102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Fünftes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Rationalisierung im Steinkohlenbergbau
Vom 16. Januar 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Es wird folgender Satz angefügt:
„Hiervon unberührt bleiben die Prüfungsrechte des
Artikel 1 Bundesrechnungshofes nach der Bundeshaushalts-
ordnung."
Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Rationalisierung
3. In§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Datum „31. Dezem-
im Steinkohlenbergbau
ber 1990" durch das Datum „31. Dezember 1995" er-
Das Gesetz zur Förderung der Rationalisierung im setzt.
Steinkohlenbergbau in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Artikel 2
Gliederungsnummer 750-9, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. De- Berlin-Klausel
zember 1983 (BGBI. 1 S. 1450), wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
1. In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das
Wort „zwei" ersetzt.
Artikel 3
2. § 14 Abs. 6 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) In Satz 5 wird der erste Halbsatz gestrichen. Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 16. Januar 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m u t K o h 1
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Nr. 2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1990 103
Einunddreißigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 21. Dezember 1989
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge:
Fassung und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des an Nordrhein-Westfalen 244 504 000 DM
BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBI. 1
S. 1315) wird verordnet: Bayern 109 078 000 DM
§ 1 Hessen 45 727 000 DM
Höhe der Entschädigungsaufwendungen Rheinland-Pfalz 350 701 000 DM
und Lastenanteile des Bundes und der Länder Hamburg 1 918 000 DM
im Rechnungajahr 1988
Berlin 225 820 000 DM
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gelei-
steten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungs- insgesamt 977 748 000 DM
ausgaben nach Abzug der damit zusammenhängenden (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendun-
Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 1988 betragen: gen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen,
in den Ländern (außer Berlin) 1 401 683 000 DM führen an den Bund folgende Beträge ab:
in Berlin 265 671 000 DM Baden-Württemberg 67 015 000 DM
insgesamt 1 667 354 000 DM Niedersachsen 15 81 O 000 DM
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi- Schleswig-Holstein 26 240 000 DM
gungsaufwendungen beträgt: Saarland 4 803 000 DM
in den Ländern (außer Berlin) 700 842 000 DM Bremen 3 636 000 DM
in Berlin 159 402 000 DM insgesamt 117 504 000 DM
insgesamt 860 244 000 DM (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsauf- Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
wendungen betragen: den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungs-
in Nordrhein-Westfalen 216 972 000 DM aufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden
Bayern 142 018 000 DM sind.
Baden-Württemberg 121 139 000 DM
§2
Niedersachsen 92 647 000 DM
Berlin-Klausel
Hessen 71 609 000 DM
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Rheinland-Pfalz 47 041 000 DM leitungsgesetzes in Verbindung mit § 240 des Bundes-
Schleswig-Holstein 33 074 000 DM entschädigungsgesetzes auch im Land Berlin.
im Saarland 13 609 000 DM
in Hamburg 20 616 000 DM § 3
Bremen 8 534 000 DM lnkraftreten
Berlin 39 851 000 DM
Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
insgesamt 807 110 000 DM kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 1989
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Glasapparatebauer-Handwerk
(Glasapparatebauermeisterverordnung - GIAppMstrV)
Vom 11. Januar 1990
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 10. Kenntnisse über Vakuumtechnik,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
11 . Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Norm-
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
vorschriften,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
Wissenschaft:
13. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften
des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
1. Abschnitt
14. Kenntnisse über Energieeinsparung,
Berufsbild
15. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
§ 1 16. manuelles und maschinelles Heißverformen des Gla-
ses, insbesondere durch Biegen, Einblasen, Erwei-
Berufsbild
tern, Verbinden und Einschmelzen,
(1) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende 17. Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von Spannun-
Tätigkeiten zuzurechnen: gen in Gläsern,
1. Entwurf, Konstruktion und Herstellung von Instrumen- 18. Kaltbearbeiten des Glases, insbesondere durch
ten, Meßgeräten und Apparaturen aus verschiedenen Schleifen, Bohren, Trennen, Verspiegeln und Ein-
Gläsern sowie aus glasverwandten und anderen Werk- färben,
stoffen,
19. Verschmelzen von Glas mit Metallen und Keramiken,
2. Wartung und Instandsetzung der in Nummer 1 genann-
ten Instrumente, Meßgeräte und Apparaturen, 20. Gestalten von Gebrauchs- und Kunstgegenständen
aus Glas,
3. Herstellung von Gebrauchs- und Kunstgegenständen
aus Glas. 21. Warten und Instandhalten der berufsbezogenen
Maschinen, Werkzeuge und Geräte.
(2) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1. Kenntnisse über die Funktion, die Einsatz- und 2. Abschnitt
Betriebsbedingungen sowie die meßtechnische
Anwendung der herzustellenden Geräte, Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung
2. Kenntnisse über die Herstellung von Glas,
3. Kenntnisse der Arten, Sorten, Kennzeichnung, Daten § 2
und Verwendung von Gläsern und der mit ihnen ver-
schmelzbaren Metalle und Keramiken, Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung
4. Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe, (Teil 1)
5. Kenntnisse der gebräuchlichsten Brenngase, ihrer
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
Handhabung und Lagerung,
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
6. Kenntnisse der Flächen-, Volumen- und Druckberech- der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
nungen, lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
7. Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessun- (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
gen, länger als sieben Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
8. Kenntnisse über lösbare Verbindungsteile, insbeson- probe nicht länger als acht Stunden dauern.
dere Schliffe, sowie über Absperrhähne und -ventile,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
9. Kenntnisse über das Justieren, Graduieren, Kalibrie- sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
ren, Wachsen sowie Atzen, fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1990 105
§3 (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
Meisterprüfungsarbeit und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend ten.
genannten Arbeiten anzufertigen:
1. Herstellen einer dreistufigen Diffusionspumpe nach § 5
Zeichnung,
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
2. Anfertigen einer Glockenbodenkolonne mit 5 Böden (Teil 11)
und unverspiegeltem Vakuummantel,
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-
3. Anfertigen eines Kolonnenkopfes als Dampfteiler oder fungsfächern nachzuweisen:
Flüssigkeitsteiler mit Vakuummantel,
1. Technische Mathematik:
4. Herstellen eines vollständigen Extraktionsapparates
nach Soxhlet, 1 000 ml Inhalt, Berechnen von Körpern, Flächen, Ausdehnungen,
Drücken, Winkeln und Drehzahlen;
5. Anfertigen eines Dreikugelkühlers nach Soxhlet,
Durchmesser der einzelnen Kugeln 60, 90 und 2. Technisches Zeichnen:
120 mm, mit Schliffhülse und Schliffkern NS 29/32, a) Anfertigen von maßstabsgerechten Zeichnungen
6. Anfertigen eines mehrwandigen Reaktionsgefäßes, der Glasapparate,
höchstens 2 000 ml Inhalt, b) Skizzieren eines Glasapparates mit Bemaßung;
7. Anfertigen einer Siedepunktbestimmungsapparatur, 3. Fachtechnologie:
8. Anfertigen eines Dünnschichtverdampfers, a) Wirkungsweise und Anwendung von Glasinstru-
9. Anfertigen einer Apparatur zur Flüssig-Flüssigextrak- menten und Glasapparaturen,
tion für spezifisch leichtere oder spezifisch schwerere b) Heißbearbeitung, einschließlich Verschmelzungen
Lösungsmittel, mit Metall und Keramik,
10. Anfertigen eines Wärmetauschers. c) Kaltbearbeitung, insbesondere Trennen, Schleifen,
Bohren und Verspiegeln,
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Skizzen mit Maß- d) lösbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe,
angaben und eine Vorkalkulation zur Genehmigung vorzu- sowie Absperrhähne und -ventile,
legen. e) Justieren, Graduieren, Einfärben, Wachsen, Ätzen
und Kalibrieren,
(3) Die maßstabsgerechten Zeichnungen mit Maß-
f) Vakuumtechnik,
angaben und die Nachkalkulation sind bei der Bewertung
der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen. g) berufsbezogene Eich- und Normvorschriften,
h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
und des Arbeitsschutzes,
§4
i) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe-
Arbeitsprobe sondere des Immissionsschutzes,
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann- k) berufsbezogene Werkzeuge, Maschinen und
ten Arbeiten auszuführen: Geräte;
1. Anfertigen eines Dreiwegehahnes, 10 mm Bohrung, mit 4. Werkstoffkunde:
Hohlstopfen, ungeschliffen,
a) Rohstoffe und Herstellung von Glas,
2. Anfertigen eines Durchgangshahnes, 15 mm Bohrung,
b) Halbzeuge,
mit Hohlstopfen, geschliffen,
c) Arten, Sorten, Kennzeichnung und Daten der Glä-
3. Blasen des Mittelteils eines Extraktionsapparates nach
ser und der mit ihnen verschmelzbaren Metalle und
Soxhlet, 500 ml Inhalt,
Keramiken sowie ihre Verwendung und ihr Einsatz,
4. Anfertigen eines Vier-Hals-Kolbens, 2 000 ml Inhalt,
d) Anwendung und Einsatz von Hilfs- und Betriebsstof-
Mittelhals mit Schliffhülse NS 45/40, Seitenhälse mit
fen, insbesondere unter Berücksichtigung der Um-
Schliffhülsen NS 29/32,
weltverträglichkeit,
5. Anfertigen eines heizbaren Schliffwinkels, 90°, mit
e) gebräuchliche Säuren und Laugen in der Glasver-
Schliffhülse und Schliffkern NS 29/32,
arbeitung;
6. Anfertigen eines heizbaren Tropftrichters mit Druckaus-
5. Kalkulation:
gleich, 500 ml Inhalt,
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
7. Anfertigen eines lntensivkühlers, Mantellänge 250 mm,
bildung wesentlichen Faktoren.
8. Herstellen einer Metall-Glas-Verbindung,
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
9. Einschleifen eines Hahnrohlings, 6 mm Bohrung. führen.
Die Arbeiten nach Nummer 3 bis 7 sind unter Verwendung (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
fertiger Normschliffe und Rundkolben auszuführen. als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung § 7
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
Weitere Anforderungen
werden.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
§ 8
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 4. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
ordnung auch im Land Berlin.
3. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften §9
Inkrafttreten
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.
Übergangsvorschrift
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
zu Ende geführt. wenden.
Bonn, den 11. Januar 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1990 107
Verordnung
über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen
(Wasserskiverordnung)
Vom 17. Januar 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 und des § 3 c Wasser gleiten, sowie das Drachenfliegen und Fall-
Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 schirmfliegen hinter einem ziehenden Wasserfahrzeug.
Satz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986
§ 3
(BGBI. 1 S. 1270) wird verordnet:
(1) Die Wasserskiläufer und die Schiffsführer der zie-
§ 1 henden Fahrzeuge dürfen insbesondere durch die Erzeu-
gung von Wellenschlag oder Sogwirkung
(1) Auf den Binnenschiffahrtstraßen darf das Wasserski-
laufen nur betrieben werden - andere Verkehrsteilnehmer sowie Badende nicht
gefährden oder mehr, als nach den Umständen unver-
1. auf den durch Tafelzeichen E.17 meidbar, behindern oder belästigen und
- Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste
Anlagen oder Schiffahrtszeichen nicht beschädigen.
Die Schiffsführer haben dazu die Geschwindigkeit der
ziehenden Fahrzeuge im erforderlichen Maße zu ver-
ringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden
Abstand, der 1O m nicht unterschreiten darf, einzuhalten.
(2) Der Schiffsführer darf nur dann einen Wasserskiläu-
fer ziehen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigne-
ten Person als Beobachter besetzt ist. Der Beobachter hat
zur Unterrichtung des Schiffsführers den Wasserskiläufer
E. 17 Wasserskistrecke und die von diesem zu durchfahrende Strecke zu beob-
achten.
hierfür freigegebenen Strecken und Wasserflächen,
(3) Während der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, Schwimm-
2. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, körpern oder Badenden müssen sich die Wasserskiläufer,
sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu dem Tafel- ausgenommen bei Betätigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1,
zeichen E.17 bestimmte Zeiten festgesetzt sind, im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs halten.
3. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 m und
4. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen einer § 4
von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis und
unter Beachtung einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erteilten (1) Das Wasserskilaufen an einer seitlich am ziehenden
Auflage. Fahrzeug fest angebrachten Stange oder sonstigen Vor-
richtung sowie das Drachenfliegen und das Fallschirmflie-
(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige gen dürfen, unbeschadet des § 1 Abs. 1 Nr. 1, nur mit
Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang, Erlaubnis der Wasser- und Schiffahrtsdirektion betrieben
das Ende und, soweit erforderlich, die Breite der freigege- werden. Die Erlaubnis kann auch nachträglich befristet
benen Strecken oder Wasserflächen an. und mit Auflagen verbunden werden.
(3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann bei der
und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Erlaubnis von Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von
Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch- Fahrzeugen führen oder die Schiffahrt beeinträchtigen
land - veröffentlicht. können, sowie bei der Erlaubnis nach Absatz 1 von den
Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichen.
§ 2
(3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen können die
Im Sinne dieser Verordnung sind Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 oder 2
ihren nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämtern
1. Binnenschiffahrtsstraßen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 übertragen.
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes bezeichneten
Wasserstraßen mit Ausnahme der Seeschiffahrts- § 5
straßen und der Elbe im Hamburger Hafen, Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermäch-
2. Wasserskilauten alle Betätigungen, bei denen Per- tigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Wasserski-
sonen, von einem Fahrzeug gezogen, mit oder ohne laufen freigegebene Strecken oder Wasserflächen von
Wasserski oder auf sonstigen Gegenständen über das dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen,
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
soweit es die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulas- 4. sich entgegen § 3 Abs. 3 nicht im Kielwasser des
sen. ziehenden Fahrzeugs hält.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- § 7
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnenschiff-
1. als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 fahrtsaufgabengesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 1 das Wasserskilauten betreibt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die Geschwindigkeit des
ziehenden Fahrzeugs nicht verringert oder den vorge- §8
schriebenen Abstand nicht einhält,
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1990 in Kraft.
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen Wasserskiläufer zieht Gleichzeitig tritt die Wasserskiverordnung vom 2. Sep-
oder tember 1977 (BGBI. 1 S. 1749) außer Kraft.
Bonn, den 17. Januar 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
14. November 1989 - 1 Bvl 14/85 u. a. - wird folgende
Entscheid u ngsforme I veröffentlicht:
§ 49 Absatz 4 Sätze 3 und 4 des Personenbeförde-
rungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4
des Fünften Gesetzes zur Änderung des Personen-
beförderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 196) ist nach Maßgabe der Gründe mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Dezember 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1990 109
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 12. Januar 1990
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. ,,89. Internationale Lederwarenmesse"
vom 27. bis 30. Januar 1990 in Offenbach
2. ,,IPM '90- 8. Internationale Fachmesse für Pflanzen -
Gartenbautechnik - Floristenbedarf"
vom 16. bis 18. Februar 1990 in Essen
3. ,, 16. Modeforum Offenbach"
vom 21. bis 23. April 1990 in Offenbach
4. ,,QUALITY '90 - Internationale Fachmesse und Kon-
greß für Qualitätssicherung"
vom 29. Mai bis 1. Juni 1990 in Stuttgart
5. ,,90. Internationale Lederwarenmesse"
vom 25. bis 28. August 1990 in Offenbach
6. ,,REHAB '90 - 6. Internationale Fachausstellung für
Rehabilitationshilfen mit Fortbildungskongreß"
vom 12. bis 15. September 1990 in Karlsruhe
7. ,,das moderne Büro - Messe für Bürogestaltung und
Bürotechnik"
vom 19. bis 22. September 1990 in Stuttgart
8. ,, 17. Modeforum Offenbach"
vom 13. bis 15. Oktober 1990 in Offenbach
9. ,,FACHDENTAL 90- Süddeutsche Fachmesse Zahn-
arztpraxis und Dentallabor"
vom 18. bis 20. Oktober 1990 in Stuttgart
10. ,,Winter-Tourismus 90/91"
vom 27. Oktober bis 4. November 1990 in Stuttgart
Bonn, den 12. Januar 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin kel
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Tei I II
Nr. 1, ausgegeben am 17. Januar 1990
Tag I n h a It Seite
27. 12. 89 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegen-
über Spanien-EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
613-2-8
21. 11. 89 Bekanntmachung zum deutsch-israelischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
7. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über die Überlassung eines Grundstücks als
Ersatz für die frühere Deutsche Schule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
7. 12. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 6
13. 12. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 6
14. 12. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zlim Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
15. 12. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
17. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 10
17. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 11
18. 12. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes
und anderer Himmelskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
19. 12. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-sanmarinischen Vereinbarung über die steuer-
liche Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
19. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-costaricanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 14
19. 12. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) . . . . . . . . . 16
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1990 111
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung vom) lnkrafttretens
Seite (Nr.
20. 12. 89 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güter-
kraftverkehrsgesetz 5909 (242 28. 12. 89) 1. 1. 90
9290-6-22, 9282-6
13. 12. 89 Einhundertzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
- Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 5953 (244 30. 12. 89) 1. 1. 90
7400-1
20. 12. 89 Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht für die
Haemorrhagische Krankheit der Hauskaninchen 5953 (244 30. 12. 89) 31. 12. 89
neu: 7831-1-43-36-1
18. 12. 89 Schiffahrtspolizeiliche Anordn_\.mg der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Anderungen von Schiffsabmes-
sungen und Voraussetzungen für das Anlaufen und Verlassen
des südlichen Teils der Kaianlage vor Bützfleth (1 3. 1. 90) 3. 1. 90
neu: 9511-1-17
18. 12. 89 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über das Verbot des Wendens von Fahr-
zeugen mit einer Gesamtlänge von 50 m und mehr auf der
Stör im Bereich vor Itzehoe (1 3. 1. 90) 3. 1. 90
neu: 9511-1-18
18. 12. 89 Schiffahrtspolizeiliche Anordl")_ung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Anderung der Einfahrvorausset-
zung in die Zufahrt zum Nord-Ostsee-Kanal vor Brunsbüttel (1 3. 1. 90) 3. 1. 90
neu: 9511-1-19
9. 1. 90 Berichtigung der Verordnung Nr. 13/89 über die Festsetzung
von Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 93 (5 9. 1. 90)
9500-4-6-4
5. 1. 90 Verordnung über die Herabsetzung der Anforderungen an die
Beschaffenheit von Pflanzkartoffeln 213 (10 16. 1. 90) 17. 1. 90
neu: 7822-6-14
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen
im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung
für das Glasapparatebauer-Handwerk
(Glasapparatebauermeisterverordnung - GIAppMstrV)
Vom 11. Januar 1990
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der 10. Kenntnisse über Vakuumtechnik,
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965
11 . Kenntnisse der berufsbezogenen Eich- und Norm-
(BGBI. 1966 1 S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des
vorschriften,
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) geändert
worden ist, verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im 12. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
Wissenschaft:
13. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften
des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
1. Abschnitt
14. Kenntnisse über Energieeinsparung,
Berufsbild
15. Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
§ 1 16. manuelles und maschinelles Heißverformen des Gla-
ses, insbesondere durch Biegen, Einblasen, Erwei-
Berufsbild
tern, Verbinden und Einschmelzen,
(1) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende 17. Erkennen, Vermeiden und Beseitigen von Spannun-
Tätigkeiten zuzurechnen: gen in Gläsern,
1. Entwurf, Konstruktion und Herstellung von Instrumen- 18. Kaltbearbeiten des Glases, insbesondere durch
ten, Meßgeräten und Apparaturen aus verschiedenen Schleifen, Bohren, Trennen, Verspiegeln und Ein-
Gläsern sowie aus glasverwandten und anderen Werk- färben,
stoffen,
19. Verschmelzen von Glas mit Metallen und Keramiken,
2. Wartung und Instandsetzung der in Nummer 1 genann-
ten Instrumente, Meßgeräte und Apparaturen, 20. Gestalten von Gebrauchs- und Kunstgegenständen
aus Glas,
3. Herstellung von Gebrauchs- und Kunstgegenständen
aus Glas. 21. Warten und Instandhalten der berufsbezogenen
Maschinen, Werkzeuge und Geräte.
(2) Dem Glasapparatebauer-Handwerk sind folgende
Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1. Kenntnisse über die Funktion, die Einsatz- und 2. Abschnitt
Betriebsbedingungen sowie die meßtechnische
Anwendung der herzustellenden Geräte, Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II
der Meisterprüfung
2. Kenntnisse über die Herstellung von Glas,
3. Kenntnisse der Arten, Sorten, Kennzeichnung, Daten § 2
und Verwendung von Gläsern und der mit ihnen ver-
schmelzbaren Metalle und Keramiken, Gliederung, Dauer und Bestehen
der praktischen Prüfung
4. Kenntnisse der Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe, (Teil 1)
5. Kenntnisse der gebräuchlichsten Brenngase, ihrer
(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen
Handhabung und Lagerung,
und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung
6. Kenntnisse der Flächen-, Volumen- und Druckberech- der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüf-
nungen, lings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
7. Kenntnisse der Volumen- und Temperaturmessun- (2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht
gen, länger als sieben Arbeitstage, die Ausführung der Arbeits-
8. Kenntnisse über lösbare Verbindungsteile, insbeson- probe nicht länger als acht Stunden dauern.
dere Schliffe, sowie über Absperrhähne und -ventile,
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils 1
9. Kenntnisse über das Justieren, Graduieren, Kalibrie- sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprü-
ren, Wachsen sowie Atzen, fungsarbeit und in der Arbeitsprobe.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1990 105
§3 (2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten
Meisterprüfungsarbeit und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit
nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konn-
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend ten.
genannten Arbeiten anzufertigen:
1. Herstellen einer dreistufigen Diffusionspumpe nach § 5
Zeichnung,
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse
2. Anfertigen einer Glockenbodenkolonne mit 5 Böden (Teil 11)
und unverspiegeltem Vakuummantel,
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prü-
3. Anfertigen eines Kolonnenkopfes als Dampfteiler oder fungsfächern nachzuweisen:
Flüssigkeitsteiler mit Vakuummantel,
1. Technische Mathematik:
4. Herstellen eines vollständigen Extraktionsapparates
nach Soxhlet, 1 000 ml Inhalt, Berechnen von Körpern, Flächen, Ausdehnungen,
Drücken, Winkeln und Drehzahlen;
5. Anfertigen eines Dreikugelkühlers nach Soxhlet,
Durchmesser der einzelnen Kugeln 60, 90 und 2. Technisches Zeichnen:
120 mm, mit Schliffhülse und Schliffkern NS 29/32, a) Anfertigen von maßstabsgerechten Zeichnungen
6. Anfertigen eines mehrwandigen Reaktionsgefäßes, der Glasapparate,
höchstens 2 000 ml Inhalt, b) Skizzieren eines Glasapparates mit Bemaßung;
7. Anfertigen einer Siedepunktbestimmungsapparatur, 3. Fachtechnologie:
8. Anfertigen eines Dünnschichtverdampfers, a) Wirkungsweise und Anwendung von Glasinstru-
9. Anfertigen einer Apparatur zur Flüssig-Flüssigextrak- menten und Glasapparaturen,
tion für spezifisch leichtere oder spezifisch schwerere b) Heißbearbeitung, einschließlich Verschmelzungen
Lösungsmittel, mit Metall und Keramik,
10. Anfertigen eines Wärmetauschers. c) Kaltbearbeitung, insbesondere Trennen, Schleifen,
Bohren und Verspiegeln,
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungs-
arbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Skizzen mit Maß- d) lösbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe,
angaben und eine Vorkalkulation zur Genehmigung vorzu- sowie Absperrhähne und -ventile,
legen. e) Justieren, Graduieren, Einfärben, Wachsen, Ätzen
und Kalibrieren,
(3) Die maßstabsgerechten Zeichnungen mit Maß-
f) Vakuumtechnik,
angaben und die Nachkalkulation sind bei der Bewertung
der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen. g) berufsbezogene Eich- und Normvorschriften,
h) berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit
und des Arbeitsschutzes,
§4
i) berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbe-
Arbeitsprobe sondere des Immissionsschutzes,
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genann- k) berufsbezogene Werkzeuge, Maschinen und
ten Arbeiten auszuführen: Geräte;
1. Anfertigen eines Dreiwegehahnes, 10 mm Bohrung, mit 4. Werkstoffkunde:
Hohlstopfen, ungeschliffen,
a) Rohstoffe und Herstellung von Glas,
2. Anfertigen eines Durchgangshahnes, 15 mm Bohrung,
b) Halbzeuge,
mit Hohlstopfen, geschliffen,
c) Arten, Sorten, Kennzeichnung und Daten der Glä-
3. Blasen des Mittelteils eines Extraktionsapparates nach
ser und der mit ihnen verschmelzbaren Metalle und
Soxhlet, 500 ml Inhalt,
Keramiken sowie ihre Verwendung und ihr Einsatz,
4. Anfertigen eines Vier-Hals-Kolbens, 2 000 ml Inhalt,
d) Anwendung und Einsatz von Hilfs- und Betriebsstof-
Mittelhals mit Schliffhülse NS 45/40, Seitenhälse mit
fen, insbesondere unter Berücksichtigung der Um-
Schliffhülsen NS 29/32,
weltverträglichkeit,
5. Anfertigen eines heizbaren Schliffwinkels, 90°, mit
e) gebräuchliche Säuren und Laugen in der Glasver-
Schliffhülse und Schliffkern NS 29/32,
arbeitung;
6. Anfertigen eines heizbaren Tropftrichters mit Druckaus-
5. Kalkulation:
gleich, 500 ml Inhalt,
Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preis-
7. Anfertigen eines lntensivkühlers, Mantellänge 250 mm,
bildung wesentlichen Faktoren.
8. Herstellen einer Metall-Glas-Verbindung,
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-
9. Einschleifen eines Hahnrohlings, 6 mm Bohrung. führen.
Die Arbeiten nach Nummer 3 bis 7 sind unter Verwendung (3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger
fertiger Normschliffe und Rundkolben auszuführen. als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung § 7
soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft
Weitere Anforderungen
werden.
Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf
bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame
Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens
Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom
gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
12. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2381) in der jeweils gelten-
den Fassung.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II
§ 8
sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prü-
fungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 4. Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 128 der Handwerks-
ordnung auch im Land Berlin.
3. Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften §9
Inkrafttreten
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft.
Übergangsvorschrift
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung
Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prü- weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzu-
zu Ende geführt. wenden.
Bonn, den 11. Januar 1990
Der Bundesminister für Wirtschaft
In Vertretung
Schlecht
Nr. 2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1990 107
Verordnung
über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen
(Wasserskiverordnung)
Vom 17. Januar 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 und des § 3 c Wasser gleiten, sowie das Drachenfliegen und Fall-
Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 schirmfliegen hinter einem ziehenden Wasserfahrzeug.
Satz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986
§ 3
(BGBI. 1 S. 1270) wird verordnet:
(1) Die Wasserskiläufer und die Schiffsführer der zie-
§ 1 henden Fahrzeuge dürfen insbesondere durch die Erzeu-
gung von Wellenschlag oder Sogwirkung
(1) Auf den Binnenschiffahrtstraßen darf das Wasserski-
laufen nur betrieben werden - andere Verkehrsteilnehmer sowie Badende nicht
gefährden oder mehr, als nach den Umständen unver-
1. auf den durch Tafelzeichen E.17 meidbar, behindern oder belästigen und
- Ufer, Regelungsbauwerke, schwimmende oder feste
Anlagen oder Schiffahrtszeichen nicht beschädigen.
Die Schiffsführer haben dazu die Geschwindigkeit der
ziehenden Fahrzeuge im erforderlichen Maße zu ver-
ringern und bei der Vorbeifahrt einen ausreichenden
Abstand, der 1O m nicht unterschreiten darf, einzuhalten.
(2) Der Schiffsführer darf nur dann einen Wasserskiläu-
fer ziehen, wenn das Fahrzeug mit einer weiteren geeigne-
ten Person als Beobachter besetzt ist. Der Beobachter hat
zur Unterrichtung des Schiffsführers den Wasserskiläufer
E. 17 Wasserskistrecke und die von diesem zu durchfahrende Strecke zu beob-
achten.
hierfür freigegebenen Strecken und Wasserflächen,
(3) Während der Vorbeifahrt an Fahrzeugen, Schwimm-
2. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, körpern oder Badenden müssen sich die Wasserskiläufer,
sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu dem Tafel- ausgenommen bei Betätigungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1,
zeichen E.17 bestimmte Zeiten festgesetzt sind, im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs halten.
3. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1 000 m und
4. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 im Rahmen einer § 4
von der zuständigen Behörde erteilten Erlaubnis und
unter Beachtung einer nach § 4 Abs. 1 Satz 2 erteilten (1) Das Wasserskilaufen an einer seitlich am ziehenden
Auflage. Fahrzeug fest angebrachten Stange oder sonstigen Vor-
richtung sowie das Drachenfliegen und das Fallschirmflie-
(2) Zusätzliche dreieckige Tafeln und rechteckige gen dürfen, unbeschadet des § 1 Abs. 1 Nr. 1, nur mit
Schilder zu dem Tafelzeichen E.17 zeigen den Anfang, Erlaubnis der Wasser- und Schiffahrtsdirektion betrieben
das Ende und, soweit erforderlich, die Breite der freigege- werden. Die Erlaubnis kann auch nachträglich befristet
benen Strecken oder Wasserflächen an. und mit Auflagen verbunden werden.
(3) Eine Übersicht über die freigegebenen Strecken (2) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann bei der
und Wasserflächen wird im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Erlaubnis von Veranstaltungen, die zu Ansammlungen von
Bundesministers für Verkehr der Bundesrepublik Deutsch- Fahrzeugen führen oder die Schiffahrt beeinträchtigen
land - veröffentlicht. können, sowie bei der Erlaubnis nach Absatz 1 von den
Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abweichen.
§ 2
(3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen können die
Im Sinne dieser Verordnung sind Befugnis zur Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 oder 2
ihren nachgeordneten Wasser- und Schiffahrtsämtern
1. Binnenschiffahrtsstraßen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 übertragen.
des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes bezeichneten
Wasserstraßen mit Ausnahme der Seeschiffahrts- § 5
straßen und der Elbe im Hamburger Hafen, Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden ermäch-
2. Wasserskilauten alle Betätigungen, bei denen Per- tigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Wasserski-
sonen, von einem Fahrzeug gezogen, mit oder ohne laufen freigegebene Strecken oder Wasserflächen von
Wasserski oder auf sonstigen Gegenständen über das dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen,
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
soweit es die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulas- 4. sich entgegen § 3 Abs. 3 nicht im Kielwasser des
sen. ziehenden Fahrzeugs hält.
§ 6
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 des Binnen- § 7
schiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 11 des Binnenschiff-
1. als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 fahrtsaufgabengesetzes auch im Land Berlin.
Abs. 1 das Wasserskilauten betreibt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die Geschwindigkeit des
ziehenden Fahrzeugs nicht verringert oder den vorge- §8
schriebenen Abstand nicht einhält,
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1990 in Kraft.
3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen Wasserskiläufer zieht Gleichzeitig tritt die Wasserskiverordnung vom 2. Sep-
oder tember 1977 (BGBI. 1 S. 1749) außer Kraft.
Bonn, den 17. Januar 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
14. November 1989 - 1 Bvl 14/85 u. a. - wird folgende
Entscheid u ngsforme I veröffentlicht:
§ 49 Absatz 4 Sätze 3 und 4 des Personenbeförde-
rungsgesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 4
des Fünften Gesetzes zur Änderung des Personen-
beförderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 (Bundes-
gesetzbl. 1 Seite 196) ist nach Maßgabe der Gründe mit
dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß
§ 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-
gericht Gesetzeskraft.
Bonn, den 20. Dezember 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1990 109
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
Vom 12. Januar 1990
Auf Grund des Gesetzes betreffend den Schutz von
Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-2-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel VI des Gesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 649), wird bekanntgemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Warenzeichen
wird für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. ,,89. Internationale Lederwarenmesse"
vom 27. bis 30. Januar 1990 in Offenbach
2. ,,IPM '90- 8. Internationale Fachmesse für Pflanzen -
Gartenbautechnik - Floristenbedarf"
vom 16. bis 18. Februar 1990 in Essen
3. ,, 16. Modeforum Offenbach"
vom 21. bis 23. April 1990 in Offenbach
4. ,,QUALITY '90 - Internationale Fachmesse und Kon-
greß für Qualitätssicherung"
vom 29. Mai bis 1. Juni 1990 in Stuttgart
5. ,,90. Internationale Lederwarenmesse"
vom 25. bis 28. August 1990 in Offenbach
6. ,,REHAB '90 - 6. Internationale Fachausstellung für
Rehabilitationshilfen mit Fortbildungskongreß"
vom 12. bis 15. September 1990 in Karlsruhe
7. ,,das moderne Büro - Messe für Bürogestaltung und
Bürotechnik"
vom 19. bis 22. September 1990 in Stuttgart
8. ,, 17. Modeforum Offenbach"
vom 13. bis 15. Oktober 1990 in Offenbach
9. ,,FACHDENTAL 90- Süddeutsche Fachmesse Zahn-
arztpraxis und Dentallabor"
vom 18. bis 20. Oktober 1990 in Stuttgart
10. ,,Winter-Tourismus 90/91"
vom 27. Oktober bis 4. November 1990 in Stuttgart
Bonn, den 12. Januar 1990
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kin kel
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Tei I II
Nr. 1, ausgegeben am 17. Januar 1990
Tag I n h a It Seite
27. 12. 89 Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Besondere Zollsätze gegen-
über Spanien-EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
613-2-8
21. 11. 89 Bekanntmachung zum deutsch-israelischen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
streckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
7. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über die Überlassung eines Grundstücks als
Ersatz für die frühere Deutsche Schule . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
7. 12. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . 6
13. 12. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 6
14. 12. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zlim Schutz von Werken der
Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
15. 12. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
17. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 10
17. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit 11
18. 12. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrages über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes
und anderer Himmelskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
19. 12. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-sanmarinischen Vereinbarung über die steuer-
liche Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
19. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-costaricanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 14
19. 12. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Vorrechte und lmmunitäten der
Europäischen Organisation für die Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) . . . . . . . . . 16
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1990 111
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung vom) lnkrafttretens
Seite (Nr.
20. 12. 89 Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zum Güter-
kraftverkehrsgesetz 5909 (242 28. 12. 89) 1. 1. 90
9290-6-22, 9282-6
13. 12. 89 Einhundertzehnte Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste
- Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz 5953 (244 30. 12. 89) 1. 1. 90
7400-1
20. 12. 89 Verordnung über die Einführung der Anzeigepflicht für die
Haemorrhagische Krankheit der Hauskaninchen 5953 (244 30. 12. 89) 31. 12. 89
neu: 7831-1-43-36-1
18. 12. 89 Schiffahrtspolizeiliche Anordn_\.mg der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Anderungen von Schiffsabmes-
sungen und Voraussetzungen für das Anlaufen und Verlassen
des südlichen Teils der Kaianlage vor Bützfleth (1 3. 1. 90) 3. 1. 90
neu: 9511-1-17
18. 12. 89 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über das Verbot des Wendens von Fahr-
zeugen mit einer Gesamtlänge von 50 m und mehr auf der
Stör im Bereich vor Itzehoe (1 3. 1. 90) 3. 1. 90
neu: 9511-1-18
18. 12. 89 Schiffahrtspolizeiliche Anordl")_ung der Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord über die Anderung der Einfahrvorausset-
zung in die Zufahrt zum Nord-Ostsee-Kanal vor Brunsbüttel (1 3. 1. 90) 3. 1. 90
neu: 9511-1-19
9. 1. 90 Berichtigung der Verordnung Nr. 13/89 über die Festsetzung
von Entgelten für Verkehrsleistungen der Binnenschiffahrt 93 (5 9. 1. 90)
9500-4-6-4
5. 1. 90 Verordnung über die Herabsetzung der Anforderungen an die
Beschaffenheit von Pflanzkartoffeln 213 (10 16. 1. 90) 17. 1. 90
neu: 7822-6-14
112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
23. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3508/89 der Kommission über den natürlichen
Alkoholgehalt des im Wirtschaftsjahr 1989/90 erzeugten Prosecco di
Conegliano Valdobbiadene sowie Prosecco del Montello Colli Asolani
und den Mindestgesamtalkoholgehalt der zu ihrer Bereitung bestimmten
Cuvees L 342/15 24. 11. 89
23. 11. 89 Verordnung (EWG) Ni'. 3530/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 486/85 über die Regelung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
und bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte
Waren mit Ursprung in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten L 347/3 28. 11. 89
27. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3537/89 der Kommission zur Festlegung der
Handelsstufe, auf die sich das Mittel der Preise für geschlachtete
S c h w e i n e bezieht. L 347/20 28. 11. 89
27. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3538/89 der Kommission zur Festsetzung des
1990 in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von F I e i s c h
von Haus k an in c h e n aus Drittländern und diesbezüglicher Durch-
führungsbestimmungen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 3868/88 L 347/22 28. 11. 89
27. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3539/89 der Kommission zur V~_rlängerung
der Gültigkeitsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1836/85 mit Ubergangs-
maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen, Ackerbohnen und
Süß I u pi n e n für das Wirtschaftsjahr 1985/86 L 347/24 28. 11. 89
27. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3541 /89 der Kommission über die für das Wirt-
schaftsjahr 1989/90 vorzunehmende Verringerung der Mengen Trauben-
mostkonzentrat, die in den hinsichtlich der Verfütterung gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 2635/88 gebilligten Verträgen angegeben sind L 347/26 28. 11. 89
28. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3551/89 der Kommission über den Verkauf von
zur Ausfuhr bestimmtem Rind f I e i s c h mit Knochen aus Beständen
einiger lnterventio_r:isstellen nach dem Verfahren der Verordnung (EWG)
Nr. 2539/84, zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 569/88 und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3434/89 L 348/16 29. 11. 89
30. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3593/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3587/86 zur Festsetzung der Anpassungskoeffi-
zienten für die Ankaufspreise auf dem Sektor Obst und Gemüse L 350/60 1. 12. 89
30. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3594/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 899/87 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für
Kirschen und Erdbeeren hinsichtlich der Größensortierung von
Erdbeeren L 350/61 1. 12. 89
30. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3595/89 der Kommission zur Festlegung des
1990 in Spanien anwendbaren Kontingents für die Einfuhr von Sc h w e i -
n e f I e i s c h erzeugnissen aus Drittländern und diesbezüglicher Durch-
führungsbestimmungen L 350/62 1. 12. 89
1. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3619/89 der Kommission über die 1989 aus Polen
einführbaren Mengen an Schaf - und Ziegen f I e i s c herzeugnissen L 351/20 2. 12. 89
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1990 113
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift Ausgabe in deutscher Sprache
Nr./Seite vom
1. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3620/89 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men über die Nichtwiedereinziehung der variablen Schlachtprämie bei
Erzeugnissen des Schaf- und Ziegen f I e i s c h sektors, die aus der
Gemeinschaft ausgeführt worden sind L 351/21 2. 12. 89
1. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3621/89 der Kommission zur Streichung
bestimmter Mi Ich erzeugnisse in der Liste der dem ergänzenden Han-
delsmechanismus unterliegenden Erzeugnisse L 351/22 2. 12. 89
1. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3624/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3105/87 hinsichtlich der Gültigkeit der Anträge
und der Gültigkeitsdauer der im Rahmen der Sonderregelung für die
Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien erteilten Lizenzen L 351/28 2. 12. 89
6. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3652/89 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 19/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2641/80 des Rates hinsichtlich der Einfuhren von
Erzeugnissen des Schaf- und Ziegen f I e i s c h sektors mit Ursprung
in bestimmten Drittländern L 357/14 7. 12. 89
7. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3670/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 hinsichtlich der Nomenklatur für die
Erstattungen bei der Ausfuhr von Schweine f I e i s c h L 358/24 8. 12. 89
7. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3671/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1393/76 über die Durchführungsbestimmungen
für die Einfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors mit Ursprung in
bestimmten Drittländern L 358/26 8. 12. 89
Andere Vorschriften
23. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3505/89 der Kommission zur Einstellung des
Schellfischfangs durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten König-
reichs L 342/10 24. 11. 89
23. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3506/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 mit Durchführungsvorschriften zu den
gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte
Fische L 342/11 24. 11. 89
23. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3507/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3137/82 mit Durchführungsbestimmungen für die
Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeug-
nisse sowie der Verordnung (EWG) .~r. 3321/82 mit Durchführungsvor-
schriften für die Gewährung einer Ubertragungsprämie für bestimmte
Fischereierzeugnisse L 342/13 24. 11. 89
20. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3514/89 des Rates zur Festsetzung der in
Spanien vom 1. Januar 1990 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres
1989/90 geltenden Grundpreise und Ankaufspreise für bestimmtes Obst
und Gemüse L 344/1 25. 11. 89
23. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3528/89 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur
sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 347/1 28. 11. 89
23. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3529/89 des Rates zur Aufstockung der für das
Jahr 1989 eröffneten Gemeinschaftszollkontingente für Polyvinylbutyral
und Dauerstrich-Magnetrone L 347/2 28. 11. 89
24. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3531/89 der Kommission zur Änderung der
Anhänge III und IVa der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 des Rates
hinsichtlich bestimmter Textilerzeugnisse mit Ursprung in Hongkong. L 347/4 28. 11. 89
27. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3540/89 der Kommission über eine die vorbeu-
gende Destillation im Wirtschaftsjahr 1989/90 betreffende zusätzliche
Bestimmung L 347/25 28. 11. 89
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3550/89 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 3047/89 über die Einstellung des Sprottenfangs
durch Schiffe unter dänischer Flagge L 348/15 29. 11. 89
28. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3558/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3347/89 zur Einstellung des Stöckerfangs durch
Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats L 349/6 30. 11. 89
28. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3559/89 der Kommission zur Wiedereinführung
der Erhebung der Zölle für Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit
einer Dicke von mehr als 0,2 mm, des KN-Code 7606 mit Ursprung in
Venezuela, dem die in der Verordnung (EWG) Nr. 4257/88 des Rates
vorgesehenen Zollpräferenzen gew_ährt werden L 349/7 30. 11. 89
20. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3606/89 des Rates zur festsetzung von Plafonds
und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung für die Ein-
fuhr bestimmter Waren mit Ursprung in Jugoslawien (1990) L 352/1 4. 12. 89
20. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3607/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte Waren mit Ursprung in
Jugoslawien (1990) L 352/26 4. 12. 89
20. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3608/89 des Rates zur Fe:?tsetzung von Plafonds
und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Uberwachung der Ein-
fuhren bestimmter Erzeugnisse mit Ursprung in Malta (1990) L 352/34 4. 12. 89
20. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3609/89 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
eines präferentiellen Gemeinschaftsplafonds für bestimmte in der Türkei
~affinierte Erdölerzeugnisse und zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen
Uberwachung der Einfuhren dieser Erzeugnisse (1990) L 352/41 4. 12. 89
1. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3614/89 der Kommission zur Einstellung des
Heringsfangs durch Schiffe unter irischer Flagge L 351/14 2. 12. 89
1. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3615/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3782/88 zur Ermächtigung der Bundesrepublik
Deutschland und Frankreichs, in bestimmten Gebieten die mit der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates über die Gewährung von Prämien
zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen vorgesehenen Maßnahmen in
den Weinwirtschaftsjahren 1989/90 bis 1995/96 nicht anzuwenden L 351/15 2. 12. 89
1. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3616/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 1328/89 zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten
Gebieten die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1442/88 des Rates über die
Gewährung von Prämien zur endgültigen Aufgabe von Rebflächen vorge-
sehenen Maßnahmen in den Weinwirtschaftsjahren 1989/90 bis 1995/96
nicht anzuwenden L351/16 2. 12. 89
1. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3617/89 der Kommission über die 1989 aus
Rumänien einführbaren Mengen an Schaf- und Ziegenfleischerzeugnis-
sen L 351/17 2. 12. 89
1. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3618/89 der Kommission über die im Wirtschafts-
jahr 1990 im Sektor Schafe und Ziege_n gültige Garantiebeschränkung L 351/18 2. 12. 89
4. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3629/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für andere konfektionierte Waren aus Geweben, andere
als Waren der Kategorien 113 und 114, der Warenkategorie Nr. 112 (lfd.
Nr. 40.1120) mit Ursprung in China, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 355/5 5. 12. 89
4. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3634/89 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 137/79 zur Einführung besonderer Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung der Gemein-
schaftsbehandlung auf Fischereierzeugnisse, die von Schiffen der Mit-
gliedstaaten aus gefangen wurden L 355/22 5. 12. 89
5. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3639/89 der Kommission zur Einstellung des
Garnelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 356/7 6. 12. 89
27. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3646/89 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für die in Anhang I Abschnitte A, D und E der Verordnung
(EWG) Nr. 3796/81 aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fisch-
wirtschaftsjahr 1990 L 357/1 7.12.89
Nr. 2 Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1990 115
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
27. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3647/89 des Rates zur Festsetzung der Orientie-
rungspreise für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3796/81
aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 1990 L 357/4 7. 12. 89
27. 11. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3648/89 des Rates zur Festsetzung des gemein-
schaftlichen Produktionspreises für Thunfische, die zum industriellen
Herstellen von Waren des KN-Code 1604 bestimmt sind, für das
Fischwirtschaftsjahr 1990 L 357/6 7.12.89
5. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3651/89 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 357/11 7. 12. 89
6. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3662/89 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter dänischer Flagge L 358/13 8. 12. 89
6. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3663/89 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter der französischen Flagge L 358/14 8. 12. 89
6. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3664/89 der Kommission zur Einstellung des
Kabeljaufangs durch Schiffe unter französischer Flagge L 358/15 8. 12. 89
6. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3665/89 der Kommission zur Einstellung des
Makrelenfangs durch Schiffe unter der niederländischen Flagge L 358/16 8. 12. 89
6. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3666/89 der Kommission zur Einstellung des
Lachsfangs durch Schiffe unter deutscher Flagge L 358/17 8. 12. 89
7. 12. 89 Verordnung (EWG) Nr. 3667/89 der Kommission zur Wiedereinführung
des Zollsatzes für Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Schabracken
und Bettvorhänge und andere Waren zur Innenausstattung, andere als
aus Gewirken aus Wolle, aus Baumwolle oder synthetischen oder künst-
lichen Spinnstoffen, der Warenkategorie Nr. 40 (lfd. Nr. 40.0400) und
Handschuhe, andere als aus Gewirken, der Warenkategorie Nr. 87 (lfd.
Nr. 40.0870) mit Ursprung in Pakistan, dem die in der Verordnung (EWG)
Nr. 4259/88 des Rates vorgesehenen Zollpräferenzen gewährt werden L 358/18 8. 12. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3410/89 des Rates vom
23. Oktober 1989 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszoll-
kontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Waren mit Ursprung in
Zypern (1990) (ABI. Nr. L 329 vom 15. 11. 1989) L 358/39 8. 12. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3380/89 des Rates vom
6. November 1989 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebunde-
nen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaftliche und
gewerbliche Erzeugnisse (ABI. Nr. L 326 vom 11. 11. 1989) L 360/42 9. 12. 89
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3652/89 der Kommission
vom 6. Dezember 1989 zur Abweichung von der Verordnung (EWG)
Nr. 19/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
Nr. 2641 /80 des Rates hinsichtlich der Einfuhren von Erzeugnissen des
Schaf- und Ziegenfleischsektors mit Ursprung in bestimmten Drittländern
(ABI. Nr. L 357 vom 7. 12. 1989) L 360/42 9. 12. 89
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 5702 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 467. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Dezember 1989,
ist im Bundesanzeiger Nr. 8 vom 12. Januar 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 8 vom 12. Januar 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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