822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Vom 26. April 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 3. In § 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:
das folgende Gesetz beschlossen: · ,,(4) Für die Rechnungs- und Ausgleichsjahre 1987
und 1988 stellt das Statistische Bundesamt die nach
§ 2 Abs. 5 und § 9 Abs. 1 für die jeweiligen Stichtage zu
Artikel 1 ermittelnde Einwohnerzahl (Wohnbevölkerung) nach
folgenden Maßgaben fest:
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund
und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Für das Jahr 1987 sind die aufgrund der Volks-
28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 94), geändert durch Artikel 2 zählung vom 25. Mai 1987 festgestellten Unter-
des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2358), schiede bei den Bevölkerungszahlen im Vergleich
wird wie folgt geändert: zur Bevölkerungsfortschreibung auf Basis der
Volkszählung vom 27. Mai 1970 zu einem Drittel zu
1. In § 1 werden die Worte „ 1988 und 1989" ersetzt durch berücksichtigen.
die Worte „ 1988, 1989 und 1990". 2. Für das Jahr 1988 sind die aufgrund der Volks-
zählung vom 25. Mai 1987 festgestellten Unter-
2. In § 10 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt: schiede bei den Bevölkerungszahlen im Vergleich
zur Bevölkerungsfortschreibung auf Basis der
„Sinken die Steuereinnahmen und die Einnahmen aus Volkszählung vom 27. Mai 1970 zu zwei Dritteln zu
der bergrechtlichen Förderabgabe eines ausgleichs- berücksichtigen."
pflichtigen Landes infolge der nach Satz 2 zu leisten-
den Beiträge je Einwohner unter die durchschnittlichen Artikel 2
Steuereinnahmen und die Einnahmen aus der berg- Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
rechtlichen Förderabgabe der Länder, so ist der Fehl- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
betrag von den übrigen ausgleichspflichtigen Ländern
und den ausgleichsberechtigten Ländern im Verhältnis
Artikel 3
ihrer Finanzkraft unter Berücksichtigung der Aus-
gleichsbeiträge und Ausgleichszuweisungen nach den Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 und 2 aufzubringen." Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, d~n 26. April 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 823
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts
Vom 30. April 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. eines Zusammenschlusses von öffentlich-rechtli-
chen oder privaten Rundfunkveranstaltern,
Artikel 1
3. einer Gesellschaft des privaten Rechts, die unmittel-
Das Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten bar oder mittelbar vertragliche Regelungen über die
des Bundesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Lieferung von Rundfunkprogrammen oder Pro-
Gliederungsnummer 2251-1 , veröffentlichten bereinigten grammteilen zu einem öffentlich-rechtlichen oder
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 49 des Einfüh- privaten Rundfunkveranstalter unterhält, oder
rungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), wird wie folgt geändert: 4. einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sein, der die
Zulassung von und die Aufsicht über Rundfunkver-
1. § 3 erhält folgende Fassung: anstalter des privaten Rechts obliegt.
,,§ 3 Auch dürfen die Mitglieder des Rundfunkrats weder auf
Rundfunkrat Grund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages noch als
freie Mitarbeiter oder sonstwie gegen Entgelt für eine
(1) Der Rundfunkrat besteht aus 17 Mitgliedern.
der in Satz 2 genannten Anstalten, Zusammenschlüsse
Frauen sind bei der Wahl, Benennung und Berufung
von Anstalten, Gesellschaften oder Firmen tätig sein ..
von Mitgliedern des Rundfunkrats angemessen zu
Satz 3 gilt nicht für eine gelegentliche nichtständige
berücksichtigen.
Vortragstätigkeit. Die nach den Absätzen 3 und 4
(2) Je zwei Mitglieder des Rundfunkrats werden vom benannten oder berufenen Mitglieder des Rundfunkrats
Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt, dürfen weder Mitglied in einer gesetzgebenden Körper-
drei Mitglieder werden von der Bundesregierung schaft des Bundes oder eines Landes noch Mitglied der
benannt. Bundesregierung oder einer Landesregierung sein.
(3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organi-
(6) Die entsendende Stelle kann das von ihr nach
sationen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunk-
Absatz 2 oder 3 benannte bzw.· gewählte Mitglied bei
rats:
seinem Ausscheiden aus dieser Stelle oder Beendi-
1. Evangelische Kirche, gung der Tätigkeit für diese Stelle abberufen. Scheidet
2. Katholische Kirche, ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den für die Wahl,
Benennung oder Berufung des ausgeschiedenen Mit-
3. Zentralrat der Juden in Deutschland, glieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den
4. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber- Rest der Amtszeit zu wählen, zu benennen oder zu
verbände im Einvernehmen mit dem Deutschen berufen. Ein Mitglied gilt als ausgeschieden, wenn es
Industrie- und Handelstag, die Voraussetzungen des Absatzes 5 nicht mehr erfüllt
und der Rundfunkrat dies durch Beschluß feststellt.
5. gewerkschaftliche Spitzenorganisationen,
6. Deutscher Sportbund, (7) Die Amtszeit des Rundfunkrats beträgt vier Jahre
7. Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach
(DSE). Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die
Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen
(4) Drei Mitglieder des Rundfunkrats aus den Berei- Rundfunkrats weiter.
chen Kultur und Wissenschaft werden vom Bundesprä-
sidenten auf gemeinsamen Vorschlag des Deutschen (8) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit
Kulturrats, der Deutschen Akademie für Sprache und des Rundfunkrats bittet der Vorsitzende die entsende-
Dichtung sowie der Westdeutschen Rektorenkonferenz berechtigten Stellen und den Bundespräsidenten um
berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Organisationen die Wahl, Benennung oder Berufung der Mitglieder für
haben in ihren Vorschlag die doppelte Zahl der zu den neuen Rundfunkrat. Solange Vertreter nicht
berufenden Vertreter aufzunehmen. gewählt, nicht benannt oder nicht berufen werden, ver-
ringert sich die Zahl der Mitglieder des Rundfunkrats
(5) Die Mitglieder des Rundfunkrats dürfen keine
wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen besitzen, die entsprechend.
geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglie- (9) Die nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entsendeberechtig-
der des Rundfunkrats zu gefährden. Sie dürfen insbe- ten Gruppen und Organisationen benennen jeweils
sondere nicht zugleich Mitglieder eines Organs getrennt je einen gemeinsamen Vertreter. Einigen sie
1. einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder sich nicht über die Benennung ihres Vertreters, so gilt
eines privaten Rundfunkveranstalters, Absatz 8 Satz 2 entsprechend."
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. § 4 erhält folgende Fassung: (4) Fünf Mitglieder des Rundfunkrats aus den Berei-
,,§ 4 chen Kultur und Wissenschaft werden vom Bundesprä-
sidenten auf gemeinsamen Vorschlag des Deutschen
Verwaltungsrat Kulturrats, der Deutschen Akademie für Sprache und
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitglie- Dichtung, der Westdeutschen Rektorenkonferenz, des
dern. Ihm gehören an: Stifterverbands für die Deutsche Wissenschaft e. V.
1. Je ein von den in § 3 Abs. 2 genannten staatlichen und des Deutschen Hochschulverbands berufen. § 3
Organen zu wählender oder zu benennender Ver- Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
treter, (5) Die Amtszeit des Rundfunkrats beträgt vier Jahre
2. zwei vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach
§ 3 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die
und Organisationen und Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rund-
funkrats weiter.
3. zwei vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in
§ 3 Abs. 4 genannten Institutionen. (6) Die nach Absatz 3 Nr. 4 bis 6 entsendeberechtig-
ten Gruppen und Organisationen benennen jeweils
(2) Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt vier getrennt je einen gemeinsamen Vertreter. Einigen sie
Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. sich nicht über die Benennung ihres Vertreters, so gilt
Nach Ablauf der Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr, § 3 Abs. 8 Satz 2 entsprechend.
bis ein neugebildeter Verwaltungsrat zusammentritt.
(7) § 3 Abs. 5, 6 und 8 gilt entsprechend."
(3) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit
des Verwaltungsrats bittet der Vorsitzende des Verwal- · 4. § 8 erhält folgende Fassung:
tungsrats die in § 3 Abs. 2 genannten staatlichen ,,§ 8
Organe und den Vorsitzenden des Rundfunkrats um
Verwaltungsrat
die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen
Verwaltungsrat. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitglie-
dern. Ihm gehören an:
(4) § 3 Abs. 5 und 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
1. Je ein von den in § 7 Abs. 2 genannten staatlichen
Organen zu wählender oder zu benennender Ver-
3. § 7 erhält folgende Fassung:
treter,
,,§ 7 2. zwei vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in
Rundfunkrat § 7 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen
und Organisationen und
(1) Der Rundfunkrat besteht aus 31 Mitgliedern.
Frauen sind bei der Wahl, Benennung und Berufung 3. zwei vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in
von Mitgliedern des Rundfunkrats angemessen zu § 7 Abs. 4 genannten Institutionen.
berücksichtigen. (2) Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt vier
(2) Je fünf Mitglieder des Rundfunkrats werden vom Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.
Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt,· Nach Ablauf der Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr,
darunter ein vom Land Berlin benannter Vertreter, drei bis ein neugebildeter Verwaltungsrat zusammentritt.
Mitglieder werden von der Bundesregierung benannt. (3) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit
des Verwaltungsrats bittet der Vorsitzende des Verwal-
(3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organi- tungsrats die in § 7 Abs. 2 genannten staatlichen
sationen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunk-. Organe und den Vorsitzenden des Rundfunkrats um
rats: die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen
1. Evangelische Kirche, Verwaltungsrat.
2. Katholische Kirche, (4) § 3 Abs. 5 und 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
3. Zentralrat der Juden in Deutschland,
4. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände im Einvernehmen mit dem Deutschen Indu- Artikel 2
strie- und Handelstag, Neubildung der Rundfunkräte
5. gewerkschaftliche Spitzenorganisationen, (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzei-
6. kommunale Spitzenverbände, tige Amtszeit der Rundfunkräte der Deutschen Welle und
des Deutschlandfunks als beendet.
7. Bund der Vertriebenen,
8. Bund der Mitteldeutschen e. V., (2) Die Rundfunkräte der Deutschen Welle und des
Deutschlandfunks sind innerhalb von drei Monaten nach
9. Deutscher Bundesjugendring,
Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bilden. Bis zum
10. Deutscher Frauenrat, ersten Zusammentritt der neugebildeten Rundfunkräte
11. Deutscher Sportbund, nehmen die bisher bestehenden Rundfunkräte die Aufga-
ben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunk-
12. Europa-Union Deutschland e. V., anstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergeben-
13. Kuratorium Unteilbares Deutschland. den Rechten und Pflichten wahr.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 825
Artikel 3 men die bisher bestehenden Verwaltungsräte die Aufga-
ben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunk-
Neubildung der Verwaltungsräte
anstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergeben-
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzei- den Rechten und Pflichten wahr.
tige Amtszeit der Verwaltungsräte der Deutschen Welle
und des Deutschlandfunks als beendet. Artikel 4
(2) Die in § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes Berlin-Klausel
genannten staatlichen Organe wählen oder benennen
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb von Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mit- Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
glieder der Verwaltungsräte. Die nach Artikel 2 Abs. 2
dieses Gesetzes neugebildeten Rundfunkräte wählen Artikel 5
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Inkrafttreten
innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Zusam-
mentritt die Mitglieder der Verwaltungsräte. Bis zum ersten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
Zusammentritt der neugebildeten Verwaltungsräte neh- dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über Gebühren für die Benutzung von Bundesfernstraßen
mit schweren Lastfahrzeugen
Vom 30. April 1990
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder 3. Lastkraftwagen, solange sie ausschließlich im Straßen-
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende unterhaltungs- oder Straßenbetriebsdienst, im Feuer-
Gesetz beschlossen: wehrdienst, im Katastrophenschutz oder für Zwecke
der zivilen Verteidigung verwendet werden,
4. Lastkraftwagen, solange sie ausschließlich für die
Artikel 1 Zustellung oder Abholung von Behältern mit einem
Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr oder von
Gesetz auswechselbaren Aufbauten zum oder vom nächst-
über Gebühren für die Benutzung gelegenen geeigneten Umschlagbahnhof oder Binnen-
von Bundesfernstraßen hafen, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km
mit schweren Lastfahrzeugen verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf mit der
(Straßenbenutzungsgebührengesetz Eisenbahn oder einem Binnenschiff befördert worden
sind oder befördert werden.
- StrBG)
Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als für die
§ 1 in Satz 1 genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind.
Von der Gebühr sind ferner befreit Lastzüge oder Sattel-
Straßenbenutzungsgebühr kraftfahrzeuge, wenn der Lastkraftwagen oder die Sattel-
zugmaschine (Motorfahrzeug), der Anhänger oder der
(1) Für die Benutzung von
Sattelanhänger die Voraussetzungen der Befreiung erfüllt.
1. Bundesautobahnen,
2. Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften §3
mit schweren Lastfahrzeugen wird eine Gebühr erhoben. Gebührenschuldner
Als Benutzung gilt nicht das Überqueren dieser Straßen Gebührenschuldner ist die Person, die während der Zeit
auf dem kürzesten Wege. Für die Benutzung von Bundes- der Benutzung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Straßen
autobahnen und Bundesstraßen in Berlin wird die Gebühr
nicht erhoben. 1. Halter des Motorfahrzeuges ist,
(2) Schwere Lastfahrzeuge sind: 2. über den Gebrauch des Motorfahrzeuges bestimmt,
1. Lastkraftwagen mit drei oder mehr Achsen, 3. das Motorfahrzeug führt.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
2. Lastkraftwagen mit Anhänger (Lastzüge),
3. Sattelzugmaschinen mit Sattelanhänger (Sattelkraft- §4
fahrzeuge),
Gebührenentrichtung
deren zulässiges oder tatsächliches Gesamtgewicht 18 t
übersteigt. Die Gebühren sind an die Hauptzollämter zu entrichten.
Die Zuständigkeit der Hauptzollämter richtet sich nach
§2 dem Finanzverwaltungsgesetz.
Befreiungen
§5
Von der Gebühr nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sind folgende
Fahrzeuge befreit: Entrichtungszeitraum
1. Lastkraftwagen der Streitkräfte der Vertragsstaaten (1) Die Gebühr kann für jeden Zeitraum entrichtet wer-
des Nordatlantik-Vertrages sowie der aufgrund dieses den, der nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmbar
Vertrages errichteten militärischen Hauptquartiere und ist, jedoch nicht für mehr als ein Jahr.
Organisationen,
(2) Für einen Zeitraum von weniger als einer Woche
2. Lastkraftwagen, solange sie ausschließlich im Dienst kann die Gebühr mit Wirkung vom Beginn jeder vollen
der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Stunde entrichtet werden; als ein Tag gilt ein Zeitraum von
Polizei verwendet werden, 24 Stunden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 827
(3) Für einen Zeitraum von einer Woche oder mehr kann weise Entrichtung einer Zusatzgebühr entsprechen. Die
die Gebühr mit Wirkung vom Beginn jedes Kalendertages Zusatzgebühr beträgt dreizehn Deutsche Mark für jeden
entrichtet werden. Tag und für jede nächsthöhere Gebührenklasse. Die
Zusatzgebühr kann nur als fahrzeuggebundene Gebühr
§6 entrichtet werden.
Fahrzeuggebundene (8) Wird das nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-
oder personengebundene Gebühr
Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Die Gebühr wird für ein bestimmtes Motorfahrzeug ent- 28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert
richtet (fahrzeuggebundene Gebühr). Der Halter kann eine durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989
Gebühr für drei Monate oder mehr auch für ein unbestimm- (BGBI. 1S. 2436), zulässige Gesamtgewicht überschritten,
tes, für ihn zugelassenes Motorfahrzeug entrichten (per- so ist für den Zeitraum, in dem unter Überschreitung des
sonengebundene Gebüh0. zulässigen Gesamtgewichts gebührenpflichtige Straßen
benutzt werden, statt des zulässigen Gesamtgewichts das
tatsächliche Gesamtgewicht für die Bemessung der
§7
Gebühr maßgebend.
Gebührensätze
(1) Die fahrzeuggebundene Gebühr für ein Jahr beträgt §8
für Lastkraftwagen, Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge: Bescheinigung
1. mit drei Achsen und einem zulässigen
(1) Das Hauptzollamt gibt über die Entrichtung der
Gesamtgewicht bis zu 22 t sowie mit vier
Gebühr eine fahrzeuggebundene (§ 6 Satz 1) oder per-
oder mehr Achsen und einem zulässigen
Gesamtgewicht bis zu 24 t (Gebühren- sonengebundene (§ 6 Satz 2) Bescheinigung aus. Die
Bescheinigung kann auch vor Entrichtung der Gebühr
klasse 1) 1 000 DM,
ausgegeben werden.
2. mit drei Achsen und einem zulässigen
Gesamtgewicht über 22 t sowie mit vier (2) Verpflichtet sich ein Dritter zur Entrichtung der
oder mehr Achsen und einem zulässigen Gebühr und stellt er hierüber dem Gebührenschuldner
Gesamtgewicht über 24 t bis zu 30 t eine Bescheinigung aus, so kann der Bundesminister der
(Gebührenklasse 2) 2 000 DM, Finanzen diese Bescheinigung der Bescheinigung nach
Absatz 1 gleichstellen. Die Entscheidung ist im Bundes-
3. mit einem zulässigen Gesamtgewicht über anzeiger bekanntzumachen.
30 t bis zu 34 t (Gebührenklasse 3) 4 000 DM,
4. mit einem zulässigen Gesamtgewicht über (3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 oder nach Ab-
satz 2 muß enthalten:
34 t bis zu 37 t (Gebührenklasse 4) 5 500 DM,
5. mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 1. das Datum und die Uhrzeit der Ausstellung,
37 t bis zu 40 t (Gebührenklasse 5) 7 000 DM, 2. den Zeitraum, für den die Gebühr entrichtet wird,
6. mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3. die Gebührenklasse,
40 t (Gebührenklasse 6) 9 000 DM. 4. die Höhe der Gebühr,
Das Hauptzollamt kann zulassen, daß die Gebühr für ein 5. in den Fällen des§ 6 Satz 1 das amtliche Kennzeichen
Jahr in halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten entrich- des Motorfahrzeugs,
tet wird. Wird die Gebühr in halbjährlichen Raten entrich-
tet, so erhöht sie sich um drei vom Hundert. Wird die 6. in den Fällen des § 6 Satz 2 den Namen und die
Gebühr in vierteljährlichen Raten entrichtet, so erhöht sie Anschrift der Person.
sich um sechs vom Hundert. (4) Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung nach
(2) Die Gebühr für einen Monat beträgt den zehnten Teil Absatz 1 oder nach Absatz 2 während der Benutzung
der Gebühr für ein Jahr. gebührenpflichtiger Straßen mitzuführen.
(3) Die Gebühr für eine Woche beträgt den fünfunddrei- (5) Ändern sich das amtliche Kennzeichen des eingetra-
ßigsten Teil der Gebühr für ein Jahr. genen Motorfahrzeugs oder der Name oder die Anschrift
der eingetragenen Person, so ist die Bescheinigung einem
(4) Die Gebühr für einen Tag beträgt den einhundert- Hauptzollamt zur Berichtigung vorzulegen.
undfünfzigsten Teil der Gebühr für ein Jahr, mindestens
jedoch zehn Deutsche Mark. (6) Ist eine für sechs Monate oder mehr gültige fahr-
zeuggebundene Bescheinigung verlorengegangen, so
(5) Die Beträge nach den Absätzen 3 und 4 sind auf den stellt das Hauptzollamt auf Antrag eine Ersatzbescheini-
vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten zu runden. gung aus. Ist eine personengebundene Bescheinigung
verlorengegangen, wird keine Ersatzbescheinigung aus-
(6) Die personengebundene Gebühr entspricht den
Gebühren nach den Absätzen 1 und 2, zuzüglich eines gestellt.
Zuschlags von 20 vom Hundert.
§9
(7) Ist die Gebühr für drei Monate oder mehr entrichtet
Erstattung bei Nichtbenutzung
worden, so kann der Gebührenschuldner für die Benut-
zung von Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 mit einem (1) Das Hauptzollamt erstattet auf Antrag die Gebühr,
schweren Lastfahrzeug (§ 1 Abs. 2), das in eine höhere wenn ihm die Bescheinigung vor Ablauf des Entrichtungs-
Gebührenklasse fällt, seiner Gebührenpflicht durch tage- zeitraumes zurückgegeben wird. Als Zeitpunkt der Rück-
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
gabe gilt der Tag, an dem die Bescheinigung dem Haupt- b) im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch eine Bescheini-
zollamt zugeht. gung für jede Fahrt dieses Fahrzeugs mit dem
Binnenschiff, die von einer Hafenverwaltung aus-
(2) Der Erstattungsbetrag wird berechnet aus dem
gestellt wird;
Unterschied zwischen der entrichteten Gebühr und der
Gebühr, die für den Zeitraum vom Beginn des Entrich- 2. im Falle des Absatzes 2 durch Vorlage von Bescheini-
tungszeitraumes bis zum Ende des Tages, an dem die gungen über die für den Antragsteller oder die für ihn
Bescheinigung zurückgegeben wird, zu entrichten gewe- zugelassenen Fahrzeuge entrichteten Gebühren und
sen wäre. Für die Bearbeitung des Erstattungsantrages durch eine Bestätigung über die Auflieferungen von
wird eine Verwaltungsgebühr von fünfzig Deutsche Mark Anhängern oder Sattelanhängern, die
erhoben. a) im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 von der Deutschen
(3) Eine Erstattung ist ausgeschlossen, Bundesbahn oder einem von ihr Bevollmächtigten,
1. wenn die Gebühr für weniger als eine Woche entrichtet b) im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 von einer Hafenver-
worden ist, waltung
2. für die ersten drei Monate, wenn eine personengebun- ausgestellt wird.
dene Bescheinigung vor Ablauf von drei Monaten nach
Beginn des Entrichtungszeitraumes zurückgegeben
wird. § 11
§ 10 Kontrolle
Erstattung bei Huckepackverkehr (1) Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, die
Zolldienststellen, die für die Kontrolle an der Grenze
(1) Das Hauptzollamt erstattet auf Antrag, der nur einmal
zuständigen Stellen und im Rahmen ihrer sonstigen Auf-
für einen Zeitraum von zwölf Monaten gestellt werden gaben die Polizei der Länder überwachen die Einhaltung
kann,
der Vorschriften dieses Gesetzes. Die mit der Kontrolle
1. die für diesen Zeitraum für ein bestimmtes Motorfahr- Beauftragten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
zeug (§ 6 Satz 1) entrichteten Gebühren, wenn das sind Vollzugsbeamte im Sinne des Gesetzes über den
Motorfahrzeug während dieses Zeitraumes bei 180 unmittelbaren Zwang durch Vollzugsbeamte des Bundes.
Fahrten auf Schienenstrecken in der Bundesrepublik
(2) Die Beauftragten der Bundesanstalt für den Güter-
Deutschland befördert worden ist. Bei weniger als 180
fernverkehr und der Zolldienststellen können im Beneh-
Fahrten, aber mehr als 44 Fahrten erfolgt eine anteilige
men mit der Polizei des zuständigen Landes Lastkraft-
Erstattung auf der Grundlage der Gebühr für ein Jahr,
wagen, Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge zum Zwecke
jedoch nur bis zur Höhe der entrichteten Gebühren;
der Kontrolle anhalten. Die Zeichen und Weisungen der
2. die während dieses Zeitraumes für ein bestimmtes zur Kontrolle befugten Person sind zu befolgen. Dies ent-
Motorfahrzeug (§ 6 Satz 1) tageweise entrichteten bindet den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner
Gebühren, wenn das Motorfahrzeug auf einer Binnen- Sorgfaltspflicht.
wasserstraße in der Bundesrepublik Deutschland be-
fördert worden ist. (3) Der Fahrzeugführer hat der zur Kontrolle befugten
Person die Bescheinigung nach § 8, den Fahrzeugschein,
(2) Das Hauptzollamt erstattet auf Antrag, der nur einmal die Beförderungspapiere und den Reisepaß oder Perso-
für einen Zeitraum von zwölf Monaten gestellt werden nalausweis zur Prüfung auszuhändigen. Er hat Auskunft
kann, Gebühren auch einer Person, die Anhänger oder über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Durchführung
Sattelanhänger der Kontrolle von Bedeutung sind.
1. auf Umschlagbahnhöfen in der Bundesrepublik (4) Kontrollen an den Grenzen zu Mitgliedstaaten der
Deutschland zur Beförderung im kombinierten Verkehr Europäischen Gemeinschaften dürfen nur stichproben-
Straße-Schiene oder
weise aus Anlaß anderer Kontrollen durchgeführt werden.
2. in Binnenhäfen in der Bundesrepublik Deutschland zur
Beförderung im kombinierten Verkehr Straße-Binnen-
schiffahrt
§ 12
aufgeliefert hat. Bis zur Höhe der vom Antragsteller ent-
richteten Gebühren wird für jede Auflieferung ein Betrag Erhöhte Gebühr
von 28 Deutsche Mark erstattet, sofern mindestens 63 (1) Der Gebührenschuldner ist zur Entrichtung einer
Auflieferungen erfolgt sind. erhöhten Gebühr verpflichtet, wenn Straßen im Sinne des
(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die § 1 Abs. 1 Satz 1 benutzt worden sind und die Bescheini-
Erstattung erfüllt sind, ist zu erbringen: gung nach § 8 oder der Fahrzeugschein nicht mitgeführt
oder der zur Kontrolle befugten Person nicht ausgehändigt
1. im Falle des Absatzes 1 durch Vorlage von Bescheini- wird. Die erhöhte Gebühr beträgt das Doppelte der Gebühr
gungen über die für das Fahrzeug entrichteten Gebüh- für einen Tag.
ren und
(2) Der Gebührenschuldner ist außerdem verpflichtet,
a) im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch fortlaufende
für die Weiterfahrt eine Gebühr für einen Tag zu entrichten.
Aufzeichnungen über Fahrten dieses Fahrzeugs auf
Schienenstrecken, deren Richtigkeit von der Deut- (3) Die Beauftragten der Zolldienststellen, der für die
schen Bundesbahn oder einem von ihr Bevollmäch- Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen und der Bun-
tigten bestätigt wird, desanstalt für den Güterfernverkehr sind berechtigt, die
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 829
erhöhte Gebühr und die Gebühr für die Weiterfahrt am Ort Verfahren nach § 14 Abs. 1, soweit für die Verfolgung der
der Kontrolle zu erheben. Sie können die Weiterfahrt bis Ordnungswidrigkeiten die Hauptzollämter zuständig sind.
zur Entrichtung der Gebühren untersagen, wenn die Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr führt ein Regi-
Gebühren trotz Aufforderung am Ort der Kontrolle nicht ster über die abgeschlossenen Verfahren nach § 14
entrichtet werden und Zweifel an der späteren Einbring- Abs. 1, soweit sie für die Verfolgung der Ordnungswidrig-
lichkeit der Gebühren bestehen. keiten zuständig ist. Die Register werden geführt zur Ertei-
lung von Auskünften über abgeschlossene Verfahren nach
§ 14 Abs. 1 zur Verfolgung weiterer Ordnungswidrigkeiten
§ 13 im Sinne des § 14 Abs. 1. Für andere Zwecke dürfen die
Register nicht genutzt werden.
Leistungsbescheid
(2) In dem Register sind zu speichern:
(1) Leistungsbescheide über Gebühren werden durch
die Hauptzollämter erlassen. 1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Betroffenen,
Name und Anschrift seines Arbeitgebers,
(2) Ein Leistungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
wenn seit dem Ende des Zeitraumes, für den die Gebühr 2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,
zu entrichten war, ein Jahr vergangen ist. 3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und
die angewendeten Bußgeldvorschriften,
4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und
§ 14 dem Datum des Eintritts der Rechtskraft,
Bußgeldvorschrift 5. die Höhe der Geldbuße.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- (3) Auskünfte aus den Registern dürfen nur an die nach
lässig § 14 Abs. 3 für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
1. a) als Fahrzeugführer eine Straße im Sinne des § 1 im Sinne des § 14 Abs. 1 zuständigen Verwaltungsbehör-
Abs. 1 Satz 1 mit einem Lastfahrzeug im Sinne des den und Gerichte zu dem in Absatz 1 genannten Zweck
§ 1 Abs. 2 benutzt oder erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem
Zweck genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt
b) als Halter des Motorfahrzeuges oder als Person, die
worden sind.
über den Gebrauch des Motorfahrzeuges bestimmt,
eine solche Benutzung anordnet oder zuläßt, (4) Eine Eintragung wird zwei Jahre nach dem Eintritt
obwohl die nach diesem Gesetz geschuldete Gebühr der Rechtskraft des Bußgeldbescheides gelöscht.
nicht entrichtet und nicht gestundet worden ist,
oder § 16
2. a) als Fahrzeugführer entgegen § 8 Abs. 4 die perso- Verteilung der Gebühren
nengebundene Bescheinigung nicht mitführt oder (1) Von dem Gebührenaufkommen erhalten die Länder
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 einer zur Kontrolle einen Anteil, der ihren Kraftfahrzeugsteuerausfällen ent-
befugten Person nicht aushändigt oder
spricht. Die verbleibenden Gebühren stehen dem Bund zu;
b) als Halter des Motorfahrzeuges oder als Person, die sie sind zweckgebunden für Unterhaltungsmaßnahmen an
über den Gebrauch des Motorfahrzeuges bestimmt, Bundesautobahnen und außerörtlichen Bundesstraßen
anordnet oder zuläßt, daß eine solche Bescheini- einzusetzen.
gung nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird,
(2) Die Kraftfahrzeugsteuerausfälle sind die Differenz
oder der Kraftfahrzeugsteuerbeträge, die sich auf Grund der
3. als Fahrzeugführer entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 ein Anwendung dieses Gesetzes im Vergleich zur Anwendung
Zeichen oder eine Weisung einer zur Kontrolle befug- des bis zum 30. Juni 1990 geltenden Rechts ergeben. Die
ten Person nicht befolgt. Kraftfahrzeugsteuerbeträge sind das Produkt aus der
Anzahl der am 1. Juli jeden Jahres zugelassenen Fahr-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zeuge im Sinne des § 9 a Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuer-
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. gesetzes - unter Berücksichtigung ihrer Art und der Anzahl
der Achsen - und den durchschnittlichen Kraftfahrzeug-
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
steuersätzen der jeweiligen Gewichtsklasse. Dabei umfaßt
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Haupt-
jede Gewichtsklasse einen Bereich von 1 000 Kilogramm
zollämter. Hat der Betroffene im Geltungsbereich dieses
des zulässigen Gesamtgewichts, beginnend mit 2 000
Gesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort,
Kilogramm. Anhänger, die nach der Verordnung des
so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
Senats von Berlin vom 8. Februar 1978 (Gesetz- und
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundes-
anstalt für den Güterfernverkehr. Verordnungsblatt für Berlin S. 7 45) von der Kraftfahrzeug-
steuer befreit sind und die auf den in § 1 Abs. 1 genannten
Straßen außerhalb Berlins verkehren, sind bei Art und
Anzahl der Fahrzeuge zu berücksichtigen.
§ 15
Register (3) Die Länder erhalten vom Bund unter Berücksichti-
gung des Gebührenaufkommens monatliche Zahlungen,
(1) Ein vom Bundesminister der Finanzen gemäß § 12 die der Bundesminister der Finanzen nach einem Länder-
Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes bestimmtes anteil im Sinne des Absatzes 1 von 498 Millionen DM
Hauptzollamt führt ein Register über die abgeschlossenen im Jahre 1990, 1 056 Millionen DM im Jahre 1991,
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1 119 Millionen DM im Jahre 1992 und 1 187 Millionen DM über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 34,50 DM,
im Jahre 1993 zu bemessen hat. Der Länderanteil an der über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 37,50 DM,
Gebühr wird nach folgenden Vomhundertsätzen unter den über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 40,50 DM,
Ländern aufgeteilt: über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 44,50 DM,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 49,-DM,
Baden-Württemberg 16, 1 vom Hundert,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 54,-DM,
Freistaat Bayern 19,2 vom Hundert,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 89,-DM,
Berlin 2,8 vom Hundert,
über 15 000 kg 124,-DM,
Freie Hansestadt Bremen 1 ,2 vom Hundert,
Freie und Hansestadt Hamburg 2, 1 vom Hundert, insgesamt jedoch nicht mehr als 3 500 DM;
Hessen 7 ,5 vom Hundert, 2. für Kraftfahrzeuganhänger
Niedersachsen 12,2 vom Hundert, bis zu 2 000 kg 22,-DM,
Nordrhein-Westfalen 26,8 vom Hundert, über2 000 kg 23,50 DM,
Rheinland-Pfalz 6,9 vom Hundert,
Saarland 1 ,5 vom Hundert, insgesamt jedoch nicht mehr als 300 DM.
Schleswig-Holstein 3, 7 vom Hundert. (2) Für gebietsfremde Fahrzeuge beträgt die Steuer,
(4) Die Länder stellen dem Bundesminister der Finanzen wenn sie tageweise entrichtet wird, in der Zeit vom
die für die Ermittlung der Kraftfahrzeugsteuerausfälle nach 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1993 für jeden ganz
Absatz 2 erforderlichen Daten zur Verfügung. Der Bundes- oder teilweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes
minister der Finanzen stellt nach Ablauf eines jeden Kalen- zugebrachten Kalendertag abweichend von § 9 Abs. 3
derjahres die endgültige Höhe der den Ländern nach den Nr. 2
Absätzen 1 und 2 zustehenden Gebühren durch Rechts- 1. bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
verordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates gewicht von
bedarf, und nimmt unter Berücksichtigung des Gebühren-
a) bis 7 500 kg 3,- DM,
aufkommens einen Ausgleich mit den Zahlungen nach
Absatz 3 vor. Dabei sind die Auswirkungen auf den b) mehr als 7 500 kg bis 15 000 kg 9,-DM,
Finanzausgleich unter den Ländern auf der Grundlage der c) mehr als 15 000 kg 20,-DM;
vorläufigen Abrechnung für das jeweilige Ausgleichsjahr
zu berücksichtigen. 2. bei Kraftfahrzeuganhängern 2,-DM."
§ 17 2. An § 1O wird folgender Absatz angefügt:
Berlin-Klausel ,,(6) In der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember
1993 beträgt abweichend von Absatz 3 der Anhänger-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
zuschlag für die Dauer eines Jahres 300 Deutsche
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
Mark."
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes. 3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
Artikel 2
Änderung b) Folgende Nummer wird angefügt:
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ,, 10. die vorzeitige Aufhebung der zeitlich befriste-
ten Änderungen in den §§ 9 a und 1O Abs. 6,
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der wenn sich die Belastung mit sonstigen Abga-
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132), ben in wesentlichem Umfang ändert. Die
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Rechtsverordnung kann sich auf die Aufhe-
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2436), wird wie folgt ge- bung von Teilen der Änderungen oder auf eine
ändert: Anpassung einzelner Steuersätze beschrän-
ken, soweit dies zum Ausgleich geänderter
1. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt: Belastungen mit sonstigen Abgaben erforder-
,,§ 9 a lich ist."
Besonderer Steuersatz
(1) In der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezem-
Artikel 3
ber 1993 gelten abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
folgenden Steuersätze für je 200 Kilogramm Gesamt-
gewicht oder einen Teil davon
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
1. für Kraftfahrzeuge Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
bis zu 2 000 kg 22,-DM, nigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 23,50 DM, 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486), wird wie folgt geändert:
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 25,-DM,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 26,50 DM, § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 28,-DM,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 29,50 DM, a) In Nummer 8 wird das Wort „oder" hinter dem Wort
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 32,-DM, ,,Rechtsvorschriften" durch ein Komma ersetzt.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 831
b) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort „oder" Artikel 5
ersetzt.
Inkrafttreten, Au ßerkrafttreten
c) Folgende Nummer wird angefügt:
,, 10. zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Stra- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
ßenbenutzungsgebührengesetz."
(2) Das Straßenbenutzungsgebührengesetz, die §§ 9 a
und 10 Abs. 6 und § 15 Abs. 1 Nr. 10 des Kraftfahrzeug-
Artikel 4 steuergesetzes und § 35 Abs. 1 Nr. 10 des Straßenver-
Berlin-Klausel kehrsgesetzes treten mit Ablauf des Jahres 1993 außer
Kraft. Zur Verfolgung von Ansprüchen, die vor Ablauf des
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und Jahres 1993 entstanden sind, sind die genannten Vor-
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im schriften auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter anzu-
Land Berlin. wenden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesm(nister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Klauentiere-Einfuhrverordnung
Vom 6. April 1990
Auf Grund des Artikels 3 der Vierten Verordnung zur Änderung tierseuchen-
rechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2173) wird nachstehend der Wortlaut der Klauentiere-Einfuhrverordnung in der
seit 20. Dezember 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Klauentiere-Einfuhrverordnung vom
13. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1690),
2. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
19. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1021 ),
3. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2546),
4. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
12. März 1987 (BGBI.I S. 908),
5. den am 18. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225) und
6. den am 20. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 7 Abs. 1 und des
§ 79a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).
Bonn, den 6. April 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,
von Dünger, Rauhfutter und Stroh
(Klauentiere-Einfuhrverordnung)
1. Allgemeine Vorschriften 2b. Fleischerzeugnis:
§ 1 Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von
Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit
Im Sinne dieser Verordnung sind: einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehand-
lung, unterworfen worden ist;
1. Klauentiere:
Haus- und Wildwiederkäuer sowie Haus- und Wild- 3. amtliche Bescheinigung:
schweine;
die von der zuständigen Behörde des Herkunfts-
2. Fleisch: landes ausgestellte und mit einem amtlichen Siegel
versehene Bescheinigung;
zum menschlichen Genuß geeignete Teile von
geschlachteten oder erlegten Klauentieren und die
4. Übernahmeerklärung:
daraus hergestellten Fleisch- und Wurstwaren;
die Erklärung der zuständigen Behörde des nach
2 a. frisches Fleisch: einer Durchfuhr erstberührten angrenzenden frem-
Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirken- den Wirtschaftsgebietes, die Sendung, sofern sie
den Behandlung, außer einer Kältebehandlung, sich bei Eintritt in das Wirtschaftsgebiet als frei von
unterworfen worden ist; Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 833
erwiesen hat, ohne Rücksicht auf deren Zustand zu §2
übernehmen;
(1) Gesundheitsbescheinigungen, Tierges~ndheits-
5. Betrieb: zeugnisse, amtliche Bescheinigungen sowie Ubernah-
meerklärungen nach dieser Verordnung sind der Zollstelle
Betrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicherweise an der Grenze in Urschrift vorzulegen. Sie müssen in
gehalten oder aufgezogen werden, oder amtlich deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich
überwachter Händlerstall; beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.
6. Schlachtrinder und -schweine: Gesundheitsbescheinigungen und Tiergesundheitszeug-
nisse dürfen nur aus einem einzigen Blatt bestehen.
Hausrinder und Hausschweine, die dazu bestimmt
sind, nach ihrer Ankunft im Wirtschaftsgebiet unmit- (2) Gesundheitsbescheinigungen, Tiergesundheits-
telbar zu einem öffentlichen oder einem nach § 15 zeugnisse und amtliche Bescheinigungen sind im Falle der
Abs. 4 zugelassenen nicht-öffentlichen Schlachthaus Einfuhr von Fleisch auch der Einfuhruntersuchungsstelle,
oder auf einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen bei der die Sendung vor der zollamtlichen Abfertigung zum
Markt gebracht zu werden; freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zolla-
ger, zur aktiven Veredelung, zur Umwandlung oder zur
7. Zucht- und Nutzrinder: Zollgut- oder Freigutverwendung zur Einfuhruntersuchung
Hausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeugung gestellt wird, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle vorzu-
von Milch, zur Mast oder zur Verwendung als Zug- legen.
tiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme der Schlacht- (3) Abweichend von Absatz 1 können Fleisch, Wolle,
rinder; Haare, Borsten, Häute, Felle, Hörner, Klauen, sonstige
von Klauentieren stammende Teile, Erzeugnisse und Roh-
8. Zucht- und Nutzschweine:
stoffe, die durch die Deutsche Bundesbahn als Stückgut
Hausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur im schienengebundenen Eisenbahnverkehr eingeführt
Mast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der oder durchgeführt werden, anstatt bei der Zollstelle an der
Schlachtschweine; Grenze bei der Binnenzollstelle, die für die jeweilige von
der Deutschen Bundesbahn für den grenzüberschreiten-
9. seuchenfreie Zone: den Stückgutverkehr benannte erste Umladestelle zustän-
Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem Durch- dig ist, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle gestellt wer-
messer von 20 Kilometern, in dem nach amtlicher den.
Feststellung seit mindestens 30 Tagen vor der ve·r-
ladung II. Einfuhr und Durchfuhr lebender Klauentiere
a) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauen-
seuche, §3
b) von Schweinen kein Fall von Maul- und Klauen- (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Klauentiere
seuche, Schweinepest, Vesikulärer Schweine- bedürfen der Genehmigung.
krankheit (Swine Vesicular Disease) oder Anstek-
kender Schweinelähmung (Teschener Krankheit) (2) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr lebender
Hausrinder und Hausschweine aus Mitgliedstaaten der
aufgetreten ist; Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehaltlich des
§ 4 a, wenn die Tiere
10. amtlich schweinepestfreier Betrieb:
Betrieb, 1. von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die
dem für die betreffende Tierart und den jeweiligen
a) in dem seit mindestens 12 Monaten Verwendungszweck vorgeschriebenen Muster der
aa) kein Fall von Schweinepest festgestellt wor- Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom
den ist und 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
bb) keine Impfung gegen Schweinepest geneh-
mit Rindern und Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189
migt worden ist,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und
b) in dem sich keine im Verlauf der letzten 12
Monate gegen Schweinepest geimpften 2. - sofern es sich um Zucht- und Nutzrinder handelt, die
Schweine befinden und in leukoseunverdächtige Rinderbestände eingestellt
oder unmittelbar auf einen Zuchtviehmarkt oder eine
c) der im Mittelpunkt einer Zone mit einem Halbmes-
öffentliche Tierschau oder -ausstellung verbracht wer-
ser von 2 Kilometern liegt, in der seit mindestens
den sollen - zusätzlich von einer Bescheinigung des
12 Monaten kein Fall von Schweinepest festge-
zuständigen amtlichen Tierarztes begleitet sind, aus
stellt worden ist;
der hervorgeht, daß
11. schweinepestfreier Betrieb: a) keine Tatsachen zur amtlichen Kenntnis gelangt
Betrieb, in dem seit mindestens 12 Monaten keine sind, die auf Leukose in dem Herkunftsbestand
Schweinepest festgestellt worden ist; während der letzten drei Jahre schließen lassen,
und der Besitzer des Bestandes dem amtlichen
12. amtlicher Tierarzt: Tierarzt versichert hat, daß ihm solche Tatsachen
von der zuständigen Zentralbehörde des Versand- nicht bekanntgeworden sind und daß die zu expor-
landes bezeichneter Tierarzt. tierenden Tiere in dem Bestand geboren oder seit
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
mindestens 12 Monaten in diesem Bestand gehal- c) im Falle der Durchfuhr eine Untersuchung nicht
ten worden sind, und notwendig ist, um die Übernahmebedingungen des
an das Wirtschaftsgebiet angrenzenden Landes
b) eine innerhalb der letzten 12 Monate mittels eines
oder Gebietes zu erfüllen;
Tests nach Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG in
der jeweils geltenden Fassung durchgeführte sero- der Bundesminister unterrichtet die für das Veterinär-
logische Untersuchung auf Leukose bei allen zum wesen zuständigen obersten Landesbehörden über
Zeitpunkt der Untersuchung über 24 Monate alten Änderungen der Tierseuchenlage in den Mitgliedstaa-
Rindern des Herkunftsbestandes einen negativen ten;
Befund ergeben hat.
2. im Falle der Durchfuhr
Die Bescheinigung darf, vom Tag der Verladung an a) bei Anlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere
gerechnet, nicht älter als zehn Tage sein. zwischenzeitlich das Schiff nicht verlassen, und
(3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die Durchfuhr b) bei Zwischenlandung im Luftverkehr, wenn die Tiere
lebender Hausrinder und Hausschweine aus Mitgliedstaa- zwischenzeitlich das Flugzeug nicht verlassen.
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehalt-
lich des § 4 a, wenn die Tiere von einer Gesundheitsbe- (1 a) Der amtstierärztlichen Untersuchung nach Absatz 1
scheinigung, die dem für die betreffende Tierart und den bedarf es außerdem nicht im Falle der Einfuhr von
jeweiligen Verwendungszweck vorgeschriebenen Muster Schlachtrindern und Schlachtschweinen aus Mitgliedstaa-
der Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehalt-
geltenden Fassung oder der Anlage 1 dieser Verordnung lich des§ 4a, wenn eine Befürchtung im Sinne des Absat-
entspricht, und von einer Übernahmeerklärung begleitet zes 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht besteht und eine Kontrolle
sind. Der Übernahmeerklärung bedarf es nicht, wenn durch die Zollstelle an der Grenze ergibt, daß die Tiere von
der für sie zutreffenden Gesundheitsbescheinigung der
1. auch das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat der Euro- Anlage F Muster II oder IV der Richtlinie 64/432/EWG in
päischen Wirtschaftsgemeinschaft ist oder der jeweils geltenden Fassung begleitet sind. Nach Satz 1
2. die Tiere unmittelbar in oder durch Währungsgebiete eingeführte Tiere
der Mark der Deutschen Demokratischen Republik wei-
terbefördert werden. 1 . sind entsprechend § 6 Abs. 1 zum Bestimmungsort zu
befördern und
§ 3a
2. unterliegen am Bestimmungsort unmittelbar nach ihrer
Abweichend von§ 3 sind die Einfuhr und die Durchfuhr Ankunft der Kontrolle durch einen amtlichen Tierarzt,
lebender Hausrinder und Hausschweine aus Mitgliedstaa- um festzustellen, ob die Tiere ausweislich der Gesund-
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verboten, heitsbescheinigung den für sie geltenden tierseuchen-
wenn und soweit die Tiere auf Grund einer nach Artikel 9 rechtlichen Anforderungen für die Einfuhr von Schlacht-
Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 64/432/ tieren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
EWG in der jeweils geltenden Fassung beschlossenen schaftsgemeinschaft entsprechen.
Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
ausgeschlossen sind und der Bundesminister für Ernäh- (2) Lebende Hausrinder und Hausschweine aus Mit-
rung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) diese gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Der vorbehaltlich des§ 4a, dürfen von der Einfuhr oder Durch-
Bundesminister macht auch die Aufhebung der Maß- fuhr nur zurückgewiesen werden, wenn
nahme im Bundesanzeiger bekannt. 1. die Tiere nicht von der vorgeschriebenen Gesundheits-
bescheinigung begleitet sind,
§4
2. bei der amtstierärztlichen Untersuchung oder Kontrolle
(1) Lebende Klauentiere unterliegen vor der Einfuhr oder nach Absatz 1 festgestellt wird, daß
Durchfuhr bei der Zollstelle der amtstierärztlichen Unter- a) die Tiere an einer Seuche leiden oder der Seuche
suchung. Der Untersuchung bedarf es nicht oder Ansteckung verdächtig sind
1. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr von Hausrindern oder
und Hausschweinen aus Mitgliedstaaten der Euro-
b) die in der Gesundheitsbescheinigung bezeichneten
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehaltlich des
Tatsachen nicht vorliegen,
§ 4a, wenn
3. die Voraussetzungen des § 3a vorliegen oder
a) die amtstierärztliche Kontrolle der Gesundheitsbe-
scheinigungen ergibt, daß die Tiere den für sie 4. im Falle der Durchfuhr die nach § 3 Abs. 3 vorgeschrie-
geltenden tierseuchenrechtlichen Anforderungen bene Übernahmeerklärung nicht vorgelegt wird.
für die Einfuhr oder Durchfuhr aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entspre-
chen, eine Besichtigung der Sendung im Rahmen
§ 4a
dieser Kontrolle keinen Anhaltspunkt für das Vor-
handensein einer Seuche ergibt und keine Vermu- (1) § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a und 2
tung dafür vorliegt, daß die Tiere angesteckt sind, gelten nicht für die Einfuhr und Durchfuhr lebender Haus-
b) auf Grund der Tierseuchenlage im Herkunftsland rinder und Hausschweine aus Portugal sowie lebender
eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von Hausschweine aus der italienischen autonomen Region
Tierseuchen nicht zu befürchten ist und Sardinien und aus Spanien.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 835
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei der Einfuhr und (7) Auf dem Luftweg eingeführte Klauentiere, die an
Durchfuhr lebender Hausschweine, wenn und soweit einer Seuche leiden oder der Seuche oder Ansteckung
verdächtig sind, und Tiere, die nach der Entladung nicht
1. die Tiere auf Grund einer Entscheidung des Rates oder sofort weiterbefördert oder nicht sofort abgeholt werden,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind in den auf dem Flughafen für diesen Zweck befindli-
nach Artikel 9 a Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 64/432/ chen Einrichtungen abzusondern, soweit von der zuständi-
EWG in der jeweils geltenden Fassung zum innerge- gen Behörde keine anderen Maßnahmen angeordnet wer-
meinschaftlichen Handelsverkehr zugelassen sind und den.
2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger bekannt-
§6
gemacht hat.
Der Bundesminister macht auch die Aufhebung der Ent- (1) Aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
scheidung im Bundesanzeiger bekannt. gemeinschaft eingeführte Schlachtrinder und Schlacht-
schweine sind vom Verfügungsberechtigten
1. unmittelbar auf einen von der zuständigen Behörde für
§5
das Verbringen von Schlachttieren aus diesen Ländern
(1) Die Einfuhr lebender Klauentiere ist nur über die vom zugelassenen und vom Bundesminister im Bundesan-
Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister zeiger bekanntgegebenen Schlachtviehmarkt zu beför-
der Finanzen im Bundesanzeiger für die Abfertigung dern oder befördern zu lassen oder
bekanntgegebenen Zollstellen zulässig. Dasselbe gilt bei
2. unmittelbar in ein öffentliches oder nach § 15 Abs. 4
der Durchfuhr für den Eintritt der Sendungen in das Wirt-
zugelassenes nicht-öffentliches Schlachthaus zu beför-
schaftsgebiet.
dern oder befördern zu lassen; sie sind dort spätestens
(2) In unmittelbarer Nähe der Zollstellen, die nach 48 Stunden nach dem Eintreffen zu schlachten.
Absatz 1 bekanntgegeben werden, müssen Einrichtungen
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur erteilt
für die Durchführung der nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebe-
werden, wenn der Schlachtviehmarkt an ein öffentliches
nen Untersuchung und Kontrolle sowie Vorrichtungen für
Schlachthaus angrenzt und sichergestellt ist, daß
die Entseuchung oder die unschädliche Beseitigung von
Futter- und Einstreuresten sowie tierischen Abgängen vor- 1. der Abtrieb aller Tiere nur in öffentliche oder nach § 15
handen sein. Bei Zollstellen auf Flughäfen müssen zusätz- Abs. 4 zugelassene nicht-öffentliche Schlachthäuser
lich auf dem Flughafengelände vorhanden sein: zugelassen ist,
1. den seuchenhygienischen Erfordernissen genügende 2. die Tiere in diesen öffentlichen oder nach § 15 Abs. 4
Einrichtungen für eine abgesonderte Unterbringung zugelassenen nicht-öffentlichen Schlachthäusern inner-
von Tieren, die an einer Seuche leiden oder der Seu- halb von 72 Stunden nach ihrem Eintreffen auf dem
che oder Ansteckung verdächtig sind, sowie von Tie- Markt geschlachtet werden.
ren, die nach der Entladung nicht sofort weiterbefördert
oder nicht sofort abgeholt werden; (3) Die zuständige Behörde kann aus Gründen der
Seuchenabwehr und Seuchenbekämpfung anordnen, daß
2. Einrichtungen zur vorschriftsmäßigen Reinigung und aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Entseuchung von Behältnissen, in denen Tiere trans- schaft eingeführte Schlachtrinder und Schlachtschweine
portiert worden sind. unmittelbar in ein von ihr bestimmtes öffentliches Schlacht-
(3) Die voraussichtliche Ankunftszeit einer Sendung haus zu verbringen und dort innerhalb einer bestimmten
lebender Klauentiere ist der Zollstelle unter Angabe der Art Frist zu schlachten sind.
und Zahl der Tiere mindestens 18 Stunden vorher mitzutei- (4) Aus dritten Ländern eingeführte Schlachtrinder und
len. Schlachtschweine sind vom Verfügungsberechtigten
(4) Die Klauentiere müssen bei der Einfuhr durch amtli- unmittelbar in das von der zuständigen Behörde
che oder amtlich anerkannte Marken gekennzeichnet sein. bestimmte öffentliche oder nach § 15 Abs. 4 zugelassene
Bei der Einfuhr und der Durchfuhr von Schweinen sowie nicht-öffentliche Schlachthaus zu befördern oder beför-
bei der Durchfuhr von anderen Klauentieren genügt eine dern zu lassen und dort, sofern nicht eine kürzere Frist
andere dauerhafte Kennzeichnung. Die Sätze 1 und 2 bestimmt wird, spätestens 48 Stunden nach dem Eintref-
gelten nicht für Wild-Klauentiere, die für Zoologische Gär- fen zu schlachten.
ten, Tierparke oder Tierhandlungen bestimmt sind.
(5) Lebende Klauentiere dürfen nur in Transportmitteln
oder Behältnissen eingeführt und durchgeführt werden, die III. Einfuhr und Durchfuhr von Fleisch
so beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Einstreu oder §7
Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder
herausfallen können. (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Fleisch bedürfen
(6) Im Falle der Einfuhr lebender Klauentiere hat der der Genehmigung.
beamtete Tierarzt, bei Einfuhren nach § 4 Abs. 1 a die (2) Der Genehmigung bedürfen nicht
Zollstelle, die zuständige Behörde des Bestimmungsortes
unter Angabe der Art und Zahl der Tiere fernmündlich~ 1. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern und
fernschriftlich oder telegrafisch zu benachrichtigen. Der Hausschweinen aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Tiere am Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehaltlich des Absat-
Bestimmungsort der für den Bestimmungsort zuständigen zes 2a, wenn die Sendung von einer Genußtauglich-
Behörde unverzüglich anzuzeigen; hierbei ist im Falle des keitsbescheinigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 oder 4 der
§ 3 Abs. 2 die Gesundheitsbescheinigung vorzulegen. Fleischhygieneverordnung begleitet ist,
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern und sehen autonomen Region Sardinien sowie aus Portugal
Hausschweinen, sofern die Sendung begleitet ist, und Spanien. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei der Einfuhr
a) im Falle frischen Fleisches aus den in Anlage 2 und Durchfuhr von Fleisch von Hausschweinen, wenn und
soweit die Einfuhr oder Durchfuhr ohne Genehmigung
aufgeführten Ländern von einem Tiergesundheits-
zeugnis, das für Fleisch der betreffenden Tierart 1. auf Grund einer Entscheidung des Rates oder der
und gegebenenfalls Zurichtungsform in der Ent- Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach
scheidung vorgeschrieben ist, die der Rat oder die Artikel Ba Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 72/461/EWG des
Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseu-
Grund der Artikel 16 oder 28 der Richtlinie 72/462/ chenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Rege- Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr.
lung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher L 302 S. 24) oder nach Artikel 7a Abs. 1 Satz 2 der
Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980
und von frischem Fleisch aus Drittländern (ABI. EG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
Nr. L 302 S. 28) in der jeweils geltenden Fassung im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleisch-
Hinblick auf das betreffende Land erlassen hat erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils
und die der Bundesminister im Bundesanzeiger geltenden Fassung zum innergemeinschaftlichen
bekanntgemacht hat; dies gilt nicht für die Einfuhr Handelsverkehr zugelassen worden ist und
von Kaumuskeln von Rindern aus Argentinien, Bra·· 2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger bekannt-
silien, Paraguay und Uruguay;
gemacht hat.
b) im Falle von Fleischerzeugnissen aus Australien,
Bulgarien, Finnland, Island, Jugoslawien, Kanada, Der Bundesminister macht auch die Aufhebung der Ent-
Neuseeland, Norwegen, Österreich, Polen, Rumä- scheidung nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt.
nien, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowa- (3) Absatz 1 gilt nicht für
kei, Ungarn und den Vereinigten Staaten von Ame-
rika von einer Gesundheitsbescheinigung, die dem 1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in
Muster der Anlage 3 entspricht, diesen ausweislich einer amtlichen Bescheinigung
durch Erhitzen auf über 100 °C haltbar gemacht wor-
3. die Einfuhr von Fleisch von Wildwiederkäuern - ein-
den ist; einer solchen Bescheinigung bedarf es nicht für
schließlich Rentieren - und von Wildschweinen sowie
von ganzen Tierkörpern dieser Tiere mit oder ohne Fleisch, das durchgeführt wird,
Decke aus den in den Nummern 1 und 2 Buchstabe b 2. Fette, die ausweislich einer amtlichen Bescheinigung
genannten Ländern, vorbehaltlich des Absatzes 2a, durch Erhitzen mit einer Temperatur von mindestens
sofern der Zollstelle durch Vorlage einer amtstierärztli- 80 °c für die Dauer von mindestens 30 Minuten
chen Gesundheitsbescheinigung nachgewiesen wird, gewonnen sind,
daß die Tiere in einem dieser Länder und an einem Ort
3. vollkommen trockene oder vollkommen durchgesal-
erlegt oder geschlachtet worden sind, an dem und in
zene Därme, Harnblasen und seröse Häute, ausge-
dessen Umgebung bis zu einer Entfernung von 20
Kilometern am Tage der Erlegung oder Schlachtung nommen Schweinedärme, Schweineblasen und seröse
und während der letzten 40 Tage, Häute von Schweinen aus Afrika, der italienischen
autonomen Region Sardinien, Portugal und Spanien,
a) wenn es sich um Wildwiederkäuer - einschließlich sowie
Rentiere - handelt, kein Fall von Maul- und Klauen-
seuche und 4. Fleisch, ausgenommen aus Afrika, Asien, der italieni-
schen autonomen Region Sardinien, Portugal, der
b) wenn es sich um Wildschweine handelt, kein Fall Sowjetunion, Spanien und der Türkei, das
von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, Vesi-
kulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post-
Disease) oder Ansteckender Schweinelähmung oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomati-
(Teschener Krankheit) scher oder konsularischer Vertretungen eingeführt
oder durchgeführt wird, sofern das Fleisch zum
zur amtlichen Kenntnis gelangt ist,
eigenen Verbrauch des Verbringenden oder des
4. die Durchfuhr von Fleisch unter zollamtlicher Über- Empfängers bestimmt ist oder
wachung
b) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäftigten
a) von Hauswiederkäuern und Hausschweinen aus auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn oder
den in den Nummern 1 und 2 genannten Ländern, in Reiseomnibussen mitgeführt wird oder
und
c) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren
b) von Wildwiederkäuern - einschließlich Rentieren - Wohnsitz in das Wirtschaftsgebiet verlegen, in einer
und Wildschweinen sowie ganzen Tierkörpern die- Menge, die ausschließlich dem eigenen Bedarf
ser Tiere mit oder ohne Decke aus den in den dient, mitgeführt wird.
Nummern 1 und 2 Buchstabe b genannten Ländern,
(4) Fleisch, das nach Absatz 3 Nr. 4 Buchstabe b zur
vorbehaltlich des Absatzes 2a,
Verpflegung der Reisenden oder Beschäftigten auf Schif-
5. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr, fen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn oder in Reiseomni-
bussen mitgeführt wird, sowie Abfälle und Reste dieses
6. die Durchfuhr im Schiffsverkehr.
Fleisches oder der aus dem Fleisch hergestellten Speisen
(2 a) Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nicht für die Einfuhr und dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur zur
Durchfuhr von Fleisch von Haus- und Wildschweinen und unschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln ent-
ganzen Tierkörpern von Wildschweinen aus der italieni- fernt werden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 837
§ 7a eingeführt werden, wenn sie trocken sind und in Umhüllun-
gen fest verpackt sowie für die in Anlage 4 Nr. 2 bezeich-
Für frisches Fleisch, das auf dem Seeweg in den Freiha- neten Einrichtungen bestimmt sind. Sie unterliegen nach
fen verbracht und dort entladen werden soll, gelten, auch der Einfuhr den Vorschriften der Anlage 4.
wenn es aus dem Freihafen unter zollamtlicher Überwa-
chung in fremdes Wirtschaftsgebiet verbracht werden soll, (2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von Warenmustern
folgende zusätzliche Vorschriften: im Gewicht bis zu fünf Kilogramm, die in Umhüllungen fest
verpackt sind.
1. Die Sendung ist rechtzeitig, mindestens aber 24 Stun-
den vor der beabsichtigten Entladung, vom Einführer (3) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern
oder seinem Beauftragten bei der von der zuständigen und Schweineborsten dürfen nur durchgeführt werden,
Behörde bestimmten Einfuhruntersuchungsstelle wenn sie trocken und in Umhüllungen fest verpackt sind.
schriftlich anzumelden. Dabei sind das Herkunftsland,
(4) Als unbearbeitet im Sinne der Absätze 1 und 3 gelten
die Warenart, Verpackungsart, Anzahl und Markierung
Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweinebor-
der Packstücke, das Gesamtgewicht, der vorgesehene
sten, wenn sie keiner Fabrikwäsche unterzogen oder nicht
Verbleib des Fleisches und der vorgesehene Einlage-
beim Gerben gewonnen sind.
rungsraum im Hafen sowie der Name und die voraus-
sichtliche Ankunftszeit des Schiffes anzugeben. Bei der
Anmeldung ist die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder §9
die nach § 7 Abs. 2 erforderliche Bescheinigung in
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Schweineborsten
Urschrift vorzulegen. Kann die Bescheinigung bei der
Anmeldung nicht vorgelegt werden, weil sie die Sen- aus Afrika, der italienischen autonomen Region Sardinien,
dung begleitet, so muß sie unverzüglich nach Ankunft Portugal und Spanien sind verboten.
des Schiffes nachgereicht werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Schweineborsten, die
2. Das Fleisch darf nur entladen werden, wenn
1. gekocht, gefärbt oder gebleicht worden sind oder
a) die Anmeldung nach Nummer 1 Satz 1 und 2 erfolgt
2. einer anderen Behandlung unterworfen worden sind,
ist und
durch die Krankheitserreger sicher abgetötet werden,
b) die Einfuhruntersuchungsstelle nach Prüfung der sofern dies der Zollstelle durch Vorlage einer Beschei-·
nach Nummer 1 zu machenden Angaben und vor- nigung des für den Herkunftsort zuständigen amtlichen
zulegenden Unterlagen bestätigt hat, daß aus Grün- Tierarztes nachgewiesen wird; die Fabrikwäsche gilt
den der Seuchenabwehr und Seuchenbekämpfung nicht als Behandlung im Sinne dieser Vorschrift.
keine Bedenken gegen eine Entladung bestehen.
Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzel-
fall Ausnahmen von Buchstabe b genehmigen, wenn V. Einfuhr und Durchfuhr von Häuten und Fellen
durch Nebenbestimmungen oder auf andere Weise § 10
gewährleistet ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt
oder weiterverbreitet werden. (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Häuten und Fellen
von Klauentieren bedürfen der Genehmigung.
3. Der Einführer oder sein Beauftragter hat sicherzustel-
len, daß im rreihafen gelagertes Fleisch jederzeit von (2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und die
der zuständigen Behörde kontrolliert werden kann. Durchfuhr von
1. gegerbten Häuten und Fellen,
§ 7b
2. Häuten und Fellen, ausgenommen Schweinehäuten
Abweichend von § 7 sind die Einfuhr und die Durchfuhr aus Afrika, Portugal, Spanien, die
von Fleisch aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft verboten, wenn und soweit a) vollkommen durchgesalzen oder
b) vollkommen trocken
1. das Fleisch durch eine Entscheidung des Rates oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind,
nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 72/461/EWG oder 3. gekalktem Leimleder sowie gekalkten und von Haaren
nach Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 80/215/EWG in der und Fleischteilen befreiten Häuten und Fellen.
jeweils geltenden Fassung vom innergemeinschaft-
lichen Handelsverkehr ausgeschlossen ist und
2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger bekannt- VI. Einfuhr und Durchfuhr von Hörnern und Klauen
gemacht hat.
§ 11
Der Bundesminister macht auch die Aufhebung der Ent- .
scheidung im Bundesanzeiger bekannt. (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern, ein-
schließlich Gamskrucken und Muffelschnecken, und von
Klauen, ganz oder zerkleinert, auch als Horn- oder Klauen-
IV. Einfuhr und Durchfuhr von Wolle, späne, -grieß und -mehl, bedürfen der Genehmigung.
Haaren und Borsten
(2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und die
§8 Durchfuhr
(1) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern 1. vollständig trockener ganzer oder grob gebrochener
und Schweineborsten dürfen, vorbehaltlich des § 9, nur Hörner,
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. von Hörnern als Jagdtrophäen aus europäischen Län- 2. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr,
dern - ausgenommen die Sowjetunion und die Türkei - wenn die Ware fest verpackt ist und nicht aus dem
sowie aus Australien, Kanada, Neuseeland und den Flughafengelände verbracht wird.
Vereinigten Staaten von Amerika,
(3) Die für Knochen und daraus gewonnene Erzeug-
3. vollständig trockener ganzer Klauen, ausgenommen nisse, für Futtermittel tierischer Herkunft sowie für Milch
aus Afrika, der italienischen autonomen Region Sardi- und Milcherzeugnisse geltenden besonderen Vorschriften
nien, Portugal und Spanien, und bleiben unberührt.
4. von Horn- und Klauenspänen, -grieß und -mehl, ausge-
(4) Für frische Teile von Klauentieren, die nicht den
nommen aus Afrika, der italienischen autonomen
Vorschriften der Abschnitte III bis VI unterliegen und auf
Region Sardinien, Portugal und Spanien, wenn der
dem Seeweg in den Freihafen verbracht und dort entladen
Zollstelle durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung
werden sollen, gilt, auch wenn sie aus dem Freihafen unter
nachgewiesen wird, daß die Ware einem Behandlungs-
zollamtlicher Überwachung in fremdes Wirtschaftsgebiet
verfahren unterworfen worden ist, durch das Krank-
verbracht werden sollen, § 7 a entsprechend.
heitserreger sicher abgetötet werden.
(3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die Durchfuhr VIII. Einfuhr und Durchfuhr von Dünger,
der in Absatz 1 genannten Waren, die vollständig trocken Rauhfutter und Stroh
sind, in fester Verpackung oder in geschlossenen und
dichten Fahrzeugen oder Behältnissen oder in Schiffen. § 13
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Wirtschaftsdünger
tierischer Herkunft - ausgenommen Dünger von Einhufern
- und von Dünger, der Tierkörper, Tierkörperteile, Erzeug-
VII. Einfuhr und Durchfuhr nisse oder Rohstoffe von Tieren enthält - ausgenommen
sonstiger von Klauentieren stammender Teile, Guano, kohlensaurer Kalk, Muschel- und Austernschalen,
Erzeugnisse und Rohstoffe auch als Mehl oder Schrot-, bedürfen der Genehmigung.
sowie toter Klauentiere
(2) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr von Dünger,
der Hörner oder Klauen nach § 11 Abs. 1 enthält, gilt § 11
§ 12 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Der Genehmigung bedürfen die Einfuhr und die
Durchfuhr von § 14
1. Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen, die von Klauen- (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter und
tieren stammen, sofern sie nicht den Vorschriften der Stroh bedürfen der Genehmigung.
Abschnitte III bis VI unterliegen,
(2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und die
2. toten Klauentieren. Durchfuhr von
(2) Der Genehmigung bedürfen nicht 1. Rauhfutter und Stroh aus den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft - ausgenommen
1. die Einfuhr und die Durchfuhr
aus der italienischen autonomen Region Sardinien,
a) von Milch und Milcherzeugnissen, Portugal und Spanien -, aus Finnland, Norwegen,
Österreich, Schweden und der Schweiz,
b) von gefrorenem Samen von Hausrindern aus Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- 2. Rauhfutter und Stroh - ausgenommen aus Afrika,
schaft, der nach dem 31. Dezember 1989 aufberei- Asien, der italienischen autonomen Region Sardinien,
tet worden ist, wenn die Sendung von einer Tierge- Portugal, der Sowjetunion, Spanien und der Türkei -,
sundheitsbescheinigung nach Anhang D der Richt- a) sofern es nur zur Verpackung anderer Waren ver-
linie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur . wendet wird oder
Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderun-
b) sofern es als Einstreu oder Futter für Tiertransporte
gen an den innergemeinschaftlichen Handelsver-
in der bis zur Entladung notwendigen Menge mitge-
kehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an
führt wird.
dessen Einfuhr (ABI. EG Nr. L 194 S. 10) in der
jeweils geltenden Fassung begleitet ist,
c) abgetrennter Köpfe von Wildwiederkäuern aus IX. Genehmigungen und Ausnahmen
europäischen Ländern - ausgenommen die Sowjet- § 15
union und die Türkei - sowie aus Australien,
Kanada, Neuseeland und den Vereinigten Staaten (1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun-
von Amerika zum Zwecke der Präparation von gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landesbe-
Jagdtrophäen, hörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden, wenn
eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von Tierseu-
d) in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Zoll- chen zu befürchten ist. Durch Nebenbestimmungen ist
stelle durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung mindestens vorzusehen, daß bei der Einfuhr oder Durch-
nachgewiesen wird, daß die Teile, Erzeugnisse und fuhr nachzuweisen ist, daß
Rohstoffe einem Behandlungsverfahren unterwor-
fen worden sind, durch das Krankheitserreger 1. im Falle des § 3 Abs. 1 für Hausrinder und Haus-
sicher abgetötet werden, und schweine die in dem jeweils entsprechenden Muster
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 839
der Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils c) entgegen § 1O Abs. 1 Häute oder Felle,
geltenden Fassung oder der Anlage 1 dieser Verord- d) entgegen § 11 Abs. 1 Hörner oder Klauen,
nung,
e) entgegen § 12 Abs. 1 sonstige von Klauentieren
2. im Falle des§ 7 Abs. 1 für die Einfuhr die in dem jeweils stammende Teile, Erzeugnisse oder Rohstoffe oder
entsprechenden Muster der Anlage 3 vorgesehenen
tote Klauentiere,
Voraussetzungen erfüllt sind und im Falle des § 14
Abs. 1, daß die Sendung von einer Bescheinigung des f) entgegen § 13 Abs. 1 Dünger oder
für den Herkunftsort zuständigen amtlichen Tierarztes g) entgegen § 14 Abs. 1 Rauhfutter oder Stroh
begleitet ist, aus der hervorgeht, daß am Herkunftsort
einführt oder durchführt,
der Ware und in dessen Umkreis von zehn Kilometern
während der letzten sechs Wochen vor der Verladung
kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer 2. entgegen§ 3a lebende Hausrinder oder Hausschweine
Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schwei- oder entgegen § 7 b Fleisch einfü~rt oder durchführt,
nepest oder Ansteckender Schweinelähmung (Tesche-
ner Krankheit) amtlich festgestellt worden ist. 3. eingeführte Schlachtrinder oder Schlachtschweine
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können a) entgegen § 6 Abs. 1 nicht unmittelbar auf einen
im Benehmen mit dem Bundesminister in Ausnahmefällen nach§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgegebenen Schlacht-
viehmarkt oder in ein öffentliches oder ein nach § 15
1. die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend von Absatz 1 Abs. 4 zugelassenes nicht-öffentliches Schlacht-
Satz 3 genehmigen, haus oder
2. Abweichungen von den in § 8 Abs. 1 und 3 an eine
b) entgegen einer nach § 6 Abs. 3 ergangenen voll-
genehmigungsfreie Einfuhr und Durchfuhr gestellten
ziehbaren Anordnung nicht unmittelbar in das von
Anforderungen zulassen,
der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche
wenn auf andere Weise, insbesondere durch Nebenbe- Schlachthaus oder
stimmungen, gewährleistet ist, daß keine Tierseuchen ein-
geschlepppt oder weiterverbreitet werden. c) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar in das von der
zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können nach § 15 Abs. 4 zugelassene nicht-öffentliche
1. für spezifisch-pathogenfreie Versuchstiere Ausnahmen Schlachthaus
von § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 4 zulassen, befördert oder befördern läßt,
2. bei der Einfuhr einzelner Zuchttiere sowie von Tieren
4. entgegen § 7 Abs. 4 Fleisch oder Abfälle oder Reste
für Zoologische Gärten abweichend von § 5 Abs. 1 die
von Fleisch oder aus Fleisch hergestellter Speisen aus
Abfertigung bei einer nicht im Bundesanzeiger
Transportmitteln entfernt,
bekanntgegebenen Zollstelle genehmigen, wenn auf
andere Weise, insbesondere durch Auflagen, sicherge-
5. entgegen § 7 a Nr. 2 Satz 1 Fleisch oder entgegen § 12
stellt ist, daß eine Verschleppung von Tierseuchen
Abs. 4 in Verbindung mit§ 7a Nr. 2 Satz 1 Teile von
nicht zu befürchten ist, und
Klauentieren entlädt,
3. abweichend "i1on § 7 Abs. 4 genehmigen, daß Fleisch
von einem internationalen Verkehrsmittel auf ein ande- 6. a) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Schafwolle, Haare oder
res internationales Verkehrsmittel umgeladen wird. Schweineborsten einführt,
(4) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von b) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 den Vorschriften der
Schlachtrindern und -Schweinen in den in § 6 Abs. 1 und 4 Anlage 4 zuwiderhandelt oder
genannten Fällen auf Antrag nicht-öffentliche Schlacht-
c) entgegen § 8 Abs. 3 Schafwolle, Haare oder
häuser zulassen, wenn die seuchenhygienischen Voraus-
setzungen erfüllt sind. Schweineborsten durchführt oder
7. entgegen dem Verbot des§ 9 Abs. 1 Schweineborsten
X. Ordnungswidrigkeiten einführt oder durchführt.
§ 16
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des XI. Schlußvorschriften
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig § 17
1. ohne die erforderliche Genehmigung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
a) entgegen § 3 Abs. 1 lebende Klauentiere,
zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli
b) entgegen § 7 Abs. 1 Fleisch, 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 1
(zu den §§ 3, 15)
Muster 1
Gesundheitsbescheinigung
für die Durchfuhr von Hausrindern 1
)
Versandland: ..
Zuständiges Ministerium: ............................... .
Ausstellende Behörde: .
Weitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird 2)
a) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland: ...
b) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: .......................................................................................................................
1. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb oder Beschreibungen
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ....
(Versandort)
nach ......................................... .
(Bestimmungsort und -land)
3
mit2) - Eisenbahn ) - Lastkraftwagen 3
) - Flugzeug 3 ) - Schiff3)
Name und Anschrift des Absenders: ..
Name und Anschrift des Empfängers:
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert
werden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Streichen, falls unzutreffend.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und
bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 841
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Viehseuche auf;
b) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer Zone, für die keine
viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richtlinie zur Regelung viehseuchenrechtli-
cher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
c) sie sind in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert
worden;
d) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren Umkreis von
10 km ist während der letzten 30 Tage 4 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 1O Tage gültig.
Ausgefertigt in . ............................................................................. am ...........................................................................................
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten) 5 )
4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
s) In Belgien: .,lnspecteur veterinaire" bzw . .,lnspecteur Dierenarts"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlaege"; in Frankreich: ,,Directeur des services
veterinaires du departement"; in Griechenland: ,,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou"; in Irland: ,,Veterinary lnspector"; in Italien:
,,Veterinario provinciale"; in Luxemburg: ,,lnspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: ,,lnspecteur Districtshoofd"; in Portugal: ,,lnspector Veterinario";
in Spanien: ,,lnspector Veterinario"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary lnspector".
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Muster 2
Gesundheitsbescheinigung
1
für die Durchfuhr von Hausschweinen )
Versandland: ....................... .
Zuständiges Ministerium: .
Ausstellende Behörde: ...
Weitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird 2)
a) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland: .................................................................................................................................
b) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: ........................................................................................................................
1. Zahl der Tiere: .................................................. .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Schwein oder Ferkel oder Beschreibungen
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von .......... .
(Versandort)
nach ....... .
(Bestimmungsort und -land)
3
mit2) - Eisenbahn ) - Lastkraftwagen 3 ) - Flugzeug 3 ) - Schiff3)
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ............ .
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert
werden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und
bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 843
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Viehseuche auf;
b) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer Zone, für die keine
viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der Richtlinie zur Regelung viehseuchenrechtli-
cher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
c) sie sind in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden;
d) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren Umkreis von
10 km ist während der letzten 30 Tage 4 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit
(Swine Vesicular Disease), Schweinepest oder Ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit) amtlich
festgestellt worden.
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in .. .. .......... am ...................................................................................................
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten) 5)
4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
5) In Belgien: ,,lnspecteur veterinaire" bzw. ,,lnspecteur Dierenarts"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlaege"; in Frankreich: ,,Directeur des services
veterinaires du departement"; in Griechenland: ,,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou"; in Irland: ,,Veterinary lnspector"; in Italien:
,,Veterinario provinciale"; in Luxemburg: ,,lnspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: ,,lnspecteur Districtshoofd"; in Portugal: ,,lnspector Veterinario";
in Spanien: ,,lnspector Veterinario"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary lnspector".
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
Argentinien Neuseeland
Australien Norwegen
Belize Österreich
Botswana Panama
Brasilien Paraguay
Bulgarien Polen
Chile Rumänien
Costa Rica Schweden
Finnland Schweiz
Grönland Simbabwe
Guatemala Südafrika
Island Swasiland
Jugoslawien Tschechoslowakei
Kanada Ungarn
Kolumbien Uruguay
Kuba Vereinigte Staaten von Amerika
Malta Zypern
Mexiko
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
Gesundheitsbescheinigung
1
für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen )
Versandland: ..........................................................................................................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ......................................................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse:
Erzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von .......................................................................................................................................................
(Tierart)
Art der Erzeugnisse .................................................................................................................................................................................................
Art der Verpackung ..................................................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke ...........................................................................................................................................................................
Nettogewicht ...............................................................................................................................................................................................................
II. Bestimmung der Fleischerzeugnisse:
Die Fleischerzeugnisse werden versandt
von ..................................................................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ................................................................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort)
mit folgendem Transportmittel 2) .........................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .............................................................................................................................................................
III. Bescheinigung
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendete Fleisch von Tieren
stammt, die
1. während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des Versandlandes
gehalten worden sind,
1) Die Gesundheitsbescheinigung gilt nur für Fleischerzeugnisse, die aus oder mit Fleisch von Hausklauentieren hergestellt worden sind.
2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und
bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 845
2. aus Beständen stammen,
a) in denen seit mindestens 3 Monaten 3 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche und bei Schweinen außerdem
von Vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweinebrucellose, Schweinepest und
Ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit) und
b) in deren Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen 3 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche und bei
Schweinen außerdem von Vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease) und Ansteckender
Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
amtlich festgestellt worden ist
Ausgefertigt in ..................................................................................................... am ......................................................................................................
(Tag der Verladung)
Siegel Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)
3) Diese Frist bezieht sich auf den Tag des Abtransportes zur Schlachtung.
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 4
(zu § 8)
Tierseuchenrechtliche Vorschriften
für eingeführte unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten
1. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (Ware) dürfen nach der Einfuhr nur in
Umhüllungen fest verpackt weiterbefördert werden.
2. Die Ware darf von der Zollstelle nur unmittelbar
a) in einen Bearbeitungsbetrieb oder in eine Desinfektionsanstalt, deren Überprüfung ergeben hat, daß die
Voraussetzungen zur Erfüllung der in den Nummern 5 bis 9 bezeichneten Anforderungen vorliegen, oder
b) in ein Lagerhaus, in dem die in Nummer 5 vorgeschriebene Lagerung gewährleistet ist,
weitergeleitet werden; die Bearbeitungsbetriebe und Desinfektionsanstalten werden vom Bundesminister im Bun-
desanzeiger bekanntgegeben.
3. Die Ware darf vom Lagerhaus nur unmittelbar an die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einrichtungen sowie
zur Ausfuhr weitergeleitet werden.
4. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Ware im Bearbeitungsbetrieb oder in der Desinfektionsanstalt
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
5. Die Ware ist im Bearbeitungsbetrieb, in der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu lagern, daß eine
Verschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird.
6. Die Ware und die anfallenden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der Desinfektionsanstalt
nur abgegeben werden, nachdem sie einer Fabrikwäsche oder einem anderen Verfahren unterworfen worden sind,
durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.
7. Bei der Be- oder Verarbeitung anfallende Abfälle und der Staub sind so zu behandeln, daß Tierseuchenerreger
abgetötet werden.
8. Die zum Transport der unbearbeiteten Ware benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nach Abschluß des Transports
zu reinigen und zu desinfizieren.
9. Die für die Einfuhr benutzten Umhüllungen sind unschädlich zu beseitigen oder in Dämpfern bei einer Temperatur
von mindestens 100 °C oder durch ein anderes, in seiner Wirksamkeit gleichwertiges Verfahren zu entseuchen.
10. Die Nummern 3 und 6 gelten nicht für die Versendung von Warenmustern im Gewicht bis zu 5 Kilogramm, die in
Umhüllungen fest verpackt sind.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1~90 847
Verordnung
über die Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater,
Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften
Vom 27. April 1990
Auf Grund des § 158 Nr. 6 des Steuerberatungsgeset- treuhänder (§ 71 Steuerberatungsgesetz) für die Dauer
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Novem- ihrer Bestellung sowie für einen Vertreter (§ 145 Steu-
ber 1975 (BGBI. 1 S. 2735), der durch Artikel 1 Nr. 51 erberatungsgesetz) während der Dauer eines Berufs-
Buchstabe d des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBI. 1 oder Vertretungsverbots aufrechterhalten bleibt.
S. 1062) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregie-
rung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer: (2) Der Versicherungsvertrag muß dem Versicherer die
Verpflichtung auferlegen, der gemäß § 67 des Steuerbera-
tungsgesetzes zuständigen Steuerberaterkammer den
§ 1 Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versiche-
Versicherungspflicht rungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungs-
vertrages, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebe-
(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmäch-
nen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mit-
tigte sowie Steuerberatungsgesellschaften sind verpflich-
zuteilen.
tet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit (§§ 33, 57
Abs. 3 Nr. 2 und 3 Steuerberatungsgesetz) ergebenden §4
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern
und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung Anerkennung
oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versiche- anderer Berufshaftpflichtversicherungen
rungsschutz muß sich auch auf solche Vermögensschä-
Ist eine versicherungspflichtige Person zugleich als Wirt-
den erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach schaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestellt oder
§ 278 oder§ 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuste- nach § 131 b Abs. 2 oder§ 131 f Abs. 2 der Wirtschafts-
hen hat.
prüferordnung vorläufig bestellt oder ist eine versiche-
(2) Die Versicherung ist bei einem Versicherer zu neh- rungspflichtige Gesellschaft zugleich als Wirtschaftsprü-
men, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro- fungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft aner-
päischen Gemeinschaften oder eine Niederlassung im kannt, wird der Versicherungspflicht auch mit einer diesen
Geltungsbereich des Grundgesetzes hat. Berufen vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung
genügt.
§2
§5
Mindestversicherungssumme
Nachweis des Versicherungsabschlusses
(1) Die Mindestversicherungssumme muß für den ein- vor der Bestellung
zelnen Versicherungsfall 500 000 Deutsche Mark betra-
gen. (1) Bewerber, die ihre Bestellung zum Steuerberater
oder zum Steuerbevollmächtigten beantragen und den
(2) Ein Selbstbehalt von 3 000 Deutsche Mark ist zuläs- Beruf selbständig ausüben wollen, müssen der bestellen-
sig. Der Selbstbehalt ist auszuschließen für den Fall, daß den Behörde den Abschluß einer dieser Verordnung ent-
bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten sprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine
die Bestellung des Steuerberaters oder Steuerbevollmäch- Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine ent-
tigten oder die Anerkennung der Steuerberatungsgesell- sprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der
schaft erloschen ist. sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Dek-
(3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem kungszusage unverzüglich der bestellenden Behörde und
Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muß der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Bei
sie mindestens zwei Millionen Deutsche Mark betragen. Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der
Bestellung der zuständigen Steuerberaterkammer unver-
züglich der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung
§3 durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglau-
Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages bigte Abschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen.
(1) Der Versicherungsvertrag muß aufsichtlich geneh- (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung als
migten allgemeinen Versicherungsbedingungen entspre- Steuerberatungsgesellschaft.
chen und vorsehen, daß
1. Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverlet-
§6
zung (Verstoß) besteht, die Haftpflichtansprüche zur
Folge haben könnte, und Anzeige von Veränderungen
2. der Versicherungsschutz für einen allgemeinen Vertre- Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsver-
ter(§ 69 Steuerberatungsgesetz), einen Praxisabwick- trages, jede Änderung des Versicherungsvertrages, die
ler (§ 70 Steuerberatungsgesetz) oder einen Praxis- den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versiehe-
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
rungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers, §8
der Beginn und die Beendigung der Versicherungspflicht
Überwachungspflicht der Steuerberaterkammern
infolge einer Änderung der Form der beruflichen Tätigkeit
und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind Die Steuerberaterkammer hat die für die Finanzverwal-
der gemäß § 67 des Steuerberatungsgesetzes zuständi- tung zuständige oberste Landesbehörde zu unterrichten,
gen Steuerberaterkammer von dem Versicherungspflichti- wenn die Berufshaftpflichtversicherung eines Steuerbera-
gen unverzüglich anzuzeigen. ters oder einer Steuerberatungsgesellschaft nicht den
Bestimmungen dieser Verordnung entspricht und inner-
halb einer von der Steuerberaterkammer zu bestimmen-
§ 7 den angemessenen Frist keine dieser Verordnung ent-
sprechende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen
Übergangsvorschrift
worden ist. Bei unzureichender Berufshaftpflichtversiche-
für bereits bestellte Steuerberater
rung eines Steuerbevollmächtigten gilt Satz 1 entspre-
und Steuerbevollmächtigte
chend mit der Maßgabe, daß die Oberfinanzdirektion zu
und bestehende Gesellschaften
unterrichten ist.
(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmäch- §9
tigte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt sind,
haben der gemäß § 67 des Steuerberatungsgesetzes zu- Berlin-Klausel
ständigen Steuerberaterkammer den Abschluß einer die- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversiche- tungsgesetzes in Verbindung mit § 167 Abs. 1 des Steuer-
rung bis zum 31. Dezember 1990 durch eine Bestätigung beratungsgesetzes auch im Land Berlin.
des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Ver-
sicherungsscheines nachzuweisen.
§ 10
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Steuerberatungsgesell-
Inkrafttreten
schaften, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung aner-
kannt sind. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. April 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 849
Vierte Verordnung
zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
Vom 1. Mai 1990
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)
verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985 (BGB!. 1 S. 1651 ), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2621 ), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2862)" ersetzt
durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)".
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In den Ausnahmen E 13 in den Abschnitten 5.2 und 5.4, E 14 in den Abschnitten 5.2 und 5.3 sowie in der
Ausnahme E 15 im Abschnitt 5.3 wird jeweils das Datum „30. April 1990" ersetzt durch „30. April 1991 ".
b) Die Ausnahme Nr. E 26 wird aufgehoben.
c) In der Ausnahme Nr. E 42 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2863)" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)".
d) In der Ausnahme Nr. E 47 wird in Nummer 1 die Angabe „bis zum 31. Dezember 1989" gestrichen.
e) In der Ausnahme Nr. E 54 wird in Nummer 1.1 und in der Ausnahme Nummer E 66 in Nummer 2 nach der Angabe
,,(BAnz. Nr. 170a vom 12. September 1987)" jeweils eingefügt:
,,, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1989 (BAnz. Nr. 72a vom 15. April 1989),".
f) In der Ausnahme Nr. E 61 wird in Nummer 3.1.9 Satz 3 die Angabe „200 kPa (2,0 bar)" geändert in: ,,250 kPa (2,5
bar)".
g) In der Ausnahme Nr. E 65 wird in Nummer 1 die Angabe: ,,geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember
1987 (BGBI. 1 S. 2858)" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1
s. 2179)".
h) In den Ausnahmen Nummer E 16 bis E 18, E 21, E 22, E 24, E 25, E 27, E 28, E 30 bis E 39, E 44, E 46 und E 47
wird in Nummer 2 jeweils im Abschnitt mit der Überschrift „ Verwendung anderer geprüfter Verpackungen" nach
der Angabe ,,(BGBI. 1 S. 1550)" eingefügt:
.. , zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2179),".
i) Folgende Ausnahmen Nr. E 68 bis E 70 werden angefügt:
„Ausnahme Nr. E 68
(Befristete Weiterverwendung bestimmter Verpackungen)
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummer 1570 dürfen die in Satz 1 und 2
dieser Randnummer bestimmten Verpackungen noch bis zum 31. Dezember 1990 verwendet werden, wenn
sie für die jeweiligen Beförderungsgüter
- bauartgeprüft, aber noch nicht zugelassen, oder
- bauartgeprüften Verpackungen mindestens gleichwertig sind
und wenn der Absender dies im Frachtbrief durch die Angabe nach Nummer 2 bestätigt hat.
2 Im Frachtbrief ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
,,Verpackung entspricht der Ausnahme Nr. E 68".
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Ausnahme Nr. E 69
(Freistellung kleiner Mengen bestimmter Güter)
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 und§ 4 Abs. 2 und 3 unterliegen die in der Tabelle in Nummer 2 aufgeführten
gefährlichen Güter unter den Bedingungen der Nummern 2 und 3 nicht den Vorschriften der Anlage zur
Gefahrgutverordnung Eisenbahn.
2 Tabelle
Zeile Stoffe/Gegenstände Klasse Ziffer(n), Mengen
Buchstabe(n)
1 Explosive Stoffe 1a 3a) Gesamtmenge bis zu
3b) höchstens 1 kg (Netto-
6 explosivstoffmasse)
11 a)
2 Mit explosiven Stoffen 1b 2a) Gesamtmenge bis zu
geladene Gegenstände 2b) höchstens 5 kg (Brutto-
4a) masse der Gegenstände)
4b)
4e)
4A
8
9
3 Zündwaren, Feuerwerkskörper 1c 1 a) Gesamtmenge bis zu
und ähnliche Güter 3 höchstens 3 kg (Brutto-
38 masse der Gegenstände)
9 bis 20
22 bis 25
27
4 Druckgaspackungen und 2 10 Gesamtmenge bis zu
Kartuschen 11 höchstens 1O kg
5 Entzündbare 3 alle in zulässigen lnnenver-
flüssige Stoffe Ziffern, packungen mit einem
Giftige Stoffe jeweils Inhalt von höchstens 5 kg
6.1
Buchstabe b) für feste Stoffe und höch-
Ätzende Stoffe 8 stens 51 für flüssige
Entzündbare 4.1 13a) Stoffe und in einer
feste Stoffe Gesamtmenge von höch-
stens 25 kg für feste
Selbstentzündliche 4.2 6b) Stoffe und höchstens 25 1
Stoffe 6c) für flüssige Stoffe
Stoffe, die in Berührung 4.3 1 d)
mit Wasser entzündbare Gase 2d)
entwickeln 6
(soweit
Stoffe der
Ziffern 1 d)
und 2d) ent-
halten waren)
Entzündend (oxydierend) 5.1 4
wirkende Stoffe 9c)
6 Organische Peroxide 5.2 Gruppe A in zulässigen lnnenver-
packungen, in Mengen
von höchstens 200 g und
in einer Gesamtmenge
von höchstens 1 kg
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 851
Zeile Stoffe/Gegenstände Klasse Ziffer(n), Mengen
Buchstabe(n)
7 Entzündbare 3 alle Ziffern, in zulässigen lnnenver-
flüssige Stoffe jeweils packungen, mit einem
Buchstabe c) Inhalt von höchstens
20 kg für feste Stoffe und
Giftige Stoffe 6.1
höchstens 20 1für flüssige
Ätzende Stoffe 8 Stoffe und in einer
Entzündbare 4.1 1 bis 6 Gesamtmenge von höch-
feste Stoffe 8 bis 12, 13b) stens 50 kg für feste und
höchstens 50 1für flüssige
Selbstentzündliche 4.2 5 Stoffe
Stoffe 7 bis 12
Entzündend (oxydierend) 5.1 6b) bis e)
wirkende Stoffe 11 (soweit
Stoffe der
Ziffern 4,
6b) bis e),
9c) enthalten
waren)
8 Radioaktive Stoffe 7 Herzschritt- · keine besondere Men-
macher, genbeschränkung
Pharmazeu-
tika,
Gegenstände
des persön-
liehen Ge-
brauchs mit
Skalen oder
Anzeigemit-
teln mit fest
anhaftenden
radioaktiven
Stoffen
(z. B. Uhren),
thoriumhal-
tige Glüh-
strümpfe,
soweit die ge-
nannten Stoffe
und Gegen-
stände nach
atom-
rechtlichen
Vorsch ritten
keiner Ge-
nehmigungs-
oder An-
zeigepflicht
unterliegen
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Die Gesamtmenge aller Güter nach der Tabelle in Nummer 2 darf in einem Wagen oder Großcontainer 50 kg
nicht überschreiten.
3.2 Im Frachtbrief ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: ,,Freigestellt gemäß
Ausnahme Nr. E 69".
Ausnahme Nr. E 70
(Beförderung von Aluminiumkrätzen und Aluminiumabfällen)
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen Aluminiumkrätzen und Aluminiumabfälle (z. B. Späne) als Stoffe der Klasse
4.3 unter folgenden Bedingungen befördert werden.
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Die Stoffe sind erstmals vor Aufgabe zur Beförderung nach den von der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung (BAM) in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt Band 17 (1987) Nr. 4 auf den Seiten 648 bis 656
veröffentlichten Prüfverfahren zu prüfen und dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung als selbst-
entzündliche Stoffe der Klasse 4.2 erfordern. Die Prüfergebnisse müssen von der BAM anerkannt sein. Die
Anerkennung ist zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.
2 Verpackung
2.1 Die Stoffe sind in feuchtigkeitsdichte Verpackungen nach Randnummer 606 Abs. 1 und 2 zu verpacken.
2.2 Trockene Stoffe dürfen auch in Verpackungen nach Randnummer 606 Abs. 3 Buchstabe b verpackt sein.
2.3 Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen
worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III anzuwenden.
2.4 Das Verfahren für die Zulassung der Bauart der Verpackungen muß gemäß den „Richtlinien über das
Verfahren für die Durchführung der Bauartprüfung und die Zulassung von Verpackungen für die Beförderung
gefährlicher Güter - R 002 -" (Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt sein.
2.5 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene
Kennzeichnung tragen.
2.6 Es dürfen auch Verpackungen nach Nummer 2.1 und 2.2 verwendet werden, wenn die Bedingungen der
Randnummer 18 entsprechend erfüllt sind.
3 Beförderung in loser Schüttung
3.1 Trockene Aluminiumkrätzen dürfen auch in loser Schüttung in feuchtigkeitsdichten Wagen oder Containern
aus Stahl mit ausreichender Belüftung befördert werden.
3.2 Die Belüftungsvorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie eventuell durch Kontakt der Aluminiumkrätze mit
· der Luftfeuchtigkeit entstehende Gase gleichmäßig abführt und den Zutritt von Wasser (z. B. Spritzwasser,
Regen) wirksam verhindert.
3.3 Die Eignung der Wagen und Container einschließlich der Belüftungsvorrichtung muß bis zum 31. Dezember
1992 vom Sachverständigen nach Anhang X Abschnitt 1.5.5 geprüft und festgestellt sein.
4 Sonstige Vorschriften
4.1 Bei Beförderungen nach Nummer 3 darf die Aluminiumkrätze nur in trockenem Zustand in trockene, saubere
Wagen und Container verladen werden.
4.2 Die Vorschriften der Randnummer 485 Abs. 2 Satz 1 und Randnummer 488 sind sinngemäß wie für
Tankcontainer auch für Beförderungen nach Nummer 3 anzuwenden.
4.3 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer 1 Buchstabe d geltenden Vorschriften sind bei Beförderungen
nach den Nummern 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
5 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
a) bei Beförderungen nach Nummer 2: ,,Aluminiumkrätze (oder: Abfall, enthält ... - z.B. Aluminiumspäne),
4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 70";
b) bei Beförderungen nach Nummer 3: ,,Aluminiumkrätze (trocken), 4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 70".
6 Übergangsvorschriften
6.1 Abweichend von Nummer 2.3 dürfen bis zum 31. Dezember 1990 auch nicht bauartgeprüfte Verpackungen
nach Nummer 2.1 und 2.2 verwendet werden.
6.2 Abweichend von Nummer 3.1 und 3.2 dürfen bis zum 31. Dezember 1991 auch wasserdichte Wagen oder
Container aus Stahl mit im oberen Teil (mindestens zwei Drittel ihrer Wände) senkrechten Wänden verwendet
werden, die mit einer wasserdichten Plane bedeckt sind, die über die Oberkante der Wände überlappt und
befestigt ist.
Artikel 2
Die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2621 ), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2858)" ersetzt
durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2179)".
2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2621 )",
ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 849),".
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 853
3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863)"
ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)".
4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Ausnahme Nr. S 31 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2863)" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)".
b) In der Ausnahme Nr. S 57 wird Nummer 3.2 wie folgt gefaßt:
„3.2 Ab dem 1. Januar 1991 sind zusätzlich die Bestimmungen der Anlage B Randnummer 10315 und ab dem
1. Januar 1993 auch der Randnummer 10204 Abs. 1 anzuwenden."
c) In der Ausnahme Nr. S 61 wird in Nummer 3.2 und in der Ausnahme Nr. S 81 in Nummer 3 Buchstabe a nach der
Angabe ,,(BAnz. Nr. 170a vom 12. September 1987)" eingefügt:
", zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1989 (BAnz. Nr. 72a vom 15. April 1989),".
d) Die Ausnahme Nr. S 65 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. S 65
(Umschreibung von Schulungsnachweisen)
1 Abweichend von Anlage B Randnummer 10315 Abs. 1 ist
a) Soldaten und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr,
b) Polizeivollzugsbeamten und ehemaligen Polizeivollzugsbeamten
von der für ihren Wohnsitz zuständigen Industrie- und Handelskammer auf Antrag bei Vorlage eines
Nachweises über die bei der Bundeswehr oder beim Bundesgrenzschutz erfoJgreich abgeschlossene
Schulung (ohne nochmalige erfolgreiche Schulung entsprechend Anlage B Randnummer 10315) eine
Bescheinigung nach Anlage B Anhang 8.6 auszustellen.
2 Für die Schulung der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes bedarf es keiner gesonderten Lehrgangs-
anerkennung durch die Industrie- und Handelskammer. Der Bundesminister der Verteidigung und der
Bundesminister des Innern sorgen dafür, daß die von der Bundeswehr oder vom Bundesgrenzschutz
durchgeführten Schulungen den jeweiligen Anforderungen an die besondere Schulung der Fahrzeugführer
nach Anlage B Randnummer 10315 entsprechen.
3 Die Bescheinigung darf nur für die im Nachweis der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes ausgewie-
senen Klassen ausgestellt werden. Maßgebend für die Berechnung der Geltungsdauer gemäß Anlage B
Randnummer 10315 Abs. 1 und 2 ist der Tag, an dem der Grundkurs eines Grundlehrgangs oder eines
Fortbildungslehrgangs in der Bundeswehr oder beim Bundesgrenzschutz erfolgreich abgeschlossen wurde."
e) In der Ausnahme Nr. S 66 wird Nummer 5.3 wie folgt gefaßt:
„5.3 Werden die Maßnahmen nach Anlage B Randnummer 211127 Abs. 4a bis zum 31. Dezember 1990
getroffen, dürfen die Tankfahrzeuge unter Beachtung der übrigen Vorschriften dieser Ausnahme weiterver-
wendet werden."
f) In der Ausnahme Nr. S 72 wird Nummer 3 wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „ 10500 Abs. 1" geändert in: ,, 10500".
2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Ab dem 1. Januar 1991 sind zusätzlich die Bestimmungen der Anlage B Randnummer 10315 und ab dem
1. Januar 1993 auch der Randnummer 10204 Abs. 1 anzuwenden."
g) In der Ausnahme Nr. S 76 wird in Nummer 2 nach der Angabe ,,(BAnz. Nr. 170a vom 12. September 1987)"
eingefügt:
,, , zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1989 (BAnz. Nr. 72a vom 15. April 1989),".
h) In der Ausnahme Nr. S 79 wird in Nummer 2.4 die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. August 1986
(BGBI. 1 S. 1347)" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1
s. 2862)".
i) In der Ausnahme Nr. S 80 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2863)" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)".
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
j) Folgende Ausnahmen Nr. S 82 bis S 84 werden angefügt:
„Ausnahme Nr. S 82
(Anerkennung von Schulungsnachweisen)
1 Abweichend von Anlage B Randnummer 10315 Abs. 1 gelten
a) Schulungsbescheinigungen nach Randnummer 10315 des Europäischen Übereinkommens über die
Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (ADA), die in der DDR oder in einem ausländischen Staat
ausgestellt wurden, ·
b) ,,Berechtigungen zum Führen von Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern", die in der DDR von einer
Behörde (z.B. Rat des Kreises) ausgestellt wurden,
für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes unter folgenden Bedingungen als Bescheinigung
. nach Randnummer 10315 Abs. 1.
2 In den Fällen des Absatzes 1 muß der Beförderer den Fahrzeugführer in die innerstaatlichen Besonderheiten
des Gefahrguttransports und die dafür geltenden Vorschriften einweisen. Er muß dem Fahrzeugführer die
Einweisung bescheinigen. Die Bescheinigung muß Name und Anschrift des Fahrzeugführers enthalten;
zusätzlich ist zu vermerken:
,,In die Besonderheiten des Gefahrguttransports nach GGVS eingewiesen gemäß Ausnahme Nr. S 83 (Ort,
Datum, Unterschrift, Firma)".
3 Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung nach Absatz 2 bei der Beförderung mitzuführen und zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Sie gilt nur für Fahrten, die der Fahrzeugführer für den
Beförderer durchführt, der ihn eingewiesen hat.
4 Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b gilt die nach dem 1. Februar 1990 ausgestellte Berechtigung höchstens
3 Jahre nach Ausstellungsdatum.
Ausnahme Nr. S 83
(Aussetzen der Fahrwegfestlegung)
Abweichend von § 7 a Abs. 1 sind die Vorschriften nach § 7 Abs. 3 (Fahrwegfestlegung) bis zum
31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.
Ausnahme Nr. S 84
Weiterverwendung von in Verkehr befindlicher austenitischer Tanks
1 Abweichend von § 7 a Abs. 2 gilt § 7 Abs. 2 bis 7 auch nicht für die Beförderung der in § 7 a Abs. 1 genannten
Stoffe, wenn sie unter nachfolgenden Bedingungen in wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks, die sich
zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der 2. GGVS-Änderungsverordnung im Verkehr befanden, befördert werden.
2 Bau und Ausrüstung der Tanks
2.1 Die Tanks müssen aus austenitischem Stahl bestehen und in der Tankwand in allen Bereichen ein
Arbeitsaufnahmevermögen aufweisen, das dem eines Tanks aus Baustahl mit einer Wanddicke von
5 mm (bei einem Durchmesser des Tanks von nicht mehr als 1,80 m) oder von 6 mm (bei einem
Durchmesser des Tanks von mehr als 1,80 m) entspricht. Dies muß in der Prüfbescheinigung nach
Anhang B.3a oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen
nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 bestätigt sein.
2.2 Die Tanks müssen zylinderförmig gebaut sein.
2.3 Die Tanks müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPA (4 bar) (Überdruck) bemessen
sein."
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Teil 1 wird in der Überschrift die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2621 )"
ersetzt durch: ,,Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 1990 (BGBI. I S. 849)".
b) Im Teil 1 werden in der Tabelle die Ausnahme Nr. E 26 mit allen Angaben gestrichen und folgende Bestimmungen
angefügt:
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 855
1 2 3 4 5 6
E 68 3 alle Befristete Weiterverwendung BGBI. 1990 1 31. Dezem-
6.1 bestimmter Verpackungen S.849 ber 1990
8
E 69 1a bestimmte Freistellung kleiner Mengen BGBI. 19901 unbefristet
bis Stoffe und bestimmter Güter S.849
6.1, 7 Gegen- Abweichende Bestimmung:
und 8 stände
Die Gesamtmenge aller Güter nach
der Tabelle in Nummer 2 der Aus-
nahme Nummer E 69 darf in einer
Beförderungseinheit 50 kg nicht
überschreiten. Die an der Beförde-
rung Beteiligten (z. 8. Absender,
Verlader, Beförderer) haben ge-
1T1einsam die Einhaltung sicher-
zustellen.
E 70 4.3 - Beförderung von Aluminiumkrätzen BGBI.19901 unbefristet
und Aluminiumabfällen S.849
Zusätzliche Bedingung:
Die Fahrzeuge und Container nach
Nummer 3 der Ausnahme Nr. E 70
müssen an beiden Seiten mit einem
Zettel nach Muster 4.3 des An-
hangs A.9 versehen sein.
c) Im Teil 2 wird in der Tabelle in Spalte 6 bei allen Ausnahmegenehmigungen die Angabe „30. April 1990" geändert
in: ,,30. Juni 1990".
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Mai 1990 in Kraft. Artikel 1
Nr. 2 Buchstabe d tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
Bonn, den 1. Mai 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Z i m m e r m an n
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Patentanmeldeverordnung
Vom 4. Mai 1990
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der rungsarten der Erfindung beziehen. Unteransprüche
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 müssen eine Bezugnahme auf mindestens einen der
(BGBI. 1981 1S. 1) in Verbindung mit§ 20 der Verordnung vorangehenden Patentansprüche enthalten. Sie sind
über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 soweit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise
(BGBI. 1 S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung zusammenzufassen.
vom 2. November 1987 (BGBI. 1 S. 2349) neu gefaßt (7) Werden mehrere Patentansprüche aufgestellt, so
worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-
sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerie-
amts:
ren.
Artikel 1 (8) Die Patentansprüche dürfen, wenn dies nicht
unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die techni-
Die Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981 schen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen
(BGBI. 1 S. 521 ), geändert durch die Verordnung vom auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten,
12. November 1986 (BGBI. 1S. 1738), wird wie folgt geän- z.B. ,wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung'
dert: oder ,wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt'.
(9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen
1. § 4 wird wie folgt gefaßt: die in den Patentansprüchen angegebenen Merkmale
,,§ 4 mit ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das
Verständnis des Patentanspruchs erleichtert."
Patentansprüche
(1) In den Patentansprüchen kann das, was als 2. § 5 wird wie folgt gefaßt:
patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 35
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Patentgesetzes), einteilig oder ,,§ 5
nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt Beschreibung
(zweiteilig) gefaßt sein. In beiden Fällen kann die Fas- (1) Am Anfang der Beschreibung nach § 35 Abs. 1
sung nach Merkmalen gegliedert sein. Satz 3 Nr. 3 des Patentgesetzes ist als Titel die im
(2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt, Antrag angegebene Bezeichnung der Erfindung anzu-
sind in den Oberbegriff die durch den Stand der Tech- geben.
nik bekannten Merkmale der Erfindung aufzunehmen; (2) In der Beschreibung sind ferner anzugeben:
in den kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der
Erfindung aufzunehmen, für die in Verbindung mit den 1. das technische Gebiet, zu dem die Erfindung
Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der gehört, soweit es sich nicht aus den Ansprüchen
kennzeichnende Teil ist mit den Worten ,dadurch oder den Angaben zum Stand der Technik ergibt;
gekennzeichnet, daß' oder ,gekennzeichnet durch' 2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der
oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten. für das Verständnis der Erfindung und deren
Schutzfähigkeit in Betracht kommen kann, unter
(3) Werden Patentansprüche nach Merkmalen oder
Angabe der dem Anmelder bekannten Fundstellen;
Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung
dadurch äußerlich hervorzuheben, daß jedes Merkmal 3. das der Erfindung zugrundeliegende Problem,
oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile. sofern es sich nicht aus der angegebenen Lösung
beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind oder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt,
deutlich vom Text abzusetzende Gliederungszeichen insbesondere dann, wenn es zum Verständnis der
voranzustellen. Erfindung oder für ihre nähere inhaltliche Bestim-
mung unentbehrlich ist;
(4) Im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) sind
die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben. 4. die Erfindung, für die in den Patentansprüchen
Schutz begehrt wird;
(5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige
Patentansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit 5. in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung
der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 35 gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der
Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes). Absatz 4 ist ent- Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offen-
sprechend anzuwenden. Nebenansprüche können sichtlich ergibt;
eine Bezugnahme auf mindestens einen der voran- 6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfin-
gehenden Patentansprüche enthalten. dung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand
(6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können der Technik;
ein oder mehrere Patentansprüche (Unteransprüche) 7. wenigstens ein Weg zum Ausführen der bean-
aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausfüh- spruchten Erfindung im einzelnen, gegebenenfalls
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 857
erläutert durch Beispiele und anhand der Zeichnun- 4. Im § 7 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 6 Satz 2" durch
gen unter Verwendung der entsprechenden die Angabe ,,§ 4 Abs. 8" ersetzt.
Bezugszeichen.
Artikel 2
(3) In die Beschreibung sind keine Angaben aufzu-
nehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nicht notwendig sind. Wiederholungen von Ansprüchen tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Gemein-
oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf schaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1269)
diese ersetzt werden." auch im Land Berlin.
3. Im § 6 Abs. 6 wird als neuer Satz 3 eingefügt: Artikel 3
„Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Für die
für das Verständnis der Erfindung in Betracht kommen bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichten
können, sind zulässig, jedoch nicht als erste Zeichnung Patentanmeldungen verbleibt es bei den bisher geltenden
(Figur Nr. 1 ). " Vorschriften.
München, den 4. Mai 1990
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häu ßer
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung
Vom 4. Mai 1990
Auf Grund des§ 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset- 5. § 5 wird wie folgt erfaßt:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August ,,§ 5
1986 (BGBI. 1 S. 1455) in Verbindung mit § 20 der Verord-
Schutzansprüche
nung über das Deutsche Patentamt vom 5. September
1968 (BGBI. 1 S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der (1) In den Schutzansprüchen kann das, was als
Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1 S. 2349) neu gebrauchsmusterfähig unter Schutz gestellt werden
gefaßt worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen soll (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 GbmG), einteilig oder nach
Patentamts: Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt (zweitei-
lig) gefaßt sein. In beiden Fällen kann die Fassung
Artikel 1 nach Merkmalen gegliedert sein.
-
Die Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. No- (2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt,
vember 1986 (BGBI. 1 S. 1739) wird wie folgt geändert: sind in den Oberbegriff die Merkmale der Erfindung
aufzunehmen, von denen die Erfindung als Stand der
1. Im § 1 werden die Worte „Arbeitsgerätschaft, eines Technik ausgeht; in den kennzeichnenden Teil sind die
Gebrauchsgegenstandes oder von Teilen davon" Merkmale der Erfindung aufzunehmen, für die in Ver-
durch das Wort „Erfindung" ersetzt. bindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz
begehrt wird. Der kennzeichnende Teil ist mit den
2. § 2 wird wie folgt geändert: Worten ,dadurch gekennzeichnet, daß' oder ,gekenn-
zeichnet durch' oder einer sinngemäßen Wendung ein-
a) Im Absatz 1 wird das Wort „Gegenstände" durch zuleiten.
das Wort „Erfindungen" ersetzt.
(3) Werden Schutzansprüche nach Merkmalen oder
b) Im Absatz 2 werden die Worte „jeden Gegenstand" Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung
durch die Worte „jede Erfindung" ersetzt.
dadurch äußerlich hervorzuheben, daß jedes Merkmal
c) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile
,,4. den Zeichnungen, auf die sich die Schutz- beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind
ansprüche oder die Beschreibung beziehen." deutlich vom Text abzusetzende Gliederungszeichen
voranzustellen.
3. § 3 wird wie folgt geändert: (4) Im ersten Schutzanspruch (Hauptanspruch) sind
a) Im Absatz 1 werden nach dem Wort „Blättern" die die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.
Worte „und in zwei Stücken" eingefügt. (5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige
b) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Schutzansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit
der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 4 Abs. 1
„2. Als Mindestränder sind auf den Blättern des
Satz 2 GbmG). Absatz 4 ist entsprechend anzuwen-
Antrags, der Schutzansprüche und der Be-
den. Nebenansprüche können eine Bezugnahme auf
schreibung folgende Flächen unbeschriftet zu
mindestens einen der vorangehenden Schutzansprü-
lassen:
che enthalten.
Oberer Rand 2 cm,
linker Seitenrand 2,5 cm, (6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können
rechter Seitenrand 2 cm, ein oder mehrere Schutzansprüche (Unteransprüche)
unterer Rand 2 cm. aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausfüh-
Die Mindestränder können den Namen, die rungsarten der Erfindung beziehen. Unteransprüche
Firma oder die sonstige Bezeichnung des müssen eine Bezugnahme auf mindestens einen der
Anmelders und das Aktenzeichen der Anmel- vorangehenden Schutzansprüche enthalten. Sie sind
dung enthalten." soweit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise
zusammenzufassen.
4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(7) Werden mehrere Schutzansprüche aufgestellt, so
a) In Nummer 6 werden nach den Worten „des Gegen- sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerie-
standes" die Worte „des Gebrauchsmusters" einge- ren.
fügt.
(8) Die Schutzansprüche dürfen, wenn dies nicht
b) In Nummer 7 werden die Worte „den Gegenstand" unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die tech-
durch die Worte „die Erfindung" ersetzt. nischen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen
c) In Nummer 9 werden die Worte „denselben Gegen- auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten,
stand" durch die Worte „dieselbe Erfindung" z. B. ,wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung'
ersetzt. oder ,wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt'.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 859
(9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen nehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich
die in den Schutzansprüchen angegebenen Merkmale nicht notwendig sind. Wiederholungen von Schutzan-
mit ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das sprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezug-
Verständnis des Schutzanspruchs erleichtert." nahme auf diese ersetzt werden."
6. § 6 wird wie folgt gefaßt: 7. § 7 wird wie folgt geändert:
,,§ 6 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Beschreibung ,,(1) Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgen-
(1) Am Anfang der Beschreibung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 den Mindesträndern auszuführen:
GbmG) ist als Titel die im Antrag angegebene Bezeich- Oberer Rand 2,5 cm,
nung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters (§ 4 linker Seitenrand 2,5 cm,
Abs. 2 Nr. 6) anzugeben. rechter Seitenrand 1,5 cm,
(2) In der Beschreibung sind ferner anzugeben: unterer Rand 1 cm.
Die für die Abbildungen benutzte Fläche darf
1. das technische Gebiet, zu dem die Erfindung 26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten."
gehört, soweit es sich nicht aus den Schutzan-
sprüchen oder den Angaben zum Stand der Technik b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
ergibt; ,,Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen,
2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der die für das Verständnis der Erfindung in Betracht
für das Verständnis der Erfindung und .deren kommen können, sind zulässig, jedoch nicht als
Schutzfähigkeit in Betracht kommen kann, unter erste Zeichnung (Figur Nr. 1). "
Angabe der dem Anmelder bekannten Fundstellen; c) Im Absatz 3 werden die Worte „des Gegenstandes"
3. das der Erfindung zugrundeliegende Problem, durch die Worte „der Erfindung" ersetzt.
sofern es sich nicht aus der angegebenen Lösung
oder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt, 8. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
insbesondere dann, wenn es zum Verständnis der a) Im Satz 1 werden die Worte „denselben Gegen-
Erfindung oder für ihre nähere inhaltliche Bestim- stand" durch die Worte „dieselbe Erfindung"
mung unentbehrlich ist; ersetzt.
4. die Erfindung, für die in den Schutzansprüchen b) Im Satz 3 wird das Wort „achten" durch das Wort
Schutz begehrt wird; ,,zehnten" ersetzt.
5. in welcher Weise die Erfindung gewerblich anwend-
bar ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der
Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt; Artikel 2
6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfin- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
dung unter Bezugnahme auf den in der Anmeldung tungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Halbleiter-
genannten Stand der Technik; schutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294)
7. wenigstens ein Weg zum Ausführen der bean- auch im Land Berlin.
spruchten Erfindung im einzelnen, gegebenenfalls
erläutert durch Beispiele und anhand der Zeichnun-
gen unter Verwendung der entsprechenden Artikel 3
Bezugszeichen. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Für die
(3) In die Beschreibung sind keine Markennamen, bis zum 30. Juni 1990 eingegangenen Anmeldungen ver-
Phantasiebezeichnungen oder solche Angaben aufzu- bleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.
München, den 4. Mai 1990
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häußer
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Kaiser Friedrich 1. Barbarossa)
Vom 24. April 1990
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Umschrift lautet:
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ,, • KAISER FRIEDRICH 1. BARBAROSSA •
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum * 1122 t 1190".
800. Todestag von Kaiser Friedrich 1. Barbarossa im Jahre Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1990,
1990 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert das Münzzeichen „F" der Staatlichen Münze Stuttgart und
von 1 0 Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der die Umschrift:
Münze beträgt 7,85 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
der Staatlichen Münze Stuttgart.
10 DEUTSCHE MARK".
Die Münze wird ab 8. Juni 1990 in den Verkehr gebracht. Die Jahreszahl 1990 ist Teil der Umschrift. Das Münz-
zeichen „F" befindet sich im Feld zwischen dem linken
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- Fang des Adlers und dem Wort „DEUTSCHE".
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
von 15,5 Gramm. Inschrift:
,,HONOR IMPERII".
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von Zwischen Ende und Anfang der Randschrift sind drei
einem schützenden glatten Randstab umgeben. stilisierte Stauferadler eingeprägt.
Die Bildseite zeigt Kaiser Friedrich 1. Barbarossa nach Der Entwurf der Münze stammt von Eugen Ruht, Pforz-
einer zeitgenössischen Darstellung. heim.
Bonn, den 24. April 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 861
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 27. April 1990
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf
Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976
(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden Ausstellun-
gen gewährt:
1. ,,DACH + WAND '90
Internationale Fachausstellung mit Kongreß Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik"
vom 23. bis 26. Mai 1990 in Essen
2. ,,ELEKTROTECHNIK '90
21. Fachschau für elektrotechnische Ausrüstung"
vom 5. bis 8. September 1990 in Dortmund
3. ,,lnter-tabac '90
12. Internationale Fachschau für Tabakwaren & Raucherbedarf"
am 15. und 16. September 1990 in Dortmund
4. ,,RAUMAUSSTATTUNG '90
16. Deutsche Fachschau für Innenraum-Ausstattung"
vom 21. bis 23. September 1990 in Dortmund
5. ,,EUROCOMPOSITES 90
Internationale Fachmesse für Faserverbundwerkstoffe und neue Materialien"
vom 26. bis 29. September 1990 in Stuttgart
6. ,,discotec 90
Internationale Messe der Unterhaltungsgastronomie"
vom 5. bis 9. November 1990 in Düsseldorf
7. ,,Verpackungstechnik '90
2. Begleitende Fachausstellung zur Tagung ,Verpackungstechnik '90'"
vom 13. bis 15. November 1990 in Dortmund
8. ,,MTQ '90
3. Fachausstellung für Messen und Prüfen in der Qualitätssicherung"
vom 20. bis 23. November 1990 in Dortmund
9. ,,MEDICA 90 plus BIOTEC
Diagnostica - Therapeutica - Technica - lnformatica - Biotechnica - Juristica
22. Internationaler Kongreß und Fachmesse"
vom 21. bis 24. November 1990 in Düsseldorf
Bonn, den 27. April 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
_Berichtigung
der Reststoffbestimmungs-Verordnung
Vom 23. April 1990
In der Anlage zur Reststoffbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBI. 1 S. 631) werden die nachgenannten
Reststoffe (einschließlich Reststoffschlüssel und Herkunft) gestrichen:
Reststoff- Bezeichnung
Herkunft
(Reststoffart einschließlich Eigenschaften
schlüssel (beispielhaft)
und Inhaltsstoffe)
1 2 3
596 Vorgemischte Reststoffe für Abfallentsorgungsanlagen
596 03 Vorgemischte Reststoffe zum Zweck der Verbrennung Zwischenlager, Abfallbehandlungsanlagen
596 04 Vorgemischte Reststoffe zum Zweck der Ablagerung Zwischenlager, Abfallbehandlungsanlagen
953 Deponiesickerwässer
953 01 Sickerwasser aus Hausmülldeponien Hausmülldeponien
953 02 Sickerwasser aus Sonderabfalldeponien Sonderabfalldeponien
95303 Sickerwasser aus Schlackedeponien Schlackedeponien
95304 Sedimentationswasser aus Schlammdeponien und Schlammdeponien, Absetzbecken
Absetzbecken
97 Krankenhausspezifische Reststoffe
971 Krankenhausspezifische Reststoffe
971 01 Infektiöse Reststoffe Krankenhäuser und Kliniken mit mindestens
einer der folgenden Abteilungen: Blutbank,
Chirurgie, Dialysestation, Geburtshilfe,
Gynäkologie, Infektionsstation, Mikrobiologie,
Pathologie, Virologie, Arztpraxen
971 04 Körperteile und Organreststoffe Krankenhäuser, Arztpraxen, sonstige Einrich-
tungen des medizinischen Bereichs
Bonn, den 23. April 1990
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Kleine
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 863
Berichtigung
der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 27. April 1990
Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449) ist
wie folgt zu berichtigen:
In § 44 Abs. 1 Nr. 9 ist das Wort „Mindestdienstalter"
durch das Wort „Mindestalter" zu ersetzen.
Bonn, den 27, April 1990
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Wurm
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 3. Mai 1990
Tag I n h a It Seite
24. 4. 90 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physikalischen Schutz von
Kernmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
neu: 450-21; 450-2
24. 4. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Juni 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342
24. 4. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 10. Juli 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den gegenseitigen Schutz und die
Förderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350
26. 4. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357
neu: 319-93
18. 4. 90 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 73 über den Seitenschutz an Lastkraft-
wagen, Anhängern und Sattelanhängern (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 73) . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
6. 4. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere Con-
tainer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379
12. 4. 90 Bekanntmachung einer Ergänzung der Anlage zu Artikel II des deutsch-französischen Abkommens
über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380
Preis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 863
Berichtigung
der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 27. April 1990
Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449) ist
wie folgt zu berichtigen:
In § 44 Abs. 1 Nr. 9 ist das Wort „Mindestdienstalter"
durch das Wort „Mindestalter" zu ersetzen.
Bonn, den 27, April 1990
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Wurm
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 3. Mai 1990
Tag I n h a It Seite
24. 4. 90 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physikalischen Schutz von
Kernmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
neu: 450-21; 450-2
24. 4. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Juni 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342
24. 4. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 10. Juli 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den gegenseitigen Schutz und die
Förderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350
26. 4. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357
neu: 319-93
18. 4. 90 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 73 über den Seitenschutz an Lastkraft-
wagen, Anhängern und Sattelanhängern (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 73) . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
6. 4. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere Con-
tainer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379
12. 4. 90 Bekanntmachung einer Ergänzung der Anlage zu Artikel II des deutsch-französischen Abkommens
über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380
Preis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 823
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts
Vom 30. April 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. eines Zusammenschlusses von öffentlich-rechtli-
chen oder privaten Rundfunkveranstaltern,
Artikel 1
3. einer Gesellschaft des privaten Rechts, die unmittel-
Das Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten bar oder mittelbar vertragliche Regelungen über die
des Bundesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Lieferung von Rundfunkprogrammen oder Pro-
Gliederungsnummer 2251-1 , veröffentlichten bereinigten grammteilen zu einem öffentlich-rechtlichen oder
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 49 des Einfüh- privaten Rundfunkveranstalter unterhält, oder
rungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3341 ), wird wie folgt geändert: 4. einer öffentlich-rechtlichen Anstalt sein, der die
Zulassung von und die Aufsicht über Rundfunkver-
1. § 3 erhält folgende Fassung: anstalter des privaten Rechts obliegt.
,,§ 3 Auch dürfen die Mitglieder des Rundfunkrats weder auf
Rundfunkrat Grund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages noch als
freie Mitarbeiter oder sonstwie gegen Entgelt für eine
(1) Der Rundfunkrat besteht aus 17 Mitgliedern.
der in Satz 2 genannten Anstalten, Zusammenschlüsse
Frauen sind bei der Wahl, Benennung und Berufung
von Anstalten, Gesellschaften oder Firmen tätig sein ..
von Mitgliedern des Rundfunkrats angemessen zu
Satz 3 gilt nicht für eine gelegentliche nichtständige
berücksichtigen.
Vortragstätigkeit. Die nach den Absätzen 3 und 4
(2) Je zwei Mitglieder des Rundfunkrats werden vom benannten oder berufenen Mitglieder des Rundfunkrats
Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt, dürfen weder Mitglied in einer gesetzgebenden Körper-
drei Mitglieder werden von der Bundesregierung schaft des Bundes oder eines Landes noch Mitglied der
benannt. Bundesregierung oder einer Landesregierung sein.
(3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organi-
(6) Die entsendende Stelle kann das von ihr nach
sationen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunk-
Absatz 2 oder 3 benannte bzw.· gewählte Mitglied bei
rats:
seinem Ausscheiden aus dieser Stelle oder Beendi-
1. Evangelische Kirche, gung der Tätigkeit für diese Stelle abberufen. Scheidet
2. Katholische Kirche, ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den für die Wahl,
Benennung oder Berufung des ausgeschiedenen Mit-
3. Zentralrat der Juden in Deutschland, glieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den
4. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber- Rest der Amtszeit zu wählen, zu benennen oder zu
verbände im Einvernehmen mit dem Deutschen berufen. Ein Mitglied gilt als ausgeschieden, wenn es
Industrie- und Handelstag, die Voraussetzungen des Absatzes 5 nicht mehr erfüllt
und der Rundfunkrat dies durch Beschluß feststellt.
5. gewerkschaftliche Spitzenorganisationen,
6. Deutscher Sportbund, (7) Die Amtszeit des Rundfunkrats beträgt vier Jahre
7. Deutsche Stiftung für internationale Entwicklung und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach
(DSE). Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die
Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen
(4) Drei Mitglieder des Rundfunkrats aus den Berei- Rundfunkrats weiter.
chen Kultur und Wissenschaft werden vom Bundesprä-
sidenten auf gemeinsamen Vorschlag des Deutschen (8) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit
Kulturrats, der Deutschen Akademie für Sprache und des Rundfunkrats bittet der Vorsitzende die entsende-
Dichtung sowie der Westdeutschen Rektorenkonferenz berechtigten Stellen und den Bundespräsidenten um
berufen. Die in Satz 1 bezeichneten Organisationen die Wahl, Benennung oder Berufung der Mitglieder für
haben in ihren Vorschlag die doppelte Zahl der zu den neuen Rundfunkrat. Solange Vertreter nicht
berufenden Vertreter aufzunehmen. gewählt, nicht benannt oder nicht berufen werden, ver-
ringert sich die Zahl der Mitglieder des Rundfunkrats
(5) Die Mitglieder des Rundfunkrats dürfen keine
wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen besitzen, die entsprechend.
geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglie- (9) Die nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 entsendeberechtig-
der des Rundfunkrats zu gefährden. Sie dürfen insbe- ten Gruppen und Organisationen benennen jeweils
sondere nicht zugleich Mitglieder eines Organs getrennt je einen gemeinsamen Vertreter. Einigen sie
1. einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder sich nicht über die Benennung ihres Vertreters, so gilt
eines privaten Rundfunkveranstalters, Absatz 8 Satz 2 entsprechend."
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. § 4 erhält folgende Fassung: (4) Fünf Mitglieder des Rundfunkrats aus den Berei-
,,§ 4 chen Kultur und Wissenschaft werden vom Bundesprä-
sidenten auf gemeinsamen Vorschlag des Deutschen
Verwaltungsrat Kulturrats, der Deutschen Akademie für Sprache und
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitglie- Dichtung, der Westdeutschen Rektorenkonferenz, des
dern. Ihm gehören an: Stifterverbands für die Deutsche Wissenschaft e. V.
1. Je ein von den in § 3 Abs. 2 genannten staatlichen und des Deutschen Hochschulverbands berufen. § 3
Organen zu wählender oder zu benennender Ver- Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
treter, (5) Die Amtszeit des Rundfunkrats beträgt vier Jahre
2. zwei vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach
§ 3 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen Ablauf der Amtszeit führt der Rundfunkrat die
und Organisationen und Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Rund-
funkrats weiter.
3. zwei vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in
§ 3 Abs. 4 genannten Institutionen. (6) Die nach Absatz 3 Nr. 4 bis 6 entsendeberechtig-
ten Gruppen und Organisationen benennen jeweils
(2) Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt vier getrennt je einen gemeinsamen Vertreter. Einigen sie
Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. sich nicht über die Benennung ihres Vertreters, so gilt
Nach Ablauf der Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr, § 3 Abs. 8 Satz 2 entsprechend.
bis ein neugebildeter Verwaltungsrat zusammentritt.
(7) § 3 Abs. 5, 6 und 8 gilt entsprechend."
(3) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit
des Verwaltungsrats bittet der Vorsitzende des Verwal- · 4. § 8 erhält folgende Fassung:
tungsrats die in § 3 Abs. 2 genannten staatlichen ,,§ 8
Organe und den Vorsitzenden des Rundfunkrats um
Verwaltungsrat
die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen
Verwaltungsrat. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitglie-
dern. Ihm gehören an:
(4) § 3 Abs. 5 und 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
1. Je ein von den in § 7 Abs. 2 genannten staatlichen
Organen zu wählender oder zu benennender Ver-
3. § 7 erhält folgende Fassung:
treter,
,,§ 7 2. zwei vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in
Rundfunkrat § 7 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen
und Organisationen und
(1) Der Rundfunkrat besteht aus 31 Mitgliedern.
Frauen sind bei der Wahl, Benennung und Berufung 3. zwei vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in
von Mitgliedern des Rundfunkrats angemessen zu § 7 Abs. 4 genannten Institutionen.
berücksichtigen. (2) Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt vier
(2) Je fünf Mitglieder des Rundfunkrats werden vom Jahre und beginnt mit seinem ersten Zusammentritt.
Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt,· Nach Ablauf der Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr,
darunter ein vom Land Berlin benannter Vertreter, drei bis ein neugebildeter Verwaltungsrat zusammentritt.
Mitglieder werden von der Bundesregierung benannt. (3) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit
des Verwaltungsrats bittet der Vorsitzende des Verwal-
(3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organi- tungsrats die in § 7 Abs. 2 genannten staatlichen
sationen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunk-. Organe und den Vorsitzenden des Rundfunkrats um
rats: die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen
1. Evangelische Kirche, Verwaltungsrat.
2. Katholische Kirche, (4) § 3 Abs. 5 und 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
3. Zentralrat der Juden in Deutschland,
4. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberver-
bände im Einvernehmen mit dem Deutschen Indu- Artikel 2
strie- und Handelstag, Neubildung der Rundfunkräte
5. gewerkschaftliche Spitzenorganisationen, (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzei-
6. kommunale Spitzenverbände, tige Amtszeit der Rundfunkräte der Deutschen Welle und
des Deutschlandfunks als beendet.
7. Bund der Vertriebenen,
8. Bund der Mitteldeutschen e. V., (2) Die Rundfunkräte der Deutschen Welle und des
Deutschlandfunks sind innerhalb von drei Monaten nach
9. Deutscher Bundesjugendring,
Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bilden. Bis zum
10. Deutscher Frauenrat, ersten Zusammentritt der neugebildeten Rundfunkräte
11. Deutscher Sportbund, nehmen die bisher bestehenden Rundfunkräte die Aufga-
ben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunk-
12. Europa-Union Deutschland e. V., anstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergeben-
13. Kuratorium Unteilbares Deutschland. den Rechten und Pflichten wahr.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 825
Artikel 3 men die bisher bestehenden Verwaltungsräte die Aufga-
ben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunk-
Neubildung der Verwaltungsräte
anstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergeben-
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzei- den Rechten und Pflichten wahr.
tige Amtszeit der Verwaltungsräte der Deutschen Welle
und des Deutschlandfunks als beendet. Artikel 4
(2) Die in § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes Berlin-Klausel
genannten staatlichen Organe wählen oder benennen
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb von Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mit- Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
glieder der Verwaltungsräte. Die nach Artikel 2 Abs. 2
dieses Gesetzes neugebildeten Rundfunkräte wählen Artikel 5
gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Inkrafttreten
innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Zusam-
mentritt die Mitglieder der Verwaltungsräte. Bis zum ersten Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
Zusammentritt der neugebildeten Verwaltungsräte neh- dung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
über Gebühren für die Benutzung von Bundesfernstraßen
mit schweren Lastfahrzeugen
Vom 30. April 1990
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder 3. Lastkraftwagen, solange sie ausschließlich im Straßen-
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende unterhaltungs- oder Straßenbetriebsdienst, im Feuer-
Gesetz beschlossen: wehrdienst, im Katastrophenschutz oder für Zwecke
der zivilen Verteidigung verwendet werden,
4. Lastkraftwagen, solange sie ausschließlich für die
Artikel 1 Zustellung oder Abholung von Behältern mit einem
Rauminhalt von fünf Kubikmetern oder mehr oder von
Gesetz auswechselbaren Aufbauten zum oder vom nächst-
über Gebühren für die Benutzung gelegenen geeigneten Umschlagbahnhof oder Binnen-
von Bundesfernstraßen hafen, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km
mit schweren Lastfahrzeugen verwendet werden, die im Vor- oder Nachlauf mit der
(Straßenbenutzungsgebührengesetz Eisenbahn oder einem Binnenschiff befördert worden
sind oder befördert werden.
- StrBG)
Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als für die
§ 1 in Satz 1 genannten Zwecke bestimmt erkennbar sind.
Von der Gebühr sind ferner befreit Lastzüge oder Sattel-
Straßenbenutzungsgebühr kraftfahrzeuge, wenn der Lastkraftwagen oder die Sattel-
zugmaschine (Motorfahrzeug), der Anhänger oder der
(1) Für die Benutzung von
Sattelanhänger die Voraussetzungen der Befreiung erfüllt.
1. Bundesautobahnen,
2. Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften §3
mit schweren Lastfahrzeugen wird eine Gebühr erhoben. Gebührenschuldner
Als Benutzung gilt nicht das Überqueren dieser Straßen Gebührenschuldner ist die Person, die während der Zeit
auf dem kürzesten Wege. Für die Benutzung von Bundes- der Benutzung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Straßen
autobahnen und Bundesstraßen in Berlin wird die Gebühr
nicht erhoben. 1. Halter des Motorfahrzeuges ist,
(2) Schwere Lastfahrzeuge sind: 2. über den Gebrauch des Motorfahrzeuges bestimmt,
1. Lastkraftwagen mit drei oder mehr Achsen, 3. das Motorfahrzeug führt.
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
2. Lastkraftwagen mit Anhänger (Lastzüge),
3. Sattelzugmaschinen mit Sattelanhänger (Sattelkraft- §4
fahrzeuge),
Gebührenentrichtung
deren zulässiges oder tatsächliches Gesamtgewicht 18 t
übersteigt. Die Gebühren sind an die Hauptzollämter zu entrichten.
Die Zuständigkeit der Hauptzollämter richtet sich nach
§2 dem Finanzverwaltungsgesetz.
Befreiungen
§5
Von der Gebühr nach § 1 Abs. 1 Satz 1 sind folgende
Fahrzeuge befreit: Entrichtungszeitraum
1. Lastkraftwagen der Streitkräfte der Vertragsstaaten (1) Die Gebühr kann für jeden Zeitraum entrichtet wer-
des Nordatlantik-Vertrages sowie der aufgrund dieses den, der nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmbar
Vertrages errichteten militärischen Hauptquartiere und ist, jedoch nicht für mehr als ein Jahr.
Organisationen,
(2) Für einen Zeitraum von weniger als einer Woche
2. Lastkraftwagen, solange sie ausschließlich im Dienst kann die Gebühr mit Wirkung vom Beginn jeder vollen
der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Stunde entrichtet werden; als ein Tag gilt ein Zeitraum von
Polizei verwendet werden, 24 Stunden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 827
(3) Für einen Zeitraum von einer Woche oder mehr kann weise Entrichtung einer Zusatzgebühr entsprechen. Die
die Gebühr mit Wirkung vom Beginn jedes Kalendertages Zusatzgebühr beträgt dreizehn Deutsche Mark für jeden
entrichtet werden. Tag und für jede nächsthöhere Gebührenklasse. Die
Zusatzgebühr kann nur als fahrzeuggebundene Gebühr
§6 entrichtet werden.
Fahrzeuggebundene (8) Wird das nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-
oder personengebundene Gebühr
Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Die Gebühr wird für ein bestimmtes Motorfahrzeug ent- 28. September 1988 (BGBI. 1 S. 1793), zuletzt geändert
richtet (fahrzeuggebundene Gebühr). Der Halter kann eine durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989
Gebühr für drei Monate oder mehr auch für ein unbestimm- (BGBI. 1S. 2436), zulässige Gesamtgewicht überschritten,
tes, für ihn zugelassenes Motorfahrzeug entrichten (per- so ist für den Zeitraum, in dem unter Überschreitung des
sonengebundene Gebüh0. zulässigen Gesamtgewichts gebührenpflichtige Straßen
benutzt werden, statt des zulässigen Gesamtgewichts das
tatsächliche Gesamtgewicht für die Bemessung der
§7
Gebühr maßgebend.
Gebührensätze
(1) Die fahrzeuggebundene Gebühr für ein Jahr beträgt §8
für Lastkraftwagen, Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge: Bescheinigung
1. mit drei Achsen und einem zulässigen
(1) Das Hauptzollamt gibt über die Entrichtung der
Gesamtgewicht bis zu 22 t sowie mit vier
Gebühr eine fahrzeuggebundene (§ 6 Satz 1) oder per-
oder mehr Achsen und einem zulässigen
Gesamtgewicht bis zu 24 t (Gebühren- sonengebundene (§ 6 Satz 2) Bescheinigung aus. Die
Bescheinigung kann auch vor Entrichtung der Gebühr
klasse 1) 1 000 DM,
ausgegeben werden.
2. mit drei Achsen und einem zulässigen
Gesamtgewicht über 22 t sowie mit vier (2) Verpflichtet sich ein Dritter zur Entrichtung der
oder mehr Achsen und einem zulässigen Gebühr und stellt er hierüber dem Gebührenschuldner
Gesamtgewicht über 24 t bis zu 30 t eine Bescheinigung aus, so kann der Bundesminister der
(Gebührenklasse 2) 2 000 DM, Finanzen diese Bescheinigung der Bescheinigung nach
Absatz 1 gleichstellen. Die Entscheidung ist im Bundes-
3. mit einem zulässigen Gesamtgewicht über anzeiger bekanntzumachen.
30 t bis zu 34 t (Gebührenklasse 3) 4 000 DM,
4. mit einem zulässigen Gesamtgewicht über (3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 oder nach Ab-
satz 2 muß enthalten:
34 t bis zu 37 t (Gebührenklasse 4) 5 500 DM,
5. mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 1. das Datum und die Uhrzeit der Ausstellung,
37 t bis zu 40 t (Gebührenklasse 5) 7 000 DM, 2. den Zeitraum, für den die Gebühr entrichtet wird,
6. mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3. die Gebührenklasse,
40 t (Gebührenklasse 6) 9 000 DM. 4. die Höhe der Gebühr,
Das Hauptzollamt kann zulassen, daß die Gebühr für ein 5. in den Fällen des§ 6 Satz 1 das amtliche Kennzeichen
Jahr in halbjährlichen oder vierteljährlichen Raten entrich- des Motorfahrzeugs,
tet wird. Wird die Gebühr in halbjährlichen Raten entrich-
tet, so erhöht sie sich um drei vom Hundert. Wird die 6. in den Fällen des § 6 Satz 2 den Namen und die
Gebühr in vierteljährlichen Raten entrichtet, so erhöht sie Anschrift der Person.
sich um sechs vom Hundert. (4) Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung nach
(2) Die Gebühr für einen Monat beträgt den zehnten Teil Absatz 1 oder nach Absatz 2 während der Benutzung
der Gebühr für ein Jahr. gebührenpflichtiger Straßen mitzuführen.
(3) Die Gebühr für eine Woche beträgt den fünfunddrei- (5) Ändern sich das amtliche Kennzeichen des eingetra-
ßigsten Teil der Gebühr für ein Jahr. genen Motorfahrzeugs oder der Name oder die Anschrift
der eingetragenen Person, so ist die Bescheinigung einem
(4) Die Gebühr für einen Tag beträgt den einhundert- Hauptzollamt zur Berichtigung vorzulegen.
undfünfzigsten Teil der Gebühr für ein Jahr, mindestens
jedoch zehn Deutsche Mark. (6) Ist eine für sechs Monate oder mehr gültige fahr-
zeuggebundene Bescheinigung verlorengegangen, so
(5) Die Beträge nach den Absätzen 3 und 4 sind auf den stellt das Hauptzollamt auf Antrag eine Ersatzbescheini-
vollen Betrag in Deutscher Mark nach unten zu runden. gung aus. Ist eine personengebundene Bescheinigung
verlorengegangen, wird keine Ersatzbescheinigung aus-
(6) Die personengebundene Gebühr entspricht den
Gebühren nach den Absätzen 1 und 2, zuzüglich eines gestellt.
Zuschlags von 20 vom Hundert.
§9
(7) Ist die Gebühr für drei Monate oder mehr entrichtet
Erstattung bei Nichtbenutzung
worden, so kann der Gebührenschuldner für die Benut-
zung von Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 mit einem (1) Das Hauptzollamt erstattet auf Antrag die Gebühr,
schweren Lastfahrzeug (§ 1 Abs. 2), das in eine höhere wenn ihm die Bescheinigung vor Ablauf des Entrichtungs-
Gebührenklasse fällt, seiner Gebührenpflicht durch tage- zeitraumes zurückgegeben wird. Als Zeitpunkt der Rück-
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
gabe gilt der Tag, an dem die Bescheinigung dem Haupt- b) im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 durch eine Bescheini-
zollamt zugeht. gung für jede Fahrt dieses Fahrzeugs mit dem
Binnenschiff, die von einer Hafenverwaltung aus-
(2) Der Erstattungsbetrag wird berechnet aus dem
gestellt wird;
Unterschied zwischen der entrichteten Gebühr und der
Gebühr, die für den Zeitraum vom Beginn des Entrich- 2. im Falle des Absatzes 2 durch Vorlage von Bescheini-
tungszeitraumes bis zum Ende des Tages, an dem die gungen über die für den Antragsteller oder die für ihn
Bescheinigung zurückgegeben wird, zu entrichten gewe- zugelassenen Fahrzeuge entrichteten Gebühren und
sen wäre. Für die Bearbeitung des Erstattungsantrages durch eine Bestätigung über die Auflieferungen von
wird eine Verwaltungsgebühr von fünfzig Deutsche Mark Anhängern oder Sattelanhängern, die
erhoben. a) im Falle des Absatzes 2 Nr. 1 von der Deutschen
(3) Eine Erstattung ist ausgeschlossen, Bundesbahn oder einem von ihr Bevollmächtigten,
1. wenn die Gebühr für weniger als eine Woche entrichtet b) im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 von einer Hafenver-
worden ist, waltung
2. für die ersten drei Monate, wenn eine personengebun- ausgestellt wird.
dene Bescheinigung vor Ablauf von drei Monaten nach
Beginn des Entrichtungszeitraumes zurückgegeben
wird. § 11
§ 10 Kontrolle
Erstattung bei Huckepackverkehr (1) Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, die
Zolldienststellen, die für die Kontrolle an der Grenze
(1) Das Hauptzollamt erstattet auf Antrag, der nur einmal
zuständigen Stellen und im Rahmen ihrer sonstigen Auf-
für einen Zeitraum von zwölf Monaten gestellt werden gaben die Polizei der Länder überwachen die Einhaltung
kann,
der Vorschriften dieses Gesetzes. Die mit der Kontrolle
1. die für diesen Zeitraum für ein bestimmtes Motorfahr- Beauftragten der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr
zeug (§ 6 Satz 1) entrichteten Gebühren, wenn das sind Vollzugsbeamte im Sinne des Gesetzes über den
Motorfahrzeug während dieses Zeitraumes bei 180 unmittelbaren Zwang durch Vollzugsbeamte des Bundes.
Fahrten auf Schienenstrecken in der Bundesrepublik
(2) Die Beauftragten der Bundesanstalt für den Güter-
Deutschland befördert worden ist. Bei weniger als 180
fernverkehr und der Zolldienststellen können im Beneh-
Fahrten, aber mehr als 44 Fahrten erfolgt eine anteilige
men mit der Polizei des zuständigen Landes Lastkraft-
Erstattung auf der Grundlage der Gebühr für ein Jahr,
wagen, Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge zum Zwecke
jedoch nur bis zur Höhe der entrichteten Gebühren;
der Kontrolle anhalten. Die Zeichen und Weisungen der
2. die während dieses Zeitraumes für ein bestimmtes zur Kontrolle befugten Person sind zu befolgen. Dies ent-
Motorfahrzeug (§ 6 Satz 1) tageweise entrichteten bindet den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner
Gebühren, wenn das Motorfahrzeug auf einer Binnen- Sorgfaltspflicht.
wasserstraße in der Bundesrepublik Deutschland be-
fördert worden ist. (3) Der Fahrzeugführer hat der zur Kontrolle befugten
Person die Bescheinigung nach § 8, den Fahrzeugschein,
(2) Das Hauptzollamt erstattet auf Antrag, der nur einmal die Beförderungspapiere und den Reisepaß oder Perso-
für einen Zeitraum von zwölf Monaten gestellt werden nalausweis zur Prüfung auszuhändigen. Er hat Auskunft
kann, Gebühren auch einer Person, die Anhänger oder über alle Tatsachen zu erteilen, die für die Durchführung
Sattelanhänger der Kontrolle von Bedeutung sind.
1. auf Umschlagbahnhöfen in der Bundesrepublik (4) Kontrollen an den Grenzen zu Mitgliedstaaten der
Deutschland zur Beförderung im kombinierten Verkehr Europäischen Gemeinschaften dürfen nur stichproben-
Straße-Schiene oder
weise aus Anlaß anderer Kontrollen durchgeführt werden.
2. in Binnenhäfen in der Bundesrepublik Deutschland zur
Beförderung im kombinierten Verkehr Straße-Binnen-
schiffahrt
§ 12
aufgeliefert hat. Bis zur Höhe der vom Antragsteller ent-
richteten Gebühren wird für jede Auflieferung ein Betrag Erhöhte Gebühr
von 28 Deutsche Mark erstattet, sofern mindestens 63 (1) Der Gebührenschuldner ist zur Entrichtung einer
Auflieferungen erfolgt sind. erhöhten Gebühr verpflichtet, wenn Straßen im Sinne des
(3) Der Nachweis, daß die Voraussetzungen für die § 1 Abs. 1 Satz 1 benutzt worden sind und die Bescheini-
Erstattung erfüllt sind, ist zu erbringen: gung nach § 8 oder der Fahrzeugschein nicht mitgeführt
oder der zur Kontrolle befugten Person nicht ausgehändigt
1. im Falle des Absatzes 1 durch Vorlage von Bescheini- wird. Die erhöhte Gebühr beträgt das Doppelte der Gebühr
gungen über die für das Fahrzeug entrichteten Gebüh- für einen Tag.
ren und
(2) Der Gebührenschuldner ist außerdem verpflichtet,
a) im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 durch fortlaufende
für die Weiterfahrt eine Gebühr für einen Tag zu entrichten.
Aufzeichnungen über Fahrten dieses Fahrzeugs auf
Schienenstrecken, deren Richtigkeit von der Deut- (3) Die Beauftragten der Zolldienststellen, der für die
schen Bundesbahn oder einem von ihr Bevollmäch- Kontrolle an der Grenze zuständigen Stellen und der Bun-
tigten bestätigt wird, desanstalt für den Güterfernverkehr sind berechtigt, die
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 829
erhöhte Gebühr und die Gebühr für die Weiterfahrt am Ort Verfahren nach § 14 Abs. 1, soweit für die Verfolgung der
der Kontrolle zu erheben. Sie können die Weiterfahrt bis Ordnungswidrigkeiten die Hauptzollämter zuständig sind.
zur Entrichtung der Gebühren untersagen, wenn die Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr führt ein Regi-
Gebühren trotz Aufforderung am Ort der Kontrolle nicht ster über die abgeschlossenen Verfahren nach § 14
entrichtet werden und Zweifel an der späteren Einbring- Abs. 1, soweit sie für die Verfolgung der Ordnungswidrig-
lichkeit der Gebühren bestehen. keiten zuständig ist. Die Register werden geführt zur Ertei-
lung von Auskünften über abgeschlossene Verfahren nach
§ 14 Abs. 1 zur Verfolgung weiterer Ordnungswidrigkeiten
§ 13 im Sinne des § 14 Abs. 1. Für andere Zwecke dürfen die
Register nicht genutzt werden.
Leistungsbescheid
(2) In dem Register sind zu speichern:
(1) Leistungsbescheide über Gebühren werden durch
die Hauptzollämter erlassen. 1. Name, Anschrift und Geburtsdatum des Betroffenen,
Name und Anschrift seines Arbeitgebers,
(2) Ein Leistungsbescheid kann nicht mehr ergehen,
wenn seit dem Ende des Zeitraumes, für den die Gebühr 2. Zeit und Ort der Begehung der Ordnungswidrigkeit,
zu entrichten war, ein Jahr vergangen ist. 3. die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und
die angewendeten Bußgeldvorschriften,
4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres Erlasses und
§ 14 dem Datum des Eintritts der Rechtskraft,
Bußgeldvorschrift 5. die Höhe der Geldbuße.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr- (3) Auskünfte aus den Registern dürfen nur an die nach
lässig § 14 Abs. 3 für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
1. a) als Fahrzeugführer eine Straße im Sinne des § 1 im Sinne des § 14 Abs. 1 zuständigen Verwaltungsbehör-
Abs. 1 Satz 1 mit einem Lastfahrzeug im Sinne des den und Gerichte zu dem in Absatz 1 genannten Zweck
§ 1 Abs. 2 benutzt oder erteilt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur zu dem
Zweck genutzt werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt
b) als Halter des Motorfahrzeuges oder als Person, die
worden sind.
über den Gebrauch des Motorfahrzeuges bestimmt,
eine solche Benutzung anordnet oder zuläßt, (4) Eine Eintragung wird zwei Jahre nach dem Eintritt
obwohl die nach diesem Gesetz geschuldete Gebühr der Rechtskraft des Bußgeldbescheides gelöscht.
nicht entrichtet und nicht gestundet worden ist,
oder § 16
2. a) als Fahrzeugführer entgegen § 8 Abs. 4 die perso- Verteilung der Gebühren
nengebundene Bescheinigung nicht mitführt oder (1) Von dem Gebührenaufkommen erhalten die Länder
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 einer zur Kontrolle einen Anteil, der ihren Kraftfahrzeugsteuerausfällen ent-
befugten Person nicht aushändigt oder
spricht. Die verbleibenden Gebühren stehen dem Bund zu;
b) als Halter des Motorfahrzeuges oder als Person, die sie sind zweckgebunden für Unterhaltungsmaßnahmen an
über den Gebrauch des Motorfahrzeuges bestimmt, Bundesautobahnen und außerörtlichen Bundesstraßen
anordnet oder zuläßt, daß eine solche Bescheini- einzusetzen.
gung nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt wird,
(2) Die Kraftfahrzeugsteuerausfälle sind die Differenz
oder der Kraftfahrzeugsteuerbeträge, die sich auf Grund der
3. als Fahrzeugführer entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 ein Anwendung dieses Gesetzes im Vergleich zur Anwendung
Zeichen oder eine Weisung einer zur Kontrolle befug- des bis zum 30. Juni 1990 geltenden Rechts ergeben. Die
ten Person nicht befolgt. Kraftfahrzeugsteuerbeträge sind das Produkt aus der
Anzahl der am 1. Juli jeden Jahres zugelassenen Fahr-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zeuge im Sinne des § 9 a Abs. 1 des Kraftfahrzeugsteuer-
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. gesetzes - unter Berücksichtigung ihrer Art und der Anzahl
der Achsen - und den durchschnittlichen Kraftfahrzeug-
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
steuersätzen der jeweiligen Gewichtsklasse. Dabei umfaßt
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Haupt-
jede Gewichtsklasse einen Bereich von 1 000 Kilogramm
zollämter. Hat der Betroffene im Geltungsbereich dieses
des zulässigen Gesamtgewichts, beginnend mit 2 000
Gesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort,
Kilogramm. Anhänger, die nach der Verordnung des
so ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
Senats von Berlin vom 8. Februar 1978 (Gesetz- und
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die Bundes-
anstalt für den Güterfernverkehr. Verordnungsblatt für Berlin S. 7 45) von der Kraftfahrzeug-
steuer befreit sind und die auf den in § 1 Abs. 1 genannten
Straßen außerhalb Berlins verkehren, sind bei Art und
Anzahl der Fahrzeuge zu berücksichtigen.
§ 15
Register (3) Die Länder erhalten vom Bund unter Berücksichti-
gung des Gebührenaufkommens monatliche Zahlungen,
(1) Ein vom Bundesminister der Finanzen gemäß § 12 die der Bundesminister der Finanzen nach einem Länder-
Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes bestimmtes anteil im Sinne des Absatzes 1 von 498 Millionen DM
Hauptzollamt führt ein Register über die abgeschlossenen im Jahre 1990, 1 056 Millionen DM im Jahre 1991,
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
1 119 Millionen DM im Jahre 1992 und 1 187 Millionen DM über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 34,50 DM,
im Jahre 1993 zu bemessen hat. Der Länderanteil an der über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 37,50 DM,
Gebühr wird nach folgenden Vomhundertsätzen unter den über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 40,50 DM,
Ländern aufgeteilt: über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 44,50 DM,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 49,-DM,
Baden-Württemberg 16, 1 vom Hundert,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 54,-DM,
Freistaat Bayern 19,2 vom Hundert,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 89,-DM,
Berlin 2,8 vom Hundert,
über 15 000 kg 124,-DM,
Freie Hansestadt Bremen 1 ,2 vom Hundert,
Freie und Hansestadt Hamburg 2, 1 vom Hundert, insgesamt jedoch nicht mehr als 3 500 DM;
Hessen 7 ,5 vom Hundert, 2. für Kraftfahrzeuganhänger
Niedersachsen 12,2 vom Hundert, bis zu 2 000 kg 22,-DM,
Nordrhein-Westfalen 26,8 vom Hundert, über2 000 kg 23,50 DM,
Rheinland-Pfalz 6,9 vom Hundert,
Saarland 1 ,5 vom Hundert, insgesamt jedoch nicht mehr als 300 DM.
Schleswig-Holstein 3, 7 vom Hundert. (2) Für gebietsfremde Fahrzeuge beträgt die Steuer,
(4) Die Länder stellen dem Bundesminister der Finanzen wenn sie tageweise entrichtet wird, in der Zeit vom
die für die Ermittlung der Kraftfahrzeugsteuerausfälle nach 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1993 für jeden ganz
Absatz 2 erforderlichen Daten zur Verfügung. Der Bundes- oder teilweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes
minister der Finanzen stellt nach Ablauf eines jeden Kalen- zugebrachten Kalendertag abweichend von § 9 Abs. 3
derjahres die endgültige Höhe der den Ländern nach den Nr. 2
Absätzen 1 und 2 zustehenden Gebühren durch Rechts- 1. bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-
verordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates gewicht von
bedarf, und nimmt unter Berücksichtigung des Gebühren-
a) bis 7 500 kg 3,- DM,
aufkommens einen Ausgleich mit den Zahlungen nach
Absatz 3 vor. Dabei sind die Auswirkungen auf den b) mehr als 7 500 kg bis 15 000 kg 9,-DM,
Finanzausgleich unter den Ländern auf der Grundlage der c) mehr als 15 000 kg 20,-DM;
vorläufigen Abrechnung für das jeweilige Ausgleichsjahr
zu berücksichtigen. 2. bei Kraftfahrzeuganhängern 2,-DM."
§ 17 2. An § 1O wird folgender Absatz angefügt:
Berlin-Klausel ,,(6) In der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember
1993 beträgt abweichend von Absatz 3 der Anhänger-
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
zuschlag für die Dauer eines Jahres 300 Deutsche
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
Mark."
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes. 3. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
Artikel 2
Änderung b) Folgende Nummer wird angefügt:
des Kraftfahrzeugsteuergesetzes ,, 10. die vorzeitige Aufhebung der zeitlich befriste-
ten Änderungen in den §§ 9 a und 1O Abs. 6,
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der wenn sich die Belastung mit sonstigen Abga-
Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132), ben in wesentlichem Umfang ändert. Die
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom Rechtsverordnung kann sich auf die Aufhe-
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2436), wird wie folgt ge- bung von Teilen der Änderungen oder auf eine
ändert: Anpassung einzelner Steuersätze beschrän-
ken, soweit dies zum Ausgleich geänderter
1. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt: Belastungen mit sonstigen Abgaben erforder-
,,§ 9 a lich ist."
Besonderer Steuersatz
(1) In der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezem-
Artikel 3
ber 1993 gelten abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 3 die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
folgenden Steuersätze für je 200 Kilogramm Gesamt-
gewicht oder einen Teil davon
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
1. für Kraftfahrzeuge Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten berei-
bis zu 2 000 kg 22,-DM, nigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 23,50 DM, 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486), wird wie folgt geändert:
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 25,-DM,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 26,50 DM, § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 28,-DM,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 29,50 DM, a) In Nummer 8 wird das Wort „oder" hinter dem Wort
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 32,-DM, ,,Rechtsvorschriften" durch ein Komma ersetzt.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 831
b) In Nummer 9 wird der Punkt durch das Wort „oder" Artikel 5
ersetzt.
Inkrafttreten, Au ßerkrafttreten
c) Folgende Nummer wird angefügt:
,, 10. zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Stra- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
ßenbenutzungsgebührengesetz."
(2) Das Straßenbenutzungsgebührengesetz, die §§ 9 a
und 10 Abs. 6 und § 15 Abs. 1 Nr. 10 des Kraftfahrzeug-
Artikel 4 steuergesetzes und § 35 Abs. 1 Nr. 10 des Straßenver-
Berlin-Klausel kehrsgesetzes treten mit Ablauf des Jahres 1993 außer
Kraft. Zur Verfolgung von Ansprüchen, die vor Ablauf des
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und Jahres 1993 entstanden sind, sind die genannten Vor-
des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im schriften auch über diesen Zeitpunkt hinaus weiter anzu-
Land Berlin. wenden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesm(nister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Klauentiere-Einfuhrverordnung
Vom 6. April 1990
Auf Grund des Artikels 3 der Vierten Verordnung zur Änderung tierseuchen-
rechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2173) wird nachstehend der Wortlaut der Klauentiere-Einfuhrverordnung in der
seit 20. Dezember 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Klauentiere-Einfuhrverordnung vom
13. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1690),
2. den am 1. August 1984 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
19. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1021 ),
3. den am 1. Januar 1986 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2546),
4. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
12. März 1987 (BGBI.I S. 908),
5. den am 18. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225) und
6. den am 20. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 7 Abs. 1 und des
§ 79a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).
Bonn, den 6. April 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Verordnung
über die Einfuhr und die Durchfuhr von Klauentieren,
Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Klauentieren,
von Dünger, Rauhfutter und Stroh
(Klauentiere-Einfuhrverordnung)
1. Allgemeine Vorschriften 2b. Fleischerzeugnis:
§ 1 Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von
Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit
Im Sinne dieser Verordnung sind: einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebehand-
lung, unterworfen worden ist;
1. Klauentiere:
Haus- und Wildwiederkäuer sowie Haus- und Wild- 3. amtliche Bescheinigung:
schweine;
die von der zuständigen Behörde des Herkunfts-
2. Fleisch: landes ausgestellte und mit einem amtlichen Siegel
versehene Bescheinigung;
zum menschlichen Genuß geeignete Teile von
geschlachteten oder erlegten Klauentieren und die
4. Übernahmeerklärung:
daraus hergestellten Fleisch- und Wurstwaren;
die Erklärung der zuständigen Behörde des nach
2 a. frisches Fleisch: einer Durchfuhr erstberührten angrenzenden frem-
Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirken- den Wirtschaftsgebietes, die Sendung, sofern sie
den Behandlung, außer einer Kältebehandlung, sich bei Eintritt in das Wirtschaftsgebiet als frei von
unterworfen worden ist; Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 833
erwiesen hat, ohne Rücksicht auf deren Zustand zu §2
übernehmen;
(1) Gesundheitsbescheinigungen, Tierges~ndheits-
5. Betrieb: zeugnisse, amtliche Bescheinigungen sowie Ubernah-
meerklärungen nach dieser Verordnung sind der Zollstelle
Betrieb, in dem Rinder oder Schweine üblicherweise an der Grenze in Urschrift vorzulegen. Sie müssen in
gehalten oder aufgezogen werden, oder amtlich deutscher Sprache ausgestellt oder mit einer amtlich
überwachter Händlerstall; beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein.
6. Schlachtrinder und -schweine: Gesundheitsbescheinigungen und Tiergesundheitszeug-
nisse dürfen nur aus einem einzigen Blatt bestehen.
Hausrinder und Hausschweine, die dazu bestimmt
sind, nach ihrer Ankunft im Wirtschaftsgebiet unmit- (2) Gesundheitsbescheinigungen, Tiergesundheits-
telbar zu einem öffentlichen oder einem nach § 15 zeugnisse und amtliche Bescheinigungen sind im Falle der
Abs. 4 zugelassenen nicht-öffentlichen Schlachthaus Einfuhr von Fleisch auch der Einfuhruntersuchungsstelle,
oder auf einen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassenen bei der die Sendung vor der zollamtlichen Abfertigung zum
Markt gebracht zu werden; freien Verkehr, zur Zollgutlagerung in einem offenen Zolla-
ger, zur aktiven Veredelung, zur Umwandlung oder zur
7. Zucht- und Nutzrinder: Zollgut- oder Freigutverwendung zur Einfuhruntersuchung
Hausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeugung gestellt wird, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle vorzu-
von Milch, zur Mast oder zur Verwendung als Zug- legen.
tiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme der Schlacht- (3) Abweichend von Absatz 1 können Fleisch, Wolle,
rinder; Haare, Borsten, Häute, Felle, Hörner, Klauen, sonstige
von Klauentieren stammende Teile, Erzeugnisse und Roh-
8. Zucht- und Nutzschweine:
stoffe, die durch die Deutsche Bundesbahn als Stückgut
Hausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur im schienengebundenen Eisenbahnverkehr eingeführt
Mast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der oder durchgeführt werden, anstatt bei der Zollstelle an der
Schlachtschweine; Grenze bei der Binnenzollstelle, die für die jeweilige von
der Deutschen Bundesbahn für den grenzüberschreiten-
9. seuchenfreie Zone: den Stückgutverkehr benannte erste Umladestelle zustän-
Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem Durch- dig ist, zur tierseuchenrechtlichen Kontrolle gestellt wer-
messer von 20 Kilometern, in dem nach amtlicher den.
Feststellung seit mindestens 30 Tagen vor der ve·r-
ladung II. Einfuhr und Durchfuhr lebender Klauentiere
a) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauen-
seuche, §3
b) von Schweinen kein Fall von Maul- und Klauen- (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr lebender Klauentiere
seuche, Schweinepest, Vesikulärer Schweine- bedürfen der Genehmigung.
krankheit (Swine Vesicular Disease) oder Anstek-
kender Schweinelähmung (Teschener Krankheit) (2) Der Genehmigung bedarf nicht die Einfuhr lebender
Hausrinder und Hausschweine aus Mitgliedstaaten der
aufgetreten ist; Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehaltlich des
§ 4 a, wenn die Tiere
10. amtlich schweinepestfreier Betrieb:
Betrieb, 1. von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sind, die
dem für die betreffende Tierart und den jeweiligen
a) in dem seit mindestens 12 Monaten Verwendungszweck vorgeschriebenen Muster der
aa) kein Fall von Schweinepest festgestellt wor- Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom
den ist und 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
bb) keine Impfung gegen Schweinepest geneh-
mit Rindern und Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189
migt worden ist,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und
b) in dem sich keine im Verlauf der letzten 12
Monate gegen Schweinepest geimpften 2. - sofern es sich um Zucht- und Nutzrinder handelt, die
Schweine befinden und in leukoseunverdächtige Rinderbestände eingestellt
oder unmittelbar auf einen Zuchtviehmarkt oder eine
c) der im Mittelpunkt einer Zone mit einem Halbmes-
öffentliche Tierschau oder -ausstellung verbracht wer-
ser von 2 Kilometern liegt, in der seit mindestens
den sollen - zusätzlich von einer Bescheinigung des
12 Monaten kein Fall von Schweinepest festge-
zuständigen amtlichen Tierarztes begleitet sind, aus
stellt worden ist;
der hervorgeht, daß
11. schweinepestfreier Betrieb: a) keine Tatsachen zur amtlichen Kenntnis gelangt
Betrieb, in dem seit mindestens 12 Monaten keine sind, die auf Leukose in dem Herkunftsbestand
Schweinepest festgestellt worden ist; während der letzten drei Jahre schließen lassen,
und der Besitzer des Bestandes dem amtlichen
12. amtlicher Tierarzt: Tierarzt versichert hat, daß ihm solche Tatsachen
von der zuständigen Zentralbehörde des Versand- nicht bekanntgeworden sind und daß die zu expor-
landes bezeichneter Tierarzt. tierenden Tiere in dem Bestand geboren oder seit
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
mindestens 12 Monaten in diesem Bestand gehal- c) im Falle der Durchfuhr eine Untersuchung nicht
ten worden sind, und notwendig ist, um die Übernahmebedingungen des
an das Wirtschaftsgebiet angrenzenden Landes
b) eine innerhalb der letzten 12 Monate mittels eines
oder Gebietes zu erfüllen;
Tests nach Anlage G der Richtlinie 64/432/EWG in
der jeweils geltenden Fassung durchgeführte sero- der Bundesminister unterrichtet die für das Veterinär-
logische Untersuchung auf Leukose bei allen zum wesen zuständigen obersten Landesbehörden über
Zeitpunkt der Untersuchung über 24 Monate alten Änderungen der Tierseuchenlage in den Mitgliedstaa-
Rindern des Herkunftsbestandes einen negativen ten;
Befund ergeben hat.
2. im Falle der Durchfuhr
Die Bescheinigung darf, vom Tag der Verladung an a) bei Anlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die Tiere
gerechnet, nicht älter als zehn Tage sein. zwischenzeitlich das Schiff nicht verlassen, und
(3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die Durchfuhr b) bei Zwischenlandung im Luftverkehr, wenn die Tiere
lebender Hausrinder und Hausschweine aus Mitgliedstaa- zwischenzeitlich das Flugzeug nicht verlassen.
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehalt-
lich des § 4 a, wenn die Tiere von einer Gesundheitsbe- (1 a) Der amtstierärztlichen Untersuchung nach Absatz 1
scheinigung, die dem für die betreffende Tierart und den bedarf es außerdem nicht im Falle der Einfuhr von
jeweiligen Verwendungszweck vorgeschriebenen Muster Schlachtrindern und Schlachtschweinen aus Mitgliedstaa-
der Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehalt-
geltenden Fassung oder der Anlage 1 dieser Verordnung lich des§ 4a, wenn eine Befürchtung im Sinne des Absat-
entspricht, und von einer Übernahmeerklärung begleitet zes 1 Nr. 1 Buchstabe b nicht besteht und eine Kontrolle
sind. Der Übernahmeerklärung bedarf es nicht, wenn durch die Zollstelle an der Grenze ergibt, daß die Tiere von
der für sie zutreffenden Gesundheitsbescheinigung der
1. auch das Bestimmungsland ein Mitgliedstaat der Euro- Anlage F Muster II oder IV der Richtlinie 64/432/EWG in
päischen Wirtschaftsgemeinschaft ist oder der jeweils geltenden Fassung begleitet sind. Nach Satz 1
2. die Tiere unmittelbar in oder durch Währungsgebiete eingeführte Tiere
der Mark der Deutschen Demokratischen Republik wei-
terbefördert werden. 1 . sind entsprechend § 6 Abs. 1 zum Bestimmungsort zu
befördern und
§ 3a
2. unterliegen am Bestimmungsort unmittelbar nach ihrer
Abweichend von§ 3 sind die Einfuhr und die Durchfuhr Ankunft der Kontrolle durch einen amtlichen Tierarzt,
lebender Hausrinder und Hausschweine aus Mitgliedstaa- um festzustellen, ob die Tiere ausweislich der Gesund-
ten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verboten, heitsbescheinigung den für sie geltenden tierseuchen-
wenn und soweit die Tiere auf Grund einer nach Artikel 9 rechtlichen Anforderungen für die Einfuhr von Schlacht-
Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 13 der Richtlinie 64/432/ tieren aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
EWG in der jeweils geltenden Fassung beschlossenen schaftsgemeinschaft entsprechen.
Maßnahme vom innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
ausgeschlossen sind und der Bundesminister für Ernäh- (2) Lebende Hausrinder und Hausschweine aus Mit-
rung, Landwirtschaft und Forsten (Bundesminister) diese gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
Maßnahme im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Der vorbehaltlich des§ 4a, dürfen von der Einfuhr oder Durch-
Bundesminister macht auch die Aufhebung der Maß- fuhr nur zurückgewiesen werden, wenn
nahme im Bundesanzeiger bekannt. 1. die Tiere nicht von der vorgeschriebenen Gesundheits-
bescheinigung begleitet sind,
§4
2. bei der amtstierärztlichen Untersuchung oder Kontrolle
(1) Lebende Klauentiere unterliegen vor der Einfuhr oder nach Absatz 1 festgestellt wird, daß
Durchfuhr bei der Zollstelle der amtstierärztlichen Unter- a) die Tiere an einer Seuche leiden oder der Seuche
suchung. Der Untersuchung bedarf es nicht oder Ansteckung verdächtig sind
1. im Falle der Einfuhr oder Durchfuhr von Hausrindern oder
und Hausschweinen aus Mitgliedstaaten der Euro-
b) die in der Gesundheitsbescheinigung bezeichneten
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehaltlich des
Tatsachen nicht vorliegen,
§ 4a, wenn
3. die Voraussetzungen des § 3a vorliegen oder
a) die amtstierärztliche Kontrolle der Gesundheitsbe-
scheinigungen ergibt, daß die Tiere den für sie 4. im Falle der Durchfuhr die nach § 3 Abs. 3 vorgeschrie-
geltenden tierseuchenrechtlichen Anforderungen bene Übernahmeerklärung nicht vorgelegt wird.
für die Einfuhr oder Durchfuhr aus Mitgliedstaaten
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft entspre-
chen, eine Besichtigung der Sendung im Rahmen
§ 4a
dieser Kontrolle keinen Anhaltspunkt für das Vor-
handensein einer Seuche ergibt und keine Vermu- (1) § 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 a und 2
tung dafür vorliegt, daß die Tiere angesteckt sind, gelten nicht für die Einfuhr und Durchfuhr lebender Haus-
b) auf Grund der Tierseuchenlage im Herkunftsland rinder und Hausschweine aus Portugal sowie lebender
eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von Hausschweine aus der italienischen autonomen Region
Tierseuchen nicht zu befürchten ist und Sardinien und aus Spanien.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 835
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei der Einfuhr und (7) Auf dem Luftweg eingeführte Klauentiere, die an
Durchfuhr lebender Hausschweine, wenn und soweit einer Seuche leiden oder der Seuche oder Ansteckung
verdächtig sind, und Tiere, die nach der Entladung nicht
1. die Tiere auf Grund einer Entscheidung des Rates oder sofort weiterbefördert oder nicht sofort abgeholt werden,
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind in den auf dem Flughafen für diesen Zweck befindli-
nach Artikel 9 a Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 64/432/ chen Einrichtungen abzusondern, soweit von der zuständi-
EWG in der jeweils geltenden Fassung zum innerge- gen Behörde keine anderen Maßnahmen angeordnet wer-
meinschaftlichen Handelsverkehr zugelassen sind und den.
2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger bekannt-
§6
gemacht hat.
Der Bundesminister macht auch die Aufhebung der Ent- (1) Aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-
scheidung im Bundesanzeiger bekannt. gemeinschaft eingeführte Schlachtrinder und Schlacht-
schweine sind vom Verfügungsberechtigten
1. unmittelbar auf einen von der zuständigen Behörde für
§5
das Verbringen von Schlachttieren aus diesen Ländern
(1) Die Einfuhr lebender Klauentiere ist nur über die vom zugelassenen und vom Bundesminister im Bundesan-
Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister zeiger bekanntgegebenen Schlachtviehmarkt zu beför-
der Finanzen im Bundesanzeiger für die Abfertigung dern oder befördern zu lassen oder
bekanntgegebenen Zollstellen zulässig. Dasselbe gilt bei
2. unmittelbar in ein öffentliches oder nach § 15 Abs. 4
der Durchfuhr für den Eintritt der Sendungen in das Wirt-
zugelassenes nicht-öffentliches Schlachthaus zu beför-
schaftsgebiet.
dern oder befördern zu lassen; sie sind dort spätestens
(2) In unmittelbarer Nähe der Zollstellen, die nach 48 Stunden nach dem Eintreffen zu schlachten.
Absatz 1 bekanntgegeben werden, müssen Einrichtungen
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur erteilt
für die Durchführung der nach § 4 Abs. 1 vorgeschriebe-
werden, wenn der Schlachtviehmarkt an ein öffentliches
nen Untersuchung und Kontrolle sowie Vorrichtungen für
Schlachthaus angrenzt und sichergestellt ist, daß
die Entseuchung oder die unschädliche Beseitigung von
Futter- und Einstreuresten sowie tierischen Abgängen vor- 1. der Abtrieb aller Tiere nur in öffentliche oder nach § 15
handen sein. Bei Zollstellen auf Flughäfen müssen zusätz- Abs. 4 zugelassene nicht-öffentliche Schlachthäuser
lich auf dem Flughafengelände vorhanden sein: zugelassen ist,
1. den seuchenhygienischen Erfordernissen genügende 2. die Tiere in diesen öffentlichen oder nach § 15 Abs. 4
Einrichtungen für eine abgesonderte Unterbringung zugelassenen nicht-öffentlichen Schlachthäusern inner-
von Tieren, die an einer Seuche leiden oder der Seu- halb von 72 Stunden nach ihrem Eintreffen auf dem
che oder Ansteckung verdächtig sind, sowie von Tie- Markt geschlachtet werden.
ren, die nach der Entladung nicht sofort weiterbefördert
oder nicht sofort abgeholt werden; (3) Die zuständige Behörde kann aus Gründen der
Seuchenabwehr und Seuchenbekämpfung anordnen, daß
2. Einrichtungen zur vorschriftsmäßigen Reinigung und aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
Entseuchung von Behältnissen, in denen Tiere trans- schaft eingeführte Schlachtrinder und Schlachtschweine
portiert worden sind. unmittelbar in ein von ihr bestimmtes öffentliches Schlacht-
(3) Die voraussichtliche Ankunftszeit einer Sendung haus zu verbringen und dort innerhalb einer bestimmten
lebender Klauentiere ist der Zollstelle unter Angabe der Art Frist zu schlachten sind.
und Zahl der Tiere mindestens 18 Stunden vorher mitzutei- (4) Aus dritten Ländern eingeführte Schlachtrinder und
len. Schlachtschweine sind vom Verfügungsberechtigten
(4) Die Klauentiere müssen bei der Einfuhr durch amtli- unmittelbar in das von der zuständigen Behörde
che oder amtlich anerkannte Marken gekennzeichnet sein. bestimmte öffentliche oder nach § 15 Abs. 4 zugelassene
Bei der Einfuhr und der Durchfuhr von Schweinen sowie nicht-öffentliche Schlachthaus zu befördern oder beför-
bei der Durchfuhr von anderen Klauentieren genügt eine dern zu lassen und dort, sofern nicht eine kürzere Frist
andere dauerhafte Kennzeichnung. Die Sätze 1 und 2 bestimmt wird, spätestens 48 Stunden nach dem Eintref-
gelten nicht für Wild-Klauentiere, die für Zoologische Gär- fen zu schlachten.
ten, Tierparke oder Tierhandlungen bestimmt sind.
(5) Lebende Klauentiere dürfen nur in Transportmitteln
oder Behältnissen eingeführt und durchgeführt werden, die III. Einfuhr und Durchfuhr von Fleisch
so beschaffen sind, daß tierische Abgänge, Einstreu oder §7
Futter während der Beförderung nicht heraussickern oder
herausfallen können. (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Fleisch bedürfen
(6) Im Falle der Einfuhr lebender Klauentiere hat der der Genehmigung.
beamtete Tierarzt, bei Einfuhren nach § 4 Abs. 1 a die (2) Der Genehmigung bedürfen nicht
Zollstelle, die zuständige Behörde des Bestimmungsortes
unter Angabe der Art und Zahl der Tiere fernmündlich~ 1. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern und
fernschriftlich oder telegrafisch zu benachrichtigen. Der Hausschweinen aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Tiere am Wirtschaftsgemeinschaft, vorbehaltlich des Absat-
Bestimmungsort der für den Bestimmungsort zuständigen zes 2a, wenn die Sendung von einer Genußtauglich-
Behörde unverzüglich anzuzeigen; hierbei ist im Falle des keitsbescheinigung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 oder 4 der
§ 3 Abs. 2 die Gesundheitsbescheinigung vorzulegen. Fleischhygieneverordnung begleitet ist,
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. die Einfuhr von Fleisch von Hauswiederkäuern und sehen autonomen Region Sardinien sowie aus Portugal
Hausschweinen, sofern die Sendung begleitet ist, und Spanien. Satz 1 ist nicht anzuwenden bei der Einfuhr
a) im Falle frischen Fleisches aus den in Anlage 2 und Durchfuhr von Fleisch von Hausschweinen, wenn und
soweit die Einfuhr oder Durchfuhr ohne Genehmigung
aufgeführten Ländern von einem Tiergesundheits-
zeugnis, das für Fleisch der betreffenden Tierart 1. auf Grund einer Entscheidung des Rates oder der
und gegebenenfalls Zurichtungsform in der Ent- Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach
scheidung vorgeschrieben ist, die der Rat oder die Artikel Ba Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 72/461/EWG des
Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseu-
Grund der Artikel 16 oder 28 der Richtlinie 72/462/ chenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Rege- Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABI. EG Nr.
lung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher L 302 S. 24) oder nach Artikel 7a Abs. 1 Satz 2 der
Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980
und von frischem Fleisch aus Drittländern (ABI. EG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim
Nr. L 302 S. 28) in der jeweils geltenden Fassung im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleisch-
Hinblick auf das betreffende Land erlassen hat erzeugnissen (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der jeweils
und die der Bundesminister im Bundesanzeiger geltenden Fassung zum innergemeinschaftlichen
bekanntgemacht hat; dies gilt nicht für die Einfuhr Handelsverkehr zugelassen worden ist und
von Kaumuskeln von Rindern aus Argentinien, Bra·· 2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger bekannt-
silien, Paraguay und Uruguay;
gemacht hat.
b) im Falle von Fleischerzeugnissen aus Australien,
Bulgarien, Finnland, Island, Jugoslawien, Kanada, Der Bundesminister macht auch die Aufhebung der Ent-
Neuseeland, Norwegen, Österreich, Polen, Rumä- scheidung nach Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt.
nien, Schweden, der Schweiz, der Tschechoslowa- (3) Absatz 1 gilt nicht für
kei, Ungarn und den Vereinigten Staaten von Ame-
rika von einer Gesundheitsbescheinigung, die dem 1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Behältnissen, das in
Muster der Anlage 3 entspricht, diesen ausweislich einer amtlichen Bescheinigung
durch Erhitzen auf über 100 °C haltbar gemacht wor-
3. die Einfuhr von Fleisch von Wildwiederkäuern - ein-
den ist; einer solchen Bescheinigung bedarf es nicht für
schließlich Rentieren - und von Wildschweinen sowie
von ganzen Tierkörpern dieser Tiere mit oder ohne Fleisch, das durchgeführt wird,
Decke aus den in den Nummern 1 und 2 Buchstabe b 2. Fette, die ausweislich einer amtlichen Bescheinigung
genannten Ländern, vorbehaltlich des Absatzes 2a, durch Erhitzen mit einer Temperatur von mindestens
sofern der Zollstelle durch Vorlage einer amtstierärztli- 80 °c für die Dauer von mindestens 30 Minuten
chen Gesundheitsbescheinigung nachgewiesen wird, gewonnen sind,
daß die Tiere in einem dieser Länder und an einem Ort
3. vollkommen trockene oder vollkommen durchgesal-
erlegt oder geschlachtet worden sind, an dem und in
zene Därme, Harnblasen und seröse Häute, ausge-
dessen Umgebung bis zu einer Entfernung von 20
Kilometern am Tage der Erlegung oder Schlachtung nommen Schweinedärme, Schweineblasen und seröse
und während der letzten 40 Tage, Häute von Schweinen aus Afrika, der italienischen
autonomen Region Sardinien, Portugal und Spanien,
a) wenn es sich um Wildwiederkäuer - einschließlich sowie
Rentiere - handelt, kein Fall von Maul- und Klauen-
seuche und 4. Fleisch, ausgenommen aus Afrika, Asien, der italieni-
schen autonomen Region Sardinien, Portugal, der
b) wenn es sich um Wildschweine handelt, kein Fall Sowjetunion, Spanien und der Türkei, das
von Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, Vesi-
kulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular a) im Personenverkehr oder als Geschenk im Post-
Disease) oder Ansteckender Schweinelähmung oder Frachtverkehr oder für Angehörige diplomati-
(Teschener Krankheit) scher oder konsularischer Vertretungen eingeführt
oder durchgeführt wird, sofern das Fleisch zum
zur amtlichen Kenntnis gelangt ist,
eigenen Verbrauch des Verbringenden oder des
4. die Durchfuhr von Fleisch unter zollamtlicher Über- Empfängers bestimmt ist oder
wachung
b) zur Verpflegung der Reisenden oder Beschäftigten
a) von Hauswiederkäuern und Hausschweinen aus auf Schiffen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn oder
den in den Nummern 1 und 2 genannten Ländern, in Reiseomnibussen mitgeführt wird oder
und
c) als Übersiedlungsgut von Personen, die ihren
b) von Wildwiederkäuern - einschließlich Rentieren - Wohnsitz in das Wirtschaftsgebiet verlegen, in einer
und Wildschweinen sowie ganzen Tierkörpern die- Menge, die ausschließlich dem eigenen Bedarf
ser Tiere mit oder ohne Decke aus den in den dient, mitgeführt wird.
Nummern 1 und 2 Buchstabe b genannten Ländern,
(4) Fleisch, das nach Absatz 3 Nr. 4 Buchstabe b zur
vorbehaltlich des Absatzes 2a,
Verpflegung der Reisenden oder Beschäftigten auf Schif-
5. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr, fen, in Flugzeugen, auf der Eisenbahn oder in Reiseomni-
bussen mitgeführt wird, sowie Abfälle und Reste dieses
6. die Durchfuhr im Schiffsverkehr.
Fleisches oder der aus dem Fleisch hergestellten Speisen
(2 a) Absatz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nicht für die Einfuhr und dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur zur
Durchfuhr von Fleisch von Haus- und Wildschweinen und unschädlichen Beseitigung aus den Transportmitteln ent-
ganzen Tierkörpern von Wildschweinen aus der italieni- fernt werden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 837
§ 7a eingeführt werden, wenn sie trocken sind und in Umhüllun-
gen fest verpackt sowie für die in Anlage 4 Nr. 2 bezeich-
Für frisches Fleisch, das auf dem Seeweg in den Freiha- neten Einrichtungen bestimmt sind. Sie unterliegen nach
fen verbracht und dort entladen werden soll, gelten, auch der Einfuhr den Vorschriften der Anlage 4.
wenn es aus dem Freihafen unter zollamtlicher Überwa-
chung in fremdes Wirtschaftsgebiet verbracht werden soll, (2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von Warenmustern
folgende zusätzliche Vorschriften: im Gewicht bis zu fünf Kilogramm, die in Umhüllungen fest
verpackt sind.
1. Die Sendung ist rechtzeitig, mindestens aber 24 Stun-
den vor der beabsichtigten Entladung, vom Einführer (3) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern
oder seinem Beauftragten bei der von der zuständigen und Schweineborsten dürfen nur durchgeführt werden,
Behörde bestimmten Einfuhruntersuchungsstelle wenn sie trocken und in Umhüllungen fest verpackt sind.
schriftlich anzumelden. Dabei sind das Herkunftsland,
(4) Als unbearbeitet im Sinne der Absätze 1 und 3 gelten
die Warenart, Verpackungsart, Anzahl und Markierung
Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweinebor-
der Packstücke, das Gesamtgewicht, der vorgesehene
sten, wenn sie keiner Fabrikwäsche unterzogen oder nicht
Verbleib des Fleisches und der vorgesehene Einlage-
beim Gerben gewonnen sind.
rungsraum im Hafen sowie der Name und die voraus-
sichtliche Ankunftszeit des Schiffes anzugeben. Bei der
Anmeldung ist die Genehmigung nach § 7 Abs. 1 oder §9
die nach § 7 Abs. 2 erforderliche Bescheinigung in
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Schweineborsten
Urschrift vorzulegen. Kann die Bescheinigung bei der
Anmeldung nicht vorgelegt werden, weil sie die Sen- aus Afrika, der italienischen autonomen Region Sardinien,
dung begleitet, so muß sie unverzüglich nach Ankunft Portugal und Spanien sind verboten.
des Schiffes nachgereicht werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für Schweineborsten, die
2. Das Fleisch darf nur entladen werden, wenn
1. gekocht, gefärbt oder gebleicht worden sind oder
a) die Anmeldung nach Nummer 1 Satz 1 und 2 erfolgt
2. einer anderen Behandlung unterworfen worden sind,
ist und
durch die Krankheitserreger sicher abgetötet werden,
b) die Einfuhruntersuchungsstelle nach Prüfung der sofern dies der Zollstelle durch Vorlage einer Beschei-·
nach Nummer 1 zu machenden Angaben und vor- nigung des für den Herkunftsort zuständigen amtlichen
zulegenden Unterlagen bestätigt hat, daß aus Grün- Tierarztes nachgewiesen wird; die Fabrikwäsche gilt
den der Seuchenabwehr und Seuchenbekämpfung nicht als Behandlung im Sinne dieser Vorschrift.
keine Bedenken gegen eine Entladung bestehen.
Die zuständige oberste Landesbehörde kann im Einzel-
fall Ausnahmen von Buchstabe b genehmigen, wenn V. Einfuhr und Durchfuhr von Häuten und Fellen
durch Nebenbestimmungen oder auf andere Weise § 10
gewährleistet ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt
oder weiterverbreitet werden. (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Häuten und Fellen
von Klauentieren bedürfen der Genehmigung.
3. Der Einführer oder sein Beauftragter hat sicherzustel-
len, daß im rreihafen gelagertes Fleisch jederzeit von (2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und die
der zuständigen Behörde kontrolliert werden kann. Durchfuhr von
1. gegerbten Häuten und Fellen,
§ 7b
2. Häuten und Fellen, ausgenommen Schweinehäuten
Abweichend von § 7 sind die Einfuhr und die Durchfuhr aus Afrika, Portugal, Spanien, die
von Fleisch aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft verboten, wenn und soweit a) vollkommen durchgesalzen oder
b) vollkommen trocken
1. das Fleisch durch eine Entscheidung des Rates oder
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind,
nach Artikel 8 Abs. 4 der Richtlinie 72/461/EWG oder 3. gekalktem Leimleder sowie gekalkten und von Haaren
nach Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie 80/215/EWG in der und Fleischteilen befreiten Häuten und Fellen.
jeweils geltenden Fassung vom innergemeinschaft-
lichen Handelsverkehr ausgeschlossen ist und
2. der Bundesminister dies im Bundesanzeiger bekannt- VI. Einfuhr und Durchfuhr von Hörnern und Klauen
gemacht hat.
§ 11
Der Bundesminister macht auch die Aufhebung der Ent- .
scheidung im Bundesanzeiger bekannt. (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Hörnern, ein-
schließlich Gamskrucken und Muffelschnecken, und von
Klauen, ganz oder zerkleinert, auch als Horn- oder Klauen-
IV. Einfuhr und Durchfuhr von Wolle, späne, -grieß und -mehl, bedürfen der Genehmigung.
Haaren und Borsten
(2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und die
§8 Durchfuhr
(1) Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern 1. vollständig trockener ganzer oder grob gebrochener
und Schweineborsten dürfen, vorbehaltlich des § 9, nur Hörner,
838 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
2. von Hörnern als Jagdtrophäen aus europäischen Län- 2. die Durchfuhr bei Zwischenlandung im Luftverkehr,
dern - ausgenommen die Sowjetunion und die Türkei - wenn die Ware fest verpackt ist und nicht aus dem
sowie aus Australien, Kanada, Neuseeland und den Flughafengelände verbracht wird.
Vereinigten Staaten von Amerika,
(3) Die für Knochen und daraus gewonnene Erzeug-
3. vollständig trockener ganzer Klauen, ausgenommen nisse, für Futtermittel tierischer Herkunft sowie für Milch
aus Afrika, der italienischen autonomen Region Sardi- und Milcherzeugnisse geltenden besonderen Vorschriften
nien, Portugal und Spanien, und bleiben unberührt.
4. von Horn- und Klauenspänen, -grieß und -mehl, ausge-
(4) Für frische Teile von Klauentieren, die nicht den
nommen aus Afrika, der italienischen autonomen
Vorschriften der Abschnitte III bis VI unterliegen und auf
Region Sardinien, Portugal und Spanien, wenn der
dem Seeweg in den Freihafen verbracht und dort entladen
Zollstelle durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung
werden sollen, gilt, auch wenn sie aus dem Freihafen unter
nachgewiesen wird, daß die Ware einem Behandlungs-
zollamtlicher Überwachung in fremdes Wirtschaftsgebiet
verfahren unterworfen worden ist, durch das Krank-
verbracht werden sollen, § 7 a entsprechend.
heitserreger sicher abgetötet werden.
(3) Der Genehmigung bedarf ferner nicht die Durchfuhr VIII. Einfuhr und Durchfuhr von Dünger,
der in Absatz 1 genannten Waren, die vollständig trocken Rauhfutter und Stroh
sind, in fester Verpackung oder in geschlossenen und
dichten Fahrzeugen oder Behältnissen oder in Schiffen. § 13
(1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Wirtschaftsdünger
tierischer Herkunft - ausgenommen Dünger von Einhufern
- und von Dünger, der Tierkörper, Tierkörperteile, Erzeug-
VII. Einfuhr und Durchfuhr nisse oder Rohstoffe von Tieren enthält - ausgenommen
sonstiger von Klauentieren stammender Teile, Guano, kohlensaurer Kalk, Muschel- und Austernschalen,
Erzeugnisse und Rohstoffe auch als Mehl oder Schrot-, bedürfen der Genehmigung.
sowie toter Klauentiere
(2) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr von Dünger,
der Hörner oder Klauen nach § 11 Abs. 1 enthält, gilt § 11
§ 12 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(1) Der Genehmigung bedürfen die Einfuhr und die
Durchfuhr von § 14
1. Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen, die von Klauen- (1) Die Einfuhr und die Durchfuhr von Rauhfutter und
tieren stammen, sofern sie nicht den Vorschriften der Stroh bedürfen der Genehmigung.
Abschnitte III bis VI unterliegen,
(2) Der Genehmigung bedürfen nicht die Einfuhr und die
2. toten Klauentieren. Durchfuhr von
(2) Der Genehmigung bedürfen nicht 1. Rauhfutter und Stroh aus den Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft - ausgenommen
1. die Einfuhr und die Durchfuhr
aus der italienischen autonomen Region Sardinien,
a) von Milch und Milcherzeugnissen, Portugal und Spanien -, aus Finnland, Norwegen,
Österreich, Schweden und der Schweiz,
b) von gefrorenem Samen von Hausrindern aus Mit-
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- 2. Rauhfutter und Stroh - ausgenommen aus Afrika,
schaft, der nach dem 31. Dezember 1989 aufberei- Asien, der italienischen autonomen Region Sardinien,
tet worden ist, wenn die Sendung von einer Tierge- Portugal, der Sowjetunion, Spanien und der Türkei -,
sundheitsbescheinigung nach Anhang D der Richt- a) sofern es nur zur Verpackung anderer Waren ver-
linie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur . wendet wird oder
Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderun-
b) sofern es als Einstreu oder Futter für Tiertransporte
gen an den innergemeinschaftlichen Handelsver-
in der bis zur Entladung notwendigen Menge mitge-
kehr mit gefrorenem Samen von Rindern und an
führt wird.
dessen Einfuhr (ABI. EG Nr. L 194 S. 10) in der
jeweils geltenden Fassung begleitet ist,
c) abgetrennter Köpfe von Wildwiederkäuern aus IX. Genehmigungen und Ausnahmen
europäischen Ländern - ausgenommen die Sowjet- § 15
union und die Türkei - sowie aus Australien,
Kanada, Neuseeland und den Vereinigten Staaten (1) Zuständig für die Entscheidung über Genehmigun-
von Amerika zum Zwecke der Präparation von gen nach dieser Verordnung sind die obersten Landesbe-
Jagdtrophäen, hörden. Genehmigungen dürfen nicht erteilt werden, wenn
eine Einschleppung oder Weiterverbreitung von Tierseu-
d) in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Zoll- chen zu befürchten ist. Durch Nebenbestimmungen ist
stelle durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung mindestens vorzusehen, daß bei der Einfuhr oder Durch-
nachgewiesen wird, daß die Teile, Erzeugnisse und fuhr nachzuweisen ist, daß
Rohstoffe einem Behandlungsverfahren unterwor-
fen worden sind, durch das Krankheitserreger 1. im Falle des § 3 Abs. 1 für Hausrinder und Haus-
sicher abgetötet werden, und schweine die in dem jeweils entsprechenden Muster
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 839
der Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils c) entgegen § 1O Abs. 1 Häute oder Felle,
geltenden Fassung oder der Anlage 1 dieser Verord- d) entgegen § 11 Abs. 1 Hörner oder Klauen,
nung,
e) entgegen § 12 Abs. 1 sonstige von Klauentieren
2. im Falle des§ 7 Abs. 1 für die Einfuhr die in dem jeweils stammende Teile, Erzeugnisse oder Rohstoffe oder
entsprechenden Muster der Anlage 3 vorgesehenen
tote Klauentiere,
Voraussetzungen erfüllt sind und im Falle des § 14
Abs. 1, daß die Sendung von einer Bescheinigung des f) entgegen § 13 Abs. 1 Dünger oder
für den Herkunftsort zuständigen amtlichen Tierarztes g) entgegen § 14 Abs. 1 Rauhfutter oder Stroh
begleitet ist, aus der hervorgeht, daß am Herkunftsort
einführt oder durchführt,
der Ware und in dessen Umkreis von zehn Kilometern
während der letzten sechs Wochen vor der Verladung
kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer 2. entgegen§ 3a lebende Hausrinder oder Hausschweine
Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schwei- oder entgegen § 7 b Fleisch einfü~rt oder durchführt,
nepest oder Ansteckender Schweinelähmung (Tesche-
ner Krankheit) amtlich festgestellt worden ist. 3. eingeführte Schlachtrinder oder Schlachtschweine
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden können a) entgegen § 6 Abs. 1 nicht unmittelbar auf einen
im Benehmen mit dem Bundesminister in Ausnahmefällen nach§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bekanntgegebenen Schlacht-
viehmarkt oder in ein öffentliches oder ein nach § 15
1. die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend von Absatz 1 Abs. 4 zugelassenes nicht-öffentliches Schlacht-
Satz 3 genehmigen, haus oder
2. Abweichungen von den in § 8 Abs. 1 und 3 an eine
b) entgegen einer nach § 6 Abs. 3 ergangenen voll-
genehmigungsfreie Einfuhr und Durchfuhr gestellten
ziehbaren Anordnung nicht unmittelbar in das von
Anforderungen zulassen,
der zuständigen Behörde bestimmte öffentliche
wenn auf andere Weise, insbesondere durch Nebenbe- Schlachthaus oder
stimmungen, gewährleistet ist, daß keine Tierseuchen ein-
geschlepppt oder weiterverbreitet werden. c) entgegen § 6 Abs. 4 nicht unmittelbar in das von der
zuständigen Behörde bestimmte öffentliche oder
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können nach § 15 Abs. 4 zugelassene nicht-öffentliche
1. für spezifisch-pathogenfreie Versuchstiere Ausnahmen Schlachthaus
von § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 4 zulassen, befördert oder befördern läßt,
2. bei der Einfuhr einzelner Zuchttiere sowie von Tieren
4. entgegen § 7 Abs. 4 Fleisch oder Abfälle oder Reste
für Zoologische Gärten abweichend von § 5 Abs. 1 die
von Fleisch oder aus Fleisch hergestellter Speisen aus
Abfertigung bei einer nicht im Bundesanzeiger
Transportmitteln entfernt,
bekanntgegebenen Zollstelle genehmigen, wenn auf
andere Weise, insbesondere durch Auflagen, sicherge-
5. entgegen § 7 a Nr. 2 Satz 1 Fleisch oder entgegen § 12
stellt ist, daß eine Verschleppung von Tierseuchen
Abs. 4 in Verbindung mit§ 7a Nr. 2 Satz 1 Teile von
nicht zu befürchten ist, und
Klauentieren entlädt,
3. abweichend "i1on § 7 Abs. 4 genehmigen, daß Fleisch
von einem internationalen Verkehrsmittel auf ein ande- 6. a) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Schafwolle, Haare oder
res internationales Verkehrsmittel umgeladen wird. Schweineborsten einführt,
(4) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen von b) entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 den Vorschriften der
Schlachtrindern und -Schweinen in den in § 6 Abs. 1 und 4 Anlage 4 zuwiderhandelt oder
genannten Fällen auf Antrag nicht-öffentliche Schlacht-
c) entgegen § 8 Abs. 3 Schafwolle, Haare oder
häuser zulassen, wenn die seuchenhygienischen Voraus-
setzungen erfüllt sind. Schweineborsten durchführt oder
7. entgegen dem Verbot des§ 9 Abs. 1 Schweineborsten
X. Ordnungswidrigkeiten einführt oder durchführt.
§ 16
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des XI. Schlußvorschriften
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig § 17
1. ohne die erforderliche Genehmigung Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
a) entgegen § 3 Abs. 1 lebende Klauentiere,
zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom 26. Juli
b) entgegen § 7 Abs. 1 Fleisch, 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
840 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 1
(zu den §§ 3, 15)
Muster 1
Gesundheitsbescheinigung
für die Durchfuhr von Hausrindern 1
)
Versandland: ..
Zuständiges Ministerium: ............................... .
Ausstellende Behörde: .
Weitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird 2)
a) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland: ...
b) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: .......................................................................................................................
1. Zahl der Tiere:
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Kuh, Stier, Ochse, Färse, Kalb oder Beschreibungen
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von ....
(Versandort)
nach ......................................... .
(Bestimmungsort und -land)
3
mit2) - Eisenbahn ) - Lastkraftwagen 3
) - Flugzeug 3 ) - Schiff3)
Name und Anschrift des Absenders: ..
Name und Anschrift des Empfängers:
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert
werden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Streichen, falls unzutreffend.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und
bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 841
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Viehseuche auf;
b) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer Zone, für die keine
viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Rinder gemäß der Richtlinie zur Regelung viehseuchenrechtli-
cher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
c) sie sind in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls unter Verwendung ebenso behandelter Anbindevorrichtungen zur Verladestelle befördert
worden;
d) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren Umkreis von
10 km ist während der letzten 30 Tage 4 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 1O Tage gültig.
Ausgefertigt in . ............................................................................. am ...........................................................................................
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten) 5 )
4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
s) In Belgien: .,lnspecteur veterinaire" bzw . .,lnspecteur Dierenarts"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlaege"; in Frankreich: ,,Directeur des services
veterinaires du departement"; in Griechenland: ,,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou"; in Irland: ,,Veterinary lnspector"; in Italien:
,,Veterinario provinciale"; in Luxemburg: ,,lnspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: ,,lnspecteur Districtshoofd"; in Portugal: ,,lnspector Veterinario";
in Spanien: ,,lnspector Veterinario"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary lnspector".
842 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Muster 2
Gesundheitsbescheinigung
1
für die Durchfuhr von Hausschweinen )
Versandland: ....................... .
Zuständiges Ministerium: .
Ausstellende Behörde: ...
Weitere Transitländer, durch die der Transport geleitet wird 2)
a) vor dem Eintritt in die Bundesrepublik Deutschland: .................................................................................................................................
b) nach dem Austritt aus der Bundesrepublik Deutschland: ........................................................................................................................
1. Zahl der Tiere: .................................................. .
II. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliche Marke und sonstige Kennzeichen
Zahl der Tiere Schwein oder Ferkel oder Beschreibungen
(Nummer und Anbringungsort)
III. Herkunft und Bestimmung der Tiere:
Die Tiere werden versandt
von .......... .
(Versandort)
nach ....... .
(Bestimmungsort und -land)
3
mit2) - Eisenbahn ) - Lastkraftwagen 3 ) - Flugzeug 3 ) - Schiff3)
Name und Anschrift des Absenders: ........................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: ............ .
1) Die Gesundheitsbescheinigung darf nur für die Tiere, die in einem Eisenbahnwagen, Lastkraftwagen, Flugzeug oder Schiff gemeinsam befördert
werden, von demselben Absender stammen und für dasselbe Empfangsland bestimmt sind, ausgestellt werden.
2) Nichtzutreffendes streichen.
3) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und
bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 843
IV. Angaben über den Gesundheitszustand:
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen entsprechen:
a) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer Viehseuche auf;
b) sie stammen aus einem im Hoheitsgebiet des Versandlandes liegenden Betrieb und einer Zone, für die keine
viehseuchenrechtlichen Sperrmaßnahmen für Schweine gemäß der Richtlinie zur Regelung viehseuchenrechtli-
cher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen gelten;
c) sie sind in vorher gereinigten und mit einem amtlich zugelassenen Mittel desinfizierten Transportmitteln sowie
gegebenenfalls ebenso behandelten Behältern zur Verladestelle befördert worden;
d) an der Verladestelle und gegebenenfalls auf dem Markt und der Sammelstelle sowie in deren Umkreis von
10 km ist während der letzten 30 Tage 4 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit
(Swine Vesicular Disease), Schweinepest oder Ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit) amtlich
festgestellt worden.
V. Diese Bescheinigung ist, vom Tag der Verladung an gerechnet, 10 Tage gültig.
Ausgefertigt in .. .. .......... am ...................................................................................................
(Tag der Verladung)
Siegel
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten) 5)
4) Diese Frist bezieht sich auf den Tag der Verladung.
5) In Belgien: ,,lnspecteur veterinaire" bzw. ,,lnspecteur Dierenarts"; in Dänemark: ,,Autoriseret Dyrlaege"; in Frankreich: ,,Directeur des services
veterinaires du departement"; in Griechenland: ,,0 Proistamenos tis Ktiniatrikis lpiresias tou simiou exodou"; in Irland: ,,Veterinary lnspector"; in Italien:
,,Veterinario provinciale"; in Luxemburg: ,,lnspecteur veterinaire"; in den Niederlanden: ,,lnspecteur Districtshoofd"; in Portugal: ,,lnspector Veterinario";
in Spanien: ,,lnspector Veterinario"; im Vereinigten Königreich: ,,Veterinary lnspector".
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)
Argentinien Neuseeland
Australien Norwegen
Belize Österreich
Botswana Panama
Brasilien Paraguay
Bulgarien Polen
Chile Rumänien
Costa Rica Schweden
Finnland Schweiz
Grönland Simbabwe
Guatemala Südafrika
Island Swasiland
Jugoslawien Tschechoslowakei
Kanada Ungarn
Kolumbien Uruguay
Kuba Vereinigte Staaten von Amerika
Malta Zypern
Mexiko
844 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)
Gesundheitsbescheinigung
1
für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen )
Versandland: ..........................................................................................................................................................................................................................
Zuständiges Ministerium: .................................................................................................................................................................................................
Ausstellende Behörde: ......................................................................................................................................................................................................
1. Angaben zur Identifizierung der Fleischerzeugnisse:
Erzeugnisse, hergestellt aus Fleisch von .......................................................................................................................................................
(Tierart)
Art der Erzeugnisse .................................................................................................................................................................................................
Art der Verpackung ..................................................................................................................................................................................................
Zahl der Teile oder Packstücke ...........................................................................................................................................................................
Nettogewicht ...............................................................................................................................................................................................................
II. Bestimmung der Fleischerzeugnisse:
Die Fleischerzeugnisse werden versandt
von ..................................................................................................................................................................................................................................
(Versandort)
nach ................................................................................................................................................................................................................................
(Bestimmungsort)
mit folgendem Transportmittel 2) .........................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Absenders: ................................................................................................................................................................
Name und Anschrift des Empfängers: .............................................................................................................................................................
III. Bescheinigung
Der Unterzeichnete bescheinigt, daß das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse verwendete Fleisch von Tieren
stammt, die
1. während der letzten 3 Monate vor der Schlachtung oder seit ihrer Geburt im Hoheitsgebiet des Versandlandes
gehalten worden sind,
1) Die Gesundheitsbescheinigung gilt nur für Fleischerzeugnisse, die aus oder mit Fleisch von Hausklauentieren hergestellt worden sind.
2) Bei Versand mit Eisenbahn- oder Lastkraftwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem Flugzeug die Flugnummer und
bei Versand mit einem Schiff der Name des Schiffes einzutragen.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 845
2. aus Beständen stammen,
a) in denen seit mindestens 3 Monaten 3 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche und bei Schweinen außerdem
von Vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease), Schweinebrucellose, Schweinepest und
Ansteckender Schweinelähmung (Teschener Krankheit) und
b) in deren Umkreis von 10 km seit mindestens 30 Tagen 3 ) kein Fall von Maul- und Klauenseuche und bei
Schweinen außerdem von Vesikulärer Schweinekrankheit (Swine Vesicular Disease) und Ansteckender
Schweinelähmung (Teschener Krankheit)
amtlich festgestellt worden ist
Ausgefertigt in ..................................................................................................... am ......................................................................................................
(Tag der Verladung)
Siegel Der amtliche Tierarzt
(Unterschrift)
(Name in Druckbuchstaben und Qualifikation des Unterzeichneten)
3) Diese Frist bezieht sich auf den Tag des Abtransportes zur Schlachtung.
846 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 4
(zu § 8)
Tierseuchenrechtliche Vorschriften
für eingeführte unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten
1. Unbearbeitete Schafwolle, Haare von Wiederkäuern und Schweineborsten (Ware) dürfen nach der Einfuhr nur in
Umhüllungen fest verpackt weiterbefördert werden.
2. Die Ware darf von der Zollstelle nur unmittelbar
a) in einen Bearbeitungsbetrieb oder in eine Desinfektionsanstalt, deren Überprüfung ergeben hat, daß die
Voraussetzungen zur Erfüllung der in den Nummern 5 bis 9 bezeichneten Anforderungen vorliegen, oder
b) in ein Lagerhaus, in dem die in Nummer 5 vorgeschriebene Lagerung gewährleistet ist,
weitergeleitet werden; die Bearbeitungsbetriebe und Desinfektionsanstalten werden vom Bundesminister im Bun-
desanzeiger bekanntgegeben.
3. Die Ware darf vom Lagerhaus nur unmittelbar an die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einrichtungen sowie
zur Ausfuhr weitergeleitet werden.
4. Der Verfügungsberechtigte hat das Eintreffen der Ware im Bearbeitungsbetrieb oder in der Desinfektionsanstalt
unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
5. Die Ware ist im Bearbeitungsbetrieb, in der Desinfektionsanstalt oder im Lagerhaus so zu lagern, daß eine
Verschleppung von Tierseuchenerregern vermieden wird.
6. Die Ware und die anfallenden Nebenprodukte dürfen aus dem Bearbeitungsbetrieb oder der Desinfektionsanstalt
nur abgegeben werden, nachdem sie einer Fabrikwäsche oder einem anderen Verfahren unterworfen worden sind,
durch das Tierseuchenerreger abgetötet werden.
7. Bei der Be- oder Verarbeitung anfallende Abfälle und der Staub sind so zu behandeln, daß Tierseuchenerreger
abgetötet werden.
8. Die zum Transport der unbearbeiteten Ware benutzten Fahrzeuge sind unverzüglich nach Abschluß des Transports
zu reinigen und zu desinfizieren.
9. Die für die Einfuhr benutzten Umhüllungen sind unschädlich zu beseitigen oder in Dämpfern bei einer Temperatur
von mindestens 100 °C oder durch ein anderes, in seiner Wirksamkeit gleichwertiges Verfahren zu entseuchen.
10. Die Nummern 3 und 6 gelten nicht für die Versendung von Warenmustern im Gewicht bis zu 5 Kilogramm, die in
Umhüllungen fest verpackt sind.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1~90 847
Verordnung
über die Berufshaftpflichtversicherung der Steuerberater,
Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften
Vom 27. April 1990
Auf Grund des § 158 Nr. 6 des Steuerberatungsgeset- treuhänder (§ 71 Steuerberatungsgesetz) für die Dauer
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Novem- ihrer Bestellung sowie für einen Vertreter (§ 145 Steu-
ber 1975 (BGBI. 1 S. 2735), der durch Artikel 1 Nr. 51 erberatungsgesetz) während der Dauer eines Berufs-
Buchstabe d des Gesetzes vom 9. Juni 1989 (BGBI. 1 oder Vertretungsverbots aufrechterhalten bleibt.
S. 1062) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregie-
rung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer: (2) Der Versicherungsvertrag muß dem Versicherer die
Verpflichtung auferlegen, der gemäß § 67 des Steuerbera-
tungsgesetzes zuständigen Steuerberaterkammer den
§ 1 Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versiche-
Versicherungspflicht rungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungs-
vertrages, die den nach dieser Verordnung vorgeschriebe-
(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmäch-
nen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mit-
tigte sowie Steuerberatungsgesellschaften sind verpflich-
zuteilen.
tet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit (§§ 33, 57
Abs. 3 Nr. 2 und 3 Steuerberatungsgesetz) ergebenden §4
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden zu versichern
und die Versicherung während der Dauer ihrer Bestellung Anerkennung
oder Anerkennung aufrechtzuerhalten. Der Versiche- anderer Berufshaftpflichtversicherungen
rungsschutz muß sich auch auf solche Vermögensschä-
Ist eine versicherungspflichtige Person zugleich als Wirt-
den erstrecken, für die der Versicherungsnehmer nach schaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestellt oder
§ 278 oder§ 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuste- nach § 131 b Abs. 2 oder§ 131 f Abs. 2 der Wirtschafts-
hen hat.
prüferordnung vorläufig bestellt oder ist eine versiche-
(2) Die Versicherung ist bei einem Versicherer zu neh- rungspflichtige Gesellschaft zugleich als Wirtschaftsprü-
men, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Euro- fungsgesellschaft oder Buchprüfungsgesellschaft aner-
päischen Gemeinschaften oder eine Niederlassung im kannt, wird der Versicherungspflicht auch mit einer diesen
Geltungsbereich des Grundgesetzes hat. Berufen vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung
genügt.
§2
§5
Mindestversicherungssumme
Nachweis des Versicherungsabschlusses
(1) Die Mindestversicherungssumme muß für den ein- vor der Bestellung
zelnen Versicherungsfall 500 000 Deutsche Mark betra-
gen. (1) Bewerber, die ihre Bestellung zum Steuerberater
oder zum Steuerbevollmächtigten beantragen und den
(2) Ein Selbstbehalt von 3 000 Deutsche Mark ist zuläs- Beruf selbständig ausüben wollen, müssen der bestellen-
sig. Der Selbstbehalt ist auszuschließen für den Fall, daß den Behörde den Abschluß einer dieser Verordnung ent-
bei Geltendmachung des Schadens durch einen Dritten sprechenden Berufshaftpflichtversicherung durch eine
die Bestellung des Steuerberaters oder Steuerbevollmäch- Bestätigung des Versicherers nachweisen oder eine ent-
tigten oder die Anerkennung der Steuerberatungsgesell- sprechende vorläufige Deckungszusage vorlegen, in der
schaft erloschen ist. sich der Versicherer verpflichtet, den Widerruf der Dek-
(3) Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem kungszusage unverzüglich der bestellenden Behörde und
Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muß der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen. Bei
sie mindestens zwei Millionen Deutsche Mark betragen. Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage ist nach der
Bestellung der zuständigen Steuerberaterkammer unver-
züglich der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung
§3 durch eine Bestätigung des Versicherers oder eine beglau-
Weiterer Inhalt des Versicherungsvertrages bigte Abschrift des Versicherungsscheines nachzuweisen.
(1) Der Versicherungsvertrag muß aufsichtlich geneh- (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Anerkennung als
migten allgemeinen Versicherungsbedingungen entspre- Steuerberatungsgesellschaft.
chen und vorsehen, daß
1. Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverlet-
§6
zung (Verstoß) besteht, die Haftpflichtansprüche zur
Folge haben könnte, und Anzeige von Veränderungen
2. der Versicherungsschutz für einen allgemeinen Vertre- Die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsver-
ter(§ 69 Steuerberatungsgesetz), einen Praxisabwick- trages, jede Änderung des Versicherungsvertrages, die
ler (§ 70 Steuerberatungsgesetz) oder einen Praxis- den nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Versiehe-
848 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
rungsschutz beeinträchtigt, der Wechsel des Versicherers, §8
der Beginn und die Beendigung der Versicherungspflicht
Überwachungspflicht der Steuerberaterkammern
infolge einer Änderung der Form der beruflichen Tätigkeit
und der Widerruf einer vorläufigen Deckungszusage sind Die Steuerberaterkammer hat die für die Finanzverwal-
der gemäß § 67 des Steuerberatungsgesetzes zuständi- tung zuständige oberste Landesbehörde zu unterrichten,
gen Steuerberaterkammer von dem Versicherungspflichti- wenn die Berufshaftpflichtversicherung eines Steuerbera-
gen unverzüglich anzuzeigen. ters oder einer Steuerberatungsgesellschaft nicht den
Bestimmungen dieser Verordnung entspricht und inner-
halb einer von der Steuerberaterkammer zu bestimmen-
§ 7 den angemessenen Frist keine dieser Verordnung ent-
sprechende Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen
Übergangsvorschrift
worden ist. Bei unzureichender Berufshaftpflichtversiche-
für bereits bestellte Steuerberater
rung eines Steuerbevollmächtigten gilt Satz 1 entspre-
und Steuerbevollmächtigte
chend mit der Maßgabe, daß die Oberfinanzdirektion zu
und bestehende Gesellschaften
unterrichten ist.
(1) Selbständige Steuerberater und Steuerbevollmäch- §9
tigte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestellt sind,
haben der gemäß § 67 des Steuerberatungsgesetzes zu- Berlin-Klausel
ständigen Steuerberaterkammer den Abschluß einer die- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
ser Verordnung entsprechenden Berufshaftpflichtversiche- tungsgesetzes in Verbindung mit § 167 Abs. 1 des Steuer-
rung bis zum 31. Dezember 1990 durch eine Bestätigung beratungsgesetzes auch im Land Berlin.
des Versicherers oder eine beglaubigte Abschrift des Ver-
sicherungsscheines nachzuweisen.
§ 10
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Steuerberatungsgesell-
Inkrafttreten
schaften, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung aner-
kannt sind. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. April 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 849
Vierte Verordnung
zur Änderung von Gefahrgutausnahmeverordnungen
Vom 1. Mai 1990
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1 S. 2121)
verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die Eisenbahn-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 16. August 1985 (BGB!. 1 S. 1651 ), zuletzt geändert durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2621 ), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2862)" ersetzt
durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)".
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In den Ausnahmen E 13 in den Abschnitten 5.2 und 5.4, E 14 in den Abschnitten 5.2 und 5.3 sowie in der
Ausnahme E 15 im Abschnitt 5.3 wird jeweils das Datum „30. April 1990" ersetzt durch „30. April 1991 ".
b) Die Ausnahme Nr. E 26 wird aufgehoben.
c) In der Ausnahme Nr. E 42 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2863)" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)".
d) In der Ausnahme Nr. E 47 wird in Nummer 1 die Angabe „bis zum 31. Dezember 1989" gestrichen.
e) In der Ausnahme Nr. E 54 wird in Nummer 1.1 und in der Ausnahme Nummer E 66 in Nummer 2 nach der Angabe
,,(BAnz. Nr. 170a vom 12. September 1987)" jeweils eingefügt:
,,, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1989 (BAnz. Nr. 72a vom 15. April 1989),".
f) In der Ausnahme Nr. E 61 wird in Nummer 3.1.9 Satz 3 die Angabe „200 kPa (2,0 bar)" geändert in: ,,250 kPa (2,5
bar)".
g) In der Ausnahme Nr. E 65 wird in Nummer 1 die Angabe: ,,geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember
1987 (BGBI. 1 S. 2858)" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1
s. 2179)".
h) In den Ausnahmen Nummer E 16 bis E 18, E 21, E 22, E 24, E 25, E 27, E 28, E 30 bis E 39, E 44, E 46 und E 47
wird in Nummer 2 jeweils im Abschnitt mit der Überschrift „ Verwendung anderer geprüfter Verpackungen" nach
der Angabe ,,(BGBI. 1 S. 1550)" eingefügt:
.. , zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2179),".
i) Folgende Ausnahmen Nr. E 68 bis E 70 werden angefügt:
„Ausnahme Nr. E 68
(Befristete Weiterverwendung bestimmter Verpackungen)
1 Abweichend von § 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage Randnummer 1570 dürfen die in Satz 1 und 2
dieser Randnummer bestimmten Verpackungen noch bis zum 31. Dezember 1990 verwendet werden, wenn
sie für die jeweiligen Beförderungsgüter
- bauartgeprüft, aber noch nicht zugelassen, oder
- bauartgeprüften Verpackungen mindestens gleichwertig sind
und wenn der Absender dies im Frachtbrief durch die Angabe nach Nummer 2 bestätigt hat.
2 Im Frachtbrief ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
,,Verpackung entspricht der Ausnahme Nr. E 68".
850 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Ausnahme Nr. E 69
(Freistellung kleiner Mengen bestimmter Güter)
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 und§ 4 Abs. 2 und 3 unterliegen die in der Tabelle in Nummer 2 aufgeführten
gefährlichen Güter unter den Bedingungen der Nummern 2 und 3 nicht den Vorschriften der Anlage zur
Gefahrgutverordnung Eisenbahn.
2 Tabelle
Zeile Stoffe/Gegenstände Klasse Ziffer(n), Mengen
Buchstabe(n)
1 Explosive Stoffe 1a 3a) Gesamtmenge bis zu
3b) höchstens 1 kg (Netto-
6 explosivstoffmasse)
11 a)
2 Mit explosiven Stoffen 1b 2a) Gesamtmenge bis zu
geladene Gegenstände 2b) höchstens 5 kg (Brutto-
4a) masse der Gegenstände)
4b)
4e)
4A
8
9
3 Zündwaren, Feuerwerkskörper 1c 1 a) Gesamtmenge bis zu
und ähnliche Güter 3 höchstens 3 kg (Brutto-
38 masse der Gegenstände)
9 bis 20
22 bis 25
27
4 Druckgaspackungen und 2 10 Gesamtmenge bis zu
Kartuschen 11 höchstens 1O kg
5 Entzündbare 3 alle in zulässigen lnnenver-
flüssige Stoffe Ziffern, packungen mit einem
Giftige Stoffe jeweils Inhalt von höchstens 5 kg
6.1
Buchstabe b) für feste Stoffe und höch-
Ätzende Stoffe 8 stens 51 für flüssige
Entzündbare 4.1 13a) Stoffe und in einer
feste Stoffe Gesamtmenge von höch-
stens 25 kg für feste
Selbstentzündliche 4.2 6b) Stoffe und höchstens 25 1
Stoffe 6c) für flüssige Stoffe
Stoffe, die in Berührung 4.3 1 d)
mit Wasser entzündbare Gase 2d)
entwickeln 6
(soweit
Stoffe der
Ziffern 1 d)
und 2d) ent-
halten waren)
Entzündend (oxydierend) 5.1 4
wirkende Stoffe 9c)
6 Organische Peroxide 5.2 Gruppe A in zulässigen lnnenver-
packungen, in Mengen
von höchstens 200 g und
in einer Gesamtmenge
von höchstens 1 kg
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 851
Zeile Stoffe/Gegenstände Klasse Ziffer(n), Mengen
Buchstabe(n)
7 Entzündbare 3 alle Ziffern, in zulässigen lnnenver-
flüssige Stoffe jeweils packungen, mit einem
Buchstabe c) Inhalt von höchstens
20 kg für feste Stoffe und
Giftige Stoffe 6.1
höchstens 20 1für flüssige
Ätzende Stoffe 8 Stoffe und in einer
Entzündbare 4.1 1 bis 6 Gesamtmenge von höch-
feste Stoffe 8 bis 12, 13b) stens 50 kg für feste und
höchstens 50 1für flüssige
Selbstentzündliche 4.2 5 Stoffe
Stoffe 7 bis 12
Entzündend (oxydierend) 5.1 6b) bis e)
wirkende Stoffe 11 (soweit
Stoffe der
Ziffern 4,
6b) bis e),
9c) enthalten
waren)
8 Radioaktive Stoffe 7 Herzschritt- · keine besondere Men-
macher, genbeschränkung
Pharmazeu-
tika,
Gegenstände
des persön-
liehen Ge-
brauchs mit
Skalen oder
Anzeigemit-
teln mit fest
anhaftenden
radioaktiven
Stoffen
(z. B. Uhren),
thoriumhal-
tige Glüh-
strümpfe,
soweit die ge-
nannten Stoffe
und Gegen-
stände nach
atom-
rechtlichen
Vorsch ritten
keiner Ge-
nehmigungs-
oder An-
zeigepflicht
unterliegen
3 Sonstige Vorschriften
3.1 Die Gesamtmenge aller Güter nach der Tabelle in Nummer 2 darf in einem Wagen oder Großcontainer 50 kg
nicht überschreiten.
3.2 Im Frachtbrief ist zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: ,,Freigestellt gemäß
Ausnahme Nr. E 69".
Ausnahme Nr. E 70
(Beförderung von Aluminiumkrätzen und Aluminiumabfällen)
1 Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen Aluminiumkrätzen und Aluminiumabfälle (z. B. Späne) als Stoffe der Klasse
4.3 unter folgenden Bedingungen befördert werden.
852 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Die Stoffe sind erstmals vor Aufgabe zur Beförderung nach den von der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung (BAM) in ihrem Amts- und Mitteilungsblatt Band 17 (1987) Nr. 4 auf den Seiten 648 bis 656
veröffentlichten Prüfverfahren zu prüfen und dürfen anhand der Prüfergebnisse keine Einstufung als selbst-
entzündliche Stoffe der Klasse 4.2 erfordern. Die Prüfergebnisse müssen von der BAM anerkannt sein. Die
Anerkennung ist zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen.
2 Verpackung
2.1 Die Stoffe sind in feuchtigkeitsdichte Verpackungen nach Randnummer 606 Abs. 1 und 2 zu verpacken.
2.2 Trockene Stoffe dürfen auch in Verpackungen nach Randnummer 606 Abs. 3 Buchstabe b verpackt sein.
2.3 Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang V mit Erfolg unterzogen
worden sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II oder III anzuwenden.
2.4 Das Verfahren für die Zulassung der Bauart der Verpackungen muß gemäß den „Richtlinien über das
Verfahren für die Durchführung der Bauartprüfung und die Zulassung von Verpackungen für die Beförderung
gefährlicher Güter - R 002 -" (Verkehrsblatt 1985 S. 518) durchgeführt sein.
2.5 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart hergestellte (Außen-)Verpackung muß die vorgeschriebene
Kennzeichnung tragen.
2.6 Es dürfen auch Verpackungen nach Nummer 2.1 und 2.2 verwendet werden, wenn die Bedingungen der
Randnummer 18 entsprechend erfüllt sind.
3 Beförderung in loser Schüttung
3.1 Trockene Aluminiumkrätzen dürfen auch in loser Schüttung in feuchtigkeitsdichten Wagen oder Containern
aus Stahl mit ausreichender Belüftung befördert werden.
3.2 Die Belüftungsvorrichtung muß so beschaffen sein, daß sie eventuell durch Kontakt der Aluminiumkrätze mit
· der Luftfeuchtigkeit entstehende Gase gleichmäßig abführt und den Zutritt von Wasser (z. B. Spritzwasser,
Regen) wirksam verhindert.
3.3 Die Eignung der Wagen und Container einschließlich der Belüftungsvorrichtung muß bis zum 31. Dezember
1992 vom Sachverständigen nach Anhang X Abschnitt 1.5.5 geprüft und festgestellt sein.
4 Sonstige Vorschriften
4.1 Bei Beförderungen nach Nummer 3 darf die Aluminiumkrätze nur in trockenem Zustand in trockene, saubere
Wagen und Container verladen werden.
4.2 Die Vorschriften der Randnummer 485 Abs. 2 Satz 1 und Randnummer 488 sind sinngemäß wie für
Tankcontainer auch für Beförderungen nach Nummer 3 anzuwenden.
4.3 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer 1 Buchstabe d geltenden Vorschriften sind bei Beförderungen
nach den Nummern 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
5 Angaben im Frachtbrief
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken:
a) bei Beförderungen nach Nummer 2: ,,Aluminiumkrätze (oder: Abfall, enthält ... - z.B. Aluminiumspäne),
4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 70";
b) bei Beförderungen nach Nummer 3: ,,Aluminiumkrätze (trocken), 4.3, GGVE, Ausnahme Nr. E 70".
6 Übergangsvorschriften
6.1 Abweichend von Nummer 2.3 dürfen bis zum 31. Dezember 1990 auch nicht bauartgeprüfte Verpackungen
nach Nummer 2.1 und 2.2 verwendet werden.
6.2 Abweichend von Nummer 3.1 und 3.2 dürfen bis zum 31. Dezember 1991 auch wasserdichte Wagen oder
Container aus Stahl mit im oberen Teil (mindestens zwei Drittel ihrer Wände) senkrechten Wänden verwendet
werden, die mit einer wasserdichten Plane bedeckt sind, die über die Oberkante der Wände überlappt und
befestigt ist.
Artikel 2
Die Straßen-Gefahrgutausnahmeverordnung vom 25. September 1985 (BGBI. 1 S. 1925), zuletzt geändert durch
Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2621 ), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2858)" ersetzt
durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2179)".
2. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2621 )",
ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 849),".
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 853
3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2863)"
ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)".
4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Ausnahme Nr. S 31 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2863)" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)".
b) In der Ausnahme Nr. S 57 wird Nummer 3.2 wie folgt gefaßt:
„3.2 Ab dem 1. Januar 1991 sind zusätzlich die Bestimmungen der Anlage B Randnummer 10315 und ab dem
1. Januar 1993 auch der Randnummer 10204 Abs. 1 anzuwenden."
c) In der Ausnahme Nr. S 61 wird in Nummer 3.2 und in der Ausnahme Nr. S 81 in Nummer 3 Buchstabe a nach der
Angabe ,,(BAnz. Nr. 170a vom 12. September 1987)" eingefügt:
", zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1989 (BAnz. Nr. 72a vom 15. April 1989),".
d) Die Ausnahme Nr. S 65 wird wie folgt gefaßt:
„Ausnahme Nr. S 65
(Umschreibung von Schulungsnachweisen)
1 Abweichend von Anlage B Randnummer 10315 Abs. 1 ist
a) Soldaten und ehemaligen Soldaten der Bundeswehr,
b) Polizeivollzugsbeamten und ehemaligen Polizeivollzugsbeamten
von der für ihren Wohnsitz zuständigen Industrie- und Handelskammer auf Antrag bei Vorlage eines
Nachweises über die bei der Bundeswehr oder beim Bundesgrenzschutz erfoJgreich abgeschlossene
Schulung (ohne nochmalige erfolgreiche Schulung entsprechend Anlage B Randnummer 10315) eine
Bescheinigung nach Anlage B Anhang 8.6 auszustellen.
2 Für die Schulung der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes bedarf es keiner gesonderten Lehrgangs-
anerkennung durch die Industrie- und Handelskammer. Der Bundesminister der Verteidigung und der
Bundesminister des Innern sorgen dafür, daß die von der Bundeswehr oder vom Bundesgrenzschutz
durchgeführten Schulungen den jeweiligen Anforderungen an die besondere Schulung der Fahrzeugführer
nach Anlage B Randnummer 10315 entsprechen.
3 Die Bescheinigung darf nur für die im Nachweis der Bundeswehr oder des Bundesgrenzschutzes ausgewie-
senen Klassen ausgestellt werden. Maßgebend für die Berechnung der Geltungsdauer gemäß Anlage B
Randnummer 10315 Abs. 1 und 2 ist der Tag, an dem der Grundkurs eines Grundlehrgangs oder eines
Fortbildungslehrgangs in der Bundeswehr oder beim Bundesgrenzschutz erfolgreich abgeschlossen wurde."
e) In der Ausnahme Nr. S 66 wird Nummer 5.3 wie folgt gefaßt:
„5.3 Werden die Maßnahmen nach Anlage B Randnummer 211127 Abs. 4a bis zum 31. Dezember 1990
getroffen, dürfen die Tankfahrzeuge unter Beachtung der übrigen Vorschriften dieser Ausnahme weiterver-
wendet werden."
f) In der Ausnahme Nr. S 72 wird Nummer 3 wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „ 10500 Abs. 1" geändert in: ,, 10500".
2. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Ab dem 1. Januar 1991 sind zusätzlich die Bestimmungen der Anlage B Randnummer 10315 und ab dem
1. Januar 1993 auch der Randnummer 10204 Abs. 1 anzuwenden."
g) In der Ausnahme Nr. S 76 wird in Nummer 2 nach der Angabe ,,(BAnz. Nr. 170a vom 12. September 1987)"
eingefügt:
,, , zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Februar 1989 (BAnz. Nr. 72a vom 15. April 1989),".
h) In der Ausnahme Nr. S 79 wird in Nummer 2.4 die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. August 1986
(BGBI. 1 S. 1347)" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1
s. 2862)".
i) In der Ausnahme Nr. S 80 wird die Angabe „geändert durch die Verordnung vom 21. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2863)" ersetzt durch: ,,zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278)".
854 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
j) Folgende Ausnahmen Nr. S 82 bis S 84 werden angefügt:
„Ausnahme Nr. S 82
(Anerkennung von Schulungsnachweisen)
1 Abweichend von Anlage B Randnummer 10315 Abs. 1 gelten
a) Schulungsbescheinigungen nach Randnummer 10315 des Europäischen Übereinkommens über die
Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen (ADA), die in der DDR oder in einem ausländischen Staat
ausgestellt wurden, ·
b) ,,Berechtigungen zum Führen von Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern", die in der DDR von einer
Behörde (z.B. Rat des Kreises) ausgestellt wurden,
für Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes unter folgenden Bedingungen als Bescheinigung
. nach Randnummer 10315 Abs. 1.
2 In den Fällen des Absatzes 1 muß der Beförderer den Fahrzeugführer in die innerstaatlichen Besonderheiten
des Gefahrguttransports und die dafür geltenden Vorschriften einweisen. Er muß dem Fahrzeugführer die
Einweisung bescheinigen. Die Bescheinigung muß Name und Anschrift des Fahrzeugführers enthalten;
zusätzlich ist zu vermerken:
,,In die Besonderheiten des Gefahrguttransports nach GGVS eingewiesen gemäß Ausnahme Nr. S 83 (Ort,
Datum, Unterschrift, Firma)".
3 Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung nach Absatz 2 bei der Beförderung mitzuführen und zuständigen
Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. Sie gilt nur für Fahrten, die der Fahrzeugführer für den
Beförderer durchführt, der ihn eingewiesen hat.
4 Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b gilt die nach dem 1. Februar 1990 ausgestellte Berechtigung höchstens
3 Jahre nach Ausstellungsdatum.
Ausnahme Nr. S 83
(Aussetzen der Fahrwegfestlegung)
Abweichend von § 7 a Abs. 1 sind die Vorschriften nach § 7 Abs. 3 (Fahrwegfestlegung) bis zum
31. Dezember 1990 nicht anzuwenden.
Ausnahme Nr. S 84
Weiterverwendung von in Verkehr befindlicher austenitischer Tanks
1 Abweichend von § 7 a Abs. 2 gilt § 7 Abs. 2 bis 7 auch nicht für die Beförderung der in § 7 a Abs. 1 genannten
Stoffe, wenn sie unter nachfolgenden Bedingungen in wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks, die sich
zum Zeitpunkt des lnkrafttretens der 2. GGVS-Änderungsverordnung im Verkehr befanden, befördert werden.
2 Bau und Ausrüstung der Tanks
2.1 Die Tanks müssen aus austenitischem Stahl bestehen und in der Tankwand in allen Bereichen ein
Arbeitsaufnahmevermögen aufweisen, das dem eines Tanks aus Baustahl mit einer Wanddicke von
5 mm (bei einem Durchmesser des Tanks von nicht mehr als 1,80 m) oder von 6 mm (bei einem
Durchmesser des Tanks von mehr als 1,80 m) entspricht. Dies muß in der Prüfbescheinigung nach
Anhang B.3a oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen
nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 bestätigt sein.
2.2 Die Tanks müssen zylinderförmig gebaut sein.
2.3 Die Tanks müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 0,4 MPA (4 bar) (Überdruck) bemessen
sein."
5. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Im Teil 1 wird in der Überschrift die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2621 )"
ersetzt durch: ,,Artikel 1 der Verordnung vom 1. Mai 1990 (BGBI. I S. 849)".
b) Im Teil 1 werden in der Tabelle die Ausnahme Nr. E 26 mit allen Angaben gestrichen und folgende Bestimmungen
angefügt:
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 855
1 2 3 4 5 6
E 68 3 alle Befristete Weiterverwendung BGBI. 1990 1 31. Dezem-
6.1 bestimmter Verpackungen S.849 ber 1990
8
E 69 1a bestimmte Freistellung kleiner Mengen BGBI. 19901 unbefristet
bis Stoffe und bestimmter Güter S.849
6.1, 7 Gegen- Abweichende Bestimmung:
und 8 stände
Die Gesamtmenge aller Güter nach
der Tabelle in Nummer 2 der Aus-
nahme Nummer E 69 darf in einer
Beförderungseinheit 50 kg nicht
überschreiten. Die an der Beförde-
rung Beteiligten (z. 8. Absender,
Verlader, Beförderer) haben ge-
1T1einsam die Einhaltung sicher-
zustellen.
E 70 4.3 - Beförderung von Aluminiumkrätzen BGBI.19901 unbefristet
und Aluminiumabfällen S.849
Zusätzliche Bedingung:
Die Fahrzeuge und Container nach
Nummer 3 der Ausnahme Nr. E 70
müssen an beiden Seiten mit einem
Zettel nach Muster 4.3 des An-
hangs A.9 versehen sein.
c) Im Teil 2 wird in der Tabelle in Spalte 6 bei allen Ausnahmegenehmigungen die Angabe „30. April 1990" geändert
in: ,,30. Juni 1990".
Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über die
Beförderung gefährlicher Güter auch im Land Berlin.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit Wirkung vom 1. Mai 1990 in Kraft. Artikel 1
Nr. 2 Buchstabe d tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
Bonn, den 1. Mai 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Z i m m e r m an n
856 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Patentanmeldeverordnung
Vom 4. Mai 1990
Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Patentgesetzes in der rungsarten der Erfindung beziehen. Unteransprüche
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 müssen eine Bezugnahme auf mindestens einen der
(BGBI. 1981 1S. 1) in Verbindung mit§ 20 der Verordnung vorangehenden Patentansprüche enthalten. Sie sind
über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 soweit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise
(BGBI. 1 S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der Verordnung zusammenzufassen.
vom 2. November 1987 (BGBI. 1 S. 2349) neu gefaßt (7) Werden mehrere Patentansprüche aufgestellt, so
worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen Patent-
sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerie-
amts:
ren.
Artikel 1 (8) Die Patentansprüche dürfen, wenn dies nicht
unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die techni-
Die Patentanmeldeverordnung vom 29. Mai 1981 schen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen
(BGBI. 1 S. 521 ), geändert durch die Verordnung vom auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten,
12. November 1986 (BGBI. 1S. 1738), wird wie folgt geän- z.B. ,wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung'
dert: oder ,wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt'.
(9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen
1. § 4 wird wie folgt gefaßt: die in den Patentansprüchen angegebenen Merkmale
,,§ 4 mit ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das
Verständnis des Patentanspruchs erleichtert."
Patentansprüche
(1) In den Patentansprüchen kann das, was als 2. § 5 wird wie folgt gefaßt:
patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 35
Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Patentgesetzes), einteilig oder ,,§ 5
nach Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt Beschreibung
(zweiteilig) gefaßt sein. In beiden Fällen kann die Fas- (1) Am Anfang der Beschreibung nach § 35 Abs. 1
sung nach Merkmalen gegliedert sein. Satz 3 Nr. 3 des Patentgesetzes ist als Titel die im
(2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt, Antrag angegebene Bezeichnung der Erfindung anzu-
sind in den Oberbegriff die durch den Stand der Tech- geben.
nik bekannten Merkmale der Erfindung aufzunehmen; (2) In der Beschreibung sind ferner anzugeben:
in den kennzeichnenden Teil sind die Merkmale der
Erfindung aufzunehmen, für die in Verbindung mit den 1. das technische Gebiet, zu dem die Erfindung
Merkmalen des Oberbegriffs Schutz begehrt wird. Der gehört, soweit es sich nicht aus den Ansprüchen
kennzeichnende Teil ist mit den Worten ,dadurch oder den Angaben zum Stand der Technik ergibt;
gekennzeichnet, daß' oder ,gekennzeichnet durch' 2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der
oder einer sinngemäßen Wendung einzuleiten. für das Verständnis der Erfindung und deren
Schutzfähigkeit in Betracht kommen kann, unter
(3) Werden Patentansprüche nach Merkmalen oder
Angabe der dem Anmelder bekannten Fundstellen;
Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung
dadurch äußerlich hervorzuheben, daß jedes Merkmal 3. das der Erfindung zugrundeliegende Problem,
oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile. sofern es sich nicht aus der angegebenen Lösung
beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind oder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt,
deutlich vom Text abzusetzende Gliederungszeichen insbesondere dann, wenn es zum Verständnis der
voranzustellen. Erfindung oder für ihre nähere inhaltliche Bestim-
mung unentbehrlich ist;
(4) Im ersten Patentanspruch (Hauptanspruch) sind
die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben. 4. die Erfindung, für die in den Patentansprüchen
Schutz begehrt wird;
(5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige
Patentansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit 5. in welcher Weise der Gegenstand der Erfindung
der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 35 gewerblich anwendbar ist, wenn es sich aus der
Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes). Absatz 4 ist ent- Beschreibung oder der Art der Erfindung nicht offen-
sprechend anzuwenden. Nebenansprüche können sichtlich ergibt;
eine Bezugnahme auf mindestens einen der voran- 6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfin-
gehenden Patentansprüche enthalten. dung unter Bezugnahme auf den bisherigen Stand
(6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können der Technik;
ein oder mehrere Patentansprüche (Unteransprüche) 7. wenigstens ein Weg zum Ausführen der bean-
aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausfüh- spruchten Erfindung im einzelnen, gegebenenfalls
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 857
erläutert durch Beispiele und anhand der Zeichnun- 4. Im § 7 Abs. 3 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 6 Satz 2" durch
gen unter Verwendung der entsprechenden die Angabe ,,§ 4 Abs. 8" ersetzt.
Bezugszeichen.
Artikel 2
(3) In die Beschreibung sind keine Angaben aufzu-
nehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
nicht notwendig sind. Wiederholungen von Ansprüchen tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Gemein-
oder Anspruchsteilen können durch Bezugnahme auf schaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1269)
diese ersetzt werden." auch im Land Berlin.
3. Im § 6 Abs. 6 wird als neuer Satz 3 eingefügt: Artikel 3
„Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Für die
für das Verständnis der Erfindung in Betracht kommen bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingereichten
können, sind zulässig, jedoch nicht als erste Zeichnung Patentanmeldungen verbleibt es bei den bisher geltenden
(Figur Nr. 1 ). " Vorschriften.
München, den 4. Mai 1990
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häu ßer
858 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Gebrauchsmusteranmeldeverordnung
Vom 4. Mai 1990
Auf Grund des§ 4 Abs. 3 des Gebrauchsmustergeset- 5. § 5 wird wie folgt erfaßt:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August ,,§ 5
1986 (BGBI. 1 S. 1455) in Verbindung mit § 20 der Verord-
Schutzansprüche
nung über das Deutsche Patentamt vom 5. September
1968 (BGBI. 1 S. 997), der durch Artikel 1 Nr. 7 der (1) In den Schutzansprüchen kann das, was als
Verordnung vom 2. November 1987 (BGBI. 1 S. 2349) neu gebrauchsmusterfähig unter Schutz gestellt werden
gefaßt worden ist, verordnet der Präsident des Deutschen soll (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 GbmG), einteilig oder nach
Patentamts: Oberbegriff und kennzeichnendem Teil geteilt (zweitei-
lig) gefaßt sein. In beiden Fällen kann die Fassung
Artikel 1 nach Merkmalen gegliedert sein.
-
Die Gebrauchsmusteranmeldeverordnung vom 12. No- (2) Wird die zweiteilige Anspruchsfassung gewählt,
vember 1986 (BGBI. 1 S. 1739) wird wie folgt geändert: sind in den Oberbegriff die Merkmale der Erfindung
aufzunehmen, von denen die Erfindung als Stand der
1. Im § 1 werden die Worte „Arbeitsgerätschaft, eines Technik ausgeht; in den kennzeichnenden Teil sind die
Gebrauchsgegenstandes oder von Teilen davon" Merkmale der Erfindung aufzunehmen, für die in Ver-
durch das Wort „Erfindung" ersetzt. bindung mit den Merkmalen des Oberbegriffs Schutz
begehrt wird. Der kennzeichnende Teil ist mit den
2. § 2 wird wie folgt geändert: Worten ,dadurch gekennzeichnet, daß' oder ,gekenn-
zeichnet durch' oder einer sinngemäßen Wendung ein-
a) Im Absatz 1 wird das Wort „Gegenstände" durch zuleiten.
das Wort „Erfindungen" ersetzt.
(3) Werden Schutzansprüche nach Merkmalen oder
b) Im Absatz 2 werden die Worte „jeden Gegenstand" Merkmalsgruppen gegliedert, so ist die Gliederung
durch die Worte „jede Erfindung" ersetzt.
dadurch äußerlich hervorzuheben, daß jedes Merkmal
c) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt: oder jede Merkmalsgruppe mit einer neuen Zeile
,,4. den Zeichnungen, auf die sich die Schutz- beginnt. Den Merkmalen oder Merkmalsgruppen sind
ansprüche oder die Beschreibung beziehen." deutlich vom Text abzusetzende Gliederungszeichen
voranzustellen.
3. § 3 wird wie folgt geändert: (4) Im ersten Schutzanspruch (Hauptanspruch) sind
a) Im Absatz 1 werden nach dem Wort „Blättern" die die wesentlichen Merkmale der Erfindung anzugeben.
Worte „und in zwei Stücken" eingefügt. (5) Eine Anmeldung kann mehrere unabhängige
b) Absatz 4 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Schutzansprüche (Nebenansprüche) enthalten, soweit
der Grundsatz der Einheitlichkeit gewahrt ist (§ 4 Abs. 1
„2. Als Mindestränder sind auf den Blättern des
Satz 2 GbmG). Absatz 4 ist entsprechend anzuwen-
Antrags, der Schutzansprüche und der Be-
den. Nebenansprüche können eine Bezugnahme auf
schreibung folgende Flächen unbeschriftet zu
mindestens einen der vorangehenden Schutzansprü-
lassen:
che enthalten.
Oberer Rand 2 cm,
linker Seitenrand 2,5 cm, (6) Zu jedem Haupt- bzw. Nebenanspruch können
rechter Seitenrand 2 cm, ein oder mehrere Schutzansprüche (Unteransprüche)
unterer Rand 2 cm. aufgestellt werden, die sich auf besondere Ausfüh-
Die Mindestränder können den Namen, die rungsarten der Erfindung beziehen. Unteransprüche
Firma oder die sonstige Bezeichnung des müssen eine Bezugnahme auf mindestens einen der
Anmelders und das Aktenzeichen der Anmel- vorangehenden Schutzansprüche enthalten. Sie sind
dung enthalten." soweit wie möglich und auf die zweckmäßigste Weise
zusammenzufassen.
4. § 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(7) Werden mehrere Schutzansprüche aufgestellt, so
a) In Nummer 6 werden nach den Worten „des Gegen- sind sie fortlaufend mit arabischen Ziffern zu numerie-
standes" die Worte „des Gebrauchsmusters" einge- ren.
fügt.
(8) Die Schutzansprüche dürfen, wenn dies nicht
b) In Nummer 7 werden die Worte „den Gegenstand" unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die tech-
durch die Worte „die Erfindung" ersetzt. nischen Merkmale der Erfindung keine Bezugnahmen
c) In Nummer 9 werden die Worte „denselben Gegen- auf die Beschreibung oder die Zeichnungen enthalten,
stand" durch die Worte „dieselbe Erfindung" z. B. ,wie beschrieben in Teil ... der Beschreibung'
ersetzt. oder ,wie in Abbildung ... der Zeichnung dargestellt'.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 859
(9) Enthält die Anmeldung Zeichnungen, so sollen nehmen, die zum Erläutern der Erfindung offensichtlich
die in den Schutzansprüchen angegebenen Merkmale nicht notwendig sind. Wiederholungen von Schutzan-
mit ihren Bezugszeichen versehen sein, wenn dies das sprüchen oder Anspruchsteilen können durch Bezug-
Verständnis des Schutzanspruchs erleichtert." nahme auf diese ersetzt werden."
6. § 6 wird wie folgt gefaßt: 7. § 7 wird wie folgt geändert:
,,§ 6 a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
Beschreibung ,,(1) Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgen-
(1) Am Anfang der Beschreibung (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 den Mindesträndern auszuführen:
GbmG) ist als Titel die im Antrag angegebene Bezeich- Oberer Rand 2,5 cm,
nung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters (§ 4 linker Seitenrand 2,5 cm,
Abs. 2 Nr. 6) anzugeben. rechter Seitenrand 1,5 cm,
(2) In der Beschreibung sind ferner anzugeben: unterer Rand 1 cm.
Die für die Abbildungen benutzte Fläche darf
1. das technische Gebiet, zu dem die Erfindung 26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten."
gehört, soweit es sich nicht aus den Schutzan-
sprüchen oder den Angaben zum Stand der Technik b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
ergibt; ,,Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen,
2. der dem Anmelder bekannte Stand der Technik, der die für das Verständnis der Erfindung in Betracht
für das Verständnis der Erfindung und .deren kommen können, sind zulässig, jedoch nicht als
Schutzfähigkeit in Betracht kommen kann, unter erste Zeichnung (Figur Nr. 1). "
Angabe der dem Anmelder bekannten Fundstellen; c) Im Absatz 3 werden die Worte „des Gegenstandes"
3. das der Erfindung zugrundeliegende Problem, durch die Worte „der Erfindung" ersetzt.
sofern es sich nicht aus der angegebenen Lösung
oder den zu Nummer 6 gemachten Angaben ergibt, 8. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
insbesondere dann, wenn es zum Verständnis der a) Im Satz 1 werden die Worte „denselben Gegen-
Erfindung oder für ihre nähere inhaltliche Bestim- stand" durch die Worte „dieselbe Erfindung"
mung unentbehrlich ist; ersetzt.
4. die Erfindung, für die in den Schutzansprüchen b) Im Satz 3 wird das Wort „achten" durch das Wort
Schutz begehrt wird; ,,zehnten" ersetzt.
5. in welcher Weise die Erfindung gewerblich anwend-
bar ist, wenn es sich aus der Beschreibung oder der
Art der Erfindung nicht offensichtlich ergibt; Artikel 2
6. gegebenenfalls vorteilhafte Wirkungen der Erfin- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
dung unter Bezugnahme auf den in der Anmeldung tungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Halbleiter-
genannten Stand der Technik; schutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2294)
7. wenigstens ein Weg zum Ausführen der bean- auch im Land Berlin.
spruchten Erfindung im einzelnen, gegebenenfalls
erläutert durch Beispiele und anhand der Zeichnun-
gen unter Verwendung der entsprechenden Artikel 3
Bezugszeichen. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Für die
(3) In die Beschreibung sind keine Markennamen, bis zum 30. Juni 1990 eingegangenen Anmeldungen ver-
Phantasiebezeichnungen oder solche Angaben aufzu- bleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.
München, den 4. Mai 1990
Der Präsident des Deutschen Patentamts
Dr. Häußer
860 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark
(Gedenkmünze Kaiser Friedrich 1. Barbarossa)
Vom 24. April 1990
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung Die Umschrift lautet:
von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, ,, • KAISER FRIEDRICH 1. BARBAROSSA •
Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum * 1122 t 1190".
800. Todestag von Kaiser Friedrich 1. Barbarossa im Jahre Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl 1990,
1990 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert das Münzzeichen „F" der Staatlichen Münze Stuttgart und
von 1 0 Deutschen Mark prägen zu lassen. Die Auflage der die Umschrift:
Münze beträgt 7,85 Millionen Stück. Die Prägung erfolgt in
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
der Staatlichen Münze Stuttgart.
10 DEUTSCHE MARK".
Die Münze wird ab 8. Juni 1990 in den Verkehr gebracht. Die Jahreszahl 1990 ist Teil der Umschrift. Das Münz-
zeichen „F" befindet sich im Feld zwischen dem linken
Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tau- Fang des Adlers und dem Wort „DEUTSCHE".
sendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
von 15,5 Gramm. Inschrift:
,,HONOR IMPERII".
Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von Zwischen Ende und Anfang der Randschrift sind drei
einem schützenden glatten Randstab umgeben. stilisierte Stauferadler eingeprägt.
Die Bildseite zeigt Kaiser Friedrich 1. Barbarossa nach Der Entwurf der Münze stammt von Eugen Ruht, Pforz-
einer zeitgenössischen Darstellung. heim.
Bonn, den 24. April 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 861
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 27. April 1990
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf
Ausstellungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976
(BGBI. 1976 II S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen wird für die folgenden Ausstellun-
gen gewährt:
1. ,,DACH + WAND '90
Internationale Fachausstellung mit Kongreß Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik"
vom 23. bis 26. Mai 1990 in Essen
2. ,,ELEKTROTECHNIK '90
21. Fachschau für elektrotechnische Ausrüstung"
vom 5. bis 8. September 1990 in Dortmund
3. ,,lnter-tabac '90
12. Internationale Fachschau für Tabakwaren & Raucherbedarf"
am 15. und 16. September 1990 in Dortmund
4. ,,RAUMAUSSTATTUNG '90
16. Deutsche Fachschau für Innenraum-Ausstattung"
vom 21. bis 23. September 1990 in Dortmund
5. ,,EUROCOMPOSITES 90
Internationale Fachmesse für Faserverbundwerkstoffe und neue Materialien"
vom 26. bis 29. September 1990 in Stuttgart
6. ,,discotec 90
Internationale Messe der Unterhaltungsgastronomie"
vom 5. bis 9. November 1990 in Düsseldorf
7. ,,Verpackungstechnik '90
2. Begleitende Fachausstellung zur Tagung ,Verpackungstechnik '90'"
vom 13. bis 15. November 1990 in Dortmund
8. ,,MTQ '90
3. Fachausstellung für Messen und Prüfen in der Qualitätssicherung"
vom 20. bis 23. November 1990 in Dortmund
9. ,,MEDICA 90 plus BIOTEC
Diagnostica - Therapeutica - Technica - lnformatica - Biotechnica - Juristica
22. Internationaler Kongreß und Fachmesse"
vom 21. bis 24. November 1990 in Düsseldorf
Bonn, den 27. April 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
862 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
_Berichtigung
der Reststoffbestimmungs-Verordnung
Vom 23. April 1990
In der Anlage zur Reststoffbestimmungs-Verordnung vom 3. April 1990 (BGBI. 1 S. 631) werden die nachgenannten
Reststoffe (einschließlich Reststoffschlüssel und Herkunft) gestrichen:
Reststoff- Bezeichnung
Herkunft
(Reststoffart einschließlich Eigenschaften
schlüssel (beispielhaft)
und Inhaltsstoffe)
1 2 3
596 Vorgemischte Reststoffe für Abfallentsorgungsanlagen
596 03 Vorgemischte Reststoffe zum Zweck der Verbrennung Zwischenlager, Abfallbehandlungsanlagen
596 04 Vorgemischte Reststoffe zum Zweck der Ablagerung Zwischenlager, Abfallbehandlungsanlagen
953 Deponiesickerwässer
953 01 Sickerwasser aus Hausmülldeponien Hausmülldeponien
953 02 Sickerwasser aus Sonderabfalldeponien Sonderabfalldeponien
95303 Sickerwasser aus Schlackedeponien Schlackedeponien
95304 Sedimentationswasser aus Schlammdeponien und Schlammdeponien, Absetzbecken
Absetzbecken
97 Krankenhausspezifische Reststoffe
971 Krankenhausspezifische Reststoffe
971 01 Infektiöse Reststoffe Krankenhäuser und Kliniken mit mindestens
einer der folgenden Abteilungen: Blutbank,
Chirurgie, Dialysestation, Geburtshilfe,
Gynäkologie, Infektionsstation, Mikrobiologie,
Pathologie, Virologie, Arztpraxen
971 04 Körperteile und Organreststoffe Krankenhäuser, Arztpraxen, sonstige Einrich-
tungen des medizinischen Bereichs
Bonn, den 23. April 1990
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. Kleine
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 863
Berichtigung
der Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 27. April 1990
Die Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1990 (BGBI. 1 S. 449) ist
wie folgt zu berichtigen:
In § 44 Abs. 1 Nr. 9 ist das Wort „Mindestdienstalter"
durch das Wort „Mindestalter" zu ersetzen.
Bonn, den 27, April 1990
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
Wurm
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 15, ausgegeben am 3. Mai 1990
Tag I n h a It Seite
24. 4. 90 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physikalischen Schutz von
Kernmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326
neu: 450-21; 450-2
24. 4. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 13. Juni 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz
von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 342
24. 4. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 10. Juli 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den gegenseitigen Schutz und die
Förderung von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350
26. 4. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357
neu: 319-93
18. 4. 90 Verordnung über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 73 über den Seitenschutz an Lastkraft-
wagen, Anhängern und Sattelanhängern (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 73) . . . . . . . . . . . . . . . . . 361
6. 4. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens über sichere Con-
tainer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 379
12. 4. 90 Bekanntmachung einer Ergänzung der Anlage zu Artikel II des deutsch-französischen Abkommens
über die Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen in der beruflichen Bildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380
Preis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
864 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 16, ausgegeben am 10. Mai 1990
Tag I n h a It Seite
30. 4. 90 Gesetz zu der Verwaltungsvereinbarung vom 26. November 1987 zur Durchführung des Über-
einkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer . . . . . . . . . . . 382
neu: 826-2-16-2
9. 4. 90 Bekanntmachung des deutsch-zairischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 448
9. 4. 90 Bekanntmachung des deutsch-madagassischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 450
Preis dieser Ausgabe: 14,20 DM (12,80 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,20 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 569/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 685/69 über Durchführungsbestimmungen für die Inter-
vention auf dem Markt für Butter und Rah m L 59/10 8. 3. 90
7. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 572/90 der Kommission zur Festsetzung der
Zusatzabgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68
des Rates auf dem Sektor Milch und Milcherzeugnisse für den
sechsten Zwölfmonatszeitraum L 59/14 8. 3. 90
7. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 573/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3328/89 zur Eröffnung von Ausschreibungen für die
kostenlose Lieferung bestimmter Z i t r u s f r ü c h t e an Polen nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2247/89 des Rates L 59/15 8. 3. 90
7. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 574/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Au b er g i n e n für das Wirtschaftsjahr 1990 L 59/16 8. 3. 90
7. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 575/90 der Kommission zur Festsetzung der für
Spanien geltenden gemeinschaftlichen Angebotspreise für Au b er g i -
n e n für das Wirtschaftsjahr 1990 L 59/18 8. 3. 90
7. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 576/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für Zu c c h i n i für das Wirtschaftsjahr 1990 L 59/20 8. 3. 90
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 865
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
7. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 577/90 der Kommission zur Festsetzung der für
Spanien geltenden gemeinschaftlichen Angebotspreise für Zu c c h in i
für das Wirtschaftsjahr 1990 L 59/22 8. 3. 90
7. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 578/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1183/86 mit Durchführungsbestimmungen für das
System der Kontrolle der Preise und der in Spanien zum freien Verkehr
abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors l 59/24 8. 3. 90
7.. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 579/90 der Kommission mit Durchführungsbe-
stimmungen zu den Sondermaßnahmen für in Spanien aus Speise ö 1
hergestellte Erzeugnisse L 59/26 8. 3. 90
7. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 580/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3419/88 zur Festsetzung der in Spanien zum freien
Verkehr abzufertigenden und einzuführenden Höchstmenge Sonnen -
b I u m e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1988/89 L 59/29 8. 3. 90
7. 3 . 90 Verordnung (EWG) Nr. 581/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3774/89 zur Festsetzung der in Spanien zum freien
Verkehr abzufertigenden und aus diesem Mitgliedstaat auszuführenden
Höchstmenge So n n e n b I um e n ö I für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 59/30 8. 3. 90
14. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 618/90 der Kommission mit Vorschriften zu
Erstellung des Jahresinventars für die öffentlich gelagerten landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse l 67/21 15. 3. 90
14. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 619/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2405/89 mit besonderen Durchführungsbestimmungen
für Einfuhrlizenzen und Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Verar-
beitungserzeugnisse aus Obst und G e m ü s e hinsichtlich bestimmter
KN-Code L 67/31 15. 3. 90
19. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 667/90 der Kommission zur Festsetzung der den
Erzeugerorganisationen für O I i v e n ö I und ihren anerkannten Vereinigun-
gen im Wirtschaftsjahr 1989/90 zu zahlenden Beträge l 73/18 20. 3. 90
20 . 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 676/90 der Kommission über den Verkauf von zur
Ausfuhr bestimmtem R i n d f I e i s c h aus Interventionsbeständen nach
der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 431/90 L 75/8 21. 3. 90
21. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 683/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3919/89 zur Festlegung der den Sektor Schweine -
f I e i s c h betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung
(EWG) Nr. 3899/89 des Rates zur Senkung der Abschöpfungen bei
bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Entwicklungsländern im
Jahre 1990 L 76/9 22. 3. 90
21. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 684/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3920/89 zur Festlegung der den Sektor Ge f I ü g e I-
f I e i s c h betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung
(EWG) Nr. 3899/89 des Rates zur Senkung der Abschöpfungen bei
bestimmten Agrarerzeugnissen mit Ursprung in Entwicklungsländern im
Jahre 1990 L 76/11 22. 3. 90
21. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 685/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2062/80 über Voraussetzungen und Verfahren der
Anerkennung von Erzeugerorganisationen der Fischwirtschaft sowie
deren Vereinigungen und den Widerruf dieser Anerkennung L 76/13 22. 3. 90
21. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 686/90 der Kommission zur Festsetzung des
Höchstbetrags der Ausgleichsentschädigung für Th u n fisch für die
Konservenindustrie für die Zeit vom 1. Oktober bis 12. November 1988 L 76/14 22. 3. 90
21. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 687/90 der Kommission über die den Erzeu-
gerorganisationen zu gewährenden Ausgleichsentschädigung für
Th u n fisch lieferungen an die Konservenindustrie in der Zeit
vom 13. November bis 31. Dezember 1988 L 76/16 22. 3. 90
22. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 701/90 der Kommission zur Aussetzung der
Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen für in Form von Lebens-
mitteln, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeug-
nissen hergestellt, ausgeführtes G et r e i de L 77/16 23. 3. 90
866 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
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23. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 709/90 der Kommission mit Einzelbestimmungen
zur Lieferung von Getreide an Polen nach der Verordnung (EWG)
Nr. 457/90 des Rates L 78/13 24. 3. 90
26. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 723/90 der Kommission zur Festsetzung der
auf Spanien anwendbaren gemeinschaftlichen Angebotspreise für
Kirschen für das Wirtschaftsjahr 1990 L 80/21 27. 3. 90
26. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 724/90 der Kommission zur Festsetzung der
Referenzpreise für K i r s c h e n für das Wirtschaftsjahr 1990 L 80/23 27. 3. 90
22. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen
für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Dritt-
ländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl L 82/1 29. 3. 90
22. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 738/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 4047/89 über die zulässige Gesamtfangmenge und über
Fangbedingungen für bestimmte Fisch bestände oder Bestands-
gruppen (1990) L 82/7 29. 3. 90
28. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 743/90 der Kommission über eine Ausnahme in
bezug auf den Gehalt bestimmter Weine an flüchtiger Säure L 82/20 29. 3. 90
28. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 744/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 183/90 zur Festsetzung der Mengen an Käse mit
Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz, die 1990 nach Spanien
eingeführt werden können L 82/21 29. 3. 90
28. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 745/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3990/89 zur Festsetzung der Kontingente für die
Einfuhr von M i Ich und M i Ich erze u g n iss e n aus Drittländern nach
Spanien für 1990 L 82/22 29. 3. 90
30. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 827/90 der Kommission zur Festlegung der
Liste der repräsentativen Erzeugermärkte für bestimmtes Obst und
Gemüse L 86/13 31. 3. 90
Andere Vorschriften
7. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 571/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3967/89 zur Festsetzung für das Wirtschaftsjahr 1990
der voraussichtlichen Gesamteinfuhren der dem ergänzenden Handels-
mechanismus unterliegenden Fischereierzeugnisse L 59/13 8. 3. 90
13. 3. 90 Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 610/90 des Rates zur Änderung
der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaus-
haltsplan der Europäischen Gemeinschaften L 70/1 16. 3. 90
13. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 617/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 67/17 15. 3. 90
12. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 625/90 des Rates zur Festlegung von Maßnah-
men zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände gegenüber
Schiffen unter japanischer Flagge in den der Hoheitsgewalt oder der
Gerichtsbarkeit Portugals unterstehenden Gewässern für die Zeit vom
1. März bis zum 30. Juni 1990 L 69/1 16. 3. 90
12. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 626/90 des Rates zur Eröffnung und Ver-
waltung von Gemeinschaftszollkontingenten für Qualitätsweine der
bestimmten Anbaugebiete von Jerez, Malaga, Jumilla, Priorato, Rioja
und Valdeperias (1990/91) L 69/7 16. 3. 90
5. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 638/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2837/72 über die im Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich vorgesehenen
Schutzmaßnahmen L 74/1 20. 3. 90
5. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 639/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3288/73 über die im Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland vorgesehenen
Schutzmaßnahmen L 74/3 20. 3. 90
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Mai 1990 867
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Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
5. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 640/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2843/72 über die im Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island vorgesehenen Schutz-
maßnahmen L 74/4 20. 3. 90
5. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 641/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1692/73 über die im Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vorgesehenen
Schutzmaßnahmen L 74/5 20. 3. 90
5. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 642/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2839/72 über die im Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Schweden vorgesehenen
Schutzmaßnahmen L 74/6 20. 3. 90
5. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 643/90 des· Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2841/72 über die im Abkommen zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vorgesehenen Schutzmaßnahmen L 74/7 20. 3. 90
16. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 650/90 der Kommission über die Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 71/11 17. 3. 90
16. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 652/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 1546/88 mit den Durchführungsbestimmungen für die
Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 L 71/14 17. 3. 90
16. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 665/90 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrobor mit
Ursprung in Japan L 73/6 20. 3. 90
22. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 708/90 der Kommission betreffend Anhang VII
der Verordnung (EWG) Nr. 4135/86 des Rates über die spezifischen
Höchstmengen bei der Einfuhr im passiven Veredelungsverkehr von
bestimmten Textilwaren (Kategorien 6, 7 und 15) mit Ursprung in Jugo-
slawien nach Italien im Jahre 1990 L 78/10 24. 3. 90
22. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 716/90 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirt-
schaftliche Waren L 80/1 27. 3. 90
22. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 717/90 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung
der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für ein chemisches
Erzeugnis L 80/4 27. 3. 90
22. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 720/90 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit
Ursprung in der Volksrepublik China L 80/9 27. 3. 90
22. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 726/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für Aprikosenpülpe mit Ursprung in
der Türkei (1990/91) L 81/1 28. 3. 90
22. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 727/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Weine mit Ursprungs-
bezeichnung mit Ursprung in Marokko (1990/91) L 81/3 28. 3. 90
22. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 728/90 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für Blüten und Blütenknospen, frisch,
geschnitten, mit Ursprung in Marokko, Jordanien, Israel und Zypern
(1990/91) L 81/7 28. 3. 90
26. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 731/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3677/86 des Rates mit Durchführungsvorschriften zu
der Verordnung (EWG) Nr. 1999/85 über den aktiven Veredelungs-
verkehr L 81/14 28. 3. 90
26. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 734/90 der Kommission zur Einstellung des See-
lachsfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 81/32 28. 3. 90
26. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 735/90 der Kommission zur Einstellung des See-
lachsfanges durch Schiffe unter niederländischer Flagge L 81/33 28. 3. 90
868 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b. H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrilten.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 742/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 82/16 29. 3. 90
28. 3. 90 . Verordnung (EWG) Nr. 747/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3578/88 mit Durchführungsbestimmungen zu dem
System des automatischen Abbaus der negativen Währungsausgleichs-
beträge L 82/24 29. 3. 90
6. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 825/90 der Kommission zur Eröffnung und Ver-
waltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirt-
schaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen
Raum und im Pazifischen Ozean oder in den überseeischen Ländern und
Gebieten (1990) L 86/7 31. 3. 90
28. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 826/90 der Kommission über das Verfahren, das
auf bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in den Staaten in
Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten)
oder in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG), die Referenz-
mengen unterworfen sind, anzuwenden ist (1990) L 86/10 31. 3. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom
20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungs-
verfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemein-
schaft (ABI. Nr. L 45 vom 21. 2. 1990) L 96/92 12. 4. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 709/90 der Kommission vom
23. März 1990 mit Einzelbestimmungen zur Lieferung von Getreide an
Polen nach der Verordnung (EWG) Nr. 457/90 des Rates (ABI. Nr. L 78
vom 24. 3. 1990) L 96/92 12. 4. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1528/78 der Kommission
vom 30. Juni 1978 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilferege-
lung für Trockenfutter (ABI. Nr. L 179 vom 1. 7. 1978) L 98/18 18. 4. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3972/89 des Rates vom
18. Dezember 1989 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Er-
haltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen für Schiffe unter
der Flagge eines Mitgliedstaats, mit Ausnahme Spaniens und Portugals,
in den Gewässern unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Portu-
gals (1990) (ABI. Nr. L 380 vom 29. 12. 1989) · L 73/34 20. 3. 90
Be richtig u n g der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom
21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammen-
schlüssen (ABI. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989) L 73/34 20. 3. 90