Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 741
fünfte Verordnung
über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten
nach dem Personenbeförderungsgesetz
Vom 10. April 1990
Auf Grund des § 45 a Abs. 5 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1S. 2439) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:
§ 1
Die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer
betragen bei den in § 45 a Abs. 5 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungs-
gesetzes genannten Unternehmen 0, 187 DM je Personen-Kilometer.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft. Mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vierte Verordnung über die durchschnitt-
lichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom
26. September 1988 (BGBI. 1 S. 1761) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. April 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Held man n
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags
in den Forstwirtschaftsjahren 1990 und 1991
Vom 11. April 1990
Auf Grund des § 1 Abs. 1 bis 4 des Forstschäden- triebes auf weniger als 70 vom Hundert des jährlichen
Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Nutzungssatzes im Sinne des§ 34b Abs. 4 Nr. 1 des Ein-
vom 26. August 1985 (BGBI. 1 S. 1756) verordnet der kommensteuergesetzes (Hiebsatz) absinken, so können
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die in Absatz 2 genannten Vomhundertsätze entsprechend
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: überschritten werden.
(5) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschaftsjah-
§ 1 res 1990, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt
sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag der jewei-
Einschlagsbeschränkungen ligen Holzartengruppe des Forstwirtschaftsjahres 1990
(1) Holz darf im Forstbetrieb nur nach Maßgabe der und, soweit darüber hinausgehend, des Forstwirtschafts-
folgenden Vorschriften eingeschlagen werden. jahres 1991 bis zur Höhe der Beschränkung anzurechnen.
(2) Der ordentliche Holzeinschlag der Forstwirtschaft
§2
wird
Ordnungswidrigkeiten
1 . für die Holzartengruppe Fichte auf 40 vom Hundert,
2. für die Holzartengruppe Kiefer auf 50 vom Hundert, Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des
Forstschäden-Ausgleichsgesetzes handelt, wer vorsätz-
3. für die Holzartengruppen Buche und Eiche auf jeweils lich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Holz einschlägt.
80 vom Hundert
beschränkt; dies gilt nicht in den Ländern Berlin und Ham- §3
burg. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes der
Berlin-Klausel
jeweiligen Holzartengruppe ist der durchschnittliche Ein-
schlag der letzten vier Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Forstschäden-
(3) Die Einschlagsbeschränkungen nach Absatz 2 gel- Ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
ten jeweils für den Zeitraum des Forstwirtschaftsjahres
1990 (1. Oktober 1989 bis 30. September 1990) und des
§4
Forstwirtschaftsjahres 1991 (1. Oktober 1990 bis 30. Sep-
tember 1991). Inkrafttreten
(4) Würde in einem Betrieb durch die Beschränkungen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nach Absatz 2 der gesamte Holzeinschlag dieses Be- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. April 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 743
Erste Verordnung
zur Änderung der Fischseuchen-Schutzverordnung
Vom 11. April 1990
Auf Grund des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 1 des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980
(BGBI. 1S. 386) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten:
Artikel 1
Die Fischseuchen-Schutzverordnung vom 24. März 1982 (BGBI. 1 S. 382) wird
wie folgt geändert:
1 . § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 5
Untersuchung
Der Betreiber einer Anlage oder Einrichtung, in der Süßwasserfische
gezüchtet, erbrütet oder vermehrt oder aus der Eier, Sperma oder Satzfische
abgegeben werden (Fischzuchtanlage), hat seinen Fischbestand mindestens
einmal jährlich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde amtstier-
ärztlich, tierärztlich oder fischereibiologisch klinisch und virologisch unter-
suchen zu lassen; für die virologische Untersuchung sowie die Probenahme
gilt die Anlage."
2. In der Anlage werden gestrichen:
a) Die Nummern 2.2 und 3.3;
b) in Nummer 4 die Worte „und, soweit die Größe der Fische eine Blut-
entnahme erlaubt, als Antikörpernachweis";
c) Nummer 4.4.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. April 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über den Absatz von Weinalkohol
aus Beständen der Interventionsstellen
(Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung)
Vom 11. April 1990
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 15, 16 unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung bis zum
und 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft.
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)
§4
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes- Verwendung oder Verarbeitung
ministern der Finanzen und für Wirtschaft:
(1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager bei der
Bundesmonopolverwaltung im Geltungsbereich dieser
§ 1 Verordnung verwendet oder verarbeitet werden, so hat der
Anwendungsbereich Verwender oder Verarbeiter der überwachenden Zollstelle
nach jeder Zuschlagserteilung unverzüglich mitzuteilen,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- wann und wo mit der Verwendung oder Verarbeitung
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
begonnen werden soll. Der Mitteilung ist der von der
der Europäischen Gemeinschaften über den Absatz von
Bundesanstalt ausgestellte Abholschein beizufügen.
Alkohol aus obligatorischen Destillationen im Rahmen der
gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie seine (2) Der Verwender oder Verarbeiter hat den erworbenen
Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr. Die steuerlichen Alkohol unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem
Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder
und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der von der überwachenden Zollstelle zugelassenen Lager-
jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. raum zu verbringen und bis zur Verwendung oder Verar-
beitung in den ursprünglichen Behältnissen zu belassen.
§2 In Tankwagen bezogener Alkohol ist in von der über-
wachenden Zollstelle zugelassene Lagerbehältnisse zu
Zuständigkeit
verbringen.
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
(3) Auf Verlangen der überwachenden Zollstelle hat der
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für
Verwender oder Verarbeiter
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt), soweit
nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanz- 1. einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen
verwaltung zuständig ist. der Alkohol gelagert und verwendet oder verarbeitet
werden soll und
§3 2. eine Beschreibung der vorgesehenen Verwendung
Überwachung oder Verarbeitung, im Falle der Verarbeitung unter
Angabe von Art und Menge der Zutaten sowie der
(1) Der von der Bundesmonopolverwaltung für Brannt- voraussichtlichen Ausbeute,
wein (Bundesmonopolverwaltung) gemäß § 2 Abs. 1
Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Vergün- vorzulegen, sofern dies nicht bereits nach dem Gesetz
stigungen für Wein und die Durchführung der obligatori- über das Branntweinmonopol und den dazu ergangenen
schen Destillation in der Fassung der Bekanntmachung Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fas-
vom 24. April 1987 (BGBI. 1 S. 1300) gelagerte Alkohol sung erforderlich ist.
wird vom Zeitpunkt der Abgabe aus dem Interventions- (4) Die überwachende Zollstelle kann dem Verwender
lager bis zu seiner Verwendung, Verarbeitung oder Aus- oder Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der
fuhr aus Marktordnungsgründen der amtlichen Über- Überwachungszweck erfordert.
wachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach Maß-
gabe dieser Verordnung unterstellt.
§5
(2) Überwachende Zollstelle ist die Zollstelle, in deren
Aufzeichnungspflichten,
Bezirk der Alkohol verwendet oder verarbeitet wird, im
Falle der Ausfuhr in unverändertem Zustand die Zollstelle, Aufbewahrungsfristen, Inventur
in deren Bezirk das abgebende Interventionslager gelegen (1) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Gesetz über
ist. das Branntweinmonopol und den dazu erlassenen Ausfüh-
rungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
(3) Die Überwachung dauert bis zur Beendigung der
nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen ergibt, ist der Verwender oder Verarbeiter verpflichtet,
Verwendung oder Verarbeitung, im Falle der Ausfuhr in 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 745
2. gesonderte Aufzeichnungen zu fertigen über rung hat der Beteiligte auf Verlangen der zuständigen
Stellen der Bundesfinanzverwaltung auf seine Kosten
a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Ver-
Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
bleib sowie den Bestand an Alkohol,
b) die bestimmungsgemäß verwendeten Mengen an
§8
Alkohol und die hergestellten Mengen an Verar-
beitungserzeugnissen, Nebenerzeugnissen und Verpflichtete Person
Abfällen, Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegen-
c) die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen über der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen
Mengen an Alkohol, oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu
bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schrift-
d) Art und Menge der dem Alkohol oder den Verarbei-
lich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten
tungserzeugnissen beigegebenen Stoffe,
Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.
3. der überwachenden Zollstelle jede Veränderung der
nach § 4 Abs. 3 gemachten Angaben unverzüglich
§9
anzuzeigen.
Verwendung oder Verarbeitung von Alkohol
(2) Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als aus anderen Mitgliedstaaten
Verwender oder Verarbeiter teilnimmt, hat sämtliche
Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf (1) Alkohol, der in einem Interventionslager eines ande-
diese Maßnahme beziehen, sechs Jahre lang aufzube- ren Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
wahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach schaft gelagert wurde und in den Geltungsbereich dieser
Verordnung verbracht worden ist, wird auf Antrag unter
anderen Vorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist
amtliche Überwachung gestellt, soweit sich nicht nach
beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die
anderen Vorschriften die Überwachung von Amts wegen
Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden
ergibt.
ist.
(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen
(3) Für die Durchführung von betrieblichen oder amtli-
mit dem nach § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes erforderlichen
chen Bestandsaufnahmen für Alkohol und daraus herge-
Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr bei der
stellte Verarbeitungserzeugnisse gilt § 67 der Branntwein-
abfertigenden Zollstelle zu stellen. Der Alkohol, auf den
verwertungsordnung sinngemäß.
sich der Antrag bezieht, ist bei der Zollstelle unter Vorlage
des im Abgangsmitgliedstaat nach Artikel 2 Abs. 3 der
§6 Verordnung (EWG) Nr. 569/88 (ABI. EG Nr. L 55 S. 1) in
Anzeigepflichten der jeweils geltenden Fassung erteilten Kontrollexemplars
T5 oder des im Abgangsmitgliedstaat mit den Vermerken
Der Verwender oder Verarbeiter hat der überwachenden nach Artikel 2 Abs. 4 derselben Verordnung versehenen
Zollstelle das Ende der Verwendung oder Verarbeitung Papiers zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters
unverzüglich schriftlich in dreifacher Ausfertigung anzuzei- anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der
gen. In der Anzeige sind anzugeben Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmel-
1. die verwendete oder verarbeitete Alkoholmenge, dung sind zusammen schriffüch in drei Stücken, im Fall der
Antragstellung bei einer anderen als der überwachenden
2. die Nummer des Abholscheins (§ 4 Abs. 1 Satz 2), auf Zollstelle in vier Stücken abzugeben. Wird dem Antrag
den sich die Anzeige bezieht und entsprochen, so überläßt die Zollstelle den Alkohol dem
3. a) im Falle der Verwendung die Art der Verwendung Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung
oder oder Verarbeitung. § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 bis 4 und die §§ 5
bis 8 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die
b) im Falle der Verarbeitung Art, Menge und Alkohol- Stelle des in§ 6 Nr. 2 genannten Abholscheins der Antrag
gehalt der Verarbeitungserzeugnisse, etwaiger auf amtliche Überwachung tritt.
Nebenerzeugnisse und Abfälle.
Die überwachende Zollstelle kann, soweit im Einzelfall § 10
erforderlich, weitere Angaben fordern.
Verwendung oder Verarbeitung
in einem anderen Mitgliedstaat
§ 7
Soll Alkohol aus einem Interventionslager bei der Bun-
Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten
desmonopolverwaltung nach einem anderen Mitgliedstaat
Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geliefert wer-
Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebs- den, um dort verwendet oder verarbeitet zu werden, über-
stätten und die Aufnahme der Bestände an Alkohol und sendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des
Verarbeitungserzeugnissen während der Geschäfts- und Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol
Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht ausgelagert wird. Der Abnehmer. hat den Alkohol unver-
kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf- züglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten
zeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Ein- Zollstelle zu gestellen und dabei
sicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche 1. im Falle der Verwendung ein Kontrollexemplar T5 in
Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh- der jeweils geltenden Fassung in zwei Stücken unter
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Angabe der übernommenen Menge des Alkohols, der 1. die für das Verarbeitungserzeugnis verwendete Alko-
Nummer des Abholscheins sowie mit den nach den in holmenge und
§ 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintra- 2. die Nummer des Abholscheins oder im Fall des § 9
gungen vorzulegen, Nummer und Datum des Antrags auf amtliche Über-
2. im Falle der Verarbeitung in das beantragte Papier zum wachung.
Nachweis des Gemeinschaftscharakters des Alkohols
die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge- § 12
schriebenen Eintragungen aufzunehmen. Muster, Vordrucke
§ 11
Für die Mitteilung nach § 4 Abs. 1, die Anzeige nach § 6
Abs. 1 sowie den Antrag und die Anmeldung nach § 9
Ausfuhr Abs. 2 kann der Bundesminister der Finanzen Muster
in der „Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwaltung"
(1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager bei der
bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen Zoll-
Bundesmonopolverwaltung in unverändertem Zustand
stellen bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder
ausgeführt werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils
Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwen-
eine Durchschrift des Abholscheins an die überwachende
den.
Zollstelle. Der Abnehmer hat den Alkohol unverzüglich der
in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei ein
§ 13
Kontrollexemplar T5 in zwei Stücken unter Angabe der
übernommenen Menge des Alkohols, der Nummer des Berlin-Klausel
Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 genannten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
(2) Soll Alkohol aus einem Interventionslager bei der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
Bundesmonopolverwaltung nach Verarbeitung ausgeführt auch im Land Berlin.
werden, ist das Verarbeitungserzeugnis der überwachen-
den Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der Außen- § 14
wirtschaftsverordnung zu gestellen oder anzumelden.
Inkrafttreten
Dabei ist ein Kontrollexemplar T5 in zwei Stücken mit den
nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Eintragungen vorzulegen, in dem anzugeben sind Kraft.
Bonn, den 11. April 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 747
Vierundzwanzigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs.:.verordnung 1990 - AnrV 1990)
Vom 11. April 1990
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
§ 33 a Abs. 1 Satz 3, des § 33 b Abs. 5 Satz 3, des durch stellung maßgebende Stufenzahl.
Artikel 1 Nr. 29 des KOV-Strukturgesetzes 1990 vom
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit· mindestens einem
23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geänderten § 41 Abs. 3,
Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 des KOV-
Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
Strukturgesetzes 1990 geänderten § 51 Abs. 4 des Bun-
rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehe-
desversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
gattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzu-
machung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) verordnet
rechnende Einkommen im Sinne des § 33 b Abs. 5 Satz 3
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:
des Bundesversorgungsgesetzes.
§ 1 §4
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 folgt zu ermitteln:
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und§ 51 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Ein- aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe
kommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und von 11 ,55 Deutsche Mark und bei den übrigen Ein-
Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente jedoch künften ein Betrag in Höhe von 7,35 Deutsche Mark je
nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
nach§ 51 Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes Deutsche Mark nach unten abzurunden.
besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhö-
hungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausge- 2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages
hend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließ- des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
lich des Erhöhungsbetrags, durch Abziehen des in der dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein
Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu Betrag in Höhe von 4,605 Deutsche Mark hinzuzuzäh-
ermitteln. len und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark
nach unten abzurunden.
§2
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der §5
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Diese Verordnung gilt zur Feststellung der in § 1
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit
im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor- vom 1 . April 1990 bis 30. Juni 1990 bestehen.
gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt
für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammen- §6
zählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des Bundes-
versorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des
Stufenzahl. Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3 §7
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1990 in
Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tat- Kraft. Gleichzeitig tritt die Anrechnungsverordnung
sächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen- 1989/90 vom 6. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1395) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. April 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu § 1)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50 V. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
392 147 0 0 921 817 682 563 379 271 0 0 609 746 521
403 154 0 0 921 817 682 563 379 271 1 4 605 742 517
415 161 0 0 921 817 682 563 379 271 2 9 600 737 512
426 169 0 0 921 817 682 563 379 271 3 13 596 733 508
438 176 0 0 921 817 682 563 379 271 4 18 591 728 503
449 183 0 0 921 817 682 563 379 271 5 23 586 723 498
461 191 0 0 921 817 682 563 379 271 6 27 582 719 494
472 198 0 0 921 817 682 563 379 271 7 32 577 714 489
484 205 0 0 921 817 682 563 379 271 8 36 573 710 485
495 213 0 0 921 817 682 563 379 271 9 41 568 705 480
507 220 0 0 921 817 682 563 379 271 10 46 563 700 475
518 227 1 4 917 813 678 559 375 267 11 50 559 696 471
530 234 2 9 912 808 673 554 370 262 12 55 554 691 466
541 242 3 13 908 804 669 550 366 258 13 59 550 687 462
553 249 4 18 903 799 664 545 361 253 14 64 545 682 457
564 256 5 23 898 794 659 540 356 248 15 69 540 677 452
576 264 6 27 894 790 655 536 352 244 16 73 536 673 448
587 271 7 32 889 785 650 531 347 239 17 78 531 668 443
599 278 8 36 885 781 646 527 343 235 18 82 527 664 439
610 286 9 41 880 776 641 522 338 230 19 87 522 659 434
622 293 10 46 875 771 636 517 333 225 20 92 517 654 429
634 300 11 50 871 767 632 513 329 221 21 96 513 650 425
645 308 12 55 866 762 627 508 324 216 22 101 508 645 420
657 315 13 59 862 758 623 504 320 212 23 105 504 641 416
668 322 14 64 857 753 618 499 315 207 24 110 499 636 411
680 330 15 69 852 748 613 494 310 202 25 115 494 631 406
691 337 16 73 848 744 609 490 306 198 26 119 490 627 402
703 344 17 78 843 739 604 485 301 193 27 124 485 622 397
714 352 18 82 839 735 600 481 297 189 28 128 481 618 393
726 359 19 87 834 730 595 476 292 184 29 133 476 613 388
738 367 20 92 829 725 590 471 287 179 30 138 471 608 383
749 374 21 96 825 721 586 467 283 175 31 142 467 604 379
761 381 22 101 820 716 581 462 278 170 32 147 462 599 374
772 389 23 105 816 712 577 458 274 166 33 151 458 595 370
784 396 24 110 811 707 572 453 269 161 34 156 453 590 365
795 403 25 115 806 702 567 448 264 156 35 161 448 585 360
807 411 26 119 802 698 563 444 260 152 36 165 444 581 356
818 418 27 124 797 693 558 439 255 147 37 170 439 576 351
830 425 28 128 793 689 554 435 251 143 38 174 435 572 347
841 433 29 133 788 684 549 430 246 138 39 179 430 567 342
853 440 30 138 783 679 544 425 241 133 40 184 425 562 337
865 447 31 142 779 675 540 421 237 129 41 188 421 558 333
876 455 32 147 774 670 535 416 232 124 42 193 416 553 328
888 462 33 151 770 666 531 412 228 120 43 197 412 549 324
899 469 34 156 765 661 526 407 223 115 44 202 407 544 319
911 477 35 161 760 656 521 402 218 110 45 207 402 539 314
922 484 36 165 756 652 517 398 214 106 46 211 398 535 310
934 491 37 170 751 647 512 393 209 101 47 216 393 530 305
945 499 38 174 747 643 508 389 205 97 48 220 389 526 301
957 506 39 179 742 638 503 384 200 92 49 225 384 521 296
969 514 40 184 737 633 498 379 195 87 50 230 379 516 291
980 521 41 188 733 629 494 375 191 83 51 234 375 512 287
992 528 42 193 728 624 489 370 186 78 52 239 370 507 282
1003 536 43 198 723 619 484 365 181 73 53 244 365 502 277
1015 543 44 202 719 615 480 361 177 69 54 248 361 498 273
1026 550 45 207 714 610 475 356 172 64 55 253 356 493 268
1038 558 46 211 710 606 471 352 168 60 56 257 352 489 264
1049 565 47 216 705 601 466 347 163 55 57 262 347 484 259
1061 572 48 221 700 596 461 342 158 50 58 267 342 479 254
1072 580 49 225 696 592 457 338 154 46 59 271 338 475 250
1084 587 50 230 691 587 452 333 149 41 60 276 333 470 245
1096 594 51 234 687 583 448 329 145 37 61 280 329 466 241
1107 602 52 239 682 578 443 324 140 32 62 285 324 461 236
1119 609 53 244 677 573 438 319 135 27 63 290 319 456 231
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 749
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb· zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50 V. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1130 616 54 248 673 569 434 315 131 23 64 294 315 452 227
1142 624 55 253 668 564 429 310 126 18 65 299 310 447 222
1153 631 56 257 664 560 425 306 122 14 66 303 306 443 218
1165 638 57 262 659 555 420 301 117 9 67 308 301 438 213
1176 646 58 267 654 550 415 296 112 4 68 313 296 433 208
1188 653 59 271 650 546 411 292 108 0 69 317 292 429 204
1200 661 60 276 645 541 406 287 103 70 322 287 424 199
1211 668 61 280 641 537 402 283 99 71 326 283 420 195
1223 675 62 285 636 532 397 278 94 72 331 278 415 190
1234 683 63 290 631 527 392 273 89 73 336 273 410 185
1246 690 64 294 627 523 388 269 85 74 340 269 406 181
1257 697 65 299 622 518 383 264 80 75 345 264 401 176
1269 705 66 303 618 514 379 260 76 76 349 260 397 172
1280 712 67 308 613 509 374 255 71 77 354 255 392 167
1292 719 68 313 608 504 369 250 66 78 359 250 387 162
1303 727 69 317 604 500 365 246 62 79 363 246 383 158
1315 734 70 322 599 495 360 241 57 80 368 241 378 153
1327 741 71 326 595 491 356 237 53 81 372 237 374 149
1338 749 72 331 590 486 351 232 48 82 377 232 369 144
1350 756 73 336 585 481 346 227 43 83 382 227 364 139
1361 763 74 340 581 477 342 223 39 84 386 223 360 135
1373 771 75 345 576 472 337 218 34 85 391 218 355 130
1384 778 76 349 572 468 333 214 30 86 395 214 351 126
1396 785 77 354 567 463 328 209 25 87 400 209 346 121
1407 793 78 359 562 458 323 204 20 88 405 204 341 116
1419 800 79 363 558 454 319 200 16 89 409 200 337 112
1431 808 80 368 553 449 314 195 11 90 414 195 332 107
1442 815 81 373 548 444 309 190 6 91 419 190 327 102
1454 822 82 377 544 440 305 186 2 92 423 186 323 98
1465 830 83 382 539 435 300 181 0 93 428 181 318 93
1477 837 84 386 535 431 296 177 94 432 177 314 89
1488 844 85 391 530 426 291 172 95 437 172 309 84
1500 852 86 396 525 421 286 167 96 442 167 304 79
1511 859 87 400 521 417 282 163 97 446 163 300 75
1523 866 88 405 516 412 277 158 98 451 158 295 70
1534 874 89 409 512 408 273 154 99 455 154 291 66
1546 881 90 414 507 403 268 149 100 460 149 286 61
1558 888 91 419 502 398 263 144 101 465 144 281 56
1569 896 92 423 498 394 259 140 102 469 140 277 52
1581 903 93 428 493 389 254 135 103 474 135 272 47
1592 910 94 432 489 385 250 131 104 478 131 268 43
1604 918 95 437 484 380 245 126 105 483 126 263 38
1615 925 96 442 479 375 240 121 106 488 121 258 33
1627 932 97 446 475 371 236 117 107 492 117 254 29
1638 940 98 451 470 366 231 112 108 497 112 249 24
1650 947 99 455 466 362 227 108 109 501 108 245 20
1662 955 100 460 461 357 222 103 110 506 103 240 15
1673 962 101 465 456 352 217 98 111 511 98 235 10
1685 969 102 469 452 348 213 94 112 515 94 231 6
1696 977 103 474 447 343 208 89 113 520 89 226 1
1708 984 104 478 443 339 204 85 114 524 85 222 0
1719 991 105 483 438 334 199 80 115 529 80 217
1731 999 106 488 433 329 194 75 116 534 75 212
1742 1006 107 492 429 325 190 71 117 538 71 208
1754 1013 108 497 424 320 185 66 118 543 66 203
1765 1021 109 501 420 316 181 62 119 547 62 199
1777 1028 110 506 415 311 176 57 120 552 57 194
1789 1035 111 511 410 306 171 52 121 557 52 189
1800 1043 112 515 406 302 167 48 122 561 48 185
1812 1050 113 520 401 297 162 43 123 566 43 180
1823 1057 114 524 397 293 158 39 124 570 39 176
1835 1065 115 529 392 288 153 34 125 575 34 171
1846 1072 116 534 387 283 148 29 126 580 29 166
1858 1079 117 538 383 279 144 25 127 584 25 162
1869 1087 118 543 378 274 139 20 128 589 20 157
1881 1094 119 547 374 270 135 16 129 593 16 153
1893 1102 120 552 369 265 130 11 130 598 11 148
1904 1109 121 557 364 260 125 6 131 603 6 143
1916 1116 122 561 360 256 121 2 132 607 2 139
1927 1124 123 566 355 251 116 0 133 612 0 134
1939 1131 124 571 350 246 111 134 617 129
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50 v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1950 1138 125 575 346 242 107 135 621 125
1962 1146 126 580 341 237 102 136 626 t20
1973 1153 127 584 337 233 98 137 630 116
1985 1160 128 589 332 228 93 138 635 111
1996 1168 129 594 327 223 88 139 640 106
2008 1175 130 598 323 219 84 140 644 102
2020 1182 131 603 318 214 79 141 649 97
2031 1190 132 607 314 210 75 142 653 93
2043 1197 133 612 309 205 70 143 658 88
2054 1204 134 617 304 200 65 144 663 83
2066 1212 135 621 300 196 61 145 667 79
2077 1219 136 626 295 191 56 146 672 74
2089 1226 137 630 291 187 52 147 676 70
2100 1234 138 635 286 182 47 148 681 65
2112 1241 139 640 281 177 42 149 686 60
2124 1249 140 644 277 173 38 150 690 56
2135 1256 141 649 272 168 33 151 695 51
2147 1263 142 653 268 164 29 152 699 47
2158 1271 143 658 263 159 24 153 704 42
2170 1278 144 663 258 154 19 154 709 37
2181 1285 145 667 254 150 15 155 713 33
2193 1293 146 672 249 145 10 156 718 28
2204 1300 147 676 245 141 6 157 722 24
2216 1307 148 681 240 136 1 158 727 19
2227 1315 149 686 235 131 0 159 732 14
2239 1322 150 690 231 127 160 736 10
2251 1329 151 695 226 122 161 741 5
2262 1337 152 699 222 118 162 745 1
2274 1344 153 704 217 113 163 750 0
2285 1351 154 709 212 108 164 755
2297 1359 155 713 208 104 165 759
2308 1366 156 718 203 99 166 764
2320 1373 157 722 199 95 167 768
2331 1381 158 727 194 90 168 773
2343 1388 159 732 189 85 169 778
2355 1396 160 736 185 81 170 782
2366 1403 161 741 180 76 171 787
2378 1410 162 746 175 71 172 792
2389 1418 163 750 171 67 173 796
2401 1425 164 755 166 62 174 801
2412 1432 165 759 162 58 175 805
2424 1440 166 764 157 53 176 810
2435 1447 167 769 152 48 177 815
2447 1454 168 773 148 44 178 819
2458 1462 169 778 143 39 179 824
2470 1469 170 782 139 35 180 828
2482 1476 171 787 134 30 181 833
2493 1484 172 792 129 25 182 838
2505 1491 173 796 125 21 183 842
2516 1498 174 801 120 16 184 847
2528 1506 175 805 116 12 185 851
2539 1513 176 810 111 7 186 856
2551 1520 177 815 106 2 187 861
2562 1528 178 819 102 0 188 865
2574 1535 179 824 97 189 870
2586 1543 180 828 93 190 874
2597 1550 181 833 88 191 879
2609 1557 182 838 83 192 884
2620 1565 183 842 79 193 888
2632 1572 184 847 74 194 893
2643 1579 185 851 70 195 897
2655 1587 186 856 65 196 902
2666 1594 187 861 60 197 907
2678 1601 188 865 56 198 911
2689 1609 189 870 51 199 916
2701 1616 190 874 47 200 920
2713 1623 191 879 42 201 925
2724 1631 192 884 37 202 930
2736 1638 193 888 33 203 934
2747 1645 194 893 28 204 939
2759 1653 195 897 24 205 943
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 751
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50 v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2770 1660 196 902 19 206 948
2782 1667 197 907 14 207 953
2793 1675 198 911 10 208 957
2805 1682 199 916 5 209 962
2817 1690 200 921 0 210 967
2828 1697 201 925 211 971
2840 1704 202 930 212 976
2851 1712 203 934 213 980
2863 1719 204 939 214 985
2874 1726 205 944 215 990
2886 1734 206 948 216 994
2897 1741 207 953 217 999
2909 1748 208 957 218 1003
2920 1756 209 962 219 1008
2932 1763 210 967 220 1013
2944 1770 211 971 221 1017
2955 1778 212 976 222 1022
2967 1785 213 980 223 1026
2978 1792 214 985 224 1031
2990 1800 215 990 225 1036
3001 1807 216 994 226 1040
3013 1814 217 999 227 1045
3024 1822 218 1003 228 1049
3036 1829 219 1008 229 1054
3048 1837 220 1013 230 1059
3059 1844 221 1017 231 1063
3071 1851 222 1022 232 1068
3082 1859 223 1026 233 1072
3094 1866 224 1031 234 1077
3105 1873 225 1036 235 1082
3117 1881 226 1040 236 1086
3128 1888 227 1045 237 1091
3140 1895 228 1049 238 1095
3151 1903 229 1054 239 1100
3163 1910 230 1059 240 1105
3175 1917 231 1063 241 1109
3186 1925 232 1068 242 1114
3198 1932 233 1072 243 1118
3209 1939 234 1077 244 1123
3221 1947 235 1082 245 1128
3232 1954 236 1086 246 1132
3244 1961 237 1091 247 1137
3255 1969 238 1095 248 1141
3267 1976 239 1100 249 1146
3279 1984 240 1105 250 1151
3290 1991 241 1109 251 1155
3302 1998 242 1114 252 1160
3313 2006 243 1119 253 1165
3325 2013 244 1123 254 1169
3336 2020 245 1128 255 1174
3348 2028 246 1132 256 1178
3359 2035 247 1137 257 1183
3371 2042 248 1142 258 1188
3382 2050 249 1146 259 1192
3394 2057 250 1151 260 1197
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
Vom 2. April 1990
1. Wir übertragen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird,
der Zentralstelle Postbank, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser
Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren
den Postgiroämtern und
Bereich der Ruhestandsbeamte und frühere Beamte
den Postsparkassenämtern mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beam-
- je für ihren Bereich - die Befugnis, tenverhältnisses zuletzt angehört hat.
1 .1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die 5. Wir bestimmen, daß
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder
Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach die Zentralstelle Postbank,
Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf die Postgiroämter und
ihr Amt gewährt werden, die Postsparkassenämter
1 .2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung - je für ihren Bereich -
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem
7. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 410), zuletzt geändert durch Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die
die Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88), Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder
zu versagen. 6. Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen
nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.
2. Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beam-
ten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses 7. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
gewährt werden, ist für Entscheidungen nach lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt
Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige die Anordnung des Bundesministers für das Post- und
Behörde zuständig, deren Bereich der Beamte zuletzt Fernmeldewesen über die Übertragung von Befugnis-
angehört hat. sen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich
der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
3. Wir übertragen
vom 7. Mai 1985 (BGBI. 1S. 778) insoweit außer Kraft.
der Zentralstelle Postbank,
den Postgiroämtern und 8. Gemäß § 46 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes gilt
den Postsparkassenämtern für die Rechtsverhältnisse des Personals des Post-
giroamtes Berlin, das organisatorisch unmittelbar der
- je für ihren Bereich - die Befugnis, Generaldirektion Postbank nachgeordnet ist, das
3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in
Beamten die Übernahme und Fortführung einer einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, beschäftigten Personen mit der Maßgabe, daß die
nach diesem Gesetz dem Bundesminister für das
3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Post- und Fernmeldewesen zustehenden Befugnisse
Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu insoweit von uns wahrgenommen werden.
versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
3.3 nach § 69 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Wir stimmen zu, daß der Präsident der Landespost-
Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit direktion Berlin die ihm nach dem o. a. Gesetz oblie-
Vesorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäfti- genden Befugnisse soweit auf den Amtsvorsteher des
gung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen. Postgiroamtes Berlin überträgt, wie dies rechtlich
zulässig ist und wie die Befugnisse im Bundesgebiet
4. Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten den Amtsvorstehern der Postgiroämter übertragen
mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer sind oder werden.
Bonn, den 2. April 1990
Deutsche Bundespost POSTBANK
Generaldirektion
Der Vorstand
Dr. Zur h o r s t
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 753
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
Vom 3. April 1990
1. einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin
Erlaß von Widerspruchsbescheiden beschäftigten Personen mit der Maßgabe, daß die nach
diesem Gesetz dem Bundesminister für das Post- und
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Fernmeldewesen zustehenden Befugnisse insoweit
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 von uns wahrgenommen werden.
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2
Es obliegt dem Präsidenten der Landespostdirektion
Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas-
Berlin, die ihm nach dem Postverfassungsgesetz
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
zustehenden Befugnisse soweit auf den Amtsvorsteher
S. 462) übertragen wir die Befugnis, Widerspruchsbe-
des Postgiroamtes Berlin zu übertragen, wie dies recht-
scheide zu erlassen,
lich zulässig ist und wie die Befugnisse im Bundesge-
1. im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK biet den Amtsvorstehern der Postgiroämter übertragen
sind oder werden.
a) dem Leiter/der Leiterin der Zentralstelle POST-
BANK
II.
b) den Amtsvorstehern/den Amtsvorsteherinnen der
Postgiroämter Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
c) den Amtsvorstehern/den Amtsvorsteherinnen der Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset-
Postsparkassenämter zes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis den unter 1. genannten Behörden-
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den
leitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt
Widerspruchsbescheiden zuständig sind, übertragen. Für
erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abge-
lehnt haben, besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
Dienstherrn vor.
2. im Bereich des Landes Berlin
Gemäß § 46 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes gilt III.
für die Rechtsverhältnisse des Personals des Postgiro- Schlußvorschriften
amtes Berlin, das organisatorisch unmittelbar der
Generaldirektion Postbank nachgeordnet ist, das Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in lichung in Kraft.
Bonn, den 3. April 1990
Deutsche Bundespost POSTBANK
Generaldirektion
Der Vorstand
Dr. Zur h o r s t
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 753
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
Vom 3. April 1990
1. einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin
Erlaß von Widerspruchsbescheiden beschäftigten Personen mit der Maßgabe, daß die nach
diesem Gesetz dem Bundesminister für das Post- und
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Fernmeldewesen zustehenden Befugnisse insoweit
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 von uns wahrgenommen werden.
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2
Es obliegt dem Präsidenten der Landespostdirektion
Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas-
Berlin, die ihm nach dem Postverfassungsgesetz
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
zustehenden Befugnisse soweit auf den Amtsvorsteher
S. 462) übertragen wir die Befugnis, Widerspruchsbe-
des Postgiroamtes Berlin zu übertragen, wie dies recht-
scheide zu erlassen,
lich zulässig ist und wie die Befugnisse im Bundesge-
1. im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK biet den Amtsvorstehern der Postgiroämter übertragen
sind oder werden.
a) dem Leiter/der Leiterin der Zentralstelle POST-
BANK
II.
b) den Amtsvorstehern/den Amtsvorsteherinnen der
Postgiroämter Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
c) den Amtsvorstehern/den Amtsvorsteherinnen der Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset-
Postsparkassenämter zes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis den unter 1. genannten Behörden-
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den
leitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt
Widerspruchsbescheiden zuständig sind, übertragen. Für
erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abge-
lehnt haben, besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
Dienstherrn vor.
2. im Bereich des Landes Berlin
Gemäß § 46 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes gilt III.
für die Rechtsverhältnisse des Personals des Postgiro- Schlußvorschriften
amtes Berlin, das organisatorisch unmittelbar der
Generaldirektion Postbank nachgeordnet ist, das Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in lichung in Kraft.
Bonn, den 3. April 1990
Deutsche Bundespost POSTBANK
Generaldirektion
Der Vorstand
Dr. Zur h o r s t
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
Vom 5. April 1990
1. Wir übertragen 3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem
den Oberpostdirektionen und Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu
versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
dem Posttechnischen Zentralamt
- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis, 3.3 nach § 69 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-
1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die
sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder
oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; zuständig für
Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach
solche Entscheidungen ist die letzte Beschäftigungs-
Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf
ihr Amt gewährt werden, behörde.
1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung 4. Wir bestimmen, daß
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
die Oberpostdirektionen,
des Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu
gewähren oder zu versagen. das Posttechnische Zentralamt und
die Postämter mit Verwaltungsdienst
2. Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beam-
ten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses - je für ihren Geschäftsbereich -
gewährt werden, ist für Entscheidungen nach
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem
Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige
Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die
Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der
Führung seiner• Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
Beamte zuletzt angehört hat.
3. Wir übertragen 5. Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen
den Oberpostdirektionen - soweit sie sich für beson- nach den Nummern 1 bis 4 dieser Anordnung vor.
dere Fälle die Entscheidung vorbehalten-, dem Post-
6. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
technischen Zentralamt und den Postämtern mit Ver-
waltungsdienst - j_e für ihren Geschäftsbereich - die lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt
Befugnis, die Anordnung des Bundesministers für das Post- und
Fernmeldewesen über die Übertragung von Befugnis-
3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem sen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich
Beamten die Übernahme und Fortführung einer der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, vom 7. Mai 1985 (BGBI. 1S. 778) insoweit außer Kraft.
Bonn, den 5. April 1990
Deutsche Bundespost POSTDIENST
Generaldirektion
Der Vorstand
Sender
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 755
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 20. April 1990
Tag In h a It Seite
11 . 4. 90 Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Arabischen Republik Ägypten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278
23. 3. 90 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Außenwirtschaftsbeziehungen der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Bezug von Nahrungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
26. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die> Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 4. 90 Einhundertelfte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste -
Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 1961 (72 12. 4. 90) 13. 4. 90
7400-1
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bekanntmachung
der Neufassung der Klauentiere-Ausfuhrverordnung
Vom 29. März 1990
Auf Grund des Artikels 3 der Vierten Verordnung zur Änderung tierseuchen-
rechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1
S. 2173) wird nachstehend der Wortlaut der Klauentiere-Ausfuhrverordnung in
der seit 20. Dezember 1989 geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 12. März 1987 (BGBI. 1
S. 911 ),
2. den am 18. Dezember 1988 in Kraft getretenen Artikel 9 der Verordnung vom
9. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2225) und
3. den am 20. Dezember 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs
genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 7 Abs. 1 und 5 und
des § 79 a des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386).
Bonn, den 29. März 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 735
Verordnung
über die Ausfuhr lebender Rinder und Schweine,
von Rindersamen und von Fleisch und Fleischerzeugnissen
nach Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
{Klauentiere-Ausfuhrverordnung)
1. Abschnitt und Einhufer, die als Haustiere gehalten worden
sind;
Allgemeine Bestimmungen
6. frisches Fleisch:
§ 1 Fleisch, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirken-
(1) Diese Verordnung gilt für die Ausfuhr lebender Rin- den Behandlung, außer einer Kältebehandlung,
der und Schweine, von Rindersamen und von Fleisch und unterworfen worden ist;
Fleischerzeugnissen nach Mitgliedstaaten der Europäi-
7. Fleischerzeugnis:
schen Wirtschaftsgemeinschaft.
Erzeugnis, das aus oder mit einem Zusatz von
(2) Der Verordnung unterliegen nicht: Fleisch hergestellt und einer auf seine Haltbarkeit
1. Fleischextrakte, Fleischkonsommees, Fleischbrühen, einwirkenden Behandlung, außer einer Kältebe-
Fleischsoßen und ähnliche Erzeugnisse ohne Fleisch- handlung, unterworfen worden ist;
stücke;
8. Betrieb:
2. ganze, gebrochene oder gemahlene Knochen,
Betrieb, in dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen
Fleischpepton, tierische Gelatine, Fleischmehl,
Schwartenpulver, Blutplasma, Trockenblut, Trocken- und Einhufer üblicherweise gehalten oder aufgezo-
blutplasma, Zellproteine, Knochenextrakte und ähnli- gen werden, oder amtlich überwachter Händlerstall;
che Erzeugnisse; 9. amtlich schweinepestfreier Betrieb:
3. ausgelassene Fette aus tierischen Fettgeweben und
Betrieb,
4. gereinigte, gebleichte, gesalzene oder getrocknete
a) in dem seit mindestens 12 Monaten
Mägen, Blasen und Därme.
aa) kein Fall von Schweinepest festgestellt wor-
§2 den ist und
Im Sinne dieser Verordnung sind: bb) keine Impfung gegen Schweinepest ge-
nehmigt worden ist,
1. Zucht- und Nutztiere:
b) in dem sich keine im Verlauf der letzten
Zucht- und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutz- 12 Monate gegen Schweinepest geimpften
schweine; Schweine befinden und
2. Zucht- und Nutzrinder: c) der im Mittelpunkt einer Zone mit einem Halb-
Hausrinder, insbesondere zur Zucht, zur Erzeugung messer von 2 Kilometern liegt, in der seit minde-
von Milch, zur Mast oder zur Verwendung als Zug- stens 12 Monaten kein Fall von Schweinepest
tiere bestimmte Rinder, mit Ausnahme der festgestellt worden ist;
Schlachtrinder;
10. schweinepestfreier Betrieb:
3. Zucht- und Nutzschweine:
Betrieb, in dem seit mindestens 12 Monaten keine
Hausschweine, insbesondere zur Zucht oder zur Schweinepest festgestellt worden ist;
Mast bestimmte Schweine, mit Ausnahme der
Schlachtschweine; 11. amtlich anerkannt schweinepestfreie Region:
4. Schlachtrinder und Schlachtschweine: vom Rat oder von der Kommission der Europäi-
Hausrinder und Hausschweine, die dazu bestimmt schen Gemeinschaften amtlich als schweinepestfrei
sind, sofort nach ihrer Ankunft im Bestimmungsland erklärte Region,
unmittelbar zu einem Schlachthof oder auf einen a) in der seit mindestens 12 Monaten
Markt für Schlachttiere gebracht zu werden;
aa) kein Fall von Schweinepest festgestellt wor-
4 a. Rindersamen: den ist,
gefrorener Samen von Hausrindern, der nach dem bb) keire Impfung gegen Schweinepest geneh-
31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist; migt worden ist und
5. Fleisch: b) in deren Betrieben sich keine im Verlauf der
alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile letzten 12 Monate gegen Schweinepest geimpf-
geschlachteter Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen ten Schweine befinden;
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
11 a. amtlich anerkannt schweinepestfreier Mitgliedstaat: 20. Bestimmungsland:
vom Rat oder von der Kommission der Europäi- Mitgliedstaat, in den Rinder, Schweine, Rinder-
schen Gemeinschaften amtlich als schweinepestfrei samen, Fleisch oder Fleischerzeugnisse aus dem
erklärter Mitgliedstaat; Geltungsbereich dieser Verordnung versandt
12 schweinepestfreie Region: werden.
vom Rat oder von der Kommission der Euro- §2a
päischen Gemeinschaften als schweinepestfrei (1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
erklärte Region, in der in den letzten 12 Monaten und Forsten macht die Regionen im Bundesanzeiger
keine Schweinepest festgestellt worden ist; bekannt, die der Rat oder die Kommission der Europäi-
13. amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbe- schen Gemeinschaften
stand:
1 . amtlich als schweinepestfrei im Sinne des Artikels 4 b
Rinderbestand, der anerkannter Bestand im Sinne der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni
des§ 12 der Tuberkulose-Verordnung vom 16. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen
1972 (BGBI. 1 S. 915) in der jeweils geltenden Fas- beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rin-
sung ist; dern und Schweinen (ABI. EG 1975 Nr. C 189 S. 1), der
14. amtlich anerkannter brucellosefreier Rinderbestand: durch Artikel 1 Nr. 6 der Richtlinie 80/1098/EWG vom
Rinderbestand, der anerkannter Bestand im Sinne 11. November 1980 (ABI. EG _Nr. L 325 S. 11) eingefügt
des § 19 der Brucellose-Verordnung vom 26. Juni worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erklärt hat,
1972 (BGBI. 1 S. 1046) in der jeweils geltenden 2. als schweinepestfrei in die Liste nach Artikel 13 a der
Fassung ist; Richtlinie 72/461 /EWG des Rates vom 12. Dezember
15. brucellosefreier Schweinebestand: 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit fri-
Schweinebestand, der dem § 22 der Brucellose- schem Fleisch (ABI. EG Nr. L 302 S. 24), der durch
Verordnung in der jeweils geltenden Fassung ent- Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 80/1099/EWG vom
spricht;
11. November 1980 (ABI. EG Nr. L 325 S. 14) eingefügt
16. Betrieb, der einer tierseuchenrechtlichen Sperre worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufge-
unterliegt: nommen hat.
Betrieb, der wegen des Auftretens von Maul- und Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Klauenseuche, Schweinepest, Vesikulärer Schwei- Forsten macht auch den Widerruf einer Entscheidung
nekrankheit, Ansteckender Schweinelähmung nach Satz 1 im Bundesanzeiger bekannt.
(Teschener Krankheit), Brucellose der Rinder, Bru-
cellose der Schweine oder Milzbrand tierseuchen- (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden setzen
rechtlich gesperrt ist; den jeweiligen Status einer Region (Absatz 1 Satz 1)
17. Zone, die einer tierseuchenrechtlichen Sperre vorübergehend aus, sobald in ihr ein Fall von Schweine-
unterliegt: pest aufgetreten ist. Sie teilen dies unverzüglich dem
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Sperrbezirk, der auf Grund mit. Während der Aussetzung darf der Status einer Region
a) des § 9 der MKS-Verordnung vom 24. Juli 1987 als „amtlich anerkannt schweinepestfrei" oder „schweine-
(BGBI 1. S. 1703), pestfrei" nicht bescheinigt werden.
b) des§ 1 Abs. 1 der Sperrbezirksverordnung vom (3) Die Aussetzung nach Absatz 2 wird für
24. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1710) oder
1. amtlich anerkannt schweinepestfreie Regionen 30
c) des § 11 Abs. 1 der Schweinepest-Verordnung Tage nach Erlöschen des letzten Seuchenherdes und,
vom 3. August 1988 (BGBI. 1 S. 1559) wenn Impfungen stattgefunden haben, nach Beseiti-
in der jeweils geltenden Fassung gebildet worden gung der geimpften Schweine,
ist; 2. schweinepestfreie Regionen 30 Tage oder, wenn
18. seuchenfreie Zone: zusätzliche Impfungen stattgefunden haben, 90 Tage
nach Erlöschen des letzten Seuchenherdes
Gebiet innerhalb eines Umkreises mit einem Durch-
messer von 20 Kilometern, in dem nach amtlicher aufgehoben. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Feststellung seit mindestens 30 Tagen vor der Ver-
ladung
2. Abschnitt
a) von Rindern kein Fall von Maul- und Klauen-
Ausfuhr von Rindern und Schweinen
seuche,
b) von Schweinen kein Fall von Maul- und Klauen- §3
seuche, Schweinepest, Vesikulärer Schweine-
krankheit oder Ansteckender Schweinelähmung (1) Rinder und Schweine dürfen nach Mitgliedstaaten
(T eschener Krankheit) nur ausgeführt werden, wenn sie begleitet sind
aufgetreten ist; 1. von einer amtstierärztlichen Gesundheitsbescheini-
gung, die dem für die betreffende Tierart und den
19. Mitgliedstaat:
jeweiligen Verwendungszweck vorgeschriebenen
Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein- Muster der Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG in der
schaft; jeweils geltenden Fassung entspricht, und
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 737
2. im Falle der Ausfuhr von Schweinen in einen amtlich (3) Wenn und solange für einen zugelassenen Markt
anerkannt schweinepestfreien Mitgliedstaat von einer eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 vorübergehend
zusätzlichen amtstierärztlichen Gesundheitsbescheini- nicht gegeben ist, dürfen für die auf diesen Markt aufgetrie-
gung über die Herkunft der Tiere aus einem in einer benen Rinder und Schweine Gesundheitsbescheinigun-
amtlich anerkannt schweinepestfreien Region gelege- gen nach § 3 nicht ausgestellt werden.
nen amtlich schweinepestfreien Betrieb.
(4) Auf einen zugelassenen Markt dürfen - vorbehaltlich
(2) Die Gesundheitsbescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1 des Absatzes 5 - Rinder und Schweine nur verbracht
darf nur ausgestellt werden, wenn alle darin für die betref- werden, wenn sie den für sie in der Gesundheitsbescheini-
fenden Tiere vorgesehenen Anforderungen erfüllt sind. gung vorgesehenen Anforderungen entsprechen. Es dür-
Soweit die Gesundheitsbescheinigung Alternativen vor- fen insbesondere dorthin nur Rinder und Schweine ver-
sieht, muß jeweils das Vorliegen mindestens einer der bracht werden, die
Alternativen bescheinigt sein. Streichungen sind nur zuläs-
sig, wenn es sich handelt um 1. im Falle von Schlachttieren nicht aus einem Betrieb
oder aus einer Zone, die einer tierseuchenrechtlichen
1. nicht zutreffende Alternativen, Sperre unterliegen, stammen,
2. Anforderungen, die für bestimmte Altersgruppen nicht 2. nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsverfahrens
gefordert werden, oder ausgemerzt werden sollen und
3. die Anwendung einer Ausnahme, die von der zuständi- 3. seit ihrer Geburt oder im Falle von
gen Behörde des Bestimmungslandes und erforder-
a) Zucht- oder Nutztieren seit mindestens sechs
lichenfalls auch des Transitlandes zugelassen ist. Monaten,
Eintragungen und Streichungen in der Gesundheitsbe- b) Schlachttieren seit mindestens drei Monaten
scheinigung darf nur der beamtete Tierarzt vornehmen.
vor dem Versandtag im Geltungsbereich dieser Verord-
(3) Der Verfügungsberechtige hat dem beamteten Tier- nung gehalten worden sind.
arzt gegenüber
(5) Zucht- und Nutzrinder dürfen auf einen zugelasse-
1. alle für die Ausfüllung der Gesundheitsbescheinigung nen Markt auch aufgetrieben werden, wenn die intrader-
notwendigen Angaben zu machen und male Tuberkulinprobe, die Blutserumagglutination auf Bru-
cellose und die serologische Untersuchung auf Enzooti-
2. eine Erklärung darüber abzugeben, daß die zur Ausfuhr
sche Rinderleukose nach Anlage F Muster 1 Abschnitt V
bestimmten Tiere entweder seit ihrer Geburt oder im
Falle von Buchstabe c, d und e der Richtlinie 64/432/EWG in der
jeweils geltenden Fassung noch nicht durchgeführt wor-
a) Zucht- und Nutztieren seit mindestens sechs den sind.
Monaten,
(6) Werden Rinder oder Schweine zur Ausfuhr nach
b) Schlachttieren seit mindestens drei Monaten
Mitgliedstaaten auf einem Markt nach Absatz 1 erworben,
vor dem Versandtag im Geltungsbereich dieser Verord- so ist die Bezeichnung des Marktes in die Gesundheits-
nung gehalten worden sind; die Erklärung ist auf Ver- bescheinigung einzutragen.
langen schriftlich abzugeben.
(4) Die Gesundheitsbescheinigungen dürfen nur aus
§ 5
einem einzigen Blatt bestehen.
Rinder und Schweine dürfen, bevor sie vom Betrieb oder
von einem zugelassenen Markt zur Verladestelle befördert
§4
werden, auf eine Sammelstelle verbracht werden. Für die
(1) Zur Ausfuhr in einen Mitgliedstaat bestimmte Rinder Sammelstelle müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2
und Schweine müssen entweder unmittelbar in einem zutreffen; § 4 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
Betrieb oder auf einem von der zuständigen Behörde für
die Ausfuhr nach Mitgliedstaaten zugelassenen und vom
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten §6
im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Markt für Zucht-
und Nutzrinder, Zucht- und Nutzschweine, Schlachtrinder (1) Rinder und Schweine müssen der vorgesehenen
oder Schlachtschweine erworben worden sein. ·Grenzübergangsstelle von dem Betrieb, dem Markt oder
der Sammelstelle unmittelbar zugeleitet werden. Die
(2) Ein Markt darf nach Absatz 1 nur zugelassen wer- Transportmittel oder Behältnisse müssen so beschaffen
den, wenn sein, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während
1. er amtstierärztlich überwacht wird, der Beförderung nicht heraussickern oder herausfallen
können.
2. er an demselben Tag nur für Zucht- und Nutzrinder
sowie Zucht- und Nutzschweine oder nur für Schlacht- (2) Die in den Gesundheitsbescheinigungen für Zucht-
rinder und Schlachtschweine abgehalten wird, und Nutzrinder sowie Zucht- und Nutzschweine vorgese-
hene Frist von 30 Tagen, während der die Tiere vor der
3. nur der Auftrieb von Rindern und Schweinen erlaubt ist,
Verladung in dem Betrieb gehalten sein müssen, gilt auch
die - vorbehaltlich des Absatzes 5 - den für sie in der
dann als eingehalten, wenn sich die Tiere während der
Gesundheitsbescheinigung vorgesehenen Anforderun-
letzten sechs Tage dieser Frist außerhalb des Betriebes
gen entsprechen, und
auf dem Transport, dem Markt, der Sammelstelle oder der
4. er im Mittelpunkt einer seuchenfreien Zone liegt. Verladestelle befunden haben.
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 7 aus dem die Ausfuhr lebender Schweine in andere Mit-
gliedstaaten verboten ist, so ändert die zuständige oberste
Die in der Gesundheitsbescheinigung vorgesehene Landesbehörde gegebenenfalls die nach Absatz 1 oder 2
Milchanalyse für milchgebende Zucht- und Nutzrinder muß vorgenommene Abgrenzung des Gebiets entsprechend.
in einer von der zuständigen Behörde bestimmten amtli-
chen tierärztlichen Untersuchungsstelle nach Anlage D der
Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung
durchgeführt sein. 3. Abschnitt
Ausfuhr von Rindersamen
§ 8
§ 9b
(1) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat die Einfuhr von
Rindern und Schweinen nach Maßgabe des Artikels 7 der (1) Rindersamen darf nach Mitgliedstaaten nur ausge-
Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung führt werden, wenn er
genehmigt, so kann die zuständige Behörde in diesem
1. in einer zugelassenen Besamungsstation entnommen
Umfang Ausnahmen von § 3 Abs. 1 und 2 zulassen.
und aufbereitet worden ist und
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn und 2. von einer amtstierärztlichen Tiergesundheitsbescheini-
soweit ein Mitgliedstaat für die Einfuhr von Rindern und gung begleitet ist, die dem Muster des Anhangs D der
Schweinen andere Ausnahmen zuläßt. Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988
zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderun-
§ 9 gen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
mit gefrorenem Samen von Rindern und an dessen
(1) Fordert ein Mitgliedstaat für die Einfuhr von Rindern Einfuhr (ABI. EG Nr. L 194 S. 10) in der jeweils gelten-
und Schweinen aus dem Geltungsbereich dieser Verord- den Fassung entspricht.
nung in Anwendung des Artikels 8 oder 8 a der Richtlinie
64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung zusätzliche Die Tiergesundheitsbescheinigung muß zusätzlich in einer
Garantien, so sind diese gesondert zu bescheinigen. Amtssprache des Bestimmungslandes ausgestellt sein
und darf nur aus einem Blatt bestehen.
(2) Wenn und soweit
(2) Wenn und soweit ein Mitgliedstaat die Einfuhr von
1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder Rindersamen nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der
2. der Rat oder die Kommission der Europäischen Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung
Gemeinschaften den innergemeinschaftlichen Han- genehmigt, kann die zuständige Behörde in diesem
delsverkehr mit ·Umfang Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
Rindern oder Schweinen in Anwendung des Artikels 8, 8 a (3) Wenn und soweit
oder 9 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden 1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder
Fassung verbietet oder beschränkt, dürfen Gesundheits-
bescheinigungen nach § 3 nicht oder nur unter Beachtung 2. der Rat oder die Kommission der Europäischen
dieser Beschränkung ausgestellt werden. Gemeinschaften den innergemeinschaftlichen Han-
delsverkehr mit
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn und
soweit ein Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels 4 a der Rindersamen in Anwendung des Artikels 4 Abs. 2, des
Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung Artikels 5 Abs. 2 oder des Artikels 15 der Richtlinie
Bedingungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung verbietet
vorschreibt. oder beschränkt, dürfen Tiergesundheitsbescheinigungen
nach Absatz 1 nicht oder nur unter Beachtung dieser
§ 9a Beschränkung ausgestellt werden.
(1) Im Falle des Auftretens der Afrikanischen Schweine- § 9 C
pest ist die Ausfuhr lebender Schweine in andere Mitglied-
(1) Eine Besamungsstation wird auf Antrag von der
staaten aus dem von der zuständigen obersten Landesbe-
hörde nach Artikel 9 a Abs. 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie zuständigen Behörde zum innergemeinschaftlichen Han-
delsverkehr mit Rindersamen zugelassen, wenn
64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung abgegrenz-
ten Gebiet, in dem die Krankheit festgestellt worden ist, 1 . die Anforderungen nach Anhang A Kapitel I und II
verboten. Für lebende Schweine aus diesem Gebiet dür- Buchstabe e der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils
fen Gesundheitsbescheinigungen nach § 3 nicht ausge- geltenden Fassung erfüllt sind und
stellt werden.
2. sichergestellt ist, daß die Bestimmungen des An-
(2) Die zuständige oberste Landesbehörde ändert die hangs A Kapitel II Buchstabe a bis d und f sowie der
nach Absatz 1 vorgenommene Abgrenzung des Gebiets Anhänge B und C der Richtlinie 88/407/EWG in der
entsprechend den Erfordernissen der Seuchenentwick- jeweils geltenden Fassung eingehalten werden.
lung und bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Abgrenzung
aufgehoben wird. (2) Die zuständigen obersten Landesbehörden teilen
dem Bundesminister die Zulassungen von Besamungssta-
(3) Bezeichnet der Rat oder die Kommission der Euro- tionen sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulas-
päischen Gemeinschaften in Anwendung des Artikels 9 a sungen unverzüglich mit. Dieser gibt die zugelassenen
Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils Besamungsstationen unter Erteilung einer Veterinärkon-
geltenden Fassung das von der Seuche betroffene Gebiet, trollnummer im Bundesanzeiger bekannt.
Nr. 20 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 739
4. Abschnitt (4) Das Verbot gilt - ausgenommen in den Fällen des
Ausfuhr von Fleisch und Fleischerzeugnissen Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a - ferner nicht für
1. Fleischerzeugnisse, die auf eine Kerntemperatur von
§ 10
mindestens 70 Grad Celsius erhitzt worden sind, und
(1) Es ist verboten, frisches Fleisch oder Fleischerzeug- 2. entbeinte Schinken mit einem Gewicht von mindestens
nisse nach Mitgliedstaaten auszuführen, wenn das frische 5,5 Kilogramm, die einer natürlichen Fermentation und
Fleisch oder das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse einer Reifung von mindestens 9 Monaten unterlegen
verwendete frische Fleisch haben und einen aw-Wert von nicht mehr als 0,93 sowie
1. von Tieren gewonnen wurde, die einen pH-Wert von nicht mehr als 6 aufweisen, wenn
das für sie verwendete frische Fleisch nicht von
a) aus einem Betrieb, der einer Sperre wegen Maul- Schweinen aus einem wegen Vesikulärer Schweine-
und Klauenseuche, Vesikulärer Schweinekrankheit, krankheit gebildeten Sperrbezirk stammt, soweit diese
Schweinepest oder Ansteckender Schweineläh- Erzeugnisse von einer Genußtauglichkeitsbescheini-
mung (Teschener Krankheit) unterliegt, oder gung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3
b) aus einem Sperrbezirk Satz 1 und Anlage 3 Nr. 6.4 der Fleischhygiene-Verord-
stammen, sofern die Tierart für die festgestellte Seuche nung begleitet werden, die in Abschnitt I bei der
empfänglich ist; Angabe „Art der Erzeugnisse" mit dem Hinweis
„Behandelt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der
2. in einem Schlachthaus, in dem Maul- und Klauen- Richtlinie 80/215/EWG" versehen ist.
seuche, Vesikuläre Schweinekrankheit, Schweinepest
oder Ansteckende Schweinelähmung (Teschener
Krankheit) festgestellt worden ist, vom Tage der Fest- § 10a
stellung der Seuche bis zur abgeschlossenen Des- (1) Im Falle des Auftretens der Afrikanischen Schweine-
infektion des Schlachthauses erschlachtet worden ist; pest ist die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch sowie
3. von Schweinen, Schafen und Ziegen gewonnen wurde, von Schweinefleischerzeugnissen - ausgenommen Er-
die aus einem Betrieb stammen, der einer Sperre zeugnisse nach § 10 Abs. 3 - in andere Mitgliedstaaten
wegen Brucellose der Schweine oder Brucellose der aus dem von der zuständigen obersten Landesbehörde
Schafe und Ziegen unterliegt, oder nach Artikel Ba Abs. 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie 72/461/
EWG und Artikel 7 a Abs. 2 Satz 2 und 3 der Richtlinie
4. von Schafen, Ziegen und Einhufern gewonnen wurde, 80/215/EWG in der jeweils geltenden Fassung abgegrenz-
wenn der über die Tiere Verfügungsberechtigte nicht ten Gebiet, in dem die Krankheit festgestellt worden ist,
vor der Schlachtung die Erklärung abgegeben hat, daß verboten. Satz 1 gilt entsprechend für frisches Fleisch und
die Tiere seit mindestens 21 Tagen vor der Schlach- Fleischerzeugnisse von Schweinen, die zum Zwecke der
tung oder seit ihrer Geburt im Gebiet der Europäischen Schlachtung aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht
Wirtschaftsgemeinschaft gehalten worden sind; die werden.
Erklärung ist auf Verlangen schriftlich abzugeben.
(2) § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend, § 9a Abs. 3 mit
(2) Das Verbot gilt auch, wenn und soweit der Maßgabe, daß die Bezeichnung des von der Seuche
1. ein Mitgliedstaat die Einfuhr von oder betroffenen Gebiets, aus dem die Ausfuhr in andere Mit-
gliedstaaten verboten ist, für frisches Schweinefleisch in
2. der Rat oder die Kommission der Europäischen
Anwendung des Artikels 8 a Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie
Gemeinschaften den innergemeinschaftlichen Han-
72/461/EWG und für Schweinefleischerzeugnisse in
delsverkehr mit
Anwendung des Artikels 7 a Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie
frischem Fleisch nach Artikel 8 der Richtlinie 72/461/EWG 80/215/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfolgen
in der jeweils geltenden Fassung oder Fleischerzeugnis- muß.
sen nach Artikel 7 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates
vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrecht- (3) Abweichend von Absatz 1 und vorbehaltlich des
licher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsver- Absatzes 4 kann die zuständige Behörde die Ausfuhr von
kehr mit Fleischerzeugnissen (ABI. EG Nr. L 47 S. 4) in der Schweinefleischerzeugnissen zulassen, die nach Artikel 4
jeweils geltenden Fassung beschränkt oder verboten hat Abs. 1 Buchstabe a Nr. ii der Richtlinie 80/215/EWG in der
und der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und jeweils geltenden Fassung hergestellt und gekennzeichnet
Forsten dies im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat. Der worden sind; § 10 Abs. 3 Nr. 2 gilt entsprechend. Die
Bundesminister gibt auch die Aufhebung der Maßnahme zuständige Behörde teilt dem Bundesminister für Ernäh-
im Bundesanzeiger bekannt. rung, Landwirtschaft und Forsten die Betriebe mit, die über
Einrichtungen verfügen, die bei dieser Herstellung die
(3) Das Verbot gilt nicht für Fleischerzeugnisse in luft- Einhaltung der vorgeschriebenen Temperaturen sicher-
dicht verschlossenen Behältnissen, die stellen.
1. in diesen so erhitzt worden sind, daß der Fe-Wert (4) Die Ausfuhr von Schweinefleischerzeugnissen aus
mindestens 3 beträgt, und einem nach Absatz 1 oder 2 abgegrenzten Gebiet darf
2. von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung nach § 10 jedoch erst zugelassen werden, wenn ein entsprechender
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und An- Rechtsakt des Rates oder der Kommission der Europäi-
lage 3 Nr. 6.4 der Fleischhygiene-Verordnung begleitet schen Gemeinschaften in Anwendung des Artikels 4
werden, die in Abschnitt I bei der Angabe „Art der Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 80/215/EWG in der jeweils
Erzeugnisse" mit dem Hinweis „Behandelt gemäß Arti- geltenden Fassung erlassen worden ist. Der Bundes-
kel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 80/215/EWG" minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter-
versehen ist. richtet die zuständige Behörde hiervon.
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§ 11 c) in einem Schlachtbetrieb geschlachtet wurden, der
in einer schweinepestfreien Region oder in einem
Es ist verboten, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und aus mehreren zusammenhängenden schweine-
Einhufer, deren frisches Fleisch nach § 10 Abs. 1 oder 2 pestfreien Regionen bestehenden Gebiet gelegen
oder § 10 a nicht ausgeführt werden darf, für eine solche ist, in dem
Ausfuhr schlachten zu lassen. Die zuständige Behörde
sorgt dafür, daß das Fleisch solcher Tiere nicht die für den aa) keine im Verlauf der letzten zwölf Monate
innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem gegen Schweinepest geimpften Schweine
Fleisch vorgeschriebene Kennzeichnung der Genußtaug- geschlachtet worden sind oder
lichkeit erhält. bb) gegen Schweinepest geimpfte Schweine nur
zeitlich oder räumlich getrennt geschlachtet
§ 12 worden sind und deren Fleisch getrennt ge-
lagert worden ist.
(1) Es ist verboten, für die Ausfuhr nach Mitgliedstaaten
Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch herzustellen, das (3) Ausgenommen im Falle des Auftretens der Afri-
nach § 10 Abs. 1 oder 2 oder § 10 a nicht ausgeführt kanischen Schweinepest gilt das Verbot ferner nicht für
werden darf. Fleischerzeugnisse aus frischem Fleisch von Schweinen,
die während der letzten drei Monate nicht gegen Schwei-
(2) Die zuständige Behörde läßt Ausnahmen zu, wenn nepest geimpft worden sind.
sichergestellt ist, daß
1. das zur Herstellung der Fleischerzeugnisse bestimmte 5. Abschnitt
frische Fleisch den Bedingungen des Artikels 5 a der
Richtlinie 72/461/EWG, der durch Artikel 1 der Richt- Ordnungswidrigkeiten
linie 80/213/EWG vom 22. Januar 1980 (ABI. EG
Nr. L 47 S. 1) eingefügt worden ist, in der jeweils gel- § 15
tenden Fassung entspricht und nach der Anlage zu
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des
dieser Richtlinie gekennzeichnet ist und
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
2. das Fleischerzeugnis den Anforderungen des § 10 lässig
Abs. 3 oder 4 oder des § 10 a Abs. 3 oder 4 entspricht.
1. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 in einer Gesundheits-
bescheinigung Eintragungen oder Streichungen vor-
§ 13 nimmt, ohne beamteter Tierarzt zu sein,
(1) Die zuständige Behörde läßt Ausnahmen von § 10 2. entgegen§ 3 Abs. 3 Nr. 1 Angaben nicht richtig macht
Abs. 1 Nr. 4 und § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 oder entgegen § 3 Abs. 3 Nr. 2 eine Erklärung nicht
Nr. 4 zu, wenn und soweit ein Mitgliedstaat nach Artikel 7 richtig abgibt,
der Richtlinie 72/461/EWG in der jeweils geltenden Fas-
3. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 ein Rind oder ein Schwein
sung die Einfuhr von frischem Fleisch unter erleichterten
auf einen zugelassenen Markt verbringt,
Bedingungen zugelassen hat.
4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 ein Rind oder ein Schwein
(2) Dies gilt entsprechend, wenn ein Mitgliedstaat für die nicht unmittelbar der Grenzübergangsstelle zuleitet,
Einfuhr von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnis-
sen andere Ausnahmen zuläßt. 5. entgegen § 9 a Abs. 1 Satz 1 ein lebendes Schwein
ausführt,
5 a. entgegen § 9 b Abs. 1 gefrorenen Rindersamen aus-
§ 14
führt,
(1) Es ist verboten, frisches Fleisch von Schweinen oder 6. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 oder § 14 Abs. 1 frisches
Fleischerzeugnisse, die aus oder mit Schweinefleisch her- Fleisch oder Fleischerzeugnisse ausführt,
gestellt sind und nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 3
oder 4 oder des § 10a Abs. 3 entsprechen, nach einem 7. entgegen§ 10a Abs. 1 frisches Schweinefleisch oder
vom Rat oder der Kommission der Europäischen Gemein- Schweinefleischerzeugnisse ausführt,
schaften nach Artikel 4 b der Richtlinie 64/432/EWG in der 8. entgegen § 11 Satz 1 Tiere schlachten läßt oder
jeweils geltenden Fassung amtlich als schweinepestfrei
9. entgegen § 12 Abs. 1 Fleischerzeugnisse herstellt.
anerkannten Mitgliedstaat auszuführen; der Bundes-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten macht
diese Mitgliedstaaten im Bundesanzeiger bekannt.
6. Abschnitt
(2) Ausgenommen im Falle des Auftretens der Afrikani- Schlußbestimmungen
schen Schweinepest gilt das Verbot nicht für frisches
Fleisch von Schweinen, die
§ 16
1. aus einer amtlich anerkannten schweinepestfreien Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Region stammen oder
tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
2. aus einer schweinepestfreien Region stammen und vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1 S. 627) auch im Land Berlin.
a) nicht gegen Schweinepest geimpft waren,
§ 17
b) in einem amtlich schweinepestfreien Betrieb gehal-
ten und (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 741
fünfte Verordnung
über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten
nach dem Personenbeförderungsgesetz
Vom 10. April 1990
Auf Grund des § 45 a Abs. 5 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976
(BGBI. 1S. 2439) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr:
§ 1
Die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten je Personen-Kilometer
betragen bei den in § 45 a Abs. 5 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungs-
gesetzes genannten Unternehmen 0, 187 DM je Personen-Kilometer.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit § 66 des Personenbeförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1989 in Kraft. Mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vierte Verordnung über die durchschnitt-
lichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz vom
26. September 1988 (BGBI. 1 S. 1761) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. April 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung des Staatssekretärs
Dr. Held man n
742 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags
in den Forstwirtschaftsjahren 1990 und 1991
Vom 11. April 1990
Auf Grund des § 1 Abs. 1 bis 4 des Forstschäden- triebes auf weniger als 70 vom Hundert des jährlichen
Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Nutzungssatzes im Sinne des§ 34b Abs. 4 Nr. 1 des Ein-
vom 26. August 1985 (BGBI. 1 S. 1756) verordnet der kommensteuergesetzes (Hiebsatz) absinken, so können
Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die in Absatz 2 genannten Vomhundertsätze entsprechend
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: überschritten werden.
(5) Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschaftsjah-
§ 1 res 1990, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt
sind, sind auf den beschränkten Holzeinschlag der jewei-
Einschlagsbeschränkungen ligen Holzartengruppe des Forstwirtschaftsjahres 1990
(1) Holz darf im Forstbetrieb nur nach Maßgabe der und, soweit darüber hinausgehend, des Forstwirtschafts-
folgenden Vorschriften eingeschlagen werden. jahres 1991 bis zur Höhe der Beschränkung anzurechnen.
(2) Der ordentliche Holzeinschlag der Forstwirtschaft
§2
wird
Ordnungswidrigkeiten
1 . für die Holzartengruppe Fichte auf 40 vom Hundert,
2. für die Holzartengruppe Kiefer auf 50 vom Hundert, Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des
Forstschäden-Ausgleichsgesetzes handelt, wer vorsätz-
3. für die Holzartengruppen Buche und Eiche auf jeweils lich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Holz einschlägt.
80 vom Hundert
beschränkt; dies gilt nicht in den Ländern Berlin und Ham- §3
burg. Bei der Berechnung des Vomhundertsatzes der
Berlin-Klausel
jeweiligen Holzartengruppe ist der durchschnittliche Ein-
schlag der letzten vier Wirtschaftsjahre zugrunde zu legen. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Forstschäden-
(3) Die Einschlagsbeschränkungen nach Absatz 2 gel- Ausgleichsgesetzes auch im Land Berlin.
ten jeweils für den Zeitraum des Forstwirtschaftsjahres
1990 (1. Oktober 1989 bis 30. September 1990) und des
§4
Forstwirtschaftsjahres 1991 (1. Oktober 1990 bis 30. Sep-
tember 1991). Inkrafttreten
(4) Würde in einem Betrieb durch die Beschränkungen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
nach Absatz 2 der gesamte Holzeinschlag dieses Be- Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. April 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 743
Erste Verordnung
zur Änderung der Fischseuchen-Schutzverordnung
Vom 11. April 1990
Auf Grund des § 79 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Nr. 1 des
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980
(BGBI. 1S. 386) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten:
Artikel 1
Die Fischseuchen-Schutzverordnung vom 24. März 1982 (BGBI. 1 S. 382) wird
wie folgt geändert:
1 . § 5 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 5
Untersuchung
Der Betreiber einer Anlage oder Einrichtung, in der Süßwasserfische
gezüchtet, erbrütet oder vermehrt oder aus der Eier, Sperma oder Satzfische
abgegeben werden (Fischzuchtanlage), hat seinen Fischbestand mindestens
einmal jährlich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde amtstier-
ärztlich, tierärztlich oder fischereibiologisch klinisch und virologisch unter-
suchen zu lassen; für die virologische Untersuchung sowie die Probenahme
gilt die Anlage."
2. In der Anlage werden gestrichen:
a) Die Nummern 2.2 und 3.3;
b) in Nummer 4 die Worte „und, soweit die Größe der Fische eine Blut-
entnahme erlaubt, als Antikörpernachweis";
c) Nummer 4.4.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1965 (BGBI. 1S. 627) auch im Land
Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. April 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über den Absatz von Weinalkohol
aus Beständen der Interventionsstellen
(Wein-Alkohol-Absatz-Verordnung)
Vom 11. April 1990
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 15, 16 unverändertem Zustand oder nach Verarbeitung bis zum
und 31 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft.
Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397)
§4
verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
schaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundes- Verwendung oder Verarbeitung
ministern der Finanzen und für Wirtschaft:
(1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager bei der
Bundesmonopolverwaltung im Geltungsbereich dieser
§ 1 Verordnung verwendet oder verarbeitet werden, so hat der
Anwendungsbereich Verwender oder Verarbeiter der überwachenden Zollstelle
nach jeder Zuschlagserteilung unverzüglich mitzuteilen,
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- wann und wo mit der Verwendung oder Verarbeitung
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission
begonnen werden soll. Der Mitteilung ist der von der
der Europäischen Gemeinschaften über den Absatz von
Bundesanstalt ausgestellte Abholschein beizufügen.
Alkohol aus obligatorischen Destillationen im Rahmen der
gemeinsamen Marktorganisation für Wein sowie seine (2) Der Verwender oder Verarbeiter hat den erworbenen
Verwendung, Verarbeitung oder Ausfuhr. Die steuerlichen Alkohol unverzüglich nach der Übernahme in einen in dem
Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol Verwendungs- oder Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder
und die zu ihrer Ausführung erlassenen Vorschriften in der von der überwachenden Zollstelle zugelassenen Lager-
jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. raum zu verbringen und bis zur Verwendung oder Verar-
beitung in den ursprünglichen Behältnissen zu belassen.
§2 In Tankwagen bezogener Alkohol ist in von der über-
wachenden Zollstelle zugelassene Lagerbehältnisse zu
Zuständigkeit
verbringen.
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und
(3) Auf Verlangen der überwachenden Zollstelle hat der
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für
Verwender oder Verarbeiter
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt), soweit
nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanz- 1. einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen
verwaltung zuständig ist. der Alkohol gelagert und verwendet oder verarbeitet
werden soll und
§3 2. eine Beschreibung der vorgesehenen Verwendung
Überwachung oder Verarbeitung, im Falle der Verarbeitung unter
Angabe von Art und Menge der Zutaten sowie der
(1) Der von der Bundesmonopolverwaltung für Brannt- voraussichtlichen Ausbeute,
wein (Bundesmonopolverwaltung) gemäß § 2 Abs. 1
Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Vergün- vorzulegen, sofern dies nicht bereits nach dem Gesetz
stigungen für Wein und die Durchführung der obligatori- über das Branntweinmonopol und den dazu ergangenen
schen Destillation in der Fassung der Bekanntmachung Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fas-
vom 24. April 1987 (BGBI. 1 S. 1300) gelagerte Alkohol sung erforderlich ist.
wird vom Zeitpunkt der Abgabe aus dem Interventions- (4) Die überwachende Zollstelle kann dem Verwender
lager bis zu seiner Verwendung, Verarbeitung oder Aus- oder Verarbeiter weitere Auflagen erteilen, soweit es der
fuhr aus Marktordnungsgründen der amtlichen Über- Überwachungszweck erfordert.
wachung durch die Bundesfinanzverwaltung nach Maß-
gabe dieser Verordnung unterstellt.
§5
(2) Überwachende Zollstelle ist die Zollstelle, in deren
Aufzeichnungspflichten,
Bezirk der Alkohol verwendet oder verarbeitet wird, im
Falle der Ausfuhr in unverändertem Zustand die Zollstelle, Aufbewahrungsfristen, Inventur
in deren Bezirk das abgebende Interventionslager gelegen (1) Soweit sich dies nicht bereits aus dem Gesetz über
ist. das Branntweinmonopol und den dazu erlassenen Ausfüh-
rungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung
(3) Die Überwachung dauert bis zur Beendigung der
nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen ergibt, ist der Verwender oder Verarbeiter verpflichtet,
Verwendung oder Verarbeitung, im Falle der Ausfuhr in 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 745
2. gesonderte Aufzeichnungen zu fertigen über rung hat der Beteiligte auf Verlangen der zuständigen
Stellen der Bundesfinanzverwaltung auf seine Kosten
a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Ver-
Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
bleib sowie den Bestand an Alkohol,
b) die bestimmungsgemäß verwendeten Mengen an
§8
Alkohol und die hergestellten Mengen an Verar-
beitungserzeugnissen, Nebenerzeugnissen und Verpflichtete Person
Abfällen, Der Beteiligte hat die Verpflichtungen, die ihm gegen-
c) die in den Verarbeitungserzeugnissen enthaltenen über der zuständigen Stelle obliegen, selbst zu erfüllen
Mengen an Alkohol, oder hierfür einen oder mehrere geeignete Beauftragte zu
bestellen. Die Bestellung ist der zuständigen Stelle schrift-
d) Art und Menge der dem Alkohol oder den Verarbei-
lich in doppelter Ausfertigung anzuzeigen. Die bestellten
tungserzeugnissen beigegebenen Stoffe,
Personen haben die Anzeige ebenfalls zu unterzeichnen.
3. der überwachenden Zollstelle jede Veränderung der
nach § 4 Abs. 3 gemachten Angaben unverzüglich
§9
anzuzeigen.
Verwendung oder Verarbeitung von Alkohol
(2) Wer an einer in § 1 genannten Maßnahme als aus anderen Mitgliedstaaten
Verwender oder Verarbeiter teilnimmt, hat sämtliche
Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf (1) Alkohol, der in einem Interventionslager eines ande-
diese Maßnahme beziehen, sechs Jahre lang aufzube- ren Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-
wahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach schaft gelagert wurde und in den Geltungsbereich dieser
Verordnung verbracht worden ist, wird auf Antrag unter
anderen Vorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist
amtliche Überwachung gestellt, soweit sich nicht nach
beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die
anderen Vorschriften die Überwachung von Amts wegen
Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden
ergibt.
ist.
(2) Der Antrag auf amtliche Überwachung ist zusammen
(3) Für die Durchführung von betrieblichen oder amtli-
mit dem nach § 10 Abs. 1 des Zollgesetzes erforderlichen
chen Bestandsaufnahmen für Alkohol und daraus herge-
Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr bei der
stellte Verarbeitungserzeugnisse gilt § 67 der Branntwein-
abfertigenden Zollstelle zu stellen. Der Alkohol, auf den
verwertungsordnung sinngemäß.
sich der Antrag bezieht, ist bei der Zollstelle unter Vorlage
des im Abgangsmitgliedstaat nach Artikel 2 Abs. 3 der
§6 Verordnung (EWG) Nr. 569/88 (ABI. EG Nr. L 55 S. 1) in
Anzeigepflichten der jeweils geltenden Fassung erteilten Kontrollexemplars
T5 oder des im Abgangsmitgliedstaat mit den Vermerken
Der Verwender oder Verarbeiter hat der überwachenden nach Artikel 2 Abs. 4 derselben Verordnung versehenen
Zollstelle das Ende der Verwendung oder Verarbeitung Papiers zum Nachweis des Gemeinschaftscharakters
unverzüglich schriftlich in dreifacher Ausfertigung anzuzei- anzumelden und an Amtsstelle oder an dem von der
gen. In der Anzeige sind anzugeben Zollstelle bestimmten Ort vorzuführen. Antrag und Anmel-
1. die verwendete oder verarbeitete Alkoholmenge, dung sind zusammen schriffüch in drei Stücken, im Fall der
Antragstellung bei einer anderen als der überwachenden
2. die Nummer des Abholscheins (§ 4 Abs. 1 Satz 2), auf Zollstelle in vier Stücken abzugeben. Wird dem Antrag
den sich die Anzeige bezieht und entsprochen, so überläßt die Zollstelle den Alkohol dem
3. a) im Falle der Verwendung die Art der Verwendung Antragsteller zur zweck- und fristgerechten Verwendung
oder oder Verarbeitung. § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 bis 4 und die §§ 5
bis 8 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die
b) im Falle der Verarbeitung Art, Menge und Alkohol- Stelle des in§ 6 Nr. 2 genannten Abholscheins der Antrag
gehalt der Verarbeitungserzeugnisse, etwaiger auf amtliche Überwachung tritt.
Nebenerzeugnisse und Abfälle.
Die überwachende Zollstelle kann, soweit im Einzelfall § 10
erforderlich, weitere Angaben fordern.
Verwendung oder Verarbeitung
in einem anderen Mitgliedstaat
§ 7
Soll Alkohol aus einem Interventionslager bei der Bun-
Duldungs- und sonstige Mitwirkungspflichten
desmonopolverwaltung nach einem anderen Mitgliedstaat
Zum Zwecke der Überwachung hat der Beteiligte den der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geliefert wer-
Zollstellen das Betreten der Geschäftsräume und Betriebs- den, um dort verwendet oder verarbeitet zu werden, über-
stätten und die Aufnahme der Bestände an Alkohol und sendet die Bundesanstalt jeweils eine Durchschrift des
Verarbeitungserzeugnissen während der Geschäfts- und Abholscheins an die Zollstelle, in deren Bezirk der Alkohol
Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht ausgelagert wird. Der Abnehmer. hat den Alkohol unver-
kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Auf- züglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten
zeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Ein- Zollstelle zu gestellen und dabei
sicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche 1. im Falle der Verwendung ein Kontrollexemplar T5 in
Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchfüh- der jeweils geltenden Fassung in zwei Stücken unter
746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Angabe der übernommenen Menge des Alkohols, der 1. die für das Verarbeitungserzeugnis verwendete Alko-
Nummer des Abholscheins sowie mit den nach den in holmenge und
§ 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintra- 2. die Nummer des Abholscheins oder im Fall des § 9
gungen vorzulegen, Nummer und Datum des Antrags auf amtliche Über-
2. im Falle der Verarbeitung in das beantragte Papier zum wachung.
Nachweis des Gemeinschaftscharakters des Alkohols
die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorge- § 12
schriebenen Eintragungen aufzunehmen. Muster, Vordrucke
§ 11
Für die Mitteilung nach § 4 Abs. 1, die Anzeige nach § 6
Abs. 1 sowie den Antrag und die Anmeldung nach § 9
Ausfuhr Abs. 2 kann der Bundesminister der Finanzen Muster
in der „Vorschrittensammlung Bundesfinanzverwaltung"
(1) Soll Alkohol aus einem Interventionslager bei der
bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen Zoll-
Bundesmonopolverwaltung in unverändertem Zustand
stellen bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder
ausgeführt werden, übersendet die Bundesanstalt jeweils
Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwen-
eine Durchschrift des Abholscheins an die überwachende
den.
Zollstelle. Der Abnehmer hat den Alkohol unverzüglich der
in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei ein
§ 13
Kontrollexemplar T5 in zwei Stücken unter Angabe der
übernommenen Menge des Alkohols, der Nummer des Berlin-Klausel
Abholscheins sowie mit den nach den in § 1 genannten
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
(2) Soll Alkohol aus einem Interventionslager bei der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen
Bundesmonopolverwaltung nach Verarbeitung ausgeführt auch im Land Berlin.
werden, ist das Verarbeitungserzeugnis der überwachen-
den Zollstelle zur Ausfuhrabfertigung nach § 9 der Außen- § 14
wirtschaftsverordnung zu gestellen oder anzumelden.
Inkrafttreten
Dabei ist ein Kontrollexemplar T5 in zwei Stücken mit den
nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Eintragungen vorzulegen, in dem anzugeben sind Kraft.
Bonn, den 11. April 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
Kurt Eisenkrämer
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 747
Vierundzwanzigste Verordnung
über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs.:.verordnung 1990 - AnrV 1990)
Vom 11. April 1990
Auf Grund des durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom zahl, von der an die entsprechende Ausgleichsrente nicht
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910) geänderten § 33 Abs. 6, des mehr zusteht, abzuziehen; das Ergebnis ist die zur Fest-
§ 33 a Abs. 1 Satz 3, des § 33 b Abs. 5 Satz 3, des durch stellung maßgebende Stufenzahl.
Artikel 1 Nr. 29 des KOV-Strukturgesetzes 1990 vom
(2) Trifft ein Ehegattenzuschlag mit· mindestens einem
23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582) geänderten § 41 Abs. 3,
Kinderzuschlag zusammen, so ist zur Feststellung des
des § 47 Abs. 2 und des durch Artikel 1 Nr. 31 des KOV-
Kinderzuschlags von dem nach Absatz 1 ermittelten anzu-
Strukturgesetzes 1990 geänderten § 51 Abs. 4 des Bun-
rechnenden Einkommen ein Betrag in Höhe des Ehe-
desversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
gattenzuschlags abzuziehen; das Ergebnis ist das anzu-
machung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21) verordnet
rechnende Einkommen im Sinne des § 33 b Abs. 5 Satz 3
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:
des Bundesversorgungsgesetzes.
§ 1 §4
Das anzurechnende Einkommen zur Feststellung der Soweit die Tabelle in einzelnen Versorgungsfällen nicht
Ausgleichsrenten, der Ehegatten- und Kinderzuschläge ausreicht, sind die Werte für jede weitere Stufenzahl wie
sowie der Elternrenten (§ 33 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 47 folgt zu ermitteln:
Abs. 2, § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3 und§ 51 1. Zur Ermittlung des Bruttoeinkommens, bis zu dem die
Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) ergibt sich aus zu bildenden Stufen reichen, ist ausgehend von den
der dieser Verordnung als Anlage beigegebenen Tabelle. Werten der Stufe 200 für Beschädigte bei Einkünften
In der Tabelle sind auch die nach Anrechnung des Ein- aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit ein Betrag in Höhe
kommens zustehenden Beträge an Ausgleichsrente und von 11 ,55 Deutsche Mark und bei den übrigen Ein-
Elternrente angegeben, die zustehende Elternrente jedoch künften ein Betrag in Höhe von 7,35 Deutsche Mark je
nur insoweit, als kein Anspruch auf Erhöhungsbeträge Stufe hinzuzuzählen und das Ergebnis jeweils auf volle
nach§ 51 Abs. 2 oder 3 des Bundesversorgungsgesetzes Deutsche Mark nach unten abzurunden.
besteht. Besteht Anspruch auf mindestens einen Erhö-
hungsbetrag, so ist die zustehende Elternrente, ausge- 2. Zur Ermittlung des jeder Stufe zugeordneten Betrages
hend vom Gesamtbetrag der vollen Elternrente einschließ- des anzurechnenden Einkommens ist ausgehend von
lich des Erhöhungsbetrags, durch Abziehen des in der dem Wert bei Stufe 200 für Beschädigte je Stufe ein
Tabelle angegebenen anzurechnenden Einkommens zu Betrag in Höhe von 4,605 Deutsche Mark hinzuzuzäh-
ermitteln. len und das Ergebnis jeweils auf volle Deutsche Mark
nach unten abzurunden.
§2
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der §5
Tabelle auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Diese Verordnung gilt zur Feststellung der in § 1
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen genannten Leistungen, soweit die Ansprüche in der Zeit
im Sinne des § 33 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesversor- vom 1 . April 1990 bis 30. Juni 1990 bestehen.
gungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt
für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammen- §6
zählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des
des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des Bundes-
versorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 92 des
Stufenzahl. Bundesversorgungsgesetzes auch im Land Berlin.
§3 §7
(1) Zur Feststellung des Ehegattenzuschlags oder von Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1990 in
Kinderzuschlägen ist von der Stufenzahl, die für das tat- Kraft. Gleichzeitig tritt die Anrechnungsverordnung
sächliche Bruttoeinkommen angegeben ist, die Stufen- 1989/90 vom 6. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1395) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. April 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu § 1)
Tabelle
über das anzurechnende Einkommen und die zustehende Ausgleichs- und Elternrente
für die Zeit vom 1. April 1990 bis 30. Juni 1990
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50 V. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
392 147 0 0 921 817 682 563 379 271 0 0 609 746 521
403 154 0 0 921 817 682 563 379 271 1 4 605 742 517
415 161 0 0 921 817 682 563 379 271 2 9 600 737 512
426 169 0 0 921 817 682 563 379 271 3 13 596 733 508
438 176 0 0 921 817 682 563 379 271 4 18 591 728 503
449 183 0 0 921 817 682 563 379 271 5 23 586 723 498
461 191 0 0 921 817 682 563 379 271 6 27 582 719 494
472 198 0 0 921 817 682 563 379 271 7 32 577 714 489
484 205 0 0 921 817 682 563 379 271 8 36 573 710 485
495 213 0 0 921 817 682 563 379 271 9 41 568 705 480
507 220 0 0 921 817 682 563 379 271 10 46 563 700 475
518 227 1 4 917 813 678 559 375 267 11 50 559 696 471
530 234 2 9 912 808 673 554 370 262 12 55 554 691 466
541 242 3 13 908 804 669 550 366 258 13 59 550 687 462
553 249 4 18 903 799 664 545 361 253 14 64 545 682 457
564 256 5 23 898 794 659 540 356 248 15 69 540 677 452
576 264 6 27 894 790 655 536 352 244 16 73 536 673 448
587 271 7 32 889 785 650 531 347 239 17 78 531 668 443
599 278 8 36 885 781 646 527 343 235 18 82 527 664 439
610 286 9 41 880 776 641 522 338 230 19 87 522 659 434
622 293 10 46 875 771 636 517 333 225 20 92 517 654 429
634 300 11 50 871 767 632 513 329 221 21 96 513 650 425
645 308 12 55 866 762 627 508 324 216 22 101 508 645 420
657 315 13 59 862 758 623 504 320 212 23 105 504 641 416
668 322 14 64 857 753 618 499 315 207 24 110 499 636 411
680 330 15 69 852 748 613 494 310 202 25 115 494 631 406
691 337 16 73 848 744 609 490 306 198 26 119 490 627 402
703 344 17 78 843 739 604 485 301 193 27 124 485 622 397
714 352 18 82 839 735 600 481 297 189 28 128 481 618 393
726 359 19 87 834 730 595 476 292 184 29 133 476 613 388
738 367 20 92 829 725 590 471 287 179 30 138 471 608 383
749 374 21 96 825 721 586 467 283 175 31 142 467 604 379
761 381 22 101 820 716 581 462 278 170 32 147 462 599 374
772 389 23 105 816 712 577 458 274 166 33 151 458 595 370
784 396 24 110 811 707 572 453 269 161 34 156 453 590 365
795 403 25 115 806 702 567 448 264 156 35 161 448 585 360
807 411 26 119 802 698 563 444 260 152 36 165 444 581 356
818 418 27 124 797 693 558 439 255 147 37 170 439 576 351
830 425 28 128 793 689 554 435 251 143 38 174 435 572 347
841 433 29 133 788 684 549 430 246 138 39 179 430 567 342
853 440 30 138 783 679 544 425 241 133 40 184 425 562 337
865 447 31 142 779 675 540 421 237 129 41 188 421 558 333
876 455 32 147 774 670 535 416 232 124 42 193 416 553 328
888 462 33 151 770 666 531 412 228 120 43 197 412 549 324
899 469 34 156 765 661 526 407 223 115 44 202 407 544 319
911 477 35 161 760 656 521 402 218 110 45 207 402 539 314
922 484 36 165 756 652 517 398 214 106 46 211 398 535 310
934 491 37 170 751 647 512 393 209 101 47 216 393 530 305
945 499 38 174 747 643 508 389 205 97 48 220 389 526 301
957 506 39 179 742 638 503 384 200 92 49 225 384 521 296
969 514 40 184 737 633 498 379 195 87 50 230 379 516 291
980 521 41 188 733 629 494 375 191 83 51 234 375 512 287
992 528 42 193 728 624 489 370 186 78 52 239 370 507 282
1003 536 43 198 723 619 484 365 181 73 53 244 365 502 277
1015 543 44 202 719 615 480 361 177 69 54 248 361 498 273
1026 550 45 207 714 610 475 356 172 64 55 253 356 493 268
1038 558 46 211 710 606 471 352 168 60 56 257 352 489 264
1049 565 47 216 705 601 466 347 163 55 57 262 347 484 259
1061 572 48 221 700 596 461 342 158 50 58 267 342 479 254
1072 580 49 225 696 592 457 338 154 46 59 271 338 475 250
1084 587 50 230 691 587 452 333 149 41 60 276 333 470 245
1096 594 51 234 687 583 448 329 145 37 61 280 329 466 241
1107 602 52 239 682 578 443 324 140 32 62 285 324 461 236
1119 609 53 244 677 573 438 319 135 27 63 290 319 456 231
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 749
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb· zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50 V. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1130 616 54 248 673 569 434 315 131 23 64 294 315 452 227
1142 624 55 253 668 564 429 310 126 18 65 299 310 447 222
1153 631 56 257 664 560 425 306 122 14 66 303 306 443 218
1165 638 57 262 659 555 420 301 117 9 67 308 301 438 213
1176 646 58 267 654 550 415 296 112 4 68 313 296 433 208
1188 653 59 271 650 546 411 292 108 0 69 317 292 429 204
1200 661 60 276 645 541 406 287 103 70 322 287 424 199
1211 668 61 280 641 537 402 283 99 71 326 283 420 195
1223 675 62 285 636 532 397 278 94 72 331 278 415 190
1234 683 63 290 631 527 392 273 89 73 336 273 410 185
1246 690 64 294 627 523 388 269 85 74 340 269 406 181
1257 697 65 299 622 518 383 264 80 75 345 264 401 176
1269 705 66 303 618 514 379 260 76 76 349 260 397 172
1280 712 67 308 613 509 374 255 71 77 354 255 392 167
1292 719 68 313 608 504 369 250 66 78 359 250 387 162
1303 727 69 317 604 500 365 246 62 79 363 246 383 158
1315 734 70 322 599 495 360 241 57 80 368 241 378 153
1327 741 71 326 595 491 356 237 53 81 372 237 374 149
1338 749 72 331 590 486 351 232 48 82 377 232 369 144
1350 756 73 336 585 481 346 227 43 83 382 227 364 139
1361 763 74 340 581 477 342 223 39 84 386 223 360 135
1373 771 75 345 576 472 337 218 34 85 391 218 355 130
1384 778 76 349 572 468 333 214 30 86 395 214 351 126
1396 785 77 354 567 463 328 209 25 87 400 209 346 121
1407 793 78 359 562 458 323 204 20 88 405 204 341 116
1419 800 79 363 558 454 319 200 16 89 409 200 337 112
1431 808 80 368 553 449 314 195 11 90 414 195 332 107
1442 815 81 373 548 444 309 190 6 91 419 190 327 102
1454 822 82 377 544 440 305 186 2 92 423 186 323 98
1465 830 83 382 539 435 300 181 0 93 428 181 318 93
1477 837 84 386 535 431 296 177 94 432 177 314 89
1488 844 85 391 530 426 291 172 95 437 172 309 84
1500 852 86 396 525 421 286 167 96 442 167 304 79
1511 859 87 400 521 417 282 163 97 446 163 300 75
1523 866 88 405 516 412 277 158 98 451 158 295 70
1534 874 89 409 512 408 273 154 99 455 154 291 66
1546 881 90 414 507 403 268 149 100 460 149 286 61
1558 888 91 419 502 398 263 144 101 465 144 281 56
1569 896 92 423 498 394 259 140 102 469 140 277 52
1581 903 93 428 493 389 254 135 103 474 135 272 47
1592 910 94 432 489 385 250 131 104 478 131 268 43
1604 918 95 437 484 380 245 126 105 483 126 263 38
1615 925 96 442 479 375 240 121 106 488 121 258 33
1627 932 97 446 475 371 236 117 107 492 117 254 29
1638 940 98 451 470 366 231 112 108 497 112 249 24
1650 947 99 455 466 362 227 108 109 501 108 245 20
1662 955 100 460 461 357 222 103 110 506 103 240 15
1673 962 101 465 456 352 217 98 111 511 98 235 10
1685 969 102 469 452 348 213 94 112 515 94 231 6
1696 977 103 474 447 343 208 89 113 520 89 226 1
1708 984 104 478 443 339 204 85 114 524 85 222 0
1719 991 105 483 438 334 199 80 115 529 80 217
1731 999 106 488 433 329 194 75 116 534 75 212
1742 1006 107 492 429 325 190 71 117 538 71 208
1754 1013 108 497 424 320 185 66 118 543 66 203
1765 1021 109 501 420 316 181 62 119 547 62 199
1777 1028 110 506 415 311 176 57 120 552 57 194
1789 1035 111 511 410 306 171 52 121 557 52 189
1800 1043 112 515 406 302 167 48 122 561 48 185
1812 1050 113 520 401 297 162 43 123 566 43 180
1823 1057 114 524 397 293 158 39 124 570 39 176
1835 1065 115 529 392 288 153 34 125 575 34 171
1846 1072 116 534 387 283 148 29 126 580 29 166
1858 1079 117 538 383 279 144 25 127 584 25 162
1869 1087 118 543 378 274 139 20 128 589 20 157
1881 1094 119 547 374 270 135 16 129 593 16 153
1893 1102 120 552 369 265 130 11 130 598 11 148
1904 1109 121 557 364 260 125 6 131 603 6 143
1916 1116 122 561 360 256 121 2 132 607 2 139
1927 1124 123 566 355 251 116 0 133 612 0 134
1939 1131 124 571 350 246 111 134 617 129
750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Einkünfte Elternrenten
Ausgleichsrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus übrige Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- Ein- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte V. H V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50 v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
1950 1138 125 575 346 242 107 135 621 125
1962 1146 126 580 341 237 102 136 626 t20
1973 1153 127 584 337 233 98 137 630 116
1985 1160 128 589 332 228 93 138 635 111
1996 1168 129 594 327 223 88 139 640 106
2008 1175 130 598 323 219 84 140 644 102
2020 1182 131 603 318 214 79 141 649 97
2031 1190 132 607 314 210 75 142 653 93
2043 1197 133 612 309 205 70 143 658 88
2054 1204 134 617 304 200 65 144 663 83
2066 1212 135 621 300 196 61 145 667 79
2077 1219 136 626 295 191 56 146 672 74
2089 1226 137 630 291 187 52 147 676 70
2100 1234 138 635 286 182 47 148 681 65
2112 1241 139 640 281 177 42 149 686 60
2124 1249 140 644 277 173 38 150 690 56
2135 1256 141 649 272 168 33 151 695 51
2147 1263 142 653 268 164 29 152 699 47
2158 1271 143 658 263 159 24 153 704 42
2170 1278 144 663 258 154 19 154 709 37
2181 1285 145 667 254 150 15 155 713 33
2193 1293 146 672 249 145 10 156 718 28
2204 1300 147 676 245 141 6 157 722 24
2216 1307 148 681 240 136 1 158 727 19
2227 1315 149 686 235 131 0 159 732 14
2239 1322 150 690 231 127 160 736 10
2251 1329 151 695 226 122 161 741 5
2262 1337 152 699 222 118 162 745 1
2274 1344 153 704 217 113 163 750 0
2285 1351 154 709 212 108 164 755
2297 1359 155 713 208 104 165 759
2308 1366 156 718 203 99 166 764
2320 1373 157 722 199 95 167 768
2331 1381 158 727 194 90 168 773
2343 1388 159 732 189 85 169 778
2355 1396 160 736 185 81 170 782
2366 1403 161 741 180 76 171 787
2378 1410 162 746 175 71 172 792
2389 1418 163 750 171 67 173 796
2401 1425 164 755 166 62 174 801
2412 1432 165 759 162 58 175 805
2424 1440 166 764 157 53 176 810
2435 1447 167 769 152 48 177 815
2447 1454 168 773 148 44 178 819
2458 1462 169 778 143 39 179 824
2470 1469 170 782 139 35 180 828
2482 1476 171 787 134 30 181 833
2493 1484 172 792 129 25 182 838
2505 1491 173 796 125 21 183 842
2516 1498 174 801 120 16 184 847
2528 1506 175 805 116 12 185 851
2539 1513 176 810 111 7 186 856
2551 1520 177 815 106 2 187 861
2562 1528 178 819 102 0 188 865
2574 1535 179 824 97 189 870
2586 1543 180 828 93 190 874
2597 1550 181 833 88 191 879
2609 1557 182 838 83 192 884
2620 1565 183 842 79 193 888
2632 1572 184 847 74 194 893
2643 1579 185 851 70 195 897
2655 1587 186 856 65 196 902
2666 1594 187 861 60 197 907
2678 1601 188 865 56 198 911
2689 1609 189 870 51 199 916
2701 1616 190 874 47 200 920
2713 1623 191 879 42 201 925
2724 1631 192 884 37 202 930
2736 1638 193 888 33 203 934
2747 1645 194 893 28 204 939
2759 1653 195 897 24 205 943
Nr. 20 Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 751
Einkünfte
Ausgleichsrenten Elternrenten
(brutto)
Anzu- Beschädigte mit einer MdE um Anzu- Aus-
rechnen- rechnen- gleichs-
aus Stufen- des Ein- Stufen- des Ein- renten
gegen- zahl kommen 100 90 80 60 Voll- Halb- zahl kommen Witwen Eltern- Eltern-
wärtiger künfte v. H. V. H. oder oder waisen waisen paare teile
Erwerbs- 70 V. H. 50 v. H.
tätigkeit
bis zu bis zu
DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM DM
2770 1660 196 902 19 206 948
2782 1667 197 907 14 207 953
2793 1675 198 911 10 208 957
2805 1682 199 916 5 209 962
2817 1690 200 921 0 210 967
2828 1697 201 925 211 971
2840 1704 202 930 212 976
2851 1712 203 934 213 980
2863 1719 204 939 214 985
2874 1726 205 944 215 990
2886 1734 206 948 216 994
2897 1741 207 953 217 999
2909 1748 208 957 218 1003
2920 1756 209 962 219 1008
2932 1763 210 967 220 1013
2944 1770 211 971 221 1017
2955 1778 212 976 222 1022
2967 1785 213 980 223 1026
2978 1792 214 985 224 1031
2990 1800 215 990 225 1036
3001 1807 216 994 226 1040
3013 1814 217 999 227 1045
3024 1822 218 1003 228 1049
3036 1829 219 1008 229 1054
3048 1837 220 1013 230 1059
3059 1844 221 1017 231 1063
3071 1851 222 1022 232 1068
3082 1859 223 1026 233 1072
3094 1866 224 1031 234 1077
3105 1873 225 1036 235 1082
3117 1881 226 1040 236 1086
3128 1888 227 1045 237 1091
3140 1895 228 1049 238 1095
3151 1903 229 1054 239 1100
3163 1910 230 1059 240 1105
3175 1917 231 1063 241 1109
3186 1925 232 1068 242 1114
3198 1932 233 1072 243 1118
3209 1939 234 1077 244 1123
3221 1947 235 1082 245 1128
3232 1954 236 1086 246 1132
3244 1961 237 1091 247 1137
3255 1969 238 1095 248 1141
3267 1976 239 1100 249 1146
3279 1984 240 1105 250 1151
3290 1991 241 1109 251 1155
3302 1998 242 1114 252 1160
3313 2006 243 1119 253 1165
3325 2013 244 1123 254 1169
3336 2020 245 1128 255 1174
3348 2028 246 1132 256 1178
3359 2035 247 1137 257 1183
3371 2042 248 1142 258 1188
3382 2050 249 1146 259 1192
3394 2057 250 1151 260 1197
752 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
Vom 2. April 1990
1. Wir übertragen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird,
der Zentralstelle Postbank, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser
Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren
den Postgiroämtern und
Bereich der Ruhestandsbeamte und frühere Beamte
den Postsparkassenämtern mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beam-
- je für ihren Bereich - die Befugnis, tenverhältnisses zuletzt angehört hat.
1 .1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die 5. Wir bestimmen, daß
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder
Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach die Zentralstelle Postbank,
Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf die Postgiroämter und
ihr Amt gewährt werden, die Postsparkassenämter
1 .2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung - je für ihren Bereich -
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem
7. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 410), zuletzt geändert durch Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die
die Verordnung vom 22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88), Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder
zu versagen. 6. Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen
nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.
2. Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beam-
ten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses 7. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
gewährt werden, ist für Entscheidungen nach lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt
Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige die Anordnung des Bundesministers für das Post- und
Behörde zuständig, deren Bereich der Beamte zuletzt Fernmeldewesen über die Übertragung von Befugnis-
angehört hat. sen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich
der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
3. Wir übertragen
vom 7. Mai 1985 (BGBI. 1S. 778) insoweit außer Kraft.
der Zentralstelle Postbank,
den Postgiroämtern und 8. Gemäß § 46 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes gilt
den Postsparkassenämtern für die Rechtsverhältnisse des Personals des Post-
giroamtes Berlin, das organisatorisch unmittelbar der
- je für ihren Bereich - die Befugnis, Generaldirektion Postbank nachgeordnet ist, das
3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in
Beamten die Übernahme und Fortführung einer einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, beschäftigten Personen mit der Maßgabe, daß die
nach diesem Gesetz dem Bundesminister für das
3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Post- und Fernmeldewesen zustehenden Befugnisse
Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu insoweit von uns wahrgenommen werden.
versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
3.3 nach § 69 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes Wir stimmen zu, daß der Präsident der Landespost-
Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit direktion Berlin die ihm nach dem o. a. Gesetz oblie-
Vesorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäfti- genden Befugnisse soweit auf den Amtsvorsteher des
gung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen. Postgiroamtes Berlin überträgt, wie dies rechtlich
zulässig ist und wie die Befugnisse im Bundesgebiet
4. Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten den Amtsvorstehern der Postgiroämter übertragen
mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer sind oder werden.
Bonn, den 2. April 1990
Deutsche Bundespost POSTBANK
Generaldirektion
Der Vorstand
Dr. Zur h o r s t
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 753
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK
Vom 3. April 1990
1. einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin
Erlaß von Widerspruchsbescheiden beschäftigten Personen mit der Maßgabe, daß die nach
diesem Gesetz dem Bundesminister für das Post- und
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in Fernmeldewesen zustehenden Befugnisse insoweit
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 von uns wahrgenommen werden.
(BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2
Es obliegt dem Präsidenten der Landespostdirektion
Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fas-
Berlin, die ihm nach dem Postverfassungsgesetz
sung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
zustehenden Befugnisse soweit auf den Amtsvorsteher
S. 462) übertragen wir die Befugnis, Widerspruchsbe-
des Postgiroamtes Berlin zu übertragen, wie dies recht-
scheide zu erlassen,
lich zulässig ist und wie die Befugnisse im Bundesge-
1. im Bereich der Deutschen Bundespost POSTBANK biet den Amtsvorstehern der Postgiroämter übertragen
sind oder werden.
a) dem Leiter/der Leiterin der Zentralstelle POST-
BANK
II.
b) den Amtsvorstehern/den Amtsvorsteherinnen der
Postgiroämter Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
c) den Amtsvorstehern/den Amtsvorsteherinnen der Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengeset-
Postsparkassenämter zes wird die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
dem Beamtenverhältnis den unter 1. genannten Behörden-
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den
leitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt
Widerspruchsbescheiden zuständig sind, übertragen. Für
erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abge-
lehnt haben, besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des
Dienstherrn vor.
2. im Bereich des Landes Berlin
Gemäß § 46 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes gilt III.
für die Rechtsverhältnisse des Personals des Postgiro- Schlußvorschriften
amtes Berlin, das organisatorisch unmittelbar der
Generaldirektion Postbank nachgeordnet ist, das Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in lichung in Kraft.
Bonn, den 3. April 1990
Deutsche Bundespost POSTBANK
Generaldirektion
Der Vorstand
Dr. Zur h o r s t
754 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung
über die Übertragung von Befugnissen
auf dem Gebiete des Beamtenrechts
im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
Vom 5. April 1990
1. Wir übertragen 3.2 nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem
den Oberpostdirektionen und Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu
versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
dem Posttechnischen Zentralamt
- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis, 3.3 nach § 69 a Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes
Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Ver-
1.1 nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die
sorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder
oder Erwerbstätigkeit zu untersagen; zuständig für
Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach
solche Entscheidungen ist die letzte Beschäftigungs-
Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf
ihr Amt gewährt werden, behörde.
1.2 nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung 4. Wir bestimmen, daß
von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter
die Oberpostdirektionen,
des Bundes Beamten Jubiläumszuwendungen zu
gewähren oder zu versagen. das Posttechnische Zentralamt und
die Postämter mit Verwaltungsdienst
2. Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beam-
ten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses - je für ihren Geschäftsbereich -
gewährt werden, ist für Entscheidungen nach
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem
Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige
Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die
Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der
Führung seiner• Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
Beamte zuletzt angehört hat.
3. Wir übertragen 5. Für besondere Fälle behalten wir uns Entscheidungen
den Oberpostdirektionen - soweit sie sich für beson- nach den Nummern 1 bis 4 dieser Anordnung vor.
dere Fälle die Entscheidung vorbehalten-, dem Post-
6. Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffent-
technischen Zentralamt und den Postämtern mit Ver-
waltungsdienst - j_e für ihren Geschäftsbereich - die lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt
Befugnis, die Anordnung des Bundesministers für das Post- und
Fernmeldewesen über die Übertragung von Befugnis-
3.1 nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem sen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich
Beamten die Übernahme und Fortführung einer der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, vom 7. Mai 1985 (BGBI. 1S. 778) insoweit außer Kraft.
Bonn, den 5. April 1990
Deutsche Bundespost POSTDIENST
Generaldirektion
Der Vorstand
Sender
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1990 755
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 13, ausgegeben am 20. April 1990
Tag In h a It Seite
11 . 4. 90 Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1987 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Arabischen Republik Ägypten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 278
23. 3. 90 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Außenwirtschaftsbeziehungen der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Bezug von Nahrungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
26. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 298
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die> Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
10. 4. 90 Einhundertelfte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste -
Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - 1961 (72 12. 4. 90) 13. 4. 90
7400-1
756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber· Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. -- Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 470. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 73 vom 18. April 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 73 vom 18. April 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.