Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1990 599
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
(Gesetz zu Artikel 45 b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
Vom 30. März 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBI. 1S. 677), zuletzt geän-
dert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2218), wird
wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. Der verbleibende Absatz 1 erhält
folgende Fassung:
,,(1) Zum Wehrbeauftragten ist jeder/jede Deutsche wählbar, der/die das Wahl-
recht zum Bundestag besitzt und das 35. Lebensjahr vollendet hat."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 30. März 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Anpassung des Weingesetzes
an Änderungen des Gemeinschaftsrechts
Vom 26. März 1990
Auf Grund des § 71 a Nr. 1, 3 Buchstabe a und Nr. 4 des 6. In § 15 Abs. 1 wird die Zahl „ 12" durch die Zahl „ 11"
Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom und die Angabe „355/79" durch die Angabe „2392/89"
27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), der durch Artikel 1 ersetzt.
Nr. 44 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1424)
eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für
7. In § 16 Abs. 4 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Zahl „ 12"
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einverneh-
durch die Zahl „ 11" und die Angabe „355/79" durch
men mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
die Angabe „2392/89" ersetzt.
schaft und Forsten:
Artikel 1 8. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe „3282/73" durch die
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung
Angabe „2202/89" ersetzt.
vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 b) In Absatz 6 werden die Worte „Artikel 3a Abs. 2
S. 1424), wird wie folgt geändert: der Verordnung (EWG) Nr. 3282/73" durch die
Worte „Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „339/79" durch die Nr. 2202/89" ersetzt.
Angabe „2391/89" ersetzt.
9. In § 46 Abs. 5 Nr. 1 wird die Zahl „43" durch die Zahl
2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „2 Unterabs. 3" durch „40" und die Angabe „355/79" durch die Angabe
die Zahl „3" ersetzt. ,,2392/89" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert: 10. In § 52 Abs. 5 Satz 2 werden jeweils die Angaben
a) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 14 Abs. 1 ,,355/79" durch die Angaben „2392/89", die Zahl „ 13"
der Verordnung (EWG) Nr. 355/79" durch die durch die Zahl „ 12" und die Zahl „23" durch die Zahl
Worte „Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) ,,21" ersetzt.
Nr. 2392/89" und die Worte „Artikel 12 Abs. 1
Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 355/79" 11. In § 55 Abs. 2 wird die Angabe „347/79" durch die
durch die Worte „Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Angabe „2389/89" ersetzt.
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89" ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 5 werden die Worte „Unterabs. 2" 12. § 68 wird wie folgt geändert:
gestrichen und die Angabe „355/79" durch die
Angabe „2392/89" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
c) In Absatz 11 wird die Zahl „ 14" durch die Zahl „ 13" ,,(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
und die Angabe „355/79" durch die Angabe Geldstrafe wird bestraft, wer in einem Verfahren
,,2392/89" ersetzt. über
1. die Zuteilung einer Prüfungsnummer (§ 14
4. In § 13 werden nach den Worten „Buchstabe a" die Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 5, § 26 Abs. 1 Satz 1 in
Worte „Satz 2" eingefügt. Verbindung mit Satz 2, § 40 Abs. 1 ·Nr. 7, § 44
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1),
5. In § 14 Abs. 1 und 3 Nr. 2 werden jeweils die Worte 2. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
,, 15 Abs. 8" durch die Worte „ 15 a Abs. 1" ersetzt. (§ 54),
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1990 601
3. die Zulassung zum Verbringen ins Inland oder 14. Die Anlagen 1 bis 4 erhalten die sich aus der Anlage
eine Erleichterung oder Befreiung bei der amt- zu dieser Verordnung ergebende Fassung.
lichen Untersuchung und Prüfung (§ 59 Abs. 1)
Artikel 2
unrichtige oder unvollständige Angaben macht
oder benutzt." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 74 des Weingeset-
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „Abschnitt II" zes auch im Land Berlin.
gestrichen.
Artikel 3
13. In § 69 Abs. 5 Nr. 3 werden die Worte „Abschnitt II" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gestrichen. in Kraft.
Bonn, den 26. März 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 14)
Anlage 1
(zu § 67 Abs. 1, Fundstellen siehe Anlage 4)
Vorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Inhalt der Regelung
Abschnitt 1
(zu§ 67 Abs. 1 Nr. 1)
Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 2, 3, Artikel 19 Abs. 1 bis 4 Unterabs. 1, Erhöhung des vorhandenen oder potentiellen
Abs. 5, 6 Unterabs. 1, Abs. 7, Artikel 23 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 3 Alkoholgehaltes
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87
Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2, 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87
Artikel 21 Abs. 1, 3, Artikel 23 Abs. 1 Unterabs. 2 bis 4 der Verordnung Konzentrierung, Säuerung und Entsäuerung
(EWG) Nr. 822/87
Artikel 10 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87
Artikel 22 Abs. 1, 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Süßung
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1618/70
Artikel 35 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Auspressen von Weintrauben und -trub, Ver-
gären von Traubentrester
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 Lagerung von Trauben und Traubenmost
Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Zusatz von Alkohol
Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 3 Abs. 1, 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 351/79
Artikel 16 Abs. 6, 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Verschnitt
Artikel 1 Abs. 2, 3 der Verordnung (EWG) Nr. 479/86 in Verbindung mit
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1781/86
Artikel 65 Abs. 1, Artikel 66 Abs. 1, 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Gehalt an schwefliger Säure und flüchtiger
Säure
Artikel 15 Abs. 1 , 4 Satz 1, Artikel 16 Abs. 1, Artikel 17 Abs. 3 Unter- Önologische Verfahren und Behandlungs-
abs. 1, 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 stoffe
Artikel 2 Unterabs. 2, 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78
Artikel 1 Abs. 1 Satz 1, Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2394/84
Artikel 67 Abs. 1, Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Abgabe oder Anbieten von Erzeugnissen
zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Inhalt ~er Regelung
Artikel 4a Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78
Artikel 6 Abs. 3, Artikel 7 Abs. 4, Artikel 67 Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3, 5, Verwendungsbeschränkungen für bestimmte
6, 7 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Erzeugnisse
Artikel 69 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Vorbehalt der Herstellung aus zugelassenen
oder empfohlenen Rebsorten
Artikel 70 Abs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, 6 der Anforderungen an eingeführte Erzeugnisse,
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Verwendungsbeschränkungen
Artikel 68 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Schaumweinherstellung
Artikel 4, 6 Abs. 1, 2, Artikel 10, 10 a, 13 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 1,
Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 1, 4 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79
Artikel 1 Unterabs. 1 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 Lagerung und Transport von Wein
Artikel 12 Abs. 1, Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 Grenzwerte für schweflige Säure bei
Schaumwein
Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2, 3, Abs. 3, 4 Unter- Anreicherung, Süßung, Säuerung und Ent-
abs. 2, 3 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 säuerung der Schaumwein-Cuvee
Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 Lagerung und Transport
Artikel 6 Abs. 1, Artikel 10 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Herstellung innerhalb eines bestimmten
Nr. 823/87, Artikel 14a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 Anbaugebietes
Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70
Artikel 5 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 Verbot der Bewässerung von Weinbergs-
flächen
Artikel 3, 4 Abs. 1 Unterabs. 1, 2 erster Anstrich, Artikel 5 Unterabs. 1, 2 Likörweinherstellung
Buchstabe a erster bis dritter Anstrich, Buchstabe b, c, Artikel 7, 10, 11
Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1, Artikel 12 Unterabs. 1 Buch-
stabe a Satz 1, Buchstabe b, c der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88
Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 Grenzwerte für schweflige Säure bei Likör-
wein
Abschnitt II
(zu § 67 Abs. 1 Nr. 2)
Artikel 40 Abs. 1, 2 Buchstabe a, soweit er sich auf irreführende Irreführende Bezeichnungen und
Angaben bezieht, der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 Aufmachungen
Artikel 13 Abs. 1, 2 Buchstabe a, soweit er sich auf irreführende
Angaben bezieht, der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1990 603
Anlage 2
(zu § 68 Abs. 2 Nr. 4 und § 69 Abs. 5 Nr. 3, Fundstellen siehe Anlage 4)
Vorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Inhalt der Regelung
Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Vorschriften über Begleitpapiere
Artikel 15 Abs. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87
Artikel 1 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2, Unterabs. 3, 4, Artikel 3 Abs. 1
erster Halbsatz, Abs. 2, Artikel 4 Abs. 3 Unterabs. 2, Artikel 7 Abs. 1, 2,
Artikel 8 Abs. 1 bis 4, 6 Unterabs. 1, 2, Artikel 13 Abs. 3 Unterabs. 3,
Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75
Artikel 8, 17, 22 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89
Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2903/79, soweit er sich auf
amtliche Dokumente bezieht
Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85, soweit er sich auf amtliche
Dokumente bezieht
Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1,
Abs. 2, 3, Artikel 6 Abs. 1, 2 Unterabs. 2 Satz 1, 2, Abs. 3, Artikel 7
Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1, Abs. 5, 8
Unterabs. 1, Artikel 10 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Artikel 11
Unterabs. 1, 2 Satz 1, Artikel 12 Unterabs. 1, 2 Satz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 986/89
Artikel ~ Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88
Artikel 71 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Buchführung, Geschäftspapiere
Artikel 9, 10 Abs. 1, 2, Artikel 18, 19 Abs. 1, 2, Artikel 23, 24 Abs. 1 bis 5,
Artikel 33, 35 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89
Artikel 4 Abs. 1, soweit er sich auf Geschäftspapiere und Ein- und
Ausgangsbücher bezieht, Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2903/79
Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79
Artikel 4 a Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78, soweit er
sich auf amtliche und Handelsunterlagen bezieht,
Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1618/70
Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85, soweit er sich auf
Geschäftspapiere und Ein- und Ausgangsbücher bezieht
Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 3, Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1,
Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3, 4 Unterabs. 2 erster Halbs., Artikel 15, 16
Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 bis 4, Artikel 17 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2,
Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89
Artikel 5 Unterabs. 2 Buchstabe a letzter Satz, soweit er sich auf die
Buchführung bezieht, Artikel 8 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 4252/88
Artikel 2 Abs. 5, Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2240/89
Artikel 23 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Anzeigen
Artikel 2 Abs. 1, 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2240/89
Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2152/75
Artikel 2 Abs. 1, 2 Unterabs. 1, Artikel 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1618/70
Artikel 5 Unterabs. 2 Buchstabe a letzter Satz, soweit er sich auf die
Meldepflicht bezieht, Artikel 8 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 4252/88
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 3
(zu § 69 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4, Fundstellen siehe Anlage 4)
Vorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Inhalt der Regelung
Abschnitt 1
(zu § 69 Abs. 2 Nr. 4)
Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 Quldung und Unterstützung der
Uberwachung
Abschnitt II
(zu § 69 Abs. 4)
Artikel 72 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben
und Aufmachungen
Artikel 15 Abs. 1, 2, 3 Unterabs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1, Abs. 5, 7
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87
Artikel 4a Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78, soweit er
sich auf Etiketten und Verpackung bezieht
Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2903/79, soweit er sich auf
Etikettierung und Verpackung bezieht
Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 3, Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 4 Buchstabe a, b erster Satzteil in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der
Verordnung über Wein, Likörwein und weinhaltige Getränke (Wein-
Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1983
(BGBI. 1 S. 1078), Abs. 5 Unterabs. 1, 2 Buchstabe a Satz 1, Buch-
stabe b, Artikel 4 Abs. 4 Unterabs. 1 , Artikel 5 Abs. 1, Artikel 6 Abs. 1 ,
Artikel 11 Abs. 1, Artikel 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Unterabs. 1, 2
Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b Satz 1, Artikel 13 Abs. 3 Unterabs. 1 ,
Artikel 14 Abs. 1 , Artikel 15 Abs. 1, Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe a bis f,
Artikel 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Unterabs. 1, Artikel 25 Abs. 1, Artikel
26 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 27 Abs. 1, Artikel 28 Abs. 1, 6 Unterabs. 1,
3 Satz 1, Unterabs. 5, Abs. 7, Artikel 29 Abs. 1,2, Artikel 30 Abs. 1,
Artikel 31 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 3 Unteral>s. 1, Artikel 38 Abs. 2, Artikel
39 Abs. 2, Artikel 40 Abs. 1, 2, soweit er sich nicht auf irreführende
Angaben bezieht, Artikel 43 Abs. 1 , Artikel 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89
Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2, Artikel 1 a, 2 Abs. 1 Unterabs. 1, 2, 3
Satz 1, Abs. 2, 3 Unterabs. 1 Buchstabe c letzter Satz, Unterabs. 2, 3,
Abs. 4, Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1, 3, 4, Abs. 3
Unterabs. 1 , Abs. 5 Unterabs. 1 , 3, Abs. 5 a, 6 Unterabs. 1, 2, Artikel 5
Abs. 1, Artikel 6, 8 Abs. 1 Unterabs. 1 , 2, 4, Abs. 2 bis 5, Artikel 9, 10
Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 3 Satz 2, Artikel 11 Abs. 4, Artikel 13 Abs. 2, 3,
3a, 4 Unterabs. 1, Abs. 5, 6 Unterabs. 1, Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1,
2, Abs. 5, Artikel 15, 16 Abs. 1 , 2 Unterabs. 2, Artikel 17 Abs. 1
Unterabs. 1, Abs. 2 bis 4, Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1, Artikel 18 a
Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 19, 21 der Verordnung
(EWG) Nr. 997/81
Artikel 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79
Artikel 3, 5 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1, 2, Abs. 2
Unterabs. 1, 2, Abs. 3, 4, 5 Unterabs. 1, 2, 4, Abs. 5a Buchstabe a
erster und zweiter Anstrich, Buchstabe b erster und zweiter Anstrich,
Abs. 6 Unterabs. 1, 2, Abs. 7 bis 1o, Artikel 7 Unterabs. 1, 3 Buch-
stabe a, Artikel 9 Unterabs. 1, Artikel 10 Abs. 1, Artikel 11 , 13, soweit
er sich nicht auf irreführende Angaben bezieht, Artikel 14 Abs. 1 Unter-
abs. 1, Abs. 2, Artikel 14a Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3309/85
Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1627/86
Artikel 2, 3 Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3, 4, Artikel 4 Buchstabe a zweiter
Anstrich, Artikel 5 Unterabs. 1, Artikel 6, 8 Abs. 1 Unterabs. 3, Abs. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 2707/86
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1069/87
Artikel 2, 9 Unterabs. 1, Artikel 13 Abs. 1 , 3 Satz 1, Artikel 14 Abs. 1
Unterabs. 1, Abs. 2 Satz 1, Artikel 15, 16 Abs. 1, 2 Satz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 4252/88
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1990 605
Anlage 4
(zu § 69 a und den Anlagen 1 bis 3)
Verzeichnis der Fundstellen der Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Verordnung (EWG) Nr. 1618/70 der Kommission vom 7. August 1970 mit Kontrollvorschriften für die Arbeiten zur Süßung
der Tafelweine und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 175 S. 17).
Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der Herstellung
von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 190 S. 4), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 986/89
der Kommission vom 10. April 1989 (ABI. EG Nr. L 106 S. 1).
Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommission vom 30. April 1975 zur Ausstellung von Begleitdokumenten und zur
Festlegung der Pflichten der Erzeuger und Händler außer Einzelhändlern in der Weinwirtschaft (ABI. EG Nr. L 113 S. 1),
zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 (ABI. EG Nr. L 106 S. 1).
Verordnung (EWG) Nr. 2152/75 der Kommission vom 18. August 1975 über Durchführungsbestimmungen zu den
Verordnungen (EWG) Nr. 2893/74 und 2894/74 betreffend Schaumwein (ABI. EG Nr. L 219 S. 7), zuletzt geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 986/89 vom 10. April 1989 (ABI. EG Nr. L 106 S. 1).
Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmun-
gen zu den önologischen Verfahren (ABI. EG Nr. L 226 S. 11 ), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 45/80 der
Kommission vom 10. Januar 1980 (ABI. EG Nr. L 7 S. 12).
Verordnung (EWG) Nr. 351/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über den Zusatz von Alkohol zu Erzeugnissen des
Weinsektors (ABI. EG Nr. L 54 S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3904/88 des Rates vom 12. Dezem-
ber 1988 (ABI. EG Nr. L 347 S. 9).
Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine von
Nr. 13 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 (ABI. EG Nr. L 320 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung
(EWG) Nr. 2044/89 des Rates vom 19. Juni 1989 (ABI. EG Nr. L 202 S. 8).
Verordnung (EWG) Nr. 2903/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 über die Herabstufung von Qualitätswein
bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 326 S. 14), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 418/86 der Kommission vom
18. Februar 1986 (ABI. EG Nr. L 48 S. 8).
Verordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission vom 26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen für die
Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 632/89 der Kommission vom 10. März 1989 (ABI. EG Nr. L 70 S. 6).
Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 der Kommission vom 20. August 1984 zur Festlegung der Verwendungsbedingungen für
Ionenaustauschharze und der Durchführungsbestimmungen für die Bereitung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat
(ABI. EG Nr. L 224 S. 8).
Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom 18. November 1985 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung
und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABI. EG Nr. L 320 S. 9), zuletzt
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2045/89 des Rates vom 19. Juni 1989 (ABI. EG Nr. L 202 S. 12).
Verordnung (EWG) Nr. 479/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Bestimmung der Ausnahmefälle einer Genehmigung
des Verschnitts von spanischem Rotwein mit rotem Wein bestimmter Sorten und Gebiete der Gemeinschaft aus anderen
Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 54 S. 1).
Verordnung (EWG) Nr. 1627/86 des Rates vom 6. Mai 1986 mit Regeln für die Bezeichnung der Spezialweine betreffend
die Angabe des Alkoholgehalts (ABI. EG Nr. L 144 S. 4).
Verordnung (EWG) Nr. 1781/86 der Kommission vom 9. Juni 1986 mit Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung
des Verschnitts von bestimmtem Rotwein einiger Mitgliedstaaten mit spanischem Rotwein (ABI. EG Nr. L 155 S. 6).
Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 der Kommission vom 28. August 1986 über Durchführungsbestimmungen für die
Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABI. EG Nr. L 246
S. 71 ), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 596/89 der Kommission vom 8. März 1989 (ABI. EG Nr. L 65 S. 9).
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABI. EG
Nr. L 84 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 388/90 des Rates vom 12. Februar 1990 (ABI. EG
Nr. L 42 S. 9).
Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine
bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 84 S. 59), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2043/89 des Rates vom
19.Juni 1989 (ABI. EG Nr. L 202 S. 1).
Verordnung (EWG) Nr. 1069/87 der Kommission vom 15. April 1987 mit Durchführungsbestimmungen für die Angabe
des Alkoholgehaltes auf dem Etikett der Spezialweine (ABI. EG Nr. L 104 S. 14).
Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 über die Herstellung und Vermarktung von in der
Gemeinschaft erzeugten Likörweinen (ABI. EG Nr. L 373 S. 59).
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von
Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABI. EG Nr. L 106 S. 1), geändert
durch Verordnung (EWG) Nr. 2600/89 der Kommission vom 25. August 1989 (ABI. EG Nr. L 251 S. 5).
Verordnung (EWG) Nr. 2202/89 der Kommission vom 20. Juli 1989 zur Definition von Verschnitt, Weinbereitung, Abfüller
und Abfüllung (ABI. EG Nr. L 209 S. 31 ).
Verordnung (EWG) Nr. 2240/89 der Kommission vom 25. Juli 1989 über die Meldung, Durchführung und Kontrolle der
Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung von Wein (ABI. EG Nr. L 215 S. 16).
Verordnung (EWG) Nr. 2391/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Definition bestimmter aus Drittländern stammender
Erzeugnisse des Weinsektors der KN-Code 2009 und 2204 (ABI. EG Nr. L 232 S. 10).
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung
und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 232 S. 13), geändert durch Verordnung (EWG)
Nr. 3886/89 des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABI. EG Nr. L 378 S. 12).
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1990 607
Verordnung
zur Einrichtung eines Strahlenschutzregisters
(Strahlenschutzregisterverordnung)
Vom 3. April 1990
Auf Grund des§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12c Abs. 4 „Dies ist dann der Fall, wenn eine vom Bundesamt für
Satz 2 und § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Strahlenschutz im Benehmen mit dem Bundesgesund-
Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom heitsamt eingesetzte Gutachtergruppe festgestellt
15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), § 12c eingefügt und § 54 hat,".
Abs. 1 Satz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über
die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom
6. Dem § 63 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz
9. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1830), verordnet die Bundes-
angefügt:
regierung:
„Die zuständige Behörde kann bei unterbliebener oder
Artikel 1 fehlerhafter Messung eine Ersatzdosis festlegen."
Die Strahlenschutzverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1321, 7. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
1926) wird wie folgt geändert:
,,§ 63a
1. In § 14 Abs. 1 und 2 werden jeweils im ersten Halbsatz Strahlenschutzregister nach § 12c Atomgesetz
die Worte „sonstiger radioaktiver Stoffe" und jeweils in (1) In das Strahlenschutzregister werden die Fest-
der Nummer 2 das Wort „sonstigen" gestrichen. stellungen der Meßstellen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 6 Satz 1 zur Ermittlung der Körperdosen beruflich
2. In § 20 Abs. 1 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt: strahlenexponierter Personen und etwa vorliegende
Feststellungen der zuständigen Behörden hierzu, die
,, , wenn damit eine berufliche Strahlenexposition ver-
jeweiligen Personendaten (Name, Geburtsdatum,
bunden ist."
Geschlecht), Tätigkeitsmerkmale und Expositionsver-
hältnisse, Angaben über registrierte Strahlenpässe
3. § 38 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: sowie die Anschrift des Strahlenschutzverantwortlichen
„Der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie eingetragen.
der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde (2) An das Strahlenschutzregister übermitteln
sind die für die Beseitigung von Unfallfolgen oder Stör~
fallfolgen notwendigen Informationen und die erforder- 1. die Meßstellen ihre Feststellungen zur Ermittlung
liche Beratung zu gewähren." der Körperdosen und, soweit erforderlich, weitere
Angaben nach. Absatz 1 binnen Monatsfrist,
4. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 58 Abs. 3 2. die zuständigen Behörden ihre Feststellungen
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 hierzu sowie Angaben über registrierte Strahlen-
oder 2" ersetzt. pässe unverzüglich,
soweit neue oder geänderte Daten vorliegen. Die
5. In § 41 Abs. 1 Satz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt zuständige Behörde kann anordnen, daß eine Meß-
gefaßt: stelle bei ihr aufgezeichnete Feststellungen zu früher
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
erhaltenen Körperdosen an das Strahlenschutzregister ,,§ 35a
übermittelt; sie kann von ihr angeforderte Aufzeichnun- Strahlenschutzregister nach § 12 c Atomgesetz
gen des Strahlenschutzverantwortlichen oder des·
(1) In das Strahlenschutzregister werden die Feststel-
Strahlenschutzbeauftragten über Ergebnisse von Mes-
sungen und Ermittlungen zu Körperdosen an das lungen der Meßstellen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 zur
Strahlenschutzregister weiterleiten. Ermittlung der Körperdosen beruflich strahlenexponierter
Personen und etwa vorliegende Feststellungen der
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz faßt die über- zuständigen Behörden hierzu, die jeweiligen Personen-
mittelten Daten im Strahlenschutzregister personenbe- daten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), Tätigkeits-
zogen zusammen, wertet sie aus und unterrichtet die merkmale und Expositionsverhältnisse sowie die Anschrift
zuständige Behörde, wenn es dies im Hinblick auf die des Strahlenschutzverantwortlichen eingetragen.
Ergebnisse der Auswertung für erforderlich hält.
(2) An das Strahlenschutzregister übermitteln
(4) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister wer-
den erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Auf- 1. die Meßstellen ihre Feststellungen zur Ermittlung der
gaben des Empfängers erforderlich ist: Körperdosen und, soweit erforderlich, weitere Angaben
1. einer zuständigen Behörde oder Meßstelle auf nach Absatz 1 binnen Monatsfrist,
Anfrage; die zuständige Behörde kann Auskünfte 2. die zuständigen Behörden ihre Feststellungen hierzu
aus dem Strahlenschutzregister an den Strahlen- sowie Angaben über registrierte Strahlenpässe unver-
schutzverantwortlichen über bei ihm tätige Perso- züglich,
nen betreffende Daten, an dessen Strahlenschutz- soweit neue oder geänderte Daten vorliegen. Die zustän-
beauftragten sowie an den zuständigen ermächtig- dige Behörde kann anordnen, daß eine Meßstelle bei ihr
ten Arzt weitergeben, soweit dies zur Wahrneh- aufgezeichnete Feststellungen zu früher erhaltenen Kör-
mung ihrer Aufgaben erforderlich ist; perdosen an das Strahlenschutzregister übermittelt; sie
2. einem Strahlenschutzverantwortlichen über bei ihm kann von ihr angeforderte Aufzeichnungen des Strahlen-
tätige Personen betreffende Daten auf Antrag; schutzverantwortlichen oder des Strahlenschutzbeauftrag-
3. einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ten über Ergebnisse von Messungen und Ermittlungen zu
über bei ihm versicherte Personen betreffende Körperdosen an das Strahlenschutzregister weiterleiten.
Daten auf Antrag. (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz faßt die übermit-
Dem Betroffenen werden Auskünfte aus dem Strahlen- telten Daten im Strahlenschutzregister personenbezogen
schutzregister über die zu seiner Person gespeicherten zusammen, wertet sie aus und unterrichtet die zuständige
Daten auf Antrag erteilt. Behörde, wenn es dies im Hinblick auf die Ergebnisse der
Auswertung für erforderlich hält.
(5) Auskünfte an Dritte für Zwecke der wissenschaft-
lichen Forschung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes (4) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister werden
nach § 12c Abs. 3 Atomgesetz dürfen nur auf Antrag erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des
erteilt werden. Dabei ist der Zweck des Forschungsvor- Empfängers erforderlich ist:
habens im einzelnen zu beschreiben. Wird eine Aus- 1. einer zuständigen Behörde oder Meßstelle auf Anfrage;
kunft über personenbezogene Daten beantragt, so ist die zuständige Behörde kann Auskünfte aus dem
eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen beizufü- Strahlenschutzregister an den Strahlenschutzverant-
gen. Soll die Auskunft ohne Einwilligung des Betroffe- wortlichen über bei ihm tätige Personen betreffende
nen erfolgen, sind die für die Prüfung der Vorausset- Daten, an dessen Strahlenschutzbeauftragten sowie
zungen nach§ 12c Abs. 3 Satz 2 Atomgesetz erforder- an den zuständigen ermächtigten Arzt weitergeben,
lichen Angaben zu machen; zu § 12c Abs. 3 Satz 3 soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforder-
Atomgesetz ist glaubhaft zu machen, daß der Zweck lich ist;
der wissenschaftlichen Forschung bei Verwendung
2. einem Strahlenschutzverantwortlichen über bei ihm
anonymisierter Daten nicht mit vertretbarem Aufwand
tätige Personen betreffende Daten auf Antrag;
erreicht werden kann.
3. einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über
(6) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten per-
bei ihm versicherte Personen betreffende Daten auf
sonenbezogenen Daten sind 95 Jahre nach der Geburt
Antrag.
der betroffenen Person zu löschen.
Dem Betroffenen werden Auskünfte aus dem Strahlen-
(7) Die Meßstellen beginnen mit der Übermittlung zu
schutzregister über die zu seiner Person gespeicherten
dem Zeitpunkt, den das Bundesamt für Strahlenschutz
Daten auf Antrag erteilt.
bestimmt. Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt
das Datenformat und das Verfahren der Übermittlung." (5) Auskünfte an Dritte für Zwecke der wissenschaft-
lichen Forschung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
8. In Anlage IX Fußnote 2 wird das Wort „Weiterverarbei- nach§ 12c Abs. 3 Atomgesetz dürfen nur auf Antrag erteilt
tung" durch das Wort „Weiterverbreitung" ersetzt. werden. Dabei ist der Zweck des Forschungsvorhabens im
einzelnen zu beschreiben. Wird eine Auskunft über perso-
nenbezogene Daten beantragt, so ist eine schriftliche Ein-
Artikel 2
willigung des Betroffenen beizufügen. Soll die Auskunft
In der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBI. 1 ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgen, sind die für die
S. 114), geändert durch Artikel 1 Nr. 67 der Zweiten Prüfung der Voraussetzungen nach § 12c Abs. 3 Satz 2
Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung Atomgesetz erforderlichen Angaben zu machen; zu § 12 c
vom 18. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 943), wird nach§ 35 folgen- Abs. 3 Satz 3 Atomgesetz ist glaubhaft zu machen, daß
der § 35 a eingefügt: der Zweck der wissenschaftlichen Forschung bei Verwen-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1990 609
dung anonymisierter Daten nicht mit vertretbarem Auf- Artikel 3
wand erreicht werden kann.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(6) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten perso- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atomgeset-
nenbezogenen Daten sind 95 Jahre nach der Geburt der zes auch im Land Berlin.
betroffenen Person zu löschen.
(7) Die Meßstellen beginnen mit der Übermittlung zu Artikel 4
dem Zeitpunkt, den das Bundesamt für Strahlenschutz
bestimmt. Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
das Datenformat und das Verfahren der Übermittlung." Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. April 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich der Deutschen Bunde~post POSTDIENST
Vom 6. März 1990
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
S. 462) übertragen wir die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
1. im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
a) den Präsidenten der Oberpostdirektionen
b) dem Präsidenten des Posttechnischen Zentralamts
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt haben,
2. im Bereich der Landespostdirektion Berlin
dem Präsidenten der Landespostdirektion Berlin, soweit uns die Befugnisse der obersten
Dienstbehörde durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen
Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2030-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel II § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 725), in Verbindung mit § 46 Abs. 2
des Postverfassungsgesetzes, zugewiesen sind und der Präsident der Landespostdirektion
Berlin oder eine ihm nachgeordnete Behörde den mit dem Widerspruch angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt hat.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die Vertretung des
Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten Behördenleitern,
soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für
besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 6. März 1990
Deutsche Bundespost POSTDIENST
Generaldirektion
Der Vorstand
Sender
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1990 611
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 3. 90 Verordnung TSN Nr. 1/90 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen 1565 (61 28. 3. 90) 1. 5. 90
9291
28. 3. 90 Verordnung :?Ur Verhütung einer Einschleppung der Schwei-
nepest aus Osterreich 1633 (63 30. 3. 90) 1. 4. 90
7831-1-43-40
29. 3. 90 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Afrikani-
schen Pferdepest aus Portugal und Spanien 1657 (64 31. 3. 90) 1. 4. 90
neu: 7831-1-43-39; 7831-1-43-35, 7831-1-43-37
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 479/90 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 19/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2641/80 des Rates hinsichtlich der Einfuhren von
Erzeugnissen des Sc h a f- und Ziegen f I e i s c h sektors mit Ursprung
in bestimmten Drittländern L 51/15 27. 2. 90
27. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 487/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
M ö h r e n , Z i t r u s f r ü c h t e sowie Ta f e I ä p f e I und - b i rn e n hin-
sichtlich der Größensortierung der Ä p f e 1 L 52/7 28. 2. 90
27. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 488/90 der Kommission zur Festsetzung des zur
obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates zu liefernden Prozentsatzes der Ta f e I wein-
erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 52/8 28. 2. 90
28. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 523/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 53/82 1. 3. 90
28. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 524/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Kon-
trolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis L 53/83 1. 3. 90
28. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 525/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 19/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EWG) Nr. 2641/80 des Rates hinsichtlich der Einfuhren von Erzeug-
nissen des Sc h a f - und Z i e g e n f I e i s c h sektors mit Ursprung in
bestimmten Drittländern L 53/84 1. 3. 90
597
Bundesgesetzblatt
Teil 1 Z 5702 A
1990 Ausgegeben zu Bonn am 6. April 1990 Nr.16
Tag 1nhalt Seite
30. 3. 90 Zweites Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes 597
611-10-14
30. 3. 90 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
(Gesetz zu Artikel 45 b des Grundgesetzes - WBeauftrG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 599
50-2
26. 3. 90 Erste Verordnung zur Anpassung des Weingesetzes an Änderungen des Gemeinschaftsrechts . . . . . . 600
2125-5
3. 4. 90 Verordnung zur Einrichtung eines Strahlenschutzregisters (Strahlenschutzregisterverordnung) 607
751-1-1, 751-13
6. 3. 90 Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden und die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich der Deut-
schen Bundespost POSTDIENST . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 610
neu: 2030-14-60
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungenimßundesanze~er.. .. . . . . . . . . . . . . .. .. . . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . 611
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 611
zweites Gesetz
zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Vom 30. März 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 2. § 4 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
das folgende Gesetz beschlossen:
a) Buchstabe c wird wie folgt gefaßt:
„c) die Umsätze im Geschäft mit Geldforderungen
und die Vermittlung dieser Umsätze, ausge-
Artikel 1 nommen die Einziehung von Forderungen;".
Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 b) Buchstabe e wird wie folgt gefaßt:
(BGBI. 1 S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408), wird „e) die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und
wie folgt geändert: die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen
die Verwahrung und die Verwaltung von Wert-
papieren;".
1. § 2 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
c) In Buchstabe g wird das Wort „ähnlichen" durch das
a) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
Wort „anderen" ersetzt.
„ 1. die Tätigkeit der Deutschen Bundespost
TELEKOM;". 3. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:
b) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch ein ,,§ 25a
Semikolon ersetzt; folgende Nummer 5 wird ange-
fügt: Besteuerung der Umsätze von Gebrauchtfahrzeugen
,,5. die Tätigkeit der Bundesanstalt für landwirt- (1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die
schaftliche Marktordnung." Lieferungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
den Eigenverbrauch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 2. der Einkaufspreis und
Buchstabe a von Fahrzeugen, wenn 3. die Bemessungsgrundlage nach Absatz 2.
1. der Unternehmer das Fahrzeug im Erhebungsge- (4) Der Unternehmer kann bei jeder Lieferung an
biet für sein Unternehmen zum Zwecke des einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen
gewerbsmäßigen Verkaufs erworben hat und auf die Anwendung der vorstehenden Absätze verzich-
2. für die Lieferung des Fahrzeugs an den Unterneh- ten."
mer
4. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19
Abs. 1 nicht erhoben wird oder a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
b) die Besteuerung nach den Absätzen 2 und 3 „Zeitlich begrenzte Fassungen
dieser Vorschrift vorgenommen wird. einzelner Gesetzesvorschriften".
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
Fahrzeuge im Sinne des Satzes 1 sind Kraftfahrzeuge
,,(1) § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 gilt vom 1. Juli 1990 bis
und Kraftfahrzeuganhänger, die den Vorschriften über
das Zulassungsverfahren nach der Straßenverkehrs- zum 31. Dezember 1992 in folgender Fassung:
Zulassungs-Ordnung unterliegen. ,, 1. die Überlassung und Instandhaltung von End-
(2) Der Umsatz wird bemessen stelleneinrichtungen durch die Deutsche Bun-
despost TELEKOM;".
1. bei Lieferungen nach dem Betrag, um den der Ver-
kaufspreis den Einkaufspreis für das Fahrzeug (2) § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 gilt vom 1. Januar 1993
übersteigt; bei Lieferungen im Sinne des§ 1 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 1995 in folgender Fassung:
Nr. 1 Satz 2 Buchstabe b und Nr. 3 und in den Fällen „ 1. die Tätigkeiten der Deutschen Bundespost
des § 1O Abs. 5 tritt an die Stelle des Verkaufsprei- TELEKOM, die auch Dritte ausüben dürfen;"."
ses der Wert nach § 1O Abs. 4 Nr. 1 ;
2. beim Eigenverbrauch nach dem Betrag, um den der
Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 den Einkaufspreis für Artikel 2
das Fahrzeug übersteigt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 des
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrund-
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
lage.
(3) Die Vorschrift über den gesonderten Ausweis der
Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1) findet keine
Artikel 3
Anwendung. § 22 gilt mit der Maßgabe, daß aus den
Aufzeichnungen des Unternehmers zu ersehen sein (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
müssen 1. Juli 1990 in Kraft.
1. der Verkaufspreis oder der Wert nach § 10 Abs. 4 (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b tritt am 1. Januar 1991 in
Nr. 1, Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 30. März 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1990 599
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
(Gesetz zu Artikel 45 b des Grundgesetzes - WBeauftrG)
Vom 30. März 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1982 (BGBI. 1S. 677), zuletzt geän-
dert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2218), wird
wie folgt geändert:
In § 14 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen. Der verbleibende Absatz 1 erhält
folgende Fassung:
,,(1) Zum Wehrbeauftragten ist jeder/jede Deutsche wählbar, der/die das Wahl-
recht zum Bundestag besitzt und das 35. Lebensjahr vollendet hat."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 30. März 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Erste Verordnung
zur Anpassung des Weingesetzes
an Änderungen des Gemeinschaftsrechts
Vom 26. März 1990
Auf Grund des § 71 a Nr. 1, 3 Buchstabe a und Nr. 4 des 6. In § 15 Abs. 1 wird die Zahl „ 12" durch die Zahl „ 11"
Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom und die Angabe „355/79" durch die Angabe „2392/89"
27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), der durch Artikel 1 ersetzt.
Nr. 44 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1424)
eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für
7. In § 16 Abs. 4 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Zahl „ 12"
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im Einverneh-
durch die Zahl „ 11" und die Angabe „355/79" durch
men mit dem Bundesminister für Ernährung, Landwirt-
die Angabe „2392/89" ersetzt.
schaft und Forsten:
Artikel 1 8. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe „3282/73" durch die
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung
Angabe „2202/89" ersetzt.
vom 27. August 1982 (BGBI. 1 S. 1196), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1989 (BGBI. 1 b) In Absatz 6 werden die Worte „Artikel 3a Abs. 2
S. 1424), wird wie folgt geändert: der Verordnung (EWG) Nr. 3282/73" durch die
Worte „Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG)
1. In § 1 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „339/79" durch die Nr. 2202/89" ersetzt.
Angabe „2391/89" ersetzt.
9. In § 46 Abs. 5 Nr. 1 wird die Zahl „43" durch die Zahl
2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte „2 Unterabs. 3" durch „40" und die Angabe „355/79" durch die Angabe
die Zahl „3" ersetzt. ,,2392/89" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert: 10. In § 52 Abs. 5 Satz 2 werden jeweils die Angaben
a) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 14 Abs. 1 ,,355/79" durch die Angaben „2392/89", die Zahl „ 13"
der Verordnung (EWG) Nr. 355/79" durch die durch die Zahl „ 12" und die Zahl „23" durch die Zahl
Worte „Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EWG) ,,21" ersetzt.
Nr. 2392/89" und die Worte „Artikel 12 Abs. 1
Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 355/79" 11. In § 55 Abs. 2 wird die Angabe „347/79" durch die
durch die Worte „Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe a der Angabe „2389/89" ersetzt.
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89" ersetzt.
b) In Absatz 8 Satz 5 werden die Worte „Unterabs. 2" 12. § 68 wird wie folgt geändert:
gestrichen und die Angabe „355/79" durch die
Angabe „2392/89" ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
c) In Absatz 11 wird die Zahl „ 14" durch die Zahl „ 13" ,,(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
und die Angabe „355/79" durch die Angabe Geldstrafe wird bestraft, wer in einem Verfahren
,,2392/89" ersetzt. über
1. die Zuteilung einer Prüfungsnummer (§ 14
4. In § 13 werden nach den Worten „Buchstabe a" die Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 5, § 26 Abs. 1 Satz 1 in
Worte „Satz 2" eingefügt. Verbindung mit Satz 2, § 40 Abs. 1 ·Nr. 7, § 44
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1),
5. In § 14 Abs. 1 und 3 Nr. 2 werden jeweils die Worte 2. die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
,, 15 Abs. 8" durch die Worte „ 15 a Abs. 1" ersetzt. (§ 54),
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1990 601
3. die Zulassung zum Verbringen ins Inland oder 14. Die Anlagen 1 bis 4 erhalten die sich aus der Anlage
eine Erleichterung oder Befreiung bei der amt- zu dieser Verordnung ergebende Fassung.
lichen Untersuchung und Prüfung (§ 59 Abs. 1)
Artikel 2
unrichtige oder unvollständige Angaben macht
oder benutzt." Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 74 des Weingeset-
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „Abschnitt II" zes auch im Land Berlin.
gestrichen.
Artikel 3
13. In § 69 Abs. 5 Nr. 3 werden die Worte „Abschnitt II" Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
gestrichen. in Kraft.
Bonn, den 26. März 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 14)
Anlage 1
(zu § 67 Abs. 1, Fundstellen siehe Anlage 4)
Vorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Inhalt der Regelung
Abschnitt 1
(zu§ 67 Abs. 1 Nr. 1)
Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 2, 3, Artikel 19 Abs. 1 bis 4 Unterabs. 1, Erhöhung des vorhandenen oder potentiellen
Abs. 5, 6 Unterabs. 1, Abs. 7, Artikel 23 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 3 Alkoholgehaltes
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87
Artikel 8 Abs. 2 Unterabs. 2, 4 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87
Artikel 21 Abs. 1, 3, Artikel 23 Abs. 1 Unterabs. 2 bis 4 der Verordnung Konzentrierung, Säuerung und Entsäuerung
(EWG) Nr. 822/87
Artikel 10 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87
Artikel 22 Abs. 1, 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Süßung
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1618/70
Artikel 35 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Auspressen von Weintrauben und -trub, Ver-
gären von Traubentrester
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 Lagerung von Trauben und Traubenmost
Artikel 25 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Zusatz von Alkohol
Artikel 2 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 3 Abs. 1, 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 351/79
Artikel 16 Abs. 6, 7 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Verschnitt
Artikel 1 Abs. 2, 3 der Verordnung (EWG) Nr. 479/86 in Verbindung mit
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1781/86
Artikel 65 Abs. 1, Artikel 66 Abs. 1, 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Gehalt an schwefliger Säure und flüchtiger
Säure
Artikel 15 Abs. 1 , 4 Satz 1, Artikel 16 Abs. 1, Artikel 17 Abs. 3 Unter- Önologische Verfahren und Behandlungs-
abs. 1, 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 stoffe
Artikel 2 Unterabs. 2, 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78
Artikel 1 Abs. 1 Satz 1, Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2394/84
Artikel 67 Abs. 1, Artikel 73 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Abgabe oder Anbieten von Erzeugnissen
zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Inhalt ~er Regelung
Artikel 4a Unterabs. 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78
Artikel 6 Abs. 3, Artikel 7 Abs. 4, Artikel 67 Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3, 5, Verwendungsbeschränkungen für bestimmte
6, 7 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Erzeugnisse
Artikel 69 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Vorbehalt der Herstellung aus zugelassenen
oder empfohlenen Rebsorten
Artikel 70 Abs. 1, Abs. 3 Unterabs. 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, 6 der Anforderungen an eingeführte Erzeugnisse,
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Verwendungsbeschränkungen
Artikel 68 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Schaumweinherstellung
Artikel 4, 6 Abs. 1, 2, Artikel 10, 10 a, 13 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 1,
Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 1, 4 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79
Artikel 1 Unterabs. 1 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 Lagerung und Transport von Wein
Artikel 12 Abs. 1, Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 Grenzwerte für schweflige Säure bei
Schaumwein
Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2, 3, Abs. 3, 4 Unter- Anreicherung, Süßung, Säuerung und Ent-
abs. 2, 3 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 säuerung der Schaumwein-Cuvee
Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 Lagerung und Transport
Artikel 6 Abs. 1, Artikel 10 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Herstellung innerhalb eines bestimmten
Nr. 823/87, Artikel 14a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 Anbaugebietes
Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1698/70
Artikel 5 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 Verbot der Bewässerung von Weinbergs-
flächen
Artikel 3, 4 Abs. 1 Unterabs. 1, 2 erster Anstrich, Artikel 5 Unterabs. 1, 2 Likörweinherstellung
Buchstabe a erster bis dritter Anstrich, Buchstabe b, c, Artikel 7, 10, 11
Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1, Artikel 12 Unterabs. 1 Buch-
stabe a Satz 1, Buchstabe b, c der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88
Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 Grenzwerte für schweflige Säure bei Likör-
wein
Abschnitt II
(zu § 67 Abs. 1 Nr. 2)
Artikel 40 Abs. 1, 2 Buchstabe a, soweit er sich auf irreführende Irreführende Bezeichnungen und
Angaben bezieht, der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 Aufmachungen
Artikel 13 Abs. 1, 2 Buchstabe a, soweit er sich auf irreführende
Angaben bezieht, der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1990 603
Anlage 2
(zu § 68 Abs. 2 Nr. 4 und § 69 Abs. 5 Nr. 3, Fundstellen siehe Anlage 4)
Vorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Inhalt der Regelung
Artikel 71 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Vorschriften über Begleitpapiere
Artikel 15 Abs. 7 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87
Artikel 1 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2, Unterabs. 3, 4, Artikel 3 Abs. 1
erster Halbsatz, Abs. 2, Artikel 4 Abs. 3 Unterabs. 2, Artikel 7 Abs. 1, 2,
Artikel 8 Abs. 1 bis 4, 6 Unterabs. 1, 2, Artikel 13 Abs. 3 Unterabs. 3,
Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75
Artikel 8, 17, 22 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89
Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2903/79, soweit er sich auf
amtliche Dokumente bezieht
Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85, soweit er sich auf amtliche
Dokumente bezieht
Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1,
Abs. 2, 3, Artikel 6 Abs. 1, 2 Unterabs. 2 Satz 1, 2, Abs. 3, Artikel 7
Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1, Abs. 5, 8
Unterabs. 1, Artikel 10 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Artikel 11
Unterabs. 1, 2 Satz 1, Artikel 12 Unterabs. 1, 2 Satz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 986/89
Artikel ~ Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4252/88
Artikel 71 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Buchführung, Geschäftspapiere
Artikel 9, 10 Abs. 1, 2, Artikel 18, 19 Abs. 1, 2, Artikel 23, 24 Abs. 1 bis 5,
Artikel 33, 35 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89
Artikel 4 Abs. 1, soweit er sich auf Geschäftspapiere und Ein- und
Ausgangsbücher bezieht, Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 2903/79
Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79
Artikel 4 a Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78, soweit er
sich auf amtliche und Handelsunterlagen bezieht,
Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1618/70
Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3309/85, soweit er sich auf
Geschäftspapiere und Ein- und Ausgangsbücher bezieht
Artikel 13 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 3, Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1,
Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3, 4 Unterabs. 2 erster Halbs., Artikel 15, 16
Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 bis 4, Artikel 17 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2,
Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 986/89
Artikel 5 Unterabs. 2 Buchstabe a letzter Satz, soweit er sich auf die
Buchführung bezieht, Artikel 8 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG)
Nr. 4252/88
Artikel 2 Abs. 5, Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2240/89
Artikel 23 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Anzeigen
Artikel 2 Abs. 1, 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2240/89
Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2152/75
Artikel 2 Abs. 1, 2 Unterabs. 1, Artikel 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1618/70
Artikel 5 Unterabs. 2 Buchstabe a letzter Satz, soweit er sich auf die
Meldepflicht bezieht, Artikel 8 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 4252/88
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 3
(zu § 69 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4, Fundstellen siehe Anlage 4)
Vorschrift der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Inhalt der Regelung
Abschnitt 1
(zu § 69 Abs. 2 Nr. 4)
Artikel 21 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 Quldung und Unterstützung der
Uberwachung
Abschnitt II
(zu § 69 Abs. 4)
Artikel 72 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben
und Aufmachungen
Artikel 15 Abs. 1, 2, 3 Unterabs. 1, Abs. 4 Unterabs. 1, Abs. 5, 7
Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 823/87
Artikel 4a Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78, soweit er
sich auf Etiketten und Verpackung bezieht
Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2903/79, soweit er sich auf
Etikettierung und Verpackung bezieht
Artikel 1 Abs. 3 Unterabs. 3, Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 4 Buchstabe a, b erster Satzteil in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der
Verordnung über Wein, Likörwein und weinhaltige Getränke (Wein-
Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1983
(BGBI. 1 S. 1078), Abs. 5 Unterabs. 1, 2 Buchstabe a Satz 1, Buch-
stabe b, Artikel 4 Abs. 4 Unterabs. 1 , Artikel 5 Abs. 1, Artikel 6 Abs. 1 ,
Artikel 11 Abs. 1, Artikel 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Unterabs. 1, 2
Buchstabe a Satz 1, Buchstabe b Satz 1, Artikel 13 Abs. 3 Unterabs. 1 ,
Artikel 14 Abs. 1 , Artikel 15 Abs. 1, Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe a bis f,
Artikel 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4 Unterabs. 1, Artikel 25 Abs. 1, Artikel
26 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 27 Abs. 1, Artikel 28 Abs. 1, 6 Unterabs. 1,
3 Satz 1, Unterabs. 5, Abs. 7, Artikel 29 Abs. 1,2, Artikel 30 Abs. 1,
Artikel 31 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 3 Unteral>s. 1, Artikel 38 Abs. 2, Artikel
39 Abs. 2, Artikel 40 Abs. 1, 2, soweit er sich nicht auf irreführende
Angaben bezieht, Artikel 43 Abs. 1 , Artikel 44 Abs. 1 Unterabs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89
Artikel 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2, Artikel 1 a, 2 Abs. 1 Unterabs. 1, 2, 3
Satz 1, Abs. 2, 3 Unterabs. 1 Buchstabe c letzter Satz, Unterabs. 2, 3,
Abs. 4, Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1, 3, 4, Abs. 3
Unterabs. 1 , Abs. 5 Unterabs. 1 , 3, Abs. 5 a, 6 Unterabs. 1, 2, Artikel 5
Abs. 1, Artikel 6, 8 Abs. 1 Unterabs. 1 , 2, 4, Abs. 2 bis 5, Artikel 9, 10
Abs. 2 Unterabs. 2, Abs. 3 Satz 2, Artikel 11 Abs. 4, Artikel 13 Abs. 2, 3,
3a, 4 Unterabs. 1, Abs. 5, 6 Unterabs. 1, Artikel 14 Abs. 1 Unterabs. 1,
2, Abs. 5, Artikel 15, 16 Abs. 1 , 2 Unterabs. 2, Artikel 17 Abs. 1
Unterabs. 1, Abs. 2 bis 4, Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1, Artikel 18 a
Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 19, 21 der Verordnung
(EWG) Nr. 997/81
Artikel 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79
Artikel 3, 5 Abs. 1 Unterabs. 1, Artikel 6 Abs. 1 Unterabs. 1, 2, Abs. 2
Unterabs. 1, 2, Abs. 3, 4, 5 Unterabs. 1, 2, 4, Abs. 5a Buchstabe a
erster und zweiter Anstrich, Buchstabe b erster und zweiter Anstrich,
Abs. 6 Unterabs. 1, 2, Abs. 7 bis 1o, Artikel 7 Unterabs. 1, 3 Buch-
stabe a, Artikel 9 Unterabs. 1, Artikel 10 Abs. 1, Artikel 11 , 13, soweit
er sich nicht auf irreführende Angaben bezieht, Artikel 14 Abs. 1 Unter-
abs. 1, Abs. 2, Artikel 14a Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 3309/85
Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1627/86
Artikel 2, 3 Abs. 2 Unterabs. 1, Abs. 3, 4, Artikel 4 Buchstabe a zweiter
Anstrich, Artikel 5 Unterabs. 1, Artikel 6, 8 Abs. 1 Unterabs. 3, Abs. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 2707/86
Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1069/87
Artikel 2, 9 Unterabs. 1, Artikel 13 Abs. 1 , 3 Satz 1, Artikel 14 Abs. 1
Unterabs. 1, Abs. 2 Satz 1, Artikel 15, 16 Abs. 1, 2 Satz 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 4252/88
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1990 605
Anlage 4
(zu § 69 a und den Anlagen 1 bis 3)
Verzeichnis der Fundstellen der Verordnungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Verordnung (EWG) Nr. 1618/70 der Kommission vom 7. August 1970 mit Kontrollvorschriften für die Arbeiten zur Süßung
der Tafelweine und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 175 S. 17).
Verordnung (EWG) Nr. 1698/70 der Kommission vom 25. August 1970 über bestimmte Ausnahmen bei der Herstellung
von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 190 S. 4), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 986/89
der Kommission vom 10. April 1989 (ABI. EG Nr. L 106 S. 1).
Verordnung (EWG) Nr. 1153/75 der Kommission vom 30. April 1975 zur Ausstellung von Begleitdokumenten und zur
Festlegung der Pflichten der Erzeuger und Händler außer Einzelhändlern in der Weinwirtschaft (ABI. EG Nr. L 113 S. 1),
zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 (ABI. EG Nr. L 106 S. 1).
Verordnung (EWG) Nr. 2152/75 der Kommission vom 18. August 1975 über Durchführungsbestimmungen zu den
Verordnungen (EWG) Nr. 2893/74 und 2894/74 betreffend Schaumwein (ABI. EG Nr. L 219 S. 7), zuletzt geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 986/89 vom 10. April 1989 (ABI. EG Nr. L 106 S. 1).
Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmun-
gen zu den önologischen Verfahren (ABI. EG Nr. L 226 S. 11 ), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 45/80 der
Kommission vom 10. Januar 1980 (ABI. EG Nr. L 7 S. 12).
Verordnung (EWG) Nr. 351/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über den Zusatz von Alkohol zu Erzeugnissen des
Weinsektors (ABI. EG Nr. L 54 S. 90), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3904/88 des Rates vom 12. Dezem-
ber 1988 (ABI. EG Nr. L 347 S. 9).
Verordnung (EWG) Nr. 358/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine von
Nr. 13 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 (ABI. EG Nr. L 320 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung
(EWG) Nr. 2044/89 des Rates vom 19. Juni 1989 (ABI. EG Nr. L 202 S. 8).
Verordnung (EWG) Nr. 2903/79 der Kommission vom 20. Dezember 1979 über die Herabstufung von Qualitätswein
bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 326 S. 14), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 418/86 der Kommission vom
18. Februar 1986 (ABI. EG Nr. L 48 S. 8).
Verordnung (EWG) Nr. 997/81 der Kommission vom 26. März 1981 über Durchführungsbestimmungen für die
Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert durch
Verordnung (EWG) Nr. 632/89 der Kommission vom 10. März 1989 (ABI. EG Nr. L 70 S. 6).
Verordnung (EWG) Nr. 2394/84 der Kommission vom 20. August 1984 zur Festlegung der Verwendungsbedingungen für
Ionenaustauschharze und der Durchführungsbestimmungen für die Bereitung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat
(ABI. EG Nr. L 224 S. 8).
Verordnung (EWG) Nr. 3309/85 des Rates vom 18. November 1985 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung
und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABI. EG Nr. L 320 S. 9), zuletzt
geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2045/89 des Rates vom 19. Juni 1989 (ABI. EG Nr. L 202 S. 12).
Verordnung (EWG) Nr. 479/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Bestimmung der Ausnahmefälle einer Genehmigung
des Verschnitts von spanischem Rotwein mit rotem Wein bestimmter Sorten und Gebiete der Gemeinschaft aus anderen
Mitgliedstaaten (ABI. EG Nr. L 54 S. 1).
Verordnung (EWG) Nr. 1627/86 des Rates vom 6. Mai 1986 mit Regeln für die Bezeichnung der Spezialweine betreffend
die Angabe des Alkoholgehalts (ABI. EG Nr. L 144 S. 4).
Verordnung (EWG) Nr. 1781/86 der Kommission vom 9. Juni 1986 mit Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung
des Verschnitts von bestimmtem Rotwein einiger Mitgliedstaaten mit spanischem Rotwein (ABI. EG Nr. L 155 S. 6).
Verordnung (EWG) Nr. 2707/86 der Kommission vom 28. August 1986 über Durchführungsbestimmungen für die
Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABI. EG Nr. L 246
S. 71 ), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 596/89 der Kommission vom 8. März 1989 (ABI. EG Nr. L 65 S. 9).
Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABI. EG
Nr. L 84 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 388/90 des Rates vom 12. Februar 1990 (ABI. EG
Nr. L 42 S. 9).
Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine
bestimmter Anbaugebiete (ABI. EG Nr. L 84 S. 59), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 2043/89 des Rates vom
19.Juni 1989 (ABI. EG Nr. L 202 S. 1).
Verordnung (EWG) Nr. 1069/87 der Kommission vom 15. April 1987 mit Durchführungsbestimmungen für die Angabe
des Alkoholgehaltes auf dem Etikett der Spezialweine (ABI. EG Nr. L 104 S. 14).
Verordnung (EWG) Nr. 4252/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 über die Herstellung und Vermarktung von in der
Gemeinschaft erzeugten Likörweinen (ABI. EG Nr. L 373 S. 59).
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung (EWG) Nr. 986/89 der Kommission vom 10. April 1989 über die Begleitpapiere für den Transport von
Weinbauerzeugnissen und die im Weinsektor zu führenden Ein- und Ausgangsbücher (ABI. EG Nr. L 106 S. 1), geändert
durch Verordnung (EWG) Nr. 2600/89 der Kommission vom 25. August 1989 (ABI. EG Nr. L 251 S. 5).
Verordnung (EWG) Nr. 2202/89 der Kommission vom 20. Juli 1989 zur Definition von Verschnitt, Weinbereitung, Abfüller
und Abfüllung (ABI. EG Nr. L 209 S. 31 ).
Verordnung (EWG) Nr. 2240/89 der Kommission vom 25. Juli 1989 über die Meldung, Durchführung und Kontrolle der
Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung von Wein (ABI. EG Nr. L 215 S. 16).
Verordnung (EWG) Nr. 2391/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Definition bestimmter aus Drittländern stammender
Erzeugnisse des Weinsektors der KN-Code 2009 und 2204 (ABI. EG Nr. L 232 S. 10).
Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung
und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABI. EG Nr. L 232 S. 13), geändert durch Verordnung (EWG)
Nr. 3886/89 des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABI. EG Nr. L 378 S. 12).
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1990 607
Verordnung
zur Einrichtung eines Strahlenschutzregisters
(Strahlenschutzregisterverordnung)
Vom 3. April 1990
Auf Grund des§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12c Abs. 4 „Dies ist dann der Fall, wenn eine vom Bundesamt für
Satz 2 und § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Strahlenschutz im Benehmen mit dem Bundesgesund-
Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom heitsamt eingesetzte Gutachtergruppe festgestellt
15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), § 12c eingefügt und § 54 hat,".
Abs. 1 Satz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes über
die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom
6. Dem § 63 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz
9. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1830), verordnet die Bundes-
angefügt:
regierung:
„Die zuständige Behörde kann bei unterbliebener oder
Artikel 1 fehlerhafter Messung eine Ersatzdosis festlegen."
Die Strahlenschutzverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1321, 7. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
1926) wird wie folgt geändert:
,,§ 63a
1. In § 14 Abs. 1 und 2 werden jeweils im ersten Halbsatz Strahlenschutzregister nach § 12c Atomgesetz
die Worte „sonstiger radioaktiver Stoffe" und jeweils in (1) In das Strahlenschutzregister werden die Fest-
der Nummer 2 das Wort „sonstigen" gestrichen. stellungen der Meßstellen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 6 Satz 1 zur Ermittlung der Körperdosen beruflich
2. In § 20 Abs. 1 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefaßt: strahlenexponierter Personen und etwa vorliegende
Feststellungen der zuständigen Behörden hierzu, die
,, , wenn damit eine berufliche Strahlenexposition ver-
jeweiligen Personendaten (Name, Geburtsdatum,
bunden ist."
Geschlecht), Tätigkeitsmerkmale und Expositionsver-
hältnisse, Angaben über registrierte Strahlenpässe
3. § 38 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: sowie die Anschrift des Strahlenschutzverantwortlichen
„Der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie eingetragen.
der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde (2) An das Strahlenschutzregister übermitteln
sind die für die Beseitigung von Unfallfolgen oder Stör~
fallfolgen notwendigen Informationen und die erforder- 1. die Meßstellen ihre Feststellungen zur Ermittlung
liche Beratung zu gewähren." der Körperdosen und, soweit erforderlich, weitere
Angaben nach. Absatz 1 binnen Monatsfrist,
4. In § 39 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 58 Abs. 3 2. die zuständigen Behörden ihre Feststellungen
Satz 1" durch die Angabe ,,§ 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 hierzu sowie Angaben über registrierte Strahlen-
oder 2" ersetzt. pässe unverzüglich,
soweit neue oder geänderte Daten vorliegen. Die
5. In § 41 Abs. 1 Satz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt zuständige Behörde kann anordnen, daß eine Meß-
gefaßt: stelle bei ihr aufgezeichnete Feststellungen zu früher
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
erhaltenen Körperdosen an das Strahlenschutzregister ,,§ 35a
übermittelt; sie kann von ihr angeforderte Aufzeichnun- Strahlenschutzregister nach § 12 c Atomgesetz
gen des Strahlenschutzverantwortlichen oder des·
(1) In das Strahlenschutzregister werden die Feststel-
Strahlenschutzbeauftragten über Ergebnisse von Mes-
sungen und Ermittlungen zu Körperdosen an das lungen der Meßstellen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 zur
Strahlenschutzregister weiterleiten. Ermittlung der Körperdosen beruflich strahlenexponierter
Personen und etwa vorliegende Feststellungen der
(3) Das Bundesamt für Strahlenschutz faßt die über- zuständigen Behörden hierzu, die jeweiligen Personen-
mittelten Daten im Strahlenschutzregister personenbe- daten (Name, Geburtsdatum, Geschlecht), Tätigkeits-
zogen zusammen, wertet sie aus und unterrichtet die merkmale und Expositionsverhältnisse sowie die Anschrift
zuständige Behörde, wenn es dies im Hinblick auf die des Strahlenschutzverantwortlichen eingetragen.
Ergebnisse der Auswertung für erforderlich hält.
(2) An das Strahlenschutzregister übermitteln
(4) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister wer-
den erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Auf- 1. die Meßstellen ihre Feststellungen zur Ermittlung der
gaben des Empfängers erforderlich ist: Körperdosen und, soweit erforderlich, weitere Angaben
1. einer zuständigen Behörde oder Meßstelle auf nach Absatz 1 binnen Monatsfrist,
Anfrage; die zuständige Behörde kann Auskünfte 2. die zuständigen Behörden ihre Feststellungen hierzu
aus dem Strahlenschutzregister an den Strahlen- sowie Angaben über registrierte Strahlenpässe unver-
schutzverantwortlichen über bei ihm tätige Perso- züglich,
nen betreffende Daten, an dessen Strahlenschutz- soweit neue oder geänderte Daten vorliegen. Die zustän-
beauftragten sowie an den zuständigen ermächtig- dige Behörde kann anordnen, daß eine Meßstelle bei ihr
ten Arzt weitergeben, soweit dies zur Wahrneh- aufgezeichnete Feststellungen zu früher erhaltenen Kör-
mung ihrer Aufgaben erforderlich ist; perdosen an das Strahlenschutzregister übermittelt; sie
2. einem Strahlenschutzverantwortlichen über bei ihm kann von ihr angeforderte Aufzeichnungen des Strahlen-
tätige Personen betreffende Daten auf Antrag; schutzverantwortlichen oder des Strahlenschutzbeauftrag-
3. einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ten über Ergebnisse von Messungen und Ermittlungen zu
über bei ihm versicherte Personen betreffende Körperdosen an das Strahlenschutzregister weiterleiten.
Daten auf Antrag. (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz faßt die übermit-
Dem Betroffenen werden Auskünfte aus dem Strahlen- telten Daten im Strahlenschutzregister personenbezogen
schutzregister über die zu seiner Person gespeicherten zusammen, wertet sie aus und unterrichtet die zuständige
Daten auf Antrag erteilt. Behörde, wenn es dies im Hinblick auf die Ergebnisse der
Auswertung für erforderlich hält.
(5) Auskünfte an Dritte für Zwecke der wissenschaft-
lichen Forschung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes (4) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister werden
nach § 12c Abs. 3 Atomgesetz dürfen nur auf Antrag erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben des
erteilt werden. Dabei ist der Zweck des Forschungsvor- Empfängers erforderlich ist:
habens im einzelnen zu beschreiben. Wird eine Aus- 1. einer zuständigen Behörde oder Meßstelle auf Anfrage;
kunft über personenbezogene Daten beantragt, so ist die zuständige Behörde kann Auskünfte aus dem
eine schriftliche Einwilligung des Betroffenen beizufü- Strahlenschutzregister an den Strahlenschutzverant-
gen. Soll die Auskunft ohne Einwilligung des Betroffe- wortlichen über bei ihm tätige Personen betreffende
nen erfolgen, sind die für die Prüfung der Vorausset- Daten, an dessen Strahlenschutzbeauftragten sowie
zungen nach§ 12c Abs. 3 Satz 2 Atomgesetz erforder- an den zuständigen ermächtigten Arzt weitergeben,
lichen Angaben zu machen; zu § 12c Abs. 3 Satz 3 soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforder-
Atomgesetz ist glaubhaft zu machen, daß der Zweck lich ist;
der wissenschaftlichen Forschung bei Verwendung
2. einem Strahlenschutzverantwortlichen über bei ihm
anonymisierter Daten nicht mit vertretbarem Aufwand
tätige Personen betreffende Daten auf Antrag;
erreicht werden kann.
3. einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über
(6) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten per-
bei ihm versicherte Personen betreffende Daten auf
sonenbezogenen Daten sind 95 Jahre nach der Geburt
Antrag.
der betroffenen Person zu löschen.
Dem Betroffenen werden Auskünfte aus dem Strahlen-
(7) Die Meßstellen beginnen mit der Übermittlung zu
schutzregister über die zu seiner Person gespeicherten
dem Zeitpunkt, den das Bundesamt für Strahlenschutz
Daten auf Antrag erteilt.
bestimmt. Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt
das Datenformat und das Verfahren der Übermittlung." (5) Auskünfte an Dritte für Zwecke der wissenschaft-
lichen Forschung auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
8. In Anlage IX Fußnote 2 wird das Wort „Weiterverarbei- nach§ 12c Abs. 3 Atomgesetz dürfen nur auf Antrag erteilt
tung" durch das Wort „Weiterverbreitung" ersetzt. werden. Dabei ist der Zweck des Forschungsvorhabens im
einzelnen zu beschreiben. Wird eine Auskunft über perso-
nenbezogene Daten beantragt, so ist eine schriftliche Ein-
Artikel 2
willigung des Betroffenen beizufügen. Soll die Auskunft
In der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBI. 1 ohne Einwilligung des Betroffenen erfolgen, sind die für die
S. 114), geändert durch Artikel 1 Nr. 67 der Zweiten Prüfung der Voraussetzungen nach § 12c Abs. 3 Satz 2
Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung Atomgesetz erforderlichen Angaben zu machen; zu § 12 c
vom 18. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 943), wird nach§ 35 folgen- Abs. 3 Satz 3 Atomgesetz ist glaubhaft zu machen, daß
der § 35 a eingefügt: der Zweck der wissenschaftlichen Forschung bei Verwen-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1990 609
dung anonymisierter Daten nicht mit vertretbarem Auf- Artikel 3
wand erreicht werden kann.
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
(6) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten perso- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 58 des Atomgeset-
nenbezogenen Daten sind 95 Jahre nach der Geburt der zes auch im Land Berlin.
betroffenen Person zu löschen.
(7) Die Meßstellen beginnen mit der Übermittlung zu Artikel 4
dem Zeitpunkt, den das Bundesamt für Strahlenschutz
bestimmt. Das Bundesamt für Strahlenschutz bestimmt Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
das Datenformat und das Verfahren der Übermittlung." Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. April 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich der Deutschen Bunde~post POSTDIENST
Vom 6. März 1990
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Verbindung mit§ 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamten-
rechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1
S. 462) übertragen wir die Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
1. im Bereich der Deutschen Bundespost POSTDIENST
a) den Präsidenten der Oberpostdirektionen
b) dem Präsidenten des Posttechnischen Zentralamts
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt haben,
2. im Bereich der Landespostdirektion Berlin
dem Präsidenten der Landespostdirektion Berlin, soweit uns die Befugnisse der obersten
Dienstbehörde durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen
Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2030-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel II § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 725), in Verbindung mit § 46 Abs. 2
des Postverfassungsgesetzes, zugewiesen sind und der Präsident der Landespostdirektion
Berlin oder eine ihm nachgeordnete Behörde den mit dem Widerspruch angefochtenen
Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt hat.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die Vertretung des
Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den in Abschnitt I genannten Behördenleitern,
soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für
besondere Fälle behalten wir uns die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 6. März 1990
Deutsche Bundespost POSTDIENST
Generaldirektion
Der Vorstand
Sender
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. April 1990 611
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
21. 3. 90 Verordnung TSN Nr. 1/90 zur Änderung der Verordnung TS
Nr. 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraft-
fahrzeugen 1565 (61 28. 3. 90) 1. 5. 90
9291
28. 3. 90 Verordnung :?Ur Verhütung einer Einschleppung der Schwei-
nepest aus Osterreich 1633 (63 30. 3. 90) 1. 4. 90
7831-1-43-40
29. 3. 90 Verordnung zur Verhütung einer Einschleppung der Afrikani-
schen Pferdepest aus Portugal und Spanien 1657 (64 31. 3. 90) 1. 4. 90
neu: 7831-1-43-39; 7831-1-43-35, 7831-1-43-37
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
26. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 479/90 der Kommission zur Abweichung von der
Verordnung (EWG) Nr. 19/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2641/80 des Rates hinsichtlich der Einfuhren von
Erzeugnissen des Sc h a f- und Ziegen f I e i s c h sektors mit Ursprung
in bestimmten Drittländern L 51/15 27. 2. 90
27. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 487/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
M ö h r e n , Z i t r u s f r ü c h t e sowie Ta f e I ä p f e I und - b i rn e n hin-
sichtlich der Größensortierung der Ä p f e 1 L 52/7 28. 2. 90
27. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 488/90 der Kommission zur Festsetzung des zur
obligatorischen Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG)
Nr. 822/87 des Rates zu liefernden Prozentsatzes der Ta f e I wein-
erzeugung für das Wirtschaftsjahr 1989/90 L 52/8 28. 2. 90
28. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 523/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirt-
schaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen L 53/82 1. 3. 90
28. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 524/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2169/86 zur Festlegung der Grundregeln für die Kon-
trolle und Zahlung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis L 53/83 1. 3. 90
28. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 525/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 19/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
(EWG) Nr. 2641/80 des Rates hinsichtlich der Einfuhren von Erzeug-
nissen des Sc h a f - und Z i e g e n f I e i s c h sektors mit Ursprung in
bestimmten Drittländern L 53/84 1. 3. 90
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
28. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 526/90 der Kommission zur Festlegung der Liste
der für die Erzeugerbeihilfe in Betracht kommenden Sorten von Qualitäts-
h a r t m a i s für die Aussaaten des Wirtschaftsjahres 1989/90 L 53/85 1. 3. 90
28. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 527/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3946/89 zur Festsetzung einiger zusätzlicher Bestim-
mungen zur Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus im
Sektor Obst und Gemüse hinsichtlich Artischocken, Karotten,
Erdbeeren, Sa I a t, M e Ionen, Ta f e ltr au ben und Tomaten
sowie zur Anwendung dieser Bestimmungen auf End i v i e Es k a r i o 1 L 53/87 1. 3. 90
Andere Vorschriften
22. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 474/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 222/77 über das gemeinschaftliche Versandverfahren im
Hinblic_k auf die Aufhebung der Abgabe des Grenzübergangsscheins
beim Uberschreiten einer Binnengrenze der Gemeinschaft L 51/1 27. 2. 90
26. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 490/90 des Rates zur Aufhebung der Verordnun-
gen (EWG) Nr. 1826/84 und (EWG) Nr. 1282/81 zur Einführung eines
endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Vinylazetatmonomer
mit Ursprung in Kanada und in den Vereinigten Staaten von Amerika L 53/1 1. 3. 90
27. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 522/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren L 53/79 1. 3. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3056/89 der Kommission
vom 10. Oktober 1989 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je
Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren
(ABI. Nr. L 293 vom 12. 10. 1989) L 51/36 27. 2. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 117/90 der Kommission vom
17. Januar 1990 zur Eröffnung der obligatorischen Destillation gemäß
Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates und zur Abwei-
chung von diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen für das Wirt-
schaftsjahr 1989/90 (ABI. Nr. L 14 vom 18. 1. 1990) L 53/94 1. 3. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3445/89 der Kommission
vom 15. November 1989 zur Festlegung der vollständigen Fassung der
ab 1. Januar 1990 geltenden Nomenklatur der Ausfuhrerstattungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABI. Nr. L 336 vom 20. 11. 1989) L 57/20 6. 3. 90