478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Gesetz
zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze
Vom 14. März 1990
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610), wird
wie folgt geändert:
Artikel 1 § 3~ Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird gestrichen.
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz- Artikel 4
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten Änderung des Atomgesetzes
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 58 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261 ), wird Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
wie folgt geändert: vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1S.1565), geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205),
§ 847 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
wird wie folgt geändert:
Artikel 2 § 29 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 5
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1 S. 61), zuletzt geän- Berlin-Klausel
dert durch Artikel 12 der Verordnung vom 12. Februar Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
1990 (BGBI. 1 S. 205), wird wie folgt geändert: Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Die
§ 53 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen. Beschränkungen der Lufthoheit im Land Berlin bleiben
unberührt.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz Artikel 6
Inkrafttreten
Das Bundesgrenzschutzgesetz vom 18. August 1972
(BGBI. 1 S. 1834), zuletzt geändert durch § 16 Abs. 2 des Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 14. März 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz Der Bundesminister des Innern
Engelhard Schäuble
Der Bundesminister für Verkehr Der Bundesminister
Dr. Zimmermann für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990 479
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Durchführung der Richtlinie des Rates
der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung
des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte
Vom 14. März 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates verteidigen kann, als Vertreter oder Verteidiger eines ·
das folgende Gesetz beschlossen: Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsan-
walt handeln, der zur Vertretung oder Verteidigung bei
Artikel 1 dem Gericht oder der Behörde befugt ist. Dem Rechts-
anwalt obliegt es, gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeich-
Das Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates neten Personen darauf hinzuwirken, daß sie bei der
der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien geordneten Rechtspflege beachten. Zwischen dem
Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16. Au- Rechtsanwalt und dem Mandanten kommt kein Ver-
gust 1980 (BGBI. 1 S. 1453), geändert durch Artikel 2 tragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nicht
des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBI. 1 S. 803), wird ein anderes bestimmt haben.
wie folgt geändert:
(2) Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung
1. Die Überschrift wird um folgenden Klammerzusatz gegenüber dem Gericht oder der Behörde schriftlich
ergänzt: nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist
schriftlich gegenüber dem Gericht oder der Behörde zu
,,(Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz - RADG)". erklären. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Handlun-
gen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeit-
2. In § 1 Abs. 1 werden nach der Zeile punkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam.
,,- in den Niederlanden: Advocaat -" (3) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen
die Zeilen einen Mandanten, dem in einem Strafverfahren die
Freiheit auf Grund gerichtlicher oder behördlicher
,,- in Portugal: Advogado -
Anordnung entzogen ist, nur in Begleitung eines
- in Spanien: Abogado -" Rechtsanwalts besuchen und mit ihm nur über einen
eingefügt. Rechtsanwalt schriftlich verkehren; mit dem Rechts-
anwalt ist das Einvernehmen über die Ausübung des
Verkehrs herzustellen. Das Gericht oder die Behörde
3. In § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: kann den Besuch ohne Begleitung oder den unmittel-
„Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich baren schriftlichen Verkehr gestatten, wenn eine
aus dem Erfordernis der Zulassung bei einem Gericht Gefährdung der Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die
ergeben, gelten für sie nur für die Vertretung vor dem §§ 138a bis 138d, 146, 146a und 148 der Strafprozeß-
Bundesgerichtshof. Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten ordnung sind auf den Rechtsanwalt, der, ohne Verteidi-
Personen dürfen in Berufungssachen vor den Zivil- ger zu sein, das Einvernehmen erklärt hat, entspre-
senaten der Oberlandesgerichte, für die der Grundsatz chend anzuwenden.
der ausschließlichen Zulassung (§ 25 der Bundes-
(4) § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist
rechtsanwaltsordnung) gilt, nur vertreten, wenn· sie
auf die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen entspre-
nicht im ersten Rechtszug Prozeßbevollmächtigte
waren." chend anzuwenden."
4. § 4 wird wie folgt gefaßt: 5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
,,Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt,
Vertretung und Verteidigung so gilt in den in § 4 Abs. 1 aufgeführten Verfahren
im Bereich der Rechtspflege der Rechtsanwalt, mit dem einvernehmlich gehan-
(1) Die in§ 1 Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen in delt wird, als zustellungsbevollmächtigter; kann
gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfah- nicht an einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienst- wohnhaften Rechtsanwalt zugestellt werden, erfol-
vergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der gen Zustellungen an die Partei."
Mandant nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich b) Die Sätze 4 und 5 entfallen.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
6. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert: (2) Bezieht sich die Tätigkeit auf eine Angelegenheit, in
a) In Buchstabe f wird der Punkt durch ein Komma der die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert
ersetzt. berechnet werden, erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der
Gebühren, die ihm zustünden, wenn er als Bevollmächtig-
b) Nach Buchstabe f wird angefügt: ter oder Verteidiger beauftragt wäre; § 83 Abs. 2, § 85
„g) die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart Abs. 2, § 86 Abs. 2, § 106 Abs. 2 Satz 2, § 109 Abs. 3 und
für die Personen aus Spanien, 5 Satz 2 sowie § 109 a Abs. 2 gelten nicht. Die Gebühren
werden auf entsprechende Gebühren für die Tätigkeit als
h) die Rechtsanwaltskammer Oldenburg in Olden-
Bevollmächtigter oder Verteidiger angerechnet.
burg für die Personen aus Portugal."
(3) Der Rechtsanwalt erhält für die Prüfung des Auf-
trags, das Einvernehmen herzustellen, eine Gebühr in
Artikel 2 Höhe von einem Zehntel bis fünf Zehnteln der vollen
Nach § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechts- Gebühr, wenn er nach Prüfung der Sach- und Rechtslage
anwälte vom 26. Juni 1957 (BGBI. 1 S. 907), die zuletzt das· Einvernehmen nicht herstellt. In den Fällen des Ab-
durch § 23 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 satzes 2 erhält er den sich nach Absatz 2 Satz 1 ergeben-
S. 2294) geändert worden ist, wird eingefügt: den Mindestbetrag."
,,§ 24a
Artikel 3
Einvernehmen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(1) Wird der Rechtsanwalt zur Herstellung des Einver- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
nehmens nach § 4 des Rechtsanwaltsdienstleistungs-
gesetzes tätig, erhält er eine Gebühr in Höhe der Prozeß-
gebühr oder der Geschäftsgebühr, die ihm zustünde, wenn Artikel 4
er selbst Bevollmächtigter wäre. Die Gebühr ist auf eine
entsprechende Gebühr für die Tätigkeit als Bevollmächtig- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ter anzurechnen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, de11 14. März 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990 481
Vierte Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
Vom 9. März 1990
Es verordnen
auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und des § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. April 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) der Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft sowie
auf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
S. 2089) eingefügten § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch § 16 Abs. 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610) geändert worden ist, der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989
(BGBI. 1 S. 1861 ), geändert durch § 3 der Verordnung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1568), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Chlordimeform" erhält folgende Fassung:
,,Chlordimeform N-(4-Chlor-o-tolyl)-N,N- 0,01 Honig".
dimethylformamidin insgesamt
Chlordimeform einschließlich Abbau- und berechnet
hydrochlorid Reaktionsprodukte, die als als
4-Chlor-o-toluidin Chlordimeform
bestimmt werden können
b) Nach der Position „Dipropylisocinchomeronat" wird folgende Position eingefügt:
1
,,Endosulfan 6,7,8,9,10,10-Hexachlor- I,·nsgesamt 0,1 ) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
1,5,5a,6,9,9a-hexahydro-6,9- tierische Speisefette,
methano-2,4,3-benzo( e)-dioxa- berechnet Milch, Milcherzeugnisse
thiepin-3-oxid als
Endosulfan-sulfat E nd0 SUlfan 0,01 andere Lebensmittel tierischer
Herkunft".
2. Anlage 3 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Bei der Position „Bromid" werden nach der Angabe „200,0 Paranüsse" die Angabe „ 150,0 Kamille" und nach den
Worten „teeähnliche Erzeugnisse" die Worte „außer Kamille" eingefügt.
b) Die Position „Bromoxynil" erhält folgende Fassung:
„Bromoxynil 3,5-Dibrom-4-hydroxy= insgesamt 0,1 Getreide".
einschließlich benzonitril berechnet
}
Salze und Ester als Bromoxynil
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c) Die Position „Chlormequat (CCC)" erhält folgende Fassung:
„Chlormequat 2-Chlorethyltrimethylammoniumchlorid 10,0 Raps, Roggenkleie
5,0 Mais, Weizenkleie
3,0 Getreide außer Mais, Kernobst, übrige
Getreideerzeugnisse
1,0 Weintrauben
0,5 Rapsöl
0, 1 Gewürze, Ölsaat außer Raps, Roh-
kaffee, Tee, teeähnliche Erzeugnisse,
andere pflanzliche Lebensmittel".
d) Bei der Position „Chlorpropham (CIPC), Propham (IPC)" wird die Angabe „0,5 Kartoffeln ohne Schale" gestrichen.
e) Die Positionen „Chlorthiamid", ,,Dichlofenthion" und „Dimefox" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
f) Die Position „Dicofol" erhält folgende Fassung:
,,Dicofol 1, 1-Bis(4-chlorphenyl)- 30,0 Hopfen
2,2,2-trichlorethanol
2,0 Obst, Tee
0,5 Gemüse, Zitrussäfte
0,05 Gewürze, Rohkaffee, teeähnliche
Erzeugnisse, Ölsaat, andere pflanzliche
Lebensmittel".
g) Die Position „Fenarimol" erhält folgende Fassung:
„Fenarimol o.-(2-Ch lorphenyl)-o.-( 4-chlorphenyl)- 10,0 Hopfen
5-pyrimidinmethanol
0,5 Erdbeeren
0,2 Kernobst, Weintrauben".
h) Bei der Position „Guazatin" wird die Angabe „0,5 Zitrussäfte" durch die Angabe „0,5 Ölsaat, Zitrussäfte" ersetzt.
i) Die Position „loxynil" erhält folgende Fassung:
„loxynil 4-Hydroxy-3,5-dijod-benzonitril } insgesamt 0,05 Getreide".
einschließlich berechnet
l
Salze und Ester als loxynil
j) Die Position „Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate" erhält folgende Fassung:
„Maleinsäure- 6-Hydroxy-3-(2H}-pyridazinon insgesamt 10,0 Zwiebeln
hy?razKid u.nd berechnet 1,0 andere pflanzliche Lebensmittel".
seine onJugate als
Maleinsäure-
hydrazid
k) Die Position „Methomyl" erhält folgende Fassung:
„Methomyl S-Methyl-N-[(methylcarbamoyl)-oxy]- 12,0 Hopfen
thioacetimidat
2,0 Salat, Spinat
1,0 Kernobst, Weintrauben
0,5 übriges Gemüse
0,2 Gewürze, Rohkaffee, Ölsaat, Tee,
teeähnliche Erzeugnisse, andere
pflanzliche Lebensmittel".
1) Die Position „ 1-Naphthylessigsäure, 1-Naphthylessigsäureamid" erhält folgende Fassung:
„1-Naphthylessigsäure 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel".
} insgesamt
1-Naphthylessigsäureamid
m) Nach der Position „Oxycarboxin" wird folgende Position eingefügt:
„Paclobutrazol (2RS,3RS)-1-(4-Chlorphenyl)- 0,2 Äpfel
4,4-dimethyl-2-(1 H-1,2,4- andere pflanzliche Lebensmittel".
0,05
triazol-1-yl}pentan-3-ol
n) Bei der Position „Pirimicarb, Desmethyl-pirimicarb, Desmethyl-formamidopirimicarb" wird die Angabe „ 1,0 Kir-
schen, Salat" durch die Angabe „ 1,0 Kernobst, Kirschen, Salat" ersetzt.
o) Bei der Position „Procymidon" wird die Angabe „ 10,0 Erdbeeren" durch die Angabe „10,0 Erdbeeren, Himbeeren"
ersetzt.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990 483
p) Die Positionen „TCBC" und „Temaphos (Abate)" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
q) Die Bezeichnung der Position „Thiameturon einschließlich Ester" wird durch die Bezeichnung „Thifensulfuron
einschließlich Ester" ersetzt.
r) Bei der Position „Triadimefon, Triadimenol" wird die Angabe „3,0 Weintrauben" durch die Angabe „2,0 Wein-
trauben" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. März 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
Vom 12. März 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheits- 23.2 WBK-lnstitut für Maschinentechnik
gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), der durch Hemer Straße 45
Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1 4630 Bochum
S. 1432) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des Aus- 23.3 WBK-Prüfstelle für Grubenbewetterung
schusses für technische Arbeitsmittel: Hemer Straße 45
4630 Bochum
Artikel 1 23.4 WBK-Bergbau-Versuchsstrecke
Die Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung Institut für Explosionsschutz und
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 Sprengtechnik
(BGBI. 1 S. 124), geändert durch die Verordnung vom Beylingstraße 65
23. Februar 1988 (BGBI. 1S. 200), wird wie folgt geändert: 4600 Dortmund 14
26. Institut für Feinwerktechnik und
1. Die Nummern 5, 11.1 , 11.3, 12, 14.8, 23, 23.1, 23.2,
Biomedizinische Technik an der Technischen
23.3, 23.4, 26, 31 und 45 erhalten die folgende
Fassung: Universität Berlin
- Prüfstelle für medizinische Geräte -
„5. TÜV Product Service GmbH Dovestraße 6
- Prüfstelle für Gerätesicherheit - 1000 Berlin 10
Ridlerstraße 31
8000 München 2 31. Tec~nischer Überwachungs-Verein
11.1 Normenausschuß Feinmechanik Südwestdeutschland e. V.
und Optik im DIN - Prüfstelle für Gerätesicherheit -
- Prüfstelle - Dudenstraße 28
Westliche 56 6800 Mannheim 1
7530 Pforzheim
45. Laser-Medizin-Zentrum GmbH, Berlin
11 .3 Normenausschuß Heiz- und Raumlufttechnik - Prüfstelle für medizinische Geräte -
(NHRS) im DIN
an der Freien Universität Berlin
Burggrafenstraße 6
Krahmerstraße 6-1 O
1000 Berlin 30
1000 Berlin 45".
12. DVGW Deutscher Verein des Gas- und
Wasserfaches e. V.
- Prüfstelle - 2. Die Nummern 3, 12.1 , 12.2, 12.3, 12.4, 12.5, 26.1, 26.2
Mergenthalerallee 27-29 und 37 werden aufgehoben.
6236 Eschborn 1
14.8 Fachausschuß Nahrungs- und Genußmittel
der Zentralstelle für Unfallverhütung
Artikel 2
und Arbeitsmedizin
Dynamostraße 7/9 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
6800 Mannheim 1 tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Gerätesicher-
23. WBK Westfälische Berggewerkschaftskasse heitsgesetzes auch im Land Berlin.
Hemer Straße 45
4630 Bochum
23.1 WBK-Seilprüfstelle Artikel 3
Institut für Fördertechnik und Werkstoffkunde
Dinnendahlstraße 9 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
4630 Bochum Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. März 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990 485
Vierte Verordnung
zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
Vom 13. März 1990
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des 1. In § 12 Abs. 6 wird die Zahl 21.00 durch die Zahl 20.00
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt- ersetzt.
machung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Ver-
bindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der 2. In § 14 Abs. 1 Satz 3 wird ,,§ 44" durch ,,§ 47" ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1
S. 713) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 3
Artikel 1
Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Änderung der Heimaturlaubsverordnung
Die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Be-
Die Heimaturlaubsverordnung vom 10. Oktober 1972 kanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1S. 2074)
(BGBI. 1 S. 1901, 2017), zuletzt geändert durch Artikel 1 wird wie folgt geändert:
der Verordnung vom 25. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1336), wird
wie folgt geändert: 1. In § 5 Satz 1 werden die Worte „in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 390)"
1. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
gestrichen.
„Beamte, die infolge einer Behinderung in ihrer
Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenig- 2. § 11 wird wie folgt geändert:
stens 50 vom Hundert gemindert sind, erhalten einen
Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich a) Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf „Trennungsgeldberechtigten nach§ 3 Abs. 2 Satz 1
mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalender- Nr. 1 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverord-
woche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub nung wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung
entsprechend." bis zu neun Werktagen im Urlaubsjahr für Familien-
heimfahrten gewährt;".
2. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
b) In Satz 2 werden die Worte „nach § 5 Abs. 1 der
„Geht in den Fällen des Satzes 3 ein dienstlicher Trennungsgeldverordnung" durch die Worte „auf
Aufenthalt an einem Dienstort mit Heimaturlaubs- Trennungsgeld" ersetzt.
berechtigung nicht unmittelbar voraus, treten an die
Stelle von drei Monaten bei Dienstorten nach § 5 Abs. 2
vier Monate und bei Dienstorten nach § 5 Abs. 3 sechs Artikel 4
Monate."
Berlin-Klausel
3. In § 5 Abs. 1 wird der· Name Mongolei in alphabetischer Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Reihenfolge eingefügt. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
Artikel 5
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Inkrafttreten
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1970 (BGBI. 1S. 1378),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. September Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
1985 (BGBI. 1 S. 1904), wird wie folgt geändert: Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 13. März 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil l
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamte und Richter des Bundes
Vom 13. März 1990
Auf Grund des § 80 b des Bundesbeamtengesetzes in 3. wenn die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in
der Fassung der-Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem End-
(BGBI. 1S. 479) und des§ 46 des Deutschen Richtergeset- grundgehalt verhängt worden ist, bis zum Ablauf
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April von sieben Jahren seit dem Tage der Verkündung
1972 (BGBI. 1 S. 713) verordnet die Bundesregierung: des erstinstanzlichen Urteils.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme
nur im Hinblick auf § 14 der Bundesdisziplinarordnung
Artikel 1 nicht verhängt worden ist. In diesem Fall beginnt die
Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläums- Frist mit dem Tage, an dem dem Beamten die Ent-
zuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der scheidung des Dienstvorgesetzten, der Einleitungsbe-
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBI. 1 hörde oder des Disziplinargerichts über die Einstellung
des Disziplinarverfahrens zugestellt oder, soweit dies
S. 410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
ausreicht, mitgeteilt wird.
22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88), wird wie folgt geändert:
(2) Die Gewährung der Zuwendung ist zurückzustel-
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: len, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen den
Beamten strafrechtliche Ermittlungen geführt werden,
„Verordnung gegen ihn Anklage.erhoben ist oder ein Disziplinarver-
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen fahren schwebt. Werden nach Eintritt des Beamten in
an Beamte und Richter des Bundes den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlungen nicht
(JubV)". nur vorläufig eingestellt, wird die Eröffnung des Haupt-
verfahrens endgültig abgelehnt oder wird der Beamte
2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: rechtskräftig freigesprochen, so ist ihm die Zuwendung
nachträglich zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn
,,(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Zeiten einer
das Disziplinarverfahren endgültig eingestellt oder der
Beurlaubung ohne Bezüge. Dies gilt nicht, wenn die
Beamte rechtskräftig freigesprochen wird, es sei denn,
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
daß eine Kürzung des Ruhegehalts nur im Hinblick auf
Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubsschrift-
§ 14 der Bundesdisziplinarordnung nicht verhängt wor-
lich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen
den ist."
oder öffentlichen Belangen dient, oder wenn Erzie-
hungsurlaub gewährt wurde."
4. § 9a wird gestrichen.
3. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 7 Artikel 2
(1) Die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird Der Bundesminister des Inneren kann den Wortlaut der
hinausgeschoben, Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-
1. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße von dungen an Beamte und Richter des Bundes in der nach
mehr als 300 Deutsche Mark verhängt worden ist, dieser Verordnung geltenden Fassung bekanntmachen
bis zum Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut beseitigen.
Verhängung,
2. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Gehaltskür-
Artikel 3
zung verhängt worden ist, bis zum Ablauf von fünf
Jahren seit dem Tage der Verkündung des erst- Eine Neuberechnung der Jubiläumsdienstzeit nach
instanzlichen Urteils, Maßgabe dieser Verordnung erfolgt auf Antrag.
Nr. 12 - Tgg der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990 487
Artikel 4 Artikel 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundes- Kraft.
beamtengesetzes auch im Land Berlin.
Bonn, den 13. März 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamte und Richter des Bundes
Vom 13. März 1990
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 13. März 1990
(BGBI. 1 S. 486) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Gewährung von
Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der jetzt geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 410),
2. den mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai
1967 (BGBI. 1 S. 537),
3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88),
4. den am 22. März 1990 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 80a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Oktober 1965 (BGBI. 1S. 1776) in Verbindung mit Artikel 13 des Haushaltssicherungs-
gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBI. 1S. 2065), zugleich in Verbindung mit § 46 des
Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBI. 1 S. 1665),
zu 3. des § 80 b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1), zugleich in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richter-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
zu 4. des § 80 b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) und des § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713).
Bonn, den 13. März 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamte und Richter des Bundes
(JubV)
§ 1 stens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt
Bundesbeamte erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen
von fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig Jahren nach den Belangen dient, oder wenn Erziehungsurlaub gewährt
folgenden Bestimmungen eine Jubiläumszuwendung mit wurde.
einer Dankurkunde. (3) Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerechnet wer-
den.
§2
§4
(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt
Bei Anwendung des § 3 werden auch berücksichtigt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 600DM,
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 1 . die Zeit, in der Angehörige des öffentlichen Dienstes,
800DM,
die nach dem 8. Mai 1945 aus anderen als beamten-
bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 1000 DM. oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind,
(2) Die Jubiläumszuwendung soll am Tage des Dienst- nicht wiederverwendet wurden, längstens bis zum
jubiläums übergeben werden. Eine nachträglich gewährte 31. März 1951, bei hauptberuflichen Angehörigen der
Jubiläumszuwendung, für die Lohnsteuer zu entrichten ist, früheren Wehrmacht, die im Bereich des Bundesmini-
wird netto gezahlt. Hat der Beamte bei Berufung in das sters der Verteidigung wiederverwendet sind, läng-
Beamtenverhältnis schon eine Dienstzeit nach § 1 voll- stens bis zum 31. März 1956,
endet, die Jubiläumszuwendung aber nach tarifrechtlichen 2. die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung
Bestimmungen noch nicht erhalten, so erhält er sie nach nationalsozialistischen Unrechts anzurechnen ist.
seiner Ernennung.
§5
§3
Die Jubiläumszuwendung entfällt, wenn aus demselben
(1) Dienstzeit im Sinne des § 1 sind Anlaß eine Jubiläumszuwendung aus öffentlichen Mitteln
1. die Zeiten einer hauptberuflichen, mindestens die gewährt worden ist.
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassenden
Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst- §6
herrn im Reichsgebiet sowie die Zeiten der Ausbildung (1) Bei Beamten anderer Dienstherren, die zum Bund
bei einem solchen Dienstherrn, oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt
2. die Zeiten eines Amtsverhältnisses sowie einer Tätig- oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeordnet sind,
keit als Ehrenbeamter oder als Beamter, der nur entfällt die Jubiläumszuwendung, wenn ihnen von ihrem
nebenbei verwendet wurde, Dienstherrn eine Geldzuwendung aus demselben Anlaß
gewährt worden ist oder gewährt werden kann.
3. die Zeiten eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangen-
schaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne (2) Vollendet ein Beamter, der ohne Bezüge beurlaubt
Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechen- ist, während der Zeit der Beurlaubung eine Dienstzeit nach
den Beschäftigungsverhältnisses, eines nichtberufs- § 1, so wird ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des
mäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, eines § 3 Abs. 2 Satz 2 bei Wiederaufnahme des Dienstes die
dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Dienstzeit
Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit gewährt.
als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder
Zivildienst befreit, §7
4. die Zeiten einer Internierung oder eines Gewahrsams (1) Die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird hin-
der nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 ausgeschoben,
des Häftlingshilfegesetzes berechtigten Personen.
1. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße von
Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend ab- mehr als 300 Deutsche Mark verhängt worden ist, bis
geleistet zu sein.§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sowie die§§ 29 zum Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der Ver-
und 30 Satz 1 Nr. 3 bis 6 und Satz 2 des Bundesbesol- hängung,
dungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
2. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Gehaltskürzung
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Zeiten einer verhängt worden ist, bis zum Ablauf von fünf Jahren
Beurlaubung ohne Bezüge. Dies gilt nicht, wenn die ober- seit dem Tage der Verkündung des erstinstanzlichen
ste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle späte- Urteils,
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990 489
3. wenn die Disziplinarmaßnahme der Versetzung ~n e~n §8
Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrund- (1) Die Jubiläumszuwendung wird von der obersten
gehalt verhängt worden ist, bis zum Ablauf von sieben Dienstbehörde gewährt; sie kann die Ausübung dieser
Jahren seit dem Tage der Verkündung des erstinstanz- Befugnis sowie die Entscheidung über die Versagung der
lichen Urteils. Zuwendung auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme nur (2) Die oberste Dienstbehörde, in deren Bereich bisher
im Hinblick auf § 14 der Bundesdisziplinarordnung nicht eine Jubiläumszuwendung anderer Art gewährt wurde,
verhängt worden ist. In diesem Fall beginnt die Frist mit kann bestimmen, daß eine solche Zuwendung unter
dem Tage, an dem dem Beamten die Entscheidung des Anrechnung auf die Jubiläumszuwendung nach § 2 Abs. 1
Dienstvorgesetzten, der Einleitungsbehörde oder des Dis- weiterhin gewährt wird.
ziplinargerichts über die Einstellung des Disziplinarverfah-
rens zugestellt oder, soweit dies ausreicht, mitgeteilt wird. §9
Für Richter des Bundes gelten die Vorschriften dieser
(2) Die Gewährung der Zuwendung ist zurückzustellen,
Verordnung entsprechend.
wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen den Beamten
strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, gegen ihn § 10
Anklage erhoben ist oder ein Disziplinarverfahren
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen
schwebt. Werden nach Eintritt des Beamten in den Ruhe-
Bestimmungen erläßt der Bundesminister des Innern.
stand die strafrechtlichen Ermittlungen nicht nur vorläufig
eingestellt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens end-
§ 11
gültig abgelehnt oder wird der Beamte rechtskräftig frei-
gesprochen, so ist ihm die Zuwendung nachträglich zu Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
gewähren. Entsprechendes gilt, wenn das Disziplinarver- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundes-
fahren endgültig eingestellt oder der Beamte rechtskräftig beamtengesetzes auch im Land Berlin.
freigesprochen wird, es sei denn, daß eine Kürzung des
Ruhegehalts nur im Hinblick auf § 14 der Bundesdiszipli- § 12
narordnung nicht verhängt worden ist. (Inkrafttreten)
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
6. 3. 90 Zehnte Verordnung zur Änderung der Achtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Sonderlandeplatz Hamburg-Finken-
werder) 1317 (53 16. 3. 90) 3. 5. 90
96-1-2-80
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 324/90 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 643/77 mit Durchführungsvorschriften für den
Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnissen des Weinsektors mit
Ursprung in Drittländern in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft L 36/8 8. 2. 9Ö
9. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 353/90 der Kommission über den Abschluß
von Verträgen über die Verarbeitung von Apfelsinen im Wirtschaftsjahr
1989/90 in Spanien und Portugal L 38/33 10. 2. 90
9. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 354/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3665/87 hinsichtlich des Nachweises der Ankunft von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine differenzierte Erstattung
gewährt wird, im Bestimmungsdrittland L 38/34 10. 2. 90
12. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 364/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3328/89 zur Eröffnung von Ausschreibungen für die
kostenlose Lieferung bestimmter Z i t r u s f r ü c h t e an Polen nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2247/89 des Rates L 39/21 13. 2. 90
14. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 380/90 der __Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 63/90 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1678/85 des Rates über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 41/16 15. 2. 90
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990 479
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Durchführung der Richtlinie des Rates
der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung
des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte
Vom 14. März 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates verteidigen kann, als Vertreter oder Verteidiger eines ·
das folgende Gesetz beschlossen: Mandanten nur im Einvernehmen mit einem Rechtsan-
walt handeln, der zur Vertretung oder Verteidigung bei
Artikel 1 dem Gericht oder der Behörde befugt ist. Dem Rechts-
anwalt obliegt es, gegenüber den in § 1 Abs. 1 bezeich-
Das Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates neten Personen darauf hinzuwirken, daß sie bei der
der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 Vertretung oder Verteidigung die Erfordernisse einer
zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien geordneten Rechtspflege beachten. Zwischen dem
Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16. Au- Rechtsanwalt und dem Mandanten kommt kein Ver-
gust 1980 (BGBI. 1 S. 1453), geändert durch Artikel 2 tragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nicht
des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBI. 1 S. 803), wird ein anderes bestimmt haben.
wie folgt geändert:
(2) Das Einvernehmen ist bei der ersten Handlung
1. Die Überschrift wird um folgenden Klammerzusatz gegenüber dem Gericht oder der Behörde schriftlich
ergänzt: nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist
schriftlich gegenüber dem Gericht oder der Behörde zu
,,(Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz - RADG)". erklären. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Handlun-
gen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeit-
2. In § 1 Abs. 1 werden nach der Zeile punkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, sind unwirksam.
,,- in den Niederlanden: Advocaat -" (3) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen
die Zeilen einen Mandanten, dem in einem Strafverfahren die
Freiheit auf Grund gerichtlicher oder behördlicher
,,- in Portugal: Advogado -
Anordnung entzogen ist, nur in Begleitung eines
- in Spanien: Abogado -" Rechtsanwalts besuchen und mit ihm nur über einen
eingefügt. Rechtsanwalt schriftlich verkehren; mit dem Rechts-
anwalt ist das Einvernehmen über die Ausübung des
Verkehrs herzustellen. Das Gericht oder die Behörde
3. In § 3 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: kann den Besuch ohne Begleitung oder den unmittel-
„Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich baren schriftlichen Verkehr gestatten, wenn eine
aus dem Erfordernis der Zulassung bei einem Gericht Gefährdung der Sicherheit nicht zu besorgen ist. Die
ergeben, gelten für sie nur für die Vertretung vor dem §§ 138a bis 138d, 146, 146a und 148 der Strafprozeß-
Bundesgerichtshof. Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten ordnung sind auf den Rechtsanwalt, der, ohne Verteidi-
Personen dürfen in Berufungssachen vor den Zivil- ger zu sein, das Einvernehmen erklärt hat, entspre-
senaten der Oberlandesgerichte, für die der Grundsatz chend anzuwenden.
der ausschließlichen Zulassung (§ 25 der Bundes-
(4) § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist
rechtsanwaltsordnung) gilt, nur vertreten, wenn· sie
auf die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen entspre-
nicht im ersten Rechtszug Prozeßbevollmächtigte
waren." chend anzuwenden."
4. § 4 wird wie folgt gefaßt: 5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 4
,,Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht benannt,
Vertretung und Verteidigung so gilt in den in § 4 Abs. 1 aufgeführten Verfahren
im Bereich der Rechtspflege der Rechtsanwalt, mit dem einvernehmlich gehan-
(1) Die in§ 1 Abs. 1 bezeichneten Personen dürfen in delt wird, als zustellungsbevollmächtigter; kann
gerichtlichen Verfahren sowie in behördlichen Verfah- nicht an einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienst- wohnhaften Rechtsanwalt zugestellt werden, erfol-
vergehen oder Berufspflichtverletzungen, in denen der gen Zustellungen an die Partei."
Mandant nicht selbst den Rechtsstreit führen oder sich b) Die Sätze 4 und 5 entfallen.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
6. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert: (2) Bezieht sich die Tätigkeit auf eine Angelegenheit, in
a) In Buchstabe f wird der Punkt durch ein Komma der die Gebühren nicht nach dem Gegenstandswert
ersetzt. berechnet werden, erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der
Gebühren, die ihm zustünden, wenn er als Bevollmächtig-
b) Nach Buchstabe f wird angefügt: ter oder Verteidiger beauftragt wäre; § 83 Abs. 2, § 85
„g) die Rechtsanwaltskammer Stuttgart in Stuttgart Abs. 2, § 86 Abs. 2, § 106 Abs. 2 Satz 2, § 109 Abs. 3 und
für die Personen aus Spanien, 5 Satz 2 sowie § 109 a Abs. 2 gelten nicht. Die Gebühren
werden auf entsprechende Gebühren für die Tätigkeit als
h) die Rechtsanwaltskammer Oldenburg in Olden-
Bevollmächtigter oder Verteidiger angerechnet.
burg für die Personen aus Portugal."
(3) Der Rechtsanwalt erhält für die Prüfung des Auf-
trags, das Einvernehmen herzustellen, eine Gebühr in
Artikel 2 Höhe von einem Zehntel bis fünf Zehnteln der vollen
Nach § 24 der Bundesgebührenordnung für Rechts- Gebühr, wenn er nach Prüfung der Sach- und Rechtslage
anwälte vom 26. Juni 1957 (BGBI. 1 S. 907), die zuletzt das· Einvernehmen nicht herstellt. In den Fällen des Ab-
durch § 23 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBI. 1 satzes 2 erhält er den sich nach Absatz 2 Satz 1 ergeben-
S. 2294) geändert worden ist, wird eingefügt: den Mindestbetrag."
,,§ 24a
Artikel 3
Einvernehmen
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
(1) Wird der Rechtsanwalt zur Herstellung des Einver- Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
nehmens nach § 4 des Rechtsanwaltsdienstleistungs-
gesetzes tätig, erhält er eine Gebühr in Höhe der Prozeß-
gebühr oder der Geschäftsgebühr, die ihm zustünde, wenn Artikel 4
er selbst Bevollmächtigter wäre. Die Gebühr ist auf eine
entsprechende Gebühr für die Tätigkeit als Bevollmächtig- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
ter anzurechnen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, de11 14. März 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990 481
Vierte Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung
Vom 9. März 1990
Es verordnen
auf Grund des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und des § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. April 1974 (BGBI. 1 S. 1945, 1946) der Bundesminister für Jugend, Familie,
Frauen und Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für
Wirtschaft sowie
auf Grund des gemäß Artikel 2 der Dritten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1
S. 2089) eingefügten § 9 Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der durch § 16 Abs. 1 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2610) geändert worden ist, der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit den Bundesministern für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft:
Artikel 1
Die Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 1989
(BGBI. 1 S. 1861 ), geändert durch § 3 der Verordnung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1568), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Chlordimeform" erhält folgende Fassung:
,,Chlordimeform N-(4-Chlor-o-tolyl)-N,N- 0,01 Honig".
dimethylformamidin insgesamt
Chlordimeform einschließlich Abbau- und berechnet
hydrochlorid Reaktionsprodukte, die als als
4-Chlor-o-toluidin Chlordimeform
bestimmt werden können
b) Nach der Position „Dipropylisocinchomeronat" wird folgende Position eingefügt:
1
,,Endosulfan 6,7,8,9,10,10-Hexachlor- I,·nsgesamt 0,1 ) Fleisch, Fleischerzeugnisse,
1,5,5a,6,9,9a-hexahydro-6,9- tierische Speisefette,
methano-2,4,3-benzo( e)-dioxa- berechnet Milch, Milcherzeugnisse
thiepin-3-oxid als
Endosulfan-sulfat E nd0 SUlfan 0,01 andere Lebensmittel tierischer
Herkunft".
2. Anlage 3 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Bei der Position „Bromid" werden nach der Angabe „200,0 Paranüsse" die Angabe „ 150,0 Kamille" und nach den
Worten „teeähnliche Erzeugnisse" die Worte „außer Kamille" eingefügt.
b) Die Position „Bromoxynil" erhält folgende Fassung:
„Bromoxynil 3,5-Dibrom-4-hydroxy= insgesamt 0,1 Getreide".
einschließlich benzonitril berechnet
}
Salze und Ester als Bromoxynil
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
c) Die Position „Chlormequat (CCC)" erhält folgende Fassung:
„Chlormequat 2-Chlorethyltrimethylammoniumchlorid 10,0 Raps, Roggenkleie
5,0 Mais, Weizenkleie
3,0 Getreide außer Mais, Kernobst, übrige
Getreideerzeugnisse
1,0 Weintrauben
0,5 Rapsöl
0, 1 Gewürze, Ölsaat außer Raps, Roh-
kaffee, Tee, teeähnliche Erzeugnisse,
andere pflanzliche Lebensmittel".
d) Bei der Position „Chlorpropham (CIPC), Propham (IPC)" wird die Angabe „0,5 Kartoffeln ohne Schale" gestrichen.
e) Die Positionen „Chlorthiamid", ,,Dichlofenthion" und „Dimefox" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
f) Die Position „Dicofol" erhält folgende Fassung:
,,Dicofol 1, 1-Bis(4-chlorphenyl)- 30,0 Hopfen
2,2,2-trichlorethanol
2,0 Obst, Tee
0,5 Gemüse, Zitrussäfte
0,05 Gewürze, Rohkaffee, teeähnliche
Erzeugnisse, Ölsaat, andere pflanzliche
Lebensmittel".
g) Die Position „Fenarimol" erhält folgende Fassung:
„Fenarimol o.-(2-Ch lorphenyl)-o.-( 4-chlorphenyl)- 10,0 Hopfen
5-pyrimidinmethanol
0,5 Erdbeeren
0,2 Kernobst, Weintrauben".
h) Bei der Position „Guazatin" wird die Angabe „0,5 Zitrussäfte" durch die Angabe „0,5 Ölsaat, Zitrussäfte" ersetzt.
i) Die Position „loxynil" erhält folgende Fassung:
„loxynil 4-Hydroxy-3,5-dijod-benzonitril } insgesamt 0,05 Getreide".
einschließlich berechnet
l
Salze und Ester als loxynil
j) Die Position „Maleinsäurehydrazid und seine Konjugate" erhält folgende Fassung:
„Maleinsäure- 6-Hydroxy-3-(2H}-pyridazinon insgesamt 10,0 Zwiebeln
hy?razKid u.nd berechnet 1,0 andere pflanzliche Lebensmittel".
seine onJugate als
Maleinsäure-
hydrazid
k) Die Position „Methomyl" erhält folgende Fassung:
„Methomyl S-Methyl-N-[(methylcarbamoyl)-oxy]- 12,0 Hopfen
thioacetimidat
2,0 Salat, Spinat
1,0 Kernobst, Weintrauben
0,5 übriges Gemüse
0,2 Gewürze, Rohkaffee, Ölsaat, Tee,
teeähnliche Erzeugnisse, andere
pflanzliche Lebensmittel".
1) Die Position „ 1-Naphthylessigsäure, 1-Naphthylessigsäureamid" erhält folgende Fassung:
„1-Naphthylessigsäure 0,05 alle pflanzlichen Lebensmittel".
} insgesamt
1-Naphthylessigsäureamid
m) Nach der Position „Oxycarboxin" wird folgende Position eingefügt:
„Paclobutrazol (2RS,3RS)-1-(4-Chlorphenyl)- 0,2 Äpfel
4,4-dimethyl-2-(1 H-1,2,4- andere pflanzliche Lebensmittel".
0,05
triazol-1-yl}pentan-3-ol
n) Bei der Position „Pirimicarb, Desmethyl-pirimicarb, Desmethyl-formamidopirimicarb" wird die Angabe „ 1,0 Kir-
schen, Salat" durch die Angabe „ 1,0 Kernobst, Kirschen, Salat" ersetzt.
o) Bei der Position „Procymidon" wird die Angabe „ 10,0 Erdbeeren" durch die Angabe „10,0 Erdbeeren, Himbeeren"
ersetzt.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990 483
p) Die Positionen „TCBC" und „Temaphos (Abate)" werden mit den zugehörigen Angaben gestrichen.
q) Die Bezeichnung der Position „Thiameturon einschließlich Ester" wird durch die Bezeichnung „Thifensulfuron
einschließlich Ester" ersetzt.
r) Bei der Position „Triadimefon, Triadimenol" wird die Angabe „3,0 Weintrauben" durch die Angabe „2,0 Wein-
trauben" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 11 des Gesetzes zur
Gesamtreform des Lebensmittelrechts vom 15. August 1974 (BGBI. 1 S. 1945) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. März 1990
Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Ursula Lehr
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Vierte Verordnung
zur Änderung der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung
Vom 12. März 1990
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Satz 3 des Gerätesicherheits- 23.2 WBK-lnstitut für Maschinentechnik
gesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), der durch Hemer Straße 45
Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 13. August 1979 (BGBI. 1 4630 Bochum
S. 1432) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung nach Anhörung des Aus- 23.3 WBK-Prüfstelle für Grubenbewetterung
schusses für technische Arbeitsmittel: Hemer Straße 45
4630 Bochum
Artikel 1 23.4 WBK-Bergbau-Versuchsstrecke
Die Anlage der Gerätesicherheits-Prüfstellenverordnung Institut für Explosionsschutz und
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1986 Sprengtechnik
(BGBI. 1 S. 124), geändert durch die Verordnung vom Beylingstraße 65
23. Februar 1988 (BGBI. 1S. 200), wird wie folgt geändert: 4600 Dortmund 14
26. Institut für Feinwerktechnik und
1. Die Nummern 5, 11.1 , 11.3, 12, 14.8, 23, 23.1, 23.2,
Biomedizinische Technik an der Technischen
23.3, 23.4, 26, 31 und 45 erhalten die folgende
Fassung: Universität Berlin
- Prüfstelle für medizinische Geräte -
„5. TÜV Product Service GmbH Dovestraße 6
- Prüfstelle für Gerätesicherheit - 1000 Berlin 10
Ridlerstraße 31
8000 München 2 31. Tec~nischer Überwachungs-Verein
11.1 Normenausschuß Feinmechanik Südwestdeutschland e. V.
und Optik im DIN - Prüfstelle für Gerätesicherheit -
- Prüfstelle - Dudenstraße 28
Westliche 56 6800 Mannheim 1
7530 Pforzheim
45. Laser-Medizin-Zentrum GmbH, Berlin
11 .3 Normenausschuß Heiz- und Raumlufttechnik - Prüfstelle für medizinische Geräte -
(NHRS) im DIN
an der Freien Universität Berlin
Burggrafenstraße 6
Krahmerstraße 6-1 O
1000 Berlin 30
1000 Berlin 45".
12. DVGW Deutscher Verein des Gas- und
Wasserfaches e. V.
- Prüfstelle - 2. Die Nummern 3, 12.1 , 12.2, 12.3, 12.4, 12.5, 26.1, 26.2
Mergenthalerallee 27-29 und 37 werden aufgehoben.
6236 Eschborn 1
14.8 Fachausschuß Nahrungs- und Genußmittel
der Zentralstelle für Unfallverhütung
Artikel 2
und Arbeitsmedizin
Dynamostraße 7/9 Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-
6800 Mannheim 1 tungsgesetzes in Verbindung mit § 13 des Gerätesicher-
23. WBK Westfälische Berggewerkschaftskasse heitsgesetzes auch im Land Berlin.
Hemer Straße 45
4630 Bochum
23.1 WBK-Seilprüfstelle Artikel 3
Institut für Fördertechnik und Werkstoffkunde
Dinnendahlstraße 9 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
4630 Bochum Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. März 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990 485
Vierte Verordnung
zur Änderung urlaubsrechtlicher Vorschriften
Vom 13. März 1990
Auf Grund des § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 des 1. In § 12 Abs. 6 wird die Zahl 21.00 durch die Zahl 20.00
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt- ersetzt.
machung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) in Ver-
bindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der 2. In § 14 Abs. 1 Satz 3 wird ,,§ 44" durch ,,§ 47" ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1
S. 713) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 3
Artikel 1
Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Änderung der Heimaturlaubsverordnung
Die Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Be-
Die Heimaturlaubsverordnung vom 10. Oktober 1972 kanntmachung vom 13. November 1980 (BGBI. 1S. 2074)
(BGBI. 1 S. 1901, 2017), zuletzt geändert durch Artikel 1 wird wie folgt geändert:
der Verordnung vom 25. Mai 1987 (BGBI. 1 S. 1336), wird
wie folgt geändert: 1. In § 5 Satz 1 werden die Worte „in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 390)"
1. § 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
gestrichen.
„Beamte, die infolge einer Behinderung in ihrer
Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenig- 2. § 11 wird wie folgt geändert:
stens 50 vom Hundert gemindert sind, erhalten einen
Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; verteilt sich a) Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
die regelmäßige Arbeitszeit des Schwerbehinderten auf „Trennungsgeldberechtigten nach§ 3 Abs. 2 Satz 1
mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalender- Nr. 1 Buchstabe a oder b der Trennungsgeldverord-
woche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub nung wird Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung
entsprechend." bis zu neun Werktagen im Urlaubsjahr für Familien-
heimfahrten gewährt;".
2. Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
b) In Satz 2 werden die Worte „nach § 5 Abs. 1 der
„Geht in den Fällen des Satzes 3 ein dienstlicher Trennungsgeldverordnung" durch die Worte „auf
Aufenthalt an einem Dienstort mit Heimaturlaubs- Trennungsgeld" ersetzt.
berechtigung nicht unmittelbar voraus, treten an die
Stelle von drei Monaten bei Dienstorten nach § 5 Abs. 2
vier Monate und bei Dienstorten nach § 5 Abs. 3 sechs Artikel 4
Monate."
Berlin-Klausel
3. In § 5 Abs. 1 wird der· Name Mongolei in alphabetischer Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
Reihenfolge eingefügt. leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 Satz 2 des
Bundesbeamtengesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
Artikel 5
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Inkrafttreten
Bekanntmachung vom 11. Oktober 1970 (BGBI. 1S. 1378),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. September Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
1985 (BGBI. 1 S. 1904), wird wie folgt geändert: Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bonn, den 13. März 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil l
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamte und Richter des Bundes
Vom 13. März 1990
Auf Grund des § 80 b des Bundesbeamtengesetzes in 3. wenn die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in
der Fassung der-Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem End-
(BGBI. 1S. 479) und des§ 46 des Deutschen Richtergeset- grundgehalt verhängt worden ist, bis zum Ablauf
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April von sieben Jahren seit dem Tage der Verkündung
1972 (BGBI. 1 S. 713) verordnet die Bundesregierung: des erstinstanzlichen Urteils.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme
nur im Hinblick auf § 14 der Bundesdisziplinarordnung
Artikel 1 nicht verhängt worden ist. In diesem Fall beginnt die
Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläums- Frist mit dem Tage, an dem dem Beamten die Ent-
zuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der scheidung des Dienstvorgesetzten, der Einleitungsbe-
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBI. 1 hörde oder des Disziplinargerichts über die Einstellung
des Disziplinarverfahrens zugestellt oder, soweit dies
S. 410), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
ausreicht, mitgeteilt wird.
22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88), wird wie folgt geändert:
(2) Die Gewährung der Zuwendung ist zurückzustel-
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: len, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen den
Beamten strafrechtliche Ermittlungen geführt werden,
„Verordnung gegen ihn Anklage.erhoben ist oder ein Disziplinarver-
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen fahren schwebt. Werden nach Eintritt des Beamten in
an Beamte und Richter des Bundes den Ruhestand die strafrechtlichen Ermittlungen nicht
(JubV)". nur vorläufig eingestellt, wird die Eröffnung des Haupt-
verfahrens endgültig abgelehnt oder wird der Beamte
2. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: rechtskräftig freigesprochen, so ist ihm die Zuwendung
nachträglich zu gewähren. Entsprechendes gilt, wenn
,,(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Zeiten einer
das Disziplinarverfahren endgültig eingestellt oder der
Beurlaubung ohne Bezüge. Dies gilt nicht, wenn die
Beamte rechtskräftig freigesprochen wird, es sei denn,
oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
daß eine Kürzung des Ruhegehalts nur im Hinblick auf
Stelle spätestens bei Beendigung des Urlaubsschrift-
§ 14 der Bundesdisziplinarordnung nicht verhängt wor-
lich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen
den ist."
oder öffentlichen Belangen dient, oder wenn Erzie-
hungsurlaub gewährt wurde."
4. § 9a wird gestrichen.
3. § 7 erhält folgende Fassung:
,,§ 7 Artikel 2
(1) Die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird Der Bundesminister des Inneren kann den Wortlaut der
hinausgeschoben, Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwen-
1. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße von dungen an Beamte und Richter des Bundes in der nach
mehr als 300 Deutsche Mark verhängt worden ist, dieser Verordnung geltenden Fassung bekanntmachen
bis zum Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut beseitigen.
Verhängung,
2. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Gehaltskür-
Artikel 3
zung verhängt worden ist, bis zum Ablauf von fünf
Jahren seit dem Tage der Verkündung des erst- Eine Neuberechnung der Jubiläumsdienstzeit nach
instanzlichen Urteils, Maßgabe dieser Verordnung erfolgt auf Antrag.
Nr. 12 - Tgg der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990 487
Artikel 4 Artikel 5
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundes- Kraft.
beamtengesetzes auch im Land Berlin.
Bonn, den 13. März 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamte und Richter des Bundes
Vom 13. März 1990
Auf Grund des Artikels 2 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die
Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 13. März 1990
(BGBI. 1 S. 486) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über die Gewährung von
Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der jetzt geltenden Fassung
bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 410),
2. den mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom 12. Mai
1967 (BGBI. 1 S. 537),
3. den mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
22. Januar 1980 (BGBI. 1 S. 88),
4. den am 22. März 1990 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 80a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Oktober 1965 (BGBI. 1S. 1776) in Verbindung mit Artikel 13 des Haushaltssicherungs-
gesetzes vom 20. Dezember 1965 (BGBI. 1S. 2065), zugleich in Verbindung mit § 46 des
Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBI. 1 S. 1665),
zu 3. des § 80 b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 1), zugleich in Verbindung mit § 46 des Deutschen Richter-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713),
zu 4. des § 80 b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 479) und des § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713).
Bonn, den 13. März 1990
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verordnung
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamte und Richter des Bundes
(JubV)
§ 1 stens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich anerkannt
Bundesbeamte erhalten bei Vollendung einer Dienstzeit hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen
von fünfundzwanzig, vierzig und fünfzig Jahren nach den Belangen dient, oder wenn Erziehungsurlaub gewährt
folgenden Bestimmungen eine Jubiläumszuwendung mit wurde.
einer Dankurkunde. (3) Derselbe Zeitraum darf nur einmal angerechnet wer-
den.
§2
§4
(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt
Bei Anwendung des § 3 werden auch berücksichtigt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 600DM,
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 1 . die Zeit, in der Angehörige des öffentlichen Dienstes,
800DM,
die nach dem 8. Mai 1945 aus anderen als beamten-
bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 1000 DM. oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind,
(2) Die Jubiläumszuwendung soll am Tage des Dienst- nicht wiederverwendet wurden, längstens bis zum
jubiläums übergeben werden. Eine nachträglich gewährte 31. März 1951, bei hauptberuflichen Angehörigen der
Jubiläumszuwendung, für die Lohnsteuer zu entrichten ist, früheren Wehrmacht, die im Bereich des Bundesmini-
wird netto gezahlt. Hat der Beamte bei Berufung in das sters der Verteidigung wiederverwendet sind, läng-
Beamtenverhältnis schon eine Dienstzeit nach § 1 voll- stens bis zum 31. März 1956,
endet, die Jubiläumszuwendung aber nach tarifrechtlichen 2. die Zeit, die auf Grund gewährter Wiedergutmachung
Bestimmungen noch nicht erhalten, so erhält er sie nach nationalsozialistischen Unrechts anzurechnen ist.
seiner Ernennung.
§5
§3
Die Jubiläumszuwendung entfällt, wenn aus demselben
(1) Dienstzeit im Sinne des § 1 sind Anlaß eine Jubiläumszuwendung aus öffentlichen Mitteln
1. die Zeiten einer hauptberuflichen, mindestens die gewährt worden ist.
Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassenden
Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst- §6
herrn im Reichsgebiet sowie die Zeiten der Ausbildung (1) Bei Beamten anderer Dienstherren, die zum Bund
bei einem solchen Dienstherrn, oder zu einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt
2. die Zeiten eines Amtsverhältnisses sowie einer Tätig- oder Stiftung des öffentlichen Rechts abgeordnet sind,
keit als Ehrenbeamter oder als Beamter, der nur entfällt die Jubiläumszuwendung, wenn ihnen von ihrem
nebenbei verwendet wurde, Dienstherrn eine Geldzuwendung aus demselben Anlaß
gewährt worden ist oder gewährt werden kann.
3. die Zeiten eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangen-
schaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne (2) Vollendet ein Beamter, der ohne Bezüge beurlaubt
Begründung eines einem Arbeitsvertrag entsprechen- ist, während der Zeit der Beurlaubung eine Dienstzeit nach
den Beschäftigungsverhältnisses, eines nichtberufs- § 1, so wird ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen des
mäßigen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes, eines § 3 Abs. 2 Satz 2 bei Wiederaufnahme des Dienstes die
dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Dienstzeit
Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit gewährt.
als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder
Zivildienst befreit, §7
4. die Zeiten einer Internierung oder eines Gewahrsams (1) Die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird hin-
der nach § 9 a des Heimkehrergesetzes oder § 9 Abs. 1 ausgeschoben,
des Häftlingshilfegesetzes berechtigten Personen.
1. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße von
Die Dienstzeit braucht nicht zusammenhängend ab- mehr als 300 Deutsche Mark verhängt worden ist, bis
geleistet zu sein.§ 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sowie die§§ 29 zum Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der Ver-
und 30 Satz 1 Nr. 3 bis 6 und Satz 2 des Bundesbesol- hängung,
dungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
2. wenn die Disziplinarmaßnahme einer Gehaltskürzung
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung für Zeiten einer verhängt worden ist, bis zum Ablauf von fünf Jahren
Beurlaubung ohne Bezüge. Dies gilt nicht, wenn die ober- seit dem Tage der Verkündung des erstinstanzlichen
ste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle späte- Urteils,
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990 489
3. wenn die Disziplinarmaßnahme der Versetzung ~n e~n §8
Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrund- (1) Die Jubiläumszuwendung wird von der obersten
gehalt verhängt worden ist, bis zum Ablauf von sieben Dienstbehörde gewährt; sie kann die Ausübung dieser
Jahren seit dem Tage der Verkündung des erstinstanz- Befugnis sowie die Entscheidung über die Versagung der
lichen Urteils. Zuwendung auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch, wenn die Disziplinarmaßnahme nur (2) Die oberste Dienstbehörde, in deren Bereich bisher
im Hinblick auf § 14 der Bundesdisziplinarordnung nicht eine Jubiläumszuwendung anderer Art gewährt wurde,
verhängt worden ist. In diesem Fall beginnt die Frist mit kann bestimmen, daß eine solche Zuwendung unter
dem Tage, an dem dem Beamten die Entscheidung des Anrechnung auf die Jubiläumszuwendung nach § 2 Abs. 1
Dienstvorgesetzten, der Einleitungsbehörde oder des Dis- weiterhin gewährt wird.
ziplinargerichts über die Einstellung des Disziplinarverfah-
rens zugestellt oder, soweit dies ausreicht, mitgeteilt wird. §9
Für Richter des Bundes gelten die Vorschriften dieser
(2) Die Gewährung der Zuwendung ist zurückzustellen,
Verordnung entsprechend.
wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen den Beamten
strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, gegen ihn § 10
Anklage erhoben ist oder ein Disziplinarverfahren
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen
schwebt. Werden nach Eintritt des Beamten in den Ruhe-
Bestimmungen erläßt der Bundesminister des Innern.
stand die strafrechtlichen Ermittlungen nicht nur vorläufig
eingestellt, wird die Eröffnung des Hauptverfahrens end-
§ 11
gültig abgelehnt oder wird der Beamte rechtskräftig frei-
gesprochen, so ist ihm die Zuwendung nachträglich zu Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
gewähren. Entsprechendes gilt, wenn das Disziplinarver- leitungsgesetzes in Verbindung mit § 201 des Bundes-
fahren endgültig eingestellt oder der Beamte rechtskräftig beamtengesetzes auch im Land Berlin.
freigesprochen wird, es sei denn, daß eine Kürzung des
Ruhegehalts nur im Hinblick auf § 14 der Bundesdiszipli- § 12
narordnung nicht verhängt worden ist. (Inkrafttreten)
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäߧ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) 1nkrafttretens
6. 3. 90 Zehnte Verordnung zur Änderung der Achtzigsten Durch-
führungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung
von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumenten-
flugregeln zum und vom Sonderlandeplatz Hamburg-Finken-
werder) 1317 (53 16. 3. 90) 3. 5. 90
96-1-2-80
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen der Gemeinschaften, die im Inhaltsverzeichnis
des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben sind.
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Vorschriften für die Agrarwirtschaft
7. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 324/90 der Kommission zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 643/77 mit Durchführungsvorschriften für den
Verschnitt und die Verarbeitung von Erzeugnissen des Weinsektors mit
Ursprung in Drittländern in den Freizonen im Gebiet der Gemeinschaft L 36/8 8. 2. 9Ö
9. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 353/90 der Kommission über den Abschluß
von Verträgen über die Verarbeitung von Apfelsinen im Wirtschaftsjahr
1989/90 in Spanien und Portugal L 38/33 10. 2. 90
9. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 354/90 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 3665/87 hinsichtlich des Nachweises der Ankunft von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die eine differenzierte Erstattung
gewährt wird, im Bestimmungsdrittland L 38/34 10. 2. 90
12. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 364/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 3328/89 zur Eröffnung von Ausschreibungen für die
kostenlose Lieferung bestimmter Z i t r u s f r ü c h t e an Polen nach der
Verordnung (EWG) Nr. 2247/89 des Rates L 39/21 13. 2. 90
14. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 380/90 der __Kommission zur Berichtigung der
Verordnung (EWG) Nr. 63/90 zur Anderung der Verordnung (EWG)
Nr. 1678/85 des Rates über die in der Landwirtschaft anzuwendenden
Umrechnungskurse L 41/16 15. 2. 90
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. März 1990 491
ABI. EG
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift - Ausgabe in deutscher Sprache -
Nr./Seite vom
Andere Vorschriften
6. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 323/90 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif l 36/7 8. 2. 90
5. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 341 /90 des Rates zur Annahme von Verpflichtun-
gen und zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuh-
ren von Ferrosilicium mit Ursprung in Island, Norwegen, Schweden,
Venezuela und Jugoslawien - mit Ausnahme der Exportverkäufe in die
Gemeinschaft von Unternehmen, deren Verpflichtungen angenommen
wurden l 38/1 10. 2. 90
5. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 342/90 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von geschweiß-
ten Rohren, aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit Ursprung in Jugo-
slawien und Rumänien L 38/9 10. 2. 90
12. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 374/90 des Rates zur Verlängerung der Geltungs-
dauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren kleiner Farb-
fernsehempfangsgeräte mit Ursprung in der Republik Korea L 41/1 15. 2. 90
13. 2. 90 Verordnung (EWG) Nr. 377/90 der Kommission zur Festsetzung von
Durchschnittswerten je Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimm-
ter verderblicher Waren l 41/6 15. 2. 90
Be r i c h t i g u n g der Verordnung (EWG) Nr. 165/90 der Kommission vom
23. Januar 1990 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf
die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, sogenannter
DRAMs (Dynamische Schreib-Lesespeicher), mit Ursprung in Japan und
zur Annahme der Verpflichtungsangebote bestimmter Ausführer im Rah-
men des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren dieser Waren
und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber diesen Ausführern (ABI.
Nr. L 20 vom 25. 1. 1990) L 38/44 10. 2. 90
Berichtigung Qer Verordnung (EWG) Nr. 2043/89 des Rates vom
19. Juni 1989 zur Anderung der Verordnung (EWG) Nr. 823/87 zur Fest-
legung besondere Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbau-
gebiete (ABI. Nr. L 202 vom 14. 7. 1989) L 39/32 13. 2. 90
Berichtigung der Berichtigung der Verord!'.lung (EWG) Nr. 3990/87
der Kommission vom 23. Dezember 1987 zur Anderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1418/76 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis
(ABI. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987) L 41/26 15. 2. 90
Berichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 3056/89 der Kommission
vom 10. Oktober 1989 zur Festsetzung von Durchschnittswerten je
Einheit für die Ermittlung des Zollwerts bestimmter verderblicher Waren
(ABI. Nr. L 293 vom 12. 10. 1989) L 41/26 15. 2. 90
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 1
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 5702 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Fundstellennachweis A
Bundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1989 - Format DIN A4 - Umfang 444 Seiten
Die Neuauflage 1989 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen
Änderungen nach:
a) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,
b) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die
nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
anzeiger verkündeten,
soweit sie noch gültig sind.
Fundstellennachweis B
Völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR
Abgeschlossen am 31. Dezember 1989 - Format DIN A4 - Umfang 520 Seiten
Der Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Rechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge
mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffent-
licht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder sonst noch praktische
Bedeutung haben können.
Herausgegeben vom Bundesminister der Justiz
Einzelstücke können zum Preis von je 39,20 DM zuzüglich 3,50 DM Porto und Verpackungsspesen gegen
Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt" Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50,
bezogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.