfüllen.
7. daß derjenige, der Stoffe oder Zusätze nach Absatz 1
Satz 1 gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher
Vierter Teil
Unternehmungen in den Verkehr bringt, den nach
Nummer 6 Auszeichnungspflichtigen über bestimmte Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen,
Eigenschaften zu unterrichten hat. Bau und Änderung von Straßen
und Schienenwegen
§ 35
Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen § 38
Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-
rung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft-
mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, daß und Wasserfahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwim-
bestimmte Stoffe oder Erzeugnisse aus Stoffen, die ge- mende Anlagen müssen so beschaffen sein, daß ihre
eignet sind, bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung durch die Teilnahme am Verkehr verursachten Emissionen
oder bei der Verbrennung zum Zwecke der Beseitigung bei bestimmungsgemäßem Betrieb die zum Schutz vor
oder der Rückgewinnung einzelner Bestandteile schädli- schädlichen Umwelteinwirkungen einzuhaltenden Grenz-
che Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen her- werte nicht überschreiten. Sie müssen so betrieben wer-
vorzurufen, gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftli- den, daß vermeidbare Emissionen verhindert und unver-
cher Unternehmungen nur hergestellt, eingeführt oder meidbare Emissionen auf ein Mindestmaß beschränkt
sonst in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bleiben.
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen bestimmten Anforderungen an ihre (2) Der Bundesminister für Verkehr und der Bundes-
Zusammensetzung und das Verfahren zu ihrer Herstellung minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
genügen. Die Ermächtigung des Satzes 1 erstreckt sich bestimmen nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51)
nicht auf Anlagen, Brennstoffe, Treibstoffe und Fahrzeuge. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
tes die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
(2) Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 können unter notwendigen Anforderungen an die Beschaffenheit, die
Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für Ausrüstung, den Betrieb und die Prüfung der in Absatz 1
einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung Satz 1 genannten Fahrzeuge und Anlagen, auch soweit
festgesetzt werden. Wegen der Anforderungen nach diese den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gilt§ 7 Abs. 5 entsprechend. unterliegen. Dabei können Emissionsgrenzwerte unter
Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für
(3) Soweit dies mit dem Schutz der Allgemeinheit vor
einen Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
festgesetzt werden.
gungen vereinbar ist, kann in der Rechtsverordnung nach
Absatz 1 an Stelle der Anforderungen über die Zusammen- (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 gilt § 7
setzung und das Herstellungsverfahren vorgeschrieben Abs. 5 entsprechend.
werden, daß die Stoffe und Erzeugnisse deutlich sichtbar
und leicht lesbar mit dem Hinweis zu kennzeichnen sind, § 39
daß bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder bei
ihrer Verbrennung schädliche Umwelteinwirkungen entste-
Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen
hen können oder daß bei einer bestimmten Verwendungs- und Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften
art schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden Zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaat-
können. lichen Vereinbarungen oder von· bindenden Beschlüssen
§ 36 der Europäischen Gemeinschaften können zu dem in § 1
Ausfuhr genannten Zweck der Bundesminister für Verkehr und der
Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
In den Rechtsverordnungen nach den §§ 32 bis 35 kann cherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
vorgeschrieben werden, daß die Vorschriften über das Bundesrates bestimmen, daß die in§ 38 genannten Fahr-
Herstellen, Einführen und das Inverkehrbringen nicht gel- zeuge bestimmten Anforderungen an Beschaffenheit,
ten für Anlagen, Stoffe, Erzeugnisse, Brennstoffe und Ausrüstung, Prüfung und Betrieb genügen müssen.
Treibstoffe, die zur Lieferung in Gebiete außerhalb des Wegen der Anforderungen nach Satz 1 gilt§ 7 Abs. 5 ent-
Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestimmt sind. sprechend.
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§ 40 (3) Kommt zwischen dem Träger der Baulast und dem
Verkehrsbeschränkungen Betroffenen keine Einigung über die Entschädigung
zustande, setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch auf Antrag eines der Beteiligten die Entschädigung durch
Rechtsverordnung Gebiete festzulegen, in denen während schriftlichen Bescheid fest. Im übrigen gelten für das Ver-
austauscharmer Wetterlagen der Kraftfahrzeugverkehr fahren die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
beschränkt oder verboten werden muß, um ein Anwachsen
schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun- § 43
gen zu vermeiden oder zu vermindern; in der Rechtsver-
ordnung kann auch der zeitliche Umfang der erforderlichen Rechtsverordnung der Bundesregierung
Verkehrsbeschränkungen bestimmt werden. Die Straßen- (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö-
verkehrsbehörden haben in diesen Gebieten den Verkehr rung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung
der in der Rechtsverordnung genannten Kraftfahrzeuge mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung
ganz oder teilweise nach Maßgabe der verkehrsrecht- des § 41 und des § 42 Abs. 1 und 2 erforderlichen Vor-
lichen Vorschriften zu verbieten, sobald eine austausch- schriften zu erlassen, insbesondere über
arme Wetterlage im Sinne des Satzes 1 von der zuständi-
1. bestimmte Grenzwerte, die zum Schutz der Nachbar-
gen Behörde bekanntgegeben worden ist.
schaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
(2) Die Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahr- Geräusche nicht überschritten werden dürfen, sowie
zeugverkehr auf bestimmten Straßen oder in bestimmten über das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen oder
Gebieten unter Berücksichtigung der Verkehrsbedürfnisse Immissionen,
und der städtebaulichen Belange nach Maßgabe der ver- 2. bestimmte technische Anforderungen an den Bau von
kehrsrechtlichen Vorschriften beschränken oder verbieten, Straßen, Eisenbahnen und Straßenbahnen zur Vermei-
soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch
dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten Geräusche und
hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverun-
3. Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen
reinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu ver-
Umwelteinwirkungen durch Geräusche notwendigen
meiden. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung
Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen.
der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Konzentrationswerte, In den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ist den Besonder-
bei deren Überschreiten Maßnahmen nach Satz 1 zu heiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen.
prüfen sind, sowie die anzuwendenden Meß- und Beurtei-
lungsverfahren. (2) Wegen der Anforderungen nach Absatz 1 gilt § 7
Abs. 5 entsprechend.
§ 41
Straßen und Schienenwege
Fünfter Teil
(1) Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffent-
licher Straßen sowie von Eisenbahnen und Straßenbah- Überwachung der Luftverunreinigung
nen ist unbeschadet des § 50 sicherzustellen, daß durch im Bundesgebiet, Luftreinhaltepläne
diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Ver- und Lärmminderungspläne
kehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach
dem Stand der Technik vermeidbar sind. § 44
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaß- Untersuchungsgebiete
nahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutz-
zweck stehen würden. (1) Um den Stand und die Entwicklung der Luftverunrei-
nigung im Bundesgebiet zu erkennen und Grundlagen für
§ 42 Abhilfe- und Vorsorgemaßnahmen zu gewinnen, haben
Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen die nach Landesrecht zuständigen Behörden in den durch
Rechtsverordnung festgesetzten Untersuchungsgebieten
(1) Werden im Falle des§ 41 die in der Rechtsverordnung Art und Umfang bestimmter Luftverunreinigungen in der
nach§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Immissionsgrenz- Atmosphäre, die schädliche Umwelteinwirkungen hervor-
werte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen rufen können, in einem bestimmten Zeitraum oder fort-
baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen laufend festzustellen sowie die für ihre Entstehung und
Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei Ausbreitung bedeutsamen Umstände zu untersuchen.
denn, daß die Beeinträchtigung wegen der besonderen Gleiches gilt für Gebiete, in denen eine Überschreitung
Benutzung der Anlage zumutbar ist. Dies gilt auch bei von Immissionswerten oder Immissionsleitwerten, die in
baulichen Anlagen, die bei Auslegung der Pläne im Plan- zur Durchführung dieses Gesetzes ergangenen Rechts-
feststellungsverfahren oder bei Auslegung des Entwurfs oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Schutz vor
der Bauleitpläne mit ausgewiesener Wegeplanung bauauf- Gesundheitsgefahren oder in bindenden Beschlüssen der
sichtlich genehmigt waren. Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, festgestellt
(2) Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutz- wird oder zu erwarten ist.
maßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der (2) Untersuchungsgebiete sind Gebiete, in denen Luft-
erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese verunreinigungen auftreten oder zu erwarten sind, die wegen
im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 halten. Vorschriften, die weitergehende Ent- 1. der Häufigkeit und Dauer ihres Auftretens,
schädigungen gewähren, bleiben unberührt. 2. ihrer hohen Konzentrationen oder
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. der Gefahr des Zusammenwirkens verschiedener Luft- § 47
verunreinigungen
Luftreinhaltepläne
schädliche Unwelteinwirkungen hervorrufen können.
(1) Ergibt die Auswertung nach § 44 Abs. 4, daß im
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch gesamten Untersuchungsgebiet, in Teilen die$eS Gebietes
Rechtsverordnung die Untersuchungsgebiete nach Absatz oder in einem Gebiet nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Immissions-
1 Satz 1 festzusetzen. In der Rechtsverordnung kann werte überschritten werden, die in zur Durchführung die-
bestimmt werden, daß die Untersuchung bestimmter Luft- ses Gesetzes ergangenen Rechts- oder allgemeinen Ver-
verunreinigungen auf Teile des Untersuchungsgebietes waltungsvorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefah-
beschränkt wird. ren oder in bindenden Beschlüssen der Europäischen
Gemeinschaften festgelegt sind, hat die nach Landesrecht
(4) Die Feststellungen nach Absatz 1 und die Emissions- zuständige Behörde einen Luftreinhalteplan als Sanie-
kataster nach § 46 sind unter Berücksichtigung der meteo-
rungsplan aufzustellen. Für ein Untersuchungsgebiet oder
rologischen Verhältnisse auszuwerten.
Teile eines solchen Gebietes soll sie einen derartigen
Sanierungsplan aufstellen, wenn sonstige schädliche
§ 45 Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen auf-
treten oder zu erwarten sind. Ein Luftreinhalteplan kann
Verfahren der Messung und Auswertung
zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (Vor-
Soweit es zur einheitlichen Beurteilung von Stand und sorgeplan) aufgestellt werden, wenn die festgestellten
Entwicklung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet oder die zu erwartenden Luftverunreinigungen Immis-
erforderlich ist, erläßt der Bundesminister für Umwelt, sionsleitwerte überschreiten, die in zur Durchführung die-
Naturschutz und Reaktorsicherheit zur Durchführung der ses Gesetzes ergangenen Rechts- oder allgemeinen Ver-
Feststellungen nach § 44 Abs. 1 mit Zustimmung des waltungsvorschriften oder in bindenden Beschlüssen der
Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind oder die
1. Meßobjekte, durch Ziele der Raumordnung und der Landesplanung
vorgesehene Nutzung des Gebietes beeinträchtigen kön-
2. Meßverfahren und Meßgeräte, nen. Luftreinhaltepläne können auf bestimmte luftverunrei-
3. für die Bestimmung der Zahl und der Lage der Meß- nigende Stoffe, auf bestimmte Teile eines Untersuchungs-
stellen zu beachtenden Grundsätze, gebietes und auf bestimmte Arten von Emissionsquellen
beschränkt werden. Bei der Aufstellung sind die Erforder-
4. Auswertung der Meßergebnisse und
nisse der Raumordnung und der Landesplanung zu
5. Unterrichtung der Bevölkerung. beachten.
(2) Der Luftreinhalteplan enthält
§ 46
1. die Darstellung der festgestellten Emissionen und
Emissionskataster Immissionen aller oder bestimmter luftverunreinigender
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben Stoffe,
für die in § 44 Abs. 1 genannten Gebiete ein Emissions- 2. Angaben über die festgestellten Wirkungen auf die in
kataster aufzustellen, das Angaben enthält über Art, § 1 genannten Schutzgüter,
Menge, räumliche und zeitliche Verteilung und die Aus-
trittsbedingungen von Luftverunreinigungen bestimmter 3. Feststellungen über die Ursachen der Luftverunreini-
Anlagen und Fahrzeuge, insbesondere soweit die Luft- gungen und ihrer Auswirkungen,
verunreinigungen 4. eine Abschätzung der zu erwartenden künftigen Verän-
1. als Meßobjekte nach § 45 Nr. 1 festgesetzt oder derungen der Emissions- und Immissionsverhältnisse,
2. Gegenstand der Emissionserklärungen (§ 27) 5. die Angabe der in Absatz 1 genannten Immissions-
werte und Immissionsleitwerte sowie vorgesehenen
sind. Bei der Ermittlung der Angaben für das Emissions-
Nutzungen und
kataster sind die Ergebnisse von Messungen nach den
§§ 26, 28, 29 und 52 zu berücksichtigen. Die Landesregie- 6. die Maßnahmen zur Verminderung der Luftverunreini-
rungen werden ermächtigt, durch Recht3verordnung gungen und zur Vorsorge.
geeignete Stellen zu bestimmen, die die für die Aufstellung
des Emissionskatasters erforderlichen Angaben, insbe- (3) Die Maßnahmen des Luftreinhalteplans sind durch
sondere über die Leistung von Einzelfeuerungen, die dort Anordnungen oder sonstige Entscheidungen der zuständi-
eingesetzten Brennstoffe und die Höhe der Schornsteine, gen Träger öffentlicher Verwaltung nach diesem Gesetz
zu ermitteln und an die zuständige Behörde weiterzuleiten oder nach anderen Rechtsvorschriften durchzusetzen.
haben; dabei sind auch Regelungen über die Vergütung zu Sind in dem Luftreinhalteplan planungsrechtliche Fest-
treffen. Die zuständigen Behörden haben in regelmäßigen legungen vorgesehen, haben die zuständigen Planungs-
Zeitabständen die Angaben nach Satz 1 zu überprüfen träger zu befinden, ob und inwieweit Planungen in Betracht
und das Emissionskataster zu ergänzen. Der Bundes- zu ziehen sind.
minister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
§ 47a
erläßt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Ver-
waltungsvorschriften über die Grundsätze, die bei der Auf- Lärmminderungspläne
stellung von Emissionskatastern zu beachten sind.
(1) In Gebieten, in denen schädliche Umwelteinwirkun-
(2) Die Länder können auch unter anderen als den in gen durch Geräusche hervorgerufen werden oder zu
Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen die Auf- erwarten sind, haben die Gemeinden oder die nach Lan-
stellung von Emissionskatastern vorschreiben. desrecht zuständigen Behörden die Belastung durch die
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einwirkenden Geräuschquellen zu erfassen und ihre Aus- Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht
wirkungen auf die Umwelt festzustellen. innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vor-
lage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.
(2) Die Gemeinde oder die nach Landesrecht zustän-
dige Behörde hat für Wohngebiete und andere schutzwür- (2) Die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 festgeleg-
dige Gebiete Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn in ten Maßnahmen sind durch Anordnungen oder sonstige
den Gebieten nicht nur vorübergehend schädliche Entscheidungen der zuständigen Träger öffentlicher Ver-
Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen wer- waltung nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechts-
den oder zu erwarten sind und die Beseitigung oder Ver- vorschriften durchzusetzen; soweit planungsrechtliche
minderung der schädlichen Umwelteinwirkungen ein abge- Festlegungen vorgesehen sind, haben die zuständigen
stimmtes Vorgehen gegen verschiedenartige Lärmquellen Planungsträger zu befinden, ob und inwieweit Planungen
erfordert. Bei der Aufstellung sind die Erfordernisse der in Betracht zu ziehen sind.
Raumordnung und Landesplanung zu beachten.
§ 49
(3) Lärmminderungspläne sollen Angaben enthalten
über Schutz bestimmter Gebiete
1. die festgestellten und die zu erwartenden •Lärmbela- (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
stungen, Rechtsverordnung vorzuschreiben, daß in näher zu
2. die Quellen der Lärmbelastungen und bestimmenden Gebieten, die eines besonderen Schutzes
vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
3. die vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung gungen oder Geräusche bedürfen, bestimmte
oder zur Verhinderung des weiteren Anstieges der
Lärmbelastung. 1. ortsveränderliche Anlagen nicht betrieben werden
dürfen,
(4) § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.
2. ortsfeste Anlagen nicht errichtet werden dürfen,
3. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu
Sechster Teil bestimmten Zeiten betrieben werden dürfen oder
erhöhten betriebstechnischen Anforderungen genügen
Gemeinsame Vorschriften
müssen oder
4. Brennstoffe in Anlagen nicht oder nur beschränkt ver-
§ 48
wendet werden dürfen,
Verwaltungsvorschriften
soweit die Anlagen oder Brennstoffe geeignet sind, schäd-
Die Bundesregierung erläßt nach Anhörung der beteilig- liche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen
ten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur oder Geräusche hervorzurufen, die mit dem besonderen
Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Schutzbedürfnis dieser Gebiete nicht vereinbar sind, und
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes die Luftverunreinigungen und Geräusche durch Auflagen
allgemeine Verwaltungvorschriften, insbesondere über nicht verhindert werden können.
1. Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
nicht überschritten werden dürfen, Rechtsverordnung Gebiete festzusetzen, in denen wäh-
2. Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand rend austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen
der Technik vermeidbar ist, schädlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigun-
gen zu befürchten ist. In der Rechtsverordnung kann vor-
3. das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und geschrieben werden, daß in diesen Gebieten
Immissionen,
1. ortsveränderliche oder ortsfeste Anlagen nur zu
4. die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maß- bestimmten Zeiten betrieben oder
nahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer
Rechtsverordnung nach§ 7 Abs. 2 oder 3 vorgesehen 2. Brennstoffe, die in besonderem Maße Luftverunreini-
werden können, unter Berücksichtigung insbesondere gungen hervorrufen, in Anlagen nicht oder nur
der dort genannten Voraussetzungen. beschränkt verwendet
werden dürfen, sobald die austauscharme Wetterlage von
§ 48a der zuständigen Behörde bekanntgegeben wird.
Erfüllung von Beschlüssen (3) Landesrechtliche Ermächtigungen für die Gemein-
der Europäischen Gemeinschaften den und Gemeindeverbände zum Erlaß von ortsrecht-
lichen Vorschriften, die Regelungen zum Schutz der
(1) Zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Euro-
Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
päischen Gemeinschaften kann die Bundesregierung zu
dem in § 1 genannten Zweck mit Zustimmung des Bundes- Luftverunreinigungen oder Geräusche zum Gegenstand
haben, bleiben unberührt.
rates Rechtsverordnungen über die Festsetzung von
Immissions- und Emissionswerten einschließlich der Ver-
fahren zur Ermittlung sowie Maßnahmen zur Einhaltung § 50
dieser Werte und zur Überwachung und Messung erlas-
Planung
sen. In den Rechtsverordnungen kann auch geregelt wer-
den, wie die Bevölkerung zu unterrichten ist. Rechtsver- Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
ordnungen auf Grund der Ermächtigung der Sätze 1 und 2 sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flä-
bedürfen auch der Zustimmung des Bundestages. Die chen einander so zuzuordnen, daß schädliche Umwelt-
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
einwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besit-
Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutz- zer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen, Brennstoffen,
bedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese der Rege-
lung der nach den §§ 32 bis 35 oder 37 erlassenen
§ 51 Rechtsverordnung unterliegen. Die Eigentümer und Besitzer
haben den Angehörigen der zuständigen Behörde und
Anhörung beteiligter Kreise deren Beauftragten die Entnahme von Stichproben zu
Soweit Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverord- gestatten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-
nungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften die derlich ist.
Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein
(4) Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen des Geneh-
jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissen-
migungsverfahrens entstehen, trägt der Antragsteller.
schaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft, des
Kosten, die bei der Entnahme von Stichproben nach
beteiligten Verkehrswesens und der für den Immissions-
Absatz 3 und deren Untersuchung entstehen, trägt der
schutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören. Auskunftspflichtige. Kosten, die durch sonstige Über-
wachungsmaßnahmen nach Absatz 2 oder 3 entstehen, trägt
§ 51 a der Auskunftspflichtige, es sei denn, die Maßnahme betrifft
Störfall-Kommission die Ermittlung von Emissionen und Immissionen oder die
Überwachung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage;
(1) Beim Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und in diesen Fällen sind die Kosten dem Auskunftspflichtigen
Reaktorsicherheit wird zur Beratung der Bundesregierung nur aufzuerlegen, wenn die Ermittlungen ergeben, daß
eine Störfall-Kommission gebildet. In diese Kommission
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften die-
sind der Vorsitzende des Technischen Ausschusses für
ses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten
Anlagensicherheit sowie im Einvernehmen mit dem Bun-
Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden oder
desminister für Arbeit und Sozialordnung Vertreter der
Wissenschaft, der Umweltverbände, der Gewerkschaften, 2. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften
der beteiligten Wirtschaft und der für den Immissions- und dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützen
Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu Rechtsverordnungen geboten
berufen. sind.
(2) Die Störfall-Kommission soll gutachtlich in regel- (5) Der zur Auskunft verpflichtete kann die Auskunft auf
mäßigen Zeitabständen sowie aus besonderem Anlaß solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
Möglichkeiten zur Verbesserung der Anlagensicherheit oder einen der in§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeß-
aufzeigen. ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
(3) Die Störfall-Kommission gibt sich eine Geschäftsord- gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
nung und wählt den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Gesetz über Ordnungwidrigkeiten aussetzen würde.
Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedür- (6) Soweit zur Durchführung dieses Gesetzes oder der
fen der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auf dieses Gesetz gestützen Rechtsverordnungen Immis-
Arbeit und Sozialordnung zu erteilenden Zustimmung des sionen zu ermitteln sind, haben auch die Eigentümer und
Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nicht
sicherheit. betrieben werden, den Angehörigen der zuständigen
§ 52 Behörde und deren Beauftragten den Zutritt zu den Grund-
stücken und zur Verhütung dringender Gefahren für die
Überwachung
öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch zu Wohnräumen
( 1) Die zuständigen Behörden haben die Durchführung und die Vornahme der Prüfungen zu gestatten. Das
dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützen Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Rechtsverordnungen zu überwachen. des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Bei Aus-
übung der Befugnisse nach Satz 1 ist auf die berechtigten
(2) Eigentümer und Betreiber von Anlagen sowie Eigen- Belange der Eigentümer und Besitzer Rücksicht zu
tümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen Anlagen nehmen; für entstandene Schäden hat das Land, im Falle
betrieben werden, sind verpflichtet, den Angehörigen der des § 59 Abs. 1 der Bund, Ersatz zu leisten. Waren die
zuständigen Behörde und deren Beauftragten den Zutritt Schäden unvermeidbare Folgen der Überwachungsmaß-
zu den Grundstücken und zur Verhütung dringender nahmen und haben die Überwachungsmaßnahmen zu
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung auch Anordungen der zuständigen Behörde gegen den Betrei-
zu Wohnräumen und die Vornahme von Prüfungen ein- ber einer Anlage geführt, so hat dieser die Ersatzleistung
schließlich der Ermittlung von Emissionen und Immissio- dem Land oder dem Bund zu erstatten.
nen zu gestatten sowie die Auskünfte zu erteilen und die
Unterlagen vorzulegen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben (7) Auf die nach den Absätzen 2, 3 und 6 erlangten
erforderlich sind. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Kenntnisse und Unterlagen sind die§§ 93, 97,105 Abs. 1,
Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116
eingeschränkt. Betreiber von Anlagen, für die ein Immis- Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt
sionsschutzbeauftragter oder ein Störfallbeauftragter nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die
bestellt ist, haben diesen auf Verlagen der zuständigen Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat
Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 hin- sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungs-
zuzuziehen. Im Rahmen der Pflichten nach Satz 1 haben verfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingen-
die Eigentümer und Betreiber der Anlagen Arbeitskräfte des öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um
sowie Hilfsmittel, insbesondere Treibstoffe und Antriebs- vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder
aggregate, bereitzustellen. der für ihn tätigen Personen handelt.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 897
§ 52a 1. auf die Entwicklung und Einführung
Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation a) umweltfreundlicher Verfahren, einschließlich Ver-
fahren zur Vermeidung oder ordnungsgemäßen und
(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertretungs- schadlosen Verwertung der beim Betrieb entstehen-
berechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei den Reststoffe oder deren Beseitigung als Abfall
Personengesellschaften mehrere vertretungsberechtigte sowie zur Nutzung von entstehender Wärme,
Gesellschafter vorhanden, so ist der zuständigen Behörde
b) umweltfreundlicher Erzeugnisse, einschließlich Ver-
anzuzeigen, wer von ihnen nach den Bestimmungen über
fahren zur Wiedergewinnung und Wiederverwendung,
die Geschäftsführungsbefugnis für die Gesellschaft die
Pflichten des Betreibers der genehmigungsbedürftigen hinzuwirken,
Anlage wahrnimmt, die ihm nach diesem Gesetz und nach 2. bei der Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- Verfahren und Erzeugnisse mitzuwirken, insbesondere
nungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften oblie- durch Begutachtung der Verfahren und Erzeugnisse
gen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder unter dem Gesichtspunkt der Umweltfreundlichkeit,
Gesellschafter bleibt hiervon unberührt. 3. soweit dies nicht Aufgabe des Störfallbeauftragten
(2) Der Betreiber der genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 58 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist, die Einhaltung der
oder im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
nach Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und die
zuständigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise Erfüllung erteilter Bedingungen und Auflagen zu über-
sichergestellt ist, daß die dem Schutz vor schädlichen wachen, insbesondere durch Kontrolle der Betriebs-
Umwelteinwirkungen und vor sonstigen Gefahren, erheb- stätte in regelmäßigen Abständen, Messungen von
lichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen dienen- Emissionen und Immissionen, Mitteilung festgesteller
Mängel und Vorschläge über Maßnahmen zur Beseiti-
den Vorschriften und Anordnungen beim Betrieb beachtet
werden. gung dieser Mängel,
4. die Betriebsangehörigen über die von der Anlage verur-
§ 53 sachten schädlichen Umwelteinwirkungen aufzuklären
Bestellung eines Betriebsbeauftragten sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zu ihrer
für Immissionsschutz Verhinderung unter Berücksichtigung der sich aus die-
sem Gesetz oder Rechtsverordungen auf Grund dieses
(1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben Gesetzes ergebenden Pflichten.
einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissions-
schutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern (2) Der Immissionsschutzbeauftragte erstattet dem
dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen Betreiber jährlich einen Bericht über die nach Absatz 1
wegen der Satz 2 Nr. 1 bis 4 getroffenen und beabsichtigten Maß-
nahmen.
1. von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
§ 55
2. technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
Pflichten des Betreibers
3. Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer
Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch (1) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten
Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterun- schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben
gen hervorzurufen, genau zu bezeichnen. Der Betreiber hat die Bestellung des
Immissionsschutzbeauftragten und die Bezeichnung sei-
erforderlich ist. Der Bundesminister für Umwelt, Natur-
ner Aufgaben sowie Veränderungen in seinem Aufgaben-
schutz und Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung der
bereich und dessen Abberufung der zuständigen Behörde
beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit
unverzüglich anzuzeigen. Dem Immissionsschutzbeauf-
Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürfti-
tragten ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.
gen Anlagen, deren Betreiber Immissionsschutzbeauf-
tragte zu bestellen haben. (1 a) Der Betreiber hat den Betriebs- oder Personalrat
vor der Bestellung des Immissionsschutzbeauftragten
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Betrei-
unter Bezeichnung der ihm obliegenden Aufgaben zu
ber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestel- unterrichten. Entsprechendes gilt bei Veränderungen im
lung eines Immissionsschutzbeauftragten nicht durch Aufgabenbereich des Immissionsschutzbeauftragten und
Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, sowie Betreiber bei dessen Abberufung.
nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen einen oder meh-
rere Immissionsschutzbeauftragte zu bestellen haben, (2) Der Betreiber darf zum Immissionsschutzbeauftrag-
soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung ten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben
aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt. Wer-
ergibt. den der zuständigen Behörde Tatsachen bekannt, aus
denen sich ergibt, daß der Immissionsschutzbeauftragte
§ 54 nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fach-
Aufgaben kunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen,
daß der Betreiber einen anderen Immissionsschutzbeauf-
(1) Der Immissionsschutzbeauftragte berät den Betrei- tragten bestellt. Der Bundesminister für Umwelt, Natur-
ber und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die schutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhö-
für den Immissionsschutz bedeutsam sein können. Er ist rung der beteiligten Kreise(§ 51) durch Rechtsverordnung
berechtigt und verpflichtet, mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anforderungen an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des lung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen
Immissionsschutzbeauftragten zu stellen sind. vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem
Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.
(3) Werden mehrere lmissionsschutzbeauftragte be-
stellt, so hat der Betreiber für die erforderliche Koordinie-
rung in der Wahrnehmung der Aufgaben, insbesondere § 58a
durch Bildung eines Ausschusses für Umweltschutz, zu Bestellung eines Störfallbeauftragten
sorgen. Entsprechendes gilt, wenn neben einem oder
(1) Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben
mehreren Immissionsschutzbeauftragten Betriebsbeauf-
einen oder mehrere Störfallbeauftragte zu bestellen,
tragte nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestellt
sofern dies im Hinblick auf die Art und Größe der Anlage
werden. Der Betreiber hat ferner für die Zusammenarbeit
wegen der bei einer Störung des bestimmungsgemäßen
der Betriebsbeauftragten mit den im Bereich des Arbeits-
Betriebs auftretenden Gefahren für die Allgemeinheit und
schutzes beauftragten Personen zu sorgen.
die Nachbarschaft erforderlich ist. Die Bundesregierung
(4) Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51)
bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben rates die genehmigungsbedürftigen Anlagen, deren Be-
erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, treiber Störfallbeauftragte zu bestellen haben.
Geräte und Mittel zur Verfügung zu stellen und die Teil-
nahme an Schulungen zu ermöglichen. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Betrei-
ber genehmigungsbedürftiger Anlagen, für die die Bestel-
lung eines Störfallbeauftragten nicht durch Rechtsverord-
§ 56 nung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Störfallbe-
Stellungnahme zu Entscheidungen des Betreibers auftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die
Notwendigkeit der Bestellung aus dem in Absatz 1 Satz 1
(1) Der Betreiber hat vor Entscheidungen über die
genannten Gesichtspunkt ergibt.
Einführung von Verfahren und Erzeugnissen sowie vor
Investitionsentscheidungen eine Stellungnahme des
§ 58b
Immissionsschutzbeauftragten einzuholen, wenn die Ent-
scheidungen für den Immissionsschutz bedeutsam sein Aufgaben des Störfallbeauftragten
können.
(1) Der Störfallbeauftragte berät den Betreiber in Ange-
(2) Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, daß legenheiten, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam
sie bei den Entscheidungen nach Absatz 1 angemessen sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,
berücksichtigt werden kann; sie ist derjenigen Stelle vorzu- 1. auf die Verbesserung der Sicherheit der Anlage hinzu-
legen, die über die Einführung von Verfahren und Erzeug- wirken,
nissen sowie über die Investition entscheidet.
2. dem Betreiber unverzüglich ihm bekanntgewordene
Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs mitzu-
§ 57 teilen, die zu Gefahren für die Allgemeinheit und die
Vortragsrecht Nachbarschaft führen können,
Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisations- 3. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und
maßnahmen sicherzustellen, daß der Immissionsschutz- der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
beauftragte seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar ordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingungen
der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem und Auflagen im Hinblick auf die Verhinderung von
zuständigen Betriebsleiter nicht einigen konnte und er Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs der
wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Ent- Anlage zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle
scheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen, Mittei-
der Immissionsschutzbeauftragte sich über eine von ihm lung festgestellter Mängel und Vorschläge zur Beseiti-
vorgeschlagene Maßnahme im Rahmen seines Aufgaben- gung dieser Mängel,
bereichs mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat 4. Mängel, die den vorbeugenden und abwehrenden
diese den Immissionsschutzbeauftragten umfassend über Brandschutz sowie die technische Hilfeleistung be-
die Gründe ihrer Ablehnung zu unterrichten. treffen, unverzüglich dem Betreiber zu melden.
(2) Der Störfallbeauftragte erstattet dem Betreiber jähr-
§ 58 lich einen Bericht über die nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3
Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen. Darüber hin-
aus ist er verpflichtet, die von ihm ergriffenen Maßnahmen
(1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2
Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachtei- schriftlich aufzuzeichnen. Er muß diese Aufzeichnungen
ligt werden.
mindestens fünf Jahre aufbewahren.
(2) Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer
des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die § 58c
Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei Pflichten und Rechte des Betreibers
denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur gegenüber dem Störfallbeauftragten
Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als ( 1) Die in den §§ 55 und 57 genannten Pflichten des
Immissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb Betreibers gelten gegenüber dem Störfallbeauftragten
eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestel- entsprechend; in Rechtsverordnungen nach § 55 Abs. 2
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 899
Satz 3 kann auch geregelt werden, welche Anforderungen § 61
an die Fachkunde und Zuverlässigkeit des Störfallbeauf- Bericht der Bundesregierung
tragten zu stellen sind.
Die Bundesregierung erstattet dem Deutschen Bundes-
(2) Der Betreiber hat vor Investitionsentscheidungen tag jeweils ein Jahr nach dem ersten Zusammentritt
sowie vor der Planung von Betriebsanlagen und der Ein- Bericht über
führung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen eine Stel-
lungnahme des Störfallbeauftragten einzuholen, wenn 1. den Stand und die Entwicklung schädlicher Umweltein-
diese Entscheidungen für die Sicherheit der Anlage wirkungen durch Luftverunreinigungen und Geräusche
bedeutsam sein können. Die Stellungnahme ist so recht- im Bundesgebiet während des Berichtszeitraums sowie
zeitig einzuholen, daß sie bei den Entscheidungen nach über die voraussichtliche weitere Entwicklung,
Satz 1 angemessen berücksichtigt werden kann; sie ist 2. die in Durchführung dieses Gesetzes getroffenen und
derjenigen Stelle vorzulegen, die die Entscheidungen trifft. beabsichtigten Maßnahmen,
(3) Der Betreiber kann dem Störfallbeauftragten für die 3. die laufenden und die in Aussicht genommenen For-
Beseitigung und die Begrenzung der Auswirkungen von schungsvorhaben über die Wirkung von Luftverunreini-
Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs, die zu gungen und Geräuschen,
Gefahren für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft 4. die Entwicklung technischer Verfahren und Einrichtun-
führen können oder bereits geführt haben, Entscheidungs- gen zur Verminderung schädlicher Umwelteinwirkun-
befugnisse übertragen. gen durch Luftverunreinigungen und Geräusche und
5. die für die Forschung und Entwicklung nach den Num-
§ 58d mern 3 und 4 aufgewendeten, insbesondere die von
Verbot der Benachteiligung Bund und Ländern zu diesen Zwecken bereitgestellten
des Störfallbeauftragten, Kündigungsschutz Mittel.
§ 58 gilt für den Störfallbeauftragten entsprechend. § 62
Ordnungswidrigkeiten
§ 59 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Zuständigkeit bei Anlagen der Landesverteidigung lässig
1. eine Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Abs. 1
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
errichtet,
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
men, daß der Vollzug dieses Gesetzes und der auf dieses 2. einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung
Gesetz gestützten Rechtsverordnungen bei Anlagen, die oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
der Landesverteidigung dienen, Bundesbehörden obliegt. erlassenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
(2) Absatz 1 gilt nicht im Land Berlin. Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
3. eine vollziehbare Auflage nach § 12 Abs. 1 nicht, nicht
§ 60 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
Ausnahmen für Anlagen der Landesverteidigung 4. die Lage, die Beschaffenheit oder den Betrieb einer
genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die Genehmi-
(1) Der Bundesminister der Verteidigung kann für Anla- gung nach § 15 Abs. 1 wesentlich ändert,
gen nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 und 3, die der Landesverteidi-
gung dienen, in Einzelfällen, auch für bestimmte Arten von 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch
Anlagen, Ausnahmen von diesem Gesetz und von den auf in Verbindung mit Abs. 5, § 24 Satz 1, § 26 Abs. 1,
dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen zulassen, § 28 Satz 1 oder§ 29 nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
soweit dies zwingende Gründe der Verteidigung oder die dig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen erfordern. 6. eine Anlage entgegen einer vollziehbaren Unter-
Dabei ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sagung nach § 25 betreibt,
zu berücksichtigen.
7. einer auf Grund der§§ 23, 32, 33 Abs. 1 Nr. 1, §§ 34,
(2) Die Bundeswehr darf bei Anlagen nach § 3 Abs. 5 35, 37, 38 Abs. 2, § 39 oder§ 48a erlassenen Rechts-
Nr. 2, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwendung verordnung oder einer auf Grund einer solchen
in ihrem Bereich bestimmt sind, von den Vorschriften Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anord-
dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung
Rechtsverordnungen abweichen, soweit dies zur Erfüllung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
ihrer besonderen Aufgaben zwingend erforderlich ist. Die vorschritt verweist,
auf Grund völkerrechtlicher Verträge in der Bundesrepu- 7 a. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 Kraftfahrzeuge und ihre
blik Deutschland stationierten Truppen dürfen bei Anlagen Anhänger, die nicht zum Verkehr auf öffentlichen Stra-
nach § 3 Abs. 5 Nr. 2, die zur Verwendung in deren ßen zugelassen sind, Schienen-, Luft- und Wasser-
Bereich bestimmt sind, von den Vorschriften dieses Geset- fahrzeuge sowie Schwimmkörper und schwimmende
zes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverord- Anlagen nicht so betreibt, daß vermeidbare Emissio-
nungen abweichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer beson- nen verhindert und unvermeidbare Emissionen auf ein
deren Aufgaben zwingend erforderlich ist. Mindestmaß beschränkt bleiben oder
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten nicht im Land 8. entgegen einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 1
Berlin. Nr. 2 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsver-
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung eine - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
ortsfeste Anlage errichtet, soweit die Rechtsverord- Baulärm - Emissionsmeßverfahren - vom 22. Dezem-
nung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß- ber 1970 (BAnz. Nr. 242 vom 30. Dezember 1970),
geldvorschrift verweist. - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder Baulärm - Emissionsrichtwerte für Betonmischeinrich-
fahrlässig tungen und Transportbetonmischer - vom 6. Dezember
1971 (BAnz. Nr. 231 vom 11. Dezember 1971 ), ber. am
1. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit 14. Dezember 1971 (BAnz. Nr. 235 vom 17. Dezember
Satz 3, eine Mitteilung oder entgegen § 16 Abs. 2 eine 1971 ),
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht, - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
Baulärm - Emissionsrichtwerte für Radlader - (Rad-
2. entgegen § 27 Abs. 1 eine Emissionserklärung nicht, laderVwV) vom 16. August 1972 (BAnz. Nr. 156 vom
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 22. August 1972),
abgibt oder ergänzt,
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
3. entgegen § 31 das Ergebnis der Ermittlungen nicht Baulärm - Emissionsrichtwerte für Kompressoren -
mitteilt oder die Aufzeichnungen der Meßgeräte nicht (KompressorenVwV) vom 24. Oktober 1972 (BAnz.
aufbewahrt, Nr. 205 vom 28. Oktober 1972),
4. entgegen § 52 Abs. 2 Satz 1 , 3 oder 4, auch in - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Baulärm - Emissionsrichtwerte für Betonpumpen -
Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder (BetonpumpenVwV) vom 28. März 1973 (BAnz. Nr. 64
nicht rechtzeitig erteilt, eine Maßnahme nicht duldet, vom 31. März 1973),
Unterlagen nicht vorlegt, beauftragte Personen nicht - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
hinzuzieht oder einer dort sonst genannten Verpflich- Baulärm - Emissionsrichtwerte für Planierraupen -
tung zuwiderhandelt, (PlanierraupenVwV) vom 4. Mai 1973 (BAnz. Nr. 87
5. entgegen § 52 Abs. 3 Satz 2 die Entnahme von Stich- vom 10. Mai 1973),
proben nicht gestattet, - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
6. eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 Satz 1 nicht, nicht Baulärm - Emissionsrichtwerte für Kettenlader -
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet (KettenladerVwV) vom 14. Mai 1973 (BAnz. Nr. 94 vom
oder 19. Mai 1973) und die
7. entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. Baulärm- Emissionsrichtwerte für Bagger-(BaggerVwV)
vom 17. Dezember 1973 (BAnz. Nr. 239 vom 21. De-
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer zember 1973)
Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, die Ord-
maßgebend.
nungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu
zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden. § 67
Übergangsvorschrift
§§ 63 bis 65
(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses
(weggefallen) Gesetzes nach § 16 oder§ 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung
erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem
Gesetz fort.
Siebenter Teil
(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei
Schlußvorschriften Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3
errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren
§ 66 Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden
ist, muß innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach
Fortgeltung von Vorschriften Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde
(1) (weggefallen) angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16
Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung genehmi-
(2) Bis zum Inkrafttreten von entsprechenden allgemei- gungsbedürftig war oder nach § 16 Abs. 4 der Gewerbe-
nen Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz sind die ordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde
- Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach
8. September 1964 (Gemeinsames Ministerialblatt vom Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Abs. 1
14. September 1964 S. 433), über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im
Zeitpunkt des lnkrafttretens der Verordnung nach § 4
- Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom Abs. 1 Satz 3 vorzulegen.
16. Juli 1968 (Beilage zum BAnz. Nr. 137 vom 26. Juli
1968), (3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsver-
änderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen
genehmigt werden können.
Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19. August
1970 (Beilage zum BAnz. Nr. 160 vom 1. September (4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vor-
1970), schriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 901
gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende 3. Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikro-
zu führen. organismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach
Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante
(5) Bis zum 4. September 1978 ist Nukleinsäure enthalten,
1 . bei der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb ausgenommen Anlagen, die ausschließlich Forschungs-
einer Anlage (§§ 6 und 8) sowie zur wesentlichen zwecken dienen, gilt auch nach dem Inkrafttreten eines
Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Gentechnik fort.
Betriebs einer Anlage (§ 15), Absatz 4 gilt entsprechend.
2. bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9),
3. bei nachträglichen Anordnungen (§ 17) und §§ 68 bis 72
4. bei der Anordnung über Ermittlungen von Art und Aus- (Änderung von Rechtsvorschriften,
maß der von einer Anlage ausgehenden Emissionen Überleitung von Verweisungen,
sowie der Immissionen im Einwirkungsbereich der Aufhebung von Vorschriften)
Anlage (§ 26)
die Nummer 4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung § 73
der Luft vom 28. August 1974 (Gemeinsames Ministerial-
Berlin-Klausel
blatt S. 426, 525) anzuwenden;§ 6 bleibt unberührt. Satz 1
Nr. 1 und 2 gilt auch, wenn die Anlage erst nach dem Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
4. September 1978 in Betrieb genommen wird. Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
verordnungen, die auf Grund der Gewerbeordnung, des
(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für
Luftverkehrsgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen
eine Anlage zum Umgang mit
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
1. gentechnisch veränderten Mikroorganismen, Überleitungsgesetzes.
2. gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht
§ 74
dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu wer-
den, (1nkrafttreten)
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1990
(ERP-Nachtragsplangesetz 1990)
Vom 15. Mai 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bis auf einen Selbstbehalt von der Haftung ge-
genüber dem ERP-Sondervermögen freigestellt
werden."
Artikel 1
Das ERP-Wirtschaftsplangesetz 1990 vom 22. Dezem-
4. Der ERP-Wirtschaftsplan wird nach Maßgabe des die-
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2463) wird wie folgt geändert:
sem Gesetz beigefügten Nachtrags zum Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1990 geändert.
1. In § 1 wird die Zahl „5 374 000 000" durch die Zahl
,,6 574 000 000" ersetzt.
Artikel 2
2. In § 2 wird die Zahl „ 1 377 000 000" durch die Zahl
,,2 177 000 000" ersetzt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1 .
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Artikel 3
,,(2) Für die Rückzahlung der aus Kapitel 6 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in
gewährten Darlehen können die Hauptleihinstitute Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 15. Mai 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 903
Entwurf
Nachtrag zum Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1990
Teil 1: Wirtschaftsplan nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
mit Anlage: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31 . August 1953
Kapitel 1 (Ausgaben): Bundesgebiet - ohne Berlin (West)
Kapitel 2 (Ausgaben): Berlin (West)
Kapitel 3 (Ausgaben): Exportfinanzierung
Kapitel 4 (Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 5 (Einnahmen): Einnahmen
Kapitel 6 (Ausgaben): DDR und Berlin (Ost)
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Kapitel 5 Einnahmen
Bisheriges
Titel Für 1990 Neues Soll
Soll
und Zweckbestimmung treten hinzu 1990
1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Einnahmen
331 01-680 Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt .................... . 400 000 400 000
325 03-928 Einnahmen aus Krediten für Investitionen
in der DDR und Berlin (Ost) .............................. . 800 000 800 000
Sonstige Ansätze des Kapitels ........................... . 5 374 000 5 374 000
Abschluß
Verwaltungseinnahmen ..................................... 50 50
Übrige Einnahmen ................................. . 5 373 950 1200000 6 573 950
Gesamteinnahmen 5 374 000 1200000 6 574 000
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 905
Kapitel 6 DDR und Berlin (Ost)
Bisheriges
Titel Für 1990 Neues Soll
Soll
und Zweckbestimmung treten hinzu 1990
1990
Funktion
1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 2 3 4 5
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden unter
Einschaltung des zuständigen Hauptleihinstituts nach Maß-
gabe von Einzelrichtlinien vergeben.
868 01-680 Finanzierungshilfen für Investitionen in der DDR und Berlin
(Ost) .......................................... . 1200000 1200000
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . 4 800 000 000 DM
davon fällig:
Jahr 1991 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 000 000 DM
Jahr 1992 bis zu ................ , . . . . . . 1 800 000 000 DM
Jahr 1993 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 000 000 DM
Erläuterungen
Die Kredite sollen schwerpunktmäßig zur Gründung neuer Unter- Da der tatsächliche Mittelbedarf in den einzelnen Förderbereichen
nehmen, zur Modernisierung bestehender Betriebe, für Umwelt- noch nicht absehbar ist, kann es zu Verschiebungen in der Auftei-
schutzinvestitionen sowie für Maßnahmen im Rahmen des Touris- lung kommen.
musprogramms eingesetzt werden. Kleine und mittlere private
Unternehmen sollen dabei vorrangig gefördert werden. Gefördert werden
zu a): Gründung selbständiger Existenzen;
Darlehen können für Investitionen in der DDR gewährt werden, die zu b): Investitionen auf den Gebieten Abwasserreinigung, Abfall-
von Unternehmen aus der Bundesrepublik Deutschland, von Unter- wirtschaft, Luftreinhaltung einschließlich Maßnahmen zur
nehmen in der DDR oder auch von Gemeinschaftsunternehmen Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterung sowie
durchgeführt werden. zur Energieeinsparung; aber auch Investitionen, mit denen
bereits die Entstehung von Umweltbelastungen vermieden
Insgesamt sind Darlehensmittel in Höhe von 6 Mrd DM, davon wird;
1,2 Mrd DM als Baransatz und 4,8 Mrd DM als Verpflichtungser- zu c): Investitionen, die der Modernisierung, Produktivitätsstei-
mächtigung vorgesehen. gerung und Erweiterung dienen, des weiteren sonstige
Investitionen, soweit sie nicht im Zusammenhang mit
Der Baransatz ist wie folgt aufgeteilt: Existenzgründungen stehen;
a) Existenzgründungen ........................ 260 Mio DM zu d): in erster Linie die Errichtung, Erweiterung und Modernisie-
rung von Hotels, Pensionen und Gaststätten.
b) Umweltschutz ............................. 400 Mio DM
Zur Finanzierung der weiteren Teilbeträge des Förderprogramms
c) Modernisierungsprogramm ................... 400 Mio DM
für die DDR ist eine Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von
d) Tourismusprogramm ........................ 140 Mio DM 4,8 Mrd DM auf das Aufkommen der Jahre 1991 bis 1993 erforderlich.
Abschluß
Ausgaben für Investitionen ......................... . 1200000 1200000
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Abschluß
davon entfallen auf
Zuweisungen
sächliche Zins- und In-
Kap. Bezeichnung Einnahmen Ausgaben
Ausgaben kosten Zuschüsse für vestitionen
lfd. Zwecke
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 Bundesgebiet
- ohne Berlin (West) 3 801 000 10 000 3 791 000
:2 Berlin (West) ........ 765 000 5 300 759 700
3 Exportfinanzierung ... 120 000 120 000
4 Sonstige Ausgaben ... 688 000 1 400 681 600 5 000
5 Einnahmen ......... 6 574 000
6 DDR und Berlin (Ost) .. 1200000 1200000
6 574 000 6 574 000 1 400 681 600 15 300 5 875 700
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Kapitel a) aus Jahr
Titel Zweckbestimmung Vorjahren 1990 1991 1992 1993
b) neu
in Mio DM
Es treten hinzu:
Kap. 6
868 01 Finanzierungshilfen für 1nvestitionen in a
der DDR und Berlin (Ost) ............. b 1 500,0 1 800,0 1 500,0
Bisherige Summe a 1 804,8 591,0 285,0 40,0
Haushalt 1990 ...................... b 1 329,8 561,0
Neue Summe a 1 804,8 591,0 285,0 40,0
Haushalt 1990 b 2 829,8 2 361,0 1 500,0
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 907
Teil II
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Für 1990 Neuer Betrag
Betrag für 1990 treten hinzu für 1990
1000 DM
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ....................................... . 5 374 000 1200000 6 574 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zufüh-
rungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines
kassenmäßigen Fehlbetrages)
2. Einnahmen ...................................... . 3 997 000 400 000 4 397 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen
aus kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo ................................ . 1 377 000 800 000 2177 000
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt ........... . 2 577 000 800 000 3 377 000
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ....... . 1200000 1200000
Saldo 1377000 800 000 2177 000
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen
6. Finanzierungssaldo ................................ . 1377000 800 000 2 177 000
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Für 1990 Neuer Betrag
Betrag für 1990 treten hinzu für 1990
1000 DM
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig ..................................... 1 810 000 800 000 2 610 000
1.2 kurzfristig ..................................... 767 000 767 000
Summe 1. 2 577 000 800 000 3 377 000
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden ..................... 855 000 855 000
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ...................... 345 000 345 000
Summe 2. 1200000 1200000
3. Saldo aus 1. und 2.
im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ................. 1377000 800 000 2177 000
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 909
Verordnung
über die Einschränkung des Umfangs
der Statistik der Personalzugänge und -abgänge
(Personalwechselstatistik) 1990/91
Vom 8. Mal 1990
Auf Grund des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar
1987 (BGBI. 1 S. 462) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Erhebungsumfang für die Personalwechselstatistik gemäߧ 7 Abs. 1 Nr. 3
des Gesetzes über die Finanzstatistik in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 673, 782), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2555), wird wie folgt eingeschränkt:
Die Erhebung der Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die
Finanzstatistik, soweit sie Teilzeitbeschäftigte, Beschäftigte mit Zeitvertrag und
Beschäftigte in Ausbildung betrifft, und die Erhebung des Personals von Gemein-
den unter 20 000 Einwohnern werden ausgesetzt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 27 des Bundesstatistikgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; sie tritt am
31. Dezember 1991 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Mai 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk
(Steinmetz- und Steinbildhauermeisterverordnung - StmStbMstrV)
Vom 13. Mai 1990
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 7. Kenntnisse über Bauphysik, Bauchemie und Statik,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 insbesondere Fundamentierungs-, Verdübelungs-
(BGBI. 1966 1 S. 1 ), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des und Verankerungstechnik,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
8. Kenntnisse der Schriftarten,
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und 9. Kenntnisse über Baustile, Symbole, Ornamentik und
Wissenschaft: Heraldik,
10. Kenntnisse über Entwurfslehre, Formgebung und Far-
1. Abschnitt benlehre,
Berufsbild 11 . Kenntnisse der Funktionsweise der berufsbezogenen
Maschinen und Geräte,
§ 1
12. Kenntnisse der Werk-, Hilfs- und der für die Natur-
Berufsbild steinrestaurierung wichtigen historischen Baustoffe,
(1) Dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind 13. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
folgende Tätigkeiten zuzurechnen: Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
1. Entwurf, Herstellung und Bearbeitung von Werkstei- 14. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
nen, Bekleidungen und Belägen aus natürlichen und Bauaufsicht, der Verdingungsordnung für Bauleistun-
künstlichen Steinen, gen, der Gerüstordnung, der berufsbezogenen DIN-
2. Verlegen, Ansetzen und Versetzen von Werksteinen, Normen und Richtlinien sowie über die berufsbezoge-
Bekleidungen und Belägen aus natürlichen und künst- nen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des
lichen Steinen im Bereich der Bau- und Landschafts- Immissionsschutzes,
gestaltung, 15. Versetzen, Ansetzen, Verlegen und Verankern von
3. Entwurf und Ausführung von handwerklichen und Werksteinen und Platten,
künstlerischen Bildhauerarbeiten,
16. Herstellen von Betonwerksteinen und Platten,
4. Entwurf, Herstellung und Aufstellung von Denkmälern
17. Entwerfen sowie figürliches und ornamentales Gestal-
und Grabsteinen sowie Herstellung und Verlegung
ten handwerklicher und künstlerischer Bildhauerarbei-
von Grababdeckungen und -einfassungen,
ten,
5. Gestaltung und Ausführung von Schriften, Ornamen-
ten, Zeichen und Symbolen, 18. Punktieren, Vergrößern und Verkleinern,
6. Anfertigung von Modellen und Formen, 19. Anfertigen und Lesen von Skizzen, Zeichnungen
sowie Versetz- und Verlegeplänen,
7. Ausführung von Restaurierungs-, Reinigungs-, Reno-
vierungs-, Rekonstruktions- und Konservierungsarbei- 20. Aufbänken der Werkstücke und Prüfen auf Material-
ten. fehler,
(2) Dem Steinmetz- und Steinbildhauer-Handwerk sind
21. Messen, Anreißen und Anfertigen von Schablonen,
folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen: 22. Be- und Verarbeiten sowie Formgeben natürlicher und
künstlicher Steine,
1. Kenntnisse der natürlichen Steine,
23. Verladen, Transportieren und Lagern von Werkstük-
2. Kenntnisse des Steinschnitts, der Mauerverbände und
ken und Baustoffen,
der für die Natursteinrestaurierung wichtigen histori-
schen Baukonstruktionen, 24. Vorbereiten des Untergrundes und Herstellen von
3. Kenntnisse der Versetz-, Verlege- und Ansetztechni- Fundamenten und Unterkonstruktionen,
ken für Steine und Platten, 25. Errichten von Arbeits- und Traggerüsten, Abstützun-
4. Kenntnisse über den Körperbau von Mensch und Tier gen und Schalungen,
sowie über figürliches und ornamentales Gestalten, 26. Verarbeiten von Füll- und Dichtungsmassen sowie
5. Kenntnisse des Aufmaßes, Kunststoffen,
6. Kenntnisse der Bestandsaufnahme und Abschlußdo- 27. Reinigen, Restaurieren, Hydrophobieren, Konser-
kumentation von Arbeiten an historischen Bauteilen, vieren und Verfestigen,
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 911
28. Entwerfen, Herstellen, Verankern, Verdübeln und Auf- (2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-
stellen von Grabsteinen und Denkmälern, arbeit dem Meisterprüfungsausschuß den Vorentwurf oder
29. manuelles und maschinelles Gestalten, Tönen und die Werkzeichnung mit Maßangaben, den Arbeitsplan und
Vergolden von Schriften, Ornamenten und Symbolen, die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. Bei einer
Arbeit nach Absatz 1 Nr. 7 bis 1O kann anstelle des
30. Herstellen von Bleischriften und Anbringen vorgefer- Entwurfs auch ein maßstabgetreues Modell vorgelegt wer-
tigter Metallschriften, den.
31. Anfertigen von Modellen und Formen, (3) Der Vorentwurf oder das Modell, die Werkzeichnung,
32. Instandhalten von berufsbezogenen Maschinen, der Arbeitsplan, der Arbeitsbericht und die Kalkulation sind
Geräten und Werkzeugen. bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berück-
sichtigen.
2. Abschnitt §4
Arbeitsprobe
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung (1) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach§ 3 Abs. 1 Nr. 1
bis 6 angefertigt, ist als Arbeitsprobe eine der nachstehend
§2 genannten Arbeiten auszuführen:
Gliederung, Dauer und Bestehen 1. Entwerfen und Ausführen einer Schrift mit einbezoge-
der praktischen Prüfung nen Ornamenten oder Symbolen in Flachreliefausfüh-
{Teil 1) rung,
2. Entwerfen und Ausführen einer Reliefarbeit,
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung 3. Ausführen einer figürlichen oder Reliefarbeit nach vor-
der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf- gegebenem Modell mit Zirkel oder Punktiergerät.
lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden. (2) Wird die Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 7
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht bis 1O angefertigt, ist als Arbeitsprobe eine der nachste-
länger als 15 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe hend genannten Arbeiten auszuführen:
nicht länger als 16 Stunden dauern. 1. Versetzen und Verankern von Wandbekleidungen mit
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1 hohem Schwierigkeitsgrad,
sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü- 2. Verlegen von Bodenplatten in schwierigen Verbänden,
fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
3. Herstellen von zusammengesetzten Profilen mit Wie-
derkehren und Totläufen,
§3
4. Herstellen von eingesetzten Flächen mit Profilen.
Meisterprüfungsarbeit
(3) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
genannten Arbeiten anzufertigen: nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
ten.
1. Aufmessen, Herstellen und Verlegen einer massiven
Wendeltreppe oder eines Krümmlings, §5
2. Herstellen einer Wandbekleidung mit schwierigem Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
Fenster- oder Türanschluß, (Teil II)
3. Bauaufnahme, Restaurieren oder Erneuern eines (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf
historischen Bauteils mit Dokumentation,
Prüfungsfächern nachzuweisen:
4. Entwerfen und Herstellen eines Bauteils, Grabsteins
oder Denkmals mit Schriftarbeit, Ornament- oder 1. Technische Mathematik und technisches Zeichnen:
Symbolschmuck, a) Rechnen mit berufsbezogenen mathematischen
5. Entwerfen und Herstellen eines Werkstücks aus dem Formeln,
Sakralbereich, b) statische Berechnung und Bemessung von Funda-
6. Entwerfen und Herstellen eines Werkstücks für die menten, Verdübelungen, Verankerungen, Standsi-
Bau-, Landschafts- und Gartengestaltung, cherheitsberechnungen, Berechnung von Kräften
und Momenten,
7. Entwerfen und Herstellen eines bildhauerisch gestal-
teten Grabsteins oder Denkmals, c) Aufmaß, insbesondere Vermessung und zeichneri-
sche Darstellung,
8. Entwerfen und Herstellen eines Reliefs oder eines
plastisch gestalteten Wappens, d) Auswertung von Zeichnungen sowie Herstellung
von Versetz- und Verlegeplänen,
9. Entwerfen und Herstellen eines sakralen oder profa-
nen Bauteils mit Reliefarbeiten oder figürlichen Moti- e) Herstellung von Zeichnungen aus der darstellenden
ven, Geometrie einschließlich der Anfertigung von
10. Entwerfen und Herstellen von vollplastischen Arbeiten Schnitten,
nach Modell und Übertragung nach den handwerklich f) räumliche Darstellungen einschließlich der Herstel-
üblichen, prüfbaren Verfahren. lung von Schablonen und Abwicklungen;
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. Fachtechnologie: (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als
a) Bauphysik, Bauchemie,
eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll
b) Fundamentierungs-, Verdübelungs- und Veranke- an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
rungstechniken, werden.
c) Steinschnitt und Mauerverbände, (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
d) Bestandsaufnahme und Dokumentation, Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
e) Versetz-, Ansetz-, Verlege-, Erhaltungs- und Ergän-
zungstechniken für Steine und Platten, (5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
f) Maschinen- und Gerätekunde, sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.
g) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
und des Arbeitsschutzes,
h) berufsbezogene Vorschriften der Bauaufsicht, der 3. Abschnitt
Verdingungsordnung für Bauleistungen, der Gerüst- Übergangs- und Schlußvorschriften
ordnung, der berufsbezogenen DIN-Normen und
Richtlinien sowie über die berufsbezogenen Vor-
§6
schriften des Umwelt-, insbesondere des Immis-
sionsschutzes; Übergangsvorschrift
3. Gestaltung und Formgebung: Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü-
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften
a) Entwurfslehre, zu Ende geführt.
b) Schriftarten und -techniken, §7
c) figürliches und ornamentales Gestalten, Abguß- und Weitere Anforderungen
Übertragungstechniken,
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
d) Baustile, Symbole, Ornamentik und Heraldik, bild- bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
hauerische Anatomie, Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
e) Formgebung und Farbenlehre; 12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
4. Werkstoffkunde:
§8
a) Arten, Eigenschaften, Herstellung, Verwendung,
Berlin-Klausel
Verarbeitung, Lagerung und Transport der Bau- und
Hilfsstoffe, insbesondere der natürlichen und künst- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
lichen Steine, Platten, Kunststoffe, Bindemittel, tungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerksord-
Zuschläge sowie lsolier- und Dämmstoffe, nung auch im Land Berlin.
b) berufsbezogene Vorschriften der Materialprüfung;
§9
5. Kalkulation: Inkrafttreten
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
bildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Berufsbild und
Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation
sowie Aufstellung eines Leistungsverzeichnisses. über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und
im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Stein-
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzufüh- metz- und Steinbildhauer-Handwerk vom 1. April 1975
ren. (BGBI. 1 S. 778) außer Kraft.
Bonn, den 13. Mai 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 913
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
23. Januar 1990 - 1 Bvl 4/87 u. a. - wird die Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 des Einkommensteuer-
gesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
des Einkommensteuergesetzes und des Körper-
schaftsteuergesetzes vom 25. Juli 1984 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 1006) ist insoweit, als der auf die
Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils entfallende
Teil der Geldbuße vom Abzug als Betriebsausgabe
ausgeschlossen ist, nach Maßgabe der Gründe mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
4. April 1990 - 2 BvF 2/89 - wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Die einstweilige Anordnung vom 12. Oktober 1989
(Bundesgesetzbl. 1 Seite 1923) wird wiederholt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
24. 4. 90 Zweite Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion
Nordwest zur Änderung der Verordnung für den Schutz-,
Sicherheits- und Bauhafen Borkum (Hafenordnung Borkum) 2441 (84 5. 5. 90) 6. 5. 90
9511-23
26. 4. 90 Verordnung TSU Nr. 1/90 zur Änderung der Verordnung über
den Güterkraftverkehrstarif für den Umzugsverkehr und für die
Beförderung von Handelsmöbeln in besonders für die Möbel-
beförderung eingerichteten Fahrzeugen im Güterfernverkehr
und Güternahverkehr 2461 (85 8. 5. 90) 1. 6. 90
9291
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im lnhaltsverzeichn_is
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
30. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 828/90 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 mit Durchführungsbestimmungen zur
Beihilferegelung für die Erzeugung von O I i v e n ö 1 L 86/18 31. 3. 90
30. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 829/90 der Kommission zur Festsetzung der auf
Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für
Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1990 L 86/20 31. 3. 90
30. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 830/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Tomaten für das Wirtschaftsjahr 1990 L 86/22 31. 3. 90
30. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 831/90 der Kommission zur Anpassung der
in der Verordnung (EWG) Nr. 1678/85 des Rates festgesetzten, in der
Land w i r t s c h a f t anzuwendenden Umrechnungskurse L 86/24 31. 3. 90
30. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 832/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3878/87 des Rates über die Beihilfe zur Erzeugung
bestimmter Re i s so r t e n L 86/46 31. 3. 90
29. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 836/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 987/68 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung
einer Beihilfe für Mag er m i Ich , die zu Kasein und Kaseinaten ver-
arbeitet worden ist L 86/53 31. 3. 90
26. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates über die von den Mitglied-
staaten zu liefernden statistischen Informationen über die G et r e i de -
erzeugung L 88/1 3. 4. 90
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1990 915
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
3. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 854/90 der Kommission über die Lagerbeihilfe
für unverarbeitete getrocknete W e i n trau b e n und Feigen des
Wirtschaftsjahres 1989/90 L 89/8 4. 4. 90
3. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 862/90 der Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 626/85 über den Ankauf, den Verkauf und
die Lagerung von unverarbeiteten getrockneten W e i n trau b e n und
Fe i g e n durch die Einlagerungsstellen L 90/12 5. 4. 90
4. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 865/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die besondere Regelung der Einfuhr von Sorg h u m
und Hirse mit Ursprung in den Staaten in Afrika, in der Karibik und
im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und den überseeischen Ländern
und Gebieten (UlG) l 90/16 5. 4. 90
29. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates zur Verbesserung der Verarbei-
tungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse l 91/1 6. 4. 90
29. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 867/90 des Rates betreffend die Verbesserung
der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für forstwirtschaft-
liche Erzeugnisse L 91/7 6. 4. 90
6. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 890/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2964/89 zur Festsetzung der Prozentsätze für
die Wertberichtigung beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur
Intervention für Rohreis L 92/31 7. 4. 90
6. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 891/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Ta f e I trau b e n für das Wirtschaftsjahr 1990 L 92/33 7. 4. 90
6. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 892/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für A p r i kosen für das Wirtschaftsjahr 1990 L 92/35 7. 4. 90
6. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 894/90 der Kommission über zusätzliche, Erd-
beeren betreffende Durchführungsbestimmungen für den im Handel mit
9 b s t und G e m ü s e anwendbaren ergänzenden Mechanismus und zur
Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 776/90 L 92/38 7. 4. 90
9. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 902/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Pf i r s ich e einschließlich B r u g n o I e n und N e kt a -
r in e n für das Wirtschaftsjahr 1990 L 93/18 10. 4. 90
9. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 903/90 der Kommission zur Festlegung der den
Sektor G e f I ü g e I f I e i s c h betreffenden Durchführungsbestimmungen
zur Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den
Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-
Staaten) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) L 93/20 10. 4. 90
9. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 904/90 der Kommission zur Festlegung der den
Sektor Sc h w e i n e f I e i s c h betreffenden Durchführungsbestimmungen
zur Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in den
Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-
Staaten) oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) L 93/23 10. 4. 90
Andere Vorschriften
30. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 842/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Anzüge und Kombinationen der Warenkategorie
Nr. 16 (laufende Nummer 40.0160) und Kostüme und Kombinationen
der Warenkategorie Nr. 74 (laufende Nummer 40.0740) mit Ursprung in
Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 88/23 3. 4. 90
30. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 843/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Kleider der Warenkategorie Nr. 26 (laufende
Nummer 40.0260) und Kostüme und Kombinationen der Warenkategorie
Nr. 29 (laufende Nummer 40.0290) mit Ursprung in Pakistan, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 88/25 3. 4. 90
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
30. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 844/90 der Kommission über die Wiedereinfüh-
rung des Zollsatzes für Kostüme und Kombinationen der Warenkategorie
Nr. 74 (laufende Nummer 40.0740) und Bekleidung der Warenkategorie
Nr. 78 (laufende Nummer 40.0780) mit Ursprung in Indien, dem die in
der Verordnung (EWG) Nr. 3897/89 des Rates vorgesehenen Zollpräfe-
renzen gewährt werden L 88/27 3. 4. 90
2. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 845/90 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für Schuhe der KN-Code 6401 und 6402 mit Ursprung
in Thailand, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 88/29 3. 4. 90
2. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 846/90 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für Harnstoff des KN-Code 3102 10 1O mit Ursprung
in Brasilien, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 3896/89 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 88/30 3. 4. 90
2. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 847/90 der Kommission zur Wiedereinführung der
Erhebung der Zölle für 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan des KN-Code
2903 51 00 mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG) Nr.
3896/89 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 88/31 3. 4. 90
2. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 859/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3699/89 zur Festlegung der Liste
für 1990 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Zonen der Gemeinschaft beim Seezungenfang Baumkurren
verwenden dürfen, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt L 90/5 5. 4. 90
2. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 860/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 90/7 5. 4. 90
2. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 868/90 des Rates zur Einführung eines end-
gültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter
Rohre aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl mit Ursprung in Jugoslawien
und in Rumänien und zur endgültigen Vereinnahmung der vorläufigen
Antidumpingzölle auf diese Einfuhren L 91/8 6. 4. 90
3. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 872/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3699/89 zur Festlegung der Liste
für 1990 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Zonen der Gemeinschaft beim Seezungenfang Baumkurren
verwenden dürfen, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt L 91 /18 6. 4. 90
6. 4. 90 Verordnung (EWG) Nr. 889/90 der Kommission zur Wiedererhebung der
gegenüber dritten Ländern geltenden Zollsätze für bestimmte Waren mit
Ursprung in Jugoslawien L 92/29 7. 4. 90