550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
zweite Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
(2. Ausnahmeverordnung zur StVO)
Vom 19. März 1990
Auf Grund des§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c und Abs. 3 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9231-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, die Eingangsworte in Absatz 1 Nr. 3 zuletzt
geändert durch§ 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1S. 927),
Absatz 3 eingefügt durch§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974
(BGBI. 1 S. 721) und geändert gemäß Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnet der Bundesminister für Verkehr
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§ 1
Abweichend von § 21 a Abs. 2 und § 54 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Ordnung
vom 16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 S. 38), die zuletzt durch die
Verordnung vom 9. November 1989 (BGBI. 1S. 1976) geändert worden ist, dürfen
Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind,
bis zum 31. Dezember 1992 verwendet werden.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom
28. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 2090) auch im Land Berlin.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. März 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 551
Vierte Verordnung
zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Vom 20. März 1990
Auf Grund des§ 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in Soldaten mit der Maßgabe, daß die Zulage in den
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a 1,25 Deut-
(BGBI. 1 S. 261) verordnet die Bundesregierung: sche Mark je Stunde beträgt. Die Zulage erhalten
unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte
Artikel 1 auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Eine
Nachtdienstentschädigung (-zulage) wird nicht
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der gewährt.
Bekanntmachung vom 6. März 1987 (BGBI. 1 S. 762),
zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 Abs. 2 des Gesetzes (3) Die Zulage ist für volle Stunden zu gewähren;
vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363), wird wie folgt § 3 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. Bei unter-
geändert: schiedlichen Zulagesätzen sind zunächst die Zeiten
mit dem jeweils höheren Zulagesatz zusammenzu-
1. § 3 wird wie folgt geändert: zählen, entsprechend § 3 Abs. 1 letzter Satz zu run-
den und abzugelten. Die Gesamtstundenzahl nach
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: Satz 1 abzüglich der mit jeweils höherem Zulagesatz
„Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr abgegoltenen Stundenzahlen ergibt die Zahl der mit
als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen dem niedrigsten Zulagesatz abzugeltenden Stunden."
Zeiten geleistet wird."
3. Dem § 5 Nr. 4 werden am Schluß nach dem Komma
b) In Absatz 4 werden die Worte „der Wachdienst,"
die Worte „in den Lagezentren oder Leitstellen ober-
gestrichen.
ster Bundes- oder Landesbehörden auch Polizeivoll-
zugsbeamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,"
2. § 4 erhält folgende Fassung:
angefügt.
,,§ 4
Höhe und Berechnung der Zulage 4. In § 1O Abs. 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „Befähi-
gungsschein III" durch die Bezeichnung „Befähi-
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
gungsschein F" ersetzt.
1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeier-
tagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfing- 5. In § 16 werden
sten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezem-
ber jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage a) in Satz 2 die Worte „einer „Äquivalenttemperatur"
nicht auf einen Sonntag fallen, von mindestens 80 °C" durch die Worte „einem
Wet-Bulb-Globe-Temperature-lndex von minde-
1,45 Deutsche Mark je Stunde, stens 20 °C" und
2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen b) in Satz 3 die Worte „einer „Äquivalenttemperatur"
13.00 Uhr und 20.00 Uhr sowie von mehr als 90 °C" durch die Worte „einem Wet-
b) im übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und Bulb-Globe-Temperature-lndex von mehr als
6.00 Uhr 30 °C" ersetzt.
0,75 Deutsche Mark je Stunde.
6. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
(2) Für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizei- ,,Beamte" die Worte „und Soldaten" eingefügt.
lichen Aufgaben nach Nummer 9 der Vorbemerkun-
gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B 7. Nach § 19 wird folgender neuer Titel eingefügt:
des Bundesbesoldungsgesetzes beträgt die Zulage in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 4,00 Deutsche Mark „9. Titel
je Stunde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buch- Zulage für die Pflege
stabe a 1 ,50 Deutsche Mark je Stunde und in den Schwerbrandverletzter
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b 2,50 Deut-
§ 19a
sche Mark je Stunde. Dies gilt auch für Polizeivoll-
zugsbeamte im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst Allgemeine Voraussetzungen
des Bundes und beim Deutschen Bundestag, für und Höhe der Zulage
Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflege-
bei Justizvollzugsanstalten und im Einsatzdienst der dienst und entsprechende Soldaten, die die Grund-
Feuerwehr sowie für die im Betriebs- und Verkehrs- und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten
dienst der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte,
Bundespost eingesetzten Beamten. Satz 1 gilt auch denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle
für Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsord- für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bun-
nung A im Krankenpflegedienst und entsprechende desrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit,
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil t
Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt § 23
Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für Allgemeine Voraussetzungen
jede volle Pflegestunde 1,80 Deutsche Mark." und Höhe der Zulagen
für Krankenpflegedienst
8. Der 4. Titel des 3. Abschnitts erhält folgende Fassung: (1) Beamte des mittleren Dienstes und entspre-
chende Soldaten im Krankenpflegedienst, die
„4. Titel
1. in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken,
Zulagen im Krankenpflegedienst
Abteilungen oder Stationen Patienten pflegen,
§ 22 2. in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Sta-
Allgemeine Voraussetzungen tionen ständig geisteskranke Patienten pflegen,
und Höhe der Zulagen 3. in psychiatrischen oder neurologischen Kranken-
für Wechselschichtdienst häusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektro-
und für Schichtdienst encephalogramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der
(1) Beamte im Krankenpflegedienst und entspre- Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit gei-
chende Soldaten erhalten eine Wechselschichtzulage steskranken Patienten umgehen,
von 150 Deutsche Mark monatlich, wenn sie ständig 4. zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit
nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, geisteskranken Patienten zusammenarbeiten oder
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen,
Arbeitszeit in Wechselschichten (Arbeitsschichten, in
erhalten eine Zulage von monatlich 30 Deutsche
denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags,
Mark.
sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und
die dabei in je fünf Wochen durchschnittlich minde- (2) Beamte des mittleren Dienstes und entspre-
stens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen chende Soldaten im Krankenpflegedienst, die die
oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend
bei
(2) Die in Absatz 1 genannten Beamten und Solda-
ten erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten 1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten
haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen Patienten (z. 8. Tuberkulose-Patienten), die
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht), Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen
untergebracht sind,
a) eine Schichtzulage von 120 Deutsche Mark monat- 2. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Statio-
lich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wech-
nen,
selschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht
erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine Unterbre- 3. gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten
chung des Die_nstes am Wochenende von höch- Patienten,
stens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durch- 4. Patienten nach Transplantationen innerer Organe
schnittlich mindestens 40 Dienststunden in der oder von Knochenmark,
dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nacht-
schicht nur in je sieben Wochen leisten, 5. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
6. Patienten, bei denen Chemotherapien durchge-
b) eine Schichtzulage von 90 Deutsche Mark monat- führt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten
lich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeit- radioaktiven Stoffen behandelt werden,
spanne von mindestens 18 Stunden,
ausüben, erhalten eine Zulage von monatlich 90 Deut-
c) eine Schichtzulage von 70 Deutsche Mark monat- sche Mark. Die Zulage erhalten .auch Beamte und
lich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeit- Soldaten, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im
spanne von mindestens 13 Stunden Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten
ihnen ständig unterstellten Beamten und Soldaten
geleistet wird. Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem
wahrnehmen; das gilt auch für deren ständige Vertre-
Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten
ter. Auf die Zulage wird eine für denselben Kalender-
Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte
monat zustehende Zulage nach § 19 a angerechnet.
Stundenzahl muß im Durchschnitt an den im Schicht-
plan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. (3) Beamte des mittleren Dienstes im Kranken-
Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage pflegedienst, die
wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der 1. zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen
Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage oder halbgeschlossenen (Opendoor-system) psy-
wöchentlich zugrunde gelegt werden. chiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als
(3) Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst Beamte des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke
leisten, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pfle-
der Absätze 1 und 2 75 vom Hundert der entspre- gen,
chenden Beträge. 2. ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale
Tuberkulosekranke tätig sind,
(4) Auf die Zahlung der Zulage sind die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu § 42 Abs. 3 des Bundes- 3. als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraus-
besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. setzungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 553
erhalten eine Zulage von monatlich 120 Deutsche tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich
Mark. 100 Deutsche Mark.
(4) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt. (2) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.
Sind die Voraussetzungen für eine Zulage nach
Absatz 1 und Absatz 2 erfüllt, so werden beide Zu- 9. Titel
lagen nebeneinander gewährt. Eine Zulage nach
Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbe- § 23e
soldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs- Zulage für Tätigkeit
gesetzes ist mit dem Betrag von 90 Deutsche Mark in der unterirdischen Anlage Marienthal
anzurechnen.
(1) Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12,
(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend." die in der unterirdischen Anlage Marienthal ständig
tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich
9. § 23 a wird wie folgt geändert: 60 Deutsche Mark.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Einsätze" die
(2) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend."
Worte „oder regelmäßig als Verdeckte Ermittler"
eingefügt.
11. § 24 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend."
Artikel 2
10. Dem 3. Abschnitt werden nach dem 7. Titel folgende
Titel angefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 82 Satz 2 des Bun-
„8. Titel
desbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 23d
Zulage im Seuchenbetrieb
Artikel 3
der Bundesforschungsanstalt
für Viruskrankheiten der Tiere Artikel 1 Nr. 7 und 8 tritt mit Wirkung vom 1. August 1989
(1) Beamte der Bundesforschungsanstalt für Virus- in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mit Wirkung vom
krankheiten der Tiere, die ständig im Seuchenbetrieb 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. März 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 20. März 1990
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 3. § 19 wird wie folgt geändert:
mit§ 2 Abs. 1 und 3, des§ 7 Abs. 1 sowie des§ 26 Abs. 1 a) In Absatz 1 wird in dem Obersatz vor der Num-
bis 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundes- mernfolge nach der Paragraphenbezeichnung „5"
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent- und dem nachstehenden Beistrich die Angabe
lichten bereinigten Fassung, von denen§ 27 Abs. 1 Satz 1 ,,5 a," eingefügt.
und 2 und § 26 Abs. 1 durch das Gesetz vom 6. Oktober
1980 (BGBI. 1 S. 1905) und § 26 Abs. 2 durch das Gesetz b) Absatz 1 Nummer 40 wird wie folgt gefaßt:
vom 29. März 1976 (BGBI. 1 S. 869) neu gefaßt worden ,,40. Waren für die Ausübung dienstlicher Tätig-
sind, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des keiten, die
§ 27 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 und 3 sowie a) nach den Beitrittsgesetzen zu zwischen-
§ 5 verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Ein- staatlichen Verträgen,
vernehmen mit den Bundesministern des Auswärtigen und
der Finanzen: b) nach Rechtsverordnungen der Bundes-
regierung auf Grund des Artikels 3 des
Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den
Artikel 1
Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember zum Abkommen über die Vorrechte und
1986 (BGBI. 1S. 2671 ), zuletzt geändert durch die Verord- Befreiungen der Sonderorganisationen
nung vom 20. September 1989 (BGBI. 1S. 1749), wird wie der Vereinten Nationen vom 21. Novem-
folgt geändert: ber 1947 und über die Gewährung von
Vorrechten und Befreiungen an andere
1. § 1 wird wie folgt geändert: zwischenstaatliche Organisationen (BGBI.
1954 II S. 639) in der Fassung des
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Artikels 4 Abs. 1 des Gesetzes vom
,,Antrag". 16. August 1980 (BGBI. II S. 941)
b) Der jetzige Text wird Absatz 1, dem folgender von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;".
Absatz 2 angefügt wird: c) Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt
,,(2) Genehmigungen in der Form der Allgemein- gefaßt:
verfügung (§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrens- „Absatz 1 Nr. 1 bis 6, 17 bis 18, 19, 20, 22, 26 bis
gesetz) werden von Amts wegen erteilt." 28, 31, 32, 38, 39 und 41 Buchstabe b findet keine
Anwendung auf die in § 5 Abs. 1 und § 5 a Abs. 1
2. § 18 wird wie folgt geändert: genannten Waren einschließlich der dort genann-
ten Unterlagen;".
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Liegt für die Ausfuhr eine Genehmigung in Form 4. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b werden das Wort
der Allgemeinverfügung oder eine Sammelgeneh- ,,Ägypten" und der ihm nachstehende Beistrich gestri-
migung vor und ist eine zollamtliche Abschreibung chen.
nicht erforderlich, so gilt zusätzlich § 15."
b) In Absatz 2 Satz 2 wird im Paragraphenzitat der 5. In § 38 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Bestandteil „Abs. 5" gestrichen.
,,(2) Die Durchfuhr der in Teil I Abschnitt C Nummer
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 1461 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Hänge-
„Mit der Ausfuhrgenehmigung hat der Ausführer gleiter bedarf der Genehmigung, wenn Empfangsland
eine Ausfuhrbescheinigung auf einem Vordruck der Libanon, Libyen oder Syrien ist."
nach Anhang III der Verordnungen (EWG) Nr.
3725/89 und 3726/89 der Kommission vom 6. In § 38 Abs. 3 wird der erste Satzteil beginnend mit
11. Dezember 1989 (ABI. EG Nr. L 368 S. 37 und den Worten „Die Durchfuhr" und endend mit dem
60) sowie der Entscheidung Nr. 3727/89/EGKS der Wort „Genehmigung" wie folgt gefaßt:
Kommission vom 11. Dezember 1989 (ABI. EG Nr. ,,(3) Die Durchfuhr von
L 368 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung
vorzulegen sowie drei Durchschriften der Ausfuhr- 1. Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl,
bescheinigung abzugeben." 2. Abfallblöcken aus legiertem Stahl und
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 555
3. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1 ,50 m 12. Die Länderliste D (Anlage L) wird wie folgt geändert:
und mehr, jedoch weniger als 2,50 m Vor der Länderangabe „Irland" wird das Wort „Hong-
der Nummern 72 04 1O 000 bis 72 04 50 100 und kong" und neben diesem die Angabe
aus 73 02 1O 900 des Warenverzeichnisses für die „Trade Department
Außenhandelsstatistik bedarf der Genehmigung". Strategie Commodities Section of the Trade Licensing
(Non-Textiles) Branch
7. § 70 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Ocean Centre
Canton Road, Kowloon
,,2. entgegen § 38 Abs. 2 oder Abs. 3 ohne Genehmi- Hong Kong
gung die dort bezeichneten Waren durchführt Tel.: 3-7222437 oder 3-7222521
oder". Telex: 45126 CNDI HX
Fax: 3-7236135"
8. Die Anlage A 7 (Durchschrift) ist am rechten Rand eingefügt.
mit einem durchgehenden gelben Streifen zu ver-
sehen. Artikel 2
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
9. In der Anlage A 7 (Rückseite) wird in Nummer 2 der schaftsverordnung vom 20. September 1989 (BGBI. 1
„Anleitung zur Verwendung und zum Ausfüllen des S. 1749) wird wie folgt geändert:
Vordrucks" folgender Satz 3 eingefügt: In Artikel 2 Satz 2 und Artikel 5 Absatz 3 wird die
Jahreszahl „ 1990" durch „ 1991" ersetzt.
,,Dies gilt nicht für Ausfuhren nach Libyen als Bestim-
mungsland." Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
10. In der Anlage A 10 ist in Feld 8 die Angabe „NIMEXE- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Kennziffern" durch die Angabe „KN-Code" zu erset- Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
zen.
Artikel 4
11. Die Anlage E 2 ist am rechten Rand mit einem unter- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
brochenen roten Streifen zu versehen. Kraft.
Bonn, den 20. März 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 21. März 1990
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
und 2 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh- ,,(4a) Absatz 4 Satz 1 wird bis zum 31. Dezember
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas- 1990 mit der Maßgabe angewandt, daß bei einer in
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 dieser Zeit erfolgenden Übergabe oder Überlassung
S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung, 80 vom Hundert der von dem Rechtsgeschäft erfaßten
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun- Referenzmenge zugunsten der Bundesrepublik
desministern der Finanzen und für Wirtschaft: Deutschland freigesetzt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn
der Kauf- oder Pachtvertrag vor dem 2. April 1990
Artikel 1 abgeschlossen worden ist. Absatz 4 Satz 5 bleibt unbe-
§ 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fas- rührt."
sung der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1
S. 1654), geändert durch die Verordnung vom 6. Februar Artikel 2
1990 (BGBI. 1 S. 200), wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Satz 2 der Dreizehnten Verordnung zur
Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom
1. Es werden neu erlassen 6. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 200) wird aufgehoben.
a) die Absätze 2 und 3a in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1
S. 5) mit Wirkung vom 8. März 1985, Artikel 3
b) die Änderungen der Absätze 2 und 3a gemäß Arti- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
kel 1 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung vom tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
11. September 1985 (BGBI. 1 S. 1916), Artikel 1 Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Nr. 1 der Verordnung vom 18. Juni 1986 (BGBI. 1 auch im Land Berlin.
S. 911) und Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c der Verord-
nung vom 28. April 1989 (BGBI. 1S. 879) jeweils mit
Artikel 4
Wirkung vom Zeitpunkt des lnkrafttretens der
genannten Verordnungen. Diese Verordnung tritt am 2. April 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 557
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das
Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz
Vom 21. März 1990
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes vom 11 . Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2170) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten:
Artikel 1
Die Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzge-
setz vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 27. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1192), wird durch die Anlage zu
dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 44 des Sortenschutzgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. März 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1)
Anlage
(zu § 1)
Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz
Acanthaceae Bärenklaugewächse
Aceraceae Ahorngewächse
Acrostichaceae Saumfarne
Actinidiaceae Strahlengriffelgewächse
Adiantaceae Frauenhaarfarne
Agaricaceae Blätterpilze
Agavaceae Agavengewächse
Aizoaceae Eiskrautgewächse
Alismataceae Froschlöffelgewächse
Amaranthaceae Fuchsschwanzgewächse
Amaryllidaceae Narzissengewächse
Anacardiaceae Sumachgewächse
Apiaceae (Umbelliferae) Doldenblütler
Apocynaceae Hundsgiftgewächse
Aponogetonaceae Wasserährengewächse
Aquifoliaceae Stechpalmengewächse
Araceae Aronstabgewächse
Araliaceae Araliengewächse
Araucariaceae Araukariengewächse
Aristolochiaceae Osterluzeigewächse
Asclepiadaceae Seidenpflanzengewächse
Aspidiaceae Schildtarngewächse
Aspleniaceae Streifentarngewächse
Asteraceae (Compositae) Korbblütler
Athyriaceae Frauentarngewächse
Balsaminaceae Springkrautgewächse
Basellaceae Basellengewächse
Begoniaceae Schiefblattgewächse
Berberidaceae Sauerdorngewächse
Betulaceae Birkengewächse
Bignoniaceae Trompetenbaumgewächse
Blechnaceae Rippenfarngewächse
Bombacaceae Wollbaumgewächse
Boraginaceae Rauhblattgewächse
Bromeliaceae Ananasgewächse
Brassicaceae (Cruciferae) Kreuzblütler
Budd!ejaceae Buddlejagewächse
Butomaceae Butomusgewächse
Buxaceae Buchsbaumgewächse
Cactaceae Kaktusgewächse
Campanulaceae Glockenblumengewächse
Cannaceae Cannagewächse
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 559
Capparaceae Kaperngewächse
Caprifoliaceae Geißblattgewächse
Caryophyllaceae Nelkengewächse
Celestraceae Baumwürgergewächse
Cercidiphyllaceae Judasbaumgewächse
Chenopodiaceae Gänsefußgewächse
Cistaceae Cistrosengewächse
Commelinaceae Commelinengewächse
Convolvulaceae Windengewächse
Coprinaceae Tintlingartige
Cornaceae Hartriegelgewächse
Corynocarpaceae Keulenbaumgewächse
Crassulaceae Dickblattgewächse
Cucurbitaceae Kürbisgewächse
Cupressaceae Zypressengewächse
Cycadaceae Palmfarngewächse
Cyperaceae Riedgrasgewächse
Dioscoreaceae Batatengewächse
Dipsacaceae Kardengewächse
Dipterocarpaceae Dipterocarpagewächse
Droseraceae Sonnentaugewächse
Elaeagnaceae Ölweidengewächse
Ericaceae Heidekrautgewächse
Euphorbiaceae Wolfsmilchgewächse
Fabaceae (Leguminosae) Hülsenfrüchtler
Fagaceae Buchengewächse
Gentianaceae Enziangewächse
Geraniaceae Storchschnabelgewächse
Gesneriaceae Gesneriengewächse
Ginkgoaceae Ginkgogewächse
Globulariaceae Kugelblumengewächse
Goodeniaceae Goodeniengewächse
Haemodoraceae Haemodoragewächse
Haloragaceae Meerbeerengewächse
Hamamelidaceae Zaubernußgewächse
Hippocastanaceae Roßkastaniengewächse
Hippuridaceae Tannenwedelgewächse
Hydrophyllaceae Wasserblattgewächse
Hypericaceae (Guttiferae) Johanniskrautgewächse
lridaceae Schwertliliengewächse
Juglandaceae Walnußgewächse
Juncaceae Binsengewächse
Lamiaceae (Labiatae) Lippenblütler
Lauraceae Lorbeergewächse
Liliaceae Liliengewächse
Linaceae Leingewächse
Lycopodiaceae Bärlappgewächse
Lythraceae Weiderichgewächse
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Magnoliaceae Tulpenbaumgewächse
Malvaceae Malvengewächse
Marantaceae Marantengewächse
Melastomataceae Schwarzwurzelgewächse
Melianthaceae Honigbaumgewächse
Menyanthaceae Fieberkleegewächse
Moraceae Maulbeergewächse
Musaceae Bananengewächse
Myrsinaceae Myrsinegewächse
Myrtaceae Myrtengewächse
Nephrolepidaceae Schwertfarne
Nyctaginaceae Wunderblumengewächse
Nymphaeaceae Seerosengewächse
Oleaceae Ölbaumgewächse
Onagraceae Nachtkerzengewächse
Onocleaceae Perlfarngewächse
Orchidaceae Orchideen
Osmundaceae Rispenfarngewächse
Oxalidaceae Sauerkleegewächse
Paeoniaceae Pfingstrosengewächse
Palmae Palmen
Pandanaceae Schraubenbaumgewächse
Papaveraceae Mohngewächse
Passifloraceae Passionsblumengewächse
Pinaceae Kieferngewächse
Piperaceae Pfeffergewächse
Platanaceae Platanengewächse
Plumbaginaceae Bleiwurzgewächse
Poaceae (Gramineae) Süßgräser
Polemoniaceae Sperrkrautgewächse
Polygonaceae Knöterichgewächse
Polypodiaceae Tüpfelfarngewächse
Polyporaceae Löcherpilze
Pontederiaceae Pontederiagewächse
Portulacaceae Portulakgewächse
Primulaceae Primelgewächse
Proteaceae Silberbaumgewächse
Punicaceae Granatbaumgewächse
Ranunculaceae Hahnenfußgewächse
Resedaceae Resedagewächse
Rhamnaceae Kreuzdomgewächse
Rosaceae Rosengewächse
Rubiaceae Rötegewächse
Rutaceae Rautengewächse
Salicaceae Weidengewächse
Sapindaceae Seifenbaumgewächse
Saururaceae Molchschwanzgewächse
Saxifragaceae Steinbrechgewächse
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 561
Scrophulariaceae Rachenblütler
Selaginellaceae Mooskrautgewächse
Simaroubaceae Bittereschengewächse
Sinopteridaceae Sinopteridagewächse
Solanaceae Nachtschattengewächse
Sparganiaceae lgelkolbengewächse
Sterculiaceae Sterkuliengewächse
Strophariaceae Träuschlinge
T amaricaceae Tamariskengewächse
Taxaceae Eibengewächse
T axodiaceae Sumpfzypressengewächse
Theaceae T eestrauchgewächse
Thymelaeaceae Seidelbastgewächse
Tiliaceae Lindengewächse
Tropaeolaceae Kapuzinerkressegewächse
Typhaceae Rohrkolbengewächse
Ulmaceae Ulmengewächse
Urticaceae Nesselgewächse
Valerianaceae Baldriangewächse
Verbenaceae Eisenkrautgewächse
Violaceae Veilchengewächse
Vitaceae Weinrebengewächse
Zingiberaceae lngwergewächse
Aus einer Arthybridisation hervorgegangene Arten, die verschiedenen Familien angehören, von denen mindestens eine
vorstehend aufgeführt ist.
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Regelsatzverordnung
Vom 21. März 1990
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Bundessozialhilfe- c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,(3) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsange-
20. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 401) verordnet der Bundes- hörige betragen
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im
1. bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 50 vom
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Hundert, beim Zusammenleben mit einer Per-
Sozialordnung und dem Bundesminister der Finanzen:
son, die allein für die Pflege und Erziehung des
Kindes sorgt, 55 vom Hundert,
Artikel 1 2. vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des
Die Regelsatzverordnung in der im Bundesgesetzblatt 14. Lebensjahres 65 vom Hundert,
Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3, veröffentlichten 3. vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des
bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 18. Lebensjahres 90 vom Hundert und
10. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 451 ), wird wie folgt geändert: 4. vom Beginn des 19. Lebensjahres an 80 vom
Hundert
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand."
,,(1) Die Regelsätze umfassen die laufenden Leistun- d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
gen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf ein-
,,(4) Beträge nach den Absätzen 1 und 3, die nicht
schließlich Haushaltsenergie sowie für persönliche
volle Deutsche Mark ergeben, sind bis zu 0,49
Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dazu gehören auch
Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche
die laufenden Leistungen für die Beschaffung von
Mark an aufzurunden."
Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert,
für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und
Hausrat in kleinerem Umfang sowie für Körperpflege 3. § 4 wird gestrichen.
und für Reinigung."
Artikel 2
2.. § 2 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: tungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des Bundessozial-
hilfegesetzes auch im Land Berlin.
„Für Alleinstehende vom Beginn des 19. bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres ist der Regelsatz
in Höhe von 90 vom Hundert des Regelsatzes für Artikel 3
einen Haushaltsvorstand festzusetzen, sofern nach Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Landesrecht kein höherer Regelsatz gilt." Kraft. Bis zum 30. Juni 1990 sind die nach dem bisher
b) Absatz 2 wird gestrichen. geltenden Recht festgesetzten Regelsätze anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 563
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Orthoptistinnen und Orthoptisten
(OrthoptAPrV)
Vom 21. März 1990
Auf Grund des § 8 des Orthoptistengesetzes vom c) weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften
28. November 1989 (BGBI. 1 S. 2061) verordnet der Bun- entsprechend den zu prüfenden Fächern;
desminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer
im Benehmen mit dem Bundesminister für Bildung und angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach über-
Wissenschaft:
wiegend ausgebildet haben.
§ 1 (2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen
oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde
Ausbildung bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und
Die dreijährige Ausbildung für Orthoptistinnen und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren
Orthoptisten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 auf- Stellvertreter. Der Vorsitzende legt auf Vorschlag der
Schulleitung fest, für welche Fächer die einzelnen Fach-
geführten theoretischen und praktischen Unterricht und die
in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung. prüfer und ihre Stellvertreter jeweils zuständig sind.
(3) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und
Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen
§2
entsenden.
Staatliche Prüfung
§4
(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen,
Zulassung zur Prüfung
einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an
über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungster-
?er er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde,
mine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prü-
m deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung
fungstermin soll nicht früher als zwei Monate vor dem
abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnah-
Ende der Ausbildung liegen.
men zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungs-
ausschüsse sind vorher zu hören. Bei Personen, die bean- (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-
t~agen, die Prüfung auf Grund des§ 11 Abs. 4 des Orthop- gende Nachweise vorliegen:
t,stengesetzes abzulegen, bestimmt die zuständige
Behörde den zuständigen Prüfungsausschuß. 1. die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgrei-
che Teilnahme am theoretischen und praktischen
Unterricht und an der praktischen Ausbildung nach
§3 dem Muster der Anlage 3,
Prüfungsausschuß 2. ein Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe. Als
ein solcher Nachweis gilt insbesondere eine Beschei-
(1) Bei den Schulen werden Prüfungsausschüsse gebil- nigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland
det, die jeweils aus folgenden Mitgliedern bestehen: e. V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-
1. einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde Unfallhilfe, des Malteser-Hilfsdienstes e.V., der Feuer-
oder einem von der zuständigen Behörde mit der Wahr- wehr, der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes
nehmung dieser Aufgabe beauftragten Arzt als Vorsit- oder der Polizei eines Landes über die Teilnahme an
zenden, einer Ausbildung in Erster Hilfe.
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die (3) Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund
Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der des § 11 Abs. 4 des Orthoptistengesetzes abzulegen, tritt
staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unter- an die Stelle der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bescheini-
steht, gung der Nachweis darüber, daß der Antragsteller bei
Inkrafttreten des Gesetzes mindestens fünf Jahre Unter-
3. folgenden Fachprüfern: suchungen und Behandlungen von Sehschwächen,
a) mindestens einem Arzt, Schielerkrankungen und Nystagmus durchgeführt hat.
b) mindestens einer an der Schule unterrichtenden (4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem
Orthoptistin oder einem entsprechend tätigen Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn
Orthoptisten, schriftlich mitgeteilt werden.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§5 §7
Schriftlicher Teil der Prüfung Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf (1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling unter
folgende Fächer: Aufsicht zwei ihm unbekannte Patienten zu untersuchen.
Dabei soll er auch seine Kenntnisse in der Anwendung
1. Anatomie und Physiologie der Augen,
orthoptischer und pleoptischer Geräte nachweisen. Für
2. Augenbewegungsstörungen, Orthoptik und Pleoptik, einen dieser Patienten sind der Untersuchungsablauf, das
Neuroophthalmologie. Untersuchungsergebnis und der Behandlungsvorschlag
Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichts- vom Prüfling schriftlich niederzulegen.
arbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die
(2) Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfol-
Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 180 Minuten. Die Auf-
gen durch die Schulleitung im Einvernehmen mit dem
sichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
Patienten und dem für die Patienten verantwortlichen Arzt
(2) Aus den Vorschlägen der Schulleitung bestimmt der sowie im Benehmen mit einem Fachprüfer. Der praktische
Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufgaben für Teil der Prüfung soll für den Prüfling in höchstens drei
die Aufsichtsarbeiten. Jede Aufsichtsarbeit ist von minde- Stunden abgeschlossen sein.
stens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der
(3) § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote
für den schriftlichen Teil der Prüfung. §8
(3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schrift- Niederschrift
lichen Teil der Prüfung wird die Summe der Noten aus
den in Absatz 1 genannten Fächern halbiert. Dabei lautet Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus
die Gesamtnote der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und
etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
,,sehr gut" (1) bei Werten bis unter 1,5,
,,gut" (2) bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,
,,befriedigend" (3) bei Werten von 2,5 bis unter 3,5, §9
,,ausreichend" (4) bei Werten von 3,5 bis 4,0, Benotung
,,mangelhaft" (5) bei Werten von mehr als 4,0 bis 5,0,
,,ungenügend" (6) bei Werten von über 5,0. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen
in der mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie
folgt benotet:
§6
„sehr gut" (1 ), wenn die Leistung den Anforderungen in
Mündlicher Teil der Prüfung besonderem Maße entspricht,
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf ,,gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll ent-
folgende Fächer: spricht,
1. Anatomie und Physiologie des Menschen, insbeson- "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den
dere des Sehsystems, Anforderungen entspricht,
2. Allgemeine Augenheilkunde einschließlich Arzneimittel, ,,ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-
weist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
3. Augenbewegungsstörungen,
„mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen
4. Orthoptik und Pleoptik,
nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendi-
5. Neuroophthalmologie, gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
6. Optik und Brillenlehre, absehbarer Zeit behoben werden können,
7. Allgemeine Hygiene und Gesundheitsvorsorge, „ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen
nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lücken-
8. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde. haft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf werden können.
geprüft. In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht
länger als zehn Minuten geprüft werden. § 10
(2) Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern Bestehen und Wiederholung der Prüfung
abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt,
sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der
auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit minde-
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen stens „ausreichend" benotet werden.
mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen
(2} Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein
Teil der Prüfung.
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Über das
(3} Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des
begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der
mündlichen Teil der Prüfung gestatten. die Prüfungsnoten anzugeben sind.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 565
(3) Jeder Teil der Prüfung, für den der Prüfling die Note § 13
,,mangelhaft" oder „ungenügend" erhalten hat, kann ein-
mal wiederholt werden. Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei
(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung zu
Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der
wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen wer-
Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines
den, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen
Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den
hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prü-
betreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden" erklä-
fungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern
ren; § 1O Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entschei-
bestimmt werden. Ein Nachweis über die Teilnahme an
dung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum
der weiteren Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf
Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täu-
schungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach
Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate
nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen Abschluß der Prüfung zulässig.
kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zu-
lassen. § 14
§ 11 Prüfungsunterlagen
Rücktritt von der Prüfung Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß
der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge
Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften
unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zehn Jahre aufzubewahren.
schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den
Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die
§ 15
Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorlie-
gen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer Erlaubnisurkunde
ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
liegen die Voraussetzungen des Orthoptistengesetzes
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-
oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen zeichnung „Orthoptistin" oder „Orthoptist" vor, so stellt die
Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem
nicht bestanden. § 1O Abs. 3 gilt entsprechend. Muster der Anlage 5 aus.
§ 12 § 16
Versäumnisfolgen Berlin-Klausel
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder leitungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Orthoptisten-
unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht gesetzes auch im Land Berlin.
bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10
Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so
§ 17
gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Inkrafttreten
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 1
(zu § 1)
Theoretischer und praktischer Unterricht
Stunden
Allgemeine Anatomie und Physiologie 100
Aufbau und Funktion jeweils von
1.1 Zellen und Gewebe
1 .2 Skelettsystem und Bewegungsapparat
1.3 Herz-Kreislaufsystem
1.4 Atmungsorgane
1.5 Verdauungsorgane
1.6 Urogenitalorgane
1.7 Zentrales und peripheres Nervensystem
1 .8 Sinnesorgane
1.9 Blut
1.10 Endokrines System und sonstige Regulationssysteme
2 Spezielle Anatomie und Physiologie 180
2.1 Entwicklung, Aufbau und Funktion der Gehirnteile,
die für das visuelle System wichtig sind
2.2 Bau der Augenhöhle und Nachbarschaftsbeziehungen
2.3 Bau und Funktion der Lider
2.4 Aufhängeapparat des Auges und seine Anomalien
2.5 Makro- und mikroskopischer Aufbau des Augapfels, Lage und Funktion der
drei Augenhäute und ihre Beziehung zum Nervensystem
2.6 Blutversorgung des Auges und der Orbita
2. 7 Bau und Funktion des Tränenapparates
2.8 Bau, Lage, Funktion und Anomalien der äußeren Augenmuskeln
und ihre Innervation
2.9 Steuerung von Augenbewegungen
2.10 Akkommodations- und Konvergenzmechanismus
2.11 Pupillenbahnen
2.12 Bildentstehung und Erregungsleitung in der Netzhaut bzw. Sehbahn
2.13 Auflösungsvermögen, Sehschärfe
2.14 Monokulares und binokulares Gesichtsfeld, Gesichtsfeldausfälle
2.15 Farbensehen, Hell-Dunkelsehen
2.16 Entoptische Phänomene
3 Allgemeine Krankheitslehre, Kinderheilkunde 60
3.1 Vererbung, Konstitution, Disposition
3.2 Entzündungen, Degeneration, Regeneration, Geschwülste
3.3 Krankheiten, die Motilitätsstörungen der Augen verursachen können,
z. B. Diabetes mellitus, Hypertonus, Dysthyreose
3.4 Schwangerschaft, Geburt und Entwicklung des Säuglings und Kleinkindes,
Anomalien
3.5 Embryopathien
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 567
Stunden
3.6 Kinderkrankheiten
3.7 Psychologie des Kindes
3.8 Umgang mit sehbehinderten und verhaltensgestörten Kindern
4 Arzneimittel 40
4.1 Arzneiformen und ihre Verabreichung
4.2 Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln
4.3 Wirkung, Abbau
4.4 spezifische Arzneimittel
5 Allgemeine Augenheilkunde 150
5.1 Mißbildungen und Krankheiten der Augen und ihrer Hilfsorgane
5.2 Verletzungen der Augen und ihrer Hilfsorgane
5.3 Funktionsstörungen der Augen
6 Neuroophthalmologie 100
6.1 Krankheiten des sensorischen Systems, vor allem der Sehnerven
und der Sehbahn
6.2 Krankheiten des motorischen Systems, insbesondere
6.2.1 Augenmuskellähmungen
6.2.2 Blicklähmungen
6.2.3 Blickhalteschwäche
6.2.4 Dysmetrie der Blickzielbewegung
6.2.5 Pränukleäre Lähmungen
6.2.6 Störungen des optokinetischen Nystagmus und der Folgebewegung
6.2.7 Vestibulärer Spontannystagmus und Störungen
des vestibulookulären Reflexes
6.2.8 Fixationsnystagmen
6.2.9 Störungen der Vergenz
6.3 Störungen der Lidmotorik
6.4 Störungen der Pupillomotorik
7 Orthoptik und Pleoptik 400
7.1 Anatomische und physiologische Voraussetzungen zur Entwicklung
des beidäugigen Sehens
7.2 Entwicklung des beidäugigen Sehens beim nichtschielenden
und schielenden Kind
7.3 physiologisches und pathologisches Binokularsehen
7.4 Heterophorien
7.5 Heterotropien
7.6 Amblyopien
8 Augenbewegungsstörungen 250
8.1 angeborenes und erworbenes Lähmungsschielen
8.2 angeborener und erworbener Nystagmus
8.3 Okulär bedingte Zwangshaltungen
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Stunden
9 Physik, Optik, Brillenlehre 200
9.1 Grundlagen der Mechanik
9.2 Grundlagen der Elektrizitätslehre
9.3 Grundlagen der Optik
9.3.1 Brechung, Spiegelung, Beugung
9.3.2 Linsen
9.3.3 Prismen
9.4 Physiologische Optik
9.4.1 Das Auge als zusammengesetztes optisches System
9.4.2 Pupille und Akkommodation
9.4.3 Refraktionsanomalien und deren Korrektion
9.5 Brillenlehre
9.6 Vergrößernde Sehhilfen
9. 7 Sonstige optische Geräte
10 Hygiene 60
10.1 Allgemeine und persönliche Hygiene
10.2 Krankheitserreger und übertragbare Krankheiten
10.3 Sepsis, Asepsis, Desinfektion und Sterilisation
10.4 Umweltschutz
11 Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde 60
11 .1 Berufskunde einschließlich Ethik
11 .2 das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale
Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitspro-
gramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheits-
organisation und Europarat
11.3 aktuelle Berufs- und gesundheitspolitische Fragen
11.4 Orthoptistengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des
Gesundheitswesens
11.5 arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung
wichtig sind
11.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
11.7 Medizingeräteverordnung
11.8 strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung von Patienten
und Sorgeberechtigten
11.9 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung
· 11.10 die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
11 .11 Statistik im Gesundheitswesen
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 11 100
Mindeststunden insgesamt 1 700
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 569
Anlage 2
(zu § 1)
Praktische Ausbildung
Praktische Ausbildung in
1. Anamnese- und Befunderhebung, Dokumentation
2. Therapieplanung und -durchführung
3. Neuroophthalmologie (einschließlich Perimetrie)
4. Gesprächsführung und Beratung
5. Anwendung und Pflege orthoptischer und pleoptischer Geräte
6. Fotografie
7. Betreuung von Sehbehinderten und Kontaktlinsenträgern
Mindeststunden 2800
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 2 Nr. 1)
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
über die Teilnahme am theoretischen und· praktischen Unterricht
und an der praktischen Ausbildung
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom bis
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung für
Orthoptistinnen und Orthoptisten teilgenommen.
Die Ausbildung ist- nicht- über die nach dem Orthoptistengesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ...................... Tage*)-
unterbrochen worden.
Ort, Datum
(Stempel)
(Unterschrift(en) der Schulleitung)
•) Nichtzutreffendes streichen.
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 4
(zu § 10 Abs. 2 Satz 1)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am ............................................................................ die staatliche Prüfung für Orthoptistinnen und Orthoptisten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1
des Orthoptistengesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der
............................................ in ............................................................................................................................. bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung
2. im mündlichen Teil der Prüfung
3. im praktischen Teil der Prüfung
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 571
Anlage 5
(zu§ 15)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Orthoptistln oder Orthoptist
Frau/Herr*)
geboren am in
erhält auf Grund des Orthoptistengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
zu führen.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes streichen.
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 23. März 1990
Auf Grund des§ 6a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9231-1, veröffijntlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)
geändert worden ist, und des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971
(BGBI. 1 S. 2086) wird verordnet:
Artikel 1
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1S. 865, 1298), zuletzt geändert
durch § 3 der Verordnung vom 29. September 1989 (BGBI. 1 S. 1810), wird wie folgt geändert:
1. Im 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes der Anlage zu§ 1 wird in der Gebührennummer 263 der Betrag „201,-" durch
den Betrag „402,-" ersetzt.
2. Im 4. Unterabschnitt Buchstabe E des 2. Abschnittes der Anlage zu § 1 erhalten die Gebührennummern 321 und
321.1 bis 321.5 folgende Fassung:
„321 Prüfung für die
321.1 amtliche Anerkennung als Sachverständiger DM798,-
321 .2 amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen DM642,-
321.3 amtliche Anerkennung als Prüfer DM558,-
321.4 amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen DM402,-
321.5 Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer DM402,-".
3. Die Gebührennummern 41 0 bis 413.3 im 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 erhalten die Fassung der Anlage zu dieser
Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) und § 23 des Kraftfahrsachverstän-
digengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. März 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 573
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3)
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
410 Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV
Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:
- Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur technischen
Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der
Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden.
- Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den üblichen
organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrages zur
Erstellung eines Gutachtens.
- Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, das heißt Überprüfung der vom Antragsteller zu liefern-
den Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf Vollständig-
keit.
- Schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebenen Anzahl
von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller.
- Porto, Telefon, Telex und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und Bearbeitungs-
ablauf anfallen.
Die Grundgebühren betragen
für Prüfungen nach Nummer 410.1 100,-
für Prüfungen nach Nummer 410.2 250,-
für Prüfungen nach Nummer 410.3 400,-
für Prüfungen nach Nummer 410.4 500,-
für Prüfungen nach Nummer 410.5 650,-
für Prüfungen nach Nummer 410.6 750,-
für Prüfungen nach Nummer 410. 7 900,-
410.1 1. Schilder
2. Amtliches Kennzeichen
3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.2 1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen
2. Abschleppeinrichtungen
3. Radabdeckungen
4. Ladepritsche lof Zugmaschine
5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbeigehäuse)
6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster lof Zugmaschinen
7. Vorstehende Außenkanten
8. Gleitschutzeinrichtungen
9. Anhänger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.3 1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmeßgerät und Höchstgeschwindigkeit
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
3. Rückspiegel
4. Kraftstoffbehälter aus Blech
5. Beiwagen von Krafträdern
6. Vorrichtung für Schallzeichen
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.4 1. Sichtfeld
2. Heizungen
3. Unterfahrschutz
4. Scheibenwischer, Wascher
5. Lenkanlagen
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
8. Türen
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.5 1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
3. Teile im lnsassenraum (Aufprallschutz)
4. Anhänger mit Bremsanlage
5. Scheiben aus Sicherheitsglas
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.6 1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
2. Kraftstoffverbrauch
3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
5. Verankerung der Sicherheitsgurte
6. Stoßstangen
7. Andere Kraftfahrzeuge
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.7 1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
2. Motorleistung
3. Reifenprüfung
4. Abgase von Ottomotoren Typ 1
5. Abgase von Dieselmotoren
6. Verhütung von Bränden
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
411 Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge
411.1 Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt zwei
Drittel der Grundgebühr nach Nr. 410. Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit dem
Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen,
können außerdem die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie
durch die Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind.
411.2 Nachtragsg utachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Musterprüfungen
nach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach Nr. 410.
412 Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410 und 411 abgegol-
ten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand für jeden Sachverständigen je vollendete Stunde mit
115,- DM bzw. mit 28,75 DM je angefangene Viertelstunde berechnet. Der Einsatz mehrerer
Sachverständiger bei einem Prüfauftrag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem
Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 % des
vorgenannten Satzes berechnet.
413 Sonstige Auslagen/Zuschläge
413.1 Reisekosten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Dienststelle des Sachverständigen werden zu den
Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt. Sie setzen sich zusammen aus
den Fahrtkosten für ötfentliche Verkehrsmittel und den lohnsteuerrechtlichen Höchstsätzen für
Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewie-
sen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten.
Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet
werden.
413.2 Reisezeiten
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallende Reisezeit wird für jede begonnene
Viertelstunde 28,75 DM berechnet; für Prüfgehilfen 20, 15 DM. Werden Prüfungen bei mehreren
Auftraggebern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 575
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
413.3 Terminzuschläge
Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem Auftraggeber
vereinbart sind, werden auf den Stundensatz folgende Zuschläge erhoben:
- An normalen Werktagen zwischen 6.00 und. 20.00 Uhr 30 %
- An dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 %
- In den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 %
- An Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 %
- An Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 %
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
7. Februar 1990 - 1 BvR 26/84 - wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 90 a Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Handelsge-
setzbuchs (Recht der Handelsvertreter) vom 6. August
1953 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 771) war jedenfalls bis
zum 1 . Januar 1990 mit Artikel 12 Absatz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. März 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation
Vom 16. Februar 1990
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertrage ich die
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
a) dem Direktor des Zentralamts für Zulassungen im Fernmeldewesen,
b) dem Präsidenten des Bundesamts für Post und Telekommunikation,
c) dem Präsidenten der Bundesdruckerei,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts
abgelehnt haben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1.
genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalte ich mir die
Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 16. Februar 1990
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 577
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
Vom 1. März 1990
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
1. im Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
a) den Präsidenten der Oberpostdirektionen,
b) dem Präsidenten des Fernmeldetechnischen Zentralamts,
c) dem Präsidenten des Zentralamts für Mobilfunk,
d) den Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
und
e) dem Leiter des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fach-
hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungs-
akts abgelehnt haben,
2. im Bereich der Landespostdirektion Berlin
dem Präsidenten der Landespostdirektion Berlin, soweit uns die Befugnisse
der obersten Dienstbehörde durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsver-
hältntsse der in einzefnen Verwaltungszwergen des Landes Bertin beschäftig-
ten Personen vom 26. April 1957 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2030-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel II § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 725), in Verbindung
mit § 46 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes zugewiesen sind und der
Präsident der Landespostdirektion Berlin oder eine ihm nachgeordnete
Behörde den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen
oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt hat.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1.
genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns
die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 1. März 1990
Deutsche Bundespost TELEKOM
Der Vorstand
Freundlieb
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 23. März 1990
Tag I n h a It Seite
14. 3. 90 Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der Ausführungsordnung vom 22. April 1988 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
8. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
19. 2. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 26. November 1976 zum Abkommen über
die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . • . . 162
20. 2. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zusammen-
legung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang 's-Heerenberg-
West/Abfertigungsstelle Heerenberg an der Straße von Emmerich nach 's-Heerenberg . . . . . . . . . . . . . 164
21. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei
einem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
21. 2. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeits-
organisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . . . . 170
1. 3. 90 Bekanntmachung der Neufassung des Übereinkommens über die Weltorganisation für Meteorologie . . 171
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
20. 2. 90 Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung- (Beilage) 1333 (54 17. 3. 90) 27. 3. 90
7400·1·6
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 23. März 1990
Tag I n h a It Seite
14. 3. 90 Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der Ausführungsordnung vom 22. April 1988 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
8. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
19. 2. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 26. November 1976 zum Abkommen über
die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . • . . 162
20. 2. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zusammen-
legung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang 's-Heerenberg-
West/Abfertigungsstelle Heerenberg an der Straße von Emmerich nach 's-Heerenberg . . . . . . . . . . . . . 164
21. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei
einem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
21. 2. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeits-
organisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . . . . 170
1. 3. 90 Bekanntmachung der Neufassung des Übereinkommens über die Weltorganisation für Meteorologie . . 171
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
20. 2. 90 Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung- (Beilage) 1333 (54 17. 3. 90) 27. 3. 90
7400·1·6
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 551
Vierte Verordnung
zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Vom 20. März 1990
Auf Grund des§ 47 des Bundesbesoldungsgesetzes in Soldaten mit der Maßgabe, daß die Zulage in den
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a 1,25 Deut-
(BGBI. 1 S. 261) verordnet die Bundesregierung: sche Mark je Stunde beträgt. Die Zulage erhalten
unter den gleichen Voraussetzungen auch Beamte
Artikel 1 auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst leisten. Eine
Nachtdienstentschädigung (-zulage) wird nicht
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der gewährt.
Bekanntmachung vom 6. März 1987 (BGBI. 1 S. 762),
zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 Abs. 2 des Gesetzes (3) Die Zulage ist für volle Stunden zu gewähren;
vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363), wird wie folgt § 3 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend. Bei unter-
geändert: schiedlichen Zulagesätzen sind zunächst die Zeiten
mit dem jeweils höheren Zulagesatz zusammenzu-
1. § 3 wird wie folgt geändert: zählen, entsprechend § 3 Abs. 1 letzter Satz zu run-
den und abzugelten. Die Gesamtstundenzahl nach
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt: Satz 1 abzüglich der mit jeweils höherem Zulagesatz
„Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr abgegoltenen Stundenzahlen ergibt die Zahl der mit
als 24 Stunden im Kalendermonat zu ungünstigen dem niedrigsten Zulagesatz abzugeltenden Stunden."
Zeiten geleistet wird."
3. Dem § 5 Nr. 4 werden am Schluß nach dem Komma
b) In Absatz 4 werden die Worte „der Wachdienst,"
die Worte „in den Lagezentren oder Leitstellen ober-
gestrichen.
ster Bundes- oder Landesbehörden auch Polizeivoll-
zugsbeamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,"
2. § 4 erhält folgende Fassung:
angefügt.
,,§ 4
Höhe und Berechnung der Zulage 4. In § 1O Abs. 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „Befähi-
gungsschein III" durch die Bezeichnung „Befähi-
(1) Die Zulage beträgt für Dienst
gungsschein F" ersetzt.
1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeier-
tagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfing- 5. In § 16 werden
sten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezem-
ber jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage a) in Satz 2 die Worte „einer „Äquivalenttemperatur"
nicht auf einen Sonntag fallen, von mindestens 80 °C" durch die Worte „einem
Wet-Bulb-Globe-Temperature-lndex von minde-
1,45 Deutsche Mark je Stunde, stens 20 °C" und
2. a) an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen b) in Satz 3 die Worte „einer „Äquivalenttemperatur"
13.00 Uhr und 20.00 Uhr sowie von mehr als 90 °C" durch die Worte „einem Wet-
b) im übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und Bulb-Globe-Temperature-lndex von mehr als
6.00 Uhr 30 °C" ersetzt.
0,75 Deutsche Mark je Stunde.
6. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
(2) Für Beamte und Soldaten mit vollzugspolizei- ,,Beamte" die Worte „und Soldaten" eingefügt.
lichen Aufgaben nach Nummer 9 der Vorbemerkun-
gen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B 7. Nach § 19 wird folgender neuer Titel eingefügt:
des Bundesbesoldungsgesetzes beträgt die Zulage in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 4,00 Deutsche Mark „9. Titel
je Stunde, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buch- Zulage für die Pflege
stabe a 1 ,50 Deutsche Mark je Stunde und in den Schwerbrandverletzter
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b 2,50 Deut-
§ 19a
sche Mark je Stunde. Dies gilt auch für Polizeivoll-
zugsbeamte im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst Allgemeine Voraussetzungen
des Bundes und beim Deutschen Bundestag, für und Höhe der Zulage
Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A Beamte des mittleren Dienstes im Krankenpflege-
bei Justizvollzugsanstalten und im Einsatzdienst der dienst und entsprechende Soldaten, die die Grund-
Feuerwehr sowie für die im Betriebs- und Verkehrs- und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten
dienst der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte,
Bundespost eingesetzten Beamten. Satz 1 gilt auch denen Schwerbrandverletzte durch die Zentralstelle
für Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsord- für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bun-
nung A im Krankenpflegedienst und entsprechende desrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit,
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil t
Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt § 23
Hamburg vermittelt werden, ausüben, erhalten für Allgemeine Voraussetzungen
jede volle Pflegestunde 1,80 Deutsche Mark." und Höhe der Zulagen
für Krankenpflegedienst
8. Der 4. Titel des 3. Abschnitts erhält folgende Fassung: (1) Beamte des mittleren Dienstes und entspre-
chende Soldaten im Krankenpflegedienst, die
„4. Titel
1. in psychiatrischen Krankenhäusern, Kliniken,
Zulagen im Krankenpflegedienst
Abteilungen oder Stationen Patienten pflegen,
§ 22 2. in neurologischen Kliniken, Abteilungen oder Sta-
Allgemeine Voraussetzungen tionen ständig geisteskranke Patienten pflegen,
und Höhe der Zulagen 3. in psychiatrischen oder neurologischen Kranken-
für Wechselschichtdienst häusern, Kliniken oder Abteilungen im Elektro-
und für Schichtdienst encephalogramm-Dienst (EEG-Dienst) oder in der
(1) Beamte im Krankenpflegedienst und entspre- Röntgendiagnostik tätig sind und ständig mit gei-
chende Soldaten erhalten eine Wechselschichtzulage steskranken Patienten umgehen,
von 150 Deutsche Mark monatlich, wenn sie ständig 4. zu arbeitstherapeutischen Zwecken ständig mit
nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, geisteskranken Patienten zusammenarbeiten oder
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen sie bei der Arbeitstherapie beaufsichtigen,
Arbeitszeit in Wechselschichten (Arbeitsschichten, in
erhalten eine Zulage von monatlich 30 Deutsche
denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags,
Mark.
sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht, und
die dabei in je fünf Wochen durchschnittlich minde- (2) Beamte des mittleren Dienstes und entspre-
stens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen chende Soldaten im Krankenpflegedienst, die die
oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend
bei
(2) Die in Absatz 1 genannten Beamten und Solda-
ten erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten 1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten
haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen Patienten (z. 8. Tuberkulose-Patienten), die
regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen
Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht), Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen
untergebracht sind,
a) eine Schichtzulage von 120 Deutsche Mark monat- 2. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Statio-
lich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wech-
nen,
selschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht
erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine Unterbre- 3. gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten
chung des Die_nstes am Wochenende von höch- Patienten,
stens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durch- 4. Patienten nach Transplantationen innerer Organe
schnittlich mindestens 40 Dienststunden in der oder von Knochenmark,
dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nacht-
schicht nur in je sieben Wochen leisten, 5. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
6. Patienten, bei denen Chemotherapien durchge-
b) eine Schichtzulage von 90 Deutsche Mark monat- führt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten
lich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeit- radioaktiven Stoffen behandelt werden,
spanne von mindestens 18 Stunden,
ausüben, erhalten eine Zulage von monatlich 90 Deut-
c) eine Schichtzulage von 70 Deutsche Mark monat- sche Mark. Die Zulage erhalten .auch Beamte und
lich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeit- Soldaten, die unmittelbare Aufsichtsfunktionen im
spanne von mindestens 13 Stunden Krankenpflegedienst über die vorstehend genannten
ihnen ständig unterstellten Beamten und Soldaten
geleistet wird. Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem
wahrnehmen; das gilt auch für deren ständige Vertre-
Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten
ter. Auf die Zulage wird eine für denselben Kalender-
Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte
monat zustehende Zulage nach § 19 a angerechnet.
Stundenzahl muß im Durchschnitt an den im Schicht-
plan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. (3) Beamte des mittleren Dienstes im Kranken-
Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage pflegedienst, die
wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der 1. zeitlich überwiegend Kranke in geschlossenen
Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage oder halbgeschlossenen (Opendoor-system) psy-
wöchentlich zugrunde gelegt werden. chiatrischen Abteilungen oder Stationen oder als
(3) Beamte auf Widerruf, die Vorbereitungsdienst Beamte des Justizvollzugsdienstes ständig Kranke
leisten, erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen in psychiatrischen Abteilungen oder Stationen pfle-
der Absätze 1 und 2 75 vom Hundert der entspre- gen,
chenden Beträge. 2. ständig in Abteilungen für zwangsasylierte asoziale
Tuberkulosekranke tätig sind,
(4) Auf die Zahlung der Zulage sind die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu § 42 Abs. 3 des Bundes- 3. als Beamte des Justizvollzugsdienstes die Voraus-
besoldungsgesetzes entsprechend anzuwenden. setzungen einer Zulage nach Absatz 2 erfüllen,
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 553
erhalten eine Zulage von monatlich 120 Deutsche tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich
Mark. 100 Deutsche Mark.
(4) Eine Zulage wird jeweils nur einmal gewährt. (2) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend.
Sind die Voraussetzungen für eine Zulage nach
Absatz 1 und Absatz 2 erfüllt, so werden beide Zu- 9. Titel
lagen nebeneinander gewährt. Eine Zulage nach
Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbe- § 23e
soldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungs- Zulage für Tätigkeit
gesetzes ist mit dem Betrag von 90 Deutsche Mark in der unterirdischen Anlage Marienthal
anzurechnen.
(1) Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 12,
(5) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend." die in der unterirdischen Anlage Marienthal ständig
tätig sind, erhalten eine Zulage von monatlich
9. § 23 a wird wie folgt geändert: 60 Deutsche Mark.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Einsätze" die
(2) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend."
Worte „oder regelmäßig als Verdeckte Ermittler"
eingefügt.
11. § 24 Abs. 1 Nr. 5 wird gestrichen.
b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) § 22 Abs. 4 gilt entsprechend."
Artikel 2
10. Dem 3. Abschnitt werden nach dem 7. Titel folgende
Titel angefügt: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 82 Satz 2 des Bun-
„8. Titel
desbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 23d
Zulage im Seuchenbetrieb
Artikel 3
der Bundesforschungsanstalt
für Viruskrankheiten der Tiere Artikel 1 Nr. 7 und 8 tritt mit Wirkung vom 1. August 1989
(1) Beamte der Bundesforschungsanstalt für Virus- in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung mit Wirkung vom
krankheiten der Tiere, die ständig im Seuchenbetrieb 1. Januar 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. März 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Waigel
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Sechste Verordnung
zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom 20. März 1990
Auf Grund des § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 3. § 19 wird wie folgt geändert:
mit§ 2 Abs. 1 und 3, des§ 7 Abs. 1 sowie des§ 26 Abs. 1 a) In Absatz 1 wird in dem Obersatz vor der Num-
bis 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der im Bundes- mernfolge nach der Paragraphenbezeichnung „5"
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7400-1, veröffent- und dem nachstehenden Beistrich die Angabe
lichten bereinigten Fassung, von denen§ 27 Abs. 1 Satz 1 ,,5 a," eingefügt.
und 2 und § 26 Abs. 1 durch das Gesetz vom 6. Oktober
1980 (BGBI. 1 S. 1905) und § 26 Abs. 2 durch das Gesetz b) Absatz 1 Nummer 40 wird wie folgt gefaßt:
vom 29. März 1976 (BGBI. 1 S. 869) neu gefaßt worden ,,40. Waren für die Ausübung dienstlicher Tätig-
sind, verordnet die Bundesregierung und auf Grund des keiten, die
§ 27 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 und 3 sowie a) nach den Beitrittsgesetzen zu zwischen-
§ 5 verordnet der Bundesminister für Wirtschaft im Ein- staatlichen Verträgen,
vernehmen mit den Bundesministern des Auswärtigen und
der Finanzen: b) nach Rechtsverordnungen der Bundes-
regierung auf Grund des Artikels 3 des
Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den
Artikel 1
Beitritt der Bundesrepublik Deutschland
Die Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember zum Abkommen über die Vorrechte und
1986 (BGBI. 1S. 2671 ), zuletzt geändert durch die Verord- Befreiungen der Sonderorganisationen
nung vom 20. September 1989 (BGBI. 1S. 1749), wird wie der Vereinten Nationen vom 21. Novem-
folgt geändert: ber 1947 und über die Gewährung von
Vorrechten und Befreiungen an andere
1. § 1 wird wie folgt geändert: zwischenstaatliche Organisationen (BGBI.
1954 II S. 639) in der Fassung des
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: Artikels 4 Abs. 1 des Gesetzes vom
,,Antrag". 16. August 1980 (BGBI. II S. 941)
b) Der jetzige Text wird Absatz 1, dem folgender von Ausfuhrbeschränkungen befreit sind;".
Absatz 2 angefügt wird: c) Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt
,,(2) Genehmigungen in der Form der Allgemein- gefaßt:
verfügung (§ 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrens- „Absatz 1 Nr. 1 bis 6, 17 bis 18, 19, 20, 22, 26 bis
gesetz) werden von Amts wegen erteilt." 28, 31, 32, 38, 39 und 41 Buchstabe b findet keine
Anwendung auf die in § 5 Abs. 1 und § 5 a Abs. 1
2. § 18 wird wie folgt geändert: genannten Waren einschließlich der dort genann-
ten Unterlagen;".
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Liegt für die Ausfuhr eine Genehmigung in Form 4. In § 27 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b werden das Wort
der Allgemeinverfügung oder eine Sammelgeneh- ,,Ägypten" und der ihm nachstehende Beistrich gestri-
migung vor und ist eine zollamtliche Abschreibung chen.
nicht erforderlich, so gilt zusätzlich § 15."
b) In Absatz 2 Satz 2 wird im Paragraphenzitat der 5. In § 38 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Bestandteil „Abs. 5" gestrichen.
,,(2) Die Durchfuhr der in Teil I Abschnitt C Nummer
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: 1461 der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Hänge-
„Mit der Ausfuhrgenehmigung hat der Ausführer gleiter bedarf der Genehmigung, wenn Empfangsland
eine Ausfuhrbescheinigung auf einem Vordruck der Libanon, Libyen oder Syrien ist."
nach Anhang III der Verordnungen (EWG) Nr.
3725/89 und 3726/89 der Kommission vom 6. In § 38 Abs. 3 wird der erste Satzteil beginnend mit
11. Dezember 1989 (ABI. EG Nr. L 368 S. 37 und den Worten „Die Durchfuhr" und endend mit dem
60) sowie der Entscheidung Nr. 3727/89/EGKS der Wort „Genehmigung" wie folgt gefaßt:
Kommission vom 11. Dezember 1989 (ABI. EG Nr. ,,(3) Die Durchfuhr von
L 368 S. 74) in der jeweils geltenden Fassung
vorzulegen sowie drei Durchschriften der Ausfuhr- 1. Abfällen und Schrott aus Eisen oder Stahl,
bescheinigung abzugeben." 2. Abfallblöcken aus legiertem Stahl und
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 555
3. gebrauchten Schienen mit einer Länge von 1 ,50 m 12. Die Länderliste D (Anlage L) wird wie folgt geändert:
und mehr, jedoch weniger als 2,50 m Vor der Länderangabe „Irland" wird das Wort „Hong-
der Nummern 72 04 1O 000 bis 72 04 50 100 und kong" und neben diesem die Angabe
aus 73 02 1O 900 des Warenverzeichnisses für die „Trade Department
Außenhandelsstatistik bedarf der Genehmigung". Strategie Commodities Section of the Trade Licensing
(Non-Textiles) Branch
7. § 70 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: Ocean Centre
Canton Road, Kowloon
,,2. entgegen § 38 Abs. 2 oder Abs. 3 ohne Genehmi- Hong Kong
gung die dort bezeichneten Waren durchführt Tel.: 3-7222437 oder 3-7222521
oder". Telex: 45126 CNDI HX
Fax: 3-7236135"
8. Die Anlage A 7 (Durchschrift) ist am rechten Rand eingefügt.
mit einem durchgehenden gelben Streifen zu ver-
sehen. Artikel 2
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirt-
9. In der Anlage A 7 (Rückseite) wird in Nummer 2 der schaftsverordnung vom 20. September 1989 (BGBI. 1
„Anleitung zur Verwendung und zum Ausfüllen des S. 1749) wird wie folgt geändert:
Vordrucks" folgender Satz 3 eingefügt: In Artikel 2 Satz 2 und Artikel 5 Absatz 3 wird die
Jahreszahl „ 1990" durch „ 1991" ersetzt.
,,Dies gilt nicht für Ausfuhren nach Libyen als Bestim-
mungsland." Artikel 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
10. In der Anlage A 10 ist in Feld 8 die Angabe „NIMEXE- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des
Kennziffern" durch die Angabe „KN-Code" zu erset- Außenwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin.
zen.
Artikel 4
11. Die Anlage E 2 ist am rechten Rand mit einem unter- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
brochenen roten Streifen zu versehen. Kraft.
Bonn, den 20. März 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Vom 21. März 1990
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 12 Abs. 2 Satz 1 2. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
und 2 sowie der §§ 15 und 16 des Gesetzes zur Durchfüh- ,,(4a) Absatz 4 Satz 1 wird bis zum 31. Dezember
rung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fas- 1990 mit der Maßgabe angewandt, daß bei einer in
sung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBI. 1 dieser Zeit erfolgenden Übergabe oder Überlassung
S. 1397) verordnet der Bundesminister für Ernährung, 80 vom Hundert der von dem Rechtsgeschäft erfaßten
Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bun- Referenzmenge zugunsten der Bundesrepublik
desministern der Finanzen und für Wirtschaft: Deutschland freigesetzt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn
der Kauf- oder Pachtvertrag vor dem 2. April 1990
Artikel 1 abgeschlossen worden ist. Absatz 4 Satz 5 bleibt unbe-
§ 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fas- rührt."
sung der Bekanntmachung vom 30. August 1989 (BGBI. 1
S. 1654), geändert durch die Verordnung vom 6. Februar Artikel 2
1990 (BGBI. 1 S. 200), wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Satz 2 der Dreizehnten Verordnung zur
Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom
1. Es werden neu erlassen 6. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 200) wird aufgehoben.
a) die Absätze 2 und 3a in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1
S. 5) mit Wirkung vom 8. März 1985, Artikel 3
b) die Änderungen der Absätze 2 und 3a gemäß Arti- Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
kel 1 Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung vom tungsgesetzes in Verbindung mit § 41 des Gesetzes zur
11. September 1985 (BGBI. 1 S. 1916), Artikel 1 Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
Nr. 1 der Verordnung vom 18. Juni 1986 (BGBI. 1 auch im Land Berlin.
S. 911) und Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c der Verord-
nung vom 28. April 1989 (BGBI. 1S. 879) jeweils mit
Artikel 4
Wirkung vom Zeitpunkt des lnkrafttretens der
genannten Verordnungen. Diese Verordnung tritt am 2. April 1990 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 557
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das
Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz
Vom 21. März 1990
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes vom 11 . Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2170) verordnet der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten:
Artikel 1
Die Anlage zur Verordnung über das Artenverzeichnis zum Sortenschutzge-
setz vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2325), zuletzt geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 27. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1192), wird durch die Anlage zu
dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 44 des Sortenschutzgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. März 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage
(zu Artikel 1)
Anlage
(zu § 1)
Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz
Acanthaceae Bärenklaugewächse
Aceraceae Ahorngewächse
Acrostichaceae Saumfarne
Actinidiaceae Strahlengriffelgewächse
Adiantaceae Frauenhaarfarne
Agaricaceae Blätterpilze
Agavaceae Agavengewächse
Aizoaceae Eiskrautgewächse
Alismataceae Froschlöffelgewächse
Amaranthaceae Fuchsschwanzgewächse
Amaryllidaceae Narzissengewächse
Anacardiaceae Sumachgewächse
Apiaceae (Umbelliferae) Doldenblütler
Apocynaceae Hundsgiftgewächse
Aponogetonaceae Wasserährengewächse
Aquifoliaceae Stechpalmengewächse
Araceae Aronstabgewächse
Araliaceae Araliengewächse
Araucariaceae Araukariengewächse
Aristolochiaceae Osterluzeigewächse
Asclepiadaceae Seidenpflanzengewächse
Aspidiaceae Schildtarngewächse
Aspleniaceae Streifentarngewächse
Asteraceae (Compositae) Korbblütler
Athyriaceae Frauentarngewächse
Balsaminaceae Springkrautgewächse
Basellaceae Basellengewächse
Begoniaceae Schiefblattgewächse
Berberidaceae Sauerdorngewächse
Betulaceae Birkengewächse
Bignoniaceae Trompetenbaumgewächse
Blechnaceae Rippenfarngewächse
Bombacaceae Wollbaumgewächse
Boraginaceae Rauhblattgewächse
Bromeliaceae Ananasgewächse
Brassicaceae (Cruciferae) Kreuzblütler
Budd!ejaceae Buddlejagewächse
Butomaceae Butomusgewächse
Buxaceae Buchsbaumgewächse
Cactaceae Kaktusgewächse
Campanulaceae Glockenblumengewächse
Cannaceae Cannagewächse
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 559
Capparaceae Kaperngewächse
Caprifoliaceae Geißblattgewächse
Caryophyllaceae Nelkengewächse
Celestraceae Baumwürgergewächse
Cercidiphyllaceae Judasbaumgewächse
Chenopodiaceae Gänsefußgewächse
Cistaceae Cistrosengewächse
Commelinaceae Commelinengewächse
Convolvulaceae Windengewächse
Coprinaceae Tintlingartige
Cornaceae Hartriegelgewächse
Corynocarpaceae Keulenbaumgewächse
Crassulaceae Dickblattgewächse
Cucurbitaceae Kürbisgewächse
Cupressaceae Zypressengewächse
Cycadaceae Palmfarngewächse
Cyperaceae Riedgrasgewächse
Dioscoreaceae Batatengewächse
Dipsacaceae Kardengewächse
Dipterocarpaceae Dipterocarpagewächse
Droseraceae Sonnentaugewächse
Elaeagnaceae Ölweidengewächse
Ericaceae Heidekrautgewächse
Euphorbiaceae Wolfsmilchgewächse
Fabaceae (Leguminosae) Hülsenfrüchtler
Fagaceae Buchengewächse
Gentianaceae Enziangewächse
Geraniaceae Storchschnabelgewächse
Gesneriaceae Gesneriengewächse
Ginkgoaceae Ginkgogewächse
Globulariaceae Kugelblumengewächse
Goodeniaceae Goodeniengewächse
Haemodoraceae Haemodoragewächse
Haloragaceae Meerbeerengewächse
Hamamelidaceae Zaubernußgewächse
Hippocastanaceae Roßkastaniengewächse
Hippuridaceae Tannenwedelgewächse
Hydrophyllaceae Wasserblattgewächse
Hypericaceae (Guttiferae) Johanniskrautgewächse
lridaceae Schwertliliengewächse
Juglandaceae Walnußgewächse
Juncaceae Binsengewächse
Lamiaceae (Labiatae) Lippenblütler
Lauraceae Lorbeergewächse
Liliaceae Liliengewächse
Linaceae Leingewächse
Lycopodiaceae Bärlappgewächse
Lythraceae Weiderichgewächse
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Magnoliaceae Tulpenbaumgewächse
Malvaceae Malvengewächse
Marantaceae Marantengewächse
Melastomataceae Schwarzwurzelgewächse
Melianthaceae Honigbaumgewächse
Menyanthaceae Fieberkleegewächse
Moraceae Maulbeergewächse
Musaceae Bananengewächse
Myrsinaceae Myrsinegewächse
Myrtaceae Myrtengewächse
Nephrolepidaceae Schwertfarne
Nyctaginaceae Wunderblumengewächse
Nymphaeaceae Seerosengewächse
Oleaceae Ölbaumgewächse
Onagraceae Nachtkerzengewächse
Onocleaceae Perlfarngewächse
Orchidaceae Orchideen
Osmundaceae Rispenfarngewächse
Oxalidaceae Sauerkleegewächse
Paeoniaceae Pfingstrosengewächse
Palmae Palmen
Pandanaceae Schraubenbaumgewächse
Papaveraceae Mohngewächse
Passifloraceae Passionsblumengewächse
Pinaceae Kieferngewächse
Piperaceae Pfeffergewächse
Platanaceae Platanengewächse
Plumbaginaceae Bleiwurzgewächse
Poaceae (Gramineae) Süßgräser
Polemoniaceae Sperrkrautgewächse
Polygonaceae Knöterichgewächse
Polypodiaceae Tüpfelfarngewächse
Polyporaceae Löcherpilze
Pontederiaceae Pontederiagewächse
Portulacaceae Portulakgewächse
Primulaceae Primelgewächse
Proteaceae Silberbaumgewächse
Punicaceae Granatbaumgewächse
Ranunculaceae Hahnenfußgewächse
Resedaceae Resedagewächse
Rhamnaceae Kreuzdomgewächse
Rosaceae Rosengewächse
Rubiaceae Rötegewächse
Rutaceae Rautengewächse
Salicaceae Weidengewächse
Sapindaceae Seifenbaumgewächse
Saururaceae Molchschwanzgewächse
Saxifragaceae Steinbrechgewächse
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 561
Scrophulariaceae Rachenblütler
Selaginellaceae Mooskrautgewächse
Simaroubaceae Bittereschengewächse
Sinopteridaceae Sinopteridagewächse
Solanaceae Nachtschattengewächse
Sparganiaceae lgelkolbengewächse
Sterculiaceae Sterkuliengewächse
Strophariaceae Träuschlinge
T amaricaceae Tamariskengewächse
Taxaceae Eibengewächse
T axodiaceae Sumpfzypressengewächse
Theaceae T eestrauchgewächse
Thymelaeaceae Seidelbastgewächse
Tiliaceae Lindengewächse
Tropaeolaceae Kapuzinerkressegewächse
Typhaceae Rohrkolbengewächse
Ulmaceae Ulmengewächse
Urticaceae Nesselgewächse
Valerianaceae Baldriangewächse
Verbenaceae Eisenkrautgewächse
Violaceae Veilchengewächse
Vitaceae Weinrebengewächse
Zingiberaceae lngwergewächse
Aus einer Arthybridisation hervorgegangene Arten, die verschiedenen Familien angehören, von denen mindestens eine
vorstehend aufgeführt ist.
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Regelsatzverordnung
Vom 21. März 1990
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Bundessozialhilfe- c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom ,,(3) Die Regelsätze für sonstige Haushaltsange-
20. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 401) verordnet der Bundes- hörige betragen
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit im
1. bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 50 vom
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und
Hundert, beim Zusammenleben mit einer Per-
Sozialordnung und dem Bundesminister der Finanzen:
son, die allein für die Pflege und Erziehung des
Kindes sorgt, 55 vom Hundert,
Artikel 1 2. vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des
Die Regelsatzverordnung in der im Bundesgesetzblatt 14. Lebensjahres 65 vom Hundert,
Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-3, veröffentlichten 3. vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des
bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 18. Lebensjahres 90 vom Hundert und
10. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 451 ), wird wie folgt geändert: 4. vom Beginn des 19. Lebensjahres an 80 vom
Hundert
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand."
,,(1) Die Regelsätze umfassen die laufenden Leistun- d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
gen für Ernährung, hauswirtschaftlichen Bedarf ein-
,,(4) Beträge nach den Absätzen 1 und 3, die nicht
schließlich Haushaltsenergie sowie für persönliche
volle Deutsche Mark ergeben, sind bis zu 0,49
Bedürfnisse des täglichen Lebens. Dazu gehören auch
Deutsche Mark abzurunden und von 0,50 Deutsche
die laufenden Leistungen für die Beschaffung von
Mark an aufzurunden."
Wäsche und Hausrat von geringem Anschaffungswert,
für die Instandsetzung von Kleidung, Schuhen und
Hausrat in kleinerem Umfang sowie für Körperpflege 3. § 4 wird gestrichen.
und für Reinigung."
Artikel 2
2.. § 2 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: tungsgesetzes in Verbindung mit § 152 des Bundessozial-
hilfegesetzes auch im Land Berlin.
„Für Alleinstehende vom Beginn des 19. bis zur
Vollendung des 25. Lebensjahres ist der Regelsatz
in Höhe von 90 vom Hundert des Regelsatzes für Artikel 3
einen Haushaltsvorstand festzusetzen, sofern nach Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Landesrecht kein höherer Regelsatz gilt." Kraft. Bis zum 30. Juni 1990 sind die nach dem bisher
b) Absatz 2 wird gestrichen. geltenden Recht festgesetzten Regelsätze anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 563
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Orthoptistinnen und Orthoptisten
(OrthoptAPrV)
Vom 21. März 1990
Auf Grund des § 8 des Orthoptistengesetzes vom c) weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften
28. November 1989 (BGBI. 1 S. 2061) verordnet der Bun- entsprechend den zu prüfenden Fächern;
desminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit dem Prüfungsausschuß sollen diejenigen Fachprüfer
im Benehmen mit dem Bundesminister für Bildung und angehören, die den Prüfling in dem Prüfungsfach über-
Wissenschaft:
wiegend ausgebildet haben.
§ 1 (2) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen
oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde
Ausbildung bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und
Die dreijährige Ausbildung für Orthoptistinnen und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren
Orthoptisten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 auf- Stellvertreter. Der Vorsitzende legt auf Vorschlag der
Schulleitung fest, für welche Fächer die einzelnen Fach-
geführten theoretischen und praktischen Unterricht und die
in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung. prüfer und ihre Stellvertreter jeweils zuständig sind.
(3) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und
Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen
§2
entsenden.
Staatliche Prüfung
§4
(1) Die staatliche Prüfung umfaßt einen schriftlichen,
Zulassung zur Prüfung
einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an
über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungster-
?er er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde,
mine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prü-
m deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung
fungstermin soll nicht früher als zwei Monate vor dem
abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnah-
Ende der Ausbildung liegen.
men zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungs-
ausschüsse sind vorher zu hören. Bei Personen, die bean- (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn fol-
t~agen, die Prüfung auf Grund des§ 11 Abs. 4 des Orthop- gende Nachweise vorliegen:
t,stengesetzes abzulegen, bestimmt die zuständige
Behörde den zuständigen Prüfungsausschuß. 1. die Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgrei-
che Teilnahme am theoretischen und praktischen
Unterricht und an der praktischen Ausbildung nach
§3 dem Muster der Anlage 3,
Prüfungsausschuß 2. ein Nachweis über eine Ausbildung in Erster Hilfe. Als
ein solcher Nachweis gilt insbesondere eine Beschei-
(1) Bei den Schulen werden Prüfungsausschüsse gebil- nigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland
det, die jeweils aus folgenden Mitgliedern bestehen: e. V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-
1. einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde Unfallhilfe, des Malteser-Hilfsdienstes e.V., der Feuer-
oder einem von der zuständigen Behörde mit der Wahr- wehr, der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes
nehmung dieser Aufgabe beauftragten Arzt als Vorsit- oder der Polizei eines Landes über die Teilnahme an
zenden, einer Ausbildung in Erster Hilfe.
2. einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die (3) Bei Personen, die beantragen, die Prüfung auf Grund
Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der des § 11 Abs. 4 des Orthoptistengesetzes abzulegen, tritt
staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung unter- an die Stelle der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bescheini-
steht, gung der Nachweis darüber, daß der Antragsteller bei
Inkrafttreten des Gesetzes mindestens fünf Jahre Unter-
3. folgenden Fachprüfern: suchungen und Behandlungen von Sehschwächen,
a) mindestens einem Arzt, Schielerkrankungen und Nystagmus durchgeführt hat.
b) mindestens einer an der Schule unterrichtenden (4) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem
Orthoptistin oder einem entsprechend tätigen Prüfling spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn
Orthoptisten, schriftlich mitgeteilt werden.
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
§5 §7
Schriftlicher Teil der Prüfung Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf (1) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfling unter
folgende Fächer: Aufsicht zwei ihm unbekannte Patienten zu untersuchen.
Dabei soll er auch seine Kenntnisse in der Anwendung
1. Anatomie und Physiologie der Augen,
orthoptischer und pleoptischer Geräte nachweisen. Für
2. Augenbewegungsstörungen, Orthoptik und Pleoptik, einen dieser Patienten sind der Untersuchungsablauf, das
Neuroophthalmologie. Untersuchungsergebnis und der Behandlungsvorschlag
Der Prüfling hat aus diesen Fächern in je einer Aufsichts- vom Prüfling schriftlich niederzulegen.
arbeit schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Die
(2) Die Auswahl und die Zuweisung der Patienten erfol-
Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 180 Minuten. Die Auf-
gen durch die Schulleitung im Einvernehmen mit dem
sichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.
Patienten und dem für die Patienten verantwortlichen Arzt
(2) Aus den Vorschlägen der Schulleitung bestimmt der sowie im Benehmen mit einem Fachprüfer. Der praktische
Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Aufgaben für Teil der Prüfung soll für den Prüfling in höchstens drei
die Aufsichtsarbeiten. Jede Aufsichtsarbeit ist von minde- Stunden abgeschlossen sein.
stens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der
(3) § 6 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
ses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote
für den schriftlichen Teil der Prüfung. §8
(3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schrift- Niederschrift
lichen Teil der Prüfung wird die Summe der Noten aus
den in Absatz 1 genannten Fächern halbiert. Dabei lautet Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus
die Gesamtnote der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und
etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
,,sehr gut" (1) bei Werten bis unter 1,5,
,,gut" (2) bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,
,,befriedigend" (3) bei Werten von 2,5 bis unter 3,5, §9
,,ausreichend" (4) bei Werten von 3,5 bis 4,0, Benotung
,,mangelhaft" (5) bei Werten von mehr als 4,0 bis 5,0,
,,ungenügend" (6) bei Werten von über 5,0. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen
in der mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie
folgt benotet:
§6
„sehr gut" (1 ), wenn die Leistung den Anforderungen in
Mündlicher Teil der Prüfung besonderem Maße entspricht,
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf ,,gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll ent-
folgende Fächer: spricht,
1. Anatomie und Physiologie des Menschen, insbeson- "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den
dere des Sehsystems, Anforderungen entspricht,
2. Allgemeine Augenheilkunde einschließlich Arzneimittel, ,,ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel auf-
weist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
3. Augenbewegungsstörungen,
„mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen
4. Orthoptik und Pleoptik,
nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendi-
5. Neuroophthalmologie, gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in
6. Optik und Brillenlehre, absehbarer Zeit behoben werden können,
7. Allgemeine Hygiene und Gesundheitsvorsorge, „ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen
nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lücken-
8. Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde. haft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf werden können.
geprüft. In den einzelnen Fächern soll der Prüfling nicht
länger als zehn Minuten geprüft werden. § 10
(2) Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüfern Bestehen und Wiederholung der Prüfung
abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt,
sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche, der
auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet mündliche und der praktische Teil der Prüfung mit minde-
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen stens „ausreichend" benotet werden.
mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen
(2} Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein
Teil der Prüfung.
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Über das
(3} Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des
begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der
mündlichen Teil der Prüfung gestatten. die Prüfungsnoten anzugeben sind.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 565
(3) Jeder Teil der Prüfung, für den der Prüfling die Note § 13
,,mangelhaft" oder „ungenügend" erhalten hat, kann ein-
mal wiederholt werden. Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei
(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung zu
Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der
wiederholen, so darf er zur Prüfung nur zugelassen wer-
Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines
den, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen
Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den
hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prü-
betreffenden Teil der Prüfung für „nicht bestanden" erklä-
fungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern
ren; § 1O Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entschei-
bestimmt werden. Ein Nachweis über die Teilnahme an
dung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum
der weiteren Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf
Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Abschluß der gesamten Prüfung, im Falle eines Täu-
schungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach
Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate
nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen Abschluß der Prüfung zulässig.
kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zu-
lassen. § 14
§ 11 Prüfungsunterlagen
Rücktritt von der Prüfung Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß
der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge
Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften
unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zehn Jahre aufzubewahren.
schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den
Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die
§ 15
Genehmigung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorlie-
gen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer Erlaubnisurkunde
ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
liegen die Voraussetzungen des Orthoptistengesetzes
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbe-
oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen zeichnung „Orthoptistin" oder „Orthoptist" vor, so stellt die
Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem
nicht bestanden. § 1O Abs. 3 gilt entsprechend. Muster der Anlage 5 aus.
§ 12 § 16
Versäumnisfolgen Berlin-Klausel
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oder gibt Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder leitungsgesetzes in Verbindung mit § 12 des Orthoptisten-
unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht gesetzes auch im Land Berlin.
bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 10
Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so
§ 17
gilt die Prüfung als nicht unternommen.
Inkrafttreten
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund
vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. März 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 1
(zu § 1)
Theoretischer und praktischer Unterricht
Stunden
Allgemeine Anatomie und Physiologie 100
Aufbau und Funktion jeweils von
1.1 Zellen und Gewebe
1 .2 Skelettsystem und Bewegungsapparat
1.3 Herz-Kreislaufsystem
1.4 Atmungsorgane
1.5 Verdauungsorgane
1.6 Urogenitalorgane
1.7 Zentrales und peripheres Nervensystem
1 .8 Sinnesorgane
1.9 Blut
1.10 Endokrines System und sonstige Regulationssysteme
2 Spezielle Anatomie und Physiologie 180
2.1 Entwicklung, Aufbau und Funktion der Gehirnteile,
die für das visuelle System wichtig sind
2.2 Bau der Augenhöhle und Nachbarschaftsbeziehungen
2.3 Bau und Funktion der Lider
2.4 Aufhängeapparat des Auges und seine Anomalien
2.5 Makro- und mikroskopischer Aufbau des Augapfels, Lage und Funktion der
drei Augenhäute und ihre Beziehung zum Nervensystem
2.6 Blutversorgung des Auges und der Orbita
2. 7 Bau und Funktion des Tränenapparates
2.8 Bau, Lage, Funktion und Anomalien der äußeren Augenmuskeln
und ihre Innervation
2.9 Steuerung von Augenbewegungen
2.10 Akkommodations- und Konvergenzmechanismus
2.11 Pupillenbahnen
2.12 Bildentstehung und Erregungsleitung in der Netzhaut bzw. Sehbahn
2.13 Auflösungsvermögen, Sehschärfe
2.14 Monokulares und binokulares Gesichtsfeld, Gesichtsfeldausfälle
2.15 Farbensehen, Hell-Dunkelsehen
2.16 Entoptische Phänomene
3 Allgemeine Krankheitslehre, Kinderheilkunde 60
3.1 Vererbung, Konstitution, Disposition
3.2 Entzündungen, Degeneration, Regeneration, Geschwülste
3.3 Krankheiten, die Motilitätsstörungen der Augen verursachen können,
z. B. Diabetes mellitus, Hypertonus, Dysthyreose
3.4 Schwangerschaft, Geburt und Entwicklung des Säuglings und Kleinkindes,
Anomalien
3.5 Embryopathien
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 567
Stunden
3.6 Kinderkrankheiten
3.7 Psychologie des Kindes
3.8 Umgang mit sehbehinderten und verhaltensgestörten Kindern
4 Arzneimittel 40
4.1 Arzneiformen und ihre Verabreichung
4.2 Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln
4.3 Wirkung, Abbau
4.4 spezifische Arzneimittel
5 Allgemeine Augenheilkunde 150
5.1 Mißbildungen und Krankheiten der Augen und ihrer Hilfsorgane
5.2 Verletzungen der Augen und ihrer Hilfsorgane
5.3 Funktionsstörungen der Augen
6 Neuroophthalmologie 100
6.1 Krankheiten des sensorischen Systems, vor allem der Sehnerven
und der Sehbahn
6.2 Krankheiten des motorischen Systems, insbesondere
6.2.1 Augenmuskellähmungen
6.2.2 Blicklähmungen
6.2.3 Blickhalteschwäche
6.2.4 Dysmetrie der Blickzielbewegung
6.2.5 Pränukleäre Lähmungen
6.2.6 Störungen des optokinetischen Nystagmus und der Folgebewegung
6.2.7 Vestibulärer Spontannystagmus und Störungen
des vestibulookulären Reflexes
6.2.8 Fixationsnystagmen
6.2.9 Störungen der Vergenz
6.3 Störungen der Lidmotorik
6.4 Störungen der Pupillomotorik
7 Orthoptik und Pleoptik 400
7.1 Anatomische und physiologische Voraussetzungen zur Entwicklung
des beidäugigen Sehens
7.2 Entwicklung des beidäugigen Sehens beim nichtschielenden
und schielenden Kind
7.3 physiologisches und pathologisches Binokularsehen
7.4 Heterophorien
7.5 Heterotropien
7.6 Amblyopien
8 Augenbewegungsstörungen 250
8.1 angeborenes und erworbenes Lähmungsschielen
8.2 angeborener und erworbener Nystagmus
8.3 Okulär bedingte Zwangshaltungen
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Stunden
9 Physik, Optik, Brillenlehre 200
9.1 Grundlagen der Mechanik
9.2 Grundlagen der Elektrizitätslehre
9.3 Grundlagen der Optik
9.3.1 Brechung, Spiegelung, Beugung
9.3.2 Linsen
9.3.3 Prismen
9.4 Physiologische Optik
9.4.1 Das Auge als zusammengesetztes optisches System
9.4.2 Pupille und Akkommodation
9.4.3 Refraktionsanomalien und deren Korrektion
9.5 Brillenlehre
9.6 Vergrößernde Sehhilfen
9. 7 Sonstige optische Geräte
10 Hygiene 60
10.1 Allgemeine und persönliche Hygiene
10.2 Krankheitserreger und übertragbare Krankheiten
10.3 Sepsis, Asepsis, Desinfektion und Sterilisation
10.4 Umweltschutz
11 Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde 60
11 .1 Berufskunde einschließlich Ethik
11 .2 das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale
Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitspro-
gramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheits-
organisation und Europarat
11.3 aktuelle Berufs- und gesundheitspolitische Fragen
11.4 Orthoptistengesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des
Gesundheitswesens
11.5 arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung
wichtig sind
11.6 Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz
11.7 Medizingeräteverordnung
11.8 strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die
bei der Berufsausübung von Bedeutung sind; Rechtsstellung von Patienten
und Sorgeberechtigten
11.9 Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung
· 11.10 die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland
11 .11 Statistik im Gesundheitswesen
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 11 100
Mindeststunden insgesamt 1 700
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 569
Anlage 2
(zu § 1)
Praktische Ausbildung
Praktische Ausbildung in
1. Anamnese- und Befunderhebung, Dokumentation
2. Therapieplanung und -durchführung
3. Neuroophthalmologie (einschließlich Perimetrie)
4. Gesprächsführung und Beratung
5. Anwendung und Pflege orthoptischer und pleoptischer Geräte
6. Fotografie
7. Betreuung von Sehbehinderten und Kontaktlinsenträgern
Mindeststunden 2800
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 2 Nr. 1)
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
über die Teilnahme am theoretischen und· praktischen Unterricht
und an der praktischen Ausbildung
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom bis
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung für
Orthoptistinnen und Orthoptisten teilgenommen.
Die Ausbildung ist- nicht- über die nach dem Orthoptistengesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus - um ...................... Tage*)-
unterbrochen worden.
Ort, Datum
(Stempel)
(Unterschrift(en) der Schulleitung)
•) Nichtzutreffendes streichen.
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anlage 4
(zu § 10 Abs. 2 Satz 1)
Der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis
über die staatliche Prüfung
Name, Vorname
Geburtsdatum Geburtsort
hat am ............................................................................ die staatliche Prüfung für Orthoptistinnen und Orthoptisten nach§ 2 Abs. 1 Nr. 1
des Orthoptistengesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der
............................................ in ............................................................................................................................. bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1. im schriftlichen Teil der Prüfung
2. im mündlichen Teil der Prüfung
3. im praktischen Teil der Prüfung
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift)
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 571
Anlage 5
(zu§ 15)
Urkunde
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Orthoptistln oder Orthoptist
Frau/Herr*)
geboren am in
erhält auf Grund des Orthoptistengesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
zu führen.
Ort, Datum
(Siegel)
(Unterschrift)
*) Nichtzutreffendes streichen.
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 23. März 1990
Auf Grund des§ 6a Abs. 2, 3 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9231-1, veröffijntlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBI. 1 S. 413)
geändert worden ist, und des § 18 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971
(BGBI. 1 S. 2086) wird verordnet:
Artikel 1
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1S. 865, 1298), zuletzt geändert
durch § 3 der Verordnung vom 29. September 1989 (BGBI. 1 S. 1810), wird wie folgt geändert:
1. Im 3. Unterabschnitt des 2. Abschnittes der Anlage zu§ 1 wird in der Gebührennummer 263 der Betrag „201,-" durch
den Betrag „402,-" ersetzt.
2. Im 4. Unterabschnitt Buchstabe E des 2. Abschnittes der Anlage zu § 1 erhalten die Gebührennummern 321 und
321.1 bis 321.5 folgende Fassung:
„321 Prüfung für die
321.1 amtliche Anerkennung als Sachverständiger DM798,-
321 .2 amtliche Anerkennung als Sachverständiger mit Teilbefugnissen DM642,-
321.3 amtliche Anerkennung als Prüfer DM558,-
321.4 amtliche Anerkennung als Prüfer mit Teilbefugnissen DM402,-
321.5 Erweiterung der amtlichen Anerkennung als Sachverständiger oder Prüfer DM402,-".
3. Die Gebührennummern 41 0 bis 413.3 im 3. Abschnitt der Anlage zu § 1 erhalten die Fassung der Anlage zu dieser
Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zur
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBI. 1S. 2090) und § 23 des Kraftfahrsachverstän-
digengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. März 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 573
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 3)
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
410 Grundgebühr für Typprüfungen oder Musterprüfungen nach StVZO/EG/ECE/FTV
Mit den Grundgebühren ist folgender Aufwand abgedeckt:
- Vorhaltung und Benutzung von Geräten, Einrichtungen und Anlagen, die zur technischen
Prüfung und zur Erstellung der Gutachten notwendig sind, gleichgültig ob diese im Besitz der
Technischen Prüfstelle stehen oder von ihr angemietet wurden.
- Anlegen der Verwaltungsakte bei der Technischen Prüfstelle entsprechend den üblichen
organisatorischen Verfahren für die Entgegennahme und Bearbeitung eines Auftrages zur
Erstellung eines Gutachtens.
- Durchsicht der Unterlagen/Anlagen, das heißt Überprüfung der vom Antragsteller zu liefern-
den Unterlagen/Anlagen durch den amtlich anerkannten Sachverständigen auf Vollständig-
keit.
- Schreibtechnische Erstellung des Gutachtens einschließlich der vorgeschriebenen Anzahl
von Mehrausfertigungen und einer Ausfertigung für den Antragsteller.
- Porto, Telefon, Telex und sonstige Übermittlungskosten, die mit dem Prüf- und Bearbeitungs-
ablauf anfallen.
Die Grundgebühren betragen
für Prüfungen nach Nummer 410.1 100,-
für Prüfungen nach Nummer 410.2 250,-
für Prüfungen nach Nummer 410.3 400,-
für Prüfungen nach Nummer 410.4 500,-
für Prüfungen nach Nummer 410.5 650,-
für Prüfungen nach Nummer 410.6 750,-
für Prüfungen nach Nummer 410. 7 900,-
410.1 1. Schilder
2. Amtliches Kennzeichen
3. Innenausstattung (Kontrolle, Symbole)
4. Anordnung der fußbetätigten Einrichtungen
5. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.2 1. Warnvorrichtung mit einer Folge von verschieden hohen Tönen
2. Abschleppeinrichtungen
3. Radabdeckungen
4. Ladepritsche lof Zugmaschine
5. Abgase aus Ottomotoren Typ III (Kurbeigehäuse)
6. Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz, Türen und Fenster lof Zugmaschinen
7. Vorstehende Außenkanten
8. Gleitschutzeinrichtungen
9. Anhänger ohne Bremsanlage
10. Fahrtschreiber und ähnliche Kontrollgeräte
11. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.3 1. Rückwärtsgang, Geschwindigkeitsmeßgerät und Höchstgeschwindigkeit
2. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung
3. Rückspiegel
4. Kraftstoffbehälter aus Blech
5. Beiwagen von Krafträdern
6. Vorrichtung für Schallzeichen
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.4 1. Sichtfeld
2. Heizungen
3. Unterfahrschutz
4. Scheibenwischer, Wascher
5. Lenkanlagen
6. Anbau lichttechnischer Einrichtungen
7. Abgase aus Ottomotoren, Typ II (Leerlauf)
8. Türen
574 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
9. Kopfstützen
10. Bremsanlagen
11. Kraftrad, Fahrrad mit Hilfsmotor, Krankenfahrstuhl
12. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.5 1. Geräuschpegel und Auspuffeinrichtungen
2. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen
3. Teile im lnsassenraum (Aufprallschutz)
4. Anhänger mit Bremsanlage
5. Scheiben aus Sicherheitsglas
6. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.6 1. Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben
2. Kraftstoffverbrauch
3. Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung
4. Verhalten der Lenkanlagen bei Unfallstößen
5. Verankerung der Sicherheitsgurte
6. Stoßstangen
7. Andere Kraftfahrzeuge
8. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
410.7 1. Kraftstoffbehälter (Kunststoff)
2. Motorleistung
3. Reifenprüfung
4. Abgase von Ottomotoren Typ 1
5. Abgase von Dieselmotoren
6. Verhütung von Bränden
7. Andere vergleichbare Fahrzeuge/Fahrzeugteile
411 Grundgebühr für Nachprüfungen und Begutachtungen für Nachträge
411.1 Nachprüfungen
Die Grundgebühr für Nachprüfungen im Auftrage des Kraftfahrt-Bundesamtes beträgt zwei
Drittel der Grundgebühr nach Nr. 410. Erfordert die Nachprüfung in Abstimmung mit dem
Auftraggeber ausnahmsweise eine Anmietung fremder Geräte, Einrichtungen oder Anlagen,
können außerdem die nachgewiesenen Fremdkosten in Rechnung gestellt werden, soweit sie
durch die Gebühr nach Satz 1 nicht abgegolten sind.
411.2 Nachtragsg utachten
Die Grundgebühr für Begutachtungen für Nachträge zu Typprüfungen oder Musterprüfungen
nach StVZO/EG/ECE/FTV beträgt zwei Drittel der Grundgebühr nach Nr. 410.
412 Soweit der Aufwand nicht durch die Grundgebühren nach den Nummern 410 und 411 abgegol-
ten ist, wird zusätzlich der Zeitaufwand für jeden Sachverständigen je vollendete Stunde mit
115,- DM bzw. mit 28,75 DM je angefangene Viertelstunde berechnet. Der Einsatz mehrerer
Sachverständiger bei einem Prüfauftrag und die Hinzuziehung von Prüfgehilfen wird mit dem
Auftraggeber vorher abgestimmt. Der Zeitaufwand für den Prüfgehilfen wird mit 70 % des
vorgenannten Satzes berechnet.
413 Sonstige Auslagen/Zuschläge
413.1 Reisekosten
Bei Prüfungen und Leistungen außerhalb der Dienststelle des Sachverständigen werden zu den
Gebühren die anfallenden Reisekosten in Rechnung gestellt. Sie setzen sich zusammen aus
den Fahrtkosten für ötfentliche Verkehrsmittel und den lohnsteuerrechtlichen Höchstsätzen für
Kilometer-, Tage- und Übernachtungsgeld. Höhere Kosten müssen begründet und nachgewie-
sen werden. Dies gilt auch für Reisenebenkosten.
Bei Flugreisen von mehr als 12 Stunden Dauer können Kosten der Business-Klasse berechnet
werden.
413.2 Reisezeiten
Für die im Zusammenhang mit der Prüftätigkeit anfallende Reisezeit wird für jede begonnene
Viertelstunde 28,75 DM berechnet; für Prüfgehilfen 20, 15 DM. Werden Prüfungen bei mehreren
Auftraggebern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 575
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nr. DM
413.3 Terminzuschläge
Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem Auftraggeber
vereinbart sind, werden auf den Stundensatz folgende Zuschläge erhoben:
- An normalen Werktagen zwischen 6.00 und. 20.00 Uhr 30 %
- An dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr 60 %
- In den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr 60 %
- An Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 80 %
- An Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 %
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
7. Februar 1990 - 1 BvR 26/84 - wird folgende Entschei-
dungsformel veröffentlicht:
§ 90 a Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der
Fassung des Gesetzes zur Änderung des Handelsge-
setzbuchs (Recht der Handelsvertreter) vom 6. August
1953 (Bundesgesetzbl. 1 Seite 771) war jedenfalls bis
zum 1 . Januar 1990 mit Artikel 12 Absatz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäߧ 31
Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
Gesetzeskraft.
Bonn, den 14. März 1990
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation
Vom 16. Februar 1990
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertrage ich die
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
a) dem Direktor des Zentralamts für Zulassungen im Fernmeldewesen,
b) dem Präsidenten des Bundesamts für Post und Telekommunikation,
c) dem Präsidenten der Bundesdruckerei,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsakts
abgelehnt haben.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1.
genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalte ich mir die
Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 16. Februar 1990
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Christian Schwarz-Schilling
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 577
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
im Geschäftsbereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
Vom 1. März 1990
1.
Erlaß von Widerspruchsbescheiden
Auf Grund des § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1S. 479) in Verbindung mit§ 126
Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462) übertragen wir die
Befugnis, Widerspruchsbescheide zu erlassen,
1. im Bereich der Deutschen Bundespost TELEKOM
a) den Präsidenten der Oberpostdirektionen,
b) dem Präsidenten des Fernmeldetechnischen Zentralamts,
c) dem Präsidenten des Zentralamts für Mobilfunk,
d) den Rektoren der Fachhochschulen der Deutschen Bundespost
und
e) dem Leiter des Fachbereichs Post und Telekommunikation in der Fach-
hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung,
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden den mit dem Widerspruch
angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungs-
akts abgelehnt haben,
2. im Bereich der Landespostdirektion Berlin
dem Präsidenten der Landespostdirektion Berlin, soweit uns die Befugnisse
der obersten Dienstbehörde durch das Gesetz zur Regelung der Rechtsver-
hältntsse der in einzefnen Verwaltungszwergen des Landes Bertin beschäftig-
ten Personen vom 26. April 1957 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2030-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Artikel II § 4 des Gesetzes vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1S. 725), in Verbindung
mit § 46 Abs. 2 des Postverfassungsgesetzes zugewiesen sind und der
Präsident der Landespostdirektion Berlin oder eine ihm nachgeordnete
Behörde den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen
oder den Erlaß eines Verwaltungsakts abgelehnt hat.
II.
Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertragen wir die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den unter 1.
genannten Behördenleitern, soweit sie nach dieser Anordnung für den Erlaß von
Widerspruchsbescheiden zuständig sind. Für besondere Fälle behalten wir uns
die Vertretung des Dienstherrn vor.
III.
Schlußvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bonn, den 1. März 1990
Deutsche Bundespost TELEKOM
Der Vorstand
Freundlieb
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Bundesgesetzblatt
Teil II
Nr. 9, ausgegeben am 23. März 1990
Tag I n h a It Seite
14. 3. 90 Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der Ausführungsordnung vom 22. April 1988 zum
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 158
8. 2. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 161
19. 2. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 26. November 1976 zum Abkommen über
die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters . . . . • . . 162
20. 2. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die Zusammen-
legung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang 's-Heerenberg-
West/Abfertigungsstelle Heerenberg an der Straße von Emmerich nach 's-Heerenberg . . . . . . . . . . . . . 164
21. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei
einem nuklearen Unfall und den Informationsaustausch über Kernanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165
21. 2. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeits-
organisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . . . . 170
1. 3. 90 Bekanntmachung der Neufassung des Übereinkommens über die Weltorganisation für Meteorologie . . 171
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %.
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Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung lnkrafttretens
Seite (Nr. vom)
20. 2. 90 Siebenundsechzigste Verordnung zur Änderung der Ausfuhr-
liste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung- (Beilage) 1333 (54 17. 3. 90) 27. 3. 90
7400·1·6
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. März 1990 579
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind:
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
12. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates über die Kontrolle bei der
Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder
andere Zahlungen geleistet werden L 42/6 16. 2. 90
12. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 387/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 475/86 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für das
System der Kontrolle der Preise und der in Spanien zum freien Verkehr
abgefertigten Mengen bei bestimmten Erzeugnissen des Fettsektors L 42/8 16. 2. 90
12. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 388/90 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 822/87 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein L 42/9 16. 2. 90
15. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 395/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3389/73 zur Festlegung der Verfahren und Bedingungen
für den Verkauf von Tabak aus den Beständen der Interventionsstellen L 42/46 16. 2. 90
15. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 396/90 der Kommission mit Abweichungen für
das Wirtschaftsjahr 1990/91 von der Verordnung (EWG) Nr. 1599/84 mit
Durchführungsbestimmungen zur Produktionsbeihilferegelung für Ver-
arbeitungserzeugnisse aus Obst und Ge m ü s e hinsich~lich des End-
datums für den Abschluß von Lieferverträgen und zur Anderung der
genannten Verordnung L 42/47 16. 2. 90
16. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 408/90 der Kommission zur Abweichung von den
Qualitätsnormen für Tom a t e n hinsichtlich der Verpackung bis zum
30.Juni 1992 L 43/20 17. 2. 90
16. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 409/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 584/75 über die Durchführungsbestimmungen für die
Ausschreibung der Ausfuhrerstattung bei Reis L 43/21 17. 2. 90
16. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 410/90 der Kommission zur Festsetzung der
Qualitätsnormen für Kiwi s L 43/22 17. 2. 90
19. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 421/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 920/89 zur Festsetzung der Qualitätsnormen für
Möhren, Z i t r u s f r ü c h t e sowie Ta f e I ä p f e I und - b i rn e n hinsieht-
lieh der Gleichmäßigkeit der Apfelverpackung L 44/21 20. 2. 90
19. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 424/90 der Kommission über Sondermaßnahmen
zur Stützung des Sc h w e i n e f I e i s c h markts in Spanien L 44/26 20. 2. 90
20. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission über die Gewährung
einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butter fett zum unmittel-
baren Verbrauch in der Gemeinschaft L 45/8 21. 2. 90
20. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 431/90 der Kommission über den Verkauf von zur
Sowjetunion bestimmtem Rind f I e i s c h aus Interventionsbeständen
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2539/84, zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 569/88 und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 243/90 L 45/18 21. 2. 90
22. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 451/90 der Kommission mit Übergangsmaßnah-
men für das Wirtschaftsjahr 1989/90 hinsichtlich der Beihilfe für die
Erzeugung von O I i v e n ö I in Spanien und Portugal L 47/13 23. 2. 90
22. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 452/90 der Kommission zur Einführung von
Sondermaßnahmen für das Wirtschaftsjahr 1989/90 zur Bewilligung der
Erzeugerbeihilfe für O I i v e n ö I in Portugal L 47/14 23. 2. 90
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglic;h Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
12. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 385/90 des Rates zur Einführung eines endgülti-
gen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kaliumpermanganat mit
Ursprung in der Tschechoslowakei und zur endgültigen Vereinnahmung
des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren L 42/1 16. 2. 90
16. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 411/90 der Kommission zur Bestimmung der
Mengen für im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni 1990 in den französi-
schen überseeischen Departements erzeugten Rohzucker, die die Raffi-
nationsbeihilfe nach der ,Yerordnung (EWG) Nr. 2225/86 des Rates
erhalten können, und zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 2089/89 L 42/26 16. 2. 90
19. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 420/90 der Kommission über das Länderver-
zeichnis für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des
Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten L 44/15 20. 2. 90
19. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 435/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 46/5 22. 2. 90
19. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 436/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 55/87 zur Festlegung der Liste der
Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in bestimmten
Zonen der Gemeinschaft mit Baumkurren fischen dürfen L 46/7 22. 2. 90
19. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 437/90 der Kommission zur Änderung der Liste
im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3699/89 zur Festlegung der Liste
für 1990 der Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 8 m, die in
bestimmten Zonen der Gemeinschaft bei Seezunge Baumkurren verwen-
den dürfen, deren Gesamtbaumlänge mehr als 9 m beträgt L 46/9 22. 2. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3380/89 des Rates vom
6. November 1989 zur Eröffnung und Verwaltung von im GATT gebunde-
nen Gemeinschaftszollkontingenten für einige landwirtschaftliche und
gewerbliche Erzeugnisse (ABI. Nr. L 326 vom 11. 11. 1989) L 42/37 16. 2. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3424/89 des Rates vom
6. November 1989 zur Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschafts-
zollkontingents für bestimmte handgearbeitete Waren (1990) (ABI. Nr.
L 335 vom 18. 11. 1989) L 42/37 16. 2. 90