706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung
Vom 5. April 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), die zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) geändert worden ist, erhält
folgende Fassung:
,,2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln".
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 5. April 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990 707
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
Vom 29. März 1990
Auf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-
§3
minister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs- Gliederung und Inhalt der Prüfung
bildu_ng gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungs-
(1) Die Prüfung gliedert sich in
gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) und
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: 1. einen funktionsübergreifenden Teil und
2. einen funktionsspezifischen Teil.
§ 1
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 6 schriftlich und
Ziel der Prüfung mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.
und Bezeichnung des Abschlusses Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt,
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und kann die Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum (3) Die beiden Prüfungsteile können in beliebiger Rei-
Bilanzbuchhalter/zur Bilanzbuchhalterin erworben worden henfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft wer-
sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den§§ 2 den; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei
bis 9 durchführen. Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungs-
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- teils zu beginnen.
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Bilanzbuch- §4
halters wahrzunehmen:
Funktionsübergreifender Teil
1. Gewährleisten der Organisation und Funktion des
betrieblichen Finanz- und Rechnungswesens, (1) Im funktionsübergreifenden Teil ist in folgenden
Fächern zu prüfen:
2. Erstellen des Jahresabschlusses und Lageberichts
nach Handelsrecht sowie der Steuerbilanz und Bericht- 1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,
erstattung aus der Finanz- und Betriebsbuchhaltung, 2. Recht,
3. Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für 3. Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und
Planungs- und Kontrollentscheidungen. Kommunikationstechniken.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- (2) Im Prüfungsfach „Volks- und betriebswirtschaftliche
kannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß
Bilanzbuchhalterin. er volkswirtschaftliche zusammenhänge erkennen und
Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf
§2 unternehmenspolitische Entscheidungen beurteilen kann.
Zulassungsvoraussetzungen Ebenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele
im Unternehmen und das Zusammenwirken der betrieb-
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer lichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rahmen
1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem können geprüft werden:
anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Aus- 1. Wirtschaftsordnungen und Wirtschaftssysteme,
bildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige
2. Wirtschaftskreislauf,
Berufspraxis oder
3. Märkte und Preisbildung,
2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
4. Geld und Kredit,
nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß
durch Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fort- 5. Konjunktur und Wirtschaftswachstum,
bildung zum Bilanzbuchhalter dienlich sind; die Berufs- 6. Produktionsfaktoren im Betrieb,
praxis muß inhaltlich wesentliche Bezüge zum betrieb-
lichen Finanz- und Rechnungswesen haben. 7. betriebliche Funktionen,
8. betriebswirtschaftliche Kennzahlen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen (3) Im Prüfungsfach „Recht" soll der Prüfungsteilnehmer
oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt- nachweisen, daß er die Grundlagen und den Aufbau der
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Rechtsordnung kennt und mit den Grundsätzen des Ver- bezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen.
tragsrechts vertraut ist. Er hat weiterhin nachzuweisen, Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prü-
daß er die für den Kaufmann und die Berufspraxis wichti- fungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten dauern.
gen Gebiete des Handelsgesetzbuches '!U nutzen versteht
und einen Überblick über das individuelle und kollektive
§5
Arbeitsrecht besitzt. In diesem Rahmen können ausge-
wählte, für die Praxis relevante Rechtsfragen geprüft Funktionsspezifischer Teil
werden aus den Rechtsgebieten:
(1) Im funktionsspezifischen Teil ist in folgenden
1. Grundlagen und Aufbau der Rechtsordnung, Fächern zu prüfen:
2. Grundsätze des Vertragsrechts, 1. Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Jahresab-
3. Schuld- und Sachenrecht, schluß und Jahresabschlußanalyse,
4. Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre,
5. Mahn- und Klageverfahren, 3. Kosten- und Leistungsrechnung,
6. Grundlagen des Gewerberechts sowie des Konkurs- 4. Finanzwirtschaft der Unternehmung und Planungs-
und Vergleichsrechts, rechnung.
7. Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts, (2) Im Prüfungsfach „Buchführung und Buchhaltungs-
8. Grundlagen des Datenschutzrechts. organisation, Jahresabschluß und Jahresabschlußana-
lyse" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
(4) Im Prüfungsfach „Elektronische Datenverarbeitung, befähigt ist, eine Buchhaltung einschließlich Nebenbuch-
Informations- und Kommunikationstechniken" soll der Prü- haltung in einem Unternehmen einzurichten, zu organisie-
fungsteilnehmer nachweisen, daß er Grundkenntnisse des ren und zu überwachen. Er soll weiterhin nachweisen, daß
Aufbaus und der Arbeitsweise eines EDV-Systems ein- er unter Beachtung der Vorschriften des Handels- und
schließlich Software besitzt und die Einsatzmöglichkeiten Steuerrechts den Jahresabschluß eines Unternehmens
der EDV in seinem Aufgabenbereich erkennen und beur- und die Steuerbilanz erstellen kann. Er soll ferner nachwei-
teilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: sen, daß er einen Jahresabschluß analysieren und die
Lage und Entwicklung eines Unternehmens auf der Grund-
1. Ziele und Einsatzmöglichkeiten der EDV,
lage von Kennzahlen beurteilen und prüfen kann. In die-
2. Grundaufbau und Arbeitsweise von EDV-Anlagen, sem Rahmen können geprüft werden:
3. Methoden und Phasen der Datenerfassung, 1. die gesetzlichen Vorschriften und die Grundsätze ord-
4. Planung und Entwicklung von EDV-Verfahren, nungsmäßiger Buchführung im Handels- und Steuer-
recht,
5. Anwendersoftware,
2. die Organisation der Buchführung, Kontenrahmen und
6. Datensicherung, Kontenpläne,
7. Text- und Bildverarbeitung, 3. Inventar und Inventur,
8. Kommunikationsnetze. 4. laufende Verkehrs- und Jahresabschlußbuchungen,
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs- 5. kurzfristige Erfolgsrechnung,
fächern ist schriftlich und gemäß Absatz 7 mündlich durch-
6. Jahresabschluß und Lagebericht nach Handelsrecht,
zuführen.
Steuerbilanz,
(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus 7. Jahresabschlußanalyse und -kritik.
einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht
länger als 6 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen (3) Im Prüfungsfach „Steuerrecht und betriebliche Steu-
im Prüfungsfach: erlehre" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
einen Überblick über die Steuergesetze und die einzelnen
1. Volks- und betriebswirtschaftliche
Steuerarten besitzt, die steuerlichen Bewertungsmaßstäbe
Grundlagen 1,5 Stunden,
kennt und diese Kenntnisse im Rahmen der Geschäfts-
2. Recht 1,5 Stunden, buchhaltung und bei der Erstellung der Steuerbilanz anzu-
3. Elektronische Datenverarbeitung 1,5 Stunden. wenden versteht. In diesem Rahmen könnnen geprüft
werden:
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs- 1. Allgemeines Steuerrecht,
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie 2. Spezielles Steuerrecht,
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige 3. die Besteuerung der Unternehmen.
Beurteilung der Prüfungsleistungen von wesentlicher
Bedeutung ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der (4) Im Prüfungsfach „Kosten- und Leistungsrechnung"
schriftlichen Prüfung in mehr als zwei Prüfungsfächern soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die
nicht ausreichende oder in mehr als einem Prüfungsfach Bedeutung der Kostenrechnung als Zeitabschnitts- und
ungenügende Leistungen erzielt wurden. In der Ergän- Leistungseinheitsrechnung erkennt, die Probleme der
zungsprüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, Kostenerfassung und Kostenverrechnung beherrscht und
daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situatio- in der Lage ist, durch den Einsatz der Kostenarten-,
nen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachge- Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung die Betriebs-
rechte Lösungen vorzuschlagen. Es ist von einer praxis- rechnung zu einem wirkungsvollen Kontroll- und Steue-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990 709
rungsinstrument des betrieblichen Leistungsprozesses zu §6
machen. In diesem Rahmen können geprüft werden: Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
1 . Bedeutung der Kostenrechnung als Zeitabschnitts- und Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
Leistungseinheitsrechnung, teilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann
2. Verfahren und Systeme der Kostenrechnung, der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen
Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen
3. Kostenerfassung und -verrechnung, Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
4. Kalkulationsmethoden, dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-
schuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstel-
5. zusammenhänge zwischen Betriebsrechnung, Kalku- lung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen die-
lation und Buchführung; Statistik und Planung. ser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine
vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
(5) Im Prüfungsfach „Finanzwirtschaft der Unterneh-
mung und Planungsrechnung" soll der Prüfungsteilnehmer
nachweisen, daß er die Methoden und Instrumente der §7
Finanzierung beherrscht. Er soll ferner zeigen, daß er Bestehen der Prüfung
Planungsrechnungen im Rahmen der Finanz- und Investi-
(1) Die beiden Teile der Prüfung sind gesondert zu
tionsplanung erstellen und einsetzen kann. In diesem bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als
Rahmen können geprüft werden: arithmetisches Mittel aus den Punktbewertungen der Prü-
1. Investitionsbedarf und Investitionsrechnung, fungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bil-
den. Für jedes Prüfungsfach ist eine Note aus der Punkt-
2. Finanzierungsregeln und Finanzierungsarten,
bewertung der jeweiligen Prüfungsleistungen zu bilden;
3. Kredit und Kreditsicherung, dabei ist aus den. schriftlichen und mündlichen Prüfungs-
leistungen je Prüfungsfach das arithmetische Mittel zu
4. Finanzplanung und Finanzkontrolle,
bilden.
5. Zahlungsverkehr.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
(6) In den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist nehmer in jedem der beiden Prüfungsteile und in den in § 5
schriftlich und gemäß den Absätzen 8 und 9 mündlich zu Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern mindestens
ausreichende Leistungen erbracht hat. Insgesamt darf
prüfen.
nicht mehr als ein Prüfungsfach schlechter als ausrei-
(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus chend bewertet sein. Bei einer ungenügenden Prüfungslei-
einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht stung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestan-
den.
länger als 12 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen
im Prüfungsfach: (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
1. Buchführung und Buchhaltungs-
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
organisation, Jahresabschluß
Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen
und Jahresabschlußanalyse 5 Stunden,
Prüfungsfächern erzielten Noten hervorgehen müssen. Im
2. Steuerrecht Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie
und betriebliche Steuerlehre 3 Stunden, Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig
abgelegten Prüfung anzugeben.
3. Kosten- und Leistungsrechnung 2 Stunden,
4. Finanzwirtschaft der Unternehmung
§8
und Planungsrechnung 1,5 Stunden.
Wiederholung der Prüfung
(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 2 bis (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
4 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteil- wiederholt werden.
nehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-
das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurtei- mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-
lung der Prüfungsleistungen von wesentlicher Bedeutung len und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-
ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der schriftlichen gen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht
haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
Prüfung in mehr als zwei Prüfungsfächern nicht ausrei-
vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung
chende oder in mehr als einem Prüfungsfach ungenü-
an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
gende Leistungen erzielt wurden. Die Ergänzungsprüfung
soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger
als 15 Minuten, insgesamt nicht länger als 30 Minuten §9
dauern. § 4 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend, Übergangsvorschriften
(9) Das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Prüfungsfach ist (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-
mündlich zu prüfen. Dabei hat der Prüfungsteilnehmer in
ten zu Ende geführt werden.
einem Fachgespräch das erforderliche Berufswissen als
Bilanzbuchhalter unter Beweis zu stellen. Die Prüfungs- (2) Prüfungsteilnehmer, die die Bilanzbuchhalterprüfung
dauer beträgt bis zu 30 Minuten je Prüfungsteilnehmer. nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
und sich in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum Stellen, die die Fortbildungsprüfung zum Bilanzbuchhalter
31. Dezember 1993 zu einer Wiederholungsprüfung regeln, außer Kraft.
anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den
bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle § 11
kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederho- Berlin-Klausel
lungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8
Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 10
Aufhebung von Vorschriften § 12
Inkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten unbe-
schadet des § 9 die Rechtsvorschriften der zuständigen Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 29. März 1990
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990 711
Anlage
(zu § 7 Abs. 3)
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
Herr/Frau
geboren am in ............... ·................................. .
hat am ... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuch-
halterin vom 29. März 1990 (BGBI. 1 S. 707)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel
der zuständigen Stelle)
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Funktionsübergreifender Teil
1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen
2. Recht
3. Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken
(Im Fall des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am
........ in . . . . . ........................... vor
abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach
freigestellt.")
II. Funktionsspezifischer Teil
1. Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse
2. Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre
3. Kosten- und Leistungsrechnung
4. Finanzwirtschaft der Unternehmung und Planungsrechnung
(Im Fall des § 6: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990 713
Verordnung
über das Verfahren zur Überwachung der Verwendung von Hartmais
(Hartmaisüberwachungsverordnung)
Vom 5. April 1990
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 1 , des § 15 Satz 1, des 3. die Größe der mit dem Erzeuger vereinbarten Anbau-
§ 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur fläche.
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
Eine Durchschrift des Anbauvertrages ist der Anzeige
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernäh- beizufügen.
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit (3) Soll der Hartmais in einem nicht dem Hersteller
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft: gehörenden Betrieb auf dessen Rechnung verarbeitet wer-
den, sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 der
§ 1 Name und die Anschrift des Betriebsinhabers mitzuteilen.
Anwendungsbereich Satz 1 gilt entsprechend, wenn in dem nicht dem Hersteller
gehörenden Betrieb der Hartmais nur zu einem Zwischen-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- erzeugnis zur Herstellung der in Absatz 1 genannten
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Erzeugnisse verarbeitet werden soll; die Art des Zwischen-
der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Über- erzeugnisses ist anzugeben.
wachung der trist- und zweckgerechten Verwendung von
Hartmais im Rahmen der Vorschriften über die Erzeuger- §4
beihilfe für Qualitätshartmais nach Artikel 10 a der Verord-
nung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates über die gemeinsame Sicherheitsleistung
Marktorganisation für Getreide vom 27. Oktober 1975 (1) Die nach den in§ 1 genannten Rechtsakten erforder-
(ABI. EG Nr. L 281 S. 1), der durch den Artikel 1 der liche Sicherheit ist in der dort vorgesehenen Höhe der
Verordnung (EWG) Nr. 1834/89 des Rates vom 19. Juni Bundesanstalt zu dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem der
1989 (ABI. EG Nr. L 180 S. 1) eingefügt worden ist. Hersteller die von dem Erzeuger erstellte Rechnung über
den gekauften Hartmais erhält. Erteilt der Hersteller dem
§2 Erzeuger eine Gutschrift über den gekauften Hartmais, so
Zuständigkeit daß die Gutschrift an die Stelle der Rechnung des Erzeu-
gers tritt, ist für das Leisten der Sicherheit der Zeitpunkt
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der Erteilung der Gutschrift maßgebend. Eine Durchschrift
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für der Rechnung oder der Gutschrift ist der Bundesanstalt
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt), soweit zusammen mit der Sicherheitsleistung zu übersenden.
nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanz-
verwaltung zuständig ist. (2) Die Bundesanstalt stellt der die Erzeugerbeihilfe für
Hartmais gewährenden Stelle über die Sicherheitsleistung
§ 3 eine Bestätigung aus, in der die Größe der Anbaufläche
gemäß dem Anbauvertrag und die Höhe der geleisteten
Anzeige des Anbauvertrages
Sicherheit anzugeben sind. Der Hersteller erhält eine
(1) Wer mit einem Erzeuger mit Sitz in einem anderen beglaubigte Durchschrift der Bestätigung.
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einen
Anbauvertrag über Hartmais nach den in § 1 genannten § 5
Rechtsakten geschlossen hat, um den Hartmais in einem
Überwachung der Verarbeitung
im Geltungsbereich dieser Verordnung befindlichen Be-
trieb zu Erzeugnissen des Code 1904 10 10 der Kombi- (1) Der Hartmais ist zu den in § 3 Abs. 1 genannten
nierten Nomenklatur (Lebensmittel, durch Aufblähen oder Erzeugnissen unter amtlicher Überwachung zu verarbei-
Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen her- ten. Die amtliche Übewachung erstreckt sich auch auf
gestellt, auf der Grundlage von Mais) zu verarbeiten (Her- Zwischenerzeugnisse.
steller), hat den Abschluß des Anbauvertrages unverzüg-
lich der Bundesanstalt anzuzeigen. (2) Der im Rahmen des Anbauvertrages erzeugte und
gekaufte und in den Geltungsbereich dieser Verordnung
(2) In der Anzeige sind anzugeben verbrachte Hartmais wird auf Antrag des Herstellers unter
amtliche Überwachung gestellt. Der Antrag auf amtliche
1. der Name und die Anschrift des Herstellers,
Überwachung ist in drei Stücken zusammen mit dem Zoll-
2. die Anschrift des Betriebes, in dem der Hartmais ver- antrag auf Abfertigung zum freien Verkehr bei der abferti-
arbeitet werden soll, genden Zollstelle zu stellen. Dem Antrag auf amtliche
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Überwachung kann nur entsprochen werden, wenn der §6
Zollstelle die Bestätigung nach§ 4 Abs. 2 Satz 2 vorgelegt Pflichten der Beteiligten
wird; wird dem Antrag entsprochen, überläßt die Zollstelle
den Hartmais dem Antragsteller zur zweck- und frist- ( 1) Der Hersteller ist verpflichtet,
gerechten Verwendung. Jeweils ein Stück des Antrages
auf amtliche Überwachung ist dem Antragsteller zu über- 1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,
geben und der Bundesanstalt zu übersenden.
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
(3) In dem Antrag auf amtliche Überwachung sind an-
zugeben a) den täglichen Zu- und Abgang oder sonstigen Ver-
bleib sowie den Bestand des unter amtliche Über-
1 . der Name und die Anschrift des Herstellers, wachung gestellten Hartmaises oder der in einem
2. die Warenbezeichnung, anderen Betrieb hergestellten Zwischenerzeug-
nisse,
3. die Warenmenge,
b) den täglichen Zu- und Abgang oder sonstigen Ver-
4. der Name und die Anschrift des Erzeugers des ein- bleib sowie den Bestand anderer Getreidearten
geführten Hartmaises, oder Zwischenerzeugnissen, die zur Herstellung der
5. die vorgelegten Versandpapiere (Art, Datum und in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse verwandt wer-
Nummer), den können,
6. die vorgesehene Verarbeitung, c) die täglich hergestellten Mengen der in § 3 Abs. 1
genannten Erzeugnisse, getrennt nach den unter
7. die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3771/89 der Buchstabe a und b genannten Ausgangsstoffen,
Kommission vom 14. Dezember 1989 zur Festlegung
der Durchführungsbestimmungen für die Erzeuger- 3. die unter Nummer 2 Buchstabe a und b genannten
beihilfe bei Qualitätshartmais (ABL EG Nr. L 365 S. 41) Ausgangsstoffe getrennt voneinander zu lagern.
in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen
Angaben, (2) Derjenige, der für den Hersteller auf dessen Rech-
nung Hartmais zu Zwischenerzeugnissen verarbeitet, ist
8. der Verarbeitungsbetrieb sowie der Betrieb, in dem verpflichtet,
Zwischenerzeugnisse zu den in § 3 Abs. 1 genannten
Erzeugnissen hergestellt werden sollen. 1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,
(4) Der Hersteller hat den Hartmais unverzüglich nach
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
dem Überlassen in den Verarbeitungsbetrieb oder den
Betrieb, in dem die Zwischenerzeugnisse hergestelllt wer- a) den täglichen Zu- und Abgang oder sonstigen ver-
den, zu verbringen. Das Verbringen des Hartmaises ist der bleib sowie den Bestand des unter amtliche Über-
Bundesanstalt vor dem Eingang in den in Satz 1 bezeich- wachung gestellten Hartmaises,
neten Betrieb unter Vorlage des Antrages auf amtliche b) den täglichen Zu- und Abgang oder sonstigen Ver-
Überwachung anzuzeigen. bleib sowie den Bestand anderer Getreidearten,
(5) Sind an der Herstellung der in § 3 Abs. 1 genannten c) die Art und die Menge der täglich hergestellten
Erzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe beteiligt, Zwischenerzeugnisse,
haben sich der abgebende Betrieb und der empfangende d) den Tag der Abgabe und die Menge der abgegebe-
Betrieb die Abgabe und den Empfang der Zwischen- nen Zwischenerzeugnisse,
erzeugnisse mit einer Übergabebestätigung in drei
Stücken zu bestätigen. Ein Stück der Übergabebestäti- 3. die unter Nummer 2 Buchstabe a und b genannten
gung ist von dem empfangenden Betrieb der Bundes- Ausgangsstoffe getrennt voneinander zu lagern.
anstalt zu übersenden. In der Übergabebestätigung sind (3) Erstreckt sich eine Inventur in dem Betrieb eines der
anzugeben in Absatz 1 oder 2 genannten Beteiligten auf Waren, die
1. die Namen und die Anschriften der betroffenen Be- sich in der amtlichen Überwachung befinden, hat der
triebe, Beteiligte der Bundesanstalt den Zeitpunkt der Inventur so
rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsauf-
2. die verarbeitete Menge Hartmais, nahme mit der Inventur verbunden werden kann.
3. die Art und die Menge der hergestellten Zwischen-
(4) Die Beteiligten sind verpflichtet, die in Absatz 1 oder
erzeugnisse,
2 genannten Bücher und Aufzeichnungen und die sich
4. den Tag der Abgabe und den Tag des Empfanges der darauf beziehenden geschäftlichen Belege bis zum Ablauf
Zwischenerzeugnisse. des sechsten Jahres, das auf das Kalenderjahr der Sicher-
heitsleistung folgt, aufzubewahren, soweit nicht längere
(6) Beabsichtigt der Hersteller, den Hartmais in anderen Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste-
Betrieben als den nach § 3 Abs. 2 oder 3 der Bundes- hen.
anstalt mitgeteilten Betrieben zu den in § 3 Abs. 1 genann-
ten Erzeugnissen oder den Zwischenerzeugnissen zu ver- (5) Zum Zwecke der Überwachung haben die Beteiligten
arbeiten, ist dies der Bundesanstalt vor dem Verbringen der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-, Betriebs-
des Hartmaises oder der Zwischenerzeugnisse in die und Lagerräume und die Aufnahme der Waren, die sich in
neuen Betriebe so rechtzeitig anzuzeigen, daß die Bun- der amtlichen Überwachung befinden, während der
desanstalt erforderliche Kontrollen an Ort und Stelle vor- Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen
nehmen kann. die nach Absatz 1 oder 2 in Betracht kommenden Bücher
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990 715
und Aufzeichnungen sowie die Belege und sonstigen §8
Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen
Freigabe der Sicherheit
und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei
automatischer Buchführung sind die Beteiligten verpflich- Die Sicherheit wird erst freigegeben, wenn die zweck-
tet, auf Verlangen der Bundesanstalt auf ihre Kosten und fristgerechte Verwendung des Hartmaises durch Kon-
Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. trollen durch die Bundesanstalt festgestellt worden ist.
(6) Die Bundesanstalt kann einem Beteiligten ergän-
zende Pflichten auferlegen, soweit es der Überwachungs- §9
zweck erfordert. Muster, Vordrucke
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann für den
§ 7
Antrag auf amtliche Überwachung nach § 5 Abs. 2 ein
Ende der Überwachung Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwal-
tung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen
(1) Die amtliche Überwachung endet mit der Feststel-
Zollstellen bereithalten.
lung der zweck- und fristgerechten Verwendung des Hart-
maises durch die Bundesanstalt. Der Hartmais ist zweck- (2) Die Bundesanstalt kann für
und fristgerecht verwendet, wenn aus ihm die in § 3 Abs. 1
genannten Verarbeitungserzeugnisse bis zum Ablauf der 1. die Anzeigen nach § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 4 und 6
in den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Frist sowie § 7 Abs. 2,
hergestellt worden sind. 2. die Übergabebestätigung nach § 5 Abs. 5
(2) Der Hersteller hat der Bundesanstalt das Ende der Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke
Verarbeitung in zwei Stücken anzuzeigen. Die Anzeige bereithalten.
kann auch für eine Teilmenge des unter amtliche Über-
wachung gestellten Hartmaises abgegeben werden, wenn (3) Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke
mindestens fünf vom Hundert des unter amtliche Kontrolle . bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
gestellten Hartmaises zu den in § 3 Abs. 1 genannten
Erzeugnissen verarbeitet worden ist. In der Anzeige sind § 10
anzugeben Berlin-Klausel
1. der Name und die Anschrift des Herstellers, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. die Anschrift des Verarbeitungsbetriebes, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
3. der Antrag auf amtliche Überwachung, auf den sich die
auch im Land Berlin.
Anzeige bezieht,
4. die verarbeiteten Mengen Hartmais, § 11
5. die Menge der hergestellten Erzeugnisse nach § 3 Inkrafttreten
Abs. 1,
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
6. die Menge des zur Herstellung verwandten Grits. Kraft.
Bonn, den 5. April 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber· Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 11. April 1990
Tag In halt Seite
5. 4. 90 Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 198Q. über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung und zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 20. Mai 1980
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorg4!recht für Kinder
und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses ..................................... . 206
28. 3. 90 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent für Elektro-
bleche - 1. Halbjahr 1990) ................................................ , .......... . 233
613-2-8
14. 3. 90 Bekanntmachung zu der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ...... . 234
15. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation ................................................................• 234
15. 3. 90 Bekanntmachung des deutsch-somalischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 235
16. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen ....................... : ............................... ~ 236
16. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht ................................ ·.......................................... . 237
19. 3. 90 Bekanntmachung des deutsch-haitianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 237
20. 3. 90 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Durchführung von Artikel 6 der Vereinbarung über die Bereit-
stellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in
der Bezirkskontrollzentrale Maastricht .................................................. . 239
21 . 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen ........................................ . 243
26. 3. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-simbabwischen Doppelbesteuerungsabkom-
mens .............................................................. •• .. •••••••••• 244
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
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701
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1990 Ausgegeben zu Bonn am 12. April 1990 Nr.18
Tag 1nhalt Seite
5. 4. 90 Gesetz zur Ausführung von Sorgerechtsübereinkommen und zur Änderung des Gesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie anderer Gesetze ................ . 701
neu: 319-92; 315-1, 300-2, 302-2, 361-1, 401-6
5. 4. 90 Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung ........................................... . 706
7100-1
29. 3. 90 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanz-
buchhalterin ...................................................................... . 707
neu: 806-21-7-36
5. 4. 90 Verordnung über das Verfahren zur Überwachung der Verwendung von Hartmais (Hartmaisüber-
wachungsverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 713
neu: 7847-11-14
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 11 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 716
Gesetz
zur Ausführung von Sorgerechtsübereinkommen
und zur Änderung des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sowie anderer Gesetze
Vom 5. April 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 2 des Übereinkommens vom 20. Mai 1980 [BGBI.
das folgende Gesetz beschlossen: 1990 II S. 206, 220] - im folgenden: Europäisches Über-
einkommen-) nimmt der Generalbundesanwalt beim Bun-
desgerichtshof wahr. Er verkehrt unmittelbar mit den im
Artikel 1
Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Gerichten
Gesetz und Behörden.
zur Ausführung des Haager Übereinkommens §2
vom 25. Oktober 1980 Übersetzung bei eingehenden Ersuchen
über die zivilrechtlichen Aspekte
(1) Die zentrale Behörde, bei der ein Antrag aus einem
internationaler Kindesentführung
anderen Vertragsstaat des Europäischen Übereinkom-
und des Europäischen Übereinkommens mens eingeht, kann es ablehnen, tätig zu werden, solange
vom 20. Mai 1980 Mitteilungen oder beizufügende Schriftstücke nicht in deut-
über die Anerkennung und Vollstreckung von scher Sprache abgefaßt oder von einer Übersetzung
Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder in diese Sprache begleitet sind (Artikel 6 Abs. 1 und 3,
und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses Artikel 13 Abs. 2 des Übereinkommens).
(Sorgerechtsübereinkommens-
(2) Ist ein Schriftstück nach Artikel 24 Abs. 1 des Haager
Ausführungsgesetz - SorgeRÜbkAG)
Übereinkommens ausnahmsweise nicht von einer deut-
schen Übersetzung begleitet, so veranlaßt die zentrale
Erster Teil Behörde die Übersetzung.
Zentrale Behörde §3
Maßnahmen der zentralen Behörde
§ 1
(1) Die zentrale Behörde trifft alle erforderlichen Maß-
Bestimmung
nahmen einschließlich der Einschaltung von Polizeibehör-
Die Aufgaben der zentralen Behörde (Artikel 6 des Über- den, um den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln, wenn
einkommens vom 25. Oktober 1980 [BGBI. 1990 II dieser sich nicht aus dem Antrag ergibt. Soweit andere
S. 206, 207] - im folgenden: Haager Übereinkommen-, Stellen beteiligt werden, übermittelt sie ihnen insbeson-
702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
dere auch die zur Durchführung der Maßnahmen erforder- §6
lichen personenbezogenen Informationen; diese dürfen Allgemeine Verfahrensvorschriften
nur für den Zweck verwendet werden, für den sie übermit-
telt worden sind. Sie kann das Jugendamt, in dessen (1) Das Gericht entscheidet über die in § 5 genannten
Bezirk sich das Kind aufhält, darum ersuchen, Angelegenheiten, auch wenn sie ein nichteheliches Kind
betreffen, als Familiensachen im Verfahren der freiwilligen
1. Auskunft über die soziale Lage des Kindes zu geben,
Gerichtsbarkeit; § 621 Abs. 2 Satz 1, § 621 a Abs. 1 und
2. geeignete Maßnahmen zu treffen, um die freiwillige § 621 c der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Das
Rückgabe des Kindes zu bewirken, oder Gericht kann das Jugendamt mit geeigneten Maßnahmen
3. die ungestörte Ausübung des Rechts zum persönlichen betrauen, insbesondere
Umgang zu fördern. 1. Auskunft über die soziale Lage des Kindes zu geben,
(2) Im übrigen leitet die zentrale Behörde unverzüglich 2. Anordnungen über den Umgang mit dem Kind auszu-
Anträge aus einem anderen Vertragsstaat an das Gericht führen oder
weiter, das nach den ihr vorliegenden Unterlagen zustän- 3. Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Rück-
dig ist, und unterrichtet es über bereits veranlaßte Maß- gabe des Kindes zu treffen.
nahmen.
(2) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen
(3) Die zentrale Behörde gilt als bevollmächtigt, im einstweilige Anordnungen treffen, um Gefahren von dem
Namen des Antragstellers zum Zweck der Rückgabe des Kind abzuwenden oder eine Beeinträchtigung der Interes-
Kindes selbst oder im Weg der Untervollmacht durch Ver- sen der Beteiligten zu vermeiden. Die Entscheidungen
treter gerichtlich oder außergerichtlich tätig zu werden. Ihre nach Satz 1 sind nicht anfechtbar. Im übrigen gelten die
Befugnis, zur Sicherung der Einhaltung der Übereinkom- §§ 620a, 620b und 620d bis 620g der Zivilprozeßordnung
men im eigenen Namen entsprechend zu handeln, bleibt sinngemäß.
unberührt.
§7
§4
Anerkennung und Vollstreckbarerklärung
Anrufung des Oberlandesgerichts nach dem Europäischen Übereinkommen
(1) Nimmt die zentrale Behörde einen Antrag unter (1) Ein Titel, insbesondere auf Herausgabe des Kindes,
Berufung auf Artikel 27 des Haager Übereinkommens der aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
nicht an oder lehnt sie es nach Artikel 4 Abs. 4 des Übereinkommens stammt und dort vollstreckbar ist, wird
Europäischen Übereinkommens oder aus anderen Grün- dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, daß er auf
den ab, tätig zu werden, so kann die Entscheidung des Antrag mit einer Vollstreckungsklausel versehen wird.
Oberlandesgerichts beantragt werden.
(2) Liegt ein vollstreckungsfähiger Titel nach Absatz 1
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet im Verfahren der nicht vor, so wird festgestellt, daß eine Sorgerechtsent-
freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zuständig ist das Oberlandes- scheidung oder eine von der zuständigen Behörde geneh-
gericht, in dessen Bezirk die zentrale Behörde ihren Sitz migte Sorgerechtsvereinbarung aus einem anderen Ver-
hat. § 21 Abs. 2, die §§ 23 und 24 Abs. 3, die §§ 25 und 28 tragsstaat anzuerkennen ist, und auf Antrag zur Wieder-
Abs. 2, 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 sowie § 199 Abs. 1 des herstellung des Sorgeverhältnisses angeordnet, daß der
Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Antragsgegner das Kind herauszugeben hat.
Gerichtsbarkeit gelten sinngemäß. Die Entscheidung des
Oberlandesgerichts ist nicht anfechtbar. (3) Auf Antrag kann gesondert festgestellt werden, daß
eine Sorgerechtsentscheidung aus einem anderen Ver-
tragsstaat anzuerkennen ist.
(4) Die Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer
Zweiter Teil Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat is~_ auch in
den Fällen der Artikel 8 und 9 des Europäischen Uberein-
Gerichtliches Verfahren
kommens ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen
des Artikels 1O Abs. 1 Buchstabe a oder b des Überein-
§ 5 kommens vorliegen, insbesondere wenn die Wirkungen
der Entscheidung mit den Grundrechten des Kindes oder
Örtliche Zuständigkeit
eines Sorgeberechtigten unvereinbar wären.
Für die Anordnung von Maßnahmen in bezug auf die
Rückgabe des Kindes oder die Wiederherstellung des §8
Sorgeverhältnisses und in bezug auf das Recht zum per-
sönlichen Umgang sowie für die Vollstreckbarerklärung Wirksamkeit der Entscheidung; Rechtsmittel
von Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten des (1) Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in
Europäischen Übereinkommens ist und bleibt, sofern beim einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird erst mit Ein-
Eingang des Antrags bei der zentralen Behörde eine Ehe- tritt der Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofor-
sache nicht anhängig ist, das Familiengericht örtlich tige Vollziehung der Entscheidung anordnen.
zuständig,
(2) Gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Ent-
1. in dessen Bezirk das Kind sich zur Zeit dieses Ein- scheidung findet nur das Rechtsmittel der sofortigen
gangs aufhält, sonst Beschwerde zum Oberlandesgericht nach§ 22 des Geset-
2. in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge besteht. zes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990 703
keit statt; § 28 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes gilt sinnge- (3) Für die Tätigkeit des Amtsgerichts und der zentralen
mäß. Ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, die zur Behörde bei der Entgegennahme und Weiterleitung von
Rückgabe des Kindes verpflichtet, steht nur dem Antrags- Anträgen werden im übrigen Kosten nicht erhoben.
gegner, dem mindestens 14 Jahre alten Kind persönlich
und dem beteiligten Jugendamt zu. Eine weitere
Beschwerde findet nicht statt. Vierter Teil
Allgemeine Vorschriften
Dritter Teil
§ 12
Ausgehende Ersuchen
Anwendbarkeit beider Übereinkommen
§ 9 Kommt im Einzelfall die Rückgabe des Kindes nach dern
Besondere Vorschriften für Entscheidungen, Haager und dem Europäischen übereinkommen in
die in einem anderen Vertragsstaat Betracht, so sind zunächst die Bestimmungen des Haager
geltend gemacht werden sollen Übereinkommens anzuwenden, sofern der Antragsteller
nicht ausdrücklich die Anwendung des Europäischen
Sorgerechtsentscheidungen und Herausgabeentschei- Übereinkommens begehrt.
dungen einschließlich einstweiliger Anordnungen, die in
einem anderen Vertragsstaat geltend gemacht werden § 13
sollen, sind zu begründen und, wenn auf ihrer Grundlage
die Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertragsstaat Prozeßkosten- und Beratungshilfe
des Europäischen Übereinkommens betrieben werden Abweichend von Artikel 26 Abs. 2 des Haager Überein-
soll, mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen. Ent- kommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und
scheidungen können auf Antrag zu diesen Zwecken auch außergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach diesem
nachträglich vervollständigt werden; § 32 des Anerken- Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über
nungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes gilt sinn- die Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe statt.
gemäß.
§ 10
Fünfter Teil
Bescheinigung über Widerrechtlichkeit
Schlußvorschrift
Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbrin-
gens oder des Zurückhaltens eines Kindes festzustellen
§ 14
(Artikel 15 Satz 1 des Haager Übereinkommens), ent-
scheidet das nach den allgemein geltenden Vorschriften Berlin-Klausel
sachlich zuständige Gericht,
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
1 . bei dem die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, sonst
2. in dessen Bezirk das Kind seinen letzten gewöhnlichen
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,
Artikel 2
hilfsweise Änderung des Gesetzes
3. in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt. über die Angelegenheiten
Die Entscheidung ist zu begründen. der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 11 Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Einreichung von Anträgen
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
(1) Ein Antrag, der in einem anderen Vertragsstaat zu sung, zuletzt geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom
erledigen ist, kann auch bei dem Amtsgericht als Justizver- 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geän-
waltungsbehörde eingereicht werden, in dessen Bezirk der dert:
Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder, man-
gels eines solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, 1 . Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
seinen Aufenthalt hat. Das Gericht übermittelt den Antrag
nach Prüfung der förmlichen Voraussetzungen unverzüg- „Bei der Anordnung von Zwangshaft (§ 33 Abs. 1) hat
lich der zentralen Behörde, die ihn an den anderen Ver- die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung."
tragsstaat weiterleitet.
2. § 33 wird wie folgt geändert:
(2) Erforderliche Übersetzungen veranlaßt die zentrale
Behörde auf Kosten des Antragstellers. Das in Absatz 1 a) In Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 durch folgende
bezeichnete Gericht kann auf Antrag von einer Erstat- Sätze 2 und 3 ersetzt:
tungspflicht einstweilen befreien, wenn der Antragsteller „Ist eine Person herauszugeben, kann das Gericht
die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für unabhängig von der Festsetzung eines Zwangs-
die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ohne einen eigenen geldes die Zwangshaft anordnen. Bei Festsetzung
Beitrag zu den Kosten nach den Vorschriften der Zivilpro- des Zwangsmittels sind dem Beteiligten zugleich die
zeßordnung erfüllt. Kosten des Verfahrens aufzuerlegen."
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. In§ 14 wird
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: a) in Nummer 3 Buchstabe f der Klammerzusatz nach
den Worten „die Genehmigung der Einwilligung des
,,Soll eine Sache oder eine Person herausgege-
Kindes zur Annahme" wie folgt gefaßt:
ben oder eine Sache vorgelegt werden oder ist
eine Anordnung ohne Gewalt nicht durchzufüh- ,,(§ 1746 Abs. 1 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetz-
ren, so kann auf Grund einer besonderen Verfü- buchs)";
gung des Gerichts unabhängig von den gemäß b) in Nummer 4 der Klammerzusatz nach den Worten
Absatz 1 festgesetzten Zwangsmitteln auch „einer Vormundschaft oder einer Pflegschaft über
Gewalt gebraucht werden." einen Ausländer einschließlich der vorläufigen Maß-
bb) Satz 4 wird aufgehoben; die bisherigen Sätze 5 regeln" wie folgt gefaßt:
und 6 werden Sätze 4 und 5. ,,(Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
cc) Im bisherigen Satz 6 wird die Verweisung auf lichen Gesetzbuche)";
§ 912 der Zivilprozeßordnung gestrichen. c) folgender Absatz angefügt:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ,,(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5 §§ 5 bis 10 des Sorgerechtsübereinkommens-Aus-
eingefügt: führungsgesetzes bleiben dem Richter vorbehal-
„Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von ten."
fünfzigtausend Deutsche Mark nicht über-
steigen. Die Festsetzung der Zwangshaft (Ab- 2. In § 29 wird nach den Worten „geltend gemacht werden
satz 1) soll angedroht werden, wenn nicht die soll," eingefügt:
Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung „sowie die Entgegennahme von Anträgen nach § 11
besonders eilbedürftig ist oder die Befürchtung Abs. 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 11
besteht, daß die Vollziehung der Haft vereitelt Abs. 2 Satz 2 des Sorgerechtsübereinkommens-Aus-
wird. Die besondere Eilbedürftigkeit ist nament- führungsgesetzes".
lich dann anzunehmen, wenn andernfalls die
Anordnung im Ausland vollstreckt werden
müßte. Für den Vollzug der Haft gelten die Artikel 5
§§ 904 bis 906, 908 bis 910, 913 der Zivil-
prozeßordnung entsprechend." Änderung der Kostenordnung
bb) Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben, der bis-
herige Satz 3 wird Satz 6. Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
Artikel 3 vom 15. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1082), wird wie folgt geän-
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes dert:
1. In § 94 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Nummer 8
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
durch ein Semikolon ersetzt und folgende neue Num-
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077),
mer angefügt:
zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. März
1990 (BGBI. 1 S. 422), wird wie folgt geändert: „9. für Entscheidungen des Familiengerichts nach den
§§ 6 bis 8 des Sorgerechtsübereinkommens-Aus-
1. In § 23 b Abs. 1 Satz 2 wird am Ende der Nummer 10 führungsgesetzes, soweit nicht die Erhebung von
der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Gebühren nach den auszuführenden Übereinkom-
neue Nummer angefügt: men ausgeschlossen ist."
,, 11 . Verfahren nach den §§ 5 bis 8 des Sorgerechts- 2. Dem § 119 wird folgender neuer Absatz angefügt:
übereinkommens-Ausführungsgesetzes." ,,(6) Für die Anordnung von Zwangshaft (§ 33 Abs. 1
und 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
2. In § 200 Abs. 2 wird die Nummer 5b wie folgt gefaßt: freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird in jedem Rechtszug
das Dreifache der vollen Gebühr erhoben, neben einer
„5b. Familiensachen nach § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Gebühr nach Absatz 5 gesondert. Der Geschäftswert
bis 4, 8, soweit sie nicht Folgesachen (§ 623
bestimmt sich nach § 30 Abs. 2."
Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) sind, und
nach § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 ;".
Artikel 6
Artikel 4
Änderung des Verschollenheitsgesetzes
Änderung des Rechtspflegergesetzes
§ 16 Abs. 4 des Verschollenheitsgesetzes in der im
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, ver-
(BGBI. 1 S. 2065), zuletzt geändert durch § 57 Abs. 2 des öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
Gesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 662), wird wie folgt tikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142)
geändert: geändert worden ist, wird aufgehoben.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990 705
Artikel 7 Artikel 8
Berlin-Klausel Inkrafttreten
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 5. April 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung
Vom 5. April 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425), die zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330) geändert worden ist, erhält
folgende Fassung:
,,2. Druckbehälteranlagen außer Dampfkesseln".
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungs-
gesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 5. April 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990 707
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
Vom 29. März 1990
Auf Grund des§ 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes nisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die
vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), der zuletzt durch Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1
S. 2525) geändert worden ist, verordnet der Bundes-
§3
minister für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufs- Gliederung und Inhalt der Prüfung
bildu_ng gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungs-
(1) Die Prüfung gliedert sich in
gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) und
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft: 1. einen funktionsübergreifenden Teil und
2. einen funktionsspezifischen Teil.
§ 1
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des § 6 schriftlich und
Ziel der Prüfung mündlich nach Maßgabe der §§ 4 und 5 durchzuführen.
und Bezeichnung des Abschlusses Wird die schriftliche Prüfung programmiert durchgeführt,
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und kann die Dauer der schriftlichen Prüfung gekürzt werden.
Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum (3) Die beiden Prüfungsteile können in beliebiger Rei-
Bilanzbuchhalter/zur Bilanzbuchhalterin erworben worden henfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft wer-
sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den§§ 2 den; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei
bis 9 durchführen. Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungs-
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungs- teils zu beginnen.
teilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und
Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Bilanzbuch- §4
halters wahrzunehmen:
Funktionsübergreifender Teil
1. Gewährleisten der Organisation und Funktion des
betrieblichen Finanz- und Rechnungswesens, (1) Im funktionsübergreifenden Teil ist in folgenden
Fächern zu prüfen:
2. Erstellen des Jahresabschlusses und Lageberichts
nach Handelsrecht sowie der Steuerbilanz und Bericht- 1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen,
erstattung aus der Finanz- und Betriebsbuchhaltung, 2. Recht,
3. Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für 3. Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und
Planungs- und Kontrollentscheidungen. Kommunikationstechniken.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- (2) Im Prüfungsfach „Volks- und betriebswirtschaftliche
kannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Grundlagen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß
Bilanzbuchhalterin. er volkswirtschaftliche zusammenhänge erkennen und
Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf
§2 unternehmenspolitische Entscheidungen beurteilen kann.
Zulassungsvoraussetzungen Ebenso soll er nachweisen, daß er die Aufgaben und Ziele
im Unternehmen und das Zusammenwirken der betrieb-
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer lichen Funktionen darstellen kann. In diesem Rahmen
1 . eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem können geprüft werden:
anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Aus- 1. Wirtschaftsordnungen und Wirtschaftssysteme,
bildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige
2. Wirtschaftskreislauf,
Berufspraxis oder
3. Märkte und Preisbildung,
2. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis
4. Geld und Kredit,
nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß
durch Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fort- 5. Konjunktur und Wirtschaftswachstum,
bildung zum Bilanzbuchhalter dienlich sind; die Berufs- 6. Produktionsfaktoren im Betrieb,
praxis muß inhaltlich wesentliche Bezüge zum betrieb-
lichen Finanz- und Rechnungswesen haben. 7. betriebliche Funktionen,
8. betriebswirtschaftliche Kennzahlen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch
zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen (3) Im Prüfungsfach „Recht" soll der Prüfungsteilnehmer
oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kennt- nachweisen, daß er die Grundlagen und den Aufbau der
708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Rechtsordnung kennt und mit den Grundsätzen des Ver- bezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen.
tragsrechts vertraut ist. Er hat weiterhin nachzuweisen, Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prü-
daß er die für den Kaufmann und die Berufspraxis wichti- fungsteilnehmer nicht länger als 15 Minuten dauern.
gen Gebiete des Handelsgesetzbuches '!U nutzen versteht
und einen Überblick über das individuelle und kollektive
§5
Arbeitsrecht besitzt. In diesem Rahmen können ausge-
wählte, für die Praxis relevante Rechtsfragen geprüft Funktionsspezifischer Teil
werden aus den Rechtsgebieten:
(1) Im funktionsspezifischen Teil ist in folgenden
1. Grundlagen und Aufbau der Rechtsordnung, Fächern zu prüfen:
2. Grundsätze des Vertragsrechts, 1. Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Jahresab-
3. Schuld- und Sachenrecht, schluß und Jahresabschlußanalyse,
4. Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre,
5. Mahn- und Klageverfahren, 3. Kosten- und Leistungsrechnung,
6. Grundlagen des Gewerberechts sowie des Konkurs- 4. Finanzwirtschaft der Unternehmung und Planungs-
und Vergleichsrechts, rechnung.
7. Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts, (2) Im Prüfungsfach „Buchführung und Buchhaltungs-
8. Grundlagen des Datenschutzrechts. organisation, Jahresabschluß und Jahresabschlußana-
lyse" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
(4) Im Prüfungsfach „Elektronische Datenverarbeitung, befähigt ist, eine Buchhaltung einschließlich Nebenbuch-
Informations- und Kommunikationstechniken" soll der Prü- haltung in einem Unternehmen einzurichten, zu organisie-
fungsteilnehmer nachweisen, daß er Grundkenntnisse des ren und zu überwachen. Er soll weiterhin nachweisen, daß
Aufbaus und der Arbeitsweise eines EDV-Systems ein- er unter Beachtung der Vorschriften des Handels- und
schließlich Software besitzt und die Einsatzmöglichkeiten Steuerrechts den Jahresabschluß eines Unternehmens
der EDV in seinem Aufgabenbereich erkennen und beur- und die Steuerbilanz erstellen kann. Er soll ferner nachwei-
teilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: sen, daß er einen Jahresabschluß analysieren und die
Lage und Entwicklung eines Unternehmens auf der Grund-
1. Ziele und Einsatzmöglichkeiten der EDV,
lage von Kennzahlen beurteilen und prüfen kann. In die-
2. Grundaufbau und Arbeitsweise von EDV-Anlagen, sem Rahmen können geprüft werden:
3. Methoden und Phasen der Datenerfassung, 1. die gesetzlichen Vorschriften und die Grundsätze ord-
4. Planung und Entwicklung von EDV-Verfahren, nungsmäßiger Buchführung im Handels- und Steuer-
recht,
5. Anwendersoftware,
2. die Organisation der Buchführung, Kontenrahmen und
6. Datensicherung, Kontenpläne,
7. Text- und Bildverarbeitung, 3. Inventar und Inventur,
8. Kommunikationsnetze. 4. laufende Verkehrs- und Jahresabschlußbuchungen,
(5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungs- 5. kurzfristige Erfolgsrechnung,
fächern ist schriftlich und gemäß Absatz 7 mündlich durch-
6. Jahresabschluß und Lagebericht nach Handelsrecht,
zuführen.
Steuerbilanz,
(6) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus 7. Jahresabschlußanalyse und -kritik.
einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht
länger als 6 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen (3) Im Prüfungsfach „Steuerrecht und betriebliche Steu-
im Prüfungsfach: erlehre" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er
einen Überblick über die Steuergesetze und die einzelnen
1. Volks- und betriebswirtschaftliche
Steuerarten besitzt, die steuerlichen Bewertungsmaßstäbe
Grundlagen 1,5 Stunden,
kennt und diese Kenntnisse im Rahmen der Geschäfts-
2. Recht 1,5 Stunden, buchhaltung und bei der Erstellung der Steuerbilanz anzu-
3. Elektronische Datenverarbeitung 1,5 Stunden. wenden versteht. In diesem Rahmen könnnen geprüft
werden:
(7) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungs- 1. Allgemeines Steuerrecht,
teilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschus-
ses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie 2. Spezielles Steuerrecht,
für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige 3. die Besteuerung der Unternehmen.
Beurteilung der Prüfungsleistungen von wesentlicher
Bedeutung ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der (4) Im Prüfungsfach „Kosten- und Leistungsrechnung"
schriftlichen Prüfung in mehr als zwei Prüfungsfächern soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die
nicht ausreichende oder in mehr als einem Prüfungsfach Bedeutung der Kostenrechnung als Zeitabschnitts- und
ungenügende Leistungen erzielt wurden. In der Ergän- Leistungseinheitsrechnung erkennt, die Probleme der
zungsprüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, Kostenerfassung und Kostenverrechnung beherrscht und
daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situatio- in der Lage ist, durch den Einsatz der Kostenarten-,
nen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachge- Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung die Betriebs-
rechte Lösungen vorzuschlagen. Es ist von einer praxis- rechnung zu einem wirkungsvollen Kontroll- und Steue-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990 709
rungsinstrument des betrieblichen Leistungsprozesses zu §6
machen. In diesem Rahmen können geprüft werden: Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
1 . Bedeutung der Kostenrechnung als Zeitabschnitts- und Von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungs-
Leistungseinheitsrechnung, teilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann
2. Verfahren und Systeme der Kostenrechnung, der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen
Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen
3. Kostenerfassung und -verrechnung, Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bil-
4. Kalkulationsmethoden, dungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsaus-
schuß eine Prüfung in den letzten 5 Jahren vor Antragstel-
5. zusammenhänge zwischen Betriebsrechnung, Kalku- lung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen die-
lation und Buchführung; Statistik und Planung. ser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine
vollständige Freistellung ist nicht zulässig.
(5) Im Prüfungsfach „Finanzwirtschaft der Unterneh-
mung und Planungsrechnung" soll der Prüfungsteilnehmer
nachweisen, daß er die Methoden und Instrumente der §7
Finanzierung beherrscht. Er soll ferner zeigen, daß er Bestehen der Prüfung
Planungsrechnungen im Rahmen der Finanz- und Investi-
(1) Die beiden Teile der Prüfung sind gesondert zu
tionsplanung erstellen und einsetzen kann. In diesem bewerten. Für jeden Teil der Prüfung ist eine Note als
Rahmen können geprüft werden: arithmetisches Mittel aus den Punktbewertungen der Prü-
1. Investitionsbedarf und Investitionsrechnung, fungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bil-
den. Für jedes Prüfungsfach ist eine Note aus der Punkt-
2. Finanzierungsregeln und Finanzierungsarten,
bewertung der jeweiligen Prüfungsleistungen zu bilden;
3. Kredit und Kreditsicherung, dabei ist aus den. schriftlichen und mündlichen Prüfungs-
leistungen je Prüfungsfach das arithmetische Mittel zu
4. Finanzplanung und Finanzkontrolle,
bilden.
5. Zahlungsverkehr.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteil-
(6) In den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist nehmer in jedem der beiden Prüfungsteile und in den in § 5
schriftlich und gemäß den Absätzen 8 und 9 mündlich zu Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern mindestens
ausreichende Leistungen erbracht hat. Insgesamt darf
prüfen.
nicht mehr als ein Prüfungsfach schlechter als ausrei-
(7) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus chend bewertet sein. Bei einer ungenügenden Prüfungslei-
einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht stung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestan-
den.
länger als 12 Stunden dauern. Die Mindestzeiten betragen
im Prüfungsfach: (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
gemäß der Anlage, Seite 1, auszustellen. Auf Antrag des
1. Buchführung und Buchhaltungs-
Prüfungsteilnehmers ist ein Zeugnis gemäß der Anlage,
organisation, Jahresabschluß
Seite 1 und 2, auszustellen, aus dem die in den einzelnen
und Jahresabschlußanalyse 5 Stunden,
Prüfungsfächern erzielten Noten hervorgehen müssen. Im
2. Steuerrecht Fall der Freistellung gemäß § 6 sind Ort und Datum sowie
und betriebliche Steuerlehre 3 Stunden, Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig
abgelegten Prüfung anzugeben.
3. Kosten- und Leistungsrechnung 2 Stunden,
4. Finanzwirtschaft der Unternehmung
§8
und Planungsrechnung 1,5 Stunden.
Wiederholung der Prüfung
(8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 2 bis (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal
4 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteil- wiederholt werden.
nehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für (2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilneh-
das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurtei- mer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungstei-
lung der Prüfungsleistungen von wesentlicher Bedeutung len und Prüfungsfächern zu befreien, wenn seine Leistun-
ist. Der Antrag ist abzulehnen, wenn in der schriftlichen gen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht
haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet
Prüfung in mehr als zwei Prüfungsfächern nicht ausrei-
vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung
chende oder in mehr als einem Prüfungsfach ungenü-
an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
gende Leistungen erzielt wurden. Die Ergänzungsprüfung
soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger
als 15 Minuten, insgesamt nicht länger als 30 Minuten §9
dauern. § 4 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend, Übergangsvorschriften
(9) Das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Prüfungsfach ist (1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden
Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschrif-
mündlich zu prüfen. Dabei hat der Prüfungsteilnehmer in
ten zu Ende geführt werden.
einem Fachgespräch das erforderliche Berufswissen als
Bilanzbuchhalter unter Beweis zu stellen. Die Prüfungs- (2) Prüfungsteilnehmer, die die Bilanzbuchhalterprüfung
dauer beträgt bis zu 30 Minuten je Prüfungsteilnehmer. nach den bisherigen Vorschriften nicht bestanden haben
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
und sich in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum Stellen, die die Fortbildungsprüfung zum Bilanzbuchhalter
31. Dezember 1993 zu einer Wiederholungsprüfung regeln, außer Kraft.
anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den
bisherigen Vorschriften ablegen. Die zuständige Stelle § 11
kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers die Wiederho- Berlin-Klausel
lungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 8
Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-
dungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 10
Aufhebung von Vorschriften § 12
Inkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten unbe-
schadet des § 9 die Rechtsvorschriften der zuständigen Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 29. März 1990
Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft
Jürgen W. Möllemann
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990 711
Anlage
(zu § 7 Abs. 3)
Seite 1
Muster
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
Herr/Frau
geboren am in ............... ·................................. .
hat am ... die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
gemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuch-
halterin vom 29. März 1990 (BGBI. 1 S. 707)
bestanden.
Datum
Unterschrift
(Siegel
der zuständigen Stelle)
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Seite 2
Ergebnisse der Prüfung
Note
1. Funktionsübergreifender Teil
1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen
2. Recht
3. Elektronische Datenverarbeitung, Informations- und Kommunikationstechniken
(Im Fall des § 6: ,,Der Prüfungsteilnehmer wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am
........ in . . . . . ........................... vor
abgelegte Prüfung in diesem Prüfungsteil/im Prüfungsfach
freigestellt.")
II. Funktionsspezifischer Teil
1. Buchführung und Buchhaltungsorganisation, Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse
2. Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre
3. Kosten- und Leistungsrechnung
4. Finanzwirtschaft der Unternehmung und Planungsrechnung
(Im Fall des § 6: entsprechend Klammervermerk unter 1.3)
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990 713
Verordnung
über das Verfahren zur Überwachung der Verwendung von Hartmais
(Hartmaisüberwachungsverordnung)
Vom 5. April 1990
Auf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 1 , des § 15 Satz 1, des 3. die Größe der mit dem Erzeuger vereinbarten Anbau-
§ 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur fläche.
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in
Eine Durchschrift des Anbauvertrages ist der Anzeige
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986
(BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernäh- beizufügen.
rung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit (3) Soll der Hartmais in einem nicht dem Hersteller
den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft: gehörenden Betrieb auf dessen Rechnung verarbeitet wer-
den, sind zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 der
§ 1 Name und die Anschrift des Betriebsinhabers mitzuteilen.
Anwendungsbereich Satz 1 gilt entsprechend, wenn in dem nicht dem Hersteller
gehörenden Betrieb der Hartmais nur zu einem Zwischen-
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durch- erzeugnis zur Herstellung der in Absatz 1 genannten
führung der Rechtsakte des Rates und der Kommission Erzeugnisse verarbeitet werden soll; die Art des Zwischen-
der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der Über- erzeugnisses ist anzugeben.
wachung der trist- und zweckgerechten Verwendung von
Hartmais im Rahmen der Vorschriften über die Erzeuger- §4
beihilfe für Qualitätshartmais nach Artikel 10 a der Verord-
nung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates über die gemeinsame Sicherheitsleistung
Marktorganisation für Getreide vom 27. Oktober 1975 (1) Die nach den in§ 1 genannten Rechtsakten erforder-
(ABI. EG Nr. L 281 S. 1), der durch den Artikel 1 der liche Sicherheit ist in der dort vorgesehenen Höhe der
Verordnung (EWG) Nr. 1834/89 des Rates vom 19. Juni Bundesanstalt zu dem Zeitpunkt zu leisten, zu dem der
1989 (ABI. EG Nr. L 180 S. 1) eingefügt worden ist. Hersteller die von dem Erzeuger erstellte Rechnung über
den gekauften Hartmais erhält. Erteilt der Hersteller dem
§2 Erzeuger eine Gutschrift über den gekauften Hartmais, so
Zuständigkeit daß die Gutschrift an die Stelle der Rechnung des Erzeu-
gers tritt, ist für das Leisten der Sicherheit der Zeitpunkt
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der Erteilung der Gutschrift maßgebend. Eine Durchschrift
der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für der Rechnung oder der Gutschrift ist der Bundesanstalt
landwirtschaftliche Marktordnung (Bundesanstalt), soweit zusammen mit der Sicherheitsleistung zu übersenden.
nicht nach Maßgabe dieser Verordnung die Bundesfinanz-
verwaltung zuständig ist. (2) Die Bundesanstalt stellt der die Erzeugerbeihilfe für
Hartmais gewährenden Stelle über die Sicherheitsleistung
§ 3 eine Bestätigung aus, in der die Größe der Anbaufläche
gemäß dem Anbauvertrag und die Höhe der geleisteten
Anzeige des Anbauvertrages
Sicherheit anzugeben sind. Der Hersteller erhält eine
(1) Wer mit einem Erzeuger mit Sitz in einem anderen beglaubigte Durchschrift der Bestätigung.
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einen
Anbauvertrag über Hartmais nach den in § 1 genannten § 5
Rechtsakten geschlossen hat, um den Hartmais in einem
Überwachung der Verarbeitung
im Geltungsbereich dieser Verordnung befindlichen Be-
trieb zu Erzeugnissen des Code 1904 10 10 der Kombi- (1) Der Hartmais ist zu den in § 3 Abs. 1 genannten
nierten Nomenklatur (Lebensmittel, durch Aufblähen oder Erzeugnissen unter amtlicher Überwachung zu verarbei-
Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen her- ten. Die amtliche Übewachung erstreckt sich auch auf
gestellt, auf der Grundlage von Mais) zu verarbeiten (Her- Zwischenerzeugnisse.
steller), hat den Abschluß des Anbauvertrages unverzüg-
lich der Bundesanstalt anzuzeigen. (2) Der im Rahmen des Anbauvertrages erzeugte und
gekaufte und in den Geltungsbereich dieser Verordnung
(2) In der Anzeige sind anzugeben verbrachte Hartmais wird auf Antrag des Herstellers unter
amtliche Überwachung gestellt. Der Antrag auf amtliche
1. der Name und die Anschrift des Herstellers,
Überwachung ist in drei Stücken zusammen mit dem Zoll-
2. die Anschrift des Betriebes, in dem der Hartmais ver- antrag auf Abfertigung zum freien Verkehr bei der abferti-
arbeitet werden soll, genden Zollstelle zu stellen. Dem Antrag auf amtliche
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Überwachung kann nur entsprochen werden, wenn der §6
Zollstelle die Bestätigung nach§ 4 Abs. 2 Satz 2 vorgelegt Pflichten der Beteiligten
wird; wird dem Antrag entsprochen, überläßt die Zollstelle
den Hartmais dem Antragsteller zur zweck- und frist- ( 1) Der Hersteller ist verpflichtet,
gerechten Verwendung. Jeweils ein Stück des Antrages
auf amtliche Überwachung ist dem Antragsteller zu über- 1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,
geben und der Bundesanstalt zu übersenden.
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
(3) In dem Antrag auf amtliche Überwachung sind an-
zugeben a) den täglichen Zu- und Abgang oder sonstigen Ver-
bleib sowie den Bestand des unter amtliche Über-
1 . der Name und die Anschrift des Herstellers, wachung gestellten Hartmaises oder der in einem
2. die Warenbezeichnung, anderen Betrieb hergestellten Zwischenerzeug-
nisse,
3. die Warenmenge,
b) den täglichen Zu- und Abgang oder sonstigen Ver-
4. der Name und die Anschrift des Erzeugers des ein- bleib sowie den Bestand anderer Getreidearten
geführten Hartmaises, oder Zwischenerzeugnissen, die zur Herstellung der
5. die vorgelegten Versandpapiere (Art, Datum und in § 3 Abs. 1 genannten Erzeugnisse verwandt wer-
Nummer), den können,
6. die vorgesehene Verarbeitung, c) die täglich hergestellten Mengen der in § 3 Abs. 1
genannten Erzeugnisse, getrennt nach den unter
7. die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3771/89 der Buchstabe a und b genannten Ausgangsstoffen,
Kommission vom 14. Dezember 1989 zur Festlegung
der Durchführungsbestimmungen für die Erzeuger- 3. die unter Nummer 2 Buchstabe a und b genannten
beihilfe bei Qualitätshartmais (ABL EG Nr. L 365 S. 41) Ausgangsstoffe getrennt voneinander zu lagern.
in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen
Angaben, (2) Derjenige, der für den Hersteller auf dessen Rech-
nung Hartmais zu Zwischenerzeugnissen verarbeitet, ist
8. der Verarbeitungsbetrieb sowie der Betrieb, in dem verpflichtet,
Zwischenerzeugnisse zu den in § 3 Abs. 1 genannten
Erzeugnissen hergestellt werden sollen. 1. ordnungsmäßige Bücher nach den Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zu führen,
(4) Der Hersteller hat den Hartmais unverzüglich nach
2. gesonderte Aufzeichnungen zu machen über
dem Überlassen in den Verarbeitungsbetrieb oder den
Betrieb, in dem die Zwischenerzeugnisse hergestelllt wer- a) den täglichen Zu- und Abgang oder sonstigen ver-
den, zu verbringen. Das Verbringen des Hartmaises ist der bleib sowie den Bestand des unter amtliche Über-
Bundesanstalt vor dem Eingang in den in Satz 1 bezeich- wachung gestellten Hartmaises,
neten Betrieb unter Vorlage des Antrages auf amtliche b) den täglichen Zu- und Abgang oder sonstigen Ver-
Überwachung anzuzeigen. bleib sowie den Bestand anderer Getreidearten,
(5) Sind an der Herstellung der in § 3 Abs. 1 genannten c) die Art und die Menge der täglich hergestellten
Erzeugnisse nacheinander mehrere Betriebe beteiligt, Zwischenerzeugnisse,
haben sich der abgebende Betrieb und der empfangende d) den Tag der Abgabe und die Menge der abgegebe-
Betrieb die Abgabe und den Empfang der Zwischen- nen Zwischenerzeugnisse,
erzeugnisse mit einer Übergabebestätigung in drei
Stücken zu bestätigen. Ein Stück der Übergabebestäti- 3. die unter Nummer 2 Buchstabe a und b genannten
gung ist von dem empfangenden Betrieb der Bundes- Ausgangsstoffe getrennt voneinander zu lagern.
anstalt zu übersenden. In der Übergabebestätigung sind (3) Erstreckt sich eine Inventur in dem Betrieb eines der
anzugeben in Absatz 1 oder 2 genannten Beteiligten auf Waren, die
1. die Namen und die Anschriften der betroffenen Be- sich in der amtlichen Überwachung befinden, hat der
triebe, Beteiligte der Bundesanstalt den Zeitpunkt der Inventur so
rechtzeitig anzuzeigen, daß eine amtliche Bestandsauf-
2. die verarbeitete Menge Hartmais, nahme mit der Inventur verbunden werden kann.
3. die Art und die Menge der hergestellten Zwischen-
(4) Die Beteiligten sind verpflichtet, die in Absatz 1 oder
erzeugnisse,
2 genannten Bücher und Aufzeichnungen und die sich
4. den Tag der Abgabe und den Tag des Empfanges der darauf beziehenden geschäftlichen Belege bis zum Ablauf
Zwischenerzeugnisse. des sechsten Jahres, das auf das Kalenderjahr der Sicher-
heitsleistung folgt, aufzubewahren, soweit nicht längere
(6) Beabsichtigt der Hersteller, den Hartmais in anderen Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften beste-
Betrieben als den nach § 3 Abs. 2 oder 3 der Bundes- hen.
anstalt mitgeteilten Betrieben zu den in § 3 Abs. 1 genann-
ten Erzeugnissen oder den Zwischenerzeugnissen zu ver- (5) Zum Zwecke der Überwachung haben die Beteiligten
arbeiten, ist dies der Bundesanstalt vor dem Verbringen der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-, Betriebs-
des Hartmaises oder der Zwischenerzeugnisse in die und Lagerräume und die Aufnahme der Waren, die sich in
neuen Betriebe so rechtzeitig anzuzeigen, daß die Bun- der amtlichen Überwachung befinden, während der
desanstalt erforderliche Kontrollen an Ort und Stelle vor- Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen
nehmen kann. die nach Absatz 1 oder 2 in Betracht kommenden Bücher
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. April 1990 715
und Aufzeichnungen sowie die Belege und sonstigen §8
Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen
Freigabe der Sicherheit
und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei
automatischer Buchführung sind die Beteiligten verpflich- Die Sicherheit wird erst freigegeben, wenn die zweck-
tet, auf Verlangen der Bundesanstalt auf ihre Kosten und fristgerechte Verwendung des Hartmaises durch Kon-
Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. trollen durch die Bundesanstalt festgestellt worden ist.
(6) Die Bundesanstalt kann einem Beteiligten ergän-
zende Pflichten auferlegen, soweit es der Überwachungs- §9
zweck erfordert. Muster, Vordrucke
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann für den
§ 7
Antrag auf amtliche Überwachung nach § 5 Abs. 2 ein
Ende der Überwachung Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwal-
tung bekanntgeben oder Vordrucke bei den zuständigen
(1) Die amtliche Überwachung endet mit der Feststel-
Zollstellen bereithalten.
lung der zweck- und fristgerechten Verwendung des Hart-
maises durch die Bundesanstalt. Der Hartmais ist zweck- (2) Die Bundesanstalt kann für
und fristgerecht verwendet, wenn aus ihm die in § 3 Abs. 1
genannten Verarbeitungserzeugnisse bis zum Ablauf der 1. die Anzeigen nach § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 4 und 6
in den in § 1 genannten Rechtsakten bestimmten Frist sowie § 7 Abs. 2,
hergestellt worden sind. 2. die Übergabebestätigung nach § 5 Abs. 5
(2) Der Hersteller hat der Bundesanstalt das Ende der Muster im Bundesanzeiger bekanntgeben oder Vordrucke
Verarbeitung in zwei Stücken anzuzeigen. Die Anzeige bereithalten.
kann auch für eine Teilmenge des unter amtliche Über-
wachung gestellten Hartmaises abgegeben werden, wenn (3) Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke
mindestens fünf vom Hundert des unter amtliche Kontrolle . bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.
gestellten Hartmaises zu den in § 3 Abs. 1 genannten
Erzeugnissen verarbeitet worden ist. In der Anzeige sind § 10
anzugeben Berlin-Klausel
1. der Name und die Anschrift des Herstellers, Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
2. die Anschrift des Verarbeitungsbetriebes, leitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
3. der Antrag auf amtliche Überwachung, auf den sich die
auch im Land Berlin.
Anzeige bezieht,
4. die verarbeiteten Mengen Hartmais, § 11
5. die Menge der hergestellten Erzeugnisse nach § 3 Inkrafttreten
Abs. 1,
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
6. die Menge des zur Herstellung verwandten Grits. Kraft.
Bonn, den 5. April 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
In Vertretung
W. Kittel
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber· Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%.
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 11, ausgegeben am 11. April 1990
Tag In halt Seite
5. 4. 90 Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 198Q. über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung und zu dem Europäischen Ubereinkommen vom 20. Mai 1980
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorg4!recht für Kinder
und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses ..................................... . 206
28. 3. 90 Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Zollkontingent für Elektro-
bleche - 1. Halbjahr 1990) ................................................ , .......... . 233
613-2-8
14. 3. 90 Bekanntmachung zu der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ...... . 234
15. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschiff-
fahrts-Organisation ................................................................• 234
15. 3. 90 Bekanntmachung des deutsch-somalischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 235
16. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem
Abbau der Ozonschicht führen ....................... : ............................... ~ 236
16. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozon-
schicht ................................ ·.......................................... . 237
19. 3. 90 Bekanntmachung des deutsch-haitianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ....... . 237
20. 3. 90 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Durchführung von Artikel 6 der Vereinbarung über die Bereit-
stellung und den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen und -diensten durch EUROCONTROL in
der Bezirkskontrollzentrale Maastricht .................................................. . 239
21 . 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen ........................................ . 243
26. 3. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-simbabwischen Doppelbesteuerungsabkom-
mens .............................................................. •• .. •••••••••• 244
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.