Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1990 591
Vierte Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften
zum Güterkraftverkehr
Vom 21. März 1990
Auf Grund des § 103 Abs. 3 des Güterkraftverkehrs- 4. § 7 Nr. 3 Buchstabe b wird gestrichen.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256) wird verordnet:
Artikel 2
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güter-
Artikel 1
kraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen vom 17. Juli 1974
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güter- (BGB!. 1 S. 1521 ), geändert durch die Verordnung vom
kraftverkehr vom 19. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1364), 19. Juni 1984 (BGB!. 1 S. 764), wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
2. März 1979 (BGB!. 1 S. 285), wird wie folgt geändert: 1. In§ 1 wird die Angabe,,§ 12 mit Ausnahme von Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 3" ersetzt durch die Angabe ,,§ 12 mit
1. In § 1 wird die Bezugnahme ,,§ 10 Abs. 3" durch die Ausnahme von Abs. 1 Nr. 2".
Bezugnahme ,,§ 10 Abs. 6" ersetzt. 2. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender neuer Satz angefügt:
„In Spalte 1 des Fahrtenberichts ist oberhalb der
2. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Angabe des Abfahrtdatums das amtliche Kennzeichen
,,Die Genehmigung gilt nur für dasjenige Kraftfahrzeug, des verwendeten Kraftfahrzeugs einzutragen."
in dem die Genehmigung bei der Beförderung mitge- 3. In § 6 Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 28 Abs. 2 und" gestri-
führt wird." chen.
3. In § 5 Nr. 9 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; Artikel 3
folgende Nummer 10 wird angefügt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„ 10. Beförderungen, soweit sie nach Anhang II der leitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
Ersten Richtlinie des Rates über die Aufstellung verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderun-
gen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaa-
ten vom 23. Juli 1962, zuletzt geändert durch
Artikel 4
Richtlinie 83/572 vom 26. Oktober 1983 (ABI. EG
1983 Nr. L 332 S. 33), von jeder Kontingentierung Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
auszunehmen sind." Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 26. März 1990
Auf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15, 2. § 4c wird wie folgt geändert:
jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des§ 16 a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz einge-
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- fügt:
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes- ,,(4) Absatz 1 gilt für den nach § 4b Abs. 4 ausge-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im setzten Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und entsprechend, daß an die Stelle der dort genannten
für Wirtschaft: Daten des Jahres 1987 die entsprechenden Daten
Artikel 1 des Jahres 1990 treten."
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung i b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1
S. 1654), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
21. März 1990 (BGBI. 1 S. 556), wird wie folgt geändert: Artikel 2
1. Dem § 4b wird folgender Absatz angefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
,,(4) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Beginn des 1. April 1990 4,56 vom Hundert für die Zeit auch im Land Berlin.
vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 ausgesetzt.
Für den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird
Artikel 3
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Gemein-
schaftsmittel und Haushaltsmittel eine Vergütung von Diese Verordnung tritt am 1. April 1990 in Krpft. Die
199,80 DM je 1000 kg Referenzmenge gewährt. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Oktober
Zahlung erfolgt im ersten Halbjahr 1991 an den Milch- 1990 an wieder in ihrer am 31. März 1990 maßgebenden
erzeuger, dem die Referenzmenge mit Beginn des Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
1. April 1990 zustand." etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 26. März 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1990 593
Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts
nach dem Arzneimittelgesetz
Vom 26. März 1990
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes 1 . die Änderung eines Zulassungsbe-
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch scheides infolge einer Änderung
Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 16. August 1986 der Bezeichnung eines Arzneimit-
(BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist, in Verbindung mit tels 300 DM,
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
2. die Anordnung des befristeten
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), wird im Einvernehmen mit Ruhens einer Zulassung nach § 30
dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Abs. 2 Satz 2 des Arzneimittel-
gesetzes 500 DM,
Artikel 1 3. eine Verlängerung einer Zulassung
nach § 31 Abs. 3 des Arzneimittel-
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-
gesetzes 1 500 DM,
Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz vom
20. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1132) wird wie folgt geändert: 4. eine Verlängerung der Frist im Falle
des§ 31 Abs. 1 Nr. 1 des Arzneimit-
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: telgesetzes 75 DM,
,,(3) Als Stundensätze sind zugrunde zu legen: 5. a) die Erteilung der Zustimmung zu
einer Änderung der Dosierung,
1. für Beamte des höheren Dienstes und
der Art oder der Dauer der
vergleichbare Angestellte 83 DM,
Anwendung sowie einer Ein-
2. für Beamte des gehobenen Dienstes schränkung der Gegenanzei-
und vergleichbare Angestellte 64DM, gen, Nebenwirkungen oder
3. für sonstige Beschäftigte 51 DM. Wechselwirkungen mit anderen
Mitteln 300 DM,
Angefangene Stunden sind auf Viertelstunden aufzu-
runden." b) die Erteilung der Zustimmung zu
einer Änderung der Packungs-
2. § 5 wird wie folgt geändert: größe 100 DM.
a) In Absatz 1 Nr. 6 wird die Angabe „ 1 000 bis 8 000 Werden für ein Arzneimittel meh-
DM" durch die Angabe „ 1 000 bis 20 000 DM" rere Änderungen im Sinne der
ersetzt. Nummer 5 Buchstabe a gleichzeitig
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: beantragt, so wird für eine Ände-
rung die volle Gebühr und für jede
,,(2) Wird die Zulassung zusätzlicher Konzentratio- weitere Änderung die Hälfte der
nen oder Darreichungsformen eines Arzneimittels vorgesehenen Gebühr, insgesamt
beantragt, so ist für die Entscheidung über deren jedoch nicht mehr als 800 DM erho-
Zulassung jeweils die Hälfte, bei Hyposensibilisie- ben."
rungsimpfstoffen und Testallergenen ein Viertel des
Mindestsatzes zu erheben." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2" durch die
Angabe ,,§ 5 Abs. 3" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, Absatz 3 wird
Absatz 4.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Hat die Entscheidung über die Zulassung
,,(1) Die Gebühr für die Entscheidung über die
einen außergewöhnlich geringen Aufwand erfordert,
Freigabe einer Charge beträgt für
so kann die Gebühr bis auf diesen Aufwand er-
mäßigt werden." 1. Sera 600 DM,
2. Bakterien- und Toxoidimpfstoffe
3. In § 6 werden nach den Worten „so kann dafür eine
Gebühr von 30 bis 300 DM erhoben werden" die Worte a) monovalent 800 DM,
,,, in außergewöhnlich aufwendigen Fällen kann die b) Mischimpfstoffe 1 200 DM,
Gebühr bis auf 1 000 DM erhöht werden" eingefügt. 3. Parasiten- und Pilzimpfstoffe 1 000 DM,
4. § 7 wird wie folgt geändert: 4. Virusimpfstoffe
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: a) monovalent 1 000 DM,
b) Mischimpfstoffe 1 500 DM,
,,(1) Bei folgenden Entscheidungen über die Zulas-
sung sind an Gebühren zu erheben für: 5. Hyposensibilisierungsimpfstoffe 300 DM,
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
6. T estallergene 6. § 11 wird wie folgt gefaßt:
a) aus biologischen Materialien 200 DM, ,,§ 11
b) aus biologischen Materialien, (1) Bei auf Antrag abgegebenen wissenschaftlichen
wenn die Arzneimittel aus schon
Stellungnahmen zum Herstellungsverfahren, zur Quali-
geprüften Allergenextraktlösun-
tät, zur therapeutischen Wirksamkeit oder Unbedenk-
gen hergestellt werden 50 DM, lichkeit eines Arzneimittels bestimmt sich die Gebühr
c) aus anderem Material 50 DM, nach dem Personalaufwand (§ 3) und dem Sachauf-
7. Tuberkuline 800 DM, wand (§ 4).
8. T estsera und Testantigene (2) Bei anderen Amtshandlungen, die auf Antrag
a) HIV-Diagnostika 800 DM, vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben
b) andere Testsera und Testanti- für
gene 400 DM. 1 . nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 DM,
Wird gleichzeitig die Freigabe mehrerer Chargen 2. Bescheinigungen und Beglaubigungen 50 DM,
eines Hyposensibilisierungsimpfstoffes, die sich nur
in ihrer Konzentration unterscheiden, beantragt, so 3. Chargenzertifikate für Chargen, die nicht nach § 32
wird die volle Gebühr nur einmal und für die Ent- Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes freigegeben
scheidung über die Freigabe weiterer Chargen eine sind, die Hälfte der in § 8 Abs. 1 vorgesehenen
Gebühr von jeweils 100 DM erhoben. Soweit Char- Gebühr."
gen aus parallel hergestellten Endzubereitungen
abgefüllt werden und deshalb ein geringerer Prü-
fungsaufwand erforderlich ist, beträgt die Gebühr Artikel 2
ein Viertel der in Satz 1 vorgesehenen Gebühr."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
,,(3) Für die Entscheidung über die Freistellung von gesetzes auch im Land Berlin.
der staatlichen Chargenprüfung nach § 32 Abs. 4
des Arzneimittelgesetzes beträgt die Gebühr das
Einfache bis zum Doppelten der in Absatz 1 Satz 1
für das betreffende Arzneimittel festgesetzten Artikel 3
Gebühr. § 5 Abs. 3 gilt.entsprechend." (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: dung in Kraft.
,,(4) Beantragt ein pharmazeutischer Unternehmer (2) Abweichend davon sind die §§ 3 und 5 in der vor
die Änderung der Angabe über die Haltbarkeit einer Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung,
Charge, so wird ein Viertel der in Absatz 1 vorgese- soweit sie niedrigere Stundensätze oder Gebührensätze
henen Gebühr, mindestens jedoch eine Gebühr von vorsehen als diese Verordnung, weiter anzuwenden auf
50 DM, erhoben. Für jede sonstige Änderung eines Fälle, in denen ein Zulassungsantrag vor dem 15. Dezem-
Bescheides über die Freigabe einer Charge wird ber 1989 gestellt und über ihn noch nicht rechtskräftig
eine Gebühr von 50 DM erhoben." entschieden worden ist.
Bonn, den 26. März 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1990 595
Bundesgesetz b I att
Te i I II
Nr. 10, ausgegeben am 29. März 1990
Tag I n h a It Seite
28. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . 189
1. 3. 90 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 194
5. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
7. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens zum Schutz von Fernseh-
sendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
12. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffne- ·
ten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
12. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198
13. 3. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Zusatzabkommens zum deutsch-schweizeri-
schen Abkommen über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
13. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund 199
14. 3. 90 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 200
15. 3. 90 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Güterver-
kehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschritten.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
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gene 16 Seiten_ 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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betragt 7%.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 453/90 der Kommission über die Eröffnung einer
Ausschreibung für die kostenlose Lieferung von O I i v e n ö I an Rumänien L 47/15 23. 2. 90
22. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 454/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Sofortlieferung von Getreide, Rind f I e i s c h
und Butte r an Rumänien L 47/31 23. 2. 90
22. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 456/90 des Rates über eine zweite Sofortmaß-
nahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Rumänien L 48/1 24. 2. 90
22. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 457/90 des Rates über eine Sofortmaßnahme zur
Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Polen L 48/3 24. 2. 90
23. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 467/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 441/88 mit Durchführungsbestimmungen für die obliga-
torische Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87
des Rates L 48/29 24. 2. 90
23. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 468/90 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente für 1990, die Portugal für bestimmte Erzeugnisse des
Weinsektors gegenüber Drittländern eröffnet L 48/31 24. 2. 90
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Verbesserung der Struktur der Leistungen
nach dem Bundesversorgungsgesetz
(KOV-Strukturgesetz 1990)
Vom 23. März 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. § 1O wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 1
,,Bisherige Leistungsempfänger (Satz 1 Buchsta-
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes ben a und b), die nach dem Tode des Schwer-
beschädigten nicht zu dem Personenkreis des
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Satzes 1 Buchstabe c gehören, können weiter
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
Kankenbehandlung erhalten, wenn sie einen wirk-
zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom
samen Krankenversicherungsschutz unter zumut-
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt ge-
ändert: baren Bedingungen nicht erreichen können."
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
1. In § 1 Abs. 2 Buchstabe e werden die Worte „zur „Die Ansprüche, die ein Berechtigter nach den
Aufklärung des Sachverhalts persönlich zu erschei- Absätzen 2, 4, 5 und 6 für sich hat, werden nicht
nen, sofern das Erscheinen angeordnet ist" durch die dadurch ausgeschlossen, daß er nach § 1O des
Worte „auf Verlangen eines zuständigen Leistungs- Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist."
trägers oder eines Gerichts wegen der Schädigung
persönlich zu erscheinen" ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.
2. Nach § 8 werden eingefügt:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ Ba
(1) Einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht
,,(3) Zur Ergänzung der Versorgung mit Hilfsmit-
eine Schädigung gleich, die ein Berechtigter oder teln können Beschädigte unter den Voraussetzun-
Leistungsempfänger nach § 1O Abs. 4 oder 5 durch gen des § 1O Abs. 1, 2, 7 und 8 als Ersatzleistung
einen Unfall bei der Durchführung einer stationären Zuschüsse erhalten
Maßnahme nach § 12 Abs. 1 oder 4 oder § 26 oder auf 1. zur Beschaffung, Instandhaltung und Änderung
dem notwendigen Hin- und Rückweg erleidet. Dies gilt von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern anstelle
entsprechend, wenn der Berechtigte oder Leistungs- bestimmter Hilfsmittel und deren Instandset-
empfänger dem Verlangen eines zuständigen Lei- zung,
stungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Versor- 2. für Abstellmöglichkeiten für Rollstühle und für
gung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Motorfahrzeuge, zu deren Beschaffung der
Unfall erleidet. Beschädigte einen Zuschuß erhalten hat oder
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflege- hätte erhalten können,
person bei einer Badekur nach § ·12 Abs. 3 einen 3. zur Unterbringung von Blindenführhunden,
Unfall erleidet.
4. zur Beschaffung und Änderung bestimmter
(3) Einer Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 steht
Geräte sowie
eine Schädigung gleich, die eine nicht nach § 539
Abs. 1 Nr. 1 oder 7 der Reichsversicherungsordnung 5. zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werk-
versicherte Begleitperson durch einen Unfall bei einer leistungen.
wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Bei einzelnen Leistungen können auch die vollen
Begleitung des Beschädigten auf einem Weg im Sinne Kosten übernommen werden. Empfänger einer
des § 1 Abs. 2 Buchstabe e oder bei der notwendigen Pflegezulage mindestens nach Stufe III können
Begleitung während der Durchführung einer dort auf- einen Zuschuß nach Satz 1 Nr. 1 auch erhalten,
geführten Maßnahme erleidet. Dies gilt entsprechend, wenn er nicht anstelle eines Hilfsmittels beantragt
wenn der Beschädigte dem Verlangen eines Lei- wird."
stungsträgers, einer anderen Behörde oder eines
Gerichts folgt, persönlich zu erscheinen. c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(5) Die Heilbehandlung umfaßt auch ergän-
§ 8b zende Leistungen zur Rehabilitation, die nicht zu
Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des den Leistungen nach den §§ 11 a, 26 und 27 d
§ 1 Abs. 1 steht die Beschädigung eines am Körper gehören; für diese ergänzenden Leistungen gelten
getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen die Vorschriften für die entsprechenden Leistungen
oder von Zahnersatz gleich." der Krankenkasse(§ 18c Abs. 2 Satz 1)."
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1990 583
5. § 12 wird wie folgt geändert: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne
des § 16 a Abs. 1 mit Einkünften im Sinne dieses
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „und Satz 3"
gestrichen. Absatzes zusammen, so ist ein einheitliches
kalendertägliches Versorgungskrankengeld festzu-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: setzen."
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: b) In Absatz 2 Buchstabe a wird das Zitat,,§ 30 Abs. 7
„Badekuren können bis zehn Jahre nach Satz 1" durch das Zitat ,,§ 30 Abs. 12" ersetzt.
Beendigung der Pflegetätigkeit gewährt wer-
den, wenn die Pflegetätigkeit länger als zehn 8. § 18 wird wie folgt geändert:
Jahre gedauert hat."
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
bb) Im neuen Satz 4 werden die Worte ,,§ 11
,,(1) Die Leistungen nach den §§ 10 bis 24a
Abs. 2 Satz 3" durch die Worte ,,§ 11 Abs. 2
werden als Sachleistungen erbracht, soweit sich
Satz 2 und 3" ersetzt.
aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Sach-
c) Absatz 6 wird gestrichen. leistungen sind Berechtigten und Leistungsemp-
fängern ohne Beteiligung an den Kosten zu gewäh-
ren. Dasselbe gilt für den Ersatz der Fahrkosten im
6. In § 13 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
Rahmen der Heil- und Krankenbehandlung durch
Worte „in technischer Hinsicht" gestrichen.
die Krankenkassen.
(2) Bei der Versorgung mit Zahnersatz (§ 11
7. § 16 b wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) oder mit Hilfsmitteln (§ 11
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, § 12 Abs. 1 Satz 1) dürfen
Sachleistungen auf Antrag in Umfang, Material
,,(1) Hat der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt
oder Ausführung über das Maß des Notwendigen
der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und
hinaus erbracht werden, wenn auch dadurch der
Forstwirtschaft (§§ 13 bis 14 des Einkommensteu-
Versorgungszweck erreicht wird und der Berech-
ergesetzes), aus Gewerbebetrieb(§§ 15 bis 17 des
tigte oder Leistungsempfänger die Mehrkosten
Einkommensteuergesetzes) oder aus selbstän-
übernimmt. Führt eine Mehrleistung nach Satz 1
diger Arbeit (§ 18 des Einkommensteuergesetzes)
bei Folgeleistungen zu Mehrkosten, hat diese der
erzielt, ist § 16 a entsprechend anzuwenden. Be-
Berechtigte oder Leistungsempfänger zu über-
messungszeitraum ist das letzte Kalenderjahr, für
nehmen."
das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Das
Versorgungskrankengeld ist für Kalendertage zu b) Die bisherigen Absätze 1 bis 7 werden Absätze 3
zahlen. Als Regelentgelt gelten die Gewinne, die bis 9.
der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde c) Im neuen Absatz 5 werden die Worte „Absatz 1
gelegt worden sind. Ein Verlustausgleich zwischen und 2" durch die Worte „Absatz 3 oder 4" ersetzt.
einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen.
Den Gewinnen sind erhöhte Absetzungen nach d) Im neuen Absatz 7 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
den §§ 7 b und 7 d des Einkommensteuergesetzes, „Der Berechtigte kann den für die notwendige
nach den §§ 82 a, 82 g und 82 i der Einkommen- Krankenhausbehandlung erforderlichen Betrag als
steuer-Durchführungsverordnung, nach den §§ 14 Zuschuß erhalten, wenn er oder der Leistungsemp-
bis 15 des Berlinförderungsgesetzes und nach den fänger wahlärztliche Leistungen in Anspruch
§§ 7 und 12 des Schutzbaugesetzes hinzuzurech- nimmt."
nen, soweit sie die nach § 7 Abs. 1 oder 4 des
Einkommensteuergesetzes zulässigen Absetzun- 9. Dem § 18 a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
gen für Abnutzung übersteigen. Ferner sind
Sonderabschreibungen nach den §§ 7 e bis 7 g des ,,Auf einmalige Geldleistungen besteht nur Anspruch,
Einkommensteuergesetzes, § 3 des Zonenrand- wenn sie vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ent-
förderungsgesetzes, den §§ 76, 81, 82d und 82f stehen der Aufwendungen beantragt werden."
der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
die Gewinnabzüge nach § 78 der Einkommen- 10. In § 18b Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „er-
steuer-Durchführungsverordnung sowie die nach halten," die Worte „und Berechtigte, die nach § 10 des
§ 3 des Zonenrandförderungsges~tzes gebildeten Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind,"
Rücklagen hinzuzurechnen. Freibeträge für Ver- eingefügt.
äußerungsgewinne nach den §§ 14, 14a, 16
Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 des Einkom- 11. § 18c wird wie folgt geändert:
mensteuergesetzes und Freibeträge nach § 13
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind nicht a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte,,§ 18 Abs. 1
zu berücksichtigen. Findet eine Veranlagung zur bis 7" durch die Worte ,,§ 18 Abs. 3 bis 9" ersetzt.
Einkommensteuer nicht statt, so hat der Berech- b} Absatz 5 wird gestrichen.
tigte die Gewinne nachzuweisen. Ist er hierzu nicht
c} Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5; nach Satz 3
in der Lage, so sind die Gewinne unter Berücksich-
wird der Punkt gestrichen und folgender Halbsatz
tigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen.
Dabei kann das Durchschnittseinkommen der angefügt:
Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Berech- „oder wenn ein Erstattungsanspruch nach § 20
tigte angehört, zugrunde gelegt werden. Treffen Satz 2 besteht."
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
12. In § 19 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „er" durch die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschie-
Worte „die Krankenkasse" ersetzt. den wäre, längstens jedoch bis zum Ablauf des
Monats, in dem der Beschädigte das 65. Lebens-
13. Dem § 20 wird folgender Satz angefügt: jahr vollendet, pauschal ermittelt, indem das Ver-
gleichseinkommen
,,Satz 1 gilt entsprechend für Leistungen an Berech-
tigte, die nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetz- 1. bei verheirateten Beschädigten um 18 vom
buch versichert sind." Hundert, der 1 400 DM übersteigende Teil um
36 vom Hundert und der 3 500 DM überstei-
14. § 21 wird wie folgt geändert: gende Teil um 40 vom Hundert,
a) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 2. bei nicht verheirateten Beschädigten um 18
vom Hundert, der 900 DM übersteigende Teil
,,(2) Die Krankenkasse kann Erstattungen nach
um 40 vom Hundert und der 2 700 DM überstei-
den §§ 19 und 20 auch unterhalb des in § 110
gende Teil um 49 vom Hundert
Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
genannten Betrages verlangen, wenn der Gesamt- gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert
betrag des Kostennachweises diesen Betrag des Vergleichseinkommens als dessen Netto-
erreicht." betrag.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. (8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger
oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus
15. In § 24 wird Absatz 3 gestrichen; Absatz 4 wird Ab- dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem
satz 3.
1. das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger
Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1
16. In § 25 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert
„gelten," die Worte „und seine Pflegekinder im Sinne wird,
des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundeskindergeld-
gesetzes," angefügt. 2. Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-
rung sowie das Altersgeld und die Landabgabe-
rente nach dem Gesetz über eine Attershilfe für
17. In § 26c Abs. 5 Satz 4 werden die Worte ,,§ 27d
Landwirte um die Hälfte des Vomhundertsatzes
Abs. 1 Nr. 8" durch die Worte ,,§ 27 d Abs. 1 Nr. 7"
gemindert werden, der jeweils für die Bemes-
ersetzt.
sung der Krankenversicherungsbeiträge aus
Renten (§ 247 des Fünften Buches Sozialge-
18. In § 26 d Abs. 1 wird in Satz 2 der Punkt durch ein setzbuch) gilt,
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
3. sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern
„es sei denn, daß durch die Hilfe die Unterbringung in
(§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit
einem Alten- oder Pflegeheim vermieden oder verzö-
dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
gert werden kann."
4. das übrige Bruttoeinkommen um die Hälfte
19. § 27h wird gestrichen. des in Nummer 2 genannten Vomhundertsat-
zes und zusätzlich um 19 vom Hundert des
1 100 Deutsche Mark übersteigenden Betrages
20. § 30 wird wie folgt geändert:
gemindert wird.
a) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des
,,(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Ein- Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach
kommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnitts-
durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhal- einkommens.
ten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufs-
schadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert (9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird
des auf volle Deutsche Mark nach oben abgerun- in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des
deten Einkommensverlustes (Absätze 4 und 12) Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des
oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsscha- Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen
densausgleich nach Absatz 6." nicht schädigungsbedingt gemindert war, von
einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen
b) Die Absätze 6 bis 10 werden wie folgt gefaßt: Alterssicherungssystem erfaßt sind.
,,(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3
(10) Der Berufsschadensausgleich wird aus-
letzter Satzteil ist der Nettobetrag (Absatz 7) des
schließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn
nach Absatz 5 letzter Satz bekanntgemachten Ver-
gleichseinkommens abzüglich des Nettoeinkom- 1. die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3
mens (Absatz 8) aus gegenwärtiger oder früherer und des Absatzes 9 vorliegen und die Zahlung
Erwerbstätigkeit sowie der Ausgleichsrente und einer Rente aus der gesetzlichen Rentenver-
des Ehegattenzuschlags; Absatz 4 Satz 2 gilt. sicherung nach dem 30. Juni 1990 beginnt oder
(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens 2. nach Vollendung des 65. Lebensjahres des
wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 Beschädigten ein Anspruch nach Absatz 6
geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des ununterbrochen für mindestens zwölf Monate
Monats, in dem der Beschädigte auch ohne die bestanden hat."
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1990 585
c) Die bisherigen Absätze 6 bis 10 werden Ab- um 50 und 60 vom Hundert um 35 Deutsche Mark,
sätze 11 bis 15.
um 70 und 80 vom Hundert um 45 Deutsche Mark,
d) Im neuen Absatz 11 wird Satz 3 wie folgt gefaßt: um 90 vom Hundert
,,Scheidet dagegen der Beschädigte schädigungs- und bei Erwerbsunfähigkeit um 55 Deutsche Mark."
bedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der
Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 22. In § 33 Abs. 4 werden die Worte ,,§ 35 Abs. 3 oder 4"
bis 8 errechnet." durch die Worte ,,§ 35 Abs. 4" ersetzt.
e) Der neue Absatz 12 wird wie folgt gefaßt:
,,(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen 23. In§ 33a Abs. 2 werden die Worte,,§ 35 Abs. 3" durch
gemeinsamen Haushalt mit ihrem EhegaJten, die Worte ,,§ 35 Abs. 4" ersetzt.
einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflege-
kind führen oder ohne die Schädigung zu führen 24. In§ 33b Abs. 6 werden die Worte,,§ 35 Abs. 3" durch
hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich die Worte ,,§ 35 Abs. 4" ersetzt.
einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der
Folgen der Schädigung notwendigen Mehrauf- 25. § 35 wird wie folgt gefaßt:
wendungen bei der Führung des gemeinsamen
Haushalts." ,,§ 35
f) Im neuen Absatz 13 werden in Satz 1 die Worte (1) Solange der Beschädigte infolge der Schädi-
„erzielten Mehrbetrags" durch die Worte „nach gung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und
§ 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags" ersetzt. regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf
des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder
g) Der neue Absatz 14 wird wie folgt geändert: Hilfe dauernd bedarf, wird eine Pflegezulage von
aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c 390 Deutsche Mark (Stufe 1) monatlich gezahlt. Ist die
eingefügt: Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes
,,c) wie der Berufsschadensausgleich festzu- Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege
stellen ist, wenn der Beschädigte ohne die erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des
Schädigung neben einer beruflichen Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der not-
Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten wendigen Pflege auf 663, 940, 1 211, 1 570 oder
ausgeübt oder einen gemeinsamen Haus- 1 935 Deutsche Mark (Stufen II, III, IV, V und VI) zu
halt im Sinne des Absatzes 12 geführt erhöhen. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage
hätte,". nach Stufe III. Erwerbsunfähige Hirnbeschädigte er-
halten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe 1.
bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.
Außerdem werden die Worte „Absatzes 6 und (2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1
des§ 64c Abs. 2 letzter Satz" durch die Worte Satz 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages
„Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden
und 3" sowie der Punkt durch ein Komma er- angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen
setzt. Pflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um
den übersteigenden Betrag erhöht. Lebt der Beschä-
cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt: digte mit seinem Ehegatten oder einem Elternteil in
,,e) wie in besonderen Fällen das Nettoein- häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu
kommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 erhöhen, daß er nur ein Viertel der von ihm aufzuwen-
Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist." denden angemessenen Kosten aus der pauschalen
h) Nach dem neuen Absatz 15 wird folgender Ab- Pflegezulage zu zahlen hat und ihm mindestens die
satz 16 angefügt: Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Aus-
nahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum
,,(16) Hatte eine schwerbeschädigte Hausfrau für vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht
den Monat Juni 1990 Anspruch auf Berufsscha- werden, wenn der Ehegatte oder Elternteil eines Pfle-
densausgleich nach Maßgabe des § 30 Abs. 7 gezulageempfängers mindestens der Stufe V neben
Satz 2 in der bis zum 30. Juni 1990 geltenden dem Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätz-
Fassung, ist diese Vorschrift weiter anzuwenden, liche Hilfe leistet. Kann der Ehegatte oder Elternteil
solange dies günstiger ist als die Anwendung des den Beschädigten nur vorübergehend nicht pflegen,
Absatzes 12. Ergibt sich außerdem ein Anspruch ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs
auf Berufsschadensausgleich nach den Absätzen Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, daß dem
3 bis 11, ist nur der höhere Berufsschadensaus- Beschädigten die pauschale Pflegezulage in dersel-
gleich zu zahlen. Der Berufsschadensausgleich ben Höhe wie vor der vorübergehenden Verhinderung
nach Satz 1 wird jährlich mit dem in § 56 Satz 1 der Pflegeperson verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten
bestimmten Vomhundertsatz angepaßt; dabei ist nicht, wenn der Ehegatte oder Elternteil nicht nur vor-
§ 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzu- übergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40 a
wenden." Abs. 3 Satz 2 gilt.
(3) Erhält der Beschädigte eine der in den §§ 55
21. § 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
bis 57 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genann-
,,Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, ten Leistungen unmittelbar nach diesen Vorschriften
die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer oder aufgrund des § 11 Abs. 4, wird der in § 57 des
Minderung der Erwerbsfähigkeit Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Betrag
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
auf die Pflegezulage angerechnet. Dies gilt nicht für tung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der
die in den §§ 55 und 56 des Fünften Buches Sozialge- Grundrente eines erwerbsunfähigen Beschädigten
setzbuch genannten Leistungen, soweit ohne diese und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe
Leistungen die Aufwendung des genannten Betrages der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen
durch den Beschädigten für eine entsprechende Hilfe zustehen würden, wenn der Beschädigte an den
zu einer Erhöhung der Pflegezulage nach Absatz 2 Folgen der Schädigung gestorben wäre. Bei der Be-
führen würde. Eine Anrechnung ist ausgeschlossen, rechnung der Bezüge der Angehörigen ist .auch das
wenn die Hilflosigkeit überwiegend auf schädigungs- Einkommen des Beschädigten zu berücksichtigen,
unabhängigen Gesundheitsstörungen beruht. soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke,
insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflich-
(4) Während einer stationären Behandlung wird die
ten, einzusetzen ist."
Pflegezulage nach den Absätzen 1 und 2 Empfängern
von Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum
Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pfle- 26. § 39 wird gestrichen.
gezulage bis zum Ablauf des zwölften auf die Auf-
nahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt. 27. § 40 a wird wie folgt geändert:
(5) Über den in Absatz 4 bestimmten Zeitpunkt a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
hinaus wird die Pflegezulage während einer stationä- „Witwen, deren Einkommen· geringer ist als die
ren Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats Hälfte des. Einkommens, das der Ehemann ohne
vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in die Schädigung erzielt hätte, erhalten einen Scha-
den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte densausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des
erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach festgestellten, auf volle Deutsche Mark nach oben
Absatz 1, wenn der Ehegatte oder der Elternteil bis abgerundeten Unterschiedsbetrags (Absatz 2)
zum Beginn der stationären Behandlung zumindest oder, falls dies günsliger ist, einen Schadensaus-
einen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben gleich nach Absatz 4."
wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weiterge-
zahlt, die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, b) In Absatz 2 werden nach den Worten „Grundrente
es sei denn, die Kosten hätten durch ein dem Beschä- (§ 40)" ein Komma und die Worte „des Pflegeaus-
digten bei Abwägung alter Umstände zuzumutendes gleichs (§ 40b)" eingefügt.
Verhalten, insbesondere durch Kündigung des Pflege- c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
vertrages, vermieden werden können. Empfänger
„Ein nach Satz 1 berechneter Schadensausgleich
einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten,
wird auch gezahlt, wenn die Voraussetzungen
soweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum
nach Absatz 1 Satz 1 nicht erfüllt sind."
Beginn der stationären Behandlung unentgeltlich täti-
gen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abwei- d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
chend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis ,,(4) Der nach Absatz 1 Satz 1 letzter Satzteil zu
zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 zahlende Schadensausgleich beträgt 30 vom Hun-
jedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der dert des nach § 30 Abs. 5 letzter Satz bekannt-
pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hin- gemachten Vergleichseinkommens abzüglich des
aus. Nettoeinkommens der Witwe sowie der Grund-
(6) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 rente(§ 40), des Pflegeausgleichs(§ 40b) und der
gleichzeitig mit der Notwendigkeit stationärer Behand- Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32 und 33). Dabei
lung oder während einer stationären Behandlung ein, wird das Nettoeinkommen in entsprechender
besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der Ent- Anwendung des § 30 Abs. 8 Satz 1 ermittelt"
lassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese
e) Folgende Absätze werden angefügt:
Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in
den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die ,,(5) Der Schadensausgleich wird ausschließlich
mit ihrem Ehegatten oder einem Elternteil in häus- nach Absatz 4 berechnet, wenn nach Ablauf des
licher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebei- Monats, in dem der Verstorbene sein 65. Lebens-
hilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezu- jahr vollendet hätte, und nach Ablauf des Monats,
lage nach Stufe 1. Soweit eine stärkere Beteiligung in dem die Witwe das 65. Lebensjahr vollendet hat,
des Ehegatten oder eines Elternteils oder die Beteili- der Anspruch nach Absatz 4 ununterbrochen für -
gung einer Person, die dem Beschädigten nahesteht, mindestens zwölf Monate bestanden hat.
an der Pflege medizinisch erforderlich ist, kann in (6) § 30 Abs. 14 gilt entsprechend."
begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis
zur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe 1
gezahlt werden. 28. Nach § 40 a wird eingefügt:
,,§ 40b
(7) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung
dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, (1) Die Witwe eines Pflegezulageempfängers erhält
werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sicherge- einen Pflegeausgleich, wenn sie den Beschädigten
stellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorüber- während ihrer Ehe länger als 20 Jahre gepflegt hat.
gehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpfle- Als Pflegezeit zählen die Kalendermonate, für die der
gung und Betreuung einschließlich notwendiger Beschädigte während der Ehe Anspruch auf Pflegezu-
Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versor- lage mindestens der Stufe II oder eine entsprechende
gungsbezüge übernommen. Jedoch ist dem Beschä- Leistung nach früheren versorgungsrechtlichen Vor-
digten von seinen Versorgungsbezügen zur Bestrei- schriften hatte, auch wenn der Anspruch nach § 65
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1990 587
Abs. 1 geruht hat. Kalendermonate, in denen die Ehe- ten hergeleitete Witwenversorgung insgesamt min-
frau die Pflege nicht unentgeltlich geleistet hat, destens um den folgenden Vomhundertsatz
werden nicht mitgezählt. Dies gilt auch für Kalender- gemindert ist:
monate, in denen ein mehr als nur geringfügiger Teil
der Pflege von Dritten erbracht worden ist, es sei Höhe der abgeleiteten Witwen- Minderung
denn, diese Pflegetätigkeit Dritter hat jeweils nicht versorgung insgesamt in v. H. um mindestens
eines Zwölftels des in § 33 Abs. 1
länger als drei Monate gedauert. Die anzurechnende
Buchstabe a genannten Bemes-
Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet. sungsbetrags
(2) Der Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der
über 20 Jahre hinausgehenden Pflegezeit 0,5 vom 36 und mehr 15v. H.
Hundert des derzeitigen Betrags der Pflegezulage- 34 bis unter 36 14v. H.
stufe, nach der der Beschädigte jeweils Anspruch auf 32 bis unter 34 13v. H.
Pflegezulage hatte. Bei einem Wechsel der Pflegezu- 30 bis unter 32 12v. H.
lagestufe wird für jeden Kalendermonat ein Zwölftel 28 bis unter 30 11 V. H.
des Betrags nach Satz 1 angesetzt. unter 28 10v. H.
(3) Ergibt sich ein Pflegeausgleich von weniger als Die Höhe der Witwenversorgung und der Betrag
20 Deutsche Mark monatlich, wird er auf diesen der Minderung sind unter Berücksichtigung der
Betrag erhöht." rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften über
die Anrechnung eigenen Einkommens der Witwe
29. § 41 wird wie folgt geändert: festzustellen. Der nach der Tabelle maßgebende
Vomhundertsatz der Minderung ist auf die Witwen-
a) In Absatz 2 wird die Zahl „551" durch die Zahl versorgung zu beziehen, die sich ohne die Minde-
,,609" ersetzt.
rung im Sinne des Satzes 1 und ohne die Anrech-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: nung eigenen Einkommens der Witwe ergäbe.
Wird keine Witwenrente gezahlt, ist eine fiktive
,,(3) Die volle Ausgleichsrente ist um das anzu-
Witwenrente zu berechnen und danach das Aus-
rechnende Einkommen zu mindern. Dieses ist,
maß der Minderung festzustellen. Die Vorausset-
ausgehend vom Bruttoeinkommen, nach der nach
zungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn der
Satz 3 in Verbindung mit § 33 Abs. 6 zu erlassen-
Beschädigte im Zeitpunkt seines Todes Anspruch
den Rechtsverordnung stufenweise so zu ermit-
teln, daß auf die Beschädigtenrente eines Erwerbsunfähi-
gen oder wegen nicht nur vorübergehender Hilf-
1. bei Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätig- losigkeit Anspruch auf eine Pflegezulage hatte;
keit ein Betrag in Höhe von 1, 1583 vom Hundert § 40 a Abs. 3 Satz 2 gilt. Die Voraussetzungen des
sowie bei den übrigen Einkünften ein Betrag in Satzes 1 gelten auch als erfüllt, wenn der Beschä-
Höhe von 0,4325 vom Hundert des Bemes- digte mindestens fünf Jahre Anspruch auf Berufs-
sungsbetrags (§ 33 Abs. 1 Buchstabe a), je- schadensausgleich wegen eines Einkommensver-
weils auf volle Deutsche Mark nach oben abge- lustes im Sinne des § 30 Abs. 4 oder auf Berufs-
rundet, freibleibt (Freibetrag) und schadensausgleich nach § 30 Abs. 6 hatte."
2. bei Einkünften von der Stufe 1 O an der Betrag, b) Folgender Absatz wird angefügt:
bis zu dem die einzelne Stufe reicht, und die
,,(5) Für den Wegfall der Waisenbeihilfe gelten die
Einzelabstände zwischen den Beträgen des
Vorschriften für die Waisenrente."
anzurechnenden Einkommens mit den entspre-
chenden Werten der Rechtsverordnung nach
§ 33 Abs. 6 von Stufe 0 an übereinstimmen. 31. § 51 wird wie folgt geändert:
Beim zusammentreffen von Einkünften aus gegen- a) In Absatz 1 werden die Zahl „682" durch die Zahl
wärtiger Erwerbstätigkeit mit übrigen Einkünften „746" und die Zahl „463" durch die Zahl „521"
werden die beiden, für jede Einkommensgruppe ersetzt.
getrennt ermittelten Stufenzahlen zusammenge- b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
zählt und die Summe vom 1. April 1990 bis 30. Juni
,,(4) § 41 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-
1990 um 8, vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1991 um 6
und vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 um 3, gabe, daß das anzurechnende Einkommen stets
höchstens jedoch um die jeweils niedrigere der so zu ermitteln ist, als ob das Einkommen nicht zu
beiden Stufenzahlen, vermindert.§ 33 Abs. 2, 3, 5 den Einkünften aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit
und 6 gilt entsprechend." (§ 33 Abs. 2) gehörte; es ist auf die Erhöhung nach
Absatz 2 oder 3 nur insoweit anzurechnen, als es
nicht bereits zum Wegfall der Elternrente geführt
30. § 48 wird wie folgt geändert:
hat."
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Ist ein rentenberechtigter Beschädigter nicht 32. In § 56 werden in Satz 1 die Worte „die Pausch-
an den Folgen der Schädigung gestorben, so ist beträge für schwerbeschädigte Hausfrauen (§ 30
der Witwe und den Waisen (§ 45) eine Witwen- und Abs. 7)," gestrichen.
Waisenbeihilfe zu zahlen, wenn der Beschädigte
durch die Folgen der Schädigung gehindert war, 33. In§ 60 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Angabe ,,(§ 30
eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, Abs. 3)" durch die Angabe ,,(§ 30 Abs. 3 oder 6)"
und dadurch die aus der Ehe mit dem Beschädig- ersetzt.
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
34. In § 61 Buchstabe b werden die Worte ,,§ 30 Abs. 3" b) Absatz 3 wird Absatz 1.
durch die Worte ,,§ 30 Abs. 3 oder 6" ersetzt. c) Absatz 5 wird Absatz 2.
35. § 62 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Wird der gemeinsame Haushalt, den eine Artikel 2
Schwerbeschädigte oder ein Schwerbeschädigter mit
den in § 30 Abs. 12 Satz 1 genannten Personen Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
geführt hat, aufgelöst, so sind die Minderung der In§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Vierten Buches Sozial-
Erwerbsfähigkeit nach § 30 Abs. 2 und der Berufs- gesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember·
schadensausgleich nach § 30 Abs. 16 von Amts 1976, BGBi. 1S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
wegen nur neu festzustellen, wenn der Schwerbe- Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261), wird
schädigten oder dem Schwerbeschädigten ohne die das Zitat,,§ 30 Abs. 3 bis 6" durch das Zitat,,§ 30 Abs. 3
Schädigungsfolgen die Aufnahme eines anderen bis 11 " ersetzt.
Berufs zuzumuten wäre oder nach Wegfall des
Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 16 ein Be-
rufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 11
zusteht." Artikel 3
Berlin-Klausel
36. In§ 64c Abs. 2 Satz 1 werden die Worte,,§ 30 Abs. 3
bis 9" durch die Worte ,,§ 30 Abs. 3 bis 16" ersetzt. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
37. § 83 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Das gilt auch für Leistungen, die mit Rücksicht auf
Artikel 4
eine frühere Tätigkeit an den ehemals Erwerbstätigen
oder seine Hinterbliebenen zur Erfüllung eines Inkrafttreten
Rechtsanspruchs oder freiwillig erbracht werden."
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April
1990 in Kraft. Artikel 1 Nr. 20, 27 Buchstaben a, d und e
38. § 84 wird wie folgt geändert: sowie Nr. 32 bis 36 und Artikel 2 treten am 1. Juli 1990 in
a) Die Absätze 1, 2 und 4 werden gestrichen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. März 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1990 589
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 21. März 1990
Auf Grund des§ 25 Abs. 2 in Verbindung mit§ 25 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom
15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946), der durch Artikel 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. August 1976 (BGBI. 1S. 2445)
geändert worden ist, sowie des § 26 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 8 und 9 Buchstaben a und b
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verordnet der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 1082), zuletzt geändert
durch die Verordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2548), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 3 wird gestrichen.
2. Dem § 6a wird folgender Absatz angefügt:
,,(9) Kosmetische Mittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. März 1990 geltenden Fassung
entsprechen, dürfen,
1. soweit sie den Anforderungen des § 1 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1990 hergestellt und
eingeführt und bis zum 31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden,
2. soweit sie den Anforderungen der§§ 2, 3 und 3 a nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1991 hergestellt
und eingeführt und bis zum 31. Dezember 1993 in den Verkehr gebracht werden."
3. Anlage 1 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Den Nummern 376 und 377 werden jeweils die Worte „und seine Salze" angefügt.
b) Folgende Nummern werden angefügt:
„385. 11 u-Hydroxyprogesteron und seine Ester
386. Acid Violet 49 (Farbstoff C.I. 42 640) und seine Salze
387. Acid Yellow (Farbstoff C.I. 13 065) und seine Salze
388. Basic Violet 1 (Farbstoff C.I. 42 535)
389. Solvent Blue 35 (Farbstoff C.I. 61 554)
390. Antiandrogene mit Steroidgrundgerüst
391. Zirkonium und seine Verbindungen, ausgenommen
- Komplexe nach Anlage 2 Teil A Nr. 50
- unlösliche Lacke, Pigmente und Salze der mit dem Symbol x aufgeführten Farbstoffe der Anlage 3
392. Tyrothricin
393. Acetonitril
394. Tetrahydrozolin und seine Salze".
4. In Anlage 1 Teil B werden die Nummern 3 und 5 gestrichen.
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
5. Der Anlage 2 Teil A wird folgende Nummer angefügt:
a b C d e f
„55 Bleiacetat Nur als Haarfärbemittel 0,6 % berechnet als Blei Darf nicht in die Hände von Kindern
gelangen.
Kontakt mit Augen vermeiden.
Nach Anwendung Hände waschen.
Enthält Bleiacetat.
Nicht zum Färben von Wimpern, Augen-
brauen und Schnurrbärten verwenden.
Im Falle von Hautreizung Verwendung
einstellen."
6. Anlage 2 Teil B Nr. 9 wird gestrichen.
7. In Anlage 2 Teil C Nr. 2 und 4 wird jeweils in Spalte g das Datum „31. 3. 1990" durch das Datum „31. 3. 1991"
ersetzt.
8. Anlage 3 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 41 wird in Spalte b das Zeichen ,, ( x )" angefügt.
b) In den Nummern 64 und 75 wird jeweils in Spalte f die Zahl 4 durch die Zahl 3 ersetzt.
c) Nummer 73 wird gestrichen.
9. Anlage 3 Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2, 6, 9, 11, 13 und 16 werden gestrichen.
b) In den Nummern 8, 18 und 20 wird jeweils in Spalte h das Datum „31. 3. 1990" durch das Datum „31. 3. 1991"
ersetzt.
c) Folgende Nummer wird angefügt:
a b C d e f g h
„21 Solvent Yellow 98 gelb 5 Höchstgehalt 31.3.1992".
0,5 %
10. In Anlage 6 Teil B wird in den Nummern 2, 4, 6, 15, 16, 17, 20 und 21 jeweils in Spalte f das Datum „31. 3. 1990"
durch das Datum „31. 3. 1991" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1990 591
Vierte Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften
zum Güterkraftverkehr
Vom 21. März 1990
Auf Grund des § 103 Abs. 3 des Güterkraftverkehrs- 4. § 7 Nr. 3 Buchstabe b wird gestrichen.
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256) wird verordnet:
Artikel 2
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güter-
Artikel 1
kraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen vom 17. Juli 1974
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Güter- (BGB!. 1 S. 1521 ), geändert durch die Verordnung vom
kraftverkehr vom 19. Dezember 1968 (BGBI. 1 S. 1364), 19. Juni 1984 (BGB!. 1 S. 764), wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
2. März 1979 (BGB!. 1 S. 285), wird wie folgt geändert: 1. In§ 1 wird die Angabe,,§ 12 mit Ausnahme von Abs. 1
Nr. 2 und Abs. 3" ersetzt durch die Angabe ,,§ 12 mit
1. In § 1 wird die Bezugnahme ,,§ 10 Abs. 3" durch die Ausnahme von Abs. 1 Nr. 2".
Bezugnahme ,,§ 10 Abs. 6" ersetzt. 2. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender neuer Satz angefügt:
„In Spalte 1 des Fahrtenberichts ist oberhalb der
2. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: Angabe des Abfahrtdatums das amtliche Kennzeichen
,,Die Genehmigung gilt nur für dasjenige Kraftfahrzeug, des verwendeten Kraftfahrzeugs einzutragen."
in dem die Genehmigung bei der Beförderung mitge- 3. In § 6 Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 28 Abs. 2 und" gestri-
führt wird." chen.
3. In § 5 Nr. 9 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; Artikel 3
folgende Nummer 10 wird angefügt:
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
„ 10. Beförderungen, soweit sie nach Anhang II der leitungsgesetzes in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-
Ersten Richtlinie des Rates über die Aufstellung verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.
gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderun-
gen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaa-
ten vom 23. Juli 1962, zuletzt geändert durch
Artikel 4
Richtlinie 83/572 vom 26. Oktober 1983 (ABI. EG
1983 Nr. L 332 S. 33), von jeder Kontingentierung Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
auszunehmen sind." Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 26. März 1990
Auf Grund des § 8 Abs. 1, des § 12 Abs. 2 und des § 15, 2. § 4c wird wie folgt geändert:
jeweils in Verbindung mit§ 6 Abs. 4 Satz 2, sowie des§ 16 a) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz einge-
des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Markt- fügt:
organisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 1986 (BGBI. 1 S. 1397) verordnet der Bundes- ,,(4) Absatz 1 gilt für den nach § 4b Abs. 4 ausge-
minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im setzten Teil der Referenzmenge mit der Maßgabe
Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und entsprechend, daß an die Stelle der dort genannten
für Wirtschaft: Daten des Jahres 1987 die entsprechenden Daten
Artikel 1 des Jahres 1990 treten."
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung i b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1
S. 1654), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
21. März 1990 (BGBI. 1 S. 556), wird wie folgt geändert: Artikel 2
1. Dem § 4b wird folgender Absatz angefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
,,(4) Von jeder zugeteilten Referenzmenge werden mit Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Beginn des 1. April 1990 4,56 vom Hundert für die Zeit auch im Land Berlin.
vom 1. April 1990 bis zum 31. März 1991 ausgesetzt.
Für den ausgesetzten Teil der Referenzmenge wird
Artikel 3
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Gemein-
schaftsmittel und Haushaltsmittel eine Vergütung von Diese Verordnung tritt am 1. April 1990 in Krpft. Die
199,80 DM je 1000 kg Referenzmenge gewährt. Die Milch-Garantiemengen-Verordnung gilt vom 1. Oktober
Zahlung erfolgt im ersten Halbjahr 1991 an den Milch- 1990 an wieder in ihrer am 31. März 1990 maßgebenden
erzeuger, dem die Referenzmenge mit Beginn des Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates
1. April 1990 zustand." etwas anderes verordnet wird.
Bonn, den 26. März 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1990 593
Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung
für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts
nach dem Arzneimittelgesetz
Vom 26. März 1990
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes 1 . die Änderung eines Zulassungsbe-
vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445, 2448), der durch scheides infolge einer Änderung
Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 16. August 1986 der Bezeichnung eines Arzneimit-
(BGBI. 1 S. 1296) geändert worden ist, in Verbindung mit tels 300 DM,
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
2. die Anordnung des befristeten
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), wird im Einvernehmen mit Ruhens einer Zulassung nach § 30
dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:
Abs. 2 Satz 2 des Arzneimittel-
gesetzes 500 DM,
Artikel 1 3. eine Verlängerung einer Zulassung
nach § 31 Abs. 3 des Arzneimittel-
Die Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-
gesetzes 1 500 DM,
Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz vom
20. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1132) wird wie folgt geändert: 4. eine Verlängerung der Frist im Falle
des§ 31 Abs. 1 Nr. 1 des Arzneimit-
1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: telgesetzes 75 DM,
,,(3) Als Stundensätze sind zugrunde zu legen: 5. a) die Erteilung der Zustimmung zu
einer Änderung der Dosierung,
1. für Beamte des höheren Dienstes und
der Art oder der Dauer der
vergleichbare Angestellte 83 DM,
Anwendung sowie einer Ein-
2. für Beamte des gehobenen Dienstes schränkung der Gegenanzei-
und vergleichbare Angestellte 64DM, gen, Nebenwirkungen oder
3. für sonstige Beschäftigte 51 DM. Wechselwirkungen mit anderen
Mitteln 300 DM,
Angefangene Stunden sind auf Viertelstunden aufzu-
runden." b) die Erteilung der Zustimmung zu
einer Änderung der Packungs-
2. § 5 wird wie folgt geändert: größe 100 DM.
a) In Absatz 1 Nr. 6 wird die Angabe „ 1 000 bis 8 000 Werden für ein Arzneimittel meh-
DM" durch die Angabe „ 1 000 bis 20 000 DM" rere Änderungen im Sinne der
ersetzt. Nummer 5 Buchstabe a gleichzeitig
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: beantragt, so wird für eine Ände-
rung die volle Gebühr und für jede
,,(2) Wird die Zulassung zusätzlicher Konzentratio- weitere Änderung die Hälfte der
nen oder Darreichungsformen eines Arzneimittels vorgesehenen Gebühr, insgesamt
beantragt, so ist für die Entscheidung über deren jedoch nicht mehr als 800 DM erho-
Zulassung jeweils die Hälfte, bei Hyposensibilisie- ben."
rungsimpfstoffen und Testallergenen ein Viertel des
Mindestsatzes zu erheben." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,§ 5 Abs. 2" durch die
Angabe ,,§ 5 Abs. 3" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3, Absatz 3 wird
Absatz 4.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Hat die Entscheidung über die Zulassung
,,(1) Die Gebühr für die Entscheidung über die
einen außergewöhnlich geringen Aufwand erfordert,
Freigabe einer Charge beträgt für
so kann die Gebühr bis auf diesen Aufwand er-
mäßigt werden." 1. Sera 600 DM,
2. Bakterien- und Toxoidimpfstoffe
3. In § 6 werden nach den Worten „so kann dafür eine
Gebühr von 30 bis 300 DM erhoben werden" die Worte a) monovalent 800 DM,
,,, in außergewöhnlich aufwendigen Fällen kann die b) Mischimpfstoffe 1 200 DM,
Gebühr bis auf 1 000 DM erhöht werden" eingefügt. 3. Parasiten- und Pilzimpfstoffe 1 000 DM,
4. § 7 wird wie folgt geändert: 4. Virusimpfstoffe
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: a) monovalent 1 000 DM,
b) Mischimpfstoffe 1 500 DM,
,,(1) Bei folgenden Entscheidungen über die Zulas-
sung sind an Gebühren zu erheben für: 5. Hyposensibilisierungsimpfstoffe 300 DM,
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
6. T estallergene 6. § 11 wird wie folgt gefaßt:
a) aus biologischen Materialien 200 DM, ,,§ 11
b) aus biologischen Materialien, (1) Bei auf Antrag abgegebenen wissenschaftlichen
wenn die Arzneimittel aus schon
Stellungnahmen zum Herstellungsverfahren, zur Quali-
geprüften Allergenextraktlösun-
tät, zur therapeutischen Wirksamkeit oder Unbedenk-
gen hergestellt werden 50 DM, lichkeit eines Arzneimittels bestimmt sich die Gebühr
c) aus anderem Material 50 DM, nach dem Personalaufwand (§ 3) und dem Sachauf-
7. Tuberkuline 800 DM, wand (§ 4).
8. T estsera und Testantigene (2) Bei anderen Amtshandlungen, die auf Antrag
a) HIV-Diagnostika 800 DM, vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben
b) andere Testsera und Testanti- für
gene 400 DM. 1 . nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 DM,
Wird gleichzeitig die Freigabe mehrerer Chargen 2. Bescheinigungen und Beglaubigungen 50 DM,
eines Hyposensibilisierungsimpfstoffes, die sich nur
in ihrer Konzentration unterscheiden, beantragt, so 3. Chargenzertifikate für Chargen, die nicht nach § 32
wird die volle Gebühr nur einmal und für die Ent- Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes freigegeben
scheidung über die Freigabe weiterer Chargen eine sind, die Hälfte der in § 8 Abs. 1 vorgesehenen
Gebühr von jeweils 100 DM erhoben. Soweit Char- Gebühr."
gen aus parallel hergestellten Endzubereitungen
abgefüllt werden und deshalb ein geringerer Prü-
fungsaufwand erforderlich ist, beträgt die Gebühr Artikel 2
ein Viertel der in Satz 1 vorgesehenen Gebühr."
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
tungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittel-
,,(3) Für die Entscheidung über die Freistellung von gesetzes auch im Land Berlin.
der staatlichen Chargenprüfung nach § 32 Abs. 4
des Arzneimittelgesetzes beträgt die Gebühr das
Einfache bis zum Doppelten der in Absatz 1 Satz 1
für das betreffende Arzneimittel festgesetzten Artikel 3
Gebühr. § 5 Abs. 3 gilt.entsprechend." (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: dung in Kraft.
,,(4) Beantragt ein pharmazeutischer Unternehmer (2) Abweichend davon sind die §§ 3 und 5 in der vor
die Änderung der Angabe über die Haltbarkeit einer Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung,
Charge, so wird ein Viertel der in Absatz 1 vorgese- soweit sie niedrigere Stundensätze oder Gebührensätze
henen Gebühr, mindestens jedoch eine Gebühr von vorsehen als diese Verordnung, weiter anzuwenden auf
50 DM, erhoben. Für jede sonstige Änderung eines Fälle, in denen ein Zulassungsantrag vor dem 15. Dezem-
Bescheides über die Freigabe einer Charge wird ber 1989 gestellt und über ihn noch nicht rechtskräftig
eine Gebühr von 50 DM erhoben." entschieden worden ist.
Bonn, den 26. März 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. März 1990 595
Bundesgesetz b I att
Te i I II
Nr. 10, ausgegeben am 29. März 1990
Tag I n h a It Seite
28. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . 189
1. 3. 90 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 194
5. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
7. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens zum Schutz von Fernseh-
sendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
12. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffne- ·
ten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
12. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198
13. 3. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zweiten Zusatzabkommens zum deutsch-schweizeri-
schen Abkommen über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
13. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund 199
14. 3. 90 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 200
15. 3. 90 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Güterver-
kehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschritten.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten_ 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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betragt 7%.
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
22. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 453/90 der Kommission über die Eröffnung einer
Ausschreibung für die kostenlose Lieferung von O I i v e n ö I an Rumänien L 47/15 23. 2. 90
22. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 454/90 der Kommission mit Durchführungs-
bestimmungen für die Sofortlieferung von Getreide, Rind f I e i s c h
und Butte r an Rumänien L 47/31 23. 2. 90
22. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 456/90 des Rates über eine zweite Sofortmaß-
nahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Rumänien L 48/1 24. 2. 90
22. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 457/90 des Rates über eine Sofortmaßnahme zur
Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Polen L 48/3 24. 2. 90
23. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 467/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 441/88 mit Durchführungsbestimmungen für die obliga-
torische Destillation gemäß Artikel 39 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87
des Rates L 48/29 24. 2. 90
23. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 468/90 der Kommission zur Festsetzung der
Kontingente für 1990, die Portugal für bestimmte Erzeugnisse des
Weinsektors gegenüber Drittländern eröffnet L 48/31 24. 2. 90