818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Richter die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlver- Fünfter Teil
sammlung zur Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für
Schlu ßvorschriften
den Rest ihrer Amtszeit ein. Im übrigen gelten die §§ 24
und 25 entsprechend.
§ 28
§ 27 Berlin-Klausel
Wahl der Bezirks- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
und Hauptschwerbehindertenvertretung tungsgesetzes in Verbindung mit § 72 des Schwerbehin-
der schwerbehinderten Richter dertengesetzes auch im Land Berlin.
Für die Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehinderten-
vertretung der schwerbehinderten Richter gelten die §§ 24 § 29
bis 26 entsprechend. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 25. April 1990
Tag I n h a It Seite
12. 3. 90 Bekanntmachung der deutsch-polnischen Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Wissenschaft und Technik sowie die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und
der medizinischen Wissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302
26. 3. 90 Bekanntmachung zu dem Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317
28. 3. 90 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 318
5. 4. 90 Bekanntmachung über die Änderung des Protokolls zum deutsch-skandinavischen Abkommen über
den internationalen Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
6. 4. 90 Bekanntmachung des deutsch-somalischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 321
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Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 819
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 4. 90 Verordnung Nr. 3/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2121 (75 20. 4. 90) 1. 5. 90
9500-4-6-4
10. 4. 90 Einunddreißigst_~ Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwölften Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen München) 2125 (75 20. 4. 90) 31. 5. 90
96-1-2-12
10. 4. 90 Zweiunddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 2126 (75 20. 4. 90) 31. 5. 90
96-1-2-14
10. 4. 90 Dreiundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Stuttgart) 2126 (75 20. 4. 90) 31. 5. 90
96-1-2-33
10. 4. 90 Fünfundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 2126 (75 20. 4. 90) 31. 5. 90
96-1-2-64
10. 4. 90 Sech.zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 2127 (75 20. 4. 90) 31. 5. 90
96-1-2-85
10. 4. 90 Vierz~hnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-
raum) 2127 (75 20. 4. 90) 31.5.90
96-1-2-86
11. 4. 90 Sechsunddreißigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Düsseldorf) 2127 (75 20. 4. 90) 31. 5. 90
96-1-2-10
Berichtigung der Einhundertelften Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 2229 (78 25. 4. 90)
7400-1
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 534/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) ~.r. 2681/83 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilfe-
regelung für Olsaaten L 55/8 2. 3. 90
1. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 542/90 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 56/5 3. 3. 90
2. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 548/90 der Kommission zur Änderung von
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3771/89 mit Durchführungsbestim-
mungen für die Gewährung der Beihilfe für die Erzeugung von hochwerti-
gem Hartmais L 56/28 3. 3. 90
2. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 549/90 der Kommission mit endgültigen Maßnah-
men betreffend die Erteilung von EHM-lizenzen im Sektor Rind -
fleisch L 56/29 3. 3. 90
5. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 559/90 der Kommission zur Festsetzung des
Richtertrags für H a n f s a a t e n für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 57/12 6. 3. 90
Andere Vorschriften
2. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 547/90 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Glutaminsäu-
ren und ihrer Salze mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea,
Taiwan und Thailand und zur Annahme der Verpflichtungen im Zusam-
menhang mit den Einfuhren bestimmter Glutaminsäuren und ihrer Salze
mit Ursprung in diesen Ländern L 56/23 3. 3. 90
5. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 565/90 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für Chinakohl mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln (1990) L 59/1 8. 3. 90
7. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 570/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3966/89 zur Festsetzung für das Wirtschaftsjahr 1990
der Einfuhrkontingente für Erzeugnisse, die den Vorschriften über die
Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen für Fischereierzeugnisse
in Spanien und Portugal unterliegen L 59/12 8. 3. 90
758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erstes Gesetz
zur Änderung des Heimgesetzes
Vom 23. April 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Die Unterbringung im Sinne des Satzes 2 umfaßt
das folgende Gesetz beschlossen: neben der Überlassung der Unterkunft die Gewährung
oder Vorhaltung von Verpflegung und Betreuung.
Artikel 1 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Tageseinrichtungen
und Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des
Änderung des Heimgesetzes
Krankenhausfinanzierungsgesetzes. In Einrichtungen
Das Heimgesetz vom 7. August 1974 (BGBL I S. 1873) zur Rehabilitation gilt dieses Gesetz für die Teile, die
wird wie folgt geändert: die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen."
1. Die Überschrift „Gesetz über Altenheime, Altenwohn- 3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
heime und Pflegeheime für Volljährige (Heimgesetz - ,,(1) Zweck des Gesetzes ist es,
HeimG)" wird durch die Überschrift „Heimgesetz
1. die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner
(HeimG)" ersetzt.
und der Bewerber für die Aufnahme in ein Heim vor
Beeinträchtigungen zu schützen, insbesondere die
2. § 1 wird wie folgt gefaßt: Selbständigkeit und Selbstverantwortung der
,,§ 1 Bewohner im Heim zu wahren,
Anwendungsbereich 2. die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern."
(1) Dieses Gesetz gilt für Heime, die alte Menschen
4. § 3 wird wie folgt geändert:
sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige
nicht nur vorübergehend aufnehmen. Heime im Sinne a) Die Worte „legt der Bundesminister für Jugend,
des Satzes 1 sind Einrichtungen, die zum Zwecke der Familie und Gesundheit ... fest" werden ersetzt
Unterbringung der in Satz 1 genannten Personen durch die Worte „kann der Bundesminister für
entgeltlich betrieben werden und in ihrem Bestand von Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit ... fest-
Wechsel und Zahl ihrer Bewohner unabhängig sind. legen".
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 759
b) In Nummer 2 werden die Worte „sowie für die Zahl setzung des Vertrags nicht mehr zugemutet wer-
der Beschäftigten" gestrichen. den kann oder
4. der Bewohner
5. § 4 wird wie folgt gefaßt:
a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der
,,§ 4 Entrichtung des Entgelts oder eines Teils des
Heimvertrag Entgelts, der das Entgelt für einen Monat über-
steigt, im Verzug ist oder
(1) Zwischen dem Träger und dem künftigen
Bewohner ist ein Heimvertrag abzuschließen. b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Ent-
(2) Der Inhalt des Heimvertrags ist dem Bewohner
gelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekom-
unter Beifügung einer Ausfertigung des Vertrags
men ist, der das Entgelt für zwei Monate
schriftlich zu bestätigen. Insbesondere sind die in § 1
erreicht.
Abs. 1 Satz 3 genannten Leistungen des Trägers im
einzelnen zu beschreiben und das dafür insgesamt zu (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 ist die
entrichtende Entgelt anzugeben. Kündigung ausgeschlossen, wenn der Träger vorher
befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn bis zum
(3) Das Entgelt darf nicht in einem Mißverhältnis zu
Ablauf eines Monats nach Eintritt der Rechtshängig-
den Leistungen des Trägers stehen.
keit des Räumungsanspruchs hinsichtlich des fälligen
(4) Der Träger hat vor Abschluß des Heimvertrags Entgelts der Träger befriedigt wird oder eine öffentli-
den Bewerber schriftlich über den Vertragsinhalt, ins- che Stelle sich zur Befriedigung verpflichtet.
besondere über die Leistungen und die Ausstattung
(5) Die Kündigung durch den Träger eines Heims
der Einrichtung sowie die Rechte und Pflichten der
bedarf der schriftlichen Form; sie ist zu begründen.
Bewohner, zu informieren."
(6) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 kann der
6. Nach § 4 werden die folgenden neuen §§ 4 a bis 4 d Träger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündi-
eingefügt: gen. In den übrigen Fällen des Absatzes 3 ist die
,,§ 4a Kündigung spätestens am dritten Werktag eines
Kalendermonats für den Ablauf des nächsten Monats
Anpassungspflicht des Trägers zulässig.
Der Träger hat seine Leistungen, soweit ihm dies
(7) Hat der Träger nach Absatz 3 Nr. 1 und 2
möglich ist, einem verbesserten oder verschlechterten
gekündigt, so hat er dem Bewohner eine angemes-
Gesundheitszustand des Bewohners anzupassen und
sene anderweitige Unterbringung zu zumutbaren
die hierzu erforderlichen Änderungen des Heimver-
Bedingungen nachzuweisen. In den Fällen des Absat-
trags anzubieten. Im Heimvertrag kann vereinbart
zes 3 Nr. 1 hat der Träger eines Heims die Kosten des
werden, daß der Träger das Entgelt durch einseitige
Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.
Erklärung in angemessenem Umfang entsprechend
den angepaßten Leistungen zu senken verpflichtet ist (8) Stirbt der Bewohner, so endet das Vertragsver-
und erhöhen darf. hältnis mit dem Eintritt des Todes. Vereinbarungen
über eine Fortgeltung des Vertrags sind zulässig,
§ 4b
soweit ein Zeitraum bis zum Ende des Monats, der auf
Vertragsdauer den Sterbemonat folgt, nicht überschritten wird. In
(1) Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit diesen Fällen ermäßigt sich das nach § 4 Abs. 2
geschlossen, soweit nicht im Einzelfall eine nur vor- vereinbarte Entgelt um den Wert der von dem T~qger
übergehende Aufnahme des Bewohners beabsichtigt ersparten Aufwendungen.
ist. § 4c
(2) Der Bewohner kann den Heimvertrag späte- Erhöhung des Entgelts
stens am dritten Werktag eines Kalendermonats für
den Ablauf des nächsten Monats schriftlich kündigen. (1) Eine Erhöhung des nach § 4 Abs. 2 vereinbarten
Er kann aus wichtigem Grur.d ohne Einhaltung einer Entgelts ist nur zulässig, wenn sich seine bisherige
Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte
des Heimvertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Entgelt angemessen ist.
nicht zuzumuten ist. (2) Die Erhöhung des Entgelts bedarf der Zustim-
(3) Der Träger eines Heims kann den Heimvertrag mung des Bewohners. In dem Heimvertrag kann ver-
nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger einbart werden, daß der Träger eines Heims berech-
Grund liegt insbesondere vor, wenn tigt ist, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhö-
hen.
1 . der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich ein-
geschränkt oder in seiner Art verändert wird und (3) Der Träger eines Heims hat dem Bewohner
die Fortsetzung des Heimvertrags für den Träger gegenüber die Erhöhung des Entgelts spätestens vier
eine Härte bedeuten würde, Wochen vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam wer-
den soll, schriftlich geltend zu machen und zu begrün-
2. der Gesundheitszustand des Bewohners sich so den. Hierbei kann er auf die Höhe der Kosten Bezug
verändert hat, daß seine sachgerechte Betreuung nehmen, die der Träger der Sozialhilfe für vergleich-
in dem Heim nicht mehr möglich ist, bare Leistungen in dem Heim übernommen hat. In
3. der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuld- diesem Fall kann sich der Träger eines Heims die
haft so gröblich verletzt, daß dem Träger die Fort- Bezifferung des erhöhten Entgelts bis zur Erklärung
760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger Anzeige sind Name und Anschrift des Trägers sowie
vorbehalten. Art, Standort und Zahl der Heimplätze sowie die beruf-
(4) Eine Kündigung des Heimvertrags zum Zwecke liche Ausbildung und der berufliche Werdegang des
der Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen. Leiters anzugeben. Der Anzeige ist je ein Exemplar
der Musterverträge, der Satzung des Trägers und der
§ 4d Heimordnung beizufügen.
Abweichende Vereinbarungen (2) Ferner sind die Änderung der Art des Heims und
Vereinbarungen, die zum Nachteil des Bewohners der Zahl der Heimplätze, das Ausscheiden und die
von den §§ 4 bis 4c abweichen, sind unwirksam." Neueinstellung des Leiters sowie der vertretungsbe-
rechtigten Personen des Trägers und die Verlegung
7. § 5 wird wie folgt geändert:
des Heims anzuzeigen."
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Mitwirkung ist auf die Verwaltung sowie die 10. § 8 wird wie folgt gefaßt:
Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims zu
,,§ 8
erstrecken, wenn Leistungen im Sinne des § 14
Abs. 2 Nr. 3 erbracht worden sind." Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
b) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt: (1) Der Träger eines Heims hat nach den Grundsät-
,,(2) Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht zen einer ordnungsmäßigen Buchführung Aufzeich-
gebildet werden kann, werden seine Aufgaben nungen über den Betrieb des Heims zu machen, aus
durch einen Heimfürsprecher wahrgenommen. denen insbesondere ersichtlich sind
Seine Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich. 1. die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des
Der Heimfürsprecher wird im Benehmen mit dem
Heims,
Heimleiter von der zuständigen Behörde bestellt.
Die Bewohner des Heims oder deren gesetzliche 2. die Zahl und die Art der vorhandenen und der
Vertreter können der zuständigen Behörde Vor- belegten Heimplätze,
schläge zur Auswahl des Heimfürsprechers unter- 3. Name, Vorname, Geburtstag, Anschrift und Aus-
breiten. Die zuständige Behörde kann von der
bildung der Beschäftigten, deren regelmäßige
Bestellung eines Heimfürsprechers absehen, wenn
Arbeitszeit, die von ihnen in dem Heim ausgeübte
die Mitwirkung der Bewohner auf andere Weise
Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsver-
gewährleistet ist."
hältnisses.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, er wird wie
folgt gefaßt: (2) Der Träger eines Heims hat Aufzeichnungen
nach Absatz 1 sowie sonstige Unterlagen und Belege
,,(3) Der Bundesminister für Jugend, Familie,
über den Betrieb eines Heims zur Einsichtnahme
Frauen und Gesundheit legt durch Rechtsverord-
durch die zuständige Behörde fünf Jahre aufzubewah-
nung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschrif-
ren.
ten über die Wahl des Heimbeirats und die Bestel-
lung des Heimfürsprechers sowie über Art, Umfang (3) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen
und Form ihrer Mitwirkung fest." und Gesundheit legt durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der in
8. § 6 wird wie folgt geändert: den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten und das
a) In Absatz 1 Satz 3 wird ,,§ 14 Abs. 3" durch ,,§ 14 einzuhaltende Verfahren näher fest.
Abs. 2 Nr. 3" ersetzt. (4) Weitergehende Pflichten des Trägers eines
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Heims nach anderen Vorschriften oder auf Grund von
Pflegesatzvereinbarungen bleiben unberührt."
aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Zuverläs-
sigkeit" der Halbsatz ,, , insbesondere die wirt-
schaftliche Leistungsfähigkeit zum Betrieb des 11. § 9 wird wie folgt geändert:
Heims," eingefügt. a) Die Überschrift „Auskunft und Nachschau" wird
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt: durch „Überwachung" ersetzt.
„3. die Betreuung der Bewohner, auch soweit b) In Absatz 1 wird vor dem bisherigen Satz 1 einge-
sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst fügt:
oder in angemessener anderer Weise nicht ,,Die Heime werden durch wiederkehrende Prüfun-
gewährleistet ist, insbesondere die Zahl der
gen der zuständigen Behörden überwacht."
Beschäftigten und ihre persönliche und
fachliche Eignung für die von ihnen ausge-
übte Tätigkeit nicht ausreichen,". 12. § 10 wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 5 Buchstabe b wird ,,§ 14 Abs. 4" Absatz 2 wird gestrichen. Der bisherige Absatz 1 wird
durch ,,§ 14 Abs. 7" ersetzt. einziger Absatz; in diesem Absatz ist folgender Satz
anzufügen:
9. § 7 Abs. 1, 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Ist eine Beteiligung an einer Überwachungsmaß-
,,(1) Wer den Betrieb eines Heims aufnimmt, hat dies nahme nicht möglich, so sind sie unverzüglich von
gleichzeitig der zuständigen Stelle anzuzeigen. In der dem Ergebnis zu unterrichten."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 761
13. § 11 wird wie folgt geändert: die Leistungen noch nicht versprochen oder
In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte „Einrichtun- gewährt worden sind."
gen der in § 1 genannten Art" durch die Worte „ Heime c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wie folgt
im Sinne des § 1" ersetzt. geändert:
aa) In Satz 1 wird „Bundesminister für Jugend,
14. § 14 wird wie folgt geändert: Familie und Gesundheit" durch „Bundes-
a) Die Überschrift „Vermögensvorteile" wird durch minister für Jugend, Familie, Frauen und
,,Leistungen an Träger und Beschäftigte" ersetzt. Gesundheit" ersetzt; die Worte „Absatz 3"
werden durch „Absatz 2 Nr. 3" ersetzt.
b) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden
Absätze 1 bis 6 ersetzt: bb) In Satz 2 wird „Absatzes 3" durch „Absatzes 2
,,(1) Dem Träger eines Heims ist es untersagt, Nr. 3" ersetzt.
sich von oder zugunsten von Bewohnern Geld-
oder geldwerte Leistungen über das nach § 4 15. § 15 Abs. 3 Nr. 4 wird wie folgt gefaßt:
vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder „4. gegen § 14 Abs. 1, 3 oder 4 oder eine nach § 14
gewähren zu lassen. Abs. 7 erlassene Rechtsverordnung verstößt."
(2) Dies gilt nicht, wenn
16. § 17 wird wie folgt geändert:
1. andere als die in § 4 aufgeführten Leistungen
des Trägers abgegolten werden, a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte „im Sinne
des § 1" gestrichen.
2. geringwerte Aufmerksamkeiten versprochen
oder gewährt werden, b) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
3. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung „3. entgegen § 14 Abs. 1 sich Geld- oder geldwerte
Leistungen versprechen oder gewähren läßt
eines Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur
Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum oder einer nach § 14 Abs. 7 erlassenen Rechts-
Betrieb des Heims versprochen oder gewährt verordnung zuwiderhandelt, soweit diese für
werden, einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist."
4. Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtun-
gen aus dem Heimvertrag geleistet werden c) In Absatz 2 Nr. 1 wird ,,§ 5 oder § 8" durch ,,§ 5
und diese Leistungen das Doppelte des auf Abs. 2 oder§ 8 Abs. 3" ersetzt.
einen Monat entfallenden Entgelts nicht über- d) In Absatz 2 Nr. 3 wird ,,§ 9 Abs. 1" durch ,,§ 9
steigen. Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 e) Absatz 2 Nr. 6 wird wie folgt gefaßt:
sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem „6. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 sich Geld- oder
Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeit- geldwerte Leistungen versprechen oder
punkt ihrer Gewährung an mit mindestens vier vom gewähren läßt."
Hundert für das Jahr zu verzinsen, soweit der
Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des
17. § 23 wird wie folgt geändert:
Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Sätze
1 und 2 gelten auch für Leistungen, die von oder In Absatz 1 werden die Worte „eine Einrichtung der in
zugunsten von Bewerbern erbracht worden sind. § 1 genannten Art" durch die Worte „ein Heim im
Sinne des § 1 " ersetzt.
(4) Ist nach Absatz 2 Nr. 4 als Sicherheit eine
Geldsumme bereitzustellen, so ist der Bewohner 18. In § 3 Nr. 2, in § 5 Abs. 1 Satz 1, in § 6 Abs. 1, Abs. 2
zu drei gleichen monatlichen Teilleistungen be- und Abs. 3 Nr. 1, in § 7 Abs. 3, in § 9 Abs. 1 und
rechtigt; die erste Teilleistung ist zu Beginn des Abs. 2, in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 und
Vertragsverhältnisses fällig. Der Träger hat die Abs. 3, in§ 12, in§ 13, in§ 15 Abs. 1 und Abs. 3, in
Geldsumme von seinem Vermögen getrennt bei § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, in§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und
einer öffentlichen Sparkasse oder einer Bank zu 2, in § 19, in § 20 sowie in § 23 Abs. 2 werden jeweils
dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündi- die Worte „die Einrichtung", ,,der Einrichtung", ,,Ein-
gungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen richtungen", ,,Einrichtung", ,,einer Einrichtung", ,,eine
stehen dem Bewohner zu. Sie erhöhen die Sicher- Einrichtung", ,,eine erlaubnispflichtige Einrichtung"
heit.
und „erlaubnisbedürftige Einrichtung" durch die Worte
(5) Dem Leiter, den Beschäftigten oder sonsti- „das Heim", ,,des Heims", ,,Heime", ,,Heim", ,,eines
gen Mitarbeitern des Heims ist es untersagt, sich Heims", ,,einem Heim", ,,ein Heim", ,,Heimen", ,,ein
von oder zugunsten von Bewohnern neben der erlaubnispflichtiges Heim" und „erlaubnisbedürftiges
vom Träger erbrachten Vergütung Geld- oder geld- Heim" ersetzt.
werte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus
dem Heimvertrag versprechen oder gewähren zu Artikel 2
lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um gering-
wertige Aufmerksamkeiten handelt. Neubekanntmachung des Gesetzes
(6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 Gesundheit kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der
zulassen, soweit der Schutz der Bewohner die vom 1. August 1990 an geltenden Fassung im Bundesge-
Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und setzblatt bekanntmachen.
762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Artikel 3 (2) § 14 Abs. 3 Satz 2 ist nicht auf Leistungen auf Grund
Berlin-Klausel von Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes abgeschlossen worden sind.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts- (3) § 14 Abs. 4 ist in bezug auf die Verzinsung nicht auf
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen Heimverhältnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten
werden, gelten im Land Berlin nach§ 14 des Dritten Über- des Gesetzes vereinbart worden sind, wenn der Ausschluß
leitungsgesetzes. der Verzinsung ausdrücklich vereinbart worden ist.
Artikel 4
Artikel 5
Anwendung auf bestehende Heimverhältnisse
Inkrafttreten
(1) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind, Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkün-
richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen dung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Artikel 1
Recht. Nr. 7 Buchstabe b tritt am 1. April 1991 in Kraft
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. April 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Genscher
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 763
Bekanntmachung
der Neufassung des Heimgesetzes
Vom 23. April 1990
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes
vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 758) wird nachstehend der Wortlaut des Heim-
gesetzes in der ab 1. August 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. das am 1. Januar 1975 in Kraft getretene Gesetz vom 7. August 1974 (BGBI. 1
S. 1873),
2. den im wesentlichen am 1. August 1990 in Kraft tretenden Artikel 1 des
eingangs genannten Gesetzes.
Bonn, den 23. April 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
764 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Heimgesetz
(HeimG)
§ 1 (3) Das Entgelt darf nicht in einem Mißverhältnis zu den
Anwendungsbereich Leistungen des Trägers stehen.
(1) Dieses Gesetz gilt für Heime, die alte Menschen
(4) Der Träger hat vor Abschluß des Heimvertrags den
sowie pflegebedürftige oder behinderte Volljährige nicht Bewerber schriftlich über den Vertragsinhalt, insbesondere
nur vorübergehend aufnehmen. Heime im Sinne des Sat- über die Leistungen und die Ausstattung des Heims sowie
zes 1 sind Einrichtungen, die zum Zwecke der Unterbrin- die Rechte und Pflichten der Bewohner, zu informieren.
gung der in Satz 1 genannten Personen entgeltlich betrie-
ben werden und in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl § 4a
ihrer Bewohner unabhängig sind. Die Unterbringung im Anpassungspflicht des Trägers
Sinne des Satzes 2 umfaßt neben der Überlassung der
Unterkunft die Gewährung oder Vorhaltung von Verpfle- Der Träger hat seine Leistungen, soweit ihm dies mög-
gung und Betreuung. lich ist, einem verbesserten oder verschlechterten
Gesundheitszustand des Bewohners anzupassen und die
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Tageseinrichtungen und hierzu erforderlichen Änderungen des Heimvertrags anzu-
Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhaus- bieten. Im Heimvertrag kann vereinbart werden, daß der
finanzierungsgesetzes. In Einrichtungen zur Rehabilitation Träger das Entgelt durch einseitige Erklärung in angemes-
gilt dieses Gesetz für die Teile, die die Voraussetzungen senem Umfang entsprechend den angepaßten Leistungen
des Absatzes 1 erfüllen. zu senken verpflichtet ist und erhöhen darf.
§2 § 4b
Zweck des Gesetzes Vertragsdauer
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
(1) Der Heimvertrag wird auf unbestimmte Zeit
1. die Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner und geschlossen, soweit nicht im Einzelfall eine nur vorüber-
der Bewerber für die Aufnahme in ein Heim vor Beein- gehende Aufnahme des Bewohners beabsichtigt ist.
trächtigungen zu schützen, insbesondere die Selbstän-
(2) Der Bewohner kann den Heimvertrag spätestens am
digkeit und Selbstverantwortung der Bewohner im
Heim zu wahren, dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des
·n·ächsten Monats schriftlich kündigen. Er kann aus wichti-
2. die Beratung in Heimangelegenheiten zu fördern. gem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündi-
(2) Die Selbständigkeit der Träger der Heime in Ziel- gen, wenn ihm die Fortsetzung des Heimvertrags bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
setzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unbe-
rührt. (3) Der Träger eines Heims kann den Heimvertrag nur
§3 aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn
Mindestanforderungen
1. der Betrieb des Heims eingestellt, wesentlich einge-
Zur Durchführung des § 2 kann der Bundesminister für schränkt oder in seiner Art verändert wird und die
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einverneh- Fortsetzung des Heimvertrags für den Träger eine
men mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bun- Härte bedeuten würde,
desminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- 2. der Gesundheitszustand des Bewohners sich so ver-
rates Mindestanforderungen festlegen ändert hat, daß seine sachgerechte Betreuung in dem
Heim nicht mehr möglich ist,
1. für die Räume, insbesondere die Wohn-, Aufenthalts-,
Therapie- und Wirtschaftsräume sowie die Verkehrs- 3. der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft
flächen und die sanitären Anlagen, so gröblich verletzt, daß dem Träger die Fortsetzung
des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann oder
2. für die Eignung des Leiters des Heims und der Be-
schäftigten. 4. der Bewohner
§4 a) für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Ent-
richtung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts,
Heimvertrag der das Entgelt für einen Monat übersteigt, im Ver-
(1) Zwischen dem Träger und dem künftigen Bewohner zug ist oder
ist ein Heimvertrag abzuschließen. b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts
(2) Der Inhalt des Heimvertrags ist dem Bewohner unter
in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist, der
Beifügung einer Au~fertigung des Vertrags schriftlich zu
das Entgelt für zwei Monate erreicht.
bestätigen. Insbesondere sind die in § 1 Abs. 1 Satz 3
genannten Leistungen des Trägers im einzelnen zu (4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 4 ist die Kündigung
beschreiben und das dafür insgesamt zu entrichtende ausgeschlossen, wenn der Träger vorher befriedigt wird.
Entgelt anzugeben. Sie wird unwirksam, wenn bis zum Ablauf eines Monats
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 765
nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs bedingungen, Heimordnung, Verpflegung und Freizeit-
hinsichtlich des fälligen Entgelts der Träger befriedigt gestaltung mit. Die Mitwirkung ist auf die Verwaltung sowie
wird oder eine öffentliche Stelle sich zur Befriedigung ver- die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims zu
pflichtet. erstrecken, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2
Nr. 3 erbracht worden sind.
(5) Die Kündigung durch den Träger eines Heims bedarf
der schriftlichen Form; sie ist zu begründen. (2) *) Für die Zeit, in der ein Heimbeirat nicht gebildet
werden kann, werden seine Aufgaben durch einen Heim-
(6) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 bis 4 kann der fürsprecher wahrgenommen. Seine Tätigkeit ist unentgelt-
Träger den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. lich und ehrenamtlich. Der Heimfürsprecher wird im
In den übrigen Fällen des Absatzes 3 ist die Kündigung Benehmen mit dem Heimleiter von der zuständigen
spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für Behörde bestellt. Die Bewohner des Heims oder deren
den Ablauf des nächsten Monats zulässig. gesetzliche Vertreter können der zuständigen Behörde
Vorschläge zur Auswahl des Heimfürsprechers unterbrei-
(7) Hat der Träger nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 gekündigt,
ten. Die zuständige Behörde kann von der Bestellung
so hat er dem Bewohner eine angemessene anderweitige
eines Heimfürsprechers absehen, wenn die Mitwirkung der
Unterbringung zu zumutbaren Bedingungen nachzu-
Bewohner auf andere Weise gewährleistet ist.
weisen. In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 hat der Träger
eines Heims die Kosten des Umzugs in angemessenem (3) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Umfang zu tragen. Gesundheit legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Vorschriften über die Wahl des Heim-
(8) Stirbt der Bewohner, so endet das Vertragsverhältnis beirats und die Bestellung des Heimfürsprechers sowie
mit dem Eintritt des Todes. Vereinbarungen über eine über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung fest.
Fortgeltung des Vertrags sind zulässig, soweit ein Zeit-
raum bis zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat
folgt, nicht überschritten wird. In diesen Fällen ermäßigt §6
sich das nach§ 4 Abs. 2 vereinbarte Entgelt um den Wert Erlaubnis
der von dem Träger ersparten Aufwendungen.
(1) Wer ein Heim im Sinne des§ 1 betreiben will, bedarf
der Erlaubnis. Dies gilt nicht für Heime, die von den
§ 4c Ländern, Gemeinden, Gemeindeverbänden, anderen
Erhöhung des Entgelts juristischen PersoFlen des öffentlichen Rechts oder den
Trägern im Sinne des § 1O Abs. 1 des Bundessozialhilte-
(1) Eine Erhöhung des nach § 4 Abs. 2 vereinbarten gesetzes unterhalten werden. Dem Antrag auf Erlaubnis-
Entgelts ist nur zulässig, wenn sich seine bisherige erteilung sind insbesondere alle Musterverträge, die für die
Berechnungsgrundlage verändert hat und das erhöhte Verträge mit den Bewohnern, Bewerbern oder leistenden
Entgelt angemessen ist. im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 verwendet werden sollen
(2) Die Erhöhung des Entgelts bedarf der Zustimmung und die Satzung des Trägers beizufügen.
des Bewohners. In dem Heimvertrag kann vereinbart wer- (2) Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Art des Heims
den, daß der Träger eines Heims berechtigt ist, das Entgelt und für bestimmte Räume zu erteilen.
durch einseitige Erklärung zu erhöhen.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
(3) Der Träger eines Heims hat dem Bewohner gegen-
über die Erhöhung des Entgelts spätestens vier Wochen 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antrag-
vor dem Zeitpunkt, an dem sie wirksam werden soll, steller die für den Betrieb des Heims erforderliche
schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Hierbei Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftliche Lei-
kann er auf die Höhe der Kosten Bezug nehmen, die der stungsfähigkeit zum Betrieb des Heims, nicht besitzt,
Träger der Sozialhilfe für vergleichbare Leistungen in dem 2. die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der
Heim übernommen hat. In diesem Fall kann sich der Bewohner, insbesondere die ärztliche oder gesundheit-
Träger eines Heims die Bezifferung des erhöhten Entgelts liche Betreuung, nicht gesichert ist,
bis zur Erklärung der Kostenübernahme durch den Sozial-
3. die Betreuung der Bewohner, auch soweit sie pflege-
hilfeträger vorbehalten.
bedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemesse-
(4) Eine Kündigung des Heimvertrags zum Zwecke der ner anderer Weise nicht gewährleistet ist, insbeson-
Erhöhung des Entgelts ist ausgeschlossen. dere die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche
und fachliche Eignung für die von ihnen ausgeübte
§ 4d Tätigkeit nicht ausreichen,
Abweichende Vereinbarungen 4. die Einhaltung der Mindestanforderungen nach den auf
Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnungen nicht
Vereinbarungen, die zum Nachteil des Bewohners von gewährleistet ist,
den §§ 4 bis 4c abweichen, sind unwirksam.
5. die Prüfung der einzureichenden Unterlagen ergibt, daß
§ 5 a) zwischen den gebotenen Leistungen und dem
geforderten Entgelt ein Mißverhältnis besteht oder
Mitwirkung der Heimbewohner
b) die Einhaltung der nach § 14 Abs. 7 erlassenen
(1) Die Bewohner der in diesem Gesetz genannten Vorschriften nicht gewährleistet ist.
Heime wirken durch einen Heimbeirat in Angelegen-
heiten des Heimbetriebs wie Unterbringung, Aufenthalts- *) § 5 Abs. 2 gilt ab 1. April 1991.
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 7 (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwa-
chung des Heims beauftragten Personen sind befugt, die
Anzeige
für das Heim benutzten Grundstücke und Räume, soweit
(1) Wer den Betrieb eines Heims aufnimmt, hat dies diese nicht einem Hausrecht der Bewohner unterliegen,
gleichzeitig der zuständigen Stelle anzuzeigen. In der während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prü-
Anzeige sind Name und Anschrift des Trägers sowie Art, fungen und Besichtigungen vorzunehmen, in die geschäft-
Standort und Zahl der Heimplätze sowie die berufliche lichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu
Ausbildung und der berufliche Werdegang des Leiters nehmen, sich mit den Bewohnern in Verbindung zu setzen
anzugeben. Der Anzeige ist je ein Exemplar der Muster- und die Beschäftigten zu befragen. Zur Verhütung dringen-
verträge, der Satzung des Trägers und der Heimordnung der Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
beizufügen. können die Grundstücke und Räume auch außerhalb der
in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich
(2) Ferner sind die Änderung der Art des Heims und der
Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen, betreten
Zahl der Heimplätze, das Ausscheiden und die Neueinstel-
werden. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach
lung des Leiters sowie der vertretungsberechtigten Per-
den Sätzen 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unver-
sonen des Trägers und die Verlegung des Heims anzu-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
zeigen.
wird insoweit eingeschränkt.
(3) Wer den Betrieb eines Heims ganz oder teilweise
(3) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche
einzustellen oder wer die Vertragsbedingungen wesentlich
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
zu ändern beabsichtigt, hat dies unverzüglich der zuständi-
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßord-
gen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Angaben
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-
über die geplante Unterbringung der Bewohner und die
licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
geplante ordnungsmäßige Abwicklung der Vertragsver-
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
hältnisse mit den Bewohnern zu verbinden.
§ 10
§8
Beteiligung an der Überwachung
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
Die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege im
(1) Der Träger eines Heims hat nach den Grundsätzen Sinne des § 1O Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes, die
einer ordnungsmäßigen Buchführung Aufzeichnungen Kommunalen Spitzenverbände und sonstige Vereinigun-
über den Betrieb des Heims zu machen, aus denen insbe- gen auf Landesebene sind auf Antrag der behördlichen
sondere ersichtlich sind Überwachung der ihnen angehörenden Träger angemes-
1. die Geschäftsvorfälle und die Vermögenslage des sen zu beteiligen, wenn der jeweilige Träger zustimmt. Ist
Heims, eine Beteiligung an einer Überwachungsmaßnahme nicht
möglich, so sind sie unverzüglich von dem Ergebnis zu
2. die Zahl und die Art der vorhandenen und der belegten
unterrichten.
Heimplätze,
§ 11
3. Name, Vorname, Geburtstag, Anschrift und Ausbildung
der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die Beratung
von ihnen in dem Heim ausgeübte Tätigkeit und die (1) Die zuständigen Behörden sollen auf Antrag
Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
1. Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über
(2) Der Träger eines Heims hat Aufzeichnungen nach Heime im Sinne des § 1 und über die Rechte und
Absatz 1 sowie sonstige Unterlagen und Belege über den Pflichten der Bewohner solcher Heime informieren und
Betrieb eines Heims zur Einsichtnahme durch die zustän- 2. Personen und Träger, die die Schaffung von Heimen im
dige Behörde fünf Jahre aufzubewahren. Sinne des § 1 anstreben oder derartige Heime betrei-
(3) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und ben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime
Gesundheit legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung beraten.
des Bundesrates Art und Umfang der in den Absätzen 1 (2) Sind in einem Heim Mängel festgestellt worden, so
und 2 genannten Pflichten und das einzuhaltende Ver- soll die zuständige Behörde zunächst den Träger unter
fahren näher fest. Beteiligung seines Verbandes über die Möglichkeiten zur
(4) Weitergehende Pflichten des Trägers eines Heims Abstellung der Mängel beraten.
nach anderen Vorschriften oder auf Grund von Pflegesatz- (3) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde eine
vereinbarungen bleiben unberührt. Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 95 Bundessozialhilfe-
gesetz, so sind im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft
§9 Fragen der bedarfsgerechten Planung zur Erhaltung und
Schaffung der in § 1 genannten Heime in partnerschaft-
Überwachung
licher Zusammenarbeit zu beraten.
(1) Die Heime werden durch wiederkehrende Prüfungen
der zuständigen Behörden überwacht. Der Träger und der § 12
Leiter des Heims haben den zuständigen Behörden die für
Auflagen und Anordnungen
die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfor- Werden festgestellte Mängel nicht abgestellt, so können
derlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte inner- den Trägern von Heimen, die einer Erlaubnis nach § 6
halb der gesetzlichen Frist und unentgeltlich zu erteilen. bedürfen, Auflagen erteilt werden, die zur Beseitigung
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 767
einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden_ (6) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnah-
Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewoh- men von den Verboten der Absätze 1 und 5 zulassen,
ner oder zur Vermeidung eines Mißverhältnisses zwischen soweit der Schutz der Bewohner die Aufrechterhaltung der
dem Entgelt und der Leistung des Heims erforderlich sind. Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht
Gegenüber Trägern von Heimen, die einer Erlaubnis nach versprochen oder gewährt worden sind.
§ 6 nicht bedürfen, können entsprechende Anforderungen
erlassen werden. (7) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
§ 13 minister für Wirtschaft und mit Zustimmung des Bundes-
rates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Pflich-
Beschäftigungsverbot ten des Trägers im Falle der Entgegennahme von Leistun-
Dem Träger eines Heims kann die weitere Beschäfti- gen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 erlassen, insbesondere
gung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mit- über die Pflichten
arbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätig- 1. ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Rück-
keiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme zahlungsansprüche zu erbringen,
rechtfertigen, daß sie die für ihre Tätigkeit erforderliche
Eignung nicht besitzen. 2. die erhaltenen Vermögenswerte getrennt zu verwalten,
3. dem leistenden vor Abschluß des Vertrags die für die
§ 14 Beurteilung des Vertrags erforderlichen Angaben, ins-
besondere über die Sicherung der Rückzahlungs-
Leistungen an Träger und Beschäftigte
ansprüche in schriftlicher Form auszuhändigen.
(1) Dem Träger eines Heims ist es untersagt, sich von In der Rechtsverordnung kann ferner die Befugnis des
oder zugunsten von Bewohnern Geld- oder geldwerte Trägers zur Entgegennahme und Verwendung der Lei-
Leistungen über das nach § 4 vereinbarte Entgelt hinaus
stungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 beschränkt werden
versprechen oder gewähren zu lassen.
sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückzahlungspflicht
(2) Dies gilt nicht, wenn näher geregelt werden. Außerdem kann in der Rechtsver-
ordnung der Träger verpflichtet werden, die Einhaltung
1. andere als die in § 4 aufgeführten Leistungen des
seiner Pflichten nach Absatz 3 und der nach den Sätzen 1
Trägers abgegolten werden,
und 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regel-
2. geringwertige Aufmerksamkeiten versprochen oder mäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und
gewährt werden, · den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen,
3. Leistungen im Hinblick auf die Überlassung eines soweit es zu einer wirksamen Überwachung erforderlich
Heimplatzes zum Bau, zum Erwerb, zur Instandset- ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbeson-
zung, zur Ausstattung oder zum Betrieb des Heims dere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl,
versprochen oder gewährt werden, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte,
Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungs-
4. Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus
berichts, die Verpflichtungen des Trägers gegenüber dem
dem Heimvertrag geleistet werden und diese Leistun-
Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschieden-
gen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden
heiten zwischen dem Prüfer und dem Träger geregelt
Entgelts nicht übersteigen.
werden.
(3) Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 sind
zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt ver-
§ 15
rechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewäh-
rung an mit mindestens vier vom Hundert für das Jahr zu Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der
(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Heims ist zurück-
Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist.
zunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Ver-
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Leistungen, die von oder
zugunsten von Bewerbern erbracht worden sind. sagungsgründe nach § 6 Abs. 3 vorgelegen haben.
(4) Ist nach Absatz 2 Nr. 4 als Sicherheit eine Geld- (2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich
summe bereitzustellen, so ist der Bewohner zu drei Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach
gleichen monatlichen Teilleistungen berechtigt; die erste § 6 Abs. 3 gerechtfertigt hätten.
Teilleistung ist zu Beginn des Vertragsverhältnisses fällig.
Der Träger hat die Geldsumme von seinem Vermögen (3) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn der
getrennt bei einer öffentlichen Sparkasse oder einer Bank Träger des Heims
zu dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist 1. die Art des Heims, für die die Erlaubnis erteilt worden
üblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen dem ist, unbefugt ändert oder andere als die zugelassenen
Bewohner zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Räume zum Betrieb verwendet,
(5) Dem Leiter, den Beschäftigten oder sonstigen Mit- 2. Auflagen nach § 12 nicht innerhalb der gesetzlichen
arbeitern des Heims ist es untersagt, sich von oder zugun- Frist erfüllt,
sten von Bewohnern neben der vom Träger erbrachten
3. Personen entgegen einem nach § 13 ergangenen Ver-
Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfül-
bot beschäftigt,
lung der Pflichten aus dem Heimvertrag versprechen oder
gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um 4. gegen § 14 Abs. 1 , 3 oder 4 oder eine nach § 14 Abs. 7
geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. erlassene Rechtsverordnung verstößt.
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 16 § 19
Untersagung Anwendbarkeit der Gewerbeordnung
(1) Der Betrieb eines Heims, für die eine Erlaubnis nach Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen-
§ 6 Abs. 1 nicht erforderlich ist, ist zu untersagen, wenn den Heime, die gewerblich betrieben werden, finden die
Tatsachen bekannt werden, die nach § 6 Abs. 3 die Vorschriften der Gewerbeordnung Anwendung, soweit
Versagung einer Erlaubnis gerechtfertigt hätten. nicht dieses Gesetz besondere Bestimmungen enthält.
(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn
1. der Träger des Heims eine Anordnung nach § 12 nicht § 20
befolgt,
Nicht gewerbsmäßig betriebene,
2. die Voraussetzungen für den Widerruf einer Erlaubnis
erlaubnlspflichtige Heime
nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 vorliegen.
Die Fortführung eines nicht gewerbsmäßig betriebenen
§ 17 Heims, für die der Träger einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 1
Satz 1 bedarf, kann verhindert werden, wenn die Erlaubnis
Ordnungswidrigkeiten
nicht erteilt, zurückgenommen oder widerrufen ist.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ohne Erlaubnis ein Heim § 21
betreibt, Aufhebung von Vorschriften
2. ein Heim betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare § 38 Satz 1 Nr. 1O sowie die Sätze 2 und 3 der Gewerbe-
Verfügung nach § 16 untersagt worden ist,
ordnung werden aufgehoben.
3. entgegen § 14 Abs. 1 sich Geld- oder geldwerte Lei-
stungen versprechen oder gewähren läßt oder einer
nach § 14 Abs. 7 erlassenen Rechtsverordnung zu- § 22
widerhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Fortgeltung von Rechtsverordnungen
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Geset-
fahrlässig zes auf Grund des § 38 Satz 1 Nr. 1O und Sätze 2 bis 4 der
Gewerbeordnung erlassen worden sind, gelten bis zu ihrer
1 . einer Rechtsverordnung nach § 3, § 5 Abs. 2 oder § 8 Aufhebung durch die Rechtsverordnungen nach den §§ 3
Abs. 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
und 8 fort, soweit sie nicht den Vorschriften dieses Geset-
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
zes widersprechen.
2. entgegen § 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, § 23
3. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht Übergangsvorschriften
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt
oder entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 eine Maßnahme zur (1) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Heim im
Überwachung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 oder 2) nicht duldet, Sinne des § 1 betreibt, hat den Betrieb innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständi-
4. einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach § 12
gen Behörde anzuzeigen. § 7 gilt entsprechend.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig nachkommt, (2) Soweit nach diesem Gesetz eine Erlaubnis erforder-
5. Personen entgegen einem vollziehbaren Verbot nach lich ist, gilt sie demjenigen als erteilt, der bei Inkrafttreten
§ 13 beschäftigt, dieses Gesetzes ein nach § 6 erlaubnisbedürftiges Heim
befugt betreibt. Die Erlaubnisbehörde bestätigt dem Trä-
6. entgegen § 14 Abs. 5 Satz 1 sich Geld- oder geldwerte
Leistungen versprechen oder gewähren läßt. ger kostenfrei und schriftlich, daß er zum Betrieb des
Heims berechtigt ist. Die Bestätigung muß die Art und die
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Räume des Heims bezeichnen. Wird die Anzeige nach Ab-
Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deut- satz 1 nicht fristgerecht erstattet, erlischt die Berechtigung
sche Mark, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld- zum Betrieb.
buße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 24
§ 18 Berlin-Klausel
Zuständigkeit und Durchführung des Gesetzes
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(1) Die Landesregierungen bestimmen die für die Durch- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechts-
führung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
(2) Mit der Durchführung dieses Gesetzes sollen Perso-
Überleitungsgesetzes.
nen betraut werden, die sich hierfür nach ihrer Persönlich-
keit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben
§ 25
entsprechende Ausbildung erhalten haben oder beson-
dere berufliche Erfahrung besitzen. (Inkrafttreten)
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 769
Gesetz
zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
und anderer wehrrechtlicher Vorschriften
Vom 25. April 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Erstausstattung eine einmalige Beihilfe von 250 Deut-
sche Mark gewährt."
Artikel 1
3. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
„Für nichteheliche Kinder, für die der Wehrpflichtige
Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der das Sorgerecht hat, gelten die §§ 5a bis 5c ent-
Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 sprechend."
S. 2614), geändert durch das Gesetz zur Änderung des
Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatz-
4. In § 9 werden nach den Worten „allgemeinen Leistun-
schutzgesetzes vom 15. Dezember 1989 (BGBI. 1
gen" die Worte „sowie das Überbrückungsgeld, die
S. 2205), wird wie folgt geändert:
besondere Zuwendung und die Beihilfe bei Geburt
eines Kindes" eingefügt.
1. § 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,, 1. wenn der Wehrpflichtige Grundwehrdienst leistet, 5. Dem § 12 a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
a) allgemeine Leistungen (§ 5), „Für Wehrpflichtige, die Leistungen nach Absatz
Satz 2 erhalten, gelten die§§ 5a bis 5c entsprechend."
b) Überbrückungsgeld (§ 5a),
c) besondere Zuwendung (§ 5b),
6. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
d) Beihilfe bei Geburt eines Kindes (§ 5c), ,,(3) Das Überbrückungsgeld (§ 5a) wird zu dem auf
e) Einzelleistungen (§ 6), die Entlassung des Wehrpflichtigen aus dem Grund-
wehrdienst oder einer unmittelbar anschließenden
f) Sonderleistungen (§ 7),
Wehrübung folgenden Tag gezahlt, die besondere
g) Mietbeihilfe (§ 7 a), Zuwendung (§ 5 b) und die Beihilfe bei Geburt eines
h) Wirtschaftsbeihilfe(§ 7b);". Kindes(§ 5c) werden zusammen mit den allgemeinen
Leistungen gezahlt."
2. Nach § 5 werden folgende §§ 5 a, 5 b und 5 c eingefügt: .
,,§ 5a Artikel 2
Überbrückungsgeld Änderung des Wehrsoldgesetzes
Anspruchsberechtigte Familienangehörige im enge-
In § 9 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Be-
ren Sinne erhalten bei Entlassung des Wehrpfiichtigen
kanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265),
nach einem Grundwehrdienst von mindestens einem
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar
Monat ein Überbrückungsgeld. Das Überbrückungs-
1989 (BGBI. 1 S. 240) geändert worden ist, werden
geld beträgt für die Ehefrau 700 Deutsche Mark und für
jedes Kind 200 Deutsche Mark. 1. im Absatz 2 nach den Worten „vierundsiebzig Deut-
§ 5b sche Mark" der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt
und der folgende Halbsatz gestrichen und
Besondere Zuwendung
Anspruchsberechtigte Familienangehörige im enge- 2. im Absatz 3 Satz 1 nach den Worten „zweitausendfünf-
ren Sinne erhalten für den Monat Dezember neben den hundert Deutsche Mark" der Strichpunkt durch einen
allgemeinen Leistungen eine besondere Zuwendung, Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.
wenn das Wehrdienstverhältnis des Wehrpflichtigen
spätestens im Oktober begonnen hat. Die besondere
Zuwendung beträgt für die Ehefrau 390 Deutsche Mark Artikel 3
und für jedes Kind 50 Deutsche Mark. Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 5c § 13 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
Beihilfe bei Geburt eines Kindes Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1
Einern Kind, das während des Grundwehrdienstes S. 842), das zuletzt durch Artikel 65 des Gesetzes vom
des Wehrpflichtigen geboren wird und Anspruch auf 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261) geändert worden ist,
allgemeine Leistungen hat, wird zu den Kosten seiner wird wie folgt gefaßt:
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
,,Die Übergangsbeihilfe wird in Höhe des Entlassungs- S. 425), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom
geldes nach § 9 des Wehrsoldgesetzes und, soweit der 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261) geändert worden ist,
Soldat nicht im unmittelbaren Anschluß an das nach Satz 1 wird gestrichen.
beendete Dienstverhältnis Grundwehrdienst leistet, zu-
sätzlich in Höhe des Überbrückungsgeldes nach § 5 a des
Unterhaltssicherungsgesetzes gewährt." Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 4 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes ersten Tage des auf die Verkündung folgenden zweiten
Kalendermonats in Kraft.
§ 16 a Abs. 3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBI. 1 (2) Artikel 4 tritt mit Wirkung vom 1 . Januar 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. April 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 771
Verordnung
zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse
mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung
in anerkannten Ausbildungsberufen
Vom 12. April 1990
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112),
der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1S. 705) geändert worden ist,
und des § 40 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert worden ist, und nach Anhörung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes
vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Bildung und Wissenschaft verordnet:
§ 1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung werden den Zeugnis-
sen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungs-
berufen nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
§2
Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des
Berufsbildungsgesetzes und mit § 128 der Handwerksordnung auch im Land Berlin.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten Kalender-
monats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. April 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu § 1)
Aufstellung der gleichgestellten Prüfungszeugnisse
Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses
Zeugnis über das Bestehen Zeugnis über das Bestehen der
der Lehrabschlußprüfung in dem Lehrberuf: - Gesellenprüfung (G)
- Abschlußprüfung (A)
in dem Ausbildungsberuf:
1. Bäcker 1. Bäcker/Bäckerin (G, A)
2. Bauschlosser 2. Bauschlosser/Bauschlosserin (A)
3. Bautechnischer Zeichner 3. Bauzeichner/Bauzeichnerin (A)
4. Betonbauer 4. Beton- und Stahlbetonbauer (G, A)
5. Betonwarenerzeuger 5. a) Betonstein- und T errazzohersteller/Betonstein-
und Terrazzoherstellerin (G)
b) Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin (A)
6. Betriebselektriker 6. Energieanlagenelektroniker/
Energieanlagenelektronikerin (A)
7. Betriebsschlosser 7. Betriebsschlosser/Betriebsschlosserin (A)
8. Binnenschiffer 8. Binnenschiffer/Binnenschifferin (A)
9. Blechschlosser 9. Blechschlosser/Blechschlosserin (A)
10. Blumenbinder und -händler (Florist) 10. Florist/Floristin (A)
11. Brauer und Mälzer 11. Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin (G, A)
12. Brunnenmacher 12. Brunnenbauer (G, A)
13. Buchhändler 13. Buchhändler/Buchhändlerin (A)
14. Büchsenmacher 14. a) Büchsenmacher/Büchsenmacherin (G)
b) Systemmacher/Systemmacherin - Gewehr (A)
15. Bürokaufmann 15. Bürokaufmann/Bürokauffrau (G, A)
16. Büromaschinenmechaniker 16. Büromaschinenmechaniker/
Büromaschinenmechanikerin (G)
17. Chemielaborant 17. Chemielaborant/Chemielaborantin (A)
18. Chemiewerker 18. Chemiefacharbeiter/Chemiefacharbeiterin (A)
19. Dreher 19. Dreher/Dreherin (A)
20. Drogist 20. Drogist/Drogistin (A)
21. Einzelhandelskaufmann 21 . Einzelhandelskaufmann/Einzelhandelskauffrau (A)
22. Feinmechaniker 22. Feinmechaniker/Feinmechanikerin (A)
23. Former und Gießer (Metall und Eisen) 23. Former (A)
24. Friseur und Perückenmacher 24. Friseur/Friseurin (G)
25. Gas- und Wasserleitungsinstallateur 25. Gas- und Wasserinstallateur/
Gas- und Wasserinstallateurin (G)
26. Gold- und Silberschmied und Juwelier 26. a) Goldschmied/Goldschmiedin (G, A)
b) Silberschmied/Silberschmiedin (G, A)
27. Großhandelskaufmann 27. Kaufmann/Kauffrau im Groß- und Außenhandel (A)
28. Herrenkleidermacher 28. Herrenschneider/Herrenschneiderin (G)
29. Hotel- und Gastgewerbeassistent 29. a) Hotelfachmann/Hotelfachfrau (A)
b) Kaufmannsgehilfe/Kaufmannsgehilfin im Hotel-
und Gaststättengewerbe (A)
30. Industriekaufmann 30 Industriekaufmann/Industriekauffrau (A)
31. Karosseur 31. Karosseriebauer/Karosseriebauerin (G)
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 773
Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses
32. Kellner 32. a) Kellner/Kellnerin (A)
b) Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau (A)
33. Koch 33. Koch/Köchin (A)
34. Kraftfahrzeugelektriker 34. Kraftfahrzeugelektriker/Kraftfahrzeugelektrikerin (G)
35. Kraftfahrzeugmechaniker 35. a) Kraftfahrzeugmechaniker/Kraftfahrzeugmechanikerin (G)
b) Kraftfahrzeugschlosser/Kraftfahrzeugschlosserin
- Instandsetzung (A)
36. Kürschner 36. Kürschner/Kürschnerin (G, A)
37. Kunststeinerzeuger 37. a) Betonstein- und Terrazzohersteller/
Betonstein- und Terrazzoherstellerin (G)
b) Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin (A)
38. Landmaschinenmechaniker 38. Landmaschinenmechaniker/
Landmaschinenmechanikerin (G)
39. Luftfahrzeugmechaniker 39. Fluggerätmechaniker/Fluggerätmechanikerin (A)
40. Maschinenschlosser 40. Maschinenschlosser/Maschinenschlosserin (A)
41. Maurer 41. Maurer (G, A)
42. Mechaniker 42. Mechaniker/Mechanikerin (A)
43. Meß- und Regelmechaniker 43. Meß- und Regelmechaniker/
Meß- und Regelmechanikerin (A)
44. Modelltischler (Formentischler) 44. a) Modellbauer/Modellbauerin (G)
b) Modelltischler/Modelltischlerin (A)
45. Optiker 45. Augenoptiker/Augenoptikerin (G)
46. Orthopädieschuhmacher 46. Orthopädieschuhmacher/Orthopädieschuhmacherin (G)
47. Papiermacher 47. Papiermacher/Papiermacherin (A)
48. Platten- und Fliesenleger 48. Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-,
Platten- und Mosaiklegerin (G, A)
49. Reisebüroassistent 49. Reiseverkehrskaufmann/Reiseverkehrskauffrau (A)
50. Rohrleitungsmonteur 50. Rohrinstallateur/Rohrinstallateurin (A)
51. Säger 51 . Holzbearbeitungsmechaniker/
Holzbearbeitungsmechanikerin (A)
52. Schiffbauer 52. Schiffbauer/Schiffbauerin (G, A)
53. Schlosser 53. Schlosser/Schlosserin (G)
54. Schmied 54. Schmied/Schmiedin (G, A)
55. Schuhmacher 55. Schuhfertiger/Schuhfertigerin (A)
56. Setzer 56. Schriftsetzer/Schriftsetzerin (G, A)
57. Siebdrucker 57. Siebdrucker/Siebdruckerin (G, A)
58. Spediteur 58. Speditionskaufmann/Speditionskauffrau (A)
59. Stahlbauschlosser 59. Stahlbauschlosser/Stahlbauschlosserin (A)
60. Steinholzleger und Spezialestrichhersteller 60. Estrichleger/Estrichlegerin (G, A)
61. Stempelerzeuger und Flexograf 61. a) Flexograf/Flexografin (G)
b) Stempelmacher/Stempelmacherin (A)
62. Stukkateur 62. Stukkateur/Stukkateurin (G, A)
63. Technischer Zeichner (Maschinen-, Stahlbau-, 63. Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin (A)
Heizungs- oder Elektrotechnik)
64. Tierpfleger 64. Tierpfleger/Tierpflegerin (A)
65. Tischler 65. a) Tischler/Tischlerin (G)
b) Holzmechaniker/Holzmechanikerin (A)
66. Uhrmacher 66. Uhrmacher/Uhrmacherin (G, A)
67. Universalschweißer 67. Schmelzschweißer/Schmelzschweißerin (A)
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bezeichnung des österreichischen Prüfungszeugnisses Bezeichnung des deutschen Prüfungszeugnisses
68. Verpackungsmittelmechaniker 68. Verpackungsmittelmechaniker/
Verpackungsmittelmechanikerin (A)
69. Wärme-, Kälte- und Schallisolierer 69. a) Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
(lsoliermonteur)/Wärme-, Kälte- und
Schallschutzisoliererin (Isoliermonteurin) (G)
b) Isoliermonteur/Isoliermonteurin (A)
70. Waffenmechaniker 70. Systemmacher/Systemmacherin - Gewehr (A)
71. Werkstoffprüfer 71 . Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin - Physik (A)
72. Werkzeugmacher 72. Werkzeugmacher/Werkzeugmacherin (A)
73. Zahntechniker 73. Zahntechniker/Zahntechnikerin (G)
74. Zimmerer 74. Zimmerer (G, A)
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 775
Dritte Verordnung
zur Änderung der Vierten Verordnung zum Waffengesetz
(WaffV 4 ÄndV 3)
Vom 20. April 1990
Auf Grund des § 49 Abs. 2 und 3 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1
S. 432) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)
verordnet der Bundesminister des Innern:
Artikel 1
Die Vierte Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Juli 1976 (BGBI. 1S. 1810), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 31. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2055), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:
,,Kostenverordnung zum Waffengesetz - WaffKostV".
2. In § 1 wird das Wort „Arbeitsaufwand" durch das Wort „Verwaltungsaufwand" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Arbeitsaufwand" wird durch das Wort „Verwaltungsaufwand" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „vom 24. Mai 1976 - Bundesgesetzblatt I S. 1285 - 1. WaffV)," durch die
Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 1O. März 1987 - BGBI. 1 S. 777 - 1. WaffV)," ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden in Buchstabe b die Angabe „Nr. 14" durch die Angabe „Nr. 19" ersetzt und Buchstabe d
wie folgt gefaßt:
,,d) bei Böllern und Modellkanonen,".
b) In Absatz 2 wird das Wort „Arbeitsaufwand" durch das Wort „Verwaltungsaufwand" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden das Wort „Arbeitsaufwand" durch das Wort „Verwaltungsaufwand" sowie die Angabe „106,-"
durch die Angabe „133,-", die Angabe „88,-" durch die Angabe „110,-" und die Angabe „74,-" durch die Angabe
,,93,-" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 bis 6 wird jeweils die Angabe „Nr. 14" durch die Angabe „Nr. 19" ersetzt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „ 10,-" durch die Angabe „ 12,-" ersetzt und folgender Satz 2 angefügt:
„Werden fünf oder mehr Schußwaffen des gleichen Typs und Kalibers geprüft, ist mindestens die Höchstgebühr
nach Satz 1 zu erheben."
5. In § 6 Abs. 1 wird am Ende der Nummer 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Amtshandlungen in bezug auf Schußwaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen
Bediensteten verwendet werden."
6. In § 7 werden die Worte „Institut für Aerobiologie der Fraunhofer-Gesellschaft" durch die Worte „Fraunhofer-Institut
für Umweltchemie und Ökotoxikologie" ersetzt.
776 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
7. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefaßt:
„Anlage
Gebührenverzeichnis
DM
von bis
Abschnitt 1: Rahmengebühren
1. Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schuß-
waffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) 125,- 5 000,-
2. Erlaubnis zum Handel mit Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 2
WaffG) 125,- 5000,-
1
3. Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG /4 der nach Nummer 1 oder 2
festgesetzten Gebühr
4. a) Zulassung von Schußwaffen, Einsteckläufen und Munition (§§ 21
bis 23 und § 25 WaffG) 100,- 1 000,-
b) Wesentliche Änderung einer Zulassung und nachträgliche Erteilung
einer Auflage für eine Zulassung nach Buchstabe a 80,- 750,-
5. Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder
Instandsetzen von Schußwaffen (§ 41 Abs. 1 WaffG) 60,- 625,-
6. Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte
einschließlich der Abnahmeprüfung (§ 44 Abs. 1 WaffG) 100,- 1 000,-
7. Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten(§ 45 Abs. 1 WaffG) 25,- 300,-
8. Zulassung von Ausnahmen
a) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Handfeuerwaffen,
Schußapparate und Einsteckläufe nach § 21 Abs. 6 WaffG 20,- 625,-
b) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Schreckschuß-, Reiz-
stoff- und Signalwaffen nach § 22 Abs. 4 WaffG 20,- 625,-
c) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für pyrotechnische Munition
nach § 23 Abs. 4 WaffG 20,- 750,-
d) von dem Erfordernis der Typenprüfung für Patronen- und Kartuschen-
munition oder für Treibladungen für Handfeuerwaffen nach§ 25 Abs. 5
WaffG 20,- 625,-
e) von den Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der 1. WaffV
nach§ 37 Abs. 3 WaffG für die gewerbsmäßige Waffenherstellung 20,- 2 000,-
f) von den sonstigen Verboten des§ 37 Abs. 1 WaffG und des§ 8 der
1. WaffV nach § 37 Abs. 3 WaffG 20,- 1 000,-
g) von den Handelsverboten des § 38 Abs. 1 WaffG nach § 38 Abs. 2
WaffG 20,- 250,-
h) von dem Verbot des Führens von Schußwaffen bei öffentlichen Ver-
anstaltl!ngen nach § 39 Abs. 2 und 3 WaffG 20,- 250,-
9. Anordnung nach § 25 Abs. 2 Satz 4 der 1. WaffV 25,- 250,-
10. Genehmigung nach § 25 Abs. 3 der 1. WaffV 25,- 250,-
11. Abnahme der Prüfung nach § 9 WaffG 60,- 250,-
12. Abnahme der Prüfung nach § 31 WaffG 20,- 200,-
13. Regel- und Sonderprüfungen nach § 37 Abs. 1 der 1. WaffV 50,- 500,-
14. Anordnung nach § 15 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 WaffG 60,- 625,-
15. Anordnung nach § 10 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3 oder § 48 Abs. 2
WaffG 25,- 250,-
16. Sicherstellung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 1 oder § 40
Abs. 2 WaffG 20,- 100,-
17. Einziehung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 2 oder § 40 Abs. 2
WaffG 20,- 70,-
18. Untersagung nach § 41 der 1. WaffV oder § 14 b Abs. 1 Satz 2 der
3. WaffV und Anordnungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2
der 3. WaffV 20,- 70,-
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 777
Abschnitt II: Feste Gebühren
DM
1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 1 WaffG) 82,-
2. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 Satz 1
WaffG) 82,-
3. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige (§ 28
Abs. 2 Satz 2 WaffG) 100,-
4. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler (§ 28 Abs. 2
Satz 2 WaffG) 250,-
5. Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammel-
themas bei Waffensammlern (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 100,-
6. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des§ 32 Abs. 2 WaffG 50,-
7. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des§ 28 Abs. 5 Satz 1
WaffG 33,-
8. Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 6 WaffG) Zuschlag von 20,- DM
zu den Gebühren
nach den Nummern 1 bis 7
9. Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereins-
eigene Schußwaffen beim Übergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf
ein Vereinsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt 15,-
10. Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte
a) einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen Gebühr in Höhe der Gebühr für die
jeweilige Waffenbesitzkarte gemäß
Abschnitt II
b) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine
oder mehrere Waffen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 20,-
11 . Eintragung
a) einer oder mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7
WaffG, soweit die Eintragung nicht bei der Ausstellung der Waffen-
besitzkarte oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberech-
tigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird 15,-
b) des Überlassens einer oder mehrerer Waffen in der Waffenbesitzkarte 15,-
c) des Erwerbs von Wechsel- und Austauschläufen oder von Wechsel-
trommeln in die Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 1 der 1. WaffV 15,-
12. Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines
Munitionserwerbscheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffen-
besitzkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG) 25,-
13. Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 29 Abs. 1 WaffG) 45,-
14. Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 WaffG) 100,-
15. Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 Satz 4
WaffG) 60,-
16. Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG 200,-
17. Verlängerung eines Waffenscheines in den Fällen des§ 35 Abs. 3 WaffG 150,-
18. Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffen-
rechtliche Erlaubnis 20,-
19. Beschußgebühren (§ 16 WaffG)
a) Büchsen und Flinten für
aa) Zentralfeuermunition '6,80
bb) Randfeuermunition 3,40
b) Pistolen
aa) automatische Pistolen mit verriegeltem Verschluß 4,20
bb) sonstige automatische Pistolen 3,20
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
DM
c) Vorderladerwaffen
aa) Perkussionsgewehre 10,50
bb) Perkussionsrevolver 12,-
cc) Perkussionspistolen 8,-
d) sonstige Pistolen für
aa) Zentralfeuermuntion 6,80
bb) Randfeuermunition 3,-
e) sonstige Revolver 4,20
f) Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen
aa) Pistolen (automatische Pistolen) 2,80
bb) Revolver 3,20
g) Leuchtpistolen 3,50
h) Einsteckläufe für
aa) Zentralfeuermunition 8,80
bb) Randfeuermunition 4,-
i) Austauschläufe und Verschlußteile für Büchsen und Flinten für
aa) Zentralfeuermunition 6,80
bb) Randfeuermunition 3,40
j) Verschlußteile und Austauschläufe für sonstige Pistolen und Revolver
aa) Zentralfeuermunition 6,80
bb) Randfeuermunition 4,-
k) Verschlußteile und Austauschläufe für automatische Pistolen
aa) von Pistolen mit verriegeltem Verschluß 4,-
bb) von Pistolen mit Masseverschluß 2,50
20. Ausstellung einer Bescheinigung in den Fällen des § 27 Abs. 3 Nr. 1 oder
Abs. 3 zweiter Halbsatz WaffG 13,-
21. Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung_nach § 7 für die
Fälle des§ 27 Abs. 4 Satz 2 WaffG 13,-
22. Abstempelung der Karteiblätter (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der 1. WaffV) pro
angefangene 50 Stück 13,-
23. Ausstellung einer beschußtechnischen Bescheinigung (§ 8 Abs. 1 der
3. WaffV) 13,-
24. Ausstellung einer Bescheinigung über die Nichtdurchführung der
Beschußprüfung (§ 8 Abs. 2 der 3. WaffV) 13,-
25. Zulassung von Ausnahmen in anderen als in Abschnitt I Nr. 8 bezeich-
neten Fällen, insbesondere nach§ 33 Abs. 2 WaffG, § 36 Abs. 3, § 39
Abs. 2 der 1. WaffV 15,-
DM
von bis
Abschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen
1. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder
auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und
nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind 30,- 400,-
2. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte
Anlaß gegeben hat 40,- bis zu dem Betrag, der als
Gebühr für die Vornahme der wider-
rufenen oder zurückgenommenen
Amtshandlung vorgesehen ist oder zu
erheben wäre, höchstens 1 000,- DM
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 779
3. Für die Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen gilt § 15 Abs. 1 und 2
des Verwaltungskostengesetzes, höchstens 1 000,- DM
4. Erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühr in Höhe der Gebühr für die
beantragte oder angefochtene Amts-
handlung, mindestens jedoch 50,- DM."
Artikel 2
Der Bundesminister des Innern kann die Vierte Verordnung zum Waffengesetz in der sich aus Artikel 1 ergebenden
Fassung neu bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. April 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Kostenverordnung zum Waffengesetz
Vom 20. April 1990
Auf Grund des Artikels 2 der Dritten Verordnung zur Änderung der Vierten
Verordnung zum Waffengesetz vom 20. April 1990 (BGBI. 1S. 775) wird nachste-
hend der Wortlaut der Kostenverordnung zum Waffengesetz in der ab 1 . Juni
1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 21. Juli 1976 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Juli 1976 (BGBI. 1
S. 1810),
2. den am 1. Februar 1977 in Kraft getretenen § 23 der Verordnung vom
22. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3770),
3. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
12. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2152),
4. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen§ 32 Abs. 2 der Verordnung vom
20. Dezember 1980 (BGBI. 1 S. 2344),
5. den am 1. Dezember 1985 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
31. Oktober 1985 (BGBI. 1 S. 2055),
6. den am 1. Juni 1990 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des§ 49 Abs. 2 und 3 des
Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1
S. 432) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ).
Bonn, den 20. April 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 781
Kostenverordnung zum Waffengesetz
(WaffKostV)
§ 1 Deutsche Mark
Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und 1. für Beamte des höheren Dienstes
Untersuchungen nach dem Waffengesetz (Gesetz) und und vergleichbare Angestellte 133,-
nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften 2. für Beamte des gehobenen Dienstes
bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis der und vergleichbare Angestellte 110,-
Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem
Verwaltungsaufwand berechnet wird. 3. für sonstige Bedienstete 93,-.
Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser
§ 2 Stundensätze zu berechnen.
(1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu
berechnen §3
1. für die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung, (1) Bei der Beschußprüfung nach Abschnitt II Nr. 19 der
2. für die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen Anlage ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfge-
nach § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 25 Abs. 5 genstand
und § 37 Abs. 3 des Gesetzes, 1. nicht handhabungssicher oder
3. für die Prüfung von Reizstoffgeschossen, Reizstoff- 2. nicht maßhaltig ist
sprühgeräten und von den dafür verwendeten Reizstof-
fen (§ 10 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat.
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (2) Eine Gebühr nach Abschnitt II Nr. 19 der Anlage ist
- BGBI. 1 S. 777 - 1. WaffV), nicht zu erheben, wenn der Prüfgegenstand
4. für die Beschußprüfung
1. ohne Prüfung zurückgegeben wird,
a) bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Aus-
2. nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung trägt oder
tauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschos-
ses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges 3. der Beanspruchung, der er bei der Verwendung der
Gemisch verwendet wird, zugelassenen Munition ausgesetzt würde, offenbar
nicht standhalten wird.
b) bei nicht der Beschußpflicht unterliegenden Gegen-
ständen, soweit in Abschnitt II Nr. 19 der Anlage (3) Bei mehrläufigen Handfeuerwaffen sind die in
keine feste Gebühr vorgeschrieben ist, Abschnitt II Nr. 19 der Anlage vorgeschriebenen Gebühren
c) wenn die Behörde die Beschußmunition selbst her- für jeden Lauf zu erheben.
gestellt hat,
(4) Wird die Beschußprüfung in den Räumen des
d) bei Böllern und Modellkanonen, Antragstellers vorgenommen, so ermäßigt sich die Gebühr
5. für die Prüfung von Schußapparaten und Einsteckläu- nach Abschnitt II Nr. 19 der Anlage um 10 vom Hundert.
fen nach § 14a und § 14b Abs. 1 der Dritten Verord- Stellt der Antragsteller hierbei die für die Durchführung der
nung zum Waffengesetz vom 20. Dezember 1980 Prüfung erforderlichen technischen Hilfskräfte zur Verfü-
(BGBI. 1 S. 2344) und für die behördliche Kontrolle von gung, so ermäßigt sich die Gebühr um weitere 20 vom
Munition nach § 25 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 der Dritten Hundert.
Verordnung zum Waffengesetz. (5) Werden auf Grund eines Antrages in den Räumen
(2) Werden Prüfungen außerhalb der Behörde durchge- der Behörde mindestens 150 Kurzwaffen oder 75 Lang-
führt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand waffen gleichen Typs und Kalibers geprüft, so ermäßigen
auch für sich die Gebühren um 10 vom Hundert der Gebührensätze
nach Abschnitt II Nr. 19 der Anlage und bei mehr als 300
1. Reisezeiten,
Kurzwaffen oder 150 Langwaffen um 15 vom Hundert.
2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten
sind, (6) Werden weniger als 5 Schußwaffen des gleichen
Typs und Kalibers geprüft, so erhöhen sich die Gebühren-
zu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der üblichen
sätze nach Abschnitt II Nr. 19 der Anlage auf das Dop-
Arbeitszeit liegen oder von der Behörde besonders abge-
pelte, mindestens jedoch auf 12,- Deutsche Mark pro
golten werden.
Waffe. Werden 5 oder mehr Schußwaffen des gleichen
(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwal- Typs und Kalibers geprüft, ist mindestens die Höchstge-
tungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen bühr nach Satz 1 zu erheben.
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§4 §6
Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung nach§ 9, § 31 (1) Folgende Amtshandlungen sind gebührenfrei:
oder§ 44 Abs. 1 des Gesetzes wird auch erhoben, wenn 1. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 oder
die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne 2 a des Gesetzes,
ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festge-
2. Zulassung von Ausnahmen nach § 37 Abs. 3 des
setzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen
Gesetzes, soweit der Gebührenschuldner die tatsächli-
werden mußte.
che Gewalt über den Gegenstand am 1. März 1976
§ 5 bereits ausgeübt hat,
3. Ausstellung von behördlichen Bescheinigungen nach
(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt§ 10 des Verwal-
§ 58 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes,
tungskostengesetzes; die in § 1O Abs. 1 Nr. 1 des Verwal-
tungskostengesetzes bezeichneten Auslagen werden 4. Amtshandlungen in bezug auf Schußwaffen und Muni-
jedoch nicht gesondert erhoben. tion, die im dienstlichen Interesse von einem öffentli-
chen Bediensteten verwendet werden.
(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu
erstatten (2) Bei Entscheidungen nach Abschnitt II Nr. 1 bis 13 der
Anlage zugunsten ausländischer Diplomaten und bevor-
1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpak- rechtigter Personen, Mitgliedern der Ständigen Vertretung
kungsmittel und der Rücksendung, der Deutschen Demokratischen Republik sowie zugunsten
von Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste und von
2. bei der Prüfung von Gegenständen, die der Zulas-
Staatsgästen aus der Deutschen Demokratischen Repu-
sungsbehörde aus dem Ausland zugesandt werden,
blik (§ 50 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes) ist der
die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit
Gebührenschuldner von der Zahlung der Gebühren
ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,
befreit, wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit
3. die Kosten der von der Behörde aufgewendeten gewährleistet.
Beschußmittel und die Kosten für das Ein- und Aus- §7
packen der Prüfgegenstände,
Das Bundeskriminalamt kann das Fraunhofer-Institut für
4. bei der Zulassung nach den §§ 21 bis 23 des Gesetzes Umweltchemie und Ökotoxikologie ermächtigen, die
die Kosten der von der Behörde aufgewendeten Prüf- Gebühren und Auslagen für die nach § 10 der 1. WaffV
mittel, durchzuführenden Prüfungen einzuziehen.
5. bei der Prüfung nach § 1O der 1. WaffV die Kosten der
benötigten Versuchstiere und der für diese während §8
der Versuchs- und Nachbeobachtungszeit erforderli- (Inkrafttreten,
chen Futtermittel. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)
Anlage
Gebührenverzeichnis
Abschnitt 1: Rahmengebühren DM
von bis
1. Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schuß-
waffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG) 125,- 5 000,-
2. Erlaubnis zum Handel mit Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 2
WaffG) 125,- 5000,-
3. Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 1O Abs. 3 Satz 2 WaffG ¼ der nach Nummer 1 oder 2
festgesetzten Gebühr
4. a) Zulassung von Schußwaffen, Einsteckläufen und Munition (§§ 21 bis 23
und§ 25 WaffG) 100,- 1 000,-
b) Wesentliche Änderung einer Zulassung und nachträgliche Erteilung einer
Auflage für eine Zulassung nach Buchstabe a 80,- 750,-
5. Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instand-
setzen von Schußwaffen (§ 41 Abs. 1 WaffG) 60,- 625,-
6. Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte
einschließlich der Abnahmeprüfung (§ 44 Abs. 1 WaffG) 100,- 1 000,-
7. Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 45 Abs. 1 WaffG) 25,- 300,-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 783
DM
von bis
8. Zulassung von Ausnahmen
a) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Handfeuerwaffen, Schuß-
apparate und Einsteckläufe nach § 21 Abs. 6 WaffG 20,- 625,-
b) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Schreckschuß-, Reizstoff-
und Signalwaffen nach § 22 Abs. 4 WaffG 20,- 625,-
c) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für pyrotechnische Munition
nach § 23 Abs. 4 WaffG 20,- 750,-
d) von dem Erfordernis der Typenprüfung für Patronen- und Kartuschen-
munition oder für Treibladungen für Handfeuerwaffen nach § 25 Abs. 5
WaffG 20,- 625,-
e) von den Verboten des§ 37 Abs. 1 WaffG und des§ 8 der 1. WaffV nach
§ 37 Abs. 3 WaffG für die gewerbsmäßige Waffenherstellung 20,- 2 000,-
f) von den sonstigen Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der
1. WaffV nach § 37 Abs. 3 WaffG 20,- 1 000,-
g) von den Handelsverboten des § 38 Abs. 1 WaffG nach § 38 Abs. 2 WaffG 20,- 250,-
h) von dem Verbot des Führens von Schußwaffen bei öffentlichen Veranstal-
tungen nach § 39 Abs. 2 und 3 WaffG 20,- 250,-
9. Anordnung nach § 25 Abs. 2 Satz 4 der 1. WatfV 25,- 250,-
10. Genehmigung nach § 25 Abs. 3 der 1. WaffV 25,- 250,-
11 . Abnahme der Prüfung nach § 9 WaffG 60,- 250,-
12. Abnahme der Prüfung nach § 31 WaffG 20,- 200,-
13. Regel- und Sonderprüfungen nach § 37 Abs. 1 der .1. WaffV 50,- 500,-
14. Anordnung nach § 15 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 WaffG 60,- 625,-
15. Anordnung nach § 1O Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3 oder§ 48 Abs. 2 WaffG 25,- 250,-
16. Sicherstellung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 1 oder§ 40 Abs. 2
WaffG 20,- 100,-
17. Einziehung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 2 oder § 40 Abs. 2
WaffG 20,- 70,-
18. Untersagung nach § 41 der 1. WaffV oder § 14 b Abs. 1 Satz 2 der 3. WaffV
und Anordnungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 der 3. WaffV 20,- 70,-
Abschnitt II: Feste Gebühren
DM
1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 1 WaffG) 82,-
2. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 Satz 1
WaffG) 82,-
3. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige(§ 28 Abs. 2
Satz 2 WaffG) 100,-
4. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2
WaffG) 250,-
5. Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammel-
themas bei Waffensammlern (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG) 100,-
6. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 32 Abs. 2 WaffG 50,-
7. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1
WaffG 33,-
8. Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 6 WaffG) Zuschlag von 20,- DM
zu den Gebühren nach
den Nummern 1 bis 7
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
DM
9. Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene
Schußwaffen beim Übergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf ein
Vereinsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt 15,-
10. Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte
a) einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen Gebühr in Höhe der Gebühr für
die jeweilige Waffenbesitzkarte
gemäß Abschnitt II
b) der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder
mehrere Waffen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG 20,-
11 . Eintragung
a) einer oder mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7
WaffG, soweit die Eintragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitz-
karte oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine
Waffenbesitzkarte vorgenommen wird 15,-
b) des Überlassens einer oder mehrerer Waffen in der Waffenbesitzkarte 15,-
c) des Erwerbs von Wechsel- und Austauschläufen oder von Wechseltrom-
meln in die Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 1 der 1. WaffV 15,-
12. Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines
Munitionserwerbscheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffen-
besitzkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG) 25,-
13. Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 29 Abs. 1 WaffG) 45,-
14. Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 WaffG) 100,-
15. Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 Satz 4
WaffG) 60,-
16. Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG 200,-
17. Verlängerung eines Waffenscheines in den Fällen des§ 35 Abs. 3 WaffG 150,-
18. Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffen-
rechtliche Erlaubnis 20,-
19. Beschußgebühren (§ 16 WaffG)
a) Büchsen und Flinten für
aa) Zentralfeuermunition 6,80
bb) Randfeuermunition 3,40
b) Pistolen
aa) automatische Pistolen mit verriegeltem Verschluß 4,20
bb) sonstige automatische Pistolen 3,20
c) Vorderladerwaffen
aa) Perkussionsgewehre 10,50
bb) Perkussionsrevolver 12,-
cc) Perkussionspistolen 8,-
d) sonstige Pistolen für
aa) Zentralfeuermunition 6,80
bb) Randfeuermunition 3,-
e) sonstige Revolver 4,20
f) Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen
aa) Pistolen (automatische Pistolen) 2,80
bb) Revolver 3,20
g) Leuchtpistolen 3,50
h) Einsteckläufe für
aa) Zentralfeuermunition 8,80
bb) Randfeuermunition 4,-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 785
i) Austauschläufe und Verschlußteile für Büchsen und Flinten für DM
aa) Zentralfeuermunition 6,80
bb) Randfeuermunition 3,40
j) Verschlußteile und Austauschläufe für sonstige Pistolen und Revolver
aa) Zentralfeuermunition 6,80
bb) Randfeuermunition 4,-
k) Verschlußteile und Austauschläufe für automatische Pistolen
aa) von Pistolen mit verriegeltem Verschluß 4,-
bb) von Pistolen mit Masseverschluß 2,50
20. Ausstellung einer Bescheinigung in den Fällen des § 27 Abs. 3 Nr. 1 oder
Abs. 3 zweiter Halbsatz WaffG 13,-
21. Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung nach § 7 für die Fälle
des§ 27 Abs. 4 Satz 2 WaffG 13,-
22. Abstempelung der Karteiblätter (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der 1. WaffV) pro ange-
fangene 50 Stück 13,-
23. Ausstellung einer beschußtechnischen Bescheinigung (§ 8 Abs. 1 der
3. WaffV) 13,-
24. Ausstellung einer Bescheinigung über die Nichtdurchführung der Beschuß-
prüfung (§ 8 Abs. 2 der 3. WaffV) 13,-
25. Zulassung von Ausnahmen in anderen als in Abschnitt I Nr. 8 bezeichneten
Fällen, insbesondere nach § 33 Abs. 2 WaffG, § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 2 der
1. WaffV 15,-
Abschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen DM
von bis
1. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf
Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in
Abschnitt I oder II aufgeführt sind 30,- 400,-
2. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlaß
gegeben hat 40,- DM bis zu dem Betrag, der
als Gebühr für die Vornahme
der widerrufenen oder zurück-
genommenen Amtshandlung
vorgesehen ist oder zu erheben
wäre, höchstens 1 000,- DM
3. Für die Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen gilt § 15 Abs. 1 und 2 des
Verwaltungskostengesetzes, höchstens 1 000,- DM
4. Erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühr in Höhe der Gebühr für
die beantragte oder angefoch-
tene Amtshandlung, mindestens
jedoch 50,- DM
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Vierten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
(SprengV 4 Än~V 2)
Vom 20. April 1990
Auf Grund des § 37 Abs. 2 und 3 und des § 39 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1S. 577) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset-
zes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1S. 821) verordnet der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesmini-
ster für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Vierte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 14. April 1978 (BGBI. 1S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2080), wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefaßt:
,,Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz - SprengKostV".
2. In § 1 wird das Wort „Arbeitsaufwand" durch das Wort „ Verwaltungsaufwand" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Arbeitsaufwand" durch das Wort „Verwaltungsaufwand" ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe „vom 23. November 1977 (BGBI. 1S. 2141)" durch die Worte „in
der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
cc) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Worte „Lagergruppe nach§ 4 Abs. 4" durch die Worte „Lager- oder
Verträglichkeitsgruppe nach§ 4 Abs. 3" und die Angabe „vom 23. November 1977 (BGBI. 1S. 2189)" durch
die Worte „in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
dd) Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f) Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Lieferbedingungen gemäß § 3 Abs. 2 der Ersten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz,".
b) In Absatz 2 wird das Wort „Arbeitsaufwand" durch das Wort „Verwaltungsaufwand" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden das Wort „Arbeitsaufwand" durch das Wort „Verwaltungsaufwand" sowie die Angabe „106,-"
durch die Angabe „133,-", die Angabe „88,-" durch die Angabe „110,-" und die Angabe „74,-" durch die Angabe
,,93,-" ersetzt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 787
4. Das Gebührenverzeichnis wird wie folgt gefaßt:
„Anlage
Gebührenverzeichnis
DM
von bis
Abschnitt 1: Rahmengebühren
1 . Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SprengG) 150,- 5 500,-1)
2. Erlaubnis zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe(§ 7 Abs. 1 Nr. 3
SprengG) 150,- 5 500,-1)
3. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher
Stoffe (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG) 150,- 4 000,-2)
zuzüglich der nach Baurecht
anfallenden Gebühren
4. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung von Böller- oder Treib-
ladungspulver bis max. 100 kg zu nichtgewerblichen Zwecken (§ 17
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 28 SprengG) 100,- 600,-
5. Erlaubnis zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie zum
Erwerb und zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe im nicht-
gewerblichen Bereich (§ 27 Abs. 1 SprengG) 40,- 500,-
6. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den
Nummern 1 bis 5 die Hälfte der für die Erlaubnis oder
Genehmigung in den Nummern 1
bis 5 vorgesehenen Gebühren
7. Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 2 SprengG 60,- 400,-
8. Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör(§ 5
Abs. 1 SprengG) 60,- 650,-
9. Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG 60,- 1 250,-
10. Wesentliche Änderung einer Zulassung nach Nummer 8 oder 9 50,- 500,-
11. Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Ver-
träglichkeitsgruppe (§ 4 Abs. 3 der 2. SprengV) 60,- 650,-
12. Besondere Anforderungen an die Verwendung explosionsgefährlicher
Stoffe nach § 5 Abs. 4 SprengG 40,- 250,-
13. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den
Nummern 1 bis 4 oder zu einer Zulassung nach Nummer 8 oder 9 50,- 400,-
14. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis nach Nummer 5 15,- 200,-
15. Zulassung von Ausnahmen
a) von dem Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 SprengG 30,- 650,-
b) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 5
Abs. 3 Nr. 2 SprengG 30,- 650,-
c) von den Verboten nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG 30,- 250,-
d) von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosions-
gefährlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV 30,- 250,-
e) von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach§ 19 der
1. SprengV 30,- 250,-
1
) Der Berechnung der Gebühren nach den Nummern 1 und 2 wird der Umfang des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen
oder deren Beförderung, ausgedrückt in durchschnittlichen Jahresmengen in t, zugrunde gelegt.
Für die ersten 100 t durchschnittlicher Jahresmenge 20,- DM/t
für die 100 t übersteigende Menge bis 500 t 5,- DM/t
für die 500 t übersteigende Menge 1,-DM/t
höchstens 5 500,-DM
2
) Der Berechnung der Gebühr nach Nummer 3 wird die Höchstlagermenge zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:
bis 1 t 150,-DM.
je weitere Tonne bis 10 t 40,-DM
je weitere Tonne 10,-DM
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
DM
von bis
f) von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 der
1. SprengV 30,- 400,-
g) von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang
nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV 30,- 60,-
h) von den Vorschriften über Führung, Inhalt und Vorlage des Verzeich-
nisses nach § 44 der 1. SprengV 30,- 400,-
i) von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher
Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV 30,- 500,-
16. Abnahme der Prüfung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG 60,- 400,-
17. Abnahme der Prüfung nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG 60,- 400,-
18. Abnahme der Prüfung nach§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 SprengG 30,- 250,-
19. Anordnung nach§ 32 Abs. 1 oder 2 oder§ 48 SprengG oder§ 24 Abs. 2
der 1. SprengV 40,- 650,-
20. Untersagungen nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4 und nach § 33
Abs. 1, 2 oder 3 SprengG 40,- 400,-
21 . Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG 40,- 130,-
22. Anerkennung von Grund- und Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 der
1. SprengV 250,- 650,-
23. Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 der
1. SprengV 120,- 400,-
Abschnitt II: Feste Gebühren
DM
1. Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG 75,-
2. Überprüfung einer verantwortlichen Person, deren Bestellung nach § 14
Satz 3 SprengG angezeigt worden ist 65,-
3. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG 75,-
4. Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach Nummer 3 50,-
5. Verlängerung der Geltungsdauer des Befähigungsscheines nach § 20
SprengG 50,-
6. Verlängerung der Geltungsdauer der Erlaubnis nach § 27 SprengG 35,-
7. Bewilligung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach§ 27 Abs. 5
SprengG 25,-
8. Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder
§ 27 SprengG oder einen in Verlust· geratenen Befähigungsschein nach
§ 20 SprengG 50,-
9. Ungültigkeitserklärung eines in Verlust geratenen Erlaubnisbescheides
oder einer Ausfertigung oder eines in Verlust geratenen Befähigungs-
scheines nach § 35 Abs. 2 SprengG 60,-
10. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung für die praktische
Erprobung nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 der 1. SprengV 35,-
11 . Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der
1. SprengV 35,-.
Abschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen DM
von bis
1. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder
auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und
nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind 30,- 400,-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 789
2. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte
Anlaß gegeben hat 40,- DM bis zu dem Betrag, der als
Gebühr für die Vornahme der wider-
rufenen oder zurückgenommenen
Amtshandlung vorgesehen ist oder
zu erheben wäre
3. Für die Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von
Amtshandlungen gilt § 15 Abs. 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes
4. Erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühr in der Höhe der Gebühr für
die beantragte oder angefochtene
Amtshandlung, mindestens jedoch
50,- DM."
Artikel 2
Der Bundesminister des Innern kann die Vierte Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der sich aus Artikel 1
ergebenden Fassung neu bekanntmachen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. April 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zweite Verordnung
zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
Vom 23. April 1990
Auf Grund des § 13 Abs. 3, des § 14 Abs. 2, des § 17 Abs. 1, des durch § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes vom
15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505) geänderten § 19 sowie auf Grund des § 25 des Chemikaliengesetzes vom
16. September 1980 (BGBl. 1 S. 1718) wird von der Bundesregierung und
auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. 1
S. 1945, 1946) wird vom Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundes-
ministern für Wirtschaft sowie Arbeit und Sozialordnung verordnet:
Artikel 1
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1470), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. März 1990 (BGBI. 1 S. 493), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 5 erhält folgende Fassung:
,.Einstufung und Kennzeichnung krebserzeugender Stoffe und Zubereitungen".
b) Die Überschrift des § 6 erhält folgende Fassung:
,.Kennzeichnung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse".
c) Dem Anhang I wird die Textziffer 2.7 mit folgender Überschrift angefügt:
,.Nr. 2.7 Besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen".
d) Dem Anhang III werden die Überschriften folgender Textziffern angefügt:
„Nr. 7 Quecksilberverbindungen
Nr. 8 Zinnorganische Verbindungen
Nr. 9 Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Erzeugnisse" die Worte „und Zubereitungen" angefügt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
3. Die Überschrift des § 5 erhält folgende Fassung:
,.Einstufung und Kennzeichnung krebserzeugender Stoffe und Zubereitungen".
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
,.Kennzeichnung bestimmter Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse".
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.
c) Folgende Absätze werden eingefügt:
,.(5) Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten, sind nach Anhang I Nr. 2.7.1 zu
kennzeichnen.
(6) Kadmiumhaltige Zubereitungen und Legierungen, die zum Löten und Schweißen verwendet werden, sind
nach Anhang I Nr. 2.7.2 zu kennzeichnen.
(7) Zubereitungen, die
1. 2-Naphthylamin oder seine Salze,
2. 4-Aminobiphenyl oder seine Salze,
3. Benzidin oder seine Salze oder
4. 4-Nitrodiphenyl
enthalten, sind zu kennzeichnen mit „Nur für gewerbliche Verbraucher".
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 791
(8) Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen, die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen als
Antifouling-Farben nach Anhang III Nummer 4.2 nur in Verpackungen von 20 Litern oder mehr und mit den
nachfolgenden Aufschriften in den Verkehr gebracht werden:
1. ,,Nicht zu verwenden auf Schiffen mit einer Gesamtlänge von weniger als 25 m sowie auf Geräten und
Einrichtungen jeder Art, die in der Fisch- und Muschelzucht eingesetzt werden."
und
2. ,,Nur für gewerbliche Verbraucher"."
d) Im neuen Absatz 9 werden die Worte „des Absatzes 3" durch die Worte „der Absätze 3, 5 bis 8" ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Nummer 7 wie folgt gefaßt:
,,7. Krokydolith und krokydolithhaltige Zubereitungen und Erzeugnisse".
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Folgende Absätze werden angefügt:
,,(7) Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach § 4 Abs. 2 oder 4 als gefährlich oder nach § 5 Abs. 2 als
krebserzeugend eingestuft oder einzustufen sind, dürfen in Dekorationsgegenständen nicht in den Verkehr
gebracht werden.
(8) Benzol und Zubereitungen mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0, 1 vom Hundert Benzol
dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Abgabe von
1. Treibstoffen, die zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,
2. Stoffen und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren in geschlossenen Systemen zur Anwendung
kommen,
3. Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die für die Herstellung der unter Nummer 1 genannten
Treibstoffe bestimmt sind,
4. Stoffen und Zubereitungen, die für Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecke bestimmt sind.
(9) Die nachfolgend genannten Stoffe und ihre Zubereitungen mit einem Massengehalt von gleich oder mehr
als 0, 1 vom Hundert dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden:
1. 2-Naphthylamin oder seine Salze,
2. 4-Aminobiphenyl oder seine Salze,
3. Benzidin oder seine Salze,
4. 4-Nitrodiphenyl.
Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die für Forschungs-,
Entwicklungs- und Analysezwecke bestimmt sind.
(10) Die nachfolgend genannten Bleikarbonate und Bleisulfate und Zubereitungen, die diese Bleikarbonate und
Bleisulfate enthalten, dürfen zur Verwendung als Farben nicht in den Verkehr gebracht werden:
1. Wasserfreies neutrales Bleikarbonat (GAS-Nr. 598-63-0),
2. Bleihydrokarbonat (GAS-Nr. 1319-46-6),
3. Bleisulfate (GAS-Nm. 7446-14-2 und 15739-80-07).
Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für die Verwendung als Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen
Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter
Gebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist.
(11) Quecksilberverbindungen und Zubereitungen, die Quecksilberverbindungen enthalten, dürfen für folgende
Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden:
1. als Antifouling-Farben,
2. zum Schutz von Holz,
3. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen,
4. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner
Verwendung.
(12) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, dürfen für folgende Zwecke
nicht in den Verkehr gebracht werden:
1. als Antifouling-Farben,
2. zum Schutz von Holz,
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
3. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner
Verwendung.
Das Verbot nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für anorganische Salze vom Typ Kupfer-Chrom-Arsen, die in Industrie-
anlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz zum Einsatz kommen.
(13) Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen, die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen
nicht in den Verkehr gebracht werden:
1. als Antifouling-Farben nach Anhang III Nummer 4.2 für Schiffskörper mit einer Gesamtlänge von weniger
als 25 m,
2. als Stoffe oder Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen oder kommu-
nalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, bestimmt sind.
(14) Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0, 1 vom Hundert Di-µ-oxo-di-
n-butylstanniohydroxyboran dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Satz 1 gilt nicht für
die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die für Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecke bestimmt
sind."
6. § 13 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie kann auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann auch unter
Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften
beschränkt werden. Die bestandene Prüfung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit§ 3 Abs. 1 der Pflanzenschutz-
Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBI. 1S. 1752) kann als Nachweis der Sachkenntnis für die Abgabe sehr
giftiger oder giftiger Pflanzenschutzmittel anerkannt werden."
7. In § 15 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2a) Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die
Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgen-
den Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages."
8. Dem § 17 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Soweit in dieser Verordnung einschließlich ihrer Anhänge die Verwendung bestimmter Gefahrstoffe beschränkt
ist, gelten diese Verbote nicht für deren Entfernen und Entsorgen."
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Die ermittelten Werte sind aufzuzeichnen und mindestens dreißig Jahre aufzubewahren. Sie sind der
zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen; hinsichtlich der Biologischen Arbeitsplatztoleranzwerte gilt§ 31
Abs. 1 entsprechend. Bei Betriebsstillegung sind die Aufzeichnungen dem zuständigen Unfallversicherungs-
träger auszuhändigen."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Absatz 1 hinaus
verlangen zu ermitteln, ob sowohl die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder die Technische Richtkonzentra-
tion als auch der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert unterschritten werden."
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Der Arbeitgeber hat bei den Ermittlungen und Messungen nach den Absätzen 1 und 2 die vom Ausschuß für
Gefahrstoffe aufgestellten Verfahren und Meßregeln heranzuziehen, in die die Verfahren und Maßregeln der
Richtlinie 88/642/EWG des Rates vom 16. Dezember 1988 zur Änderung der Richtlinie 80/1107/EWG zum
Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei
der Arbeit (ABI. EG Nr. L 356 S. 74) in ihrer jeweiligen geänderten, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-
ten veröffentlichten Fassung übernommen sind und die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im
Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht worden sind."
10. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen."
b) In Absatz 8 wird das Wort „Anlagen" jeweils durch das Wort „Begasungsanlagen" ersetzt.
11. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Der Arzt hat den Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten und den Untersuchten sowie auf Verlangen der
zuständigen Behörde die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle über den Untersuchungsbefund zu
unterrichten, soweit es sich um die Konzentration eines Stoffes oder seines Umwandlungsproduktes im Körper oder
die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm handelt."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 793
12. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „Anhang II Nr. 1 .2.2 Abs. 1 Satz 1 oder 2" wird durch die Angabe „Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 1, 2
oder 3" ersetzt.
b) Nach der Angabe „Anhang III Nr. 3.2 Abs. 1, 2 oder 4 Satz 1" wird die Angabe „oder Nummer 5.2.3 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 oder Anhang IV Nr. 2.4.2.3 Abs. 1 bis 3" eingefügt.
13. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern eingefügt:
„ 1 a. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Nr. 1.2.3.2 Abs. 3 Arbeitnehmer ohne persönliche
Schutzausrüstung bei Überschreiten der Auslöseschwelle mit den dort genannten Arbeiten beschäftigt,
1 b. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Nr. 2.3.2 die dort genannten hygienischen Maßnahmen
nicht trifft,".
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer eingefügt:
,,2a. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 2 die ermittelten Werte nicht mitteilt,".
14. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird nach der Angabe „oder Abs. 6 Satz 1 oder 2" die Angabe ,, , Abs. 7, 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 1,
Abs. 10 Satz 1, Abs. 11 , Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 oder 14 Satz 1" angefügt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 1.3.2, 1.3.3, 1.3.4, 1.3.5 oder 1.3.6" durch die Angabe „Nr. 1.3.2 Satz 1,
Nr. 1.3.3 Abs. 1 oder 2 oder Nr. 1.3.4 Abs. 1" ersetzt.
c) In Nummer 4 werden die Worte „die dort aufgeführten Anstrichstoffe für Innenanstriche von Räumen verwendet
werden, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind" durch die Worte „Abs. 1 oder Nr. 4.3 Abs. 1 die dort
verbotenen Farben verwendet" ersetzt.
15. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 a wird wie folgt gefaßt:
,,(1 a) Wer vor dem 1. Januar 1990 Begasungen mit Formaldehyd durchgeführt hat, darf diese ohne Erlaubnis
nach § 25 Abs. 2 längstens bis zum 31. Dezember 1991 weiter durchführen."
b) In Absatz 2 wird im zweiten Spiegelstrich das Wort „weiterhin" durch die Worte „bis zum 31. Dezember 1990"
ersetzt.
c) Folgende Absätze werden angefügt:
,,(11) Wer vor dem 1. Mai 1990 den Umgang mit krebserzeugenden Stoffen bei der zuständigen Behörde
angezeigt hat, hat die nach Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 2 und 3 notwendigen ergänzenden Angaben spätestens bis
zum 1. Mai 1991 der zuständigen Behörde schriftlich zuzuleiten. Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 5 gilt entsprechend.
(12) Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 1.2.3.2 Abs. 1 Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1990 nicht für
die Herstellung und bis zum 31. Dezember 1991 nicht für die Verwendung folgender asbesthaltiger Zubereitungen
und Erzeugnisse:
1. großformatige Platten und Wellplatten aus Faserzement für den Hochbau,
2. Scheibenbremsbeläge für schienengebundene Fahrzeuge,
3. Bremsbeläge für Fahrzeuge, soweit diese nicht unter das Verwendungsverbot in Anhang II Nr. 1.3.1.2 Abs. 5
fallen,
4. Ummantelungen für Kabel zur Elektroisolation von Sonderleitungen.
(13) Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 1.2.3.2 Abs. 1 Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1993 nicht für
die Herstellung und bis zum 31. Dezember 1994 nicht für die Verwendung folgender asbesthaltiger Zubereitun-
gen und Erzeugnisse:
1. Schutzkleidung gegen feuerflüssige Massen mit Kontakttemperaturen über 1000 C,
2. Kanal- und Druckrohre für den Tiefbaubereich,
3. Kupplungsbeläge für Fahrzeuge, soweit diese nicht unter das Verwendungsverbot in Anhang II Nr. 1.3.1.2
Abs. 5 fallen,
4. duroplastische Formmassen zur Herstellung von Kommutatoren,
5. statische Dichtungen, dynamische Dichtungen, Packungen und Zylinderkopfdichtungen für Fahrzeuge und
gewerbliche Anwendung,
6. Bremsklotzsohlen für schienengebundene Fahrzeuge,
7. Reibbeläge für gewerbliche Anwendungen,
8. poröse Massen für Acetylenflaschen.
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
(14) Anhang II Nr. 1.2.2 Abs. 2 Nr. 6 und Nr. 1.2.3.2 Abs. 1 Satz 1 gelten bis zum 31. Dezember 1998 nicht für
die Herstellung und bis zum 31. Dezember 1999 nicht für die Verwendung asbesthaltiger Diaphragmen für
Elektrolyseprozesse.
(15) Wer gefährliche Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt oder verwendet, darf diese
vom 1. Mai 1990 an nach den Vorschriften der zweiten Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung
vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790) kennzeichnen. Vor dem 1. Mai 1990 in den Verkehr gebrachte gefährliche
Stoffe oder Zubereitungen dürfen noch bis zum 1. Juli 1990 nach den bis zum 30. April 1990 geltenden
Vorschriften gekennzeichnet sein. Wer gefährliche Zubereitungen in den Verkehr bringt oder verwendet, für die
bis zum 30. April 1990 eine Kennzeichnungspflicht nicht bestand, muß diese spätestens vom 1. Novem-
ber 1990 an kennzeichnen."
16. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) In Textziffer 2.2.3 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe „0,25 % " durch die Angabe „0, 15 % " ersetzt.
b) In Textziffer 2.2.4 werden
aa) in der Liste für die Einstufung der gefährlichen Stoffe in der Gruppe „Sehr giftige und giftige Stoffe" unter
,,B. Andere Stoffe"
aaa) in der Nummer 806 mit der Bezeichnung „Formaldehyd 5)" der Massengehalt für die Einstufung als
T ,,> 30,0" gestrichen und durch den Massengehalt für die Einstufung als Xn „5,0 - 25,0" ersetzt,
bbb) nach der Nummer 806 die Nummer „807" mit der Bezeichnung „Formaldehyd 5
)" und dem Massen-
gehalt für die Einstufung als T ,,> 25,0" eingefügt
und
ccc) nach der Nummer 1446 die Nummer „ 1541" mit der Bezeichnung „Formaldehyd 5
)" und dem Massen-
gehalt für die Einstufung als Xn „ 1,0 - 5,0" angefügt.
bb) In der Liste für die Einstufung der gefährlichen Stoffe in der Gruppe „Reizende Stoffe" die Nummer „807'' mit
der Bezeichnung „Formaldehyd" und dem Massengehalt für die Einstufung als Xi „5,0 - 30,0" gestrichen.
c) Nach Textziffer 2.6.2.2 wird folgende Textziffer 2.7 angefügt:
„2. 7 Besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen
2.7.1 Zubereitungen, die für jedermann erhältlich sind und Aktivchlor enthalten
Auf der Verpackung von Zubereitungen, die mehr als 1 vom Hundert Aktivchlor enthalten, muß folgender
Hinweis angebracht sein:
„Vorsicht! Nicht zusammen mit anderen Produkten verwenden, da gefährliche Gase (Chlor) freigesetzt
werden können."
2.7.2 Cadmiumhaltige Zubereitungen und Legierungen, die zum Löten und Schweißen verwendet werden
Auf der Verpackung von cadmiumhaltigen Zubereitungen und Legierungen, die zum Löten und
Schweißen verwendet werden, müssen folgende Angaben deutlich lesbar und unverwischbar angebracht
sein:
„Vorsicht! Enthält Cadmium. Bei der Verwendung entstehen gefährliche Dämpfe. Anweisungen des
Herstellers beachten. Sicherheitsanweisungen einhalten.""
17. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Textziffer 1.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 wird Nummer 91 wie folgt geändert und die folgende Nummer 450 alphabetisch eingefügt:
Gruppen
,.Lfd. Nr. 1 II III
des Krebserzeugender Gefahrstoff (sehr stark (stark (gefährdend)
Anhangs gefährdend) gefährdend)
VI
Massengehalte im Gefahrstoff in v. H.
91 Asbest 2
):
Chrysotil 2: 2 <2 -0,2 < 0,2 -0,02
Amphibol-Asbeste 2: 0,5 < 0,5-0,05 < 0,05-0,005
(Aktinolith, Amosit, Anthophyllit,
Krokydolith, Tremolit)
450 1,2-Dichlorethan Eth ylenchlorid 2: 1".
Nr. 21 Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 795
bb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die besonderen Vorschriften des Anhangs II Nr. 1.2 gelten auch für den Umgang mit folgenden
krebserzeugenden Gefahrstoffen:
Gruppen
II III
Krebserzeugender Gefahrstoff (sehr stark (stark (gefährdend)
gefährdend) gefährdend)
Massengehalte im Gefahrstoff in v. H.
Acrylamid < 1 -0,1
2-Amino-4-nitrotoluol ~2
Auramin techn. ~1
2,4-Butansulton 2:'.: 0,1 < 0,1 -0,01
Chlorfluormethan 2: 1 < 1 -0,1
4-Chlor-o-toluidin 2: 0,1 < 0,1 -0,01
Chrom(Vl)-Verbindungen in Form von
Stäuben/ Aerosolen
sehr leicht in Wasser lösliche
(z. B. Na2Cr2O1, CrO3)
nicht sehr leicht in Wasser lösliche <1 -0,1
(z. 8. Ca-, Cr-, Sr-, Zn-Chromat), ausge-
nommen die in Wasser praktisch unlöslichen
(z. 8. Pb-, 8a-Chromat)
2,4-Diaminoanisol ~1
4, 4' -Diaminodiphenylmethan ~1
und -dihydrochlorid
2,4-Diaminotoluol (2,4-Toluylendiamin) ~1
2,2' -Dichlordiethylsulfid 2:': 0,1 < 0,1 -0,01
1,3-Dichlorpropen (cis- und trans-) ~1 <1 -0,1
Dieselmotor-Emissionen ohne Konzen-
trationsangabe
2,6-Dinitrotoluol 2:'.: 1 <1 -0,1
N-Methyl-bis(2-chlorethyl)amin 2: 0,1 < 0,1 -0,01
4, 4' -Methyl-bis(N, N-dimethylanilin) ~5
N-Nitrosodiethanolamin 2:'.:0,05 < 0,05-0,005 < 0,005-0,0005
N-Nitrosodiethylamin 2:'.: 0,01 < 0,01-0,001 < 0,001-0,0001
N-Nitrosodi-i-propylamin 2:'.: 0,05 < 0,05-0,005 < 0,005-0,0005
N-Nitrosodi-n-butylamin ~ 0,01 < 0,01 -0,001 < 0,001-0,0001
N-Nitrosodi-n-propylamin ~ 0,01 < 0,01 -0,001 < 0,001-0,0001
N-Nitrosoethylphenylamin 2:'.: 0,01 < 0,01 -0,001 < 0,001-0,0001
N-Nitrosomethylethylamin ~ 0,01 < 0,01 -0,001 < 0,001-0,0001
N-Nitrosomethylphenylamin 2:'.: 0,01 < 0,01 -0,001 < 0,001-0,0001
N-Nitrosomorpholin ~ 0,01 < 0,01 -0,001 < 0,001-0,0001
N-Nitrosopiperidin ~ 0,01 < 0,01 -0,001 < 0,001-0,0001
N-Nitrosopyrrolidin ~0.05 < 0,05-0,005 < 0,005-0,0005
4,4' -Oxidianilin (ODA) ~1 <1 -0,1
2,3, 7 ,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin ~ 0,000001 < 0,000001-
0,0000002
4,4' -Thiodianilin (THDA) ~1 <1 -0,1
o-Toluidin 2: 1 <1 -0,1
2,4,5-Trimethylanilin 2: 1 <1 -0,1
4-Vinyl-1 ,2-cyclohexen-diepoxid 2: 1 <1 -0,1".
cc) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.
dd) Absatz 4 wird Absatz 5.
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ee) folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:
,,(4) Die besonderen Vorschriften des Anhangs II Nr. 1.2 gelten auch für den Umgang mit wasserlöslichen
Azofarbstoffen mit einer krebserzeugenden Aminkomponente und deren Zubereitungen. Diese Azofarbstoffe
und deren Zubereitungen sind vom Arbeitgeber entsprechend ihrem Gehalt an potentiell durch reduktive
Azospaltung freisetzbarem krebserzeugenden Amin einzustufen. Absatz 5 findet entsprechend Anwendung."
b) Textziffer 1.2.2 erhält folgende Fassung:
„1.2.2 Anzeigen und Beschränkungen
(1) Der zuständigen Behörde ist unverzüglich, spätestens 14 Tage vor Aufnahme der Herstellung oder
Verwendung, anzuzeigen:
1. ein Herstellungsverfahren, in dem ein krebserzeugender Gefahrstoff vorkommt, der sowohl in Gruppe I als
auch in Gruppe II und III oder sowohl in Gruppe II als auch in Gruppe III aufgeführt ist,
2. die Verwendung eines krebserzeugenden Gefahrstoffes, der sowohl in Gruppe I als auch in Gruppe II
und III aufgeführt ist.
(2) In der Anzeige sind mindestens zu beschreiben:
1 . die Eigenschaften und die Menge des krebserzeugenden Gefahrstoffes,
2. das Herstellungsverfahren oder die durchzuführende Tätigkeit,
3. die Schutzmaßnahmen,
4. die Zahl der Arbeitnehmer, die mit diesen krebserzeugenden Gefahrstoffen umgehen,
5. die hergestellten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,
6. das Ergebnis der Prüfung entsprechend § 16 Abs. 2, ob Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit
einem geringeren gesundheitlichen Risiko als die in Aussicht genommenen erhältlich sind, oder ob
durch Änderung des Verfahrens auf die Verwendung des krebserzeugenden Gefahrstoffes verzichtet
oder das Auftreten des krebserzeugenden Gefahrstoffes am Arbeitsplatz verhindert werden kann.
Das Ergebnis der Ermittlungen nach § 18 Abs. 1 ist, sobald es vorliegt, unverzüglich nachzureichen.
(3) In der Anzeige ist bei Abbruch- oder Sanierungsarbeiten an und in bestehenden Anlagen und
Einrichtungen, die krebserzeugende Gefahrstoffe enthalten, die sowohl in Gruppe I als auch in Gruppe II
und III aufgeführt sind, zusätzlich der Nachweis zu erbringen, daß die personelle und sicherheits-
technische Ausstattung des Unternehmens für diese Arbeiten geeignet ist.
(4) Die Anzeige nach Absatz 1 ist zu wiederholen beim Wechsel der Arbeitsstätte sowie bei wesentlichen
Änderungen
1. des Herstellungsverfahrens oder der durchzuführenden Tätigkeiten,
2. der Schutzmaßnahmen,
3. der Zahl der Arbeitnehmer, die mit diesen krebserzeugenden Gefahrstoffen umgehen,
4. des Ergebnisses der Prüfung nach Absatz 2 Nr. 6 aufgrund neuer Erkenntnisse,
spätestens jedoch nach fünf Jahren.
(5) Der Arbeitgeber hat den betroffenen Arbeitnehmern oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat
vorhanden ist, diesem Abdrucke der Anzeigen nach Absatz 1 oder 4 zur Kenntnis zu geben.
(6) Die zuständige Behörde kann dem Arbeitgeber die Verwendung eines krebserzeugenden Gefahr-
stoffes untersagen
1. bei krebserzeugenden Gefahrstoffen, die sowohl in Gruppe I als auch in Gruppe II und III aufgeführt
sind, wenn deren Verwendung nicht erforderlich ist,
2. bei krebserzeugenden Gefahrstoffen, die sowohl in Gruppe II als auch in Gruppe III aufgeführt sind,
wenn
a) deren Verwendung nicht erforderlich ist und
b) durch ein Verbot keine unverhältnismäßige Härte entstehen würde.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, wenn krebserzeugende Gefahrstoffe
1. zum Zwecke der Forschung hergestellt oder verwendet werden,
2. zum Zwecke der Prüfung ihrer Eigenschaften oder ihrer Zusammensetzung verwendet werden oder
3. als Vergleichssubstanz für analytische Untersuchungen verwendet werden.
(8) Wird die Auslöseschwelle für krebserzeugende Gefahrstoffe der Gruppen II und III bei bestimmungs-
gemäßer Anwendung behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannter Verfahren oder Geräte nicht
überschritten, gelten die §§ 18, 28 sowie Nummer 1.2.2 Abs. 6 nicht."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 797
c) Textziffer 1.2.3.2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:
,,(2) Absatz 1 gilt nicht für Abbruch-, Sanierungs- oder lnstandhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen,
Einrichtungen und Geräten, die die in Absatz 1 Satz 1 genannten Gefahrstoffe enthalten, soweit die
Einhaltung des Gebotes nach Absatz 1 Satz 1 nach dem Stand der Technik nicht möglich ist."
bb) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.
cc) Im neuen Absatz 3 werden die Worte „der Gruppe II und III" gestrichen.
d) In Textziffer 1.3.1 .2 Abs. 1 wird Nummer 14 wie folgt gefaßt:
,, 14. Krokydolithhaltige Gefahrstoffe."
e) Textziffer 1.3.2 erhält folgende Fassung:
„ 1.3.2 2-Naphthylamin, 4-Aminobiphenyl, Benzidin und deren Salze, 4-Nitrodiphenyl
Gefahrstoffe, die
1. 2-Naphthylamin oder seine Salze,
2. 4-ArT'inobiphenyl oder seine Salze,
3. Benzidin oder seine Satze oder
4. 4-Nitrodiphenyl
mit einem Massengehalt von mehr als 0, 1 vom Hundert enthalten, dürfen nicht hergestellt und nicht
verwendet werden. Satz 1 gilt nicht
1. für die Herstellung und Verwendung ausschließlich zu Forschungs- und wissenschaftlichen Versuchs-
zwecken, einschließlich Analysen,
2. für Tätigkeiten, die auf die sachgerechte Entsorgung abzielen,
3. für die Herstellung und Verwendung, wenn die Stoffe während einer chemischen Reaktion in einem
geschlossenen System entstehen und umgewandelt werden, so daß sie am Ende der Reaktion oder
des Arbeitsvorgangs im Endprodukt in einer Konzentration von weniger als 0, 1 vom Hundert·
vorhanden sind."
f) Textziffer 1.3.3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Text wird Absatz 1.
bb) In Absatz 1 Nr. 1O wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
cc) Absatz 1 Nr. 11 wird gestrichen.
dd) Folgende Absätze werden angefügt:
,,(2) Arsenverbindungen und Zubereitungen, die Arsenverbindungen enthalten, dürfen nicht verwendet
werden
1. als Holzschutzmittel,
2. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von
seiner Verwendung.
(3) Das Verwendungsverbot des Absatzes 2 Nr. 1 gilt nicht für anorganische Salze vom Typ Kupfer-Chrom-
Arsen, die in Industrieanlagen im Vakuum oder unter Druck zur Imprägnierung von Holz zur Verwendung im
Außenbereich zum Einsatz kommen."
g) Textziffer 1.3.4 erhält folgende Fassung:
„ 1.3.4 Benzol
(1) Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als o, 1 vom Hundert Benzol dürfen nicht
verwendet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. Treibstoffe, die zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt sind,
2. Tätigkeiten, die auf eine sachgerechte Entsorgung abzielen,
3. die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen, die bei industriellen Verfahren in geschlossenen
Systemen zur Anwendung kommen,
4. die Verwendung von Rohöl, Rohbenzin und Treibstoffkomponenten, die bei industriellen Verfahren zur
Anwendung kommen,
5. die Herstellung und Verwendung ausschließlich zu Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecken."
h) Die Textziffern 1.3.5 und 1.3.6 werden gestrichen; die bisherige Textziffer 1.3.7 wird 1.3.5.
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
i) Nach Textziffer 1.3.5 wird folgende neue Textziffer 1.3.6 angefügt:
„ 1.3.6 Krebserzeugende Nitrosamine der Gruppe 1
(1) Die Beschäftigungsbeschränkungen der Nummer 1.2.3.2 Abs. 1 gelten nicht für krebserzeugende
Nitrosamine, die sowohl in Gruppe I als auch in Gruppe II und III aufgeführt sind, die nach dem Stand der
Technik unvermeidbar entstehen oder freigesetzt werden.
(2) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen des § 16 Abs. 1 zu vergewissern, daß bei der Verwendung von
Kühlschmiermitteln dem eingesetzten Kühlschmiermittel keine nitrosierenden Stoffe zugesetzt wurden."
18. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) Textziffer 2.2 wird wie folgt gefaßt:
„2.2 Verwendungsverbote
(1) Gefahrstoffe, die folgende Bleikarbonate und Bleisulfate enthalten, dürfen nicht als Farben verwendet
werden:
1. wasserfreies neutrales Bleikarbonat (CAS-Nr. 598-63-0),
2. Bleihydrokarbonat (CAS-Nr. 1319-46-0),
3. Bleisulfate (CAS-Nr. 7447-14-2 und 15739-80-7).
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verwendung als Farben, die zur Erhaltung oder originalgetreuen Wieder-
herstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter
Gebäude bestimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist."
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Textziffer 4.2 erhält folgende Fassung:
„4.2 Begriffsbestimmung
Antifouling-Farben im Sinne der Nummer 4 sind Stoffe und Zubereitungen, die zur Verhinderung des
Bewuchses durch Mikroorganismen, Pflanzen oder Tiere an
1. Schiffskörpern,
2. Geräten oder Einrichtungen für die Fisch-, Krebs- und Muschelzucht, insbesondere Kästen,
Schwimmer und Netze,
3. völlig oder teilweise im Wasser untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art
bestimmt sind."
bb) Textziffer 4.3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Arsenverbindungen" die Worte „Zinnorganische Verbindungen"
eingefügt, das Komma nach „Hexachlorcyclohexan (HCH)" wird durch einen Punkt ersetzt und die
Stoffbezeichnungen „Polychlorierte Biphenyle (PCB)" und „Polychlorierte Terphenyle (PCT)" ge-
strichen.
bbb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Antifouling-Farben, die zinnorganische Verbindungen enthalten,
für Bootskörper mit einer Gesamtlänge von 25 m und mehr eingesetzt werden."
c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Textziffer 5.1 Satz 1 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
,,5. Formaldehyd sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von Form-
aldehyd dienen."
bb) In Textziffer 5.2.2 werden nach den Worten „nach Nummer 5.1" die Worte „Satz 1 Nr. 1, 2 und 4" eingefügt.
cc) In Textziffern 5.2.3 Abs. 1 Satz 1, 5.2.4 Satz 1 sowie 5.3 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort „Be-
gasungen" bzw. ,,Begasung" die Worte „mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und
Nummer 5, soweit es sich nicht um Begasungen im medizinischen Bereich handelt," eingefügt.
dd) In Textziffer 5.3 Abs. 4 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Einrichtungs-
gegenstände" die Worte „und begaste Güter" eingefügt.
ee) Folgende Textziffer 5.7.4 wird angefügt:
„5.7.4 Formaldehyd
Der Begasungsleiter darf Räume, Einrichtungsgegenstände und begaste Güter erst freigeben, wenn
durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, daß die Konzentration von 0, 1 ml/m 3 Form-
aldehyd unterschritten ist."
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 799
d) Folgende Nummern 7 bis 9 werden angefügt:
„7. Quecksilberverbindungen
Gefahrstoffe, die Quecksilberverb1ndungen enthalten, dürfen nicht verwendet werden
1. zum Schutz von Holz,
2. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen
Garnen,
3. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig
von seiner Verwendung.
8. Zinnorganische Verbindungen
Gefahrstoffe, die zinnorganische Verbindungen enthalten, dürfen nicht zur Aufbereitung von Wasser im
industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, verwendet
werden.
9. Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran
(1) Gefahrstoffe mit einem Massengehalt von gleich oder mehr als 0, 1 vom Hundert Di-µ-oxo-di-n-butyl-
stanniohydroxyboran enthalten, dürfen nicht hergestellt und verwendet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
1. die Verarbeitung zu Endprodukten, in denen die Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran in einer
Konzentration von weniger als 0, 1 vom Hundert enthalten ist und
2. für die Herstellung und Verwendung ausschließlich zu Forschungs-, Entwicklungs- und Analyse-
zwecken."
19. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.2 Ziffer 3 werden die Worte „brandfördernd sind" durch die Worte „beim Erhitzen Stickoxide
entwickeln" ersetzt.
b) In Nummer 2.3
aa) wird nach Absatz 8 folgender neuer Absatz 9 eingefügt:
,,(9) Bei Einstufung von Ammoniumnitrat und Zubereitungen nach Nummer 2.3 Abs. 6 oder 8 ist die
Kennzeichnung der Gruppe entsprechend dem Gutachten der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung vorzunehmen.",
bb) wird der bisherige Absatz 9 zu Absatz 10.
c) In Nummer 2.4.3.3 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte ,, , durch Haufwerke aus Zubereitungen der Gruppe C"
gestrichen.
20. In Anhang V wird die Liste der Vorsorgeuntersuchungen wie folgt geändert:
„a) Die in der nachstehenden Liste aufgeführten Gefahrstoffe werden mit den zugehörigen Angaben entsprechend
dem Alphabet in die Liste der Vorsorgeuntersuchungen eingefügt:
Fristen und Zeitspannen nach § 28 für die
Nachuntersuchung in Monaten
Gefahrstoff
erste weitere
Nachuntersuchung Nachuntersuchung
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen 6-9 6-12
Bleitetraethyl 3-6 12-24
Bleitetramethyl 3-6 12-24
Cadmium und seine Verbindungen 12-18 12-24
Chrom(Vl)-Verbindungen, ausgenommen Calciumchromat, 6-9 12-24
Chrom(l II)-Chromate, Strontiumchromat, Zinkchromat
Fluor und seine anorganischen Verbindungen 12 12
lodmethan (Methyliodid) 60 60
lsocyanate 3-6 12-24
Kohlenmonoxid Nachuntersuchungen sind nur in Fällen
des§ 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 notwendig
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Fristen und Zeitspannen nach § 28 für die
Nachuntersuchung in Monaten
Gefahrstoff
erste weitere
Nachuntersuchung Nachuntersuchung
Methanol 12-18 12-24
Monochlormethan (Methylchlorid) 3-6 12-18
Nickel in Form atembarer Stäube von Nickelmetall, 36-60 36-60
Nickelsulfid und sulfidischen Erzen, Nickeloxid
und Nickelcarbonat
Nitroglycerin oder Nitroglykol 3-6 6-18
Peche 24-36 24-36
Phosphor, weißer 6-9 12-18
Quecksilber
- Alkyl-Quecksilberverbin~ungen 3-6 6-12
- Quecksilbermetall und sonstige Quecksilberverbindungen 6-9 6-12
Silikogener Staub 36 36
Strahl mittel 36 36
Schwefelkohlenstoff 3-6 6-18
Schwefelwasserstoff 6-12 12-24
Teere 24-36 24-36
Teeröle in Bitumen 24-36 24-36
Tetrachlorethen (Tetrachlorethylen, Perchlorethylen) 12-18 12-24
Thomasphosphat 2 2. und 3. Nachunter-
suchung: 2, weitere
Nachuntersuchung 12
Toluol 12-18 12-24
Trichlorethen (Trichlorethylen) 12-18 12-24
Xylole 12-18 12-24".
b) In der 1. Spalte werden hinter dem Gefahrstoff „Blei" folgende Worte eingefügt: ,,oder seine Verbindungen,
ausgenommen Bleitetraethyl und Bleitetramethyl".
c) Die Gefahrstoffe „4,4' -Methylen-bis(2-chloranilin)", ,,2-Naphthylamin" und „2-Nitronaphthalin" werden mit den
zugehörigen Angaben gestrichen.
21. Anhang VI wird wie folgt geändert:
a) In der „Liste eingestufter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen" wird vor den Worten „Erläuterungen zur
Stoffliste" eingefügt:
,,Alle weiteren in Anhang VI nicht aufgelisteten gefährlichen Stoffe sind nach § 13 Abs. 1 des Chemikalien-
gesetzes in Verbindung mit Anhang I Nr. 1.1 der Verordnung vom Hersteller oder Einführer beim Inverkehr-
bringen einzustufen und zu kennzeichnen."
b) In den Erläuterungen zur Stoffliste wird nach der Anmerkung E folgende Anmerkung F eingefügt:
„Anmerkung F
Diese Stoffe können Stabilisatoren enthalten. Wenn die Stabilisatoren die gefährlichen Eigenschaften des
Stoffes, wie sie in Anhang VI angegeben sind, verändern, .so ist die Kennzeichnung des Stoffes in Überein-
stimmung mit den Regeln für die Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen vorzunehmen."
c) Die Liste eingestufter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen wird wie folgt geändert:
aa) die laufenden Nummern 36, 76, 94, 119, 160, 171,173,205,206,292,330,345,350,355,360,387,398,
405,601,622,676,705,795,812,818,856,861,865,866,880,915,917,933,939,965, 1037, 1053, 1056,
1057, 1078, 1106, 1186, 1194, 1267, 1274, 1293, 1309, 1398, 1403 und 1458 werden gestrichen;
bb) die laufenden Nummern 3,127,202,252,296,336,450,530,648,690,757,806,807,852,855, 1007, 1074,
1319, 1320, 1339, 1359, 1376, 1389, 1401, 1404, 1408, 1472, 1481 und 1541 erhalten die in der folgenden
liste enthaltene Fassung:
Stoffidentität Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen
Sach-
Kennz.-Grenzen in % bzw. Klasse Auf-
Kennb. Kennz. kenntnis
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer bewahrung
Bezeichnung Gef.- nach nach§ 12
Nr. CAS-Nummer für R-Sätze für S-Sätze Tbzw., Xn bzw. 1 nach§ 24
Symbol Anhang Klasse C Xi Abs. 2
Klasse
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
3 Acetaldehyd 605-003-00-6 F+,Xn 12-36/37-40 16-33-36/37
Vgl. 1604 75-07-0
Ethanal
127 Benzo( a)pyren 601-032-00-3 T 45-46-47 53-44 II ja T
Vgl. 1591 50-32-8
Benzo( d, e, f)chrysen z:"'
202 Butanon 606-002-00-3 F,Xi 11-36/37 9-16-25-33 ...
I'\)
Vgl. 770 78-93-3
Ethylmethylketon
Camphechlor (ISO); (67-69% Cl) 602-044-00-1 T 36/37-44 12.3 lc
ig.
252 21-25· ja T,Xn ..,
Vgl. 1614 8001-35·-2 37/38-40 12.4 )>
Toxaphen C:
u,
(0
ll>
296 Chlormethan 602-001-00-7 F,Xn 13-20-40-48 9-16-33
Vgl. 1011 74-87-3 ~
Methylchlorid g3
:::s
336 Chrom(ll 1)-chromat 024-010-00-X O,T 45-8-35-43 53-44 II ja T ?
Vgl. 1598 24613-89-6 g.
:::s
Chrom(lll)-Salz der· I'\)
Chrom(Vl)-Säure ;-.J
)>
450 1 ,2-Dichlorethan 602-012-00-7 F,T 45-11-22- 53-16-29-44 12.1 lla ja T,Xn -0
a:
Anm.E
Vgl. 753
107-06-2 36/37/38 12.3 llc ...
(0
(0
Ethylenchlorid 0
530 Diethylsulfat 016-027-00-6 T 45-46- 53-26-44 II ja T
Anm.E 64-67-5 20121122.34
648 1,4-Dioxan 603-024-00-5 F,Xn 11-36/37-40 16-36/37 1 2.1 lla ja Xn
123-91-1
690 1,2-Epoxypropan 603-055-00-4 F+,T 45-12- 53-3/7/9- II ja T
Anm. E 75-56-9 20/21/22- 16-33-44
Vgl. 1261 36/37/38
1,2-Propylenoxid
Vgl. 1611
Methvloxiran
!.....
Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen CO
Stoffidentität 0
Sach- 1\)
Kennz.-Grenzen in% bzw. Klasse Auf-
Kennb. Kennz. kenntnis
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer bewahrung
Bezeichnung Gef.- nach nach§ 12
Nr. CAS-Nummer für R-Sätze für S-Sätze T bzw., Xn bzw. 1
nach§ 24
Symbol Anhang Klasse C Xi Abs. 2
Klasse
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
757 603-023-00-X F+,T 45-46-13- 53-3/7/9- 12.3 la ja T,Xn
75-21-8 23-36/37/38 16-33-44 12.4 ja T,Xn
II
806 605-001-01-2 Xn 20/21 /22- 26-36/37-51 12.2 5-25 ja Xn
50-00-0 36/37/38- 12.4 ja Xn
40-43
OJ
C
807 605-001-00-5 T 23/24/25- 26-36/37- 12.2 ~25 ja T ::,
50-00-0 34-40-43 44-51 12.4 ja T a.
et>
u,
<.O
852 601-007-01-4 F,Xn 11-20-48 9-16-24/25- 1 2.1 lla ja Xn et>
u,
29-51 et>
N
0-
855 606-030-00-6
591-78-6
F,T 11-23-48 9-16-29-
44-51
12.1 lc ja T,Xn
~
c..
Q)
-::,-
<3
Q)
1007 ::,
<.O
.....
(0
CO
?
1074 006-042-00-6 Xn 22-40 36/37 12.3 lld
150-68-5 ~
1319 601-026-00-0 Xn 10-20-36/38 23 12.1 ~25
100-42-5
1320 006-038-00-4 T 45-22 53-44 12.3 llc ja T
95-06-7 12.4
1339 602-028-00-4 Xn 40 23:-36/37 1 2.1 llb
127-18-4
1359 015-001-00-1 F,T 17-26/28-35 5-26-28-45 12.3 ja Xn
7723-14-0 12.4 ja Xn
p g
Stoffidentität Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen
Sach-
Kennz.-Grenzen in % bzw. Klasse Auf-
Kennb. Kennz. kenntnis
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer bewahrung
Bezeichnung Gef.- nach nach§ 12
Nr. GAS-Nummer für R-Sätze für S-Sätze T bzw. l Xn bzw. 1
nach§ 24
Symbol Anhang Klasse C Xi Abs. 2
Klasse
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1376 Toluol 601 -021-00-3 F,Xn 11-20 16-25-29-33 1 2.1 llc
108-88-3
1389 Tributylzinnaphthenat 050-016-00-7 Xn 20/21/22 26-28 1 2.2 22 ja Xn
85409-17-2 1 2.3 ja Xn
12.4
~
1401 1, 1, 1-Trichlorethan 602-013-00-2 Xn 20 24/25 1 2.1 llc
Anm. F 71-55-6 ~
Vgl. 1012 1
Methylchloroform -i
PJ
<O
1404 Trichlorethylen 602-027-00-9 Xn 40 23-36/37 1 2.1 llb a..
(t)
""I
79-01-6
)>
C
(/)
1408 Trichlormethan 602-006-00-4 Xn 20/22-38- 36/37 1 2.1 lla <O
Vgl. 309 67-66-3 40-48 PJ
O"
Chloroform ~
OJ
0
1472 Vinylchlorid 602-023-00-7 F,T 45-13 53-9-16-44 12.4 ja T,Xn ::J
II ~::J
Anm. D 75-01-4
Vgl. 1596 a..
(t)
::J
Chlorethylen
1\)
:--J
1481 Xylol 601-022-00-9 F,Xn 11-20/21-38 16-25-29 1 2.1 llc
)>
lsomerengemisch (wenn 1330-20-7
Flammpunkt< 21 °C) ~
_.,
CO
1541 Formaldehyd 1 % ::; c < 5% 605-001-02-X Xn 40-43 23-37 12.2 1-5 CO
0
Anm. B 50-00-0
cc) Die in der folgenden Liste aufgeführten laufenden Nummern 1585 bis 1618 werden mit den zugehörigen Angaben angefügt:
1585 1 Ammoniumperchlorat 017-009-00-0 0 9-44 14-16-27-
7790-98-9 36/37
1586 1 alpha-[4-(4-Dimethylamino-alpha-{ 4-[ethyl-
(3-natriosulfonatobenzyl)amino] =
phenyl} benzyliden )cyclohexa-2,5-dienyliden-
(ethyl)ammonio]toluol-3-sulfonat
Siehe: 1595 00
0
(,,)
Benzyl violet 4 B
Stoffidentität
Kennb.
Kennzeichnung Stoff
Kennz.
Kennzeichnung Zubereitungen
Kennz.-Grenzen in% bzw. Klasse
Sach-
kenntnis
Auf-
bewahrung
1
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer nach§ 12
Bezeichnung Gef.- nach nach§ 24
Nr. GAS-Nummer für R-Sätze für S-Sätze T bzw. l Xn bzw. 1 C Xi Abs. 2
Symbol Anhang Klasse Klasse
1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1587 Aromatenextrakte aus Erdöldestillaten 650-011-00-5 T 45 53-44 ja T
(definiert durch die EINECS Nr 2651021, 64742-03-6
2651037,2651042, 2651110) 64742-04-7
64742-05-8
64742-11-6
1588 Azaconazol (ISO) 613-040-00-4 Xn 22-44 24
Vgl. 1601 60207-31-0
1-[(2-(2,4-Dichlorophenyl)-1,3-dioxolan- ex:,
2-yl)methyl]-1 H-1,2,4-triazol C:
~
1589 Benzo( e )acephenanthrylen ~
Siehe: 1592 CD
Benzo(b )fluoranthen ~
N
0-
1590 Benzo( a)anthracen 601-033-00-9
56-55-3
T 45 53-44 ja T
JC-
O>
::r
1591 Benzo( d, e,f)chrysen
Siehe: 127
caO>
:::,
Benzo( a)pyren
...
CO
(0
T
1592 Benzo(b )fluoranthen
Vgl. 1589
601-034-00-4
205-99-2
T 45 53-44 ja
~
Benzo( e )acephenanthrylen
~
1593 Benzo(j)fluoranthen 601-035-00-X T 45 53-44 ja T
205-82-3
1594 Benzo(k)fluoranthen 601-036-00-5 T 45 53-44 ja T
207-08-9
1595 Benzyl violet 4 B 650-010-00-X Xn 40 36/37
Vgl. 1586 1694-09-3
alpha-[4-(4-Dimethylamino-alpha-{ 4-[ethyl-
(3-natriosulfonatobenzyl)amino] =
phenyl} benzyliden)cyclohexa-2,5-dienyliden-
(ethyl)ammonio)toluol-3-sulfonat
1596 Chlorethylen
Siehe: 1472
y
Vinvlchlorid
Stoffidentität Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen
Sach-
Kennz.-Grenzen in% bzw. Klasse Auf-
Kennb. Kennz. kenntnis
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer bewahrung
nach§ 12
Nr.
Bezeichnung
GAS-Nummer
Gef .•
Symbol
für R-Sätze für S-Sätze
nach
T bzw.
Anhang Klasse
l Xn bzw.
Klasse
C Xi Abs. 2
nach§ 24
1 1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1597
1598
~
l'v
........
1599 612-084-00-1 Xn 22 22
80-08-0
-i
~
(0
1600 0.
(t)
~
)>
C
(J)
(0
~
1601 CT
~
CD
0
:l
?
1602 602-064-00·0 T 45-21-25 53-44 ja 0.
T (t)
96-23-1 :l
l'v
:-..i
1603 )>
-0
2.:
........
CO
1604 CO
0
1605 61 3-039-00-9 Xn 47-22 53
96-45-7
1606 601-037-00-0 F,Xn 11-20-48 9-16-24/25- 1 2.1 lla ja Xn
110-54-3 29-51
1607
~
(II
y
Stoffidentität Kennzeichnung Stoff Kennzeichnung Zubereitungen 00
Sach- 0
Auf- a,
Kennz.-Grenzen in % bzw. Klasse kenntnis
Kennb. Kennz. bewahrung
Lfd. EG-Nummer Kennziffer Kennziffer nach§ 12
Bezeichnung Gef.- nach T bzw., Xn bzw. nach§ 24
Nr. GAS-Nummer für R-Sätze für S-Sätze C Xi Abs. 2
Symbol Anhang Klasse Klasse
1 1
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
1608 Methylazoxymethylacetat
Siehe: 1610
(Methyl-ONN-azoxy)-methylacetat
1609 1-Methyl-3-nitro-1-nitroso-guanidin 612-083-00-6 T 45-20-36/38 53-44 ja T
Anm. E 70-25-7
1610 (Methyl-ONN-azoxy)-methylacetat 611-004-00-2 T 45-47 53-44 ja T
Vgl. 1608 592-62-1 OJ
C
Methylazoxymethylacetat :::,
Q.
(l)
CJ)
1611 Methyloxiran CO
(l)
Siehe: 690 CJ)
(l)
1,2-Epoxypropan N
O"
1612 Phenyloxiran $
Siehe: 1613 C-
Q)
Styroloxid ::r
eo
Q)
:::,
1613 Styroloxid 603-084-00-2 T 45-21-36 53-44 ja T CO
Anm. E 96-09-3 .....
Vgl. 1603 c.o
c.o
(Epoxyethyl)benzol 9
Vgl. 1612 --f
Phenyloxiran ~
1614 Toxaphen
Siehe: 252
Camphechlor (ISO)
1615 Xylol, lsomerengemisch 601-022-01-6 Xn 10-20/21-38 25 1 2.1 llc
(wenn Flammpunkt 2: 21 °C) 1330-20-7
1616 m-Xylol 601-039-00-1 Xn 10-20/21-38 25
108-38-3
1617 o-Xylol 601-038-00-6 F,Xn 11-20/21-38 16-25-29
95-47-6
1618 p-Xylol 601-040-00· 7 Xn 10-20/21-38 25
106-42-3
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 807
Artikel 2
Die Zweite Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 26. November 1980 (BGBI. 1 S. 2195) wird aufgehoben.
Artikel 3
Der Anlage der Spielwaren- und Scherzartikel-Verordnung vom 28. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 376) wird folgende
Nummer 4 angefügt:
,,4. Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach§ 4 Abs. 2 oder 4 der Gefahrstoffver- Seherzspiele".
ordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1970), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 790), als gefährlich oder nach § 5
Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung als krebserzeugend eingestuft oder einzustufen
sind.
Artikel 4
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann den Text der Gefahrstoffverordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 30 des Chemikaliengesetzes
und Artikel 11 des Gesetzes zur Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945) auch im
Land Berlin.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. April 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Für den Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz
Vom 23. April 1990
Auf Grund des § 24 Abs. 7 und des § 27 Abs. 6 des zweiter Teil
Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekannt- Wahl der Gesamt-, Bezirks-
machung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421 ) verordnet und Hauptschwerbehindertenvertretung
die Bundesregierung: in Betrieben und Dienststellen
§ 22 Wahlverfahren
Artikel 1
Dritter Teil
Die Wahlordnung Schwerbehindertengesetz vom 22. Wahl der Schwerbehindertenvertretung,
Juli 1975 (BGBI. 1 S. 1965) wird wie folgt geändert: Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
der schwerbehinderten Staatsanwälte
1 . Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefaßt: § 23 Wahlverfahren
„ Inhaltsübersicht Vierter Teil
Erster Teil Wahl der Schwerbehindertenvertretung,
Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
Wahl der Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richter
in Betrieben und Dienststellen
§ 24 Vorbereitung der Wahl der Schwerbehinderten-
Erster Abschnitt vertretung der Richter
Vorbereitung der Wahl § 25 Durchführung der Wahl
§ 26 Nachwahl des Stellvertreters
§ Bestellung des Wahlvorstandes
§ 27 Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehinder-
§ 2 Aufgaben des Wahlvorstandes tenvertretung der schwerbehinderten Richter
§ 3 Wählerliste
§ 4 Einspruch gegen die Wählerliste Fünfter Teil
§ 5 Wahlausschreiben Schlußvorschriften
§ 6 Wahlvorschläge § 28 Berlin-Klausel
§ 7 Nachfrist für Wahlvorschläge § 29 Inkrafttreten".
§ 8 Bekanntmachung der Bewerber
2. In der Überschrift zum „Ersten Teil", in§ 1 Abs. 1 und
Zweiter Abschnitt
Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 3 und 4, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3,
Durchführung der Wahl 7 und 8, § 6 Abs. 1 Satz 2 und 4, Abs. 3 Satz 1, § 7
§ 9 Stimmabgabe Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 8, § 9 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1,
§ 1O Wahlvorgang
§ 16 und§ 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 2 Satz 3, in der
§ 11 Schriftliche Stimmabgabe Überschrift zum ,,zweiten Teil", in § 20 Abs. 1, 2 und
§ 12 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stim- 3, jeweils Satz 1, in § 21 in der Überschrift, in Abs. 1
men Satz 1, Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 und
§ 13 Feststellung des Wahlergebnisses § 23 werden die Worte „Vertrauensmann", ,,Gesamt-
vertrauensmann", ,,Bezirksvertrauensmann" und
§ 14 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme
„Hauptvertrauensmann" und ihre Formen durch die
der Wahl
Worte „Schwerbehindertenvertretung", ,,Gesamt-
§ 15 Bekanntmachung der Gewählten schwerbehindertenvertretung", ,,Bezirksschwerbehin-
§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen dertenvertretung" und „Hauptschwerbehindertenver-
§ 17 Nachwahl des Stellvertreters tretung" und ihre Formen ersetzt. In § 14 Abs. 1 Satz 1
und § 15 werden nach dem Wort „Vertrauensmann"
Dritter Abschnitt und seinen Formen die Worte „oder Vertrauensfrau"
Vereinfachtes Wahlverfahren und ihre Formen eingefügt. In § 15 werden die Worte
,,und seiner" durch die Worte „und seiner oder ihrer"
§ 18 Voraussetzungen ersetzt.
§ 19 Vorbereitung der Wahl
§ 20 Durchführung der Wahl 3. In § 1 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 21 Abs. 5
§ 21 Nachwahl des Stellvertreters Satz 3" durch die Angabe,,§ 24 Abs. 6 Satz 4" ersetzt.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 809
4. § 5 Abs. 1 Nr. 14 wird wie folgt gefaßt: ist, dem Wahlleiter. Dieser legt den Wahlumschlag
in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in einen
„ 14. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen
Stimmabgabe (§ 11 Abs. 1), falls der Wahlvor- des Wählers in einer Liste fest. Unverzüglich nach
stand nicht die schriftliche Stimmabgabe Beendigung der Wahlhandlung zählt er öffentlich
beschlossen hat (§ 11 Abs. 2),". die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.
(4) § 13 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 bis 16
5. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
gelten entsprechend."
„Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe
beschließen." 10. Nach dem bisherigen § 19 wird eingefügt:
,,§ 21
6. Nach § 16 wird eingefügt:
Nachwahl des Stellvertreters
,,§ 17
Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus
Nachwahl des Stellvertreters dem Amt aus oder ist ein Stellvertreter noch nicht
Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die
dem Amt aus oder ist ein Stellvertreter noch nicht Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung
gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung zur Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den
unverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand Rest ihrer Amtszeit ein. Im übrigen gelten die §§ 18 bis
hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den 20 entsprechend."
Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung
unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 11. Der bisherige § 20 wird wie folgt geändert:
bis 16 entsprechend."
a) Der bisherige § 20 wird § 22.
7. Der bisherige § 17 wird wie folgt gefaßt: b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „ 16" durch die Zahl
,,§ 18 ,, 17" ersetzt.
Voraussetzungen c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus
aa) In Satz 1 wird die Zahl „24" durch die Zahl
räumlich weit auseinander liegenden Teilen und sind
,,27" ersetzt.
dort weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt,
ist die Schwerbehindertenvertretung in einem verein- bb) In Satz 2 wird die Zahl „ 19" durch die Zahl
fachten Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden ,,20" ersetzt.
Vorschriften zu wählen."
12. Nach dem „zweiten Teil" wird folgender neuer „Dritter
8. Der bisherige § 18 wird § 19 und in Absatz 1 wird das Teil" eingefügt:
Wort „zehn" durch das Wort „drei" ersetzt.
„Dritter Teil
9. Der bisherige § 19 wird wie folgt geändert: Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks-
und Hau ptschwerbehi ndertenvertretu ng
a) Der bisherige § 19 wird § 20. der schwerbehinderten Staatsanwälte
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 23
aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Wahlverfahren
,,Die Wahlversammlung beschließt mit einfa- Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, der
cher Stimmenmehrheit, wie viele Stellvertreter Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der
zu wählen sind." schwerbehinderten Staatsanwälte in den Fällen des
§ 24 Abs. 1 Satz 3 des Schwerbehindertengesetzes
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
gelten die Vorschriften des Ersten und zweiten Teils
„Die Schwerbehindertenvertretung und ein entsprechend."
oder mehrere Stellvertreter werden in getrenn-
ten Wahlgängen gewählt; mehrere Stellvertre-
13. Der bisherige „Dritte Teil" wird „Vierter Teil"; der
ter werden in einem gemeinsamen Wahlgang
bisherige „Vierte Teil" wird „fünfter Teil".
gewählt."
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: 14. Die Überschrift zum bisherigen „Dritten Teil" wird wie
,,(3) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines folgt gefaßt:
Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. „Wahl der Schwerbehindertenvertretung, Bezirks- und
Auf dem Stimmzettel sind vom Wahlleiter die Kan- Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehin-
didaten in alphabetischer Reihenfolge unter derten Richter".
Angabe von Familienname und Vorname aufzufüh-
ren; die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen 15. Der bisherige § 21 wird wie folgt geändert:
sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit
a) Der bisherige § 21 wird § 24.
und Beschriftung haben. Der Wahlleiter verteilt die
Stimmzettel und trifft Vorkehrungen, daß die Wäh- b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 21 Abs. 5 Satz 3"
ler ihre Stimme unbeobachtet abgeben können;§ 9 durch die Angabe ,,§ 24 Abs. 6 Satz 4" ersetzt.
Abs. 4 gilt entsprechend. Der Wähler übergibt den
Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt 16. Der bisherige § 22 wird § 25.
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
17. Nach dem bisherigen § 22 wird eingefügt: 20. Der bisherige § 25 wird wie folgt geändert:
,,§ 26 a) Der bisherige § 25 wird § 29.
Nachwahl des Stellvertreters b) Absatz 2 wird gestrichen.
Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus
dem Amt aus oder ist ein Stellvertreter noch nicht
gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung der Artikel 2
schwerbehinderten Richter die Wahlberechtigten
unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann
oder mehrerer Stellvertreter für den Rest ihrer Amts- den Wortlaut der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz
zeit ein. Im übrigen gelten die§§ 24 und 25 entspre- in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
chend." Fassung bekanntmachen.
18. Der bisherige § 23 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Der bisherige § 23 wird § 27. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit§ 72 des Schwerbehin-
b) Die Angabe,,§§ 21 und 22" wird durch die Angabe dertengesetzes auch im Land Berlin.
,,§§ 24 bis 26" ersetzt.
19. Der bisherige § 24 wird wie folgt gefaßt: Artikel 4
,,§ 28 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.
Berlin-Klausel (2) Maßnahmen, die zur Vorbereitung oder Durchfüh-
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei- rung von Wahlen vor Inkrafttreten dieser Verordnung
tungsgesetzes in Verbindung mit § 72 des Schwer- rechtswirksam getroffen worden sind, bleiben von dieser
behindertengesetzes auch im Land Berlin." Verordnung unberührt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. April 1990
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 811
Bekanntmachung
der Neufassung der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz
Vom 23. April 1990
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Wahlord-
nung Schwerbehindertengesetz vom 23. April 1990 (BGBI. 1 S. 808) wird nach-
stehend der Wortlaut der Wahlordnung Schwerbehindertengesetz in der ab
1. Mai 1990 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 27. Juli 1975 in Kraft getretene Verordnung vom 22. Juli 1975 (BGBI. 1
S. 1965),
2. den am 1. Mai 1990 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des§ 21 Abs. 6 und des§ 24 Abs. 6 des Schwerbehindertengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1974 (BGBI. 1 S. 1005),
zu 2. des § 24 Abs. 7 und des§ 27 Abs. 6 des Schwerbehindertengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421 ).
Bonn, den 23. April 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes
(Wahlordnung Schwerbehindertengesetz - SchwbWO)
Inhaltsübersicht
Erster Teil § 20 Durchführung der Wahl
Wahl der Schwerbehindertenvertretung § 21 Nachwahl des Stellvertreters
in Betrieben und Dienststellen
zweiter Teil
Erster Abschnitt
Wahl der Gesamt-, Bezirks-
Vorbereitung der Wahl
und Hauptschwerbehindertenvertretung
§ Bestellung des Wahlvorstandes in Betrieben und Dienststellen
§ 2 Aufgaben des Wahlvorstandes
§ 22 Wahlverfahren
§ 3 Wählerliste
§ 4 Einspruch gegen die Wählerliste
Dritter Teil
§ 5 Wahlausschreiben
Wahl der Schwerbehindertenvertretung,
§ 6 Wahlvorschläge Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
§ 7 Nachfrist für Wahlvorschläge der schwerbehinderten Staatsanwälte
§ 8 Bekanntmachung der Bewerber
§ 23 Wahlverfahren
Zweiter Abschnitt
Durchführung der Wahl Vierter Teil
Wahl der Schwerbehindertenvertretung,
§ 9 Stimmabgabe
Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
§ 10 Wahlvorgang der schwerbehinderten Richter
§ 11 Schriftliche Stimmabgabe
§ 24 Vorbereitung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung
§ 12 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen der Richter
§ 13 Feststellung des Wahlergebnisses
§ 25 Durchführung der Wahl
§ 14 Benachrichtigung der Gewählten und Annahme der Wahl
§ 26 Nachwahl des Stellvertreters
§ 15 Bekanntmachung der Gewählten
§ 27 Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
§ 16 Aufbewahrung der Wahlunterlagen der schwerbehinderten Richter
§ 17 Nachwahl des Stellvertreters
fünfter Teil
Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften
Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 18 Voraussetzungen § 28 Berlin-Klause!
§ 19 Vorbereitung der Wahl § 29 Inkrafttreten
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 813
Erster Teil § 3
Wahl der Schwerbehindertenvertretung Wählerliste
in Betrieben und Dienststellen
(1) Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberech-
tigten auf. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname,
Erster Abschnitt Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb
Vorbereitung der Wahl oder Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt
werden.
§ 1
(2) Die Wählerliste oder eine Abschrift ist unverzüglich
Bestellung des Wahlvorstandes nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimm-
abgabe an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit
bestellt die Schwerbehindertenvertretung einen Wahlvor-
stand aus drei volljährigen in dem Betrieb oder der Dienst- §4
stelle Beschäftigten und einen von ihnen als Vorsitzenden.
Einspruch gegen die Wählerliste
(2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwer-
behindertenvertretung nicht vorhanden, werden der Wahl- (1) Jeder Wahlberechtigte sowie jeder Beschäftigte, der
vorstand und dessen Vorsitzender in einer Versammlung ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen
der Schwerbehinderten und Gleichgestellten (Wahl- Wahl glaubhaft macht, kann innerhalb von zwei Wochen
berechtigte) gewählt. Zu dieser Versammlung können drei seit Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand
Wahlberechtigte oder der Betriebs- oder Personalrat ein- schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste
laden. Das Recht der Hauptfürsorgestelle, zu einer sol- einlegen.
chen Versammlung einzuladen (§ 24 Abs. 6 Satz 4 des
Schwerbehindertengesetzes), bleibt unberührt. (2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvor-
stand unverzüglich zu entscheiden. Wird der Einspruch für
begründet erachtet, ist die Wählerliste zu berichtigen. Die
§2
Entscheidung ist dem Beschäftigten, der den Einspruch
Aufgaben des Wahlvorstandes eingelegt hat, unverzüglich mitzuteilen; die Entscheidung
muß dem Beschäftigten spätestens am Tage vor dem
(1) Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie Beginn der Stimmabgabe zugehen.
durch. Er kann volljährige in dem Betrieb oder der Dienst-
stelle Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung (3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvor-
bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stim- stand die Wählerliste nochmals auf ihre Vollständigkeit hin
menzählung bestellen. überprüfen. Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchs-
frist die Wählerliste nur bei Schreibfehlern, offenbaren
(2) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit
Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Ein-
einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder gefaßt. Über
sprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlbe-
jede Sitzung des Wahlvorstandes ist eine Niederschrift
rechtigten bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe
aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der gefaßten
berichtigt oder ergänzt werden.
Beschlüsse enthält. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unter-
zeichnen.
§5
(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzu- Wahlausschreiben
leiten; sie soll innerhalb von sechs Wochen, spätestens
jedoch eine Woche vor dem Tage stattfinden, an dem die (1) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltage erläßt
Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung abläuft. der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das vom Vorsit-
zenden und mindestens einem weiteren Mitglied des
(4) Der Wahlvorstand beschließt nach Erörterung mit der
Wahlvorstandes zu unterschreiben ist. Es muß enthalten:
Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebs- oder Perso-
nalrat und dem Arbeitgeber, wie viele Stellvertreter der 1 . das Datum seines Erlasses,
Schwerbehindertenvertretung in dem Betrieb oder der
Dienststelle zu wählen sind. 2. die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes,
3. die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwer-
(5) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß auslän-
behindertenvertretung,
dische Wahlberechtigte rechtzeitig über das Wahlverfah-
ren, die Aufstellung der Wählerliste, die Wahlvorschläge, 4. den Hinweis, wo und wann die Wählerliste und diese
den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Verordnung zur Einsicht ausliegen,
Weise unterrichtet werden.
5. den Hinweis, daß nur der Beschäftigte wählen kann,
(6) Der Arbeitgeber unterstützt den Wahlvorstand bei der in die Wählerliste eingetragen ist, und da.ß Ein-
der Erfüllung seiner Aufgaben. Er gibt ihm insbesondere sprüche gegen die Wählerliste nur vor Ablauf von zwei
alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Aus- Wochen seit dem Erlaß des Wahlausschreibens beim
künfte und stellt die notwendigen Unterlagen zur Verfü- Wahlvorstand schriftlich eingelegt werden können; der
gung. letzte Tag der Frist ist anzugeben,
814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
6. die Zahl der zu wählenden Stellvertreter, (2) Jeder Wahlvorschlag muß von einem Zwanzigstel
der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahl-
7. den Hi:iweis, daß Schwerbehindertenvertretung und
berechtigten unterzeichnet sein. Familienname, Vorname,
Stellvertreter in zwei getrennten Wahlgängen gewählt
Geburtsdatum, Art der Beschäftigung sowie erforder-
werden und daß sich aus den Wahlvorschlägen er-
lichenfalls Betrieb oder Dienststelle der Bewerber sind
geben muß, wer als Schwerbehindertenvertretung
anzugeben. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustim-
und wer als Stellvertreter-vorgeschlagen wjrd, - - mung der Bewerber beizufügen. - -- - - -
8. den Hinweis, daß Wahlberechtigte sowohl einen
Wahlvorschlag für die Wahl der Schwerbehinderten- (3) Ein Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag
vertretung als auch für die Wahl des Stellvertreters benannt werden, es sei denn, daß er in dem einen Wahl-
unterzeichnen können und daß ein Bewerber sowohl vorschlag als Schwerbehindertenvertretung, in dem ande-
als Schwerbehindertenvertretung als auch als Stell- ren als Stellvertreter vorgeschlagen wird. Der Wahlvor-
vertreter vorgeschlagen werden kann, stand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen
Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen für dasselbe
9. die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von zwei Amt benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu
Wochen nach Erlaß des Wahlausschreibens beim erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben
Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht
anzugeben, ab, wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
10. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein
(4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf
Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß (§ 6 Abs. 2
einem Wahlvorschlag. Der Wahlvorstand hat einen Wahl-
Satz 1 ),
berechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet
11. den Hinweis, daß die Stimmabgabe an die Wahlvor- hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung aufzufordern,
schläge gebunden ist und daß nur solche Wahlvor- binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforde-
schläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht rung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.
(Nummer 9) eingereicht sind, Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht
ab, zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag.
12. die Bestimmung des Ortes, an dem die Wahlvor-
schläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe durch
Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt-
§7
gegeben werden,
Nachfrist für Wahlvorschläge
13. Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe,
14. den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen ( 1) Ist nach Ablauf der in § 6 Abs. 1 genannten Frist kein
Stimmabgabe (§ 11 Abs. 1 ), falls der Wahlvorstand gültiger Wahlvorschlag für die Wahl der Schwerbehinde'r-
nicht die schriftliche Stimmabgabe beschlossen hat tenvertretung eingegangen, hat dies der Wahlvorstand
(§ 11 Abs. 2), sofort in der gleichen Weise bekanntzumachen wie das
Wahlausschreiben und eine Nachfrist von einer Woche für
15. den Ort und die Zeit der Stimmauszählung und der die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen. In der
Sitzung des Wahlvorstandes, in der das Wahlergebnis Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, daß die Wahl nur
abschließend festgestellt wird, stattfinden kann, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens
ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wird.
16. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und
sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand
(2) Gehen innerhalb der Nachfrist gültige Wahlvor-
abzugeben sind (Anschrift des Wahlvorstandes).
schläge für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung
nicht ein, hat der Wahlvorstand sofort bekanntzumachen,
(2) Eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschrei-
daß die Wahl nicht stattfindet.
bens ist vom Tage seines Erlasses bis zum Wahltag an
einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten
(3) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn für die Wahl
zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen
des Stellvertreters kein gültiger Wahlvorschlag eingeht
und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
oder wenn die Zahl der für dieses Amt gültig vorgeschlage-
nen Bewerber nicht der vom Wahlvorstand beschlossenen
Zahl der Stellvertreter entspricht.
§6
Wahlvorschläge
§8
(1) Die Wahlberechtigten können innerhalb von zwei
Wochen seit Erlaß des Wahlausschreibens schriftliche Bekanntmachung der Bewerber
Vorschläge beim Wahlvorstand einreichen. Es können ein
Bewerber als Schwerbehindertenvertretung und ein Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe
Bewerber als Stellvertreter vorgeschlagen werden. Hat der hat der Wahlvorstand die Namen der Bewerber aus gülti-
Wahlvorstand die Wahl mehrerer Stellvertreter beschlos- gen Wahlvorschlägen, getrennt für das Amt der Schwerbe-
sen, können entsprechend viele Bewerber dafür benannt hindertenvertretung und des Stellvertreters, jeweils in
werden. Ein Bewerber kann sowohl als Schwerbehinder- alphabetischer Reihenfolge bis zum Abschluß der Stimm-
tenvertretung als auch als Stellvertreter vorgeschlagen abgabe in gleicher Weise bekanntzumachen wie das
werden. Wahlausschreiben (§ 5 Abs. 2).
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 815
zweiter Abschnitt Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken; die Ver-
trauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahl-
Durchführung der Wahl
zelle aufsuchen. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhal-
tung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfelei-
§9 stung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Die Sätze 1
Stimmabgabe bis 4 gelten entsprechend für Wähler, die des Lesens
unkundig sind.
(1) Der Wähler kann seine Stimme nur für einen rechts-
wirksam vorgeschlagenen Bewerber abgeben. (5) Nach Abschluß der Wahl ist die Wahlurne zu versie-
geln, wenn die Stimmenzählung nicht unmittelbar nach
(2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimm- Beendigung der Wahl durchgeführt wird.
zettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimm-
zettel sind die Bewerber, getrennt für das Amt der Schwer-
behindertenvertretung und des Stellvertreters, in alphabe- § 11
tischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vor- Schriftliche Stimmabgabe
name, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzufüh-
ren. Die Stimmzettel müssen sämtlich die gleiche Größe, (1) Der Wahlvorstand hat einem Wahlberechtigten, der
Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Das glei- an seiner persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, auf
che gilt für die Wahlumschläge. sein Verlangen
(3) Werden mehrere Stellvertreter gewählt, soll der
1. das Wahlausschreiben,
Stimmzettel einen Hinweis darauf enthalten, wie viele 2. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
Bewerber im Höchstfall angekreuzt werden dürfen. 3. eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklä-
(4) Der Wähler kennzeichnet den von ihm gewählten rung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versi-
Bewerber für das Amt der Schwerbehindertenvertretung chert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeich-
und das des Stellvertreters durch Ankreuzen an der jeweils net hat oder unter den Voraussetzungen des § 1O
hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Sind mehrere Abs. 4 durch eine Person seines Vertrauens hat kenn-
Stellvertreter zu wählen, so können Bewerber in entspre- zeichnen lassen, sowie
chender Anzahl angekreuzt werden. 4. einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des
Wahlvorstandes und als Absender Namen und
(5) Stimmzettel, auf denen mehr als die zulässige
Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk
Anzahl der Bewerber angekreuzt oder die mit einem
,,Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich
der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, sind un- auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand
gültig. soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und
Weise der schriftlichen Stimmabgabe aushändigen oder
§ 10 übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung
Wahlvorgang oder die Übersendung der Unterlagen in der Wählerliste zu
vermerken.
(1) Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen für
die unbeobachtete Kennzeichnung der Stimmzettel im (2) Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe
Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahl- beschließen. Für diesen Fall sind die in Absatz 1 bezeich-
urne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Die Wahlurne neten Unterlagen den Wahlberechtigten unaufgefordert zu
muß vom Wahlvorstand verschlossen und so eingerichtet übersenden.
sein, daß die eingeworfenen Wahlumschläge nicht heraus-
(3) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß
genommen werden können, ohne daß die Urne geöffnet
er
wird.
1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeich-
(2) Während der Wahl müssen immer mindestens zwei net und in den Wahlumschlag einlegt,
Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend
sein; sind Wahlhelfer bestellt(§ 2 Abs. 1 Satz 2), genügt 2. die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes
die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und des Datums unterschreibt und
und eines Wahlhelfers. 3. den Wahlumschlag und die unterschriebene, vor-
gedruckte Erklärung in dem Freiumschlag verschließt
(3) Der Wähler händigt den Wahlumschlag, in den der
und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absen-
Stimmzettel eingelegt ist, dem mit der Entgegennahme der
det oder übergibt, daß er vor Abschluß der Wahl vor-
Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstandes
liegt.
aus, wobei er seinen Namen angibt. Der Wahlumschlag ist
in Gegenwart des Wählers in die Wahlurne einzuwerfen, Der Wähler kann unter den Voraussetzungen des § 10
nachdem die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkei-
worden ist. ten durch eine Person seines Vertrauens verrichten las-
sen.
(4) Ein Wähler, der infolge seiner Behinderung in der
Stimmabgabe beeinträchtigt ist, bestimmt eine Person sei- § 12
nes Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedie- Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
nen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Wahl-
bewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer (1) Unmittelbar vor Abschluß der Wahl öffnet der Wahl-
dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Die vorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt
Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist § 16
die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
(§ 11 ), legt der Wahlvorstand die Wahlumschläge nach
Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften,
die Wahlurne. Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der
(2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahl- Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendi-
vorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Ein- gung der Wahlperiode aufbewahrt.
gangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Sie
sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnis-
ses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht an- § 17
gefochten ist. Nachwahl des Stellvertreters
§ 13 Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem
Feststellung des Wahlergebnisses Amt aus oder ist ein Stellvertreter noch nicht gewählt,
bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich
(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahl nimmt der einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines
Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der
und stellt das Ergebnis fest. Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. Im
(2) Gewählt für das Amt der Schwerbehindertenvertre- übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend.
tung und das Amt des Stellvertreters ist der Bewerber, der
jeweils die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Los. Dritter Abschnitt
(3) Werden mehrere Stellvertreter gewählt, ist als zwei- Vereinfachtes Wahlverfahren
ter Stellvertreter der Bewerber mit der nächsthöchsten
Stimmenzahl gewählt; entsprechendes gilt für die Wahl
weiterer Stellvertreter. Für die Wahl und die Reihenfolge § 18
der Stellvertreter gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Voraussetzungen
(4) Der Wahlvorstand hat über das Ergebnis eine Nie-
derschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und minde- Besteht der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räum-
stens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu lich weiter auseinanderliegenden Teilen und sind dort
unterschreiben ist. Die Niederschrift muß die Zahl der weniger als fünfzig Wahlberechtigte beschäftigt, ist die
abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel, die auf Schwerbehindertenvertretung in einem vereinfachten
jeden Bewerber entfallenen Stimmenzahlen sowie die Wahlverfahren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
Namen der gewählten Bewerber enthalten. zu wählen.
§ 14 § 19
Benachrichtigung der Gewählten Vorbereitung der Wahl
und Annahme der Wahl (1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit
(1) Der Wahlvorstand hat den als Vertrauensmann oder lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtig-
als Vertrauensfrau und die als Stellvertreter Gewählten ten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur
unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von Wahlversammlung ein.
ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt ein Gewählter nicht
innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benach- (2) Ist in dem Betrieb oder der Dienststelle eine Schwer-
richtigung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, behindertenvertretung nicht vorhanden, können drei Wahl-
gilt die Wahl als angenommen. berechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder die Haupt-
fürsorgestelle zur Wahlversammlung einladen.
(2) Lehnt ein Gewählter für das Amt der Schwerbehin-
dertenvertretung oder das Amt des Stellvertreters die Wahl
ab, tritt an seine Stelle jeweils der Bewerber mit der § 20
nächsthöchsten Stimmenzahl. Satz 1 gilt für die Wahl
mehrerer Stellvertreter mit der Maßgabe, daß der durch Durchführung der Wahl
das Nachrücken freigewordene Stellvertreter-Sitz auf den
(1) Die Wahlversammlung wird von einem Wahlleiter
Bewerber mit der nächsthöchsten Stimmenzahl entfällt.
geleitet, der mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird.
Im Bedarfsfalle kann die Wahlversammlung zu seiner
§ 15 Unterstützung Wahlhelfer bestimmen.
Bekanntmachung der Gewählten (2) Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stim-
Sobald die Namen des Vertrauensmannes oder der menmehrheit, wie viele Stellvertreter zu wählen sind. Die
Vertrauensfrau und seiner oder ihrer Stellvertreter endgül- Schwerbehindertenvertretung und ein oder mehrere Stell-
tig feststehen, hat der Wahlvorstand sie durch zweiwöchi- vertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt; meh-
gen Aushang in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben rere Stellvertreter werden in einem gemeinsamen Wahl-
bekanntzumachen (§ 5 Abs. 2) sowie unverzüglich dem gang gewählt. Jeder Wähler kann Kandidaten zur Wahl
Arbeitgeber und dem Betriebs- oder Personalrat mitzu- der Schwerbehindertenvertretung und ihrer Stellvertreter
teilen. vorschlagen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 817
(3) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimm- Dritter Teil
zettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimm-
Wahl der Schwerbehindertenvertretung,
zettel sind vom Wahlleiter die Kandidaten in alphabeti-
Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
scher Reihenfolge unter Angabe von Familienname und
Vorname aufzuführen; die Stimmzettel und Wahlum-
der schwerbehinderten Staatsanwälte
schläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe,
Beschaffenheit und Beschriftung haben. Der Wahlleiter § 23
verteilt die Stimmzettel und trifft Vorkehrungen, daß die Wahlverfahren
Wähler ihre Stimme unbeobachtet abgeben können; § 9
Abs. 4 gilt entsprechend. Der Wähler übergibt den Wahl- Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, der
umschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, dem Wahl- Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der
leiter. Dieser legt den Wahlumschlag in Gegenwart des schwerbehinderten Staatsanwälte in den Fällen des § 24
Wählers ungeöffnet in einen dafür bestimmten Behälter Abs. 1 Satz 3 des Schwerbehindertengesetzes gelten die
und hält den Namen des Wählers in einer Liste fest. Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils entsprechend.
Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt er
öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.
Vierter Teil
(4) § 13 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 bis 16 gelten
entsprechend. Wahl der Schwerbehindertenvertretung,
Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
§ 21 der schwerbehinderten Richter
Nachwahl des Stellvertreters
§ 24
Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem
Amt aus oder ist ein Stellvertreter noch nicht gewählt, lädt Vorbereitung der Wahl
die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten der Schwerbehindertenvertretung der Richter
unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder (1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit
mehrerer Stellvertreter für den Rest ihrer Amtszeit ein. Im lädt die Schwerbehindertenvertretung der schwerbehin-
übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend. derten Richter die Wahlberechtigten schriftlich oder durch.
Aushang zu einer Wahlversammlung ein. Die Einladung
muß folgende Angaben enthalten:
1. die Voraussetzungen der Wählbarkeit zur Schwer-
Zweiter Teil
behindertenvertretung,
Wahl der Gesamt-, Bezirks- 2. den Hinweis über eine für Zwecke der Wahl erfolgte
und Hauptschwerbehindertenvertretung Zusammenfassung von Gerichten,
in Betrieben und Dienststellen
3. den Hinweis, wo und wann die Wählerliste und diese
Verordnung zur Einsicht ausliegen,
§ 22 4. Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung.
Wahlverfahren (2) Ist in dem Gericht eine Schwerbehindertenvertretung
der schwerbehinderten Richter nicht vorhanden, laden drei
(1) Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenver- wahlberechtigte Richter, der Richterrat oder der Präsidial-
tretung werden durch schriftliche Stimmabgabe gewählt rat zu der Wahlversammlung ein. Das Recht der Hauptfür-
(§§ 11, 12). Im übrigen sind § 1 Abs. 1, §§ 2 bis 5, 7 bis 10 sorgestelle, zu einer solchen Versammlung einzuladen
und 13 bis 17 sinngemäß anzuwenden. § 1 Abs. 2 findet (§ 24 Abs. 6 Satz 4 des Schwerbehindertengesetzes),
sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß sich die bleibt unberührt.
Wahlberechtigten auch in sonst geeigneter Weise über die
Bestellung eines Wahlvorstandes einigen können. § 6 fin- § 25
det sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß bei Durchführung der Wahl
weniger als fünf Wahlberechtigten die Unterzeichnung
(1) Die Wahlversammlung beschließt unter dem Vorsitz
eines Wahlvorschlages durch einen Wahlberechtigten
des lebensältesten Wahlberechtigten das Wahlverfahren
ausreicht.
und die Anzahl der Stellvertreter der Schwerbehinderten-
(2) Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im vertretung.
beiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1
(2) Der Leiter der Wahlversammlung hat die Gewählten
die Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenver- unverzüglich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. § 14
tretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 sowie die §§ 15 und 16 gelten
das Los. entsprechend.
(3) Sofern rechtzeitig vor Ablauf der Amtszeit der § 26
Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertre-
Nachwahl des Stellvertreters
tung eine Versammlung nach § 27 Abs. 7 des Schwerbe-
hindertengesetzes stattfindet, kann die Wahl abweichend Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem
von Absatz 1 im Rahmen dieser Versammlung durchge- Amt aus oder ist ein Stellvertreter noch nicht gewählt, lädt
führt werden. § 20 findet entsprechende Anwendung. die Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten
818 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Richter die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlver- Fünfter Teil
sammlung zur Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für
Schlu ßvorschriften
den Rest ihrer Amtszeit ein. Im übrigen gelten die §§ 24
und 25 entsprechend.
§ 28
§ 27 Berlin-Klausel
Wahl der Bezirks- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
und Hauptschwerbehindertenvertretung tungsgesetzes in Verbindung mit § 72 des Schwerbehin-
der schwerbehinderten Richter dertengesetzes auch im Land Berlin.
Für die Wahl der Bezirks- und Hauptschwerbehinderten-
vertretung der schwerbehinderten Richter gelten die §§ 24 § 29
bis 26 entsprechend. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 14, ausgegeben am 25. April 1990
Tag I n h a It Seite
12. 3. 90 Bekanntmachung der deutsch-polnischen Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Wissenschaft und Technik sowie die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und
der medizinischen Wissenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302
26. 3. 90 Bekanntmachung zu dem Artikel 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317
28. 3. 90 Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 318
5. 4. 90 Bekanntmachung über die Änderung des Protokolls zum deutsch-skandinavischen Abkommen über
den internationalen Straßenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 320
6. 4. 90 Bekanntmachung des deutsch-somalischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 321
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1990 819
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 4. 90 Verordnung Nr. 3/90 über die Festsetzung von Entgelten für
Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 2121 (75 20. 4. 90) 1. 5. 90
9500-4-6-4
10. 4. 90 Einunddreißigst_~ Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zwölften Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen München) 2125 (75 20. 4. 90) 31. 5. 90
96-1-2-12
10. 4. 90 Zweiunddreißig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierzehnten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugver-
fahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum
und vom Flughafen Nürnberg) 2126 (75 20. 4. 90) 31. 5. 90
96-1-2-14
10. 4. 90 Dreiundzwanzig~te Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Dreiunddreißigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Stuttgart) 2126 (75 20. 4. 90) 31. 5. 90
96-1-2-33
10. 4. 90 Fünfundzwanzigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Vierundsechzigsten Durchfüh-
rungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von
Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumentenflug-
regeln zum und vom Flughafen Frankfurt am Main) 2126 (75 20. 4. 90) 31. 5. 90
96-1-2-64
10. 4. 90 Sech.zehnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Fünfundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Meldepunk-
ten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge nach
Instrumentenflugregeln im unteren kontrollierten Luftraum) 2127 (75 20. 4. 90) 31. 5. 90
96-1-2-85
10. 4. 90 Vierz~hnte Verordnung der Bundesanstalt für Flugsicherung
zur Anderung der Sechsundachtzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im oberen kontrollierten Luft-
raum) 2127 (75 20. 4. 90) 31.5.90
96-1-2-86
11. 4. 90 Sechsunddreißigste Verordnung der Bundesanstalt für Flug-
sicherung zur Anderung der Zehnten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfah-
ren für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Düsseldorf) 2127 (75 20. 4. 90) 31. 5. 90
96-1-2-10
Berichtigung der Einhundertelften Verordnung zur Änderung
der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 2229 (78 25. 4. 90)
7400-1
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im VerlagsabOnnemenl. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
1. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 534/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) ~.r. 2681/83 über Durchführungsbestimmungen zur Beihilfe-
regelung für Olsaaten L 55/8 2. 3. 90
1. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 542/90 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 56/5 3. 3. 90
2. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 548/90 der Kommission zur Änderung von
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3771/89 mit Durchführungsbestim-
mungen für die Gewährung der Beihilfe für die Erzeugung von hochwerti-
gem Hartmais L 56/28 3. 3. 90
2. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 549/90 der Kommission mit endgültigen Maßnah-
men betreffend die Erteilung von EHM-lizenzen im Sektor Rind -
fleisch L 56/29 3. 3. 90
5. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 559/90 der Kommission zur Festsetzung des
Richtertrags für H a n f s a a t e n für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 57/12 6. 3. 90
Andere Vorschriften
2. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 547/90 der Kommission zur Einführung eines
vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Glutaminsäu-
ren und ihrer Salze mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea,
Taiwan und Thailand und zur Annahme der Verpflichtungen im Zusam-
menhang mit den Einfuhren bestimmter Glutaminsäuren und ihrer Salze
mit Ursprung in diesen Ländern L 56/23 3. 3. 90
5. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 565/90 des Rates zur Eröffnung eines Gemein-
schaftszollkontingents für Chinakohl mit Ursprung auf den Kanarischen
Inseln (1990) L 59/1 8. 3. 90
7. 3. 90 Verordnung (EWG) Nr. 570/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3966/89 zur Festsetzung für das Wirtschaftsjahr 1990
der Einfuhrkontingente für Erzeugnisse, die den Vorschriften über die
Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen für Fischereierzeugnisse
in Spanien und Portugal unterliegen L 59/12 8. 3. 90